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Entscheid

VSBES.2015.12

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. Oktober 2016Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1973 geborene Versicherte

A.___ meldete sich am 12. August 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Neben

Rückenbeschwerden machte sie Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafprobleme, Depressionen

und Nervosität geltend sowie eine daraus resultierende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestehend seit dem 29. März 2011. Nach durchgeführtem

Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 21), welches aus gesundheitlichen Gründen

vorzeitig abgebrochen wurde (IV-Nr. 27), verneinte die IV-Stelle gestützt auf

das bidisziplinäre Gutachten der B.___ (nachfolgend: rheumatologische und psychiatrische

Disziplin; IV-Nr. 35 S. 2 ff.) mit Verfügung vom 30. November 2012 einen

Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (IV-Nr. 41). Diese Verfügung blieb

in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2. In der Beilage zum Schreiben

vom 13. März 2014 (IV-Nr. 45) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. iur. Adolf C. Kellerhals, der IV-Stelle diverse Arztberichte einreichen.

Gleichzeitig liess sie ausführen, die IV-Stelle habe bislang keine Verfügung

über die mit Anmeldung vom 12. August 2011 beantragten Leistungen erlassen. Sie

leide nach wie vor sehr unter der in der Anmeldung dargelegten gesundheitlichen

Beeinträchtigung. Sowohl der Hausarzt wie auch der behandelnde Psychiater

gingen weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus und die behandelnde

Rheumatologin schliesse aus ihrer Sicht zumindest auf eine verminderte

Arbeitsfähigkeit. Sie sei mit dem Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 nicht einverstanden.

3. Mit Schreiben vom 1. April

2014 (IV-Nr. 48) bestritt der Vertreter der Versicherten, die Verfügung vom 30.

November 2012 jemals erhalten zu haben. Auch sei diese der Versicherten nie

zugegangen. Er beantragte, die Verfügung neu zu verfassen und ihm mit aktuellem

Datum und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

4. Die IV-Stelle teilte am 4.

April 2014 mit (IV-Nr. 49), die Eingaben der Versicherten vom 13. März und 1.

April 2014 würden als neues Gesuch aufgenommen und ein allfälliger Leistungsanspruch

neu geprüft.

5. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 55 S. 2 f. und 56 S. 2 f.) verneinte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2014 erneut einen Anspruch der

Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 59 bzw.

Aktenseite [A.S.] 1 f.).

6. Diese Verfügung lässt die

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2015 (A.S. 3 ff.)

mit Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) anfechten und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen:

« 1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21.11.2014 aufzuheben und es sei

der Invaliditätsgrad mit zumindest 50 % festzulegen.

2. Es

seien Frau A.___ die dem IV-Grad von zumindest 50 % entsprechenden Leistungen

der IV (berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente) zuzusprechen

und zwar ab 12.8.2011 (IV-Anmeldung), spätestens aber ab 13.3.2014 (Eingabe des

Rechtsvertreters mit Belegen an die IV-Stelle).

3. Es

seien die von den Spezialärzten beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im

Bereich Kiefer/Kopf von Frau A.___ und deren Auswirkungen (zusammen mit den

weiteren bestehenden Gesundheitsschädigungen) auf die Arbeitsfähigkeit

gutachterlich abzuklären und in einen Gesamtzusammenhang mit den andern

Gesundheitsbeeinträchtigungen zu stellen. Zu diesem Zwecke und zum Erlass einer

neuen anfechtbaren Verfügung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung mit den Parteien und deren Vertretern vor den

Schranken des Versicherungsgerichts durchzuführen (EMRK 6).

5. Es

sei der Beschwerdeführerin ab Verfahrensbeginn die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnete

Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

6. UKEF.»

7. Die IV-Stelle (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) reicht am 3. März 2015 ihre Vernehmlassung ein und beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24 f.).

8. Mit Verfügung vom 3. Juni

2015 (A.S. 27 f.) weist die Vizepräsidentin infolge fehlender Prozessarmut der

Beschwerdeführerin deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Verbeiständung ab (A.S. 27 f.).

9. Die Replik erfolgt am 17.

August 2015 (A.S. 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet ihrerseits auf eine

Duplik (A.S. 42). In der Beilage zum Schreiben vom 28. September 2015 (A.S. 43

ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.

10. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016

(A.S. 46 f.) wird die beantragte Parteibefragung aufgrund fehlender Notwendigkeit

abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lässt am 16. Juni 2016 mitteilen, sie

verzichte aus persönlichen und privaten Gründen auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung nach EMRK (A.S. 52). Die ergänzende Kostennote wird am

5. Juli 2016 eingereicht (A.S. 54 f.) und der Beschwerdegegnerin tags darauf

zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 56).

11. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das

angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung

des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1)

massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage

zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis

zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in

Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die

Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach (dem

soeben zitierten) Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der

Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG).

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sich der Grad der

Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR 831.201]). Tritt die

Verwaltung – wie hier – auf die Neuanmeldung ein, so ist zu prüfen, ob die Veränderung

überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung

der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE

130.

V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen

Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.1; BGE 115 V 308 E.

4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der

Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und

ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist

eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012

vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.4

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten,

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.

5.3

S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.

4.

,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1).

3.5

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht

ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab (BGE

125.

V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde

festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange

«nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde

der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum

Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit

schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen

zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen). Aus dem

Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person,

mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen der versicherungs-internen Fachpersonen in Zweifel zu

ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person

eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten

oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen

Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen

und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,

verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und

aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt

auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f.).

3.6

Das Bundesrecht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Danach haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach

zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

3.7

3.7.1

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG darf

der gesuchstellenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung

kein Nachteil entstehen. Dieser Grundsatz konkretisiert das Prinzip von Treu

und Glauben (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,

Bern 2010, RZ 2305 f.). Regelmässig ist eine Interessenabwägung zwischen dem

Rechtsschutzinteresse des vom Mangel Betroffenen und dem Interesse an der

Rechtssicherheit vorzunehmen: Nicht jede mangelhafte Eröffnung ist schlechthin

nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen

könnte. Vielmehr ist dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan,

wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck

erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen

des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten

Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.

Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und

Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze

findet. So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der

Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter

Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann;

vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in

Frage gestellt werden. Der Zeitraum dieser vernünftigen Frist wird praxisgemäss

nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemessen. Dabei beginnt eine

Rechtsmittelfrist nicht schon dann zu laufen, wenn ein Betroffener zufällig von

einer anzufechtenden Verfügung, Kenntnis erhält. Umgekehrt kann der Betroffene

den Zeitpunkt des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von

der ihn betroffenen Verfügung Kenntnis erhalten hat. Er hat nach Kenntnisnahme

vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung, im Rahmen des ihm Zumutbaren die

sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen. Mangelhaft ist die Eröffnung etwa,

wenn sie einer Partei nicht eröffnet wird, wobei kein Anspruch auf (Neu-)

Eröffnung der ursprünglichen Verfügung durch die IV-Stelle besteht. Die einer

betroffenen Partei nicht eröffnete Verfügung kann dieser gegenüber keine

Rechtswirkung entfalten.

3.7.2

Bezüglich der Anmeldung vom 12.

August 2011 (IV-Nr. 8) erliess die Beschwerdegegnerin am 30. November 2012

einen ablehnenden Rentenbescheid (IV-Nr. 41). Dieser blieb unangefochten und

erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 13. März 2014 (IV-Nr. 45

S. 1 ff.) rügte die Beschwerdeführerin, sie habe bislang lediglich den

Vorbescheid erhalten, jedoch sei immer noch nicht über die beantragten Leistungen

verfügt worden. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin am 25. März 2014

mit, die Verfügung sei am 30. November 2012 ergangen und stellte ihr diese (mit

Datum vom 30. November 2012) erneut zu (IV-Nr. 46). Die Beschwerdeführerin

bestritt mit Schreiben vom 1. April 2014 (IV-Nr. 48), diese Verfügung vor der

jetzigen Zustellung jemals erhalten zu haben und beantragte, den Entscheid neu

zu verfassen und mit aktuellem Datum und Rechtsmittelweg zu eröffnen. Die Beschwerdegegnerin

teilte ihr daraufhin am 4. April 2014 mit, dass das Schreiben vom 13. März 2014

als neues Gesuch behandelt und geprüft werde, ob die Beschwerdeführerin Anspruch

auf IV-Leistungen habe (IV-Nr. 49). Am 7. Oktober 2014 erliess die

Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid, worin sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin

weder Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente habe

(IV-Nr. 56 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 57) ersuchte die

Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Nach Ablauf der

30tägigen Einwandfrist erging am 21. November 2014 die mit dem Vorbescheid

übereinstimmende Verfügung, ohne dass seitens der Beschwerdeführerin vorgängig

Einwendungen gegen den Vorbescheid erfolgt wären (A.S. 1 f.).

3.7.3

Den Protokolleinträgen der

Beschwerdegegnerin vom 28. März und 10. April 2014 ist zu entnehmen, dass dem

Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt wurde, die Verfügung

vom 30. November 2012 werde nicht neu eröffnet, vielmehr sei diese mittels

Beschwerde anzufechten, falls die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden

sei. Mit (erneuter) Zustellung der rentenabweisenden Verfügung vom 30. November

2012.

erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von deren Inhalt und es wäre ihr

möglich gewesen, diese anzufechten. Sie erhob jedoch weder Beschwerde noch

teilte sie mit, dass mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Eingabe vom

13.

März 2014 als Neuanmeldung zu behandeln, nicht einverstanden sei.

Folglich verzichtete sie bewusst darauf, die Verfügung vom 30. November 2012

anzufechten und akzeptierte den negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 13. März 2014 (IV-Nr.

45.

S. 1 ff.) zu Recht als Neuanmeldung behandelt.

3.8

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 9 E. 1 S.11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im

Schreiben vom 13. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie

immer noch sehr an den in der Anmeldung vom 12. August 2011 dargelegten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und sie deswegen weiterhin in ärztlicher

Behandlung sei. Insbesondere die gesundheitlichen Folgen des am 17. Juni 2011

erlittenen Verkehrsunfalls würden sie schwer belasten. In der erwähnten Anmeldung

machte sie Rücken-, Kopf- und Nackenprobleme geltend, ebenso wie eine

Depression und Nervosität (IV-Nr. 8 S. 4 Ziff. 6.2 f.) sowie eine daraus

resultierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2011 (IV-Nr. 8 S. 3 Ziff.

4.

). Demnach kann eine Invalidität erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

im März 2012 vorliegen (vgl. E. II. 2. hiervor). Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, was hier im

September 2014 (Anmeldung vom 13. März 2014, vgl. E. II. 3.7.3 hiervor)

der Fall wäre. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar

2012.

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.9

Die Verfügung vom 30. November

2012.

wurde u.a. gestützt auf das B.___ -Gutachten erlassen und beruht demnach

auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Sie bestimmt

somit den massgebenden Vergleichszeitpunkt und es ist nachfolgend zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur Verfügung vom 21.

November 2014 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat und daraus ein

allfälliger Leistungsanspruch resultiert.

4.

4.1

Mit Verfügung vom 30. November

2012.

wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

vollumfänglich ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass das

Belastbarkeitstraining vorzeitig habe abgebrochen werden müssen und die

berufliche Eingliederung somit gescheitert sei. Die medizinischen Abklärungen

hätten zudem ergeben, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die bisherige Tätigkeit sei ihr

weiterhin ganztags und ohne Einschränkung zumutbar. Sie sei somit in der Lage,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der B.___ vom 28. Juni 2012 (IV-Nr.

35.

S. 2 ff.). Dieses beinhaltete eine rheumatologische und eine psychiatrische

Abklärung.

4.2.1

Der rheumatologische Gutachter,

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und

Rehabilitation, wies in seiner Beurteilung auf die erhebliche Diskrepanz

zwischen den hauptsächlich geklagten lumbalen Beschwerden und den früheren und

aktuell erhobenen klinischen Befunden sowie den MRI-Bildern hin (IV-Nr. 35 S.

19.

f.). Die quasi unveränderte, therapieresistente Symptompersistenz und

funktionelle Beeinträchtigung sei bei der Beschwerdeführerin rein somatisch

nicht zu erklären. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wegen der lumbalen Beschwerden sei aus somatischer Sicht nicht

begründbar, dasselbe gelte für die Kopf- und Nackenbeschwerden, die nach dem

Unfall vom 17. Juni 2011 zusammen mit den Schwindelattacken aufgetreten seien.

Letztere könnten allenfalls im Zusammenhang mit der noch ungenügend eingestellten

arteriellen Hypertonie gesehen werden. In Bezug auf das Kopftrauma vom 17. Juni

2011.

hielt der Gutachter fest, dass dieses als leicht zu bezeichnen sei, da

kein Sturz und keine feststellbaren äusseren oder inneren Verletzungen im

Gesicht oder am Schädel dokumentiert oder von der Beschwerdeführerin

anamnestisch angegeben worden seien.

4.2.2

Der psychiatrische Gutachter,

Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

berichtete, dass sich gegenwärtig (unter psychiatrischer, psychotherapeutischer,

insbesondere medikamentöser Behandlung) keine Hinweise auf eine ins Gewicht

fallende, anhaltende Psychopathologie ergäben. Allerhöchstens könne eine

depressive Episode, gegenwärtig in leichter Ausprägung, erwogen werden. Gemäss

aktueller Anamnese und Aktenlage fänden sich keine Hinweise auf eine spezifische

Phobie, insbesondere nicht Elemente, die für eine Agoraphobie sprächen. Im

Zusammenhang mit der anhand der verfügbaren Informationen anzunehmenden Panikstörung

könnten auch die angegebenen Schwindel-Sensationen interpretiert werden, handle

es sich doch bei Schwindel um eine der am häufigsten auftretenden Beschwerden

überhaupt im Zusammenhang mit Angststörungen. Zum Zeitpunkt der aktuellen

Untersuchung seien keine psychopathologischen Phänomene nachzuweisen, die sich

auf die Arbeitsfähigkeit negativ auswirken würden. Es liessen sich zudem in der

psychosozialen Anamnese keine relevanten Elemente erhärten, die einen Einfluss

auf die Beschwerdeentwicklung haben könnten. Die Entwicklung der psychischen

Beschwerden müsse als reaktiv beurteilt werden.

4.2.3

Weder der rheumatologische noch

der psychiatrische Gutachter konnten eine Diagnose stellen, welche die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte (IV-Nr. 35 S. 22).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die

folgenden:

1.

Leichtes

chronisches Lumbovertebral- (seit 28. März 2011) und diskretes zervikales (seit

17.

Juni 2011) Schmerzsyndrom

- Diskrete degenerative

Veränderungen auf Höhe L374 und L4/5

- Chronische

Kopfschmerzen vom Spannungstyp; DD bei Hypertonie

- St. n. Verhebetrauma

am 28. März 2011

- St. n. Contusio capitis am 17. Juni 2011

2.

V. a. depressive Episode,

gegenwärtig in leichter Ausprägung (ICD-10 F32.0)

3.

Anamnestisch

Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

4.

Arterielle Hypertonie

5.

Leichte Varicosis beider

Unterschenkel

Bezüglich der Prognose wiesen die

Gutachter daraufhin, dass diese weitestgehend von der Entwicklung der psychischen

Problematik abhänge. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

seien geringfügig und entsprächen durchaus Befunden, wie sie sich beim

Grossteil der Frauen in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin fänden. Aus

neuropsychiatrischer Sicht sei zudem festzuhalten, dass sich die psychische

Problematik der Beschwerdeführerin unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen,

medikamentös unterstützten Behandlung deutlich stabilisiert habe, sodass

gegenwärtig allerhöchstens eine depressive Episode in leichter Ausprägung

bestehe. Darauf basierend sei die Prognose der affektiven Störung voraussichtlich

günstig. Die Gutachter hielten abschliessend fest, dass Angststörungen ein

nicht vernachlässigbares Potential zur Chronifizierung hätten und im Rahmen der

Angststörungen auch somatoforme Schmerzstörungen auftreten könnten. Die

Angststörung sollte konsequent psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt

werden.

Zusammengefasst hielten die Gutachter

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden

objektiv gesehen keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bezüglich der

bisherigen Tätigkeit (IV-Nr. 35 S. 23). Für allfällige Verweistätigkeiten mit

körperlich leichten bis mittelschweren Anforderungen sei sie ebenfalls voll

arbeitsfähig.

5.

5.1

Als Beilagen zum Schreiben vom

13.

März 2014 (IV-Nr. 45 S. 1 ff.), welches von der Beschwerdegegnerin als

Neuanmeldung behandelt wurde, reichte die Beschwerdeführerin verschiedene

medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 45 S. 6 ff.). Anhand dieser wird

nachfolgend geprüft, ob sich daraus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin ergibt. In den Beilagen finden sich die folgenden

Berichte:

5.1.1

Dr. med. dent. E.___, Eidg. dipl.

Zahnarzt SSO, berichtete am 21. März 2013, die Beschwerdeführerin klage über

Schmerzen im Bereich beider Kiefergelenke, welche im Zusammenhang mit dem

Unfall vom 17. Juni 2011, bei dem sie am Bahnhof [...] einen Schlag mit dem

Seitenspiegel eines Busses erlitten habe, erstmals aufgetreten seien (IV-Nr. 45

S. 6 f.). Anlässlich der Befundaufnahme am 4. Juli 2012 habe er eine ausgeprägte

Tief-/Deckbisssituation, starke Crepitation im Kiefergelenk links, initiales

Knacken im Kiefergelenk rechts sowie eine bilateral balancierte Okklusion

feststellen können. Die Kaumuskulatur sei stark palpationsdolent gewesen. In

der Funktion habe eine Deflexion nach links imponiert. Gestützt darauf

diagnostizierte Dr. med. dent. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine initiale

Kiefergelenksarthrose links, eine reversible Diskusanteriorluxation rechts

sowie eine muskuläre Hypertonizität bei massivem Tief-/Deckbiss.

Am 23. Oktober 2012 habe die

Beschwerdeführerin dem Zahnarzt berichtet, durch Physiotherapie sowie das nächtliche

Tragen einer Michigan-Schiene hätten sich die Beschwerden im Bereich der

Kiefergelenke sowie der Kaumuskulatur gebessert. Auch seien die Zähne weniger

sensibel. Jedoch verspüre sie vom Nacken her bis in die linke Kieferhälfte

ausstrahlende Schmerzen. Dr. med. dent. E.___ hielt in seinem Bericht abschliessend

fest, aus der Literatur sei bekannt, dass Unfälle im Schulter-, Nacken-,

Schädelbereich Beschwerden im Kiefergelenk auslösen könnten, wenn eine Prädisposition

(z.B. Malokklusion), wie im vorliegenden Fall, bestehe. Bestehende Beschwerden

könnten dadurch verstärkt werden. Ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiere,

müsse allerdings aus humanmedizinischer Sicht beurteilt werden.

5.1.2

Am 21. August 2013 berichtete

Dr. med. F.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie,

Audio-Neurootologie und Aequilibriometrie, die Schilderung der

posttraumatischen klinischen Symptomatik der Beschwerdeführerin sei sehr

glaubwürdig und stehe auch in guter Korrelation mit den erhobenen

neuro-otometrischen Befunden im Sinne der Objektivierung des klinischen

Beschwerdebildes (IV-Nr. 45 S. 10 ff.). Im Rahmen der Contusio capitis sei es

zu einer Commotio labyrinthi bds., linksbetont, gekommen, was bisher nicht

berücksichtigt worden sei. Für diese Anamnese spreche neben dem Unfallmechanismus

auch der audiometrische Befund mit einer typischen Hochtonsenke bds.,

linksbetont, im Reintonaudiogramm. Die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin

seien aus topo-anatomischer und pathophysiologischer Sicht komplex und vom

multimodalen Typ. Man finde objektiv anhand des neuro-otomet-rischen

Befundmusters erstens eine peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung links

mit visuo-oculomotorischer Funktionsstörung, vor allem im Sakkaden- und Blickfolgebewegungssystem

und zweitens eine cervicogene Schwindelkomponente im Sinne einer

cervico-proprioceptiven Funktionsstörung linksbetont bei einer Funktionsstörung

der oberen cervicalen Bewegungssegmente, vor allem am Niveau der cervicalen

Facettengelenke links. Dieser Reizzustand des cervicalen Rezeptoren-Pools

sowohl der Proprio- als auch der Nociceptoren erkläre auch die linksbetonten

cervico-Cephalgien im Sinne von cervicogenen Kopfschmerzen. Diesbezüglich sei

die Diagnose im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle B.___, es handle sich

um chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, als Fehldiagnose zu beurteilen. Der

Reizzustand des cervicalen Rezeptoren-Pools beeinflusse über den

cervico-oculären und cervico-collischen Reflex, wie dies objektiv im Rahmen der

Cervico-Oculometrie habe festgestellt werden können, den Gain des vestibulo-oculären

Reflexes am Niveau des vestibulären Kernkomplexes im Hirnstamm, sodass die Tonusasymmetrie

zwischen beiden vestibulo-oculären Reflexen teilweise cervicogenen Ursprungs

sei. In Bezug auf die aetio-patho-genetischen Aspekte dieser posttraumatischen

Beschwerden der Beschwerdeführerin sollten als diagnostische Ergänzung zu den

aktuell durchgeführten neuro-otometrischen Untersuchungen und auch in Bezug auf

die Festlegung einer gezielten Therapie die Durchführung des

diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach N. Bogduk bei Dr. rer. nat. med.

pract. G.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie für

interventionelle Schmerztherapie am H.___ in [...] (vgl. E. II. 5.1.3 hiernach),

stattfinden, um die Indikation für die Durchführung der

Radiofrequenz-Neurotomie zu stellen, da dadurch sowohl die Cervico-Cephalgien

als auch die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin therapeutisch gezielt

angegangen werden könnten.

5.1.3

Dr. rer. nat. med. pract. G.___

diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 22. Oktober 2013

(IV-Nr. 45 S. 8 f.) ein zervikozephales Syndrom linksbetont, ein

zervikobrachiales Syndrom linksbetont sowie eine chronische Lumboischialgie

rechtsbetont. Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage neben Schmerzen vom

Nacken über den Hinterkopf und die linke Gesichtshälfte hinweg bis in den

Kiefer auch über Probleme beim richtungsorientierten Sehen und Hören sowie über

starken Schwankschwindel.

5.1.4

Mit Schreiben vom 17. Dezember

2013.

(IV-Nr. 45 S. 19 f.) berichtete Dr. med. F.___ erneut über die Beschwerdeführerin.

Bezüglich der Diagnosen hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide unter einem

passiven HWS-Beschleunigungstrauma mit Contusio capitis und Commotio labyrinthi

linksbetont und unter einem posttraumatischen Beschwerdebild bezogen auf den

Unfall vom 17. Juni 2011. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F.___ aus,

anhand der SUVA/UVG-Tabelle 14, bezogen auf die subjektiven Kriterien

(Schwindel Handicap Index nach Jacobson), und anhand der erhobenen objektiven

neurootometrischen Befunde, lasse sich ein Integritätsschaden von 35 %

ermitteln. Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit von 40 –

45.

%, da er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne, auch keine

sitzende, die ohne Einfluss von visuellen Reizen und visueller Fixation und

ohne Kopfbewegungen durchgeführt werden könne.

5.2

Mit Stellungnahme vom 22.

September 2014 (IV-Nr. 55 S. 2 f.) äusserte sich Dr. med. I.___,

Fachärztin Neurologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der

Beschwerdegegnerin zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Sie

hielt fest, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits anlässlich der Rentenprüfung

von 2011/2012 festgestellt worden sei, weiterhin an chronischen,

therapieresistenten Schmerzen im Rücken- und Nacken-Kopfbereich sowie im «psychischen

Bereich», verbunden mit unspezifischen Schwindelbeschwerden, leide. Weder zu

den LWS-Beschwerden noch zu den psychischen Beschwerden lägen neue Berichte

vor. Die HWS- und die Kiefergelenksbeschwerden sowie die Schwindelproblematik

seien zwischenzeitlich otoneurologisch und zahnärztlich abgeklärt worden. Eine

otoneurologische Untersuchung habe zum Ziel, die Zusammenhänge des Gleichgewichtssystems

des Innenohrs mit der Augenmotorik sowie den Stellreflexen der oberen

Halswirbelsäule zu untersuchen. Störungen in diesem komplexen System äusserten

sich klinisch als Schwindelbeschwerden. Die vorliegende Untersuchung von

Dr. med. F.___ bestätige, dass die Beschwerdeführerin an

Schwindelbeschwerden leide, die auf eine Dysfunktion oder Dysregultion in

diesem System zurückzuführen seien. Der Beurteilung von Dr. med. F.___,

diese Beschwerden seien eindeutig auf den Unfall vom 17. Juni 2011

zurückzuführen, könne hingegen nicht gefolgt werden. Es sei dokumentiert

(Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 14. Mai

2011), dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem besagten Unfall über

Nackenschmerzen und Schwindelepisoden geklagt habe und ein myofasciales

Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur vorgelegen habe. Die von

Dr. med. F.___ gemessenen Veränderungen würden somit nur die seit

längerem bekannten Symptome belegen. Sie erlaubten es aber nicht, die Beschwerden

zu quantifizieren oder eine ätiologische Diagnose zu stellen.

Dr. med. F.___ habe eine Behandelbarkeit der Beschwerden erwähnt, was

gegen eine Irreversibilität und gegen eine anhaltende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes spreche. Als einzige neue Diagnose sei die beginnende

Kiefergelenksarthrose links zu werten. Die eingeleitete Behandlung mittels

Physiotherapie und Schiene habe gemäss Dr. med. E.___ zu einer Beschwerdelinderung

geführt. Insgesamt werde mit den neu eingereichten Berichten eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit

nicht glaubhaft gemacht. In der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin

würden grösstenteils die gleichen Symptome wie 2011/2012 geäussert. Die

zwischenzeitlich erfolgte otoneurologische Beurteilung untersuche den bekannten

Sachverhalt und ergebe keine neue Diagnose. Die akzentuierten Kiefergelenksbeschwerden

alleine bedeuteten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

5.3

Gestützt auf diese Würdigung

der eingereichten Berichte durch den RAD, teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 mittels Vorbescheid (IV-Nr. 56 S. 2 f.)

mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsgesuch infolge fehlender relevanter

gesundheitlicher Verschlechterung abzuweisen. Die gleichlautende Verfügung

erging ohne vorgängige Einwände seitens der Beschwerdeführerin am 21. November

2014.

(A.S. 1 f.).

5.4

In der dagegen erhobenen

Beschwerde vom 9. Januar 2015 (A.S. 3 ff.) weist die Beschwerdeführerin u.a.

auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 21. August 2013 (vgl. E. II. 5.1.2

hiervor) hin und berichtet, sie habe sich auf dessen Empfehlung hin bei Dr. rer.

nat. med. pract. G.___ wegen ihrer Beschwerden behandeln lassen (vgl. E. II. 5.1.3

hiervor). Dies habe jedoch keinen Erfolg gebracht, was aus Sicht von

Dr. med. F.___ für die Irreversibilität und die anhaltende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes spreche. Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, die unbelegten Einwendungen des RAD würden durch die

Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 15. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage

16) widerlegt. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Begründung darauf verzichtet

habe, die beantragten Abklärungen vorzunehmen, habe sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt. Des Weiteren sei auch zu berücksichtigen, dass

bisher keinerlei Abklärungen bzgl. der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung

auf die Haushaltsführung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin weist

weiter darauf hin, dass gemäss Dr. med. F.___ bei ihr eine

rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, weshalb ein Revisionsverfahren

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingeleitet werden müsse.

5.5

Die Beschwerdegegnerin hält entgegen,

die Gutachter der B.___ hätten sich eingehend mit der beklagten Kopfschmerz-

und Schwindelproblematik auseinandergesetzt (A.S. 24 f.). Die Gutachter hätten

die geklagten Beschwerden allerdings nicht dahingehend objektivieren können,

dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen lassen. Eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit bezüglich eines natürlichen Kausalzusammenhangs

zwischen dem Kopftrauma vom 17. Juni 2011 und den heute beklagten Kopf- und

Nackenschmerzen und den Schwindelattacken hätten sie verneint. Für eine

abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hätten die Gutachter

keine weiteren medizinischen Abklärungen für notwendig erachtet. Die von

Dr. med. F.___ gemessenen Veränderungen würden lediglich die seit Längerem

und insbesondere bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November

2012.

bekannten Symptome bestätigen, jedoch erlaubten sie keine Quantifizierung

der Beschwerden oder eine ätiologische Diagnosestellung. Wie das Bundesgericht

festgestellt habe, könnten mit der von Dr. med. F.___ praktizierten

Untersuchungsmethoden der dynamischen Posturographie zwar sonst nicht fassbare

Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden, direkte Aussagen zur Ätiologie

seien aber ausgeschlossen. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussere

sich Dr. med. F.___ nicht. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin

demnach nicht, mit den eingereichten Berichten eine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit seit der

Verfügung vom 30. November 2012 glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch der im

Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. Dezember

2014.

nichts zu ändern.

5.6

In der Replik vom 17. August

2015.

(A.S. 33 ff.) stützt sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene medizinische

Berichte. Sie führt darin aus, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe bei ihr eine generalisierte

Angststörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert

(Bericht vom 30. Juli 2015). Der Chiropraktiker Dr. med. L.___ habe zudem posttraumatische

chronische Beschwerden des Bewegungsapparates festgestellt (Bericht vom 14.

August 2015). Er sei zudem der Auffassung, der status quo sine sei (noch) nicht

erreicht und aus diesem Grund sei bislang auch keine berufliche Reintegration

möglich gewesen. Er empfehle die Beurteilung durch einen Schmerzspezialisten

sowie eine neurologische Beurteilung der Gesichtsschmerzen. Weiter stützt sich

die Beschwerdeführerin auf den neuen Bericht von Dr. med. F.___. Dieser habe

festgestellt, dass die von ihm festgestellten Krankheiten nach wie vor

bestünden (Bericht vom 11. August 2015). Er habe bei ihr ein

posttraumatisches cervico-encephales Syndrom linksbetont mit V.a. cranio-mandibuläre

Dysfunktion bei Funktionsstörung der oberen cervicalen Bewegungssegmente und pp

der cervicalen Facettengelenke linksbetont sowie eine peripher-zentrale

vestibuläre Funktionsstörung links mit visuo-oculomotorischer Funktionsstörung

und cervio-proprioceptiver Funktionsstörung diagnostiziert und weise darauf

hin, dass sich die (gesundheitliche) Situation verschlimmert habe. Die

Beschwerdeführerin beantragt abschliessend die Durchführung einer polydisziplinären

Neubegutachtung.

6.

6.1

Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt derjenige ist, wie er

sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. am 21. November 2014,

dargestellt hat (vgl. E. II. 3.8 hiervor). Berichte, die sich auf Untersuchungen

oder Erkenntnisse, die sich nach dem hier relevanten Zeitpunkt ergeben haben,

beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin

ins Recht gelegten medizinischen Berichte stammen ausschliesslich von behandelnden

Ärzten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass diese medizinischen

Fachpersonen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin stehen

und sich primär auf deren Behandlung konzentrieren (vgl. E. II. 3.5 hiervor).

6.1.1

Dr. med. dent. E.___ beschränkt

sich in seinem Bericht vom 21. März 2013 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) darauf,

einerseits die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und andererseits

seine Untersuchungsergebnisse bzw. die gestützt darauf gestellten Diagnosen zu

schildern. Er berichtet zudem, die Physiotherapie sowie das Tragen der

Michigan-Schiene würden zu einer Linderung der Beschwerden führen. Er hält aber

auch ausdrücklich fest, dass es ihm nicht möglich sei, Aussagen zu einer

allfälligen Arbeitsunfähigkeit zu machen. Insofern hat der Bericht von

Dr. med. dent. E.___ vom 21. März 2013 lediglich informativen

Charakter und es lässt sich daraus keine rentenrelevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ableiten.

6.1.2

Dr. med. F.___ äussert sich

gleich mehrmals zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (Bericht vom

21.

August 2013 [vgl. E. II. 5.1.2 hiervor], Bericht vom 17. Dezember 2013

[vgl. E. II. 5.1.4 hiervor], Bericht vom 15. Dezember 2014 [vgl. E. II.

5.6

hiervor] und Bericht vom 11. August 2015 [vgl. E. II. 5.6 hiervor]).

Diese Berichte beinhalten einerseits seine Untersuchungsergebnisse, geben aber

andererseits zu einem grossen Teil lediglich die subjektive

Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wieder. Ergänzt werden die

Berichte durch Feststellungen aus den Untersuchungen, die aber nicht zwingend

auf effektiv bestehende Beschwerden zurückzuführen sind, wie etwa die im Rahmen

der sog. «Leonardo-mechanographischen Diagnostikplattform» festgestellte

Verminderung der neuromuskulären Leistung (Esslinger Fitnessindex von 40 %;

IV-Nr. 45 S. 15 f.). Ebenso kann nicht auf das Ergebnis des «Schwindel Handicap

Index nach Jacobson» abgestellt werden, der von der Beschwerdeführerin selber

anhand verschiedener Fragen ausgewertet wurde und demnach völlig subjektiv

ausfällt (IV-Nr. 45 S. 16 und Beschwerdebeilage 23 S. 5). Ganz

generell ist aber auch festzuhalten, dass die von Dr. med. F.___ angewandte

Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie (IV-Nr. 45 S. 15)

rechtsprechungsgemäss zwar grundsätzlich geeignet ist, sonst nicht fassbare

Gleichgewichtsstörungen zu objektivieren, jedoch keine direkten Aussagen zur

Ätiologie möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2011 vom 14. Juli

2011.

E. 3.5.1 mit Hinweisen). Obwohl Dr. med. F.___ das B.___ -Gutachten

bekannt ist, nimmt er keine Stellung zur Annahme der Gutachter, die

Schwindelproblematik der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit der

Hypertonie und der Angststörung. Trotz ausführlicher Berichterstattung von Dr.

med. F.___ wird aber jeweils am Ende des Berichts nicht klar, ob und falls ja,

welchen Einfluss die von ihm festgestellten Untersuchungsergebnisse auf die Arbeitsfähigkeit

hätte. Er äussert sich weder zu einem allfälligen Tätigkeitsprofil noch zur

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 17. Dezember

2013.

bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit mit 40 – 45 %, welche

er aus der Tabelle 14 bzgl. Integritätsentschädigung gemäss UVG, ausgehend von

einem Integritätsschaden von 35 %, ableitet. Weshalb ein 35%iger Integritätsschaden

einer Arbeitsunfähigkeit von generell, d.h. sowohl für die angestammte wie auf

für eine Verweistätigkeit, 40 – 45 % entsprechen soll, geht aus

dem Bericht jedoch nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Auch können

der erwähnten Tabelle keine entsprechenden Angaben oder zumindest Hinweise

darauf entnommen werden. Damit kann weder bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit

auf die Berichte von Dr. med. F.___ abgestellt werden, noch kann aufgrund der

vorangehend erwähnten Mängel der Berichte zur Beurteilung der Frage, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen

Prüfung in rentenrelevanter Weise verändert hat, darauf abgestellt werden. Beim

Bericht vom 15. Dezember 2014 kommt hinzu, dass es nach Meinung von Dr. med. F.___

gar nicht möglich ist, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

abschliessend zu beurteilen, solange diese die Therapie nach N. Bogduk bei Dr. rer.

nat. med. pract. G.___ nicht in Anspruch genommen hat. Da er die Beschwerdeführerin

zudem im Juni 2013 das letzte Mal gesehen hat, wäre eine medizinische Beurteilung

ohnehin kaum aussagekräftig. Was den Bericht vom 11. August 2015 anbelangt, so

bezieht sich dieser auf die Untersuchung vom 15. Juli 2015 und somit auf einen

Zeitpunkt nach Verfügungserlass, weshalb dieser Bericht vorliegend bereits

aufgrund dieses Umstandes nicht berücksichtigt werden kann.

6.1.3

Dem Bericht von Dr. rer. nat.

med. pract. G.___ vom 22. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.1.3) können

ebenfalls keine verwertbaren Informationen entnommen werden. Er beschränkt sich

darauf, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einerseits und die

von ihm festgestellten Untersuchungsergebnisse und die darauf basierenden

Diagnosen andererseits festzuhalten. Er äussert sich weder zur Arbeitsfähigkeit

an sich noch zu möglichen Einschränkungen bei der Ausübung einer Tätigkeit.

6.1.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr.

med. K.___ weist im Bericht vom 30. Juli 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) u.a.

darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 14. August 2014 bei ihr

in Behandlung befinde und seither acht Therapiesitzungen stattgefunden hätten.

Gleichzeitig macht sie darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

ihres Gesundheitszustandes die eine oder andere Sitzung habe ausfallen lassen müssen.

Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheinen lediglich acht

Therapiestunden in einem Zeitraum von 11,5 Monaten als relativ wenig. Das

bedeutet, dass zwischen den Sitzungen jeweils mehr als ein Monat vergangen ist.

Von einer engmaschigen Psychotherapie kann daher vorliegend nicht gesprochen

werden. Das weist wiederum darauf hin, dass die psychischen Probleme bei der Beschwerdeführerin

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen allzu hohen Leidensdruck verursachen

und demnach kein allzu gravierendes Ausmass haben können. Aus den Schilderungen

im Bericht von Dr. med. K.___ ergeben sich daher keine Hinweise auf eine

anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes.

6.1.5

Dem Bericht von Dr. med. L.___

vom 14. August 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) lässt sich nicht entnehmen, seit

wann sich die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung befindet, ob sich die

gestellten Diagnosen auf persönlich durchgeführte Untersuchungen stützen oder

ob er die Diagnoseliste vielmehr übernommen hat (z.B. vom Hausarzt). Auch

bleibt unklar, ob der Chiropraktiker über die von der B.___ getätigten

umfangreichen rheumatologischen Untersuchung im Bilde ist. Jedenfalls nimmt er

in seinem Bericht keinen Bezug darauf und begründet auch nicht, weshalb er (im

Gegensatz zu den Gutachtern) zum Ergebnis gelangt, die von der

Beschwerdeführerin geklagten lumbalen und zervikalen Beschwerden hätten

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die von Dr. med. L.___ attestierte 30%ige

Arbeitsunfähigkeit bzw. den Bericht vom 14. August 2015 kann bereits deswegen

nicht abgestellt werden, weil die darin gemachten Feststellungen nicht

nachvollziehbar begründet werden. Hinzu kommt, dass Dr. med. L.___ der Auffassung

ist, der status quo sine sei nicht erreicht. Somit kann es sich bei der

attestierten Arbeitsunfähigkeit auch nicht um eine abschliessende Beurteilung

handeln, die vorliegend der Beantwortung der Frage nach einer rentenrelevanten

Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dienen könnte.

6.2

Insgesamt gelingt es der

Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Berichte nicht, eine

rentenrelevante Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes seit der

letzten materiellen Beurteilung, welche sich auf das beweiskräftige Gutachten

der B.___ stützt, darzulegen. Auch ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten

medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die gesundheitliche

Situation mittels Gutachten erneut abgeklärt werden müsste. Die Ergebnisse der B.___

-Gutachter haben nach wie vor Gültigkeit. Eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb

es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

bleibt und weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen ist, mit der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.

Ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ist zu Recht verneint worden und

die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber