VSBES.2015.108
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
7. November 2016Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 27. Februar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene A.___
arbeitete zuletzt seit 1. Mai 2008 als Betriebsangestellte im Bereich «Küche/Service/Lingerie»
im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % im Alterszentrum B.___, wobei die
Mutter der 1993 geborenen Tochter [...], des 1994 geborenen Sohnes [...] sowie
der 1998 geborenen Tochter [...] das Arbeitspensum ab 1. Oktober 2009 auf
50 % reduzierte. Ab dem 20. September 2010 wurde A.___ von ihrer
behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, wegen eines psychischen Leidens vollumfänglich
arbeitsunfähig geschrieben. Am 1. Oktober 2010 trat sie wegen einer
Mobbingsituation am Arbeitsplatz in die Notfall- und Krisenambulanz der D.___ ein.
Daraufhin wurde sie im E.___ behandelt. In der Folge löste der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2011 auf. Am 23. März 2011 meldete
sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, welche am 27. Juni 2012 durchgeführt wurde. Angesichts
des Fehlens zuverlässiger fremdanamnestischer Angaben, der zahlreichen Widersprüche
und der diagnostischen Unsicherheit konnte die beauftragte Gutachterin die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen. Daraufhin beauftragte
die IV-Stelle Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten; diese erfolgte am
11. September und 2. Oktober 2013 (Gutachten vom 30. Dezember
2013, IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 72 S. 2 ff.). Nach Befragung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Eingang einer Stellungnahme der
Versicherten veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung in deren Haushalt, welche
am 8. Juli 2014 durchgeführt wurde (IV-Nr. 80 S. 2 ff.). Nach
erfolgtem Vorbescheidverfahren erliess die IV-Stelle am 27. Februar 2015
eine Verfügung, worin sie den Anspruch der Versicherten auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung
der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin
«Lingerie/Küche»; 20 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten
(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 30 % ablehnte (IV-Nr.] 91).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 20. April 2015 lässt
die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Der Beschwerdeführerin seien ab
wann rechtens resp. spätestens ab 1. September 2011 die gesetzlichen
IV-Leistungen (ganze Invalidenrente, ev. berufliche Eingliederungsmassnahmen)
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen
und durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Pressenanwesenheit durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 24. April
2015 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den Mietvertrag des Ehemannes vom
6. November 2014 in Kopie als Urkunde 3 einreichen (A.S. 13).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
wobei sie auf eine umfassenden Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung
in der angefochtenen Verfügung sowie insbesondere auf diejenige im
Abklärungsbericht «Haushalt» vom 29. Juli 2014 verweist (A.S. 17).
2.4 Am 11. Juni 2015 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 19 ff.).
2.5 Mit Eingabe vom
2. Februar 2016 lässt die Beschwerdeführerin noch beantragen, es sei das
beigelegte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR),
7186/09, vom 2. Februar 2016 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten zu nehmen
und zum Beweis zuzulassen (A.S. 24 f.).
2.6 Mit Verfügung vom
4. Februar 2016 wird das Doppel der vorerwähnten Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2016 samt Beilage 4 der Beschwerdegegnerin
zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 27. Februar 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V
343.
E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch
BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
2.3.2
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte
Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität
bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und
im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist
bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf
eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige
Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend
ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die
bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das
bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode
anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di
Trizio» liegt hier nicht vor.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V
157.
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.
3.1
Die IV-Stelle lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung
der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin
«Lingerie/Küche»; 20 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten
(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 30 % mit vorliegend angefochtener Verfügung
ab (A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen,
es seien ihr ab wann rechtens respektive spätestens ab 1. September 2011
die gesetzlichen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente, eventuell berufliche
Eingliederungsmassnahmen) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
zuzusprechen (Rechtsbegehren, Ziff. 2a). Eventualiter seien ergänzende
medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen anzuordnen und
durchzuführen (Rechtsbegehren, Ziff. 2b). Zur Begründung bringt sie
zunächst vor, die von der IV-Stelle zur Bemessung des Invaliditätsgrades gewählte
gemischte Methode sei nicht bundesrechtskonform. Die Invalidität sei vielmehr
nach dem Einkommensvergleich (allgemeine Methode) zu bemessen. Die Kinder,
welche in früheren Jahren noch die Betreuung der Mutter benötigt hätten, seien
zwischenzeitlich alle selbstständig. Dies gelte in erster Linie für die Tochter
(geb. 1993) und den Sohn (geb. 1994), welche arbeiteten. Auch die Tochter (geb.
1998) sei inzwischen über 16 Jahre alt. Hindernisse für die Beschwerdeführerin,
einer Vollzeittätigkeit durch den Tag nachzugehen, seien nicht ersichtlich. Die
Annahme der IV-Stelle, die Versicherte würde bei nunmehr fehlenden
Kinderbetreuungsaufgaben und trotz prekärer finanzieller Situation mit
erheblichen Schulden nur zu 80 % arbeiten, sei realitätsfremd.
3.2
Ob und gegebenenfalls in
welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte
Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich
aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom
15.
April 2014 E. 3.2 und 9C_287/2013 vom 8. November 2013 2.2,
je mit Hinweisen).
3.3
Gemäss dem zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem letzten Arbeitgeber (Alterszentrum B.___) abgeschlossenen
Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2008 trat die Beschwerdeführerin ihre
Stelle als Betriebsangestellte im Bereich «Küche/Service/Lingerie» am
1.
Mai 2008 im Rahmen eines Pensums von 80 % (100 % = 42 Std.
pro Woche) an, wobei sie dieses Pensum auf den 1. Oktober 2009 auf
50.
% reduzierte (vgl. Vertragsänderung vom 8. September 2009;
IV-Nr. 8). Im Gesprächs-Protokoll «Früherfassung/Intake» vom
26.
April 2011 wurde zur Begründung des Teilzeitpensums angegeben,
«80 % durch die Scheidung, Reduktion auf 50 % ab Oktober 2009 (sie
habe wieder geheiratet, so würden ihr 50 % reichen)». Die Frage nach dem Wunschpensum
ohne Behinderung wurde dahingehend beantwortet, dieses betrage 50 %; sie
habe wieder geheiratet und so würden ihr 50 % reichen. Sie habe als Mutter
von 3 Kindern bis zum Altersheim B.___ immer maximal 50 % gearbeitet
(IV-Nr. 18 S. 1 und 2).
Im Weiteren geht aus dem Bericht der
IV-Stelle (, Teamleiterin und Abklärungsfachfrau) über die Abklärung im
Haushalt der Versicherten vom 29. Juli 2014 (Abklärung vom 8. Juli
2014) im Wesentlichen hervor, die Versicherte und ihr Ehemann erklärten, ihre
finanzielle Lage sei prekär. Sie hätten Steuerschulden von CHF 15‘000.00
und andere Schulden. Auf die Frage, in welchem Pensum die Versicherte ohne
gesundheitliche Einschränkungen arbeiten würde, habe sie «100 %» gesagt,
dies sei klar. Sie habe immer arbeiten wollen und das sei ihr auch wichtig
gewesen. Als «Aussage der ersten Stunde» habe sie angegeben, dass sie 50 %
arbeiten wolle, sie habe im Altersheim B.___ immer maximal 50 %
gearbeitet. Laut den Angaben des Arbeitgebers habe sie zuerst 80 % und
dann 50 % gearbeitet. Aufgrund der finanziellen Situation scheine es
nachvollziehbar, dass sie wieder zu 80 % arbeiten würde; ein
100.
%-Pensum habe sie dagegen nie ausgeübt. Dies könne auch dem IK-Auszug
entnommen werden. Der Höchstbetrag, den sie als Einkommen abgerechnet habe,
habe sich im Jahr 2009 auf CHF 38‘188.00 belaufen. Damals habe sie
80.
% gearbeitet. Der Ehemann () arbeite 100 % und verdiene monatlich
CHF 4‘500.00 brutto. Die beiden älteren Jugendlichen verdienten sich einen
Lehrlingslohn, die jüngste, 15-jährige Tochter besuche noch die Schule. Das
Sozialamt unterstütze ausschliesslich die Kinder finanziell. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden heute im Rahmen von max. 80 % erwerbstätig wäre
und die restlichen 20 % für den Haushalt einsetzen würde. Im Hinblick auf
die Rechtsprechung zur «Aussage der ersten Stunde» sei sogar der Rückschluss
möglich, dass sie «nur» in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Hinter
den Angaben zum höheren 100 %-Pensum bestünden offensichtlich
versicherungsrechtliche Überlegungen. Diese seien erst in einem späteren
Zeitpunkt und in Kenntnis der versicherungsrechtlichen Folgen gemacht worden,
weshalb sie kaum glaubwürdig seien. Mit dem Hintergrund der finanziellen Probleme
sei ein 80 %-Pensum, wie sie es früher ausgeübt habe, als realistisch
anzusehen (IV-Nr. 80 S. 3 f. Ziff. 2).
3.4
Aufgrund der vorerwähnten
Angaben kann – entgegen der Auffassung der Abklärungsfachfrau und der IV-Stelle
- nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche
Einschränkung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einem
Pensum von 80 % erwerbstätig sein. Angesichts der finanziell angespannten
Verhältnisse und der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. Februar
2015) nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten gegenüber ihren 22-, 21- und 16-jährigen,
selbstständigen Kindern ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen eines 100 %-Pensums
arbeiten würde, wie sie dies gegenüber der zuständigen Abklärungsfachfrau
anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Juli 2014 denn auch ausdrücklich
angab (vgl. IV-Nr. 80 S. 4). So wird in der Beschwerde nachvollziehbar
darauf hingewiesen, die am 3. Februar 1993, 20. April 1994 und 16. Dezember
1998.
geborenen Kinder, welche in früheren Jahren noch auf die Betreuung der
Mutter angewiesen gewesen seien, seien zwischenzeitlich alle selbstständig.
Dies gelte in erster Linie für die Tochter (geb. 1993) und den Sohn (geb.
1994), welche einer Erwerbstätigkeit nachgingen. habe seine Metzgerlehre
abgeschlossen und übe jetzt eine Weiterbildung aus. Er arbeite seit ca. 3 Jahren
bei der H.___, wobei er ab 4 Uhr morgens arbeite und abends spät nach Hause
komme. Die Tochter sei nach wie vor in der Lehre (Metzgerei, Detailhandel) bei
einem Metzgereigeschäft in und sei den ganzen Tag, von 6 Uhr morgens bis abends
spät (ca. 20 Uhr), nicht zu Hause. Sie sei völlig selbstständig. Auch die
Tochter (geb. 1998) sei inzwischen über 16 Jahre alt. Sie habe im Übrigen
bereits zuvor, ab Sommer 2012, das Mittagessen selber zubereitet und
eingenommen. Hindernisse, einer Vollzeittätigkeit durch den Tag nachzugehen,
seien somit nicht vorhanden. Seit Sommer 2012 bestünden keine
Kinderbetreuungsaufgaben mehr (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Dem
ist beizupflichten. Dementsprechend wurde im vorerwähnten Bericht über die
Abklärung im Haushalt bei der Haushaltverrichtung «Betreuung von Kindern oder
anderen Familienangehörigen» (Ziff. 5.6) festgestellt, die zwei älteren
Kinder seien in der Lehre und die jüngere Tochter sei mit 15 Jahren sehr
selbstständig. Eine Einschränkung bei dieser Haushaltsverrichtung (und auch bei
den anderen Haushaltsverrichtungen) konnte nicht festgestellt werden
(IV-Nr. 80 S. 7). Die nicht mehr bestehenden Betreuungspflichten
gegenüber den drei selbstständigen Kindern sowie insbesondere auch der
finanzielle Aspekt ist hier von grosser Bedeutung für die Statusfrage, zumal
die Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Berufsausbildung Tätigkeiten ausübt,
bei welchen sie nur ein relativ geringes Erwerbseinkommen erzielen kann (vgl.
Lebenslauf, IV-Nr. 17). Dass ihr Ehemann einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht
und gemäss den Angaben der Abklärungsfachfrau ein Einkommen von monatlich
CHF 4‘500.00 (brutto) erzielt, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts des
bestehenden Fünfpersonenhaushalts, der in Ausbildung stehenden Kinder, der angespannten
finanziellen Situation mit erheblichen Schulden sowie des Umstands, dass sich
das Ehepaar am 1. Dezember 2014 getrennt hat (vgl. Mietvertrag des
Ehemannes vom 6. November 2014 [Beschwerdebeilage 3]), erscheint eine
Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als überwiegend
wahrscheinlich. Der Umstand, dass der Ehemann gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme seit Februar 2015
wieder mit ihr zusammenwohnt, ändert daran nichts.
Die Argumentation, der abgerechnete
Höchstbetrag gemäss IK-Auszug habe sich im Jahr 2009 auf CHF 38‘188.00
belaufen, damals habe die Versicherte mit einem Pensum von 80 %
gearbeitet, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2009 dieses (höchste) Jahreseinkommen abrechnete (vgl. IK-Auszug vom
20.
März 2013; IV-Nr. 65), als sie im Alterszentrum B.___ mit einem
Pensum von 80 % (bis Ende September 2009; ab 1. Oktober 2009 zu
50.
%) tätig war (IV-Nr. 8), daraus kann indessen nicht abgeleitet
werden, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im
Gesundheitsfall immer noch maximal im Rahmen eines 80 %-Pensums
erwerbstätig. So geht aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. C.___, vom 23. Oktober 2011 hervor, die Patientin habe
zunächst von März 2004 bis April 2008 im I.___ zu 50 % gearbeitet (vgl.
IK-Auszug vom 20. März 2013 [IV-Nr. 65]), worauf sie sich aus
finanziellen Gründen - und weil dort eine Erhöhung des Pensums nicht möglich
gewesen sei - entschieden habe, ins Alterszentrum B.___ zu wechseln, «wo sie
als Küchenaushilfe zu 80 % habe tätig sein können» (IV-Nr. 27
S. 2). Ob dieses Pensum damals ihrem Wunschpensum entsprach oder ob sie
bei dieser Stelle nicht mehr als 80 % arbeiten konnte, geht aus den Akten
nicht hervor. Der beruflichen Anamnese im Gutachten von Dr. med. F.___ vom
29.
Juni 2012 kann entnommen werden, die Explorandin habe in der Heimat
(Bosnien) im Service, als Küchenhilfe und als Verkäuferin gearbeitet, dies jeweils
zu 100 % (IV-Nr. 44 S. 10 Ziff. 3.4). Demnach kann nicht
gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe nie ein 100 %-Pensum ausgeübt.
Es kann grundsätzlich nicht nachvollzogen werden, weshalb die im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung (27. Februar 2015) erst 42 ½-jährige, somit
relativ junge, ungelernte Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im
Gesundheitsfall lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen sollte.
Auf die im Protokoll über das
Früherfassungsgespräch vom 26. April 2011 enthaltenen Angaben der
Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden, ist doch davon auszugehen,
dass sie ihr Arbeitspensum aufgrund ihrer Betreuungspflichten als Mutter ihrer
damals 18-, 17- und 12-jährigen, in Ausbildung stehenden Kinder sowie der
schwierigen Verhältnisse am Arbeitsplatz mit gesundheitlichen Problemen per
1.
Oktober 2009 von 80 % auf 50 % reduzierte. So gab sie im
Früherfassungsgespräch an, sie habe «als Mutter von 3 Kindern» bis zum Altersheim
B.___ immer maximal 50 % gearbeitet (IV-Nr. 18 S. 2), und im Schreiben
an den Arbeitgeber vom 25. August 2009 begründete sie die von ihr gewünschte
Pensumsreduktion von 80 % auf 50 % mit ihrer Gesundheit und der
Familie (vgl. IV-Nr. 51 S. 10). Dass sie im Früherfassungsgespräch
vom 26. April 2011 aufgrund ihrer erneuten Heirat im Jahr 2009 gemäss den
Angaben im Protokoll erklärte, ein 50 %-Pensum genüge (in finanzieller
Hinsicht), kann nicht beinahe vier Jahre später als Grundlage dafür dienen, trotz
der in der Zwischenzeit geänderten Verhältnisse von einem 80 %-Pensum als
hypothetischem Arbeitspensum im Gesundheitsfall auszugehen. Dementsprechend
erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt vom
8.
Juli 2014 ausdrücklich, es sei klar, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkung zu 100 % arbeiten würde (IV-Nr. 80 S. 4). Darauf
ist abzustellen.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt
sodann geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe das Gutachten von
Dr. med. G.___ missinterpretiert. Die Einschätzung einer vollen
Arbeitsunfähigkeit sei von Dr. med. G.___ allein aus Krankheitsgründen und
nicht aus IV-fremden Gründen formuliert worden. Die Beschwerdeführerin sei ab
September 2009 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
4.1
Der von der IV-Stelle mit
einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 30. Dezember 2013 (Explorationen vom 11. September und
2.
Oktober 2013) unter dem Titel «Diagnosen und Beurteilung» fest, im
Endverlauf einer längerdauernden psycho-physischen Überlastungssituation sei
die Explorandin im September 2009 dekompensiert. Diese psychische Dekompensation
sei diagnostisch einzustufen als «längerdauernde Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)». Während anfänglich
gemäss ärztlichen Berichten eher depressive Verstimmungen im Vordergrund gewesen
seien, hätten diese Gefühle in der Folge zunehmend aus Kränkung und Ärger (ab
ca. 2011) bestanden. Zudem habe, ebenfalls ab ca. 2011, eine psychische Fehlentwicklung
in Form einer «paranoiden Entwicklung» begonnen, welche bis heute andauere,
aber bei weitem noch nicht das Ausmass und die Fixierung einer «andauernden
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung» erreiche.
Im Weiteren führte der Gutachter aus,
während initial über mehrere Jahre eine antidepressive medikamentöse Behandlung
durchgeführt worden sei (mit teilweiser mangelhafter Compliance), werde neu
seit Ende September 2013 ein atypisches Neuroleptikum in ausreichender
Dosierung (Seroquel, 300 mg/die) eingesetzt, welches bereits in der Exploration
vom 2. Oktober 2013 eine deutlich beruhigende und klärende Wirkung gezeigt
habe und deshalb unbedingt fortzusetzen sei. Leider seien in den letzten Wochen
von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ keine zusätzlichen
Informationen zum weiteren Behandlungserfolg erhältlich gewesen. Dass
Dr. med. C.___ in der Psychotherapie der Versicherten zu Beginn
ausdrücklich «Raum» für ihre Klagen gegeben und damit das Gefühl vermittelt
habe, verstanden und ernstgenommen zu werden, sei richtig und nötig gewesen.
Heute aber sei es notwendig, in dieser Therapie einen Prozess einzuleiten mit
Annäherung an die Realität der Lebensanforderungen, welchen sich die
Explorandin wieder werde stellen müssen. Aufgrund seiner beruflichen
Erfahrungen sei davon auszugehen, dass die begonnene neuroleptische Medikation
zu einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes führen werde
innert ca. drei bis vier Monaten. Demzufolge werde die Explorandin ab etwa Februar
2014.
objektiv in der Lage sein, sich stufenweise in den Arbeitsprozess wieder
einzugliedern. Ob sie sich das subjektiv zutraue, sei noch unsicher. Insgesamt
sei die Motivationslage der Explorandin, wie dies schon Dr. med. F.___ in
ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 zum Ausdruck gebracht habe, nur
unvollständig abzuschätzen. Die Explorandin mache zum Teil sehr widersprüchliche
Angaben und Aussagen, so z.B. bezüglich ihrer Erwartungen an die IV (habe sich
nicht anmelden wollen – hoffe aber, dass der Gutachter der IV ihre
Anspruchsberechtigung deutlich mache), ihrer Arbeitsmotivation (wolle nicht in
die Tagesklinik, sondern arbeiten gehen – traue sich jedoch keinerlei Erwerbsarbeit
zu) und des Arbeitspensums (musste nach der Scheidung ihr Arbeitspensum
erhöhen, war damit als Mutter und Hausfrau aber überfordert) etc..
Im Rahmen der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht gab Dr. med. G.___ an, die
Explorandin sei seit Jahren und bis auf Weiteres aus sozialen (und somit aus
«IV-fremden») Gründen nicht wirklich in der Lage, neben ihren Aufgaben als Hausfrau
und Mutter einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mehr als 50 bis
60.
% nachzugehen, auch wenn der finanzielle Druck seit der Scheidung
angestiegen sei. Insbesondere sei die letzte Anstellung mit einem sehr langen
Arbeitstag absolut ungeeignet für die soziale Situation der Explorandin
gewesen. Seit September 2009 sei die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen
(längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit nachfolgender paranoider
Entwicklung) nicht mehr in der Lage gewesen, diese Arbeitsfähigkeit von 50 bis
60.
% effektiv zu verwerten. Während die depressive Komponente der psychischen
Störung zunehmend in den Hintergrund getreten sei, habe in den letzten ca. zwei
Jahren mehr und mehr die paranoide Entwicklung imponiert. Diese beginne erst
jetzt, unter der neuen Medikation mit Seroquel seit Ende September 2013, langsam
zu regredieren. Die Fortsetzung dieser Medikation vorausgesetzt, müsste die
Explorandin in der Lage sein, ab Februar 2014 einen beruflichen Wiedereinstieg
in Angriff zu nehmen. Anfänglich sei ein Pensum von 30 % realistisch,
gemessen an der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit entspreche dies einer
Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Eine schrittweise Steigerung des Pensums
auf 50 bis 60 % innert 6 Monaten müsste möglich sein. Ein höheres
Pensum sei aus IV-fremden Gründen bis auf weiteres nicht realistisch.
Zusammengefasst lasse sich aus psychiatrischer Sicht folgender Verlauf der
Arbeitsfähigkeit festhalten, wobei die IV-fremden Faktoren bereits abgezogen
seien: September 2009 bis Januar 2014: Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab
Februar 2014: Arbeitsunfähigkeit von 25 % und ab ca. August 2014: volle
Arbeitsfähigkeit (realistisches Pensum von 50 bis 60 %).
Die Zusatzfrage wurde vom
psychiatrischen Gutachter dahingehend beantwortet, ab Februar 2014 seien der
Explorandin Wiedereingliederungsmassnahmen objektiv zuzumuten in einem Pensum
von 30 %. Dies entspreche 3 Halbtagen pro Woche (Arbeitsunfähigkeit von
25.
% gemessen am realistischen, IV-relevanten Ziel), mit stufenweiser
Steigerung innert 6 Monaten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit (= 50 bis
60.
%). In Frage komme sowohl die psychiatrische Tagesklinik oder,
eventuell noch besser, ein geschützter Arbeitstrainingsplatz. Sei aus der Sicht
der Explorandin dieses Prozedere nicht umsetzbar, so seien persönliche
motivationale Faktoren als Hauptursache zu vermuten (IV-Nr. 72 S. 16
ff.).
4.2
Soweit Dr. med. G.___ in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2013 die psychische Dekompensation
der Explorandin diagnostisch als «längerdauernde Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)»
qualifiziert, kann dem Gutachten gefolgt werden. So führt der psychiatrische
Gutachter nachvollziehbar aus, anfänglich seien gemäss den ärztlichen Berichten
eher depressive Verstimmungen im Vordergrund gestanden, in der Folge hätten
diese Gefühle zunehmend aus Kränkung und Ärger (ab ca. dem Jahr 2011) bestanden.
Zudem habe, ebenfalls ab ca. dem Jahr 2011, eine psychische Fehlentwicklung in
Form einer paranoiden Entwicklung begonnen, welche bis heute andauere, aber bei
weitem noch nicht das Ausmass und die Fixierung einer «andauernden Persönlichkeitsänderung
nach psychischer Erkrankung» erreiche. Im Weiteren liegen jedoch konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen,
weshalb ihr kein Beweiswert zukommen kann (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
4.3
Die Ausführungen von
Dr. med. G.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit sind kaum nachvollziehbar. Dem
psychiatrischen Gutachten kann insofern nicht gefolgt werden, als im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht darauf hingewiesen
wird, die Explorandin sei «seit September 2009» aus gesundheitlichen Gründen
(längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit nachfolgender paranoider
Entwicklung) nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 %
effektiv zu verwerten (vgl. Gutachten, S. 16). So kann den vorliegenden
Akten ohne weiteres entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr
Arbeitspensum zwar am 1. Oktober 2009 von 80 % auf 50 % reduzierte
(vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2008 und Vertragsänderung vom
8.
September 2009; IV-Nr. 8), dieses kleinere Arbeitspensum in der
Folge jedoch gemäss den Angaben des damaligen Arbeitgebers (Alterszentrum B.___)
bis Mitte September 2010 verwerten konnte. Eine (in psychischer Hinsicht)
gesundheitlich bedingte relevante, d.h. andauernde Arbeitsunfähigkeit trat erst
am 20. September 2010 ein (vgl. Angaben des Arbeitsgebers vom
5.
April 2011 [IV-Nr. 11 S. 1 ff.], Jahresdienstplan 2009
[IV-Nr. 11 S. 14], Jahresdienstplan 2010 [IV-Nr. 11 S. 10] und
Jahresdienstplan 2011 [IV-Nr. 11 S. 8]; vgl. auch Arbeitszeugnis vom
6.
Mai 2011 [IV-Nr. 51 S. 4]). Dementsprechend wurde in der Anmeldung
zum Leistungsbezug von der Beschwerdeführerin auch angegeben, es bestehe seit
dem 20. September 2010 wegen eines psychischen Leidens eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 2 bzw. 12 S. 3 Ziff. 4.4 und 6.3).
Damit in Einklang steht der Bericht
der E.___ vom 3. Januar 2011, wonach sich die Patientin am 1. Oktober
2010.
aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz in der Notfall- und
Krisenambulanz in [...]vorgestellt habe. Es wurde darauf hingewiesen, die Patientin
leide seit August 2010 unter einer depressiven Verstimmung mit Morgentief,
Rückzugsverhalten, Energie- und Kraftlosigkeit, allgemeiner Erschöpfung, häufigem
Weinen, innerer Unruhe und Blockaden, pessimistischem Gedankenkreisen und Suizidgedanken.
Seither komme es wiederholt zu Panikattacken, geprägt von Todesangst mit
Vegetativsymptomen mit Dyspnoe und thorakalem Druckgefühl sowie Zittern. Diese
Panikattacken seien erstmals aufgetreten, nachdem in Folge einer Arbeitsdispens
nach Hernienoperation im August 2009 eine Arbeitskollegin Druck auf sie
ausgeübt habe. Diese habe ihr bei weiterer Abwesenheit die Kündigung angedroht.
Die Patientin sei daraufhin «ohnmächtig» geworden, habe am ganzen Körper
gezittert und Angst verspürt. Seither werde sie durch zwei Mitarbeiterinnen
drangsaliert. Ende September 2010 habe die Patientin einen ähnlichen
«Zusammenbruch» wie damals erlebt. Am 30. September 2010 habe sie die
schriftliche Kündigung erhalten. Beim Öffnen der Post sei sie kollabiert. Seither
habe sie sich nicht mehr beim Arbeitgeber gemeldet. Eine Rückkehr an den
Arbeitsplatz sei aus Sicht der Patientin aufgrund der Ereignisse nicht
realistisch (IV-Nr. 13.2 S. 4 ff.; vgl. auch Epikrise vom
14.
Juli 2011, IV-Nr. 27 S. 9). Auch die behandelnde
Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, attestierte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
23.
Oktober 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Küchenaushilfe seit
dem 20. September 2010 bis auf weiteres (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).
Schliesslich kann auch dem Protokoll über das Gespräch betreffend Früherfassung
/ Intake vom 26. April 2011 entnommen werden, dass eine andauernde
vollständige Arbeitsunfähigkeit erst am 20. September 2010 eintrat
(IV-Nr. 18 S. 2; vgl. auch Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2011 zu Handen der;
IV-Nr. 20 S. 2).
Sodann wurde auch im psychiatrischen
Gutachter von Dr. med. G.___ bei der Wiedergabe der persönlichen Vorgeschichte
der Explorandin ausgeführt, der Druck im Betrieb sei – nach erfolgter
Leistenhernie-Operation im Sommer 2009 – stark gestiegen. Einerseits sei die
Explorandin von Seiten der Mitarbeiterinnen gedrängt worden, möglichst bald
wieder zur Arbeit zu kommen, andererseits habe sie in der Küche, wenn die Vorgesetzten
abwesend gewesen seien, alleine schwere Lasten tragen müssen. Unter all diesen
Druckversuchen und Schikanen sowie teilweise auch körperlichen Übergriffen (an
den Haaren ziehen, im Keller einsperren) und Verspotten sei sie nahe am Zusammenbruch
gewesen. Darum habe sie per Oktober 2009 das Pensum von 80 % auf 50 %
reduziert, damit sie die anderen möglichst wenig sehen müsse, obwohl sie das
Geld dringend benötigt hätte. Weil die Arbeitstage sehr lange gewesen seien
(von 7.20 bis 18.50 Uhr mit 2 ½ Stunden «Zimmerstunde» am Mittag zuzüglich
Arbeitsweg) habe sie die Heimleitung im Herbst 2010 gebeten, nicht 2 ½
Tage pro Woche, sondern im Halbtagespensum von ca. 4 ¼ Std. an 5 Tagen pro
Woche zu arbeiten. Ihr Antrag sei jedoch abgewiesen worden (IV-Nr. 72
S. 12). Angesichts dieser Angaben und auch der Drittangaben des Ehemannes
der Explorandin, wonach es seiner Ehefrau im Jahr 2009 noch sehr gut gegangen
sei und erst im Folgejahr der Stress in «der Firma» gestiegen sei (vgl. IV-Nr. 72
S. 14), kann die relevante Arbeitsunfähigkeit der von Dr. med. G.___
diagnostizierten psychische Dekompensation nicht bereits im September 2009,
sondern – in Übereinstimmung mit den übrigen vorliegenden Angaben - erst am
20.
September 2010 eingetreten sein.
4.4
Dr. med. G.___ führte im
Rahmen seiner Beurteilung sodann aus, die Explorandin sei aus «gesundheitlichen
Gründen» (längerdauernde depressive Anpassungsstörung mit nachfolgender
paranoider Entwicklung) nicht mehr in der Lage, eine Arbeitsfähigkeit von 50
bis 60 % effektiv zu verwerten. Während die depressive Komponente der
psychischen Störung zunehmend in den Hintergrund getreten sei, habe in den
letzten ca. 2 Jahren mehr und mehr die paranoide Entwicklung imponiert. Diese
beginne erst jetzt - unter der neuen Medikation mit Seroquel seit Ende
September 2013 - langsam zu regredieren (IV-Nr. 72 S. 17). Demnach
wurde das Unvermögen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
zuerst hauptsächlich von der depressiven Symptomatik verursacht, war dann aber
mehr und mehr durch die paranoide Entwicklung geprägt. In Übereinstimmung mit
der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Einschätzung einer vollen
Arbeitsunfähigkeit vom Facharzt somit allein mit gesundheitlichen, d.h.
psychischen Einschränkungen begründet. Demnach müsste bei einer erwerblichen
Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 20. September 2010
ausgegangen werden. Auf die vom Gutachter angegebene, gewichtete (d.h. auf das
bisher ausgeübte Teilzeitpensum von 50 % bzw. auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit
von 50 bis 60 % bezogene) Arbeitsunfähigkeit von 50 % (im Zeitraum
von September 2009 bis Januar 2014) kann nicht abgestellt werden. Es gilt
darauf hinzuweisen, dass Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten von medizinischen
Gutachtern - unabhängig davon, ob zur Festsetzung des IV-Grades die allgemeine
oder die gemischte Methode zur Anwendung kommt – gemessen an einem Pensum von
100.
% anzugeben sind. Ebenso wenig kann der vom RAD-Arzt Dr. med. K.___
Facharzt FMH für allgemeine Medizin, in seiner Stellungnahme vom 3. März
2014.
angegebenen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (50 % von September 2009
bis Januar 2014; IV-Nr. 76 S. 2) gefolgt werden.
Gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2013, worin eine Arbeitsunfähigkeit -
nach Abzug von «IV-fremden Faktoren» - in Höhe von 50 % im Zeitraum vom
September 2009 bis Januar 2014 festgestellt wurde, was hinsichtlich des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich falsch ist und bezüglich deren
Höhe für die Zeit nach der Begutachtung vom 11. September und
2.
Oktober 2013 – insbesondere angesichts der im September und November
2013.
erfolgten Umstellungen der medikamentösen Therapie (IV-Nr. 72
S. 16 f.; vgl. Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 16. Januar
2014.
[IV-Nr. 74 S. 4]) - lediglich eine unsichere Prognose darstellt,
kann die relevante Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch unter
Berücksichtigung der übrigen vorliegenden ärztlichen Angaben nicht zuverlässig festgestellt
werden. Dies wird im Rahmen einer neuen, den aktuellen Gesundheitszustand und die
aktuelle Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigenden neuen
psychiatrischen Begutachtung nachzuholen sein.
4.5
Dr. med. G.___ führte
aus, seit Ende September 2013 werde neu ein atypisches Neuroleptikum in ausreichender
Dosierung (Seroquel 300 mg/die) eingesetzt, während initial über mehrere Jahre
eine antidepressive medikamentöse Behandlung (mit teilweiser mangelhafter
Compliance) durchgeführt worden sei. Bereits in der Exploration vom
2.
Oktober 2013 habe das Neuroleptikum eine deutlich beruhigende und
klärende Wirkung gezeigt, weshalb es unbedingt fortzusetzen sei. Aufgrund
seiner beruflichen Erfahrung gehe er davon aus, die begonnene neuroleptische
Medikation werde zu einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands
innert ca. 3 bis 4 Monaten führen. Demzufolge werde die Explorandin ab etwa
Februar 2014 objektiv in der Lage sein, sich stufenweise in den Arbeitsprozess
wiedereinzugliedern. Ob sie sich das subjektiv zutraue, sei noch unsicher.
Insgesamt sei die Motivationslage der Explorandin, wie dies schon die
Gutachterin Dr. med. F.___ ihrem Gutachten vom 29. Juni 2012 zum
Ausdruck gebracht habe, nur unvollständig abzuschätzen. Die Explorandin mache
zum Teil widersprüchliche Angaben und Aussagen (IV-Nr. 72 S. 16 f.).
Der Gutachter kommt im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum
Schluss, die Explorandin müsste – die Fortsetzung dieser Medikation
vorausgesetzt – in der Lage sein, ab Februar 2014 einen beruflichen
Wiedereinstieg in Angriff zu nehmen. Anfänglich sei ein Pensum von 30 %
realistisch; gemessen an der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit entspreche dies
einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Eine schrittweise Steigerung des Pensums
auf 50 bis 60 % innert 6 Monaten müsste möglich sein. Ein höheres Pensum
sei aus IV-fremden Gründen bis auf weiteres nicht realistisch. Die Wiedereingliederungsmassnahmen
seien entweder in einer psychiatrischen Tagesklinik oder – eventuell noch
besser – an einem geschützten Arbeitstrainingsplatz durchzuführen
(IV-Nr. 72 S. 17 f.).
Die behandelnde Psychiaterin
Dr. med. C.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 darauf
hin, zurzeit sei die Patientin aus psychischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig, was auch die beruflichen Integrationsmassnahmen impliziere. Im
November 2013 sei die medikamentöse Therapie nochmals umgestellt worden. Der
aktuelle psychische Zustand der Patientin sei immer noch sehr instabil. Im
Februar 2014 könne mit beruflichen Massnahmen noch nicht begonnen werden. Es
sei mit ihr in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten diesbezüglich nochmals Kontakt
aufzunehmen (IV-Nr. 74 S. 4).
Mit diesen Angaben bestätigen sowohl der
psychiatrische Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin, dass zur
beruflichen Wiedereingliederung medizinische und/oder berufliche Massnahmen
erforderlich sind, damit die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihr
prognostisch bestehendes funktionelles Leistungsvermögen umzusetzen. Im Bericht
der IV-Stelle über die Abklärung im Haushalt vom 29. Juli 2014 (IV-Nr. 80
S. 2 ff.) wurde u.a. auf den Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 28. September 2011 (IV-Nr. 23) hingewiesen, wonach
mehrmals versucht worden sei, die Versicherte zu einem Gespräch einzuladen.
Nach Rücksprache mit dem RAD seien jedoch keine Massnahmen möglich gewesen.
Auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 8. Juli 2014 sei die
Versicherte darauf angesprochen worden, weil ihre damalige Vertreterin die
Meinung vertreten habe, dass die IV betreffend berufliche Eingliederung aktiver
werden müsste. Dies sei zurzeit jedoch nicht möglich. Die Versicherte gebe klar
zu verstehen, dass sie «an nichts Interesse habe» und sich somit auch nicht vorstellen
könne, beruflich etwas in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund könne man
zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen einleiten. Zuerst müsse eine
stabile medizinische Situation bestehen und der Wille dazu vorhanden sein,
bevor solche Massnahmen sinnvoll seien (IV-Nr. 80 S. 8).
Dazu ist festzuhalten, dass die
versicherte Person gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare
unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss nach Art. 7 Abs. 2 IVG an
allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes
oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben
gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind u.a.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(Art. 14a; lit. b), Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18
und 18b; lit. c) und medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG
(lit. d). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt
oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach
Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist
(Art. 7b Abs. 1 IVG).
Im vorliegenden Fall veranlasste die
Beschwerdegegnerin aufgrund der im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___
gestellten Prognose und der Angaben der behandelnden Psychiaterin weder
medizinische noch berufliche Massnahmen im vorerwähnten Sinne. Die damalige Vertreterin
der Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2014
u.a. korrekterweise darauf hin, betreffend das effektiv zu realisierende Pensum
nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) könne aktuell nur von einer
möglichen Zielsetzung ausgegangen werden anhand der vom Gutachter
festgestellten Prognosen. Bevor die entsprechenden Massnahmen nicht
durchgeführt worden seien, handle es sich mit der Angabe eines Pensums von 50
bis 60 % auch lediglich um eine Prognose, welche aktuell noch nicht abschliessend
beurteilt werden könne. Zur Beurteilung dieser Situation sei allenfalls im
gegebenen Zeitpunkt nach stabilisiertem Zustand durch die aktuell ab September
2013.
eingeführte bzw. ab November 2013 modifizierte Behandlung und nach
Durchführung der Integrations- und Eingliederungsmassnahmen eine
Verlaufsbegutachtung vorzunehmen (IV-Nr. 74 S. 2 f.).
Auf diese begründeten Einwände ging
die Beschwerdegegnerin nicht ein, sondern veranlasste eine Abklärung im
Haushalt der Versicherten, welche am 8. Juli 2014 durchgeführt wurde.
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kaum Haushaltsverrichtungen
ausübt; ein grosser Teil der Haushaltarbeiten werde von der Familie übernommen,
der andere Teil sei ihr zuzumuten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie den
Haushalt mit Hilfe der Familienangehörigen nicht bewältigen könne. Dementsprechend
wurde die Behinderung bzw. der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich «Haushalt»
auf 0 % festgesetzt (IV-Nr. 80 S. 6 ff.). Der im Rahmen der
Haushaltsabklärung für den Zeitraum von September 2011 bis April 2014 in
Anwendung der gemischten Methode ermittelte (Gesamt-)Invaliditätsgrad von
30.
% wurde sowohl im Vorbescheid vom 30. September 2014 als auch in
der vorliegend angefochtenen Verfügung übernommen (IV-Nr. 81 S. 2 ff.
und 91).
Angesichts der im September 2013 erfolgreich
eingeführten und im November 2013 dennoch modifizierten medikamentösen Behandlung
und der dadurch zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu geben sowie Integrations- und
Eingliederungsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu
veranlassen. Dazu hätte sie die Beschwerdeführerin unter den gegebenen
Umständen im Sinne von Art. 7b IVG auffordern müssen, damit die trotz der
gesundheitlichen Einschränkungen prinzipiell verfügbaren Betätigungsmöglichkeiten
mit zumutbarer Willensanstrengung umgesetzt werden können. Für die Beurteilung und
den Eintritt der Arbeitsfähigkeit sowie die aufgrund der fachärztlichen Angaben
zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2013 keine zuverlässige Grundlage
dar.
5.
Nach dem Gesagten kann auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2013
nicht abgestellt werden, weshalb die IV-Stelle eine neue und aktuelle psychiatrische
Begutachtung zu veranlassen hat. Anschliessend sind – sofern sich die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der neuen medikamentösen Behandlung
verbessert hat - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung und allenfalls weitere berufliche Massnahmen durchzuführen. Der
fachärztlich zu beurteilende Verlauf der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
modifizierten medikamentösen Therapie sowie der Umfang der bestehenden
Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von allfälligen (gemäss dem Gutachter
Dr. med. G.___ notwendigen) Integrations- und beruflichen Massnahmen sowie
eventuell medizinischer Behandlungen ist als eine bisher vollständig ungeklärte
Frage zu qualifizieren, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
6.
6.1
Die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes
Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG
hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 11. Juni 2015 weist einen
Zeitaufwand von 9.39 Std. aus, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie
Auslagen CHF 72.50. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist übersetzt. Der im
Zeitraum vom 3. November bis 5. Dezember 2014 aufgelistete, somit vor
dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 entstandene
Aufwand betrifft das Verwaltungsverfahren und kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren ist reine
Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende Aufwendungen
nicht entschädigt werden: 23. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
21.
April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an Helsana
Rechtsschutz AG, 0.17 Std), 22. April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
24.
April 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.33
Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an Helsana Rechtsschutz AG, 0.17
Std.). Angemessen erscheint damit ein Zeitaufwand von 5.96 Std.. Ferner sind
auch die geltend gemachten Auslagen im Verwaltungsverfahren (Zeitraum vom
3.
November bis 5. Dezember 2014) nicht zu berücksichtigen. Sodann
ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m § 160
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht. Somit sind Auslagen von CHF 34.40 zu entschädigen. Unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und
der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 1‘646.35 (Honorar von CHF 1‘490.00, Auslagen von CHF 34.40
und MwSt. von CHF 121.95).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vollständig unterliegt, hat
sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
27. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
neu entscheide.
2. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 1‘646.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
3. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser