VSBES.2014.322
Invalidenrente
27. Juni 2017Deutsch64 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Susanne
Schaffner-Hess
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. November 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1971 geborene A.___ meldete
sich am 30. August 2007 unter Hinweis auf ein seit Juni 2006 bestehendes
posttraumatisches Belastungssyndrom bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 4). Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte von Dr. med. B.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. September 2007 (IV-Nr. 6,
mit Beilagen) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) sowie einen Arbeitgeberbericht
der D.___ AG vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 15) ein. Weiter zog sie Akten der
Krankentaggeldversicherung […] (IV-Nr. 7) bei. Diese enthalten u.a. einen
Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, F.___ Spital, [...], vom 31. August 2007 (IV-Nr. 7.2). Am
12. November 2007 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 17). Die
Stellenvermittlung der Beschwerdegegnerin schloss mit Bericht vom 28. Januar
2008 (IV-Nr. 25) ihre Bemühungen ab mit der Feststellung, der Beschwerdeführer
arbeite am bisherigen Arbeitsplatz zu 50 % und eine Pensenerhöhung sei
versucht worden, habe sich aber nicht realisieren lassen.
2. Die Beschwerdegegnerin gab bei
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 25. Juni 2008
erstattet (IV-Nr. 33). Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 forderte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (IV-Nr. 37).
Vom 15. September 2008 bis 5. Juli 2009 wurden in der Institution [...] ein
Belastbarkeitstraining, ein Arbeitstraining und ein Aufbautraining durchgeführt
(IV-Nr. 44, 47, 54, 64, 67, 74). Es folgte ab 6. Juli 2009 bis 31. Dezember
2009 ein Arbeitstraining bei der Firma H.___, [...] (IV-Nr. 78, 83, 86).
Anschliessend kam es zu einer Temporäranstellung bei dieser Firma, die jedoch
bereits am 19. März 2010 endete (IV-Nr. 98).
3. Die Beschwerdegegnerin holte
Verlaufsberichte von Dr. med. C.___ vom 18. Mai 2009 (IV-Nr. 71) und vom 22.
Juni 2011 (IV-Nr. 104) ein. In der Folge beauftragte sie Dr. med. G.___ mit
einer neuerlichen Begutachtung. Dessen Gutachten datiert vom 9. November
2011 (IV-Nr. 106.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 23. Dezember
2011 schriftlich (IV-Nr. 114). Die Beschwerdegegnerin holte Stellungnahmen von
Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012 (IV-Nr. 115), 13. März 2012 (IV-Nr. 117)
und 11. Mai 2012 (IV-Nr. 118) ein. Anschliessend kündigte sie mit Vorbescheid
vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 119) an, sie werde dem Beschwerdeführer für die Zeit
vom 1. Januar 2010 (nach Ablauf IV-Taggelder) bis 30. September 2011 eine
halbe Rente zusprechen und ab 1. Oktober 2011 einen Rentenanspruch verneinen.
Der Beschwerdeführer liess am 24. August 2012 Einwände erheben (IV-Nr. 123).
4. Am 29. November 2012 teilte die
Beschwerdegegnerin der für den Verfügungserlass zuständigen Ausgleichskasse
ihren Beschluss mit, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2010 (nach
IV-Taggelder) bis 30. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (IV-Nr.
126). Der Erlass der Verfügung verzögerte sich in der Folge erheblich. Mit
Verfügung vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich für die
Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 bei einem IV-Grad von 50 % eine
halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 128; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Die Verfügung
enthielt keine Begründung.
5. Mit Zuschrift vom 15. Dezember
2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 19. November 2014 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab Juni 2007
mindestens eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen
zuzusprechen.
U.K.u.E.F.
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der
Beschwerde (A.S. 25 f.). Sie führt aus, die Begründung der angefochtenen
Verfügung sei fälschlicherweise nicht mitverschickt worden, weshalb bei der
Ausgleichskasse eine korrigierte Verfügung mit-samt Begründung verlangt worden
sei. Der Beschwerdeführer habe bereits für die Zeit vor 1. Januar 2010 Anspruch
auf eine halbe Rente. Ansonsten sei auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___
abzustellen.
7. Am 3. Februar 2015 reicht die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. November 2014 samt Begründung zu
den Akten (A.S. 29 ff.).
8. Mit Eingaben vom 4. Februar
2015 (A.S. 39 ff.) und 19. März 2015 (A.S. 46 ff.) resp. 4. Mai 2015 (A.S. 51
f.) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
9. Mit Verfügung vom 21. April
2016 (A.S. 58) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht
beabsichtige, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter nimmt das Gericht
Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 30. Mai 2016 (A.S. 66 ff.), von Dr. med. J.___,
Facharzt FMH für Gastroenterologie, vom 2. Mai 2014 (A.S. 70 ff.), 16. Juni
2010 (A.S. 78 ff.) und 30. Juni 2010 (A.S. 77) sowie von Dr. med. C.___
vom 8. August 2016 (A.S. 82 f.) zu den Akten. In der Folge wird Dr. med. K.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der gerichtlichen Begutachtung
betraut. Sie erstattet ihr Gutachten am 22. März 2017 (A.S. 96 ff.). Die
Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 20. April 2017 (A.S. 134 f.), der Beschwerdeführer
am 8. Mai 2017 (A.S. 140 ff.).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar
2010.
bis 30. September 2011 eine befristete halbe Rente zugesprochen. Streitig
und zu prüfen sind der Rentenbeginn, die Rentenhöhe (beantragt wird mindestens
eine Dreiviertelsrente) und die Befristung. In dieser Konstellation hat das
Versicherungsgericht den gesamten Rentenanspruch zu überprüfen (BGE 131 V 164,
125.
V 413).
1.3
In formeller Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass die Verfügung vom 19. November 2014 nicht nur mit fast
zweijähriger Verzögerung (vgl. E. I. 4 hiervor), sondern überdies
(versehentlich) auch ohne Begründung erlassen wurde. Um überhaupt eine
Begründung zu erhalten, war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde zu
erheben. Immerhin enthielt der Vorbescheid vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 119) eine
Begründung, welche die der Verfügung zugrunde liegende Beurteilung erklärt, so
dass dem Beschwerdeführer die Überlegungen, welche die Beschwerdegegnerin zu
ihrem Entscheid führten, letztlich doch bekannt waren. Je nach materiellem
Verfahrensausgang wird dennoch zu prüfen sein, ob sich das Fehlen einer Begründung
allenfalls auf die Kostenverlegung auswirkt.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
2.3
Anspruch auf eine Rente haben
laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.
; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind
(sogenannte Wartejahr, lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
Prozent invalid sind (lit. c). Die bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung
lautete inhaltlich, soweit hier relevant, ebenso (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.4
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1.
Januar 2008 geltenden Fassung, inhaltlich identisch mit Art. 28 Abs. 1 IVG in
der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
2.5
Laut Art. 29 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung entsteht der Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Zuvor
liess Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, der auf dieses Datum hin aufgehoben wurde,
eine Nachzahlung für bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung zu, wenn sich die
versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet
hatte.
2.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten
analog, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen
werden soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche Veränderung
voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt sein» (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d
S. 418, 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2
Der Versicherungsträger und das Gericht haben
die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232).
3.3
Nach
der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den
vorstehend umschriebenen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne
zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
3.4
Den
im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125
V 351 E. 3b/bb S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach
altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten
Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine
massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen)
ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99
E. 2.3.2 S. 103).
3.5
Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die
Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder
ein im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich
nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu
geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
3.6
Das
Sozialversicherungsgericht hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. November 2014)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.
4.1
In der mit der Beschwerdeantwort
nachgereichten Begründung der angefochtenen Verfügung wird Folgendes
festgehalten: Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 8.
Februar 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit
teilweise eingeschränkt sei. Aufgrund psychischer Leiden sei er als Lagerist
sowie in anderen Tätigkeiten nur im Rahmen von 50 % arbeitsfähig gewesen. Der
Gesundheitszustand habe sich in der Folge allmählich verbessert. An der Begutachtung
bei Dr. med. G.___ sei am 22. Juni 2011 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer
wieder eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 90 % zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer sei während längerer Zeit durch die Job-Beratung der IV-Stelle
begleitet worden und habe während dieser Zeit bis 31. Dezember 2009
IV-Taggelder ausbezahlt erhalten. Somit könne ihm die halbe Rente frühestens ab
1.
Januar 2010 ausbezahlt werden. Aufgrund der am 22. Juni 2011 festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer geeigneten Tätigkeit sei die Rente auf den
30.
September 2011 zu befristen.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, ab Juni 2006 sei ununterbrochen eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ausgewiesen. Das Wartejahr für den
Rentenbeginn habe im Juni 2007 begonnen und sei spätestens im Juli 2008
abgelaufen. Die Befristung der Rente sei unbegründet. Sie widerspreche der
medizinischen Aktenlage und beruhe zudem nicht auf einer aktuellen
Untersuchung, datiere doch die letzte ärztliche Beurteilung durch Dr. med. G.___
vom 9. November 2011. Eine Neubegutachtung im Beschwerdeverfahren sei bereits
aus diesem Grund angezeigt. Das Gutachten von Dr. med. G.___ könne ohnehin
nicht als Grundlage für die angefochtene Verfügung genügen, da es bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig respektive widersprüchlich sei und zudem
ohne schlüssige Begründung respektive aufgrund falscher Annahmen nicht
beweistauglich für eine entgegen allen medizinischen Akten behauptete Verbesserung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei. Zudem werde in keiner
Weise auf die während der Arbeitsversuche aufgetretenen gesundheitlichen
Einschränkungen eingegangen.
Ebenfalls zu korrigieren sei das
Valideneinkommen. Dieses sei bezogen auf den Rentenbeginn im Jahr 2007 zu
bestimmen. Es entspreche dem 2005 erzielten Einkommen inklusive Schichtzulagen
von CHF 55‘741.00, hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % und angepasst an
die Lohnentwicklung bis 2007. Beim Invalideneinkommen sei von den Werten der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE), Anforderungsniveau 4, auszugehen und es sei ein
Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.
5.
Der Beschwerdeführer meldete
sich aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms am 30. August 2007 zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 4 S. 5 Ziff. 7.2). Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Es liegen insbesondere
folgende Berichte und Gutachten vor:
5.1
Dem Bericht des Psychiaters
Prof. Dr. med. E.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der […]
Krankentaggeldversicherung untersuchte, vom 31. August 2007 (IV-Nr. 7.2)
lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) entnehmen. Diese sei ursprünglich durch die kriegerischen Ereignisse,
die der Beschwerdeführer als Kind mitgemacht habe, ausgelöst worden und durch
den erneuten Krieg im Jahr 2006, in welchem seine eigenen Kinder bedroht worden
seien, reaktiviert worden. Die posttraumatische Belastungsstörung mit den
Angstsymptomen sei die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Die momentane 40%ige
Arbeitsunfähigkeit scheine gerechtfertigt. Die bisherige Tätigkeit müsse
unbedingt aufrechterhalten werden, da sie dem Beschwerdeführer einen Halt und
Ablenkung gebe. Eine sukzessive Steigerung auf 100 % sollte in den nächsten
Monaten möglich sein. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Prof.
Dr. med. E.___ führt weiter aus, der Beschwerdeführer brauche dringend eine
spezifische Traumatherapie bei einem Therapeuten, der mit der Behandlung
posttraumatischer Belastungsstörungen erfahren sei. Ebenfalls sei die Gabe
eines Antidepressivums aus der Gruppe der SSRI (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer;
z.B. Fluoxetin) zu erwägen, welches die Angstsymptome der posttraumatischen
Belastungsstörung günstig beeinflussen könne. Nichtmedizinische Probleme würden
die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
5.2
Der Arztbericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2008 (IV-Nr.
26) nennt als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
psychischer Erkrankung, nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.1,
seit 1985) sowie depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem
Symptomenkomplex (ICD-10 F32.8, seit mindestens Frühjahr 2006). Die medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist
betrage 100 % vom 6. Juli bis 8. Oktober 2006, 50 % vom 9. Oktober 2006
bis 14. April 2007, 100 % vom 15. April bis 31. Juli 2007 sowie 50 % seit 1.
August 2007. Der Beschwerdeführer sei mit 14 Jahren Kindersoldat gewesen und zusätzlich
traumatisiert durch den Tod von Freunden und Verwandten. 1989 sei er in die
Schweiz geflohen und habe hier eine alleinerziehende Mutter geheiratet.
Anlässlich einer Konsultation habe er schon 1996 an frei flottierenden
Angstzuständen, innerer Unruhe und massiven Schlafstörungen gelitten. Der
eingegangenen Ehe mit einer Hauspflegerin entstammten vier Kinder, die mit der
Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers im Libanon lebten. Er leide sehr
darunter, dass er von seiner Familie getrennt sei. Die Ehefrau sei, obwohl sie
nur wenig Arabisch spreche, nicht bereit, mit den Kindern in die Schweiz zu ziehen.
Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen, kapsle sich in seiner Wohnung ab.
Zeitweise seien Suizidideen aufgetreten, der finanzielle Unterhalt für seine
Kinder stelle fast die einzige Existenzgrundlage dar. Er quäle sich bei der
Arbeit mit vielen körperlichen Beschwerden (Hitzegefühle, Schwindel,
Verspannungen, Leere im Kopf, Schweissausbrüche). Ob er effektiv eine 50%ige
Arbeitsleistung erreiche, sei zumindest zeitweise fraglich. Bei der Arbeit sei
der Beschwerdeführer unkonzentriert, verlangsamt, teilweise blockiert. Im
Gegensatz zu den Untersuchungen bei Prof. Dr. med. E.___ sei aber
diagnostisch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr eruierbar. In der
Grundstruktur sei der Beschwerdeführer zwanghaft, perfektionistisch. Die
bisherige Tätigkeit sei ca. vier Stunden pro Tag zumutbar (nicht im Tiefkühllager).
Möglicherweise bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit, dies müsste
an Ort und Stelle ermittelt werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit müsse als Erfolg
bezeichnet werden.
5.3
Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25.
Juni 2008 (IV-Nr. 33) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit entnehmen:
Emotional-affektiver
Labilisierungszustand mit/bei
-
agitiert
ängstlich-depressiver Störung, z.Z. einer mittelgradigen Episode ICD-10 F33.11
entsprechend, mit/bei
-
Neigung zu Panikstörungen
F41.0, somatoform-autonomen Funktionsstörungen F45.30 (kardiovasculäres
System), F45.3 (Hyperventilation), F45.31, F45.32 (oberer und unterer GIT
[Gastrointestinaltrakt]), mit/bei
- Abhängigkeit von Benzodiazepinen F13.20;
-
dissoziativen
Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen ICD-10 F44.6, Trance- und Besessenheitszuständen
F44.3;
-
undiff.
Somatisierungsstörungen F45.1;
mit/bei Persönlichkeit mit
narzisstischen, histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und
paranoiden Zügen (DD nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung F62.9;
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung F62.0).
Gemäss den Akten bestünden die
Dissoziationen und Panikstörung seit Mitte 2006, die Somatisierungs- /
somatoform-autonomen Störungen seit 1990. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird ein Status nach idiopathischer Urticaria genannt,
bestehend seit 1994.
Dr. med. G.___ äussert sich dahingehend,
es sei aus heutiger Sicht schwierig zu beurteilen, auf welchem Hintergrund die
klinisch beobachtbare emotional-affektive Labilität mit Depressivität und
Neigung zu katastrophisierender Rezeption von Lebensereignissen
(ängstlich-panischer Reaktionsbereitschaft) stehe. Differentialdiagnostisch
komme eine primäre z.B. angsthysterisch entstandene Persönlichkeitseigenschaft,
u.U. mit sozio-kulturellen Elementen in Frage, posttraumatische Störungen und
sekundärneurotische Entwicklungen (reaktiv, bei psychosozialen
Belastungsfaktoren) (S. 14). Die vorliegenden Arbeitsfähigkeit-relevanten Störungen
seien medizinisch behandel- und besser-, wenn nicht heilbar, weshalb kein
invalidisierendes Leiden vorliege. Der Beschwerdeführer sei sehr beeindruckt
durch seine vermeintlich lebensbedrohlichen Panik- und
Hyperventilationszustände, wirke auch recht stark fixiert auf deren Lebensgefährlichkeit
und zeige dadurch Vermeidungs- und Selbstlimitierungstendenzen. Diese
Problematik sei aber Gegenstand entsprechend geduldiger Aufklärung. Der
allfällige PTBS-Hintergrund könne die Therapie komplizieren, sollte sie aber
nicht verunmöglichen. An diesem allfälligen Hintergrund solle erst später
gearbeitet werden, wenn die Aktualsymptomatik unter Kontrolle sei. Mit dem
aktuellen Depressionsgrad sei er bei voller Leistung 50 % arbeitsfähig. Bei
einer Therapie lege artis müsse aber prognostisch von einer vollen
Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede in Frage kommende Tätigkeit
ausgegangen werden (S. 18 f.). Die durch Prof. Dr. med. E.___
eingeleitete Therapie habe zu einer Benzodiazepin-Abhängigkeit geführt und sei
ungeeignet, eine Anpassung der Behandlung sei notwendig. Auf die Frage, ob eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege äussert sich Dr. med. G.___
dahingehend, im Vordergrund stehe ein (behandelbares) neurotisches Substrat,
nämlich eine Panikstörung, eine dissoziative Problematik und aktuell eine
(Arbeitsfähigkeit-relevante, aber ebenfalls behandelbare) depressive Störung
(allenfalls im Hintergrund auch eine PTBS), und nicht eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, bei der die Foerster’schen Komorbiditätskriterien
zu diskutieren wären. Die Frage, ob das aktuell erhobene psychische
Beschwerdebild hinreichend mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren
erklärbar sei, verneint der Gutachter. Psychosoziale Belastungsfaktoren hätten
zur Erschöpfungsentwicklung und Dekompensation der mutmasslich wesentlich
neurotisch-persönlichkeitsmässig determinierten Symptomatik geführt (allfällige
Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung seien heute damit verwoben).
5.4
In seinem Bericht vom 18. Mai
2009.
(IV-Nr. 71) erwähnt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit depressive Episoden mit
ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10 F32.8), eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.1)
sowie einen Status nach Benzodiazepinabhängigkeit, allesamt bestehend
mindestens seit Frühjahr 2006. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen
verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Dem Beschwerdeführer
sei es seit kurzer Zeit gelungen, die von Prof. Dr. med. E.___ induzierte
Benzodiazepinabhängigkeit abzubauen. Damit seien die Voraussetzungen geschaffen,
dass sich der Gesundheitszustand verbessere und auch die Arbeitsleistung
gesteigert werden könne. Der Beschwerdeführer beklagte sich noch über zeitweilig
auftretende psychosomatische Beschwerden wie Hitzegefühle im rechten Bein. Auch
Albträume, die seinen Einsatz als Kindersoldat im Bürgerkrieg beinhalteten,
seien vermehrt aufgetreten. Andererseits lebe er jetzt mit seiner Familie
wieder vereint, was zusätzlich seine Motivation verstärke, wieder in den
Arbeitsprozess zurückzukehren. Er sei weiterhin noch emotional instabil mit
frei flottierenden Angstzuständen und Phasen von Adynamie, Apathie und
Antriebslosigkeit. Paranoische Vorstellungen seien praktisch verschwunden. Bei
der Arbeit in der [...] sei der Beschwerdeführer zeitweise unkonzentriert,
komme sich dann wie blockiert vor, zwanghaft, er habe eine perfektionistische
Persönlichkeitsstruktur.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___
aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist
vom 6. Juli 2006 bis 18. Mai 2009 zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 19.
Mai 2009 bis auf weiteres betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Bei der Arbeit im
geschützten Rahmen sei der Beschwerdeführer häufig noch blockiert und
unkonzentriert im Arbeitsablauf. Vorübergehend habe auch eine verstärkte innere
Unruhe bei Benzodiazepinentzug bestanden. Die Arbeitsleistung könne noch
gesteigert werden. Als Lagerist in der freien Wirtschaft könne er schrittweise
wieder beschäftigt werden, wobei er sicher noch vermindert leistungsfähig sei.
Die Arbeitsfähigkeit als Lagerist könne weiterhin mit integriert
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zusätzlich verbessert werden.
Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Er sei zunehmend
lernfähig und sehr motiviert, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern,
praktiziere vermehrt körperliche Bewegung.
5.5
In seinem Arztbericht vom 22.
Juni 2011 (IV-Nr. 104 S. 5 ff.) nennt Dr. med. C.___ die Diagnosen der
depressiven Episoden mit ausgeprägtem Symptomkomplex (ICD-10 F32.8), einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Zeuge als
Kindersoldat von Kriegsgräuel etc.; ICD-10 F62.1) sowie eines zeitweise
massiven Bruxismus unter «anderen somatoformen Belastungsstörungen» (ICD-10
F45.8), bestehend mindestens seit Frühjahr 2006. Der Beschwerdeführer sei in
der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit 6. Juli 2006 durchgehend zu 90 – 100
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär
und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der
Beschwerdeführer sei mit allen Mitteln gedrängt worden, am Arbeitsplatz,
zuletzt bei der Firma H.___, auszuharren. Dabei sei er massiv unter Druck verspannt
gewesen, mit Bruxismus. Dabei seien ausstrahlende Spannungs-Kopfschmerzen
aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei praktisch austherapiert, die
psychiatrische Diagnose sei dabei nicht entscheidend. Die gesundheitliche
Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit aus durch Blockaden, verstärktes
Zähneknirschen vor allem nachts, ein inneres massives Verspanntsein als
Reaktion auf den Leistungsanspruch sowie mit innerer Unruhe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von maximal 5 - 10 %. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz
bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Andere
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er traue sich nichts
mehr zu und reagiere auf Druckversuche in Bezug auf die Leistungsfähigkeit mit
psychischer Dekompensation.
5.6
Am 9. November 2011 erstattete
Dr. med. G.___ erneut ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 106.1). Er nennt
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):
a) Emotional-affektiver Spannungs- und
Labilisierungszustand mit/bei
-
leicht agitierter
ängstlich-depressiver Störung, z.Z. einer Dysthymie ICD-10 F34.1 entsprechend;
-
Schlafstörung;
b) Symptomatische Agoraphobie mit
Panikstörung F40.01, soziale Phobie F40.1, Hypochondrie F45.2;
somatoform-autonome Funktionsstörungen F45.30 (kardiovasculäres System), F45.3
(Hyperventilation), F45.31, F45.32 (oberer und unterer GIT), undiff.
Somatisierungsstörungen F45.1, subj. nächtlicher Bruxismus; dissoziative Sensibilitäts-
und Empfindungsstörung F44.6, Trance- und Besessenheitszustände F44.3;
c) Dekompensationszustand bei
Persönlichkeit mit übermässig hohem Leistungsanspruch auf narzisstisch
defizientem Hintergrund, mit akzentuierten histrionischen, anankastischen,
emotional instabilen und paranoiden Zügen (DD nicht näher bezeichnete
Persönlichkeitsänderung F62.9; andauernde Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung F62.0)
Depression, Dissoziation und
Panikstörung würden seit Mitte 2006 beschrieben, Depression seit Mitte 2007,
ein «psychosomatischer Symptomkomplex» und Persönlichkeitsauffälligkeiten seit
Februar 2008 (als andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer
Erkrankung, bzw. nach posttraumatischer Belastungsstörung). Es seien Störungen
aus drei unterschiedlichen Kapiteln der ICD-10 zu unterscheiden: eine affektive
Aktual-Störung (a, Kapitel F3), neurotische und somatoforme Störungen (b,
Kapitel F4) sowie Störungen im Persönlichkeitsbereich (c, Kapitel F6), die insgesamt
als Komorbidität zu bezeichnen seien (S. 17).
Dr. med. G.___ weist darauf hin, es
könne auf den ersten Blick kritisierbar erscheinen, dass er die genannten
Diagnosen unter solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführe, da
leichte Depressionszustände, wie u.a. die Dysthymie (generell auch medikamentös
gut kompensierte Depressionen) in der Regel als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gälten, ebenso wie Neurosen, somatoforme Störungen (mit Ausnahme
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter definierten Bedingungen, die
hier aber nicht zu diskutieren seien) und akzentuierte Persönlichkeitszüge. In
ihrer Gesamtheit (als Komorbidität) komme den Diagnosen dennoch ein die
Arbeitsfähigkeit tangierender und teilinvalidisierender Gehalt zu. Die
Persönlichkeitsproblematiken zeigten zudem gewisse Dekompensationsmerkmale und
seien, ebenso wie die affektive Störung, psychotherapeutisch und
psychopharmalogisch weiterhin suboptimal behandelt (S. 18).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird ein (a) Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit; aktuell
teilremittiert mit kontrolliertem Substanzgebrauch F13.201 sowie (b)
Soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren: Migration Z60.3;
niedriges Einkommen Z59.6 bei Arbeitslosigkeit Z56.0, Z56.6 genannt. Erstere
Diagnose (a) bestehend von 2007 bis 2010, letztere (b) seit 1989.
Symptomatisch finde sich beim
Beschwerdeführer immer noch ein, wenn auch im Vergleich mit der Voruntersuchung
etwas gebesserter, emotional-affektiver Spannungs- und Labilisierungszustand
mit teils frei flottierender (Panikstörung), teils (agora-/sozio-)phobisch und
hypochondrisch gerichteter, teils durch (undifferenzierte) somatoforme und
dissoziative Symptombildungen gebundener Angst, Schlafstörung, subj. Bruxismus
und verminderter Belastbarkeit (S. 18 in fine). Leicht aufgehellter sei auch die
Thymie: der Depressionsgrad sei aktuell leicht und entspreche einer Dysthymie.
Im Hintergrund finde sich aufgrund der Beurteilung von Dr. med. G.___ eine
Persönlichkeit mit (eigenanamnestisch) übermässig hohem Leistungsanspruch auf
wahrscheinlich narzisstisch defizientem Hintergrund und mit akzentuierten
histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und paranoiden Zügen. Von
anderen Untersuchern sei eine posttraumatische Belastungsstörung, resp. eine
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, bzw. PTBS
postuliert worden, was als fraglich richtig erscheine (S. 19). Die ganze
Krankheitsentwicklung sei verwoben mit soziokulturellen Besonderheiten (u.a.
auch Dämonenglaube) und, mindestens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr
1989, mit psychosozialen Belastungsgegebenheiten (Stellenunsicherheiten und
-verluste, Ausweisungsandrohungen, Ausreise der Ehefrau und Kinder in den
Libanon 1996 bis 2009, Differenzen mit der Herkunftsfamilie, Selbstüberforderung
durch massiven Arbeitseinsatz zwecks maximiertem Geldverdienen, Kreditschulden
usw.). Soziokulturell, ethnisch oder familiendynamisch bedingte Verhaltensbesonderheiten
sowie psychische Schwierigkeiten, die in erster Linie durch Auswanderung und Verpflanzung
aus dem Heimatland ins Gastland zustande kommen, seien an sich nicht
invalidisierend, aber doch Belastungsfaktoren von individuell unterschiedlichem
Gewicht. Als Disposition könnten sie die Entstehung psychogener Entwicklungen
erleichtern. Er, Dr. med. G.___, habe in seinem Vorgutachten auch die Vermutung
einer schleichenden Erschöpfungsentwicklung im Vorfeld der Dekompensation geäussert
(S. 20).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei er
in seinem Vorgutachten von einer solchen von 50 % bei voller Leistung aufgrund
des aktuellen Depressionsgrades ausgegangen; bei Therapie lege artis müsse aber
eine volle Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede in Frage kommende
Tätigkeit angenommen werden (S. 21). Die bisherigen Integrationsmassnahmen
hätten gezeigt, dass in angepasster freimarktlicher Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von bis 75 % sicher ausgewiesen sei, von 100 % dagegen nicht.
Es sei somit zu einem Neustart von Eingliederungsmassnahmen zu raten, diesmal
jedoch wesentlich langsamer, mit deutlich weniger Druck, nicht unbedingtem
Anstreben von 100 % in kurzer Zeit und erheblich besserer Absprache und
Absichtstransparenz zwischen dem Beschwerdeführer, den IV-Zuständigen und dem
behandelnden Arzt, und wenn möglich optimierter Psychopharmakotherapie (S. 24).
Körperlich und geistig bestehe keine
Beeinträchtigung. Psychisch die oben ausgeführte Komorbidität, die weiterhin
als medizinisch potentiell besserungsfähig zu postulieren sei. Die bisherige
Tätigkeit als Lagerist (insb. Lagerist in nicht ausgesprochen hektischem
Betrieb) sei weiterhin bis zu einem Pensum von momentan 75 % zumutbar. Die
emotionale Belastbarkeit sei zurzeit reduziert. Auf die Frage, in welchem
zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei (Stunden pro Tag)
gibt Dr. med. G.___ an, «im aktuellen Zustand bis zu 75 %». Eine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
von 20 % oder mehr bestehe laut Akten seit dem 8. Februar 2008. Seit seinem
Vorgutachten von Juni 2008 habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit leicht
verbessert (S. 25). Durch Optimierung der Therapie liessen sich die
Beeinträchtigungen vermindern. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine
verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit besser verwerten könnte,
antwortete Dr. med. G.___, aktuell käme, zur allgemeinen Rekonsolidierung bis
zu einem erneuten Übertritt in eine freiwirtschaftliche Stelle, ein geschütztes
Milieu in Frage. Angepasste Tätigkeiten seien theoretisch zu 80 bis 100 % zumutbar.
Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (S. 26 f.).
5.7
Dr. med. B.___ nennt in seinem
Bericht vom 30. Mai 2016 (A.S. 66 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit rezidivierende Angst- und Panikattacken sowie depressive
Verstimmungen, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom (seit 2015), eine Gastritis (Helicobacter-positiv, seit
April 2014) und eine chronische idiopathische Urticaria (seit 1994). Der
Beschwerdeführer sei bei ihm 2014 wegen Magen-Darm-Beschwerden und 2015 wegen
lumbaler Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen. In der zuletzt ausgeübten
Arbeit als Lagerist bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Für Tätigkeiten ohne
Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Arbeit auf Gerüsten und nicht
in engen oder dunklen Räumen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten
bleibe eine allfällige Arbeitseinschränkung wegen psychischer Probleme.
Diesbezüglich werde an den behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ verwiesen.
Dem Bericht von Dr. med. B.___ lagen Berichte
von Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, bei. Am 2. Mai 2014
berichtete Dr. med. J.___ über die Ergebnisse einer Ultraschalluntersuchung des
Abdomens, einer Ösophagogastroduodenoskopie sowie von Biopsien. Er hielt fest,
das klinische Beschwerdebild des Patienten könne mindestens teilweise im Rahmen
von peptischen Läsionen im Rahmen einer Helicobacter-positiven Gastritis
erklärt werden. Ein anderweitiger organischer Prozess im Bereich des Abdomens /
oberen gastrointestinalen Traktes habe ausgeschlossen werden können (A.S. 70
ff.). Dr. med. J.___ empfahl eine Eradikationsbehandlung der
Helicobacterinfektion (A.S. 73). Laut dem bereits erwähnten Bericht von Dr.
med. B.___ wurde eine solche Eradikationsbehandlung in der Folge durchgeführt
(A.S. 67).
5.8
In seinem Arztbericht vom 8.
August 2016 (A.S. 82 ff.) diagnostiziert Dr. med. C.___ rezidivierende
depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10
F33.01), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Zeuge
als Kindersoldat von kriegerischen Konflikten) sowie einen massiven Bruxismus
unter «anderen somatoformen Belastungsstörungen» (ICD-10 F45.8), bestehend
mindestens seit Frühjahr 2006. In der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei
der Beschwerdeführer seit 6. Juli 2006 zu 80 – 100 % arbeitsunfähig. Sein
Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht
verbessert werden. Ergänzend führt Dr. med. C.___ aus, das psychosoziale Umfeld
habe sich seit dem letzten Bericht massiv verbessert. Die Ehefrau habe die
Ausbildung als Fachangestellte für Gesundheit erfolgreich abgeschlossen und sei
berufstätig. Die Kinder hätten sich in der Schweiz gut integriert und die
beiden älteren hätten ihre Lehre als biologische Laborantin und Detailhandels-Fachfrau
erfolgreich abgeschlossen. Der Stiefsohn habe eine Lehre – ebenfalls als
biologischer Laborant – begonnen. Der Beschwerdeführer sei in seinem psychischen
Zustand hingegen nach wie vor schwer beeinträchtigt. Es bestehe ein chronischer
depressiver Zustand mit Gefühlen von Wertlosigkeit, in keiner Weise psychisch
belastbar zu sein, Insomnia trotz medikamentöser Behandlung, pessimistischen
Zukunftsperspektiven, Morgentief, Interessenverlust, psychomotorischer Hemmung
abwechselnd mit Agitiertheit, Inappetenz, fast völligem Libidoverlust sowie
Unfähigkeit, auf freudige Ereignisse – auch im familiären Rahmen – emotional zu
reagieren. Der Beschwerdeführer friste eine vita minima mit praktisch ständiger
Präsenz für seine Kinder. Er verspüre grosse Genugtuung, dass er darauf
gedrängt habe, dass die Familie (wieder) in die Schweiz gekommen sei und nun
all die beruflichen Möglichkeiten ausschöpfen könne, die ihm verwehrt geblieben
seien.
5.9
Das durch das
Versicherungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017
basiert auf den Vorakten und einer eigenen psychiatrischen Untersuchung vom 21.
Dezember 2016. Nach einer Zusammenfassung der Aktenlage gibt die Gutachterin
die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sowie seine Angaben zu Erkrankung,
Beschwerden und aktueller Situation wieder. Es folgen die Beschreibung der
Befunde und die Beurteilung. In der Zusammenfassung hält Dr. med. K.___ fest,
der Beschwerdeführer stamme aus dem Libanon. Als 14-jähriger sei er vom Bürgerkrieg
betroffen gewesen. Die Familie habe innerhalb der Region mehrfach vor den
Kämpfen flüchten müssen und er habe die Schule nicht abschliessen können. Als
Jugendlicher habe er einer bewaffneten Miliz angehört, wobei bis auf das Sehen
von Kriegstoten keine genauen Angaben über traumatische Situationen hätten
erhoben werden können. 1989 habe der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
erhalten. Ab 1990 sei er bis zur krankheitsbedingten Kündigung durch den
Arbeitgeber im Jahr 2007 berufstätig gewesen, mit offenbar teilweise hohem
Arbeitspensum, unter dem Druck, neben dem Finanzieren der eigenen Familie auch
die Herkunftsfamilie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer berichte,
Kriegserinnerungen «mitgeschleppt» zu haben und schon zu Beginn der Beziehung
zur späteren Ehefrau von dieser als nervös und explosiv erlebt worden zu sein.
Ein Sturz unklarer Ursache im Jahr 2006 mit Schädelrisswunde und vermutlich
Commotio cerebri sei ausgesprochen ängstlich verarbeitet worden. Dann sei eine
manifeste Angst- und Paniksymptomatik aufgetreten, mit hypochondrischen Ängsten
und auch subjektiv Gereiztheit und Explosivität und halbseitige körperliche
Missempfindungen ohne neurologisches Korrelat. Seither befinde sich der
Beschwerdeführer auch in psychiatrischer Behandlung.
Bei einer direkten Kriegserfahrung als
Kind und Jugendlicher seien beim Beschwerdeführer in der Folge Symptome
aufgetreten, welche zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passten. Einige
Symptome könnten auch durch andere Erkrankungen wie affektive Störungen erklärt
werden, die aber auch häufig als Komorbiditäten bei einer posttraumatischen
Belastungsstörung aufträten. Manche dieser Symptome seien abgeklungen, andere
bestünden wie beschrieben weiter. Obwohl die diagnostischen Kriterien für eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht vollständig
erfüllt seien, sei sie als Verdachtsdiagnose weiterhin in Betracht zu ziehen. In
der Beurteilung der Persönlichkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge
(histrionisch, anankastisch, emotional-instabil, paranoid) zu nennen, die aber
das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichten und symptomatisch
nicht der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entsprächen. Eine
dissoziative Empfindungsstörung könne sie, die Gutachterin, nicht
diagnostizieren, es seien nur subjektive Missempfindungen und Schwächegefühl
berichtet bzw. vom beurteilenden Neurologen 2006 dokumentiert worden, hingegen
keine Befunde von tatsächlichen Sensibilitäts- und Kraftveränderungen, die
diagnostisches Kriterium wären. Diese Beschwerden liessen sich besser unter den
somatoformen Störungen, am ehesten der Kategorie der undifferenzierten Somatisierungsstörung
abbilden. Zu den somatoformen Störungen gehöre auch die somatoforme autonome
Funktionsstörung, die beim Beschwerdeführer bestehe und mehrere Systeme bzw.
Organe betreffe. Zur Einordnung der somatischen Symptome sei diese Kategorie
besser geeignet, als das somatische Syndrom einer Depression. Die depressive
Symptomatik sei aktuell leicht ausgeprägt, vor allem bestünden depressive
Kognitionen, Selbstwertminderung, Schuldgefühle, Schlafstörungen. Die
Angstsymptome bestünden in agoraphobischen und sozialen Ängsten, die aktuell
nicht so ausgeprägt seien, dass sie eigenständig zu kodieren wären. Sie würden
im Rahmen der depressiven Störung beurteilt. Zu stellen seien die folgenden
Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.01)
-
Undifferenzierte Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.1)
-
Somatoform-autonome
Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme (ICD-10 F45.37)
-
Andere somatoforme Störung
Bruxismus (ICD-10 F45.8)
-
Akzentuierte
(histrionische, narzisstische, anankastisch-perfektionistische, emotional-instabile,
abhängige und paranoide) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
-
Verdacht auf andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0),
Differentialdiagnose nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung (ICD-10
F62.9).
Es handle sich um eine zum Teil schwer
voneinander abtrennbare Komorbidität von affektiven, neurotischen und
Persönlichkeitsstörungen. Die früher bestehende psychosoziale Belastung habe
abgenommen, indem der Beschwerdeführer nun mit der Familie zusammenlebe, nicht
mehr für den Verdienst zuständig sei und finanziell abgesichert sei. Die
diagnostizierten Störungen hätten in ihrer Komorbidität Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, wobei vor allem die Persönlichkeit bzw.
Persönlichkeitsveränderung zu nennen sei, mit einer Neigung zur Dekompensation
unter Belastung mit dann Verstärkung der Symptomatik der anderen genannten
Störungen. Im Verlauf des abgebrochenen Integrationsversuchs habe sich der
Einfluss der akzentuierten Persönlichkeitszüge deutlich gezeigt, indem der Beschwerdeführer
einerseits ausgesprochen bemüht gewesen sei, die Vorgabe zu erfüllen, sich
dadurch selbst unter Druck gesetzt habe, sich nicht in das Umfeld der
Wiedereingliederungswerkstatt passend gefühlt habe, sich von einzelnen Bezugspersonen
abhängig gefühlt habe, mit grosser Enttäuschung und Abwertung bei Nichterfüllen
der Erwartungen reagiert habe.
Eine berufliche Tätigkeit entsprechend
der früher ausgeübten als Lagerist sei von den Fähigkeiten im engeren Sinn
möglich, die Stressresistenz beurteile die Gutachterin aber weiterhin als
deutlich reduziert. Eine berufliche Tätigkeit sei nur dann möglich, wenn
Leistungs- und Zeitdruck tief gehalten würden, ansonsten sei mit einer erneuten
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Im Gutachten
von Dr. med. G.___ werde dies ähnlich eingeschätzt, indem zu Eingliederungsmassnahmen
geraten werde, die langsam und mit deutlich weniger Druck erfolgen sollten bzw.
zur Rekonsolidierung ein geschütztes Milieu vorgeschlagen werde. Die von Dr.
med. G.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 75 % im ersten Arbeitsmarkt erscheine
ihr, Dr. med. K.___, als nicht realistisch. Sie beurteile die Arbeitsfähigkeit
aktuell mit 60 %. Ein Pensum von 75 % sei denkbar, ohne dass aber dabei
volle Leistungsfähigkeit erreicht werde. Die retrospektive Beurteilung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers und der Aktenlage könne bei wechselhaftem Verlauf der psychischen
Störungen im Längsschnitt seit 2006 von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit
im Bereich von ebenfalls 60 % ausgegangen werden. Angesichts des langen
Verlaufs sei die Prognose bezüglich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
zurückhaltend zu stellen. Nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei eine
erneute Eingliederungsmassnahme im Sinne eines Arbeitstrainings zu empfehlen.
6.
6.1
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. K.___ vom 22. März 2017 beruht auf den vollständigen Grundlagen. Die
Gutachterin bezieht den Inhalt der Vorakten und die Angaben des
Beschwerdeführers in ihre Beurteilung ein. Sie legt nachvollziehbar dar, aus
welchen Annahmen und Feststellungen sie welche Schlussfolgerungen zieht. Die
gestellten Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werden
einleuchtend begründet. Das Gutachten wird damit hinsichtlich Inhalt und Aufbau
den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht.
6.2
6.2.1
Die Gutachterin nennt als
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (derzeit leichte Episode),
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine somatoform-autonome
Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme, eine andere somatoforme Störung in
Form von Bruxismus, akzentuierte Persönlichkeitszüge und einen Verdacht auf
eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Weiter erwähnt
sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit
beurteilt sie als um 40 % vermindert. Die Fähigkeiten im engeren Sinn liessen
zwar die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist zu, deutlich
reduziert sei jedoch die Stressresistenz. Diese Beeinträchtigung werde vor
allem durch «die Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsveränderung» bewirkt.
6.2.2
Der gutachterlichen Bezifferung
der Arbeitsfähigkeit kann für die rechtliche Anspruchsbeurteilung nicht ohne
weiteres gefolgt werden: Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird von
der Gerichtsgutachterin – in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. med. G.___
– schlüssig verneint. Die von ihr diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge
bilden als sogenannte Z-Diagnosen definitionsgemäss keine invaliditätsrechtlich
erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und keinen invalidisierenden
Gesundheitsschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012.
E. 3.1 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ ging zunächst
von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung in
Form einer seit 1985 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F62.1) aus, später von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Diese letztere Diagnose nennt auch die
Gerichtsgutachterin, jedoch nur im Sinne einer Verdachtsdiagnose, wobei sie
ausdrücklich festhält, die diagnostischen Kriterien seien nicht vollständig
erfüllt (Gutachten S. 31 oben). Es wird auch nicht näher dargelegt, wie sich
bei Vorliegen einer derartigen Störung der Umstand erklären sollte, dass der Beschwerdeführer
nach der Extrembelastung, der er im Jahr 1985 als Vierzehnjähriger ausgesetzt
war, von 1990 bis 2006 in einem hohen Pensum (zeitweise offenbar über 100 %)
erwerbstätig sein konnte. Vor diesem Hintergrund ist das Gerichtsgutachten
nicht geeignet, das Bestehen einer im vorliegenden Zusammenhang relevanten,
krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsveränderung mit
invalidisierendem Charakter als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
6.2.3
Die Gerichtsgutachterin
diagnostiziert weiter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine
somatoform-autonome Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme sowie eine andere
somatoforme Störung in Form von Bruxismus. Diese Störungen gehören zum
Symptomenkomplex der somatoformen Störungen und sind damit den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen (vgl. zur undifferenzierten
Somatisierungsstörung das Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März
2016.
E. 5.2 mit Hinweisen). Die invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder
beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung
nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3
S. 354 f.). Seit der Rechtsprechungsänderung durch das am 3. Juni 2015 ergangene
Urteil BGE 141 V 281 ist sie aufgrund eines strukturierten Beweisverfahrens zu
beurteilen. Dies gilt im Übrigen auch für die in den ärztlichen Stellungnahmen
teilweise bejahte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.3).
Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom
3.
Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern
(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf
alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,
dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden
werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1
):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E.
4.
)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Analoges muss gelten, wenn sich in
Gutachten, wie das Gerichtsgutachten vom 22. März 2017, nicht ausdrücklich zu
den Indikatoren äussert.
Das Gerichtsgutachten lässt eine
Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der unklaren Beschwerdebilder anhand
der massgebenden Indikatoren zu. Was die Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde anbelangt, erwähnt die Gutachterin unter dem Aspekt der
undifferenzierten Somatisierungsstörung subjektive Missempfindungen und ein
Schwächegefühl (Gutachten S. 31). Der somatoformen autonomen Funktionsstörung
zugeordnet werden Hitzegefühle, die allerdings weniger vorkommen als früher,
sowie Verdauungsbeschwerden (vgl. dazu auch E. II. 5.7 hiervor). Genannt
wird weiter der schon in den Vorakten erwähnte nächtliche Bruxismus
(Zähneknirschen). Letzterer erreichte zeitweise eine starke Ausprägung (Dr.
med. C.___ bezeichnet ihn als massiv), seine Auswirkungen lassen sich aber
durch das Tragen einer Zahnschiene begrenzen. Den übrigen vorerwähnten Befunden
räumt das Gerichtsgutachten keine erhebliche Bedeutung ein. Gesamthaft ist
somit von einer für die Beurteilung des Leistungsvermögens eher geringen
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. Einige der Befunde,
welche in den beiden Gutachten von Dr. med. G.___ den somatoformen
Beschwerdebildern zugeordnet worden waren, sind nach den Feststellungen von Dr.
med. K.___ kaum mehr vorhanden. Sie konnten demnach, soweit erforderlich,
therapeutisch erfolgreich angegangen werden. Die noch bestehenden Symptome
liessen sich durch die Behandlung nicht beheben, sie weisen aber, wie erwähnt,
nur eine geringe Intensität auf. Als relevante Komorbiditäten fallen Störungen,
welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein können,
ausser Betracht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Demnach können die
akzentuierten Persönlichkeitszüge ebenso wenig als Komorbidität berücksichtigt
werden wie die depressive Störung, welche im Zeitpunkt der Begutachtung leicht
ausgeprägt war und gemäss dem Vorgutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November
2011.
(IV-Nr. 106.1) im damaligen Zeitpunkt nur das Ausmass einer Dysthymie
erreicht hatte. Eine erhebliche somatische Komorbidität liegt ebenfalls nicht
vor (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Unter dem Aspekt «Persönlichkeit» sind als
erschwerendes Element die akzentuierten Persönlichkeitszüge zu berücksichtigen.
Demgegenüber weist der soziale Kontext mit der erfolgreichen «Wiedervereinigung»
der Familie (die aus der Schweiz stammende Ehefrau hatte mit den vier Kindern
und einem Stiefsohn des Beschwerdeführers lange Zeit [1996 - 2009] im
Libanon, aus dem der Beschwerdeführer stammt, gelebt, während dieser hier
arbeitete), der inzwischen erfolgreich absolvierten Ausbildung der Kinder und
der langjährigen intakten Ehe Ressourcen auf, auf welche der Beschwerdeführer
zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des
im Gutachten geschilderten Aktivitätsniveaus, das sich weitgehend auf den
eigenen Haushalt und Spaziergänge mit der Ehefrau beschränkt, und der trotz
vielversprechender Ansätze letztlich erfolglos gebliebenen beruflichen
Eingliederungsversuche auf eine nur geringe, die Invaliditätsbemessung kaum
beeinflussende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch die somatoformen
Aspekte zu schliessen. Davon geht offensichtlich auch die Gerichtsgutachterin
aus, wenn sie festhält, die von ihr angenommene Reduktion der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich vor allem aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. der (nur
als Verdachtsdiagnose genannten) Persönlichkeitsänderung.
6.2.4
Nach dem Gesagten können die von
der Gutachterin Dr. med. K.___ diagnostizierten akzentuierten
Persönlichkeitszüge keine erhebliche, im vorliegenden Zusammenhang relevante
Arbeitsunfähigkeit begründen. Auch aus dem von der Gutachterin geäusserten
Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lässt
sich keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
ableiten, denn erstens bildet eine Verdachtsdiagnose hierfür keine hinreichende
Grundlage, zweitens hält die Gutachterin fest, die diagnostischen Kriterien
seien nicht vollständig erfüllt und drittens fehlt eine Erklärung für das
mehrjährige relativ hohe erwerbliche Aktivitätsniveau. Die weiteren im
Gerichtsgutachten enthaltenen Diagnosen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung,
einer somatoform-autonomen Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme sowie einer
anderen somatoformen Störung (Bruxismus) weisen nach Massgabe der
entsprechenden Indikatoren nicht die erforderliche Schwere auf, um sich
invalidisierend auszuwirken. Die ausserdem festgestellte rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, gilt nach der Rechtsprechung
ebenfalls nicht als invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017
vom 15. März 2017 E. 4.2). Insgesamt sind die Feststellungen der Gerichtsgutachterin
daher nicht geeignet, eine erhebliche Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Jedenfalls
ist gestützt auf das Gerichtsgutachten nicht von einer Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens auszugehen, welche über dasjenige Mass hinausgeht, welches
Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011 festgestellt hatte.
6.3
Kein relevanter Beweiswert kann
den Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und namentlich den darin enthaltenen
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen werden. Dr.
med. C.___ attestiert in seinen verschiedenen Berichten teilweise für denselben
Zeitraum unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten (vgl. E. II. 5.2, 5.4, 5.5 und 5.8
sowie Protokolleintrag vom 1. Dezember 2009). Wie aus den Akten hervorgeht,
liess er sich dabei bisweilen auch von nichtmedizinischen Überlegungen
beeinflussen. So bescheinigte er dem Beschwerdeführer offenbar eine Zeitlang
für die Belange der Arbeitslosenversicherung eine volle Arbeitsfähigkeit,
während er gleichzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, eine Arbeitsfähigkeit
von mehr als 50 % sei längerfristig unrealistisch (vgl. Protokolleintrag vom 1.
Dezember 2009 und Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2014, S. 6 f.) und er
später rückblickend sogar von einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit
seit 2006 ausging. Mit Blick auf diesen aktenkundigen Umstand lässt sich nicht
ausschliessen, dass nichtmedizinische Gesichtspunkte die Stellungnahmen von Dr.
med. C.___ beeinflusst haben könnten. Deshalb und mit Blick auf den
grundsätzlichen Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE
124.
I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21.
April 2017 E. 3.4.3) sind diese Stellungnahmen nicht geeignet, die Ergebnisse
der Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. K.___ infrage zu stellen.
6.4
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 in medizinischer
Hinsicht in erster Linie auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25.
Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) und vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor).
Die Ergebnisse des letzteren Gutachtens werden durch jene des
Gerichtsgutachtens grundsätzlich bestätigt. Wie die Gerichtsgutachterin Dr.
med. K.___ darlegt, steht ihre Beurteilung trotz der zum Teil unterschiedlichen
Kodierung nach ICD-10 in prinzipieller Übereinstimmung mit den Diagnosen des
behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ und des Gutachters Dr. med. G.___. Die
Differenzen betreffen – neben der diagnostischen Einordnung – in erster Linie
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen
von Dr. med. C.___ kann, wie erwähnt, nicht abgestellt werden. Eine nähere
Betrachtung im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze führt,
wie vorstehend ebenfalls dargelegt, zum Ergebnis, dass auch die diesbezüglichen
Aussagen im Gerichtsgutachten für die Invaliditätsbemessung nicht als massgebend
betrachtet werden können. Dr. med. K.___ hat bei ihrer Bezifferung der
Arbeitsfähigkeit die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Interesse einer
einheitlichen Beurteilung formuliert hat, nur teilweise berücksichtigt.
Insbesondere beachtete sie nicht, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge und
Verdachtsdiagnosen keine versicherungsmedizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit
begründen können sowie dass bei psychosomatischen Beschwerdebildern eine Prüfung
der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (welche im Beiblatt zum
Begutachtungsauftrag beschrieben wurden). Das Gerichtsgutachten bildet jedoch
eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Indikatoren und auch der
Entwicklung nach dem zweiten Gutachten von Dr. med. G.___.
7.
Nach dem Gesagten bildet das
Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ zwar grundsätzlich eine hinreichende
Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, nicht jedoch für die
Festlegung der relevanten Arbeitsfähigkeit. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich
diese – unter Berücksichtigung des Gerichtsgutachtens – gestützt auf die
übrigen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.
7.1
Es ist zwischen den Parteien
inzwischen unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juni 2006 zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Dr. med. G.___ gelangte in seinem Gutachten
vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) zum Ergebnis, mit dem aktuellen Depressionsgrad
sei der Beschwerdeführer bei voller Leistung 50 % arbeitsfähig. Bei Therapie
lege artis müsse aber prognostisch von einer vollen Restituierbarkeit der
Arbeitsfähigkeit für jedwede infrage kommende Tätigkeit ausgegangen werden. Dr.
med. C.___ attestierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) eine
Arbeitsfähigkeit (bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist) von
100.
% für die Zeit vom 6. Juli bis 8. Oktober 2006, 50 % vom 9. Oktober
2006.
bis 14. April 2007, 100 % vom 15. April 2007 bis 31. Juli 2007 und 50 % ab
1.
August 2007. Auf dieser Basis gelangte der RAD-Arzt med. pract. L.___ in
seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2008 (IV-Nr. 36) zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer
bestehe seit Juni 2006 eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit von 50 % in
jeglicher Tätigkeit. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 ausdrücklich
anerkennt. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich dagegen für den Zeitraum
bis zur Begutachtung durch Dr. med. G.___ am 15. Mai 2008 (IV-Nr. 33 S. 1)
nicht begründen. Auch das Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ gelangt für
diesen Zeitraum zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit, sondern geht bei wechselhaftem
Verlauf der psychischen Störungen im Längsschnitt seit 2006 von einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus (Gutachten S. 35). Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt sich die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher
Tätigkeit ab Juni 2006.
7.2
Zum weiteren Verlauf geht aus
den Berichten über die Eingliederungsmassnahmen hervor, dass der
Beschwerdeführer die berufliche Massnahme bei der Institution [...] (vgl. E. I.
2.
hiervor) im Rahmen eines Pensums von mindestens 50 % zu absolvieren vermochte
(vgl. IV-Nr. 53). Eine kurzzeitige Steigerung auf 75 % scheiterte, weil die
definitive Einreise der Familie aus dem Libanon in die Schweiz zu einer
Verschlechterung des psychischen Zustands führte (IV-Nr. 65 S. 2). Der
behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ attestierte bis 18. Mai 2009 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 – 100 %, ab 19. Mai 2009 eine solche von 50 %
(IV-Nr. 71). Im Mai 2009 konnte das Pensum in der Institution [...] auf 100 %
gesteigert werden, wobei der Beschwerdeführer die vorgegebenen Arbeitsstrukturen
mit einem hohen Mass an Pflichtbewusstsein ohne Probleme einzuhalten vermochte
(IV-Nr. 72). In der Folge wurde diese Massnahme am 5. Juli 2009 abgebrochen und
zugunsten des Arbeitstrainings bei der Firma H.___, welches am 6. Juli 2009
begann, beendet (IV-Nr. 76). Laut dem Bericht vom 16. Juli 2010 wurde der Einsatz
bei der Firma H.___ mit einem Pensum von 60 % begonnen, das in der Folge auf 80
% und 100 % gesteigert wurde, aber nach kurzer Zeit wieder auf 80 % reduziert
werden musste. Am 1. Januar 2010 konnte der Beschwerdeführer bei dieser Firma
eine Temporärstelle antreten. Der Einsatz musste jedoch am 19. März 2010 wegen
Krankheit beendet werden (IV-Nr. 98). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___
attestierte in der Folge in seinem Bericht vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 104) eine
Arbeitsunfähigkeit von 90 – 100 %, dies rückwirkend ab 6. Juli 2006. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin das zweite Gutachten bei Dr. med. G.___
(vgl. E. II. 5.6) ein.
7.3
In grundsätzlicher Hinsicht ist
zur Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr.
106.
) Folgendes auszuführen:
7.3.1
Das Gutachten basiert auf den
vollständigen Vorakten und einer eigenen spezialärztlichen Untersuchung vom 22.
Juni 2011. Der Gutachter fasst die Aktenlage zusammen, gibt die Angaben des
Beschwerdeführers wieder und beschreibt die objektiven Befunde. Auf dieser
Grundlage stellt er die Diagnosen, nimmt die Beurteilung und Prognose vor und beantwortet
schliesslich die ihm durch die Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen. Seine
Beurteilung leitet er in schlüssiger Weise aus den erhobenen Befunden und den
weiteren aktenkundigen Informationen her. Die Begründung ist nachvollziehbar,
Differenzen zu den übrigen ärztlichen Stellungnahme werden dargestellt und
plausibel begründet. Das Gutachten wird damit den Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell
gerecht.
Die inhaltlichen Einwände gegen das
Gutachten von Dr. med. G.___ überzeugen nicht: Der Gutachter hatte Kenntnis vom
Verlauf der Eingliederungsmassnahmen, wie er sich aus den Akten ergibt. Ebenso
war ihm bekannt, dass die Anstellung bei der Firma H.___ beendet worden war
(vgl. Gutachten, IV-Nr. 106.1 S. 4). Diese Umstände konnten somit im Rahmen der
Begutachtung berücksichtigt werden. Die Feststellung, die Angaben des
behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ seien widersprüchlich, ist zutreffend
(vgl. E. II. 6.3) und lässt sich nicht beanstanden. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit
schliesslich ist hinreichend bestimmt und nachvollziehbar. Die Bemerkung zum
Beginn der Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 106.1 S. 25) ist mit Blick auf das erste
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) zu
hinterfragen, was aber die Beweiskraft des zweiten Gutachtens, das in erster
Linie die seitherige Entwicklung zu beurteilen hatte, nicht erschüttert. Die
Aussage, Dr. med. G.___ bejahe die von ihm angegebene Arbeitsfähigkeit von 75 %
in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und von 80 – 100 % in einer
angepassten Verweistätigkeit erst nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen,
vermag nicht zu überzeugen. Er spricht ausdrücklich von einem Pensum von
«momentan 75 %» (IV-Nr. 106.1 S. 25) und einer Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten
von «theoretisch zu 80 bis 100 %» (IV-Nr. 106.1 S. 26).
7.3.2
Obwohl das Gutachten von Dr. med.
G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1) somit die Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich erfüllt, verbietet es
sich aus formellen und aus zeitlichen Gründen sowie mit Blick auf die
zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung, abschliessend auf diese
gutachterliche Beurteilung abzustellen:
Das Bundesgericht hat in den Urteilen
BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349, welche vor dem Erlass der hier angefochtenen
Verfügung vom 19. November 2014 ergingen, die Anforderungen an die gestützt auf
Art. 44 ATSG erfolgende Einholung eines externen Gutachters durch einen
Versicherungsträger neu formuliert. Unter anderem wird verlangt, dass die
versicherte Person Gelegenheit erhält, sich vor der Erteilung des Begutachtungsauftrags
zu den vorgesehenen Fragestellungen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9
S. 258 in Verbindung mit BGE 139 V 349).
Im Zusammenhang mit dem (zweiten)
Begutachtungsauftrag an Dr. med. G.___ teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 mit, dass sie eine medizinische Abklärung für
notwendig erachte und diese durch Dr. med. G.___ durchgeführt werde. Der
Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, triftige Einwendungen gegen den Gutachter
sowie allfällige Gegenvorschläge innert zehn Tagen schriftlich einzureichen
(IV-Nr. 102). Nicht mitgeteilt wurden die dem Gutachter zu unterbreitenden
Fragen. Der Beschwerdeführer erhielt dementsprechend auch keine Gelegenheit,
sich zur Fragestellung zu äussern. Die mit BGE 137 V 210 E. 3.4, insbesondere
(zur Fragestellung) E. 3.4.2.9 S. 258, begründeten und mit BGE 139 V 349 auf
die mono- und bidisziplinären Gutachten übertragenen Partizipationsrechte wurden
somit nur teilweise gewährt. Dies hat zur Folge, dass bereits geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ausreichen, um
ergänzende Abklärungen als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. BGE 139 V 99 E.
2.3.2
S. 103). Derartige geringe Zweifel sind hier zu bejahen. Dies gründet
zunächst auf dem zeitlichen Ablauf: Die unerklärliche Verzögerung des
Verfügungserlasses nach der entsprechenden Beschlussfassung um rund zwei Jahre
(vgl. E. I. 4 hiervor) hatte zur Folge, dass das Gutachten, als die Verfügung
schliesslich am 19. November 2014 erging, bereits drei Jahre alt war. Dies
schliesst seine Beweiskraft zwar nicht von vornherein aus. Im vorliegenden Fall
gehen aber sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter von einem
Geschehen aus, das Veränderungen unterworfen war. So fällt die Einschätzung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 22. Juni
2011.
(E. II. 5.5 hiervor) erheblich ungünstiger aus als in den Stellungnahmen
aus den Jahren 2008 und 2009 (vgl. E. II. 5.2 und 5.4 hiervor). Demgegenüber
nimmt der Gutachter Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011
(E. II. 5.6 hiervor) eine erheblich höhere Arbeitsfähigkeit an als noch im Jahr
2008.
(E. II. 5.3 hiervor). Angesichts dieser veränderten Beurteilungen liess es
der Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen der gutachterlichen Untersuchung
durch Dr. med. G.___, welche am 22. Juni 2011 stattfand (IV-Nr. 106.1 S. 1),
bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 nicht zu, ohne weitere
Abklärungen von einem unverändert gebliebenen Zustand auszugehen. Dies gilt
jedenfalls unter dem Aspekt der geringen Zweifel. Es kommt hinzu, dass
Dr. med. G.___ Diagnosen stellt, welche den psychosomatischen
Beschwerdebilden zuzurechnen und deshalb im heutigen Zeitpunkt auf der Basis
der inzwischen mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung zu beurteilen
sind (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Diese Beurteilung lässt sich auf der Basis
des Gutachtens von Dr. med. G.___ nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit
vornehmen.
7.3.3
Angesichts der bestehenden
mindestens geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. G.___
vom 9. November 2011 ergab sich eine Abklärungslücke. Um diese zu schliessen, holte
das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren das Gutachten von Dr. med.
K.___ vom 22. März 2017 ein. Dieses wird zwar, wie dargelegt, den
rechtsprechungsgemässen Vorgaben bezüglich der Beurteilung der relevanten
Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Es
enthält aber alle notwendigen Angaben und Feststellungen, um eine auf das Gutachten
von Dr. med. G.___ gestützte Beurteilung zu erlauben. Insbesondere enthält es
eine beweiswertige Antwort auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand nach
dem Gutachten vom 9. November 2011 bzw. der diesem zugrundeliegenden Untersuchung
vom 22. Juni 2011 erheblich verändert habe. Dies ist gestützt auf das
Gerichtsgutachten zu verneinen. Auch die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281
respektive die Bedeutung der psychosomatischen Beschwerdebilder lassen sich
anhand des Gerichtsgutachtens zuverlässig beurteilen (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor).
Da die Feststellungen von Dr. med. G.___
in seinem Gutachten vom 9. November 2011 durch das Gerichtsgutachten – unter
Vorbehalt einzelner Befunde, welche Dr. med. K.___ nicht mehr feststellen
konnte – grundsätzlich bestätigt werden, kann auf seine Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit, welche dem versicherungsmedizinischen Kontext (abgesehen
von dem erst später ergangenen BGE 141 V 281, dessen Vorgaben sich jedoch
gestützt auf die nunmehr vorliegenden medizinischen Stellungnahmen beurteilen
lassen) Rechnung trägt, abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer ab
22.
Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig. Die
Arbeitsfähigkeit in einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit (vermeiden
von Stress und höherem Leidensdruck; Rücksicht auf die agoraphobischen
Störungen; vermeiden von Arbeiten mit vielen Mitarbeitenden auf engem Raum
sowie von langen Arbeitswegen mit dem öffentlichen Verkehr) beläuft sich auf 80
– 100 %.
8.
Zusammenfassend ist mit der
Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beiden
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33; E. II. 5.3 hiervor)
und vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1; E. II. 5.6 hiervor) abzustellen.
Was die anschliessende weitere Entwicklung anbelangt, ist aus dem Gerichtsgutachten
von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 (E. II. 5.9 hiervor) abzuleiten,
dass keine erhebliche Veränderung eingetreten ist, so dass die Einschätzung von
Dr. med. G.___ weiterhin gilt. Auf dieser Basis beurteilt sich die für den
Rentenanspruch massgebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:
Ab Juni 2006 ist gestützt auf das
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) von
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Der
Gutachter hielt damals fest, bei einer Therapie lege artis müsse prognostisch
von einer vollen Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In
seinem Gutachten vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor), das auf einer Untersuchung
vom 22. Juni 2011 basiert, konnte Dr. med. G.___ insbesondere hinsichtlich der
depressiven Symptomatik, die sich auf das Niveau einer Dysthymie reduziert
habe, eine Verbesserung feststellen. Er bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Lagerist mit 75 %, jene in einer angepassten
Tätigkeit mit 80 – 100 %. Für den anschliessenden Zeitraum ist gestützt auf das
Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ davon auszugehen, der Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit hätten sich in der Folge nicht mehr erheblich verändert.
Weiter stützt das Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der neueren
Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer leichten depressiven Störung
und psychosomatischer Beschwerdebilder – die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch Dr. med. G.___.
9.
Der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund wie folgt zu beurteilen:
9.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug
ist vom 30. August 2007 datiert (IV-Nr. 4 S. 7). Sie traf jedoch erst am
10.
September 2007 bei der Beschwerdegegnerin ein. Für die an die Anmeldung
geknüpften Rechtswirkungen ist der Zeitpunkt der Postaufgabe massgebend (vgl.
Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit Blick auf die üblichen Zustellungsdauern ist es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Anmeldung erst im September 2007 der Post
übergeben wurde. Die Auswirkungen der Anmeldung auf den Rentenbeginn richten
sich nach der damals gültig gewesenen Regelung. Gemäss dem bis 31. Dezember
2007.
in Kraft gestandenen Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (vgl. E. II. 2.4 hiervor)
war eine rückwirkende Rentenzusprechung bis ein Jahr vor der Anmeldung möglich.
Aufgrund dieser Bestimmung wäre somit ein Rentenanspruch ab September 2006
denkbar. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit ist seit Juni 2006 ausgewiesen. Das
für die Rente massgebende Wartejahr (E. II. 2.3 hiervor) lief demnach im Juni
2007.
ab. Ein Rentenanspruch könnte somit frühestens ab 1. Juni 2007 bestehen. Der
Einkommensvergleich ist bezogen auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (BGE 129 V
122).
9.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit
im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,
129.
V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Falls davon auszugehen ist, dass
die versicherte Person als Gesunde nicht mehr dieselbe Tätigkeit ausüben würde,
kommt eine Ermittlung des Valideneinkommen auf der Basis statistischer
Grundlagen infrage.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
müsse auf das Einkommen (inkl. Schichtzulagen) abgestellt werden, welches er in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin D.___ erzielt habe. Der
Beschwerdeführer war bei dieser Arbeitgeberin im Stundenlohn angestellt. Das im
Jahr 2005 erzielte Einkommen von CHF 55‘741.75 (inkl. Zulagen) beruhte gemäss
Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 15) auf 1927 Arbeitsstunden.
Dies entspricht einem Arbeitspensum von (mindestens) 100 %. Unter
Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für
Statistik, Lohnindex, Tabelle 1.1.93) bei Männern von 2005 (Index 115,5) bis
2007.
(Index 117,4) resultiert ein Betrag von CHF 56‘658.70.
Diese Vorgehensweise wird der Sache
jedoch nicht gerecht, denn es steht nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit
fest, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin dieser Tätigkeit
nachgegangen wäre. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf statistische
Grundlagen zu bestimmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insoweit im
Grundsatz korrekt. Da der frühestmögliche Rentenbeginn bereits im Juni 2007 und
nicht erst im Februar 2009 anzusetzen ist, sind allerdings nicht die Werte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 heranzuziehen. Stattdessen ist
auf die LSE 2006 abzustellen. Danach belief sich der standardisierte Monatslohn
der im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer (Totalwert
der Tabelle A1) auf CHF 4‘732.00. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
bei Männern von 2006 (Index 115,5) auf 2007 (Index 117,4) sowie nach
Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41,7 Stunden resultiert ein
Jahresverdienst von CHF 60‘171.00. Dieser liegt über dem an die Lohnentwicklung
angepassten früheren Erwerbseinkommen. Der Auszug aus dem Individuellen Konto
(IV-Nr. 8, 116) zeigt, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung
der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Verdienst
erzielte, der höher wäre als der aus der LSE resultierende Tabellenlohn für das
Jahr 2007.
9.3
Auch das Invalideneinkommen,
welches die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der LSE 2008
bestimmte, wurde in der Beschwerdeschrift bestritten. Der Beschwerdeführer
verlangte ein Abstellen auf die «LSE TA 1 2005» [gemeint ist wohl die LSE
2006]. Zudem sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % vorzunehmen. Die
Bemessung auf der Grundlage statistischer Löhne wird im Grundsatz zu Recht
nicht beanstandet. Wie dargelegt, kann ein Rentenanspruch bereits ab 1. Juni
2007.
bestehen (E. II. 9.1 hiervor), weshalb auch hier die LSE 2006 heranzuziehen
ist. Massgebend ist auch hier der Totalwert für Männer im Anforderungsniveau 4
gemäss Tabelle A1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
gleichen Tabellenlohn zu bestimmen sind, erübrigt sich eine ziffernmässige
Bestimmung des Invalideneinkommens. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E.
5.3
).
9.4
Damit bleibt zu prüfen, ob beim
Invalideneinkommen ein prozentualer Abzug vorzunehmen ist.
9.4.1
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale
auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V
472.
E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände
ein Abzug vom Tabellenlohn angebracht sei oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die
das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
9.4.2
Gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei im damaligen Zeitpunkt seit Juni 2006 in der angestammten
wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Diese
Einschränkung versteht sich im Sinne eines auf 50 % reduzierten Pensums bei
voller Leistung (vgl. IV-Nr. 33 S. 19). Teilzeittätigkeit kann einen Abzug
rechtfertigen, wenn sie statistisch gesehen mit niedrigeren Löhnen verbunden
ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Auf der
Basis der LSE 2006 besteht bei Männern im Anforderungsniveau 4 mit einem Pensum
von 50 – 74 % in diesem Sinne eine Lohndifferenz (im Vergleich zum Durchschnitt
aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit) von 9 %, der durch einen Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist (Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann/Mosimann,
Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 22.67 mit Fn. 98, unter Hinweis
auf LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23.
Januar 2012 E. 4.2.2 [unter Bezugnahme auf Werte der LSE 2004]). Vor
diesem Hintergrund lässt sich die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn
nicht rechtfertigen. Aufgrund der Beschränkung auf ein Pensum von 50 % ist ein
Abzug angezeigt. Dagegen lassen weder das Alter des 1971 geborenen
Beschwerdeführers noch seine Nationalität (er ist schweizerischer Staatsbürger)
oder ein anderer in diesem Zusammenhang relevanter Aspekt eine zusätzliche
Lohneinbusse erwarten. Auch die Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten bildet
keine Grundlage für eine Reduktion des Invalideneinkommens. Als angemessen erscheint
daher ein Abzug von 10 %.
9.5
Nach dem Gesagten sind die
beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn festzulegen. Bei
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Tabellenlohnabzug von 10 % resultiert
ein Invaliditätsgrad von 55 %. Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe
Rente ab 1. Juni 2007.
10.
10.1
Durch das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr.
106.
) ist beweiskräftig erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Folge erheblich
verbessert hatten. Die Beurteilung von Dr. med. G.___ basiert auf der
Untersuchung vom 22. Juni 2011. Der neue, verbesserte Zustand ist ab
diesem Datum hinreichend erstellt. Wie dargelegt, ist in Würdigung des
Gutachtens von Dr. med. K.___ auch für den anschliessenden hier zu prüfenden
Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 auf die
Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___ und dessen Beurteilung abzustellen. Mit
der von ihm bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten
Tätigkeit sowie 80 – 100 % in einer dem psychischen Leiden angepassten
Tätigkeit resultiert offensichtlich kein Rentenanspruch mehr. Die halbe Rente
des Beschwerdeführers ist daher in analoger Anwendung der Dreimonatsfrist
gemäss Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201 [vgl.
E. II. 2.6 hiervor]) auf Ende September 2011 zu befristen.
10.2
Die in der Beschwerdeschrift und
der Eingabe vom 19. März 2015 ausserdem angesprochenen beruflichen Massnahmen
waren während des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht angezeigt, da die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die für die Beurteilung des Anspruchs
und gegebenenfalls die Ausgestaltung derartiger Massnahmen eine entscheidende
Rolle spielt, nicht abschliessend geklärt war. Die angefochtene Verfügung lässt
sich daher in diesem Punkt nicht beanstanden.
11.
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2011 Anspruch
auf eine halbe Rente. Bei der betragsmässigen Festlegung des Anspruchs wird zu
berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer zeitweise IV-Taggelder bezog. Die
angefochtene Verfügung, welche einen Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit
vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2011 bejahte, ist in diesem Sinn
abzuändern. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit
des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61
lit. g ATSG).
12.2
Rechtsanwältin Schaffner macht in
ihrer Kostennote vom 8. Mai 2017 (A.S. 142 f.) einen Aufwand von 17,62
Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf den Verfahrensablauf (fehlende
Begründung der angefochtenen Verfügung, Einholung eines Gerichtsgutachtens) als
angemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung jedoch insoweit zu
reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,
den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17.
Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer obsiegt mit
seinem Antrag, die Rente sei ihm schon ab Juni 2007 auszurichten. Dass ihm für
diesen Zeitraum nicht die beantragte Rentenhöhe zugesprochen wird, bildet
keinen Anlass für eine Reduktion der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 Urteil vom 17. Januar 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer unterliegt
aber auch in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011. Daran ändert
der Umstand nichts, dass zur Klärung dieser Frage ein Gerichtsgutachten
eingeholt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2012 Urteil vom 17.
September 2012 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5). Die
Parteientschädigung ist daher insoweit zu reduzieren, als der Prozessaufwand
durch den Streit über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011 erhöht wurde. Dies
trifft hier insofern zu, als das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens
40.
% ab Juni 2006 (und damit sinngemäss ein früherer Rentenbeginn als verfügt)
in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (A.S. 25) anerkannt wurde. Die
weiteren Rechtsschriften waren zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht mehr
notwendig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren als
solches auch dadurch verursacht wurde, dass die Verfügung vom 19. November
2014.
ohne Begründung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer musste sie anfechten,
um überhaupt die Begründung zu erfahren. Dies ist bei der Kosten- und
Entschädigungsregelung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. E. II. 1.3 hiervor). Daher
sind die Rechtsschriften bis zur Einreichung der ersten Kostennote vom
11.
Mai 2015 (A.S. 55 f.) als erforderlicher und zu entschädigender
Aufwand zu bezeichnen. Diese Kostennote vom 11. Mai 2015 enthält auch bereits
eine Position «Versand und Besprechung Urteil». Die weiteren Bemühungen
betreffen nicht mehr denjenigen Anteil, für den der Beschwerdeführer als
obsiegend anzusehen ist oder der durch die fehlende Begründung der
angefochtenen Verfügung verursacht wurde. Die Parteientschädigung ist daher
entsprechend der Kostennote vom 11. Mai 2015 festzusetzen und beläuft sich auf
CHF 2‘612.40 (9,26 Stunden à CHF 250.00 = Honorar von CHF 2‘315.00; Auslagen
CHF 103.90; Mehrwertsteuer CHF 193.50).
12.4
Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig,
sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art.
69.
Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind den
Parteien zu je CHF 300.00 aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückzuerstatten.
12.5
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Dies trifft hier zu: Wie dargelegt, konnte dem
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 nicht volle Beweiskraft für
die Beurteilung des Anspruchs bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November
2014.
beigemessen werden, weil bei der Veranlassung der Begutachtung die
Vorgaben von BGE 137 V 210 und 139 V 349 (betreffend Fragestellung) nicht
eingehalten worden waren, so dass bereits relativ geringe Zweifel ergänzende
Abklärungen erforderlich machten, und sich solche angesichts der erheblichen
Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Blick auf den zeitlichen Abstand von
mehr drei Jahren zwischen Begutachtung und Verfügung aufgedrängt hätten. Die
Beschwerdegegnerin hätte diese ergänzenden Abklärungen durchführen müssen.
Indem stattdessen die Verfügung erging, wurde der Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Daher sind ihr die Kosten des durch das Gericht eingeholten Gutachtens
von Dr. med. K.___ in der Höhe von CHF 5‘000.00 aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2014 wird in dem Sinne abgeändert,
dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2011
eine halbe Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘612.40
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, die Kosten des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 in der Höhe von
CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_541/2017 vom 31. Oktober 2017 bestätigt.