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Entscheid

VSBES.2014.322

Invalidenrente

27. Juni 2017Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1971 geborene A.___ meldete

sich am 30. August 2007 unter Hinweis auf ein seit Juni 2006 bestehendes

posttraumatisches Belastungssyndrom bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 4). Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte von Dr. med. B.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. September 2007 (IV-Nr. 6,

mit Beilagen) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) sowie einen Arbeitgeberbericht

der D.___ AG vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 15) ein. Weiter zog sie Akten der

Krankentaggeldversicherung […] (IV-Nr. 7) bei. Diese enthalten u.a. einen

Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Klinik für Psychiatrie und

Psychotherapie, F.___ Spital, [...], vom 31. August 2007 (IV-Nr. 7.2). Am

12. November 2007 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 17). Die

Stellenvermittlung der Beschwerdegegnerin schloss mit Bericht vom 28. Januar

2008 (IV-Nr. 25) ihre Bemühungen ab mit der Feststellung, der Beschwerdeführer

arbeite am bisherigen Arbeitsplatz zu 50 % und eine Pensenerhöhung sei

versucht worden, habe sich aber nicht realisieren lassen.

2. Die Beschwerdegegnerin gab bei

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 25. Juni 2008

erstattet (IV-Nr. 33). Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 forderte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (IV-Nr. 37).

Vom 15. September 2008 bis 5. Juli 2009 wurden in der Institution [...] ein

Belastbarkeitstraining, ein Arbeitstraining und ein Aufbautraining durchgeführt

(IV-Nr. 44, 47, 54, 64, 67, 74). Es folgte ab 6. Juli 2009 bis 31. Dezember

2009 ein Arbeitstraining bei der Firma H.___, [...] (IV-Nr. 78, 83, 86).

Anschliessend kam es zu einer Temporäranstellung bei dieser Firma, die jedoch

bereits am 19. März 2010 endete (IV-Nr. 98).

3. Die Beschwerdegegnerin holte

Verlaufsberichte von Dr. med. C.___ vom 18. Mai 2009 (IV-Nr. 71) und vom 22.

Juni 2011 (IV-Nr. 104) ein. In der Folge beauftragte sie Dr. med. G.___ mit

einer neuerlichen Begutachtung. Dessen Gutachten datiert vom 9. November

2011 (IV-Nr. 106.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 23. Dezember

2011 schriftlich (IV-Nr. 114). Die Beschwerdegegnerin holte Stellungnahmen von

Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012 (IV-Nr. 115), 13. März 2012 (IV-Nr. 117)

und 11. Mai 2012 (IV-Nr. 118) ein. Anschliessend kündigte sie mit Vorbescheid

vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 119) an, sie werde dem Beschwerdeführer für die Zeit

vom 1. Januar 2010 (nach Ablauf IV-Taggelder) bis 30. September 2011 eine

halbe Rente zusprechen und ab 1. Oktober 2011 einen Rentenanspruch verneinen.

Der Beschwerdeführer liess am 24. August 2012 Einwände erheben (IV-Nr. 123).

4. Am 29. November 2012 teilte die

Beschwerdegegnerin der für den Verfügungserlass zuständigen Ausgleichskasse

ihren Beschluss mit, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2010 (nach

IV-Taggelder) bis 30. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (IV-Nr.

126). Der Erlass der Verfügung verzögerte sich in der Folge erheblich. Mit

Verfügung vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich für die

Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 bei einem IV-Grad von 50 % eine

halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 128; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Die Verfügung

enthielt keine Begründung.

5. Mit Zuschrift vom 15. Dezember

2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 19. November 2014 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab Juni 2007

mindestens eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen

zuzusprechen.

U.K.u.E.F.

6. In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der

Beschwerde (A.S. 25 f.). Sie führt aus, die Begründung der angefochtenen

Verfügung sei fälschlicherweise nicht mitverschickt worden, weshalb bei der

Ausgleichskasse eine korrigierte Verfügung mit-samt Begründung verlangt worden

sei. Der Beschwerdeführer habe bereits für die Zeit vor 1. Januar 2010 Anspruch

auf eine halbe Rente. Ansonsten sei auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___

abzustellen.

7. Am 3. Februar 2015 reicht die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. November 2014 samt Begründung zu

den Akten (A.S. 29 ff.).

8. Mit Eingaben vom 4. Februar

2015 (A.S. 39 ff.) und 19. März 2015 (A.S. 46 ff.) resp. 4. Mai 2015 (A.S. 51

f.) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

9. Mit Verfügung vom 21. April

2016 (A.S. 58) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht

beabsichtige, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter nimmt das Gericht

Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 30. Mai 2016 (A.S. 66 ff.), von Dr. med. J.___,

Facharzt FMH für Gastroenterologie, vom 2. Mai 2014 (A.S. 70 ff.), 16. Juni

2010 (A.S. 78 ff.) und 30. Juni 2010 (A.S. 77) sowie von Dr. med. C.___

vom 8. August 2016 (A.S. 82 f.) zu den Akten. In der Folge wird Dr. med. K.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der gerichtlichen Begutachtung

betraut. Sie erstattet ihr Gutachten am 22. März 2017 (A.S. 96 ff.). Die

Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 20. April 2017 (A.S. 134 f.), der Beschwerdeführer

am 8. Mai 2017 (A.S. 140 ff.).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit der angefochtenen Verfügung

vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar

2010.

bis 30. September 2011 eine befristete halbe Rente zugesprochen. Streitig

und zu prüfen sind der Rentenbeginn, die Rentenhöhe (beantragt wird mindestens

eine Dreiviertelsrente) und die Befristung. In dieser Konstellation hat das

Versicherungsgericht den gesamten Rentenanspruch zu überprüfen (BGE 131 V 164,

125.

V 413).

1.3

In formeller Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass die Verfügung vom 19. November 2014 nicht nur mit fast

zweijähriger Verzögerung (vgl. E. I. 4 hiervor), sondern überdies

(versehentlich) auch ohne Begründung erlassen wurde. Um überhaupt eine

Begründung zu erhalten, war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde zu

erheben. Immerhin enthielt der Vorbescheid vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 119) eine

Begründung, welche die der Verfügung zugrunde liegende Beurteilung erklärt, so

dass dem Beschwerdeführer die Überlegungen, welche die Beschwerdegegnerin zu

ihrem Entscheid führten, letztlich doch bekannt waren. Je nach materiellem

Verfahrensausgang wird dennoch zu prüfen sein, ob sich das Fehlen einer Begründung

allenfalls auf die Kostenverlegung auswirkt.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte

und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

2.3

Anspruch auf eine Rente haben

laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.

; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind

(sogenannte Wartejahr, lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

Prozent invalid sind (lit. c). Die bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung

lautete inhaltlich, soweit hier relevant, ebenso (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.4

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1.

Januar 2008 geltenden Fassung, inhaltlich identisch mit Art. 28 Abs. 1 IVG in

der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).

2.5

Laut Art. 29 Abs. 1 IVG in der

seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung entsteht der Rentenanspruch frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Zuvor

liess Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, der auf dieses Datum hin aufgehoben wurde,

eine Nachzahlung für bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung zu, wenn sich die

versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet

hatte.

2.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten

analog, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen

werden soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche Veränderung

voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt sein» (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d

S. 418, 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.2

Der Versicherungsträger und das Gericht haben

die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232).

3.3

Nach

der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den

vorstehend umschriebenen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne

zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

3.4

Den

im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125

V 351 E. 3b/bb S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach

altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten

Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine

massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen)

ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99

E. 2.3.2 S. 103).

3.5

Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis

zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die

materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit

Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den

allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die

Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder

ein im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich

nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu

geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt

oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

3.6

Das

Sozialversicherungsgericht hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. November 2014)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

4.

4.1

In der mit der Beschwerdeantwort

nachgereichten Begründung der angefochtenen Verfügung wird Folgendes

festgehalten: Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 8.

Februar 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit

teilweise eingeschränkt sei. Aufgrund psychischer Leiden sei er als Lagerist

sowie in anderen Tätigkeiten nur im Rahmen von 50 % arbeitsfähig gewesen. Der

Gesundheitszustand habe sich in der Folge allmählich verbessert. An der Begutachtung

bei Dr. med. G.___ sei am 22. Juni 2011 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer

wieder eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 90 % zumutbar sei. Der

Beschwerdeführer sei während längerer Zeit durch die Job-Beratung der IV-Stelle

begleitet worden und habe während dieser Zeit bis 31. Dezember 2009

IV-Taggelder ausbezahlt erhalten. Somit könne ihm die halbe Rente frühestens ab

1.

Januar 2010 ausbezahlt werden. Aufgrund der am 22. Juni 2011 festgestellten

Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer geeigneten Tätigkeit sei die Rente auf den

30.

September 2011 zu befristen.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, ab Juni 2006 sei ununterbrochen eine durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ausgewiesen. Das Wartejahr für den

Rentenbeginn habe im Juni 2007 begonnen und sei spätestens im Juli 2008

abgelaufen. Die Befristung der Rente sei unbegründet. Sie widerspreche der

medizinischen Aktenlage und beruhe zudem nicht auf einer aktuellen

Untersuchung, datiere doch die letzte ärztliche Beurteilung durch Dr. med. G.___

vom 9. November 2011. Eine Neubegutachtung im Beschwerdeverfahren sei bereits

aus diesem Grund angezeigt. Das Gutachten von Dr. med. G.___ könne ohnehin

nicht als Grundlage für die angefochtene Verfügung genügen, da es bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig respektive widersprüchlich sei und zudem

ohne schlüssige Begründung respektive aufgrund falscher Annahmen nicht

beweistauglich für eine entgegen allen medizinischen Akten behauptete Verbesserung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei. Zudem werde in keiner

Weise auf die während der Arbeitsversuche aufgetretenen gesundheitlichen

Einschränkungen eingegangen.

Ebenfalls zu korrigieren sei das

Valideneinkommen. Dieses sei bezogen auf den Rentenbeginn im Jahr 2007 zu

bestimmen. Es entspreche dem 2005 erzielten Einkommen inklusive Schichtzulagen

von CHF 55‘741.00, hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % und angepasst an

die Lohnentwicklung bis 2007. Beim Invalideneinkommen sei von den Werten der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE), Anforderungsniveau 4, auszugehen und es sei ein

Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

5.

Der Beschwerdeführer meldete

sich aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms am 30. August 2007 zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 4 S. 5 Ziff. 7.2). Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Es liegen insbesondere

folgende Berichte und Gutachten vor:

5.1

Dem Bericht des Psychiaters

Prof. Dr. med. E.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der […]

Krankentaggeldversicherung untersuchte, vom 31. August 2007 (IV-Nr. 7.2)

lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) entnehmen. Diese sei ursprünglich durch die kriegerischen Ereignisse,

die der Beschwerdeführer als Kind mitgemacht habe, ausgelöst worden und durch

den erneuten Krieg im Jahr 2006, in welchem seine eigenen Kinder bedroht worden

seien, reaktiviert worden. Die posttraumatische Belastungsstörung mit den

Angstsymptomen sei die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Die momentane 40%ige

Arbeitsunfähigkeit scheine gerechtfertigt. Die bisherige Tätigkeit müsse

unbedingt aufrechterhalten werden, da sie dem Beschwerdeführer einen Halt und

Ablenkung gebe. Eine sukzessive Steigerung auf 100 % sollte in den nächsten

Monaten möglich sein. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Prof.

Dr. med. E.___ führt weiter aus, der Beschwerdeführer brauche dringend eine

spezifische Traumatherapie bei einem Therapeuten, der mit der Behandlung

posttraumatischer Belastungsstörungen erfahren sei. Ebenfalls sei die Gabe

eines Antidepressivums aus der Gruppe der SSRI (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer;

z.B. Fluoxetin) zu erwägen, welches die Angstsymptome der posttraumatischen

Belastungsstörung günstig beeinflussen könne. Nichtmedizinische Probleme würden

die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

5.2

Der Arztbericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2008 (IV-Nr.

26) nennt als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

psychischer Erkrankung, nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.1,

seit 1985) sowie depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem

Symptomenkomplex (ICD-10 F32.8, seit mindestens Frühjahr 2006). Die medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist

betrage 100 % vom 6. Juli bis 8. Oktober 2006, 50 % vom 9. Oktober 2006

bis 14. April 2007, 100 % vom 15. April bis 31. Juli 2007 sowie 50 % seit 1.

August 2007. Der Beschwerdeführer sei mit 14 Jahren Kindersoldat gewesen und zusätzlich

traumatisiert durch den Tod von Freunden und Verwandten. 1989 sei er in die

Schweiz geflohen und habe hier eine alleinerziehende Mutter geheiratet.

Anlässlich einer Konsultation habe er schon 1996 an frei flottierenden

Angstzuständen, innerer Unruhe und massiven Schlafstörungen gelitten. Der

eingegangenen Ehe mit einer Hauspflegerin entstammten vier Kinder, die mit der

Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers im Libanon lebten. Er leide sehr

darunter, dass er von seiner Familie getrennt sei. Die Ehefrau sei, obwohl sie

nur wenig Arabisch spreche, nicht bereit, mit den Kindern in die Schweiz zu ziehen.

Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen, kapsle sich in seiner Wohnung ab.

Zeitweise seien Suizidideen aufgetreten, der finanzielle Unterhalt für seine

Kinder stelle fast die einzige Existenzgrundlage dar. Er quäle sich bei der

Arbeit mit vielen körperlichen Beschwerden (Hitzegefühle, Schwindel,

Verspannungen, Leere im Kopf, Schweissausbrüche). Ob er effektiv eine 50%ige

Arbeitsleistung erreiche, sei zumindest zeitweise fraglich. Bei der Arbeit sei

der Beschwerdeführer unkonzentriert, verlangsamt, teilweise blockiert. Im

Gegensatz zu den Untersuchungen bei Prof. Dr. med. E.___ sei aber

diagnostisch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr eruierbar. In der

Grundstruktur sei der Beschwerdeführer zwanghaft, perfektionistisch. Die

bisherige Tätigkeit sei ca. vier Stunden pro Tag zumutbar (nicht im Tiefkühllager).

Möglicherweise bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit, dies müsste

an Ort und Stelle ermittelt werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit müsse als Erfolg

bezeichnet werden.

5.3

Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25.

Juni 2008 (IV-Nr. 33) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnehmen:

Emotional-affektiver

Labilisierungszustand mit/bei

-

agitiert

ängstlich-depressiver Störung, z.Z. einer mittelgradigen Episode ICD-10 F33.11

entsprechend, mit/bei

-

Neigung zu Panikstörungen

F41.0, somatoform-autonomen Funktionsstörungen F45.30 (kardiovasculäres

System), F45.3 (Hyperventilation), F45.31, F45.32 (oberer und unterer GIT

[Gastrointestinaltrakt]), mit/bei

- Abhängigkeit von Benzodiazepinen F13.20;

-

dissoziativen

Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen ICD-10 F44.6, Trance- und Besessenheitszuständen

F44.3;

-

undiff.

Somatisierungsstörungen F45.1;

mit/bei Persönlichkeit mit

narzisstischen, histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und

paranoiden Zügen (DD nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung F62.9;

andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung F62.0).

Gemäss den Akten bestünden die

Dissoziationen und Panikstörung seit Mitte 2006, die Somatisierungs- /

somatoform-autonomen Störungen seit 1990. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird ein Status nach idiopathischer Urticaria genannt,

bestehend seit 1994.

Dr. med. G.___ äussert sich dahingehend,

es sei aus heutiger Sicht schwierig zu beurteilen, auf welchem Hintergrund die

klinisch beobachtbare emotional-affektive Labilität mit Depressivität und

Neigung zu katastrophisierender Rezeption von Lebensereignissen

(ängstlich-panischer Reaktionsbereitschaft) stehe. Differentialdiagnostisch

komme eine primäre z.B. angsthysterisch entstandene Persönlichkeitseigenschaft,

u.U. mit sozio-kulturellen Elementen in Frage, posttraumatische Störungen und

sekundärneurotische Entwicklungen (reaktiv, bei psychosozialen

Belastungsfaktoren) (S. 14). Die vorliegenden Arbeitsfähigkeit-relevanten Störungen

seien medizinisch behandel- und besser-, wenn nicht heilbar, weshalb kein

invalidisierendes Leiden vorliege. Der Beschwerdeführer sei sehr beeindruckt

durch seine vermeintlich lebensbedrohlichen Panik- und

Hyperventilationszustände, wirke auch recht stark fixiert auf deren Lebensgefährlichkeit

und zeige dadurch Vermeidungs- und Selbstlimitierungstendenzen. Diese

Problematik sei aber Gegenstand entsprechend geduldiger Aufklärung. Der

allfällige PTBS-Hintergrund könne die Therapie komplizieren, sollte sie aber

nicht verunmöglichen. An diesem allfälligen Hintergrund solle erst später

gearbeitet werden, wenn die Aktualsymptomatik unter Kontrolle sei. Mit dem

aktuellen Depressionsgrad sei er bei voller Leistung 50 % arbeitsfähig. Bei

einer Therapie lege artis müsse aber prognostisch von einer vollen

Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede in Frage kommende Tätigkeit

ausgegangen werden (S. 18 f.). Die durch Prof. Dr. med. E.___

eingeleitete Therapie habe zu einer Benzodiazepin-Abhängigkeit geführt und sei

ungeeignet, eine Anpassung der Behandlung sei notwendig. Auf die Frage, ob eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege äussert sich Dr. med. G.___

dahingehend, im Vordergrund stehe ein (behandelbares) neurotisches Substrat,

nämlich eine Panikstörung, eine dissoziative Problematik und aktuell eine

(Arbeitsfähigkeit-relevante, aber ebenfalls behandelbare) depressive Störung

(allenfalls im Hintergrund auch eine PTBS), und nicht eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, bei der die Foerster’schen Komorbiditätskriterien

zu diskutieren wären. Die Frage, ob das aktuell erhobene psychische

Beschwerdebild hinreichend mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren

erklärbar sei, verneint der Gutachter. Psychosoziale Belastungsfaktoren hätten

zur Erschöpfungsentwicklung und Dekompensation der mutmasslich wesentlich

neurotisch-persönlichkeitsmässig determinierten Symptomatik geführt (allfällige

Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung seien heute damit verwoben).

5.4

In seinem Bericht vom 18. Mai

2009.

(IV-Nr. 71) erwähnt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ als

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit depressive Episoden mit

ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10 F32.8), eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.1)

sowie einen Status nach Benzodiazepinabhängigkeit, allesamt bestehend

mindestens seit Frühjahr 2006. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei

besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen

verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Dem Beschwerdeführer

sei es seit kurzer Zeit gelungen, die von Prof. Dr. med. E.___ induzierte

Benzodiazepinabhängigkeit abzubauen. Damit seien die Voraussetzungen geschaffen,

dass sich der Gesundheitszustand verbessere und auch die Arbeitsleistung

gesteigert werden könne. Der Beschwerdeführer beklagte sich noch über zeitweilig

auftretende psychosomatische Beschwerden wie Hitzegefühle im rechten Bein. Auch

Albträume, die seinen Einsatz als Kindersoldat im Bürgerkrieg beinhalteten,

seien vermehrt aufgetreten. Andererseits lebe er jetzt mit seiner Familie

wieder vereint, was zusätzlich seine Motivation verstärke, wieder in den

Arbeitsprozess zurückzukehren. Er sei weiterhin noch emotional instabil mit

frei flottierenden Angstzuständen und Phasen von Adynamie, Apathie und

Antriebslosigkeit. Paranoische Vorstellungen seien praktisch verschwunden. Bei

der Arbeit in der [...] sei der Beschwerdeführer zeitweise unkonzentriert,

komme sich dann wie blockiert vor, zwanghaft, er habe eine perfektionistische

Persönlichkeitsstruktur.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___

aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist

vom 6. Juli 2006 bis 18. Mai 2009 zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 19.

Mai 2009 bis auf weiteres betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Bei der Arbeit im

geschützten Rahmen sei der Beschwerdeführer häufig noch blockiert und

unkonzentriert im Arbeitsablauf. Vorübergehend habe auch eine verstärkte innere

Unruhe bei Benzodiazepinentzug bestanden. Die Arbeitsleistung könne noch

gesteigert werden. Als Lagerist in der freien Wirtschaft könne er schrittweise

wieder beschäftigt werden, wobei er sicher noch vermindert leistungsfähig sei.

Die Arbeitsfähigkeit als Lagerist könne weiterhin mit integriert

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zusätzlich verbessert werden.

Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Er sei zunehmend

lernfähig und sehr motiviert, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern,

praktiziere vermehrt körperliche Bewegung.

5.5

In seinem Arztbericht vom 22.

Juni 2011 (IV-Nr. 104 S. 5 ff.) nennt Dr. med. C.___ die Diagnosen der

depressiven Episoden mit ausgeprägtem Symptomkomplex (ICD-10 F32.8), einer

andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Zeuge als

Kindersoldat von Kriegsgräuel etc.; ICD-10 F62.1) sowie eines zeitweise

massiven Bruxismus unter «anderen somatoformen Belastungsstörungen» (ICD-10

F45.8), bestehend mindestens seit Frühjahr 2006. Der Beschwerdeführer sei in

der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit 6. Juli 2006 durchgehend zu 90 – 100

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär

und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der

Beschwerdeführer sei mit allen Mitteln gedrängt worden, am Arbeitsplatz,

zuletzt bei der Firma H.___, auszuharren. Dabei sei er massiv unter Druck verspannt

gewesen, mit Bruxismus. Dabei seien ausstrahlende Spannungs-Kopfschmerzen

aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei praktisch austherapiert, die

psychiatrische Diagnose sei dabei nicht entscheidend. Die gesundheitliche

Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit aus durch Blockaden, verstärktes

Zähneknirschen vor allem nachts, ein inneres massives Verspanntsein als

Reaktion auf den Leistungsanspruch sowie mit innerer Unruhe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit

von maximal 5 - 10 %. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz

bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Andere

Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er traue sich nichts

mehr zu und reagiere auf Druckversuche in Bezug auf die Leistungsfähigkeit mit

psychischer Dekompensation.

5.6

Am 9. November 2011 erstattete

Dr. med. G.___ erneut ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 106.1). Er nennt

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):

a) Emotional-affektiver Spannungs- und

Labilisierungszustand mit/bei

-

leicht agitierter

ängstlich-depressiver Störung, z.Z. einer Dysthymie ICD-10 F34.1 entsprechend;

-

Schlafstörung;

b) Symptomatische Agoraphobie mit

Panikstörung F40.01, soziale Phobie F40.1, Hypochondrie F45.2;

somatoform-autonome Funktionsstörungen F45.30 (kardiovasculäres System), F45.3

(Hyperventilation), F45.31, F45.32 (oberer und unterer GIT), undiff.

Somatisierungsstörungen F45.1, subj. nächtlicher Bruxismus; dissoziative Sensibilitäts-

und Empfindungsstörung F44.6, Trance- und Besessenheitszustände F44.3;

c) Dekompensationszustand bei

Persönlichkeit mit übermässig hohem Leistungsanspruch auf narzisstisch

defizientem Hintergrund, mit akzentuierten histrionischen, anankastischen,

emotional instabilen und paranoiden Zügen (DD nicht näher bezeichnete

Persönlichkeitsänderung F62.9; andauernde Persönlichkeitsveränderung nach

Extrembelastung F62.0)

Depression, Dissoziation und

Panikstörung würden seit Mitte 2006 beschrieben, Depression seit Mitte 2007,

ein «psychosomatischer Symptomkomplex» und Persönlichkeitsauffälligkeiten seit

Februar 2008 (als andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer

Erkrankung, bzw. nach posttraumatischer Belastungsstörung). Es seien Störungen

aus drei unterschiedlichen Kapiteln der ICD-10 zu unterscheiden: eine affektive

Aktual-Störung (a, Kapitel F3), neurotische und somatoforme Störungen (b,

Kapitel F4) sowie Störungen im Persönlichkeitsbereich (c, Kapitel F6), die insgesamt

als Komorbidität zu bezeichnen seien (S. 17).

Dr. med. G.___ weist darauf hin, es

könne auf den ersten Blick kritisierbar erscheinen, dass er die genannten

Diagnosen unter solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführe, da

leichte Depressionszustände, wie u.a. die Dysthymie (generell auch medikamentös

gut kompensierte Depressionen) in der Regel als ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gälten, ebenso wie Neurosen, somatoforme Störungen (mit Ausnahme

der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter definierten Bedingungen, die

hier aber nicht zu diskutieren seien) und akzentuierte Persönlichkeitszüge. In

ihrer Gesamtheit (als Komorbidität) komme den Diagnosen dennoch ein die

Arbeitsfähigkeit tangierender und teilinvalidisierender Gehalt zu. Die

Persönlichkeitsproblematiken zeigten zudem gewisse Dekompensationsmerkmale und

seien, ebenso wie die affektive Störung, psychotherapeutisch und

psychopharmalogisch weiterhin suboptimal behandelt (S. 18).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird ein (a) Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit; aktuell

teilremittiert mit kontrolliertem Substanzgebrauch F13.201 sowie (b)

Soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren: Migration Z60.3;

niedriges Einkommen Z59.6 bei Arbeitslosigkeit Z56.0, Z56.6 genannt. Erstere

Diagnose (a) bestehend von 2007 bis 2010, letztere (b) seit 1989.

Symptomatisch finde sich beim

Beschwerdeführer immer noch ein, wenn auch im Vergleich mit der Voruntersuchung

etwas gebesserter, emotional-affektiver Spannungs- und Labilisierungszustand

mit teils frei flottierender (Panikstörung), teils (agora-/sozio-)phobisch und

hypochondrisch gerichteter, teils durch (undifferenzierte) somatoforme und

dissoziative Symptombildungen gebundener Angst, Schlafstörung, subj. Bruxismus

und verminderter Belastbarkeit (S. 18 in fine). Leicht aufgehellter sei auch die

Thymie: der Depressionsgrad sei aktuell leicht und entspreche einer Dysthymie.

Im Hintergrund finde sich aufgrund der Beurteilung von Dr. med. G.___ eine

Persönlichkeit mit (eigenanamnestisch) übermässig hohem Leistungsanspruch auf

wahrscheinlich narzisstisch defizientem Hintergrund und mit akzentuierten

histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und paranoiden Zügen. Von

anderen Untersuchern sei eine posttraumatische Belastungsstörung, resp. eine

andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, bzw. PTBS

postuliert worden, was als fraglich richtig erscheine (S. 19). Die ganze

Krankheitsentwicklung sei verwoben mit soziokulturellen Besonderheiten (u.a.

auch Dämonenglaube) und, mindestens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr

1989, mit psychosozialen Belastungsgegebenheiten (Stellenunsicherheiten und

-verluste, Ausweisungsandrohungen, Ausreise der Ehefrau und Kinder in den

Libanon 1996 bis 2009, Differenzen mit der Herkunftsfamilie, Selbstüberforderung

durch massiven Arbeitseinsatz zwecks maximiertem Geldverdienen, Kreditschulden

usw.). Soziokulturell, ethnisch oder familiendynamisch bedingte Verhaltensbesonderheiten

sowie psychische Schwierigkeiten, die in erster Linie durch Auswanderung und Verpflanzung

aus dem Heimatland ins Gastland zustande kommen, seien an sich nicht

invalidisierend, aber doch Belastungsfaktoren von individuell unterschiedlichem

Gewicht. Als Disposition könnten sie die Entstehung psychogener Entwicklungen

erleichtern. Er, Dr. med. G.___, habe in seinem Vorgutachten auch die Vermutung

einer schleichenden Erschöpfungsentwicklung im Vorfeld der Dekompensation geäussert

(S. 20).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei er

in seinem Vorgutachten von einer solchen von 50 % bei voller Leistung aufgrund

des aktuellen Depressionsgrades ausgegangen; bei Therapie lege artis müsse aber

eine volle Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede in Frage kommende

Tätigkeit angenommen werden (S. 21). Die bisherigen Integrationsmassnahmen

hätten gezeigt, dass in angepasster freimarktlicher Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von bis 75 % sicher ausgewiesen sei, von 100 % dagegen nicht.

Es sei somit zu einem Neustart von Eingliederungsmassnahmen zu raten, diesmal

jedoch wesentlich langsamer, mit deutlich weniger Druck, nicht unbedingtem

Anstreben von 100 % in kurzer Zeit und erheblich besserer Absprache und

Absichtstransparenz zwischen dem Beschwerdeführer, den IV-Zuständigen und dem

behandelnden Arzt, und wenn möglich optimierter Psychopharmakotherapie (S. 24).

Körperlich und geistig bestehe keine

Beeinträchtigung. Psychisch die oben ausgeführte Komorbidität, die weiterhin

als medizinisch potentiell besserungsfähig zu postulieren sei. Die bisherige

Tätigkeit als Lagerist (insb. Lagerist in nicht ausgesprochen hektischem

Betrieb) sei weiterhin bis zu einem Pensum von momentan 75 % zumutbar. Die

emotionale Belastbarkeit sei zurzeit reduziert. Auf die Frage, in welchem

zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei (Stunden pro Tag)

gibt Dr. med. G.___ an, «im aktuellen Zustand bis zu 75 %». Eine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit

von 20 % oder mehr bestehe laut Akten seit dem 8. Februar 2008. Seit seinem

Vorgutachten von Juni 2008 habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit leicht

verbessert (S. 25). Durch Optimierung der Therapie liessen sich die

Beeinträchtigungen vermindern. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine

verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit besser verwerten könnte,

antwortete Dr. med. G.___, aktuell käme, zur allgemeinen Rekonsolidierung bis

zu einem erneuten Übertritt in eine freiwirtschaftliche Stelle, ein geschütztes

Milieu in Frage. Angepasste Tätigkeiten seien theoretisch zu 80 bis 100 % zumutbar.

Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (S. 26 f.).

5.7

Dr. med. B.___ nennt in seinem

Bericht vom 30. Mai 2016 (A.S. 66 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit rezidivierende Angst- und Panikattacken sowie depressive

Verstimmungen, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes

Lumbovertebralsyndrom (seit 2015), eine Gastritis (Helicobacter-positiv, seit

April 2014) und eine chronische idiopathische Urticaria (seit 1994). Der

Beschwerdeführer sei bei ihm 2014 wegen Magen-Darm-Beschwerden und 2015 wegen

lumbaler Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen. In der zuletzt ausgeübten

Arbeit als Lagerist bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Für Tätigkeiten ohne

Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Arbeit auf Gerüsten und nicht

in engen oder dunklen Räumen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten

bleibe eine allfällige Arbeitseinschränkung wegen psychischer Probleme.

Diesbezüglich werde an den behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ verwiesen.

Dem Bericht von Dr. med. B.___ lagen Berichte

von Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, bei. Am 2. Mai 2014

berichtete Dr. med. J.___ über die Ergebnisse einer Ultraschalluntersuchung des

Abdomens, einer Ösophagogastroduodenoskopie sowie von Biopsien. Er hielt fest,

das klinische Beschwerdebild des Patienten könne mindestens teilweise im Rahmen

von peptischen Läsionen im Rahmen einer Helicobacter-positiven Gastritis

erklärt werden. Ein anderweitiger organischer Prozess im Bereich des Abdomens /

oberen gastrointestinalen Traktes habe ausgeschlossen werden können (A.S. 70

ff.). Dr. med. J.___ empfahl eine Eradikationsbehandlung der

Helicobacterinfektion (A.S. 73). Laut dem bereits erwähnten Bericht von Dr.

med. B.___ wurde eine solche Eradikationsbehandlung in der Folge durchgeführt

(A.S. 67).

5.8

In seinem Arztbericht vom 8.

August 2016 (A.S. 82 ff.) diagnostiziert Dr. med. C.___ rezidivierende

depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10

F33.01), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Zeuge

als Kindersoldat von kriegerischen Konflikten) sowie einen massiven Bruxismus

unter «anderen somatoformen Belastungsstörungen» (ICD-10 F45.8), bestehend

mindestens seit Frühjahr 2006. In der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei

der Beschwerdeführer seit 6. Juli 2006 zu 80 – 100 % arbeitsunfähig. Sein

Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht

verbessert werden. Ergänzend führt Dr. med. C.___ aus, das psychosoziale Umfeld

habe sich seit dem letzten Bericht massiv verbessert. Die Ehefrau habe die

Ausbildung als Fachangestellte für Gesundheit erfolgreich abgeschlossen und sei

berufstätig. Die Kinder hätten sich in der Schweiz gut integriert und die

beiden älteren hätten ihre Lehre als biologische Laborantin und Detailhandels-Fachfrau

erfolgreich abgeschlossen. Der Stiefsohn habe eine Lehre – ebenfalls als

biologischer Laborant – begonnen. Der Beschwerdeführer sei in seinem psychischen

Zustand hingegen nach wie vor schwer beeinträchtigt. Es bestehe ein chronischer

depressiver Zustand mit Gefühlen von Wertlosigkeit, in keiner Weise psychisch

belastbar zu sein, Insomnia trotz medikamentöser Behandlung, pessimistischen

Zukunftsperspektiven, Morgentief, Interessenverlust, psychomotorischer Hemmung

abwechselnd mit Agitiertheit, Inappetenz, fast völligem Libidoverlust sowie

Unfähigkeit, auf freudige Ereignisse – auch im familiären Rahmen – emotional zu

reagieren. Der Beschwerdeführer friste eine vita minima mit praktisch ständiger

Präsenz für seine Kinder. Er verspüre grosse Genugtuung, dass er darauf

gedrängt habe, dass die Familie (wieder) in die Schweiz gekommen sei und nun

all die beruflichen Möglichkeiten ausschöpfen könne, die ihm verwehrt geblieben

seien.

5.9

Das durch das

Versicherungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017

basiert auf den Vorakten und einer eigenen psychiatrischen Untersuchung vom 21.

Dezember 2016. Nach einer Zusammenfassung der Aktenlage gibt die Gutachterin

die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sowie seine Angaben zu Erkrankung,

Beschwerden und aktueller Situation wieder. Es folgen die Beschreibung der

Befunde und die Beurteilung. In der Zusammenfassung hält Dr. med. K.___ fest,

der Beschwerdeführer stamme aus dem Libanon. Als 14-jähriger sei er vom Bürgerkrieg

betroffen gewesen. Die Familie habe innerhalb der Region mehrfach vor den

Kämpfen flüchten müssen und er habe die Schule nicht abschliessen können. Als

Jugendlicher habe er einer bewaffneten Miliz angehört, wobei bis auf das Sehen

von Kriegstoten keine genauen Angaben über traumatische Situationen hätten

erhoben werden können. 1989 habe der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl

erhalten. Ab 1990 sei er bis zur krankheitsbedingten Kündigung durch den

Arbeitgeber im Jahr 2007 berufstätig gewesen, mit offenbar teilweise hohem

Arbeitspensum, unter dem Druck, neben dem Finanzieren der eigenen Familie auch

die Herkunftsfamilie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer berichte,

Kriegserinnerungen «mitgeschleppt» zu haben und schon zu Beginn der Beziehung

zur späteren Ehefrau von dieser als nervös und explosiv erlebt worden zu sein.

Ein Sturz unklarer Ursache im Jahr 2006 mit Schädelrisswunde und vermutlich

Commotio cerebri sei ausgesprochen ängstlich verarbeitet worden. Dann sei eine

manifeste Angst- und Paniksymptomatik aufgetreten, mit hypochondrischen Ängsten

und auch subjektiv Gereiztheit und Explosivität und halbseitige körperliche

Missempfindungen ohne neurologisches Korrelat. Seither befinde sich der

Beschwerdeführer auch in psychiatrischer Behandlung.

Bei einer direkten Kriegserfahrung als

Kind und Jugendlicher seien beim Beschwerdeführer in der Folge Symptome

aufgetreten, welche zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passten. Einige

Symptome könnten auch durch andere Erkrankungen wie affektive Störungen erklärt

werden, die aber auch häufig als Komorbiditäten bei einer posttraumatischen

Belastungsstörung aufträten. Manche dieser Symptome seien abgeklungen, andere

bestünden wie beschrieben weiter. Obwohl die diagnostischen Kriterien für eine

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht vollständig

erfüllt seien, sei sie als Verdachtsdiagnose weiterhin in Betracht zu ziehen. In

der Beurteilung der Persönlichkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge

(histrionisch, anankastisch, emotional-instabil, paranoid) zu nennen, die aber

das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichten und symptomatisch

nicht der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entsprächen. Eine

dissoziative Empfindungsstörung könne sie, die Gutachterin, nicht

diagnostizieren, es seien nur subjektive Missempfindungen und Schwächegefühl

berichtet bzw. vom beurteilenden Neurologen 2006 dokumentiert worden, hingegen

keine Befunde von tatsächlichen Sensibilitäts- und Kraftveränderungen, die

diagnostisches Kriterium wären. Diese Beschwerden liessen sich besser unter den

somatoformen Störungen, am ehesten der Kategorie der undifferenzierten Somatisierungsstörung

abbilden. Zu den somatoformen Störungen gehöre auch die somatoforme autonome

Funktionsstörung, die beim Beschwerdeführer bestehe und mehrere Systeme bzw.

Organe betreffe. Zur Einordnung der somatischen Symptome sei diese Kategorie

besser geeignet, als das somatische Syndrom einer Depression. Die depressive

Symptomatik sei aktuell leicht ausgeprägt, vor allem bestünden depressive

Kognitionen, Selbstwertminderung, Schuldgefühle, Schlafstörungen. Die

Angstsymptome bestünden in agoraphobischen und sozialen Ängsten, die aktuell

nicht so ausgeprägt seien, dass sie eigenständig zu kodieren wären. Sie würden

im Rahmen der depressiven Störung beurteilt. Zu stellen seien die folgenden

Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.01)

-

Undifferenzierte Somatisierungsstörung

(ICD-10 F45.1)

-

Somatoform-autonome

Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme (ICD-10 F45.37)

-

Andere somatoforme Störung

Bruxismus (ICD-10 F45.8)

-

Akzentuierte

(histrionische, narzisstische, anankastisch-perfektionistische, emotional-instabile,

abhängige und paranoide) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-

Verdacht auf andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0),

Differentialdiagnose nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung (ICD-10

F62.9).

Es handle sich um eine zum Teil schwer

voneinander abtrennbare Komorbidität von affektiven, neurotischen und

Persönlichkeitsstörungen. Die früher bestehende psychosoziale Belastung habe

abgenommen, indem der Beschwerdeführer nun mit der Familie zusammenlebe, nicht

mehr für den Verdienst zuständig sei und finanziell abgesichert sei. Die

diagnostizierten Störungen hätten in ihrer Komorbidität Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, wobei vor allem die Persönlichkeit bzw.

Persönlichkeitsveränderung zu nennen sei, mit einer Neigung zur Dekompensation

unter Belastung mit dann Verstärkung der Symptomatik der anderen genannten

Störungen. Im Verlauf des abgebrochenen Integrationsversuchs habe sich der

Einfluss der akzentuierten Persönlichkeitszüge deutlich gezeigt, indem der Beschwerdeführer

einerseits ausgesprochen bemüht gewesen sei, die Vorgabe zu erfüllen, sich

dadurch selbst unter Druck gesetzt habe, sich nicht in das Umfeld der

Wiedereingliederungswerkstatt passend gefühlt habe, sich von einzelnen Bezugspersonen

abhängig gefühlt habe, mit grosser Enttäuschung und Abwertung bei Nichterfüllen

der Erwartungen reagiert habe.

Eine berufliche Tätigkeit entsprechend

der früher ausgeübten als Lagerist sei von den Fähigkeiten im engeren Sinn

möglich, die Stressresistenz beurteile die Gutachterin aber weiterhin als

deutlich reduziert. Eine berufliche Tätigkeit sei nur dann möglich, wenn

Leistungs- und Zeitdruck tief gehalten würden, ansonsten sei mit einer erneuten

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Im Gutachten

von Dr. med. G.___ werde dies ähnlich eingeschätzt, indem zu Eingliederungsmassnahmen

geraten werde, die langsam und mit deutlich weniger Druck erfolgen sollten bzw.

zur Rekonsolidierung ein geschütztes Milieu vorgeschlagen werde. Die von Dr.

med. G.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 75 % im ersten Arbeitsmarkt erscheine

ihr, Dr. med. K.___, als nicht realistisch. Sie beurteile die Arbeitsfähigkeit

aktuell mit 60 %. Ein Pensum von 75 % sei denkbar, ohne dass aber dabei

volle Leistungsfähigkeit erreicht werde. Die retrospektive Beurteilung des

Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers und der Aktenlage könne bei wechselhaftem Verlauf der psychischen

Störungen im Längsschnitt seit 2006 von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit

im Bereich von ebenfalls 60 % ausgegangen werden. Angesichts des langen

Verlaufs sei die Prognose bezüglich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

zurückhaltend zu stellen. Nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei eine

erneute Eingliederungsmassnahme im Sinne eines Arbeitstrainings zu empfehlen.

6.

6.1

Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. K.___ vom 22. März 2017 beruht auf den vollständigen Grundlagen. Die

Gutachterin bezieht den Inhalt der Vorakten und die Angaben des

Beschwerdeführers in ihre Beurteilung ein. Sie legt nachvollziehbar dar, aus

welchen Annahmen und Feststellungen sie welche Schlussfolgerungen zieht. Die

gestellten Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werden

einleuchtend begründet. Das Gutachten wird damit hinsichtlich Inhalt und Aufbau

den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht.

6.2

6.2.1

Die Gutachterin nennt als

Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (derzeit leichte Episode),

eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine somatoform-autonome

Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme, eine andere somatoforme Störung in

Form von Bruxismus, akzentuierte Persönlichkeitszüge und einen Verdacht auf

eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Weiter erwähnt

sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit

beurteilt sie als um 40 % vermindert. Die Fähigkeiten im engeren Sinn liessen

zwar die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist zu, deutlich

reduziert sei jedoch die Stressresistenz. Diese Beeinträchtigung werde vor

allem durch «die Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsveränderung» bewirkt.

6.2.2

Der gutachterlichen Bezifferung

der Arbeitsfähigkeit kann für die rechtliche Anspruchsbeurteilung nicht ohne

weiteres gefolgt werden: Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird von

der Gerichtsgutachterin – in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. med. G.___

– schlüssig verneint. Die von ihr diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge

bilden als sogenannte Z-Diagnosen definitionsgemäss keine invaliditätsrechtlich

erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und keinen invalidisierenden

Gesundheitsschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni

2012.

E. 3.1 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ ging zunächst

von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung in

Form einer seit 1985 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F62.1) aus, später von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Diese letztere Diagnose nennt auch die

Gerichtsgutachterin, jedoch nur im Sinne einer Verdachtsdiagnose, wobei sie

ausdrücklich festhält, die diagnostischen Kriterien seien nicht vollständig

erfüllt (Gutachten S. 31 oben). Es wird auch nicht näher dargelegt, wie sich

bei Vorliegen einer derartigen Störung der Umstand erklären sollte, dass der Beschwerdeführer

nach der Extrembelastung, der er im Jahr 1985 als Vierzehnjähriger ausgesetzt

war, von 1990 bis 2006 in einem hohen Pensum (zeitweise offenbar über 100 %)

erwerbstätig sein konnte. Vor diesem Hintergrund ist das Gerichtsgutachten

nicht geeignet, das Bestehen einer im vorliegenden Zusammenhang relevanten,

krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsveränderung mit

invalidisierendem Charakter als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

6.2.3

Die Gerichtsgutachterin

diagnostiziert weiter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine

somatoform-autonome Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme sowie eine andere

somatoforme Störung in Form von Bruxismus. Diese Störungen gehören zum

Symptomenkomplex der somatoformen Störungen und sind damit den

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen (vgl. zur undifferenzierten

Somatisierungsstörung das Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März

2016.

E. 5.2 mit Hinweisen). Die invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder

beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung

nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3

S. 354 f.). Seit der Rechtsprechungsänderung durch das am 3. Juni 2015 ergangene

Urteil BGE 141 V 281 ist sie aufgrund eines strukturierten Beweisverfahrens zu

beurteilen. Dies gilt im Übrigen auch für die in den ärztlichen Stellungnahmen

teilweise bejahte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.3).

Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom

3.

Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern

(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf

alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,

dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden

werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1

):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E.

4.

)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Analoges muss gelten, wenn sich in

Gutachten, wie das Gerichtsgutachten vom 22. März 2017, nicht ausdrücklich zu

den Indikatoren äussert.

Das Gerichtsgutachten lässt eine

Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der unklaren Beschwerdebilder anhand

der massgebenden Indikatoren zu. Was die Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde anbelangt, erwähnt die Gutachterin unter dem Aspekt der

undifferenzierten Somatisierungsstörung subjektive Missempfindungen und ein

Schwächegefühl (Gutachten S. 31). Der somatoformen autonomen Funktionsstörung

zugeordnet werden Hitzegefühle, die allerdings weniger vorkommen als früher,

sowie Verdauungsbeschwerden (vgl. dazu auch E. II. 5.7 hiervor). Genannt

wird weiter der schon in den Vorakten erwähnte nächtliche Bruxismus

(Zähneknirschen). Letzterer erreichte zeitweise eine starke Ausprägung (Dr.

med. C.___ bezeichnet ihn als massiv), seine Auswirkungen lassen sich aber

durch das Tragen einer Zahnschiene begrenzen. Den übrigen vorerwähnten Befunden

räumt das Gerichtsgutachten keine erhebliche Bedeutung ein. Gesamthaft ist

somit von einer für die Beurteilung des Leistungsvermögens eher geringen

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. Einige der Befunde,

welche in den beiden Gutachten von Dr. med. G.___ den somatoformen

Beschwerdebildern zugeordnet worden waren, sind nach den Feststellungen von Dr.

med. K.___ kaum mehr vorhanden. Sie konnten demnach, soweit erforderlich,

therapeutisch erfolgreich angegangen werden. Die noch bestehenden Symptome

liessen sich durch die Behandlung nicht beheben, sie weisen aber, wie erwähnt,

nur eine geringe Intensität auf. Als relevante Komorbiditäten fallen Störungen,

welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein können,

ausser Betracht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Demnach können die

akzentuierten Persönlichkeitszüge ebenso wenig als Komorbidität berücksichtigt

werden wie die depressive Störung, welche im Zeitpunkt der Begutachtung leicht

ausgeprägt war und gemäss dem Vorgutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November

2011.

(IV-Nr. 106.1) im damaligen Zeitpunkt nur das Ausmass einer Dysthymie

erreicht hatte. Eine erhebliche somatische Komorbidität liegt ebenfalls nicht

vor (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Unter dem Aspekt «Persönlichkeit» sind als

erschwerendes Element die akzentuierten Persönlichkeitszüge zu berücksichtigen.

Demgegenüber weist der soziale Kontext mit der erfolgreichen «Wiedervereinigung»

der Familie (die aus der Schweiz stammende Ehefrau hatte mit den vier Kindern

und einem Stiefsohn des Beschwerdeführers lange Zeit [1996 - 2009] im

Libanon, aus dem der Beschwerdeführer stammt, gelebt, während dieser hier

arbeitete), der inzwischen erfolgreich absolvierten Ausbildung der Kinder und

der langjährigen intakten Ehe Ressourcen auf, auf welche der Beschwerdeführer

zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des

im Gutachten geschilderten Aktivitätsniveaus, das sich weitgehend auf den

eigenen Haushalt und Spaziergänge mit der Ehefrau beschränkt, und der trotz

vielversprechender Ansätze letztlich erfolglos gebliebenen beruflichen

Eingliederungsversuche auf eine nur geringe, die Invaliditätsbemessung kaum

beeinflussende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch die somatoformen

Aspekte zu schliessen. Davon geht offensichtlich auch die Gerichtsgutachterin

aus, wenn sie festhält, die von ihr angenommene Reduktion der Arbeitsfähigkeit

ergebe sich vor allem aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. der (nur

als Verdachtsdiagnose genannten) Persönlichkeitsänderung.

6.2.4

Nach dem Gesagten können die von

der Gutachterin Dr. med. K.___ diagnostizierten akzentuierten

Persönlichkeitszüge keine erhebliche, im vorliegenden Zusammenhang relevante

Arbeitsunfähigkeit begründen. Auch aus dem von der Gutachterin geäusserten

Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lässt

sich keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

ableiten, denn erstens bildet eine Verdachtsdiagnose hierfür keine hinreichende

Grundlage, zweitens hält die Gutachterin fest, die diagnostischen Kriterien

seien nicht vollständig erfüllt und drittens fehlt eine Erklärung für das

mehrjährige relativ hohe erwerbliche Aktivitätsniveau. Die weiteren im

Gerichtsgutachten enthaltenen Diagnosen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung,

einer somatoform-autonomen Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme sowie einer

anderen somatoformen Störung (Bruxismus) weisen nach Massgabe der

entsprechenden Indikatoren nicht die erforderliche Schwere auf, um sich

invalidisierend auszuwirken. Die ausserdem festgestellte rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, gilt nach der Rechtsprechung

ebenfalls nicht als invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017

vom 15. März 2017 E. 4.2). Insgesamt sind die Feststellungen der Gerichtsgutachterin

daher nicht geeignet, eine erhebliche Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Jedenfalls

ist gestützt auf das Gerichtsgutachten nicht von einer Beeinträchtigung des

Leistungsvermögens auszugehen, welche über dasjenige Mass hinausgeht, welches

Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011 festgestellt hatte.

6.3

Kein relevanter Beweiswert kann

den Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und namentlich den darin enthaltenen

Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen werden. Dr.

med. C.___ attestiert in seinen verschiedenen Berichten teilweise für denselben

Zeitraum unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten (vgl. E. II. 5.2, 5.4, 5.5 und 5.8

sowie Protokolleintrag vom 1. Dezember 2009). Wie aus den Akten hervorgeht,

liess er sich dabei bisweilen auch von nichtmedizinischen Überlegungen

beeinflussen. So bescheinigte er dem Beschwerdeführer offenbar eine Zeitlang

für die Belange der Arbeitslosenversicherung eine volle Arbeitsfähigkeit,

während er gleichzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, eine Arbeitsfähigkeit

von mehr als 50 % sei längerfristig unrealistisch (vgl. Protokolleintrag vom 1.

Dezember 2009 und Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2014, S. 6 f.) und er

später rückblickend sogar von einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit

seit 2006 ausging. Mit Blick auf diesen aktenkundigen Umstand lässt sich nicht

ausschliessen, dass nichtmedizinische Gesichtspunkte die Stellungnahmen von Dr.

med. C.___ beeinflusst haben könnten. Deshalb und mit Blick auf den

grundsätzlichen Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE

124.

I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21.

April 2017 E. 3.4.3) sind diese Stellungnahmen nicht geeignet, die Ergebnisse

der Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. K.___ infrage zu stellen.

6.4

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 in medizinischer

Hinsicht in erster Linie auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25.

Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) und vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor).

Die Ergebnisse des letzteren Gutachtens werden durch jene des

Gerichtsgutachtens grundsätzlich bestätigt. Wie die Gerichtsgutachterin Dr.

med. K.___ darlegt, steht ihre Beurteilung trotz der zum Teil unterschiedlichen

Kodierung nach ICD-10 in prinzipieller Übereinstimmung mit den Diagnosen des

behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ und des Gutachters Dr. med. G.___. Die

Differenzen betreffen – neben der diagnostischen Einordnung – in erster Linie

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen

von Dr. med. C.___ kann, wie erwähnt, nicht abgestellt werden. Eine nähere

Betrachtung im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze führt,

wie vorstehend ebenfalls dargelegt, zum Ergebnis, dass auch die diesbezüglichen

Aussagen im Gerichtsgutachten für die Invaliditätsbemessung nicht als massgebend

betrachtet werden können. Dr. med. K.___ hat bei ihrer Bezifferung der

Arbeitsfähigkeit die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Interesse einer

einheitlichen Beurteilung formuliert hat, nur teilweise berücksichtigt.

Insbesondere beachtete sie nicht, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge und

Verdachtsdiagnosen keine versicherungsmedizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit

begründen können sowie dass bei psychosomatischen Beschwerdebildern eine Prüfung

der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (welche im Beiblatt zum

Begutachtungsauftrag beschrieben wurden). Das Gerichtsgutachten bildet jedoch

eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Indikatoren und auch der

Entwicklung nach dem zweiten Gutachten von Dr. med. G.___.

7.

Nach dem Gesagten bildet das

Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ zwar grundsätzlich eine hinreichende

Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, nicht jedoch für die

Festlegung der relevanten Arbeitsfähigkeit. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich

diese – unter Berücksichtigung des Gerichtsgutachtens – gestützt auf die

übrigen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.

7.1

Es ist zwischen den Parteien

inzwischen unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juni 2006 zu

mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Dr. med. G.___ gelangte in seinem Gutachten

vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) zum Ergebnis, mit dem aktuellen Depressionsgrad

sei der Beschwerdeführer bei voller Leistung 50 % arbeitsfähig. Bei Therapie

lege artis müsse aber prognostisch von einer vollen Restituierbarkeit der

Arbeitsfähigkeit für jedwede infrage kommende Tätigkeit ausgegangen werden. Dr.

med. C.___ attestierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) eine

Arbeitsfähigkeit (bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist) von

100.

% für die Zeit vom 6. Juli bis 8. Oktober 2006, 50 % vom 9. Oktober

2006.

bis 14. April 2007, 100 % vom 15. April 2007 bis 31. Juli 2007 und 50 % ab

1.

August 2007. Auf dieser Basis gelangte der RAD-Arzt med. pract. L.___ in

seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2008 (IV-Nr. 36) zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer

bestehe seit Juni 2006 eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit von 50 % in

jeglicher Tätigkeit. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 ausdrücklich

anerkennt. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich dagegen für den Zeitraum

bis zur Begutachtung durch Dr. med. G.___ am 15. Mai 2008 (IV-Nr. 33 S. 1)

nicht begründen. Auch das Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ gelangt für

diesen Zeitraum zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit, sondern geht bei wechselhaftem

Verlauf der psychischen Störungen im Längsschnitt seit 2006 von einer durchschnittlichen

Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus (Gutachten S. 35). Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt sich die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher

Tätigkeit ab Juni 2006.

7.2

Zum weiteren Verlauf geht aus

den Berichten über die Eingliederungsmassnahmen hervor, dass der

Beschwerdeführer die berufliche Massnahme bei der Institution [...] (vgl. E. I.

2.

hiervor) im Rahmen eines Pensums von mindestens 50 % zu absolvieren vermochte

(vgl. IV-Nr. 53). Eine kurzzeitige Steigerung auf 75 % scheiterte, weil die

definitive Einreise der Familie aus dem Libanon in die Schweiz zu einer

Verschlechterung des psychischen Zustands führte (IV-Nr. 65 S. 2). Der

behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ attestierte bis 18. Mai 2009 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 – 100 %, ab 19. Mai 2009 eine solche von 50 %

(IV-Nr. 71). Im Mai 2009 konnte das Pensum in der Institution [...] auf 100 %

gesteigert werden, wobei der Beschwerdeführer die vorgegebenen Arbeitsstrukturen

mit einem hohen Mass an Pflichtbewusstsein ohne Probleme einzuhalten vermochte

(IV-Nr. 72). In der Folge wurde diese Massnahme am 5. Juli 2009 abgebrochen und

zugunsten des Arbeitstrainings bei der Firma H.___, welches am 6. Juli 2009

begann, beendet (IV-Nr. 76). Laut dem Bericht vom 16. Juli 2010 wurde der Einsatz

bei der Firma H.___ mit einem Pensum von 60 % begonnen, das in der Folge auf 80

% und 100 % gesteigert wurde, aber nach kurzer Zeit wieder auf 80 % reduziert

werden musste. Am 1. Januar 2010 konnte der Beschwerdeführer bei dieser Firma

eine Temporärstelle antreten. Der Einsatz musste jedoch am 19. März 2010 wegen

Krankheit beendet werden (IV-Nr. 98). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___

attestierte in der Folge in seinem Bericht vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 104) eine

Arbeitsunfähigkeit von 90 – 100 %, dies rückwirkend ab 6. Juli 2006. Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin das zweite Gutachten bei Dr. med. G.___

(vgl. E. II. 5.6) ein.

7.3

In grundsätzlicher Hinsicht ist

zur Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr.

106.

) Folgendes auszuführen:

7.3.1

Das Gutachten basiert auf den

vollständigen Vorakten und einer eigenen spezialärztlichen Untersuchung vom 22.

Juni 2011. Der Gutachter fasst die Aktenlage zusammen, gibt die Angaben des

Beschwerdeführers wieder und beschreibt die objektiven Befunde. Auf dieser

Grundlage stellt er die Diagnosen, nimmt die Beurteilung und Prognose vor und beantwortet

schliesslich die ihm durch die Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen. Seine

Beurteilung leitet er in schlüssiger Weise aus den erhobenen Befunden und den

weiteren aktenkundigen Informationen her. Die Begründung ist nachvollziehbar,

Differenzen zu den übrigen ärztlichen Stellungnahme werden dargestellt und

plausibel begründet. Das Gutachten wird damit den Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell

gerecht.

Die inhaltlichen Einwände gegen das

Gutachten von Dr. med. G.___ überzeugen nicht: Der Gutachter hatte Kenntnis vom

Verlauf der Eingliederungsmassnahmen, wie er sich aus den Akten ergibt. Ebenso

war ihm bekannt, dass die Anstellung bei der Firma H.___ beendet worden war

(vgl. Gutachten, IV-Nr. 106.1 S. 4). Diese Umstände konnten somit im Rahmen der

Begutachtung berücksichtigt werden. Die Feststellung, die Angaben des

behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ seien widersprüchlich, ist zutreffend

(vgl. E. II. 6.3) und lässt sich nicht beanstanden. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit

schliesslich ist hinreichend bestimmt und nachvollziehbar. Die Bemerkung zum

Beginn der Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 106.1 S. 25) ist mit Blick auf das erste

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) zu

hinterfragen, was aber die Beweiskraft des zweiten Gutachtens, das in erster

Linie die seitherige Entwicklung zu beurteilen hatte, nicht erschüttert. Die

Aussage, Dr. med. G.___ bejahe die von ihm angegebene Arbeitsfähigkeit von 75 %

in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und von 80 – 100 % in einer

angepassten Verweistätigkeit erst nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen,

vermag nicht zu überzeugen. Er spricht ausdrücklich von einem Pensum von

«momentan 75 %» (IV-Nr. 106.1 S. 25) und einer Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten

von «theoretisch zu 80 bis 100 %» (IV-Nr. 106.1 S. 26).

7.3.2

Obwohl das Gutachten von Dr. med.

G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1) somit die Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich erfüllt, verbietet es

sich aus formellen und aus zeitlichen Gründen sowie mit Blick auf die

zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung, abschliessend auf diese

gutachterliche Beurteilung abzustellen:

Das Bundesgericht hat in den Urteilen

BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349, welche vor dem Erlass der hier angefochtenen

Verfügung vom 19. November 2014 ergingen, die Anforderungen an die gestützt auf

Art. 44 ATSG erfolgende Einholung eines externen Gutachters durch einen

Versicherungsträger neu formuliert. Unter anderem wird verlangt, dass die

versicherte Person Gelegenheit erhält, sich vor der Erteilung des Begutachtungsauftrags

zu den vorgesehenen Fragestellungen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9

S. 258 in Verbindung mit BGE 139 V 349).

Im Zusammenhang mit dem (zweiten)

Begutachtungsauftrag an Dr. med. G.___ teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 mit, dass sie eine medizinische Abklärung für

notwendig erachte und diese durch Dr. med. G.___ durchgeführt werde. Der

Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, triftige Einwendungen gegen den Gutachter

sowie allfällige Gegenvorschläge innert zehn Tagen schriftlich einzureichen

(IV-Nr. 102). Nicht mitgeteilt wurden die dem Gutachter zu unterbreitenden

Fragen. Der Beschwerdeführer erhielt dementsprechend auch keine Gelegenheit,

sich zur Fragestellung zu äussern. Die mit BGE 137 V 210 E. 3.4, insbesondere

(zur Fragestellung) E. 3.4.2.9 S. 258, begründeten und mit BGE 139 V 349 auf

die mono- und bidisziplinären Gutachten übertragenen Partizipationsrechte wurden

somit nur teilweise gewährt. Dies hat zur Folge, dass bereits geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ausreichen, um

ergänzende Abklärungen als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. BGE 139 V 99 E.

2.3.2

S. 103). Derartige geringe Zweifel sind hier zu bejahen. Dies gründet

zunächst auf dem zeitlichen Ablauf: Die unerklärliche Verzögerung des

Verfügungserlasses nach der entsprechenden Beschlussfassung um rund zwei Jahre

(vgl. E. I. 4 hiervor) hatte zur Folge, dass das Gutachten, als die Verfügung

schliesslich am 19. November 2014 erging, bereits drei Jahre alt war. Dies

schliesst seine Beweiskraft zwar nicht von vornherein aus. Im vorliegenden Fall

gehen aber sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter von einem

Geschehen aus, das Veränderungen unterworfen war. So fällt die Einschätzung des

behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 22. Juni

2011.

(E. II. 5.5 hiervor) erheblich ungünstiger aus als in den Stellungnahmen

aus den Jahren 2008 und 2009 (vgl. E. II. 5.2 und 5.4 hiervor). Demgegenüber

nimmt der Gutachter Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011

(E. II. 5.6 hiervor) eine erheblich höhere Arbeitsfähigkeit an als noch im Jahr

2008.

(E. II. 5.3 hiervor). Angesichts dieser veränderten Beurteilungen liess es

der Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen der gutachterlichen Untersuchung

durch Dr. med. G.___, welche am 22. Juni 2011 stattfand (IV-Nr. 106.1 S. 1),

bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 nicht zu, ohne weitere

Abklärungen von einem unverändert gebliebenen Zustand auszugehen. Dies gilt

jedenfalls unter dem Aspekt der geringen Zweifel. Es kommt hinzu, dass

Dr. med. G.___ Diagnosen stellt, welche den psychosomatischen

Beschwerdebilden zuzurechnen und deshalb im heutigen Zeitpunkt auf der Basis

der inzwischen mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung zu beurteilen

sind (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Diese Beurteilung lässt sich auf der Basis

des Gutachtens von Dr. med. G.___ nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit

vornehmen.

7.3.3

Angesichts der bestehenden

mindestens geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. G.___

vom 9. November 2011 ergab sich eine Abklärungslücke. Um diese zu schliessen, holte

das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren das Gutachten von Dr. med.

K.___ vom 22. März 2017 ein. Dieses wird zwar, wie dargelegt, den

rechtsprechungsgemässen Vorgaben bezüglich der Beurteilung der relevanten

Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Es

enthält aber alle notwendigen Angaben und Feststellungen, um eine auf das Gutachten

von Dr. med. G.___ gestützte Beurteilung zu erlauben. Insbesondere enthält es

eine beweiswertige Antwort auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand nach

dem Gutachten vom 9. November 2011 bzw. der diesem zugrundeliegenden Untersuchung

vom 22. Juni 2011 erheblich verändert habe. Dies ist gestützt auf das

Gerichtsgutachten zu verneinen. Auch die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

respektive die Bedeutung der psychosomatischen Beschwerdebilder lassen sich

anhand des Gerichtsgutachtens zuverlässig beurteilen (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor).

Da die Feststellungen von Dr. med. G.___

in seinem Gutachten vom 9. November 2011 durch das Gerichtsgutachten – unter

Vorbehalt einzelner Befunde, welche Dr. med. K.___ nicht mehr feststellen

konnte – grundsätzlich bestätigt werden, kann auf seine Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit, welche dem versicherungsmedizinischen Kontext (abgesehen

von dem erst später ergangenen BGE 141 V 281, dessen Vorgaben sich jedoch

gestützt auf die nunmehr vorliegenden medizinischen Stellungnahmen beurteilen

lassen) Rechnung trägt, abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer ab

22.

Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig. Die

Arbeitsfähigkeit in einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit (vermeiden

von Stress und höherem Leidensdruck; Rücksicht auf die agoraphobischen

Störungen; vermeiden von Arbeiten mit vielen Mitarbeitenden auf engem Raum

sowie von langen Arbeitswegen mit dem öffentlichen Verkehr) beläuft sich auf 80

– 100 %.

8.

Zusammenfassend ist mit der

Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beiden

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33; E. II. 5.3 hiervor)

und vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1; E. II. 5.6 hiervor) abzustellen.

Was die anschliessende weitere Entwicklung anbelangt, ist aus dem Gerichtsgutachten

von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 (E. II. 5.9 hiervor) abzuleiten,

dass keine erhebliche Veränderung eingetreten ist, so dass die Einschätzung von

Dr. med. G.___ weiterhin gilt. Auf dieser Basis beurteilt sich die für den

Rentenanspruch massgebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:

Ab Juni 2006 ist gestützt auf das

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) von

einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Der

Gutachter hielt damals fest, bei einer Therapie lege artis müsse prognostisch

von einer vollen Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In

seinem Gutachten vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor), das auf einer Untersuchung

vom 22. Juni 2011 basiert, konnte Dr. med. G.___ insbesondere hinsichtlich der

depressiven Symptomatik, die sich auf das Niveau einer Dysthymie reduziert

habe, eine Verbesserung feststellen. Er bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Lagerist mit 75 %, jene in einer angepassten

Tätigkeit mit 80 – 100 %. Für den anschliessenden Zeitraum ist gestützt auf das

Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ davon auszugehen, der Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit hätten sich in der Folge nicht mehr erheblich verändert.

Weiter stützt das Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der neueren

Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer leichten depressiven Störung

und psychosomatischer Beschwerdebilder – die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch Dr. med. G.___.

9.

Der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund wie folgt zu beurteilen:

9.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug

ist vom 30. August 2007 datiert (IV-Nr. 4 S. 7). Sie traf jedoch erst am

10.

September 2007 bei der Beschwerdegegnerin ein. Für die an die Anmeldung

geknüpften Rechtswirkungen ist der Zeitpunkt der Postaufgabe massgebend (vgl.

Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit Blick auf die üblichen Zustellungsdauern ist es

überwiegend wahrscheinlich, dass die Anmeldung erst im September 2007 der Post

übergeben wurde. Die Auswirkungen der Anmeldung auf den Rentenbeginn richten

sich nach der damals gültig gewesenen Regelung. Gemäss dem bis 31. Dezember

2007.

in Kraft gestandenen Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (vgl. E. II. 2.4 hiervor)

war eine rückwirkende Rentenzusprechung bis ein Jahr vor der Anmeldung möglich.

Aufgrund dieser Bestimmung wäre somit ein Rentenanspruch ab September 2006

denkbar. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit ist seit Juni 2006 ausgewiesen. Das

für die Rente massgebende Wartejahr (E. II. 2.3 hiervor) lief demnach im Juni

2007.

ab. Ein Rentenanspruch könnte somit frühestens ab 1. Juni 2007 bestehen. Der

Einkommensvergleich ist bezogen auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (BGE 129 V

122).

9.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit

im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,

129.

V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Falls davon auszugehen ist, dass

die versicherte Person als Gesunde nicht mehr dieselbe Tätigkeit ausüben würde,

kommt eine Ermittlung des Valideneinkommen auf der Basis statistischer

Grundlagen infrage.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

müsse auf das Einkommen (inkl. Schichtzulagen) abgestellt werden, welches er in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin D.___ erzielt habe. Der

Beschwerdeführer war bei dieser Arbeitgeberin im Stundenlohn angestellt. Das im

Jahr 2005 erzielte Einkommen von CHF 55‘741.75 (inkl. Zulagen) beruhte gemäss

Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 15) auf 1927 Arbeitsstunden.

Dies entspricht einem Arbeitspensum von (mindestens) 100 %. Unter

Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für

Statistik, Lohnindex, Tabelle 1.1.93) bei Männern von 2005 (Index 115,5) bis

2007.

(Index 117,4) resultiert ein Betrag von CHF 56‘658.70.

Diese Vorgehensweise wird der Sache

jedoch nicht gerecht, denn es steht nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit

fest, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin dieser Tätigkeit

nachgegangen wäre. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf statistische

Grundlagen zu bestimmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insoweit im

Grundsatz korrekt. Da der frühestmögliche Rentenbeginn bereits im Juni 2007 und

nicht erst im Februar 2009 anzusetzen ist, sind allerdings nicht die Werte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 heranzuziehen. Stattdessen ist

auf die LSE 2006 abzustellen. Danach belief sich der standardisierte Monatslohn

der im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer (Totalwert

der Tabelle A1) auf CHF 4‘732.00. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

bei Männern von 2006 (Index 115,5) auf 2007 (Index 117,4) sowie nach

Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41,7 Stunden resultiert ein

Jahresverdienst von CHF 60‘171.00. Dieser liegt über dem an die Lohnentwicklung

angepassten früheren Erwerbseinkommen. Der Auszug aus dem Individuellen Konto

(IV-Nr. 8, 116) zeigt, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung

der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Verdienst

erzielte, der höher wäre als der aus der LSE resultierende Tabellenlohn für das

Jahr 2007.

9.3

Auch das Invalideneinkommen,

welches die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der LSE 2008

bestimmte, wurde in der Beschwerdeschrift bestritten. Der Beschwerdeführer

verlangte ein Abstellen auf die «LSE TA 1 2005» [gemeint ist wohl die LSE

2006]. Zudem sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % vorzunehmen. Die

Bemessung auf der Grundlage statistischer Löhne wird im Grundsatz zu Recht

nicht beanstandet. Wie dargelegt, kann ein Rentenanspruch bereits ab 1. Juni

2007.

bestehen (E. II. 9.1 hiervor), weshalb auch hier die LSE 2006 heranzuziehen

ist. Massgebend ist auch hier der Totalwert für Männer im Anforderungsniveau 4

gemäss Tabelle A1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom

gleichen Tabellenlohn zu bestimmen sind, erübrigt sich eine ziffernmässige

Bestimmung des Invalideneinkommens. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad

der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E.

5.3

).

9.4

Damit bleibt zu prüfen, ob beim

Invalideneinkommen ein prozentualer Abzug vorzunehmen ist.

9.4.1

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt

sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen

müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen

Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale

auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V

472.

E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände

ein Abzug vom Tabellenlohn angebracht sei oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die

das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

9.4.2

Gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) ist davon auszugehen, der

Beschwerdeführer sei im damaligen Zeitpunkt seit Juni 2006 in der angestammten

wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Diese

Einschränkung versteht sich im Sinne eines auf 50 % reduzierten Pensums bei

voller Leistung (vgl. IV-Nr. 33 S. 19). Teilzeittätigkeit kann einen Abzug

rechtfertigen, wenn sie statistisch gesehen mit niedrigeren Löhnen verbunden

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Auf der

Basis der LSE 2006 besteht bei Männern im Anforderungsniveau 4 mit einem Pensum

von 50 – 74 % in diesem Sinne eine Lohndifferenz (im Vergleich zum Durchschnitt

aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit) von 9 %, der durch einen Abzug

vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist (Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann/Mosimann,

Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 22.67 mit Fn. 98, unter Hinweis

auf LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23.

Januar 2012 E. 4.2.2 [unter Bezugnahme auf Werte der LSE 2004]). Vor

diesem Hintergrund lässt sich die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn

nicht rechtfertigen. Aufgrund der Beschränkung auf ein Pensum von 50 % ist ein

Abzug angezeigt. Dagegen lassen weder das Alter des 1971 geborenen

Beschwerdeführers noch seine Nationalität (er ist schweizerischer Staatsbürger)

oder ein anderer in diesem Zusammenhang relevanter Aspekt eine zusätzliche

Lohneinbusse erwarten. Auch die Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten bildet

keine Grundlage für eine Reduktion des Invalideneinkommens. Als angemessen erscheint

daher ein Abzug von 10 %.

9.5

Nach dem Gesagten sind die

beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn festzulegen. Bei

einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Tabellenlohnabzug von 10 % resultiert

ein Invaliditätsgrad von 55 %. Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe

Rente ab 1. Juni 2007.

10.

10.1

Durch das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr.

106.

) ist beweiskräftig erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Folge erheblich

verbessert hatten. Die Beurteilung von Dr. med. G.___ basiert auf der

Untersuchung vom 22. Juni 2011. Der neue, verbesserte Zustand ist ab

diesem Datum hinreichend erstellt. Wie dargelegt, ist in Würdigung des

Gutachtens von Dr. med. K.___ auch für den anschliessenden hier zu prüfenden

Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 auf die

Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___ und dessen Beurteilung abzustellen. Mit

der von ihm bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten

Tätigkeit sowie 80 – 100 % in einer dem psychischen Leiden angepassten

Tätigkeit resultiert offensichtlich kein Rentenanspruch mehr. Die halbe Rente

des Beschwerdeführers ist daher in analoger Anwendung der Dreimonatsfrist

gemäss Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201 [vgl.

E. II. 2.6 hiervor]) auf Ende September 2011 zu befristen.

10.2

Die in der Beschwerdeschrift und

der Eingabe vom 19. März 2015 ausserdem angesprochenen beruflichen Massnahmen

waren während des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht angezeigt, da die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die für die Beurteilung des Anspruchs

und gegebenenfalls die Ausgestaltung derartiger Massnahmen eine entscheidende

Rolle spielt, nicht abschliessend geklärt war. Die angefochtene Verfügung lässt

sich daher in diesem Punkt nicht beanstanden.

11.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2011 Anspruch

auf eine halbe Rente. Bei der betragsmässigen Festlegung des Anspruchs wird zu

berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer zeitweise IV-Taggelder bezog. Die

angefochtene Verfügung, welche einen Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit

vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2011 bejahte, ist in diesem Sinn

abzuändern. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf

den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit

des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61

lit. g ATSG).

12.2

Rechtsanwältin Schaffner macht in

ihrer Kostennote vom 8. Mai 2017 (A.S. 142 f.) einen Aufwand von 17,62

Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf den Verfahrensablauf (fehlende

Begründung der angefochtenen Verfügung, Einholung eines Gerichtsgutachtens) als

angemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung jedoch insoweit zu

reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17.

Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer obsiegt mit

seinem Antrag, die Rente sei ihm schon ab Juni 2007 auszurichten. Dass ihm für

diesen Zeitraum nicht die beantragte Rentenhöhe zugesprochen wird, bildet

keinen Anlass für eine Reduktion der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 Urteil vom 17. Januar 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer unterliegt

aber auch in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011. Daran ändert

der Umstand nichts, dass zur Klärung dieser Frage ein Gerichtsgutachten

eingeholt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2012 Urteil vom 17.

September 2012 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5). Die

Parteientschädigung ist daher insoweit zu reduzieren, als der Prozessaufwand

durch den Streit über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011 erhöht wurde. Dies

trifft hier insofern zu, als das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens

40.

% ab Juni 2006 (und damit sinngemäss ein früherer Rentenbeginn als verfügt)

in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (A.S. 25) anerkannt wurde. Die

weiteren Rechtsschriften waren zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht mehr

notwendig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren als

solches auch dadurch verursacht wurde, dass die Verfügung vom 19. November

2014.

ohne Begründung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer musste sie anfechten,

um überhaupt die Begründung zu erfahren. Dies ist bei der Kosten- und

Entschädigungsregelung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. E. II. 1.3 hiervor). Daher

sind die Rechtsschriften bis zur Einreichung der ersten Kostennote vom

11.

Mai 2015 (A.S. 55 f.) als erforderlicher und zu entschädigender

Aufwand zu bezeichnen. Diese Kostennote vom 11. Mai 2015 enthält auch bereits

eine Position «Versand und Besprechung Urteil». Die weiteren Bemühungen

betreffen nicht mehr denjenigen Anteil, für den der Beschwerdeführer als

obsiegend anzusehen ist oder der durch die fehlende Begründung der

angefochtenen Verfügung verursacht wurde. Die Parteientschädigung ist daher

entsprechend der Kostennote vom 11. Mai 2015 festzusetzen und beläuft sich auf

CHF 2‘612.40 (9,26 Stunden à CHF 250.00 = Honorar von CHF 2‘315.00; Auslagen

CHF 103.90; Mehrwertsteuer CHF 193.50).

12.4

Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig,

sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art.

69.

Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind den

Parteien zu je CHF 300.00 aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückzuerstatten.

12.5

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Dies trifft hier zu: Wie dargelegt, konnte dem

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 nicht volle Beweiskraft für

die Beurteilung des Anspruchs bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November

2014.

beigemessen werden, weil bei der Veranlassung der Begutachtung die

Vorgaben von BGE 137 V 210 und 139 V 349 (betreffend Fragestellung) nicht

eingehalten worden waren, so dass bereits relativ geringe Zweifel ergänzende

Abklärungen erforderlich machten, und sich solche angesichts der erheblichen

Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Blick auf den zeitlichen Abstand von

mehr drei Jahren zwischen Begutachtung und Verfügung aufgedrängt hätten. Die

Beschwerdegegnerin hätte diese ergänzenden Abklärungen durchführen müssen.

Indem stattdessen die Verfügung erging, wurde der Untersuchungsgrundsatz

verletzt. Daher sind ihr die Kosten des durch das Gericht eingeholten Gutachtens

von Dr. med. K.___ in der Höhe von CHF 5‘000.00 aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2014 wird in dem Sinne abgeändert,

dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2011

eine halbe Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘612.40

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, die Kosten des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 in der Höhe von

CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_541/2017 vom 31. Oktober 2017 bestätigt.