VSBES.2014.323
Rechtsverweigerung
21. Januar 2015Deutsch4 min
Source so.ch
Art. 46 VwVG. Es besteht keine generelle
Verpflichtung der Invalidenversicherung, eine Beweisverfügung zu erlassen.
Sachverhalt
Die
Beschwerdeführerin machte im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
geltend, die Invalidenversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen,
über die gestellten Beweisanträge in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu
befinden. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.1
Die Beschwerdeführerin begehrt
nicht den Erlass eines materiellen Entscheides über ihren Rentenanspruch,
sondern einer Zwischenverfügung, nämlich einer Beweisverfügung. Diese Art von
Verfügungen ist im Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht geregelt, weshalb
über den Verweis in Art. 55 Abs. 1 ATSG das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) anwendbar ist. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ist gegen
selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren
betreffen, s. Art. 45 VwVG) die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde in diesem
Sinne nicht zulässig, so sind Zwischenverfügungen nach Art. 46 Abs. 2 VwVG
durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den
Inhalt der Endverfügung auswirken.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni
2014.
bestehe eine allgemeine Pflicht des Versicherungsträgers, über die
Beweisabnahme eine eigene Beweisverfügung zu erlassen. Dem kann indes mit Blick
auf Erwägung 3.2 des fraglichen Entscheides nicht gefolgt werden:
«Eine Beweisverfügung der Vorinstanz (IV-Stelle)
fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Auch die angefochtene Verfügung äussert
sich nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Dessen Rüge, die
Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt, erweist sich deshalb als
begründet.»
Diese Formulierung deutet vielmehr
darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zwingend eine selbständig
eröffnete Beweisverfügung verlangt, sondern es grundsätzlich als zulässig
ansieht, wenn der Versicherungsträger die Beweisanträge erst im Endentscheid
behandelt. Dies deckt sich denn auch mit Lehre und Praxis. Danach sind
Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht erforderlich.
Es besteht mit anderen Worten – auch im Hinblick auf die Natur der Massenverwaltung
und das Gebot der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren – keine
generelle Pflicht der Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber
zu erlassen, welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie
ablehnt (Urs Müller, Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, N 1775 / 1784 f.; s.a. BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94).
Beweisanträge können daher uno actu mit der abschliessenden Verfügung über den
Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies auch konkludent geschehen kann
(vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 33 VwVG N 36).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt
aber dann, wenn dem Versicherten ohne den sofortigen Erlass einer
Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46
Abs. 1 lit. a VwVG droht. Diesfalls muss die IV-Stelle schon vor dem
Endentscheid eine selbständige Zwischenverfügung erlassen, welche mit
Beschwerde beim Sozialversicherungsrichter anfechtbar ist, andernfalls sie eine
Rechtsverweigerung begeht (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär in: Waldmann / Weissenberger,
a.a.O., Art. 45 VwVG N 11). Ein solcher Nachteil kann namentlich darin
liegen, dass Beweismittel gefährdet sind (a.a.O., Art. 46 VwVG N 15 und Art. 33
VwVG N 35). Dergleichen ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich.
Sowohl der Beizug weiterer Unterlagen als auch die Akteneinsicht können ohne
weiteres zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden; eine mögliche unnötige
Verlängerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
dar (a.a.O., Art. 46 VwVG N 15).
Wenn aber eine selbständige
Zwischenverfügung über die Begehren der Beschwerdeführerin mangels eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils gar nicht anfechtbar wäre, so liegt es im
Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie eine solche Verfügung erlässt. Der
Verzicht darauf stellt demzufolge keine Rechtsverweigerung dar. Wenn die
Endverfügung über die Rentenaufhebung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen
sollte, so wären ihre Beweisanträge obsolet. Falls die Rente hingegen
aufgehoben wird, so kann die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten und
geltend machen, in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes seien die
beantragten Beweise nicht abgenommen worden, die Verweigerung der Akteneinsicht
stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, und die
Beschwerdegegnerin sei ihrer Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nicht
nachgekommen, indem sie die Unterlagen zum Verfahren gegen X. nicht ins
Falldossier aufgenommen habe.
Versicherungsgericht, Urteil vom 21.
Januar 2015 (VSBES.2014.323)