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Entscheid

VSBES.2014.323

Rechtsverweigerung

21. Januar 2015Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die

Beschwerdeführerin machte im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde

geltend, die Invalidenversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen,

über die gestellten Beweisanträge in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu

befinden. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.1

Die Beschwerdeführerin begehrt

nicht den Erlass eines materiellen Entscheides über ihren Rentenanspruch,

sondern einer Zwischenverfügung, nämlich einer Beweisverfügung. Diese Art von

Verfügungen ist im Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht geregelt, weshalb

über den Verweis in Art. 55 Abs. 1 ATSG das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021) anwendbar ist. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ist gegen

selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren

betreffen, s. Art. 45 VwVG) die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die Beschwerde in diesem

Sinne nicht zulässig, so sind Zwischenverfügungen nach Art. 46 Abs. 2 VwVG

durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den

Inhalt der Endverfügung auswirken.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012 vom 4. Juni

2014.

bestehe eine allgemeine Pflicht des Versicherungsträgers, über die

Beweisabnahme eine eigene Beweisverfügung zu erlassen. Dem kann indes mit Blick

auf Erwägung 3.2 des fraglichen Entscheides nicht gefolgt werden:

«Eine Beweisverfügung der Vorinstanz (IV-Stelle)

fehlt in den vorinstanzlichen Akten. Auch die angefochtene Verfügung äussert

sich nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Dessen Rüge, die

Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt, erweist sich deshalb als

begründet.»

Diese Formulierung deutet vielmehr

darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zwingend eine selbständig

eröffnete Beweisverfügung verlangt, sondern es grundsätzlich als zulässig

ansieht, wenn der Versicherungsträger die Beweisanträge erst im Endentscheid

behandelt. Dies deckt sich denn auch mit Lehre und Praxis. Danach sind

Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht erforderlich.

Es besteht mit anderen Worten – auch im Hinblick auf die Natur der Massenverwaltung

und das Gebot der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren – keine

generelle Pflicht der Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber

zu erlassen, welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie

ablehnt (Urs Müller, Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern

2010, N 1775 / 1784 f.; s.a. BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94).

Beweisanträge können daher uno actu mit der abschliessenden Verfügung über den

Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies auch konkludent geschehen kann

(vgl. Bernhard Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe

Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 33 VwVG N 36).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt

aber dann, wenn dem Versicherten ohne den sofortigen Erlass einer

Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46

Abs. 1 lit. a VwVG droht. Diesfalls muss die IV-Stelle schon vor dem

Endentscheid eine selbständige Zwischenverfügung erlassen, welche mit

Beschwerde beim Sozialversicherungsrichter anfechtbar ist, andernfalls sie eine

Rechtsverweigerung begeht (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär in: Waldmann / Weissenberger,

a.a.O., Art. 45 VwVG N 11). Ein solcher Nachteil kann namentlich darin

liegen, dass Beweismittel gefährdet sind (a.a.O., Art. 46 VwVG N 15 und Art. 33

VwVG N 35). Dergleichen ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich.

Sowohl der Beizug weiterer Unterlagen als auch die Akteneinsicht können ohne

weiteres zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden; eine mögliche unnötige

Verlängerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

dar (a.a.O., Art. 46 VwVG N 15).

Wenn aber eine selbständige

Zwischenverfügung über die Begehren der Beschwerdeführerin mangels eines nicht

wieder gutzumachenden Nachteils gar nicht anfechtbar wäre, so liegt es im

Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie eine solche Verfügung erlässt. Der

Verzicht darauf stellt demzufolge keine Rechtsverweigerung dar. Wenn die

Endverfügung über die Rentenaufhebung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen

sollte, so wären ihre Beweisanträge obsolet. Falls die Rente hingegen

aufgehoben wird, so kann die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten und

geltend machen, in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes seien die

beantragten Beweise nicht abgenommen worden, die Verweigerung der Akteneinsicht

stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, und die

Beschwerdegegnerin sei ihrer Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nicht

nachgekommen, indem sie die Unterlagen zum Verfahren gegen X. nicht ins

Falldossier aufgenommen habe.

Versicherungsgericht, Urteil vom 21.

Januar 2015 (VSBES.2014.323)