VSBES.2014.220
Invalidenrente
26. Juni 2017Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Roger
Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Juli 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. September 2013 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 14). Dem Austrittsbericht
der B.___ vom 27. August 2013 (IV-Nr. 47) ist hierzu zu entnehmen, beim
Beschwerdeführer bestünden chronifizierte lumbosacrale Schmerzen mit
pseudoradikulärer Komponente. Aus dem von der Swica veranlassten rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom
30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4) geht sodann hervor, es bestünden
ein lumbovertebrales Syndrom seit September 2012, ausgeprägt ab Februar 2013,
multisgmentale degenerative Veränderungen mit Bulging Disk L3/4 und L4/5 sowie
Adipositas per magna – BMI 40. Ab 1. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Gestützt darauf kommt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 39) mit Verfügung
vom 28. Juli 2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 26 % keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 1. September 2014 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2014 sei aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente
zu entrichten.
3.
Eventualiter sei
die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
U.K.u.E.F.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 9.
Oktober 2014 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 1.
Dezember 2014 (A.S. 44 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (A.S.
57 f.) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der D.___ vom 8. Juni 2015 zu
den Akten.
6. Mit
Verfügung vom 5. November 2015 (A.S. 60 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts
fest, es sei vorgesehen, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
7. Mit
Verfügung vom 21. Januar 2016 (A.S. 82 ff.) werden zur Ausarbeitung des
Gutachtens Dr. med. E.___ (Orthopädie), Dr. med. F.___ (Neurologie) und
Dr. med. G.___ (Psychiatrie) der H.___ bestimmt.
Die Anträge des Beschwerdeführers, es
sei von einer Begutachtung in der H.___ unter Einbezug der genannten Gutachter
abzusehen sowie es sei der gerichtliche Fragekatalog durch den vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fragekatalog zu ersetzen, werden abgewiesen.
8. Das
interdisziplinäre Gutachten der H.___ ergeht am 1. Februar 2017 (A.S. 89 ff.).
9. Mit
Stellungnahme vom 30. März 2017 (A.S. 160 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers
verbiete es sich der Beschwerdegegnerin, das Gutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 30. September 2013 zu Handen der
Taggeldversicherung SWICA zur Grundlage des eigenen Leistungsanspruchs zu
machen. Mit Urteil BGE 137 V 210 bzw. dem unlängst ergangenen Urteil
9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 habe das Bundesgericht statuiert, dass die IV
verpflichtet sei, bei interdisziplinären MEDAS-Gutachten eine Gutachterstelle
auszulosen bzw. bei bidisziplinären Gutachten ein Einigungsverfahren
durchzuführen und, soweit keine Einigung erzielt werden könne, eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen. Zudem verbiete sich im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren das Fischen nach einer Zweitmeinung, einer second opinion, im Falle,
dass ein Gutachten der Administration missliebig erscheine. Vorliegend habe
bereits Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Versicherten
im Auftrag der SWICA begutachtet. Das Ergebnis sei der SWICA missliebig gewesen,
so dass sie noch eine Begutachtung bei Dr. med. C.___ in Auftrag gegeben habe.
Zu Dr. med. C.___ sei überdies festzuhalten, dass dieser als Gutachter als
befangen zu betrachten sei. Dies, weil er für die SWICA auf vertrauensärztlicher
Grundlage tätig sei. Anbei werde ein anonymisiertes Schreiben der SWICA an
Dr. med. C.___ vom 4. Dezember 2013 zu den Akten gegeben, wo Dr. med.
C.___ als «beratender Expertenarzt» bezeichnet werde und wo man ihm in Aussicht
stelle, dass er seine Aufwendungen zum «vereinbarten Ansatz verrechnen» könne.
Vorliegend werde beantragt, dass die SWICA zu verpflichten sei, ihre Geschäftsbeziehung
zu Dr. med. C.___ offenzulegen. Es werde auf die untenstehenden
Beweisanträge verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass Dr. med. C.___
einen Grossteil seines Einkommens aus Aufträgen der SWICA generiere. Dieser
könne nicht ernsthaft als objektiv und unvoreingenommen bezeichnet werden. Wenn
überhaupt wäre dem Gutachten allerhöchstens jene eingeschränkte Beweiskraft
zuzusprechen, wie sie ein versicherungsinterner Bericht geniesse und bei schon
nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der ärztlichen Feststellung wäre
die Beweiskraft abzusprechen. Dass die Untersuchung nicht lege artis
durchgeführt worden sei, sei auch von Dr. med. C.___ zugestanden worden.
Die Tonalität, in welcher das Gutachten abgefasst sei, lasse im Übrigen keinen
Zweifel zu an der Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters und seiner fehlenden
Distanz zur Auftraggeberin Swica. Dr. med. C.___ sei sodann als
Rheumatologe fachlich nicht qualifiziert, sich zu den zur Diskussion stehenden
gesundheitlichen Problemen zu äussern. Beim Beschwerdeführer seien im Vorfeld zur
Begutachtung chronifizierte lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer
Komponente rechtsbetont diagnostiziert worden. Ins Fachgebiet des Rheumatologen
falle indes die Beurteilung entzündlicher und muskulärer Problematiken. Vorliegend
wäre bei Beschwerden am Bewegungsapparat an sich mit Beurteilung von
Diskushernien etc. die Orthopädie die richtige Fachrichtung gewesen. Es wäre
zumindest ein interdisziplinäres Gutachten - orthopädisch, neurologisch sowie
psychiatrisch - zu initiieren gewesen. Fest stehe, dass im Gegensatz zu
Dr. med. C.___ die vorab mit der Behandlung oder Beurteilung des Beschwerdeführers
beauftragten Ärzte durchwegs von einer wesentlichen und auch objektivierbaren
Symptomatik ausgegangen seien. Die SWICA habe, bevor sie den Beschwerdeführer
zu Dr. med. C.___ geschickt habe, ebenfalls Dr. med. I.___, Vertrauensarzt
der SWICA und SIM-Gutachter, mit der Beurteilung des Beschwerdeführers
beauftragt. Dieser habe mit Bericht vom 16. April 2013 festgehalten, dass weder
in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
resultiere. Er habe die aktuell sich präsentierende Situation als
Notfallsituation bezeichnet und unter anderem empfohlen, auch eine operative Intervention
zu prüfen. Indem Dr. med. C.___ die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
per Mai 2013 festlege, verfalle er überdies in reine Willkür. Eine rückwirkende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im September per Mai sei schlicht unseriös.
Anhand der gesamten Berichte sowie der Zeugnisse von Dr. med. J.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und auch anhand seiner Ausführungen, dass
der Beschwerdeführer zurzeit in keiner Tätigkeit als arbeitsfähig anzusehen
sei, sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit auszugehen. Neben der Beurteilung der medizinischen Situation sei die
angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Einkommensvergleichs als fehlerhaft
zu qualifizieren. Beim Valideneinkommen sei zu beachten, dass dieses vorliegend
mindestens 0.4 % mehr betrage, da der LMV im Bauhauptgewerbe generell per 2014
dahingehend angepasst worden sei, als sämtliche Löhne um mindestens 0.4 %
angehoben worden seien. Diese Änderung sei sogar allgemeinverbindlich erklärt
worden. Somit sei es nicht von Belang, wenn die vormalige Arbeitgeberin festgehalten
habe, dass der Lohn gleichgeblieben wäre. Entsprechend sei von einem Jahreslohn
von CHF 76‘484.70 auszugehen. Der zugestandene leidensbedingte Abzug von
10.
% entspreche sodann lediglich dem zuzusprechenden Minimalabzug (vgl.
Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2 A 2010, 5 314 zu Art 28a). Der
Versicherte kenne nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten
als Baggerführer gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte
Tätigkeit innerhalb einer anderen Sparte, müsste er aus diesem Grund erhebliche
Lohneinschränkungen in Kauf nehmen. Sodann habe er Ausländerstatus, spreche
mässig deutsch und befinde sich in fortgeschrittenem Alter. Auch aus diesen
Gründen wäre ein Abzug vorzunehmen. Insgesamt sei aufgrund dessen der
höchstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 % angezeigt. Schliesslich sei
anhand des D.___ -Berichts vom 8. September 2015 davon auszugehen, dass
die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden somatisch objektivierbar und
bislang zu wenig ernst genommen und nicht hinreichend abgeklärt worden seien.
Da die Voruntersuchung indirekt als ungenügend bezeichnet werde und erheblichere
somatische Schädigungen als bisher angenommen objektiviert werden könnten, die
das Beschwerdebild zu erklären vermöchten, entfalte der D.___ -Befund vom 8.
Juni 2015 auch für das vorliegende Verfahren Beweiskraft.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer seit 27. Februar 2013 (Beginn der Wartezeit von einem
Jahr) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maschinist/Baggerführer erheblich
eingeschränkt sei. In einer angepassten Verweistätigkeit sei es ihm jedoch seit
dem 1. Mai 2013 zumutbar, in einem vollen Pensum und ohne
Leistungseinschränkung arbeitsfähig zu sein und somit ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle
das Abstellen der IV-Stelle auf das Gutachten der Swica keine Verletzung der in
BGE 137 V 2010 postulierten Mitwirkungsrechte dar (siehe dazu Urteil des
Bundesgerichtes vom 19. November 2012,9C_416/2012, E. 4.3.1). Das Gutachten
entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige
Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Sodann begründe der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nachvollziehbar, weshalb die Begutachtung
durch einen Rheumatologen nicht zu beanstanden sei, ferner weshalb keine weiteren
bildgebenden Untersuchungen indiziert seien. In diesem Zusammenhang gelte es
auf den Bericht des K.___ vom 5. Juni 2013 zu verweisen, aus welchem
hervorgehe, dass zwar eine Foraminalstenose und Kompression der Wurzel L4
beidseits MR tomographisch dargestellt worden seien, zum Zeitpunkt der
wiederholten konsiliarischen neurologischen Untersuchungen wie auch der elektrophysiologischen
Untersuchung jedoch keine - weder klinisch noch elektrophysiologische -
Anhaltspunkte auf ein radikuläres Reizsyndrom bestanden hätten. Übereinstimmend
mit den behandelnden Ärzten bestätige Dr. med. C.___ die objektivierten
pathologischen Befunde bzw. die Veränderungen der Wirbelsäule, welche dem
Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maschinist im Baugewerbe
(Baggerführer) verunmöglichten. Zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste
Verweistätigkeit fänden sich in den Vorakten des K.___ keine Angaben. Einzig im
Kurzbericht von Dr. med. I.___ vom 16. April 2013 werde eine Arbeitsfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit wie für eine Verweistätigkeit verneint. Diese Einschätzung
vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters
sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden. Insbesondere
sehe die Beschwerdegegnerin von einer psychiatrischen Begutachtung ab. In den
Akten fänden sich mit Ausnahme von Anhaltspunkten für eine Schmerzstörung
nirgendwo Hinweise auf eine andere psychische Störung. In den Vorakten werde
denn auch nirgendwo weder eine psychiatrische Begutachtung noch eine psychiatrische
Behandlung empfohlen. Am Valideneinkommen von CHF 76‘180.00 werde festgehalten.
Auf Anfrage vom 10. März 2014 habe die damalige Arbeitgeberin, die L.___,
bestätigt, dass der Lohn im Jahr 2014 derselbe gewesen wäre, wie im Jahr 2013,
somit CHF 76‘180.00 (13 x 5‘860.00). Hinsichtlich des Abzuges vom Tabellenlohn
sei festzuhalten, dass das Alter des Beschwerdeführers (49-jährig) keinen
Abzugsgrund darstelle, da als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten
Privatsektor ins Auge gefasst würden, welche auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt würden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C130/2010 E.
3.3.3
mit Hinweisen). Im Weiteren bestünden in den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich seine angeblich mässigen Deutschkenntnisse in den ihm zumutbaren
Tätigkeiten Iohnmindernd auswirken würden. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 25.
Oktober 2013 gehe hervor, dass seine Tätigkeit als Maschinist hauptsächlich
leichte bis mittelschwere, und nur gelegentlich schwere Arbeiten erfordert habe.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich kein höherer
Abzug als 10 %.
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat. Hierbei sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten
von Belang:
4.1
Im Bericht bezüglich MR der
LWS vom 12. September 2012 (IV-Nr. 24, S. 7) wurden als Befunde und Beurteilung
angeführt:
·
«Bei liegenden
Aufnahmebedingungen leichte flachbogige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung,
keine relevante pathologischen Gefügestörungen ventral und dorsal. Im Segment
LWK 3/4 Zeichen der Osteochondrose (Modic I). Keine Frakturen. Hämangiom bei
BWK2.
·
Bei L1/L2 keine
relevante Protrusion oder Herniation, keine Nervenwurzelaffektion, keine
pathologische Spinalkanalstenose.
·
Bei L2/L3 Zeichen
der Chondrose, zirkuläres Bulging Disk, diskrete Tangierung der rezessalen
L3-Wurzel links mehr als rechts, die laterale 12-Wurzel nicht kompromittiert, bilaterale
Spondylarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava, relative Spinalkanalstenose.
·
Bei L3/L4 Zeichen
der Chondrose, zirkuläres Bulging Disk, medial betonte Protrusion, Tangierung
der rezessalen L4-Wurzel rechts mit leichter Verlagerung, die laterale
L3-Wurzel nicht kompromittiert, relevante Spinalkanalstenose.
·
Bei L4/L5 Zeichen
der Chondrose, Einriss des Annulus fibrosus, breitbasige rechts mediolaterale
bis rechts intraforaminal betonte Protrusion mit Kompromittierung der
rezessalen L5-Wurzel rechts, leichte Kompromittierung der lateralen 14-Wurzel
beidseits. Relative Spinalkanalstenose.
·
Bei L5/S1 keine
relevante Kompromittierung der rezessalen S1 bzw. der lateralen 15-Wurzel,
keine pathologischen Spinalkanalstenose.»
4.2
Im Bericht betreffend CR der
Lendenwirbelsäule vom 27. Februar 2013 (IV-Nr. 24, S. 6) wurde zur Beurteilung
festgehalten:
«Zum Vergleich eine MRT- LWS vom 12.
September 2012.
Hemisakralisation von LWK5. Insgesamt
Aufhebung der physiologischen Lordose, rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung.
Osteochondrosen der Bandscheibenfächer L2/L3, L3/L4 und L4/L5. Keine frischen
Frakturen. Keine Osteolysen.»
4.3
Im Bericht bezüglich das MR
LWS vom 5. März 2013 (IV-Nr. 24, S. 5) wurde festgehalten:
«Zum Befundvergleich die
Voruntersuchung vom 12. September 2012 und ein Röntgen LWS vom 27. Februar
2013.
·
Vorbestehend
flachbogige linkskonvexe lumbale Skoliose und abgeflachte Lendenlordose. Keine
Fraktur. Im Liegen erhaltenes Hinterkantenalignement.
·
Bekanntes
Wirbelkörperhämangiom BWK 12 und grosse Nierenzyste am Oberpol der linken
Niere.
·
LWK 2/3:
Hypertrophe Spondylarthrose und verdickte Ligamenta flava mit osteoligamentärer
mässiggradiger bis höhergradiger Spinalstenose und rezessaler Einengung der
Wurzel L 3 beidseits.
·
LWK 3/4: Flache
zirkuläre Protrusion mit dorsalem Einriss des Annulus fibrosus sowie geringer
foraminaler Einengung ohne Neurokompression. Mässige Spondylarthrose. Verdickte
Ligamenta flava. Relative Spinalstenose.
·
LWK 4/5: Gering
progrediente zirkuläre Diskusprotrusion mit dorsalem Einriss des Annulus
fibrosus, Spondylarthrose und hypertrophe Ligamenta flava mit etwas progrediente
bilaterale Foraminalstenose und Kompression der Wurzel L 4 foraminal beidseits.
Mässige rezessale Einengung der Wurzel L 5 beidseits.
·
LWK1/2 und LWK5 / SWK1:
Keine Protrusion, keine Stenose oder Neurokompression.»
4.4
Der Vertrauensarzt der Swica,
Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, Sportmedizin SGSM,
hielt in seinem Bericht vom 16. April 2013 (IV-Nr. 24, S. 39) fest, vor dem
Hintergrund einer Adipositas per magna bei einem BMI von 38 kg/m2 leide der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit an rechtsdominanter Lumboradiculopathie bis
in den Fuss ausstrahlend. Bereits im Herbst 2012 seien bildgebend relevante
Discusprotrusionen L3/L4 und L4/L5 für die beklagte Symptomatik relevant
verantwortlich gemacht worden. Als Baggerführer sei er am 26. Februar 2013
grösseren Erschütterungen ausgesetzt gewesen. Dabei habe er ein akutes Rezidiv
der bekannten Lumboradiculopathie dermassen ausgeprägt gespürt, dass er notfallmässig
habe versorgt werden müssen, woraus ab 27. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit
resultiert habe. Die gleichentags erfolgte Bildgebung habe den Vorbefund
bestätigt, jedoch ausgeprägter mit progredient bilateraler Foraminalstenose und
Kompression der Wurzel L 4. Zunächst sei versucht worden, stationär mittels
Infiltration die Analgesie zu optimieren, was nachvollziehbar misslungen sei.
Bei der Untersuchung arbeite sich der Beschwerdeführer schmerzgeplagt mit einem
auffälligen rechtsentlastenden Schonhinkgang allseits sich stützend zum Stuhl
vor. Die Einnahme derselben Position sei jedoch von kurzer Dauer. Der
Beschwerdeführer beklage eine permanent dolente Radiculopathie in Form von Parästhesien
bis hin zum rechten Fuss ausstrahlend. Bei einem Gewicht von 130 kg und einer
Grösse von 1.85 m resultiere ein BMI von 38.1 kg/m2. Der Lasegue
rechts sei sicher positiv ab 10 Grad, links erst ab 45 Grad. Rechts reagiere er
mit rasch sich aufbauendem starken Schmerz. Der rechte Fuss lasse sich reduziert
anheben. Die peripheren Reflexe patellar seien auslösbar, die Achillessehnenreflexe
fehlten. Der Beschwerdeführer befinde sich unverändert in einer
Notfallsituation. Die neurologischen Ausfälle sprächen für eine operative
Intervention, wobei natürlich der aktuelle BMl belastende Auflagen aufweise.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, weder sei die
angestammte noch eine zumutbare Tätigkeit ausgewiesen.
4.5
Im neurologischen
Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht vom 17. April 2013 (IV-Nr.
24, S. 32) der Neurologin Dr. med. M.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
Chronifizierte
lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont
o Klinisch keine sensomotorischen
Ausfälle, seitengleicher Reflexstatus
o Elektrophysiologisch keine akuten
Denervationszeichen
o Ausgeprägtes Schonhinken rechts
Der Beschwerdeführer sei vom 5. bis 8.
März 2013 im Rahmen lumbovertebraler Schmerzen in der orthopädischen Klinik
hospitalisiert gewesen. Eine damals veranlasste lumbale MRI-Untersuchung zeigte
keine Verdachtsmomente auf eine radikuläre Kompression. Bei hypertropher
Spondylarthrose zeigte sich eine mässig bis mittelgradige Spinalstenose und
rezessale Einengung der Wurzel L3 bds. ebenso eine relative Spinalstenose auf
der Höhe L3/4 resp. L4/5 ohne radikuläre Kompression, jedoch nachweislicher
bilateraler Foraminalstenose mit Wurzelkontakt L4 und L5 bds. In dieser
Situation sei bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen eine konservative
Therapie ergriffen worden inkl. lokaler lnfiltrationstherapie. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers habe der Effekt dieser Behandlung nur wenige Tage
angehalten, aktuell sei er stark beeinträchtigt und nahezu gehunfähig durch die
Schmerzen, welche von der Diagnostik lumbal ausgingen und entlang des Gesässes
in den Oberschenkel und Unterschenkel einstrahlten, vor allem in Dig III-V. Die
klinische Untersuchung wie auch die Anamnese zeigten ein schwer ausgeprägtes
und immobilisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, dass die typischen
Charakteristika eines pseudoradikulären Syndroms aufweise: So zeige der
Beschwerdeführer intensive Schmerzen in einer Extremität, welche von einer
ausgeprägten Beeinträchtigung der Muskelfunktion begleitet sei und weder eine
sensible radikuläre Ausfallssymptomatik gezeigt habe, noch mit einer
Reflexasymmetrie einhergehe. Auch elektrophysiologisch hätten keine Hinweise
auf eine akute Denervation gefunden werden können, wobei die Untersuchung
aufgrund grosser Schmerzen vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Auf eine
ausgedehnte elektrophysiologische Untersuchung inklusive Neurographien habe beim
stark schmerzgeplagten Patienten verzichtet werden müssen.
4.6
Im Bericht bezüglich des MRT
der LWS vom 24. April 2013 (IV-Nr. 24, S. 4) wurde festgehalten, die Untersuchung
habe bei dem unruhigen Patienten aufgrund massiver Schmerzen unmittelbar nach
der Durchführung einer T2w-sagittalen Sequenz abgebrochen werden müssen. So sei
diese bei Bewegungsartefakten nicht beurteilbar.
4.7
Im neurologischen Privat-Sprechstundenbericht
von Dr. med. M.___ vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 24, S 10) wurde festgehalten,
die Untersuchung ergebe eine seitengleiche Trophik der Beine, seitengleiche
mittellebhafte Muskeleigenreflexe, eine Hypästhesie im gesamten rechten Bein
für Berührung, seitengleicher Vibrationssinn 8/8 distal. Die Kraftprüfung
rechts sei schmerzbedingt nicht konklusiv durchführbar, das Bein könne in
liegender Position nicht angehoben werden, ebenso sei in liegender Position
weder eine Dorsalextension des Fusses noch Plantarflexion des Fusses, resp. Pronation
/ Supination möglich. Die Lasegue-Diagnostik rechts sei bei 20° positiv. Es
bestehe ein Schonhinken mit positivem Trendelenburg-Zeichen, die komplexen
Gangfunktionen sei nicht prüfbar, Zehen anheben (Fersenstand) und
Zehenspitzenstand seien unter großen Schmerzen möglich. Einbeinstand sei nicht
möglich. Die klinische Untersuchung, wie auch die Zwischenanamnese zeigten
weiterhin ein immobilisierendes lumbovertebral akzentuiertes Schmerzsyndrom
pseudoradikulären Charakters. Verdachtsmomente auf eine radikuläre
Ausfallssymptomatik zeigten sich weiterhin keine.
4.8
In ihrer Stellungnahme vom 5.
Juni 2013 (IV-Nr. 24, S. 26) hielt die Neurologin, Dr. med. M.___ fest,
dass zwar eine Foraminalstenose und eine Kompression beidseits MR-tomographisch
dargestellt worden seien, zum Zeitpunkt der wiederholten konsiliarischen
neurologischen Untersuchung wie auch der elektrophysiologischen Untersuchung
durch sie hätten jedoch keine - weder klinische noch elektrophysiotogische -
Anhaltspunkte auf ein radikuläres Reizsyndrom bestanden. Aus diesem Grund sei
eine konservative Behandlung mit genügender Analgesie und mobilisierender Physiotherapie
durchaus gerechtfertigt. Sollten sich im weiteren Verlauf eindeutige radikuläre
Symptome abzeichnen, sei sie sehr gerne bereit, eine erneute klinische
Verlaufsuntersuchung des Patienten vorzunehmen.
4.9
Im Austrittsbericht der B.___
vom 27. August 2013 (IV-Nr. 47), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juli bis 19.
August 2013 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
Chronifizierte
lumbosacrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont
-
klinisch keine
sensomotorischen Ausfälle, seitengleicher Reflexstatus
-
eloktrophysiologisch
keine akuten Denervationszeichen
-
ausgeprägtes Schonhinken
rechts
In der klinischen Untersuchung finde
sich eine diffuse Klopf- und Druckdolenz über dem Processus spinosi. HWS-und
LWS der Tonus und Trophik sowie Reflexstatus der unteren Extremitäten seien
seitengleich. Der internistische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Eine nachhaltige
Verbesserung des Schmerzzustandes habe trotz der Anpassung der
Schmerzmedikation sowie aktiver Physiotherapie nicht erreicht werden können.
Gemäss physiotherapeutischer Beurteilung sei das subjektive Hauptproblem des
Patienten bei Eintritt stechende und einschiessende Schmerzen im Bereich der
LWS, rechtsbetont, gewesen, mit Ausstrahlungen in das gesamte rechte Bein und
auch in den gesamten Rücken, rechtsseitig, sowie den gesamten rechten Arm und
den Kopf. Physiotherapeutisch zeige sich eine stark ausgeprägte Schonhaltung
der gesamten rechten Körperhälfte. Das Gangbild sei stark verändert, es zeige
sich ein stark ausgeprägtes Hinken. Hauptbestandteil der Physiotherapie sei das
Wiederannehmen der rechten Körperseite. Gemäss klinisch-psychologischer
Beurteilung falle der Beschwerdeführer durch seine Schonhaltung und häufigen
Stellungswechsel auf, da er seine Schmerzen nicht gut toleriere. Versuche in
den klinisch psychologischen Einzelsitzungen ihm Möglichkeiten zur Schmerzablenkung
zu zeigen seien fehlgeschlagen, da die Konzentration auf den Schmerz und die damit
verbundene unangenehme Empfindung zu sehr im Vordergrund stehe.
4.10
Im rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
•
Lumbovertebrales Syndrom
seit September 2012, ausgeprägt ab Februar 2013
mit/bei
-
ausgeprägter und
auffälliger Präsentation seines Beschwerdebildes der Lumboischalgie rechts
-
deutlichem histrionischem
Verhalten mit widersprüchlichen Schmerzangaben und objektiven Befunden
-
seitengleichen
Muskeleigenreflexen
-
ausgesprochen ungünstiger
Kooperation bei der somatischen Untersuchung, die einzelne Prüfungen verunmöglicht
habe
-
Berührungshyposensibilität
an der gesamten rechten Körperseite inkl. Ohr und Rumpf
- am ehesten
funktionell einzustufen
•
Multisegmentale
degenerative Veränderung mit Bulging Disk L3/L4 und L4/L5
- klare neurologische
Ausfälle hätten die Neurologen am Kantonsspital Olten und
auch der Gutachter nicht
finden können
•
Adipositas per magna -
BMI 40
Der Beschwerdeführer habe die Praxis
mit einem sehr auffälligen Gangbild und ziemlich demonstrativem Bewegungsmuster
betreten. Er habe sich immer auf das rechte Bein gestützt, habe massiv gehinkt
und sich nach vorne rechts gebeugt. Beim Betreten der Praxis habe er bereits
bei den ersten Schritten gestöhnt und geächzt. Sitzen habe er nicht gewollt, stehen
sei für ihn nicht gut möglich. Bei jeder Drehbewegung habe er auffällig geschrien.
Bei der Kontrolle des Gangbildes habe er 6 Schritte gemacht, um einen Meter zu
laufen. Dies gebe bildlich gesehen eine gewisse Information zu seiner massiv
demonstrierten Verlangsamung. Diese Situation habe sich auf die gesamte
Begutachtungsdauer übertragen. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei das
Gangbild sehr auffällig gewesen, er habe auf der rechten Seite massiv gehinkt und
mit nach vorne geneigter Körperseite zur rechten Seite habe er den rechten Fuss
stark belastet. Die Untersuchung habe er anfänglich nur in stehender Position
machen wollen, wobei er sehr unruhig geworden sei und wiederholt habe gebeten
werden müssen, die Anordnung der Untersuchung zu befolgen. Während der gesamten
Untersuchungsdauer habe er nicht nur häufig, sondern auch laut gestöhnt.
Gelegentlich habe er wiederholt laut aufgeschrien, bereits schon beim Versuch,
sich hinzulegen. Dieses laute Schreien sei eindeutig demonstrativ bzw.
funktionell gewesen. Auch im Untersuchungszimmer sei er knapp im Schritttempo
gelaufen, der linke Fuss habe knapp den Boden gestreift. Auf die Untersuchungsliege
liegen sei ihm wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht möglich. Nach längerer
Konversation und Besprechung habe er sich spontan auf den Rücken gelegt, habe
beide Beine unauffällig angespannt und sei somit in eine absolut normale
Liegeposition gekommen. Kaum habe man ihn berührt, um den Lasegue zu prüfen,
habe sich der Beschwerdeführer auf die linke Seite gedreht und wegen Schmerzen
laut aufgeschrien. Er habe so gestöhnt und geächzt, dass eine Pause habe
eingelegt werden müssen. Der Lasegue sei weder rechts noch links prüfbar gewesen.
Muskeleigenreflexe an den oberen Extremitäten sowie der Patellar- und
Achillessehnenreflex seien seitengleich und mittellebhaft auslösbar. Der
Fersen- und Zehengang auf der rechten Seite sei aufgrund des ausgeprägten histrionischen
Verhaltens nicht möglich gewesen. Auch im Stehen habe er nicht auf die Zehen
oder Ferse stehen wollen, auf der linken Seite sei es einigermassen gegangen.
Muskeltrophik an den unteren Extremitäten sei gut erhalten. Eine Atrophie der
Quadricepsmuskulatur habe nicht konstatiert werden können. Es habe eine
verminderte Berührungsempfindlichkeit an der ganzen rechten Körperhälfte
bestanden, beginnend vom Schläfenbein bis zum Fuss. Dieses Rechts-Hemi-Syndrom
sei in der Regel funktionell bedingt. Jedenfalls könne man bei dieser Angabe
keine Dermatomzugehörigkeit lokalisieren. Die Schmerzen am rechten Arm seien
eher zunehmend. Auch sei die Pendelbewegung mit dem rechten Arm nicht möglich. Während
der Anamnese und beim Deuten auf die Schmerzen habe er den rechten Arm
allerdings ordentlich bewegen können. Es bestünden schmerzhafte Druckstellen am
Schultergürtel rechtsbetont, im lumbalen Bereich paravertebral, ebenfalls
rechte Seite sowie im Bereich des Gesässes rechte Seite, hier jeweils mit einem
sehr lauten Schrei. Mit Ablenkmanöver seien diese Punkte erneut palpiert, vor
allem im lumbosakralen Bereich rechte Seite und Gesäss, hier habe der
Beschwerdeführer keine Schmerzen angegeben. Somit hätten doch diverse
Widersprüche bei der somatischen Untersuchung bestanden. Obschon man objektiv
den Eindruck habe, dass trotz der vorliegenden pathomorphologischen
Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, diese enormen Schmerzen nicht zu
erklären seien, werde die Aufnahme seiner angestammten Tätigkeit wahrscheinlich
kontraproduktiv sein, sofern der Beschwerdeführer diese wieder aufnehmen
sollte. Aufgrund der heutigen Präsentation und massivsten Schmerzangaben, des
hinkenden Gangs, sehr verlangsamt und im Schritttempo, dürfte die angestammte
Tätigkeit bis Ende 2013 schwer realisierbar sein. In einer angepassten und
wechselbelastenden Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Laufen, unter Vermeiden von
Arbeiten in repetitiv gebückter Haltung oder Heben von schweren Lasten (über 15
kg), bei einer Tätigkeit, die vorwiegend manuell ausgeführt werde, bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung sei ab 1. Mai 2013 gültig.
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass
der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. September 2013
(IV-Nr. 25.5, S. 4), welches von der Taggeldversicherung Swica veranlasst
wurde. Das durch den Sozialversicherungsträger beigezogene, von einem
Privatversicherungsträger eingeholte Gutachten ist als Privatgutachten zu
behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom 19. November 2012
E. 4.3.1). Der Beweiswert ist demnach nicht höher als derjenige eines
versicherungsinternen Gutachtens. Somit ist die geringe-Zweifel-Praxis analog
anzuwenden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
Dr. med. C.___ beschreibt in seinem
Gutachten zwar grundsätzlich überzeugend, dass die Beschwerdeangaben des
Beschwerdeführers nicht zutreffen können. Trotzdem bestehen gewisse Zweifel. So
empfiehlt Dr. med. C.___ am Ende des Gutachtens, S. 12, eine erneute
Kontrolle Ende 2013, und hält seine Ergebnisse also möglicherweise selbst
nicht für abschliessend. Weiter legt der Gutachter zwar einleuchtend und
ausführlich dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Aggravation vorliege.
Die Auseinandersetzung mit einer allfälligen medizinischen Problematik fällt im
Gutachten dagegen lediglich rudimentär und wenig tiefgehend aus. Zudem werden
von Dr. med. C.___ auch gewisse Befunde erhoben. Die Verbindung zwischen
dem beschriebenen Befundstatus (S. 8 f.) und der Arbeitsfähigkeit (S. 11)
erscheint jedoch nur bedingt nachvollziehbar. Was sodann andere Disziplinen
anbelangt, hat die Neurologin Dr. med. M.___ zwar nichts wirklich
Fassbares gefunden, auch der Lasègue und das Trendelenburg-Zeichen scheinen nur
bedingt verlässlich zu sein. Es ist aber doch ausgewiesen, dass degenerative
Beschwerden bestehen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einschätzung
des Swica-Vertrauensarztes vom 16. April 2013 (E. II. 4.4 hiervor), der zu
gänzlich anderen Ergebnissen gelangt war, sowie die zwar kaum begründeten
Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen von Dr. med. J.___ und auch den neu eingereichten
radiologischen Befund der
D.___ vom 8. Juni 2015,
der möglicherweise schon länger besteht, verbleiben zumindest relativ geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der beigezogenen
versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben
muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE
139.
V 225 E. 5.2 S. 229).
6.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, bei der H.___ ein interdisziplinäres
Gutachten veranlasst.
6.1
Das Gutachten der H.___ vom 1.
Februar 2017 (A.S. 89 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen
gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer
eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die Aussagen der Experten
sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.
Im orthopädischen Teilgutachten führt
Dr. med. E.___ eine eingehende Befunderhebung durch und hält fest, bei der
aktuellen orthopädischen Begutachtung des Versicherten zeigten sich
Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit
jeweils frei. Es bestehe keine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik. Eine Blockierung
im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an
der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten
Wirbelsäule sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung
des Versicherten auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar, obwohl
der Versicherte verbal sehr klagsam sei. Dabei seien diese vorgetragenen Klagen
losgelöst von einzelnen Bewegungsprüfungen und zögen sich durch die gesamte
körperliche Untersuchung des Versicherten, sowohl betreffend die Wirbelsäule
als auch betreffend seine Extremitäten, wobei er Beschwerden von nennenswertem
Ausmass ja nur am rechten Bein beklage. Die bekundete Druckempfindlichkeit über
dem Lendenwirbel 5 sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden
die Wirbelsäule betreffend nicht nachvollziehbar. Verquellungen oder Verspannungen
der Muskulatur als Zeichen von Schmerzen fänden sich ebenso wenig wie algophobe
Hemmungsreaktionen bei den Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule in den Endgraden.
Das Hinlegen auf die Untersuchungsliege, das Drehen in die Bauchlage aus der
Rückenlage wie auch das Aufstehen aus der Bauchlage erfolgten ohne erkennbare
Schonhaltung des Rumpfes. Der mit 61 cm zu messende Finger-Fuss-Abstand beim
Beugen nach vorn mit gestreckten Kniegelenken sei als Verdeutlichungsversuch zu
werten. Der Langsitz auf der Liege gelinge dem Versicherten nämlich mit
deutlich geringerem Abstand, wobei er eine Messung des Finger-Fuss-Abstandes im
Sitzen nicht zulasse. Auch die Tatsache, dass der Versicherte bei der Prüfung
der Gangarten rechtsseitig nicht kooperiere, sei dabei eher als Verdeutlichungsversuch
zu werten, als dass sich daraus nachvollziehbare Hinweise ergäben, dass es sich
um eine Ausfallsituation am rechten Bein handle.
Des Weiteren setzt sich Dr. med. E.___
mit den bildgebenden Untersuchungsbefunden auseinander und zeigt
nachvollziehbar auf, dass der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die
Wirbelsäule gut mit dem vorliegenden Bildmaterial korreliert. Die MRI-Aufnahmen
der LWS vom 4. November 2015 zeigten zwar eine Spinalkanalstenose von
L3-L5 und weniger deutlich bei L5/S1 durch Spondylosen und ausladende Bandscheibenprotrusionen,
jedoch entstehe hierdurch allenfalls eine Tangierung der absteigenden Wurzel
S1. Bildmorphologisch handle es sich um ein mässiggradiges Degenerationsmuster
an der Lendenwirbelsäule, welches eine anhaltende oder auch nur häufig
wiederkehrende radikuläre Irritation nicht hinreichend erklären könne. Eine Kompression
der neuralen Strukturen finde sich nirgendwo. Funktionelle Irritationen an der
Wirbelsäule hingegen seien denkbar. Sodann legt Dr. med. E.___ schlüssig
dar, dass zwar keine akute Pathologie an der Wirbelsäule des Versicherten
nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer bedeutsamen
vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt
werden könnten. Es seien jedoch gelegentliche funktionelle leichte Irritationen
an der Wirbelsäule des Versicherten denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer
rheumatischen Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich bei der
aktuellen Begutachtung nicht. Sämtliche Gelenke der oberen und unteren
Extremitäten seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die
Peripherie. Auch für deren Feststellung sei das Verdeutlichungsverhalten des Versicherten
bezüglich seiner Leiden eine Erschwernis. So habe der Versicherte die
Kooperation bei der Untersuchung seiner rechten Schulter verweigert. Auf dem
Bauch liegend habe er jedoch auf Aufforderung beide Arme nach oben/vorn bis zu
deren Anliegen am Kopf gestreckt und habe so den freien Bewegungsumfang auch
seiner rechten Schulter demonstriert. Zuvor habe das Entkleiden des Hemdes im
Stand mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme stattgefunden. Schmerzen
seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf Vorliegen
eines Impingements oder einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden ebenso wenig
wie Hinweise auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens. Zu erwähnen bleibe, dass
das beträchtliche Übergewicht des Versicherten, 132 kg bei 182 cm Körperlänge,
aus orthopädischer Sicht zwar IV-fremd sei, per se jedoch aktuell eine permanente
Überbelastung bedinge. Die bestehende Fussfehlstatik stelle keine Funktionseinschränkung
von IV-Relevanz dar.
Gestützt auf die eingehende
Befunderhebung ist auch die Diagnosestellung sowie Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ einleuchtend: Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit
wiederkehrender pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik im rechten Bein bei
geringer Wirbelsäulenfehlstatik, degenerativen LWS-Veränderungen und lumbalen
Bandscheibenprotrusionen mit Spinalkanalstenose L3-S1 ohne radikuläre Reiz-
oder Ausfallsymptomatik. Aus den Befunden an den Extremitäten resultierten
keine Funktionseinschränkungen. Objektivierbar seien bei dem Versicherten belastungsabhängige
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei langem Stehen und Gehen, Schmerzen in
Form von Anlaufschmerzen nach langem Sitzen und Schmerzen beim Aufrichten aus
gebückter Haltung sowie Schmerzen auch bei langen statischen Belastungen der
Wirbelsäule und bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der
Körperachse, dies insbesondere beim Stehen in vornübergebeugter Körperhaltung.
Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten
liessen bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der Wirbelsäule
erwarten und schränkten somit die Wirbelsäule für solche Arbeiten ein.
Idealerweise arbeite der Versicherte in einer leichten bis gelegentlich
mittelschweren körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen
und Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit mehr
als gelegentlichem Heben von Lasten über 15 kg. Darunter falle auch die
bisherige Tätigkeit als Maschinenbediener / Baggerfahrer. Schliesslich kommt
Dr. med. E.___ hinsichtlich der Vorakten in korrekter Weise zum Schluss,
dass diese seiner Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht entgegenstehen
(S. 24 ff. des Gutachtens).
Auch das neurologische Teilgutachten
von Dr. med. F.___ vermag in beweisrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. In
Zusammenschau könne zwar eine degenerative Wirbelsäulenveränderung in den
unteren LWS Segmenten beschrieben werden, auch mit gewisser Spinalstenose,
jedoch erkläre sich hieraus nicht eine durchgehend dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden pseudoradikuläre Schmerzen, wie auch vom K.___
bereits so definiere. Eine Verminderung der Rückenbelastbarkeit sei dadurch
zwar sicherlich gegeben und die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer
damit nicht mehr geeignet (Vibration, Kälteexposition, teilweise auch
rückenbelastende Ladetätigkeiten). Jedoch sei nicht einsehbar, warum nicht
körperlich theoretisch medizinisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich
sein sollten. Es falle die schmerzzentrierte und erheblich aggravierte
Schmerzdarstellung und Akzentuierung auf, die aber in der dargebotenen Form
grossteils bewusst demonstriert erscheine, teilweise auch nicht authentisch
präsentiert werde (z. B. Faustschlussunfähigkeit rechte Hand mit völliger
Kraftlosigkeit 0 bar, trotz vermeintlich höchste Anstrengung ausdrückender verzerrter
Mimik). Beim An- oder Auskleiden lasse sich dieses beispielsweise nicht feststellen.
Ebenso die scheinbar fehlende Kraft im rechten Fuss für die Senkung und Hebung,
obwohl der Fuss beim Gehen sehr wohl gehalten werde und sich auch elektrophysiologisch
keine Erklärungen für eine solche Störung ergeben würden. Somit könne zusammenfassend
unter Einbezug der erheblichen Diskrepanzen in der Befundlage, als auch in der
Schmerzangabe versus Ausdrucksverhalten, nicht die vom Versicherten angegebene
hohe intensive Ausprägung seiner Einschränkungen plausibel gemacht werden.
Theoretisch medizinisch ergebe sich somit für eine leidensangepasste Tätigkeit
aus neurologischer Sicht keine über die Bewertung auf orthopädischem Fachgebiet
hinausgehende Beeinträchtigung. Dies gelte angesichts der Aktenlage auch retrospektiv.
Diese belegten ebenso eindrücklich die vielfachen Befundinkonsistenzen. Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden somit aus neurologischer Sicht
ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit verminderter
Belastbarkeit der Wirbelsäule und pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont bei
radiologisch degenerativen Veränderungen in den unteren LWS Segmenten mit
mässiger Spinalstenose. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege
nicht vor.
Sodann wird im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. G.___ schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht keine relevante Verminderung der Leistungsfähigkeit
oder des Zeitpensums gegeben sei und auch keine psychiatrische Diagnose mit
Krankheitswert gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen
Schmerzen stünden im Zusammenhang mit den lumbalen Problemen. Das vom
Versicherten im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung
gezeigte sehr auffällige Verhalten könne nicht durch eine versicherungspsychiatrisch
relevante Störung erklärt werden. Insbesondere ergäben sich keine Kriterien, welche
für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (zumal auch
somatische Aspekte bestünden) oder für eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren sprechen würden. Weder seien emotionale
Konflikte oder psychosoziale Belastungen eruierbar, denen die Hauptrolle für
Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme,
noch seien in der Folge eine beträchtlich gesteigerte Inanspruchnahme
persönlicher oder medizinischer Hilfe und Unterstützung feststellbar. Auch
könne nicht von einem dauerhaft schweren und quälenden Schmerz ausgegangen werden,
betrachte man das doch mehrfach feststellbare freundliche bis humorvolle
Ausdrucksverhalten, welches ausserhalb des Beschwerderapports beobachtet werden
könne. Auch seien Ausmass und Umfang der Behandlungsaktivität insbesondere in
psychiatrischer Hinsicht als ausgesprochen gering zu bewerten und bestünden
praktisch gar nicht. Gleichermassen gelte aber auch für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, dass hier eben keine
solchen hinreichend schwerwiegenden emotionalen Konflikte und psychosozialen
Belastungen eruierbar seien, welche die Aufrechterhaltung der primär
somatischen Schmerzfaktoren begründen könnten.
In der Gesamtschau geht Dr. med. G.___
in nachvollziehbarer Weise von der Diagnose «Psychische Faktoren,
Verhaltensfaktoren, bei andernorts klassifizierten Krankheiten» ICD-10 F54 aus.
Bei der Diagnose F54 seien die psychischen Störungen meist leicht bis
mittelstark ausgeprägt und rechtfertigten nicht die Zuordnung zu einer der
anderen Kategorien des Kapitels V. So fehle auch eine eindeutige psychiatrische
Anamnese, es bestehe kein erkennbarer psychosozialer Konflikt, es sei auch die Inanspruchnahme
medizinischer Massnahmen ausgesprochen gering und es zeige sich kein
Rückzugsverhalten im Interessenbereich. Im Unterschied zu solchen Einflussfaktoren
komme den psychischen Faktoren bei der Diagnose F45.41 eine zentrale Stellung
für die Chronifizierung zu, in Verhalten, Kognitionen, Emotionen und Veränderungen
psychosozialer Bedingungen, also eine Gewichtung der psychischen Faktoren,
welche hier nicht erkennbar seien. Auch das Vorliegen einer dissoziativen
Bewegungsstörung im Sinne einer Konversionsstörung könne nicht festgestellt
werden. Es seien weder eine zeitlich enge Korrelation zu einem
traumatisierenden Ereignis, eine enge Beziehung zu anderen psychischen Belastungen
noch ein unlösbarer oder unerträglicher Konflikt oder eine gestörte Beziehung feststellbar.
Ein offensichtlicher Ausdruck emotionaler Konflikte oder Bedürfnisse, welche
sich in dem Funktionsverlust präsentieren könnten, seien nicht nachvollziehbar.
Wohl aber ergäben sich aus den Beobachtungen im Rahmen der neurologischen und
orthopädischen Begutachtung mehrfach Hinweise auf eine doch bewusste erhebliche
Verdeutlichung im Sinne einer Aggravation und teilweise sogar nicht authentischer
Symptompräsentation. Dieses Verhalten sei jedoch durch keine versicherungspsychiatrisch
relevante Störungssymptomatik erklärbar. Auch könnten keine Hinweise
festgestellt werden, welche auf eine relevante Störung der
Persönlichkeitsentwicklung oder aktuell bestehende Persönlichkeitsstörung
hindeuten könnten. Der Versicherte habe auch im Rahmen der früheren Migration
und beruflichen Partizipation seine Anpassungsfähigkeit bewiesen, habe sich zu
integrieren sowie sich unterzuordnen und zu bestehen vermocht und sei in der
Lage gewesen, eine Familie zu gründen und für diese zu sorgen. Somit sei die
vorbestehende persönliche Ressourcenlage als durchaus gut zu bezeichnen. Der
Versicherte wirke ausgesprochen durchsetzungsfähig und auch sozial kompetent.
Es sei davon auszugehen, dass er auch in seinem Beruf in der Lage gewesen sei,
flexibel zu handeln, sich neues Wissen anzueignen und dies auch umzusetzen. Er
müsse auch als Baggerführer in seiner Arbeit sehr umsichtig gewesen sein.
Möglicherweise könne der Versicherte wegen der narzisstischen Züge seine
Beschwerden nicht entsprechend annehmen und adäquat verarbeiten; er schildere
seine Situation auch etwas pessimistischer, als dies den Tatsachen entspreche. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe bei dem Versicherten somit keine relevante
Verminderung der Leistungsfähigkeit oder des Zeitpensums.
Schliesslich vermag auch die
zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung im H.___ -Gutachten zu
überzeugen. Im positiven Fähigkeitsprofil des Versicherten lägen leichte und
gelegentliche mittelschwere körperliche Tätigkeiten, zu erbringen im Wechselrhythmus
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Im negativen Fähigkeitsprofil fänden sich
wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, i. e. Tätigkeiten verbunden mit langen
statischen Belastungen der Wirbelsäule, langen Belastungen der Wirbelsäule
ausserhalb der Körperachse insbesondere beim Stehen in vornübergebeugter
Körperhaltung, Tätigkeiten verbunden mit langem Stehen und Gehen und Tätigkeiten
verbunden mit Wirbelsäulenhaltungsmonotonien. Auch Tätigkeiten verbunden mit
häufigem Bücken und mit ruckartigen Drehbewegungen in der Lendenwirbelsäule
seien zu vermeiden. Nicht mehr zugemutet werden sollten zudem Tätigkeiten
verbunden mit dem mehr als gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten über
15.
kg. Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen
Tätigkeiten liessen bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der
Wirbelsäule des Versicherten erwarten und schränkten somit die Wirbelsäule für
solche Arbeiten ein. Der Versicherte solle zudem nicht mehr unter der
Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten müssen. Damit sei die
bisherige Tätigkeit als Maschinenführer / Baggerfahrer nicht mehr zumutbar.
Dagegen sei eine im oben genannten Sinne angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung
in einem Pensum von 8,5 Stunden pro Tag zumutbar. Die obige Bewertung
gelte retrospektiv für die angestammte Tätigkeit gemäss der Arbeitsunfähigkeitsattestierung
der den Versicherten im Laufe der zurückliegenden Jahre behandelnden Ärzte seit
dem 27. Februar 2013 und künftig auf Dauer. Für ideal dem Leiden angepasste
Verweistätigkeiten gelte die obige Bewertung ab dem 1. Mai 2013 in Übereinstimmung
mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2013 durch Dr. med.
C.___, FMH Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation.
6.2
Den Beweiswert des H.___ -Gutachtens
vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht zu schmälern. Vorab ist
hierzu festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag
der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht
zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte
zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170
E. 4 S. 175; Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1).
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016
vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Sodann rügt der Vertreter des Beschwerdeführers, das Gutachten mache
den Eindruck einer unausgewogenen, nicht hinreichenden und versicherungsnahen
Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer werde als unglaubwürdig abgestempelt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich bereits aus den Vorakten Hinweise auf eine
aggravatorische Tendenz des Beschwerdeführers ergaben. Dies wird denn auch im
Gutachten des H.___ bestätigt. Der orthopädische und neurologische Gutachter
zeigen darin unabhängig voneinander diverse Situationen auf, in welchen das
gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers inkonsistent und widersprüchlich war. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter erscheinen demnach durchaus
überzeugend. Dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Untersuchung dagegen
keine Hinweise auf Aggravation fand, ist – entgegen der Ansicht des Vertreters
des Beschwerdeführers – nicht als Widerspruch im Gutachten zu betrachten. Dass
die Aussagen aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen, schliesst ein
aggravatorisches Verhalten bei den somatischen Untersuchungen nicht aus, zumal
dieses von den anderen Gutachtern wie erwähnt schlüssig beschrieben wurde. Auch
die übrigen vom Vertreter vorgebrachten Rügen entbehren weitgehend einer
nachvollziehbaren Grundlage, wenn er geltend macht, der Sachverhalt werde
selektiv und verharmlosend dargestellt, zudem sei der Beschwerdeführer geradezu
vorgeführt worden und die Befunde seien nicht in hinreichender Tiefe erhoben
worden. Medizinische Unterlagen, die dies bekräftigen würden, liegen nicht vor.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers
vorgebrachten Rüge, da anhand der MRI-Befunde von einer erheblichen
Lumbalproblematik auszugehen sei, erscheine sogar der Schluss naheliegend, dass
die Gutachter bei eigentlicher Gutachtenerstellung den Versicherten mit jemand
anderem verwechselt hätten. Dies bleibt eine nicht nachvollziehbare
Parteibehauptung. Damit kann auf das voll beweiswertige Gutachten des H.___ vom
1.
Februar 2017 abgestellt werden.
7.
Strittig und zu prüfen ist
sodann einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen
sowie andererseits die Höhe des Valideneinkommens.
7.1
Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren
kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S.
80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;
134.
V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in:
BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das
Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E.
3.3
S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, er kenne
nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten als Baggerführer
gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit innerhalb
einer anderen Sparte müsste er aus diesem Grund erhebliche Lohneinschränkungen
in Kauf nehmen. Die
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Im Lichte dessen und angesichts
des Ausmasses der gutachterlich festgestellten Einschränkungen des
Beschwerdeführers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von
10.
% bereits eher grosszügig, zumal solche Hilfsarbeitertätigkeit für
gewöhnlich ohne längere Einarbeitungszeit ausführbar sind. Zudem ist der
Beschwerdeführer Schweizerischer Staatsangehöriger (IV-Nr. 15) und spricht gut
Deutsch, so dass anlässlich des Gutachtens auf einen Dolmetscher verzichtet werden
konnte. Demnach rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– kein zusätzlicher Abzug wegen Nationalität und allfälliger Sprachprobleme. Schliesslich
ist auch aufgrund des Alters – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung knapp 50 Jahre alt – kein Abzug vom Tabellenlohn
angebracht. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin gesamthaft vorgenommene
Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.
7.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Der Beschwerdeführer führt in diesem
Zusammenhang aus, es sei
von einem Jahreslohn von CHF 76‘484.70 auszugehen, da im Bauhauptgewerbe
per 2014 sämtliche Löhne um mindestens 0.4 % angehoben worden seien. Ob das vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Valideneinkommen vorliegend anwendbar ist, kann jedoch offen bleiben,
da auch dessen Einrechnung keinen höheren und damit ebenfalls keinen rentenrelevanten
Invaliditätsgrad ergibt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Im Übrigen kann der Richter
auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122
V 162 E 1d, 104 V 211 E.a). Nachdem ein polydisziplinäres Gutachten
eingeholt wurde, welchem vollen Beweiswert zuzumessen ist, kann demnach auf die
vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Auskünften und des Vertrages von
Dr. med. C.___ mit der Swica verzichtet werden.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Die Kosten eines Gerichtsgutachtens
sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,
weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V
496). Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend
abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten
schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher an die Kosten des
Gutachtens der H.___ vom 1. Februar 2017 eine Pauschale von CHF 10‘631.00
(Ziff. 290.2 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen)
zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 459.05
(Röntgen und Labor), total somit CHF 11‘090.05. Die Differenz von
CHF 2‘169.00 zum in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von
CHF 13‘259.05 ist durch den Staat Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 f.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat an die Kosten des Gerichtsgutachtens der H.___ einen Betrag von CHF 11‘090.05
zu bezahlen. Der Differenzbetrag von CHF 2‘169.00 ist durch den Staat
Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch