VSBES.2014.234
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
7. November 2018Deutsch69 min
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. August 2014)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 13. Juni 2000 erstmals wegen
eines «Rückenleidens» und einer «Nervenstörung, Depression» bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Er war zuletzt bei der B.___ angestellt
gewesen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2000 die Kündigung
erfolgte; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben (IV-Nr.
5).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
diverse Abklärungen, unter anderem erfolgte am 12. April 2001 ein
Abklärungsbericht durch die Berufliche Abklärungsstelle BEFAS […] (IV-Nr. 22).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Nr.
25). Eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde hiess dieses am 30. Juni 2003
(IV-Nr. 40) insofern gut, als dass die Verfügung aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung einer somatoformen Störung). Gegen
dieses Urteil wurde durch die Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an das
eidgenössische Versicherungsgericht erhoben, welche dieses mit Urteil vom 22.
Januar 2004 mit der Begründung guthiess, es habe zum Verfügungszeitpunkt keine
Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychisches Leiden gegeben
(IV-Nr. 44).
2.
2.1 Mit Bericht vom 27. März 2004
machte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002
geltend (IV-Nr. 46). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine
psychiatrische Begutachtung in die Wege, die am 7. Juni 2004 durch Dr. med.
E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte
(IV-Nr. 53.1).
2.2 Mit Verfügung vom 24. Juni
2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren wiederum ab (IV-Nr. 65).
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde am 19. Oktober 2005
abgewiesen (IV-Nr. 75), und auch das Versicherungsgericht sowie das
Bundesgericht fällten am 14. März 2007 (IV-Nr. 86) und 6. Juli 2007
(IV-Nr. 90) abschlägige Urteile.
3.
3.1 Am 28. Dezember 2007
meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 91). Er bemerkte dabei, sein Gesundheitszustand habe
sich verschlechtert. Entsprechende Arztberichte werde er bis Ende Januar
einreichen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle F.___ orthopädisch,
psychiatrisch und internistisch begutachten. Das Gutachten wurde am
8. September 2008 erstattet (IV-Nrn. 113.1, 113.2 und 113.3). In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, sich einer stationären
Rehabilitation zu unterziehen (IV-Nr. 117). Nachdem die Krankenkasse des
Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten nicht hatte übernehmen wollen,
wurde die Auflage insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer angehalten
wurde, eine intensive ambulante Rehabilitation zu machen (IV-Nr. 123).
3.3 Mit Verfügung vom
9. September 2009 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
wiederum abgewiesen (IV-Nr. 147). Dagegen liess dieser beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei dieses die Beschwerde mit Urteil
vom 1. September 2010 (IV-Nr. 163) guthiess und die Beschwerdegegnerin
anwies, den somatischen Zustand genügend abzuklären.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin holte im
Anschluss ein weiteres, diesmal orthopädisches, psychiatrisches und
neurologisches Gutachten bei der Begutachtungsstelle F.___ ein, welches am 16.
März 2011 erstattet wurde (IV-Nrn. 172.1 - 172.4). Nachdem weitere
medizinische Berichte eingegangen waren, entschied sich die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für eine
Nachbegutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ (IV-Nr. 184).
4.2 Eine vom Beschwerdeführer gegen
die Nachbegutachtung bei der ursprünglichen Begutachtungsstelle erhobene
Beschwerde wiesen das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Januar 2013
(IV-Nr. 208) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2013 (IV-Nr.
216) ab. Die Begutachtungsstelle F.___ erstellte daraufhin am 27. Mai 2013 eine
Stellungnahme (IV-Nr. 220).
5. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 227) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2014 (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar
2009 eine ganze Invalidenrente zu. Weitergehende Rentenansprüche wurden
verneint.
6. Gegen oben genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 10. September 2014 Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2014 sei aufzuheben.
2. a)
Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen
(über den beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige
Integrationsmassnahmen mit Belastbarkeits- und Aufbautraining) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %
auszurichten.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen
medizinischer (polydisziplinäres Gutachten nach den Verfahrensvorgaben von BGE
137 V 210) sowie beruflich-konkreter Abklärungen (inkl. berufliche Abklärung
bei einer BEFAS) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter
Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und
psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
3. Es
seien dem Versicherten Verzugszinse zu 5 % auf den Nachzahlungen gemäss
angefochtener Verfügung auszurichten.
4. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.), die
Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom
19. November 2014 (A.S. 35 ff.) dazu Stellung nehmen.
8. Mit Verfügung vom
27. Oktober 2015 (A.S. 46 f.) stellt das Versicherungsgericht
den Parteien in Aussicht, ein Gerichtsgutachten (psychiatrisch, orthopädisch
und / oder rheumatologisch und / oder internistisch) einzuholen und die
Begutachtungsstelle G.___ damit zu beauftragen. Das vorgesehene
Begutachtungs-Schema wird bekanntgegeben und die Parteien erhalten die
Gelegenheit, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie
allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.
9. Nachdem die Parteien weder
Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen
stellen, wird mit Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 51 f.)
bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt.
Dieses wird am 17. August 2016 erstattet (A.S. 73 ff.).
10. Der Beschwerdeführer lässt am
19. Oktober 2016 zum Gutachten Stellung nehmen bzw. Ergänzungsfragen stellen
(A.S. 198 f.), die vom Versicherungsgericht mit Verfügung vom
4. November 2016 abgewiesen werden (A.S. 200 f.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme.
11. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017
(A.S. 208 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht,
ergänzend zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ zur Beurteilung der
Streitfrage, ob es und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt ab Dezember 2007 bis zum
31. Januar 2009 im Vergleich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Oktober
2005 in psychiatrischer Hinsicht zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist, ein Aktengutachten
eingeholt werde. Die vorgesehenen Gutachterpersonen und der Fragenkatalog
werden bekanntgegeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Äusserung
(A.S. 211), der Beschwerdeführer ebenfalls. Das Aktengutachten von Dr. med. H.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird am 7. Februar 2018 erstattet
(A.S. 231 ff.). Die Parteien äussern sich innert der ihnen gesetzten Frist nicht
zum Gutachten (A.S. 255).
12. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018
(A.S. 256 ff.) stellt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer
unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung
sprechenden Fallumstände in Aussicht, die angefochtene Verfügung allenfalls zu
Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 263) bekanntgeben, dass er an der Beschwerde
festhalte.
13. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018
(A.S. 264 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 7.
November 2018 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen
freigestellt wird.
14. Mit Eingabe vom
26. September 2018 (A.S. 267) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
zu den Akten (Urkunde 5 / Austrittsbericht des Spitals I.___ vom
3. September 2018).
15. Am 7. November 2018 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 7. November 2018 [A.S. 269 ff.]).
Der Beschwerdeführer lässt weitere Unterlagen (Urkunden 6 - 9)
einreichen und an seinen bisherigen Rechtsbegehren festhalten. Die
eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen. Sodann hält der
Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im
Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
aktualisierte Kostennote (A.S. 275 ff.) ein.
16. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer sei für eine Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiter vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 zu
100.
% arbeitsunfähig gewesen. Per 1. November 2008 habe sich seine
gesundheitliche Situation verbessert, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt aus
medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte
Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 %
zugemutet werden könne. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen. Die Rente werde befristet bis 31. Januar 2009 ausgerichtet. Per
12.
November 2010 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
weiter verbessert. Somit sei ihm ab diesem Zeitpunkt aus
medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte
Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Bei der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei B.___ habe es sich
gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine körperlich leichte Tätigkeit
gehandelt. Somit sei der Umstand der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung nicht gegeben. Es werde daher bei der Berechnung des
Invalideneinkommens kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der
Invaliditätsgrad betrage vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008
100.
%, vom 1. November 2008 bis 11. November 2010 20 % und ab dem
12.
November 2010 0 %.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 10. September 2014 (A.S. 9 ff.)
entgegenhalten, die bei der Begutachtungsstelle F.___ eingeholten medizinischen
Gutachten erfüllten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Erhebung nicht. Sämtliche gutachterlichen Stellungnahmen seien ohne die mit BGE
137.
V 210 eingeführten Mitwirkungs- und Verfahrensrechte ergangen, sodass
bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen genügten. Gegen die Zuverlässigkeit der
gutachterlichen Entscheidgrundlagen spreche, dass die durch diverse Berichte
bestätigte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht ohne klinische
Untersuchung negiert worden sei. Auch in Bezug auf die somatoforme
Schmerzstörung habe sich die Beurteilungssituation seit dem Referenzzeitpunkt
vom 19. Oktober 2005 verändert, einerseits durch die Verschlechterung der
somatischen Situation und der damit verbundenen operativen Eingriffe,
andererseits auch durch die glaubhaft gemachte depressive Affektveränderung,
zumal auch noch während der rund einmonatigen Rehabilitation im Rehazentrum [...]
im Juni 2014 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine erhebliche,
mittelschwer ausgeprägte Depression bestätigt worden sei. Ebenso habe die zervikale
Wirbelsäule degenerative Veränderungen erfahren, welche fachgerecht persönlich
untersucht werden müssten. Das einzige auf persönlichen Untersuchungen beruhende
Gutachten stamme vom 16. März 2011 und sei damit veraltet.
Die diversen gutachterlichen
Stellungnahmen seien ausserdem mit nicht aufgelösten Widersprüchen behaftet. Im
ersten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ aus dem Jahr 2008 sei
postrehabilitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bestätigt und
mit der orthopädischen Befundkonstellation der Wirbelsäule mit Spondylodese
begründet worden. Im Aktengutachten vom 27. Mai 2013 werde wiederum behauptet,
die vormals attestierte 20%ige Leistungsminderung könne nicht mehr bestätigt
werden, weil sich die rumpfmuskulären Funktionen besser als erwartet verbessert
hätten, ohne diese Behauptung zu begründen. Es bleibe somit weiterhin
ungeklärt, weshalb nicht wie ursprünglich bestätigt, von einer 20%igen
Leistungsminderung für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden solle.
Die Beschwerdegegnerin habe dem
Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen. Dabei seien
sämtliche Revisionsgrundsätze, wie insbesondere der Grundsatz, dass eine
dauerhafte und erhebliche anspruchsrelevante Verbesserung nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müsse und dass sich die
Verwaltung vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müsse, ob sich das
nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehende funktionelle
Leistungsvermögen mittels Selbsteingliederung umsetzen lasse oder ob dafür
berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich seien, analog anwendbar. Eine
Klärung des Eingliederungsbedarfs sei nicht erfolgt. Im Vordergrund stehe hier
nach einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer
15-jährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein Belastbarkeits- und
Aufbautraining.
In Bezug auf die Rentennachzahlungen
seien dem Beschwerdeführer laut angefochtener Verfügung schliesslich keine
Verzugszinsen zugesprochen worden. Die Neuanmeldung datiere vom 31. Dezember
2007.
und die anerkannten Ansprüche seien gemäss Verfügung in der Zeit von
Dezember 2006 bis Januar 2009 entstanden, so dass nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ohne
weiteres eine Verzugszinspflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehe.
2.3
Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.) aus, der
Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. November 2010 zur Begutachtung
aufgeboten worden. Gegen die vorgesehene Begutachtung habe er nichts vorgebracht.
Nach Erstellung des Gutachtens habe er sich schriftlich dazu geäussert und
diverse Anträge gestellt. Gegen die verfügte Nachbegutachtung habe er erfolglos
Beschwerde geführt. Vor dem Hintergrund der gerichtlich bestätigten
Begutachtungsanordnung und der gewährten Mitwirkungsmöglichkeiten bleibe kein
Platz für die Anwendung der «geringe-Zweifel-Regel». Sowohl das
Versicherungsgericht wie auch das Bundesgericht hätten die von der
Beschwerdegegnerin angeordnete Nachbegutachtung geschützt und damit implizit
auch die erstmalige Begutachtung als rechtens erachtet. An diese Feststellungen
seien sie gebunden, auch, weil der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 137 V
210.
im Zeitpunkt der Anordnung der Nachbegutachtung bereits bekannt gewesen
sei.
Die Gutachter gingen auf die anlässlich
der Begutachtung gemachten Untersuchungsbefunde und die neuen Arztberichte
konkret ein. Dass die Argumentation nicht lediglich theoretischer Natur sei,
gehe klar aus dem Nachgutachten hervor. Aufgrund der klaren Argumentation stelle
es auch keinen Mangel dar, dass der Beschwerdeführer nicht noch einmal für eine
persönliche Untersuchung aufgeboten worden sei. Überdies decke sich die
gutachterliche Beurteilung gerade in somatischer Hinsicht weitgehend mit den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte, was gegen eine mangelhafte Abklärung
spreche.
Die Rechtsprechung zur sofortigen
Anrechenbarkeit eines medizinisch attestierten Leistungspotenzials nenne keine
für den vorliegenden Fall relevanten Gründe und es werde auch nicht nachvollziehbar
dargelegt, weshalb nicht von einer sofortigen Verwertbarkeit des medizinisch
attestierten Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Bei der
Langzeitarbeitslosigkeit handle es sich um einen IV-fremden Faktor, der, ebenso
wie die deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren, nicht Auslöser
für IV-Leistungen sein könne. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.4
Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 7. November 2018 lässt der Beschwerdeführer ergänzend
vorbringen, auch das bei der Begutachtungsstelle G.___ eingeholte polydisziplinäre
Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 73 ff.) könne nicht als
beweiskräftig angesehen werden: So sei im rheumatologischen Teilgutachten keine
Auseinandersetzung mit den neurologischen Vorberichten der Dres. med. J.___
vom 28. Oktober 2014 (Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014
(Urkunde 3) erfolgt, obwohl mit den genannten, auf elektrophysiologischer
Untersuchung (Elektromyographie [EMG]) beruhenden Berichten der Nachweis einer
Wurzelschädigung L5/S1 vorliege. Gutachter Dr. med. L.___ habe sich jedoch
weder dazu geäussert, ob eine radikuläre Problematik bestehe, noch habe er die
gebotenen Untersuchungen (Prüfung des Tibialis-posterior-Reflexes aufgrund
nicht bzw. nur schwer auslösbarer Achillessehnen- und Patellarsehnenreflexe)
vorgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte man das Gutachten noch um die
Disziplin Neurologie erweitern und die neurale Schädigung mittels EMG
untersuchen müssen. Die sich aus dem Gesagten ergebenden Zweifel am rheumatologischen
Teilgutachten reichten aus, um – beschränkt auf den somatischen
Gesundheitszustand – weitere Abklärungen einzuleiten, wobei es eine
neurologisch-orthopädische Begutachtung brauche, da die Rheumatologie einen
anderen Fokus habe.
Was das Teilgutachten von Dr. med. M.___
anbelange, akzeptiere der Beschwerdeführer die gutachterlich erhobenen
psychiatrischen Diagnosen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, wie der
psychiatrische Gutachter zur Einschätzung einer lediglich 25%igen (allenfalls
30%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangen konnte, obwohl sich in der
klinischen Untersuchung für die verschiedensten Bereiche durchweg mittelschwere
Beeinträchtigungen ergeben hätten. Sodann seien die gutachterlichen
Ausführungen zu Depressionsleiden, wonach leichte bis mittelgradige
Depressionen höchstens bei hochqualifizierten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % oder mehr bewirken könnten, unzutreffend. Auch im Berufsfeld des
Beschwerdeführers, bei Jobs in der Industrie bzw. Produktion, brauche es
Fähigkeiten wie Flexibilität, Durchhaltevermögen, Konzentration etc. Dass die
bisherige, sehr fordernde Stelle des Beschwerdeführers bei B.___ keine solchen
Anforderungen gestellt hätte, sei eine reine Behauptung des Gutachters, welcher
für solch berufsberaterische Aussagen nicht qualifiziert sei. Richtigerweise
brauche es in jeder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt die fraglichen
Kompetenzen. Im Ergebnis könne man eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und
50.
% annehmen, genauer müsse dies jedoch ein Berufsberater klären, nicht
ein Arzt. Schliesslich sei zu bemängeln, dass es an einer Indikatorenprüfung
durch die IV-Stelle fehle, sodass sich der Beschwerdeführer erst vor
Bundesgericht – und damit vor einem Gericht mit eingeschränkter Kognition – zur
Indikatorenprüfung einer rechtsanwendenden Stelle werde äussern können.
Hinsichtlich Vergleichseinkommen könne
man sich ohne Weiteres auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer
ohne Krankheit bei seiner früheren Arbeitgeberin B.___ hätte bleiben können. Es
sei daher angezeigt, vom letzten bei B.___ erzielten Einkommen auszugehen und
dieses aufzurechnen. So ergebe sich ein höheres Valideneinkommen. Weiter sei in
Anbetracht der konkreten lohnmindernden Umstände (Erfordernis einer
wechselbelastenden Tätigkeit; Alter; 20jährige Absenz vom Arbeitsmarkt;
Herkunft; keine Berufsbildung; mangelnde Sprachkenntnisse) beim Invalideneinkommen
ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Verweistätigkeiten zu konkretisieren,
ansonsten ein voller Abzug anzuerkennen sei. Sodann müsse die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche richtigerweise bei
50.
% liegen würde, verneint werden, da er realistischerweise keine
Anstellung mehr finden werde.
Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angedeihen zu lassen, alles andere
wäre unbillig. Es sei klar, dass man ihn nach 20jähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt unterstützen und befähigen müsse. Dass Eingliederungsmassnahmen
sinnvoll seien, werde auch im G.___-Gutachten festgehalten. Dr. med. H.___
gebe sogar eine Empfehlung zur Umschulung ab. Absurd sei jedoch, dass der
Gutachter auch eine psychiatrische Tagesklinik als Eingliederungsmassnahme
empfehle, was gerade im Widerspruch zu der von ihm attestierten lediglich
25%igen Arbeitsunfähigkeit stehe. Wenn es zuerst noch solche Massnahmen
brauche, sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auch aus
gutachterlicher Sicht offenbar noch nicht sofort umsetzbar (siehe zum Ganzen:
Protokoll der Verhandlung vom 7. November 2018 [A.S. 269 ff.]).
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 7. August 2014, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130
V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich
noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen. Wenn die
Verwaltung nach Erlass einer rentenverweigernden Verfügung auf eines oder
mehrere erneute Rentengesuche eingetreten ist und rechtskräftig über deren
materielle Begründetheit entschieden hat, bildet der Sachverhalt im Zeitpunkt
der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs einerseits und jener
zur Zeit des Erlasses der strittigen Verfügung andererseits die massgebende
Vergleichsbasis (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84
E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a;
RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Ist das Gutachten einer
versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig und kann die offene
Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden, so stellt sich das
Problem, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz die Wahl
haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese
eine neue oder ergänzende Expertise veranlasse, und der Einholung eines
Gerichtsgutachtens. Die den kantonalen Gerichten zufallende Kompetenz zur
vollen Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG) ist nötigenfalls durch
Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen. Dies schliesst ein, dass die
erstinstanzlichen Gerichte diese Befugnis nicht ohne Not durch Rückweisung an
die Verwaltung delegieren dürfen. Es drängt sich auf, dass die
Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist
(BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und E. 4.4.1
S. 263 ff., mit Hinweisen).
5.
Mit dem Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern
(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf
alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,
dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden
werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1
):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
6.
6.1
Der von der Beschwerdegegnerin
ab dem 1. Februar 2009 verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen
Rentenprüfung – Verfügung vom 24. Juni 2005 (IV-Nr. 65) – und
demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 7. August 2014
(A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.2
Im Zeitpunkt der letztmaligen
Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni 2005 bzw. Einspracheentscheid
vom 19. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer
sei in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar
eingeschränkt, eine leichte, angepasste, rückenschonende Tätigkeit sei ihm
hingegen ganztags zumutbar. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen
Zeitpunkt präsentierte, lässt sich den Erwägungen des Versicherungsgerichts in
seinem Urteil vom 14. März 2007 (IV-Nr. 86) entnehmen:
6.2.1
Gemäss psychiatrischem
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 7. Juni 2004 bestanden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4) seit 2000
- mit leichter depressiver Verstimmung
- mit kombinierten (dependent,
selbstunsicher, zwanghaft) akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1)
- bei einer Diskushernie L5/S1 rechts
- mit degenerativer Foraminalstenose L5/S1
beidseits und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie L5/S1 rechts
- mit St.n. Diskektomie 11/1991.
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. E.___ einen Status nach Ulcus duodeni 1987 und
chronisch rezidivierende Magenschmerzen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging der
Gutachter davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr
zumutbar sei. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, doch sollte die Führungsperson
über die Art der Störung informiert und im Umgang mit dem Versicherten beraten
und dabei unterstützt werden. Vor allem zu Beginn sollte der Arbeitsplatz
ausreichend Toleranz bezüglich Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufbringen.
Eine solche Tätigkeit sei ganztags zumutbar, doch es bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 50 %.
6.2.2
Laut Bericht der Poliklinik für
Wirbelsäulenchirurgie des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 (IV-St. B 55) waren
folgende Diagnosen zu nennen:
- unklare Rückenschmerz-Problematik mit,
bei
- symptomatischer Spondylolyse / Listhese
L5/S1 rechts
- St.n. Mikrodiskektomie L5/S1 1991
- St.n. Infiltration Spondylolyse L5
rechts vom 14. April 2000.
Die Ärzte erwähnten, dass vom
Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen bestünden.
Die vorliegende Situation erscheine verfahren. Die vom Patienten monierten
Beschwerden könnten nicht mit der Spondylolisthesis allein erklärt werden.
Radiologisch lasse sich eine stationäre Situation erkennen. Es bestünden keine
neurologischen Defizite, insbesondere auch keine Parese des rechten Beines.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass eine operative Intervention zwar möglich
sei, aber keinen Erfolg bringen werde.
6.2.3
Nach den Erwägungen des
Versicherungsgerichts durfte in somatischer Hinsicht auf eine weitere
Begutachtung verzichtet werden, da die Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des
Spitals N.___ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2004 darauf hinweise, dass vom
Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen hätten
gefunden werden können. Ebenso wenig bestünden neurologische Defizite,
insbesondere auch keine Parese des rechten Beines. Aufgrund dieses Berichtes
sei folglich nach wie vor davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer
geklagten Rückenschmerzen nicht ursächlich für eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seien (hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten), sondern
dass die Leistungsverminderung (auch bezüglich körperlich leichter Arbeiten)
auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei, wobei unbestritten sei,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter, mit auch körperlich schweren Arbeiten, arbeitsunfähig sei.
Der Bericht der Poliklinik des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 habe angesichts
der Aktenlage auch für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
seine Gültigkeit, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer Hinsicht seit Mai 2004
verschlechtert hätte.
In psychiatrischer Hinsicht konnte auf
das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden, welches sich ebenfalls als
schlüssig erwies. Als Diagnose war folglich von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (mit leichter depressiver Verstimmung, mit kombinierten
akzentuierten Persönlichkeitszügen, bei einer Diskushernie mit degenerativer
Foraminalstenose und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie)
auszugehen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde indessen als nicht
invalidisierend qualifiziert: Der Beschwerdeführer erfülle die Mehrheit der
hierfür notwendigen Kriterien nicht. So sei keine psychische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festzustellen, denn Dr. med. E.___
attestiere nur eine leichte depressive Verstimmung und erachte die Kriterien
einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt. Gemäss Aktenlage bestünden auch
keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und es
liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Der Beschwerdeführer
mache zwar chronische Rückenschmerzen geltend, doch führten diese, jedenfalls
für körperlich leichte Tätigkeiten, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
da sie im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgetreten seien.
Ferner bestehe kein primärer Krankheitsgewinn und es könne nicht von einem
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung gesprochen werden, auch wenn sich die bisherigen Therapieversuche
als wenig erfolgversprechend erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer erfülle
somit nur das Kriterium des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs,
was nicht genüge, um von einem Ausnahmefall im oben erwähnten Sinne sprechen zu
können.
Zusammenfassend
könne kein somatischer Befund erhoben werden, der einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten hätte. Körperlich
leichte Tätigkeiten seien dem Versicherten somit uneingeschränkt zumutbar.
6.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
7.
August 2014:
6.3.1
Im ersten, am 8. September
2008.
von der Begutachtungsstelle F.___ erstellten Gutachten (IV-Nrn. 113.1,
113.2
und 113.3), wurde beim Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ein
anhaltendes lumbovertebrales und
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
-
Status nach
Mikrodiskektomie L5/S1 1991 mit unbefriedigendem Verlauf,
-
Status nach dekompressiver
Laminektomie, Adhäsiolyse, Mikrodiskektomie mit intervertebraler Fusion und
transpedikulärer Spondylodese L5/S1 am 28. April 2008, radiologisch günstiges
Ergebnis,
-
anhaltender
Dekonditionierung des Rumpfmuskelkorsettes bei langem Krankheitsverlauf (seit
ca. 1990),
gestellt. Weiter wurden eine anhaltend
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine
chronische Gastritis (laut Aktenlage Zustand nach Ulcus duodendi 1987) und ein
Fumatorium, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Aus
psychiatrischer Sicht wurden daher weder eine Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes noch eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit
gesehen. In rheumatologischer Hinsicht wurde davon ausgegangen, dass die
bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei, da eine deutlich
eingeschränkte statisch-funktionelle Belastbarkeit der Wirbelsäule und des
Rumpfes bestehe. Beim Beschwerdeführer seien Rehabilitationsmassnahmen
notwendig. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen, sechs- bis zwölfwöchigen
Rehabilitation sei prognostisch von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, ohne
Bewegungsanforderungen an den Rumpf, ohne Zwangshaltungen, permanentes Sitzen und
Stehen sowie Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, zu rechnen. Dabei
werde es bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % bleiben.
Dieses Gutachten hat das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 1. September
2010.
(IV-Nr. 163) in psychiatrischer Hinsicht als beweiswertig angesehen, nicht
aber in somatischer. Auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich
Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation kann daher nicht abgestellt
werden.
6.3.2
Im zweiten Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 (IV-Nrn. 172.1 - 172.4)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit / bei
-
Status nach
Mikrodiskektomie L5/S1,
-
Status nach dekompressiver
Laminektomie, Adhäsiolyse, Mikrodiskektomie und intervertebraler Fusion sowie
transpediculärer Spondylodese L5/S1 am 28. April 2008, Ende Dezember 2009
bestätigtes günstiges Ergebnis, stabile Spondylodese und insbesondere keine
Hypermobilität im proximalen Anschlusssegment L4/5, neurologisch keine Hinweise
für eine Radiculopathie.
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
anamnestisch längere
depressive Reaktion auf körperliche Erkrankung (ICD-10 F43.21),
-
Nikotinabusus.
Die bisherige Tätigkeit des
Beschwerdeführers überschreite das verbliebene körperliche
Restleistungsvermögen, diese sei nicht mehr zumutbar. Seit 1999 hätten
nachvollziehbare interkurrente Arbeitsunfähigkeiten von 20 % und darüber
hinausgehend bei Rückenleiden und mehrfachen operativen Eingriffen bestanden.
In einer angepassten Tätigkeit bestehe indessen spätestens nach Abschluss der
im Spital I.___ durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen am 12. November 2010
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorher habe, gemäss dem Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 8. September 2008, spätestens ab Ende Oktober
2008.
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit
bestanden. Insofern werden in diesem Gutachten die vom Versicherungsgericht mit
Urteil vom 1. September 2010 als nicht beweiswertig deklarierten
Ausführungen bestätigt. Eine krankheitswertige psychische Störung liege nicht
vor. Im psychiatrischen Gutachten wurde insbesondere eine somatoforme
Schmerzstörung verneint, weil die Phänomenologie nicht mehr erfüllt sei und
entsprechende psychodynamisch relevante Faktoren fehlten (IV-Nr. 172.4 S.
5).
6.3.3
Der behandelnde Psychotherapeut,
Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
2.
und 6. Mai 2011 (IV-Nr. 179 S. 3 f. sowie 180) über eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11) und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 % aus.
6.3.4
Dr. med. P.___, Facharzt für
Neurochirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Mai 2011 (IV-Nr. 181
S. 3 f.) ein Failed-back-surgery-Syndrom (mit / bei Status nach
Mikrodiskektomie L5/S1 1991, Status nach Dekompression, intervertebraler
Cage-Fusion und transpedikulärer Spondylodese L5/S1 beidseits im April 2008)
sowie eine mobile Diskusprotrusion L4/L5 im Rahmen eines Syndroms des
proximalen Anschlusssegements. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der
objektiven Befunde mit einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer
leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit zu rechnen, seines Erachtens könne
jedoch niemals eine 100%ige Erwerbsfähigkeit erreicht werden.
6.3.5
Vom 15. Juni bis 4. Juli 2012 war
der Beschwerdeführer schliesslich in der psychiatrischen Klinik der Q.___ hospitalisiert.
Gemäss Austrittsbericht vom 3. August 2012 (IV-Nr. 205 S. 2 ff.)
lägen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) vor. Der Beschwerdeführer
sei auf seinen eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen worden,
obwohl eine Remission der depressiven Symptomatik noch nicht habe erreicht
werden können.
6.3.6
In ihrer Stellungnahme vom 27.
Mai 2013 (IV-Nr. 220) erwogen die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___, es
lägen aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte vor. Die anlässlich
der Hospitalisation beschriebene Diagnose einer schweren depressiven Episode
lasse sich auf der Basis der beschriebenen Befunde und der dokumentierten Beobachtungen
nicht eindeutig bestätigen. Vielmehr deute sich aus dem Austrittsbericht der
psychiatrischen Klinik an, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und damit eng verknüpfter Schamgefühle bei
psychosozialen Schwierigkeiten, Langzeitarbeitslosigkeit, Migrationsproblematik
und Potenzstörungen, eine sekundäre depressiv getönte Symptomatik eingetreten
sei. Diese gehe aber in einem eigendynamischen Verlauf einer Dysthymia, also
einer lang hingezogenen Depression von zumeist leichtem, allenfalls
gelegentlich mittelschweren Ausprägungsgrad, auf. Zusammenfassend sehe man nach
wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in enger Verknüpfung mit
zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren. Auch in orthopädischer Hinsicht
ergäben die sich aus den beigelegten Berichten ergebenden Befunde keine andere
Beurteilung. Insgesamt hätten sich der Funktionsbefund der Wirbelsäule und des
Rumpfes seit der erfolgreich im Jahr 2008 durchgeführten operativen
Rückenbehandlung gebessert. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der
Beschwerden und den tatsächlich zu objektivierenden klinischen und
radiologischen Befunden ergebe sich keine adäquate Erklärung.
7.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurde bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten eingeholt, welches am 17. August 2016 von Dr. med. R.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für
Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
erstattet wurde (A.S. 73 ff.). Zusätzlich erstellte Dr. med. H.___ am 7.
Februar 2018 ein psychiatrisches Aktengutachten (A.S. 231 ff.).
7.1
Zur Schilderung des
Tagesablaufes wird im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen
Schlaf trotz Schlafmitteln als sehr schlecht angegeben. In der Nacht wache er
oft auf und gehe schmerzbedingt umher. Am Morgen sei er wie gerädert. Er stehe
zwischen 09.00 und 10.00 Uhr auf und bereite sich ein einfaches Frühstück vor,
das er mit seiner Frau einnehme. Küchen- und Haushaltsarbeiten seien praktisch
nicht durchführbar. Er sei morgens steif wie ein Holzbrett. Die Morgentoilette
gelinge nur sehr mühsam. Nach dem Frühstück gehe er etwas in den Garten und
mache Lockerungsübungen, die er in der Physiotherapie gelernt habe. Dann gehe
er etwas Spazieren. Er sehne sich nach Gartenarbeit. Dies habe er früher gerne
getan. Zusammen mit der Ehefrau und allenfalls in Begleitung von Kindern kaufe
er das Nötigste ein. Ein Mittagessen nehme er nicht zu sich. Da die Kinder über
Mittag nicht im Haus seien, werde nichts zubereitet. Die Haushaltsführung sei
Sache der beiden Töchter. Er müsse sich zwischendurch sehr viel hinlegen und
etwas erholen. Zur Ablenkung sehe er fern, lese Zeitungen und Bücher. Er gehe
auch ins Internet. Gegen den späteren Nachmittag gehe er gelegentlich in die
Moschee zum Gebet und zum Kaffee trinken. Er werde von […] Landsleuten
abgeholt. Dies sei für ihn die einzige Abwechslung am Tag, so könne er für
kurze Zeit seine Leiden vergessen. Das Abendessen würden Frau und Töchter
zubereiten. Abends gehe er dann meistens um 22.00 Uhr zu Bett.
Zu seinen Beschwerden befragt habe der
Beschwerdeführer erklärt, eine ursprüngliche Tätigkeit als Plattenleger oder
Hilfsarbeiter in der Fabrik könne er sich nicht mehr vorstellen. Dafür sei er
zu krank. Er habe überall Schmerzen, Gefühlsstörungen und
Konzentrationsstörungen. Eine alternative Tätigkeit sehe er im Moment auch
nicht. Er könne maximal eine bis zwei Stunden am Stück arbeiten, benötige immer
wieder Pausen, müsse die Lage wechseln. Auf somatischer Seite leide er vor
allem an seinen chronischen Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen. Er könne
weder lange sitzen, noch liegen, gehen oder stehen. Kniearbeiten und
Überkopfarbeiten seien gar nicht mehr möglich. Die Kopfschmerzen würden
permanent bestehen. Sie würden vom Nacken in den rechten Arm ausstrahlen,
einhergehend mit Kribbel- und Taubheitsgefühl. Gelegentlich habe er Schwindel
bei Kopfdrehungen. Daneben plagten ihn seit vielen Jahren auch lumbosakrale
Schmerzen ausgehend von der Operationsnarbe ins rechte Bein. Wenn er laufe,
spüre er permanent Schläge im Rücken. All seine Nerven seien eingeklemmt. Dazu
kämen Kopf- und Knieschmerzen. Auf einer visuellen Analogskala seien die
Schmerzen bei 8 bis 10 von 10. Linderung erreiche er durch warmes Wasser sowie
langsame Bewegungs- und Lockerungsübungen. Früher habe er viele
Schmerztabletten eingenommen, die aber nichts gebracht hätten. Er habe nur
Nebenwirkungen gehabt. Die gesamte Geschichte mit dem Stellenverlust habe ihm
dann auf die Psyche geschlagen. Er habe ein Durcheinander im Kopf. Die Kinder
würden nicht verstehen, weshalb er nicht arbeite. Er schäme sich. Er verdamme
sich selber, fühle sich depressiv, verbittert und traurig. Dazu komme die
chronische Erschöpfung, die Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Er sei auch
vergesslich geworden. Eine Arbeit an der Maschine traue er sich nicht mehr zu.
Die Antidepressiva hätten auch nur vorübergehend geholfen. Er möchte keine
Medikamente mehr nehmen. Er habe Angst vor dem sozialen Abstieg und möchte
nicht in der Sozialhilfe landen. Autofahren könne er noch, jedoch nur sehr
langsam und kurze Strecken. Sein Durst sei normal, der Appetit vermindert. Der
Gewichtsverlauf der letzten Jahre sei normal. Er sei stark müde, schwitze auch
oft. Er könne nachts nicht durchschlafen und müsse aufgrund der Schmerzen
aufstehen. Soziale Kontakte habe er weitestgehend abgebrochen. Früher habe er
sehr viele Kollegen gehabt. Nun habe er nur noch wenige, mit denen er sich in
der Moschee treffe. Seine Medikamente nehme er nur sehr unregelmässig ein. Er
habe gespürt, dass sein Gesundheitszustand mit oder ohne Tabletten identisch
sei. Die Tabletten würden nur Nebenwirkungen haben. Er gehe regelmässig in die
aktive und passive Physiotherapie. Auch das Wasserbad helfe. Da die
Krankenkasse nicht bezahle, sei die Physiotherapie momentan pausiert. Er mache
aber regelmässig ein Heim-Übungsprogramm. Mitunter trage er auch eine
stabilisierende Bauchbandage. Früher habe er viele Hobbies gehabt. Er habe
gerne Fussball gespielt, sei Velo gefahren, habe gegärtnert und sei Berg- und
Naturwanderungen durchführen gegangen.
7.2
Im rheumatologischen
Teilgutachten (A.S. 127 ff.) werden folgende Befunde erhoben: Der
Beschwerdeführer falle in der Untersuchung durch ein ausgeprägtes Schmerzverhalten
auf. Fünf Waddell-Tests als Ausdruck eines erheblich gesteigerten
Krankheitsgebarens seien positiv. Es bestünden ein diskreter Schultertiefstand
rechts, ein Beckengeradstand und eine lumbal weitgezogene, sehr diskrete,
linkskonvexe Skoliose. Es sei keine relevante Haltungsinsuffizienz erkennbar.
Optisch zeige sich eine reizlose Operationsnarbe. Es bestehe eine ausgeprägte
Druckempfindlichkeit im Sinne einer Druck-, Rüttel- und Klopfdolenz über den
Dornfortsätzen L2 bis L5 mit paralumbal erhöhtem Muskeltonus beidseits. Im
Stehen und Sitzen bestehe eine deutliche paralumbale Muskelverhärtung
beidseits. Palpatorisch bestünden ausgeprägte Druckdolenzen über den
Gelenkfortsätzen C5 bis C7 rechts. Ein erhöhter Muskeltonus im Bereich der
Schulterpartie sei nicht palpabel. Es bestehe ein leicht erhöhter Tonus des M.
semispinalis capitis ausschliesslich rechts. Weiter bestehe ein positiver
axialer Stauchungsschmerz mit Schmerzangabe zervikal rechts und diffus lumbal
geprüft mit sanftem Druck auf den Schädel im Stehen und Sitzen sowie mit
Fersenfalltest. Bei Rumpfrotationen im Stehen würden heftige lumbale Schmerzen
angegeben. Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule bestünden
heftige Schmerzangaben in allen geprüften Bewegungsrichtungen unter Angabe
einer Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Die Brustwirbelsäule sei in
sämtlichen Bewegungsrichtungen aktiv zur Hälfte eingeschränkt mit
schmerzbedingtem Gegenspannen und Selbstlimitierung beim Versuch der passiven
Beweglichkeitsprüfung. Die Lendenwirbelsäule sei in sämtlichen
Bewegungsrichtungen aktiv zu 2/3 eingeschränkt unter Angabe heftigster
Endphasenschmerzen beim Versuch der passiven Beweglichkeitsprüfung verbunden
mit Stöhnen und Grimassieren. Die oberen und unteren Extremitäten seien inspektorisch
unauffällig. Im Neurostatus würden bei der Prüfung des Lasègue-Manövers heftige
Schmerzen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich angegeben mit Ausstrahlung in
das rechte Gesäss, ebenso bei der Prüfung des Langsitzes. Symmetrische
Muskeleigenreflexe seien an den oberen Extremitäten nur schwach auslösbar. Auf
der Innenseite des rechten Ober- und Unterarms und der ganzen Hand volar und
dorsal sowie am ganzen rechten Bein bestünden Oberflächenhypästhesien. Im
Bereich der rechten Ferse werde eine Anästhesie angegeben.
Die aktuellen Röntgenaufnahmen vom 11.
Mai 2016 zeigten folgende Befunde:
-
Im Bereich der
Halswirbelsäule eine leichte Arthrose im Atlantoaxialgelenk, Steilstellung der
unteren Halswirbelsäule, minime Unkovertebralspondylosen C3 rechts, C4 links
und C5 rechts.
-
Im Bereich der
Lendenwirbelsäule eine solide Spondylodese L5/S1 mit Anthelistesis L5 Grad 1,
leichte ventrale Spondylose und rechts latero bei L4/5 spangenförmige
Spondylose.
-
MRT der LWS: leichte
Chondrose L3/4 und L4/5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/5 und geringer
Spinalkanaleinengung. Korrekte Lage der interkorporellen Cages L5/S1. Keine
radikuläre Kompression
-
Beide Knie: leichte
Verschmälerung des medialen femorotibialen Kompartiments bei insgesamt aber
altersentsprechenden Befunden.
7.3
7.3.1
Die rheumatologische Beurteilung
von Dr. med. L.___ erfüllt die Beweisanforderungen an ein
Gerichtsgutachten: So ist der beurteilende Gutachter Facharzt auf seinem Gebiet
und er hat seine Erkenntnisse nach umfassender Aktenwürdigung und Untersuchung
(unter Einbezug aktueller bildgebender Untersuchungen) gewonnen. Er kommt dabei
in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer
phänomenologisch ein chronifiziertes, therapiefraktäres, vertebragenes und
spondylogenes Zervikal- und vor allem Lumbalsyndrom bestehe, ohne sichere
klinische oder bildgebende Hinweise für eine radikuläre, sensomotorische
Ausfallsymptomatik, ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität und mit
radiologisch nur leichtgradigen Segmentdegenerationen C3/C4 und C4/C5 sowie
L3/4 und L4/5. Ein Anschlusssyndrom sei nicht zu objektivieren. Die
Spondylodese erscheine stabil durchgebaut und das Schrauben- und
Plattenmaterial sei in korrekter Stellung als intakt zu bezeichnen. Die
Schmerzursache bleibt für den Gutachter klinisch und bildgebend unklar. In
dieser Situation geht er, in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt
Dr. med. P.___ (vgl. E. II. 6.3.4), von einem Failed
back-surgery-Syndrom aus. In der Begegnung mit dem Beschwerdeführer sei ein
deutlicher Leidensdruck aufgefallen, im Verlauf der Untersuchung habe dieser
aber zunehmend ein dysfunktionales Schmerzverhalten mit positiver
Waddel-Testung als Ausdruck eines erheblich gesteigerten Krankheitsgebahrens
entwickelt. Das in der Untersuchungssituation auffällig gezeigte, ausgeprägte
Schmerzverhalten mit Durchführung sämtlicher Bewegungen des Rumpfes und des
rechten Beines im Hüftgelenk in Zeitlupe begleitet von averbalen
Schmerzäusserungen könne mit den objektivierbaren Befunden nicht in Einklang
gebracht werden. Es finde sich diesbezüglich kein organisches Korrelat am
Bewegungsapparat. Auch die angegebene, weitflächige Oberflächensensibilität des
rechten Armes finde keine Erklärung, einschliesslich der gesamten Hand sowie
des ganzen rechten Beines. Der Beschwerdeführer habe keine wesentlichen Zeichen
hinsichtlich einer muskulären Dysbalance oder Dekonditionierung präsentiert und
der Habitus habe kräftig und muskulös gewirkt. Diese Einschätzung ist
einleuchtend.
Aufgrund der aktuellen klinischen und
bildgebenden Abklärungsresultate kann Dr. med. L.___ gegenüber dem
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 seitens der Lenden-
und Halswirbelsäule keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
feststellen. Neu diagnostiziert er indessen eine leichte mediale Gonarthrose
beidseits, dies bei allerdings bandstabilen, ergussfreien und vollständig frei
beweglichen, indolenten Kniegelenken im aktuellen klinischen Untersuch. Das
Ausmass dieser medialen Gonarthrose stuft er demgemäss als geringfügig ein.
Dr. med. O.___ erachtet mit Blick auf
seine in der Untersuchung erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen körperlich
schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in
rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem
Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im Stehen und Sitzen sowie
Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen und Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten
als unzumutbar. Nicht geeignet sei der Beschwerdeführer im Weiteren für
Arbeiten mit Kälte- und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch
hinsichtlich der letzten Tätigkeit bei der Firma B.___ bestehe übereinstimmend
mit den Vorbeurteilungen aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und auch
künftige Arbeitsunfähigkeit. Jedoch seien – und auch hier besteht weder zur
2001.
erfolgten beruflichen Abklärung der BEFAS […] noch zu den Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom September 2008 und März 2011 ein Widerspruch –
dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren
Arbeiten in vorzugsweise wechselnder Körperposition und unter Beachtung der
erwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Diese
Beurteilung erscheint aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der vorhandenen
Akten ebenfalls schlüssig.
7.3.2
Nicht gefolgt werden kann
hingegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor): Entgegen
seinen Vorbringen hatte der rheumatologische Gutachter nicht nur Kenntnis der neurologischen
Vorberichte der Dres. med. J.___ vom 28. Oktober 2014
(Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014 (Urkunde 3) und der
darin festgehaltenen Wurzelschädigung L5/S1 (vgl. A.S. 93, 127), sondern er
setzte sich damit im Rahmen seiner ausführlichen fachärztlichen Beurteilung
(A.S. 140 ff.) auch hinreichend auseinander (vgl. A.S. 155 ff.).
Dabei gelangte Dr. med. L.___ gestützt auf eigene umfangreiche klinische Untersuchungen
und eine aktuelle Bildgebung (inklusive MRT der LWS; A.S. 138 f.) zum
nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Lage des interkorporellen Cages auf Niveau
L5/S1 als korrekt zu bezeichnen seien und sich insgesamt keine Neurokompression
im Bereich der kernspintomographisch abgebildeten Lendenwirbelsäule finde (vgl.
A.S. 156 f.; siehe auch E. II. 7.2 in fine). Mit Blick auf die
umfassende fachärztliche Untersuchung der Rückenproblematik des
Beschwerdeführers durch den rheumatologischen Gutachter ist nicht ersichtlich, weshalb
es weitere Abklärungen (wie ein EMG) gebraucht hätte und/oder eine zusätzliche
neurologische bzw. neurologisch-orthopädische Begutachtung hätte stattfinden sollen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Begutachtungsstelle
liegt, zu beurteilen, ob zusätzliche Disziplinen notwendig sind (BGE 139 V
349.
E. 3.3 S. 352 f.). Aufgrund der Aktenlage erachtete das
Gericht eine Begutachtung im Fachgebiet der Psychiatrie als notwendig und
überliess es der Begutachtungsstelle, in welchen zusätzlichen Disziplinen («orthopädisch
und/oder rheumatologisch und/oder internistisch») eine Begutachtung erfolgen
solle (vgl. A.S. 46, 51, 53). Wenn die Begutachtungsstelle G.___ in
Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten alsdann zum Ergebnis gelangte,
eine rheumatologische sowie eine internistische seien zusätzlich zur
psychiatrischen Exploration erforderlich (A.S. 56), eine orthopädische
Untersuchung jedoch für entbehrlich hielt, so lässt sich dies nicht
beanstanden. Dasselbe gilt für die Fachdisziplin «Neurologie», deren Beizug
auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 4. Februar
2016.
(A.S. 68 f.) nicht verlangt hatte.
Soweit sich dem mit Eingabe vom
26.
September 2018 eingereichten Austrittsbericht des Spitals I.___ vom
3.
September 2018 (Urkunde 5) sowie den anlässlich der Verhandlung
eingereichten Arztberichten (Urkunden 6 ff.) in somatischer Hinsicht
gemäss MRT der LWS vom 4. September 2019 (recte: 2018) eine neu
aufgetretene «Deckplattenimpressionsfraktur von LWK4 links mit noch diskretem
(residuellem) Knochenmarksödem und erhaltener Hinterkante» sowie eine
«stationäre spondylodiskogene Einengung der Recessi L4/5 mit Tangierung der
traversierenden Nervenwurzel L5 beidseits» entnehmen lassen, handelt es sich um
zeitlich nach dem (hier massgebenden [vgl. E. II. 6.1]) Verfügungszeitpunkt vom
7.
August 2014 eingetretene Sachverhalte, zumal sich anlässlich der im
Gerichtsgutachten herangezogenen Bildgebung vom 11. Mai 2016 (inklusive
MRT der LWS) – wie vorstehend ausgeführt – keine solchen Befunde feststellen
liessen. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich gestützt auf die
erwähnten Berichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.
Schliesslich ist auch die von Dr. med.
S.___ mit Bericht vom 31. Oktober 2018 (Urkunde 6) angeführte (volle) Arbeitsunfähigkeit
nicht geeignet, den Beweiswert des polydisziplinären Gerichtsgutachtens zu
mindern, gilt es bezüglich der Einschätzung der Hausärztin des
Beschwerdeführers der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte
mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470,
135.
V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom
21.
Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H.,8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2).
In den weiteren nachgereichten (somatischen) Arztberichten (Urkunden 5, 7 und
8) werden keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert.
Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. L.___ als voll beweiswertig und es kann ohne
Zweifel darauf abgestellt werden.
7.4
Im psychiatrischen Teilgutachten
(A.S. 164 ff.) werden folgende Befunde erhoben: Anders als in der Anamnese
fänden sich im Status keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-,
Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer könne auch einer
längeren Diskussion folgen. Antworten kämen rasch und präzise. Das formale
Denken sei unauffällig. Hinweise auf übermässige Befürchtungen oder Zwänge gebe
es nicht. Inhaltlich sei das Denken auf die Schmerzen, depressive Themen wie
Versagensgefühle oder Todeswünsche und die schwierige Situation eingeengt, der
Beschwerdeführer könne sich aber auch auf andere Themen einlassen. Wahnideen
liessen sich nicht eruieren. Die Schilderung der Schmerzen sei eher emotional
als sachlich, aber doch relativ präzise und differenziert. Der Beschwerdeführer
habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen. Im Gespräch
über die frühere Arbeit werde er auf Nachfrage, wie er diese erlebt habe,
lebhafter und es werde ein gewisser Stolz erkennbar, aber auch Trauer und
Scham. Beim Thema Schmerzen spreche er schneller und drängender, entspanne sich
aber, wenn er anhand von Rückmeldungen merke, dass die Schmerzen nicht in Frage
gestellt würden. Für klinisch relevante Ich-Störungen gebe es keine Hinweise.
Affektiv sei der Beschwerdeführer erreichbar, moduliert. Die Stimmung sei
bedrückt, resigniert, aber nicht eigentlich depressiv. Zum Teil werde er
traurig, sei aber teilweise auch gelöst bis heiter, im Hintergrund würden
Enttäuschung, Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit spürbar. Der
Beschwerdeführer lächle, sobald er Vertrauen gefasst habe. Vereinzelt mache er
sogar humorvolle Bemerkungen, er weine nicht.
7.5
7.5.1
Auch die von Dr. med. H.___
in seiner Beurteilung gemäss Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 164 ff.)
und Aktengutachten vom 7. Februar 2018 (A.S. 231 ff.) vorgenommenen
Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar. Insbesondere erscheinen
sie auch beweiswertig unter dem Lichte der gemäss BGE 141 V 281 neu geltenden
Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den
vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern.
Der psychiatrische Gutachter weist
zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der […] zwar eine
weiterführende Schule und Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Nach
der Migration in die Schweiz habe er aber wegen der fehlenden Anerkennung
seiner Ausbildung Hilfsarbeiten verrichten müssen, was neben der Entwurzelung
in einem ihm fremden Kultur- und Sprachraum auch noch einen sozialen Abstieg
bedeutet habe. Seine gesundheitlichen Probleme hätten mit der Einreise in die
Schweiz begonnen. 1987 habe er eine Gastritis gehabt und 1991 habe er eine
Diskushernie operieren müssen. Neben der subjektiven Einschätzung spreche auch
der zeitliche Verlauf für einen Einfluss der Migration. Der Beschwerdeführer
habe keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern und würde in der […]
wahrscheinlich kaum eine Arbeit oder ein soziales Netz finden. Dies sei ein
letztlich unlösbarer Konflikt, der ihn wahrscheinlich sehr belaste. Es sei
allerdings nicht offensichtlich, dass eine Krankheit eine Entlastung in diesem
Konflikt bringen könnte bzw. ein Krankheitsgewinn vorliege. Der
Beschwerdeführer lebe auch immer noch in den Traditionen seiner Heimat. Seine
Familie schildere er als zwar arm, aber stolz und von allen respektiert. In der
Schweiz sei er Hilfsarbeiter und jetzt auch noch krank, habe gemessen an seinen
Erwartungen und als Entgelt für seine langjährige, harte Arbeit nur sehr wenig
Geld zur Verfügung. Wenn dann noch Probleme mit Behörden oder Versicherungen
hinzukämen und er sich nicht respektiert fühle, könne dies eskalieren. Auch
hier sei kein Krankheitsgewinn offensichtlich, aber eine anhaltende Belastung.
Als weitere Belastung komme die chronische Krankheit seiner Frau hinzu. Diese
erhöhe das Risiko, an einer Schmerzstörung zu erkranken. Dem Beschwerdeführer
seien Arbeit und Familie sehr wichtig. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit
habe er sich Anerkennung holen können, die er sonst kaum gefunden habe. Von
seiner Leistungsfähigkeit sei aber auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl
abgehangen. Durch die Krankheit mit ihren Folgen wie Schmerzen, Operationen und
Stellenverlust sei das in Frage gestellt worden. Er sei sehr
leistungsorientiert. Harmonie, Respekt und Würde seien ihm wichtig und er habe
nie gelernt, Signale seines Körpers zu beachten und auf seine Grenzen Rücksicht
zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine
Somatisierungsstörung. Allerdings habe es der Beschwerdeführer geschafft, neben
seiner Arbeit auch ausgleichende Ressourcen wie seinen Garten und einen
Kollegenkreis aufzubauen, was wichtige Ressourcen sein könnten. Durch seine
Erkrankung habe er aber die Fähigkeit, uneingeschränkt im Garten zu arbeiten
und auch weitgehend sein soziales Netz verloren, da er sich schäme und sich für
wertlos halte. Von seiner Familie werde er getragen und er geniesse
Verständnis. Dies könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung
wirken, welche ihn in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr
arbeiten zu können. Er habe einen tiefen Glauben, in welchem er Halt und
Hoffnung finde. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder
familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren, aber auch kaum
noch aktuelle Ressourcen. Da die Schmerzen objektiv im Vordergrund stünden,
auch wenn sie sich nur wenig ausgeweitet hätten, sondern gemäss Angaben des
Beschwerdeführers noch immer ungefähr dort seien, wo er operiert worden sei,
sei differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu
diskutieren. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden zumindest zu Beginn der
Schmerzen zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen
(Operationen) zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung nicht zulässig. Aufgrund der Akten lasse sich auch
nicht eruieren, weshalb diese Diagnose trotz klarem Ausschlusskriterium
wiederholt gestellt worden sei, obwohl es mit der Diagnose von psychologischen
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen
bereits vor 2008 eine Alternative gegeben habe und seit 2009 spezifisch gebe.
In der revidierten deutschen Version des ICD-10 sei 2009 eine Unterkategorie
geschaffen worden, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren. Die Schmerzen gingen der Depression zeitlich voran und
seien unabhängig vom zeitlichen Verlauf der affektiven Symptomatik, so dass
diese Diagnose zulässig wäre. Es bestünden neben den Operationen und ihren
Folgen Risikofaktoren und emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungen,
wie sie für eine solche Diagnose verlangt würden. Im Verlauf kämen Belastungen
hinzu wie Verluste, insbesondere der Arbeit, des Einkommens und der Anerkennung
sowie die Erkrankung der Ehefrau. Diese Faktoren seien sekundär, dürften aber
den Verlauf beeinflusst haben. Dazu komme noch die Unmöglichkeit, die gewohnte
Rolle als Familienoberhaupt und Ernährer weiter wahrzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen
Gefühlen, so dass von einer Alexithymie gesprochen werden könne, die für
Somatisierungsstörungen typisch sei. Da die Coping-Möglichkeiten des
Beschwerdeführers begrenzt und die Belastungen im Verlauf gross seien, sei ein
Ausdruck der psychischen und finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik
durchaus plausibel. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren wird von Dr. med. H.___ eingehend und
schlüssig hergeleitet, es kann darauf abgestellt werden. Nach Würdigung der
verschiedenen Berichte des Orthopäden Dr. med. P.___ von Februar bis Juni 2008
(im April 2008 erfolge eine Rückenoperation durch diesen) hält Dr. med. H.___
fest, der Beschwerdeführer habe sich von der Operation offensichtlich eine
Besserung seiner subjektiv verzweifelten Situation erhofft und sich deshalb für
den Eingriff entschieden. Unmittelbar postoperativ habe sich sein
Gesundheitszustand soweit verbessert gezeigt, dass er Hoffnung geschöpft habe.
Dies wirke sich naturgemäss auch positiv auf die Schmerzwahrnehmung aus.
Irgendwann zwischen der ersten und zweiten Nachuntersuchung müsse aber etwas
geschehen sein, das die Schmerzen wieder deutlich verstärkt und die Hoffnung
des Beschwerdeführers zerstreut habe. Aus psychosomatischer Sicht sei diese
Umfokussierung der Aufmerksamkeit von grosser Hoffnung auf chronische Schmerzen
und Verzweiflung wahrscheinlich der entscheidende Verstärker der
Chronifizierung der Schmerzen und der weiteren Verfestigung der Schmerzstörung
gewesen. Rückblickend könne damit gesagt werden, dass ab dem
Operationszeitpunkt am 27. April 2008 resp. spätestens ab Juni 2008 überwiegend
wahrscheinlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren in etwa dem gleichen Schweregrad wie 2016 vorgelegen habe.
Zum Schweregrad dieser Diagnose stellt
der Gutachter fest, die psychischen Faktoren und Belastungen hätten
wahrscheinlich das Auftreten und den Verlauf der Beschwerden im Sinne einer
psychischen Komponente beeinflusst. Wenn man die funktionellen Auswirkungen
berücksichtige, die sich im Haushalt und Tagesablauf zeigten, sei von einer
mittelgradigen bis schweren Schmerzstörung auszugehen. Die subjektive
Einschätzung des Beschwerdeführers entspreche hingegen einer schweren
Schmerzstörung.
Sodann wird differentialdiagnostisch
eine Somatisierungsstörung erwogen, wobei erklärt wird, dass bei einer solchen
auch die Magensymptome des Beschwerdeführers integriert würden. Weil zum
Begutachtungszeitpunkt das Bild aber zumindest subjektiv durch die anhaltenden
Schmerzen geprägt sei, lässt sich die Differentialdiagnose zwischen einer
Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung nach gutachterlicher
Einschätzung nicht eindeutig entscheiden. Der Beschwerdeführer habe durch die
Erkrankung und die Operationen wie ihre Folgen viel verloren, so seine
seelische Beschwerdefreiheit, Arbeit, Verdienst, Anerkennung und soziale
Integration. Aus diesem durch die Verluste bedingten Trauerprozess, der dadurch
blockiert werden könne, dass die Umgebung wenig Verständnis zeige und keine
Modelle dafür vorhanden seien, leitet der Gutachter im vorliegenden Fall auf
schlüssige Weise die Entwicklung einer chronischen Depression ab. Er hält fest,
dass 2001 eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, und verneint diese
heute, weil eine solche definitionsgemäss zeitlich begrenzt ist und gemäss
ICD-10 höchstens sechs Monate anhalten darf. Wenn die Symptome noch danach
vorhanden sind, ist in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen
vielmehr eine Depression und / oder eine Angststörung zu diagnostizieren.
Weiter legt der Gutachter einleuchtend dar, dass chronische Beschwerden,
Schlafstörungen oder Einbussen in der Leistungsfähigkeit vor allem bei
leistungsorientierten Menschen oft zu einer depressiven Reaktion führten, die
ihrerseits wieder die Beschwerden verstärke. Die Werte in den
Fremdbeurteilungsskalen betreffend Depressionsbeurteilung entsprächen
vorliegend einer leichten Depression. Gewisse Symptome wie Reizbarkeit und
Schlafstörungen könnten sowohl bei einer Depression wie bei chronischen
Schmerzen auftreten, und es lasse sich nicht entscheiden, zu welchem Syndrom
sie gehörten. Für die Diagnose sei indessen die klinische Beurteilung
entscheidend. Gemäss ICD-Kriterien entspreche dies gegenwärtig einer
mittelgradigen Depression. Die Vorgabe des ICD-10, die Anzahl erfüllter
Kriterien zu zählen, erachtet Dr. med. H.___ als nicht sehr praktikabel
und wenig aussagekräftig über die Auswirkungen der Depression. In einer rein
klinischen Einschätzung geht er von einer leichten bis höchstens mittelgradigen
Depression aus, was angesichts der erhobenen Befunde gut nachvollziehbar ist.
Damit wird auch der Schweregrad der diagnostizierten chronischen Depression
klar definiert.
Der Gutachter äussert sich in der Folge
zur im Jahr 2008 diagnostizierten Dysthymie und widerlegt diese gestützt auf
die Aktenlage schlüssig: Nachdem in den Akten mehrfach eine depressive Episode
diagnostiziert worden sei und in der Stellungnahme der Begutachtungsstelle F.___
aus dem Jahr 2013 von einer dysthymen Störung, welche allenfalls kurzzeitig ein
mittelschweres Ausmass erreicht habe, gesprochen werde, sei eine solche
definitionsgemäss gar nicht zulässig. Gemäss ICD-10 hätte eine subsyndromale
oder leichte Depression diagnostiziert werden müssen. Gemäss Dr. med. H.___
hätten auch die Befunde und die anamnestischen Angaben dafür gesprochen, dass
die Kriterien für eine leichte Depression erfüllt gewesen wären. Nachdem in den
Akten keine vollständige oder auch nur wesentliche Remission der Depression
dokumentiert worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich immer noch um die
erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine
rezidivierende depressive Störung. Eine chronische Depression zeige
typischerweise gewisse Schwankungen im Schweregrad. Auch in diesem Fall seien
zwar ausgeprägte Schwankungen dokumentiert, aber es bestünden fast durchgängig
Zweifel an der korrekten Einschätzung des Schweregrades, so dass keine
verlässlichen Angaben über den Verlauf und die Veränderung des
Gesundheitszustandes möglich seien. Es liege die Annahme nahe, dass die
Depression zwar Schwankungen aufgewiesen, aber im Bereich einer leichten bis
mittelgradigen Depression gelegen habe. Verglichen mit dem Gutachten von Dr.
med. E.___ aus dem Jahr 2004 geht der Gerichtsgutachter demnach von einem
leicht verschlechterten affektiven Gesundheitszustand aus. Gleichzeitig hält er
fest, dass für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen sei, sondern
von einem durchschnittlichen, d.h. in diesem Fall von einer leichten bis
mittelgradigen Depression. Die Prognose erachtet er im Moment als schwierig zu
stellen. Es liessen sich mit den Beschwerden und den Verlusten wesentliche
reaktive Komponenten der Depression eruieren, was für eine eher günstige
Prognose sprechen würde, aber sie habe sich trotz der Behandlung chronifiziert
und verselbständigt, was für eine eher ungünstige Prognose spreche. Zu den
Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. O.___ hält der Gutachter
schlüssig fest, dass in dessen Berichten kaum Veränderungen in der Symptomatik,
den Diagnosen und insbesondere im Schweregrad der Depression berichtet würden.
Ebenso fehle es an Aussagen über Prozesse und Schritte in der laufenden
Therapie. Dies erlaube keine Schlussfolgerungen über den mutmasslichen Verlauf
und wecke Zweifel an der Diagnostik. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe
der affektive Zustand des Beschwerdeführers seit mindestens März 2005 bis Mai
2016.
zwar etwas geschwankt, aber immer demjenigen von Mai 2016 entsprochen,
also auch im Referenzzeitraum.
Schliesslich verneint der Gutachter das
Vorliegen einer Angststörung, obwohl in den Jahren 2008, 2009 und 2011 in den
Akten davon gesprochen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer übermässige
Befürchtungen und Zwänge im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung klar verneint
hat, ist dieser Einschätzung zu folgen. Ebenso schlüssig wird die 2008
diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit negiert, nachdem der Beschwerdeführer
inzwischen keine Benzodiazepine mehr zu sich nimmt.
Das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung wird vom Gutachter nach Untersuchung und Analyse der
Aktenlage verneint. Es seien Daten über eine längere Beobachtungszeit
vorhanden, so dass zumindest eine Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Die
Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen oder für
akzentuierte Persönlichkeitszüge seien jedoch im vorliegenden Fall nicht
erfüllt, was einleuchtet.
Zur Konsistenz führt Dr. med. H.___ aus,
in Bezug auf die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung
feststellen. Eine Simulation lasse sich zwar nicht ganz sicher ausschliessen,
das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften
Störung dürfte aber trotz der Intelligenz des Beschwerdeführers dessen
kognitive Fähigkeiten übersteigen. Eine Verdeutlichung trete gelegentlich auf
und spreche nicht per se für eine wesentliche Inkonsistenz. In diesem Fall sei
ein spezifischer, wenn auch nicht sehr grosser Einfluss von psychischen
Belastungsfaktoren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige
Symptomausweitung. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die
Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen
Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten. Sie sei auch kongruent mit
den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein ausgewiesener Leidensdruck. Dafür
spreche auch, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer
Behandlung sei. Er habe zwar die Medikamente abgesetzt, dies aber aus
nachvollziehbaren Gründen (subjektiv fehlende positive Wirkung, aber
ausgeprägte Nebenwirkungen). Dies spreche nicht gegen einen gewissen
Leidensdruck aufgrund der psychischen Symptomatik. Auch die Ausführungen zur
Konsistenz erscheinen vorliegend nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.
Auch zur Komorbidität äussert sich der
psychiatrische Gutachter auf schlüssige Art und Weise, indem er das Vorliegen
einer solchen mit den chronischen Schmerzen und der Depression bejaht. Diese
sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von erheblicher Dauer,
nicht jedoch von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung.
Zusammengefasst kommt der Gutachter zur
Einschätzung, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen aus psychiatrischer
Sicht für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit von
einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % auszugehen sei. Dies gelte auch für
eine Verweistätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage etwa 10 %.
Diese Beurteilung wird nachvollziehbar begründet: Eine Depression habe zwar
immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, nicht aber unbedingt auf die Arbeitsfähigkeit.
Die vom Beschwerdeführer bis anhin ausgeübte Tätigkeit stelle keine erhöhten
Anforderungen an die Kreativität oder Flexibilität. Würden keine sonstigen
Beschwerden bestehen, müsste man aus therapeutischer Sicht auf die rasche
Wiederaufnahme der Arbeit drängen. Hinzu kämen aber nun noch die Auswirkungen
der Schmerzen. Aufgrund der psychischen Störungen seien Antrieb, Ausdauer, die
kognitiven Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen,
Selbstvertrauen, Arbeitstempo, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit sowie der Antrieb
eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schlafe schlecht, was seine Regeneration
erschwere und zu vermehrter Tagesmüdigkeit führe. Er könne daher zeitlich nur
eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 100 % sei möglich, wobei die
effektiv nutzbare Zeit durch die vermehrt notwendigen kurzen Pausen auf etwa 95 %
eingeschränkt sei. Die Leistungen seien aktuell im Ausmass von ca. 20 %
eingeschränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht damit von einer
Arbeitsunfähigkeit von ca. 25 % auszugehen. Dies gilt nach gutachterlicher
Einschätzung sowohl für den Zeitraum ab Ende Januar 2009 (gemäss dem Gutachten
vom 17. August 2016) als auch für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Ende
Januar 2009 (gemäss Aktengutachten vom 7. Februar 2018).
7.5.2
Der Beschwerdeführer akzeptiert
die von Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen ausdrücklich (vgl. A.S. 271
und E. II. 2.4 hievor). Hingegen beanstandet er die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit («nur» 25 %) in Anbetracht der
festgestellten mittelschweren Beeinträchtigungen als unverständlich. Dabei
verkennt der Beschwerdeführer, dass die mittels «Mini-ICF-Rating für psychische
Störungen» erhobenen Einschränkungen zunächst lediglich eine Aussage darüber
ermöglichen sollen, welche Fähigkeiten wie stark eingeschränkt sind. Der Grad
der Arbeits(un)fähigkeit im konkreten Einzelfall ergibt sich danach – in einem
zweiten Schritt – erst durch einen Abgleich mit dem Anforderungsprofil des
bisherigen Arbeitsplatzes bzw. möglicher Verweistätigkeiten. Die
diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. H.___ sind – wie bereits
aufgezeigt (vgl. E. II. 7.5.1 in fine) – nachvollziehbar und
schlüssig. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der
psychiatrische Gutachter umfassend mit den Auswirkungen der von ihm erhobenen
(und vom Beschwerdeführer anerkannten) Diagnosen auf die einzelnen Fähigkeiten
und Kompetenzen auseinander, gleicht diese mit den Anforderungen in der
bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit ab (sagt also auch nicht –
wie vom Beschwerdeführer impliziert –, es bestünden keine Anforderungen) und
gelangt so schliesslich zu einer nachvollziehbaren und differenzierten
Einschätzung des (quantitativ und qualitativ noch vorhandenen) funktionellen
Leistungsvermögens (vgl. A.S. 177 ff.). In diesem Zusammenhang lassen
sich auch die Ausführungen von Dr. med. M.___ zu den Auswirkungen des
Depressionsleidens nicht beanstanden. Im Gegenteil leuchtet es ein, dass das
Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers (wie die bisherige Arbeit in der
Produktion bzw. als Fabrikarbeiter) keine erhöhten Anforderungen an die
psychische Belastbarkeit stellt und auch keine besonderen psychischen
Fähigkeiten verlangt (A.S. 179) und sich daher eine leichte bis
mittelgradige Depression auch weniger stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt
als dies beispielsweise in Berufen mit Führungs- und Leitungsfunktionen der
Fall wäre (vgl. A.S. 178). Hierzu bedarf es entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers auch keiner weiteren (berufsberaterischen) Abklärungen,
sondern es kann ohne Zweifel auf die in einer umfassenden Gesamtbetrachtung von
Dr. med. M.___ erhobene, schlüssig begründete 25%ige Arbeitsunfähigkeit
abgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber sei zudem
darauf hingewiesen, dass das von Dr. med. M.___ durchgeführte
«Mini-ICF-Rating» mittelschwere Einschränkungen in acht Bereichen und leichte
Einschränkungen in vier Bereichen ergeben hatte, in einem Bereich waren keine Einschränkungen
auszumachen; gleichzeitig waren keine Bereiche schwer oder vollständig
eingeschränkt (vgl. A.S. 179).
Sodann vermag auch der kurz gehaltene Bericht
des behandelnden Psychiaters, Dr. med. O.___, vom 8. Oktober 2018
(Urkunde 9) und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von
70.
- 100 % keine Zweifel am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens zu erwecken (zur Auseinandersetzung mit dessen Befunden durch
Dr. med. H.___ siehe E. II. 7.5.1 hievor). Dies gilt umso mehr,
als der Beschwerdeführer die von Dr. med. M.___ erhobenen Diagnosen
ausdrücklich anerkennt (vgl. A.S. 271) und auch selber von einer tieferen psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % (vgl. A.S. 272) bzw.
insgesamt (psychisch und somatisch) von einer 50%igen Einschränkung (vgl.
A.S. 273) ausgeht (siehe auch E. II. 2.4 hievor). Zudem gilt es, wie
bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 7.3.2), bezüglich der Einschätzung
von Dr. med. O.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
351.
E. 3b/cc S. 353).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
rügt, aufgrund fehlender Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle erst in einem
allfälligen Verfahren vor Bundesgericht Stellung zu der von einer
rechtsanwendenden Stelle beurteilten Indikatorenprüfung nehmen zu können (siehe
vorliegend E. II. 7.5.1 mit der versicherungsgerichtlichen Würdigung der
gutachterlich lege artis durchgeführten Indikatorenprüfung nach BGE 141 V
281.
[vgl. auch A.S. 183 ff.]), stellt dies keinen Rückweisungsgrund dar.
Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich zu der im G.___-Gutachten
enthaltenen Indikatorenprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern
(was er jedoch sowohl in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016
[A.S. 198 f.] als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7.
November 2018 [vgl. A.S. 269 ff.] unterlassen hat).
7.6
In der Gesamtschau erweist sich
das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ inkl. das
Aktengutachten von Dr. med. H.___ vom 7. Februar 2018 als beweiskräftig, womit
auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Demnach
bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
mit wesentlicher Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41,
- chronische,
gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom, ICD-10 F32.0 mit / bei:
komplizierter
protrahierter Trauerreaktion, ICD-10 F38.8
- Failed
back surgery syndrome FBSS mit / bei
Status
nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts 1991,
Status
nach Dekompression Spondylodese L5/S1 2008,
Status
nach Facettengelenksinfiltrationen, zuletzt am 15. Juni 2010,
leichter Chondrose L3/L4
und L4/L5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/L5 und geringer
Spinalkanaleinengung
- chronisches,
zerviko-vertebragenes und zerviko-spondylogenes Syndrom rechts mit / bei:
leichter
Segmentdegeneration C3/C4 und C4/C5,
kleiner,
nicht-neurokompressiver Diskushernie C3/C4,
leichter
Atlantoaxialgelenksarthrose
- leichte mediale Gonarthrose
beidseits.
ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit:
- Nikotinabhängigkeit,
gegenwärtiger Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25,
- Pes planus beidseits,
- Hyperlipidämie,
kontrollbedürftig,
- Status nach Septumplastik bei
Septumdeviation 2006,
- Status nach Leukoplakie buccal
links,
- chronische Gastritis mit Status
nach Ulcus duodeni 1987.
Nebenbefunde:
-
Nikotinabusus,
-
Leukozytose, DD:
nikotinbedingt, kontrollbedürftig
Die zusammenfassende Beurteilung ergibt
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % für die
bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer
können rheumatologisch gesehen keine körperlich schweren und ausschliesslich
mittelschweren Arbeiten zugemutet werden, wie im Weiteren auch keine Arbeiten
in rückenbelastenden Arbeitspositionen wie z.B. häufige Tätigkeiten mit
vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im
Stehen und Sitzen oder Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, Arbeiten auf
Dächern oder Gerüsten. Nicht geeignet ist der Beschwerdeführer im Weiteren für
Arbeiten mit Kälte und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich
der letzten Tätigkeit besteht aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und
auch zukünftige Unzumutbarkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht besteht
indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht gilt
auch für eine allfällige Verweistätigkeit. Jegliche körperlich leichten,
gelegentlich mittelschweren Arbeiten in vorzugsweise wechselnden
Körperpositionen und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen sind aus
rheumatologischer Sicht ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Es
besteht nach dem Gesagten eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von
75.
% für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder
Körperposition und unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils
sowie der erwähnten Einschränkungen. Eine wesentliche, sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitens
des Bewegungsapparates ist aus rheumatologischer Sicht seit Januar 2009 nicht
zu objektivieren.
Retrospektiv werden folgende
Arbeitsunfähigkeiten festgelegt: Aus rheumatologischer Sicht besteht
hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1.
Oktober 1999 und hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit
von 2001 bis zirka 2008 mit nachfolgend wiederum 100%iger Arbeitsunfähigkeit in
der Rehabilitationsphase nach der Dekompression und Spondylodese im Februar
2008.
Ab dem 8. September 2008 (Gutachten F.___) hat leidensangepasst eine
80%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 16. März 2011 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden.
Aus psychiatrischer Sicht ist aufgrund
der Anamnese, der Befunde und der gestellten Diagnosen verglichen mit dem
Gutachten von 2008 von einem leicht verschlechterten Gesundheitszustand
auszugehen, so hat sich die Depression leicht verschlechtert, während die
Schmerzstörung in etwa unverändert geblieben ist. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hat sich der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt
31.
Januar 2009 zwar eventuell leicht verschlechtert und etwas geschwankt, die
Arbeitsunfähigkeit lag in dieser Zeit aber immer in einem Bereich zwischen
20.
und 30 %. Für die Zeit zwischen Dezember 2007 bis Ende Januar 2009
lässt sich zwar in Bezug auf die Depression keine sichere Aussage über eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes machen, es kann aber von einer
leichten Verschlechterung in Bezug auf die Schmerzstörung ausgegangen werden.
Die Veränderungen sind indessen gering. Die im Gutachten von 2016 gestellten
Diagnosen sind auch im Zeitraum Dezember 2007 bis Ende Januar 2009 zu stellen.
Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
7.7
Aufgrund der gegebenen
Beweiskraft des Gerichtsgutachtens erweisen sich die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens der
Begutachtungsstelle F.___ sowie der Modalitäten bezüglich der Mitwirkungs- und
Verfahrensrechte als obsolet.
8.
8.1
Zusammengefasst zeigt sich
damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum
Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni
2005, welcher zugrunde lag, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar eingeschränkt, eine leichte, angepasste,
rückenschonende Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar sei, sich verschlechtert
hat. Die angestammte Tätigkeit ist nach wie vor nicht zumutbar und in einer
Verweistätigkeit besteht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit.
8.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 eine
befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Retrospektiv werden nun folgende
Arbeitsunfähigkeiten verbindlich festgelegt: Aus rheumatologischer Sicht
besteht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
seit 1. Oktober 1999 und hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit von 2001 bis zirka 2008 mit nachfolgend wiederum 100%iger
Arbeitsunfähigkeit in der Rehabilitationsphase nach der Dekompression und Spondylodese
im Februar 2008. Ab dem 8. September 2008 hat leidensangepasst eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit und ab dem 16. März 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden. Aus psychiatrischer Sicht betrug die Arbeitsunfähigkeit bis zu den
Begutachtungszeitpunkten 25 %.
Es ergeben sich in Bezug auf
Verweistätigkeiten somit folgende Arbeitsunfähigkeiten:
bis 31. Januar 2008: 25 % (aus
psychiatrischer Sicht)
1.
Februar bis 7. September 2008: 100 %
(somatisch gesehen)
8.
September 2008 bis 15. März 2011: 25 %
(25 % aus psychiatrischer Sicht, 20 % somatisch gesehen, wobei die
Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen)
ab 16. März 2011: 25 % (aus
psychiatrischer Sicht)
Dementsprechend hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine von 1. Dezember 2006
bis 31. Januar 2009 befristete Rente zugesprochen. Zwar wäre vorliegend mit
Blick auf aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis zum
31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; aufgehoben mit der
5.
IVG-Revision) grundsätzlich eine Anspruchswahrung bis zu zwölf Monaten
vor der Anmeldung (hier: Neuanmeldung vom 28. Dezember 2007; Eingang: 31.
Dezember 2007) – also rückwirkend bis 1. Dezember 2006 – möglich. Wie
unter nachstehender E. II. 8.3 aufgezeigt wird, ergibt sich für die Zeit
bis zum 31. Januar 2008 jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % kein
rentenberechtigender Invaliditätsgrad, was auch für die Zeit ab dem
8.
September 2008 mit einer wiederum 25%igen Arbeitsunfähigkeit gilt. Vom
1.
Februar bis 7. September 2008 bestand hingegen eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % für jegliche Tätigkeiten, weshalb sich ein Einkommensvergleich
erübrigt und für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist sodann in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit
ist im vorliegenden Fall von Februar bis Dezember 2008 eine befristete ganze
Rente zuzusprechen.
8.3
Für die Zeit bis zum
31.
Januar 2008 sowie ab 8. September 2008 bzw. ab Januar 2009 ist
ein Rentenanspruch indessen zu verneinen. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. Vorbescheid, IV-Nr. 227) ist nicht zu
beanstanden: So ist die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass dem
Beschwerdeführer im Jahr 1999 aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle gekündigt
worden war und nicht davon auszugehen ist, dass er heute noch beim gleichen
Arbeitgeber tätig wäre, für das Valideneinkommen – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor) – zu Recht von einem
Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Weil der Beschwerdeführer bis anhin
keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist auch für das Invalideneinkommen
ein Tabellenlohn heranzuziehen. Das Valideneinkommen beträgt für die fragliche
Zeit gemäss der Tabelle TA1 2008, Total Männer, Niveau 4 (dieses
Kompetenzniveau entspricht der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des
Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit) unter Aufrechnung der Wochenstunden
(: 40 x 41.6) CHF 59'979.00. Das Invalideneinkommen berechnet sich gleich,
denn mit Blick auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil sind
eben solche Tätigkeiten aus dem entsprechenden Kompetenzniveau möglich. Somit
ergibt sich rein rechnerisch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch
eine Invaliditätsgrad von 25 %. Es besteht damit kein Rentenanspruch.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Im vorliegenden Fall erscheint es gestützt auf das
massgebliche Kompetenzniveau fraglich, ob ein solcher Abzug aufgrund des
zumutbaren Tätigkeitsprofils zu tätigen ist. Für einen Abzug aufgrund der
Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie,
mangelnde berufliche Ausbildung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche besteht
auch kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015
E. 3.2.4 mit Hinweis zur grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten
gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wobei sich das Alter im auch hier relevanten
Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend auswirkt; siehe auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Art. 28a IVG N 111 mit
weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl.
E. II. 2.4 hievor) werden auch sprachliche Schwierigkeiten und eine lange
Absenz vom Arbeitsmarkt bei zumutbarer Erwerbstätigkeit im
Anforderungsniveau 4 nicht als lohnmindernd angesehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5); ebenso wenig stellt
vorliegend das Erfordernis der Wechselbelastung ein lohnmindernder Faktor dar (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.3). Die
Frage des Tabellenlohns kann letztlich jedoch insofern offen bleiben, als noch
bei einem Abzug von 15 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultieren würde.
8.4
Schliesslich ist festzuhalten,
dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 273) – nicht
ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der im Begutachtungszeitpunkt
(BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016
vom 6. Juli 2017 E. 4.1,9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2)
52.
Jahre alt war, eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit von 75 %
für leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des
Kompetenzniveaus 4 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht sollte
verwerten können. Auch dem MEDAS-Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte
entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem
späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre.
Wenn der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen als «sehr sinnvoll» erachtet
(vgl. A.S. 179), heisst dies entgegen der beschwerdeführerischen
Auffassung (vgl. A.S. 273) nicht, dass der Gutachter solche Massnahmen als
zwingende Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
einstuft.
9.
Der Beschwerdeführer lässt ausserdem
berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen, insbesondere ein
Belastbarkeits- und Aufbautraining oder eine berufliche Abklärung (BEFAS). Nach
einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer 15-jährigen
vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt stehe ein Belastbarkeits- und
Aufbautraining im Vordergrund. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung während 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen. Er hat in dieser Zeit jedoch keine Anstalten gemacht, die
vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und dies, obwohl er auch selber
von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht (vgl. A.S. 273). Die
im Rahmen der letzten Begutachtung von ihm gemachten Angaben zu seinen
Beschwerden (Schmerzen von 8 bis 10 auf einer Skala bis 10) und das auffallende
gesteigerte Krankheitsgebaren lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche
Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten.
Vielmehr steht dem Beschwerdeführer seine subjektive Krankheitsüberzeugung hier
im Wege. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine solchen
Anstrengungen unternommen. Selbst ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung erscheint
unter diesen Voraussetzungen fraglich. Sollte der Beschwerdeführer indessen die
zumutbare Restarbeitsfähigkeit verwerten wollen, kann er bei der
Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen beantragen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 ist
dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer lediglich von Februar bis
Dezember 2008, also während elf Monaten, einen Anspruch auf eine volle Rente
hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
eine neue Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen und unter Einbezug der
Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Verzugszinsen auf der
Rentennachzahlung vornehme und hierauf neu verfüge.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
11.3
Die Beschwerdegegnerin hat im
Rahmen der Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die
im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF 14'600.50
zu übernehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Einholung des Gerichtsgutachtens nicht nur – was
entscheidend ist – aus damaliger Sicht, sondern auch rückblickend gesehen
notwendig war. Dies gilt indessen nicht für das Aktengutachten von Dr. med. H.___
vom 7. Februar 2018. Die in Zusammenhang mit dieser Expertise aufgeworfenen
Fragen hätten bereits im Rahmen des Gerichtsgutachtens gestellt werden können.
Die Kosten für dieses Gutachten von CHF 1'950.00 sind daher auf die
Staatskasse zu nehmen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar
2008 bis 31. Dezember 2008 besteht.
3. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu
verfüge.
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5. Die IV-Stelle Solothurn hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens vom 17. August 2016 von CHF 14'600.50 zu bezahlen.
6. Die Kosten für das Aktengutachten vom 7.
Februar 2018 von CHF 1'950.00 gehen zu Lasten des Staates.
7. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
8. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 7. November 2018 eingereichten Urkunden 6 - 9
gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer