VSBES.2014.210
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. September 2016Deutsch73 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 8. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy
Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 17. Juni 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___ arbeitete
seit 1984 als Mechaniker, Monteur und CNC-Maschinenbediener bei verschiedenen
Arbeitgebern, von 1995 bis 2005 als Kommissionierer bei der C.___, und zuletzt seit
2005 als Lagerist bei der D.___. Ab 20. Juli 2006 wurde er vollständig arbeitsunfähig
geschrieben. Vom 22. November bis 11. Dezember 2006 wurde er wegen
psychischen Beschwerden bei den Psychiatrischen Diensten, Erwachsenenpsychiatrie,
Solothurn, hospitalisiert. Sein Hausarzt, E.___, attestierte in der Folge eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Am 8. Mai 2007 löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf den
31. August 2007 auf. Am 20. Juli 2007 meldete sich A.___ bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine
Invalidenrente beanspruchte. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste in
der Folge eine interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische und
psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der F.___, welche im
November 2007 durchgeführt wurde. Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Anspruch
des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 ab. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem
Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 57
S. 2 ff.).
1.2 Am 29. Juli bzw. 17. August
2011 liess der Versicherte erneut ein Gesuch um Bezug von IV-Leistungen stellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Jahr 2008 erheblich verschlechtert. In der Folge veranlasste die IV-Stelle am
13. Januar 2012 erneut eine interdisziplinäre (rheumatologische,
neurologische und psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der
F.___, welche im Oktober/November 2012 erfolgte. Mit Vorbescheid vom
4. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Antrags auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daraufhin
liess der Versicherte am 10. Mai 2013 einen Einwand erheben, wobei u.a.
eventualiter beantragt wurde, es seien der F.___ verschiedene Ergänzungsfragen
zur Beantwortung zu unterbreiten. Sodann liess er der IV-Stelle mit Eingabe vom
8. Juli 2013 einen Bericht von G.___ vom 12. Juni 2013 sowie einen
Strafregisterauszug des Versicherten vom 21. Februar 2013 zustellen,
welche in der Folge der F.___ zur Vernehmlassung zugestellt wurden. Nach
Eingang der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 und nach Rücksprache
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die IV-Stelle den Anspruch des
Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im
Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege nach wie vor spätestens
seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die F.___)
keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer Sicht sei ihm sowohl die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent (Lagermitarbeiter) als auch jede
andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil nach wie vor
vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Aus einer solchen
Tätigkeit könne er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen
(IV-Nr. 128).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 21. August 2014 lässt
der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (vgl. Aktenseite [A.S.]
4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 17. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Aufgrund der Nichteinhaltung der
Vorgaben von Art. 72bis IVV sei die Nichtverwertbarkeit des
polydisziplinären Gutachtens der F.___ festzustellen.
3. Zur Beurteilung des Falles seien die
Strafverfahrensakten des Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn sowie ein entsprechender Leumundsbericht einzuholen. Ebenfalls
beizuziehen seien die IV-Akten der Schwester des Versicherten.
4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
die IV-Stelle es für notwendig hielt, die Einwendungen des Versicherten zum
Vorbescheid vom 4. April 2013 der F.___ zur Stellungnahme zuzustellen,
worauf im Überweisungsschreiben vom 4. September 2013 unter Bezugnahme auf
den Einwand ausdrücklich hingewiesen wurde, in der Folge jedoch der
Gutachterstelle nur die Eingabe des Versicherten vom 8. Juli 2013
zugestellt wurde, worauf der Gutachter auch nur zu dieser Eingabe und nicht zum
kompletten Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung bezogen hat.
5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni
2014, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen
Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen habe, mangels
Zustellung derselben nicht zutrifft und die F.___ und die im vorliegenden Fall
involvierten Gutachter – inkl. Dr. H.___ – seien gerichtlich zu
beauftragen, die Ergänzungsfragen Nrn. 1 bis 20 schriftlich zu beantworten
und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen.
6. a) Es sei ein interdisziplinäres
gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
beim Versicherten und zum genauen Ausmass der Einschränkung der
Leistungsfähigkeit des Versicherten erstellen zu lassen, dies unter Einbezug der
psychiatrischen, kardiologischen und ophthalmologischen Fachrichtung. Vorgängig
der Begutachtung seien von Amtes wegen beim KJPD und beim SPD des Kantons
Solothurn die Kindheits- und Jugendakten des Versicherten, die Strafakten des
Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die IV-Akten
der Schwester des Versicherten von Amtes wegen beizuziehen, damit diese der
Gutachterstelle zur Exploration und gutachterlichen Abklärung weitergeleitet
werden können.
b)
Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die
IV-Stelle Zürich (recte: Solothurn) zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche
Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
7. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
8. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom
2. September 2014 lässt der Versicherte das Rechtsbegehren Ziff. 6b
in der Beschwerde vom 21. August 2014 insofern korrigieren, als die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung nicht an die IV-Stelle des Kantons Zürich, sondern an
die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen sei. Sodann wird ein
weiterer Schreibfehler berichtigt (A.S. 50 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 23. September
2014 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene Unterlagen
zukommen (A.S. 54 ff.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 61 f.).
2.5 Mit Replik vom
4. Dezember 2014 lässt der Versicherte folgende Anträge stellen
(A.S. 70 ff.):
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
zu den detaillierten und substanziellen (und auch fachärztlich belegten)
Einwendungen des Versicherten keine Stellungnahme des RAD der IV-Stelle
Solothurn erfolgt ist.
2. Es sei durch das angerufene Gericht
bei der IV-Stelle Solothurn eine Stellungnahme des RAD (Facharzt für Psychiatrie)
zu den medizinischen Einwendungen des Beschwerdeführers einzuholen.
3. Die Stellungnahme von Frau
Dr. med. I.___ vom 27. Oktober 2014 sei als Urkunde 14 zu den Akten
zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
4. Über die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine
Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen
Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welche Partei zu welchen
Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer
solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens
ausdrücklich verlangt.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.6 Mit Verfügung vom
19. Januar 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine
Äusserung zur Replik des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2014 verzichtet
hat (A.S. 75).
2.7 Am 2. Februar 2015 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote ein
(A.S. 76 ff.).
2.8 Am 8. September 2016
führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine öffentliche
Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 8. September 2016;
A.S. 84 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob dem
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente der
Invalidenversicherung zustehen. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 17. Juni 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Abs. 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch
Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132
mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt
sind (Art. 87 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
2.3.2
Im vorliegenden Fall meldete sich der
Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an,
worauf diese nach Durchführung medizinischer Abklärungen sowohl dessen Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 abwies (IV-Nr. 54).
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295;
IV-Nr. 57 S. 2 ff.). Auf die Neuanmeldung vom 29. Juli bzw.
17.
August 2011 trat die Beschwerdegegnerin aufgrund der geltend gemachten
Verschlechterung des Gesundheitszustands ein, veranlasste in der Folge eine
interdisziplinäre Begutachtung in der F.___ und lehnte den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahem sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 17. Juni 2014 erneut ab (IV-Nr. 128). Es ist daher im
Folgenden zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 mit
demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni
2014.
eine anspruchswirksame Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4, S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393, E. 2.1, S. 396). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352; 122
V 157, E. 1c, S. 160 f.).
Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351,
E. 3b, S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465, E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ordnete
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (IV-Nr. 81) ein
interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ an,
wobei diese Abklärungsstelle - nach einer auf Wunsch des Beschwerdeführers angeordneten
Sistierung des Gutachtensauftrags bis zum Eintreffen des Fahreignungsgutachtens
des Instituts F.___ vom 29. Februar 2012 (vgl. IV-Nr. 83 und 89
S. 5 ff.) – direkt mit der Begutachtung beauftragt wurde (vgl. Stellungnahme
des RAD vom 12. Juli 2012 [IV-Nr. 90] und Auftragsbestätigung der F.___
vom 24. August 2012 [IV-Nr. 91]). Der Beschwerdeführer lässt zunächst
geltend machen, trotz entsprechendem Antrag sei das Zufallsverfahren nicht
durchgeführt worden (Beschwerde, S. 5 und 42).
Gemäss Art. 72bis IVV (in
der seit 1. März 2012 geltenden Fassung) haben medizinische Gutachten, an
denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle
zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die
Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Beschwerdegegnerin
hat die Beauftragung der F.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht
nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P erfolgen lassen (vgl. IV-Nr. 81). Die
F.___ wurde am 13. Januar 2012, somit nach dem Erlass des Grundsatzurteils
des Bundesgerichts BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011, direkt als
Gutachterstelle eingesetzt. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens
macht es einen wesentlichen Unterschied aus, ob bei der Auftragsvergabe nicht
umgesetzte Korrektive nach BGE 137 V 210 zu diesem Zeitpunkt erst
Appellcharakter hatten oder ob es sich um durchsetzbare Beteiligungsrechte
handelte (z.B. das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu
können [BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258]). Vor Implementierung von
SuisseMED@P stellte die zufallsgeleitete Auftragsvergabe erst einmal eine
bundesgerichtliche Appellanforderung dar, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber
und der Aufsichtsbehörde überlassen war (BGE 137 V 210 E. 3.1.2
S. 243 und E. 5 S. 266). Aus dem Umstand, dass das
polydisziplinäre Gutachten im vorliegenden Fall am 13. Januar 2012 nicht
nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, kann der Beschwerdeführer, welcher zudem
durch seine Rechtsvertretung (zunächst) weder gegen die Direktvergabe noch
gegen die Auftragserteilung an die F.___ Einwendungen hatte erheben lassen
(vgl. Eingaben vom 6. und 24. Februar 2012 [IV-Nr. 82 und 84]), demzufolge
nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2014
vom 9. September 2014 E. 4.2.1,9C_547/2014 vom 31. Juli 2014
E. 2.3 und 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3, je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer nahm denn auch zur Kenntnis, dass das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn seine Praxis, Fälle mit einem vor
dem 1. März 2012 in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Begutachtungsauftrag nach
dem Zufallsprinzip vergibt, aufgab (vgl. Replik vom 4. Dezember 2014,
S. 2 Ziff. 12 [A.S. 71]).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis
ist allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass ein nach altem
Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage
bildet; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen
Entscheidungsgrundlagen genügen dann schon relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen
Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 8C_204/2014 vom 9. September
2014.
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen
sein.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt sodann
geltend machen, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. H.___ sei für
die Begutachtung vom 9. November 2012 offenbar aus Deutschland in die
Schweiz gereist. Es handle sich um einen «fliegenden» Arzt, der offenbar eigens
von der F.___ zur Begutachtung in die Schweiz eingeladen worden sei. Der
Gutachter habe offensichtlich keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz und
verfüge wahrscheinlich auch nicht über eine hiesige Berufsausübungsbewilligung sowie
entsprechende medizinische Erfahrung. Er sei auch nicht im Ärzteverzeichnis der
FMH eingetragen. Allerdings gebe es auf der SIM-Liste einen Dr. J.___ aus
Basel. Die RAD-Ärztin behaupte, dass es sich um diesen Gutachter handeln soll.
Dies habe ihre telefonische Nachfrage ergeben. Dies könne allerdings aus
mehreren Gründen nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können,
wer mit Dr. H.___ gemeint gewesen sei. Er sei mangels Identifikationsmöglichkeit
des Arztes gar nicht in der Lage gewesen, Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach
Art. 44 ATSG geltend zu machen. Damit seien im Zeitpunkt der
Begutachtungsanordnung seine Mitwirkungsrechte nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK und die Verfahrenskorrektive nach BGE 137 V 210 ff. verletzt worden
(Beschwerde, S. 9 ff.).
Wie die RAD-Ärztin (Dr. med. K.___)
in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (IV-Nr. 114 S. 2) zu
Recht ausführte, ist die Diskussion des Beschwerdeführers über die Identität und
Herkunft des psychiatrischen F.___-Gutachters Dr. med. J.___ nicht nachvollziehbar.
So teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar
2012.
mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, welche von der F.___
durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, triftige Einwendungen gegen die Abklärungsstelle zu erheben und sich
zum zugestellten Fragekatalog zu äussern. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte
seien noch nicht bekannt, die Namen würden direkt von der Abklärungsstelle
mitgeteilt. Triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen könnten ab
dem Zeitpunkt dieser Information innert 10 Tagen bei der IV-Stelle eingereicht
werden (IV-Nr. 81). Nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens erachtete die
IV-Stelle die Veranlassung einer Begutachtung bei der F.___ nach wie vor als
indiziert (vgl. Stellungnahme des RAD vom 12. Juli 2012, IV-Nr. 90
S. 2), weshalb die Sistierung des Gutachtensauftrags aufgehoben wurde.
Dementsprechend bestätigte die F.___ der IV-Stelle am 24. August 2012, die
offenen Untersuchungen könnten bei verschiedenen Psychiatern, u.a. auch bei
Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, durchgeführt
werden. Ob auch der Beschwerdeführer von dieser Auftragsbestätigung mit den
Namen des psychiatrischen Gutachters Kenntnis erhielt, geht aus den
vorliegenden Akten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 91 S. 1). Ebenfalls am
24.
August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich beim
Rheumatologen Dr. med. L.___ in der F.___ zur Untersuchung einzufinden
(IV-Nr. 91 S. 2 f.). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Untersuchungstermin
nicht wahrgenommen hatte, liess er in der Folge der IV-Stelle mit Eingabe vom
25.
September 2012 mitteilen, er habe sich mit der Gutachterstelle in
Verbindung gesetzt, um einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren und
diesen wahrzunehmen (IV-Nr. 99). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012
forderte ihn die F.___ auf, sich am 9. November 2012 zur psychiatrischen
Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und am 15. November 2012
zur rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___ in der F.___
einzufinden (IV-Nr. 103 S. 1 f.). Der Termin zur psychiatrischen
Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ wurde daraufhin vom Beschwerdeführer
– ohne vorgängig Einwendungen gegen den psychiatrischen Gutachter erhoben zu
haben – wahrgenommen (IV-Nr. 104.2 S. 2 und 33, 104.3 S. 2).
Diese Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er
sei mangels Identifikationsmöglichkeit des psychiatrischen F.___-Gutachters
nicht in der Lage gewesen, Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach Art. 44
ATSG geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Eine kurze Abklärung bei der
F.___ oder im Internet hätte genügt, um zu erfahren, dass es sich bei
Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ um einen bei der F.___ festangestellten
psychiatrischen Gutachter handelt, der seine Fachausbildung «Psychiatrie und
Psychotherapie» im Jahr 1988 in Deutschland erworben hat, welche seit dem
19.
Mai 2011 anerkannt ist (siehe Medizinalberuferegister des Bundesamtes
für Gesundheit [BAG], www.medregom.admin.ch; siehe auch SuisseMED@P Reporting
2013.
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Ziff. 5 Anhang, F.___,
Ziff. 3.3). Demnach hätte der Beschwerdeführer allfällige Ausstands- oder
Ablehnungsgründe gegen Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ spätestens nach der
Einladung zur Untersuchung vom 31. Oktober 2012 rechtzeitig geltend machen
können, was er in der Folge jedoch unterliess. Eine Nachfrage zur Identität von
Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ kann den Akten nicht entnommen werden. Stattdessen
nahm er, ohne Einwendungen zur Person des psychiatrischen Gutachters zu
erheben, an der Untersuchung vom 9. November 2012 teil. Die vom Beschwerdeführer
angestellten Mutmassungen, wonach es sich beim Psychiater um einen aus
Deutschland stammenden «fliegenden» Gutachter handle, der zur Begutachtung
eingeladen worden sei, keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz habe, wahrscheinlich
nicht über die Berufsausübungsbewilligung verfüge und auch nicht über hiesige
medizinische Erfahrung verfüge, zielen ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung
der Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter für eine Begutachtung eignet,
ist, ob er über eine entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Dies
ist beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ zweifellos der
Fall. Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt im Übrigen auch
nicht davon ab, ob der Gutachter über den FMH-Facharzttitel und/oder die
kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5,9C_269/2012 vom
6.
August 2012 E. 3.2.1,8C_65/2010 vom 6. September 2010
E. 3.1 und 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2, je mit
Hinweisen). Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer weder Einwendungen
gegen den psychiatrischen Gutachter noch ein formelles Ausstandsbegehren stellt
und sich in der Folge von diesem untersuchen lässt, dann aber nach Eingang des
Gutachtens mit entsprechenden formellen Einwänden dessen Unverwertbarkeit verlangt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014
E. 4.2.1).
3.3
Der Beschwerdeführer lässt
sodann geltend machen, die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen
Verfügung, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten
medizinischen Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen
habe, treffe mangels Zustellung derselben nicht zu; die F.___ und die
involvierten Gutachter (inkl. Dr. med. Dipl.-Psych. J.___) seien
gerichtlich zu beauftragen, die Ergänzungsfragen Nr. 1 bis 20 schriftlich
zu beantworten und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde
vom 21. August 2014, Rechtsbegehren, S. 2. Ziff. 4 und 5).
Es trifft zu, dass die IV-Stelle – auf
den Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 und dessen Eingabe vom
8.
Juli 2013 hin sowie nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom
3.
September 2013) – es als notwendig erachtete, die F.___ bezüglich des erneuten
Einwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013
sowie der medizinischen Beurteilung des Psychiaters Dr. med. G.___
Stellung nehmen zu lassen (IV-Nr. 117 S. 2 und 118). Der F.___ wurden
dementsprechend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 samt
Beilagen (Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 und
Strafregisterauszug vom 21. Februar 2013) zur Stellungnahme zugestellt
(IV-Nr. 118). Der Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 mit
den darin gestellten Ergänzungsfragen (IV-Nr. 111) wurde der F.___ dagegen
nicht zur Vernehmlassung übermittelt.
Dazu ist festzuhalten, dass den
Versicherten vor Anhandnahme der Begutachtung der Fragekatalog zu unterbreiten
ist; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu
gewähren, Zusatzfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2014 vom
4.
Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Die versicherte Person hat kein
Recht auf das Stellen von Zusatzfragen. Welche Fragen den Experten unterbreitet
werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts von
Amtes wegen dem Ermessen des Versicherungsträgers. Nach Erstattung des Gutachtens
– und noch vor dem Vorbescheid – kann die versicherte Person die Erläuterung
und Ergänzung oder eine neue Begutachtung beantragen. Dieses Recht leitet sich
direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ab. Die IV-Stelle
kann aber von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten oder von
einer neuen Begutachtung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Müller,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 261 f.
Rz. 1376 f.).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den
Gutachtern der F.___ ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers vom
8.
Juli 2013 samt Beilage, jedoch nicht den Einwand des Beschwerdeführers
vom 10. Mai 2013 mit den zu stellenden Ergänzungsfragen zur Vernehmlassung
zuzustellen, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
nicht. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer erst
mit Einwand vom 10. Mai 2013 gestellten weiteren Ergänzungsfragen der F.___
zur Stellungnahme vorzulegen, nachdem sie die vom Beschwerdeführer am
6.
Februar 2012 gestellten (und auch von den F.__-Gutachtern beantworteten)
Ergänzungsfragen zugelassen hatte (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 f. und 104.2
S. 50 ff.). Auch dem mit Eingabe vom 12. September 2012 der IV-Stelle
zugestellten Fragenkatalog des Beschwerdeführers kann keine Frage entnommen
werden, welche im Gutachten nicht beantwortet worden wäre (vgl. IV-Nr. 94
S. 3 ff. und 104.2 S. 40 ff.). In Übereinstimmung mit der Auffassung
der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsreche
hinreichend wahrnehmen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 19. September
2012.
[IV-Nr. 97]). Am 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer das
F.___-Gutachten vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassung zugestellt. Die
gesetzte vierzehntägige Vernehmlassungsfrist liess er in der Folge ungenutzt
verstreichen (IV-Nr. 105). Eine Erläuterung, Ergänzung oder eine neue
Begutachtung hätte er noch vor dem Vorbescheid vom 4. April 2013 beantragen
müssen. Die IV-Stelle durfte sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens darauf
beschränken, lediglich den erneuten Einwand des Beschwerdeführers vom
8.
Juli 2012 (IV-Nr. 115 S. 1 f.) samt Beilage (Bericht von
Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 [IV-Nr. 115 S. 3 ff.]) den
F.___-Gutachtern zur Stellungnahme zuzustellen, zumal auch darin auf die
strafrechtliche Verurteilung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz, die
Aberkennung der Fahreignung infolge Benzodiazepin-Abhängigkeit, dagegen die
Bejahung der Arbeitsfähigkeit (inkl. Staplerfahren), das Bestehen einer
Persönlichkeitsstörung und die widersprüchliche Einschätzung der depressiven
Episode hingewiesen wurde. Dazu nahm der Chefarzt der F.___ am 4. Februar
2014.
denn auch ausführlich Stellung (IV-Nr. 122). Dieses Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass
für gerichtliche Feststellungen im Sinne der in der Beschwerde vom
21.
August 2014 (S. 3) gestellten Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5. Ebenso
wenig sind die involvierten F.___ -Gutachter gerichtlich zu beauftragen, die im
Einwand vom 10. Mai 2013 wiedergegebenen Ergänzungsfragen Nr. 1 bis
20.
zu beantworten. Es gilt überdies zu beachten, dass Feststellungsbegehren
sowohl auf Verwaltungsstufe als auch vor Rechtsmittelinstanzen unzulässig sind,
wenn - wie hier - ein Antrag auf Leistung gestellt werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_503/2011 vom 10. November 2011 mit Hinweisen). Demnach
kann auf die erwähnten Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden.
4.
Im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 20. Oktober 2009 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen
auf folgende medizinische Angaben ab:
Gemäss dem interdisziplinären
versicherungsmedizinischen Gutachten der F.___, vom 27. Juni 2008 wurde
der Beschwerdeführer im November 2007 rheumatologisch (Dr. med. L.___, FMH
Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), neurologisch
(Prof. Dr. med. M.___) und psychiatrisch (Dr. med. N.___)
begutachtet. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautete: «St.n.
mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10».
Die weiteren Diagnosen (Emotional instabile Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen
Krankheitswert Z73.1; Diffuses, ätiologisch nicht zuordenbares Schmerzsyndrom;
Verdacht auf Migräne ohne Aura G43.0; Anamnestisch arterielle Hypertonie;
Anamnestisch Asthma bronchiale; Adipositas) haben nach den gutachterlichen
Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter dem Titel «Beurteilung
und Prognose» wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, der Explorand
beklage ein seit ca. zwei Jahren manifestes und subjektiv unerträgliches
multilokuläres Schmerzsyndrom, Wetterfühligkeit, Magenbeschwerden, Schwindel-, Schweissausbrüche,
Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Im Ergebnis bisheriger Abklärungen seien
u.a. die Diagnosen Fibromyalgie, mittelgradige depressive Episode, akzentuierte
Persönlichkeit im Sinne von emotional-impulsiven Zügen, histrionische
Persönlichkeitsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden,
eine Myopathie bei unauffälligem EMG sei weitgehend ausgeschlossen worden. Anlässlich
der Untersuchungen zur Begutachtung seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Es habe weder ein rheumatologisches, noch
ein neurologisches, noch ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass
der Explorand, wie im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, vorübergehend an
einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten habe, welche unter adäquater
medikamentöser Behandlung vollumfänglich remittiert sei. Aktuell liege eine
depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht mehr vor. Eine
andere psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
ebenfalls nicht festgestellt worden. Demnach bestehe keine Persönlichkeitsstörung
mit eigenständigem Krankheitswert. Ebenso wenig lasse sich aus
versicherungspsychiatrischer Sicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
stellen. Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Exploranden sowohl die
bisherige als auch alle altersgemässen anderen leichten bis mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Std. pro Tag
an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Auszuschliessen seien körperlich schwere Tätigkeiten
mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenke. Dabei ergebe sich kein besonderes Tätigkeitsprofil.
Es bestehe keine Leistungsminderung (IV-Nr. 30.3 S. 25 ff.).
5.
Der medizinische Sachverhalt
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014
präsentierte sich demgegenüber wie folgt:
5.1
Laut interdisziplinärem versicherungsmedizinischem
Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer dort
im Oktober/November 2012 rheumatologisch (Dr. med. L.___), neurologisch
(Dr. med. O.___) und psychiatrisch (Dr. med. Dipl.-Psych. J.___)
begutachtet. Seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete konnten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das multilokuläre
Schmerzsyndrom mit vertebraler bis spondylogener Symptomatik zervikothorakal
sowie thorakolumbal, beginnende degenerative Skelettveränderungen, periartikuläre
Beschwerden, hauptsächlich im Bereich der Kniegelenke, zum
Explorationszeitpunkt weniger im Bereich beider Ellbogen, die arterielle
Hypertonie sowie die Adipositas haben nach den gutachterlichen Angaben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Beurteilung und Prognose
wurde aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen angegeben, der 44-jährige, aus
der Türkei stammende Explorand habe keine Berufsausbildung und sei als 12-Jähriger
in die Schweiz gekommen. Er habe bis zu seiner Eheschliessung im Jahr 2005
überwiegend als Lagerist, zuletzt über zehn Jahre am gleichen Arbeitsplatz, gearbeitet.
In einem ersten interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten vom
27.
Juni 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Remission
der mittelgradigen depressiven Störung (F32.10) festgestellt worden.
Hinsichtlich der Persönlichkeit seien emotional instabile Persönlichkeitszüge
ohne eigenständigen Krankheitswert (Z73.1) attestiert worden. Die
Schmerzsymptomatik sei weiterhin als diffus bezeichnet worden und habe
ätiologisch nicht zugeordnet werden können. Am 20. April 2009 sei nach über
zweijähriger ambulanter Behandlung vom Externen Psychiatrischen Dienst folgende
Epikrise gestellt worden: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4),
autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3),
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen
(F61.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4).
Bei einer somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen,
die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht
vollständig erklärt werden könnten. Es handle sich um ein chronisches Syndrom
mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden
von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen
Erkrankung erklären liessen. Meist bestehe eine komplizierte medizinische
Vorgeschichte mit vielen körperlichen Diagnosen und einer Vielzahl von behandelnden
Ärzten. Da Schmerzsymptome ganz allgemein und regelmässig durch seelische Einflüsse
modifiziert würden, sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann
zu stellen, wenn sie in Verbindung mit gravierenden emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Problemen auftrete und durch die Schmerzsymptome eine beträchtliche
persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung erfolge. Bei der somatoformen
Schmerzstörung habe die Beschwerdeschilderung meist einen appellativen
Charakter, die Lokalisation wechsle weitgehend regellos und es finde sich keine
eindeutige Periodik. Zudem müsse der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer
emotionalen Konfliktsituation oder einem psychosozialen Problem in engem kausalen
Zusammenhang stehen.
Es seien auch früher schon
demonstrierte Schmerzen und Verdeutlichungstendenzen und eine Simulation beschrieben
worden. Ein demonstrierter Schmerz entspreche aber nicht einem emotionalen
Konflikt oder einer psychosozialen Belastung, wie sie bei der somatoformen
Schmerzstörung als Hauptursache oder als wesentlicher Aspekt bei der
Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe bei einer solchen Form der
Demonstration kein innerpsychischer Konflikt, sondern eine «bewusste
Handlungsweise». Die psychodynamischen Anteile, die zum Teil unbewusst seien
und die den Patienten mit einer solchen Störung auch sehr stark leiden liessen,
seien dann nicht mehr gegeben, wenn die Symptomatik präsentiert und absichtlich
erzeugt werde. Gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche auch, dass
parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrischen Symptome präsentiert
würden, die also als zusätzliche bewusste simulierte Symptome (z.B.
Stimmenhören, Vergesslichkeit) einzustufen seien.
Andererseits sei festzuhalten, dass
die Schmerzstörungen tatsächlich in einer engen zeitlichen Übereinstimmung mit
der Eheschliessung aufgetreten seien und wegen der erheblichen ehelichen
Probleme, über die der Explorand jetzt auch offen berichte, ein ursächlicher
Zusammenhang gegeben wäre. Der Explorand gebe aber auch an, dass er wegen
seiner Schmerzsymptome von den Personen seines familiären Umfeldes verlacht
werde, vor allem auch von seiner Frau. Insofern bestehe auch ein recht vordergründiger
und bewusster Zusammenhang. Um seinen Stolz nicht zu verlieren und das Gesicht
wahren zu können, sei deshalb auch eine bewusste Flucht in die Rolle des
Schwerkranken nachvollziehbar. Damit könne er seine ehelichen Probleme begründen.
Typisch für dieses Verhalten sei auch, dass der Explorand weniger von den
Beschwerden selbst spreche, wenn er danach gefragt werde, als davon, was die
Ärzte sagten und er verwende diagnostische Begriffe (Fibromyalgie,
Panikattacken, Augenarzt-Probleme, Magensäure-Problem, Migräne-Kopfschmerzen
usw.), die in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Bei Nachfragen, seine erlebten
Beschwerden zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten. Eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10-Kriterien (F45.4) könne aus den
genannten Gründen nicht diagnostiziert werden. Auf die Diskussion von Ausnahmefällen
(sog. Förster-Kriterien) werde deshalb verzichtet. Für die zusätzlich diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung, nämlich die autonome somatoforme Funktionsstörung
des Gastrointestinaltraktes (F45.3), gelte nichts anderes. Hinzu komme, dass
eine solche Vielzahl von betroffenen Organsystemen, wie vom Exploranden angegeben,
gemäss ICD-10 gar nicht vorgesehen sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass
manche Beschwerden sich auch noch zusätzlich widersprächen, so z.B. ein
ständiger Appetitverlust mit Erbrechen und Durchfällen bei gleichzeitiger
erheblicher Gewichtszunahme in den letzten Jahren von über 10 kg.
Relevanter sei es, auf die als
wesentlich erachtete kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) einzugehen. Um
eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten
gemäss ICD-10 folgende diagnostischen Leitlinien erfüllt sein:
1.
Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten mehrerer
Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und
Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; 2. Das auffällige
Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer
Krankheiten begrenzt; 3. Das auffällige Verhaltensmuster sei tief greifend
und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; 4. Die
Störungen würden immer in der Kindheit oder in der Jugend beginnen und
manifestierten sich auf Dauer im erwachsenen Alter; 5. Die Störung führe
zu deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf;
6.
Die Störung sei meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen
und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
seien die gleichen Kriterien wie für eine spezifische Persönlichkeitsstörung massgebend
mit dem einzigen Unterschied, dass keines der Symptombilder so vorherrschend
sei, dass es hervorgehoben werden könne. Diagnostisch sei deshalb vor allen
Dingen die Frage zu stellen, inwieweit liege überhaupt eine Persönlichkeitsstörung
vor und wo lasse sich diese gegebenenfalls von Normvarianten menschlicher
Charakterzüge abgrenzen, die gegebenenfalls bis zu einer akzentuierten
Persönlichkeit reichen könnten, die jedoch weder als Charakterzüge noch als
akzentuierte Persönlichkeit so tiefgreifend seien, um Krankheitswert zu
besitzen.
Das Kriterium 1 für
Persönlichkeitsstörungen könne auch in der aktuellen Situation angenommen
werden. Auch früher schon habe es erhebliche psychische Auffälligkeiten (1997
Suizidversuch) gegeben und schon damals sei von psychischen Auffälligkeiten
berichtet worden. Je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe
der weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne,
Affektivität und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig
gewesen seien. Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar und
auch wenn in einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu
beschreiben sei, so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses
normabweichende Verhaltensmuster festzustellen sei. Das zweite Kriterium, das
eine andauernde, gleichförmige und nicht auf Episoden begrenzte Veränderung
fordere, werde nicht erfüllt. Es seien eben gerade spezifische Stimuli und
bestimmte Situationen, die beim Exploranden auffällige Verhaltensmuster
hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten
geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Vor
allem sei hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang habe
berufstätig sein können und auch in der Berufstätigkeit über viele Jahre die
gleiche Tätigkeit ausgeführt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern
finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und
kulturell erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem
privaten Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er
in seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei
Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei. Er fühle sich auch eher als
Schweizer in seiner Umgebung denn als Türke und würde sich gerne einbürgern
lassen, wenn er dazu die Möglichkeit hätte.
Von einer frühen Prägung sei
auszugehen, immerhin berichte der Explorand über Kindheitserlebnisse, die bis
in das Erwachsenenalter hinein für ihn bezüglich Einstellung und Haltung noch
bedeutend seien. Dieses Kriterium gelte aber auch für ganz normale
Persönlichkeitszüge. Jeder Mensch sei geprägt durch seine eigene Lebensgeschichte.
Es sei auch nicht erkennbar, dass er in seiner Kindheit und Jugend eine
psychiatrische Störung gehabt habe, die so gravierend gewesen sei, dass eine Behandlung
notwendig gewesen wäre. Vor allem habe es aber auch keinen persönlichen
Leidensdruck gegeben, der einen nachhaltigen negativen Einfluss auf ihn gehabt
habe. Der bisherige Lebensweg sei bis zu Beginn seiner Schmerzsymptomatik als
eher unauffällig zu beschreiben. Erst nach einem äusseren Ereignis, nämlich nach
seiner Eheschliessung, erlebe er sich als krank und gravierend eingeschränkt
und erst danach habe er seine Arbeit nicht mehr bewältigen können.
Zusammenfassend sehe man – ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen
psychiatrischen Diagnosen und in der Diagnostik der letzten Begutachtung im
Jahr 2008 – keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den
ICD-10-Kriterien.
Die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. I.___, habe in ihrem Arztbericht vom 21. Oktober 2011
folgende Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Episode ohne
psychotische Symptome, gegenwärtig mittel- bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1)
seit 2006 zunehmend, ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typ (ICD-10 F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen, Schmerzsyndrom im
Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.1). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nenne sie internistische Diagnosen und den
Nikotinabusus. Diese Diagnosen seien in einem aktuellen ärztlichen Schreiben vom
23.
August 2012 an die neuropsychologische Abteilung des Bürgerspitals
Solothurn wiederholt worden. Übereinstimmend finde sich in allen
psychiatrischen Stellungnahmen, dass die depressive Symptomatik remittiert sei.
Insofern sei auch nicht erkennbar, weshalb seit dem Jahr 2006 eine zunehmende
Symptomatik vorliegen sollte, was ebenfalls einer depressiven Episode
widersprechen würde.
Neu werde die Diagnose einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) gestellt. Für
diese spezifische Persönlichkeitsstörung gelte selbstverständlich, dass die
allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten.
Diese seien bereits ausführlich diskutiert worden. Auch hinsichtlich der
somatoformen Störung sei schon ausführlich dargestellt worden, weshalb eine
solche Störung nicht in Frage komme. Wesentlich am Bericht der behandelnden
Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis auf mögliche medikamentenbedingte
psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe Dr. med. Kölzow eine
Adynamie, die «wahrscheinlich durch die vielen Medikamente» bedingt sei, halte
das therapeutische Ziel einer «Reduzierung der multiplen Medikamente» für nötig
und spreche auch von «unkontrollierten Tabletten-Einnahmen», die zu
«Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten» geführt hätten.
Hinsichtlich der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation
könnten diese Beobachtungen unterstützt werden. Die gleichzeitige Einnahme von
Antidepressiva und Benzodiazepinen führe zu einer kumulativen Verstärkung der
Wirkung und sei deshalb als Dauermedikation kontrainduziert. Hinzu würden noch verschiedene
Analgetika kommen, die ebenfalls wegen ihrer zentralen Angriffspunkte psychotrope
Wirkungen hätten. Zusammen mit der Vielzahl von internistischen Medikamenten
sei aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht mehr erkennbar, wie jemand die
einzelnen Substanzen und deren Interaktion untereinander noch beurteilen könne.
Eine solche Polypharmazie sei gesundheitsschädlich. Vor allem sei
festzustellen, dass der Explorand sich nicht an die Einnahmevorschriften halte,
was er mehrfach bestätigt und sogar demonstriert habe. Als weiterer Punkt
erscheine wichtig, dass bei ihm anamnestisch bereits Drogenmissbrauch (Ecstasy)
und Anabolika-Missbrauch beschrieben worden seien. Die Einnahme von etlichen
der von ihm genannten Substanzen sei deshalb kontrainduziert. Aus
gutachterlicher Sicht und in völliger Übereinstimmung mit der derzeit
behandelnden Psychiaterin könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der
psychiatrischen Medikation ein dringender Behandlungsbedarf bestehe, um dem
Exploranden keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. In Zusammenfassung
des gutachterlichen Ergebnisses könne davon ausgegangen werden, dass beim
Exploranden eine depressive Störung bestanden habe, die zum gegenwärtigen
Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit dem 15. Februar 2007
remittiert sei. Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man
nicht feststellen können.
Aus rheumatologischer Sicht wurde
festgehalten, im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008 seien keine
relevanten Veränderungen zu eruieren. Zusammengefasst liessen sich das Ausmass
der geklagten Beschwerden und die demonstrierten Limitierungen somatisch nicht
erklären. Für eine vollschichtige wechselbelastende leichte und mittelschwere
Tätigkeit bestünden keine Limitierungen seitens des Bewegungsapparates.
Im Rahmen der neurologischen
Begutachtung wurde zusammengefasst erläutert, eine auf einer differenzierten
Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende
Beurteilung könne wegen des Verhaltens des Exploranden kaum abgegeben werden.
Soweit den Angaben des Exploranden entnommen werden könne, die körperliche
Untersuchung habe durchgeführt werden können und aus der Beobachtung des
Spontanverhaltens lasse sich keine neurologische Erkrankung erkennen. Aktuell
könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
Abschliessend wurde aus
interdisziplinärer Sicht angegeben, anlässlich der Untersuchungen zur
Begutachtung seien seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Man habe
kein rheumatologisches, neurologisches oder psychiatrisches Krankheitsbild mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den klinischen Untersuchungen
habe man keine Hinweise auf gravierende degenerativ oder durch anderweitige somatische
Leiden bedingte funktionelle Einschränkungen seitens der Wirbelsäule oder
Gelenke, insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie, und auch keine Hinweise
für eine entzündliche Systemerkrankung finden können. Die Diagnose einer
Fibromyalgie habe zum Explorationszeitpunkt nicht bestätigt werden können. Zusammengefasst
liessen sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die demonstrierten
Limitierungen somatisch, rheumatologisch und neurologisch nicht vollständig
erklären. Bezüglich der psychiatrischen Problematik könne davon ausgegangen werden,
dass beim Exploranden eine depressive Störung vorgelegen habe, die zum gegenwärtigen
Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit Februar 2007 remittiert sei.
Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man nicht feststellen
können. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Exploranden die bisherige
Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro
Woche ohne Leistungsminderung zumutbar. Zumutbar seien sodann andere
wechselbelastende leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen
Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung.
Körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenken sowie
monotone repetitive Arbeitsabläufe sollten vermieden und repetitive
Gewichtsbelastungen mit 20 kg limitiert werden. Aus neurologischer und
psychiatrischer Sicht ergäben sich keine speziellen Anforderungen an das
Arbeitsplatzprofil. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Krankheitsbild, das
eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Dessen ungeachtet sei derzeit
eine durch die Medikation bedingte schlechte Verfassung festzustellen, die
einer aktuellen Behandlung bedürfe (IV-Nr. 104.2 S. 40 ff.).
5.2
Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht zu Handen des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 im Wesentlichen fest, gemäss
ICD-10 müssten zur Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung
verschiedene Kriterien erfüllt sein. Gemäss dem versicherungspsychiatrischen Gutachten
der F.___ vom 11. Februar 2013 seien die Kriterien 1 und 4 gegeben. Der
Patient berichte, dass er seit Kindheit impulsiv reagiert und deshalb mit
seinen Schulkameraden viele Probleme gehabt hat. Auch an seinen Arbeitsstellen
habe er impulsiv reagiert, weswegen er bereits Stellen verloren habe. An seiner
9-jährigen Arbeitsstelle als Lagerist sei seine Impulsivität jedoch toleriert
worden. Er sei sehr oft angespannt, gerate oft in Streitereien mit anderen
Leuten und verliere dabei seine Kontrolle. Darunter leide er sehr. Er sei oft
traurig, bedrückt und studiere viel über sein Leben nach. Er habe alles verloren.
Zusammenfassend würden die deutliche
Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, die
deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen – vor allem dann,
wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt würden -, die Neigung zu
Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven
Verhaltens, die Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht
unmittelbar belohnt würden, sowie die unbeständige launische Stimmung auf das
Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ
sprechen. Dieses auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und
nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Diese tiefgreifenden Verhaltensmuster
seien in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unangepasst.
Die Störung führe zu deutlichem subjektivem Leiden und sei mit deutlichen
Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden,
womit auch die Kriterien 2, 3, 5 und 6 einer Persönlichkeitsstörung erfüllt
seien.
Wie zahlreichen Berichten zu entnehmen
sei, liege beim Patienten eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei die
Ausprägung der aktuellen depressiven Episode uneinheitlich beurteilt werde.
Dr. med. I.___ beurteile sie in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2011
als mittel bis schwer. Nach dem Gutachten der F.___ vom 11. Februar 2013
liege keine depressive Episode mehr vor. Bei einer solchen Diskrepanz der
Befunde sei es unumgänglich, mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache zu
nehmen (IV-Nr. 115 S. 3 ff.).
5.3
In der Stellungnahme der F.___
vom 4. Februar 2014 hielt Chefarzt Dr. med. N.___, Eidg. Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, im Wesentlichen
fest, im Schreiben des Rechtsvertreters des Exploranden vom 8. Juli 2013
sei festgehalten worden, dass der Explorand wegen des Vergehens gegen das
Waffengesetz strafrechtlich verurteilt worden sei. Eine strafrechtliche
Verurteilung begründe aber weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung
noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung,
welche als krankheitswertig zu beurteilen sei.
Die Beurteilung der Fahreignung sei im
Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Bezug auf das Führen eines
Fahrzeuges im Strassenverkehr durchgeführt worden und nicht bei allfälligen
Tätigkeiten in Räumlichkeiten oder auf Plätzen, die nicht zum Strassenverkehr
zugelassen seien. Diesbezüglich sei die Annahme des Rechtsvertreters, dass
durch die Ablehnung der Fahreignung im Strassenverkehr auch eine
Arbeitsunfähigkeit in einer Berufstätigkeit anzunehmen sei, grundsätzlich
falsch. Im Weiteren habe der Explorand im Rahmen der Begutachtung auf die
konkrete Frage hin mitgeteilt, dass er bei seiner Tätigkeit als Lagerist nie
als Staplerfahrer gearbeitet habe. Diese Angaben des Exploranden seien bei der
Beurteilung dementsprechend berücksichtigt worden. Die Behauptung, dass im F.__-Gutachten
vom 27. Februar 2013 die Eignung explizit für das Führen eines Staplers
bejaht worden sei, sei nicht korrekt. Zudem sei die Beurteilung der Fahreignung
nicht die Aufgabe eines versicherungsmedizinischen Gutachters. Im Gutachten sei
anhand des vom Exploranden mitgeteilten Arbeitsprofils in seiner Tätigkeit als
Lagerist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Eine Tätigkeit
als Lagerist beinhalte auch nicht zwingend das Führen eines Staplers. Die im
Rahmen der Begutachtung festgestellte Benzodiazepinabhängigkeit begründe nicht die
Annahme eines anhaltenden Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht. Eine
Benzodiazepinabhängigkeit sei ein behandelbares Zustandsbild. Der Verzicht von
Benzodiazepinen sei dem Exploranden zuzumuten.
Bezüglich der neuropsychologischen
Untersuchung vom 27. (recte: 20.) September 2012 müsse festgehalten werden,
dass gemäss den Akten lediglich ein kleiner Teil der geplanten
neuropsychologischen Untersuchungen habe durchgeführt werden können, dies aufgrund
der Verhaltensweisen des Exploranden. Eine Kooperation sei damals nicht
ausreichend vorhanden gewesen. Auf dieser Basis seien die Resultate der neuropsychologischen
Untersuchung als nicht valide gewertet worden. Es sei auch festgehalten worden,
dass eine umfassende neuropsychologische Untersuchung nicht aussagekräftig
wäre. Nun werde aus diesem Bericht lediglich der Satz zitiert, dass alle
untersuchten kognitiven Funktionen stark bis sehr stark beeinträchtigt gewesen
seien, ohne die gesamte Beurteilung zu berücksichtigen, was medizinisch nicht
nachvollziehbar sei.
Zudem werde angegeben, dass das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei. Dafür liege ein Arztbericht
von Dr. med. G.___ bei, worin die diagnostischen Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 aufgelistet seien und festgehalten werde,
dass gemäss F.___-Gutachten die Kriterien 1 und 4 erfüllt seien. Diese
Behauptung sei nicht korrekt. Bezüglich des Kriteriums 1 der
Persönlichkeitsstörung werde festgehalten, dass es in der Vergangenheit zu
Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Hingegen sei im Gutachten klar
beschrieben worden, dass Verhaltensauffälligkeiten alleine noch keine
Normabweichung darstellten und dass beim Exploranden auch in allen Teilbereichen
dieses normabweichende Verhaltensmuster nicht festzustellen gewesen sei. Bei
der genauen Durchsicht des Gutachtens sollte eigentlich der Unterschied für den
Leser verständlich sein. Die Behauptung, dass das Kriterium 4 («dass die
Störung in der Kindheit oder in der Jugend beginnt und sich im Erwachsenenalter
auf Dauer manifestiert») im Gutachten bestätigt worden sei, sei nicht korrekt.
Hier sei eindeutig erwähnt worden, dass in der Kindheit und Jugend keine
psychiatrische Störung festgestellt worden sei, die so gravierend gewesen sei,
dass eine Behandlung notwendig geworden sei. Anhand der anamnestischen Daten
werde ersichtlich, dass seit der Kindheit oder Jugend keine Persönlichkeits-
oder Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche für die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sprechen würden.
Aktuell werde im Schreiben von
Dr. med. G.___ lediglich anhand der subjektiven Angaben des Exploranden geprüft,
ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien oder nicht. Bei der
genaueren Betrachtung der Lebensgeschichte des Exploranden werde hingegen
ersichtlich, dass er in früheren Untersuchungen eine unauffällige Kindheit und
Jugendzeit beschrieben habe. Er habe in der Türkei während fünf Jahren die
Primarschule besucht und danach während dreieinhalb Jahren die Schule in der
Schweiz. Er habe keine Lehre abschliessen können. Danach habe er über Jahre in
verschiedenen Stellen gearbeitet, z.B. sei er über 10 Jahre bei der Firma C.___
tätig gewesen. Er habe in der Schweiz eine unauffällige familiäre und soziale
Entwicklung und Integration gezeigt. Diese Vorgeschichte sei zu berücksichtigen.
Man dürfe nicht anhand einzelner Ereignisse (z.B. impulsives Reagieren in der
Schule) von einer Verhaltensauffälligkeit in der Kindheit und Jugend ausgehen. Insbesondere
die Behauptung, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig
auszumachen gewesen sei, sei nicht korrekt und gemäss den anamnestischen Daten
in keiner Weise zu bestätigen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der
Explorand bis 2005 ein völlig unauffälliges soziales Leistungs- und
Integrationsniveau gezeigt habe, was mit den angegebenen deutlichen beruflichen
und sozialen Einschränkungen, die seit der Jugend und der Kindheit vorhanden
gewesen seien, klar im Widerspruch stehe. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___
seien die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt, ohne diese
genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien
gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und
durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Obwohl Dr. med. G.___
festhalte, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung
erfüllt seien, werde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht eindeutig gestellt.
Es werde lediglich von einer deutlichen Tendenz gesprochen, welche auf das
Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typus sprechen würde. Wie im Gutachten ausführlich diskutiert, liege eine
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht vor. Hingegen seien emotional
instabile Persönlichkeitszüge in der Vergangenheit zumindest anhand der anamnestischen
Angaben bestätigt worden. Diese Persönlichkeitszüge hätten jedoch keinen
eigenständigen Krankheitswert. Zusammenfassend seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung
weder aktuell gegeben noch in der Vergangenheit erfüllt gewesen.
Im Weiteren werde festgehalten, dass
beim Exploranden eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Dass der
Explorand in der Vergangenheit an einer depressiven Störung gelitten habe, sei
in den gutachterlichen Untersuchungen bestätigt worden. Hingegen werde gemäss
den vorliegenden medizinischen Daten und den Untersuchungsbefunden von einer
Remission der depressiven Episode ausgegangen. Die vordergründigen affektiven
Auffälligkeiten seien im Rahmen der Suchtproblematik und im Rahmen von
bewusstseinsnahen Verhaltensweisen gesehen worden. Eine depressive Störung mit
eigenständigem Krankheitswert sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht
vorgelegen. Dr. med. G.___ habe selbst zur Ausprägung der angegebenen depressiven
Störung nicht Stellung genommen und aus dem Schreiben sei auch nicht
ersichtlich, ob er eine eigenständig depressive Störung aus medizinischer Sicht
bestätige oder nicht.
Im Rahmen der gutachterlichen
Beurteilung seien die Berichte der behandelnden Ärztin im Gutachten ausführlich
diskutiert worden. In einem Schreiben vom 14. Februar 2012 berichte Dr. med.
I.___ nicht mehr von einer depressiven Symptomatologie, sondern von einer
psychischen Persönlichkeitsstörung und von Stimmungsschwankungen, wobei auch
damals die Einnahme von Medikamenten im Vordergrund gestanden sei, weshalb sie
selbst die Überprüfung der Fahrfähigkeit empfohlen habe. Auch zum Zeitpunkt der
gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer Suchterkrankung von
Benzodiazepinen im Vordergrund gestanden sowie die willkürliche Einnahme von
sonstigen Medikamenten. Deshalb sei aus gutachterlicher Sicht von keinem
Widerspruch auszugehen. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht – auch
nach Einsicht der aktuellen Daten – festgehalten werden, dass die gutachterlichen
Schlussfolgerungen vom 11. Februar 2013 zu bestätigen seien
(IV-Nr. 122).
5.4
Dr. med. I.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Verlaufsbericht vom
2.
September 2014 fest, der Patient sei bei ihr seit dem 27. Oktober
2010.
in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen der
Diagnosen «rezidivierende depressive Episode ohne psychotische Symptome,
gegenwärtig mittel bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1) seit 2006 zunehmend»
sowie «ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10
F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen». Als Nebendiagnosen wurden ein
Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.4), eine
arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale, Nikotin-Abusus sowie eine
Adipositas angegeben. Die behandelnde Psychiaterin führte im Weiteren aus, im
Verlauf habe sich das Störungsbild des Patienten seit ihrem IV-Bericht vom
21.
Oktober 2011 sowie dem Schreiben an den Rechtsvertreter vom
5.
April 2013 kaum verändert bis auf einen deutlichen Abbau der
Medikamente, insbesondere der Benzodiazepine, welche komplett hätten sistiert
werden können. Geblieben seien die erheblichen Stimmungsschwankungen verbunden
mit den ausgeprägten Stressreaktionen und impulsiven Wutausbrüchen innerhalb
und ausserhalb seiner Familie, ebenso seine ständigen Klagen über diverse Schmerzen
(Beschwerdebeilage [BB] 4).
5.5
Der Hausarzt, E.___, hielt in
seinem Bericht vom 5. September 2014 folgende Diagnosen fest: «Chronische
unspezifische Schmerzkrankheit ED 2005; leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz; Persönlichkeitsstörung;
arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellt; Adipositas; Asthma bronchiale». Im
Weiteren führte der Hausarzt aus, der Patient leide seit dem Jahr 2005 an einer
chronisch unspezifischen Schmerzkrankheit mit Tender Points einer Fibromyalgie
entsprechend. Weiterhin könne laborchemisch oder radiologisch keine Pathologie
nachgewiesen werden, was typisch sei für diese Erkrankung. Auf Wunsch des
Patienten sei in der Zwischenzeit ein rheumatologisches Konsil bei
Dr. med. Kowalski, Solothurn, erfolgt. Die Behandlung erfolge mit Schmerzmitteln;
diese habe aufgrund der ungenügenden Wirkung, der Nebenwirkungen und der
starken Schmerzen immer wieder angepasst werden müssen. Ebenfalls bestehe eine
arterielle Hypertonie, welche trotz angeblich regelmässiger Medikamenteneinnahme
nicht gut eingestellt sei. Die Prognosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
seien nicht gut. Die Schmerzen hätten sich trotz der Medikation chronifiziert
und seien eher zunehmend im letzten Jahr. Regelmässige körperliche Aktivitäten,
welche eine Linderung bringen könnten, würden vom Patienten aufgrund von
Schmerzen nicht durchgeführt. Der Patient verlange wöchentlich eine Injektion
eines Analgetikums, welches jeweils ein bis zwei Tage Linderung verschaffe.
Auch die arterielle Hypertonie könne nicht zufriedenstellend eingestellt
werden. Obwohl der Patient die antihypertensive Medikation regelmässig
einnehme, komme es immer wieder zu hypertensiven Entgleisungen mit
Blutdruckwerten von 180/110 mmHg (BB 5).
5.6
Dr. med. I.___ hielt in
ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter vom 27. Oktober 2014 im
Wesentlichen fest, sie sei mit dem Inhalt in der Beschwerde vom 22. (recte:
21.
) August 2014 sowie der Eingabe vom 23. September 2014 grundsätzlich
einverstanden. Der primäre Krankheitsgewinn des Patienten hinsichtlich seiner
oft entgleisten hypertonen Blutdruckwerte (BD-Werte) bestehe grundsätzlich in
inneren oder direkten Vorteilen, die der Patient aus seinen Symptomen ziehe,
wodurch er als unangenehm empfundenen Situationen oder Konflikten aus dem Weg
gehen könne. Das Symptom werde dann zwar als unangenehm erlebt, jedoch erlaube
es ihm, keine sofortige, aus dem Konflikt herausführende Entscheidung treffen
zu müssen. Eine bewusste Manipulation seiner BD-Werte sei aufgrund der
unbewussten Prozesse ausgeschlossen. Beim sekundären Krankheitsgewinn hingegen
bestünden äussere Vorteile, die der Patient aus bestehenden Symptomen ziehen
könne, wie dem Zugewinn an Aufmerksamkeit und Beachtung durch seine Umwelt.
Aber auch hier wäre eine bewusste Manipulation der BD-Werte nicht möglich (BB 14).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
17.
Juni 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren medizinischen
Abklärungen liege spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten
Begutachtung durch die F.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine
länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer
Sicht sei dem Exploranden sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent
(Lagermitarbeiter) als auch jede andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil
nach wie vor vollumfänglich und ohne Leistungsverminderung zuzumuten. Aus einer
solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
Seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei keine
wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten (IV-Nr. 128).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 12. März
(recte: 27. Februar) 2013 sei unvollständig, erklärungsbedürftig und auch
widersprüchlich, weshalb es nicht überzeuge (vgl. Beschwerde, S. 11
Ziff. 6).
6.2
Zunächst ist festzuhalten,
dass das umfassende interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013
auf den fachärztlichen Explorationen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober
sowie 9. und 15. November 2012 beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet,
weshalb ihm Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125
V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 E. 3.2
mit Hinweis).
6.3
In der damaligen
interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom November 2007 (Bericht vom
27.
Juni 2008) wurde die Diagnose «St.n. mittelgradiger depressiver
Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10» gestellt und im Rahmen der
Beurteilung im Wesentlichen angegeben, es habe weder ein rheumatologisches,
noch ein neurologisches, noch ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus interdisziplinärer
Sicht seien dem Exploranden sowohl die bisherige als auch alle altersgemässen
anderen bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten in einem zeitlichen
Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Auszuschliessen
seien körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenke.
Es ergebe sich kein besonderes Tätigkeitsprofil und es bestehe keine Leistungsminderung
(IV-Nr. 30.3 S. 25 und 33 f.). Nach einem Vergleich der beiden interdisziplinären
Gutachten der F.___ vom 27. Juni 2008 und 27. Februar 2013 kann
demnach von keiner relevanten Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Daran vermag der Bericht des
Hausarztes E.___, vom 13. Oktober 2011, worin ein chronifiziertes
generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2006 in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit sowie eine Erwerbsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit für
wenige Stunden mit erheblich verminderter Leistungsfähigkeit angegeben wurden,
nichts zu ändern (IV-Nr. 76 S. 4 ff.). Ebenso wenig der Bericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2011, welche die Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Episode
ohne psychotische Symptome, gegenwärtig mittel- bis schwer depressiv (ICD-10
F33.1) seit dem Jahr 2006 zunehmend, eine ausgeprägte
Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bei
zusätzlich histrionischen Anteilen sowie ein Schmerzsyndrom im Sinne eines
Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.4) stellte und eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter seit dem Jahr 2007 sowie auch eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit angab (IV-Nr. 74).
Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» wurde im F.___-Gutachten vom 27. Februar 2013 aus
psychiatrischer Sicht überzeugend dargelegt, weshalb eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung nach den ICD-Kriterien (F45.4) sowie eine autonome somatoforme
Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3) nicht diagnostiziert
werden können. Sodann wurde umfassend und nachvollziehbar erläutert, dass kein
Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den ICD-Kriterien (F60 bis F69) besteht.
Nach den Angaben der Experten kann sämtlichen psychiatrischen Stellungnahmen sodann
übereinstimmend entnommen werden, dass die depressive Symptomatik remittiert sei.
Insofern sei auch nicht erkennbar, weshalb seit dem Jahr 2006 eine zunehmende
Symptomatik vorliegen sollte, was einer depressiven Episode widersprechen
würde. Auch die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typ (F60.30) konnte mangels Erfüllen der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung
nicht bestätigt werden. Die Fachärzte hielten vielmehr fest, wesentlich am
Bericht der behandelnden Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis
auf mögliche medikamentenbedingte psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe
Dr. med. I.___ eine Adynamie (allgemeine Erschöpfung bzw. ausgeprägte
Kraft- und Antriebslosigkeit), die wahrscheinlich durch die vielen Medikamente
bedingt sei, halte das therapeutische Ziel einer Reduzierung der multiplen
Medikamente für nötig und spreche auch von unkontrollierten Tabletten-Einnahmen,
die zu Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten geführt hätten. Hinsichtlich
der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation könnten diese
Beobachtungen aus aktueller Sicht voll unterstützt werden. Bezüglich der
psychiatrischen Medikation bestehe dringender Behandlungsbedarf, um dem Exploranden
keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. Im Weiteren konnten die F.___-Gutachter
aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008
keine relevanten Veränderungen eruieren. Wegen des unkooperativen Verhaltens
des Exploranden waren sie schliesslich aus neurologischer Sicht nicht in der
Lage, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen
körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung abzugeben. Aus interdisziplinärer
Sicht wurde ausgeführt, der Explorand könne sowohl die bisherige Tätigkeit als
auch eine angepasste (wechselbelastende, körperlich leichte und mittelschwere)
Tätigkeit vollumfänglich und ohne Leistungsminderung ausüben (vgl.
IV-Nr. 104.2 S. 41 bis 49). Darauf ist abzustellen.
Nach der Rechtsprechung ist es wegen
der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen
Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die
behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen als eine F.__. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers
oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnde Ärzte
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September
2012.
E. 8.4 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht
vor.
6.4
Dem Einwand des
Beschwerdeführers, die Bestätigung oder das Ausschliessen einer sogenannten
Borderline-Störung nach ICD-10 F60.30 sei gemäss medizinischer
Fachliteratur nur durch eine gutachterliche Verlaufsbegutachtung während eines
längeren Beobachtungszeitraums möglich und auch die SGPP-Leitlinien verlangten
bei erstmaliger Begutachtung und bei Störungsbildern mit fluktuierendem
Charakter eine mehrfache Exploration (Beschwerde, S. 11
ff. Ziff. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Qualitätsleitlinien für
psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Ausgabe
Februar 2012, sehen im Rahmen von «inhaltlichen Erläuterungen zum Gutachtenprozess»
unter dem Titel «Untersuchung/Exploration» (Äusserer Rahmen) vor, für die
Exploration werde eine angemessene Dauer empfohlen. Insbesondere bei
erstmaliger Begutachtung, Störungsbildern mit fluktuierendem Charakter,
Explorationsschwierigkeiten etc. könne es sinnvoll sein, den Exploranden
mehrfach zu explorieren (S. 12 Ziff. 3). Im vorliegenden Fall wurde
der Beschwerdeführer von der F.___ bereits im November 2007 interdisziplinär
(rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet, wobei der
Beschwerdeführer damals vom Chefarzt Dr. med. N.___, Eidgenössischer
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP,
psychiatrisch abgeklärt wurde. Der Facharzt hielt im versicherungspsychiatrischen
Gutachten vom 27. Juni 2008 im Wesentlichen fest, beim Exploranden sei im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine psychiatrische Störung, welche als
anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen sei, nicht mehr festgestellt worden.
Die in der Vergangenheit beschriebene mittelgradige depressive Störung scheine
remittiert zu sein. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Eine
Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert liege ebenfalls nicht
vor (IV-Nr. 30.2 S. 21 und 30.3 S. 27 ff.). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, er sei nur einmal exploriert
worden. Die nach der ersten psychiatrischen Begutachtung vom November 2007
erfolgte zweite psychiatrische Begutachtung vom November 2012 deckt einen
Zeitraum von 5 Jahren ab und erfolgte somit über einen längeren Zeitraum.
Auf den Bericht der Solothurner
Spitäler AG, Externer Psychiatrischer Dienst, Ambulatorium Solothurn
(Dr. med. P.___, Oberärztin; lic. phil. Q.___, Fachpsychologin
für Psychotherapie FSP), vom 20. April 2009 über die Epikrise der Behandlung
vom 15. Februar 2007 bis 14. April 2009 (IV-Nr. 76 S. 11
ff.), worin als Schlussdiagnosen nach ICD-10 die Diagnosen «anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4), autonome somatoforme Funktionsstörung des
Gastroinstestinaltraktes (F45.3), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen und abhängigen Zügen (F61.0) sowie rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)» angegeben wurden, kann nicht
abgestellt werden. Wie im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 104.2
S. 42 f.) zu Recht darauf hingewiesen wurde, steht dieser Bericht im Widerspruch
zum gleichentags, von denselben Fachpersonen verfassten Bericht der Psychiatrischen
Dienste zur Psychotherapie im gleichen Zeitraum, worin als aktueller psychischer
Gesundheitszustand «lediglich» eine «somatoforme Schmerzstörung bei histrionischer
und abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Veränderungsmotivation»
angegeben wurde. Demnach wurde hier - im Gegensatz zur vorerwähnten Epikrise -
nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen, wobei in der Begründung zur
Arbeitsfähigkeit u.a. angegeben wurde, der Patient habe vielfältige Schmerzen demonstriert
(IV-Nr. 52 S. 2 f.). Dementsprechend wies auch die RAD-Ärztin
Dr. med. K.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2009 zu Recht
darauf hin, die von den Psychiatrischen Diensten gestellte Diagnose
«somatoforme Schmerzstörung» sei nicht nachvollziehbar und der ebenfalls
diagnostizierten histrionischen und abhängigen Persönlichkeitsstrukur komme
kein eigenständiger Krankheitswert zu. Der Motivationsmangel könne nicht als
krankheitsbedingt angesehen werden. Man könne sich weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil
des F.____-Gutachtens vom 27. Juni 2008 abstützen (IV-Nr. 53
S. 2).
Dass bei der ersten psychiatrischen F.____-Begutachtung
vom 21. November 2007 Dr. med. N.___ und bei der zweiten psychiatrischen
F.____-Begutachtung vom 9. November 2012 Dr. med. Dipl.-Psych. J.___
die Untersuchungen durchführten, schmälert den Beweiswert der psychiatrischen
Begutachtung vom 9. November 2012 nicht, zumal diese von Dr. med. N.___
ebenfalls unterzeichnet wurde, womit er sich mit der Beurteilung und
Schlussfolgerung aus formaler Sicht einverstanden erklärte (vgl.
IV-Nr. 104.3 S. 46).
6.5
Die Qualitätsleitlinien für
psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der SGPP (Ausgabe
Februar 2012) sehen unter dem Titel «Aufbau des psychiatrischen Gutachtens im
Abklärungsverfahren des IVG» in Ziff. 4.3.2.2 (Testpsychologische
Zusatzuntersuchungen) vor, bei begründeter Indikation, z.B. Verdacht auf
neurokognitive Beeinträchtigungen oder auch bei schwer objektivierbaren
Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, sei der Einsatz von geeigneten
Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des
Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese
Verfahren ersetzten nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellten
einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen werde
(S. 8).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___
auf psychiatrische Tests, insbesondere auf die Ausfüllung des Fragebogens
«ADP-IV», verzichtete (vgl. IV-Nr. 111 S. 56 ff.). Gemäss den
erwähnten Leitlinien ersetzen diese Verfahren nicht die gutachterlichen
Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die
Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Entscheidend für die Qualität des Gutachtens
ist aber in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Die
klinische Untersuchung bleibt Grundlage dafür, ob die testpsychologisch gewonnenen
Resultate plausibel sind (Leitlinien, S. 15, Ziff. 4.3.2). Somit kann
nicht von einem Verstoss des Gutachters gegen den anerkannten Standard ausgegangen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009
E. 3.2.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem psychiatrischen
Gutachter obliegt zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung testpsychologische
Befunde beiziehen will; diesen käme ohnehin nur ergänzende Beweisfunktion zu.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse eines
psychiatrischen Gutachtens nicht aussagekräftig sind, wenn keine testpsychologischen
Untersuchungen durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2013 vom
4.
Dezember 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändert der im F.____-Gutachten
erwähnte Hinweis betreffend «geschildeter beschämender sozialer Interaktionen»
(vgl. IV-Nr. 104.2 S. 37) nichts.
6.6
Der Beschwerdeführer wendet ferner
ein, im Gutachten fehlten nähere Ausführungen zu wichtigen Episoden in seinem
Leben, wie beispielsweise die Anstellung im Transportbereich der C.___ von 1995
bis 2005 und deren spezifische Hintergründe. Die dortige Anstellung sei durch
ständige Reibereien mit Mitarbeitern geprägt gewesen. Er sei nur deshalb mit
einem schwierigen Charakter ertragen worden, weil er stets bereit gewesen sei,
Überstunden zu absolvieren und auch an Feiertagen einzuspringen. Damit habe er
sich für seinen Arbeitgeber und seine Mitarbeiter unentbehrlich gemacht, was
jedoch mit der Übernahme des Logistikbereichs durch die R.___ im Jahr 2005 offensichtlich
ein abruptes Ende gefunden habe. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen und
während der Nachtschicht sei es ihm bis 2005 so möglich gewesen, den aus der
Sicht seiner Persönlichkeitsstörung unangenehmen Konfrontationen mit den
Vorgesetzten und den Mitarbeitern weitgehend aus dem Weg zu gehen. Durch diese
kompensatorischen Bemühungen sei er in der Lage gewesen, sein narzisstisches
Gleichgewicht über längere Zeit in einer Einzelgängertätigkeit aufrecht zu erhalten.
Weshalb der Explorand seine Stelle bei der R.___ per 31. August 2007
schliesslich doch habe aufgeben müssen, gehe aus dem Gutachten ebenfalls nicht
hervor. Es müsse eine psychische Auffälligkeit gewesen sein, welche den
Arbeitgeber nach derart langer Zeit veranlasst habe, dem Versicherten zu
kündigen. Das Gutachten bleibe in Bezug auf diese Zäsur in der Arbeitsanamnese
unvollständig (vgl. Beschwerde, S. 14 ff. Ziff. 7).
Wie (unter E. 2.5 hiervor) erwähnt,
ist für den Beweiswert eines Arztberichtes rechtsprechungsgemäss u.a. entscheidend,
ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni
2015.
E. 3.2). Im vorliegenden Fall konnten sich die Gutachter ein Bild von
der beruflichen Anamnese des Beschwerdeführers machen (vgl. «Persönliche Anamnese»
sowie «Beurteilung und Prognose», IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.;
«Persönliche Anamnese» und «Eigenanamnese», IV-Nr. 104.3 S. 27 ff.
und 29). Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Begutachtung
Genüge getan. Unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Anforderungen an
die Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise kann nicht verlangt werden, dass
den begutachtenden Ärzten stets sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei
irgendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vorliegen
müssen, würde doch sonst die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung
massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, weshalb die Ereignisse im Jahr 2005 bei der C.___ und daraufhin
bei der D.___ mit anschliessender Kündigung des Anstellungsverhältnisses per
31.
August 2007 (vgl. IV-Nr. 18 S. 8) zu einer anderen
Beurteilung durch die F.____-Gutachter führen und damit für das vorliegend zu
beurteilende Neuanmeldeverfahren relevant sein sollen. Bereits im Rahmen der
interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom 27. Juni 2008 wurde ausschliesslich
die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines «Status nach
mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10»
gestellt und aus versicherungspsychiatrischer Sicht festgestellt, beim
aktuellen Befundstatus könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit
einer affektiven Störung nicht mehr begründet werden. Dem Exploranden wäre
grundsätzlich jegliche Tätigkeit zuzumuten, auch eine Tätigkeit im Lager, wo er
mehr als 10 Jahre tätig gewesen sei. Das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung
mit eigenständigem Krankheitswert und einer somatoformen Schmerzstörung wurde
schon damals verneint. Auch eine andere psychiatrische Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (IV-Nr. 30.3
S. 25 ff.). Die berufliche Anamnese war den F.____-Gutachtern schon damals
bekannt (siehe «Persönliche Anamnese», IV-Nr. 30.2 S. 11 f. und 30.3
S. 17 f.). Nach dem Gesagten kann die Erhebung der Berufsanamnese durch
die F.___ -Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung vom
Oktober/Novem-ber 2012 nicht als unvollständig und ungenügend qualifiziert
werden, wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird. In Bezug auf die berufliche
Anamnese bestand kein Anlass, weitergehende Sachverhaltsabklärungen bei Ärzten
und/oder Arbeitgeberin vorzunehmen.
Nichts anderes gilt für die vom
Beschwerdeführer gerügten, von den F.___ -Gutachtern unterlassenen weiteren
Abklärungen in kindheits- bzw. familienanamnestischer Hinsicht. Die Fachärzte konnten
sich auch ein genügend klares Bild von der Kindheit und Jugend des
Beschwerdeführers machen (vgl. Persönliche Anamnese, Eigenanamnese, Beurteilung
und Prognose; IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.). Für das Einfordern
von Akten beim damaligen Kinderarzt, der Schulbehörde, beim KJPD oder beim SPD
Solothurn bestand kein Anlass. Der im Austrittsbericht der Psychiatrischen
Klinik Solothurn vom 21. Dezember 2006 unter dem Titel «Aktuelle Situation
(Eigenanamnese)» erwähnte Vorgang, mit 16 Jahren habe der Beschwerdeführer einen
Lehrer (der Berufswerkklasse) «mit einem Hammer angreifen wollen», ändert daran
nichts, konnte er doch in der Folge die Schule abschliessen und eine
Mechanikerlehre beginnen, die er wegen einer Betriebsschliessung abbrechen
musste (vgl. IV-Nr. 13 S. 12). Ebenso wenig bestand Anlass für das
Einholen vom Fremdauskünften beim Hausarzt und der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. I.___, liegen doch von diesen Ärzten entsprechende Berichte vor,
welche von den F.___ -Gutachtern gewürdigt wurden. Die «frühe Prägung» des
Beschwerdeführers erachten die Gutachter nicht als relevant. Diese weisen im
Rahmen der Beurteilung nachvollziehbar darauf hin, es seien spezifische Stimuli
und bestimmte Situationen, die beim Beschwerdeführer auffällige Verhaltensmuster
hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten
geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Es sei
jedoch hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang berufstätig
habe sein können und auch in der Berufstätigkeit während vieler Jahre die
gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern
finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und kulturell
erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem privaten
Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er in
seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei
Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei (IV-Nr. 104.2
S. 45). Dieser fachärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Schliesslich ist
auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass seine kleine Schwester wegen
einer Schizophrenie seit Jahren eine Invalidenrente beziehe (IV-Nr. 104.2
S. 30 und 104.3 S. 35), für die Beurteilung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers nicht relevant. Die Sachverhaltserhebungen der F.____-Gutachter
können – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder als
unvollständig noch als ungenügend qualifiziert werden.
6.7
Der Beschwerdeführer lässt
sodann geltend machen, die SGPP-Qualitätsleitlinien seien durch Nichteinholen
von Drittauskünften verletzt worden. Diese Leitlinien seien gemäss
IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 seit 1. Juli 2012 in
Kraft und hätten von der F.___ zwingend berücksichtigt werden müssen
(Beschwerde, S. 21). Abgesehen davon, dass das vom Beschwerdeführer
erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 313 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) vom 6. Juni 2012 für alle psychiatrischen IV-Gutachten und internen
medizinischen Berichte gilt, welche ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegeben
wurden, somit auf das vorliegend massgebliche, bereits am 13. Januar 2012
angeordnete interdisziplinäre F.___ -Gutachten vom 27. Februar 2013 keine
Anwendung findet, gilt es zu beachten, dass Fremdauskünfte ein wichtiger
Bestandteil des Gutachtens sein können, nicht aber in jedem Fall zwingend
erforderlich sind (vgl. SGPP-Qualitätsleitlinien, S. 9 Ziff. 5). Dass
die F.___ -Gutachter im vorliegenden Fall auf Drittauskünfte verzichteten,
vermag den Beweiswert des überzeugenden interdisziplinären Gutachtens nicht zu
schmälern.
6.8
Der Beschwerdeführer wendet sodann
ein, das Gutachten überzeuge auch in der Diagnosestellung nicht. Insbesondere
wenn es darum gehe, die von den Vorärzten diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung zu prüfen, würden die Kriterien gemäss ICD-10 F60 falsch
zitiert. Die von den Gutachtern aufgeführten sechs diagnostischen «Leitlinien»
(recte: Kriterien) finde man im massgeblichen WHO-Taschenführer zur
ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen nirgendwo. Hier handle es sich
offensichtlich um eine Eigenkreation von Dr. med. J.___ (Beschwerde,
S. 22). Dieser Einwand ist falsch. Die ICD-10-Leitlinien sehen für
Persönlichkeitsstörungen die von Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ aufgeführten
Kriterien vor (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10
Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6., vollständig überarbeitete
Aufl., 2008, S. 246).
Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, Dr. med. J.___ habe von den sechs von ihm genannten Kriterien
lediglich deren zwei geprüft und das Vorliegen dieser beiden Kriterien bejaht.
Die übrigen vier Kriterien seien zwar aufgezählt, aber nicht geprüft worden.
Das Gutachten bleibe auch hier unvollständig. Prüfe man die vier weiteren Kriterien,
so müssten diese als erfüllt betrachtet werden. Im Gutachten seien zwar die
richtigen Symptome genannt, daraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden.
Die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 F60 seien erfüllt. Was die kombinierte
Persönlichkeitsstörung nach F61.0 betreffe, seien mindestens zwei einzelne
Störungsbilder erkennbar. Sodann seien mindesten vier der diagnostischen
Kriterien für eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach F60.4 als erfüllt
zu betrachten; die entsprechende Diagnose könne deshalb durchaus gestellt
werden. Auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nach
F60.30 seien gegeben. Es seien auch mindestens zwei der Diagnosekriterien für den
Borderline-Typ nach F60.31 erfüllt (Beschwerde, S. 22 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der
psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ sich eingehend mit
den allgemeinem Leitlinien bzw. Kriterien für Persönlichkeitsstörungen
auseinandersetzte und nachvollziehbar zum Schluss kam, zusammenfassend sehe man
- ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen psychiatrischen Diagnosen und in
der Diagnostik der letzten Begutachtung von 2008 - keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung
nach den ICD-Kriterien (IV-Nr. 104.2 S. 44 f. und 104.3 S. 40
f.). Der Experte führte aus, das Kriterium 1 für Persönlichkeitsstörungen könne
«auch in der aktuellen Situation angenommen werden», er äusserte sich jedoch
dahingehend, je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe der
weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne, Affektivität
und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig gewesen seien.
Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar, und wenn auch in
einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu beschreiben sei,
so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses normabweichende
Verhaltensmuster festzustellen sei. Das Vorliegen des zweiten und vierten Kriteriums
wurden vom psychiatrischen Gutachter verneint (IV-Nr. 104.2 S. 45 und
104.3
S. 40 f.). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. N.___ in
seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach die Behauptung, dass im F.___
-Gutachten die Kriterien 1 und 4 per se bestätigt worden seien, nicht korrekt
sei. Im Bericht von Dr. med. G.___ werde auch summa summarum angegeben,
dass die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt seien, ohne
diese genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien
gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und
durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen (IV-Nr. 122 S. 3).
Auf diese überzeugenden Ausführungen der
F.___ -Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und Dr. med. N.___ ist
abzustellen. Mangels Vorliegen der allgemeinen diagnostischen Leitlinien für
Persönlichkeitsstörungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
nicht davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), einer histrionischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), einer Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) oder einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
(ICD-10 F60.31) erfüllt sind.
6.9
Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, die Erhebung einer somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med. J.___
sei unvollständig und widersprüchlich erfolgt. So gehe aus den IV-Akten ein
chronisches Syndrom mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden
körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer hervor, die sich nicht mit
einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Gutachter
beschrieben Symptome und Auffälligkeiten, unterliessen dann aber eine Zuordnung
(Beschwerde, S. 30 f. Ziff. 8).
Im F.____-Gutachten vom
27.
Februar 2013 wurde hierzu im Rahmen der Beurteilung aus
psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nachvollziehbar ausgeführt, ein demonstrierter
Schmerz entspreche nicht einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen
Belastung, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache oder
als wesentlicher Aspekt bei der Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe
bei einer solchen Form der Demonstration kein innerpsychischer Konflikt,
sondern eine «bewusste Handlungsweise». Gegen eine somatoforme Schmerzstörung
spreche auch, dass parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrische
Symptome präsentiert würden, die als zusätzliche bewusste simulierte Symptome
(z.B. Stimmenhören, Vergesslichkeit) zu sehen seien. Der Explorand spreche
weniger von den Beschwerden selbst, wenn er danach gefragt werde, sondern
vielmehr davon, was die Ärzte sagten und er benutze diagnostische Begriffe, die
in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Beim Nachfragen, seine erlebten Beschwerden
zu benennen bzw. zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten damit. Eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 könne aus den genannten Gründen
nicht diagnostiziert werden (IV-Nr. 104.2 S. 43 f., 104.3 S. 39).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann das F.____-Gutachten nicht deswegen als nicht schlüssig,
unvollständig und widersprüchlich qualifiziert werden, weil der psychiatrische
Gutachter die beschriebenen Auffälligkeiten weder einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung noch einer Persönlichkeitsstörung zuordnen konnte. Diese
Diagnosen wurden nicht übersehen, sondern klar verneint. Die F.____-Gutachter
sprachen sich sowohl im Gutachten vom 27. Juni 2008 als auch im Gutachten
vom 27. Februar 2013 dafür aus, sowohl die bisherige als auch alle anderen
wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien
vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Demnach war – in
Ergänzung dieser medizinischen Unterlagen - für die Ermittlung des erwerblich
nutzbaren Leistungsvermögens der Beizug von Fachpersonen der beruflichen Integration
und Berufsberatung nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.2).
7.
Die mit Eingabe vom 23. September
2014.
nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen den Beweiswert des F.____-Gutachtens
vom 27. Februar 2013 nicht zu schmälern. So hielt die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. I.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2014
fest, es sei ein deutlicher Abbau der Medikamente erfolgt, insbesondere der
Benzodiazepine, welche komplett sistiert worden seien. Die noch verbliebenen
erheblichen Stimmungsschwankungen verbunden mit ausgeprägten Stressreaktionen
und impulsiven Wutausbrüchen sowie seine ständigen Klagen über diverse
Schmerzen vermögen die fachärztlichen Beurteilungen der F.____-Gutachter nicht
zu relativieren (vgl. Beschwerdebeilage 4). Auch die im Bericht des
Hausarztes Dr. med. E.___ vom 5. September 2014 angegebene ungenügend
eingestellte arterielle Hypertonie vermag keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit zu begründen, da Bluthochdruck medikamentös behandelt werden
kann und - bei regelmässiger Einnahme der Medikamente – die Arbeitsfähigkeit
nicht anhaltend einschränkt. Dementsprechend wurde der seit dem Jahr 2006 erhöhte
Blutdruck im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 erwähnt und als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl.
IV-Nr. 104.2 S. 31, 33 und 41). Von einer «malignen Hypertonie bei
Therapieresistenz» spricht auch der Hausarzt nicht (vgl.
Beschwerdebeilage 5). Sodann finden sich nach den Angaben des
Rheumatologen Dr. med. S.___ vom 17. Juli 2014 keine Hinweise für
signifikante degenerative Veränderungen, einen Entzündungszustand oder eine
Kristallarthropathie. Der Rheumatologe empfiehlt, Vitamin D zu substituieren.
Die leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz spiele bezüglich Schmerzhaftigkeit aber
sicherlich keine Rolle. Die Schmerzmedikation sei mit der behandelnden
Psychiaterin abzusprechen (Beschwerdebeilage 8).
Im Weiteren ergaben sich gemäss dem
Bericht des Bürgerspitals Solothurn, Medizinische Klinik, Nephrologie, über die
nephrologische Sonographie vom 19. Februar 2014 normale
duplexsonographische Nierenbefunde mit lediglich einzelnen kleinsten Gefässverkalkungen.
Die ungenügend kontrollierten Blutdruckwerte seien am ehesten einerseits durch
die bestehenden chronischen Schmerzen und andererseits durch die unregelmässige
Einnahme der antihypertensiven Therapie bedingt (vgl. Beschwerdebeilage 9). Eine
bewusste Manipulation der Blutdruckwerte ist nach den Angaben der behandelnden
Psychiaterin aufgrund der unbewussten Prozesse ausgeschlossen (vgl. Bericht vom
27.
Oktober 2014, Beschwerdebeilage 14). Der ausgeprägten Lichtempfindlichkeit
des Beschwerdeführers kann durch das Tragen einer Sonnenbrille begegnet werden (vgl.
augenärztliche Bescheinigung der Klinik Pallas, Solothurn, vom 19. April
2013.
[IV-Nr. 111 S. 76]).
Schliesslich vermögen die gemäss dem
eingereichten Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 21. Februar
2014.
(Beschwerdebeilage 11) eingeleiteten Strafuntersuchungen und gefällten Strafurteile
am Ergebnis der überzeugenden fachärztlichen Abklärungen nichts zu ändern. In
der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 wurde klar festgehalten,
eine strafrechtliche Verurteilung begründe weder die Diagnose einer
psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im
Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen
sei. Solange die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung gemäss
ICD-10 nicht erfüllt seien, könne die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung
nicht gestellt werden (vgl. IV-Nr. 122). Darauf ist abzustellen.
8.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten auch keine geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen. Von einer
weiteren interdisziplinären Begutachtung ist daher abzusehen. Angesichts der
bereits bestehenden umfassenden medizinischen Dokumentation besteht hierfür kein
Anlass (antizipierte Beweiswürdigung [vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen]). Ebenso
wenig ist es nach dem Gesagten erforderlich, von Amtes wegen beim KJPD und SPD
des Kantons Solothurn die Kindheits- und Jugendakten und bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafakten des Beschwerdeführers,
dessen Leumundsbericht sowie die IV-Akten der Schwester des Beschwerdeführers
beizuziehen, damit diese der Gutachterstelle zur Exploration und
gutachterlichen Abklärung weitergeleitet werden können (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3
und 6a der Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]). Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Es besteht kein Anspruch darauf, «second
opinions» einzuholen (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 ATSG, S. 572 ff
Rz. 20 und 27). Der vorliegend massgebliche Sachverhalt wurde von der
Beschwerdegegnerin mit der Anordnung des interdisziplinären F.____-Gutachtens
genügend abgeklärt, um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden zu können.
9.
Die vorliegend angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegerin vom 17. Juni 2014, worin festgestellt
wurde, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei
keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers eingetreten und es bestehe demnach kein Anspruch auf beruflichen
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente, ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis
1‘000 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Nach Abzug des bereits geleisteten Kostenvorschusses
von CHF 600.00 verbleibt eine Differenz von CHF 400.00, welche der Beschwerdeführer
zu übernehmen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser