VSBES.2014.38
Invalidenrente
25. April 2017Deutsch59 min
Source so.ch
Urteil vom 25. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Januar 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 12. Mai 2000 wegen
Schulter- und Nackenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[nachfolgend IV-Nr.] 2). Ihre Arbeitsstelle bei der Firma B.___ war per Ende
Februar 2000 gekündigt worden (IV-Nr. 10).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse medizinische Unterlagen ein, unter anderem erfolgten zwei
Begutachtungen durch die Klinik für Rheumatologie C.___ (Rheumatologie) am 19.
März 2001 (IV-Nr. 16) und die D.___ (Psychiatrie) am 9. Januar 2002 (IV-Nr.
28). Gestützt auf die Diagnose im psychiatrischen Gutachten – anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden
depressiven Komponente – sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 17. Mai 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %
eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 32).
2. Am 21. Februar 2006 wurde eine
Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 45) und ein Hausarztbericht eingeholt
(IV-Nr. 48). Die Rente wurde in der Folge offensichtlich weiter gewährt; eine
entsprechende Verfügung findet sich in den Akten nicht.
3.
3.1 Am 19. April 2011 wurde eine
zweite Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 52). Wiederum wurde ein Bericht des
Hausarztes, Dr. med. E.___, eingeholt (IV-Nr. 54). Da nach Ansicht der
Beschwerdegegnerin im Revisionsgespräch (IV-Nr. 58) auffallend gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine fachpsychiatrische
Therapie in Anspruch nehme und auch keine Psychopharmaka einnehme, erachtete
diese eine Begutachtung als angezeigt und gab eine solche bei der
Begutachtungsstelle F.___, in Auftrag. Das Gutachten beinhaltete die
Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie sowie Innere Medizin und wurde am 24.
Januar 2012 erstattet (IV-Nr. 63.1).
3.2 Gestützt auf das eben erwähnte
Gutachten und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
6. Januar 2014 auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Nr. 96 bzw. Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. Januar 2014 sei aufzuheben.
1. a) Die Beschwerdesache sei zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn
unter gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zur
Neuverfügung zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherigen IV-Leistungen (ganze
Invalidenrente) zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
Es sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug der
internistischen, rheumatologischen, angiologischen und psychiatrischen Fachrichtungen
einzuholen.
d) Subsubeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zwecks Einholung eines von den Verfahrensgarantien
BGE 137 V 210 und 139 V 349 erfassten medizinischen Gutachtens, zur
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an die
IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit dem Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014 entstandenen Kosten im Betrag von CHF 5'000.00
zu ersetzen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung.
5. Aufgrund des erst seit kurzem vorliegenden
Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014 sowie aufgrund der
Verfahrensökonomie (allfällige Rücknahme der angefochtenen Verfügung durch die
IV-Stelle) sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Nachdem das
Versicherungsgericht mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (A.S. 32 f.)
zunächst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen hat, beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
27. August 2014 (A.S. 40 f.) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung
und weitgehenden Verzicht auf weitere Ausführungen, die Beschwerde sei unter o/e
Kostenfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 29. Oktober 2014
vernehmen (A.S. 51 ff.).
6. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015
(A.S. 57 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu
den Akten. Am 15. Juni 2015 (A.S. 62 ff.) beantragt dieser im Auftrag der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdesache sei mit Blick auf die mit Urteil des
Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 eingeläutete Praxisänderung zur
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zwecks Einholung eines neuen
medizinischen Gutachtens sowie zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem wird wiederum beantragt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Versicherungsgericht weist
diesen Antrag mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (A.S. 67 f.) erneut ab.
7. Die Beschwerdegegnerin nimmt am
25. September 2015 (A.S. 72 f.) noch einmal Stellung.
8. Mit Verfügung vom 21. Januar
2016 (A.S. 75 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, angiologisch,
rheumatologisch, psychiatrisch) bei der Begutachtungsstelle H.___ in Auftrag zu
geben. Nachdem sich die Parteien mit Eingaben vom 25. Februar 2016 (A.S. 83)
und 17. März 2016 (A.S. 89 f.) geäussert haben, wird das Gutachten mit
Verfügung vom 6. April 2016 in Auftrag gegeben (A.S. 94 ff.) und am 21. Oktober
2016 erstattet (A.S. 110 ff.). Das Versicherungsgericht bringt den Parteien das
Gutachten mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 zur Kenntnis und gibt ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter stellt es diesen in Aussicht, dass das
Versicherungsgericht allenfalls auch eine substituierte Begründung (lit. a Abs.
1 Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011) zu prüfen
haben könnte.
9. Die Beschwerdeführerin lässt
sich am 22. Dezember 2016 (A.S. 203 ff.) noch einmal vernehmen. Am 9. Januar
2017 (A.S. 210 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine weitere,
ergänzende Kostennote zu den Akten.
10. Am 25. April 2017 findet – wie
durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt
zunächst den Antrag, das Verfahren sei bis zum Eingang eines von der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Aktengutachtens zu sistieren bzw. sei
der Abspruch auf einen Zeitpunkt nach Eingang desselben zu verschieben. Der
Antrag wird vom Versicherungsgericht abgewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hält im Anschluss einen Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss
Beschwerdeschrift bezüglich Ziff. 2c und 2d etwas modifiziert, ansonsten aber bestätigt
und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 230 ff.). Ausserdem reicht er eine
ergänzende Kostennote ein (A.S. 233 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das
Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 230 ff.), nimmt an der Verhandlung
nicht teil.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort vom 27.
August 2014 (A.S. 40 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache deutlich verbessert habe. Die zur Rentenzusprache führende
psychiatrische Störung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Basis für die
damalige Zusprache einer ganzen Rente habe insbesondere der psychiatrische
Befund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer mittelschweren
depressiven Komponente gebildet, wobei auch psychosoziale Faktoren in die
medizinische Beurteilung mit eingeflossen seien. Aus heutiger Sicht sei die
damalige Arbeitsunfähigkeit deshalb zu hoch ausgefallen. Die frühere depressive
Störung sei remittiert, und es bestehe keine Diagnose mehr, die die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränke. Die Schmerzverarbeitungsstörung
könne als überwindbar angesehen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates
bestehe für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung
eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei
sollten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wie auch Überkopfarbeiten
der Arme vermieden werden. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die vor der Rentenzusprache ausgeführten
Tätigkeiten seien nicht mittelschwer oder schwer. Für leichte, angepasste
Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei die
Beschwerdeführerin in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Sie sei 52 Jahre alt und seit zwölf Jahren im Besitz einer
ganzen Invalidenrente. Die vom Bundesgericht festgelegten Werte (Alter
55.
Jahre oder Rentenbezug von 15 Jahren) seien damit deutlich unterschritten.
Unter diesen Umständen sei es zulässig, ohne vorgängige Durchführung von
beruflichen Massnahmen von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es bestehe keine Invalidität im Sinne des
Gesetzes.
Die Mitwirkungsrechte seien bei der Auftragserteilung
für das Gutachten an die Begutachtungsstelle F.___ nicht verletzt worden. Die
Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 31. August 2011 darauf hingewiesen
worden, dass sie innert 30 Tagen sowohl zur gewählten Abklärungsstelle
sowie zum vorgesehenen Fragekatalog Stellung nehmen könne, andernfalls werde
Verzicht angenommen. Innert Frist habe man weder von ihr noch von ihrem
Vertreter etwas gehört. Vor Implementierung von SuisseMED@P habe die gemäss BGE
137.
V 210 zufallsgeleitete Auftragsvergabe eine Appellanforderung dargestellt,
deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen
gewesen sei. Was die nach Verfügungserlass erstellten medizinischen Unterlagen
anbelange, schienen diese bezüglich einer ersten behaupteten Verschlechterung
auf einen Bericht der behandelnden Ärztin abzustellen, dem kaum Relevanz
beizumessen sei. Weiter seien von einer weiteren angiologischen Abklärung keine
neuen Kenntnisse zu erwarten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
hätte es schon lange zugelassen, sich aktiver zu verhalten. Seit ca. 2007 sei sie
nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sie nehme auch
keine Psychopharmaka mehr ein. Unter diesen Umständen sei ohne vorgängige
berufliche Massnahmen von der sofortigen Verwertbarkeit der festgestellten
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in der Beschwerde vom 10. Februar 2014 (A.S. 5 ff.) und in der Replik vom 29.
Oktober 2014 (A.S. 51 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe mit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Verfahrens- und Mitwirkungsrechte in
schwerwiegender Weise verletzt, indem sie sämtliche ihrer Ergänzungsfragen vom
7.
Mai 2012 nicht an die Begutachtungsstelle F.___ zur schriftlichen
Beantwortung gesendet, umgekehrt aber im Geheimen am 14. Juni 2013
Ergänzungsfragen an die Begutachtungsstelle gerichtet habe, wovon die Beschwerdeführerin
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt habe. Der Bericht
der Begutachtungsstelle F.___ vom 25. Juni 2013 sei ihr nicht zur Kenntnis
und Stellungnahme gebracht worden. Die angefochtene Verfügung äussere sich mit
keinem Wort zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln
bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes. Mit dem Bericht von Dr. med. I.___
vom 1. November 2012 habe sie sich nicht auseinandergesetzt.
Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
sei mittels Direktvergabe, aber zeitlich nach BGE 137 V 210 zustande gekommen,
womit es beweisrechtlich nicht verwertbar sei. Obwohl die darin festgelegten
Verfahrenskorrektive am 6. Juli 2011 der Öffentlichkeit und der
Beschwerdegegnerin als direkt betroffene Partei zuvor mitgeteilt worden und
auch sofort umsetzbar gewesen seien, seien gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 31. August 2011 und 20. Oktober 2011 die mit dieser Rechtsprechung
verbundenen Verfahrens- und Mitwirkungsrechte verletzt worden. Der Beschwerdeführerin
sei keine Gelegenheit gegeben worden, vor der Auftragserteilung Abänderungs-
und Ergänzungsfragen zu stellen. Sie habe nur die Möglichkeit gehabt,
personenbezogene Einwendungen zu machen. Vor allem habe sich die
Beschwerdegegnerin aber über die Pflicht hinweggesetzt, sich mit der
Beschwerdeführerin über die Begutachtungsstelle zu einigen und bei fehlender Einigung
für die Beauftragung das Zufallsprinzip anzuwenden.
Unabhängig von der beweisrechtlichen
Unverwertbarkeit des Gutachtens ergäben sich auch offenkundige Zweifel an der
Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung. Das Gutachten sei zu diesem Zeitpunkt bereits zwei
Jahre alt gewesen. Das Gutachten äussere sich zu wenig zum Prozessthema,
nämlich der Frage der dauerhaften erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Die These einer dauerhaften Verbesserung, die vom psychiatrischen Gutachter
auch gar nicht aufgestellt werde, stelle eine unbegründete Annahme der Beschwerdegegnerin
dar und sie sei durch die Berichte von Dr. med. I.___ und Dr. med. G.___, aus
denen sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, eindeutig widerlegt.
Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin in
Bezug auf die angebliche sofortige Umsetzbarkeit der behaupteten
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vermöge nicht zu überzeugen. Die
Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt fast 54 Jahre alt gewesen und
habe seit bald 14 Jahren eine Rente bezogen. Daraus ergebe sich bereits
die Vermutung einer massiv erschwerten Eingliederung. Es komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin sprachlich und ausbildungsmässig auf dem ersten Arbeitsmarkt
zusätzlich massiv benachteiligt sei. Bereits das im Gutachten der Begutachtungsstelle
F.___ festgehaltene Tätigkeitsprofil sei Grund für die Annahme einer erschwerten
Selbsteingliederung. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen,
Verweistätigkeiten zu konkretisieren, was zur Bestimmung des
Invalideneinkommens unabdingbar sei. Sie habe noch nicht einmal einen
Einkommensvergleich durchgeführt.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Beschwerde unter anderem formelle Rügen anbringen. Diese beziehen sich
allesamt auf das von der Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle F.___
eingeholte, polydisziplinäre Gutachten. Dieses wurde nach den vor BGE 137 V 210
geltenden Regeln, ohne Beachtung des Zufallsprinzips bei der Vergabe, in
Auftrag gegeben. Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich mit BGE 141 V 281 seine
Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und
vergleichbarer psychosomatischer Leiden in zentralen Punkten geändert und die
bisherige Überwindbarkeitspraxis durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt. Aus diesem Anlass hat das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten
eingeholt. Dieses nimmt auch Stellung zu den von der Beschwerdeführerin als
nicht berücksichtigt gerügten Einschätzungen von Dr. med. I.___
(behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin) und Dr. med. G.___.
Auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ kann nicht abgestellt werden,
wie sich nachfolgend zeigen wird. Daher kann die Klärung der formellen Fragen
offen gelassen werden.
4.
4.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Aufhebung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Januar 2014,
weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
4.2
Nach der seit 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er-höht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für
das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der
bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene
Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen
werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr
bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen
Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt
hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung
setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine
einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 105 V 29 E. 1b S. 30).
5.
5.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1
mit Hinweisen).
5.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenen-falls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
5.4
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und
haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach der
Rechtsprechung lässt es die unter-schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der
therapeutisch tätigen (Fach-) Per-son einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein
Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Auch ein Parteigutachten enthält
Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass
ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet
indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches
Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien
für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen
die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich
bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist
(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
6.
Mit dem Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern
(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf
alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,
dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden
werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1
):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
7.
7.1
Der von der Beschwerdegegnerin
eruierte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 17. Mai 2002 (IV-Nr. 32)
– und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 6. Januar 2014
(A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt.
7.2
Im Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 17. Mai 2002 stellte die Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen auf die Gutachten der Klinik für Rheumatologie C.___ vom 19.
März 2001 (IV-Nr. 16) und der D.___ vom 9. Januar 2002 (IV-Nr. 28) ab.
7.2.1
Aus rheumatologischer Sicht
wurden eine chronische Schmerzkrankheit mit Generalisierung (Nacken- und
Schulterschmerzen rechts seit 1996, kein morphologisches Substrat im Arthro-MRI
der rechten Schulter), Lumbalgien seit 1995, eine Haltungsinsuffizienz bei
Adipositas, eine muskuläre Dekonditionierung, Schmerzen inguinal beidseits und
Schmerzen in beiden Knien diagnostiziert. Zusätzlich war im rheumatologischen
Gutachten von einer depressiven Entwicklung und einer psychosozialen
Belastungssituation die Rede. In den bildgebenden Untersuchungen habe sich kein
morphologisches Substrat gefunden, das das Ausmass der Beschwerden erklären
würde. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte körperliche Arbeit mit
wechselnder Arbeitsposition und Heben von Gewichten arbiträr nicht über 5 kg
vorstellbar. Ungünstig seien sicherlich hochfrequente repetitive Pro- und
Supinationsbewegungen, die letztendlich zum Entstehen des jetzigen
Krankheitsbildes mit beigetragen hätten. Es werde ein psychiatrisches Gutachten
empfohlen.
7.2.2
Im daraufhin eingeholten
psychiatrischen Gutachten der D.___ wurde eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden depressiven
Komponente (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Begonnen habe die Störung
wahrscheinlich 1996. Die Schmerzstörung sei bereits chronifiziert und es sei im
Verlauf zu einer zunehmenden Intensität der Schmerzen gekommen sowie zu einer
erheblichen Beeinträchtigung vieler Daseinsbereiche. Ein psychotherapeutischer
Zugang sei wegen geringer Introspektionsfähigkeit und relativ einfacher Bildung
erschwert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mindestens zu
70.
% arbeitsunfähig. Dies gelte für die bisher ausgeübte Tätigkeit sowie
alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Die starken Schmerzen und die
schnelle Ermüdbarkeit würden es ihr verunmöglichen, auch nur leichte Arbeiten
zu verrichten. Auch im Haushalt sei die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt.
Die Prognose sei ungünstig. Wegen des chronifizierten Verlaufs und der
fehlenden Therapiemöglichkeiten bestehe zumindest mittelfristig keine Aussicht
auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Möglicherweise könnte die langfristige
Prognose durch einen integrierten, stationären Rehabilitationsversuch noch
etwas verbessert werden, wobei auch dadurch höchstens eine teilweise
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten zu erwarten
wäre.
7.2.3
Die Rentenzusprache mit Verfügung
vom 17. Mai 2002 erfolgte damit gestützt auf die psychiatrische Diagnose der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren,
anhaltenden depressiven Komponente.
7.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar
2014:
7.3.1
Laut Arztbericht des Hausarztes
Dr. med. E.___ vom 6. Juli 2011 (IV-Nr. 54) bestünden ein fibromyalgisches
Beschwerdebild mit Zeichen einer chronischen Schmerzkrankheit, eine Asthma
bronchiale sowie gemischte Beinödeme venöser und lymphatischer Genese. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %. Die Grundproblematik sei die gleiche geblieben.
7.3.2
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 24. Januar 2012 (IV-Nr.
63.
) wird keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) zu diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin
sei seit vier bis fünf Jahren nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung
gewesen, wünsche keine solche und nehme auch keine Psychopharmaka. Ausserhalb
der Familie habe sie kaum mehr Kontakte. Die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil keine deutlich
schweren Belastungsfaktoren bestünden, die als hauptsächliche ursächliche
Einflüsse für die Schmerzen gelten könnten. Affektive Symptome seien nicht
genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven Störung. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein
sozialer Rückzug bestehe nicht. Ebenfalls lägen keine affektive Störung und
auch keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge vor. Der Beschwerdeführerin
könne zugemutet werden, ganztags einer den körperlichen Leiden angepassten
Tätigkeit nachzugehen.
Im orthopädischen Gutachten wird
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
anamnestisch subakromiales Impingement
Schulter beidseits, rechts mehr als links, derzeit keine eindeutigen
objektivierbaren pathologischen Befunde.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe ein multiokuläres Schmerzsyndrom, weitestgehend ohne fassbares Korrelat.
Die angegebenen Beschwerden an multiplen Stellen des Bewegungsapparates liessen
sich nicht ausreichend durch objektivierbare Befunde begründen. Allenfalls
könne ein leichtgradiges subakromiales Impingement beidseits in Betracht
gezogen werden, bei ansonsten objektiv uneingeschränkter Funktionalität des
gesamten Bewegungsapparates. Es lasse sich stark daran denken, dass es sich im
Wesentlichen um eine nichtorganische Problematik handle. Es bestehe eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten mit
gelegentlichem Positionswechsel, wo eine Hebe- und Tragelimite von 10 kg nicht
überschritten werde sowie keine Überkopfarbeiten der Arme vorkämen.
In der Gesamtbeurteilung wird davon
ausgegangen, dass von der eingeschätzten vollen Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht mit Sicherheit ab dem Begutachtungszeitpunkt ausgegangen
werden könne. Da seit vier bis fünf Jahren keine fachärztlichen Berichte
vorlägen, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ab wann es zu einer
Verbesserung im Sinne der Remission der Depression gekommen sei. Aufgrund der
dokumentierten mittelschweren depressiven Episode könne zuvor von einer höhergradigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates habe
sich seit 2001 nichts wesentlich geändert.
7.3.3
Im Bericht von Dr. med. I.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2012 (IV-Nr.
101.
) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Juni 2001 bis 12.
Juli 2002 in Behandlung gewesen. Am 20. Juni 2012 habe sie sich wieder
gemeldet, weil es ihr psychisch schlecht gegangen sei. Zu diagnostizieren seien
eine mittelgradige rezidivierende Depression, ICD-10 F33.1, und eine vorwiegend
abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7. Nach Abklingen der Depression
wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen möglich, falls die
Beschwerdeführerin eine Bereitschaft dazu entwickeln könne.
7.3.4
Im Beschwerdeverfahren hat die
Beschwerdeführerin ein versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2014 einreichen
lassen (Beilage 3 zur Beschwerde vom 10. Februar 2014). Der Parteigutachter
diagnostiziert ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig (ICD-10 F33.1), sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Agoraphobie ohne
Panikstörung (ICD-10 F40.0) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8).
Die Beschwerdeführerin habe am 28.
Oktober 1996 einen Sturz in der Küche mit Bewusstseinsverlust erlitten. Bis
dahin sei es ihr psychisch gut gegangen. Danach habe sie starke Kopf- und Nackenschmerzen
gehabt. Die Nackenschmerzen persistierten bis heute. Zu dieser Zeit habe sie
stehend an einer Poliermaschine gearbeitet. Durch das ständige Stehen seien
auch Rückenschmerzen dazugekommen. Sie nehme keine Antidepressiva, weil sie
diese nicht vertrage. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Es sei
kein emotionaler Konflikt fassbar, der als psychogener Auslöser der Schmerzen
in Frage komme. Es seien aber die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. In der Persönlichkeit zeige
die Beschwerdeführerin ein ängstlich-vermeidendes und abhängiges Persönlichkeitsprofil.
Die Tochter beschreibe eine wesentliche Veränderung, was gegen eine durchgängig
bestehende Persönlichkeitsstörung spreche. Differentialdiagnostisch komme eine
Persönlichkeitsänderung in Frage. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
In einer Verweistätigkeit (einfache, körperlich leichte wechselbelastende
Tätigkeit) wäre zweimal eine Stunde täglich zumutbar. Im geschützten Rahmen
wäre eine Präsenzzeit von drei Stunden täglich zumutbar.
8.
8.1
Das Gerichtsgutachten, erstellt
von der Begutachtungsstelle H.___, enthält folgende Diagnosen:
Mit wesentlicher Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
-
Fibromyalgie-Syndrom
-
leichtgradige hypertensive
Kardiopathie mit / bei:
normaler
systolischer Pumpfunktion (TTE 18.07.2016),
essentieller
milder arterieller Hypertension,
Anstrengungsdyspnoe
NYHAII, wahrscheinlich multifaktoriell,
kardiovaskulären
Risikofaktoren: Adipositas, Nikotinkonsum, Hyperlipidämie, grenzwertiges HbA1c.
-
Asthma bronchiale mit /
bei:
DD
Asthma-COPD-Overlap-Syndrom,
leichter
obstruktiver Ventilationsstörung,
schwerer
bronchialer Hyperreaktivität,
negativem
Hautallergietest,
mittelschwerer
Einschränkung der CO-Diffusionskapazität und Lungenüberblähung als Hinweis für
ein Emphysem bei Nikotinkonsum.
-
Phleblymphlipödem an beiden
Beinen bei:
chronisch
venöser Insuffizienz Stadium I-II mit Besenreisern und retikulären Varizen
beidseits sowie Nebenastvarizen rechts; Status nach Varizenoperation beidseits
1999,
Lipomatose der
Ober- und Unterschenkel beidseits, Adipositas,
primärem
Lymphödem,
verminderter
Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe.
ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
-
mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F33.1),
-
Agoraphobie ohne
Panikattacken (ICD-10 F40),
-
eingeschränkte Mobilität
ausser Haus,
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlichen Persönlichkeitsanteilen,
-
asymptomatische
Hyperurikämie.
Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt,
Fibromyalgie-Patienten seien nicht geeignet für eine stereotyp-repetitive
Tätigkeit, Tätigkeiten in Nässe und Kälte, körperliche Schwerarbeit sowie
Tätigkeiten in prolongierter ergonomisch ungünstiger Körperstellung.
Tätigkeiten, welche diesen Vorgaben Rechnung tragen würden, wären der Beschwerdeführerin
prinzipiell zumutbar. Aus allgemeininternistischer Sicht seien körperlich
leichte bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten ganztags vollumfänglich
zumutbar. Einschränkend wirkten hier vor allem die multifaktoriell bedingte
Anstrengungsdyspnoe sowie die erhebliche Dekonditionierung einhergehend mit
deutlicher Adipositas. Generell seien bei Patienten mit hypertensiver
Herzkrankheit Tätigkeiten, die zu abrupten Blutdrucksteigerungen führten, zu
vermeiden. Aus angiologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert
werden. Leidensadaptiert, mit wechselnden Körperpositionen, sei die
Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Auch aus psychiatrischer Sicht lasse sich
keine andauernde Leistungseinschränkung begründen.
Zur Frage, ob sich eine
anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum
Referenzzeitpunkt 17. Mai 2002 ergeben habe, wird angegeben, die bereits damals
erwähnten Lipödeme hätten in der Zwischenzeit an Ausmass zugenommen. Ebenso
seien internistische Leiden wie das Asthma bronchiale und die hypertensive
Kardiopathie hinzugekommen. Der somatische Gesundheitszustand habe sich damit
im Vergleich zum 17. Mai 2002 objektiv verschlechtert. Diese Leiden beeinträchtigten
das zumutbare Einsatzprofil in qualitativer Hinsicht. Die Rentenzusprache sei
aber aus rein psychiatrischen Gründen erfolgt. In psychiatrischer Hinsicht sei
eine Verbesserung oder Verschlechterung des psychophysischen Zustandes seit der
Begutachtung 2002 nicht mit dem in der Versicherungsmedizin geforderten
Wahrscheinlichkeitsgrad begründbar. Das damalige Aktivitätsniveau zeige im
Vergleich zum heutigen wenig Unterschiede. Zudem seien die damals erhobenen
klinischen Befunde und die aktuellen klinischen Befunde kongruent. Im Vergleich
zum Zeitpunkt 2002 habe sicher das Schmerzgebaren der Beschwerdeführerin
abgenommen. Bereits anlässlich der Erstbegutachtung habe sie einen deprimierten
Eindruck gemacht. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen.
Somatische Einschränkungen liessen sich nur in qualitativer Hinsicht begründen,
dies seit vielen Jahren. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. In psychiatrischer
Hinsicht sei der Gesundheitszustand vermutlich mit gewissen Schwankungen seit
vielen Jahren gleich geblieben.
8.2
Einleitend kann festgestellt
werden, dass das Gerichtsgutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse
beruht und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten
erstellt wurde. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein
verwertbares Gerichtsgutachten. Auch formelle Gesichtspunkte sind nicht zu
beanstanden. So wurde die Begutachtungsstelle H.___ entgegen der von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Behauptung im Schreiben des Versicherungsgerichts
vom 6. April 2016 (A.S. 92 f.) auf die entsprechenden Straffolgen gemäss
Strafgesetzbuch (StGB) hingewiesen. Nachdem die Begutachtungsstelle mit Schreiben
vom 25. April 2016 (A.S. 98) ihrerseits das Gutachterteam bekanntgegeben hatte,
wurden die entsprechenden Namen der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom
28.
April 2016 (A.S. 99 f.) bekanntgegeben. Der nachträglich hinzugekommene
Internist, den die Begutachtungsstelle dem Versicherungsgericht mit E-Mail vom
11.
Mai 2016 (A.S. 102) nachgereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 12. Mai 2016 (A.S. 103) mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin lässt in
formeller Hinsicht weiter vorbringen, das Hauptgutachten sei nur von Dr. med. J.___
(Hauptgutachter, Facharzt für Rheumatologie) unterzeichnet. Hierzu ist
festzustellen, dass die einzelnen Teilgutachten allesamt von den einzelnen
Fachärzten unterschrieben wurden und im Hauptgutachten ausdrücklich erklärt
wird, das Gutachten sei vom federführenden Rheumatologen unter Berücksichtigung
aller Teilgutachten verfasst worden. Die Endfassung sei in elektronischer Form
im Volltext allen beteiligten Experten zur Stellungnahme vorgelegt worden. Diese
hätten vor Versand des Gutachtens ihr Einverständnis erklärt. Insofern ist kein
formeller Mangel erkennbar, auch wenn das Hauptgutachten nicht von allen
involvierten Fachärzten noch einmal unterzeichnet wurde.
Schliesslich liegt auch im Umstand, dass
die Begutachtungsstelle H.___ und nicht etwa die einzelnen Fachärzte vom
Versicherungsgericht mit dem Gutachten beauftragt worden sind, kein formeller
Mangel. Das Versicherungsgericht beauftragt praxisgemäss die
Begutachtungsstelle mit dem Gerichtsgutachten, zumal es im Anschluss daran zur
Aufgabe der Begutachtungsstelle gehört, die entsprechenden Fachärztinnen und
Fachärzte einzusetzen. Darin, dass der Auftrag nicht an eine natürlich Person
geht, kann kein Formfehler gesehen werden.
8.2.1
In der rheumatologischen
Beurteilung von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, wird auf schlüssige
Weise ein generalisiertes, weichteilrheumatisches Ganzkörperschmerzsyndrom
hergeleitet, das formal die Kriterien eines Fibromyalgie-Syndroms erfüllt. Dr.
med. J.___ weist darauf hin, dass ein solches Schmerzsyndrom bereits anlässlich
der rheumatologischen Begutachtung vom 19. März 2001 beschrieben worden
sei. Ob man diesem Syndrom das eher somatische Label Fibromyalgie-Syndrom oder
das psychiatrische Label chronische somatoforme Schmerzstörung gebe, sei eher
eine akademische Frage. Die Beschwerdeführerin beklage Rückenschmerzen,
beidseitige rechtsbetonte Armschmerzen, beidseitige Beinschmerzen sowie
Nacken-Schulter-Schmerzen und beidseitige Knieschmerzen. Bei dieser Konstellation
sei es schwierig bis unmöglich zu entscheiden, welche dieser Schmerzen
allenfalls dem Fibromyalgie-Syndrom zugeordnet werden könnten und welche durch
zusätzliche Leiden verursacht würden. Die klinische Untersuchung zeige
Hinweise, dass zusätzlich auf der rechten Seite eine Periarthropathia
humeroscapularis vorliege. Schulterschmerzen seien aber schon jahrelang
aktenkundig und ein Arthro-MRT vom 1. Dezember 1999 habe keine nennenswerte
strukturelle Pathologie gezeigt. Anlässlich einer Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle F.___ im Jahr 2012 sei ein subakromiales Impingement
beidseits rechtsbetont postuliert worden, ohne diese Diagnose näher zu
begründen. Am Achsenskelett seien bisher lediglich altersentsprechende
degenerative Veränderungen nachgewiesen worden. Die klinische Untersuchung
zeige keine sicheren Zeichen einer Gonarthrose, lediglich ein femoropatelläres
Reiben auf der linken Seite. Laut Berichten der Angiologie des C.___ liege an
beiden Beinen ein schmerzhaftes Lip-Lymphödem vor. Es sei bei dieser Konstellation
sehr schwierig zu differenzieren, wie viele Schmerzen dem Lip-Lymphödem und wie
viele dem Fibromyalgie-Syndrom zuzuordnen seien. Was strukturelle Veränderungen
am Bewegungsapparat anbelange, hätten die neu veranlassten Röntgenuntersuchungen
keine nennenswerten pathologischen Befunde gezeigt. An Hals- und Lendenwirbelsäule,
Schultern sowie Knien zeigten sich minime, weitgehend dem Alter entsprechende
degenerative Veränderungen.
8.2.2
Das internistische Teilgutachten
von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äussert sich über
ein bei der Beschwerdeführerin seit 2010 bestehendes Asthma bronchiale mit
leichter obstruktiver Ventilationsstörung und bronchialer Hyperaktivität.
Ebenfalls 2010 habe man bei epigastrischen Beschwerden eine Helicobacter
pylori-Gastrits diagnostiziert und in der Folge eradiziert. Trotz regelmässiger
PPI-Einnahme persistiere weiterhin ein epigastrischer Schmerz. Seit Frühling
dieses Jahres sei eine arterielle Hypertonie bekannt, die aktuell behandelt
werde. Echokardiographisch habe im Juli 2016 eine hypertensive Kardiopathie
verifiziert werden können. Daneben bestünden seit ca. 1987 chronisch progrediente
Lip-Lymphödeme beidseits. Diese seien wiederholt abgeklärt worden und die
Beschwerdeführerin trage Kompressionsstrümpfe. Von allgemeininternistischer
Seite her beklage die Beschwerdeführerin eine leichte Anstrengungsdyspnoe.
Dieser wird vom Gutachter nachvollziehbar eine multifaktorielle Ursache beigemessen
(Asthma bronchiale, Nikotinkonsum, Adipositas, Dekonditionierung, hypertensive
Kardiopathie). Dadurch erachtet er die Anstrengungssymptomatik als hinreichend
geklärt. Kardiopulmonal sei die Beschwerdeführerin kompensiert. Die arterielle
Hypertonie sei suffizient therapiert, ebenfalls werde das Asthma bronchiale
mittels Inhalationstherapie behandelt. Die deutliche Hyperlipidämie sei
angesichts der kardiopulmonalen Vorgeschichte kontroll- wenn nicht sogar behandlungsbedürftig.
Ebenfalls zeige sich ein grenzwertiges HbA1c, wobei hier die Entwicklung eines
Diabetes mellitus nicht verpasst werden dürfe. Aktenanamnestisch habe die
Beschwerdeführerin wiederholt an Harnwegsinfekten sowie an
hospitalisationspflichtigen Pyelonephrititden mit Entwicklung einer Sepsis gelitten.
Seit zwei Jahren sei sie diesbezüglich jedoch asymptomatisch.
8.2.3
Im angiologischen Teilgutachten
von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin / Angiologie, wird ein
Phleblymphlipoedem an beiden Beinen mulitfaktorieller Genese (bei Lipomatose,
leichtem primären Lymphoedem, chronisch venöser Insuffizienz Stadium I-II
beidseits sowie verminderter Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe und
Adipositas) hergeleitet. Eine relevante chronisch venöse Insuffizienz oder eine
periphere arterielle Verschlusskrankheit lässt sich gemäss gutachterlicher
Einschätzung an beiden Beinen nicht nachweisen. 2012 seien die Beinbeschwerden
erstmals als schmerzhafte Lipoedeme beurteilt worden mit Erstmanifestation ab
ca. 1987. Der Gutachter erachtet es als nachvollziehbar, dass die
Beinbeschwerden vor Jahren eher als symptomatische Lipoedeme interpretiert
wurden. Die aktuell von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden lassen
sich seiner Ansicht nach aber mit dem klinisch doch eher moderaten Lipoedem per
se nicht erklären. Lipoedemschmerzen seien nicht dermassen intensiv wie von der
Beschwerdeführerin geschildert. Dies widerspreche Erfahrungen im klinischen
Alltag. Gegen Lipoedemschmerzen spreche auch die Tatsache, dass die
Beinschmerzen denselben Charakter und dieselbe Intensität aufwiesen wie an den
übrigen Körperpartien sowie Tag und Nacht bestünden. In der Regel seien Lipoedemschmerzen
wechselnd und oft in der zweiten Tageshälfte am ausgeprägtesten. Zudem sollten
die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Varizenoperation und alle übrigen therapeutischen
Massnahmen die Beschwerden nicht einmal gelindert hätten, hellhörig machen. Die
von ihr angegebenen, sehr intensiven Beinbeschwerden liessen sich mit dem
vorliegenden Phleblymphlipoedem nicht erklären, weshalb auch die Beinschmerzen
im Zusammenhang mit dem generalisierten Schmerzsyndrom stehen dürften. Dr. med.
L.___ kommt damit stimmig zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus
angiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Sie sei
leidensadaptiert mit wechselnden Körperpositionen (Stehen, Laufen, Sitzen)
arbeitsfähig.
8.2.4
8.2.4.1
Schliesslich äussert sich Dr.
med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem
Teilgutachten umfassend, die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung
berücksichtigend und nachvollziehbar über die psychiatrische Komponente. Die
Beschwerdeführerin berichte subjektiv über Rücken-, Arm- und Beinschmerzen. Sie
sei trotz ihrer Schmerzen immer bemüht gewesen, ihren Verpflichtungen
nachzukommen. Nach der aktuellen psychischen Befindlichkeit befragt habe sie
angegeben, es gehe ihr psychisch schlecht. Sie leide seit längerer Zeit unter
Schlafstörungen. Sie sei der Meinung, bis 1996 Lebensfreude und Lebenslust wie
andere Menschen empfunden zu haben. Sie habe früher auch ein gutes Gedächtnis
gehabt. Dieses habe in den letzten Jahren nachgelassen. Sie sehe ab und zu
fern, sehe sich regelmässig nachmittags eine Fernsehserie zwischen 15:10 und
16:00 Uhr an. An Lektüre blättere sie gerne Werbematerial durch. Sie habe noch
nie daran gedacht, sich umzubringen. Sie habe die Befürchtung, dass sich ihr Leiden
weiter verschlimmern werde, habe aber die Hoffnung auf Besserung noch nicht
aufgegeben. Beim täglichen Spaziergang mit ihrem Hund, der 30 Minuten
dauere, fühle sie sich etwas erleichtert. In Phasen, in denen es ihr nicht gut
gehe, bemühe sie sich, mit dem Hund raus zu gehen. Ihr Tagesablauf sehe so aus,
dass sie zwischen 7:00 und 8:00 Uhr erwache. In der Regel nehme sie kein
Frühstück ein. Mit einem Joghurt nehme sie ihre Medikamente. Anschliessend
kleide sie sich an und erledige die Körperpflege. Danach begebe sie sich mit
dem Hund ins Freie. Nach der Rückkehr ruhe sie sich aus. Danach beschäftige sie
sich mit Werbeprospekten. Sie halte sich tagsüber in der hoteleigenen Wohnung
(ihr Ehemann betreibe ein Hotel im […]) auf. Ab und zu würden Angehörige kommen
und sich nach ihrem Befinden erkundigen. Das Mittagessen werde in der
Hotelküche zubereitet. Sie nehme es in der Wohnung ein. Die Tage würden sich
gleichen. Manchmal ruhe sie sich nach dem Mittagessen aus oder der Ehemann
komme auf einen kurzen Besuch. Nachmittags gehe sie mit dem Hund spazieren. Ab
und zu begleite sie der Ehemann dabei. Danach sehe sie fern oder sie beschäftige
sich mit Werbeprospekten. Sie nehme Arzt- und Physiotherapie-Termine wahr. Das
Nachtessen werde ihr im Zimmer serviert. Danach bemühe sie sich, einen kurzen
Spaziergang zu machen. Ab und zu sehe sie abends fern. Je nachdem verbringe sie
den Abend mit dem Ehemann oder der Tochter. Gespräche seien möglich. Um 23:00
Uhr gehe sie zu Bett. Sie pflege an ihrem neuen Wohnort wenig soziale Kontakte.
Im Kanton Solothurn habe sie noch Kontakte zu verschiedenen Leuten gehabt und
auch Besuche zu Hause empfangen. Auswärts sei sie nicht mehr auf Besuche
gegangen. Sie habe sich zu Hause sicherer gefühlt. Zurzeit erledige sie nur
noch kleinere Hausarbeiten. Die Beziehung zu ihrem Ehemann, mit dem sie seit 36
Jahren verheiratet sei, sei gut. In Bosnien sei sie im Mai 2016 letztmals
gewesen. Sie sei in Begleitung des Mannes im Auto gereist.
Im klinischen Befund hält der Gutachter
fest, die Beschwerdeführerin habe einen eher depressiven als schmerzerfüllt
leidenden Eindruck gemacht. Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen
hätten sich nicht gefunden, die Beschwerdeführerin habe den
Aufmerksamkeitsfokus auf das Gespräch richten können. Formal sei das Denken
eher unauffällig und inhaltlich auch nicht röhrenförmig auf die Schmerzen
eingeengt. Menschenansammlungen meide die Beschwerdeführerin nicht, sie gebe
aber an, die Wohnung nur in Ausnahmefällen alleine zu verlassen, wenn der
Zielort in kurzer Gehdistanz vom Wohnort liege. Die affektive Schwingungs- und
Resonanzfähigkeit seien beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin mache einen
durchgehend depressiven Eindruck. Bei der Exploration von freudigen Ereignissen
sei keine Freude spürbar, sondern ein leichter Glanz in den Augen. Die
Anstrengungsbereitschaft sei gut, die Grundstimmung depressiv.
Auf einleuchtende Weise kommt Dr. med. M.___
zu folgender Beurteilung: Hauptbefund im klinischen Untersuch sei die
veränderte Affektivität. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert.
Weiter bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Schmerzerleben und dem
beobachtbaren Verhalten. Trotz hoher Schmerzintensität mache die Beschwerdeführerin
einen mehr depressiven als schmerzerfüllt leidenden Eindruck. Sie sei im
Gespräch nicht beeinträchtigt und könne den Fokus auf das Gespräch richten. Auch
die Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, der Antrieb hingegen
schon. Stimmungsmässig erscheine sie depressiv. Anhaltspunkte für eine Verdeutlichungstendenz
im Sinne eines auffälligen Schmerzgebarens fänden sich nicht. Die
diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode seien zum
Untersuchungszeitpunkt erfüllt. Es sei nicht sicher beurteilbar, inwieweit in
den letzten Jahren eine depressive Entwicklung eingesetzt habe, deren
Ausprägungsgrad und Intensität einer leichten bis mittelgradigen depressiven
Episode entsprächen. Aufgrund der klinischen Befunde müsse von einer
Antriebsminderung und einer verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit
ausgegangen werden. Die Antriebsminderung schlage im Alltag der
Beschwerdeführerin nur beschränkt durch. So verfolge sie regelmässig jeden
Nachmittag eine TV-Sendung. Aus eigenem Antrieb beschäftige sie sich mit der Zeitung
und Werbeprospekten. In der familiären Beziehungs- und Bezugsfähigkeit scheine
sie nicht beeinträchtigt zu sein, was im Gutachten von Dr. med. G.___
festgehalten werde. Im binnenfamiliären Milieu schienen weder der Antrieb noch
die Affektivität beeinträchtigt. Dies spreche gegen eine schwere Depression.
Das hohe Krankheitsgefühl und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen
seien aus psychiatrischer Sicht nicht genügend durch eine psychische Erkrankung
erklärbar. Die Diagnose und deren Schweregrad werden vom Gutachter
nachvollziehbar begründet und sie stehen auch im Einklang mit der Einschätzung
der behandelnden Therapeutin und dem Parteigutachter Dr. med. G.___.
Ebenfalls stimmig widerlegt der Gerichtsgutachter die gegenteilige Beurteilung
im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___: Der dort festgestellte gute
affektive Kontakt werde nicht plausibilisiert, und über die affektive Schwingungsfähigkeit
oder die Grundstimmung würden gar keine Angaben gemacht. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, wie der Gutachter anhand der erhobenen Befunden zur
Einschätzung komme, dass bei der Beschwerdeführerin leichte Störungen von
Konzentration und Gedächtnis fassbar seien, die mit ängstlicher Anspannung
sowie depressiver Störung vereinbar seien. Insgesamt hält Dr. med. M.___
fest, dass sich die Depressivität vor allem auf die Affektivität und den
Antrieb auswirke. Eine Einschränkung der kognitiven Funktionen kann er anhand
der klinischen Befunde nicht objektivieren. Das berichtete ausgeprägte Rückzugsverhalten
und das tiefe Aktivitätsniveau seien durch die Depressivität allein jedoch
nicht genügend erklärbar.
Weiter erachtet Dr. med. M.___, wie der
Parteigutachter Dr. med. G.___, die diagnostischen Kriterien einer Agoraphobie
gemäss ICD-10 F40 als erfüllt. So berichte die Beschwerdeführerin, nur in
Begleitung der Familienangehörigen längere Reisen zu unternehmen. Das
ängstliche Vermeidungsverhalten in Bezug auf längere Reisen scheine eine
längere Geschichte zu haben. Aufgrund der Agoraphobie bestehe eine
Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit. Bisher habe die Beschwerdeführerin
keinen Anlass gehabt, die Störung zu überwinden, weil sie in der Familie sozial
gut eingebettet sei. Ihr früherer Arbeitsplatz habe sich in Gehdistanz zum Wohnort
befunden.
Verneint wird von Dr. med. M.___
hingegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Diese werde im
Parteigutachten von Dr. med. G.___ damit begründet, dass sich eine typische
Schmerzanamnese für eine primär organische Problematik mit sekundärer Schmerzchronifizierung
durch Endurance-Verhalten und psychische Faktoren sowie intensive
Schmerzwahrnehmung finde. Beim Endurance-Modell werde davon ausgegangen, dass
die Betroffenen einen akuten Schmerz bewusst in Kauf nähmen, um gerade
begonnene Aktivitäten um jeden Preis zu Ende zu führen. Diese Einschätzung
stütze sich auf die Angabe der Beschwerdeführerin, die gesagt habe, sie habe
Medikamente gegen die Schmerzen genommen und Physiotherapie gemacht, sie habe
alles probiert und sei immer wieder zur Arbeit gegangen. Dies stehe aber in
Widerspruch zur fremdanamnestischen Angabe des ehemaligen Arbeitgebers, der
festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe seit den 90-er Jahren immer
wieder wegen der Schmerzen «gejammert», wobei man nicht habe beurteilen können,
ob diese bestanden hätten. Sie habe viel gefehlt und nicht den Eindruck
gemacht, gerne zu arbeiten. Das Verhältnis zu den Arbeitskollegen sei belastet
gewesen, weil sie sich überheblich verhalten habe. Aus diesen Angaben leitet
der Gerichtsgutachter nachvollziehbar ab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
des zunehmenden Leistungsdrucks mit der Arbeit überfordert war und in Bezug auf
die Schmerzen ein ängstlich vermeidendes Coping zeigte. Er prüft danach, welche
Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung sprechen und welche für eine
Symptomausweitung. In der Folge lässt sich seiner Einschätzung nach die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD10 F45.4 nicht mit der in
der Versicherungsmedizin erforderlichen Wahrscheinlichkeit stellen. Gemäss
fremdanamnestischen Angaben sei die Beschwerdeführerin dem Leistungsdruck bei
der Arbeit immer weniger gewachsen gewesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass
es zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen mit konsekutiven
Krankschreibungen gekommen sei. Diese psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen
hätten sich nicht in einer eigenständigen Erkrankung in Form einer
Schmerzerkrankung verselbständigt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und
deckt sich mit derjenigen der behandelnden Therapeutin, die in ihrem Bericht
vom 1. November 2012 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ebenfalls nicht
mehr gestellt hatte.
8.2.4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens verschiedene Rügen anbringen. So
sei eine angemessene Verständigung zwischen ihr und dem Dolmetscher nicht
möglich gewesen. Konkrete Hinweise darauf lassen sich jedoch nicht finden. Dass
er angeblich Albaner sein soll, bedeutet nicht, dass er nicht auch der
kroatischen Sprache (Muttersprache der Beschwerdeführerin) mächtig sein kann.
Wohl sind sich die albanische und die kroatische Sprache nicht ähnlich,
aufgrund der geographischen Nähe und der geschichtlichen Vergangenheit der albanischen
und ex-jugoslawischen Bevölkerung kommt es aber nicht selten vor, dass
albanisch-stämmige Personen auch serbisch oder kroatisch sprechen.
Weiter wird unter Verweis auf die
Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für
die Begutachtung psychischer Störungen vorgebracht, der psychiatrische
Teilgutachter hätte seine Expertise erst nach Vorliegen der Einschätzungen der
Somatiker erstellen dürfen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in E. II.
Ziff. 8.2 vorstehend verwiesen werden, gemäss welchen alle beteiligten Experten
die Endfassung des Gutachtens zur Stellungnahme erhalten haben. Selbst wenn
Dr. med. M.___ sein Teilgutachten vor den somatischen Teilgutachten
erstellt haben sollte, so hatte er nach Kenntnis sämtlicher Expertisen – und
damit auch im Wissen um die von Seiten des rheumatologischen Gutachters
gestellten Fibromyalgie-Diagnose – anschliessend offensichtlich keinen Anlass,
seine Beurteilung anzupassen.
Als unbegründet erweist sich auch die
Rüge, es sei nicht auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin eingegangen
und fälschlicherweise keine Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsänderung
diagnostiziert worden. Dr. med. M.___ verneint das Vorliegen einer solchen
Störung mit nachvollziehbarer Begründung und in Kenntnis der entgegengesetzten
Meinung der behandelnden Ärztin und des Parteigutachters Dr. med. G.___.
Hierzu kann auf die Ausführungen in E. II. Ziff. 9 untenstehend verwiesen
werden. Die Lebensgeschichte wird von Dr. med. M.___ in seinem Teilgutachten
wiedergegeben (Gutachten S. 9 f.). Dabei wird auch erwähnt, dass ihr Vater verstorben
sei, als sie 14-jährig gewesen sei. Hinsichtlich der Frage einer Persönlichkeitsstörung
ergeben sich aus der Aktenlage denn auch keine bis tief in die Vergangenheit
reichende Merkmale der Persönlichkeitsstruktur.
Auch die Einwendungen, dass die
Beschwerdeführerin nicht mit dem Hund spazieren gehe, sich keine Zeitschriften
und auch keine Fernsehserie ansehe, lassen sich nicht bestätigen. Die
Beschwerdeführerin hat die Angaben, die der psychiatrische Gutachter in seinem
Teilgutachten festgehalten hat, gleichermassen gegenüber dem federführenden
Gutachter, Dr. med. J.___, gemacht (vgl. A.S. 122 f.). Ähnliche Angaben
finden sich auch im Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014,
gegenüber welchem die Beschwerdeführerin offenbar vorgebracht hat, sie spaziere
mehrmals täglich mit dem Hund (Gutachten S. 2), nach dem Aufstehen gehe sie für
20.
bis 30 Minuten mit diesem aus dem Haus (Gutachten S. 4). Weiter erwähnte sie
gegenüber Dr. med. G.___ ebenfalls, dass sie in Zeitschriften blättere und fernsehe
(Gutachten S. 4).
Dass Dr. med. M.___ auf eine
Fremdanamnese verzichtet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt im
Rahmen der Begutachtung im Ermessen des psychiatrischen Facharztes, ob das
Einholen fremdanamnestischer Auskünfte für die vollständige Beurteilung
notwendig oder nutzbringend ist (Urteils des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28.
Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Schliesslich wird vorgebracht, es könne
nicht angehen, dass der psychiatrische Gutachter seinen klinischen Eindruck (konkret
das Bestehen einer Antriebsstörung) mit aussenstehenden Argumenten (die
Beschwerdeführerin sehe fern und lese Zeitschriften) widerlege, die er gar
nicht beurteilen könne. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich sowohl die
behandelnde Ärztin, Dr. med. I.___, der Parteigutachter, Dr. med. G.___, und
auch der H.___ -Gutachter, Dr. med. M.___, über das Bestehen einer depressiven
Erkrankung und auch deren Schweregrad einig sind. Sie diagnostizieren alle eine
rezidivierende depressive Episode mittelgradigen Ausmasses. Dr. med. M.___
weist wohl auf eine Diskrepanz zwischen dem klinischen Bild einer ausgeprägten
Antriebsstörung und verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit sowie den
Angaben zum binnenfamiliären Klima hin. Nichtsdestotrotz stellt auch er die
Diagnose einer depressiven Störung. Was die von ihm angegebene Diskrepanz
anbelangt, so widerspricht diese Einschätzung auch nicht der Beurteilung von
Dr. med. G.___. Zwar beschreibt dieser eine solche nicht explizit, es lässt
sich aus seinen Ausführungen aber auch nicht ableiten, dass er davon ausgeht,
dass sich die Symptomatik im innerfamiliären Kontext gleich präsentiere wie im
klinischen Befund. So beschreibt er (Gutachten S. 8), es bestehe ein sozialer
Rückzug auf zu Hause, die Beschwerdeführerin fühle sich daheim am wohlsten, und
zur Affektivität gibt er an, der Beschwerdeführerin gehe es im Zusammensein mit
der Familie besser. Wenn im Hauptgutachten von Dr. med. J.___ im Rahmen
der Darlegung der psychiatrischen Beurteilung von einer «vita minima» die Rede
ist, so bezieht sich diese Aussage, wie es explizit festgehalten wird, auf die
Angaben der Beschwerdeführerin zur Tagesstruktur und zum Tagesaktivitätsniveau.
Dies schliesst jedoch nicht die Feststellung aus, dass es der Beschwerdeführerin
innerhalb des Familienverbunds offenbar besser geht als sonstwo. Dies deckt
sich auch mit den festgestellten abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen.
9.
Die vom Bundesgericht
aufgestellten Indikatoren für das strukturierte Beweisverfahren lassen sich
anhand des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ vom 20.
Oktober 2016 prüfen. Zum funktionellen Schweregrad lässt sich aus dem vom
rheumatologischen Gutachter abgeleiteten Tätigkeitsprofil schliessen, dass
aufgrund der diagnostizierten Fibromyalgie nicht von schweren Funktionseinschränkungen
auszugehen ist. Der psychiatrische Gutachter führt in Zusammenhang mit dem
Komplex Gesundheitsschädigung aus, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
sei nicht mehr erfüllt. Dies schliesse aber nicht aus, dass die
Beschwerdeführerin zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neige. Bei der
klinischen Untersuchung seien ein verminderter Antrieb und eine verminderte
affektive Schwingungsfähigkeit objektivierbar. Beides sei im binnenfamiliären
Klima aber nicht gleich ausgeprägt, in der sozialen Beziehungs- und
Bezugsfähigkeit zu Familienangehörigen scheine die Beschwerdeführerin nicht
beeinträchtigt zu sein. Gegen eine krankheitswertige Antriebsstörung spreche
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Spaziergänge mit dem Hund
mache. Sie verfolge regelmässig eine TV-Serie und lese regelmässig Zeitschriften.
Ausserhalb des familiären Milieus zeige sie ein anderes Verhalten, brauche beim
Einkaufen die Unterstützung der Tochter. Die beklagten kognitiven Einschränkungen
seien in der Untersuchung nicht objektivierbar. Das Gefühl der
Beschwerdeführerin, auf Unterstützung angewiesen zu sein, sei durch die Depressivität
ungenügend erklärt. Das soziale Aktivitätsniveau habe sich in den letzten
16.
Jahren weder richtungsgebend verschlechtert noch verbessert. Zwischen
2005.
und 2011 bestehe allerdings eine grosse Aktenlücke. Die Zunahme des
sozialen Rückzugs sei unter anderem durch den Wohnortwechsel motiviert. Die von
Dr. med. G.___ diagnostizierte Agoraphobie habe bereits bei der Einreise
in die Schweiz 1979 bestanden und die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in
der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Es zeigt sich, dass eine relevante
psychiatrische Komorbidität nicht gegeben ist. Die depressive Störung wirkt
sich vor allem auf Affektivität und Antrieb aus. Innerhalb der Familie sind die
Störungen aber in vermindertem Ausmass festzustellen. Sie sind damit nicht
derart ressourcenhemmend, dass das Schmerzleiden in Zusammenhang mit diesen als
invalidisierend angesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin befand sich
zwischen Juli 2002 und Juni 2012 offensichtlich nicht in psychotherapeutischer
Behandlung (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 1. November 2012, Beilage 4 zur
Beschwerde vom 10. Februar 2014). Vor diesem Hintergrund kann nicht vom definitiven
Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der
Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie gesprochen werden. Insgesamt ist
unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung» festzuhalten, dass es am
erforderlichen Schweregrad der Gesundheitsschädigung fehlt.
Bezüglich des Komplexes der
Persönlichkeit wird zunächst die von Dr. med. I.___ und Dr. med. G.___
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsänderung schlüssig
verneint. Eine tiefgreifende existenzielle Erfahrung, die zur Entwicklung einer
Persönlichkeitsänderung geführt hätte, wird nach Ansicht des Gutachters nicht
plausibilisiert. Die Beschwerdeführerin sei 1979 mit ihrem Ehemann erstmals in
die Schweiz gekommen. Ab 1985 habe sie als Fabrikarbeiterin gearbeitet. Bei
zunehmenden Anforderungen sei sie mit der Zeit dabei überfordert gewesen.
Inwieweit die Persönlichkeit dabei eine Rolle gespielt habe, lasse sich
gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht mit Sicherheit sagen. Das
Tagesaktivitätsniveau sei 2002 nicht relevant anders gewesen als heute. Aktuell
führe die Beschwerdeführerin ein sozial zurückgezogenes Leben. Der Gutachter
bejaht aber dependente, ängstliche Persönlichkeitszüge mit Alexithymie. Für die
Annahme ängstlicher Persönlichkeitszüge spreche, dass sie bei der Einnahme von
Antidepressiva empfindsam reagiert habe.
Zum Komplex sozialer Kontext wird
erwogen, die Beschwerdeführerin sei im familiären Kontext gut eingebettet. In
der Beziehungs- und Bezugsfähigkeit zur Familie bestehe keine Beeinträchtigung.
Es habe sich ein Abhängigkeitsverhalten zum Ehemann und den Kindern entwickelt.
Dieses sei durch die Depressivität nicht genügend erklärbar.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung hat der
Gutachter während der Untersuchung keine Hinweise auf eine willentliche
Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation erkennen können. Es bestehe zwar eine
Diskrepanz zwischen dem Schmerzerleben und dem beobachtbaren Verhalten, was eine
Aggravation nicht ganz ausschliesse. Bei der Beschwerdeführerin bestehe aber
eine Alexithymie, aufgrund welcher körperliche Missempfindungen falsch
interpretiert werden könnten. Der Tagesablauf, das geschilderte
Aktivitätsniveau und die sozialen Kontakte qualifiziert er als inkongruent mit
den Befunden, und ein behandlungs- oder ein eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck bestehe nicht. In Bezug auf die Depression sei das
Beschwerdeausmass diskrepant zur Intensität von bisher in Anspruch genommener
therapeutischer Hilfe.
Zusammengefasst lässt sich aus
psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen. Das Gleiche gilt für
eine Verweistätigkeit. Dr. med. M.___ weist aber darauf hin, dass die im
Gutachten vom 9. Januar 2002 attestierte Arbeitsunfähigkeit, die zur ursprünglichen
Rentenzusprache führte, nach den damaligen Richtlinien nachvollziehbar war.
Seither sei keine richtungsgebende Änderung des Gesundheitszustandes
eingetreten.
10.
Es zeigt sich, dass das
Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 20. Oktober 2016 in allen Belangen
beweiswertig ist, auch hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung. Das
Gutachten beantwortet die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit dem 17. Mai
2002, als der Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde,
klar. Eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht
eingetreten. Der somatische Gesundheitszustand hat sich durch hinzugekommene,
neue Diagnosen objektiv eher verschlechtert. In psychiatrischer Hinsicht ist er
mit vernachlässigbaren Schwankungen gleich geblieben. Folglich sind die
Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die
Rente unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht aufgehoben.
11.
Nachdem sich eine
Rentenaufhebung oder -reduktion nicht mit einer materiellen Revision gemäss
Art. 17 ATSG begründen lässt, stellt sich noch die Frage, ob die
angefochtene Verfügung (wie mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 31. Oktober
2016.
angekündigt) mit substituierter Begründung gestützt auf lit. a
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung
vom 18. März 2011 des IVG zu bestätigen ist. Eine Wiedererwägung gemäss
Art. 53 Abs. 2 ATSG scheidet aus, weil die formell rechtskräftige Verfügung vom
17.
Mai 2012 nicht zweifellos unrichtig war.
11.1
Gemäss lit. a Abs. 1 der
erwähnten Schlussbestimmungen werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung
überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so
wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von
Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Bestimmung findet keine
Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das
55.
Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung
eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen (lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen).
Die der Rentenzusprechung zugrunde
liegende Diagnose (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) gehört zu den
einschlägigen Beschwerdebildern und auch im Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle
H.___ wird eine solche gestellt (Fibromyalgie). Das Revisionsverfahren wurde am
19.
April 2011 eingeleitet (IV-Nr. 52). Die entsprechenden
Schlussbestimmungen sind erst danach in Kraft getreten, nämlich am 1. Januar
2012.
Dies schliesst aber nicht aus, eine Rentenprüfung gemäss den
Schlussbestimmungen vorzunehmen. Die Rentenrevision musste von der Beschwerdegegnerin
nicht zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 eingeleitet werden.
Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass, dies zu tun, da ja bereits ein
Revisionsverfahren im Gange und noch nicht abgeschlossen war. Ihren
abschlägigen Entscheid hat sie anschliessend auf Art. 17 ATSG abgestützt.
Gleichermassen präsentierte sich die Lage im Urteil des Bundesgerichts
9C_812/2013 vom 5. Februar 2014, wo ein Revisionsverfahren im September 2011
eingeleitet worden war, die zuständige IV-Stelle die Rente gestützt auf
Art. 17 ATSG aufgehoben hatte und das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern eine dagegen erhobene Beschwerde im Anschluss mit substituierter
Begründung der Rentenrevision gemäss den per 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Schlussbestimmungen abwies. Auch in BGE 140 V 15 ging es um einen
Fall, in welchem die Rentenrevision vor Inkrafttreten der Schlussbestimmungen
eingeleitet worden war. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten,
dass für die Frage, ob eine Rentenprüfung gestützt auf Abs. 4 der erwähnten
Schlussbestimmungen ausgeschlossen sei, der 1. Januar 2012 als fiktiver
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer heranzuziehen
sei (BGE 140 V 15 E. 5.2). Im vorliegenden Fall hatte die
Beschwerdeführerin am 1. Januar 2012 weder seit 15 Jahren eine Rente
bezogen noch war sie 55 Jahre alt. Auch die Tatsache, dass eine substituierte
Begründung gestützt auf die Schlussbestimmungen
erst nach Ablauf der darin erwähnten Dreijahresfrist (1. Januar 2012 bis
1.
Januar 2015) zur Diskussion gestellt wurde, steht einer Anwendung
derselben nicht entgegen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_899/2015
vom 29. September 2016 eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG durch die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 und damit nach
Ablauf der Dreijahresfrist nicht beanstandet.
11.2
Eine Revision nach Massgabe von
lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 des IVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft.
Die Rentenzusprache darf ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage
erfolgt sein. Sofern neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige
organische oder psychische Gesundheitsschädigung besteht, ist die Anwendbarkeit
der Schlussbestimmungen ebenfalls gegeben, wenn die weitere («nichtsyndromale»)
Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht,
das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs
beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss
verstärkt, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich. Weiter
ist erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares
Beschwerdebild vorliegt. Ergibt sich im Beschwerdebild zwischen dem Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Revisionszeitpunkt insofern eine
Änderung, als anstelle der ursprünglich unklaren neu erklärbare Beschwerden
treten, ist aber nicht von einer Prüfung des Gesundheitsschadens und der sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzusehen. Eine solche
Prüfung hat vielmehr unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren wie auch der
unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt
der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse hinsichtlich des
Gesundheitszustandes und der Rechtsprechung abzustellen ist. Zu klären ist
ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert
hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer
psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden
kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob eine Validitätseinbusse trotz des
hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes
nachweisbar ist (nach früherer Rechtsprechung durch Prüfung der «Foerster-Kriterien»,
nach heutiger Rechtsprechung mittels strukturiertem Beweisverfahren) (BGE 139 V
547.
E. 10.1 S. 568 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.
September 2014 E. 2.6,9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1 und 5.2,9C_381/2016
vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2).
11.3
Die genannten Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt. Die damalige Rentenzusprache vom 17. Mai 2002 erfolgte
gestützt auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit
einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden depressiven Komponente. Dabei ist
trug depressive Erkrankung nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs
bei. Hauptdiagnose war die somatoforme Schmerzstörung, eine Depression wurde
nicht als weitere, selbständige Diagnose aufgeführt, sondern die depressive
Symptomatik wurde als Komponente der Schmerzstörung gesehen. Auch heute liegt mit
der Fibromyalgie-Diagnose ein unklares Beschwerdebild vor. Daneben verneint der
psychiatrische Gutachter nunmehr das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung, er stellt aber die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode. Bei dieser Konstellation ist die Anwendung der Schlussbestimmungen
zulässig: In psychiatrischer Hinsicht ist mit der depressiven Episode ein
erklärbares Beschwerdebild hinzugetreten. Sie wirkt sich aber auf die
Arbeitsfähigkeit nicht aus und ist damit nicht massgebend. Gemäss dargelegter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung finden die Schlussbestimmungen auch in
dieser Konstellation Anwendung (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2). Mit Verweis auf die Ausführungen in
Ziff. 8 vorstehend ist schliesslich gestützt auf das beweiswertige
Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 20. Oktober 2016 davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein Fibromyalgie-Syndrom, eine
leichtgradige hypertensive Kardiopathie, ein Asthma bronchiale und ein
Phleblymphlipoedem zu diagnostizieren sind, wobei jedoch körperlich leichte bis
maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten ganztags vollumfänglich zumutbar
sind. Zu vermeiden sind stereotyp-repetitive Tätigkeiten, Tätigkeiten in Nässe
und Kälte, körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeiten in prolongierter
ergonomisch ungünstiger Körperstellung. Aus psychiatrischer Sicht lässt sich,
entgegen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Mai 2002, keine
Arbeitsunfähigkeit begründen. Insbesondere die diagnostizierte mittelgradige
depressive Episode vermag keine anspruchsrelevante Komorbidität zu begründen.
Die Beschwerdeführerin ist in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig und vermag daher ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die der
Beschwerdeführerin ursprünglich gewährte Invalidenrente ist daher mit substituierter
Begründung aufzuheben.
12.
12.1
Wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011
des IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG.
Werden solche Massnahmen durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der
Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011
des IVG). Mit Blick auf die grosse Härte, welche sich aufgrund der
voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann, ist es
mit Sinn und Zweck der in lit. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG vorgesehenen Anpassungsfrist
nicht vereinbar, die Invalidenrente bereits vor deren Beginn einzustellen, um
sie knapp zwei Jahre später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung
wieder zu gewähren. Mit anderen Worten haben die rentenbegleiteten Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung
gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG anzuknüpfen. Die betroffene Person ist so zu
stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen
übergangslos vollzogen worden wäre. Die bisherige Invalidenrente ist damit
nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden Eingliederungsmassnahmen, sondern auch
für die Zeit zwischen der Rentenaufhebung und der Eröffnung eines entsprechenden
Entscheides weiter auszurichten (BGE 141 V 385 E. 5.4 und 5.4 S. 395 f.).
12.2
Gestützt auf die eben genannten
Schlussbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu gewähren. Ein Anspruch auf
solche besteht zwar nicht in jedem Fall. Vielmehr setzt das Bestehen eines
solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung sinnvoll und
nutzbringend sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur
Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlBest. IVG ist
nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten hat, die
Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgversprechend
(BGE 141 V 385 E. 5.3 S. 392 f.). Eine solche Konstellation liegt hier aber
nicht vor, weil die Beschwerdegegnerin nicht von einem Anwendungsfall der Schlussbestimmungen
ausgegangen war. Vor der Rentenaufhebung fanden keine diesbezüglichen
Abklärungen statt und in der angefochtenen Verfügung wird auch nicht festgehalten,
dass eine Eingliederung von vornherein nicht erfolgversprechend wäre. Allein
der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig
erachte, genügt nicht für die Annahme einer mangelnden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit.
13.
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist. Die Rente der
Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Hingegen ist die Sache in teilweiser
Gutheissung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese der
Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gewähre und ihr
sowohl für die Zeit zwischen angefochtener Verfügung und Eröffnung dieses
Entscheides sowie danach während maximal zwei Jahren weiterhin eine ganze
Invalidenrente ausrichte.
14.
Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat für das Beschwerdeverfahren An-spruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin unterliegt
vorliegend im Hauptpunkt, dem Begehren um Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zwecks korrekter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens
und Neuverfügung bzw. Weiteraurichtung einer Rente. Die Tatsache, dass im vorliegenden
Fall ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, stellt kein Obsiegen in dem Sinne
dar, dass die Beschwerdeführerin daraus eine Parteientschädigung ableiten
könnte, denn im Ergebnis verbessert sich ihre Rechtsstellung dadurch nicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 mit Hinweis). Da
sie aber in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in den Genuss von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und der damit verbundenen Weiterausrichtung der Rente
bis zu deren Abschluss kommt, steht ihr die Hälfte einer vollen Entschädigung
als Parteientschädigung zu.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif
[GebT, BGS 615.11]).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht mit Kostennote vom 9. Januar 2017 (A.S. 211 ff.) und ergänzender, an
der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht eingereichter Kostennote einen
Aufwand von 32,51 Stunden sowie ergänzend 5,19 Stunden, insgesamt 37,7 Stunden geltend.
Die Kostennoten enthalten zahlreiche Kleinpositionen mit Briefen an die
Klientin und Fristerstreckungsgesuche, die praxisgemäss mangels näherer
Bezeichnung als Kanzleiaufwand zu betrachten sind, der im Stundenansatz eines
Anwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird. Insgesamt sind 27 Positionen
«Brief an Klientin», veranschlagt mit jeweils 0,17 Stunden, zu streichen.
Ebenfalls nicht gewährt wird der Aufwand für das Einreichen von Fristerstreckungsgesuchen
am 26. September 2014 (0,25 Stunden), 20. Oktober 2014 (0,25 Stunden),
11.
Februar 2016 (0,33 Stunden), 4. März 2016 (0,25 Stunden) und 13. Dezember
2016.
(0,25 Stunden) von total 1,33 Stunden. Der Aufwand verringert sich damit
um 5,92 Stunden auf 31,78 Stunden. Der veranschlagte Stundenansatz von
CHF 240.00 ist angemessen. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 7'627.20.
Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50 und
nicht mit CHF 1.00 entschädigt werden. Die Auslagen verringern sich bei 554
erstellten Kopien um CHF 277.00 auf CHF 510.50. Weiter wird die
Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog der Regelung für
Staatsangestellte (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a
Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und
nicht mit CHF 1.00 angerechnet, womit sich die Auslagen um weitere
CHF 13.60 auf insgesamt CHF 496.90 reduzieren. Zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % (CHF 650.00) ergibt sich ein volles Honorar von insgesamt
CHF 8'774.10. Die Parteientschädigung von 1/2 beläuft sich damit auf
CHF 4'387.05.
15.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten
Abklärungsmassnahmen (z.B. eines vom Versicherten eingeholten
Parteigutachtens), wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich
waren. Dabei genügt es, wenn die mit der Massnahme gewonnenen Ergebnisse für
die Abklärungen verwendbar sind, selbst wenn in der Folge keine Leistungen
zugesprochen werden sollten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 45 N 16 ff.).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein Parteigutachten von Dr. med. G.___
eingeholt (Beilage 3 zur Beschwerde vom 10. Februar 2014). Dieses
Gutachten war nicht hauptsächlich ausschlaggebend für weitere Abklärungen bzw.
das Einholen des Gerichtsgutachtens. Mit oder ohne Vorliegen desselben wäre ein
Gerichtsgutachten eingeholt worden. Die darin getroffenen Erkenntnisse finden
im Gerichtsgutachten zwar in Bezug auf die diagnostizierte depressive Störung
ihre Abstützung, darüber hinaus hat das Parteigutachten aber keinen
wesentlichen Einfluss gehabt. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht
verpflichtet werden, die Kosten des Parteigutachtens zu übernehmen.
16.
16.1
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00
je hälftig, d.h. je CHF 500.00, zu bezahlen. Folglich sind der Beschwerdeführerin
vom geleisteten Kostenvorschuss (CHF 600.00) CHF 100.00 zurückzuerstatten.
16.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Dies trifft hier nicht zu. Das Administrativgutachten
der Begutachtungsstelle F.___ wurde vor dem Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V
281.
und der damit verbundenen Änderung der Rechtsprechung erstellt und auch die
Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vor diesem Urteil. Das Gerichtsgutachten
wurde aufgrund der geänderten Rechtsprechung eingeholt und nicht etwa, weil die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hätte. Die Kosten des
Gutachtens in der Höhe von CHF 15'666.45 sind daher auf die Staatskasse zu
nehmen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin
Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit
zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach
für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von CHF 4'387.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die
IV-Stelle des Kantons Solothurn sei zu verpflichten, die Kosten für das
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 27. Januar 2014 zu ersetzen, wird abgewiesen.
5. An die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00
haben die IV-Stelle des Kantons Solothurn und die Beschwerdeführerin je einen hälftigen
Anteil von CHF 500.00 zu bezahlen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF
600.00 werden der Beschwerdeführerin CHF 100.00 zurückerstattet.
6. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
CHF 15'666.45 gehen zu Lasten des Staates.
7. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 25. April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
8. Eine Kopie der anlässlich der
Verhandlung eingereichten Kostennoten vom 25. April 2017 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_417/2017 vom 19. April 2018 bestätigt.