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Entscheid

VSBES.2015.122

Invalidenrente

19. Oktober 2016Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1963 geborene A.___ war seit 1. September 1989 als Schreiner bei [...], [...],

tätig. Ab dem 28. Januar 1998 wurde er krankheitshalber vollumfänglich

arbeitsunfähig geschrieben. Im April 1998 musste er sich einer Strumektomie (Teilentfernung

der Schilddrüse) unterziehen. Vom 1. bis 22. Februar 1999 war er

wegen einer schweren depressiven Episode mit Somatisierungsstörung in der

Psychiatrischen Klinik Solothurn hospitalisiert. Am 22. Februar 1999 meldete

er sich wegen psychischen Beschwerden sowie Herz- und Schilddrüsenbeschwerden

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

8. Juni 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze

Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.]

5).

1.2 Die

im März 2000, September 2002 und Januar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten

Revisionsverfahren ergaben keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl. IV-Nr. 6,

10, 13, 15, 16 und 19).

1.3 Im Februar

2009 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren.

Am 19. September 2009 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. In der

Folge wurde am 22. März 2010 eine psychiatrische Begutachtung bei B.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], durchgeführt (Bericht

vom 23. März 2010, IV-Nr. 28.1). Daraufhin reduzierte die IV-Stelle

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. November

2010 die bisher zugesprochene ganze IV-Rente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads

von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011

(IV-Nr. 44). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November 2011 ab (;

IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Die daraufhin eingereichte Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom

25. Januar 2012 ebenfalls ab (9C_964/2011; IV-Nr. 61).

1.4 Vom

27. September bis 20. November 2012 hielt sich der Versicherte erneut

in der Psychiatrischen Klinik Solothurn auf. Bereits am 30. Oktober 2012 hatte

er sich wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei der IV angemeldet.

Mit Vorbescheid vom 9. November 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht,

auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 66 S. 3 f.). Am

27. Februar 2013 erliess sie eine Verfügung, worin sie auf das

Leistungsbegehren doch eintrat und eine Rentenrevision einleitete

(IV-Nr. 71). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (internistische

und psychiatrische) Begutachtung im C.___, welche am 10. Juli 2013 durchgeführt

wurde. Am 6. Januar 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin

sie keine Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 91

S. 2 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 einen

Einwand und stellte ein Gegengutachten des D.___ in Aussicht, welches der

IV-Stelle am 20. März 2014 zugestellt wurde. Auf Empfehlung des Arztes des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde die Stellungnahme des D.___ vom

18. März 2014 dem C.___ zur Vernehmlassung vorgelegt. Dieses nahm dazu am

14. Juli 2014 Stellung. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 19. März

2015 eine Verfügung, worin eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dem Versicherten sei weiterhin

eine Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % zuzumuten. Es werde weiterhin

eine Viertelsrente ausgerichtet (IV-Nr. 109).

2.

2.1 Mit

– unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom

4. Mai 2015 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite

[A.S.] 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 19. März 2015 sei aufzuheben.

2.

a) Die

Beschwerdesache sei zwecks korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens an

die IV-Stelle zurück zu weisen.

b)

Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine Invalidenrente

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zzgl. einem Verzugszins von

5 % auszurichten.

c)

Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu

weisen.

3.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-

und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit

Eingabe vom 26. Mai 2015 lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

einreichen und darauf hinweisen, es sei ein polydisziplinäres statt ein bidisziplinäres

Gutachten einzuholen (A.S. 32).

2.3 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34 ff.).

2.4 Mit

Verfügung vom 16. Juli 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 38 f.).

2.5 In

seiner Replik vom 7. September 2015 lässt der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 41 ff.).

2.6 Mit

Eingabe vom 16. September 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie

verzichte auf eine Äusserung zur Replik des Beschwerdeführers (A.S. 45).

2.7 Am 1. Oktober

2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 47 ff.).

2.8 Am

19. Oktober 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine

öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom

19. Oktober 2016).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Streitig

ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erhöhung der mit Verfügung vom

18.

November 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzten Invalidenrente

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

19.

März 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit

Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V

135.

E. 2a und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich

der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann

gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung

die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201

E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die

letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im

vorliegenden Fall sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger

Verfügung vom 8. Juni 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %

eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 1999 zu, welche im

Rahmen des im Februar 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens

mit Verfügung vom 18. November 2010 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads

von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011

herabgesetzt wurde (IV-Nr. 5 und 44). Dabei stützte sich die IV-Stelle im

Wesentlichen auf das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. B.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. März

2010.

(IV-Nr. 28.1). Die Verfügung vom 18. November 2010 wurde vom

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November

2011.

(; IV-Nr. 58 S. 2 ff.) und vom Bundesgericht mit Urteil vom

25.

Januar 2012 (9C_964/2011; IV-Nr. 61) bestätigt. Der aktuelle Sachverhalt

ist nach dem Gesagten mit demjenigen zu vergleichen, wie er der vorerwähnten

rechtskräftigen Verfügung vom 18. November 2010 zu Grunde lag (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7

mit Hinweisen und 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).

3.4

Gemäss

Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der

Renten erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von

dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis

Abs. 1 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V

157.

E. 1c S. 160 f.).

Dennoch

hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als

vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351, E. 3b,

S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten

und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465,

E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer lässt zunächst in formeller Hinsicht geltend machen, die

IV-Stelle habe ihm die Stellungnahme des C.___ vom 14. Juli 2014 vor

Verfügungserlass nicht zur Kenntnis und Äusserung gebracht, was eine schwere

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Sache sei daher zur korrekten

Durchführung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2

Das

Akteneinsichtsrecht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Damit die von

einem Entscheid betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen

kann, bevor der Entscheid gefällt wird, muss sie vorweg auch in die massgebenden

Akten Einsicht nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich

grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten. Damit die Beteiligten die

Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den

Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls

für Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können. Das

Akteneinsichtsrecht wird jedoch grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin

gewährt (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteile des Bundesgerichts

8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2,9C_774/2011 vom 20. April

2012.

E. 2.2 und I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 6.2, je mit

Hinweisen).

Im

vorliegenden Fall stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer das C.___ -Gutachten

vom 19. Juli 2013 zur Vernehmlassung zu, worauf er in seiner Stellungnahme

vom 13. August 2013 im Wesentlichen geltend machte, die im C.___ -Gutachten

beschriebene Verbesserung seines Gesundheitszustands ab März 2010 könne nicht

belegt und von ihm nicht bestätigt werden; gleichzeitig reichte er der

IV-Stelle eine Einschätzung seines behandelnden Psychiaters des D.___ (;) vom

12.

August 2013 ein (IV-Nr. 86 und 88). Daraufhin erliess die

IV-Stelle am 6. Januar 2014 einen Vorbescheid, worin sie die Ablehnung der

Erhöhung der bisher gewährten Viertelsrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 91

S. 2 ff.). In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

19.

Februar 2014 fest, er könne sich mit dem Vorbescheid vom

6.

Januar 2014 nicht einverstanden erklären; es sei ihm statt einer

Viertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen. Im Weiteren wies er darauf hin,

die detaillierte Begründung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands

erfolge demnächst in einem Gegengutachten des D.___ (IV-Nr. 97). Mit

Eingabe vom 20. März 2014 wurde der IV-Stelle eine Stellungnahme des D.___

vom 18. März 2014 zugestellt (IV-Nr. 102). Der RAD-Arzt E.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

25.

Juni 2014 im Wesentlichen fest, insbesondere der letzte Punkt der

Suizidalität sei nachfragebedürftig; es empfehle sich, das Schreiben des behandelnden

Psychiaters dem C.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 104).

Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters vom 18. März 2014 dem C.___ zu, worauf die C.___ -Gutachter

Dres. med. [...] und [...] am 14. Juli 2014 Stellung nahmen

(IV-Nr. 105 und 106). Diese Vernehmlassung wurde in der Folge dem RAD-Arzt

E.___ (vgl. dessen Stellungnahme vom 23. Februar 2015, IV-Nr. 108),

jedoch nicht dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur

Stellungnahme zugestellt. Diese Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten

Akten und werden von keiner Seite bestritten.

Grundsätzlich

sind auch Einschätzungen versicherungsinterner Ärzte und (zusätzliche)

Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten Berichten oder

Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. Verwaltungsbehörden

dürfen sich nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs

hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom

durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren

behoben werden. Eine Rückweisung zur nachträglichen Einholung einer Stellungnahme

ist indessen nur angezeigt, wenn das betreffende Dokument geeignet ist, die

Entscheidfindung zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom

15.

Mai 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die

IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 19. März 2015 nicht mitgeteilt, dass sie aufgrund des Berichts

des behandelnden Psychiaters vom 18. März 2014 noch eine Stellungnahme des

begutachtenden C.___ -Psychiaters einholen werde bzw. eingeholt hatte. Er

kannte diese Aktenbeurteilung nicht und konnte sie auch nicht kennen. Die

Beschwerdegegnerin führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

19.

März 2015 u.a. aus, der Bericht des behandelnden Psychiaters vom

18.

März 2014 sei dem C.___ vorgelegt worden, welches dazu am

14.

Juli 2014 Stellung genommen habe. Diese Stellungnahme bilde

integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung. Darin habe Dr. med.

[...]nochmals die massgebenden Kriterien ausgeführt und sei nach wie vor zum

gleichen Ergebnis wie im Gutachten gelangt (IV-Nr. 109 S. 2). Dass

die erwähnte Stellungnahme des C.___ vom 14. Juli 2014 eine wesentliche

Grundlage der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 bildet,

kann nicht zweifelhaft sein, erklärte die IV-Stelle diese Stellungnahme doch

zum Bestandteil der angefochtenen Verfügung. Indem die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung weder

über den Beizug dieser zusätzlichen Stellungnahme informierte noch ihm

Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, verletzte sie seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör. Die Behörde hat die Pflicht, über neue, dem Dossier

beigefügte Beweismittel zu informieren, welche dazu bestimmt sind, einen

rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen. Wie erwähnt, sind auch zusätzliche

Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten Gutachten den

Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (Müller,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 259

Rz. 1361 mit Hinweisen).

Aus diesem

Umstand kann indessen nicht abgeleitet werden, die Nichtzustellung der

Stellungnahme des C.___ vom 14. Juli 2014 vor Erlass der angefochtenen Verfügung

stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar. Das C.___ bestätigte darin nämlich lediglich seine dem Vorbescheid vom

6.

Januar 2014 zugrunde gelegte psychiatrische Beurteilung. Die Stellungnahme

vom 14. Juli 2014 enthält keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Mit

Blick auf den Inhalt der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 muss die

Gehörsverletzung seitens der IV-Stelle als leicht qualifiziert werden. Da das

Versicherungsgericht sowohl die Rechtslage als auch den Sachverhalt frei

überprüfen kann, ist unter den gegebenen Umständen eine Heilung des

Verfahrensmangels zulässig und geboten. Von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch deshalb abzusehen, weil diese zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.3.2 mit

Hinweisen, u.a. auf BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, er sei von der

Verwaltung «bei den Beweiserhebungen systematisch ausgeschlossen» worden. Von

einem unfairen Verfahren kann hier nicht gesprochen werden. Der Antrag, die

Beschwerdesache sei zwecks korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens an

die IV-Stelle zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Die

Zusprache einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin ist unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, kann

doch das Rechtsbegehren (Ziff. 2a) des Beschwerdeführers, die Beschwerdesache

sei zwecks korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle

zurückzuweisen, nicht gutgeheissen werden. Im Übrigen ging der Beschwerdeführer

an der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 im Rahmen des Parteivortrags

auf dieses Rechtsbegehren nicht mehr ein. Demnach kommt diesem Einwand im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eher untergeordnete Bedeutung zu.

6.

Im

Folgenden ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der Verfügung vom

18.

November 2010 (IV-Nr. 44) zugrunde lag:

6.1

Dem

psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. März 2010 können folgende

psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen

werden: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige

depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00),

Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2)». Die ebenfalls diagnostizierten akzentuierten

narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) hatten keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung gab die

Gutachterin zusammenfassend an, im Jahr 1996 sei beim Exploranden ein Morbus

Basedow, eine Schilddrüsenüberfunktion immunogener Genese, diagnostiziert

worden. Trotz thyreostatischer Behandlung und operativer Teilentfernung der

Schilddrüse seien eine hyperthyreote Stoffwechsellage und eine Tachykardie

bestehen geblieben. Im Jahr 2005 sei zudem ein Diabetes mellitus Typ 2

diagnostiziert worden. Im September 2009 habe der Explorand einen Herzinfarkt

erlitten. Diagnostisch handle es sich um eine Komorbidität von hypochondrischer

Störung und rezidivierender depressiver Störung mit einer gegenwärtig leichtgradigen

Episode. Bei der aktuellen Untersuchung schildere der Explorand die für eine

hypochondrische Störung typische ängstliche Beobachtung des Körpers mit

mindestens dreimal täglichem Pulsmessen und katastrophisierender Interpretation

bei geringsten Veränderungen. Die meisten der vom Exploranden geschilderten Ängste,

nämlich seine Angst vor dem Tod, vor der Nacht, vor dem Einschlafen, vor dem

Alleinsein, die Angst umzufallen etc. stünden in engem Zusammenhang mit der

Angst vor einer schweren Krankheit. Die Tatsache, dass mit dem Herzinfarkt mittlerweile

tatsächlich eine ernsthafte und bedrohliche somatische Erkrankung vorliege,

widerspreche nicht der Diagnose einer hypochondrischen Störung. Die aktuelle

Exploration zeige, dass seine Ängste deutlich situations- und auch motivationsabhängig

und somit grösstenteils überwindbar seien. Die Angaben des Exploranden in Bezug

auf das Ausmass seiner Ängste und seine angstbedingten Einschränkungen im

Alltag seien nicht konsistent, sodass auf diese nicht abgestellt werden könne.

An depressiver Symptomatik finde sich gegenwärtig eine leicht- bis mittelgradige

depressive Niedergeschlagenheit, eine Freudeminderung, ein leichtgradig

verminderter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen und eine Appetitminderung

mit teilweise auch intentionell bedingtem Gewichtsverlust, sodass gegenwärtig

die diagnostischen Kriterien einer leichtgradigen Episode erfüllt seien. Ferner

bestünden akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge. Der Explorand

schildere, dass er sehr nachtragend und leicht kränkbar sei und alles

persönlich nehme. Angesichts der nur spärlichen Informationen bezüglich der

zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung sei eine Persönlichkeitsstörung,

welche die soziale Funktionsfähigkeit des Exploranden einschränken würde, nicht

ganz auszuschliessen, jedoch wenig wahrscheinlich. Der Explorand habe seine

Eheproblematik auf die von Beginn an bestehende Abhängigkeit von seiner Ehefrau

in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung und auf deren eigene psychische Störung

zurückgeführt. Konflikte im Arbeitsbereich seien auf Anfrage verneint worden.

Eine neunjährige Anstellung bei demselben Arbeitgeber spreche gegen das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge

hätten von daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der aktuellen

Untersuchung seien keinerlei Hinweise auf kognitive Defizite vorhanden. Es habe

weder eine gedankliche Verlangsamung noch eine Umstellungserschwernis

beobachtet werden können. Die unterschiedliche klinische Präsentation könne

durch die zwischenzeitlich stattgefundene Besserung der depressiven Symptomatik

mit gegenwärtig nur noch leichtgradig depressiver Episode erklärt werden.

Im Weiteren

führte die Psychiaterin aus, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe man

nur die objektivierbare depressive Symptomatik und die nachvollziehbaren Ängste

berücksichtigen können. Auf das vom Exploranden beschriebene Ausmass der Ängste

und die angegebenen Einschränkungen im Alltags- und Privatleben habe aufgrund

der erheblichen Widersprüche nicht abgestellt werden können. Aus rein psychiatrischer

Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Schreiner eine 60%ige

Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die depressive

Antriebsminderung und die körperbezogenen Ängste, welche einen ständigen,

leichtgradig erhöhten innerseelischen Energieaufwand bedingten, um 40 %

vermindert. Bei einem auf die Wochentage regelmässig verteilten Arbeitspensum von

maximal 6 Stunden pro Tag bestehe eine leichte zusätzliche Leistungsminderung

durch Verlangsamung, sodass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 %

resultiere. Für alle überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne

erhöhte Anforderungen in Bezug auf eigenständige Entscheidungsfindung, Priorisierung

etc. liege die Arbeitsfähigkeit gleich hoch bei 60 % (IV-Nr. 28.1. S. 11

ff.).

6.2

Das

Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_964/2011 vom 25. Januar 2012 im Wesentlichen

Folgendes fest (IV-Nr. 61 S. 5 ff.):

Die

Administrativgutachterin umschrieb die Arbeitsfähigkeit wie folgt: «Aus rein

psychiatrischer Sicht besteht in der angestammten Tätigkeit als Schreiner eine

60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit ist durch die depressive Antriebsminderung

und die körperbezogenen Ängste, welche einen ständigen, leichtgradig erhöhten

innerseelischen Energieaufwand bedingen, um 40 % vermindert. Bei einem auf

die Wochentage regelmässig verteilten Arbeitspensum von maximal 6 Stunden

pro Tag besteht eine leichte zusätzliche Leistungsminderung durch

Verlangsamung, so dass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % resultiert.»

Dasselbe gilt für alle überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne

erhöhte Anforderungen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und eine

Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % leuchtet ein, wie die Vorinstanz festgestellt

hat. Der letzte Satz im Besonderen konkretisiert die um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit

durch Angabe des zumutbaren Arbeitspensums (täglich sechs Stunden) und der in

diesem zeitlichen Rahmen zu erbringenden Leistung (E. 4.2).

Der

Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese Rechtsprechung

bundesrechtswidrig angewendet haben soll (Art. 41 Abs. 2 BGG). Die

Tatsache allein, dass die behandelnden Ärzte vom medizinischen Rehabilitationszentrum

eine schwere bzw. eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostizierten

(Bericht vom 13. November 2009 und 6. Juli 2010), spricht nicht gegen

den Beweiswert des Administrativgutachtens. Dass die Vorinstanz darauf

abgestellt hat, stellte keine unhaltbare Beweiswürdigung dar (Urteile

9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1 und 9C_735/2010 vom

21.

Oktober 2010 E. 3, je mit Hinweisen; E. 5.1.2).

Die

Feststellung der Vorinstanz, es liessen sich auch anderen Arztberichten (als

der Expertise) keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen entnehmen,

ist insofern offensichtlich unrichtig, als im Bericht des medizinischen

Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 festgehalten wurde, der Versicherte

sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis

verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt; es bestehe eine deutliche

Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert.

Demgegenüber fand die Administrativgutachterin, unter Bezugnahme auf eben

diesen Bericht, bei der Untersuchung keinen Hinweis auf kognitive Defizite; sie

erachtete daher eine neuropsychologische Testung nicht als indiziert. Die

unterschiedliche klinische Präsentation erklärte sie mit der zwischenzeitlich

stattgefundenen Besserung der depressiven Symptomatik mit gegenwärtig nur noch

leichtgradig depressiver Episode. Dagegen führt der Beschwerdeführer an, im

medizinischen Rehabilitationszentrum habe er mit einem der türkischen Sprache

mächtigen Psychiater sprechen können, der einen direkteren und unmittelbareren

Zugang zu seinen Äusserungen gehabt habe als die Administrativgutachterin. Bei

der Begutachtung seien bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin (nur) in der

«Originalsprache» erkennbare kognitive Defizite verloren gegangen

(E. 5.2.2.1).

Die

Unterschiede in Bezug auf das Vorliegen neuropsychologischer Defizite zwischen

dem Bericht des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November

2009.

und dem Gutachten vom 23. März 2010 sind nicht entscheidwesentlich.

Denn die Aufzählung der kognitiven Defizite hat gegenüber der weiterhin

attestierten schweren depressiven Episode keine selbstständige Bedeutung, wird

doch die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit allein mit der schweren Depression

begründet. Daran ändert auch nichts, dass die Administrativgutachterin

differentialdiagnostisch kognitive Defizite als Folge einer möglichen, beim

Myokardinfarkt von September 2009 erlittenen zerebralen Hypoxämie

(Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns) nicht ausschloss; denn klinisch ergab

sich diesbezüglich keinerlei Hinweis. Dabei ist davon auszugehen, dass die

Expertin aufgrund des Berichts des medizinischen Rehabilitationszentrums vom

13.

November 2009 besonders auf Anzeichen für das Vorliegen neuropsychologisch

relevanter Defizite achtete. Insgesamt ist es nach der medizinischen Aktenlage

äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen kognitiver Defizite

über die anerkannte 40%ige Arbeitsunfähigkeit hinaus für überwiegend manuelle

Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen zusätzlich limitiert wäre

(E. 5.2.2.2).

Die Kritik am

Administrativgutachten vom 23. März 2010 und an den darauf gestützten

vorinstanzlichen Feststellungen ist somit nicht stichhaltig. Das Vorliegen

eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_126/2011 vom

8.

Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweisen), die im vorangegangenen Verfahren

nicht angefochtene Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich

(Art. 16 ATSG) in der Rentenherabsetzungsverfügung und die Verneinung des

Anspruchs auf Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 14a

und Art. 15 ff. IVG) sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu

einer näheren Prüfung (E. 6.).

7.

7.1

Im

Rahmen des auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2012 hin eingeleiteten

Revisionsverfahrens (vgl. IV-Nr. 63 und 71) veranlasste die IV-Stelle eine

bidisziplinäre (internistische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, welche

am 10. Juli 2013 durchgeführt wurde (Bericht vom 19. Juli 2013,

IV-Nr. 85 S. 2 ff.). Die Fachärzte (Dr. med. [...], FMH

Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. [...], FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) stellten folgende interdisziplinäre Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit: «1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0); 2. Metabolisches Syndrom, Adipositas (BMI 31

kg/m2) (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ 2, ED ca. 2005 (ICD-10

E10.9), behandelt mit Insulin und medikamentös, ungenügend eingestellt mit

HbA1c-Wert von 9.0 % (Norm < 6.3 %), Dyslipidämie, medikamentös

behandelt (ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt

(ICD-10 I10); 3. Koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.1), Status nach Myocard-Infarkt

19.09

, PTCA und Stent-Einlage 1. Marginalast und RIVA am 19.09.2009,

EF 45 %, Status nach zweimaliger Stent-Einlage 19.09.2009, kardiovaskuläre

Risikofaktoren, metabolisches Syndrom (verglichen Diagnose 5.1.2), Status nach

Nikotinabusus, positive Familienanamnese». Die weiteren Diagnosen

(1. Narzisstische Persönlichkeitszüge [ICD-10 Z73.1]; 2. Status nach

Strumektomie 1996 bei anamnestisch Morbus Basedow, unter Eltroxin-Substitution

euthyreot; 3. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7),

Dauerbehandlung mit PPI) haben nach den ärztlichen Angaben keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit.

Unter dem

Titel «Interdisziplinäre Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, beim

1963.

in der Türkei geborenen Exploranden, der 1988 in die Schweiz eingereist

und von 1989 bis zur Arbeitsunfähigkeitsattestierung ab 28. Januar 1998

beim gleichen Arbeitgeber als Schreiner tätig gewesen sei, seien vor allem

psychische Beschwerden und wenige, unspezifische somatische Beschwerden angegeben

worden. Aus allgemeininternistischer Sicht stehe das metabolische Syndrom im

Vordergrund bei Adipositas und insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Bezüglich

koronarer Herzkrankheit sei der Explorand subjektiv asymptomatisch, die letzte

kardiologische Untersuchung habe eine normale bis leicht eingeschränkte Ejektionsfraktion

(EF) ergeben. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit für schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten. Für

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Selbst-

und Fremdgefährdung bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, bestehe somatisch

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch könne eine gegenwärtig

leichte Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt

werden, was im Längsverlauf eine leicht verminderte Belastbarkeit beim

Exploranden zur Folge habe mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von

20.

%. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge beeinflussten die

Arbeitsfähigkeit nicht. Die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für

leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei ab dem September 2009

anhaltend zu bestätigen. Psychiatrisch habe jahrelang bei hochgradiger

Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche sich bei

einer Verbesserung der Depression ab März 2010 auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit

reduziert habe. Ab Juli 2013 könne gutachterlich lediglich noch eine 20%ige

Einschränkung festgestellt werden. Effektiv habe sich allerdings das

psychiatrische Zustandsbild seit 2010 gemäss Dr. med. B.___ nicht verändert.

Bei einer leichten depressiven Episode könne man jedoch keine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen. Medizinische Massnahmen aus somatischer

Sicht dienten der Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustands, mit Erhaltung

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Massnahmen aus psychiatrischer

Sicht könne man nicht empfehlen. Die subjektive Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung könne nicht durch eine psychiatrische Massnahme

beeinflusst werden. Aufgrund dieser Selbstlimitierung könnten auch keine

beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden.

Abschliessend

wurde festgehalten, über die Zeit gemittelt habe sich seit Januar 2012 keine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben, auch wenn intermittierend

eine psychiatrische Hospitalisation mit Exazerbation der Depression stattgefunden

habe. Im Gegenteil sei bei einer nur leichten depressiven Episode keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit mehr attestierbar (IV-Nr. 85 S. 18 ff.).

7.2

Das D.___

(, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH;, Klinischer Psychologe und

Supervisor), hielt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 zum C.___ -Gutachten

im Wesentlichen fest, A.___ befinde sich seit 14. Mai 2008 im D.___ in

Behandlung. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Sichtung

des C.___ -Gutachtens seien sowohl inhaltliche Diskrepanzen als auch fachliche

Zweifel aufgekommen. Es bestehe beim Exploranden eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Die Testdiagnostik sei

eindeutig und bestätige die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Die

Behauptung, dass bei einer schweren depressiven Episode zwingend Suizidgedanken

und Suizidimpulse vorhanden sein müssten, sei falsch. Ausserdem habe der

Explorand Todeswünsche geäussert. Dass sich die Depression bei Austritt deutlich

aufgehellt habe, sei zu hoffen. Der Patient sei weitgehend auf die Hilfe

Dritter angewiesen. Für die tägliche Einnahme von 15 Tabletten komme die

Spitex täglich (ausser sonntags) vorbei. Einmal in der Woche putze die

Schwester die Wohnung. Der Patient ernähre sich «kalt». Die Einkäufe erledige

er dank des Umstands, dass er neben dem Coop wohne, grösstenteils selber

(IV-Nr. 88 S. 3 f.).

7.3

In

der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahme des D.___ vom

18.

März 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde hiermit kein

Parteigutachten erstellt, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität

des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. geäussert. Diese Kritik

betreffe allein die Nachvollziehbarkeit der Befundaufnahme und den u.a. daraus

folgenden Schlussfolgerungen aus fachlich fundierter Sicht. Es gebe offenbar

nur gerade zwei wichtige Vordokumente, einerseits das Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 23. März 2010, andererseits der Bericht der

Diabetologie vom 27. Dezember 2012. Dies sei sicher ungenügend. Die

Untersuchungen hätten offenbar mit einem kurdischen Übersetzer stattgefunden,

die Qualität der Übersetzung könne vom Patienten nicht eingeschätzt werden,

allerdings sei wegen politischer Differenzen wohl von einer zweifelhaften

Übersetzung auszugehen. Die psychiatrische Untersuchung habe gemäss den Angaben

des Exploranden 1 Stunde gedauert. Die Spitex sei durch die

Psychiatrischen Dienste Solothurn organisiert worden, seit dem Jahr 2012

täglich zur Medikamentenabgabe und Glucosemessungen, dies wegen Vergesslichkeit

des Patienten (Medikamenteneinnahme) sowie Glucoseschwankungen. Es werde suggeriert,

dass die Spitex überflüssig sei. Es sei davon auszugehen, dass sich sowohl die

Spitex als auch die Psychiatrische Klinik Solothurn zur Einschaltung der Spitex

Gedanken gemacht hätten. Der Medikamentenspiegel werde für Doxepin (Sinquan)

sowie Flurazepam (Dalamdorm) erhoben, obwohl der Patient diese Medikamente

gemäss Medikamentenliste gar nicht einnehme. Duloxetin (Cymbalta) sei gemäss der

Liste und im Referenzbereich. Damit sei das Gutachten in einem entscheidenden

Punkt widersprüchlich.

Im Weiteren

wurde ausgeführt, einmal mehr habe Dr. med. keine psychiatrischen Symptome

erhoben. Wenn die Symptome nicht erfragt würden, so ergebe dies falsche

Diagnosen. Alleine die «objektive» Beobachtung des Patienten, dass die Stimmung

«leicht depressiv» sei, sei nicht einmal genügend für die Diagnosestellung einer

rezidiverenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

(F32.0). Nach den ICD-10-Kriterien für diese Diagnose suche man in diesem

Gutachten vergeblich. Sodann werde behauptet, dass für eine schwere depressive

Episode zwingend «ausgeprägte Suizidgedanken oder Suizidimpulse» vorhanden sein

müssten. Dies sei fachlich falsch. Das Kriterium der Suizidalität sei eines von

8.

bei 10 vorhandenen Kriterien, welche für eine schwere Depression erfüllt sein

müssten. Die Suizidalität könne dabei auch fehlen, was der klinischen Erfahrung

entspreche. So sei jemand mit einer schweren Depression oft nicht mehr handlungsfähig

genug, um Suizidimpulse zu haben. Die richtige Diagnose im Jahr 2014 laute

daher: «1. Rez. depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10

F33.2); 2. St.n. Myokardinfarkt am 26.09.09 (2 stent-Einlagen

Insel-Spital, Patientenangabe); 3. Tinnitus (H93.1), Dr. , 30.01.06;

4.

Diabetes mellitus Typ II (ED 2005, Dr. , 30.01.06);

5.

Adipositas (E66, BMI = 30); 6. St.n. subtotaler Strumektomie 1996

bei M. Basedow». Subjektiv sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig als

Schreiner, aber auch für angepasste Tätigkeiten. Die objektivere Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit laute wie folgt: Auf Grund der neuropsychologisch

bestätigten Depression sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei

der Patient 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten

(IV-Nr. 102 S. 2 ff.).

7.4

Auf

die Empfehlung des RAD-Arztes (Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin

FMH) in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 wurde der vorerwähnte

Bericht des D.___ vom 18. März 2014 dem C.___ zur Stellungnahme vorgelegt

mit der Frage, ob dieser etwas an der diagnostischen und

versicherungsmedizinischen Einschätzung ändere und/oder allenfalls eine

Verlaufsbegutachtung notwendig sei (vgl. IV-Nr. 104 und 105). Die C.___ -Gutachter

(Dres. med. und) äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli

2014.

dahingehend, der Explorand sei am 10. Juli 2013 im Beisein eines

Dolmetschers psychiatrisch untersucht worden. Dabei habe sich eine leicht

depressive Stimmungslage bei lebhafter Psychomotorik und gutem affektivem

Kontakt zum Untersucher und zum Dolmetscher gezeigt. Der Explorand habe von

einer gewissen Freudlosigkeit berichtet und sich explizit von einem Lebensverleider

oder Suizidgedanken distanziert. Bei der Untersuchung habe er berichtet, dass

er Ängste vor einem Herzinfarkt habe, sich auch in grösseren Menschenmengen

unwohl fühle, aber in der Lage sei, Zug zu fahren. Er habe von regelmässigen

Spaziergängen berichtet und davon, dass er den Haushalt weitgehend

selbstständig erledige. Im Gutachten sei erwähnt worden, dass der Explorand

wohl zweimal stationär psychiatrisch behandelt worden sei, gemäss den

Austrittsberichten aber sich das depressive Zustandsbild bei Austritt jeweils

deutlich gebessert habe. Auch im Jahr 2010 habe im Rahmen einer psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. med. B.___ nur eine leichte depressive Episode

festgestellt werden können. Das D.___ diagnostiziere seit Jahren eine schwere

depressive Episode. Es sei mit einer schweren depressiven Episode nicht

vereinbar, dass der Explorand den Haushalt weitgehend selbstständig führe,

Spaziergänge unternehme, soziale Kontakte pflege und einen Lebensverleider und

Suizidgedanken von sich weise. Im Bericht von vom 18. März 2014 würden

auch keinerlei Angaben zum aktuellen psychopathologischen Befund gemacht. Die

Diagnose schwere Episode bei rezidivierender depressiver Störung werde in

diesem Bericht auch nicht näher begründet. Zusammenfassend sei festzuhalten,

dass in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den

Schlussfolgerungen festgehalten werde, die im Gutachten vom 19. Juli 2013

gezogen worden seien. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 106).

8.

8.1

Die

IV-Stelle erliess am 19. März 2014 die vorliegend angefochtene Verfügung,

worin sie die Erhöhung der bisher gewährten Viertelsrente im Wesentlichen mit

der Begründung ablehnte, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

habe sich nicht verändert; es könne ihm weiterhin eine Tätigkeit in einem

60.

%-Pensum zugemutet werden (IV-Nr. 109).

Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, das C.___ -Gutachten vom

19.

Juli 2013 basiere auf Untersuchungen vom 10. Juli 2013 und sei -

bezogen auf den Verfügungszeitpunkt (19. März 2015) – bereits 20 Monate

alt gewesen. Damit könne sich die Verwaltung nicht auf eine in zeitlicher

Hinsicht genügend verlässliche Entscheidungsgrundlage berufen.

Das C.___ -Gutachten

vom 19. Juli 2013 wurde aufgrund der internistischen Untersuchung von Dr. med.

und der psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. vom 10. Juli 2013 erstellt

(IV-Nr. 85 S. 9 ff. und 12 ff.). Bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 vergingen unbestrittenermassen

rund 20 Monate. Den in der Folge eingereichten Berichten des D.___ vom

12.

August 2013 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) und 18. März 2014

(IV-Nr. 102 S. 2 ff.) kann ausschliesslich eine Stellungnahme bzw.

Kritik zum obgenannten C.___ -Gutachten entnommen werden. Eine seither eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustands wird darin nicht ausgewiesen. Andere

Arztberichte, welche eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers

seit der C.___ -Begutachtung vom 10. Juli 2013 dokumentierten, liegen

nicht vor. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Solothurn vom

14.

Dezember 2012 (2. Hospitalisation vom 27. September bis

20.

November 2012) konnte der Antrieb, die Vigilanz sowie die Motivation durch

die Behandlung langsam, aber kontinuierlich verbessert werden; der Patient habe

in einer deutlich gebesserten psychischen Verfassung am 20. November 2012

aus der Klinik entlassen werden können (IV-Nr. 77 S. 7 ff.). Sodann

hielt der Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Arztbericht zu Handen der

IV-Stelle vom 3. Mai 2013 fest, der Gesundheitszustand der versicherten

Person sei stationär und er könne keine neuen Befunde erheben (IV-Nr. 77

S. 5 f.). Auch die mit Eingabe vom 26. Mai 2015 dem Gericht nachgereichten

Unterlagen (ENG-Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für

Neurologie, vom 31. März bzw. 8. Mai 2015 [Beschwerdebeilage 3] sowie

Labor-Befundbericht der H.___ vom 1. und 21. April 2015

[Beschwerdebeilage 4]) vermögen keine seither eingetretene relevante gesundheitliche

Verschlechterung zu dokumentieren. Der RAD (Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin

FMH) hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 im Wesentlichen fest,

bei den ENG-Befunden handle es sich um reine Messwerte ohne Anhaltspunkte für

die Indikation der Untersuchung. Ebenso wenig liege eine eingehende Beurteilung

bzw. Interpretation der Messwerte vor. Die ermittelten Werte seien völlig

unspezifisch und hätten keine diagnostische Aussagekraft. Man könne nur

spekulieren, dass möglicherweise die Frage nach einer diabetischen Polyneuropathie

beantwortet werden sollte. Eine solche Diagnose sei jedoch primär klinisch zu

stellen, und im Falle des Vorliegens einer leichten Polyneuropahtie (was bei

langjährigem Diabetes zu erwarten sei) wäre deswegen nicht von einer zusätzlich

relevanten Einschränkung auszugehen. Ausserdem bestehe kein Hinweis auf entsprechende

subjektive Beschwerden (A.S. 37). Auch vom Beschwerdeführer selber wird weder

in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2015 noch in seiner Replik vom 7. September

2015.

ein Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben bzw.

dokumentiert, welches weitere medizinische Abklärungen erfordern würde.

In

Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist damit davon

auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der C.___

-Begutachtung vom 10. Juli 2013 nicht wesentlich verändert hat. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung auf das rund 20 Monate alte C.___ -Gutachten abgestellt

hat. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten

Bundesgerichtsurteilen handelt es sich im Übrigen um wesentlich ältere

Gutachten (rund 30 Monate [vgl. BGE 139 V 547 E. 10.3.1 S. 569] bzw.

gut 36 Monate [Urteil des Bundesgerichts I 625/05 vom 6. Februar 2006

E. 4.1]).

8.2

Dem

Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der

internistischen Bezüge und angesichts der langen Rentenbezugsdauer wegen der

entsprechenden eingliederungsbezogenen Abklärungsbedürftigkeit nicht direkt ein

bidisziplinäres Gutachten in Auftrag geben, sondern eine polydisziplinäre

Expertise einholen müssen, kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine konkreten

Hinweise, dass nach der von der IV-Stelle veranlassten internistischen und

psychiatrischen Begutachtung der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend genug abgeklärt

worden wäre. Im Protokoll über das Revisionsgespräch vom 9. April 2013

wurden ausschliesslich die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode», «Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischer

Polyneuropathie», «Schlafapnoe-Syndrom» und «Adipositas» angegeben

(IV-Nr. 75 S. 1). Nach dem am 19. September 2009 erlittenen

Herzinfarkt ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdefrei, wobei seit

mehreren Monaten vorwiegend am Morgen Palpitationen (Wahrnehmung des eigenen

Herzschlags) von mehreren Minuten auftreten. Kardial ist der Beschwerdeführer

kompensiert. Im Belastungstest zeigte er eine leicht eingeschränkte körperliche

Leistung ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie.

Rhythmusstörungen unter Belastung konnten nicht dokumentiert werden (vgl. Bericht

von I.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 22. Juni 2012 (IV-Nr. 77

S. 16 ff.). Sodann kann dem Bericht des Interdisziplinären Schlafmedizinischen

Zentrums der Solothurner Spitäler AG (Dr. med., Leiter Schlaflabor ISZ)

vom 17. Dezember 2012 zur Polysomnographie und der Vigilanztests vom 28./29.

November 2012 entnommen werden, dass in der Polysomnographie eine Rhonchopathie

(Schnarchen) bestätigt werden konnte, wobei die Zahl der Hypopnoen

(Verminderung des Atemflusses) und obstruktiven Apnoen (Atemstillstände) ebenso

wie der Desaturationsindex noch im Rahmen der Norm liege. Trotz Einnahme von

Trittico und Lyrica zeige sich doch eine deutliche Fragmentierung des

Nachtschlafes, was ein Teil der Müdigkeit erklären könnte. Die Müdigkeit/Schläfrigkeit

dürfte multifaktoriell bedingt sein, einerseits medikamentös, möglicherweise

aufgrund einer allzu starken Blutdrucksenkung sowie andererseits natürlich im

Rahmen der Depression und Angststörung. Aufgrund der aktigraphischen Befunde

zeige sich auch noch eine Verbesserungsoption hinsichtlich der Schlafhygiene (IV-Nr. 77

S. 13). Im Weiteren geht aus dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn,

Medizinische Klinik, Endokrinologie/Diabetologie, vom 27. Dezember 2012 hervor,

auf dem Blutzuckermessgerät zeige sich eine akzeptable mittlere Plasmaglucose.

Es sei klar ersichtlich, dass der Patient bei Zurückhaltung von Süssigkeiten

sehr gut eingestellt sei (IV-Nr. 77 S. 11). Schliesslich gab der

Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht zu Handen der IV vom 3. Mai

2013.

an, der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär, der Patient sei

bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Dritthilfe angewiesen und

eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Er habe keine neuen

Befunde erheben können (IV-Nr. 77 S. 5 f.).

Angesichts dieser

medizinischen Berichte bestand für die IV-Stelle kein Anlass, ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag zu geben. Nach der Rechtsprechung kann von einer

polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre

durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig

ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (BGE 139 V 349 E. 3.2

S. 352). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der

Erstbegutachtung ausschliesslich psychiatrisch begutachtet (vgl. psychiatrisches

Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 23. März 2010 (IV-Nr. 28.1);

gestützt darauf wurde die bisher gewährte ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente

ab 1. Januar 2011 reduziert (rechtskräftige Verfügung vom 18. November

2010; IV-Nr. 44). Angesichts der im Revisionsverfahren vom Oktober 2012 eingereichten

Unterlagen war ausschliesslich eine internistische und vor allem psychiatrische

Verlaufsbegutachtung angezeigt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des

Revisionsgesprächs vom 8. April 2013 auf eine Verschlechterung seines

psychischen Gesundheitszustands (Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik

Solothurn vom 27. September bis 20. November 2012) und eine ungenügende

Einstellung seines Diabetes hinwies (vgl. IV-Nr. 75). Ausser den vorerwähnten

Befunden sind keine weiteren abklärungsbedürftigen interdisziplinären Bezüge ersichtlich,

weshalb für die IV-Stelle kein Anlass bestand, weitere Fachdisziplinen in die

Verlaufsbegutachtung miteinzubeziehen. Im Weiteren war auch kein besonderer

arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Abklärungsbedarf gegeben. Das

Bundesgericht hielt bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 u.a.

fest, die Einschätzung der Administrativgutachterin sei nachvollziehbar und

eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Schreiner als auch in überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne

erhöhte Anforderungen sei nachvollziehbar und leuchte ein (vgl. IV-Nr. 61

S. 5 f. E. 4.2). Angesichts der unveränderten medizinischen Situation

war kein weiterer eingliederungsbezogener Abklärungsbedarf ersichtlich.

Sodann

teilte das C.___ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai und 13. Juni

2013.

mit, es sei sowohl eine medizinische als auch eine psychiatrische Abklärung

im C.___ erforderlich, das Untersuchungsprogramm bestehe aus einem psychiatrischen

Gespräch (Dr. med.) sowie einer allgemeininternistischen Untersuchung (Dr. med.)

unter Einbezug eines Dolmetschers (IV-Nr. 80 bis 82). Trotz entsprechendem

Hinweis wurden weder gegen die zu beurteilenden Fachdisziplinen noch gegen die

Gutachter Dres. med. und Einwendungen vorgebracht. Auch in den nach Zustellung

des Gutachtens eingereichten Stellungnahmen vom 13. August 2013

(IV-Nr. 88) und 19. Februar 2014 (IV-Nr. 97) wurde vom Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht, er hätte noch in weiteren Fachdisziplinen begutachtet

werden müssen. Ein solcher Einwand wurde auch nicht vom behandelnden Psychiater

erhoben (vgl. Stellungnahmen vom 12. August 2013 [IV-Nr. 88 S. 3

f.] und 18. März 2014; [IV-Nr. 102 S. 2 ff.). Es erübrigt sich

daher, auf diesen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwand

weiter einzugehen.

8.3

Nach

der Rechtsprechung haben polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an

denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlauft von

Art. 72bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. März 2012

gültigen Fassung) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV

eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen

Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe

der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2

IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform

SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der

Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird. Bei mono- und

bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System

vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier

weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und

Gutachter). Nicht ausgeschlossen ist freilich, dass Begutachtungsinstitute, die

für den Bereich der polydisziplinären Expertisen mit dem BSV eine Vereinbarung nach

Art. 72bis IVV abgeschlossen haben, auch bidisziplinäre

Expertisen erstatten; dies erfolgte allerdings ausserhalb des MEDAS-Statuts. Da

solche bidisziplinäre Gutachten keine MEDAS-Gutachten im Rechtssinne sind,

rechtsfertigt es sich nicht, die betreffenden Aufträge anders abzuwickeln als

diejenigen an andere Sachverständige, die schon faktisch, mangels eines numerus

clausus, nicht der Zufallszuweisung unterstellt werden können (BGE 139 V 349

E. 2.2 S. 351). Der Einwand des Beschwerdeführers, auch die Einholung

eines bidisziplinären Gutachtens hätte via SuisseMED@P erfolgen müssen, nachdem

sich die Beschwerdegegnerin für eine MEDAS entschieden habe, geht nach dem

Gesagten fehl. Die C.___ -Begutachtung ist in formeller Hinsicht nicht zu

beanstanden.

8.4

Der

Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das psychiatrische Teilgutachten

des C.___ vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Diagnosestellung müsse

zwecks Überprüf- und Nachvollziehbarkeit notwendigerweise kriterienorientiert

(hier nach ICD-10) erfolgen. Die symptom- und kriterienorientierte Diagnosestellung

erfolge heute in Anlehnung an das AMDP-System. Es falle auf, dass der Befund im

Gutachten von Dr. med. nicht dem AMDP-System entspreche.

8.4.1

Der C.___

-Gutachter Dr. med. führte im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung

aus, der leicht älter aussehende Explorand habe einen gepflegten Eindruck

gemacht; er habe aber nur noch wenige Zähne. Er sei freundlich und kooperativ

gewesen und sei bereitwillig auf die gestellten Fragen eingegangen. Bezüglich

der Ängste vor grösseren Menschenansammlungen seien die Angaben etwas diskrepant

gewesen. So habe er berichtet, dass er keinen Zug benütze und öffentliche

Veranstaltungen meide. Gleichzeitig habe er aber auch berichtet, dass er einmal

im Monat mit dem Zug nach Zürich fahre, um seinen Psychiater zu besuchen. Er

sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, zur heutigen Untersuchung alleine

mit dem Zug von Solothurn nach Basel zu fahren. Er habe, vor allem kurz nach

dem Erwachen, über Ängste geklagt, einen Herzinfarkt zu erleiden. Sodann habe er

von einer gewissen Freudlosigkeit berichtet. Explizit habe er sich von einem

Lebensverleider oder Suizidgedanken distanziert. Die Stimmung sei herabgesetzt

gewesen, leicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und Antriebsstörungen

habe man nicht gefunden. Der Explorand habe einen guten affektiven Kontakt zum

Untersucher und zum Dolmetscher aufgenommen. Er habe einen wachen Eindruck

gemacht, sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen

Person gut orientiert gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt. Die im

Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen hätten auf

durchschnittliche Intelligenzleistungen hingewiesen. Während der ganzen

Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe

gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Seine Ausführungen seien anschaulich

und das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Er habe kein Gedankenabreissen,

keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In seinen Schilderungen

seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken

oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine

Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische

oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten

Bezug zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der

Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreiten oder Fremdbeeinflussungserlebnisse

seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken

geäussert. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe

nicht über Ängste vor einem erneuten Herzinfarkt berichtet. Aus seinen

Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des

Antriebes im Laufe des Tages ergeben (IV-Nr. 85 S. 14 f.

Ziff. 4.2 «Psychiatrischer Befund»). Der C.___ -Gutachter Dr. med.

stellte aufgrund dieses erhobenen Befundes die Diagnose (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0).

Die klinisch-diagnostischen

Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10

Kapitel V [F]) sehen für eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0)» vor, dass die Kriterien für eine rezidivierende

depressive Störung (F33) erfüllt sein müssen und die gegenwärtige Episode den

Kriterien für die leichte depressive Episode (F32.0) entspricht. Sodann sollen

wenigstens zwei Episoden mindestens 2 Wochen gedauert haben und beide sollen

von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen

sein. Bei der rezidivierenden depressiven Störung (F33) handelt es sich um eine

Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist, wie sie

unter leichter, mittelgradiger oder schwerer depressiver Episode (F32.0 –

F32.3) beschrieben werden. Typische Symptome einer Depression sind depressive

Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie

erhöhte Müdigkeit (3). Für die Diagnose einer leichten depressiven Episode

(F32.0) sollen mindestens zwei dieser drei und mindestens zwei der übrigen

sieben für die Kategorie F32 genannten Symptome (1. verminderte

Konzentration und Aufmerksamkeit; 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und

Selbstvertrauen; 3. Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (sogar bei

leichten depressiven Episoden); 4. Negative und pessimistische

Zukunftsperspektiven; 5. Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder

Suizidhandlungen; 6. Schlaf-störungen; 7. Verminderter Appetit) vorhanden

sein (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel

V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6., vollständig überarbeitete Aufl.,

2008, S. 149 ff.).

Im Rahmen

der Befunderhebung stellte der psychiatrische Gutachter eine gewisse

Freudlosigkeit (2) sowie eine herabgesetzte, leicht depressive Stimmung (1) fest.

Antriebsstörungen und erhöhte Müdigkeit (3) fanden sich dagegen nicht. Vielmehr

machte der Explorand einen wachen Eindruck und war bewusstseinsklar. Demnach

sah Dr. med. zwei der vorerwähnten drei typischen Symptome als erfüllt an.

Bezüglich der übrigen sieben Symptome ist festzuhalten, dass der psychiatrische

Gutachter während der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche

feststellte. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen waren intakt und

der Explorand konnte gut auf die gestellten Fragen eingehen. Sodann distanzierte

er sich von einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Er klagte vor allem kurz

nach dem Erwachen über die Angst, (erneut) einen Herzinfarkt zu erleiden. Ausserdem

fühlte er sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten; als Grund dafür nannte er

Ängste, fehlende Belastbarkeit und Herzklopfen. Ausserdem klagte er über

Schlafstörungen (vgl. IV-Nr. 85 S. 14 ff. Ziff. 4.2

«Psychiatrischer Befund» und Ziff. 4.4 «Psychiatrische Beurteilung»). Es

kann davon ausgegangen werden, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund

seiner Befunderhebung zwei der vorerwähnten sieben übrigen Symptome (Vermindertes

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen [2]; Schlafstörungen [6]) als erfüllt erachtete.

Die anderen fünf Symptome (Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit [1];

Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit [3], Negative und pessimistische

Zukunftsperspektiven [4]; Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen

[5]; verminderte Appetit [7]) waren dagegen nicht oder nicht in der

erforderlichen Ausprägung vorhanden.

Angesichts der

vom begutachtenden Psychiater erhobenen Befunde erscheint die von ihm gestellte

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode

(ICD-10 F33.0), unter Bezugnahme der klinisch-diagnostischen Leitlinien gemäss

ICD-10 als nachvollziehbar. Es bestehen keine konkreten Hinweise für die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10

F33.2), wie sie vom behandelnden Psychiater, D.___ in seinen Stellungnahmen vom

12.

August 2013 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) und 18. März 2014

(IV-Nr. 102 S. 2 ff.) angegeben wurde. So zeigt der Patient in einer

schweren depressiven Episode meist erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit.

Ein Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld sind

meist vorherrschend. In besonders schweren Fällen besteht ein hohes

Suizidrisiko. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer

schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche

Aktivitäten fortzuführen; allenfalls nur sehr begrenzt (vgl. ICD-10 Kapitel V (F),

a.a.O., F33.2 i.V.m. F32.2, S. 153 und 158). Solche Verhältnisse liegen im

Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurden auch vom behandelnden Psychiater

nicht beschrieben. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 wies der

behandelnde Psychiater im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Testdiagnostik

und darauf hin, der Patient sei weitgehend auf die Hilfe Dritter angewiesen

(IV-Nr. 88 S. 3). In der Stellungnahme vom 18. März 2014 wurde

im Wesentlichen die Qualität des C.___ -Gutachtens (Nachvollziehbarkeit der

Befundaufnahme, Schlussfolgerungen) kritisiert und auf die Vergesslichkeit des

Patienten in Bezug auf die Medikamenteneinnahme (inkl. Glucosemessungen)

hingewiesen, weshalb die Spitex ihn täglich unterstützen müsse (IV-Nr. 102

S. 3). Die vom behandelnden Psychiater attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit

auch für angepassten Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar, nachdem bereits

Dr. med. B.___ im Rahmen der Erstbegutachtung lediglich eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode

ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00), diagnostiziert und angegeben hatte,

der Explorand sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schreiner als auch

in anderen, überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne erhöhte

Anforderungen zu 60 % arbeitsfähig (psychiatrisches Fachgutachten vom 23. März

2010.

[IV-Nr. 28.1 S. 14 f.]). Diese Einschätzung wurde sowohl vom

kantonalen Versicherungsgericht als auch vom Bundesgericht bestätigt. Da sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht relevant verändert

hat, kann die Diagnose sowie die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des

behandelnden Psychiaters nicht nachvollzogen werden, weshalb darauf nicht abzustellen

ist. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der behandelnden

Ärzte ein (Administrativ- oder Gerichts-)Gutachten grundsätzlich nur dann in

Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben vermag, wenn

sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_964/2011 vom

25.

Januar 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht

der Fall.

8.4.2

Die

Kritik, der psychiatrische Gutachter habe seine Befunde nicht nach den von der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) im Februar

2012.

als Empfehlung veröffentlichten AMDP-Richtlinien erhoben, zielt deshalb

ins Leere, weil die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende

Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.2 und

8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wohl ergänzen

die nach AMDP-Regeln erfassten Psychopathologien die klinische Befundung des

Exploranden, ersetzen sie jedoch nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3 und 9C_305/2009 vom

26.

Juni 2009 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Auch der Einwand, eine

Auseinandersetzung mit der von der Psychiatrischen Klinik, Solothurn,

durchgeführten Testdiagnostik (Hamilton Depressionsskala [HAMD] und Beck

Depressionsinventar [BDI]) gemäss Austrittsbericht vom 14. Dezember 2012

(IV-Nr. 77 S. 7 ff.) sei im Gutachten von Dr. med. ebenso unterblieben,

verfängt nicht. Letztlich haben die ärztlichen Gutachter die Arbeitsfähigkeit

zu bestimmen: Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der

Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine

ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

(Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5

und 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, je mit Hinweisen).

8.4.3

Dem

Einwand des Beschwerdeführers, die Resultate der Expertisen von Dr. med.

seien voraussehbar und ergebnisorientiert und der Gutachter erwecke den

Anschein mangelnder Unparteilichkeit, kann nicht gefolgt werden. Die medizinischen

Abklärungsstellen (MEDAS) der IV gelten grundsätzlich als unabhängig und

unparteilich (Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, S. 603 Rz. 55). Konkrete

Hinweise für eine «mangelnde Unparteilichkeit» des psychiatrischen Gutachters

sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder substantiiert noch

dokumentiert. Der blosse Hinweis auf eine Erwägung aus einem Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009, wonach es gerichtsnotorisch

sei, dass in C.___ -Gutachten häufig eine nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit

von 20 % attestiert werde, wobei jeweils im Dunkeln bleibe, weshalb die

Einschränkung gerade 20 % betragen solle, genügt nicht.

8.4.4

Die anlässlich

der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 vom Beschwerdeführer

nachgereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 5 bis 8) lassen keine

andere Beurteilung zu. Im Bericht der Betriebsleitung der Spitex Solothurn vom

19.

Oktober 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer werde

seit dem 16. November 2012 von der Spitex betreut, er brauche tägliche

Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten inklusive Insulinverabreichung

(aktuell werde eine Reduktion auf fünfmal pro Woche versucht), er benötige

aufgrund seiner Angstzustände die Sicherheit des Spitex-Besuches und er sei

nicht in der Lage, seine Tagesstruktur alleine festzulegen. Anleitung und Kontrolle

seien erforderlich. Sodann brauche er bei hauswirtschaftlichen Arbeiten (z.B.

Wochenkehr) die Unterstützung seiner Angehörigen, vor allem seiner Schwester.

Die Angehörigen seien damit aber zum Teil überfordert. Auch in finanziellen

Angelegenheiten sei der Beschwerdeführer überfordert (offene Rechnungen,

Verlustschein von CHF 5‘847.30). Zeitweise habe die Pro Infirmis

Unterstützung in Management und Finanzen angeboten, diese Unterstützung sei

aber vor Monaten beendet worden, da der Beschwerdeführer das Mandat nicht

weiterhin erteilt habe (vgl. Beschwerdebeilage 5).

Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers hatte der psychiatrische Gutachter Dr. med.

Kenntnis von der Unterstützung durch die Spitex. So wurde bereits im C.___ -Gutachten

vom 19. Juli 2013 der Beizug der Spitex bei der Medikamenteneinnahme erwähnt

(S. 9 und 11). Im Weiteren wies auch der behandelnde Psychiater in seinen

Stellungnahmen vom 12. August 2013 und 18. März 2014 auf die tägliche

Unterstützung der Spitex bezüglich Medikamentenabgabe und Glucosemessungen hin.

Dennoch hielten die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli

2014.

fest, das D.___ diagnostiziere seit Jahren eine schwere depressive

Episode. Es sei mit einer schweren depressiven Episode jedoch nicht vereinbar,

dass der Explorand den Haushalt weitgehend selbstständig führe, Spaziergänge

unternehme, soziale Kontakte pflege und einen Lebensverleider sowie

Suizidgedanken weit von sich weise. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom

18.

März 2014 seien auch keinerlei Angaben zum aktuellen

psychopathologischen Befund gemacht worden. Die Diagnose einer schweren Episode

bei rezidivierender depressiver Störung werde in diesem Bericht auch nicht

näher begründet (IV-Nr. 106 S. 2). Dem ist beizupflichten. Die vom

behandelnden Psychiater diagnostizierte «Rez. depressive Störung gegenwärtig

schwere Episode (ICD-10, F33.2)» wird von ihm schon insofern relativiert, als er

darauf hinweist, der Beschwerdeführer erledige die Einkäufe grösstenteils

selber (vgl. Einschätzung vom 12. August 2013; IV-Nr. 88 S. 3),

und unter dem Titel «Positives Leistungsbild» erwähnt, es bestehe eine Interaktion

mit der Familie und eine Mobilität in einem gewissen Ausmass (Autofahren am

Stück für ca. 30 Minuten, Gehen während ca. 2 Stunden) sei möglich (vgl. Stellungnahme

vom 18. März 2014; IV-Nr. 102 S. 4). Es bleibt daher unklar,

weshalb auch für eine körperlich leichte, angepasste Verweistätigkeit nicht

zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen soll. Auch aufgrund der übrigen

Beschwerdebeilagen kann - in Übereinstimmung mit der der Auffassung des

RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 108

S. 2) - nicht von einer seit dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom

23.

März 2010 eingetretenen relevanten gesundheitlichen Verschlechterung

des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

8.4.5

Das

bidisziplinäre C.___ -Gutachten vom 19. Juli 2013 beruht auf den Untersuchungen

vom 10. Juli 2013, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in

Kenntnis der Anamnese abgegeben. Ausserdem leuchtet es in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, weshalb ihm voller

Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Es bestehen keine Hinweise, dass

die von Dr. med. durchgeführte Befunderhebung in relevanter Weise

ungenügend und/oder lückenhaft gewesen wäre, wie dies vom Beschwerdeführer gerügt

wird. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen, liegen nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor). Der gemäss den diagnostischen

Leitlinien nach ICD-10 etwas fragwürdige Hinweis von Dr. med., ausgeprägte

Suizidgedanken und Suizidimpulse seien für die Diagnose einer schweren

depressiven Episode zwingend zu fordern (vgl. IV-Nr. 85 S. 17

Ziff. 4.8 ), vermag den Beweiswert des bidiszipinären C.___ -Gutachtens

nicht zu schmälern.

9.

Nach

dem Gesagten ist seit der vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

dem Bundesgericht bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18.

November 2010, worin im Wesentlichen aufgrund des Gutachtens von

Dr. med. B.___ vom 23. März 2010 (Arbeitsfähigkeit von 60 %

sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schreiner als auch in einer angepassten,

überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen) die

bisher zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente per

1.

Januar 2011 herabgesetzt wurde, keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Gemäss dem vorliegend

massgeblichen C.___ -Gutachten vom 19. Juli 2013 besteht seit dem Jahr

2010.

ein unverändertes psychiatrisches Zustandsbild (vgl. IV-Nr. 85

S. 19). Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19.

März 2015, worin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom

30.

Oktober 2012 abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Der

Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege

(vgl. A.S. 38 f.).

Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt C. Wyssmann hat am 1. Oktober 2015 sowie an

der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 Kostennoten eingereicht,

worin er einen Zeitaufwand von 9.17 Std. und 4.33 Std., somit insgesamt 13.5

Std., zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von

CH 54.90 und CHF 48.40, somit insgesamt CHF 103.30, geltend

macht.

Der geltend

gemachte Zeitaufwand ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme

von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz

eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach ist die

Kostennote vom 1. Oktober 2015 um die unter den Daten vom 8. Mai 2015

(Brief an Klient [0.17 Std.]), 26. Mai 2015 (Brief an Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn [0.33 St.]), 17. Juli 2015 (Brief an Klient [0.17

Std.]) und 1. Oktober 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn [0.33 Std.]) zu kürzen. Im Weiteren ist der mit Kostennote vom

19.

Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand vom 29. Juli 2016 (Brief an

Klient [0.17 Std.]) nicht zu entschädigen. Demnach ist ein Zeitaufwand von

insgesamt 12.33 Std. zu berücksichtigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]) ergibt

sich ein Honorar von CHF 2‘219.40.

Bei den

Auslagen ist eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160

Abs. 5 GT), und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten (stets) geltend

gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich damit auf CHF 37.40 und

CHF 47.40, somit auf insgesamt CHF 84.80. Damit beläuft sich die

Kostenforderung in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses auf CHF 2‘488.55

(Honorar von CHF 2‘219.40 zuzüglich Auslagen von CHF 84.80 und MwSt

von CHF 184.35). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 932.15 (Differenz zu

dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss Honorarvereinbarung

vom 24. März 2015 [A.S. 50]), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Kostenforderung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, lic. iur. Claude Wyssmann,

Rechtsanwalt, [...], wird auf CHF 2‘488.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von

CHF 932.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3.

Der

Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen,

welche infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4.

Die vom

Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016

eingereichten Unterlagen Nr. 5 bis 8 werden der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt.

5.

Je ein Exemplar

des Protokolls der Verhandlung vom 19. Oktober 2016 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93.

BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser