VSBES.2014.235
Invalidenrente
20. Oktober 2016Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw
Elisabeth Joller
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Juli 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2013 unter
Hinweis auf eine Polyarthrose (Schultern, Schlüsselbein, beide Knie, Sprunggelenk,
Rücken, Zehen) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg
Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 15. Oktober
2013 ein Früherfassungs-/Intakegespräch durch (IV-Nr. 11) und holte einen
Arbeitgeberbericht der C.___, vom 17. Oktober 2013 (IV-Nr. 12) sowie einen
Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez.
Rheumatologie, vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) ein.
2. Mit Vorbescheid vom 30. Oktober
2013 (IV-Nr. 14) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin liess am 2. Dezember
2013 Einwände erheben und medizinische Berichte einreichen (IV-Nr. 21). Mit
Schreiben vom 16. April 2014 gab sie durch ihre damalige Vertretung weitere
Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 28). Die Beschwerdegegnerin holte eine
Stellungnahme von med. pract. E.___, Praktische Ärztin FMH, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30) ein.
3. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin
eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 11. September 2014 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 14. Juli 2014 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Oktober 2013 zu 100 %
erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG ist.
Eventualiter
sei die Sache zwecks vertiefter medizinischer Abklärungen, insbesondere zur
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 %
erwerbstätig wäre.
4. Es sei die Sache zur Bemessung des
Invaliditätsgrades sowie zur Prüfung des Anspruchs auf allfällige
Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.»
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (A.S. 25) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 20. November
2014 (A.S. 28 f.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen.
Auf Aufforderung des Gerichts (A.S. 33) lässt sie am 2. März 2015 einen
weiteren Bericht zu den Akten geben (A.S. 40), zu dem sie am 24. März 2015
ergänzend Stellung nimmt (A.S. 44 ff.).
7.
7.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2015
(A.S. 59 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in
Aussicht, bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres medizinisches
Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt dazu und zu den
vorgesehenen Fragen eine Stellungnahme einreichen (A.S. 67 ff.). Mit
Verfügung vom 22. Juli 2015 (A.S. 70 ff.) wird über die Anträge der Beschwerdeführerin
entschieden. Diese lässt am 3. August 2015 (A.S. 74 f.), 31. August 2015
(A.S. 80) und 3. September 2015 (A.S. 81) weitere Unterlagen auflegen und drei
Zusatzfragen beantragen, welche mit Verfügung vom 4. September 2015 (A.S. 82
f.) zugelassen werden. Weitere Arztberichte werden am 5. Oktober 2015 (A.S.
98) eingereicht. Am 10. November 2015 (A.S. 100) weist die Beschwerdeführerin
auf eine laufende Abklärung (genetische Untersuchung bezüglich
Ehlers-Danlos-Syndrom) hin.
7.2 Das Gutachten der F.___ wird am
4. Dezember 2015 (A.S. 102 ff.) erstattet. Die Parteien erhalten in der Folge
die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Die Beschwerdeführerin macht
davon Gebrauch und lässt mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Einwände erheben und
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einreichen (A.S. 174 ff.). Die
Beschwerdegegnerin äussert sich am 19. Februar 2016 und bemängelt die von den
Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am
15. März 2016 nochmals Stellung (A.S. 194 ff.). Die Beschwerdeführerin wird daraufhin
Frist gesetzt, um die von ihr in Aussicht gestellten Ergebnisse einer genetischen
Untersuchung zum Ehlers-Danlos-Syndrom einzureichen (A.S. 215). Der
entsprechende Bericht wird schliesslich mit Schreiben vom 25. Juli 2016
eingereicht. Zuvor wird am 27. Mai 2016 noch ein neurologischer Bericht
(Elektroneuromyographie am rechten Handgelenk) aufgelegt (A.S. 220 ff.). Am 29.
August 2016 (Beschwerdegegnerin, A.S. 232) und am 15. September 2016
(Beschwerdeführerin, A.S. 237 f.) reichen die Parteien ihre abschliessenden Stellungnahmen
ein. Am 28. September 2016 gibt die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem
ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 240 ff.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen
hätten ergeben, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es könne
der Beschwerdeführerin nach wie vor zugemutet werden, einer Tätigkeit in ihrem
gewünschten Pensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei dieser
Beurteilung insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. E.___
vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Danach sei bei einem Verdacht auf eine
somatoforme Schmerzstörung, einer Polyarthritis und einem (in Abklärung
begriffenen) Verdacht auf Lockerung der Schultertotalprothese rechts die
Ausübung mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten ausgeschlossen. Leichte
wechselbelastende Tätigkeiten seien dagegen aus versicherungsmedizinischer
Sicht uneingeschränkt zumutbar.
2.2
In der Beschwerdeschrift vom 11.
September 2014 wird eingewendet, aus den medizinischen Akten ergebe sich das
Bild einer ausserordentlich vielschichtigen und komplexen Situation. Die
Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine somatoforme
Schmerzstörung zurückzuführen, stehe in krassem Widerspruch zu den
medizinischen Akten. Zudem seien die für die Beurteilung einer derartigen
Störung massgebenden Kriterien nicht geprüft worden. Die Arbeitsfähigkeit sei
gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4
ff.) festzulegen. Andernfalls sei sie gestützt auf eine Begutachtung zu
bestimmen. Der Umstand, dass sie seit vielen Jahren in Teilzeitpensen
erwerbstätig gewesen sei, sei auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die
Aufhebung einer seit 2003 ausgerichteten halben Invalidenrente per Ende August
2014.
zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der
6.
IV-Revision, massgebend.
3.3
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
4.4
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353 mit
Hinweisen).
5.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind insbesondere die folgenden
medizinischen Unterlagen relevant:
5.1
Der Bericht des Kantonsspitals G.___
über eine Dreiphasenskelettszintigraphie und SPECT/CT der Füsse und der Schultern
vom 13. August 2013 (IV-Nr. 10) enthält die folgende Beurteilung:
·
Ausgeprägt
entzündlich aktivierte, fortgeschrittene Arthrose in den lateralen Anteilen der
dorsalen Facette des USG rechts
·
Metabolisch nicht
aktive Verkalkungen in der Bursa der rechten Achillessehne
·
Sesamoid Arthrose an
beiden Grosszehengrundgelenken
·
Gesteigerter
Metabolismus im Cuneiforme intermedius links, am ehesten im Rahmen einer
Ganglionzyste
·
Schwere, entzündlich
aktivierte degenerative Veränderungen im linken Akromioklavikulargelenk
·
Beginnende
Omarthrose links bei auffällig konvex verlaufender Gelenkfläche an der Scapula
·
Fester Sitz der
Humeruskopfprothese rechts mit Zeichen der beginnenden Überlastung an der
glenoidalen Gelenkfläche
·
Minimale
degenerative Veränderungen im linken Sternoklavikulargelenk
·
Planarszintigraphisch
keine Auffälligkeiten an den Hüften beidseits
·
Verdacht auf
beginnende Retropatellararthrose beidseits
5.2
Dr. med. D.___ diagnostiziert in
seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) eine Polyarthrose
(Akromioklavikular- und Omarthrose rechts; degenerative Wirbelsäulenveränderungen;
fortgeschrittene talocalcaneare Arthrosen rechtsbetont;
Grosszehengrundgelenks-Arthrose beidseits; Sternoklavikular-Arthrose links;
nach Reitunfällen ca. 1979 und 2000). Er führt aus, er habe die Beschwerdeführerin
bisher am 6. und 24. September 2013 gesehen. Weitere Konsultationen seien
vorgesehen.
In seinem Bericht vom 7. April 2014
(IV-Nr. 28 S. 4 ff.) bestätigt Dr. med. D.___ grundsätzlich die genannten
Diagnosen. Er legt dar, nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der
Reha H.___ vom 2. bis 28. Dezember 2013 und anschliessend weitergeführter
Physiotherapie seien die Schmerzen langsam zurückgegangen. Allerdings bleibe
die Belastbarkeit noch sehr gering, indem bereits leichtgradige Tätigkeiten wiederum
zu starken Schmerzen an den betroffenen Gelenken führten. Die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin sei wegen der bestehenden, gut dokumentierten Polyarthrose
sicher eingeschränkt. Er habe aufgrund der glaubhaft geäusserten starken belastungsabhängigen
Schmerzen vor allem im Bereich der Schultern eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert. Diese gelte bis auf weiteres. Als behandelnder Arzt verzichte er
aber bewusst auf Angaben zur Zumutbarkeit von Arbeits- und Erwerbstätigkeiten
im Rahmen längerdauernder Arbeitsunfähigkeiten.
5.3
Dem Austrittsbericht der Reha H.___
vom 7. Januar 2014 (IV-Nr. 28 S. 12; über den vom 2. bis 28. Dezember
2013.
dauernden Aufenthalt) lassen sich als Diagnosen eine posttraumatische Polyarthrose
(Status nach Reitunfall 1979 und 2000; Status nach Implantation einer
Schulterprothese rechts 2012 bei Omarthrose; fortgeschrittene
Akromioklavikular-Arthrose links, mässige Omarthrose links und
Sternoklavikular-Arthrose links, Arthrose USG rechts, Sesamoid-Arthrose Grosszehengrundgelenk
beidseits, Verdacht auf Retropatellararthrose beidseits [SPECT-CT August 2013];
fortgeschrittene Chondropathie OSG rechts [MRI OSG rechts Mai 2013] Osteochondrose
L4/5 und multisegmentale Spondylarthrose [MRT der LWS 2005]), ein Verdacht auf
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Raynaud-Syndrom, vor allem
der Füsse beidseits, entnehmen.
5.4
Im psychologischen Bericht der
Reha H.___ vom 27. Oktober 2014 (Beilage der Beschwerdeführerin [BB] 8) wird
erklärt, seit dem 6. Januar 2014 fänden regelmässige Sitzungen in ein- bis
zweiwöchigen Abständen statt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der
anamnestischen Angaben müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei aufgrund einer Missbrauchserfahrung
zugrunde liegenden emotional-instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
ausgegangen werden.
5.5
Am 4. Juli 2014 verfasste das
Zentrum I.___ im Auftrag der Allianz Suisse einen Bericht über eine Funktionsorientierte
Medizinische Abklärung (FOMA) vom 23./24. Juni 2014 (BB 11). Als Diagnosen
nennt der Bericht:
·
Schmerzhafte
Schulter-Totalprothese (anatomisch rechts) mit Verdacht auf Schaftlockerung
sowie mechanische glenohumerale Blockade bei/mit:
- Status nach Implantation Schulterprothese am 3. Juli 2012 bei
- Omarthrose
- Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie,
Resektion des lateralen Klavikularandes, Resektion Ligamentum coracoacromiale
am 12. März 2010
·
AC-Gelenksarthrose
fortgeschrittener Ausprägung, mässige Omarthrose Schulter links
·
USG-Arthrose rechts
·
Grosszehengelenksarthrosen
beidseits
·
Retropatellare
Arthrosen beidseits
·
Chondropathie des
OSG rechts fortgeschrittenen Ausprägungsgrades
·
Lumbospondylogenes
Syndrom beidseits bei Osteochondrose L4/5 und multisegmentalen Spondylarthrosen
lumbal
·
Aktenanamnestisch
Raynaudsyndrom
·
Aktenanamnestisch
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Bei der aktuellen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken, beiden Schultern, im Handgelenk, in den
PIP und den Daumengrundgelenken beklagt. Daneben bestünden Schmerzen im Kreuz,
leicht in der Hüfte (Leiste links), in den Knien (im Sinne von
Anlaufschwierigkeiten nach dem Sitzen), im Fussgelenk rechts und links sowie in
den Zehen (S. 3 f.). Subjektiv sei die rechte Schulter als am schmerzbedingt
störendsten angegeben worden, dann die Nackenschmerzhaftigkeit und dann die
linke Schulter. Basierend auf den erhobenen Befunden und den Unterlagen sei es
nachvollziehbar, dass die Versicherte schmerzbedingt und funktionsbedingt von
Seiten der rechten Schulter eingeschränkt sei. Eine plausibel nachvollziehbare
Einschränkung der linken Schulter finde sich klinisch nicht. Als Korrelat einer
fortgeschrittenen Chondropathie des OSG könne eine etwas verminderte
Dorsalextension rechts gegenüber dem OSG links gelten (jedoch nur gering).
Sichere klinische Zeichen einer Retropatellararthrose hätten sich nicht
gefunden, es müsse hier beim Verdacht von solchen Arthrosen bleiben.
Medizinisch-theoretisch sei eine
Minderbelastbarkeit der Schulter vorwiegend rechts, der Wirbelsäule, der
Sprunggelenke, bei Verdacht auf Femoropatellararthrose der Knie beidseits sowie
der HWS aufgrund der ausgewiesenen degenerativen Veränderung nachvollziehbar,
ebenso eine grundsätzliche Beeinträchtigung von Seiten eines Raynaudphänomens
bei Kälteexposition, sei es bei der Arbeit oder im Alltag. Da die Beschwerdeführerin
bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine schlechte
Leistungsbereitschaft gezeigt habe (vgl. Ziffer 3 des Berichts:
«Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit»)
und auch die Konsistenz schlecht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin
bei allen Tests schmerzbedingt selbst limitiert habe, müsse abschliessend die
Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden.
In der angestammten Tätigkeit als
Sekretärin/Assistentin mit einem Pensum von 40 % (08.30 Uhr bis 11.30
Uhr), welche 75 % PC-Arbeiten und 25 % handschriftliche Arbeiten beinhaltet
habe, sei die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig zu erachten (S. 5). Für eine
leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Arbeiten vor
dem Körper maximal in Brusthöhe, ohne hochrepetitive Innen- und Aussenrotation
mit dem rechten Arm, unterbrochen durch vermehrte Pausen von insgesamt 2-3
Stunden (die einer Schmerzkumulation bei ununterbrochener Arbeit
entgegenwirkten), sei die Beschwerdeführerin bei achtstündiger Präsenz als arbeitsfähig
zu erachten.
5.6
5.6.1
Am 10. Februar 2014 wurde die
Beschwerdeführerin im Kantonsspital [...] untersucht. Es wurden
Röntgenaufnahmen beider Schultern erstellt. Im entsprechenden Bericht (IV-Nr.
28.
S. 10 f.) wird ausgeführt, die Schmerzen der rechten Schulter könnten
mehrere Ursachen haben. So könne z.B. eine adhäsive Capsulitis vorliegen. Ebenso
sei eine zu gross gewählte Kopfprothese als limitierende Beweglichkeit als
Ursache möglich. Zudem müsse eine mögliche Infektion mit Lockerung der rechten
Schulter ausgeschlossen werden. Man habe der Beschwerdeführerin deshalb eine
diagnostische Schulterarthroskopie mit Biopsieentnahme und Überprüfung der
Lockerung empfohlen. Bezüglich der linken Schulter gingen die Ärzte von einem
Impingement-Syndrom aus, die Empfehlung wäre hier eine Infiltration, welche die
Beschwerdeführerin aber vehement ablehne, weil sie keine Cortison-Therapie
haben möchte.
5.6.2
In der Folge konsultierte die
Beschwerdeführerin für eine Drittmeinung Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie FMH. Dieser führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2014
(IV-Nr. 28 S. 7) aus, aufgrund der persistierenden Schmerzen sowohl
in Ruhe als auch in Belastung sowie einer Beweglichkeitseinschränkung bestehe
der Verdacht einer Lockerung der Prothese. Aufgrund der Komplexität der Problematik
habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Beurteilung der Uniklinik K.___
einzuholen.
5.6.3
Im Bericht der Uniklinik K.___
vom 3. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe sich zu einer Drittmeinung vorgestellt. Einerseits sei ihr eine
Schulter-Arthroskopie mit Biopsieentnahme empfohlen worden, andererseits
bestehe der Verdacht auf eine septische oder aseptische Lockerung der Prothese.
Bei gestörtem Bewegungsmuster bestehe sicherlich die mechanische Komponente einer
möglichen Malrotation der Prothesenkomponenten. Dies werde man zusätzlich durch
eine Nativ-CT abklären. Ebenso sei im Schaftbereich ein Lockerungssaum seit der
Implantation der Prothese erkennbar, welcher sich metaphysär nicht weiter abgrenzen
lasse. In der (nicht vorliegenden) Szintigraphie vom August 2013 werde beschrieben,
dass kein Verdacht auf eine Schaftlockerung bestehe. Man werde bei unauffälligem
Labor eine Punktion der rechten Schulter durchführen mit Zellzahlbestimmung und
mikrobiologischer Abklärung.
5.6.4
Ein Bericht derselben Klinik vom
30.
April 2014 wird im durch das Gericht eingeholten Gutachten vom 4. Dezember
2015.
erwähnt (Gerichtsgutachten S. 16; Beilage zum Gutachten). Danach
ergab das am 10. April 2014 durchgeführte CT der rechten Schulter keine
Anzeichen für eine Fraktur und keine Anzeichen für eine glenoidale Lockerung.
Im Röntgen und CT bestehe der Verdacht eines nicht vollständig ossär
integrierten Humerusschaftes. Inwieweit auch noch eine leichte
Subscapularisinsuffizienz mitspiele, könne klinisch und MR-tomographisch nicht
vollständig geklärt werden. Eine Diagnosesicherheit würde hier nur eine offene
operative Revision bringen.
5.6.5
Dr. med. L.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, der die Operation vom 3. Juli 2012
(Totalendoprothese rechte Schulter) vorgenommen hatte, führt in einem Brief an
die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014 (BB 16;
eingereicht wurde nur die erste Seite ohne Unterschrift) aus, sowohl in den
Sprechstundenberichten der Uniklinik K.___ als auch des Kantonsspitals [...] bleibe
die Ursache für die geschilderten Beschwerden unklar. Die häufigsten Ursachen
für Schmerzen nach Implantation einer Schulterprothese seien Infektionen,
Lockerungen oder aber Verklebungen im Sinne einer sogenannten Frozen Shoulder.
Eine Infektion habe mittels CT und Punktion in der Uniklinik K.___ mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Gegen eine Lockerung spreche
die Tatsache, dass im SPECT-CT vom 13. August 2013 eine festsitzende
Prothese beschrieben werde. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für einen
Lysesaum. Da die Beschwerdeführerin passiv eine gute Schultergelenksfunktion
aufweise, seien auch Verklebungen höchst unwahrscheinlich. In beiden Berichten
finde sich keine Erklärung für die Beschwerden und es werde deshalb auch nur
von Verdachtsmomenten geschrieben. Er denke aber ebenfalls, dass aufgrund des
Leidensdrucks eine offene Revision durchgeführt werden sollte. Dabei könnten
auch Gewebeproben entnommen werden, um auch noch einen sogenannten Low
Grade-Infekt sicher ausschliessen zu können. Von einer Arthroskopie würde er
eher abraten, da häufig nur eine begrenzte Aussagekraft möglich sei.
5.6.6
In einem weiteren Bericht vom 22.
Oktober 2014 (wiedergegeben im Gerichtsgutachten, S. 16; Beilage zum
Gerichtsgutachten) äussert sich die Uniklinik K.___ über die Ergebnisse einer
Konsultation vom 20. Oktober 2014. Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei sich bezüglich einer Revision nicht schlüssig. Im Alltag komme sie mit der
Schulter zurecht, jedoch könne sie ihrer Arbeit nicht nachkommen. Zuvor habe
sie 50 % Schreibarbeiten verrichtet, was mit der Schulterprothese nicht mehr
möglich sei. Im Röntgen der rechten Schulter vom 20. Oktober 2014 weise
die glenoidale Komponente zentral im Bereich der Metall-Markierung eine
periprothetische Osteolyse von 10 mm Maximaldurchmesser auf. Die Schaftkomponente
sei unauffällig. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Es zeigten sich keine
Verkalkungen, keine Lockerungszeichen und eine regelrechte Lage der Prothese.
Zusammenfassend bestünden wenige Anhaltspunkte, die für eine Revision der
Prothese mit entsprechender und anschliessender Zufriedenheit sowie Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Medizinisch gesehen sei der Beschwerdeführerin
eine Bürotätigkeit zumutbar.
5.7
Im weiteren Verlauf wurden
mehrere bildgebende Untersuchungen durchgeführt.
Die MRT Kniegelenk nativ rechts vom
19.
August 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 17) einen
geringen Kniegelenkserguss mit deutlicher Baker-Zyste, einen mässig
fortgeschrittenen Knorpelschaden retropatellär, zum Teil bis zur subchondralen
Grenzlamelle mit Ödemzonen im Markraum angrenzend, ein geringes Ödem im
Hoffa-Fettkörper superolateral angrenzend an den Patellaunterpol lateral,
keinen Nachweis einer rissverdächtigen Läsion der Menisken.
Die MRT Kniegelenk nativ links vom 19.
August 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 19) keinen Gelenkserguss (jedoch
Baker-Zyste abgrenzbar), mässig fortgeschrittene Knorpelschäden der Patella
sowie eine geringe Verschmälerung des Knorpels über der medialen und lateralen
Femurkondyle, keinen Nachweis einer rissverdächtigen Läsion der Menisken sowie
ein umschriebenes Ödem im Hoffa-Fettkörper superolateral angrenzend an den Patellaunterpol
lateral.
Die MRT BWS nativ vom 17. September 2015
ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 21) diskrete Osteochondrosen im
mittleren Abschnitt der BWS und allenfalls leichte Costovertebralarthrosen
links im oberen Bereich der BWS sowie keine Spinalkanalstenose, keine neurale
Kompression und keine Myelopathie.
Eine triplanare, native MRI der LWS, der
ISG und des Beckens vom 22. und 23. September 2015 ergab laut Bericht des
Instituts N.___, [...], vom 24. September 2015 (BB 24) in den Segmenten
L3/4, L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose mit diskreter zirkumferenzieller
Bandscheibenprotrusion, jedoch ohne Zeichen einer Neurokompression, sowie eine
Arthrose der Intervertebralgelenke L3/4 beidseits mit überlastungsbedingtem
Gelenksfacettensyndrom beidseits. Es war keine lumbale Diskushernie nachweisbar
und es fanden sich normale Iliosacralgelenke. Im Bereich des Beckens fand sich
eine Tendinopathie der Gluteus medius Sehne beidseits. Die Hüftgelenke waren
ohne Hinweise auf degenerative oder entzündliche Prozesse. Die Becken- und
Hüftmuskulatur war ohne pathomorphologische Veränderungen.
5.8
Das Gerichtsgutachten der F.___
AG, datiert vom 4. Dezember 2015, basiert auf den Vorakten sowie
spezialärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter in den Disziplinen
Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie.
5.8.1
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schildert zunächst
die Ausgangssituation mit den fachspezifischen Anhaltspunkten in den Akten (Gutachten
S. 44 ff.). Es folgt die Anamnese (subjektive Angaben der Beschwerdeführerin;
Familienanamnese; persönliche Anamnese; Biographisches und Sozialanamnese;
Berufsanamnese). Anschliessend beschreibt der Gutachter den psychiatrischen
Befund. Der Gutachter hält bezogen auf die Affektivität fest, die
Beschwerdeführerin sei zum depressiven Pol hin verschoben (S. 50). Die
affektive Stimmungsfähigkeit sei reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin sei
lediglich endgradig aufheiterbar gewesen. Die übrigen Kriterien zeigten sich
unauffällig. Im Beck‘schen Depressionsinventar zeigten sich Hinweise auf das
Vorliegen einer mittelgradigen Depression. Hinweise auf Aggravation oder
Simulation bestünden nicht. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Weiter weist der
Gutachter auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) hin.
In seiner Beurteilung führt Dr. med. B.___
aus, nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung habe die Beschwerdeführerin
im Alter von sechs bis sieben Jahren einen sexuellen Missbrauch erlebt, der
ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig negativ geprägt habe (Gutachten
S. 51 ff.). Es sei ihr nicht möglich gewesen, tragfähige Bekanntschaften zu
entwickeln. Im Jahr 2008 habe sich die Beschwerdeführerin zwei gescheiterten
Ehen sowie vier Kindern gegenüber gesehen, die sie allein habe erziehen müssen,
was ihr mit grossen Anstrengungen auch gelungen sei. Ferner habe sie ein Haus
erwerben und halten können. Mittlerweile habe sie erneut einen Partner, die
noch junge Partnerschaft werde als stabil beschrieben. Es überrasche aus psychiatrischer
Sicht nicht, dass die Beschwerdeführerin auf die sicherlich erheblichen Ereignisse
in ihrem Leben mit einer depressiven Symptomatik reagiert habe, weil ihre diesbezüglichen
Kompensationsmechanismen aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend gewesen
seien. Die von ihr geschilderten Beschwerden sehe der Gutachter als konsistent
an. Die Beschwerdeführerin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer
Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse
und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit trete auch nach
kleinsten Anstrengungen auf. Der Schlaf sei gestört, der Appetit vermindert.
Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Es kämen
Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte
Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände
und sei von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet, wie
Interessenverlust oder Verlust an Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche
psychomotorische Hemmung und einer Steigerung des Appetits im Sinne einer «paradoxen»
Symptomatik. Vor dem Hintergrund der Lebens- und Krankheitsgeschichte sei von
einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wobei die Schwere der
aktuellen Episode als mittelgradig eingeschätzt werde. Der Gutachter diskutiert
weiter den funktionellen Schweregrad (Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit,
sozialer Kontext) und die Konsistenz. Bei der Ausprägung der relevanten Befunde
führt er aus, es gebe auch leichte bzw. beschwerdefreie Phasen und daher sei
von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen auszugehen. Zum Belastungsprofil
wird (in Anlehnung an das Mini-ICP-APP) erklärt, es lägen keine
Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit
zu familiären bzw. intimen Beziehungen und zur Selbstpflege vor. Leicht beeinträchtigt
seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung
an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,
der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit. Mittelgradig
beeinträchtigt seien die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit,
die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu
Spontanaktivitäten.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. B.___
aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit
im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt (Gutachten S. 54). Diese Beurteilung
gelte für jede Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen
seit mehreren Jahren vorhanden seien, wobei eine Dokumentation seit dem 2.
Dezember 2013 bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen
Einschränkungen eher langfristig bestehen bleiben dürften.
5.8.2
Dr. med. O.___, Facharzt für
Innere Medizin und Onkologie FMH, gelangt in seinem Teilgutachten zum Ergebnis,
aus internistischer Sicht seien Vorgeschichte und Systemanamnese unauffällig (Gutachten
S. 37). Auch der klinische Befund und die Laborresultate zeigten keine
Besonderheiten. Aus internistischer Sicht ergebe sich kein Grund zur
Verminderung der Arbeitsfähigkeit.
5.8.3
Dr. med. P.___, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreibt in seinem
Teilgutachten zunächst die Problemstellung (Gutachten S. 27 ff.). Er hält fest,
im Bereich der oberen Extremitäten stehe die operative Versorgung des
degenerativ veränderten rechten Schultergelenks im Vordergrund. Die Beschwerdesituation
sei seit 2009 dokumentiert. Ein erster operativer Eingriff habe am 12. März
2010.
stattgefunden (diagnostische Schulter-Arthroskopie, Débridement, Shaving).
Durch diese Operation habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht profitiert.
Deshalb sei am 3. Juli 2012 eine Schulter-Totalendoprothese implantiert
worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch trotz der Implantation seitens der
rechten Schulter nicht beschwerdefrei geworden, so dass sie sich anschliessend
in Therapie und Diagnostik begeben habe. Der anfängliche Verdacht einer
Lockerung habe nicht bestätigt werden können. Der Beschwerdeführerin habe nicht
zur Revision geraten werden können.
Im Bereich der unteren Extremitäten sei
bereits vor mehr als 25 Jahren eine Bandplastik des rechten OSG erfolgt. Im
Rahmen der weiteren Diagnostik habe eine talocalcaneare Chondropathie
nachgewiesen werden können. Das OSG stelle sich im MRI unauffällig dar, das USG
zeige lateral zwischen Talus und Calcaneus eine fortgeschrittene Chondromalazie
im Sinne einer Präarthrose (gemäss Bericht vom 14. Mai 2013). Zudem sei
eine Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits bekannt. Seitens des Achsenorgans
stünden immer wiederkehrend Rückenschmerzen im Vordergrund. Im Bereich der Handgelenke
seien mehrfache Ganglionoperationen des Handgelenks, im Bereich des rechten
Kniegelenks eine Bursitis praepatellaris aus der Vergangenheit bekannt. Seit
geraumer Zeit sei es auch zu einer Zunahme der schmerzhaften Bewegungseinschränkung
des linken Schultergelenks gekommen. Diagnostisch sei hier bereits eine
fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose bekannt.
Die Beschwerdeführerin gebe sowohl im
Bereich der Wirbelsäule als auch im Bereich der oberen und unteren Extremitäten
bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen an. Im Vordergrund der oberen
Extremitäten seien die Schmerzen des rechten Schultergelenks nach Schulter-TEP
weiterhin führend. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass eine Bewegung über 90°
nicht möglich sei. Sie könne den Arm selbst passiv über die Horizontale
bewegen, aber hier komme es zu deutlichen mechanischen Irritationen. Im Bereich
des linken Schultergelenks habe sie auch hier bereits Schmerzen, es komme zu
einschiessenden messerstichartigen Schmerzen bei Bewegungen, insbesondere über
der Horizontalen. Aufgrund der Schulterfunktionseinschränkung könne sie wenig
an Gewichten transportieren oder auch handwerklich tätig sein. Der Schmerz im
rechten Arm strahle bis in den Schulter-Nackenbereich aus. Im Bereich der
unteren Extremitäten klage die Beschwerdeführerin insbesondere über bewegungs-
und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Sprunggelenks. Zudem habe sie
Schmerzen in beiden Kniegelenken, insbesondere im Vorderkniebereich. Knieende,
hockende Tätigkeiten könne sie nicht mehr durchführen. Seitens des Achsenorgans
habe sie Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Längeres Stehen und Gehen
toleriere sie nicht, sie habe das Gefühl des Durchbrechens und der
Schmerzhaftigkeit. Insgesamt fehle ihr die Kraft und Ausdauer in den oberen
Extremitäten, im Rücken und im Bereich der Beine.
In der Beurteilung erklärt der
Gutachter, bei der klinischen Untersuchung stelle sich die Funktion des
operierten rechten Schultergelenks aktiv bis zur Horizontalen für Abduktion und
Anteversion dar (Gutachten S. 34 f.). Ein darüber hinausgehendes Bewegungsausmass
könne sie nur mit passiver Unterstützung unter Auslösung eines leichten
Schnappphänomens erzielen. Die fortbestehende Funktionseinschränkung und
Schmerzhaftigkeit seien klinisch mehrfach untersucht worden. Der Verdacht einer
Lockerung des Schaftes habe sich nicht bestätigt. Die Lockerung habe in der
Drei-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 13. August 2013 ausgeschlossen werden
können, vielmehr seien Zeichen einer beginnenden Überlastung an der glenoidalen
Gelenkfläche aufgezeigt worden. Die Betrachtung der mitgebrachten Röntgenbilder
zeige den Zustand nach Implantation der Schaftprothese. Auffällig sei, dass
medial der Abstand zwischen dem Unterrand des Humeruskragens der Prothese und
der Resektionslinie fast 1 cm betrage. Zudem erkenne man eine deutliche
Kranialisierung des Kopfes im Vergleich zum Unterrand der Pfanne. Einerseits
führe das verstärkte Offset zu einer Druckerhöhung im Schultergelenk,
andererseits sei die nur mangelnde Zentrierung bei Kranialisierung des
Humeruskopfes dafür verantwortlich, dass die Funktion eingeschränkt bleibe. Das
Höhertreten des Humeruskopfes könne sekundär auch durch Degenerationen der
Rotatorenmanschette bedingt sein. Insgesamt könne die Funktionseinschränkung
des rechten Schultergelenks durch die veränderte Mechanik nach
Schulter-TEP-Implantation erklärt werden. Seitens des linken Schultergelenks
sei eine Impingementsymptomatik ursächlich. Hier sei bereits eine aktivierte
Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden. Im Bereich der Kniegelenke stelle
sich die Funktion nicht eingeschränkt dar. Sehr wohl seien retropatellare
Schmerzen bei bereits nachgewiesenen Chondromalazien nachvollziehbar. Ein
akuter Reizzustand, mit Erguss und Schwellung, Rötung liege nicht vor. Die
Bewegungen stellten sich als nicht eingeschränkt dar. Im Bereich des rechten
Sprunggelenks sei anamnestisch eine Bandplastik bereits vor 25 - 30
Jahren durchgeführt worden. Im unteren Sprunggelenk sei im Fusswurzelbereich
eine beginnende Arthrose nachgewiesen. Bei der klinischen Untersuchung stellten
sich ein Senk-Spreizfuss und eine Hallux valgus-Fehlbildung links dar. Die
Gelenke des OSG und USG stellten sich nicht wesentlich funktionseingeschränkt
dar. Eine Schwellung, eine Rötung, ein Erguss seien nicht feststellbar. Ein
Druckschmerz plantar über dem Calcaneus als auch über dem Achillessehnenansatz
sei nicht provozierbar. Radiologisch und kernspintomographisch seien bereits Degenerationen
im Bereich des USG und im Übergang zur Fusswurzel zwischen Talus und Os naviculare
beschrieben worden. Der Fuss erscheine durch Einlagen und schuhtechnisch mit
orthopädischen Konfektionsschuhen gut versorgt. Seitens des lumbalen Rückens
stellten sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen dar, eine paravertebrale
lumbale Druckdolenz sei bei Nachweis einer beginnenden Arthrose der Intervertebralgelenke
erklärbar. Die Veränderungen der Wirbelsäule seien als altersentsprechend zu
bewerten. Kompressionen neuraler Strukturen hätten mit der Bildgebung der
Wirbelsäule ausgeschlossen werden können.
Zusammenfassend ergebe sich aus den
vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen keine Einschränkung für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es werde eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin
überwiegend sitzend, teilweise stehend und gehend mit der Möglichkeit zum
selbstbestimmten Haltungswechsel arbeiten könne. Tätigkeiten in und über
Kopfhöhe seien nicht möglich. Dagegen seien Tätigkeiten am Schreibtisch ohne
Einschränkung durchführbar. Im Hinblick auf leidensadaptierte Tätigkeiten bestünden
orthopädischerseits keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im
Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel,
durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht für die
zuletzt ausgeübte Arbeit und für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht
eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit nach der
Schulter-TEP-Implantation für die bisherige und auch für leidensadaptierte Tätigkeiten
für etwa vier Monate aufgehoben gewesen.
5.8.4
Im Gesamtgutachten (Gutachten S.
1.
ff.) halten die Experten fest, die Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als
Verkäuferin und als Masseurin sei aufgehoben (Gutachten S. 21 ff.). In der
bisherigen Sekretariatsarbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund
des psychiatrisch umschriebenen Beschwerdebildes. Dasselbe gelte in einer
anderen, den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. In diesem Sinn
geeignet seien leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit
Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung
zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf).
6.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen
(E. II. 4.3 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E.
II. 4.4 hiervor).
6.1
Das Gerichtsgutachten der F.___
AG vom 4. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten
Beweisanforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a,
122.
V 60 E. 1c). Es basiert auf den Akten der Beschwerdegegnerin, welche
die Begutachtungsstelle noch durch zusätzlich beigezogene Unterlagen ergänzte.
Ihre Beurteilung konnte sich somit auf die vollständigen Vorakten stützen.
Deren Inhalt wird im Gutachten zusammengefasst wiedergegeben. Die Begutachtung
als solche umfasste spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen
Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin. Die drei Teilgutachten enthalten
eine Darstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde.
Es wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Beurteilung sich aus
den vorhandenen Grundlagen ergibt und wie diese hergeleitet wird. Die Gutachter
gelangen zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in verständlicher und plausibler
Weise begründen. Soweit sich Abweichungen zu den früheren Stellungnahmen
ergeben – was zu einem guten Teil nicht der Fall ist –, lassen sich die
entsprechenden Gründe aus dem Gutachten entnehmen.
6.2
Die von der Beschwerdeführerin
gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände sind wie folgt zu beurteilen:
6.2.1
Es trifft zu, dass im Gutachten
sämtliche orthopädischen Beeinträchtigungen unter der Rubrik «Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)» aufgeführt werden.
Damit entsteht aber nicht der Eindruck, die orthopädischen Diagnosen führten zu
überhaupt keiner erwerblichen Einschränkung, denn aus der zitierten
Formulierung wird deutlich, dass sich die Aussage auf die letzte Tätigkeit als
Büroangestellte bezieht. An anderer Stelle wird präzisiert, es bestehe aus
orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte,
adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen
und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über
Kopf). In einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie derjenigen einer
Verkäuferin oder einer Masseurin, wird eine Arbeitsfähigkeit verneint. Diese
Beurteilung ist hinreichend klar.
6.2.2
Es ist zwar richtig, dass das
orthopädische Teilgutachten bei der Aufzählung der Diagnosen nicht alle in den
Vorakten enthaltenen Diagnosen aufführt. Angesichts der vollständigen Aktenlage
und der sehr sorgfältigen Befunderhebung (Gutachten S. 30 ff.) besteht
aber kein Zweifel daran, dass sämtliche relevanten und von der Beschwerdeführerin
angegebenen Beschwerden Berücksichtigung fanden. Die Diagnosestellung
konzentierte sich auf die für die Funktionalität relevanten Aspekte, was aber
nicht bedeutet, die weiteren in den Akten genannten Befunde seien
unberücksichtigt geblieben. Bezogen auf die linke Schulter hält der Gutachter
in der Beurteilung ausdrücklich fest, hier sei bereits eine aktivierte
Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden (Gutachten S. 34). Die Ergebnisse
der MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks vom 19. August 2015 werden im
Gutachten ausdrücklich wiedergegeben (Gutachten S. 13). Mit dem
diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom werden die Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule erfasst. Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass eine
beginnende Arthrose der Intervertebralgelenke nachgewiesen sei (Gutachten S. 35
oben). Im Übrigen erklärt er, die Veränderungen der Wirbelsäule seien als
altersentsprechend zu bewerten (Gutachten S. 35 oben).
6.2.3
Was die Rüge anbelangt, der
orthopädische Gutachter habe die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kommen
lassen, ist festzuhalten, dass sein Gutachten die üblichen Befunderhebungen
enthält. Wenn er besonderes Gewicht auf die Schulterproblematik und die
entsprechenden bildgebenden Aufnahmen legte, leuchtet dies ein, steht doch
diese Symptomatik in den Vorberichten deutlich im Vordergrund, wie die
Gutachter in ihrer Einleitung (S. 18 des Gutachtens) zutreffend festhalten.
Berichte über bildgebende Untersuchungen von Rücken, Knien und Sprunggelenk
sind in den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, enthalten und konnten durch
ihn berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters lassen denn auch
klar erkennen, dass er den Inhalt der entsprechenden Beurteilungen kannte. Was
die monierte Begutachtungsdauer von 120 Minuten anbelangt, dürfte sich diese
nicht auf die gesamte Arbeit an diesem Gutachten – bei dem der Orthopäde ja
auch noch die Federführung innehatte (Gutachten S. 1) – beziehen, sondern
die eigentliche Exploration im Fachgebiet erfassen, zumal sich die entsprechende
Aussage unter dem Titel «orthopädisch-/traumatologischer Befund» findet
(Gutachten S. 30).
6.2.4
Soweit kritisiert wird, die
Einschränkung im Haushalt sei nicht näher behandelt worden, ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre im
Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Falls dieser Argumentation
gefolgt wird, erübrigt sich eine Beurteilung der Einschränkung im Haushalt.
Eine solche wäre, soweit es um somatische Beeinträchtigungen geht, ohnehin
nicht in erster Linie durch medizinische Fachpersonen, sondern auf der
Grundlage der medizinischen Unterlagen durch einen Haushalt-Abklärungsbericht
zu ermitteln. Dieser bildet im Regelfall eine taugliche Grundlage für die
Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 mit Hinweis).
6.3
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das orthopädische Teilgutachten sei von sämtlichen behandelnden Ärzten
massiv bemängelt worden.
6.3.1
Dr. med. D.___ führt in seiner
Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar
2016) aus, er messe eine andere Beweglichkeit des Sprunggelenks, mit einer
erheblichen Seitendifferenz zu Ungunsten der rechten Seite. Er messe zudem ein
Beinlängen-Defizit linksseitig von 1,5 cm, während im Gutachten von einem
Beckengeradestand die Rede sei. Bei Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule
stelle er einen eindeutigen thorakalen Gibbus auf der linken Seite fest. Ein
Gibbus sei ein eindeutiger Hinweis auf eine skoliotische Fehlhaltung, dies
werde jedoch im Gutachten nirgends erwähnt. Weiter stelle er, Dr. med. D.___,
einen linksseitigen Schultertiefstand sowie eine mässige Scapula alata rechts
fest.
Dr. med. Q.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, äussert sich am 13. Januar 2016 wie folgt (Beilage
9.
zur Eingabe vom 9. Februar 2016): Nach seiner Ansicht hätten mehrere der
im Gerichtsgutachten gestellten orthopädischen Diagnosen sowie weitere
Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für die folgenden
Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP
vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung;
Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit freier Funktion bei fortgeschrittener
AC-Gelenksarthrose und beginnender Omarthrose; retropatelläres Schmerzsyndrom
beidseits bei retropatellärer Arthrose; Fussdeformitäten beidseits […];
chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne wesentliche
Funktionseinschränkung, ohne Nachweis von sensomotorischen Defiziten sowie auch
Probleme und degenerative/arthrotische Beschwerden im HWS- und BWS-Bereich.
Arbeiten mit längerem Sitzen, Stehen, Gehen sowie auch Tragen von Gewichten
über 5 kg seien wegen der Rücken-, Schulter- und Knieproblematik nicht möglich,
wie auch längeres Sitzen mit Arbeit an einem Computer, was ebenfalls für den
Rücken- und HWS-Bereich doch sehr belastend sei. Im Gutachten werde der Rücken
nur sehr passager beurteilt, vor allem auch der untere Rückenbereich. Es
bestehe aber eine Skoliose bzw. skoliotische Fehlhaltung mit auch Veränderungen
im oberen Wirbelsäulenbereich. Er, Dr. med. Q.___, denke, hier müsste genauer
darauf eingegangen und auch abgeklärt werden. Dies habe auch eine direkte
Konsequenz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. med. R.___, Praktischer Arzt FMH,
nahm am 16. Januar 2016 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung vom 23. Oktober
2015.
wie folgt Stellung (Beilage 10 zur Eingabe vom 9. Februar 2016):
Mehrere im Gutachten enthaltene Diagnosen seien als solche mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Dies gelte für folgende Diagnosen:
Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli
2012.
mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes
Schultergelenk, bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose, beginnender Omarthrose
sowie degenerativen Veränderungen am Sternoklavikulargelenk; Chondromalazie mit
fortgeschrittenen Knorpelschäden patellar mit chronischen Ödemen und Bakerzysten
an beiden Knien; Fussdeformitäten, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits
sowie fortgeschrittene Arthrose des USG rechts; chronisch rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen und Protrusionen L3 bis S1, Arthrose
L3/4 mit Facettengelenksyndrom beidseits, Flachrücken und Hyperlordose sowie
multiple arthrotische und degenerative Veränderungen an HWS und BWS,
Tendinopathie der Gluteus Medius Sehne beidseits. In einem weiteren Punkt, so
Dr. med. R.___, sollte die Polyarthrose erwähnt werden. Das Gutachten
mache den Anschein, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen nicht
die Beachtung fänden, welche tatsächlich gegeben sei. Ebenso lasse sich kein
Hinweis auf die jahrelange, konsequente Physiotherapie finden. Diese zeige einen
Erfolg auf, nachdem die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beendet worden
sei und die allgemeinen Belastungen im Haushalt angepasst respektive
unterlassen würden. Die Therapie bewirke eine Linderung der chronischen
Schmerzproblematik. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit lasse sich jedoch
nicht erzielen. Die allgemeine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit müsse als
reduziert betrachtet werden. Stehen, Gehen, Sitzen über einen längeren Zeitraum
sei weder möglich noch sinnvoll. Regelmässige längere Pausen, liegend, seien
nötig und empfohlen. Leidensadaptiert sei eine wechselbelastende leichte
Tätigkeit (max. 5 kg) nur in Etappen möglich. Überlastungen seien zu vermeiden
(z.B. kauern, knien, bücken, ziehen, schieben, putzen, schrubben, Überkopfarbeiten,
PC-Arbeiten und weitere). Bei einer leidensadaptierten erneuten
Erwerbstätigkeit von max. ca. 30 - 40 % seien negative Auswirkungen
respektive weitere Einschränkungen in der Haushaltsführung wie auch in der
Schmerzsymptomatik zu erwarten.
6.3.2
Nach der Rechtsprechung lässt es
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich (oder
gerichtlich) bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein
Administrativ- (oder Gerichts-)gutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen,
die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Befunde und
Diagnosen an beiden Schultern, welche im Rahmen der Beschwerdeschilderung seit
jeher im Vordergrund standen, und die daraus folgenden Einschränkungen keine erhebliche
Differenz zur Beurteilung der Gerichtsgutachter besteht. Wenn die behandelnden
Ärzte den entsprechenden Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beimessen, widerspricht dies dem Gerichtsgutachten nicht grundsätzlich, denn
die Gerichtsgutachter halten ebenfalls dafür, die Schulterproblematik wirke
sich insofern auf das Leistungsvermögen aus, als sie bestimmte Tätigkeiten
(namentlich Arbeiten über Kopf und das Heben von Lasten mit einem gewissen
Gewicht) ausschliesse. Die Verneinung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bezieht sich auf eine Bürotätigkeit. Was die Rüge anbelangt, im
Gerichtsgutachten sei der Rücken nicht hinreichend abgeklärt worden, ist darauf
hinzuweisen, dass die Akten mehrere Berichte über bildgebende Untersuchungen
der Wirbelsäule (BWS, LWS, HWS) enthalten, welche den Gutachtern vorlagen und
von ihnen berücksichtigt werden konnten. Bezogen auf die in der Stellungnahme
von Dr. med. D.___ vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar
2016) erwähnten Befunde, welche von jenen der Gerichtsgutachter abweichen, ist
zunächst festzustellen, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung
vom 23./24. Juni 2014 (E. II. 5.5 hiervor) einen Becken- und
Schultergeradstand ergeben hatte (BB 11 S. 13). Dies stützt die
Feststellungen der Gerichtsgutachter. Im Übrigen ist es Sache der medizinischen
Sachverständigen, die entsprechenden Befunde zu erheben. Unter diesen Umständen
kann auch offen bleiben, ob sich die unterschiedlichen Feststellungen
allenfalls durch die orthopädischen Serienschuhe mit orthopädischen Einlagen (vgl.
Gutachten S. 30 und S. 34 unten) erklären lassen. Die Beweglichkeit des OSG
wird durch die Gerichtsgutachter mit 20-0-40° angegeben, durch Dr. med. D.___
mit links 18-0-68° und rechts 4-0-32°, durch das Zentrum für Arbeitsmedizin,
Ergonomie und Hygiene im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen
Abklärung (Bericht vom 4. Juli 2014, BB 11 S. 13) mit 10-0-55° rechts und
15-0-55° links. Die drei Untersuchungen ergaben also Ergebnisse, die deutlich
voneinander abweichen. Daraus muss gefolgert werden, dass die Untersuchung der
Beweglichkeit nur bedingt zuverlässig erfolgen konnte. Dasselbe gilt in Bezug
auf die Handgelenke. Die eingereichten Fotos (Beilage 3 zur Stellungnahme vom
9.
Februar 2016) weisen zwar darauf hin, dass die Beweglichkeit höher sein kann,
als sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen ergab (vgl.
Gerichtsgutachten S. 31). Der FOMA-Bericht weist denn auch eine höhere
Beweglichkeit aus (BB 11 S. 13). Ein Grund, die Resultate des Gerichtsgutachtens
infrage zu stellen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr bestätigt dieser
Umstand die Schwierigkeit, diesbezüglich verlässliche Erkenntnisse zu gewinnen.
6.3.3
Gestützt wird die gutachterliche
Beurteilung durch den abschliessenden Bericht der Uniklinik K.___ vom 22.
Oktober 2014 (E. II. 5.6.6 hiervor), der ebenfalls zum Ergebnis gelangt, der
Beschwerdeführerin sei medizinisch gesehen eine Bürotätigkeit zumutbar. Dem von
der Beschwerdeführerin mehrfach angerufenen Bericht einer Physiotherapeutin der
Reha H.___ vom 14. Oktober 2014 (Beilage 4 zur Eingabe vom 20. November 2014),
wonach vereinbart worden sei, auf gewisse Belastungen wie Gartenarbeiten in
gebückter oder kniender Position, Hausarbeiten oder längeres Sitzen am PC zu
verzichten, kommt als nichtmedizinischer Stellungnahme keine vergleichbare Aussagekraft
zu.
6.3.4
Zusammenfassend lassen sich den
Berichten der behandelnden Ärzte keine wichtigen Aspekte entnehmen, welche im
Rahmen des Gerichtsgutachtens unberücksichtigt geblieben wären und als geeignet
erscheinen, das Ergebnis zu beeinflussen. Damit ergeben sich daraus auch keine
zwingenden Gründe, um von der Gerichtsexpertise abzuweichen. Ebenso wenig
besteht Anlass für weitere Abklärungen.
6.4
Die Beschwerdegegnerin bemängelt
die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Sie macht
geltend, es sei nicht schlüssig, wenn im psychiatrischen Teilgutachten
festgehalten werde, dass im Längsschnitt von insgesamt eher leichten
Beeinträchtigungen (aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung) auszugehen
und gegenwärtig (Untersuchungszeitpunkt: 23. Oktober 2015) eine mittelgradige
depressive Episode zu attestieren sei, als Quintessenz jedoch angegeben werde,
aufgrund der genannten rezidivierenden depressiven Störung sei die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt.
Hier sei offensichtlich u.a. nicht berücksichtigt worden, dass der im
vorliegenden Fall für das Gericht massgebende Beurteilungszeitpunkt derjenige
des Erlasses der angefochtenen Verfügung (14. Juli 2014) sei. Es komme hinzu,
dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven
Formenkreis therapierbar seien.
Auch diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht leichten depressiven
Störungen die invalidisierende Wirkung abspricht. Dies gilt aber nicht für
mittelschwere Störungen, jedenfalls wenn diese verselbständigt sind. Der
Gutachter legt unter Hinweis auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in
nachvollziehbarer Weise dar, wie es auf der Basis mehrfacher Belastungen zu
einer depressiven Entwicklung gekommen ist, welche sich in der im Gutachten beschriebenen
Symptomatik äusserte. Der in der Eingabe vom 19. Februar 2016 enthaltene
Vorwurf, die Beschwerdeführerin lehne aus nicht pathologischen Gründen die von
den Gutachtern als sinnvoll erachtete Therapie ab, wurde durch den
psychiatrischen Gerichtsgutachter so nicht erhoben (Gerichtsgutachten S. 52
unten) und vermag vor dem Hintergrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___
vom 11. März 2016 (BB 25; eingereicht am 16. März 2016) nicht zu
überzeugen. Die durch den Experten festgestellten Beeinträchtigungen, namentlich
in Form einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und
Aktivität, sowie die übrigen Ausführungen lassen eine Arbeitsunfähigkeit von
30.
% «im Längsschnitt» für die Zeit ab 2. Dezember 2013 (Gutachten
S. 54) als durchaus plausibel erscheinen. Richtig ist dagegen, dass für
den weiter zurückliegenden Zeitraum nach Einschätzung des Experten keine
zuverlässige Aussage möglich ist. Dementsprechend ist, in Ermangelung
fachspezifischer Vorakten, bis zum 2. Dezember 2013 keine psychisch bedingte
Reduktion des Leistungsvermögens ausgewiesen.
6.5
Kurz vor sowie nach der
Erstattung des Gerichtsgutachtens fanden weitere Untersuchungen statt. Wegen
ihrer potenziellen Relevanz für das vorliegende Verfahren sind zwei Abklärungen
zu erwähnen:
6.5.1
Bereits vor der Begutachtung
konnte ein Marfan-Syndrom ausgeschlossen werden (Bericht Universitätsspital [...]
vom 9. September 2015).
6.5.2
Parallel zur gerichtlichen
Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin wegen der Verdachtsdiagnose eines
Ehlers-Danlos-Syndroms Abklärungen eingeleitet. Das Gericht gewährte in der
Folge mehrere Fristverlängerungen, um die Ergebnisse der diesbezüglich veranlassten
genetischen Untersuchung abwarten zu können. Diese Ergebnisse liegen inzwischen
vor. Wie dem Schreiben des Zentrums S.___, [...], entnommen werden kann, ergab
die humangenetische Beurteilung (Befunddatum 28. Juni 2016) keinen
Nachweis von pathogenen Veränderungen im TNXB-Gen, sondern es resultierte ein
Normalbefund. Aus dem Schreiben des Universitätsspitals [...] vom 13. Juli
2016.
geht allerdings hervor, dass dieser Befund das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms
nicht ausschliesse, da nur bei ca. 40 % aller Patienten mit dieser klinischen
Verdachtsdiagnose eine Genveränderung nachgewiesen werde. Es bestehe noch die
Möglichkeit einer elektronenmikroskopischen Untersuchung einer Hautbiopsie. In
der Zwischenzeit wurde diese Untersuchung offenbar in die Wege geleitet (vgl.
Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016). Es
rechtfertigt sich jedoch nicht, das vorliegende, nunmehr seit über zwei Jahren
hängige Beschwerdeverfahren weiter zu verlängern, um auch noch die Ergebnisse
dieser zusätzlichen Untersuchungen abzuwarten. Dies gilt umso mehr, nachdem
einerseits nicht feststeht, ob diese Ergebnisse eine abschliessende Beurteilung
zulassen – was für die genetische Untersuchung, wie sich mittlerweile ergeben
hat, offenbar nicht zutrifft – und sich die Parteien ausserdem darin einig
sind, dass bei einer Bestätigung der Diagnose noch weitere Abklärungen
erforderlich wären, um die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen
beurteilen zu können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der entsprechende
Verdacht erstmals am 9. November 2015 geäussert wurde (vgl. Schreiben des
Universitätsspitals [...] vom 27. November 2015, Beilage 1 zur Eingabe vom
9.
Februar 2016), während vorliegend ein Leistungsanspruch für den
Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 14 Juli 2014 zu beurteilen ist.
Da sich die Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms gemäss der übereinstimmenden
Auffassung der Parteien sehr unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken
kann, erscheint es als kaum möglich, eine daraus resultierende, erhebliche
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens für einen mittlerweile derart weit
zurückliegenden Zeitraum mit der erforderlichen, überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können. Daher ist eine erneute informelle Sistierung
unter diesem Aspekt nicht angezeigt.
6.6
Zusammenfassend kann für die
Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin während des hier zu
prüfenden Zeitraums vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten vom 4. Dezember
2015.
abgestellt werden. Danach kann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als
Masseurin oder als Verkäuferin nicht mehr ausüben. In einer Bürotätigkeit, wie
sie sie bis Oktober 2013 mit einem Teilzeitpensum von 40 % ausübte (vgl. Vorsorge-Ausweis
[IV-Nr. 6]; Arbeitgeberbericht [IV-Nr. 12]; Intake-Gespräch [IV-Nr. 11 S. 1]), ist sie aus somatischer
Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gilt für jede andere körperlich leichte
Tätigkeit (bis 10 kg), welche überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen
und Gehen mit der Möglichkeit zu selbstbestimmtem Haltungswechsel sowie ohne
Arbeiten in und über Kopfhöhe auszuüben ist. Aus psychiatrischer Sicht ist das
Leistungsvermögen aber seit 2. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit um 30 %
eingeschränkt.
7.
In Bezug auf die
Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre ohne
gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig.
Diese Aussage hatte sie bereits im Rahmen des Intakegesprächs vom 15. Oktober
2013.
gemacht, wobei die Interviewer mit Blick auf die tatsächliche Erwerbsbiographie
Zweifel anmeldeten (IV-Nr. 11 S. 1). Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin
nunmehr Bestätigungen des Ex-Ehemannes vom 8. Juli 2015 (BB 13) und
der damaligen Anwältin vom 10. Juli 2015 (BB 12) einreichen. Diese besagen, man
sei im Rahmen der Scheidungsverhandlungen (Urteil vom 28. März 2008,
IV-Nr. 4) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens im Jahr
2013.
(so der Ex-Ehemann) respektive unmittelbar nach der Scheidung (so die
damalige Anwältin) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Jedenfalls
die letztere, von der Anwältin stammende Erklärung vermag allerdings nicht zu
überzeugen, denn die im Scheidungsurteil genehmigte Scheidungskonvention hielt
in Ziffer 4 ausdrücklich fest, die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau
sei im Aufbau begriffen und werfe noch keinen Nettoertrag ab (IV-Nr. 4 S. 2).
Trotzdem können die Bestätigungen nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die
Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits zu Beginn des Verfahrens erklärt
hatte, ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall sei 100 %. Diese Darstellung
hat daher, auch wenn eine gewisse Restunsicherheit bestehen bleibt, als
überwiegend wahrscheinlich zu gelten. Die Invaliditätsbemessung ist somit durch
einen reinen Einkommensvergleich auf der Basis eines Vollpensums vorzunehmen.
8.
Die Beschwerdeführerin übte
zuletzt bis Ende September 2013 eine Erwerbstätigkeit als Sekretärin aus (vgl.
IV-Nr. 9 [Lebenslauf], 11, 12). Sie kündigte diese Anstellung wegen Konflikten
am Arbeitsplatz (vgl. IV-Nr. 11 S. 1, 12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass
sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Bürotätigkeit nachginge.
Laut dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten ist ihr eine solche Tätigkeit mit
einer Arbeitsfähigkeit von 70 % weiterhin zumutbar. Vor dem 2. Dezember 2013 bestand
eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit wurde die für den Rentenanspruch erforderliche
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 3.3 hiervor) während des hier zu beurteilenden
Zeitraums bis 14. Juli 2014 deutlich nicht erreicht. Ein Anspruch auf eine
Rente scheidet schon aus diesem Grund aus.
9.
Falls man, entgegen dem soeben
Gesagten, davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall
die 2006 begonnene und ab 2007 in einer eigenen Praxis fortgesetzte Tätigkeit
als selbständige Masseurin weitergeführt, wäre die für den Rentenanspruch
vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit demgegenüber gegeben. Ob eine Rente
geschuldet ist, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Dieser ist bezogen auf den
frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen (BGE 129 V 222). Dieser liegt,
da die Anmeldung im Oktober 2013 erfolgt ist, im Jahr 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG).
9.1
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG).
9.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).
Es liegen keine Angaben zum Einkommen
vor, welches die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als selbständige
Masseurin erzielte. Gemäss den Angaben im Intake-Gespräch war die Praxis noch
im Aufbau, so dass entsprechende Abklärungen keine verlässlichen Ergebnisse
erwarten lassen. Gemäss einer auf dem Internet publizierten Umfrage der
«Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure» (OdAmm), die im Jahr 2014
durchgeführt wurde, belief sich der durchschnittliche Lohn eines angestellten medizinischen
Masseurs bzw. einer angestellten medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis
(oder SRK-Fachausweis) in der Deutschschweiz auf knapp über CHF 5‘000.00
pro Monat, bei einer Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren auf CHF 5‘200.00
pro Monat (http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohnempfehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf
zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen
derartigen Fachausweis. Gemäss Lebenslauf hat sie im Mai 2006 an der Massagefachschule
Zürich den Kurs «Hawaiianische Massage Lomi Lomi Nui» belegt (IV-Nr. 9
S. 2). Laut der Homepage der Massagefachschule handelt es sich um einen
Wochenendkurs, der mit einem Zertifikat abgeschlossen wird (http://www.massagefachschule.ch/zertifikatslehrg%C3%A4nge/wellnessbereich/lomi-lomi-nui-massage/,
zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Angesichts der wesentlich niedrigeren
Ausbildungsvoraussetzungen ist von einem Verdienst auszugehen, der spürbar
unter demjenigen einer medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis liegt.
Selbst wenn man annehmen wollte, der Verdienst bei selbständiger Erwerbstätigkeit
liege etwas höher, ist ein Einkommen von CHF 60‘000.00 pro Jahr auf jeden Fall
nicht zu niedrig.
9.3
Das Invalideneinkommen ist
entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer
Werte zu bestimmen.
9.3.1
Der Lohn in der letzten
Anstellung als Sekretärin, welche aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben
wurde, belief sich im Jahr 2013 bei einem Pensum von 40 % auf CHF 28‘600.00
(IV-Nr. 6). Hochgerechnet auf ein Vollpensum entspricht dies einer Summe von
CHF 71‘500.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergäbe sich somit ein
Jahreslohn von CHF 50‘050.00. Verglichen mit dem mutmasslichen Einkommen als
Masseurin von CHF 60‘000.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 17 %.
9.3.2
Stellt man stattdessen auf
statistische Werte ab, wäre die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010
heranzuziehen, da die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 datiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 mit
Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt
hat, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle A7, welche die Art der Tätigkeit berücksichtigt,
abzustellen. Der standardisierte Medianlohn der im Bereich der Sekretariats-
und Kanzleiarbeiten mit einfachen Arbeiten befassten Frauen belief sich im Jahr
2010.
auf CHF 5‘424.00 (LSE 2010, Tabelle A7, Ziffer 22, Anforderungsniveau
4). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen
(Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.2.10: Index 2010 = 100;
Index 2014 = 104.1) sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014
von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreslohn von CHF 70‘636.00 respektive,
bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, ein Einkommen von CHF 49‘445.00.
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war bei Erlass
der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % tätig zu sein. Eine besondere Ausgestaltung des
Arbeitsplatzes, welche für eine Bürotätigkeit unübliche Vorkehren verlangen
würde, ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund dürften die Anforderungen
an den Arbeitsplatz keine Lohneinbusse erwarten lassen. Einzig der Aspekt des
Alters könnte unter Umständen relevant sein, wobei die Beschwerdeführerin aber
als kaufmännische Angestellte in einem Segment tätig ist, in welchem das Alter
im Vergleich zu anderen Tätigkeiten eine untergeordnete Rolle spielt. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass sie keine langjährige Abwesenheit vom
Erwerbsleben zu verzeichnen hat. Ein leidensbedingter Abzug scheint daher nicht
angezeigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auch CHF 49‘445.00.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 60‘000.00 ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 18 %, der ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet.
9.4
Wollte man stattdessen auch beim
Valideneinkommen auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte abstellen,
würden sich Validen- und Invalideneinkommen auf dieselbe Tätigkeit beziehen. Die
beiden Vergleichseinkommen bestimmen sich demnach auf der Basis desselben
Tabellenwertes.
Sind bei der Invaliditätsbemessung durch
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht
der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts
Urteile 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 5 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1
mit Hinweis). Da diese Konstellation hier vorliegt, beläuft sich das Invalideneinkommen
ohne Berücksichtigung eines Abzugs (vgl. E. II. 9.3 hiervor) auf 70 % des
Valideneinkommens.
9.5
Zusammenfassend ergibt sich
unabhängig davon, ob das Valideneinkommen aufgrund der Tätigkeit als Masseurin
oder als Sekretärin bestimmt wird, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Die Beschwerde ist im Rentenpunkt unbegründet.
10.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie
legt aber nicht dar, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein
sollten. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt, da die Arbeitsunfähigkeit von 30
% in sämtlichen Tätigkeiten besteht und daher ein Wechsel von der angestammten
Bürotätigkeit in eine andere Arbeit keinen Nutzen verspräche. Infrage käme
einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, falls die Beschwerdeführerin die
Bereitschaft zeigt, ihre durch das Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit
auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei Erlass der angefochtenen
Verfügung war jedoch von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen.
Noch anlässlich der gerichtlichen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin,
aus ihrer Sicht sei lediglich ein Pensum von 10 – 20 % möglich
(Gutachten S. 48 unten). Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014
zu verneinen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
11.
Die Beschwerde ist gestützt auf
diese Erwägungen abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand,
dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des
Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst
bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016
vom 14. Juni 2016 E. 4.2).
12.
Obwohl im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses neben mehreren Arztberichten auch ein Bericht über eine
funktionsorientierte medizinische Abklärung vorlag (BB 11), war es gestützt auf
die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, einen allfälligen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der medizinisch relevante Sachverhalt war
daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin wäre in
dieser Situation gemäss E. II. 4.2 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin aber darauf verzichtete, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Unter Berücksichtigung des BSV-Tarifs
hat die Beschwerdegegnerin daher von den Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___
vom 4. Dezember 2015 insgesamt CHF 8‘972.00 zu tragen (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 und 4.2). Die
Differenz von CHF 68.50 zur eingereichten Rechnung von insgesamt CHF
9‘040.50 geht zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
13.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat an die Kosten
des Gerichtsgutachtens CHF 8‘972.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_793/2016 vom 3. März 2017 bestätigt.