VSBES.2015.127
Invalidenrente
10. November 2016Deutsch42 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 10. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. März 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 2001 unter
Hinweis auf sehr starke Rückenschmerzen und eine Depression bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der
behandelnden Ärzte ein (IV-Nrn. 12, 14). Weiter gab sie bei Dr. med. B.___,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag, welches am 18. Mai 2002 erstattet wurde
(IV-Nr. 16).
1.2 Mit Vorbescheid vom
10. September 2002 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, ein Rentenanspruch werde bei einem
Invaliditätsgrad von 30 % verneint. Die Beschwerdeführerin erhob Einwände
(IV-Nrn. 20, 25). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 (IV-Nr. 30) hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrer Einschätzung fest und verneinte einen Rentenanspruch,
da der Invaliditätsgrad nur 30 % betrage.
1.3 Gegen die Verfügung vom 10. Dezember
2002 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2003 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
(IV-Nr. 31). Diese wurde mit Urteil vom 9. Juli 2003 (IV-Nr. 44) abgewiesen.
1.4 Mit Urteil vom 16. Juni
2004 (IV-Nr. 49) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht das Urteil
des kantonalen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2003 auf und wies die
Sache an dieses zurück, damit es ein Gerichtsgutachten einhole.
2. Das Versicherungsgericht
holte daraufhin bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein. Dieses datiert
vom 15. Februar 2005 (IV-Nr. 55). Gestützt auf dieses Gutachten wies
das Versicherungsgericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit
diese über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urteil vom 21. März 2005,
IV-Nr. 60). Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente
zu (IV-Nr. 64).
3. Im Rahmen eines amtlichen
Revisionsverfahrens wurde die Rente mit Mitteilung vom 17. August 2009
(IV-Nr. 80) bestätigt.
4.
4.1 Am 31. Juli 2013 leitete
die Beschwerdegegnerin eine erneute, eingliederungsorientierte Rentenrevision
ein (IV-Nr. 83). Sie zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (IV-Nrn. 87,
88) und führte am 9. Dezember 2013 ein Revisionsgespräch durch
(IV-Nr. 90). Anschliessend holte sie ein Gutachten der Begutachtungsstelle
D.___, [...], vom 27. Juni 2014 (IV-Nr. 99) ein.
4.2 Mit Vorbescheid vom
19. September 2014 (IV-Nr. 102) kündigte die Beschwerdegegnerin an, die
Rente aufzuheben. Die Beschwerdeführerin liess am 20. Oktober 2014
Einwände erheben (IV-Nr. 107). Diese wurden am 13. November 2014 und
23. Februar 2015 unter Beilage von drei Arztberichten ergänzt (IV-Nrn.
110, 113).
4.3 Am 25. März 2015 verfügte
die Beschwerdegegnerin, die Rente werde auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats aufgehoben (IV-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt
die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben (A.S. 5 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
«
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. März 2015 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin
weiterhin die bisher ausgerichteten gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei
den Fall der Versicherten betreffend eine gerichtliche Begutachtung inkl.
aktuelle Blutspiegelbestimmung betreffend die neue von Dr. E.___ verschriebenen
Medikation durchzuführen (Beweisthema: unvollständiges und widersprüchliches
Verwaltungsgutachten und fragwürdige erhebliche Änderung des Sachverhalts).
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
die IV-Stelle Solothurn im Zeitpunkt der Eröffnung der Rentenaufhebungsverfügung
vom 25. März 2015 unter Verletzung der verfassungsmässigen Rechte, wie sie
durch Art. 42 ATSG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 1
BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verbürgt sind, es unterlassen hat, die bundesrechtlich notwendige Interessenabwägung
vorzunehmen, indem sie ohne weitere Abklärung der finanziellen
Leistungsfähigkeit der Versicherten die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
entzogen hat, was ohne weiteres als offensichtlich fehlerhaft zu erkennen ist, weshalb
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist und die
bisherigen Rentenleistungen weiterhin ungeschmälert nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten seien.
4. Es sei von Amtes wegen festzustellen,
dass die Dokumentationspflicht bei der Auswahl der F.___ Gutachterstelle
verletzt wurde und die Verwaltung sei im Falle einer Rückweisung anzuweisen,
das Zufallsverfahren zwecks Bestimmung der Gutachterstelle nach den Vorgaben
der SwissMED@P zu wiederholen.
5. Es sei gestützt auf Ziff. 4.3.2 der
Qualitätsleitlinien der Laborbericht des Instituts G.___ vom 14. Februar
2014 von Amtes wegen bei der F.___ Gutachterstelle und beim Institut G.___
gerichtlich zu edieren (Beweisthema: unvollständiges und widersprüchliches
Verwaltungsgutachten und fragwürdige erhebliche Änderung des Sachverhalts).
6. Es sei beim RAD eine abschliessende
Stellungnahme zum Arztbericht von Herrn Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, Facharzt für Innere Medizin, Gruppenpraxis [...], vom 5. November
2014 und zum Bericht des Bürgerspitals Solothurn, Dr. med. I.___, vom 21. Januar
2015 einzuholen (Beweisthema: unverbindliche Tatsachenfeststellung nach
Art. 105 Abs. 1 BGG).
7. Über die von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine
Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo
bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis
obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen,
welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des
Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.
8. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
9. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
10. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-gegnerin.»
5. Mit Zuschrift vom 9. Juni
2015 (A.S. 43 ff.) lässt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (beschränkt auf die Gerichtskosten) stellen und
einen Arztbericht einreichen.
6. Das Gesuch, der Beschwerde
sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit Verfügung vom 12. Juni
2015 (A.S. 51 ff.) abgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 3. Juli
2015 (A.S. 54 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr ab
4. Juli 2015 über die bereits beantragte unentgeltliche Rechtspflege
hinaus die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gleichzeitig wird ein weiterer
Arztbericht eingereicht und es werden weitere Beweisanträge gestellt.
8. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 (A.S. 81 f.) auf
Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe werden ein Schreiben der
Begutachtungsstelle D.___ vom 22. Juli 2015 und ein an dieses gerichtetes
Schreiben (Laborblatt) des Instituts G.___ vom 22. Juni 2015 (A.S. 83
ff.) beigelegt.
9. Mit Verfügung vom 17. Juli
2015 (A.S. 86 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten bewilligt und es
wird ihr mit Wirkung ab 4. Juli 2015 Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
10. In einer unaufgefordert eingereichten
Zuschrift vom 12. Oktober 2015 (A.S. 88 ff.) äussert sich die Beschwerdegegnerin
zu den Auswirkungen des Urteils BGE 141 V 281 auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren.
11. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2015 (A.S. 93 f.) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht
beabsichtige, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt in
der Folge weitere Arztberichte einreichen (Schreiben vom 7. Januar 2016,
A.S. 97 ff.). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (A.S. 100 ff.) wird
der Gutachtensauftrag erteilt. Die Begutachtungsstelle J.___ erstattet ihr
Gutachten am 10. August 2016 (A.S. 109 ff.). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 27. September 2016 (A.S. 204) auf eine
Stellungnahme zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit
Schreiben vom 28. September 2016 (A.S. 205 ff.) und stellt
gleichzeitig prozessuale Anträge. Ihr Vertreter reicht gleichzeitig eine Kostennote
ein.
12. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das
angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung
oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
2.4
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom
19.
Januar 2009 E. 1.1 mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer
erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders
bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung
eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder
diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions-
noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5
Den zeitlichen Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (zum Ganzen:
BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Wird anlässlich einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision mit materieller Anspruchsprüfung keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt und dies der versicherten Person in
einer Mitteilung eröffnet (Art. 74ter lit. f und Art. 74quater
IVV), ist der zeitlich zu vergleichende Sachverhalt im darauf folgenden
Revisionsverfahren derjenige, der der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts
9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1 und 9C_771/2009 vom 10. September
2010.
E. 2.2).
3.
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
3.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung
kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten
für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.).
3.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470,
BGE 125 V 353 E. 3b bb).
3.4
Für die Beurteilung eines
Falls hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. März 2015) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b).
4.
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 17. Juni
2005.
zugesprochene ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 25. März
2015.
zu Recht aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprache
erheblich verbessert, so dass die Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG in materielle Revision zu ziehen sei. Die mit dieser Bestimmung geregelte
Rentenrevision setzt zunächst voraus, dass ein Revisionsgrund im Sinne einer
erheblichen Veränderung des relevanten Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen ist. Trifft dies zu, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9).
Zu prüfen ist somit zunächst, ob ein Revisionsgrund im dargelegten Sinne
erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der psychische Gesundheitszustand
habe sich erheblich verbessert und die dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit habe
sich entsprechend reduziert. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.
4.1
Im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere die Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 18. Mai 2002 (IV-Nr. 16) und von Dr. med. C.___
vom 15. Februar 2005 (IV-Nr. 55) vor.
4.1.1
Dr. med. B.___ stützt sich bei
seiner Beurteilung auf die Vorakten und zwei Explorationsgespräche. Er nennt
als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne solche Auswirkung
diagnostiziert er eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) mit
illness behavior und psychosozialen Schwierigkeiten (S. 11). In der
Beurteilung führt er aus, in beiden Gesprächen hätten keine Symptome einer
depressiven Episode oder depressiven Symptomatik gefunden werden können. Die
ganze Symptomatik der Beschwerdeführerin müsse vorwiegend einer somatoformen
Schmerzstörung zugeordnet werden und zum grössten Teil einer histrionischen
Persönlichkeitsstörung mit illness behavior. Auch für eine ängstliche
Persönlichkeitsstörung fänden sich überhaupt keine Anzeichen. Die Beschwerdeführerin
habe sich in der Untersuchungssituation dermassen überheblich, ständig und
immer wieder süffisant lächelnd, gezeigt und habe histrionisch agiert, ein aufmerksamkeitssuchendes
Verhalten gezeigt und in einem fort ihre Hilflosigkeit demonstriert. Die ganze
Regressionstendenz, der Rückzug, das Herumliegen zu Hause könne nicht mit einer
depressiven Erkrankung erklärt werden, sondern sei eine Verhaltensauffälligkeit
im Sinne einer illness behavior und einer Opferrolle, welche die
Beschwerdeführerin einnehme und mit welcher sie auch einen deutlichen
sekundären Krankheitsgewinn habe. Nicht einig gehe er auch mit der Einschätzung
einer vollen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin, die als Begründung
die Schwere der Symptome und Chronifizierung angebe. Erstens bestehe bezüglich
der Schwere der Symptome eine deutliche Diskrepanz zwischen der angeblichen
Schwere und dem ruhigen Auftreten, der gefassten Kommunikationsfähigkeit der
Beschwerdeführerin, dem guten affektiven Funktionieren in der Untersuchungssituation.
Die Tatsache, dass die Beschwerden schon lange bestünden, lasse zwar eine
Chronifizierung vermuten, müsse aber ganz klar im Zusammenhang mit der Verhaltensstörung
gewertet werden (S. 13 f.). Aufgrund der chronisch erlebten Schmerzen
könne eine leicht verminderte Belastbarkeit, ein leicht vermindertes
Durchhaltevermögen, eine leicht verminderte Kraftentwicklung und eine leicht
verminderte Daueraufmerksamkeitsfähigkeit aufgrund der chronisch erlebten
Schmerzen angenommen werden. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen
Faktoren um höchstens 40 % ein. Die Beschwerdeführerin sei in jeder
Hilfsarbeitertätigkeit, sowohl als Kassierin, wie als Verkäuferin, die ihr vom
organischen Leiden her zugemutet werden könne, weiterhin fünf Stunden täglich arbeitsfähig
(S. 14).
4.1.2
Die Rentenzusprechung stützte
sich in medizinischer Hinsicht auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ vom
15.
Februar 2005 (IV-Nr. 55). In ihrer Beurteilung führt die
Gutachterin aus, die vorherrschenden Beschwerden der Explorandin in Form von
andauernden, schweren und quälenden Schmerzen, welche nicht hinreichend durch
körperliche Störungen oder medizinische Erkrankungen (positive somatische
Untersuchungsergebnisse) erklärt werden könnten, seien als Ausdruck von tiefer
liegenden emotionalen Konflikten sowie psychosozialen Problemen zu sehen. Sie
führten zu einer beträchtlichen medizinischen Zuwendung und erlangten einen
erheblichen Krankheitswert mit bisher seit Jahren bestehender Invalidisierung
und Arbeitsunfähigkeit. Es liege somit die psychiatrische ICD-10-Diagnose
«anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» vor. Hierbei
begünstigend sei eine sogenannte Pain prone Anamnese mit in der Kindheit
begünstigter Konditionierung. Der konversionsneurotische Schmerz trete in Konfliktsituationen
auf, in denen verpönte Wünsche, Affekte usw., z.B. Aggressionen, vom Bewusstsein
abgehalten werden müssten, bei drohendem oder realem Verlust einer meist
ambivalent geliebten Person, einer hochgeschätzten Tätigkeit, eines Besitzes
o.ä. (S. 10). Das Symptom Schmerz drücke dann diese Strebungen sowie die
sie unterdrückenden Tendenzen der ethischen und moralischen Teile der
Persönlichkeit im Sinne eines Kompromisses aus (bei der Beschwerdeführerin als
Erwachsene subjektiv empfundene Kränkungen durch Arbeitsverlust,
Kinderlosigkeit und ungenügendes Verständnis der Schwiegereltern). Schmerz als
Symptom eigne sich für solche symbolischen Ausdrucksweisen besonders gut, denn
er bringe die verpönte Regung zum Ausdruck und bestrafe das Individuum gleichzeitig
dafür. Die innere Konfliktsituation werde im Symptom Schmerz neutralisiert (primärer
Krankheitsgewinn) und es entstünden neue Möglichkeiten der Beziehung zu
Objekten bzw. vermehrte Zuwendung der Umwelt (sekundärer Krankheitsgewinn), ein
bei der Explorandin beträchtlicher Anteil des Krankseins. Vor dem Hintergrund
der Lebensgeschichte mit vielen Schmerzzuständen, basierend auf den belastenden
und traumatischen Erfahrungen in der Kindheit (Misshandlungen und frustrierende
zwischenmenschliche Beziehungen zu den Eltern) sei diese Kompromissbildung
bestens zu verstehen. Darüber hinaus hätten die Krankheitsfolgen bzw. der
Krankheitsverlauf bei der Explorandin zu zunehmender sozialer Isolierung und
dem Gefühl der Wertlosigkeit sowie ihre wiederholten Erfahrungen, bei
behandelnden und abklärenden Ärzten nicht verstanden zu werden, zu
rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.4) geführt (S. 10 f.).
Die Gutachterin diagnostiziert eine
chronifizierte schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit
seit Jahren stationärer, teilweise zunehmender Symptomatik, therapieresistent
trotz mehrfacher adäquater Behandlungsversuche (intensive analgetische
Behandlung in Verbindung mit Physiotherapien, Psychotherapie mit medikamentöser
antidepressiver Unterstützung etc.) sowie mit rezidivierenden sekundär
auftretenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.4). Zur Arbeitsfähigkeit führt
sie aus, die Symptomatik der Explorandin spreche für eine bereits
fortgeschrittene Chronifizierung der Erkrankung, da bereits seit Jahren trotz
mehrfacher Behandlungsversuche eine derart invalidisierende Beeinträchtigung
auch im Privathaushalt bestehe, so dass sie nicht in der Lage sei, ihren
Haushalt zu versorgen und einem erheblichen Leidensdruck unterliege. Der
Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weise einen erheblichen
Krankheitswert auf und habe bereits schon länger zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
geführt. Daher sei es gar nicht denkbar, dass sie momentan oder in absehbarer
Zeit wieder eine Arbeitsfähigkeit erlange bzw. auf dem Arbeitsmarkt
vermittelbar sei. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Tätigkeit
(S. 12).
4.2
Über den weiteren Verlauf
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.2.1
Dr. med. K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin vor der
Rentenzusprechung behandelt hatte, erklärt in ihrem Bericht vom 9. August
2009.
(IV-Nr. 79), die Beschwerdeführerin sei mit ihr bis im Jahr 2006 in
Kontakt gewesen. Für das jetzige Gespräch habe ein Termin vereinbart werden
müssen. An der Lebenssituation habe sich inzwischen nichts Wesentliches verändert.
Die Beschwerdeführerin klage auch weiterhin über dieselben gesundheitlichen
Probleme. Zu diagnostizieren seien eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) nach
rezidivierender depressiver Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) aufgrund von somatischen Befunden sowie eine histrionische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4). Aufgrund der Chronifizierung des
Zustandes sei im Moment in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit
vorhanden. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin in einer geschützten Umgebung
zwei Stunden pro Tag beschäftigt werden. Die Prognose bezüglich Aufbau einer
verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei für die längere Zukunft schlecht.
4.2.2
In ihrem Bericht, der am
5.
November 2013 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Nr. 88),
erklärt Dr. med. K.___, am 28. Oktober 2013 habe eine Untersuchung
stattgefunden. Diese sei wie bereits 2009 im Zusammenhang mit der Rentenrevision
erfolgt. Gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2009 gebe es von
psychischer Seite keine Verbesserung. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu
100.
% arbeitsunfähig.
4.2.3
Im Rahmen der durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___,
führt der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, in seiner Beurteilung aus (IV-Nr. 99 S. 44
ff.), die Versicherte gebe an (S. 48 ff.), sie habe nach wie vor starke Rückenschmerzen,
die immer vorhanden seien und bei Belastung stärker würden. Die Schmerzen seien
im LWS-Bereich, würden in beide Beine ausstrahlen, wobei das rechte Bein
stärker betroffen sei. Sie habe auch seit drei Jahren noch Schulter- und
Nackenschmerzen. Zudem habe sie Schmerzen in beiden Knien, wobei die Beschwerdeführerin
angebe, hier seien die Knorpel kaputt. Aufgrund der Schmerzen habe sie auch
Ein- und Durchschlafstörungen, sie könne nur noch eine kurze Strecke laufen mit
Pausen, habe Schmerzen auch im Sitzen. Auf einer Schmerzskala gebe die Beschwerdeführerin
die Schmerzen durchwegs bei 9 an, besser seien sie selten. Nach Rücksprache mit
dem Hauptgutachter seien die Schmerzen somatisch nicht erklärbar, so dass aus
versicherungspsychiatrischer Sicht an eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung gedacht werden müsse. Eine solche sei bereits vordiagnostiziert
worden und liege nach seiner Beurteilung, so Dr. med. L.___, auch vor. Die
Schmerzen stünden im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, das
inhaltliche Denken sei eingeschränkt auf das Schmerzerleben. In der
Schmerzschilderung wirke die Beschwerdeführerin leidend, häufig komme es zu
schmerzinduzierten Positionsveränderungen. Es lasse sich auch ein psychischer
Konflikt erkennen, der für das Entstehen bzw. Aufrechterhalten der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung verantwortlich gemacht werden könne (der Gutachter
bezieht sich auf die Kinderlosigkeit der Beschwerdeführerin, die im Jahr 2000
bekannt geworden sei, und die Rückenschmerzen, welche ebenfalls in diesem Jahr
stark zugenommen hätten). Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
liege auch eine Dysthymia vor. Die Beschwerdeführerin berichte über Phasen von
mehreren Wochen mit depressiver Verstimmung, in solchen Phasen habe sie weniger
Antrieb, ziehe sich sozial zurück, müsse über ihre Situation nachdenken, sei
aggressiver, es komme in diesen Phasen auch häufig zu Streitigkeiten mit dem
Ehemann. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine depressive Symptomatik vor. Die
Diagnose Dysthymia sei aufgrund der Aktenlage, aber auch aufgrund der
Äusserungen der Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch gestellt worden.
Des Weiteren liege eine histrionische Persönlichkeitsstörung vor, die ebenfalls
bereits vordiagnostiziert worden sei. Im ganzen Verhalten wirke die
Beschwerdeführerin sehr theatralisch, auch die Aggravation bezüglich der Schmerzen
sei nach Auffassung des Gutachters mit der histrionischen Persönlichkeitsstörung
zu erklären. Was die Foerster-Kriterien anbelange, liege mit der histrionischen
Persönlichkeitsstörung eine schwerwiegende psychische Störung vor. Eine
chronische körperliche Begleiterkrankung sei nach Rücksprache mit dem
Hauptgutachter zu verneinen, es liege auch kein ausgewiesener sozialer Rückzug
vor. Nach Beurteilung des Gutachters liege ein primärer Krankheitsgewinn vor.
Die Beschwerdeführerin leide seit 2000 unter einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, der Konflikt bestehe in der Kinderlosigkeit, dies in Bezug auf
das Rollenverständnis als türkische Frau. Es werde therapeutisch sehr schwierig
sein, diesen Konflikt aufzulösen, so dass er, der Gutachter, davon ausgehe,
dass sich am Gesundheitszustand in Bezug auf die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung in den nächsten Jahren nichts ändern werde. Diagnostiziert
werden (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine histrionische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.4) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Dysthymie
(ICD-10 F34.1) und eine rezidivierende depressive Episode, remittiert (ICD-10
F33.4). Es bestehe eine 30 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
Einschränkung begründe sich mit einer verminderten Anpassungsfähigkeit, einer
verminderten Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, fünf
Stunden täglich zu arbeiten, bei einem vollen Pensum, so dass sie genügend
Pausen machen könne. Was die Vorberichte anbelange, seien die von Dr. med.
K.___ gestellten Diagnosen nachvollziehbar, nicht jedoch die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit. Nach Auffassung des Gutachters müsse die Arbeitsfähigkeit von
70.
% seit mindestens 2009 bestehen (S. 51).
4.2.4
Das psychiatrische
Teilgutachten im Rahmen der durch das Gericht veranlassten Begutachtung durch
die Begutachtungsstelle J.___ wurde am 25. April 2016 (A.S. 172 ff.) durch
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verfasst.
Er gelangt zum Ergebnis, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine chronische, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin wie auch in
einer Verweistätigkeit (ohne erhöhte Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit) wird auf 55 % geschätzt (Pensum 75 % mit einer Leistung
von etwa 75 %). Zum Verlauf führt der Gutachter aus, die Frage, ob eine
erhebliche Veränderung eingetreten sei, sei sehr schwierig zu beantworten.
Verglichen mit dem Vorgutachten sei von einem leicht verschlechterten affektiven
Gesundheitszustand auszugehen, während sich in Bezug auf die Schmerzstörung
trotz geänderter Diagnose und subjektiver Verschlechterung keine Veränderung
objektivieren lasse. Retrospektiv dürfte die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2005, als
das Gutachten von Dr. med. C.___ verfasst wurde, bei etwa 60 %
gelegen haben. Die jetzige Einschätzung von 55 % liege etwa im gleichen
Rahmen, was dem nur wenig veränderten Gesundheitszustand entspreche.
4.3
Wie bereits erwähnt, weicht
das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen (vgl.
E. II. 3.2 hiervor) erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein
Abweichen vorliegen.
4.3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob das
Gerichtsgutachten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, grundsätzlich
beweiskräftig ist.
Das Teilgutachten von Dr. med. M.___
beruht auf den vollständigen Vorakten und einer umfassenden Exploration durch
den Gutachter. Dieser gibt nach einigen Bemerkungen zur Anamnese zunächst die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Anschliessend beschreibt er
den Psychostatus nach AMDP sowie die Ergebnisse psychologischer Tests (Hamilton
Depression Rating Scale [HDRS] und Montgomery-Asberg-Depression-Rating-Scale
[MADRS]) sowie die Laborwerte (Fluoxetin und Norfluoxetin). Weiter nennt der
Gutachter die Diagnosen. Es folgt eine ausführliche Beurteilung, welche sich
inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die
Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296
ff.) orientiert. Schliesslich befasst sich der Gutachter ausführlich mit der
Arbeitsfähigkeit sowie deren bisherigem Verlauf, nimmt Stellung zu möglichen
medizinischen Massnahmen und würdigt die Vorakten kritisch. Ein gewisser
Schwachpunkt des Gutachtens liegt einzig in der Darstellung der
Untersuchungsbefunde. Hier werden die Angaben der Beschwerdeführerin
wiedergegeben. Anschliessend enthält das psychiatrische Teilgutachten eine
Beschreibung des Psychostatus nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und
Dokumentation in der Psychiatrie) und erwähnt das Ergebnis der Beurteilung
gemäss HDRS und MADRS. Die Beschreibung des Psychostatus erschöpft sich aber
teilweise in der Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin (so beispielsweise
die ausführliche Schilderung von Sinnestäuschungen), ohne dass die Abgrenzung
zur Befunderhebung durch den Gutachter deutlich würde. Dieser Mangel wird
jedoch behoben, indem sich weiteren Ausführungen innerhalb des psychiatrischen
Teilgutachtens, insbesondere der überaus ausführlichen Beurteilung, entnehmen
lässt, wie der Gutachter die Situation beurteilt. Die etwas ungewöhnliche
Ausgestaltung der Befundbeschreibung ist daher nicht geeignet, den Beweiswert
des Gutachtens infrage zu stellen.
Zur Schmerzstörung, die bereits von
sämtlichen Vorgutachtern bejaht worden war, hält Dr. med. M.___ fest, die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt
werden, da die Beschwerden zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche
Veränderungen zurückzuführen seien, was die Diagnose ausschliesse. Als
angemessen erscheine dagegen die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese Einschätzung wird
plausibel hergeleitet und begründet. Dass die entsprechende Diskussion unter
dem Aspekt «Persönlichkeit» bei der Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V
281.
vorgenommen wird, ist allenfalls ungewöhnlich, schadet aber nicht, da die
Darlegungen überzeugen. In Bezug auf die Depression legt Dr. med. M.___
gestützt auf den klinischen Eindruck dar, warum er von einer leichten bis
mittelgradigen Ausprägung ausgeht sowie warum nach seiner Einschätzung nicht
eine rezidivierende, sondern eine chronische Depression vorliegt. Er vergleicht
das Ergebnis der aktuellen Untersuchung mit den Vorgutachten und gelangt zum
Schluss, es sei von einem leicht verschlechterten affektiven Gesundheitszustand
auszugehen. Was die seinerzeitige Beurteilung anbelange, sei nicht
nachvollziehbar, warum auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom
15.
Februar 2005 (IV-Nr. 55; vgl. E. II. 4.1.2 hiervor) abgestellt
worden sei, obwohl sie, anders als Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom
18.
Mai 2002 (IV-Nr. 16; vgl. E. II. 4.1.1 hiervor), ihre
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht begründet, sondern diese direkt aus
der Diagnose abgeleitet habe. Dr. med. M.___ diskutiert weiter insbesondere
die Diagnosen einer Schizophrenie, einer generalisierten Angststörung und einer
Panikstörung, welche aufgrund einzelner Angaben der Beschwerdeführerin infrage
kommen könnten, und legt dar, warum er diese verneint. Auch insoweit ist das
Gutachten überzeugend. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit
und zu deren Verlauf seit 2001. Dem Gutachten ist somit voller Beweiswert
zuzuerkennen.
Rechtsprechungsgemäss ist in Revisionsfällen zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend
darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema –
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts
8C_959/2012 vom 3. April 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch dieser
Anforderung wird das Gerichtsgutachten gerecht. Dr. med. M.___ legt dar,
die Frage sei sehr schwierig zu beantworten und insgesamt sei davon auszugehen,
dass gegenüber 2005 (Gutachten Dr. med. C.___) eine leichte
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei, indem
die Arbeitsfähigkeit damals etwa 60 % betragen haben dürfte, wie es Dr. med.
B.___ in seinem Gutachten vom 18. Mai 2002 (IV-Nr. 16; vgl. E. II.
4.1.1
hiervor) vertreten hatte, während nun von einer Arbeitsfähigkeit von
55.
% auszugehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe aber seit 2001 immer im
Bereich zwischen 30 % und 50 % gelegen.
Zusammenfassend kann dem
psychiatrischen Teilgutachten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle J.___
volle Beweiskraft beigemessen werden. Dies gilt sowohl für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes als auch für die Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit und die
Frage, ob und inwieweit eine erhebliche Veränderung eingetreten sei.
4.3.2
Zu prüfen bleibt, ob die
übrigen spezialärztlichen Stellungnahmen geeignet sind, die Beweiskraft des
Gerichtsgutachtens, namentlich des psychiatrischen Teilgutachtens, zu
erschüttern. Was die vorliegend entscheidende Frage nach einer Veränderung
anbelangt, gelangte einzig der Administrativgutachter Dr. med. L.___ zu
einer abweichenden Einschätzung. Dr. med. L.___ ging davon aus, die
Depression habe sich zurückgebildet und dementsprechend liege, trotz der
weiterhin vorhandenen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der histrionischen
Persönlichkeitsstörung, eine erhebliche Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes vor. Dem Gutachten lässt sich aber nicht deutlich entnehmen,
warum Dr. med. L.___ von einer erheblichen Verbesserung des
Gesundheitszustands ausgeht und die alternative Erklärungsmöglichkeit, es
handle sich um eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts, verwirft. Die Frage hätte sich insbesondere deshalb gestellt,
weil die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.___,
insbesondere die Aussage, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, fünf Stunden
täglich zu arbeiten (IV-Nr. 99 S. 51), mit derjenigen übereinstimmt,
welche Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 18. Mai 2002 (IV-Nr. 16)
abgegeben hatte. Auch in Bezug auf die Diagnosen besteht weitgehende
Übereinstimmung der beiden Gutachten, indem eine Depression (für den jeweils
aktuellen Zeitpunkt) verneint und eine histrionische Persönlichkeitsstörung
bejaht wird. Die im nunmehrigen Gerichtsgutachten durch Dr. med. M.___
vertretene These, die damalige Einschätzung von Dr. med. B.___ (vgl. E.
II. 4.1.1 hiervor) sei im Wesentlichen richtig, diejenige von Dr. med. C.___
(vgl. E. II. 4.1.2 hiervor) dagegen unzutreffend gewesen und eine erhebliche Veränderung
habe seither nicht stattgefunden, wird im Gutachten von Dr. med. L.___,
soweit ersichtlich, gar nicht in Betracht gezogen. Jedenfalls findet sich keine
Begründung dafür, warum sie verworfen wurde. Deshalb ist das Administrativgutachten
auch nicht geeignet, die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens in Zweifel zu
ziehen.
4.3.3
Gestützt auf das psychiatrische
Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2005 (IV-Nr. 64)
nur leicht verändert hat, und dies im Sinne einer geringfügigen
Verschlechterung. Geringe Veränderungen sind den hier zur Diskussion stehenden
Beschwerdebildern bis zu einem gewissen Grad inhärent. Von einer erheblichen
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts, wie er für eine Rentenrevision
vorausgesetzt wird, kann deshalb nicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr,
weil jedenfalls keine Verbesserung, sondern höchstens eine geringe
Verschlechterung vorliegt. Eine solche geringe Verschlechterung wäre nicht
geeignet, den damaligen Entscheid (Zusprache einer ganzen Rente) zu verändern.
Selbst wenn man gestützt auf die Beurteilung des psychiatrischen Gerichtsgutachters
eine Veränderung bejahen wollte, was als nicht korrekt erschiene, würde diese
den Rentenanspruch nicht berühren (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.).
4.4
Zu prüfen bleibt, ob eine
erhebliche Veränderung aus Sicht der übrigen medizinischen Fachrichtungen zu
bejahen ist.
4.4.1
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. N.___ (A.S. 150 ff.) nennt als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebragenes und
lumbospondylogenes Syndrom (mit/bei: isthmischer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I
nach Meyerding ohne Wirbelgleiten; Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1 mit
beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose; Fehlstatik mit erheblicher Haltungsinsuffizienz,
muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung) sowie ein chronisches
femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits bei kernspintomographisch Chondropathie
Grad IV retropatellär und am Übergang vom medialen Femurkondylus zur Trochlea
(MRI Knie rechts 22. November 2013; vgl. A.S. 143 f.).
In seiner Beurteilung hält der
Gutachter nach einer Wiedergabe der wichtigsten Aussagen in den Vorakten fest,
anlässlich der eingehenden rheumatologischen Untersuchung des
Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin ein lumbalbetontes
Ganzkörperschmerzsyndrom gezeigt. Es gebe keine klinischen oder bildgebenden
Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik,
weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau und ohne klinischen Anhalt für
eine Segmentinstabilität insbesondere im lumbosakralen Bereich. Die deutlich
eingeschränkt gezeigte Funktion der Lendenwirbelsäule sei im Wesentlichen durch
das schmerzbedingte Schonverhalten der Beschwerdeführerin zu erklären und in
deutlich geringerem Ausmass durch die als leichtgradig zu interpretierenden
Veränderungen auf Niveau L4/L5 und L5/S1. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass in der Vergangenheit klinisch und bildgebend wie auch aktuell klinisch
keine Anhaltspunkte für ein Wirbelgleiten bzw. eine Segmentinstabilität
bestünden. Die Spondylolyse per se könne bei mechanischer Überlastung des
hinteren Wirbelsäulenpfeilers zwar Beschwerden verursachen, das Ausmass der als
vollständig invalidisierend angegebenen Ganzkörperschmerzen finde dadurch aber
keine adäquate Erklärung. Der Umstand, dass die Versicherte nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit und unter intensiven, als adäquat zu beurteilenden
Therapiemassnahmen in keiner Art und Weise mit einer Schmerzlinderung reagiert
habe, sondern im Gegenteil über eine kontinuierliche Zunahme der Schmerzintensität
mit ebenfalls kontinuierlicher Schmerzausweitung berichte, lasse an eine nicht
unerhebliche, nicht somatische Schmerzgenese denken. Aufgrund des mittlerweile
jahrelangen Schonverhaltens sei es zu einer erheblichen Dekonditionierung gekommen,
die sich ungünstig auf die gesamte Wirbelsäulenstatik auswirke. Dasselbe gelte
für die von der Beschwerdeführerin berichtete Zunahme des Körpergewichts von
mehr als 10 kg innerhalb der letzten zehn Jahre. Hinsichtlich der berichteten
Schulterschmerzen rechts zeige die Beschwerdeführerin eine leichte
Impingement-Symptomatik, ohne jedoch bildgebende Hinweise für eine relevante
Pathologie der Rotatorenmanschette. Auch berichte die Beschwerdeführerin über
eine deutliche Besserung der Schultersymptomatik seit der Injektionsbehandlung
2015.
Hier könne mittels therapeutischer Massnahmen eine weitere Verbesserung
bewirkt werden. Hinsichtlich der angegebenen rechtsbetonten Knieschmerzen falle
ein femoropatellärer Reizzustand auf, welcher zumindest rechts mit dem
kernspintomographischen Befund einer fortgeschrittenen, retropatellären Chondropathie
korreliere. Hinsichtlich der angegebenen Fersenschmerzen bestehe die
Möglichkeit einer Fasciitis plantaris. Aufgrund der gesamten Krankengeschichte,
der angegebenen Beschwerden, der Aktenlage sowie der klinischen und bildgebenden
Befunde gehe der Gutachter nicht davon aus, dass eine Enthesitis im Rahmen
einer Spondylarthritis bestehe, sondern er beurteile die Fersenschmerzen als
Ausdruck einer muskulären Dysbalance im Bereich der Unterschenkel- und Fussmuskulatur
mit zusätzlicher Überlastung durch das Übergewicht (A.S. 162 f.). Der klinische
Untersuch sei durch das dysfunktional anmutende Verhalten der
Beschwerdeführerin erheblich erschwert worden. Als Ausdruck eines erheblich gestörten
Krankheitsgebarens seien sämtliche Waddell-Tests positiv vorgefunden worden und
die Beschwerdeführerin habe eine generell herabgesetzte Schmerzschwelle am
ganzen Körper gezeigt, entsprechend einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne hierfür
adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat. Zusammenfassend könne er,
Dr. med. N.___, von seinem Fachbereich her das von der Beschwerdeführerin
als völlig invalidisierend geschilderte Beschwerdebild auf der Befundebene bei
weitem nicht erklären. Eine gewisse, leichte Minderbelastbarkeit der
Lendenwirbelsäule bei beidseitiger Spondylolyse L5 sei nachvollziehbar. Zusätzlich
bestünden eine leichte Impingementsymptomatik der linken Schulter ohne Anhalt
für eine relevante Rotatorenmanschettenläsion oder für relevante degenerative
Veränderungen, ein femoropatelläres Schmerzsyndrom bei verifizierter
Chondropathie (MRI Knie rechts) sowie klinische Hinweise für eine Fasciitis
plantaris beidseits (A.S. 165). Aufgrund dieses Beschwerdebildes seien der
Beschwerdeführerin keine körperlichen Schwerarbeiten zumutbar, wie auch keine
langdauernden Tätigkeiten in einer rückenbelastenden Arbeitsposition wie z.B.
über Stunden anhaltende, monotone Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen oder
länger dauernde Verrichtungen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper. Die
Gewichtslimite schätze der Gutachter auf maximal 15 kg. Zusätzlich
bestünden aufgrund der Schulterproblematik rechts und des femoropatellären
Syndroms Einschränkungen für Tätigkeiten längere Zeit mit dem rechten Arm über
Kopf sowie für häufige Arbeitspositionen im Kauern und Knien. Er schätze, dass
die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin ganztags zumutbar sei mit einer
jedoch um 30 % reduzierten Leistung, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit
von 70 %. Ganztags und ohne Leistungseinschränkung zumutbar seien der
Beschwerdeführerin jegliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten
unter Beachtung der vorstehend erwähnten Einschränkungen (A.S. 166 f.)
Zum Verlauf legt der rheumatologische
Gutachter dar, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 im von
ihm geschätzten Umfang arbeitsfähig gewesen sein dürfte. Durch die
Knieproblematik sei es ab 2013 (objektiviert im MRI) und bezüglich der rechten
Schulter ab Herbst 2014 (objektiviert im MRI) zu einer Verschlechterung
gekommen, welche sich aber nur qualitativ (Überkopfarbeiten, Arbeitspositionen
im Kauern und Knien) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es sei seit 1999
keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren, welche
die Arbeitsfähigkeit quantitativ zusätzlich ungünstig beeinflussen könnten.
Diese Ausführungen werden sowohl in
Bezug auf die Ergebnisse als auch deren Herleitung den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen vollumfänglich gerecht. Dem rheumatologischen
Teilgutachten, das überdies auf vollständigen Grundlagen basiert, ist daher
volle Beweiskraft beizumessen. Dies gilt auch für die Entwicklung der
Beschwerden im zeitlichen Verlauf. Dementsprechend ist auch aus rheumatologischer
Sicht keine erhebliche Veränderung ausgewiesen.
4.4.2
Aus Sicht der Allgemeinen
Inneren Medizin ergaben sich gemäss der Beurteilung des fallführenden Teilgutachters
Dr. med. O.___ keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
(A.S. 146). Diese Einschätzung entspricht ebenfalls keiner erheblichen Veränderung.
4.5
Zusammenfassend ist keine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es fehlt folglich
an einem Revisionsgrund, wie er für eine materielle Rentenrevision
vorausgesetzt wird. Eine Rentenanpassung lässt sich daher nicht auf Art. 17
ATSG stützen.
5.
Nach dem Gesagten lässt sich
eine Rentenaufhebung oder -reduktion nicht mit einer materiellen Revision
gemäss Art. 17 ATSG begründen. Es stellt sich somit die Frage, ob die
angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung ganz oder teilweise zu
bestätigen ist. In einem konkreten Anwendungsfall hat das Gericht alle in Betracht
fallenden Anpassungsgründe zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014
vom 4. Juni 2014 E. 3.2).
5.1
Eine Wiedererwägung im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG scheidet aus, denn die Verfügung vom
17.
Juni 2005 (IV-Nr. 64) bildete zwar nicht selbst Gegenstand materieller
gerichtlicher Überprüfung, wohl aber ihr Inhalt, denn sie wurde lediglich in
Umsetzung einer gerichtlichen Anordnung erlassen. Das Urteil des Versicherungsgerichts
vom 21. März 2005 lautete im Dispositiv auf Rückweisung, enthielt aber
bereits die für die Beschwerdegegnerin verbindliche Feststellung, die Beschwerdeführerin
sei in jeder Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten
(IV-Nr. 60 E. 3 und 4).
5.2
Grundsätzlich infrage käme eine
(ganze oder teilweise) Bestätigung unter dem Aspekt einer Rentenüberprüfung
gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 18. März 2011 des IVG. Die der Rentenzusprechung zugrunde
liegende Diagnose gehört zu den einschlägigen Beschwerdebildern, das
Revisionsverfahren wurde am 31. Juli 2013 eingeleitet (IV-Nr. 83),
also innerhalb der zwingenden (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 S. 20)
Frist von drei Jahren ab 1. Januar 2012, die Beschwerdeführerin bezog bei
Einleitung des Revisionsverfahrens noch nicht seit 15 Jahren eine Rente und sie
hatte am 1. Januar 2012 auch bei weitem nicht das 55. Altersjahr zurückgelegt
(vgl. Abs. 4 der erwähnten Schlussbestimmungen).
5.2.1
Nach der genannten Schlussbestimmung,
die am 1. Januar 2012 in Kraft trat, werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung
überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG
nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Damit ermöglicht der Gesetzgeber die Überprüfung von gestützt
auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die
Rückkommensgründe der materiellen Revision im Sinne von Art.17
ATSG oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache bereits
auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist,
soll die Schlussbestimmung indessen nicht Hand
bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche
ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen
Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten
(BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Ist eine Überprüfung nach
diesen Grundsätzen zulässig, hat das Gericht zu prüfen, ob eine unzutreffenderweise
auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenreduktion oder -aufhebung mit substituierter
Begründung zu bestätigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2013 vom
5.
Februar 2014).
5.2.2
Als die Gerichtsgutachterin
Dr. med. C.___ am 15. Februar 2005 ihr Gutachten erstattete (IV-Nr. 55),
war BGE 130 V 352 (Urteil vom 12. März 2004), der für somatoforme
Schmerzstörungen die Überwindbarkeitsprüfung nach den sogenannten
Förster-Kriterien als massgeblich bezeichnete, bereits ergangen. Eine eigentliche
Auseinandersetzung mit den damals massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 130 V
352.
E. 2.2.4 S. 353 f.) erfolgte nicht. Auch sonst erscheint das
Gutachten, aus heutiger Sicht betrachtet, wenig überzeugend, wie der
Gerichtsgutachter Dr. med. M.___ zutreffend festhält. Die Formulierung,
ein Vorgehen gemäss der Schlussbestimmung scheide aus, wenn die Rentenzusprache
«in Beachtung» der massgebenden Rechtsprechung erfolgt sei (vgl. BGE 140 V 8,
Regeste und E. 2.2.2 S. 14), ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen,
dass bei der damaligen Anspruchsprüfung eine korrekte Handhabung der
massgebenden Kriterien stattgefunden haben müsste. Vielmehr genügt es, wie
demselben Urteil an anderer Stelle entnommen werden kann, wenn die Rentenzusprache
«in Kenntnis» der Überwindbarkeitspraxis erfolgte (BGE 140 V 8 E. 2.3
S. 14). Dies trifft zu, wenn damals bereits bundesgerichtlich entschieden
war, dass die betreffende Diagnose unter die Überwindbarkeitsrechtsprechung
fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014 E. 4.1
am Ende in Bezug auf die Neurasthenie). Hier wurde damals eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diese Diagnose bildete bereits
Gegenstand des Urteils BGE 130 V 352, das am 12. März 2004 erging. Im
Zeitpunkt der Rentenzusprache durch das Urteil vom 21. März 2005
(IV-Nr. 60) respektive durch die Verfügung vom 17. Juni 2005 (IV-Nr.
64) war dieses Bundesgerichts-Urteil bekannt. Die Rentenzusprache erfolgte
somit «in Beachtung» (BGE 140 V 8 E. 2.2.2 S. 14) respektive «in
Kenntnis» (BGE 140 V 8 E. 2.3 S. 14) der massgebenden
Rechtsprechung. Damit entfällt eine substituierte Begründung auch unter diesem
Aspekt.
6.
Da die für eine Revision
gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte erhebliche Veränderung nicht
ausgewiesen ist und auch eine (ganze oder teilweise) Bestätigung der
angefochtenen Verfügung mittels substituierter Begründung nicht in Betracht
fällt, steht der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zu. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der
berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwalt Wyssmann macht mit der
Kostennote vom 28. September 2016 (A.S. 209 ff.) einen Aufwand
von 33.74 Stunden geltend. Dieser enthält zahlreiche Kleinpositionen mit
Briefen an die Klientin oder an Dritte und Fristerstreckungsgesuche, die praxisgemäss
mangels näherer Bezeichnung als Kanzleiaufwand zu betrachten sind, der im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird.
Nicht entschädigt werden auch Briefe an Dritte sowie Telefonate mit Dritten,
deren direkter Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist. Der
Prozess wies eine durchschnittliche Schwierigkeit auf. Das Prozessthema
(Rentenrevision) gehört zu den üblichen Gegenständen eines Beschwerdeverfahrens,
der Umfang der Akten und die Komplexität des Sachverhalts unterscheiden sich
nicht von anderen Fällen mit dieser Thematik. Erhöht wurde der Aufwand durch
den Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde. Vor diesem Hintergrund
mit einer durchschnittlichen Schwierigkeit und Komplexität des Falls mit dem
Gerichtsgutachten als den Aufwand erhöhender Besonderheit erscheint der geltend
gemachte Aufwand im Quervergleich, auch nach Abzug des Kanzleiaufwands und der
verfahrensfremden Verrichtungen, als deutlich übersetzt. Als für eine
sorgfältige Interessenwahrung angemessener Aufwand zu entschädigen sind für das
Verfassen der Beschwerde inkl. Vorarbeiten (angesichts der für einen Revisionsfall
durchschnittlich komplizierten Ausgangslage) insgesamt 10 Stunden. Hinzu kommen
8.
Stunden für weitere Eingaben an das Gericht und damit verbundenen Aufwand,
insgesamt 3.5 Stunden für «Klientenkontakte» und verfahrensbezogene, gebotene
Drittkontakte sowie nachprozessualer Aufwand, der angesichts des Verfahrensausgangs
(Gutheissung) mit 2 Stunden zu veranschlagen ist. Insgesamt resultiert ein Aufwand
von 23,5 Stunden. Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00
nur bei ausserordentlich komplexen oder schwierigen Verfahren zugesprochen. Ein
solches Verfahren liegt hier nicht vor, denn das Verfahren weist, wie bereits
dargelegt, einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Das Honorar beläuft
sich somit auch CHF 6'110.00 (23,5 x CHF 260.00). Bei den Auslagen
von CHF 400.80 ist zu berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50
und nicht mit CHF 1.00 entschädigt werden. Zudem sind verfahrensfremde
Verrichtungen wie Telefonate und Briefe an Dritte und damit zusammenhängende
Kopien nicht zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, die Auslagen auf
pauschal CHF 305.50 (5 % des Honorars) festzusetzen. Die Parteientschädigung
beläuft sich somit auf CHF 6'928.75 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.).
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 600.00
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Dies trifft hier zu, da das Administrativgutachten
in Bezug auf die Frage nach einer erheblichen Veränderung des psychischen
Gesundheitszustands nicht beweiskräftig war (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor). Überdies
waren die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich, indem die Gutachter
von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, aber von einer Arbeitszeit (ohne
Pausen) von fünf Stunden pro Tag sprachen, was sich nicht vereinbaren lässt. Die
Kostenüberwälzung beschränkt sich allerdings auf den Betrag gemäss dem Tarif,
den das Bundesamt für Sozialversicherungen mit den Begutachtungsstellen vereinbart
hat (sog. BSV-Tarif; Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember
2014.
E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt mit dem Urteil 9C_253/2016 vom
22.
September 2016). Der BSV-Tarif sieht für ein Gutachten mit den Disziplinen
Allgemeine/Innere Medizin sowie zwei Spezialisten eine Pauschale von CHF 8'972.00
vor. Hinzu kommen die Laborkosten von CHF 784.40. Gesamthaft beläuft sich
der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin somit auch CHF 9'756.40. Der
verbleibende Anteil an der Gesamtrechnung von CHF 14'460.40 in der Höhe
von CHF 4'704.00 ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts durch den
Kanton Solothurn zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 25. März 2015 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'928.75 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. An die Kosten des Gerichtsgutachtens
von CHF 14'460.40 hat die Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse des Kantons
Solothurn einen Betrag von CHF 9'756.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi