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Entscheid

VSBES.2015.135

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

23. Mai 2017Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

6.1 Dem

Protokoll des Erstgesprächs der J.___, vom 9. September 2008 kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer vom 19. März bis 11. April 2008 in

der K.___, [...], hospitalisiert war, wobei die Diagnose einer

Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion im Rahmen einer

psychosozialen Belastungssituation gestellt wurde. Von dort wurde er dem

Ambulatorium [...] zur ambulanten Nachbetreuung zugewiesen. Zur aktuellen

Situation wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient berichte, seit 1 ½

Jahren an Depressionen zu leiden mit aktuell gedrückter Stimmung,

Gedankenkreisen um seine Arbeitslosigkeit, Schlafstörung mit

Einschlafproblemen, verminderter Konzentration, vermehrter Vergesslichkeit

sowie einschiessenden Suizidgedanken. Konkrete Pläne für einen Suizid habe er jedoch

nicht. Er fühle sich oft nervös und innerlich unruhig, sei müde, antriebslos

und habe negative Ideen. Auch leide er in letzter Zeit vermehrt unter

Erinnerungen und Bildern von traumatischen Erlebnissen. Er habe Albträume und

Flashbacks. Diese Erinnerungen lösten Trauer aus und er müsse oft weinen. Er

sei seit mehr als 2 Jahren arbeitslos, habe kein Anrecht mehr auf

Arbeitslosenentschädigung und lebe von der AHV-Rente seiner 72-jährigen zweiten

Ehefrau. Er leide darunter, nicht arbeiten zu können. Er habe keine

Tagesstruktur und keine Perspektive. Seine zwei Brüder seien an Schizophrenie erkrankt.

Somatisch leide er an Asthma und sein vermehrtes Schwitzen sei störend.

Es wurde

folgende Diagnose nach ICD-10 gestellt: «Schwere depressive Episode, aktuell

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), jedoch anamnestisch zuletzt

psychotische Symptome vor 1 Monat. DD Schizoaffektive Störung, DD Schizophrenie

(ICD-10 F20), Vd.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)». Im

Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient habe die

Kriegszeit im Kosovo als zumindest für seine Familie existentiell bedrohlich

erlebt, obwohl er damals bereits grösstenteils in der Schweiz gelebt habe. Er

habe weinend von Erinnerungen an die Vorkriegszeit berichtet, welche sich in

den letzten Monaten vermehrt in Form von Bildern (Flashbacks) und Tagträumen

aufgedrängt hätten, was diagnostisch an eine posttraumatische Belastungsstörung

denken lasse. Auf eine nähere Exploration sei im Erstgespräch verzichtet

worden. Gleichzeitig bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Stimmung bei

Belastungen in der aktuellen Lebenssituation mit Arbeitslosigkeit und diversen

Verlusten in der Vergangenheit. Die zeitweise vorhandene psychotische

Symptomatik mit optischen und akustischen Halluzinationen (Erscheinung einer

Person, die sagt, sie komme von Gott und wolle mit ihm reden) sei schwer

einzuordnen, sie könne sich aber im Rahmen der Depression abspielen. Insgesamt

bestehe ein buntes Beschwerdebild, das schwer einer einzelnen Diagnose

zugeordnet werden könne (IV-Nr. 31 S. 4 ff.).

6.2 Aus

der Epikrise der J.___ vom 31. Januar 2011 über die Behandlung vom 9. September

2008 bis 31. Januar 2011 geht im Wesentlichen hervor, der Patient sei

wegen einer depressiven Symptomatik behandelt worden. Ende Februar 2009 sei

sein 20-jähriger Bruder an einer Muskeldystrophie verstorben. In der Folge habe

der Patient erneut zunehmende depressive Symptome mit Kraftlosigkeit,

Müdigkeit, unregelmässigem Schlaf mit Tag-Nacht-Umkehr und einer ausgeprägten

Antriebslosigkeit entwickelt. Auch habe er unter Gedankenkreisen,

Hoffnungslosigkeit und unter dem wiederkehrenden Gedanken gelitten, nicht mehr

aus der aktuellen Krise herauszukommen. Am 17. April 2009 habe er einen

Suizidversuch mit Elektrizität unternommen. Danach sei eine Hospitalisation in

der Psychiatrischen Klinik Solothurn vom 20. April bis 29. Mai 2009

stationär und vom 2. bis 12. Juni 2009 teilstationär erfolgt. Es

seien die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und vorsätzliche Selbstschädigung durch

Strom (ICD-10 X83) gestellt worden. Der Patient habe die Behandlung aufgrund

eines Fahrradsturzes und einer Reise in den Kosovo zum Besuch seiner erkrankten

Mutter vorzeitig abgebrochen. Die ambulante Nachbetreuung sei durch das J.___ erfolgt.

Nach Austritt habe sich eine stabilere Phase gezeigt, wobei jedoch nur eine

Teilremission der depressiven Symptomatik habe erreicht werden können. Während

der gesamten Behandlungszeit habe sich die soziale Isolation des Patienten als

wichtigster Belastungsfaktor gezeigt. Einerseits habe er sich eine Arbeit oder

zumindest eine Tagesstruktur gewünscht, andererseits seien die bisherigen

Versuche, eine solche aufzugleisen, an der Situation am Arbeitsmarkt und der

Pflegebedürftigkeit seiner betagten Ehefrau gescheitert. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei schwierig gewesen, da er seit längerem keiner geregelten

Arbeit mehr nachgegangen sei und diesbezüglich keine fremdanamnestischen

Angaben vorgelegen seien.

Im Februar

2010 sei der Wiedereintritt in die Tagesklinik angemeldet worden. Gleichzeitig

habe sich im Februar 2010 eine erneute mittelgradige depressive Episode gezeigt.

Neu habe der Patient kurzzeitig über gehobene Stimmungen mit viel Energie, dem

Gefühl Gott und gross zu sein, berichtet. Nach einigen Stunden sei dann ein Stimmungseinbruch

erfolgt. Es habe ein starkes Krankheitsgefühl mit Leidensdruck und Suizidalität

bestanden. Die nächste Hospitalisation sei dann vom 2. bis 9. März 2010

stationär und vom 10. März bis 9. April 2010 teilstationär erfolgt. Die

Zuweisung sei bei anamnestisch vom Patienten angegebenen starken Stimmungsschwankungen

zwischen Stimmungshoch und depressiven Stimmungseinbrüchen, begleitet von starkem

Krankheitsgefühl, Leidensdruck sowie geäusserten suizidalen Gedanken, erfolgt.

Die Schlussdiagnose nach ICD-10 lautete wie folgt: «Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); passiv abhängige

Persönlichkeitszüge». Als Procedere wurde die psychiatrische Weiterbetreuung in

der Praxis der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ vorgeschlagen (IV-Nr. 31

S. 1 ff.).

6.3 Dr. med.

F.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht zu

Handen der IV-Stelle vom 21. November 2011 folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Passiv abhängige Persönlichkeitszüge».

Die behandelnde Psychiaterin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

seit August 2008, vermutlich schon länger. Der Gesundheitszustand sei

stationär.

Zur

persönlichen Anamnese wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient sei im

Kosovo aufgewachsen als zweitältester Sohn zusammen mit 6 Brüdern und 2 Schwestern.

Die Mutter sei Hausfrau gewesen, der Vater habe einen Bauernbetrieb geführt.

Der Patient habe einen Maturitätsschulabschluss und habe im Anschluss daran 2

Jahre Agronomie studiert. Dann sei die Universität aufgrund der politischen

Situation geschlossen worden, sodass er das Studium nicht habe abschliessen können.

Er habe anschliessend seinem Vater auf dem Hof geholfen und als Taxichauffeur

gearbeitet. Im Jahr 1995 sei er wegen des Krieges als Flüchtling in die Schweiz

gekommen zusammen mit seinem Bruder, nachdem dessen Haus durch einen Bombenanschlag

zerstört worden und seine Freundin dabei ums Leben gekommen sei. Sein Bruder

sei kurz darauf psychisch krank geworden und 2 Jahre später in den Kosovo

zurückgekehrt. Ein anderer Bruder sei auch in dieser Zeit in die Schweiz

gekommen und sei 2009 an Muskeldystrophie gestorben. Ein Bruder lebe im Kosovo

und sei psychisch schwer krank, nachdem er im Gefängnis gefoltert worden sei. Zunächst

habe er in der Schweiz als Asylant nicht arbeiten können, was für ihn schwierig

gewesen sei. Im Jahr 1999 habe er eine Schweizerin geheiratet, dadurch einen

Ausländerausweis C und damit die Arbeitsbewilligung erhalten. Im Anschluss

daran habe er verschiedene Gelegenheitstätigkeiten (Bau, Reinigung) ausgeübt. Er

habe jedoch immer nur kurze Temporärarbeiten gefunden, sei seit 1998

mehrheitlich arbeitslos, habe sich vom RAV umschulen lassen, was jedoch nichts

gebracht habe. Er lebe von der AHV-Rente seiner betagten 75-jährigen zweiten

Schweizer Ehefrau. Als Ressourcen seien Lesen und Spazieren zu nennen.

Zur

Krankheitsanamnese führte Dr. med. F.___ im Wesentlichen aus, der Patient

sei vom September 2008 bis Januar 2011 bei ihr im J.___ mit einer depressiven

Symptomatik in Behandlung gewesen. Im Juni 2005 (recte: 2010) habe sich der

Patient für eine IV-Anmeldung entschieden und sei in der Folge anfangs Oktober

in einen Arbeitsversuch bei der E.___ eingetreten. Es seien ungenügende

Leistungen des Patienten deutlich geworden mit Ungenauigkeit und sehr langsamem

Arbeiten. Bei einer Drahtbiegeübung habe er Resultate erreicht, welche der Leistung

eines 8 bis 12-jährigen Kindes entsprochen hätten. Bei Einzelbetreuung seien die

Leistungen deutlich besser gewesen. Gemäss der Einschätzung von E.___ sei eine

Eingliederung verfrüht gewesen und es bedürfe einer vorgängigen Motivationsarbeit.

Die IV habe die berufliche Wiedereingliederung weiterhin unterstützt. Es sei

die Idee entstanden, einen erneuten Abklärungseinsatz bei der E.___ in der

Küche zu absolvieren. Der Patient habe dort zwischen April und Oktober 2011

sehr motiviert gearbeitet mit deutlichen Fortschritten in der

Gesamtbefindlichkeit und Ausstrahlung. Die Präsenz habe von 2 auf 3,5 Std. pro

Tag langsam gesteigert werden können. Bei 4 Arbeitsstunden pro Tag habe sich

eine deutliche Überforderung des Patienten mit vermehrten Arbeitsausfällen

gezeigt. Nachdem er sich dort anfänglich innerlich abwesend gezeigt habe mit

Klagen über Muskelkater, habe sich gemäss dem Küchenchef der E.___ während des

ersten Monats eine deutliche Besserung gezeigt. Er sei besser im Kontakt

gewesen, gesprächiger, habe neu Emotionen und Lachen gezeigt und bei der Arbeit

extreme Fortschritte gemacht. Er habe gut, korrekt, gewissenhaft und

selbstständig gearbeitet mit Spass an der Arbeit und deutlicher Steigerung des

Arbeitstempos. Im sozialen Umgang sei er angenehm erlebt worden. Es habe sich

auch gezeigt, dass er einen geschützten Rahmen brauche mit sanfter Anleitung

ohne Druck. Es habe sich eine rasche Ermüdbarkeit mit deutlichen

Konzentrationsstörungen gezeigt. Das Arbeitstempo sei niemals ausreichend für

den ersten Arbeitsmarkt und er habe kein vernetztes Denken gezeigt. Er habe

sich bei Abwascharbeiten wohl gefühlt und Rüstarbeiten erledigt; er sei nicht

ungeschickt. Der Patient hätte in einer ähnlichen Tagesstruktur im geschützten

Rahmen gerne weitergearbeitet. Da eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt

als nicht realistisch eingeschätzt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin die

Rentenprüfung vorgenommen.

Im Rahmen

der Befunderhebung wurde angegeben, es handle sich um einen wachen,

bewusstseinsklaren, allseits orientierten Mann. Es sei eine gepflegte Erscheinung,

wobei er unauffällig gekleidet sei. Im Kontakt sei er freundlich, höflich und

ruhig. Es bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen.

Dies sei jedoch nicht explizit überprüft worden. Das formale Denken sei

kohärent, inhaltlich etwas eingeengt auf die aktuelle Problematik. Es seien keine

Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden. Affektiv sei

er leicht niedergedrückt, weine im Gespräch, sei hoffnungslos und ratlos. Ein

affektiver Rapport sei herstellbar. Akute Suizidalität werde aktuell verneint.

Zu den

therapeutischen Massnahmen wurde festgehalten, unter der aktuellen psychiatrischen

Medikation mit Venlafaxin und Seroquel habe sich seit März 2011 ein erfreulich

stabiler Verlauf auf tiefem Niveau gezeigt. Der Patient habe von der gegebenen

Tagesstruktur sehr profitiert und eine deutliche Verbesserung der Gesamtbefindlichkeit

gezeigt. Leider gebe es aktuell keine Finanzierungsmöglichkeit für eine solche

Tagesstruktur, sodass seit Oktober 2011 wieder eine leichte Verschlechterung

der psychischen Situation bestehe. Eine Arbeit im geschützten Rahmen wäre für

den Patienten therapeutisch äusserst wichtig. Prognostisch wäre ein Beibehalten

des Zustands, wie er im Sommer 2011 habe erarbeitet werden können, bereits ein

grosser Erfolg. Trotzdem sei von einer chronischen Erkrankung auszugehen und

eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu

erwarten.

Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, der Patient habe sich in der Arbeitsabklärung

bei der E.___ trotz grosser Motivation verlangsamt gezeigt, habe Konzentrationsstörungen

gehabt und sei rasch ermüdbar gewesen. Das Arbeitstempo sei trotz grosser

Bemühung zu langsam gewesen. Er habe eine sanfte Anleitung benötigt, habe nur

einfache Arbeiten ohne Druck ausführen können und habe wenig vernetztes Denken

gezeigt. Die maximale Präsenzzeit liege bei 3.5 Std. pro Tag; sonst seien vermehrte

Krankheitsausfälle und Überforderung zu verzeichnen. Die bisherige Tätigkeit in

der freien Wirtschaft sei nicht mehr zumutbar. Der Patient sei auf eine Arbeit

in einem geschützten Rahmen mit sanfter, wertschätzender Anleitung, wenig Druck

und nur kurzer zeitlicher Präsenz (maximal 3.5 Std. pro Tag) angewiesen. Dabei

bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Schwere der

Erkrankung bestehe trotz grosser Motivation keine verwertbare Arbeitsfähigkeit

im ersten Arbeitsmarkt (IV-Nr. 61).

6.4 Aus

dem Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, vom

8. Dezember 2011 geht die Diagnose «Depression, aktuell schwere Episode»

hervor. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit ungefähr 2008. Der

Gesundheitszustand sei stationär. Es seien eine geringe Belastbarkeit, rasche

Erschöpfung, allgemeine Schwäche, Schwindel, Kopfschmerzen und

Konzentrationsschwäche festzustellen. Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht

zumutbar. Auch eine andere Tätigkeit sei zurzeit nur im geschützten Rahmen

zuzumuten. Dabei sei auf eine verständnisvolle Umgebung, Arbeit ohne Zeitdruck

und den Verzicht auf eine schwere/mittelschwere körperliche Arbeit zu achten.

Eine solche angepasste Tätigkeit sei während 2 bis 3 Stunden pro Tag zuzumuten,

wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 62).

6.5 Dem

von der IV-Stelle veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachten des G.___,

[...], vom 4. März 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

dort am 17. Oktober 2012 von Dr. med. Dipl.-Psych. H.___, Eidg.

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet wurde. Unter

dem Titel «Zusammenfassung und Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, in

der aktuellen Untersuchung habe man keine depressive Symptomatik beim

Exploranden mehr feststellen können. Von den geforderten Grundsymptomen für

eine depressive Episode lasse sich die depressive Stimmung, die ein deutlich

ungewöhnliches Ausmass angenommen habe und die meiste Zeit des Tages

unbeeinflusst anhalte, nicht feststellen. Auch die Interessen- oder

Freudlosigkeit an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien,

liessen sich nicht mehr feststellen. Im Gegenteil sei festzuhalten, dass der Explorand

aktiver geworden sei und viele seiner früheren Lieblingstätigkeiten, z.B. die

Gartenarbeit, wieder aufgenommen habe. Lediglich das dritte Hauptsymptom,

nämlich ein verminderter Antrieb oder eine gesteigerte Müdigkeit, sei im Sinne einer

Müdigkeit und Kraftlosigkeit festzustellen. Es sei jedoch mit grosser

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Müdigkeit medikationsbedingt sei.

Soweit erkennbar, sei seit 2009 unverändert eine sehr hohe antidepressive

Medikation durchgeführt worden, auf deren Nebenwirkungen hingewiesen werde. Eine

zusätzlich dämpfende Medikation mit einem Neuroleptikum bei einer täglichen Liegezeit

von 14 Stunden sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit Kraftlosigkeit

und Müdigkeit als Haupthinderungsgrund für eine Arbeitsfähigkeit sollte die

gesamte Medikation dringend revidiert werden.

Im Weiteren

führte der psychiatrische Gutachter aus, das Medikamenten-Monitoring,

durchgeführt durch Bestimmung der Medikamentenspiegel durch das Institut M.___,

bestätige den klinischen Eindruck einer Überdosierung des antidepressiv

wirkenden Medikamentes Venlafaxin. Auf die typischen Nebenwirkungen bei

Überdosierungen sei bereits hingewiesen worden. Im konkreten Fall liege der

Medikamentenspiegel sogar über dem als toxisch wirkenden Bereich, sodass davon

auszugehen sei, dass die beschriebenen Symptome der Tagesmüdigkeit bei gleichzeitiger

Schlafstörung nachts und nächtlichem Schwitzen als Zeichen der toxischen

Wirkung des Venlafaxin anzusehen seien. Die Substanz Quetiapin lasse sich

überhaupt nicht nachweisen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er sein

«Schlafmedikament», von dem er selbst behaupte, dass er in letzter Zeit die

doppelte Dosis einnehmen müsse wegen der zunehmenden Schlafstörung, überhaupt

nicht eingenommen habe. Insgesamt werde durch die Laborbestimmungen der

klinische Eindruck verstärkt, dass es dringend angezeigt sei, die pharmakologische

Behandlung grundsätzlich zu überdenken, da sie für die Symptomatik als

verursachend angesehen werden müsse. Im Hinblick auf die beschriebene Simulation

von Symptomen (siehe psychopathologischer Befund) und kognitiven

Leistungsdefizite (siehe orientierende Testung) sei ebenfalls eine antidepressive

Therapie zu überdenken. Bezeichnenderweise gebe der Explorand an, dass er nach

seiner Meinung am meisten von der sozial-psychiatrischen Betreuung und Hilfe

seiner Ärztin profitiert habe, wobei seine passiv abhängigen Persönlichkeitszüge

einer solchen Behandlungsstrategie entgegenkommen würden. Aus fachpsychiatrischer

Sicht sei die depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt remittiert. Da

eine rezidivierend depressive Störung gemäss Aktenlage anzunehmen sei, sollte

selbstverständlich eine ambulante Weiterbehandlung stattfinden, die gegebenenfalls

auch eine medizinische Rezidivprophylaxe einschliessen könnte.

Sodann wies

Dr. med. Dipl.-Psych. H.___ darauf hin, die Arbeitsfähigkeit sei bei einer

depressiven Störung, die zudem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst worden

sei, positiv zu beurteilen. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei aufgrund der

remittierten Symptomatik der Explorand zum gegenwärtigen Zeitpunkt als voll

arbeitsfähig zu beurteilen. An dieser Stelle werde auch darauf hingewiesen,

dass der Explorand zum Teil eine deutliche Symptomausweitung gezeigt habe und

im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung aktiv darum bemüht gewesen sei,

seinen Gesundheitszustand defizitorientiert darzustellen. Gemäss den vorliegenden

Daten scheine der Explorand auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt einer

längeren beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, sodass bei ihm

verschiedene krankheitsfremde Faktoren bei der bisherigen Entwicklung eine

Rolle spielten, welche im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst

ausser Acht gelassen worden seien. Unter dem Titel «Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit» wurde angegeben, bei der aktuellen Untersuchung seien

keine fachpsychiatrischen Diagnosen gestellt worden, die eine dauernde Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit haben. Als «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit»

wurde eine anamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig

remittiert (ICD-10 F33.4), angegeben.

Die dem psychiatrischen

Gutachter gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, aus gutachterlicher

Sicht werde eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aktuell

noch anamnestisch bestätigt. Gemäss den vorliegenden Daten werde seit 2007 eine

psychische Problematik attestiert und im Verlauf wiederholt eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt. Hingegen könne aus

gutachterlicher Sicht eine anhaltende erhebliche depressive Symptomatologie,

welche diese über Jahre dauernde 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen

würde, nicht bestätigt werden. Der Explorand scheine gemäss den vorliegenden

Daten vielleicht beruflich nicht tätig gewesen zu sein, habe aber zielgerichtete

Aktivitäten, wie die Betreuung seiner Ehefrau und auch anderweitige

zielgerichtete Aktivitäten, durchgeführt. Auch das vom Exploranden aktuell beschriebene

Tagesaktivitätsniveau könne mit einer schweren depressiven Störung und in

diesem Zusammenhang mit einer 100 % Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbart

werden. Ab August 2009 sei nach Aktenlage wieder eine intensivere ambulante

Behandlung notwendig, sodass zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen sei. Ab 20. September 2010 sei das Belastungstraining in der E.___

durchgeführt worden. Ab März 2011 sei nach Aktenlage ein erfreulich stabiler

Verlauf auf tiefem Niveau festgestellt worden. Ob dies einer vollen

Arbeitsunfähigkeit entspreche, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Zum

aktuellen Zeitpunkt und mindestens drei Monate rückwirkend bis Anfang Juli 2012

sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach seinen Angaben habe der Explorand

zu diesem Zeitpunkt wieder die Gartenarbeit begonnen und sei verstärkt

freizeitmässig aktiv gewesen.

Abschliessend

wurde ausgeführt, aus rein versicherungsmedizinischer fachpsychiatrischer Sicht

sei die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Gelegenheitsarbeiter voll

zumutbar. Weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit

bestehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Beim Exploranden bestehe bereits aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

unabhängig von medizinischen Massnahmen. Es empfehle sich jedoch die

Überprüfung der gesamten Medikation. Der Explorand könne gegebenenfalls bei

einer beruflichen Wiedereingliederung unterstützt werden, wobei diesbezüglich

eine geringe Motivation bestehe. Unter Berücksichtigung der bewusstseinsnahen

Verhaltensweisen müsse auch von einem gewissen Rentenbegehren ausgegangen

werden. Aus fachpsychiatrischer Sicht seien grundsätzlich jegliche berufliche

Massnahmen vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 70 S. 21 ff.).

6.6 In

ihrer Stellungnahme vom 23. April 2013 hielt die behandelnde Psychiaterin

Dr. med. F.___ im Wesentlichen fest, das Gutachten von Dr. med.

Dipl.-Psych. H.___ weise massive Mängel, Widersprüche, falsche Darlegungen der

Fakten und Fehleinschätzungen auf. So sei die Aktenlage unvollständig. Es fehle

die Erwähnung der Austrittsberichte sämtlicher psychiatrischer

Hospitalisationen des Patienten in [...] und [...]. Bei ihr sei lediglich die

ambulante Behandlung erfolgt. Im Weiteren sei auf die Erhebung einer

Fremdanamnese verzichtet worden. In einem Telefonat mit der aktuellen

Arbeitgeberin (N.___, [...]) wäre deutlich geworden, dass es sich beim

aktuellen Arbeitsplatz um einen Nischenarbeitsplatz handle, bei dem der Patient

unter keinem Leistungsdruck stehe, jederzeit Pausen machen könne und mit Kaffee

und Tee sowie stützenden Gesprächen versorgt werde. Formal erhalte er einen

Lohn, im Grunde erfülle der Arbeitsplatz aber die Bedingungen eines betreuten

Arbeitsplatzes. Auch auf eine Kontaktaufnahme mit Personen, die den Exploranden

bei der Wiedereingliederung begleitet hätten, mit der Betreuerin der sozialen

Dienste oder mit der betreuenden Psychiaterin, sei verzichtet worden.

Im Weiteren

führte Dr. med. F.___ aus, das Setting des Gutachtens sei fragwürdig. Die

gesamte gutachterliche Untersuchung habe an einem einzigen Termin stattgefunden,

wobei die Dauer des Gesprächs im Gutachten nicht erwähnt werde. Anamnestisch

berichte der Patient von einer Gesprächsdauer von drei Stunden. Dies übersteige

deutlich die normale Konzentrationsspanne eines Menschen. Bei einer nur

einmaligen Untersuchung könne lediglich eine punktuelle Aussage gemacht werden,

mit der Schwankungen in der Befindlichkeit nicht erfasst werden könnten und die

wenig Aussagekraft habe. Ferner sei als einzige testpsychologische Untersuchung

der RMT-Test zur Detektion von Aggravation durchgeführt worden. Obwohl die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung im Raum stehe, sei auf

ein standardisiertes Verfahren zur Erhebung depressiver Symptome wie die

Hamilton Depressionsskala oder das Beck Depressionsinventar verzichtet worden. Auch

sei trotz Merkfähigkeitsstörungen, Auffälligkeiten in der orientierenden

Testung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Konzentration (Rechenaufgabe)

keine weitergehende neuropsychologische Untersuchung zur näheren Eingrenzung

der Symptomatik angeordnet worden. So bleibe in der Beurteilung das kognitive

Leistungsdefizit ohne Erklärung oder Diagnose zurück und werde am Rande als

Nebenwirkung der antidepressiven Therapie eingeordnet. Hingegen sei die

Beurteilung des Patienten als simulierend erfolgt, bevor überhaupt genauere

Untersuchungen durchgeführt worden seien.

Im Gutachten

werde die Diagnose «anamnestisch rezidivierende depressive Störung» gestellt.

Ein Gutachter sollte sich jedoch mit seinem Exploranden auseinandersetzen, dass

er beurteilen könne, ob er eine anamnestische Diagnose stütze oder verwerfe.

Eine anamnestische Diagnose zeuge in einem Gutachten von ungenügender Auseinandersetzung

mit der Thematik. In der gesamten Befunderhebung zeigten sich im Gutachten

Vermischungen von Befunden und Beurteilungen. Man finde verschiedene Widersprüche

zwischen Aktenlage, Befunden und Beurteilung: Die rückwirkende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter stehe in deutlichem Widerspruch zu den

Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin, des Hausarztes und des RAD-Arztes.

Im Gutachten werde dem Patienten «Simulation» von Symptomen unterstellt, obwohl

der Explorand keine spontanen Aussagen zu typischen depressiven Symptomen

mache. Sodann werde dem Exploranden eine geringe Motivation zugesprochen, was

in deutlichem Widerspruch zur Aktenanamnese stehe. Schliesslich zeige sich ein

Widerspruch zwischen den erheblichen erhobenen Symptomen und der Diagnose des

Gutachters. Die gezeigten Symptome wiesen auf eine aktuell bestehende

depressive Symptomatik hin. Andere Symptome seien nicht systematisch erfragt

worden. Im Gutachten seien zudem Bemerkungen vorhanden, welche die Behandlung

der behandelnden Psychiaterin in Frage stellten, ohne dass diesbezüglich mit

ihr Rücksprache genommen worden wäre. Schliesslich seien in der Beurteilung

wichtige Aspekte ausser Acht gelassen worden.

Da im

Gutachten der Behandlungsverlauf der behandelnden Psychiaterin seit dem letzten

IV-Arztbericht vom 21. November 2011 nicht als Fremdanamnese miteinbezogen

worden sei, werde der Verlauf bis heute wie folgt kurz zusammengefasst: Im Dezember

2011 sei es zu einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit

Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, Freudlosigkeit, Traurigkeit über den Abschluss

der Wiedereingliederungsbemühungen bei der E.___, Leiden unter der fehlenden

Tagesstruktur, Antriebslosigkeit mit zunehmender Überforderung mit der Pflege der

betagten und kranken Ehefrau sowie Existenzängsten gekommen. Anfangs Januar

2012 sei die Ehefrau gestorben, was zu grosser Trauer, sozialer Isolation und

einer mittelgradigen depressiven Krise geführt habe, die sich bis Juli 2012

hingezogen habe. Seit Januar 2012 erhalte der Explorand Unterstützung durch den

O.___ in [...], was bezüglich der finanziellen Sorgen Entlastung gebracht habe.

Ab 1. Juni 2012 sei eine Anstellung im N.___, [...], als Hilfsgärtner in

einem Pensum von einem halben Tag pro Woche erfolgt. Diese Anstellung in einem

Nischenarbeitsplatz habe sich der Explorand selbstständig über Kontakte mit

einer Nonne organisieren können. Im Sommer 2012 sei es zu einer erfreulichen

Besserung der Symptomatik gekommen, welche jedoch nur kurz angehalten habe.

Bereits im Herbst 2012 sei eine erneute depressive Verschlechterung aufgetreten

mit Klagen über Müdigkeit, Traurigkeit, gedrückter Stimmung, Schlafstörungen,

Albträumen, teilweise Suizidgedanken und Trauer um die verstorbene Ehefrau.

Insgesamt könne von einem weiterhin phasenhaften Verlauf der depressiven

Erkrankung gesprochen werden mit einer mittelschweren depressiven Phase im

Herbst 2011 bis Sommer 2012, dann einer recht guten etwa zweimonatigen Phase

und erneuter depressiver Phase seit Herbst 2012 bis dato. Seit Herbst 2012

zeigten sich teilweise auch rasche Wechsel zwischen einzelnen guten Tagen und

depressiven Phasen. Eine volle Remission der Symptome sei bisher jedoch nie zu

beobachten gewesen, auch nicht im Sommer 2012 (IV-Nr. 72).

6.7 In

seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 hielt Dr. med. Dipl.-Psych. H.___

im Wesentlichen fest, es seien diejenigen Arztberichte, die nach der Anmeldung

zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. Juni 2010 verfasst worden seien,

berücksichtigt worden. Die medizinischen Berichte, die vor der IV-Anmeldung

erstellt worden seien, seien nicht Teil des IV-Dossiers gewesen. Zudem seien in

den vorliegenden Unterlagen durchaus ausreichende Informationen vorhanden gewesen,

die über den Zustand des Exploranden ab 2008 berichtet hätten. Im Weiteren sei

die Einholung einer Fremdanamnese nicht ein zwingender Bestandteil einer Begutachtung.

Es handle sich um eine korrekte gutachterliche Abklärung. In keinem Lehrbuch

werde eine Begutachtung mit weniger als zwei Terminen als «nicht seriös» dargestellt.

Ferner seien die Hamilton Depressionsskala sowie das Beck Depressionsinventar

keine standardisierten Testverfahren, sondern lediglich ein Instrument zur

Einschätzung des Schweregrades einer Depression, welches nicht zur Diagnosestellung

herangezogen werden dürfe. Die gestellte Diagnose einer anamnestisch

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sei

korrekt. Da zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung die Symptome einer

anhaltenden depressiven Episode nicht festgestellt worden seien, sei man von

einer remittierten depressiven Störung ausgegangen und die in der Vergangenheit

beschriebenen depressiven Episoden seien als Diagnose gewürdigt und als solche

bestätigt worden. Die aktuell gestellte Diagnose werde begründet durch den

psychopathologischen Befund und klinischen Eindruck sowie die anamnestischen

Angaben und die Aktenlage. Aufgrund dieser Informationen werde eine Remission

der Störung festgestellt. Es bestehe also keine anhaltende depressive Symptomatik

mehr.

Im Weiteren

führte der psychiatrische Gutachter aus, der psychopathologische Befund werde

erhoben nach dem AMDP-System, das zur Gruppe der Fremdbeobachtungsverfahren

gehöre und deskriptiv sei. Die Beurteilungsgrundlagen seien sowohl die Selbstaussage,

die dokumentiert werde, als auch die Fremdbeobachtung des Sachverhaltes. Die

Bewertung der Bedeutung der erhobenen Daten erfolge erst in einem weiteren

Schritt, nämlich der Diagnosestellung, die durch die Interpretation der

Befunddaten begründet werde. Die meisten der in der Stellungnahme von der

behandelnden Ärztin festgestellten und bemängelten «Widersprüche» und «Fehleinschätzungen»

seien aufzulösen bzw. aufzuklären, wenn der oben dargestellte methodische

Ansatz des AMDP-Systems berücksichtigt werde.

Im Gutachten

werde nur insoweit auf die derzeitige Therapie Bezug genommen, als sich daraus

ein Einfluss auf den psychopathologischen Befund ergebe. Dies sei hinsichtlich

der Medikation durch die Überprüfung des Medikamentenspiegels gut zu belegen

und zu dokumentieren. In der Begutachtung werde kein neues Therapiekonzept entwickelt;

es werde darauf hingewiesen, dass Therapiekonzepte nicht optimal seien bzw.

geändert werden könnten. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, Simulation und

Aggravation seien psychopathologisch nur aufgrund des klinischen Eindrucks,

also aufgrund einer Plausibilität zu beantworten. Auch das Testverfahren

Rey-Memory-Test (RMT) zur Detektion von Aggravation und Simulation schliesse

bei einem negativen Befund eine Simulation nicht aus. Ein positiver Befund, wie

ihn der Explorand gezeigt habe, sei jedoch nur bei schwer dementen Patienten zu

erheben, ohne dass eine Simulation vorliege. Zusammen mit anderen nicht

nachvollziehbaren Aussagen und demonstrierten Defiziten (z.B. Auffassungsgabe)

werde deshalb von einer Simulation von Beschwerden ausgegangen. Auf eine

Leistungsdiagnostik sei bewusst verzichtet worden.

Abschliessend

führte der psychiatrische Gutachter noch aus, hinsichtlich des psychopathologischen

Befundes und damit der Diagnosebegründung mache Dr. med. F.___ in ihrem

Schreiben keine zusätzlichen medizinischen Informationen. Es falle auf, dass

die subjektiven Beschwerden des Exploranden in der Beurteilung der therapeutisch

tätigen Ärzte häufig als objektivierbare Befunde weitergegeben worden seien. Dies

führe zur unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem

Gutachten und der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Im Weiteren finde sich

eine Beschreibung der Arbeitstätigkeit des Exploranden aufgrund eines Telefongesprächs

vom 16. April 2013 mit dem N.___ [...]. Demnach sei der Explorand dort seit

über einem Jahr tätig. Bei guter Arbeitsmotivation sei er als Mitarbeiter

geschätzt. Beim Arbeiten sei er jedoch «auffallend langsam». Diese Einschätzung

werde von ihm subjektiv bestätigt, indem er auch bei der gutachterlichen

Untersuchung darauf hingewiesen habe, dass er vor allen Dingen beim Arbeiten

häufig müde sei. Auf diesen Sachverhalt sei in der Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit eingegangen worden und mögliche Ursachen seien diskutiert

worden (IV-Nr. 75).

6.8 Dr. rer.

nat. P.___, Diplomierte Psychologin, welche Dr. med. F.___ vertrat und den

Beschwerdeführers seit 1. Juni 2014 betreut, hielt in ihrem Bericht zu

Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2015 im

Wesentlichen fest, der Patient berichte von grosser Müdigkeit und Erschöpfung,

Niedergeschlagenheit, Freudeverlust, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen um

seine finanzielle, soziale und gesundheitliche Situation, Konzentrationsproblemen,

Minderwertigkeits- und Schuldgefühlen, Schlafproblemen und Suizidgedanken. Er

habe keine Hoffnung mehr und erwarte, dass seine Situation immer schlimmer

werde. Wegen einer neuerlichen Aggravation der Symptomatik sei eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen ab dem 12. Mai 2015 bescheinigt worden.

Die Diagnosen lauteten auf «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und abhängige Persönlichkeitszüge». Die

depressive Symptomatik nehme einen chronischen Verlauf, begünstigt durch

diverse andere Probleme, was eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich mache. Der Patient arbeite an 4

Nachmittagen in der Stiftung Q.___ und an einem Vormittag im N.___. Durch Verschlechterung

der depressiven Symptomatik (Antriebsverlust, massive Müdigkeit und Erschöpfung,

Konzentrationsprobleme, Verzweiflung) sei ihm jedoch auch diese Tätigkeit im

geschützten Rahmen nicht möglich. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe für

die nächsten zwei Wochen. Der Patient schaffe es bei besserer psychischer Gesundheit,

im geschützten Rahmen zu arbeiten und profitiere von der sozialen Einbindung

und der Tagesstruktur. Ohne die Möglichkeit, langsam zu arbeiten und häufig

Pausen zu machen, wäre er auch in Phasen, in denen die Depression

teilremittiert sei, nicht in der Lage, an einer Arbeitsstelle zu bestehen.

Dementsprechend sei zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt, von einer temporären 100%igen Arbeitsunfähigkeit im geschützten

Rahmen bei Verschlechterung der depressiven Symptomatik (wie aktuell) und von

einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen bei Besserung der

depressiven Symptomatik auszugehen.

Im Weiteren

führte die Psychologin aus, der Gesundheitszustand habe sich seit dem

17. Oktober 2012 (Datum der Exploration beim G.___) verändert. In der Exploration

vom 17. Oktober 2012 sei keine depressive Symptomatik festgestellt worden.

Seither zeigten sich bis heute wiederkehrende mittelschwere depressive Episoden

mit Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Antriebsmangel, negativem

Denken (z.B. März und November 2013, Juli [Wohnungskündigung] und November 2014

[gescheiterte Einbürgerung] sowie Januar [Schulterverletzung bei Sturz] und Mai

2015) im Wechsel mit einer leichteren depressiven Restsymptomatik. Die

Schulterverletzung heile schleppend und behindere ihn bei der Arbeit in der Q.___

Stiftung. Seit Mai 2015 sei wieder eine mittelgradige depressive Episode zu

verzeichnen.

Zusammenfassend

könne eine Chronifizierung der depressiven Symptomatik trotz ausdosierter

antidepressiver Medikation konstatiert werden. Dem Vorschlag des Gutachters

folgend sei die antidepressive Medikation von Venlafaxin 300 mg pro Tag

auf 150 mg pro Tag reduziert worden. Es sei zu einer deutlichen Besserung

der Nebenwirkungen Schwitzen und Schwindel und einer leichten Besserung der

Müdigkeit ohne wesentliche Auswirkung auf die depressive Symptomatik gekommen.

Zwischen den depressiven Episoden werde keine Remission mehr erreicht, nur ein

Rückgang zu einer leichten depressiven Restsymptomatik. Der Patient wirke

gebrochen, verzweifelt und erschöpft (IV-Nr. 92 S. 24 ff.).

7.

7.1 Das

Gutachten von Dr. med. H.___ vom 4. März 2013 (IV-Nr. 70 S. 2

ff.) basiert auf den im IV-Dossier enthaltenen Vorakten und einem Explorationsgespräch

vom 17. Oktober 2012, das nach den Angaben des Beschwerdeführers drei

Stunden dauerte (vgl. IV-Nr. 72 S. 3). Die Vorakten werden

auszugsweise wiedergegeben. Es folgt eine ausführliche Schilderung der Angaben

des Exploranden zu seinen Beschwerden und zur Anamnese. Anschliessend

beschreibt der Gutachter den psychopathologischen Befund. Das Gutachten

schliesst mit der Zusammenfassung und Beurteilung, den Diagnosen und der

Beantwortung der Fragen. Gestützt auf die Aktenlage und die erhobenen Befunde

gelangt der Gutachter nach ausführlicher Diskussion der ihm wichtig

erscheinenden Punkte zu schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar und

verständlich begründet. Innere Widersprüche finden sich nicht. Das Gutachten

wird damit sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch in Bezug auf den

Aufbau den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht.

7.2 Zu

prüfen bleibt, ob die übrige Aktenlage und die Vorbringen des Beschwerdeführers

geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen

Feststellungen zu wecken. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___

wendet sich mit ihrem Schreiben vom 23. April 2013 (E. II. 6.6 hiervor;

IV-Nr. 72) vehement gegen die Beweiskraft des Administrativgutachtens.

Ihre Einwände sind wie folgt zu beurteilen:

Dr. med.

F.___ weist darauf hin, dass dem Gutachter nicht sämtliche Akten zur Verfügung

standen. Es trifft zu und wird vom Gutachter ausdrücklich erwähnt (IV-Nr. 70

S. 21), dass ihm kein Bericht über die stationäre Behandlung in der K.___,

die vom 19. März bis 11. April 2008 dauerte, vorlag. Dieser Mangel

wiegt jedoch nicht schwer, zumal ein Rentenanspruch streitig ist, der erst im

Dezember 2010 entstehen konnte und aus den Akten hervorgeht, dass die Diagnose

auf eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion im Rahmen einer

psychosozialen Belastungssituation lautete (vgl. IV-Nr. 31 S. 4). Die

anschliessende Behandlung, welche im J.___ begann und bereits dort teilweise

durch Dr. med. F.___ (damals noch Dr. med. R.___) geführt wurde, ist

durch entsprechende Berichte (Erstgespräch vom 9. September 2008 und

Epikrise der Behandlung vom 9. September 2008 bis 31. Januar 2011,

IV-Nr. 31) dokumentiert. Der Verzicht auf eine Fremdanamnese liegt im

Ermessen des Gutachters (Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2013 vom 29. April

2014 mit Hinweisen). Hier ist nachvollziehbar, dass auf eine solche verzichtet

wurde, zumal die psychiatrische Behandlung durch Dr. med. F.___ und deren

Beurteilung aus mehreren ausführlichen Berichten (E. II. 6.1 – 6.3

hiervor) hervorgehen. Auch die durchgeführten Eingliederungsbemühungen und

deren Ergebnisse waren dem Gutachter bekannt und bildeten Gegenstand seiner Beurteilung.

Dass der Gutachter nur ein Explorationsgespräch durchführte, entspricht der

üblichen Praxis und lässt sich nicht beanstanden. Die Gesprächsdauer von drei

Stunden kann nicht als zu lang bezeichnet werden. Die Anwendung bestimmter Verfahren

zur Erhebung depressiver Symptome ist nicht vorgeschrieben. Das Beck

Depressionsinventar ist als Selbstbeurteilungsverfahren konzipiert und bildet

die Selbsteinschätzung durch den Exploranden ab, welche aber nur den Ausgangspunkt

für die gutachterliche Beurteilung bilden kann. Die Hamilton-Skala ist als

Fremdbeurteilungsinstrument grundsätzlich geeignet, eine standardisierte Darstellung

der Untersuchungsergebnisse zu ermöglichen. Ihr Einsatz liegt aber ebenfalls im

Ermessen des Gutachters. Es bleibt ihm überlassen, ob er seine Einschätzung auf

eine andere Weise vornehmen und darstellen will. Wie Dr. med. H.___ in

seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 75) zu

Recht festhält, kann eine Diagnose nicht allein auf die erwähnten Instrumente

gestützt werden. Der Gutachter legt dar, wie er zum Ergebnis gelangt, der

Beschwerdeführer habe bei der orientierenden Testung der kognitiven

Leistungsfähigkeit ein pseudodementes Verhalten gezeigt, das gemessen am

sonstigen Interaktionsverhalten sehr auffällig wirke und im Rahmen von bewusstseinsnaher

Symptomdarstellung interpretiert werde. Wenn Dr. med. F.___ einwendet,

diese Frage hätte mit einer neuropsychologischen Untersuchung ergänzend

abgeklärt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden, denn eine derartige

(nichtmedizinische) Untersuchung erlaubt nur bedingt zuverlässige Ergebnisse

zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Entscheidend bleibt die klinische

Untersuchung, welche durch standardisierte Testverfahren ergänzt werden kann,

wobei deren Anwendung und Auswahl im Ermessen des Gutachters liegt. Der bei der

Begutachtung durchgeführte Rey-Memory-Test zeigte gemäss den Ausführungen von

Dr. med. H.___ in der Stellungnahme vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 75

S. 3) einen Befund, der – als Ausdruck des tatsächlichen

Leistungsvermögens – nur bei schwer dementen Patienten zu erheben ist. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung, welche diesen Befund sowie andere nicht

nachvollziehbare Aussagen und demonstrierte Defizite einbezieht, gelangt der

Gutachter zum Resultat, der Beschwerdeführer habe bestimmte Symptome, namentlich

kognitive Leistungsdefizite, simuliert. Die Simulation bezieht sich aber nicht

auf die eigentlichen depressiven Aspekte, sondern diese erachtet der Gutachter

als nicht gegeben oder dann als Folge der Medikation. Die ausserdem kritisierte

Diagnose einer anamnestischen rezidivierenden depressiven Störung ergibt sich

daraus, dass der Gutachter die früher gestellten Diagnosen anhand der in den

Vorberichten geschilderten Befunde respektiert und teilweise übernimmt,

aufgrund seiner eigenen Untersuchungsergebnisse aber von einer remittierten Depression

ausgeht. Dr. med. H.___ hat sich sehr wohl mit der Thematik auseinandergesetzt

und aus dem Gutachten wird deutlich, dass er die Vorbeurteilungen für den

Begutachtungszeitpunkt als widerlegt ansieht, ihnen aber für frühere Zeiträume

eine gewisse Aussagekraft beimisst. Ob diese rückwirkende Beurteilung zu überzeugen

vermag, ist im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung ergänzend zu prüfen

(vgl. E. II. 8 hiernach).

Der

Beschwerdeführer liess bereits im Verwaltungsverfahren beantragen, der Gutachter

sei aufzufordern, die Unterlagen über die Ergebnisse des Rey-Memory-Tests seien

beim Gutachter vorzulegen. Diesem Beweisantrag, der im Beschwerdeverfahren wiederholt

wurde, ist nicht zu entsprechen. Ebenso wie bei der Anwendung anderer Untersuchungsmethoden

(beispielsweise Addition oder Subtraktion von Zahlen, usw.) muss das Protokoll

eines derartigen Tests nicht zwingend im Gutachten enthalten sein. Hier kommt

hinzu, dass der Rey-Memory-Test nur ein Element unter mehreren bildete, welche

den Gutachter zum Ergebnis führten, der Beschwerdeführer habe einen Teil der

gezeigten Symptome simuliert. Diese Aussage bezieht sich überdies nicht auf die

einer Depression zuzuordnenden Symptome wie Kraftlosigkeit, Müdigkeit und

Antriebslosigkeit, welche gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. F.___ eine erhebliche Beeinträchtigung und Einschränkung begründen

(vgl. E. II. 6.2, 6.3, 6.8), sondern in erster Linie auf kognitive Defizite,

die auch die behandelnde Psychiaterin nicht in den Vordergrund stellt.

Dr. med.

F.___ macht weiter geltend, es fänden sich diverse Widersprüche innerhalb des

Gutachtens. So unterstelle der Gutachter dem Beschwerdeführer Simulation,

obwohl dieser gemäss den gutachterlichen Feststellungen keine spontanen

Aussagen zu typischen depressiven Symptomen gemacht habe. Diese Kritik übersieht,

dass Dr. med. H.___ darlegt, inwiefern er von einer Simulation ausgeht,

nämlich bei den kognitiven Leistungsdefiziten und einzelnen geschilderten Symptomen

(vgl. Gutachten S. 23 und S. 18 f.). Dr. med. F.___ weist weiter darauf

hin, dass die Aussage des Gutachters, die Motivation des Beschwerdeführers für

eine berufliche Wiedereingliederung sei gering (Gutachten S. 25), den

Vorakten teilweise widerspricht. Die Unterlagen enthalten aber auch anderslautende

Hinweise. So kam es zu einer Verwarnung wegen unentschuldigter Absenzen (vgl.

IV-Nr. 26). An anderer Stelle finden sich Hinweise auf mögliche

Motivationsprobleme. Namentlich wurde über starke Schwankungen der

Arbeitsqualität sowie über ein steigerungsfähiges Arbeitstempo (bei einem

«Wettrennen» vermochte der Beschwerdeführer sehr viel schneller zu arbeiten)

und eine Haltung von Gleichgültigkeit berichtet (vgl. Protokolleintrag vom 3. Dezember

2010). Der Einsatz in der Institution E.___ musste verschoben werden, weil der

Beschwerdeführer Anfang Januar 2011 ohne Begründung mitteilte, er könne erst

Anfang März 2011 in die E.___ gehen, und nicht erreichbar war (Protokolleintrag

vom 13. Januar 2011), bis er sich am 24. Januar 2011 persönlich bei der Beschwerdegegnerin

meldete und erklärte, er sei krank gewesen (Protokolleintrag von diesem Datum).

Auch der Bericht der E.___ vom 5. August 2011, der grundsätzlich positiv

von einer beeindruckenden Entwicklung spricht, in deren Verlauf der

Beschwerdeführer zu einem tragfähigen Mitglied der Küchenbrigade geworden sei,

erwähnt längere Abwesenheiten ohne genauere Angaben (IV-Nr. 51 S. 2).

Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Eintritt

der gesundheitlichen Schwierigkeiten nur in einem relativ geringen Umfang

erwerbstätig war (vgl. die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Jahre 1999 –

2007, IV-Nr. 12 und 60). Weiter ist die Überlegung des Gutachters, die von

ihm festgestellten bewusstseinsnahen Verhaltensweisen sprächen für ein gewisses

Rentenbegehren und gegen eine Eingliederungsmotivation, nicht von der Hand zu

weisen. Ein Mangel des Gutachtens lässt sich daher aus der zitierten Bemerkung

nicht ableiten. Wenn Dr. med. F.___ weiter kritisiert, die erheblichen

Symptome, die der Gutachter erhoben habe, liessen sich nicht mit der Verneinung

einer relevanten fachpsychiatrischen Diagnose vereinbaren, beruht diese Kritik

darauf, dass sie die im Gutachten festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers

ohne weiteres mit Symptomen gleichsetzt. Dem Gutachten lässt sich jedoch

entnehmen, wie Dr. med. H.___ diese Angaben interpretiert. So werden die

gezeigten Symptome Vergesslichkeit (Gutachten S. 18), Wahnideen (er denkt,

er sei Gott oder Präsident; Gutachten S. 19), Insuffizienzgefühle (Gutachten

S. 20), kognitive Leistungsdefizite und Gedächtnisstörungen (Gutachten S. 18),

Suizidalität (Gutachten S. 20), Müdigkeit (Gutachten S. 20 und S. 22)

und Schlafstörung (Gutachten S. 22) diskutiert und in die Beurteilung einbezogen.

Die Konzentration war im Explorationsgespräch unauffällig. Die vom Beschwerdeführer

geäusserten Wahninhalte führten auch in den Berichten von Dr. med. F.___

nicht zu einer entsprechenden, spezifischen Diagnose (vgl. IV-Nr. 31 S. 1,

61, 62 S. 5; Ausnahme ist der Bericht über das Erstgespräch vom 9. September

2008, IV-Nr. 31 S. 4 ff., der eine entsprechende Differenzialdiagnose

enthält), auch wenn in der Stellungnahme vom 23. März 2013 eine solche

wieder erwogen wird (IV-Nr. 72 S. 10). Ein Widerspruch liegt vor

diesem Hintergrund nicht vor. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um einen

nicht selten zu beobachtenden Ausdruck der bereits erwähnten, grundsätzlichen

Verschiedenheit von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (vgl. E. II. 4.4

hiervor), welche dazu führt, dass die behandelnde Ärztin die Aussagen des

Patienten ohne weiteres als Beschwerden anerkennt, während die Aufgabe des Gutachters

gerade darin besteht, diese Aussagen zu hinterfragen und dabei insbesondere

auch invaliditätsfremde Faktoren und ein bewusstseinsnahes Verhalten in

Erwägung zu ziehen.

Zusammenfassend

ist die Kritik von Dr. med. F.___ nicht geeignet, die Beweiskraft des

Gutachtens von Dr. med. H.___ zu erschüttern. Sie bietet keinen Anlass, an

der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Auch die übrigen

Akten enthalten keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die Ergebnisse der Eingliederungsbemühungen

waren dem Gutachter bekannt und konnten durch ihn berücksichtigt werden. Dem

Gutachten von Dr. med. H.___ kommt somit bezogen auf den

Begutachtungszeitpunkt im Oktober 2012 volle Beweiskraft zu.

7.3 Die

im Parteivortrag geäusserten zusätzlichen Kritikpunkte am Gutachten von Dr.

med. H.___ führen zu keiner anderen Beurteilung: Die Aussage des Gutachters,

die Arbeitsfähigkeit sei bei einer depressiven Störung, die zudem durch psychosoziale

Belastungen ausgelöst worden sei, positiv zu beurteilen (Gutachten S. 22

unten), ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gutachter in dieser

Situation eine Invalidität verneine, ohne eine Betrachtung des Einzelfalls für

erforderlich zu halten. Vielmehr zeigt der Inhalt des Gutachtens insgesamt auf,

dass Dr. med. H.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret untersucht

und auf dieser Basis beurteilt hat. Abgesehen davon entspricht die relativ

optimistische Beurteilung der Prognose bei depressiven Störungen der

(diesbezüglich eher noch weiter gehenden) neueren Rechtsprechung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2). Das Argument, der

Gutachter werfe den übrigen berichterstattenden Ärztinnen und Ärzten vor, sie

hätten bestimmte Faktoren bewusst ausser Acht gelassen (vgl. Gutachten S. 23

oben), und unterstelle ihnen damit ein strafbares Verhalten, beruht auf einer

Fehlinterpretation: Wenn der Gutachter ausführt, beim Beschwerdeführer spielten

verschiedene krankheitsfremde Faktoren eine Rolle, «welche im Rahmen der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen wurden», nimmt er dabei auf

seine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Bezug und äussert keine Kritik an

medizinischen Stellungnahmen anderer Fachpersonen. Inhaltlich ist die

Ausklammerung krankheitsfremder Faktoren korrekt. Sie wird durch Art. 7 Abs. 2

ATSG vorgegeben. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die bereits in

der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 23. April 2013 (E. II. 6.6 hiervor)

enthaltene Argumentation, der Gutachter sei davon ausgegangen, die Tätigkeit

des Beschwerdeführers beim N.___ entspreche den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes,

während es sich in Wirklichkeit um eine Arbeit ohne Leistungsdruck handle. Dem

Gutachten von Dr. med. H.___ lässt sich entnehmen, dass er über die Umstände

und den Charakter der dortigen Tätigkeit informiert war (vgl. Gutachten [IV-Nr.

70], S. 16). Die Tätigkeit bei der Stiftung Q.___, über die mit der im

Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail (Urkunde 3) berichtet wird, findet

bereits im Bericht von Dr. med. F.___ und Dr. rer. nat. P.___ vom 13. Mai

2015 Erwähnung (vgl. E. II. 6.8 hiervor) und konnte damit – jedenfalls für den

hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13. April 2015

– in deren Stellungnahme einfliessen. Es erübrigt sich daher, einen weiteren

Bericht dieser Institution einzuholen, wie es der Beschwerdeführer an der

öffentlichen Verhandlung beantragen liess. Die beanstandete Dauer zwischen der

gutachterlichen Untersuchung vom 17. Oktober

2012 und dem Abschluss des Gutachtens am 4. März 2013 schliesslich ist nicht

derart lang, dass deswegen die Beweiskraft des Gutachtens infrage zu stellen

wäre.

8. Der

Gutachter Dr. med. H.___ geht davon aus, die von ihm festgestellte Situation

in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gelte seit Anfang

Juli 2012 (IV-Nr. 70 S. 24). Was die Zeit davor anbelangt, führt er

aus, ab August 2009 sei nach Aktenlage wieder eine intensivere ambulante Behandlung

notwendig gewesen, so dass zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen

habe. Die Bezifferung mit «zumindest» 50 % ist dahingehend zu interpretieren,

dass der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als erstellt, eine darüber

hinausgehende Einschränkung dagegen als wohl möglich, aber nicht überwiegend

wahrscheinlich erachtet. Dr. med. H.___ stützt sich dabei auf die Schilderung

des Verlaufs in der von Dr. med. F.___ verfassten Epikrise, wonach im

August 2009 bei Schlafstörung und Stimmenhören eine zusätzliche Medikation

begonnen worden sei (IV-Nr. 31 S. 1). Die Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergibt sich daraus, dass der Gutachter aufgrund der

Aktenlage für den damaligen Zeitraum eine (inzwischen remittierte)

rezidivierende depressive Störung annimmt (IV-Nr. 70 S. 23), während

er eine anhaltende erhebliche depressive Symptomatologie, welche eine über

Jahre dauernde 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde,

nicht bestätigt, was entsprechend begründet wird (IV-Nr. 70 S. 24). Die

Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ist unter Berücksichtigung der

gestellten Diagnose nachvollziehbar: Im Protokoll des Erstgesprächs der J.___,

vom 9. September 2008 (E. II. 6.1 hiervor) wird zwar eine schwere depressive

Episode diagnostiziert. Die späteren Berichte von Dr. med. F.___, welche den

anschliessenden Verlauf einbeziehen konnten, lauten jedoch durchwegs auf eine

rezidivierende depressive Störung mit jeweils mittelgradigen Episoden (vgl. E.

Erwägungen

II. 6.2, 6.3, 6.8 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist eine mittelgradige

depressive Störung in aller Regel nicht geeignet, eine länger dauernde

vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch der Umstand, dass die

zunächst stationäre und anschliessend teilstationäre Behandlung, die am 20.

April 2009 begonnen wurde, zu einer Stabilisierung mit Teilremission der der

depressiven Symptomatik führte und der Beschwerdeführer die teilstationäre

Behandlung im Juni 2009 abbracht, um zum Besuch seiner kranken Mutter in den

Kosovo zu reisen (vgl. IV-Nr. 31 S. 1), spricht gegen eine weitergehende

Einschränkung. Die vom Gutachter angenommene Notwendigkeit einer verstärkten

ambulanten Behandlung ab August 2009 war nach Lage der Akten nicht mit einer

erheblichen Veränderung der Einschränkungen verbunden. Vor diesem Hintergrund

und insbesondere angesichts der diagnostizierten rezidivierenden depressiven

Störung mit jeweils mittelgradigen Episoden besteht kein Anlass, für den hier

relevanten Zeitraum ab Dezember 2009 (Beginn der Wartejahres) von einer höheren

als der durch Dr. med. H.___ als überwiegend wahrscheinlich erachteten

Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Insgesamt erscheint die naturgemäss

schwierige rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter

als plausibel.

9.

Aus

dem Bericht von Dr. med. F.___ und der Psychologin Dr. rer. nat. P.___

vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 92 S. 24 ff.) ergibt sich keine

Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich seit der

Begutachtung durch Dr. med. H.___ in einer erheblichen, potenziell

anspruchsbegründenden Weise verschlechtert. Als Diagnose angegeben wird eine

konstant leichtere depressive Restsymptomatik mit wiederkehrenden

mittelschweren depressiven Episoden. Die Veränderung gegenüber früher wird

darin erblickt, dass es zu keiner vollständigen Remission mehr komme, sondern

auch in den „besseren Phasen“ eine leichte depressive Restsymptomatik bestehen

bleibe. Bei belastenden Ereignissen komme es zu Verschlechterungen und die Symptomatik

erreiche das Ausmass einer mittelschweren depressiven Episode (IV-Nr. 92

S. 26). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe sowohl in den besseren Phasen

(mit einer leichteren depressiven Restsymptomatik) als auch in den schlechteren

Phasen (mit einer mittelschweren depressiven Episode) eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Vergleicht man diese Einschätzung mit den früheren

Stellungnahmen von Dr. med. F.___, lässt sich keine erhebliche Verschlechterung

erkennen. Dr. med. F.___ stellte bereits in der Vergangenheit

vergleichbare Diagnosen und geht schon seit Jahren von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. z.B. den Bericht vom 21. November 2011, IV-Nr. 61

S. 1, wo im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit

August 2008, vermutlich schon länger, angegeben und auch eine Verweistätigkeit

nur in geschütztem Rahmen als möglich erachtet wird). Auch bezogen auf den

Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. H.___ geht die behandelnde

Psychiaterin von einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit vollständiger

Arbeitsunfähigkeit aus, wie aus ihrer engagierten Stellungnahme vom 23. April

2013.

(IV-Nr. 72) deutlich hervorgeht. Die vom Gutachten abweichende

Beurteilung basiert daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einer

zwischenzeitlichen Veränderung, sondern auf einer abweichenden Beurteilung des

Sachverhalts. Eine solche wäre aber, wie bereits dargelegt, nur dann relevant,

wenn wichtige Aspekte aufgezeigt würden, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Dies trifft hier nicht zu. Vor

dem versicherungsrechtlichen Hintergrund ist zudem anzumerken, dass nach der

Rechtsprechung eine leichte depressive Störung nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2). Die von der

behandelnden Psychiaterin angegebene leichtere depressive Restsymptomatik mit

zwischenzeitlichen, bei belastenden Ereignissen (Wohnungskündigung,

gescheiterte Einbürgerung, Schulterverletzung, negativer Rentenentscheid; vgl.

E. II. 6.8 hiervor) auftretenden mittelschweren Episoden wäre daher, selbst

wenn sie vorläge, nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu begründen. Die

Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.___

lässt sich daher nicht als veraltet oder überholt bezeichnen, sondern auf sie

kann auch für den anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13.

April 2015 abgestellt werden.

10.

Nach

dem Gesagten sind die vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin

vom 13. April 2015, worin dem Beschwerdeführer gestützt auf das

versicherungspsychiatrische Gutachten des G.___ vom 4. März 2013 aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 50 % eine befristete halbe Invalidenrente vom

1.

Dezember 2010 bis 30. April 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis

31.

Oktober 2012 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen.

11.

11.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

11.2

Der

Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (Verfügung vom 10. Juli 2015; A.S. 40 f.). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 24. August

2015.

und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 je eine

Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 21.21 Stunden

(15.77 Std. und 5.44 Std.), einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie

Auslagen von insgesamt CHF 212.30 (CHF 149.90 und CHF 62.40) geltend.

Der im Zeitraum

vom 4. Oktober 2013 bis 5. Februar 2015 geltend gemachte, im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens entstandene Zeitaufwand kann im vorliegenden versicherungsgerichtlichen

Verfahren nicht entschädigt werden. Ebenso wenig können die in diesem Zeitraum

entstandenen Auslagen erstattet werden. Im Weiteren ist Kanzleiaufwand (Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme

von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dasselbe gilt für Bemühungen, die keinen direkten Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren

aufweisen. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen

nicht berücksichtigt werden: 1. Juni 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

17.

Juni 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an O.___, 0.17 Std.),

15.

Juli 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. August 2015 (Brief an

Versicherungsgericht Solothurn, 0.33 Std.), 31. August 2016 (Telefon an Versicherungsgericht,

0.08

Std.), 1. September 2016 (Brief an O.___, 0.17 Std.), 9. Februar

2017.

(Telefon an Versicherungsgericht, 0.08 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.;

Brief an Dr. rer. nat. P.___, 0.17 Std.; Brief an O.___, 0.17 Std.),

22.

Februar 2017 (Telefon an Versicherungsgericht, 0.08 Std.),

23.

Februar 2017 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Telefon an

Versicherungsgericht, 0.08 Std.) und 27. Februar 2017 (Brief an Klient,

0.17

Std.; Brief an O.___, 0.17 Std.). Demgegenüber ist der Zeitaufwand für die

öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht auf 1.83 Std. (statt 1

Std.) festzusetzen. Dies führt zu einem zu berücksichtigenden Zeitaufwand von 11.59

Stunden. Der Stundenansatz beläuft sich gemäss § 161 i.V.m. § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) auf CHF 180.00.

Sodann ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT)

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit sind

Auslagen von CHF 122.80 zu entschädigen. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 2‘385.70 (Honorar von CHF 2‘086.20 zuzüglich

Auslagen von CHF 122.80 und MwSt von CHF 176.70). Dieser Betrag ist

von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von

CHF 625.90 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von

CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.3

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

wird auf CHF 2‘385.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 625.90, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Der

Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen,

die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4.

Je eine Kopie des

Protokolls der Verhandlung vom 23. Mai 2017 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5.

Je eine Kopie der Urkunde

Nr. 3 des Beschwerdeführers sowie der Kotennote vom 23. Mai 2017 geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93.

BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser