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Entscheid

VSBES.2014.258

Unfallversicherung

6. Juni 2017Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 14.

September 2009 (SA [Suva-Akte] 190) wurde der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb.

1952, habe am 3. September 2009 beim Kommissionieren ein am Boden liegendes Palet

übersehen, sei gestolpert und gestürzt. Als Verletzung wurde eine Prellung des

Schädels angegeben. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. November 2009

(SA 5) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose eine posttraumatische Nekrose Os pisiforme

am Handgelenk links fest. Mit Bericht vom 8. Januar 2010 (SA 13) diagnostizierte

Dr. med. B.___ zudem eine TFC-Läsion am rechten Handgelenk.

1.2 Aufgrund persistierender

Beschwerden holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte sowie

bei ihrer versicherungsmedizinischen Abteilung eine neurologische und eine chirurgische

Aktenbeurteilung ein (SA 141, 149). Zudem liess sie einen allfälligen

Integritätsschaden prüfen (SA 187).

1.3 Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (SA 188) zum Schluss, die

Taggeldleistungen seien per 30. April 2013 einzustellen und die

Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen oder eine Integritätsentschädigung.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2013 Einsprache erheben

(SA 191).

Am 4. Februar 2014 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung (SA 200). Auch mit dieser Verfügung

verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch hinsichtlich

Rentenleistungen und Integritätsentschädigung. Die dagegen am 7. März 2014

erhobene Einsprache (SA 202) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

26. August 2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht

erheben (A.S. [Akten-Seite] 16 ff.) mit den Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und

der Einsprache-Entscheid vom 26. August 2014 aufzuheben.

2. Es sei ein externes medizinisches Gutachten

zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere zur

Frage der Unfallkausalität der Handgelenksproblematik rechts einzuholen.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine Rente

und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Oktober 2014 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 23.

Dezember 2014 (A.S. 50 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren gestellten

Rechtsbegehren fest.

5. Mit Stellungnahme vom 22.

Januar 2015 (SA 61 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

ihre bisherigen Ausführungen.

6. Mit Schreiben vom 9. Februar

2015 (A.S. 65) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen.

7. Mit

Verfügung vom 10. Juli 2015 (A.S. 69 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, es sei vorgesehen, eine handchirurgische Begutachtung zu veranlassen.

8. Mit

Verfügung vom 16. September 2015 (A.S. 85 f.) wird zur Ausarbeitung des

Gutachtens Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, bestimmt.

9. Das

handchirurgische Gutachten von Dr. med. C.___ ergeht am 30. Dezember 2016 (A.S.

92 ff.).

10. Mit

Stellungnahmen vom 27. Januar 2017 (A.S. 144 f.) bzw. 3. März 2017 (A.S. 150

ff.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

11. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Ist der Versicherte infolge

des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein

Taggeld (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR

832.

]). Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des

versicherten Verdienstes; bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es

entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die

durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.

) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereig-nis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam-menhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige

oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge-tretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V

289.

E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181

E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad-äquate Ursache eines Erfolges

zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139

E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin seien die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach

regelmässige Belastungen des linken Handgelenks von 2 kg, gelegentliche bis 5

kg sowie beidhändig das Heben und Tragen und Lasten von bis zu 5 kg,

gelegentlich bis 10 kg, zumutbar seien, falsch. Sie sei vollständig arbeitsunfähig.

Gerade aus diesem Grund habe sie ihre Stelle bei der D.___ verloren. Des

Weiteren sei die Annahme falsch, die Beschwerden der rechten Hand seien nicht

unfallkausal. In der Beurteilung der Versicherungsmedizin vom 9. August 2012

sei vorgebracht worden, die Beschwerden am rechten Handgelenk seien erstmals im

Bericht des E.___ vom 8. Januar 2010, 4 Monate nach dem Unfall, erwähnt

worden. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin FMH, halte in seinem Auszug aus der elektronischen Krankengeschichte

jedoch fest, dass beim Unfall vom 3. September 2009 auch eine

Traumatisierung des rechten Handgelenks stattgefunden habe. Zudem seien am 17.

November 2009 ein konventionelles Röntgen sowie am 17. Dezember 2009 eine

MRI-Untersuchung durchgeführt worden, wo eine radial gelegene Perforation der

TFC festgellt worden sei. Damit stehe fest, dass der Sturz zu einer Verletzung

beider Hände geführt habe. Sodann sei die chirurgische Beurteilung von Dr. med.

G.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom

9.

August 2012 widersprüchlich. So gebe er einerseits zu, dass gemäss

Klassifikation von Palmer Discus-Läsionen der Klasse I als traumatisch gelten

würden, wobei bei der Beschwerdeführerin eine solche festgestellt worden sei.

Diese klare Aussage werde aber dann einfach auf die Seite geschoben und es

werde behauptet, diese ätiologische Unterteilung gelte aufgrund der neueren

Literatur als fraglich. Als neuere Literatur werde dann jedoch einzig ein

Aufsatz aus dem Jahre 2008 erwähnt. Eine solche Einzelmeinung sei nicht

repräsentativ. Auch die neurologische Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, sei nicht verwertbar. So enthalte

diese keine klaren Aussagen. Zudem gehe er aktenwidrig davon aus, dass

echtzeitlich zum Unfall keine Beschwerden im Bereich der rechten Hand oder des

rechten Armes dokumentiert würden. Deshalb sei auch der Einkommensvergleich

falsch, weil darin nur die Behinderung der linken Hand berücksichtigt worden

sei. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für die zum

Vergleich herangezogenen Arbeitsplätze tatsächlich in Frage komme. So habe sie

keine Ausbildung in den Bereichen Administration oder Verkauf. Zumindest müsste

aufgrund der fehlenden Ausbildung und der stark eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit ein beträchtlicher Abzug vorgenommen werden. Auch sei das

Spektrum von nur 5 Arbeitsplätzen zu klein. Des Weiteren werde bei den zum

Vergleich herangezogenen Arbeitsplätzen zu einem grossen Teil verlangt, dass

Lasten bis 5 kg oft gehoben oder getragen werden könnten. Wie jedoch aus der

kreisärztlichen Beurteilung hervorgehe, sei beim linken Handgelenk das Heben

von 2 und 5 kg nur gelegentlich möglich.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, erstmals nach der Konsultation vom 17. November

2009.

sei im Bericht des E.___ ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin

befürchte, am rechten Handgelenk dieselben Probleme wie am linken Handgelenk zu

haben, wobei aber bildgebend rechts keine Fraktur, sondern nur eine

Ulna-Plus-Variante festgestellt worden sei. Weitere bildgebende Abklärungen

hätten unter anderem eine Perforation der TFC ergeben, hingegen eben keinen

Bone bruise und auch keine Osteonekrose. Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, votiere in seinem Bericht schliesslich

dafür, dass die TFC-Läsion rechts auf die beidseits festgestellte

Ulna-Plus-Variante zurückzuführen und nicht traumatisch bedingt sei. Angesichts

dessen scheine es höchst zweifelhaft, dass sie sich beim Sturz am rechten

Handgelenk verletzt oder gar relevante, anhaltende, strukturell-objektivierbare,

unfallbedingte Verletzungen zugezogen habe. Den nachträglichen, im Auftrag des

Rechtsvertreters verfassten Berichten der behandelnden Ärzte könne keine

gegenteilige Aussagekraft beigemessen werden. Dies könne aber offen gelassen

werden, da die bescheiden formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung wie auch die

hierauf ausgesuchten, durchwegs nur sehr leichten Verweistätigkeiten selbst

unter zusätzlicher Berücksichtigung der für die rechte Hand vorgebrachten Klagen

erfüllt werden könnten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Rentenleistungen sowie auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

Zur Beurteilung des

Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von

Belang:

5.1

Im Bericht betreffend MRT des

Handgelenk links vom 18. September 2009 (SA 2) wurde als Indikation «Sturz

auf die linke Hand vor 2 Wochen» angegeben und zur Beurteilung festgehalten:

«Zarte Infraktion des Os pisiforme ohne Gelenkbeteiligung», «angrenzend leichte

Weichteilimbibierung».

5.2

Im ärztlichen Zwischenbericht vom

12.

November 2009 (SA 5) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,

als Diagnose eine posttraumatische Nekrose Os pisiforme am Handgelenk links

fest.

5.3

Aufgrund der diagnostizierten

Nekrose Os pisiforme links wurde am 16. November 2009 eine operative

Entfernung des Os pisiforme links vorgenommen (SA 12).

5.4

Am 17. Dezember 2009 wurde

aufgrund der Indikation «St. n. Sturz auf beide Hände mit Schmerzen und

Schwellung der ganzen rechten Hand» eine MRT Arthographie Handgelenk rechts durchgeführt

(SA 115), welche folgende Beurteilung ergab:

·

Radial gelegene

Perforation der TFC nach palmar 1A. Keine Hinweise auf ein Bone bruise oder

Osteonekrose der Handwurzelknochen.

·

V.a. kleine

Ganglionzsyste dorsal der proximalen Handwurzelknochen sowie kleine

Ganglionzyste angrenzend zur Basis Metacarpale II radialseits.

·

Beginnende

Rhizarthrose.

5.5

Mit Bericht vom 6. Januar 2010

(SA 14) diagnostizierte Dr. med. B.___ zusätzlich eine TFC-Läsion am rechten

Handgelenk und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei am 3. September 2009 auf

beide Handgelenke und das Kinn gefallen. Zusätzlich wahrscheinlich auch durch

die Mehrbelastung der rechten Hand, habe sie immer mehr Schmerzen im rechten

Handgelenk verspürt, obwohl diese Hand kurz nach dem Unfall nur geringe

Beschwerden aufgewiesen habe.

5.6

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt

FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar

2010.

(SA 18) als Diagnosen einen Diskusriss rechts und einen fraglichen

Diskusschaden links bei Ellenplussituation und Nervenirritation des Ulnaris

nach Pisiformeentfernung.

5.7

Am 1. Februar 2010 wurde

aufgrund des diagnostizierten Diskusrisses radial bei Ulna-Plus links eine

operative Ulnaverkürzung um 1.5 mm vorgenommen (SA 23).

5.8

Im Zwischenbericht vom 3.

August 2010 (SA 49) hielt Prof. Dr. med. I.___ fest, nach der Operation vom 1.

Februar 2010 sei ein extrem ungewöhnlich zögerlicher Verlauf mit sehr langsamer

Wiedergewinnung der Beweglichkeit bis etwa Anfang Juni feststellbar gewesen.

Damals sei die Rückkehr in die Berufstätigkeit angesprochen worden. Seitdem sei

es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Beweglichkeitsmasse und

Zunahme der geklagten Beschwerden gekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich

nicht vorstellen, dass in ihrem Betrieb eine für sie geeignete Tätigkeit

gefunden würde. Für Bücher herumschleppen – dies sei ihre Tätigkeit – sehe sie

sich ausserstande.

5.9

Prof Dr. med. I.___ hielt in

seinem Bericht vom 22. März 2011 (SA 67) bezüglich des am 18. März 2011

durchgeführten Arthro-MRI des Handgelenks links (SA 66) fest, das MRI zeige den

Diskus verheilt, diskrete Arthrosezeichen am Carpus, aber vor allem eine

Knickung der distalen Elle, etwa 2 cm proximal des Ellenendes mit Dorsalabweichen

des distalen Ellenendes und Palmarversatz des Carpus gegen die Elle. Ein Unfall

(im Kindesalter) sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich. Dass diese Verformung

ursächlich für die Schmerzen im distalen ulnaren Carpus sei, werde gestützt

durch die weitgehend aufgehobene Supination und die konstanten Schmerzen an der

ulnaren Handkante.

5.10

Dr. med. J.___, Kreisärztin,

Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 12.

April 2011 (SA 69) aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des rechten und

linken Handgelenks seien zum Teil aufgrund der objektivierbaren Verletzung

rechts, Diskus links, Zustand nach Diskusnaht und Entfernung des Os pisiforme

und Ulnaverkürzung als unfallkausal anzusehen. Der Integritätsschaden erreiche

aktuell noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Eine angepasste

Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne das Heben und Tragen von grossen

Gewichten (5 kg links / 10 kg rechts), keine repetitiv belastenden Umwendbewegungen,

keine dauernde Beanspruchung der Feinmotorik, kein Bedienen von vibrierenden

Maschinen, sei ganztags zumutbar.

5.11

Dr. med. K.___, Facharzt FMH

für Orthopädie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011

(SA 79) die Diagnose einer Posttraumatischen DRUG-Instabilität am Handgelenk

links. Sicherlich habe bei seinerzeitigem Trauma eine Läsion des Disc-Apparates

stattgefunden. Ob jedoch neben der Läsion des Discus ulnaris auch eine Läsion

der radio-ulnaren Bänder stattgefunden habe, lasse sich im Nachhinein nur

begrenzt beurteilen. Die erfolgte Naht des Discus ulnaris habe das Problem

nicht gelöst. Die Ulnaverkürzungsosteotomie hätte eine Verbesserung der

DRUG-Stabilität durch Anspannen der radio-ulnaren Bänder bringen sollen. Da

dies ausgeblieben sei, dürfe angenommen werden, dass zumindest eines der Bänder

nicht mehr suffizient gewesen sei.

5.12

Dr. med. L.___, Spezialarzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. November 2011 (SA 91)

aus, anlässlich der EMG-Untersuchung habe eine relevante periphere Läsion des

N. Ulnaris oder Medianus für die angegebenen Beschwerden weitgehend

ausgeschlossen werden können. Hingegen zeigten sich im EMG diskrete, chronisch

neurogene Denervationszeichen im Myotom C8/Thl. Die Anamnese (Sturz mit

gestreckten Armen) mit unmittelbar danach Paresen im Schultergürtelbereich,

Sensibilitätsstörungen im linken Arm, zusammen mit dem heutigen EMG-Befund sprächen

für eine traumatisch bedingte Läsion des Plexus brachialis links.

5.13

In der neurologischen Aktenbeurteilung

vom 28. Juni 2012 hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva

Versicherungsmedizin (SA 141), fest, echtzeitlich zum Unfall vom 3. September

2009.

seien im Bereich der rechten Hand oder des rechten Armes keine Beschwerden

dokumentiert. Solche seien erstmalig im Bericht von Dr. med. B.___ vom 6.

Januar 2010 dokumentiert worden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im

Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung am 26. März 2012 auch auf der

rechten Seite angegebenen neurologisch anmutenden Symptomatik sei, neurologisch

beurteilt, echtzeitlich zum Unfall vom September 2009 kein Korrelat zu finden.

Des Weiteren resultiere aus einer möglichen indirekt unfallbedingten Reizung

des N. ulnaris links keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Diese Einschätzung werde durch die Angaben von Dr. med. M.___ von der Klinik N.___

nach der Untersuchung am 11. Mai 2012 bestätigt.

5.14

In der chirurgischen

Aktenbeurteilung vom 9. August 2012 führte Dr. med. G.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin (SA 149), aus, hinsichtlich des rechten,

dominanten Handgelenks fänden sich in den Akten keine bzw. widersprüchliche

Angaben, wie und in welcher Form sich die Beschwerdeführerin verletzt habe. So

seien aus den Akten unmittelbar nach dem Unfall sowie in den folgenden Wochen

keine echtzeitlichen Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden ersichtlich. Der

einzige und indirekte Hinweis, dass beim Sturz vom 3. September 2009 auch

das rechte Handgelenk betroffen gewesen sei, sei ein am gleichen Tag von Dr. med.

F.___ angefertigtes Röntgenbild der rechten Hand, auf dem keine ossären

Verletzungen zu erkennen seien. Hinweise auf intermittierende Beschwerden ulnar

im rechten Handgelenk fänden sich erst in einem Bericht des E.___ vom 8. Januar

2010, vier Monate nach dem Unfall. Im schriftlichen Befundbericht zur

Kernspintomographie vom 17. Dezember 2009 werde ein vertikaler Riss des

Discus triangularis zentral radialseits festgehalten, der als TFCC-Läsion vom

Typ Palmer 1a klassifiziert werde. Gemäss der Klassifikation von Palmer gälten

Discusläsionen der Klasse I als traumatisch und solche der Klasse II als verschleissbedingt.

Diese ätiologische Unterteilung gelte jedoch aufgrund der neueren Literatur als

fraglich. Denn man finde solche Discusschäden auch vom Typ Palmer 1a und 1b

sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen Handgelenken. Liege wie

bei der Beschwerdeführerin eine Ulna-Plus-Variante vor, könne auch ohne

Unfallereignis mit einem Discusschaden gerechnet werden. Da sich die Ulna in

ihrer Lagebeziehung zum Radius mit zunehmendem Alter immer mehr zur

Ulna-Plus-Variante hin verschiebe, erkläre sich dann auch die Zunahme von Discusdefekten

mit zunehmendem Alter. Laut Hempfling könne eine (traumatische) Discusruptur

nur dann angenommen werden, wenn es zu einer gleichzeitigen Ruptur der Ligg.

radioulnaria palmare und dorsale gekommen sei. Dies führe dann zwangsläufig zu

einer Instabilität des distalen Radioulnargelenkes. Bei der Beschwerdeführerin

sei im ganzen Verlauf jedoch klinisch nie eine Instabilität des rechten

distalen Radioulnargelenkes beschrieben worden. Damit bleibe es fraglich, ob

die kernspintomographisch festgestellte TFCC-Läsion auch die Beschwerden im

rechten Handgelenk zu erklären vermöge. So sei ihm bei der Durchsicht der

Originalbilder in der koronalen Schnittführung eine proximal im Os triquetrum

gelegene Signalstörung aufgefallen, die auf ein Knochenmarksödem hinweise, ein

Befund wie er für eine ulnare Impaktation typisch sei, welche durch eine Überlänge

der distalen Ulna entstehe, die ihrerseits zu einer vermehrten axialen Druckbelastung

sowohl des TFCC als auch des Os triquetrum führe. Die TFCC-Läsion sei somit im

Fall der Beschwerdeführerin mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf einen

vermehrten Verschleiss infolge Überlänge der distalen Ulna und nicht auf eine einmalige

traumatische Einwirkung zurückzuführen.

5.15

In der ärztlichen Beurteilung

vom 16. Oktober 2012 (SA 169) hielt Kreisarzt Dr. med. O.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

fest, unfallbedingt bestehe von Seiten der rechten Hand keine Einschränkung.

Unfallbedingt sei aufgrund der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten

Operationen von einer regelmässigen Belastbarkeit des linken Handgelenks von 2

kg, gelegentlich bis 5 kg auszugehen. Eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im

Buchhandel sei zumutbar, sofern es nicht zwingend notwendig sei, einen Stoss

von 10 schweren Büchern auf einmal zu tragen. Beidhändig sollte das Heben und

Tragen von Lasten bis zu 5 kg regelmässig möglich sein, gelegentlich bis 10 kg.

5.16

Im ärztlichen Zeugnis vom 2.

Mai 2013 (SA 185) wurde von Dr. med. F.___ als Auszug der elektronischen

Krankengeschichte vom 3. September 2009 folgendes aufgeführt:

«03.09.2009

Problem: Unfall

Subjektiv: zuvor Stolpersturz über

Palette, Aufprall Kinn und Hände, Te-Rappel zuletzt, will keine WV!!

Objektiv: AZ gut, wenig klaffende

Wunde Kinn, Handgelenk links gut aber leicht dolent beweglich, Handrücken

rechts mit massivem Bluterguss über MCP III, keine ossären DDo soweit prüfbar,

Rx Handplatte: Fissur eher unwahrscheinlich, Riss in Unterlippe re klein, DDo

Unterkiefer

Analyse: RQW Kinn

sc-Blutung Handrücken rechts

Prozedere: Steri-Strip

Hepagel-Verband Handrücken

Lokal NSAID

Deckverband mit Tegaderm

Td-pur OA links (bitte noch eintragen)

Ko HA am Samstag, AUF 100 % im BZ ab

jetzt»

Aus diesen Unterlagen gehe seines

Erachtens unzweideutig hervor, dass am 3. September 2009 auch eine Traumatisierung

der rechten Hand stattgefunden habe.

5.17

In der ärztlichen Beurteilung

vom 17. Mai 2013 (SA 187) kam Kreisarzt Dr. med. O.___ zum Schluss, dass

der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche. Anlässlich

des Sturzes im September 2009 habe die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine

Fraktur des Os pisiforme Hand links erlitten. Dieser sei am 16. November

2009.

im E.___ entfernt worden. Es handle sich um einen kleinen Knochen, dessen

Entfernung keinen Einfluss auf die Funktion des Handgelenks habe. Die

Entfernung desselben könne auch zu keiner wie immer gearteten Arthrose als Spätfolge

im Handgelenk führen. Die im MRI bestätigte diskrete radiocarpale Arthrose sei

vorbestehend und nicht unfallbedingt. Bezüglich der am 1. Februar 2010

durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei festzuhalten, dass der

Ulnavorschub (Ulnaplusvariante) links anlagebedingt sei und in keinen

unfallkausalen Zusammenhang stehe. Aufgrund der Traumatisierung des Handgelenks

sei der diagnostizierte Discusriss (TFCC) radial als teilkausal zum Unfall

beurteilt worden, bzw. es habe eine Teilkausalität nicht mit Sicherheit ausgeschlossen

werden können. Aufgrund dieser Operation resultiere jedoch kein

entschädigungspflichtiger Integritätsschaden. Das anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung bestehende Supinationsdefizit von 40° führe zu keiner Einschränkung

im Alltagsleben und ein Integritätsschaden diesbezüglich erreiche kein entschädigungspflichtiges

Ausmass – eine Integritätsentschädigung stehe nur bei einer relevanten

Einschränkung (Aufhebung der Supination) zu.

5.18

Im ärztlichen Zeugnis vom 12.

März 2013 (SA 192) führte Dr. med. B.___ aus, aufgrund des chronologischen

Verlaufs lasse sich klar eruieren, dass der Sturz Anfangs September 2009 zu

einer Verletzung beider Hände und Handgelenke geführt habe, wobei sich initial

dominant die linke Hand präsentiert habe. Erst im Verlauf bei persistierenden

Schmerzen der rechten Seite sei auch dort die weitere Diagnostik eingeleitet

worden und diese habe zur Diagnose einer Verletzung rechts geführt.

6.

Vorweg ist festzuhalten, dass

der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

ungenügend abgeklärt wurde. Die Beschwerden am linken Handgelenk sind

unbestrittenermassen unfallkausal. Diesbezüglich kann auf den vorgehend unter

Ziffer 5 aufgeführten Sachverhalt verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med.

G.___, Suva Versicherungsmedizin, vom 9. August 2012 (SA 149), der davon

ausgeht, es seien echtzeitlich keine Verletzungen an der rechten Hand

dokumentiert worden. Dies muss aber durch den Bericht von Dr. med. F.___

vom 2. Mai 2013 (SA 185) als widerlegt gelten. So reichte Dr. med. F.___

– zwar erst nachträglich am 2. Mai 2013 – einen Auszug aus der

elektronischen Krankengeschichte vom 3. September 2009 nach, wo folgende Befunde

beschrieben wurden: «wenig klaffende Wunde Kinn, Handgelenk links gut aber

leicht dolent beweglich, Handrücken rechts mit massivem Bluterguss über MCP

III». Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ offenbar am 3. September 2009

auch ein Röntgen der rechten Hand veranlasst hat, wie von Dr. med. G.___

in seinem Bericht vom 9. August 2012 festgehalten wurde. Den Ausführungen im

Einspracheentscheid (S. 6 Ziffer 4b), diese Angaben seien wertlos, weil die behandelnden

Ärzte erfahrungsgemäss zu Gunsten der Patienten aussagten, kann so nicht

gefolgt werden. Zwar besteht diese Erfahrungstatsache hinsichtlich behandelnder

Ärzte in der Rechtsprechung, jedoch kann damit nicht gesagt werden, den

Berichten behandelnder Ärzte sei per se kein Beweiswert zuzumessen. Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI

2001.

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). Auch die

übrigen Ausführungen von Dr. med. G.___ sind nur bedingt nachvollziehbar. So

legt er einerseits dar, dass zwar eigentlich eine TFCC-Läsion nach Palmer

Klassifikation Typ I vorliege, welche nach dieser Klassifikation meistens

traumatisch bedingt sei. In der Folge relativiert er diese Begründung dann jedoch

in nicht schlüssiger Weise und verneint eine Unfallkausalität. Damit verbleiben

zumindest relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben

muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE

139.

V 225 E. 5.2 S. 229), zumal die Eventualbegründung im Einspracheentscheid,

auch allfällige Beschwerden am rechten Handgelenk änderten an der Zumutbarkeitsbeurteilung

nichts, aufgrund der damals vorliegenden Akten doch eher hypothetisch erscheint.

Vielmehr kann es durchaus entscheidend sein, ob nur die (nicht dominante) linke

Hand oder beide Hände betroffen sind. Primäre Fragestellung ist damit die

Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand. Falls diese vom Gutachter

bejaht wird, wäre weiter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten

und in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen, dies unter Mitberücksichtigung

der Befunde an der linken Hand.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

bezüglich der Handgelenksproblematik (insbesondere rechtes Handgelenk) der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat, bei Dr. med. C.___ ein handchirurgisches Gutachten veranlasst.

7.1

Das Gutachten von Dr. med. C.___

vom 30. Dezember 2016 (A.S. 92 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die

Beschwerdeführerin eingehend untersucht (A.S. 100 - 103) und die Vorakten

studiert hat (A.S. 92 - 98). Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten

schlüssig und nachvollziehbar.

Dr. med. C.___ begründet seine

Schlussfolgerung einleuchtend, wonach die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 3.

September 2009 seien: Auf dem 14 Wochen nach dem Ereignis durchgeführten

Arthro-MRI des rechten Handgelenkes fänden sich als pathologischer Hauptbefund

eine radio-zentrale Diskusläsion des TFCC bei einer Ulna-Neutral-Variante ohne

Zusatzläsion und vor allem ohne Begleitödem im Diskus selber oder in den

angrenzenden Karpalknochen. Von der radio-zentralen Lokalisation her könnte es

sich hier sowohl um eine traumatische, als auch um eine degenerative Läsion

handeln. Angesichts der Ulna-Neutral-Variante und des Patientenalters sei gemäss

Literatur eine rein degenerative Ursache wahrscheinlicher. Gegen die

Trauma-Ursache der Diskus-Verletzung spreche hauptsächlich, dass gemäss dem

Erstbefund am 3. September 2009 an der rechten Hand ausschliesslich die

distale Mittelhand eine Verletzung aufgewiesen habe, und dass gemäss den Akten

die eigentlichen Handgelenksbeschwerden erst im postprimären Verlauf

aufgetreten seien. Bei traumatischen Läsionen des TFCC würden Schmerzen in der

Regel unmittelbar mit dem Trauma lokal auftreten, während sich diese bei

degenerativen Veränderungen spontan ohne eigentlichen Auslöser entwickeln

würden. Die Angaben bezüglich der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden in den

Akten seien sehr vage und eine detaillierte klinische Untersuchung im frühen Verlauf

nach dem Ereignis fehle gänzlich, womit es nicht möglich sei, den MRI-Befund

mit der Klinik abzugleichen. Das in den Akten rudimentär dargestellte und

anlässlich der Begutachtung geschilderte Schmerzbild im rechten Handgelenk

lasse sich nicht eindeutig mit der MR-tomographisch dargestellten Pathologie

erklären. Diskusläsionen in der Zone mit der maximalen Druckbelastung äusserten

sich gewöhnlich mit Schmerzen im funktionellen Einsatz der Hand und bei

Belastung, etwa beim Abstützen oder bei belasteten Drehbewegungen, während dem

sie in Ruhe deutlich geringer oder gar nicht manifest seien. Die

Beschwerdeführerin berichte aber von stärkeren Ruheschmerzen nach Belastungen,

resp. von geringeren bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen während der

Tätigkeit. Auch die beiden Handgelenksganglien, welche als zusätzliche Befunde

im MRI beschrieben seien, würden eher stellungs- und bewegungsabhängige

Beschwerden als Ruheschmerzen verursachen. Insgesamt sei somit das

Sturzereignis vom 3. September 2009 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

kausal für die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden.

Sodann zeigt Dr. med. C.___

hinsichtlich der an sich unbestrittenen unfallkausalen Beschwerden am linken

Handgelenk schlüssig auf, dass das Os pisiforme des linken Handgelenks

durch das Trauma vom 3. September 2009 geschädigt worden ist. Prof. Dr. med.

I.___ beschreibe am 14. Januar 2010 ausstrahlende Schmerzen in die linke

Hand und ein gelegentliches Reissen und Kribbeln am Kleinfinger. Er habe klinisch

ein leicht geschwollenes linkes Handgelenk gefunden. Nach seiner Einschätzung

habe sich im MRI des linken Handgelenkes vom 18. September 2009 der Diskus

nicht normal dargestellt. Die residuellen Schmerzen seien daraufhin auf eine

fragliche Diskusläsion bei Ulna-Plus-Situation und auf eine Nervenirritation

des Nervus ulnaris nach der Erstoperation zurückgeführt worden, welcher er eine

gute Prognose vorausgesagt habe. Gemäss Dr. med. C.___ sei festzuhalten,

dass diese Interpretation des MRI nicht mit derjenigen des beteiligten

Radiologen übereinstimme. Anlässlich der Operation des linken Handgelenks vom

1.

Februar 2010 sei von Prof. Dr.med. I.___ ein radialer Diskusriss gesehen

worden, ohne genauere Angaben über Verlauf und Ausdehnung. Der Riss sei genäht

worden. In der gleichen Intervention sei die Ulnaverkürzungs-Osteotomie

durchgeführt worden. Ob diese Diskusläsion am linken Handgelenk ursächlich

durch das Trauma vom 3. September 2009 bedingt sei, lasse sich aus den

vorliegenden Akten nicht zwingend schliessen. Für die Trauma-Ursache spreche,

dass links bereits initial Handgelenksschmerzen geäussert worden seien und dass

durch die vorgängige Entfernung des frakturierten Os pisiforme sich diese

Schmerzen nicht verändert hätten. Die Untersuchung von Prof. Dr.med. I.___ sei

leider rudimentär und begründe nicht mit objektivierbaren Befunden, dass die

Schmerzen auf die Diskusläsion zurückzuführen seien. Der peroperative Befund

mit radialem Diskusriss lasse eine Trauma-Ursache zwar vermuten, eine

weiterführende Beschreibung von Lokalisation, Ausdehnung und Morphologie des

Risses abgesehen von seiner Schlitzform fehle jedoch im OP-Bericht. Ein Hinweis

für ein frisches traumatisches Ereignis im MRI wäre noch eine Umgebungsreaktion

im Bereich der verletzten Strukturen in Form eines Ödems, was aber auf der

MRI-Aufnahme 15 Tage nach dem Trauma fehle, was gegen eine frisch traumatische

Läsion des Diskus spreche. In Bezug auf das linke Handgelenk lasse sich

folgendes schliessen: Beim Trauma vom 3. September 2009 sei es zur

Verletzung des linken Handgelenks gekommen. Eindeutig durch das Trauma geschädigt

worden sei dabei das Os pisiforme. Das Os pisiforme frakturiere im

Sinne eines Berstungsbruchs durch direkte Krafteinwirkung auf den Knochen, in

der Regel anlässlich eine Sturzes auf die ausgestreckte Hand mit Erstanprall

der Handballen. Dieser Trauma-Mechanismus führe auch zur Kompression des Diskus

zwischen den Handgelenksknochen und der Ulna, was zu einer traumatischen

Verletzung desselben führen könne. Die Akten liessen Zweifel an einer frischen

traumatischen Läsion aufkommen, ein vorbestehender Schaden sei retrospektiv

denkbar. Der dokumentierte Verlauf der Gesundheitsschädigung lasse aber den

Schluss zu, dass das Trauma zumindest richtungsweisend für die Entwicklung des

Gesundheitsschadens gewesen sei.

Des Weiteren führt Dr. med. C.___.

hinsichtlich des Einflusses der unfallkausalen Beschwerden nachvollziehbar aus,

aktuell wirke sich die unfallkausale Gesundheitsstörung am linken Handgelenk

mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie einer leichten

Einschränkung der Vorderarmrotation bei beruflichen wie auch bei

Alltags-Tätigkeiten aus. Ursache hierfür sei die lnkongruenz des distalen

Radioulnar-Gelenkes durch die in Fehlstellung geheilte Ulna nach der Ulnaverkürzungs-Osteotomie.

Der geäusserte Ruheschmerz könnte ein Hinweis auf beginnende degenerative

Knorpel-Veränderungen infolge der ungleichmässigen Gelenksbelastung durch die

Inkongruenz der Gelenksführung sein. Solche Veränderungen liessen sich jedoch

auf den zuletzt durchgeführten radiologischen Untersuchungen noch nicht

objektivieren und auch bei der klinischen Untersuchung gebe es für eine Arthrose

keine Hinweise. Im Weiteren schätze er die erreichte Ulnaverkürzung als zu

gering ein, so dass der im MRI massiv ausgedünnte Diskus des TFCC gegenwärtig

bei axialen Belastungen nicht sicher ausreichend druckentlastet sei. Stellungs-

und belastungsabhängige Druck- und Scherkräfte auf den Diskus könnten so zu

einer Schmerzverstärkung führen, was sich im funktionellen Einsatz etwa beim

Stossen oder bei Drehbelastungen des Vorderarms in einer zusätzlichen Reduktion

der Belastungsfähigkeit resp. der Kraftleistung der Hand äussern könne, insbesondere

wenn die Bewegungen und Belastungen repetitiv erfolgen würden. Bei der

Sensibilitätsprüfung anlässlich der klinischen Untersuchung finde sich links am

Klein- und Ringfinger eine erhebliche Qualitätsverminderung mit einer

Zweipunktediskrimination von 1 cm, bei einem Normwert von 5 mm. Glücklicherweise

wirke sich dieser funktionell nicht aus, so würden Missempfindungen am Tag und

Einschlafgefühle in der Nacht nur als seltene Ereignisse geklagt. Gegenstände

würden eher wegen der Kraftverminderung fallen gelassen, wobei sich diese ausschliesslich

mit Schmerzen durch den Kraftgriff erklären lasse. Entsprechend sei bei der klinischen

Untersuchung vor allem die Faustschlusskraft links mit 3.3 kp sehr stark

vermindert, rechts sei sie mit 11 kp noch gut und im Schlüsselgriff sogar

beidseits noch so ordentlich, dass zumindest für Feinarbeiten Ressourcen bestehen

dürften.

Gestützt auf diese Erläuterungen

vermag schliesslich auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der

unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Die

unfallkausale Beeinträchtigung an der linken, adominanten Hand erschwere wegen

der eingeschränkten Drehfähigkeit des Vorderarmes sicher das Arbeiten auf

Brust- und Überkopfhöhe. Das Heben von Lasten und das Tragen in Lendenhöhe

hingegen seien weniger eingeschränkt. Auch die Belastungsfähigkeit sei

eingeschränkt, insbesondere der Belastungsbereich über 10 kg. Vereinzelt

dürften Lasten zwischen 5 und 10 kg trotz der objektivierbaren gesundheitlichen

Störungen beidhändig getragen werden können. Das beidhändige Tragen von Lasten

von unter 5 kg sei sicher möglich, das einhändige Tragen von Lasten bis 5 kg

mit hängendem Arm werde links auch in der Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung möglich sein, auch wenn dies

repetitiv erfolgen sollte. Das einhändige Tragen mit angewinkeltem Arm und das

Halten des Gegenstandes vor dem Körper sei links sicher stark erschwert, da hierbei

das Handgelenk in Ulnareduktion positioniert und die Belastung des distalen

Radioulnar-Gelenkes erhöht werde. Entsprechend müsse das einhändige Hochheben

und Tragen in dieser Position links auf 3 - 4 kg als oberstes Limit

und in Form von Einzelleistungen beschränkt werden, repetitiv belastet falle

dieser Wert auf 1 - 2 kg ab, Belastungen unter 1 kg dürften aber

häufig zu meistern sein. Das Stossen und Schieben sei wie das Aufstützen ausschliesslich

links sicher eingeschränkt, aber als Einzeltätigkeit durchführbar, als

Dauerleistung aber nicht möglich. Zusammenfassend dürfte für die bisherige

Tätigkeit im Buchzentrum aus dem Gesundheitsschaden links eine Leistungsverminderung

resultieren, welche sich mit einer permanenten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % beziffern lasse. Rechts sei die Einschränkung

geringer, so dass er die Arbeitsfähigkeit mit permanent 75 % einschätze.

Insgesamt liege also die Arbeitsfähigkeit zwischen 40 und 75 %.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit hält der Gutachter

zudem überzeugend fest, für die Beschwerdeführerin wären Schreibarbeiten am Computer

mit dem bestehenden Gesundheitsschaden besser zu bewältigen als die ungleich stärker

belastende Tätigkeit im Buchzentrum, unter der Voraussetzung, dass der

Arbeitsplatz ergometrisch angepasst gestaltet wäre. So müsste die Tastatur so

adaptiert werden, dass die den Schmerz auslösende Ulnar-Abweichung der Hand gegenüber

dem Vorderarm vermieden werde. Idealerweise wäre die Arbeit so gestaltet, dass

nicht als Dauerleistung über mehrere Stunden geschrieben werde, sondern dass

ein Wechsel der Handstellung und Belastung durch andere Bürotätigkeiten

erfolgen könne. Es sei durchaus denkbar, dass eine derartig leidensangepasste

Tätigkeit nach ausreichender Einarbeitungszeit schrittweise auf einen Umfang

von 100 % (Leistung wie auch Arbeitsstunden) erhöht werden könne. Auch die

Fabrikation von Kleinteilen sei denkbar, sofern bei repetitiven Belastungen die

Einzelbelastungen deutlich kleiner als 1 kg seien. Entsprechend wären auch

industrielle Arbeiten denkbar, welche zum Beispiel sitzend erledigt würden, wie

etwa Kontrollmessungen, Scannerarbeiten, aber auch die Fertigung von Gegenständen,

wenn dazu über Joysticks Computer oder Steuerungen bedient werden könnten. Auch

in einer solchen Tätigkeit wäre eine Vollzeittätigkeit bei uneingeschränkter

Leistung denkbar, wiederum nach ausreichender Einarbeitungszeit. Zur Evaluation

der Fähigkeiten schlage er auch im Hinblick auf diese Tätigkeiten

Eingliederungsmassnahmen mit Testarbeit in entsprechenden ausgerichteten

Institutionen vor.

7.2

Gestützt auf das voll

beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass

die Beschwerden an der rechten Hand nicht unfallkausal sind. Dagegen sind die

Beschwerden der linken Hand, wie schon von der Beschwerdegegnerin anerkannt,

als unfallkausal anzusehen. Die Arbeit im Buchzentrum, wo dauernd relativ

schwere Lasten getragen werden müssen, ist angesichts des genannten

Verletzungsbildes nicht geeignet, was so auch im Gutachten bestätigt wird. Wie

von Dr. med. C.___ weiter schlüssig dargelegt wurde, besteht in einer

leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit, sogar wenn die

Beeinträchtigungen an beiden Händen berücksichtigt werden. Insofern kann der

angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt bestätigt

werden. Daran ändert auch der Vorbehalt des Gutachters nichts, es brauche eine

Einarbeitungszeit und/oder (nicht näher bezeichnete) Eingliederungsmassnahmen.

So ist angesichts der vom Gutachter als «geeignet» bezeichneten Tätigkeiten

(s. Ziff. 7.1 vorgehend) und des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils

davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze vorhanden

sind, in denen man die linke Hand nur so einsetzen muss, wie es der Beschwerdeführerin

noch möglich ist, zumal die vorgeschlagenen Tätigkeiten - Schreibarbeiten am

Computer, Kontrollmessungen, Scannerarbeiten etc. - ohne grössere zusätzliche

Anpassungen umsetzbar wären.

In diesem Zusammenhang rügt die

Beschwerdeführerin, die vom Gutachter vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen

kämen gar nicht mehr in Frage, da sie inzwischen das Pensionsalter

überschritten habe. Eine Umschulung in eine leidensangepasste Tätigkeit sei

somit gar nicht mehr möglich, weshalb nur noch das Abstellen auf die frühere,

vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ möglich sei. Angesichts der

noch nicht langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sofortigen Umsetzbarkeit

der Arbeitsfähigkeit in einer der vorgeschlagenen Tätigkeiten erscheinen

Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht notwendig. Schliesslich vermögen auch die

übrigen Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens nicht zu

schmälern. Fälschlicherweise war in den Gutachtensfragen auch die Frage nach

den Auswirkungen auf die «psychischen Grundfunktionen» enthalten. Diese hat der

Gutachter im handchirurgischen Gutachten zu Recht nicht beantwortet.

Diesbezüglich sind, entgegen der Ansicht des Vertreters der

Beschwerdeführerin, keine weiteren Abklärungen erforderlich, nachdem keine

psychischen Beschwerden vorliegen. Sodann weist die Beschwerdeführerin zwar zu

Recht daraufhin, dass die Aussage von Dr. med. C.___ auf Seite 23 des

Gutachtens, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % im

Verlauf nur während weniger Tage unterbrochen worden und wieder auf 100 %

gesetzt worden sei, nicht korrekt sei. So gibt Dr. med. C.___ auf Seite 8

seines Gutachtens die tatsächlichen aktenkundigen Arbeitsunfähigkeiten an sich

korrekt wieder: 100 % vom 3. September 2009 bis 11. März 2012, 50 % vom

12.

März 2012 bis 23. Mai 2012, 100 % vom 24. Mai 2012 bis 28. Mai 2012,

50.

% vom 29. Mai 2012 bis 5. Juli 2012, 100 % ab 6. Juli 2012. Da der

Rentenanspruch jedoch gemäss Art. 19 UVG ohnehin erst entsteht, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und vorliegend

ein allfälliger Rentenanspruch nach der Einstellung der Taggelder Streitgegenstand

ist, sind diese widersprüchlichen Angaben vorliegend nicht von Belang und

ändern nichts an der vollen Verwertbarkeit des Gutachtens. Das Gleiche gilt

auch hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach die vom

Gutachter statuierte Bandbreite der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit viel zu gross sei. Wie vorgehend festgehalten wurde, kann die

bisherige Tätigkeit nicht mehr als geeignet angesehen werden, weshalb auf eine

angepasste Tätigkeit abzustellen ist. Damit ist auch die diesbezügliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliegend nicht

entscheidend.

8.

8.1

Sodann ist zu prüfen, ob die

von der Beschwerdegegnerin angewandten DAP-Löhne (Suva-Nr. 199) korrekt sind. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches

Versicherungsgericht) hat in einem Grundsatzurteil vom 28. August 2003 (BGE 129

V 472) Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP formuliert. Danach genügt

es nicht, wenn bloss einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden,

weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit wie auch des bezahlten

Lohnes um Sonder- und Ausnahmefälle handeln könne. Es sei in quantitativer

Hinsicht zwar ausreichend, wenn im Einzelfall die Profile von fünf geeigneten

und zumutbaren Arbeitsplätzen vorgelegt würden. Der Unfallversicherer habe aber

zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung

in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze zu machen sowie über den

Höchst-, den Tiefst- und den Durchschnittslohn der dem jeweiligen

Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Mit diesen Angaben lasse sich

überprüfen, ob die von der Versicherung vorgelegten Profile repräsentativ seien

und ob die Versicherung einen korrekten Ermessensentscheid getroffen habe. Der

versicherten Person seien diese Angaben so offen zu legen, dass sie im

Einspracheverfahren allfällige Einwendungen erheben könne. Sei die Suva nicht

in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, so könne im

Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Vergleich abgestellt werden (E.4.2.1 und

4.2

). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile

seien Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig

(E.4.2.3).

8.2

Das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers wurde seitens von Dr. med. C.___

überzeugend wie folgt umschrieben:

Die unfallkausale Beeinträchtigung an

der linken, adominanten Hand erschwere wegen der eingeschränkten Drehfähigkeit

des Vorderarmes sicher das Arbeiten auf Brust- und Überkopfhöhe. Das Heben von

Lasten und das Tragen in Lendenhöhe hingegen sei weniger eingeschränkt. Auch

die Belastungsfähigkeit sei eingeschränkt, insbesondere der Belastungsbereich

über 10 kg. Vereinzelt dürften Lasten zwischen 5 und 10 kg trotz der

objektivierbaren gesundheitlichen Störungen beidhändig getragen werden können.

Das beidhändige Tragen von Lasten von unter 5 kg sei sicher möglich, das

einhändige Tragen von Lasten bis 5 kg mit hängendem Arm werde links auch in der

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung möglich

sein, auch wenn dies repetitiv erfolgen sollte. Das einhändige Tragen mit

angewinkeltem Arm und das Halten des Gegenstandes vor dem Körper sei links sicher

stark erschwert, da hierbei das Handgelenk in Ulnareduktion positioniert und

die Belastung des distalen Radioulnar-Gelenkes erhöht werde. Entsprechend müsse

das einhändige Hochheben und Tragen in dieser Position links auf 3 - 4

kg als oberstes Limit und in Form von Einzelleistungen beschränkt werden, repetitiv

belastet falle dieser Wert auf 1 - 2 kg ab, Belastungen unter 1 kg

dürften aber häufig zu meistern sein. Das Stossen und Schieben sei wie das

Aufstützen ausschliesslich links sicher eingeschränkt aber als

Einzeltätigkeiten durchführbar, als Dauerleistung aber nicht möglich.

Bei einer angepassten Bürotätigkeit

müsste die Tastatur so adaptiert werden, dass die den Schmerz auslösende

Ulnar-Abweichung der Hand gegenüber dem Vorderarm vermieden werde. Idealerweise

wäre die Arbeit so gestaltet, dass nicht als Dauerleistung über mehrere Stunden

geschrieben werde, sondern dass ein Wechsel der Handstellung und Belastung

durch andere Bürotätigkeiten erfolgen könne. Auch die Fabrikation von

Kleinteilen sei denkbar, sofern bei repetitiven Belastungen die Einzelbelastungen

deutlich kleiner als 1 kg seien. Entsprechend wären auch industrielle

Arbeiten denkbar, welche zum Beispiel sitzend erledigt würden, wie etwa

Kontrollmessungen, Scannerarbeiten, aber auch die Fertigung von Gegenständen,

wenn dazu über Joysticks Computer oder Steuerungen bedient werden könnten.

Wie bereits

festgehalten, kann die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der D.___

nicht als optimal eingegliedert gelten, zumal sie im möglichen Rentenzeitpunkt

die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpfte. Somit ist es grundsätzlich

richtig, zur Errechnung des Invalideneinkommens Vergleichswerte heranzuziehen.

Die fünf von der

Beschwerdegegnerin vorgelegten DAP-Arbeitsplatzprofile (SA 199) sind mit dem

genannten Zumutbarkeitsprofil vereinbar und insoweit nicht zu beanstanden. Des

Weiteren ist anzufügen, dass die DAP-Arbeitsplatzprofile eben gerade den

Einschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend ausgewählt wurden, so dass

– anders als bei den Zahlen aus den LSE-Tabellen – praxisgemäss kein Abzug vorzunehmen

ist. Auch die übrigen Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP gemäss Ziff. 8.1

hiervor sind vorliegend erfüllt worden, sodass die Festsetzung des Invalideneinkommens

(mittels DAP) auf CHF 52‘505.60 nicht zu beanstanden ist.

Ebenso ist es nicht

zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt, dass die

Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten

Arbeitgeberin, der D.___, abstellt (SA 173). Damit ist der von der

Beschwerdegegnerin bei einem Valideneinkommen von CHF 53‘157.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 52‘505.60 errechnete Invaliditätsgrad von 1 % korrekt.

8.3

Das Lebensalter kann in der

Invalidenversicherung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.

In der Unfallversicherung gibt es jedoch die Sonderbestimmung von Art. 28 Abs.

4.

UVV: «Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit

altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als

Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im

mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen

könnte.»

Da die im März 1952 geborene Beschwerdeführerin

beim potentiellen Rentenbeginn im Jahr 2014 älter als 60-jährig war, gelangt

diese Bestimmung altersmässig zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung findet

Art. 28 Abs. 4 (Variante 2) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter

einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst,

also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens

mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber

einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen

einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.

5.3

mit Hinweis). Demzufolge ist die vorgehende Invaliditätsberechnung auch

unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

9.

9.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3.

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25.

Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen

werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff und 45 ff). Die Schätzung der

Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten

(Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und

Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva

hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen

in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung

weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

9.2

In seiner Beurteilung des

Integritätsschadens hielt der Gutachter Dr. med. C.___ fest, gemäss der

Suva-Tabelle 1, «lntegritätsschäden bei Funktionsstörungen der oberen

Extremität», werde die Aufhebung der Supination des Vorderarmes mit einem

lntegritätsschaden von 10 % bewertet. Gemäss der Tabelle 5, «lntegritätsschäden

bei Arthrose», werde die Ulnaköpfchen-Arthrose erst bei schwerer Arthrose mit 5

% lntegritätsschaden bewertet, Gemäss der Tabelle 6, «lntegritätsschäden bei

Gelenksinstabilitäten», werde eine mittelschwere Handgelenks-Instabilität mit 0 - 5

%, eine schwere mit 5 - 10 % bewertet. Der gegenwärtige

Gesundheitsschaden des linken Handgelenkes lasse sich mit keinem der tabellierten

Gesundheitsschäden eindeutig beschreiben. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des

Gesundheitszustandes bestehe, wenn keine weiteren therapeutischen Massnahmen

durchgeführt würden. Die aktuelle Beeinträchtigung der Integrität betrage aber

aus den Tabellenwerten abgeleitet und geschätzt maximal 5 %.

9.3

Wie oben ausgeführt, hat eine

versicherte Person Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit eine

dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität

erleidet. Wenn der Gerichtsgutachter den Integritätsschaden auf «maximal 5 %»

beziffert, lässt dies erkennen, dass die Erheblichkeitsgrenze von 5 %

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Wie Dr. med. C.___ in

seinem Gutachten ausführt, hat die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich ihrer

Beschwerden in der linken Hand noch nicht alle Therapiemöglichkeiten

ausgeschöpft, womit die Voraussetzung eines «dauernden» Gesundheitsschadens

nicht gegeben sind. Damit entfällt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

10.

Zusammenfassend ist demnach der

angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. So wurde die

Beurteilung, wonach zwar die Verletzung an der linken Hand, nicht jedoch jene

an der rechten Hand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei,

durch das Gerichtsgutachten bestätigt. Die Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach

eine geeignete Tätigkeit mit vollem Pensum und voller Leistung möglich ist,

wurde ebenfalls bestätigt. Der Einkommensvergleich mittels DAP lässt sich nicht

beanstanden. Im Übrigen ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___

das Vorliegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens derzeit noch nicht gegeben,

womit auch die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zu

bestätigen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts

daran, dass die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als unterliegend zu

gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012

E. 4.1 und 4.2, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E.5).

11.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

11.3

Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich die Kosten des Gutachtens von Dr.

med. C.___ vom 30. Dezember 2016 zu bezahlen. Nachdem der Hauptteil des

Gutachtens aufgrund der unzureichenden Abklärungen im UVG-Verfahren erstellt

werden musste und die Zusatzfragen aus dem parallelen Beschwerdeverfahren gegen

die Invalidenversicherung erst nachträglich gestellt wurden, rechtfertigt es

sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten von CHF 6‘610.00

den Anteil von CHF 5‘000.00 trägt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Suva hat von den Kosten des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ einen Anteil von CHF 5‘000.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch