VSBES.2015.122
Invalidenrente
19. Oktober 2016Deutsch56 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Oktober 2016
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 19.
März 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1963 geborene A.___ war seit 1. September 1989 als Schreiner bei [...], [...],
tätig. Ab dem 28. Januar 1998 wurde er krankheitshalber vollumfänglich
arbeitsunfähig geschrieben. Im April 1998 musste er sich einer Strumektomie (Teilentfernung
der Schilddrüse) unterziehen. Vom 1. bis 22. Februar 1999 war er
wegen einer schweren depressiven Episode mit Somatisierungsstörung in der
Psychiatrischen Klinik Solothurn hospitalisiert. Am 22. Februar 1999 meldete
er sich wegen psychischen Beschwerden sowie Herz- und Schilddrüsenbeschwerden
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
8. Juni 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.]
5).
1.2 Die
im März 2000, September 2002 und Januar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahren ergaben keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl. IV-Nr. 6,
10, 13, 15, 16 und 19).
1.3 Im Februar
2009 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren.
Am 19. September 2009 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. In der
Folge wurde am 22. März 2010 eine psychiatrische Begutachtung bei B.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], durchgeführt (Bericht
vom 23. März 2010, IV-Nr. 28.1). Daraufhin reduzierte die IV-Stelle
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. November
2010 die bisher zugesprochene ganze IV-Rente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads
von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011
(IV-Nr. 44). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November 2011 ab (;
IV-Nr. 58 S. 2 ff.). Die daraufhin eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom
25. Januar 2012 ebenfalls ab (9C_964/2011; IV-Nr. 61).
1.4 Vom
27. September bis 20. November 2012 hielt sich der Versicherte erneut
in der Psychiatrischen Klinik Solothurn auf. Bereits am 30. Oktober 2012 hatte
er sich wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei der IV angemeldet.
Mit Vorbescheid vom 9. November 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht,
auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 66 S. 3 f.). Am
27. Februar 2013 erliess sie eine Verfügung, worin sie auf das
Leistungsbegehren doch eintrat und eine Rentenrevision einleitete
(IV-Nr. 71). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (internistische
und psychiatrische) Begutachtung im C.___, welche am 10. Juli 2013 durchgeführt
wurde. Am 6. Januar 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, worin
sie keine Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 91
S. 2 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 einen
Einwand und stellte ein Gegengutachten des D.___ in Aussicht, welches der
IV-Stelle am 20. März 2014 zugestellt wurde. Auf Empfehlung des Arztes des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde die Stellungnahme des D.___ vom
18. März 2014 dem C.___ zur Vernehmlassung vorgelegt. Dieses nahm dazu am
14. Juli 2014 Stellung. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 19. März
2015 eine Verfügung, worin eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt wurde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dem Versicherten sei weiterhin
eine Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % zuzumuten. Es werde weiterhin
eine Viertelsrente ausgerichtet (IV-Nr. 109).
2.
2.1 Mit
– unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom
4. Mai 2015 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite
[A.S.] 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 19. März 2015 sei aufzuheben.
2.
a) Die
Beschwerdesache sei zwecks korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens an
die IV-Stelle zurück zu weisen.
b)
Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zzgl. einem Verzugszins von
5 % auszurichten.
c)
Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu
weisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-
und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit
Eingabe vom 26. Mai 2015 lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
einreichen und darauf hinweisen, es sei ein polydisziplinäres statt ein bidisziplinäres
Gutachten einzuholen (A.S. 32).
2.3 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34 ff.).
2.4 Mit
Verfügung vom 16. Juli 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 38 f.).
2.5 In
seiner Replik vom 7. September 2015 lässt der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 41 ff.).
2.6 Mit
Eingabe vom 16. September 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie
verzichte auf eine Äusserung zur Replik des Beschwerdeführers (A.S. 45).
2.7 Am 1. Oktober
2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 47 ff.).
2.8 Am
19. Oktober 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine
öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom
19. Oktober 2016).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Streitig
ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Erhöhung der mit Verfügung vom
18.
November 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzten Invalidenrente
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
19.
März 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V
135.
E. 2a und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich
der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann
gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201
E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im
vorliegenden Fall sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger
Verfügung vom 8. Juni 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 1999 zu, welche im
Rahmen des im Februar 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens
mit Verfügung vom 18. November 2010 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads
von nurmehr 45 % auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011
herabgesetzt wurde (IV-Nr. 5 und 44). Dabei stützte sich die IV-Stelle im
Wesentlichen auf das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. B.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. März
2010.
(IV-Nr. 28.1). Die Verfügung vom 18. November 2010 wurde vom
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. November
2011.
(; IV-Nr. 58 S. 2 ff.) und vom Bundesgericht mit Urteil vom
25.
Januar 2012 (9C_964/2011; IV-Nr. 61) bestätigt. Der aktuelle Sachverhalt
ist nach dem Gesagten mit demjenigen zu vergleichen, wie er der vorerwähnten
rechtskräftigen Verfügung vom 18. November 2010 zu Grunde lag (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7
mit Hinweisen und 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).
3.4
Gemäss
Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der
Renten erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von
dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V
157.
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351, E. 3b,
S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465,
E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer lässt zunächst in formeller Hinsicht geltend machen, die
IV-Stelle habe ihm die Stellungnahme des C.___ vom 14. Juli 2014 vor
Verfügungserlass nicht zur Kenntnis und Äusserung gebracht, was eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Sache sei daher zur korrekten
Durchführung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.2
Das
Akteneinsichtsrecht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Damit die von
einem Entscheid betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen
kann, bevor der Entscheid gefällt wird, muss sie vorweg auch in die massgebenden
Akten Einsicht nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich
grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten. Damit die Beteiligten die
Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den
Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls
für Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können. Das
Akteneinsichtsrecht wird jedoch grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin
gewährt (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteile des Bundesgerichts
8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2,9C_774/2011 vom 20. April
2012.
E. 2.2 und I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 6.2, je mit
Hinweisen).
Im
vorliegenden Fall stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer das C.___ -Gutachten
vom 19. Juli 2013 zur Vernehmlassung zu, worauf er in seiner Stellungnahme
vom 13. August 2013 im Wesentlichen geltend machte, die im C.___ -Gutachten
beschriebene Verbesserung seines Gesundheitszustands ab März 2010 könne nicht
belegt und von ihm nicht bestätigt werden; gleichzeitig reichte er der
IV-Stelle eine Einschätzung seines behandelnden Psychiaters des D.___ (;) vom
12.
August 2013 ein (IV-Nr. 86 und 88). Daraufhin erliess die
IV-Stelle am 6. Januar 2014 einen Vorbescheid, worin sie die Ablehnung der
Erhöhung der bisher gewährten Viertelsrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 91
S. 2 ff.). In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19.
Februar 2014 fest, er könne sich mit dem Vorbescheid vom
6.
Januar 2014 nicht einverstanden erklären; es sei ihm statt einer
Viertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen. Im Weiteren wies er darauf hin,
die detaillierte Begründung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands
erfolge demnächst in einem Gegengutachten des D.___ (IV-Nr. 97). Mit
Eingabe vom 20. März 2014 wurde der IV-Stelle eine Stellungnahme des D.___
vom 18. März 2014 zugestellt (IV-Nr. 102). Der RAD-Arzt E.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
25.
Juni 2014 im Wesentlichen fest, insbesondere der letzte Punkt der
Suizidalität sei nachfragebedürftig; es empfehle sich, das Schreiben des behandelnden
Psychiaters dem C.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 104).
Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters vom 18. März 2014 dem C.___ zu, worauf die C.___ -Gutachter
Dres. med. [...] und [...] am 14. Juli 2014 Stellung nahmen
(IV-Nr. 105 und 106). Diese Vernehmlassung wurde in der Folge dem RAD-Arzt
E.___ (vgl. dessen Stellungnahme vom 23. Februar 2015, IV-Nr. 108),
jedoch nicht dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur
Stellungnahme zugestellt. Diese Vorgänge ergeben sich aus den ins Recht gelegten
Akten und werden von keiner Seite bestritten.
Grundsätzlich
sind auch Einschätzungen versicherungsinterner Ärzte und (zusätzliche)
Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten Berichten oder
Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. Verwaltungsbehörden
dürfen sich nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs
hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom
durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren
behoben werden. Eine Rückweisung zur nachträglichen Einholung einer Stellungnahme
ist indessen nur angezeigt, wenn das betreffende Dokument geeignet ist, die
Entscheidfindung zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom
15.
Mai 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die
IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 19. März 2015 nicht mitgeteilt, dass sie aufgrund des Berichts
des behandelnden Psychiaters vom 18. März 2014 noch eine Stellungnahme des
begutachtenden C.___ -Psychiaters einholen werde bzw. eingeholt hatte. Er
kannte diese Aktenbeurteilung nicht und konnte sie auch nicht kennen. Die
Beschwerdegegnerin führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
19.
März 2015 u.a. aus, der Bericht des behandelnden Psychiaters vom
18.
März 2014 sei dem C.___ vorgelegt worden, welches dazu am
14.
Juli 2014 Stellung genommen habe. Diese Stellungnahme bilde
integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung. Darin habe Dr. med.
[...]nochmals die massgebenden Kriterien ausgeführt und sei nach wie vor zum
gleichen Ergebnis wie im Gutachten gelangt (IV-Nr. 109 S. 2). Dass
die erwähnte Stellungnahme des C.___ vom 14. Juli 2014 eine wesentliche
Grundlage der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 bildet,
kann nicht zweifelhaft sein, erklärte die IV-Stelle diese Stellungnahme doch
zum Bestandteil der angefochtenen Verfügung. Indem die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung weder
über den Beizug dieser zusätzlichen Stellungnahme informierte noch ihm
Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, verletzte sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Die Behörde hat die Pflicht, über neue, dem Dossier
beigefügte Beweismittel zu informieren, welche dazu bestimmt sind, einen
rechtlich erheblichen Punkt zu beeinflussen. Wie erwähnt, sind auch zusätzliche
Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten Gutachten den
Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (Müller,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 259
Rz. 1361 mit Hinweisen).
Aus diesem
Umstand kann indessen nicht abgeleitet werden, die Nichtzustellung der
Stellungnahme des C.___ vom 14. Juli 2014 vor Erlass der angefochtenen Verfügung
stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Das C.___ bestätigte darin nämlich lediglich seine dem Vorbescheid vom
6.
Januar 2014 zugrunde gelegte psychiatrische Beurteilung. Die Stellungnahme
vom 14. Juli 2014 enthält keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Mit
Blick auf den Inhalt der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 muss die
Gehörsverletzung seitens der IV-Stelle als leicht qualifiziert werden. Da das
Versicherungsgericht sowohl die Rechtslage als auch den Sachverhalt frei
überprüfen kann, ist unter den gegebenen Umständen eine Heilung des
Verfahrensmangels zulässig und geboten. Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch deshalb abzusehen, weil diese zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.3.2 mit
Hinweisen, u.a. auf BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, er sei von der
Verwaltung «bei den Beweiserhebungen systematisch ausgeschlossen» worden. Von
einem unfairen Verfahren kann hier nicht gesprochen werden. Der Antrag, die
Beschwerdesache sei zwecks korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens an
die IV-Stelle zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die
Zusprache einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin ist unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, kann
doch das Rechtsbegehren (Ziff. 2a) des Beschwerdeführers, die Beschwerdesache
sei zwecks korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle
zurückzuweisen, nicht gutgeheissen werden. Im Übrigen ging der Beschwerdeführer
an der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 im Rahmen des Parteivortrags
auf dieses Rechtsbegehren nicht mehr ein. Demnach kommt diesem Einwand im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eher untergeordnete Bedeutung zu.
6.
Im
Folgenden ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der Verfügung vom
18.
November 2010 (IV-Nr. 44) zugrunde lag:
6.1
Dem
psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. März 2010 können folgende
psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen
werden: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00),
Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2)». Die ebenfalls diagnostizierten akzentuierten
narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) hatten keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung gab die
Gutachterin zusammenfassend an, im Jahr 1996 sei beim Exploranden ein Morbus
Basedow, eine Schilddrüsenüberfunktion immunogener Genese, diagnostiziert
worden. Trotz thyreostatischer Behandlung und operativer Teilentfernung der
Schilddrüse seien eine hyperthyreote Stoffwechsellage und eine Tachykardie
bestehen geblieben. Im Jahr 2005 sei zudem ein Diabetes mellitus Typ 2
diagnostiziert worden. Im September 2009 habe der Explorand einen Herzinfarkt
erlitten. Diagnostisch handle es sich um eine Komorbidität von hypochondrischer
Störung und rezidivierender depressiver Störung mit einer gegenwärtig leichtgradigen
Episode. Bei der aktuellen Untersuchung schildere der Explorand die für eine
hypochondrische Störung typische ängstliche Beobachtung des Körpers mit
mindestens dreimal täglichem Pulsmessen und katastrophisierender Interpretation
bei geringsten Veränderungen. Die meisten der vom Exploranden geschilderten Ängste,
nämlich seine Angst vor dem Tod, vor der Nacht, vor dem Einschlafen, vor dem
Alleinsein, die Angst umzufallen etc. stünden in engem Zusammenhang mit der
Angst vor einer schweren Krankheit. Die Tatsache, dass mit dem Herzinfarkt mittlerweile
tatsächlich eine ernsthafte und bedrohliche somatische Erkrankung vorliege,
widerspreche nicht der Diagnose einer hypochondrischen Störung. Die aktuelle
Exploration zeige, dass seine Ängste deutlich situations- und auch motivationsabhängig
und somit grösstenteils überwindbar seien. Die Angaben des Exploranden in Bezug
auf das Ausmass seiner Ängste und seine angstbedingten Einschränkungen im
Alltag seien nicht konsistent, sodass auf diese nicht abgestellt werden könne.
An depressiver Symptomatik finde sich gegenwärtig eine leicht- bis mittelgradige
depressive Niedergeschlagenheit, eine Freudeminderung, ein leichtgradig
verminderter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen und eine Appetitminderung
mit teilweise auch intentionell bedingtem Gewichtsverlust, sodass gegenwärtig
die diagnostischen Kriterien einer leichtgradigen Episode erfüllt seien. Ferner
bestünden akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge. Der Explorand
schildere, dass er sehr nachtragend und leicht kränkbar sei und alles
persönlich nehme. Angesichts der nur spärlichen Informationen bezüglich der
zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung sei eine Persönlichkeitsstörung,
welche die soziale Funktionsfähigkeit des Exploranden einschränken würde, nicht
ganz auszuschliessen, jedoch wenig wahrscheinlich. Der Explorand habe seine
Eheproblematik auf die von Beginn an bestehende Abhängigkeit von seiner Ehefrau
in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung und auf deren eigene psychische Störung
zurückgeführt. Konflikte im Arbeitsbereich seien auf Anfrage verneint worden.
Eine neunjährige Anstellung bei demselben Arbeitgeber spreche gegen das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge
hätten von daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der aktuellen
Untersuchung seien keinerlei Hinweise auf kognitive Defizite vorhanden. Es habe
weder eine gedankliche Verlangsamung noch eine Umstellungserschwernis
beobachtet werden können. Die unterschiedliche klinische Präsentation könne
durch die zwischenzeitlich stattgefundene Besserung der depressiven Symptomatik
mit gegenwärtig nur noch leichtgradig depressiver Episode erklärt werden.
Im Weiteren
führte die Psychiaterin aus, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe man
nur die objektivierbare depressive Symptomatik und die nachvollziehbaren Ängste
berücksichtigen können. Auf das vom Exploranden beschriebene Ausmass der Ängste
und die angegebenen Einschränkungen im Alltags- und Privatleben habe aufgrund
der erheblichen Widersprüche nicht abgestellt werden können. Aus rein psychiatrischer
Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Schreiner eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die depressive
Antriebsminderung und die körperbezogenen Ängste, welche einen ständigen,
leichtgradig erhöhten innerseelischen Energieaufwand bedingten, um 40 %
vermindert. Bei einem auf die Wochentage regelmässig verteilten Arbeitspensum von
maximal 6 Stunden pro Tag bestehe eine leichte zusätzliche Leistungsminderung
durch Verlangsamung, sodass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 %
resultiere. Für alle überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne
erhöhte Anforderungen in Bezug auf eigenständige Entscheidungsfindung, Priorisierung
etc. liege die Arbeitsfähigkeit gleich hoch bei 60 % (IV-Nr. 28.1. S. 11
ff.).
6.2
Das
Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_964/2011 vom 25. Januar 2012 im Wesentlichen
Folgendes fest (IV-Nr. 61 S. 5 ff.):
Die
Administrativgutachterin umschrieb die Arbeitsfähigkeit wie folgt: «Aus rein
psychiatrischer Sicht besteht in der angestammten Tätigkeit als Schreiner eine
60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit ist durch die depressive Antriebsminderung
und die körperbezogenen Ängste, welche einen ständigen, leichtgradig erhöhten
innerseelischen Energieaufwand bedingen, um 40 % vermindert. Bei einem auf
die Wochentage regelmässig verteilten Arbeitspensum von maximal 6 Stunden
pro Tag besteht eine leichte zusätzliche Leistungsminderung durch
Verlangsamung, so dass eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % resultiert.»
Dasselbe gilt für alle überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne
erhöhte Anforderungen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und eine
Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % leuchtet ein, wie die Vorinstanz festgestellt
hat. Der letzte Satz im Besonderen konkretisiert die um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit
durch Angabe des zumutbaren Arbeitspensums (täglich sechs Stunden) und der in
diesem zeitlichen Rahmen zu erbringenden Leistung (E. 4.2).
Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese Rechtsprechung
bundesrechtswidrig angewendet haben soll (Art. 41 Abs. 2 BGG). Die
Tatsache allein, dass die behandelnden Ärzte vom medizinischen Rehabilitationszentrum
eine schwere bzw. eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostizierten
(Bericht vom 13. November 2009 und 6. Juli 2010), spricht nicht gegen
den Beweiswert des Administrativgutachtens. Dass die Vorinstanz darauf
abgestellt hat, stellte keine unhaltbare Beweiswürdigung dar (Urteile
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1 und 9C_735/2010 vom
21.
Oktober 2010 E. 3, je mit Hinweisen; E. 5.1.2).
Die
Feststellung der Vorinstanz, es liessen sich auch anderen Arztberichten (als
der Expertise) keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen entnehmen,
ist insofern offensichtlich unrichtig, als im Bericht des medizinischen
Rehabilitationszentrums vom 13. November 2009 festgehalten wurde, der Versicherte
sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis
verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt; es bestehe eine deutliche
Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert.
Demgegenüber fand die Administrativgutachterin, unter Bezugnahme auf eben
diesen Bericht, bei der Untersuchung keinen Hinweis auf kognitive Defizite; sie
erachtete daher eine neuropsychologische Testung nicht als indiziert. Die
unterschiedliche klinische Präsentation erklärte sie mit der zwischenzeitlich
stattgefundenen Besserung der depressiven Symptomatik mit gegenwärtig nur noch
leichtgradig depressiver Episode. Dagegen führt der Beschwerdeführer an, im
medizinischen Rehabilitationszentrum habe er mit einem der türkischen Sprache
mächtigen Psychiater sprechen können, der einen direkteren und unmittelbareren
Zugang zu seinen Äusserungen gehabt habe als die Administrativgutachterin. Bei
der Begutachtung seien bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin (nur) in der
«Originalsprache» erkennbare kognitive Defizite verloren gegangen
(E. 5.2.2.1).
Die
Unterschiede in Bezug auf das Vorliegen neuropsychologischer Defizite zwischen
dem Bericht des medizinischen Rehabilitationszentrums vom 13. November
2009.
und dem Gutachten vom 23. März 2010 sind nicht entscheidwesentlich.
Denn die Aufzählung der kognitiven Defizite hat gegenüber der weiterhin
attestierten schweren depressiven Episode keine selbstständige Bedeutung, wird
doch die Unzumutbarkeit einer Tätigkeit allein mit der schweren Depression
begründet. Daran ändert auch nichts, dass die Administrativgutachterin
differentialdiagnostisch kognitive Defizite als Folge einer möglichen, beim
Myokardinfarkt von September 2009 erlittenen zerebralen Hypoxämie
(Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns) nicht ausschloss; denn klinisch ergab
sich diesbezüglich keinerlei Hinweis. Dabei ist davon auszugehen, dass die
Expertin aufgrund des Berichts des medizinischen Rehabilitationszentrums vom
13.
November 2009 besonders auf Anzeichen für das Vorliegen neuropsychologisch
relevanter Defizite achtete. Insgesamt ist es nach der medizinischen Aktenlage
äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen kognitiver Defizite
über die anerkannte 40%ige Arbeitsunfähigkeit hinaus für überwiegend manuelle
Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen zusätzlich limitiert wäre
(E. 5.2.2.2).
Die Kritik am
Administrativgutachten vom 23. März 2010 und an den darauf gestützten
vorinstanzlichen Feststellungen ist somit nicht stichhaltig. Das Vorliegen
eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Urteil 9C_126/2011 vom
8.
Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweisen), die im vorangegangenen Verfahren
nicht angefochtene Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG) in der Rentenherabsetzungsverfügung und die Verneinung des
Anspruchs auf Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 14a
und Art. 15 ff. IVG) sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu
einer näheren Prüfung (E. 6.).
7.
7.1
Im
Rahmen des auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2012 hin eingeleiteten
Revisionsverfahrens (vgl. IV-Nr. 63 und 71) veranlasste die IV-Stelle eine
bidisziplinäre (internistische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, welche
am 10. Juli 2013 durchgeführt wurde (Bericht vom 19. Juli 2013,
IV-Nr. 85 S. 2 ff.). Die Fachärzte (Dr. med. [...], FMH
Allgemeine Innere Medizin; Dr. med. [...], FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) stellten folgende interdisziplinäre Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit: «1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0); 2. Metabolisches Syndrom, Adipositas (BMI 31
kg/m2) (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ 2, ED ca. 2005 (ICD-10
E10.9), behandelt mit Insulin und medikamentös, ungenügend eingestellt mit
HbA1c-Wert von 9.0 % (Norm < 6.3 %), Dyslipidämie, medikamentös
behandelt (ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
(ICD-10 I10); 3. Koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.1), Status nach Myocard-Infarkt
19.09
, PTCA und Stent-Einlage 1. Marginalast und RIVA am 19.09.2009,
EF 45 %, Status nach zweimaliger Stent-Einlage 19.09.2009, kardiovaskuläre
Risikofaktoren, metabolisches Syndrom (verglichen Diagnose 5.1.2), Status nach
Nikotinabusus, positive Familienanamnese». Die weiteren Diagnosen
(1. Narzisstische Persönlichkeitszüge [ICD-10 Z73.1]; 2. Status nach
Strumektomie 1996 bei anamnestisch Morbus Basedow, unter Eltroxin-Substitution
euthyreot; 3. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7),
Dauerbehandlung mit PPI) haben nach den ärztlichen Angaben keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit.
Unter dem
Titel «Interdisziplinäre Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, beim
1963.
in der Türkei geborenen Exploranden, der 1988 in die Schweiz eingereist
und von 1989 bis zur Arbeitsunfähigkeitsattestierung ab 28. Januar 1998
beim gleichen Arbeitgeber als Schreiner tätig gewesen sei, seien vor allem
psychische Beschwerden und wenige, unspezifische somatische Beschwerden angegeben
worden. Aus allgemeininternistischer Sicht stehe das metabolische Syndrom im
Vordergrund bei Adipositas und insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Bezüglich
koronarer Herzkrankheit sei der Explorand subjektiv asymptomatisch, die letzte
kardiologische Untersuchung habe eine normale bis leicht eingeschränkte Ejektionsfraktion
(EF) ergeben. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit für schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten. Für
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Selbst-
und Fremdgefährdung bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, bestehe somatisch
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch könne eine gegenwärtig
leichte Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt
werden, was im Längsverlauf eine leicht verminderte Belastbarkeit beim
Exploranden zur Folge habe mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
20.
%. Die narzisstischen Persönlichkeitszüge beeinflussten die
Arbeitsfähigkeit nicht. Die somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sei ab dem September 2009
anhaltend zu bestätigen. Psychiatrisch habe jahrelang bei hochgradiger
Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche sich bei
einer Verbesserung der Depression ab März 2010 auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit
reduziert habe. Ab Juli 2013 könne gutachterlich lediglich noch eine 20%ige
Einschränkung festgestellt werden. Effektiv habe sich allerdings das
psychiatrische Zustandsbild seit 2010 gemäss Dr. med. B.___ nicht verändert.
Bei einer leichten depressiven Episode könne man jedoch keine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen. Medizinische Massnahmen aus somatischer
Sicht dienten der Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustands, mit Erhaltung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Massnahmen aus psychiatrischer
Sicht könne man nicht empfehlen. Die subjektive Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung könne nicht durch eine psychiatrische Massnahme
beeinflusst werden. Aufgrund dieser Selbstlimitierung könnten auch keine
beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden.
Abschliessend
wurde festgehalten, über die Zeit gemittelt habe sich seit Januar 2012 keine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben, auch wenn intermittierend
eine psychiatrische Hospitalisation mit Exazerbation der Depression stattgefunden
habe. Im Gegenteil sei bei einer nur leichten depressiven Episode keine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit mehr attestierbar (IV-Nr. 85 S. 18 ff.).
7.2
Das D.___
(, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH;, Klinischer Psychologe und
Supervisor), hielt in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 zum C.___ -Gutachten
im Wesentlichen fest, A.___ befinde sich seit 14. Mai 2008 im D.___ in
Behandlung. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Sichtung
des C.___ -Gutachtens seien sowohl inhaltliche Diskrepanzen als auch fachliche
Zweifel aufgekommen. Es bestehe beim Exploranden eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Die Testdiagnostik sei
eindeutig und bestätige die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Die
Behauptung, dass bei einer schweren depressiven Episode zwingend Suizidgedanken
und Suizidimpulse vorhanden sein müssten, sei falsch. Ausserdem habe der
Explorand Todeswünsche geäussert. Dass sich die Depression bei Austritt deutlich
aufgehellt habe, sei zu hoffen. Der Patient sei weitgehend auf die Hilfe
Dritter angewiesen. Für die tägliche Einnahme von 15 Tabletten komme die
Spitex täglich (ausser sonntags) vorbei. Einmal in der Woche putze die
Schwester die Wohnung. Der Patient ernähre sich «kalt». Die Einkäufe erledige
er dank des Umstands, dass er neben dem Coop wohne, grösstenteils selber
(IV-Nr. 88 S. 3 f.).
7.3
In
der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahme des D.___ vom
18.
März 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde hiermit kein
Parteigutachten erstellt, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität
des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. geäussert. Diese Kritik
betreffe allein die Nachvollziehbarkeit der Befundaufnahme und den u.a. daraus
folgenden Schlussfolgerungen aus fachlich fundierter Sicht. Es gebe offenbar
nur gerade zwei wichtige Vordokumente, einerseits das Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 23. März 2010, andererseits der Bericht der
Diabetologie vom 27. Dezember 2012. Dies sei sicher ungenügend. Die
Untersuchungen hätten offenbar mit einem kurdischen Übersetzer stattgefunden,
die Qualität der Übersetzung könne vom Patienten nicht eingeschätzt werden,
allerdings sei wegen politischer Differenzen wohl von einer zweifelhaften
Übersetzung auszugehen. Die psychiatrische Untersuchung habe gemäss den Angaben
des Exploranden 1 Stunde gedauert. Die Spitex sei durch die
Psychiatrischen Dienste Solothurn organisiert worden, seit dem Jahr 2012
täglich zur Medikamentenabgabe und Glucosemessungen, dies wegen Vergesslichkeit
des Patienten (Medikamenteneinnahme) sowie Glucoseschwankungen. Es werde suggeriert,
dass die Spitex überflüssig sei. Es sei davon auszugehen, dass sich sowohl die
Spitex als auch die Psychiatrische Klinik Solothurn zur Einschaltung der Spitex
Gedanken gemacht hätten. Der Medikamentenspiegel werde für Doxepin (Sinquan)
sowie Flurazepam (Dalamdorm) erhoben, obwohl der Patient diese Medikamente
gemäss Medikamentenliste gar nicht einnehme. Duloxetin (Cymbalta) sei gemäss der
Liste und im Referenzbereich. Damit sei das Gutachten in einem entscheidenden
Punkt widersprüchlich.
Im Weiteren
wurde ausgeführt, einmal mehr habe Dr. med. keine psychiatrischen Symptome
erhoben. Wenn die Symptome nicht erfragt würden, so ergebe dies falsche
Diagnosen. Alleine die «objektive» Beobachtung des Patienten, dass die Stimmung
«leicht depressiv» sei, sei nicht einmal genügend für die Diagnosestellung einer
rezidiverenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode
(F32.0). Nach den ICD-10-Kriterien für diese Diagnose suche man in diesem
Gutachten vergeblich. Sodann werde behauptet, dass für eine schwere depressive
Episode zwingend «ausgeprägte Suizidgedanken oder Suizidimpulse» vorhanden sein
müssten. Dies sei fachlich falsch. Das Kriterium der Suizidalität sei eines von
8.
bei 10 vorhandenen Kriterien, welche für eine schwere Depression erfüllt sein
müssten. Die Suizidalität könne dabei auch fehlen, was der klinischen Erfahrung
entspreche. So sei jemand mit einer schweren Depression oft nicht mehr handlungsfähig
genug, um Suizidimpulse zu haben. Die richtige Diagnose im Jahr 2014 laute
daher: «1. Rez. depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10
F33.2); 2. St.n. Myokardinfarkt am 26.09.09 (2 stent-Einlagen
Insel-Spital, Patientenangabe); 3. Tinnitus (H93.1), Dr. , 30.01.06;
4.
Diabetes mellitus Typ II (ED 2005, Dr. , 30.01.06);
5.
Adipositas (E66, BMI = 30); 6. St.n. subtotaler Strumektomie 1996
bei M. Basedow». Subjektiv sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig als
Schreiner, aber auch für angepasste Tätigkeiten. Die objektivere Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit laute wie folgt: Auf Grund der neuropsychologisch
bestätigten Depression sowie des positiven und negativen Leistungsbildes sei
der Patient 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten
(IV-Nr. 102 S. 2 ff.).
7.4
Auf
die Empfehlung des RAD-Arztes (Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH) in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 wurde der vorerwähnte
Bericht des D.___ vom 18. März 2014 dem C.___ zur Stellungnahme vorgelegt
mit der Frage, ob dieser etwas an der diagnostischen und
versicherungsmedizinischen Einschätzung ändere und/oder allenfalls eine
Verlaufsbegutachtung notwendig sei (vgl. IV-Nr. 104 und 105). Die C.___ -Gutachter
(Dres. med. und) äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2014.
dahingehend, der Explorand sei am 10. Juli 2013 im Beisein eines
Dolmetschers psychiatrisch untersucht worden. Dabei habe sich eine leicht
depressive Stimmungslage bei lebhafter Psychomotorik und gutem affektivem
Kontakt zum Untersucher und zum Dolmetscher gezeigt. Der Explorand habe von
einer gewissen Freudlosigkeit berichtet und sich explizit von einem Lebensverleider
oder Suizidgedanken distanziert. Bei der Untersuchung habe er berichtet, dass
er Ängste vor einem Herzinfarkt habe, sich auch in grösseren Menschenmengen
unwohl fühle, aber in der Lage sei, Zug zu fahren. Er habe von regelmässigen
Spaziergängen berichtet und davon, dass er den Haushalt weitgehend
selbstständig erledige. Im Gutachten sei erwähnt worden, dass der Explorand
wohl zweimal stationär psychiatrisch behandelt worden sei, gemäss den
Austrittsberichten aber sich das depressive Zustandsbild bei Austritt jeweils
deutlich gebessert habe. Auch im Jahr 2010 habe im Rahmen einer psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. B.___ nur eine leichte depressive Episode
festgestellt werden können. Das D.___ diagnostiziere seit Jahren eine schwere
depressive Episode. Es sei mit einer schweren depressiven Episode nicht
vereinbar, dass der Explorand den Haushalt weitgehend selbstständig führe,
Spaziergänge unternehme, soziale Kontakte pflege und einen Lebensverleider und
Suizidgedanken von sich weise. Im Bericht von vom 18. März 2014 würden
auch keinerlei Angaben zum aktuellen psychopathologischen Befund gemacht. Die
Diagnose schwere Episode bei rezidivierender depressiver Störung werde in
diesem Bericht auch nicht näher begründet. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den
Schlussfolgerungen festgehalten werde, die im Gutachten vom 19. Juli 2013
gezogen worden seien. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 106).
8.
8.1
Die
IV-Stelle erliess am 19. März 2014 die vorliegend angefochtene Verfügung,
worin sie die Erhöhung der bisher gewährten Viertelsrente im Wesentlichen mit
der Begründung ablehnte, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
habe sich nicht verändert; es könne ihm weiterhin eine Tätigkeit in einem
60.
%-Pensum zugemutet werden (IV-Nr. 109).
Der
Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, das C.___ -Gutachten vom
19.
Juli 2013 basiere auf Untersuchungen vom 10. Juli 2013 und sei -
bezogen auf den Verfügungszeitpunkt (19. März 2015) – bereits 20 Monate
alt gewesen. Damit könne sich die Verwaltung nicht auf eine in zeitlicher
Hinsicht genügend verlässliche Entscheidungsgrundlage berufen.
Das C.___ -Gutachten
vom 19. Juli 2013 wurde aufgrund der internistischen Untersuchung von Dr. med.
und der psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. vom 10. Juli 2013 erstellt
(IV-Nr. 85 S. 9 ff. und 12 ff.). Bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 19. März 2015 vergingen unbestrittenermassen
rund 20 Monate. Den in der Folge eingereichten Berichten des D.___ vom
12.
August 2013 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) und 18. März 2014
(IV-Nr. 102 S. 2 ff.) kann ausschliesslich eine Stellungnahme bzw.
Kritik zum obgenannten C.___ -Gutachten entnommen werden. Eine seither eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustands wird darin nicht ausgewiesen. Andere
Arztberichte, welche eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers
seit der C.___ -Begutachtung vom 10. Juli 2013 dokumentierten, liegen
nicht vor. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Solothurn vom
14.
Dezember 2012 (2. Hospitalisation vom 27. September bis
20.
November 2012) konnte der Antrieb, die Vigilanz sowie die Motivation durch
die Behandlung langsam, aber kontinuierlich verbessert werden; der Patient habe
in einer deutlich gebesserten psychischen Verfassung am 20. November 2012
aus der Klinik entlassen werden können (IV-Nr. 77 S. 7 ff.). Sodann
hielt der Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Arztbericht zu Handen der
IV-Stelle vom 3. Mai 2013 fest, der Gesundheitszustand der versicherten
Person sei stationär und er könne keine neuen Befunde erheben (IV-Nr. 77
S. 5 f.). Auch die mit Eingabe vom 26. Mai 2015 dem Gericht nachgereichten
Unterlagen (ENG-Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für
Neurologie, vom 31. März bzw. 8. Mai 2015 [Beschwerdebeilage 3] sowie
Labor-Befundbericht der H.___ vom 1. und 21. April 2015
[Beschwerdebeilage 4]) vermögen keine seither eingetretene relevante gesundheitliche
Verschlechterung zu dokumentieren. Der RAD (Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin
FMH) hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015 im Wesentlichen fest,
bei den ENG-Befunden handle es sich um reine Messwerte ohne Anhaltspunkte für
die Indikation der Untersuchung. Ebenso wenig liege eine eingehende Beurteilung
bzw. Interpretation der Messwerte vor. Die ermittelten Werte seien völlig
unspezifisch und hätten keine diagnostische Aussagekraft. Man könne nur
spekulieren, dass möglicherweise die Frage nach einer diabetischen Polyneuropathie
beantwortet werden sollte. Eine solche Diagnose sei jedoch primär klinisch zu
stellen, und im Falle des Vorliegens einer leichten Polyneuropahtie (was bei
langjährigem Diabetes zu erwarten sei) wäre deswegen nicht von einer zusätzlich
relevanten Einschränkung auszugehen. Ausserdem bestehe kein Hinweis auf entsprechende
subjektive Beschwerden (A.S. 37). Auch vom Beschwerdeführer selber wird weder
in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2015 noch in seiner Replik vom 7. September
2015.
ein Beschwerdebild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben bzw.
dokumentiert, welches weitere medizinische Abklärungen erfordern würde.
In
Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist damit davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der C.___
-Begutachtung vom 10. Juli 2013 nicht wesentlich verändert hat. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung auf das rund 20 Monate alte C.___ -Gutachten abgestellt
hat. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten
Bundesgerichtsurteilen handelt es sich im Übrigen um wesentlich ältere
Gutachten (rund 30 Monate [vgl. BGE 139 V 547 E. 10.3.1 S. 569] bzw.
gut 36 Monate [Urteil des Bundesgerichts I 625/05 vom 6. Februar 2006
E. 4.1]).
8.2
Dem
Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der
internistischen Bezüge und angesichts der langen Rentenbezugsdauer wegen der
entsprechenden eingliederungsbezogenen Abklärungsbedürftigkeit nicht direkt ein
bidisziplinäres Gutachten in Auftrag geben, sondern eine polydisziplinäre
Expertise einholen müssen, kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine konkreten
Hinweise, dass nach der von der IV-Stelle veranlassten internistischen und
psychiatrischen Begutachtung der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
relevante Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend genug abgeklärt
worden wäre. Im Protokoll über das Revisionsgespräch vom 9. April 2013
wurden ausschliesslich die Diagnosen «Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode», «Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischer
Polyneuropathie», «Schlafapnoe-Syndrom» und «Adipositas» angegeben
(IV-Nr. 75 S. 1). Nach dem am 19. September 2009 erlittenen
Herzinfarkt ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdefrei, wobei seit
mehreren Monaten vorwiegend am Morgen Palpitationen (Wahrnehmung des eigenen
Herzschlags) von mehreren Minuten auftreten. Kardial ist der Beschwerdeführer
kompensiert. Im Belastungstest zeigte er eine leicht eingeschränkte körperliche
Leistung ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie.
Rhythmusstörungen unter Belastung konnten nicht dokumentiert werden (vgl. Bericht
von I.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 22. Juni 2012 (IV-Nr. 77
S. 16 ff.). Sodann kann dem Bericht des Interdisziplinären Schlafmedizinischen
Zentrums der Solothurner Spitäler AG (Dr. med., Leiter Schlaflabor ISZ)
vom 17. Dezember 2012 zur Polysomnographie und der Vigilanztests vom 28./29.
November 2012 entnommen werden, dass in der Polysomnographie eine Rhonchopathie
(Schnarchen) bestätigt werden konnte, wobei die Zahl der Hypopnoen
(Verminderung des Atemflusses) und obstruktiven Apnoen (Atemstillstände) ebenso
wie der Desaturationsindex noch im Rahmen der Norm liege. Trotz Einnahme von
Trittico und Lyrica zeige sich doch eine deutliche Fragmentierung des
Nachtschlafes, was ein Teil der Müdigkeit erklären könnte. Die Müdigkeit/Schläfrigkeit
dürfte multifaktoriell bedingt sein, einerseits medikamentös, möglicherweise
aufgrund einer allzu starken Blutdrucksenkung sowie andererseits natürlich im
Rahmen der Depression und Angststörung. Aufgrund der aktigraphischen Befunde
zeige sich auch noch eine Verbesserungsoption hinsichtlich der Schlafhygiene (IV-Nr. 77
S. 13). Im Weiteren geht aus dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn,
Medizinische Klinik, Endokrinologie/Diabetologie, vom 27. Dezember 2012 hervor,
auf dem Blutzuckermessgerät zeige sich eine akzeptable mittlere Plasmaglucose.
Es sei klar ersichtlich, dass der Patient bei Zurückhaltung von Süssigkeiten
sehr gut eingestellt sei (IV-Nr. 77 S. 11). Schliesslich gab der
Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht zu Handen der IV vom 3. Mai
2013.
an, der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär, der Patient sei
bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Dritthilfe angewiesen und
eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Er habe keine neuen
Befunde erheben können (IV-Nr. 77 S. 5 f.).
Angesichts dieser
medizinischen Berichte bestand für die IV-Stelle kein Anlass, ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag zu geben. Nach der Rechtsprechung kann von einer
polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre
durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig
ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (BGE 139 V 349 E. 3.2
S. 352). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der
Erstbegutachtung ausschliesslich psychiatrisch begutachtet (vgl. psychiatrisches
Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 23. März 2010 (IV-Nr. 28.1);
gestützt darauf wurde die bisher gewährte ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente
ab 1. Januar 2011 reduziert (rechtskräftige Verfügung vom 18. November
2010; IV-Nr. 44). Angesichts der im Revisionsverfahren vom Oktober 2012 eingereichten
Unterlagen war ausschliesslich eine internistische und vor allem psychiatrische
Verlaufsbegutachtung angezeigt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des
Revisionsgesprächs vom 8. April 2013 auf eine Verschlechterung seines
psychischen Gesundheitszustands (Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik
Solothurn vom 27. September bis 20. November 2012) und eine ungenügende
Einstellung seines Diabetes hinwies (vgl. IV-Nr. 75). Ausser den vorerwähnten
Befunden sind keine weiteren abklärungsbedürftigen interdisziplinären Bezüge ersichtlich,
weshalb für die IV-Stelle kein Anlass bestand, weitere Fachdisziplinen in die
Verlaufsbegutachtung miteinzubeziehen. Im Weiteren war auch kein besonderer
arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Abklärungsbedarf gegeben. Das
Bundesgericht hielt bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 u.a.
fest, die Einschätzung der Administrativgutachterin sei nachvollziehbar und
eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % sowohl in der angestammten Tätigkeit
als Schreiner als auch in überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne
erhöhte Anforderungen sei nachvollziehbar und leuchte ein (vgl. IV-Nr. 61
S. 5 f. E. 4.2). Angesichts der unveränderten medizinischen Situation
war kein weiterer eingliederungsbezogener Abklärungsbedarf ersichtlich.
Sodann
teilte das C.___ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai und 13. Juni
2013.
mit, es sei sowohl eine medizinische als auch eine psychiatrische Abklärung
im C.___ erforderlich, das Untersuchungsprogramm bestehe aus einem psychiatrischen
Gespräch (Dr. med.) sowie einer allgemeininternistischen Untersuchung (Dr. med.)
unter Einbezug eines Dolmetschers (IV-Nr. 80 bis 82). Trotz entsprechendem
Hinweis wurden weder gegen die zu beurteilenden Fachdisziplinen noch gegen die
Gutachter Dres. med. und Einwendungen vorgebracht. Auch in den nach Zustellung
des Gutachtens eingereichten Stellungnahmen vom 13. August 2013
(IV-Nr. 88) und 19. Februar 2014 (IV-Nr. 97) wurde vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht, er hätte noch in weiteren Fachdisziplinen begutachtet
werden müssen. Ein solcher Einwand wurde auch nicht vom behandelnden Psychiater
erhoben (vgl. Stellungnahmen vom 12. August 2013 [IV-Nr. 88 S. 3
f.] und 18. März 2014; [IV-Nr. 102 S. 2 ff.). Es erübrigt sich
daher, auf diesen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwand
weiter einzugehen.
8.3
Nach
der Rechtsprechung haben polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an
denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, nach dem Wortlauft von
Art. 72bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. März 2012
gültigen Fassung) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV
eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen
Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe
der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2
IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform
SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der
Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird. Bei mono- und
bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System
vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachverständigen hier
weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und
Gutachter). Nicht ausgeschlossen ist freilich, dass Begutachtungsinstitute, die
für den Bereich der polydisziplinären Expertisen mit dem BSV eine Vereinbarung nach
Art. 72bis IVV abgeschlossen haben, auch bidisziplinäre
Expertisen erstatten; dies erfolgte allerdings ausserhalb des MEDAS-Statuts. Da
solche bidisziplinäre Gutachten keine MEDAS-Gutachten im Rechtssinne sind,
rechtsfertigt es sich nicht, die betreffenden Aufträge anders abzuwickeln als
diejenigen an andere Sachverständige, die schon faktisch, mangels eines numerus
clausus, nicht der Zufallszuweisung unterstellt werden können (BGE 139 V 349
E. 2.2 S. 351). Der Einwand des Beschwerdeführers, auch die Einholung
eines bidisziplinären Gutachtens hätte via SuisseMED@P erfolgen müssen, nachdem
sich die Beschwerdegegnerin für eine MEDAS entschieden habe, geht nach dem
Gesagten fehl. Die C.___ -Begutachtung ist in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden.
8.4
Der
Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das psychiatrische Teilgutachten
des C.___ vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Diagnosestellung müsse
zwecks Überprüf- und Nachvollziehbarkeit notwendigerweise kriterienorientiert
(hier nach ICD-10) erfolgen. Die symptom- und kriterienorientierte Diagnosestellung
erfolge heute in Anlehnung an das AMDP-System. Es falle auf, dass der Befund im
Gutachten von Dr. med. nicht dem AMDP-System entspreche.
8.4.1
Der C.___
-Gutachter Dr. med. führte im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung
aus, der leicht älter aussehende Explorand habe einen gepflegten Eindruck
gemacht; er habe aber nur noch wenige Zähne. Er sei freundlich und kooperativ
gewesen und sei bereitwillig auf die gestellten Fragen eingegangen. Bezüglich
der Ängste vor grösseren Menschenansammlungen seien die Angaben etwas diskrepant
gewesen. So habe er berichtet, dass er keinen Zug benütze und öffentliche
Veranstaltungen meide. Gleichzeitig habe er aber auch berichtet, dass er einmal
im Monat mit dem Zug nach Zürich fahre, um seinen Psychiater zu besuchen. Er
sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, zur heutigen Untersuchung alleine
mit dem Zug von Solothurn nach Basel zu fahren. Er habe, vor allem kurz nach
dem Erwachen, über Ängste geklagt, einen Herzinfarkt zu erleiden. Sodann habe er
von einer gewissen Freudlosigkeit berichtet. Explizit habe er sich von einem
Lebensverleider oder Suizidgedanken distanziert. Die Stimmung sei herabgesetzt
gewesen, leicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und Antriebsstörungen
habe man nicht gefunden. Der Explorand habe einen guten affektiven Kontakt zum
Untersucher und zum Dolmetscher aufgenommen. Er habe einen wachen Eindruck
gemacht, sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen
Person gut orientiert gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt. Die im
Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen hätten auf
durchschnittliche Intelligenzleistungen hingewiesen. Während der ganzen
Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe
gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Seine Ausführungen seien anschaulich
und das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Er habe kein Gedankenabreissen,
keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In seinen Schilderungen
seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken
oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine
Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische
oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten
Bezug zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der
Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreiten oder Fremdbeeinflussungserlebnisse
seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken
geäussert. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe
nicht über Ängste vor einem erneuten Herzinfarkt berichtet. Aus seinen
Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des
Antriebes im Laufe des Tages ergeben (IV-Nr. 85 S. 14 f.
Ziff. 4.2 «Psychiatrischer Befund»). Der C.___ -Gutachter Dr. med.
stellte aufgrund dieses erhobenen Befundes die Diagnose (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0).
Die klinisch-diagnostischen
Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10
Kapitel V [F]) sehen für eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0)» vor, dass die Kriterien für eine rezidivierende
depressive Störung (F33) erfüllt sein müssen und die gegenwärtige Episode den
Kriterien für die leichte depressive Episode (F32.0) entspricht. Sodann sollen
wenigstens zwei Episoden mindestens 2 Wochen gedauert haben und beide sollen
von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen
sein. Bei der rezidivierenden depressiven Störung (F33) handelt es sich um eine
Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist, wie sie
unter leichter, mittelgradiger oder schwerer depressiver Episode (F32.0 –
F32.3) beschrieben werden. Typische Symptome einer Depression sind depressive
Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie
erhöhte Müdigkeit (3). Für die Diagnose einer leichten depressiven Episode
(F32.0) sollen mindestens zwei dieser drei und mindestens zwei der übrigen
sieben für die Kategorie F32 genannten Symptome (1. verminderte
Konzentration und Aufmerksamkeit; 2. Vermindertes Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen; 3. Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (sogar bei
leichten depressiven Episoden); 4. Negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven; 5. Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder
Suizidhandlungen; 6. Schlaf-störungen; 7. Verminderter Appetit) vorhanden
sein (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel
V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6., vollständig überarbeitete Aufl.,
2008, S. 149 ff.).
Im Rahmen
der Befunderhebung stellte der psychiatrische Gutachter eine gewisse
Freudlosigkeit (2) sowie eine herabgesetzte, leicht depressive Stimmung (1) fest.
Antriebsstörungen und erhöhte Müdigkeit (3) fanden sich dagegen nicht. Vielmehr
machte der Explorand einen wachen Eindruck und war bewusstseinsklar. Demnach
sah Dr. med. zwei der vorerwähnten drei typischen Symptome als erfüllt an.
Bezüglich der übrigen sieben Symptome ist festzuhalten, dass der psychiatrische
Gutachter während der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche
feststellte. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen waren intakt und
der Explorand konnte gut auf die gestellten Fragen eingehen. Sodann distanzierte
er sich von einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Er klagte vor allem kurz
nach dem Erwachen über die Angst, (erneut) einen Herzinfarkt zu erleiden. Ausserdem
fühlte er sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten; als Grund dafür nannte er
Ängste, fehlende Belastbarkeit und Herzklopfen. Ausserdem klagte er über
Schlafstörungen (vgl. IV-Nr. 85 S. 14 ff. Ziff. 4.2
«Psychiatrischer Befund» und Ziff. 4.4 «Psychiatrische Beurteilung»). Es
kann davon ausgegangen werden, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund
seiner Befunderhebung zwei der vorerwähnten sieben übrigen Symptome (Vermindertes
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen [2]; Schlafstörungen [6]) als erfüllt erachtete.
Die anderen fünf Symptome (Verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit [1];
Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit [3], Negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven [4]; Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen
[5]; verminderte Appetit [7]) waren dagegen nicht oder nicht in der
erforderlichen Ausprägung vorhanden.
Angesichts der
vom begutachtenden Psychiater erhobenen Befunde erscheint die von ihm gestellte
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10 F33.0), unter Bezugnahme der klinisch-diagnostischen Leitlinien gemäss
ICD-10 als nachvollziehbar. Es bestehen keine konkreten Hinweise für die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10
F33.2), wie sie vom behandelnden Psychiater, D.___ in seinen Stellungnahmen vom
12.
August 2013 (IV-Nr. 88 S. 3 f.) und 18. März 2014
(IV-Nr. 102 S. 2 ff.) angegeben wurde. So zeigt der Patient in einer
schweren depressiven Episode meist erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit.
Ein Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld sind
meist vorherrschend. In besonders schweren Fällen besteht ein hohes
Suizidrisiko. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer
schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche
Aktivitäten fortzuführen; allenfalls nur sehr begrenzt (vgl. ICD-10 Kapitel V (F),
a.a.O., F33.2 i.V.m. F32.2, S. 153 und 158). Solche Verhältnisse liegen im
Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurden auch vom behandelnden Psychiater
nicht beschrieben. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 wies der
behandelnde Psychiater im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Testdiagnostik
und darauf hin, der Patient sei weitgehend auf die Hilfe Dritter angewiesen
(IV-Nr. 88 S. 3). In der Stellungnahme vom 18. März 2014 wurde
im Wesentlichen die Qualität des C.___ -Gutachtens (Nachvollziehbarkeit der
Befundaufnahme, Schlussfolgerungen) kritisiert und auf die Vergesslichkeit des
Patienten in Bezug auf die Medikamenteneinnahme (inkl. Glucosemessungen)
hingewiesen, weshalb die Spitex ihn täglich unterstützen müsse (IV-Nr. 102
S. 3). Die vom behandelnden Psychiater attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
auch für angepassten Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar, nachdem bereits
Dr. med. B.___ im Rahmen der Erstbegutachtung lediglich eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00), diagnostiziert und angegeben hatte,
der Explorand sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schreiner als auch
in anderen, überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeiten ohne erhöhte
Anforderungen zu 60 % arbeitsfähig (psychiatrisches Fachgutachten vom 23. März
2010.
[IV-Nr. 28.1 S. 14 f.]). Diese Einschätzung wurde sowohl vom
kantonalen Versicherungsgericht als auch vom Bundesgericht bestätigt. Da sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht relevant verändert
hat, kann die Diagnose sowie die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des
behandelnden Psychiaters nicht nachvollzogen werden, weshalb darauf nicht abzustellen
ist. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der behandelnden
Ärzte ein (Administrativ- oder Gerichts-)Gutachten grundsätzlich nur dann in
Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben vermag, wenn
sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_964/2011 vom
25.
Januar 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall.
8.4.2
Die
Kritik, der psychiatrische Gutachter habe seine Befunde nicht nach den von der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) im Februar
2012.
als Empfehlung veröffentlichten AMDP-Richtlinien erhoben, zielt deshalb
ins Leere, weil die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende
Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.2 und
8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wohl ergänzen
die nach AMDP-Regeln erfassten Psychopathologien die klinische Befundung des
Exploranden, ersetzen sie jedoch nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3 und 9C_305/2009 vom
26.
Juni 2009 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Auch der Einwand, eine
Auseinandersetzung mit der von der Psychiatrischen Klinik, Solothurn,
durchgeführten Testdiagnostik (Hamilton Depressionsskala [HAMD] und Beck
Depressionsinventar [BDI]) gemäss Austrittsbericht vom 14. Dezember 2012
(IV-Nr. 77 S. 7 ff.) sei im Gutachten von Dr. med. ebenso unterblieben,
verfängt nicht. Letztlich haben die ärztlichen Gutachter die Arbeitsfähigkeit
zu bestimmen: Nach der Rechtsprechung ist dem testmässigen Erfassen der
Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine
ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5
und 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2, je mit Hinweisen).
8.4.3
Dem
Einwand des Beschwerdeführers, die Resultate der Expertisen von Dr. med.
seien voraussehbar und ergebnisorientiert und der Gutachter erwecke den
Anschein mangelnder Unparteilichkeit, kann nicht gefolgt werden. Die medizinischen
Abklärungsstellen (MEDAS) der IV gelten grundsätzlich als unabhängig und
unparteilich (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, S. 603 Rz. 55). Konkrete
Hinweise für eine «mangelnde Unparteilichkeit» des psychiatrischen Gutachters
sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer weder substantiiert noch
dokumentiert. Der blosse Hinweis auf eine Erwägung aus einem Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009, wonach es gerichtsnotorisch
sei, dass in C.___ -Gutachten häufig eine nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit
von 20 % attestiert werde, wobei jeweils im Dunkeln bleibe, weshalb die
Einschränkung gerade 20 % betragen solle, genügt nicht.
8.4.4
Die anlässlich
der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 vom Beschwerdeführer
nachgereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen Nr. 5 bis 8) lassen keine
andere Beurteilung zu. Im Bericht der Betriebsleitung der Spitex Solothurn vom
19.
Oktober 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer werde
seit dem 16. November 2012 von der Spitex betreut, er brauche tägliche
Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten inklusive Insulinverabreichung
(aktuell werde eine Reduktion auf fünfmal pro Woche versucht), er benötige
aufgrund seiner Angstzustände die Sicherheit des Spitex-Besuches und er sei
nicht in der Lage, seine Tagesstruktur alleine festzulegen. Anleitung und Kontrolle
seien erforderlich. Sodann brauche er bei hauswirtschaftlichen Arbeiten (z.B.
Wochenkehr) die Unterstützung seiner Angehörigen, vor allem seiner Schwester.
Die Angehörigen seien damit aber zum Teil überfordert. Auch in finanziellen
Angelegenheiten sei der Beschwerdeführer überfordert (offene Rechnungen,
Verlustschein von CHF 5‘847.30). Zeitweise habe die Pro Infirmis
Unterstützung in Management und Finanzen angeboten, diese Unterstützung sei
aber vor Monaten beendet worden, da der Beschwerdeführer das Mandat nicht
weiterhin erteilt habe (vgl. Beschwerdebeilage 5).
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers hatte der psychiatrische Gutachter Dr. med.
Kenntnis von der Unterstützung durch die Spitex. So wurde bereits im C.___ -Gutachten
vom 19. Juli 2013 der Beizug der Spitex bei der Medikamenteneinnahme erwähnt
(S. 9 und 11). Im Weiteren wies auch der behandelnde Psychiater in seinen
Stellungnahmen vom 12. August 2013 und 18. März 2014 auf die tägliche
Unterstützung der Spitex bezüglich Medikamentenabgabe und Glucosemessungen hin.
Dennoch hielten die C.___ -Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli
2014.
fest, das D.___ diagnostiziere seit Jahren eine schwere depressive
Episode. Es sei mit einer schweren depressiven Episode jedoch nicht vereinbar,
dass der Explorand den Haushalt weitgehend selbstständig führe, Spaziergänge
unternehme, soziale Kontakte pflege und einen Lebensverleider sowie
Suizidgedanken weit von sich weise. Im Bericht des behandelnden Psychiaters vom
18.
März 2014 seien auch keinerlei Angaben zum aktuellen
psychopathologischen Befund gemacht worden. Die Diagnose einer schweren Episode
bei rezidivierender depressiver Störung werde in diesem Bericht auch nicht
näher begründet (IV-Nr. 106 S. 2). Dem ist beizupflichten. Die vom
behandelnden Psychiater diagnostizierte «Rez. depressive Störung gegenwärtig
schwere Episode (ICD-10, F33.2)» wird von ihm schon insofern relativiert, als er
darauf hinweist, der Beschwerdeführer erledige die Einkäufe grösstenteils
selber (vgl. Einschätzung vom 12. August 2013; IV-Nr. 88 S. 3),
und unter dem Titel «Positives Leistungsbild» erwähnt, es bestehe eine Interaktion
mit der Familie und eine Mobilität in einem gewissen Ausmass (Autofahren am
Stück für ca. 30 Minuten, Gehen während ca. 2 Stunden) sei möglich (vgl. Stellungnahme
vom 18. März 2014; IV-Nr. 102 S. 4). Es bleibt daher unklar,
weshalb auch für eine körperlich leichte, angepasste Verweistätigkeit nicht
zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen soll. Auch aufgrund der übrigen
Beschwerdebeilagen kann - in Übereinstimmung mit der der Auffassung des
RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 108
S. 2) - nicht von einer seit dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom
23.
März 2010 eingetretenen relevanten gesundheitlichen Verschlechterung
des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
8.4.5
Das
bidisziplinäre C.___ -Gutachten vom 19. Juli 2013 beruht auf den Untersuchungen
vom 10. Juli 2013, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in
Kenntnis der Anamnese abgegeben. Ausserdem leuchtet es in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, weshalb ihm voller
Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Es bestehen keine Hinweise, dass
die von Dr. med. durchgeführte Befunderhebung in relevanter Weise
ungenügend und/oder lückenhaft gewesen wäre, wie dies vom Beschwerdeführer gerügt
wird. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, liegen nicht vor (vgl. E. 4.2 hiervor). Der gemäss den diagnostischen
Leitlinien nach ICD-10 etwas fragwürdige Hinweis von Dr. med., ausgeprägte
Suizidgedanken und Suizidimpulse seien für die Diagnose einer schweren
depressiven Episode zwingend zu fordern (vgl. IV-Nr. 85 S. 17
Ziff. 4.8 ), vermag den Beweiswert des bidiszipinären C.___ -Gutachtens
nicht zu schmälern.
9.
Nach
dem Gesagten ist seit der vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
dem Bundesgericht bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18.
November 2010, worin im Wesentlichen aufgrund des Gutachtens von
Dr. med. B.___ vom 23. März 2010 (Arbeitsfähigkeit von 60 %
sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schreiner als auch in einer angepassten,
überwiegend manuell-handwerklichen Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen) die
bisher zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente per
1.
Januar 2011 herabgesetzt wurde, keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Gemäss dem vorliegend
massgeblichen C.___ -Gutachten vom 19. Juli 2013 besteht seit dem Jahr
2010.
ein unverändertes psychiatrisches Zustandsbild (vgl. IV-Nr. 85
S. 19). Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19.
März 2015, worin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom
30.
Oktober 2012 abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Der
Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. A.S. 38 f.).
Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwalt C. Wyssmann hat am 1. Oktober 2015 sowie an
der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 Kostennoten eingereicht,
worin er einen Zeitaufwand von 9.17 Std. und 4.33 Std., somit insgesamt 13.5
Std., zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von
CH 54.90 und CHF 48.40, somit insgesamt CHF 103.30, geltend
macht.
Der geltend
gemachte Zeitaufwand ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme
von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz
eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach ist die
Kostennote vom 1. Oktober 2015 um die unter den Daten vom 8. Mai 2015
(Brief an Klient [0.17 Std.]), 26. Mai 2015 (Brief an Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn [0.33 St.]), 17. Juli 2015 (Brief an Klient [0.17
Std.]) und 1. Oktober 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn [0.33 Std.]) zu kürzen. Im Weiteren ist der mit Kostennote vom
19.
Oktober 2016 geltend gemachte Aufwand vom 29. Juli 2016 (Brief an
Klient [0.17 Std.]) nicht zu entschädigen. Demnach ist ein Zeitaufwand von
insgesamt 12.33 Std. zu berücksichtigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]) ergibt
sich ein Honorar von CHF 2‘219.40.
Bei den
Auslagen ist eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160
Abs. 5 GT), und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten (stets) geltend
gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich damit auf CHF 37.40 und
CHF 47.40, somit auf insgesamt CHF 84.80. Damit beläuft sich die
Kostenforderung in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses auf CHF 2‘488.55
(Honorar von CHF 2‘219.40 zuzüglich Auslagen von CHF 84.80 und MwSt
von CHF 184.35). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 932.15 (Differenz zu
dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss Honorarvereinbarung
vom 24. März 2015 [A.S. 50]), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Kostenforderung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, lic. iur. Claude Wyssmann,
Rechtsanwalt, [...], wird auf CHF 2‘488.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von
CHF 932.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3.
Der
Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen,
welche infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4.
Die vom
Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016
eingereichten Unterlagen Nr. 5 bis 8 werden der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
5.
Je ein Exemplar
des Protokolls der Verhandlung vom 19. Oktober 2016 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93.
BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser