Lexipedia

Entscheid

VSBES.2014.64

Invalidenrente

20. Dezember 2016Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. 1). Danach wurde der Versicherten ein Belastbarkeitstraining im E.___ gewährt

(IV-Nr. 23), jedoch kam es vom 24. Oktober bis 28. Dezember 2012

zu einem weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ (IV-Nr. 26).

Die Arbeitsstelle bei der C.___ AG wurde ihr per 31. Januar 2013 gekündigt

(IV-Nr. 25).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin tätigte

in der Folge medizinische Abklärungen und erliess am 29. August 2013 einen

Vorbescheid (IV-Nr. 40), gemäss welchem sie in Aussicht stellte, der

Versicherten B.___ ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.2 Dagegen erhob die A.___ am

5. September 2013 vorsorglich Einwand (IV-Nr. 42) und begründete

diesen am 8. Oktober 2013 (IV-Nr. 46). Ebenfalls liess B.___ am

13. November 2013 (IV-Nr. 54) dazu Stellung nehmen.

3. Mit Verfügung vom

18. Februar 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin

der Versicherten B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze

Invalidenrente zu.

4. Dagegen lässt die A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. März 2014 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

Die Verfügung vom 18. Februar

2014 (Versicherte: B.___, [...]) sei aufzuheben und es sei der Beginn der

Wartezeit auf Januar 2011 (oder früher) festzusetzen.

Eventualiter: Die Verfügung vom

18. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei der IV-Stelle zur

weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

»

5. Mit Verfügung vom

13. März 2014 stellt das Versicherungsgericht in Aussicht, dass nach

erster Einschätzung teilweise auf die Beschwerde einzutreten sei, indem das

Rechtsbegehren wie folgt eingeschränkt werde: «Es sei der Versicherten bereits

mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze Rente zuzusprechen.» Zudem wird

die Versicherte B.___ (nachfolgend: Beigeladene), zum Verfahren beigeladen.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 27. Mai 2014 (A.S. 24) unter Verweis auf die

angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene lässt

ebenfalls beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

(Eingabe vom 17. Juni 2014, A.S. 28 ff.).

7. Die Beschwerdeführerin nimmt

am 4. August 2014 (A.S. 39 ff.), 22. Juni 2015

(A.S. 69 f.) und 25. April 2016 (A.S. 93 ff.) weitere

Male Stellung. Die Beigeladene lässt sich mit Schreiben vom 18. Mai 2015

(A.S. 61 ff.) und 9. Mai 2016 (A.S. 101 f.) vernehmen.

8. Mit Verfügung vom

4. September 2014 (A.S. 49) wird der Beigeladenen ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. Caroline Franz Waldner als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

9. Mit Verfügung vom

17. November 2015 (A.S. 72 f.) holt das Versicherungsgericht bei

verschiedenen, die Beilgeladene behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weitere

Informationen ein. Die Fragen werden mit entsprechenden Schreiben vom

26. November 2015 (A.S. 78 ff.), 1. Dezember 2015

(A.S. 83 f.) und 14. bzw. 18. April 2016

(A.S. 88 f.) beantwortet.

10. Mit Eingaben vom

25. April 2016 (A.S. 97 f.) bzw. 9. Mai 2016

(A.S. 103) reichen der Vertreter der Beschwerdeführerin und die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beigeladenen Kostennoten zu den Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Erlässt ein

Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen

Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm

die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie

die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine

IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen

Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in

Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge

prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von

Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwer-de

berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle

jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so

entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73

E. 4.2.2 S. 76).

1.3

Im vorliegenden Fall wurden

sowohl der Vorbescheid vom 29. August 2013 als auch die angefochtene Verfügung

vom 18. Februar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die

Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die

Verbindlichkeit allerdings nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung

des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE

133.

V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom

10.

August 2009 E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche

Fragestellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung

legitimiert. Im vorliegenden Fall verlangt sie, der Beginn des Wartejahres sei

auf Januar 2011 oder noch früher festzusetzen. Gemäss Art. 29 Abs. 1

und 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) entsteht der

Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des

Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Die Beigeladene

meldete sich am 20. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 2), weshalb der Rentenanspruch frühestens am 1. August

2012.

entstehen kann. Für das IV-rechtlich relevante Wartejahr (Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG) ist daher nur die Zeit ab August 2011 relevant,

über die Zeit davor ist im IV-Verfahren nicht zu entscheiden. Dementsprechend

wurde das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Versicherungsgerichts

vom 13. März 2014 (A.S. 15) umgedeutet. Auf die Beschwerde ist in dem

Umfang einzutreten, als der Beigeladenen bereits mit Wirkung ab 1. August

2012.

(anstelle von 1. Dezember 2012) eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen sei. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.4

Gemäss § 54bis lit.

a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt

der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungs-rechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 8'000.00 (Fassung bis 28. Februar

2015) resp. CHF 30'000.00 (Fassung ab 1. März 2015) als Einzelrichter. Der

Beigeladenen wurde mit der Verfügung vom 18. Februar 2014 ab dem

1.

Dezember 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Strittig ist nun, ob

der Rentenbeginn bereits per 1. August 2012, mithin vier Monate früher, festzusetzen

sei. Die Grenze von CHF 8'000.00 resp. CHF 30'000.00 wird dabei nicht

überschritten, da die berechnete monatliche Rente gemäss angefochtener

Verfügung CHF 1'687.00 beträgt. Die Angelegenheit fällt daher in die einzelrichterliche

Zuständigkeit. Die Vizepräsidentin ist damit als Vertreterin des Präsidenten

zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene seit dem 13. Dezember

2011.

(Beginn der Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt

sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin und sämtliche anderen

Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Es sei ausgewiesen, dass sich die kombinierte

Persönlichkeitsstörung und die Bulimie bereits in der Adoleszenz entwickelt

hätten und sich die Anorexie 2010 manifestiert habe. Bis im Dezember 2011 sei

es ihr aber möglich gewesen, ihrer Arbeit nachzugehen. Trotz ihrer Krankheit

sei nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Arztbericht von

Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2013 schildere nachvollziehbar den

Krankheitsverlauf, weshalb der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) für die

Beurteilung der medizinischen Situation auf diesen abstelle. Die Beigeladene

sei jedoch erst seit dem 24. Mai 2013 bei Dr. med. F.___ in

Behandlung. Diese habe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem

9.

Januar 2012 (Eintritt in die Klinik D.___) festgelegt. Der Hausarzt

habe sie aber bereits ab dem 13. Dezember 2011 krankgeschrieben. Die

Arbeitsunfähigkeit sei frühestens per 13. Dezember 2011 ausgewiesen. Aus

dem Lebenslauf, der zwar einen regen Stellenwechsel zeige, lasse sich nichts

Gegenteiliges zum Beginn des Wartejahres ableiten, da nie eine Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen worden sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde vom 11. März 2014 (A.S. 8 ff.) und den

weiteren Stellungnahmen (A.S. 39 ff., A.S. 69 f. und

A.S. 93 ff.) entgegenhalten, die Festsetzung des Beginns der Wartezeit

auf den 13. Dezember 2011 sei nicht nachvollziehbar. Der Beginn liege

spätestens im Januar 2011, eher sogar bei Mitte 2010. Die Beigeladene sei am

1.

Oktober 2011 als Arbeitnehmerin bei der C.___ AG im Bereich Kiosk eingetreten.

Nach gerade einmal einem guten Monat sei sie nicht mehr erschienen und seither

krankgeschrieben. Seit dem 16. Dezember 2011 habe sie Taggelder bezogen. Medizinisch

ergebe sich aus den Akten – wobei eine umfassende Begutachtung fehle –

Folgendes: Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Einschätzung des RAD ab,

der die Beigeladene aber nie gesehen habe. Soweit der RAD ihre Diagnosen

zusammenfasse, solle diesem nicht widersprochen werden. Hingegen erscheine die

Wahl des Beginns der Wartefrist willkürlich. Im Lebenslauf der Beigeladene seien

auffällig viele Stellenwechsel festzustellen. Immer wieder würden

«Weiterbildungen» und «kreative Phasen» auftreten, was nicht stimmen werde.

Vielmehr werde sie in diesen Zeiten krankheitsbedingt ausgefallen sein. Es

müsse angenommen werden, dass sie im Grunde genommen gar nie voll leistungsfähig

gewesen sei, sich aber lange Zeit ohne Krankheitseinsicht versucht habe durchzuschlagen.

Schon nur angesichts dieses Umstandes sei augenscheinlich, dass der nun

festgesetzte Beginn der Wartefrist einigermassen willkürlich ausgerechnet in

eine Zeit falle, in der die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin versichert

gewesen sei. Im Arbeitgeberfragebogen bestätige die C.___, dass die Beigeladene

am 28. September 2011 eingetreten sei und bei einem Pensum von 50 %

nach einigen Tagen ausgefallen sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass

ausgerechnet in den wenigen Tagen ab Eintritt in die Versicherung der

Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein solle, die nun zur

Invalidität geführt habe. Vielmehr werde die Beigeladene mit einer erheblichen

Vorbelastung eingetreten sein. Dr. med. F.___ gebe in ihrem Bericht

an, die Beigeladene leide seit 2010 unter Anorexie. Die Bulimie bestehe seit

der Jugend, ebenso die Persönlichkeitsstörung. Sie setze den Beginn der

Arbeitsunfähigkeit auf den 9. Januar 2012. Dieses Datum erscheine

willkürlich, erkläre sich damit, dass die Beigeladene erst seit 2013 bei ihr in

Behandlung sei und sie so rückwirkend nur spekulieren könne.

Dr. med. F.___ schildere eine schwer traumatische Kindheit mit

Absturz 2010 (Trennung vom Partner, Arbeitslosigkeit, Gewichtsverlust auf 48

kg). Die Ärztin verweise auf eine Ausbildung, die nur mit grösster Mühe gelinge

und auf nicht weniger als 14 Stellenwechsel. Zusammenfassend ergebe sich, dass

der grosse Absturz 2010 stattgefunden habe. Gemäss Bericht der Klinik D.___ sei

die Beigeladene am 9. Januar 2012 eingetreten und habe geschildert, seit

einem Jahr keine Menstruation mehr zu haben (Anfang 2011), die Zähne würden

abbrechen und die Beine schmerzen. Sie schlafe seit 18 Monaten (Mitte 2010) nur

noch drei Stunden pro Nacht. Dass der Hausarzt die Beigeladene ab

13.

Dezember 2011 krankgeschrieben habe, heisse nicht, dass sie nicht

schon vorher in erheblichem Masse eingeschränkt gewesen sei. Sie sei für die C.___

auch nur 50 % tätig gewesen und habe ihre Leistungseinschränkung durch das

Teilpensum kaschieren können. Aus medizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sie

bereits seit Mitte 2010 erheblich und dauerhaft in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt

sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, vor Dezember 2011 sei keine

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für den Beginn der Wartezeit sei aber eine

Rückschau zu machen:

-

letzte Anstellung zu

100.

% im Jahr 2009,

-

sieben Monate im Jahr

2010.

stellenlos,

-

Anstellung bei G.___ nur

zu 80 %,

-

danach stellenlos,

-

zwei bzw. drei Monate

«Lehrgang [...]»,

-

anschliessend wieder zwei

bis drei Monate stellenlos,

-

Anstellung bei C.___ zu

50.

%.

Seit 2010 leiste die Beigeladene durchgehend

keine 100 % mehr. Während sie 2010 / 2011 noch kurz 80 % geschafft

habe, habe sie bei C.___ zum Vornherein nur noch zu 50 % antreten können.

In den Zeiten der Stellenlosigkeit und während eines Lehrganges seien weit

weniger als 100 % Leistung abgefordert worden. Die erhebliche Einschränkung

in der Arbeitsfähigkeit sei damit seit Mitte 2010 nachgewiesen. Zusammenfassend

seien die sechs Wochen geleisteter Arbeit im Teilpensum bei der C.___ nichts

mehr als ein erneuter, erfolgloser Arbeitsversuch. Die Diagnosen seien immer

die gleichen geblieben und die Beigeladene sei den Aufgaben des eingegangenen

Arbeitsverhältnisses keinesfalls gewachsen gewesen. Sie sei zumindest zu Beginn

2011, eher seit Mitte 2010, zu 20 % oder mehr eingeschränkt gewesen. Es

sei der langjährige Beschwerdekomplex, der sie seit Mitte 2010 definitiv

invalidisiere. Eine selbständige Tätigkeit lasse sich weder aus dem Lebenslauf

noch aus ihrem IK-Auszug erkennen. Da aus dem IK-Auszug kein Bezug von

Arbeitslosengeldern ersichtlich sei, könne auch ausgeschlossen werden, dass sie

von Februar bis April 2011 auf Stellensuche gewesen sei, wie sie in ihrem

Lebenslauf schreibe. Vielmehr werde sie krankheitshalber ausgefallen und sei mangels

Vermittelbarkeit nicht berechtigt gewesen sein, Leistungen des RAV zu beziehen.

Die angeblichen kreativen Pausen seien nicht normal, auch nicht die vielen

beruflichen Umorientierungen. Es liege nahe, dass die Beigeladene bezüglich der

psychischen Krankheit dissimuliert habe und sich auch nicht in Behandlung habe

begeben wollen.

2.3

Die Beigeladene lässt mit

Schreiben vom 17. Juni 2014 (A.S. 28 ff.), 18. Mai 2015

(A.S. 61 ff.) und 9. Mai 2016 (A.S. 101 f.) geltend

machen, obwohl die bei ihr vorliegenden Krankheitsbilder seit der Adoleszenz

bestünden, habe sie während vieler Jahre gut funktioniert und sei

leistungsfähig gewesen. Der ab 2006 etwas unstete Lebenslauf sei dadurch

bedingt gewesen, dass sie ihren ursprünglichen Ausbildungswunsch, nämlich einen

Beruf im kreativen oder betreuenden Bereich, zu realisieren versucht habe. So

habe sie zum Beispiel eine Ausbildung zur [...] oder zur [...] gemacht. Sie

habe sich in der Folge selbständig machen wollen, was sich aber als sehr

schwierig herausgestellt habe, so dass sie immer wieder gezwungen gewesen sei,

temporäre Sachbearbeiterinnen-Jobs anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren

zu können. Schliesslich habe sie noch eine Basisausbildung in [...] und einen

Lehrgang zur [...] gemacht. Während all dieser Jahre habe es keine Hinweise auf

eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie habe nachweislich immer in

vollzeitlichen und teilweise auch mehrjährigen Anstellungsverhältnissen

gearbeitet und ihre Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. Zu einem Einbruch

der Arbeitsfähigkeit sei es erst gekommen, als mit der Trennung von ihrem

langjährigen Partner 2010 und der damaligen Arbeitslosigkeit ihr Leben aus den

Fugen zu geraten gedroht habe. Aus dem Gefühl heraus, über eine restriktive

Gewichtskontrolle in ihrem Leben wieder die Kontrolle zu erlangen, habe ein

kontinuierlicher Gewichtsverlust eingesetzt. Trotzdem sei sie in dieser

Entwicklung noch voll leistungsfähig gewesen und habe im Sommer 2011 zunächst

die Ausbildung zur [...] mit anschliessendem Praktikum absolvieren sowie ab dem

28.

September 2011 die Anstellung bei der C.___ AG ausüben können. Erst ab

dem 13. Dezember 2011 sei es wegen der schweren körperlichen Schwächung zu

einer nachweislichen Krankschreibung und in der Folge zu zwei stationären

Aufenthalten gekommen. Weder den Arztberichten des langjährigen Hausarztes und

der Psychiaterin Dr. med. F.___ noch den zusammenfassenden Berichten

der Klinik D.___ seien Hinweise zu entnehmen, dass die Beigeladene schon vor

dem 13. Dezember 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen

wäre. Die Tatsache, dass sie in den letzten Jahren keinen durchgehenden

Stellennachweis zu erbringen vermöge, erlaube nicht den Schluss auf eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn er mit entsprechenden

ärztlichen Krankschreibungen korrespondieren würde. Eine eigentliche ärztliche

Behandlung habe sie erst benötigt, als es Mitte Dezember 2011 zum psychischen

und physischen Zusammenbruch gekommen sei, der schliesslich zur

Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus den Arbeitszeugnissen ergäben sich keine

Hinweise darauf, dass die Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen

aufgegeben worden seien.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109;

127.

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um die Entstehung eines Rentenanspruchs

im Jahr 2012, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6.

IV-Revision massgebend sind.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in

gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,

mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das

Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen

sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S.

352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres korrekt auf

Dezember 2011 festgelegt hat. Hierzu sind folgende medizinischen Akten

relevant:

5.1

Dr. med. H.___,

Hausarzt der Beigeladenen, stellte am 18. Dezember 2011 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

aus (IV-Nr. 6 S. 2), gemäss welchem die Beigeladene vom

13.

Dezember 2011 bis 6. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig

sei.

5.2

Die Beigeladene befand sich ab

dem 9. Januar 2012 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___.

Dr. med. I.___, Klinik D.___, attestierte ihr vom 9. Januar bis

5.

April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 6 S. 1).

5.3

In einem Bericht von

Dr. med. I.___ vom 27. Januar 2012 (IV-Nr. 12 S. 4)

wird festgehalten, die Beigeladene leide seit 1995 an einer Essstörung. Dazwischen

habe es gesunde Phasen gegeben. Seit Juli 2010 bestehe eine Bulimie, seit Dezember

2010.

eine Anorexie. Die Beigeladene sei seit Mitte Dezember 2011 bis auf Weiteres

100.

% arbeitsunfähig.

5.4

Im Arztbericht von

Dr. med. H.___ vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 28

S. 5 f.) erklärt dieser, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % bestehe seines Wissens seit 13. Dezember 2011.

5.5

Dem Bericht der Klinik D.___

vom 25. April 2012 über den ersten stationären Aufenthalt der Beigeladenen

(IV-Nr. 29 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, diese sei seit Sommer

(2011) in einem Teufelskreis von Essattacken und Erbrechen gefangen. Vor zwei

Jahren habe sie noch 94 kg gewogen. Während der Arbeit im […] habe sie angefangen,

tagsüber nichts zu essen und dann wieder abgenommen. Vor sechs Monaten sei sie

auf 43 kg gekommen. Seit einem Jahr habe sie keine Menstruation mehr, die Zähne

würden abbrechen, die Beine wehtun. Seit ca. eineinhalb Jahren schlafe sie durchschnittlich

nur drei Stunden pro Nacht. Sie habe nach der Ausbildung ca. 15 Mal die Stelle

gewechselt. Sie habe mehrere Ausbildungen gemacht. Vor eineinhalb Jahren habe

sie im […] bei G.___ gearbeitet und nach drei Monaten selber gekündigt. Danach

sei sie ein paar Monate arbeitslos gewesen, bis sie die Stelle bei C.___ AG gefunden

habe. Seit Mitte Dezember sei sie krankgeschrieben. Vor eineinhalb Jahren habe

sie sich auch von ihrem Lebenspartner getrennt und sei wieder bei ihren Eltern

eingezogen. Sie habe bereits als Kind schlecht geschlafen und unter Ängsten

gelitten. 2005 habe sie ein Burnout erlitten, sei erschöpft gewesen und habe

Panikattacken gehabt. Zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr sei sie von ihrem

Bruder regelmässig sexuell missbraucht worden.

5.6

Gemäss Arztbericht von Dr. med. J.___,

ehemals behandelnder Psychotherapeut, vom 1. März 2013 (IV-Nr. 30),

habe seit dem 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beigeladene habe in der Kindheit

traumatische Erlebnisse gehabt, weshalb sich in der Adoleszenz ein problematisches

Essverhalten mit stark schwankendem Gewicht eingestellt habe. Ab der ersten

Hälfte 2011 sei es zu einem zunehmenden Gewichtsverlust gekommen.

5.7

Dr. med. F.___, welche

die Beigeladene zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in Vertretung der anhaltend arbeitsunfähigen

Dr. med. K.___ psychotherapeutisch behandelte, erklärte in ihrem

Arztbericht (Eingang am 13. Juni 2013, IV-Nr. 36), es habe seit dem 9. Januar

2012.

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beigeladene habe in

der Kindheit eine schwere emotionale Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch sowie

eine schwere Ausgrenzung in der Schule erlebt. Im Alter von 16 Jahren sei

sie schon übergewichtig gewesen und habe mit 23 Jahren begonnen abzunehmen.

Wenige Jahre später sei es wiederum zu einer Gewichtszunahme von 20 kg wegen

zahlreichen Enttäuschungserfahrungen gekommen. Ab 2010 – im Anschluss an die

Trennung vom Partner und wegen Arbeitslosigkeit – sei es zu einer Abwärtsspirale

gekommen mit dem Versuch, Kontrolle über das Körpergewicht zu erhalten. Sie

habe schnell auf 48 kg abgenommen. Körperlich sichtlich geschwächt habe sie nur

noch unter grösster Anstrengung einen Kurs zur [...] zu absolvieren vermocht.

5.8

Dr. med. L.___ (RAD),

hält in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2013 (IV-Nr. 39) fest, die

kombinierte Persönlichkeitsstörung und die Bulimie der Beigeladenen hätten sich

in der Adoleszenz entwickelt, die Anorexie habe sich 2010 manifestiert und

schliesslich Ende 2011 aufgrund der schweren körperlichen Schwächung zur Arbeitsunfähigkeit

geführt. Diese betrage 100 % seit dem 13. Dezember 2011, auch in

einer Verweistätigkeit.

6.

Es zeigt sich nach der

dargelegten Aktenlage, dass die früheste IV-relevante Arbeitsunfähigkeit vom

Hausarzt, Dr. med. H.___, auf den 13. Dezember 2011 festgelegt

wurde. Ab Januar 2012 befand sich die Beigeladene erstmals in einem stationären

Klinikaufenthalt, weshalb sowohl die Klinik D.___ wie auch die zum Zeitpunkt

der Rentenverfügung behandelnde Psychotherapeutin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

auf den 9. Januar 2012 datierten. Dass die Festlegung der

Arbeitsunfähigkeit auf den 13. Dezember 2011 damit willkürlich wäre, wie

die Beschwerdeführerin behauptet, lässt sich demnach nicht sagen. Der Beigeladenen

wurde vor diesem Datum nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin

leitet die behauptete vorgängig bestehende Arbeitsunfähigkeit nun insbesondere

aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsverlauf und ihrem

Lebenslauf ab.

Dem Lebenslauf der Beigeladenen

(IV-Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass sie nach dem Schulabschluss von

1990-1992 eine Ausbildung als [...] absolvierte, dies offenbar auf Druck ihres

Vaters, wie sich verschiedenen Aktenstellen entnehmen lässt

(vgl. IV-Nr. 36 und 54). Danach war sie zwischen 1992 und Februar

2006.

mit vernachlässigbaren Unterbrüchen an fünf verschiedenen Arbeitsstellen

als [...] tätig. Von März 2006 bis Dezember 2007 liess sie sich zur [...] und [...]

ausbilden. Einer Erwerbstätigkeit schien sie in dieser Zeit daneben nicht

nachzugehen. Im Februar / März 2008 arbeitete sie temporär zu 80 % als [...],

danach war sie während drei Monaten auf Stellensuche. Von Juli bis November

2008.

war sie zu 80 % als [...] tätig (wiederum temporär), von Dezember

2008.

bis Mai 2009 wird eine «kreative Pause» angegeben. Im Juli / August 2009

arbeitete sie zu 100 % als [...], wobei sie parallel dazu im April 2009

mit einer Basisausbildung in [...] begann, die sie im März 2010 abschloss. Von

April bis Oktober 2010 ist im Lebenslauf wiederum eine «kreative Pause»

aufgeführt. Von November 2010 bis Januar 2011 war sie zu 80 % als [...] tätig,

ab Februar 2011 bis April 2011 auf Stellensuche. Von Mai bis Juli 2011

absolvierte sie einen Lehrgang [...], bis sie dann ab Ende September 2011 die

Anstellung bei der C.___ AG fand, wo sie bis zu ihrer Krankschreibung tätig

war.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die

Weiterbildungen und kreativen Pausen würden nicht den Tatsachen entsprechen.

Was die Weiterbildungen anbelangt, so finden diese in den sich in den Akten

befindenden Zertifikaten (IV-Nr. 7) ihre Bestätigung. Weiter lässt sich

nicht abschliessend beurteilen, was die Beschwerdeführerin während ihrer

«kreativen Pausen» gemacht hat. Klar ist jedenfalls, dass sie keiner

Erwerbstätigkeit nachging; klar ist aber auch, dass sie in den entsprechenden

Phasen nicht nachweislich krankgeschrieben war. Wäre sie in dieser Zeit

dauerhaft und in relevanter Weise arbeitsunfähig gewesen, hätte sie sich mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eher bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug angemeldet, anstatt auf jegliche Sozialversicherungsleistungen

zu verzichten. Dass sie in diesen Zeiten krankheitsbedingt ausgefallen sein

soll, ist genauso eine Mutmassung, wie die Beschwerdeführerin den von der

Beschwerdegegnerin festgelegten Beginn des Wartejahres als willkürlich bezeichnet.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beginn der Wartefrist auf

willkürliche Weise ausgerechnet in die Zeit falle, in welcher die Beigeladene

bei der C.___ AG tätig gewesen sei. Vielmehr lässt sich ein langjähriger

Krankheitsverlauf zeichnen, der im Dezember 2011 in der erstmaligen

Krankschreibung gipfelte. Bei der Beigeladenen bestehen unbestrittenermassen

seit vielen Jahren Probleme im Essverhalten. Eine traumatische Kindheit ist ebenfalls

ausgewiesen. Trotzdem war sie lange Jahre in der Lage, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, wenn die Stellenwechsel auch zahlreich gewesen sein mögen. Im Jahr

2010.

kam es zur Trennung vom langjährigen Partner, wobei eine Abwärtsspirale

begann und die Beigeladene versuchte, mittels restriktiver Gewichtskontrolle

Kontrolle über ihren Körper zu erlangen. Die mit einer Bulimie oder Anorexie

einhergehenden gesundheitlichen Konsequenzen wie Aussetzen der Menstruation,

Angreifen der Zähne, allgemeine Schwäche, sind allgemein bekannt. Trotzdem ging

die Beigeladene ab Ende 2010 einer 80%igen Erwerbstätigkeit nach (wobei nicht bekannt

ist, was der Grund für die Anstellung in einem Teilpensum war), absolvierte einen

Lehrgang zur [...] und war immerhin fast drei Monate (und nicht etwa nur wenige

Tage, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nämlich vom 28. September bis

13.

Dezember 2011), bei der C.___ AG tätig, wobei sich den Akten nicht

entnehmen lässt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur ein 50 %-Pensum

leistete. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beginn des Wartejahres

willkürlich auf dem 13. Dezember 2011 festgelegt worden sei, vielmehr sind

für die Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert und das von der

Beigeladenen Geleistete weist auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit hin. Natürlich

kann nicht gesagt werden, dass sie bei Antritt der Stelle bei der C.___ AG

vollkommen gesund war. Sie vermochte aber in den Jahren zuvor trotz ihrer

Beeinträchtigungen einer Arbeit nachzugehen. So kam es auch erst im Jahr 2012

zum ersten stationären Aufenthalt.

Schliesslich wurden durch das

Versicherungsgericht bei allen Ärztinnen und Ärzten, die die Beigeladene im

entsprechenden Zeitraum behandelten (2010 und 2011), weitere Berichte

eingeholt. Die Beigeladene hat auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben

vom 18. Mai 2015 (A.S. 61) mitgeteilt, bei wem sie in den Jahren 2010 und

2011.

in ärztlicher Behandlung war. Der Hausarzt, Dr. med. H.___, erklärte

mit Schreiben vom 26. November 2015 (A.S. 78), er habe die Beschwerdeführerin

von Dezember 2009 bis Juni 2014 behandelt. Obwohl er die Beigeladene demnach

seit Ende 2009, also vor dem endgültigen Zusammenbruch nach der Trennung vom

Partner, kannte, stellte er erst ab 13. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit

aus. Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Chirurgische Klinik der Solothurner

Spitäler AG, vom 1. Dezem-ber 2015 (A.S. 83 f.) wurde die

Beigeladene im Jahr 2009 und 2010 ambulant behandelt, es seien jedoch nie

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Allfällige Arbeitsunfähigkeiten

hätten höchstens zwei bis drei Tage betragen. Schliesslich wurde auch

anlässlich von sieben gynäkologischen Konsultationen, bei denen vor allem die Gewichtsproblematik

und die Therapie eines Vitamin D-Mangels im Vordergrund gestanden hätten, nie

eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht von Dr. med. N.___

vom 14. April 2016, A.S. 88).

7.

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres korrekt auf Dezember

2011.

festgelegt hat, gestützt auf die erste dokumentierte attestierte

Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. H.___. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beigeladene steht ab Prozessbeginn

im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 8 hiervor). Gemäss

Ausgang des Verfahrens hat sie indessen Anspruch auf eine ordentliche

Parteientschädigung, die ihr die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

Die Vertreterin der Beigeladenen hat

am 9. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 103), worin sie

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'150.00 (5,75 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 200.00) geltend macht. Eine Entschädigung für

Auslagen oder Mehrwertsteuer wird nicht verlangt. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung angemessen und auf

CHF 1'150.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat diese der

Beigeladenen, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Franz Waldner, [...], zu

bezahlen.

9.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat der

Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Franz Waldner,

einer Parteientschädigung von CHF 1'150.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer