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Entscheid

VSBES.2015.108

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

7. November 2016Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene A.___

arbeitete zuletzt seit 1. Mai 2008 als Betriebsangestellte im Bereich «Küche/Service/Lingerie»

im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % im Alterszentrum B.___, wobei die

Mutter der 1993 geborenen Tochter [...], des 1994 geborenen Sohnes [...] sowie

der 1998 geborenen Tochter [...] das Arbeitspensum ab 1. Oktober 2009 auf

50 % reduzierte. Ab dem 20. September 2010 wurde A.___ von ihrer

behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, wegen eines psychischen Leidens vollumfänglich

arbeitsunfähig geschrieben. Am 1. Oktober 2010 trat sie wegen einer

Mobbingsituation am Arbeitsplatz in die Notfall- und Krisenambulanz der D.___ ein.

Daraufhin wurde sie im E.___ behandelt. In der Folge löste der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2011 auf. Am 23. März 2011 meldete

sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, welche am 27. Juni 2012 durchgeführt wurde. Angesichts

des Fehlens zuverlässiger fremdanamnestischer Angaben, der zahlreichen Widersprüche

und der diagnostischen Unsicherheit konnte die beauftragte Gutachterin die Arbeitsfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen. Daraufhin beauftragte

die IV-Stelle Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten; diese erfolgte am

11. September und 2. Oktober 2013 (Gutachten vom 30. Dezember

2013, IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 72 S. 2 ff.). Nach Befragung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Eingang einer Stellungnahme der

Versicherten veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung in deren Haushalt, welche

am 8. Juli 2014 durchgeführt wurde (IV-Nr. 80 S. 2 ff.). Nach

erfolgtem Vorbescheidverfahren erliess die IV-Stelle am 27. Februar 2015

eine Verfügung, worin sie den Anspruch der Versicherten auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung

der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin

«Lingerie/Küche»; 20 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten

(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 30 % ablehnte (IV-Nr.] 91).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 20. April 2015 lässt

die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab

wann rechtens resp. spätestens ab 1. September 2011 die gesetzlichen

IV-Leistungen (ganze Invalidenrente, ev. berufliche Eingliederungsmassnahmen)

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen

und durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Pressenanwesenheit durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 24. April

2015 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den Mietvertrag des Ehemannes vom

6. November 2014 in Kopie als Urkunde 3 einreichen (A.S. 13).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

27. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf eine umfassenden Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung

in der angefochtenen Verfügung sowie insbesondere auf diejenige im

Abklärungsbericht «Haushalt» vom 29. Juli 2014 verweist (A.S. 17).

2.4 Am 11. Juni 2015 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 19 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom

2. Februar 2016 lässt die Beschwerdeführerin noch beantragen, es sei das

beigelegte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR),

7186/09, vom 2. Februar 2016 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen

und zum Beweis zuzulassen (A.S. 24 f.).

2.6 Mit Verfügung vom

4. Februar 2016 wird das Doppel der vorerwähnten Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016 samt Beilage 4 der Beschwerdegegnerin

zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 27. Februar 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V

343.

E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch

BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

2.3.2

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte

Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität

bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und

im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist

bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf

eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige

Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend

ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die

bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das

bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode

anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di

Trizio» liegt hier nicht vor.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V

157.

E. 1c S. 160 f.).

Dennoch

hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als

vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten

und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.

3.1

Die IV-Stelle lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung

der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin

«Lingerie/Küche»; 20 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten

(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 30 % mit vorliegend angefochtener Verfügung

ab (A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen,

es seien ihr ab wann rechtens respektive spätestens ab 1. September 2011

die gesetzlichen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente, eventuell berufliche

Eingliederungsmassnahmen) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

zuzusprechen (Rechtsbegehren, Ziff. 2a). Eventualiter seien ergänzende

medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen und

durchzuführen (Rechtsbegehren, Ziff. 2b). Zur Begründung bringt sie

zunächst vor, die von der IV-Stelle zur Bemessung des Invaliditätsgrades gewählte

gemischte Methode sei nicht bundesrechtskonform. Die Invalidität sei vielmehr

nach dem Einkommensvergleich (allgemeine Methode) zu bemessen. Die Kinder,

welche in früheren Jahren noch die Betreuung der Mutter benötigt hätten, seien

zwischenzeitlich alle selbstständig. Dies gelte in erster Linie für die Tochter

(geb. 1993) und den Sohn (geb. 1994), welche arbeiteten. Auch die Tochter (geb.

1998) sei inzwischen über 16 Jahre alt. Hindernisse für die Beschwerdeführerin,

einer Vollzeittätigkeit durch den Tag nachzugehen, seien nicht ersichtlich. Die

Annahme der IV-Stelle, die Versicherte würde bei nunmehr fehlenden

Kinderbetreuungsaufgaben und trotz prekärer finanzieller Situation mit

erheblichen Schulden nur zu 80 % arbeiten, sei realitätsfremd.

3.2

Ob und gegebenenfalls in

welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte

Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich

aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn

keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.

Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei

für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom

15.

April 2014 E. 3.2 und 9C_287/2013 vom 8. November 2013 2.2,

je mit Hinweisen).

3.3

Gemäss dem zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem letzten Arbeitgeber (Alterszentrum B.___) abgeschlossenen

Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2008 trat die Beschwerdeführerin ihre

Stelle als Betriebsangestellte im Bereich «Küche/Service/Lingerie» am

1.

Mai 2008 im Rahmen eines Pensums von 80 % (100 % = 42 Std.

pro Woche) an, wobei sie dieses Pensum auf den 1. Oktober 2009 auf

50.

% reduzierte (vgl. Vertragsänderung vom 8. September 2009;

IV-Nr. 8). Im Gesprächs-Protokoll «Früherfassung/Intake» vom

26.

April 2011 wurde zur Begründung des Teilzeitpensums angegeben,

«80 % durch die Scheidung, Reduktion auf 50 % ab Oktober 2009 (sie

habe wieder geheiratet, so würden ihr 50 % reichen)». Die Frage nach dem Wunschpensum

ohne Behinderung wurde dahingehend beantwortet, dieses betrage 50 %; sie

habe wieder geheiratet und so würden ihr 50 % reichen. Sie habe als Mutter

von 3 Kindern bis zum Altersheim B.___ immer maximal 50 % gearbeitet

(IV-Nr. 18 S. 1 und 2).

Im Weiteren geht aus dem Bericht der

IV-Stelle (, Teamleiterin und Abklärungsfachfrau) über die Abklärung im

Haushalt der Versicherten vom 29. Juli 2014 (Abklärung vom 8. Juli

2014) im Wesentlichen hervor, die Versicherte und ihr Ehemann erklärten, ihre

finanzielle Lage sei prekär. Sie hätten Steuerschulden von CHF 15‘000.00

und andere Schulden. Auf die Frage, in welchem Pensum die Versicherte ohne

gesundheitliche Einschränkungen arbeiten würde, habe sie «100 %» gesagt,

dies sei klar. Sie habe immer arbeiten wollen und das sei ihr auch wichtig

gewesen. Als «Aussage der ersten Stunde» habe sie angegeben, dass sie 50 %

arbeiten wolle, sie habe im Altersheim B.___ immer maximal 50 %

gearbeitet. Laut den Angaben des Arbeitgebers habe sie zuerst 80 % und

dann 50 % gearbeitet. Aufgrund der finanziellen Situation scheine es

nachvollziehbar, dass sie wieder zu 80 % arbeiten würde; ein

100.

%-Pensum habe sie dagegen nie ausgeübt. Dies könne auch dem IK-Auszug

entnommen werden. Der Höchstbetrag, den sie als Einkommen abgerechnet habe,

habe sich im Jahr 2009 auf CHF 38‘188.00 belaufen. Damals habe sie

80.

% gearbeitet. Der Ehemann () arbeite 100 % und verdiene monatlich

CHF 4‘500.00 brutto. Die beiden älteren Jugendlichen verdienten sich einen

Lehrlingslohn, die jüngste, 15-jährige Tochter besuche noch die Schule. Das

Sozialamt unterstütze ausschliesslich die Kinder finanziell. Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden heute im Rahmen von max. 80 % erwerbstätig wäre

und die restlichen 20 % für den Haushalt einsetzen würde. Im Hinblick auf

die Rechtsprechung zur «Aussage der ersten Stunde» sei sogar der Rückschluss

möglich, dass sie «nur» in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Hinter

den Angaben zum höheren 100 %-Pensum bestünden offensichtlich

versicherungsrechtliche Überlegungen. Diese seien erst in einem späteren

Zeitpunkt und in Kenntnis der versicherungsrechtlichen Folgen gemacht worden,

weshalb sie kaum glaubwürdig seien. Mit dem Hintergrund der finanziellen Probleme

sei ein 80 %-Pensum, wie sie es früher ausgeübt habe, als realistisch

anzusehen (IV-Nr. 80 S. 3 f. Ziff. 2).

3.4

Aufgrund der vorerwähnten

Angaben kann – entgegen der Auffassung der Abklärungsfachfrau und der IV-Stelle

- nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche

Einschränkung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einem

Pensum von 80 % erwerbstätig sein. Angesichts der finanziell angespannten

Verhältnisse und der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. Februar

2015) nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten gegenüber ihren 22-, 21- und 16-jährigen,

selbstständigen Kindern ist vielmehr davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen eines 100 %-Pensums

arbeiten würde, wie sie dies gegenüber der zuständigen Abklärungsfachfrau

anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Juli 2014 denn auch ausdrücklich

angab (vgl. IV-Nr. 80 S. 4). So wird in der Beschwerde nachvollziehbar

darauf hingewiesen, die am 3. Februar 1993, 20. April 1994 und 16. Dezember

1998.

geborenen Kinder, welche in früheren Jahren noch auf die Betreuung der

Mutter angewiesen gewesen seien, seien zwischenzeitlich alle selbstständig.

Dies gelte in erster Linie für die Tochter (geb. 1993) und den Sohn (geb.

1994), welche einer Erwerbstätigkeit nachgingen. habe seine Metzgerlehre

abgeschlossen und übe jetzt eine Weiterbildung aus. Er arbeite seit ca. 3 Jahren

bei der H.___, wobei er ab 4 Uhr morgens arbeite und abends spät nach Hause

komme. Die Tochter sei nach wie vor in der Lehre (Metzgerei, Detailhandel) bei

einem Metzgereigeschäft in und sei den ganzen Tag, von 6 Uhr morgens bis abends

spät (ca. 20 Uhr), nicht zu Hause. Sie sei völlig selbstständig. Auch die

Tochter (geb. 1998) sei inzwischen über 16 Jahre alt. Sie habe im Übrigen

bereits zuvor, ab Sommer 2012, das Mittagessen selber zubereitet und

eingenommen. Hindernisse, einer Vollzeittätigkeit durch den Tag nachzugehen,

seien somit nicht vorhanden. Seit Sommer 2012 bestünden keine

Kinderbetreuungsaufgaben mehr (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Dem

ist beizupflichten. Dementsprechend wurde im vorerwähnten Bericht über die

Abklärung im Haushalt bei der Haushaltverrichtung «Betreuung von Kindern oder

anderen Familienangehörigen» (Ziff. 5.6) festgestellt, die zwei älteren

Kinder seien in der Lehre und die jüngere Tochter sei mit 15 Jahren sehr

selbstständig. Eine Einschränkung bei dieser Haushaltsverrichtung (und auch bei

den anderen Haushaltsverrichtungen) konnte nicht festgestellt werden

(IV-Nr. 80 S. 7). Die nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten

gegenüber den drei selbstständigen Kindern sowie insbesondere auch der

finanzielle Aspekt ist hier von grosser Bedeutung für die Statusfrage, zumal

die Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Berufsausbildung Tätigkeiten ausübt,

bei welchen sie nur ein relativ geringes Erwerbseinkommen erzielen kann (vgl.

Lebenslauf, IV-Nr. 17). Dass ihr Ehemann einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht

und gemäss den Angaben der Abklärungsfachfrau ein Einkommen von monatlich

CHF 4‘500.00 (brutto) erzielt, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts des

bestehenden Fünfpersonenhaushalts, der in Ausbildung stehenden Kinder, der angespannten

finanziellen Situation mit erheblichen Schulden sowie des Umstands, dass sich

das Ehepaar am 1. Dezember 2014 getrennt hat (vgl. Mietvertrag des

Ehemannes vom 6. November 2014 [Beschwerdebeilage 3]), erscheint eine

Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als überwiegend

wahrscheinlich. Der Umstand, dass der Ehemann gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme seit Februar 2015

wieder mit ihr zusammenwohnt, ändert daran nichts.

Die Argumentation, der abgerechnete

Höchstbetrag gemäss IK-Auszug habe sich im Jahr 2009 auf CHF 38‘188.00

belaufen, damals habe die Versicherte mit einem Pensum von 80 %

gearbeitet, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im

Jahr 2009 dieses (höchste) Jahreseinkommen abrechnete (vgl. IK-Auszug vom

20.

März 2013; IV-Nr. 65), als sie im Alterszentrum B.___ mit einem

Pensum von 80 % (bis Ende September 2009; ab 1. Oktober 2009 zu

50.

%) tätig war (IV-Nr. 8), daraus kann indessen nicht abgeleitet

werden, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im

Gesundheitsfall immer noch maximal im Rahmen eines 80 %-Pensums

erwerbstätig. So geht aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin,

Dr. med. C.___, vom 23. Oktober 2011 hervor, die Patientin habe

zunächst von März 2004 bis April 2008 im I.___ zu 50 % gearbeitet (vgl.

IK-Auszug vom 20. März 2013 [IV-Nr. 65]), worauf sie sich aus

finanziellen Gründen - und weil dort eine Erhöhung des Pensums nicht möglich

gewesen sei - entschieden habe, ins Alterszentrum B.___ zu wechseln, «wo sie

als Küchenaushilfe zu 80 % habe tätig sein können» (IV-Nr. 27

S. 2). Ob dieses Pensum damals ihrem Wunschpensum entsprach oder ob sie

bei dieser Stelle nicht mehr als 80 % arbeiten konnte, geht aus den Akten

nicht hervor. Der beruflichen Anamnese im Gutachten von Dr. med. F.___ vom

29.

Juni 2012 kann entnommen werden, die Explorandin habe in der Heimat

(Bosnien) im Service, als Küchenhilfe und als Verkäuferin gearbeitet, dies jeweils

zu 100 % (IV-Nr. 44 S. 10 Ziff. 3.4). Demnach kann nicht

gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe nie ein 100 %-Pensum ausgeübt.

Es kann grundsätzlich nicht nachvollzogen werden, weshalb die im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung (27. Februar 2015) erst 42 ½-jährige, somit

relativ junge, ungelernte Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im

Gesundheitsfall lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen sollte.

Auf die im Protokoll über das

Früherfassungsgespräch vom 26. April 2011 enthaltenen Angaben der

Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden, ist doch davon auszugehen,

dass sie ihr Arbeitspensum aufgrund ihrer Betreuungspflichten als Mutter ihrer

damals 18-, 17- und 12-jährigen, in Ausbildung stehenden Kinder sowie der

schwierigen Verhältnisse am Arbeitsplatz mit gesundheitlichen Problemen per

1.

Oktober 2009 von 80 % auf 50 % reduzierte. So gab sie im

Früherfassungsgespräch an, sie habe «als Mutter von 3 Kindern» bis zum Altersheim

B.___ immer maximal 50 % gearbeitet (IV-Nr. 18 S. 2), und im Schreiben

an den Arbeitgeber vom 25. August 2009 begründete sie die von ihr gewünschte

Pensumsreduktion von 80 % auf 50 % mit ihrer Gesundheit und der

Familie (vgl. IV-Nr. 51 S. 10). Dass sie im Früherfassungsgespräch

vom 26. April 2011 aufgrund ihrer erneuten Heirat im Jahr 2009 gemäss den

Angaben im Protokoll erklärte, ein 50 %-Pensum genüge (in finanzieller

Hinsicht), kann nicht beinahe vier Jahre später als Grundlage dafür dienen, trotz

der in der Zwischenzeit geänderten Verhältnisse von einem 80 %-Pensum als

hypothetischem Arbeitspensum im Gesundheitsfall auszugehen. Dementsprechend

erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt vom

8.

Juli 2014 ausdrücklich, es sei klar, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkung zu 100 % arbeiten würde (IV-Nr. 80 S. 4). Darauf

ist abzustellen.

4.

Die Beschwerdeführerin lässt

sodann geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe das Gutachten von

Dr. med. G.___ missinterpretiert. Die Einschätzung einer vollen

Arbeitsunfähigkeit sei von Dr. med. G.___ allein aus Krankheitsgründen und

nicht aus IV-fremden Gründen formuliert worden. Die Beschwerdeführerin sei ab

September 2009 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

4.1

Der von der IV-Stelle mit

einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 30. Dezember 2013 (Explorationen vom 11. September und

2.

Oktober 2013) unter dem Titel «Diagnosen und Beurteilung» fest, im

Endverlauf einer längerdauernden psycho-physischen Überlastungssituation sei

die Explorandin im September 2009 dekompensiert. Diese psychische Dekompensation

sei diagnostisch einzustufen als «längerdauernde Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)». Während anfänglich

gemäss ärztlichen Berichten eher depressive Verstimmungen im Vordergrund gewesen

seien, hätten diese Gefühle in der Folge zunehmend aus Kränkung und Ärger (ab

ca. 2011) bestanden. Zudem habe, ebenfalls ab ca. 2011, eine psychische Fehlentwicklung

in Form einer «paranoiden Entwicklung» begonnen, welche bis heute andauere,

aber bei weitem noch nicht das Ausmass und die Fixierung einer «andauernden

Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung» erreiche.

Im Weiteren führte der Gutachter aus,

während initial über mehrere Jahre eine antidepressive medikamentöse Behandlung

durchgeführt worden sei (mit teilweiser mangelhafter Compliance), werde neu

seit Ende September 2013 ein atypisches Neuroleptikum in ausreichender

Dosierung (Seroquel, 300 mg/die) eingesetzt, welches bereits in der Exploration

vom 2. Oktober 2013 eine deutlich beruhigende und klärende Wirkung gezeigt

habe und deshalb unbedingt fortzusetzen sei. Leider seien in den letzten Wochen

von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ keine zusätzlichen

Informationen zum weiteren Behandlungserfolg erhältlich gewesen. Dass

Dr. med. C.___ in der Psychotherapie der Versicherten zu Beginn

ausdrücklich «Raum» für ihre Klagen gegeben und damit das Gefühl vermittelt

habe, verstanden und ernstgenommen zu werden, sei richtig und nötig gewesen.

Heute aber sei es notwendig, in dieser Therapie einen Prozess einzuleiten mit

Annäherung an die Realität der Lebensanforderungen, welchen sich die

Explorandin wieder werde stellen müssen. Aufgrund seiner beruflichen

Erfahrungen sei davon auszugehen, dass die begonnene neuroleptische Medikation

zu einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes führen werde

innert ca. drei bis vier Monaten. Demzufolge werde die Explorandin ab etwa Februar

2014.

objektiv in der Lage sein, sich stufenweise in den Arbeitsprozess wieder

einzugliedern. Ob sie sich das subjektiv zutraue, sei noch unsicher. Insgesamt

sei die Motivationslage der Explorandin, wie dies schon Dr. med. F.___ in

ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 zum Ausdruck gebracht habe, nur

unvollständig abzuschätzen. Die Explorandin mache zum Teil sehr widersprüchliche

Angaben und Aussagen, so z.B. bezüglich ihrer Erwartungen an die IV (habe sich

nicht anmelden wollen – hoffe aber, dass der Gutachter der IV ihre

Anspruchsberechtigung deutlich mache), ihrer Arbeitsmotivation (wolle nicht in

die Tagesklinik, sondern arbeiten gehen – traue sich jedoch keinerlei Erwerbsarbeit

zu) und des Arbeitspensums (musste nach der Scheidung ihr Arbeitspensum

erhöhen, war damit als Mutter und Hausfrau aber überfordert) etc..

Im Rahmen der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht gab Dr. med. G.___ an, die

Explorandin sei seit Jahren und bis auf Weiteres aus sozialen (und somit aus

«IV-fremden») Gründen nicht wirklich in der Lage, neben ihren Aufgaben als Hausfrau

und Mutter einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mehr als 50 bis

60.

% nachzugehen, auch wenn der finanzielle Druck seit der Scheidung

angestiegen sei. Insbesondere sei die letzte Anstellung mit einem sehr langen

Arbeitstag absolut ungeeignet für die soziale Situation der Explorandin

gewesen. Seit September 2009 sei die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen

(längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit nachfolgender paranoider

Entwicklung) nicht mehr in der Lage gewesen, diese Arbeitsfähigkeit von 50 bis

60.

% effektiv zu verwerten. Während die depressive Komponente der psychischen

Störung zunehmend in den Hintergrund getreten sei, habe in den letzten ca. zwei

Jahren mehr und mehr die paranoide Entwicklung imponiert. Diese beginne erst

jetzt, unter der neuen Medikation mit Seroquel seit Ende September 2013, langsam

zu regredieren. Die Fortsetzung dieser Medikation vorausgesetzt, müsste die

Explorandin in der Lage sein, ab Februar 2014 einen beruflichen Wiedereinstieg

in Angriff zu nehmen. Anfänglich sei ein Pensum von 30 % realistisch,

gemessen an der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit entspreche dies einer

Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Eine schrittweise Steigerung des Pensums

auf 50 bis 60 % innert 6 Monaten müsste möglich sein. Ein höheres

Pensum sei aus IV-fremden Gründen bis auf weiteres nicht realistisch.

Zusammengefasst lasse sich aus psychiatrischer Sicht folgender Verlauf der

Arbeitsfähigkeit festhalten, wobei die IV-fremden Faktoren bereits abgezogen

seien: September 2009 bis Januar 2014: Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab

Februar 2014: Arbeitsunfähigkeit von 25 % und ab ca. August 2014: volle

Arbeitsfähigkeit (realistisches Pensum von 50 bis 60 %).

Die Zusatzfrage wurde vom

psychiatrischen Gutachter dahingehend beantwortet, ab Februar 2014 seien der

Explorandin Wiedereingliederungsmassnahmen objektiv zuzumuten in einem Pensum

von 30 %. Dies entspreche 3 Halbtagen pro Woche (Arbeitsunfähigkeit von

25.

% gemessen am realistischen, IV-relevanten Ziel), mit stufenweiser

Steigerung innert 6 Monaten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit (= 50 bis

60.

%). In Frage komme sowohl die psychiatrische Tagesklinik oder,

eventuell noch besser, ein geschützter Arbeitstrainingsplatz. Sei aus der Sicht

der Explorandin dieses Prozedere nicht umsetzbar, so seien persönliche

motivationale Faktoren als Hauptursache zu vermuten (IV-Nr. 72 S. 16

ff.).

4.2

Soweit Dr. med. G.___ in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2013 die psychische Dekompensation

der Explorandin diagnostisch als «längerdauernde Anpassungsstörung mit

vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)»

qualifiziert, kann dem Gutachten gefolgt werden. So führt der psychiatrische

Gutachter nachvollziehbar aus, anfänglich seien gemäss den ärztlichen Berichten

eher depressive Verstimmungen im Vordergrund gestanden, in der Folge hätten

diese Gefühle zunehmend aus Kränkung und Ärger (ab ca. dem Jahr 2011) bestanden.

Zudem habe, ebenfalls ab ca. dem Jahr 2011, eine psychische Fehlentwicklung in

Form einer paranoiden Entwicklung begonnen, welche bis heute andauere, aber bei

weitem noch nicht das Ausmass und die Fixierung einer «andauernden Persönlichkeitsänderung

nach psychischer Erkrankung» erreiche. Im Weiteren liegen jedoch konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen,

weshalb ihr kein Beweiswert zukommen kann (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

4.3

Die Ausführungen von

Dr. med. G.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit sind kaum nachvollziehbar. Dem

psychiatrischen Gutachten kann insofern nicht gefolgt werden, als im Rahmen der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht darauf hingewiesen

wird, die Explorandin sei «seit September 2009» aus gesundheitlichen Gründen

(längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit nachfolgender paranoider

Entwicklung) nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %

effektiv zu verwerten (vgl. Gutachten, S. 16). So kann den vorliegenden

Akten ohne weiteres entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitspensum zwar am 1. Oktober 2009 von 80 % auf 50 % reduzierte

(vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2008 und Vertragsänderung vom

8.

September 2009; IV-Nr. 8), dieses kleinere Arbeitspensum in der

Folge jedoch gemäss den Angaben des damaligen Arbeitgebers (Alterszentrum B.___)

bis Mitte September 2010 verwerten konnte. Eine (in psychischer Hinsicht)

gesundheitlich bedingte relevante, d.h. andauernde Arbeitsunfähigkeit trat erst

am 20. September 2010 ein (vgl. Angaben des Arbeitsgebers vom

5.

April 2011 [IV-Nr. 11 S. 1 ff.], Jahresdienstplan 2009

[IV-Nr. 11 S. 14], Jahresdienstplan 2010 [IV-Nr. 11 S. 10] und

Jahresdienstplan 2011 [IV-Nr. 11 S. 8]; vgl. auch Arbeitszeugnis vom

6.

Mai 2011 [IV-Nr. 51 S. 4]). Dementsprechend wurde in der Anmeldung

zum Leistungsbezug von der Beschwerdeführerin auch angegeben, es bestehe seit

dem 20. September 2010 wegen eines psychischen Leidens eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 2 bzw. 12 S. 3 Ziff. 4.4 und 6.3).

Damit in Einklang steht der Bericht

der E.___ vom 3. Januar 2011, wonach sich die Patientin am 1. Oktober

2010.

aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz in der Notfall- und

Krisenambulanz in [...]vorgestellt habe. Es wurde darauf hingewiesen, die Patientin

leide seit August 2010 unter einer depressiven Verstimmung mit Morgentief,

Rückzugsverhalten, Energie- und Kraftlosigkeit, allgemeiner Erschöpfung, häufigem

Weinen, innerer Unruhe und Blockaden, pessimistischem Gedankenkreisen und Suizidgedanken.

Seither komme es wiederholt zu Panikattacken, geprägt von Todesangst mit

Vegetativsymptomen mit Dyspnoe und thorakalem Druckgefühl sowie Zittern. Diese

Panikattacken seien erstmals aufgetreten, nachdem in Folge einer Arbeitsdispens

nach Hernienoperation im August 2009 eine Arbeitskollegin Druck auf sie

ausgeübt habe. Diese habe ihr bei weiterer Abwesenheit die Kündigung angedroht.

Die Patientin sei daraufhin «ohnmächtig» geworden, habe am ganzen Körper

gezittert und Angst verspürt. Seither werde sie durch zwei Mitarbeiterinnen

drangsaliert. Ende September 2010 habe die Patientin einen ähnlichen

«Zusammenbruch» wie damals erlebt. Am 30. September 2010 habe sie die

schriftliche Kündigung erhalten. Beim Öffnen der Post sei sie kollabiert. Seither

habe sie sich nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet. Eine Rückkehr an den

Arbeitsplatz sei aus Sicht der Patientin aufgrund der Ereignisse nicht

realistisch (IV-Nr. 13.2 S. 4 ff.; vgl. auch Epikrise vom

14.

Juli 2011, IV-Nr. 27 S. 9). Auch die behandelnde

Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, attestierte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom

23.

Oktober 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Küchenaushilfe seit

dem 20. September 2010 bis auf weiteres (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).

Schliesslich kann auch dem Protokoll über das Gespräch betreffend Früherfassung

/ Intake vom 26. April 2011 entnommen werden, dass eine andauernde

vollständige Arbeitsunfähigkeit erst am 20. September 2010 eintrat

(IV-Nr. 18 S. 2; vgl. auch Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2011 zu Handen der;

IV-Nr. 20 S. 2).

Sodann wurde auch im psychiatrischen

Gutachter von Dr. med. G.___ bei der Wiedergabe der persönlichen Vorgeschichte

der Explorandin ausgeführt, der Druck im Betrieb sei – nach erfolgter

Leistenhernie-Operation im Sommer 2009 – stark gestiegen. Einerseits sei die

Explorandin von Seiten der Mitarbeiterinnen gedrängt worden, möglichst bald

wieder zur Arbeit zu kommen, andererseits habe sie in der Küche, wenn die Vorgesetzten

abwesend gewesen seien, alleine schwere Lasten tragen müssen. Unter all diesen

Druckversuchen und Schikanen sowie teilweise auch körperlichen Übergriffen (an

den Haaren ziehen, im Keller einsperren) und Verspotten sei sie nahe am Zusammenbruch

gewesen. Darum habe sie per Oktober 2009 das Pensum von 80 % auf 50 %

reduziert, damit sie die anderen möglichst wenig sehen müsse, obwohl sie das

Geld dringend benötigt hätte. Weil die Arbeitstage sehr lange gewesen seien

(von 7.20 bis 18.50 Uhr mit 2 ½ Stunden «Zimmerstunde» am Mittag zuzüglich

Arbeitsweg) habe sie die Heimleitung im Herbst 2010 gebeten, nicht 2 ½

Tage pro Woche, sondern im Halbtagespensum von ca. 4 ¼ Std. an 5 Tagen pro

Woche zu arbeiten. Ihr Antrag sei jedoch abgewiesen worden (IV-Nr. 72

S. 12). Angesichts dieser Angaben und auch der Drittangaben des Ehemannes

der Explorandin, wonach es seiner Ehefrau im Jahr 2009 noch sehr gut gegangen

sei und erst im Folgejahr der Stress in «der Firma» gestiegen sei (vgl. IV-Nr. 72

S. 14), kann die relevante Arbeitsunfähigkeit der von Dr. med. G.___

diagnostizierten psychische Dekompensation nicht bereits im September 2009,

sondern – in Übereinstimmung mit den übrigen vorliegenden Angaben - erst am

20.

September 2010 eingetreten sein.

4.4

Dr. med. G.___ führte im

Rahmen seiner Beurteilung sodann aus, die Explorandin sei aus «gesundheitlichen

Gründen» (längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit nachfolgender

paranoider Entwicklung) nicht mehr in der Lage, eine Arbeitsfähigkeit von 50

bis 60 % effektiv zu verwerten. Während die depressive Komponente der

psychischen Störung zunehmend in den Hintergrund getreten sei, habe in den

letzten ca. 2 Jahren mehr und mehr die paranoide Entwicklung imponiert. Diese

beginne erst jetzt - unter der neuen Medikation mit Seroquel seit Ende

September 2013 - langsam zu regredieren (IV-Nr. 72 S. 17). Demnach

wurde das Unvermögen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

zuerst hauptsächlich von der depressiven Symptomatik verursacht, war dann aber

mehr und mehr durch die paranoide Entwicklung geprägt. In Übereinstimmung mit

der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Einschätzung einer vollen

Arbeitsunfähigkeit vom Facharzt somit allein mit gesundheitlichen, d.h.

psychischen Einschränkungen begründet. Demnach müsste bei einer erwerblichen

Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 20. September 2010

ausgegangen werden. Auf die vom Gutachter angegebene, gewichtete (d.h. auf das

bisher ausgeübte Teilzeitpensum von 50 % bzw. auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit

von 50 bis 60 % bezogene) Arbeitsunfähigkeit von 50 % (im Zeitraum

von September 2009 bis Januar 2014) kann nicht abgestellt werden. Es gilt

darauf hinzuweisen, dass Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten von medizinischen

Gutachtern - unabhängig davon, ob zur Festsetzung des IV-Grades die allgemeine

oder die gemischte Methode zur Anwendung kommt – gemessen an einem Pensum von

100.

% anzugeben sind. Ebenso wenig kann der vom RAD-Arzt Dr. med. K.___

Facharzt FMH für allgemeine Medizin, in seiner Stellungnahme vom 3. März

2014.

angegebenen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (50 % von September 2009

bis Januar 2014; IV-Nr. 76 S. 2) gefolgt werden.

Gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2013, worin eine Arbeitsunfähigkeit -

nach Abzug von «IV-fremden Faktoren» - in Höhe von 50 % im Zeitraum vom

September 2009 bis Januar 2014 festgestellt wurde, was hinsichtlich des

Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich falsch ist und bezüglich deren

Höhe für die Zeit nach der Begutachtung vom 11. September und

2.

Oktober 2013 – insbesondere angesichts der im September und November

2013.

erfolgten Umstellungen der medikamentösen Therapie (IV-Nr. 72

S. 16 f.; vgl. Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 16. Januar

2014.

[IV-Nr. 74 S. 4]) - lediglich eine unsichere Prognose darstellt,

kann die relevante Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch unter

Berücksichtigung der übrigen vorliegenden ärztlichen Angaben nicht zuverlässig festgestellt

werden. Dies wird im Rahmen einer neuen, den aktuellen Gesundheitszustand und die

aktuelle Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigenden neuen

psychiatrischen Begutachtung nachzuholen sein.

4.5

Dr. med. G.___ führte

aus, seit Ende September 2013 werde neu ein atypisches Neuroleptikum in ausreichender

Dosierung (Seroquel 300 mg/die) eingesetzt, während initial über mehrere Jahre

eine antidepressive medikamentöse Behandlung (mit teilweiser mangelhafter

Compliance) durchgeführt worden sei. Bereits in der Exploration vom

2.

Oktober 2013 habe das Neuroleptikum eine deutlich beruhigende und

klärende Wirkung gezeigt, weshalb es unbedingt fortzusetzen sei. Aufgrund

seiner beruflichen Erfahrung gehe er davon aus, die begonnene neuroleptische

Medikation werde zu einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands

innert ca. 3 bis 4 Monaten führen. Demzufolge werde die Explorandin ab etwa

Februar 2014 objektiv in der Lage sein, sich stufenweise in den Arbeitsprozess

wiedereinzugliedern. Ob sie sich das subjektiv zutraue, sei noch unsicher.

Insgesamt sei die Motivationslage der Explorandin, wie dies schon die

Gutachterin Dr. med. F.___ ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 zum

Ausdruck gebracht habe, nur unvollständig abzuschätzen. Die Explorandin mache

zum Teil widersprüchliche Angaben und Aussagen (IV-Nr. 72 S. 16 f.).

Der Gutachter kommt im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum

Schluss, die Explorandin müsste – die Fortsetzung dieser Medikation

vorausgesetzt – in der Lage sein, ab Februar 2014 einen beruflichen

Wiedereinstieg in Angriff zu nehmen. Anfänglich sei ein Pensum von 30 %

realistisch; gemessen an der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit entspreche dies

einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Eine schrittweise Steigerung des Pensums

auf 50 bis 60 % innert 6 Monaten müsste möglich sein. Ein höheres Pensum

sei aus IV-fremden Gründen bis auf weiteres nicht realistisch. Die Wiedereingliederungsmassnahmen

seien entweder in einer psychiatrischen Tagesklinik oder – eventuell noch

besser – an einem geschützten Arbeitstrainingsplatz durchzuführen

(IV-Nr. 72 S. 17 f.).

Die behandelnde Psychiaterin

Dr. med. C.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 darauf

hin, zurzeit sei die Patientin aus psychischen Gründen zu 100 %

arbeitsunfähig, was auch die beruflichen Integrationsmassnahmen impliziere. Im

November 2013 sei die medikamentöse Therapie nochmals umgestellt worden. Der

aktuelle psychische Zustand der Patientin sei immer noch sehr instabil. Im

Februar 2014 könne mit beruflichen Massnahmen noch nicht begonnen werden. Es

sei mit ihr in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten diesbezüglich nochmals Kontakt

aufzunehmen (IV-Nr. 74 S. 4).

Mit diesen Angaben bestätigen sowohl der

psychiatrische Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin, dass zur

beruflichen Wiedereingliederung medizinische und/oder berufliche Massnahmen

erforderlich sind, damit die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihr

prognostisch bestehendes funktionelles Leistungsvermögen umzusetzen. Im Bericht

der IV-Stelle über die Abklärung im Haushalt vom 29. Juli 2014 (IV-Nr. 80

S. 2 ff.) wurde u.a. auf den Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 28. September 2011 (IV-Nr. 23) hingewiesen, wonach

mehrmals versucht worden sei, die Versicherte zu einem Gespräch einzuladen.

Nach Rücksprache mit dem RAD seien jedoch keine Massnahmen möglich gewesen.

Auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 8. Juli 2014 sei die

Versicherte darauf angesprochen worden, weil ihre damalige Vertreterin die

Meinung vertreten habe, dass die IV betreffend berufliche Eingliederung aktiver

werden müsste. Dies sei zurzeit jedoch nicht möglich. Die Versicherte gebe klar

zu verstehen, dass sie «an nichts Interesse habe» und sich somit auch nicht vorstellen

könne, beruflich etwas in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund könne man

zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen einleiten. Zuerst müsse eine

stabile medizinische Situation bestehen und der Wille dazu vorhanden sein,

bevor solche Massnahmen sinnvoll seien (IV-Nr. 80 S. 8).

Dazu ist festzuhalten, dass die

versicherte Person gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare

unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss nach Art. 7 Abs. 2 IVG an

allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes

oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben

gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind u.a.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Art. 14a; lit. b), Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18

und 18b; lit. c) und medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG

(lit. d). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt

oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist

(Art. 7b Abs. 1 IVG).

Im vorliegenden Fall veranlasste die

Beschwerdegegnerin aufgrund der im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___

gestellten Prognose und der Angaben der behandelnden Psychiaterin weder

medizinische noch berufliche Massnahmen im vorerwähnten Sinne. Die damalige Vertreterin

der Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2014

u.a. korrekterweise darauf hin, betreffend das effektiv zu realisierende Pensum

nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) könne aktuell nur von einer

möglichen Zielsetzung ausgegangen werden anhand der vom Gutachter

festgestellten Prognosen. Bevor die entsprechenden Massnahmen nicht

durchgeführt worden seien, handle es sich mit der Angabe eines Pensums von 50

bis 60 % auch lediglich um eine Prognose, welche aktuell noch nicht abschliessend

beurteilt werden könne. Zur Beurteilung dieser Situation sei allenfalls im

gegebenen Zeitpunkt nach stabilisiertem Zustand durch die aktuell ab September

2013.

eingeführte bzw. ab November 2013 modifizierte Behandlung und nach

Durchführung der Integrations- und Eingliederungsmassnahmen eine

Verlaufsbegutachtung vorzunehmen (IV-Nr. 74 S. 2 f.).

Auf diese begründeten Einwände ging

die Beschwerdegegnerin nicht ein, sondern veranlasste eine Abklärung im

Haushalt der Versicherten, welche am 8. Juli 2014 durchgeführt wurde.

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kaum Haushaltsverrichtungen

ausübt; ein grosser Teil der Haushaltarbeiten werde von der Familie übernommen,

der andere Teil sei ihr zuzumuten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie den

Haushalt mit Hilfe der Familienangehörigen nicht bewältigen könne. Dementsprechend

wurde die Behinderung bzw. der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich «Haushalt»

auf 0 % festgesetzt (IV-Nr. 80 S. 6 ff.). Der im Rahmen der

Haushaltsabklärung für den Zeitraum von September 2011 bis April 2014 in

Anwendung der gemischten Methode ermittelte (Gesamt-)Invaliditätsgrad von

30.

% wurde sowohl im Vorbescheid vom 30. September 2014 als auch in

der vorliegend angefochtenen Verfügung übernommen (IV-Nr. 81 S. 2 ff.

und 91).

Angesichts der im September 2013 erfolgreich

eingeführten und im November 2013 dennoch modifizierten medikamentösen Behandlung

und der dadurch zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine psychiatrische

Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu geben sowie Integrations- und

Eingliederungsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu

veranlassen. Dazu hätte sie die Beschwerdeführerin unter den gegebenen

Umständen im Sinne von Art. 7b IVG auffordern müssen, damit die trotz der

gesundheitlichen Einschränkungen prinzipiell verfügbaren Betätigungsmöglichkeiten

mit zumutbarer Willensanstrengung umgesetzt werden können. Für die Beurteilung und

den Eintritt der Arbeitsfähigkeit sowie die aufgrund der fachärztlichen Angaben

zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2013 keine zuverlässige Grundlage

dar.

5.

Nach dem Gesagten kann auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2013

nicht abgestellt werden, weshalb die IV-Stelle eine neue und aktuelle psychiatrische

Begutachtung zu veranlassen hat. Anschliessend sind – sofern sich die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der neuen medikamentösen Behandlung

verbessert hat - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung und allenfalls weitere berufliche Massnahmen durchzuführen. Der

fachärztlich zu beurteilende Verlauf der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

modifizierten medikamentösen Therapie sowie der Umfang der bestehenden

Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von allfälligen (gemäss dem Gutachter

Dr. med. G.___ notwendigen) Integrations- und beruflichen Massnahmen sowie

eventuell medizinischer Behandlungen ist als eine bisher vollständig ungeklärte

Frage zu qualifizieren, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

6.

6.1

Die Rückweisung der Sache an

die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes

Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG

hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 11. Juni 2015 weist einen

Zeitaufwand von 9.39 Std. aus, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie

Auslagen CHF 72.50. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist übersetzt. Der im

Zeitraum vom 3. November bis 5. Dezember 2014 aufgelistete, somit vor

dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 entstandene

Aufwand betrifft das Verwaltungsverfahren und kann im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren ist reine

Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende Aufwendungen

nicht entschädigt werden: 23. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),

21.

April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an Helsana

Rechtsschutz AG, 0.17 Std), 22. April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),

24.

April 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.33

Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an Helsana Rechtsschutz AG, 0.17

Std.). Angemessen erscheint damit ein Zeitaufwand von 5.96 Std.. Ferner sind

auch die geltend gemachten Auslagen im Verwaltungsverfahren (Zeitraum vom

3.

November bis 5. Dezember 2014) nicht zu berücksichtigen. Sodann

ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m § 160

Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht. Somit sind Auslagen von CHF 34.40 zu entschädigen. Unter

Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und

der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt

CHF 1‘646.35 (Honorar von CHF 1‘490.00, Auslagen von CHF 34.40

und MwSt. von CHF 121.95).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.

Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat

sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

27. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

neu entscheide.

2. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 1‘646.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

3. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser