Lexipedia

Entscheid

VSBES.2014.286

Invalidenrente

8. September 2017Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), Jahrgang 1976, meldete sich am 3. Oktober 2010 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Neurologie FMH, vom 11. Juni 2010 (IV-Nr. 12.14, S. 2) ist hierzu

zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2009 einen Motorradunfall

mit milder traumatischer Hirnverletzung, HWS-Distorsion, Augenkontusion links,

Impressionsfraktur BWK 7 und 8, Kniekontusion rechts sowie Fusskontusion links

erlitten. In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___ zudem unter

anderem ein persistierendes thorako-vertebrales Syndrom sowie einen Verdacht

auf eine posttraumatische Anpassungsstörung mit vegetativen Begleitbeschwerden.

1.2 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein und liess den

Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___ psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 45).

Gestützt darauf erliess sie am 3. Juli 2013 einen Vorbescheid (IV-Nr. 53),

worin sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde sein Leistungsbegehren

abweisen. Nach dem Eingang weiterer medizinischer Akten holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ sodann ein psychiatrisches Verlaufsgutachten

ein (IV-Nr. 61) und erliess gestützt darauf am 5. Mai 2014 (IV-Nr. 67) einen

neuen Vorbescheid, worin sie ebenfalls die Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht stellt. Daran hielt sie schliesslich mit Verfügung vom 30. September

2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. November 2014 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und den Fall zwecks weiterer Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

3. Mit Eingabe vom 26. November

2014 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort.

4. Mit Verfügung vom 3. Dezember

2014 (A.S. 25 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

5. Mit Eingabe vom 11. Dezember

2014 (A.S. 27) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. November 2014 ein.

6. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015

(A.S. 29 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, es sei

vorgesehen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

7. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015

(A.S. 35 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Prof. Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, bestimmt.

8. Das Gutachten von Prof. Dr.

med. F.___ ergeht am 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.).

9. Mit Verfügung vom 4. Februar

2016 (A.S. 74 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, es

sei vorgesehen, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Zur Begründung

wird hierzu festgehalten, das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F.___

vom 18. Januar 2016 entspreche nicht den beweisrechtlichen Anforderungen,

welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Gutachten zu

erfüllen seien.

10. Mit Stellungnahme vom 25.

Februar 2016 (A.S. 77 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen.

11. Mit Verfügung vom 2. März 2016

(A.S. 79 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. H.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, bestimmt.

12. Mit Verfügung vom 29. August

2016 wird festgestellt, Dr. med. I.___ habe den Gutachtensauftrag abgelehnt.

13. Mit Verfügung vom 29. September

2016 (A.S. 86 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens Prof. Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, bestimmt.

14. Das Gutachten von Prof. Dr. med.

J.___ ergeht am 28. Februar 2017 (A.S. 90 ff.).

15. Mit Stellungnahmen vom 28. April

2017 bzw. 8. Mai 2017 (A.S. 150 ff. und 154) lassen sich die Parteien abschliessend

vernehmen.

16. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers leide er infolge eines Verkehrsunfalles an starken

Beschwerden. Nur eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem komplexen Fall

nicht ausreichend. Man müsste mindestens noch eine neurologische und orthopädische

Begutachtung durchführen. Des Weiteren habe ihm der Psychiatrische Gutachter

Dr. med. D.___ bei der Begutachtung nur «Guten Tag» und «Auf Wiedersehen»

gesagt. Bei der Begutachtung sei er nicht anwesend gewesen. Die Begutachtung

sei durch die Psychologin, Frau L.___, durchgeführt worden. Trotzdem habe die

Beschwerdegegnerin auch für das zweite Gutachten wiederum Dr. med. M.___

beauftragt. Bei der zweiten Begutachtung sei er mit Hass empfangen und es seien

ihm tendenziöse Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer stehe jahrelang in

psychiatrischer Behandlung. Die Ärzte des N.___ hätten festgestellt, dass er zu

100.

% arbeitsunfähig sei. Er sei zudem zwangsmässig in die O.___

eingeliefert worden, da er einen Selbstmord versucht habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer infolge des Unfalls am 6. Oktober 2009 vorübergehend in seiner

Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab März 2010 sei es ihm

jedoch aus medizinisch-theoretischer Sicht wieder zumutbar, seine bisherige

Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sowie jegliche anderen Tätigkeiten in einem

Arbeitspensum von 100 % ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Die geltend

gemachten Beschwerden seien weder somatisch erklärbar, noch seien diese auf

eine psychische Erkrankung zurückzuführen. Es liege keine Diagnose vor, welche

eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

sei es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von einer Psychologin

und nicht von Dr. med. M.___ befragt worden sei. So sei der Beizug von

Hilfspersonen im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens grundsätzlich zulässig,

zumal die Verantwortung des Gutachtens letztlich beim Facharzt liege. Mit der

Unterzeichnung habe Dr. M.___ diese Verantwortung übernommen. Zudem sei die Verlaufsbegutachtung

ausschliesslich durch Dr. med. M.___ durchgeführt worden. Allein der Umstand,

dass er bei der Erstbegutachtung nicht anwesend gewesen sei, vermöge nicht auf

dessen Befangenheit schliessen. Schliesslich sei gemäss Beurteilung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juli 2014 keine Verschlechterung

seit der Verlaufsbeurteilung durch Dr. med. M.___ ausgewiesen. Die

Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, welche

die Ärzte der O.___ im Austrittsbericht vom 13. Mai 20014 gestellt hätten, sei

nicht nachvollziehbar.

5.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Hierzu sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

5.1

Die Ärzte der orthopädischen

Klinik des P.___ diagnostizierten am 4. und 26. Januar 2010 einen «Motorradunfall

am 6. Oktober 2009 in Serbien mit Kniekontusion rechts mit retropatellarer

Chondropathie sowie Verdacht auf leichte Quadrizepssehnentendinopathie,

Kompressionsfraktur BWK 7 und 8, konservative Behandlung im Risser-Gips». Bezüglich

der durchgeführten «CT-Schädel» hätten keine pathologischen Befunde

festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer werde weiterhin Analgetika bei

Bedarf empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Schmerzen eine Zeitlang

persistieren könnten. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch für diese Woche zu

100.

% arbeitsunfähig. Die Ärzte stellten ein erneutes Arbeitsunfähigkeitszeugnis

für weitere zwei Wochen für 50 % aus. Im Anschluss sollte die Arbeit

wieder vollumfänglich aufgenommen werden können. Eine weitere Kontrolle

bezüglich des Rückens finde in der Sprechstunde von Dr. med. Q.___ am 20.

Februar 2010 statt. Bezüglich des Knies könne die Behandlung nun abgeschlossen

werden (IV-Nr. 12.19, S. 14 ff.).

5.2

Die Ärzte des R.___

diagnostizierten im Bericht vom 26. Februar 2010 eine «Fraktur BWK7 und 8» und

kommen zum Schluss, es zeige sich eine unveränderte Stellung der Fraktur,

sodass diese jetzt als ausgeheilt gelten könne. Von den Kollegen der

allgemeinen Orthopädie sei die Arbeitsunfähigkeit bezüglich Knie bereits auf 0

Prozent festgelegt worden. Ihres Erachtens könne man diese Aussage auch

bezüglich der WS so wiederholen. Der Beschwerdeführer hingegen gebe noch

deutliche Schmerzen an und halte es seinerseits nicht für möglich, eine

Arbeitstätigkeit aufzunehmen; dies sei insofern schade, weil er offensichtlich

eine Stelle bei der Firma S.___ als Lastwagenchauffeur angeboten bekommen habe.

Die Ärzte sähen keinen medizinischen Grund, warum der Beschwerdeführer nicht

einen Arbeitsversuch unternehmen könnte. Insbesondere sähen sie absolut keine

Rechtfertigung, dass er bei den gezeigten Verletzungsmustern und dem

dokumentierten Ausheilungsgrad nur eine Rentenlösung anstreben könnte (IV-Nr.

12.

, S. 2).

5.3

In seinem Bericht vom 24. April 2010

diagnostizierte Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein «Thorako-vertebrales

Syndrom bei Status nach Trauma mit Impressionsfraktur BWK7/BWK8 (Unfall vom 6.

Oktober 2009)». Er stellt unter konservativer Behandlung mit Physiotherapie

eine allmähliche Besserung fest, sodass die anfängliche Arbeitsunfähigkeit von

100.

% für eine angepasste Tätigkeit ab 3. Mai 2010 auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer werde am 3. Mai 2010 in angepasster Tätigkeit

als Lastwagenchauffeur eine neue Stelle antreten. Diese Tätigkeit sei aufgrund

der deutlichen Verbesserung zumutbar (IV-Nr. 12.16).

5.4

Am 4. Mai 2010 führte Dr. med. T.___

sodann aus, anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass

er lediglich einen Tag versuchsweise als Chauffeur gearbeitet habe; dies sei

bereits zu viel gewesen. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag nicht mehr

aufstehen können. Der Arbeitsversuch sei vorläufig abgebrochen worden. Aufgrund

der Situation kommt Dr. med. T.___ zum Schluss, dass eine MRI-Untersuchung mit

der Frage nach neuraler Kompression angezeigt sei. Bezüglich Arbeitsfähigkeit

sei zuerst diese Abklärungsuntersuchung durchzuführen und je nach Ergebnissen

neu zu entscheiden, wann der Beschwerdeführer wieder einen Arbeitsversuch

(zuerst 50 %) beginnen könne (IV-Nr. 12.14, S. 16).

5.5

Das MRI der BWS nativ vom

12.5.2010

führte zu folgender Beurteilung: «Aktuell kein Markraumödem bei St.n.

Kompressionsfraktur von BWK 7 und BWK 8. Keine zunehmende Höhenminderung. Keine

relevante neurale Kompression bei minimer Protrusion bei BWK6/7 und BWK 7/8»

(IV-Nr. 12.14, S. 9).

5.6

In seinem Bericht vom 11. Juni 2010

diagnostizierte Dr. med. U.___, Neurologie FMH, beim Beschwerdeführer, der ihm

berichtet habe, er sei kopfüber gestürzt, habe sich schwer am Kopf verletzt und

sei drei Tage bewusstlos gewesen (…), Folgendes (IV-Nr. 12.14, S. 2):

- St.n. Polytrauma am 6. Oktober 2009 mit

„milder traumatischer Hirnverletzung“, HWS-Distorsion, Augenkontusion links,

Impressionsfraktur BWK 7 und 8, Kniekontusion rechts, Fusskontusion links

(persistierendes thorako-vertebrales Syndrom, Vd.a. posttraumatische

Anpassungsstörung mit vegetativen Begleitbeschwerden, episodische

Kopfschmerzen, nicht genau klassifizierbar)

- Hypästhesie an den Oberschenkeln lateral

bds. unklarer Genese (DD: Läsion des N. cutaneus femoris lateralis

beidseits)

Dr. med. U.___ führte in seiner

Beurteilung aus, vom Motorradunfall vom 6. Oktober 2009 mit Polytrauma,

u.a auch mit Schädel-Hirntrauma und HWS-Distorsion, persistierten aktuell

vordergründig Rückenschmerzen im Bereich der BWS bzw. Kompressionsfrakturen BWK

7.

und 8, konservativ behandelt und gemäss MRI vom 12. Mai 2010 zumindest

radiologisch konsolidiert. Nackenschmerzen habe der Patient kaum noch. Die HWS

sei praktisch frei beweglich. Die dabei ausgelösten Endphasenschmerzen beträfen

die mittlere BWS. Die angeblich erst seit diesem Unfall immer wieder vorkommenden

Kopfschmerzen (…) erfüllten formal die Migräne-Kriterien, wobei die hohe

Frequenz (zweimal pro Tag) und die anamnestisch fehlenden Hinweise auf ein

primäres Kopfwehleiden weniger dazu passten. Nachdem nennenswerte

Nackenschmerzen mittlerweile fehlten, scheine ihm, Dr. med. U.___, ein

cervikogenes Kopfweh weniger wahrscheinlich, sodass trotzdem eine posttraumatisch

aktivierte Migräne in Betracht zu ziehen sei. Die seit dem Unfall bestehende

Sensibilitätsminderung an beiden Oberschenkeln ventro-lateral lasse sich vom

angegebenen Areal am ehesten dem Territorium des N. cutaneus femoris lateralis

zuordnen. Intermittierende brennende Dysästhesien in diesem Areal, wie sie zum

typischen Bild einer Meralgia paraesthetica gehörten, würden zwar verneint. Er,

Dr. med. U.___, hätte auch Mühe, eine (Druck-) Schädigung der entsprechenden

Nerven in der Leiste zu erklären (…). Für ein allenfalls entfernt in Betracht

zu ziehendes radikuläres Ausfallsyndrom L3 oder 4 fänden sich weder anamnestische

noch aktuell klinische Anhaltspunkte; auch eine deswegen an der stärker

betroffenen linken Seite vorgenommene Nadelmyographie im Kernmuskel L3/4 sei

unauffällig gewesen. Lokalisation und Links-Betonung liessen hingegen auch an eine

vegetativ-dysregulatorische Ursache denken. Daneben berichte der

Beschwerdeführer über sehr beängstigende, passagere links-hemikorporelle Missempfindungen,

Zittern, Herzrasen etc. (vgl. Anamnese), was auf eine vegetative Dysregulation

bzw. hauptsächlich unterschwellige Hyperventilation hinweise. Zusammen mit

ebenfalls angegebener Schlafstörung, Probleme mit Konzentrationsfähigkeit und

Gedächtnis, dauernder innerer Unruhe, Nervosität und Affektlabilität (weine

häufig) müsse somit in erster Linie eine posttraumatische Anpassungsstörung

postuliert werden. Auch die geklagte Impotenz dürfte ähnliche Ursachen haben:

teils psychogen, teils schmerzbedingt (häufiges Phänomen bei Patienten mit

Rückenschmerzen). Er habe den Beschwerdeführer über seine Beurteilung

informiert und ihn eindrucksmässig etwas beruhigen können. Bei der Behandlung

sollte vielleicht vermehrt die psychische Situation mit in Betracht gezogen

werden.

5.7

Dr. med. V.___, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Aarau, führt in seiner Beurteilung vom 19.

Juli 2010 im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

anlässlich der Besprechung vom 5. Januar 2010 habe dieser einen

bagatellären Unfall mit einem langsam berganfahrenden Kleinmotorrad erlitten.

Er habe sich nach dem Sturz allein erheben können. Er habe Atemprobleme und

schmerzende Knie gehabt. Er habe mit dem Handy der Mutter telefonieren können.

Er sei bei einem Kollegen als Sozius auf dem Motorrad gesessen und zur Ambulanz

gebracht worden. Nachgewiesen worden sei eine BWK7/8-Fraktur. Gemäss dem

Bericht des Neurologen Dr. med. U.___ habe der Beschwerdeführer in der

Anamnese im Gegensatz dazu eine dreitägige Bewusstlosigkeit geschildert.

Zusammen mit dem Bericht des Spitals in Serbien und dem Umstand, dass er sich

auch daran habe erinnern können, die ersten 24 Stunden im Spital nicht

behandelt worden zu sein, spreche dafür, dass er keinen Bewusstseinsverlust

gehabt habe. Auch seien im Spitalbericht, der allerdings sehr kurz gefasst sei,

keine Verletzungen des Schädels dokumentiert. Dr. med. V.___ schreibt im

Weiteren, dass aus klinischer Sicht ein Zusammenhang der depressiven

Symptomatik mit dem geschilderten Unfallereignis unwahrscheinlich sei. Aufgrund

der Akten könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schmerzen zu einer

psychischen Reaktion geführt haben könnten. Die natürliche Kausalität könne bei

fehlender Sozialanamnese nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund des

durch den Beschwerdeführer geschilderten Unfallereignisses rechne er eher mit

einer möglichen Teilkausalität. Eine wahrscheinliche Teilkausalität könne

aufgrund der Akten nicht sicher ausgeschlossen werden. Die psychiatrische Symptomatik

könne durch eine Behandlung verbessert werden. Es brauche eine psychiatrische,

wahrscheinlich auch psychopharmako-therapeutische Behandlung. Über den

zeitlichen Rahmen könne aufgrund der Aktendurchsicht nichts gesagt werden. Die

im Bericht von Dr. med. U.___ geschilderten psychischen Beschwerden hätten eine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Ausmass könne aufgrund der Aktenlage

nicht beurteilt werden. Für den Fall einer wahrscheinlichen Teilkausalität

stelle sich die Adäquanzfrage. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf

eine Verletzung der Halswirbelsäule (IV. Nr. 12.12).

5.8

Im Bericht vom 15. September 2010

diagnostiziert Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, einen «St.n.

Motorradunfall am 6. Oktober 2009 mit Commotio cerebri, Überdehnungstrauma der

HWS sowie BWK 7-Fraktur mit Vd. a. Rückenmarksschädigung». Dr. med. W.___ geht

davon aus, dass der Beschwerdeführer auf einer schmalen Bergstrasse talwärts

gefahren und dabei in ein Loch geraten sei, sich überschlagen habe und einen

Abhang hinunter gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Er habe das

Bewusstsein verloren, wisse aber nicht, wie lange. Als er zu sich gekommen sei,

habe er Blut im Stirn- und Wangenbereich links, teilweise auch im linken Auge,

und starke Rückenschmerzen gehabt. Weiter führt Dr. med. W.___ aus, bei den

Kopfschmerzen komme es auch zu Schmerzen im Augenbereich links, mit vermehrtem

Tränenlaufen. Er sei deswegen in [...]augenärztlich untersucht worden, mit

angeblich normalen Befunden. Im Nachfragen habe der Beschwerdeführer auch

Sehstörungen links angegeben, so dass er nochmals ophthalmologisch untersucht

werden sollte, mit ergänzend visuell evozierten Potentialen, mit einer Frage

der Läsion im Bereich des N. opticus. Diese Potentiale könnten in seiner Praxis

durchgeführt werden. Bei der BWK7-Fraktur sei eine zusätzliche Schädigung des

Rückenmarks nicht ausgeschlossen. Im Status habe der Beschwerdeführer deutliche

Gefühlsstörungen am linken Bein angegeben. Eine relevante Wurzelläsion vermute

er aber nicht, da im Status eigentliche segmentäre Ausfälle am linken Arm keine

zu finden gewesen seien (IV-Nr. 12.6).

5.9

Im Bericht der X.___ vom 10.

Dezember 2010 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde ausgeführt, klinisch-neurologisch und

neurophysiologisch könne eine spinale Impulsleitungsstörung sicher

ausgeschlossen werden. Es ergebe sich kein Substrat einer möglichen spinalen

bzw. radikulären Ausfallssymptomatik.

5.10

Dr. med. T.___ hielt in seinem

Bericht vom 29. Oktober 2011 (IV-Nr. 28, S. 9) fest, beim Beschwerdeführer

bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar erschienen

körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit

der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen; insbesondere

kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg

längerfristig. Eine solche angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer in

einem Pensum von 50 % zumutbar.

5.11

Im Behandlungsbericht der

Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 2. Dezember 2011 (IV-Nr. 34,

S. 6) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.

BWS-Schmerzen m/b

·

St. Unfall am 6.

Oktober 2009 mit Motorrad

·

Polytrauma

·

commotio cerebri

·

Milde traumatische

Hirnverletzung

·

St. n.

Augenkontusion li.

·

St. Fusskontusion

li.

·

Keilförmige

Deformierung von Th 7 durch Deckplattenimpression.

2.

Knieschmerzen re. m/b

·

St. Kniekontusion

re. am 6. Oktober 2009, retropatellarer Chondropathie sowie V.a. leichte Quadrizepssehnentendinopathie

3.

Mittelgradige depressive Episode

(ICD-10, F32.1)

4.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine

angepasste Tätigkeit zumutbar.

5.12

Im psychiatrischen Gutachten vom

27.

März 2013 (IV-Nr. 45) kam Dr. med. M.___ zum Schluss, es bestehe aktuell

keine eigenständige psychische Störung. Es sei unter Berücksichtigung des

Verlaufes seit Ende 2009 von durchgehender zumutbarer medizinisch-theoretischer

Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch mit der bewussten Diskrepanz zu den

bisherigen vorliegenden ärztlichen Einschätzungen. Die Dokumentation sei im

Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: Nach

einem Bagatelltrauma, einem Sturz vermutlich tatsächlich auf einem Bergweg von

dem Motorrad, der auch zu einer Verletzung des Rückens, den

Wirbelkörperfrakturen geführt habe, sei es dann zu einem Rentenbegehren

gekommen, das über nunmehr Jahre mit Beschäftigung von einer Heerschar von

Ärzten und Juristen einhergehend zu einer Auseinandersetzung um Rentenleistungen

geführt habe.

5.13

Im Bericht der Y.___, vom 27.

Juni 2013 wurden im Zusammenhang mit der Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 22. Mai – 21. Juni 2013 folgende psychiatrischen Diagnosen erhoben:

·

Chronische

Schmerzstörungen mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

·

Chronisches

Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch

(F13.24)

·

Rezidivierende

depressive Episode, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne

psychotische Symptome (F33.10).

5.14

In der Stellungnahme der

Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 29. August 2013 (IV-Nr. 54,

S. 6) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.

Schwere depressive Episode

(ICD-10, F32.2)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

3.

Schwere Störung durch Medikamente (F13.2)

4.

Deutliche und persistierende

Suizidalität nach schwerem Suizidversuch 2013 (X61)

5.

BWS-Schmerzen

6.

Knieschmerzen

Weiter wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. So

sei der Haushalt nur noch mit Hilfe machbar, kochen sei möglich, stehen ca. 60

Min, sitzen ca. 60 Min., heben ca. 5 kg. Einkaufen sei nicht möglich, dies

übernehme die Schwester. Er könne keine schweren Hausarbeiten machen, vertrage

keinen Stress und könne keine einseitigen Tätigkeiten und keine Tätigkeit mit

Erschütterung verrichten. Aufgrund des Leistungsbildes, der neuropsychologisch

bestätigten schweren Depression sowie der schweren Medikamentenabhängigkeit und

persistierenden Suizidalität sei er 100 % arbeitsunfähig. Des Weiteren seien

die von Dr. med. M.___ gestellten Diagnosen mit Sicherheit falsch. Die

Medikamentenabhängigkeit sei im Gutachten aufgeführt, aber nicht diagnostiziert

worden. Ebenso hätten die Todesfantasien keinen Eingang in die Diagnostik gefunden.

5.15

Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014 (IV-Nr. 61) wurde

festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer Sicht ergebe sich keine

Notwendigkeit einer Veränderung an der Schlussfolgerung des Gutachtens vom 27.

März 2013. Der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig.

Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung gezeigte Verhaltensauffälligkeit

lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit. Eine low dose

dependency von 6 mg Bromazapam erscheine zwar durchaus möglich, diese

würde jedoch nicht derartige Auffälligkeiten nach sich ziehen. Eine gravierende

Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Substanzen würde nicht mit einem

derartig fluktuierenden Bild einhergehen, das sich nun in der aktuellen

Untersuchung, so durch die Verhinderung des Blickkontaktes, die ausgestanzte

Gedächtnislücke und Angaben einiger merkwürdiger Dinge zeigen würde.

5.16

Im Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...]vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 64, S. 3)

wurde festgehalten, die mit ärztlichem Entscheid vom 22. Februar 2014

angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der

Erwachsenenpsychiatrie, Psychiatrische Dienste, Solothurn, werde verlängert.

Gemäss Diagnose der Psychiatrischen Dienste leide der Beschwerdeführer an einem

depressiv-psychotischen Syndrom, dessen Ätiologie noch unklar sei. Des Weiteren

bestehe eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen

(ICD-10: F45.41) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen mit

gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: 13.24). Aufgrund der Umstände die zur

Einweisung geführt hätten, sowie der Diagnose und den Behandlungsempfehlungen

der Y.___, sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch die für eine

fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schutzbedürftigkeit vorliege.

5.17

Im Austrittsbericht der O.___,

vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 71, S. 7) wurden im Zusammenhang mit der

Hospitalisierung vom 22. Februar bis 28. März 2014 folgende Diagnosen gestellt:

·

Schwere depressive

Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

·

Abhängigkeitssyndrom

von Benzodiazepinen, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), Entzugs-Delir

(ICD-10 F13.03)

Weiter wurde festgehalten, bezüglich

seiner Benzodiazepinabhängigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin

uneinsichtig geblieben und habe sich nicht auf einen Totalentzug einlassen

können. Er habe weder an Stationsaktivitäten noch an Therapien teilgenommen und

habe sich trotz ausgeprägter Schmerzsymptomatik auch nicht für eine

Physiotherapie motivieren lassen. Im Verlauf habe er sich etwas zugänglicher,

weniger zurückgezogen, weniger depressiv-dysphorisch gezeigt. Er habe für eine

ambulant-psychiatrische Behandlung in [...]motiviert werden können, wobei er

diesen möglicherweise nur zugestimmt habe, um aus der Klinik entlassen zu

werden. Es sei eine psychiatrische Spitex organisiert worden.

5.18

In ihrer Stellungnahme vom 28.

Juli 2014 (IV-Nr. 72) hielt Dr. med. Z.___, Fachärztin Neurologie, vom RAD

fest, es seien antipsychotisch wirkende Medikamente in der Behandlung des

Delirs eingesetzt worden. Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Symptome

(z.B. Wahnideen oder Halluzinationen) unabhängig vom Entzugsdelir fänden sich

im Hospitalisationsbericht der O.___ keine. Die Diagnose einer schweren

depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sei somit nicht

nachvollziehbar. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit begründe zudem keine Arbeitsunfähigkeit.

5.19

In der Stellungnahme der

Interdisziplinären Schmerzbehandlung im N.___ vom 25. November 2014

(Beschwerdebeilage 7) wurde festgehalten, nach den beiden Klinikaufenthalten in

der Psychiatrie in den Jahren 2013 und 2014 sei leider keine Besserung

eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine massive Benzodiazepin-Abhängigkeit

(10mg Lexotanil). Die diagnostizierte Depression habe ebenfalls nicht reduziert

werden können. Psychiatrisch sei vom klinischen Eindruck her im Verlauf eine

Zunahme der Depression festzustellen, bei praktischer Unmöglichkeit, mit dem

Beschwerdeführer ein vernünftiges Gespräch zu führen, bei nach wie vor

fraglichem psychotischem Geschehen.

6.

Vorweg ist auf das Begehren des

Beschwerdeführers einzugehen, eine psychiatrische Abklärung sei bei so einem

komplexen Fall nicht ausreichend, weshalb man noch eine neurologische und

orthopädische Begutachtung durchführen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass

im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2011 (IV-Nr.

36.

, S. 21; VSBES.2010.291) das Vorliegen eines objektivierbaren somatischen

Substrats bereits umfassend verneint wurde. In Ziff. 6 des Urteils wurde dazu

ausgeführt: «So erweist sich die Fraktur BWK7 und 8 als ausgeheilt. Auch die

Behandlung des rechten Knies hat abgeschlossen werden können. Ein MRI der BWS

hat am 12. Mai 2010 keine relevanten neuralen Kompressionen gezeigt (….). Auch

bezüglich der durchgeführten CT des Schädels haben keine pathologischen Befunde

erhoben werden können (….). Schliesslich haben die Ärzte der AA.___ am 24. Dezember

2009.

den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Zustand nach Contusio bulbi

lediglich als mögliche Unfallfolge erachtet. Zudem liege ein unauffälliger

Fundusbefund mit reizfreien Vorderabschnitten vor (….). Dementsprechend

attestierten die Ärzte des P.___ dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht

bereits per Ende Februar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit.» Dass seit dieser

Beurteilung in somatischer Hinsicht relevante Diagnosen hinzugekommen wären oder

sich der bestehende somatische Zustand erheblich verschlechtert hätte, geht aus

den vorliegenden Akten nicht hervor. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der somatischen Komponente keine weiteren

Abklärungen tätigte und diesbezüglich auch eine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit verneinte.

7.

7.1

Vorliegend hauptsächlich

umstritten und zu beurteilen ist somit der Sachverhalt in psychiatrischer

Hinsicht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid

im Wesentlichen auf das Gutachten sowie das Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___

vom 27. März 2013 bzw. 1. Februar 2014 (IV-Nrn. 45 und 61). Dem Gutachter

Dr. med. D.___ wird von Seiten des Beschwerdeführers sinngemäss Befangenheit

vorgeworfen.

7.2

Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind,

richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach

Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt

Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend

übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111,8C_509/2008 E. 4.2).

Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es

sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.

Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die

sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der

Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss

vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab

anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.).

Nach der hier sinngemäss anwendbaren

Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden

Voreingenommenheit und Befangenheit angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand

aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. des

Gutachters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten

des Betreffenden begründet sein. Dazu können nach der Rechtsprechung

insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines

Richters bzw. Gutachters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser

bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE

134.

I 238 E. 2.1 S. 240).

7.3

Im vorliegenden Fall erweckt bereits

der Aufbau der beiden Gutachten von Dr. med. D.___ und die offensichtliche

Zielgerichtetheit in seiner Argumentation zumindest den Anschein der Befangenheit.

In seinem Gutachten vom 27. März 2013 (IV-Nr. 45) versucht Dr. med. D.___

Ungereimtheiten im Verhalten des Beschwerdeführers anhand der Vorakten

aufzuzeigen. Die Art der Argumentation lässt Zweifel an seiner Objektivität

aufkommen. Diese fast detektivisch anmutenden Erwägungen nehmen einen grossen

Teil seines Gutachtens ein. Dr. med. M.___ liefert hauptsächlich eine

Interpretation der Akten und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der

Begutachtung. Das Ganze hinterlässt einen tendenziösen Eindruck – vor allem im

Lichte dessen, dass nur eine verhältnismässig kurze Auseinandersetzung mit

seinem eigenen Untersuchungsergebnis erfolgt, und stattdessen vor allem die

Vorakten auf Hinweise aggravatorischen Verhaltens und einer «Psychiatrisierung»

durchsucht werden. Dr. med. M.___ betont des Weiteren, die Dokumentation sei im

Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren. Die hauptsächliche

Gewichtung des Gutachtens auf die Aktendokumentation erweckt den Eindruck, als

ob Dr. med. M.___ alleine aufgrund der Akten bzw. des Verlaufs bereits

überzeugt ist, dass beim Beschwerdeführer gar keine invaliditätsrelevanten

Einschränkungen vorliegen und deswegen kein anderes Resultat resultieren

konnte. So gipfelt sein Gutachten in der Feststellung, die Dokumentation sei im

Sinne eines als typisch zu bezeichnenden Verlaufes zu charakterisieren: Nach

einem als Bagatelltrauma zu qualifizierenden Sturz vom Motorrad, vermutlich

tatsächlich auf einem Bergweg, der auch zu einer Verletzung des Rückens den

Wirbelkörperfrakturen geführt habe, sei es dann zu einem Rentenbegehren

gekommen, das über nunmehr Jahre mit Beschäftigung einer Heerschar von Ärzten

und Juristen einhergehend zu einer Auseinandersetzung um Rentenleistungen

geführt habe. Dr. med. M.___ fokussiert sich grösstenteils auf diesen «typischen

Verlauf». Dies lässt die Befürchtung entstehen, dass eine objektive Beurteilung

des aktuellen Zustands während der Begutachtung für ihn kaum mehr möglich war. Zudem

fehlt es im Gutachten an einer eingehenden Beurteilung des aktuellen Zustands des

Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit den von anderen Ärzten

gestellten Diagnosen erfolgte zudem nur sehr marginal. Sodann vermag auch das

Verlaufsgutachten von Dr. med. M.___ vom 1. Februar 2014, (IV-Nr. 61) den

Anschein der Befangenheit nicht zu beseitigen. Das Verlaufsgutachten erscheint zwar

insofern überzeugender, da sich Dr. med. M.___ eingehender mit den Diagnosen

anderer Ärzte auseinandersetzt. Insgesamt ist jedoch auch hier die Gewichtung

mehr darauf gelegt, ergebnisorientiert zu argumentieren. Des Weiteren wird der

Umstand einer allfälligen Benzodiazepin-Abhängigkeit von Dr. med. M.___ wenig

überzeugend gewürdigt: Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung

gezeigte Verhaltensauffälligkeit lasse sich nicht verbinden mit einer Benzodiazepin-Abhängigkeit.

Eine low dose dependency von 6 mg Bromazapam erscheine zwar durchaus möglich,

diese würde jedoch nicht derartige Auffälligkeiten nach sich ziehen. Eine

gravierende Abhängigkeitserkrankung von psychotropen Substanzen würde nicht mit

einem derartig fluktuierenden Bild einhergehen, das sich nun in der aktuellen

Untersuchung, so durch die Verhinderung des Blickkontaktes, die ausgestanzte

Gedächtnislücke und Angaben einiger merkwürdiger Dinge zeigen würde. Die

Argumentation zielt auch hier wieder darauf ab, eine Simulation/Aggravation aufzuzeigen.

Eine Auswirkung der Benzodiazepin-Abhängigkeit wird aber nicht diskutiert. Auch

wenn sich aus den übrigen Akten durchaus aggravatorische Verhaltensmuster des Beschwerdeführers

ergeben, sind die Gutachten von Dr. med. M.___ zu tendenziös ausgefallen. Schliesslich

lässt sich Dr. med. M.___ in seinem Verlaufsgutachten auf einen Schlagabtausch

mit den behandelnden Ärzten und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein, was

ebenfalls Fragen hinsichtlich der Objektivität des Gutachters aufwirft. Damit

ist hinsichtlich der Gutachten von Dr. med. M.___ der Anschein der Befangeheit

zu bejahen, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind.

Schliesslich ist hervorzuheben, dass nach der Begutachtung eine weitere

Psychiatrische Hospitalisierung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

erfolgt ist (vgl. KESB-Entscheid vom 25. Februar 2014). Zudem wurde anlässlich

dieser Hospitalisierung erstmals die Diagnose einer schweren depressiven Episode

mit psychotischen Symptomen gestellt. Dazu nahm Dr. M.___ nicht mehr Stellung,

sondern lediglich die RAD-Ärztin, Dr. med. Z.___, in ihrem Bericht vom

28.

Juli 2014 (IV-Nr. 72), die jedoch über keine psychiatrischen

Facharzttitel verfügt. Damit ist festzuhalten, dass der medizinische

Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt ungenügend abgeklärt ist. Im Lichte

dessen, dass die behandelnden Ärzte durchgehend schwerwiegende psychiatrische

Diagnosen (u.a. auch Benzodiazpin-Abhängigkeit) und keine Arbeitsfähigkeit

attestieren und der Beschwerdeführer mehrfach in der Psychiatrie hospitalisiert

war, kann demnach nicht ohne weitere Abklärungen am ablehnenden Entscheid der

Beschwerdegegnerin festgehalten werden.

8.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, ein psychiatrisches Gutachten bei

Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___,

veranlasst. Im diesbezüglichen Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S. 45 ff.) wird

festgehalten, es bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (F32.2), chronische generalisierte Schmerzen mit somatischen und

psychischen Anteilen (F45.41) sowie ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig ärztlich überwacht (F13.2). Die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer

als auch eine angepasste berufliche Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer nicht

mehr zumutbar.

Das Gutachten vom 18. Januar 2016 (A.S.

45.

ff.) vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu

genügen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). So stützt der Gutachter seine Diagnose und

seine Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu grossen Teilen auf

die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und die krassen

Schilderungen seiner Angehörigen und Betreuungspersonen ab. Die auf S. 20 des

Gutachtens festgehaltenen objektiven Befunde erscheinen nicht so gravierend,

als dass daraus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Des Weiteren

setzt sich das Gutachten kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten auseinander.

So wurde das Gutachten nicht zuletzt wegen der divergierenden ärztlichen

Beurteilungen veranlasst. Im Gutachten wird lediglich erwähnt, trotz

aggravierend imponierenden Verhaltensweisen scheine das Verhalten des

Beschwerdeführers nicht auf ein Rentenbegehren gerichtet zu sein. Auch

bezüglich der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit gibt der Gutachter

lediglich die in den Vorakten genannten Arbeitsfähigkeiten wieder, ohne diese

zu würdigen bzw. eine eigene Einschätzung abzugeben (S. 28 des Gutachtens). Sodann

wurde der Gutachter mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2015

über die neue Schmerzrechtsprechung und die neuen Indikatoren informiert, zu

welchen im Gutachten gegebenenfalls Stellung zu nehmen wäre. In seinem Gutachten

stellt Prof. Dr. med. F.___ als zweite Diagnose «Chronisch generalisierte

Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41)», was

rechtsprechungsgemäss eine Indikatoren-Prüfung notwendig machen würde (vgl. BGE

141.

V 281). Eine detaillierte Indikatoren-Prüfung findet im Gutachten jedoch

nicht statt, auch wenn der Gutachter auf S. 26 die Ressourcen des

Beschwerdeführers diskutiert.

Zusammenfassend fehlt im Gutachten von

Prof. Dr. med. F.___ eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorakten

vollständig. Auch die Indikatorenprüfung zur neuen Schmerzrechtsprechung ist

nicht ausreichend erfolgt. Insgesamt ist damit das Gutachten fachlich zu wenig

überzeugend, als dass darauf abgestellt werden könnte.

9.

Aus den vorgenannten Gründen

und aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde

von Seiten des Versicherungsgerichts bei Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, ein psychiatrisches Obergutachten veranlasst.

9.1

Das Gutachten von Prof. Dr. med.

J.___ vom 28. Februar 2017 (A.S. 90 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen

Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten

studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar.

Prof. Dr. med. J.___ stützt sein

Gutachten unter anderem auf eine eingehende Befunderhebung und zieht daraus

nachvollziehbare Schlussfolgerungen: Der Explorand sei nach anamnestischen

Angaben in der Lage, zuverlässig die psychiatrischen Termine alle 3 - 4 Wochen

wahrzunehmen. Eine Anpassungsfähigkeit werde auch situativ in der Exploration

sichtbar. Die gutachterliche Einschätzung sei jedoch erschwert, da der

Explorand sich förmlich bemühe, in der Exploration ein extrem abweichendes Verhalten

zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet», Informationen, die dem

Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten etc.). Das

Verhalten des Exploranden sei zwar grob abweichend, punktuell entstehe jedoch

durchaus ein zusammenhängender Redefluss, der deutlich die bewusste Verzerrung

des Exploranden erkennen lasse. Der Explorand zeige in der Exploration durchaus

eine gewisse Flexibilität, wenn er auf kritische Fragen des Referenten

zielführend reagiere. Valide lasse sich jedoch die allgemeine Fähigkeit zur

Strukturierung von Aufgaben nicht beurteilen, anamnestisch würden lediglich

diesbezüglich defizitäre Leistungen angegeben. Bezüglich der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers führt der

Gutachter sodann aus, der Explorand zeige keinen Abfall der Leistungsfähigkeit

im Rahmen der Exploration. Eine gewisse Durchhaltefähigkeit werde auch dadurch

erkennbar, dass es dem Exploranden gelinge, mit wenigen Ausnahmen fast

durchgehend das grob auffällige und anstrengende Ausdrucksverhalten

beizubehalten. Aufgrund der sichtbaren Selbstwertproblematik sei eine

Einschränkung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit auch im Rahmen des

neurotischen Erlebens wahrscheinlich, der Ausprägungsgrad entspreche jedoch

nicht den subjektiven Angaben. In der Selbstbehauptungsfähigkeit sei der

Beschwerdeführer in seiner Verbitterung und aufgrund der Selbstwertproblematik

eingeschränkt. Die Selbstbehauptung erfolge dysfunktional durch ein

aggressiv-dysphorisches Agieren, das sehr wahrscheinlich zu einer Isolation des

Exploranden führe. Aufgrund der weitgehend erfolgten Abgabe von Verantwortungen

an die Kinder und Angehörige seien die Anforderungen hier auch aktuell niedrig.

Hinsichtlich der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit hält der

Gutachter fest, durch das befundlich und anamnestisch beschriebene Ausdrucksverhalten

sei die Kontaktfähigkeit zu unbekannten Dritten und in Gruppen sicherlich

deutlich eingeschränkt. Dennoch bleibe auch hier eine erhebliche Diskrepanz

zwischen den immer wieder in der Exploration auch «aufblitzenden» Ressourcen

des Exploranden und den als so extrem angegebenen Einschränkungen. Für den

Referenten würden erhebliche Zweifel verbleiben, dass die Präsentation in der

Begutachtungssituation oder insgesamt im therapeutischen Setting der Präsentation

im familiären Rahmen eins zu eins entspreche.

Bezüglich familiärer Beziehungen und

spontanen Aktivitäten wird im Gutachten sodann ausgeführt, sämtliche spontanen

Aktivitäten würden verneint, die familiären Beziehungen würden als reine

Abhängigkeitsbeziehungen dargestellt, wobei sogar die emotionalen Verknüpfungen

zu den Töchtern abgewertet würden («die sind mir egal»). Der Referent könne

hier keine krankheitswertige Störung erkennen (insbesondere auch keine

depressive Störung mit hierdurch zu begründendem Gefühl der Gefühllosigkeit),

der diese Empfindungen plausibilisieren würde. Zugrunde liege vielmehr eine

ausgeprägte Verbitterung und Einengung auf die subjektiv hoffnungslose

Situation. Bezüglich Selbstpflege und Mobilität hält der Gutachter fest, der

Explorand werde in Mobilität und Selbstpflege als massiv eingeschränkt

beschrieben. Auch der Bereich Selbstpflege/Mobilität lasse sich für den

Referenten nicht sicher beurteilen. Der Explorand erscheine mit einer massiv verunreinigten

Hose, lasse auch noch in der Untersuchungssituation durch Zittern Wasser auf

die Hose tropfen, was ebenfalls für den Referenten als manipulativ erscheine.

Für den Referenten sei nicht ersichtlich, warum der Explorand nicht in der Lage

sein sollte, sich selbst zu pflegen und auch im Umkreis seiner Wohnung mobil zu

sein. Denkbar wäre allenfalls, dass der Explorand im Sinne eines rigiden

Krankheitskonzeptes hierüber sein offensichtlich aufopfernd unterstützendes

Umfeld aufrechterhalte.

Prof. Dr. med. J.___ stellt sodann mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1.

Dysthymia (ICD-10; F34.1); [Vollbild

einer Verbitterungsstörung, nach ICD-10 jedoch nicht diagnostisch gültig]

2.

Rezidivierende reaktiv depressive

Störung, aktuell klinisch im Schweregrad nicht sicher zu validieren, allenfalls

mittelgradig (ICD-10; F33.1)

3.

Neurotische Störung, nicht näher

bezeichnet mit somatoformen, gemischt dissoziativen und pseudopsychotischen

Anteilen (ICD-10; F 48.9)

4.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

narzisstischen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10; Z73); DD

kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F61.0)

5.

Benzodiazepingebrauch, (fraglich

ärztlich kontrolliert) DD Missbrauch/Abhängigkeit.

In der Folge diskutiert Prof. Dr. med. J.___

schlüssig seine Diagnosestellung: Gesamthaft könne festgestellt werden, dass

die psychiatrische Beurteilung durch die zahlreichen Diskrepanzen und

Unklarheiten im Befund und der Anamnese massiv belastet sei. Weder den bislang

involvierten Fachärzten, noch dem Referenten liege ein schlüssiges Bild über

die Entwicklung des Exploranden vor dem Unfallereignis in 2009 vor. Die wenigen

vorliegenden Informationen deuteten auf vorbestehende Auffälligkeiten der

Grundpersönlichkeit hin mit Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung und

Problemen der Selbstwertregulation. Insbesondere aber nach dem dokumentierten

Verlauf nach Eintritt des Unfallereignisses 2009 seien histrionische,

narzisstische, dependente und auch dissoziale Persönlichkeitszüge deutlich

erkennbar, die wesentlichen Einfluss auf die neurotische Reaktionsbildung nach

dem Unfall hätten. Die Überformung der Symptompräsentation durch die

Persönlichkeitsauffälligkeiten sei erheblich und erschwere die gutachterlich

notwendige Validierung von angegebenen Symptomen. Auch eine Persönlichkeitsstörung

lasse sich hier nicht ausschliessen, jedoch auch nicht ausreichend

unterfüttern, dies wiederum aufgrund fehlender Informationsdichte. Aus Sicht

des Referenten stehe diagnostisch auf dem Hintergrund der auffälligen

Grundpersönlichkeit eine Dysthymie mit einer sich progredient entwickelnden

Verbitterung seit dem Unfallereignis bis heute im Vordergrund. Gemäss der

diesbezüglich geforderten Kriterien handle es sich um eine anhaltende affektive

Störung (Anmerkung des Referenten: Eigentlich als Ausdruck einer neurotischen

Depression), die bereits mehrjährig bestehe und einhergehe mit Störungen des

Antriebes, einem sozialen Rückzug, einer Minderung des Selbstvertrauens, einem

erkennbaren Unvermögen mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig

zu werden und einem erkennbaren Interessensverlust. Während für den Referenten

die Basisstörung der Dysthymia (ICD-10, F34.1) als Ausdruck einer neurotischen

Entwicklung unstrittig sei, so sei die Sicherung der schwerer wiegenden

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (wie mehrfach

vordiagnostiziert als mittelgradig und zum Teil schwer) trotz der vorliegenden

Berichte retrospektiv nicht ausreichend sicher möglich. So seien auch die stationären

Berichte nach den dargestellten Befunden fachpsychiatrisch widersprüchlich und

es würden dort auf der Hand liegende differenzialdiagnostische Überlegungen zur

Beurteilung des Schweregrades einer Depression nicht vollzogen. So werde beispielsweise

der in der Vergangenheit offensichtlich massive Benzodiazepinmissbrauch zwar

erwähnt, aber in seinen Auswirkungen trotz klinisch gesichertem Entzugsdelir

(03/2014) nicht ausreichend diskutiert. Ein Defizit sei auch, dass die grotesk

diskrepanten Angaben des Exploranden bezüglich des Ablaufes des Unfalles und

vieler anderer Punkte diagnostisch in keiner Weise eingeordnet würden. Diese

Diskrepanzen, wie auch das aggressiv-drohende Verhalten (bis hin zu

Morddrohungen) des Exploranden sei weder durch eine Depression, noch durch eine

somatoforme Schmerzstörung zu erklären. Aktuell sehe sich der Referent aufgrund

des inkonsistenten Verhaltens des Exploranden im Rahmen der Begutachtung nicht

in der Lage, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelgradig depressive

Episode zu diagnostizieren. Eine schwere depressive Episode lasse sich aufgrund

des Befundes (Antrieb, episodisch direkte Interaktionen zwischen aufmerksamem

Explorand und Gutachter mit fliessender Rede etc.) dagegen klar ausschliessen,

eine leichtgradige sei anzunehmen. Auch aufgrund der zum Teil grotesken

Aggravation des Exploranden (er rede zum Beispiel mit einer angeblich neben ihm

sitzenden schwarzen Frau, was nach aller Erfahrung und üblichen Kriterien klar

nicht einem psychotischen Erleben zuzuordnen sei) sei eine Validierung der

(angegebenen) formal für eine schwere depressive Störung qualifizierenden

Symptome nicht möglich. Im Schweregrad kaum einzuschätzende (aufgrund der

Verzerrungen) Defizite im Bereich des Antriebes, im Bereich der Interessen und

der Fähigkeit sich zu freuen, nehme der Referent jedoch als gegeben an. Trotz

der angesprochenen Diskrepanzen gehe der Referent entsprechend nach den

vorliegenden Berichten überwiegend wahrscheinlich davon aus, dass es seit dem

Unfallereignis im Sinne einer «Double Depression» zusätzlich zu der Dysthymie

auch zu einer rezidivierenden Exazerbation von umschriebenen depressiven Symptomen

im Sinne von depressiven Episoden gekommen sei mit dysphorisch aggressivem

Ausdrucksverhalten (ICD-10; F33). Diese Episoden seien von Krankheitswert und

seien wohl eng korreliert mit konkreten Ereignissen gewesen (z.B. polizeiliche

Ausweisung nach Serbien). Der in den Berichten ausgewiesene Schweregrad dieser

Episoden sei jedoch aufgrund der klar erkennbaren manipulativen Anteile des

Exploranden kritisch zu sehen und retrospektiv trotz der Berichte

kriteriengeleitet nicht überwiegend wahrscheinlich zu validieren. Für den

Referenten sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten

im Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten

zu erklären, in den vorliegenden Akten lediglich anklingen würden, aber keinen

Einfluss auf Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Aus Sicht des

Referenten habe sich im Verlauf seit Oktober 2009 das typische Bild einer

Verbitterungsstörung entwickelt. Dieses Bild umfasse symptomatisch ein anhaltendes

Gefühl von Verbitterung, verbunden mit Gefühlen von Hilflosigkeit, einer

vorwurfsvollen Haltung sich selbst und anderen gegenüber, aggressiven Fantasien

bis hin zu Gedanken an Suizid und auch Fremdbedrohungen. Als weitere Symptome

seien Antriebsblockaden auffällig, eine innere Unruhe sowie ein sozialer

Rückzug. Die Grundstimmung sei dysphorisch gereizt. All diese Kriterien seien

mustergültig erfüllt, die Diagnose sei jedoch nach ICD-10 so nicht etabliert.

Entsprechend habe der Referent auch die Diagnose einer Dysthymie und auch die

von den Behandlern zuletzt genutzte Diagnose einer depressiven Störung/depressiven

Episode gewählt, obwohl sie die Dynamik der Störung nicht annähernd so gut

wiedergeben würden. Für den Referenten entstehe auch der Eindruck, dass durch

die Verbitterung die Gefahr bestehe, den Depressionsgrad diagnostisch zu hoch

anzusetzen. Im Vergleich zu anderen Explorationen sei aktuell die

Schmerzsymptomatik nicht im Vordergrund gestanden, die Schmerzen seien eher

beiläufig angegeben worden und seien neben der geschilderten desolaten

Gesamtsituation eher in den Hintergrund getreten. Unter Berücksichtigung der

Krankheitsentwicklung nach dem Unfallereignis ergäben sich insgesamt Hinweise

auf eine gemischte, unspezifische neurotische Symptomatik mit pseudoneurologischen,

somatoformen, pseudopsychotischen und anderen konversionsneurotischen Symptomen,

die als nicht näher bezeichnete neurotische Störung diagnostiziert werde

(ICD-10; F48.9). Eine somatoforme Störung im engeren Sinne, beispielsweise als

anhaltende somatoforme Schmerzstörung, lasse sich aus Sicht des Referenten

nicht diagnostizieren. Die hierzu geforderten Kriterien wie hartnäckige

Forderung nach medizinischen Untersuchungen liessen sich nicht nachhalten, als

auch insbesondere die Beschwerdeschilderungen sich gegenüber den anderen

angegebenen Beschwerden kaum herausheben würden und somit auch eher blass und

wenig konturiert erschienen und nicht die Voraussetzungen zur Diagnosestellung

einer somatoformen Störung bieten würden.

Sodann diskutiert Prof. Dr. med. J.___

nachvollziehbar die funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde bzw.

Diagnosen. Aufgrund der erheblichen Überformung der angegebenen Beschwerden

durch Verzerrung und Aggravation sei die exakte Beschreibung der funktionellen

Auswirkungen erschwert. Wesentlich sei jedoch, dass der Referent keinen Hinweis

auf eine schwere depressive Erkrankung sehe. Wie oben abgeleitet, seien der

klinische Befund und die dort gebotenen Verhaltensauffälligkeiten mit einer

schweren depressiven Episode nicht vereinbar. Der Referent sehe vielmehr den

Schwerpunkt der Störung aus einer Mischung aus krankheitswerter affektiver

Störung (siehe oben) und einer eher in das Normalpsychologische reichenden

Verbitterung mit auch deutlich bewusst manipulativem Verhalten mit

Selbstlimitierung. Es seien erhebliche Defizite im Bereich der Kommunikation, der

Beziehungsgestaltung und der Selbstwertregulation mit einem auch erheblichen

Leidensdruck konsistent erkennbar. Das Ausmass der geschilderten

Einschränkungen sei für den Referenten jedoch aufgrund des klinischen

Eindruckes nicht plausibel. Die fremdanamnestischen Angaben durch Hausarzt

(aktuelle Fremdanamnese), Behandler (aktuelle Fremdanamnese) und Familie seien

nicht geeignet, die Frage des Grades der psychischen Störungen zu klären. Im

Vordergrund stehe weniger die depressive Symptomatik, sondern vielmehr eine

neurotische Regression bei Verbitterung in engem Bezug zu den

Persönlichkeitsauffälligkeiten.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers führt Prof. Dr. med. J.___ einleuchtend aus, nach den

vorliegenden Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die

Arbeitsfähigkeit insgesamt zwischen dem Unfallereignis im Oktober 2009 und

Mitte 2010 nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt gewesen sei. Die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Lkw-Chauffeur

sei bei in der zweiten Jahreshälfte 2010 zunehmend berichteter Symptombildung

im psychiatrischen Bereich, zumindest seit Ende 2011 (Beginn der

Benzodiazepinverschreibung, sehr wahrscheinlich aber auch Beginn eines

Beigebrauchs durch unklaren Substanzmittelbezug), vielleicht auch bereits etwas

früher führend durch den seither dokumentierten Benzodiazepinmissbrauch/-abhängigkeit

als sicher aufgehoben zu betrachten. Hier sei die Dokumentation, insbesondere

mit dem in 2014 stationär-klinisch aufgetretenen Delir bei Entzug als

aussagekräftig zu erachten. Auch die Behandler sprächen immer wieder in diesen

Jahren von Untersuchungen, in denen der Explorand verladen erschienen sei. Unabhängig

seien die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten mit einem dysphorisch-aggressiven

und zeitweise auch offen bedrohlichen Verhalten mit dem Führen eines Fahrzeuges

oder anderer gefährlicher Maschinen nicht vereinbar. Bezüglich der Auswirkung

der depressiven Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich für den

Referenten kein schlüssiges Bild. In der zweiten Jahreshälfte 2010 nehme Dr.

med. V.___ zwar nicht direkt Stellung zur Arbeitsfähigkeit, sehe aber offensichtlich

eine Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mittelgradig depressiven

Symptomatik. Wie oben im Detail abgeleitet, müsse aufgrund des anhaltend hoch

auffälligen Ausdrucksverhaltens des Exploranden der Schweregrad der im weiteren

Verlauf bis heute dokumentierten Depression kritisch gesehen werden. Der

Referent sehe beim Exploranden eine psychiatrische Störung, die jedoch nicht

den Ausprägungsgrad einer schweren psychischen Störung aufweise. Die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz lasse sich

aufgrund der massiven Aggravation und der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft

nicht ausreichend sicher quantifizieren. Aufgrund der rigiden Einengung auf

sein Krankheitskonzept bedürfe es zunächst weiterer Schritte (therapeutisch-diagnostisch,

als auch tagesstrukturierend), um diese Einschätzung überhaupt vornehmen zu

können. Auch unter Zuzug der aktuell behandelnden Therapeuten gelinge diese Einschätzung

nicht.

Des Weiteren setzt sich Prof. Dr. med. J.___

eingehend und schlüssig mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander:

Die fachpsychiatrische Einschätzung des Referenten weiche deutlich ab von der

letzten psychiatrischen Begutachtung durch die G.___ vom 18. Januar 2016. Dort

sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gesehen worden,

als auch eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen

(neben einem Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, wozu in der aktuellen

Begutachtung keine relevanten Diskrepanzen bestünden). Es handle sich bei

dieser diskrepanten Sichtweise im Wesentlichen um eine unterschiedliche

Einschätzung eines praktisch identischen Befundes. Im Gutachten der G.___, seien

die durch den Exploranden angegebenen und in der Exploration sichtbaren

Symptome und Verhaltensauffälligkeiten unmittelbar den oben genannten Störungen

zugeordnet worden. Aus Sicht des Referenten fehle hier der gutachterlich wichtige

Schritt der Validierung. Oben sei detailliert argumentiert worden, warum ein

Teil der gebotenen Verhaltensauffälligkeiten und der angegebenen depressiven

Symptome nicht als Krankheitswert einzuschätzen seien, sondern vielmehr im Sinne

von manipulativem Verhalten auch Ressourcen widerspiegeln würden. Kritisch

bezüglich des Gutachtens aus dem Jahr 2016 sei führend anzumerken, dass

insbesondere die Inkonsistenzen und die erkennbare Verweigerung in der

Untersuchung («weiss nicht») unkritisch einer depressiven Störung zugeordnet

worden seien. Für den Referenten erschliesse es sich jedoch nicht, warum

beispielsweise der Unfallhergang so unterschiedlich geschildert werde, einer

depressiven Symptomatik seien solche Auffälligkeiten sicherlich nicht

zuzuordnen. Auch das zum Teil aggressive, gegen aussen bedrohliche Verhalten

(bis hin zu Morddrohungen) erkläre sich nicht über eine depressive Problematik

oder eine Schmerzstörung, sondern sei medizinisch plausibler zu begründen über

die vom Referenten gesehene Verbitterung/Dysthymie als neurotische

Reaktionsweise/Anpassungsproblematik auf dem Hintergrund der

Grundpersönlichkeit. Diese Aspekte in einer Begutachtung nicht zu berücksichtigen,

stelle aus Sicht des Referenten einen Mangel dar. Auf der anderen Seite würden

die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. M.___ in 2013 und 2014, der keinerlei

psychische Störungen sehe, dem Exploranden ebenfalls nicht gerecht, obwohl in

diesen Gutachten die erhaltenen Funktionsanteile recht gut beschrieben seien.

Es bestehe nach Einschätzung des Referenten jedoch entgegen der Einschätzung

von Dr. med. D.___ zumindest ein Kern einer psychischen Störung mit einem

dysfunktionalen, aber offensichtlich nach allen Informationen real vorliegenden

weitgehenden Rückzug in einer pathogenen Isolation, die durchaus zumindest

phasenweise einhergehe mit einer krankheitsrelevanten affektiven Problematik.

Der Referent könne aber auf der anderen Seite die Einschätzungen von Dr. med. D.___

auch ein Stück weit nachvollziehen, da die Aggravation ein zum Teil groteskes

Ausmass erreiche. Somit nehme der Referent im gewissen Sinne eine

Mittelstellung ein, als er einen krankheitswerten psychiatrischen Anteil sehe,

dessen Ausprägung aber bei weitem nicht der Ausprägung einer schweren

depressiven Episode entspreche. Somit stelle die Hauptproblematik auch die

Einschätzung des Schweregrades der Störung dar, die der Referent allenfalls in

einem Bereich bis mittelgradig sehe. Bezüglich der Einschätzung der Behandler

(Dr. med. E.___ / Dr. med. AB.___) würden die Einschätzungen einer mittelgradigen

bis zuletzt schweren depressiven Episode dominieren. Aus Sicht des Referenten

sei jedoch nicht klar, warum die gleichzeitig gesehene schwere Störung durch

Medikamente mit einem zum Teil wohl exzessiven Benzodiazepingebrauch bei

geringer Compliance bezüglich jeder psychiatrischen Intervention nicht mehr in

den therapeutischen Vordergrund gerückt sei. Trotz der gesehenen schweren

depressiven Problematik würden offensichtlich keine Spiegelkontrollen der

Antidepressiva vorgenommen, während auch nach den Unterlagen die Auseinandersetzung

mit der Benzodiazepinabhängigkeit unvollständig bleibe. Auch hier bleibe für

den Referenten unklar, warum die erheblichen Auffälligkeiten im Bereich

Verhalten/Persönlichkeit nicht thematisiert würden. Die Kontakte erfolgten zwar

offensichtlich zuverlässig, aber doch mit Intervallen von 3 - 4 Wochen ausgesprochen

niederfrequent. Bei der von dem Therapeuten nicht gesehenen Psychotherapiefähigkeit

(Dr. med. AB.___ in 01/2016, als auch aktuell in der Fremdanamnese) seien die

Kontakte sehr wahrscheinlich nur eingeschränkt bis gar nicht in der Lage, eine

therapeutische Veränderung zu erzielen. Die stationären Aufenthalte in 2013 und

2014.

zeigten jeweils Kriseninterventionen im Gefolge von Belastungssituationen

(nach den Unterlagen wohl die Mitteilung von der drohenden Ausweisung aus der

Schweiz) und würden auf eine affektive Problematik hinweisen, die der Referent

so auch im Rahmen der gesehenen rezidivierenden depressiven Störung

aufgegriffen habe.

9.2

Wie aus dem Gutachten von Prof.

Dr. med. J.___ hervorgeht, war eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

nicht möglich, was aufgrund des im Gutachten geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers

durchaus nachvollziehbar erscheint. So war, wie vorgehend aufgezeigt, eine

Anamneseerhebung durch den Gutachter kaum möglich. Der Beschwerdeführer gab

äusserst spärliche und auch widersprüchliche Antworten oder gab häufig an, sich

nicht mehr erinnern zu können. Der Gutachter zeigt überzeugend auf, dass der

Beschwerdeführer sich während der Untersuchung förmlich bemüht habe, ein extrem

abweichendes Verhalten zu bieten (an Fragen werde gezielt «vorbeigeantwortet»,

Informationen, die dem Exploranden sicherlich gegenwärtig seien, würden zurückgehalten

etc.; vgl. S. 24 ff. des Gutachtens). Des Weiteren wird vom Gutachter mit

seiner Befunderhebung nachvollziehbar aufgezeigt, dass das Verhalten im

gezeigten Ausmass nicht durch eine psychiatrische Diagnose erklärbar ist. So werde

auch deutlich, dass der Explorand durchaus wach und aufmerksam die Fragen des

Referenten wahrnehme und sehr gezielt auf kritische Fragen reagieren könne

(z.B. als der Referent der Information des Exploranden selbst folgte und sagte,

dass er ja offensichtlich nicht depressiv sei, habe der Explorand rasch

geäussert, dass die Spitalaufenthalte und die ihn behandelnden Ärzte dies aber

anders sehen würden). Was sodann den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt

geht der Gutachter zwar davon aus, aufgrund der Akten sei die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit seit Ende 2011 durch den Benzodiazepinmissbrauch

nicht mehr gegeben. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der

Akten aber bereits seit längerer Zeit als widersprüchlich und aggravatorisch zu

bezeichnen ist, ist eine beweiswertige retrospektive Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich.

So sind weder die damals gestellten Diagnosen noch der Benzodiazepinmissbrauch rückblickend

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, zumal Prof.

Dr. med. J.___ die in den Vorakten gestellten Diagnosen wie eine somatoforme

Schmerzstörung oder eine schwere depressive Episode verneint und schlüssig

aufzeigt, dass die Einschätzungen der behandelnden Psychiater kaum überzeugen

(vgl. E. II. 9.1. hiervor). So führt Prof. Dr. J.___ einleuchtend aus, für ihn

sei es ausgesprochen erstaunlich, dass die erheblichen Auffälligkeiten im

Persönlichkeitsbereich, die einzig in der Lage seien, gewisse Verhaltensauffälligkeiten

zu erklären, in der vorliegenden Dokumentation lediglich anklingen würden, aber

keinen Einfluss auf die Diagnosen und die therapeutische Planung hätten. Auch

darin zeigt sich, dass auf die bisherigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte

nur bedingt abgestellt werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten,

dass aufgrund der Akten eine invaliditätsrelevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar möglich ist. Die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers lässt sich jedoch weder aktuell noch rückblickend mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen.

Der Sozialversicherungsprozess ist, wie

bereits erwähnt, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I

183.

E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht

hat sämtliche Abklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Dennoch liess sich die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – nicht zuletzt aufgrund seines widersprüchlichen

und aggravatorischen Verhaltens – nicht abschliessend beurteilen. Damit greift

obige Beweisregel, wonach die vorliegende Beweislosigkeit zu Ungunsten des

Beschwerdeführers ausfällt, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt seinen Rentenanspruch ableiten wollte. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor). Der Beschwerdeführer ist durch Herrn B.___ vertreten. Da es sich

hierbei aber nicht um eine anwaltliche Vertretung handelt und Herr B.___ nicht

als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist kein amtliches Honorar

festzulegen.

10.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

10.3

Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin

hat daher die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. J.___ vom 30. Dezember

2016.

von CHF 8‘316.00 sowie die Kosten der in diesem Zusammenhang veranlassten

Laboruntersuchungen im Betrag von CHF 693.70 zu tragen. Des Weiteren wurde

vorgängig ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. F.___ veranlasst,

welches jedoch, wie unter E. II 8 hiervor ausgeführt, aufgrund fehlenden Beweiswerts

nicht verwertbar ist. Die diesbezüglichen Gutachtenskosten betragen CHF

8‘837.45 sowie die diesbezüglichen Laborkosten CHF 712.00. Dieser

Verfahrensverlauf ist nicht vom Versicherungsgericht zu verantworten. Nachdem

die Abklärungen einzig durch die ungenügenden Sachverhaltsabklärungen der

Beschwerdegegnerin notwendig wurden, rechtfertigt es sich demzufolge, der

Beschwerdegegnerin die gesamten Kosten der beiden Gutachten von CHF 18'559.15

zu überbinden. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Urteil 8C_301/2016 vom 7.

Juli 2016 bestätigt, dass in dieser Konstellation die Kosten beider durch das

Gericht eingeholten Gutachten der IV-Stelle überwälzt werden können.

Zudem beauftragte das Versicherungsgericht

auch Dr. med. H.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Diese

teilte in der Folge dem Versicherungsgericht kurz vor dem Begutachtungstermin

jedoch mit, sie könne den Beschwerdeführer nicht untersuchen, da dieser in der

Vergangenheit bereits durch Drohungen aufgefallen sei. So habe sie im Vorfeld

der Auftragserteilung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine solchen Fälle

mit Bedrohungspotential mehr übernehme. Dr. med. H.___ ging diesbezüglich von

einer Informationspflicht des Versicherungsgerichts aus, weshalb sie vom

Versicherungsgericht die Bezahlung der diesbezüglich bereits angefallenen

Kosten im Betrag von CHF 2‘832.00 verlangte. Die diesbezüglichen Kosten werden

demnach vom Kanton Solothurn übernommen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten der Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. J.___ und von Prof. Dr.

med. F.___ im Gesamtbetrag von CHF 18'559.15 zu bezahlen.

5. Die Vorabklärungskosten von Dr. med. H.___

von CHF 2'832.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_718/2017 vom 24.

Oktober 2017 nicht ein.