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Entscheid

VSBES.2014.313

Invalidenrente

27. Oktober 2016Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1950 geborene A.___

meldete sich am 20. Dezember 2003 unter Angabe eines Schleudertraumas, verursacht

durch einen Auffahrunfall am 16. November 2002, bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2).

2. In der Folge wurden u.a.

Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 51) sowie medizinische Begutachtungen im B.___

(IV-Nr. 15) und der C.___ (IV-Nr. 122.1) veranlasst. Gestützt auf das

polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 26. Oktober 2012 sowie die

Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. April 2013 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.), stellte die IV-Stelle

dem Versicherten am 16. August 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs

in Aussicht (IV-Nr. 134 S. 2 ff.).

3. Gegen den Vorbescheid liess

der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas

Wiget, am 13. September 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 135 S. 1 ff.).

4. Am 30. Oktober 2014 sprach

die IV-Stelle dem Versicherten insgesamt für die Zeit vom 1. November 2003

bis 31. März 2005 eine befristete ganze Rente zu (zwei Verfügungen; Akten

Seite [A.S.] 1 ff.). Den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November

2003 bis 31. Juli 2004 stützte sie auf einen IV-Grad von 100 %, denjenigen

vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 auf einen IV-Grad von 73 %. Ausgehend

von einem IV-Grad von 0 % ab dem 1. Januar 2005 bzw. 30 % ab dem

1. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch für die Zeit nach

dem 31. März 2005.

5. Gegen die zweite der beiden

Verfügungen, d.h. gegen diejenige, mit der ihm eine befristete Rente für die Zeit

vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 zugesprochen wurde, lässt der

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2014 beim

Versicherungsgericht Beschwerde einreichen (A.S. 9 ff.) und beantragen,

in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2014 sei ihm neben

der ganzen Rente vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 eine unbefristete

Rente ab dem 1. November 2007 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom 8. Dezember

2014 (A.S. 21 f.) stellt der Präsident fest, dass der verlangte Kostenvorschuss

fristgerecht einbezahlt worden ist.

7. Am 21. Januar 2015 lässt sich

die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vernehmen und

teilt mit, dass sie mit Blick auf die begründeten Ausführungen in der angefochtenen

Verfügung sowie die IV-Akten auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichte (A.S.

23). An der angefochtenen Verfügung werde festgehalten. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

9. In der Beilage zum

Begleitschreiben vom 26. Januar 2015 reicht Rechtsanwalt Dr. iur. Wiget

die Kostennote ein (A.S. 25 f.), welche in der Folge der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 27).

10. Mit Schreiben vom 24.

September 2015 (A.S. 28 f.) macht die Beschwerdegegnerin geltend, trotz der

neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen

(vgl. BGE 141 V 281) bestehe weder die Notwendigkeit, ein

Gerichtsgutachten einzuholen noch seien die Kriterien für eine Rückweisung

erfüllt. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, werde nach wie vor

festgehalten.

11. In seiner Replik vom 19.

Oktober 2015 (A.S. 31 ff.) weist der Beschwerdeführer darauf hin, die

sogenannte Schmerzrechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zudem unterschlage die Beschwerdegegnerin die Entwicklung des Gesundheitszustandes.

In der Beilage zur Replik überlässt Rechtsanwalt Dr. iur. Wiget dem

Versicherungsgericht die erweiterte Kostennote (A.S. 34), welche mit

Verfügung vom 22. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt wird (A.S. 35).

12. Die Beschwerdegegnerin nimmt

am 29. Oktober 2015 (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers

vom 19. Oktober 2015 (A.S. 36).

13. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220

E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 109 E. 1, 127 V 467

E. 1). Vorliegend wird seit dem Eintritt in die E.___ am 14. November

2006.

(vgl. E. II. 3.3 nachfolgend) eine erneute Arbeitsunfähigkeit von

durchschnittlich 47 % geltend gemacht (A.S. 11). Eine rentenbegründende

Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegen, d.h. am

1.

November 2007. Der Rentenanspruch wiederum entsteht gemäss Art. 29 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruches (Gesuch vom 20. Dezember 2003,

IV-Nr. 2). Für einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. November 2007

sind unterschiedliche Bestimmungen massgebend. D.h. für die Zeit vom 1. April

2005.

bis zum 31. Dezember 2007 gelangen die Bestimmungen der 4.

IV-Revision zur Anwendung, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember

2011.

diejenigen der 5. IV-Revision und für einen allfälligen Anspruch ab

dem 1. Januar 2012 die Bestimmungen der 6. IV-Revision.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Anspruch auf eine

ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person mindestens 70 % invalid

ist, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens

60.

% (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 40 % auf

eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16

ATSG).

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde, und nicht,

was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2015 vom 27. Oktober

2015.

E. 3.1.2).

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders

stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder

jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,

so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden

(a.a.O. E. 3.1.3 mit Hinweis).

2.4

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126

V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, und 9C_167/2009 vom 28.Mai

2009.

E. 3.1).

2.5

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

2.6

2.6.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.6.2

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

2.6.3

Auch ein Parteigutachten

enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein von einem

Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes

Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene

Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten

Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist

(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

2.6.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten

fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich

auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des

Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei

Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten

die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sofern die

RAD-Untersuchungs-berichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten

genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben

sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des

Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2, und 9C_204/2009

vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.6.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125

V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden

Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012

vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

2.7

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Massgeblich ist vorliegend

somit der Sachverhalt, wie er sich bis zum 30. Oktober 2014 dargestellt hat.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist gelernter

Koch, wechselte später jedoch in den Aussendienst im Bereich Bürobedarf (IV-Nr.

6.

S. 11). Von 1984 bis 2000 war der Beschwerdeführer für die Firma F.___ AG

tätig (vgl. IV-Nr. 135 S. 13 ff.). Im Jahr 2001 betrieb er eine selbständige

Erwerbstätigkeit, und Anfang 2002 bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl.

IV-Nr. 127 S. 3 f.). Am 1. August 2002 trat er bei der Firma G.___ AG

eine Stelle als Aussendienst-Verkaufsberater an (IV-Nr. 7 S. 1).

Wenige Monate später, d.h. am 16. November 2002, erlitt er einen

Auffahrunfall, wobei er sich eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma) zuzog

(IV-Nr. 6 S. 1 ff., IV-Nr. 9.8 und IV-Nr. 9.6 S. 2). Aufgrund der

daraus folgenden langen Rekonvaleszenz wurde dem Beschwerdeführer per 31. August

2003.

gekündigt (IV-Nr. 7 S. 4). Ab dem 1. Juli 2002 war der

Beschwerdeführer zudem in einem Teilzeitpensum bei der Firma H.___ AG beschäftigt,

die er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen betrieb

(IV-Nr. 13 und IV-Nr. 15 S. 4). Diese Firma wurde jedoch ca. im

Mai 2004 stillgelegt. Ab dem 1. September 2005 war der Beschwerdeführer

für die I.___ GmbH als Councilor tätig (IV-Nr. 53) und ab dem 13. November 2007

übte der Beschwerdeführer bei der Firma J.___ AG als Verkaufsberater im Aussendienst

ein 50 %-Pensum aus (IV-Nr. 135.5 S. 37 f.).

3.2

Bei der K.___, [...], sollte

die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers evaluiert werden (IV-Nr. 42). Ursprünglich war dafür eine

Dauer von vier Wochen vorgesehen gewesen. Aufgrund der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers verkürzte sich diese dann jedoch auf wenige

Tage (8. bis 16. August 2005). Bereits am dritten Arbeitstag meldete

sich der Beschwerdeführer krank und erschien erst am Montag in der darauf folgenden

Woche wieder und legte zwei Arztzeugnisse vor. Das eine belegte die vollständige

Arbeitsunfähigkeit während seiner Absenz und das andere attestierte ihm eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit und verlangte nach einem Halbtageseinsatz. Diesbezüglich

hielten die Abklärungsfachleute fest, unter diesen Umständen habe die

Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr evaluiert werden können, da es

sich dabei um in den Abklärungsverlauf eingreifende, externe, aus ihrer Sicht

nicht zwingende Vorgaben bezüglich Präsenz handle. Es sei daher beschlossen

worden, die Abklärung am Dienstag der zweiten Abklärungswoche abzubrechen, da

die Präsenz nicht mehr als Variable für die Klärung der Belastung zur Verfügung

gestanden habe.

3.3

Vom 14. November bis 16. Dezember

2006.

erfolgte ein stationärer Psychiatrieaufenthalt des Beschwerdeführers (vgl.

Bericht vom 8. Januar 2007, IV-Nr. 67 S. 17 ff.). Dr. med. L.___,

Assistenzärztin, und med. prakt. M.___, Oberarzt, stellten dabei die

folgenden Diagnosen:

- Schwere depressive

Episode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10 F32.2)

- Zervikalneuralgie,

St. n. HWS-Schleudertrauma am 16. November 2002 (ICD-10 M54.2)

- Instabilität der

Wirbelsäule, St. n. Spondylodese im Jahr 1972 (ICD-10 M53.2)

- Sonstige

primäre Coxarthrose links mit St. n. Implantation einer Endoprothese im Juli

2004, Revision wegen eines Infekts im September 2004, Pfannenersatz im Dezember

2005.

mit abnehmenden Schmerzen im linken Gesäss, laterodorsalem Oberschenkel

und im linken dorsalen Beckenkamm (ICD-10 M16.1)

Die beiden Ärzte beschrieben den

Beschwerdeführer als deprimiert, hoffnungslos und ängstlich (betreffend Zukunftsperspektive),

er habe Insuffizienz- und Schuldgefühle, eine Störung der Vitalgefühle und

leide unter Antriebsarmut. Des Weiteren sei ein sozialer Rückzug zu erkennen

und es bestehe eine Suizidalität im Sinne eines Bedürfnisses nach Ruhe

(einschlafen und nicht mehr aufwachen). Auch leide der Beschwerdeführer unter

Ein- und Durchschlafstörungen. In der Körperhaltung wirke er zudem sehr angespannt,

bewege den Kopf und die Arme zusammen, den Nacken bewege er überhaupt nicht.

Während der Hospitalisation habe sich sein Zustandsbild nur wenig verändert. Er

sei bereit gewesen, kleine Fortschritte im Umgang mit Schmerzen zu respektieren

und habe akzeptiert, dass sich sein Zustand nur schrittweise ändern könne. Der

Beschwerdeführer sei mit vielen psychosozialen Belastungsfaktoren, auf die sie

keinen Einfluss hätten nehmen können, überfordert gewesen. Er benötige noch

psychiatrisch-psychotherapeutische wie sozialarbeiterische Unterstützung, um

seine Probleme bewältigen zu können.

3.4

Am 28. November 2006

berichteten Dr. med. N.___, Chefarzt, und Dr. med. O.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, beide vom P.___, über den psychiatrischen

Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers seit dem 3. Juli 2006 (IV-Nr.

104.5

S. 35 ff.). Sie stellten folgende psychiatrische Diagnosen:

- Schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Schmerzstörung

in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts

klassifizierten Krankheiten (siehe somatische Schmerzdiagnosen; ICD-10 F54)

- Belastende

Lebensumstände, welche die Familie und die Haushaltführung in Mitleidenschaft

ziehen (ICD-10 Z63.7)

Ergänzend führten die Ärzte aus, sie

hätten mit dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung

im Sinne von stützenden/begleitenden Gesprächen im dreiwöchentlichen Rhythmus

sowie die psychopharmakilogische Behandlung vereinbart. Im Vordergrund stehe

die depressive Symptomatik. Von der Schmerzbewältigungsgruppe habe der

Beschwerdeführer viel profitieren und umsetzen können. Im weiteren Verlauf sei

es jedoch zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es seien

auch wieder neue Belastungsfaktoren hinzugekommen, so etwa der Verlust seiner

Beschäftigung beim I.___. Vom Arbeitsamt sei er abgewiesen worden, was wiederum

die Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit verstärkt habe. Dysfunktionale

Verhaltensweisen im Umgang mit den Schmerzen (unregelmässiger Konsum

zentralwirksamer Schmerzmittel) hätten wiederum zu einer Verschlechterung der

psychischen Situation geführt, was schlussendlich das ambulante

Behandlungssetting auch überfordert habe. Der Beschwerdeführer sei am 14. November

2006.

in die E.___ zur stationären Behandlung eingetreten. Zusammengefasst

hielten Dres. med. N.___ und O.___ fest, aktuell liege beim Beschwerdeführer

eine schwere Depression vor und es bestünden hochgradige psychosoziale Belastungsfaktoren,

welche die Symptomatik aufrechterhielten. Der Eintritt in eine stationäre

psychiatrische Behandlung sei daher notwendig gewesen.

3.5

Dr. med. Q.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte am 2. Februar 2007 auf Wunsch des

Beschwerdeführers ein psychiatrisches Parteigutachten (IV-Nr. 87.5) und stellte

folgende Diagnosen (S. 19 ff.):

- Schmerzstörung

in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts

klassifizierten Krankheiten (siehe somatische Schmerzdiagnosen) mit maladaptivem

Schmerzbewältigungsmuster bei Persönlichkeit mit akzentuiert

leistungsorientierten und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F32.2,

F54.0/G97)

- St.

n. depressiver Episode ohne psychotische Symptome in psychosozialer

Belastungssituation, welche die Familie und die Haushaltführung in Mitleidenschaft

ziehen (ICD-10 F32.2/Z63.7)

Zum Krankheitsverlauf hielt der Psychiater

fest, die Ursache für die Schmerzkrankheit sehe er im Auffahrunfall vom 16.

November 2002, wobei sich der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule

zugezogen habe, die in der Folge nicht ausgeheilt sei, sondern sich chronifiziert

habe (S. 21). Als Risikofaktor für die Entwicklung des chronischen

Schmerzsyndroms betrachte er die ehrgeizige, leistungsorientierte Persönlichkeit

des Beschwerdeführers, welche deutlich narzisstische Züge aufweise. Diese Züge

beflügelten den Beschwerdeführer zwar in seiner zweifellos beachtlichen und

erfolgreichen beruflichen Verkäufer- und Beraterkarriere, im Zusammenhang mit

körperlichen, beruflichen und privaten Niederlagen (Traumatisierung der

vorbestehenden Coxarthrose durch das Unfallereignis; Vorwurf, das Networking

nach dem «Schneeballsystem» zu betreiben; Androhung des Versicherungsbetrugs

etc.) sei beim Beschwerdeführer die Emotionalität völlig «gekippt». Anhaltende

Gefühle von Scham und Demütigung seien an die Stelle der vorangegangenen

Grossartigkeit getreten und hätten den Beschwerdeführer in eine depressive

Verstimmung getrieben. Ab Mai 2006 habe sich – als Komplikation der Schmerzkrankheit

– koinzidierend mit den zunehmenden psychosozialen Belastungen, eine depressive

Verstimmung von krankheitsrelevantem Ausmass, i.S. einer Komorbidität

entwickelt. Ab August 2006 sei die genannte depressive Störung (schwere

depressive Episode) an der R.___ [...] adäquat psychiatrisch behandelt worden.

Vom 14. November bis 16. Dezember 2006 habe aufgrund der Zunahme der

Symptomatik eine stationäre Behandlung stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hielt Dr. med. Q.___ fest, die seit Mai 2006 bestehende,

derzeit unter adäquater Behandlung deutlich regrediente depressive Störung habe

passager zu einer deutlichen Beeinträchtigung der vormals 50%igen

Arbeitsfähigkeit geführt. Aktuell traue sich der Beschwerdeführer eine Tätigkeit

im Umfang von ca. 15 – 20 Stunden pro Woche zu. Die Prognose sei offen.

3.6

Am 3. August 2007 unterzog

sich der Beschwerdeführer im T.___ einer Hüftoperation (IV-Nr. 105.14

S. 2 f.) und verbrachte im Anschluss, d.h. vom 16. August bis

8.

September 2007 einen stationären Aufenthalt in den U.___ GmbH, [...],

zur Rehabilitation (IV-Nr. 105.14 S. 5 ff.). Bei der Entlassung wurde

sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der Ärzte von einem sehr

guten postoperativen Ergebnis im Rahmen der Rehabilitation ausgegangen.

3.7

3.7.1

Die mit Schreiben vom 16.

September 2011 (IV-Nr. 106) in Aussicht gestellte Begutachtung bei der C.___

erfolgte in der Zeit vom 26. bis 29. Juni 2012 und das dazugehörige

Gutachten wurde mit Datum vom 26. Oktober 2012 zugestellt (IV-Nr. 122.1).

Es wurden Begutachtungen in den Disziplinen Innere Medizin (Dr. med. V.___, Facharzt

für Innere Medizin FMH), Rheumatologie (Dr. med. W.___, Facharzt für

Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH), Neurologie (Dr.

med. X.___, Facharzt für Neurologie FMH), Neuropsychologie (lic. phil. Y.___,

Fachpsychologin Neuropsychologie FSP) und Psychiatrie (Dr. med. Z.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vorgenommen.

3.7.2

Nach subjektiver Schilderung

des Beschwerdeführers und anschliessender Untersuchung stellte der Rheumatologe

in seinem Teilgutachten die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 122.3 S. 5):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

St. n. Hüft-TP rechts am

17.

Oktober 2011

- mit funktioneller

Einschränkung (Rotationseinschränkung)

- aktuell

abgeheilte «Fistelbildung» im proximalen Wundabschnitt vor einigen Wochen

2.

St.

n. Hüft-TP links am 30. Juli 2004, Hüft-TP Revision links, Debridement und Lavage

am 21. September 2004, St. n. Pfannenwechsel links am 2. Dezember

2005.

- verminderte

Belastbarkeit, Bewegungseinschränkung

3.

St. n. lumbaler

mehrsegmentaler Spondylodese vor zwei Jahren

- mit funktioneller

Einschränkung (Flexion), aber schmerzfrei

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches

Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich

- ohne somatische

Grundlage

- im zeitlichen

Kontext nach HWS-Distorsion am 16. November 2002

Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr.

med. W.___ fest, der Beschwerdeführer beklage seit einer Halswirbelsäulendistorsionsverletzung

am 16. November 2002 ein massives, chronisches Schmerzsyndrom im Nacken

sowie im Schulter- und Armbereich bds. Die Beschwerden seien seit dem Unfalltag

bis heute chronisch vorhanden. Die vielfältigen therapeutischen Bemühungen, die

der Beschwerdeführer sehr kooperativ durchgeführt habe (was dieser auch

anlässlich der Begutachtung betont habe), hätten zu keiner Besserung geführt. Die

Schmerzschilderung wirke für ihn als Gutachter schwierig fassbar und sei nicht

eindeutig qualifizierbar. Der Beschwerdeführer berichte über eine Abhängigkeit

der Schmerzen von «äusseren» Belastungsfaktoren (Stress, aktuelle schwierige

berufliche Situation im Rahmen einer Umstrukturierung). Das Schmerzausmass

schwanke zwischen 5 und 8 (NRS-Skala). Abgesehen von den Nackenschmerzen

bestünden weitere (ältere) muskuloskelettale Probleme (lumbal, Hüftgelenke).

Aus somatischer Sicht erstaune es, dass diese Beschwerden weit im Hintergrund

stünden; sie seien teils erst auf Nachfragen und «dissimulierend anmutend» am

Rande erwähnt worden. Für den Beschwerdeführer und auch in der Aktenlage stehe

das chronische Schmerzsyndrom am Nacken im Vordergrund.

Zur Diagnose des rechten Hüftgelenks

führte der Rheumatologe aus, die Beschwerden seien subjektiv zwar gering, objektiv

liessen sich allerdings klare Befunde erheben (Einschränkung der

Beweglichkeit). Diese führten zu einer Einschränkung in einer schweren bis

mittelschweren körperlichen Tätigkeit, insbesondere seien rein gehende oder

stehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Zur Diagnose betreffend das linke Hüftgelenk

konkretisierte der Gutachter, es bestehe dort funktionell eine Einschränkung im

ähnlichen Ausmass wie rechts. Wiederum schildere der Beschwerdeführer jedoch

geringe Beschwerden. Bezüglich der linken Hüfte bestehe ebenfalls eine

Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten, rein

stehende oder gehende Tätigkeiten. Zum chronischen Schmerzsyndrom im Nacken-

und Schultergürtelbereich berichtete Dr. med. W.___, für den Beschwerdeführer

stehe dieses im Vordergrund. In der rheumatologischen Untersuchung sei – in

Übereinstimmung mit den Vorberichten – die Halswirbelsäule praktisch steif

gehalten worden. Dies gelte im Grossen und Ganzen auch für die (abgelenkten)

Spontanbewegungen. Lediglich die Inklination beim Schuhe binden sei praktisch

unauffällig. Bei der aktiven resp. passiven Beweglichkeit sei der

Kinn-Sternum-Abstand praktisch steif. Die Rotation sei maximal 10° - 15° in der

Gesamtheit möglich, eine segmentale Untersuchung sei nicht durchführbar. Die

Bewegungsausmasse seien – soweit sie im Rahmen dieser geringen Bewegungsausschläge

überhaupt vergleichbar seien – nicht übereinstimmend mit der hauptgutachterlichen

Untersuchung. Konventionell radiologisch fänden sich leichte bis mässige degenerative

Veränderungen. Diese seien altersentsprechend normal und hätten ohne Nachweis

eines dokumentierten Vertebralsyndroms keine klinische Relevanz. Ein

Vertebralsyndrom sei definiert über eine segmentale Bewegungseinschränkung,

segmental lokalisierte Schmerzen sowie passende Weichteilbefunde: diese

Triologie sei jedoch nicht vorhanden. Die präsentierte, massive – in dieser

Form meist auch vorbeschriebene Bewegungseinschränkung sei somatisch nicht

erklärbar. Ob eine bewusstseinsnahe oder –ferne Ursache dahinter liege, spiele

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle. Eine andere (entzündlich

rheumatische, peripher arthrogene oder gar neurokompressive) Ursache könne praktisch

ausgeschlossen werden. Bei Fehlen einer somatischen Ursache der Beschwerden

könne rheumatologisch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Jede

körperliche Tätigkeit sei vollständig zumutbar.

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers äusserte sich Dr. med. W.___ dahingehend, dass aus

rheumatologischer Sicht aktuell (basierend auf den für die Arbeitsfähigkeit

relevanten Diagnosen) für eine mittel- bis schwere körperliche Arbeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nicht zumutbar sei repetitives Heben von Gewichten

über 10 – 15 kg über Gürtelhöhe sowie über 5 – 10 kg über

Schulterhöhe. Lediglich vereinzeltes Tragen solcher Gewichte sei möglich. Des

Weiteren seien rein gehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Wechselbelastende,

leichte Tätigkeiten, maximales Gehen von zwei bis drei Stunden am Stück und

vereinzelt auch Treppengehen seien zumutbar. In der aktuellen Tätigkeit

(Aussendienst inkl. Autofahren) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch sei

das Führen eines Zweipersonenhaushalts inkl. Garten aufgrund der guten

Einteilbarkeit gut möglich. Das subjektiv im Vordergrund stehende chronische

Schmerzsyndrom im Nackenbereich bewirke keine Arbeitsunfähigkeit.

Abschliessend hielt der Rheumatologe

fest, bei der im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2004

attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit dürfte es sich um eine andere Beurteilung

eines ähnlichen Gesundheitszustandes handeln. Die damalige Beurteilung habe auf

dem subjektiven Schmerzbild basiert. Die unterschiedliche Beurteilung zu heute

sei somit Zeitgeist.

3.7.3

Der neurologische Gutachter,

Dr. med. X.___, diagnostizierte beim Beschwerdeführer gestützt auf seine

Untersuchung eventuelle Restbeschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma am 6.

(recte: 16.) November 2002 im Rahmen einer Heckauffahrkollision (IV-Nr.

122.

). Weiter hielt der Neurologe in seiner Beurteilung fest, im Rahmen der

Heckauffahrkollision sei es zu keiner Bewusstlosigkeit und keinem relevanten

Schädelhirntrauma gekommen, dies gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

eben nicht bewusstlos gewesen sei. Wiederholte Untersuchungen zu früheren

Zeitpunkten hätten nie ein relevantes neurologisches Defizit ergeben, lediglich

einige Spekulationen gestützt auf die Anamnese. Ein neurologisches Defizit

lasse sich auch im Rahmen seiner Untersuchung nicht eruieren. Der

Beschwerdeführer wirke altersentsprechend gesund. Aus neurologischer Sicht

ergäben sich weder retrospektiv noch aktuell eindeutige Hinweise oder Befunde

für das Vorliegen einer Neurologie-relevanten und daraus abzuleitenden

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

3.7.4

Nach der subjektiven

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers sowie der durchgeführten neuropsychologischen

Untersuchung stellte die neuropsychologische Gutachterin fest, beim

Beschwerdeführer liege mit Ausnahme eines leicht instabilen

Aufmerksamkeitsvermögens eine alters- und ausbildungsadäquate mentale Leistungsfähigkeit

vor (IV-Nr. 122.5 S. 5). Konkretisierend führte lic. phil. Y.___ dazu aus, im

Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen in der AA.___ im Jahr

2003.

und in der S.___ im Jahr 2009 habe sich eine verbesserte mentale

Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufgabenbearbeitung

teilweise sehr angespannt, leidend, motorisch unruhig (auch bei der

PC-gestützten Aufmerksamkeitstestung), übermässig gestresst etc. gewirkt. Aus gutachterlicher

Sicht sei das leicht instabile Aufmerksamkeitsvermögen einerseits eine Folge

dieses hohen Stresslevels resp. des damit einhergehenden selbstlimitierenden

Verhaltens. Zudem sei die Anstrengungsbereitschaft (denkbar als Folge der

Schmerzen) nicht während der gesamten Untersuchung genügend hoch gewesen, was

sich ebenfalls intermittierend leistungsmindernd auswirke.

Die Neuropsychologin wies darauf hin,

das leicht instabile Aufmerksamkeitsvermögen lasse sich in einem Beruf, der

nicht übermässig hohe Ansprüche an die Aufmerksamkeitsleistungen stelle,

kompensieren. Nach Angaben des Beschwerdeführers arbeite er in einem ruhigen

Umfeld, teilweise alleine, teilweise in einer ruhigen Zweier-Situation mit dem

Kunden. Dementsprechend bestünden hier rein inhaltlich keine Einschränkungen.

Die Frage der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Aussendienstmitarbeiter müsse abschliessend

unter polydisziplinärem Gesichtspunkt beurteilt werden. Es bestünden keine

kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit bedeutsam leistungsmindernd

auswirkten. Rein inhaltlich sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Die

Belastbarkeit sei für eine zweieinhalbstündige Untersuchung gegeben. Was die

zeitliche Belastbarkeit hinsichtlich eines längeren Zeitrahmens (ganzer

Arbeitstag / Arbeitswoche) betreffe, so könnten keine Aussagen gemacht werden.

3.7.5

Die psychiatrische Begutachtung

wurde von Dr. med. Z.___ durchgeführt (IV-Nr. 122.6). Gestützt auf seine

Untersuchung konnte er beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen stellen:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Verkehrsunfall am 16.

November mit HWS-Distorsion mit

- rezidivierender

Depression, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom

(F33.00)

- chronischer

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Eine psychiatrische Diagnose ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnte der Gutachter keine stellen.

Dr. med. Z.___ beschrieb den

Beschwerdeführer als einen leistungs- und erfolgsorientierten Menschen, in

dessen Leben die Arbeit, die Familie und sein Traumhaus sehr wichtig seien

(IV-Nr. 122.6 S. 4). In seiner jetzigen Stelle stehe er unter grossem

Druck, seit die Firma an Branchenfremde verkauft und die Belegschaft reduziert

worden sei, so dass ihm die notwendige Unterstützung im Innendienst fehle. Der

Beschwerdeführer zeige sehr leistungsorientierte und perfektionistische

Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf seine Leistungen. Durch grosse

Leistung und harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er

sonst kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit sei aber auch all die

Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Durch den Unfall mit seinen Folgen wie

Schmerzen und Konzentrationsstörungen, sei dies in Frage gestellt worden. Diese

Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht,

da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und –bereitschaft beitragen würden,

jedoch würden sie es ihm möglicherweise erschweren, sich mit einer Restsymptomatik

resp. mit Einschränkungen zu arrangieren. Ohne den Unfall hätten diese Persönlichkeitszüge

wahrscheinlich nie zu Problemen bei der Arbeit geführt. Jedoch sehe er in

seiner Arbeit seinen ganzen Lebensinhalt, was dazu führe, dass er weniger

ausgleichende Ressourcen neben der Arbeit habe aufbauen können. Hinweise auf

eine im ICD-10 definierte Persönlichkeitsstörung gebe es jedoch nicht.

Im Zusammenhang mit der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sah der Gutachter das Hauptproblem darin,

zu definieren, was 100 % Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers bedeuten würden. Nach eigenen Angaben habe der

Beschwerdeführer täglich 12 – 15 Stunden gearbeitet. Ob dies jedoch

einer 100 %-Tätigkeit entspreche, sei fraglich. Grundsätzlich habe eine

Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, allerdings nicht

immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Depression

könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen

oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % oder mehr bewirken. In der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst

und Marketing habe er gewisse Führungsfunktionen. Es würden hohe Anforderungen

an die Kreativität, die Kompetenz rasch zu entscheiden und an die Flexibilität

gestellt und vor allem müsse er sich und andere motivieren können. All dies sei

mit einer leichten bis mittelschweren Depression nur noch erschwert möglich.

Trotzdem würde man aus therapeutischer Sicht auf eine rasche Wiederaufnahme der

Arbeit drängen, wenn der Beschwerdeführer keine Schmerzen hätte, jedoch eine

leichte bis mittelschwere Depression, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung

und Kontakte gebe, was die Heilung der Depression unterstütze. Für die noch in

Frage kommenden Tätigkeiten werde die Leistung durch die Depression etwas

eingeschränkt. Dazu kämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Aufgrund der

Schmerzen und der Depression seien die Entscheidungs- und Konzentrationsfähigkeit,

das Selbstvertrauen, der Antrieb, die Verkehrsfähigkeit und die Ausdauer des

Beschwerdeführers beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine Regeneration

erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment

aufgrund seiner psychischen Störungen mit einem vermehrten, nicht immer voraussehbaren

Pausenbedarf, zeitlich nur noch eingeschränkt arbeiten, d.h. eine Präsenzzeit

von sieben Stunden (85 %) mit vermehrten, kurzen Pausen seien möglich. Die

Leistungsfähigkeit sei aktuell im Ausmass von rund 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst

könne aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit im Aussendienst

resp. technischen Verkauf von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 %

ausgegangen werden.

Weiter hielt Dr. med. Z.___ fest, in

einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten, insbesondere keine Motivation

anderer, verlange, sei die Arbeitsfähigkeit nur im Ausmass von etwa 20 %

eingeschränkt, vor allem durch die Konzentrations- und Antriebsstörungen, die

Verlangsamung und die erhöhte Müdigkeit.

Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

schilderte der psychiatrische Gutachter folgendermassen: Die behandelnde

Psychiaterin, Dr. med. O.___, habe 2006 eine schwere depressive Episode

diagnostiziert, die so schwer gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer habe

stationär behandeln lassen müssen (IV-Nr. 122.6 S. 9). Sie habe jedoch

keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Für diese Zeit könne aber

von einer weitgehend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die

Depression sei wieder abgeklungen, so dass sich die damalige Arbeitsfähigkeit

in etwa im selben Rahmen wie heute bewegt haben dürfte, resp. bei einer damals

weitgehenden Remission der Depression dürfte sie sogar noch etwas weniger

eingeschränkt gewesen sein. Eine rezidivierende Depression zeige typischerweise

gewisse Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen

Schweregrad auszugehen, vor allem wenn – wie hier – aktuelle Belastungen eine

Exazerbation erwarten liessen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad,

d.h. in diesem Fall von einer leichten Depression. Es könne daher, auch wenn

nur mit einer gewissen Unsicherheit, von etwa der gleichen Arbeitsunfähigkeit

seit Austritt aus der E.___ Ende 2006 ausgegangen werden. Es könnten keine

genaueren Angaben gemacht werden. Die aktuelle Einschätzung gelte daher auf

jeden Fall ab Datum der Untersuchung.

3.7.6

Unter polydisziplinärer

Beurteilung ergäben sich die folgenden Diagnosen, welche die zumutbare

Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten (IV-Nr. 122.1 S. 45):

1.

Hüftproblematik bds.

2.

Rechte Hüfte:

- St. n. Hüft-Totalendoprothese

rechts am 17. Oktober 2011

- mit funktioneller

Einschränkung (Rotationseinschränkung)

- anamnestisch

aktuell abgeheilte «Fistelbildung» im proximalen Wundabschnitt vor einigen

Wochen, Nachkontrolle anamnestisch vereinbart

3.

Linke Hüfte:

- verminderte

Belastbarkeit, Bewegungseinschränkung, anamnestisch Impingementsituation

- St.

n. Implantation einer hybriden Hüft-Totalendoprothese links am 30. Juli 2004

- St. n. Frühinfekt

- St. n. Revision,

Débridement, Lavage am 21. September 2004

- Pfannenwechsel

links am 2. Dezember 2005 wegen Impingement

- St. n. Inlay- und

Pfannenwechsel wegen Impingement am 3. August 2007

4.

St. n. lumbaler

mehrsegmentaler Spondylodese im Alter von etwa 22 Jahren

- mit funktioneller

Einschränkung, aber schmerzfrei

- St. n.

Verkehrsunfall am 16. November 2002 mit HWS-Distorsion mit

- rezidivierender

Depression, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom

(ICD-10 F33.0)

- mit

chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41)

Folgende Diagnosen erachteten die Experten

zwar als krankheitswertig, jedoch als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit:

1.

Schwerhörigkeit bds;

Hörgeräteträger

2.

St. bei/nach

Durchfallabklärung wenige Wochen vor jetziger Begutachtung

- anamnestisch

St. n. Gastroskopie mit nachfolgender wahrscheinlicher Heliobacter-Eradikationstherapie

Im Rahmen der polydisziplinären

Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit im Aussendienst attestiert, in einer Verweistätigkeit,

die körperlich sehr leicht und sowohl körperlich wie auch psychisch nicht

belastend ist, bezifferten sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit 80 %.

Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde im Hauptgutachten ausgeführt, die

bislang attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe vor allem auf den

psychischen Befunden basiert. Der psychiatrische Gutachter sei jedoch zum

Schluss gelangt, dass – wenn auch mit einer gewissen Unsicherheit – von etwa

dem gleichen Umfang der Arbeitsfähigkeit, wie sie im vorliegenden Gutachten

attestiert werde, seit dem Austritt aus der E.___ Ende 2006 ausgegangen werden

könne. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte daher auf jeden

Fall ab Datum der Untersuchung. Im Rahmen der den Gutachtern vorgelegten Fragen

(IV-Nr. 122.1 S. 47 f.), hielten diese ergänzend fest, die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit werde ausschliesslich durch

die psychischen Befunde eingeschränkt. Aus rein somatischer Sicht wäre der

Beschwerdeführer zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter arbeitsfähig. Andererseits

könne auch eine Depression mit Somatisierungen einhergehen, welche sich in Nacken-

und Kopfschmerzen ausdrückten.

3.8

Mit Stellungnahme vom 5. April

2013.

(IV-Nr. 128 S. 2 f.) äusserte sich Dr. med. AB.___ vom RAD zur

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Gestützt auf das C.___ -Gutachten

beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst

mit 70 % ab 1. Januar 2007 (Austritt aus der E.___ am 16. Dezember

2006). Für eine sehr leichte, körperlich und psychisch nicht belastende

Verweistätigkeit bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit

80.

% ab demselben Datum. Weiter hielt er fest, da die Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit allein durch psychische Faktoren bedingt sei (bis auf schwere

Arbeiten aus somatischen, nicht unfallbedingten Gründen) und diese ab 2006

(Gutachten Dr. med. Z.___, IV-Nr. 122.6 S. 4) ausgewiesen seien,

könne von 2002 – 2005 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden. Im Jahr 2006 habe im Verlaufe der schweren depressiven

Episode eine längere (genaue Angaben nicht möglich, ausgewiesen nur während der

stationären Therapie vom 14. November bis 16. Dezember 2006) 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

3.9

Mit Vorbescheid vom 16. August

2013.

(IV-Nr. 134 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht, woraufhin der

Beschwerdeführer am 13. September 2013 Einwände erheben liess (IV-Nr. 135 S. 1

ff.).

3.10

Am 30. Oktober 2014 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2003 bis

31.

März 2005 eine befristete, ganze IV-Rente zu (A.S. 1 ff.). Darüber hinaus

verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die

Beschwerdegegnerin errechnete nachfolgende IV-Grade:

Daten (ab)

Valideneinkommen

Invalideneinkommen

IV-Grad

16.11.2003
06.05.2004
01.01.2005
01.01.2007

CHF 120‘000.00

CHF 121‘271.00

CHF 122‘754.00

CHF 125‘700.00

CHF 0.00

CHF 32‘424.00

CHF 122‘754.00

CHF 87‘990.00

100.

%

73%

0.

%

30%

Das Valideneinkommen für die Zeit ab

dem 16. November 2003 berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die

Angaben der Firma G.___ AG (Fragebogen vom 16. Januar 2004, IV-Nr. 7) unter

Berücksichtigung einer Erfolgsprämie von 22 %, welche an das Erreichen eines

Umsatzbetrages gebunden war. Für die darauffolgenden Jahre berücksichtigte sie

zusätzlich die Teuerung. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte

sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn (LSE) gemäss Tabelle TA1,

Ziffer 50 – 52, Niveau 3, Männer, und berücksichtigte die in diesem Bereich betriebsübliche

Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden. Die zeitlichen Abstufungen erklärte sie wie

folgt: Als medizinische Entscheidgrundlage für die Zeit des Unfalles bis zur

Genesung bezüglich der somatischen Beschwerden ziehe sie die Akten des Unfallversicherers

heran. Diese würden auch die Beobachtungen, welche anlässlich der Observation

im Januar 2005 gemacht worden seien und die gemäss Bundesgerichtsentscheide vom

1.

Juli 2009 verwertet werden dürften, beinhalten. Demnach sei dem

Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2005 die Ausübung der angestammten Tätigkeit

wieder vollumfänglich zumutbar gewesen. Im Jahr 2006 sei es im Zusammenhang mit

einer Häufung psychosozialer Belastungsfaktoren zur vorübergehenden Hospitalisation

in der E.___ gekommen. Ab Zeitpunkt dieser gesundheitlichen Verschlechterung

werde auf das beweiswertige polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 26. Oktober

2012.

abgestützt. Ab Januar 2007 sei ihm die angestammte Tätigkeit als Aussendienst-Verkaufsberater

noch zu 70 % zumutbar. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer

Sicht und werde mit rezidivierenden Depressionen, einer chronischen

Schmerzstörung und weiteren psychischen Faktoren begründet. Zum Valideneinkommen

führte die Beschwerdegegnerin konkretisierend aus, als Basis diene der

Verdienst im Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2003. Damals sei der

Beschwerdeführer als Aussendienst-Verkaufsberater bei der Firma G.___ AG angestellt

gewesen. Das Einkommen sei gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2002 (IV-Nr.140.8

S. 41 ff.) auf ein Fixum von monatlich CHF 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn

festgelegt worden. Als Ziel sei ein Jahreseinkommen von CHF 120‘000.00

vereinbart gewesen, welches jedoch vom Erreichen eines Umsatzziels abhängig

gewesen sei. In der kurzen Zeit seit der Einstellung bis zum Unfall (drei Monate)

habe der Beschwerdeführer unter Beweis stellen können, dass er das Umsatzziel

ohne gesundheitlichen Schaden hätte erreichen können. Dies werde auch von der

Firma G.___ AG bestätigt (IV-Nr. 137 S. 2). Aus diesem Grund werde

beim Valideneinkommen vom vereinbarten Zieleinkommen ausgegangen. Ein Einkommen

von CHF 180'000.00, wie dies der Beschwerdeführer annehme, sei jedoch

nicht realistisch. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 127) sei zu

entnehmen, dass er selbst während der erfolgreichsten Jahre bei der Firma F.___

AG nie ein Salär in dieser Höhe generiert habe. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin

fest, da gemäss C.___ -Gutachten ab Januar 2007 in der angestammten Tätigkeit

eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, existiere kein Raum für das Abstellen auf

einen Tabellenlohn. Mit der Tätigkeit bei der Firma J.___ AG in [...] habe er

seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft. Anhaltspunkte, die einen

wirtschaftlichen Abzug rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. In den

vergangenen Jahren habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er durchaus in der

Lage sei, das frühere Einkommen (in reduziertem Pensum) wieder zu erreichen.

3.11

In der dagegen erhobenen

Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, für die Festsetzung des Invalideneinkommens

sei nicht der frühere, bei der G.___ AG erzielte Lohn massgebend, vielmehr

müsse auf den Lohn bei der J.___ AG nach Ablauf des Wartejahres abgestellt werden.

Der dort erzielte Lohn habe jedoch spätestens ab Mai 2010 eine Sozialkomponente

enthalten und dürfe daher nicht mehr als Invalideneinkommen herangezogen

werden. Ab diesem Zeitpunkt sei auf statistische Löhne abzustellen. Die von der

Beschwerdegegnerin angewendete Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004,

Handel Ziffer 50 – 52, Niveau 3, Männer, werde im Grundsatz akzeptiert.

Im vorliegenden Fall rechtfertige sich zudem ein Leidensabzug von insgesamt

15.

%, da sich der Beschwerdeführer einerseits im fortgeschrittenen Alter

befinde und andererseits nur noch Teilzeitarbeit ausführen könne. Hinzu komme

sein eingeschränktes Tätigkeitsprofil.

4.

4.1

Unter den Parteien ist der

Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31.

März 2005 unbestritten. Dies gilt sowohl für den Umstand, dass der

Rentenanspruch am 1. November 2003 entstanden ist als auch in Bezug auf die

anschliessend eingetretene erhebliche Verbesserung, welche Ende 2014 zum

Wegfall der Invalidität führte und der Rentenanspruch damit auf Ende März 2005

endete (Art. 88a Abs. 1 IVV). Auch sind sich die Parteien einig, dass ab November

2006.

eine erneute, nunmehr psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit eintrat

sowie dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das

Gutachten der C.___ vom 26. Oktober 2012 (E. II. 3.7.1 hiervor) abzustellen ist,

wobei dessen Beweiskraft auch durch die neue Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V

281) nicht in Frage gestellt wird. Aus Sicht des Gerichts besteht diesbezüglich

kein Anlass zu Weiterungen. Streitig und zu prüfen ist, ob nach dem 31. März

2005, konkret ab dem 1. November 2007, ein neuer Rentenanspruch entstanden

ist sowie wie das Validen- und Invalideneinkommen zu bestimmen ist.

4.2

Mit dem C.___ -Gutachten ist

davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge seit dem Austritt aus der E.___

am 16. Dezember 2006 (vgl. E. II. 3.3 hiervor) über eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienst-Verkaufsberater

und über eine solche von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit (vgl.

E. II. 3.7.6 hiervor).

Wie der RAD korrekt festhält, muss im

Jahr 2006 aufgrund der schweren depressiven Episode von einer vorübergehenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Diese ist aufgrund der Akten

während des stationären Aufenthalts in der E.___, d.h. vom 14. November

bis 16. Dezember 2006, ausgewiesen (vgl. E. II. 3.8 hiervor). Ab Eintritt

in die E.___ war eine Arbeitsunfähigkeit gegeben, welche das rechtsprechungsgemäss

für die Auslösung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erforderliche

Mass von 20 % erreichte. Gemäss den C.___ -Gutachtern ist ab dem

Klinikaustritt am 16. Dezember 2006 von einem im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Zustand auszugehen. Zwar war der Beschwerdeführer wegen einer

Hüftoperation, die am 3. August 2007 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht

vom 3. August 2007, IV-Nr. 105.14 S. 2 f., vgl.

E. II. 3.6 hiervor), gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten

Arztzeugnissen (Beschwerdebeilage [BB] 2 und 3, vgl. auch IV-Nr. 105.14

S. 4 und S. 10) bis 7. November 2007 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeit war jedoch nur vorübergehender Natur und

ist durch blosse Arztzeugnisse bescheinigt, welchen – jedenfalls für den

Zeitraum, der über die ursprünglich attestierten sechs Wochen nach der

Operation hinausgeht – kein ausreichender Beweiswert zukommt. Es handelt sich

nicht um eine invalidisierende Beeinträchtigung. Für die Invaliditätsbemessung

bei Ablauf des Wartejahres bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Mitte November 2007 ist somit die durch die Gutachter der C.___ vom 26. Oktober

2012.

ermittelten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung massgebend, d.h. es ist von einer

70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen.

4.3

Die Ansichten der Parteien darüber,

welches Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab November 2007

heranzuziehen ist, gehen deutlich auseinander. Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, ohne den Unfall wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter bei der G.___

AG tätig gewesen. Im Jahr 2013 hätte er CHF 180‘000.00 verdient. Der

Beschwerdeführer habe bei der Firma F.___ AG zwischen 1984 und 2000, d.h.

innert 16 Jahren, sein Einkommen um fast 100 % steigern können. Folglich

habe sich das Einkommen jährlich um durchschnittlich 6,5 % erhöht. Es bestehe

eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen ab

August 2002 bis November 2007, also innert fünfeinviertel Jahren, ebenfalls

jährlich um 6,5 %, d.h. insgesamt um rund 34 %, gesteigert hätte. Das

Einkommen hätte sich auf CHF 160‘800.00 bzw. inkl. Teuerung auf CHF

168‘438.00 erhöht. Das vereinbarte Jahresziel von CHF 120‘000.00 sei

gemäss Arbeitsvertrag ausschliesslich auf das erste Halbjahr des

Arbeitsverhältnisses bezogen worden. Mit der Festlegung des Zieleinkommens ab

dem Folgejahr sei ganz bewusst zugewartet worden. Der Umstand, dass bereits

nach wenigen Monaten ein neues Zieleinkommen hätte formuliert werden sollen,

zeige augenscheinlich, dass die Firma rasch mit einer verbesserten

Umsatzentwicklung gerechnet habe. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der

Auffassung, das Valideneinkommen ergebe sich aus dem zuletzt erzielten

Einkommen bei der G.___ AG (gemäss Arbeitgeber-Fragebogen vom 16. Januar 2004

[IV-Nr. 7]) unter Berücksichtigung einer Erfolgsprämie von 22 % sowie unter

Aufrechnung der Teuerung.

4.4

4.4.1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass es in der Vergangenheit bei

einer anderen Arbeitgeberin zu erheblichen Verdiensterhöhungen gekommen war,

nicht ohne weiteres etwas für die Zukunft ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist

eine überdurchschnittliche Einkommenserhöhung nur zu berücksichtigen, wenn

dafür konkrete Hinweise bestehen (Urteil des Bundesgerichts I 313/01 vom

22.

November 2001 E. 7a). Die beim Beschwerdeführer dokumentierte

Einkommensentwicklung rechtfertigt diesen Schluss nicht. Zunächst erfolgte die

dargestellte Steigerung beim 1950 geborenen Beschwerdeführer im Alter zwischen

34.

und 50 Jahren, somit also während eines Abschnitts, in dem erhebliche

Steigerungen nicht selten sind, während nach dem 50. Altersjahr die Lohnkurve

regelmässig stark abflacht. Es kommt hinzu, dass durchaus nicht von einer

langjährigen, praktisch linearen Lohnsteigerung gesprochen werden kann, welche

bis zum Unfall vom 16. November 2002 angehalten hätte und durch diesen

abrupt unterbrochen worden wäre. Wie sich dem Auszug aus dem Individuellen

Konto (IK, IV-Nr. 127) entnehmen lässt, verzeichnete der Beschwerdeführer im

Rahmen der ab 1984 innegehabten Anstellung zwar einen Lohnanstieg. Von 1994

(Bruttolohn CHF 118‘827.00) bis 1999 (Bruttolohn CHF 123‘504.00)

ergab sich aber keine Entwicklung mehr, welche deutlich über dem allgemeinen

Durchschnitt gelegen hätte. Im Jahr 2000 dauerte die Anstellung offenbar noch

bis im Oktober, der Bruttolohn betrug CHF 85‘971.00. Für das Jahr 2001 wird im

IK-Auszug lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 7‘623.00 vermerkt, und Anfang 2002 bezog der Beschwerdeführer zunächst

Arbeitslosenentschädigung, bevor er im Juli 2002 ein Teilzeitpensum bei der H.___

AG und am 1. August 2002 die Stelle bei der G.___ AG antrat (vgl. auch E.

II. 3.1 hiervor). Damit besteht keine Grundlage für die Annahme einer

kontinuierlichen Lohnerhöhung, welche sich ohne den Unfall fortgesetzt hätte.

Letztlich ist die genaue Höhe des

hypothetischen Verdienstes im Gesundheitsfall im November 2007 aber nicht

entscheidend, da ein Prozentvergleich vorzunehmen ist, wie dies die

Beschwerdegegnerin im Prinzip korrekt getan hat. Dies aus den folgenden Gründen:

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

ist der Lohn vor Eintritt der erneuten, nunmehr psychisch bedingten

Gesundheitsschädigung im November 2006, welche das Wartejahr auslöste,

massgebend. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer allerdings nicht

erwerbstätig, obwohl er gemäss der medizinischen Aktenlage seit Anfang 2005

voll arbeitsfähig war. Somit liegt kein tatsächlich erzieltes Einkommen vor,

weshalb das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte bestimmt werden

muss. Es kann weder auf den Lohn abgestellt werden, den der Beschwerdeführer im

Jahr 2002 erzielt hatte noch kann aus einer noch früher (1984 – 2000)

eingetretenen Lohnentwicklung auf einen hypothetischen Verdienst geschlossen

werden. Die bisherige Berufsbiographie ist jedoch bei der Bestimmung der

statistischen Grundlagen zu berücksichtigen. Auf welchen Tabellenwert letztlich

abzustellen ist, kann jedoch offen bleiben: Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer ab Januar 2005 voll arbeitsfähig und damit nicht mehr invalid war.

Mit den in der Folge ausgeübten Erwerbstätigkeiten schöpfte er diese Arbeitsfähigkeit

nicht aus. Das Einkommen, welches er mit der vollen Arbeitsfähigkeit hätte

erzielen können, muss daher gestützt auf statistische Werte bemessen werden. Nach

den beweiswertigen Ergebnissen der C.___ -Gutachter ist dem Beschwerdeführer

die angestammte Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

zumutbar. Weil der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich

verwertet (und auch nicht alle weiteren Voraussetzungen für ein Abstellen auf

den tatsächlichen Verdienst [vgl. E. II. 2.3.3 hiervor] erfüllt

sind), muss das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf statistische Angaben

bestimmt werden. Da es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, ist auf dieselben

statistischen Werte abzustellen, wie sie auch dem Valideneinkommen zugrunde

gelegt werden. Da somit beide Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG auf

derselben tabellarischen Grundlage zu bestimmen sind, entspricht der Invaliditätsgrad

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs

vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2016 vom 12. Mai

2016.

E. 5 mit Hinweis). Auszugehen ist somit von der gutachterlich ermittelten

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 %.

4.4.2

Zu prüfen bleibt, ob ein

Tabellenlohnabzug (BGE 129 V 472 E. 4.2.3) vorzunehmen ist. Da teilzeitlich

arbeitende Männer statistisch gesehen weniger verdienen als vollzeitlich

angestellte, bildet das Merkmal «Teilzeit» bei Männern grundsätzlich Anlass für

einen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E.

3.2

). Gemäss dem psychiatrischen C.___ -Gutachter, Dr. med. Z.___, (IV-Nr.

122.6

S. 8) besteht – bezogen auf die angestammte Tätigkeit – eine geringe

pensenmässige Reduktion (Präsenzzeit von sieben Stunden, entsprechend einem

Pensum von 85 %) sowie eine leistungsmässige Reduktion von ca. 20 %, was

zusammen einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspricht. Statistisch führt

eine Teilzeitarbeit im Umfang von 75 – 89 % gemäss LSE 2006, Tabelle

T2* (Schweizerische Lohnstrukturerhebung BFS 2008 S. 16; vgl. auch

Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen

Sicherheit, Basel 2014, S. 788 N 22.67) in den hier zur Diskussion stehenden

Anforderungsniveaus 1 und 2 im Vergleich zum Totalwert nur zu einer

geringen Lohneinbusse von rund 3,6 %. Die anderen relevanten Aspekte (vgl.

BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) sind nicht geeignet, eine

zusätzliche Lohneinbusse als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, das Alter von 57 Jahren (bezogen

auf das Jahr 2007) könnte sich in der zur Diskussion stehenden Tätigkeit

allenfalls leicht lohnmindernd auswirken, käme gesamthaft kein Abzug von mehr

als 10 % infrage. Mit einem Abzug von 10 % ergibt sich im Rahmen des

Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 37 %, was keinen Rentenanspruch

zu begründen vermag.

4.5

Nach dem Gesagten ergibt die

Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im November

2007.

keinen Rentenanspruch. Spätere Veränderungen, welche einen solchen hätten

entstehen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen Veränderungen

des tatsächlich erzielten Einkommens keinen Rentenanspruch zu begründen, da das

Invalideneinkommen nicht auf dieser Grundlage bemessen werden kann. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem

Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber