VSBES.2014.313
Invalidenrente
27. Oktober 2016Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Andreas
Wiget, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 30. Oktober 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1950 geborene A.___
meldete sich am 20. Dezember 2003 unter Angabe eines Schleudertraumas, verursacht
durch einen Auffahrunfall am 16. November 2002, bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2).
2. In der Folge wurden u.a.
Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 51) sowie medizinische Begutachtungen im B.___
(IV-Nr. 15) und der C.___ (IV-Nr. 122.1) veranlasst. Gestützt auf das
polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 26. Oktober 2012 sowie die
Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. April 2013 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.), stellte die IV-Stelle
dem Versicherten am 16. August 2013 die Abweisung seines Leistungsgesuchs
in Aussicht (IV-Nr. 134 S. 2 ff.).
3. Gegen den Vorbescheid liess
der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas
Wiget, am 13. September 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 135 S. 1 ff.).
4. Am 30. Oktober 2014 sprach
die IV-Stelle dem Versicherten insgesamt für die Zeit vom 1. November 2003
bis 31. März 2005 eine befristete ganze Rente zu (zwei Verfügungen; Akten
Seite [A.S.] 1 ff.). Den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November
2003 bis 31. Juli 2004 stützte sie auf einen IV-Grad von 100 %, denjenigen
vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 auf einen IV-Grad von 73 %. Ausgehend
von einem IV-Grad von 0 % ab dem 1. Januar 2005 bzw. 30 % ab dem
1. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch für die Zeit nach
dem 31. März 2005.
5. Gegen die zweite der beiden
Verfügungen, d.h. gegen diejenige, mit der ihm eine befristete Rente für die Zeit
vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 zugesprochen wurde, lässt der
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2014 beim
Versicherungsgericht Beschwerde einreichen (A.S. 9 ff.) und beantragen,
in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2014 sei ihm neben
der ganzen Rente vom 1. August 2004 bis 31. März 2005 eine unbefristete
Rente ab dem 1. November 2007 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2014 (A.S. 21 f.) stellt der Präsident fest, dass der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht einbezahlt worden ist.
7. Am 21. Januar 2015 lässt sich
die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vernehmen und
teilt mit, dass sie mit Blick auf die begründeten Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung sowie die IV-Akten auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichte (A.S.
23). An der angefochtenen Verfügung werde festgehalten. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
9. In der Beilage zum
Begleitschreiben vom 26. Januar 2015 reicht Rechtsanwalt Dr. iur. Wiget
die Kostennote ein (A.S. 25 f.), welche in der Folge der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 27).
10. Mit Schreiben vom 24.
September 2015 (A.S. 28 f.) macht die Beschwerdegegnerin geltend, trotz der
neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen
(vgl. BGE 141 V 281) bestehe weder die Notwendigkeit, ein
Gerichtsgutachten einzuholen noch seien die Kriterien für eine Rückweisung
erfüllt. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, werde nach wie vor
festgehalten.
11. In seiner Replik vom 19.
Oktober 2015 (A.S. 31 ff.) weist der Beschwerdeführer darauf hin, die
sogenannte Schmerzrechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Zudem unterschlage die Beschwerdegegnerin die Entwicklung des Gesundheitszustandes.
In der Beilage zur Replik überlässt Rechtsanwalt Dr. iur. Wiget dem
Versicherungsgericht die erweiterte Kostennote (A.S. 34), welche mit
Verfügung vom 22. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 35).
12. Die Beschwerdegegnerin nimmt
am 29. Oktober 2015 (unaufgefordert) Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers
vom 19. Oktober 2015 (A.S. 36).
13. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 109 E. 1, 127 V 467
E. 1). Vorliegend wird seit dem Eintritt in die E.___ am 14. November
2006.
(vgl. E. II. 3.3 nachfolgend) eine erneute Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich 47 % geltend gemacht (A.S. 11). Eine rentenbegründende
Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegen, d.h. am
1.
November 2007. Der Rentenanspruch wiederum entsteht gemäss Art. 29 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruches (Gesuch vom 20. Dezember 2003,
IV-Nr. 2). Für einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. November 2007
sind unterschiedliche Bestimmungen massgebend. D.h. für die Zeit vom 1. April
2005.
bis zum 31. Dezember 2007 gelangen die Bestimmungen der 4.
IV-Revision zur Anwendung, für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember
2011.
diejenigen der 5. IV-Revision und für einen allfälligen Anspruch ab
dem 1. Januar 2012 die Bestimmungen der 6. IV-Revision.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Anspruch auf eine
ganze Rente besteht, wenn die versicherte Person mindestens 70 % invalid
ist, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens
60.
% (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 40 % auf
eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16
ATSG).
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde, und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2015 vom 27. Oktober
2015.
E. 3.1.2).
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(a.a.O. E. 3.1.3 mit Hinweis).
2.4
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126
V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, und 9C_167/2009 vom 28.Mai
2009.
E. 3.1).
2.5
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
2.6
2.6.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.6.2
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
2.6.3
Auch ein Parteigutachten
enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass
ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein von einem
Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene
Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten
Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist
(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
2.6.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten
fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei
Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten
die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sofern die
RAD-Untersuchungs-berichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben
sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2, und 9C_204/2009
vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).
2.6.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012
vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
2.7
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Massgeblich ist vorliegend
somit der Sachverhalt, wie er sich bis zum 30. Oktober 2014 dargestellt hat.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist gelernter
Koch, wechselte später jedoch in den Aussendienst im Bereich Bürobedarf (IV-Nr.
6.
S. 11). Von 1984 bis 2000 war der Beschwerdeführer für die Firma F.___ AG
tätig (vgl. IV-Nr. 135 S. 13 ff.). Im Jahr 2001 betrieb er eine selbständige
Erwerbstätigkeit, und Anfang 2002 bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl.
IV-Nr. 127 S. 3 f.). Am 1. August 2002 trat er bei der Firma G.___ AG
eine Stelle als Aussendienst-Verkaufsberater an (IV-Nr. 7 S. 1).
Wenige Monate später, d.h. am 16. November 2002, erlitt er einen
Auffahrunfall, wobei er sich eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma) zuzog
(IV-Nr. 6 S. 1 ff., IV-Nr. 9.8 und IV-Nr. 9.6 S. 2). Aufgrund der
daraus folgenden langen Rekonvaleszenz wurde dem Beschwerdeführer per 31. August
2003.
gekündigt (IV-Nr. 7 S. 4). Ab dem 1. Juli 2002 war der
Beschwerdeführer zudem in einem Teilzeitpensum bei der Firma H.___ AG beschäftigt,
die er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen betrieb
(IV-Nr. 13 und IV-Nr. 15 S. 4). Diese Firma wurde jedoch ca. im
Mai 2004 stillgelegt. Ab dem 1. September 2005 war der Beschwerdeführer
für die I.___ GmbH als Councilor tätig (IV-Nr. 53) und ab dem 13. November 2007
übte der Beschwerdeführer bei der Firma J.___ AG als Verkaufsberater im Aussendienst
ein 50 %-Pensum aus (IV-Nr. 135.5 S. 37 f.).
3.2
Bei der K.___, [...], sollte
die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers evaluiert werden (IV-Nr. 42). Ursprünglich war dafür eine
Dauer von vier Wochen vorgesehen gewesen. Aufgrund der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers verkürzte sich diese dann jedoch auf wenige
Tage (8. bis 16. August 2005). Bereits am dritten Arbeitstag meldete
sich der Beschwerdeführer krank und erschien erst am Montag in der darauf folgenden
Woche wieder und legte zwei Arztzeugnisse vor. Das eine belegte die vollständige
Arbeitsunfähigkeit während seiner Absenz und das andere attestierte ihm eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit und verlangte nach einem Halbtageseinsatz. Diesbezüglich
hielten die Abklärungsfachleute fest, unter diesen Umständen habe die
Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr evaluiert werden können, da es
sich dabei um in den Abklärungsverlauf eingreifende, externe, aus ihrer Sicht
nicht zwingende Vorgaben bezüglich Präsenz handle. Es sei daher beschlossen
worden, die Abklärung am Dienstag der zweiten Abklärungswoche abzubrechen, da
die Präsenz nicht mehr als Variable für die Klärung der Belastung zur Verfügung
gestanden habe.
3.3
Vom 14. November bis 16. Dezember
2006.
erfolgte ein stationärer Psychiatrieaufenthalt des Beschwerdeführers (vgl.
Bericht vom 8. Januar 2007, IV-Nr. 67 S. 17 ff.). Dr. med. L.___,
Assistenzärztin, und med. prakt. M.___, Oberarzt, stellten dabei die
folgenden Diagnosen:
- Schwere depressive
Episode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10 F32.2)
- Zervikalneuralgie,
St. n. HWS-Schleudertrauma am 16. November 2002 (ICD-10 M54.2)
- Instabilität der
Wirbelsäule, St. n. Spondylodese im Jahr 1972 (ICD-10 M53.2)
- Sonstige
primäre Coxarthrose links mit St. n. Implantation einer Endoprothese im Juli
2004, Revision wegen eines Infekts im September 2004, Pfannenersatz im Dezember
2005.
mit abnehmenden Schmerzen im linken Gesäss, laterodorsalem Oberschenkel
und im linken dorsalen Beckenkamm (ICD-10 M16.1)
Die beiden Ärzte beschrieben den
Beschwerdeführer als deprimiert, hoffnungslos und ängstlich (betreffend Zukunftsperspektive),
er habe Insuffizienz- und Schuldgefühle, eine Störung der Vitalgefühle und
leide unter Antriebsarmut. Des Weiteren sei ein sozialer Rückzug zu erkennen
und es bestehe eine Suizidalität im Sinne eines Bedürfnisses nach Ruhe
(einschlafen und nicht mehr aufwachen). Auch leide der Beschwerdeführer unter
Ein- und Durchschlafstörungen. In der Körperhaltung wirke er zudem sehr angespannt,
bewege den Kopf und die Arme zusammen, den Nacken bewege er überhaupt nicht.
Während der Hospitalisation habe sich sein Zustandsbild nur wenig verändert. Er
sei bereit gewesen, kleine Fortschritte im Umgang mit Schmerzen zu respektieren
und habe akzeptiert, dass sich sein Zustand nur schrittweise ändern könne. Der
Beschwerdeführer sei mit vielen psychosozialen Belastungsfaktoren, auf die sie
keinen Einfluss hätten nehmen können, überfordert gewesen. Er benötige noch
psychiatrisch-psychotherapeutische wie sozialarbeiterische Unterstützung, um
seine Probleme bewältigen zu können.
3.4
Am 28. November 2006
berichteten Dr. med. N.___, Chefarzt, und Dr. med. O.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, beide vom P.___, über den psychiatrischen
Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers seit dem 3. Juli 2006 (IV-Nr.
104.5
S. 35 ff.). Sie stellten folgende psychiatrische Diagnosen:
- Schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Schmerzstörung
in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten (siehe somatische Schmerzdiagnosen; ICD-10 F54)
- Belastende
Lebensumstände, welche die Familie und die Haushaltführung in Mitleidenschaft
ziehen (ICD-10 Z63.7)
Ergänzend führten die Ärzte aus, sie
hätten mit dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung
im Sinne von stützenden/begleitenden Gesprächen im dreiwöchentlichen Rhythmus
sowie die psychopharmakilogische Behandlung vereinbart. Im Vordergrund stehe
die depressive Symptomatik. Von der Schmerzbewältigungsgruppe habe der
Beschwerdeführer viel profitieren und umsetzen können. Im weiteren Verlauf sei
es jedoch zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Es seien
auch wieder neue Belastungsfaktoren hinzugekommen, so etwa der Verlust seiner
Beschäftigung beim I.___. Vom Arbeitsamt sei er abgewiesen worden, was wiederum
die Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit verstärkt habe. Dysfunktionale
Verhaltensweisen im Umgang mit den Schmerzen (unregelmässiger Konsum
zentralwirksamer Schmerzmittel) hätten wiederum zu einer Verschlechterung der
psychischen Situation geführt, was schlussendlich das ambulante
Behandlungssetting auch überfordert habe. Der Beschwerdeführer sei am 14. November
2006.
in die E.___ zur stationären Behandlung eingetreten. Zusammengefasst
hielten Dres. med. N.___ und O.___ fest, aktuell liege beim Beschwerdeführer
eine schwere Depression vor und es bestünden hochgradige psychosoziale Belastungsfaktoren,
welche die Symptomatik aufrechterhielten. Der Eintritt in eine stationäre
psychiatrische Behandlung sei daher notwendig gewesen.
3.5
Dr. med. Q.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte am 2. Februar 2007 auf Wunsch des
Beschwerdeführers ein psychiatrisches Parteigutachten (IV-Nr. 87.5) und stellte
folgende Diagnosen (S. 19 ff.):
- Schmerzstörung
in Verbindung mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten (siehe somatische Schmerzdiagnosen) mit maladaptivem
Schmerzbewältigungsmuster bei Persönlichkeit mit akzentuiert
leistungsorientierten und narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F32.2,
F54.0/G97)
- St.
n. depressiver Episode ohne psychotische Symptome in psychosozialer
Belastungssituation, welche die Familie und die Haushaltführung in Mitleidenschaft
ziehen (ICD-10 F32.2/Z63.7)
Zum Krankheitsverlauf hielt der Psychiater
fest, die Ursache für die Schmerzkrankheit sehe er im Auffahrunfall vom 16.
November 2002, wobei sich der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule
zugezogen habe, die in der Folge nicht ausgeheilt sei, sondern sich chronifiziert
habe (S. 21). Als Risikofaktor für die Entwicklung des chronischen
Schmerzsyndroms betrachte er die ehrgeizige, leistungsorientierte Persönlichkeit
des Beschwerdeführers, welche deutlich narzisstische Züge aufweise. Diese Züge
beflügelten den Beschwerdeführer zwar in seiner zweifellos beachtlichen und
erfolgreichen beruflichen Verkäufer- und Beraterkarriere, im Zusammenhang mit
körperlichen, beruflichen und privaten Niederlagen (Traumatisierung der
vorbestehenden Coxarthrose durch das Unfallereignis; Vorwurf, das Networking
nach dem «Schneeballsystem» zu betreiben; Androhung des Versicherungsbetrugs
etc.) sei beim Beschwerdeführer die Emotionalität völlig «gekippt». Anhaltende
Gefühle von Scham und Demütigung seien an die Stelle der vorangegangenen
Grossartigkeit getreten und hätten den Beschwerdeführer in eine depressive
Verstimmung getrieben. Ab Mai 2006 habe sich – als Komplikation der Schmerzkrankheit
– koinzidierend mit den zunehmenden psychosozialen Belastungen, eine depressive
Verstimmung von krankheitsrelevantem Ausmass, i.S. einer Komorbidität
entwickelt. Ab August 2006 sei die genannte depressive Störung (schwere
depressive Episode) an der R.___ [...] adäquat psychiatrisch behandelt worden.
Vom 14. November bis 16. Dezember 2006 habe aufgrund der Zunahme der
Symptomatik eine stationäre Behandlung stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hielt Dr. med. Q.___ fest, die seit Mai 2006 bestehende,
derzeit unter adäquater Behandlung deutlich regrediente depressive Störung habe
passager zu einer deutlichen Beeinträchtigung der vormals 50%igen
Arbeitsfähigkeit geführt. Aktuell traue sich der Beschwerdeführer eine Tätigkeit
im Umfang von ca. 15 – 20 Stunden pro Woche zu. Die Prognose sei offen.
3.6
Am 3. August 2007 unterzog
sich der Beschwerdeführer im T.___ einer Hüftoperation (IV-Nr. 105.14
S. 2 f.) und verbrachte im Anschluss, d.h. vom 16. August bis
8.
September 2007 einen stationären Aufenthalt in den U.___ GmbH, [...],
zur Rehabilitation (IV-Nr. 105.14 S. 5 ff.). Bei der Entlassung wurde
sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens der Ärzte von einem sehr
guten postoperativen Ergebnis im Rahmen der Rehabilitation ausgegangen.
3.7
3.7.1
Die mit Schreiben vom 16.
September 2011 (IV-Nr. 106) in Aussicht gestellte Begutachtung bei der C.___
erfolgte in der Zeit vom 26. bis 29. Juni 2012 und das dazugehörige
Gutachten wurde mit Datum vom 26. Oktober 2012 zugestellt (IV-Nr. 122.1).
Es wurden Begutachtungen in den Disziplinen Innere Medizin (Dr. med. V.___, Facharzt
für Innere Medizin FMH), Rheumatologie (Dr. med. W.___, Facharzt für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH), Neurologie (Dr.
med. X.___, Facharzt für Neurologie FMH), Neuropsychologie (lic. phil. Y.___,
Fachpsychologin Neuropsychologie FSP) und Psychiatrie (Dr. med. Z.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vorgenommen.
3.7.2
Nach subjektiver Schilderung
des Beschwerdeführers und anschliessender Untersuchung stellte der Rheumatologe
in seinem Teilgutachten die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 122.3 S. 5):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
St. n. Hüft-TP rechts am
17.
Oktober 2011
- mit funktioneller
Einschränkung (Rotationseinschränkung)
- aktuell
abgeheilte «Fistelbildung» im proximalen Wundabschnitt vor einigen Wochen
2.
St.
n. Hüft-TP links am 30. Juli 2004, Hüft-TP Revision links, Debridement und Lavage
am 21. September 2004, St. n. Pfannenwechsel links am 2. Dezember
2005.
- verminderte
Belastbarkeit, Bewegungseinschränkung
3.
St. n. lumbaler
mehrsegmentaler Spondylodese vor zwei Jahren
- mit funktioneller
Einschränkung (Flexion), aber schmerzfrei
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches
Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich
- ohne somatische
Grundlage
- im zeitlichen
Kontext nach HWS-Distorsion am 16. November 2002
Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr.
med. W.___ fest, der Beschwerdeführer beklage seit einer Halswirbelsäulendistorsionsverletzung
am 16. November 2002 ein massives, chronisches Schmerzsyndrom im Nacken
sowie im Schulter- und Armbereich bds. Die Beschwerden seien seit dem Unfalltag
bis heute chronisch vorhanden. Die vielfältigen therapeutischen Bemühungen, die
der Beschwerdeführer sehr kooperativ durchgeführt habe (was dieser auch
anlässlich der Begutachtung betont habe), hätten zu keiner Besserung geführt. Die
Schmerzschilderung wirke für ihn als Gutachter schwierig fassbar und sei nicht
eindeutig qualifizierbar. Der Beschwerdeführer berichte über eine Abhängigkeit
der Schmerzen von «äusseren» Belastungsfaktoren (Stress, aktuelle schwierige
berufliche Situation im Rahmen einer Umstrukturierung). Das Schmerzausmass
schwanke zwischen 5 und 8 (NRS-Skala). Abgesehen von den Nackenschmerzen
bestünden weitere (ältere) muskuloskelettale Probleme (lumbal, Hüftgelenke).
Aus somatischer Sicht erstaune es, dass diese Beschwerden weit im Hintergrund
stünden; sie seien teils erst auf Nachfragen und «dissimulierend anmutend» am
Rande erwähnt worden. Für den Beschwerdeführer und auch in der Aktenlage stehe
das chronische Schmerzsyndrom am Nacken im Vordergrund.
Zur Diagnose des rechten Hüftgelenks
führte der Rheumatologe aus, die Beschwerden seien subjektiv zwar gering, objektiv
liessen sich allerdings klare Befunde erheben (Einschränkung der
Beweglichkeit). Diese führten zu einer Einschränkung in einer schweren bis
mittelschweren körperlichen Tätigkeit, insbesondere seien rein gehende oder
stehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Zur Diagnose betreffend das linke Hüftgelenk
konkretisierte der Gutachter, es bestehe dort funktionell eine Einschränkung im
ähnlichen Ausmass wie rechts. Wiederum schildere der Beschwerdeführer jedoch
geringe Beschwerden. Bezüglich der linken Hüfte bestehe ebenfalls eine
Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten, rein
stehende oder gehende Tätigkeiten. Zum chronischen Schmerzsyndrom im Nacken-
und Schultergürtelbereich berichtete Dr. med. W.___, für den Beschwerdeführer
stehe dieses im Vordergrund. In der rheumatologischen Untersuchung sei – in
Übereinstimmung mit den Vorberichten – die Halswirbelsäule praktisch steif
gehalten worden. Dies gelte im Grossen und Ganzen auch für die (abgelenkten)
Spontanbewegungen. Lediglich die Inklination beim Schuhe binden sei praktisch
unauffällig. Bei der aktiven resp. passiven Beweglichkeit sei der
Kinn-Sternum-Abstand praktisch steif. Die Rotation sei maximal 10° - 15° in der
Gesamtheit möglich, eine segmentale Untersuchung sei nicht durchführbar. Die
Bewegungsausmasse seien – soweit sie im Rahmen dieser geringen Bewegungsausschläge
überhaupt vergleichbar seien – nicht übereinstimmend mit der hauptgutachterlichen
Untersuchung. Konventionell radiologisch fänden sich leichte bis mässige degenerative
Veränderungen. Diese seien altersentsprechend normal und hätten ohne Nachweis
eines dokumentierten Vertebralsyndroms keine klinische Relevanz. Ein
Vertebralsyndrom sei definiert über eine segmentale Bewegungseinschränkung,
segmental lokalisierte Schmerzen sowie passende Weichteilbefunde: diese
Triologie sei jedoch nicht vorhanden. Die präsentierte, massive – in dieser
Form meist auch vorbeschriebene Bewegungseinschränkung sei somatisch nicht
erklärbar. Ob eine bewusstseinsnahe oder –ferne Ursache dahinter liege, spiele
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle. Eine andere (entzündlich
rheumatische, peripher arthrogene oder gar neurokompressive) Ursache könne praktisch
ausgeschlossen werden. Bei Fehlen einer somatischen Ursache der Beschwerden
könne rheumatologisch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Jede
körperliche Tätigkeit sei vollständig zumutbar.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äusserte sich Dr. med. W.___ dahingehend, dass aus
rheumatologischer Sicht aktuell (basierend auf den für die Arbeitsfähigkeit
relevanten Diagnosen) für eine mittel- bis schwere körperliche Arbeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nicht zumutbar sei repetitives Heben von Gewichten
über 10 – 15 kg über Gürtelhöhe sowie über 5 – 10 kg über
Schulterhöhe. Lediglich vereinzeltes Tragen solcher Gewichte sei möglich. Des
Weiteren seien rein gehende Tätigkeiten nicht zumutbar. Wechselbelastende,
leichte Tätigkeiten, maximales Gehen von zwei bis drei Stunden am Stück und
vereinzelt auch Treppengehen seien zumutbar. In der aktuellen Tätigkeit
(Aussendienst inkl. Autofahren) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch sei
das Führen eines Zweipersonenhaushalts inkl. Garten aufgrund der guten
Einteilbarkeit gut möglich. Das subjektiv im Vordergrund stehende chronische
Schmerzsyndrom im Nackenbereich bewirke keine Arbeitsunfähigkeit.
Abschliessend hielt der Rheumatologe
fest, bei der im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2004
attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit dürfte es sich um eine andere Beurteilung
eines ähnlichen Gesundheitszustandes handeln. Die damalige Beurteilung habe auf
dem subjektiven Schmerzbild basiert. Die unterschiedliche Beurteilung zu heute
sei somit Zeitgeist.
3.7.3
Der neurologische Gutachter,
Dr. med. X.___, diagnostizierte beim Beschwerdeführer gestützt auf seine
Untersuchung eventuelle Restbeschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma am 6.
(recte: 16.) November 2002 im Rahmen einer Heckauffahrkollision (IV-Nr.
122.
). Weiter hielt der Neurologe in seiner Beurteilung fest, im Rahmen der
Heckauffahrkollision sei es zu keiner Bewusstlosigkeit und keinem relevanten
Schädelhirntrauma gekommen, dies gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
eben nicht bewusstlos gewesen sei. Wiederholte Untersuchungen zu früheren
Zeitpunkten hätten nie ein relevantes neurologisches Defizit ergeben, lediglich
einige Spekulationen gestützt auf die Anamnese. Ein neurologisches Defizit
lasse sich auch im Rahmen seiner Untersuchung nicht eruieren. Der
Beschwerdeführer wirke altersentsprechend gesund. Aus neurologischer Sicht
ergäben sich weder retrospektiv noch aktuell eindeutige Hinweise oder Befunde
für das Vorliegen einer Neurologie-relevanten und daraus abzuleitenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.7.4
Nach der subjektiven
Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers sowie der durchgeführten neuropsychologischen
Untersuchung stellte die neuropsychologische Gutachterin fest, beim
Beschwerdeführer liege mit Ausnahme eines leicht instabilen
Aufmerksamkeitsvermögens eine alters- und ausbildungsadäquate mentale Leistungsfähigkeit
vor (IV-Nr. 122.5 S. 5). Konkretisierend führte lic. phil. Y.___ dazu aus, im
Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen in der AA.___ im Jahr
2003.
und in der S.___ im Jahr 2009 habe sich eine verbesserte mentale
Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufgabenbearbeitung
teilweise sehr angespannt, leidend, motorisch unruhig (auch bei der
PC-gestützten Aufmerksamkeitstestung), übermässig gestresst etc. gewirkt. Aus gutachterlicher
Sicht sei das leicht instabile Aufmerksamkeitsvermögen einerseits eine Folge
dieses hohen Stresslevels resp. des damit einhergehenden selbstlimitierenden
Verhaltens. Zudem sei die Anstrengungsbereitschaft (denkbar als Folge der
Schmerzen) nicht während der gesamten Untersuchung genügend hoch gewesen, was
sich ebenfalls intermittierend leistungsmindernd auswirke.
Die Neuropsychologin wies darauf hin,
das leicht instabile Aufmerksamkeitsvermögen lasse sich in einem Beruf, der
nicht übermässig hohe Ansprüche an die Aufmerksamkeitsleistungen stelle,
kompensieren. Nach Angaben des Beschwerdeführers arbeite er in einem ruhigen
Umfeld, teilweise alleine, teilweise in einer ruhigen Zweier-Situation mit dem
Kunden. Dementsprechend bestünden hier rein inhaltlich keine Einschränkungen.
Die Frage der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Aussendienstmitarbeiter müsse abschliessend
unter polydisziplinärem Gesichtspunkt beurteilt werden. Es bestünden keine
kognitiven Dysfunktionen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit bedeutsam leistungsmindernd
auswirkten. Rein inhaltlich sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Die
Belastbarkeit sei für eine zweieinhalbstündige Untersuchung gegeben. Was die
zeitliche Belastbarkeit hinsichtlich eines längeren Zeitrahmens (ganzer
Arbeitstag / Arbeitswoche) betreffe, so könnten keine Aussagen gemacht werden.
3.7.5
Die psychiatrische Begutachtung
wurde von Dr. med. Z.___ durchgeführt (IV-Nr. 122.6). Gestützt auf seine
Untersuchung konnte er beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen stellen:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Verkehrsunfall am 16.
November mit HWS-Distorsion mit
- rezidivierender
Depression, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
(F33.00)
- chronischer
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Eine psychiatrische Diagnose ohne
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnte der Gutachter keine stellen.
Dr. med. Z.___ beschrieb den
Beschwerdeführer als einen leistungs- und erfolgsorientierten Menschen, in
dessen Leben die Arbeit, die Familie und sein Traumhaus sehr wichtig seien
(IV-Nr. 122.6 S. 4). In seiner jetzigen Stelle stehe er unter grossem
Druck, seit die Firma an Branchenfremde verkauft und die Belegschaft reduziert
worden sei, so dass ihm die notwendige Unterstützung im Innendienst fehle. Der
Beschwerdeführer zeige sehr leistungsorientierte und perfektionistische
Persönlichkeitszüge und einen grossen Stolz auf seine Leistungen. Durch grosse
Leistung und harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er
sonst kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit sei aber auch all die
Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Durch den Unfall mit seinen Folgen wie
Schmerzen und Konzentrationsstörungen, sei dies in Frage gestellt worden. Diese
Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht,
da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und –bereitschaft beitragen würden,
jedoch würden sie es ihm möglicherweise erschweren, sich mit einer Restsymptomatik
resp. mit Einschränkungen zu arrangieren. Ohne den Unfall hätten diese Persönlichkeitszüge
wahrscheinlich nie zu Problemen bei der Arbeit geführt. Jedoch sehe er in
seiner Arbeit seinen ganzen Lebensinhalt, was dazu führe, dass er weniger
ausgleichende Ressourcen neben der Arbeit habe aufbauen können. Hinweise auf
eine im ICD-10 definierte Persönlichkeitsstörung gebe es jedoch nicht.
Im Zusammenhang mit der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sah der Gutachter das Hauptproblem darin,
zu definieren, was 100 % Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers bedeuten würden. Nach eigenen Angaben habe der
Beschwerdeführer täglich 12 – 15 Stunden gearbeitet. Ob dies jedoch
einer 100 %-Tätigkeit entspreche, sei fraglich. Grundsätzlich habe eine
Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, allerdings nicht
immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Depression
könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z.B. mit Führungsfunktionen
oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % oder mehr bewirken. In der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst
und Marketing habe er gewisse Führungsfunktionen. Es würden hohe Anforderungen
an die Kreativität, die Kompetenz rasch zu entscheiden und an die Flexibilität
gestellt und vor allem müsse er sich und andere motivieren können. All dies sei
mit einer leichten bis mittelschweren Depression nur noch erschwert möglich.
Trotzdem würde man aus therapeutischer Sicht auf eine rasche Wiederaufnahme der
Arbeit drängen, wenn der Beschwerdeführer keine Schmerzen hätte, jedoch eine
leichte bis mittelschwere Depression, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung
und Kontakte gebe, was die Heilung der Depression unterstütze. Für die noch in
Frage kommenden Tätigkeiten werde die Leistung durch die Depression etwas
eingeschränkt. Dazu kämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Aufgrund der
Schmerzen und der Depression seien die Entscheidungs- und Konzentrationsfähigkeit,
das Selbstvertrauen, der Antrieb, die Verkehrsfähigkeit und die Ausdauer des
Beschwerdeführers beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine Regeneration
erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment
aufgrund seiner psychischen Störungen mit einem vermehrten, nicht immer voraussehbaren
Pausenbedarf, zeitlich nur noch eingeschränkt arbeiten, d.h. eine Präsenzzeit
von sieben Stunden (85 %) mit vermehrten, kurzen Pausen seien möglich. Die
Leistungsfähigkeit sei aktuell im Ausmass von rund 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst
könne aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit im Aussendienst
resp. technischen Verkauf von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 30 %
ausgegangen werden.
Weiter hielt Dr. med. Z.___ fest, in
einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten, insbesondere keine Motivation
anderer, verlange, sei die Arbeitsfähigkeit nur im Ausmass von etwa 20 %
eingeschränkt, vor allem durch die Konzentrations- und Antriebsstörungen, die
Verlangsamung und die erhöhte Müdigkeit.
Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
schilderte der psychiatrische Gutachter folgendermassen: Die behandelnde
Psychiaterin, Dr. med. O.___, habe 2006 eine schwere depressive Episode
diagnostiziert, die so schwer gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer habe
stationär behandeln lassen müssen (IV-Nr. 122.6 S. 9). Sie habe jedoch
keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Für diese Zeit könne aber
von einer weitgehend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die
Depression sei wieder abgeklungen, so dass sich die damalige Arbeitsfähigkeit
in etwa im selben Rahmen wie heute bewegt haben dürfte, resp. bei einer damals
weitgehenden Remission der Depression dürfte sie sogar noch etwas weniger
eingeschränkt gewesen sein. Eine rezidivierende Depression zeige typischerweise
gewisse Schwankungen im Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen
Schweregrad auszugehen, vor allem wenn – wie hier – aktuelle Belastungen eine
Exazerbation erwarten liessen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad,
d.h. in diesem Fall von einer leichten Depression. Es könne daher, auch wenn
nur mit einer gewissen Unsicherheit, von etwa der gleichen Arbeitsunfähigkeit
seit Austritt aus der E.___ Ende 2006 ausgegangen werden. Es könnten keine
genaueren Angaben gemacht werden. Die aktuelle Einschätzung gelte daher auf
jeden Fall ab Datum der Untersuchung.
3.7.6
Unter polydisziplinärer
Beurteilung ergäben sich die folgenden Diagnosen, welche die zumutbare
Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten (IV-Nr. 122.1 S. 45):
1.
Hüftproblematik bds.
2.
Rechte Hüfte:
- St. n. Hüft-Totalendoprothese
rechts am 17. Oktober 2011
- mit funktioneller
Einschränkung (Rotationseinschränkung)
- anamnestisch
aktuell abgeheilte «Fistelbildung» im proximalen Wundabschnitt vor einigen
Wochen, Nachkontrolle anamnestisch vereinbart
3.
Linke Hüfte:
- verminderte
Belastbarkeit, Bewegungseinschränkung, anamnestisch Impingementsituation
- St.
n. Implantation einer hybriden Hüft-Totalendoprothese links am 30. Juli 2004
- St. n. Frühinfekt
- St. n. Revision,
Débridement, Lavage am 21. September 2004
- Pfannenwechsel
links am 2. Dezember 2005 wegen Impingement
- St. n. Inlay- und
Pfannenwechsel wegen Impingement am 3. August 2007
4.
St. n. lumbaler
mehrsegmentaler Spondylodese im Alter von etwa 22 Jahren
- mit funktioneller
Einschränkung, aber schmerzfrei
- St. n.
Verkehrsunfall am 16. November 2002 mit HWS-Distorsion mit
- rezidivierender
Depression, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F33.0)
- mit
chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41)
Folgende Diagnosen erachteten die Experten
zwar als krankheitswertig, jedoch als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit:
1.
Schwerhörigkeit bds;
Hörgeräteträger
2.
St. bei/nach
Durchfallabklärung wenige Wochen vor jetziger Begutachtung
- anamnestisch
St. n. Gastroskopie mit nachfolgender wahrscheinlicher Heliobacter-Eradikationstherapie
Im Rahmen der polydisziplinären
Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit im Aussendienst attestiert, in einer Verweistätigkeit,
die körperlich sehr leicht und sowohl körperlich wie auch psychisch nicht
belastend ist, bezifferten sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit 80 %.
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde im Hauptgutachten ausgeführt, die
bislang attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe vor allem auf den
psychischen Befunden basiert. Der psychiatrische Gutachter sei jedoch zum
Schluss gelangt, dass – wenn auch mit einer gewissen Unsicherheit – von etwa
dem gleichen Umfang der Arbeitsfähigkeit, wie sie im vorliegenden Gutachten
attestiert werde, seit dem Austritt aus der E.___ Ende 2006 ausgegangen werden
könne. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte daher auf jeden
Fall ab Datum der Untersuchung. Im Rahmen der den Gutachtern vorgelegten Fragen
(IV-Nr. 122.1 S. 47 f.), hielten diese ergänzend fest, die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit werde ausschliesslich durch
die psychischen Befunde eingeschränkt. Aus rein somatischer Sicht wäre der
Beschwerdeführer zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter arbeitsfähig. Andererseits
könne auch eine Depression mit Somatisierungen einhergehen, welche sich in Nacken-
und Kopfschmerzen ausdrückten.
3.8
Mit Stellungnahme vom 5. April
2013.
(IV-Nr. 128 S. 2 f.) äusserte sich Dr. med. AB.___ vom RAD zur
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Gestützt auf das C.___ -Gutachten
beurteilte er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Aussendienst
mit 70 % ab 1. Januar 2007 (Austritt aus der E.___ am 16. Dezember
2006). Für eine sehr leichte, körperlich und psychisch nicht belastende
Verweistätigkeit bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit
80.
% ab demselben Datum. Weiter hielt er fest, da die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit allein durch psychische Faktoren bedingt sei (bis auf schwere
Arbeiten aus somatischen, nicht unfallbedingten Gründen) und diese ab 2006
(Gutachten Dr. med. Z.___, IV-Nr. 122.6 S. 4) ausgewiesen seien,
könne von 2002 – 2005 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt werden. Im Jahr 2006 habe im Verlaufe der schweren depressiven
Episode eine längere (genaue Angaben nicht möglich, ausgewiesen nur während der
stationären Therapie vom 14. November bis 16. Dezember 2006) 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
3.9
Mit Vorbescheid vom 16. August
2013.
(IV-Nr. 134 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht, woraufhin der
Beschwerdeführer am 13. September 2013 Einwände erheben liess (IV-Nr. 135 S. 1
ff.).
3.10
Am 30. Oktober 2014 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2003 bis
31.
März 2005 eine befristete, ganze IV-Rente zu (A.S. 1 ff.). Darüber hinaus
verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die
Beschwerdegegnerin errechnete nachfolgende IV-Grade:
Daten (ab)
Valideneinkommen
Invalideneinkommen
IV-Grad
16.11.2003
06.05.2004
01.01.2005
01.01.2007
CHF 120‘000.00
CHF 121‘271.00
CHF 122‘754.00
CHF 125‘700.00
CHF 0.00
CHF 32‘424.00
CHF 122‘754.00
CHF 87‘990.00
100.
%
73%
0.
%
30%
Das Valideneinkommen für die Zeit ab
dem 16. November 2003 berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Angaben der Firma G.___ AG (Fragebogen vom 16. Januar 2004, IV-Nr. 7) unter
Berücksichtigung einer Erfolgsprämie von 22 %, welche an das Erreichen eines
Umsatzbetrages gebunden war. Für die darauffolgenden Jahre berücksichtigte sie
zusätzlich die Teuerung. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte
sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn (LSE) gemäss Tabelle TA1,
Ziffer 50 – 52, Niveau 3, Männer, und berücksichtigte die in diesem Bereich betriebsübliche
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden. Die zeitlichen Abstufungen erklärte sie wie
folgt: Als medizinische Entscheidgrundlage für die Zeit des Unfalles bis zur
Genesung bezüglich der somatischen Beschwerden ziehe sie die Akten des Unfallversicherers
heran. Diese würden auch die Beobachtungen, welche anlässlich der Observation
im Januar 2005 gemacht worden seien und die gemäss Bundesgerichtsentscheide vom
1.
Juli 2009 verwertet werden dürften, beinhalten. Demnach sei dem
Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2005 die Ausübung der angestammten Tätigkeit
wieder vollumfänglich zumutbar gewesen. Im Jahr 2006 sei es im Zusammenhang mit
einer Häufung psychosozialer Belastungsfaktoren zur vorübergehenden Hospitalisation
in der E.___ gekommen. Ab Zeitpunkt dieser gesundheitlichen Verschlechterung
werde auf das beweiswertige polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom 26. Oktober
2012.
abgestützt. Ab Januar 2007 sei ihm die angestammte Tätigkeit als Aussendienst-Verkaufsberater
noch zu 70 % zumutbar. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer
Sicht und werde mit rezidivierenden Depressionen, einer chronischen
Schmerzstörung und weiteren psychischen Faktoren begründet. Zum Valideneinkommen
führte die Beschwerdegegnerin konkretisierend aus, als Basis diene der
Verdienst im Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2003. Damals sei der
Beschwerdeführer als Aussendienst-Verkaufsberater bei der Firma G.___ AG angestellt
gewesen. Das Einkommen sei gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2002 (IV-Nr.140.8
S. 41 ff.) auf ein Fixum von monatlich CHF 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn
festgelegt worden. Als Ziel sei ein Jahreseinkommen von CHF 120‘000.00
vereinbart gewesen, welches jedoch vom Erreichen eines Umsatzziels abhängig
gewesen sei. In der kurzen Zeit seit der Einstellung bis zum Unfall (drei Monate)
habe der Beschwerdeführer unter Beweis stellen können, dass er das Umsatzziel
ohne gesundheitlichen Schaden hätte erreichen können. Dies werde auch von der
Firma G.___ AG bestätigt (IV-Nr. 137 S. 2). Aus diesem Grund werde
beim Valideneinkommen vom vereinbarten Zieleinkommen ausgegangen. Ein Einkommen
von CHF 180'000.00, wie dies der Beschwerdeführer annehme, sei jedoch
nicht realistisch. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 127) sei zu
entnehmen, dass er selbst während der erfolgreichsten Jahre bei der Firma F.___
AG nie ein Salär in dieser Höhe generiert habe. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin
fest, da gemäss C.___ -Gutachten ab Januar 2007 in der angestammten Tätigkeit
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, existiere kein Raum für das Abstellen auf
einen Tabellenlohn. Mit der Tätigkeit bei der Firma J.___ AG in [...] habe er
seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft. Anhaltspunkte, die einen
wirtschaftlichen Abzug rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. In den
vergangenen Jahren habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er durchaus in der
Lage sei, das frühere Einkommen (in reduziertem Pensum) wieder zu erreichen.
3.11
In der dagegen erhobenen
Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, für die Festsetzung des Invalideneinkommens
sei nicht der frühere, bei der G.___ AG erzielte Lohn massgebend, vielmehr
müsse auf den Lohn bei der J.___ AG nach Ablauf des Wartejahres abgestellt werden.
Der dort erzielte Lohn habe jedoch spätestens ab Mai 2010 eine Sozialkomponente
enthalten und dürfe daher nicht mehr als Invalideneinkommen herangezogen
werden. Ab diesem Zeitpunkt sei auf statistische Löhne abzustellen. Die von der
Beschwerdegegnerin angewendete Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004,
Handel Ziffer 50 – 52, Niveau 3, Männer, werde im Grundsatz akzeptiert.
Im vorliegenden Fall rechtfertige sich zudem ein Leidensabzug von insgesamt
15.
%, da sich der Beschwerdeführer einerseits im fortgeschrittenen Alter
befinde und andererseits nur noch Teilzeitarbeit ausführen könne. Hinzu komme
sein eingeschränktes Tätigkeitsprofil.
4.
4.1
Unter den Parteien ist der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31.
März 2005 unbestritten. Dies gilt sowohl für den Umstand, dass der
Rentenanspruch am 1. November 2003 entstanden ist als auch in Bezug auf die
anschliessend eingetretene erhebliche Verbesserung, welche Ende 2014 zum
Wegfall der Invalidität führte und der Rentenanspruch damit auf Ende März 2005
endete (Art. 88a Abs. 1 IVV). Auch sind sich die Parteien einig, dass ab November
2006.
eine erneute, nunmehr psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit eintrat
sowie dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das
Gutachten der C.___ vom 26. Oktober 2012 (E. II. 3.7.1 hiervor) abzustellen ist,
wobei dessen Beweiskraft auch durch die neue Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V
281) nicht in Frage gestellt wird. Aus Sicht des Gerichts besteht diesbezüglich
kein Anlass zu Weiterungen. Streitig und zu prüfen ist, ob nach dem 31. März
2005, konkret ab dem 1. November 2007, ein neuer Rentenanspruch entstanden
ist sowie wie das Validen- und Invalideneinkommen zu bestimmen ist.
4.2
Mit dem C.___ -Gutachten ist
davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge seit dem Austritt aus der E.___
am 16. Dezember 2006 (vgl. E. II. 3.3 hiervor) über eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienst-Verkaufsberater
und über eine solche von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit (vgl.
E. II. 3.7.6 hiervor).
Wie der RAD korrekt festhält, muss im
Jahr 2006 aufgrund der schweren depressiven Episode von einer vorübergehenden
100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Diese ist aufgrund der Akten
während des stationären Aufenthalts in der E.___, d.h. vom 14. November
bis 16. Dezember 2006, ausgewiesen (vgl. E. II. 3.8 hiervor). Ab Eintritt
in die E.___ war eine Arbeitsunfähigkeit gegeben, welche das rechtsprechungsgemäss
für die Auslösung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erforderliche
Mass von 20 % erreichte. Gemäss den C.___ -Gutachtern ist ab dem
Klinikaustritt am 16. Dezember 2006 von einem im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Zustand auszugehen. Zwar war der Beschwerdeführer wegen einer
Hüftoperation, die am 3. August 2007 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht
vom 3. August 2007, IV-Nr. 105.14 S. 2 f., vgl.
E. II. 3.6 hiervor), gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztzeugnissen (Beschwerdebeilage [BB] 2 und 3, vgl. auch IV-Nr. 105.14
S. 4 und S. 10) bis 7. November 2007 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeit war jedoch nur vorübergehender Natur und
ist durch blosse Arztzeugnisse bescheinigt, welchen – jedenfalls für den
Zeitraum, der über die ursprünglich attestierten sechs Wochen nach der
Operation hinausgeht – kein ausreichender Beweiswert zukommt. Es handelt sich
nicht um eine invalidisierende Beeinträchtigung. Für die Invaliditätsbemessung
bei Ablauf des Wartejahres bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Mitte November 2007 ist somit die durch die Gutachter der C.___ vom 26. Oktober
2012.
ermittelten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung massgebend, d.h. es ist von einer
70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen.
4.3
Die Ansichten der Parteien darüber,
welches Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab November 2007
heranzuziehen ist, gehen deutlich auseinander. Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, ohne den Unfall wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter bei der G.___
AG tätig gewesen. Im Jahr 2013 hätte er CHF 180‘000.00 verdient. Der
Beschwerdeführer habe bei der Firma F.___ AG zwischen 1984 und 2000, d.h.
innert 16 Jahren, sein Einkommen um fast 100 % steigern können. Folglich
habe sich das Einkommen jährlich um durchschnittlich 6,5 % erhöht. Es bestehe
eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen ab
August 2002 bis November 2007, also innert fünfeinviertel Jahren, ebenfalls
jährlich um 6,5 %, d.h. insgesamt um rund 34 %, gesteigert hätte. Das
Einkommen hätte sich auf CHF 160‘800.00 bzw. inkl. Teuerung auf CHF
168‘438.00 erhöht. Das vereinbarte Jahresziel von CHF 120‘000.00 sei
gemäss Arbeitsvertrag ausschliesslich auf das erste Halbjahr des
Arbeitsverhältnisses bezogen worden. Mit der Festlegung des Zieleinkommens ab
dem Folgejahr sei ganz bewusst zugewartet worden. Der Umstand, dass bereits
nach wenigen Monaten ein neues Zieleinkommen hätte formuliert werden sollen,
zeige augenscheinlich, dass die Firma rasch mit einer verbesserten
Umsatzentwicklung gerechnet habe. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der
Auffassung, das Valideneinkommen ergebe sich aus dem zuletzt erzielten
Einkommen bei der G.___ AG (gemäss Arbeitgeber-Fragebogen vom 16. Januar 2004
[IV-Nr. 7]) unter Berücksichtigung einer Erfolgsprämie von 22 % sowie unter
Aufrechnung der Teuerung.
4.4
4.4.1
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass es in der Vergangenheit bei
einer anderen Arbeitgeberin zu erheblichen Verdiensterhöhungen gekommen war,
nicht ohne weiteres etwas für die Zukunft ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist
eine überdurchschnittliche Einkommenserhöhung nur zu berücksichtigen, wenn
dafür konkrete Hinweise bestehen (Urteil des Bundesgerichts I 313/01 vom
22.
November 2001 E. 7a). Die beim Beschwerdeführer dokumentierte
Einkommensentwicklung rechtfertigt diesen Schluss nicht. Zunächst erfolgte die
dargestellte Steigerung beim 1950 geborenen Beschwerdeführer im Alter zwischen
34.
und 50 Jahren, somit also während eines Abschnitts, in dem erhebliche
Steigerungen nicht selten sind, während nach dem 50. Altersjahr die Lohnkurve
regelmässig stark abflacht. Es kommt hinzu, dass durchaus nicht von einer
langjährigen, praktisch linearen Lohnsteigerung gesprochen werden kann, welche
bis zum Unfall vom 16. November 2002 angehalten hätte und durch diesen
abrupt unterbrochen worden wäre. Wie sich dem Auszug aus dem Individuellen
Konto (IK, IV-Nr. 127) entnehmen lässt, verzeichnete der Beschwerdeführer im
Rahmen der ab 1984 innegehabten Anstellung zwar einen Lohnanstieg. Von 1994
(Bruttolohn CHF 118‘827.00) bis 1999 (Bruttolohn CHF 123‘504.00)
ergab sich aber keine Entwicklung mehr, welche deutlich über dem allgemeinen
Durchschnitt gelegen hätte. Im Jahr 2000 dauerte die Anstellung offenbar noch
bis im Oktober, der Bruttolohn betrug CHF 85‘971.00. Für das Jahr 2001 wird im
IK-Auszug lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 7‘623.00 vermerkt, und Anfang 2002 bezog der Beschwerdeführer zunächst
Arbeitslosenentschädigung, bevor er im Juli 2002 ein Teilzeitpensum bei der H.___
AG und am 1. August 2002 die Stelle bei der G.___ AG antrat (vgl. auch E.
II. 3.1 hiervor). Damit besteht keine Grundlage für die Annahme einer
kontinuierlichen Lohnerhöhung, welche sich ohne den Unfall fortgesetzt hätte.
Letztlich ist die genaue Höhe des
hypothetischen Verdienstes im Gesundheitsfall im November 2007 aber nicht
entscheidend, da ein Prozentvergleich vorzunehmen ist, wie dies die
Beschwerdegegnerin im Prinzip korrekt getan hat. Dies aus den folgenden Gründen:
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
ist der Lohn vor Eintritt der erneuten, nunmehr psychisch bedingten
Gesundheitsschädigung im November 2006, welche das Wartejahr auslöste,
massgebend. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer allerdings nicht
erwerbstätig, obwohl er gemäss der medizinischen Aktenlage seit Anfang 2005
voll arbeitsfähig war. Somit liegt kein tatsächlich erzieltes Einkommen vor,
weshalb das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte bestimmt werden
muss. Es kann weder auf den Lohn abgestellt werden, den der Beschwerdeführer im
Jahr 2002 erzielt hatte noch kann aus einer noch früher (1984 – 2000)
eingetretenen Lohnentwicklung auf einen hypothetischen Verdienst geschlossen
werden. Die bisherige Berufsbiographie ist jedoch bei der Bestimmung der
statistischen Grundlagen zu berücksichtigen. Auf welchen Tabellenwert letztlich
abzustellen ist, kann jedoch offen bleiben: Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ab Januar 2005 voll arbeitsfähig und damit nicht mehr invalid war.
Mit den in der Folge ausgeübten Erwerbstätigkeiten schöpfte er diese Arbeitsfähigkeit
nicht aus. Das Einkommen, welches er mit der vollen Arbeitsfähigkeit hätte
erzielen können, muss daher gestützt auf statistische Werte bemessen werden. Nach
den beweiswertigen Ergebnissen der C.___ -Gutachter ist dem Beschwerdeführer
die angestammte Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 70 %
zumutbar. Weil der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich
verwertet (und auch nicht alle weiteren Voraussetzungen für ein Abstellen auf
den tatsächlichen Verdienst [vgl. E. II. 2.3.3 hiervor] erfüllt
sind), muss das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf statistische Angaben
bestimmt werden. Da es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, ist auf dieselben
statistischen Werte abzustellen, wie sie auch dem Valideneinkommen zugrunde
gelegt werden. Da somit beide Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG auf
derselben tabellarischen Grundlage zu bestimmen sind, entspricht der Invaliditätsgrad
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs
vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2016 vom 12. Mai
2016.
E. 5 mit Hinweis). Auszugehen ist somit von der gutachterlich ermittelten
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 %.
4.4.2
Zu prüfen bleibt, ob ein
Tabellenlohnabzug (BGE 129 V 472 E. 4.2.3) vorzunehmen ist. Da teilzeitlich
arbeitende Männer statistisch gesehen weniger verdienen als vollzeitlich
angestellte, bildet das Merkmal «Teilzeit» bei Männern grundsätzlich Anlass für
einen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E.
3.2
). Gemäss dem psychiatrischen C.___ -Gutachter, Dr. med. Z.___, (IV-Nr.
122.6
S. 8) besteht – bezogen auf die angestammte Tätigkeit – eine geringe
pensenmässige Reduktion (Präsenzzeit von sieben Stunden, entsprechend einem
Pensum von 85 %) sowie eine leistungsmässige Reduktion von ca. 20 %, was
zusammen einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspricht. Statistisch führt
eine Teilzeitarbeit im Umfang von 75 – 89 % gemäss LSE 2006, Tabelle
T2* (Schweizerische Lohnstrukturerhebung BFS 2008 S. 16; vgl. auch
Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen
Sicherheit, Basel 2014, S. 788 N 22.67) in den hier zur Diskussion stehenden
Anforderungsniveaus 1 und 2 im Vergleich zum Totalwert nur zu einer
geringen Lohneinbusse von rund 3,6 %. Die anderen relevanten Aspekte (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) sind nicht geeignet, eine
zusätzliche Lohneinbusse als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, das Alter von 57 Jahren (bezogen
auf das Jahr 2007) könnte sich in der zur Diskussion stehenden Tätigkeit
allenfalls leicht lohnmindernd auswirken, käme gesamthaft kein Abzug von mehr
als 10 % infrage. Mit einem Abzug von 10 % ergibt sich im Rahmen des
Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 37 %, was keinen Rentenanspruch
zu begründen vermag.
4.5
Nach dem Gesagten ergibt die
Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im November
2007.
keinen Rentenanspruch. Spätere Veränderungen, welche einen solchen hätten
entstehen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen Veränderungen
des tatsächlich erzielten Einkommens keinen Rentenanspruch zu begründen, da das
Invalideneinkommen nicht auf dieser Grundlage bemessen werden kann. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem
Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber