VSBES.2015.12
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. Oktober 2016Deutsch37 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Oktober 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Adolf C.
Kellerhals, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 21. November 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1973 geborene Versicherte
A.___ meldete sich am 12. August 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8). Neben
Rückenbeschwerden machte sie Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafprobleme, Depressionen
und Nervosität geltend sowie eine daraus resultierende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehend seit dem 29. März 2011. Nach durchgeführtem
Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 21), welches aus gesundheitlichen Gründen
vorzeitig abgebrochen wurde (IV-Nr. 27), verneinte die IV-Stelle gestützt auf
das bidisziplinäre Gutachten der B.___ (nachfolgend: rheumatologische und psychiatrische
Disziplin; IV-Nr. 35 S. 2 ff.) mit Verfügung vom 30. November 2012 einen
Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (IV-Nr. 41). Diese Verfügung blieb
in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2. In der Beilage zum Schreiben
vom 13. März 2014 (IV-Nr. 45) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Adolf C. Kellerhals, der IV-Stelle diverse Arztberichte einreichen.
Gleichzeitig liess sie ausführen, die IV-Stelle habe bislang keine Verfügung
über die mit Anmeldung vom 12. August 2011 beantragten Leistungen erlassen. Sie
leide nach wie vor sehr unter der in der Anmeldung dargelegten gesundheitlichen
Beeinträchtigung. Sowohl der Hausarzt wie auch der behandelnde Psychiater
gingen weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus und die behandelnde
Rheumatologin schliesse aus ihrer Sicht zumindest auf eine verminderte
Arbeitsfähigkeit. Sie sei mit dem Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 nicht einverstanden.
3. Mit Schreiben vom 1. April
2014 (IV-Nr. 48) bestritt der Vertreter der Versicherten, die Verfügung vom 30.
November 2012 jemals erhalten zu haben. Auch sei diese der Versicherten nie
zugegangen. Er beantragte, die Verfügung neu zu verfassen und ihm mit aktuellem
Datum und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
4. Die IV-Stelle teilte am 4.
April 2014 mit (IV-Nr. 49), die Eingaben der Versicherten vom 13. März und 1.
April 2014 würden als neues Gesuch aufgenommen und ein allfälliger Leistungsanspruch
neu geprüft.
5. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 55 S. 2 f. und 56 S. 2 f.) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2014 erneut einen Anspruch der
Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 59 bzw.
Aktenseite [A.S.] 1 f.).
6. Diese Verfügung lässt die
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2015 (A.S. 3 ff.)
mit Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) anfechten und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen:
« 1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21.11.2014 aufzuheben und es sei
der Invaliditätsgrad mit zumindest 50 % festzulegen.
2. Es
seien Frau A.___ die dem IV-Grad von zumindest 50 % entsprechenden Leistungen
der IV (berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente) zuzusprechen
und zwar ab 12.8.2011 (IV-Anmeldung), spätestens aber ab 13.3.2014 (Eingabe des
Rechtsvertreters mit Belegen an die IV-Stelle).
3. Es
seien die von den Spezialärzten beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im
Bereich Kiefer/Kopf von Frau A.___ und deren Auswirkungen (zusammen mit den
weiteren bestehenden Gesundheitsschädigungen) auf die Arbeitsfähigkeit
gutachterlich abzuklären und in einen Gesamtzusammenhang mit den andern
Gesundheitsbeeinträchtigungen zu stellen. Zu diesem Zwecke und zum Erlass einer
neuen anfechtbaren Verfügung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung mit den Parteien und deren Vertretern vor den
Schranken des Versicherungsgerichts durchzuführen (EMRK 6).
5. Es
sei der Beschwerdeführerin ab Verfahrensbeginn die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeichnete
Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
6. UKEF.»
7. Die IV-Stelle (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) reicht am 3. März 2015 ihre Vernehmlassung ein und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24 f.).
8. Mit Verfügung vom 3. Juni
2015 (A.S. 27 f.) weist die Vizepräsidentin infolge fehlender Prozessarmut der
Beschwerdeführerin deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung ab (A.S. 27 f.).
9. Die Replik erfolgt am 17.
August 2015 (A.S. 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet ihrerseits auf eine
Duplik (A.S. 42). In der Beilage zum Schreiben vom 28. September 2015 (A.S. 43
ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
10. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016
(A.S. 46 f.) wird die beantragte Parteibefragung aufgrund fehlender Notwendigkeit
abgewiesen. Die Beschwerdeführerin lässt am 16. Juni 2016 mitteilen, sie
verzichte aus persönlichen und privaten Gründen auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung nach EMRK (A.S. 52). Die ergänzende Kostennote wird am
5. Juli 2016 eingereicht (A.S. 54 f.) und der Beschwerdegegnerin tags darauf
zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 56).
11. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das
angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1)
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in
Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach (dem
soeben zitierten) Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der
Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG).
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR 831.201]). Tritt die
Verwaltung – wie hier – auf die Neuanmeldung ein, so ist zu prüfen, ob die Veränderung
überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung
der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE
130.
V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen
Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011, E. 4.1; BGE 115 V 308 E.
4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012
vom 14. Dezember 2012 E. 2).
3.4
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten,
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.
5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E.
4.
,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1).
3.5
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab (BGE
125.
V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde
festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange
«nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde
der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum
Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen). Aus dem
Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person,
mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen der versicherungs-internen Fachpersonen in Zweifel zu
ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten
oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,
verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f.).
3.6
Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
3.7
3.7.1
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG darf
der gesuchstellenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung
kein Nachteil entstehen. Dieser Grundsatz konkretisiert das Prinzip von Treu
und Glauben (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
Bern 2010, RZ 2305 f.). Regelmässig ist eine Interessenabwägung zwischen dem
Rechtsschutzinteresse des vom Mangel Betroffenen und dem Interesse an der
Rechtssicherheit vorzunehmen: Nicht jede mangelhafte Eröffnung ist schlechthin
nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen
könnte. Vielmehr ist dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan,
wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck
erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten
Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.
Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und
Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze
findet. So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter
Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann;
vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in
Frage gestellt werden. Der Zeitraum dieser vernünftigen Frist wird praxisgemäss
nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemessen. Dabei beginnt eine
Rechtsmittelfrist nicht schon dann zu laufen, wenn ein Betroffener zufällig von
einer anzufechtenden Verfügung, Kenntnis erhält. Umgekehrt kann der Betroffene
den Zeitpunkt des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von
der ihn betroffenen Verfügung Kenntnis erhalten hat. Er hat nach Kenntnisnahme
vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung, im Rahmen des ihm Zumutbaren die
sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen. Mangelhaft ist die Eröffnung etwa,
wenn sie einer Partei nicht eröffnet wird, wobei kein Anspruch auf (Neu-)
Eröffnung der ursprünglichen Verfügung durch die IV-Stelle besteht. Die einer
betroffenen Partei nicht eröffnete Verfügung kann dieser gegenüber keine
Rechtswirkung entfalten.
3.7.2
Bezüglich der Anmeldung vom 12.
August 2011 (IV-Nr. 8) erliess die Beschwerdegegnerin am 30. November 2012
einen ablehnenden Rentenbescheid (IV-Nr. 41). Dieser blieb unangefochten und
erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 13. März 2014 (IV-Nr. 45
S. 1 ff.) rügte die Beschwerdeführerin, sie habe bislang lediglich den
Vorbescheid erhalten, jedoch sei immer noch nicht über die beantragten Leistungen
verfügt worden. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin am 25. März 2014
mit, die Verfügung sei am 30. November 2012 ergangen und stellte ihr diese (mit
Datum vom 30. November 2012) erneut zu (IV-Nr. 46). Die Beschwerdeführerin
bestritt mit Schreiben vom 1. April 2014 (IV-Nr. 48), diese Verfügung vor der
jetzigen Zustellung jemals erhalten zu haben und beantragte, den Entscheid neu
zu verfassen und mit aktuellem Datum und Rechtsmittelweg zu eröffnen. Die Beschwerdegegnerin
teilte ihr daraufhin am 4. April 2014 mit, dass das Schreiben vom 13. März 2014
als neues Gesuch behandelt und geprüft werde, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf IV-Leistungen habe (IV-Nr. 49). Am 7. Oktober 2014 erliess die
Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid, worin sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin
weder Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente habe
(IV-Nr. 56 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 57) ersuchte die
Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Nach Ablauf der
30tägigen Einwandfrist erging am 21. November 2014 die mit dem Vorbescheid
übereinstimmende Verfügung, ohne dass seitens der Beschwerdeführerin vorgängig
Einwendungen gegen den Vorbescheid erfolgt wären (A.S. 1 f.).
3.7.3
Den Protokolleinträgen der
Beschwerdegegnerin vom 28. März und 10. April 2014 ist zu entnehmen, dass dem
Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt wurde, die Verfügung
vom 30. November 2012 werde nicht neu eröffnet, vielmehr sei diese mittels
Beschwerde anzufechten, falls die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden
sei. Mit (erneuter) Zustellung der rentenabweisenden Verfügung vom 30. November
2012.
erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von deren Inhalt und es wäre ihr
möglich gewesen, diese anzufechten. Sie erhob jedoch weder Beschwerde noch
teilte sie mit, dass mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Eingabe vom
13.
März 2014 als Neuanmeldung zu behandeln, nicht einverstanden sei.
Folglich verzichtete sie bewusst darauf, die Verfügung vom 30. November 2012
anzufechten und akzeptierte den negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin.
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 13. März 2014 (IV-Nr.
45.
S. 1 ff.) zu Recht als Neuanmeldung behandelt.
3.8
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 131 V 9 E. 1 S.11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im
Schreiben vom 13. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie
immer noch sehr an den in der Anmeldung vom 12. August 2011 dargelegten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und sie deswegen weiterhin in ärztlicher
Behandlung sei. Insbesondere die gesundheitlichen Folgen des am 17. Juni 2011
erlittenen Verkehrsunfalls würden sie schwer belasten. In der erwähnten Anmeldung
machte sie Rücken-, Kopf- und Nackenprobleme geltend, ebenso wie eine
Depression und Nervosität (IV-Nr. 8 S. 4 Ziff. 6.2 f.) sowie eine daraus
resultierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2011 (IV-Nr. 8 S. 3 Ziff.
4.
). Demnach kann eine Invalidität erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit
im März 2012 vorliegen (vgl. E. II. 2. hiervor). Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, was hier im
September 2014 (Anmeldung vom 13. März 2014, vgl. E. II. 3.7.3 hiervor)
der Fall wäre. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2014 sind die ab 1. Januar
2012.
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.9
Die Verfügung vom 30. November
2012.
wurde u.a. gestützt auf das B.___ -Gutachten erlassen und beruht demnach
auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Sie bestimmt
somit den massgebenden Vergleichszeitpunkt und es ist nachfolgend zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur Verfügung vom 21.
November 2014 in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat und daraus ein
allfälliger Leistungsanspruch resultiert.
4.
4.1
Mit Verfügung vom 30. November
2012.
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
vollumfänglich ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass das
Belastbarkeitstraining vorzeitig habe abgebrochen werden müssen und die
berufliche Eingliederung somit gescheitert sei. Die medizinischen Abklärungen
hätten zudem ergeben, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die bisherige Tätigkeit sei ihr
weiterhin ganztags und ohne Einschränkung zumutbar. Sie sei somit in der Lage,
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der B.___ vom 28. Juni 2012 (IV-Nr.
35.
S. 2 ff.). Dieses beinhaltete eine rheumatologische und eine psychiatrische
Abklärung.
4.2.1
Der rheumatologische Gutachter,
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, wies in seiner Beurteilung auf die erhebliche Diskrepanz
zwischen den hauptsächlich geklagten lumbalen Beschwerden und den früheren und
aktuell erhobenen klinischen Befunden sowie den MRI-Bildern hin (IV-Nr. 35 S.
19.
f.). Die quasi unveränderte, therapieresistente Symptompersistenz und
funktionelle Beeinträchtigung sei bei der Beschwerdeführerin rein somatisch
nicht zu erklären. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wegen der lumbalen Beschwerden sei aus somatischer Sicht nicht
begründbar, dasselbe gelte für die Kopf- und Nackenbeschwerden, die nach dem
Unfall vom 17. Juni 2011 zusammen mit den Schwindelattacken aufgetreten seien.
Letztere könnten allenfalls im Zusammenhang mit der noch ungenügend eingestellten
arteriellen Hypertonie gesehen werden. In Bezug auf das Kopftrauma vom 17. Juni
2011.
hielt der Gutachter fest, dass dieses als leicht zu bezeichnen sei, da
kein Sturz und keine feststellbaren äusseren oder inneren Verletzungen im
Gesicht oder am Schädel dokumentiert oder von der Beschwerdeführerin
anamnestisch angegeben worden seien.
4.2.2
Der psychiatrische Gutachter,
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
berichtete, dass sich gegenwärtig (unter psychiatrischer, psychotherapeutischer,
insbesondere medikamentöser Behandlung) keine Hinweise auf eine ins Gewicht
fallende, anhaltende Psychopathologie ergäben. Allerhöchstens könne eine
depressive Episode, gegenwärtig in leichter Ausprägung, erwogen werden. Gemäss
aktueller Anamnese und Aktenlage fänden sich keine Hinweise auf eine spezifische
Phobie, insbesondere nicht Elemente, die für eine Agoraphobie sprächen. Im
Zusammenhang mit der anhand der verfügbaren Informationen anzunehmenden Panikstörung
könnten auch die angegebenen Schwindel-Sensationen interpretiert werden, handle
es sich doch bei Schwindel um eine der am häufigsten auftretenden Beschwerden
überhaupt im Zusammenhang mit Angststörungen. Zum Zeitpunkt der aktuellen
Untersuchung seien keine psychopathologischen Phänomene nachzuweisen, die sich
auf die Arbeitsfähigkeit negativ auswirken würden. Es liessen sich zudem in der
psychosozialen Anamnese keine relevanten Elemente erhärten, die einen Einfluss
auf die Beschwerdeentwicklung haben könnten. Die Entwicklung der psychischen
Beschwerden müsse als reaktiv beurteilt werden.
4.2.3
Weder der rheumatologische noch
der psychiatrische Gutachter konnten eine Diagnose stellen, welche die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte (IV-Nr. 35 S. 22).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die
folgenden:
1.
Leichtes
chronisches Lumbovertebral- (seit 28. März 2011) und diskretes zervikales (seit
17.
Juni 2011) Schmerzsyndrom
- Diskrete degenerative
Veränderungen auf Höhe L374 und L4/5
- Chronische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp; DD bei Hypertonie
- St. n. Verhebetrauma
am 28. März 2011
- St. n. Contusio capitis am 17. Juni 2011
2.
V. a. depressive Episode,
gegenwärtig in leichter Ausprägung (ICD-10 F32.0)
3.
Anamnestisch
Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)
4.
Arterielle Hypertonie
5.
Leichte Varicosis beider
Unterschenkel
Bezüglich der Prognose wiesen die
Gutachter daraufhin, dass diese weitestgehend von der Entwicklung der psychischen
Problematik abhänge. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
seien geringfügig und entsprächen durchaus Befunden, wie sie sich beim
Grossteil der Frauen in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin fänden. Aus
neuropsychiatrischer Sicht sei zudem festzuhalten, dass sich die psychische
Problematik der Beschwerdeführerin unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen,
medikamentös unterstützten Behandlung deutlich stabilisiert habe, sodass
gegenwärtig allerhöchstens eine depressive Episode in leichter Ausprägung
bestehe. Darauf basierend sei die Prognose der affektiven Störung voraussichtlich
günstig. Die Gutachter hielten abschliessend fest, dass Angststörungen ein
nicht vernachlässigbares Potential zur Chronifizierung hätten und im Rahmen der
Angststörungen auch somatoforme Schmerzstörungen auftreten könnten. Die
Angststörung sollte konsequent psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt
werden.
Zusammengefasst hielten die Gutachter
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden
objektiv gesehen keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bezüglich der
bisherigen Tätigkeit (IV-Nr. 35 S. 23). Für allfällige Verweistätigkeiten mit
körperlich leichten bis mittelschweren Anforderungen sei sie ebenfalls voll
arbeitsfähig.
5.
5.1
Als Beilagen zum Schreiben vom
13.
März 2014 (IV-Nr. 45 S. 1 ff.), welches von der Beschwerdegegnerin als
Neuanmeldung behandelt wurde, reichte die Beschwerdeführerin verschiedene
medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 45 S. 6 ff.). Anhand dieser wird
nachfolgend geprüft, ob sich daraus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ergibt. In den Beilagen finden sich die folgenden
Berichte:
5.1.1
Dr. med. dent. E.___, Eidg. dipl.
Zahnarzt SSO, berichtete am 21. März 2013, die Beschwerdeführerin klage über
Schmerzen im Bereich beider Kiefergelenke, welche im Zusammenhang mit dem
Unfall vom 17. Juni 2011, bei dem sie am Bahnhof [...] einen Schlag mit dem
Seitenspiegel eines Busses erlitten habe, erstmals aufgetreten seien (IV-Nr. 45
S. 6 f.). Anlässlich der Befundaufnahme am 4. Juli 2012 habe er eine ausgeprägte
Tief-/Deckbisssituation, starke Crepitation im Kiefergelenk links, initiales
Knacken im Kiefergelenk rechts sowie eine bilateral balancierte Okklusion
feststellen können. Die Kaumuskulatur sei stark palpationsdolent gewesen. In
der Funktion habe eine Deflexion nach links imponiert. Gestützt darauf
diagnostizierte Dr. med. dent. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine initiale
Kiefergelenksarthrose links, eine reversible Diskusanteriorluxation rechts
sowie eine muskuläre Hypertonizität bei massivem Tief-/Deckbiss.
Am 23. Oktober 2012 habe die
Beschwerdeführerin dem Zahnarzt berichtet, durch Physiotherapie sowie das nächtliche
Tragen einer Michigan-Schiene hätten sich die Beschwerden im Bereich der
Kiefergelenke sowie der Kaumuskulatur gebessert. Auch seien die Zähne weniger
sensibel. Jedoch verspüre sie vom Nacken her bis in die linke Kieferhälfte
ausstrahlende Schmerzen. Dr. med. dent. E.___ hielt in seinem Bericht abschliessend
fest, aus der Literatur sei bekannt, dass Unfälle im Schulter-, Nacken-,
Schädelbereich Beschwerden im Kiefergelenk auslösen könnten, wenn eine Prädisposition
(z.B. Malokklusion), wie im vorliegenden Fall, bestehe. Bestehende Beschwerden
könnten dadurch verstärkt werden. Ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiere,
müsse allerdings aus humanmedizinischer Sicht beurteilt werden.
5.1.2
Am 21. August 2013 berichtete
Dr. med. F.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie,
Audio-Neurootologie und Aequilibriometrie, die Schilderung der
posttraumatischen klinischen Symptomatik der Beschwerdeführerin sei sehr
glaubwürdig und stehe auch in guter Korrelation mit den erhobenen
neuro-otometrischen Befunden im Sinne der Objektivierung des klinischen
Beschwerdebildes (IV-Nr. 45 S. 10 ff.). Im Rahmen der Contusio capitis sei es
zu einer Commotio labyrinthi bds., linksbetont, gekommen, was bisher nicht
berücksichtigt worden sei. Für diese Anamnese spreche neben dem Unfallmechanismus
auch der audiometrische Befund mit einer typischen Hochtonsenke bds.,
linksbetont, im Reintonaudiogramm. Die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin
seien aus topo-anatomischer und pathophysiologischer Sicht komplex und vom
multimodalen Typ. Man finde objektiv anhand des neuro-otomet-rischen
Befundmusters erstens eine peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung links
mit visuo-oculomotorischer Funktionsstörung, vor allem im Sakkaden- und Blickfolgebewegungssystem
und zweitens eine cervicogene Schwindelkomponente im Sinne einer
cervico-proprioceptiven Funktionsstörung linksbetont bei einer Funktionsstörung
der oberen cervicalen Bewegungssegmente, vor allem am Niveau der cervicalen
Facettengelenke links. Dieser Reizzustand des cervicalen Rezeptoren-Pools
sowohl der Proprio- als auch der Nociceptoren erkläre auch die linksbetonten
cervico-Cephalgien im Sinne von cervicogenen Kopfschmerzen. Diesbezüglich sei
die Diagnose im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle B.___, es handle sich
um chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, als Fehldiagnose zu beurteilen. Der
Reizzustand des cervicalen Rezeptoren-Pools beeinflusse über den
cervico-oculären und cervico-collischen Reflex, wie dies objektiv im Rahmen der
Cervico-Oculometrie habe festgestellt werden können, den Gain des vestibulo-oculären
Reflexes am Niveau des vestibulären Kernkomplexes im Hirnstamm, sodass die Tonusasymmetrie
zwischen beiden vestibulo-oculären Reflexen teilweise cervicogenen Ursprungs
sei. In Bezug auf die aetio-patho-genetischen Aspekte dieser posttraumatischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin sollten als diagnostische Ergänzung zu den
aktuell durchgeführten neuro-otometrischen Untersuchungen und auch in Bezug auf
die Festlegung einer gezielten Therapie die Durchführung des
diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach N. Bogduk bei Dr. rer. nat. med.
pract. G.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie für
interventionelle Schmerztherapie am H.___ in [...] (vgl. E. II. 5.1.3 hiernach),
stattfinden, um die Indikation für die Durchführung der
Radiofrequenz-Neurotomie zu stellen, da dadurch sowohl die Cervico-Cephalgien
als auch die Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin therapeutisch gezielt
angegangen werden könnten.
5.1.3
Dr. rer. nat. med. pract. G.___
diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 22. Oktober 2013
(IV-Nr. 45 S. 8 f.) ein zervikozephales Syndrom linksbetont, ein
zervikobrachiales Syndrom linksbetont sowie eine chronische Lumboischialgie
rechtsbetont. Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage neben Schmerzen vom
Nacken über den Hinterkopf und die linke Gesichtshälfte hinweg bis in den
Kiefer auch über Probleme beim richtungsorientierten Sehen und Hören sowie über
starken Schwankschwindel.
5.1.4
Mit Schreiben vom 17. Dezember
2013.
(IV-Nr. 45 S. 19 f.) berichtete Dr. med. F.___ erneut über die Beschwerdeführerin.
Bezüglich der Diagnosen hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide unter einem
passiven HWS-Beschleunigungstrauma mit Contusio capitis und Commotio labyrinthi
linksbetont und unter einem posttraumatischen Beschwerdebild bezogen auf den
Unfall vom 17. Juni 2011. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F.___ aus,
anhand der SUVA/UVG-Tabelle 14, bezogen auf die subjektiven Kriterien
(Schwindel Handicap Index nach Jacobson), und anhand der erhobenen objektiven
neurootometrischen Befunde, lasse sich ein Integritätsschaden von 35 %
ermitteln. Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit von 40 –
45.
%, da er sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen könne, auch keine
sitzende, die ohne Einfluss von visuellen Reizen und visueller Fixation und
ohne Kopfbewegungen durchgeführt werden könne.
5.2
Mit Stellungnahme vom 22.
September 2014 (IV-Nr. 55 S. 2 f.) äusserte sich Dr. med. I.___,
Fachärztin Neurologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der
Beschwerdegegnerin zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Sie
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits anlässlich der Rentenprüfung
von 2011/2012 festgestellt worden sei, weiterhin an chronischen,
therapieresistenten Schmerzen im Rücken- und Nacken-Kopfbereich sowie im «psychischen
Bereich», verbunden mit unspezifischen Schwindelbeschwerden, leide. Weder zu
den LWS-Beschwerden noch zu den psychischen Beschwerden lägen neue Berichte
vor. Die HWS- und die Kiefergelenksbeschwerden sowie die Schwindelproblematik
seien zwischenzeitlich otoneurologisch und zahnärztlich abgeklärt worden. Eine
otoneurologische Untersuchung habe zum Ziel, die Zusammenhänge des Gleichgewichtssystems
des Innenohrs mit der Augenmotorik sowie den Stellreflexen der oberen
Halswirbelsäule zu untersuchen. Störungen in diesem komplexen System äusserten
sich klinisch als Schwindelbeschwerden. Die vorliegende Untersuchung von
Dr. med. F.___ bestätige, dass die Beschwerdeführerin an
Schwindelbeschwerden leide, die auf eine Dysfunktion oder Dysregultion in
diesem System zurückzuführen seien. Der Beurteilung von Dr. med. F.___,
diese Beschwerden seien eindeutig auf den Unfall vom 17. Juni 2011
zurückzuführen, könne hingegen nicht gefolgt werden. Es sei dokumentiert
(Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 14. Mai
2011), dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem besagten Unfall über
Nackenschmerzen und Schwindelepisoden geklagt habe und ein myofasciales
Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur vorgelegen habe. Die von
Dr. med. F.___ gemessenen Veränderungen würden somit nur die seit
längerem bekannten Symptome belegen. Sie erlaubten es aber nicht, die Beschwerden
zu quantifizieren oder eine ätiologische Diagnose zu stellen.
Dr. med. F.___ habe eine Behandelbarkeit der Beschwerden erwähnt, was
gegen eine Irreversibilität und gegen eine anhaltende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes spreche. Als einzige neue Diagnose sei die beginnende
Kiefergelenksarthrose links zu werten. Die eingeleitete Behandlung mittels
Physiotherapie und Schiene habe gemäss Dr. med. E.___ zu einer Beschwerdelinderung
geführt. Insgesamt werde mit den neu eingereichten Berichten eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
nicht glaubhaft gemacht. In der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin
würden grösstenteils die gleichen Symptome wie 2011/2012 geäussert. Die
zwischenzeitlich erfolgte otoneurologische Beurteilung untersuche den bekannten
Sachverhalt und ergebe keine neue Diagnose. Die akzentuierten Kiefergelenksbeschwerden
alleine bedeuteten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.3
Gestützt auf diese Würdigung
der eingereichten Berichte durch den RAD, teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2014 mittels Vorbescheid (IV-Nr. 56 S. 2 f.)
mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsgesuch infolge fehlender relevanter
gesundheitlicher Verschlechterung abzuweisen. Die gleichlautende Verfügung
erging ohne vorgängige Einwände seitens der Beschwerdeführerin am 21. November
2014.
(A.S. 1 f.).
5.4
In der dagegen erhobenen
Beschwerde vom 9. Januar 2015 (A.S. 3 ff.) weist die Beschwerdeführerin u.a.
auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 21. August 2013 (vgl. E. II. 5.1.2
hiervor) hin und berichtet, sie habe sich auf dessen Empfehlung hin bei Dr. rer.
nat. med. pract. G.___ wegen ihrer Beschwerden behandeln lassen (vgl. E. II. 5.1.3
hiervor). Dies habe jedoch keinen Erfolg gebracht, was aus Sicht von
Dr. med. F.___ für die Irreversibilität und die anhaltende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes spreche. Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, die unbelegten Einwendungen des RAD würden durch die
Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 15. Dezember 2014 (Beschwerdebeilage
16) widerlegt. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Begründung darauf verzichtet
habe, die beantragten Abklärungen vorzunehmen, habe sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Des Weiteren sei auch zu berücksichtigen, dass
bisher keinerlei Abklärungen bzgl. der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung
auf die Haushaltsführung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin weist
weiter darauf hin, dass gemäss Dr. med. F.___ bei ihr eine
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, weshalb ein Revisionsverfahren
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingeleitet werden müsse.
5.5
Die Beschwerdegegnerin hält entgegen,
die Gutachter der B.___ hätten sich eingehend mit der beklagten Kopfschmerz-
und Schwindelproblematik auseinandergesetzt (A.S. 24 f.). Die Gutachter hätten
die geklagten Beschwerden allerdings nicht dahingehend objektivieren können,
dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen lassen. Eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit bezüglich eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Kopftrauma vom 17. Juni 2011 und den heute beklagten Kopf- und
Nackenschmerzen und den Schwindelattacken hätten sie verneint. Für eine
abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hätten die Gutachter
keine weiteren medizinischen Abklärungen für notwendig erachtet. Die von
Dr. med. F.___ gemessenen Veränderungen würden lediglich die seit Längerem
und insbesondere bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November
2012.
bekannten Symptome bestätigen, jedoch erlaubten sie keine Quantifizierung
der Beschwerden oder eine ätiologische Diagnosestellung. Wie das Bundesgericht
festgestellt habe, könnten mit der von Dr. med. F.___ praktizierten
Untersuchungsmethoden der dynamischen Posturographie zwar sonst nicht fassbare
Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden, direkte Aussagen zur Ätiologie
seien aber ausgeschlossen. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussere
sich Dr. med. F.___ nicht. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin
demnach nicht, mit den eingereichten Berichten eine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit seit der
Verfügung vom 30. November 2012 glaubhaft zu machen. Daran vermöge auch der im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. Dezember
2014.
nichts zu ändern.
5.6
In der Replik vom 17. August
2015.
(A.S. 33 ff.) stützt sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene medizinische
Berichte. Sie führt darin aus, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe bei ihr eine generalisierte
Angststörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert
(Bericht vom 30. Juli 2015). Der Chiropraktiker Dr. med. L.___ habe zudem posttraumatische
chronische Beschwerden des Bewegungsapparates festgestellt (Bericht vom 14.
August 2015). Er sei zudem der Auffassung, der status quo sine sei (noch) nicht
erreicht und aus diesem Grund sei bislang auch keine berufliche Reintegration
möglich gewesen. Er empfehle die Beurteilung durch einen Schmerzspezialisten
sowie eine neurologische Beurteilung der Gesichtsschmerzen. Weiter stützt sich
die Beschwerdeführerin auf den neuen Bericht von Dr. med. F.___. Dieser habe
festgestellt, dass die von ihm festgestellten Krankheiten nach wie vor
bestünden (Bericht vom 11. August 2015). Er habe bei ihr ein
posttraumatisches cervico-encephales Syndrom linksbetont mit V.a. cranio-mandibuläre
Dysfunktion bei Funktionsstörung der oberen cervicalen Bewegungssegmente und pp
der cervicalen Facettengelenke linksbetont sowie eine peripher-zentrale
vestibuläre Funktionsstörung links mit visuo-oculomotorischer Funktionsstörung
und cervio-proprioceptiver Funktionsstörung diagnostiziert und weise darauf
hin, dass sich die (gesundheitliche) Situation verschlimmert habe. Die
Beschwerdeführerin beantragt abschliessend die Durchführung einer polydisziplinären
Neubegutachtung.
6.
6.1
Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass der für die Beurteilung massgebliche Sachverhalt derjenige ist, wie er
sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, d.h. am 21. November 2014,
dargestellt hat (vgl. E. II. 3.8 hiervor). Berichte, die sich auf Untersuchungen
oder Erkenntnisse, die sich nach dem hier relevanten Zeitpunkt ergeben haben,
beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Die von der Beschwerdeführerin
ins Recht gelegten medizinischen Berichte stammen ausschliesslich von behandelnden
Ärzten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass diese medizinischen
Fachpersonen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin stehen
und sich primär auf deren Behandlung konzentrieren (vgl. E. II. 3.5 hiervor).
6.1.1
Dr. med. dent. E.___ beschränkt
sich in seinem Bericht vom 21. März 2013 (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) darauf,
einerseits die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und andererseits
seine Untersuchungsergebnisse bzw. die gestützt darauf gestellten Diagnosen zu
schildern. Er berichtet zudem, die Physiotherapie sowie das Tragen der
Michigan-Schiene würden zu einer Linderung der Beschwerden führen. Er hält aber
auch ausdrücklich fest, dass es ihm nicht möglich sei, Aussagen zu einer
allfälligen Arbeitsunfähigkeit zu machen. Insofern hat der Bericht von
Dr. med. dent. E.___ vom 21. März 2013 lediglich informativen
Charakter und es lässt sich daraus keine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ableiten.
6.1.2
Dr. med. F.___ äussert sich
gleich mehrmals zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (Bericht vom
21.
August 2013 [vgl. E. II. 5.1.2 hiervor], Bericht vom 17. Dezember 2013
[vgl. E. II. 5.1.4 hiervor], Bericht vom 15. Dezember 2014 [vgl. E. II.
5.6
hiervor] und Bericht vom 11. August 2015 [vgl. E. II. 5.6 hiervor]).
Diese Berichte beinhalten einerseits seine Untersuchungsergebnisse, geben aber
andererseits zu einem grossen Teil lediglich die subjektive
Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wieder. Ergänzt werden die
Berichte durch Feststellungen aus den Untersuchungen, die aber nicht zwingend
auf effektiv bestehende Beschwerden zurückzuführen sind, wie etwa die im Rahmen
der sog. «Leonardo-mechanographischen Diagnostikplattform» festgestellte
Verminderung der neuromuskulären Leistung (Esslinger Fitnessindex von 40 %;
IV-Nr. 45 S. 15 f.). Ebenso kann nicht auf das Ergebnis des «Schwindel Handicap
Index nach Jacobson» abgestellt werden, der von der Beschwerdeführerin selber
anhand verschiedener Fragen ausgewertet wurde und demnach völlig subjektiv
ausfällt (IV-Nr. 45 S. 16 und Beschwerdebeilage 23 S. 5). Ganz
generell ist aber auch festzuhalten, dass die von Dr. med. F.___ angewandte
Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie (IV-Nr. 45 S. 15)
rechtsprechungsgemäss zwar grundsätzlich geeignet ist, sonst nicht fassbare
Gleichgewichtsstörungen zu objektivieren, jedoch keine direkten Aussagen zur
Ätiologie möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2011 vom 14. Juli
2011.
E. 3.5.1 mit Hinweisen). Obwohl Dr. med. F.___ das B.___ -Gutachten
bekannt ist, nimmt er keine Stellung zur Annahme der Gutachter, die
Schwindelproblematik der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit der
Hypertonie und der Angststörung. Trotz ausführlicher Berichterstattung von Dr.
med. F.___ wird aber jeweils am Ende des Berichts nicht klar, ob und falls ja,
welchen Einfluss die von ihm festgestellten Untersuchungsergebnisse auf die Arbeitsfähigkeit
hätte. Er äussert sich weder zu einem allfälligen Tätigkeitsprofil noch zur
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 17. Dezember
2013.
bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit mit 40 – 45 %, welche
er aus der Tabelle 14 bzgl. Integritätsentschädigung gemäss UVG, ausgehend von
einem Integritätsschaden von 35 %, ableitet. Weshalb ein 35%iger Integritätsschaden
einer Arbeitsunfähigkeit von generell, d.h. sowohl für die angestammte wie auf
für eine Verweistätigkeit, 40 – 45 % entsprechen soll, geht aus
dem Bericht jedoch nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Auch können
der erwähnten Tabelle keine entsprechenden Angaben oder zumindest Hinweise
darauf entnommen werden. Damit kann weder bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit
auf die Berichte von Dr. med. F.___ abgestellt werden, noch kann aufgrund der
vorangehend erwähnten Mängel der Berichte zur Beurteilung der Frage, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen
Prüfung in rentenrelevanter Weise verändert hat, darauf abgestellt werden. Beim
Bericht vom 15. Dezember 2014 kommt hinzu, dass es nach Meinung von Dr. med. F.___
gar nicht möglich ist, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
abschliessend zu beurteilen, solange diese die Therapie nach N. Bogduk bei Dr. rer.
nat. med. pract. G.___ nicht in Anspruch genommen hat. Da er die Beschwerdeführerin
zudem im Juni 2013 das letzte Mal gesehen hat, wäre eine medizinische Beurteilung
ohnehin kaum aussagekräftig. Was den Bericht vom 11. August 2015 anbelangt, so
bezieht sich dieser auf die Untersuchung vom 15. Juli 2015 und somit auf einen
Zeitpunkt nach Verfügungserlass, weshalb dieser Bericht vorliegend bereits
aufgrund dieses Umstandes nicht berücksichtigt werden kann.
6.1.3
Dem Bericht von Dr. rer. nat.
med. pract. G.___ vom 22. Oktober 2013 (vgl. E. II. 5.1.3) können
ebenfalls keine verwertbaren Informationen entnommen werden. Er beschränkt sich
darauf, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einerseits und die
von ihm festgestellten Untersuchungsergebnisse und die darauf basierenden
Diagnosen andererseits festzuhalten. Er äussert sich weder zur Arbeitsfähigkeit
an sich noch zu möglichen Einschränkungen bei der Ausübung einer Tätigkeit.
6.1.4
Die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. K.___ weist im Bericht vom 30. Juli 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) u.a.
darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 14. August 2014 bei ihr
in Behandlung befinde und seither acht Therapiesitzungen stattgefunden hätten.
Gleichzeitig macht sie darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Gesundheitszustandes die eine oder andere Sitzung habe ausfallen lassen müssen.
Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheinen lediglich acht
Therapiestunden in einem Zeitraum von 11,5 Monaten als relativ wenig. Das
bedeutet, dass zwischen den Sitzungen jeweils mehr als ein Monat vergangen ist.
Von einer engmaschigen Psychotherapie kann daher vorliegend nicht gesprochen
werden. Das weist wiederum darauf hin, dass die psychischen Probleme bei der Beschwerdeführerin
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen allzu hohen Leidensdruck verursachen
und demnach kein allzu gravierendes Ausmass haben können. Aus den Schilderungen
im Bericht von Dr. med. K.___ ergeben sich daher keine Hinweise auf eine
anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes.
6.1.5
Dem Bericht von Dr. med. L.___
vom 14. August 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) lässt sich nicht entnehmen, seit
wann sich die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung befindet, ob sich die
gestellten Diagnosen auf persönlich durchgeführte Untersuchungen stützen oder
ob er die Diagnoseliste vielmehr übernommen hat (z.B. vom Hausarzt). Auch
bleibt unklar, ob der Chiropraktiker über die von der B.___ getätigten
umfangreichen rheumatologischen Untersuchung im Bilde ist. Jedenfalls nimmt er
in seinem Bericht keinen Bezug darauf und begründet auch nicht, weshalb er (im
Gegensatz zu den Gutachtern) zum Ergebnis gelangt, die von der
Beschwerdeführerin geklagten lumbalen und zervikalen Beschwerden hätten
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die von Dr. med. L.___ attestierte 30%ige
Arbeitsunfähigkeit bzw. den Bericht vom 14. August 2015 kann bereits deswegen
nicht abgestellt werden, weil die darin gemachten Feststellungen nicht
nachvollziehbar begründet werden. Hinzu kommt, dass Dr. med. L.___ der Auffassung
ist, der status quo sine sei nicht erreicht. Somit kann es sich bei der
attestierten Arbeitsunfähigkeit auch nicht um eine abschliessende Beurteilung
handeln, die vorliegend der Beantwortung der Frage nach einer rentenrelevanten
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dienen könnte.
6.2
Insgesamt gelingt es der
Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Berichte nicht, eine
rentenrelevante Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes seit der
letzten materiellen Beurteilung, welche sich auf das beweiskräftige Gutachten
der B.___ stützt, darzulegen. Auch ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die gesundheitliche
Situation mittels Gutachten erneut abgeklärt werden müsste. Die Ergebnisse der B.___
-Gutachter haben nach wie vor Gültigkeit. Eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb
es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
bleibt und weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist, mit der sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
Ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ist zu Recht verneint worden und
die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber