VSBES.2014.64
Invalidenrente
20. Dezember 2016Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Max B. Berger, Fürsprecher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch
Dr. Caroline
Franz Waldner,
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung
vom 18. Februar 2014)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
1.
1.1 Die Versicherte B.___, geboren
1974, meldete sich am 20. Februar 2012 (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend
IV-Nr.] 2) unter der Angabe einer Anorexia nervosa bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie
war zum Zeitpunkt der Anmeldung als Verkäuferin auf Abruf bei der C.___ AG
angestellt (Eintritt am 28. September 2011), befand sich aber in einem
stationären Aufenthalt in der Klinik D.___.
1.2 Der genannte Klinikaufenthalt
dauerte vom 9. Januar 2012 bis 5. April 2012 (IV-Nr. 6
Sachverhalt
S. 1). Danach wurde der Versicherten ein Belastbarkeitstraining im E.___ gewährt
(IV-Nr. 23), jedoch kam es vom 24. Oktober bis 28. Dezember 2012
zu einem weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ (IV-Nr. 26).
Die Arbeitsstelle bei der C.___ AG wurde ihr per 31. Januar 2013 gekündigt
(IV-Nr. 25).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin tätigte
in der Folge medizinische Abklärungen und erliess am 29. August 2013 einen
Vorbescheid (IV-Nr. 40), gemäss welchem sie in Aussicht stellte, der
Versicherten B.___ ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2.2 Dagegen erhob die A.___ am
5. September 2013 vorsorglich Einwand (IV-Nr. 42) und begründete
diesen am 8. Oktober 2013 (IV-Nr. 46). Ebenfalls liess B.___ am
13. November 2013 (IV-Nr. 54) dazu Stellung nehmen.
3. Mit Verfügung vom
18. Februar 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin
der Versicherten B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze
Invalidenrente zu.
4. Dagegen lässt die A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. März 2014 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
Die Verfügung vom 18. Februar
2014 (Versicherte: B.___, [...]) sei aufzuheben und es sei der Beginn der
Wartezeit auf Januar 2011 (oder früher) festzusetzen.
Eventualiter: Die Verfügung vom
18. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei der IV-Stelle zur
weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
»
5. Mit Verfügung vom
13. März 2014 stellt das Versicherungsgericht in Aussicht, dass nach
erster Einschätzung teilweise auf die Beschwerde einzutreten sei, indem das
Rechtsbegehren wie folgt eingeschränkt werde: «Es sei der Versicherten bereits
mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze Rente zuzusprechen.» Zudem wird
die Versicherte B.___ (nachfolgend: Beigeladene), zum Verfahren beigeladen.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 27. Mai 2014 (A.S. 24) unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene lässt
ebenfalls beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
(Eingabe vom 17. Juni 2014, A.S. 28 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin nimmt
am 4. August 2014 (A.S. 39 ff.), 22. Juni 2015
(A.S. 69 f.) und 25. April 2016 (A.S. 93 ff.) weitere
Male Stellung. Die Beigeladene lässt sich mit Schreiben vom 18. Mai 2015
(A.S. 61 ff.) und 9. Mai 2016 (A.S. 101 f.) vernehmen.
8. Mit Verfügung vom
4. September 2014 (A.S. 49) wird der Beigeladenen ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. Caroline Franz Waldner als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
9. Mit Verfügung vom
17. November 2015 (A.S. 72 f.) holt das Versicherungsgericht bei
verschiedenen, die Beilgeladene behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weitere
Informationen ein. Die Fragen werden mit entsprechenden Schreiben vom
26. November 2015 (A.S. 78 ff.), 1. Dezember 2015
(A.S. 83 f.) und 14. bzw. 18. April 2016
(A.S. 88 f.) beantwortet.
10. Mit Eingaben vom
25. April 2016 (A.S. 97 f.) bzw. 9. Mai 2016
(A.S. 103) reichen der Vertreter der Beschwerdeführerin und die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beigeladenen Kostennoten zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Erlässt ein
Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen
Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm
die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie
die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine
IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in
Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge
prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von
Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwer-de
berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle
jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so
entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73
E. 4.2.2 S. 76).
1.3
Im vorliegenden Fall wurden
sowohl der Vorbescheid vom 29. August 2013 als auch die angefochtene Verfügung
vom 18. Februar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die
Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die
Verbindlichkeit allerdings nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung
des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE
133.
V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom
10.
August 2009 E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche
Fragestellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung
legitimiert. Im vorliegenden Fall verlangt sie, der Beginn des Wartejahres sei
auf Januar 2011 oder noch früher festzusetzen. Gemäss Art. 29 Abs. 1
und 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) entsteht der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des
Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Die Beigeladene
meldete sich am 20. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 2), weshalb der Rentenanspruch frühestens am 1. August
2012.
entstehen kann. Für das IV-rechtlich relevante Wartejahr (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG) ist daher nur die Zeit ab August 2011 relevant,
über die Zeit davor ist im IV-Verfahren nicht zu entscheiden. Dementsprechend
wurde das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Versicherungsgerichts
vom 13. März 2014 (A.S. 15) umgedeutet. Auf die Beschwerde ist in dem
Umfang einzutreten, als der Beigeladenen bereits mit Wirkung ab 1. August
2012.
(anstelle von 1. Dezember 2012) eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen sei. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.4
Gemäss § 54bis lit.
a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt
der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungs-rechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 8'000.00 (Fassung bis 28. Februar
2015) resp. CHF 30'000.00 (Fassung ab 1. März 2015) als Einzelrichter. Der
Beigeladenen wurde mit der Verfügung vom 18. Februar 2014 ab dem
1.
Dezember 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Strittig ist nun, ob
der Rentenbeginn bereits per 1. August 2012, mithin vier Monate früher, festzusetzen
sei. Die Grenze von CHF 8'000.00 resp. CHF 30'000.00 wird dabei nicht
überschritten, da die berechnete monatliche Rente gemäss angefochtener
Verfügung CHF 1'687.00 beträgt. Die Angelegenheit fällt daher in die einzelrichterliche
Zuständigkeit. Die Vizepräsidentin ist damit als Vertreterin des Präsidenten
zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene seit dem 13. Dezember
2011.
(Beginn der Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt
sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin und sämtliche anderen
Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Es sei ausgewiesen, dass sich die kombinierte
Persönlichkeitsstörung und die Bulimie bereits in der Adoleszenz entwickelt
hätten und sich die Anorexie 2010 manifestiert habe. Bis im Dezember 2011 sei
es ihr aber möglich gewesen, ihrer Arbeit nachzugehen. Trotz ihrer Krankheit
sei nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Arztbericht von
Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2013 schildere nachvollziehbar den
Krankheitsverlauf, weshalb der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) für die
Beurteilung der medizinischen Situation auf diesen abstelle. Die Beigeladene
sei jedoch erst seit dem 24. Mai 2013 bei Dr. med. F.___ in
Behandlung. Diese habe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem
9.
Januar 2012 (Eintritt in die Klinik D.___) festgelegt. Der Hausarzt
habe sie aber bereits ab dem 13. Dezember 2011 krankgeschrieben. Die
Arbeitsunfähigkeit sei frühestens per 13. Dezember 2011 ausgewiesen. Aus
dem Lebenslauf, der zwar einen regen Stellenwechsel zeige, lasse sich nichts
Gegenteiliges zum Beginn des Wartejahres ableiten, da nie eine Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen worden sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde vom 11. März 2014 (A.S. 8 ff.) und den
weiteren Stellungnahmen (A.S. 39 ff., A.S. 69 f. und
A.S. 93 ff.) entgegenhalten, die Festsetzung des Beginns der Wartezeit
auf den 13. Dezember 2011 sei nicht nachvollziehbar. Der Beginn liege
spätestens im Januar 2011, eher sogar bei Mitte 2010. Die Beigeladene sei am
1.
Oktober 2011 als Arbeitnehmerin bei der C.___ AG im Bereich Kiosk eingetreten.
Nach gerade einmal einem guten Monat sei sie nicht mehr erschienen und seither
krankgeschrieben. Seit dem 16. Dezember 2011 habe sie Taggelder bezogen. Medizinisch
ergebe sich aus den Akten – wobei eine umfassende Begutachtung fehle –
Folgendes: Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Einschätzung des RAD ab,
der die Beigeladene aber nie gesehen habe. Soweit der RAD ihre Diagnosen
zusammenfasse, solle diesem nicht widersprochen werden. Hingegen erscheine die
Wahl des Beginns der Wartefrist willkürlich. Im Lebenslauf der Beigeladene seien
auffällig viele Stellenwechsel festzustellen. Immer wieder würden
«Weiterbildungen» und «kreative Phasen» auftreten, was nicht stimmen werde.
Vielmehr werde sie in diesen Zeiten krankheitsbedingt ausgefallen sein. Es
müsse angenommen werden, dass sie im Grunde genommen gar nie voll leistungsfähig
gewesen sei, sich aber lange Zeit ohne Krankheitseinsicht versucht habe durchzuschlagen.
Schon nur angesichts dieses Umstandes sei augenscheinlich, dass der nun
festgesetzte Beginn der Wartefrist einigermassen willkürlich ausgerechnet in
eine Zeit falle, in der die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin versichert
gewesen sei. Im Arbeitgeberfragebogen bestätige die C.___, dass die Beigeladene
am 28. September 2011 eingetreten sei und bei einem Pensum von 50 %
nach einigen Tagen ausgefallen sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass
ausgerechnet in den wenigen Tagen ab Eintritt in die Versicherung der
Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein solle, die nun zur
Invalidität geführt habe. Vielmehr werde die Beigeladene mit einer erheblichen
Vorbelastung eingetreten sein. Dr. med. F.___ gebe in ihrem Bericht
an, die Beigeladene leide seit 2010 unter Anorexie. Die Bulimie bestehe seit
der Jugend, ebenso die Persönlichkeitsstörung. Sie setze den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit auf den 9. Januar 2012. Dieses Datum erscheine
willkürlich, erkläre sich damit, dass die Beigeladene erst seit 2013 bei ihr in
Behandlung sei und sie so rückwirkend nur spekulieren könne.
Dr. med. F.___ schildere eine schwer traumatische Kindheit mit
Absturz 2010 (Trennung vom Partner, Arbeitslosigkeit, Gewichtsverlust auf 48
kg). Die Ärztin verweise auf eine Ausbildung, die nur mit grösster Mühe gelinge
und auf nicht weniger als 14 Stellenwechsel. Zusammenfassend ergebe sich, dass
der grosse Absturz 2010 stattgefunden habe. Gemäss Bericht der Klinik D.___ sei
die Beigeladene am 9. Januar 2012 eingetreten und habe geschildert, seit
einem Jahr keine Menstruation mehr zu haben (Anfang 2011), die Zähne würden
abbrechen und die Beine schmerzen. Sie schlafe seit 18 Monaten (Mitte 2010) nur
noch drei Stunden pro Nacht. Dass der Hausarzt die Beigeladene ab
13.
Dezember 2011 krankgeschrieben habe, heisse nicht, dass sie nicht
schon vorher in erheblichem Masse eingeschränkt gewesen sei. Sie sei für die C.___
auch nur 50 % tätig gewesen und habe ihre Leistungseinschränkung durch das
Teilpensum kaschieren können. Aus medizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sie
bereits seit Mitte 2010 erheblich und dauerhaft in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt
sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, vor Dezember 2011 sei keine
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für den Beginn der Wartezeit sei aber eine
Rückschau zu machen:
-
letzte Anstellung zu
100.
% im Jahr 2009,
-
sieben Monate im Jahr
2010.
stellenlos,
-
Anstellung bei G.___ nur
zu 80 %,
-
danach stellenlos,
-
zwei bzw. drei Monate
«Lehrgang [...]»,
-
anschliessend wieder zwei
bis drei Monate stellenlos,
-
Anstellung bei C.___ zu
50.
%.
Seit 2010 leiste die Beigeladene durchgehend
keine 100 % mehr. Während sie 2010 / 2011 noch kurz 80 % geschafft
habe, habe sie bei C.___ zum Vornherein nur noch zu 50 % antreten können.
In den Zeiten der Stellenlosigkeit und während eines Lehrganges seien weit
weniger als 100 % Leistung abgefordert worden. Die erhebliche Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit sei damit seit Mitte 2010 nachgewiesen. Zusammenfassend
seien die sechs Wochen geleisteter Arbeit im Teilpensum bei der C.___ nichts
mehr als ein erneuter, erfolgloser Arbeitsversuch. Die Diagnosen seien immer
die gleichen geblieben und die Beigeladene sei den Aufgaben des eingegangenen
Arbeitsverhältnisses keinesfalls gewachsen gewesen. Sie sei zumindest zu Beginn
2011, eher seit Mitte 2010, zu 20 % oder mehr eingeschränkt gewesen. Es
sei der langjährige Beschwerdekomplex, der sie seit Mitte 2010 definitiv
invalidisiere. Eine selbständige Tätigkeit lasse sich weder aus dem Lebenslauf
noch aus ihrem IK-Auszug erkennen. Da aus dem IK-Auszug kein Bezug von
Arbeitslosengeldern ersichtlich sei, könne auch ausgeschlossen werden, dass sie
von Februar bis April 2011 auf Stellensuche gewesen sei, wie sie in ihrem
Lebenslauf schreibe. Vielmehr werde sie krankheitshalber ausgefallen und sei mangels
Vermittelbarkeit nicht berechtigt gewesen sein, Leistungen des RAV zu beziehen.
Die angeblichen kreativen Pausen seien nicht normal, auch nicht die vielen
beruflichen Umorientierungen. Es liege nahe, dass die Beigeladene bezüglich der
psychischen Krankheit dissimuliert habe und sich auch nicht in Behandlung habe
begeben wollen.
2.3
Die Beigeladene lässt mit
Schreiben vom 17. Juni 2014 (A.S. 28 ff.), 18. Mai 2015
(A.S. 61 ff.) und 9. Mai 2016 (A.S. 101 f.) geltend
machen, obwohl die bei ihr vorliegenden Krankheitsbilder seit der Adoleszenz
bestünden, habe sie während vieler Jahre gut funktioniert und sei
leistungsfähig gewesen. Der ab 2006 etwas unstete Lebenslauf sei dadurch
bedingt gewesen, dass sie ihren ursprünglichen Ausbildungswunsch, nämlich einen
Beruf im kreativen oder betreuenden Bereich, zu realisieren versucht habe. So
habe sie zum Beispiel eine Ausbildung zur [...] oder zur [...] gemacht. Sie
habe sich in der Folge selbständig machen wollen, was sich aber als sehr
schwierig herausgestellt habe, so dass sie immer wieder gezwungen gewesen sei,
temporäre Sachbearbeiterinnen-Jobs anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren
zu können. Schliesslich habe sie noch eine Basisausbildung in [...] und einen
Lehrgang zur [...] gemacht. Während all dieser Jahre habe es keine Hinweise auf
eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie habe nachweislich immer in
vollzeitlichen und teilweise auch mehrjährigen Anstellungsverhältnissen
gearbeitet und ihre Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. Zu einem Einbruch
der Arbeitsfähigkeit sei es erst gekommen, als mit der Trennung von ihrem
langjährigen Partner 2010 und der damaligen Arbeitslosigkeit ihr Leben aus den
Fugen zu geraten gedroht habe. Aus dem Gefühl heraus, über eine restriktive
Gewichtskontrolle in ihrem Leben wieder die Kontrolle zu erlangen, habe ein
kontinuierlicher Gewichtsverlust eingesetzt. Trotzdem sei sie in dieser
Entwicklung noch voll leistungsfähig gewesen und habe im Sommer 2011 zunächst
die Ausbildung zur [...] mit anschliessendem Praktikum absolvieren sowie ab dem
28.
September 2011 die Anstellung bei der C.___ AG ausüben können. Erst ab
dem 13. Dezember 2011 sei es wegen der schweren körperlichen Schwächung zu
einer nachweislichen Krankschreibung und in der Folge zu zwei stationären
Aufenthalten gekommen. Weder den Arztberichten des langjährigen Hausarztes und
der Psychiaterin Dr. med. F.___ noch den zusammenfassenden Berichten
der Klinik D.___ seien Hinweise zu entnehmen, dass die Beigeladene schon vor
dem 13. Dezember 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
wäre. Die Tatsache, dass sie in den letzten Jahren keinen durchgehenden
Stellennachweis zu erbringen vermöge, erlaube nicht den Schluss auf eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn er mit entsprechenden
ärztlichen Krankschreibungen korrespondieren würde. Eine eigentliche ärztliche
Behandlung habe sie erst benötigt, als es Mitte Dezember 2011 zum psychischen
und physischen Zusammenbruch gekommen sei, der schliesslich zur
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus den Arbeitszeugnissen ergäben sich keine
Hinweise darauf, dass die Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben worden seien.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109;
127.
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um die Entstehung eines Rentenanspruchs
im Jahr 2012, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6.
IV-Revision massgebend sind.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in
gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das
Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten.
5.
Streitig und zu prüfen ist
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres korrekt auf
Dezember 2011 festgelegt hat. Hierzu sind folgende medizinischen Akten
relevant:
5.1
Dr. med. H.___,
Hausarzt der Beigeladenen, stellte am 18. Dezember 2011 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
aus (IV-Nr. 6 S. 2), gemäss welchem die Beigeladene vom
13.
Dezember 2011 bis 6. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig
sei.
5.2
Die Beigeladene befand sich ab
dem 9. Januar 2012 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___.
Dr. med. I.___, Klinik D.___, attestierte ihr vom 9. Januar bis
5.
April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 6 S. 1).
5.3
In einem Bericht von
Dr. med. I.___ vom 27. Januar 2012 (IV-Nr. 12 S. 4)
wird festgehalten, die Beigeladene leide seit 1995 an einer Essstörung. Dazwischen
habe es gesunde Phasen gegeben. Seit Juli 2010 bestehe eine Bulimie, seit Dezember
2010.
eine Anorexie. Die Beigeladene sei seit Mitte Dezember 2011 bis auf Weiteres
100.
% arbeitsunfähig.
5.4
Im Arztbericht von
Dr. med. H.___ vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 28
S. 5 f.) erklärt dieser, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % bestehe seines Wissens seit 13. Dezember 2011.
5.5
Dem Bericht der Klinik D.___
vom 25. April 2012 über den ersten stationären Aufenthalt der Beigeladenen
(IV-Nr. 29 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, diese sei seit Sommer
(2011) in einem Teufelskreis von Essattacken und Erbrechen gefangen. Vor zwei
Jahren habe sie noch 94 kg gewogen. Während der Arbeit im […] habe sie angefangen,
tagsüber nichts zu essen und dann wieder abgenommen. Vor sechs Monaten sei sie
auf 43 kg gekommen. Seit einem Jahr habe sie keine Menstruation mehr, die Zähne
würden abbrechen, die Beine wehtun. Seit ca. eineinhalb Jahren schlafe sie durchschnittlich
nur drei Stunden pro Nacht. Sie habe nach der Ausbildung ca. 15 Mal die Stelle
gewechselt. Sie habe mehrere Ausbildungen gemacht. Vor eineinhalb Jahren habe
sie im […] bei G.___ gearbeitet und nach drei Monaten selber gekündigt. Danach
sei sie ein paar Monate arbeitslos gewesen, bis sie die Stelle bei C.___ AG gefunden
habe. Seit Mitte Dezember sei sie krankgeschrieben. Vor eineinhalb Jahren habe
sie sich auch von ihrem Lebenspartner getrennt und sei wieder bei ihren Eltern
eingezogen. Sie habe bereits als Kind schlecht geschlafen und unter Ängsten
gelitten. 2005 habe sie ein Burnout erlitten, sei erschöpft gewesen und habe
Panikattacken gehabt. Zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr sei sie von ihrem
Bruder regelmässig sexuell missbraucht worden.
5.6
Gemäss Arztbericht von Dr. med. J.___,
ehemals behandelnder Psychotherapeut, vom 1. März 2013 (IV-Nr. 30),
habe seit dem 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beigeladene habe in der Kindheit
traumatische Erlebnisse gehabt, weshalb sich in der Adoleszenz ein problematisches
Essverhalten mit stark schwankendem Gewicht eingestellt habe. Ab der ersten
Hälfte 2011 sei es zu einem zunehmenden Gewichtsverlust gekommen.
5.7
Dr. med. F.___, welche
die Beigeladene zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in Vertretung der anhaltend arbeitsunfähigen
Dr. med. K.___ psychotherapeutisch behandelte, erklärte in ihrem
Arztbericht (Eingang am 13. Juni 2013, IV-Nr. 36), es habe seit dem 9. Januar
2012.
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beigeladene habe in
der Kindheit eine schwere emotionale Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch sowie
eine schwere Ausgrenzung in der Schule erlebt. Im Alter von 16 Jahren sei
sie schon übergewichtig gewesen und habe mit 23 Jahren begonnen abzunehmen.
Wenige Jahre später sei es wiederum zu einer Gewichtszunahme von 20 kg wegen
zahlreichen Enttäuschungserfahrungen gekommen. Ab 2010 – im Anschluss an die
Trennung vom Partner und wegen Arbeitslosigkeit – sei es zu einer Abwärtsspirale
gekommen mit dem Versuch, Kontrolle über das Körpergewicht zu erhalten. Sie
habe schnell auf 48 kg abgenommen. Körperlich sichtlich geschwächt habe sie nur
noch unter grösster Anstrengung einen Kurs zur [...] zu absolvieren vermocht.
5.8
Dr. med. L.___ (RAD),
hält in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2013 (IV-Nr. 39) fest, die
kombinierte Persönlichkeitsstörung und die Bulimie der Beigeladenen hätten sich
in der Adoleszenz entwickelt, die Anorexie habe sich 2010 manifestiert und
schliesslich Ende 2011 aufgrund der schweren körperlichen Schwächung zur Arbeitsunfähigkeit
geführt. Diese betrage 100 % seit dem 13. Dezember 2011, auch in
einer Verweistätigkeit.
6.
Es zeigt sich nach der
dargelegten Aktenlage, dass die früheste IV-relevante Arbeitsunfähigkeit vom
Hausarzt, Dr. med. H.___, auf den 13. Dezember 2011 festgelegt
wurde. Ab Januar 2012 befand sich die Beigeladene erstmals in einem stationären
Klinikaufenthalt, weshalb sowohl die Klinik D.___ wie auch die zum Zeitpunkt
der Rentenverfügung behandelnde Psychotherapeutin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
auf den 9. Januar 2012 datierten. Dass die Festlegung der
Arbeitsunfähigkeit auf den 13. Dezember 2011 damit willkürlich wäre, wie
die Beschwerdeführerin behauptet, lässt sich demnach nicht sagen. Der Beigeladenen
wurde vor diesem Datum nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin
leitet die behauptete vorgängig bestehende Arbeitsunfähigkeit nun insbesondere
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsverlauf und ihrem
Lebenslauf ab.
Dem Lebenslauf der Beigeladenen
(IV-Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass sie nach dem Schulabschluss von
1990-1992 eine Ausbildung als [...] absolvierte, dies offenbar auf Druck ihres
Vaters, wie sich verschiedenen Aktenstellen entnehmen lässt
(vgl. IV-Nr. 36 und 54). Danach war sie zwischen 1992 und Februar
2006.
mit vernachlässigbaren Unterbrüchen an fünf verschiedenen Arbeitsstellen
als [...] tätig. Von März 2006 bis Dezember 2007 liess sie sich zur [...] und [...]
ausbilden. Einer Erwerbstätigkeit schien sie in dieser Zeit daneben nicht
nachzugehen. Im Februar / März 2008 arbeitete sie temporär zu 80 % als [...],
danach war sie während drei Monaten auf Stellensuche. Von Juli bis November
2008.
war sie zu 80 % als [...] tätig (wiederum temporär), von Dezember
2008.
bis Mai 2009 wird eine «kreative Pause» angegeben. Im Juli / August 2009
arbeitete sie zu 100 % als [...], wobei sie parallel dazu im April 2009
mit einer Basisausbildung in [...] begann, die sie im März 2010 abschloss. Von
April bis Oktober 2010 ist im Lebenslauf wiederum eine «kreative Pause»
aufgeführt. Von November 2010 bis Januar 2011 war sie zu 80 % als [...] tätig,
ab Februar 2011 bis April 2011 auf Stellensuche. Von Mai bis Juli 2011
absolvierte sie einen Lehrgang [...], bis sie dann ab Ende September 2011 die
Anstellung bei der C.___ AG fand, wo sie bis zu ihrer Krankschreibung tätig
war.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die
Weiterbildungen und kreativen Pausen würden nicht den Tatsachen entsprechen.
Was die Weiterbildungen anbelangt, so finden diese in den sich in den Akten
befindenden Zertifikaten (IV-Nr. 7) ihre Bestätigung. Weiter lässt sich
nicht abschliessend beurteilen, was die Beschwerdeführerin während ihrer
«kreativen Pausen» gemacht hat. Klar ist jedenfalls, dass sie keiner
Erwerbstätigkeit nachging; klar ist aber auch, dass sie in den entsprechenden
Phasen nicht nachweislich krankgeschrieben war. Wäre sie in dieser Zeit
dauerhaft und in relevanter Weise arbeitsunfähig gewesen, hätte sie sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eher bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug angemeldet, anstatt auf jegliche Sozialversicherungsleistungen
zu verzichten. Dass sie in diesen Zeiten krankheitsbedingt ausgefallen sein
soll, ist genauso eine Mutmassung, wie die Beschwerdeführerin den von der
Beschwerdegegnerin festgelegten Beginn des Wartejahres als willkürlich bezeichnet.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beginn der Wartefrist auf
willkürliche Weise ausgerechnet in die Zeit falle, in welcher die Beigeladene
bei der C.___ AG tätig gewesen sei. Vielmehr lässt sich ein langjähriger
Krankheitsverlauf zeichnen, der im Dezember 2011 in der erstmaligen
Krankschreibung gipfelte. Bei der Beigeladenen bestehen unbestrittenermassen
seit vielen Jahren Probleme im Essverhalten. Eine traumatische Kindheit ist ebenfalls
ausgewiesen. Trotzdem war sie lange Jahre in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, wenn die Stellenwechsel auch zahlreich gewesen sein mögen. Im Jahr
2010.
kam es zur Trennung vom langjährigen Partner, wobei eine Abwärtsspirale
begann und die Beigeladene versuchte, mittels restriktiver Gewichtskontrolle
Kontrolle über ihren Körper zu erlangen. Die mit einer Bulimie oder Anorexie
einhergehenden gesundheitlichen Konsequenzen wie Aussetzen der Menstruation,
Angreifen der Zähne, allgemeine Schwäche, sind allgemein bekannt. Trotzdem ging
die Beigeladene ab Ende 2010 einer 80%igen Erwerbstätigkeit nach (wobei nicht bekannt
ist, was der Grund für die Anstellung in einem Teilpensum war), absolvierte einen
Lehrgang zur [...] und war immerhin fast drei Monate (und nicht etwa nur wenige
Tage, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nämlich vom 28. September bis
13.
Dezember 2011), bei der C.___ AG tätig, wobei sich den Akten nicht
entnehmen lässt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur ein 50 %-Pensum
leistete. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beginn des Wartejahres
willkürlich auf dem 13. Dezember 2011 festgelegt worden sei, vielmehr sind
für die Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert und das von der
Beigeladenen Geleistete weist auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit hin. Natürlich
kann nicht gesagt werden, dass sie bei Antritt der Stelle bei der C.___ AG
vollkommen gesund war. Sie vermochte aber in den Jahren zuvor trotz ihrer
Beeinträchtigungen einer Arbeit nachzugehen. So kam es auch erst im Jahr 2012
zum ersten stationären Aufenthalt.
Schliesslich wurden durch das
Versicherungsgericht bei allen Ärztinnen und Ärzten, die die Beigeladene im
entsprechenden Zeitraum behandelten (2010 und 2011), weitere Berichte
eingeholt. Die Beigeladene hat auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben
vom 18. Mai 2015 (A.S. 61) mitgeteilt, bei wem sie in den Jahren 2010 und
2011.
in ärztlicher Behandlung war. Der Hausarzt, Dr. med. H.___, erklärte
mit Schreiben vom 26. November 2015 (A.S. 78), er habe die Beschwerdeführerin
von Dezember 2009 bis Juni 2014 behandelt. Obwohl er die Beigeladene demnach
seit Ende 2009, also vor dem endgültigen Zusammenbruch nach der Trennung vom
Partner, kannte, stellte er erst ab 13. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit
aus. Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Chirurgische Klinik der Solothurner
Spitäler AG, vom 1. Dezem-ber 2015 (A.S. 83 f.) wurde die
Beigeladene im Jahr 2009 und 2010 ambulant behandelt, es seien jedoch nie
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Allfällige Arbeitsunfähigkeiten
hätten höchstens zwei bis drei Tage betragen. Schliesslich wurde auch
anlässlich von sieben gynäkologischen Konsultationen, bei denen vor allem die Gewichtsproblematik
und die Therapie eines Vitamin D-Mangels im Vordergrund gestanden hätten, nie
eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht von Dr. med. N.___
vom 14. April 2016, A.S. 88).
7.
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres korrekt auf Dezember
2011.
festgelegt hat, gestützt auf die erste dokumentierte attestierte
Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. H.___. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beigeladene steht ab Prozessbeginn
im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 8 hiervor). Gemäss
Ausgang des Verfahrens hat sie indessen Anspruch auf eine ordentliche
Parteientschädigung, die ihr die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
Die Vertreterin der Beigeladenen hat
am 9. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 103), worin sie
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'150.00 (5,75 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 200.00) geltend macht. Eine Entschädigung für
Auslagen oder Mehrwertsteuer wird nicht verlangt. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung angemessen und auf
CHF 1'150.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat diese der
Beigeladenen, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Franz Waldner, [...], zu
bezahlen.
9.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat der
Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Franz Waldner,
einer Parteientschädigung von CHF 1'150.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer