VSBES.2014.246
Invalidenrente
20. Dezember 2017Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. Juli 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 31. August 2011 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur beruflichen
Integration bzw. zum Rentenbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Dabei
machte er gesundheitliche Beschwerden seit dem 22. Juni 2009 aufgrund einer
Schulter-, Unterarm- und Rippenverletzung geltend.
1.2 Am 8. September 2011 wurde das
Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten
der Krankentaggeldversicherung Visana (IV-Nr. 13, 31) und des obligatorischen
Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (IV-Nr.
16, 23, 26), sowie einen Arbeitgeberbericht der B.___ AG, [...], vom 10.
November 2011 (IV-Nr. 22) bei. Weiter holte sie ärztliche Berichte ein (IV-Nr.
25, 30). Am 26. Februar 2013 nahm Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Aktenlage
Stellung (IV-Nr. 32).
2. Mit Vorbescheid vom 5. März
2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
ihm für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 eine ganze Rente
(Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente
(Invaliditätsgrad 65 %) ausrichten (IV-Nr. 34).
3. Gegen diesen Vorbescheid liess
der Beschwerdeführer am 8. April 2013 Einwände erheben und eine unbefristete
ganze Rente beantragen (IV-Nr. 42). In der Folge wurde im D.___ eine Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst (Bericht vom 20. September
2013, IV-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin nochmals eine Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 20. November 2013 ein (IV-Nr. 55). Am
16. Dezember 2013 wurde ein neuer Vorbescheid erlassen (IV-Nr. 56 S. 2
ff.), mit dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte,
sie werde ihm für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2012 eine
befristete ganze Rente zusprechen (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1.
Januar 2013 einen Rentenanspruch verneinen (Invaliditätsgrad 30 %).
4. Gegen den Vorbescheid vom 16.
Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer wiederum Einwände erheben und auch für
die Zeit nach dem 21. September 2012 (bzw. nach dem 31. Dezember
2012) die Ausrichtung einer unbefristeten Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragen (Einwandschreiben vom
31. Januar 2014, IV-Nr. 58).
5. Die Beschwerdegegnerin zog die
Akten der Suva und der Visana bei (IV-Nr. 60 f.). Anschliessend sprach sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (Aktenseite [A.S.] 1
ff.) eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2012 bis
28. Februar 2013 zu. Mit Wirkung ab 1. März 2013 wurde ein Rentenanspruch
verneint.
6. Mit Zuschrift vom 15. September
2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2014 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung vom 22. Juli
2014 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 1. März 2012 sowie ab 1. März
2013 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens
50 % zuzusprechen.
7. In ihrer Vernehmlassung vom 14.
November 2014 (A.S. 29) verweist die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung sowie auf die IV-Akten und verzichtet auf
Bemerkungen zur Beschwerde. Sie hält an der Verfügung vom 22. Juli 2014 fest
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Das Versicherungsgericht holt
mit Verfügung vom 4. Mai 2016 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, ein
orthopädisches Gutachten ein (A.S. 33 f., 39 f.). Dieses datiert vom 12. Oktober
2016 (A.S. 44 ff.).
9. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 9. Dezember 2016 zum Gutachten vernehmen und präzisiert in diesem
Zusammenhang seine Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 61 ff.):
1. Die Verfügung vom 22. Juli
2014 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei ab 1. März 2012 eine unbefristete ganze IV-Rente
zuzusprechen.
u.K.u.E.F.
Gleichzeitig reicht Rechtsanwältin Schaffner-Hess
ihre Kostennote ein (A.S. 64 f.).
10. Die Beschwerdegegnerin äussert
sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 zum Gutachten von Dr. med. E.___
(A.S. 67). Sie hält weiterhin am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest
und beantragt eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens.
11. Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Juni 2017 (A.S. 76 f.; nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen
Gehörs, vgl. A.S. 69 ff.) wird der Gerichtsgutachter Dr. med. E.___
gebeten, seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
präzisieren. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Vertretung des
Beschwerdeführers von Rechtsanwältin Schaffner an Rechtsanwalt Zenari
übergegangen ist. Dr. med. E.___ beantwortet die ihm gestellten Fragen am
24. August 2017 (A.S. 79 f.).
12. Der Beschwerdeführer äussert
sich am 19. September 2017 abschliessend zu den Antworten von Dr. med. E.___.
Die Beschwerdegegnerin reicht innert der ihr gesetzten, verlängerten Frist bis
12. Oktober 2017 keine Stellungnahme ein, was mit Verfügung vom 18. Oktober
2017 festgestellt wird (A.S. 89). Eine von der Beschwerdegegnerin nachträglich
eingereichte Stellungnahme wird aus den Akten gewiesen (Verfügung vom 9.
November 2017, A.S. 96). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 26.
Oktober 2017 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 91 ff.). Die
Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 17. November 2017 mit, sie halte
weiterhin an den Anträgen fest, die in der Vernehmlassung vom 21. Dezember
2016 (E. I. 11 hiervor) gestellt wurden.
13. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob für die Zeit nach dem 28.
Februar 2013 zu Recht ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden
ist. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Juli 2014 eingetreten
ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab
Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 1 und IV-Nr. 7, S. 4,
Ziff. 4.4), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im Juni 2010 vorliegen (vgl. E. II. 2.2 hiernach). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 31. August 2011, IV-Nr. 2), was
hier im März 2012 der Fall ist. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind
somit die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
2.2
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf
eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für
den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision
gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen
sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen
(BGE 129 V 222).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende
Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f.
E. 3.b). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (a.a.O.).
2.5
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6
Die Rechtsprechung erachtet es
mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen.
So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab
(BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer
Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen
Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S.
470.
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zur Frage
der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde der
Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger
alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen
lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).
2.7
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung hat von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Art. 43 N 36).
2.8
Kommt die Beschwerdeinstanz im
Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer
Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich
geklärt werden oder eine Administrativex-pertise sei in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein (BGE
137.
V 210 E. 4.4.1.4).
3.
3.1
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 22. Juli 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für
den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 eine befristete ganze Rente
zu. Ab 1. März 2013 wurde ein Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdegegnerin
führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 22. Juni 2009 in seiner
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, sowohl in der angestammten
Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand
dahingehend verbessert, dass es ihm ab dem 8. November 2012 wieder
zumutbar gewesen sei, in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 %
erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Die gesundheitliche Verbesserung ergebe sich aus dem Bericht der orthopädischen
Klinik des Kantonsspitals [...] vom 8. November 2012. Bei der Berechnung
des Invalideneinkommens sei aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten
Eingliederung ein Abzug von 10 % berücksichtigt worden. In Abweichung vom
Vorbescheid sei das Valideneinkommen analog der Suva-Verfügung vom
6.
September 2013 mit CHF 69‘846.00 zu beziffern. Der EFL-Bericht vom
20.
September 2013 stelle eine zuverlässige Grundlage für die
abschliessende Leistungsprüfung dar. Der Bericht beinhalte eine umfassende
Prüfung der aktuellen körperlichen Leistungsfähigkeit durch ausgewiesene
unabhängige Fachleute, u.a. einen Facharzt für Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, welche den Beschwerdeführer untersucht und die
Vorgeschichte zur Kenntnis genommen hätten. Der EFL-Bericht vermöge in seiner
Schlussfolgerung zu überzeugen. Anlässlich der EFL-Abklärung habe eine mässige
Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz beobachtet werden können.
Im EFL-Bericht werde denn auch festgestellt, dass infolgedessen die Resultate
der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit
nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur
zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit
lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Der Bericht der Suva zur
kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2012, auf den sie sich im ersten
Vorbescheid vom 5. März 2013 noch berufen habe, beziehe sich auf die Zeit
vor Durchführung der Operation an der rechten Schulter am 20. Juli 2012 in
der orthopädischen Klinik im Kantonsspital [...]. In diesem Bericht sei auch
die unfallfremde Einschränkung der rechten Schulter berücksichtigt worden. Dass
sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers infolge des operativen Eingriffes
im Vergleich zu den am 22. Mai 2012 erhobenen Befunden hinsichtlich
Schultermobilität und Kraft verbessert habe, gehe aus den postoperativen
Berichten des Kantonsspitals [...] vom 4. September 2012 und 8. November
2012, ferner aus dem Arztzeugnis von Dr. med. F.___ vom Kantonsspital [...]
zu Handen der Visana Services AG vom 24. September 2012 klar hervor. Weshalb
der Hausarzt Dr. med. G.___ im Arztbericht vom 20. Dezember 2012
entgegen den postoperativ festgestellten verbesserten objektiven Befunden von
einem stationären Gesundheitszustand ausgehe, sei nicht nachvollziehbar.
Anlässlich der EFL-Untersuchung habe sich eine noch weitergehende Verbesserung
der Schulterbeweglichkeit beidseits objektiv feststellen lassen. In Abweichung
vom Vorbescheid werde die gesundheitliche Verbesserung mit daraus
resultierender 100%iger Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst ab dem
8.
November 2014 (recte: 2012) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt erachtet und nicht bereits ab dem 21. September 2012. Als
angepasste Verweistätigkeit kämen etwa leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten
in Frage.
3.2
In der Beschwerde vom 15.
September 2014 (A.S. 10 ff.) lässt der Beschwerdeführer argumentieren, die EFL
vom 20. September 2013 könne nicht Grundlage für die Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sein, insbesondere auch nicht für die ab
November 2012 behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes. Ein Bericht im
Rahmen der EFL enthalte gemäss den einschlägigen Richtlinien keine
versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit
oder Beurteilung der Eingliederungsperspektiven. Auch in der Rechtsprechung und
Lehre werde ausgeführt, dass die EFL nicht das Ziel habe, die Natur der
multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der
Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde lägen, zu
erforschen. Sie sei auch nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte
Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen
aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparats zurückzuführen
seien. Eine EFL könne daher immer nur in Kombination mit einer umfassenden
Begutachtung, in casu wäre dies insbesondere eine orthopädische und
rheumatologische Begutachtung, aussagekräftig sein. Die EFL alleine könne den
rechtsgenüglichen Beweis für die effektiven gesundheitlichen Einschränkungen,
die medizinischen Diagnosen sowie der sich daraus ergebenden Einschränkungen
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht erbringen. Die EFL des Bürgerspitals
stelle denn keine umfassende medizinische Begutachtung dar, insbesondere da
auch keine Würdigung der medizinischen Aktenlage stattgefunden habe. Dem
Ergebnis der EFL würden denn auch sämtliche medizinischen Akten entgegenstehen.
Weiter lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, die Aussagekraft der EFL werde ausdrücklich bestritten. Einerseits
würden die Beschwerden und die Grenzen der Leistungsfähigkeit im Rahmen der
Tests nicht ernst genommen, d.h. die objektiven Einschränkungen würden, ohne
dass diesbezüglich eine umfassende medizinische Begutachtung vorliegen würde,
als nicht nachvollziehbar beurteilt. Eine Begründung dazu fehle, da es auch
nicht Sinn und Zweck einer EFL sei, eine medizinische Begutachtung zu ersetzen.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass im EFL-Bericht in keiner Weise
rechtsgenüglich begründet werde, inwiefern und wo genau eine Symptomausweitung
oder Selbstlimitierung vorliege. Dr. med. H.___ Aussage beinhalte weder
medizinisch-theoretische Überlegungen noch beziehe sie sich auf die medizinische
Aktenlage oder eine umfassende Begutachtung. Sie sei daher überhaupt nicht
begründet und deshalb völlig unbrauchbar für die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit.
4.
4.1
Als der Beschwerdeführer am 22.
Juni 2009 während der Arbeit auf eine Leiter stieg, um die ihm aufgetragenen
Schleifarbeiten an einem Doppel-T-Träger auszuführen, rutschte diese plötzlich
weg und der Beschwerdeführer stürzte aus einer Höhe von ca. drei Metern zu
Boden und blieb auf der Leiter liegen (IV-Nrn. 16.15, 16.18 S. 3 ff. und IV-Nr.
10.
S. 2 f.). Der Beschwerdeführer prallte (vornehmlich) mit der linken
Körperseite auf und zog sich dabei einen Bruch des linken Handgelenks und einer
Rippe links sowie eine Rippenquetschung zu und verspürte in der Folge auch starke
Schmerzen in der linken Schulter.
4.2
Nach dem Unfallereignis vom 22.
Juni 2009 folgten diverse ärztliche Untersuchungen. U.a. wurde der
Beschwerdeführer mehrmals bei den Kreisärzten der Suva vorstellig (IV-Nr. 16.17
S. 15 f.; 23 S. 3 ff.; 26 S. 3 ff.).
4.2.1
Dr. med. F.___, Leitender Arzt Allgemeine
Orthopädie, Schulterchirurgie, Kantonsspital [...], untersuchte den Beschwerdeführer
am 27. August 2009 (Bericht vom 1. September 2009, IV-Nr. 16.19 S. 12
f.). Er berichtete, die Arbeitsunfähigkeit sei mit 100 % attestiert gewesen
(seit dem Unfall vom 22. Juni 2009), ab dem 28. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer
so gut wie möglich wieder voll gearbeitet. Zum Befund des linken Handgelenks
hielt er fest, dass eine freie Gelenksbeweglichkeit sowie leichtere Schmerzen
bei forcierter Dorsalflexion und radialer Abduktion, wenig auf Druck aber
leicht über der Tabatière, bestünden. Sonographisch sei eine distale
intraartikuläre Radiusfraktur feststellbar. Zur linken Schulter führte er aus,
dass eine eingeschränkte aktive Elevation auf 150° und eine Abduktion von 90° gegeben
seien. Die Aussenrotation/Innenrotation sei frei aber endgradig schmerzhaft. In
der Supraspinatustestung sei eine deutliche Schwäche erkennbar. Sonographisch
stelle sich der Verdacht auf eine Partialläsion der Supraspinatussehne im
mittleren Abschnitt der Insertion bei hier hypodenser Zone. Beim Sturz sei es
zu einer bisher übersehenen distalen Radiusfraktur gekommen, die jetzt ohne
Behandlung in guter Stellung konsolidiert sei. Die diesbezüglichen
Restbeschwerden seien abnehmend, Konsequenzen würden sich hieraus keine
ergeben. Die linke Schulter imponiere mit Schmerzhaftigkeit und
Funktionseinschränkung, insbesondere der Supraspinatussehne, so dass eine
Arthro-MRI-Untersuchung angezeigt sei. Abschliessend attestierte Dr. med. F.___
dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. August 2009.
4.2.2
Am 10. September 2009 berichtete
Dr. med. F.___, das durchgeführte Arthro-MRI habe eine intakte
Rotatorenmanschette bei jedoch eingeengtem Subacromialraum und leichter
AC-Gelenksarthrose gezeigt (IV-Nr. 16.19 S. 6 f). Auffällig sei vor allem die verdickte
und enge Gelenkkapsel und es bestehe der Hinweis für eine Tendinopathie der
langen Bizepssehne. Er empfehle dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der
Physiotherapie.
4.2.3
Nachdem sich die Symptomatik
zunächst verbessert hatte (vgl. Berichte vom 7. Oktober 2009 [IV-Nr. 16.17
S. 19 f.] und 11. November 2009 [16.17 S. 13 f.]), kam es in der Folge zu einer
Verschlechterung (Bericht vom 7. Dezember 2010 [IV-Nr. 60.2 S. 333 f.];
ärztliche Zeugnisse vom 6. Dezember 2010 [IV-Nr. 60.2 S. 324] und 18. Januar
2011.
[IV-Nr. 60.2 S. 322]), wobei der Beschwerdeführer über persistierende
Schulterschmerzen links klagte (Bericht vom 17. Februar 2011, IV-Nr. 16.14
S. 15 f.).
4.2.4
Am 16. März 2011 erfolgte eine
Standortbesprechung zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. F.___ (Bericht
vom 17. März 2011 [IV-Nr. 16.14 S. 8 f.]). Da die Schmerzen
tendenziell zugenommen hatten, entschied sich der Beschwerdeführer zu einem
operativen Vorgehen mit Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression,
Bursektomie, Acromioplastik und lateraler Clavicularesektion.
4.2.5
Der am 16. März 2011 besprochene
operative Eingriff erfolgte am 22. März 2011 (Operationsbericht vom 23. März
2011, IV-Nr. 16.12 S. 3 f.). Die präoperative Diagnose lautete wie folgt:
1.
Chronisch rezidivierende
Schulterschmerzen nach Schultertrauma links mit
- Osteonekrose
humeruskopf
- Tendopathie
Supraspinatussehne und rezidivierende ACG-Reizung
2.
St. n. Schultertrauma vom
22.
Juni 2009
Zur Indikation fasste Dr. med. F.___
nochmals zusammen, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 von einer
drei Meter hohen Leiter auf die linke Körperseite gestürzt sei und sich dabei
verbleibende Schulterschmerzen sowie eine nicht dislozierte, distale Radius-
und Rippenfraktur zugezogen habe. Ein MRT vom 1. September 2009 habe keine
Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten- oder Labrumläsion erbracht. Die lange
Bizepssehne sei etwas signalangehoben erschienen mit fraglicher Tendinopathie
bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen. Infolge verbliebener anhaltender
Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei es zur passageren Frozen Shoulder
gekommen, die mit Physiotherapie eine gute Regredienz gezeigt habe. Bei
Therapieabschluss am 3. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer voll
einsatzfähig gewesen. Im November 2010 habe der Beschwerdeführer bis aktuell
anhaltende und zunehmende elevationsabhängige Schulterschmerzen beklagt, des
Weiteren aber auch untypische Dysästhesien und periphere Schmerzinsertionen am
linken Arm, die HWS sei klinisch stets unauffällig gewesen. Ein erneutes MRT
vom 1. Dezember 2010 habe erstmalig eine Osteonekrosezone des oberen
Kalottenpols von 2 x 0,5 cm gezeigt. Zudem sei der Verdacht auf eine nicht
transmurale Läsion der Supraspinatussehne gestellt worden. Die
Therapiebemühungen mit Physiotherapie und Infiltrationen seien eher frustran
gewesen. Wegen anhaltender 50%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. November
2010.
sei dann nach intensiver Aufklärung der Entscheid zu einer Schulterarthroskopie
zur sicheren Diagnostik und allenfalls Revision der Supraspinatussehnenläsion
erfolgt. Auch präoperativ seien eine deutliche Schmerzhaftigkeit des Schultergelenks
sowie impingementartige Beschwerden provozierbar gewesen.
4.2.6
Der postoperative Zustand des
Beschwerdeführers zeigte sich anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2011,
d.h. zwei Wochen nach erfolgter Schulterarthroskopie, zeitgerecht und der
Beschwerdeführer berichtete damals recht zufrieden über geringe Beschwerden und
eine trotz Schonung gute Funktionalität (Bericht vom 6. April 2011 [IV-Nr. 60.2
S. 290]). Eine weitere Untersuchung erfolgte am 27. Juni 2011 (Bericht vom
11.
Juli 2011 [IV-Nr. 60.2 S. 275 f.]), wobei der Beschwerdeführer gegenüber
Dr. med. F.___ und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, mitteilte, dass sich im
Vergleich mit den Beschwerden der linken Schulter vor der Operation nichts
geändert habe. Es bestünden gleichseitige Restbeschwerden bei Abduktion beider
Arme über 90°. Abschliessend hielten die beiden Ärzte fest, dass sie aktuell
keine sinnvolle chirurgische Handlungsmöglichkeit sähen. Sie würden die
Fortführung der Physiotherapie für beide Schultern empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit
bestehe weiterhin seit dem 22. März 2011 im Umfang von 100 %.
4.2.7
Gestützt auf die Untersuchung vom
7.
Dezember 2011 berichtete die Suva-Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für
Orthopädie FMH, am 12. Dezember 2011 über den Beschwerdeführer. Sie hielt fest,
ihm gehe es aktuell nicht viel besser (IV-Nr. 23 S. 3 ff., 60.2 S. 230 ff.).
Er sei mit dem Zustand unzufrieden. Es sei eigentlich keine wesentliche
Besserung der linken Schulter postoperativ eingetreten. In der klinischen
Untersuchung zeige sich eine Einschränkung der Beweglichkeit der linken
Schulter, die rechte Schulter zeige noch deutlichere Bewegungseinschränkungen.
Die Möglichkeit einer weiteren Besserung (durch Physiotherapie und
Schmerzmedikation) sei noch gegeben. Der Beschwerdeführer sei ganztags bei
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig, wobei eine Gewichtslimite
von 15 kg körpernah nicht allzu oft überschritten werden sollte. Leichte
Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien möglich, Arbeiten auf Leitern sollten
vermieden werden.
Die Kreisärztin Dr. med. K.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats
FMH, gelangte am 22. Mai 2012 zu einer weitgehend identischen Beurteilung des
Beschwerdebildes und der gesundheitlichen Situation (IV-Nr. 26 S. 3 ff.,
60.2
S. 188 ff.). Sie hielt fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine
weitere Behandlung nicht nötig. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin ganztags
sehr leichte Tätigkeiten mit möglichst angelegtem rechtem Oberarm ohne
vermehrte Rotation und mit der Möglichkeit, den rechten Arm bei Bedarf auflegen
zu können, zuzumuten. Tätigkeiten mit abgespreiztem Arm, rotatorische
Bewegungen sowie mittelschwere und schwere Arbeiten links seien zu unterlassen.
Von einer manuellen Tätigkeit oberhalb der Horizontalen müsse abgesehen werden.
Diese Zumutbarkeit sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen.
Da die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr.
med. K.___ auch die Beschwerden an der rechten Schulter einbezog und davon
ausgegangen wurde, diese seien unfallfremd, holte die Suva eine weitere, kurze
Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. L.___ ein. Dieser erklärte am
2.
November 2012, zumutbar sei ganztags eine leichte körperliche
Tätigkeit, nicht oberhalb der Horizontalen zu verrichten, kein Heben und Tragen
von schweren Lasten links, keine Vibrationsbelastung (IV-Nr. 60.2 S. 469).
Die Suva sprach dem Beschwerdeführer
schliesslich gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. L.___
mit Verfügung vom 6. September 2013 (IV-Nr. 60.2 S. 77 ff.) und
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 (IV-Nr. 60.2 S. 6 ff.) eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18 % und eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu.
4.2.8
Aufgrund der persistierenden Schmerzen
in der rechten Schulter überwies der Hausarzt, Dr. med. G.___, den
Beschwerdeführer erneut an den Spezialisten Dr. med. F.___ (Bericht vom 4.
Juni 2012 [IV-Nr. 25]). Nachdem Dr. med. F.___ am 20. Juni 2012 mit dem
Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter eine
mögliche Schulterarthroskopie mit subakromialer Dekompression und Bursektomie
besprochen und sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hatte
(Bericht vom 21. Juni 2012 [IV-Nr. 30 S. 13 f.]), wurde dieser Eingriff am
20.
Juli 2012 durchgeführt (IV-Nr. 30 S. 11 f.). In der Folge schienen sich die
Beschwerden in der rechten Schulter stetig zu mindern. In dem auf der
Untersuchung vom 30. August 2012 basierenden Bericht hielt Dr. med. F.___
eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 20. Juli bis 20. September
2012.
fest (Bericht vom 4. September 2012 [IV-Nr. 30 S. 9 f.]). Gegenüber
der Krankenversicherung des Beschwerdeführers teilte Dr. med. F.___ mit, anlässlich
der Untersuchung vom 20. August 2012 habe eine bessere Schultermobilität
bestanden als präoperativ. Zu den gewohnten Schmerzen kämen intraartikuläre
Schmerzen dazu, insbesondere bei horizontaler Abduktion und rotierender
Armbewegung. Die Prognose sei aufgrund der Erfahrungen mit der linken Schulter
eher vorsichtig zu stellen, der aktuelle Verlauf bei erst einmaliger postoperativer
Kontrolle gestalte sich jedoch besser als erwartet (Bericht vom 24. September
2012.
[IV-Nr. 31.6 S. 5 f.]).
4.3
Gestützt auf die letzte
Verlaufskontrolle vom 5. November 2012 berichtete Dr. med. F.___,
dreieinhalb Monate postoperativ klage der Beschwerdeführer noch über
Restbeschwerden der rechten Schulter bei verbesserter Schulterbeweglichkeit und
Kraft beidseits. Die im Weiteren geäusserten Beschwerden entlang der Clavicula
besserten sich. Es werde weiterhin Physiotherapie angeordnet sowie analgetische
Massnahmen. Vorderhand werde die Behandlung bei ihm abgeschlossen. Er bitte den
Hausarzt, Dr. med. G.___, um weitere Anpassungen der Arbeitsunfähigkeit im
Verlauf (Bericht vom 8. November 2012 [IV-Nr. 30 S. 7 f.]).
4.4
Im Abschlussbericht vom 26.
November 2012 (IV-Nr. 29) hielt der Eingliederungsfachmann der
Beschwerdegegnerin zur subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich
Eingliederungsfähigkeit fest, dieser traue es sich aus gesundheitlichen Gründen
nicht zu, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Zur objektiven Einschätzung
führte er wiederum aus, der operative Eingriff an der Schulter rechts vom
20.
Juli 2012 habe keinen Erfolg gebracht. Dr. med. G.___ habe am 24.
September 2012 (IV-Nr. 28) berichtet, er könne sich eine Reintegration des
Beschwerdeführers nicht mehr vorstellen und sei der Meinung, dass eine
Rentenabklärung in die Wege geleitet werden sollte. Abschliessend hält der Eingliederungsfachmann
fest, aufgrund der ungünstigen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers
könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden.
4.5
Bereits einen Monat nach
Therapieabschluss bei Dr. med. F.___ wurde der Beschwerdeführer wieder beim
Hausarzt vorstellig (IV-Nr. 30). Mit Bericht vom 20. Dezember 2012
attestierte Dr. med. G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, bestehend seit 21. September 2011 (IV-Nr. 30 S. 3
ff.). Den Gesundheitszustand erachtete er als stationär und es seien weder
medizinische noch berufliche Massnahmen angezeigt. Zur Prognose hielt er fest, nach
der Schulterproblematik links sei es vermutlich zu einer Mehrbelastung des
rechten Armes gekommen, und dadurch seien die Schultergelenks- und AC-Gelenksveränderungen
aufgetreten. Für eine körperliche Arbeit (wie sie der Beschwerdeführer bisher
ausgeübt habe) sei der Beschwerdeführer daher nicht mehr geeignet. Er sei
massiv in der Bewegungsfreiheit der Arme beidseits eingeschränkt. Eine
leichtere Arbeit, z.B. am Computer oder im Büro, könnte er vermutlich
wenigstens für eine Teilzeit verrichten. Der Beschwerdeführer spreche leider
sehr wenig Deutsch und sei ungelernt. Aus diesen Gründen komme er für solche
Arbeiten wohl kaum in Frage. Eine angepasste Verweistätigkeit könne in einem
zeitlichen Rahmen von ca. 50 % ausgeübt werden. Die Leistungsfähigkeit sei
dabei vermindert in dem Sinne, dass die Arme beidseits nicht belastet werden
dürften, der Beschwerdeführer keine Gewichte heben und keine Überkopfarbeiten
ausführen dürfe. Die therapeutischen Optionen seien ausgeschöpft. Die Prognose
bezüglich Arbeitsfähigkeit sei seiner Meinung nach schlecht.
4.6
Mit Stellungnahme vom 26.
Februar 2013 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 32 S. 2 ff.). Er würdigte dabei insbesondere die
kreisärztlichen Untersuchungsberichte und gelangte, Bezug nehmend auf die
Berichte der Suva-Kreisärztinnen Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___
(E. II. 4.2.7 hiervor) sowie den Bericht von Dr. med. F.___ vom 24.
September 2012 (E. II. 4.2.8 hiervor) und ausgehend von der Annahme, die Suva
habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige Rente zugesprochen, zum Schluss, eine 50%ige
Leistungseinschränkung sei auch aufgrund der Beobachtung anlässlich des
Intakegesprächs und des nachfolgenden deutlich einschränkenden Zumutbarkeitsprofils
nachvollziehbar. Für die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter attestierte Dr.
med. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem
22.
Juni 2009. Eine angepasste Tätigkeit sei ab dem 21. September 2012 mit
vollem Pensum, aber mit einer Leistungseinschränkung von 50 % möglich. Zum
Zumutbarkeitsprofil hielt Dr. med. C.___ fest, dem Beschwerdeführer seien keine
Arbeiten über Kopf zumutbar, ebenso keine schweren Belastungen auf Bauchhöhe.
Zumutbar seien ihm weiterhin ganztags sehr leichte Tätigkeiten mit möglichst
angelegtem rechtem Oberarm ohne vermehrte Rotation und mit der Möglichkeit, den
rechten Arm bei Bedarf auflegen zu können. Tätigkeiten mit abgespreiztem Arm,
rotatorische Bewegungen sowie mittelschwere und schwere Arbeiten links seien zu
unterlassen. Von einer manuellen Tätigkeit oberhalb der Horizontalen müsse
abgesehen werden. Diese Zumutbarkeit sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
bezogen. Im Weiteren seien keine medizinischen Abklärungen angezeigt.
4.7
4.7.1
Gestützt auf diese Stellungnahme
erliess die Beschwerdegegnerin am 5. März 2013 den Vorbescheid und teilte
dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, ihm (gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 %) für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2012
eine ganze Rente und anschliessend, d.h. ab dem 1. Januar 2013 (gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 65 %) eine Dreiviertelsrente auszurichten
(IV-Nr. 34 S. 2 ff.).
4.7.2
Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 8. April 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 42) und eine unbefristete
ganze Rente beantragen. Er liess insbesondere vorbringen, es sei nicht korrekt,
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf den Kreisarztbericht
vom 12. Dezember 2011 abzustützen. Die dortige Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit beziehe sich einzig und allein auf die Einschränkung am
unfallgeschädigten linken Arm. Die zusätzlichen Einschränkungen am rechten Arm
würden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Alle späteren Berichte,
insbesondere die Berichte der Orthopädie des Kantonsspitals [...] und von Dr.
med. G.___, würden gestützt auf die gesundheitlichen Einschränkungen am rechten
Arm eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für angepasste Tätigkeiten bestätigen.
Andere aktuelle und konkrete Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit lägen nicht
vor.
4.7.3
Mit Aktennotiz vom 27. Mai 2013
(IV-Nr. 44) hielt Dr. med. C.___ fest, das in der Stellungnahme vom 26. Februar
2013.
formulierte und auf die Untersuchung des Kreisarztes vom 22. Mai 2012
gestützte Zumutbarkeitsprofil müsse im Nachhinein hinterfragt werden. Die
formulierten massiven Beschränkungen der möglichen Restfunktionen der Schulter
stimmten nicht mit dem letzten orthopädischen Untersuchungsbericht vom 8. November
2012.
(vgl. E. II. 3.3) überein. Dort würden Befunde angegeben, die auf eine
recht hohe Einsatzmöglichkeit der Schultergelenke schliessen liessen. Zu
beachten sei auch, dass dies der Zustand nach der am 20. Juli 2012 erfolgten
Operation an der rechten Schulter sei und damit eine höhere Gültigkeit besitze
als die früheren Feststellungen des Kreisarztes. Leider hätten sich die
Orthopäden trotz der deutlich verbesserten Befunde nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit
geäussert. Diese und die Leistungsfähigkeit seien deshalb durch eine EFL
abzuklären.
4.8
Die besagte EFL fand in der
Folge am 27. und 28. August 2013 im D.___ bei Dr. med. H.___, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie FMH Rheumatologie, statt. Im
Bericht vom 20. September 2013 (IV-Nr. 51) wird zusammenfassend
festgehalten, beim Beschwerdeführer habe eine mässige Symptomausweitung festgestellt
werden können. Deswegen sowie infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien
die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren
Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich
deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der
Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der
Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die bisherige
Tätigkeit als Mitarbeiter in der Verzinkerei sei dem Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar. Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere
Arbeit zumutbar und zwar ganztags. Zu beachten seien dabei die folgenden
Einschränkungen: Heben auf Taillenhöhe, Heben horizontal und Tragen vorne
maximal 17,5 kg selten, auf Kopfhöhe maximal 5 kg selten; Tragen einhändig
rechts resp. link maximal 12,5 kg selten; länger dauernde Armaktivitäten (über
Schulterhöhe) sowie Stossen und Ziehen manchmal.
4.9
Am 20. November 2013 äusserte
sich Dr. med. C.___ vom RAD erneut zur gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers sowie zu dessen Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 55 S. 2 f.). Er
gelangte zum Ergebnis, aufgrund der von Dr. med. H.___ höher eingestuften
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % ohne Leistungseinschränkung)
könne am Vorbescheid vom 5. März 2013 nicht festgehalten werden. Die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei entsprechend zu korrigieren.
4.10
Der vom Versicherungsgericht
beauftragte orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, fasst in seiner
Expertise vom 12. Oktober 2016 zunächst die Anamnese zusammen. Zur vom
Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik an der linken Schulter führt der
Gutachter aus, aktuell bestünden leichte Ruheschmerzen (mit einem Wert von 3
bis 4 auf einer Schmerzskala bis 10). Bei Mobilisation und Belastung der linken
Schulter seien die Schmerzen stärker (7 auf einer Schmerzskala bis 10). Bei
Schultermobilisation im Bereich und oberhalb der Horizontalen würden
Krepitationen im Bereich des linken AC-Gelenks verspürt. Die
Schmerzlokalisation sei ebenfalls hauptsächlich im Bereich des linken
AC-Gelenks und leicht kaudal davon. Zeitweise bestünden auch Schmerzen im
Ansatzbereich des Deltamuskels am lateralen Oberarm links. Die aktuelle Schmerzmedikation
bestehe aus Dafalgan und Condrosulf. An der rechten Schulter sei der postoperative
Verlauf nach dem Eingriff vom 20. Juli 2012 ebenso protrahiert gewesen wie auf
der Gegenseite. Trotz Physiotherapie seien Restschmerzen verblieben. Die
Ruheschmerzen seien geringer als linksseitig, bei Bewegung und Belastung sei
das Schmerzempfinden jedoch ähnlich wie an der linken Schulter (Werte von 7 bis
8.
auf der Schmerzskala bis 10). Nachtschmerzen bestünden auf beiden Seiten
nicht. Nach dem Erwachen könnten mitunter Schmerzen bestehen, welche dann im
Verlauf spontan wieder regredient seien. Schmerzauslösende Bewegungen seien die
Elevation und Retroversion beider Schultern. Lasten um 5 kg könnten für ca.
2.
Minuten gehalten werden, dann begännen beidseits Schmerzen. Beidseits
komme es ebenso bei etwas längerer elevierter Armposition zu einem Wärmegefühl
im Bereich der AC-Gelenke.
Die pathologischen Befunde werden wie
folgt beschrieben (Gutachten S. 4 f.): Leichter Schulterschiefstand rechts.
Ansonsten inspektorisch symmetrisches Schulterrelief. Keine Scapuladyskinesie.
Druckdolenz über dem rechten AC-Gelenk mehr als links. Krepitation am linken
AC-Gelenk palpabel beim Durchbewegen der Schulter. Leicht ausgeprägtes
Klaviertastenphänomen links. Rechts stabil. Die Schultersonographie rechts
ergab folgendes: Lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus zentriert.
Subscapularis intakt. Supra- und Infraspinatussehne mit etwas inhomogener
Sehnentextur, jedoch mit intaktem Footprint. Buras subacromialis/subdeltoidea
unauffällig. AC-Gelenk auffällig nach Resektion mit engem AC-Gelenkspalt sowie
im Bereich des lateralen Claviculaendes mit einer Stufenbildung. Links zeigte
die Schultersonographie folgendes Bild: Lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus
zentriert. Subscapularis intakt. Supra- und Infraspinatussehne intakt. Bursa
unauffällig. AC-Gelenk mit leichter Kapseldehiszenz. Kein Hochstand der lateralen
Clavicula. Die Röntgen-Paronama-aufnahme des Schultergürtels beidseits mit
7.
kg Belastung vom 22. September 2016 zeigte linksseitig einen
Hochstand des Claviculaendes um knapp eine Schaftbreite im Sinne einer AC-Luxation
Typ Rockwood II-III. Links fand sich ein weiter Gelenkspalt, rechts ein enger
Gelenkspalt. Rechts kein Hochstand. Die Röntgenaufnahme des AC-Gelenks nach
Zanca vom gleichen Datum zeigte links einen weiten Gelenkspalt nach
AC-Resektion. Rechts bestand ebenfalls nach AC-Resektion ein enger Gelenkspalt
mit atypischer, schuppenartiger Knochenformation am acromialen Gelenksanteil.
Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse
gelangte Dr. med. E.___ zu folgenden Diagnosen (Gutachten S. 5):
1.
Chronische Instabilität
AC-Gelenk links Typ Rockwood II – III bei
- St.
n. Schulterarthroskopie links mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 22.
März 2012
- ICD-10
M24.31: pathologische Luxation und Subluxation eines Gelenks, andernorts nicht
klassifiziert: Schulterregion (Clavicula, Scapula, Acromio-Clavicular-, Schulter-
und Sternoclavicular-Gelenk)
2.
Schmerzhafte primäre
AC-Gelenksarthrose rechts bei
- St.
n. Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am
20.
Juli 2012
- ICD-10
M19.01: primäre Arthrose sonstiger Gelenke: Schulterregion (Clavicula, Scapula,
Akromioclavicular-, Schulter-, Sternoclaviculargelenk)
3.
St.
n. posttraumatischer Osteonekrose des Humeruskopfes links (symptomatisch nicht
relevant)
- ICD-10
M87.22: Knochennekrose durch vorangegangenes Trauma: Oberarm (Humerus,
Ellenbogengelenk)
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer
Verzinkerei erklärt Dr. med. E.___, diese Arbeit sei mit den verbleibenden Ressourcen
nicht mehr zumutbar, denn der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Zinkbad-Führer mit dem Transport von Gewichten zwischen 20 und
40.
kg konfrontiert gewesen, welche teilweise auch manuell hätten bewegt
werden müssen. Beim aktuellen Status der beiden Schultergelenke sei eine
Belastung mit Gewichten grösser als 5 kg nicht mehr zumutbar. Der
Beschwerdeführer könne eine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeit
ausführen. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ebenfalls zumutbar.
Die allgemeine Mobilität sei nicht eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien nicht
zumutbar. Für die obere Extremität bestehe ein Gewichtslimit von 5 kg.
Lasten bis zu diesem Gewicht könnten körpernah gehoben und getragen werden, jedoch
nicht über Schulterhöhe. Der zeitliche Umfang einer leidensadaptierten
Tätigkeit sei auf fünf Stunden pro Tag zu begrenzen. Die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit durch die verminderte Belastbarkeit beider Schultern betrage
50.
% bis 60 %.
Als Therapiemassnahmen zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit schlägt der Gutachter vor, an der Schulter rechts eine
offene Revisionsoperation zur Erweiterung des Gelenkspalts vorzunehmen
(Gutachten S. 7 f.). Die Prognose nach offener AC-Gelenksresektion
sei gut, auch wenn die lange Schmerzhistorie das Risiko für persistierende
Restschmerzen erhöhe. Was die Schulter links betreffe, sei eine sekundäre
Stabilisation des AC-Gelenks mittels Sehnen-Allograft zur Bandsubstitution
möglich, allerdings sei die Prognose angesichts der langen Krankengeschichte
und Schmerzhistorie eher schlechter als auf der Gegenseite. Zudem sei eine längere
Rehabilitationszeit als rechts zu erwarten. Ein positiver Effekt auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eher durch die für die rechte
Schulter vorgeschlagene Therapie zu erwarten. Ob eine volle Belastbarkeit der
rechten Schulter daraus resultiere, sei nicht vorhersehbar. Während die
Revisionsoperation an der rechten Schulter zu empfehlen sei, sei die Indikation
für die sekundäre Stabilisation des linken AC-Gelenks kritischer zu betrachten.
Die Rehabilitationszeit sei mit ca. drei bis sechs Monaten durchschnittlich
anzusetzen. Die Prognose sei seines Erachtens schlechter als rechtsseitig,
sodass weiterhin auch postoperativ Schmerzen am linken AC-Gelenk persistieren
könnten, welche die Arbeitsfähigkeit ähnlich wie aktuell einschränkten.
Abschliessend äussert sich Dr. med. E.___
zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erklärt,
anamnestisch bestehe seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit andauernd
bis aktuell, welche durch den Hausarzt Dr. med. G.___ attestiert worden
sei. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit direkt nach dem 22. Juni 2009 bis
August 2011 könne nur ungenau vom Beschwerdeführer angegeben werden. Nach dem
Unfallereignis vom 22. Juni 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für
sieben bis acht Wochen bestanden, anschliessend habe sich diese für weitere
sechs Wochen auf 50 % reduziert und der Beschwerdeführer sei halbtags anwesend
gewesen. Damit der Ferienanspruch bestehen blieb, habe der Beschwerdeführer das
Arbeitspensum kurzzeitig, d.h. für ein bis zwei Wochen, auf 100 % erhöht und
nach den Ferien wieder auf 50 % reduziert, dies bis zur endgültigen
Niederlegung der Arbeit am 31. Mai 2011.
4.11
Nach einer entsprechenden
Rückfrage des Instruktionsrichters präzisierte Dr. med. E.___ seine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie folgt (Schreiben vom 24. August 2017 [A.S.
79.
f.]): Die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik reduziere seine
Leistungsfähigkeit um 50 %. Bei einem Arbeitspensum von fünf Stunden pro Tag
entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
von 31.25 %. Für den Zeitraum vom 31. August 2011 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 ergebe sich keine Differenz zum
aktuellen Status. Bis zur Operation vom 20. Juli 2012 sei die Situation an der
rechten Schulter möglicherweise noch etwas reduziert gewesen, was sich jedoch
nicht mehr genau eruieren lasse.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Beurteilung insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom
8.
November 2012 (vgl. E. II. 3.4 hiervor) und die Ergebnisse der EFL (vgl. E.
II. 3.7.4 hiervor) sowie die Interpretation dieser Dokumente durch den RAD-Arzt
Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 3.8.1 hiervor). Auf dieser Basis geht sie für
die Zeit ab dem 8. November 2012 von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit
aus. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 nicht
in der Lage war, ein für den Rentenanspruch relevantes Einkommen zu erzielen,
und dass er deshalb ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Unbestritten
und angesichts der Aktenlage nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Zu prüfen
bleibt, wie es sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit ab 8. November 2012 verhält.
5.2
Der Bericht des behandelnden Facharztes
Dr. med. F.___ vom 8. November 2012 enthält keine explizite Aussage zur
Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C.___ vom RAD schätzte die Arbeitsfähigkeit in
Kenntnis dieses Berichts in seiner Beurteilung vom 26. Februar 2013
(E. II. 4.6 hiervor) auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit,
gelangte aber in seiner späteren Stellungnahme vom 27. Mai 2013 (IV-Nr. 44;
E. II. 4.7.3 hiervor) zum Ergebnis, es seien zusätzliche Abklärungen
notwendig. Dem ist insofern zuzustimmen, als der genannte Bericht von Dr. med. F.___
auch in Verbindung mit den übrigen damals vorliegenden Dokumenten keine
zuverlässige Beurteilung erlaubte. Zudem basierte die erste Einschätzung von
Dr. med. C.___ u.a. auf der Annahme, die Suva habe dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente von 50 % zugesprochen, was so nicht zutrifft (vgl.
E. II. 4.2.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin veranlasste aus diesem
Grund die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im D.___, welche am
27.
und 28. August 2013 stattfand (E. II. 4.8 hiervor). Die dortige Aussage zur
Arbeitsfähigkeit beruht auf den durchgeführten Tests und dabei gemachten
Beobachtungen. Die Testergebnisse wurden wegen Selbstlimitierung und
Inkonsistenzen als teilweise nicht verwertbar erachtet, so dass die Schätzung
der Arbeitsfähigkeit auf der medizinisch-theoretischen Beurteilung des an der
EFL beteiligten Arztes Dr. med. H.___ beruhte.
Nach der Rechtsprechung kann eine EFL in
bestimmten Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen wünschbar oder
sogar erforderlich sein. Bei Beurteilungen mit möglichen Rentenfolgen wird
jedoch die Kombination einer EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen,
gegebenenfalls auch psychiatrischen Gutachten befürwortet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 und 4.2.2.1
[SVR 2009 IV Nr. 26 S .73]), denn bei einer Selbstlimitierung stösst die EFL an
ihre Grenzen (vgl. Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärung in der
Invalidenversicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich 2010, S. 103). Vor
diesem beweisrechtlichen Hintergrund und mit Blick auf das weitgehende Fehlen
ärztlicher Untersuchungsberichte aus der Zeit nach dem 8. November 2012
(Bericht von Dr. med. F.___, aus dem die Beschwerdegegnerin eine
erhebliche Verbesserung ableitet) bildet die EFL vom 20. September 2013 keine
hinreichende Basis für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dies auch mit Blick
darauf, dass die aus der EFL resultierende Beurteilung deutlich von den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweicht, wobei die abweichenden
Ergebnisse nicht aus den durchgeführten Tests, sondern aus einer medizinisch-theoretischen
Betrachtung resultieren. Der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. H.___
kommt zwar eine gewisse Relevanz zu, sie weist aber nicht das Gewicht eines
Gutachtens auf, das ein Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt hat. So enthält der EFL-Bericht vom 20. September 2013 keine
eigentliche Anamnese, er nimmt nicht näher auf die Vorakten Bezug und äussert
sich auch nicht zum vorangegangenen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Dem EFL-Bericht,
der auch durch eine Physiotherapeutin unterzeichnet wurde, lässt sich auch
nicht genau entnehmen, inwieweit sich Dr. med. H.___ bei seiner
Beurteilung auf eigene Wahrnehmung (insbesondere der Testergebnisse) und
Abklärung stützen konnte. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil
aufgrund der durchgeführten Tests auf eine schlechte Konsistenz und eine nicht
unerhebliche Symptomausweitung geschlossen wurde (vgl. IV-Nr. 51 S. 9), was
sich entscheidend auf die Beurteilung auswirkte. Der Bericht enthält zwar
durchaus relevante Informationen, er bildet aber keine hinreichende Grundlage
für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Bei der gegebenen medizinischen
Aktenlage wäre ein fachärztliches Gutachten notwendig gewesen, um eine
zuverlässige, abschliessende Beurteilung vornehmen zu können. Die
Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt somit nicht hinreichend
abgeklärt.
5.3
Das Versicherungsgericht hat zur
Klärung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das
Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ eingeholt.
5.3.1
Das Gerichtsgutachten enthält
zunächst eine umfassende Anamnese des Beschwerdeführers. Eine Zusammenfassung
der Vorakten fehlt im Gutachten zwar, jedoch geht aus der ausführlichen
Anamneseerhebung hervor, dass der Gutachter die Akten studiert hat. Dr. med.
E.___ untersuchte beide Schultern des Beschwerdeführers, wobei er neben der
eigentlichen klinischen Untersuchung verschiedene Tests sowie eine Schultersonographie
beidseits durchführte und aktuelle Röntgenaufnahmen erstellen liess. Das Gerichtsgutachten
basiert demnach auf den vollständigen Vorakten und auf für die streitigen
Belange umfassenden Untersuchungen. Es wird damit hinsichtlich seiner
Grundlagen den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht.
5.3.2
Inhaltlich legt der
Gerichtsgutachter ausführlich und nachvollziehbar dar, dass nach dem Unfall vom
22.
Juni 2009 (vgl. E. II. 3.1 hiervor) anhaltende Beschwerden an der linken
Schulter bestanden, welche Anlass zur Operation vom 22. März 2011 gaben
(vgl. E. II. 4.2.5 hiervor). Der Verlauf nach dem operativen Eingriff war
zunächst positiv. Es verblieben aber Schmerzen auf einem Niveau von 50 – 60 %
des Ausgangsniveaus. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.___
bestanden leichte Ruheschmerzen, welche sich bei Mobilisation und Belastung
verstärkten. Die Symptomatik an der rechten Schulter (nach deren verstärkter
Belastung wegen Ruhigstellung der linken Schulter) begann gemäss den
Ausführungen des Gerichtsgutachters bereits innerhalb der ersten vier Wochen
nach dem Trauma der linken Schulter. Nach der Operation vom 20. Juli 2012
(vgl. E 4.2.8 hiervor) habe sich auch hier ein protrahierter Verlauf
gezeigt. Es seien Restschmerzen hauptsächlich im Bereich des rechten
AC-Gelenks, partiell auch im lateralen Deltabereich verblieben, welche aktuell
ca. 50 % des Ausgangsniveaus ausmachten. Es störten weniger Ruheschmerzen
als linksseitig, bei Bewegung und Belastung sei das Schmerzempfinden jedoch
ähnlich. Aus diesen Feststellungen und den anschliessend geschilderten,
klinischen und bildgebenden Befunden leitet der Gutachter die Diagnosen einer
chronischen Instabilität des AC-Gelenks Typ Rockwood II-II an der linken
Schulter und einer schmerzhaften primären AC-Gelenksarthrose an der rechten
Schulter ab. Diese Ausführungen sind schlüssig.
5.3.3
Die Aussagen des
Gerichtsgutachtens zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
wurden mit der Ergänzung vom 24. August 2017 (A.S. 79 ff.) präzisiert
und sind nunmehr hinreichend klar.
5.3.4
Der Beweiswert eines Gutachtens
hängt auch davon ab, dass sich diesem entnehmen lässt, wie Abweichungen von
früheren Beurteilungen zu erklären sind. Dem Gerichtsgutachter Dr. med. E.___
lagen die Akten des Versicherungsgerichts, einschliesslich der IV-Akten, vor.
Der Umstand allein, dass er zu deutlich anderen Ergebnissen gelangt als die
Kreisärztinnen der Suva und der an der EFL beteiligte Arzt Dr. med. H.___,
vermag die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht infrage zu stellen, ist es
doch gerade Aufgabe des Gutachters, eine eigene Einschätzung abzugeben. Es
fällt allerdings auf, dass Dr. med. E.___ – mit Ausnahme der Ausführungen zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wo für die Zeit ab August 2011 auf die Attestierung
durch den Hausarzt Dr. med. G.___ Bezug genommen wird – die früheren
Beurteilungen an keiner Stelle explizit diskutiert oder auch nur erwähnt.
Nach der Rechtsprechung hat sich der
Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu
befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem
Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen
Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der
Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen
einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen
müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und
je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210
E. 6.2.4 S. 270). Dem Gerichtsgutachter Dr. med. E.___ lagen
insbesondere die Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ und des
behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ sowie die Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit vom 20. September 2013, an welcher Dr. med.
H.___ beteiligt war, vor. Weiter waren die Vorbeurteilungen der Suva,
einschliesslich der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. K.___, welche
sich auch (allerdings vor der Operation vom 20. Juli 2012) zu den Beschwerden
an der rechten Schulter äusserte, sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes
Dr. med. C.___ aktenkundig. Insbesondere die Stellungnahme von Dr. med.
K.___ und der EFL-Bericht mit der integrierten Beurteilung von Dr. med. H.___
gelangten jedenfalls hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu Ergebnissen, welche
deutlich und entscheidend von jenen des Gerichtsgutachtens abweichen. Mit Blick
auf die soeben zitierte Rechtsprechung hängt der Beweiswert des
Gerichtsgutachten daher wesentlich davon ab, ob dieses eine hinreichende
Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen enthält. Eine solche muss
nicht zwingend ausdrücklich auf die einzelnen Berichte Bezug nehmen, sie muss
sich aber der Expertise zumindest inhaltlich entnehmen lassen. Dies trifft auf
das Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___ vom 12. Oktober 2016 (A.S. 44
ff.) – einschliesslich der Ergänzung vom 24. August 2017 (A.S. 79 f.) – auch
bei grosszügiger Betrachtung nicht zu. Der Experte beschränkt sich darauf, die
gestellten Fragen gestützt auf die durch ihn erhobenen Angaben und Befunde zu beantworten,
ohne dass dem Text des Gutachtens auch nur implizit zu entnehmen wäre, wie sich
die Differenzen zu den vorangegangenen Stellungnahmen, die auch von
qualifizierten ärztlichen Fachpersonen stammen, aus seiner Sicht erklären
lassen. Dieser Mangel steht der Beweiskraft des Gutachtens entgegen. Das
Gerichtsgutachten bildet daher keine hinreichende Grundlage für eine
abschliessende Anspruchsbeurteilung.
6.
Zusammenfassend erweist sich
der relevante medizinische Sachverhalt trotz der Einholung eines Gerichtsgutachtens
als weiterhin nicht hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen sind unumgänglich.
Grundsätzlich hat ein kantonales Versicherungsgericht eine festgestellte
Sachverhaltslücke durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1
S. 263 ff.), was das hiesige Gericht im Regelfall auch konsequent
umsetzt. Im vorliegenden Fall erscheint jedoch, insbesondere aufgrund der
zeitlichen Verhältnisse, nunmehr ausnahmsweise eine Rückweisung als angezeigt:
Das Gericht kann und könnte auch nach einer erneuten Begutachtung nur den
Sachverhalt und den Anspruch beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2014 entwickelt hat. Mit Blick auf das
Alter des 1959 geborenen Beschwerdeführers ist es jedoch dringend geboten, dass
in absehbarer Zeit über den gesamten Anspruch, einschliesslich der Zeit seit
dem Verfügungserlass, formell entschieden wird. Dies lässt sich nur durch eine
Rückweisung erreichen. Diese verdient daher aufgrund der besonderen
Konstellation den Vorzug vor der Anordnung eines zweiten Gerichtsgutachtens. Die
Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu beurteile und zuvor die dazu
notwendigen Abklärungen in Form eines medizinischen Administrativgutachtens
veranlasse.
7.
7.1
Nach der Rechtsprechung gilt es
unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als
Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu
derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als
sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132
V 215 E. 6.2 S. 235). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung.
7.2
Rechtsanwalt Zenari macht mit
der Kostennote vom 26. Oktober 2017 (A.S. 92 f.) für sich und die
zuvor mandatierte Rechtsanwältin Schaffner einen Zeitaufwand von 17.39 Stunden
geltend. Hiervon sind die sieben Positionen «Brief an Klient» von je 0.17 Stunden
in Abzug zu bringen, bei welchen mangels näherer Konkretisierung von
Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts
inbegriffen ist. Nicht zu berücksichtigen ist auch der ohne Bezeichnung geltend
gemachte Aufwand von 0.17 Stunden am 15. September 2014 und die
verfahrensfremden Briefe an [...] vom 2. Juni 2017 (0.25 Stunden) und die
Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 (0.17 Stunden). Der nach Abzug von somit
insgesamt 1.78 Stunden verbleibende Aufwand von 15.61 Stunden erscheint als
angemessen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und den
Auslagen von CHF 117.60 sowie der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 4'341.70.
8.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
22. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend erneut über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'341.70 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_64/2018 vom 25.
Januar 2018 nicht ein.