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Entscheid

VSBES.2015.140

Verneinung der Anspruchsberechtigung

13. September 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1988 geborene

Versicherte, A.___, war während der vorliegend relevanten Rahmenfrist vom 30.

Januar 2013 bis 29. Januar 2015 für verschiedene Personalvermittlungsbüros

tätig (Unia Akten-Nrn. 10, 18, 19, 20, 26; Suva Akten-Nr. 11).

2. Am 15. Juli 2013 erlitt der

Versicherte einen Unfall, wodurch er in der Folge für längere Zeit

arbeitsunfähig war (Schreiben der Suva vom 5. Dezember 2013 [Beilage B.___ AG])

und Unfalltaggelder bezog.

3. Am 18. Februar 2015 ersuchte

der Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung

(Unia Akten-Nr. 13).

4. Mit Verfügung vom 23. Februar

2015 (Unia Akten-Nr. 11) teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten

mit, er habe infolge nicht erfüllter Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten und

fehlender Befreiung von der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

5. Gegen diese Verfügung erhob

der Versicherte am 24. März 2015 Einsprache (Unia Akten-Nr. 8).

6. Mit Einspracheentscheid vom

31. März 2015 (Unia Akten-Nr. 2) wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache

des Versicherten ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Akten Seite [A.S.]

1 ff.).

7. Am 20. Mai 2015 reicht der

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015

ein (Postaufgabe gemäss Poststempel: 21. Mai 2015; A.S. 6 f.). Er macht

u.a. geltend, nach seinem Unfall sei er zwar weiterhin in einem Arbeitsverhältnis

gestanden, nämlich mit der B.___ AG, jedoch nicht mehr vermittelbar gewesen.

8. Die Unia Arbeitslosenkasse

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich dazu mit Beschwerdeantwort vom 9.

Juni 2015 vernehmen (A.S. 11 f.). Sie beantragt, infolge Fristablaufs nicht auf

die Beschwerde einzutreten.

9. Der Beschwerdeführer

verzichtet in der Folge darauf, eine Replik einzureichen (A.S. 13 f.).

10. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016

(A.S. 15 f.) ersucht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Suva um

Zustellung der das Unfallereignis vom 15. Juli 2013 betreffenden Akten und

unterbreitet der B.___ AG diverse Fragen hinsichtlich der Einsatzverträge mit

dem Beschwerdeführer.

11. Die B.___ AG reicht ihre

Antworten inkl. diverser Beilagen mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ein (A.S. 18).

12. Beide Parteien verzichten in

der Folge darauf, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen bzw. die

Suva-Akten einzusehen (A.S. 19 f. und 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach der Rechtsprechung gilt

eine eingeschriebene Sendung – unabhängig von der konkreten durch die Post

gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch

als zugestellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1).

Allerdings kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen

Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine

entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (BGE 118 V 190 E. 3a

S. 191). Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung

versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist ohne weiteren

Hinweis erneut zugestellt wird.

1.2

Die Beschwerdegegnerin gab den

Einspracheentscheid vom 31. März 2015 gemäss Sendeverfolgungsbeleg (Track and

Trace) am 7. April 2015 bei der Post zum Versand auf (Beilage 1 zur

Beschwerdeantwort). Am 8. April 2015 geschah der erfolglose Zustellversuch des

Einspracheentscheides, woraufhin der Beschwerdeführer mittels Abholschein über

die bis 15. April 2015 zur Abholung bereitstehende Postsendung informiert wurde.

Der Beschwerdeführer kam der Abholaufforderung innert Frist jedoch nicht nach

und die Postsendung wurde an die Beschwerdegegnerin retourniert. Die 30-tägige

Beschwerdefrist begann somit am Folgetag, d.h. am 16. April 2015 zu laufen

und endete am 15. Mai 2015. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen

in der Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid mit

Poststempel vom 20. April 2015 und somit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

mittels normaler Post erneut zugestellt (A.S. 6). Demgemäss verlängerte sich

die Rechtsmittelfrist mindestens bis zum 22. Mai 2015. Die vorliegende

Beschwerdeschrift wurde am 21. Mai 2015 und somit rechtzeitig bei der Post zum

Versand aufgegeben.

Neben der Frist sind auch die Form der

Beschwerde sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die nachfolgend

wiedergegebenen Bestimmungen der Publikation «AVIG-Praxis ALE» des

Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen.

Sie richten sich als solche an die Durchführungsstellen und sind für diese

verbindlich, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht soll

sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung

zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2014 vom

12.

Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2

Damit die versicherte Person

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, müssen kumulativ verschiedene

Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). So muss sie etwa die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung

befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer

innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

Zeiten, in denen die versicherte Person Militärdienst leistet oder zwar in einem

Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält

und daher keine Beiträge bezahlt, sind den Beitragszeiten gleichgestellt und werden

ebenfalls angerechnet (Art. 13 Abs. 2 lit. b und c AVIG).

2.3

Gemäss Art. 11 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV, SR 837.02) gilt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die

versicherte Person beitragspflichtig ist, d.h. in einem Arbeitsverhältnis

stand. Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden-

oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z.B. in Abrufs-, Aushilfs- oder

Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat

die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat

gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit

angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE/B149 f.).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen

Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als

ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf

Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines

Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (WT) mit dem Faktor

1,4 in Kalendertage (KT) umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von

Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines

Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet

worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden

Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen.

Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der fünf Werktage

in sieben Kalendertage (7 : 5 = 1,4).

2.4

Kein beitragszeitrelevantes

Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma,

da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und

die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen

die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes

Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die

Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE/160)

2.5

Von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG u.a. Personen, die

innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf

Monaten infolge Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis standen

und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Vorausgesetzt wird dabei

jedoch, dass die betreffende Person während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz

hatte.

Die in Art. 14. Abs. 1 AVIG genannten

Befreiungsgründe sind kumulierbar. Gemeinsam sind diesen Befreiungstatbeständen

die Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und der Verhinderung an der

Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit während mehr als zwölf Monaten. Bei

kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der

zweijährigen Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch genügend Zeit, um

eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Ein Befreiungsgrund

ist nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person aus einem der

genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine

Teilzeitbeschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben. Das Erfordernis der

Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung

einer beitragspflichtigen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen,

ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Eine versicherte

Person, die z. B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig

war, kann wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem

Masse verwertbar gewesen war (BGE 121 V 336).

3.

3.1

Mit Verfügung vom 23. Februar

2015.

(Unia Akten-Nr. 12) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

darüber, dass er ab dem 30. Januar 2015 keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe, weil er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt

habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Weiter

führte sie aus, er könne für die massgebliche Rahmenfrist vom 30. Januar 2013

bis zum 29. Januar 2015 eine Beitragszeit von 10,547 Monaten nachweisen und

zwar wie folgt:

17.11.2014

– 29.11.2014 0,467

Monate C.___ GmbH

29.09.2014

– 23.10.2014 0,886

Monate D.___ AG

28.07.2013

– 11.02.2014 7,167

Monate B.___ AG

22.04.2013

– 23.06.2013 2,027

Monate E.___ AG

3.2

In der dagegen erhobenen Einsprache

vom 24. März 2015 (Unia Akten-Nr. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, die

Zeit, die er vom 24. bis 28. Juni 2013 für die F.___ AG gearbeitet habe, sei

ihm nicht angerechnet worden. Des Weiteren brachte er vor, dass es ihm infolge

seines Unfalles nicht möglich gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Sein damaliger Arbeitgeber, die B.___ AG, habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst,

da er nicht vermittlungsfähig gewesen sei.

3.3

Mit Einspracheentscheid vom

31.

März 2015 (A.S. 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

23.

Februar 2015 und führte dazu aus, dass die Zeiten, in denen Beiträge

geleistet worden seien und die Zeiten, in denen die versicherte Person davon

befreit sei, nicht zusammengezählt werden dürften. Der Beschwerdeführer sei

innert der massgeblichen Rahmenfrist weder zwölf Monate von der Beitragspflicht

befreit gewesen noch habe er während zwölf Monaten Beiträge geleistet. Es

bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Januar

2015.

3.5

3.5.1

Aus den von der

Beschwerdegegnerin eingereichten Belegen ergeben sich die folgenden

Beitragszeiten, die im Rahmen der durch die verschiedenen Personalfirmen

vermittelten Einsatzverträge geleistet wurden:

E.___ AG (Unia Akten-Nrn. 21 und 26):

22.04

– 26.04.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

29.04

– 30.04.2013 = 2 WT x

1,4 = 2,8 KT

Mai 2013 = 30,0

KT

03.06

– 07.06.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

10.06

– 14.06.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

17.06

– 21.06.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

Total = 60,8

KT

F.___ AG (Unia Akten-Nr. 10):

24.

06. – 28.06.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

B.___ AG (Unia Akten-Nrn. 20, 27 und

28):

08.07

– 12.07.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

15.07

– 19.07.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

22.07

– 26.07.2013 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

29.07

– 31.07.2013 = 3 WT x

1,4 = 4,2 KT

August 2013 = 30,0

KT

September 2013 = 30,0

KT

Oktober 2013 = 30,0

KT

November 2013 = 30,0

KT

Dezember 2013 = 30,0

KT

Januar 2013 = 30,0

KT

03.02

– 07.02.2014 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

10.02

– 11.02.2014 = 2 WT x

1,4 = 2,8 KT

Total = 215,0

KT

D.___ AG (Unia Akten-Nrn. 17 und 19):

29.09

– 30.09.2014 = 2 WT x

1,4 = 2,8 KT

01.10

– 03.10.2014 = 3 WT x

1,4 = 4,2 KT

06.10

– 10.10.2014 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

13.10

– 17.10.2014 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

20.10

– 23.10.2014 = 4 WT x

1,4 = 5,6 KT

Total = 26,6

KT

C.___ GmbH (Unia Akten-Nr. 18):

20.11

– 21.11.2014 = 2 WT x

1,4 = 2,8 KT

24.11

– 27.11.2014 = 4 WT x

1,4 = 5,6 KT

Total 8,4

KT

3.5.2

Mit Schreiben vom 7. Juni 2016

(A.S. 18) teilte die B.___ AG mit, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers bei

der Firma G.___ habe vom 8. bis 15. Juli 2013 gedauert und sei auf den 11.

März 2014 durch die B.___ AG beendet worden. Am 15. Juli 2013 sei der

Beschwerdeführer verunfallt. Dieser sei über die B.___ AG vom 8. Juli 2013 bis

am 11. März 2014 angestellt gewesen und dessen unfallbedingte Absenz habe vom

15.

Juli 2013 bis am 11. März 2014 gedauert. Die Kündigung sei schriftlich erfolgt

(Kündigungs- resp. Einsatzbeendigungsschreiben vom 10. Februar 2014).

Aufgrund dieser Informationen ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die B.___ AG während insgesamt

245.

Kalendertagen beschäftigt war:

Februar 2014 = 30,0

KT (bislang 9,8 KT, neu 30,0 KT)

03.03

– 07.03.2014 = 5 WT x

1,4 = 7,0 KT

10.03

– 11.03.2014 = 2 WT x

1,4 = 2,8 KT

3.5.3

Des Weiteren ergab sich aus den

von der Suva eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer via H.___ AG im

März/April 2013 während zehn Werktagen für eine Baufirma im Einsatz gestanden

(Suva Akten-Nr. 11 S. 6) und vom 9. bis 21. April 2013 Militärdienst geleistet

hat (Suva Akten-Nr. 17 S. 2). Dadurch verlängert sich die Beitragszeit zusätzlich

wie folgt:

Militärdienst 09.04.

– 21.04.2013 = 9,0 WT x 1,4 = 12,6 KT

H.___ AG April/März

2013.

= 10,0 WT x 1,4 = 14,0 KT

3.5.4

Dementsprechend resultiert eine

Beitragszeit von insgesamt 374,4 Kalendertagen:

Militärdienst: 12,6

KT

H.___ AG: 14,0

KT

E.___ AG: 60,8

KT

F.___ AG: 7,0

KT

B.___ AG: 245,0

KT

D.___ AG: 26,6

KT

C.___ GmbH: 8,4

KT

Total: 374,4

KT

4.

Mit einer Beitragszeit von

374,4 Kalendertagen innert der Rahmenfrist vom 30. Januar 2013 bis 29. Januar

2015.

erfüllt der Beschwerdeführer die gemäss Art. 13 AVIG erforderliche

Beitragszeit von zwölf Monaten (12 x 30 KT = 360 KT) und somit eine der

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Die Beschwerdegegnerin

hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Arbeitslosenentschädigung wegen

nicht erfüllter Beitragszeit zu Unrecht abgewiesen. Die vorliegende Angelegenheit

ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG prüft und über das Leistungsbegehren

entscheidet.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid

vom 31. März 2015 aufzuheben.

6.

Die obsiegende Partei hat

grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

jedoch weder anwaltlich noch anderswie qualifiziert vertreten. Folglich ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen macht er

auch keine solche geltend.

7.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber