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Entscheid

VSBES.2014.210

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. September 2016Deutsch73 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___ arbeitete

seit 1984 als Mechaniker, Monteur und CNC-Maschinenbediener bei verschiedenen

Arbeitgebern, von 1995 bis 2005 als Kommissionierer bei der C.___, und zuletzt seit

2005 als Lagerist bei der D.___. Ab 20. Juli 2006 wurde er vollständig arbeitsunfähig

geschrieben. Vom 22. November bis 11. Dezember 2006 wurde er wegen

psychischen Beschwerden bei den Psychiatrischen Diensten, Erwachsenenpsychiatrie,

Solothurn, hospitalisiert. Sein Hausarzt, E.___, attestierte in der Folge eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Am 8. Mai 2007 löste die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf den

31. August 2007 auf. Am 20. Juli 2007 meldete sich A.___ bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine

Invalidenrente beanspruchte. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste in

der Folge eine interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische und

psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der F.___, welche im

November 2007 durchgeführt wurde. Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Anspruch

des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 ab. Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem

Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 57

S. 2 ff.).

1.2 Am 29. Juli bzw. 17. August

2011 liess der Versicherte erneut ein Gesuch um Bezug von IV-Leistungen stellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem

Jahr 2008 erheblich verschlechtert. In der Folge veranlasste die IV-Stelle am

13. Januar 2012 erneut eine interdisziplinäre (rheumatologische,

neurologische und psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der

F.___, welche im Oktober/November 2012 erfolgte. Mit Vorbescheid vom

4. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Antrags auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daraufhin

liess der Versicherte am 10. Mai 2013 einen Einwand erheben, wobei u.a.

eventualiter beantragt wurde, es seien der F.___ verschiedene Ergänzungsfragen

zur Beantwortung zu unterbreiten. Sodann liess er der IV-Stelle mit Eingabe vom

8. Juli 2013 einen Bericht von G.___ vom 12. Juni 2013 sowie einen

Strafregisterauszug des Versicherten vom 21. Februar 2013 zustellen,

welche in der Folge der F.___ zur Vernehmlassung zugestellt wurden. Nach

Eingang der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 und nach Rücksprache

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die IV-Stelle den Anspruch des

Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im

Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege nach wie vor spätestens

seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die F.___)

keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit

zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer Sicht sei ihm sowohl die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent (Lagermitarbeiter) als auch jede

andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil nach wie vor

vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Aus einer solchen

Tätigkeit könne er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen

(IV-Nr. 128).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 21. August 2014 lässt

der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (vgl. Aktenseite [A.S.]

4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 17. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Aufgrund der Nichteinhaltung der

Vorgaben von Art. 72bis IVV sei die Nichtverwertbarkeit des

polydisziplinären Gutachtens der F.___ festzustellen.

3. Zur Beurteilung des Falles seien die

Strafverfahrensakten des Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn sowie ein entsprechender Leumundsbericht einzuholen. Ebenfalls

beizuziehen seien die IV-Akten der Schwester des Versicherten.

4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

die IV-Stelle es für notwendig hielt, die Einwendungen des Versicherten zum

Vorbescheid vom 4. April 2013 der F.___ zur Stellungnahme zuzustellen,

worauf im Überweisungsschreiben vom 4. September 2013 unter Bezugnahme auf

den Einwand ausdrücklich hingewiesen wurde, in der Folge jedoch der

Gutachterstelle nur die Eingabe des Versicherten vom 8. Juli 2013

zugestellt wurde, worauf der Gutachter auch nur zu dieser Eingabe und nicht zum

kompletten Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung bezogen hat.

5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni

2014, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten medizinischen

Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen habe, mangels

Zustellung derselben nicht zutrifft und die F.___ und die im vorliegenden Fall

involvierten Gutachter – inkl. Dr. H.___ – seien gerichtlich zu

beauftragen, die Ergänzungsfragen Nrn. 1 bis 20 schriftlich zu beantworten

und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen.

6. a) Es sei ein interdisziplinäres

gerichtliches Gutachten zur Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

beim Versicherten und zum genauen Ausmass der Einschränkung der

Leistungsfähigkeit des Versicherten erstellen zu lassen, dies unter Einbezug der

psychiatrischen, kardiologischen und ophthalmologischen Fachrichtung. Vorgängig

der Begutachtung seien von Amtes wegen beim KJPD und beim SPD des Kantons

Solothurn die Kindheits- und Jugendakten des Versicherten, die Strafakten des

Versicherten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die IV-Akten

der Schwester des Versicherten von Amtes wegen beizuziehen, damit diese der

Gutachterstelle zur Exploration und gutachterlichen Abklärung weitergeleitet

werden können.

b)

Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die

IV-Stelle Zürich (recte: Solothurn) zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche

Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

7. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

8. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom

2. September 2014 lässt der Versicherte das Rechtsbegehren Ziff. 6b

in der Beschwerde vom 21. August 2014 insofern korrigieren, als die Angelegenheit

zur weiteren Abklärung nicht an die IV-Stelle des Kantons Zürich, sondern an

die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen sei. Sodann wird ein

weiterer Schreibfehler berichtigt (A.S. 50 f.).

2.3 Mit Eingabe vom 23. September

2014 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene Unterlagen

zukommen (A.S. 54 ff.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

21. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 61 f.).

2.5 Mit Replik vom

4. Dezember 2014 lässt der Versicherte folgende Anträge stellen

(A.S. 70 ff.):

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

zu den detaillierten und substanziellen (und auch fachärztlich belegten)

Einwendungen des Versicherten keine Stellungnahme des RAD der IV-Stelle

Solothurn erfolgt ist.

2. Es sei durch das angerufene Gericht

bei der IV-Stelle Solothurn eine Stellungnahme des RAD (Facharzt für Psychiatrie)

zu den medizinischen Einwendungen des Beschwerdeführers einzuholen.

3. Die Stellungnahme von Frau

Dr. med. I.___ vom 27. Oktober 2014 sei als Urkunde 14 zu den Akten

zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

4. Über die vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine

Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen

Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welche Partei zu welchen

Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer

solchen Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens

ausdrücklich verlangt.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6 Mit Verfügung vom

19. Januar 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine

Äusserung zur Replik des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2014 verzichtet

hat (A.S. 75).

2.7 Am 2. Februar 2015 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote ein

(A.S. 76 ff.).

2.8 Am 8. September 2016

führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine öffentliche

Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 8. September 2016;

A.S. 84 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob dem

Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente der

Invalidenversicherung zustehen. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 17. Juni 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Abs. 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch

Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132

mit Hinweisen).

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2

IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt

sind (Art. 87 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden,

vorliegend anwendbaren Fassung).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

2.3.2

Im vorliegenden Fall meldete sich der

Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an,

worauf diese nach Durchführung medizinischer Abklärungen sowohl dessen Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 abwies (IV-Nr. 54).

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295;

IV-Nr. 57 S. 2 ff.). Auf die Neuanmeldung vom 29. Juli bzw.

17.

August 2011 trat die Beschwerdegegnerin aufgrund der geltend gemachten

Verschlechterung des Gesundheitszustands ein, veranlasste in der Folge eine

interdisziplinäre Begutachtung in der F.___ und lehnte den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahem sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 17. Juni 2014 erneut ab (IV-Nr. 128). Es ist daher im

Folgenden zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 mit

demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni

2014.

eine anspruchswirksame Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4, S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393, E. 2.1, S. 396). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352; 122

V 157, E. 1c, S. 160 f.).

Dennoch

hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als

vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351,

E. 3b, S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465, E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ordnete

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (IV-Nr. 81) ein

interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ an,

wobei diese Abklärungsstelle - nach einer auf Wunsch des Beschwerdeführers angeordneten

Sistierung des Gutachtensauftrags bis zum Eintreffen des Fahreignungsgutachtens

des Instituts F.___ vom 29. Februar 2012 (vgl. IV-Nr. 83 und 89

S. 5 ff.) – direkt mit der Begutachtung beauftragt wurde (vgl. Stellungnahme

des RAD vom 12. Juli 2012 [IV-Nr. 90] und Auftragsbestätigung der F.___

vom 24. August 2012 [IV-Nr. 91]). Der Beschwerdeführer lässt zunächst

geltend machen, trotz entsprechendem Antrag sei das Zufallsverfahren nicht

durchgeführt worden (Beschwerde, S. 5 und 42).

Gemäss Art. 72bis IVV (in

der seit 1. März 2012 geltenden Fassung) haben medizinische Gutachten, an

denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle

zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die

Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Beschwerdegegnerin

hat die Beauftragung der F.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht

nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P erfolgen lassen (vgl. IV-Nr. 81). Die

F.___ wurde am 13. Januar 2012, somit nach dem Erlass des Grundsatzurteils

des Bundesgerichts BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011, direkt als

Gutachterstelle eingesetzt. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens

macht es einen wesentlichen Unterschied aus, ob bei der Auftragsvergabe nicht

umgesetzte Korrektive nach BGE 137 V 210 zu diesem Zeitpunkt erst

Appellcharakter hatten oder ob es sich um durchsetzbare Beteiligungsrechte

handelte (z.B. das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu

können [BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258]). Vor Implementierung von

SuisseMED@P stellte die zufallsgeleitete Auftragsvergabe erst einmal eine

bundesgerichtliche Appellanforderung dar, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber

und der Aufsichtsbehörde überlassen war (BGE 137 V 210 E. 3.1.2

S. 243 und E. 5 S. 266). Aus dem Umstand, dass das

polydisziplinäre Gutachten im vorliegenden Fall am 13. Januar 2012 nicht

nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde, kann der Beschwerdeführer, welcher zudem

durch seine Rechtsvertretung (zunächst) weder gegen die Direktvergabe noch

gegen die Auftragserteilung an die F.___ Einwendungen hatte erheben lassen

(vgl. Eingaben vom 6. und 24. Februar 2012 [IV-Nr. 82 und 84]), demzufolge

nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2014

vom 9. September 2014 E. 4.2.1,9C_547/2014 vom 31. Juli 2014

E. 2.3 und 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E. 2.3, je mit

Hinweisen). Der Beschwerdeführer nahm denn auch zur Kenntnis, dass das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn seine Praxis, Fälle mit einem vor

dem 1. März 2012 in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Begutachtungsauftrag nach

dem Zufallsprinzip vergibt, aufgab (vgl. Replik vom 4. Dezember 2014,

S. 2 Ziff. 12 [A.S. 71]).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis

ist allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass ein nach altem

Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage

bildet; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen

Entscheidungsgrundlagen genügen dann schon relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen

Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 8C_204/2014 vom 9. September

2014.

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen

sein.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt sodann

geltend machen, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. H.___ sei für

die Begutachtung vom 9. November 2012 offenbar aus Deutschland in die

Schweiz gereist. Es handle sich um einen «fliegenden» Arzt, der offenbar eigens

von der F.___ zur Begutachtung in die Schweiz eingeladen worden sei. Der

Gutachter habe offensichtlich keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz und

verfüge wahrscheinlich auch nicht über eine hiesige Berufsausübungsbewilligung sowie

entsprechende medizinische Erfahrung. Er sei auch nicht im Ärzteverzeichnis der

FMH eingetragen. Allerdings gebe es auf der SIM-Liste einen Dr. J.___ aus

Basel. Die RAD-Ärztin behaupte, dass es sich um diesen Gutachter handeln soll.

Dies habe ihre telefonische Nachfrage ergeben. Dies könne allerdings aus

mehreren Gründen nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können,

wer mit Dr. H.___ gemeint gewesen sei. Er sei mangels Identifikationsmöglichkeit

des Arztes gar nicht in der Lage gewesen, Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach

Art. 44 ATSG geltend zu machen. Damit seien im Zeitpunkt der

Begutachtungsanordnung seine Mitwirkungsrechte nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK und die Verfahrenskorrektive nach BGE 137 V 210 ff. verletzt worden

(Beschwerde, S. 9 ff.).

Wie die RAD-Ärztin (Dr. med. K.___)

in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 (IV-Nr. 114 S. 2) zu

Recht ausführte, ist die Diskussion des Beschwerdeführers über die Identität und

Herkunft des psychiatrischen F.___-Gutachters Dr. med. J.___ nicht nachvollziehbar.

So teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar

2012.

mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, welche von der F.___

durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit

gegeben, triftige Einwendungen gegen die Abklärungsstelle zu erheben und sich

zum zugestellten Fragekatalog zu äussern. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte

seien noch nicht bekannt, die Namen würden direkt von der Abklärungsstelle

mitgeteilt. Triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen könnten ab

dem Zeitpunkt dieser Information innert 10 Tagen bei der IV-Stelle eingereicht

werden (IV-Nr. 81). Nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens erachtete die

IV-Stelle die Veranlassung einer Begutachtung bei der F.___ nach wie vor als

indiziert (vgl. Stellungnahme des RAD vom 12. Juli 2012, IV-Nr. 90

S. 2), weshalb die Sistierung des Gutachtensauftrags aufgehoben wurde.

Dementsprechend bestätigte die F.___ der IV-Stelle am 24. August 2012, die

offenen Untersuchungen könnten bei verschiedenen Psychiatern, u.a. auch bei

Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, durchgeführt

werden. Ob auch der Beschwerdeführer von dieser Auftragsbestätigung mit den

Namen des psychiatrischen Gutachters Kenntnis erhielt, geht aus den

vorliegenden Akten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 91 S. 1). Ebenfalls am

24.

August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich beim

Rheumatologen Dr. med. L.___ in der F.___ zur Untersuchung einzufinden

(IV-Nr. 91 S. 2 f.). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Untersuchungstermin

nicht wahrgenommen hatte, liess er in der Folge der IV-Stelle mit Eingabe vom

25.

September 2012 mitteilen, er habe sich mit der Gutachterstelle in

Verbindung gesetzt, um einen neuen Begutachtungstermin zu vereinbaren und

diesen wahrzunehmen (IV-Nr. 99). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012

forderte ihn die F.___ auf, sich am 9. November 2012 zur psychiatrischen

Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und am 15. November 2012

zur rheumatologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___ in der F.___

einzufinden (IV-Nr. 103 S. 1 f.). Der Termin zur psychiatrischen

Untersuchung bei Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ wurde daraufhin vom Beschwerdeführer

– ohne vorgängig Einwendungen gegen den psychiatrischen Gutachter erhoben zu

haben – wahrgenommen (IV-Nr. 104.2 S. 2 und 33, 104.3 S. 2).

Diese Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er

sei mangels Identifikationsmöglichkeit des psychiatrischen F.___-Gutachters

nicht in der Lage gewesen, Ausstands- oder Ablehnungsgründe nach Art. 44

ATSG geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Eine kurze Abklärung bei der

F.___ oder im Internet hätte genügt, um zu erfahren, dass es sich bei

Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ um einen bei der F.___ festangestellten

psychiatrischen Gutachter handelt, der seine Fachausbildung «Psychiatrie und

Psychotherapie» im Jahr 1988 in Deutschland erworben hat, welche seit dem

19.

Mai 2011 anerkannt ist (siehe Medizinalberuferegister des Bundesamtes

für Gesundheit [BAG], www.medregom.admin.ch; siehe auch SuisseMED@P Reporting

2013.

des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Ziff. 5 Anhang, F.___,

Ziff. 3.3). Demnach hätte der Beschwerdeführer allfällige Ausstands- oder

Ablehnungsgründe gegen Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ spätestens nach der

Einladung zur Untersuchung vom 31. Oktober 2012 rechtzeitig geltend machen

können, was er in der Folge jedoch unterliess. Eine Nachfrage zur Identität von

Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ kann den Akten nicht entnommen werden. Stattdessen

nahm er, ohne Einwendungen zur Person des psychiatrischen Gutachters zu

erheben, an der Untersuchung vom 9. November 2012 teil. Die vom Beschwerdeführer

angestellten Mutmassungen, wonach es sich beim Psychiater um einen aus

Deutschland stammenden «fliegenden» Gutachter handle, der zur Begutachtung

eingeladen worden sei, keine weitere Berufstätigkeit in der Schweiz habe, wahrscheinlich

nicht über die Berufsausübungsbewilligung verfüge und auch nicht über hiesige

medizinische Erfahrung verfüge, zielen ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung

der Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter für eine Begutachtung eignet,

ist, ob er über eine entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Dies

ist beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ zweifellos der

Fall. Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt im Übrigen auch

nicht davon ab, ob der Gutachter über den FMH-Facharzttitel und/oder die

kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.5,9C_269/2012 vom

6.

August 2012 E. 3.2.1,8C_65/2010 vom 6. September 2010

E. 3.1 und 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2, je mit

Hinweisen). Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer weder Einwendungen

gegen den psychiatrischen Gutachter noch ein formelles Ausstandsbegehren stellt

und sich in der Folge von diesem untersuchen lässt, dann aber nach Eingang des

Gutachtens mit entsprechenden formellen Einwänden dessen Unverwertbarkeit verlangt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014

E. 4.2.1).

3.3

Der Beschwerdeführer lässt

sodann geltend machen, die Darstellung der IV-Stelle in der angefochtenen

Verfügung, wonach die F.___ zu den im Einwandverfahren vorgebrachten

medizinischen Rügepunkten zum polydisziplinären Fachgutachten Stellung genommen

habe, treffe mangels Zustellung derselben nicht zu; die F.___ und die

involvierten Gutachter (inkl. Dr. med. Dipl.-Psych. J.___) seien

gerichtlich zu beauftragen, die Ergänzungsfragen Nr. 1 bis 20 schriftlich

zu beantworten und zum Einwand vom 10. Mai 2013 Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde

vom 21. August 2014, Rechtsbegehren, S. 2. Ziff. 4 und 5).

Es trifft zu, dass die IV-Stelle – auf

den Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 und dessen Eingabe vom

8.

Juli 2013 hin sowie nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom

3.

September 2013) – es als notwendig erachtete, die F.___ bezüglich des erneuten

Einwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013

sowie der medizinischen Beurteilung des Psychiaters Dr. med. G.___

Stellung nehmen zu lassen (IV-Nr. 117 S. 2 und 118). Der F.___ wurden

dementsprechend die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 samt

Beilagen (Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 und

Strafregisterauszug vom 21. Februar 2013) zur Stellungnahme zugestellt

(IV-Nr. 118). Der Einwand des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 mit

den darin gestellten Ergänzungsfragen (IV-Nr. 111) wurde der F.___ dagegen

nicht zur Vernehmlassung übermittelt.

Dazu ist festzuhalten, dass den

Versicherten vor Anhandnahme der Begutachtung der Fragekatalog zu unterbreiten

ist; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu

gewähren, Zusatzfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2014 vom

4.

Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Die versicherte Person hat kein

Recht auf das Stellen von Zusatzfragen. Welche Fragen den Experten unterbreitet

werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts von

Amtes wegen dem Ermessen des Versicherungsträgers. Nach Erstattung des Gutachtens

– und noch vor dem Vorbescheid – kann die versicherte Person die Erläuterung

und Ergänzung oder eine neue Begutachtung beantragen. Dieses Recht leitet sich

direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ab. Die IV-Stelle

kann aber von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten oder von

einer neuen Begutachtung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Müller,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 261 f.

Rz. 1376 f.).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den

Gutachtern der F.___ ausschliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers vom

8.

Juli 2013 samt Beilage, jedoch nicht den Einwand des Beschwerdeführers

vom 10. Mai 2013 mit den zu stellenden Ergänzungsfragen zur Vernehmlassung

zuzustellen, verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

nicht. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer erst

mit Einwand vom 10. Mai 2013 gestellten weiteren Ergänzungsfragen der F.___

zur Stellungnahme vorzulegen, nachdem sie die vom Beschwerdeführer am

6.

Februar 2012 gestellten (und auch von den F.__-Gutachtern beantworteten)

Ergänzungsfragen zugelassen hatte (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 f. und 104.2

S. 50 ff.). Auch dem mit Eingabe vom 12. September 2012 der IV-Stelle

zugestellten Fragenkatalog des Beschwerdeführers kann keine Frage entnommen

werden, welche im Gutachten nicht beantwortet worden wäre (vgl. IV-Nr. 94

S. 3 ff. und 104.2 S. 40 ff.). In Übereinstimmung mit der Auffassung

der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsreche

hinreichend wahrnehmen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 19. September

2012.

[IV-Nr. 97]). Am 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer das

F.___-Gutachten vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassung zugestellt. Die

gesetzte vierzehntägige Vernehmlassungsfrist liess er in der Folge ungenutzt

verstreichen (IV-Nr. 105). Eine Erläuterung, Ergänzung oder eine neue

Begutachtung hätte er noch vor dem Vorbescheid vom 4. April 2013 beantragen

müssen. Die IV-Stelle durfte sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens darauf

beschränken, lediglich den erneuten Einwand des Beschwerdeführers vom

8.

Juli 2012 (IV-Nr. 115 S. 1 f.) samt Beilage (Bericht von

Dr. med. G.___ vom 12. Juni 2013 [IV-Nr. 115 S. 3 ff.]) den

F.___-Gutachtern zur Stellungnahme zuzustellen, zumal auch darin auf die

strafrechtliche Verurteilung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz, die

Aberkennung der Fahreignung infolge Benzodiazepin-Abhängigkeit, dagegen die

Bejahung der Arbeitsfähigkeit (inkl. Staplerfahren), das Bestehen einer

Persönlichkeitsstörung und die widersprüchliche Einschätzung der depressiven

Episode hingewiesen wurde. Dazu nahm der Chefarzt der F.___ am 4. Februar

2014.

denn auch ausführlich Stellung (IV-Nr. 122). Dieses Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten besteht kein Anlass

für gerichtliche Feststellungen im Sinne der in der Beschwerde vom

21.

August 2014 (S. 3) gestellten Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5. Ebenso

wenig sind die involvierten F.___ -Gutachter gerichtlich zu beauftragen, die im

Einwand vom 10. Mai 2013 wiedergegebenen Ergänzungsfragen Nr. 1 bis

20.

zu beantworten. Es gilt überdies zu beachten, dass Feststellungsbegehren

sowohl auf Verwaltungsstufe als auch vor Rechtsmittelinstanzen unzulässig sind,

wenn - wie hier - ein Antrag auf Leistung gestellt werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_503/2011 vom 10. November 2011 mit Hinweisen). Demnach

kann auf die erwähnten Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden.

4.

Im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 20. Oktober 2009 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen

auf folgende medizinische Angaben ab:

Gemäss dem interdisziplinären

versicherungsmedizinischen Gutachten der F.___, vom 27. Juni 2008 wurde

der Beschwerdeführer im November 2007 rheumatologisch (Dr. med. L.___, FMH

Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), neurologisch

(Prof. Dr. med. M.___) und psychiatrisch (Dr. med. N.___)

begutachtet. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautete: «St.n.

mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10».

Die weiteren Diagnosen (Emotional instabile Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen

Krankheitswert Z73.1; Diffuses, ätiologisch nicht zuordenbares Schmerzsyndrom;

Verdacht auf Migräne ohne Aura G43.0; Anamnestisch arterielle Hypertonie;

Anamnestisch Asthma bronchiale; Adipositas) haben nach den gutachterlichen

Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter dem Titel «Beurteilung

und Prognose» wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, der Explorand

beklage ein seit ca. zwei Jahren manifestes und subjektiv unerträgliches

multilokuläres Schmerzsyndrom, Wetterfühligkeit, Magenbeschwerden, Schwindel-, Schweissausbrüche,

Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Im Ergebnis bisheriger Abklärungen seien

u.a. die Diagnosen Fibromyalgie, mittelgradige depressive Episode, akzentuierte

Persönlichkeit im Sinne von emotional-impulsiven Zügen, histrionische

Persönlichkeitsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden,

eine Myopathie bei unauffälligem EMG sei weitgehend ausgeschlossen worden. Anlässlich

der Untersuchungen zur Begutachtung seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Es habe weder ein rheumatologisches, noch

ein neurologisches, noch ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass

der Explorand, wie im psychiatrischen Gutachten ausgeführt, vorübergehend an

einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten habe, welche unter adäquater

medikamentöser Behandlung vollumfänglich remittiert sei. Aktuell liege eine

depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht mehr vor. Eine

andere psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei

ebenfalls nicht festgestellt worden. Demnach bestehe keine Persönlichkeitsstörung

mit eigenständigem Krankheitswert. Ebenso wenig lasse sich aus

versicherungspsychiatrischer Sicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

stellen. Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Exploranden sowohl die

bisherige als auch alle altersgemässen anderen leichten bis mittelschweren

wechselbelastenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Std. pro Tag

an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Auszuschliessen seien körperlich schwere Tätigkeiten

mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenke. Dabei ergebe sich kein besonderes Tätigkeitsprofil.

Es bestehe keine Leistungsminderung (IV-Nr. 30.3 S. 25 ff.).

5.

Der medizinische Sachverhalt

im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014

präsentierte sich demgegenüber wie folgt:

5.1

Laut interdisziplinärem versicherungsmedizinischem

Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer dort

im Oktober/November 2012 rheumatologisch (Dr. med. L.___), neurologisch

(Dr. med. O.___) und psychiatrisch (Dr. med. Dipl.-Psych. J.___)

begutachtet. Seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete konnten keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das multilokuläre

Schmerzsyndrom mit vertebraler bis spondylogener Symptomatik zervikothorakal

sowie thorakolumbal, beginnende degenerative Skelettveränderungen, periartikuläre

Beschwerden, hauptsächlich im Bereich der Kniegelenke, zum

Explorationszeitpunkt weniger im Bereich beider Ellbogen, die arterielle

Hypertonie sowie die Adipositas haben nach den gutachterlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Beurteilung und Prognose

wurde aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen angegeben, der 44-jährige, aus

der Türkei stammende Explorand habe keine Berufsausbildung und sei als 12-Jähriger

in die Schweiz gekommen. Er habe bis zu seiner Eheschliessung im Jahr 2005

überwiegend als Lagerist, zuletzt über zehn Jahre am gleichen Arbeitsplatz, gearbeitet.

In einem ersten interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten vom

27.

Juni 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Remission

der mittelgradigen depressiven Störung (F32.10) festgestellt worden.

Hinsichtlich der Persönlichkeit seien emotional instabile Persönlichkeitszüge

ohne eigenständigen Krankheitswert (Z73.1) attestiert worden. Die

Schmerzsymptomatik sei weiterhin als diffus bezeichnet worden und habe

ätiologisch nicht zugeordnet werden können. Am 20. April 2009 sei nach über

zweijähriger ambulanter Behandlung vom Externen Psychiatrischen Dienst folgende

Epikrise gestellt worden: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4),

autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3),

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen

(F61.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4).

Bei einer somatoformen Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4) handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen,

die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht

vollständig erklärt werden könnten. Es handle sich um ein chronisches Syndrom

mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden

von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen

Erkrankung erklären liessen. Meist bestehe eine komplizierte medizinische

Vorgeschichte mit vielen körperlichen Diagnosen und einer Vielzahl von behandelnden

Ärzten. Da Schmerzsymptome ganz allgemein und regelmässig durch seelische Einflüsse

modifiziert würden, sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann

zu stellen, wenn sie in Verbindung mit gravierenden emotionalen Konflikten oder

psychosozialen Problemen auftrete und durch die Schmerzsymptome eine beträchtliche

persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung erfolge. Bei der somatoformen

Schmerzstörung habe die Beschwerdeschilderung meist einen appellativen

Charakter, die Lokalisation wechsle weitgehend regellos und es finde sich keine

eindeutige Periodik. Zudem müsse der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer

emotionalen Konfliktsituation oder einem psychosozialen Problem in engem kausalen

Zusammenhang stehen.

Es seien auch früher schon

demonstrierte Schmerzen und Verdeutlichungstendenzen und eine Simulation beschrieben

worden. Ein demonstrierter Schmerz entspreche aber nicht einem emotionalen

Konflikt oder einer psychosozialen Belastung, wie sie bei der somatoformen

Schmerzstörung als Hauptursache oder als wesentlicher Aspekt bei der

Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe bei einer solchen Form der

Demonstration kein innerpsychischer Konflikt, sondern eine «bewusste

Handlungsweise». Die psychodynamischen Anteile, die zum Teil unbewusst seien

und die den Patienten mit einer solchen Störung auch sehr stark leiden liessen,

seien dann nicht mehr gegeben, wenn die Symptomatik präsentiert und absichtlich

erzeugt werde. Gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche auch, dass

parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrischen Symptome präsentiert

würden, die also als zusätzliche bewusste simulierte Symptome (z.B.

Stimmenhören, Vergesslichkeit) einzustufen seien.

Andererseits sei festzuhalten, dass

die Schmerzstörungen tatsächlich in einer engen zeitlichen Übereinstimmung mit

der Eheschliessung aufgetreten seien und wegen der erheblichen ehelichen

Probleme, über die der Explorand jetzt auch offen berichte, ein ursächlicher

Zusammenhang gegeben wäre. Der Explorand gebe aber auch an, dass er wegen

seiner Schmerzsymptome von den Personen seines familiären Umfeldes verlacht

werde, vor allem auch von seiner Frau. Insofern bestehe auch ein recht vordergründiger

und bewusster Zusammenhang. Um seinen Stolz nicht zu verlieren und das Gesicht

wahren zu können, sei deshalb auch eine bewusste Flucht in die Rolle des

Schwerkranken nachvollziehbar. Damit könne er seine ehelichen Probleme begründen.

Typisch für dieses Verhalten sei auch, dass der Explorand weniger von den

Beschwerden selbst spreche, wenn er danach gefragt werde, als davon, was die

Ärzte sagten und er verwende diagnostische Begriffe (Fibromyalgie,

Panikattacken, Augenarzt-Probleme, Magensäure-Problem, Migräne-Kopfschmerzen

usw.), die in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Bei Nachfragen, seine erlebten

Beschwerden zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten. Eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10-Kriterien (F45.4) könne aus den

genannten Gründen nicht diagnostiziert werden. Auf die Diskussion von Ausnahmefällen

(sog. Förster-Kriterien) werde deshalb verzichtet. Für die zusätzlich diagnostizierte

somatoforme Schmerzstörung, nämlich die autonome somatoforme Funktionsstörung

des Gastrointestinaltraktes (F45.3), gelte nichts anderes. Hinzu komme, dass

eine solche Vielzahl von betroffenen Organsystemen, wie vom Exploranden angegeben,

gemäss ICD-10 gar nicht vorgesehen sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass

manche Beschwerden sich auch noch zusätzlich widersprächen, so z.B. ein

ständiger Appetitverlust mit Erbrechen und Durchfällen bei gleichzeitiger

erheblicher Gewichtszunahme in den letzten Jahren von über 10 kg.

Relevanter sei es, auf die als

wesentlich erachtete kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) einzugehen. Um

eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten

gemäss ICD-10 folgende diagnostischen Leitlinien erfüllt sein:

1.

Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten mehrerer

Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und

Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; 2. Das auffällige

Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer

Krankheiten begrenzt; 3. Das auffällige Verhaltensmuster sei tief greifend

und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; 4. Die

Störungen würden immer in der Kindheit oder in der Jugend beginnen und

manifestierten sich auf Dauer im erwachsenen Alter; 5. Die Störung führe

zu deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf;

6.

Die Störung sei meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen

und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

seien die gleichen Kriterien wie für eine spezifische Persönlichkeitsstörung massgebend

mit dem einzigen Unterschied, dass keines der Symptombilder so vorherrschend

sei, dass es hervorgehoben werden könne. Diagnostisch sei deshalb vor allen

Dingen die Frage zu stellen, inwieweit liege überhaupt eine Persönlichkeitsstörung

vor und wo lasse sich diese gegebenenfalls von Normvarianten menschlicher

Charakterzüge abgrenzen, die gegebenenfalls bis zu einer akzentuierten

Persönlichkeit reichen könnten, die jedoch weder als Charakterzüge noch als

akzentuierte Persönlichkeit so tiefgreifend seien, um Krankheitswert zu

besitzen.

Das Kriterium 1 für

Persönlichkeitsstörungen könne auch in der aktuellen Situation angenommen

werden. Auch früher schon habe es erhebliche psychische Auffälligkeiten (1997

Suizidversuch) gegeben und schon damals sei von psychischen Auffälligkeiten

berichtet worden. Je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe

der weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne,

Affektivität und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig

gewesen seien. Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar und

auch wenn in einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu

beschreiben sei, so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses

normabweichende Verhaltensmuster festzustellen sei. Das zweite Kriterium, das

eine andauernde, gleichförmige und nicht auf Episoden begrenzte Veränderung

fordere, werde nicht erfüllt. Es seien eben gerade spezifische Stimuli und

bestimmte Situationen, die beim Exploranden auffällige Verhaltensmuster

hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten

geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Vor

allem sei hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang habe

berufstätig sein können und auch in der Berufstätigkeit über viele Jahre die

gleiche Tätigkeit ausgeführt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern

finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und

kulturell erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem

privaten Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er

in seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei

Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei. Er fühle sich auch eher als

Schweizer in seiner Umgebung denn als Türke und würde sich gerne einbürgern

lassen, wenn er dazu die Möglichkeit hätte.

Von einer frühen Prägung sei

auszugehen, immerhin berichte der Explorand über Kindheitserlebnisse, die bis

in das Erwachsenenalter hinein für ihn bezüglich Einstellung und Haltung noch

bedeutend seien. Dieses Kriterium gelte aber auch für ganz normale

Persönlichkeitszüge. Jeder Mensch sei geprägt durch seine eigene Lebensgeschichte.

Es sei auch nicht erkennbar, dass er in seiner Kindheit und Jugend eine

psychiatrische Störung gehabt habe, die so gravierend gewesen sei, dass eine Behandlung

notwendig gewesen wäre. Vor allem habe es aber auch keinen persönlichen

Leidensdruck gegeben, der einen nachhaltigen negativen Einfluss auf ihn gehabt

habe. Der bisherige Lebensweg sei bis zu Beginn seiner Schmerzsymptomatik als

eher unauffällig zu beschreiben. Erst nach einem äusseren Ereignis, nämlich nach

seiner Eheschliessung, erlebe er sich als krank und gravierend eingeschränkt

und erst danach habe er seine Arbeit nicht mehr bewältigen können.

Zusammenfassend sehe man – ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen

psychiatrischen Diagnosen und in der Diagnostik der letzten Begutachtung im

Jahr 2008 – keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den

ICD-10-Kriterien.

Die behandelnde Psychiaterin,

Dr. med. I.___, habe in ihrem Arztbericht vom 21. Oktober 2011

folgende Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Episode ohne

psychotische Symptome, gegenwärtig mittel- bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1)

seit 2006 zunehmend, ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typ (ICD-10 F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen, Schmerzsyndrom im

Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.1). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nenne sie internistische Diagnosen und den

Nikotinabusus. Diese Diagnosen seien in einem aktuellen ärztlichen Schreiben vom

23.

August 2012 an die neuropsychologische Abteilung des Bürgerspitals

Solothurn wiederholt worden. Übereinstimmend finde sich in allen

psychiatrischen Stellungnahmen, dass die depressive Symptomatik remittiert sei.

Insofern sei auch nicht erkennbar, weshalb seit dem Jahr 2006 eine zunehmende

Symptomatik vorliegen sollte, was ebenfalls einer depressiven Episode

widersprechen würde.

Neu werde die Diagnose einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) gestellt. Für

diese spezifische Persönlichkeitsstörung gelte selbstverständlich, dass die

allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten.

Diese seien bereits ausführlich diskutiert worden. Auch hinsichtlich der

somatoformen Störung sei schon ausführlich dargestellt worden, weshalb eine

solche Störung nicht in Frage komme. Wesentlich am Bericht der behandelnden

Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis auf mögliche medikamentenbedingte

psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe Dr. med. Kölzow eine

Adynamie, die «wahrscheinlich durch die vielen Medikamente» bedingt sei, halte

das therapeutische Ziel einer «Reduzierung der multiplen Medikamente» für nötig

und spreche auch von «unkontrollierten Tabletten-Einnahmen», die zu

«Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten» geführt hätten.

Hinsichtlich der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation

könnten diese Beobachtungen unterstützt werden. Die gleichzeitige Einnahme von

Antidepressiva und Benzodiazepinen führe zu einer kumulativen Verstärkung der

Wirkung und sei deshalb als Dauermedikation kontrainduziert. Hinzu würden noch verschiedene

Analgetika kommen, die ebenfalls wegen ihrer zentralen Angriffspunkte psychotrope

Wirkungen hätten. Zusammen mit der Vielzahl von internistischen Medikamenten

sei aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht mehr erkennbar, wie jemand die

einzelnen Substanzen und deren Interaktion untereinander noch beurteilen könne.

Eine solche Polypharmazie sei gesundheitsschädlich. Vor allem sei

festzustellen, dass der Explorand sich nicht an die Einnahmevorschriften halte,

was er mehrfach bestätigt und sogar demonstriert habe. Als weiterer Punkt

erscheine wichtig, dass bei ihm anamnestisch bereits Drogenmissbrauch (Ecstasy)

und Anabolika-Missbrauch beschrieben worden seien. Die Einnahme von etlichen

der von ihm genannten Substanzen sei deshalb kontrainduziert. Aus

gutachterlicher Sicht und in völliger Übereinstimmung mit der derzeit

behandelnden Psychiaterin könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der

psychiatrischen Medikation ein dringender Behandlungsbedarf bestehe, um dem

Exploranden keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. In Zusammenfassung

des gutachterlichen Ergebnisses könne davon ausgegangen werden, dass beim

Exploranden eine depressive Störung bestanden habe, die zum gegenwärtigen

Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit dem 15. Februar 2007

remittiert sei. Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man

nicht feststellen können.

Aus rheumatologischer Sicht wurde

festgehalten, im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008 seien keine

relevanten Veränderungen zu eruieren. Zusammengefasst liessen sich das Ausmass

der geklagten Beschwerden und die demonstrierten Limitierungen somatisch nicht

erklären. Für eine vollschichtige wechselbelastende leichte und mittelschwere

Tätigkeit bestünden keine Limitierungen seitens des Bewegungsapparates.

Im Rahmen der neurologischen

Begutachtung wurde zusammengefasst erläutert, eine auf einer differenzierten

Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende

Beurteilung könne wegen des Verhaltens des Exploranden kaum abgegeben werden.

Soweit den Angaben des Exploranden entnommen werden könne, die körperliche

Untersuchung habe durchgeführt werden können und aus der Beobachtung des

Spontanverhaltens lasse sich keine neurologische Erkrankung erkennen. Aktuell

könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

Abschliessend wurde aus

interdisziplinärer Sicht angegeben, anlässlich der Untersuchungen zur

Begutachtung seien seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Man habe

kein rheumatologisches, neurologisches oder psychiatrisches Krankheitsbild mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den klinischen Untersuchungen

habe man keine Hinweise auf gravierende degenerativ oder durch anderweitige somatische

Leiden bedingte funktionelle Einschränkungen seitens der Wirbelsäule oder

Gelenke, insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie, und auch keine Hinweise

für eine entzündliche Systemerkrankung finden können. Die Diagnose einer

Fibromyalgie habe zum Explorationszeitpunkt nicht bestätigt werden können. Zusammengefasst

liessen sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die demonstrierten

Limitierungen somatisch, rheumatologisch und neurologisch nicht vollständig

erklären. Bezüglich der psychiatrischen Problematik könne davon ausgegangen werden,

dass beim Exploranden eine depressive Störung vorgelegen habe, die zum gegenwärtigen

Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit Februar 2007 remittiert sei.

Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man nicht feststellen

können. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Exploranden die bisherige

Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro

Woche ohne Leistungsminderung zumutbar. Zumutbar seien sodann andere

wechselbelastende leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen

Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung.

Körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenken sowie

monotone repetitive Arbeitsabläufe sollten vermieden und repetitive

Gewichtsbelastungen mit 20 kg limitiert werden. Aus neurologischer und

psychiatrischer Sicht ergäben sich keine speziellen Anforderungen an das

Arbeitsplatzprofil. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Krankheitsbild, das

eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Dessen ungeachtet sei derzeit

eine durch die Medikation bedingte schlechte Verfassung festzustellen, die

einer aktuellen Behandlung bedürfe (IV-Nr. 104.2 S. 40 ff.).

5.2

Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht zu Handen des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 im Wesentlichen fest, gemäss

ICD-10 müssten zur Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung

verschiedene Kriterien erfüllt sein. Gemäss dem versicherungspsychiatrischen Gutachten

der F.___ vom 11. Februar 2013 seien die Kriterien 1 und 4 gegeben. Der

Patient berichte, dass er seit Kindheit impulsiv reagiert und deshalb mit

seinen Schulkameraden viele Probleme gehabt hat. Auch an seinen Arbeitsstellen

habe er impulsiv reagiert, weswegen er bereits Stellen verloren habe. An seiner

9-jährigen Arbeitsstelle als Lagerist sei seine Impulsivität jedoch toleriert

worden. Er sei sehr oft angespannt, gerate oft in Streitereien mit anderen

Leuten und verliere dabei seine Kontrolle. Darunter leide er sehr. Er sei oft

traurig, bedrückt und studiere viel über sein Leben nach. Er habe alles verloren.

Zusammenfassend würden die deutliche

Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, die

deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen – vor allem dann,

wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt würden -, die Neigung zu

Ausbrüchen von Wut oder Gewalt mit Unfähigkeit zur Kontrolle explosiven

Verhaltens, die Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht

unmittelbar belohnt würden, sowie die unbeständige launische Stimmung auf das

Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ

sprechen. Dieses auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und

nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Diese tiefgreifenden Verhaltensmuster

seien in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unangepasst.

Die Störung führe zu deutlichem subjektivem Leiden und sei mit deutlichen

Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden,

womit auch die Kriterien 2, 3, 5 und 6 einer Persönlichkeitsstörung erfüllt

seien.

Wie zahlreichen Berichten zu entnehmen

sei, liege beim Patienten eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei die

Ausprägung der aktuellen depressiven Episode uneinheitlich beurteilt werde.

Dr. med. I.___ beurteile sie in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2011

als mittel bis schwer. Nach dem Gutachten der F.___ vom 11. Februar 2013

liege keine depressive Episode mehr vor. Bei einer solchen Diskrepanz der

Befunde sei es unumgänglich, mit der behandelnden Psychiaterin Rücksprache zu

nehmen (IV-Nr. 115 S. 3 ff.).

5.3

In der Stellungnahme der F.___

vom 4. Februar 2014 hielt Chefarzt Dr. med. N.___, Eidg. Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, im Wesentlichen

fest, im Schreiben des Rechtsvertreters des Exploranden vom 8. Juli 2013

sei festgehalten worden, dass der Explorand wegen des Vergehens gegen das

Waffengesetz strafrechtlich verurteilt worden sei. Eine strafrechtliche

Verurteilung begründe aber weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung

noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung,

welche als krankheitswertig zu beurteilen sei.

Die Beurteilung der Fahreignung sei im

Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Bezug auf das Führen eines

Fahrzeuges im Strassenverkehr durchgeführt worden und nicht bei allfälligen

Tätigkeiten in Räumlichkeiten oder auf Plätzen, die nicht zum Strassenverkehr

zugelassen seien. Diesbezüglich sei die Annahme des Rechtsvertreters, dass

durch die Ablehnung der Fahreignung im Strassenverkehr auch eine

Arbeitsunfähigkeit in einer Berufstätigkeit anzunehmen sei, grundsätzlich

falsch. Im Weiteren habe der Explorand im Rahmen der Begutachtung auf die

konkrete Frage hin mitgeteilt, dass er bei seiner Tätigkeit als Lagerist nie

als Staplerfahrer gearbeitet habe. Diese Angaben des Exploranden seien bei der

Beurteilung dementsprechend berücksichtigt worden. Die Behauptung, dass im F.__-Gutachten

vom 27. Februar 2013 die Eignung explizit für das Führen eines Staplers

bejaht worden sei, sei nicht korrekt. Zudem sei die Beurteilung der Fahreignung

nicht die Aufgabe eines versicherungsmedizinischen Gutachters. Im Gutachten sei

anhand des vom Exploranden mitgeteilten Arbeitsprofils in seiner Tätigkeit als

Lagerist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Eine Tätigkeit

als Lagerist beinhalte auch nicht zwingend das Führen eines Staplers. Die im

Rahmen der Begutachtung festgestellte Benzodiazepinabhängigkeit begründe nicht die

Annahme eines anhaltenden Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht. Eine

Benzodiazepinabhängigkeit sei ein behandelbares Zustandsbild. Der Verzicht von

Benzodiazepinen sei dem Exploranden zuzumuten.

Bezüglich der neuropsychologischen

Untersuchung vom 27. (recte: 20.) September 2012 müsse festgehalten werden,

dass gemäss den Akten lediglich ein kleiner Teil der geplanten

neuropsychologischen Untersuchungen habe durchgeführt werden können, dies aufgrund

der Verhaltensweisen des Exploranden. Eine Kooperation sei damals nicht

ausreichend vorhanden gewesen. Auf dieser Basis seien die Resultate der neuropsychologischen

Untersuchung als nicht valide gewertet worden. Es sei auch festgehalten worden,

dass eine umfassende neuropsychologische Untersuchung nicht aussagekräftig

wäre. Nun werde aus diesem Bericht lediglich der Satz zitiert, dass alle

untersuchten kognitiven Funktionen stark bis sehr stark beeinträchtigt gewesen

seien, ohne die gesamte Beurteilung zu berücksichtigen, was medizinisch nicht

nachvollziehbar sei.

Zudem werde angegeben, dass das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei. Dafür liege ein Arztbericht

von Dr. med. G.___ bei, worin die diagnostischen Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 aufgelistet seien und festgehalten werde,

dass gemäss F.___-Gutachten die Kriterien 1 und 4 erfüllt seien. Diese

Behauptung sei nicht korrekt. Bezüglich des Kriteriums 1 der

Persönlichkeitsstörung werde festgehalten, dass es in der Vergangenheit zu

Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Hingegen sei im Gutachten klar

beschrieben worden, dass Verhaltensauffälligkeiten alleine noch keine

Normabweichung darstellten und dass beim Exploranden auch in allen Teilbereichen

dieses normabweichende Verhaltensmuster nicht festzustellen gewesen sei. Bei

der genauen Durchsicht des Gutachtens sollte eigentlich der Unterschied für den

Leser verständlich sein. Die Behauptung, dass das Kriterium 4 («dass die

Störung in der Kindheit oder in der Jugend beginnt und sich im Erwachsenenalter

auf Dauer manifestiert») im Gutachten bestätigt worden sei, sei nicht korrekt.

Hier sei eindeutig erwähnt worden, dass in der Kindheit und Jugend keine

psychiatrische Störung festgestellt worden sei, die so gravierend gewesen sei,

dass eine Behandlung notwendig geworden sei. Anhand der anamnestischen Daten

werde ersichtlich, dass seit der Kindheit oder Jugend keine Persönlichkeits-

oder Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche für die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung sprechen würden.

Aktuell werde im Schreiben von

Dr. med. G.___ lediglich anhand der subjektiven Angaben des Exploranden geprüft,

ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien oder nicht. Bei der

genaueren Betrachtung der Lebensgeschichte des Exploranden werde hingegen

ersichtlich, dass er in früheren Untersuchungen eine unauffällige Kindheit und

Jugendzeit beschrieben habe. Er habe in der Türkei während fünf Jahren die

Primarschule besucht und danach während dreieinhalb Jahren die Schule in der

Schweiz. Er habe keine Lehre abschliessen können. Danach habe er über Jahre in

verschiedenen Stellen gearbeitet, z.B. sei er über 10 Jahre bei der Firma C.___

tätig gewesen. Er habe in der Schweiz eine unauffällige familiäre und soziale

Entwicklung und Integration gezeigt. Diese Vorgeschichte sei zu berücksichtigen.

Man dürfe nicht anhand einzelner Ereignisse (z.B. impulsives Reagieren in der

Schule) von einer Verhaltensauffälligkeit in der Kindheit und Jugend ausgehen. Insbesondere

die Behauptung, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig

auszumachen gewesen sei, sei nicht korrekt und gemäss den anamnestischen Daten

in keiner Weise zu bestätigen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der

Explorand bis 2005 ein völlig unauffälliges soziales Leistungs- und

Integrationsniveau gezeigt habe, was mit den angegebenen deutlichen beruflichen

und sozialen Einschränkungen, die seit der Jugend und der Kindheit vorhanden

gewesen seien, klar im Widerspruch stehe. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___

seien die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt, ohne diese

genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien

gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und

durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Obwohl Dr. med. G.___

festhalte, dass die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung

erfüllt seien, werde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht eindeutig gestellt.

Es werde lediglich von einer deutlichen Tendenz gesprochen, welche auf das

Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typus sprechen würde. Wie im Gutachten ausführlich diskutiert, liege eine

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht vor. Hingegen seien emotional

instabile Persönlichkeitszüge in der Vergangenheit zumindest anhand der anamnestischen

Angaben bestätigt worden. Diese Persönlichkeitszüge hätten jedoch keinen

eigenständigen Krankheitswert. Zusammenfassend seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung

weder aktuell gegeben noch in der Vergangenheit erfüllt gewesen.

Im Weiteren werde festgehalten, dass

beim Exploranden eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Dass der

Explorand in der Vergangenheit an einer depressiven Störung gelitten habe, sei

in den gutachterlichen Untersuchungen bestätigt worden. Hingegen werde gemäss

den vorliegenden medizinischen Daten und den Untersuchungsbefunden von einer

Remission der depressiven Episode ausgegangen. Die vordergründigen affektiven

Auffälligkeiten seien im Rahmen der Suchtproblematik und im Rahmen von

bewusstseinsnahen Verhaltensweisen gesehen worden. Eine depressive Störung mit

eigenständigem Krankheitswert sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht

vorgelegen. Dr. med. G.___ habe selbst zur Ausprägung der angegebenen depressiven

Störung nicht Stellung genommen und aus dem Schreiben sei auch nicht

ersichtlich, ob er eine eigenständig depressive Störung aus medizinischer Sicht

bestätige oder nicht.

Im Rahmen der gutachterlichen

Beurteilung seien die Berichte der behandelnden Ärztin im Gutachten ausführlich

diskutiert worden. In einem Schreiben vom 14. Februar 2012 berichte Dr. med.

I.___ nicht mehr von einer depressiven Symptomatologie, sondern von einer

psychischen Persönlichkeitsstörung und von Stimmungsschwankungen, wobei auch

damals die Einnahme von Medikamenten im Vordergrund gestanden sei, weshalb sie

selbst die Überprüfung der Fahrfähigkeit empfohlen habe. Auch zum Zeitpunkt der

gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer Suchterkrankung von

Benzodiazepinen im Vordergrund gestanden sowie die willkürliche Einnahme von

sonstigen Medikamenten. Deshalb sei aus gutachterlicher Sicht von keinem

Widerspruch auszugehen. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht – auch

nach Einsicht der aktuellen Daten – festgehalten werden, dass die gutachterlichen

Schlussfolgerungen vom 11. Februar 2013 zu bestätigen seien

(IV-Nr. 122).

5.4

Dr. med. I.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Verlaufsbericht vom

2.

September 2014 fest, der Patient sei bei ihr seit dem 27. Oktober

2010.

in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen der

Diagnosen «rezidivierende depressive Episode ohne psychotische Symptome,

gegenwärtig mittel bis schwer depressiv (ICD-10 F33.1) seit 2006 zunehmend»

sowie «ausgeprägte Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10

F60.30) bei zusätzlich histrionischen Anteilen». Als Nebendiagnosen wurden ein

Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.4), eine

arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale, Nikotin-Abusus sowie eine

Adipositas angegeben. Die behandelnde Psychiaterin führte im Weiteren aus, im

Verlauf habe sich das Störungsbild des Patienten seit ihrem IV-Bericht vom

21.

Oktober 2011 sowie dem Schreiben an den Rechtsvertreter vom

5.

April 2013 kaum verändert bis auf einen deutlichen Abbau der

Medikamente, insbesondere der Benzodiazepine, welche komplett hätten sistiert

werden können. Geblieben seien die erheblichen Stimmungsschwankungen verbunden

mit den ausgeprägten Stressreaktionen und impulsiven Wutausbrüchen innerhalb

und ausserhalb seiner Familie, ebenso seine ständigen Klagen über diverse Schmerzen

(Beschwerdebeilage [BB] 4).

5.5

Der Hausarzt, E.___, hielt in

seinem Bericht vom 5. September 2014 folgende Diagnosen fest: «Chronische

unspezifische Schmerzkrankheit ED 2005; leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz; Persönlichkeitsstörung;

arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellt; Adipositas; Asthma bronchiale». Im

Weiteren führte der Hausarzt aus, der Patient leide seit dem Jahr 2005 an einer

chronisch unspezifischen Schmerzkrankheit mit Tender Points einer Fibromyalgie

entsprechend. Weiterhin könne laborchemisch oder radiologisch keine Pathologie

nachgewiesen werden, was typisch sei für diese Erkrankung. Auf Wunsch des

Patienten sei in der Zwischenzeit ein rheumatologisches Konsil bei

Dr. med. Kowalski, Solothurn, erfolgt. Die Behandlung erfolge mit Schmerzmitteln;

diese habe aufgrund der ungenügenden Wirkung, der Nebenwirkungen und der

starken Schmerzen immer wieder angepasst werden müssen. Ebenfalls bestehe eine

arterielle Hypertonie, welche trotz angeblich regelmässiger Medikamenteneinnahme

nicht gut eingestellt sei. Die Prognosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit

seien nicht gut. Die Schmerzen hätten sich trotz der Medikation chronifiziert

und seien eher zunehmend im letzten Jahr. Regelmässige körperliche Aktivitäten,

welche eine Linderung bringen könnten, würden vom Patienten aufgrund von

Schmerzen nicht durchgeführt. Der Patient verlange wöchentlich eine Injektion

eines Analgetikums, welches jeweils ein bis zwei Tage Linderung verschaffe.

Auch die arterielle Hypertonie könne nicht zufriedenstellend eingestellt

werden. Obwohl der Patient die antihypertensive Medikation regelmässig

einnehme, komme es immer wieder zu hypertensiven Entgleisungen mit

Blutdruckwerten von 180/110 mmHg (BB 5).

5.6

Dr. med. I.___ hielt in

ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter vom 27. Oktober 2014 im

Wesentlichen fest, sie sei mit dem Inhalt in der Beschwerde vom 22. (recte:

21.

) August 2014 sowie der Eingabe vom 23. September 2014 grundsätzlich

einverstanden. Der primäre Krankheitsgewinn des Patienten hinsichtlich seiner

oft entgleisten hypertonen Blutdruckwerte (BD-Werte) bestehe grundsätzlich in

inneren oder direkten Vorteilen, die der Patient aus seinen Symptomen ziehe,

wodurch er als unangenehm empfundenen Situationen oder Konflikten aus dem Weg

gehen könne. Das Symptom werde dann zwar als unangenehm erlebt, jedoch erlaube

es ihm, keine sofortige, aus dem Konflikt herausführende Entscheidung treffen

zu müssen. Eine bewusste Manipulation seiner BD-Werte sei aufgrund der

unbewussten Prozesse ausgeschlossen. Beim sekundären Krankheitsgewinn hingegen

bestünden äussere Vorteile, die der Patient aus bestehenden Symptomen ziehen

könne, wie dem Zugewinn an Aufmerksamkeit und Beachtung durch seine Umwelt.

Aber auch hier wäre eine bewusste Manipulation der BD-Werte nicht möglich (BB 14).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

17.

Juni 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren medizinischen

Abklärungen liege spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten

Begutachtung durch die F.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine

länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer

Sicht sei dem Exploranden sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent

(Lagermitarbeiter) als auch jede andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil

nach wie vor vollumfänglich und ohne Leistungsverminderung zuzumuten. Aus einer

solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

Seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei keine

wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten (IV-Nr. 128).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, das interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 12. März

(recte: 27. Februar) 2013 sei unvollständig, erklärungsbedürftig und auch

widersprüchlich, weshalb es nicht überzeuge (vgl. Beschwerde, S. 11

Ziff. 6).

6.2

Zunächst ist festzuhalten,

dass das umfassende interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013

auf den fachärztlichen Explorationen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober

sowie 9. und 15. November 2012 beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet,

weshalb ihm Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125

V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 E. 3.2

mit Hinweis).

6.3

In der damaligen

interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom November 2007 (Bericht vom

27.

Juni 2008) wurde die Diagnose «St.n. mittelgradiger depressiver

Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10» gestellt und im Rahmen der

Beurteilung im Wesentlichen angegeben, es habe weder ein rheumatologisches,

noch ein neurologisches, noch ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Aus interdisziplinärer

Sicht seien dem Exploranden sowohl die bisherige als auch alle altersgemässen

anderen bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten in einem zeitlichen

Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Auszuschliessen

seien körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenke.

Es ergebe sich kein besonderes Tätigkeitsprofil und es bestehe keine Leistungsminderung

(IV-Nr. 30.3 S. 25 und 33 f.). Nach einem Vergleich der beiden interdisziplinären

Gutachten der F.___ vom 27. Juni 2008 und 27. Februar 2013 kann

demnach von keiner relevanten Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Daran vermag der Bericht des

Hausarztes E.___, vom 13. Oktober 2011, worin ein chronifiziertes

generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2006 in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit sowie eine Erwerbsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit für

wenige Stunden mit erheblich verminderter Leistungsfähigkeit angegeben wurden,

nichts zu ändern (IV-Nr. 76 S. 4 ff.). Ebenso wenig der Bericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2011, welche die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Episode

ohne psychotische Symptome, gegenwärtig mittel- bis schwer depressiv (ICD-10

F33.1) seit dem Jahr 2006 zunehmend, eine ausgeprägte

Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) bei

zusätzlich histrionischen Anteilen sowie ein Schmerzsyndrom im Sinne eines

Fibromyalgie-Syndroms (DD: ICD-10 F45.4) stellte und eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter seit dem Jahr 2007 sowie auch eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit angab (IV-Nr. 74).

Unter dem Titel «Beurteilung und

Procedere» wurde im F.___-Gutachten vom 27. Februar 2013 aus

psychiatrischer Sicht überzeugend dargelegt, weshalb eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung nach den ICD-Kriterien (F45.4) sowie eine autonome somatoforme

Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3) nicht diagnostiziert

werden können. Sodann wurde umfassend und nachvollziehbar erläutert, dass kein

Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den ICD-Kriterien (F60 bis F69) besteht.

Nach den Angaben der Experten kann sämtlichen psychiatrischen Stellungnahmen sodann

übereinstimmend entnommen werden, dass die depressive Symptomatik remittiert sei.

Insofern sei auch nicht erkennbar, weshalb seit dem Jahr 2006 eine zunehmende

Symptomatik vorliegen sollte, was einer depressiven Episode widersprechen

würde. Auch die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typ (F60.30) konnte mangels Erfüllen der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung

nicht bestätigt werden. Die Fachärzte hielten vielmehr fest, wesentlich am

Bericht der behandelnden Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis

auf mögliche medikamentenbedingte psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe

Dr. med. I.___ eine Adynamie (allgemeine Erschöpfung bzw. ausgeprägte

Kraft- und Antriebslosigkeit), die wahrscheinlich durch die vielen Medikamente

bedingt sei, halte das therapeutische Ziel einer Reduzierung der multiplen

Medikamente für nötig und spreche auch von unkontrollierten Tabletten-Einnahmen,

die zu Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten geführt hätten. Hinsichtlich

der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation könnten diese

Beobachtungen aus aktueller Sicht voll unterstützt werden. Bezüglich der

psychiatrischen Medikation bestehe dringender Behandlungsbedarf, um dem Exploranden

keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. Im Weiteren konnten die F.___-Gutachter

aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008

keine relevanten Veränderungen eruieren. Wegen des unkooperativen Verhaltens

des Exploranden waren sie schliesslich aus neurologischer Sicht nicht in der

Lage, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen

körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung abzugeben. Aus interdisziplinärer

Sicht wurde ausgeführt, der Explorand könne sowohl die bisherige Tätigkeit als

auch eine angepasste (wechselbelastende, körperlich leichte und mittelschwere)

Tätigkeit vollumfänglich und ohne Leistungsminderung ausüben (vgl.

IV-Nr. 104.2 S. 41 bis 49). Darauf ist abzustellen.

Nach der Rechtsprechung ist es wegen

der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen

Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in

Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die

behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen als eine F.__. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers

oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnde Ärzte

wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September

2012.

E. 8.4 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht

vor.

6.4

Dem Einwand des

Beschwerdeführers, die Bestätigung oder das Ausschliessen einer sogenannten

Borderline-Störung nach ICD-10 F60.30 sei gemäss medizinischer

Fachliteratur nur durch eine gutachterliche Verlaufsbegutachtung während eines

längeren Beobachtungszeitraums möglich und auch die SGPP-Leitlinien verlangten

bei erstmaliger Begutachtung und bei Störungsbildern mit fluktuierendem

Charakter eine mehrfache Exploration (Beschwerde, S. 11

ff. Ziff. 6), kann nicht gefolgt werden. Die Qualitätsleitlinien für

psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP), Ausgabe

Februar 2012, sehen im Rahmen von «inhaltlichen Erläuterungen zum Gutachtenprozess»

unter dem Titel «Untersuchung/Exploration» (Äusserer Rahmen) vor, für die

Exploration werde eine angemessene Dauer empfohlen. Insbesondere bei

erstmaliger Begutachtung, Störungsbildern mit fluktuierendem Charakter,

Explorationsschwierigkeiten etc. könne es sinnvoll sein, den Exploranden

mehrfach zu explorieren (S. 12 Ziff. 3). Im vorliegenden Fall wurde

der Beschwerdeführer von der F.___ bereits im November 2007 interdisziplinär

(rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet, wobei der

Beschwerdeführer damals vom Chefarzt Dr. med. N.___, Eidgenössischer

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP,

psychiatrisch abgeklärt wurde. Der Facharzt hielt im versicherungspsychiatrischen

Gutachten vom 27. Juni 2008 im Wesentlichen fest, beim Exploranden sei im

Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine psychiatrische Störung, welche als

anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen sei, nicht mehr festgestellt worden.

Die in der Vergangenheit beschriebene mittelgradige depressive Störung scheine

remittiert zu sein. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Eine

Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert liege ebenfalls nicht

vor (IV-Nr. 30.2 S. 21 und 30.3 S. 27 ff.). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers kann somit nicht gesagt werden, er sei nur einmal exploriert

worden. Die nach der ersten psychiatrischen Begutachtung vom November 2007

erfolgte zweite psychiatrische Begutachtung vom November 2012 deckt einen

Zeitraum von 5 Jahren ab und erfolgte somit über einen längeren Zeitraum.

Auf den Bericht der Solothurner

Spitäler AG, Externer Psychiatrischer Dienst, Ambulatorium Solothurn

(Dr. med. P.___, Oberärztin; lic. phil. Q.___, Fachpsychologin

für Psychotherapie FSP), vom 20. April 2009 über die Epikrise der Behandlung

vom 15. Februar 2007 bis 14. April 2009 (IV-Nr. 76 S. 11

ff.), worin als Schlussdiagnosen nach ICD-10 die Diagnosen «anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4), autonome somatoforme Funktionsstörung des

Gastroinstestinaltraktes (F45.3), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

histrionischen und abhängigen Zügen (F61.0) sowie rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)» angegeben wurden, kann nicht

abgestellt werden. Wie im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 104.2

S. 42 f.) zu Recht darauf hingewiesen wurde, steht dieser Bericht im Widerspruch

zum gleichentags, von denselben Fachpersonen verfassten Bericht der Psychiatrischen

Dienste zur Psychotherapie im gleichen Zeitraum, worin als aktueller psychischer

Gesundheitszustand «lediglich» eine «somatoforme Schmerzstörung bei histrionischer

und abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit fehlender Veränderungsmotivation»

angegeben wurde. Demnach wurde hier - im Gegensatz zur vorerwähnten Epikrise -

nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen, wobei in der Begründung zur

Arbeitsfähigkeit u.a. angegeben wurde, der Patient habe vielfältige Schmerzen demonstriert

(IV-Nr. 52 S. 2 f.). Dementsprechend wies auch die RAD-Ärztin

Dr. med. K.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2009 zu Recht

darauf hin, die von den Psychiatrischen Diensten gestellte Diagnose

«somatoforme Schmerzstörung» sei nicht nachvollziehbar und der ebenfalls

diagnostizierten histrionischen und abhängigen Persönlichkeitsstrukur komme

kein eigenständiger Krankheitswert zu. Der Motivationsmangel könne nicht als

krankheitsbedingt angesehen werden. Man könne sich weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil

des F.____-Gutachtens vom 27. Juni 2008 abstützen (IV-Nr. 53

S. 2).

Dass bei der ersten psychiatrischen F.____-Begutachtung

vom 21. November 2007 Dr. med. N.___ und bei der zweiten psychiatrischen

F.____-Begutachtung vom 9. November 2012 Dr. med. Dipl.-Psych. J.___

die Untersuchungen durchführten, schmälert den Beweiswert der psychiatrischen

Begutachtung vom 9. November 2012 nicht, zumal diese von Dr. med. N.___

ebenfalls unterzeichnet wurde, womit er sich mit der Beurteilung und

Schlussfolgerung aus formaler Sicht einverstanden erklärte (vgl.

IV-Nr. 104.3 S. 46).

6.5

Die Qualitätsleitlinien für

psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der SGPP (Ausgabe

Februar 2012) sehen unter dem Titel «Aufbau des psychiatrischen Gutachtens im

Abklärungsverfahren des IVG» in Ziff. 4.3.2.2 (Testpsychologische

Zusatzuntersuchungen) vor, bei begründeter Indikation, z.B. Verdacht auf

neurokognitive Beeinträchtigungen oder auch bei schwer objektivierbaren

Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, sei der Einsatz von geeigneten

Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des

Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese

Verfahren ersetzten nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellten

einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen werde

(S. 8).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___

auf psychiatrische Tests, insbesondere auf die Ausfüllung des Fragebogens

«ADP-IV», verzichtete (vgl. IV-Nr. 111 S. 56 ff.). Gemäss den

erwähnten Leitlinien ersetzen diese Verfahren nicht die gutachterlichen

Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die

Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Entscheidend für die Qualität des Gutachtens

ist aber in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Die

klinische Untersuchung bleibt Grundlage dafür, ob die testpsychologisch gewonnenen

Resultate plausibel sind (Leitlinien, S. 15, Ziff. 4.3.2). Somit kann

nicht von einem Verstoss des Gutachters gegen den anerkannten Standard ausgegangen

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009

E. 3.2.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem psychiatrischen

Gutachter obliegt zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung testpsychologische

Befunde beiziehen will; diesen käme ohnehin nur ergänzende Beweisfunktion zu.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse eines

psychiatrischen Gutachtens nicht aussagekräftig sind, wenn keine testpsychologischen

Untersuchungen durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2013 vom

4.

Dezember 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändert der im F.____-Gutachten

erwähnte Hinweis betreffend «geschildeter beschämender sozialer Interaktionen»

(vgl. IV-Nr. 104.2 S. 37) nichts.

6.6

Der Beschwerdeführer wendet ferner

ein, im Gutachten fehlten nähere Ausführungen zu wichtigen Episoden in seinem

Leben, wie beispielsweise die Anstellung im Transportbereich der C.___ von 1995

bis 2005 und deren spezifische Hintergründe. Die dortige Anstellung sei durch

ständige Reibereien mit Mitarbeitern geprägt gewesen. Er sei nur deshalb mit

einem schwierigen Charakter ertragen worden, weil er stets bereit gewesen sei,

Überstunden zu absolvieren und auch an Feiertagen einzuspringen. Damit habe er

sich für seinen Arbeitgeber und seine Mitarbeiter unentbehrlich gemacht, was

jedoch mit der Übernahme des Logistikbereichs durch die R.___ im Jahr 2005 offensichtlich

ein abruptes Ende gefunden habe. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen und

während der Nachtschicht sei es ihm bis 2005 so möglich gewesen, den aus der

Sicht seiner Persönlichkeitsstörung unangenehmen Konfrontationen mit den

Vorgesetzten und den Mitarbeitern weitgehend aus dem Weg zu gehen. Durch diese

kompensatorischen Bemühungen sei er in der Lage gewesen, sein narzisstisches

Gleichgewicht über längere Zeit in einer Einzelgängertätigkeit aufrecht zu erhalten.

Weshalb der Explorand seine Stelle bei der R.___ per 31. August 2007

schliesslich doch habe aufgeben müssen, gehe aus dem Gutachten ebenfalls nicht

hervor. Es müsse eine psychische Auffälligkeit gewesen sein, welche den

Arbeitgeber nach derart langer Zeit veranlasst habe, dem Versicherten zu

kündigen. Das Gutachten bleibe in Bezug auf diese Zäsur in der Arbeitsanamnese

unvollständig (vgl. Beschwerde, S. 14 ff. Ziff. 7).

Wie (unter E. 2.5 hiervor) erwähnt,

ist für den Beweiswert eines Arztberichtes rechtsprechungsgemäss u.a. entscheidend,

ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni

2015.

E. 3.2). Im vorliegenden Fall konnten sich die Gutachter ein Bild von

der beruflichen Anamnese des Beschwerdeführers machen (vgl. «Persönliche Anamnese»

sowie «Beurteilung und Prognose», IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.;

«Persönliche Anamnese» und «Eigenanamnese», IV-Nr. 104.3 S. 27 ff.

und 29). Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Begutachtung

Genüge getan. Unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Anforderungen an

die Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise kann nicht verlangt werden, dass

den begutachtenden Ärzten stets sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei

irgendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vorliegen

müssen, würde doch sonst die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung

massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist

nicht ersichtlich, weshalb die Ereignisse im Jahr 2005 bei der C.___ und daraufhin

bei der D.___ mit anschliessender Kündigung des Anstellungsverhältnisses per

31.

August 2007 (vgl. IV-Nr. 18 S. 8) zu einer anderen

Beurteilung durch die F.____-Gutachter führen und damit für das vorliegend zu

beurteilende Neuanmeldeverfahren relevant sein sollen. Bereits im Rahmen der

interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom 27. Juni 2008 wurde ausschliesslich

die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines «Status nach

mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10»

gestellt und aus versicherungspsychiatrischer Sicht festgestellt, beim

aktuellen Befundstatus könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit

einer affektiven Störung nicht mehr begründet werden. Dem Exploranden wäre

grundsätzlich jegliche Tätigkeit zuzumuten, auch eine Tätigkeit im Lager, wo er

mehr als 10 Jahre tätig gewesen sei. Das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung

mit eigenständigem Krankheitswert und einer somatoformen Schmerzstörung wurde

schon damals verneint. Auch eine andere psychiatrische Störung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (IV-Nr. 30.3

S. 25 ff.). Die berufliche Anamnese war den F.____-Gutachtern schon damals

bekannt (siehe «Persönliche Anamnese», IV-Nr. 30.2 S. 11 f. und 30.3

S. 17 f.). Nach dem Gesagten kann die Erhebung der Berufsanamnese durch

die F.___ -Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung vom

Oktober/Novem-ber 2012 nicht als unvollständig und ungenügend qualifiziert

werden, wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird. In Bezug auf die berufliche

Anamnese bestand kein Anlass, weitergehende Sachverhaltsabklärungen bei Ärzten

und/oder Arbeitgeberin vorzunehmen.

Nichts anderes gilt für die vom

Beschwerdeführer gerügten, von den F.___ -Gutachtern unterlassenen weiteren

Abklärungen in kindheits- bzw. familienanamnestischer Hinsicht. Die Fachärzte konnten

sich auch ein genügend klares Bild von der Kindheit und Jugend des

Beschwerdeführers machen (vgl. Persönliche Anamnese, Eigenanamnese, Beurteilung

und Prognose; IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.). Für das Einfordern

von Akten beim damaligen Kinderarzt, der Schulbehörde, beim KJPD oder beim SPD

Solothurn bestand kein Anlass. Der im Austrittsbericht der Psychiatrischen

Klinik Solothurn vom 21. Dezember 2006 unter dem Titel «Aktuelle Situation

(Eigenanamnese)» erwähnte Vorgang, mit 16 Jahren habe der Beschwerdeführer einen

Lehrer (der Berufswerkklasse) «mit einem Hammer angreifen wollen», ändert daran

nichts, konnte er doch in der Folge die Schule abschliessen und eine

Mechanikerlehre beginnen, die er wegen einer Betriebsschliessung abbrechen

musste (vgl. IV-Nr. 13 S. 12). Ebenso wenig bestand Anlass für das

Einholen vom Fremdauskünften beim Hausarzt und der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. I.___, liegen doch von diesen Ärzten entsprechende Berichte vor,

welche von den F.___ -Gutachtern gewürdigt wurden. Die «frühe Prägung» des

Beschwerdeführers erachten die Gutachter nicht als relevant. Diese weisen im

Rahmen der Beurteilung nachvollziehbar darauf hin, es seien spezifische Stimuli

und bestimmte Situationen, die beim Beschwerdeführer auffällige Verhaltensmuster

hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten

geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Es sei

jedoch hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang berufstätig

habe sein können und auch in der Berufstätigkeit während vieler Jahre die

gleiche Tätigkeit ausgeübt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern

finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und kulturell

erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem privaten

Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er in

seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei

Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei (IV-Nr. 104.2

S. 45). Dieser fachärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Schliesslich ist

auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass seine kleine Schwester wegen

einer Schizophrenie seit Jahren eine Invalidenrente beziehe (IV-Nr. 104.2

S. 30 und 104.3 S. 35), für die Beurteilung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers nicht relevant. Die Sachverhaltserhebungen der F.____-Gutachter

können – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder als

unvollständig noch als ungenügend qualifiziert werden.

6.7

Der Beschwerdeführer lässt

sodann geltend machen, die SGPP-Qualitätsleitlinien seien durch Nichteinholen

von Drittauskünften verletzt worden. Diese Leitlinien seien gemäss

IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 seit 1. Juli 2012 in

Kraft und hätten von der F.___ zwingend berücksichtigt werden müssen

(Beschwerde, S. 21). Abgesehen davon, dass das vom Beschwerdeführer

erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 313 des Bundesamtes für Sozialversicherungen

(BSV) vom 6. Juni 2012 für alle psychiatrischen IV-Gutachten und internen

medizinischen Berichte gilt, welche ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegeben

wurden, somit auf das vorliegend massgebliche, bereits am 13. Januar 2012

angeordnete interdisziplinäre F.___ -Gutachten vom 27. Februar 2013 keine

Anwendung findet, gilt es zu beachten, dass Fremdauskünfte ein wichtiger

Bestandteil des Gutachtens sein können, nicht aber in jedem Fall zwingend

erforderlich sind (vgl. SGPP-Qualitätsleitlinien, S. 9 Ziff. 5). Dass

die F.___ -Gutachter im vorliegenden Fall auf Drittauskünfte verzichteten,

vermag den Beweiswert des überzeugenden interdisziplinären Gutachtens nicht zu

schmälern.

6.8

Der Beschwerdeführer wendet sodann

ein, das Gutachten überzeuge auch in der Diagnosestellung nicht. Insbesondere

wenn es darum gehe, die von den Vorärzten diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung zu prüfen, würden die Kriterien gemäss ICD-10 F60 falsch

zitiert. Die von den Gutachtern aufgeführten sechs diagnostischen «Leitlinien»

(recte: Kriterien) finde man im massgeblichen WHO-Taschenführer zur

ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen nirgendwo. Hier handle es sich

offensichtlich um eine Eigenkreation von Dr. med. J.___ (Beschwerde,

S. 22). Dieser Einwand ist falsch. Die ICD-10-Leitlinien sehen für

Persönlichkeitsstörungen die von Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ aufgeführten

Kriterien vor (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10

Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6., vollständig überarbeitete

Aufl., 2008, S. 246).

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, Dr. med. J.___ habe von den sechs von ihm genannten Kriterien

lediglich deren zwei geprüft und das Vorliegen dieser beiden Kriterien bejaht.

Die übrigen vier Kriterien seien zwar aufgezählt, aber nicht geprüft worden.

Das Gutachten bleibe auch hier unvollständig. Prüfe man die vier weiteren Kriterien,

so müssten diese als erfüllt betrachtet werden. Im Gutachten seien zwar die

richtigen Symptome genannt, daraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden.

Die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 F60 seien erfüllt. Was die kombinierte

Persönlichkeitsstörung nach F61.0 betreffe, seien mindestens zwei einzelne

Störungsbilder erkennbar. Sodann seien mindesten vier der diagnostischen

Kriterien für eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach F60.4 als erfüllt

zu betrachten; die entsprechende Diagnose könne deshalb durchaus gestellt

werden. Auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nach

F60.30 seien gegeben. Es seien auch mindestens zwei der Diagnosekriterien für den

Borderline-Typ nach F60.31 erfüllt (Beschwerde, S. 22 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass der

psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ sich eingehend mit

den allgemeinem Leitlinien bzw. Kriterien für Persönlichkeitsstörungen

auseinandersetzte und nachvollziehbar zum Schluss kam, zusammenfassend sehe man

- ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen psychiatrischen Diagnosen und in

der Diagnostik der letzten Begutachtung von 2008 - keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung

nach den ICD-Kriterien (IV-Nr. 104.2 S. 44 f. und 104.3 S. 40

f.). Der Experte führte aus, das Kriterium 1 für Persönlichkeitsstörungen könne

«auch in der aktuellen Situation angenommen werden», er äusserte sich jedoch

dahingehend, je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe der

weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne, Affektivität

und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig gewesen seien.

Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar, und wenn auch in

einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu beschreiben sei,

so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses normabweichende

Verhaltensmuster festzustellen sei. Das Vorliegen des zweiten und vierten Kriteriums

wurden vom psychiatrischen Gutachter verneint (IV-Nr. 104.2 S. 45 und

104.3

S. 40 f.). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. N.___ in

seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach die Behauptung, dass im F.___

-Gutachten die Kriterien 1 und 4 per se bestätigt worden seien, nicht korrekt

sei. Im Bericht von Dr. med. G.___ werde auch summa summarum angegeben,

dass die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt seien, ohne

diese genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien

gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und

durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen (IV-Nr. 122 S. 3).

Auf diese überzeugenden Ausführungen der

F.___ -Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und Dr. med. N.___ ist

abzustellen. Mangels Vorliegen der allgemeinen diagnostischen Leitlinien für

Persönlichkeitsstörungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

nicht davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), einer histrionischen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), einer Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) oder einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

(ICD-10 F60.31) erfüllt sind.

6.9

Der Beschwerdeführer macht schliesslich

geltend, die Erhebung einer somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med. J.___

sei unvollständig und widersprüchlich erfolgt. So gehe aus den IV-Akten ein

chronisches Syndrom mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden

körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer hervor, die sich nicht mit

einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Die Gutachter

beschrieben Symptome und Auffälligkeiten, unterliessen dann aber eine Zuordnung

(Beschwerde, S. 30 f. Ziff. 8).

Im F.____-Gutachten vom

27.

Februar 2013 wurde hierzu im Rahmen der Beurteilung aus

psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nachvollziehbar ausgeführt, ein demonstrierter

Schmerz entspreche nicht einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen

Belastung, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache oder

als wesentlicher Aspekt bei der Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe

bei einer solchen Form der Demonstration kein innerpsychischer Konflikt,

sondern eine «bewusste Handlungsweise». Gegen eine somatoforme Schmerzstörung

spreche auch, dass parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrische

Symptome präsentiert würden, die als zusätzliche bewusste simulierte Symptome

(z.B. Stimmenhören, Vergesslichkeit) zu sehen seien. Der Explorand spreche

weniger von den Beschwerden selbst, wenn er danach gefragt werde, sondern

vielmehr davon, was die Ärzte sagten und er benutze diagnostische Begriffe, die

in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Beim Nachfragen, seine erlebten Beschwerden

zu benennen bzw. zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten damit. Eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 könne aus den genannten Gründen

nicht diagnostiziert werden (IV-Nr. 104.2 S. 43 f., 104.3 S. 39).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann das F.____-Gutachten nicht deswegen als nicht schlüssig,

unvollständig und widersprüchlich qualifiziert werden, weil der psychiatrische

Gutachter die beschriebenen Auffälligkeiten weder einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung noch einer Persönlichkeitsstörung zuordnen konnte. Diese

Diagnosen wurden nicht übersehen, sondern klar verneint. Die F.____-Gutachter

sprachen sich sowohl im Gutachten vom 27. Juni 2008 als auch im Gutachten

vom 27. Februar 2013 dafür aus, sowohl die bisherige als auch alle anderen

wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien

vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Demnach war – in

Ergänzung dieser medizinischen Unterlagen - für die Ermittlung des erwerblich

nutzbaren Leistungsvermögens der Beizug von Fachpersonen der beruflichen Integration

und Berufsberatung nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.2).

7.

Die mit Eingabe vom 23. September

2014.

nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen den Beweiswert des F.____-Gutachtens

vom 27. Februar 2013 nicht zu schmälern. So hielt die behandelnde

Psychiaterin Dr. med. I.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2014

fest, es sei ein deutlicher Abbau der Medikamente erfolgt, insbesondere der

Benzodiazepine, welche komplett sistiert worden seien. Die noch verbliebenen

erheblichen Stimmungsschwankungen verbunden mit ausgeprägten Stressreaktionen

und impulsiven Wutausbrüchen sowie seine ständigen Klagen über diverse

Schmerzen vermögen die fachärztlichen Beurteilungen der F.____-Gutachter nicht

zu relativieren (vgl. Beschwerdebeilage 4). Auch die im Bericht des

Hausarztes Dr. med. E.___ vom 5. September 2014 angegebene ungenügend

eingestellte arterielle Hypertonie vermag keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit zu begründen, da Bluthochdruck medikamentös behandelt werden

kann und - bei regelmässiger Einnahme der Medikamente – die Arbeitsfähigkeit

nicht anhaltend einschränkt. Dementsprechend wurde der seit dem Jahr 2006 erhöhte

Blutdruck im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 erwähnt und als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl.

IV-Nr. 104.2 S. 31, 33 und 41). Von einer «malignen Hypertonie bei

Therapieresistenz» spricht auch der Hausarzt nicht (vgl.

Beschwerdebeilage 5). Sodann finden sich nach den Angaben des

Rheumatologen Dr. med. S.___ vom 17. Juli 2014 keine Hinweise für

signifikante degenerative Veränderungen, einen Entzündungszustand oder eine

Kristallarthropathie. Der Rheumatologe empfiehlt, Vitamin D zu substituieren.

Die leichtgradige Vitamin D-Insuffizienz spiele bezüglich Schmerzhaftigkeit aber

sicherlich keine Rolle. Die Schmerzmedikation sei mit der behandelnden

Psychiaterin abzusprechen (Beschwerdebeilage 8).

Im Weiteren ergaben sich gemäss dem

Bericht des Bürgerspitals Solothurn, Medizinische Klinik, Nephrologie, über die

nephrologische Sonographie vom 19. Februar 2014 normale

duplexsonographische Nierenbefunde mit lediglich einzelnen kleinsten Gefässverkalkungen.

Die ungenügend kontrollierten Blutdruckwerte seien am ehesten einerseits durch

die bestehenden chronischen Schmerzen und andererseits durch die unregelmässige

Einnahme der antihypertensiven Therapie bedingt (vgl. Beschwerdebeilage 9). Eine

bewusste Manipulation der Blutdruckwerte ist nach den Angaben der behandelnden

Psychiaterin aufgrund der unbewussten Prozesse ausgeschlossen (vgl. Bericht vom

27.

Oktober 2014, Beschwerdebeilage 14). Der ausgeprägten Lichtempfindlichkeit

des Beschwerdeführers kann durch das Tragen einer Sonnenbrille begegnet werden (vgl.

augenärztliche Bescheinigung der Klinik Pallas, Solothurn, vom 19. April

2013.

[IV-Nr. 111 S. 76]).

Schliesslich vermögen die gemäss dem

eingereichten Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 21. Februar

2014.

(Beschwerdebeilage 11) eingeleiteten Strafuntersuchungen und gefällten Strafurteile

am Ergebnis der überzeugenden fachärztlichen Abklärungen nichts zu ändern. In

der Stellungnahme der F.___ vom 4. Februar 2014 wurde klar festgehalten,

eine strafrechtliche Verurteilung begründe weder die Diagnose einer

psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im

Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen

sei. Solange die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung gemäss

ICD-10 nicht erfüllt seien, könne die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung

nicht gestellt werden (vgl. IV-Nr. 122). Darauf ist abzustellen.

8.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten auch keine geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen. Von einer

weiteren interdisziplinären Begutachtung ist daher abzusehen. Angesichts der

bereits bestehenden umfassenden medizinischen Dokumentation besteht hierfür kein

Anlass (antizipierte Beweiswürdigung [vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen]). Ebenso

wenig ist es nach dem Gesagten erforderlich, von Amtes wegen beim KJPD und SPD

des Kantons Solothurn die Kindheits- und Jugendakten und bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafakten des Beschwerdeführers,

dessen Leumundsbericht sowie die IV-Akten der Schwester des Beschwerdeführers

beizuziehen, damit diese der Gutachterstelle zur Exploration und

gutachterlichen Abklärung weitergeleitet werden können (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3

und 6a der Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]). Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Es besteht kein Anspruch darauf, «second

opinions» einzuholen (Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 ATSG, S. 572 ff

Rz. 20 und 27). Der vorliegend massgebliche Sachverhalt wurde von der

Beschwerdegegnerin mit der Anordnung des interdisziplinären F.____-Gutachtens

genügend abgeklärt, um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden zu können.

9.

Die vorliegend angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegerin vom 17. Juni 2014, worin festgestellt

wurde, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei

keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers eingetreten und es bestehe demnach kein Anspruch auf beruflichen

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente, ist somit nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis

1‘000 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Nach Abzug des bereits geleisteten Kostenvorschusses

von CHF 600.00 verbleibt eine Differenz von CHF 400.00, welche der Beschwerdeführer

zu übernehmen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser