VSBES.2015.135
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
23. Mai 2017Deutsch61 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2017
Es
wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und
Invalidenrente
(Verfügungen
vom 13. April 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der
1964 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste 1994 vom Kosovo in
die Schweiz ein und arbeitete vom 11. bis 22. September 2000 als Hilfsdachdecker
und zuletzt vom 1. Juni bis 15. September 2006 als Bauhilfsarbeiter
im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen bei der B.___, [...]. Sodann war
er vom 5. September bis 31. Dezember 2003 als Railbar-Steward bei der
C.___, [...], und von Februar bis April 2005 als Buffethilfe im D.___, [...], tätig.
Im Zeitraum vom 17. Mai 2005 bis 16. Mai 2007 bezog er Leistungen der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn. In der Folge war er nicht
mehr erwerbstätig und betätigte sich als Hausmann. Am 9. Juni 2010 meldete
er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm in der Folge Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings, von persönlichem Coaching und einer
Potentialabklärung in der E.___, [...], zu (Mitteilungen vom 27. August
und 9. Dezember 2010, 24. Februar und 18. April 2011; IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 22, 28, 34 und 37). Sodann gewährte sie ihm dort vom
26. April bis 9. Oktober 2011 ein Belastbarkeits- und Aufbautraining
(Verfügungen vom 9. Mai und 16. August 2011; IV-Nr. 43 und 55).
Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F.___, Praxis für Psychiatrie und
Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
21. November 2011 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie passiv abhängige Persönlichkeitszüge
und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2008 (vermutlich
schon länger; IV-Nr. 61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle am
10. April 2012 eine versicherungspsychiatrische Begutachtung beim G.___, [...],
welche am 17. Oktober 2012 durchgeführt wurde (Gutachten vom 4. März
2013; IV-Nr. 70 S. 2 ff.). Dazu nahm die behandelnde Psychiaterin am
23. April 2013 Stellung (IV-Nr. 72). In der Folge liessen sich die G.___
-Gutachter Dres. med. H.___ und I.___ am 16. Juli 2013 vernehmen
(IV-Nr. 75). Nach Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit zwei Verfügungen vom 13. April 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 50 % eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2010
bis 30. April 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2012 zu;
im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 wurde zugunsten des
höheren IV-Taggeldes keine Invalidenrente gewährt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, ab 1. Juli 2012 habe sich der Gesundheitszustand
des Versicherten soweit verbessert, dass er die bisherige Tätigkeit als Hilfs-
und Gelegenheitsarbeiter wieder uneingeschränkt ausüben könne (IV-Nr. 88
und 89).
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 15. Mai 2015 lässt der Versicherte folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 10 ff.):
1.
Die Verfügungen
der IV-Stelle Solothurn vom 13. April 2015 seien aufzuheben.
2.
a) Es seien dem
Beschwerdeführer ab wann rechtens und über den 31. Oktober 2010 (recte:
2012) hinaus die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, IV-Rente) zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: es sei eine gerichtliche medizinische Expertise unter Einbezug
der internistischen, psychiatrischen und rheumatologisch-orthopädischen
Fachrichtungen durchzuführen.
c)
Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zur medizinischen Neubegutachtung
und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zum Neuentscheid zurück zu
weisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die Akten auf eine Stellungnahme
verzichtet (A.S. 39).
2.3 Mit
Verfügung vom 10. Juli 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 40 f.).
2.4 Am
24. August 2015 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein (A.S. 43 ff.).
2.5 Mit
Präsidialverfügung vom 24. Februar 2017 werden die Parteien zur öffentlichen
Hauptverhandlung vom Dienstag, 23. Mai 2017, vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin
wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 48 f.).
2.6 Am
23. Mai 2017 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung
durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 23. Mai 2017; A.S. 51
ff.).
II.
1.
1.1 Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2 Streitig
ist, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügungen vom 13. April 2015 eingetreten ist (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228
ff.).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die
Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG
anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V
135 E. 2a und b S. 136 f.).
3.
3.1 Ändert sich
der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2 Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann
gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201
E. 5.2 S. 205).
Nach der
Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil
noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende
Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung
mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende
Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil
des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
4.3 Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351,
E. 3b, S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb,
S. 353).
4.4 Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre
Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches
der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen
Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen
festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August
2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtenen
Verfügungen vom 13. April 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads
von 50 % eine halbe befristete Invalidenrente vom 1. Dezember 2010
bis 30. April 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2012
zu, wobei sie im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 zugunsten
des höheren IV-Taggelds keine Invalidenrente ausrichtete. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, gemäss dem G.___ -Gutachten vom 4. März 2013
sei der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres für jegliche Tätigkeiten
im 1. Arbeitsmarkt vom 1. August 2009 bis 30. Juni 2012 in
seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen. Ab 1. Juli
2012 habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm die
bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Gelegenheitsarbeiter wieder uneingeschränkt
habe zugemutet werden können. Ab diesem Zeitpunkt habe er wieder mit der
Gartenarbeit begonnen und sei verstärkt freizeitmässig aktiv gewesen. Die
Anmeldung für IV-Leistungen sei erst am 11. Juni 2010 eingegangen. Demnach
bestehe der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2010 (IV-Nr. 88;
A.S. 1 ff.).
Der
Beschwerdeführer lässt zunächst in formeller Hinsicht rügen, die Beschwerdegegnerin
habe ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, um wen es sich bei der begutachtenden
Person handle. Ebenso wenig habe das G.___ den Versicherten vorgängig der gutachterlichen
Exploration darüber orientiert, wer sich als Gutachterperson verantwortlich
zeige. Eine solche Mitteilung hätte darüber hinaus auch rechtzeitig erfolgen müssen.
Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was zur
beweisrechtlichen Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führe und dazu, dass eine
Begutachtung gerichtlich angeordnet werden müsse (Beschwerde, S. 7
Ziff. 8).
5.2 Muss
der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder
eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder
dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen
und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde
der Name des psychiatrischen Gutachters des G.___ (Dr. med. Dipl.-Psych. H.___)
nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 44 ATSG und der dazu ergangenen Rechtsprechung
(BGE 132 V 376; vgl. auch die in BGE 133 V 446 nicht veröffentlichte
E. 6.4 des Urteils I 218/06 vom 23. Juli 2007; in SZS 2008
S. 166 publiziertes Urteil U 145/06 vom 31. August 2007,
E. 5 und 6) mitgeteilt. So orientierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2012, es sei eine ambulant durchzuführende
medizinische Abklärung im G.___ notwendig, damit der Leistungsanspruch geprüft
werden könne. Datum und Zeit der Abklärung werde von dort direkt mit dem Beschwerdeführer
vereinbart. Gleichzeitig liess sie ihm einen Fragekatalog zur Stellungnahme
zukommen und darauf hinweisen, triftige Einwendungen gegen die begutachtende
Person und allfällige Gegenvorschläge seien innert Frist schriftlich einzureichen
(IV-Nr. 65 f.). Am 1. Mai 2012 teilte das G.___ (Dr. med. I.___,
Chefarzt; Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) der IV-Stelle mit,
eine Begutachtung sei erst im September/Oktober 2012 möglich (IV-Nr. 67).
Am 3. September 2012 bestätigte das G.___ der IV-Stelle den Auftrag zur
Begutachtung des Beschwerdeführers und teilte mit, die versicherungspsychiatrische
Begutachtung erfolge am 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 68). Daraufhin wurde
der Beschwerdeführer am vorerwähnten Datum im G.___ versicherungspsychiatrisch
begutachtet, ohne dass ihm vorher der Name des Gutachters (Dr. med.
Dipl.-Psych. H.___) bekannt gegeben worden wäre. Demnach konnte der
Beschwerdeführer vor der Begutachtung gegenüber der Beschwerdegegnerin keine
Einwendungen oder Ablehnungsgründe in Bezug auf die Person des Gutachters
gelten machen.
5.3 Gemäss
Rz. 2080 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) teilt die
IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine
Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen
Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen
Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die
versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen
gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung
vorbringen (Beispiele: unnötige «second opinion»; unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugestellte Gutachterstelle
(bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter)
und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der
Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder
formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu. Bei mono- und bidisziplinären
Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert
vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche)
Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer
Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der
Disziplinen) und die Person der Gutachter. In einer Gesamtbetrachtung der
Verfahrensgarantien bei der Einholung medizinischer Expertisen ist weiter
einzubeziehen, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vermehrt
Gerichtsgutachten einzuholen sind. Diese der prozessualen Chancengleichheit
dienende zusätzliche Sicherung ist bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen
besonders bedeutsam, weil hier die Vergabe nach dem Zufallsprinzip entfällt
(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 ff. S. 355 f. mit Hinweisen).
Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer – nachdem sie ihm am
10. April 2012 mitgeteilt hatte, es sei eine medizinische Abklärung im G.___
notwendig, und den Fragekatalog zur Stellungname zugestellt hatte – vor der
Begutachtung am 17. Oktober 2012 den Namen des begutachtenden Psychiaters
(Dr. med. Dipl.-Psych. H.___) sowie dessen Facharzttitel (Psychiatrie und
Psychotherapie) nicht mit. Etwas anderes geht aus den vorliegend ins Recht
gelegten Akten jedenfalls nicht hervor. Die Begründung in der angefochtenen
Verfügung, dem Beschwerdeführer sei am 10. April 2012 mitgeteilt worden,
dass er triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person und allfällige
Gegenvorschläge einreichen könne, und aus den Akten gehe hervor, dass er von
seinem Recht keinen Gebrauch gemacht habe und keine Einwände gegen die Begutachtungsstelle
vorgebracht habe (A.S. 8 Ziff. 4), zielt ins Leere. Da dem
Beschwerdeführer sowohl der Name als auch der Facharzttitel von Dr. med.
Dipl.-Psych. H.___ nicht rechtzeitig vor der Begutachtung mitgeteilt wurde,
konnte er vor der Begutachtung auch keine entsprechenden Einwendungen gegen
diesen Experten erheben.
5.4 Eine
mangelhafte vorgängige Orientierung führt indessen nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffenen
Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil
erwachsen. Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abklärungsverfahren
der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im
Nachhinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gutachten
nachträglich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe in der Person
des Gutachters als beweisuntauglich erklärt werden muss (Urteile des Bundesgerichts
8C_821/2007 vom 28. Juli 2008 E. 2.1.1 und I 77/07 vom
4. Januar 2008 E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
Aufgrund
seiner Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei ordnungsgemässer Mitteilung den psychiatrischen Gutachter Dr. med.
Dipl.-Psych. H.___ mangels einer (kantonalen) Berufsausübungsbewilligung
abgelehnt hätte (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 11). Ein solches Ablehnungsbegehren
wäre aber zum Vornherein aussichtslos gewesen, weil der psychiatrische
Gutachter über den entsprechenden Facharzttitel verfügt (vgl.
Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit [BAG];
www.medregom.admin.ch) und damit die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, um als
Experte tätig zu sein. Selbst wenn er zum Begutachtungszeitpunkt über keine
kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt hätte, würde dies nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom
3. Dezember 2014 E. 5.5 mit Hinweisen). Die angeblich fehlende
fachliche Kompetenz und Nichtgeeignetheit aus persönlichen Gründen sind im Rahmen
der Beweiswürdigung zu behandeln, weil sie über die gesetzlichen Ausstandsgründe
hinausgehen (Müller, Das Verwaltungsverfahren
in der Invalidenversicherung, 2010, S. 351 Rz. 1800 mit Hinweisen).
Durch die
unterbliebene vorgängige Information über die Person des Gutachters wurde der
Beschwerdeführer daran gehindert, vor der Begutachtung Ausstandsgründe gegen
diesen geltend zu machen. Wie vorstehend dargelegt, bestand jedoch kein Ablehnungsgrund.
Ein allfälliges Ausstandsbegehren hätte – auch unter Einbezug der im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente – keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers wurden gesamthaft betrachtet nicht
derart schwer verletzt, dass es sich rechtfertigen würde, das psychiatrische
Gutachten vom 4. März 2013 aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008
E. 4.2.2 mit Hinweisen; Müller,
a.a.O., S. 351 Rz. 1801). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen
lässt, das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. H.___ sei beweisrechtlich
nicht verwertbar, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
6. Aufgrund
der vorliegend ins Recht gelegten Akten ergibt sich folgender medizinischer
Sachverhalt
6.1 Dem
Protokoll des Erstgesprächs der J.___, vom 9. September 2008 kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer vom 19. März bis 11. April 2008 in
der K.___, [...], hospitalisiert war, wobei die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion im Rahmen einer
psychosozialen Belastungssituation gestellt wurde. Von dort wurde er dem
Ambulatorium [...] zur ambulanten Nachbetreuung zugewiesen. Zur aktuellen
Situation wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient berichte, seit 1 ½
Jahren an Depressionen zu leiden mit aktuell gedrückter Stimmung,
Gedankenkreisen um seine Arbeitslosigkeit, Schlafstörung mit
Einschlafproblemen, verminderter Konzentration, vermehrter Vergesslichkeit
sowie einschiessenden Suizidgedanken. Konkrete Pläne für einen Suizid habe er jedoch
nicht. Er fühle sich oft nervös und innerlich unruhig, sei müde, antriebslos
und habe negative Ideen. Auch leide er in letzter Zeit vermehrt unter
Erinnerungen und Bildern von traumatischen Erlebnissen. Er habe Albträume und
Flashbacks. Diese Erinnerungen lösten Trauer aus und er müsse oft weinen. Er
sei seit mehr als 2 Jahren arbeitslos, habe kein Anrecht mehr auf
Arbeitslosenentschädigung und lebe von der AHV-Rente seiner 72-jährigen zweiten
Ehefrau. Er leide darunter, nicht arbeiten zu können. Er habe keine
Tagesstruktur und keine Perspektive. Seine zwei Brüder seien an Schizophrenie erkrankt.
Somatisch leide er an Asthma und sein vermehrtes Schwitzen sei störend.
Es wurde
folgende Diagnose nach ICD-10 gestellt: «Schwere depressive Episode, aktuell
ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), jedoch anamnestisch zuletzt
psychotische Symptome vor 1 Monat. DD Schizoaffektive Störung, DD Schizophrenie
(ICD-10 F20), Vd.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)». Im
Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient habe die
Kriegszeit im Kosovo als zumindest für seine Familie existentiell bedrohlich
erlebt, obwohl er damals bereits grösstenteils in der Schweiz gelebt habe. Er
habe weinend von Erinnerungen an die Vorkriegszeit berichtet, welche sich in
den letzten Monaten vermehrt in Form von Bildern (Flashbacks) und Tagträumen
aufgedrängt hätten, was diagnostisch an eine posttraumatische Belastungsstörung
denken lasse. Auf eine nähere Exploration sei im Erstgespräch verzichtet
worden. Gleichzeitig bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Stimmung bei
Belastungen in der aktuellen Lebenssituation mit Arbeitslosigkeit und diversen
Verlusten in der Vergangenheit. Die zeitweise vorhandene psychotische
Symptomatik mit optischen und akustischen Halluzinationen (Erscheinung einer
Person, die sagt, sie komme von Gott und wolle mit ihm reden) sei schwer
einzuordnen, sie könne sich aber im Rahmen der Depression abspielen. Insgesamt
bestehe ein buntes Beschwerdebild, das schwer einer einzelnen Diagnose
zugeordnet werden könne (IV-Nr. 31 S. 4 ff.).
6.2 Aus
der Epikrise der J.___ vom 31. Januar 2011 über die Behandlung vom 9. September
2008 bis 31. Januar 2011 geht im Wesentlichen hervor, der Patient sei
wegen einer depressiven Symptomatik behandelt worden. Ende Februar 2009 sei
sein 20-jähriger Bruder an einer Muskeldystrophie verstorben. In der Folge habe
der Patient erneut zunehmende depressive Symptome mit Kraftlosigkeit,
Müdigkeit, unregelmässigem Schlaf mit Tag-Nacht-Umkehr und einer ausgeprägten
Antriebslosigkeit entwickelt. Auch habe er unter Gedankenkreisen,
Hoffnungslosigkeit und unter dem wiederkehrenden Gedanken gelitten, nicht mehr
aus der aktuellen Krise herauszukommen. Am 17. April 2009 habe er einen
Suizidversuch mit Elektrizität unternommen. Danach sei eine Hospitalisation in
der Psychiatrischen Klinik Solothurn vom 20. April bis 29. Mai 2009
stationär und vom 2. bis 12. Juni 2009 teilstationär erfolgt. Es
seien die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und vorsätzliche Selbstschädigung durch
Strom (ICD-10 X83) gestellt worden. Der Patient habe die Behandlung aufgrund
eines Fahrradsturzes und einer Reise in den Kosovo zum Besuch seiner erkrankten
Mutter vorzeitig abgebrochen. Die ambulante Nachbetreuung sei durch das J.___ erfolgt.
Nach Austritt habe sich eine stabilere Phase gezeigt, wobei jedoch nur eine
Teilremission der depressiven Symptomatik habe erreicht werden können. Während
der gesamten Behandlungszeit habe sich die soziale Isolation des Patienten als
wichtigster Belastungsfaktor gezeigt. Einerseits habe er sich eine Arbeit oder
zumindest eine Tagesstruktur gewünscht, andererseits seien die bisherigen
Versuche, eine solche aufzugleisen, an der Situation am Arbeitsmarkt und der
Pflegebedürftigkeit seiner betagten Ehefrau gescheitert. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei schwierig gewesen, da er seit längerem keiner geregelten
Arbeit mehr nachgegangen sei und diesbezüglich keine fremdanamnestischen
Angaben vorgelegen seien.
Im Februar
2010 sei der Wiedereintritt in die Tagesklinik angemeldet worden. Gleichzeitig
habe sich im Februar 2010 eine erneute mittelgradige depressive Episode gezeigt.
Neu habe der Patient kurzzeitig über gehobene Stimmungen mit viel Energie, dem
Gefühl Gott und gross zu sein, berichtet. Nach einigen Stunden sei dann ein Stimmungseinbruch
erfolgt. Es habe ein starkes Krankheitsgefühl mit Leidensdruck und Suizidalität
bestanden. Die nächste Hospitalisation sei dann vom 2. bis 9. März 2010
stationär und vom 10. März bis 9. April 2010 teilstationär erfolgt. Die
Zuweisung sei bei anamnestisch vom Patienten angegebenen starken Stimmungsschwankungen
zwischen Stimmungshoch und depressiven Stimmungseinbrüchen, begleitet von starkem
Krankheitsgefühl, Leidensdruck sowie geäusserten suizidalen Gedanken, erfolgt.
Die Schlussdiagnose nach ICD-10 lautete wie folgt: «Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); passiv abhängige
Persönlichkeitszüge». Als Procedere wurde die psychiatrische Weiterbetreuung in
der Praxis der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ vorgeschlagen (IV-Nr. 31
S. 1 ff.).
6.3 Dr. med.
F.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht zu
Handen der IV-Stelle vom 21. November 2011 folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Passiv abhängige Persönlichkeitszüge».
Die behandelnde Psychiaterin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
seit August 2008, vermutlich schon länger. Der Gesundheitszustand sei
stationär.
Zur
persönlichen Anamnese wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient sei im
Kosovo aufgewachsen als zweitältester Sohn zusammen mit 6 Brüdern und 2 Schwestern.
Die Mutter sei Hausfrau gewesen, der Vater habe einen Bauernbetrieb geführt.
Der Patient habe einen Maturitätsschulabschluss und habe im Anschluss daran 2
Jahre Agronomie studiert. Dann sei die Universität aufgrund der politischen
Situation geschlossen worden, sodass er das Studium nicht habe abschliessen können.
Er habe anschliessend seinem Vater auf dem Hof geholfen und als Taxichauffeur
gearbeitet. Im Jahr 1995 sei er wegen des Krieges als Flüchtling in die Schweiz
gekommen zusammen mit seinem Bruder, nachdem dessen Haus durch einen Bombenanschlag
zerstört worden und seine Freundin dabei ums Leben gekommen sei. Sein Bruder
sei kurz darauf psychisch krank geworden und 2 Jahre später in den Kosovo
zurückgekehrt. Ein anderer Bruder sei auch in dieser Zeit in die Schweiz
gekommen und sei 2009 an Muskeldystrophie gestorben. Ein Bruder lebe im Kosovo
und sei psychisch schwer krank, nachdem er im Gefängnis gefoltert worden sei. Zunächst
habe er in der Schweiz als Asylant nicht arbeiten können, was für ihn schwierig
gewesen sei. Im Jahr 1999 habe er eine Schweizerin geheiratet, dadurch einen
Ausländerausweis C und damit die Arbeitsbewilligung erhalten. Im Anschluss
daran habe er verschiedene Gelegenheitstätigkeiten (Bau, Reinigung) ausgeübt. Er
habe jedoch immer nur kurze Temporärarbeiten gefunden, sei seit 1998
mehrheitlich arbeitslos, habe sich vom RAV umschulen lassen, was jedoch nichts
gebracht habe. Er lebe von der AHV-Rente seiner betagten 75-jährigen zweiten
Schweizer Ehefrau. Als Ressourcen seien Lesen und Spazieren zu nennen.
Zur
Krankheitsanamnese führte Dr. med. F.___ im Wesentlichen aus, der Patient
sei vom September 2008 bis Januar 2011 bei ihr im J.___ mit einer depressiven
Symptomatik in Behandlung gewesen. Im Juni 2005 (recte: 2010) habe sich der
Patient für eine IV-Anmeldung entschieden und sei in der Folge anfangs Oktober
in einen Arbeitsversuch bei der E.___ eingetreten. Es seien ungenügende
Leistungen des Patienten deutlich geworden mit Ungenauigkeit und sehr langsamem
Arbeiten. Bei einer Drahtbiegeübung habe er Resultate erreicht, welche der Leistung
eines 8 bis 12-jährigen Kindes entsprochen hätten. Bei Einzelbetreuung seien die
Leistungen deutlich besser gewesen. Gemäss der Einschätzung von E.___ sei eine
Eingliederung verfrüht gewesen und es bedürfe einer vorgängigen Motivationsarbeit.
Die IV habe die berufliche Wiedereingliederung weiterhin unterstützt. Es sei
die Idee entstanden, einen erneuten Abklärungseinsatz bei der E.___ in der
Küche zu absolvieren. Der Patient habe dort zwischen April und Oktober 2011
sehr motiviert gearbeitet mit deutlichen Fortschritten in der
Gesamtbefindlichkeit und Ausstrahlung. Die Präsenz habe von 2 auf 3,5 Std. pro
Tag langsam gesteigert werden können. Bei 4 Arbeitsstunden pro Tag habe sich
eine deutliche Überforderung des Patienten mit vermehrten Arbeitsausfällen
gezeigt. Nachdem er sich dort anfänglich innerlich abwesend gezeigt habe mit
Klagen über Muskelkater, habe sich gemäss dem Küchenchef der E.___ während des
ersten Monats eine deutliche Besserung gezeigt. Er sei besser im Kontakt
gewesen, gesprächiger, habe neu Emotionen und Lachen gezeigt und bei der Arbeit
extreme Fortschritte gemacht. Er habe gut, korrekt, gewissenhaft und
selbstständig gearbeitet mit Spass an der Arbeit und deutlicher Steigerung des
Arbeitstempos. Im sozialen Umgang sei er angenehm erlebt worden. Es habe sich
auch gezeigt, dass er einen geschützten Rahmen brauche mit sanfter Anleitung
ohne Druck. Es habe sich eine rasche Ermüdbarkeit mit deutlichen
Konzentrationsstörungen gezeigt. Das Arbeitstempo sei niemals ausreichend für
den ersten Arbeitsmarkt und er habe kein vernetztes Denken gezeigt. Er habe
sich bei Abwascharbeiten wohl gefühlt und Rüstarbeiten erledigt; er sei nicht
ungeschickt. Der Patient hätte in einer ähnlichen Tagesstruktur im geschützten
Rahmen gerne weitergearbeitet. Da eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
als nicht realistisch eingeschätzt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin die
Rentenprüfung vorgenommen.
Im Rahmen
der Befunderhebung wurde angegeben, es handle sich um einen wachen,
bewusstseinsklaren, allseits orientierten Mann. Es sei eine gepflegte Erscheinung,
wobei er unauffällig gekleidet sei. Im Kontakt sei er freundlich, höflich und
ruhig. Es bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen.
Dies sei jedoch nicht explizit überprüft worden. Das formale Denken sei
kohärent, inhaltlich etwas eingeengt auf die aktuelle Problematik. Es seien keine
Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden. Affektiv sei
er leicht niedergedrückt, weine im Gespräch, sei hoffnungslos und ratlos. Ein
affektiver Rapport sei herstellbar. Akute Suizidalität werde aktuell verneint.
Zu den
therapeutischen Massnahmen wurde festgehalten, unter der aktuellen psychiatrischen
Medikation mit Venlafaxin und Seroquel habe sich seit März 2011 ein erfreulich
stabiler Verlauf auf tiefem Niveau gezeigt. Der Patient habe von der gegebenen
Tagesstruktur sehr profitiert und eine deutliche Verbesserung der Gesamtbefindlichkeit
gezeigt. Leider gebe es aktuell keine Finanzierungsmöglichkeit für eine solche
Tagesstruktur, sodass seit Oktober 2011 wieder eine leichte Verschlechterung
der psychischen Situation bestehe. Eine Arbeit im geschützten Rahmen wäre für
den Patienten therapeutisch äusserst wichtig. Prognostisch wäre ein Beibehalten
des Zustands, wie er im Sommer 2011 habe erarbeitet werden können, bereits ein
grosser Erfolg. Trotzdem sei von einer chronischen Erkrankung auszugehen und
eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu
erwarten.
Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, der Patient habe sich in der Arbeitsabklärung
bei der E.___ trotz grosser Motivation verlangsamt gezeigt, habe Konzentrationsstörungen
gehabt und sei rasch ermüdbar gewesen. Das Arbeitstempo sei trotz grosser
Bemühung zu langsam gewesen. Er habe eine sanfte Anleitung benötigt, habe nur
einfache Arbeiten ohne Druck ausführen können und habe wenig vernetztes Denken
gezeigt. Die maximale Präsenzzeit liege bei 3.5 Std. pro Tag; sonst seien vermehrte
Krankheitsausfälle und Überforderung zu verzeichnen. Die bisherige Tätigkeit in
der freien Wirtschaft sei nicht mehr zumutbar. Der Patient sei auf eine Arbeit
in einem geschützten Rahmen mit sanfter, wertschätzender Anleitung, wenig Druck
und nur kurzer zeitlicher Präsenz (maximal 3.5 Std. pro Tag) angewiesen. Dabei
bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Schwere der
Erkrankung bestehe trotz grosser Motivation keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
im ersten Arbeitsmarkt (IV-Nr. 61).
6.4 Aus
dem Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, vom
8. Dezember 2011 geht die Diagnose «Depression, aktuell schwere Episode»
hervor. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit ungefähr 2008. Der
Gesundheitszustand sei stationär. Es seien eine geringe Belastbarkeit, rasche
Erschöpfung, allgemeine Schwäche, Schwindel, Kopfschmerzen und
Konzentrationsschwäche festzustellen. Die bisherige Tätigkeit sei zurzeit nicht
zumutbar. Auch eine andere Tätigkeit sei zurzeit nur im geschützten Rahmen
zuzumuten. Dabei sei auf eine verständnisvolle Umgebung, Arbeit ohne Zeitdruck
und den Verzicht auf eine schwere/mittelschwere körperliche Arbeit zu achten.
Eine solche angepasste Tätigkeit sei während 2 bis 3 Stunden pro Tag zuzumuten,
wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 62).
6.5 Dem
von der IV-Stelle veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachten des G.___,
[...], vom 4. März 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
dort am 17. Oktober 2012 von Dr. med. Dipl.-Psych. H.___, Eidg.
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet wurde. Unter
dem Titel «Zusammenfassung und Beurteilung» wurde im Wesentlichen angegeben, in
der aktuellen Untersuchung habe man keine depressive Symptomatik beim
Exploranden mehr feststellen können. Von den geforderten Grundsymptomen für
eine depressive Episode lasse sich die depressive Stimmung, die ein deutlich
ungewöhnliches Ausmass angenommen habe und die meiste Zeit des Tages
unbeeinflusst anhalte, nicht feststellen. Auch die Interessen- oder
Freudlosigkeit an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien,
liessen sich nicht mehr feststellen. Im Gegenteil sei festzuhalten, dass der Explorand
aktiver geworden sei und viele seiner früheren Lieblingstätigkeiten, z.B. die
Gartenarbeit, wieder aufgenommen habe. Lediglich das dritte Hauptsymptom,
nämlich ein verminderter Antrieb oder eine gesteigerte Müdigkeit, sei im Sinne einer
Müdigkeit und Kraftlosigkeit festzustellen. Es sei jedoch mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Müdigkeit medikationsbedingt sei.
Soweit erkennbar, sei seit 2009 unverändert eine sehr hohe antidepressive
Medikation durchgeführt worden, auf deren Nebenwirkungen hingewiesen werde. Eine
zusätzlich dämpfende Medikation mit einem Neuroleptikum bei einer täglichen Liegezeit
von 14 Stunden sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit Kraftlosigkeit
und Müdigkeit als Haupthinderungsgrund für eine Arbeitsfähigkeit sollte die
gesamte Medikation dringend revidiert werden.
Im Weiteren
führte der psychiatrische Gutachter aus, das Medikamenten-Monitoring,
durchgeführt durch Bestimmung der Medikamentenspiegel durch das Institut M.___,
bestätige den klinischen Eindruck einer Überdosierung des antidepressiv
wirkenden Medikamentes Venlafaxin. Auf die typischen Nebenwirkungen bei
Überdosierungen sei bereits hingewiesen worden. Im konkreten Fall liege der
Medikamentenspiegel sogar über dem als toxisch wirkenden Bereich, sodass davon
auszugehen sei, dass die beschriebenen Symptome der Tagesmüdigkeit bei gleichzeitiger
Schlafstörung nachts und nächtlichem Schwitzen als Zeichen der toxischen
Wirkung des Venlafaxin anzusehen seien. Die Substanz Quetiapin lasse sich
überhaupt nicht nachweisen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er sein
«Schlafmedikament», von dem er selbst behaupte, dass er in letzter Zeit die
doppelte Dosis einnehmen müsse wegen der zunehmenden Schlafstörung, überhaupt
nicht eingenommen habe. Insgesamt werde durch die Laborbestimmungen der
klinische Eindruck verstärkt, dass es dringend angezeigt sei, die pharmakologische
Behandlung grundsätzlich zu überdenken, da sie für die Symptomatik als
verursachend angesehen werden müsse. Im Hinblick auf die beschriebene Simulation
von Symptomen (siehe psychopathologischer Befund) und kognitiven
Leistungsdefizite (siehe orientierende Testung) sei ebenfalls eine antidepressive
Therapie zu überdenken. Bezeichnenderweise gebe der Explorand an, dass er nach
seiner Meinung am meisten von der sozial-psychiatrischen Betreuung und Hilfe
seiner Ärztin profitiert habe, wobei seine passiv abhängigen Persönlichkeitszüge
einer solchen Behandlungsstrategie entgegenkommen würden. Aus fachpsychiatrischer
Sicht sei die depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt remittiert. Da
eine rezidivierend depressive Störung gemäss Aktenlage anzunehmen sei, sollte
selbstverständlich eine ambulante Weiterbehandlung stattfinden, die gegebenenfalls
auch eine medizinische Rezidivprophylaxe einschliessen könnte.
Sodann wies
Dr. med. Dipl.-Psych. H.___ darauf hin, die Arbeitsfähigkeit sei bei einer
depressiven Störung, die zudem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst worden
sei, positiv zu beurteilen. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei aufgrund der
remittierten Symptomatik der Explorand zum gegenwärtigen Zeitpunkt als voll
arbeitsfähig zu beurteilen. An dieser Stelle werde auch darauf hingewiesen,
dass der Explorand zum Teil eine deutliche Symptomausweitung gezeigt habe und
im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung aktiv darum bemüht gewesen sei,
seinen Gesundheitszustand defizitorientiert darzustellen. Gemäss den vorliegenden
Daten scheine der Explorand auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt einer
längeren beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein, sodass bei ihm
verschiedene krankheitsfremde Faktoren bei der bisherigen Entwicklung eine
Rolle spielten, welche im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst
ausser Acht gelassen worden seien. Unter dem Titel «Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit» wurde angegeben, bei der aktuellen Untersuchung seien
keine fachpsychiatrischen Diagnosen gestellt worden, die eine dauernde Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit haben. Als «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit»
wurde eine anamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig
remittiert (ICD-10 F33.4), angegeben.
Die dem psychiatrischen
Gutachter gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, aus gutachterlicher
Sicht werde eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aktuell
noch anamnestisch bestätigt. Gemäss den vorliegenden Daten werde seit 2007 eine
psychische Problematik attestiert und im Verlauf wiederholt eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt. Hingegen könne aus
gutachterlicher Sicht eine anhaltende erhebliche depressive Symptomatologie,
welche diese über Jahre dauernde 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen
würde, nicht bestätigt werden. Der Explorand scheine gemäss den vorliegenden
Daten vielleicht beruflich nicht tätig gewesen zu sein, habe aber zielgerichtete
Aktivitäten, wie die Betreuung seiner Ehefrau und auch anderweitige
zielgerichtete Aktivitäten, durchgeführt. Auch das vom Exploranden aktuell beschriebene
Tagesaktivitätsniveau könne mit einer schweren depressiven Störung und in
diesem Zusammenhang mit einer 100 % Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbart
werden. Ab August 2009 sei nach Aktenlage wieder eine intensivere ambulante
Behandlung notwendig, sodass zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen sei. Ab 20. September 2010 sei das Belastungstraining in der E.___
durchgeführt worden. Ab März 2011 sei nach Aktenlage ein erfreulich stabiler
Verlauf auf tiefem Niveau festgestellt worden. Ob dies einer vollen
Arbeitsunfähigkeit entspreche, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Zum
aktuellen Zeitpunkt und mindestens drei Monate rückwirkend bis Anfang Juli 2012
sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach seinen Angaben habe der Explorand
zu diesem Zeitpunkt wieder die Gartenarbeit begonnen und sei verstärkt
freizeitmässig aktiv gewesen.
Abschliessend
wurde ausgeführt, aus rein versicherungsmedizinischer fachpsychiatrischer Sicht
sei die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter und Gelegenheitsarbeiter voll
zumutbar. Weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit
bestehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Beim Exploranden bestehe bereits aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
unabhängig von medizinischen Massnahmen. Es empfehle sich jedoch die
Überprüfung der gesamten Medikation. Der Explorand könne gegebenenfalls bei
einer beruflichen Wiedereingliederung unterstützt werden, wobei diesbezüglich
eine geringe Motivation bestehe. Unter Berücksichtigung der bewusstseinsnahen
Verhaltensweisen müsse auch von einem gewissen Rentenbegehren ausgegangen
werden. Aus fachpsychiatrischer Sicht seien grundsätzlich jegliche berufliche
Massnahmen vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 70 S. 21 ff.).
6.6 In
ihrer Stellungnahme vom 23. April 2013 hielt die behandelnde Psychiaterin
Dr. med. F.___ im Wesentlichen fest, das Gutachten von Dr. med.
Dipl.-Psych. H.___ weise massive Mängel, Widersprüche, falsche Darlegungen der
Fakten und Fehleinschätzungen auf. So sei die Aktenlage unvollständig. Es fehle
die Erwähnung der Austrittsberichte sämtlicher psychiatrischer
Hospitalisationen des Patienten in [...] und [...]. Bei ihr sei lediglich die
ambulante Behandlung erfolgt. Im Weiteren sei auf die Erhebung einer
Fremdanamnese verzichtet worden. In einem Telefonat mit der aktuellen
Arbeitgeberin (N.___, [...]) wäre deutlich geworden, dass es sich beim
aktuellen Arbeitsplatz um einen Nischenarbeitsplatz handle, bei dem der Patient
unter keinem Leistungsdruck stehe, jederzeit Pausen machen könne und mit Kaffee
und Tee sowie stützenden Gesprächen versorgt werde. Formal erhalte er einen
Lohn, im Grunde erfülle der Arbeitsplatz aber die Bedingungen eines betreuten
Arbeitsplatzes. Auch auf eine Kontaktaufnahme mit Personen, die den Exploranden
bei der Wiedereingliederung begleitet hätten, mit der Betreuerin der sozialen
Dienste oder mit der betreuenden Psychiaterin, sei verzichtet worden.
Im Weiteren
führte Dr. med. F.___ aus, das Setting des Gutachtens sei fragwürdig. Die
gesamte gutachterliche Untersuchung habe an einem einzigen Termin stattgefunden,
wobei die Dauer des Gesprächs im Gutachten nicht erwähnt werde. Anamnestisch
berichte der Patient von einer Gesprächsdauer von drei Stunden. Dies übersteige
deutlich die normale Konzentrationsspanne eines Menschen. Bei einer nur
einmaligen Untersuchung könne lediglich eine punktuelle Aussage gemacht werden,
mit der Schwankungen in der Befindlichkeit nicht erfasst werden könnten und die
wenig Aussagekraft habe. Ferner sei als einzige testpsychologische Untersuchung
der RMT-Test zur Detektion von Aggravation durchgeführt worden. Obwohl die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung im Raum stehe, sei auf
ein standardisiertes Verfahren zur Erhebung depressiver Symptome wie die
Hamilton Depressionsskala oder das Beck Depressionsinventar verzichtet worden. Auch
sei trotz Merkfähigkeitsstörungen, Auffälligkeiten in der orientierenden
Testung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Konzentration (Rechenaufgabe)
keine weitergehende neuropsychologische Untersuchung zur näheren Eingrenzung
der Symptomatik angeordnet worden. So bleibe in der Beurteilung das kognitive
Leistungsdefizit ohne Erklärung oder Diagnose zurück und werde am Rande als
Nebenwirkung der antidepressiven Therapie eingeordnet. Hingegen sei die
Beurteilung des Patienten als simulierend erfolgt, bevor überhaupt genauere
Untersuchungen durchgeführt worden seien.
Im Gutachten
werde die Diagnose «anamnestisch rezidivierende depressive Störung» gestellt.
Ein Gutachter sollte sich jedoch mit seinem Exploranden auseinandersetzen, dass
er beurteilen könne, ob er eine anamnestische Diagnose stütze oder verwerfe.
Eine anamnestische Diagnose zeuge in einem Gutachten von ungenügender Auseinandersetzung
mit der Thematik. In der gesamten Befunderhebung zeigten sich im Gutachten
Vermischungen von Befunden und Beurteilungen. Man finde verschiedene Widersprüche
zwischen Aktenlage, Befunden und Beurteilung: Die rückwirkende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter stehe in deutlichem Widerspruch zu den
Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin, des Hausarztes und des RAD-Arztes.
Im Gutachten werde dem Patienten «Simulation» von Symptomen unterstellt, obwohl
der Explorand keine spontanen Aussagen zu typischen depressiven Symptomen
mache. Sodann werde dem Exploranden eine geringe Motivation zugesprochen, was
in deutlichem Widerspruch zur Aktenanamnese stehe. Schliesslich zeige sich ein
Widerspruch zwischen den erheblichen erhobenen Symptomen und der Diagnose des
Gutachters. Die gezeigten Symptome wiesen auf eine aktuell bestehende
depressive Symptomatik hin. Andere Symptome seien nicht systematisch erfragt
worden. Im Gutachten seien zudem Bemerkungen vorhanden, welche die Behandlung
der behandelnden Psychiaterin in Frage stellten, ohne dass diesbezüglich mit
ihr Rücksprache genommen worden wäre. Schliesslich seien in der Beurteilung
wichtige Aspekte ausser Acht gelassen worden.
Da im
Gutachten der Behandlungsverlauf der behandelnden Psychiaterin seit dem letzten
IV-Arztbericht vom 21. November 2011 nicht als Fremdanamnese miteinbezogen
worden sei, werde der Verlauf bis heute wie folgt kurz zusammengefasst: Im Dezember
2011 sei es zu einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit
Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, Freudlosigkeit, Traurigkeit über den Abschluss
der Wiedereingliederungsbemühungen bei der E.___, Leiden unter der fehlenden
Tagesstruktur, Antriebslosigkeit mit zunehmender Überforderung mit der Pflege der
betagten und kranken Ehefrau sowie Existenzängsten gekommen. Anfangs Januar
2012 sei die Ehefrau gestorben, was zu grosser Trauer, sozialer Isolation und
einer mittelgradigen depressiven Krise geführt habe, die sich bis Juli 2012
hingezogen habe. Seit Januar 2012 erhalte der Explorand Unterstützung durch den
O.___ in [...], was bezüglich der finanziellen Sorgen Entlastung gebracht habe.
Ab 1. Juni 2012 sei eine Anstellung im N.___, [...], als Hilfsgärtner in
einem Pensum von einem halben Tag pro Woche erfolgt. Diese Anstellung in einem
Nischenarbeitsplatz habe sich der Explorand selbstständig über Kontakte mit
einer Nonne organisieren können. Im Sommer 2012 sei es zu einer erfreulichen
Besserung der Symptomatik gekommen, welche jedoch nur kurz angehalten habe.
Bereits im Herbst 2012 sei eine erneute depressive Verschlechterung aufgetreten
mit Klagen über Müdigkeit, Traurigkeit, gedrückter Stimmung, Schlafstörungen,
Albträumen, teilweise Suizidgedanken und Trauer um die verstorbene Ehefrau.
Insgesamt könne von einem weiterhin phasenhaften Verlauf der depressiven
Erkrankung gesprochen werden mit einer mittelschweren depressiven Phase im
Herbst 2011 bis Sommer 2012, dann einer recht guten etwa zweimonatigen Phase
und erneuter depressiver Phase seit Herbst 2012 bis dato. Seit Herbst 2012
zeigten sich teilweise auch rasche Wechsel zwischen einzelnen guten Tagen und
depressiven Phasen. Eine volle Remission der Symptome sei bisher jedoch nie zu
beobachten gewesen, auch nicht im Sommer 2012 (IV-Nr. 72).
6.7 In
seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 hielt Dr. med. Dipl.-Psych. H.___
im Wesentlichen fest, es seien diejenigen Arztberichte, die nach der Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. Juni 2010 verfasst worden seien,
berücksichtigt worden. Die medizinischen Berichte, die vor der IV-Anmeldung
erstellt worden seien, seien nicht Teil des IV-Dossiers gewesen. Zudem seien in
den vorliegenden Unterlagen durchaus ausreichende Informationen vorhanden gewesen,
die über den Zustand des Exploranden ab 2008 berichtet hätten. Im Weiteren sei
die Einholung einer Fremdanamnese nicht ein zwingender Bestandteil einer Begutachtung.
Es handle sich um eine korrekte gutachterliche Abklärung. In keinem Lehrbuch
werde eine Begutachtung mit weniger als zwei Terminen als «nicht seriös» dargestellt.
Ferner seien die Hamilton Depressionsskala sowie das Beck Depressionsinventar
keine standardisierten Testverfahren, sondern lediglich ein Instrument zur
Einschätzung des Schweregrades einer Depression, welches nicht zur Diagnosestellung
herangezogen werden dürfe. Die gestellte Diagnose einer anamnestisch
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sei
korrekt. Da zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung die Symptome einer
anhaltenden depressiven Episode nicht festgestellt worden seien, sei man von
einer remittierten depressiven Störung ausgegangen und die in der Vergangenheit
beschriebenen depressiven Episoden seien als Diagnose gewürdigt und als solche
bestätigt worden. Die aktuell gestellte Diagnose werde begründet durch den
psychopathologischen Befund und klinischen Eindruck sowie die anamnestischen
Angaben und die Aktenlage. Aufgrund dieser Informationen werde eine Remission
der Störung festgestellt. Es bestehe also keine anhaltende depressive Symptomatik
mehr.
Im Weiteren
führte der psychiatrische Gutachter aus, der psychopathologische Befund werde
erhoben nach dem AMDP-System, das zur Gruppe der Fremdbeobachtungsverfahren
gehöre und deskriptiv sei. Die Beurteilungsgrundlagen seien sowohl die Selbstaussage,
die dokumentiert werde, als auch die Fremdbeobachtung des Sachverhaltes. Die
Bewertung der Bedeutung der erhobenen Daten erfolge erst in einem weiteren
Schritt, nämlich der Diagnosestellung, die durch die Interpretation der
Befunddaten begründet werde. Die meisten der in der Stellungnahme von der
behandelnden Ärztin festgestellten und bemängelten «Widersprüche» und «Fehleinschätzungen»
seien aufzulösen bzw. aufzuklären, wenn der oben dargestellte methodische
Ansatz des AMDP-Systems berücksichtigt werde.
Im Gutachten
werde nur insoweit auf die derzeitige Therapie Bezug genommen, als sich daraus
ein Einfluss auf den psychopathologischen Befund ergebe. Dies sei hinsichtlich
der Medikation durch die Überprüfung des Medikamentenspiegels gut zu belegen
und zu dokumentieren. In der Begutachtung werde kein neues Therapiekonzept entwickelt;
es werde darauf hingewiesen, dass Therapiekonzepte nicht optimal seien bzw.
geändert werden könnten. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, Simulation und
Aggravation seien psychopathologisch nur aufgrund des klinischen Eindrucks,
also aufgrund einer Plausibilität zu beantworten. Auch das Testverfahren
Rey-Memory-Test (RMT) zur Detektion von Aggravation und Simulation schliesse
bei einem negativen Befund eine Simulation nicht aus. Ein positiver Befund, wie
ihn der Explorand gezeigt habe, sei jedoch nur bei schwer dementen Patienten zu
erheben, ohne dass eine Simulation vorliege. Zusammen mit anderen nicht
nachvollziehbaren Aussagen und demonstrierten Defiziten (z.B. Auffassungsgabe)
werde deshalb von einer Simulation von Beschwerden ausgegangen. Auf eine
Leistungsdiagnostik sei bewusst verzichtet worden.
Abschliessend
führte der psychiatrische Gutachter noch aus, hinsichtlich des psychopathologischen
Befundes und damit der Diagnosebegründung mache Dr. med. F.___ in ihrem
Schreiben keine zusätzlichen medizinischen Informationen. Es falle auf, dass
die subjektiven Beschwerden des Exploranden in der Beurteilung der therapeutisch
tätigen Ärzte häufig als objektivierbare Befunde weitergegeben worden seien. Dies
führe zur unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem
Gutachten und der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Im Weiteren finde sich
eine Beschreibung der Arbeitstätigkeit des Exploranden aufgrund eines Telefongesprächs
vom 16. April 2013 mit dem N.___ [...]. Demnach sei der Explorand dort seit
über einem Jahr tätig. Bei guter Arbeitsmotivation sei er als Mitarbeiter
geschätzt. Beim Arbeiten sei er jedoch «auffallend langsam». Diese Einschätzung
werde von ihm subjektiv bestätigt, indem er auch bei der gutachterlichen
Untersuchung darauf hingewiesen habe, dass er vor allen Dingen beim Arbeiten
häufig müde sei. Auf diesen Sachverhalt sei in der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit eingegangen worden und mögliche Ursachen seien diskutiert
worden (IV-Nr. 75).
6.8 Dr. rer.
nat. P.___, Diplomierte Psychologin, welche Dr. med. F.___ vertrat und den
Beschwerdeführers seit 1. Juni 2014 betreut, hielt in ihrem Bericht zu
Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2015 im
Wesentlichen fest, der Patient berichte von grosser Müdigkeit und Erschöpfung,
Niedergeschlagenheit, Freudeverlust, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen um
seine finanzielle, soziale und gesundheitliche Situation, Konzentrationsproblemen,
Minderwertigkeits- und Schuldgefühlen, Schlafproblemen und Suizidgedanken. Er
habe keine Hoffnung mehr und erwarte, dass seine Situation immer schlimmer
werde. Wegen einer neuerlichen Aggravation der Symptomatik sei eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen ab dem 12. Mai 2015 bescheinigt worden.
Die Diagnosen lauteten auf «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und abhängige Persönlichkeitszüge». Die
depressive Symptomatik nehme einen chronischen Verlauf, begünstigt durch
diverse andere Probleme, was eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich mache. Der Patient arbeite an 4
Nachmittagen in der Stiftung Q.___ und an einem Vormittag im N.___. Durch Verschlechterung
der depressiven Symptomatik (Antriebsverlust, massive Müdigkeit und Erschöpfung,
Konzentrationsprobleme, Verzweiflung) sei ihm jedoch auch diese Tätigkeit im
geschützten Rahmen nicht möglich. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe für
die nächsten zwei Wochen. Der Patient schaffe es bei besserer psychischer Gesundheit,
im geschützten Rahmen zu arbeiten und profitiere von der sozialen Einbindung
und der Tagesstruktur. Ohne die Möglichkeit, langsam zu arbeiten und häufig
Pausen zu machen, wäre er auch in Phasen, in denen die Depression
teilremittiert sei, nicht in der Lage, an einer Arbeitsstelle zu bestehen.
Dementsprechend sei zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt, von einer temporären 100%igen Arbeitsunfähigkeit im geschützten
Rahmen bei Verschlechterung der depressiven Symptomatik (wie aktuell) und von
einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen bei Besserung der
depressiven Symptomatik auszugehen.
Im Weiteren
führte die Psychologin aus, der Gesundheitszustand habe sich seit dem
17. Oktober 2012 (Datum der Exploration beim G.___) verändert. In der Exploration
vom 17. Oktober 2012 sei keine depressive Symptomatik festgestellt worden.
Seither zeigten sich bis heute wiederkehrende mittelschwere depressive Episoden
mit Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Antriebsmangel, negativem
Denken (z.B. März und November 2013, Juli [Wohnungskündigung] und November 2014
[gescheiterte Einbürgerung] sowie Januar [Schulterverletzung bei Sturz] und Mai
2015) im Wechsel mit einer leichteren depressiven Restsymptomatik. Die
Schulterverletzung heile schleppend und behindere ihn bei der Arbeit in der Q.___
Stiftung. Seit Mai 2015 sei wieder eine mittelgradige depressive Episode zu
verzeichnen.
Zusammenfassend
könne eine Chronifizierung der depressiven Symptomatik trotz ausdosierter
antidepressiver Medikation konstatiert werden. Dem Vorschlag des Gutachters
folgend sei die antidepressive Medikation von Venlafaxin 300 mg pro Tag
auf 150 mg pro Tag reduziert worden. Es sei zu einer deutlichen Besserung
der Nebenwirkungen Schwitzen und Schwindel und einer leichten Besserung der
Müdigkeit ohne wesentliche Auswirkung auf die depressive Symptomatik gekommen.
Zwischen den depressiven Episoden werde keine Remission mehr erreicht, nur ein
Rückgang zu einer leichten depressiven Restsymptomatik. Der Patient wirke
gebrochen, verzweifelt und erschöpft (IV-Nr. 92 S. 24 ff.).
7.
7.1 Das
Gutachten von Dr. med. H.___ vom 4. März 2013 (IV-Nr. 70 S. 2
ff.) basiert auf den im IV-Dossier enthaltenen Vorakten und einem Explorationsgespräch
vom 17. Oktober 2012, das nach den Angaben des Beschwerdeführers drei
Stunden dauerte (vgl. IV-Nr. 72 S. 3). Die Vorakten werden
auszugsweise wiedergegeben. Es folgt eine ausführliche Schilderung der Angaben
des Exploranden zu seinen Beschwerden und zur Anamnese. Anschliessend
beschreibt der Gutachter den psychopathologischen Befund. Das Gutachten
schliesst mit der Zusammenfassung und Beurteilung, den Diagnosen und der
Beantwortung der Fragen. Gestützt auf die Aktenlage und die erhobenen Befunde
gelangt der Gutachter nach ausführlicher Diskussion der ihm wichtig
erscheinenden Punkte zu schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar und
verständlich begründet. Innere Widersprüche finden sich nicht. Das Gutachten
wird damit sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch in Bezug auf den
Aufbau den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht.
7.2 Zu
prüfen bleibt, ob die übrige Aktenlage und die Vorbringen des Beschwerdeführers
geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen
Feststellungen zu wecken. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___
wendet sich mit ihrem Schreiben vom 23. April 2013 (E. II. 6.6 hiervor;
IV-Nr. 72) vehement gegen die Beweiskraft des Administrativgutachtens.
Ihre Einwände sind wie folgt zu beurteilen:
Dr. med.
F.___ weist darauf hin, dass dem Gutachter nicht sämtliche Akten zur Verfügung
standen. Es trifft zu und wird vom Gutachter ausdrücklich erwähnt (IV-Nr. 70
S. 21), dass ihm kein Bericht über die stationäre Behandlung in der K.___,
die vom 19. März bis 11. April 2008 dauerte, vorlag. Dieser Mangel
wiegt jedoch nicht schwer, zumal ein Rentenanspruch streitig ist, der erst im
Dezember 2010 entstehen konnte und aus den Akten hervorgeht, dass die Diagnose
auf eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion im Rahmen einer
psychosozialen Belastungssituation lautete (vgl. IV-Nr. 31 S. 4). Die
anschliessende Behandlung, welche im J.___ begann und bereits dort teilweise
durch Dr. med. F.___ (damals noch Dr. med. R.___) geführt wurde, ist
durch entsprechende Berichte (Erstgespräch vom 9. September 2008 und
Epikrise der Behandlung vom 9. September 2008 bis 31. Januar 2011,
IV-Nr. 31) dokumentiert. Der Verzicht auf eine Fremdanamnese liegt im
Ermessen des Gutachters (Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2013 vom 29. April
2014 mit Hinweisen). Hier ist nachvollziehbar, dass auf eine solche verzichtet
wurde, zumal die psychiatrische Behandlung durch Dr. med. F.___ und deren
Beurteilung aus mehreren ausführlichen Berichten (E. II. 6.1 – 6.3
hiervor) hervorgehen. Auch die durchgeführten Eingliederungsbemühungen und
deren Ergebnisse waren dem Gutachter bekannt und bildeten Gegenstand seiner Beurteilung.
Dass der Gutachter nur ein Explorationsgespräch durchführte, entspricht der
üblichen Praxis und lässt sich nicht beanstanden. Die Gesprächsdauer von drei
Stunden kann nicht als zu lang bezeichnet werden. Die Anwendung bestimmter Verfahren
zur Erhebung depressiver Symptome ist nicht vorgeschrieben. Das Beck
Depressionsinventar ist als Selbstbeurteilungsverfahren konzipiert und bildet
die Selbsteinschätzung durch den Exploranden ab, welche aber nur den Ausgangspunkt
für die gutachterliche Beurteilung bilden kann. Die Hamilton-Skala ist als
Fremdbeurteilungsinstrument grundsätzlich geeignet, eine standardisierte Darstellung
der Untersuchungsergebnisse zu ermöglichen. Ihr Einsatz liegt aber ebenfalls im
Ermessen des Gutachters. Es bleibt ihm überlassen, ob er seine Einschätzung auf
eine andere Weise vornehmen und darstellen will. Wie Dr. med. H.___ in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 75) zu
Recht festhält, kann eine Diagnose nicht allein auf die erwähnten Instrumente
gestützt werden. Der Gutachter legt dar, wie er zum Ergebnis gelangt, der
Beschwerdeführer habe bei der orientierenden Testung der kognitiven
Leistungsfähigkeit ein pseudodementes Verhalten gezeigt, das gemessen am
sonstigen Interaktionsverhalten sehr auffällig wirke und im Rahmen von bewusstseinsnaher
Symptomdarstellung interpretiert werde. Wenn Dr. med. F.___ einwendet,
diese Frage hätte mit einer neuropsychologischen Untersuchung ergänzend
abgeklärt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden, denn eine derartige
(nichtmedizinische) Untersuchung erlaubt nur bedingt zuverlässige Ergebnisse
zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Entscheidend bleibt die klinische
Untersuchung, welche durch standardisierte Testverfahren ergänzt werden kann,
wobei deren Anwendung und Auswahl im Ermessen des Gutachters liegt. Der bei der
Begutachtung durchgeführte Rey-Memory-Test zeigte gemäss den Ausführungen von
Dr. med. H.___ in der Stellungnahme vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 75
S. 3) einen Befund, der – als Ausdruck des tatsächlichen
Leistungsvermögens – nur bei schwer dementen Patienten zu erheben ist. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung, welche diesen Befund sowie andere nicht
nachvollziehbare Aussagen und demonstrierte Defizite einbezieht, gelangt der
Gutachter zum Resultat, der Beschwerdeführer habe bestimmte Symptome, namentlich
kognitive Leistungsdefizite, simuliert. Die Simulation bezieht sich aber nicht
auf die eigentlichen depressiven Aspekte, sondern diese erachtet der Gutachter
als nicht gegeben oder dann als Folge der Medikation. Die ausserdem kritisierte
Diagnose einer anamnestischen rezidivierenden depressiven Störung ergibt sich
daraus, dass der Gutachter die früher gestellten Diagnosen anhand der in den
Vorberichten geschilderten Befunde respektiert und teilweise übernimmt,
aufgrund seiner eigenen Untersuchungsergebnisse aber von einer remittierten Depression
ausgeht. Dr. med. H.___ hat sich sehr wohl mit der Thematik auseinandergesetzt
und aus dem Gutachten wird deutlich, dass er die Vorbeurteilungen für den
Begutachtungszeitpunkt als widerlegt ansieht, ihnen aber für frühere Zeiträume
eine gewisse Aussagekraft beimisst. Ob diese rückwirkende Beurteilung zu überzeugen
vermag, ist im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung ergänzend zu prüfen
(vgl. E. II. 8 hiernach).
Der
Beschwerdeführer liess bereits im Verwaltungsverfahren beantragen, der Gutachter
sei aufzufordern, die Unterlagen über die Ergebnisse des Rey-Memory-Tests seien
beim Gutachter vorzulegen. Diesem Beweisantrag, der im Beschwerdeverfahren wiederholt
wurde, ist nicht zu entsprechen. Ebenso wie bei der Anwendung anderer Untersuchungsmethoden
(beispielsweise Addition oder Subtraktion von Zahlen, usw.) muss das Protokoll
eines derartigen Tests nicht zwingend im Gutachten enthalten sein. Hier kommt
hinzu, dass der Rey-Memory-Test nur ein Element unter mehreren bildete, welche
den Gutachter zum Ergebnis führten, der Beschwerdeführer habe einen Teil der
gezeigten Symptome simuliert. Diese Aussage bezieht sich überdies nicht auf die
einer Depression zuzuordnenden Symptome wie Kraftlosigkeit, Müdigkeit und
Antriebslosigkeit, welche gemäss der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. F.___ eine erhebliche Beeinträchtigung und Einschränkung begründen
(vgl. E. II. 6.2, 6.3, 6.8), sondern in erster Linie auf kognitive Defizite,
die auch die behandelnde Psychiaterin nicht in den Vordergrund stellt.
Dr. med.
F.___ macht weiter geltend, es fänden sich diverse Widersprüche innerhalb des
Gutachtens. So unterstelle der Gutachter dem Beschwerdeführer Simulation,
obwohl dieser gemäss den gutachterlichen Feststellungen keine spontanen
Aussagen zu typischen depressiven Symptomen gemacht habe. Diese Kritik übersieht,
dass Dr. med. H.___ darlegt, inwiefern er von einer Simulation ausgeht,
nämlich bei den kognitiven Leistungsdefiziten und einzelnen geschilderten Symptomen
(vgl. Gutachten S. 23 und S. 18 f.). Dr. med. F.___ weist weiter darauf
hin, dass die Aussage des Gutachters, die Motivation des Beschwerdeführers für
eine berufliche Wiedereingliederung sei gering (Gutachten S. 25), den
Vorakten teilweise widerspricht. Die Unterlagen enthalten aber auch anderslautende
Hinweise. So kam es zu einer Verwarnung wegen unentschuldigter Absenzen (vgl.
IV-Nr. 26). An anderer Stelle finden sich Hinweise auf mögliche
Motivationsprobleme. Namentlich wurde über starke Schwankungen der
Arbeitsqualität sowie über ein steigerungsfähiges Arbeitstempo (bei einem
«Wettrennen» vermochte der Beschwerdeführer sehr viel schneller zu arbeiten)
und eine Haltung von Gleichgültigkeit berichtet (vgl. Protokolleintrag vom 3. Dezember
2010). Der Einsatz in der Institution E.___ musste verschoben werden, weil der
Beschwerdeführer Anfang Januar 2011 ohne Begründung mitteilte, er könne erst
Anfang März 2011 in die E.___ gehen, und nicht erreichbar war (Protokolleintrag
vom 13. Januar 2011), bis er sich am 24. Januar 2011 persönlich bei der Beschwerdegegnerin
meldete und erklärte, er sei krank gewesen (Protokolleintrag von diesem Datum).
Auch der Bericht der E.___ vom 5. August 2011, der grundsätzlich positiv
von einer beeindruckenden Entwicklung spricht, in deren Verlauf der
Beschwerdeführer zu einem tragfähigen Mitglied der Küchenbrigade geworden sei,
erwähnt längere Abwesenheiten ohne genauere Angaben (IV-Nr. 51 S. 2).
Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Eintritt
der gesundheitlichen Schwierigkeiten nur in einem relativ geringen Umfang
erwerbstätig war (vgl. die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Jahre 1999 –
2007, IV-Nr. 12 und 60). Weiter ist die Überlegung des Gutachters, die von
ihm festgestellten bewusstseinsnahen Verhaltensweisen sprächen für ein gewisses
Rentenbegehren und gegen eine Eingliederungsmotivation, nicht von der Hand zu
weisen. Ein Mangel des Gutachtens lässt sich daher aus der zitierten Bemerkung
nicht ableiten. Wenn Dr. med. F.___ weiter kritisiert, die erheblichen
Symptome, die der Gutachter erhoben habe, liessen sich nicht mit der Verneinung
einer relevanten fachpsychiatrischen Diagnose vereinbaren, beruht diese Kritik
darauf, dass sie die im Gutachten festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers
ohne weiteres mit Symptomen gleichsetzt. Dem Gutachten lässt sich jedoch
entnehmen, wie Dr. med. H.___ diese Angaben interpretiert. So werden die
gezeigten Symptome Vergesslichkeit (Gutachten S. 18), Wahnideen (er denkt,
er sei Gott oder Präsident; Gutachten S. 19), Insuffizienzgefühle (Gutachten
S. 20), kognitive Leistungsdefizite und Gedächtnisstörungen (Gutachten S. 18),
Suizidalität (Gutachten S. 20), Müdigkeit (Gutachten S. 20 und S. 22)
und Schlafstörung (Gutachten S. 22) diskutiert und in die Beurteilung einbezogen.
Die Konzentration war im Explorationsgespräch unauffällig. Die vom Beschwerdeführer
geäusserten Wahninhalte führten auch in den Berichten von Dr. med. F.___
nicht zu einer entsprechenden, spezifischen Diagnose (vgl. IV-Nr. 31 S. 1,
61, 62 S. 5; Ausnahme ist der Bericht über das Erstgespräch vom 9. September
2008, IV-Nr. 31 S. 4 ff., der eine entsprechende Differenzialdiagnose
enthält), auch wenn in der Stellungnahme vom 23. März 2013 eine solche
wieder erwogen wird (IV-Nr. 72 S. 10). Ein Widerspruch liegt vor
diesem Hintergrund nicht vor. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um einen
nicht selten zu beobachtenden Ausdruck der bereits erwähnten, grundsätzlichen
Verschiedenheit von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (vgl. E. II. 4.4
hiervor), welche dazu führt, dass die behandelnde Ärztin die Aussagen des
Patienten ohne weiteres als Beschwerden anerkennt, während die Aufgabe des Gutachters
gerade darin besteht, diese Aussagen zu hinterfragen und dabei insbesondere
auch invaliditätsfremde Faktoren und ein bewusstseinsnahes Verhalten in
Erwägung zu ziehen.
Zusammenfassend
ist die Kritik von Dr. med. F.___ nicht geeignet, die Beweiskraft des
Gutachtens von Dr. med. H.___ zu erschüttern. Sie bietet keinen Anlass, an
der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Auch die übrigen
Akten enthalten keine entsprechenden Anhaltspunkte. Die Ergebnisse der Eingliederungsbemühungen
waren dem Gutachter bekannt und konnten durch ihn berücksichtigt werden. Dem
Gutachten von Dr. med. H.___ kommt somit bezogen auf den
Begutachtungszeitpunkt im Oktober 2012 volle Beweiskraft zu.
7.3 Die
im Parteivortrag geäusserten zusätzlichen Kritikpunkte am Gutachten von Dr.
med. H.___ führen zu keiner anderen Beurteilung: Die Aussage des Gutachters,
die Arbeitsfähigkeit sei bei einer depressiven Störung, die zudem durch psychosoziale
Belastungen ausgelöst worden sei, positiv zu beurteilen (Gutachten S. 22
unten), ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gutachter in dieser
Situation eine Invalidität verneine, ohne eine Betrachtung des Einzelfalls für
erforderlich zu halten. Vielmehr zeigt der Inhalt des Gutachtens insgesamt auf,
dass Dr. med. H.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret untersucht
und auf dieser Basis beurteilt hat. Abgesehen davon entspricht die relativ
optimistische Beurteilung der Prognose bei depressiven Störungen der
(diesbezüglich eher noch weiter gehenden) neueren Rechtsprechung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2). Das Argument, der
Gutachter werfe den übrigen berichterstattenden Ärztinnen und Ärzten vor, sie
hätten bestimmte Faktoren bewusst ausser Acht gelassen (vgl. Gutachten S. 23
oben), und unterstelle ihnen damit ein strafbares Verhalten, beruht auf einer
Fehlinterpretation: Wenn der Gutachter ausführt, beim Beschwerdeführer spielten
verschiedene krankheitsfremde Faktoren eine Rolle, «welche im Rahmen der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen wurden», nimmt er dabei auf
seine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Bezug und äussert keine Kritik an
medizinischen Stellungnahmen anderer Fachpersonen. Inhaltlich ist die
Ausklammerung krankheitsfremder Faktoren korrekt. Sie wird durch Art. 7 Abs. 2
ATSG vorgegeben. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die bereits in
der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 23. April 2013 (E. II. 6.6 hiervor)
enthaltene Argumentation, der Gutachter sei davon ausgegangen, die Tätigkeit
des Beschwerdeführers beim N.___ entspreche den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes,
während es sich in Wirklichkeit um eine Arbeit ohne Leistungsdruck handle. Dem
Gutachten von Dr. med. H.___ lässt sich entnehmen, dass er über die Umstände
und den Charakter der dortigen Tätigkeit informiert war (vgl. Gutachten [IV-Nr.
70], S. 16). Die Tätigkeit bei der Stiftung Q.___, über die mit der im
Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail (Urkunde 3) berichtet wird, findet
bereits im Bericht von Dr. med. F.___ und Dr. rer. nat. P.___ vom 13. Mai
2015 Erwähnung (vgl. E. II. 6.8 hiervor) und konnte damit – jedenfalls für den
hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13. April 2015
– in deren Stellungnahme einfliessen. Es erübrigt sich daher, einen weiteren
Bericht dieser Institution einzuholen, wie es der Beschwerdeführer an der
öffentlichen Verhandlung beantragen liess. Die beanstandete Dauer zwischen der
gutachterlichen Untersuchung vom 17. Oktober
2012 und dem Abschluss des Gutachtens am 4. März 2013 schliesslich ist nicht
derart lang, dass deswegen die Beweiskraft des Gutachtens infrage zu stellen
wäre.
8. Der
Gutachter Dr. med. H.___ geht davon aus, die von ihm festgestellte Situation
in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gelte seit Anfang
Juli 2012 (IV-Nr. 70 S. 24). Was die Zeit davor anbelangt, führt er
aus, ab August 2009 sei nach Aktenlage wieder eine intensivere ambulante Behandlung
notwendig gewesen, so dass zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen
habe. Die Bezifferung mit «zumindest» 50 % ist dahingehend zu interpretieren,
dass der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als erstellt, eine darüber
hinausgehende Einschränkung dagegen als wohl möglich, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich erachtet. Dr. med. H.___ stützt sich dabei auf die Schilderung
des Verlaufs in der von Dr. med. F.___ verfassten Epikrise, wonach im
August 2009 bei Schlafstörung und Stimmenhören eine zusätzliche Medikation
begonnen worden sei (IV-Nr. 31 S. 1). Die Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergibt sich daraus, dass der Gutachter aufgrund der
Aktenlage für den damaligen Zeitraum eine (inzwischen remittierte)
rezidivierende depressive Störung annimmt (IV-Nr. 70 S. 23), während
er eine anhaltende erhebliche depressive Symptomatologie, welche eine über
Jahre dauernde 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde,
nicht bestätigt, was entsprechend begründet wird (IV-Nr. 70 S. 24). Die
Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ist unter Berücksichtigung der
gestellten Diagnose nachvollziehbar: Im Protokoll des Erstgesprächs der J.___,
vom 9. September 2008 (E. II. 6.1 hiervor) wird zwar eine schwere depressive
Episode diagnostiziert. Die späteren Berichte von Dr. med. F.___, welche den
anschliessenden Verlauf einbeziehen konnten, lauten jedoch durchwegs auf eine
rezidivierende depressive Störung mit jeweils mittelgradigen Episoden (vgl. E.
Erwägungen
II. 6.2, 6.3, 6.8 hiervor). Nach der Rechtsprechung ist eine mittelgradige
depressive Störung in aller Regel nicht geeignet, eine länger dauernde
vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch der Umstand, dass die
zunächst stationäre und anschliessend teilstationäre Behandlung, die am 20.
April 2009 begonnen wurde, zu einer Stabilisierung mit Teilremission der der
depressiven Symptomatik führte und der Beschwerdeführer die teilstationäre
Behandlung im Juni 2009 abbracht, um zum Besuch seiner kranken Mutter in den
Kosovo zu reisen (vgl. IV-Nr. 31 S. 1), spricht gegen eine weitergehende
Einschränkung. Die vom Gutachter angenommene Notwendigkeit einer verstärkten
ambulanten Behandlung ab August 2009 war nach Lage der Akten nicht mit einer
erheblichen Veränderung der Einschränkungen verbunden. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere angesichts der diagnostizierten rezidivierenden depressiven
Störung mit jeweils mittelgradigen Episoden besteht kein Anlass, für den hier
relevanten Zeitraum ab Dezember 2009 (Beginn der Wartejahres) von einer höheren
als der durch Dr. med. H.___ als überwiegend wahrscheinlich erachteten
Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Insgesamt erscheint die naturgemäss
schwierige rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter
als plausibel.
9.
Aus
dem Bericht von Dr. med. F.___ und der Psychologin Dr. rer. nat. P.___
vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 92 S. 24 ff.) ergibt sich keine
Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich seit der
Begutachtung durch Dr. med. H.___ in einer erheblichen, potenziell
anspruchsbegründenden Weise verschlechtert. Als Diagnose angegeben wird eine
konstant leichtere depressive Restsymptomatik mit wiederkehrenden
mittelschweren depressiven Episoden. Die Veränderung gegenüber früher wird
darin erblickt, dass es zu keiner vollständigen Remission mehr komme, sondern
auch in den „besseren Phasen“ eine leichte depressive Restsymptomatik bestehen
bleibe. Bei belastenden Ereignissen komme es zu Verschlechterungen und die Symptomatik
erreiche das Ausmass einer mittelschweren depressiven Episode (IV-Nr. 92
S. 26). Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe sowohl in den besseren Phasen
(mit einer leichteren depressiven Restsymptomatik) als auch in den schlechteren
Phasen (mit einer mittelschweren depressiven Episode) eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Vergleicht man diese Einschätzung mit den früheren
Stellungnahmen von Dr. med. F.___, lässt sich keine erhebliche Verschlechterung
erkennen. Dr. med. F.___ stellte bereits in der Vergangenheit
vergleichbare Diagnosen und geht schon seit Jahren von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. z.B. den Bericht vom 21. November 2011, IV-Nr. 61
S. 1, wo im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
August 2008, vermutlich schon länger, angegeben und auch eine Verweistätigkeit
nur in geschütztem Rahmen als möglich erachtet wird). Auch bezogen auf den
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. H.___ geht die behandelnde
Psychiaterin von einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit aus, wie aus ihrer engagierten Stellungnahme vom 23. April
2013.
(IV-Nr. 72) deutlich hervorgeht. Die vom Gutachten abweichende
Beurteilung basiert daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einer
zwischenzeitlichen Veränderung, sondern auf einer abweichenden Beurteilung des
Sachverhalts. Eine solche wäre aber, wie bereits dargelegt, nur dann relevant,
wenn wichtige Aspekte aufgezeigt würden, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Dies trifft hier nicht zu. Vor
dem versicherungsrechtlichen Hintergrund ist zudem anzumerken, dass nach der
Rechtsprechung eine leichte depressive Störung nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2). Die von der
behandelnden Psychiaterin angegebene leichtere depressive Restsymptomatik mit
zwischenzeitlichen, bei belastenden Ereignissen (Wohnungskündigung,
gescheiterte Einbürgerung, Schulterverletzung, negativer Rentenentscheid; vgl.
E. II. 6.8 hiervor) auftretenden mittelschweren Episoden wäre daher, selbst
wenn sie vorläge, nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu begründen. Die
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.___
lässt sich daher nicht als veraltet oder überholt bezeichnen, sondern auf sie
kann auch für den anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13.
April 2015 abgestellt werden.
10.
Nach
dem Gesagten sind die vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin
vom 13. April 2015, worin dem Beschwerdeführer gestützt auf das
versicherungspsychiatrische Gutachten des G.___ vom 4. März 2013 aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 50 % eine befristete halbe Invalidenrente vom
1.
Dezember 2010 bis 30. April 2011 und vom 1. Oktober 2011 bis
31.
Oktober 2012 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
11.
11.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
11.2
Der
Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege (Verfügung vom 10. Juli 2015; A.S. 40 f.). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 24. August
2015.
und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 je eine
Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 21.21 Stunden
(15.77 Std. und 5.44 Std.), einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie
Auslagen von insgesamt CHF 212.30 (CHF 149.90 und CHF 62.40) geltend.
Der im Zeitraum
vom 4. Oktober 2013 bis 5. Februar 2015 geltend gemachte, im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens entstandene Zeitaufwand kann im vorliegenden versicherungsgerichtlichen
Verfahren nicht entschädigt werden. Ebenso wenig können die in diesem Zeitraum
entstandenen Auslagen erstattet werden. Im Weiteren ist Kanzleiaufwand (Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme
von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dasselbe gilt für Bemühungen, die keinen direkten Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren
aufweisen. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen
nicht berücksichtigt werden: 1. Juni 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
17.
Juni 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an O.___, 0.17 Std.),
15.
Juli 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. August 2015 (Brief an
Versicherungsgericht Solothurn, 0.33 Std.), 31. August 2016 (Telefon an Versicherungsgericht,
0.08
Std.), 1. September 2016 (Brief an O.___, 0.17 Std.), 9. Februar
2017.
(Telefon an Versicherungsgericht, 0.08 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.;
Brief an Dr. rer. nat. P.___, 0.17 Std.; Brief an O.___, 0.17 Std.),
22.
Februar 2017 (Telefon an Versicherungsgericht, 0.08 Std.),
23.
Februar 2017 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Telefon an
Versicherungsgericht, 0.08 Std.) und 27. Februar 2017 (Brief an Klient,
0.17
Std.; Brief an O.___, 0.17 Std.). Demgegenüber ist der Zeitaufwand für die
öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht auf 1.83 Std. (statt 1
Std.) festzusetzen. Dies führt zu einem zu berücksichtigenden Zeitaufwand von 11.59
Stunden. Der Stundenansatz beläuft sich gemäss § 161 i.V.m. § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) auf CHF 180.00.
Sodann ist eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT)
und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit sind
Auslagen von CHF 122.80 zu entschädigen. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 2‘385.70 (Honorar von CHF 2‘086.20 zuzüglich
Auslagen von CHF 122.80 und MwSt von CHF 176.70). Dieser Betrag ist
von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von
CHF 625.90 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von
CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.3
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
wird auf CHF 2‘385.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 625.90, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Der
Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen,
die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4.
Je eine Kopie des
Protokolls der Verhandlung vom 23. Mai 2017 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5.
Je eine Kopie der Urkunde
Nr. 3 des Beschwerdeführers sowie der Kotennote vom 23. Mai 2017 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93.
BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser