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Entscheid

VSBES.2015.120

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

1. September 2017Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1979, meldete sich am 13. Februar 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013

(IV-Nr. 10) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der Begründung

ab, die Beschwerdeführerin sei der Einladung zum Erstgespräch nicht gefolgt und

habe trotz Mahnung zur Mitwirkungspflicht nicht reagiert.

2. Am 24. Juli 2013 meldete sich

die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie auf

eine ADS-Erkrankung erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 13). Im Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt

für Allgemeinmedizin FMH, vom 22. Mai 2013 (IV-Nr. 20.5) wurde dazu

festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer Erschöpfungsdepression,

zudem bestehe eine emotional instabile Persönlichkeit sowie ein Verdacht auf

ADHS. Sie sei seit dem 3. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter

Ritalin und psychotherapeutischer Betreuung habe sich die Situation soweit stabilisiert,

dass im Sommer allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden

könne. Allerdings sehe Dr. med. C.___ keinen höheren Beschäftigungsgrad als 30

bis maximal 50 %.

In der Folge wurde der

Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2014

(IV-Nr. 39) ein Arbeitsversuch im Restaurant D.___, Solothurn, zugesprochen,

welcher mit Mitteilung vom 8. Juli 2014 (IV-Nr. 47) bis 30. September 2014

verlängert wurde. Mit Abschlussbericht vom 24. November 2014 (IV-Nr. 56) hielt

die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin

habe im Arbeitsversuch eine konstante und gute Leistung erbracht. Die

berufliche Eingliederung werde abgeschlossen. Es bestehe keine

Arbeitsunfähigkeit mehr. Gestützt auf diese Ausführungen wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 57) mit Verfügung vom 19. März 2015 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. März 2015 sei aufzuheben.

2. a) Es sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten, unter Einschluss mindestens der psychiatrischen Fachrichtung,

durchzuführen.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur medizinischen und beruflich-erwerbs-bezogenen Neuabklärung

und -verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

c) Subeventualiter: Es

seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen (berufliche

Eingliederung, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

wegen kurzfristiger Mandatierung und bis heute fehlenden Akten eine Frist von

30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

August 2015 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht das von der Basler Versicherung veranlasste Gutachten von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Mai

2014 ein.

4. Mit Verfügung vom 1. September

2015 (A.S. 31 f.) wird der Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 26. Oktober 2015

(A.S. 39 ff.) verweist die Beschwerdeführerin auf ihre bereits gestellten

Rechtsbegehren und nimmt zum Gutachten von Dr. med. E.___ Stellung.

6. Mit Eingabe vom 9. Dezember

2015 (A.S. 52 ff.) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht des behandelnden

Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. November 2015 ein.

7. Mit Duplik vom 18. Dezember

2015 (A.S. 55 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und

reicht eine Aktennotiz von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 10. Dezember

2015 (A.S. 57 f.) sowie einen Bericht von Dr. med. H.___, Chefarzt

Neurologie, und I.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, vom 13. März 2013

(A.S. 59 ff.), betreffend die testpsychologische Untersuchung vom 5. März 2013

ein.

8. Mit Eingabe vom 17. Februar

2016 (A.S. 70 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen

und beantragen, es sei die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015

an Dr. med. F.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Bielstrasse 2, 2540 Grenchen, zur Stellungnahme zuzustellen und es sei bei

diesem ein Verlaufsbericht ab Dezember 2015 einzuholen.

9. Mit Schreiben vom 14. August

2017 (A.S. 82) zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, zurück.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,

8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So

ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse eines von ihr organisierten und

begleiteten Arbeitsversuchs (D.___, Solothurn) in der Zeit vom 22. April

bis 30. September 2014 davon ausgegangen, dass die Versicherte eine volle

Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und rentenausschliessend eingegliedert sei.

Davon sei nun aber aufgrund des Verlaufs danach nicht auszugehen. Vielmehr sei

die Beschwerdeführerin in der anschliessenden Beschäftigung bei der Firma J.___

überfordert gewesen und habe dekompensiert, sodass sie die Arbeitsstelle in der

Probezeit resp. am 16. Januar 2015 habe kündigen müssen.

Fachärztlich-psychiatrisch sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

Die Beschwerdeführerin befinde sich andauernd in psychotherapeutischer

Behandlung bei Dr. med. F.___. Es habe eine andauernde depressive Episode

bestanden. Damit sei eingetreten, was Dr. med. E.___ auf Seite 46 seines

Gutachtens festgehalten habe, nämlich, dass es zu einem Rückfall kommen könne.

Damit bestünde eine rezidivierende depressive Störung. Zudem vermöge das

Gutachten von Dr. med. E.___ nicht restlos zu überzeugen. So sei der Ausschluss

der in den Vorberichten gestellten Diagnosen nicht überzeugend und

kriterienorientiert widerlegt worden. Die im Bericht von Dr. med. H.___

und der Neuropsychologin Frau I.___ vom 13. März 2013 gestellte Diagnose einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) könne nicht einfach

durch das selektive Verneinen einer «erheblichen Abweichung im Denken, Fühlen

und Wollen mit Beginn in ihrer Kindheit und Jugend» negiert werden. Hierbei

handle es sich um die allgemeinen diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 F60

für eine Persönlichkeitsstörung, nicht um die spezifischen gemäss F60.3. Bei

den besagten allgemeinen Kriterien seien fremdanamnestische Informationen

notwendig, zumal die Betroffenen dazu neigen würden, zu dissimulieren resp. die

Anamnese zu beschönigen. In einem kurzen Rahmen wie in einem Taggeldgutachten

lasse sich eine Persönlichkeitsstörung auch nur schwer bestätigen oder ausschliessen.

Die Feststellungen zu obigen und den anderen Kriterien einer

Persönlichkeitsstörung bedürften weit mehr Informationsquellen als sie dem

Gutachter zur Verfügung gestanden hätten. Als «allgemeine Richtlinie» gelte,

dass «mehr als ein Interview mit den Betroffenen sowie Fremdanamnesen und

Fremdberichte vorliegen sollten» (vgl. statt vieler H. Dilling, H.J. Freyberger

[Hrsg.], Taschenführer zur lCD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 7. Über

arbeitete Auflage entsprechend IC-10 German Modification,

201.

4, 5. 236). Weder habe Dr. med. E.___ mehr als ein

Interview durchgeführt, noch lägen ihm genügend fremdanamnestische

Informationen zugrunde, als dass er in der Lage wäre, sich lege artis mit der

vordiagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinander zu setzen. Des Weiteren

sei das Gutachten von Dr. med. E.___ nicht von der Invalidenversicherung in

Beachtung der Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 eingeholt worden. Es

genügten daher bereits relativ geringe Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und

Schlüssigkeit dieses Gutachtens, damit eine neue externe (Gerichts-) Expertise

anzuordnen sei. Die Verwaltung stütze sich plötzlich nicht nur auf eine

medizinische Expertise ab, welche zuvor nicht Gegenstand des Abklärung- und

Vorbescheidverfahrens gewesen sei, sondern sei auch nicht im Besitz der von Dr.

med. E.___ gelisteten massgeblichen Akten, so beispielsweise des Berichts von

Dr. med. H.___ und der Neuropsychologin Frau I.___ vom 13. März 2013. Damit

liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG sowie eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6

Ziff. 1 EMRK), welche nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Dem

Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. November 2015 sei zu entnehmen, dass seit

dem 4. Februar 2015 (Behandlungsbeginn) das Vorliegen einer aktuell

mittelgradigen depressiven Störung bestätigt werde, weshalb bezogen auf den

Verfügungszeitpunkt vom 19. März 2015 diese arbeitsrelevante Diagnose nicht

rechtskonform negiert werden könne. Ebenfalls festgehalten werde von Dr. med. F.___

das Vorliegen einer ausgeprägten Angststörung sowie als Verdachtsdiagnose eine

Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden Anteilen, welche

sich in der weiteren Beobachtung allenfalls bestätigen könne. Die

Beschwerdegegnerin behaupte, dass gemäss Bericht von Dr. med. F.___ ab Dezember

2015.

wieder eine volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten erreicht sei. Sie

berufe sich diesbezüglich auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. November

2015.

Solches lasse sich diesem Bericht jedoch so nicht entnehmen. Insbesondere

sei aus dem Bericht nicht eine dauerhafte Remission zu entnehmen. Eine Prognose

werde nicht gestellt. Es werde im Bericht vom 24. November 2015 eine

(andauernde) rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, ICD-10

F33.1, als Diagnose gestellt und ausgeführt, dass aktuell bei bestehender Depression

die ADHS Diagnose nicht zu überprüfen sei.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, dem Abschlussbericht der zuständigen Eingliederungsfachfrau sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. April 2014 bis 30. September

2014.

im Restaurant D.___ in Solothurn einen Arbeitsversuch als Küchenhilfe habe

absolvieren können, wo sie durchwegs positive Rückmeldungen hinsichtlich

Arbeitsleistung und -verhalten erhalten habe. Sie habe während dieses

Arbeitsversuches wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangen können. Die

Abklärungen hätten ergeben, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe

im Restaurant K.___ in Subingen für längere Zeit eingeschränkt gewesen sei.

Erfreulicherweise habe sich ihre gesundheitliche Situation wieder verbessert,

so dass ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht per 16. April 2014 wieder

jegliche Tätigkeiten in einem vollen Pensum zugemutet werden könnten. Dabei

könne sie ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen

erzielen. Eine Iangdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch

begründen würde, habe nicht bestanden. Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe in seinem Gutachten vom 4. Mai 2014,

welches von der Krankentaggeld-Versicherung in Auftrag gegeben worden sei,

festgehalten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht ab Datum seiner

Untersuchung, somit per 16. April 2014, für die angestammte Tätigkeit, eine

Verweistätigkeit und den Haushalt eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Er habe

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Das

Gutachten von Dr. med. E.___ entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten

Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit

Hinweis). Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin unter

Ritalin (seit März 2013) eine deutliche Beschwerdeabnahme resp. gesundheitliche

Verbesserung eingetreten sei. Im Gesprächsprotokoll zum Früherfassungsgespräch

vom 27. August 2013 beschreibe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Stabilisierung

(IV-Akten Nr. 24). Auch im Bericht der Basler Versicherungen vom 3. Mai 2013

zum Patientengespräch vom 26. April 2013 werde festgehalten: Erfreulicherweise

spreche die Versicherte von einem massiv besseren Zustand. Sie könne seit

2.

Wochen wieder entspannt schlafen und sei erholt. Die Erschöpfungsdepression

mit den dazugehörigen Begleiterscheinungen sei nahezu überwunden und sie schaue

wieder positiv in die Zukunft. Die zuständige Fachperson der Basler Versicherungen

habe denn auch festgestellt, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Einschränkungen

mehr bestehen würden. Im Bericht vom 24. November 2015 attestiere Dr. med.

F.___ bei aktuell remittierter Depression wieder eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %.

Die Beschwerdegegnerin erachtet es aufgrund der Akten als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass vom 1. Februar 2014 (6 Monate ab

Neuanmeldung) bis Anfang Februar 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten wie in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Es werde

darauf hingewiesen, dass auch Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 24. November

2015.

lediglich von einem Verdacht einer Persönlichkeitsstörung spreche. Die ab

4.

Februar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ändere nichts an der

vorliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %, da

zumindest im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. März

2015.

noch keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands

im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV vorgelegen habe (vgl. Urteil I 425/05 vom 8. November

2005.

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen).

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint

hat.

5.

5.1

Vorab ist die Frage zu klären,

ob die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die

Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) sowie das rechtliche Gehör verletzt,

berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die

Verwaltung stütze sich plötzlich nicht nur auf eine medizinische Expertise ab, welche

zuvor nicht Gegenstand des Abklärungs- und Vorbescheidverfahrens gewesen sei,

sondern sei auch nicht im Besitz der von Dr. med. E.___ gelisteten

massgeblichen Akten, so beispielsweise des Berichts von Dr. med. H.___

und der Neuropsychologin Frau I.___ vom 13. März 2013. Damit liege eine

Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG sowie eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vor (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK), welche nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne.

5.2

5.2.1

Gemäss Art. 46 ATSG hat der

Versicherungsträger alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren

massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Dabei hat die Aktenführung

von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 124 V 376). Unter dem Begriff der Unterlagen

ist alles gemeint «was zur Sache gehört» (vgl. BGE 124 V 376 a.a.O.),

namentlich Unterlagen der Parteien (z.B. Anmeldungen, Begehren oder

Stellungnahmen) (BGE 124 V 375 f.), verwaltungsintern erstellte Berichte und

Gutachten (z. B. Stellungnahmen von internen ärztlichen Diensten, von Vertrauensärzten

oder von sonstigen Spezialisten; vgl. BGE 115 V 303 ff), Ergebnisse der

Abklärungen (z.B. beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten,

Telefonnotizen, Röntgenbilder und Computertomogramme oder Protokolle). Das

entscheidende Kriterium für die Massgeblichkeit ist die objektive Bedeutung

eines Aktenstückes. Von der Aktenführungspflicht betroffen sind insoweit

sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, bei der Entscheidfällung in Betracht

zu fallen und insoweit eine entscheidwesentliche Sachverhaltsdarstellung

enthalten können. Von Bedeutung ist, dass die Aktenführungspflicht nicht

voraussetzt, dass die Massgeblichkeit der Unterlage bereits feststeht. Vielmehr

erstreckt sie sich auf alle Unterlagen, die – prospektiv beurteilt –

massgeblich sein können. Weil im Zeitpunkt, da sich die Frage nach der

aktenmässigen Erfassung einer Unterlage stellt, in der Regel nicht feststeht,

welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, bedeutet dies, dass

grundsätzlich jede Unterlage in die Akten aufzunehmen ist. Massgebend ist die

Festlegung, dass es sich um eine systematische Aktenführung handeln muss. Dies

setzt voraus, dass die Aktenführung nach festgelegten, allgemeinen

sachgerechten und zweckgemässen Kriterien erfolgen muss und zwar so, dass ein

Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und nachvollzogen werden kann

(zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, 3. Auflage, S. 616

ff.).

5.2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen

(BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als

zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für

dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang

stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien

davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April

2011,8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

5.3

Ob eine Verletzung der

Aktenführungspflicht gegeben ist, kann offengelassen werden, da selbst eine

bejahte Verletzung der Aktenführungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht von

Belang wäre. So könnte dies lediglich bezüglich der fehlenden Akten zu einer

Umkehr der (objektiven) Beweislast führen (vgl. Kieser, a.a.O., N. 11 zu Art.

46), was, nachdem die betreffenden Akten von der Beschwerdegegnerin dem

Versicherungsgericht eingereicht wurden, nicht von praktischer Relevanz ist. Dass

die Beschwerdegegnerin allenfalls, wie von der Beschwerdeführerin gerügt,

wesentliche Akten nicht zur Entscheidfindung beigezogen hat und damit

möglicherweise ihre Untersuchungspflicht verletzt und ihren Entscheid auf einen

unvollständigen Sachverhalt abgestützt hat, wird zudem im vorliegenden Urteil im

Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein.

Sodann ist, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. So ist

die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verwaltung stütze sich plötzlich auf

eine medizinische Expertise ab, welche zuvor nicht Gegenstand des Abklärungs-

und Vorbescheidverfahrens gewesen sei, nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin

hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführerin sei ab 16. April

2014.

wieder jegliche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar. Dies entspricht

zwar inhaltlich dem Gutachten von Dr. med. E.___, welcher die

Beschwerdeführerin am 16. April 2014 untersuchte (vgl. Gutachten von Dr. med. E.___

vom 4. Mai 2014). Die Beschwerdegegnerin entnahm die diesbezüglichen

Informationen laut ihren Angaben in der Beschwerdeantwort einem Schreiben der

Basler Versicherung vom 16. Mai 2014, worin festgehalten wurde, dass die

Taggeldleistungen per 30. Juni 2014 eingestellt würden (IV-Nr. 44; s. auch

Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle vom 24. November

2014, IV-Nr. 56). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zudem so bereits mit

gleichem Wortlaut im Vorbescheid erwähnt, weshalb insoweit keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Nachdem somit nicht gesagt werden kann, die

Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf Akten gestützt, die der

Beschwerdeführerin nicht bekannt waren, ist eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs demnach nicht gegeben.

6.

Bezüglich der Streitfrage, ob

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1

Im Bericht von Dr. med. H.___,

Chefarzt Neurologie, und I.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, vom

Spital L.___, vom 13. März 2013 (A.S. 59 ff.), betreffend die

testpsychologische Untersuchung vom 5. März 2013 wurde ausgeführt, als

medizinische Vorgeschichte werde gemäss den Angaben des Hausarztes der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, eine Erschöpfungsdepression (F32.9) sowie

eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) erwähnt. Im Vergleich

zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden bei der Beschwerdeführerin

leichte bis mittelschwere Gedächtnisschwierigkeiten (Lernen und Abrufdefizite).

Zudem stünden Beeinträchtigungen in Bereichen der Aufmerksamkeit im Vordergrund

(Leistungsschwankungen, geteilte Aufmerksamkeit, reduzierte Fehlerkontrolle).

Es handle sich um ein unspezifisches Leistungsprofil. Anamnestisch gebe es

keine Hinweise auf eine Erkrankung des ZNS, weshalb davon auszugehen sei, dass

die objektivierten Defizite nicht durch eine erworbene hirnorganische

Pathologie erklärbar seien. Die in der aktuellen Testung objektivierten

Defizite gäben keinen Hinweis auf eine spezifische Aetiologie. Sie wären mit

einem ADHS vereinbar, seien möglicherweise aber im Rahmen der depressiven

Symptomatik und/oder des jahrelangen Cannabisabusus mit erklärbar. Es bestehe

ein Verdacht auf eine ADHS-Symptomatik. Für die Diagnose sprächen verschiedene

Symptome, die subjektiv mittel bis schwer ausgeprägt seien (nicht zuhören

können, Gegenstände verlieren, Vergesslichkeit). Zudem bestünden diese Defizite

aufgrund anamnestischer Angaben seit der Kindheit. Das Gefühl der inneren

Unruhe und der damit verbundene Cannabiskonsum zur «Selbstmedikation» könnten

ebenfalls für ein ADHS sprechen. Gegen die Diagnose spreche das Fehlen von

Funktionseinschränkungen (gute Schulleistungen und unauffälliges Betragen in

der Primarschule). Die im Vordergrund stehende emotionale Instabilität und die

im Hintergrund stehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen in der

Kindheit sprächen ebenfalls eher nicht für ein ADHS. Ausserdem seien im Fragebogenverfahren

aktuell die Kriterien für ein ADHS nicht vollumfänglich erfüllt.

6.2

Im Bericht des Hausarztes der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 22.

Mai 2013 (IV-Nr. 20.5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an

einer Erschöpfungsdepression, zudem bestehe eine emotional instabile

Persönlichkeit sowie ein Verdacht auf ADHS. Vom klinischen Eindruck her bestehe

weiterhin eine depressive Symptomatik. Die erhobenen Befunde – innere Unruhe,

nicht zuhören können, Gegenstände verlieren, Vergesslichkeit, Tagesmüdigkeit,

Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit – liessen auch an eine ADHS-Symptomatik

denken. Sie sei seit dem 3. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Unter

Ritalin und psychotherapeutischer Betreuung habe sich die Situation soweit

stabilisiert, dass im Sommer allenfalls eine Teilarbeitsfähigkeit in Betracht

gezogen werden könne. Allerdings sieht Dr. med. C.___ keinen höheren

Beschäftigungsgrad als 30 bis maximal 50 %.

6.3

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 4. Mai 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit­:

-

Keine.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- (Akten-)Anamnestisch

Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Störung (F90.0)

- (Akten-)Anamnestisch depressive Episode,

aktuell weitgehend remittiert (F32.4)

- Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren,

gegenwärtiger Substanzgebrauch (F17.24)

- (Akten-)Anamnestisch

Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent (F12.20)

- (Akten-)Anamnestisch schädlicher

Gebrauch von psychotrop wirksamen Substanzen im Sinne einer Polytoxikomanie

(F19.1)

Gegenwärtig könne aus gutachterlicher

Sicht keine depressive Episode (lCD-10: F32) mehr festgestellt werden. Unter

Berücksichtigung der feststellbaren psychopathologischen Befunde, der Angaben

zum Tages- und Wochenablauf resp. ihrer Aktivitäten, die in Anlehnung an das

Mini-ICF-APP erhoben worden seien und ihrer Beschwerdeschilderung, könne keine

Einschränkung mehr festgestellt werden. Es sei somit von einer weitgehenden

Remission (lCD-I0: F32.4) der depressiven Episode auszugehen. Diese remittierte

Störung begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.

Diese Einschätzung sei ab dem Untersuchungstermin am 16. April 2014 gültig. Die

Prognose einer depressiven Episode sei grundsätzlich gut; aus medizinisch-ethischen

Gründen sei gleichwohl eine integrierte, Leitlinien-orientierte Behandlung

empfehlenswert, insbesondere um einen Rückfall zu vermeiden. Es sei zwar eine

Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Störung (ICD-10: F 90.0)

möglicherweise in der Kindheit und Jugend der Versicherten vorhanden gewesen;

aktuell sei diese Störung jedoch klinisch-phänomenologisch nicht auffällig

resp. explorierbar gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne somit

aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Somit könne per

16.

April 2014 (Datum der Exploration) aus versicherungspsychiatrischer Sicht

eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, eine sog.

«Verweistätigkeit» und den «Haushalt» angenommen werden.

6.4

Im Abschlussbericht vom 24.

November 2014 (IV-Nr. 56) wurde von der Eingliederungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle als

Küchenhilfe 100 % im Restaurant K.___ in Subingen per Februar 2013 wegen

psychischen Problemen verloren. Die Klientin sei eine alleinerziehende Mutter

einer 9-jährigen Tochter. Die Auflage der Beschwerdegegnerin, drogenfrei zu

sein, habe die Klientin am 20. Februar 2014 erfüllt. Im Rahmen der Beruflichen

Eingliederung habe sie vom 22. April bis 30. September 2014 einen

Arbeitsversuch als Küchenhilfe im Restaurant D.___ in Solothurn absolvieren können.

Während dieser Zeit habe sie wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangt.

Die Beschwerdeführerin sehe sich wieder voll arbeitsfähig. Ihr Wunschpensum

liege bei einem 60 % Pensum wegen der Betreuung ihrer Tochter. Sie nehme noch

einmal pro Monat einen Termin bei Frau M.___, lic. phil. Psychologin, wahr. Im

Schreiben der Basler Versicherung vom 16. Mai 2014 stehe, dass im Bericht von

Dr. med. E.___ aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

mehr nachvollzogen werden könne und die Taggeldzahlung somit per 30. Juni 2014

eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Arbeitsversuch eine

konstante und gute Leistung erbracht. Der Arbeitgeber habe sich sehr positiv

gegenüber ihrem Verhalten im Team wie auch ihrer Leistungsfähigkeit geäussert.

Die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen; auch ohne Vermittlung, da auf

Grund der Gesundschreibung kein Anspruch mehr auf Unterstützung bestehe. Die

Beschwerdeführerin besitze genügend Ressourcen, sich selber für eine Anstellung

zu bewerben. Sie habe sich für den weiteren Leistungsbezug beim RAV angemeldet.

6.5

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2015 (Beilage 7

der Beschwerdeführerin) eine rezidivierende depressive Episode, aktuell

mittelgradig, ICD-10 F33.1 und eine Agoraphobie, ICD-10 F40, im Rahmen der

Depression. Das Ritalin werde vorerst weitergeführt, obwohl die Diagnose ADHS

durch das Spitalzentrum L.___ nicht klargestellt worden sei. Aktuell bei

bestehender Depression sei die ADHS-Diagnose nicht zu überprüfen. Die

Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Februar 2015 in der Praxis von Dr. med. F.___

in Behandlung. Seither seien 26 Termine vereinbart worden, wobei ca. die Hälfte

der Termine nicht wahrgenommen worden seien (überwiegend Nichterscheinen, aber

auch kurzfristige Terminabsagen, auch durch Angehörige). Die Patientin habe zu

Beginn berichtet, depressive Symptome, emotionale Überreaktionen, Wutausbrüche,

Aggression und Angstzustände zu haben. Aktuell seien die Symptome remittiert.

Im Rahmen der Depression habe sich auch eine ausgeprägte Angststörung

gezeigt, wobei die Patientin nicht zu den Terminen erschienen sei und teilweise

nur unter Begleitung die Wohnung habe verlassen können. Der Verdacht sei auch auf

eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden Anteilen,

gefallen, wobei die Patientin zu Beginn eher mit emotionaler Instabilität und

Aggression imponiert habe. Auch das Nichterscheinen an den Terminen lasse sich

nicht durch eine reine Angststörung erklären. Im Verhalten wirke die Patientin

kindlich und häufig überfordert mit der Situation. Aufgrund der kurzen

Beobachtungsperiode ordnet Dr. med. F.___ die Verhaltensauffälligkeiten den

oben genannten Diagnosen zu. Bei aktuell remittierter Depression attestiert er

eine Arbeitsfähigkeit ab Dezember zu 100 %.

6.6

In der Stellungnahme von Dr.

med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, vom 10.

Dezember 2015 (A.S. 57) wurde ausgeführt, bezüglich der Diagnose einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung F60.3 sei festzuhalten, dass diese

im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 13. März 2013 (Neurologie

Spital L.___) dem Überweisungsschreiben des Hausarztes entnommen und nicht

aufgrund der Untersuchungsergebnisse von Dr. med. E.___ gestellt worden sei.

Zudem hätten dem Gutachter genügend Informationen zur Verfügung gestanden, um

die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu verwerfen oder zu bejahen. Seine

Beurteilung, wonach zu wenige Indizien für eine Persönlichkeitsproblematik von

Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit sprächen, sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht zutreffend. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin

unter anderem nicht im Besitz des Berichts der Neurologie Spital L.___ (H.___/I.___)

gewesen sei, doch würden in besagtem Bericht keine Fakten festgehalten, die den

Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. E.___ schmälern würden. Die erhobenen

neuropsychologischen Einschränkungen würden als im Rahmen der depressiven

Symptomatik und/oder des jahrelangen Cannabisabusus erklärbar bezeichnet. Zudem

habe die Verdachtsdiagnose einer ADHS-Symptomatik nicht bestätigt werden können

(siehe Beurteilung auf Seite 3 des Berichts vom 13. März 2013). Die anlässlich

der neuropsychologischen Untersuchung noch bestehende depressive Episode sei

zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.___ rund ein Jahr später

weitgehend remittiert gewesen.

7.

Auch, wenn sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nur indirekt auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Mai 2015 abstützte, stellt dieses im

vorliegenden Fall eine mögliche Entscheidgrundlage dar, weshalb vorweg dessen Beweiswert

zu prüfen ist. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die beweisrechtlichen

Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die streitigen Belange

umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die

geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.

Dr. med. E.___ stützt seine Beurteilung

auf eine umfassende Befund- und Anamneseerhebung (S.12 ff. des Gutachtens) und setzt

sich eingehend mit den Vorakten und den darin gestellten Diagnosen auseinander

(S. 30 ff. des Gutachtens). Gemäss den einleuchtenden Darlegungen des

Gutachters konnten im Rahmen der Exploration keine klinisch phänomenologischen

Aspekte für eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (lCD-10:

F90.0) festgestellt werden. So lägen keine verwertbaren Akten aus der Kindheit

und Jugend der Versicherten vor, die geeignet wären, diese Diagnose zu

erhärten. In einem Beitrag von Hausotter (Hausotter W., ADHS als

Begutachtungsproblem bei Erwachsenen, Versicherungsmedizin 64 (2012), Heft 4,

p. 186 - 189, resp. Versicherungsmedizin 65 (2013), Heft 1, S.

20.

- 23) werde dazu festgehalten, dass die Diagnose im

Erwachsenenalter oft schwierig zu stellen sei, da die Symptome unspezifisch

erscheinen würden und von anderen Störungen manchmal schwierig abzugrenzen

seien. Es müsse grundsätzlich aus der Anamnese hervorgehen, dass bereits

Symptome einer ADHS im Kindesalter vorgelegen hätten, egal ob diagnostiziert

oder auch behandelt. Ohne Hinweise auf eine ADHS im Kindesalter könne die

Diagnose bei Erwachsenen nicht gestellt werden. Auch aktuell seien unter einer

stimulierenden Medikation mit Ritalin und Cipralex keine Störungen der

Aufmerksamkeit, der Auffassung, der Konzentration und der Psychomotorik, resp.

ihrer Interaktion (z.B. durch. ein hastiges Unterbrechen des Gesprächs, etc.)

feststellbar.

Des Weiteren legt Dr. med. E.___

gestützt auf seine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung überzeugend dar,

dass gegenwärtig keine depressive Episode (ICD-10: F 32) mehr festgestellt

werden könne. Unter Berücksichtigung der feststellbaren psychopathologischen

Befunde, der Angaben zum Tages- und Wochenablauf resp. ihrer Aktivitäten, die

in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien und ihrer

Beschwerdeschilderung, könne keine Einschränkung mehr festgestellt werden. Es

sei somit von einer weitgehenden Remission (lCD-10: F32.4) der depressiven

Episode auszugehen. Dies bestätigte sich zudem auch durch die testpsychologischen

Befunde. Gemäss Dr. med. E.___ habe die Beschwerdeführerin in der

Fremdbeurteilungsskala MADRS einen Gesamtwert von 1 (von 60 möglichen) Punkt

erreicht, der sich aus folgenden Items errechne: Sichtbare Traurigkeit (0),

berichtete Traurigkeit (0), innere Spannung (1), Schlaflosigkeit (0), Appetitverlust

(0), Konzentrationsschwierigkeiten (0), Untätigkeit (0), Gefühllosigkeit (0),

pessimistische Gedanken (0), Selbstmordgedanken (0). Dieser Wert weise somit

auf eine geringe (psychische) Belastung hin. Objektiv habe kein relevanter

psychopathologischer Befund bestanden, der eine höhere Bewertung der einzelnen

Items der MADRS erlaubt hätte. Der erreichte Wert erlaube keine

Diagnosestellung nach ICD-10.

Sodann setzt sich Dr. med. E.___

schlüssig mit der in den Vorakten thematisierten Diagnose einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.3) auseinander. Eine

solche könne bei der Versicherten weder anhand der vorhandenen Aktenlage, noch

unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Rahmen der aktuellen Exploration

nachvollzogen werden. So seien keine Hinweise auf eine im zeitlichen Verlauf

stabile, erhebliche Abweichung im Denken, Fühlen und Wollen mit Beginn in ihrer

Kindheit und Jugend vorhanden; im Gegenteil sei der Versicherten eine

angemessene schulische Entwicklung gelungen. Sie sei bei Kollegen integriert

und in einem Reitsportverein engagiert gewesen. Erhebliche zwischenmenschliche

Friktionen seien nicht aufgetreten. Eine Ausbildung sei ihr nach dem Schulabschluss

jedoch nicht gelungen; gleichwohl habe sie mehrere Jahre als Hilfsarbeiterin in

der Produktion von Fassadenelementen und als Hilfsköchin resp. Restaurantangestellte

gearbeitet, bis sie aufgrund des Unfalltodes ihres Freundes resp. der Geburt

ihrer Tochter diese Tätigkeiten beendet habe. Die Versicherte verneine zudem

«typische Aspekte» einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung wie Selbstverletzungen,

«chronische Suizidalität», «streitsüchtiges Verhalten», innere Leere, etc. und

insbesondere auch erhebliche zwischenmenschliche Probleme. Zusammenfassend sei

daher eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6) bei der Versicherten nicht

angemessen ausgewiesen; es fehlten insbesondere die erhebliche Abweichung im

Denken, Fühlen und Wollen, auch sei keine ungewöhnliche, gesteigerte zwischenmenschliche

Interaktionsstörung nachvollziehbar.

An den diesbezüglichen beweiswertigen

Ausführungen von Dr. med. E.___ vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern. So wurde die Diagnose einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung in den Vorakten bislang nicht fachgerecht gestellt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stammt diese Diagnose auch nicht

aus dem Bericht von Dr. med. H.___ und der Neurospsychologin Frau I.___ vom 13.

Mai 2013. In diesem Bericht wird die Diagnose einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung lediglich unter «Medizinische Vorgeschichte gemäss Ihren

Angaben» aufgeführt, womit man sich wohl auf die Angaben des überweisenden

Hausarztes Dr. med. C.___ beziehen dürfte. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung

wurde in der Folge von Dr. med. H.___ und der Neurospsychologin Frau I.___

jedoch nicht diagnostiziert. Des Weiteren wird die Diagnose einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. F.___ vom 24. November 2015 thematisiert. Aber auch er

spricht lediglich von einem Verdacht, ohne dies weiter zu begründen. Angesichts

dessen, dass die Persönlichkeitsstörung vorliegend lediglich eine nicht näher

begründete Verdachtsdiagnose darstellt, kann diese nicht als erstellt gelten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich Dr. med. E.___ in seinem

Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, nicht mit den konkreten

Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.3

auseinandersetzt, sondern sich in seiner Begründung allgemein auf die Kriterien

einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60 bezieht. Insofern die

Beschwerdeführerin des Weiteren rügt, zur Feststellung einer

Persönlichkeitsstörung bedürfte es weiterer Informationen und mehrerer gutachterlicher

Interviews, ist anzumerken, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ sowohl

hinsichtlich der Untersuchungsdauer (2 Stunden und 10 Minuten) als auch

bezüglich der Anamnese- und Befunderhebung sehr umfangreich ausgefallen ist.

Zudem vermochten auch Dr. med. F.___ bzw. die Psychologin lic. phil. N.___,

welche gemäss Bericht vom 24. November 2015 mit der Beschwerdeführerin im Jahr

2015.

schätzungsweise 13 Therapiesitzungen durchführten (vgl. Bericht vom 24.

November 2015: «Seither wurden 26 Termine vereinbart, wobei ca. die Hälfte

der Termine nicht wahrgenommen wurden»), lediglich den Verdacht auf eine

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung zu äussern. Es ist damit nicht davon

auszugehen, dass mehrere gutachterliche Interviews diesbezüglich weitere Erkenntnisse

gebracht hätten.

8.

Nachdem auf das beweiswertige

Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden kann und demnach davon

auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 16. April 2014 keine

Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, ist weiter zu prüfen, ob es bei der

Beschwerdeführerin zwischen der Begutachtung (Untersuchungszeitpunkt: 16. April

2014) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 wiederum zu

einer leistungsbegründenden gesundheitlichen Verschlechterung gekommen ist.

In den vorliegenden Akten gibt es keine

Hinweise dafür, dass bei der Beschwerdeführerin bis zu der von Dr. med. F.___

ab dem 4. Februar 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beilage 4 der

Beschwerdeführerin) eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten

ist. So wurde im Abschlussbericht vom 24. November 2014 (IV-Nr. 56) betreffend

den Arbeitsversuch vom 22. April 2014 - 30. September 2014 festgehalten, die Beschwerdeführerin

habe während dieser Zeit wieder ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangt und

sehe sich wieder voll arbeitsfähig. Sie habe im Arbeitsversuch eine konstante

und gute Leistung erbracht. Dies wird denn auch von Seiten der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Beschwerdegegnerin den Fall mit

Verfügung vom 19. März 2015 abschloss, kann ihr denn auch nicht vorgeworfen

werden, nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 2. Februar

2015.

keine Einwände erhob. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht

festhielt, ändert die ab 4. Februar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit

nichts an der vorliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100

%, da zumindest im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19.

März 2015 noch keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands

im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV vorgelegen hat (vgl. Urteil I 425/05 vom 8.

November 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren

Hinweisen). So wäre eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der

Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder

Hilfebedarfs erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat, was aufgrund der vorliegenden Aktenlage

zu verneinen ist.

9.

9.1

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 19. März 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

9.2

Im Übrigen ist betreffend

weiteren Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V

211.

E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011,8C_364/2011, E. 3.1).

Damit sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines

Gerichtsgutachtens sowie eines Verlaufsberichts von Dr. med. F.___

abzuweisen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 17. Februar 2016 sowie am 29. August 2017 je eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'678.05 (CHF

3'251.55 + 426.50) geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund § 169 Abs.

3.

Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'765.60 festzusetzen (8.17 Stunden

zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 164.20 und 8 % MwSt), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 547.60 (Differenz zum

vollen Honorar [8.17 x CHF 240.00 + CHF 164.20 + 8 % MwSt. = 2'295.00; -

1'765.60 = CHF 529.40]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Die Differenz zu den eingereichten

Kostennoten begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten

Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an die Klientin vom

4.

Mai, 2. September, 27. Oktober, 9. Dezember und 24. Dezember 2015,

vom 17 Februar 2016 sowie vom 4. April und 14. August 2017; sämtliche

Kontakte [E-Mail, Briefe, Telefonate] mit den Sozialen Diensten Oberer

Leberberg, zumal diese wohl teilweise nur bedingt direkt mit dem vorliegenden

Verfahren zusammenhängen; Fristerstreckungsgesuche vom 2. September und

15.

Oktober 2015 sowie vom 18. Januar und 5. Februar 2016; Einreichung der

Kostennote am 29. August 2017), der bereits im Stundenansatz enthalten ist

und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits sind die Kopien pro Stück

nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF

1.

, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'765.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 529.40 während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch