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Entscheid

VSBES.2014.207

Unfallversicherung

21. Dezember 2016Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1974 geborene A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), war zum

Unfallzeitpunkt vom 4. Februar 2013 bei der [...], als Sanitärtechniker in

einem Arbeitspensum von 100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.2 Mit

Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. März 2013 (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.]

1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer 1 sei am

4. Februar 2013 in [...] beim Skifahren gestürzt. Dabei habe er eine

Prellung der linken Schulter erlitten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte

daraufhin entsprechende Versicherungsleistungen (Suva-Nr. 2). Am

6. März 2013 wurde durch Dr. med. C.___, FMH Radiologie/diagnostische

Neuroradiologie, [...], eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks

durchgeführt (Suva-Nr. 4). Diese wurde wie folgt beurteilt: «Tendinopathie

der Supraspinatussehne am Ansatz am Tuberculum majus, keine transmurale Rotatorenmanschettenruptur;

Zeichen einer leichten Bursitis subacromialis/subdeltoidea; ausgeprägte

AC-Gelenksarthrose». Die Beschwerdegegnerin holte sodann die beiden

Arztberichte von Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, [...],

vom 22. Mai bzw. 8. Juli 2013 (vgl. Suva-Nrn. 5, 6) ein.

2. Mit

Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2013 (Suva-Nr. 9) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer 1 habe am 9. Oktober 2013 einen

Rückfall zum Skiunfall vom 4. Februar 2013 erlitten. Da keine Besserung

erfolgt sei, werde er am 15. Oktober 2013 operiert. Nach Beizug des Berichts

von Dr. med. D.___ vom 25. September 2013 (Suva-Nr. 10) holte

die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___

ein, die vom 9. Oktober 2013 datiert (Suva-Nr. 11). Gestützt auf

diese teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 am

11. Oktober 2013 (Suva-Nr. 12) mit, es bestehe kein sicherer oder

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. Februar

2013 und der geplanten Operation vom 15. Oktober 2013, weshalb keine

Leistungen erbracht würden. Es werde ihm empfohlen, sich für die weitere

Behandlung beim Krankenversicherer B.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer 2),

zu melden. Der Beschwerdeführer 1 zeigte sich damit indes nicht

einverstanden (Suva-Nr. 13 f.). Aufgrund der beim Kreisarzt Dr. med. E.___

eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 23. Oktober 2013 (Suva-Nr. 16)

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2013 ihre

Leistungspflicht (Suva-Nr. 19). Dagegen erhoben sowohl der

Beschwerdeführer 2 am 5. Dezember 2013 bzw. 11. Februar 2014

(Suva-Nrn. 21, 33) als auch der Beschwerdeführer 1 am

19. Dezember 2013 und 24. Januar 2014 (Suva-Nrn. 27, 32) Einsprache.

Gestützt auf die chirurgische Beurteilung von Dr. med. F.___, Arzt für

Chirurgie FMH, Arbeitsarzt, vom 13. Juni 2014 (Suva-Nr. 40), hielt

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 an ihrer

Verfügung fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3.

3.1 Dagegen

lässt der Beschwerdeführer 1 am 19. August 2014 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2014.207,

A.S. 8 ff.):

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Heilbehandlungskosten

für den medizinischen Eingriff vom 15. Oktober 2013 zu erstatten und

ihm für die Zeit der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Taggelder zu

leisten.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Der

Beschwerdeführer 2 erhebt am 20. August 2014 beim Versicherungsgericht

ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren

(VSBES.2014.209, A.S. 8 ff.):

Der

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, für die Schulterbeschwerden des Versicherten aufzukommen;

eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Unfallkausalität

zu erstellen;

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit

Verfügung vom 16. September 2014 werden die beiden Verfahren

VSBES.2014.207 und VSBES.2014.209 vereinigt und unter der Verfahrensnummer

VSBES.2014.207 weitergeführt (A.S. 24 f.).

5. Die

Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014

(A.S. 27 ff.) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden.

6. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2014 wird von der Vertretung der Beschwerdegegnerin

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf [...], Kenntnis genommen (A.S. 34 f.).

7. Der

Beschwerdeführer 2 verzichtet am 27. Oktober 2014 (A.S. 38) auf

das Einreichen einer Replik. Der Beschwerdeführer 1 lässt mit Eingabe vom

3. November 2014 an seinen Rechtsbegehren festhalten (A.S. 39 ff.).

8. Die

Beschwerdegegnerin lässt mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an ihrem

Einspracheentscheid festhalten (A.S. 44 ff.).

9. Mit

Verfügung vom 26. Januar 2016 (A.S. 51 ff.) teilt der Präsident des

Versicherungsgerichts den Parteien mit, zur Streitfrage, ob der

Beschwerdeführer 1 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die

Operation vom 15. Oktober 2013, die entsprechenden Beschwerden und die mit

der Operation verbundene Arbeitsunfähigkeit habe, werde ein gerichtliches

monodisziplinäres orthopädisches Gutachten eingeholt. Den Parteien werden zudem

zwei Experten vorgeschlagen, denen es überlassen sei, ob sie eine erneute

Untersuchung für erforderlich halten, oder ob die Akten dazu genügen. Ferner

wird den Parteien der Fragenkatalog unterbreitet und Frist gesetzt, um sich zu

den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und Zusatzfragen einzureichen. Die

Parteien lassen sich dazu am 29. Januar, 9. und 11. Februar 2016

(A.S. 56 f., 59 f., 61) vernehmen.

10. Mit

Verfügung vom 16. Februar 2016 (A.S. 62 f.) wird als Gutachter

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

[...], bestimmt. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Abänderung der

Fragen 2 und 3 wird abgewiesen.

11. Zu

dem von Dr. med. H.___ am 19. August 2016 erstatteten Gutachten

(A.S. 68 ff.) äussern sich der Beschwerdeführer 1 am

13. September 2016 (A.S. 79 ff.), wobei sein Vertreter gleichzeitig

eine Kostennote einreicht, und die Beschwerdegegnerin am 12. September

2016 (Eingang: 15. September 2016; A.S. 83 ff.). Der Beschwerdeführer

2 verzichtet auf eine Stellungnahme (vgl. A.S. 86 f.).

12. Zur

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2016 lässt der Beschwerdeführer 1

am 21. September 2016 nochmals Stellung nehmen (A.S. 88 ff.) und

beantragen, es sei auf das Gutachten von Dr. med. H.___ vom

19. August 2016 abzustellen, eventuell sei die Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin dem Experten zur Rückäusserung zu unterbreiten. Zudem reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers 1 seine Kostennote ein. Kopien dieser

Eingaben gehen mit Verfügung vom 26. September 2016 (A.S. 91) an die

beiden anderen Parteien.

13. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1

UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16

Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

2.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit

der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2011 vom

4.

November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2).

3.

Bei

einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu

(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487

S. 341 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April

2015.

E. 2.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2). Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV

1997.

U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall

bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status

quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV

1994.

U 206 S. 328 E. 3b).

4.

4.1

Sowohl

das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

4.2

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien

in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings

erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V

261.

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2,

8C_84/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.1).

4.3

Der

im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit

Hinweisen; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteile des

Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1,8C_247/2014

vom 2. Mai 2014 E. 4.2,8C_881/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4).

Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids

in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis

(Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf, 2015, 3. Aufl.,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.4

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2015 vom 24. März 2016

E. 3.2).

4.5

Nach

der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten «nicht ohne

zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab

(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351

E. 3b/aa S. 353 mit Hinweisen).

4.6

Nach

der Rechtsprechung sind auch reine Aktengutachten voll beweiswertig, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile

des Bundesgerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2,8C_119/2012

vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis,8C_674/2015 vom 2. Februar

2016.

E. 2.2.1).

5.

Streitig

ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen, welche sie im

Anschluss an das Unfallereignis vom 4. Februar 2013 ausrichtete, zu Recht

im August 2013 aufgrund des Erreichens des Status quo sine eingestellt hat,

oder ob sie aufgrund der Schadenmeldung vom 3. Oktober 2013 weitere

Versicherungsleistungen hätte erbringen müssen. In diesem Zusammenhang ist

namentlich zu prüfen, ob zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und

dem Unfallereignis vom 4. Februar 2013 ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht.

6.

Die

vorliegend relevante medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt des

Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

wie folgt:

6.1

Dr.

med. C.___, FMH Radiologie/diagnostische Neuroradiologie, [...], führte am

6.

März 2013 eine «MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes» durch

(Suva-Nr. 4). Dabei beschrieb er folgende Befunde: Regelrechte Darstellung

der Supraspinatussehne, der Infraspinatussehne und auch der Subscapularissehne

ohne Nachweis einer Ruptur, wobei die Sehne des Musculus supraspinatus am

Ansatz am Tuberculum majus etwas aufgetrieben und verdickt sei. Regelrechte

Darstellung des Labrums ohne Hinweise auf einen Einriss oder eine Ablösung.

Etwas Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea und auch Bursa subacromialis. Ausgeprägte

Hypertrophie der Kapsel im AC-Gelenk sowie auch angrenzende ödematöse

Veränderungen. Keine Muskelbauchatrophie, kein Knochenmarködem. Die Beurteilung

lautet wie folgt: «Tendinopathie der Supraspinatussehne am Ansatz am Tuberculum

majus, keine transmurale Rotatorenmanschettenruptur; Zeichen einer leichten

Bursitis subacromialis/subdeltoidea; ausgeprägte AC-Gelenksarthrose».

6.2

Dr.

med. D.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, [...], stellte in seinem Bericht

vom 22. Mai 2013 aufgrund der Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer 1

folgende Diagnosen (Suva-Nr. 5 S. 3 f.):

Verdacht

auf Affektion Supraspinatussehne und lange Bizepssehne linke Schulter;

Status

nach Sturz Anfang Februar 2013

Die

klinische und die MRI-Untersuchung zeigten eine Reizung der Supraspinatussehne,

welche etwas verdickt erscheine, transmurale Rissbildungen seien nicht

erkennbar, eine Auflockerung der Sehnenstruktur ohne dass Kontrastmittel

hin-einfliesse, sei nicht gänzlich ausgeschlossen. Das Akromion drücke mit

etwas vermehrtem Down slope zusammen mit dem hypertrophen AC-Gelenk auf die

Supraspinatussehne. Die lange Bizepssehne erscheine, so man es im MRT beurteilen

könne, unauffällig. Das mediale Pulley-System am Subscapularis-Oberrand erweise

sich als eher erweitert, Läsionen seien hier nicht auszuschliessen, aber nicht

als solche sicher erkennbar.

Bezüglich

der therapeutischen Optionen erkläre er eine Schulterarthroskopie zur subakromialen

Dekompression und lateralen Klavikula-Resektion und bei allfälligen Auffälligkeiten

der langen Bizepssehne mit Tenodese der langen Bizepssehne. Dieser Weg würde die

bessere, auch längerfristige Erfolgswahrscheinlichkeit bieten. Auch aus

terminlichen Gründen möchte der Beschwerdeführer 1 davon jedoch noch

Abstand und eine alternativ erklärte subakromiale und ACG-Infiltration in

Anspruch nehmen. Die Infiltration finde diesen Freitag statt, eine Verlaufskontrolle

hiernach in sechs Wochen.

6.3

Im

Bericht vom 8. Juli 2013 hielten Dr. med. D.___ und Dr. med. I.___,

Assistenzarzt, Orthopädische Klinik, [...], die folgenden Diagnosen fest

(Suva-Nr. 6):

Verdacht

auf Affektion Supraspinatussehne und lange Bizepssehne linke Schulter,

Status

nach Sturz Anfang Februar 2013

- Status nach AC-Gelenks- und subakromialer Infiltration

therapeutisch

Bereits

wenige Tage nach therapeutischer Infiltration habe beim Beschwerdeführer 1

eine absolute Beschwerdefreiheit bestanden. Heute, sechs Wochen nach der

Infiltration, sei der technische Kaufmann vollständig beschwerdefrei und

100.

% im Beruf tätig. Es seien keine Einschränkungen im Alltag oder in der

Freizeit gegeben. Die Physiotherapie sei seit der Infiltration nicht besucht

worden. Der Beschwerdeführer 1 befinde sich in einem guten Allgemeinzustand.

Das SC-Gelenk, die Klavikula und das AC-Gelenk seien indolent. Es bestehe kein

Hinweis auf eine Schulterinstabilität. Die Elevation sei seitengleich bis

180.

° möglich, der Jobe-Test sei negativ, der Kraftgrad M5, Palm up

negativ. Auch der O’Brien sei negativ. Die Innenrotation sei bis LWK 1/BWK 12

möglich, der Kraftgrad M5, die Lift-off-Test und Lift-off-lag seien negativ.

Die Aussenrotation betrage 60 °, es bestehe keine Aussenrotationslage.

Zudem sei eine gute muskuläre Führung ohne Hinweise auf Instabilität gegeben.

Dem Beschwerdeführer 1 werde noch einmal der MRT-Befund erläutert mit

hypertrophem AC-Gelenk und Einengung des Subakromialraumes. Zudem werde die

Wiedervorstellung des Beschwerdeführers 1 bei erneut auftretenden Beschwerden

vereinbart.

6.4

Dr.

med. D.___ wies im Bericht vom 25. September 2013 aufgrund der Sprechstunde

vom 23. September 2013 folgende Diagnosen aus (Suva-Nr. 10 S. 2

f.):

-

Chronisch

rezidivierende Schulterschmerzen bei Verdacht auf Affektion Supraspinatussehne

und lange Bizepssehne linke Schulter, Status nach Schultersturz Februar 2013

-

Status nach

zweimaliger Schulterinfiltration

Die

Infiltration habe nur eine vorübergehende Kupierung der Schulterbeschwerden

erbracht. Aktuell gebe es seit wenigen Wochen deutlich zunehmende diffuse Schmerzen

der linken Schulter, insbesondere nachts, die Belastungen müssten den Beschwerden

angepasst werden. Der Beschwerdeführer 1 komme nun mit dem Wunsch nach

einer schon erklärten Operation. In der linken Schulter sei eine intakte Sensomotorik,

ein unauffälliges Relief bei kräftigem Muskelmantel festgestellt worden. Es bestünden

diffuse Schmerzen bei jeglicher Bewegungstestung im Anschlag. Auch bei der

Prüfung der Rotatorenmanschette sei eine diffuse und ausgeprägte

Schmerzhaftigkeit gegeben, die O’Brian und Hawkins- sowie der Jobe-Test seien

deutlich positiv ausgefallen. Es bestehe ein dolentes Schultergelenk. Die

Schultermobilität sei frei. Es würden nochmals inklusive Alternativen,

Komplikationsmöglichkeiten, der Verlauf und die Erfolgswahrscheinlichkeiten

eine Schulterarthroskopie besprochen zur vor allem subakromialen Dekompression

und Schultereckgelenkresektion. Eine Operationserweiterung mit möglichen

Sehnenrevisionen sei entsprechend der MRI-Bilder nicht geplant, aber als Option

erläutert worden. Aktuell scheine die Schulter massiv schmerzhaft zu sein, zu

einer Kapselsteife sei es jedoch nicht gekommen, Infektzeichen bestünden ebenfalls

nicht. Operationstermin sei der 15. Oktober 2013.

6.5

Der

Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und

Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2013

(Suva-Nr. 11) in Bezug auf die geplante Operation vom 15. Oktober

2013.

an der linken Schulter sowie die Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationsdatum

fest, diese stünden nur in einem möglichen kausalen Zusammenhang zum Ereignis

vom 4. Februar 2013. Im MRI-Befund der linken Schulter vom 6. März

2013.

seien keine strukturellen Unfallfolgen beschrieben worden. Die im MRI

beschriebenen Veränderungen entsprächen unfallunabhängigen Krankheitsbildern

(z.B. Bursitis subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne,

AC-Gelenksarthrose). Eine geplante Arthroskopie der Schulter sei auf

unfallunabhängige Krankheitsbilder zurückzuführen. Der Status quo sine sei

sicherlich circa vier Monate nach dem Unfall erreicht worden.

6.6

Dr.

med. D.___ stellte im Operationsbericht vom 18. Oktober 2013 folgende

Diagnosen (Suva-Nr. 36):

Subakromiales

Impingement mit ausgeprägter Bursitis, kleiner Partialläsion

Supraspinatussehne

nicht transmural, Labrumläsion und ACG-Arthrose linke Schulter

Am

15.

Oktober 2013 sei eine «Schulterarthroskopie mit subakromialer

Dekompression, Bursektomie, laterale Clavicula-Resektion Labrum- und Supraspinatus-Sehnenglättung

linke Schulter» durchgeführt worden. Nach dem Skisturz im Februar 2013 hätten

posttraumatische Schulterbeschwerden rechts (recte: links) resultiert. Im

Arthro-MRI vom 6. März 2013 sei eine erkennbare Reizung der Supraspinatussehne

ohne erkennbare transmurale Rissbildung festgestellt worden. Im Mai 2013 sei

dann die Operationsbesprechung erfolgt, woraufhin ein Infiltrationsversuch mit

Wirkung für einige Wochen stattgefunden habe. Da auch die physiotherapeutischen

Bemühungen wenig Erfolg gebracht hätten, habe sich der Beschwerdeführer 1

nun zum vorgeschlagenen Eingriff entschieden.

Es seien

unter anderem unauffällige und regelrechte glenohumerale Bänder, eine

unauffällige Subscapularissehne sowie ein unauffälliges Pulley-System

festgestellt worden. Die lange Bizepsssehne sei stabil geführt ohne Tendinitis

oder Läsion, die Knorpelbeläge seien schadlos. Leichte Labrumeinrisse in der

Ventral-Zirkumferenz sowie am Bizepssehnen-Anker seien mit dem VAPR verödet

worden. Die Supraspinatussehne weise auf circa 1 cm ap-Länge

artikulärseitig eine nur 2 mm breite Auffaserung auf. Hier sei eine

Glättung mit dem VAPR erfolgt. Das Arthroskop sei anschliessend in den

Subakromialraum umgesteckt worden und es sei eine Resektion einer sehr stark

entzündeten Bursa durchgeführt worden. Auch die Supraspinatussehne erscheine

fleckenweise gerötet. Eine kleinere bursaseitige Läsion von 4 mm Durchmesser

zeigte sich ventral am Tuberculum majus-Insertionsfusspunkt. Der Sehnenschaden

sei gesamthaft betrachtet zu klein, als dass eine Sehnenrevision zumutbar wäre.

Es seien eine dosierte Akromioplastik und eine Resektion des lateralen Claviculaendes

mit direkter optischer Bestätigung der kompletten Resektion durchgeführt

worden.

Unter

«Prozedere» gab Dr. med. D.___ eine schmerzadaptierte Beübung ohne vorgegebenes

Limit und die Nutzung der Mitella-Schlaufe für zwei bis vier Wochen nach

Comfort an. Für insgesamt vier Wochen dürften keine gröberen Schulterbelastungen

erfolgen. Die Fadenentfernung erfolge in zwei, die klinische Kontrolle in vier

Wochen.

6.7

Am

23.

Oktober 2013 erstellten die Kreisärzte Dr. med. E.___ und Dr. med.

J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 16). Sie führten aus, die

geplante Operation an der linken Schulter vom 15. Oktober 2013 sowie die

Arbeitsunfähigkeit ab dem Operationsdatum stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang

zum Ereignis vom 4. Februar 2013. Der Beschwerdeführer 1 habe im

Rahmen eines Sturzes beim Skifahren eine Prellung der linken Schulter erlitten.

Etwa vier, allerhöchstens sechs Monate nach dem Ereignis sollten die

Beschwerden abgeheilt sein. Im MRI-Befund vom 6. März 2013 seien keine

strukturellen Unfallfolgen beschrieben worden. Es handle sich bei den

beschriebenen Veränderungen im MRI der linken Schulter um eine Bursitis

subacromialis, Tendinopathie der Supraspinatussehne und eine

AC-Gelenksarthrose. Diese Veränderungen seien alle krankhafter Natur und nicht

unfallbedingt. Es sei durch die Prellung der linken Schulter zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes gekommen.

6.8

Dr.

med. D.___ führte im Bericht vom 13. Januar 2014 aus (Beschwerdebeilage

Nr. 4), schon bei der ersten Konsultation habe der Beschwerdeführer 1

auf konkretes Anfragen hin berichtet, dass vor dem Unfallereignis keine

Schulterbeschwerden bestanden hätten. Nach der Operation vom 15. Oktober

2013.

habe sich der postoperative Verlauf unter Schonung und Physiotherapie

komplikationslos gestaltet. Eine 50%ige Arbeitsaufnahme sei am 1. Dezember

2013.

erfolgt, wobei aber körperliche Aussendienstarbeiten noch nicht angeraten

worden seien. Eine volle Arbeitsaufnahme sei dann vom 22. Dezember 2013 an

assistiert worden. Dr. med. D.___ stellte die Diagnose einer

«traumatischen Partialläsion Supraspinatussehne links». Gemäss seiner

Einschätzung sei von einer Unfallkausalität des Schulterleidens, der

Schulteroperation und der hiermit verbundenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Versicherungstechnisch gemeldet und anerkannt bestehe ein Status nach adäquatem

Trauma. Vor dem Ereignis hätten keinerlei Schulterbeschwerden nach

anamnestischer Angabe bestanden. Das Arthro-MRI habe keinen sicheren Hinweis

für eine Läsion der Rotatorenmanschetten-Sehne, wohl aber für eine entzündliche

Veränderung bezeigt. Die Ursache hierfür sehe er im Zusammenhang mit dem

zeitlich vorausgegangenen Unfallereignis. Von der Beschwerdegegnerin nicht

berücksichtigt erschienen ihm die dokumentierten Befunde intraoperativ. Erst

die Arthroskopie habe einen Einriss in der Rotatorenmanschette dokumentiert,

was sich somit von einer «Prellung» der Schulter unterscheide. Es sei daher von

einem partiellen Sehnenschaden auszugehen, der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit

unfallbedingt zu bewerten sei. Eine 100%ige Beweismöglichkeit bestehe

bekanntermassen bei derartigen Sehnenverletzungen nicht. Weder im MRT noch bei

klinischer oder operativer Untersuchung hätten Hinweise für einen

vorbestehenden degenerativen Schaden der Rotatorenmanschette oder ihrer

Muskulatur erkannt werden können. Die beschriebene Arthrose des

Schultereckgelenkes sei sicher degenerativer Natur. Eine solche könne

Beschwerden machen, in diesem konkreten Fall hätten die Beschwerden erst nach

dem Unfallereignis eingesetzt. Auch bisherige sportliche Betätigungen im

Fitness- und Krafttraining hätten keine solchen Beschwerden provozieren können.

Daher werte er den Unfall auch für Beschwerden des Schultereckgelenkes als

Teilursache.

6.9

Die

Beschwerdegegnerin liess Dr. med. F.___, M.H.A., Arzt für Chirurgie FMH,

Arbeitsarzt, am 13. Juni 2014 zur Einschätzung des natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013 und dem

Unfall vom 4. Februar 2013 eine chirurgische Beurteilung vornehmen

(Suva-Nr. 40). Er führte aus, im Dossier liege kein Anfangszeugnis vor.

Die vier Wochen nach dem Sturz beim Skifahren durch Dr. med. C.___

durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) am linken Schultergelenk habe

keine tatsächliche strukturelle Läsion, welche einem Sturz beim Skifahren vier

Wochen zuvor kausal zuordenbar sei, dargestellt. Insbesondere das Fehlen von

Knochenmarködemen belege, dass eine grössere Gewalteinwirkung auf den knöchernen

Gelenkbereich und die am Knochen ansetzenden Sehnen in dieser Region nicht

stattgefunden habe. So sei auch die Dokumentation im Bericht aus dem [...] in

diesem Sinne zu verstehen. Dr. med. D.___ habe betreffend die Untersuchung

vom 22. Mai 2013 (3,5 Monate nach dem Unfallereignis) eine

subakromiale Dekompression vorgeschlagen, die nicht der Behandlung von

unfallkausalen strukturellen Läsionen diene, sondern die Beseitigung der

vorbestehenden Impingementsymptomatik zum Ziel habe. Die auf Wunsch des

Beschwerdeführers 1 zunächst durchgeführte Infiltration des

Schultereckgelenkes und des subakromialen Raumes entspreche einer Behandlung

unfallfremder Pathologien und habe einen durchschlagenden Erfolg gezeigt. Dies

habe Dr. med. D.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers 1 im Bericht

vom 8. Juli 2013 mitgeteilt. Dies bedeute versicherungsmedizinisch, dass

spätestens zu diesem Zeitpunkt, sechs Monate nach dem versicherten Ereignis,

der Status quo sine erreicht worden sei.

Die

Rückfallmeldung sei zwei Monate nach Erreichen des Status quo sine eingereicht

worden. Als neues medizinisches Dokument liege der Operationsbericht vom

15.

Oktober 2013 vor. Keine der darin gestellten Diagnosen sei tatsächlich

neu, denn der intraoperative Befund bestätige die bildgebend auf den

Tomogrammen vom 6. März 2013 ausgewiesenen Pathologien. Es handle sich

auch unter Berücksichtigung der detaillierten Befundbeschreibung durch

Dr. med. D.___ weiterhin ausschliesslich und vollumfänglich um

degenerative Veränderungen innerhalb des linken Schultergelenkes. Notabene

könnten die beschriebenen Pathologien auch nicht unter irgendeine Listendiagnose

nach Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV,

SR 832.202] subsumiert werden: Weder sei eine Sehne gerissen noch liege

eine Bandläsion vor. Den Feststellungen von Dr. med. D.___ in seiner

Kausalitätsbeurteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 könne in

den wesentlichen Aussagen versicherungsmedizinisch nicht zugestimmt werden. So

weise Dr. med. D.___ auf die prätraumatische Beschwerdefreiheit

hin, unterlasse allerdings bei der Beurteilung der Rückfallkausalität den

Hinweis auf die völlige Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers 1 nach

erfolgreicher Behandlung. Für die Beurteilung der Rückfallkausalität

bedeute diese – begrifflich im rein zeitlichen Sinn verwendet – posttraumatische

Beschwerdefreiheit, dass gar keine Brückensymptomatik vorgelegen habe. Auch

die Ausführungen betreffend den partiellen Sehnenschaden der Supraspinatussehne

würden nicht überzeugen. Die Verdickung der Supraspinatussehne im Ansatzbereich

am Oberarmknochen und die dort erkennbaren Signalstörungen innerhalb der Sehne

seien sehr wohl als degenerative Veränderungen im Zusammenhang mit der von

Dr. med. D.___ später operierten Impingementsymptomatik zu verstehen. Die

Abbildung 1 zeige, wie die Supraspinatussehne zwischen dem (arthrotisch

veränderten) Schultereckgelenk und dem Oberarmkopf eingeklemmt werde; dies sei

das Wesen eines Impingementsyndroms am Schultergelenk: Der Konflikt zwischen

dem Schulterdach und dem Oberarmkopf, durch welchen im Wesentlichen die

Supraspinatussehne unter konstante Druckbelastung gerate, was nach

entsprechender Zeit zu Schäden an dieser Sehne führe. Diese Interpretation habe

Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2013 selbst

bestätigt.

Versicherungsmedizinisch

liessen sich folgende Feststellungen treffen: Eine tatsächliche, strukturelle,

unfallkausale Läsion am rechten (recte: linken) Schultergelenk sei weder

bildgebend noch intraoperativ objektiviert worden; nach erfolgreicher Behandlung

der durch das Ereignis ausgelösten Schulterbeschwerden habe Beschwerdefreiheit

bestanden; der Status quo sine sei nach dem versicherten Ereignis vom

2.

Februar 2013 (recte: 4. Februar 2013) spätestens im August 2013

erreicht worden. Somit bestehe zwischen der Operation vom 15. Oktober 2013

und dem Unfall vom 4. Februar 2013 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang.

6.10

Dr.

med. D.___ nahm mit Bericht vom 25. Juli 2014 zur Beurteilung von

Dr. med. F.___ Stellung (Suva-Nr. 44; Beschwerdebeilage Nr. 5).

Er führte aus, als nicht unfallkausal sei sicher die Arthrose des Schultereckgelenkes

anzusehen. Hingegen dokumentierten die intraoperativen Bilder einen

Sehnenschaden von der Gelenksinnenfläche her. Dies sei nicht beweisend, aber

eher typisch für traumatische Abschermechanismen. Das vom Versicherungsarzt

angeführte Argument der fehlenden Brückensymptome nach erfolgreicher

Schulterinfiltration werte Dr. med. D.___ als nicht beweisend gegen eine

Unfallanamnese. Eine Infiltration mit einem Corticoidpräparat lindere in der

Regel die schmerzhafte Entzündungsreaktion, dies häufiger eben auch bei

läsionsbedingten Sehnenreizungen. Bekanntermassen könne keine Garantie gegeben

werden, wie lange eine derartige Schulterinfiltration Wirkung zeige. In der

Regel seien dies drei bis vier Monate. In diesem Sinne sehe er die

Schulterinfiltration als temporären Erfolg einer Entzündungsrückbildung.

Aufgrund der verbleibenden Strukturauffälligkeiten der Sehne hätten die

Beschwerden wiederum mit abnehmender Wirkung des Medikamentes eingesetzt. Es

müsse betont werden, dass die Infiltration sowohl ins Schultereckgelenk als

auch um die besagte Supraspinatussehne durchgeführt worden sei und somit eine

allfällige auch unfallkausale Pathologie temporär oder auf längere Sicht auch

wirksam hätte beeinflussen können.

6.11

Dr.

med. F.___ hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 9. September 2014

(Suva-Nr. 53) zusammenfassend fest, auch in Kenntnis und Würdigung des

Schreibens von Dr. med. D.___ vom 25. Juli 2014 sehe er keine Veranlassung,

von seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. Juni 2014

abzurücken: Er gehe weiterhin davon aus, dass ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und der Operation vom

15.

Oktober 2013 in Ermangelung einer tatsächlichen und bildgebend

objektivierten strukturellen Läsion an einem degenerativ bereits erheblich

vorgeschädigten Schultereckgelenk und einem hierdurch in Mitleidenschaft

gezogenen Schultergelenk nicht gegeben sei. Das von Dr. med. D.___ vorgetragene

Argument, die von ihm bei der Operation auf der Unterseite der Supraspinatussehne

vorgefundene Pathologie sei Folge eines Unfalls, überzeuge insbesondere deshalb

nicht, da eine ausschliesslich degenerativ veränderte Supraspinatussehne

optisch denselben Aspekt biete, mithin die Unterscheidung zwischen krankhafter

und traumatischer Sehnenveränderung im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen

sei.

6.12

Dr.

med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, speziell Schulterchirurgie, [...],

gibt in seinem durch das Versicherungsgericht eingeholten Gutachten vom

19.

August 2016 zunächst Berichte von Dr. med. D.___ (vgl. E. II.

6.

, 6.3, 6.6 hiervor) zusammengefasst wieder. Er hält fest, laut dem

Operationsbericht vom 18. Oktober 2013 seien intraoperativ die folgenden

relevanten Befunde festgestellt worden: Eine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne

auf einer Länge von 1 cm und einer Tiefe von 2 mm; subakromial eine stark

entzündete Bursa; eine Oberflächenläsion der Supraspinatussehne von 4 mm

Durchmesser; eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose, welche bereits im MR-Befund beschrieben

worden sei.

Zur

Unfallkausalität führt der Gutachter aus, die Oberflächenläsion der

Supraspinatussehne sowie die AC-Gelenksarthrose hätten mit hoher

Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfallereignis bestanden, seien jedoch

asymptomatisch gewesen. Mit erhöhter Wahrscheinlichkeit posttraumatisch seien

dagegen die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne und die ausgeprägte

Schleimbeutelentzündung. Ursächlich für die Beschwerden, welche seit dem

Unfallereignis bestanden hätten, sei nicht die Unterflächenläsion der

Supraspinatussehne, sondern die ausgeprägte subakromiale Bursitis und die

posttraumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose. Bei einem Sturz auf die Schulter

werde der proximale Humerus mit Rasanz unter das Acromion gedrückt. Es erfolge

also ein traumatisches Impingement, also eine Quetschung der subakromialen Weichteile

unter dem Schulterdach. Hiernach könne es sowohl zu einer akuten Reizung mit

Einblutung und Ödem der postero-superioren Rotatorenmanschette kommen, als auch

zu einer akuten Reizung mit Einblutung und entzündlichem Erguss der Bursa subacromialis/subdeltoidea.

Beides werde im ca. einen Monat nach dem Unfall durchgeführten MRI (vgl. E. II.

6.1

hiervor) beschrieben. Nach akuter, im Falle des Beschwerdeführers

posttraumatischer Schleimbeutelentzündung könne es zu einer chronischen

Verdickung des Bursagewebes kommen. Dies werde im Operationsbericht (E. II. 6.6

hiervor) so beschrieben. Eine chronisch verdickte Bursa führe zu einem erhöhten

subakromialen Druck und somit zu einer chronischen druckbedingten Reizung und

schmerzhaften Entzündung des Schleimbeutels. Dies verursache dann die

chronische Impingementsymptomatik. Der positive Effekt der von Dr. med. D.___

durchgeführten subakromialen Steroidinjektion – vorübergehende Schmerzfreiheit

– stütze diese Argumentation, denn gemäss in der Literatur beschriebener

medizinischer Erfahrung führe eine solche Injektion bei entzündlichen

Pathologien wie einer Bursitis subacromialis zu einer Beschwerdelinderung,

nicht dagegen bei einer Rotatorenmanschettenpathologie. Somit sei nicht die Sehnenpathologie

für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich, sondern in erster Linie die

chronische Bursitis.

In welchem

Ausmass die posttraumatische aktivierte Arthrose des linken AC-Gelenks zur

Symptomatik vor und nach Abklingen der Steroidwirkung beigetragen habe, könne

aus den Unterlagen nicht entnommen werden. Der MRI-Befund vom 6. März 2013 (E.

II. 6.1 hiervor) ergebe eine ausgeprägte Hypertrophie der Kapsel des AC-Gelenks

sowie auch angrenzende ödematöse Veränderungen. Dies spreche bei vor dem Unfallereignis

asymptomatischer AC-Gelenksarthrose für eine posttraumatische Aktivierung der

Arthrose mit entsprechendem organischem Korrelat in der MR-Untersuchung. Falls

nach Abklingen des Steroideffekts das AC-Gelenk ebenfalls wieder symptomatisch

gewesen sei, sei dies einerseits zurückzuführen auf eine mögliche sturzbedingte

Instabilität des AC-Gelenks bei leichter Verletzung und Dehnung des Kapsel-Band-Apparates

im Sinne einer Tossy-I-Luxation und/oder eine vermehrte mechanische Belastung

des Gelenks bei posttraumatisch, schmerzhaft verändertem glenohumeralem und

scapulo-thorakalem Rhythmus, was zu erhöhter Beanspruchung des bereits

arthrotisch veränderten Gelenks führe. Somit seien die Beschwerden insgesamt

als Unfallfolge einzuschätzen. Ursächlich für die Symptomatik sei jedoch nicht,

wie ursprünglich angenommen, die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne,

sondern die chronische Bursitis subacromialis und gegebenenfalls die

posttraumatisch aktivierte AC-Gelenksarthrose.

Die

chronisch verdickte Bursa subacromialis habe durch ihr vergrössertes Volumen zu

einer permanenten Erhöhung des subacromialen Drucks geführt. Die chronische

Bursitis mit Verdickung des Schleimbeutelgewebes sei eine Ursache eines

subakromialen Impingements. Diese Form des Impingements lasse sich nur durch

die operative Entfernung des Bursagewebes therapieren. Somit sei die Operation

vom 15. Oktober 2013 hierfür indiziert gewesen. Die Standardtherapie der

symptomatischen AC-Arthrose sei die arthroskopische oder offen-chirurgische Resektion

der lateralen Clavicula zur Erweiterung des akromio-claviculären Gelenkspalts.

Die vermutlich vor dem Unfallereignis vorbestehende hypertrophe, jedoch asymptomatische

AC-Arthrose, welche durch das Sturztrauma aktiviert worden und symptomatisch

geworden sei, sei somit durch den Operateur richtig behandelt worden. Der

Eingriff sei auch diesbezüglich indiziert gewesen. Im Sinne einer

Abklärungsmassnahme sei der Eingriff sinnvoll gewesen, um die Pathologie der

Supraspinatussehne näher abklären und differenzieren zu können und um die

entzündete Bursa darzustellen, was mr-tomographisch nicht so prägnant möglich

sei.

Was die

Arbeitsunfähigkeit anbelange, liege eine postoperative Rehabilitationszeit von

sechs Wochen mit hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des normalen

postoperativen Prozederes nach Schulterarthroskopie mit Acromioplastik und

AC-Gelenksresektion. Da mit dem subacromialen Debridement, der Acromioplastik

und der AC-Resektion nur unfallkausale Pathologien behandelt worden seien,

stehe auch die postoperative Arbeitsunfähigkeit in einem ursächlichen

Zusammenhang mit dem Unfall.

Zur Frage

nach der Bedeutung der Ende Mai 2013 vorgenommenen Infiltration und der danach

festgestellten Beschwerdefreiheit führt der Gutachter aus, auch eine temporäre

Symptomfreiheit nach Applikation von Corticosteroiden mittels subacromialer

Injektion und Infiltration des AC-Gelenks sei – entgegen der Beurteilung von

Dr. med. F.___ (E. II. 6.9 und 6.11 hiervor) – nicht als Erreichen

des status quo sine zu werten. Nach Applikation von Steroiden werde die

Expression von Entzündungsmediatoren intrazellulär gehemmt, was zu einer

temporären Reduktion der Entzündung und der assoziierten Symptome führe. Nach

Abklingen der anti-inflammatorischen Wirkung könne es bei persistierenden

strukturellen Schäden (hypertrophes Bursagewebe und aktivierte

AC-Gelenksarthrose) zu einem Rezidiv der Symptomatik kommen.

7.

Wie

dargelegt (vgl. E. II. 4.5 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten,

das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe

für ein Abweichen vorliegen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem durch

das Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. H.___

vom 19. August 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) grundsätzlich

Beweiswert zuzusprechen ist:

7.1

Das

schulterorthopädische Aktengutachten von Dr. med. H.___ erfüllt die bundesgerichtlichen

Anforderungen an eine Expertise (vgl. dazu E. II. 4.4 hiervor). Es ist

umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt,

und stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten gründlich

studiert sowie seine Beurteilungen und Einschätzungen detailliert erörtert hat.

Der Gutachter begründet seine Schlussfolgerungen anhand der ihm vorliegenden

Befunde, Diagnosestellungen und ärztlichen Würdigungen überzeugend und in

nachvollziehbarer Weise. Er legt verständlich und plausibel dar, dass und warum

er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem relativ komplexen

Wirkungszusammenhang ausgeht, der durch den Unfall ausgelöst wurde und die

Beschwerden bewirkte, welche Gegenstand der Operation vom 15. Oktober 2013

bildeten. Der Gutachter belegt die Überlegungen, auf denen seine Auffassungen

beruhen, beantwortet die ihm gestellten Fragen klar und bleibt in seinen Ausführungen

widerspruchsfrei. Das Gerichtsgutachten bildet daher grundsätzlich eine

taugliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Dass

der Experte in seinem Gutachten auf eigene Untersuchungen verzichtete, ist

nicht zu beanstanden, zumal ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht (vgl. E. II. 4.6 hiervor).

7.2

Die

in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2016 (A.S. 83

ff.) vorgebrachten formellen Einwände gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens

sind wie folgt zu beurteilen:

Die

Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, dem Gutachten fehle es an einer

Einleitung mit Beschreibung des medikolegalen Kontextes der Auftragserteilung.

Es trifft zu, dass der Gutachter nicht festhält, wer ihm aus welchem Grund den

Auftrag zur Begutachtung erteilt hat. Ein Mangel des Gutachtens, der dessen

Beweiskraft schmälern würde, ist darin aber nicht zu erkennen, denn es handelt

sich nicht um eine medizinische Frage und die Antwort ist allen Beteiligten bekannt.

Die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung hängt nicht davon ab, ob ein

Gutachten solche Ausführungen enthält.

Die Rüge, es

fehle an einer Aktenzusammenfassung, verfängt ebenfalls nicht, denn der

Gutachter gibt den nach seiner Beurteilung relevanten Inhalt der bis zur

Operation erstellten Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.___

wieder. Auf die Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2014

und 9. September 2014, namentlich dessen zentrales Argument, die durch die

Ende Mai 2013 erfolgte Infiltration erreichte Beschwerdefreiheit sei als Erreichen

des status quo sine zu werten, nimmt der Gerichtsgutachter in seinen

Ausführungen Bezug. Die Stellungnahmen der Kreisärzte Dr. med. E.___ vom

9.

Oktober 2013 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) bzw. Dr. med. E.___ und Dr. med.

J.___ vom 23. Oktober 2013 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) basieren auf einer

Argumentation, welche andere Punkte beschlägt als das Gerichtsgutachten.

Insbesondere enthalten die Stellungnahmen keine Begründung für die These, die

Bursitis subacromialis sei unfallfremd. Daher war eine Auseinandersetzung mit

diesen Berichten weder notwendig noch möglich.

Warum vor

dem Hintergrund der bereits vorliegenden Befunde eine explizite, im Gutachten

beschriebene eigene Befundung der bildgebenden Aufnahmen notwendig gewesen sein

sollte, ist nicht ersichtlich.

7.3

Was

die inhaltlichen Aspekte anbelangt, nimmt die Beschwerdegegnerin zur für das

Ergebnis zentralen, detailliert dargelegten Argumentation des Gutachters, der

Sturz auf die Schulter vom 4. Februar 2013 habe im Rahmen eines relativ komplexen

Wirkungszusammenhangs letztlich eine chronische Impingementsymptomatik bewirkt,

zu deren Behebung die Operation vom 15. Oktober 2013 indiziert gewesen sei,

gar nicht Stellung. Schon deshalb sind die in der Eingabe vom 12. September

2016.

erhobenen Einwände nicht geeignet, das Ergebnis des Gerichtsgutachtens zu

erschüttern oder auch nur in Frage zu stellen. Aber auch die vorgebrachten

Einwände, die andere, für das Ergebnis nicht entscheidende Ausführungen des

Gutachters betreffen, vermögen nicht zu überzeugen: Die Schultereckgelenkssprengung

Tossy I, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend

nachgewiesen ist, wird vom Gutachter nicht bzw. jedenfalls nicht mit dieser exakten

Bezeichnung erwähnt und bildet ausserdem nur eine von zwei möglichen Erklärungen

für allenfalls nach der Infiltration wieder aufgetretene Beschwerden am

AC-Gelenk. Der Einwand betrifft also kein zentrales Element des Gutachtens. Der

geltend gemachte Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. D.___, der den

Unterflächenschaden (an der Supraspinatussehne) als unfallkausal und den Oberflächenschaden

als unfallfremd beurteilt habe, besteht nicht. Wie aus den vorstehend

wiedergegebenen Darlegungen (vgl. E. II. 6.10 hiervor) deutlich wird,

betrachtet Dr. med. H.___ die Oberflächenläsion der Supraspinatussehne als

vorbestehend, während er die Unterflächenläsion als mit erhöhter Wahrscheinlichkeit

posttraumatisch ansieht. Seine Einschätzung stimmt somit (auch) in diesem Punkt

mit derjenigen von Dr. med. D.___ überein. Die Bejahung der Unfallkausalität

für die Entzündung der oberhalb der Supraspinatussehnen-Oberfläche liegenden

Bursa hat der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar begründet. Inwiefern

der durch ihn beschriebene Wirkungsmechanismus, dessen prinzipielle Plausibilität

die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, voraussetzen sollte, dass der Unfall

zu einem Oberflächenschaden an der Supraspinatussehne geführt hat, ist nicht

ersichtlich. Zur Wirkungsweise der Infiltration hat der Experte nachvollziehbar

dargelegt, dass diese zwar eine vorübergehende Verbesserung der Symptomatik,

nicht aber der ihr zugrunde liegenden, als unfallkausal beurteilten Pathologie

bewirken kann. Damit ist auch gesagt, dass die anschliessend wieder auftretenden,

identischen und auf denselben Gesundheitsschaden zurückgehenden Beschwerden

weiterhin als unfallkausal zu betrachten sind. Diese Einschätzung, die mit

derjenigen von Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 6.10 hiervor) übereinstimmt,

wird ausführlich und überzeugend begründet.

7.4

Zusammenfassend

sind die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände nicht geeignet, die

Ergebnisse des Gerichtsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die

vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen. Diese waren Dr. med. H.___ bekannt

und enthalten keine Feststellungen, welche den von ihm angenommenen und ausführlich

beschriebenen Kausalzusammenhang zu widerlegen oder auch nur in Frage zu

stellen vermöchten. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, um von

den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. H.___ abzuweichen

(vgl. E. II. 4.5 hiervor). Dessen Beurteilung ist somit massgebend. Die natürliche

Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. Februar 2013, dem operativen

Eingriff vom 15. Oktober 2013 und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit

(100 % bis 30. November 2013, anschliessend 50 % bis 21. Dezember

2013) ist zu bejahen. Die mit der Operation behandelten Beschwerden basierten

auf einem objektiv nachweisbaren, organischen Gesundheitsschaden, so dass sich

eine Adäquanzprüfung erübrigt.

8.

Nach

dem Gesagten stehen die mit der Operation vom 15. Oktober 2013 behandelten

Beschwerden in einem rechtlich relevanten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom

4.

Februar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Eingriff vom

15.

Oktober 2013 als Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG zu übernehmen

und für die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten. Die

Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

9.

9.1

Der

obsiegende Beschwerdeführer 1 hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GebT,

BGS 615.11]).

Rechtsanwalt

Dätwyler macht in seiner am 21. September 2016 eingereichten Kostennote

(A.S. 90) einen Aufwand von 10 Stunden 40 Minuten geltend. Dieser enthält

– dies ergibt sich aus den am 13. September 2016 eingereichten detaillierten

Positionen (A.S. 81 f.) – einen vorprozessualen Aufwand von insgesamt

3.

Stunden (für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 15. Mai 2014),

der nicht zu vergüten ist. Es sind zudem vereinzelt Positionen aufgeführt,

welche als Kanzleiaufwand zu betrachten und daher im Stundenansatz eines

Anwalts bereits enthalten und nicht separat zu entschädigen sind («Eing Korr»

vom 10. Juli 2014, «Eing Korr» vom 6. August 2014, «Ein Aus Korr» vom

27.

Juli 2015 und «Aus Korr» vom 4. Juli 2016 à je 5 Minuten), total

20.

Minuten. Damit beträgt der Aufwand noch 7 Stunden 20 Minuten, was als angemessen

erscheint. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt

sich ein Honorar von CHF 1'833.35. Unter Einbezug der Auslagen von 3 %,

entsprechend CHF 55.00, und der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 151.05)

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'039.40.

9.2

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

9.3

Die

Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem obligatorischen Unfallversicherer

aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt

nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 140 V 70 E. 6 S. 75

ff.). Dies trifft hier zu, da die chirurgische Beurteilung des Arbeitsarztes

Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2014 (vgl. E. II 6.9 hiervor), auf welche

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 im

Wesentlichen abgestellt hat, in Bezug auf die Frage nach dem natürlichen

Kausalzusammenhang nicht beweiskräftig war. So wurden insbesondere aufgrund der

dieser Beurteilung entgegenstehenden Einschätzungen von Dr. med. D.___

zumindest geringe Zweifel hervorgerufen. Solche ergaben sich, wie bereits in

der Verfügung vom 26. Januar 2016 festgehalten wurde, auch in Bezug auf die

Aussage von Dr. med. F.___, die nach der Infiltration erreichte Beschwerdefreiheit

stelle ein Erreichen des status quo sine dar. Folglich hat die

Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43

Abs. 1 ATSG) verletzt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med.

H.___ vom 19. August 2016 von CHF 5'000.00 sind somit der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerden

werden gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben.

Der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, unter dem Titel der Heilbehandlung

für den medizinischen Eingriff vom 15. Oktober 2013 aufzukommen und dem

Beschwerdeführer für die Zeit der in diesem Zusammenhang entstandenen,

ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten.

2.

Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 2'039.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

19.

August 2016 von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

4.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi