VSBES.2015.123
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. Mai 2017Deutsch62 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Mai 2017
Es
wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann,
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und
berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 19. März 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1970 geborene A.___ erlitt am 23. Oktober 1997 einen Auffahrunfall. Gemäss
Aktennotiz vom 2. Dezember 1997 (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.4 S. 37) erklärte
er gegenüber der Unfallversicherung, er sei gelernter […]. Er habe die Lehre
bei [...] gemacht, mit Abschluss. Zuletzt habe er bei der Firma B.___ in [...] gearbeitet,
von ca. 1991 bis Ende 1995. Er habe aus familiären Gründen (Krankheit der
Mutter) gekündigt. Ca. im April 1996 habe er sich bei der
Arbeitslosenversicherung gemeldet. Am 23. Oktober 1997 habe er als Fahrer eines
Personenwagens Ford Fiesta auf einer Hauptstrasse angehalten, weil er nach
links habe abbiegen wollen. Dabei sei das Auto von hinten stark angefahren
worden. Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], chirurgische Klinik (IV-Nr.
1.4 S. 38), erfolgte am 23. Oktober 1997 eine notfallmässige Selbstzuweisung
des Beschwerdeführers, nachdem dieser am Morgen eine Auffahrkollision erlitten
hatte, wegen Nacken- sowie Lendenschmerzen.
1.2 Die
Suva als obligatorischer Unfallversicherer stellte mit Verfügung vom 29. Juli
1998 (IV-Nr. 1.4 S. 20) ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 23. Oktober
1997 rückwirkend auf den 19. Januar 1998 (Datum einer kreisärztlichen
Untersuchung, vgl. IV-Nr. 1.4 S. 29 f.) ein. Zur Begründung wurde erklärt, seit
diesem Datum bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit. Die dagegen erhobene
Einsprache (IV-Nr. 1.4 S. 11 ff.) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24.
September 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.) ab. Dagegen liess der Versicherte beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess er in seinem
Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 23 ff.), von Dr. med. D.___,
Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 25.
Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 15 ff.) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt für
Neurologie FMH, vom 9. April 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 1 ff.) einreichen. Das Versicherungsgericht
holte ein neurootologisches Gerichtsgutachten
von Prof. Dr. med. F.___, Kantonsspital [...], vom 29. September 2002 ein (vgl.
IV-Nr. 131 S. 25 ff.). Der Beschwerdeführer liess in der Folge ein weiteres psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) und ein weiteres
neurologisch-neuropsychologisches Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. Oktober
2003 (vgl. IV-Nr. 131 S. 32 ff.) auflegen. In
der Folge gab das Versicherungsgericht bei der Rehaklinik G.___ ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag. Dieses wurde unter Einbezug der
Disziplinen Neurologie und Rheumatologie, radiologischer Abklärungen sowie
einer neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Untersuchung am 23.
Juli 2004 erstattet (IV-Nr. 131 S. 5 ff.). Ergänzende Fragen des Vertreters des
Versicherten beantwortete die Rehaklinik G.___ mit Schreiben vom 29. Dezember
2004 (IV-Nr. 142 S. 4 ff.).
1.3 Mit
Urteil vom 27. Juli 2005 (IV-Nr. 158.2) wies das Versicherungsgericht die bei
ihm erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung vom
24. September 1998 (IV-Nr. 1.4 S. 1 ff.) ab. Dagegen liess der Versicherte am
14. September 2005 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 3. August 2007 (U 355/05)
hob das Bundesgericht diesen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Juli
2005 auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses
die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführe. Das
Versicherungsgericht führte am 19. Januar 2009 die öffentliche Verhandlung
durch und wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. September
1998 wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab
(Urteil vom 18. September 2009, IV-Nr. 175).
2.
2.1 Am 30.
November 1998 (Eingang: 14. Dezember 1998) meldete sich der Versicherte unter
Hinweis auf eine Distorsion der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie einen
Tinnitus, bestehend seit dem Unfall vom 23. Oktober 1997, bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.6). Die
Beschwerdegegnerin nahm Unterlagen aus dem unfallversicherungsrechtlichen
Verfahren zu den Akten. Weiter wurden berufliche Massnahmen in Form eines
Arbeitstrainings in der Institution H.___ begonnen (IV-Nr. 7), aber wieder
abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 14. Januar 2000, IV-Nr. 19). Vom 28. Juni bis
26. Juli 2000 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik I.___ auf.
Deren Bericht datiert vom 7. September 2000 (IV-Nr. 33).
2.2 Mit
Verfügung vom 14. Februar 2001 (IV-Nr. 46) verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ein dagegen beim
Versicherungsgericht angehobenes Beschwerdeverfahren (IV-Nr. 47) wurde mit
Verfügung vom 10. September 2001 (IV-Nr. 65) als gegenstandslos abgeschrieben,
nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung aufgehoben hatte, um
weitere Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 59). Die in Aussicht genommene Begutachtung
kam jedoch nicht zustande, weil der Versicherte den Verlauf einer begonnenen
Ausbildung [...] sowie des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abwarten
wollte und sich deshalb weigerte, zur Begutachtung zu erscheinen (vgl. IV-Nr.
71, 73). Daraufhin lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar
2002 (IV-Nr. 74) wiederum ab, Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde
erklärt, der Versicherte habe trotz eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens seine
Mitwirkungspflicht bei der vorgesehenen Begutachtung nicht erfüllt, so dass
aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden müsse. Das
Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29.
September 2003 ab (IV-Nr. 114). Auf Beschwerde des Versicherten hin (IV-Nr.
116) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf. Es wies
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil vom 19.
März 2004, IV-Nr. 121). In der Begründung hielt das Eidgenössische
Versicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der
Begutachtung nicht prinzipiell verweigert, sondern nur in zeitlicher Hinsicht
dafür plädiert, zuvor die Beendigung einer begonnenen Ausbildung und die
Ergebnisse einer im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
angeordneten Begutachtung (vgl. E. I. 1.4 hiernach) abzuwarten. Dieses
Verhalten stelle keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.
2.3 Am 10.
November 2004 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten auf, eine
Psychotherapie in Angriff zu nehmen, und kündigte an, sie werde im Dezember
2005 über seine Leistungsansprüche befinden (IV-Nr. 135). Der Beschwerdeführer
liess daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der Rehaklinik G.___ vom 29.
Dezember 2004 (IV-Nr. 142 S. 4 ff.) und einen Bericht von Dr. med. J.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2005 (IV-Nr.
142 S. 2 f.) einreichen. Er führte aus, mit dem Entscheid könne nicht bis Ende
Jahr zugewartet werden, und verlangte, es sei ihm mindestens eine befristete
Rente zuzusprechen (IV-Nr. 142). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom
9. März 2005 (IV-Nr. 143) an ihrem Standpunkt fest. In der Folge holte sie
Berichte von Dr. med. J.___ vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149) und der Hausärztin
Dr. med. K.___, Ärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Dezember 2005
(IV-Nr. 148) ein. Letzterem lag ein Austrittsbericht der Klinik L.___, in der
sich der Beschwerdeführer vom 5. August bis 17. August 2005 aufgehalten hatte,
vom 24. August 2005 (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) bei.
2.4 Mit
Schreiben vom 3. Mai 2006 (IV-Nr. 156) erklärte die Beschwerdegegnerin, sie
werde den Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abwarten. Am
4. August 2006 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung führen, weil die
Beschwerdegegnerin noch nicht über sein Leistungsgesuch entschieden habe
(IV-Nr. 160). Das Versicherungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 5.
Dezember 2006 (IV-Nr. 167) teilweise gut. Es wies die Beschwerdegegnerin an,
umgehend eine Verfügung (begründete Sistierungsverfügung, Leistungsverfügung
oder Anhandnahme weiterer Abklärungen, falls der Sachverhalt noch unvollständig
sein sollte) zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin eine 4.
Januar 2007 eine Verfügung, wonach das Verfahren bis zum Vorliegen des
Bundesgerichtsurteils im UVG-Verfahren sistiert werde (IV-Nr. 168).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Die
Hausärztin Dr. med. K.___ erklärte am 24. November 2009 (IV-Nr. 178), sie habe
den Beschwerdeführer nur wegen der Unfallfolgen behandelt (vgl. auch
Protokolleintrag vom 16. Februar 2010). Die Psychiaterin Dr. med. J.___, mit
der vereinbart worden war, sie werde den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung
aufbieten (vgl. Protokolleintrag vom 25. Juni 2010), antwortete auf eine
entsprechende Anfrage vom 29. November 2010, der Beschwerdeführer habe
sich bisher nicht gemeldet (IV-Nr. 191; vgl. auch Protokolleintrag vom 7.
Dezember 2010).
3.2 Nachdem
am 31. Mai 2011 ein Gespräch über das weitere Vorgehen und die Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hatte (vgl. Protokolleintrag), forderte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 auf (IV-Nr. 199),
bis 15. Juli 2011 ein Motivationsschreiben (betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen) einzureichen und weitere Verhaltensregeln
einzuhalten. Das Motivationsschreiben wurde in der Folge eingereicht (IV-Nr.
202).
3.3 Am 19.
August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde
eine medizinische Abklärung bei der Begutachtungsstelle M.___ durchgeführt
(IV-Nr. 209). Der Beschwerdeführer liess am 1. September 2011 beantragen, die
Begutachtung sei zu sistieren und es sei ein Arbeitstraining durchzuführen
(IV-Nr. 212). Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Sistierung ab (IV-Nr. 214). Der
Beschwerdeführer liess erklären, er lehne die vorgeschlagene Begutachtungsstelle
ab (Schreiben vom 22. September 2011, IV-Nr. 216).
3.4 Mit
Verfügung vom 17. November 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an der
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ fest (IV-Nr. 219). Der
Versicherte liess dagegen am 3. Januar 2012 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die
Zusprache von Leistungen verlangen (IV-Nr. 222). Mit Urteil vom 11. Dezember
2012 (IV-Nr. 235) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit
darauf eingetreten wurde. Die vom Versicherten am 28. Januar 2013 gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-Nr.
239) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2013 ab, soweit darauf
einzutreten war (IV-Nr. 240).
3.5 Am 10.
Mai 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, als Gutachter
innerhalb der Begutachtungsstelle M.___ sei Dr. med. N.___, Oberarzt, vorgesehen.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände
gegen die Person des Gutachters zur erheben (IV-Nr. 242). Auf Gesuch hin wurde
die Frist bis 7. Juni 2013 erstreckt (IV-Nr. 244). Der Beschwerdeführer liess
am 7. Juni 2013 erklären, er sei mit dem Gutachter Dr. med. N.___ nicht
einverstanden. Die Beschwerdegegnerin bat daraufhin die Begutachtungsstelle M.___,
einen anderen Gutachter vorzuschlagen (Schreiben vom 25. Juni 2013, IV-Nr.
248). Die Begutachtungsstelle erklärte am 16. September 2013, die Begutachtung
werde durch Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie,
übernommen (IV-Nr. 258). Der Beschwerdeführer liess am 20. September 2013
mitteilen, er sei auch mit der Gutachterin Dr. med. O.___ nicht einverstanden,
und schlug andere Gutachter vor (IV-Nr. 260). Nach entsprechender Fristsetzung
(IV-Nr. 262) erhob er am 11. Oktober 2013 Einwände gegen die vorgesehene
Gutachterin Dr. med. O.___ (IV-Nr. 264).
3.6 Mit
Verfügung vom 22. Oktober 2013 (IV-Nr. 265) hielt die Beschwerdegegnerin an der
vorgesehenen Gutachterin Dr. med. O.___ fest. Die dagegen durch den
Beschwerdeführer am 22. November 2013 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 266) wies das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2014 ab (IV-Nr. 277).
3.7 Als die
Beschwerdegegnerin die Begutachtung in die Wege leiten wollte, stellte sich heraus,
dass die gerichtlich bestätigte Gutachterin Dr. med. O.___ in der Zwischenzeit ihre
Tätigkeit bei der Begutachtungsstelle M.___ aufgegeben hatte (Protokolleintrag
vom 8. Juli 2014; Schreiben vom 16. Juli 2014, IV-Nr. 278). Die Parteien
einigten sich schliesslich darauf, Dr. med. C.___, der bereits die
Privatgutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 1.3 S. 23 ff.) und vom 11.
Januar 2003 (IV-Nr. 110) erstattet hatte, mit der Begutachtung zu betrauen (IV-Nr.
279, 280).
4.
4.1 Dr.
med. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 25. September 2014 telefonisch mit,
er habe den Beschwerdeführer für den 16. September 2014 zum Untersuchungstermin
aufgeboten, dieser sei jedoch nicht erschienen. Er habe den Beschwerdeführer
daraufhin für den 25. September 2014 erneut aufgeboten; dieser Termin sei
auch mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers koordiniert worden. Der
Beschwerdeführer sei wiederum nicht erschienen. In der Folge stellte Dr. med.
C.___ der Beschwerdegegnerin die schriftlichen Aufgebote an den Beschwerdeführer
für den 16. respektive 25. September 2014 zu (IV-Nr. 284 S. 2 f.).
4.2 Mit
Schreiben vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 283) forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf, am 18. Dezember 2014, 14:15 Uhr, zum neu angesetzten
Begutachtungstermin bei Dr. med. C.___ zu erscheinen. Verhinderungen würden nur
bei Vorliegen eines zwingenden Grundes akzeptiert und seien sowohl dem
Gutachter Dr. med. C.___ als auch der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden
und zu belegen. Bei Nichteinhaltung des Termins werde die Beschwerdegegnerin
einen Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich die Ablehnung
des Leistungsbegehrens zur Folge haben werde. Dr. med. C.___ bot den
Beschwerdeführer mit einem ebenfalls vom 2. Oktober 2014 datierten Schreiben
(IV-Nr. 284) für den 18. Dezember 2014, 14:15 Uhr, zur Begutachtung auf. Am 11.
November 2014 wurde der Beschwerdeführer durch den Gutachter gebeten, den
Termin vom 18. Dezember 2014 zu bestätigen (IV-Nr. 285). Nachdem der
Beschwerdeführer nicht reagiert hatte (vgl. IV-Nr. 287), forderte ihn die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. November 2014 ihrerseits auf, den
Termin vom 18. Dezember 2015 (recte: 2014) bis spätestens 5. Dezember 2014
an Dr. med. C.___ zu bestätigen (IV-Nr. 286). Am 19. Dezember 2014 teilte Dr.
med. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei zum Termin vom
18. Dezember 2014 wiederum nicht erschienen (vgl. Protokolleintrag). Am
22. Dezember 2014 bestätigte Dr. med. C.___ per E-Mail, der
Beschwerdeführer habe den neuen Termin vom 18. Dezember 2014 unentschuldigt
nicht eingehalten (IV-Nr. 288).
5.
5.1 Mit
Vorbescheid vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 289) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde das Verfahren ohne Leistungen
abschliessen.
5.2 Der
Beschwerdeführer liess am 16. Februar 2015 Einwände gegen den Vorbescheid
erheben (IV-Nr. 290). Er beantragte, auf den vorgesehenen Entscheid sei zu
verzichten und es seien weitere Abklärungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer
habe am 30. Januar 2015 telefonisch gegenüber seinem Anwalt und am 10. Februar
2015 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Privatwohnung des
(abwesenden) Gutachters Dr. med. C.___ gegenüber dessen anwesender Ehefrau
gezeigt, dass er bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er jedoch
aus psychisch-medizinischen, d.h. entschuldbaren Gründen bisher nicht in der
Lage gewesen sei, die entsprechenden Termine einzuhalten. Am 18. Februar 2015
liess der Beschwerdeführer ausserdem eine von ihm unterzeichnete Erklärung
einreichen, wonach er zum nächsten von der Beschwerdegegnerin angesetzten
Begutachtungstermin erscheinen und sein Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren
nachkommen werde (IV-Nr. 293).
5.3 Die
Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. P.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2015 ein (IV-Nr.
295).
6. Mit
Verfügung vom 19. März 2015 entschied die Beschwerdegegnerin, das Verfahren
werde ohne Leistungen der Invalidenversicherung abgeschlossen (IV-Nr. 296;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
7. Mit
Zuschrift vom 6. Mai 2015 lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. März 2015 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer sei nach Art. 191
ZPO gerichtlich und protokollarisch über die Gründe zu befragen, weshalb er
nicht in der Lage war, die Begutachtungstermine bei Dr. med. C.___ in [...] wahrzunehmen
(Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen Gründen).
3. Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], sei nach Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeuge und
Sachverständiger zum Verhalten des Versicherten anlässlich des Besuchs vom 10.
Februar 2015 zu befragen (Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen
Gründen).
4. Frau Q.___, c/o Dr. med. C.___, […], sei
nach Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeugin bzw. Auskunftsperson zum Verhalten des
Versicherten anlässlich des Besuchs vom 10. Februar 2015 zu befragen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf
Art. 8 DSG gerichtlich aufzufordern, mitzuteilen, ob sich der Beschwerdeführer
auf einer sog. «roten Linie» bezüglich potentiell gefährlicher Besucher
befindet (Beweisthema: psychische Auffälligkeit des Versicherten).
6. Es sei beim IV-Arzt Dr. med. R.___ ein
Bericht zu der von diesem anlässlich der Besprechung vom 14. April 2011 selbst
erlebten psychischen Auffälligkeit des Versicherten einzuholen (Beweisthema:
psychische Auffälligkeit des Versicherten).
7. Es sei bei Frau Dr. med. J.___,
Psychiatrie FMH, [...], ein Abschlussbericht einzuholen (Beweisthema:
psychische Auffälligkeit des Versicherten).
8. Es sei ein gerichtliches Gutachten zur
Eruierung der Gründe erstellen zu lassen, die dazu führten, dass der
Versicherte an den Begutachtungsterminen bei Dr. med. C.___ nicht erschienen
ist (Beweisthema: Mitwirkungsverletzung aus psychogenen Gründen).
9. Über die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine
Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen,
worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird,
welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei
sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Juni 2014,
B-3253/2012, E. 3.2) Rechnung zu tragen, welche die Anordnungen einer solchen
Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts
ausdrücklich verlangt.
10. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
11. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
8. In
ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 ff.).
9. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Juli 2016 (A.S. 36 ff.) an seinen
Rechtsbegehren fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. August
2016 (A.S. 43 ff.).
10. Mit
Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 46 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es
werde ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit
der Begutachtung des Beschwerdeführers Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, zu beauftragen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 (A.S. 55 ff.) mitteilen, er lehne den vorgesehenen
Gerichtsgutachter ab. Er schlägt andere Gutachter vor und beantragt
Zusatzfragen. Mit Verfügung vom 4. November 2016 (A.S. 64 ff.) hält der
Präsident des Versicherungsgerichts am Gutachter Dr. med. S.___ fest. Die
Zusatzfragen werden teilweise in angepasster Form zugelassen und teilweise
abgewiesen.
11. Am 16.
Januar 2017 teilt Dr. med. S.___ dem Gericht telefonisch mit, der
Beschwerdeführer sei zum angesetzten Begutachtungstermin nicht erschienen (vgl.
Aktennotiz von diesem Datum, A.S. 69). Dem Beschwerdeführer wird daraufhin
mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (A.S. 70 f.) Frist gesetzt, um die
Gründe für sein Nichterscheinen zu nennen und zu belegen. Der Beschwerdeführer
verlangt zweimal eine Fristverlängerung (A.S. 72 und 76). Schliesslich
lässt er mit Schreiben vom 3. März 2017 (A.S. 78 f.) mitteilen, er
habe den Termin wegen einer schweren ansteckenden Augenkrankheit nicht
wahrnehmen können, ohne jedoch entsprechende Belege oder ein Arztzeugnis
beizubringen.
12. Am 8.
Mai 2017 findet – wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers (welcher unentschuldigt ausbleibt) hält einen Parteivortrag,
in dem er folgende Rechtsbegehren stellt und begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll,
A.S. 88 f.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Das angerufene Gericht habe den
Sachverhalt mit einem speziellen Setting abzuklären, das den spezifischen
psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten Rechnung trägt oder aber der
Sachverhalt sei ohne Gutachten abzuklären und die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die Rentenprüfung ohne neues Gutachten vorzunehmen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
3. Der Bruder des Versicherten sei nach
Art. 169 ZPO gerichtlich als Zeuge resp. Auskunftsperson zum Verhalten des
Versicherten zu befragen (Beweisthema: Kindheit und Jugend des Versicherten
sowie dessen spezielles Verhalten).
4. Frau T.___ sei nach Art. 169 ZPO
gerichtlich als Zeugin resp. Auskunftsperson zum Verhalten des Versicherten zu
befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten).
5. Die Sekretärinnen des unterzeichneten
Rechtsanwalts, [...] seien als Zeuginnen resp. Auskunftspersonen zum Verhalten
des Versicherten zu befragen (Beweisthema: Verhaltensauffälligkeiten des
Versicherten).
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem
reicht der Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 84 ff.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt an der
Verhandlung nicht teil.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], in Kraft seit
1.
Januar 2003). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.
], in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Die Invalidität
gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Vor dem
Inkrafttreten des ATSG umschrieb das IVG die Invalidität als die durch einen
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 aIVG, in Kraft bis
31.
Dezember 2002).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) resp.
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 28
Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestand bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine
halbe Rente und ab 66 2/3 % auf eine ganze Rente.
2.3
Bei
erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16.
ATSG). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle
einer Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente
(Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen-
und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
3.
Sowohl
im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.
Bei
der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
4.1
Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Nach
der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den
vorstehend umschriebenen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne
zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine
abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
4.3
Den im
Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach altem
Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten
Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine
massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen)
ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99
E. 2.3.2 S. 103).
4.4
Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die
Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder
ein im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich
nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben,
wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
4.5
Das
Sozialversicherungsgericht hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. März 2015)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
5.
5.1
Gemäss
Bericht des Kantonsspitals [...], chirurgische Klinik (IV-Nr. 1.4 S. 38),
erfolgte am 23. Oktober 1997 eine notfallmässige Selbstzuweisung des
Beschwerdeführers, nachdem dieser am Morgen eine Auffahrkollision erlitten
hatte, wegen Nacken- sowie Lendenschmerzen. Im Bereich der HWS fand sich ein
deutlicher muskulärer Hartspann mit daraus resultierender
Weichteileinschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen. Im Bereich der
LWS, insbesondere am thorakalen Übergang, gab der Beschwerdeführer eine
Klopfdolenz an. Motorik und Sensibilität waren intakt. Es bestand keine radikuläre
Symptomatik im Bereich der HWS. Die Röntgenuntersuchung zeigte eine leichte
Streckhaltung der HWS bei ansonsten unauffälligen Ergebnissen.
5.2
Die
unfallversicherungsrechtliche Beurteilung, welche schliesslich abgeschlossen
wurde mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2009 und dem
dieses bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 (IV-Nr.
175), ergab Folgendes: Der Beschwerdeführer leide an keinen organisch
nachweisbaren Beschwerden. Soweit organisch nicht nachweisbare Beschwerden
vorlägen, stünden diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 23. Oktober 1997. Das Bundesgericht liess offen, ob das nach
HWS-Verletzungen nicht selten beschriebene, von der Rechtsprechung als «bunt»
bezeichnete Beschwerdebild vorliege, da auch eine Adäquanzbeurteilung nach der
sogenannten Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) zur
Verneinung der Adäquanz führte. Aus diesem Grund enthalten die
unfallversicherungsrechtlichen Entscheidungen auch keine abschliessende
Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer
wegen organisch nicht nachweisbarer Beschwerden eingeschränkt war oder ist.
Ebenso wenig war im dortigen Verfahren zu beurteilen, ob unfallunabhängige Einschränkungen
bestehen.
5.3
Dr.
med. C.___ führt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 1999
(IV-Nr. 2 S. 30 ff.), das im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde (vgl.
z.B. IV-Nr. 158.3 S. 37), aus, prämorbid könne aufgrund der Aktenlage, der
Anamnese und der Fremdanamnese (Gespräch mit der Freundin des
Beschwerdeführers) keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der
Beschwerdeführer habe sich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was
als gesund betrachtet werde. Es lasse sich aus psychiatrischer Sicht lediglich
die sich mit der neurologischen Begutachtung überschneidende Diagnose der
kognitiven Störungen (ICD-10 F06.7) feststellen. Im Rahmen dieser nach dem
Unfall entstandenen kognitiven Defizite müsse auch eine Verunsicherung des
Beschwerdeführers festgestellt werden, ohne dass darauf eine Diagnose aus dem
affektiven Formenkreis, z.B. eines depressiven Syndroms, effektiv gestellt
werden könnte. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsfähig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in den kognitiven
Defiziten und der posttraumatischen zervikalen Schmerzsymptomatik begründet.
5.4
Das
ebenfalls im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte neurologische/neuropsychologische
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 9. April 1999 (IV-Nr. 2 S. 5 ff.) basiert auf
den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie einer
neurologischen, neuropsychologischen und elektroencephalographischen
Untersuchung vom 8. Dezember 1998. Der Gutachter hält fest, der
Beschwerdeführer sei am 23. Oktober 1997 mit seinem Ford Fiesta auf einer
Hauptstrasse gestanden und habe nach links abbiegen wollen. Plötzlich sei ein
Personenwagen der Marke Opel Senator 3.0 i von hinten mit einer Geschwindigkeit
von (gemäss Polizeirapport) 50 - 55 km/h auf sein Fahrzeug
aufgeprallt. Als Diagnosen nennt Dr. med. E.___ einen Zustand nach
Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1997 sowie eine milde traumatische
Gehirnverletzung. Noch bestehend seien ein mässiges rechtsbetontes
Cervicalsyndrom, mässige cervicocephale Beschwerden mit insbesondere cervicogen
getriggerten Kopfschmerzen, leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störungen
sowie eine posttraumatische Labyrinthopathie rechts mit posttraumatischem Tinnitus.
In der Beurteilung hält der Arzt fest, als Folge der oben erwähnten
Verletzungsmechanismen bestünden auch heute noch ein zumindest mässig
ausgeprägtes rechts betontes Cervicalsyndrom sowie zumindest mässig ausgeprägte
cervicocephale Beschwerden, wie aber auch leicht bis mässig ausgeprägte
kognitive Störungen. Die Einschränkungen und Einbussen verursachten
insbesondere belastungsabhängige Genickschmerzen, aber auch Kopfschmerzen,
Schwindelbeschwerden, ein Ohrgeräusch, eine Hörstörung sowie Gedächtnis- und
Konzentrationsdefizite, aber auch eine leichte Antriebsstörung. Eine
konsequente Behandlung der Unfallfolgen habe bisher nicht stattgefunden. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätze er, Dr. med. E.___, auf 40
%, diejenige in einer angepassten Tätigkeit (wechselnd sitzend, ohne
Kopfzwanghaltung, ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur) betrage
zurzeit maximal 60 %. Nach einer entsprechenden Behandlung und intensiven
Therapie werde, so sei zu erwarten, von einer höheren Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden können. Entsprechend sei eine abschliessende Beurteilung der
Zumutbarkeit nicht sinnvoll.
5.5
Die
Rehaklinik I.___ berichtete am 7. September 2000 über eine stationär-klinische
Rehabilitationsbehandlung, die vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 stattgefunden
hatte (IV-Nr. 47 S. 28 ff.). Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
Status nach
Verkehrsunfall (Heckaufprallkollision) am 23.10.1997 mit HWS-Distorsion (HWS-Abknickverletzung)
und leichter traumatischer Hirnverletzung. Konsekutiv:
persistierender
zervikozephaler Symptomenkomplex
neuropsychologische
Defizite
Tinnitus
rechts
mittelgradige
depressive Episode
Weiter wird erklärt,
seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer nach seinen Angaben an täglich
auftretenden, für mehrere Stunden anhaltenden Stirn-, periorbitalen und den
Schädel betreffenden Kopfschmerzen mit «Augenstechen», welche sich durch
Anstrengung verstärkten und anfänglich mit Schmerzmitteln kaum zu beeinflussen
gewesen seien. Weiter bestünden zeitweise Sehbeschwerden, Schwindel, Tinnitus,
eine Konzentrationsabnahme, eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses, eine
depressive Stimmung mit Gereiztheit, Nervosität und Interessenverlust sowie
Ziellosigkeit und ein sozialer Rückzug.
Zur
Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, im Zeitpunkt des Unfalls sei der
Beschwerdeführer (gelernter […]) arbeitslos gewesen. Er habe vorher als […]
gearbeitet. Er sei im Anschluss an den Unfall für ca. zwei Monate
arbeitsunfähig geschrieben worden (100 %). Die Arbeitsunfähigkeit sei später
wieder aufgehoben worden, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden
gewesen sei. Er habe den Hausarzt gewechselt, der neue Hausarzt würde ihn aber
auch nicht krankschreiben. Bei Eintritt habe keine Medikation bestanden.
Während des
Klinikaufenthalts sei der Beschwerdeführer psychologisch betreut worden. Gemäss
Beurteilung des betreuenden Psychologen lic. phil. U.___ stehe zurzeit die
depressive Symptomatik (mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1) mit
suizidaler Gefährdung im Vordergrund. Hinter der manifesten Haltung von
Desinteresse des Patienten werde starke Verzweiflung deutlich, ebenso eine
enorme Kränkbarkeit und Zurückweisung, die vom Patienten beim versicherungstechnischen
Problem festgemacht werde. Eine Psychotherapie sei trotz der ambivalenten
Haltung des Patienten dringend indiziert. Schwerpunkt sollte die
Unfallverarbeitung mit der depressiven Begleitsymptomatik und die berufliche
Reintegration sein. Ohne eine intensive Psychotherapie seien alle
diesbezüglichen Versuche zum Scheitern verurteilt. In der neuropsychologischen
Untersuchung der kognitiven Basisfunktionen hätten sich in einem Grossteil der
untersuchten Funktionsbereiche ausgesprochen starke Minderfunktionen
manifestiert, die sich einer neuropsychologischen Interpretation im Rahmen
obiger Diagnose entzögen und sich im klinischen Eindruck nicht bestätigten.
Gesamthaft gesehen habe sich der Beschwerdeführer während der Hospitalisation
psychisch etwas stabilisiert und sei motiviert, seine private und berufliche
Zukunft zu organisieren. Die Schmerzsymptomatik habe hingegen nur teilweise
gebessert werden können. Aufgrund der bestehenden Unfallfolgen sei der
Beschwerdeführer in seinen beruflichen und Alltagsaktivitäten vermindert
leistungsfähig. Ein beruflicher Wiedereinstieg als […] sei in Anbetracht
auftretender stressiger Parallelfunktionen und der Hektik wenig realistisch.
Nach weiterer psychischer Stabilisierung werde eine Berufsberatung und eine
berufliche Förderung via IV empfohlen. Da das im Vorfeld der jetzigen
Hospitalisation durchgeführte Arbeitstraining in der Institution H.___ nicht
nur wegen generellem Motivationsmangel gescheitert sei, sondern der Patient
auch wegen der Arbeit mit Behinderten und geringer Arbeitsanforderung Mühe
bekundet habe und schlussendlich durch die Depression kompromittiert gewesen
sei, sollte die berufliche Umschulung extern erfolgen.
5.6
Im
neuro-otologischen Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. F.___, vom 29. September
2002.
(vgl. IV-Nr. 131 S. 25 ff.) wird folgende Diagnose gestellt: «Tinnitus und
Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts wegen Heckauffahrunfall
23.10.1997
mit Distorsionen cervikale und lumbale Wirbelsäule mit konsekutiven
kognitiven Störungen und depressiven Episoden». Der Gutachter führt aus, bei
der eingehenden neuro-otologischen Untersuchung habe während der Begutachtung
keine Störung des Innenohrs nachgewiesen werden können, weder des Hörorgans
noch des Gleichgewichtsorgans. Aufgrund der allgemein fehlenden Motivation und
der Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien gewisse
Untersuchungen, die eine erhöhte Kooperation erforderten, schwierig durchzuführen
gewesen, und somit seien die Resultate nicht immer eindeutig zu interpretieren.
Trotzdem habe mithilfe von objektiven Methoden und Kombinationen von
verschiedenen Untersuchungen eindeutig eine normale Funktion des Innenohrs
festgestellt werden können. Aufgrund der in den Vorakten festgehaltenen Befunde
und Beschwerden sei davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein
Innenohrschaden bestanden habe, der unfallkausal sei. Dieser Schaden habe sich
offensichtlich erholt. Funktionsstörungen des Innenohrs hätten sich bei der
Untersuchung nicht mehr nachweisen lassen.
5.7
Das
zweite (Privat-)Gutachten von Dr. med. C.___ datiert vom 11. Januar 2003
(IV-Nr. 110). Der Arzt diagnostiziert eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), eine
chronifizierte depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1) sowie
kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) bei Persönlichkeitsänderung mit resignativer,
misstrauischer Haltung und sozialem Rückzug bei langem belastendem
Krankheitsverlauf (ICD-10 F62.8). Zur somatoformen Schmerzstörung wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an diffusen Kopfschmerzen, Nacken- und
Schulterschmerzen, die schwer und quälend seien und alleine mit einem
psychologischen Prozess resp. einer körperlichen Störung nicht vollständig
erklärt werden könnten. Es bestehe ein zervikozephaler Symptomenkomplex, der
aber alleine mit einer organischen Ursache nicht gänzlich erklärt werden könne.
Zusätzlich bestehe eine affektive Störung bei gleichzeitig vorhandener
erheblicher psychosozialer Problematik (lange Arbeitslosigkeit; gescheiterte
Wiedereingliederung und Arbeitsversuche; fruchtloser, langwieriger
medico-legaler Konflikt). Es bestehe eine chronifizierte depressive Episode
mittleren Grades. Der Beschwerdeführer zeige neben den kognitiven Störungen
eine pessimistische, resignierte Zukunftsperspektive, Suizidgedanken, eine
Lust- und Interesselosigkeit, verbunden mit einer gravierenden Freudlosigkeit,
einer psychomotorischen Hemmung und einem Libidoverlust. Er sei leicht- bis
mittelgradig depressiv. Neben seiner depressiven Grundstimmung sei er auch als
gravierend dysphorisch, aggressionsgeladen, zu bezeichnen. Die Depressivität
des Beschwerdeführers sei insofern gefährlich, als sie mit einer latenten bis
offensichtlichen Suizidalität verbunden sei. Dass die Hausärztin Dr. med. K.___
den Beschwerdeführer auch als potenziell fremdgefährend erlebe, sei
nachvollziehbar. Er, Dr. med. C.___, habe bereits bei der Begutachtung im
Januar 1999 ein höchst labilisiertes Gleichgewicht festgestellt. Er habe damals
befürchtet, dass eine psychische Dekompensation drohe, falls die
therapeutischen und die Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ausgeschöpft
würden. Dies müsse heute leider festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer
finde sich eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Umwelt, ein
massiver sozialer Rückzug, eine Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl des
Angespanntseins und Bedrohtseins, eine Entfremdung von seinen Beziehungen mit
einer tiefgreifenden Veränderung seiner Lebensführung. Der Beschwerdeführer
zeige eine Anspruchshaltung gegenüber anderen, sei überzeugt von der Krankheit,
überzeugt davon, verändert und stigmatisiert zu sein, und zeige eine deutliche
Vernachlässigung seiner Interessen, seiner Freizeitaktivitäten und seiner
Beziehungen. Im Vergleich zur prämorbiden Stimmung des Beschwerdeführers finde
sich eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit.
Zwischen der andauernden Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers und den
oben beschriebenen Diagnosen komme es bei gewissen Symptomen zu einer
Überlagerung.
Zur
Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, der bisherige Verlauf zeige eine
Chronifizierung und eine deutliche Verschlechterung. Der Beschwerdeführer könne
sich offenbar von seinen psychischen Symptomen aus freiem Willen nicht
befreien. Es komme ihnen Krankheitswert zu. Infolge der Auswirkungen und der
Schwere des Symptomatik resp. der Diagnosen müsse aus psychiatrischer Sicht zum
heutigen Zeitpunkt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Der
Beschwerdeführer sei einem allfälligen Arbeitgeber zum heutigen Zeitpunkt aus
psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Hingegen sei ihm eine Arbeit in
geschütztem Rahmen zuzumuten. In der freien Wirtschaft müsste der
Beschwerdeführer Enttäuschungen und allenfalls auch Kränkungen und Rückschläge
verkraften, wozu er heute nicht in der Lage sei.
5.8
Dr.
med. E.___ erstattete – wiederum im Auftrag des Beschwerdeführers – am 29.
Oktober 2003 erneut ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten (das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ [E. II. 5.7 hiervor] wurde durch Dr. med.
E.___ eingeholt). Dessen Ergebnisse werden im Gerichtsgutachten der Rehaklinik G.___
vom 23. Juli 2004 (IV-Nr. 131; E. II. 5.9 hiernach) zusammengefasst. Dr. med.
E.___ hielt fest, der Beschwerdekomplex des Versicherten decke sich mit den
schon bekannten Beschwerden. Die festgestellten mässig bis mittelstark
ausgeprägten kognitiven Störungen seien nicht ausschliesslich als direkte
Unfallfolge anzusehen. In der Zwischenzeit sei es zu wesentlichen seelischen
Beeinträchtigungen im Sinne der vom Psychiater bezeichneten mittelgradigen
depressiven Episode sowie zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
gekommen. Diese zusätzlichen seelischen Elemente erklärten die Verschlechterung
der in diesem Gutachten erhobenen psychometrischen Befunde im Vergleich zur
Voruntersuchung von Dezember 1998. Ohne die seelische Entwicklung, aus rein
organisch begründbarer Sicht, wäre heute, gleich wie in Dr. med. E.___ s Gutachten
von 1999, von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.9
Im
unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren VSBES.2007.280, das schliesslich
mit dem Urteil vom 12. Februar 2009 abgeschlossen wurde, holte das
Versicherungsgericht ein neurologisches/neuropsychologisches und
rheumatologisches Gerichtsgutachten der Rehaklinik G.___ vom 23. Juli 2004 ein
(IV-Nr. 131). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen:
Status nach
Auffahrunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 29. Oktober 1997 mit/bei:
·
chronifiziertem
zervikovertebralem und thorakovertebralem Schmerzsyndrom mit intermittierenden
zerviko-okzipitalen und zervikospondylogenen Ausstrahlungen und anhaltenden
Kopfschmerzen vorwiegend vom Spannungstyp
·
möglichen
posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen und Wesensveränderung
·
anhaltender
somatoformer Schmerzstörung
·
chronifiziertem
depressivem Zustandsbild
·
Tinnitus und
Hyperakusis bei Status nach Innenohrschaden rechts
·
verminderter
psychischer Belastbarkeit
In der
Beurteilung halten die Gutachter fest, in ihren klinisch-neurologischen wie
auch rheumatologischen Untersuchungen sei als einziger objektivierbarer Befund
ein höchstens mässiggradiges chronifiziertes zervikozephales und
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit einer überwiegend
schmerzbedingten Einschränkung der HWS-Beweglichkeit festgestellt worden. Wie
aus dem recht umfangreichen medizinischen Dossier hervorgehe, hätten auch in
den zahlreichen früheren medizinischen Berichten und Gutachten keine grobpathologischen
neurologischen oder rheumatologischen Befunde eruiert werden können. Bei der
Beurteilung der Gesamtsymptomatik stünden die psychiatrischen und
neuropsychologischen Aspekte im Vordergrund.
Weiter wurde
dargelegt, unmittelbar nach dem Unfall hätten sicher organische Beschwerden
vorgelegen, insb. im Bereich des Nackens sei es zu Weichteilverletzungen
gekommen. Verifizierbare Schädigungen an der Hals- wie auch Brustwirbelsäule
hätten weder auf konventionellen Bildern noch in verschiedenen MRI-Untersuchungen
(inkl. Gehirn) festgestellt werden können. Eine milde traumatische
Hirnschädigung als Folge des erlittenen recht heftigen Unfalles sei aufgrund
der Unfallanamnese nach heutigem wissenschaftlichem Stand möglich und könne
somit nicht ganz ausgeschlossen werden. Im Vergleich zur formalen
Erstuntersuchung vom Dezember 1998 lasse sich jedoch vom neuropsychologischen
Standpunkt aus eine deutliche Verstärkung der kognitiven Einbussen feststellen.
Eine solche Verschlechterung sei multifaktoriell bedingt und werde sicher auch
durch Fremdfaktoren beeinflusst. Im gesamten Beschwerdeverlauf hätten sich
einige Faktoren negativ ausgewirkt. So habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des Unfalls schon seit anderthalb Jahren Arbeitslosenentschädigung bezogen und
sei somit einige Monate vor der Aussteuerung gestanden, was die berufliche
Reintegration nach dem Unfall sicher zusätzlich erschwert habe. Zudem sei der
Beschwerdeführer in seiner Berufswahl «selektiv» gewesen, so habe er gemäss
einem Arztbericht nicht im erlernten Beruf als […] arbeiten wollen, weil man zu
viele Überstunden machen müsse und zu wenig verdiene. Weiter bestehe beim
Beschwerdeführer eine Alexithymie. Diese sei ein Risikofaktor, um psychisch zu
dekompensieren, und wahrscheinlich einer der Gründe dafür, dass es zu einer
Somatisierung des gesamten Beschwerdekomplexes habe kommen können.
Was die
neuro-otologischen Symptome anbelange, könnten die Hyperakusis und der Tinnitus
einen gewissen Krankheitswert haben, die Arbeitsfähigkeit sei aber dadurch kaum
eingeschränkt.
Aus
neuropsychologischer/klinisch-psychologischer Sicht seien folgende Diagnosen zu
nennen: Mögliche posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen,
Wesensänderung; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; chronifiziertes
depressives Zustandsbild. Im Vergleich zur formalen Erstuntersuchung im
Dezember 1998 lasse sich eine deutliche Verstärkung der kognitiven Einbussen
feststellen, eine Verschlechterung, die multifaktoriell bedingt sei. Sowohl
formal als auch klinisch sei von einer erheblich reduzierten psycho-physischen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei im Vordergrund stehe
das ursprünglich als Reaktion auf die Unfallfolgen entstandene, heute
chronifizierte depressive Zustandsbild. Der Leidensdruck des Patienten, seine
Verzweiflung seien spürbar und glaubwürdig. Aus
neuropsychologischer/klinisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer
höchstens in einem geschützten Rahmen teilarbeitsfähig. Auf dem freien
Arbeitsmarkt sei er nicht vermittlungsfähig. Als einzige Massnahme empfehle
sich die auch vom Beschwerdeführer gewünschte Aufnahme einer psychiatrischen
Betreuung, einerseits zur Stützung, andererseits zur Verarbeitung der seit dem
Unfall erlittenen Enttäuschungen und Verluste und, in einem weiteren Schritt,
zur Verbesserung der Lebensqualität. Eine derartige Behandlung sei
längerfristig und in diesem Rahmen sei, ebenfalls als längerfristiges Ziel,
eine wenigstens teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess anzustreben.
5.10
In einem
Ergänzungsgutachten vom 8. Dezember 2004 (erwähnt im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2009, S. 10 f. E. 5q) präzisierten die
Ärzte der Rehaklinik G.___, beim Versicherten lägen rein vom somatischen Standpunkt
aus keine Befunde vor, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Es seien vor
allem psychologische/psychiatrische Aspekte, die ihn in seiner normalen
Lebensweise (sowohl arbeitsmässig als auch psychosozial) einschränkten. Er
leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem
chronifizierten Zustandsbild, Syndrome, welche ihn neben der deutlichen
Wesensveränderung in seiner vor dem Unfall gewohnten Lebensweise einschränkten.
Eine milde traumatische Hirnschädigung als Folge des erlittenen Unfalles sei
auf Grund der Unfallanamnese lediglich möglich, also nicht überwiegend
wahrscheinlich.
5.11
Auf
Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers nahm der Chefarzt der Rehaklinik
G.___, Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 29. Dezember 2004
nochmals Stellung (IV-Nr. 142 S. 4 ff.). Er erklärte namens der Gutachter, sie
seien der Meinung, dass der «medizinische Endzustand» beim Beschwerdeführer zum
heutigen Zeitpunkt noch nicht erreicht sei und er einer intensiven
psychiatrischen Betreuung, einerseits zur Stützung, andererseits zur
Verarbeitung der seit dem Unfall erlittenen Enttäuschungen und Verluste und, in
einem weiteren Schritt, zur Verbesserung der Lebensqualität zugeführt werden
sollte. Diese Behandlung sei sicher längerfristig und könne, obwohl zeitlich
schwer abschätzbar, gut ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen. Das
längerfristige Ziel bei diesem noch jungen Patienten sei eine wenigstens
teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sowie, was ebenso wichtig sei,
die psychosoziale Reintegration. Eine derartige Reintegration könne kaum zum
Erfolg führen, wenn der Patient weiterhin finanziell vollständig von seiner
Familie abhängig sei, quasi unter seinem existenziellen Niveau lebe. Deshalb
seien sich die Gutachter mit dem Rechtsvertreter einig, dass der Patient von
Seiten der Versicherungen sobald als möglich unterstützt werden sollte und
nicht bis Dezember 2005 zugewartet werden dürfe. Die jetzige psychosoziale
Situation trage kaum dazu bei, eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu
erreichen. Erfahrungsgemäss könne auch eine optimale psychiatrische Betreuung
oft wenig dazu beitragen, Patienten zu helfen, die von existenziellen Ängsten
geplagt und ohne Zukunftsperspektiven seien. Deshalb unterstützten sie, die
Gutachter, eindeutig eine sobald als mögliche finanzielle Unterstützung seitens
der Versicherung. Die finanzielle Unterstützung könne durchaus nur temporär
ausgesprochen und nach einem Jahr anhand des medizinischen Zustands und der
erzielten Fortschritte neu beurteilt werden. Die Gutachter seien der Meinung,
dass unter diesen Bedingungen zusammen mit psychotherapeutischen Massnahmen bis
Dezember 2005 mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Eine
teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sei in ein bis zwei Jahren
möglich, könnte aber unter optimalen Bedingungen auch schon früher eintreten.
Eine optimale Reintegration in den Arbeitsprozess, wie auch eine für den
Patienten wichtige psychosoziale Reintegration, könne nur unter optimalen
Bedingungen erfolgen, was eine finanzielle Unterstützung des Patienten
voraussetze. Nach Meinung der Gutachter sollte der Fall versicherungstechnisch
nicht abgeschlossen, aber der Patient temporär finanziell unterstützt werden.
Sie hätten bei jungen Patienten schlechte Erfahrungen in Bezug auf die
berufliche und psychosoziale Reintegration schlechte Erfahrungen gemacht, wenn
der Versicherungsfall abgeschlossen und eine regelmässige Rente bezogen werde.
Ein gewisser «psychischer Druck» müsse vorhanden sein und es müsse vom Patienten
verstanden werden, dass auch von seiner Seite in Bezug auf die Reintegration
ein aktiver Beitrag verlangt und erwartet werden könne.
5.12
Die
Psychiaterin Dr. med. J.___ führt in ihrem Schreiben an den Vertreter des
Beschwerdeführers vom 23. Januar 2005 (IV-Nr. 142 S. 2 f.) aus, der
Beschwerdeführer sei von November 2002 bis Dezember 2002 für vier Gespräche und
seit November 2004 zweimal zu einem Gespräch vorbeigekommen. Er habe den Wunsch
geäussert, nun eine Psychotherapie zu beginnen. Es seien Gespräche im Abstand
von ca. 14 Tagen geplant. Aus psychiatrischer Sicht sollte der
Beschwerdeführer berentet werden, damit er von einer gewissen Eigenständigkeit
aus wieder Integrationsversuche unternehmen könne. Nach ihrer Einschätzung
seien die langdauernden chronischen sozialen Abstiege des Patienten nicht mit
therapeutischem Erfolg gekrönt. Der Patient sei ständig unsicher und ambivalent
und habe die Tendenz, alles beim Alten behalten zu wollen. Der Therapeut habe
wenige Möglichkeiten, neue Impulse zu geben und Veränderungen anzusteuern, da
die Rentenfrage immer in den Luft mitschwebe. Nach Abschluss der ganzen
Leidensgeschichte sei ein besserer therapeutischer Einstieg möglich, da die
soziale Situation stabiler sei und keine Unsicherheit mehr bezüglich der
Finanzen bestehe. Dabei könne der soziale Abstieg in die Therapie einbezogen
und verarbeitet werden. Erst dann sei eine eventuelle Integration wieder
möglich.
5.13
Vom 5. bis
17.
August 2005 war der Beschwerdeführer in der Klinik L.___ hospitalisiert.
Der Austrittsbericht vom 24. August 2005 (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) nennt folgende
Diagnosen:
1.
Chronische Schmerzsymptomatik im Bereich
des Kopfes, des Nackens und des Rückens mit/bei (ICD-10 F45.4)
-
Status nach Auffahrunfall
mit HWS-Distorsionstrauma am 23.10.1997
-
Spannungskopfschmerzen
-
Tinnitus und Hyperakusis
bei Status nach Innenohrschaden rechts
-
Verdacht auf
posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen und Wesensveränderungen
-
Somatoformen Anteilen
2.
Leichte depressive Episode bei gereizter
Stimmungslage und auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F33.0)
3.
Hyperlipidämie
Aktuelle
Beschwerden seien täglich vorhandene Kopfschmerzen, ein Schwindelgefühl,
Nausea, ein Tinnitus und lumbale Rückenschmerzen. Weiter bestehe eine
depressive Symptomatik mit zusätzlicher Erschöpfung, Lustlosigkeit,
Interesselosigkeit, Konzentrationsstörungen und zunehmender Vergesslichkeit.
Seit zwei Jahren stehe der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___ in
psychiatrischer Behandlung (ca. zweimal pro Monat, seit zwei Monaten pausiert).
Gegenüber den Voruntersuchungen ergäben sich keine Veränderungen. Hinsichtlich
der leichten depressiven Episode bestehe aktuell keine Indikation für eine
medikamentöse Therapie. Der Beschwerdeführer habe mit der Hospitalisation den
Wunsch verbunden, «für seinen weiteren Kampf aufzutanken». Sein primäres Ziel
habe in der Anerkennung seiner unfallbedingten Erkrankung sowie in einer
finanziellen Existenzsicherung bestanden, wobei er sich appellativ-vorwurfsvoll
auf externale Hilfserwartungen an die Kranken- oder Invalidenversicherung
versteift und keinerlei Selbstwirksamkeitserwartungen mehr bezüglich Suche nach
einem geeigneten längerfristigen Arbeitsplatz aufgebracht habe. Er habe durch
die stationäre Aufnahme eine gewisse Distanzierung von seinen Alltagssorgen
erlebt, jedoch vom Therapieangebot wenig profitieren können. Aus
psychosomatischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer
der Hospitalisation und anschliessend bis 4. September 2005 attestiert.
5.14
In ihrem
Bericht vom 15. Januar 2006 (IV-Nr. 149 S. 5 ff.) führt Dr. med. J.___ aus, der
Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 für einige Sitzungen vorbeigekommen und habe
sich im Dezember 2004 wieder gemeldet, weil er selbst einen Leidensdruck habe
und weil er eine Auflage der IV für eine Psychotherapie erhalten habe. Er sei
insgesamt für neun Gespräche vorbeigekommen. Die letzte Untersuchung habe am
26.
September 2005 stattgefunden. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 5.
bis 18. August 2005 auf seinen Wunsch hin in der Klinik L.___ hospitalisiert
gewesen. Die Therapie habe keinen Erfolg gezeitigt. Dr. med. J.___ fährt fort,
ihres Erachtens könne nicht «nur» von einer chronifizierten Depression und
einer andauernden somatoformen Störung ausgegangen werden, sondern es liege
eine schwerere Pathologie vor, die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung
gehe. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Borderline-Störung
(emotionale Instabilität, gestörtes inneres Selbstbild, wechselnde Ziele,
Gefühl der inneren Leere, Suizidgedanken). Es scheine, dass der soziale
Rückzug, das zunehmende Gedankenkreisen und das Leben in einer eigenen Welt zu
einer tiefen Ambivalenz, Selbstwertverlust und Aggressivität geführt hätten.
Vermutlich spiele dabei der äussere Druck eine grosse Rolle. In Anbetracht der
Tatsache, dass der Unfall 1997 stattgefunden habe und sich die psychiatrische
Symptomatologie verschärft habe (im Vergleich zum Gutachten 1999), könne sie,
Dr. med. J.___, keine optimistischen Aussagen zu Gunsten der erfolgten
Behandlung noch zur Prognose machen. Für den Beschwerdeführer wäre es wichtig,
die Psychotherapie fortzusetzen. Seine psychischen Probleme seien jedoch nicht
in einem Jahr lösbar, sondern in einer langjährigen Behandlung. Als Diagnosen
nennt Dr. med. J.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4),
eine chronifizierte Depression (ICD-10 F33.1) sowie eine Borderline-Störung
(ICD-10 F60.31). Sie attestiert dem Beschwerdeführer seit dem ersten Termin bei
ihr am 6. Dezember 2004 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der
Gesundheitszustand sei sich verschlechternd.
5.15
Nachdem
das bundesgerichtliche Urteil im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am
18.
September 2009 gefällt worden war (IV-Nr. 177), wandte sich die
Beschwerdegegnerin an die Hausärztin Dr. med. K.___ mit der Frage nach
unfallfremden Leiden. Dr. med. K.___ antwortete am 24. November 2009, sie habe
den Beschwerdeführer immer nur in Bezug auf den Unfall behandelt (IV-Nr. 178).
Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin beim Beschwerdeführer und
seinem Rechtsvertreter nach weiteren behandelnden Ärzten (IV-Nr. 179, 182). Der
Beschwerdeführer lehnte es jedoch ab, diese Frage zu beantworten (vgl.
Protokolleinträge vom 21. April 2010 und 26. Mai 2010). In der Folge wurde
vereinbart, die Psychiaterin Dr. med. J.___ werde den Beschwerdeführer, der
nicht mehr bei ihr Patient sei, zu einem Untersuchungstermin aufbieten und
einen Abklärungsbericht erstellen (vgl. Protokolleinträge vom 25. Mai und
25.
Juni 2010; Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juni
2010, IV-Nr. 184). Dr. med. J.___ teilte der Beschwerdegegnerin jedoch am
7.
Dezember 2010 telefonisch und schriftlich mit, der Beschwerdeführer
habe sich nicht bei ihr gemeldet und sie werde den Fragebogen für den
Arztbericht retournieren (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum; IV-Nr. 191). In
der Folge fanden verschiedene Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und
Angestellten der Beschwerdegegnerin statt, eine spezialärztliche Untersuchung
kam jedoch nicht mehr zustande. Die durch die Beschwerdegegnerin in Aussicht
genommene Begutachtung durch die Begutachtungsstelle M.___ verzögerte sich und
scheiterte schliesslich, weil die zuletzt vorgesehene Gutachterin die Stelle
wechselte. Den drei Untersuchungsterminen bei Dr. med. C.___ blieb der
Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Der Versuch des Gerichts, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eine Begutachtung durchzuführen, blieb ebenfalls erfolglos,
weil der Beschwerdeführer auch dem Termin beim gerichtlich bestellten Gutachter
Dr. med. S.___ unentschuldigt fernblieb (vgl. E. I. 11. hiervor).
6.
6.1
In der
gerichtlichen Verfügung vom 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer auf
seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu erscheinen und sich der
Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen Hinderungsgründen habe er sich
rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen abzumelden. Im Unterlassungsfall
könne das Gericht aufgrund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der
Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast
berücksichtige.
6.2
Der
Beschwerdeführer ist trotz dieses Hinweises nicht zum Begutachtungstermin bei
Dr. med. S.___ erschienen, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Mit Verfügung
vom 17. Januar 2017 wurde ihm daraufhin Gelegenheit geboten, bis 31. Januar
2017.
die Gründe für sein Nichterscheinen zu nennen und zu belegen. Gleichzeitig
wurde angekündigt, im Unterlassungsfall werde das Gericht von einem
unentschuldigten Versäumnis ausgehen, auf die Einholung des Gutachtens
verzichten und auf Grund der Akten entscheiden, wobei es die Verletzung der Mitwirkungspflicht
bei der Beweiswürdigung berücksichtigen werde. Innert Nachfrist liess der
Beschwerdeführer am 3. März 2017 vorbringen, er sei wegen einer schweren und
stark ansteckenden Augenkrankheit nicht in der Lage gewesen, zum
Begutachtungstermin zu erscheinen. Die geforderten Belege wurden aber auch mit
dieser Eingabe nicht eingereicht und liegen bis heute nicht vor.
Dementsprechend ist wie angekündigt zu verfahren. Auf die Begutachtung ist zu
verzichten und es ist ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen. Dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer ohne nachgewiesenen, triftigen Verhinderungsgrund
nicht zur Begutachtung erschienen ist und damit diese verhindert hat, ist bei
der Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen.
7.
Die
Würdigung der medizinischen Unterlagen ergibt Folgendes:
7.1
Das
Versicherungsgericht gelangte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit
Urteil vom 12. Februar 2009 (VSBES.2007.280), E. 6a S. 11, zum Ergebnis,
angesichts der medizinischen Aktenlage, namentlich der gerichtlich angeordneten
umfassenden interdisziplinären Abklärungen durch die Rehaklinik G.___ sowie des
neurootologischen Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. F.___, hätten beim
Versicherten ab 19. Januar 1998 keine erheblichen organischen Unfallrestfolgen mehr
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiviert werden
können. Die anders lautende Beurteilung des neurologischen Privatgutachters Dr.
med. E.___ wurde verworfen. Diese Feststellung wurde auf Beschwerde hin durch
das Bundesgericht bestätigt (Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 6).
Sie ist auch der Beurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Zu
prüfen bleibt demnach einzig, ob sich ein Rentenanspruch aus organisch nicht
nachweisbaren Beeinträchtigungen herleiten lässt.
7.2
Was den
Verlauf nach dem Unfall vom 23. Oktober 1997 anbelangt, hat das Bundesgericht im
unfallversicherungsrechtlichen Urteil 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E.
8.
, festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 19. Januar 1998, als der
unfallversicherungsrechtliche Fallabschluss erfolgte, wieder voll arbeitsfähig
gewesen und von ärztlicher Seite sei lediglich noch symptombekämpfende
Medikation empfohlen worden. Die für den Rentenanspruch erforderliche
Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) war somit nach dem Unfall vom 23. Oktober 1997
zunächst nicht erfüllt. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung
müsste sich aus einer später eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung
ergeben.
7.3
Der
Neurologe Dr. med. E.___ diagnostiziert in seinem Privatgutachten vom 9. April
1999.
(IV-Nr. 2 S. 5 ff.; E. II. 5.2 hiervor) einen Zustand nach Verkehrsunfall vom
23.
Oktober 1997 sowie eine milde traumatische Gehirnverletzung. Daraus leitet
er eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ab. Im Rahmen des gerichtlich eingeholten
Gutachtens der Rehaklinik G.___ wurde jedoch festgestellt, eine milde
traumatische Hirnverletzung könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, sei
aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein Abweichen von
diesen Ergebnissen des Gerichtsgutachtens wäre nur bei zwingenden Gründen zulässig
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; E. II. 4.2 hiervor). Solche Gründe
sind nicht ersichtlich. Damit haben die anders lautenden Einschätzungen von Dr.
med. E.___ als nicht massgeblich zu gelten. Dementsprechend kann auch nicht auf
die darauf basierenden Folgerungen dieses Arztes abgestellt werden. Unabhängig
davon wäre von einem unklaren Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung
auszugehen.
Das
Bundesgericht liess in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil 8C_283/2009
vom 18. September 2009 die Frage offen, ob der Beschwerdeführer das für ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine diesem gleichgestellte Verletzung
typische, vielfältige Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116)
aufgewiesen habe. Auch vorliegend muss diese Frage nicht abschliessend geklärt
werden. Geht man vom Vorliegen eines entsprechenden Beschwerdebildes aus, wäre
dessen invalidisierende Wirkung analog zu einer somatoformen Schmerzstörung zu
beurteilen (BGE 136 V 279). Anhand bestimmter durch die neuere
Rechtsprechung formulierter Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S.
297.
ff.) wird geprüft, ob die Symptomatik zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person führt. Die Abschätzung der Folgen
erfolgt somit auf dem Weg einer (indirekten) Beweisführung. Da entsprechend der
gesetzlichen Regelung von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten
Person ausgegangen wird, trägt diese die materielle Beweislast für das
Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 3.7.2
S. 295 f.).
Die letzten
aktenkundigen fachärztlichen Untersuchungen gehen auf das Jahr 2005 zurück
(Behandlung durch Dr. med. J.___, E. II. 5.14 hiervor). Nach Lage der Akten
fand seither keine spezialärztliche Behandlung oder Untersuchung mehr statt.
Der Beschwerdeführer weigerte sich im Jahr 2010, die Frage zu beantworten,
welche Ärzte ihn behandelt hätten (E. II. 5.13 hiervor) und reagierte im
gleichen Jahr nicht auf das Aufgebot von Dr. med. J.___ (E. I. 3.1 hiervor).
Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin angestrebte Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle M.___ kam wegen entsprechender Beschwerdeverfahren und
eines Stellenwechsels nicht zustande (E. I. 3.3 - 3.7 hiervor). Die
Begutachtung bei Dr. med. C.___, auf den sich die Parteien daraufhin geeinigt
hatten, kam nicht zustande, weil der Beschwerdeführer zu allen drei
Untersuchungsterminen nicht erschien (vgl. E. I. 4.2) hiervor). Auch der
Versuch des Gerichts, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, scheiterte,
weil der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin bei Dr. med. S.___ ebenfalls
nicht wahrnahm.
Die im Dezember
2004.
begonnene psychiatrische Behandlung durch Dr. med. J.___ beschränkte sich
auf eine monatliche Sitzung während neun Monaten und endete bereits im
September 2005 (vgl. E. II. 5.14 hiervor). Von einer intensiven Behandlung kann
unter diesen Umständen keine Rede sein. Die übrigen in diesem Zusammenhang
relevanten Indikatoren lassen sich nicht zuverlässig beurteilen, da die
Versuche, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, allesamt fehlschlugen. Wie
dargelegt, ist auch unter der Geltung der mit BGE 141 V 281 begründeten
Rechtsprechung von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person
auszugehen. Die materielle Beweislast für eine invalidisierende Wirkung liegt beim
Beschwerdeführer. Da keinerlei Abklärungen getroffen werden konnten, ist davon
auszugehen, die HWS-Verletzung und deren Folgen wirkten sich nicht in einer
invalidisierenden Weise aus. Dies gilt für den gesamten hier zu beurteilenden
Zeitraum.
7.4
Zu
prüfen bleibt, ob aufgrund der vorhandenen Unterlagen aus rein psychiatrischer
Sicht ein invalidisierendes Leiden ausgewiesen ist, das während des zu
prüfenden Zeitraums seit dem Unfall vom 23. Oktober 1997 einen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung begründet hat oder weiterhin begründet.
7.4.1
Dr. med.
C.___ gelangte in seinem ersten Gutachten vom 23. Februar 1999 (IV-Nr. 2 S. 30
ff.; E. II. 5.1 hiervor) zum Ergebnis, aus psychiatrischer Sicht sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Eine relevante, psychisch begründete
Einschränkung müsste sich somit später ergeben haben.
7.4.2
Während
des Aufenthalts in der I.___ vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 erfolgte keine
psychiatrische Untersuchung. Es fand aber eine psychologische Betreuung statt
(vgl. E. II. 5.5 hiervor). Der Bericht vom 7. September 2000 (IV-Nr. 47 S. 28
ff.) erwähnt eine depressive Stimmung mit Gereiztheit, Nervosität und
Interessenverlust sowie Ziellosigkeit und einen sozialen Rückzug. Als Diagnose
wird eine mittelgradige depressive Episode genannt. Der Psychologe lic. phil. U.___
erwähnt eine starke Verzweiflung sowie eine enorme Kränkbarkeit und
Zurückweisung, die der Beschwerdeführer am versicherungs-technischen Problem
festmache. Eine Psychotherapie erachtet er trotz der ambivalenten Haltung des
Patienten als dringend indiziert, wobei der Schwerpunkt auf die
Unfallverarbeitung mit der depressiven Begleitsymptomatik und die berufliche
Reintegration zu legen sei. Während des Aufenthalts konnte, so der Bericht
weiter, der psychische Zustand etwas stabilisiert werden, während die
Schmerzsymptomatik nur teilweise gebessert werden konnte.
7.4.3
In
seinem zweiten Gutachten vom 11. Januar 2003 (IV-Nr. 110) diagnostiziert
Dr. med. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), eine chronifizierte depressive Episode
mittleren Grades (ICD-10 F32.1) sowie kognitive Defizite (ICD-10 F06.7) bei
Persönlichkeitsänderung mit resignativer, misstrauischer Haltung und sozialem
Rückzug bei langem belastendem Krankheitsverlauf (ICD-10 F62.8). Diesem
Gutachten kommt als Privatgutachten nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einer
Expertise, welche ein Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Es enthält aber gewisse Anhaltspunkte
für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
gegenüber der Situation im Jahr 1999. Nicht restlos klar ist, warum der
Gutachter von einer chronifizierten depressiven Episode mittleren Grades ausgeht
und gleichzeitig den Beschwerdeführer als leicht- bis mittelgradig depressiv
bezeichnet (IV-Nr. 110 S. 20). Wie sich dem Gutachten von Dr. med. C.___
weiter entnehmen lässt, hatte von Juni 2001 bis Dezember 2002 eine Behandlung
bei Frau W.___, dipl. prakt. Psychologin, [...], stattgefunden. Gegenüber dem
Gutachter erklärte Frau W.___, sie arbeite mit Menschen in Krisensituationen,
nicht mit psychisch Kranken. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlebt und es
sei empfehlenswert, an diesem Trauma zu arbeiten. Das Trauma seien der Unfall
und vor allem «was nachher gelaufen sei, mit Ämtern, Versicherungen etc.».
Einen Gewaltausbruch halte sie, anders als die Hausärztin, nicht für möglich
(IV-Nr. 110 S. 14 f.).
Die durch Dr.
med. C.___ beschriebene Entwicklung im Sinne einer Verschlechterung wird durch
die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens der Rehaklinik G.___ (E. II. 5.9 hiervor)
grundsätzlich bestätigt. Insbesondere wird dort ebenfalls ein chronifiziertes
depressives Zustandsbild diagnostiziert. Dieses sei ursprünglich als Reaktion
auf die Unfallfolgen entstanden, mittlerweile chronifiziert und zeitige
deutliche Auswirkungen in Form einer erheblich reduzierten psycho-physischen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Zuverlässigkeit dieser gutachterlichen
Einschätzung ist insofern etwas reduziert, als sie nicht auf einer
medizinisch-psychiatrischen Exploration basiert. Vielmehr wurde der
Beschwerdeführer durch eine Psychologin untersucht. Einer derartigen
nichtmedizinischen Abklärung kann nicht dieselbe Beweiskraft beigemessen werden
wie einer solchen durch einen entsprechend ausgebildeten Spezialarzt. Dies
bedeutet aber nicht, dass der von einer Psychologin stammenden Einschätzung
keinerlei Relevanz beizumessen wäre. Sie ist in die Gesamtwürdigung
einzubeziehen, bildet aber für sich allein genommen keine hinreichende Basis
für die Anspruchsbeurteilung.
In der
Stellungnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers (E. II. 5.11 hiervor)
äussern sich die Gerichtsgutachter ergänzend zur Prognose. Sie halten fest, eine
teilweise Reintegration in den Arbeitsprozess sei in ein bis zwei Jahren, unter
optimalen Bedingungen auch schon früher möglich. Erforderlich seien
psychotherapeutische Massnahmen sowie eine psychosoziale Reintegration, wobei
Letztere eine finanzielle Unterstützung des Patienten voraussetze.
Die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. J.___ weist in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2005
(E. II. 5.12 hiervor) auf eine soeben begonnene Psychotherapie hin. Sie
befürwortet eine Berentung, weil die Therapie durch die Unsicherheit bezüglich
der Finanzen behindert werde. Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 24.
August 2005 (E. II. 5.13 hiervor) wird das Schwergewicht auf die
Schmerzsymptomatik gelegt. Die depressive Symptomatik wird einer leichten
depressiven Episode zugeordnet, wobei diesbezüglich keine Indikation für eine
medikamentöse Behandlung bestehe. Dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 15. Januar
2006.
schliesslich lässt sich entnehmen, dass sich die im Dezember 2004
begonnene Psychotherapie auf neun Sitzungen beschränkte, wobei deren letzte im
September 2005 stattfand und die Therapie erfolglos blieb. Dr. med. J.___
geht von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1), aus. Zudem diagnostiziert sie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Weiter äussert sie den Verdacht auf eine «schwerere
Pathologie», die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehe. Der
Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine Borderline-Störung.
7.5
Die genannten
Berichte enthalten Hinweise darauf, dass eine depressive Symptomatik vorlag. Die
Hinweise im Bericht der Rehaklinik I.___ vom 7. September 2000 (IV-Nr. 47
S. 28 ff.) auf eine mittelgradige depressive Episode stammen vom Psychologen
lic. phil. U.___. In der Folge fand offenbar eine Behandlung durch Frau W.___
dipl. prakt. Psychologin, statt. Die Therapeutin erklärte gegenüber dem
Gutachter Dr. med. C.___, sie arbeite mit Menschen in Krisensituationen, nicht
mit psychisch Kranken. Dieser Behandlung kann daher keine erhebliche Bedeutung
beigemessen werden. Dr. med. C.___ geht in seinem Privatgutachten vom 11. Januar
2003.
(E. II. 5.7 hiervor) von einer chronifizierten mittelgradigen depressiven
Episode aus, bezeichnet den Beschwerdeführer aber gleichzeitig als leicht- bis
mittelgradig depressiv (IV-Nr. 110 S. 20). Auch die Rehaklinik G.___ nimmt
in ihrem Gerichtsgutachten vom 23. Juli 2004 ein (IV-Nr. 131; E. II. 5.9)
eine chronifizierte Depression an. Der Brief der Gerichtsgutachter vom 29.
Dezember 2004 (E. II. 5.11 hiervor) weist darauf hin, dass diese eine
Verbesserung als realistisch erachten, sofern eine Psychotherapie durchgeführt
und die psychosoziale Situation verbessert werde. Sie halten eine intensive
Therapie für notwendig. Demgegenüber gehen die Ärzte der KIinik L.___ im August
2005.
von einer lediglich leichten depressiven Episode aus, welche keine
medikamentöse Behandlung erfordere. Dr. med. J.___ bezeichnet in ihrem Bericht
vom Januar 2016 die Depression als chronifiziert und nennt den ICD-10-Code
F33.1, der sich auf eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig
mittelgradige Episode) bezieht. Weiter äussert sie den Verdacht auf eine
schwerere Pathologie, namentlich eine Persönlichkeitsstörung.
Diese
ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen sind grundsätzlich geeignet, das
Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung als möglich erscheinen zu
lassen. Soweit eine depressive Störung diagnostiziert wird, gehen mehrere Berichte
von einer mittelgradigen Ausprägung aus. Dr. med. C.___ bezeichnet den
Beschwerdeführer allerdings gleichzeitig als leicht- bis mittelgradig
depressiv. Die Klinik L.___ geht von einer leichten Ausprägung der depressiven
Symptomatik aus. Dr. med. J.___, die den Beschwerdeführer ebenfalls im Jahr
2005.
behandelte, erwähnt den ICD-10-Code für eine rezidiverende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Diese Abweichungen können teilweise
durch die einer derartigen Störung oft inhärenten Schwankungen erklärt werden.
Wie das
Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung darlegt, gelten derartige
Störungen nicht ohne weiteres als invalidisierend. So wird im Urteil des
Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017, E. 4.2, unter Hinweis auf die
Rechtsprechung ausgeführt, bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich
sei die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es dürfe nicht
unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit
zu bewirken. Weiter führt das Bundesgericht im erwähnten Urteil aus: «Bei
leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien
sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird praxisgemäss angenommen,
dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig
guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler: BGE 140
V 193 E. 3.3; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176,9C_13/2016). Gemäss E. 4.3.1.2 des
BGE 141 V 281 gelten Behandlungserfolg oder –resistenz bei somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden konsequenterweise
als wichtige Schweregradindikatoren. Den hier interessierenden leichten bis
mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es dementsprechend, solange sie
therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schweregrad der Störung, um
diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der seltenen, gesetzlich verlangten
Konstellation mit Therapieresistenz ist den normativen Anforderungen des Art. 7
Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und
Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.).
Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht
lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne
konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren
(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise
optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64
E. 5.2; vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Zusammenfassend ist
nochmals festzuhalten, dass psychische Störungen der hier interessierenden Art
nur als invalidisierend zu werten sind, wenn sie schwer und therapeutisch nicht
(mehr) angeh-bar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr
und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S.
299.
f.).»
Mit Blick auf
diese Rechtsprechung kann im Fall des Beschwerdeführers eine invalidisierende
depressive Störung nicht als hinreichend erstellt gelten. Insbesondere fand
nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt eine konsequente Therapie statt, wie
sie im vorstehend zitierten Urteil umschrieben wird. Die Behandlung bei Frau W.___,
dipl. prakt. Psychologin, von Juni 2001 bis Dezember 2002 bezog sich laut den
Angaben der Therapeutin auf die Bearbeitung einer Krisensituation und nicht auf
die Behandlung einer psychischen Krankheit. Ihr kann daher im vorliegenden
Zusammenhang keine erhebliche Bedeutung zukommen, so dass offen bleiben kann,
welcher Stellenwert der Ausbildung der Therapeutin beizumessen ist. Die Ende
2004.
– nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin – begonnene
Psychotherapie bei Dr. med. J.___ auf neun Sitzungen innerhalb eines
Zeitraums von neun Monaten. Anschliessend wurde sie beendet. In diesen Zeitraum
fällt die auf eigenen Wunsch des Beschwerdeführers angetretene Hospitalisation
in der Klinik L.___ im August 2005. Diese war jedoch, wie sich dem
Austrittsbericht entnehmen lässt (E. II. 5.13), nicht mit einer intensiven
Therapie verbunden. Die Ärzte erachteten bezüglich der durch sie als leicht
qualifizierten depressiven Komponente eine medikamentöse Therapie als nicht
notwendig. Nach September 2005 wurde nach Lage der Akten keine psychiatrische
Behandlung mehr durchgeführt. Von einer intensiven und konsequenten Behandlung
kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für
die Annahme einer depressiven Störung, welche zu einer erheblichen,
voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden (teilweisen)
Erwerbsunfähigkeit führt, sind nicht erfüllt.
7.6
Eine
Persönlichkeitsstörung, wie sie Dr. med. J.___ in ihrem letzten Bericht vom 15.
Januar 2006 (IV-Nr. 149 S. 5 ff.; E. II 5.14 hiervor) erwähnt, lässt sich
aufgrund der Akten zwar nicht ausschliessen. Sie ist aber auch in keiner Weise
erhärtet. Die von der einstmals behandelnden Psychiaterin mehrere Monate nach
dem Abschluss der Therapie geäusserte Vermutung bildet keine hinreichende Basis
für die Annahme einer krankheitswertigen psychischen Störung aus diesem
Formenkreis. Die (auch) diesbezüglich bestehende Beweislosigkeit geht wiederum
auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück, der sich, soweit bekannt, seit
Anfang 2006 keiner spezialärztlichen Therapie mehr unterzogen hat und die
Abklärungsversuche der Beschwerdegegnerin in den Jahren ab 2010 ebenso
scheitern liess wie denjenigen des Gerichts im Jahr 2016.
8.
Nach
dem Gesagten erlauben die vorhandenen medizinischen Stellungnahmen keine
zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands, der Arbeitsfähigkeit und der
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers. Lassen sich somit der
Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht
zuverlässig feststellen, liegt Beweislosigkeit vor. Ein psychischer
Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist demnach nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Die Beweislosigkeit wirkt
sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der die materielle Beweislast für das
Vorliegen eines Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden
Arbeitsfähigkeit trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 141 V 281 E. 3.7.2 S.
295.
f. und E. 6 S. 307 f.).
Der
Beschwerdeführer hat an der Verhandlung die Befragung verschiedener Personen
begehrt, um sein auffälliges Verhalten zu beweisen. Davon ist jedoch abzusehen,
da keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Einerseits ist unbestritten,
dass sich der Beschwerdeführer auffällig verhält. Andererseits wären
entsprechende Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, seiner früheren
Berufsberaterin sowie der Sekretärinnen des Vertreters nicht geeignet, einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen. Die Einholung und Würdigung
einer Fremdanamnese durch einen Gutachter wiederum hat der Beschwerdeführer mit
seinem Verhalten verunmöglicht.
9.
Mangels
einer hinreichend nachgewiesenen, invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung
hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei
diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.
g ATSG).
10.2
Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt
nicht zum Begutachtungstermin beim gerichtlich bestimmten Gutachter Dr. med. S.___
erschienen. Der Gutachter stellt für seine Bemühungen einen Betrag von CHF
1‘200.00 in Rechnung. Dieser Betrag kann als angemessen gelten.
Die Tragung der
Kosten von Gerichtsgutachten ist in sinngemässer Anwendung von Art. 45 ATSG zu
bestimmen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung können die Kosten der Partei auferlegt werden,
wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in
unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat. Dies trifft hier zu, denn
der Beschwerdeführer wurde mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November
2016, Ziffer 8, auf seine Verpflichtung hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu
erschienen und sich der Untersuchung zu unterziehen. Bei triftigen
Hinderungsgründen habe er sich rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen
abzumelden. Dabei wurde auch erwähnt, dass das Auferlegen von Kosten, die durch
ein unentschuldigtes Nichterscheinen entstehen, vorbehalten bleibe. Trotz
dieses ausdrücklichen Hinweises ist der Beschwerdeführer nicht zur Begutachtung
erschienen. Weder hat er sich vorgängig entschuldigt noch hat er innerhalb der
ihm anschliessend gesetzten und in der Folge bis 3. März 2017 verlängerten
Frist (E. I. 11 hiervor) Belege für die von ihm im Nachhinein geltend gemachte
Verhinderung beigebracht. Er hat daher der Gerichtskasse die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 1‘200.00 (gemäss Kostennote des Gutachters Dr. med. S.___
vom 5. April 2017) zu erstatten.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines
unentschuldigten Nichterscheinens die Rechnung des Gerichtsgutachters Dr. med. S.___
vom 5. April 2017 in der Höhe von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist
der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 8. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Parteien.
6. Eine Kopie der Kostennote vom
8. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen
den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil 9C_437/2017 vom 1. September 2017 nicht ein.