VSBES.2015.140
Verneinung der Anspruchsberechtigung
13. September 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der
Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid vom 31. März 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1988 geborene
Versicherte, A.___, war während der vorliegend relevanten Rahmenfrist vom 30.
Januar 2013 bis 29. Januar 2015 für verschiedene Personalvermittlungsbüros
tätig (Unia Akten-Nrn. 10, 18, 19, 20, 26; Suva Akten-Nr. 11).
2. Am 15. Juli 2013 erlitt der
Versicherte einen Unfall, wodurch er in der Folge für längere Zeit
arbeitsunfähig war (Schreiben der Suva vom 5. Dezember 2013 [Beilage B.___ AG])
und Unfalltaggelder bezog.
3. Am 18. Februar 2015 ersuchte
der Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
(Unia Akten-Nr. 13).
4. Mit Verfügung vom 23. Februar
2015 (Unia Akten-Nr. 11) teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten
mit, er habe infolge nicht erfüllter Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten und
fehlender Befreiung von der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
5. Gegen diese Verfügung erhob
der Versicherte am 24. März 2015 Einsprache (Unia Akten-Nr. 8).
6. Mit Einspracheentscheid vom
31. März 2015 (Unia Akten-Nr. 2) wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache
des Versicherten ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Akten Seite [A.S.]
1 ff.).
7. Am 20. Mai 2015 reicht der
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015
ein (Postaufgabe gemäss Poststempel: 21. Mai 2015; A.S. 6 f.). Er macht
u.a. geltend, nach seinem Unfall sei er zwar weiterhin in einem Arbeitsverhältnis
gestanden, nämlich mit der B.___ AG, jedoch nicht mehr vermittelbar gewesen.
8. Die Unia Arbeitslosenkasse
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich dazu mit Beschwerdeantwort vom 9.
Juni 2015 vernehmen (A.S. 11 f.). Sie beantragt, infolge Fristablaufs nicht auf
die Beschwerde einzutreten.
9. Der Beschwerdeführer
verzichtet in der Folge darauf, eine Replik einzureichen (A.S. 13 f.).
10. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016
(A.S. 15 f.) ersucht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Suva um
Zustellung der das Unfallereignis vom 15. Juli 2013 betreffenden Akten und
unterbreitet der B.___ AG diverse Fragen hinsichtlich der Einsatzverträge mit
dem Beschwerdeführer.
11. Die B.___ AG reicht ihre
Antworten inkl. diverser Beilagen mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ein (A.S. 18).
12. Beide Parteien verzichten in
der Folge darauf, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen bzw. die
Suva-Akten einzusehen (A.S. 19 f. und 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach der Rechtsprechung gilt
eine eingeschriebene Sendung – unabhängig von der konkreten durch die Post
gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch
als zugestellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1).
Allerdings kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen
Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine
entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (BGE 118 V 190 E. 3a
S. 191). Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung
versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist ohne weiteren
Hinweis erneut zugestellt wird.
1.2
Die Beschwerdegegnerin gab den
Einspracheentscheid vom 31. März 2015 gemäss Sendeverfolgungsbeleg (Track and
Trace) am 7. April 2015 bei der Post zum Versand auf (Beilage 1 zur
Beschwerdeantwort). Am 8. April 2015 geschah der erfolglose Zustellversuch des
Einspracheentscheides, woraufhin der Beschwerdeführer mittels Abholschein über
die bis 15. April 2015 zur Abholung bereitstehende Postsendung informiert wurde.
Der Beschwerdeführer kam der Abholaufforderung innert Frist jedoch nicht nach
und die Postsendung wurde an die Beschwerdegegnerin retourniert. Die 30-tägige
Beschwerdefrist begann somit am Folgetag, d.h. am 16. April 2015 zu laufen
und endete am 15. Mai 2015. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
in der Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid mit
Poststempel vom 20. April 2015 und somit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
mittels normaler Post erneut zugestellt (A.S. 6). Demgemäss verlängerte sich
die Rechtsmittelfrist mindestens bis zum 22. Mai 2015. Die vorliegende
Beschwerdeschrift wurde am 21. Mai 2015 und somit rechtzeitig bei der Post zum
Versand aufgegeben.
Neben der Frist sind auch die Form der
Beschwerde sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die nachfolgend
wiedergegebenen Bestimmungen der Publikation «AVIG-Praxis ALE» des
Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen.
Sie richten sich als solche an die Durchführungsstellen und sind für diese
verbindlich, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht soll
sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung
zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2014 vom
12.
Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2
Damit die versicherte Person
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, müssen kumulativ verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). So muss sie etwa die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung
befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Zeiten, in denen die versicherte Person Militärdienst leistet oder zwar in einem
Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält
und daher keine Beiträge bezahlt, sind den Beitragszeiten gleichgestellt und werden
ebenfalls angerechnet (Art. 13 Abs. 2 lit. b und c AVIG).
2.3
Gemäss Art. 11 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 837.02) gilt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die
versicherte Person beitragspflichtig ist, d.h. in einem Arbeitsverhältnis
stand. Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden-
oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z.B. in Abrufs-, Aushilfs- oder
Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat
die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat
gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit
angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE/B149 f.).
Beitragszeiten, die nicht einen vollen
Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als
ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf
Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines
Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (WT) mit dem Faktor
1,4 in Kalendertage (KT) umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von
Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines
Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet
worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden
Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen.
Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der fünf Werktage
in sieben Kalendertage (7 : 5 = 1,4).
2.4
Kein beitragszeitrelevantes
Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma,
da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und
die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen
die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes
Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die
Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE/160)
2.5
Von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG u.a. Personen, die
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf
Monaten infolge Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis standen
und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Vorausgesetzt wird dabei
jedoch, dass die betreffende Person während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
hatte.
Die in Art. 14. Abs. 1 AVIG genannten
Befreiungsgründe sind kumulierbar. Gemeinsam sind diesen Befreiungstatbeständen
die Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und der Verhinderung an der
Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit während mehr als zwölf Monaten. Bei
kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der
zweijährigen Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch genügend Zeit, um
eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Ein Befreiungsgrund
ist nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person aus einem der
genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine
Teilzeitbeschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben. Das Erfordernis der
Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen,
ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Eine versicherte
Person, die z. B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig
war, kann wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem
Masse verwertbar gewesen war (BGE 121 V 336).
3.
3.1
Mit Verfügung vom 23. Februar
2015.
(Unia Akten-Nr. 12) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
darüber, dass er ab dem 30. Januar 2015 keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe, weil er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt
habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Weiter
führte sie aus, er könne für die massgebliche Rahmenfrist vom 30. Januar 2013
bis zum 29. Januar 2015 eine Beitragszeit von 10,547 Monaten nachweisen und
zwar wie folgt:
17.11.2014
– 29.11.2014 0,467
Monate C.___ GmbH
29.09.2014
– 23.10.2014 0,886
Monate D.___ AG
28.07.2013
– 11.02.2014 7,167
Monate B.___ AG
22.04.2013
– 23.06.2013 2,027
Monate E.___ AG
3.2
In der dagegen erhobenen Einsprache
vom 24. März 2015 (Unia Akten-Nr. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, die
Zeit, die er vom 24. bis 28. Juni 2013 für die F.___ AG gearbeitet habe, sei
ihm nicht angerechnet worden. Des Weiteren brachte er vor, dass es ihm infolge
seines Unfalles nicht möglich gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Sein damaliger Arbeitgeber, die B.___ AG, habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst,
da er nicht vermittlungsfähig gewesen sei.
3.3
Mit Einspracheentscheid vom
31.
März 2015 (A.S. 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
23.
Februar 2015 und führte dazu aus, dass die Zeiten, in denen Beiträge
geleistet worden seien und die Zeiten, in denen die versicherte Person davon
befreit sei, nicht zusammengezählt werden dürften. Der Beschwerdeführer sei
innert der massgeblichen Rahmenfrist weder zwölf Monate von der Beitragspflicht
befreit gewesen noch habe er während zwölf Monaten Beiträge geleistet. Es
bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Januar
2015.
3.5
3.5.1
Aus den von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Belegen ergeben sich die folgenden
Beitragszeiten, die im Rahmen der durch die verschiedenen Personalfirmen
vermittelten Einsatzverträge geleistet wurden:
E.___ AG (Unia Akten-Nrn. 21 und 26):
22.04
– 26.04.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
29.04
– 30.04.2013 = 2 WT x
1,4 = 2,8 KT
Mai 2013 = 30,0
KT
03.06
– 07.06.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
10.06
– 14.06.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
17.06
– 21.06.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
Total = 60,8
KT
F.___ AG (Unia Akten-Nr. 10):
24.
06. – 28.06.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
B.___ AG (Unia Akten-Nrn. 20, 27 und
28):
08.07
– 12.07.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
15.07
– 19.07.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
22.07
– 26.07.2013 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
29.07
– 31.07.2013 = 3 WT x
1,4 = 4,2 KT
August 2013 = 30,0
KT
September 2013 = 30,0
KT
Oktober 2013 = 30,0
KT
November 2013 = 30,0
KT
Dezember 2013 = 30,0
KT
Januar 2013 = 30,0
KT
03.02
– 07.02.2014 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
10.02
– 11.02.2014 = 2 WT x
1,4 = 2,8 KT
Total = 215,0
KT
D.___ AG (Unia Akten-Nrn. 17 und 19):
29.09
– 30.09.2014 = 2 WT x
1,4 = 2,8 KT
01.10
– 03.10.2014 = 3 WT x
1,4 = 4,2 KT
06.10
– 10.10.2014 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
13.10
– 17.10.2014 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
20.10
– 23.10.2014 = 4 WT x
1,4 = 5,6 KT
Total = 26,6
KT
C.___ GmbH (Unia Akten-Nr. 18):
20.11
– 21.11.2014 = 2 WT x
1,4 = 2,8 KT
24.11
– 27.11.2014 = 4 WT x
1,4 = 5,6 KT
Total 8,4
KT
3.5.2
Mit Schreiben vom 7. Juni 2016
(A.S. 18) teilte die B.___ AG mit, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers bei
der Firma G.___ habe vom 8. bis 15. Juli 2013 gedauert und sei auf den 11.
März 2014 durch die B.___ AG beendet worden. Am 15. Juli 2013 sei der
Beschwerdeführer verunfallt. Dieser sei über die B.___ AG vom 8. Juli 2013 bis
am 11. März 2014 angestellt gewesen und dessen unfallbedingte Absenz habe vom
15.
Juli 2013 bis am 11. März 2014 gedauert. Die Kündigung sei schriftlich erfolgt
(Kündigungs- resp. Einsatzbeendigungsschreiben vom 10. Februar 2014).
Aufgrund dieser Informationen ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die B.___ AG während insgesamt
245.
Kalendertagen beschäftigt war:
Februar 2014 = 30,0
KT (bislang 9,8 KT, neu 30,0 KT)
03.03
– 07.03.2014 = 5 WT x
1,4 = 7,0 KT
10.03
– 11.03.2014 = 2 WT x
1,4 = 2,8 KT
3.5.3
Des Weiteren ergab sich aus den
von der Suva eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer via H.___ AG im
März/April 2013 während zehn Werktagen für eine Baufirma im Einsatz gestanden
(Suva Akten-Nr. 11 S. 6) und vom 9. bis 21. April 2013 Militärdienst geleistet
hat (Suva Akten-Nr. 17 S. 2). Dadurch verlängert sich die Beitragszeit zusätzlich
wie folgt:
Militärdienst 09.04.
– 21.04.2013 = 9,0 WT x 1,4 = 12,6 KT
H.___ AG April/März
2013.
= 10,0 WT x 1,4 = 14,0 KT
3.5.4
Dementsprechend resultiert eine
Beitragszeit von insgesamt 374,4 Kalendertagen:
Militärdienst: 12,6
KT
H.___ AG: 14,0
KT
E.___ AG: 60,8
KT
F.___ AG: 7,0
KT
B.___ AG: 245,0
KT
D.___ AG: 26,6
KT
C.___ GmbH: 8,4
KT
Total: 374,4
KT
4.
Mit einer Beitragszeit von
374,4 Kalendertagen innert der Rahmenfrist vom 30. Januar 2013 bis 29. Januar
2015.
erfüllt der Beschwerdeführer die gemäss Art. 13 AVIG erforderliche
Beitragszeit von zwölf Monaten (12 x 30 KT = 360 KT) und somit eine der
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Die Beschwerdegegnerin
hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Arbeitslosenentschädigung wegen
nicht erfüllter Beitragszeit zu Unrecht abgewiesen. Die vorliegende Angelegenheit
ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG prüft und über das Leistungsbegehren
entscheidet.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 31. März 2015 aufzuheben.
6.
Die obsiegende Partei hat
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
jedoch weder anwaltlich noch anderswie qualifiziert vertreten. Folglich ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen macht er
auch keine solche geltend.
7.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber