VSBES.2014.286
Invalidenrente
8. September 2017Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 8. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. September 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), Jahrgang 1976, meldete sich am 3. Oktober 2010 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie FMH, vom 11. Juni 2010 (IV-Nr. 12.14, S. 2) ist hierzu
zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2009 einen Motorradunfall
mit milder traumatischer Hirnverletzung, HWS-Distorsion, Augenkontusion links,
Impressionsfraktur BWK 7 und 8, Kniekontusion rechts sowie Fusskontusion links
erlitten. In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___ zudem unter
anderem ein persistierendes thorako-vertebrales Syndrom sowie einen Verdacht
auf eine posttraumatische Anpassungsstörung mit vegetativen Begleitbeschwerden.
1.2 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein und liess den
Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___ psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 45).
Gestützt darauf erliess sie am 3. Juli 2013 einen Vorbescheid (IV-Nr. 53),
worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde sein Leistungsbegehren
abweisen. Nach dem Eingang weiterer medizinischer Akten holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ sodann ein psychiatrisches Verlaufsgutachten
ein (IV-Nr. 61) und erliess gestützt darauf am 5. Mai 2014 (IV-Nr. 67) einen
neuen Vorbescheid, worin sie ebenfalls die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht stellt. Daran hielt sie schliesslich mit Verfügung vom 30. September
2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 3. November 2014 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und den Fall zwecks weiterer Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
3. Mit Eingabe vom 26. November
2014 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort.
4. Mit Verfügung vom 3. Dezember
2014 (A.S. 25 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
5. Mit Eingabe vom 11. Dezember
2014 (A.S. 27) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. November 2014 ein.
6. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015
(A.S. 29 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, es sei
vorgesehen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
7. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015
(A.S. 35 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Prof. Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, bestimmt.
8. Das Gutachten von Prof. Dr.
med. F.___ ergeht am 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.).
9. Mit Verfügung vom 4. Februar
2016 (A.S. 74 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, es
sei vorgesehen, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Zur Begründung
wird hierzu festgehalten, das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F.___
vom 18. Januar 2016 entspreche nicht den beweisrechtlichen Anforderungen,
welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Gutachten zu
erfüllen seien.
10. Mit Stellungnahme vom 25.
Februar 2016 (A.S. 77 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen.
11. Mit Verfügung vom 2. März 2016
(A.S. 79 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. H.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, bestimmt.
12. Mit Verfügung vom 29. August
2016 wird festgestellt, Dr. med. I.___ habe den Gutachtensauftrag abgelehnt.
13. Mit Verfügung vom 29. September
2016 (A.S. 86 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Prof. Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, bestimmt.
14. Das Gutachten von Prof. Dr. med.
J.___ ergeht am 28. Februar 2017 (A.S. 90 ff.).
15. Mit Stellungnahmen vom 28. April
2017 bzw. 8. Mai 2017 (A.S. 150 ff. und 154) lassen sich die Parteien abschliessend
vernehmen.
16. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers leide er infolge eines Verkehrsunfalles an starken
Beschwerden. Nur eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem komplexen Fall
nicht ausreichend. Man müsste mindestens noch eine neurologische und orthopädische
Begutachtung durchführen. Des Weiteren habe ihm der Psychiatrische Gutachter
Dr. med. D.___ bei der Begutachtung nur «Guten Tag» und «Auf Wiedersehen»
gesagt. Bei der Begutachtung sei er nicht anwesend gewesen. Die Begutachtung
sei durch die Psychologin, Frau L.___, durchgeführt worden. Trotzdem habe die
Beschwerdegegnerin auch für das zweite Gutachten wiederum Dr. med. M.___
beauftragt. Bei der zweiten Begutachtung sei er mit Hass empfangen und es seien
ihm tendenziöse Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer stehe jahrelang in
psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte des N.___ hätten festgestellt, dass er zu
100.
% arbeitsunfähig sei. Er sei zudem zwangsmässig in die O.___
eingeliefert worden, da er einen Selbstmord versucht habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer infolge des Unfalls am 6. Oktober 2009 vorübergehend in seiner
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab März 2010 sei es ihm
jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht wieder zumutbar, seine bisherige
Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sowie jegliche anderen Tätigkeiten in einem
Arbeitspensum von 100 % ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Die geltend
gemachten Beschwerden seien weder somatisch erklärbar, noch seien diese auf
eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Es liege keine Diagnose vor, welche
eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
sei es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von einer Psychologin
und nicht von Dr. med. M.___ befragt worden sei. So sei der Beizug von
Hilfspersonen im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens grundsätzlich zulässig,
zumal die Verantwortung des Gutachtens letztlich beim Facharzt liege. Mit der
Unterzeichnung habe Dr. M.___ diese Verantwortung übernommen. Zudem sei die Verlaufsbegutachtung
ausschliesslich durch Dr. med. M.___ durchgeführt worden. Allein der Umstand,
dass er bei der Erstbegutachtung nicht anwesend gewesen sei, vermöge nicht auf
dessen Befangenheit schliessen. Schliesslich sei gemäss Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juli 2014 keine Verschlechterung
seit der Verlaufsbeurteilung durch Dr. med. M.___ ausgewiesen. Die
Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, welche
die Ärzte der O.___ im Austrittsbericht vom 13. Mai 20014 gestellt hätten, sei
nicht nachvollziehbar.
5.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Hierzu sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
5.1
Die Ärzte der orthopädischen
Klinik des P.___ diagnostizierten am 4. und 26. Januar 2010 einen «Motorradunfall
am 6. Oktober 2009 in Serbien mit Kniekontusion rechts mit retropatellarer
Chondropathie sowie Verdacht auf leichte Quadrizepssehnentendinopathie,
Kompressionsfraktur BWK 7 und 8, konservative Behandlung im Risser-Gips». Bezüglich
der durchgeführten «CT-Schädel» hätten keine pathologischen Befunde
festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer werde weiterhin Analgetika bei
Bedarf empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Schmerzen eine Zeitlang
persistieren könnten. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch für diese Woche zu
100.
% arbeitsunfähig. Die Ärzte stellten ein erneutes Arbeitsunfähigkeitszeugnis
für weitere zwei Wochen für 50 % aus. Im Anschluss sollte die Arbeit
wieder vollumfänglich aufgenommen werden können. Eine weitere Kontrolle
bezüglich des Rückens finde in der Sprechstunde von Dr. med. Q.___ am 20.
Februar 2010 statt. Bezüglich des Knies könne die Behandlung nun abgeschlossen
werden (IV-Nr. 12.19, S. 14 ff.).
5.2
Die Ärzte des R.___
diagnostizierten im Bericht vom 26. Februar 2010 eine «Fraktur BWK7 und 8» und
kommen zum Schluss, es zeige sich eine unveränderte Stellung der Fraktur,
sodass diese jetzt als ausgeheilt gelten könne. Von den Kollegen der
allgemeinen Orthopädie sei die Arbeitsunfähigkeit bezüglich Knie bereits auf 0
Prozent festgelegt worden. Ihres Erachtens könne man diese Aussage auch
bezüglich der WS so wiederholen. Der Beschwerdeführer hingegen gebe noch
deutliche Schmerzen an und halte es seinerseits nicht für möglich, eine
Arbeitstätigkeit aufzunehmen; dies sei insofern schade, weil er offensichtlich
eine Stelle bei der Firma S.___ als Lastwagenchauffeur angeboten bekommen habe.
Die Ärzte sähen keinen medizinischen Grund, warum der Beschwerdeführer nicht
einen Arbeitsversuch unternehmen könnte. Insbesondere sähen sie absolut keine
Rechtfertigung, dass er bei den gezeigten Verletzungsmustern und dem
dokumentierten Ausheilungsgrad nur eine Rentenlösung anstreben könnte (IV-Nr.
12.
, S. 2).
5.3
In seinem Bericht vom 24. April 2010
diagnostizierte Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein «Thorako-vertebrales
Syndrom bei Status nach Trauma mit Impressionsfraktur BWK7/BWK8 (Unfall vom 6.
Oktober 2009)». Er stellt unter konservativer Behandlung mit Physiotherapie
eine allmähliche Besserung fest, sodass die anfängliche Arbeitsunfähigkeit von
100.
% für eine angepasste Tätigkeit ab 3. Mai 2010 auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer werde am 3. Mai 2010 in angepasster Tätigkeit
als Lastwagenchauffeur eine neue Stelle antreten. Diese Tätigkeit sei aufgrund
der deutlichen Verbesserung zumutbar (IV-Nr. 12.16).
5.4
Am 4. Mai 2010 führte Dr. med. T.___
sodann aus, anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass
er lediglich einen Tag versuchsweise als Chauffeur gearbeitet habe; dies sei
bereits zu viel gewesen. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag nicht mehr
aufstehen können. Der Arbeitsversuch sei vorläufig abgebrochen worden. Aufgrund
der Situation kommt Dr. med. T.___ zum Schluss, dass eine MRI-Untersuchung mit
der Frage nach neuraler Kompression angezeigt sei. Bezüglich Arbeitsfähigkeit
sei zuerst diese Abklärungsuntersuchung durchzuführen und je nach Ergebnissen
neu zu entscheiden, wann der Beschwerdeführer wieder einen Arbeitsversuch
(zuerst 50 %) beginnen könne (IV-Nr. 12.14, S. 16).
5.5
Das MRI der BWS nativ vom
12.5.2010
führte zu folgender Beurteilung: «Aktuell kein Markraumödem bei St.n.
Kompressionsfraktur von BWK 7 und BWK 8. Keine zunehmende Höhenminderung. Keine
relevante neurale Kompression bei minimer Protrusion bei BWK6/7 und BWK 7/8»
(IV-Nr. 12.14, S. 9).
5.6
In seinem Bericht vom 11. Juni 2010
diagnostizierte Dr. med. U.___, Neurologie FMH, beim Beschwerdeführer, der ihm
berichtet habe, er sei kopfüber gestürzt, habe sich schwer am Kopf verletzt und
sei drei Tage bewusstlos gewesen (…), Folgendes (IV-Nr. 12.14, S. 2):
- St.n. Polytrauma am 6. Oktober 2009 mit
„milder traumatischer Hirnverletzung“, HWS-Distorsion, Augenkontusion links,
Impressionsfraktur BWK 7 und 8, Kniekontusion rechts, Fusskontusion links
(persistierendes thorako-vertebrales Syndrom, Vd.a. posttraumatische
Anpassungsstörung mit vegetativen Begleitbeschwerden, episodische
Kopfschmerzen, nicht genau klassifizierbar)
- Hypästhesie an den Oberschenkeln lateral
bds. unklarer Genese (DD: Läsion des N. cutaneus femoris lateralis
beidseits)
Dr. med. U.___ führte in seiner
Beurteilung aus, vom Motorradunfall vom 6. Oktober 2009 mit Polytrauma,
u.a auch mit Schädel-Hirntrauma und HWS-Distorsion, persistierten aktuell
vordergründig Rückenschmerzen im Bereich der BWS bzw. Kompressionsfrakturen BWK
7.
und 8, konservativ behandelt und gemäss MRI vom 12. Mai 2010 zumindest
radiologisch konsolidiert. Nackenschmerzen habe der Patient kaum noch. Die HWS
sei praktisch frei beweglich. Die dabei ausgelösten Endphasenschmerzen beträfen
die mittlere BWS. Die angeblich erst seit diesem Unfall immer wieder vorkommenden
Kopfschmerzen (…) erfüllten formal die Migräne-Kriterien, wobei die hohe
Frequenz (zweimal pro Tag) und die anamnestisch fehlenden Hinweise auf ein
primäres Kopfwehleiden weniger dazu passten. Nachdem nennenswerte
Nackenschmerzen mittlerweile fehlten, scheine ihm, Dr. med. U.___, ein
cervikogenes Kopfweh weniger wahrscheinlich, sodass trotzdem eine posttraumatisch
aktivierte Migräne in Betracht zu ziehen sei. Die seit dem Unfall bestehende
Sensibilitätsminderung an beiden Oberschenkeln ventro-lateral lasse sich vom
angegebenen Areal am ehesten dem Territorium des N. cutaneus femoris lateralis
zuordnen. Intermittierende brennende Dysästhesien in diesem Areal, wie sie zum
typischen Bild einer Meralgia paraesthetica gehörten, würden zwar verneint. Er,
Dr. med. U.___, hätte auch Mühe, eine (Druck-) Schädigung der entsprechenden
Nerven in der Leiste zu erklären (…). Für ein allenfalls entfernt in Betracht
zu ziehendes radikuläres Ausfallsyndrom L3 oder 4 fänden sich weder anamnestische
noch aktuell klinische Anhaltspunkte; auch eine deswegen an der stärker
betroffenen linken Seite vorgenommene Nadelmyographie im Kernmuskel L3/4 sei
unauffällig gewesen. Lokalisation und Links-Betonung liessen hingegen auch an eine
vegetativ-dysregulatorische Ursache denken. Daneben berichte der
Beschwerdeführer über sehr beängstigende, passagere links-hemikorporelle Missempfindungen,
Zittern, Herzrasen etc. (vgl. Anamnese), was auf eine vegetative Dysregulation
bzw. hauptsächlich unterschwellige Hyperventilation hinweise. Zusammen mit
ebenfalls angegebener Schlafstörung, Probleme mit Konzentrationsfähigkeit und
Gedächtnis, dauernder innerer Unruhe, Nervosität und Affektlabilität (weine
häufig) müsse somit in erster Linie eine posttraumatische Anpassungsstörung
postuliert werden. Auch die geklagte Impotenz dürfte ähnliche Ursachen haben:
teils psychogen, teils schmerzbedingt (häufiges Phänomen bei Patienten mit
Rückenschmerzen). Er habe den Beschwerdeführer über seine Beurteilung
informiert und ihn eindrucksmässig etwas beruhigen können. Bei der Behandlung
sollte vielleicht vermehrt die psychische Situation mit in Betracht gezogen
werden.
5.7
Dr. med. V.___, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Aarau, führt in seiner Beurteilung vom 19.
Juli 2010 im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Besprechung vom 5. Januar 2010 habe dieser einen
bagatellären Unfall mit einem langsam berganfahrenden Kleinmotorrad erlitten.
Er habe sich nach dem Sturz allein erheben können. Er habe Atemprobleme und
schmerzende Knie gehabt. Er habe mit dem Handy der Mutter telefonieren können.
Er sei bei einem Kollegen als Sozius auf dem Motorrad gesessen und zur Ambulanz
gebracht worden. Nachgewiesen worden sei eine BWK7/8-Fraktur. Gemäss dem
Bericht des Neurologen Dr. med. U.___ habe der Beschwerdeführer in der
Anamnese im Gegensatz dazu eine dreitägige Bewusstlosigkeit geschildert.
Zusammen mit dem Bericht des Spitals in Serbien und dem Umstand, dass er sich
auch daran habe erinnern können, die ersten 24 Stunden im Spital nicht
behandelt worden zu sein, spreche dafür, dass er keinen Bewusstseinsverlust
gehabt habe. Auch seien im Spitalbericht, der allerdings sehr kurz gefasst sei,
keine Verletzungen des Schädels dokumentiert. Dr. med. V.___ schreibt im
Weiteren, dass aus klinischer Sicht ein Zusammenhang der depressiven
Symptomatik mit dem geschilderten Unfallereignis unwahrscheinlich sei. Aufgrund
der Akten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schmerzen zu einer
psychischen Reaktion geführt haben könnten. Die natürliche Kausalität könne bei
fehlender Sozialanamnese nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund des
durch den Beschwerdeführer geschilderten Unfallereignisses rechne er eher mit
einer möglichen Teilkausalität. Eine wahrscheinliche Teilkausalität könne
aufgrund der Akten nicht sicher ausgeschlossen werden. Die psychiatrische Symptomatik
könne durch eine Behandlung verbessert werden. Es brauche eine psychiatrische,
wahrscheinlich auch psychopharmako-therapeutische Behandlung. Über den
zeitlichen Rahmen könne aufgrund der Aktendurchsicht nichts gesagt werden. Die
im Bericht von Dr. med. U.___ geschilderten psychischen Beschwerden hätten eine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass könne aufgrund der Aktenlage
nicht beurteilt werden. Für den Fall einer wahrscheinlichen Teilkausalität
stelle sich die Adäquanzfrage. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf
eine Verletzung der Halswirbelsäule (IV. Nr. 12.12).
5.8
Im Bericht vom 15. September 2010
diagnostiziert Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, einen «St.n.
Motorradunfall am 6. Oktober 2009 mit Commotio cerebri, Überdehnungstrauma der
HWS sowie BWK 7-Fraktur mit Vd. a. Rückenmarksschädigung». Dr. med. W.___ geht
davon aus, dass der Beschwerdeführer auf einer schmalen Bergstrasse talwärts
gefahren und dabei in ein Loch geraten sei, sich überschlagen habe und einen
Abhang hinunter gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Er habe das
Bewusstsein verloren, wisse aber nicht, wie lange. Als er zu sich gekommen sei,
habe er Blut im Stirn- und Wangenbereich links, teilweise auch im linken Auge,
und starke Rückenschmerzen gehabt. Weiter führt Dr. med. W.___ aus, bei den
Kopfschmerzen komme es auch zu Schmerzen im Augenbereich links, mit vermehrtem
Tränenlaufen. Er sei deswegen in [...]augenärztlich untersucht worden, mit
angeblich normalen Befunden. Im Nachfragen habe der Beschwerdeführer auch
Sehstörungen links angegeben, so dass er nochmals ophthalmologisch untersucht
werden sollte, mit ergänzend visuell evozierten Potentialen, mit einer Frage
der Läsion im Bereich des N. opticus. Diese Potentiale könnten in seiner Praxis
durchgeführt werden. Bei der BWK7-Fraktur sei eine zusätzliche Schädigung des
Rückenmarks nicht ausgeschlossen. Im Status habe der Beschwerdeführer deutliche
Gefühlsstörungen am linken Bein angegeben. Eine relevante Wurzelläsion vermute
er aber nicht, da im Status eigentliche segmentäre Ausfälle am linken Arm keine
zu finden gewesen seien (IV-Nr. 12.6).
5.9
Im Bericht der X.___ vom 10.
Dezember 2010 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde ausgeführt, klinisch-neurologisch und
neurophysiologisch könne eine spinale Impulsleitungsstörung sicher
ausgeschlossen werden. Es ergebe sich kein Substrat einer möglichen spinalen
bzw. radikulären Ausfallssymptomatik.
5.10
Dr. med. T.___ hielt in seinem
Bericht vom 29. Oktober 2011 (IV-Nr. 28, S. 9) fest, beim Beschwerdeführer
bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen
körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit
der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen; insbesondere
kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg
längerfristig. Eine solche angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer in
einem Pensum von 50 % zumutbar.
5.11
Im Behandlungsbericht der
Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 2. Dezember 2011 (IV-Nr. 34,
S. 6) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
BWS-Schmerzen m/b
·
St. Unfall am 6.
Oktober 2009 mit Motorrad
·
Polytrauma
·
commotio cerebri
·
Milde traumatische
Hirnverletzung
·
St. n.
Augenkontusion li.
·
St. Fusskontusion
li.
·
Keilförmige
Deformierung von Th 7 durch Deckplattenimpression.
2.
Knieschmerzen re. m/b
·
St. Kniekontusion
re. am 6. Oktober 2009, retropatellarer Chondropathie sowie V.a. leichte Quadrizepssehnentendinopathie
3.
Mittelgradige depressive Episode
(ICD-10, F32.1)
4.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine
angepasste Tätigkeit zumutbar.
5.12
Im psychiatrischen Gutachten vom
27.
März 2013 (IV-Nr. 45) kam Dr. med. M.___ zum Schluss, es bestehe aktuell
keine eigenständige psychische Störung. Es sei unter Berücksichtigung des
Verlaufes seit Ende 2009 von durchgehender zumutbarer medizinisch-theoretischer
Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch mit der bewussten Diskrepanz zu den
bisherigen vorliegenden ärztlichen Einschätzungen. Die Dokumentation sei im
Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: Nach
einem Bagatelltrauma, einem Sturz vermutlich tatsächlich auf einem Bergweg von
dem Motorrad, der auch zu einer Verletzung des Rückens, den
Wirbelkörperfrakturen geführt habe, sei es dann zu einem Rentenbegehren
gekommen, das über nunmehr Jahre mit Beschäftigung von einer Heerschar von
Ärzten und Juristen einhergehend zu einer Auseinandersetzung um Rentenleistungen
geführt habe.
5.13
Im Bericht der Y.___, vom 27.
Juni 2013 wurden im Zusammenhang mit der Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 22. Mai – 21. Juni 2013 folgende psychiatrischen Diagnosen erhoben:
·
Chronische
Schmerzstörungen mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
·
Chronisches
Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch
(F13.24)
·
Rezidivierende
depressive Episode, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne
psychotische Symptome (F33.10).
5.14
In der Stellungnahme der
Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 29. August 2013 (IV-Nr. 54,
S. 6) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
Schwere depressive Episode
(ICD-10, F32.2)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
3.
Schwere Störung durch Medikamente (F13.2)
4.
Deutliche und persistierende
Suizidalität nach schwerem Suizidversuch 2013 (X61)
5.
BWS-Schmerzen
6.
Knieschmerzen
Weiter wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. So
sei der Haushalt nur noch mit Hilfe machbar, kochen sei möglich, stehen ca. 60
Min, sitzen ca. 60 Min., heben ca. 5 kg. Einkaufen sei nicht möglich, dies
übernehme die Schwester. Er könne keine schweren Hausarbeiten machen, vertrage
keinen Stress und könne keine einseitigen Tätigkeiten und keine Tätigkeit mit
Erschütterung verrichten. Aufgrund des Leistungsbildes, der neuropsychologisch
bestätigten schweren Depression sowie der schweren Medikamentenabhängigkeit und
persistierenden Suizidalität sei er 100 % arbeitsunfähig. Des Weiteren seien
die von Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen mit Sicherheit falsch. Die
Medikamentenabhängigkeit sei im Gutachten aufgeführt, aber nicht diagnostiziert
worden. Ebenso hätten die Todesfantasien keinen Eingang in die Diagnostik gefunden.
5.15
Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014 (IV-Nr. 61) wurde
festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergebe sich keine
Notwendigkeit einer Veränderung an der Schlussfolgerung des Gutachtens vom 27.
März 2013. Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung gezeigte Verhaltensauffälligkeit
lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit. Eine low dose
dependency von 6 mg Bromazapam erscheine zwar durchaus möglich, diese
würde jedoch nicht derartige Auffälligkeiten nach sich ziehen. Eine gravierende
Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Substanzen würde nicht mit einem
derartig fluktuierenden Bild einhergehen, das sich nun in der aktuellen
Untersuchung, so durch die Verhinderung des Blickkontaktes, die ausgestanzte
Gedächtnislücke und Angaben einiger merkwürdiger Dinge zeigen würde.
5.16
Im Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 64, S. 3)
wurde festgehalten, die mit ärztlichem Entscheid vom 22. Februar 2014
angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste, Solothurn, werde verlängert.
Gemäss Diagnose der Psychiatrischen Dienste leide der Beschwerdeführer an einem
depressiv-psychotischen Syndrom, dessen Ätiologie noch unklar sei. Des Weiteren
bestehe eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen
(ICD-10: F45.41) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen mit
gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: 13.24). Aufgrund der Umstände die zur
Einweisung geführt hätten, sowie der Diagnose und den Behandlungsempfehlungen
der Y.___, sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch die für eine
fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schutzbedürftigkeit vorliege.
5.17
Im Austrittsbericht der O.___,
vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 71, S. 7) wurden im Zusammenhang mit der
Hospitalisierung vom 22. Februar bis 28. März 2014 folgende Diagnosen gestellt:
·
Schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
·
Abhängigkeitssyndrom
von Benzodiazepinen, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), Entzugs-Delir
(ICD-10 F13.03)
Weiter wurde festgehalten, bezüglich
seiner Benzodiazepinabhängigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin
uneinsichtig geblieben und habe sich nicht auf einen Totalentzug einlassen
können. Er habe weder an Stationsaktivitäten noch an Therapien teilgenommen und
habe sich trotz ausgeprägter Schmerzsymptomatik auch nicht für eine
Physiotherapie motivieren lassen. Im Verlauf habe er sich etwas zugänglicher,
weniger zurückgezogen, weniger depressiv-dysphorisch gezeigt. Er habe für eine
ambulant-psychiatrische Behandlung in [...]motiviert werden können, wobei er
diesen möglicherweise nur zugestimmt habe, um aus der Klinik entlassen zu
werden. Es sei eine psychiatrische Spitex organisiert worden.
5.18
In ihrer Stellungnahme vom 28.
Juli 2014 (IV-Nr. 72) hielt Dr. med. Z.___, Fachärztin Neurologie, vom RAD
fest, es seien antipsychotisch wirkende Medikamente in der Behandlung des
Delirs eingesetzt worden. Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Symptome
(z.B. Wahnideen oder Halluzinationen) unabhängig vom Entzugsdelir fänden sich
im Hospitalisationsbericht der O.___ keine. Die Diagnose einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sei somit nicht
nachvollziehbar. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit begründe zudem keine Arbeitsunfähigkeit.
5.19
In der Stellungnahme der
Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 25. November 2014
(Beschwerdebeilage 7) wurde festgehalten, nach den beiden Klinikaufenthalten in
der Psychiatrie in den Jahren 2013 und 2014 sei leider keine Besserung
eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine massive Benzodiazepin-Abhängigkeit
(10mg Lexotanil). Die diagnostizierte Depression habe ebenfalls nicht reduziert
werden können. Psychiatrisch sei vom klinischen Eindruck her im Verlauf eine
Zunahme der Depression festzustellen, bei praktischer Unmöglichkeit, mit dem
Beschwerdeführer ein vernünftiges Gespräch zu führen, bei nach wie vor
fraglichem psychotischem Geschehen.
6.
Vorweg ist auf das Begehren des
Beschwerdeführers einzugehen, eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem
komplexen Fall nicht ausreichend, weshalb man noch eine neurologische und
orthopädische Begutachtung durchführen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2011 (IV-Nr.
36.
, S. 21; VSBES.2010.291) das Vorliegen eines objektivierbaren somatischen
Substrats bereits umfassend verneint wurde. In Ziff. 6 des Urteils wurde dazu
ausgeführt: «So erweist sich die Fraktur BWK7 und 8 als ausgeheilt. Auch die
Behandlung des rechten Knies hat abgeschlossen werden können. Ein MRI der BWS
hat am 12. Mai 2010 keine relevanten neuralen Kompressionen gezeigt (….). Auch
bezüglich der durchgeführten CT des Schädels haben keine pathologischen Befunde
erhoben werden können (….). Schliesslich haben die Ärzte der AA.___ am 24. Dezember
2009.
den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Zustand nach Contusio bulbi
lediglich als mögliche Unfallfolge erachtet. Zudem liege ein unauffälliger
Fundusbefund mit reizfreien Vorderabschnitten vor (….). Dementsprechend
attestierten die Ärzte des P.___ dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
bereits per Ende Februar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit.» Dass seit dieser
Beurteilung in somatischer Hinsicht relevante Diagnosen hinzugekommen wären oder
sich der bestehende somatische Zustand erheblich verschlechtert hätte, geht aus
den vorliegenden Akten nicht hervor. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der somatischen Komponente keine weiteren
Abklärungen tätigte und diesbezüglich auch eine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit verneinte.
7.
7.1
Vorliegend hauptsächlich
umstritten und zu beurteilen ist somit der Sachverhalt in psychiatrischer
Hinsicht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid
im Wesentlichen auf das Gutachten sowie das Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___
vom 27. März 2013 bzw. 1. Februar 2014 (IV-Nrn. 45 und 61). Dem Gutachter
Dr. med. D.___ wird von Seiten des Beschwerdeführers sinngemäss Befangenheit
vorgeworfen.
7.2
Nach der Rechtsprechung gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind,
richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach
Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt
Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend
übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111,8C_509/2008 E. 4.2).
Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es
sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.
Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der
Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab
anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.).
Nach der hier sinngemäss anwendbaren
Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden
Voreingenommenheit und Befangenheit angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand
aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. des
Gutachters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des Betreffenden begründet sein. Dazu können nach der Rechtsprechung
insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines
Richters bzw. Gutachters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser
bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE
134.
I 238 E. 2.1 S. 240).
7.3
Im vorliegenden Fall erweckt bereits
der Aufbau der beiden Gutachten von Dr. med. D.___ und die offensichtliche
Zielgerichtetheit in seiner Argumentation zumindest den Anschein der Befangenheit.
In seinem Gutachten vom 27. März 2013 (IV-Nr. 45) versucht Dr. med. D.___
Ungereimtheiten im Verhalten des Beschwerdeführers anhand der Vorakten
aufzuzeigen. Die Art der Argumentation lässt Zweifel an seiner Objektivität
aufkommen. Diese fast detektivisch anmutenden Erwägungen nehmen einen grossen
Teil seines Gutachtens ein. Dr. med. M.___ liefert hauptsächlich eine
Interpretation der Akten und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der
Begutachtung. Das Ganze hinterlässt einen tendenziösen Eindruck – vor allem im
Lichte dessen, dass nur eine verhältnismässig kurze Auseinandersetzung mit
seinem eigenen Untersuchungsergebnis erfolgt, und stattdessen vor allem die
Vorakten auf Hinweise aggravatorischen Verhaltens und einer «Psychiatrisierung»
durchsucht werden. Dr. med. M.___ betont des Weiteren, die Dokumentation sei im
Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren. Die hauptsächliche
Gewichtung des Gutachtens auf die Aktendokumentation erweckt den Eindruck, als
ob Dr. med. M.___ alleine aufgrund der Akten bzw. des Verlaufs bereits
überzeugt ist, dass beim Beschwerdeführer gar keine invaliditätsrelevanten
Einschränkungen vorliegen und deswegen kein anderes Resultat resultieren
konnte. So gipfelt sein Gutachten in der Feststellung, die Dokumentation sei im
Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: Nach
einem als Bagatelltrauma zu qualifizierenden Sturz vom Motorrad, vermutlich
tatsächlich auf einem Bergweg, der auch zu einer Verletzung des Rückens den
Wirbelkörperfrakturen geführt habe, sei es dann zu einem Rentenbegehren
gekommen, das über nunmehr Jahre mit Beschäftigung einer Heerschar von Ärzten
und Juristen einhergehend zu einer Auseinandersetzung um Rentenleistungen
geführt habe. Dr. med. M.___ fokussiert sich grösstenteils auf diesen «typischen
Verlauf». Dies lässt die Befürchtung entstehen, dass eine objektive Beurteilung
des aktuellen Zustands während der Begutachtung für ihn kaum mehr möglich war. Zudem
fehlt es im Gutachten an einer eingehenden Beurteilung des aktuellen Zustands des
Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit den von anderen Ärzten
gestellten Diagnosen erfolgte zudem nur sehr marginal. Sodann vermag auch das
Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014, (IV-Nr. 61) den
Anschein der Befangenheit nicht zu beseitigen. Das Verlaufsgutachten erscheint zwar
insofern überzeugender, da sich Dr. med. M.___ eingehender mit den Diagnosen
anderer Ärzte auseinandersetzt. Insgesamt ist jedoch auch hier die Gewichtung
mehr darauf gelegt, ergebnisorientiert zu argumentieren. Des Weiteren wird der
Umstand einer allfälligen Benzodiazepin-Abhängigkeit von Dr. med. M.___ wenig
überzeugend gewürdigt: Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung
gezeigte Verhaltensauffälligkeit lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit.
Eine low dose dependency von 6 mg Bromazapam erscheine zwar durchaus möglich,
diese würde jedoch nicht derartige Auffälligkeiten nach sich ziehen. Eine
gravierende Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Substanzen würde nicht mit
einem derartig fluktuierenden Bild einhergehen, das sich nun in der aktuellen
Untersuchung, so durch die Verhinderung des Blickkontaktes, die ausgestanzte
Gedächtnislücke und Angaben einiger merkwürdiger Dinge zeigen würde. Die
Argumentation zielt auch hier wieder darauf ab, eine Simulation/Aggravation aufzuzeigen.
Eine Auswirkung der Benzodiazepin-Abhängigkeit wird aber nicht diskutiert. Auch
wenn sich aus den übrigen Akten durchaus aggravatorische Verhaltensmuster des Beschwerdeführers
ergeben, sind die Gutachten von Dr. med. M.___ zu tendenziös ausgefallen. Schliesslich
lässt sich Dr. med. M.___ in seinem Verlaufsgutachten auf einen Schlagabtausch
mit den behandelnden Ärzten und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein, was
ebenfalls Fragen hinsichtlich der Objektivität des Gutachters aufwirft. Damit
ist hinsichtlich der Gutachten von Dr. med. M.___ der Anschein der Befangeheit
zu bejahen, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind.
Schliesslich ist hervorzuheben, dass nach der Begutachtung eine weitere
Psychiatrische Hospitalisierung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung
erfolgt ist (vgl. KESB-Entscheid vom 25. Februar 2014). Zudem wurde anlässlich
dieser Hospitalisierung erstmals die Diagnose einer schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen gestellt. Dazu nahm Dr. M.___ nicht mehr Stellung,
sondern lediglich die RAD-Ärztin, Dr. med. Z.___, in ihrem Bericht vom
28.
Juli 2014 (IV-Nr. 72), die jedoch über keine psychiatrischen
Facharzttitel verfügt. Damit ist festzuhalten, dass der medizinische
Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt ungenügend abgeklärt ist. Im Lichte
dessen, dass die behandelnden Ärzte durchgehend schwerwiegende psychiatrische
Diagnosen (u.a. auch Benzodiazpin-Abhängigkeit) und keine Arbeitsfähigkeit
attestieren und der Beschwerdeführer mehrfach in der Psychiatrie hospitalisiert
war, kann demnach nicht ohne weitere Abklärungen am ablehnenden Entscheid der
Beschwerdegegnerin festgehalten werden.
8.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, ein psychiatrisches Gutachten bei
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___,
veranlasst. Im diesbezüglichen Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) wird
festgehalten, es bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (F32.2), chronische generalisierte Schmerzen mit somatischen und
psychischen Anteilen (F45.41) sowie ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig ärztlich überwacht (F13.2). Die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer
als auch eine angepasste berufliche Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar.
Das Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S.
45.
ff.) vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu
genügen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). So stützt der Gutachter seine Diagnose und
seine Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu grossen Teilen auf
die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und die krassen
Schilderungen seiner Angehörigen und Betreuungspersonen ab. Die auf S. 20 des
Gutachtens festgehaltenen objektiven Befunde erscheinen nicht so gravierend,
als dass daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Des Weiteren
setzt sich das Gutachten kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander.
So wurde das Gutachten nicht zuletzt wegen der divergierenden ärztlichen
Beurteilungen veranlasst. Im Gutachten wird lediglich erwähnt, trotz
aggravierend imponierenden Verhaltensweisen scheine das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht auf ein Rentenbegehren gerichtet zu sein. Auch
bezüglich der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit gibt der Gutachter
lediglich die in den Vorakten genannten Arbeitsfähigkeiten wieder, ohne diese
zu würdigen bzw. eine eigene Einschätzung abzugeben (S. 28 des Gutachtens). Sodann
wurde der Gutachter mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2015
über die neue Schmerzrechtsprechung und die neuen Indikatoren informiert, zu
welchen im Gutachten gegebenenfalls Stellung zu nehmen wäre. In seinem Gutachten
stellt Prof. Dr. med. F.___ als zweite Diagnose «Chronisch generalisierte
Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41)», was
rechtsprechungsgemäss eine Indikatoren-Prüfung notwendig machen würde (vgl. BGE
141.
V 281). Eine detaillierte Indikatoren-Prüfung findet im Gutachten jedoch
nicht statt, auch wenn der Gutachter auf S. 26 die Ressourcen des
Beschwerdeführers diskutiert.
Zusammenfassend fehlt im Gutachten von
Prof. Dr. med. F.___ eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorakten
vollständig. Auch die Indikatorenprüfung zur neuen Schmerzrechtsprechung ist
nicht ausreichend erfolgt. Insgesamt ist damit das Gutachten fachlich zu wenig
überzeugend, als dass darauf abgestellt werden könnte.
9.
Aus den vorgenannten Gründen
und aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde
von Seiten des Versicherungsgerichts bei Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, ein psychiatrisches Obergutachten veranlasst.
9.1
Das Gutachten von Prof. Dr. med.
J.___ vom 28. Februar 2017 (A.S. 90 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen
Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten
studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und
nachvollziehbar.
Prof. Dr. med. J.___ stützt sein
Gutachten unter anderem auf eine eingehende Befunderhebung und zieht daraus
nachvollziehbare Schlussfolgerungen: Der Explorand sei nach anamnestischen
Angaben in der Lage, zuverlässig die psychiatrischen Termine alle 3 - 4 Wochen
wahrzunehmen. Eine Anpassungsfähigkeit werde auch situativ in der Exploration
sichtbar. Die gutachterliche Einschätzung sei jedoch erschwert, da der
Explorand sich förmlich bemühe, in der Exploration ein extrem abweichendes Verhalten
zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet», Informationen, die dem
Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten etc.). Das
Verhalten des Exploranden sei zwar grob abweichend, punktuell entstehe jedoch
durchaus ein zusammenhängender Redefluss, der deutlich die bewusste Verzerrung
des Exploranden erkennen lasse. Der Explorand zeige in der Exploration durchaus
eine gewisse Flexibilität, wenn er auf kritische Fragen des Referenten
zielführend reagiere. Valide lasse sich jedoch die allgemeine Fähigkeit zur
Strukturierung von Aufgaben nicht beurteilen, anamnestisch würden lediglich
diesbezüglich defizitäre Leistungen angegeben. Bezüglich der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers führt der
Gutachter sodann aus, der Explorand zeige keinen Abfall der Leistungsfähigkeit
im Rahmen der Exploration. Eine gewisse Durchhaltefähigkeit werde auch dadurch
erkennbar, dass es dem Exploranden gelinge, mit wenigen Ausnahmen fast
durchgehend das grob auffällige und anstrengende Ausdrucksverhalten
beizubehalten. Aufgrund der sichtbaren Selbstwertproblematik sei eine
Einschränkung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit auch im Rahmen des
neurotischen Erlebens wahrscheinlich, der Ausprägungsgrad entspreche jedoch
nicht den subjektiven Angaben. In der Selbstbehauptungsfähigkeit sei der
Beschwerdeführer in seiner Verbitterung und aufgrund der Selbstwertproblematik
eingeschränkt. Die Selbstbehauptung erfolge dysfunktional durch ein
aggressiv-dysphorisches Agieren, das sehr wahrscheinlich zu einer Isolation des
Exploranden führe. Aufgrund der weitgehend erfolgten Abgabe von Verantwortungen
an die Kinder und Angehörige seien die Anforderungen hier auch aktuell niedrig.
Hinsichtlich der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit hält der
Gutachter fest, durch das befundlich und anamnestisch beschriebene Ausdrucksverhalten
sei die Kontaktfähigkeit zu unbekannten Dritten und in Gruppen sicherlich
deutlich eingeschränkt. Dennoch bleibe auch hier eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den immer wieder in der Exploration auch «aufblitzenden» Ressourcen
des Exploranden und den als so extrem angegebenen Einschränkungen. Für den
Referenten würden erhebliche Zweifel verbleiben, dass die Präsentation in der
Begutachtungssituation oder insgesamt im therapeutischen Setting der Präsentation
im familiären Rahmen eins zu eins entspreche.
Bezüglich familiärer Beziehungen und
spontanen Aktivitäten wird im Gutachten sodann ausgeführt, sämtliche spontanen
Aktivitäten würden verneint, die familiären Beziehungen würden als reine
Abhängigkeitsbeziehungen dargestellt, wobei sogar die emotionalen Verknüpfungen
zu den Töchtern abgewertet würden («die sind mir egal»). Der Referent könne
hier keine krankheitswertige Störung erkennen (insbesondere auch keine
depressive Störung mit hierdurch zu begründendem Gefühl der Gefühllosigkeit),
der diese Empfindungen plausibilisieren würde. Zugrunde liege vielmehr eine
ausgeprägte Verbitterung und Einengung auf die subjektiv hoffnungslose
Situation. Bezüglich Selbstpflege und Mobilität hält der Gutachter fest, der
Explorand werde in Mobilität und Selbstpflege als massiv eingeschränkt
beschrieben. Auch der Bereich Selbstpflege/Mobilität lasse sich für den
Referenten nicht sicher beurteilen. Der Explorand erscheine mit einer massiv verunreinigten
Hose, lasse auch noch in der Untersuchungssituation durch Zittern Wasser auf
die Hose tropfen, was ebenfalls für den Referenten als manipulativ erscheine.
Für den Referenten sei nicht ersichtlich, warum der Explorand nicht in der Lage
sein sollte, sich selbst zu pflegen und auch im Umkreis seiner Wohnung mobil zu
sein. Denkbar wäre allenfalls, dass der Explorand im Sinne eines rigiden
Krankheitskonzeptes hierüber sein offensichtlich aufopfernd unterstützendes
Umfeld aufrechterhalte.
Prof. Dr. med. J.___ stellt sodann mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
1.
Dysthymia (ICD-10; F34.1); [Vollbild
einer Verbitterungsstörung, nach ICD-10 jedoch nicht diagnostisch gültig]
2.
Rezidivierende reaktiv depressive
Störung, aktuell klinisch im Schweregrad nicht sicher zu validieren, allenfalls
mittelgradig (ICD-10; F33.1)
3.
Neurotische Störung, nicht näher
bezeichnet mit somatoformen, gemischt dissoziativen und pseudopsychotischen
Anteilen (ICD-10; F 48.9)
4.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
narzisstischen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10; Z73); DD
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F61.0)
5.
Benzodiazepingebrauch, (fraglich
ärztlich kontrolliert) DD Missbrauch/Abhängigkeit.
In der Folge diskutiert Prof. Dr. med. J.___
schlüssig seine Diagnosestellung: Gesamthaft könne festgestellt werden, dass
die psychiatrische Beurteilung durch die zahlreichen Diskrepanzen und
Unklarheiten im Befund und der Anamnese massiv belastet sei. Weder den bislang
involvierten Fachärzten, noch dem Referenten liege ein schlüssiges Bild über
die Entwicklung des Exploranden vor dem Unfallereignis in 2009 vor. Die wenigen
vorliegenden Informationen deuteten auf vorbestehende Auffälligkeiten der
Grundpersönlichkeit hin mit Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung und
Problemen der Selbstwertregulation. Insbesondere aber nach dem dokumentierten
Verlauf nach Eintritt des Unfallereignisses 2009 seien histrionische,
narzisstische, dependente und auch dissoziale Persönlichkeitszüge deutlich
erkennbar, die wesentlichen Einfluss auf die neurotische Reaktionsbildung nach
dem Unfall hätten. Die Überformung der Symptompräsentation durch die
Persönlichkeitsauffälligkeiten sei erheblich und erschwere die gutachterlich
notwendige Validierung von angegebenen Symptomen. Auch eine Persönlichkeitsstörung
lasse sich hier nicht ausschliessen, jedoch auch nicht ausreichend
unterfüttern, dies wiederum aufgrund fehlender Informationsdichte. Aus Sicht
des Referenten stehe diagnostisch auf dem Hintergrund der auffälligen
Grundpersönlichkeit eine Dysthymie mit einer sich progredient entwickelnden
Verbitterung seit dem Unfallereignis bis heute im Vordergrund. Gemäss der
diesbezüglich geforderten Kriterien handle es sich um eine anhaltende affektive
Störung (Anmerkung des Referenten: Eigentlich als Ausdruck einer neurotischen
Depression), die bereits mehrjährig bestehe und einhergehe mit Störungen des
Antriebes, einem sozialen Rückzug, einer Minderung des Selbstvertrauens, einem
erkennbaren Unvermögen mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig
zu werden und einem erkennbaren Interessensverlust. Während für den Referenten
die Basisstörung der Dysthymia (ICD-10, F34.1) als Ausdruck einer neurotischen
Entwicklung unstrittig sei, so sei die Sicherung der schwerer wiegenden
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (wie mehrfach
vordiagnostiziert als mittelgradig und zum Teil schwer) trotz der vorliegenden
Berichte retrospektiv nicht ausreichend sicher möglich. So seien auch die stationären
Berichte nach den dargestellten Befunden fachpsychiatrisch widersprüchlich und
es würden dort auf der Hand liegende differenzialdiagnostische Überlegungen zur
Beurteilung des Schweregrades einer Depression nicht vollzogen. So werde beispielsweise
der in der Vergangenheit offensichtlich massive Benzodiazepinmissbrauch zwar
erwähnt, aber in seinen Auswirkungen trotz klinisch gesichertem Entzugsdelir
(03/2014) nicht ausreichend diskutiert. Ein Defizit sei auch, dass die grotesk
diskrepanten Angaben des Exploranden bezüglich des Ablaufes des Unfalles und
vieler anderer Punkte diagnostisch in keiner Weise eingeordnet würden. Diese
Diskrepanzen, wie auch das aggressiv-drohende Verhalten (bis hin zu
Morddrohungen) des Exploranden sei weder durch eine Depression, noch durch eine
somatoforme Schmerzstörung zu erklären. Aktuell sehe sich der Referent aufgrund
des inkonsistenten Verhaltens des Exploranden im Rahmen der Begutachtung nicht
in der Lage, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelgradig depressive
Episode zu diagnostizieren. Eine schwere depressive Episode lasse sich aufgrund
des Befundes (Antrieb, episodisch direkte Interaktionen zwischen aufmerksamem
Explorand und Gutachter mit fliessender Rede etc.) dagegen klar ausschliessen,
eine leichtgradige sei anzunehmen. Auch aufgrund der zum Teil grotesken
Aggravation des Exploranden (er rede zum Beispiel mit einer angeblich neben ihm
sitzenden schwarzen Frau, was nach aller Erfahrung und üblichen Kriterien klar
nicht einem psychotischen Erleben zuzuordnen sei) sei eine Validierung der
(angegebenen) formal für eine schwere depressive Störung qualifizierenden
Symptome nicht möglich. Im Schweregrad kaum einzuschätzende (aufgrund der
Verzerrungen) Defizite im Bereich des Antriebes, im Bereich der Interessen und
der Fähigkeit sich zu freuen, nehme der Referent jedoch als gegeben an. Trotz
der angesprochenen Diskrepanzen gehe der Referent entsprechend nach den
vorliegenden Berichten überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass es seit dem
Unfallereignis im Sinne einer «Double Depression» zusätzlich zu der Dysthymie
auch zu einer rezidivierenden Exazerbation von umschriebenen depressiven Symptomen
im Sinne von depressiven Episoden gekommen sei mit dysphorisch aggressivem
Ausdrucksverhalten (ICD-10; F33). Diese Episoden seien von Krankheitswert und
seien wohl eng korreliert mit konkreten Ereignissen gewesen (z.B. polizeiliche
Ausweisung nach Serbien). Der in den Berichten ausgewiesene Schweregrad dieser
Episoden sei jedoch aufgrund der klar erkennbaren manipulativen Anteile des
Exploranden kritisch zu sehen und retrospektiv trotz der Berichte
kriteriengeleitet nicht überwiegend wahrscheinlich zu validieren. Für den
Referenten sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten
im Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten
zu erklären, in den vorliegenden Akten lediglich anklingen würden, aber keinen
Einfluss auf Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Aus Sicht des
Referenten habe sich im Verlauf seit Oktober 2009 das typische Bild einer
Verbitterungsstörung entwickelt. Dieses Bild umfasse symptomatisch ein anhaltendes
Gefühl von Verbitterung, verbunden mit Gefühlen von Hilflosigkeit, einer
vorwurfsvollen Haltung sich selbst und anderen gegenüber, aggressiven Fantasien
bis hin zu Gedanken an Suizid und auch Fremdbedrohungen. Als weitere Symptome
seien Antriebsblockaden auffällig, eine innere Unruhe sowie ein sozialer
Rückzug. Die Grundstimmung sei dysphorisch gereizt. All diese Kriterien seien
mustergültig erfüllt, die Diagnose sei jedoch nach ICD-10 so nicht etabliert.
Entsprechend habe der Referent auch die Diagnose einer Dysthymie und auch die
von den Behandlern zuletzt genutzte Diagnose einer depressiven Störung/depressiven
Episode gewählt, obwohl sie die Dynamik der Störung nicht annähernd so gut
wiedergeben würden. Für den Referenten entstehe auch der Eindruck, dass durch
die Verbitterung die Gefahr bestehe, den Depressionsgrad diagnostisch zu hoch
anzusetzen. Im Vergleich zu anderen Explorationen sei aktuell die
Schmerzsymptomatik nicht im Vordergrund gestanden, die Schmerzen seien eher
beiläufig angegeben worden und seien neben der geschilderten desolaten
Gesamtsituation eher in den Hintergrund getreten. Unter Berücksichtigung der
Krankheitsentwicklung nach dem Unfallereignis ergäben sich insgesamt Hinweise
auf eine gemischte, unspezifische neurotische Symptomatik mit pseudoneurologischen,
somatoformen, pseudopsychotischen und anderen konversionsneurotischen Symptomen,
die als nicht näher bezeichnete neurotische Störung diagnostiziert werde
(ICD-10; F48.9). Eine somatoforme Störung im engeren Sinne, beispielsweise als
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lasse sich aus Sicht des Referenten
nicht diagnostizieren. Die hierzu geforderten Kriterien wie hartnäckige
Forderung nach medizinischen Untersuchungen liessen sich nicht nachhalten, als
auch insbesondere die Beschwerdeschilderungen sich gegenüber den anderen
angegebenen Beschwerden kaum herausheben würden und somit auch eher blass und
wenig konturiert erschienen und nicht die Voraussetzungen zur Diagnosestellung
einer somatoformen Störung bieten würden.
Sodann diskutiert Prof. Dr. med. J.___
nachvollziehbar die funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde bzw.
Diagnosen. Aufgrund der erheblichen Überformung der angegebenen Beschwerden
durch Verzerrung und Aggravation sei die exakte Beschreibung der funktionellen
Auswirkungen erschwert. Wesentlich sei jedoch, dass der Referent keinen Hinweis
auf eine schwere depressive Erkrankung sehe. Wie oben abgeleitet, seien der
klinische Befund und die dort gebotenen Verhaltensauffälligkeiten mit einer
schweren depressiven Episode nicht vereinbar. Der Referent sehe vielmehr den
Schwerpunkt der Störung aus einer Mischung aus krankheitswerter affektiver
Störung (siehe oben) und einer eher in das Normalpsychologische reichenden
Verbitterung mit auch deutlich bewusst manipulativem Verhalten mit
Selbstlimitierung. Es seien erhebliche Defizite im Bereich der Kommunikation, der
Beziehungsgestaltung und der Selbstwertregulation mit einem auch erheblichen
Leidensdruck konsistent erkennbar. Das Ausmass der geschilderten
Einschränkungen sei für den Referenten jedoch aufgrund des klinischen
Eindruckes nicht plausibel. Die fremdanamnestischen Angaben durch Hausarzt
(aktuelle Fremdanamnese), Behandler (aktuelle Fremdanamnese) und Familie seien
nicht geeignet, die Frage des Grades der psychischen Störungen zu klären. Im
Vordergrund stehe weniger die depressive Symptomatik, sondern vielmehr eine
neurotische Regression bei Verbitterung in engem Bezug zu den
Persönlichkeitsauffälligkeiten.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers führt Prof. Dr. med. J.___ einleuchtend aus, nach den
vorliegenden Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitsfähigkeit insgesamt zwischen dem Unfallereignis im Oktober 2009 und
Mitte 2010 nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt gewesen sei. Die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Lkw-Chauffeur
sei bei in der zweiten Jahreshälfte 2010 zunehmend berichteter Symptombildung
im psychiatrischen Bereich, zumindest seit Ende 2011 (Beginn der
Benzodiazepinverschreibung, sehr wahrscheinlich aber auch Beginn eines
Beigebrauchs durch unklaren Substanzmittelbezug), vielleicht auch bereits etwas
früher führend durch den seither dokumentierten Benzodiazepinmissbrauch/-abhängigkeit
als sicher aufgehoben zu betrachten. Hier sei die Dokumentation, insbesondere
mit dem in 2014 stationär-klinisch aufgetretenen Delir bei Entzug als
aussagekräftig zu erachten. Auch die Behandler sprächen immer wieder in diesen
Jahren von Untersuchungen, in denen der Explorand verladen erschienen sei. Unabhängig
seien die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten mit einem dysphorisch-aggressiven
und zeitweise auch offen bedrohlichen Verhalten mit dem Führen eines Fahrzeuges
oder anderer gefährlicher Maschinen nicht vereinbar. Bezüglich der Auswirkung
der depressiven Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich für den
Referenten kein schlüssiges Bild. In der zweiten Jahreshälfte 2010 nehme Dr.
med. V.___ zwar nicht direkt Stellung zur Arbeitsfähigkeit, sehe aber offensichtlich
eine Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradig depressiven
Symptomatik. Wie oben im Detail abgeleitet, müsse aufgrund des anhaltend hoch
auffälligen Ausdrucksverhaltens des Exploranden der Schweregrad der im weiteren
Verlauf bis heute dokumentierten Depression kritisch gesehen werden. Der
Referent sehe beim Exploranden eine psychiatrische Störung, die jedoch nicht
den Ausprägungsgrad einer schweren psychischen Störung aufweise. Die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz lasse sich
aufgrund der massiven Aggravation und der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft
nicht ausreichend sicher quantifizieren. Aufgrund der rigiden Einengung auf
sein Krankheitskonzept bedürfe es zunächst weiterer Schritte (therapeutisch-diagnostisch,
als auch tagesstrukturierend), um diese Einschätzung überhaupt vornehmen zu
können. Auch unter Zuzug der aktuell behandelnden Therapeuten gelinge diese Einschätzung
nicht.
Des Weiteren setzt sich Prof. Dr. med. J.___
eingehend und schlüssig mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander:
Die fachpsychiatrische Einschätzung des Referenten weiche deutlich ab von der
letzten psychiatrischen Begutachtung durch die G.___ vom 18. Januar 2016. Dort
sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gesehen worden,
als auch eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen
(neben einem Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, wozu in der aktuellen
Begutachtung keine relevanten Diskrepanzen bestünden). Es handle sich bei
dieser diskrepanten Sichtweise im Wesentlichen um eine unterschiedliche
Einschätzung eines praktisch identischen Befundes. Im Gutachten der G.___, seien
die durch den Exploranden angegebenen und in der Exploration sichtbaren
Symptome und Verhaltensauffälligkeiten unmittelbar den oben genannten Störungen
zugeordnet worden. Aus Sicht des Referenten fehle hier der gutachterlich wichtige
Schritt der Validierung. Oben sei detailliert argumentiert worden, warum ein
Teil der gebotenen Verhaltensauffälligkeiten und der angegebenen depressiven
Symptome nicht als Krankheitswert einzuschätzen seien, sondern vielmehr im Sinne
von manipulativem Verhalten auch Ressourcen widerspiegeln würden. Kritisch
bezüglich des Gutachtens aus dem Jahr 2016 sei führend anzumerken, dass
insbesondere die Inkonsistenzen und die erkennbare Verweigerung in der
Untersuchung («weiss nicht») unkritisch einer depressiven Störung zugeordnet
worden seien. Für den Referenten erschliesse es sich jedoch nicht, warum
beispielsweise der Unfallhergang so unterschiedlich geschildert werde, einer
depressiven Symptomatik seien solche Auffälligkeiten sicherlich nicht
zuzuordnen. Auch das zum Teil aggressive, gegen aussen bedrohliche Verhalten
(bis hin zu Morddrohungen) erkläre sich nicht über eine depressive Problematik
oder eine Schmerzstörung, sondern sei medizinisch plausibler zu begründen über
die vom Referenten gesehene Verbitterung/Dysthymie als neurotische
Reaktionsweise/Anpassungsproblematik auf dem Hintergrund der
Grundpersönlichkeit. Diese Aspekte in einer Begutachtung nicht zu berücksichtigen,
stelle aus Sicht des Referenten einen Mangel dar. Auf der anderen Seite würden
die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. M.___ in 2013 und 2014, der keinerlei
psychische Störungen sehe, dem Exploranden ebenfalls nicht gerecht, obwohl in
diesen Gutachten die erhaltenen Funktionsanteile recht gut beschrieben seien.
Es bestehe nach Einschätzung des Referenten jedoch entgegen der Einschätzung
von Dr. med. D.___ zumindest ein Kern einer psychischen Störung mit einem
dysfunktionalen, aber offensichtlich nach allen Informationen real vorliegenden
weitgehenden Rückzug in einer pathogenen Isolation, die durchaus zumindest
phasenweise einhergehe mit einer krankheitsrelevanten affektiven Problematik.
Der Referent könne aber auf der anderen Seite die Einschätzungen von Dr. med. D.___
auch ein Stück weit nachvollziehen, da die Aggravation ein zum Teil groteskes
Ausmass erreiche. Somit nehme der Referent im gewissen Sinne eine
Mittelstellung ein, als er einen krankheitswerten psychiatrischen Anteil sehe,
dessen Ausprägung aber bei weitem nicht der Ausprägung einer schweren
depressiven Episode entspreche. Somit stelle die Hauptproblematik auch die
Einschätzung des Schweregrades der Störung dar, die der Referent allenfalls in
einem Bereich bis mittelgradig sehe. Bezüglich der Einschätzung der Behandler
(Dr. med. E.___ / Dr. med. AB.___) würden die Einschätzungen einer mittelgradigen
bis zuletzt schweren depressiven Episode dominieren. Aus Sicht des Referenten
sei jedoch nicht klar, warum die gleichzeitig gesehene schwere Störung durch
Medikamente mit einem zum Teil wohl exzessiven Benzodiazepingebrauch bei
geringer Compliance bezüglich jeder psychiatrischen Intervention nicht mehr in
den therapeutischen Vordergrund gerückt sei. Trotz der gesehenen schweren
depressiven Problematik würden offensichtlich keine Spiegelkontrollen der
Antidepressiva vorgenommen, während auch nach den Unterlagen die Auseinandersetzung
mit der Benzodiazepinabhängigkeit unvollständig bleibe. Auch hier bleibe für
den Referenten unklar, warum die erheblichen Auffälligkeiten im Bereich
Verhalten/Persönlichkeit nicht thematisiert würden. Die Kontakte erfolgten zwar
offensichtlich zuverlässig, aber doch mit Intervallen von 3 - 4 Wochen ausgesprochen
niederfrequent. Bei der von dem Therapeuten nicht gesehenen Psychotherapiefähigkeit
(Dr. med. AB.___ in 01/2016, als auch aktuell in der Fremdanamnese) seien die
Kontakte sehr wahrscheinlich nur eingeschränkt bis gar nicht in der Lage, eine
therapeutische Veränderung zu erzielen. Die stationären Aufenthalte in 2013 und
2014.
zeigten jeweils Kriseninterventionen im Gefolge von Belastungssituationen
(nach den Unterlagen wohl die Mitteilung von der drohenden Ausweisung aus der
Schweiz) und würden auf eine affektive Problematik hinweisen, die der Referent
so auch im Rahmen der gesehenen rezidivierenden depressiven Störung
aufgegriffen habe.
9.2
Wie aus dem Gutachten von Prof.
Dr. med. J.___ hervorgeht, war eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht möglich, was aufgrund des im Gutachten geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers
durchaus nachvollziehbar erscheint. So war, wie vorgehend aufgezeigt, eine
Anamneseerhebung durch den Gutachter kaum möglich. Der Beschwerdeführer gab
äusserst spärliche und auch widersprüchliche Antworten oder gab häufig an, sich
nicht mehr erinnern zu können. Der Gutachter zeigt überzeugend auf, dass der
Beschwerdeführer sich während der Untersuchung förmlich bemüht habe, ein extrem
abweichendes Verhalten zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet»,
Informationen, die dem Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten
etc.; vgl. S. 24 ff. des Gutachtens). Des Weiteren wird vom Gutachter mit
seiner Befunderhebung nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Verhalten im
gezeigten Ausmass nicht durch eine psychiatrische Diagnose erklärbar ist. So werde
auch deutlich, dass der Explorand durchaus wach und aufmerksam die Fragen des
Referenten wahrnehme und sehr gezielt auf kritische Fragen reagieren könne
(z.B. als der Referent der Information des Exploranden selbst folgte und sagte,
dass er ja offensichtlich nicht depressiv sei, habe der Explorand rasch
geäussert, dass die Spitalaufenthalte und die ihn behandelnden Ärzte dies aber
anders sehen würden). Was sodann den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt
geht der Gutachter zwar davon aus, aufgrund der Akten sei die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit seit Ende 2011 durch den Benzodiazepinmissbrauch
nicht mehr gegeben. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der
Akten aber bereits seit längerer Zeit als widersprüchlich und aggravatorisch zu
bezeichnen ist, ist eine beweiswertige retrospektive Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich.
So sind weder die damals gestellten Diagnosen noch der Benzodiazepinmissbrauch rückblickend
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal Prof.
Dr. med. J.___ die in den Vorakten gestellten Diagnosen wie eine somatoforme
Schmerzstörung oder eine schwere depressive Episode verneint und schlüssig
aufzeigt, dass die Einschätzungen der behandelnden Psychiater kaum überzeugen
(vgl. E. II. 9.1. hiervor). So führt Prof. Dr. J.___ einleuchtend aus, für ihn
sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten im
Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten
zu erklären, in der vorliegenden Dokumentation lediglich anklingen würden, aber
keinen Einfluss auf die Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Auch
darin zeigt sich, dass auf die bisherigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte
nur bedingt abgestellt werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten,
dass aufgrund der Akten eine invaliditätsrelevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar möglich ist. Die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers lässt sich jedoch weder aktuell noch rückblickend mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen.
Der Sozialversicherungsprozess ist, wie
bereits erwähnt, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I
183.
E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht
hat sämtliche Abklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Dennoch liess sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – nicht zuletzt aufgrund seines widersprüchlichen
und aggravatorischen Verhaltens – nicht abschliessend beurteilen. Damit greift
obige Beweisregel, wonach die vorliegende Beweislosigkeit zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ausfällt, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt seinen Rentenanspruch ableiten wollte. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor). Der Beschwerdeführer ist durch Herrn B.___ vertreten. Da es sich
hierbei aber nicht um eine anwaltliche Vertretung handelt und Herr B.___ nicht
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist kein amtliches Honorar
festzulegen.
10.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
10.3
Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin
hat daher die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. J.___ vom 30. Dezember
2016.
von CHF 8‘316.00 sowie die Kosten der in diesem Zusammenhang veranlassten
Laboruntersuchungen im Betrag von CHF 693.70 zu tragen. Des Weiteren wurde
vorgängig ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___ veranlasst,
welches jedoch, wie unter E. II 8 hiervor ausgeführt, aufgrund fehlenden Beweiswerts
nicht verwertbar ist. Die diesbezüglichen Gutachtenskosten betragen CHF
8‘837.45 sowie die diesbezüglichen Laborkosten CHF 712.00. Dieser
Verfahrensverlauf ist nicht vom Versicherungsgericht zu verantworten. Nachdem
die Abklärungen einzig durch die ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der
Beschwerdegegnerin notwendig wurden, rechtfertigt es sich demzufolge, der
Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten der beiden Gutachten von CHF 18'559.15
zu überbinden. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Urteil 8C_301/2016 vom 7.
Juli 2016 bestätigt, dass in dieser Konstellation die Kosten beider durch das
Gericht eingeholten Gutachten der IV-Stelle überwälzt werden können.
Zudem beauftragte das Versicherungsgericht
auch Dr. med. H.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Diese
teilte in der Folge dem Versicherungsgericht kurz vor dem Begutachtungstermin
jedoch mit, sie könne den Beschwerdeführer nicht untersuchen, da dieser in der
Vergangenheit bereits durch Drohungen aufgefallen sei. So habe sie im Vorfeld
der Auftragserteilung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine solchen Fälle
mit Bedrohungspotential mehr übernehme. Dr. med. H.___ ging diesbezüglich von
einer Informationspflicht des Versicherungsgerichts aus, weshalb sie vom
Versicherungsgericht die Bezahlung der diesbezüglich bereits angefallenen
Kosten im Betrag von CHF 2‘832.00 verlangte. Die diesbezüglichen Kosten werden
demnach vom Kanton Solothurn übernommen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten der Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. J.___ und von Prof. Dr.
med. F.___ im Gesamtbetrag von CHF 18'559.15 zu bezahlen.
5. Die Vorabklärungskosten von Dr. med. H.___
von CHF 2'832.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_718/2017 vom 24.
Oktober 2017 nicht ein.