VSBES.2015.120
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
1. September 2017Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 1. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. März 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1979, meldete sich am 13. Februar 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013
(IV-Nr. 10) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Begründung
ab, die Beschwerdeführerin sei der Einladung zum Erstgespräch nicht gefolgt und
habe trotz Mahnung zur Mitwirkungspflicht nicht reagiert.
2. Am 24. Juli 2013 meldete sich
die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie auf
eine ADS-Erkrankung erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 13). Im Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt
für Allgemeinmedizin FMH, vom 22. Mai 2013 (IV-Nr. 20.5) wurde dazu
festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer Erschöpfungsdepression,
zudem bestehe eine emotional instabile Persönlichkeit sowie ein Verdacht auf
ADHS. Sie sei seit dem 3. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter
Ritalin und psychotherapeutischer Betreuung habe sich die Situation soweit stabilisiert,
dass im Sommer allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden
könne. Allerdings sehe Dr. med. C.___ keinen höheren Beschäftigungsgrad als 30
bis maximal 50 %.
In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2014
(IV-Nr. 39) ein Arbeitsversuch im Restaurant D.___, Solothurn, zugesprochen,
welcher mit Mitteilung vom 8. Juli 2014 (IV-Nr. 47) bis 30. September 2014
verlängert wurde. Mit Abschlussbericht vom 24. November 2014 (IV-Nr. 56) hielt
die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin
habe im Arbeitsversuch eine konstante und gute Leistung erbracht. Die
berufliche Eingliederung werde abgeschlossen. Es bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit mehr. Gestützt auf diese Ausführungen wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 57) mit Verfügung vom 19. März 2015 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. März 2015 sei aufzuheben.
2. a) Es sei ein medizinisches
Gerichtsgutachten, unter Einschluss mindestens der psychiatrischen Fachrichtung,
durchzuführen.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur medizinischen und beruflich-erwerbs-bezogenen Neuabklärung
und -verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
c) Subeventualiter: Es
seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen (berufliche
Eingliederung, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
wegen kurzfristiger Mandatierung und bis heute fehlenden Akten eine Frist von
30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
August 2015 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht das von der Basler Versicherung veranlasste Gutachten von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Mai
2014 ein.
4. Mit Verfügung vom 1. September
2015 (A.S. 31 f.) wird der Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 26. Oktober 2015
(A.S. 39 ff.) verweist die Beschwerdeführerin auf ihre bereits gestellten
Rechtsbegehren und nimmt zum Gutachten von Dr. med. E.___ Stellung.
6. Mit Eingabe vom 9. Dezember
2015 (A.S. 52 ff.) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht des behandelnden
Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. November 2015 ein.
7. Mit Duplik vom 18. Dezember
2015 (A.S. 55 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und
reicht eine Aktennotiz von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 10. Dezember
2015 (A.S. 57 f.) sowie einen Bericht von Dr. med. H.___, Chefarzt
Neurologie, und I.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, vom 13. März 2013
(A.S. 59 ff.), betreffend die testpsychologische Untersuchung vom 5. März 2013
ein.
8. Mit Eingabe vom 17. Februar
2016 (A.S. 70 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen
und beantragen, es sei die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015
an Dr. med. F.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Bielstrasse 2, 2540 Grenchen, zur Stellungnahme zuzustellen und es sei bei
diesem ein Verlaufsbericht ab Dezember 2015 einzuholen.
9. Mit Schreiben vom 14. August
2017 (A.S. 82) zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, zurück.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,
8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So
ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse eines von ihr organisierten und
begleiteten Arbeitsversuchs (D.___, Solothurn) in der Zeit vom 22. April
bis 30. September 2014 davon ausgegangen, dass die Versicherte eine volle
Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und rentenausschliessend eingegliedert sei.
Davon sei nun aber aufgrund des Verlaufs danach nicht auszugehen. Vielmehr sei
die Beschwerdeführerin in der anschliessenden Beschäftigung bei der Firma J.___
überfordert gewesen und habe dekompensiert, sodass sie die Arbeitsstelle in der
Probezeit resp. am 16. Januar 2015 habe kündigen müssen.
Fachärztlich-psychiatrisch sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
Die Beschwerdeführerin befinde sich andauernd in psychotherapeutischer
Behandlung bei Dr. med. F.___. Es habe eine andauernde depressive Episode
bestanden. Damit sei eingetreten, was Dr. med. E.___ auf Seite 46 seines
Gutachtens festgehalten habe, nämlich, dass es zu einem Rückfall kommen könne.
Damit bestünde eine rezidivierende depressive Störung. Zudem vermöge das
Gutachten von Dr. med. E.___ nicht restlos zu überzeugen. So sei der Ausschluss
der in den Vorberichten gestellten Diagnosen nicht überzeugend und
kriterienorientiert widerlegt worden. Die im Bericht von Dr. med. H.___
und der Neuropsychologin Frau I.___ vom 13. März 2013 gestellte Diagnose einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) könne nicht einfach
durch das selektive Verneinen einer «erheblichen Abweichung im Denken, Fühlen
und Wollen mit Beginn in ihrer Kindheit und Jugend» negiert werden. Hierbei
handle es sich um die allgemeinen diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 F60
für eine Persönlichkeitsstörung, nicht um die spezifischen gemäss F60.3. Bei
den besagten allgemeinen Kriterien seien fremdanamnestische Informationen
notwendig, zumal die Betroffenen dazu neigen würden, zu dissimulieren resp. die
Anamnese zu beschönigen. In einem kurzen Rahmen wie in einem Taggeldgutachten
lasse sich eine Persönlichkeitsstörung auch nur schwer bestätigen oder ausschliessen.
Die Feststellungen zu obigen und den anderen Kriterien einer
Persönlichkeitsstörung bedürften weit mehr Informationsquellen als sie dem
Gutachter zur Verfügung gestanden hätten. Als «allgemeine Richtlinie» gelte,
dass «mehr als ein Interview mit den Betroffenen sowie Fremdanamnesen und
Fremdberichte vorliegen sollten» (vgl. statt vieler H. Dilling, H.J. Freyberger
[Hrsg.], Taschenführer zur lCD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 7. Über
arbeitete Auflage entsprechend IC-10 German Modification,
201.
4, 5. 236). Weder habe Dr. med. E.___ mehr als ein
Interview durchgeführt, noch lägen ihm genügend fremdanamnestische
Informationen zugrunde, als dass er in der Lage wäre, sich lege artis mit der
vordiagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinander zu setzen. Des Weiteren
sei das Gutachten von Dr. med. E.___ nicht von der Invalidenversicherung in
Beachtung der Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 eingeholt worden. Es
genügten daher bereits relativ geringe Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit dieses Gutachtens, damit eine neue externe (Gerichts-) Expertise
anzuordnen sei. Die Verwaltung stütze sich plötzlich nicht nur auf eine
medizinische Expertise ab, welche zuvor nicht Gegenstand des Abklärung- und
Vorbescheidverfahrens gewesen sei, sondern sei auch nicht im Besitz der von Dr.
med. E.___ gelisteten massgeblichen Akten, so beispielsweise des Berichts von
Dr. med. H.___ und der Neuropsychologin Frau I.___ vom 13. März 2013. Damit
liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG sowie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK), welche nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Dem
Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. November 2015 sei zu entnehmen, dass seit
dem 4. Februar 2015 (Behandlungsbeginn) das Vorliegen einer aktuell
mittelgradigen depressiven Störung bestätigt werde, weshalb bezogen auf den
Verfügungszeitpunkt vom 19. März 2015 diese arbeitsrelevante Diagnose nicht
rechtskonform negiert werden könne. Ebenfalls festgehalten werde von Dr. med. F.___
das Vorliegen einer ausgeprägten Angststörung sowie als Verdachtsdiagnose eine
Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden Anteilen, welche
sich in der weiteren Beobachtung allenfalls bestätigen könne. Die
Beschwerdegegnerin behaupte, dass gemäss Bericht von Dr. med. F.___ ab Dezember
2015.
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten erreicht sei. Sie
berufe sich diesbezüglich auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. November
2015.
Solches lasse sich diesem Bericht jedoch so nicht entnehmen. Insbesondere
sei aus dem Bericht nicht eine dauerhafte Remission zu entnehmen. Eine Prognose
werde nicht gestellt. Es werde im Bericht vom 24. November 2015 eine
(andauernde) rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, ICD-10
F33.1, als Diagnose gestellt und ausgeführt, dass aktuell bei bestehender Depression
die ADHS Diagnose nicht zu überprüfen sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, dem Abschlussbericht der zuständigen Eingliederungsfachfrau sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. April 2014 bis 30. September
2014.
im Restaurant D.___ in Solothurn einen Arbeitsversuch als Küchenhilfe habe
absolvieren können, wo sie durchwegs positive Rückmeldungen hinsichtlich
Arbeitsleistung und -verhalten erhalten habe. Sie habe während dieses
Arbeitsversuches wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangen können. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe
im Restaurant K.___ in Subingen für längere Zeit eingeschränkt gewesen sei.
Erfreulicherweise habe sich ihre gesundheitliche Situation wieder verbessert,
so dass ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht per 16. April 2014 wieder
jegliche Tätigkeiten in einem vollen Pensum zugemutet werden könnten. Dabei
könne sie ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen. Eine Iangdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch
begründen würde, habe nicht bestanden. Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe in seinem Gutachten vom 4. Mai 2014,
welches von der Krankentaggeld-Versicherung in Auftrag gegeben worden sei,
festgehalten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht ab Datum seiner
Untersuchung, somit per 16. April 2014, für die angestammte Tätigkeit, eine
Verweistätigkeit und den Haushalt eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Er habe
keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Das
Gutachten von Dr. med. E.___ entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit
Hinweis). Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin unter
Ritalin (seit März 2013) eine deutliche Beschwerdeabnahme resp. gesundheitliche
Verbesserung eingetreten sei. Im Gesprächsprotokoll zum Früherfassungsgespräch
vom 27. August 2013 beschreibe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Stabilisierung
(IV-Akten Nr. 24). Auch im Bericht der Basler Versicherungen vom 3. Mai 2013
zum Patientengespräch vom 26. April 2013 werde festgehalten: Erfreulicherweise
spreche die Versicherte von einem massiv besseren Zustand. Sie könne seit
2.
Wochen wieder entspannt schlafen und sei erholt. Die Erschöpfungsdepression
mit den dazugehörigen Begleiterscheinungen sei nahezu überwunden und sie schaue
wieder positiv in die Zukunft. Die zuständige Fachperson der Basler Versicherungen
habe denn auch festgestellt, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Einschränkungen
mehr bestehen würden. Im Bericht vom 24. November 2015 attestiere Dr. med.
F.___ bei aktuell remittierter Depression wieder eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %.
Die Beschwerdegegnerin erachtet es aufgrund der Akten als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass vom 1. Februar 2014 (6 Monate ab
Neuanmeldung) bis Anfang Februar 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten wie in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Es werde
darauf hingewiesen, dass auch Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 24. November
2015.
lediglich von einem Verdacht einer Persönlichkeitsstörung spreche. Die ab
4.
Februar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ändere nichts an der
vorliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %, da
zumindest im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. März
2015.
noch keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV vorgelegen habe (vgl. Urteil I 425/05 vom 8. November
2005.
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint
hat.
5.
5.1
Vorab ist die Frage zu klären,
ob die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die
Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) sowie das rechtliche Gehör verletzt,
berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die
Verwaltung stütze sich plötzlich nicht nur auf eine medizinische Expertise ab, welche
zuvor nicht Gegenstand des Abklärungs- und Vorbescheidverfahrens gewesen sei,
sondern sei auch nicht im Besitz der von Dr. med. E.___ gelisteten
massgeblichen Akten, so beispielsweise des Berichts von Dr. med. H.___
und der Neuropsychologin Frau I.___ vom 13. März 2013. Damit liege eine
Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG sowie eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK), welche nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne.
5.2
5.2.1
Gemäss Art. 46 ATSG hat der
Versicherungsträger alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren
massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Dabei hat die Aktenführung
von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 124 V 376). Unter dem Begriff der Unterlagen
ist alles gemeint «was zur Sache gehört» (vgl. BGE 124 V 376 a.a.O.),
namentlich Unterlagen der Parteien (z.B. Anmeldungen, Begehren oder
Stellungnahmen) (BGE 124 V 375 f.), verwaltungsintern erstellte Berichte und
Gutachten (z. B. Stellungnahmen von internen ärztlichen Diensten, von Vertrauensärzten
oder von sonstigen Spezialisten; vgl. BGE 115 V 303 ff), Ergebnisse der
Abklärungen (z.B. beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten,
Telefonnotizen, Röntgenbilder und Computertomogramme oder Protokolle). Das
entscheidende Kriterium für die Massgeblichkeit ist die objektive Bedeutung
eines Aktenstückes. Von der Aktenführungspflicht betroffen sind insoweit
sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, bei der Entscheidfällung in Betracht
zu fallen und insoweit eine entscheidwesentliche Sachverhaltsdarstellung
enthalten können. Von Bedeutung ist, dass die Aktenführungspflicht nicht
voraussetzt, dass die Massgeblichkeit der Unterlage bereits feststeht. Vielmehr
erstreckt sie sich auf alle Unterlagen, die – prospektiv beurteilt –
massgeblich sein können. Weil im Zeitpunkt, da sich die Frage nach der
aktenmässigen Erfassung einer Unterlage stellt, in der Regel nicht feststeht,
welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, bedeutet dies, dass
grundsätzlich jede Unterlage in die Akten aufzunehmen ist. Massgebend ist die
Festlegung, dass es sich um eine systematische Aktenführung handeln muss. Dies
setzt voraus, dass die Aktenführung nach festgelegten, allgemeinen
sachgerechten und zweckgemässen Kriterien erfolgen muss und zwar so, dass ein
Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und nachvollzogen werden kann
(zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, 3. Auflage, S. 616
ff.).
5.2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als
zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für
dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang
stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien
davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April
2011,8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.3
Ob eine Verletzung der
Aktenführungspflicht gegeben ist, kann offengelassen werden, da selbst eine
bejahte Verletzung der Aktenführungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht von
Belang wäre. So könnte dies lediglich bezüglich der fehlenden Akten zu einer
Umkehr der (objektiven) Beweislast führen (vgl. Kieser, a.a.O., N. 11 zu Art.
46), was, nachdem die betreffenden Akten von der Beschwerdegegnerin dem
Versicherungsgericht eingereicht wurden, nicht von praktischer Relevanz ist. Dass
die Beschwerdegegnerin allenfalls, wie von der Beschwerdeführerin gerügt,
wesentliche Akten nicht zur Entscheidfindung beigezogen hat und damit
möglicherweise ihre Untersuchungspflicht verletzt und ihren Entscheid auf einen
unvollständigen Sachverhalt abgestützt hat, wird zudem im vorliegenden Urteil im
Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein.
Sodann ist, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. So ist
die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung stütze sich plötzlich auf
eine medizinische Expertise ab, welche zuvor nicht Gegenstand des Abklärungs-
und Vorbescheidverfahrens gewesen sei, nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin
hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführerin sei ab 16. April
2014.
wieder jegliche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar. Dies entspricht
zwar inhaltlich dem Gutachten von Dr. med. E.___, welcher die
Beschwerdeführerin am 16. April 2014 untersuchte (vgl. Gutachten von Dr. med. E.___
vom 4. Mai 2014). Die Beschwerdegegnerin entnahm die diesbezüglichen
Informationen laut ihren Angaben in der Beschwerdeantwort einem Schreiben der
Basler Versicherung vom 16. Mai 2014, worin festgehalten wurde, dass die
Taggeldleistungen per 30. Juni 2014 eingestellt würden (IV-Nr. 44; s. auch
Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle vom 24. November
2014, IV-Nr. 56). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zudem so bereits mit
gleichem Wortlaut im Vorbescheid erwähnt, weshalb insoweit keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Nachdem somit nicht gesagt werden kann, die
Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf Akten gestützt, die der
Beschwerdeführerin nicht bekannt waren, ist eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs demnach nicht gegeben.
6.
Bezüglich der Streitfrage, ob
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1
Im Bericht von Dr. med. H.___,
Chefarzt Neurologie, und I.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, vom
Spital L.___, vom 13. März 2013 (A.S. 59 ff.), betreffend die
testpsychologische Untersuchung vom 5. März 2013 wurde ausgeführt, als
medizinische Vorgeschichte werde gemäss den Angaben des Hausarztes der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, eine Erschöpfungsdepression (F32.9) sowie
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) erwähnt. Im Vergleich
zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden bei der Beschwerdeführerin
leichte bis mittelschwere Gedächtnisschwierigkeiten (Lernen und Abrufdefizite).
Zudem stünden Beeinträchtigungen in Bereichen der Aufmerksamkeit im Vordergrund
(Leistungsschwankungen, geteilte Aufmerksamkeit, reduzierte Fehlerkontrolle).
Es handle sich um ein unspezifisches Leistungsprofil. Anamnestisch gebe es
keine Hinweise auf eine Erkrankung des ZNS, weshalb davon auszugehen sei, dass
die objektivierten Defizite nicht durch eine erworbene hirnorganische
Pathologie erklärbar seien. Die in der aktuellen Testung objektivierten
Defizite gäben keinen Hinweis auf eine spezifische Aetiologie. Sie wären mit
einem ADHS vereinbar, seien möglicherweise aber im Rahmen der depressiven
Symptomatik und/oder des jahrelangen Cannabisabusus mit erklärbar. Es bestehe
ein Verdacht auf eine ADHS-Symptomatik. Für die Diagnose sprächen verschiedene
Symptome, die subjektiv mittel bis schwer ausgeprägt seien (nicht zuhören
können, Gegenstände verlieren, Vergesslichkeit). Zudem bestünden diese Defizite
aufgrund anamnestischer Angaben seit der Kindheit. Das Gefühl der inneren
Unruhe und der damit verbundene Cannabiskonsum zur «Selbstmedikation» könnten
ebenfalls für ein ADHS sprechen. Gegen die Diagnose spreche das Fehlen von
Funktionseinschränkungen (gute Schulleistungen und unauffälliges Betragen in
der Primarschule). Die im Vordergrund stehende emotionale Instabilität und die
im Hintergrund stehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen in der
Kindheit sprächen ebenfalls eher nicht für ein ADHS. Ausserdem seien im Fragebogenverfahren
aktuell die Kriterien für ein ADHS nicht vollumfänglich erfüllt.
6.2
Im Bericht des Hausarztes der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 22.
Mai 2013 (IV-Nr. 20.5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an
einer Erschöpfungsdepression, zudem bestehe eine emotional instabile
Persönlichkeit sowie ein Verdacht auf ADHS. Vom klinischen Eindruck her bestehe
weiterhin eine depressive Symptomatik. Die erhobenen Befunde – innere Unruhe,
nicht zuhören können, Gegenstände verlieren, Vergesslichkeit, Tagesmüdigkeit,
Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit – liessen auch an eine ADHS-Symptomatik
denken. Sie sei seit dem 3. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter
Ritalin und psychotherapeutischer Betreuung habe sich die Situation soweit
stabilisiert, dass im Sommer allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit in Betracht
gezogen werden könne. Allerdings sieht Dr. med. C.___ keinen höheren
Beschäftigungsgrad als 30 bis maximal 50 %.
6.3
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 4. Mai 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Keine.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- (Akten-)Anamnestisch
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Störung (F90.0)
- (Akten-)Anamnestisch depressive Episode,
aktuell weitgehend remittiert (F32.4)
- Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren,
gegenwärtiger Substanzgebrauch (F17.24)
- (Akten-)Anamnestisch
Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent (F12.20)
- (Akten-)Anamnestisch schädlicher
Gebrauch von psychotrop wirksamen Substanzen im Sinne einer Polytoxikomanie
(F19.1)
Gegenwärtig könne aus gutachterlicher
Sicht keine depressive Episode (lCD-10: F32) mehr festgestellt werden. Unter
Berücksichtigung der feststellbaren psychopathologischen Befunde, der Angaben
zum Tages- und Wochenablauf resp. ihrer Aktivitäten, die in Anlehnung an das
Mini-ICF-APP erhoben worden seien und ihrer Beschwerdeschilderung, könne keine
Einschränkung mehr festgestellt werden. Es sei somit von einer weitgehenden
Remission (lCD-I0: F32.4) der depressiven Episode auszugehen. Diese remittierte
Störung begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Diese Einschätzung sei ab dem Untersuchungstermin am 16. April 2014 gültig. Die
Prognose einer depressiven Episode sei grundsätzlich gut; aus medizinisch-ethischen
Gründen sei gleichwohl eine integrierte, Leitlinien-orientierte Behandlung
empfehlenswert, insbesondere um einen Rückfall zu vermeiden. Es sei zwar eine
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Störung (ICD-10: F 90.0)
möglicherweise in der Kindheit und Jugend der Versicherten vorhanden gewesen;
aktuell sei diese Störung jedoch klinisch-phänomenologisch nicht auffällig
resp. explorierbar gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne somit
aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Somit könne per
16.
April 2014 (Datum der Exploration) aus versicherungspsychiatrischer Sicht
eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, eine sog.
«Verweistätigkeit» und den «Haushalt» angenommen werden.
6.4
Im Abschlussbericht vom 24.
November 2014 (IV-Nr. 56) wurde von der Eingliederungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle als
Küchenhilfe 100 % im Restaurant K.___ in Subingen per Februar 2013 wegen
psychischen Problemen verloren. Die Klientin sei eine alleinerziehende Mutter
einer 9-jährigen Tochter. Die Auflage der Beschwerdegegnerin, drogenfrei zu
sein, habe die Klientin am 20. Februar 2014 erfüllt. Im Rahmen der Beruflichen
Eingliederung habe sie vom 22. April bis 30. September 2014 einen
Arbeitsversuch als Küchenhilfe im Restaurant D.___ in Solothurn absolvieren können.
Während dieser Zeit habe sie wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangt.
Die Beschwerdeführerin sehe sich wieder voll arbeitsfähig. Ihr Wunschpensum
liege bei einem 60 % Pensum wegen der Betreuung ihrer Tochter. Sie nehme noch
einmal pro Monat einen Termin bei Frau M.___, lic. phil. Psychologin, wahr. Im
Schreiben der Basler Versicherung vom 16. Mai 2014 stehe, dass im Bericht von
Dr. med. E.___ aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
mehr nachvollzogen werden könne und die Taggeldzahlung somit per 30. Juni 2014
eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Arbeitsversuch eine
konstante und gute Leistung erbracht. Der Arbeitgeber habe sich sehr positiv
gegenüber ihrem Verhalten im Team wie auch ihrer Leistungsfähigkeit geäussert.
Die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen; auch ohne Vermittlung, da auf
Grund der Gesundschreibung kein Anspruch mehr auf Unterstützung bestehe. Die
Beschwerdeführerin besitze genügend Ressourcen, sich selber für eine Anstellung
zu bewerben. Sie habe sich für den weiteren Leistungsbezug beim RAV angemeldet.
6.5
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2015 (Beilage 7
der Beschwerdeführerin) eine rezidivierende depressive Episode, aktuell
mittelgradig, ICD-10 F33.1 und eine Agoraphobie, ICD-10 F40, im Rahmen der
Depression. Das Ritalin werde vorerst weitergeführt, obwohl die Diagnose ADHS
durch das Spitalzentrum L.___ nicht klargestellt worden sei. Aktuell bei
bestehender Depression sei die ADHS-Diagnose nicht zu überprüfen. Die
Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Februar 2015 in der Praxis von Dr. med. F.___
in Behandlung. Seither seien 26 Termine vereinbart worden, wobei ca. die Hälfte
der Termine nicht wahrgenommen worden seien (überwiegend Nichterscheinen, aber
auch kurzfristige Terminabsagen, auch durch Angehörige). Die Patientin habe zu
Beginn berichtet, depressive Symptome, emotionale Überreaktionen, Wutausbrüche,
Aggression und Angstzustände zu haben. Aktuell seien die Symptome remittiert.
Im Rahmen der Depression habe sich auch eine ausgeprägte Angststörung
gezeigt, wobei die Patientin nicht zu den Terminen erschienen sei und teilweise
nur unter Begleitung die Wohnung habe verlassen können. Der Verdacht sei auch auf
eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden Anteilen,
gefallen, wobei die Patientin zu Beginn eher mit emotionaler Instabilität und
Aggression imponiert habe. Auch das Nichterscheinen an den Terminen lasse sich
nicht durch eine reine Angststörung erklären. Im Verhalten wirke die Patientin
kindlich und häufig überfordert mit der Situation. Aufgrund der kurzen
Beobachtungsperiode ordnet Dr. med. F.___ die Verhaltensauffälligkeiten den
oben genannten Diagnosen zu. Bei aktuell remittierter Depression attestiert er
eine Arbeitsfähigkeit ab Dezember zu 100 %.
6.6
In der Stellungnahme von Dr.
med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, vom 10.
Dezember 2015 (A.S. 57) wurde ausgeführt, bezüglich der Diagnose einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3 sei festzuhalten, dass diese
im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 13. März 2013 (Neurologie
Spital L.___) dem Überweisungsschreiben des Hausarztes entnommen und nicht
aufgrund der Untersuchungsergebnisse von Dr. med. E.___ gestellt worden sei.
Zudem hätten dem Gutachter genügend Informationen zur Verfügung gestanden, um
die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu verwerfen oder zu bejahen. Seine
Beurteilung, wonach zu wenige Indizien für eine Persönlichkeitsproblematik von
Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit sprächen, sei aus
versicherungspsychiatrischer Sicht zutreffend. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin
unter anderem nicht im Besitz des Berichts der Neurologie Spital L.___ (H.___/I.___)
gewesen sei, doch würden in besagtem Bericht keine Fakten festgehalten, die den
Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E.___ schmälern würden. Die erhobenen
neuropsychologischen Einschränkungen würden als im Rahmen der depressiven
Symptomatik und/oder des jahrelangen Cannabisabusus erklärbar bezeichnet. Zudem
habe die Verdachtsdiagnose einer ADHS-Symptomatik nicht bestätigt werden können
(siehe Beurteilung auf Seite 3 des Berichts vom 13. März 2013). Die anlässlich
der neuropsychologischen Untersuchung noch bestehende depressive Episode sei
zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.___ rund ein Jahr später
weitgehend remittiert gewesen.
7.
Auch, wenn sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nur indirekt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Mai 2015 abstützte, stellt dieses im
vorliegenden Fall eine mögliche Entscheidgrundlage dar, weshalb vorweg dessen Beweiswert
zu prüfen ist. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die beweisrechtlichen
Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.
Dr. med. E.___ stützt seine Beurteilung
auf eine umfassende Befund- und Anamneseerhebung (S.12 ff. des Gutachtens) und setzt
sich eingehend mit den Vorakten und den darin gestellten Diagnosen auseinander
(S. 30 ff. des Gutachtens). Gemäss den einleuchtenden Darlegungen des
Gutachters konnten im Rahmen der Exploration keine klinisch phänomenologischen
Aspekte für eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (lCD-10:
F90.0) festgestellt werden. So lägen keine verwertbaren Akten aus der Kindheit
und Jugend der Versicherten vor, die geeignet wären, diese Diagnose zu
erhärten. In einem Beitrag von Hausotter (Hausotter W., ADHS als
Begutachtungsproblem bei Erwachsenen, Versicherungsmedizin 64 (2012), Heft 4,
p. 186 - 189, resp. Versicherungsmedizin 65 (2013), Heft 1, S.
20.
- 23) werde dazu festgehalten, dass die Diagnose im
Erwachsenenalter oft schwierig zu stellen sei, da die Symptome unspezifisch
erscheinen würden und von anderen Störungen manchmal schwierig abzugrenzen
seien. Es müsse grundsätzlich aus der Anamnese hervorgehen, dass bereits
Symptome einer ADHS im Kindesalter vorgelegen hätten, egal ob diagnostiziert
oder auch behandelt. Ohne Hinweise auf eine ADHS im Kindesalter könne die
Diagnose bei Erwachsenen nicht gestellt werden. Auch aktuell seien unter einer
stimulierenden Medikation mit Ritalin und Cipralex keine Störungen der
Aufmerksamkeit, der Auffassung, der Konzentration und der Psychomotorik, resp.
ihrer Interaktion (z.B. durch. ein hastiges Unterbrechen des Gesprächs, etc.)
feststellbar.
Des Weiteren legt Dr. med. E.___
gestützt auf seine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung überzeugend dar,
dass gegenwärtig keine depressive Episode (ICD-10: F 32) mehr festgestellt
werden könne. Unter Berücksichtigung der feststellbaren psychopathologischen
Befunde, der Angaben zum Tages- und Wochenablauf resp. ihrer Aktivitäten, die
in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien und ihrer
Beschwerdeschilderung, könne keine Einschränkung mehr festgestellt werden. Es
sei somit von einer weitgehenden Remission (lCD-10: F32.4) der depressiven
Episode auszugehen. Dies bestätigte sich zudem auch durch die testpsychologischen
Befunde. Gemäss Dr. med. E.___ habe die Beschwerdeführerin in der
Fremdbeurteilungsskala MADRS einen Gesamtwert von 1 (von 60 möglichen) Punkt
erreicht, der sich aus folgenden Items errechne: Sichtbare Traurigkeit (0),
berichtete Traurigkeit (0), innere Spannung (1), Schlaflosigkeit (0), Appetitverlust
(0), Konzentrationsschwierigkeiten (0), Untätigkeit (0), Gefühllosigkeit (0),
pessimistische Gedanken (0), Selbstmordgedanken (0). Dieser Wert weise somit
auf eine geringe (psychische) Belastung hin. Objektiv habe kein relevanter
psychopathologischer Befund bestanden, der eine höhere Bewertung der einzelnen
Items der MADRS erlaubt hätte. Der erreichte Wert erlaube keine
Diagnosestellung nach ICD-10.
Sodann setzt sich Dr. med. E.___
schlüssig mit der in den Vorakten thematisierten Diagnose einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.3) auseinander. Eine
solche könne bei der Versicherten weder anhand der vorhandenen Aktenlage, noch
unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Rahmen der aktuellen Exploration
nachvollzogen werden. So seien keine Hinweise auf eine im zeitlichen Verlauf
stabile, erhebliche Abweichung im Denken, Fühlen und Wollen mit Beginn in ihrer
Kindheit und Jugend vorhanden; im Gegenteil sei der Versicherten eine
angemessene schulische Entwicklung gelungen. Sie sei bei Kollegen integriert
und in einem Reitsportverein engagiert gewesen. Erhebliche zwischenmenschliche
Friktionen seien nicht aufgetreten. Eine Ausbildung sei ihr nach dem Schulabschluss
jedoch nicht gelungen; gleichwohl habe sie mehrere Jahre als Hilfsarbeiterin in
der Produktion von Fassadenelementen und als Hilfsköchin resp. Restaurantangestellte
gearbeitet, bis sie aufgrund des Unfalltodes ihres Freundes resp. der Geburt
ihrer Tochter diese Tätigkeiten beendet habe. Die Versicherte verneine zudem
«typische Aspekte» einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung wie Selbstverletzungen,
«chronische Suizidalität», «streitsüchtiges Verhalten», innere Leere, etc. und
insbesondere auch erhebliche zwischenmenschliche Probleme. Zusammenfassend sei
daher eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6) bei der Versicherten nicht
angemessen ausgewiesen; es fehlten insbesondere die erhebliche Abweichung im
Denken, Fühlen und Wollen, auch sei keine ungewöhnliche, gesteigerte zwischenmenschliche
Interaktionsstörung nachvollziehbar.
An den diesbezüglichen beweiswertigen
Ausführungen von Dr. med. E.___ vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. So wurde die Diagnose einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung in den Vorakten bislang nicht fachgerecht gestellt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stammt diese Diagnose auch nicht
aus dem Bericht von Dr. med. H.___ und der Neurospsychologin Frau I.___ vom 13.
Mai 2013. In diesem Bericht wird die Diagnose einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung lediglich unter «Medizinische Vorgeschichte gemäss Ihren
Angaben» aufgeführt, womit man sich wohl auf die Angaben des überweisenden
Hausarztes Dr. med. C.___ beziehen dürfte. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung
wurde in der Folge von Dr. med. H.___ und der Neurospsychologin Frau I.___
jedoch nicht diagnostiziert. Des Weiteren wird die Diagnose einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F.___ vom 24. November 2015 thematisiert. Aber auch er
spricht lediglich von einem Verdacht, ohne dies weiter zu begründen. Angesichts
dessen, dass die Persönlichkeitsstörung vorliegend lediglich eine nicht näher
begründete Verdachtsdiagnose darstellt, kann diese nicht als erstellt gelten.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich Dr. med. E.___ in seinem
Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, nicht mit den konkreten
Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.3
auseinandersetzt, sondern sich in seiner Begründung allgemein auf die Kriterien
einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60 bezieht. Insofern die
Beschwerdeführerin des Weiteren rügt, zur Feststellung einer
Persönlichkeitsstörung bedürfte es weiterer Informationen und mehrerer gutachterlicher
Interviews, ist anzumerken, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ sowohl
hinsichtlich der Untersuchungsdauer (2 Stunden und 10 Minuten) als auch
bezüglich der Anamnese- und Befunderhebung sehr umfangreich ausgefallen ist.
Zudem vermochten auch Dr. med. F.___ bzw. die Psychologin lic. phil. N.___,
welche gemäss Bericht vom 24. November 2015 mit der Beschwerdeführerin im Jahr
2015.
schätzungsweise 13 Therapiesitzungen durchführten (vgl. Bericht vom 24.
November 2015: «Seither wurden 26 Termine vereinbart, wobei ca. die Hälfte
der Termine nicht wahrgenommen wurden»), lediglich den Verdacht auf eine
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung zu äussern. Es ist damit nicht davon
auszugehen, dass mehrere gutachterliche Interviews diesbezüglich weitere Erkenntnisse
gebracht hätten.
8.
Nachdem auf das beweiswertige
Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden kann und demnach davon
auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 16. April 2014 keine
Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, ist weiter zu prüfen, ob es bei der
Beschwerdeführerin zwischen der Begutachtung (Untersuchungszeitpunkt: 16. April
2014) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 wiederum zu
einer leistungsbegründenden gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist.
In den vorliegenden Akten gibt es keine
Hinweise dafür, dass bei der Beschwerdeführerin bis zu der von Dr. med. F.___
ab dem 4. Februar 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beilage 4 der
Beschwerdeführerin) eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
ist. So wurde im Abschlussbericht vom 24. November 2014 (IV-Nr. 56) betreffend
den Arbeitsversuch vom 22. April 2014 - 30. September 2014 festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe während dieser Zeit wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangt und
sehe sich wieder voll arbeitsfähig. Sie habe im Arbeitsversuch eine konstante
und gute Leistung erbracht. Dies wird denn auch von Seiten der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdegegnerin den Fall mit
Verfügung vom 19. März 2015 abschloss, kann ihr denn auch nicht vorgeworfen
werden, nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 2. Februar
2015.
keine Einwände erhob. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht
festhielt, ändert die ab 4. Februar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
nichts an der vorliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100
%, da zumindest im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19.
März 2015 noch keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV vorgelegen hat (vgl. Urteil I 425/05 vom 8.
November 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren
Hinweisen). So wäre eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der
Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder
Hilfebedarfs erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat, was aufgrund der vorliegenden Aktenlage
zu verneinen ist.
9.
9.1
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 19. März 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
9.2
Im Übrigen ist betreffend
weiteren Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V
211.
E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011,8C_364/2011, E. 3.1).
Damit sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines
Gerichtsgutachtens sowie eines Verlaufsberichts von Dr. med. F.___
abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 17. Februar 2016 sowie am 29. August 2017 je eine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'678.05 (CHF
3'251.55 + 426.50) geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund § 169 Abs.
3.
Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'765.60 festzusetzen (8.17 Stunden
zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 164.20 und 8 % MwSt), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 547.60 (Differenz zum
vollen Honorar [8.17 x CHF 240.00 + CHF 164.20 + 8 % MwSt. = 2'295.00; -
1'765.60 = CHF 529.40]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Die Differenz zu den eingereichten
Kostennoten begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten
Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an die Klientin vom
4.
Mai, 2. September, 27. Oktober, 9. Dezember und 24. Dezember 2015,
vom 17 Februar 2016 sowie vom 4. April und 14. August 2017; sämtliche
Kontakte [E-Mail, Briefe, Telefonate] mit den Sozialen Diensten Oberer
Leberberg, zumal diese wohl teilweise nur bedingt direkt mit dem vorliegenden
Verfahren zusammenhängen; Fristerstreckungsgesuche vom 2. September und
15.
Oktober 2015 sowie vom 18. Januar und 5. Februar 2016; Einreichung der
Kostennote am 29. August 2017), der bereits im Stundenansatz enthalten ist
und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits sind die Kopien pro Stück
nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF
1.
, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'765.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 529.40 während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch