VSBES.2015.109
Invalidenrente
23. März 2017Deutsch60 min
Source so.ch
Urteil vom 23. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. Februar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) arbeitete vom 4. Dezember 2000 bis 30. September
2001 als Hilfsmechaniker bei der [...] AG. Ab 21. Juni 2001 wurde er wegen
einer depressiven Störung zu 100 % krankgeschrieben. Am 20. Juni 2002
meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom
26. Juni 2003 rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente
(sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 100 % zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 18).
1.2 Im Rahmen eines im März 2004 eingeleiteten
Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in den
Psychiatrischen Diensten [...] (med. prakt. C.___, Oberarzt; Dr. med. D.___,
Assistenzarzt), welche am 24. Februar, 15. März, 19. April und
17. Mai 2005 durchgeführt wurde. Daraufhin wurde die bisherige
Invalidenrente bestätigt, weil sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe
(Mitteilung vom 8. September 2005, IV-Nr. 31).
1.3 Im Juni 2008 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Beizug mehrerer Arztberichte
und Durchführung des Revisionsgesprächs wurde keine gesundheitliche Veränderung
festgestellt und die ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 12. Februar
2009, IV-Nr. 40). Ein weiteres Revisionsverfahren führte zum gleichen
Ergebnis (Mitteilung vom 28. Mai 2010, IV-Nr. 46).
1.4 Im März 2013 leitete die
Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein. In der Folge holte sie
bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein
Gutachten am 3. Januar 2014 (IV-Nr. 57.1) ein. Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 25. März 2014 die Aufhebung der Invalidenrente in
Aussicht (IV-Nr. 63). Der Beschwerdeführer liess am 8. Mai 2014 Einwände
erheben (IV-Nr. 64). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte der Psychiatrischen
Dienste [...] vom 16. Mai 2014 (IV-Nr. 67 S. 4 f.) und 5. August
2014 (IV-Nr. 71) sowie von Dr. med. F.___, Leitender Arzt Pneumologie, [...] vom
27. August 2014 (IV-Nr. 80) und 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 82) zu den
Akten. Der Beschwerdeführer liess am 19. September 2014 den Einwand ergänzen
(IV-Nr. 80 S. 4 ff.). Weiter reichte er ein in seinem Auftrag erstattetes versicherungspsychiatrisches
Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 85) ein. Die
Beschwerdegegnerin holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. E.___
vom 19. November 2014 (IV-Nr. 89) ein und unterbreitete die Angelegenheit
Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, der sich am
23. Dezember 2014 äusserte (IV-Nr. 91).
1.5 Mit Verfügung vom
27. Februar 2015 (IV-Nr. 92; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die
Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers auf das
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 20. April 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei in
Feststellung, dass der Verfügungserlass an einer schweren Gehörsverletzung
leidet, an die IV-Stelle Solothurn zwecks Durchführung eines rechtskonformen
Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen.
b) Eventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen Rentenleistungen (ganze
Invalidenrente) zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
d) Subsubeventualiter:
es sei die Beschwerdesache zur medizinischen Neuabklärung, zur Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle
Solothurn zurück zu weisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang mit dem Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 13. Oktober 2014 und dessen ergänzenden
Stellungnahme vom 7. April 2015 entstandenen Kosten im Betrage von CHF 8‘000.00
und CHF 1‘800.00 zu ersetzen.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
eine Frist von 14 Tagen einzuräumen, um die Beschwerde unter Berücksichtigung
der erst vor wenigen Tagen eingegangenen Stellungnahme von Dr. med. G.___
vom 7. April 2015 zu ergänzen.
5. Es sei der vorliegenden Beschwerde in
Bezug auf den Rentenpunkt die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Betreffend
die Frage der Einbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung der Beschwerdegegnerin
sei eine Parteibefragung durchzuführen.
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zusätzlicher Partei- und
Zeugenbefragung.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom
10. Juli 2015 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 27. Februar 2015 sei wiederherzustellen, abgewiesen. Im Weiteren
wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung einer Beschwerdeergänzung
verzichtet (A.S. 36 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 45).
2.4 Mit Verfügung vom
22. Februar 2016 wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein
monodisziplinäres psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt (A.S. 47
f.). In der Folge wird Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der Begutachtung betraut (A.S. 57 f.). Er erstattet sein Gutachten am
15. August 2016 (A.S. 61 ff.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin äussert
sich am 6. Oktober 2016 zum Gerichtsgutachten (A.S. 89 ff.). Der Beschwerdeführer
lässt am 13. Oktober 2016 eine Stellungnahme einreichen (A.S. 93 ff.). Seinen
neuerlichen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
weist der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 18. Oktober
2016 (A.S. 96) ab.
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Die angefochtene Verfügung
wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. März 2015 zugestellt (vgl.
Beschwerdeschrift S. 3). Die Aufhebung der Rente wird somit auf den 30. April
2015.
wirksam. Im vorliegenden Verfahren streitig ist demnach der Rentenanspruch
ab 1. Mai 2015.
2.
2.1
Invalidität gemäss Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen
den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 40
Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE
112.
V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2
S. 205).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Die ganze Rente wurde dem
Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juni 2003 (IV-Nr. 18) zugesprochen.
Das Revisionsverfahren, welches zur Bestätigung der ganzen Rente durch die
Mitteilung vom 8. September 2005 (IV-Nr. 31) führte, umfasste eine psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers in den Psychiatrischen Diensten [...] (Gutachten
vom 12. August 2005) und beruhte somit auf einer umfassenden Abklärung der
relevanten Aspekte. Die in den Folgejahren durchgeführten Revisionsverfahren
(E. I. 3 hiervor) beinhalteten dagegen keine umfassenden Abklärungen. Demnach
ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 27.
Februar 2015 mit demjenigen zu vergleichen, welcher der Mitteilung vom
8.
September 2005 zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7 mit Hinweisen und
8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232).
4.3
Der Beweiswert eines
zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt – über die vorstehenden
Grundsätze hinaus - wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das
Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich
allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die
(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
vom 29. August 2011,9C_418/2010, E. 4.2). Wegen des vergleichenden
Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche
faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss
deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu
sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem
Ausmass substantiell verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August
2011,9C_418/2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
4.4
Den durch den
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V
465.
E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.5
Auch ein Parteigutachten
enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass
ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem
Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten
besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene
Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen
des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
4.6
Bei Gerichtsgutachten weicht
das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125
V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
5.
Der
medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. September 2005
präsentierte sich, soweit hier relevant, zusammengefasst wie folgt:
5.1
Der
behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2003 (IV-Nr. 11) eine
bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.5). Er attestierte dem Beschwerdeführer
eine seit 23. Juni 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten hielt
Dr. med. J.___ fest, aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer
viele Tätigkeiten ausüben, sobald eine Stabilisierung in seinem psychischen
Zustand erreicht sei.
In
seinem Bericht vom 24. Dezember 2004 (IV-Nr. 23) diagnostizierte Dr. med. J.___
eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.30). Er ging nunmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in
sämtlichen Tätigkeiten aus. Zur Therapie führte er aus, er habe den Beschwerdeführer
für eine stationäre Veränderung der Medikamente in die Psychiatrischen Dienste [...]
eingewiesen. Die angestrebte Anpassung der Medikation habe dort jedoch nicht
erreicht werden können. Die psychotischen Symptome seien zurückgegangen. Der
Beschwerdeführer versuche Kontakte aufzubauen, jedoch noch ohne Erfolg. Die
Medikamentenveränderung (Lithium-Therapie) sei nicht realisiert worden.
5.2
Vom
14.
bis 21. April 2004 war der Beschwerdeführer bei den Psychiatrischen
Diensten [...] hospitalisiert. Der Austrittsbericht (IV-Nr. 24
S. 12 ff.) nennt als Diagnosen ein Abhängigkeitssyndrom mit ständigem
Substanzgebrauch von Benzodiazepinen und Analgetika (ICD-10 F13.25/F55.2), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),
eine psychosoziale Belastungssituation (Paarkonflikt, Verschuldung, ICD-10
Z63.0/Z59), einen Verdacht auf Agoraphobie (ICD-10 F40.0) sowie eine chronische
Cephalea (DD: Analgetika-induziert). Die Einweisung sei durch Dr. med. J.___
zur stationären Medikamenten-Umstellung auf Lithium bei bipolarer Störung
erfolgt. Durch Vorgeschichte und Verlauf habe sich als führendes psychiatrisches
Problem die langjährige Benzodiazepin- und Analgetika-Einnahme abgezeichnet.
Der Beschwerdeführer sei deshalb über eine Entzugsbehandlung aufgeklärt worden,
die er aber letztendlich nicht gewünscht habe. Die Diagnose einer bipolaren Störung
habe sich aufgrund der Unterlagen und der Exploration nicht erhärtet, so dass
auch die gewünschte Einstellung mit Lithium nicht habe vorgenommen werden können.
5.3
Aus
dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 12. August
2005.
(IV-Nr. 25) geht im Wesentlichen hervor, diagnostisch bestehe eine seit
vier Jahren eher zunehmende depressive Entwicklung im Sinne einer anhaltenden
depressiven Störung mit einem Ausprägungsgrad im Bereich einer mittelgradigen
bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.1/33.2). Im Rahmen der
Hospitalisationen sei sogar über Phasen mit psychotischen Symptomen berichtet
worden. Der Explorand zeige dabei verschiedene typische depressive Symptome wie
seit Monaten anhaltende Müdigkeit und Antriebsarmut. Für ihn stelle jede
Handlung eine grosse Anstrengung dar, und er müsse sich für alles überwinden.
Er zeige an nichts mehr Interesse, sei freudlos und dauernd gereizt sowie
dysphorisch. Er grüble viel, schlafe schlecht und fühle sich unzulänglich,
komme aber mit den General-Anforderungen des täglichen Lebens knapp zurecht.
Für
eine bipolare affektive Störung, wie sie als Diagnose auch schon gestellt worden
sei, fehlten deutliche Hinweise. Insbesondere hätten Episoden mit gehobener Stimmung
weder während der bisherigen Hospitalisationen noch bei der aktuellen Begutachtung
nachgewiesen werden können. Ein Drogenabusus sei nicht nachweisbar. Der Sachverhalt
könne stattdessen am ehesten dahin gedeutet werden, dass leichte histrionische
Persönlichkeitszüge vorliegen könnten. Prognostisch als sehr ungünstiger Faktor
zu werten sei, dass sich die Krankheit des Patienten über lange Jahre zunehmend
entwickelt und mittlerweile stark chronifiziert habe. Eine Umkehr dieser Entwicklung
mit Erholung des Exploranden bis hin zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei
unwahrscheinlich.
Zur
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der festgestellten Störung
erscheine der Explorand auf der psychisch-geistigen Ebene aktuell weiterhin zu
mindestens 70 % arbeitsunfähig. Auf der rein körperlichen Ebene ergäben
sich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, allerdings könnten die Ebenen
nicht wirklich so scharf getrennt werden und es bestehe bei depressiven Störungen
eine deutlich erhöhte psycho-physische Ermüdbarkeit. Aufgrund der festgestellten
Störungen und der bisherigen Erfahrungen am Arbeitsplatz wäre der Patient mit
seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie dem fehlenden Antrieb bei mangelnder
Konzentrationsfähigkeit und erhöhter Reizbarkeit völlig überfordert. Aufgrund
des Störungsbildes seien keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Selbst- und
Fremdgefährdung vorhanden, wie sie, wegen fehlender Konzentration und
mangelnder Impulskontrolle, durch einen Arbeitsunfall resultieren könnten.
Rehabilitationsmassnahmen seien nicht sinnvoll, da die Arbeitsfähigkeit bei der
Schwere der Erkrankung und des bisherigen Verlaufs als nicht wiederherstellbar
zu bewerten sei. Die Eingliederungsfähigkeit sei nicht gegeben
(IV-Nr. 25).
6.
Im
weiteren Verlauf wurden insbesondere die folgenden medizinischen Berichte erstattet:
6.1
In
Verlaufsberichten vom 9. November 2008 (IV-Nr. 36) und 16. März 2010 (IV-Nr.
43) erklärte Dr. med. J.___, der Gesundheitszustand sei stationär und die
Diagnose unverändert. Wegen Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe,
schneller Reizbarkeit sowie Wahnideen (IV-Nr. 36) respektive
Konzentrationsschwierigkeiten, paranoider Wahnideen, schneller Reizbarkeit,
perseverierend, innerer Unruhe und Schlafschwierigkeiten (IV-Nr. 43) bestehe
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In
seinem Verlaufsbericht vom 19. Mai 2013 (IV-Nr. 49) führte der behandelnde Psychiater
aus, der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose habe sich nicht
verändert. Der Patient leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, paranoiden
Wahnideen, schneller Reizbarkeit, perseverierend, innerer Unruhe und
Schlafschwierigkeiten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem
Jahr 2004. Der Patient komme immer noch regelmässig einmal pro Monat zu seinen
Terminen. Seine gute Motivation und Kooperation seien immer noch vorhanden. Er
bekomme immer noch dieselben Medikamente. Er fühle sich nirgendwo wohl.
Besonders könne er mit anderen Personen nicht zusammen sein. Er habe noch immer
Probleme mit seinen Kindern. Die Prognose sei eher negativ.
6.2
Der Hausarzt Dr. med. K.___,
Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 14. Juni 2013 (IV-Nr.
52) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Anhaltende
affektive Störung (ICD-10 F34.1)». Im Weiteren gab er an, als Hilfsarbeiter
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juni 2001 bis
auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Patient stehe bei ihm
in Behandlung und komme ein- bis zweimal pro Jahr wegen diffuser, vor allem
gastrointestinaler Beschwerden. Für die Behandlung der Depression oder Beurteilung
stehe man zu wenig mit ihm in Kontakt (IV-Nr. 52).
6.3
Gemäss dem psychiatrisch-psychotherapeutischen
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2014 (IV-Nr. 54) wurde der
Explorand am 29. Oktober 2013 mithilfe eines Dolmetschers untersucht. Die
Diagnose lautete wie folgt: «Dysthymia (F34.1) bei depressiver Störung,
gegenwärtig remittiert (F32.4/33.4), bei akzentuierten (narzisstisch, emotional
expressiv/histrionisch) Persönlichkeitszügen (Z73.1) und bei unregelmässigem
Konsum von ärztlich verordneten Benzodiazepinen sowie von Tabak und Alkohol».
Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde im Wesentlichen angegeben, zusammenfassend
begründeten im Fall des Exploranden eine Dysthymia und die damit verbundenen
geringen objektivierbaren Defizite aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
(medizinischer) Sicht keine relevante (mehr als 20 % von 100 %)
längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung sei für jede Form von
Tätigkeit (angestammt, angepasst, Haushalt) anzunehmen. Die in den Akten
attestierte depressive Episode sei remittiert. Das ängstlich-depressive Syndrom
bei körperlichen Missempfindungen und pedantischer Grundhaltung (sowie die
Verärgerung über ein allfällig erlittenes Unrecht) seien objektiv nicht von
erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Der Explorand nehme – wenn auch
subjektiv deutlich eingeschränkt – am sozialen Leben teil (bspw. Haushalts- und
Gartenarbeiten, Verwandte und Kollegen treffen, Reisen unternehmen). Ein
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher (rein psychiatrisch-psychotherapeutischer)
Sicht nicht vermutet werden, nachdem es zumindest zu einer Remission der
depressiven Episode gekommen sei.
Im Weiteren wurde ausgeführt, im Fall
des Exploranden seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine
besonderen Hinweise vorhanden, die schwere anhaltende Defizite aufgrund eines
Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen
könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen). Die bekannten
akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten Varianten der Norm im Sinne von
Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert
hätten (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Persönlichkeitszüge
begründeten zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer
Konflikte. Auch der vom Exploranden beschriebene unregelmässige Konsum von
ärztlich verordneten Benzodiazepinen sowie von Tabak und Alkohol sei im Ausmass
als gering einzuordnen. Eine anhaltende relevante (mehr als 20 % von
100.
%) Minderung der Leistungsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Und schliesslich
sei das (angeblich pathologische) Spielverhalten des Exploranden in der Zeit
bis 1995 oder (fraglich) 2002 zwar therapeutisch beachtenswert, jedoch versicherungsmedizinisch
gegenwärtig nicht relevant. Die vom Exploranden genannte «Spielabstinenz» könne
als Beleg für zumindest angemessene innerseelische Ressourcen gewertet werden.
Dem Exploranden sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine
Willensanspannung zur Überwindung seiner v.a. im rein Subjektiven verbleibenden
Beschwerden medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Eine Minderung der
Leistungsfähigkeit mit mehr als 20 % (von 100 %) lasse sich für keine
bisher in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und/oder Arbeiten im Haushalt
begründen. Die hierzu widersprüchliche Einschätzung des betreuenden Psychiaters
erkläre sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein sehr engagiertes
Arzt-Patient-Verhältnis im Zusammenhang mit einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell.
Dr. med. E.___ führte im Weiteren
aus, beim Verlauf der Störung des Exploranden seien neben einer Verdeutlichungstendenz
auch psychosoziale Faktoren zu benennen, bspw. Herkunft, Migration, einfache
Schulbildung, fehlender Berufsabschluss, Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am
Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen/Schulden, Heimweh
und mangelhafte Deutschkenntnisse. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte
hätten vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht (weder positiv noch
negativ) in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer
allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein.
Sie stünden gegenwärtig weit überwiegend im Vordergrund bei der subjektiven Einschätzung
der eigenen Arbeitsfähigkeit durch den Exploranden.
Für die Zeit zwischen August 2005 und
Oktober 2013 lägen keine (fach-)ärztlichen Beurteilungen vor, die auch bei sehr
wohlwollender Haltung fachlich ausreichend kritisch nachvollziehbar seien. Die
Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. K.___ und des Psychiaters
Dr. med. J.___ seien pauschal und nur mit sehr spärlichen objektiven Befunden
begründet. Der Hausarzt empfehle ab 20. Oktober 2009 ausserdem ausdrücklich
eine psychiatrische Abklärung. Im Bericht vom 14. Juni 2013 werde von ihm
ebenfalls eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) attestiert. Der Psychiater stelle
regelmässig bis zum Zeitpunkt dieser Begutachtung einen stationären Gesundheitszustand
fest. Er referiere die subjektiven Beschwerden des Exploranden. Objektive
psychopathologische Befunde würden jedoch nicht differenziert ausgewiesen.
Seine Beurteilungen seien jeweils nicht nachvollziehbar und könnten somit auch
nicht kritisch diskutiert werden.
Im Vergleich zum Gutachten der
Psychiatrischen Dienste [...] vom 12. August 2005 (Dr. med. D.___ und
med. pract. C.___) sei von einer objektiv wesentlichen Verbesserung des
Gesundheitszustands auszugehen (Remission der depressiven Episode). Zur Frage,
seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
bestehe, sei auf das Gutachten vom 12. August 2005 zu verweisen. Für die
Zeit zwischen August 2005 und Oktober 2013 seien keine (fach-)ärztlichen
Beurteilungen vorhanden, die auch bei sehr wohlwollender Haltung fachlich ausreichend
kritisch nachvollziehbar seien. Somit seien keine Schätzungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit möglich, ab wann genau von der im vorliegenden Gutachten
erläuterten Beurteilung ausgegangen werden könne. Sie sei sicher ab Datum der
aktuellen Untersuchung (29. Oktober 2013) anzunehmen (IV-Nr. 57.1).
6.4
Dr. med. J.___ hielt in seinem
Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 60) fest, der Beschwerdeführer leide
immer noch unter der gleichen Diagnosen. Es bestehe eine bipolare affektive
Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Nach
einer Konsultation vom 17. Januar 2014 habe der Patient mitgeteilt, dass
er am Tag der Begutachtung bei Dr. med. E.___ vier Temesta (je 1 mg)
zu sich genommen habe, damit er ruhig sein könne. Dies könne sehr gut erklären,
warum Dr. med. E.___ nicht mehr den reellen psychischen Zustand des Patienten
habe feststellen und die richtige Diagnose angeben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
nach ca. zweistündigem Gespräch mit dem Gutachter einen Test durchführen
müssen, obwohl er sehr unter Druck gestanden sei. Man habe nicht toleriert,
dass er ohne Pause nicht mehr weitermachen könne. Man habe insistiert, diesen
Test zu beenden. Dann habe er die Antworten so schnell als möglich gegeben,
ohne die Fragen wirklich zu verstehen (IV-Nr. 60).
6.5
Am 16. Mai 2014 wurde der
Beschwerdeführer durch Dr. med. J.___ notfallmässig in stationäre
Behandlung in die Psychiatrische Klinik [...] eingewiesen. Zur Beurteilung
wurde angegeben, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelschwere Episode mit psychotischem Syndrom, Benzodiazepinabhängigkeit,
Analgetika-Missbrauch bei Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen und
ein Verdacht auf narzisstische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung
(IV-Nr. 67 S. 4 f.).
6.6
Aus dem Bericht der
Psychiatrischen Dienste [...] (Dr. med. L.___, Oberarzt; lic. phil. M.___,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) vom 5. August 2014 (IV-Nr. 71) über
die stationäre Behandlung vom 16. Mai bis 26. Juli 2014 gehen
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Bipolare
affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) mit/bei
Zwangsgedanken, überwertigen Ideen, CT Neurokranium 2001: Bland; V.a.
obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei Tagesmüdigkeit, beschriebene nächtliche
Schreckreaktionen, morgendliche Kopfschmerzen, Rhonchopathie bei Adipositas,
geplante OSAS-Abklärung Pneumologie, [...] am 08.08.2014; Verdacht auf Analgetika-fixierte
Cephalgie, Status nach schädlichem Gebrauch von Analgetika (insbesondere Paracetamol),
gegenwärtig Einnahme von 500 bis 1000 mg täglich». Die weiteren Diagnosen
(anamnestisch Laktose-Intoleranz; Status nach langjähriger Low
dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit, gegenwärtige Einnahme ca. 5 x wöchentlich 1
bis 2 mg Temesta; Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10 Z71.3]; arterielle Hypertonie,
rezidivierende hypertensive Krisen) haben nach den ärztlichen Angaben keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 %
angegeben und der Gesundheitszustand als stationär eingestuft.
Im Weiteren wurde angegeben, seit dem
letzten Klinikaustritt im April 2004 sei der Patient weiterhin in ambulanter
Behandlung bei Dr. med. J.___ gewesen. Mit der IV-Rente (100 % seit
Juni 2002) und der Unterstützung zu Hause durch die Ehefrau und die Söhne sei
er recht stabil gewesen und habe keine stationäre Behandlung mehr benötigt. Der
Patient habe zwei Monate vor dem Eintritt einen IV-Vorbescheid erhalten, worin
ihm in Aussicht gestellt worden sei, dass seine Rente per Ende Juni 2014 aufgehoben
werde. Seine Ehefrau verliere zudem Ende 2014 ihre Anstellung. Er sei deshalb
in grosser Sorge um das familiäre Einkommen, verspüre Ohnmacht und Angst. Er
fühle sich seit dem Jahr 2000 nicht mehr arbeitsfähig; er könne nicht
verstehen, weshalb man davon ausgehe, dass er nach 14 Jahren Krankheit nun
plötzlich arbeitsfähig sein solle. Er werfe sich ohnehin vor, damals wegen des
Geldes bei der Firma [...] mit giftigen Stoffen gearbeitet zu haben und deswegen
krank geworden zu sein. Er beklage seit dem Vorbescheid eine Verschlechterung
der Stimmung, wieder auftretende suizidale Gedanken, vermehrte zwanghafte
Gedanken und Grübeleien rund um seine Sorgen über seine Lebenssituation. Er
leide insbesondere wieder mehr unter zwanghaften Gedanken (Maschinen, Fabriken,
Raketen und Bomben bauen, um die Galaxie zu zerstören), die ihm seit dem Jahr
2000.
ohne Unterbruch zusetzten. Auch Stimmen seien in seinem Kopf, die ihn
schon aufgefordert hätten, in den Tod zu gehen (zwei Suizidversuche 2008 und
2011). Die Suizidalität sei im Verlauf der letzten Jahre nicht durchgängig
gewesen. Die suizidalen Gedanken seien jetzt wieder sehr präsent, ängstigten
ihn, denn er dürfe nicht freiwillig in den Tod gehen, das verbiete ihm seine
Religion. Er ertrage es nicht, in einer Gruppe Leute hinter sich zu wissen.
Schwierig sei auch sein schlechter Schlaf. Er habe schon über Jahre Mühe mit
dem Einschlafen. Er stehe nachts oft auf und gehe in den Räumen umher. Seit
einigen Wochen habe sich das nächtliche Wachsein und Grübeln nochmals
verstärkt, was in der Familie für Unruhe sorge, da er dabei Lärm mache. Er
schnarche zudem sehr laut. Man habe bei ihm nächtliche Atemstillstände
festgestellt. Er fühle sich tagsüber ohne Ausnahme sehr müde und schläfrig. Wegen
der Gedanken und der hohen Anspannung, teils mit Kopfschmerzen, nehme er
aktuell beinahe täglich Temesta (2 bis 6 mg) sowie Dafalgan (0.2 bis 2 g). Das
sei das einzige, was nütze. Der ihn zum Eintritt begleitende Sohn bestätige
eine deutliche Zustandsverschlechterung seit dem IV-Vorbescheid. Täglich träten
beim Patienten Affektausbrüche auf und dieser terrorisiere die Familienangehörigen.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde
angegeben, es seien anhaltende invalidisierende psychische Symptome
(Kompromittierung der Zirkadianik, massive formale Denkstörung,
Affektinstabilität, Suizidalität, vegetatives Syndrom etc.) vorhanden. Die
bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit am
bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Dem Patienten seien auch
keine anderen Tätigkeiten zuzumuten. Es bestehe eine chronifizierte, multimodale
psychiatrische Störung, komplizierend seien zusätzlich somatische Faktoren
(insbesondere bei Cephalea, Schwindel, Verdacht auf OSAS etc.). Ein erneuter
Integrationsversuch im ersten Arbeitsmarkt sei nach 12 Jahren begründeter Rente
sowie persistierender Arbeitsunfähigkeit aktuell wenig aussichtsreich
(IV-Nr. 71).
6.7
Dem Bericht des [...],
Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum, vom 27. August 2014 kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Überdrucktherapie am
13.
August 2014 abgebrochen und das Gerät der Lungenliga zurückgebracht habe. Dieser
aus der psychiatrischen Klinik zugewiesene Patient mit bipolarer Störung und
langjähriger Benzodiazepin-/Analgetikumabhängigkeit toleriere die nächtliche
Überdrucktherapie offenbar nicht. Er habe angegeben, die Behandlung stresse ihn
zu sehr. Es sei versucht worden, ihm eine andere Maske anzupassen, was er mit
starkem Schwitzen beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb
beschlossen, keine weiteren Therapieversuche mehr zu unternehmen und die Verzichtserklärung
zu unterschreiben. Offensichtlich stehe die psychiatrische Grundproblematik im
Vordergrund (IV-Nr. 80 S. 2 f.; vgl. auch Bericht vom 3. Oktober
2014.
[IV-Nr. 82 S. 1).
6.8
Dem durch den Beschwerdeführer
eingeholten versicherungspsychiatrischen Parteigutachten von Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr.
85.
S. 3 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 26. September
2014.
und am 3. Oktober 2014 mithilfe eines Dolmetschers untersucht wurde.
Weiter holte der Gutachter Angaben zweier Söhne des Beschwerdeführers ein (die
in der Einleitung überdies erwähnten Angaben der Ehefrau sind nicht
aktenkundig; allenfalls nimmt der Gutachter auf eine Auskunft Bezug, welcher
ein Sohn telefonisch einholte, vgl. Gutachten S. 13). Es wurden folgende psychiatrische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Chronifizierte
paranoide Schizophrenie, ICD-10, F20.0, Beginn ab 1991, spezifisch ab 1995,
Dekompensation ab 2001 mit dialogischen Stimmen, Verfolgungsideen,
Grössenideen, sozialer Desintegration». Den weiteren Diagnosen (diverse Phobien
[Höhenangst, Schlangenangst], St.n. Spielsucht 1980 - 1995) misst der
Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus, die Arbeitsfähigkeit
werde durch eine chronische schizophrene Störung eingeschränkt. Aufgrund dieser
Störung sei der Explorand nicht mehr in der Lage, sich längere Zeit auf
Aufgaben zu konzentrieren und mit der nötigen Ausdauer an etwas dran zu
bleiben. Er sei im zwischenmenschlichen Kontakt eingeschränkt und nicht in der
Lage, Beziehungen z.B. zu Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden adäquat zu gestalten.
Er sei sehr vergesslich, was im häuslichen Bereich bereits zu gefährlichen
Situationen geführt habe. Im Arbeitsbereich liege hier ein erhöhtes Risiko für
Selbst- und Fremdgefährdung vor. Aufgrund der Geisteskrankheit fehlten dem
Exploranden Motivation und Wille, um Aufgaben anzupacken, und umgekehrt die
innere Ruhe, um an etwas dranzubleiben. Aus dem Quervergleich der aus den
Alltagsaktivitäten ableitbaren Fähigkeiten ergebe sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
mehr, weder in der angestammten noch in optimal angepassten Tätigkeiten. Der
Explorand sei seit vielen Jahren mit ausreichend dosierten Antipsychotika
behandelt worden, ohne eine volle Remission zu erreichen. Die eingesetzten
Antipsychotika wie Risperdal und Seroquel seien Mittel der Wahl bei
Schizophrenien. Insofern könnten keine Massnahmen genannt werden, die mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer rententangierenden Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit führten. Ebenso wenig seien berufliche Massnahmen zu nennen,
die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer rententangierenden
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem
auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen.
Die psychiatrischen Kollegen,
angefangen beim behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ über die
Klinikärzte der ersten Hospitalisation und dem ersten Gutachten im Jahr 2005
bis zur aktuellen Einschätzung der Psychiatrischen Klinik [...], seien jeweils
von einer bipolaren Störung bzw. Depression oder psychotischen Depression
ausgegangen. Eine manische Phase mit ihren typischen Symptomen lasse sich aber
weder beim Exploranden noch seinen Angehörigen erfragen noch finde man in den
Akten entsprechende Angaben. Insofern lasse sich die Diagnose einer bipolaren
Störung nicht erhärten. Umgekehrt werde die Diagnose einer Schizophrenie trotz
Grössenideen und akustischen Halluzinationen nie ernsthaft erwogen, obwohl
dialogische Stimmen in den Berichten beschrieben worden seien. Psychotische
Symptome seien teilweise der schweren Depression zugeordnet worden. Diese
Einordnung sei aber fragwürdig, weil psychotische Symptome im Rahmen eines
depressiven Syndroms nur während schwergradigen Episoden auftreten würden. Bei
teilweiser Remission der Depression, z.B. während einer leichtgradigen Phase,
sollten keine psychotischen Symptome mehr vorhanden sein. Beim Exploranden
persistierten die überwertigen Ideen und dialogischen Stimmen aber auch in
Phasen leichter Depressivität, was eine andere diagnostische Einordnung
psychotischer Symptome nötig mache. Wenn man, entsprechend den Leitlinien zur
psychiatrischen Begutachtung, systematisch arbeite, d.h. einen umfassenden Befund
erhebe und dann alle in Frage kommenden Diagnosen anhand der massgeblichen
ICD-Kriterien überprüfe, komme man zwingend zur Diagnose einer Schizophrenie.
Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, es sei denn, man unterstelle dem
Exploranden, die dialogischen Stimmen zu simulieren. Dies sei aber unwahrscheinlich.
Hiergegen sprächen die Fremdanamnese und der hohe Leidensdruck im System. Der
Explorand müsste nicht nur den Gutachtern gegenüber simulieren, sondern auch
seit über zehn Jahren gegenüber der eigenen Familie.
Der von Dr. med. E.___ erhobene Befund
sei viel zu kurz. Formulierungen wie «keine Hinweise auf» implizierten, dass
der Explorand nach vielen relevanten Symptomen nicht gefragt worden sei
(insbesondere nicht agoraphobische Ängste, Grössenideen, Halluzinationen). Dass
dies nicht gemacht worden sei, irritiere auch deshalb, weil in den Akten entsprechende
Hinweise zu finden seien. Diagnostisch sei dies fatal, da so wichtige Symptome
und erfüllte ICD-Kriterien verpasst würden. Wenn man die einzelnen Items des
MADRS anschaue, schätze der Gutachter selbst subjektive Kriterien unabhängig
von den Angaben des Exploranden ein. Frühere Diagnosen (bipolare Störung,
mögliche Agoraphobie) seien weder exploriert noch diskutiert worden, ganz
abgesehen davon, dass die in den Akten dokumentierten akustischen Halluzinationen
(verstorbene Grosseltern redeten mit ihm) ein schizophrenes Symptom sein
könnten und deshalb auch die Diagnose hätte diskutiert werden müssen.
Der Gutachter diagnostiziere eine
Dysthymie als Folge der vorbestehenden depressiven Störung. Dies sei mit der
ICD nicht vereinbar. Restzustände einer Depression seien als solche zu kodieren
und nicht als eigenständige Diagnose. Insofern seien die depressiven Symptome,
die der Gutachter feststelle, als Restsymptomatik der chronischen bzw.
rezidivierenden depressiven Störung F33 einzuordnen. Wenn man noch die
Fehleinschätzungen im MADRS dazu nehme, hätte der Gutachter eigentlich mindestens
eine leichte bis mittelschwere depressive Störung feststellen müssen. Obwohl
der Explorand bei Dr. med. E.___ offensichtlich mehrfach daneben rede,
widersprüchliche Angaben zu den bis dato vorliegenden Akten mache (z.B. beim
Thema Schulden) und offenbar ohne roten Faden berichte (S. 12/13),
unterlasse der Gutachter die Einholung einer Fremdanamnese. Diese sei im Jahr
2005.
bei der Ehefrau erhoben worden. Ein Vergleich mit den heutigen Angaben
wäre hier sicher aufschlussreich gewesen.
In der Diskussion der Akten gehe der
Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus, ohne diese zu
belegen. Dies sei auch nicht möglich, in den Berichten und insbesondere auch
den Protokollen der IV-Revisionsgespräche gebe es keine Hinweise auf eine
Besserung. Es sei aber nicht der Mangel an aussagekräftigen fachärztlichen
Berichten, der die Feststellung einer Besserung verunmögliche, sondern die
Fehlannahme, dass unterschiedliche Einschätzungen eines Gesundheitsschadens
eine Besserung belegten.
Gravierend sei insbesondere die
Fehleinschätzung zum sozialen Leben des Exploranden. Hier stütze der Gutachter
auf die beschönigenden Angaben des Exploranden zu sozialen Aktivitäten ab und
gehe davon aus, dass der Explorand unbeschwert Haushalts- und Gartenarbeiten
verrichte, Verwandte und Kollegen treffe und Reisen unternehme. Wie sich diese
Bereiche im Detail gestalteten, sei ihm, mangels Fremdanamnese und bei
oberflächlicher Fragetechnik, entgangen.
Abschliessend führte der
Privatgutachter aus, die Prognose sei ungünstig. Der Gesundheitszustand seit
der letzten Rentenrevision habe sich nicht verändert. Die Kollegen im Gutachten
aus dem Jahr 2005 würden zwar in der diagnostischen Beurteilung vom
vorliegenden Gutachten abweichen, insbesondere sei die Diagnose der Schizophrenie
verpasst worden. Aber das Ausmass des Gesundheitsschadens, insbesondere seiner
Auswirkungen im Alltag, sei damals wie heute ähnlich: Wenn man die fremdanamnestischen
Angaben, damals bei der Ehefrau erhoben, mit den heutigen Angaben der beiden
Söhne vergleiche, hätten sich die alltagspraktischen und sozialen Einschränkungen
wahrscheinlich nicht wesentlich verändert, höchstens noch leicht verschlechtert.
Eine vorübergehende Verschlechterung durch den Entzug der IV-Rente, die auch
zur zurückliegenden fast dreimonatigen Hospitalisation geführt habe, sei hier
(unter der Annahme, dass sie vorübergehend sei) nicht berücksichtigt. Eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem
Stellenverlust im Jahr 1999, spätestens seit dem Jahr 2001. Seit 2001 bestehe
eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in
einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 85).
6.9
In seiner Stellungnahme vom
19.
November 2014 (IV-Nr. 89) hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen
fest, die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 leite sich aus der
Vorgeschichte (Angaben in den Akten und von der versicherten Person selbst)
sowie den Ergebnissen der Untersuchung vom 29. Oktober 2013 ab, wie es im
Gutachten erläutert werde. Der Privatgutachter Dr. med. G.___ bestätige, dass
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bipolaren affektiven
Störung ausgegangen werden könne sowie dass keine gegenwärtig relevante
depressive Störung mehr bestehe. Seine abweichende Einschätzung stütze der
Privatgutachter allein auf die Aussage des Beschwerdeführers, er leide an akustischen
Halluzinationen («dialogische Stimmen»), und ordne diese einer schizophrenen Störung
zu, ohne andere mögliche Erklärungen zu prüfen. Auch die ausführliche Erläuterung
mit Bezug zu Mini-ICF-APP durch Dr. med. G.___ stütze sich fast vollständig
auf die Einschätzungen durch Angehörige ab. Er, Dr. med. E.___, habe den
psychopathologischen Befund orientiert an AMDP erhoben und dokumentiert. Es
seien alle Funktionsbereiche vollständig erfragt, beobachtet und eingeschätzt
worden. Zur sozialen Aktivität der versicherten Person sei weiterhin an der
Einschätzung im Gutachten festzuhalten, dass diese zwar aus Sicht der
Angehörigen und der versicherten Person selbst deutlich eingeschränkt, jedoch
objektiv weiterhin vorhanden sei.
6.10
Der RAD-Arzt, Dr. med. H.___
äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 dahingehend,
Dr. med. E.___ begründe nachvollziehbar, weshalb er an seiner Beurteilung
im Gutachten festhalte und weshalb insbesondere die Diagnose eine paranoiden
Schizophrenie, wie sie Dr. med. G.___ gestellt habe, nicht nachvollziehbar
sei. Die in den Berichten der Psychiatrischen Klinik geltend gemachte
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Versicherten infolge der
Rentenaufhebung werde einleuchtend als auf dem Boden des dysthymen Syndroms
entstandene persönliche Krisensituation interpretiert. Es seien keine neuen
medizinischen Aspekte eingebracht worden, welche weiter abzuklären seien
(IV-Nr. 91).
6.11
Der Privatgutachter Dr. med.
G.___ legt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2015 (IV-Nr. 96
S. 27 ff.) im Wesentlichen dar, warum er seine Vorgehensweise, die auf
einem expliziten Erfragen möglicher Befunde basiert, für richtig und diejenige
des Administrativgutachters Dr. med. E.___ für unzureichend hält. Weiter
hält er fest, sein Vorgehen bei der Diagnosestellung ergebe sich aus der inneren
Logik der ICD-10.
6.12
Der durch das Gericht
eingesetzte psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___ stützt sich in seinem
Gutachten vom 15. August 2016 (A.S. 61 ff.) auf die Vorakten und eine
Exploration vom 5. Juli 2016, welche mithilfe einer Dolmetscherin durchgeführt
wurde. Weiter führte er ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr.
med. J.___ und mit dem Sohn N.___, der den Beschwerdeführer zur Untersuchung
begleitet hatte.
In der Beurteilung führt der Gerichtsgutachter
aus, es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer trotz langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz und mehrjähriger Therapieerfahrung nur relativ
schlecht mitteilen könne. Er scheine auch nur eine geringe Schulbildung
aufzuweisen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang in Fabriken tätig gewesen und
habe das Gefühl, dass er an einer dieser Arbeitsstellen durch Chemikalien
vergiftet worden sei. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Ab ca. 2001 sei
ihm eine IV-Rente zugesprochen worden. Er stehe seither auch in dauernder
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Trotzdem sei es gemäss Angaben der
Behandler nie zu einer relevanten Besserung gekommen. Erst 2014 sei anlässlich
der gutachterlichen Abklärung durch Dr. med. E.___ ein remittierter Zustand
angenommen und der Beschwerdeführer als wieder arbeitsfähig beurteilt worden.
Es sei dann ein Parteigutachten durch Dr. med. G.___ erstellt worden, wo neu
die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie angenommen worden sei, die im
Vorfeld nie zur Diskussion gestanden habe und die zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit
führe. Bei der Untersuchung falle zunächst auf, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht in der Lage sei, alleine an den Untersuchungstermin zu
erscheinen, und begleitet werden müsse. Weiter falle beim eher mässig gepflegten
Exploranden primär eine starke innere Anspannung auf, die sich im Verlauf der
Untersuchung etwas bessere. Es zeigten sich deutliche kognitive Schwierigkeiten
im Sinne von Merkfähigkeitsstörungen. Der Beschwerdeführer berichte von
fraglichen akustischen Halluzinationen, wobei auf Nachfrage nicht klar eruiert
werden könne, ob es sich tatsächlich um gehörte Stimmen handle oder um eine Art
innere Stimme. Er habe auch schon fraglich optische Halluzinationen erlitten,
indem er das Gefühl gehabt habe, eine Wand stürze auf ihn ein. Vom Sohn werde
bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Gefühl habe, die Autos würden auf ihn
zu fahren. Er wirke misstrauisch unter Menschen, indem er es nicht ertrage,
wenn andere hinter ihm stünden oder durchgingen. Er sei im Verhalten sehr
unstrukturiert, versuche allerdings die anstehenden Fragen zu beantworten, es
zeigten sich keine Hinweise auf relevante Denkstörungen. Er berichte von
zwanghaftem Gedankenkreisen, was er selbst als sinnlos empfinde, sei allenfalls
subdepressiv verstimmt, affektiv aber sehr lebhaft und psychomotorisch teilweise
unruhig. Er gebe wechselhafte Zustände an und bestätige, dass er teilweise
gereizt und aggressiv reagiere und nicht mit allen Menschen gut zurechtkomme,
er sehe selbst ein, dass sein Verhalten teilweise nicht richtig sei. Diese
Verhaltensweisen würden durch den begleitenden Sohn auch bestätigt, der auch
angebe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schwer ertragbar sei im
häuslichen Umfeld und immer wieder Hilfe benötige, die er andererseits aber
auch wieder ablehne. Er habe sich in den letzten Jahren komplett verändert, vom
ursprünglich sehr hilfsbereiten Menschen zu einem Menschen, der nicht mehr in
der Lage sei, anderen zu helfen, und Hilfe benötige. Er sei kaum mehr
ertragbar. Die Kinder blieben nur der Mutter zuliebe noch zu Hause, da diese
die Situation auch kaum mehr aushalte.
Weiter hält der Gerichtsgutachter
fest, es lägen mehrere Berichte vor. Von den Psychiatrischen Diensten [...] sei
im September 2001 eine schwere depressive Episode angenommen worden, der
Beschwerdeführer habe damals hospitalisiert werden müssen. Dr. med. J.___
habe dann im Februar 2003 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere
depressive Episode, angenommen und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Im Dezember 2004 habe Dr. med. J.___ diese Diagnose
bestätigt. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung durch die
Psychiatrischen Dienste [...] sei dann im August 2005 eine depressive Störung
angenommen worden, mit teilweise in der Vergangenheit liegenden psychotischen
Symptomen. Die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei nicht bestätigt
worden. Man sei aber von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ausgegangen.
Im weiteren Verlauf gebe Dr. med. J.___ in den knappen Verlaufsberichten
einen gleichbleibenden Zustand an. Diese Berichte seien nicht sehr
aussagekräftig, da kein Psychostatus erwähnt werde und die Berichte insgesamt
kurz gehalten seien. Dr. med. E.___ sei im Jahr 2014 anlässlich der
gutachterlichen Beurteilung von einer gegenwärtig remittierten depressiven
Störung ausgegangen, nehme akzentuierte Persönlichkeitszüge an und ziehe
allenfalls eine Dysthymie in Erwägung. Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestiere er
keine Einschränkung mehr. Dr. med. J.___ bestätige dann im Januar 2014
weiterhin die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Von den
Psychiatrischen Diensten [...] sei dann im Arztbericht vom August 2014 auch
eine bipolare affektive Störung mit Zwangsgedanken angenommen worden und
dadurch eine volle Arbeitsunfähigkeit durch Kompromittierung der Zirkadianität,
massive formale Denkstörung, Affektinstabilität, Suizidalität, vegetatives
Syndrom etc. Dr. med. G.___ gehe dann in seinem Parteigutachten vom 13. Oktober
2014.
erstmals von einer paranoiden Schizophrenie aus, wodurch eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...]
vom 5. August 2014 sei praktisch identisch mit dem Arztbericht gleichen
Datums.
Es müsse festgehalten werden, dass
schon vor der aus medizinischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine
auffällige Entwicklung stattgefunden habe, indem der Beschwerdeführer
übermässig Geld verspielt und sich dabei auch hoch verschuldet habe. Eine
psychiatrische Behandlung sei dann aufgenommen worden, als er offensichtlich
schwer depressiv geworden sei und auch psychotische Gedankengänge festgestellt
worden seien. Nicht ganz klar sei, weswegen teilweise eine bipolare affektive
Störung angenommen werde, die in den Unterlagen nirgends genügend begründet
werde. Auch heute fänden sich keine Hinweise darauf, dass angenommen werden
könnte, der Beschwerdeführer weise Phasen auf, in denen er gesichert hyperaktiv
mit deutlich gehobener Stimmung mit vermehrtem Antrieb, ausgesprochenem
Rededrang und vermindertem Schlafbedürfnis sowie Wegfall der sozialen
Hemmungen, aufgeblasener Selbsteinschätzung, Grössenideen und Optimismus
gewesen wäre. Die von ihm geklagten zwanghaften Gedankengänge bezüglich
kommandierender Galaxie, Flugzeuge bauen oder Gründen einer Bank seien eher als
Zwangsgedanken zu interpretieren und nicht als überwertige Ideen. Der
Beschwerdeführer realisiere auch diese Gedanken als störend und möchte diesen
ja entgehen. In einer Manie würde dagegen versucht, derartige Ideen umzusetzen.
Es sei aber denkbar, dass der Beschwerdeführer zeitweise kürzer dauernde Phasen
aufgewiesen habe, in denen er möglicherweise weniger geschlafen habe und eher
agitiert gewesen sei. Inwieweit es sich dabei tatsächlich um manische Phasen
gehandelt habe, könne aufgrund der Beschreibungen allerdings nicht
nachvollzogen werden. Diesbezüglich bestehe daher auch Einigkeit mit Dr. med. G.___.
Dr. med. J.___ gebe auf telefonische Anfrage aber an, dass zumindest bei Beginn
der Behandlung ein zeitweise angetriebener, euphorischer Zustand mit
eindeutigen Grössenideen vorhanden gewesen sei, der heute nicht mehr in diesem
Ausmass beobachtet werden könne. Es erstaune zudem, dass die Psychiatrischen
Dienste [...] primär von einer schweren depressiven Störung ausgegangen seien,
dann gemeint hätten, eine solche könne nicht eruiert werden und dann in einem
weiteren Bericht 2014 doch davon ausgingen, dass eine bipolare affektive
Störung vorliege. Dies deute doch darauf hin, dass das Zustandsbild des
Beschwerdeführers schwierig einzustufen sei.
Zweifellos träten zeitweise zumindest
schwere depressive Verhaltensweisen auf, die allerdings in den letzten Jahren
nicht mehr derart im Vordergrund gestanden seien. In den Berichten der letzten
Jahre werde eine relevante depressive Störung nie mehr bestätigt, was denn auch
der Grund sei, dass Dr. med. E.___ von einer Remission ausgegangen sei. Es
falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer während der Hospitalisation in [...]
von Mai bis Juli 2014 ebenfalls nicht als wesentlich depressiv beurteilt worden
sei. Er sei in kompensiertem Zustand ausgetreten und werde sogar als interaktionell
umgänglich beschrieben. Eine Tagesmüdigkeit sei im Rahmen der
Schlafapnoe-Problematik interpretiert worden. Halluzinationen hätten keine
festgestellt werden können. Es sei aber aufgrund der Diagnose einer bipolaren
affektiven Störung eine Lithium-Behandlung begonnen worden, worunter sich eine
Stabilität habe erzielen lassen. Eine Lithium-Behandlung könne sich auch
stabilisierend auf einen allfälligen depressiven Zustand auswirken und sei
nicht nur bei bipolaren affektiven Zuständen wirksam. Es gelte zudem zu
beachten, dass auch eine antidepressive und neuroleptische Behandlung
durchgeführt werde.
Weiter sei zu diskutieren, ob - wie
vom Privatgutachter Dr. med. G.___ angenommen - eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis vorliege. Eine Beurteilung sei allerdings sehr
schwierig, da mittlerweile schon eine jahrelange Behandlung mit Neuroleptika
durchgeführt werde, was allfällige produktive Symptome dämpfen oder gar zum
Verschwinden bringen könne. Für eine paranoide Schizophrenie bedürfe es eines
klinischen Zustandsbildes mit Wahnvorstellungen, die meist begleitet seien von
akustischen Halluzinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen. Beim
Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Beschreibungen angenommen werden, dass
er mögliche Stimmen höre, wobei diese nicht sicher abzugrenzen seien zu
möglichen inneren Vorstellungen oder einem inneren Drang, wie er bei den
meisten Menschen auftreten könne und nicht als Symptom eines Wahns interpretiert
werden könne. Halluzinationen seien häufig und nicht beweisend für eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer könne die
innere Stimme gut beschreiben, er empfinde sie als störend und empfinde sie
auch als fremd. In diesem Sinn sei es nicht ein eigentlicher Wahn, sondern eher
eine Halluzination. Ein Wahn würde sein Verhalten deutlich beeinflussen, indem
er nicht mehr zwischen Realität und Halluzination unterscheiden könnte.
Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers könne
differenzialdiagnostisch wohl die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in
Betracht gezogen werden, auch wenn sie aufgrund der erwähnten Gründe nicht
eindeutig begründet werden könne, insbesondere auch weil beachtet werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Neuroleptika behandelt werde, die sich gegen die
produktiven Symptome der Schizophrenie auswirkten.
Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich
aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht begründen. Aufgrund der auffallenden
Entwicklung und Verfestigung müsse jedoch eine mögliche Persönlichkeitsänderung
in Betracht gezogen werden, da sich der Beschwerdeführer gemäss den zur
Verfügung stehenden Angaben und der gutachterlichen Untersuchung sehr auffällig
verhalte. Diese Persönlichkeitsänderung sei eine Folge der langjährigen psychischen
Erkrankung.
Es könne davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, sich an äussere Regeln und Routinen
zu halten, z.B. auch Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen oder sich in
Organisationsabläufe einzufügen. Er benötige die Hilfe der Familienmitglieder,
es gelinge ihm nicht, sich längere Zeit irgendwo einzufügen. Das gleiche
Problem stelle sich bei der Strukturierung und Planung von Aufgaben, die er
nicht mehr konsequent durchführen könne. Er sei insgesamt wenig flexibel und
nur geringfügig umstellungsfähig. Seine fachlichen Kompetenzen könne er nur
noch geringfügig anwenden. Er habe Mühe, einen Entscheid zu fällen oder sich
ein Urteil zu bilden. In der Durchhaltefähigkeit sei er ebenfalls stark
eingeschränkt. Er könne sich auch nicht mehr adäquat selbst behaupten, sei in
der Kontaktfähigkeit allgemein stark einschränkt und ziehe sich eher zurück.
Die Gruppenfähigkeit sei stark beeinträchtigt, er habe auch grösste Mühe,
familiäre Beziehungen aufrechtzuerhalten, ohne die Mithilfe der Familienmitglieder
wären diese nicht mehr möglich. Er gehe einigen Aktivitäten nach, was aber
durchaus von seinem momentanen Zustand abhänge, es bestünden nur noch wenige
Interessen. In der Selbstpflege sei er ebenfalls eingeschränkt, indem er
begleitet werden müsse. Insgesamt zeigten sich dadurch im Alltag doch wesentliche
Einschränkungen.
Zusammenfassend müsse davon
ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine doch schwerwiegende psychische
Problematik bestehe, die allerdings schwierig zu beschreiben sei. Eindeutige
Hinweise auf eine bipolare affektive Störung liessen sich nicht finden. Gemäss
Angaben des Sohnes habe auch die Behandlung mit einem stimmungsstabilisierenden
Medikament nicht eindeutig eine deutliche Besserung bewirkt, auch wenn die
Hospitalisation 2014 zumindest eine gewisse Beruhigung ergeben habe. Der
behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ meine, dass eine Beruhigung eingetreten
sei, könne aber das aktuelle Zustandsbild nicht erklären. Der Beschwerdeführer
wirke aktuell nicht schwer depressiv, dies werde auch in den Unterlagen
entsprechend beschrieben. Es sei zwar anzunehmen, dass er immer wieder mit
Verstimmungszuständen kämpfe, teilweise in stärkerem Ausmass, manchmal auch
weniger, welche aber vorwiegend einen reaktiven Charakter hätten und nicht als
eigenständige Störung interpretiert werden könnten. Es sei nicht
auszuschliessen, dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
vorliege, auch wenn diese Diagnose nicht eindeutig bestätigt werden könne.
Zumindest wirke sich die Störung heute ähnlich aus, wie es bei einer derartigen
Störung oft vorzufinden sei, wobei eher eine Persönlichkeitsänderung in
Betracht gezogen werden müsse, welche diesen Zustand besser in der Gesamtheit
begründen könne. Eine primäre Persönlichkeitsstörung könne nicht angenommen werden.
Hinweise darauf, dass eine allfällige Suchtstörung diesen Zustand erklären
könnte, liessen sich ebenfalls nicht finden. Eine bipolare Störung könne heute
auch nicht bestätigt werden und anderweitige psychiatrische Störungen schienen
ebenfalls keine wesentliche Rolle zu spielen. Es könne angenommen werden, dass
primär eine bipolare Störung vorgelegen habe, wobei heute die bipolaren Symptome
nicht mehr gefunden werden könnten, auch müsste erwartet werden, dass zwischen
den Phasen ein Zustand erreicht werden könne, wo der Explorand unauffällig
wäre, was aber nie mehr in genügendem Ausmass habe beobachtet werden können.
Der Beschwerdeführer sei im Alltag massiv beeinträchtigt. Er benötige die Hilfe
der Familie, er sei sozial nicht verträglich und nicht in der Lage, seinen
Alltag genügend zu gestalten, so dass er auch kaum in einem freien Betrieb in
der Wirtschaft tragbar wäre, da innerhalb kurzer Zeit mit massiven zwischenmenschlichen
Problemen zu rechnen sei. Er sei auch in keiner Weise belastbar. Es fänden sich
keine Hinweise auf eine Aggravation oder ähnliche Erscheinung. Der
Beschwerdeführer wirke in den Untersuchungen jeweils ähnlich, die heutigen
Befunde deckten sich mit den Angaben in den Unterlagen, es bestünden auch
insofern keine Inkongruenzen. Die Auswirkung mache sich sowohl im privaten wie
auch in jeglichem anderem Bereich bemerkbar, im zwischenmenschlichen Bereich
habe der Beschwerdeführer ebenfalls grosse Schwierigkeiten. Obwohl der Beschwerdeführer
dauerhaft eine Behandlung durchführe, auch die Medikation offensichtlich kooperativ
einnehme und auch teilweise hospitalisiert werde, habe bisher keine genügende
Stabilisierung erreicht werden können, was ebenfalls auf eine schwerwiegende
psychische Störung hindeute. Insgesamt könne daher die Beurteilung von Dr. med.
E.___ nicht übernommen werden, wonach von einer remittierten Störung auszugehen
sei und dadurch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nennt der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ eine andauernde
Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1), mit der Differentialdiagnose des
Verdachts auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0),
sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10
F33.0). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt der
Gutachter einen Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.2), einen Status nach möglicher
bipolarer affektiver Störung und einen Status nach Spielsucht. Zur
Arbeitsfähigkeit führt er aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, konsequent
eine Arbeit verlässlich durchzuführen und eine entsprechende Leistung
abzuliefern, es fehle ihm an Durchhaltefähigkeit, er sei kognitiv stark
beeinträchtigt, in keiner Weise belastbar, es sei auch mit zwischenmenschlichen
Problemen und aggressiven Durchbrüchen zu rechnen. Es bestünden nur
geringfügige Ressourcen, die er ausnützen könnte, aufgrund seiner psychischen
Störung vermöge er diese nicht genügend umzusetzen. In der freien Wirtschaft
dürfte kein Arbeitsplatz vorhanden sein, wo der Beschwerdeführer auch nur eine
geringe genügende Leistung erbringen könnte. Theoretisch benötige er eine sehr
verständnisvolle Arbeitsumgebung mit therapeutischem Charakter, wo auch Rücksicht
auf seinen wechselhaften Zustand genommen werden könne, was wahrscheinlich
nicht einmal in einem geschützten Betrieb möglich wäre. Im Vordergrund müsste
stehen, dass eine Tätigkeit Beschäftigungscharakter habe, ohne eine wesentliche
Leistung fordern zu können, wo der Beschwerdeführer bei Bedarf auch den
Arbeitsplatz verlassen könne und je nach Zustand auch nicht erscheinen müsse.
7.
7.1
Das Gerichtsgutachten von Dr. med.
I.___ beruht auf den vollständigen Vorakten und einer eigenen Exploration. Weiter
führte der Experte Gespräche mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. J.___
sowie mit dem Sohn N.___, der den Beschwerdeführer zur Begutachtung begleitete.
Dem Gutachter waren die Stellungnahmen der Ärzte, welche den Beschwerdeführer
zuvor behandelt oder begutachtet hatten, ebenso bekannt wie dessen eigene
Angaben und jene des persönlichen Umfeldes. Er konnte sich im Rahmen der
eigenen Untersuchung einen Eindruck von der Verfassung des Beschwerdeführers
bilden. Auf dieser Grundlage gelangt Dr. med. I.___ zu schlüssigen Ergebnissen,
welche er nachvollziehbar herleitet. Seine Schlussfolgerungen sind plausibel
begründet. Die unter sich divergierenden Beurteilungen in den früheren
Berichten und Gutachten werden durch den Gerichtsgutachter berücksichtigt. Er
geht auf die darin enthaltenen relevanten Aussagen ein und legt dar, inwieweit
und warum er ihnen folgt oder sie ablehnt. Das Gutachten wird damit den
prinzipiellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(E. II. 4.2 hiervor) gerecht.
7.2
Zu prüfen bleibt, ob das
Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdegegnerin
erhebt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (A.S. 89 ff.) verschiedene
Einwände.
7.2.1
Die Beschwerdegegnerin weist
grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Dr. med. I.___ die einzelnen
Kriterien, welche für die von ihm gestellte Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung massgebend sind, nicht
systematisch diskutiert. Eine explizite Abhandlung der einzelnen Kriterien ist
aber nicht zwingend notwendig, sondern es genügt, wenn sich die diagnostische
Einordnung anhand der gutachterlichen Feststellungen insgesamt nachvollziehen
lässt. Dies trifft hier zu: Der Gutachter schliesst eine Persönlichkeitsstörung
mit Blick auf die Biographie des Beschwerdeführers aus. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsänderung begründet er mit dem Verlauf, indem die früher
bestehende schwere Depression oder bipolare Störung schon seit mehreren Jahren
nicht mehr im Vordergrund stehe, während sich andere Symptome ergeben hätten.
In diesem Zusammenhang führt der Gutachter aus, gemäss den Angaben des
begleitenden Sohns sei der Beschwerdeführer vor Erkrankungsbeginn in der
Persönlichkeit nicht sehr auffällig gewesen, eher hilfsbereit und gutmütig, und
habe im zwischenmenschlichen Bereich keine Schwierigkeiten gehabt. Die
Verhaltensauffälligkeiten seien daher im Verlauf aufgetreten und könnten als
Folge der jahrelangen psychischen Störung interpretiert werden, wo der Beschwerdeführer
auch grosse Mühe gehabt habe, einen geeigneten Umgang damit zu finden. Der Gutachter
gibt somit klar zu erkennen, wie er vor dem Hintergrund der früheren ärztlichen
Stellungnahmen und in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie des
Sohns den Verlauf beurteilt.
Auf dieser Basis lässt sich dem
Gutachten auch die Begründung der Diagnose entnehmen: Die Aussagen des
Beschwerdeführers und seines Sohns weisen auf eine erhebliche Veränderung des
Beschwerdeführers zu sich selbst und in Bezug auf seine Umgebung hin. Dr. med. I.___
gelangte offensichtlich zum Ergebnis, diese Aussagen bildeten eine hinreichend
verlässliche Grundlage. Die vom Gutachter angenommene Änderung führte zu einer
Symptomatik, welche gemäss seinen Feststellungen die von der Beschwerdegegnerin
erwähnten, für die Diagnosen relevanten Kriterien umfasst. Namentlich
beinhaltet die vom Gutachter geschilderte Problematik die Aspekte von
ausgeprägter Unselbständigkeit und Abhängigkeit, eines weitgehenden sozialen
Rückzugs, eines subjektiven Veränderungsgefühls sowie weitgehender Passivität
mit vermindertem Interesse und Vernachlässigung früherer Aktivitäten. Auch Hinweise
auf eine Veränderung der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers – auch wenn
dieser die Veränderung darauf zurückführt, er sei während der Arbeit durch
giftige Substanzen geschädigt worden –, eine Erwartungshaltung gegenüber
anderen sowie eine dysphorische oder labile Stimmung werden im Gutachten
zumindest sinngemäss erwähnt. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gutachter
habe die von ihm gestellte Diagnose nicht hinreichend begründet. Dass
auffällige Persönlichkeitszüge keine Invalidität begründen, ist dem erfahrenen
Gutachter selbstredend bekannt. Er gelangte jedoch zum Ergebnis, die von ihm bejahten
erheblichen Auffälligkeiten und Defizite liessen sich nicht auf diese Weise
erklären.
7.2.2
Wie sich dem Gerichtsgutachten
entnehmen lässt, war – nach einer früher gegebenen schweren depressiven
Symptomatik und bei einer weiterhin diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung – aktuell nur eine leichtgradige depressive Symptomatik
festzustellen. Eine solche ist nicht geeignet, die vom Gutachter bejahten, erheblichen
Einschränkungen zu einem relevanten Teil zu begründen. Zudem weisen die depressiven
Verstimmungszustände nach der gutachterlichen Beurteilung vorwiegend reaktiven
Charakter auf und können nicht als eigenständige Störung interpretiert werden
(Gutachten S. 12 f.). Die Konstellation, dass eine andere Diagnose nicht
gestellt werden kann, weil eine zuverlässige Abgrenzung zu den Symptomen einer
parallel bestehenden depressiven Störung unmöglich ist, liegt damit nicht vor.
7.2.3
Der Gerichtsgutachter nennt als
Differentialdiagnose den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
(ICD-10 F20.0). Wie er in seinen Darlegungen erläutert, schliesst er die
Existenz akustischer Halluzinationen, welche den Privatgutachter Dr. med. G.___
veranlassten, eine paranoide Schizophrenie zu stellen, nicht vollständig aus,
wobei er keine sichere Abgrenzung zu inneren Vorstellungen oder einem inneren
Drang vornehmen konnte. Der Gerichtsgutachter verneint aber das für die von
Dr. med. G.___ gestellte Diagnose kennzeichnende Element eines Wahns, weil
der Beschwerdeführer die innere Stimme gut beschreiben konnte und sie als
störend und auch als fremd empfand. Allerdings schliesst der Gerichtsgutachter
nicht aus, dass eine entsprechende Symptomatik durch die Medikation
(Neuroleptika) «versteckt» werde. Letztlich hält er jedoch die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)
für naheliegender. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und plausibel. Warum
die Kombination dieser Diagnose mit einer Differentialdiagnose «Verdacht auf
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» (ICD-10 F20.0) nicht möglich sein
sollte, ist nicht erkennbar. Die Situation, dass eine gutachterlich erhobene
Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen nicht mit letzter Sicherheit einer
bestimmten Diagnose zuzuordnen ist, kommt regelmässig vor, und diesfalls gehört
es zur Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, die von ihm in Betracht
gezogene andere, als weniger wahrscheinlich eingestufte Möglichkeit im Sinne
einer Differenzialdiagnose zu erwähnen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin
hätte letztlich zur Folge, dass verbleibende Unsicherheiten in der
Diagnosestellung die Feststellung einer iv-rechtlich relevanten erheblichen
Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würde. Dies entspricht nicht der Konzeption
der ICD-10 oder des IVG.
7.2.4
Der Konsum von Benzodiazepinen
war dem Gutachter bekannt und dieser Aspekt wird diskutiert, ebenso das in den
Akten erwähnte Schlafapnoe-Syndrom (Gutachten S. 12). Der Experte war
damit in der Lage, diesen Aspekten angemessen Rechnung zu tragen. Zur Abklärung
einer organischen Erkrankung wurden im Jahr 2001 Untersuchungen (EEG;
Schädel-CT) durchgeführt, die unauffällig ausfielen (vgl. IV-Nr. 9 S. 6).
Wenn Dr. med. I.___ mangels entsprechender Hinweise eine hirnorganische
Beeinträchtigung ausschloss (Gutachten S. 12), lässt sich dies nicht beanstanden.
7.2.5
Das Argument, es habe bisher
keine adäquate Behandlung stattgefunden, verfängt nicht. Nach der Einschätzung
des Gutachters ist die bisherige Therapie grundsätzlich geeignet, und er geht
nicht davon aus, dass die von ihm erwähnte Möglichkeit einer Behandlung in
einer Tagesklinik zu einer dauerhaften Besserung führen würde.
7.2.6
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, geht der Gerichtsgutachter von einer Verbesserung der
depressiven Symptomatik aus. Eine solche wäre grundsätzlich geeignet, einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bilden. Aufgrund der nunmehr bestehenden
Störung verneint Dr. med. I.___ jedoch eine wesentliche Verbesserung (vgl.
Gutachten S. 15), was vor dem Hintergrund seiner gesamthaften Beurteilung
einleuchtet.
7.3
Zusammenfassend erfüllt das
Gerichtsgutachten die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgebrachte inhaltliche Kritik ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung infrage zu stellen. Damit liegen
keine zwingenden Gründe vor, um von der Einschätzung des Gutachters
abzuweichen.
7.4
Gestützt auf das Gerichtsgutachten
ist eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
im Vergleich zwischen den massgebenden Vergleichszeitpunkten (Mitteilung vom 8.
September 2005; Verfügung vom 27. Februar 2015; vgl. E. II. 3.2 hiervor) zu
verneinen. Die Symptomatik und die diagnostische Einordnung der psychischen
Störung haben zwar im Verlauf eine Entwicklung erfahren. Die Arbeitsfähigkeit
hat sich jedoch nicht verbessert, geht doch der Gerichtsgutachter von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft aus. Weil somit kein
Revisionsgrund vorliegt, bleibt es bei der ganzen Rente, welche dem Beschwerdeführer
mit der Verfügung vom 26. Juni 2003 (IV-Nr. 18) zugesprochen und mit der
auf umfassenden Abklärungen beruhenden Mitteilung vom 8. September 2015 (IV-Nr.
31) bestätigt wurde. Die Beschwerde ist daher im Rentenpunkt gutzuheissen und
die Verfügung vom 27. Februar 2015 ist aufzuheben.
8.
Weiter ist zu prüfen, ob die
Kosten für das Gerichtsgutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch
den Kanton zu tragen sind.
8.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt
vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vornimmt. Lagert er diese Aufgabe – zulässigerweise – an externe
Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er alle entscheidungserheblichen
Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (BGE 137 V 210 E. 3.2 S. 244
f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der
Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen
angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die
Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2).
8.2
Wenn zur Durchführung der vom Gericht
als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage
käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, sind
die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2
S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, diese
Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit
Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien definiert: Zwischen dem
Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine
Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den
verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass
die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn
die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn
die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung
auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen
Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen
Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139
V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E.
2.
).
8.3
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med.
E.___ vom 3. Januar 2014 (E. II. 6.3 hiervor) und dessen ergänzende Stellungnahme
vom 19. November 2014 (E. II 6.9 hiervor). Das Gutachten wird den
allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E.
II. 4.2 hiervor) zwar grundsätzlich gerecht. In Revisionsfällen setzt die
Beweiskraft eines Gutachtens jedoch zusätzlich voraus, dass deutlich wird,
inwiefern der Gutachter Feststellungen trifft, welche von denjenigen, welche
der Rentenzusprache zugrunde lagen, inhaltlich abweichen. Es muss erkennbar
werden, dass ein unterschiedliches Ergebnis nicht auf einen anderen Massstab
oder eine andere Art der Untersuchung oder Interpretation, sondern auf eine
Veränderung der relevanten Tatsachen zurückgeht (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
Diesbezüglich liess das Gutachten von Dr. med. E.___ Fragen offen. Diese
ergaben sich zunächst aus den Stellungnahmen des langjährig behandelnden
Psychiaters Dr. med. J.___, der keine erhebliche Veränderung zu erkennen
vermochte. Sie wurden verstärkt durch den Bericht der psychiatrischen Dienste vom
5.
August 2014 (E. II. 6.6 hiervor), welcher von erheblichen Beeinträchtigungen
und einem seit langer Zeit bestehenden Beschwerdebild ausgeht. Zum selben
Ergebnis gelangte auch das Parteigutachten von Dr. med. G.___ vom
13.
Oktober 2014 (E. II. 6.8 hiervor). Dieses Privatgutachten erfüllt zwar
die allgemeinen Beweisanforderungen nur teilweise (vgl. E. II. 9.3 hiernach);
es weist aber auf die mögliche Relevanz verschiedener, durch Dr. med. E.___
nur kurz diskutierter Angaben des Beschwerdeführers hin, die auch aus den
Vorakten ersichtlich sind. Die Stellungnahmen des langjährig behandelnden Psychiaters,
der den Beschwerdeführer erneut in einer Akutsituation behandelnden Klinik und
des Privatgutachters divergieren zwar in einzelnen Punkten auch untereinander.
Sie stimmen aber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Verlaufs
tendenziell überein und waren – auch mit Blick darauf, dass die psychiatrische
Beurteilung und diagnostische Einordnung beim Beschwerdeführer von Anfang an Schwierigkeiten
bereitete, was im Administrativgutachten nur verkürzt zum Ausdruck gelangt –
jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet, begründete Zweifel an der Vollständigkeit
(im Sinne der umfassenden Berücksichtigung aller möglicherweise relevanten Symptome)
sowie Schlüssigkeit (in Bezug auf die erhebliche Veränderung) des Gutachtens
von Dr. med. E.___ zu erwecken. Damit bestanden konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise (vgl. E. II. 4.4 hiervor). In dieser Konstellation
waren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen geboten. Das durch
das Gericht eingeholte Gutachten von Dr. med. I.___ bestätigte schliesslich
die durch die erwähnten Stellungnahmen hervorgerufenen Zweifel an den Ergebnissen
des Administrativgutachtens. Die Voraussetzungen, unter welchen die IV-Stelle die
Kosten eines Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Die Kosten
des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘945.50 sind daher
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.
9.1
Der Beschwerdeführer verlangt
weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.
G.___ vom 13. Oktober 2014 in der Höhe von CHF 8‘000.00 sowie der
ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes vom 7. April 2015 in der Höhe von
CHF 1‘800.00 zu ersetzen.
9.2
Gemäss Art. 45
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der
Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen
angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden.
Die infrage stehende
Abklärungsmassnahme ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn
dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen
gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts
9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar
2014.
E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme
auch infrage, wenn aufgrund der zuvor gegebenen Aktenlage eine ergänzende
Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue
Erkenntnisse oder Hinweise liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflussen
oder zusätzliche Abklärungen auslösen.
9.3
Das Privatgutachten von Dr. med.
G.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(E. II. 4.2) nicht vollständig. So ist in manchen Punkten nicht ersichtlich,
inwieweit sich Dr. med. G.___ einfach auf die Angaben des Beschwerdeführers
oder seiner Angehörigen abstützt und inwieweit diese kritisch hinterfragt
wurden. Vereinzelt finden sich auch innere Widersprüche (vgl. z.B. Gutachten S. 10
oben [seit 10-15 Jahren keine eigentlichen Ferien] und S. 19 [der Beschwerdeführer
schwimme «selbst in den Ferien in der Türkei nicht»]). Weiter erfolgte ein
zentrales Element der Exploration, die Erhebung der Tagesgestaltung, in Anwesenheit
und mit «gelegentlicher Hilfe» des den Beschwerdeführer begleitenden Sohns O.___
(vgl. IV-Nr. 85 S. 13 [Gutachten S. 11]). Dieses Setting ist wegen der Gefahr
einer Beeinflussung grundsätzlich problematisch; zudem lässt das Gutachten die
in diesem Zusammenhang erforderliche transparente Darstellung (BGE 140 V 260 E.
3.2.3
S. 263) vermissen. Trotz dieser Mängel enthält das Gutachten von Dr. med.
G.___ Hinweise darauf, dass Symptome, welche im Administrativgutachten von Dr. med.
E.___ nur sehr kurz diskutiert wurden, einer näheren Betrachtung bedürften. Wie
bereits erwähnt, war das Privatgutachten zwar nicht für sich allein genommen,
wohl aber in Kombination mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte
geeignet, die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen zu begründen. Das in der
Folge eingeholte Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ gelangte denn auch
zu teilweise ähnlichen Ergebnissen. Damit sind die Voraussetzungen, unter
welchen der Versicherungsträger die Kosten eines privat eingeholten Gutachtens
zu übernehmen hat, im Grundsatz ebenfalls erfüllt. Dies gilt allerdings nicht
für die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 7. April 2015
(E. II. 6.11 hiervor), welche vor allem allgemeine, nicht fallbezogene
Ausführungen enthält, die überdies teilweise als eher gewagt erscheinen.
9.4
Zu prüfen bleibt die Höhe der
durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten des Privatgutachtens. Im
Vergleich zum vom Gericht angeordneten psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. I.___, dessen Kosten sich auf insgesamt CHF 4‘945.50 belaufen,
erscheinen die Kosten des ebenfalls monodisziplinär ausgestalteten Privatgutachtens
von Dr. med. G.___ in Höhe von insgesamt CHF 8‘000.00 (vgl. Rechnung
vom 13. Oktober 2014, IV-Nr. 85 S. 54) als übersetzt. Es
rechtfertigt sich daher, die Kosten auf insgesamt CHF 6‘000.00 zu
reduzieren.
10.
10.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
(Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner
Kostennote vom 26. Oktober 2016 (A.S. 100) einen Aufwand von 13.72 Stunden
geltend. Nicht zu berücksichtigen sind die insgesamt 10 Positionen à 0.17
Stunden mit der Bezeichnung «Brief an Klient», bei denen das Gericht
praxisgemäss von Orientierungskopien ausgeht, welche Kanzleiaufwand darstellen
und als solcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen sind. Dasselbe
gilt für den Begleitbrief zur Kostennote (0.25 Stunden). Als verfahrensfremd
unberücksichtigt zu bleiben hat der mit 0.67 Stunden eingesetzte Brief an die
Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 (AK-Nr. 93). Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Verfahrensausgangs (Obsiegen) praxisgemäss mit 0.5
Stunden einzusetzen. Damit ergibt sich gesamthaft eine Reduktion um 3.12
Stunden. Der verbleibende Aufwand von 10.6 Stunden kann als angemessen gelten
und ist zu entschädigen. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein
Honorar von CHF 2‘650.00. Von den 129 Kopien à CHF 1.00 sind 20 (Brief an
die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015) als verfahrensfremd auszuscheiden
(ebenso das Porto von CHF 1.00), und die übrigen 109 mit CHF 0.50 zu entschädigen
(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Die Auslagen von CHF 204.30 reduzieren sich damit um CHF 75.50 auf
CHF 128.80. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 3‘001.10.
10.2
Das Verfahren ist
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1‘000 Franken festgelegt (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin
die Gerichtskosten zu bezahlen. Da keine Verhandlung durchgeführt wurde, sind
diese mit CHF 600.00 zu bemessen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete
Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2015 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über den 30. April 2015 hinaus weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘001.10 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1‘000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘945.50 zu bezahlen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer an die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___ vom
13. Oktober 2014 einen Betrag von CHF 6‘000.00 zu bezahlen. Der
Antrag auf Erstattung der Kosten der Stellungnahme vom 7. April 2015 von
CHF 1‘800.00 wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser