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Entscheid

VSBES.2015.144

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. Dezember 2017Deutsch63 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. August 2012 unter

Angabe von psychischen Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs vom 6. September

2012 (IV-Nr. 11) sowie dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom

13. September 2012 (IV-Nr. 12) und der Akten des

Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 13.1 - 13.6 hiervor) gewährte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 7. Januar 2013 ein

Aufbautraining in der C.___ (IV-Nr. 26) inklusive Taggelder

(IV-Nr. 29). Dieses wurde in der Folge zweimal verlängert (IV-Nrn. 42,

45 und 49 f.). Am 30. September 2013 wurde die berufliche Eingliederung

abgeschlossen (IV-Nr. 62). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin war eine

solche zu diesem Zeitpunkt kaum realisierbar.

1.2 Nach Einholen von weiteren

medizinischen Akten (IV-Nr. 64) sowie der Akten der B.___

(IV-Nrn. 66.1 - 66.5) holte die Beschwerdegegnerin auf

Empfehlung von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), vom 26. Februar 2014 (IV-Nr. 69), ein bidisziplinäres

Gutachten (rheumatologisch und psychiatrisch) ein. Dieses wurde am 23. Juni

2014 durch die E.___, erstattet (IV-Nr. 73.1). Gestützt auf die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 4. September 2014

(IV-Nr. 77 S. 2 f.) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. September

2014 (IV-Nr. 78) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht

gestellt.

1.3 Durch den Zweckverband [...]

wurde daraufhin am 1. Oktober 2014 «Einsprache» erhoben (IV-Nr. 80) und

gleichzeitig um Fristerstreckung zur Begründung derselben ersucht. Mit Eingabe

vom 31. Oktober 2014 erklärte Rechtsanwalt Wyssmann, der Beschwerdeführer

habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut und erhob verschiedene

Einwendungen. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für ergänzende

Ausführungen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei im Vorbescheidverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung seiner Person als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wurde durch die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (IV-Nr. 88) abgewiesen. Die

dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2015

(IV-Nr. 90 S. 3 ff.) wies dieses mit Urteil vom 11. Dezember

2015 (VSBES.2015.29) ab. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

D.___ vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 91 S. 2 f.) hielt die

Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 20. April 2015 an der

Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers fest (Aktenseite [A.S.] 1

ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde

erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 20. April 2015 sei aufzuheben.

2. a) Es

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei

die Beschwerdesache zur Vornahme neuer resp. ergänzender medizinischer und

beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 17. August 2015 (A.S. 28 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin

auf eine ausführliche Eingabe und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

6. Oktober 2015 (A.S. 30 f.) wird dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt

Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wird den Parteien

aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 [mittlerweile publ.: BGE 141 V

281]) zur Beurteilung der Streitfrage, ob dem Beschwerdeführer eine IV-Rente

zusteht, das Einholen eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie, in Aussicht gestellt.

4.1 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (A.S. 33) auf eine

Äusserung zur vorgesehenen Begutachtung.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 9. November 2015 (A.S. 40 ff.) wie folgt Stellung nehmen:

1. Es sei Herr Dr. med. F.___ wegen

Besorgnis der fehlenden Ergebnisoffenheit und wegen Besorgnis fehlender

fachlicher Eignung nicht als Gerichtsexperte zu bestellen.

2. Es sei durch das Gericht darauf

hinzuwirken, dass sich die Parteien bezüglich Gerichtsexperte einigen können,

z.B. durch einen Dreiervorschlag durch das Gericht.

3. Es sei von folgenden Gutachtervorschlägen

des Versicherten zu Gunsten eines konsensualen Vorgehens Kenntnis zu nehmen und

es seien diese der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten (vgl. Art. 183

Abs. 1 ZPO):

-

Dr. med. G.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, [...];

-

PD Dr. med. H.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...];

-

Dr. med. I.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...];

-

Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]

Für den Fall, dass die

Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 - 3 hiervor abgelehnt werden:

4. a) Es sei vom vorliegenden hängigen

formellen und materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicherten

gegen Dr. med. F.___ Vormerk zu nehmen und das vorliegende Verfahren sei bis

zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.

b) Eventualiter: Dr. med. F.___ sei

durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG unter

Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen aufzufordern,

die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem er – in

Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V

210 ff. (E. 1.2.3) – der Gutachterstelle und dem Gutachter die Frage

unterbreitet, in wie vielen Fällen er seit 2011 bei somatoformen

Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Beschwerdebildern

Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten

attestiert hat. Sodann sei die Antwort den Parteien zur schriftlichen

Stellungnahme zukommen zu lassen.

c) Subeventualiter: Die allfällige

Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlenmaterials durch Dr. med.

F.___ und somit widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art. 61

lit. c ATSG und § 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRPG) i.V.m. Art. 157 ZPO (Grundsatz

der freien Beweiswürdigung) so zu würdigen, dass Dr. med. F.___ im Sinne einer

fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr

für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.

Unabhängig von der

Frage der Wahl der Gutachterstelle:

5. Es sei dem Versicherten vorgängig der

Begutachtung der Fragenkatalog des Gerichts zu unterbreiten und es sei ihm

gestützt auf Art. 185 Abs. 2 ZPO, BGE 137 V 258, E. 3.4.2.9, und

zur Herstellung der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(Prinzip der Waffengleichheit) Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen

zur gutachterlichen Beantwortung zu bieten.

6. In zeitlicher Hinsicht vor der

Begutachtung sei die IV-Stelle aufzufordern, berufliche Eingliederungs- und

lntegrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14

ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der

Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des Urteils des

Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,9C_492/2014).

7. Über die hängigen Anträge sei bei

Abweisung mittels anfechtbarer prozessleitender Verfügung zu entscheiden.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4.3 Mit Verfügung vom 14. Januar

2016 (A.S. 56 ff.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest,

dass das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sei,

nachdem das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 8C_599/2014 am 18. Dezember

2015 das Urteil gefällt habe. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den

vorgesehenen Gutachter werden abgewiesen und es wird am vorgesehenen Gutachter

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, festgehalten. Den Parteien wird der

Fragenkatalog unterbreitet und Gelegenheit gegeben, allfällige Zusatzfragen zu

beantragen.

4.4 Mit Verfügung vom 4. Mai

2016 (A.S. 68 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die

Parteien hätten innert Frist keine Ergänzungsfragen vorgebracht. Der

Beschwerdeführer wird zudem auf seine Pflicht hingewiesen, zum

Begutachtungstermin zu erscheinen und sich der Begutachtung zu unterziehen. Das

Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes Nichterscheinen

entstünden, bleibe vorbehalten.

4.5 Der Präsident des

Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 21. Juni 2016 fest

(A.S. 71 f.), dass sich der Beschwerdeführer am Morgen vor der

vereinbarten psychiatrischen Begutachtung vom 20. Juni 2016 telefonisch

bei der K.___ abgemeldet habe. Es wird ihm daher eine Frist gesetzt, um den

Verhinderungsgrund mitzuteilen und mittels entsprechender Dokumente zu belegen.

Die K.___ wird zudem gebeten, den Beschwerdeführer erneut für eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___ aufzubieten. Diesbezüglich wird

der Beschwerdeführer nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.

4.6 Mit Verfügung vom 22. August

2016 (A.S. 80) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, der

Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 17. August 2016 (A.S. 78 f.)

einen Verhinderungsgrund geltend gemacht, diesen aber nicht durch Dokumente

belegt. Über allfällige Rechtsfolgen werde im Endentscheid zu befinden sein.

Die Begutachtung finde nunmehr am 29. August 2016 um 09.00 Uhr statt.

5. Das psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___, K.___, datiert vom 9. September 2016

(A.S. 81 ff.).

6. Mit Verfügung vom 15. November

2016 (A.S. 118 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest,

dass sich weder die Beschwerdegegnerin noch der Vertreter des Beschwerdeführers

zum Gutachten der K.___ vom 9. September 2016 geäussert haben.

7. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 28. November 2016 eingereichte Kostennote

(A.S. 120 ff.) geht mit Verfügung vom 29. November 2016 (A.S. 124)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom 29. August

2017 (A.S. 125 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf

den 19. Dezember 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.

9. Die detaillierte Rechnung der K.___

vom 15. September 2017 (A.S. 129) geht mit Verfügung vom

18. September 2017 (A.S. 130) zur Kenntnisnahme an die Parteien.

10. Der im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 19. Dezember 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 131 ff.)

gestellte Beweisantrag, wonach der Sohn des Beschwerdeführers (L.___, [...])

als Zeuge zu befragen sei, wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer lässt zwei

kantonale Urteile einreichen und an seinen bisherigen Rechtsbegehren

vollumfänglich festhalten, wobei er neu die Übernahme der Kosten für das

Gerichtsgutachten durch die Beschwerdegegnerin beantragt.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

4.

4.1

Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit

stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen,

die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu

stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352).

4.4

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten

in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

4.5

Für die Beurteilung eines Falls

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. April 2015) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

5.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. April 2015 (A.S. 1 ff.)

die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer

Invalidenrente bzw. weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu Recht

abgewiesen hat.

6.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Im Bericht vom 28. Oktober

2011.

(IV-Nr. 13.4 S. 10 ff.) stellte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, folgende Diagnosen:

- Chronisches fibromyalgisches

Schmerzsyndrom

- Rezidivierende depressive Episoden

Einerseits seien die fibromyalgischen

Schmerzpunkte positiv, so dass von einem fibromyalgischen Schmerzsyndrom

ausgegangen werden könne. Die übrigen Weichteile seien nicht sehr

druckempfindlich mit Ausnahme der paravertebralen Muskulatur, welche diffus

druckempfindlich sei. Manche Aspekte muteten aber auch wie eine

Symptomausweitung an. Differenzialdiagnostisch könnte allenfalls an eine

polymyalgische Beschwerdeproblematik gedacht werden. Um nichts zu verpassen und

dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, seien ein MRI sowie ergänzende

Laborkontrollen veranlasst worden. An der Arbeitsunfähigkeit habe er nichts

verändert. Zur Schmerzbehandlung werde versuchsweise Tramal eingesetzt. Die

genauen Arbeitsunfähigkeiten würden ihn interessieren.

6.2

Dr. med. M.___ hielt in seinem

Bericht vom 15. November 2011 (IV-Nr. 13.4 S. 5 f.) folgende Diagnosen

fest:

-

Chronisches fibromyalgisches

Schmerzsyndrom

-

HLA B27 negativ

-

Rezidivierende depressive

Episoden

-

Vitamin D-Mangel Oktober

2011.

Labormässig fänden sich keine Hinweise

für eine polymyalgische Problematik. Es fänden sich auch keine Hinweise für

eine Knochenstoffwechselstörung. Es bestehe lediglich ein Vitamin D-Mangel,

welcher zu substituieren empfohlen werde. Im MRI fänden sich keinerlei Hinweise

auf eine Wirbelsäulenpathologie. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden

deshalb als unspezifisch interpretiert. Im Bereich initial habe auch eine

gewisse Symptomausweitung bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe deshalb

funktionell rheumatologisch nicht begründet werden können. Dies habe er dem

Beschwerdeführer erklärt. Er empfehle bezüglich des Vitamin D-Spiegels, diesen

einmal in zwei Monaten nachzukontrollieren. Mit dem Beschwerdeführer sei

besprochen worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur psychiatrisch zu begründen

wäre. Dieser werde sich deshalb bei Dr. med. N.___ melden, um über die weitere

Arbeitsfähigkeit zu diskutieren bzw. um ihn einem entsprechenden Kollegen

zuzuweisen. Die Behandlung werde abgeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage

seit 1. Oktober 2011 50 %.

6.3

Dr. med. N.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, fragte in seinem Überweisungsschreiben vom 21. November

2011.

(IV-Nr. 13.4 S. 8 f.) Dr. med. O.___, Facharzt für

Psychotherapie FMH, ob er ihm den Beschwerdeführer mit einem chronischen

Schmerzsyndrom sowie einer ausgeprägten depressiven Verstimmung mit seinem

ausdrücklichen Einverständnis für eine psychiatrische Behandlung überweisen

dürfe. Sein Eindruck sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen multiplen

Aufgaben und einer mässigen kulturellen Integration überfordert sei und aus

diesem Grund mit Rückenschmerzen somatisiere. Primär sei dieser durch Dr. med.

M.___ beurteilt worden. Neben einer medikamentösen Behandlung, die er bereits

mit Fluoxetin Mepha eingeleitet habe, scheine eine regelmässige stützende Therapie

indiziert zu sein. Er bitte Dr. med. O.___, den Beschwerdeführer

dementsprechend aufzubieten. Zudem wies er folgende Diagnosen aus:

-

depressive Verstimmung bei

multiplen psychosozialen Belastungssituationen (schwierige Arbeitssituation mit

körperlicher und seelischer Überforderung, mässig kulturelle Integration,

gescheiterte Beziehung mit zwei gemeinsamen Söhnen, erneute Verheiratung)

-

ad psychotherapeutische

Begleittherapie auf Wunsch des Patienten

- Status nach depressiven Episoden und

akuter Belastungssituation 2001 sowie 2009

- persistierende lumbale Rückenschmerzen

bei Flachrücken und leichter Skoliose

-

zögerlicher Verlauf trotz

NSAR / Physiotherapie

-

radiologisch möglicherweise

Pathologie L5/S1

-

chronisches

fibromyalgisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat

- Vitamin D-Mangel

- nicht dislozierte Nasenfraktur

anlässlich Unfalls Dezember 2010 günstiger Verlauf

- anamnestisch Migräne

- Status nach Appendektomie 2000

- Status nach Hämorrhoidenoperation 1999

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011

(IV-Nr. 13.4 S. 7) hielt Dr. med. O.___ daraufhin u.a. fest, er

werde, um seine Behandlungsneutralität aufrecht erhalten zu können, keine

versicherungsmedizinische Beurteilung machen. Die Arbeitsfähigkeit werde

weiterhin vom Hausarzt beurteilt. Bei einer längerfristig eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit müsse die gesundheitliche Situation von den Vertrauensärzten

der zuständigen Versicherung beurteilt werden.

6.4

Im «Arztbericht für die

Taggeldversicherung nach VVG» vom 22. August 2012 (IV-Nr. 13.4

S. 2 ff.) hielten med. pract. P.___, Oberarzt, und med. pract. Q.___,

Assistenzärztin, R.___, [...], die Diagnosen «Angststörung mit vorwiegender

Störung von anderen Gefühlen im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation / bekannte

kulturelle Desintegration» sowie «Verdacht auf emotional instabile

Persönlichkeit mit impulsiven, narzisstischen Anteilen» fest. Es könne mit

einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden. Dies mit

einer weiteren ambulanten psychotherapeutischen sowie medikamentösen Therapie.

Eine Prognose könne aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch keine vorgenommen

werden. Der Beschwerdeführer sei am 14. August eingetreten und am

21.

August 2012 auf die Kriseninterventionsstation nach [...] verlegt

worden. Während dieser kurzen Behandlungszeit hätten die subjektiven

Beschwerden dahingehend objektiviert werden können, dass der Beschwerdeführer

während dieser Zeit bedrückt und angespannt gewirkt und sich zurückgezogen

verhalten habe. Diesbezüglich sei ihm ein Stimmungsstabilisator (Valproinsäure / Orfiril)

verabreicht worden. So habe er sich beruhigen können, sei weniger gereizt und

im Kontakt mit Leuten eher differenziert gewesen. Ein Einfluss von

psychosozialen bzw. soziokulturellen Belastungsfaktoren wie kulturelle

Eigenheiten könne nicht ausgeschlossen werden, aber aufgrund der kurzen

Behandlungszeit könnten die Ärzte keine ausführliche Stellungnahme abgeben.

Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis

21.

August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

6.5

Prof. Dr. med. S.___, Facharzt

für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin, versicherungsmedizinischer

Gutachter der B.___, hielt in der «versicherungsmedizinischen

Standortbestimmung» vom 12. September 2012 (IV-Nr. 15) fest, beim

44jährigen Beschwerdeführer verhindere seit März 2012 ein psychosomatischer und

psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert die volle Ausschöpfung der

funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im

Mittelpunkt der aktuellen Beschwerden stehe eine inzwischen weitgehend

chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41), eingebettet in verhaltensbeeinträchtigende Schwierigkeiten bei der

kulturellen Eingewöhnung einerseits (ICD-10 Z60.3) und eine familiäre

Belastungssituation andererseits (ICD-10 Z63.0). Zuletzt sei der

Beschwerdeführer, der sich seit 2009 wegen anhaltenden Schmerzzuständen und

innerer Unruhe, verbunden mit aggressiven Impulsen bei hartnäckiger

Schlaflosigkeit, in hausärztlicher Behandlung befunden habe, ab November 2011

auch in psychiatrischer Behandlung (Dr. med. O.___), die bis lege artis in der

Frequenz von zwei Sitzungen pro Monat unter Einbezug psychopharmakologischer

Medikation fortgesetzt werde. Eine zweiwöchige stationäre Behandlung habe im

Anschluss an die missglückte Wiederaufnahme der Arbeit anfangs August ab dem

14.

August 2012 im R.___ [...] stattgefunden. In psychiatrischer Hinsicht

erscheine der Beschwerdeführer heute hinsichtlich der Impulskontrolle

weitgehend stabilisiert. Nach wie vor bestehe aber vor dem Hintergrund seiner

akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) eine

deutliche Tendenz zur dysfunktionalen Schmerzbewältigung (ICD-10 Z60.8), die in

unmittelbarem Zusammenhang mit der bestehenden psychosozialen

Belastungssituation (Migrationsproblematik, familiäre Konflikte) zu sehen sei

und inzwischen zu einer unbewusst gesteuerten Flucht in die Krankheit geführt

habe. Vor dem Hintergrund des inzwischen chronifizierten psychosomatischen

Krankheits- und Beschwerdebildes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die

hypothetisch zu postulierende Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in

angepasster Tätigkeit von aktuell 50 % eines Pensums von 100 % nur

unter bestimmten Voraussetzungen zu realisieren. Von daher werde aus

versicherungsmedizinischer Warte das folgende Vorgehen vorgeschlagen: 1. Eine

zeitnah durchzuführende, möglichst stationär erfolgende Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem [...] .

2.

Die Fortsetzung einer eingliederungsorientierten, koordinierten

schmerztherapeutisch und sozialpsychiatrisch-psychotherapeutisch ausgerichteten

ambulanten Behandlung. 3. Beibehalten des schon begonnenen Case

Managements zur Sicherung des bestehenden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

4.

Einbezug der Beschwerdegegnerin in den beruflichen Integrationsprozess.

6.6

Im Austrittsbericht vom

6.

Februar 2013 (IV-Nr. 64 S. 8 ff.) betreffend den

teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. November bis

27.

Dezember 2012 sowie vom 7. bis 18. Januar 2013 führten Dr. med. T.___,

Oberarzt, und Dr. med. U.___, Psychologin, R.___, [...], die folgenden psychiatrischen

Diagnosen auf:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Psychosoziale

Belastungssituation (Vaterschaft, Arbeitslosigkeit, Partnerschaft) sowie

bekannte kulturelle Desintegration (ICD-10 Z60.3, Z63.0, Z56)

-

Schädlicher Gebrauch von

Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)

-

Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Der Patient sei an die Tagesklinik

überwiesen worden, weil der ambulante Rahmen hinsichtlich Symptomverstärkung

nicht mehr ausgereicht habe. Er sei zum fünften Mal verheiratet. Seine Frau

habe vor vier Wochen einen Sohn geboren, sie komme aus Tunesien und fühle sich

in der Schweiz nicht wohl. Dies führe zu massiven Spannungen und

partnerschaftlichen Konflikten. Seine seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen hätten

sich unter diesen Bedingungen verstärkt. Es sei ihm zum 31. Oktober 2012

aufgrund von Überlastung und Konflikten am Arbeitsplatz gekündigt worden. Er

möchte gerne einen geschützten Arbeitsplatz haben, weil er unter normalen

Bedingungen nicht zurechtkomme. Er bezeichne sich als «ein Rebell», bereits als

Kind habe er wegen fehlendem Einhalten von Anweisungen Probleme gehabt.

Er konsumiere seit 20 Jahren Cannabis

(jeweils einen Joint am Abend). Er habe mittlerweile den Wunsch aufzuhören.

Der Zustand des Patienten habe sich

anfangs schnell stabilisiert, so dass mit Ausschleichen von Orfiril 300 mg

und Valium von 2 mg bis auf 0,5 mg habe begonnen werden können. Im

Verlauf sei die häusliche Situation aufgrund von Konflikten mit der

Primärfamilie, die sich auf die Seite der tunesischen Ehefrau gestellt habe,

eskaliert. Der Beschwerdeführer habe körperliche Symptome (Kopf- und

Rückenschmerzen) sowie Suizidgedanken entwickelt, habe sich davon vorerst nicht

distanzieren können und sei auf die Kriseninterventionsstation verlegt worden.

Dort sei Novalgin verschrieben und Valium wieder auf 1 mg aufdosiert

worden. Die Reservemedikation mit Prazine sei im Gesamtverlauf beibehalten

worden. Der Patient habe sich aufgrund bestehender Konflikte nicht in der Lage

gefühlt, auf THC-Konsum zu verzichten. Er habe sich schnell in die

Patientengruppe integriert und interessiert am Programm teilgenommen. In der

Bewegungstherapie habe er ansatzweise gelernt, sich zu entspannen und freie

Bewegung zu geniessen. In der Ergotherapie habe er mit Speckstein und

Peddigrohr gearbeitet und einfache Objekte hergestellt. Der Patient habe eine

beruhigende, entspannende Wirkung dieser Beschäftigung erlebt. Im Mittelpunkt

der Einzelgespräche hätten seine Schuldgefühle der Ehefrau gegenüber sowie die

weitere Lebensplanung gestanden. Der Patient habe sich entschieden, sich von

der Ehefrau zu trennen, ihr und dem Kind Unterhalt nach Tunesien zu überweisen

und zu versuchen, wieder mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau zusammen zu

kommen. Er habe über positive Erlebnisse und gemeinsame Unternehmungen mit den

Söhnen berichtet. Die tunesische Ehefrau sei nach Deutschland zu ihren

Verwandten gereist, wo sie gut unterstützt worden sei. Er sei von ihr bei

seiner Primärfamilie als ein schlechter Mann dargestellt und ausgeschimpft

worden. Dies habe zu einer Symptomverschlechterung mit suizidalen Impulsen

geführt. Die Nachricht über seine Hospitalisation habe zu einer Kehrtwende

geführt. Seine Verwandten hätten sich bei ihm entschuldigt und auch die Ehefrau

habe sich entschieden, einen gemeinsamen Neuanfang zu versuchen. Auf die

partnerschaftlichen Konflikte habe aufgrund mangelnder Deutschkenntnissen der

Ehefrau nicht eingegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe

Krankentaggelder bezogen, die auf den 6. Januar 2013 eingestellt worden

seien. Mit Hilfe der Beschwerdegegnerin (berufliche Massnahmen) habe er am 7. Januar

2013.

ein 50%iges Arbeitstraining in der C.___ begonnen. Das Arbeitstraining sei

für drei Monate mit einer Verlängerungsoption geplant. Der Patient sei mit der Erledigung

der vielen Formalitäten und des geplanten Arbeitsbeginns schnell überfordert

gewesen. Laut Rückmeldungen aus der C.___ habe er sich trotzdem motiviert und

offen gezeigt.

Zum «Procedere» führten die Ärzte aus, der

Patient habe mit dem Belastungstraining bei der C.___ angefangen. Valium solle ausgeschlichen

werden. Es sollten Paargespräche in französischer Sprache stattfinden, da

partnerschaftliche Konflikte als Krisenauslöser bestehen blieben.

6.7

Im Rahmen des am

14.

Februar 2013 durchgeführten MRI des Neurokraniums (IV-Nr. 64

S. 7) hielt Dr. med. V.___, Leitender Arzt, folgende Befunde / Beurteilung

fest: Altersentsprechend unauffällig konfiguriertes Neurokranium; keine

posttraumatischen, postentzündlichen oder postischämischen Parenchymdefekte

nachweisbar; unauffällige corticomedulläre Differenzierung; unauffällige

Liquorräume; keine intrakranielle Blutung, keine Residuen einer älteren Blutung

nachweisbar; keine Ischämie, keine tumorsuspekte Raumforderung bzw.

Bluthirnschrankenstörung; Sinus paranasales, Mastoid und Mittelohr reizlos; abgesehen

von einer bilateralen fetalen Versorgungsvariante der Arteria cerebri posterior

unauffällige Hirnbasisarterien.

6.8

Im Integrationsbericht der C.___

vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 55) betreffend das im Bereich der manuellen

Fertigung vom 7. Januar bis 9. August 2013 durch die

Beschwerdegegnerin zugesprochene und vorzeitig im Juli 2013 abgebrochene Aufbautraining

von 50 % wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei während 39 Tagen

wegen Krankheit / Unfall nicht anwesend gewesen (S. 1). Sein

Arbeitstempo sei angemessen gewesen (S. 3). Aufgrund der gesundheitlichen

Situation werde ein diesbezüglicher Leistungsdruck als nicht indiziert

erachtet. Neben den schmerzbedingten Kurzpausen habe er fleissig gearbeitet.

Seine Arbeitsqualität sei gut gewesen. Er habe während des gesamten

Produktionsverlaufs pro Tag vier Stunden gearbeitet. Eine Pensumsteigerung sei

aus gesundheitlichen Gründen nie in Reichweite gewesen. Seine

Leistungsfähigkeit beim 4-Stunden-Pensum sei zwischen 20 % und 40 %

gelegen. Ein massgebender Faktor dieser Einstufung sei die vorhandene

Inkonstanz gewesen. Es werde geschätzt, dass die Leistungsfähigkeit sowie das

Arbeitspensum des Beschwerdeführers erst nach einer allfälligen medizinischen

Stabilisierung erhöht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die vorgegebene

Tagesstruktur aus gesundheitlichen Gründen oft nicht einhalten können und viele

Krankheitsabsenzen gehabt.

6.9

Dr. med. O.___ hielt im

Schreiben vom 14. Oktober 2013 (IV-Nr. 63) fest, der Beschwerdeführer

habe im Frühjahr 2012 für kurze Zeit in Behandlung gestanden. Zur weiteren

Entwicklung seines psychischen Gesundheitszustandes und zu aktuellen Befunden

könne er keine Angaben machen.

6.10

Dr. med. N.___ hielt in seinem

Bericht vom 23. Oktober 2013 (IV-Nr. 64 S. 5 f.) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Psychosoziale

Belastungssituation sowie bekannte kulturelle Desintegration (ICD-10 Z60.3,

Z63.0, Z56)

-

Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstischem und impulsivem Anteil (ICD-10 Z73.1)

Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schädlicher Gebrauch von Cannabis

(ICD-10 F12.1)

- Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom,

HLA B27 negativ

- Vitamin D-Mangel Oktober 2011

- Intermittierende Kopfschmerzen

Zusammengefasst leide der

Beschwerdeführer seit circa zwei Jahren an intermittierend auftretenden

massiven Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, welche sich nicht hätten objektivieren

liessen. Weiterhin sei es im Rahmen einer kulturellen Desintegration und einer

Mobbingsituation zu einer depressiven Verstimmung bei einer narzisstischen

Persönlichkeit mit impulsiven Zügen gekommen, anschliessender Stellenverlust

und seitdem persistierende Arbeitsunfähigkeit. Momentan werde versucht, dem

Beschwerdeführer im Rahmen des W.___’s zu einer erneuten beruflichen

Reintegration zu verhelfen, da er momentan weiterhin aus diesem Grund zu

50.

% arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei unsicher und es werde eine

ergänzende medizinische Begutachtung empfohlen, da mit einem chronifizierten

Verlauf gerechnet werden müsse.

Als Lagermitarbeiter habe der

Beschwerdeführer an starken Wirbelsäulenbeschwerden gelitten, momentan sei er

mit einem verminderten Pensum im Rahmen des W.___’s beschäftigt, so dass hierzu

keine Aussage gemacht werden könne.

Es sollte dem Beschwerdeführer eine

körperlich nicht belastende Tätigkeit primär zu 50 % zugemutet werden

können, allenfalls wäre diese später auf 100 % steigerbar. Die Ursache der

Arbeitsunfähigkeit sei multifaktoriell, v.a. aber im psychischen Bereich sowie

der kulturellen Desintegration zu sehen. Der Beschwerdeführer sei sicher auf

Hilfe hinsichtlich Berufsberatung / Arbeitsvermittlung angewiesen,

dies auch, um einem chronifizierten Verlauf vorzubeugen.

6.11

Dr. med. D.___, RAD, hielt

anlässlich seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (IV-Nr. 69

S. 2 f.) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Im

Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer die psychosoziale Problematik in der

Beziehung und familiär und durch die kulturelle Desintegration sowie die

somatisch nicht abstützbare Schmerzsymptomatik. Ferner bestehe ein chronischer

Cannabiskonsum. Dies seien Diagnosen, die versicherungsmedizinisch keine

Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, es sei denn, die Försterkriterien wären

erfüllt. Damit sei die in Frage zu stellende rezidivierende depressive Episode

von Bedeutung. Der Empfehlung von Dr. med. N.___ entsprechend müsse die

Situation durch ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatrisches

Gutachten geklärt werden.

6.12

Im Rahmen des bidisziplinären

Gutachtens bei der E.___ vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 73.1) führten die

beiden Gutachter Dres. med. X.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Y.___,

Fachärztin für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

auf (S. 16):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

-

generalisiertes

multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

-

Ganzkörperschmerzen mit

vegetativer Begleitsymptomatik

-

klinisch, labortechnisch,

radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für

entzündlich-rheumatisches Geschehen

2.

Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom

(ICD-10 M54.5)

-

myostatische lnsuffizienz

mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

-

klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

-

radiologisch und

kernspintomographisch unauffälliger Befund

3.

Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10

M53.1)

-

Dysbalancen der

Schultergürtelmuskulatur

-

klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

-

radiologisch Chondrose C6/7

4.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

5.

Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden,

gegenwärtig abstinent, nach Angaben des Exploranden (ICD-10 F12.1)

Die Situation am Bewegungsapparat sei

beim Exploranden in der rheumatologischen Untersuchung validiert worden. Dabei

zeigten sich klinisch und bildgebend nur sehr geringgradige Befunde. Im

Wesentlichen sei von einem generalisierten unspezifischen multilokulären

Schmerzsyndrom zu sprechen. Als besondere Prädilektionsorte könnten das

zervikospondylogene und das thorakolumbospondylogene Schmerzsyndrom

hervorgehoben werden. Die Befunde seien allerdings derart gering und dadurch

niederschwellig, dass insgesamt aus Sicht des Bewegungsapparates keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.

Aus psychiatrischer Sicht seien die

somatisch nicht erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden

und Limitierungen, bei fehlender relevanter psychosozialer Belastungssituation,

einer Schmerzverarbeitungsstörung zuzuordnen. Das Ganze sei vor dem Hintergrund

von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und impulsiven

Anteilen einzuordnen. Auf affektiver Ebene sei von einer rezidivierenden

depressiven Störung auszugehen, derzeit einer leichten Episode entsprechend.

Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultiere eine leicht verminderte Belastbarkeit

im Sinne einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

Zusammenfassend resultiere aus

bidisziplinärer Sicht, dass für leichte bis schwere Tätigkeiten, somatisch ohne

Vorgaben, eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum

könnte vollschichtig umgesetzt werden, mit leicht reduziertem Rendement. Diese

Einschätzung sei mit Sicherheit ab Juni 2014 zu bestätigen. Über die Zeit

gemittelt könne bei intermittierenden, auch teilstationären Behandlungen

wahrscheinlich von der leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab November 2012

ausgegangen werden. Eine lang andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne

jedoch retrospektiv nicht bestätigt werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne auf die

aktuelle Behandlung verwiesen werden. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein

kräftigendes Trainingsprogramm zu empfehlen. Berufliche Massnahmen seien nicht

vorzuschlagen, insbesondere aufgrund der Erfahrungen im Jahr 2013 mit den

multiplen Absenzen. Grundsätzlich wäre der Explorand mindestens aus

medizinisch-theoretischer Sicht für das W.___ mit mindestens 80%iger

Vermittelbarkeit qualifiziert.

6.13

Dr. med. N.___ nahm mit Schreiben

vom 8. Juli 2014 (IV-Nr. 75) nach Rücksprache mit dem

Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Die aus bidisziplinärer Sicht

ausgesprochene 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei unrealistisch. Vor

allem aus psychiatrischer Sicht sei höchstens ein 50 % Pensum machbar.

Neben dem Trainingsprogramm unterziehe sich der Beschwerdeführer einer

psychiatrischen Behandlung, die gemäss Dr. med. N.___ noch längere Zeit andauere.

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus Sicht des Hausarztes zu 50 %

arbeitsfähig.

6.14

In der Stellungnahme vom 4. September

2014.

(IV-Nr. 77 S. 2 f.) hielt der Dr. med. D.___, RAD, zum bidisziplinären

Gutachten der E.___ folgendes fest: Dieses sei nachvollziehbar und schlüssig.

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. X.___ stelle die arbeitsrelevante

Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte Episode»

und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen «Schmerzverarbeitungsstörung»,

«schädlicher Gebrauch von Cannabis bei aktueller Abstinenz» und «akzentuierte

Persönlichkeitszüge». Die Arbeitsfähigkeit sei um 20 % eingeschränkt, was

sicher ab dem Zeitpunkt der Untersuchung gelte. Auf S. 17 werde zudem

erklärt, dass von einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

wahrscheinlich ab November 2012 ausgegangen werden könne. Retrospektiv könne

keine lang andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Frau

Dr. med. Y.___ habe den Versicherten aus rheumatologischer Sicht beurteilt.

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sie nicht stellen können.

Die von Seiten des Bewegungsapparats angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen

fänden nur zum Teil ein morphologisches Korrelat. Der Beschwerdeführer sei für

die angestammte Tätigkeit als Lagermeister 100 % arbeitsfähig. Eine

längerfristige Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren lasse sich nicht

begründen.

Dr. med. N.___ sei mit der psychiatrischen

Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden und plädiere für

50.

%. Begründen könne er dies jedoch nicht durch entsprechende

psychopathologische Befunde, welche die Einschätzung von Dr. med. X.___ in Frage

stellen könnten. Seine Stellungnahme entspreche einer anderen, nicht

fachärztlichen Einschätzung des gleichen Zustandes.

Aus medizinischer Sicht werde die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit

80.

% beurteilt. Eine längerdauernde höhere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen. Dies gelte auch für die

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Die Stellungnahme von Dr. med. N.___

habe keinen Einfluss auf die Beurteilung.

6.15

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ äusserte

sich in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 91 S. 2)

zur Einsprache des Vertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2015

(A.S. 83 ff.). Mit der Einsprache würden keine neuen medizinischen

Erkenntnisse vorgebracht. Die Argumentation, wegen der chronischen

Schmerzstörung sei das bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische

Gutachten ungenügend und es bedürfe eines polydisziplinären Gutachtens mit

einem zusätzlichen Internisten und Orthopäden, entbehre jeder fachlichen

medizinischen Begründung: Ein Vitamin D-Mangel sei keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit und problemlos behebbar. Die chronische

Schmerzsituation ohne objektivierbare somatische Grundlage sei nicht nur durch

Frau Y.___ rheumatologisch fachkundig gebührend beurteilt worden, sondern gehe

schon aus den Vorakten hervor (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. Februar

2014, vgl. E. II. 6.11 hiervor). Die Indikation für eine orthopädische Beurteilung

gehe aus keiner einzigen Diagnose hervor. Im Übrigen verfüge die Rheumatologin

über ein Fachwissen, das den gesamten Bewegungsapparat umfasse und diesen aus

einer viel breiteren Sichtweise beurteilen lasse, als dies der Orthopäde könnte

(bspw. würden auch entzündliche Erkrankungen berücksichtigt). Das durchgeführte

Gutachten besitze weiterhin Gültigkeit, es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen

notwendig. Es könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten

werden.

6.16

Im Rahmen des psychiatrischen

Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, K.___, vom

9.

September 2016 (A.S. 81 ff.) wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (A.S. 100):

1.

Rezidivierende depressive Störung,

leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [recte: ICD-10 F33.0])

Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

2.

Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10

Z73.1) mit emotional instabilen, impulsiven aber auch narzisstischen Zügen

3.

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

ohne Nachweis einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

4.

Schädlicher Konsum von Cannabinoiden

(ICD-10 F12.1)

Der Beschwerdeführer sei in der Lage,

die bisherige Tätigkeit in der Grössenordnung von 80 % (integral

betrachtet Leistungsfähigkeit / Präsenzzeit) zu verrichten

(S. 105). Auch andere, leidensadaptierte Tätigkeiten könne der

Beschwerdeführer im Umfang von 80 % ausüben. Rückblickend betrachtet sei

die Arbeitsfähigkeit nie längerdauernd auf weniger als 80 % abgesunken.

Die Prognose sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer keine

Veränderungsmotivation, insbesondere keine Motivation zu einer Rückkehr in eine

Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufweise.

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer sowohl

somatische (rheumatologische) als auch psychiatrische Diagnosen festgestellt

worden sind, wobei die Beeinträchtigungen seines psychischen

Gesundheitszustands deutlich überwiegen. So konnte bereits der Rheumatologe Dr.

med. M.___ im Bericht vom 15. November 2011 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)

keine Hinweise auf eine Wirbelsäulenpathologie finden und auch im Rahmen des am

14.

Februar 2013 durchgeführten MRI des Neurokraniums (vgl. E. II. 6.7

hiervor) wurden unauffällige Befunde ausgewiesen. Dies wurde sodann anlässlich

des rheumatologischen Teilgutachtens im Rahmen des Gutachtens der E.___ vom

23.

Juni 2014 bestätigt. So wurde festgehalten, dass sich klinisch und

bildgebend nur sehr geringgradige Befunde zeigten und daher aus Sicht des

Bewegungsapparates keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultierten. Folglich

kann davon ausgegangen werden, dass die rheumatologischen

Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht im Vordergrund

stehen.

Im Rahmen des durch die

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens bei der E.___

vom 23. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) – welches in der Folge durch

den RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014

als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert wurde (vgl. E. II. 6.14 hiervor)

–, hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. X.___ eine

Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) diagnostiziert. Das Vorliegen einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe demgegenüber nicht festgestellt

werden können. Der psychiatrische Gutachter ist sodann bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auf die Förster-Kriterien eingegangen und hat diese verneint

(IV-Nr. 73 S. 10). Es standen beim Beschwerdeführer somit unklare

Beschwerden zur Diskussion. Diesbezüglich ist auf die – zwar nach dem hier

massgebenden Zeitpunkt vom 20. April 2015 (vgl. E. II. 4.5 hiervor)

ergangene, aber für das Versicherungsgericht trotzdem relevante –, neue

Rechtsprechung des Bundesgerichts einzugehen: Gemäss BGE 141 V 281 vom

3.

Juni 2015 soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1); das Augenmerk

ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme

Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand

eines Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3). Das

Versicherungsgericht hat aufgrund dieser Ausgangslage eine ergänzende Prüfung

anhand dieser neuen Indikatoren angeordnet. Denn diese lassen sich allein

gestützt auf das Gutachten der E.___ nicht beurteilen. Da – gestützt auf die

vorliegenden medizinischen Akten und dabei insbesondere auch aufgrund des

Gutachtens der E.___ – kein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, die allein

auf ein somatisches Korrelat zurückzuführen ist, wurde in der Folge bei Dr. med.

F.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt, das vom

9.

September 2016 datiert (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Ein, wie vom

Beschwerdeführer beantragt (A.S. 6 f.), polydisziplinäres Gutachten,

erweist sich aufgrund der vorangegangenen Ausführungen als nicht erforderlich.

8.

Wie bereits unter E. II. 4.4

hiervor erwähnt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die

allgemeinen Anforderungen (vgl. E. II. 4.3 hiervor) erfüllt, nur dann ab, wenn

zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen.

8.1

Zu prüfen ist daher nachfolgend,

ob das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom

9.

September 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) grundsätzlich beweiskräftig

ist:

8.1.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht:

So beruht dieses auf den vollständigen Vorakten (A.S. 83 ff.) sowie auf

einer Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte (A.S. 90 f.), womit

beim Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden kann. Zudem

wurde eine umfassende Exploration durchgeführt (A.S. 91 ff.), womit auch

die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in die Beurteilung

miteingeflossen sind. Der Beschwerdeführer liess an der öffentlichen

Verhandlung vom 19. Dezember 2017 erstmals beanstanden, dass die

Exploration vom 29. August 2016 in deutscher Sprache durchgeführt wurde (vgl.

Protokoll, A.S. 131 ff.). Dazu lässt sich dem Gutachten (S. 3)

entnehmen, auf Wunsch des Beschwerdeführers (schriftliche Bestätigung) sei die

Untersuchung ohne professionelle Übersetzung durchgeführt worden. Aus dem

Gutachten, welches eine ausführliche Anamnese enthält, ergeben sich denn auch

keine Hinweise darauf, dass eine fachgerechte Exploration wegen

Verständigungsproblemen nicht möglich gewesen wäre. Im Gutachten wird angegeben

(A.S. 96), der Zeitaufwand für das Gutachten habe 90 Minuten betragen. Dem

Beschwerdeführe wurde mit Verfügung vom 12. September 2016 (A.S. 109)

Gelegenheit geboten, zum Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen. Von dieser

Möglichkeit machte er auch innert erstreckter Frist und anschliessender

Nachfrist bis 10. November 2016 (vgl. A.S. 113 f., 117) keinen

Gebrauch. Die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vom

19.

Dezember 2017 erstmals vorgebrachte Behauptung, die Untersuchung habe

nur 15 Minuten gedauert (vgl. Protokoll, A.S. 131 ff.) ist vor diesem

Hintergrund nicht nachvollziehbar und erscheint auch mit Blick auf die

detaillierten Ausführungen, die das Gutachten enthält, als ausgeschlossen. Weitere

Abklärungen zur Dauer der Begutachtung, einschliesslich der an der öffentlichen

Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahme des Sohns des Beschwerdeführers,

können aber auch deshalb unterbleiben, weil es für den Aussagegehalt eines

Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist

vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 719/03 vom 17. November 2006;

Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3). Dies

trifft auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ zu. Dieses umfasst Untersuchungen

auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (A.S. 96 ff.), wobei der Laborbefund

der [...] vom 31. August 2016 (A.S. 99) miteinbezogen wurden. Damit

beruht das Gutachten im Weiteren auf umfassenden und allseitigen

Untersuchungen. Auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete der Gutachter

bewusst, da er dies als nicht notwendig erachtete (A.S. 96), was in seinem

Ermessen liegt. Es werden sodann die Diagnosen gestellt und es folgt eine

ausführliche Beurteilung, welche sich inhaltlich an den durch das Bundesgericht

entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder

(BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) orientiert (A.S. 103 ff.). Ferner

leuchten auch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der

medizinischen Situation ein: So ist die gutachterliche Einschätzung, wonach der

seit Jahren betriebene, schädliche Gebrauch von Cannabinoiden als inadäquater

Selbstbehandlungsversuch von innerseelischen Spannungszuständen zu

interpretieren sei (A.S. 101), nachvollziehbar. Denn der Beschwerdeführer

gibt anlässlich der Exploration an, seit 30 Jahren Cannabis zu konsumieren,

wobei er abends seit Jahren einen Joint zur Beruhigung rauche (A.S. 93). Die

weitere gutachterliche Beurteilung, wonach aktuell allenfalls eine leichte depressive

Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0, A.S. 102) vorliege,

erscheint aufgrund der entsprechenden Begründung durch den Experten einleuchtend.

So wird festgehalten, die diagnostischen Algorithmen einer leichten depressiven

Episode seien aktuell eben gerade erfüllt, wobei einerseits die Minderung in

der Fähigkeit, Freude wahrzunehmen und Interessen zu entwickeln, als ein

Kardinalsymptom einer Depression als gerade eben erfüllt angesehen werde und

die dysphorische Stimmungslage der depressiven Symptomatik zugerechnet werde

(A.S. 101 unten). Somit lägen zwei von drei Kardinalsymptomen vor. Von den

akzessorischen, zusätzlichen Symptomen einer Depression lägen eine

Appetitminderung, eine Schlafstörung und ein subjektives Klagen über

Konzentrationseinschränkungen vor, so dass, auch wenn die Ausprägung der

Symptomatik insgesamt eher gering sei, vier bis fünf Symptome einer depressiven

Erkrankung erfüllt seien. Es überzeugt in diesem Zusammenhang ferner auch, dass

das Vorliegen einer mittelschweren oder gar schweren Depression nicht gegeben

sei. Weiter legt der Gutachter in schlüssiger Weise dar, dass die

diagnostischen Algorithmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht

hinlänglich erfüllt seien (A.S. 102). So mangle es an einer quälend

wahrgenommenen, chronischen Schmerzsymptomatik, auch wenn der Beschwerdeführer

subjektiv immer wieder auf Schmerzen hinweise. Sein Verhalten in der

Explorationssituation, aber auch die Schilderung seiner Alltagsbeschwerden

lasse eine vorherrschende Beschwerde durch andauernden schweren und quälenden

Schmerz nicht erkennen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, da der

Beschwerdeführer auf Befragen des Experten betreffend sein jetziges Leiden und

Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (A.S. 91) nicht unmittelbar

über Schmerzen spricht, sondern angibt, es gehe ihm nicht besonders gut und

dies sodann dahingehend konkretisiert, dass er sich ständig unter Druck fühle,

nervös, unruhig, hässig sei, ihm nichts gefalle, er keine Freude habe, ständig

gereizt sei und mit seinem Schicksal hadere. Erst später berichtet er von einer

Beeinträchtigung durch die Schmerzen hauptsächlich im Nacken- / Schulterbereich

sowie Rückenschmerzen im Lumbalbereich, wobei der Schmerzcharakter nicht näher

zu beschreiben sei (A.S. 92 oben). Auf der VAS habe er die

Schmerzintensität nicht benennen können. Auch in Bezug auf den durch den

Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf und die Freizeitgestaltung sind

keine wesentlichen schmerzbedingten Einschränkungen erkennbar: So erwache er

morgens zu unterschiedlichen Zeiten, nehme zunächst eine Tablette ein und

bleibe dann meist noch bis in die Mittagsstunden im Bett. Er sei allein in der

Wohnung, da müsse er sich um den Haushalt kümmern, er erledige aber nur das

Nötigste. Wenn die Ehefrau zu Hause sei, obliege ihr die Hausarbeit. Kleinere

Einkäufe könne er alleine erledigen. Wenn möglich gehe er in Begleitung seiner

Söhne oder seiner Ehefrau zum Einkaufen, da er dann weniger in Konflikte

gerate. Nachmittags treffe er gelegentlich Kollegen, trinke Kaffee und

unterhalte sich am liebsten über Religion, Allah und die Propheten. Er sei auch

immer noch an Fussball interessiert und habe lachend über den kürzlichen 6 : 0

Sieg seines Lieblingsclubs berichtet. Er sei früher gerne schwimmen gegangen,

habe gerne getaucht, daran habe er jetzt kein Interesse mehr. Erst in Bezug auf

das Autofahren kommt er auf die Schmerzen zu sprechen. So sei er im Besitz des

Führerausweises, fahre auch gelegentlich Auto, beschränke sich aber auf kurze

Strecken. Lange könne er wegen der Schmerzen nicht Autofahren (A.S. 92). Aufgrund

dieser Ausführungen sind – wie vom Gutachter formuliert (s. oben) – keine erheblichen

schmerzbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowohl bei der

Bewältigung des Alltags als auch bei der Freizeitgestaltung erkennbar. Daher

überzeugen die Einschätzungen des Experten, wonach es einerseits an einer

quälend wahrgenommenen, chronischen Schmerzsymptomatik und an einem

schwerwiegenden innerseelischen Konflikt in enger Verknüpfung mit der

Entwicklung des Schmerzsyndroms mangle (A.S. 102). Der Gutachter hält

weiter dafür, dass den zweifelsohne vorliegenden psychosozialen

Belastungsfaktoren nicht die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad oder

Aufrechterhaltung der Schmerzen zukämen. Es sei vielmehr von einer

Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen, welche im Zuge einer vermehrt nach

innen gerichteten Selbstwahrnehmung im Rahmen der depressiven Erkrankung

vorliege. Zusammenfassend hat der Gutachter die Indikatoren gemäss BGE 141 V

281.

eingehend behandelt und sich mit diesen intensiv auseinandergesetzt, wobei

er die Ressourcen des Beschwerdeführers bejaht (A.S. 102 ff.). Er hält weiter

fest, es gelinge dem Beschwerdeführer offenbar, vor dem Hintergrund früher,

defizitärer Sozialisationsbedingungen nicht, stabile Persönlichkeitsstrukturen

aufzubauen, so dass sich das Bild einer akzentuierten Persönlichkeit mit

narzisstischen und emotional instabilen, impulsiven Zügen entwickle

(A.S. 101). Diese Einschätzung ist unter Heranziehung der Angaben des

Beschwerdeführers zu seiner Biographie nachvollziehbar (A.S. 94 f.). So

sei er in Tunesien aufgewachsen, habe aufgrund von heftigen Konflikten in der

Familie ein Jahr vor der Matura die Schule abgebrochen und sei nach Frankreich

gegangen. Dort habe er von 1986 bis 1995 ohne Papiere gelebt und sich mit

Hilfsarbeiten durchgeschlagen.1995 sei er dann in die Schweiz gekommen und habe

als Hilfskraft sechs Monate auf einem Bauernhof gearbeitet. Er habe 1996 das

erste Mal geheiratet, wobei es um die Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz

gegangen sei. Aus der zweiten Ehe habe er zwei Söhne, die Trennung sei ein

Fehler gewesen, er liebe diese Frau noch immer. Das Verhältnis zu den beiden

Söhnen sei gut. Die dritte und vierte Ehe hätten jeweils nicht einmal ein Jahr

gehalten, es sei rasch zu Konflikten gekommen. Seit 2009 sei er in der fünften

Ehe mit einer aus Tunesien stammenden Frau, sie hätten gemeinsam zwei Kinder

(vier- und einjährig). Sie arbeite aktuell nicht und sei in Tunesien. Die recht

beengte häusliche Situation in einer Dreieinhalbzimmerwohnung sei angespannt

und konfliktbeladen. Innerlich habe er sich schon von der Frau getrennt und

erwäge manchmal die Scheidung. Es gebe einen kleinen Freundes- und

Bekanntenkreis von etwa drei Personen, wobei er sich mit einem Freund häufig

zum gemeinsamen Kaffeetrinken in der eigenen oder in der Wohnung des Freundes

treffe. Er vermeide das Aufsuchen eines öffentlichen Kaffees oder eines

Kulturvereins, da es ihm dort zu unruhig sei und er dort wiederholt mit Gästen

in Konflikt geraten sei. In die Moschee gehe er lediglich noch zum

Freitagsgebet und kehre danach möglichst rasch wieder nach Hause zurück, damit

er nicht mit anderen in Konflikt gerate. Gestützt auf diese Ausführungen vermag

die weitere gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach das Ausmass einer

krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht erreicht werde, da der

Beschwerdeführer noch immer über ein ausreichendes Potential an Impulskontrolle

und Frustrationstoleranz verfüge und daher in der Lage sei, sein Verhalten

trotz der vermehrt narzisstischen Kränkungen zu steuern (A.S. 101). Dies

beleuchtet der Experte sodann anhand der mehrjährigen Integration am

Arbeitsplatz in den Jura-Werken, die gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden

Persönlichkeitsstörung spreche.

8.1.2

Damit kann dem Gutachten von Dr.

med. F.___ vom 9. September 2016 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen

werden.

8.2

Es bleibt nachfolgend zu prüfen,

ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,

die Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ zu

erschüttern:

8.2.1

In Bezug auf die beiden Berichte

des Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 28. Oktober und 15. November

2011.

(vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) kann festgehalten werden, dass sich dieser

auf das medizinische Fachgebiet der Rheumatologie spezialisiert hat und daher

seiner psychiatrischen Diagnosestellung einer «rezidivierenden depressiven

Episode» kaum Beweiswert zukommt. Auf diese sowie auf die ebenfalls durch ihn

festgestellte Diagnose eines «chronisch fibromyalgischen Schmerzsyndroms» ging

er denn auch nicht näher ein. Diese erweisen sich daher nicht als

nachvollziehbar. Der weiter ausgewiesene Vitamin D-Mangel könne laut dem

Rheumatologen substituiert bzw. behandelt werden. Aufgrund dessen vermag die

durch ihn – u.a. auch auf der psychiatrischen Diagnose beruhende – geschätzte Arbeitsfähigkeit

von 50 % nicht zu überzeugen.

Der Beweiswert des psychiatrischen Gerichtsgutachtens

wird durch die beiden rheumatologischen Berichte nicht eingeschränkt.

8.2.2

Ähnliches gilt auch für die

Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. N.___ vom

21.

November 2011, 23. Oktober 2013 und 8. Juli 2014 (vgl.

E. II. 6.3, 6.10, 6.13 hiervor). So handelt es sich bei ihm um einen

Facharzt für Allgemeinmedizin, weshalb die durch ihn erfolgten psychiatrischen

Diagnosestellungen kaum beweiswertig sind. Es ist zudem auf den durch die

Rechtsprechung anerkannten Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der

behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein

praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (vgl. BGE 135

V 465 E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I

697/05 E. 4.2 je mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom

11.

April 2014 E. 4.4.3,8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1,

8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich die

behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren

haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden

Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung

des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen

Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen, kann nicht unbesehen auf

die drei Berichte von Dr. med. N.___ abgestellt werden. Es kann weiter

festgehalten werden, dass der Hausarzt im Bericht vom 23. Oktober 2013

(vgl. E. II. 6.10 hiervor) den schädlichen Cannabiskonsum des

Beschwerdeführers als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einschätzte,

was Dr. med. F.___ in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten (vgl.

E. II. 6.16 hiervor) bestätigte.

Eine Minderung des Beweiswertes des

Gerichtsgutachtens ergibt sich aus den Berichten des Hausarztes nicht.

8.2.3

In Bezug auf die beiden Berichte

der R.___, [...], vom 22. August 2012 und 6. Februar 2013 (vgl. E.

II. 6.4, 6.6 hiervor) führt Dr. med. F.___ aus, eine zur Behandlung von 2012

führende, «akute Belastungssituation» sei nicht mehr vorhanden (A.S. 104).

Diese Darlegung leuchtet ein, da die Ärzte im Bericht vom 22. August 2012

festhielten, der Beschwerdeführer sei ihnen durch Dr. med. N.___

überwiesen worden, weil er «aktuell» mit der Schwangerschaft seiner tunesischen

Ehefrau überfordert gewesen sei (IV-Nr. 13.4 S. 2 unten). Diese

Belastung wurde sodann im Bericht vom 6. Februar 2013 dahingehend

präzisiert, dass eine psychosoziale Belastungssituation durch die Vaterschaft,

die Arbeitslosigkeit und die Partnerschaft begründet und eine bekannte

kulturelle Desintegration gegeben sei. Bei der in diesem Zusammenhang

ausgewiesenen «psychosozialen Belastungssituation sowie bekannten kulturellen

Desintegration (ICD-10 Z60.3, Z63.0, Z56)» handelt es sich indes um sogenannte Z-Kodierungen,

denen keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_299/2014 vom 30. März 2015 E. 4.1 unten). Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass der psychiatrische Gerichtsgutachter darauf nicht eingegangen

ist. Die im Weiteren durch die R.___ ausgewiesene Verdachtsdiagnose von

akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10

Z73.1) bestätigte Dr. med. F.___ dahingehend, dass er anstelle eines Verdachtes

«akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit emotional instabilen,

impulsiven aber auch narzisstischen Zügen» auswies. Damit stimmen die

ärztlichen Einschätzungen diesbezüglich überein. Da der Gerichtsgutachter

dieser Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und den

Berichten der R.___ bis auf die Dauer des stationären Aufenthalts vom 14. bis

21.

August 2012 (Krisenintervention) keine Einschätzungen betreffend die

Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, ist auch hier kein Widerspruch zwischen den

ärztlichen Beurteilungen erkennbar. In Bezug auf die im Austrittsbericht vom

6.

Februar 2013 ausgewiesene «rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» (vgl. E. II. 6.6 hiervor)

führte Dr. med. F.___ aus, er könne zwar die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Episode bestätigen, aber die in der Vergangenheit attestierte

mittelschwere depressive Episode liege nicht mehr vor (A.S. 104).

Gestützt auf diese Ausführungen steht

fest, dass die beiden Berichte der R.___, [...], den Beweiswert des

Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen.

8.2.4

Im sehr kurz ausgefallenen und

daher nicht vollumfänglich nachvollziehbaren Bericht des

versicherungsmedizinischen Gutachters Dr. med. S.___ vom 12. September

2012.

(vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurde eine im Mittelpunkt der aktuellen

Beschwerden stehende, weitgehend chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen. Er setzte sich indes

nicht näher mit dieser Diagnose auseinander, weshalb sie nicht nachvollziehbar

ist. Dr. med. F.___ setzte sich demgegenüber im Rahmen seines

psychiatrischen Gerichtsgutachtens mit dieser Diagnose in schlüssiger Weise auseinander

und legte in einleuchtender Weise unter Beizug der hierfür erforderlichen

Indikatoren gemäss BGE 141 V 285 dar, weshalb er diese nicht bestätigen könne. Anstelle

einer Schmerzstörung sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Aus

diesem Grund erscheint die von Dr. med. S.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit

von 50 % in der angestammten Tätigkeit nicht plausibel.

Der Bericht von Dr. med. S.___ vermag

die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen von Dr. med. F.___

nicht zu verkleinern.

8.2.5

In Bezug auf die durch den

Psychiater Dr. med. X.___ anlässlich des am 23. Juni 2014 verfassten psychiatrischen

Teilgutachtens bei der E.___ (vgl. E. II. 6.12 hiervor,

IV-Nr. 73.1 S. 6 ff.) festgestellten Diagnosen besteht mit Dr. med. F.___ Übereinstimmung.

So bestätigte Letzterer sowohl das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode, einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie

des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden und von akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und impulsiven Anteilen. Die beiden

Gutachter stimmen denn auch darin überein, dass sich einzig die rezidivierende

depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Ausserdem halten die beiden

Gutachter in übereinstimmender Weise fest, dass die Arbeitsfähigkeit um

20.

% eingeschränkt sei.

Das psychiatrische Teilgutachten der E.___

stützt somit das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___.

8.2.6

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 9. September 2016 nicht zu

schmälern vermögen. Daher ist kein Grund zum Abweichen vom Gerichtsgutachten

ersichtlich (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Da sich die Parteien im Anschluss an das

Gutachten nicht zu diesem geäussert haben (vgl. E. I. 6 hiervor), ist auch

nicht auf entsprechende Vorbringen einzugehen.

8.3

Nachfolgend ist auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers an der öffentlichen Verhandlung vom

19.

Dezember 2017 einzugehen (vgl. Protokoll, A.S. 131 ff.):

8.3.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, bei leichten und mittleren Depressionen habe nach neuer

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Indikatorenprüfung stattzufinden. Dies

sei im Gutachten von Dr. med. F.___ nicht erfolgt. Diese Ausführung ist grundsätzlich

korrekt. So hat das Bundesgericht in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen

8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 klargestellt, dass auch

affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren

depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden.

Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen

hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts

8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hat

sich Dr. med. F.___ in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 9. September

2016.

mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 intensiv auseinandergesetzt

und ist dabei zum Schluss gekommen, dass es sich einzig um eine leichte

Ausprägung der depressiven Episode handle. Da es ansonsten aufgrund der

vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine längerdauernde intensive psychiatrische/psychotherapeutische

Behandlung des Beschwerdeführers gibt – bei Dr. med. O.___ fand anfangs 2012

eine solche statt (vgl. E. II. 6.9 hiervor) – und der Beschwerdeführer zwar gegenüber

dem Gutachter Dr. med. F.___ angegeben habe (A.S. 92 unten), er befände

sich aktuell bei einem Psychiater in Behandlung, den er bisher dreimal

aufgesucht habe und bei dem eine Behandlung in 14 tägigem Rhythmus geplant

sei, kann auch hier nicht von einer engmaschigen psychiatrischen Therapiemassnahme

gesprochen werden. Die Anwendung der Indikatoren auf das depressive

Beschwerdebild führt demnach jedenfalls nicht zur Annahme einer höheren

Arbeitsunfähigkeit als derjenigen, welche der Gutachter als gegeben erachtet. Die

mit den Urteilen vom 30. November 2017 erfolgte Praxisänderung steht daher

einem Abstellen auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten von Dr. med. F.___

nicht entgegen.

8.3.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, der Gutachter Dr. med. F.___ sei nicht auf die Divergenzen zwischen

seinen eigenen Einschätzungen und den Feststellungen bzw. der Arbeitsfähigkeit

anlässlich des Aufbautrainings bei der C.___ vom Januar bis im Juli 2013 eingegangen.

Es kann zunächst festgehalten werden, dass dem Gutachter die entsprechenden

Berichte der C.___ vorgelegen haben und er daher von den daraus resultierenden

Ergebnissen Kenntnis hatte. So hat er diese bei den Vorakten aufgeführt

(A.S. 83 ff.). Es bestand jedoch keine Verpflichtung, sich mit diesen

explizit auseinanderzusetzen. Da es im Rahmen des ungefähr fünfmonatigen Aufbautrainings

bei der C.___ (vgl. E. II. 6.8 hiervor) zu insgesamt 39 unfall- bzw. krankheitsbedingten

Absenzen gekommen ist, stellt sich ohnehin die Frage, inwiefern auf die beim

Training erzielten Ergebnisse überhaupt abgestellt werden kann. Dass Dr. med. F.___

die bescheidenen Ergebnisse des Aufbautrainings auf eine Selbstlimitierung

zurückführt (A.S. 103), leuchtet mit Blick auf die überwiegend leicht

ausgeprägten Befunde, die der Gutachter feststellen konnte, ohne weiteres ein. Wenn

im Integrationsbericht der C.___ von einer guten Motivation ausgegangen wird

und die Einschränkungen und Schwankungen mit gesundheitlichen Problemen erklärt

werden, stellt dies die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens, das in Kenntnis

dieser Ausführungen verfasst wurde, nicht in Frage, denn ein

Eingliederungsfachmann ist nicht in gleicher Weise wie ein Facharzt kompetent,

die Gesundheit eines Versicherten und dessen Beeinträchtigungen in einer

beruflichen Tätigkeit in gleichem Masse verlässlich einzuschätzen. Dies gilt

noch verstärkt, wenn es um psychiatrische Belange geht. Somit vermag der

Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

8.3.3

Das Argument des

Beschwerdeführers, wonach nicht klar sei, ob sich sein Gesundheitszustand trotz

des anhaltenden Cannabiskonsums überhaupt habe umfassend abklären lassen, oder,

ob nicht zunächst eine Abstinenz hätte gefordert werden müssen, überzeugt nicht.

So war dem Experten Dr. med. F.___ der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers

bekannt. Dieser ergibt sich zum einen bereits aus den Vorakten und zum anderen

gab der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration an, seit über 30

Jahren Cannabis zu rauchen (A.S. 93), was sich sodann bei den veranlassten

Laboruntersuchungen bestätigte (A.S. 99). Der Gutachter war aufgrund seiner

Fachkenntnisse zweifellos in der Lage, die Arbeitsfähigkeit trotz dieses Suchtmittelkonsums

einzuschätzen. Das Gutachten enthält denn auch keinen entsprechenden Vorbehalt.

Dr. med. F.___ stellte die Diagnose «schädlicher Konsum von Cannabinoiden

(ICD-10 F12.1)», welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Diese gutachterliche

Einschätzung wird durch die medizinischen Vorakten gestützt: So stufte bereits der

Hausarzt Dr. med. N.___ den «schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)» im

Bericht vom 23. Oktober 2013 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein, was anschliessend im Gutachten der E.___

vom 23. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) bestätigt wurde, wobei der

Beschwerdeführer damals gestützt auf seine eigenen Angaben als abstinent

bezeichnet wurde.

8.4

Dem Gerichtsgutachten von Dr.

med. F.___ vom 9. September 2016 ist somit voller Beweiswert zuzusprechen.

Es ist damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den

Einschätzungen in diesem Gerichtsgutachten auszugehen: Aufgrund der rezidivierenden

depressiven Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) ist dem

Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lager-Mitarbeiter in der

Grössenordnung von 80 % zumutbar. Dies gilt auch für andere,

leidensadaptierte Tätigkeiten (ohne besondere Anforderungen an die Konflikt-

und Teamfähigkeit, ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, wie besonderer

Zeitdruck und Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen, A.S. 104 f.,

107). Rückblickend betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit nie längerdauernd auf

weniger als auf 80 % abgesunken (A.S. 105).

9.

Die Ermittlung der

Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt durch den Vergleich

des Einkommens, das der Versicherte erzielen würde, wenn der versicherte

Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre, mit jenem, das er als Invalide

erzielen könnte.

9.1

Bei Erwerbstätigen hat der

Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der

Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit

die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden

können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen

und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dieses

Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige

Einkommensermittlung an sich zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig

grossen Aufwand erfordern würde, und wenn ferner angenommen werden kann, dass

die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat

ergibt. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer

ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch

eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 104 V 135 E. 2.b

S. 136 f.).

9.2

Sind Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht

der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; Urteil

des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 m.w.H.). Hinsichtlich

der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestehen vorliegend keine

Anhaltspunkte, die ein Abstellen auf unterschiedliche Tabellenlöhne

rechtfertigen. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand eines Prozentvergleichs

vorzunehmen.

9.3

Zu beurteilen bleibt die Frage,

ob und in welcher Höhe den behinderungsbedingten Lohnnachteilen auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen

ist.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80).

Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V

75.

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli

2009.

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V

75.

E. 5a/bb S. 78).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im

Besonderen wurde bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch

teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 % erwerbstätig sein können,

ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011

vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand Rechnung

getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010

IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom

19.

November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen;9C_139/2013 vom 26. Juni

2013.

E. 3.4.2). Die statistischen Werte für das Jahr 2012 lassen es jedoch

als fraglich erscheinen, ob eine derartige Einbusse ausgewiesen ist (vgl. die

Beilage zum IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen

vom 22. Oktober 2014 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht»). Männer ohne

Kaderfunktion mit einem Pensum von mehr als 75 % verdienen gemäss dieser

Statistik sogar mehr als vollzeitlich Erwerbstätige, so dass das Pensum von

80.

% jedenfalls keinen Grund für einen Abzug bildet. Auch das Alter des

Beschwerdeführers von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

(20. April 2015) begründet keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau

gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss

nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt

hinsichtlich der Nationalität, da der Beschwerdeführer über die

Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 5) und somit im

Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer

zusammen (LSE 2008 TA12). Nach Lage der Akten ist auch nicht von mangelnden Sprachkenntnissen

auszugehen, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, um einen

leidensbedingten Abzug zu begründen. Es besteht somit kein Anlass für einen solchen

Abzug.

9.4

Beim Beschwerdeführer besteht

somit ein Invaliditätsgrad von 20 %, der nicht zum Bezug einer Rente

berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor). Selbst wenn von einem Tabellenlohnabzug von

10.

% ausgegangen würde, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern.

10.

Die anfangs 2013 durchgeführten

Eingliederungsbemühungen (Arbeitstraining) verliefen erfolglos und mussten u.a.

wegen der häufigen Absenzen des Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. E. II.

6.8

hiervor). Im Rahmen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 9. September

2016.

hielt Dr. med. F.___ fest (vgl. E. II. 6.16 hiervor), der Beschwerdeführer

weise keine Motivation zur Rückkehr in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt auf. Die gescheiterte Eingliederung wurde zudem auf eine

Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zurückgeführt (A.S. 103). Daraus

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf fehlende subjektive

Eingliederungsfähigkeit zu schliessen. Was konkrete Massnahmen anbelangt, ist

zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die psychiatrisch festgestellte

Einschränkung in einer anderen Tätigkeit weniger stark auswirken könnte. Einer

weiterführenden Umschulung stehen überdies mit Blick darauf, dass der

Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung verfügt, die Prinzipien der

Gleichwertigkeit und der Verhältnismässigkeit entgegen.

11.

Es ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. April 2015 (A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung vom

20.

April 2015 zu bestätigen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.1

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

12.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt den unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt

Claude Wyssmann hat am 28. November 2016 bzw. 19. Dezember 2017 (A.S. 120

ff., 134 f.) je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 4'697.05 (CHF 3'528.05 + CHF 1'169.00) geltend

macht. Dabei werden ein Aufwand von 16.91 Stunden (12,61 Std.+ 4,3 Std.)

und Auslagen von CHF 290.70 (CHF 240.30 + CHF 50.40)

ausgewiesen. Darin ist ein Kanzleiaufwand für neun Klientenbriefe

(23. Juni,12. November 2015, 15. Januar, 6., 9. Mai,

22.

Juni, 3. Oktober, 28. November 2016 und 30. August 2017)

à je 0,17 Stunden (total: 1,53 Std.) und für fünf Fristerstreckungen von total

1,33 Stunden (16., 29. Oktober 2015, 5. Juli, 3. und 31. Oktober

2016) enthalten, die im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht

gesondert zu entschädigen sind. Beim Brief an die IV-Stelle, Herr Z.___, vom

21.

November 2017 ist nicht ersichtlich, um was es sich dabei gehandelt

hat. Daher ist der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 0,33 Std.

ebenfalls nicht zu entschädigen. Nach Abzug von insgesamt 3,19 Stunden beträgt

der Aufwand noch total 13,72 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund

des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons

Solothurn vom 8. März 2016, in Kraft seit 15. Juli 2016 bzw.

§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00.

Damit ergibt sich eine Entschädigung CHF 2'469.60. Was die Auslagen von CHF 290.70

anbelangt, so sind die 167 Kopien (165 + 2 Kopien) pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich

so um CHF 83.50 auf CHF 207.20. Die Fahrtspesen für die Hin- und

Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 von

45.4

km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von

CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m.

§ 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Daher reduzieren sich die

Auslagen auf total CHF 193.60. Somit beläuft sich die Kostenforderung des

Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 213.05) auf

total CHF 2'876.25, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 740.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'617.15), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem

Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen

ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

12.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

12.4

Die Kosten für das monodisziplinäre

Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 9. September 2016 in der Höhe von

CHF 4'000.00 hat der Staat Solothurn zu tragen. Eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 139 V 396) liegt nicht vor, da die

zusätzlichen Abklärungen erforderlich wurden, um die mit dem erst nach der

angefochtenen Verfügung ergangenen Urteil BGE 141 V 281 eingeführte

Indikatorenprüfung vornehmen zu können.

12.5

Der Beschwerdeführer hat sich am Morgen der vereinbarten

psychiatrischen Begutachtung vom 20. Juni 2016 telefonisch bei der K.___

abgemeldet (vgl. A.S. 71, vgl. E. I. 4 hiervor). Mit Eingabe vom 17. August

2016.

(A.S. 78 f.) hat der Vertreter des Beschwerdeführers sodann gesundheitliche

Gründe für diese telefonische Abmeldung geltend gemacht. So habe dieser

aufgrund seiner Schmerzen viele Tabletten einnehmen müssen und es sei daher ihm

angeblich nicht möglich gewesen, den Begutachtungstermin wahrzunehmen. Ein

Beleg hierfür wurde indes nicht eingereicht. Die K.___ hat in der Folge bei der

Rechnungsstellung (Eingang vom 12. September 2016) für das «Erstellen des

monodisziplinären Gutachtens inkl. einmal Nichterscheinen und Labor» von insgesamt

CHF 5'500.00 einen Betrag von CHF 1'500.00 für das Nichterscheinen mitberücksichtigt

(vgl. Rechnung vom 15. September 2017, A.S. 129). Diese Kosten gehen

aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 45 Abs. 3 ATSG zu seinen Lasten. Dieses Vorgehen entspricht der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die MEDAS bei Nichterscheinen der

versicherten Person zur Begutachtung (sogenannte «no shows») oder – wie hier

der Fall – Annullation des Auftrags weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten

Termin, pauschal CHF 1'500.00 erhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.5

S. 226).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'876.25 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 740.90

(Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der

K.___ vom 9. September 2016 von CHF 4'000.00 hat der Staat Solothurn

zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführer hat der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten für das Nichterscheinen zum ursprünglich

geplanten Begutachtungstermin vom 20. Juni 2016 im Umfang von CHF 1'500.00

zu bezahlen.

6. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen

Verhandlung vom 19. Dezember 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

7. Die Kopien der eingereichten kantonalen

Urteile inkl. der aktualisierten Kostennote vom 19. Dezember 2017 gehen

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi