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Entscheid

VSBES.2015.143

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. April 2017Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1989 geborene A.___

meldete sich am 11. Juni 2007 unter Hinweis auf Schwerhörigkeit bei der Invalidenversicherungs-Stelle

des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Akten Beleg Nr. [IV-Nr. 21]). Die

IV-Stelle lehnte es mit Verfügung vom 14. Februar 2008 (IV-Nr. 46) ab,

Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu erteilen. In der Folge erteilte sie

Kostengutsprache für Hörgeräte (vgl. IV-Nr. 56).

2. Am 9. März 2012 wurde das

Dossier zufolge Wohnsitzwechsels an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) übertragen (IV-Nr. 59). Diese holte einen Bericht von

Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für ORL, vom 5. Februar 2013 ein (IV-Nr.

64) und erteilte Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (IV-Nr. 65). Am 27.

Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Früherfassung angemeldet (IV-Nr. 66

f.). Am 19. März 2013 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 72). Gleichentags

wurde das Anmeldeformular ausgefüllt (IV-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin zog

einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine

Medizin, vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 82) bei. Anschliessend veranlasste sie eine

polydisziplinäre Begutachtung. Der entsprechende Auftrag wurde mittels der

Plattform SuisseMed@p der Begutachtungsstelle D.___ zugelost (IV-Nr. 87). Diese

erstattete ihr Gutachten am 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1).

3.

3.1 Am 15. Oktober 2014 erliess

die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, es

werde beabsichtigt, einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente zu verneinen (IV-Nr. 108).

3.2 Der Beschwerdeführer liess am

19. November 2014 Einwände erheben (IV-Nr. 112). Diese wurden am 10. Dezember

2014 ergänzt (IV-Nr. 114).

3.3 Mit Verfügung vom 15. April

2015 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie hielt

fest, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder

auf eine Rente (IV-Nr. 124; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).

4. Mit Schreiben vom 21. Mai

2015 (A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 erheben. Er

stellt folgende Anträge:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 15. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei eine medizinische Gerichtsexpertise durchzuführen.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärung

an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

wegen kurzfristiger Mandatierung und fehlendem Aktenbesitz eine Frist von 30

Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung

mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Am 25. Juni 2015 wurde die

Eingabe ergänzt. Als zusätzliches Eventualbegehren wurde verlangt, mit Blick

auf das inzwischen ergangene Urteil BGE 141 V 281 sei die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2015, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 38 f.).

7. Mit Verfügung vom 4. November

2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).

8. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 12. Januar 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 48 ff.). Auch

die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 27. Januar 2016 (A.S. 52

f.) ihren Standpunkt.

9. Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 11. Februar 2016 seine Kostennote ein (A.S. 56).

10. Am 27. März 2017 findet – wie

durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin,

der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 63 f.), bleibt, nachdem

sie sich zuvor abgemeldet hat, der Verhandlung fern.

Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 27. März 2017 stellt und begründet Rechtsanwalt Wyssmann folgenden

Antrag:

Das

vorliegende Verfahren VSBES.2015.143 sei bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens

VWBES.2017.68 zu sistieren.

Er reicht in diesem Zusammenhang die

von der Beauftragten für Information und Datenschutz ausgearbeitete Empfehlung

vom 19. Dezember 2016 (Urkunde 4), die Nichtbefolgungsverfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2017 (Urkunde 5) sowie eine

prozessleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn im

Verfahren VWBES.2017.68 vom 10. März 2017 (Urkunde 6) zu den Akten.

Nach kurzer, unter Ausschluss der

beschwerdeführerischen Partei abgehaltener Beratung, eröffnet der Vorsitzende,

Präsident Flückiger, dem Beschwerdeführer, der Sistierungsantrag werde

abgewiesen (vgl. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll).

Das Beweisverfahren wird hierauf

geschlossen und Rechtsanwalt Wyssmann stellt nachfolgende Rechtsbegehren, wobei

er das Begehren Ziffer 2 lit. a ergänzt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 15. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, erstmalige berufliche

Ausbildung, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei eine medizinische Gerichtsexpertise durchzuführen.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärung

an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften und im Rahmen des Parteivortrags wird soweit

erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte

und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder

teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben laut

Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente ist wie folgt abgestuft: Bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente,

bei einem Invaliditätsgrad ab 60 % besteht Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.2

Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223; 134 V 231 E. 5.1

S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

3.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

gemäss Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit

Hinweisen).

3.4

Nach der Rechtsprechung lässt

es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt

oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts

9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei

Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

351.

E. 3b/cc S. 353).

4.

Zur Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts und der daraus abzuleitenden Arbeitsfähigkeit sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

4.1

Dr. med. B.___ führt in seinem

Bericht vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 64) aus, der Beschwerdeführer leide seit

Jugend an einer massiven beidseitigen Hörstörung mit Schallleitungsblock bei

erhaltenem Innenohr. Obwohl im Prinzip beide Ohren operabel seien, sei dem

Beschwerdeführer nie ernsthaft eine Operation empfohlen worden. Er sei links

mit einem Hörgerät versorgt, das noch funktioniere und erst zwei Jahre alt sei.

Das Hörgerät rechts habe er verloren, es sollte ersetzt werden. Später sei die

Tympanoplastik zunächst am linken Ohr vorgesehen.

4.2

Dr. med. C.___ erklärt in

seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 82), ihm seien keine Diagnosen bekannt,

welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv einschränken

würden. Der Beschwerdeführer sei erst seit 2011 bei ihm in hausärztlicher

Betreuung und jeweils nur bei akuten Beschwerden notfallmässig vorstellig

geworden.

4.3

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1) beruht auf den

Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Fachdisziplinen

allgemeine/internistische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Ophthalmologie

und Otorhinolaryngologie.

4.3.1

Die allgemeininternistische

Untersuchung (klinisch und Labor) ergab als Diagnosen einen fortgesetzten Nikotinkonsum,

anamnestisch den Verdacht auf einen Colon irritabile sowie den Verdacht auf eine

diabetische Stoffwechsellage. Laut Beurteilung des Teilgutachters Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, war aufgrund dieser

allgemeininternistischen Diagnosen keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

4.3.2

Die rheumatologische

Teilgutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, legt dar, beim Beschwerdeführer

bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit

Zervikozephalgien und intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits bei

Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie rezidivierenden Blockierungen im

Zervikalbereich. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die Rotation

nach links eingeschränkt bei Blockierungen im Bereich C5-C7. Ansonsten sei die

HWS frei beweglich. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder

Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung der

Kenn-Muskeln fänden sich nicht. Auf den hier erstmalig durchgeführten

Röntgenaufnahmen der HWS zeige sich bis auf eine Steilstellung ein unauffälliger

altersentsprechender Befund. Darüber hinaus bestehe ein chronisches

thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit den

entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen

klinischen Untersuchung sei die LWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Blockierungen

liessen sich weder im Thorakal- und Lumbalbereich noch im Bereich der

Iliosakralgelenke nachweisen. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder

Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Auf den aktuell durchgeführten

Röntgenaufnahmen der LWS zeige sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild

ein unauffälliger altersentsprechender Befund ohne Hinweise für degenerative

oder entzündliche Veränderungen. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer belastungsabhängige

Gonalgien beidseits an. Bis auf eine leichte Varusfehlstellung lasse sich im

Bereich der Kniegelenke kein pathologischer Befund erheben. Die Kniegelenke

seien reizlos und frei beweglich. Hinweiszeichen für eine Meniskusläsion oder

Bandinstabilitäten fänden sich nicht. Bei klinisch völlig blandem

Untersuchungsbefund habe man auf die Durchführung von Röntgenaufnahmen

verzichtet. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung eine allgemeine

Hypermobilität mit leichter Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke. Bedingt

hierdurch könne es bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder

zu den vom Beschwerdeführer anamnestisch berichteten und auch hier

dokumentierten Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserscheinungen

im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik

kommen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen und

Schwellungen der Kniegelenke dürften am ehesten hierdurch bedingt sein.

Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder

klinisch, labortechnisch noch radiologisch. Aufgrund des asthenischen

Körperbaus sowie der leichten Hypermobilität seien dem Beschwerdeführer

körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine

volle Arbeitsfähigkeit. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates auch keine

Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant

eingeschränkt gewesen sei.

4.3.3

Die ophthalmologische

Teilgutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, untersuchte

den Beschwerdeführer zunächst ohne Kontaktlinsen und dann an einem zweiten

Termin nach erfolgter Kontaktlinsenanpassung. Sie gelangt nach ausführlicher

Darstellung der erhobenen Befunde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an

einem beidseitigen Keratokonus, der bereits mit 16 Jahren diagnostiziert

worden sei, mit zentraler Hornhautnarbe links, der an beiden Augen (links mehr

als rechts) zu einer deutlichen Reduktion der Sehschärfe geführt habe. Aufgrund

des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus sei eine optimale, optische

Korrektur nur mittels Kontaktlinse möglich. Aus ophthalmologischer Sicht

bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien

Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten.

4.3.4

Dr. med. H.___, Facharzt FMH

für Otorhinolaryngologie, hält in seinem Teilgutachten fest, seitens der otoneurologischen

Beschwerdesymptomatik bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch seit dem 5.

Lebensjahr im Rahmen einer chronischen Otitis media beidseits eine binaurale

Hörgeräteversorgung, letztmalig im Jahr 2013. Im Rahmen dieser hörprothetischen

Versorgung habe zwar eine Verbesserung der auditiven Kapazität erreicht werden

können, wobei der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich mit der

Hörgeräteversorgung zufrieden sei. Trotz der binauralen Hörgeräteversorgung

bestünden persistente auditive Einschränkungen bei Gesprächen mit mehreren

Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Ein Tinnitus werde

nur kurzzeitig intermittierend wahrgenommen. Im Rahmen der chronischen Otitis

media beidseits bestünden intermittierende Lokalinfekte mit Otorrhö, wobei

keine gezielte Therapie angewandt werde. Diesbezüglich sei eine mögliche

operative Revision bereits mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Im

Rahmen der bisherigen spezialärztlichen Beurteilungen und Betreuung sei jeweils

in Anbetracht einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit, bei chronischer

Otitis media beidseits, eine binaurale Hörgeräteversorgung vorgenommen worden.

Im Rahmen der otoneurologischen

Untersuchungsbefunde könne aktuell eine tieftonakzentuierte Schallleitungsschwerhörigkeit

bei chronischer Otitis media beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von

63,1 % rechts sowie 60,2 % links, resultierend in einem Hörverlust nach

Social Index von 55 % rechts respektive 62 % links, objektiviert werden. Obwohl

durch die binaurale Hörgeräteversorgung eine Verbesserung der auditiven

Kapazität habe erreicht werden könnten, mit Reduktion des Hörverlustes nach

Social Index auf 20 %, bestünden persistente auditive Einschränkungen bei

Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel.

Diesbezüglich könne audiologisch sicherlich nicht von einem optimalen audiologischen

Resultat im Rahmen der letztmaligen Hörgeräteversorgung gesprochen werden, so

dass in Anbetracht der audiologischen sowie anatomischen Verhältnisse bei

chronischer Otitis media beidseits eine Reevaluation der Hörgeräteversorgung im

Rahmen der Härtefallregelung erfolgen sollte. Im Vergleich mit den vorgängigen

audiologischen Befunden könne aktuell eine zusätzliche Verschlechterung der

Tieftonhörschwelle in letzter Zeit objektiviert werden. Zur Arbeitsfähigkeit

führt Dr. med. H.___ aus, seitens der audiologischen Untersuchungsbefunde

bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass

Tätigkeiten, welche Anforderungen an ein intaktes Gehör stellten, für den

Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter

erhöhtem Störlärm, mit möglicher Akzentuierung der auditiven

Beschwerdesymptomatik, vom Exploranden gemieden werden. Zusammenfassend bestehe

aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung

der erwähnten qualitativen Einschränkungen, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

4.3.5

Das psychiatrische

Teilgutachten wurde durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

verfasst. Der Gutachter gibt zunächst die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers wieder. Dieser erklärte, er leide immer wieder unter

Bauchschmerzen. Zudem habe er auch Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Schmerzen

in allen Gelenken, wenn er sich belaste. Die Beschwerden würden auch immer bei

der Arbeit auftreten. Er könne deswegen nicht längere Zeit stehen. Seit drei

Jahren habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe noch einen Arbeitsversuch im

Netzwerk gemacht, habe in einer Kantine gearbeitet, die Arbeit habe zu einer

Zunahme der Beschwerden geführt. Auch als er in einer Gärtnerei gearbeitet

habe, habe er unter Rückenbeschwerden gelitten. Er befinde sich nicht in

ärztlicher Behandlung, es würden keine Therapien durchgeführt. Er nehme auch

keine Medikamente ein. 2009 sei er am rechten Auge operiert worden, er leide

unter einer starken Hornhautverkrümmung. Eventuell werde auch das linke Auge

operiert. Er leide auch unter einer Schwerhörigkeit, seit dem fünften Lebensjahr

sei er auf Hörgeräte angewiesen, er habe keine Trommelfelle. Auf Anraten des

Sozialamtes sei er 2011/2012 während einiger Monate in ambulanter psychiatrischer

Behandlung gewesen. Der Psychiater habe Antidepressiva verschrieben, er habe

einige Gespräche mit einer Psychologin gehabt. Er habe die Antidepressiva nicht

eingenommen, da er deren Sinn nicht eingesehen habe. Die Gespräche mit der

Psychologin habe er als wirkungslos erlebt.

Zum psychiatrischen Befund führt der

Gutachter aus, der altersentsprechend aussehende Explorand habe einen

gepflegten Eindruck gemacht. Er sei freundlich und kooperativ gewesen. Es sei

problemlos möglich gewesen, sich mit ihm zu unterhalten. Ein- oder zweimal habe

er wegen Verständigungsproblemen nachfragen müssen. Die Stimmung sei

ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft. Antriebsstörungen fänden sich nicht.

Der Beschwerdeführer habe einen guten Kontakt zum Untersucher aufgenommen. Er

habe einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei

zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen und

habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmend er Untersuchung gemachten

Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche

Intelligenzleistungen hin. Während der ganzen Untersuchung hätten sich keine

Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gut auf

die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen, die Ausführungen anschaulich, das

Denken nicht eingeengt. Der Beschwerdeführer habe kein Gedankenabreissen, keine

Neologismen, keine Gedankenleere gezeigt. Er habe einen klaren und guten Bezug

zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar

abgrenzen können.

In der Beurteilung hält Dr. med. I.___

fest, der Beschwerdeführer sei im Staat [...] geboren und im Alter von einem

Jahr adoptiert worden. Er habe gute Beziehungen zu seinen Adoptiveltern und

Adoptivgeschwistern gehabt. In der Schule habe es Verständigungsschwierigkeiten

wegen der Hörprobleme gegeben und er habe eine Klasse wiederholen müssen. Nach

Schulabschluss habe er eine Lehre als Koch begonnen, die er nach anderthalb

Jahren abgebrochen habe. Er habe damals Konflikte mit der Polizei gehabt, habe

zusammen mit anderen Jugendlichen andere Jugendliche ausgeraubt und sei deswegen

zu einer Massnahme verurteilt worden (vgl. IV-Nr. 33). Im Laufe der stationären

Massnahme habe er seine Lehre beenden können, aber nicht erfolgreich

abgeschlossen, weil er die praktische Prüfung nicht bestanden habe. Er habe

anschliessend noch während sechs Monaten auf seinem Beruf gearbeitet. Seither

sei er eigentlich keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Seit 2011 lebe

er in [...]. Mit seiner ersten Freundin habe er die Ende 2011 geborene Tochter.

Wenige Monate nach der Geburt habe er sich von ihr getrennt und sei eine neue

Beziehung eingegangen. Die neue Freundin habe Anfang 2013 einen Sohn geboren

und sei erneut schwanger. Er plane, mit ihr zusammenzuziehen. Er lebe in einer

Zweizimmerwohnung und werde vom Sozialamt unterstützt. Den Haushalt führe er

selbständig. Tagsüber kümmere er sich um seine Freundin und sein Kind. Er klage

über zahlreiche körperliche Beschwerden und fühle sich aufgrund dieser

Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der subjektiven Beschwerden

könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so

dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer

klage über mannigfaltige Schmerzen, Bauchbeschwerden, etc. Es könne eine

Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Eine weitere psychiatrische

Diagnose könne nicht gestellt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit führt der

psychiatrische Teilgutachter aus, aus Sicht seines Fachgebiets bestehe keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Somatisierungsstörung könne keine weitere

psychiatrische Störung diagnostiziert werden. Eine ausgeprägte Komorbidität

liege nicht vor, ebenso keine chronische körperliche Begleiterkrankung. Ein

ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle

therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen,

dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung

wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine

Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder

auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht.

Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei

nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch

durch eine psychiatrische Störung erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht könne es

dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die

nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit

nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeder

beruflichen Tätigkeit, die seinen körperlichen Einschränkungen angepasst ist,

vollschichtig und ohne jede Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Es bestünden

auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.

4.3.6

In der Gesamtbeurteilung

gelangen die Gutachter zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in erster Linie

durch die ophthalmologischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Nach der erfolgten Kontaktlinsenanpassung sei die Arbeitsfähigkeit

aus ophthalmologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Aus otorhinolaryngologischer

Sicht bestünden aufgrund der Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits

qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien

Tätigkeiten, die Anforderungen an ein intaktes Gehör stellen, sowie Tätigkeiten

unter erhöhtem Störlärm. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere

Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer aus

interdisziplinärer Sicht für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten

zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, dies bei vollschichtigem Pensum mit leicht

erhöhtem Pausenbedarf.

5.

5.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 beruht auf den vollständigen

Vorakten und umfassenden Untersuchungen in den relevanten Disziplinen. Auf

dieser Basis gelangen die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche sie

nachvollziehbar und plausibel begründen. Das Gutachten wird damit den rechtsprechungsgemässen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.2 hiervor)

grundsätzlich gerecht. Die Gutachter nehmen auch auf die Vorakten Bezug. Da

diese keine prinzipiell abweichenden Aussagen enthalten, erübrigte sich eine

eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen.

5.2

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

rügt, die Begutachtungsstelle oder die Gutachter seien befangen, kann ihm nicht

gefolgt werden. Die Begutachtungsstelle wurde nach den Vorgaben von Art. 44

ATSG und Art. 72bis IVV bestimmt. Die Auftragsvergabe erfolgte somit

nach dem Zufallsprinzip. Die vorgesehenen Gutachter wurden dem Beschwerdeführer

am 16. Oktober 2013 mitgeteilt und er erhielt Gelegenheit, Einwendungen

vorzubringen (IV-Nr. 94). Nunmehr, nach dem Vorliegen des Gutachtens und in

Kenntnis von dessen Ergebnis, ist eine solche Rüge verspätet, zumal sie sich

nicht auf Umstände stützt, welche erst nachträglich bekannt geworden wären. Nur

der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Befangenheitsrüge auch

inhaltlich unbegründet ist.

5.3

Der Beschwerdeführer rügt

anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2017 das otorhinolaryngolische Teilgutachten

enthalte keine Anamnese. Anstelle der Erfragung der subjektiven Beschwerden habe

der Gutachter die Aktenlage zusammengefasst. Er, der Beschwerdeführer, könne

teilweise bis um 3.00 Uhr / 4.00 Uhr nicht einschlafen. Dies u.a. weil er durch

ein Ohrengeräusch gestört werde. Ausserdem leide er unter Schwindel. Diese Beschwerden

würden im Gutachten aber nur am Rande erwähnt und nicht eingehend diskutiert.

Diesen Einwendungen ist

entgegenzuhalten, dass der otorhinolaryngolische Gutachter, Dr. med. H.___,

sowohl das vom Beschwerdeführer geklagte Ohrengeräusch, d.h. den Tinnitus, als

auch die Schwindelbeschwerden im Gutachten aufführt. Zum Tinnitus hält er fest,

dieser werde vom Beschwerdeführer nur intermittierend kurzzeitig wahrgenommen.

Dies widerspricht der Aussage des Beschwerdeführers, er könne infolge des

Ohrengeräuschs bis in die Morgenstunden nicht einschlafen. Eine solch lange

Dauer würde dann der Bezeichnung «intermittierend kurzzeitig» nicht mehr

gerecht werden. Demzufolge ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe

seine Beschwerden bezüglich des Ohrengeräuschs im Begutachtungszeitpunkt anders

geschildert als er sie anlässlich der öffentlichen Verhandlung vortragen liess.

Zu den Schwindelbeschwerden hält Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer

gebe an, selten leichte unsystematische Schwindelbeschwerden im Liegen zu

verspüren. Er führt dazu weiter aus, der Beschwerdeführer sei in dieser

Hinsicht bereits von mehreren Ärzten beurteilt und betreut worden und es sei

jeweils in Anbetracht einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit, bei

chronischer Otitis media beidseits, eine binaurale Hörgeräteversorgung

empfohlen worden. Insofern bestand für den Gutachter weder hinsichtlich der

Schwindelbeschwerden noch des Ohrengeräuschs weiterer Abklärungsbedarf. Beide

geklagten Beschwerden treten gemäss Aussage des Beschwerdeführers nur selten

bzw. kurzzeitig auf und werden, soweit möglich, bereits behandelt.

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer

anlässlich der Verhandlung, das Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter, Dr.

med. I.___, habe lediglich fünf bis zehn Minuten gedauert und sei sehr mühsam

gewesen. Das psychiatrische Teilgutachten erscheint jedoch umfassend und

beinhaltet zudem eine ausführliche Anamnese, die einerseits die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beinhaltet und andererseits auch

soziale, familiäre und schulische/berufliche Aspekte berücksichtigt. Auch

befasst sich Dr. med. I.___ mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers und erfragt

seine Zukunftsvorstellungen. Das Gutachten erweckt daher nicht den Eindruck,

der Gutachter hätte sich nicht eingehend mit dem Beschwerdeführer und dessen Leiden

befasst. So erscheint denn auch das psychiatrische – wie auch die übrigen –

Teilgutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Den vom

Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen kann somit nicht gefolgt werden.

5.4

Der Beschwerdeführer lässt

weiter vorbringen, die von der Begutachtungsstelle D.___ diagnostizierte Somatisierungsstörung

gehöre zu den psychosomatischen Leiden, welche nach der mit dem am 3. Juni 2015

ergangenen Urteil BGE 141 V 281 begründeten respektive geänderten

Rechtsprechung zu beurteilen sind. Im Gutachten vom 12. Juni 2014 seien die

Vorgaben dieses Urteils nicht beachtet worden. Daher sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das von der neuen Rechtsprechung

verlangte strukturierte Beweisverfahren durchführe und in diesem Kontext ein

neues Gutachten einhole.

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___

nennt als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0). Diese Diagnose ist den pathogenetisch-ätiologisch unklaren

syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog.

Päusbonog) zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März

2016.

E. 5.2). Die invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte

sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung

nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E.

2.2.3

S. 354 f.). Dr. med. I.___ wendet diese Kriterien in seinem

Gutachten an. Er führt aus, eine ausgeprägte Komorbidität liege nicht vor,

ebenso wenig eine chronische körperliche Begleiterkrankung oder ein

ausgeprägter sozialer Rückzug. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden

sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer

Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch

eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar. Aus

psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der

geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags

einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3.

Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker

darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.

so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (a.a.O.

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (a.a.O. E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass

eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden

kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt

sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt a.a.O. (E.

3.

). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (a.a.O. E. 4.1.3):

1) Kategorie "funktioneller

Schweregrad" (a.a.O. E. 4.3)

a) Komplex

"Gesundheitsschädigung" (a.a.O. E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (a.a.O. E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (a.a.O. E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (a.a.O. E.

4.3.1

)

b) Komplex "Persönlichkeit"

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; a.a.O. E. 4.3.2)

c) Komplex "Sozialer Kontext" (a.a.O.

E. 4.3.3)

2) Kategorie "Konsistenz"

(Gesichtspunkte des Verhaltens; a.a.O. E. 4.4)

-

gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (a.a.O.

E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (a.a.O. E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

Die Beweiskraft des Gutachtens von Dr.

med. I.___ setzt somit voraus, dass dieses Feststellungen enthält, welche

ausreichen, um eine Beurteilung nach den nunmehr massgebenden Regeln zu

ermöglichen. Dies ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zu bejahen.

Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, sind die Rückenbeschwerden

teilweise organisch begründet, während sich für die Kniebeschwerden nur ein

sehr geringer und für die Bauchschmerzen kein organischer Anteil nachweisen

liess. Näher dokumentiert sind diese Beschwerden in den Vorakten nicht. Sie

finden auch im Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2013 (E. II.

4.2

hiervor) keine Erwähnung. Es kann somit höchstens von einer mässigen

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden. Diese bildeten

auch nicht Gegenstand einer medizinischen Behandlung. Auch eine psychiatrische

Behandlung findet nicht statt und es besteht keine diesbezügliche Komorbidität.

Eine solche findet sich einzig in Form der separat bestehenden Seh- und

Hörprobleme. Zum Komplex «Persönlichkeit» (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302)

lassen sich dem Gutachten von Dr. med. I.___ wie auch den übrigen Akten keine

Hinweise auf deutlich auffällige Persönlichkeitszüge oder auf eine erhebliche

Störung der komplexen Ich-Funktionen (wie Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit,

Affektsteuerung, Selbstwertregulation und Abwehrmechanismen) entnehmen. Der

soziale Kontext enthält insofern Ressourcen, als der Beschwerdeführer ein enges

Verhältnis zu seiner Partnerin und deren Familie sowie dem gemeinsamen Kind

hat. Weiter spielt er gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter regelmässig

Volleyball (einmal pro Woche Training, gelegentlich ein Match) und pflegt

regelmässigen Kontakt zu einem Kollegen. Was die Konsistenz anbelangt, vermag

der Beschwerdeführer seinen Haushalt allein zu bewältigen. Er pflegt eine enge

partnerschaftliche Beziehung und kümmert sich um sein (zweites) Kind. Die

Freizeit gestaltet er aktiv, indem er Volleyball spielt und gerne liest. Die

vollkommen fehlende medizinische Behandlung spricht gegen einen erheblichen

Leidensdruck. Insgesamt ist eine invalidisierende Wirkung der Somatisierungsstörung

auch nach Massgabe der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung zu verneinen.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Diagnose als solche zu Recht

gestellt wurde. Aus psychiatrischer Sicht wird im Gutachten der Begutachtungsstelle

D.___ vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1) eine relevante Arbeitsunfähigkeit

zu Recht verneint.

5.5

Zusammenfassend besteht kein

Anlass, die Ergebnisse des Administrativgutachtens infrage zu stellen oder

davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt überhaupt erst anlässlich der

öffentlichen Verhandlung im Rahmen des Parteivortrags (und somit nach Abschluss

des Beweisverfahrens) konkrete inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten

vor. Im vorgängigen Schriftenwechsel hat er einzig den Ergebnisoffenheit der

Gutachterstelle an sich in Frage gestellt. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Anforderungen an ein intaktes Gehör und ohne

erhöhten Störlärm zu 80 % arbeitsfähig ist. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit

ergibt sich aus den ophthalmologischen Beeinträchtigungen. Sie versteht sich im

Sinne einer verminderten Leistung bei vollem Pensum.

6.

Zu prüfen bleibt, welche

Anspruchsbeurteilung sich aus dem vorstehend umschriebenen Zumutbarkeitsprofil

ergibt.

6.1

Zu bestimmen ist zunächst das

Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer verlangt, das Valideneinkommen sei nach

Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hält diese

Bestimmung für nicht anwendbar.

6.1.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind bei

erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der

Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom

25.

Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE

129.

V 222).

Konnte die versicherte Person wegen

der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht

das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten

nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1

IVV).

Konnte der Versicherte wegen der

Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem

durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die

Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

6.1.2

Zu den Anwendungsbereichen von

Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV sowie deren Abgrenzung lässt sich dem Kreisschreiben

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)

Folgendes entnehmen:

Zu Art. 26 Abs. 1 IVV wird ausgeführt

(Rz. 335-337): «Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer

Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (…). Darunter fallen all

jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung

absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung

jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten

realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung

(…). Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche

familiärer oder finanzieller Art, den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse

verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (…). Als Erwerb

von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene

Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem

besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen

Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung

und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen

Möglichkeiten eröffnen.»

Zu Art. 26 Abs. 2 IVV wird erklärt

(Rz. 3039): «Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung

eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender

Invalidität nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung

abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben

können (…). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität

in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine

weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (ZAK 1973 S.579). Unter der

beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge

Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch

invalid wird.»

6.1.3

Beim Beschwerdeführer wurde

schon im Kindesalter eine beidseitige Schwerhörigkeit festgestellt. 1994 erfolgte

eine Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte; IV-Nr. 1.1 S. 8 ff.),

worin angegeben wurde, die beidseitige Schwerhörigkeit bestehe seit November

1990, d.h. seit der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre alt ist. Die

Invalidenversicherung erbrachte entsprechende Leistungen. Dokumentiert ist

ausserdem eine augenärztliche Behandlung (Keratokonus), welche laut Bericht vom

21.

Mai 2007 (IV-Nr. 23) im Jahr 2004 begonnen wurde. In diesem Zeitpunkt war

der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Aus den Akten ergibt sich u.a., dass der

Beschwerdeführer mit Hilfe der Hörgeräte sprachliche Fortschritte erzielen

konnte (IV-Nr. 4.1 S. 1 ff.), dennoch lange Zeit sehr undeutlich gesprochen hat

(IV-Nr. 12 S. 2). Die Hörbeeinträchtigung wirkte sich auch auf seine

Auffassungsgabe aus und es kam immer wieder zu Missverständnissen (IV-Nr. 33).

Der Beschwerdeführer absolvierte die

Primarschule, wobei er eine Klasse wiederholen musste, und anschliessend die

Sekundarschule Stufe A und B (vgl. IV-Nr. 72). Im August 2005 begann er eine

Lehre als Koch im Hotel J.___, [...], welche er im Oktober 2006 wieder abbrach

(vgl. IV-Nr. 21 S. 2, 72 S. 2). Ab 2008 verbrachte er zwei Jahre in einem

Jugendheim. Er konnte die verbleibenden zwei Jahre der Berufslehre zum Koch von

August 2008 bis August 2010 absolvieren, bestand aber die praktische Abschlussprüfung

nicht (vgl. IV-Nr. 74 S. 5).

Damit steht fest, dass beim

Beschwerdeführer bereits im Kindesalter ein Gesundheitsschaden vorlag. Dieser

führte auch zu Leistungen der Invalidenversicherung. Dieser Gesundheitsschaden,

die Schwerhörigkeit, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt insofern relevant, als er

den Kreis der möglichen Berufsfelder einschränkt. Tätigkeiten, welche Anforderungen

an ein intaktes Gehör stellen, sind für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Im

Alter von 16 Jahren wurde beim Beschwerdeführer zudem ein beidseitiger

Keratokonus diagnostiziert. Dieser führt zu einer deutlichen Reduktion der

Sehschärfe, welche nur mittels Kontaktlinsen korrigiert werden kann. Gemäss

Gutachten der Gutachterstelle D.___ wirkt sich dieser invalidisierend aus.

6.1.4

Umstritten ist zunächst, ob

der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. II. 6.1 hiervor)

zureichende berufliche Kenntnisse erworben hat. Die Beschwerdegegnerin hat dies

bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne als gelernter Koch ohne

Fähigkeitsausweis arbeiten und die nicht bestandene praktische Prüfung später

nachholen. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Protokolleintrag

vom 29. Januar 2015; vgl. auch Verfügung vom 15. April 2015, S. 3). Dem kann

jedoch nicht gefolgt werden. Wie dargelegt (E. II 6.1.2 hiervor), ist nach der

Verwaltungspraxis unter hinreichenden beruflichen Kenntnissen eine abgeschlossene

Lehre oder Anlehre zu verstehen. Über eine solche verfügt der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen nicht.

Damit bleibt die Frage zu klären, ob

in der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe wegen

der gesundheitlichen Einschränkungen (und nicht aus anderen Gründen) keinen

beruflichen Abschluss erreicht.

Die Hörbeeinträchtigung hat den

Beschwerdeführer bereits seit frühester Kindheit behindert. Sie war geeignet,

ihm das schulische Fortkommen zu erschweren. Dies gilt auch für die berufliche

Ausbildung, wobei hier noch die im Alter von 16 Jahren diagnostizierte

Sehbehinderung hinzukam. Die Schul- und Berufsbiographie des Beschwerdeführers

verlief nicht geradlinig, sondern enthält mit der Wiederholung einer Klasse,

dem Abbruch der Lehre nach einem Jahr im Oktober 2006 und – nach der

Wiederaufnahme einer Kochlehre, welche offenbar mit Unterstützung im Rahmen

einer strafrechtlichen Massnahme ermöglicht wurde – dem Nichtbestehen der

Abschlussprüfung im Jahr 2010 einige Umwege bzw. Misserfolge.

Um die Ursachen für das Nichtbestehen

der praktischen Abschlussprüfung abzuklären, führte die Beschwerdegegnerin am

1.

April 2015 ein Telefongespräch mit der Personalleiterin des Alters- und

Pflegeheims [...], in dem der Beschwerdeführer von Juni 2008 bis Juni 2010 als

Lernender gearbeitet hatte. Gemäss Protokollauszug von diesem Datum erklärte

die Personalleiterin nach Rücksprache mit dem damaligen Ausbildungsverantwortlichen,

die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien dem Betrieb bekannt gewesen und

man habe ihnen Rechnung getragen. Auf die Arbeit hätten die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen keinen Einfluss gehabt. Aus Sicht des Ausbildungsverantwortlichen

habe der Beschwerdeführer wohl eher aus motivationellen Gründen den

erfolgreichen Lehrabschluss nicht geschafft. Weiter erklärte die Personalleiterin,

sie vermöge sich auch persönlich an den Beschwerdeführer zu erinnern, und

beschrieb ihn als «Filou». Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer

nach Lage der Akten im Jahr 2007 mit dem Gesetz in Konflikt geraten war und zu

einer strafrechtlichen Massnahme verurteilt wurde (vgl. psychiatrisches

Gutachten, IV-Nr. 106.1 S. 10, und Protokolleintrag vom 24. Oktober

2007).

Zusammenfassend ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer seit früher Kindheit an einer Hörbehinderung und seit dem 16.

Lebensjahr ausserdem an einer Sehbehinderung leidet. Seine schulische und

ausbildungsmässige Laufbahn weisen gewisse Misserfolge auf, und einen

beruflichen Abschluss hat er bisher nicht erreicht. Die erwähnten Behinderungen

sind grundsätzlich geeignet, die schulische und berufliche Entwicklung in

diesem Sinn zu beeinflussen. Die Akten enthalten jedoch auch Hinweise auf

andere Faktoren, welche ihrerseits zum fehlenden Ausbildungserfolg beigetragen

haben könnten. So machte sich der Beschwerdeführer während der kritischen Zeit

strafbarer Handlungen schuldig, die zu (jugend-)strafrechtlichen Massnahmen

führten. Aufgrund des Verlaufs der anschliessend, von Mitte 2008 bis Mitte

2010, aufgenommenen Lehre gelangte der Ausbildungsverantwortliche gemäss der

Telefonnotiz (Protokolleintrag) vom 1. April 2015 zur Einschätzung, der

ausbildungsmässige Misserfolg beruhe eher auf motivationellen als auf gesundheitlichen

Gründen. Gegen diese These spricht allerdings, dass der Beschwerdeführer die

Lehre bis zum Ende absolvierte, was bei offensichtlich fehlender Motivation

eher nicht möglich gewesen wäre. Für den Ausbildungsverantwortlichen dürfte es

überdies nicht einfach sein abzuschätzen, ob ein bestimmtes Verhalten auf

fehlende Motivation oder auf Hörschwierigkeiten zurückzuführen war. Auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer den theoretischen Teil der Abschlussprüfung

bestand, bildet ein deutliches Indiz gegen die Annahme, es habe ihm in dieser

Ausbildung an der notwendigen Motivation gefehlt. In diesem theoretischen Teil

wirkten sich die Probleme beim Sehen und insbesondere jene beim Hören

naturgemäss kaum oder nur geringfügig auf das Ergebnis aus. Demgegenüber muss

davon ausgegangen werden, dass die praktische Arbeit als Koch durch diese Beeinträchtigungen

erheblich erschwert wurde. Insbesondere die mündliche Verständigung ist in

diesem Beruf regelmässig von grosser Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer die

praktische Prüfung nicht bestand, dürfte dies daher zu einem wesentlichen Teil

mit den seit der Kindheit bzw. Jugend bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen

zusammenhängen. Insgesamt erscheint es, auch wenn zusätzliche Faktoren hinzugekommen

sind, als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die seit der

Kindheit bestehende Hörbehinderung und die später zusätzlich aufgetretenen

Probleme beim Sehen daran gehindert wurde, eine berufliche Ausbildung

erfolgreich abzuschliessen. Er konnte demnach wegen der Invalidität keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen ist somit

nach Massgabe von Art. 26 IVV zu bemessen. Da jedenfalls die Hörbehinderung

bereits lange vor dem Antritt der Kochlehre bestand, gelangt Art. 26 Abs. 1

(und nicht Abs. 2) IVV zur Anwendung (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor).

6.1.5

Der Beschwerdeführer meldete

sich am 19. März 2013 (IV-Nr. 74) zum Leistungsbezug an. Ein allfälliger

Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs, was hier im September 2013 der Fall wäre. In diesem

Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 24-jährig. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nrn.

317.

und 324 ist das Valideneinkommen demnach für das Jahr 2013 auf CHF

61‘600.00 festzusetzen (80 % von CHF 77‘000.00), für das Jahr 2014, in dem der

Beschwerdeführer das 25. Altersjahr erreicht, auf CHF 69‘300.00 (90 % von CHF

77‘0000.00) und für das Jahr 2015 ist von einem Valideneinkommen von CHF 74‘250.00

auszugehen (90 % von CHF 82‘500.00 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329, gültig

ab 1. Januar 2015).

6.2

Da der Beschwerdeführer keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss

die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76

E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Aufgrund des

fehlenden Lehrabschlusses sowie seiner körperlichen Beeinträchtigungen sind dem

Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 1

zumutbar. Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2012, Kompetenzniveau 1, Total

Männer, ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 5‘210.00. Unter Berücksichtigung

der Teuerung für das Jahr 2013 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer,

Total; 2012: 101.7, 2013: 102.5) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen

Arbeitszeit (Total 2013: 41,7) ergibt sich ein jährliches Einkommen von CHF

65‘688.00. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ besteht eine Arbeitsfähigkeit

von 80 %.

Es gilt zu berücksichtigen, dass

gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124

V 323 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E.

4.2

). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,

hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten

Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu

begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3; 126 V 80 E. 5b bb und cc; AHI 2002

S. 69 ff. E. 4b).

Da ein Grossteil einfacher Tätigkeiten

infolge auftretenden Störlärms dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind und der

aufgrund der bestehenden Invalidität erschwerten Eingliederbarkeit, erscheint

vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % angemessen, wie

ihn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat.

Unter Berücksichtigung der 80%igen

Arbeitsfähigkeit sowie einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

ergibt sich für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von CHF 47‘295.00, was

einem IV-Grad von 23 % entspricht und somit nicht rentenbegründend ist. Für das

Jahr 2014 ergibt sich, ebenfalls unter Anwendung der vorerwähnten Tabellen, ein

Invalideneinkommen von CHF 47‘379.00, woraus ein IV-Grad von 32 %

resultiert und somit nicht rentenrelevant ist. Für das Jahr 2015 ergibt sich

ein Invalideneinkommen von CHF 47‘758.00, wodurch sich der IV-Grad zwar auf 36

% erhöht, jedoch ebenfalls nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen.

7.

Zu prüfen bleibt der Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Solche kommen aufgrund des vorstehend

ermittelten Invaliditätsgrades grundsätzlich infrage. Die Beschwerdegegnerin

hatte allerdings aufgrund ihrer Beurteilung, welche einen Invaliditätsgrad von

lediglich 12 % ergab, keinen Anlass, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen.

Sie beschränkte sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in einer

«Systemküche» uneingeschränkt arbeitsfähig. Dieser Feststellung kann jedoch auf

der Basis der aktuell vorliegenden Angaben nicht gefolgt werden. Die in der angefochtenen

Verfügung beschriebenen Gegebenheiten in einer derartigen «Systemküche» sind

weder gerichtsnotorisch noch können sie als allgemein bekannt gelten. Auch die

vorliegenden Unterlagen enthalten keine Stellungnahmen qualifizierter Fachpersonen

(beispielsweise aus dem Bereich der Berufsberatung), welche die Eigenschaften

und die Häufigkeit einer solchen «Systemküche», die damit verbundenen Anforderungen,

insbesondere an das Gehör und die Sehfähigkeit, und die zu verrichtenden Tätigkeiten

umfassend darstellen. Gestützt auf die Akten – und weil dem Gericht die entsprechenden

Spezialkenntnisse fehlen – lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob dem

Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit in einer «Systemküche» möglich ist

und ob berufliche Eingliederungsmassnahmen allenfalls in diesem Bereich denkbar

wären. Unabhängig davon wird die Beschwerdegegnerin unter Beizug von

Fachpersonen der beruflichen Eingliederung und/oder Berufsberatung zu prüfen

haben, ob die Voraussetzungen von Leistungen unter dem Titel einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung (oder einer dieser gleichgestellten Massnahme),

Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung

ist deshalb aufzuheben, soweit mit ihr auch ein Anspruch auf berufliche

Massnahmen verneint wurde.

8.

Insgesamt erweist sich die

Beschwerde bezüglich beruflicher Massnahmen als begründet, nicht jedoch hinsichtlich

der beantragten Rente. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die

Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine

Berufsabklärung durchführt.

9.

9.1

Obsiegt die versicherte

Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache

und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Das Begehren

bzgl. Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme einer Berufsabklärung wird

gutgeheissen, während die Anträge auf Ausrichtung einer Rente bzw. Einholung

eines Gerichtsgutachtens abgewiesen werden. Hätte der Beschwerdeführer sein

Begehren von Anfang an nur auf berufliche Massnahmen gerichtet, so wäre der

Prozessaufwand wesentlich geringer gewesen. Dem Beschwerdeführer steht somit

eine hälftige Parteientschädigung zu.

9.2

Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen (VRG-SO, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht

die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der anwaltliche

Stundensatz für die Parteientschädigung beträgt bei unentgeltlicher

Verbeiständung CHF 180.00 zzgl. Mehrwertsteuer (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]).

Rechtsanwalt Claude Wyssmann reicht

anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2017 jeweils eine Kostennote

vom 11. Februar 2016 und 27. März 2017 ein, worin er einen Zeitaufwand von

insgesamt 16,93 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in der Höhe von total

CHF 194.80 geltend macht. Der nach Beschwerdeerhebung geltend gemachte

Aufwand von insgesamt 14,43 Stunden erscheint als zu hoch. Unter anderem

enthält die Kostennote Aufwendungen für diverse Klientenbriefe, Fristerstreckungsgesuche,

Einreichen des URP-Formulars sowie das Erstellen der Kostennote, d.h.

Schreiben, welche von der Kanzlei zur Unterschrift vorbereitet werden. Dies betrifft

die Schreiben vom 15. Mai 2015, 22. Mai 2015 (URP und Briefe an Klient, FaSo

sowie die Sozialen Dienste), 16. Juni 2015, 26. Juni bis 17. August 2015

(Briefe an Klient und Soziale Dienste), 1. September 2015 (Brief an Klient), 7.

Oktober 2015 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 6. November 2015 (Brief an

Klient und Soziale Dienste), 17. Dezember 2015 (Fristerstreckungsgesuch),

14.

Januar 2016 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 2. Februar 2016 (Brief

an Klient), 11. Februar 2016 (Kostennote), 11. Oktober 2016 (Brief an

IV-Stelle) und 21. Februar 2017 (Briefe an Klient, Soziale Dienste und

IV-Stelle). Solche Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und werden nicht separat vergütet. Des Weiteren werden die Aufwendungen

der Replik vom 12. Januar 2016 auf eine Stunde gekürzt, hingegen die

Aufwendungen für die Verhandlungsdauer vom 27. März 2017 auf 1,4 Stunden

erhöht. Insgesamt erscheint ein Aufwand von total 11 Stunden als angemessen.

Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT-SO) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Ausserdem wird die Anfahrt zur

Verhandlung sowie die Rückreise analog zur Regelung für Staatsangestellte (§

157.

Abs. 3 GebT-SO i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS

126.

]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 angerechnet. Vor

diesem Hintergrund sind die Auslagen auf CHF 140.20 festzusetzen.

9.3

Wie in E. II. 9.1 hiervor

ausgeführt wird, hat die Beschwerdegegnerin die hälftige Parteientschädigung zu

entrichten, was 5,5 Stunden à CHF 250.00 bzw. CHF 1‘375.00 zzgl. der hälftigen

Auslagen in der Höhe von CHF 70.10 und Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 115.60

entspricht. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreter

vom Kanton Solothurn für die vom Beschwerdeführer zu tragenden Parteikosten in

der Höhe von CHF 990.00 (5,5 Stunden à CHF 180.00) zzgl. Auslagen in der Höhe

von CHF 70.10 sowie Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 84.80 entschädigt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Bundesgesetz über die Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche

Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, beim

Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem eigentlichen

Honorar einzufordern. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann beläuft

sich auf CHF 385.00 (5,5 Stunden à CHF 70.00 [Differenz zum geltend

gemachten und durch die eingereichte Vereinbarung (A.S. 61) nachgewiesenen ordentlichen

Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer).

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 unter dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hälftig aufgeteilt, d.h. die

Parteien haben jeweils Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu tragen.

Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der vom

Beschwerdeführer zu tragende Kostenanteil zulasten des Kantons Solothurn. Der

Beschwerdeführer hat die Kosten zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage

ist. Der Kanton Solothurn hat seit dem Abschluss des Verfahrens während zehn

Jahren gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch (Art.

122.

f. ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. April 2015 wird soweit sie den Anspruch auf

berufliche Massnahmen betrifft, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des

Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Jeweils eine Kopie der Kostennote vom

11. Februar 2016 und 27. März 2017 sowie der Urkunden Nrn. 4 - 6 geht zur

Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.

3. Der Auszug aus dem

Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

1‘560.70 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.

5. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf

CHF 1‘144.90 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], beläuft

sich auf CHF 385.00 (inkl. MwSt).

7. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

8. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten

von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber