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Entscheid

VSBES.2015.109

Invalidenrente

23. März 2017Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) arbeitete vom 4. Dezember 2000 bis 30. September

2001 als Hilfsmechaniker bei der [...] AG. Ab 21. Juni 2001 wurde er wegen

einer depressiven Störung zu 100 % krankgeschrieben. Am 20. Juni 2002

meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom

26. Juni 2003 rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente

(sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) aufgrund eines Invaliditätsgrades

von 100 % zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 18).

1.2 Im Rahmen eines im März 2004 eingeleiteten

Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung in den

Psychiatrischen Diensten [...] (med. prakt. C.___, Oberarzt; Dr. med. D.___,

Assistenzarzt), welche am 24. Februar, 15. März, 19. April und

17. Mai 2005 durchgeführt wurde. Daraufhin wurde die bisherige

Invalidenrente bestätigt, weil sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe

(Mitteilung vom 8. September 2005, IV-Nr. 31).

1.3 Im Juni 2008 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach Beizug mehrerer Arztberichte

und Durchführung des Revisionsgesprächs wurde keine gesundheitliche Veränderung

festgestellt und die ganze Rente bestätigt (Mitteilung vom 12. Februar

2009, IV-Nr. 40). Ein weiteres Revisionsverfahren führte zum gleichen

Ergebnis (Mitteilung vom 28. Mai 2010, IV-Nr. 46).

1.4 Im März 2013 leitete die

Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein. In der Folge holte sie

bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

Gutachten am 3. Januar 2014 (IV-Nr. 57.1) ein. Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 25. März 2014 die Aufhebung der Invalidenrente in

Aussicht (IV-Nr. 63). Der Beschwerdeführer liess am 8. Mai 2014 Einwände

erheben (IV-Nr. 64). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte der Psychiatrischen

Dienste [...] vom 16. Mai 2014 (IV-Nr. 67 S. 4 f.) und 5. August

2014 (IV-Nr. 71) sowie von Dr. med. F.___, Leitender Arzt Pneumologie, [...] vom

27. August 2014 (IV-Nr. 80) und 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 82) zu den

Akten. Der Beschwerdeführer liess am 19. September 2014 den Einwand ergänzen

(IV-Nr. 80 S. 4 ff.). Weiter reichte er ein in seinem Auftrag erstattetes versicherungspsychiatrisches

Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr. 85) ein. Die

Beschwerdegegnerin holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. E.___

vom 19. November 2014 (IV-Nr. 89) ein und unterbreitete die Angelegenheit

Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, der sich am

23. Dezember 2014 äusserte (IV-Nr. 91).

1.5 Mit Verfügung vom

27. Februar 2015 (IV-Nr. 92; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die

Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers auf das

Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 20. April 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei in

Feststellung, dass der Verfügungserlass an einer schweren Gehörsverletzung

leidet, an die IV-Stelle Solothurn zwecks Durchführung eines rechtskonformen

Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen.

b) Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen Rentenleistungen (ganze

Invalidenrente) zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

d) Subsubeventualiter:

es sei die Beschwerdesache zur medizinischen Neuabklärung, zur Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle

Solothurn zurück zu weisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang mit dem Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 13. Oktober 2014 und dessen ergänzenden

Stellungnahme vom 7. April 2015 entstandenen Kosten im Betrage von CHF 8‘000.00

und CHF 1‘800.00 zu ersetzen.

4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

eine Frist von 14 Tagen einzuräumen, um die Beschwerde unter Berücksichtigung

der erst vor wenigen Tagen eingegangenen Stellungnahme von Dr. med. G.___

vom 7. April 2015 zu ergänzen.

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde in

Bezug auf den Rentenpunkt die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Betreffend

die Frage der Einbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung der Beschwerdegegnerin

sei eine Parteibefragung durchzuführen.

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zusätzlicher Partei- und

Zeugenbefragung.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom

10. Juli 2015 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 27. Februar 2015 sei wiederherzustellen, abgewiesen. Im Weiteren

wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung einer Beschwerdeergänzung

verzichtet (A.S. 36 ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 45).

2.4 Mit Verfügung vom

22. Februar 2016 wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein

monodisziplinäres psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt (A.S. 47

f.). In der Folge wird Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

mit der Begutachtung betraut (A.S. 57 f.). Er erstattet sein Gutachten am

15. August 2016 (A.S. 61 ff.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin äussert

sich am 6. Oktober 2016 zum Gerichtsgutachten (A.S. 89 ff.). Der Beschwerdeführer

lässt am 13. Oktober 2016 eine Stellungnahme einreichen (A.S. 93 ff.). Seinen

neuerlichen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

weist der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 18. Oktober

2016 (A.S. 96) ab.

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Die angefochtene Verfügung

wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. März 2015 zugestellt (vgl.

Beschwerdeschrift S. 3). Die Aufhebung der Rente wird somit auf den 30. April

2015.

wirksam. Im vorliegenden Verfahren streitig ist demnach der Rentenanspruch

ab 1. Mai 2015.

2.

2.1

Invalidität gemäss Art. 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen

den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden

ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 40

Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen die unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE

112.

V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2

S. 205).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Die ganze Rente wurde dem

Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juni 2003 (IV-Nr. 18) zugesprochen.

Das Revisionsverfahren, welches zur Bestätigung der ganzen Rente durch die

Mitteilung vom 8. September 2005 (IV-Nr. 31) führte, umfasste eine psychiatrische

Begutachtung des Beschwerdeführers in den Psychiatrischen Diensten [...] (Gutachten

vom 12. August 2005) und beruhte somit auf einer umfassenden Abklärung der

relevanten Aspekte. Die in den Folgejahren durchgeführten Revisionsverfahren

(E. I. 3 hiervor) beinhalteten dagegen keine umfassenden Abklärungen. Demnach

ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 27.

Februar 2015 mit demjenigen zu vergleichen, welcher der Mitteilung vom

8.

September 2005 zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7 mit Hinweisen und

8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.

auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232).

4.3

Der Beweiswert eines

zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt – über die vorstehenden

Grundsätze hinaus - wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das

Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich

allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen

Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der

Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die

(von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

vom 29. August 2011,9C_418/2010, E. 4.2). Wegen des vergleichenden

Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche

faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss

deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu

sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem

Ausmass substantiell verändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August

2011,9C_418/2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

4.4

Den durch den

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von

externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V

465.

E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.5

Auch ein Parteigutachten

enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem

Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten

besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene

Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen

des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

4.6

Bei Gerichtsgutachten weicht

das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum Abweichen

kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125

V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

5.

Der

medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. September 2005

präsentierte sich, soweit hier relevant, zusammengefasst wie folgt:

5.1

Der

behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2003 (IV-Nr. 11) eine

bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.5). Er attestierte dem Beschwerdeführer

eine seit 23. Juni 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten hielt

Dr. med. J.___ fest, aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer

viele Tätigkeiten ausüben, sobald eine Stabilisierung in seinem psychischen

Zustand erreicht sei.

In

seinem Bericht vom 24. Dezember 2004 (IV-Nr. 23) diagnostizierte Dr. med. J.___

eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F33.30). Er ging nunmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in

sämtlichen Tätigkeiten aus. Zur Therapie führte er aus, er habe den Beschwerdeführer

für eine stationäre Veränderung der Medikamente in die Psychiatrischen Dienste [...]

eingewiesen. Die angestrebte Anpassung der Medikation habe dort jedoch nicht

erreicht werden können. Die psychotischen Symptome seien zurückgegangen. Der

Beschwerdeführer versuche Kontakte aufzubauen, jedoch noch ohne Erfolg. Die

Medikamentenveränderung (Lithium-Therapie) sei nicht realisiert worden.

5.2

Vom

14.

bis 21. April 2004 war der Beschwerdeführer bei den Psychiatrischen

Diensten [...] hospitalisiert. Der Austrittsbericht (IV-Nr. 24

S. 12 ff.) nennt als Diagnosen ein Abhängigkeitssyndrom mit ständigem

Substanzgebrauch von Benzodiazepinen und Analgetika (ICD-10 F13.25/F55.2), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

eine psychosoziale Belastungssituation (Paarkonflikt, Verschuldung, ICD-10

Z63.0/Z59), einen Verdacht auf Agoraphobie (ICD-10 F40.0) sowie eine chronische

Cephalea (DD: Analgetika-induziert). Die Einweisung sei durch Dr. med. J.___

zur stationären Medikamenten-Umstellung auf Lithium bei bipolarer Störung

erfolgt. Durch Vorgeschichte und Verlauf habe sich als führendes psychiatrisches

Problem die langjährige Benzodiazepin- und Analgetika-Einnahme abgezeichnet.

Der Beschwerdeführer sei deshalb über eine Entzugsbehandlung aufgeklärt worden,

die er aber letztendlich nicht gewünscht habe. Die Diagnose einer bipolaren Störung

habe sich aufgrund der Unterlagen und der Exploration nicht erhärtet, so dass

auch die gewünschte Einstellung mit Lithium nicht habe vorgenommen werden können.

5.3

Aus

dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 12. August

2005.

(IV-Nr. 25) geht im Wesentlichen hervor, diagnostisch bestehe eine seit

vier Jahren eher zunehmende depressive Entwicklung im Sinne einer anhaltenden

depressiven Störung mit einem Ausprägungsgrad im Bereich einer mittelgradigen

bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.1/33.2). Im Rahmen der

Hospitalisationen sei sogar über Phasen mit psychotischen Symptomen berichtet

worden. Der Explorand zeige dabei verschiedene typische depressive Symptome wie

seit Monaten anhaltende Müdigkeit und Antriebsarmut. Für ihn stelle jede

Handlung eine grosse Anstrengung dar, und er müsse sich für alles überwinden.

Er zeige an nichts mehr Interesse, sei freudlos und dauernd gereizt sowie

dysphorisch. Er grüble viel, schlafe schlecht und fühle sich unzulänglich,

komme aber mit den General-Anforderungen des täglichen Lebens knapp zurecht.

Für

eine bipolare affektive Störung, wie sie als Diagnose auch schon gestellt worden

sei, fehlten deutliche Hinweise. Insbesondere hätten Episoden mit gehobener Stimmung

weder während der bisherigen Hospitalisationen noch bei der aktuellen Begutachtung

nachgewiesen werden können. Ein Drogenabusus sei nicht nachweisbar. Der Sachverhalt

könne stattdessen am ehesten dahin gedeutet werden, dass leichte histrionische

Persönlichkeitszüge vorliegen könnten. Prognostisch als sehr ungünstiger Faktor

zu werten sei, dass sich die Krankheit des Patienten über lange Jahre zunehmend

entwickelt und mittlerweile stark chronifiziert habe. Eine Umkehr dieser Entwicklung

mit Erholung des Exploranden bis hin zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei

unwahrscheinlich.

Zur

Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der festgestellten Störung

erscheine der Explorand auf der psychisch-geistigen Ebene aktuell weiterhin zu

mindestens 70 % arbeitsunfähig. Auf der rein körperlichen Ebene ergäben

sich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, allerdings könnten die Ebenen

nicht wirklich so scharf getrennt werden und es bestehe bei depressiven Störungen

eine deutlich erhöhte psycho-physische Ermüdbarkeit. Aufgrund der festgestellten

Störungen und der bisherigen Erfahrungen am Arbeitsplatz wäre der Patient mit

seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowie dem fehlenden Antrieb bei mangelnder

Konzentrationsfähigkeit und erhöhter Reizbarkeit völlig überfordert. Aufgrund

des Störungsbildes seien keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Selbst- und

Fremdgefährdung vorhanden, wie sie, wegen fehlender Konzentration und

mangelnder Impulskontrolle, durch einen Arbeitsunfall resultieren könnten.

Rehabilitationsmassnahmen seien nicht sinnvoll, da die Arbeitsfähigkeit bei der

Schwere der Erkrankung und des bisherigen Verlaufs als nicht wiederherstellbar

zu bewerten sei. Die Eingliederungsfähigkeit sei nicht gegeben

(IV-Nr. 25).

6.

Im

weiteren Verlauf wurden insbesondere die folgenden medizinischen Berichte erstattet:

6.1

In

Verlaufsberichten vom 9. November 2008 (IV-Nr. 36) und 16. März 2010 (IV-Nr.

43) erklärte Dr. med. J.___, der Gesundheitszustand sei stationär und die

Diagnose unverändert. Wegen Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe,

schneller Reizbarkeit sowie Wahnideen (IV-Nr. 36) respektive

Konzentrationsschwierigkeiten, paranoider Wahnideen, schneller Reizbarkeit,

perseverierend, innerer Unruhe und Schlafschwierigkeiten (IV-Nr. 43) bestehe

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

In

seinem Verlaufsbericht vom 19. Mai 2013 (IV-Nr. 49) führte der behandelnde Psychiater

aus, der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose habe sich nicht

verändert. Der Patient leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, paranoiden

Wahnideen, schneller Reizbarkeit, perseverierend, innerer Unruhe und

Schlafschwierigkeiten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

Jahr 2004. Der Patient komme immer noch regelmässig einmal pro Monat zu seinen

Terminen. Seine gute Motivation und Kooperation seien immer noch vorhanden. Er

bekomme immer noch dieselben Medikamente. Er fühle sich nirgendwo wohl.

Besonders könne er mit anderen Personen nicht zusammen sein. Er habe noch immer

Probleme mit seinen Kindern. Die Prognose sei eher negativ.

6.2

Der Hausarzt Dr. med. K.___,

Allgemeinmedizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 14. Juni 2013 (IV-Nr.

52) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Anhaltende

affektive Störung (ICD-10 F34.1)». Im Weiteren gab er an, als Hilfsarbeiter

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juni 2001 bis

auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Patient stehe bei ihm

in Behandlung und komme ein- bis zweimal pro Jahr wegen diffuser, vor allem

gastrointestinaler Beschwerden. Für die Behandlung der Depression oder Beurteilung

stehe man zu wenig mit ihm in Kontakt (IV-Nr. 52).

6.3

Gemäss dem psychiatrisch-psychotherapeutischen

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2014 (IV-Nr. 54) wurde der

Explorand am 29. Oktober 2013 mithilfe eines Dolmetschers untersucht. Die

Diagnose lautete wie folgt: «Dysthymia (F34.1) bei depressiver Störung,

gegenwärtig remittiert (F32.4/33.4), bei akzentuierten (narzisstisch, emotional

expressiv/histrionisch) Persönlichkeitszügen (Z73.1) und bei unregelmässigem

Konsum von ärztlich verordneten Benzodiazepinen sowie von Tabak und Alkohol».

Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde im Wesentlichen angegeben, zusammenfassend

begründeten im Fall des Exploranden eine Dysthymia und die damit verbundenen

geringen objektivierbaren Defizite aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

(medizinischer) Sicht keine relevante (mehr als 20 % von 100 %)

längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung sei für jede Form von

Tätigkeit (angestammt, angepasst, Haushalt) anzunehmen. Die in den Akten

attestierte depressive Episode sei remittiert. Das ängstlich-depressive Syndrom

bei körperlichen Missempfindungen und pedantischer Grundhaltung (sowie die

Verärgerung über ein allfällig erlittenes Unrecht) seien objektiv nicht von

erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Der Explorand nehme – wenn auch

subjektiv deutlich eingeschränkt – am sozialen Leben teil (bspw. Haushalts- und

Gartenarbeiten, Verwandte und Kollegen treffen, Reisen unternehmen). Ein

therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer

Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher (rein psychiatrisch-psychotherapeutischer)

Sicht nicht vermutet werden, nachdem es zumindest zu einer Remission der

depressiven Episode gekommen sei.

Im Weiteren wurde ausgeführt, im Fall

des Exploranden seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine

besonderen Hinweise vorhanden, die schwere anhaltende Defizite aufgrund eines

Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen

könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen). Die bekannten

akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten Varianten der Norm im Sinne von

Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert

hätten (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Persönlichkeitszüge

begründeten zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer

Konflikte. Auch der vom Exploranden beschriebene unregelmässige Konsum von

ärztlich verordneten Benzodiazepinen sowie von Tabak und Alkohol sei im Ausmass

als gering einzuordnen. Eine anhaltende relevante (mehr als 20 % von

100.

%) Minderung der Leistungsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Und schliesslich

sei das (angeblich pathologische) Spielverhalten des Exploranden in der Zeit

bis 1995 oder (fraglich) 2002 zwar therapeutisch beachtenswert, jedoch versicherungsmedizinisch

gegenwärtig nicht relevant. Die vom Exploranden genannte «Spielabstinenz» könne

als Beleg für zumindest angemessene innerseelische Ressourcen gewertet werden.

Dem Exploranden sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine

Willensanspannung zur Überwindung seiner v.a. im rein Subjektiven verbleibenden

Beschwerden medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Eine Minderung der

Leistungsfähigkeit mit mehr als 20 % (von 100 %) lasse sich für keine

bisher in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und/oder Arbeiten im Haushalt

begründen. Die hierzu widersprüchliche Einschätzung des betreuenden Psychiaters

erkläre sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein sehr engagiertes

Arzt-Patient-Verhältnis im Zusammenhang mit einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell.

Dr. med. E.___ führte im Weiteren

aus, beim Verlauf der Störung des Exploranden seien neben einer Verdeutlichungstendenz

auch psychosoziale Faktoren zu benennen, bspw. Herkunft, Migration, einfache

Schulbildung, fehlender Berufsabschluss, Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am

Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen/Schulden, Heimweh

und mangelhafte Deutschkenntnisse. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte

hätten vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht (weder positiv noch

negativ) in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer

allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein.

Sie stünden gegenwärtig weit überwiegend im Vordergrund bei der subjektiven Einschätzung

der eigenen Arbeitsfähigkeit durch den Exploranden.

Für die Zeit zwischen August 2005 und

Oktober 2013 lägen keine (fach-)ärztlichen Beurteilungen vor, die auch bei sehr

wohlwollender Haltung fachlich ausreichend kritisch nachvollziehbar seien. Die

Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. K.___ und des Psychiaters

Dr. med. J.___ seien pauschal und nur mit sehr spärlichen objektiven Befunden

begründet. Der Hausarzt empfehle ab 20. Oktober 2009 ausserdem ausdrücklich

eine psychiatrische Abklärung. Im Bericht vom 14. Juni 2013 werde von ihm

ebenfalls eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) attestiert. Der Psychiater stelle

regelmässig bis zum Zeitpunkt dieser Begutachtung einen stationären Gesundheitszustand

fest. Er referiere die subjektiven Beschwerden des Exploranden. Objektive

psychopathologische Befunde würden jedoch nicht differenziert ausgewiesen.

Seine Beurteilungen seien jeweils nicht nachvollziehbar und könnten somit auch

nicht kritisch diskutiert werden.

Im Vergleich zum Gutachten der

Psychiatrischen Dienste [...] vom 12. August 2005 (Dr. med. D.___ und

med. pract. C.___) sei von einer objektiv wesentlichen Verbesserung des

Gesundheitszustands auszugehen (Remission der depressiven Episode). Zur Frage,

seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

bestehe, sei auf das Gutachten vom 12. August 2005 zu verweisen. Für die

Zeit zwischen August 2005 und Oktober 2013 seien keine (fach-)ärztlichen

Beurteilungen vorhanden, die auch bei sehr wohlwollender Haltung fachlich ausreichend

kritisch nachvollziehbar seien. Somit seien keine Schätzungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit möglich, ab wann genau von der im vorliegenden Gutachten

erläuterten Beurteilung ausgegangen werden könne. Sie sei sicher ab Datum der

aktuellen Untersuchung (29. Oktober 2013) anzunehmen (IV-Nr. 57.1).

6.4

Dr. med. J.___ hielt in seinem

Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 60) fest, der Beschwerdeführer leide

immer noch unter der gleichen Diagnosen. Es bestehe eine bipolare affektive

Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Nach

einer Konsultation vom 17. Januar 2014 habe der Patient mitgeteilt, dass

er am Tag der Begutachtung bei Dr. med. E.___ vier Temesta (je 1 mg)

zu sich genommen habe, damit er ruhig sein könne. Dies könne sehr gut erklären,

warum Dr. med. E.___ nicht mehr den reellen psychischen Zustand des Patienten

habe feststellen und die richtige Diagnose angeben können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer

nach ca. zweistündigem Gespräch mit dem Gutachter einen Test durchführen

müssen, obwohl er sehr unter Druck gestanden sei. Man habe nicht toleriert,

dass er ohne Pause nicht mehr weitermachen könne. Man habe insistiert, diesen

Test zu beenden. Dann habe er die Antworten so schnell als möglich gegeben,

ohne die Fragen wirklich zu verstehen (IV-Nr. 60).

6.5

Am 16. Mai 2014 wurde der

Beschwerdeführer durch Dr. med. J.___ notfallmässig in stationäre

Behandlung in die Psychiatrische Klinik [...] eingewiesen. Zur Beurteilung

wurde angegeben, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelschwere Episode mit psychotischem Syndrom, Benzodiazepinabhängigkeit,

Analgetika-Missbrauch bei Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen und

ein Verdacht auf narzisstische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung

(IV-Nr. 67 S. 4 f.).

6.6

Aus dem Bericht der

Psychiatrischen Dienste [...] (Dr. med. L.___, Oberarzt; lic. phil. M.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) vom 5. August 2014 (IV-Nr. 71) über

die stationäre Behandlung vom 16. Mai bis 26. Juli 2014 gehen

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Bipolare

affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) mit/bei

Zwangsgedanken, überwertigen Ideen, CT Neurokranium 2001: Bland; V.a.

obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei Tagesmüdigkeit, beschriebene nächtliche

Schreckreaktionen, morgendliche Kopfschmerzen, Rhonchopathie bei Adipositas,

geplante OSAS-Abklärung Pneumologie, [...] am 08.08.2014; Verdacht auf Analgetika-fixierte

Cephalgie, Status nach schädlichem Gebrauch von Analgetika (insbesondere Paracetamol),

gegenwärtig Einnahme von 500 bis 1000 mg täglich». Die weiteren Diagnosen

(anamnestisch Laktose-Intoleranz; Status nach langjähriger Low

dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit, gegenwärtige Einnahme ca. 5 x wöchentlich 1

bis 2 mg Temesta; Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10 Z71.3]; arterielle Hypertonie,

rezidivierende hypertensive Krisen) haben nach den ärztlichen Angaben keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 %

angegeben und der Gesundheitszustand als stationär eingestuft.

Im Weiteren wurde angegeben, seit dem

letzten Klinikaustritt im April 2004 sei der Patient weiterhin in ambulanter

Behandlung bei Dr. med. J.___ gewesen. Mit der IV-Rente (100 % seit

Juni 2002) und der Unterstützung zu Hause durch die Ehefrau und die Söhne sei

er recht stabil gewesen und habe keine stationäre Behandlung mehr benötigt. Der

Patient habe zwei Monate vor dem Eintritt einen IV-Vorbescheid erhalten, worin

ihm in Aussicht gestellt worden sei, dass seine Rente per Ende Juni 2014 aufgehoben

werde. Seine Ehefrau verliere zudem Ende 2014 ihre Anstellung. Er sei deshalb

in grosser Sorge um das familiäre Einkommen, verspüre Ohnmacht und Angst. Er

fühle sich seit dem Jahr 2000 nicht mehr arbeitsfähig; er könne nicht

verstehen, weshalb man davon ausgehe, dass er nach 14 Jahren Krankheit nun

plötzlich arbeitsfähig sein solle. Er werfe sich ohnehin vor, damals wegen des

Geldes bei der Firma [...] mit giftigen Stoffen gearbeitet zu haben und deswegen

krank geworden zu sein. Er beklage seit dem Vorbescheid eine Verschlechterung

der Stimmung, wieder auftretende suizidale Gedanken, vermehrte zwanghafte

Gedanken und Grübeleien rund um seine Sorgen über seine Lebenssituation. Er

leide insbesondere wieder mehr unter zwanghaften Gedanken (Maschinen, Fabriken,

Raketen und Bomben bauen, um die Galaxie zu zerstören), die ihm seit dem Jahr

2000.

ohne Unterbruch zusetzten. Auch Stimmen seien in seinem Kopf, die ihn

schon aufgefordert hätten, in den Tod zu gehen (zwei Suizidversuche 2008 und

2011). Die Suizidalität sei im Verlauf der letzten Jahre nicht durchgängig

gewesen. Die suizidalen Gedanken seien jetzt wieder sehr präsent, ängstigten

ihn, denn er dürfe nicht freiwillig in den Tod gehen, das verbiete ihm seine

Religion. Er ertrage es nicht, in einer Gruppe Leute hinter sich zu wissen.

Schwierig sei auch sein schlechter Schlaf. Er habe schon über Jahre Mühe mit

dem Einschlafen. Er stehe nachts oft auf und gehe in den Räumen umher. Seit

einigen Wochen habe sich das nächtliche Wachsein und Grübeln nochmals

verstärkt, was in der Familie für Unruhe sorge, da er dabei Lärm mache. Er

schnarche zudem sehr laut. Man habe bei ihm nächtliche Atemstillstände

festgestellt. Er fühle sich tagsüber ohne Ausnahme sehr müde und schläfrig. Wegen

der Gedanken und der hohen Anspannung, teils mit Kopfschmerzen, nehme er

aktuell beinahe täglich Temesta (2 bis 6 mg) sowie Dafalgan (0.2 bis 2 g). Das

sei das einzige, was nütze. Der ihn zum Eintritt begleitende Sohn bestätige

eine deutliche Zustandsverschlechterung seit dem IV-Vorbescheid. Täglich träten

beim Patienten Affektausbrüche auf und dieser terrorisiere die Familienangehörigen.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

angegeben, es seien anhaltende invalidisierende psychische Symptome

(Kompromittierung der Zirkadianik, massive formale Denkstörung,

Affektinstabilität, Suizidalität, vegetatives Syndrom etc.) vorhanden. Die

bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit am

bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Dem Patienten seien auch

keine anderen Tätigkeiten zuzumuten. Es bestehe eine chronifizierte, multimodale

psychiatrische Störung, komplizierend seien zusätzlich somatische Faktoren

(insbesondere bei Cephalea, Schwindel, Verdacht auf OSAS etc.). Ein erneuter

Integrationsversuch im ersten Arbeitsmarkt sei nach 12 Jahren begründeter Rente

sowie persistierender Arbeitsunfähigkeit aktuell wenig aussichtsreich

(IV-Nr. 71).

6.7

Dem Bericht des [...],

Interdisziplinäres Schlafmedizinisches Zentrum, vom 27. August 2014 kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Überdrucktherapie am

13.

August 2014 abgebrochen und das Gerät der Lungenliga zurückgebracht habe. Dieser

aus der psychiatrischen Klinik zugewiesene Patient mit bipolarer Störung und

langjähriger Benzodiazepin-/Analgetikumabhängigkeit toleriere die nächtliche

Überdrucktherapie offenbar nicht. Er habe angegeben, die Behandlung stresse ihn

zu sehr. Es sei versucht worden, ihm eine andere Maske anzupassen, was er mit

starkem Schwitzen beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb

beschlossen, keine weiteren Therapieversuche mehr zu unternehmen und die Verzichtserklärung

zu unterschreiben. Offensichtlich stehe die psychiatrische Grundproblematik im

Vordergrund (IV-Nr. 80 S. 2 f.; vgl. auch Bericht vom 3. Oktober

2014.

[IV-Nr. 82 S. 1).

6.8

Dem durch den Beschwerdeführer

eingeholten versicherungspsychiatrischen Parteigutachten von Dr. med. G.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 (IV-Nr.

85.

S. 3 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 26. September

2014.

und am 3. Oktober 2014 mithilfe eines Dolmetschers untersucht wurde.

Weiter holte der Gutachter Angaben zweier Söhne des Beschwerdeführers ein (die

in der Einleitung überdies erwähnten Angaben der Ehefrau sind nicht

aktenkundig; allenfalls nimmt der Gutachter auf eine Auskunft Bezug, welcher

ein Sohn telefonisch einholte, vgl. Gutachten S. 13). Es wurden folgende psychiatrische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Chronifizierte

paranoide Schizophrenie, ICD-10, F20.0, Beginn ab 1991, spezifisch ab 1995,

Dekompensation ab 2001 mit dialogischen Stimmen, Verfolgungsideen,

Grössenideen, sozialer Desintegration». Den weiteren Diagnosen (diverse Phobien

[Höhenangst, Schlangenangst], St.n. Spielsucht 1980 - 1995) misst der

Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus, die Arbeitsfähigkeit

werde durch eine chronische schizophrene Störung eingeschränkt. Aufgrund dieser

Störung sei der Explorand nicht mehr in der Lage, sich längere Zeit auf

Aufgaben zu konzentrieren und mit der nötigen Ausdauer an etwas dran zu

bleiben. Er sei im zwischenmenschlichen Kontakt eingeschränkt und nicht in der

Lage, Beziehungen z.B. zu Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden adäquat zu gestalten.

Er sei sehr vergesslich, was im häuslichen Bereich bereits zu gefährlichen

Situationen geführt habe. Im Arbeitsbereich liege hier ein erhöhtes Risiko für

Selbst- und Fremdgefährdung vor. Aufgrund der Geisteskrankheit fehlten dem

Exploranden Motivation und Wille, um Aufgaben anzupacken, und umgekehrt die

innere Ruhe, um an etwas dranzubleiben. Aus dem Quervergleich der aus den

Alltagsaktivitäten ableitbaren Fähigkeiten ergebe sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit

mehr, weder in der angestammten noch in optimal angepassten Tätigkeiten. Der

Explorand sei seit vielen Jahren mit ausreichend dosierten Antipsychotika

behandelt worden, ohne eine volle Remission zu erreichen. Die eingesetzten

Antipsychotika wie Risperdal und Seroquel seien Mittel der Wahl bei

Schizophrenien. Insofern könnten keine Massnahmen genannt werden, die mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer rententangierenden Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit führten. Ebenso wenig seien berufliche Massnahmen zu nennen,

die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer rententangierenden

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem

auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen.

Die psychiatrischen Kollegen,

angefangen beim behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ über die

Klinikärzte der ersten Hospitalisation und dem ersten Gutachten im Jahr 2005

bis zur aktuellen Einschätzung der Psychiatrischen Klinik [...], seien jeweils

von einer bipolaren Störung bzw. Depression oder psychotischen Depression

ausgegangen. Eine manische Phase mit ihren typischen Symptomen lasse sich aber

weder beim Exploranden noch seinen Angehörigen erfragen noch finde man in den

Akten entsprechende Angaben. Insofern lasse sich die Diagnose einer bipolaren

Störung nicht erhärten. Umgekehrt werde die Diagnose einer Schizophrenie trotz

Grössenideen und akustischen Halluzinationen nie ernsthaft erwogen, obwohl

dialogische Stimmen in den Berichten beschrieben worden seien. Psychotische

Symptome seien teilweise der schweren Depression zugeordnet worden. Diese

Einordnung sei aber fragwürdig, weil psychotische Symptome im Rahmen eines

depressiven Syndroms nur während schwergradigen Episoden auftreten würden. Bei

teilweiser Remission der Depression, z.B. während einer leichtgradigen Phase,

sollten keine psychotischen Symptome mehr vorhanden sein. Beim Exploranden

persistierten die überwertigen Ideen und dialogischen Stimmen aber auch in

Phasen leichter Depressivität, was eine andere diagnostische Einordnung

psychotischer Symptome nötig mache. Wenn man, entsprechend den Leitlinien zur

psychiatrischen Begutachtung, systematisch arbeite, d.h. einen umfassenden Befund

erhebe und dann alle in Frage kommenden Diagnosen anhand der massgeblichen

ICD-Kriterien überprüfe, komme man zwingend zur Diagnose einer Schizophrenie.

Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, es sei denn, man unterstelle dem

Exploranden, die dialogischen Stimmen zu simulieren. Dies sei aber unwahrscheinlich.

Hiergegen sprächen die Fremdanamnese und der hohe Leidensdruck im System. Der

Explorand müsste nicht nur den Gutachtern gegenüber simulieren, sondern auch

seit über zehn Jahren gegenüber der eigenen Familie.

Der von Dr. med. E.___ erhobene Befund

sei viel zu kurz. Formulierungen wie «keine Hinweise auf» implizierten, dass

der Explorand nach vielen relevanten Symptomen nicht gefragt worden sei

(insbesondere nicht agoraphobische Ängste, Grössenideen, Halluzinationen). Dass

dies nicht gemacht worden sei, irritiere auch deshalb, weil in den Akten entsprechende

Hinweise zu finden seien. Diagnostisch sei dies fatal, da so wichtige Symptome

und erfüllte ICD-Kriterien verpasst würden. Wenn man die einzelnen Items des

MADRS anschaue, schätze der Gutachter selbst subjektive Kriterien unabhängig

von den Angaben des Exploranden ein. Frühere Diagnosen (bipolare Störung,

mögliche Agoraphobie) seien weder exploriert noch diskutiert worden, ganz

abgesehen davon, dass die in den Akten dokumentierten akustischen Halluzinationen

(verstorbene Grosseltern redeten mit ihm) ein schizophrenes Symptom sein

könnten und deshalb auch die Diagnose hätte diskutiert werden müssen.

Der Gutachter diagnostiziere eine

Dysthymie als Folge der vorbestehenden depressiven Störung. Dies sei mit der

ICD nicht vereinbar. Restzustände einer Depression seien als solche zu kodieren

und nicht als eigenständige Diagnose. Insofern seien die depressiven Symptome,

die der Gutachter feststelle, als Restsymptomatik der chronischen bzw.

rezidivierenden depressiven Störung F33 einzuordnen. Wenn man noch die

Fehleinschätzungen im MADRS dazu nehme, hätte der Gutachter eigentlich mindestens

eine leichte bis mittelschwere depressive Störung feststellen müssen. Obwohl

der Explorand bei Dr. med. E.___ offensichtlich mehrfach daneben rede,

widersprüchliche Angaben zu den bis dato vorliegenden Akten mache (z.B. beim

Thema Schulden) und offenbar ohne roten Faden berichte (S. 12/13),

unterlasse der Gutachter die Einholung einer Fremdanamnese. Diese sei im Jahr

2005.

bei der Ehefrau erhoben worden. Ein Vergleich mit den heutigen Angaben

wäre hier sicher aufschlussreich gewesen.

In der Diskussion der Akten gehe der

Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus, ohne diese zu

belegen. Dies sei auch nicht möglich, in den Berichten und insbesondere auch

den Protokollen der IV-Revisionsgespräche gebe es keine Hinweise auf eine

Besserung. Es sei aber nicht der Mangel an aussagekräftigen fachärztlichen

Berichten, der die Feststellung einer Besserung verunmögliche, sondern die

Fehlannahme, dass unterschiedliche Einschätzungen eines Gesundheitsschadens

eine Besserung belegten.

Gravierend sei insbesondere die

Fehleinschätzung zum sozialen Leben des Exploranden. Hier stütze der Gutachter

auf die beschönigenden Angaben des Exploranden zu sozialen Aktivitäten ab und

gehe davon aus, dass der Explorand unbeschwert Haushalts- und Gartenarbeiten

verrichte, Verwandte und Kollegen treffe und Reisen unternehme. Wie sich diese

Bereiche im Detail gestalteten, sei ihm, mangels Fremdanamnese und bei

oberflächlicher Fragetechnik, entgangen.

Abschliessend führte der

Privatgutachter aus, die Prognose sei ungünstig. Der Gesundheitszustand seit

der letzten Rentenrevision habe sich nicht verändert. Die Kollegen im Gutachten

aus dem Jahr 2005 würden zwar in der diagnostischen Beurteilung vom

vorliegenden Gutachten abweichen, insbesondere sei die Diagnose der Schizophrenie

verpasst worden. Aber das Ausmass des Gesundheitsschadens, insbesondere seiner

Auswirkungen im Alltag, sei damals wie heute ähnlich: Wenn man die fremdanamnestischen

Angaben, damals bei der Ehefrau erhoben, mit den heutigen Angaben der beiden

Söhne vergleiche, hätten sich die alltagspraktischen und sozialen Einschränkungen

wahrscheinlich nicht wesentlich verändert, höchstens noch leicht verschlechtert.

Eine vorübergehende Verschlechterung durch den Entzug der IV-Rente, die auch

zur zurückliegenden fast dreimonatigen Hospitalisation geführt habe, sei hier

(unter der Annahme, dass sie vorübergehend sei) nicht berücksichtigt. Eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem

Stellenverlust im Jahr 1999, spätestens seit dem Jahr 2001. Seit 2001 bestehe

eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in

einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 85).

6.9

In seiner Stellungnahme vom

19.

November 2014 (IV-Nr. 89) hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen

fest, die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 leite sich aus der

Vorgeschichte (Angaben in den Akten und von der versicherten Person selbst)

sowie den Ergebnissen der Untersuchung vom 29. Oktober 2013 ab, wie es im

Gutachten erläutert werde. Der Privatgutachter Dr. med. G.___ bestätige, dass

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bipolaren affektiven

Störung ausgegangen werden könne sowie dass keine gegenwärtig relevante

depressive Störung mehr bestehe. Seine abweichende Einschätzung stütze der

Privatgutachter allein auf die Aussage des Beschwerdeführers, er leide an akustischen

Halluzinationen («dialogische Stimmen»), und ordne diese einer schizophrenen Störung

zu, ohne andere mögliche Erklärungen zu prüfen. Auch die ausführliche Erläuterung

mit Bezug zu Mini-ICF-APP durch Dr. med. G.___ stütze sich fast vollständig

auf die Einschätzungen durch Angehörige ab. Er, Dr. med. E.___, habe den

psychopathologischen Befund orientiert an AMDP erhoben und dokumentiert. Es

seien alle Funktionsbereiche vollständig erfragt, beobachtet und eingeschätzt

worden. Zur sozialen Aktivität der versicherten Person sei weiterhin an der

Einschätzung im Gutachten festzuhalten, dass diese zwar aus Sicht der

Angehörigen und der versicherten Person selbst deutlich eingeschränkt, jedoch

objektiv weiterhin vorhanden sei.

6.10

Der RAD-Arzt, Dr. med. H.___

äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 dahingehend,

Dr. med. E.___ begründe nachvollziehbar, weshalb er an seiner Beurteilung

im Gutachten festhalte und weshalb insbesondere die Diagnose eine paranoiden

Schizophrenie, wie sie Dr. med. G.___ gestellt habe, nicht nachvollziehbar

sei. Die in den Berichten der Psychiatrischen Klinik geltend gemachte

Verschlechterung des psychischen Zustandes des Versicherten infolge der

Rentenaufhebung werde einleuchtend als auf dem Boden des dysthymen Syndroms

entstandene persönliche Krisensituation interpretiert. Es seien keine neuen

medizinischen Aspekte eingebracht worden, welche weiter abzuklären seien

(IV-Nr. 91).

6.11

Der Privatgutachter Dr. med.

G.___ legt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2015 (IV-Nr. 96

S. 27 ff.) im Wesentlichen dar, warum er seine Vorgehensweise, die auf

einem expliziten Erfragen möglicher Befunde basiert, für richtig und diejenige

des Administrativgutachters Dr. med. E.___ für unzureichend hält. Weiter

hält er fest, sein Vorgehen bei der Diagnosestellung ergebe sich aus der inneren

Logik der ICD-10.

6.12

Der durch das Gericht

eingesetzte psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___ stützt sich in seinem

Gutachten vom 15. August 2016 (A.S. 61 ff.) auf die Vorakten und eine

Exploration vom 5. Juli 2016, welche mithilfe einer Dolmetscherin durchgeführt

wurde. Weiter führte er ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr.

med. J.___ und mit dem Sohn N.___, der den Beschwerdeführer zur Untersuchung

begleitet hatte.

In der Beurteilung führt der Gerichtsgutachter

aus, es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer trotz langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz und mehrjähriger Therapieerfahrung nur relativ

schlecht mitteilen könne. Er scheine auch nur eine geringe Schulbildung

aufzuweisen. Der Beschwerdeführer sei jahrelang in Fabriken tätig gewesen und

habe das Gefühl, dass er an einer dieser Arbeitsstellen durch Chemikalien

vergiftet worden sei. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Ab ca. 2001 sei

ihm eine IV-Rente zugesprochen worden. Er stehe seither auch in dauernder

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Trotzdem sei es gemäss Angaben der

Behandler nie zu einer relevanten Besserung gekommen. Erst 2014 sei anlässlich

der gutachterlichen Abklärung durch Dr. med. E.___ ein remittierter Zustand

angenommen und der Beschwerdeführer als wieder arbeitsfähig beurteilt worden.

Es sei dann ein Parteigutachten durch Dr. med. G.___ erstellt worden, wo neu

die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie angenommen worden sei, die im

Vorfeld nie zur Diskussion gestanden habe und die zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit

führe. Bei der Untersuchung falle zunächst auf, dass der Beschwerdeführer

offensichtlich nicht in der Lage sei, alleine an den Untersuchungstermin zu

erscheinen, und begleitet werden müsse. Weiter falle beim eher mässig gepflegten

Exploranden primär eine starke innere Anspannung auf, die sich im Verlauf der

Untersuchung etwas bessere. Es zeigten sich deutliche kognitive Schwierigkeiten

im Sinne von Merkfähigkeitsstörungen. Der Beschwerdeführer berichte von

fraglichen akustischen Halluzinationen, wobei auf Nachfrage nicht klar eruiert

werden könne, ob es sich tatsächlich um gehörte Stimmen handle oder um eine Art

innere Stimme. Er habe auch schon fraglich optische Halluzinationen erlitten,

indem er das Gefühl gehabt habe, eine Wand stürze auf ihn ein. Vom Sohn werde

bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Gefühl habe, die Autos würden auf ihn

zu fahren. Er wirke misstrauisch unter Menschen, indem er es nicht ertrage,

wenn andere hinter ihm stünden oder durchgingen. Er sei im Verhalten sehr

unstrukturiert, versuche allerdings die anstehenden Fragen zu beantworten, es

zeigten sich keine Hinweise auf relevante Denkstörungen. Er berichte von

zwanghaftem Gedankenkreisen, was er selbst als sinnlos empfinde, sei allenfalls

subdepressiv verstimmt, affektiv aber sehr lebhaft und psychomotorisch teilweise

unruhig. Er gebe wechselhafte Zustände an und bestätige, dass er teilweise

gereizt und aggressiv reagiere und nicht mit allen Menschen gut zurechtkomme,

er sehe selbst ein, dass sein Verhalten teilweise nicht richtig sei. Diese

Verhaltensweisen würden durch den begleitenden Sohn auch bestätigt, der auch

angebe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schwer ertragbar sei im

häuslichen Umfeld und immer wieder Hilfe benötige, die er andererseits aber

auch wieder ablehne. Er habe sich in den letzten Jahren komplett verändert, vom

ursprünglich sehr hilfsbereiten Menschen zu einem Menschen, der nicht mehr in

der Lage sei, anderen zu helfen, und Hilfe benötige. Er sei kaum mehr

ertragbar. Die Kinder blieben nur der Mutter zuliebe noch zu Hause, da diese

die Situation auch kaum mehr aushalte.

Weiter hält der Gerichtsgutachter

fest, es lägen mehrere Berichte vor. Von den Psychiatrischen Diensten [...] sei

im September 2001 eine schwere depressive Episode angenommen worden, der

Beschwerdeführer habe damals hospitalisiert werden müssen. Dr. med. J.___

habe dann im Februar 2003 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere

depressive Episode, angenommen und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt. Im Dezember 2004 habe Dr. med. J.___ diese Diagnose

bestätigt. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung durch die

Psychiatrischen Dienste [...] sei dann im August 2005 eine depressive Störung

angenommen worden, mit teilweise in der Vergangenheit liegenden psychotischen

Symptomen. Die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei nicht bestätigt

worden. Man sei aber von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ausgegangen.

Im weiteren Verlauf gebe Dr. med. J.___ in den knappen Verlaufsberichten

einen gleichbleibenden Zustand an. Diese Berichte seien nicht sehr

aussagekräftig, da kein Psychostatus erwähnt werde und die Berichte insgesamt

kurz gehalten seien. Dr. med. E.___ sei im Jahr 2014 anlässlich der

gutachterlichen Beurteilung von einer gegenwärtig remittierten depressiven

Störung ausgegangen, nehme akzentuierte Persönlichkeitszüge an und ziehe

allenfalls eine Dysthymie in Erwägung. Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestiere er

keine Einschränkung mehr. Dr. med. J.___ bestätige dann im Januar 2014

weiterhin die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Von den

Psychiatrischen Diensten [...] sei dann im Arztbericht vom August 2014 auch

eine bipolare affektive Störung mit Zwangsgedanken angenommen worden und

dadurch eine volle Arbeitsunfähigkeit durch Kompromittierung der Zirkadianität,

massive formale Denkstörung, Affektinstabilität, Suizidalität, vegetatives

Syndrom etc. Dr. med. G.___ gehe dann in seinem Parteigutachten vom 13. Oktober

2014.

erstmals von einer paranoiden Schizophrenie aus, wodurch eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...]

vom 5. August 2014 sei praktisch identisch mit dem Arztbericht gleichen

Datums.

Es müsse festgehalten werden, dass

schon vor der aus medizinischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine

auffällige Entwicklung stattgefunden habe, indem der Beschwerdeführer

übermässig Geld verspielt und sich dabei auch hoch verschuldet habe. Eine

psychiatrische Behandlung sei dann aufgenommen worden, als er offensichtlich

schwer depressiv geworden sei und auch psychotische Gedankengänge festgestellt

worden seien. Nicht ganz klar sei, weswegen teilweise eine bipolare affektive

Störung angenommen werde, die in den Unterlagen nirgends genügend begründet

werde. Auch heute fänden sich keine Hinweise darauf, dass angenommen werden

könnte, der Beschwerdeführer weise Phasen auf, in denen er gesichert hyperaktiv

mit deutlich gehobener Stimmung mit vermehrtem Antrieb, ausgesprochenem

Rededrang und vermindertem Schlafbedürfnis sowie Wegfall der sozialen

Hemmungen, aufgeblasener Selbsteinschätzung, Grössenideen und Optimismus

gewesen wäre. Die von ihm geklagten zwanghaften Gedankengänge bezüglich

kommandierender Galaxie, Flugzeuge bauen oder Gründen einer Bank seien eher als

Zwangsgedanken zu interpretieren und nicht als überwertige Ideen. Der

Beschwerdeführer realisiere auch diese Gedanken als störend und möchte diesen

ja entgehen. In einer Manie würde dagegen versucht, derartige Ideen umzusetzen.

Es sei aber denkbar, dass der Beschwerdeführer zeitweise kürzer dauernde Phasen

aufgewiesen habe, in denen er möglicherweise weniger geschlafen habe und eher

agitiert gewesen sei. Inwieweit es sich dabei tatsächlich um manische Phasen

gehandelt habe, könne aufgrund der Beschreibungen allerdings nicht

nachvollzogen werden. Diesbezüglich bestehe daher auch Einigkeit mit Dr. med. G.___.

Dr. med. J.___ gebe auf telefonische Anfrage aber an, dass zumindest bei Beginn

der Behandlung ein zeitweise angetriebener, euphorischer Zustand mit

eindeutigen Grössenideen vorhanden gewesen sei, der heute nicht mehr in diesem

Ausmass beobachtet werden könne. Es erstaune zudem, dass die Psychiatrischen

Dienste [...] primär von einer schweren depressiven Störung ausgegangen seien,

dann gemeint hätten, eine solche könne nicht eruiert werden und dann in einem

weiteren Bericht 2014 doch davon ausgingen, dass eine bipolare affektive

Störung vorliege. Dies deute doch darauf hin, dass das Zustandsbild des

Beschwerdeführers schwierig einzustufen sei.

Zweifellos träten zeitweise zumindest

schwere depressive Verhaltensweisen auf, die allerdings in den letzten Jahren

nicht mehr derart im Vordergrund gestanden seien. In den Berichten der letzten

Jahre werde eine relevante depressive Störung nie mehr bestätigt, was denn auch

der Grund sei, dass Dr. med. E.___ von einer Remission ausgegangen sei. Es

falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer während der Hospitalisation in [...]

von Mai bis Juli 2014 ebenfalls nicht als wesentlich depressiv beurteilt worden

sei. Er sei in kompensiertem Zustand ausgetreten und werde sogar als interaktionell

umgänglich beschrieben. Eine Tagesmüdigkeit sei im Rahmen der

Schlafapnoe-Problematik interpretiert worden. Halluzinationen hätten keine

festgestellt werden können. Es sei aber aufgrund der Diagnose einer bipolaren

affektiven Störung eine Lithium-Behandlung begonnen worden, worunter sich eine

Stabilität habe erzielen lassen. Eine Lithium-Behandlung könne sich auch

stabilisierend auf einen allfälligen depressiven Zustand auswirken und sei

nicht nur bei bipolaren affektiven Zuständen wirksam. Es gelte zudem zu

beachten, dass auch eine antidepressive und neuroleptische Behandlung

durchgeführt werde.

Weiter sei zu diskutieren, ob - wie

vom Privatgutachter Dr. med. G.___ angenommen - eine Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis vorliege. Eine Beurteilung sei allerdings sehr

schwierig, da mittlerweile schon eine jahrelange Behandlung mit Neuroleptika

durchgeführt werde, was allfällige produktive Symptome dämpfen oder gar zum

Verschwinden bringen könne. Für eine paranoide Schizophrenie bedürfe es eines

klinischen Zustandsbildes mit Wahnvorstellungen, die meist begleitet seien von

akustischen Halluzinationen oder anderen Wahrnehmungsstörungen. Beim

Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Beschreibungen angenommen werden, dass

er mögliche Stimmen höre, wobei diese nicht sicher abzugrenzen seien zu

möglichen inneren Vorstellungen oder einem inneren Drang, wie er bei den

meisten Menschen auftreten könne und nicht als Symptom eines Wahns interpretiert

werden könne. Halluzinationen seien häufig und nicht beweisend für eine

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer könne die

innere Stimme gut beschreiben, er empfinde sie als störend und empfinde sie

auch als fremd. In diesem Sinn sei es nicht ein eigentlicher Wahn, sondern eher

eine Halluzination. Ein Wahn würde sein Verhalten deutlich beeinflussen, indem

er nicht mehr zwischen Realität und Halluzination unterscheiden könnte.

Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers könne

differenzialdiagnostisch wohl die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in

Betracht gezogen werden, auch wenn sie aufgrund der erwähnten Gründe nicht

eindeutig begründet werden könne, insbesondere auch weil beachtet werden müsse,

dass der Beschwerdeführer mit Neuroleptika behandelt werde, die sich gegen die

produktiven Symptome der Schizophrenie auswirkten.

Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich

aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben nicht begründen. Aufgrund der auffallenden

Entwicklung und Verfestigung müsse jedoch eine mögliche Persönlichkeitsänderung

in Betracht gezogen werden, da sich der Beschwerdeführer gemäss den zur

Verfügung stehenden Angaben und der gutachterlichen Untersuchung sehr auffällig

verhalte. Diese Persönlichkeitsänderung sei eine Folge der langjährigen psychischen

Erkrankung.

Es könne davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, sich an äussere Regeln und Routinen

zu halten, z.B. auch Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen oder sich in

Organisationsabläufe einzufügen. Er benötige die Hilfe der Familienmitglieder,

es gelinge ihm nicht, sich längere Zeit irgendwo einzufügen. Das gleiche

Problem stelle sich bei der Strukturierung und Planung von Aufgaben, die er

nicht mehr konsequent durchführen könne. Er sei insgesamt wenig flexibel und

nur geringfügig umstellungsfähig. Seine fachlichen Kompetenzen könne er nur

noch geringfügig anwenden. Er habe Mühe, einen Entscheid zu fällen oder sich

ein Urteil zu bilden. In der Durchhaltefähigkeit sei er ebenfalls stark

eingeschränkt. Er könne sich auch nicht mehr adäquat selbst behaupten, sei in

der Kontaktfähigkeit allgemein stark einschränkt und ziehe sich eher zurück.

Die Gruppenfähigkeit sei stark beeinträchtigt, er habe auch grösste Mühe,

familiäre Beziehungen aufrechtzuerhalten, ohne die Mithilfe der Familienmitglieder

wären diese nicht mehr möglich. Er gehe einigen Aktivitäten nach, was aber

durchaus von seinem momentanen Zustand abhänge, es bestünden nur noch wenige

Interessen. In der Selbstpflege sei er ebenfalls eingeschränkt, indem er

begleitet werden müsse. Insgesamt zeigten sich dadurch im Alltag doch wesentliche

Einschränkungen.

Zusammenfassend müsse davon

ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine doch schwerwiegende psychische

Problematik bestehe, die allerdings schwierig zu beschreiben sei. Eindeutige

Hinweise auf eine bipolare affektive Störung liessen sich nicht finden. Gemäss

Angaben des Sohnes habe auch die Behandlung mit einem stimmungsstabilisierenden

Medikament nicht eindeutig eine deutliche Besserung bewirkt, auch wenn die

Hospitalisation 2014 zumindest eine gewisse Beruhigung ergeben habe. Der

behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ meine, dass eine Beruhigung eingetreten

sei, könne aber das aktuelle Zustandsbild nicht erklären. Der Beschwerdeführer

wirke aktuell nicht schwer depressiv, dies werde auch in den Unterlagen

entsprechend beschrieben. Es sei zwar anzunehmen, dass er immer wieder mit

Verstimmungszuständen kämpfe, teilweise in stärkerem Ausmass, manchmal auch

weniger, welche aber vorwiegend einen reaktiven Charakter hätten und nicht als

eigenständige Störung interpretiert werden könnten. Es sei nicht

auszuschliessen, dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

vorliege, auch wenn diese Diagnose nicht eindeutig bestätigt werden könne.

Zumindest wirke sich die Störung heute ähnlich aus, wie es bei einer derartigen

Störung oft vorzufinden sei, wobei eher eine Persönlichkeitsänderung in

Betracht gezogen werden müsse, welche diesen Zustand besser in der Gesamtheit

begründen könne. Eine primäre Persönlichkeitsstörung könne nicht angenommen werden.

Hinweise darauf, dass eine allfällige Suchtstörung diesen Zustand erklären

könnte, liessen sich ebenfalls nicht finden. Eine bipolare Störung könne heute

auch nicht bestätigt werden und anderweitige psychiatrische Störungen schienen

ebenfalls keine wesentliche Rolle zu spielen. Es könne angenommen werden, dass

primär eine bipolare Störung vorgelegen habe, wobei heute die bipolaren Symptome

nicht mehr gefunden werden könnten, auch müsste erwartet werden, dass zwischen

den Phasen ein Zustand erreicht werden könne, wo der Explorand unauffällig

wäre, was aber nie mehr in genügendem Ausmass habe beobachtet werden können.

Der Beschwerdeführer sei im Alltag massiv beeinträchtigt. Er benötige die Hilfe

der Familie, er sei sozial nicht verträglich und nicht in der Lage, seinen

Alltag genügend zu gestalten, so dass er auch kaum in einem freien Betrieb in

der Wirtschaft tragbar wäre, da innerhalb kurzer Zeit mit massiven zwischenmenschlichen

Problemen zu rechnen sei. Er sei auch in keiner Weise belastbar. Es fänden sich

keine Hinweise auf eine Aggravation oder ähnliche Erscheinung. Der

Beschwerdeführer wirke in den Untersuchungen jeweils ähnlich, die heutigen

Befunde deckten sich mit den Angaben in den Unterlagen, es bestünden auch

insofern keine Inkongruenzen. Die Auswirkung mache sich sowohl im privaten wie

auch in jeglichem anderem Bereich bemerkbar, im zwischenmenschlichen Bereich

habe der Beschwerdeführer ebenfalls grosse Schwierigkeiten. Obwohl der Beschwerdeführer

dauerhaft eine Behandlung durchführe, auch die Medikation offensichtlich kooperativ

einnehme und auch teilweise hospitalisiert werde, habe bisher keine genügende

Stabilisierung erreicht werden können, was ebenfalls auf eine schwerwiegende

psychische Störung hindeute. Insgesamt könne daher die Beurteilung von Dr. med.

E.___ nicht übernommen werden, wonach von einer remittierten Störung auszugehen

sei und dadurch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nennt der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ eine andauernde

Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1), mit der Differentialdiagnose des

Verdachts auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0),

sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10

F33.0). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt der

Gutachter einen Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.2), einen Status nach möglicher

bipolarer affektiver Störung und einen Status nach Spielsucht. Zur

Arbeitsfähigkeit führt er aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, konsequent

eine Arbeit verlässlich durchzuführen und eine entsprechende Leistung

abzuliefern, es fehle ihm an Durchhaltefähigkeit, er sei kognitiv stark

beeinträchtigt, in keiner Weise belastbar, es sei auch mit zwischenmenschlichen

Problemen und aggressiven Durchbrüchen zu rechnen. Es bestünden nur

geringfügige Ressourcen, die er ausnützen könnte, aufgrund seiner psychischen

Störung vermöge er diese nicht genügend umzusetzen. In der freien Wirtschaft

dürfte kein Arbeitsplatz vorhanden sein, wo der Beschwerdeführer auch nur eine

geringe genügende Leistung erbringen könnte. Theoretisch benötige er eine sehr

verständnisvolle Arbeitsumgebung mit therapeutischem Charakter, wo auch Rücksicht

auf seinen wechselhaften Zustand genommen werden könne, was wahrscheinlich

nicht einmal in einem geschützten Betrieb möglich wäre. Im Vordergrund müsste

stehen, dass eine Tätigkeit Beschäftigungscharakter habe, ohne eine wesentliche

Leistung fordern zu können, wo der Beschwerdeführer bei Bedarf auch den

Arbeitsplatz verlassen könne und je nach Zustand auch nicht erscheinen müsse.

7.

7.1

Das Gerichtsgutachten von Dr. med.

I.___ beruht auf den vollständigen Vorakten und einer eigenen Exploration. Weiter

führte der Experte Gespräche mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. J.___

sowie mit dem Sohn N.___, der den Beschwerdeführer zur Begutachtung begleitete.

Dem Gutachter waren die Stellungnahmen der Ärzte, welche den Beschwerdeführer

zuvor behandelt oder begutachtet hatten, ebenso bekannt wie dessen eigene

Angaben und jene des persönlichen Umfeldes. Er konnte sich im Rahmen der

eigenen Untersuchung einen Eindruck von der Verfassung des Beschwerdeführers

bilden. Auf dieser Grundlage gelangt Dr. med. I.___ zu schlüssigen Ergebnissen,

welche er nachvollziehbar herleitet. Seine Schlussfolgerungen sind plausibel

begründet. Die unter sich divergierenden Beurteilungen in den früheren

Berichten und Gutachten werden durch den Gerichtsgutachter berücksichtigt. Er

geht auf die darin enthaltenen relevanten Aussagen ein und legt dar, inwieweit

und warum er ihnen folgt oder sie ablehnt. Das Gutachten wird damit den

prinzipiellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(E. II. 4.2 hiervor) gerecht.

7.2

Zu prüfen bleibt, ob das

Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdegegnerin

erhebt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (A.S. 89 ff.) verschiedene

Einwände.

7.2.1

Die Beschwerdegegnerin weist

grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Dr. med. I.___ die einzelnen

Kriterien, welche für die von ihm gestellte Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung massgebend sind, nicht

systematisch diskutiert. Eine explizite Abhandlung der einzelnen Kriterien ist

aber nicht zwingend notwendig, sondern es genügt, wenn sich die diagnostische

Einordnung anhand der gutachterlichen Feststellungen insgesamt nachvollziehen

lässt. Dies trifft hier zu: Der Gutachter schliesst eine Persönlichkeitsstörung

mit Blick auf die Biographie des Beschwerdeführers aus. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsänderung begründet er mit dem Verlauf, indem die früher

bestehende schwere Depression oder bipolare Störung schon seit mehreren Jahren

nicht mehr im Vordergrund stehe, während sich andere Symptome ergeben hätten.

In diesem Zusammenhang führt der Gutachter aus, gemäss den Angaben des

begleitenden Sohns sei der Beschwerdeführer vor Erkrankungsbeginn in der

Persönlichkeit nicht sehr auffällig gewesen, eher hilfsbereit und gutmütig, und

habe im zwischenmenschlichen Bereich keine Schwierigkeiten gehabt. Die

Verhaltensauffälligkeiten seien daher im Verlauf aufgetreten und könnten als

Folge der jahrelangen psychischen Störung interpretiert werden, wo der Beschwerdeführer

auch grosse Mühe gehabt habe, einen geeigneten Umgang damit zu finden. Der Gutachter

gibt somit klar zu erkennen, wie er vor dem Hintergrund der früheren ärztlichen

Stellungnahmen und in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie des

Sohns den Verlauf beurteilt.

Auf dieser Basis lässt sich dem

Gutachten auch die Begründung der Diagnose entnehmen: Die Aussagen des

Beschwerdeführers und seines Sohns weisen auf eine erhebliche Veränderung des

Beschwerdeführers zu sich selbst und in Bezug auf seine Umgebung hin. Dr. med. I.___

gelangte offensichtlich zum Ergebnis, diese Aussagen bildeten eine hinreichend

verlässliche Grundlage. Die vom Gutachter angenommene Änderung führte zu einer

Symptomatik, welche gemäss seinen Feststellungen die von der Beschwerdegegnerin

erwähnten, für die Diagnosen relevanten Kriterien umfasst. Namentlich

beinhaltet die vom Gutachter geschilderte Problematik die Aspekte von

ausgeprägter Unselbständigkeit und Abhängigkeit, eines weitgehenden sozialen

Rückzugs, eines subjektiven Veränderungsgefühls sowie weitgehender Passivität

mit vermindertem Interesse und Vernachlässigung früherer Aktivitäten. Auch Hinweise

auf eine Veränderung der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers – auch wenn

dieser die Veränderung darauf zurückführt, er sei während der Arbeit durch

giftige Substanzen geschädigt worden –, eine Erwartungshaltung gegenüber

anderen sowie eine dysphorische oder labile Stimmung werden im Gutachten

zumindest sinngemäss erwähnt. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gutachter

habe die von ihm gestellte Diagnose nicht hinreichend begründet. Dass

auffällige Persönlichkeitszüge keine Invalidität begründen, ist dem erfahrenen

Gutachter selbstredend bekannt. Er gelangte jedoch zum Ergebnis, die von ihm bejahten

erheblichen Auffälligkeiten und Defizite liessen sich nicht auf diese Weise

erklären.

7.2.2

Wie sich dem Gerichtsgutachten

entnehmen lässt, war – nach einer früher gegebenen schweren depressiven

Symptomatik und bei einer weiterhin diagnostizierten rezidivierenden

depressiven Störung – aktuell nur eine leichtgradige depressive Symptomatik

festzustellen. Eine solche ist nicht geeignet, die vom Gutachter bejahten, erheblichen

Einschränkungen zu einem relevanten Teil zu begründen. Zudem weisen die depressiven

Verstimmungszustände nach der gutachterlichen Beurteilung vorwiegend reaktiven

Charakter auf und können nicht als eigenständige Störung interpretiert werden

(Gutachten S. 12 f.). Die Konstellation, dass eine andere Diagnose nicht

gestellt werden kann, weil eine zuverlässige Abgrenzung zu den Symptomen einer

parallel bestehenden depressiven Störung unmöglich ist, liegt damit nicht vor.

7.2.3

Der Gerichtsgutachter nennt als

Differentialdiagnose den Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

(ICD-10 F20.0). Wie er in seinen Darlegungen erläutert, schliesst er die

Existenz akustischer Halluzinationen, welche den Privatgutachter Dr. med. G.___

veranlassten, eine paranoide Schizophrenie zu stellen, nicht vollständig aus,

wobei er keine sichere Abgrenzung zu inneren Vorstellungen oder einem inneren

Drang vornehmen konnte. Der Gerichtsgutachter verneint aber das für die von

Dr. med. G.___ gestellte Diagnose kennzeichnende Element eines Wahns, weil

der Beschwerdeführer die innere Stimme gut beschreiben konnte und sie als

störend und auch als fremd empfand. Allerdings schliesst der Gerichtsgutachter

nicht aus, dass eine entsprechende Symptomatik durch die Medikation

(Neuroleptika) «versteckt» werde. Letztlich hält er jedoch die Diagnose einer

andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)

für naheliegender. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und plausibel. Warum

die Kombination dieser Diagnose mit einer Differentialdiagnose «Verdacht auf

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» (ICD-10 F20.0) nicht möglich sein

sollte, ist nicht erkennbar. Die Situation, dass eine gutachterlich erhobene

Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen nicht mit letzter Sicherheit einer

bestimmten Diagnose zuzuordnen ist, kommt regelmässig vor, und diesfalls gehört

es zur Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, die von ihm in Betracht

gezogene andere, als weniger wahrscheinlich eingestufte Möglichkeit im Sinne

einer Differenzialdiagnose zu erwähnen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin

hätte letztlich zur Folge, dass verbleibende Unsicherheiten in der

Diagnosestellung die Feststellung einer iv-rechtlich relevanten erheblichen

Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würde. Dies entspricht nicht der Konzeption

der ICD-10 oder des IVG.

7.2.4

Der Konsum von Benzodiazepinen

war dem Gutachter bekannt und dieser Aspekt wird diskutiert, ebenso das in den

Akten erwähnte Schlafapnoe-Syndrom (Gutachten S. 12). Der Experte war

damit in der Lage, diesen Aspekten angemessen Rechnung zu tragen. Zur Abklärung

einer organischen Erkrankung wurden im Jahr 2001 Untersuchungen (EEG;

Schädel-CT) durchgeführt, die unauffällig ausfielen (vgl. IV-Nr. 9 S. 6).

Wenn Dr. med. I.___ mangels entsprechender Hinweise eine hirnorganische

Beeinträchtigung ausschloss (Gutachten S. 12), lässt sich dies nicht beanstanden.

7.2.5

Das Argument, es habe bisher

keine adäquate Behandlung stattgefunden, verfängt nicht. Nach der Einschätzung

des Gutachters ist die bisherige Therapie grundsätzlich geeignet, und er geht

nicht davon aus, dass die von ihm erwähnte Möglichkeit einer Behandlung in

einer Tagesklinik zu einer dauerhaften Besserung führen würde.

7.2.6

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, geht der Gerichtsgutachter von einer Verbesserung der

depressiven Symptomatik aus. Eine solche wäre grundsätzlich geeignet, einen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bilden. Aufgrund der nunmehr bestehenden

Störung verneint Dr. med. I.___ jedoch eine wesentliche Verbesserung (vgl.

Gutachten S. 15), was vor dem Hintergrund seiner gesamthaften Beurteilung

einleuchtet.

7.3

Zusammenfassend erfüllt das

Gerichtsgutachten die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgebrachte inhaltliche Kritik ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung infrage zu stellen. Damit liegen

keine zwingenden Gründe vor, um von der Einschätzung des Gutachters

abzuweichen.

7.4

Gestützt auf das Gerichtsgutachten

ist eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

im Vergleich zwischen den massgebenden Vergleichszeitpunkten (Mitteilung vom 8.

September 2005; Verfügung vom 27. Februar 2015; vgl. E. II. 3.2 hiervor) zu

verneinen. Die Symptomatik und die diagnostische Einordnung der psychischen

Störung haben zwar im Verlauf eine Entwicklung erfahren. Die Arbeitsfähigkeit

hat sich jedoch nicht verbessert, geht doch der Gerichtsgutachter von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft aus. Weil somit kein

Revisionsgrund vorliegt, bleibt es bei der ganzen Rente, welche dem Beschwerdeführer

mit der Verfügung vom 26. Juni 2003 (IV-Nr. 18) zugesprochen und mit der

auf umfassenden Abklärungen beruhenden Mitteilung vom 8. September 2015 (IV-Nr.

31) bestätigt wurde. Die Beschwerde ist daher im Rentenpunkt gutzuheissen und

die Verfügung vom 27. Februar 2015 ist aufzuheben.

8.

Weiter ist zu prüfen, ob die

Kosten für das Gerichtsgutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch

den Kanton zu tragen sind.

8.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt

vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vornimmt. Lagert er diese Aufgabe – zulässigerweise – an externe

Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er alle entscheidungserheblichen

Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (BGE 137 V 210 E. 3.2 S. 244

f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der

Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen

angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die

Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich

zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2).

8.2

Wenn zur Durchführung der vom Gericht

als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage

käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, sind

die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2

S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, diese

Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit

Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien definiert: Zwischen dem

Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine

Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies ist

namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den

verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass

die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn

die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn

die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung

auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen

Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen

Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139

V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E.

2.

).

8.3

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med.

E.___ vom 3. Januar 2014 (E. II. 6.3 hiervor) und dessen ergänzende Stellungnahme

vom 19. November 2014 (E. II 6.9 hiervor). Das Gutachten wird den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E.

II. 4.2 hiervor) zwar grundsätzlich gerecht. In Revisionsfällen setzt die

Beweiskraft eines Gutachtens jedoch zusätzlich voraus, dass deutlich wird,

inwiefern der Gutachter Feststellungen trifft, welche von denjenigen, welche

der Rentenzusprache zugrunde lagen, inhaltlich abweichen. Es muss erkennbar

werden, dass ein unterschiedliches Ergebnis nicht auf einen anderen Massstab

oder eine andere Art der Untersuchung oder Interpretation, sondern auf eine

Veränderung der relevanten Tatsachen zurückgeht (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

Diesbezüglich liess das Gutachten von Dr. med. E.___ Fragen offen. Diese

ergaben sich zunächst aus den Stellungnahmen des langjährig behandelnden

Psychiaters Dr. med. J.___, der keine erhebliche Veränderung zu erkennen

vermochte. Sie wurden verstärkt durch den Bericht der psychiatrischen Dienste vom

5.

August 2014 (E. II. 6.6 hiervor), welcher von erheblichen Beeinträchtigungen

und einem seit langer Zeit bestehenden Beschwerdebild ausgeht. Zum selben

Ergebnis gelangte auch das Parteigutachten von Dr. med. G.___ vom

13.

Oktober 2014 (E. II. 6.8 hiervor). Dieses Privatgutachten erfüllt zwar

die allgemeinen Beweisanforderungen nur teilweise (vgl. E. II. 9.3 hiernach);

es weist aber auf die mögliche Relevanz verschiedener, durch Dr. med. E.___

nur kurz diskutierter Angaben des Beschwerdeführers hin, die auch aus den

Vorakten ersichtlich sind. Die Stellungnahmen des langjährig behandelnden Psychiaters,

der den Beschwerdeführer erneut in einer Akutsituation behandelnden Klinik und

des Privatgutachters divergieren zwar in einzelnen Punkten auch untereinander.

Sie stimmen aber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Verlaufs

tendenziell überein und waren – auch mit Blick darauf, dass die psychiatrische

Beurteilung und diagnostische Einordnung beim Beschwerdeführer von Anfang an Schwierigkeiten

bereitete, was im Administrativgutachten nur verkürzt zum Ausdruck gelangt –

jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet, begründete Zweifel an der Vollständigkeit

(im Sinne der umfassenden Berücksichtigung aller möglicherweise relevanten Symptome)

sowie Schlüssigkeit (in Bezug auf die erhebliche Veränderung) des Gutachtens

von Dr. med. E.___ zu erwecken. Damit bestanden konkrete Indizien gegen

die Zuverlässigkeit der Expertise (vgl. E. II. 4.4 hiervor). In dieser Konstellation

waren aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen geboten. Das durch

das Gericht eingeholte Gutachten von Dr. med. I.___ bestätigte schliesslich

die durch die erwähnten Stellungnahmen hervorgerufenen Zweifel an den Ergebnissen

des Administrativgutachtens. Die Voraussetzungen, unter welchen die IV-Stelle die

Kosten eines Gerichtsgutachtens zu tragen hat, sind damit erfüllt. Die Kosten

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘945.50 sind daher

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.

9.1

Der Beschwerdeführer verlangt

weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med.

G.___ vom 13. Oktober 2014 in der Höhe von CHF 8‘000.00 sowie der

ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes vom 7. April 2015 in der Höhe von

CHF 1‘800.00 zu ersetzen.

9.2

Gemäss Art. 45

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der

Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen

angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich

zugesprochener Leistungen bilden.

Die infrage stehende

Abklärungsmassnahme ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn

dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen

gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts

9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6,9C_921/2013 vom 24. Februar

2014.

E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme

auch infrage, wenn aufgrund der zuvor gegebenen Aktenlage eine ergänzende

Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue

Erkenntnisse oder Hinweise liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflussen

oder zusätzliche Abklärungen auslösen.

9.3

Das Privatgutachten von Dr. med.

G.___ erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(E. II. 4.2) nicht vollständig. So ist in manchen Punkten nicht ersichtlich,

inwieweit sich Dr. med. G.___ einfach auf die Angaben des Beschwerdeführers

oder seiner Angehörigen abstützt und inwieweit diese kritisch hinterfragt

wurden. Vereinzelt finden sich auch innere Widersprüche (vgl. z.B. Gutachten S. 10

oben [seit 10-15 Jahren keine eigentlichen Ferien] und S. 19 [der Beschwerdeführer

schwimme «selbst in den Ferien in der Türkei nicht»]). Weiter erfolgte ein

zentrales Element der Exploration, die Erhebung der Tagesgestaltung, in Anwesenheit

und mit «gelegentlicher Hilfe» des den Beschwerdeführer begleitenden Sohns O.___

(vgl. IV-Nr. 85 S. 13 [Gutachten S. 11]). Dieses Setting ist wegen der Gefahr

einer Beeinflussung grundsätzlich problematisch; zudem lässt das Gutachten die

in diesem Zusammenhang erforderliche transparente Darstellung (BGE 140 V 260 E.

3.2.3

S. 263) vermissen. Trotz dieser Mängel enthält das Gutachten von Dr. med.

G.___ Hinweise darauf, dass Symptome, welche im Administrativgutachten von Dr. med.

E.___ nur sehr kurz diskutiert wurden, einer näheren Betrachtung bedürften. Wie

bereits erwähnt, war das Privatgutachten zwar nicht für sich allein genommen,

wohl aber in Kombination mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

geeignet, die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen zu begründen. Das in der

Folge eingeholte Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ gelangte denn auch

zu teilweise ähnlichen Ergebnissen. Damit sind die Voraussetzungen, unter

welchen der Versicherungsträger die Kosten eines privat eingeholten Gutachtens

zu übernehmen hat, im Grundsatz ebenfalls erfüllt. Dies gilt allerdings nicht

für die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 7. April 2015

(E. II. 6.11 hiervor), welche vor allem allgemeine, nicht fallbezogene

Ausführungen enthält, die überdies teilweise als eher gewagt erscheinen.

9.4

Zu prüfen bleibt die Höhe der

durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten des Privatgutachtens. Im

Vergleich zum vom Gericht angeordneten psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. I.___, dessen Kosten sich auf insgesamt CHF 4‘945.50 belaufen,

erscheinen die Kosten des ebenfalls monodisziplinär ausgestalteten Privatgutachtens

von Dr. med. G.___ in Höhe von insgesamt CHF 8‘000.00 (vgl. Rechnung

vom 13. Oktober 2014, IV-Nr. 85 S. 54) als übersetzt. Es

rechtfertigt sich daher, die Kosten auf insgesamt CHF 6‘000.00 zu

reduzieren.

10.

10.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

(Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner

Kostennote vom 26. Oktober 2016 (A.S. 100) einen Aufwand von 13.72 Stunden

geltend. Nicht zu berücksichtigen sind die insgesamt 10 Positionen à 0.17

Stunden mit der Bezeichnung «Brief an Klient», bei denen das Gericht

praxisgemäss von Orientierungskopien ausgeht, welche Kanzleiaufwand darstellen

und als solcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen sind. Dasselbe

gilt für den Begleitbrief zur Kostennote (0.25 Stunden). Als verfahrensfremd

unberücksichtigt zu bleiben hat der mit 0.67 Stunden eingesetzte Brief an die

Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 (AK-Nr. 93). Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Verfahrensausgangs (Obsiegen) praxisgemäss mit 0.5

Stunden einzusetzen. Damit ergibt sich gesamthaft eine Reduktion um 3.12

Stunden. Der verbleibende Aufwand von 10.6 Stunden kann als angemessen gelten

und ist zu entschädigen. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein

Honorar von CHF 2‘650.00. Von den 129 Kopien à CHF 1.00 sind 20 (Brief an

die Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015) als verfahrensfremd auszuscheiden

(ebenso das Porto von CHF 1.00), und die übrigen 109 mit CHF 0.50 zu entschädigen

(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Die Auslagen von CHF 204.30 reduzieren sich damit um CHF 75.50 auf

CHF 128.80. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 3‘001.10.

10.2

Das Verfahren ist

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1‘000 Franken festgelegt (Art. 69

Abs. 1bis IVG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin

die Gerichtskosten zu bezahlen. Da keine Verhandlung durchgeführt wurde, sind

diese mit CHF 600.00 zu bemessen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete

Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2015 wird

aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über den 30. April 2015 hinaus weiterhin

Anspruch auf eine ganze Rente.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘001.10 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1‘000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘945.50 zu bezahlen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer an die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. G.___ vom

13. Oktober 2014 einen Betrag von CHF 6‘000.00 zu bezahlen. Der

Antrag auf Erstattung der Kosten der Stellungnahme vom 7. April 2015 von

CHF 1‘800.00 wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser