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Entscheid

VSBES.2014.38

Invalidenrente

25. April 2017Deutsch59 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 12. Mai 2000 wegen

Schulter- und Nackenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[nachfolgend IV-Nr.] 2). Ihre Arbeitsstelle bei der Firma B.___ war per Ende

Februar 2000 gekündigt worden (IV-Nr. 10).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse medizinische Unterlagen ein, unter anderem erfolgten zwei

Begutachtungen durch die Klinik für Rheumatologie C.___ (Rheumatologie) am 19.

März 2001 (IV-Nr. 16) und die D.___ (Psychiatrie) am 9. Januar 2002 (IV-Nr.

28). Gestützt auf die Diagnose im psychiatrischen Gutachten – anhaltende

somatoforme Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden

depressiven Komponente – sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 17. Mai 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %

eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 32).

2. Am 21. Februar 2006 wurde eine

Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 45) und ein Hausarztbericht eingeholt

(IV-Nr. 48). Die Rente wurde in der Folge offensichtlich weiter gewährt; eine

entsprechende Verfügung findet sich in den Akten nicht.

3.

3.1 Am 19. April 2011 wurde eine

zweite Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 52). Wiederum wurde ein Bericht des

Hausarztes, Dr. med. E.___, eingeholt (IV-Nr. 54). Da nach Ansicht der

Beschwerdegegnerin im Revisionsgespräch (IV-Nr. 58) auffallend gewesen sei,

dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine fachpsychiatrische

Therapie in Anspruch nehme und auch keine Psychopharmaka einnehme, erachtete

diese eine Begutachtung als angezeigt und gab eine solche bei der

Begutachtungsstelle F.___, in Auftrag. Das Gutachten beinhaltete die

Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie sowie Innere Medizin und wurde am 24.

Januar 2012 erstattet (IV-Nr. 63.1).

3.2 Gestützt auf das eben erwähnte

Gutachten und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die

Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

6. Januar 2014 auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Nr. 96 bzw. Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. Januar 2014 sei aufzuheben.

1. a) Die Beschwerdesache sei zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn

unter gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zur

Neuverfügung zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherigen IV-Leistungen (ganze

Invalidenrente) zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

Es sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug der

internistischen, rheumatologischen, angiologischen und psychiatrischen Fachrichtungen

einzuholen.

d) Subsubeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zwecks Einholung eines von den Verfahrensgarantien

BGE 137 V 210 und 139 V 349 erfassten medizinischen Gutachtens, zur

Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an die

IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit dem Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014 entstandenen Kosten im Betrag von CHF 5'000.00

zu ersetzen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung.

5. Aufgrund des erst seit kurzem vorliegenden

Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014 sowie aufgrund der

Verfahrensökonomie (allfällige Rücknahme der angefochtenen Verfügung durch die

IV-Stelle) sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung

einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Nachdem das

Versicherungsgericht mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (A.S. 32 f.)

zunächst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung

abgewiesen hat, beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

27. August 2014 (A.S. 40 f.) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung

und weitgehenden Verzicht auf weitere Ausführungen, die Beschwerde sei unter o/e

Kostenfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 29. Oktober 2014

vernehmen (A.S. 51 ff.).

6. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015

(A.S. 57 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu

den Akten. Am 15. Juni 2015 (A.S. 62 ff.) beantragt dieser im Auftrag der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdesache sei mit Blick auf die mit Urteil des

Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeläutete Praxisänderung zur

Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zwecks Einholung eines neuen

medizinischen Gutachtens sowie zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem wird wiederum beantragt, der Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Versicherungsgericht weist

diesen Antrag mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (A.S. 67 f.) erneut ab.

7. Die Beschwerdegegnerin nimmt am

25. September 2015 (A.S. 72 f.) noch einmal Stellung.

8. Mit Verfügung vom 21. Januar

2016 (A.S. 75 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, angiologisch,

rheumatologisch, psychiatrisch) bei der Begutachtungsstelle H.___ in Auftrag zu

geben. Nachdem sich die Parteien mit Eingaben vom 25. Februar 2016 (A.S. 83)

und 17. März 2016 (A.S. 89 f.) geäussert haben, wird das Gutachten mit

Verfügung vom 6. April 2016 in Auftrag gegeben (A.S. 94 ff.) und am 21. Oktober

2016 erstattet (A.S. 110 ff.). Das Versicherungsgericht bringt den Parteien das

Gutachten mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 zur Kenntnis und gibt ihnen

Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter stellt es diesen in Aussicht, dass das

Versicherungsgericht allenfalls auch eine substituierte Begründung (lit. a Abs.

1 Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011) zu prüfen

haben könnte.

9. Die Beschwerdeführerin lässt

sich am 22. Dezember 2016 (A.S. 203 ff.) noch einmal vernehmen. Am 9. Januar

2017 (A.S. 210 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine weitere,

ergänzende Kostennote zu den Akten.

10. Am 25. April 2017 findet – wie

durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt

zunächst den Antrag, das Verfahren sei bis zum Eingang eines von der

Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Aktengutachtens zu sistieren bzw. sei

der Abspruch auf einen Zeitpunkt nach Eingang desselben zu verschieben. Der

Antrag wird vom Versicherungsgericht abgewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hält im Anschluss einen Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss

Beschwerdeschrift bezüglich Ziff. 2c und 2d etwas modifiziert, ansonsten aber bestätigt

und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 230 ff.). Ausserdem reicht er eine

ergänzende Kostennote ein (A.S. 233 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das

Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 230 ff.), nimmt an der Verhandlung

nicht teil.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort vom 27.

August 2014 (A.S. 40 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzusprache deutlich verbessert habe. Die zur Rentenzusprache führende

psychiatrische Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Basis für die

damalige Zusprache einer ganzen Rente habe insbesondere der psychiatrische

Befund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer mittelschweren

depressiven Komponente gebildet, wobei auch psychosoziale Faktoren in die

medizinische Beurteilung mit eingeflossen seien. Aus heutiger Sicht sei die

damalige Arbeitsunfähigkeit deshalb zu hoch ausgefallen. Die frühere depressive

Störung sei remittiert, und es bestehe keine Diagnose mehr, die die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränke. Die Schmerzverarbeitungsstörung

könne als überwindbar angesehen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates

bestehe für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung

eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei

sollten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wie auch Überkopfarbeiten

der Arme vermieden werden. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die vor der Rentenzusprache ausgeführten

Tätigkeiten seien nicht mittelschwer oder schwer. Für leichte, angepasste

Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei die

Beschwerdeführerin in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Sie sei 52 Jahre alt und seit zwölf Jahren im Besitz einer

ganzen Invalidenrente. Die vom Bundesgericht festgelegten Werte (Alter

55.

Jahre oder Rentenbezug von 15 Jahren) seien damit deutlich unterschritten.

Unter diesen Umständen sei es zulässig, ohne vorgängige Durchführung von

beruflichen Massnahmen von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es bestehe keine Invalidität im Sinne des

Gesetzes.

Die Mitwirkungsrechte seien bei der Auftragserteilung

für das Gutachten an die Begutachtungsstelle F.___ nicht verletzt worden. Die

Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 31. August 2011 darauf hingewiesen

worden, dass sie innert 30 Tagen sowohl zur gewählten Abklärungsstelle

sowie zum vorgesehenen Fragekatalog Stellung nehmen könne, andernfalls werde

Verzicht angenommen. Innert Frist habe man weder von ihr noch von ihrem

Vertreter etwas gehört. Vor Implementierung von SuisseMED@P habe die gemäss BGE

137.

V 210 zufallsgeleitete Auftragsvergabe eine Appellanforderung dargestellt,

deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen

gewesen sei. Was die nach Verfügungserlass erstellten medizinischen Unterlagen

anbelange, schienen diese bezüglich einer ersten behaupteten Verschlechterung

auf einen Bericht der behandelnden Ärztin abzustellen, dem kaum Relevanz

beizumessen sei. Weiter seien von einer weiteren angiologischen Abklärung keine

neuen Kenntnisse zu erwarten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

hätte es schon lange zugelassen, sich aktiver zu verhalten. Seit ca. 2007 sei sie

nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sie nehme auch

keine Psychopharmaka mehr ein. Unter diesen Umständen sei ohne vorgängige

berufliche Massnahmen von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten

Arbeitsfähigkeit auszugehen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in der Beschwerde vom 10. Februar 2014 (A.S. 5 ff.) und in der Replik vom 29.

Oktober 2014 (A.S. 51 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe mit dem

Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Verfahrens- und Mitwirkungsrechte in

schwerwiegender Weise verletzt, indem sie sämtliche ihrer Ergänzungsfragen vom

7.

Mai 2012 nicht an die Begutachtungsstelle F.___ zur schriftlichen

Beantwortung gesendet, umgekehrt aber im Geheimen am 14. Juni 2013

Ergänzungsfragen an die Begutachtungsstelle gerichtet habe, wovon die Beschwerdeführerin

erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt habe. Der Bericht

der Begutachtungsstelle F.___ vom 25. Juni 2013 sei ihr nicht zur Kenntnis

und Stellungnahme gebracht worden. Die angefochtene Verfügung äussere sich mit

keinem Wort zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln

bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes. Mit dem Bericht von Dr. med. I.___

vom 1. November 2012 habe sie sich nicht auseinandergesetzt.

Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

sei mittels Direktvergabe, aber zeitlich nach BGE 137 V 210 zustande gekommen,

womit es beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Obwohl die darin festgelegten

Verfahrenskorrektive am 6. Juli 2011 der Öffentlichkeit und der

Beschwerdegegnerin als direkt betroffene Partei zuvor mitgeteilt worden und

auch sofort umsetzbar gewesen seien, seien gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 31. August 2011 und 20. Oktober 2011 die mit dieser Rechtsprechung

verbundenen Verfahrens- und Mitwirkungsrechte verletzt worden. Der Beschwerdeführerin

sei keine Gelegenheit gegeben worden, vor der Auftragserteilung Abänderungs-

und Ergänzungsfragen zu stellen. Sie habe nur die Möglichkeit gehabt,

personenbezogene Einwendungen zu machen. Vor allem habe sich die

Beschwerdegegnerin aber über die Pflicht hinweggesetzt, sich mit der

Beschwerdeführerin über die Begutachtungsstelle zu einigen und bei fehlender Einigung

für die Beauftragung das Zufallsprinzip anzuwenden.

Unabhängig von der beweisrechtlichen

Unverwertbarkeit des Gutachtens ergäben sich auch offenkundige Zweifel an der

Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen zum Zeitpunkt des Erlasses

der angefochtenen Verfügung. Das Gutachten sei zu diesem Zeitpunkt bereits zwei

Jahre alt gewesen. Das Gutachten äussere sich zu wenig zum Prozessthema,

nämlich der Frage der dauerhaften erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Die These einer dauerhaften Verbesserung, die vom psychiatrischen Gutachter

auch gar nicht aufgestellt werde, stelle eine unbegründete Annahme der Beschwerdegegnerin

dar und sie sei durch die Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. med. G.___, aus

denen sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, eindeutig widerlegt.

Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin in

Bezug auf die angebliche sofortige Umsetzbarkeit der behaupteten

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vermöge nicht zu überzeugen. Die

Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt fast 54 Jahre alt gewesen und

habe seit bald 14 Jahren eine Rente bezogen. Daraus ergebe sich bereits

die Vermutung einer massiv erschwerten Eingliederung. Es komme hinzu, dass die

Beschwerdeführerin sprachlich und ausbildungsmässig auf dem ersten Arbeitsmarkt

zusätzlich massiv benachteiligt sei. Bereits das im Gutachten der Begutachtungsstelle

F.___ festgehaltene Tätigkeitsprofil sei Grund für die Annahme einer erschwerten

Selbsteingliederung. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen,

Verweistätigkeiten zu konkretisieren, was zur Bestimmung des

Invalideneinkommens unabdingbar sei. Sie habe noch nicht einmal einen

Einkommensvergleich durchgeführt.

3.

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Beschwerde unter anderem formelle Rügen anbringen. Diese beziehen sich

allesamt auf das von der Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle F.___

eingeholte, polydisziplinäre Gutachten. Dieses wurde nach den vor BGE 137 V 210

geltenden Regeln, ohne Beachtung des Zufallsprinzips bei der Vergabe, in

Auftrag gegeben. Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich mit BGE 141 V 281 seine

Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und

vergleichbarer psychosomatischer Leiden in zentralen Punkten geändert und die

bisherige Überwindbarkeitspraxis durch ein strukturiertes Beweisverfahren

ersetzt. Aus diesem Anlass hat das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten

eingeholt. Dieses nimmt auch Stellung zu den von der Beschwerdeführerin als

nicht berücksichtigt gerügten Einschätzungen von Dr. med. I.___

(behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin) und Dr. med. G.___.

Auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ kann nicht abgestellt werden,

wie sich nachfolgend zeigen wird. Daher kann die Klärung der formellen Fragen

offen gelassen werden.

4.

4.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Aufhebung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Januar 2014,

weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

4.2

Nach der seit 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für

das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der

bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene

Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen

werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr

bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen

Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt

hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung

setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine

einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30).

5.

5.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1

mit Hinweisen).

5.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen-falls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob

der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

5.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und

haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach der

Rechtsprechung lässt es die unter-schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der

therapeutisch tätigen (Fach-) Per-son einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein

Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil

des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Auch ein Parteigutachten enthält

Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach

dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet

indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches

Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien

für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen

die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich

bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist

(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

6.

Mit dem Urteil BGE 141 V 281

vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern

(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf

alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,

dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden

werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1

):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

7.

7.1

Der von der Beschwerdegegnerin

eruierte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 17. Mai 2002 (IV-Nr. 32)

– und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 6. Januar 2014

(A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt.

7.2

Im Zeitpunkt der erstmaligen

Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 17. Mai 2002 stellte die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen auf die Gutachten der Klinik für Rheumatologie C.___ vom 19.

März 2001 (IV-Nr. 16) und der D.___ vom 9. Januar 2002 (IV-Nr. 28) ab.

7.2.1

Aus rheumatologischer Sicht

wurden eine chronische Schmerzkrankheit mit Generalisierung (Nacken- und

Schulterschmerzen rechts seit 1996, kein morphologisches Substrat im Arthro-MRI

der rechten Schulter), Lumbalgien seit 1995, eine Haltungsinsuffizienz bei

Adipositas, eine muskuläre Dekonditionierung, Schmerzen inguinal beidseits und

Schmerzen in beiden Knien diagnostiziert. Zusätzlich war im rheumatologischen

Gutachten von einer depressiven Entwicklung und einer psychosozialen

Belastungssituation die Rede. In den bildgebenden Untersuchungen habe sich kein

morphologisches Substrat gefunden, das das Ausmass der Beschwerden erklären

würde. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte körperliche Arbeit mit

wechselnder Arbeitsposition und Heben von Gewichten arbiträr nicht über 5 kg

vorstellbar. Ungünstig seien sicherlich hochfrequente repetitive Pro- und

Supinationsbewegungen, die letztendlich zum Entstehen des jetzigen

Krankheitsbildes mit beigetragen hätten. Es werde ein psychiatrisches Gutachten

empfohlen.

7.2.2

Im daraufhin eingeholten

psychiatrischen Gutachten der D.___ wurde eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden depressiven

Komponente (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Begonnen habe die Störung

wahrscheinlich 1996. Die Schmerzstörung sei bereits chronifiziert und es sei im

Verlauf zu einer zunehmenden Intensität der Schmerzen gekommen sowie zu einer

erheblichen Beeinträchtigung vieler Daseinsbereiche. Ein psychotherapeutischer

Zugang sei wegen geringer Introspektionsfähigkeit und relativ einfacher Bildung

erschwert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mindestens zu

70.

% arbeitsunfähig. Dies gelte für die bisher ausgeübte Tätigkeit sowie

alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Die starken Schmerzen und die

schnelle Ermüdbarkeit würden es ihr verunmöglichen, auch nur leichte Arbeiten

zu verrichten. Auch im Haushalt sei die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt.

Die Prognose sei ungünstig. Wegen des chronifizierten Verlaufs und der

fehlenden Therapiemöglichkeiten bestehe zumindest mittelfristig keine Aussicht

auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise könnte die langfristige

Prognose durch einen integrierten, stationären Rehabilitationsversuch noch

etwas verbessert werden, wobei auch dadurch höchstens eine teilweise

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten zu erwarten

wäre.

7.2.3

Die Rentenzusprache mit Verfügung

vom 17. Mai 2002 erfolgte damit gestützt auf die psychiatrische Diagnose der

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren,

anhaltenden depressiven Komponente.

7.3

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar

2014:

7.3.1

Laut Arztbericht des Hausarztes

Dr. med. E.___ vom 6. Juli 2011 (IV-Nr. 54) bestünden ein fibromyalgisches

Beschwerdebild mit Zeichen einer chronischen Schmerzkrankheit, eine Asthma

bronchiale sowie gemischte Beinödeme venöser und lymphatischer Genese. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %. Die Grundproblematik sei die gleiche geblieben.

7.3.2

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 24. Januar 2012 (IV-Nr.

63.

) wird keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin

sei seit vier bis fünf Jahren nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung

gewesen, wünsche keine solche und nehme auch keine Psychopharmaka. Ausserhalb

der Familie habe sie kaum mehr Kontakte. Die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil keine deutlich

schweren Belastungsfaktoren bestünden, die als hauptsächliche ursächliche

Einflüsse für die Schmerzen gelten könnten. Affektive Symptome seien nicht

genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven Störung. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein

sozialer Rückzug bestehe nicht. Ebenfalls lägen keine affektive Störung und

auch keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge vor. Der Beschwerdeführerin

könne zugemutet werden, ganztags einer den körperlichen Leiden angepassten

Tätigkeit nachzugehen.

Im orthopädischen Gutachten wird

folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

anamnestisch subakromiales Impingement

Schulter beidseits, rechts mehr als links, derzeit keine eindeutigen

objektivierbaren pathologischen Befunde.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe ein multiokuläres Schmerzsyndrom, weitestgehend ohne fassbares Korrelat.

Die angegebenen Beschwerden an multiplen Stellen des Bewegungsapparates liessen

sich nicht ausreichend durch objektivierbare Befunde begründen. Allenfalls

könne ein leichtgradiges subakromiales Impingement beidseits in Betracht

gezogen werden, bei ansonsten objektiv uneingeschränkter Funktionalität des

gesamten Bewegungsapparates. Es lasse sich stark daran denken, dass es sich im

Wesentlichen um eine nichtorganische Problematik handle. Es bestehe eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten mit

gelegentlichem Positionswechsel, wo eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nicht

überschritten werde sowie keine Überkopfarbeiten der Arme vorkämen.

In der Gesamtbeurteilung wird davon

ausgegangen, dass von der eingeschätzten vollen Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht mit Sicherheit ab dem Begutachtungszeitpunkt ausgegangen

werden könne. Da seit vier bis fünf Jahren keine fachärztlichen Berichte

vorlägen, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ab wann es zu einer

Verbesserung im Sinne der Remission der Depression gekommen sei. Aufgrund der

dokumentierten mittelschweren depressiven Episode könne zuvor von einer höhergradigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates habe

sich seit 2001 nichts wesentlich geändert.

7.3.3

Im Bericht von Dr. med. I.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2012 (IV-Nr.

101.

) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Juni 2001 bis 12.

Juli 2002 in Behandlung gewesen. Am 20. Juni 2012 habe sie sich wieder

gemeldet, weil es ihr psychisch schlecht gegangen sei. Zu diagnostizieren seien

eine mittelgradige rezidivierende Depression, ICD-10 F33.1, und eine vorwiegend

abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7. Nach Abklingen der Depression

wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen möglich, falls die

Beschwerdeführerin eine Bereitschaft dazu entwickeln könne.

7.3.4

Im Beschwerdeverfahren hat die

Beschwerdeführerin ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2014 einreichen

lassen (Beilage 3 zur Beschwerde vom 10. Februar 2014). Der Parteigutachter

diagnostiziert ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig (ICD-10 F33.1), sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Agoraphobie ohne

Panikstörung (ICD-10 F40.0) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8).

Die Beschwerdeführerin habe am 28.

Oktober 1996 einen Sturz in der Küche mit Bewusstseinsverlust erlitten. Bis

dahin sei es ihr psychisch gut gegangen. Danach habe sie starke Kopf- und Nackenschmerzen

gehabt. Die Nackenschmerzen persistierten bis heute. Zu dieser Zeit habe sie

stehend an einer Poliermaschine gearbeitet. Durch das ständige Stehen seien

auch Rückenschmerzen dazugekommen. Sie nehme keine Antidepressiva, weil sie

diese nicht vertrage. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Es sei

kein emotionaler Konflikt fassbar, der als psychogener Auslöser der Schmerzen

in Frage komme. Es seien aber die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. In der Persönlichkeit zeige

die Beschwerdeführerin ein ängstlich-vermeidendes und abhängiges Persönlichkeitsprofil.

Die Tochter beschreibe eine wesentliche Veränderung, was gegen eine durchgängig

bestehende Persönlichkeitsstörung spreche. Differentialdiagnostisch komme eine

Persönlichkeitsänderung in Frage. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.

In einer Verweistätigkeit (einfache, körperlich leichte wechselbelastende

Tätigkeit) wäre zweimal eine Stunde täglich zumutbar. Im geschützten Rahmen

wäre eine Präsenzzeit von drei Stunden täglich zumutbar.

8.

8.1

Das Gerichtsgutachten, erstellt

von der Begutachtungsstelle H.___, enthält folgende Diagnosen:

Mit wesentlicher Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

-

Fibromyalgie-Syndrom

-

leichtgradige hypertensive

Kardiopathie mit / bei:

normaler

systolischer Pumpfunktion (TTE 18.07.2016),

essentieller

milder arterieller Hypertension,

Anstrengungsdyspnoe

NYHAII, wahrscheinlich multifaktoriell,

kardiovaskulären

Risikofaktoren: Adipositas, Nikotinkonsum, Hyperlipidämie, grenzwertiges HbA1c.

-

Asthma bronchiale mit /

bei:

DD

Asthma-COPD-Overlap-Syndrom,

leichter

obstruktiver Ventilationsstörung,

schwerer

bronchialer Hyperreaktivität,

negativem

Hautallergietest,

mittelschwerer

Einschränkung der CO-Diffusionskapazität und Lungenüberblähung als Hinweis für

ein Emphysem bei Nikotinkonsum.

-

Phleblymphlipödem an beiden

Beinen bei:

chronisch

venöser Insuffizienz Stadium I-II mit Besenreisern und retikulären Varizen

beidseits sowie Nebenastvarizen rechts; Status nach Varizenoperation beidseits

1999,

Lipomatose der

Ober- und Unterschenkel beidseits, Adipositas,

primärem

Lymphödem,

verminderter

Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe.

ohne wesentliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

-

mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F33.1),

-

Agoraphobie ohne

Panikattacken (ICD-10 F40),

-

eingeschränkte Mobilität

ausser Haus,

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlichen Persönlichkeitsanteilen,

-

asymptomatische

Hyperurikämie.

Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt,

Fibromyalgie-Patienten seien nicht geeignet für eine stereotyp-repetitive

Tätigkeit, Tätigkeiten in Nässe und Kälte, körperliche Schwerarbeit sowie

Tätigkeiten in prolongierter ergonomisch ungünstiger Körperstellung.

Tätigkeiten, welche diesen Vorgaben Rechnung tragen würden, wären der Beschwerdeführerin

prinzipiell zumutbar. Aus allgemeininternistischer Sicht seien körperlich

leichte bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten ganztags vollumfänglich

zumutbar. Einschränkend wirkten hier vor allem die multifaktoriell bedingte

Anstrengungsdyspnoe sowie die erhebliche Dekonditionierung einhergehend mit

deutlicher Adipositas. Generell seien bei Patienten mit hypertensiver

Herzkrankheit Tätigkeiten, die zu abrupten Blutdrucksteigerungen führten, zu

vermeiden. Aus angiologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert

werden. Leidensadaptiert, mit wechselnden Körperpositionen, sei die

Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Auch aus psychiatrischer Sicht lasse sich

keine andauernde Leistungseinschränkung begründen.

Zur Frage, ob sich eine

anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum

Referenzzeitpunkt 17. Mai 2002 ergeben habe, wird angegeben, die bereits damals

erwähnten Lipödeme hätten in der Zwischenzeit an Ausmass zugenommen. Ebenso

seien internistische Leiden wie das Asthma bronchiale und die hypertensive

Kardiopathie hinzugekommen. Der somatische Gesundheitszustand habe sich damit

im Vergleich zum 17. Mai 2002 objektiv verschlechtert. Diese Leiden beeinträchtigten

das zumutbare Einsatzprofil in qualitativer Hinsicht. Die Rentenzusprache sei

aber aus rein psychiatrischen Gründen erfolgt. In psychiatrischer Hinsicht sei

eine Verbesserung oder Verschlechterung des psychophysischen Zustandes seit der

Begutachtung 2002 nicht mit dem in der Versicherungsmedizin geforderten

Wahrscheinlichkeitsgrad begründbar. Das damalige Aktivitätsniveau zeige im

Vergleich zum heutigen wenig Unterschiede. Zudem seien die damals erhobenen

klinischen Befunde und die aktuellen klinischen Befunde kongruent. Im Vergleich

zum Zeitpunkt 2002 habe sicher das Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin

abgenommen. Bereits anlässlich der Erstbegutachtung habe sie einen deprimierten

Eindruck gemacht. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen.

Somatische Einschränkungen liessen sich nur in qualitativer Hinsicht begründen,

dies seit vielen Jahren. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. In psychiatrischer

Hinsicht sei der Gesundheitszustand vermutlich mit gewissen Schwankungen seit

vielen Jahren gleich geblieben.

8.2

Einleitend kann festgestellt

werden, dass das Gerichtsgutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse

beruht und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten

erstellt wurde. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein

verwertbares Gerichtsgutachten. Auch formelle Gesichtspunkte sind nicht zu

beanstanden. So wurde die Begutachtungsstelle H.___ entgegen der von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführten Behauptung im Schreiben des Versicherungsgerichts

vom 6. April 2016 (A.S. 92 f.) auf die entsprechenden Straffolgen gemäss

Strafgesetzbuch (StGB) hingewiesen. Nachdem die Begutachtungsstelle mit Schreiben

vom 25. April 2016 (A.S. 98) ihrerseits das Gutachterteam bekanntgegeben hatte,

wurden die entsprechenden Namen der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom

28.

April 2016 (A.S. 99 f.) bekanntgegeben. Der nachträglich hinzugekommene

Internist, den die Begutachtungsstelle dem Versicherungsgericht mit E-Mail vom

11.

Mai 2016 (A.S. 102) nachgereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 12. Mai 2016 (A.S. 103) mitgeteilt.

Die Beschwerdeführerin lässt in

formeller Hinsicht weiter vorbringen, das Hauptgutachten sei nur von Dr. med. J.___

(Hauptgutachter, Facharzt für Rheumatologie) unterzeichnet. Hierzu ist

festzustellen, dass die einzelnen Teilgutachten allesamt von den einzelnen

Fachärzten unterschrieben wurden und im Hauptgutachten ausdrücklich erklärt

wird, das Gutachten sei vom federführenden Rheumatologen unter Berücksichtigung

aller Teilgutachten verfasst worden. Die Endfassung sei in elektronischer Form

im Volltext allen beteiligten Experten zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese

hätten vor Versand des Gutachtens ihr Einverständnis erklärt. Insofern ist kein

formeller Mangel erkennbar, auch wenn das Hauptgutachten nicht von allen

involvierten Fachärzten noch einmal unterzeichnet wurde.

Schliesslich liegt auch im Umstand, dass

die Begutachtungsstelle H.___ und nicht etwa die einzelnen Fachärzte vom

Versicherungsgericht mit dem Gutachten beauftragt worden sind, kein formeller

Mangel. Das Versicherungsgericht beauftragt praxisgemäss die

Begutachtungsstelle mit dem Gerichtsgutachten, zumal es im Anschluss daran zur

Aufgabe der Begutachtungsstelle gehört, die entsprechenden Fachärztinnen und

Fachärzte einzusetzen. Darin, dass der Auftrag nicht an eine natürlich Person

geht, kann kein Formfehler gesehen werden.

8.2.1

In der rheumatologischen

Beurteilung von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, wird auf schlüssige

Weise ein generalisiertes, weichteilrheumatisches Ganzkörperschmerzsyndrom

hergeleitet, das formal die Kriterien eines Fibromyalgie-Syndroms erfüllt. Dr.

med. J.___ weist darauf hin, dass ein solches Schmerzsyndrom bereits anlässlich

der rheumatologischen Begutachtung vom 19. März 2001 beschrieben worden

sei. Ob man diesem Syndrom das eher somatische Label Fibromyalgie-Syndrom oder

das psychiatrische Label chronische somatoforme Schmerzstörung gebe, sei eher

eine akademische Frage. Die Beschwerdeführerin beklage Rückenschmerzen,

beidseitige rechtsbetonte Armschmerzen, beidseitige Beinschmerzen sowie

Nacken-Schulter-Schmerzen und beidseitige Knieschmerzen. Bei dieser Konstellation

sei es schwierig bis unmöglich zu entscheiden, welche dieser Schmerzen

allenfalls dem Fibromyalgie-Syndrom zugeordnet werden könnten und welche durch

zusätzliche Leiden verursacht würden. Die klinische Untersuchung zeige

Hinweise, dass zusätzlich auf der rechten Seite eine Periarthropathia

humeroscapularis vorliege. Schulterschmerzen seien aber schon jahrelang

aktenkundig und ein Arthro-MRT vom 1. Dezember 1999 habe keine nennenswerte

strukturelle Pathologie gezeigt. Anlässlich einer Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle F.___ im Jahr 2012 sei ein subakromiales Impingement

beidseits rechtsbetont postuliert worden, ohne diese Diagnose näher zu

begründen. Am Achsenskelett seien bisher lediglich altersentsprechende

degenerative Veränderungen nachgewiesen worden. Die klinische Untersuchung

zeige keine sicheren Zeichen einer Gonarthrose, lediglich ein femoropatelläres

Reiben auf der linken Seite. Laut Berichten der Angiologie des C.___ liege an

beiden Beinen ein schmerzhaftes Lip-Lymphödem vor. Es sei bei dieser Konstellation

sehr schwierig zu differenzieren, wie viele Schmerzen dem Lip-Lymphödem und wie

viele dem Fibromyalgie-Syndrom zuzuordnen seien. Was strukturelle Veränderungen

am Bewegungsapparat anbelange, hätten die neu veranlassten Röntgenuntersuchungen

keine nennenswerten pathologischen Befunde gezeigt. An Hals- und Lendenwirbelsäule,

Schultern sowie Knien zeigten sich minime, weitgehend dem Alter entsprechende

degenerative Veränderungen.

8.2.2

Das internistische Teilgutachten

von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äussert sich über

ein bei der Beschwerdeführerin seit 2010 bestehendes Asthma bronchiale mit

leichter obstruktiver Ventilationsstörung und bronchialer Hyperaktivität.

Ebenfalls 2010 habe man bei epigastrischen Beschwerden eine Helicobacter

pylori-Gastrits diagnostiziert und in der Folge eradiziert. Trotz regelmässiger

PPI-Einnahme persistiere weiterhin ein epigastrischer Schmerz. Seit Frühling

dieses Jahres sei eine arterielle Hypertonie bekannt, die aktuell behandelt

werde. Echokardiographisch habe im Juli 2016 eine hypertensive Kardiopathie

verifiziert werden können. Daneben bestünden seit ca. 1987 chronisch progrediente

Lip-Lymphödeme beidseits. Diese seien wiederholt abgeklärt worden und die

Beschwerdeführerin trage Kompressionsstrümpfe. Von allgemeininternistischer

Seite her beklage die Beschwerdeführerin eine leichte Anstrengungsdyspnoe.

Dieser wird vom Gutachter nachvollziehbar eine multifaktorielle Ursache beigemessen

(Asthma bronchiale, Nikotinkonsum, Adipositas, Dekonditionierung, hypertensive

Kardiopathie). Dadurch erachtet er die Anstrengungssymptomatik als hinreichend

geklärt. Kardiopulmonal sei die Beschwerdeführerin kompensiert. Die arterielle

Hypertonie sei suffizient therapiert, ebenfalls werde das Asthma bronchiale

mittels Inhalationstherapie behandelt. Die deutliche Hyperlipidämie sei

angesichts der kardiopulmonalen Vorgeschichte kontroll- wenn nicht sogar behandlungsbedürftig.

Ebenfalls zeige sich ein grenzwertiges HbA1c, wobei hier die Entwicklung eines

Diabetes mellitus nicht verpasst werden dürfe. Aktenanamnestisch habe die

Beschwerdeführerin wiederholt an Harnwegsinfekten sowie an

hospitalisationspflichtigen Pyelonephrititden mit Entwicklung einer Sepsis gelitten.

Seit zwei Jahren sei sie diesbezüglich jedoch asymptomatisch.

8.2.3

Im angiologischen Teilgutachten

von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin / Angiologie, wird ein

Phleblymphlipoedem an beiden Beinen mulitfaktorieller Genese (bei Lipomatose,

leichtem primären Lymphoedem, chronisch venöser Insuffizienz Stadium I-II

beidseits sowie verminderter Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe und

Adipositas) hergeleitet. Eine relevante chronisch venöse Insuffizienz oder eine

periphere arterielle Verschlusskrankheit lässt sich gemäss gutachterlicher

Einschätzung an beiden Beinen nicht nachweisen. 2012 seien die Beinbeschwerden

erstmals als schmerzhafte Lipoedeme beurteilt worden mit Erstmanifestation ab

ca. 1987. Der Gutachter erachtet es als nachvollziehbar, dass die

Beinbeschwerden vor Jahren eher als symptomatische Lipoedeme interpretiert

wurden. Die aktuell von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden lassen

sich seiner Ansicht nach aber mit dem klinisch doch eher moderaten Lipoedem per

se nicht erklären. Lipoedemschmerzen seien nicht dermassen intensiv wie von der

Beschwerdeführerin geschildert. Dies widerspreche Erfahrungen im klinischen

Alltag. Gegen Lipoedemschmerzen spreche auch die Tatsache, dass die

Beinschmerzen denselben Charakter und dieselbe Intensität aufwiesen wie an den

übrigen Körperpartien sowie Tag und Nacht bestünden. In der Regel seien Lipoedemschmerzen

wechselnd und oft in der zweiten Tageshälfte am ausgeprägtesten. Zudem sollten

die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Varizenoperation und alle übrigen therapeutischen

Massnahmen die Beschwerden nicht einmal gelindert hätten, hellhörig machen. Die

von ihr angegebenen, sehr intensiven Beinbeschwerden liessen sich mit dem

vorliegenden Phleblymphlipoedem nicht erklären, weshalb auch die Beinschmerzen

im Zusammenhang mit dem generalisierten Schmerzsyndrom stehen dürften. Dr. med.

L.___ kommt damit stimmig zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus

angiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Sie sei

leidensadaptiert mit wechselnden Körperpositionen (Stehen, Laufen, Sitzen)

arbeitsfähig.

8.2.4
8.2.4.1

Schliesslich äussert sich Dr.

med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem

Teilgutachten umfassend, die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung

berücksichtigend und nachvollziehbar über die psychiatrische Komponente. Die

Beschwerdeführerin berichte subjektiv über Rücken-, Arm- und Beinschmerzen. Sie

sei trotz ihrer Schmerzen immer bemüht gewesen, ihren Verpflichtungen

nachzukommen. Nach der aktuellen psychischen Befindlichkeit befragt habe sie

angegeben, es gehe ihr psychisch schlecht. Sie leide seit längerer Zeit unter

Schlafstörungen. Sie sei der Meinung, bis 1996 Lebensfreude und Lebenslust wie

andere Menschen empfunden zu haben. Sie habe früher auch ein gutes Gedächtnis

gehabt. Dieses habe in den letzten Jahren nachgelassen. Sie sehe ab und zu

fern, sehe sich regelmässig nachmittags eine Fernsehserie zwischen 15:10 und

16:00 Uhr an. An Lektüre blättere sie gerne Werbematerial durch. Sie habe noch

nie daran gedacht, sich umzubringen. Sie habe die Befürchtung, dass sich ihr Leiden

weiter verschlimmern werde, habe aber die Hoffnung auf Besserung noch nicht

aufgegeben. Beim täglichen Spaziergang mit ihrem Hund, der 30 Minuten

dauere, fühle sie sich etwas erleichtert. In Phasen, in denen es ihr nicht gut

gehe, bemühe sie sich, mit dem Hund raus zu gehen. Ihr Tagesablauf sehe so aus,

dass sie zwischen 7:00 und 8:00 Uhr erwache. In der Regel nehme sie kein

Frühstück ein. Mit einem Joghurt nehme sie ihre Medikamente. Anschliessend

kleide sie sich an und erledige die Körperpflege. Danach begebe sie sich mit

dem Hund ins Freie. Nach der Rückkehr ruhe sie sich aus. Danach beschäftige sie

sich mit Werbeprospekten. Sie halte sich tagsüber in der hoteleigenen Wohnung

(ihr Ehemann betreibe ein Hotel im […]) auf. Ab und zu würden Angehörige kommen

und sich nach ihrem Befinden erkundigen. Das Mittagessen werde in der

Hotelküche zubereitet. Sie nehme es in der Wohnung ein. Die Tage würden sich

gleichen. Manchmal ruhe sie sich nach dem Mittagessen aus oder der Ehemann

komme auf einen kurzen Besuch. Nachmittags gehe sie mit dem Hund spazieren. Ab

und zu begleite sie der Ehemann dabei. Danach sehe sie fern oder sie beschäftige

sich mit Werbeprospekten. Sie nehme Arzt- und Physiotherapie-Termine wahr. Das

Nachtessen werde ihr im Zimmer serviert. Danach bemühe sie sich, einen kurzen

Spaziergang zu machen. Ab und zu sehe sie abends fern. Je nachdem verbringe sie

den Abend mit dem Ehemann oder der Tochter. Gespräche seien möglich. Um 23:00

Uhr gehe sie zu Bett. Sie pflege an ihrem neuen Wohnort wenig soziale Kontakte.

Im Kanton Solothurn habe sie noch Kontakte zu verschiedenen Leuten gehabt und

auch Besuche zu Hause empfangen. Auswärts sei sie nicht mehr auf Besuche

gegangen. Sie habe sich zu Hause sicherer gefühlt. Zurzeit erledige sie nur

noch kleinere Hausarbeiten. Die Beziehung zu ihrem Ehemann, mit dem sie seit 36

Jahren verheiratet sei, sei gut. In Bosnien sei sie im Mai 2016 letztmals

gewesen. Sie sei in Begleitung des Mannes im Auto gereist.

Im klinischen Befund hält der Gutachter

fest, die Beschwerdeführerin habe einen eher depressiven als schmerzerfüllt

leidenden Eindruck gemacht. Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen

hätten sich nicht gefunden, die Beschwerdeführerin habe den

Aufmerksamkeitsfokus auf das Gespräch richten können. Formal sei das Denken

eher unauffällig und inhaltlich auch nicht röhrenförmig auf die Schmerzen

eingeengt. Menschenansammlungen meide die Beschwerdeführerin nicht, sie gebe

aber an, die Wohnung nur in Ausnahmefällen alleine zu verlassen, wenn der

Zielort in kurzer Gehdistanz vom Wohnort liege. Die affektive Schwingungs- und

Resonanzfähigkeit seien beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin mache einen

durchgehend depressiven Eindruck. Bei der Exploration von freudigen Ereignissen

sei keine Freude spürbar, sondern ein leichter Glanz in den Augen. Die

Anstrengungsbereitschaft sei gut, die Grundstimmung depressiv.

Auf einleuchtende Weise kommt Dr. med. M.___

zu folgender Beurteilung: Hauptbefund im klinischen Untersuch sei die

veränderte Affektivität. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert.

Weiter bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Schmerzerleben und dem

beobachtbaren Verhalten. Trotz hoher Schmerzintensität mache die Beschwerdeführerin

einen mehr depressiven als schmerzerfüllt leidenden Eindruck. Sie sei im

Gespräch nicht beeinträchtigt und könne den Fokus auf das Gespräch richten. Auch

die Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, der Antrieb hingegen

schon. Stimmungsmässig erscheine sie depressiv. Anhaltspunkte für eine Verdeutlichungstendenz

im Sinne eines auffälligen Schmerzgebarens fänden sich nicht. Die

diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode seien zum

Untersuchungszeitpunkt erfüllt. Es sei nicht sicher beurteilbar, inwieweit in

den letzten Jahren eine depressive Entwicklung eingesetzt habe, deren

Ausprägungsgrad und Intensität einer leichten bis mittelgradigen depressiven

Episode entsprächen. Aufgrund der klinischen Befunde müsse von einer

Antriebsminderung und einer verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit

ausgegangen werden. Die Antriebsminderung schlage im Alltag der

Beschwerdeführerin nur beschränkt durch. So verfolge sie regelmässig jeden

Nachmittag eine TV-Sendung. Aus eigenem Antrieb beschäftige sie sich mit der Zeitung

und Werbeprospekten. In der familiären Beziehungs- und Bezugsfähigkeit scheine

sie nicht beeinträchtigt zu sein, was im Gutachten von Dr. med. G.___

festgehalten werde. Im binnenfamiliären Milieu schienen weder der Antrieb noch

die Affektivität beeinträchtigt. Dies spreche gegen eine schwere Depression.

Das hohe Krankheitsgefühl und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen

seien aus psychiatrischer Sicht nicht genügend durch eine psychische Erkrankung

erklärbar. Die Diagnose und deren Schweregrad werden vom Gutachter

nachvollziehbar begründet und sie stehen auch im Einklang mit der Einschätzung

der behandelnden Therapeutin und dem Parteigutachter Dr. med. G.___.

Ebenfalls stimmig widerlegt der Gerichtsgutachter die gegenteilige Beurteilung

im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___: Der dort festgestellte gute

affektive Kontakt werde nicht plausibilisiert, und über die affektive Schwingungsfähigkeit

oder die Grundstimmung würden gar keine Angaben gemacht. Schliesslich sei nicht

nachvollziehbar, wie der Gutachter anhand der erhobenen Befunden zur

Einschätzung komme, dass bei der Beschwerdeführerin leichte Störungen von

Konzentration und Gedächtnis fassbar seien, die mit ängstlicher Anspannung

sowie depressiver Störung vereinbar seien. Insgesamt hält Dr. med. M.___

fest, dass sich die Depressivität vor allem auf die Affektivität und den

Antrieb auswirke. Eine Einschränkung der kognitiven Funktionen kann er anhand

der klinischen Befunde nicht objektivieren. Das berichtete ausgeprägte Rückzugsverhalten

und das tiefe Aktivitätsniveau seien durch die Depressivität allein jedoch

nicht genügend erklärbar.

Weiter erachtet Dr. med. M.___, wie der

Parteigutachter Dr. med. G.___, die diagnostischen Kriterien einer Agoraphobie

gemäss ICD-10 F40 als erfüllt. So berichte die Beschwerdeführerin, nur in

Begleitung der Familienangehörigen längere Reisen zu unternehmen. Das

ängstliche Vermeidungsverhalten in Bezug auf längere Reisen scheine eine

längere Geschichte zu haben. Aufgrund der Agoraphobie bestehe eine

Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit. Bisher habe die Beschwerdeführerin

keinen Anlass gehabt, die Störung zu überwinden, weil sie in der Familie sozial

gut eingebettet sei. Ihr früherer Arbeitsplatz habe sich in Gehdistanz zum Wohnort

befunden.

Verneint wird von Dr. med. M.___

hingegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Diese werde im

Parteigutachten von Dr. med. G.___ damit begründet, dass sich eine typische

Schmerzanamnese für eine primär organische Problematik mit sekundärer Schmerzchronifizierung

durch Endurance-Verhalten und psychische Faktoren sowie intensive

Schmerzwahrnehmung finde. Beim Endurance-Modell werde davon ausgegangen, dass

die Betroffenen einen akuten Schmerz bewusst in Kauf nähmen, um gerade

begonnene Aktivitäten um jeden Preis zu Ende zu führen. Diese Einschätzung

stütze sich auf die Angabe der Beschwerdeführerin, die gesagt habe, sie habe

Medikamente gegen die Schmerzen genommen und Physiotherapie gemacht, sie habe

alles probiert und sei immer wieder zur Arbeit gegangen. Dies stehe aber in

Widerspruch zur fremdanamnestischen Angabe des ehemaligen Arbeitgebers, der

festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe seit den 90-er Jahren immer

wieder wegen der Schmerzen «gejammert», wobei man nicht habe beurteilen können,

ob diese bestanden hätten. Sie habe viel gefehlt und nicht den Eindruck

gemacht, gerne zu arbeiten. Das Verhältnis zu den Arbeitskollegen sei belastet

gewesen, weil sie sich überheblich verhalten habe. Aus diesen Angaben leitet

der Gerichtsgutachter nachvollziehbar ab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

des zunehmenden Leistungsdrucks mit der Arbeit überfordert war und in Bezug auf

die Schmerzen ein ängstlich vermeidendes Coping zeigte. Er prüft danach, welche

Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung sprechen und welche für eine

Symptomausweitung. In der Folge lässt sich seiner Einschätzung nach die

Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD10 F45.4 nicht mit der in

der Versicherungsmedizin erforderlichen Wahrscheinlichkeit stellen. Gemäss

fremdanamnestischen Angaben sei die Beschwerdeführerin dem Leistungsdruck bei

der Arbeit immer weniger gewachsen gewesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass

es zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen mit konsekutiven

Krankschreibungen gekommen sei. Diese psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen

hätten sich nicht in einer eigenständigen Erkrankung in Form einer

Schmerzerkrankung verselbständigt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und

deckt sich mit derjenigen der behandelnden Therapeutin, die in ihrem Bericht

vom 1. November 2012 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ebenfalls nicht

mehr gestellt hatte.

8.2.4.2

Die Beschwerdeführerin lässt

bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens verschiedene Rügen anbringen. So

sei eine angemessene Verständigung zwischen ihr und dem Dolmetscher nicht

möglich gewesen. Konkrete Hinweise darauf lassen sich jedoch nicht finden. Dass

er angeblich Albaner sein soll, bedeutet nicht, dass er nicht auch der

kroatischen Sprache (Muttersprache der Beschwerdeführerin) mächtig sein kann.

Wohl sind sich die albanische und die kroatische Sprache nicht ähnlich,

aufgrund der geographischen Nähe und der geschichtlichen Vergangenheit der albanischen

und ex-jugoslawischen Bevölkerung kommt es aber nicht selten vor, dass

albanisch-stämmige Personen auch serbisch oder kroatisch sprechen.

Weiter wird unter Verweis auf die

Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für

die Begutachtung psychischer Störungen vorgebracht, der psychiatrische

Teilgutachter hätte seine Expertise erst nach Vorliegen der Einschätzungen der

Somatiker erstellen dürfen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in E. II.

Ziff. 8.2 vorstehend verwiesen werden, gemäss welchen alle beteiligten Experten

die Endfassung des Gutachtens zur Stellungnahme erhalten haben. Selbst wenn

Dr. med. M.___ sein Teilgutachten vor den somatischen Teilgutachten

erstellt haben sollte, so hatte er nach Kenntnis sämtlicher Expertisen – und

damit auch im Wissen um die von Seiten des rheumatologischen Gutachters

gestellten Fibromyalgie-Diagnose – anschliessend offensichtlich keinen Anlass,

seine Beurteilung anzupassen.

Als unbegründet erweist sich auch die

Rüge, es sei nicht auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin eingegangen

und fälschlicherweise keine Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsänderung

diagnostiziert worden. Dr. med. M.___ verneint das Vorliegen einer solchen

Störung mit nachvollziehbarer Begründung und in Kenntnis der entgegengesetzten

Meinung der behandelnden Ärztin und des Parteigutachters Dr. med. G.___.

Hierzu kann auf die Ausführungen in E. II. Ziff. 9 untenstehend verwiesen

werden. Die Lebensgeschichte wird von Dr. med. M.___ in seinem Teilgutachten

wiedergegeben (Gutachten S. 9 f.). Dabei wird auch erwähnt, dass ihr Vater verstorben

sei, als sie 14-jährig gewesen sei. Hinsichtlich der Frage einer Persönlichkeitsstörung

ergeben sich aus der Aktenlage denn auch keine bis tief in die Vergangenheit

reichende Merkmale der Persönlichkeitsstruktur.

Auch die Einwendungen, dass die

Beschwerdeführerin nicht mit dem Hund spazieren gehe, sich keine Zeitschriften

und auch keine Fernsehserie ansehe, lassen sich nicht bestätigen. Die

Beschwerdeführerin hat die Angaben, die der psychiatrische Gutachter in seinem

Teilgutachten festgehalten hat, gleichermassen gegenüber dem federführenden

Gutachter, Dr. med. J.___, gemacht (vgl. A.S. 122 f.). Ähnliche Angaben

finden sich auch im Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014,

gegenüber welchem die Beschwerdeführerin offenbar vorgebracht hat, sie spaziere

mehrmals täglich mit dem Hund (Gutachten S. 2), nach dem Aufstehen gehe sie für

20.

bis 30 Minuten mit diesem aus dem Haus (Gutachten S. 4). Weiter erwähnte sie

gegenüber Dr. med. G.___ ebenfalls, dass sie in Zeitschriften blättere und fernsehe

(Gutachten S. 4).

Dass Dr. med. M.___ auf eine

Fremdanamnese verzichtet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt im

Rahmen der Begutachtung im Ermessen des psychiatrischen Facharztes, ob das

Einholen fremdanamnestischer Auskünfte für die vollständige Beurteilung

notwendig oder nutzbringend ist (Urteils des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28.

Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

Schliesslich wird vorgebracht, es könne

nicht angehen, dass der psychiatrische Gutachter seinen klinischen Eindruck (konkret

das Bestehen einer Antriebsstörung) mit aussenstehenden Argumenten (die

Beschwerdeführerin sehe fern und lese Zeitschriften) widerlege, die er gar

nicht beurteilen könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich sowohl die

behandelnde Ärztin, Dr. med. I.___, der Parteigutachter, Dr. med. G.___, und

auch der H.___ -Gutachter, Dr. med. M.___, über das Bestehen einer depressiven

Erkrankung und auch deren Schweregrad einig sind. Sie diagnostizieren alle eine

rezidivierende depressive Episode mittelgradigen Ausmasses. Dr. med. M.___

weist wohl auf eine Diskrepanz zwischen dem klinischen Bild einer ausgeprägten

Antriebsstörung und verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit sowie den

Angaben zum binnenfamiliären Klima hin. Nichtsdestotrotz stellt auch er die

Diagnose einer depressiven Störung. Was die von ihm angegebene Diskrepanz

anbelangt, so widerspricht diese Einschätzung auch nicht der Beurteilung von

Dr. med. G.___. Zwar beschreibt dieser eine solche nicht explizit, es lässt

sich aus seinen Ausführungen aber auch nicht ableiten, dass er davon ausgeht,

dass sich die Symptomatik im innerfamiliären Kontext gleich präsentiere wie im

klinischen Befund. So beschreibt er (Gutachten S. 8), es bestehe ein sozialer

Rückzug auf zu Hause, die Beschwerdeführerin fühle sich daheim am wohlsten, und

zur Affektivität gibt er an, der Beschwerdeführerin gehe es im Zusammensein mit

der Familie besser. Wenn im Hauptgutachten von Dr. med. J.___ im Rahmen

der Darlegung der psychiatrischen Beurteilung von einer «vita minima» die Rede

ist, so bezieht sich diese Aussage, wie es explizit festgehalten wird, auf die

Angaben der Beschwerdeführerin zur Tagesstruktur und zum Tagesaktivitätsniveau.

Dies schliesst jedoch nicht die Feststellung aus, dass es der Beschwerdeführerin

innerhalb des Familienverbunds offenbar besser geht als sonstwo. Dies deckt

sich auch mit den festgestellten abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen.

9.

Die vom Bundesgericht

aufgestellten Indikatoren für das strukturierte Beweisverfahren lassen sich

anhand des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ vom 20.

Oktober 2016 prüfen. Zum funktionellen Schweregrad lässt sich aus dem vom

rheumatologischen Gutachter abgeleiteten Tätigkeitsprofil schliessen, dass

aufgrund der diagnostizierten Fibromyalgie nicht von schweren Funktionseinschränkungen

auszugehen ist. Der psychiatrische Gutachter führt in Zusammenhang mit dem

Komplex Gesundheitsschädigung aus, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

sei nicht mehr erfüllt. Dies schliesse aber nicht aus, dass die

Beschwerdeführerin zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neige. Bei der

klinischen Untersuchung seien ein verminderter Antrieb und eine verminderte

affektive Schwingungsfähigkeit objektivierbar. Beides sei im binnenfamiliären

Klima aber nicht gleich ausgeprägt, in der sozialen Beziehungs- und

Bezugsfähigkeit zu Familienangehörigen scheine die Beschwerdeführerin nicht

beeinträchtigt zu sein. Gegen eine krankheitswertige Antriebsstörung spreche

die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Spaziergänge mit dem Hund

mache. Sie verfolge regelmässig eine TV-Serie und lese regelmässig Zeitschriften.

Ausserhalb des familiären Milieus zeige sie ein anderes Verhalten, brauche beim

Einkaufen die Unterstützung der Tochter. Die beklagten kognitiven Einschränkungen

seien in der Untersuchung nicht objektivierbar. Das Gefühl der

Beschwerdeführerin, auf Unterstützung angewiesen zu sein, sei durch die Depressivität

ungenügend erklärt. Das soziale Aktivitätsniveau habe sich in den letzten

16.

Jahren weder richtungsgebend verschlechtert noch verbessert. Zwischen

2005.

und 2011 bestehe allerdings eine grosse Aktenlücke. Die Zunahme des

sozialen Rückzugs sei unter anderem durch den Wohnortwechsel motiviert. Die von

Dr. med. G.___ diagnostizierte Agoraphobie habe bereits bei der Einreise

in die Schweiz 1979 bestanden und die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in

der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Es zeigt sich, dass eine relevante

psychiatrische Komorbidität nicht gegeben ist. Die depressive Störung wirkt

sich vor allem auf Affektivität und Antrieb aus. Innerhalb der Familie sind die

Störungen aber in vermindertem Ausmass festzustellen. Sie sind damit nicht

derart ressourcenhemmend, dass das Schmerzleiden in Zusammenhang mit diesen als

invalidisierend angesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin befand sich

zwischen Juli 2002 und Juni 2012 offensichtlich nicht in psychotherapeutischer

Behandlung (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 1. November 2012, Beilage 4 zur

Beschwerde vom 10. Februar 2014). Vor diesem Hintergrund kann nicht vom definitiven

Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der

Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie gesprochen werden. Insgesamt ist

unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» festzuhalten, dass es am

erforderlichen Schweregrad der Gesundheitsschädigung fehlt.

Bezüglich des Komplexes der

Persönlichkeit wird zunächst die von Dr. med. I.___ und Dr. med. G.___

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsänderung schlüssig

verneint. Eine tiefgreifende existenzielle Erfahrung, die zur Entwicklung einer

Persönlichkeitsänderung geführt hätte, wird nach Ansicht des Gutachters nicht

plausibilisiert. Die Beschwerdeführerin sei 1979 mit ihrem Ehemann erstmals in

die Schweiz gekommen. Ab 1985 habe sie als Fabrikarbeiterin gearbeitet. Bei

zunehmenden Anforderungen sei sie mit der Zeit dabei überfordert gewesen.

Inwieweit die Persönlichkeit dabei eine Rolle gespielt habe, lasse sich

gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht mit Sicherheit sagen. Das

Tagesaktivitätsniveau sei 2002 nicht relevant anders gewesen als heute. Aktuell

führe die Beschwerdeführerin ein sozial zurückgezogenes Leben. Der Gutachter

bejaht aber dependente, ängstliche Persönlichkeitszüge mit Alexithymie. Für die

Annahme ängstlicher Persönlichkeitszüge spreche, dass sie bei der Einnahme von

Antidepressiva empfindsam reagiert habe.

Zum Komplex sozialer Kontext wird

erwogen, die Beschwerdeführerin sei im familiären Kontext gut eingebettet. In

der Beziehungs- und Bezugsfähigkeit zur Familie bestehe keine Beeinträchtigung.

Es habe sich ein Abhängigkeitsverhalten zum Ehemann und den Kindern entwickelt.

Dieses sei durch die Depressivität nicht genügend erklärbar.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung hat der

Gutachter während der Untersuchung keine Hinweise auf eine willentliche

Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation erkennen können. Es bestehe zwar eine

Diskrepanz zwischen dem Schmerzerleben und dem beobachtbaren Verhalten, was eine

Aggravation nicht ganz ausschliesse. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aber

eine Alexithymie, aufgrund welcher körperliche Missempfindungen falsch

interpretiert werden könnten. Der Tagesablauf, das geschilderte

Aktivitätsniveau und die sozialen Kontakte qualifiziert er als inkongruent mit

den Befunden, und ein behandlungs- oder ein eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck bestehe nicht. In Bezug auf die Depression sei das

Beschwerdeausmass diskrepant zur Intensität von bisher in Anspruch genommener

therapeutischer Hilfe.

Zusammengefasst lässt sich aus

psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen. Das Gleiche gilt für

eine Verweistätigkeit. Dr. med. M.___ weist aber darauf hin, dass die im

Gutachten vom 9. Januar 2002 attestierte Arbeitsunfähigkeit, die zur ursprünglichen

Rentenzusprache führte, nach den damaligen Richtlinien nachvollziehbar war.

Seither sei keine richtungsgebende Änderung des Gesundheitszustandes

eingetreten.

10.

Es zeigt sich, dass das

Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 20. Oktober 2016 in allen Belangen

beweiswertig ist, auch hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung. Das

Gutachten beantwortet die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem 17. Mai

2002, als der Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde,

klar. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht

eingetreten. Der somatische Gesundheitszustand hat sich durch hinzugekommene,

neue Diagnosen objektiv eher verschlechtert. In psychiatrischer Hinsicht ist er

mit vernachlässigbaren Schwankungen gleich geblieben. Folglich sind die

Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die

Rente unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht aufgehoben.

11.

Nachdem sich eine

Rentenaufhebung oder -reduktion nicht mit einer materiellen Revision gemäss

Art. 17 ATSG begründen lässt, stellt sich noch die Frage, ob die

angefochtene Verfügung (wie mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 31. Oktober

2016.

angekündigt) mit substituierter Begründung gestützt auf lit. a

Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung

vom 18. März 2011 des IVG zu bestätigen ist. Eine Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG scheidet aus, weil die formell rechtskräftige Verfügung vom

17.

Mai 2012 nicht zweifellos unrichtig war.

11.1

Gemäss lit. a Abs. 1 der

erwähnten Schlussbestimmungen werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage

gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung

überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so

wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von

Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Bestimmung findet keine

Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das

55.

Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung

eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung

beziehen (lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen).

Die der Rentenzusprechung zugrunde

liegende Diagnose (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) gehört zu den

einschlägigen Beschwerdebildern und auch im Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle

H.___ wird eine solche gestellt (Fibromyalgie). Das Revisionsverfahren wurde am

19.

April 2011 eingeleitet (IV-Nr. 52). Die entsprechenden

Schlussbestimmungen sind erst danach in Kraft getreten, nämlich am 1. Januar

2012.

Dies schliesst aber nicht aus, eine Rentenprüfung gemäss den

Schlussbestimmungen vorzunehmen. Die Rentenrevision musste von der Beschwerdegegnerin

nicht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 eingeleitet werden.

Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass, dies zu tun, da ja bereits ein

Revisionsverfahren im Gange und noch nicht abgeschlossen war. Ihren

abschlägigen Entscheid hat sie anschliessend auf Art. 17 ATSG abgestützt.

Gleichermassen präsentierte sich die Lage im Urteil des Bundesgerichts

9C_812/2013 vom 5. Februar 2014, wo ein Revisionsverfahren im September 2011

eingeleitet worden war, die zuständige IV-Stelle die Rente gestützt auf

Art. 17 ATSG aufgehoben hatte und das Verwaltungsgericht des Kantons

Bern eine dagegen erhobene Beschwerde im Anschluss mit substituierter

Begründung der Rentenrevision gemäss den per 1. Januar 2012 in Kraft

getretenen Schlussbestimmungen abwies. Auch in BGE 140 V 15 ging es um einen

Fall, in welchem die Rentenrevision vor Inkrafttreten der Schlussbestimmungen

eingeleitet worden war. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten,

dass für die Frage, ob eine Rentenprüfung gestützt auf Abs. 4 der erwähnten

Schlussbestimmungen ausgeschlossen sei, der 1. Januar 2012 als fiktiver

Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer heranzuziehen

sei (BGE 140 V 15 E. 5.2). Im vorliegenden Fall hatte die

Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 weder seit 15 Jahren eine Rente

bezogen noch war sie 55 Jahre alt. Auch die Tatsache, dass eine substituierte

Begründung gestützt auf die Schlussbestimmungen

erst nach Ablauf der darin erwähnten Dreijahresfrist (1. Januar 2012 bis

1.

Januar 2015) zur Diskussion gestellt wurde, steht einer Anwendung

derselben nicht entgegen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_899/2015

vom 29. September 2016 eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB

IVG durch die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 und damit nach

Ablauf der Dreijahresfrist nicht beanstandet.

11.2

Eine Revision nach Massgabe von

lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen

der Änderung vom 18. März 2011 des IVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft.

Die Rentenzusprache darf ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch

unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage

erfolgt sein. Sofern neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige

organische oder psychische Gesundheitsschädigung besteht, ist die Anwendbarkeit

der Schlussbestimmungen ebenfalls gegeben, wenn die weitere («nichtsyndromale»)

Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht,

das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs

beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss

verstärkt, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich. Weiter

ist erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares

Beschwerdebild vorliegt. Ergibt sich im Beschwerdebild zwischen dem Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Revisionszeitpunkt insofern eine

Änderung, als anstelle der ursprünglich unklaren neu erklärbare Beschwerden

treten, ist aber nicht von einer Prüfung des Gesundheitsschadens und der sich

daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzusehen. Eine solche

Prüfung hat vielmehr unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren wie auch der

unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt

der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse hinsichtlich des

Gesundheitszustandes und der Rechtsprechung abzustellen ist. Zu klären ist

ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert

hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer

psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden

kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse trotz des

hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes

nachweisbar ist (nach früherer Rechtsprechung durch Prüfung der «Foerster-Kriterien»,

nach heutiger Rechtsprechung mittels strukturiertem Beweisverfahren) (BGE 139 V

547.

E. 10.1 S. 568 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6,9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1 und 5.2,9C_381/2016

vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2).

11.3

Die genannten Voraussetzungen

sind vorliegend erfüllt. Die damalige Rentenzusprache vom 17. Mai 2002 erfolgte

gestützt auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit

einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden depressiven Komponente. Dabei ist

trug depressive Erkrankung nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs

bei. Hauptdiagnose war die somatoforme Schmerzstörung, eine Depression wurde

nicht als weitere, selbständige Diagnose aufgeführt, sondern die depressive

Symptomatik wurde als Komponente der Schmerzstörung gesehen. Auch heute liegt mit

der Fibromyalgie-Diagnose ein unklares Beschwerdebild vor. Daneben verneint der

psychiatrische Gutachter nunmehr das Vorliegen einer somatoformen

Schmerzstörung, er stellt aber die Diagnose einer mittelgradigen depressiven

Episode. Bei dieser Konstellation ist die Anwendung der Schlussbestimmungen

zulässig: In psychiatrischer Hinsicht ist mit der depressiven Episode ein

erklärbares Beschwerdebild hinzugetreten. Sie wirkt sich aber auf die

Arbeitsfähigkeit nicht aus und ist damit nicht massgebend. Gemäss dargelegter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung finden die Schlussbestimmungen auch in

dieser Konstellation Anwendung (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2). Mit Verweis auf die Ausführungen in

Ziff. 8 vorstehend ist schliesslich gestützt auf das beweiswertige

Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 20. Oktober 2016 davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein Fibromyalgie-Syndrom, eine

leichtgradige hypertensive Kardiopathie, ein Asthma bronchiale und ein

Phleblymphlipoedem zu diagnostizieren sind, wobei jedoch körperlich leichte bis

maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten ganztags vollumfänglich zumutbar

sind. Zu vermeiden sind stereotyp-repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in Nässe

und Kälte, körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeiten in prolongierter

ergonomisch ungünstiger Körperstellung. Aus psychiatrischer Sicht lässt sich,

entgegen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Mai 2002, keine

Arbeitsunfähigkeit begründen. Insbesondere die diagnostizierte mittelgradige

depressive Episode vermag keine anspruchsrelevante Komorbidität zu begründen.

Die Beschwerdeführerin ist in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig und vermag daher ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die der

Beschwerdeführerin ursprünglich gewährte Invalidenrente ist daher mit substituierter

Begründung aufzuheben.

12.

12.1

Wird die Rente herabgesetzt oder

aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011

des IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG.

Werden solche Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der

Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem

Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011

des IVG). Mit Blick auf die grosse Härte, welche sich aufgrund der

voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann, ist es

mit Sinn und Zweck der in lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG vorgesehenen Anpassungsfrist

nicht vereinbar, die Invalidenrente bereits vor deren Beginn einzustellen, um

sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung

wieder zu gewähren. Mit anderen Worten haben die rentenbegleiteten Massnahmen

zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung

gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG anzuknüpfen. Die betroffene Person ist so zu

stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen

übergangslos vollzogen worden wäre. Die bisherige Invalidenrente ist damit

nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden Eingliederungsmassnahmen, sondern auch

für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung und der Eröffnung eines entsprechenden

Entscheides weiter auszurichten (BGE 141 V 385 E. 5.4 und 5.4 S. 395 f.).

12.2

Gestützt auf die eben genannten

Schlussbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu gewähren. Ein Anspruch auf

solche besteht zwar nicht in jedem Fall. Vielmehr setzt das Bestehen eines

solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung sinnvoll und

nutzbringend sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur

Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlBest. IVG ist

nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten hat, die

Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgversprechend

(BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 392 f.). Eine solche Konstellation liegt hier aber

nicht vor, weil die Beschwerdegegnerin nicht von einem Anwendungsfall der Schlussbestimmungen

ausgegangen war. Vor der Rentenaufhebung fanden keine diesbezüglichen

Abklärungen statt und in der angefochtenen Verfügung wird auch nicht festgehalten,

dass eine Eingliederung von vornherein nicht erfolgversprechend wäre. Allein

der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig

erachte, genügt nicht für die Annahme einer mangelnden subjektiven

Eingliederungsfähigkeit.

13.

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist. Die Rente der

Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Hingegen ist die Sache in teilweiser

Gutheissung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der

Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gewähre und ihr

sowohl für die Zeit zwischen angefochtener Verfügung und Eröffnung dieses

Entscheides sowie danach während maximal zwei Jahren weiterhin eine ganze

Invalidenrente ausrichte.

14.

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat für das Beschwerdeverfahren An-spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin unterliegt

vorliegend im Hauptpunkt, dem Begehren um Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin zwecks korrekter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

und Neuverfügung bzw. Weiteraurichtung einer Rente. Die Tatsache, dass im vorliegenden

Fall ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, stellt kein Obsiegen in dem Sinne

dar, dass die Beschwerdeführerin daraus eine Parteientschädigung ableiten

könnte, denn im Ergebnis verbessert sich ihre Rechtsstellung dadurch nicht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 mit Hinweis). Da

sie aber in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in den Genuss von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und der damit verbundenen Weiterausrichtung der Rente

bis zu deren Abschluss kommt, steht ihr die Hälfte einer vollen Entschädigung

als Parteientschädigung zu.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif

[GebT, BGS 615.11]).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht mit Kostennote vom 9. Januar 2017 (A.S. 211 ff.) und ergänzender, an

der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht eingereichter Kostennote einen

Aufwand von 32,51 Stunden sowie ergänzend 5,19 Stunden, insgesamt 37,7 Stunden geltend.

Die Kostennoten enthalten zahlreiche Kleinpositionen mit Briefen an die

Klientin und Fristerstreckungsgesuche, die praxisgemäss mangels näherer

Bezeichnung als Kanzleiaufwand zu betrachten sind, der im Stundenansatz eines

Anwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Insgesamt sind 27 Positionen

«Brief an Klientin», veranschlagt mit jeweils 0,17 Stunden, zu streichen.

Ebenfalls nicht gewährt wird der Aufwand für das Einreichen von Fristerstreckungsgesuchen

am 26. September 2014 (0,25 Stunden), 20. Oktober 2014 (0,25 Stunden),

11.

Februar 2016 (0,33 Stunden), 4. März 2016 (0,25 Stunden) und 13. Dezember

2016.

(0,25 Stunden) von total 1,33 Stunden. Der Aufwand verringert sich damit

um 5,92 Stunden auf 31,78 Stunden. Der veranschlagte Stundenansatz von

CHF 240.00 ist angemessen. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 7'627.20.

Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50 und

nicht mit CHF 1.00 entschädigt werden. Die Auslagen verringern sich bei 554

erstellten Kopien um CHF 277.00 auf CHF 510.50. Weiter wird die

Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog der Regelung für

Staatsangestellte (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a

Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und

nicht mit CHF 1.00 angerechnet, womit sich die Auslagen um weitere

CHF 13.60 auf insgesamt CHF 496.90 reduzieren. Zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8 % (CHF 650.00) ergibt sich ein volles Honorar von insgesamt

CHF 8'774.10. Die Parteientschädigung von 1/2 beläuft sich damit auf

CHF 4'387.05.

15.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der

Versicherungsträger auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten

Abklärungsmassnahmen (z.B. eines vom Versicherten eingeholten

Parteigutachtens), wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich

waren. Dabei genügt es, wenn die mit der Massnahme gewonnenen Ergebnisse für

die Abklärungen verwendbar sind, selbst wenn in der Folge keine Leistungen

zugesprochen werden sollten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich

2015, Art. 45 N 16 ff.).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein Parteigutachten von Dr. med. G.___

eingeholt (Beilage 3 zur Beschwerde vom 10. Februar 2014). Dieses

Gutachten war nicht hauptsächlich ausschlaggebend für weitere Abklärungen bzw.

das Einholen des Gerichtsgutachtens. Mit oder ohne Vorliegen desselben wäre ein

Gerichtsgutachten eingeholt worden. Die darin getroffenen Erkenntnisse finden

im Gerichtsgutachten zwar in Bezug auf die diagnostizierte depressive Störung

ihre Abstützung, darüber hinaus hat das Parteigutachten aber keinen

wesentlichen Einfluss gehabt. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht

verpflichtet werden, die Kosten des Parteigutachtens zu übernehmen.

16.

16.1

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00

je hälftig, d.h. je CHF 500.00, zu bezahlen. Folglich sind der Beschwerdeführerin

vom geleisteten Kostenvorschuss (CHF 600.00) CHF 100.00 zurückzuerstatten.

16.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Dies trifft hier nicht zu. Das Administrativgutachten

der Begutachtungsstelle F.___ wurde vor dem Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V

281.

und der damit verbundenen Änderung der Rechtsprechung erstellt und auch die

Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vor diesem Urteil. Das Gerichtsgutachten

wurde aufgrund der geänderten Rechtsprechung eingeholt und nicht etwa, weil die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hätte. Die Kosten des

Gutachtens in der Höhe von CHF 15'666.45 sind daher auf die Staatskasse zu

nehmen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin

Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit

zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach

für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von CHF 4'387.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die

IV-Stelle des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, die Kosten für das

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014 zu ersetzen, wird abgewiesen.

5. An die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00

haben die IV-Stelle des Kantons Solothurn und die Beschwerdeführerin je einen hälftigen

Anteil von CHF 500.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF

600.00 werden der Beschwerdeführerin CHF 100.00 zurückerstattet.

6. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

CHF 15'666.45 gehen zu Lasten des Staates.

7. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 25. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

8. Eine Kopie der anlässlich der

Verhandlung eingereichten Kostennoten vom 25. April 2017 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 bestätigt.