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Entscheid

VSBES.2014.220

Invalidenrente

26. Juni 2017Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 30. September 2013 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 14). Dem Austrittsbericht

der B.___ vom 27. August 2013 (IV-Nr. 47) ist hierzu zu entnehmen, beim

Beschwerdeführer bestünden chronifizierte lumbosacrale Schmerzen mit

pseudoradikulärer Komponente. Aus dem von der Swica veranlassten rheumatologischen

Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom

30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4) geht sodann hervor, es bestünden

ein lumbovertebrales Syndrom seit September 2012, ausgeprägt ab Februar 2013,

multisgmentale degenerative Veränderungen mit Bulging Disk L3/4 und L4/5 sowie

Adipositas per magna – BMI 40. Ab 1. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer in

einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.

Gestützt darauf kommt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 39) mit Verfügung

vom 28. Juli 2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 26 % keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 1. September 2014 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2014 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente

zu entrichten.

3.

Eventualiter sei

die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

U.K.u.E.F.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

Oktober 2014 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 1.

Dezember 2014 (A.S. 44 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf

seine bisherigen Ausführungen.

5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (A.S.

57 f.) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der D.___ vom 8. Juni 2015 zu

den Akten.

6. Mit

Verfügung vom 5. November 2015 (A.S. 60 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, es sei vorgesehen, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.

7. Mit

Verfügung vom 21. Januar 2016 (A.S. 82 ff.) werden zur Ausarbeitung des

Gutachtens Dr. med. E.___ (Orthopädie), Dr. med. F.___ (Neurologie) und

Dr. med. G.___ (Psychiatrie) der H.___ bestimmt.

Die Anträge des Beschwerdeführers, es

sei von einer Begutachtung in der H.___ unter Einbezug der genannten Gutachter

abzusehen sowie es sei der gerichtliche Fragekatalog durch den vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fragekatalog zu ersetzen, werden abgewiesen.

8. Das

interdisziplinäre Gutachten der H.___ ergeht am 1. Februar 2017 (A.S. 89 ff.).

9. Mit

Stellungnahme vom 30. März 2017 (A.S. 160 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

3.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers

verbiete es sich der Beschwerdegegnerin, das Gutachten von Dr. med. C.___,

Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 30. September 2013 zu Handen der

Taggeldversicherung SWICA zur Grundlage des eigenen Leistungsanspruchs zu

machen. Mit Urteil BGE 137 V 210 bzw. dem unlängst ergangenen Urteil

9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 habe das Bundesgericht statuiert, dass die IV

verpflichtet sei, bei interdisziplinären MEDAS-Gutachten eine Gutachterstelle

auszulosen bzw. bei bidisziplinären Gutachten ein Einigungsverfahren

durchzuführen und, soweit keine Einigung erzielt werden könne, eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen. Zudem verbiete sich im sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren das Fischen nach einer Zweitmeinung, einer second opinion, im Falle,

dass ein Gutachten der Administration missliebig erscheine. Vorliegend habe

bereits Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Versicherten

im Auftrag der SWICA begutachtet. Das Ergebnis sei der SWICA missliebig gewesen,

so dass sie noch eine Begutachtung bei Dr. med. C.___ in Auftrag gegeben habe.

Zu Dr. med. C.___ sei überdies festzuhalten, dass dieser als Gutachter als

befangen zu betrachten sei. Dies, weil er für die SWICA auf vertrauensärztlicher

Grundlage tätig sei. Anbei werde ein anonymisiertes Schreiben der SWICA an

Dr. med. C.___ vom 4. Dezember 2013 zu den Akten gegeben, wo Dr. med.

C.___ als «beratender Expertenarzt» bezeichnet werde und wo man ihm in Aussicht

stelle, dass er seine Aufwendungen zum «vereinbarten Ansatz verrechnen» könne.

Vorliegend werde beantragt, dass die SWICA zu verpflichten sei, ihre Geschäftsbeziehung

zu Dr. med. C.___ offenzulegen. Es werde auf die untenstehenden

Beweisanträge verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass Dr. med. C.___

einen Grossteil seines Einkommens aus Aufträgen der SWICA generiere. Dieser

könne nicht ernsthaft als objektiv und unvoreingenommen bezeichnet werden. Wenn

überhaupt wäre dem Gutachten allerhöchstens jene eingeschränkte Beweiskraft

zuzusprechen, wie sie ein versicherungsinterner Bericht geniesse und bei schon

nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der ärztlichen Feststellung wäre

die Beweiskraft abzusprechen. Dass die Untersuchung nicht lege artis

durchgeführt worden sei, sei auch von Dr. med. C.___ zugestanden worden.

Die Tonalität, in welcher das Gutachten abgefasst sei, lasse im Übrigen keinen

Zweifel zu an der Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters und seiner fehlenden

Distanz zur Auftraggeberin Swica. Dr. med. C.___ sei sodann als

Rheumatologe fachlich nicht qualifiziert, sich zu den zur Diskussion stehenden

gesundheitlichen Problemen zu äussern. Beim Beschwerdeführer seien im Vorfeld zur

Begutachtung chronifizierte lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer

Komponente rechtsbetont diagnostiziert worden. Ins Fachgebiet des Rheumatologen

falle indes die Beurteilung entzündlicher und muskulärer Problematiken. Vorliegend

wäre bei Beschwerden am Bewegungsapparat an sich mit Beurteilung von

Diskushernien etc. die Orthopädie die richtige Fachrichtung gewesen. Es wäre

zumindest ein interdisziplinäres Gutachten - orthopädisch, neurologisch sowie

psychiatrisch - zu initiieren gewesen. Fest stehe, dass im Gegensatz zu

Dr. med. C.___ die vorab mit der Behandlung oder Beurteilung des Beschwerdeführers

beauftragten Ärzte durchwegs von einer wesentlichen und auch objektivierbaren

Symptomatik ausgegangen seien. Die SWICA habe, bevor sie den Beschwerdeführer

zu Dr. med. C.___ geschickt habe, ebenfalls Dr. med. I.___, Vertrauensarzt

der SWICA und SIM-Gutachter, mit der Beurteilung des Beschwerdeführers

beauftragt. Dieser habe mit Bericht vom 16. April 2013 festgehalten, dass weder

in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

resultiere. Er habe die aktuell sich präsentierende Situation als

Notfallsituation bezeichnet und unter anderem empfohlen, auch eine operative Intervention

zu prüfen. Indem Dr. med. C.___ die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

per Mai 2013 festlege, verfalle er überdies in reine Willkür. Eine rückwirkende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im September per Mai sei schlicht unseriös.

Anhand der gesamten Berichte sowie der Zeugnisse von Dr. med. J.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und auch anhand seiner Ausführungen, dass

der Beschwerdeführer zurzeit in keiner Tätigkeit als arbeitsfähig anzusehen

sei, sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit auszugehen. Neben der Beurteilung der medizinischen Situation sei die

angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Einkommensvergleichs als fehlerhaft

zu qualifizieren. Beim Valideneinkommen sei zu beachten, dass dieses vorliegend

mindestens 0.4 % mehr betrage, da der LMV im Bauhauptgewerbe generell per 2014

dahingehend angepasst worden sei, als sämtliche Löhne um mindestens 0.4 %

angehoben worden seien. Diese Änderung sei sogar allgemeinverbindlich erklärt

worden. Somit sei es nicht von Belang, wenn die vormalige Arbeitgeberin festgehalten

habe, dass der Lohn gleichgeblieben wäre. Entsprechend sei von einem Jahreslohn

von CHF 76‘484.70 auszugehen. Der zugestandene leidensbedingte Abzug von

10.

% entspreche sodann lediglich dem zuzusprechenden Minimalabzug (vgl.

Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2 A 2010, 5 314 zu Art 28a). Der

Versicherte kenne nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten

als Baggerführer gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte

Tätigkeit innerhalb einer anderen Sparte, müsste er aus diesem Grund erhebliche

Lohneinschränkungen in Kauf nehmen. Sodann habe er Ausländerstatus, spreche

mässig deutsch und befinde sich in fortgeschrittenem Alter. Auch aus diesen

Gründen wäre ein Abzug vorzunehmen. Insgesamt sei aufgrund dessen der

höchstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 % angezeigt. Schliesslich sei

anhand des D.___ -Berichts vom 8. September 2015 davon auszugehen, dass

die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden somatisch objektivierbar und

bislang zu wenig ernst genommen und nicht hinreichend abgeklärt worden seien.

Da die Voruntersuchung indirekt als ungenügend bezeichnet werde und erheblichere

somatische Schädigungen als bisher angenommen objektiviert werden könnten, die

das Beschwerdebild zu erklären vermöchten, entfalte der D.___ -Befund vom 8.

Juni 2015 auch für das vorliegende Verfahren Beweiskraft.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer seit 27. Februar 2013 (Beginn der Wartezeit von einem

Jahr) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maschinist/Baggerführer erheblich

eingeschränkt sei. In einer angepassten Verweistätigkeit sei es ihm jedoch seit

dem 1. Mai 2013 zumutbar, in einem vollen Pensum und ohne

Leistungseinschränkung arbeitsfähig zu sein und somit ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle

das Abstellen der IV-Stelle auf das Gutachten der Swica keine Verletzung der in

BGE 137 V 2010 postulierten Mitwirkungsrechte dar (siehe dazu Urteil des

Bundesgerichtes vom 19. November 2012,9C_416/2012, E. 4.3.1). Das Gutachten

entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige

Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Sodann begründe der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nachvollziehbar, weshalb die Begutachtung

durch einen Rheumatologen nicht zu beanstanden sei, ferner weshalb keine weiteren

bildgebenden Untersuchungen indiziert seien. In diesem Zusammenhang gelte es

auf den Bericht des K.___ vom 5. Juni 2013 zu verweisen, aus welchem

hervorgehe, dass zwar eine Foraminalstenose und Kompression der Wurzel L4

beidseits MR tomographisch dargestellt worden seien, zum Zeitpunkt der

wiederholten konsiliarischen neurologischen Untersuchungen wie auch der elektrophysiologischen

Untersuchung jedoch keine - weder klinisch noch elektrophysiologische -

Anhaltspunkte auf ein radikuläres Reizsyndrom bestanden hätten. Übereinstimmend

mit den behandelnden Ärzten bestätige Dr. med. C.___ die objektivierten

pathologischen Befunde bzw. die Veränderungen der Wirbelsäule, welche dem

Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maschinist im Baugewerbe

(Baggerführer) verunmöglichten. Zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste

Verweistätigkeit fänden sich in den Vorakten des K.___ keine Angaben. Einzig im

Kurzbericht von Dr. med. I.___ vom 16. April 2013 werde eine Arbeitsfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit wie für eine Verweistätigkeit verneint. Diese Einschätzung

vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters

sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden. Insbesondere

sehe die Beschwerdegegnerin von einer psychiatrischen Begutachtung ab. In den

Akten fänden sich mit Ausnahme von Anhaltspunkten für eine Schmerzstörung

nirgendwo Hinweise auf eine andere psychische Störung. In den Vorakten werde

denn auch nirgendwo weder eine psychiatrische Begutachtung noch eine psychiatrische

Behandlung empfohlen. Am Valideneinkommen von CHF 76‘180.00 werde festgehalten.

Auf Anfrage vom 10. März 2014 habe die damalige Arbeitgeberin, die L.___,

bestätigt, dass der Lohn im Jahr 2014 derselbe gewesen wäre, wie im Jahr 2013,

somit CHF 76‘180.00 (13 x 5‘860.00). Hinsichtlich des Abzuges vom Tabellenlohn

sei festzuhalten, dass das Alter des Beschwerdeführers (49-jährig) keinen

Abzugsgrund darstelle, da als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten

Privatsektor ins Auge gefasst würden, welche auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt würden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C130/2010 E.

3.3.3

mit Hinweisen). Im Weiteren bestünden in den Akten keine Anhaltspunkte

dafür, dass sich seine angeblich mässigen Deutschkenntnisse in den ihm zumutbaren

Tätigkeiten Iohnmindernd auswirken würden. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 25.

Oktober 2013 gehe hervor, dass seine Tätigkeit als Maschinist hauptsächlich

leichte bis mittelschwere, und nur gelegentlich schwere Arbeiten erfordert habe.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich kein höherer

Abzug als 10 %.

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneint hat. Hierbei sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten

von Belang:

4.1

Im Bericht bezüglich MR der

LWS vom 12. September 2012 (IV-Nr. 24, S. 7) wurden als Befunde und Beurteilung

angeführt:

·

«Bei liegenden

Aufnahmebedingungen leichte flachbogige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung,

keine relevante pathologischen Gefügestörungen ventral und dorsal. Im Segment

LWK 3/4 Zeichen der Osteochondrose (Modic I). Keine Frakturen. Hämangiom bei

BWK2.

·

Bei L1/L2 keine

relevante Protrusion oder Herniation, keine Nervenwurzelaffektion, keine

pathologische Spinalkanalstenose.

·

Bei L2/L3 Zeichen

der Chondrose, zirkuläres Bulging Disk, diskrete Tangierung der rezessalen

L3-Wurzel links mehr als rechts, die laterale 12-Wurzel nicht kompromittiert, bilaterale

Spondylarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava, relative Spinalkanalstenose.

·

Bei L3/L4 Zeichen

der Chondrose, zirkuläres Bulging Disk, medial betonte Protrusion, Tangierung

der rezessalen L4-Wurzel rechts mit leichter Verlagerung, die laterale

L3-Wurzel nicht kompromittiert, relevante Spinalkanalstenose.

·

Bei L4/L5 Zeichen

der Chondrose, Einriss des Annulus fibrosus, breitbasige rechts mediolaterale

bis rechts intraforaminal betonte Protrusion mit Kompromittierung der

rezessalen L5-Wurzel rechts, leichte Kompromittierung der lateralen 14-Wurzel

beidseits. Relative Spinalkanalstenose.

·

Bei L5/S1 keine

relevante Kompromittierung der rezessalen S1 bzw. der lateralen 15-Wurzel,

keine pathologischen Spinalkanalstenose.»

4.2

Im Bericht betreffend CR der

Lendenwirbelsäule vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 24, S. 6) wurde zur Beurteilung

festgehalten:

«Zum Vergleich eine MRT- LWS vom 12.

September 2012.

Hemisakralisation von LWK5. Insgesamt

Aufhebung der physiologischen Lordose, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung.

Osteochondrosen der Bandscheibenfächer L2/L3, L3/L4 und L4/L5. Keine frischen

Frakturen. Keine Osteolysen.»

4.3

Im Bericht bezüglich das MR

LWS vom 5. März 2013 (IV-Nr. 24, S. 5) wurde festgehalten:

«Zum Befundvergleich die

Voruntersuchung vom 12. September 2012 und ein Röntgen LWS vom 27. Februar

2013.

·

Vorbestehend

flachbogige linkskonvexe lumbale Skoliose und abgeflachte Lendenlordose. Keine

Fraktur. Im Liegen erhaltenes Hinterkantenalignement.

·

Bekanntes

Wirbelkörperhämangiom BWK 12 und grosse Nierenzyste am Oberpol der linken

Niere.

·

LWK 2/3:

Hypertrophe Spondylarthrose und verdickte Ligamenta flava mit osteoligamentärer

mässiggradiger bis höhergradiger Spinalstenose und rezessaler Einengung der

Wurzel L 3 beidseits.

·

LWK 3/4: Flache

zirkuläre Protrusion mit dorsalem Einriss des Annulus fibrosus sowie geringer

foraminaler Einengung ohne Neurokompression. Mässige Spondylarthrose. Verdickte

Ligamenta flava. Relative Spinalstenose.

·

LWK 4/5: Gering

progrediente zirkuläre Diskusprotrusion mit dorsalem Einriss des Annulus

fibrosus, Spondylarthrose und hypertrophe Ligamenta flava mit etwas progrediente

bilaterale Foraminalstenose und Kompression der Wurzel L 4 foraminal beidseits.

Mässige rezessale Einengung der Wurzel L 5 beidseits.

·

LWK1/2 und LWK5 / SWK1:

Keine Protrusion, keine Stenose oder Neurokompression.»

4.4

Der Vertrauensarzt der Swica,

Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, Sportmedizin SGSM,

hielt in seinem Bericht vom 16. April 2013 (IV-Nr. 24, S. 39) fest, vor dem

Hintergrund einer Adipositas per magna bei einem BMI von 38 kg/m2 leide der

Beschwerdeführer seit längerer Zeit an rechtsdominanter Lumboradiculopathie bis

in den Fuss ausstrahlend. Bereits im Herbst 2012 seien bildgebend relevante

Discusprotrusionen L3/L4 und L4/L5 für die beklagte Symptomatik relevant

verantwortlich gemacht worden. Als Baggerführer sei er am 26. Februar 2013

grösseren Erschütterungen ausgesetzt gewesen. Dabei habe er ein akutes Rezidiv

der bekannten Lumboradiculopathie dermassen ausgeprägt gespürt, dass er notfallmässig

habe versorgt werden müssen, woraus ab 27. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit

resultiert habe. Die gleichentags erfolgte Bildgebung habe den Vorbefund

bestätigt, jedoch ausgeprägter mit progredient bilateraler Foraminalstenose und

Kompression der Wurzel L 4. Zunächst sei versucht worden, stationär mittels

Infiltration die Analgesie zu optimieren, was nachvollziehbar misslungen sei.

Bei der Untersuchung arbeite sich der Beschwerdeführer schmerzgeplagt mit einem

auffälligen rechtsentlastenden Schonhinkgang allseits sich stützend zum Stuhl

vor. Die Einnahme derselben Position sei jedoch von kurzer Dauer. Der

Beschwerdeführer beklage eine permanent dolente Radiculopathie in Form von Parästhesien

bis hin zum rechten Fuss ausstrahlend. Bei einem Gewicht von 130 kg und einer

Grösse von 1.85 m resultiere ein BMI von 38.1 kg/m2. Der Lasegue

rechts sei sicher positiv ab 10 Grad, links erst ab 45 Grad. Rechts reagiere er

mit rasch sich aufbauendem starken Schmerz. Der rechte Fuss lasse sich reduziert

anheben. Die peripheren Reflexe patellar seien auslösbar, die Achillessehnenreflexe

fehlten. Der Beschwerdeführer befinde sich unverändert in einer

Notfallsituation. Die neurologischen Ausfälle sprächen für eine operative

Intervention, wobei natürlich der aktuelle BMl belastende Auflagen aufweise.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, weder sei die

angestammte noch eine zumutbare Tätigkeit ausgewiesen.

4.5

Im neurologischen

Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht vom 17. April 2013 (IV-Nr.

24, S. 32) der Neurologin Dr. med. M.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

Chronifizierte

lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont

o Klinisch keine sensomotorischen

Ausfälle, seitengleicher Reflexstatus

o Elektrophysiologisch keine akuten

Denervationszeichen

o Ausgeprägtes Schonhinken rechts

Der Beschwerdeführer sei vom 5. bis 8.

März 2013 im Rahmen lumbovertebraler Schmerzen in der orthopädischen Klinik

hospitalisiert gewesen. Eine damals veranlasste lumbale MRI-Untersuchung zeigte

keine Verdachtsmomente auf eine radikuläre Kompression. Bei hypertropher

Spondylarthrose zeigte sich eine mässig bis mittelgradige Spinalstenose und

rezessale Einengung der Wurzel L3 bds. ebenso eine relative Spinalstenose auf

der Höhe L3/4 resp. L4/5 ohne radikuläre Kompression, jedoch nachweislicher

bilateraler Foraminalstenose mit Wurzelkontakt L4 und L5 bds. In dieser

Situation sei bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen eine konservative

Therapie ergriffen worden inkl. lokaler lnfiltrationstherapie. Gemäss Angaben

des Beschwerdeführers habe der Effekt dieser Behandlung nur wenige Tage

angehalten, aktuell sei er stark beeinträchtigt und nahezu gehunfähig durch die

Schmerzen, welche von der Diagnostik lumbal ausgingen und entlang des Gesässes

in den Oberschenkel und Unterschenkel einstrahlten, vor allem in Dig III-V. Die

klinische Untersuchung wie auch die Anamnese zeigten ein schwer ausgeprägtes

und immobilisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, dass die typischen

Charakteristika eines pseudoradikulären Syndroms aufweise: So zeige der

Beschwerdeführer intensive Schmerzen in einer Extremität, welche von einer

ausgeprägten Beeinträchtigung der Muskelfunktion begleitet sei und weder eine

sensible radikuläre Ausfallssymptomatik gezeigt habe, noch mit einer

Reflexasymmetrie einhergehe. Auch elektrophysiologisch hätten keine Hinweise

auf eine akute Denervation gefunden werden können, wobei die Untersuchung

aufgrund grosser Schmerzen vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Auf eine

ausgedehnte elektrophysiologische Untersuchung inklusive Neurographien habe beim

stark schmerzgeplagten Patienten verzichtet werden müssen.

4.6

Im Bericht bezüglich des MRT

der LWS vom 24. April 2013 (IV-Nr. 24, S. 4) wurde festgehalten, die Untersuchung

habe bei dem unruhigen Patienten aufgrund massiver Schmerzen unmittelbar nach

der Durchführung einer T2w-sagittalen Sequenz abgebrochen werden müssen. So sei

diese bei Bewegungsartefakten nicht beurteilbar.

4.7

Im neurologischen Privat-Sprechstundenbericht

von Dr. med. M.___ vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 24, S 10) wurde festgehalten,

die Untersuchung ergebe eine seitengleiche Trophik der Beine, seitengleiche

mittellebhafte Muskeleigenreflexe, eine Hypästhesie im gesamten rechten Bein

für Berührung, seitengleicher Vibrationssinn 8/8 distal. Die Kraftprüfung

rechts sei schmerzbedingt nicht konklusiv durchführbar, das Bein könne in

liegender Position nicht angehoben werden, ebenso sei in liegender Position

weder eine Dorsalextension des Fusses noch Plantarflexion des Fusses, resp. Pronation

/ Supination möglich. Die Lasegue-Diagnostik rechts sei bei 20° positiv. Es

bestehe ein Schonhinken mit positivem Trendelenburg-Zeichen, die komplexen

Gangfunktionen sei nicht prüfbar, Zehen anheben (Fersenstand) und

Zehenspitzenstand seien unter großen Schmerzen möglich. Einbeinstand sei nicht

möglich. Die klinische Untersuchung, wie auch die Zwischenanamnese zeigten

weiterhin ein immobilisierendes lumbovertebral akzentuiertes Schmerzsyndrom

pseudoradikulären Charakters. Verdachtsmomente auf eine radikuläre

Ausfallssymptomatik zeigten sich weiterhin keine.

4.8

In ihrer Stellungnahme vom 5.

Juni 2013 (IV-Nr. 24, S. 26) hielt die Neurologin, Dr. med. M.___ fest,

dass zwar eine Foraminalstenose und eine Kompression beidseits MR-tomographisch

dargestellt worden seien, zum Zeitpunkt der wiederholten konsiliarischen

neurologischen Untersuchung wie auch der elektrophysiologischen Untersuchung

durch sie hätten jedoch keine - weder klinische noch elektrophysiotogische -

Anhaltspunkte auf ein radikuläres Reizsyndrom bestanden. Aus diesem Grund sei

eine konservative Behandlung mit genügender Analgesie und mobilisierender Physiotherapie

durchaus gerechtfertigt. Sollten sich im weiteren Verlauf eindeutige radikuläre

Symptome abzeichnen, sei sie sehr gerne bereit, eine erneute klinische

Verlaufsuntersuchung des Patienten vorzunehmen.

4.9

Im Austrittsbericht der B.___

vom 27. August 2013 (IV-Nr. 47), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juli bis 19.

August 2013 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

Chronifizierte

lumbosacrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont

-

klinisch keine

sensomotorischen Ausfälle, seitengleicher Reflexstatus

-

eloktrophysiologisch

keine akuten Denervationszeichen

-

ausgeprägtes Schonhinken

rechts

In der klinischen Untersuchung finde

sich eine diffuse Klopf- und Druckdolenz über dem Processus spinosi. HWS-und

LWS der Tonus und Trophik sowie Reflexstatus der unteren Extremitäten seien

seitengleich. Der internistische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Eine nachhaltige

Verbesserung des Schmerzzustandes habe trotz der Anpassung der

Schmerzmedikation sowie aktiver Physiotherapie nicht erreicht werden können.

Gemäss physiotherapeutischer Beurteilung sei das subjektive Hauptproblem des

Patienten bei Eintritt stechende und einschiessende Schmerzen im Bereich der

LWS, rechtsbetont, gewesen, mit Ausstrahlungen in das gesamte rechte Bein und

auch in den gesamten Rücken, rechtsseitig, sowie den gesamten rechten Arm und

den Kopf. Physiotherapeutisch zeige sich eine stark ausgeprägte Schonhaltung

der gesamten rechten Körperhälfte. Das Gangbild sei stark verändert, es zeige

sich ein stark ausgeprägtes Hinken. Hauptbestandteil der Physiotherapie sei das

Wiederannehmen der rechten Körperseite. Gemäss klinisch-psychologischer

Beurteilung falle der Beschwerdeführer durch seine Schonhaltung und häufigen

Stellungswechsel auf, da er seine Schmerzen nicht gut toleriere. Versuche in

den klinisch psychologischen Einzelsitzungen ihm Möglichkeiten zur Schmerzablenkung

zu zeigen seien fehlgeschlagen, da die Konzentration auf den Schmerz und die damit

verbundene unangenehme Empfindung zu sehr im Vordergrund stehe.

4.10

Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Lumbovertebrales Syndrom

seit September 2012, ausgeprägt ab Februar 2013

mit/bei

-

ausgeprägter und

auffälliger Präsentation seines Beschwerdebildes der Lumboischalgie rechts

-

deutlichem histrionischem

Verhalten mit widersprüchlichen Schmerzangaben und objektiven Befunden

-

seitengleichen

Muskeleigenreflexen

-

ausgesprochen ungünstiger

Kooperation bei der somatischen Untersuchung, die einzelne Prüfungen verunmöglicht

habe

-

Berührungshyposensibilität

an der gesamten rechten Körperseite inkl. Ohr und Rumpf

- am ehesten

funktionell einzustufen

Multisegmentale

degenerative Veränderung mit Bulging Disk L3/L4 und L4/L5

- klare neurologische

Ausfälle hätten die Neurologen am Kantonsspital Olten und

auch der Gutachter nicht

finden können

Adipositas per magna -

BMI 40

Der Beschwerdeführer habe die Praxis

mit einem sehr auffälligen Gangbild und ziemlich demonstrativem Bewegungsmuster

betreten. Er habe sich immer auf das rechte Bein gestützt, habe massiv gehinkt

und sich nach vorne rechts gebeugt. Beim Betreten der Praxis habe er bereits

bei den ersten Schritten gestöhnt und geächzt. Sitzen habe er nicht gewollt, stehen

sei für ihn nicht gut möglich. Bei jeder Drehbewegung habe er auffällig geschrien.

Bei der Kontrolle des Gangbildes habe er 6 Schritte gemacht, um einen Meter zu

laufen. Dies gebe bildlich gesehen eine gewisse Information zu seiner massiv

demonstrierten Verlangsamung. Diese Situation habe sich auf die gesamte

Begutachtungsdauer übertragen. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei das

Gangbild sehr auffällig gewesen, er habe auf der rechten Seite massiv gehinkt und

mit nach vorne geneigter Körperseite zur rechten Seite habe er den rechten Fuss

stark belastet. Die Untersuchung habe er anfänglich nur in stehender Position

machen wollen, wobei er sehr unruhig geworden sei und wiederholt habe gebeten

werden müssen, die Anordnung der Untersuchung zu befolgen. Während der gesamten

Untersuchungsdauer habe er nicht nur häufig, sondern auch laut gestöhnt.

Gelegentlich habe er wiederholt laut aufgeschrien, bereits schon beim Versuch,

sich hinzulegen. Dieses laute Schreien sei eindeutig demonstrativ bzw.

funktionell gewesen. Auch im Untersuchungszimmer sei er knapp im Schritttempo

gelaufen, der linke Fuss habe knapp den Boden gestreift. Auf die Untersuchungsliege

liegen sei ihm wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht möglich. Nach längerer

Konversation und Besprechung habe er sich spontan auf den Rücken gelegt, habe

beide Beine unauffällig angespannt und sei somit in eine absolut normale

Liegeposition gekommen. Kaum habe man ihn berührt, um den Lasegue zu prüfen,

habe sich der Beschwerdeführer auf die linke Seite gedreht und wegen Schmerzen

laut aufgeschrien. Er habe so gestöhnt und geächzt, dass eine Pause habe

eingelegt werden müssen. Der Lasegue sei weder rechts noch links prüfbar gewesen.

Muskeleigenreflexe an den oberen Extremitäten sowie der Patellar- und

Achillessehnenreflex seien seitengleich und mittellebhaft auslösbar. Der

Fersen- und Zehengang auf der rechten Seite sei aufgrund des ausgeprägten histrionischen

Verhaltens nicht möglich gewesen. Auch im Stehen habe er nicht auf die Zehen

oder Ferse stehen wollen, auf der linken Seite sei es einigermassen gegangen.

Muskeltrophik an den unteren Extremitäten sei gut erhalten. Eine Atrophie der

Quadricepsmuskulatur habe nicht konstatiert werden können. Es habe eine

verminderte Berührungsempfindlichkeit an der ganzen rechten Körperhälfte

bestanden, beginnend vom Schläfenbein bis zum Fuss. Dieses Rechts-Hemi-Syndrom

sei in der Regel funktionell bedingt. Jedenfalls könne man bei dieser Angabe

keine Dermatomzugehörigkeit lokalisieren. Die Schmerzen am rechten Arm seien

eher zunehmend. Auch sei die Pendelbewegung mit dem rechten Arm nicht möglich. Während

der Anamnese und beim Deuten auf die Schmerzen habe er den rechten Arm

allerdings ordentlich bewegen können. Es bestünden schmerzhafte Druckstellen am

Schultergürtel rechtsbetont, im lumbalen Bereich paravertebral, ebenfalls

rechte Seite sowie im Bereich des Gesässes rechte Seite, hier jeweils mit einem

sehr lauten Schrei. Mit Ablenkmanöver seien diese Punkte erneut palpiert, vor

allem im lumbosakralen Bereich rechte Seite und Gesäss, hier habe der

Beschwerdeführer keine Schmerzen angegeben. Somit hätten doch diverse

Widersprüche bei der somatischen Untersuchung bestanden. Obschon man objektiv

den Eindruck habe, dass trotz der vorliegenden pathomorphologischen

Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, diese enormen Schmerzen nicht zu

erklären seien, werde die Aufnahme seiner angestammten Tätigkeit wahrscheinlich

kontraproduktiv sein, sofern der Beschwerdeführer diese wieder aufnehmen

sollte. Aufgrund der heutigen Präsentation und massivsten Schmerzangaben, des

hinkenden Gangs, sehr verlangsamt und im Schritttempo, dürfte die angestammte

Tätigkeit bis Ende 2013 schwer realisierbar sein. In einer angepassten und

wechselbelastenden Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Laufen, unter Vermeiden von

Arbeiten in repetitiv gebückter Haltung oder Heben von schweren Lasten (über 15

kg), bei einer Tätigkeit, die vorwiegend manuell ausgeführt werde, bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung sei ab 1. Mai 2013 gültig.

5.

Vorweg ist festzuhalten, dass

der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. September 2013

(IV-Nr. 25.5, S. 4), welches von der Taggeldversicherung Swica veranlasst

wurde. Das durch den Sozialversicherungsträger beigezogene, von einem

Privatversicherungsträger eingeholte Gutachten ist als Privatgutachten zu

behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom 19. November 2012

E. 4.3.1). Der Beweiswert ist demnach nicht höher als derjenige eines

versicherungsinternen Gutachtens. Somit ist die geringe-Zweifel-Praxis analog

anzuwenden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

Dr. med. C.___ beschreibt in seinem

Gutachten zwar grundsätzlich überzeugend, dass die Beschwerdeangaben des

Beschwerdeführers nicht zutreffen können. Trotzdem bestehen gewisse Zweifel. So

empfiehlt Dr. med. C.___ am Ende des Gutachtens, S. 12, eine erneute

Kontrolle Ende 2013, und hält seine Ergebnisse also möglicherweise selbst

nicht für abschliessend. Weiter legt der Gutachter zwar einleuchtend und

ausführlich dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Aggravation vorliege.

Die Auseinandersetzung mit einer allfälligen medizinischen Problematik fällt im

Gutachten dagegen lediglich rudimentär und wenig tiefgehend aus. Zudem werden

von Dr. med. C.___ auch gewisse Befunde erhoben. Die Verbindung zwischen

dem beschriebenen Befundstatus (S. 8 f.) und der Arbeitsfähigkeit (S. 11)

erscheint jedoch nur bedingt nachvollziehbar. Was sodann andere Disziplinen

anbelangt, hat die Neurologin Dr. med. M.___ zwar nichts wirklich

Fassbares gefunden, auch der Lasègue und das Trendelenburg-Zeichen scheinen nur

bedingt verlässlich zu sein. Es ist aber doch ausgewiesen, dass degenerative

Beschwerden bestehen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einschätzung

des Swica-Vertrauensarztes vom 16. April 2013 (E. II. 4.4 hiervor), der zu

gänzlich anderen Ergebnissen gelangt war, sowie die zwar kaum begründeten

Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen von Dr. med. J.___ und auch den neu eingereichten

radiologischen Befund der

D.___ vom 8. Juni 2015,

der möglicherweise schon länger besteht, verbleiben zumindest relativ geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der beigezogenen

versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben

muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE

139.

V 225 E. 5.2 S. 229).

6.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, bei der H.___ ein interdisziplinäres

Gutachten veranlasst.

6.1

Das Gutachten der H.___ vom 1.

Februar 2017 (A.S. 89 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen

gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer

eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die Aussagen der Experten

sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

Im orthopädischen Teilgutachten führt

Dr. med. E.___ eine eingehende Befunderhebung durch und hält fest, bei der

aktuellen orthopädischen Begutachtung des Versicherten zeigten sich

Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit

jeweils frei. Es bestehe keine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik. Eine Blockierung

im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an

der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten

Wirbelsäule sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung

des Versicherten auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar, obwohl

der Versicherte verbal sehr klagsam sei. Dabei seien diese vorgetragenen Klagen

losgelöst von einzelnen Bewegungsprüfungen und zögen sich durch die gesamte

körperliche Untersuchung des Versicherten, sowohl betreffend die Wirbelsäule

als auch betreffend seine Extremitäten, wobei er Beschwerden von nennenswertem

Ausmass ja nur am rechten Bein beklage. Die bekundete Druckempfindlichkeit über

dem Lendenwirbel 5 sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden

die Wirbelsäule betreffend nicht nachvollziehbar. Verquellungen oder Verspannungen

der Muskulatur als Zeichen von Schmerzen fänden sich ebenso wenig wie algophobe

Hemmungsreaktionen bei den Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule in den Endgraden.

Das Hinlegen auf die Untersuchungsliege, das Drehen in die Bauchlage aus der

Rückenlage wie auch das Aufstehen aus der Bauchlage erfolgten ohne erkennbare

Schonhaltung des Rumpfes. Der mit 61 cm zu messende Finger-Fuss-Abstand beim

Beugen nach vorn mit gestreckten Kniegelenken sei als Verdeutlichungsversuch zu

werten. Der Langsitz auf der Liege gelinge dem Versicherten nämlich mit

deutlich geringerem Abstand, wobei er eine Messung des Finger-Fuss-Abstandes im

Sitzen nicht zulasse. Auch die Tatsache, dass der Versicherte bei der Prüfung

der Gangarten rechtsseitig nicht kooperiere, sei dabei eher als Verdeutlichungsversuch

zu werten, als dass sich daraus nachvollziehbare Hinweise ergäben, dass es sich

um eine Ausfallsituation am rechten Bein handle.

Des Weiteren setzt sich Dr. med. E.___

mit den bildgebenden Untersuchungsbefunden auseinander und zeigt

nachvollziehbar auf, dass der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die

Wirbelsäule gut mit dem vorliegenden Bildmaterial korreliert. Die MRI-Aufnahmen

der LWS vom 4. November 2015 zeigten zwar eine Spinalkanalstenose von

L3-L5 und weniger deutlich bei L5/S1 durch Spondylosen und ausladende Bandscheibenprotrusionen,

jedoch entstehe hierdurch allenfalls eine Tangierung der absteigenden Wurzel

S1. Bildmorphologisch handle es sich um ein mässiggradiges Degenerationsmuster

an der Lendenwirbelsäule, welches eine anhaltende oder auch nur häufig

wiederkehrende radikuläre Irritation nicht hinreichend erklären könne. Eine Kompression

der neuralen Strukturen finde sich nirgendwo. Funktionelle Irritationen an der

Wirbelsäule hingegen seien denkbar. Sodann legt Dr. med. E.___ schlüssig

dar, dass zwar keine akute Pathologie an der Wirbelsäule des Versicherten

nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer bedeutsamen

vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt

werden könnten. Es seien jedoch gelegentliche funktionelle leichte Irritationen

an der Wirbelsäule des Versicherten denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer

rheumatischen Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich bei der

aktuellen Begutachtung nicht. Sämtliche Gelenke der oberen und unteren

Extremitäten seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die

Peripherie. Auch für deren Feststellung sei das Verdeutlichungsverhalten des Versicherten

bezüglich seiner Leiden eine Erschwernis. So habe der Versicherte die

Kooperation bei der Untersuchung seiner rechten Schulter verweigert. Auf dem

Bauch liegend habe er jedoch auf Aufforderung beide Arme nach oben/vorn bis zu

deren Anliegen am Kopf gestreckt und habe so den freien Bewegungsumfang auch

seiner rechten Schulter demonstriert. Zuvor habe das Entkleiden des Hemdes im

Stand mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme stattgefunden. Schmerzen

seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf Vorliegen

eines Impingements oder einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden ebenso wenig

wie Hinweise auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens. Zu erwähnen bleibe, dass

das beträchtliche Übergewicht des Versicherten, 132 kg bei 182 cm Körperlänge,

aus orthopädischer Sicht zwar IV-fremd sei, per se jedoch aktuell eine permanente

Überbelastung bedinge. Die bestehende Fussfehlstatik stelle keine Funktionseinschränkung

von IV-Relevanz dar.

Gestützt auf die eingehende

Befunderhebung ist auch die Diagnosestellung sowie Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ einleuchtend: Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit

wiederkehrender pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik im rechten Bein bei

geringer Wirbelsäulenfehlstatik, degenerativen LWS-Veränderungen und lumbalen

Bandscheibenprotrusionen mit Spinalkanalstenose L3-S1 ohne radikuläre Reiz-

oder Ausfallsymptomatik. Aus den Befunden an den Extremitäten resultierten

keine Funktionseinschränkungen. Objektivierbar seien bei dem Versicherten belastungsabhängige

Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei langem Stehen und Gehen, Schmerzen in

Form von Anlaufschmerzen nach langem Sitzen und Schmerzen beim Aufrichten aus

gebückter Haltung sowie Schmerzen auch bei langen statischen Belastungen der

Wirbelsäule und bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der

Körperachse, dies insbesondere beim Stehen in vornübergebeugter Körperhaltung.

Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten

liessen bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der Wirbelsäule

erwarten und schränkten somit die Wirbelsäule für solche Arbeiten ein.

Idealerweise arbeite der Versicherte in einer leichten bis gelegentlich

mittelschweren körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen

und Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit mehr

als gelegentlichem Heben von Lasten über 15 kg. Darunter falle auch die

bisherige Tätigkeit als Maschinenbediener / Baggerfahrer. Schliesslich kommt

Dr. med. E.___ hinsichtlich der Vorakten in korrekter Weise zum Schluss,

dass diese seiner Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht entgegenstehen

(S. 24 ff. des Gutachtens).

Auch das neurologische Teilgutachten

von Dr. med. F.___ vermag in beweisrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. In

Zusammenschau könne zwar eine degenerative Wirbelsäulenveränderung in den

unteren LWS Segmenten beschrieben werden, auch mit gewisser Spinalstenose,

jedoch erkläre sich hieraus nicht eine durchgehend dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden pseudoradikuläre Schmerzen, wie auch vom K.___

bereits so definiere. Eine Verminderung der Rückenbelastbarkeit sei dadurch

zwar sicherlich gegeben und die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer

damit nicht mehr geeignet (Vibration, Kälteexposition, teilweise auch

rückenbelastende Ladetätigkeiten). Jedoch sei nicht einsehbar, warum nicht

körperlich theoretisch medizinisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich

sein sollten. Es falle die schmerzzentrierte und erheblich aggravierte

Schmerzdarstellung und Akzentuierung auf, die aber in der dargebotenen Form

grossteils bewusst demonstriert erscheine, teilweise auch nicht authentisch

präsentiert werde (z. B. Faustschlussunfähigkeit rechte Hand mit völliger

Kraftlosigkeit 0 bar, trotz vermeintlich höchste Anstrengung ausdrückender verzerrter

Mimik). Beim An- oder Auskleiden lasse sich dieses beispielsweise nicht feststellen.

Ebenso die scheinbar fehlende Kraft im rechten Fuss für die Senkung und Hebung,

obwohl der Fuss beim Gehen sehr wohl gehalten werde und sich auch elektrophysiologisch

keine Erklärungen für eine solche Störung ergeben würden. Somit könne zusammenfassend

unter Einbezug der erheblichen Diskrepanzen in der Befundlage, als auch in der

Schmerzangabe versus Ausdrucksverhalten, nicht die vom Versicherten angegebene

hohe intensive Ausprägung seiner Einschränkungen plausibel gemacht werden.

Theoretisch medizinisch ergebe sich somit für eine leidensangepasste Tätigkeit

aus neurologischer Sicht keine über die Bewertung auf orthopädischem Fachgebiet

hinausgehende Beeinträchtigung. Dies gelte angesichts der Aktenlage auch retrospektiv.

Diese belegten ebenso eindrücklich die vielfachen Befundinkonsistenzen. Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden somit aus neurologischer Sicht

ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit verminderter

Belastbarkeit der Wirbelsäule und pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont bei

radiologisch degenerativen Veränderungen in den unteren LWS Segmenten mit

mässiger Spinalstenose. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege

nicht vor.

Sodann wird im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. G.___ schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer

aus psychiatrischer Sicht keine relevante Verminderung der Leistungsfähigkeit

oder des Zeitpensums gegeben sei und auch keine psychiatrische Diagnose mit

Krankheitswert gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen

Schmerzen stünden im Zusammenhang mit den lumbalen Problemen. Das vom

Versicherten im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung

gezeigte sehr auffällige Verhalten könne nicht durch eine versicherungspsychiatrisch

relevante Störung erklärt werden. Insbesondere ergäben sich keine Kriterien, welche

für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (zumal auch

somatische Aspekte bestünden) oder für eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren sprechen würden. Weder seien emotionale

Konflikte oder psychosoziale Belastungen eruierbar, denen die Hauptrolle für

Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme,

noch seien in der Folge eine beträchtlich gesteigerte Inanspruchnahme

persönlicher oder medizinischer Hilfe und Unterstützung feststellbar. Auch

könne nicht von einem dauerhaft schweren und quälenden Schmerz ausgegangen werden,

betrachte man das doch mehrfach feststellbare freundliche bis humorvolle

Ausdrucksverhalten, welches ausserhalb des Beschwerderapports beobachtet werden

könne. Auch seien Ausmass und Umfang der Behandlungsaktivität insbesondere in

psychiatrischer Hinsicht als ausgesprochen gering zu bewerten und bestünden

praktisch gar nicht. Gleichermassen gelte aber auch für eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, dass hier eben keine

solchen hinreichend schwerwiegenden emotionalen Konflikte und psychosozialen

Belastungen eruierbar seien, welche die Aufrechterhaltung der primär

somatischen Schmerzfaktoren begründen könnten.

In der Gesamtschau geht Dr. med. G.___

in nachvollziehbarer Weise von der Diagnose «Psychische Faktoren,

Verhaltensfaktoren, bei andernorts klassifizierten Krankheiten» ICD-10 F54 aus.

Bei der Diagnose F54 seien die psychischen Störungen meist leicht bis

mittelstark ausgeprägt und rechtfertigten nicht die Zuordnung zu einer der

anderen Kategorien des Kapitels V. So fehle auch eine eindeutige psychiatrische

Anamnese, es bestehe kein erkennbarer psychosozialer Konflikt, es sei auch die Inanspruchnahme

medizinischer Massnahmen ausgesprochen gering und es zeige sich kein

Rückzugsverhalten im Interessenbereich. Im Unterschied zu solchen Einflussfaktoren

komme den psychischen Faktoren bei der Diagnose F45.41 eine zentrale Stellung

für die Chronifizierung zu, in Verhalten, Kognitionen, Emotionen und Veränderungen

psychosozialer Bedingungen, also eine Gewichtung der psychischen Faktoren,

welche hier nicht erkennbar seien. Auch das Vorliegen einer dissoziativen

Bewegungsstörung im Sinne einer Konversionsstörung könne nicht festgestellt

werden. Es seien weder eine zeitlich enge Korrelation zu einem

traumatisierenden Ereignis, eine enge Beziehung zu anderen psychischen Belastungen

noch ein unlösbarer oder unerträglicher Konflikt oder eine gestörte Beziehung feststellbar.

Ein offensichtlicher Ausdruck emotionaler Konflikte oder Bedürfnisse, welche

sich in dem Funktionsverlust präsentieren könnten, seien nicht nachvollziehbar.

Wohl aber ergäben sich aus den Beobachtungen im Rahmen der neurologischen und

orthopädischen Begutachtung mehrfach Hinweise auf eine doch bewusste erhebliche

Verdeutlichung im Sinne einer Aggravation und teilweise sogar nicht authentischer

Symptompräsentation. Dieses Verhalten sei jedoch durch keine versicherungspsychiatrisch

relevante Störungssymptomatik erklärbar. Auch könnten keine Hinweise

festgestellt werden, welche auf eine relevante Störung der

Persönlichkeitsentwicklung oder aktuell bestehende Persönlichkeitsstörung

hindeuten könnten. Der Versicherte habe auch im Rahmen der früheren Migration

und beruflichen Partizipation seine Anpassungsfähigkeit bewiesen, habe sich zu

integrieren sowie sich unterzuordnen und zu bestehen vermocht und sei in der

Lage gewesen, eine Familie zu gründen und für diese zu sorgen. Somit sei die

vorbestehende persönliche Ressourcenlage als durchaus gut zu bezeichnen. Der

Versicherte wirke ausgesprochen durchsetzungsfähig und auch sozial kompetent.

Es sei davon auszugehen, dass er auch in seinem Beruf in der Lage gewesen sei,

flexibel zu handeln, sich neues Wissen anzueignen und dies auch umzusetzen. Er

müsse auch als Baggerführer in seiner Arbeit sehr umsichtig gewesen sein.

Möglicherweise könne der Versicherte wegen der narzisstischen Züge seine

Beschwerden nicht entsprechend annehmen und adäquat verarbeiten; er schildere

seine Situation auch etwas pessimistischer, als dies den Tatsachen entspreche. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe bei dem Versicherten somit keine relevante

Verminderung der Leistungsfähigkeit oder des Zeitpensums.

Schliesslich vermag auch die

zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung im H.___ -Gutachten zu

überzeugen. Im positiven Fähigkeitsprofil des Versicherten lägen leichte und

gelegentliche mittelschwere körperliche Tätigkeiten, zu erbringen im Wechselrhythmus

zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Im negativen Fähigkeitsprofil fänden sich

wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, i. e. Tätigkeiten verbunden mit langen

statischen Belastungen der Wirbelsäule, langen Belastungen der Wirbelsäule

ausserhalb der Körperachse insbesondere beim Stehen in vornübergebeugter

Körperhaltung, Tätigkeiten verbunden mit langem Stehen und Gehen und Tätigkeiten

verbunden mit Wirbelsäulenhaltungsmonotonien. Auch Tätigkeiten verbunden mit

häufigem Bücken und mit ruckartigen Drehbewegungen in der Lendenwirbelsäule

seien zu vermeiden. Nicht mehr zugemutet werden sollten zudem Tätigkeiten

verbunden mit dem mehr als gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten über

15.

kg. Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen

Tätigkeiten liessen bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der

Wirbelsäule des Versicherten erwarten und schränkten somit die Wirbelsäule für

solche Arbeiten ein. Der Versicherte solle zudem nicht mehr unter der

Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten müssen. Damit sei die

bisherige Tätigkeit als Maschinenführer / Baggerfahrer nicht mehr zumutbar.

Dagegen sei eine im oben genannten Sinne angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung

in einem Pensum von 8,5 Stunden pro Tag zumutbar. Die obige Bewertung

gelte retrospektiv für die angestammte Tätigkeit gemäss der Arbeitsunfähigkeitsattestierung

der den Versicherten im Laufe der zurückliegenden Jahre behandelnden Ärzte seit

dem 27. Februar 2013 und künftig auf Dauer. Für ideal dem Leiden angepasste

Verweistätigkeiten gelte die obige Bewertung ab dem 1. Mai 2013 in Übereinstimmung

mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2013 durch Dr. med.

C.___, FMH Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation.

6.2

Den Beweiswert des H.___ -Gutachtens

vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht zu schmälern. Vorab ist

hierzu festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag

der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht

zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen

und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte

zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170

E. 4 S. 175; Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1).

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016

vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier

nicht vor. Sodann rügt der Vertreter des Beschwerdeführers, das Gutachten mache

den Eindruck einer unausgewogenen, nicht hinreichenden und versicherungsnahen

Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer werde als unglaubwürdig abgestempelt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich bereits aus den Vorakten Hinweise auf eine

aggravatorische Tendenz des Beschwerdeführers ergaben. Dies wird denn auch im

Gutachten des H.___ bestätigt. Der orthopädische und neurologische Gutachter

zeigen darin unabhängig voneinander diverse Situationen auf, in welchen das

gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers inkonsistent und widersprüchlich war. Die

diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter erscheinen demnach durchaus

überzeugend. Dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Untersuchung dagegen

keine Hinweise auf Aggravation fand, ist – entgegen der Ansicht des Vertreters

des Beschwerdeführers – nicht als Widerspruch im Gutachten zu betrachten. Dass

die Aussagen aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen, schliesst ein

aggravatorisches Verhalten bei den somatischen Untersuchungen nicht aus, zumal

dieses von den anderen Gutachtern wie erwähnt schlüssig beschrieben wurde. Auch

die übrigen vom Vertreter vorgebrachten Rügen entbehren weitgehend einer

nachvollziehbaren Grundlage, wenn er geltend macht, der Sachverhalt werde

selektiv und verharmlosend dargestellt, zudem sei der Beschwerdeführer geradezu

vorgeführt worden und die Befunde seien nicht in hinreichender Tiefe erhoben

worden. Medizinische Unterlagen, die dies bekräftigen würden, liegen nicht vor.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers

vorgebrachten Rüge, da anhand der MRI-Befunde von einer erheblichen

Lumbalproblematik auszugehen sei, erscheine sogar der Schluss naheliegend, dass

die Gutachter bei eigentlicher Gutachtenerstellung den Versicherten mit jemand

anderem verwechselt hätten. Dies bleibt eine nicht nachvollziehbare

Parteibehauptung. Damit kann auf das voll beweiswertige Gutachten des H.___ vom

1.

Februar 2017 abgestellt werden.

7.

Strittig und zu prüfen ist

sodann einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen

sowie andererseits die Höhe des Valideneinkommens.

7.1

Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren

kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S.

80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;

134.

V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein

(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare

Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in:

BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich

angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das

Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder

-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E.

3.3

S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, er kenne

nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten als Baggerführer

gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit innerhalb

einer anderen Sparte müsste er aus diesem Grund erhebliche Lohneinschränkungen

in Kauf nehmen. Die

Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Im Lichte dessen und angesichts

des Ausmasses der gutachterlich festgestellten Einschränkungen des

Beschwerdeführers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von

10.

% bereits eher grosszügig, zumal solche Hilfsarbeitertätigkeit für

gewöhnlich ohne längere Einarbeitungszeit ausführbar sind. Zudem ist der

Beschwerdeführer Schweizerischer Staatsangehöriger (IV-Nr. 15) und spricht gut

Deutsch, so dass anlässlich des Gutachtens auf einen Dolmetscher verzichtet werden

konnte. Demnach rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– kein zusätzlicher Abzug wegen Nationalität und allfälliger Sprachprobleme. Schliesslich

ist auch aufgrund des Alters – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung knapp 50 Jahre alt – kein Abzug vom Tabellenlohn

angebracht. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin gesamthaft vorgenommene

Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.

7.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Der Beschwerdeführer führt in diesem

Zusammenhang aus, es sei

von einem Jahreslohn von CHF 76‘484.70 auszugehen, da im Bauhauptgewerbe

per 2014 sämtliche Löhne um mindestens 0.4 % angehoben worden seien. Ob das vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Valideneinkommen vorliegend anwendbar ist, kann jedoch offen bleiben,

da auch dessen Einrechnung keinen höheren und damit ebenfalls keinen rentenrelevanten

Invaliditätsgrad ergibt.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Im Übrigen kann der Richter

auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122

V 162 E 1d, 104 V 211 E.a). Nachdem ein polydisziplinäres Gutachten

eingeholt wurde, welchem vollen Beweiswert zuzumessen ist, kann demnach auf die

vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Auskünften und des Vertrages von

Dr. med. C.___ mit der Swica verzichtet werden.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Die Kosten eines Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,

weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V

496). Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend

abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten

schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher an die Kosten des

Gutachtens der H.___ vom 1. Februar 2017 eine Pauschale von CHF 10‘631.00

(Ziff. 290.2 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen)

zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 459.05

(Röntgen und Labor), total somit CHF 11‘090.05. Die Differenz von

CHF 2‘169.00 zum in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von

CHF 13‘259.05 ist durch den Staat Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 f.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat an die Kosten des Gerichtsgutachtens der H.___ einen Betrag von CHF 11‘090.05

zu bezahlen. Der Differenzbetrag von CHF 2‘169.00 ist durch den Staat

Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch