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Entscheid

VSBES.2014.234

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

7. November 2018Deutsch69 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 13. Juni 2000 erstmals wegen

eines «Rückenleidens» und einer «Nervenstörung, Depression» bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Er war zuletzt bei der B.___ angestellt

gewesen, wobei aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2000 die Kündigung

erfolgte; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben (IV-Nr.

5).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

diverse Abklärungen, unter anderem erfolgte am 12. April 2001 ein

Abklärungsbericht durch die Berufliche Abklärungsstelle BEFAS […] (IV-Nr. 22).

Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Nr.

25). Eine dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde hiess dieses am 30. Juni 2003

(IV-Nr. 40) insofern gut, als dass die Verfügung aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung einer somatoformen Störung). Gegen

dieses Urteil wurde durch die Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an das

eidgenössische Versicherungsgericht erhoben, welche dieses mit Urteil vom 22.

Januar 2004 mit der Begründung guthiess, es habe zum Verfügungszeitpunkt keine

Anhaltspunkte für ein invalidisierendes psychisches Leiden gegeben

(IV-Nr. 44).

2.

2.1 Mit Bericht vom 27. März 2004

machte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002

geltend (IV-Nr. 46). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine

psychiatrische Begutachtung in die Wege, die am 7. Juni 2004 durch Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte

(IV-Nr. 53.1).

2.2 Mit Verfügung vom 24. Juni

2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren wiederum ab (IV-Nr. 65).

Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde am 19. Oktober 2005

abgewiesen (IV-Nr. 75), und auch das Versicherungsgericht sowie das

Bundesgericht fällten am 14. März 2007 (IV-Nr. 86) und 6. Juli 2007

(IV-Nr. 90) abschlägige Urteile.

3.

3.1 Am 28. Dezember 2007

meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 91). Er bemerkte dabei, sein Gesundheitszustand habe

sich verschlechtert. Entsprechende Arztberichte werde er bis Ende Januar

einreichen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle F.___ orthopädisch,

psychiatrisch und internistisch begutachten. Das Gutachten wurde am

8. September 2008 erstattet (IV-Nrn. 113.1, 113.2 und 113.3). In der

Folge wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, sich einer stationären

Rehabilitation zu unterziehen (IV-Nr. 117). Nachdem die Krankenkasse des

Beschwerdeführers die entsprechenden Kosten nicht hatte übernehmen wollen,

wurde die Auflage insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer angehalten

wurde, eine intensive ambulante Rehabilitation zu machen (IV-Nr. 123).

3.3 Mit Verfügung vom

9. September 2009 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

wiederum abgewiesen (IV-Nr. 147). Dagegen liess dieser beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben, wobei dieses die Beschwerde mit Urteil

vom 1. September 2010 (IV-Nr. 163) guthiess und die Beschwerdegegnerin

anwies, den somatischen Zustand genügend abzuklären.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin holte im

Anschluss ein weiteres, diesmal orthopädisches, psychiatrisches und

neurologisches Gutachten bei der Begutachtungsstelle F.___ ein, welches am 16.

März 2011 erstattet wurde (IV-Nrn. 172.1 - 172.4). Nachdem weitere

medizinische Berichte eingegangen waren, entschied sich die Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für eine

Nachbegutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ (IV-Nr. 184).

4.2 Eine vom Beschwerdeführer gegen

die Nachbegutachtung bei der ursprünglichen Begutachtungsstelle erhobene

Beschwerde wiesen das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Januar 2013

(IV-Nr. 208) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. März 2013 (IV-Nr.

216) ab. Die Begutachtungsstelle F.___ erstellte daraufhin am 27. Mai 2013 eine

Stellungnahme (IV-Nr. 220).

5. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 227) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2014 (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar

2009 eine ganze Invalidenrente zu. Weitergehende Rentenansprüche wurden

verneint.

6. Gegen oben genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 10. September 2014 Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2014 sei aufzuheben.

2. a)

Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(über den beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. vorgängige

Integrationsmassnahmen mit Belastbarkeits- und Aufbautraining) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %

auszurichten.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen

medizinischer (polydisziplinäres Gutachten nach den Verfahrensvorgaben von BGE

137 V 210) sowie beruflich-konkreter Abklärungen (inkl. berufliche Abklärung

bei einer BEFAS) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter

Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und

psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

3. Es

seien dem Versicherten Verzugszinse zu 5 % auf den Nachzahlungen gemäss

angefochtener Verfügung auszurichten.

4. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.), die

Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom

19. November 2014 (A.S. 35 ff.) dazu Stellung nehmen.

8. Mit Verfügung vom

27. Oktober 2015 (A.S. 46 f.) stellt das Versicherungsgericht

den Parteien in Aussicht, ein Gerichtsgutachten (psychiatrisch, orthopädisch

und / oder rheumatologisch und / oder internistisch) einzuholen und die

Begutachtungsstelle G.___ damit zu beauftragen. Das vorgesehene

Begutachtungs-Schema wird bekanntgegeben und die Parteien erhalten die

Gelegenheit, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie

allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.

9. Nachdem die Parteien weder

Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen

stellen, wird mit Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 51 f.)

bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt.

Dieses wird am 17. August 2016 erstattet (A.S. 73 ff.).

10. Der Beschwerdeführer lässt am

19. Oktober 2016 zum Gutachten Stellung nehmen bzw. Ergänzungsfragen stellen

(A.S. 198 f.), die vom Versicherungsgericht mit Verfügung vom

4. November 2016 abgewiesen werden (A.S. 200 f.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme.

11. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017

(A.S. 208 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht,

ergänzend zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ zur Beurteilung der

Streitfrage, ob es und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt ab Dezember 2007 bis zum

31. Januar 2009 im Vergleich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 19. Oktober

2005 in psychiatrischer Hinsicht zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist, ein Aktengutachten

eingeholt werde. Die vorgesehenen Gutachterpersonen und der Fragenkatalog

werden bekanntgegeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Äusserung

(A.S. 211), der Beschwerdeführer ebenfalls. Das Aktengutachten von Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird am 7. Februar 2018 erstattet

(A.S. 231 ff.). Die Parteien äussern sich innert der ihnen gesetzten Frist nicht

zum Gutachten (A.S. 255).

12. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018

(A.S. 256 ff.) stellt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer

unpräjudiziell und nach einer Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung

sprechenden Fallumstände in Aussicht, die angefochtene Verfügung allenfalls zu

Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 263) bekanntgeben, dass er an der Beschwerde

festhalte.

13. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018

(A.S. 264 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 7.

November 2018 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen

freigestellt wird.

14. Mit Eingabe vom

26. September 2018 (A.S. 267) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

zu den Akten (Urkunde 5 / Austrittsbericht des Spitals I.___ vom

3. September 2018).

15. Am 7. November 2018 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 7. November 2018 [A.S. 269 ff.]).

Der Beschwerdeführer lässt weitere Unterlagen (Urkunden 6 - 9)

einreichen und an seinen bisherigen Rechtsbegehren festhalten. Die

eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen. Sodann hält der

Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im

Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine

aktualisierte Kostennote (A.S. 275 ff.) ein.

16. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer sei für eine Tätigkeit

als Betriebsmitarbeiter vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 zu

100.

% arbeitsunfähig gewesen. Per 1. November 2008 habe sich seine

gesundheitliche Situation verbessert, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt aus

medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte

Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 %

zugemutet werden könne. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen

erzielen. Die Rente werde befristet bis 31. Januar 2009 ausgerichtet. Per

12.

November 2010 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

weiter verbessert. Somit sei ihm ab diesem Zeitpunkt aus

medizinisch-theoretischer Sicht eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte

Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Bei der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei B.___ habe es sich

gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine körperlich leichte Tätigkeit

gehandelt. Somit sei der Umstand der behinderungsbedingten erschwerten

Eingliederung nicht gegeben. Es werde daher bei der Berechnung des

Invalideneinkommens kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Der

Invaliditätsgrad betrage vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008

100.

%, vom 1. November 2008 bis 11. November 2010 20 % und ab dem

12.

November 2010 0 %.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 10. September 2014 (A.S. 9 ff.)

entgegenhalten, die bei der Begutachtungsstelle F.___ eingeholten medizinischen

Gutachten erfüllten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Erhebung nicht. Sämtliche gutachterlichen Stellungnahmen seien ohne die mit BGE

137.

V 210 eingeführten Mitwirkungs- und Verfahrensrechte ergangen, sodass

bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen genügten. Gegen die Zuverlässigkeit der

gutachterlichen Entscheidgrundlagen spreche, dass die durch diverse Berichte

bestätigte Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht ohne klinische

Untersuchung negiert worden sei. Auch in Bezug auf die somatoforme

Schmerzstörung habe sich die Beurteilungssituation seit dem Referenzzeitpunkt

vom 19. Oktober 2005 verändert, einerseits durch die Verschlechterung der

somatischen Situation und der damit verbundenen operativen Eingriffe,

andererseits auch durch die glaubhaft gemachte depressive Affektveränderung,

zumal auch noch während der rund einmonatigen Rehabilitation im Rehazentrum [...]

im Juni 2014 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine erhebliche,

mittelschwer ausgeprägte Depression bestätigt worden sei. Ebenso habe die zervikale

Wirbelsäule degenerative Veränderungen erfahren, welche fachgerecht persönlich

untersucht werden müssten. Das einzige auf persönlichen Untersuchungen beruhende

Gutachten stamme vom 16. März 2011 und sei damit veraltet.

Die diversen gutachterlichen

Stellungnahmen seien ausserdem mit nicht aufgelösten Widersprüchen behaftet. Im

ersten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ aus dem Jahr 2008 sei

postrehabilitativ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % bestätigt und

mit der orthopädischen Befundkonstellation der Wirbelsäule mit Spondylodese

begründet worden. Im Aktengutachten vom 27. Mai 2013 werde wiederum behauptet,

die vormals attestierte 20%ige Leistungsminderung könne nicht mehr bestätigt

werden, weil sich die rumpfmuskulären Funktionen besser als erwartet verbessert

hätten, ohne diese Behauptung zu begründen. Es bleibe somit weiterhin

ungeklärt, weshalb nicht wie ursprünglich bestätigt, von einer 20%igen

Leistungsminderung für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden solle.

Die Beschwerdegegnerin habe dem

Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen. Dabei seien

sämtliche Revisionsgrundsätze, wie insbesondere der Grundsatz, dass eine

dauerhafte und erhebliche anspruchsrelevante Verbesserung nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müsse und dass sich die

Verwaltung vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müsse, ob sich das

nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehende funktionelle

Leistungsvermögen mittels Selbsteingliederung umsetzen lasse oder ob dafür

berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich seien, analog anwendbar. Eine

Klärung des Eingliederungsbedarfs sei nicht erfolgt. Im Vordergrund stehe hier

nach einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer

15-jährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt ein Belastbarkeits- und

Aufbautraining.

In Bezug auf die Rentennachzahlungen

seien dem Beschwerdeführer laut angefochtener Verfügung schliesslich keine

Verzugszinsen zugesprochen worden. Die Neuanmeldung datiere vom 31. Dezember

2007.

und die anerkannten Ansprüche seien gemäss Verfügung in der Zeit von

Dezember 2006 bis Januar 2009 entstanden, so dass nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ohne

weiteres eine Verzugszinspflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehe.

2.3

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 (A.S. 29 f.) aus, der

Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. November 2010 zur Begutachtung

aufgeboten worden. Gegen die vorgesehene Begutachtung habe er nichts vorgebracht.

Nach Erstellung des Gutachtens habe er sich schriftlich dazu geäussert und

diverse Anträge gestellt. Gegen die verfügte Nachbegutachtung habe er erfolglos

Beschwerde geführt. Vor dem Hintergrund der gerichtlich bestätigten

Begutachtungsanordnung und der gewährten Mitwirkungsmöglichkeiten bleibe kein

Platz für die Anwendung der «geringe-Zweifel-Regel». Sowohl das

Versicherungsgericht wie auch das Bundesgericht hätten die von der

Beschwerdegegnerin angeordnete Nachbegutachtung geschützt und damit implizit

auch die erstmalige Begutachtung als rechtens erachtet. An diese Feststellungen

seien sie gebunden, auch, weil der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 137 V

210.

im Zeitpunkt der Anordnung der Nachbegutachtung bereits bekannt gewesen

sei.

Die Gutachter gingen auf die anlässlich

der Begutachtung gemachten Untersuchungsbefunde und die neuen Arztberichte

konkret ein. Dass die Argumentation nicht lediglich theoretischer Natur sei,

gehe klar aus dem Nachgutachten hervor. Aufgrund der klaren Argumentation stelle

es auch keinen Mangel dar, dass der Beschwerdeführer nicht noch einmal für eine

persönliche Untersuchung aufgeboten worden sei. Überdies decke sich die

gutachterliche Beurteilung gerade in somatischer Hinsicht weitgehend mit den

Einschätzungen der behandelnden Ärzte, was gegen eine mangelhafte Abklärung

spreche.

Die Rechtsprechung zur sofortigen

Anrechenbarkeit eines medizinisch attestierten Leistungspotenzials nenne keine

für den vorliegenden Fall relevanten Gründe und es werde auch nicht nachvollziehbar

dargelegt, weshalb nicht von einer sofortigen Verwertbarkeit des medizinisch

attestierten Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Bei der

Langzeitarbeitslosigkeit handle es sich um einen IV-fremden Faktor, der, ebenso

wie die deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren, nicht Auslöser

für IV-Leistungen sein könne. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.4

Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 7. November 2018 lässt der Beschwerdeführer ergänzend

vorbringen, auch das bei der Begutachtungsstelle G.___ eingeholte polydisziplinäre

Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 73 ff.) könne nicht als

beweiskräftig angesehen werden: So sei im rheumatologischen Teilgutachten keine

Auseinandersetzung mit den neurologischen Vorberichten der Dres. med. J.___

vom 28. Oktober 2014 (Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014

(Urkunde 3) erfolgt, obwohl mit den genannten, auf elek­trophysiologischer

Untersuchung (Elektromyographie [EMG]) beruhenden Berichten der Nachweis einer

Wurzelschädigung L5/S1 vorliege. Gutachter Dr. med. L.___ habe sich jedoch

weder dazu geäussert, ob eine radikuläre Problematik bestehe, noch habe er die

gebotenen Untersuchungen (Prüfung des Tibialis-posterior-Reflexes aufgrund

nicht bzw. nur schwer auslösbarer Achillessehnen- und Patellarsehnenreflexe)

vorgenommen. Vor diesem Hintergrund hätte man das Gutachten noch um die

Disziplin Neurologie erweitern und die neurale Schädigung mittels EMG

untersuchen müssen. Die sich aus dem Gesagten ergebenden Zweifel am rheumatologischen

Teilgutachten reichten aus, um – beschränkt auf den somatischen

Gesundheitszustand – weitere Abklärungen einzuleiten, wobei es eine

neurologisch-orthopädische Begutachtung brauche, da die Rheumatologie einen

anderen Fokus habe.

Was das Teilgutachten von Dr. med. M.___

anbelange, akzeptiere der Beschwerdeführer die gutachterlich erhobenen

psychiatrischen Diagnosen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, wie der

psychiatrische Gutachter zur Einschätzung einer lediglich 25%igen (allenfalls

30%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangen konnte, obwohl sich in der

klinischen Untersuchung für die verschiedensten Bereiche durchweg mittelschwere

Beeinträchtigungen ergeben hätten. Sodann seien die gutachterlichen

Ausführungen zu Depressionsleiden, wonach leichte bis mittelgradige

Depressionen höchstens bei hochqualifizierten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % oder mehr bewirken könnten, unzutreffend. Auch im Berufsfeld des

Beschwerdeführers, bei Jobs in der Industrie bzw. Produktion, brauche es

Fähigkeiten wie Flexibilität, Durchhaltevermögen, Konzentration etc. Dass die

bisherige, sehr fordernde Stelle des Beschwerdeführers bei B.___ keine solchen

Anforderungen gestellt hätte, sei eine reine Behauptung des Gutachters, welcher

für solch berufsberaterische Aussagen nicht qualifiziert sei. Richtigerweise

brauche es in jeder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt die fraglichen

Kompetenzen. Im Ergebnis könne man eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und

50.

% annehmen, genauer müsse dies jedoch ein Berufsberater klären, nicht

ein Arzt. Schliesslich sei zu bemängeln, dass es an einer Indikatorenprüfung

durch die IV-Stelle fehle, sodass sich der Beschwerdeführer erst vor

Bundesgericht – und damit vor einem Gericht mit eingeschränkter Kognition – zur

Indikatorenprüfung einer rechtsanwendenden Stelle werde äussern können.

Hinsichtlich Vergleichseinkommen könne

man sich ohne Weiteres auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer

ohne Krankheit bei seiner früheren Arbeitgeberin B.___ hätte bleiben können. Es

sei daher angezeigt, vom letzten bei B.___ erzielten Einkommen auszugehen und

dieses aufzurechnen. So ergebe sich ein höheres Valideneinkommen. Weiter sei in

Anbetracht der konkreten lohnmindernden Umstände (Erfordernis einer

wechselbelastenden Tätigkeit; Alter; 20jährige Absenz vom Arbeitsmarkt;

Herkunft; keine Berufsbildung; mangelnde Sprachkenntnisse) beim Invalideneinkommen

ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt. Zudem sei die

Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Verweistätigkeiten zu konkretisieren,

ansonsten ein voller Abzug anzuerkennen sei. Sodann müsse die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche richtigerweise bei

50.

% liegen würde, verneint werden, da er realistischerweise keine

Anstellung mehr finden werde.

Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angedeihen zu lassen, alles andere

wäre unbillig. Es sei klar, dass man ihn nach 20jähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt unterstützen und befähigen müsse. Dass Eingliederungsmassnahmen

sinnvoll seien, werde auch im G.___-Gutachten festgehalten. Dr. med. H.___

gebe sogar eine Empfehlung zur Umschulung ab. Absurd sei jedoch, dass der

Gutachter auch eine psychiatrische Tagesklinik als Eingliederungsmassnahme

empfehle, was gerade im Widerspruch zu der von ihm attestierten lediglich

25%igen Arbeitsunfähigkeit stehe. Wenn es zuerst noch solche Massnahmen

brauche, sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auch aus

gutachterlicher Sicht offenbar noch nicht sofort umsetzbar (siehe zum Ganzen:

Protokoll der Verhandlung vom 7. November 2018 [A.S. 269 ff.]).

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 7. August 2014, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130

V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung

erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich

noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs

mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen. Wenn die

Verwaltung nach Erlass einer rentenverweigernden Verfügung auf eines oder

mehrere erneute Rentengesuche eingetreten ist und rechtskräftig über deren

materielle Begründetheit entschieden hat, bildet der Sachverhalt im Zeitpunkt

der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs einerseits und jener

zur Zeit des Erlasses der strittigen Verfügung andererseits die massgebende

Vergleichsbasis (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84

E. 1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a;

RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Ist das Gutachten einer

versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig und kann die offene

Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden, so stellt sich das

Problem, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz die Wahl

haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese

eine neue oder ergänzende Expertise veranlasse, und der Einholung eines

Gerichtsgutachtens. Die den kantonalen Gerichten zufallende Kompetenz zur

vollen Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG) ist nötigenfalls durch

Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen. Dies schliesst ein, dass die

erstinstanzlichen Gerichte diese Befugnis nicht ohne Not durch Rückweisung an

die Verwaltung delegieren dürfen. Es drängt sich auf, dass die

Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist

(BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und E. 4.4.1

S. 263 ff., mit Hinweisen).

5.

Mit dem Urteil BGE 141 V 281

vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern

(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf

alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,

dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden

werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1

):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

6.

6.1

Der von der Beschwerdegegnerin

ab dem 1. Februar 2009 verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich

des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen

Rentenprüfung – Verfügung vom 24. Juni 2005 (IV-Nr. 65) – und

demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 7. August 2014

(A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.2

Im Zeitpunkt der letztmaligen

Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni 2005 bzw. Einspracheentscheid

vom 19. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer

sei in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar

eingeschränkt, eine leichte, angepasste, rückenschonende Tätigkeit sei ihm

hingegen ganztags zumutbar. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen

Zeitpunkt präsentierte, lässt sich den Erwägungen des Versicherungsgerichts in

seinem Urteil vom 14. März 2007 (IV-Nr. 86) entnehmen:

6.2.1

Gemäss psychiatrischem

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 7. Juni 2004 bestanden folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4) seit 2000

- mit leichter depressiver Verstimmung

- mit kombinierten (dependent,

selbstunsicher, zwanghaft) akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1)

- bei einer Diskushernie L5/S1 rechts

- mit degenerativer Foraminalstenose L5/S1

beidseits und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie L5/S1 rechts

- mit St.n. Diskektomie 11/1991.

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. E.___ einen Status nach Ulcus duodeni 1987 und

chronisch rezidivierende Magenschmerzen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging der

Gutachter davon aus, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr

zumutbar sei. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, doch sollte die Führungsperson

über die Art der Störung informiert und im Umgang mit dem Versicherten beraten

und dabei unterstützt werden. Vor allem zu Beginn sollte der Arbeitsplatz

ausreichend Toleranz bezüglich Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufbringen.

Eine solche Tätigkeit sei ganztags zumutbar, doch es bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 50 %.

6.2.2

Laut Bericht der Poliklinik für

Wirbelsäulenchirurgie des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 (IV-St. B 55) waren

folgende Diagnosen zu nennen:

- unklare Rückenschmerz-Problematik mit,

bei

- symptomatischer Spondylolyse / Listhese

L5/S1 rechts

- St.n. Mikrodiskektomie L5/S1 1991

- St.n. Infiltration Spondylolyse L5

rechts vom 14. April 2000.

Die Ärzte erwähnten, dass vom

Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen bestünden.

Die vorliegende Situation erscheine verfahren. Die vom Patienten monierten

Beschwerden könnten nicht mit der Spondylolisthesis allein erklärt werden.

Radiologisch lasse sich eine stationäre Situation erkennen. Es bestünden keine

neurologischen Defizite, insbesondere auch keine Parese des rechten Beines.

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass eine operative Intervention zwar möglich

sei, aber keinen Erfolg bringen werde.

6.2.3

Nach den Erwägungen des

Versicherungsgerichts durfte in somatischer Hinsicht auf eine weitere

Begutachtung verzichtet werden, da die Poliklinik für Wirbelsäulenchirurgie des

Spitals N.___ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2004 darauf hinweise, dass vom

Röntgenbefund her keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen hätten

gefunden werden können. Ebenso wenig bestünden neurologische Defizite,

insbesondere auch keine Parese des rechten Beines. Aufgrund dieses Berichtes

sei folglich nach wie vor davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer

geklagten Rückenschmerzen nicht ursächlich für eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit seien (hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten), sondern

dass die Leistungsverminderung (auch bezüglich körperlich leichter Arbeiten)

auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei, wobei unbestritten sei,

dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiter, mit auch körperlich schweren Arbeiten, arbeitsunfähig sei.

Der Bericht der Poliklinik des Spitals N.___ vom 28. Mai 2004 habe angesichts

der Aktenlage auch für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides

seine Gültigkeit, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der

Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer Hinsicht seit Mai 2004

verschlechtert hätte.

In psychiatrischer Hinsicht konnte auf

das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden, welches sich ebenfalls als

schlüssig erwies. Als Diagnose war folglich von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (mit leichter depressiver Verstimmung, mit kombinierten

akzentuierten Persönlichkeitszügen, bei einer Diskushernie mit degenerativer

Foraminalstenose und vorwiegend sensibler Kompressionsradikulopathie)

auszugehen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde indessen als nicht

invalidisierend qualifiziert: Der Beschwerdeführer erfülle die Mehrheit der

hierfür notwendigen Kriterien nicht. So sei keine psychische Komorbidität von

erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festzustellen, denn Dr. med. E.___

attestiere nur eine leichte depressive Verstimmung und erachte die Kriterien

einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt. Gemäss Aktenlage bestünden auch

keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und es

liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Der Beschwerdeführer

mache zwar chronische Rückenschmerzen geltend, doch führten diese, jedenfalls

für körperlich leichte Tätigkeiten, nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

da sie im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgetreten seien.

Ferner bestehe kein primärer Krankheitsgewinn und es könne nicht von einem

Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären

Behandlung gesprochen werden, auch wenn sich die bisherigen Therapieversuche

als wenig erfolgversprechend erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer erfülle

somit nur das Kriterium des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs,

was nicht genüge, um von einem Ausnahmefall im oben erwähnten Sinne sprechen zu

können.

Zusammenfassend

könne kein somatischer Befund erhoben werden, der einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten hätte. Körperlich

leichte Tätigkeiten seien dem Versicherten somit uneingeschränkt zumutbar.

6.3

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

7.

August 2014:

6.3.1

Im ersten, am 8. September

2008.

von der Begutachtungsstelle F.___ erstellten Gutachten (IV-Nrn. 113.1,

113.2

und 113.3), wurde beim Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit ein

anhaltendes lumbovertebrales und

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

-

Status nach

Mikrodiskektomie L5/S1 1991 mit unbefriedigendem Verlauf,

-

Status nach dekompressiver

Laminektomie, Adhäsiolyse, Mikrodiskektomie mit intervertebraler Fusion und

transpedikulärer Spondylodese L5/S1 am 28. April 2008, radiologisch günstiges

Ergebnis,

-

anhaltender

Dekonditionierung des Rumpfmuskelkorsettes bei langem Krankheitsverlauf (seit

ca. 1990),

gestellt. Weiter wurden eine anhaltend

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine

chronische Gastritis (laut Aktenlage Zustand nach Ulcus duodendi 1987) und ein

Fumatorium, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Aus

psychiatrischer Sicht wurden daher weder eine Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustandes noch eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit

gesehen. In rheumatologischer Hinsicht wurde davon ausgegangen, dass die

bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei, da eine deutlich

eingeschränkte statisch-funktionelle Belastbarkeit der Wirbelsäule und des

Rumpfes bestehe. Beim Beschwerdeführer seien Rehabilitationsmassnahmen

notwendig. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen, sechs- bis zwölfwöchigen

Rehabilitation sei prognostisch von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, ohne

Bewegungsanforderungen an den Rumpf, ohne Zwangshaltungen, permanentes Sitzen und

Stehen sowie Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, zu rechnen. Dabei

werde es bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % bleiben.

Dieses Gutachten hat das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 1. September

2010.

(IV-Nr. 163) in psychiatrischer Hinsicht als beweiswertig angesehen, nicht

aber in somatischer. Auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich

Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation kann daher nicht abgestellt

werden.

6.3.2

Im zweiten Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 (IV-Nrn. 172.1 - 172.4)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit / bei

-

Status nach

Mikrodiskektomie L5/S1,

-

Status nach dekompressiver

Laminektomie, Adhäsiolyse, Mikrodiskektomie und intervertebraler Fusion sowie

transpediculärer Spondylodese L5/S1 am 28. April 2008, Ende Dezember 2009

bestätigtes günstiges Ergebnis, stabile Spondylodese und insbesondere keine

Hypermobilität im proximalen Anschlusssegment L4/5, neurologisch keine Hinweise

für eine Radiculopathie.

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

anamnestisch längere

depressive Reaktion auf körperliche Erkrankung (ICD-10 F43.21),

-

Nikotinabusus.

Die bisherige Tätigkeit des

Beschwerdeführers überschreite das verbliebene körperliche

Restleistungsvermögen, diese sei nicht mehr zumutbar. Seit 1999 hätten

nachvollziehbare interkurrente Arbeitsunfähigkeiten von 20 % und darüber

hinausgehend bei Rückenleiden und mehrfachen operativen Eingriffen bestanden.

In einer angepassten Tätigkeit bestehe indessen spätestens nach Abschluss der

im Spital I.___ durchgeführten Rehabilitationsmassnahmen am 12. November 2010

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorher habe, gemäss dem Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 8. September 2008, spätestens ab Ende Oktober

2008.

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit

bestanden. Insofern werden in diesem Gutachten die vom Versicherungsgericht mit

Urteil vom 1. September 2010 als nicht beweiswertig deklarierten

Ausführungen bestätigt. Eine krankheitswertige psychische Störung liege nicht

vor. Im psychiatrischen Gutachten wurde insbesondere eine somatoforme

Schmerzstörung verneint, weil die Phänomenologie nicht mehr erfüllt sei und

entsprechende psychodynamisch relevante Faktoren fehlten (IV-Nr. 172.4 S.

5).

6.3.3

Der behandelnde Psychotherapeut,

Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am

2.

und 6. Mai 2011 (IV-Nr. 179 S. 3 f. sowie 180) über eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11) und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 % aus.

6.3.4

Dr. med. P.___, Facharzt für

Neurochirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Mai 2011 (IV-Nr. 181

S. 3 f.) ein Failed-back-surgery-Syndrom (mit / bei Status nach

Mikrodiskektomie L5/S1 1991, Status nach Dekompression, intervertebraler

Cage-Fusion und transpedikulärer Spondylodese L5/S1 beidseits im April 2008)

sowie eine mobile Diskusprotrusion L4/L5 im Rahmen eines Syndroms des

proximalen Anschlusssegements. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der

objektiven Befunde mit einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer

leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit zu rechnen, seines Erachtens könne

jedoch niemals eine 100%ige Erwerbsfähigkeit erreicht werden.

6.3.5

Vom 15. Juni bis 4. Juli 2012 war

der Beschwerdeführer schliesslich in der psychiatrischen Klinik der Q.___ hospitalisiert.

Gemäss Austrittsbericht vom 3. August 2012 (IV-Nr. 205 S. 2 ff.)

lägen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) vor. Der Beschwerdeführer

sei auf seinen eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung entlassen worden,

obwohl eine Remission der depressiven Symptomatik noch nicht habe erreicht

werden können.

6.3.6

In ihrer Stellungnahme vom 27.

Mai 2013 (IV-Nr. 220) erwogen die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___, es

lägen aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte vor. Die anlässlich

der Hospitalisation beschriebene Diagnose einer schweren depressiven Episode

lasse sich auf der Basis der beschriebenen Befunde und der dokumentierten Beobachtungen

nicht eindeutig bestätigen. Vielmehr deute sich aus dem Austrittsbericht der

psychiatrischen Klinik an, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung und damit eng verknüpfter Schamgefühle bei

psychosozialen Schwierigkeiten, Langzeitarbeitslosigkeit, Migrationsproblematik

und Potenzstörungen, eine sekundäre depressiv getönte Symptomatik eingetreten

sei. Diese gehe aber in einem eigendynamischen Verlauf einer Dysthymia, also

einer lang hingezogenen Depression von zumeist leichtem, allenfalls

gelegentlich mittelschweren Ausprägungsgrad, auf. Zusammenfassend sehe man nach

wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in enger Verknüpfung mit

zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren. Auch in orthopädischer Hinsicht

ergäben die sich aus den beigelegten Berichten ergebenden Befunde keine andere

Beurteilung. Insgesamt hätten sich der Funktionsbefund der Wirbelsäule und des

Rumpfes seit der erfolgreich im Jahr 2008 durchgeführten operativen

Rückenbehandlung gebessert. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der

Beschwerden und den tatsächlich zu objektivierenden klinischen und

radiologischen Befunden ergebe sich keine adäquate Erklärung.

7.

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wurde bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten eingeholt, welches am 17. August 2016 von Dr. med. R.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für

Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

erstattet wurde (A.S. 73 ff.). Zusätzlich erstellte Dr. med. H.___ am 7.

Februar 2018 ein psychiatrisches Aktengutachten (A.S. 231 ff.).

7.1

Zur Schilderung des

Tagesablaufes wird im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen

Schlaf trotz Schlafmitteln als sehr schlecht angegeben. In der Nacht wache er

oft auf und gehe schmerzbedingt umher. Am Morgen sei er wie gerädert. Er stehe

zwischen 09.00 und 10.00 Uhr auf und bereite sich ein einfaches Frühstück vor,

das er mit seiner Frau einnehme. Küchen- und Haushaltsarbeiten seien praktisch

nicht durchführbar. Er sei morgens steif wie ein Holzbrett. Die Morgentoilette

gelinge nur sehr mühsam. Nach dem Frühstück gehe er etwas in den Garten und

mache Lockerungsübungen, die er in der Physiotherapie gelernt habe. Dann gehe

er etwas Spazieren. Er sehne sich nach Gartenarbeit. Dies habe er früher gerne

getan. Zusammen mit der Ehefrau und allenfalls in Begleitung von Kindern kaufe

er das Nötigste ein. Ein Mittagessen nehme er nicht zu sich. Da die Kinder über

Mittag nicht im Haus seien, werde nichts zubereitet. Die Haushaltsführung sei

Sache der beiden Töchter. Er müsse sich zwischendurch sehr viel hinlegen und

etwas erholen. Zur Ablenkung sehe er fern, lese Zeitungen und Bücher. Er gehe

auch ins Internet. Gegen den späteren Nachmittag gehe er gelegentlich in die

Moschee zum Gebet und zum Kaffee trinken. Er werde von […] Landsleuten

abgeholt. Dies sei für ihn die einzige Abwechslung am Tag, so könne er für

kurze Zeit seine Leiden vergessen. Das Abendessen würden Frau und Töchter

zubereiten. Abends gehe er dann meistens um 22.00 Uhr zu Bett.

Zu seinen Beschwerden befragt habe der

Beschwerdeführer erklärt, eine ursprüngliche Tätigkeit als Plattenleger oder

Hilfsarbeiter in der Fabrik könne er sich nicht mehr vorstellen. Dafür sei er

zu krank. Er habe überall Schmerzen, Gefühlsstörungen und

Konzentrationsstörungen. Eine alternative Tätigkeit sehe er im Moment auch

nicht. Er könne maximal eine bis zwei Stunden am Stück arbeiten, benötige immer

wieder Pausen, müsse die Lage wechseln. Auf somatischer Seite leide er vor

allem an seinen chronischen Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen. Er könne

weder lange sitzen, noch liegen, gehen oder stehen. Kniearbeiten und

Überkopfarbeiten seien gar nicht mehr möglich. Die Kopfschmerzen würden

permanent bestehen. Sie würden vom Nacken in den rechten Arm ausstrahlen,

einhergehend mit Kribbel- und Taubheitsgefühl. Gelegentlich habe er Schwindel

bei Kopfdrehungen. Daneben plagten ihn seit vielen Jahren auch lumbosakrale

Schmerzen ausgehend von der Operationsnarbe ins rechte Bein. Wenn er laufe,

spüre er permanent Schläge im Rücken. All seine Nerven seien eingeklemmt. Dazu

kämen Kopf- und Knieschmerzen. Auf einer visuellen Analogskala seien die

Schmerzen bei 8 bis 10 von 10. Linderung erreiche er durch warmes Wasser sowie

langsame Bewegungs- und Lockerungsübungen. Früher habe er viele

Schmerztabletten eingenommen, die aber nichts gebracht hätten. Er habe nur

Nebenwirkungen gehabt. Die gesamte Geschichte mit dem Stellenverlust habe ihm

dann auf die Psyche geschlagen. Er habe ein Durcheinander im Kopf. Die Kinder

würden nicht verstehen, weshalb er nicht arbeite. Er schäme sich. Er verdamme

sich selber, fühle sich depressiv, verbittert und traurig. Dazu komme die

chronische Erschöpfung, die Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Er sei auch

vergesslich geworden. Eine Arbeit an der Maschine traue er sich nicht mehr zu.

Die Antidepressiva hätten auch nur vorübergehend geholfen. Er möchte keine

Medikamente mehr nehmen. Er habe Angst vor dem sozialen Abstieg und möchte

nicht in der Sozialhilfe landen. Autofahren könne er noch, jedoch nur sehr

langsam und kurze Strecken. Sein Durst sei normal, der Appetit vermindert. Der

Gewichtsverlauf der letzten Jahre sei normal. Er sei stark müde, schwitze auch

oft. Er könne nachts nicht durchschlafen und müsse aufgrund der Schmerzen

aufstehen. Soziale Kontakte habe er weitestgehend abgebrochen. Früher habe er

sehr viele Kollegen gehabt. Nun habe er nur noch wenige, mit denen er sich in

der Moschee treffe. Seine Medikamente nehme er nur sehr unregelmässig ein. Er

habe gespürt, dass sein Gesundheitszustand mit oder ohne Tabletten identisch

sei. Die Tabletten würden nur Nebenwirkungen haben. Er gehe regelmässig in die

aktive und passive Physiotherapie. Auch das Wasserbad helfe. Da die

Krankenkasse nicht bezahle, sei die Physiotherapie momentan pausiert. Er mache

aber regelmässig ein Heim-Übungsprogramm. Mitunter trage er auch eine

stabilisierende Bauchbandage. Früher habe er viele Hobbies gehabt. Er habe

gerne Fussball gespielt, sei Velo gefahren, habe gegärtnert und sei Berg- und

Naturwanderungen durchführen gegangen.

7.2

Im rheumatologischen

Teilgutachten (A.S. 127 ff.) werden folgende Befunde erhoben: Der

Beschwerdeführer falle in der Untersuchung durch ein ausgeprägtes Schmerzverhalten

auf. Fünf Waddell-Tests als Ausdruck eines erheblich gesteigerten

Krankheitsgebarens seien positiv. Es bestünden ein diskreter Schultertiefstand

rechts, ein Beckengeradstand und eine lumbal weitgezogene, sehr diskrete,

linkskonvexe Skoliose. Es sei keine relevante Haltungsinsuffizienz erkennbar.

Optisch zeige sich eine reizlose Operationsnarbe. Es bestehe eine ausgeprägte

Druckempfindlichkeit im Sinne einer Druck-, Rüttel- und Klopfdolenz über den

Dornfortsätzen L2 bis L5 mit paralumbal erhöhtem Muskeltonus beidseits. Im

Stehen und Sitzen bestehe eine deutliche paralumbale Muskelverhärtung

beidseits. Palpatorisch bestünden ausgeprägte Druckdolenzen über den

Gelenkfortsätzen C5 bis C7 rechts. Ein erhöhter Muskeltonus im Bereich der

Schulterpartie sei nicht palpabel. Es bestehe ein leicht erhöhter Tonus des M.

semispinalis capitis ausschliesslich rechts. Weiter bestehe ein positiver

axialer Stauchungsschmerz mit Schmerzangabe zervikal rechts und diffus lumbal

geprüft mit sanftem Druck auf den Schädel im Stehen und Sitzen sowie mit

Fersenfalltest. Bei Rumpfrotationen im Stehen würden heftige lumbale Schmerzen

angegeben. Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule bestünden

heftige Schmerzangaben in allen geprüften Bewegungsrichtungen unter Angabe

einer Schmerzausstrahlung in den rechten Arm. Die Brustwirbelsäule sei in

sämtlichen Bewegungsrichtungen aktiv zur Hälfte eingeschränkt mit

schmerzbedingtem Gegenspannen und Selbstlimitierung beim Versuch der passiven

Beweglichkeitsprüfung. Die Lendenwirbelsäule sei in sämtlichen

Bewegungsrichtungen aktiv zu 2/3 eingeschränkt unter Angabe heftigster

Endphasenschmerzen beim Versuch der passiven Beweglichkeitsprüfung verbunden

mit Stöhnen und Grimassieren. Die oberen und unteren Extremitäten seien inspektorisch

unauffällig. Im Neurostatus würden bei der Prüfung des Lasègue-Manövers heftige

Schmerzen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich angegeben mit Ausstrahlung in

das rechte Gesäss, ebenso bei der Prüfung des Langsitzes. Symmetrische

Muskeleigenreflexe seien an den oberen Extremitäten nur schwach auslösbar. Auf

der Innenseite des rechten Ober- und Unterarms und der ganzen Hand volar und

dorsal sowie am ganzen rechten Bein bestünden Oberflächenhypästhesien. Im

Bereich der rechten Ferse werde eine Anästhesie angegeben.

Die aktuellen Röntgenaufnahmen vom 11.

Mai 2016 zeigten folgende Befunde:

-

Im Bereich der

Halswirbelsäule eine leichte Arthrose im Atlantoaxialgelenk, Steilstellung der

unteren Halswirbelsäule, minime Unkovertebralspondylosen C3 rechts, C4 links

und C5 rechts.

-

Im Bereich der

Lendenwirbelsäule eine solide Spondylodese L5/S1 mit Anthelistesis L5 Grad 1,

leichte ventrale Spondylose und rechts latero bei L4/5 spangenförmige

Spondylose.

-

MRT der LWS: leichte

Chondrose L3/4 und L4/5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/5 und geringer

Spinalkanaleinengung. Korrekte Lage der interkorporellen Cages L5/S1. Keine

radikuläre Kompression

-

Beide Knie: leichte

Verschmälerung des medialen femorotibialen Kompartiments bei insgesamt aber

altersentsprechenden Befunden.

7.3

7.3.1

Die rheumatologische Beurteilung

von Dr. med. L.___ erfüllt die Beweisanforderungen an ein

Gerichtsgutachten: So ist der beurteilende Gutachter Facharzt auf seinem Gebiet

und er hat seine Erkenntnisse nach umfassender Aktenwürdigung und Untersuchung

(unter Einbezug aktueller bildgebender Untersuchungen) gewonnen. Er kommt dabei

in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer

phänomenologisch ein chronifiziertes, therapiefraktäres, vertebragenes und

spondylogenes Zervikal- und vor allem Lumbalsyndrom bestehe, ohne sichere

klinische oder bildgebende Hinweise für eine radikuläre, sensomotorische

Ausfallsymptomatik, ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität und mit

radiologisch nur leichtgradigen Segmentdegenerationen C3/C4 und C4/C5 sowie

L3/4 und L4/5. Ein Anschlusssyndrom sei nicht zu objektivieren. Die

Spondylodese erscheine stabil durchgebaut und das Schrauben- und

Plattenmaterial sei in korrekter Stellung als intakt zu bezeichnen. Die

Schmerzursache bleibt für den Gutachter klinisch und bildgebend unklar. In

dieser Situation geht er, in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt

Dr. med. P.___ (vgl. E. II. 6.3.4), von einem Failed

back-surgery-Syndrom aus. In der Begegnung mit dem Beschwerdeführer sei ein

deutlicher Leidensdruck aufgefallen, im Verlauf der Untersuchung habe dieser

aber zunehmend ein dysfunktionales Schmerzverhalten mit positiver

Waddel-Testung als Ausdruck eines erheblich gesteigerten Krankheitsgebahrens

entwickelt. Das in der Untersuchungssituation auffällig gezeigte, ausgeprägte

Schmerzverhalten mit Durchführung sämtlicher Bewegungen des Rumpfes und des

rechten Beines im Hüftgelenk in Zeitlupe begleitet von averbalen

Schmerzäusserungen könne mit den objektivierbaren Befunden nicht in Einklang

gebracht werden. Es finde sich diesbezüglich kein organisches Korrelat am

Bewegungsapparat. Auch die angegebene, weitflächige Oberflächensensibilität des

rechten Armes finde keine Erklärung, einschliesslich der gesamten Hand sowie

des ganzen rechten Beines. Der Beschwerdeführer habe keine wesentlichen Zeichen

hinsichtlich einer muskulären Dysbalance oder Dekonditionierung präsentiert und

der Habitus habe kräftig und muskulös gewirkt. Diese Einschätzung ist

einleuchtend.

Aufgrund der aktuellen klinischen und

bildgebenden Abklärungsresultate kann Dr. med. L.___ gegenüber dem

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 16. März 2011 seitens der Lenden-

und Halswirbelsäule keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

feststellen. Neu diagnostiziert er indessen eine leichte mediale Gonarthrose

beidseits, dies bei allerdings bandstabilen, ergussfreien und vollständig frei

beweglichen, indolenten Kniegelenken im aktuellen klinischen Untersuch. Das

Ausmass dieser medialen Gonarthrose stuft er demgemäss als geringfügig ein.

Dr. med. O.___ erachtet mit Blick auf

seine in der Untersuchung erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen körperlich

schwere und ausschliesslich mittelschwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in

rückenbelastenden Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem

Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im Stehen und Sitzen sowie

Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen und Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten

als unzumutbar. Nicht geeignet sei der Beschwerdeführer im Weiteren für

Arbeiten mit Kälte- und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch

hinsichtlich der letzten Tätigkeit bei der Firma B.___ bestehe übereinstimmend

mit den Vorbeurteilungen aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und auch

künftige Arbeitsunfähigkeit. Jedoch seien – und auch hier besteht weder zur

2001.

erfolgten beruflichen Abklärung der BEFAS […] noch zu den Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom September 2008 und März 2011 ein Widerspruch –

dem Beschwerdeführer jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren

Arbeiten in vorzugsweise wechselnder Körperposition und unter Beachtung der

erwähnten Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Diese

Beurteilung erscheint aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der vorhandenen

Akten ebenfalls schlüssig.

7.3.2

Nicht gefolgt werden kann

hingegen den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor): Entgegen

seinen Vorbringen hatte der rheumatologische Gutachter nicht nur Kenntnis der neurologischen

Vorberichte der Dres. med. J.___ vom 28. Oktober 2014

(Urkunde 4) und K.___ vom 11. November 2014 (Urkunde 3) und der

darin festgehaltenen Wurzelschädigung L5/S1 (vgl. A.S. 93, 127), sondern er

setzte sich damit im Rahmen seiner ausführlichen fachärztlichen Beurteilung

(A.S. 140 ff.) auch hinreichend auseinander (vgl. A.S. 155 ff.).

Dabei gelangte Dr. med. L.___ gestützt auf eigene umfangreiche klinische Untersuchungen

und eine aktuelle Bildgebung (inklusive MRT der LWS; A.S. 138 f.) zum

nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Lage des interkorporellen Cages auf Niveau

L5/S1 als korrekt zu bezeichnen seien und sich insgesamt keine Neurokompression

im Bereich der kernspintomographisch abgebildeten Lendenwirbelsäule finde (vgl.

A.S. 156 f.; siehe auch E. II. 7.2 in fine). Mit Blick auf die

umfassende fachärztliche Untersuchung der Rückenproblematik des

Beschwerdeführers durch den rheumatologischen Gutachter ist nicht ersichtlich, weshalb

es weitere Abklärungen (wie ein EMG) gebraucht hätte und/oder eine zusätzliche

neurologische bzw. neurologisch-orthopädische Begutachtung hätte stattfinden sollen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Begutachtungsstelle

liegt, zu beurteilen, ob zusätzliche Disziplinen notwendig sind (BGE 139 V

349.

E. 3.3 S. 352 f.). Aufgrund der Aktenlage erachtete das

Gericht eine Begutachtung im Fachgebiet der Psychiatrie als notwendig und

überliess es der Begutachtungsstelle, in welchen zusätzlichen Disziplinen («orthopädisch

und/oder rheumatologisch und/oder internistisch») eine Begutachtung erfolgen

solle (vgl. A.S. 46, 51, 53). Wenn die Begutachtungsstelle G.___ in

Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten alsdann zum Ergebnis gelangte,

eine rheumatologische sowie eine internistische seien zusätzlich zur

psychiatrischen Exploration erforderlich (A.S. 56), eine orthopädische

Untersuchung jedoch für entbehrlich hielt, so lässt sich dies nicht

beanstanden. Dasselbe gilt für die Fachdisziplin «Neurologie», deren Beizug

auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 4. Februar

2016.

(A.S. 68 f.) nicht verlangt hatte.

Soweit sich dem mit Eingabe vom

26.

September 2018 eingereichten Austrittsbericht des Spitals I.___ vom

3.

September 2018 (Urkunde 5) sowie den anlässlich der Verhandlung

eingereichten Arztberichten (Urkunden 6 ff.) in somatischer Hinsicht

gemäss MRT der LWS vom 4. September 2019 (recte: 2018) eine neu

aufgetretene «Deckplattenimpressionsfraktur von LWK4 links mit noch diskretem

(residuellem) Knochenmarksödem und erhaltener Hinterkante» sowie eine

«stationäre spondylodiskogene Einengung der Recessi L4/5 mit Tangierung der

traversierenden Nervenwurzel L5 beidseits» entnehmen lassen, handelt es sich um

zeitlich nach dem (hier massgebenden [vgl. E. II. 6.1]) Verfügungszeitpunkt vom

7.

August 2014 eingetretene Sachverhalte, zumal sich anlässlich der im

Gerichtsgutachten herangezogenen Bildgebung vom 11. Mai 2016 (inklusive

MRT der LWS) – wie vorstehend ausgeführt – keine solchen Befunde feststellen

liessen. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich gestützt auf die

erwähnten Berichte bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.

Schliesslich ist auch die von Dr. med.

S.___ mit Bericht vom 31. Oktober 2018 (Urkunde 6) angeführte (volle) Arbeitsunfähigkeit

nicht geeignet, den Beweiswert des polydisziplinären Gerichtsgutachtens zu

mindern, gilt es bezüglich der Einschätzung der Hausärztin des

Beschwerdeführers der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte

mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470,

135.

V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom

21.

Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H.,8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2).

In den weiteren nachgereichten (somatischen) Arztberichten (Urkunden 5, 7 und

8) werden keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert.

Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ als voll beweiswertig und es kann ohne

Zweifel darauf abgestellt werden.

7.4

Im psychiatrischen Teilgutachten

(A.S. 164 ff.) werden folgende Befunde erhoben: Anders als in der Anamnese

fänden sich im Status keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-,

Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer könne auch einer

längeren Diskussion folgen. Antworten kämen rasch und präzise. Das formale

Denken sei unauffällig. Hinweise auf übermässige Befürchtungen oder Zwänge gebe

es nicht. Inhaltlich sei das Denken auf die Schmerzen, depressive Themen wie

Versagensgefühle oder Todeswünsche und die schwierige Situation eingeengt, der

Beschwerdeführer könne sich aber auch auf andere Themen einlassen. Wahnideen

liessen sich nicht eruieren. Die Schilderung der Schmerzen sei eher emotional

als sachlich, aber doch relativ präzise und differenziert. Der Beschwerdeführer

habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen Gefühlen. Im Gespräch

über die frühere Arbeit werde er auf Nachfrage, wie er diese erlebt habe,

lebhafter und es werde ein gewisser Stolz erkennbar, aber auch Trauer und

Scham. Beim Thema Schmerzen spreche er schneller und drängender, entspanne sich

aber, wenn er anhand von Rückmeldungen merke, dass die Schmerzen nicht in Frage

gestellt würden. Für klinisch relevante Ich-Störungen gebe es keine Hinweise.

Affektiv sei der Beschwerdeführer erreichbar, moduliert. Die Stimmung sei

bedrückt, resigniert, aber nicht eigentlich depressiv. Zum Teil werde er

traurig, sei aber teilweise auch gelöst bis heiter, im Hintergrund würden

Enttäuschung, Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit spürbar. Der

Beschwerdeführer lächle, sobald er Vertrauen gefasst habe. Vereinzelt mache er

sogar humorvolle Bemerkungen, er weine nicht.

7.5

7.5.1

Auch die von Dr. med. H.___

in seiner Beurteilung gemäss Gutachten vom 17. August 2016 (A.S. 164 ff.)

und Aktengutachten vom 7. Februar 2018 (A.S. 231 ff.) vorgenommenen

Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar. Insbesondere erscheinen

sie auch beweiswertig unter dem Lichte der gemäss BGE 141 V 281 neu geltenden

Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den

vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern.

Der psychiatrische Gutachter weist

zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der […] zwar eine

weiterführende Schule und Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Nach

der Migration in die Schweiz habe er aber wegen der fehlenden Anerkennung

seiner Ausbildung Hilfsarbeiten verrichten müssen, was neben der Entwurzelung

in einem ihm fremden Kultur- und Sprachraum auch noch einen sozialen Abstieg

bedeutet habe. Seine gesundheitlichen Probleme hätten mit der Einreise in die

Schweiz begonnen. 1987 habe er eine Gastritis gehabt und 1991 habe er eine

Diskushernie operieren müssen. Neben der subjektiven Einschätzung spreche auch

der zeitliche Verlauf für einen Einfluss der Migration. Der Beschwerdeführer

habe keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern und würde in der […]

wahrscheinlich kaum eine Arbeit oder ein soziales Netz finden. Dies sei ein

letztlich unlösbarer Konflikt, der ihn wahrscheinlich sehr belaste. Es sei

allerdings nicht offensichtlich, dass eine Krankheit eine Entlastung in diesem

Konflikt bringen könnte bzw. ein Krankheitsgewinn vorliege. Der

Beschwerdeführer lebe auch immer noch in den Traditionen seiner Heimat. Seine

Familie schildere er als zwar arm, aber stolz und von allen respektiert. In der

Schweiz sei er Hilfsarbeiter und jetzt auch noch krank, habe gemessen an seinen

Erwartungen und als Entgelt für seine langjährige, harte Arbeit nur sehr wenig

Geld zur Verfügung. Wenn dann noch Probleme mit Behörden oder Versicherungen

hinzukämen und er sich nicht respektiert fühle, könne dies eskalieren. Auch

hier sei kein Krankheitsgewinn offensichtlich, aber eine anhaltende Belastung.

Als weitere Belastung komme die chronische Krankheit seiner Frau hinzu. Diese

erhöhe das Risiko, an einer Schmerzstörung zu erkranken. Dem Beschwerdeführer

seien Arbeit und Familie sehr wichtig. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit

habe er sich Anerkennung holen können, die er sonst kaum gefunden habe. Von

seiner Leistungsfähigkeit sei aber auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl

abgehangen. Durch die Krankheit mit ihren Folgen wie Schmerzen, Operationen und

Stellenverlust sei das in Frage gestellt worden. Er sei sehr

leistungsorientiert. Harmonie, Respekt und Würde seien ihm wichtig und er habe

nie gelernt, Signale seines Körpers zu beachten und auf seine Grenzen Rücksicht

zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine

Somatisierungsstörung. Allerdings habe es der Beschwerdeführer geschafft, neben

seiner Arbeit auch ausgleichende Ressourcen wie seinen Garten und einen

Kollegenkreis aufzubauen, was wichtige Ressourcen sein könnten. Durch seine

Erkrankung habe er aber die Fähigkeit, uneingeschränkt im Garten zu arbeiten

und auch weitgehend sein soziales Netz verloren, da er sich schäme und sich für

wertlos halte. Von seiner Familie werde er getragen und er geniesse

Verständnis. Dies könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung

wirken, welche ihn in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr

arbeiten zu können. Er habe einen tiefen Glauben, in welchem er Halt und

Hoffnung finde. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder

familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren, aber auch kaum

noch aktuelle Ressourcen. Da die Schmerzen objektiv im Vordergrund stünden,

auch wenn sie sich nur wenig ausgeweitet hätten, sondern gemäss Angaben des

Beschwerdeführers noch immer ungefähr dort seien, wo er operiert worden sei,

sei differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu

diskutieren. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden zumindest zu Beginn der

Schmerzen zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen

(Operationen) zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer

somatoformen Schmerzstörung nicht zulässig. Aufgrund der Akten lasse sich auch

nicht eruieren, weshalb diese Diagnose trotz klarem Ausschlusskriterium

wiederholt gestellt worden sei, obwohl es mit der Diagnose von psychologischen

Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen

bereits vor 2008 eine Alternative gegeben habe und seit 2009 spezifisch gebe.

In der revidierten deutschen Version des ICD-10 sei 2009 eine Unterkategorie

geschaffen worden, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren. Die Schmerzen gingen der Depression zeitlich voran und

seien unabhängig vom zeitlichen Verlauf der affektiven Symptomatik, so dass

diese Diagnose zulässig wäre. Es bestünden neben den Operationen und ihren

Folgen Risikofaktoren und emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungen,

wie sie für eine solche Diagnose verlangt würden. Im Verlauf kämen Belastungen

hinzu wie Verluste, insbesondere der Arbeit, des Einkommens und der Anerkennung

sowie die Erkrankung der Ehefrau. Diese Faktoren seien sekundär, dürften aber

den Verlauf beeinflusst haben. Dazu komme noch die Unmöglichkeit, die gewohnte

Rolle als Familienoberhaupt und Ernährer weiter wahrzunehmen. Der

Beschwerdeführer habe wenig Introspektionsfähigkeit und Zugang zu seinen

Gefühlen, so dass von einer Alexithymie gesprochen werden könne, die für

Somatisierungsstörungen typisch sei. Da die Coping-Möglichkeiten des

Beschwerdeführers begrenzt und die Belastungen im Verlauf gross seien, sei ein

Ausdruck der psychischen und finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik

durchaus plausibel. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren wird von Dr. med. H.___ eingehend und

schlüssig hergeleitet, es kann darauf abgestellt werden. Nach Würdigung der

verschiedenen Berichte des Orthopäden Dr. med. P.___ von Februar bis Juni 2008

(im April 2008 erfolge eine Rückenoperation durch diesen) hält Dr. med. H.___

fest, der Beschwerdeführer habe sich von der Operation offensichtlich eine

Besserung seiner subjektiv verzweifelten Situation erhofft und sich deshalb für

den Eingriff entschieden. Unmittelbar postoperativ habe sich sein

Gesundheitszustand soweit verbessert gezeigt, dass er Hoffnung geschöpft habe.

Dies wirke sich naturgemäss auch positiv auf die Schmerzwahrnehmung aus.

Irgendwann zwischen der ersten und zweiten Nachuntersuchung müsse aber etwas

geschehen sein, das die Schmerzen wieder deutlich verstärkt und die Hoffnung

des Beschwerdeführers zerstreut habe. Aus psychosomatischer Sicht sei diese

Umfokussierung der Aufmerksamkeit von grosser Hoffnung auf chronische Schmerzen

und Verzweiflung wahrscheinlich der entscheidende Verstärker der

Chronifizierung der Schmerzen und der weiteren Verfestigung der Schmerzstörung

gewesen. Rückblickend könne damit gesagt werden, dass ab dem

Operationszeitpunkt am 27. April 2008 resp. spätestens ab Juni 2008 überwiegend

wahrscheinlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren in etwa dem gleichen Schweregrad wie 2016 vorgelegen habe.

Zum Schweregrad dieser Diagnose stellt

der Gutachter fest, die psychischen Faktoren und Belastungen hätten

wahrscheinlich das Auftreten und den Verlauf der Beschwerden im Sinne einer

psychischen Komponente beeinflusst. Wenn man die funktionellen Auswirkungen

berücksichtige, die sich im Haushalt und Tagesablauf zeigten, sei von einer

mittelgradigen bis schweren Schmerzstörung auszugehen. Die subjektive

Einschätzung des Beschwerdeführers entspreche hingegen einer schweren

Schmerzstörung.

Sodann wird differentialdiagnostisch

eine Somatisierungsstörung erwogen, wobei erklärt wird, dass bei einer solchen

auch die Magensymptome des Beschwerdeführers integriert würden. Weil zum

Begutachtungszeitpunkt das Bild aber zumindest subjektiv durch die anhaltenden

Schmerzen geprägt sei, lässt sich die Differentialdiagnose zwischen einer

Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung nach gutachterlicher

Einschätzung nicht eindeutig entscheiden. Der Beschwerdeführer habe durch die

Erkrankung und die Operationen wie ihre Folgen viel verloren, so seine

seelische Beschwerdefreiheit, Arbeit, Verdienst, Anerkennung und soziale

Integration. Aus diesem durch die Verluste bedingten Trauerprozess, der dadurch

blockiert werden könne, dass die Umgebung wenig Verständnis zeige und keine

Modelle dafür vorhanden seien, leitet der Gutachter im vorliegenden Fall auf

schlüssige Weise die Entwicklung einer chronischen Depression ab. Er hält fest,

dass 2001 eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, und verneint diese

heute, weil eine solche definitionsgemäss zeitlich begrenzt ist und gemäss

ICD-10 höchstens sechs Monate anhalten darf. Wenn die Symptome noch danach

vorhanden sind, ist in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen

vielmehr eine Depression und / oder eine Angststörung zu diagnostizieren.

Weiter legt der Gutachter einleuchtend dar, dass chronische Beschwerden,

Schlafstörungen oder Einbussen in der Leistungsfähigkeit vor allem bei

leistungsorientierten Menschen oft zu einer depressiven Reaktion führten, die

ihrerseits wieder die Beschwerden verstärke. Die Werte in den

Fremdbeurteilungsskalen betreffend Depressionsbeurteilung entsprächen

vorliegend einer leichten Depression. Gewisse Symptome wie Reizbarkeit und

Schlafstörungen könnten sowohl bei einer Depression wie bei chronischen

Schmerzen auftreten, und es lasse sich nicht entscheiden, zu welchem Syndrom

sie gehörten. Für die Diagnose sei indessen die klinische Beurteilung

entscheidend. Gemäss ICD-Kriterien entspreche dies gegenwärtig einer

mittelgradigen Depression. Die Vorgabe des ICD-10, die Anzahl erfüllter

Kriterien zu zählen, erachtet Dr. med. H.___ als nicht sehr praktikabel

und wenig aussagekräftig über die Auswirkungen der Depression. In einer rein

klinischen Einschätzung geht er von einer leichten bis höchstens mittelgradigen

Depression aus, was angesichts der erhobenen Befunde gut nachvollziehbar ist.

Damit wird auch der Schweregrad der diagnostizierten chronischen Depression

klar definiert.

Der Gutachter äussert sich in der Folge

zur im Jahr 2008 diagnostizierten Dysthymie und widerlegt diese gestützt auf

die Aktenlage schlüssig: Nachdem in den Akten mehrfach eine depressive Episode

diagnostiziert worden sei und in der Stellungnahme der Begutachtungsstelle F.___

aus dem Jahr 2013 von einer dysthymen Störung, welche allenfalls kurzzeitig ein

mittelschweres Ausmass erreicht habe, gesprochen werde, sei eine solche

definitionsgemäss gar nicht zulässig. Gemäss ICD-10 hätte eine subsyndromale

oder leichte Depression diagnostiziert werden müssen. Gemäss Dr. med. H.___

hätten auch die Befunde und die anamnestischen Angaben dafür gesprochen, dass

die Kriterien für eine leichte Depression erfüllt gewesen wären. Nachdem in den

Akten keine vollständige oder auch nur wesentliche Remission der Depression

dokumentiert worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich immer noch um die

erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine

rezidivierende depressive Störung. Eine chronische Depression zeige

typischerweise gewisse Schwankungen im Schweregrad. Auch in diesem Fall seien

zwar ausgeprägte Schwankungen dokumentiert, aber es bestünden fast durchgängig

Zweifel an der korrekten Einschätzung des Schweregrades, so dass keine

verlässlichen Angaben über den Verlauf und die Veränderung des

Gesundheitszustandes möglich seien. Es liege die Annahme nahe, dass die

Depression zwar Schwankungen aufgewiesen, aber im Bereich einer leichten bis

mittelgradigen Depression gelegen habe. Verglichen mit dem Gutachten von Dr.

med. E.___ aus dem Jahr 2004 geht der Gerichtsgutachter demnach von einem

leicht verschlechterten affektiven Gesundheitszustand aus. Gleichzeitig hält er

fest, dass für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen sei, sondern

von einem durchschnittlichen, d.h. in diesem Fall von einer leichten bis

mittelgradigen Depression. Die Prognose erachtet er im Moment als schwierig zu

stellen. Es liessen sich mit den Beschwerden und den Verlusten wesentliche

reaktive Komponenten der Depression eruieren, was für eine eher günstige

Prognose sprechen würde, aber sie habe sich trotz der Behandlung chronifiziert

und verselbständigt, was für eine eher ungünstige Prognose spreche. Zu den

Berichten des behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. O.___ hält der Gutachter

schlüssig fest, dass in dessen Berichten kaum Veränderungen in der Symptomatik,

den Diagnosen und insbesondere im Schweregrad der Depression berichtet würden.

Ebenso fehle es an Aussagen über Prozesse und Schritte in der laufenden

Therapie. Dies erlaube keine Schlussfolgerungen über den mutmasslichen Verlauf

und wecke Zweifel an der Diagnostik. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe

der affektive Zustand des Beschwerdeführers seit mindestens März 2005 bis Mai

2016.

zwar etwas geschwankt, aber immer demjenigen von Mai 2016 entsprochen,

also auch im Referenzzeitraum.

Schliesslich verneint der Gutachter das

Vorliegen einer Angststörung, obwohl in den Jahren 2008, 2009 und 2011 in den

Akten davon gesprochen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer übermässige

Befürchtungen und Zwänge im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung klar verneint

hat, ist dieser Einschätzung zu folgen. Ebenso schlüssig wird die 2008

diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit negiert, nachdem der Beschwerdeführer

inzwischen keine Benzodiazepine mehr zu sich nimmt.

Das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung wird vom Gutachter nach Untersuchung und Analyse der

Aktenlage verneint. Es seien Daten über eine längere Beobachtungszeit

vorhanden, so dass zumindest eine Verdachtsdiagnose gestellt werden könne. Die

Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen oder für

akzentuierte Persönlichkeitszüge seien jedoch im vorliegenden Fall nicht

erfüllt, was einleuchtet.

Zur Konsistenz führt Dr. med. H.___ aus,

in Bezug auf die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung

feststellen. Eine Simulation lasse sich zwar nicht ganz sicher ausschliessen,

das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften

Störung dürfte aber trotz der Intelligenz des Beschwerdeführers dessen

kognitive Fähigkeiten übersteigen. Eine Verdeutlichung trete gelegentlich auf

und spreche nicht per se für eine wesentliche Inkonsistenz. In diesem Fall sei

ein spezifischer, wenn auch nicht sehr grosser Einfluss von psychischen

Belastungsfaktoren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige

Symptomausweitung. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die

Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen

Kontakte konsistent mit den Befunden und den Akten. Sie sei auch kongruent mit

den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein ausgewiesener Leidensdruck. Dafür

spreche auch, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychotherapeutischer

Behandlung sei. Er habe zwar die Medikamente abgesetzt, dies aber aus

nachvollziehbaren Gründen (subjektiv fehlende positive Wirkung, aber

ausgeprägte Nebenwirkungen). Dies spreche nicht gegen einen gewissen

Leidensdruck aufgrund der psychischen Symptomatik. Auch die Ausführungen zur

Konsistenz erscheinen vorliegend nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.

Auch zur Komorbidität äussert sich der

psychiatrische Gutachter auf schlüssige Art und Weise, indem er das Vorliegen

einer solchen mit den chronischen Schmerzen und der Depression bejaht. Diese

sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von erheblicher Dauer,

nicht jedoch von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung.

Zusammengefasst kommt der Gutachter zur

Einschätzung, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen aus psychiatrischer

Sicht für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit von

einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % auszugehen sei. Dies gelte auch für

eine Verweistätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage etwa 10 %.

Diese Beurteilung wird nachvollziehbar begründet: Eine Depression habe zwar

immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, nicht aber unbedingt auf die Arbeitsfähigkeit.

Die vom Beschwerdeführer bis anhin ausgeübte Tätigkeit stelle keine erhöhten

Anforderungen an die Kreativität oder Flexibilität. Würden keine sonstigen

Beschwerden bestehen, müsste man aus therapeutischer Sicht auf die rasche

Wiederaufnahme der Arbeit drängen. Hinzu kämen aber nun noch die Auswirkungen

der Schmerzen. Aufgrund der psychischen Störungen seien Antrieb, Ausdauer, die

kognitiven Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen,

Selbstvertrauen, Arbeitstempo, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit sowie der Antrieb

eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schlafe schlecht, was seine Regeneration

erschwere und zu vermehrter Tagesmüdigkeit führe. Er könne daher zeitlich nur

eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 100 % sei möglich, wobei die

effektiv nutzbare Zeit durch die vermehrt notwendigen kurzen Pausen auf etwa 95 %

eingeschränkt sei. Die Leistungen seien aktuell im Ausmass von ca. 20 %

eingeschränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht damit von einer

Arbeitsunfähigkeit von ca. 25 % auszugehen. Dies gilt nach gutachterlicher

Einschätzung sowohl für den Zeitraum ab Ende Januar 2009 (gemäss dem Gutachten

vom 17. August 2016) als auch für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Ende

Januar 2009 (gemäss Aktengutachten vom 7. Februar 2018).

7.5.2

Der Beschwerdeführer akzeptiert

die von Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen ausdrücklich (vgl. A.S. 271

und E. II. 2.4 hievor). Hingegen beanstandet er die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit («nur» 25 %) in Anbetracht der

festgestellten mittelschweren Beeinträchtigungen als unverständlich. Dabei

verkennt der Beschwerdeführer, dass die mittels «Mini-ICF-Rating für psychische

Störungen» erhobenen Einschränkungen zunächst lediglich eine Aussage darüber

ermöglichen sollen, welche Fähigkeiten wie stark eingeschränkt sind. Der Grad

der Arbeits(un)fähigkeit im konkreten Einzelfall ergibt sich danach – in einem

zweiten Schritt – erst durch einen Abgleich mit dem Anforderungsprofil des

bisherigen Arbeitsplatzes bzw. möglicher Verweistätigkeiten. Die

diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. H.___ sind – wie bereits

aufgezeigt (vgl. E. II. 7.5.1 in fine) – nachvollziehbar und

schlüssig. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der

psychiatrische Gutachter umfassend mit den Auswirkungen der von ihm erhobenen

(und vom Beschwerdeführer anerkannten) Diagnosen auf die einzelnen Fähigkeiten

und Kompetenzen auseinander, gleicht diese mit den Anforderungen in der

bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit ab (sagt also auch nicht –

wie vom Beschwerdeführer impliziert –, es bestünden keine Anforderungen) und

gelangt so schliesslich zu einer nachvollziehbaren und differenzierten

Einschätzung des (quantitativ und qualitativ noch vorhandenen) funktionellen

Leistungsvermögens (vgl. A.S. 177 ff.). In diesem Zusammenhang lassen

sich auch die Ausführungen von Dr. med. M.___ zu den Auswirkungen des

Depressionsleidens nicht beanstanden. Im Gegenteil leuchtet es ein, dass das

Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers (wie die bisherige Arbeit in der

Produktion bzw. als Fabrikarbeiter) keine erhöhten Anforderungen an die

psychische Belastbarkeit stellt und auch keine besonderen psychischen

Fähigkeiten verlangt (A.S. 179) und sich daher eine leichte bis

mittelgradige Depression auch weniger stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt

als dies beispielsweise in Berufen mit Führungs- und Leitungsfunktionen der

Fall wäre (vgl. A.S. 178). Hierzu bedarf es entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers auch keiner weiteren (berufsberaterischen) Abklärungen,

sondern es kann ohne Zweifel auf die in einer umfassenden Gesamtbetrachtung von

Dr. med. M.___ erhobene, schlüssig begründete 25%ige Arbeitsunfähigkeit

abgestellt werden.

Der Vollständigkeit halber sei zudem

darauf hingewiesen, dass das von Dr. med. M.___ durchgeführte

«Mini-ICF-Rating» mittelschwere Einschränkungen in acht Bereichen und leichte

Einschränkungen in vier Bereichen ergeben hatte, in einem Bereich waren keine Einschränkungen

auszumachen; gleichzeitig waren keine Bereiche schwer oder vollständig

eingeschränkt (vgl. A.S. 179).

Sodann vermag auch der kurz gehaltene Bericht

des behandelnden Psychiaters, Dr. med. O.___, vom 8. Oktober 2018

(Urkunde 9) und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von

70.

- 100 % keine Zweifel am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens zu erwecken (zur Auseinandersetzung mit dessen Befunden durch

Dr. med. H.___ siehe E. II. 7.5.1 hievor). Dies gilt umso mehr,

als der Beschwerdeführer die von Dr. med. M.___ erhobenen Diagnosen

ausdrücklich anerkennt (vgl. A.S. 271) und auch selber von einer tieferen psychisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % (vgl. A.S. 272) bzw.

insgesamt (psychisch und somatisch) von einer 50%igen Einschränkung (vgl.

A.S. 273) ausgeht (siehe auch E. II. 2.4 hievor). Zudem gilt es, wie

bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 7.3.2), bezüglich der Einschätzung

von Dr. med. O.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

351.

E. 3b/cc S. 353).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

rügt, aufgrund fehlender Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle erst in einem

allfälligen Verfahren vor Bundesgericht Stellung zu der von einer

rechtsanwendenden Stelle beurteilten Indikatorenprüfung nehmen zu können (siehe

vorliegend E. II. 7.5.1 mit der versicherungsgerichtlichen Würdigung der

gutachterlich lege artis durchgeführten Indikatorenprüfung nach BGE 141 V

281.

[vgl. auch A.S. 183 ff.]), stellt dies keinen Rückweisungsgrund dar.

Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich zu der im G.___-Gutachten

enthaltenen Indikatorenprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern

(was er jedoch sowohl in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016

[A.S. 198 f.] als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 7.

November 2018 [vgl. A.S. 269 ff.] unterlassen hat).

7.6

In der Gesamtschau erweist sich

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ inkl. das

Aktengutachten von Dr. med. H.___ vom 7. Februar 2018 als beweiskräftig, womit

auf die darin getroffenen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Demnach

bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

mit wesentlicher Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

- chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41,

- chronische,

gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom, ICD-10 F32.0 mit / bei:

komplizierter

protrahierter Trauerreaktion, ICD-10 F38.8

- Failed

back surgery syndrome FBSS mit / bei

Status

nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts 1991,

Status

nach Dekompression Spondylodese L5/S1 2008,

Status

nach Facettengelenksinfiltrationen, zuletzt am 15. Juni 2010,

leichter Chondrose L3/L4

und L4/L5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/L5 und geringer

Spinalkanaleinengung

- chronisches,

zerviko-vertebragenes und zerviko-spondylogenes Syndrom rechts mit / bei:

leichter

Segmentdegeneration C3/C4 und C4/C5,

kleiner,

nicht-neurokompressiver Diskushernie C3/C4,

leichter

Atlantoaxialgelenksarthrose

- leichte mediale Gonarthrose

beidseits.

ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit:

- Nikotinabhängigkeit,

gegenwärtiger Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25,

- Pes planus beidseits,

- Hyperlipidämie,

kontrollbedürftig,

- Status nach Septumplastik bei

Septumdeviation 2006,

- Status nach Leukoplakie buccal

links,

- chronische Gastritis mit Status

nach Ulcus duodeni 1987.

Nebenbefunde:

-

Nikotinabusus,

-

Leukozytose, DD:

nikotinbedingt, kontrollbedürftig

Die zusammenfassende Beurteilung ergibt

aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % für die

bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer

können rheumatologisch gesehen keine körperlich schweren und ausschliesslich

mittelschweren Arbeiten zugemutet werden, wie im Weiteren auch keine Arbeiten

in rückenbelastenden Arbeitspositionen wie z.B. häufige Tätigkeiten mit

vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langanhaltende Zwangshaltungen im

Stehen und Sitzen oder Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, Arbeiten auf

Dächern oder Gerüsten. Nicht geeignet ist der Beschwerdeführer im Weiteren für

Arbeiten mit Kälte und Witterungsexposition. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich

der letzten Tätigkeit besteht aus rheumatologischer Sicht eine anhaltende und

auch zukünftige Unzumutbarkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht besteht

indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.

Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht gilt

auch für eine allfällige Verweistätigkeit. Jegliche körperlich leichten,

gelegentlich mittelschweren Arbeiten in vorzugsweise wechselnden

Körperpositionen und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen sind aus

rheumatologischer Sicht ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Es

besteht nach dem Gesagten eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von

75.

% für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder

Körperposition und unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils

sowie der erwähnten Einschränkungen. Eine wesentliche, sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seitens

des Bewegungsapparates ist aus rheumatologischer Sicht seit Januar 2009 nicht

zu objektivieren.

Retrospektiv werden folgende

Arbeitsunfähigkeiten festgelegt: Aus rheumatologischer Sicht besteht

hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1.

Oktober 1999 und hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit

von 2001 bis zirka 2008 mit nachfolgend wiederum 100%iger Arbeitsunfähigkeit in

der Rehabilitationsphase nach der Dekompression und Spondylodese im Februar

2008.

Ab dem 8. September 2008 (Gutachten F.___) hat leidensangepasst eine

80%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 16. März 2011 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden.

Aus psychiatrischer Sicht ist aufgrund

der Anamnese, der Befunde und der gestellten Diagnosen verglichen mit dem

Gutachten von 2008 von einem leicht verschlechterten Gesundheitszustand

auszugehen, so hat sich die Depression leicht verschlechtert, während die

Schmerzstörung in etwa unverändert geblieben ist. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit hat sich der Gesundheitszustand seit dem Referenzzeitpunkt

31.

Januar 2009 zwar eventuell leicht verschlechtert und etwas geschwankt, die

Arbeitsunfähigkeit lag in dieser Zeit aber immer in einem Bereich zwischen

20.

und 30 %. Für die Zeit zwischen Dezember 2007 bis Ende Januar 2009

lässt sich zwar in Bezug auf die Depression keine sichere Aussage über eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes machen, es kann aber von einer

leichten Verschlechterung in Bezug auf die Schmerzstörung ausgegangen werden.

Die Veränderungen sind indessen gering. Die im Gutachten von 2016 gestellten

Diagnosen sind auch im Zeitraum Dezember 2007 bis Ende Januar 2009 zu stellen.

Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

7.7

Aufgrund der gegebenen

Beweiskraft des Gerichtsgutachtens erweisen sich die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens der

Begutachtungsstelle F.___ sowie der Modalitäten bezüglich der Mitwirkungs- und

Verfahrensrechte als obsolet.

8.

8.1

Zusammengefasst zeigt sich

damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum

Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 24. Juni

2005, welcher zugrunde lag, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter zwar eingeschränkt, eine leichte, angepasste,

rückenschonende Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar sei, sich verschlechtert

hat. Die angestammte Tätigkeit ist nach wie vor nicht zumutbar und in einer

Verweistätigkeit besteht eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit.

8.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2009 eine

befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Retrospektiv werden nun folgende

Arbeitsunfähigkeiten verbindlich festgelegt: Aus rheumatologischer Sicht

besteht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

seit 1. Oktober 1999 und hinsichtlich leidensadaptierter Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit von 2001 bis zirka 2008 mit nachfolgend wiederum 100%iger

Arbeitsunfähigkeit in der Rehabilitationsphase nach der Dekompression und Spondylodese

im Februar 2008. Ab dem 8. September 2008 hat leidensangepasst eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit und ab dem 16. März 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden. Aus psychiatrischer Sicht betrug die Arbeitsunfähigkeit bis zu den

Begutachtungszeitpunkten 25 %.

Es ergeben sich in Bezug auf

Verweistätigkeiten somit folgende Arbeitsunfähigkeiten:

bis 31. Januar 2008: 25 % (aus

psychiatrischer Sicht)

1.

Februar bis 7. September 2008: 100 %

(somatisch gesehen)

8.

September 2008 bis 15. März 2011: 25 %

(25 % aus psychiatrischer Sicht, 20 % somatisch gesehen, wobei die

Arbeitsunfähigkeiten ineinander aufgehen)

ab 16. März 2011: 25 % (aus

psychiatrischer Sicht)

Dementsprechend hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine von 1. Dezember 2006

bis 31. Januar 2009 befristete Rente zugesprochen. Zwar wäre vorliegend mit

Blick auf aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis zum

31.

Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; aufgehoben mit der

5.

IVG-Revision) grundsätzlich eine Anspruchswahrung bis zu zwölf Monaten

vor der Anmeldung (hier: Neuanmeldung vom 28. Dezember 2007; Eingang: 31.

Dezember 2007) – also rückwirkend bis 1. Dezember 2006 – möglich. Wie

unter nachstehender E. II. 8.3 aufgezeigt wird, ergibt sich für die Zeit

bis zum 31. Januar 2008 jedoch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % kein

rentenberechtigender Invaliditätsgrad, was auch für die Zeit ab dem

8.

September 2008 mit einer wiederum 25%igen Arbeitsunfähigkeit gilt. Vom

1.

Februar bis 7. September 2008 bestand hingegen eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % für jegliche Tätigkeiten, weshalb sich ein Einkommensvergleich

erübrigt und für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist sodann in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit

ist im vorliegenden Fall von Februar bis Dezember 2008 eine befristete ganze

Rente zuzusprechen.

8.3

Für die Zeit bis zum

31.

Januar 2008 sowie ab 8. September 2008 bzw. ab Januar 2009 ist

ein Rentenanspruch indessen zu verneinen. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. Vorbescheid, IV-Nr. 227) ist nicht zu

beanstanden: So ist die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass dem

Beschwerdeführer im Jahr 1999 aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle gekündigt

worden war und nicht davon auszugehen ist, dass er heute noch beim gleichen

Arbeitgeber tätig wäre, für das Valideneinkommen – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 2.4 hievor) – zu Recht von einem

Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) ausgegangen. Weil der Beschwerdeführer bis anhin

keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist auch für das Invalideneinkommen

ein Tabellenlohn heranzuziehen. Das Valideneinkommen beträgt für die fragliche

Zeit gemäss der Tabelle TA1 2008, Total Männer, Niveau 4 (dieses

Kompetenzniveau entspricht der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des

Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit) unter Aufrechnung der Wochenstunden

(: 40 x 41.6) CHF 59'979.00. Das Invalideneinkommen berechnet sich gleich,

denn mit Blick auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil sind

eben solche Tätigkeiten aus dem entsprechenden Kompetenzniveau möglich. Somit

ergibt sich rein rechnerisch bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch

eine Invaliditätsgrad von 25 %. Es besteht damit kein Rentenanspruch.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Im vorliegenden Fall erscheint es gestützt auf das

massgebliche Kompetenzniveau fraglich, ob ein solcher Abzug aufgrund des

zumutbaren Tätigkeitsprofils zu tätigen ist. Für einen Abzug aufgrund der

Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie,

mangelnde berufliche Ausbildung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche besteht

auch kein Raum, weil sich diese im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015

E. 3.2.4 mit Hinweis zur grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten

gemäss dem hier relevanten Kompetenzniveau auf dem massgebenden hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wobei sich das Alter im auch hier relevanten

Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend auswirkt; siehe auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Art. 28a IVG N 111 mit

weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl.

E. II. 2.4 hievor) werden auch sprachliche Schwierigkeiten und eine lange

Absenz vom Arbeitsmarkt bei zumutbarer Erwerbstätigkeit im

Anforderungsniveau 4 nicht als lohnmindernd angesehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5); ebenso wenig stellt

vorliegend das Erfordernis der Wechselbelastung ein lohnmindernder Faktor dar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.3). Die

Frage des Tabellenlohns kann letztlich jedoch insofern offen bleiben, als noch

bei einem Abzug von 15 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultieren würde.

8.4

Schliesslich ist festzuhalten,

dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 273) – nicht

ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der im Begutachtungszeitpunkt

(BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016

vom 6. Juli 2017 E. 4.1,9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2)

52.

Jahre alt war, eine vergleichsweise hohe Restarbeitsfähigkeit von 75 %

für leichte, gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des

Kompetenzniveaus 4 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht sollte

verwerten können. Auch dem MEDAS-Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte

entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem

späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre.

Wenn der psychiatrische Gutachter berufliche Massnahmen als «sehr sinnvoll» erachtet

(vgl. A.S. 179), heisst dies entgegen der beschwerdeführerischen

Auffassung (vgl. A.S. 273) nicht, dass der Gutachter solche Massnahmen als

zwingende Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

einstuft.

9.

Der Beschwerdeführer lässt ausserdem

berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen, insbesondere ein

Belastbarkeits- und Aufbautraining oder eine berufliche Abklärung (BEFAS). Nach

einer Leidensgeschichte von fast einem Vierteljahrhundert und einer 15-jährigen

vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt stehe ein Belastbarkeits- und

Aufbautraining im Vordergrund. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung während 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen. Er hat in dieser Zeit jedoch keine Anstalten gemacht, die

vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und dies, obwohl er auch selber

von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht (vgl. A.S. 273). Die

im Rahmen der letzten Begutachtung von ihm gemachten Angaben zu seinen

Beschwerden (Schmerzen von 8 bis 10 auf einer Skala bis 10) und das auffallende

gesteigerte Krankheitsgebaren lassen nicht darauf schliessen, dass berufliche

Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll oder zweckmässig sein könnten.

Vielmehr steht dem Beschwerdeführer seine subjektive Krankheitsüberzeugung hier

im Wege. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine solchen

Anstrengungen unternommen. Selbst ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung erscheint

unter diesen Voraussetzungen fraglich. Sollte der Beschwerdeführer indessen die

zumutbare Restarbeitsfähigkeit verwerten wollen, kann er bei der

Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen beantragen.

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 ist

dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer lediglich von Februar bis

Dezember 2008, also während elf Monaten, einen Anspruch auf eine volle Rente

hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

eine neue Rentenberechnung im Sinne der Erwägungen und unter Einbezug der

Prüfung eines allfälligen Anspruches auf Verzugszinsen auf der

Rentennachzahlung vornehme und hierauf neu verfüge.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

11.3

Die Beschwerdegegnerin hat im

Rahmen der Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die

im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF 14'600.50

zu übernehmen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass die Einholung des Gerichtsgutachtens nicht nur – was

entscheidend ist – aus damaliger Sicht, sondern auch rückblickend gesehen

notwendig war. Dies gilt indessen nicht für das Aktengutachten von Dr. med. H.___

vom 7. Februar 2018. Die in Zusammenhang mit dieser Expertise aufgeworfenen

Fragen hätten bereits im Rahmen des Gerichtsgutachtens gestellt werden können.

Die Kosten für dieses Gutachten von CHF 1'950.00 sind daher auf die

Staatskasse zu nehmen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar

2008 bis 31. Dezember 2008 besteht.

3. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu

verfüge.

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Die IV-Stelle Solothurn hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens vom 17. August 2016 von CHF 14'600.50 zu bezahlen.

6. Die Kosten für das Aktengutachten vom 7.

Februar 2018 von CHF 1'950.00 gehen zu Lasten des Staates.

7. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 7. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

8. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 7. November 2018 eingereichten Urkunden 6 - 9

gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer