VSBES.2015.144
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. Dezember 2017Deutsch63 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. April 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. August 2012 unter
Angabe von psychischen Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs vom 6. September
2012 (IV-Nr. 11) sowie dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom
13. September 2012 (IV-Nr. 12) und der Akten des
Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 13.1 - 13.6 hiervor) gewährte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 7. Januar 2013 ein
Aufbautraining in der C.___ (IV-Nr. 26) inklusive Taggelder
(IV-Nr. 29). Dieses wurde in der Folge zweimal verlängert (IV-Nrn. 42,
45 und 49 f.). Am 30. September 2013 wurde die berufliche Eingliederung
abgeschlossen (IV-Nr. 62). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin war eine
solche zu diesem Zeitpunkt kaum realisierbar.
1.2 Nach Einholen von weiteren
medizinischen Akten (IV-Nr. 64) sowie der Akten der B.___
(IV-Nrn. 66.1 - 66.5) holte die Beschwerdegegnerin auf
Empfehlung von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 26. Februar 2014 (IV-Nr. 69), ein bidisziplinäres
Gutachten (rheumatologisch und psychiatrisch) ein. Dieses wurde am 23. Juni
2014 durch die E.___, erstattet (IV-Nr. 73.1). Gestützt auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 4. September 2014
(IV-Nr. 77 S. 2 f.) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. September
2014 (IV-Nr. 78) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht
gestellt.
1.3 Durch den Zweckverband [...]
wurde daraufhin am 1. Oktober 2014 «Einsprache» erhoben (IV-Nr. 80) und
gleichzeitig um Fristerstreckung zur Begründung derselben ersucht. Mit Eingabe
vom 31. Oktober 2014 erklärte Rechtsanwalt Wyssmann, der Beschwerdeführer
habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut und erhob verschiedene
Einwendungen. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für ergänzende
Ausführungen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei im Vorbescheidverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung seiner Person als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wurde durch die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (IV-Nr. 88) abgewiesen. Die
dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2015
(IV-Nr. 90 S. 3 ff.) wies dieses mit Urteil vom 11. Dezember
2015 (VSBES.2015.29) ab. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
D.___ vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 91 S. 2 f.) hielt die
Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 20. April 2015 an der
Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers fest (Aktenseite [A.S.] 1
ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde
erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 20. April 2015 sei aufzuheben.
2. a) Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei
die Beschwerdesache zur Vornahme neuer resp. ergänzender medizinischer und
beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 17. August 2015 (A.S. 28 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin
auf eine ausführliche Eingabe und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
6. Oktober 2015 (A.S. 30 f.) wird dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt
Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zudem wird den Parteien
aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 [mittlerweile publ.: BGE 141 V
281]) zur Beurteilung der Streitfrage, ob dem Beschwerdeführer eine IV-Rente
zusteht, das Einholen eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie, in Aussicht gestellt.
4.1 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (A.S. 33) auf eine
Äusserung zur vorgesehenen Begutachtung.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 9. November 2015 (A.S. 40 ff.) wie folgt Stellung nehmen:
1. Es sei Herr Dr. med. F.___ wegen
Besorgnis der fehlenden Ergebnisoffenheit und wegen Besorgnis fehlender
fachlicher Eignung nicht als Gerichtsexperte zu bestellen.
2. Es sei durch das Gericht darauf
hinzuwirken, dass sich die Parteien bezüglich Gerichtsexperte einigen können,
z.B. durch einen Dreiervorschlag durch das Gericht.
3. Es sei von folgenden Gutachtervorschlägen
des Versicherten zu Gunsten eines konsensualen Vorgehens Kenntnis zu nehmen und
es seien diese der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten (vgl. Art. 183
Abs. 1 ZPO):
-
Dr. med. G.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, [...];
-
PD Dr. med. H.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...];
-
Dr. med. I.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...];
-
Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]
Für den Fall, dass die
Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 - 3 hiervor abgelehnt werden:
4. a) Es sei vom vorliegenden hängigen
formellen und materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicherten
gegen Dr. med. F.___ Vormerk zu nehmen und das vorliegende Verfahren sei bis
zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.
b) Eventualiter: Dr. med. F.___ sei
durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG unter
Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen aufzufordern,
die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem er – in
Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V
210 ff. (E. 1.2.3) – der Gutachterstelle und dem Gutachter die Frage
unterbreitet, in wie vielen Fällen er seit 2011 bei somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Beschwerdebildern
Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten
attestiert hat. Sodann sei die Antwort den Parteien zur schriftlichen
Stellungnahme zukommen zu lassen.
c) Subeventualiter: Die allfällige
Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlenmaterials durch Dr. med.
F.___ und somit widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art. 61
lit. c ATSG und § 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRPG) i.V.m. Art. 157 ZPO (Grundsatz
der freien Beweiswürdigung) so zu würdigen, dass Dr. med. F.___ im Sinne einer
fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr
für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.
Unabhängig von der
Frage der Wahl der Gutachterstelle:
5. Es sei dem Versicherten vorgängig der
Begutachtung der Fragenkatalog des Gerichts zu unterbreiten und es sei ihm
gestützt auf Art. 185 Abs. 2 ZPO, BGE 137 V 258, E. 3.4.2.9, und
zur Herstellung der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Prinzip der Waffengleichheit) Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen
zur gutachterlichen Beantwortung zu bieten.
6. In zeitlicher Hinsicht vor der
Begutachtung sei die IV-Stelle aufzufordern, berufliche Eingliederungs- und
lntegrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14
ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der
Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des Urteils des
Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,9C_492/2014).
7. Über die hängigen Anträge sei bei
Abweisung mittels anfechtbarer prozessleitender Verfügung zu entscheiden.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4.3 Mit Verfügung vom 14. Januar
2016 (A.S. 56 ff.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest,
dass das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sei,
nachdem das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 8C_599/2014 am 18. Dezember
2015 das Urteil gefällt habe. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den
vorgesehenen Gutachter werden abgewiesen und es wird am vorgesehenen Gutachter
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, festgehalten. Den Parteien wird der
Fragenkatalog unterbreitet und Gelegenheit gegeben, allfällige Zusatzfragen zu
beantragen.
4.4 Mit Verfügung vom 4. Mai
2016 (A.S. 68 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die
Parteien hätten innert Frist keine Ergänzungsfragen vorgebracht. Der
Beschwerdeführer wird zudem auf seine Pflicht hingewiesen, zum
Begutachtungstermin zu erscheinen und sich der Begutachtung zu unterziehen. Das
Auferlegen von Kosten, die durch ein unentschuldigtes Nichterscheinen
entstünden, bleibe vorbehalten.
4.5 Der Präsident des
Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 21. Juni 2016 fest
(A.S. 71 f.), dass sich der Beschwerdeführer am Morgen vor der
vereinbarten psychiatrischen Begutachtung vom 20. Juni 2016 telefonisch
bei der K.___ abgemeldet habe. Es wird ihm daher eine Frist gesetzt, um den
Verhinderungsgrund mitzuteilen und mittels entsprechender Dokumente zu belegen.
Die K.___ wird zudem gebeten, den Beschwerdeführer erneut für eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___ aufzubieten. Diesbezüglich wird
der Beschwerdeführer nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.
4.6 Mit Verfügung vom 22. August
2016 (A.S. 80) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 17. August 2016 (A.S. 78 f.)
einen Verhinderungsgrund geltend gemacht, diesen aber nicht durch Dokumente
belegt. Über allfällige Rechtsfolgen werde im Endentscheid zu befinden sein.
Die Begutachtung finde nunmehr am 29. August 2016 um 09.00 Uhr statt.
5. Das psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___, K.___, datiert vom 9. September 2016
(A.S. 81 ff.).
6. Mit Verfügung vom 15. November
2016 (A.S. 118 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest,
dass sich weder die Beschwerdegegnerin noch der Vertreter des Beschwerdeführers
zum Gutachten der K.___ vom 9. September 2016 geäussert haben.
7. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 28. November 2016 eingereichte Kostennote
(A.S. 120 ff.) geht mit Verfügung vom 29. November 2016 (A.S. 124)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 29. August
2017 (A.S. 125 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf
den 19. Dezember 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.
9. Die detaillierte Rechnung der K.___
vom 15. September 2017 (A.S. 129) geht mit Verfügung vom
18. September 2017 (A.S. 130) zur Kenntnisnahme an die Parteien.
10. Der im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 19. Dezember 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 131 ff.)
gestellte Beweisantrag, wonach der Sohn des Beschwerdeführers (L.___, [...])
als Zeuge zu befragen sei, wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer lässt zwei
kantonale Urteile einreichen und an seinen bisherigen Rechtsbegehren
vollumfänglich festhalten, wobei er neu die Übernahme der Kosten für das
Gerichtsgutachten durch die Beschwerdegegnerin beantragt.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
4.
4.1
Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit
stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen,
die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu
stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351.
E. 3a S. 352).
4.4
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten
in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
4.5
Für die Beurteilung eines Falls
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. April 2015) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
5.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. April 2015 (A.S. 1 ff.)
die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer
Invalidenrente bzw. weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu Recht
abgewiesen hat.
6.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Im Bericht vom 28. Oktober
2011.
(IV-Nr. 13.4 S. 10 ff.) stellte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, folgende Diagnosen:
- Chronisches fibromyalgisches
Schmerzsyndrom
- Rezidivierende depressive Episoden
Einerseits seien die fibromyalgischen
Schmerzpunkte positiv, so dass von einem fibromyalgischen Schmerzsyndrom
ausgegangen werden könne. Die übrigen Weichteile seien nicht sehr
druckempfindlich mit Ausnahme der paravertebralen Muskulatur, welche diffus
druckempfindlich sei. Manche Aspekte muteten aber auch wie eine
Symptomausweitung an. Differenzialdiagnostisch könnte allenfalls an eine
polymyalgische Beschwerdeproblematik gedacht werden. Um nichts zu verpassen und
dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, seien ein MRI sowie ergänzende
Laborkontrollen veranlasst worden. An der Arbeitsunfähigkeit habe er nichts
verändert. Zur Schmerzbehandlung werde versuchsweise Tramal eingesetzt. Die
genauen Arbeitsunfähigkeiten würden ihn interessieren.
6.2
Dr. med. M.___ hielt in seinem
Bericht vom 15. November 2011 (IV-Nr. 13.4 S. 5 f.) folgende Diagnosen
fest:
-
Chronisches fibromyalgisches
Schmerzsyndrom
-
HLA B27 negativ
-
Rezidivierende depressive
Episoden
-
Vitamin D-Mangel Oktober
2011.
Labormässig fänden sich keine Hinweise
für eine polymyalgische Problematik. Es fänden sich auch keine Hinweise für
eine Knochenstoffwechselstörung. Es bestehe lediglich ein Vitamin D-Mangel,
welcher zu substituieren empfohlen werde. Im MRI fänden sich keinerlei Hinweise
auf eine Wirbelsäulenpathologie. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden
deshalb als unspezifisch interpretiert. Im Bereich initial habe auch eine
gewisse Symptomausweitung bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe deshalb
funktionell rheumatologisch nicht begründet werden können. Dies habe er dem
Beschwerdeführer erklärt. Er empfehle bezüglich des Vitamin D-Spiegels, diesen
einmal in zwei Monaten nachzukontrollieren. Mit dem Beschwerdeführer sei
besprochen worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur psychiatrisch zu begründen
wäre. Dieser werde sich deshalb bei Dr. med. N.___ melden, um über die weitere
Arbeitsfähigkeit zu diskutieren bzw. um ihn einem entsprechenden Kollegen
zuzuweisen. Die Behandlung werde abgeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
seit 1. Oktober 2011 50 %.
6.3
Dr. med. N.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, fragte in seinem Überweisungsschreiben vom 21. November
2011.
(IV-Nr. 13.4 S. 8 f.) Dr. med. O.___, Facharzt für
Psychotherapie FMH, ob er ihm den Beschwerdeführer mit einem chronischen
Schmerzsyndrom sowie einer ausgeprägten depressiven Verstimmung mit seinem
ausdrücklichen Einverständnis für eine psychiatrische Behandlung überweisen
dürfe. Sein Eindruck sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen multiplen
Aufgaben und einer mässigen kulturellen Integration überfordert sei und aus
diesem Grund mit Rückenschmerzen somatisiere. Primär sei dieser durch Dr. med.
M.___ beurteilt worden. Neben einer medikamentösen Behandlung, die er bereits
mit Fluoxetin Mepha eingeleitet habe, scheine eine regelmässige stützende Therapie
indiziert zu sein. Er bitte Dr. med. O.___, den Beschwerdeführer
dementsprechend aufzubieten. Zudem wies er folgende Diagnosen aus:
-
depressive Verstimmung bei
multiplen psychosozialen Belastungssituationen (schwierige Arbeitssituation mit
körperlicher und seelischer Überforderung, mässig kulturelle Integration,
gescheiterte Beziehung mit zwei gemeinsamen Söhnen, erneute Verheiratung)
-
ad psychotherapeutische
Begleittherapie auf Wunsch des Patienten
- Status nach depressiven Episoden und
akuter Belastungssituation 2001 sowie 2009
- persistierende lumbale Rückenschmerzen
bei Flachrücken und leichter Skoliose
-
zögerlicher Verlauf trotz
NSAR / Physiotherapie
-
radiologisch möglicherweise
Pathologie L5/S1
-
chronisches
fibromyalgisches Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat
- Vitamin D-Mangel
- nicht dislozierte Nasenfraktur
anlässlich Unfalls Dezember 2010 günstiger Verlauf
- anamnestisch Migräne
- Status nach Appendektomie 2000
- Status nach Hämorrhoidenoperation 1999
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011
(IV-Nr. 13.4 S. 7) hielt Dr. med. O.___ daraufhin u.a. fest, er
werde, um seine Behandlungsneutralität aufrecht erhalten zu können, keine
versicherungsmedizinische Beurteilung machen. Die Arbeitsfähigkeit werde
weiterhin vom Hausarzt beurteilt. Bei einer längerfristig eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit müsse die gesundheitliche Situation von den Vertrauensärzten
der zuständigen Versicherung beurteilt werden.
6.4
Im «Arztbericht für die
Taggeldversicherung nach VVG» vom 22. August 2012 (IV-Nr. 13.4
S. 2 ff.) hielten med. pract. P.___, Oberarzt, und med. pract. Q.___,
Assistenzärztin, R.___, [...], die Diagnosen «Angststörung mit vorwiegender
Störung von anderen Gefühlen im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation / bekannte
kulturelle Desintegration» sowie «Verdacht auf emotional instabile
Persönlichkeit mit impulsiven, narzisstischen Anteilen» fest. Es könne mit
einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden. Dies mit
einer weiteren ambulanten psychotherapeutischen sowie medikamentösen Therapie.
Eine Prognose könne aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch keine vorgenommen
werden. Der Beschwerdeführer sei am 14. August eingetreten und am
21.
August 2012 auf die Kriseninterventionsstation nach [...] verlegt
worden. Während dieser kurzen Behandlungszeit hätten die subjektiven
Beschwerden dahingehend objektiviert werden können, dass der Beschwerdeführer
während dieser Zeit bedrückt und angespannt gewirkt und sich zurückgezogen
verhalten habe. Diesbezüglich sei ihm ein Stimmungsstabilisator (Valproinsäure / Orfiril)
verabreicht worden. So habe er sich beruhigen können, sei weniger gereizt und
im Kontakt mit Leuten eher differenziert gewesen. Ein Einfluss von
psychosozialen bzw. soziokulturellen Belastungsfaktoren wie kulturelle
Eigenheiten könne nicht ausgeschlossen werden, aber aufgrund der kurzen
Behandlungszeit könnten die Ärzte keine ausführliche Stellungnahme abgeben.
Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis
21.
August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
6.5
Prof. Dr. med. S.___, Facharzt
für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin, versicherungsmedizinischer
Gutachter der B.___, hielt in der «versicherungsmedizinischen
Standortbestimmung» vom 12. September 2012 (IV-Nr. 15) fest, beim
44jährigen Beschwerdeführer verhindere seit März 2012 ein psychosomatischer und
psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert die volle Ausschöpfung der
funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im
Mittelpunkt der aktuellen Beschwerden stehe eine inzwischen weitgehend
chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41), eingebettet in verhaltensbeeinträchtigende Schwierigkeiten bei der
kulturellen Eingewöhnung einerseits (ICD-10 Z60.3) und eine familiäre
Belastungssituation andererseits (ICD-10 Z63.0). Zuletzt sei der
Beschwerdeführer, der sich seit 2009 wegen anhaltenden Schmerzzuständen und
innerer Unruhe, verbunden mit aggressiven Impulsen bei hartnäckiger
Schlaflosigkeit, in hausärztlicher Behandlung befunden habe, ab November 2011
auch in psychiatrischer Behandlung (Dr. med. O.___), die bis lege artis in der
Frequenz von zwei Sitzungen pro Monat unter Einbezug psychopharmakologischer
Medikation fortgesetzt werde. Eine zweiwöchige stationäre Behandlung habe im
Anschluss an die missglückte Wiederaufnahme der Arbeit anfangs August ab dem
14.
August 2012 im R.___ [...] stattgefunden. In psychiatrischer Hinsicht
erscheine der Beschwerdeführer heute hinsichtlich der Impulskontrolle
weitgehend stabilisiert. Nach wie vor bestehe aber vor dem Hintergrund seiner
akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) eine
deutliche Tendenz zur dysfunktionalen Schmerzbewältigung (ICD-10 Z60.8), die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der bestehenden psychosozialen
Belastungssituation (Migrationsproblematik, familiäre Konflikte) zu sehen sei
und inzwischen zu einer unbewusst gesteuerten Flucht in die Krankheit geführt
habe. Vor dem Hintergrund des inzwischen chronifizierten psychosomatischen
Krankheits- und Beschwerdebildes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die
hypothetisch zu postulierende Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in
angepasster Tätigkeit von aktuell 50 % eines Pensums von 100 % nur
unter bestimmten Voraussetzungen zu realisieren. Von daher werde aus
versicherungsmedizinischer Warte das folgende Vorgehen vorgeschlagen: 1. Eine
zeitnah durchzuführende, möglichst stationär erfolgende Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem [...] .
2.
Die Fortsetzung einer eingliederungsorientierten, koordinierten
schmerztherapeutisch und sozialpsychiatrisch-psychotherapeutisch ausgerichteten
ambulanten Behandlung. 3. Beibehalten des schon begonnenen Case
Managements zur Sicherung des bestehenden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.
4.
Einbezug der Beschwerdegegnerin in den beruflichen Integrationsprozess.
6.6
Im Austrittsbericht vom
6.
Februar 2013 (IV-Nr. 64 S. 8 ff.) betreffend den
teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. November bis
27.
Dezember 2012 sowie vom 7. bis 18. Januar 2013 führten Dr. med. T.___,
Oberarzt, und Dr. med. U.___, Psychologin, R.___, [...], die folgenden psychiatrischen
Diagnosen auf:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Psychosoziale
Belastungssituation (Vaterschaft, Arbeitslosigkeit, Partnerschaft) sowie
bekannte kulturelle Desintegration (ICD-10 Z60.3, Z63.0, Z56)
-
Schädlicher Gebrauch von
Cannabinoiden (ICD-10 F12.1)
-
Verdacht auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der Patient sei an die Tagesklinik
überwiesen worden, weil der ambulante Rahmen hinsichtlich Symptomverstärkung
nicht mehr ausgereicht habe. Er sei zum fünften Mal verheiratet. Seine Frau
habe vor vier Wochen einen Sohn geboren, sie komme aus Tunesien und fühle sich
in der Schweiz nicht wohl. Dies führe zu massiven Spannungen und
partnerschaftlichen Konflikten. Seine seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen hätten
sich unter diesen Bedingungen verstärkt. Es sei ihm zum 31. Oktober 2012
aufgrund von Überlastung und Konflikten am Arbeitsplatz gekündigt worden. Er
möchte gerne einen geschützten Arbeitsplatz haben, weil er unter normalen
Bedingungen nicht zurechtkomme. Er bezeichne sich als «ein Rebell», bereits als
Kind habe er wegen fehlendem Einhalten von Anweisungen Probleme gehabt.
Er konsumiere seit 20 Jahren Cannabis
(jeweils einen Joint am Abend). Er habe mittlerweile den Wunsch aufzuhören.
Der Zustand des Patienten habe sich
anfangs schnell stabilisiert, so dass mit Ausschleichen von Orfiril 300 mg
und Valium von 2 mg bis auf 0,5 mg habe begonnen werden können. Im
Verlauf sei die häusliche Situation aufgrund von Konflikten mit der
Primärfamilie, die sich auf die Seite der tunesischen Ehefrau gestellt habe,
eskaliert. Der Beschwerdeführer habe körperliche Symptome (Kopf- und
Rückenschmerzen) sowie Suizidgedanken entwickelt, habe sich davon vorerst nicht
distanzieren können und sei auf die Kriseninterventionsstation verlegt worden.
Dort sei Novalgin verschrieben und Valium wieder auf 1 mg aufdosiert
worden. Die Reservemedikation mit Prazine sei im Gesamtverlauf beibehalten
worden. Der Patient habe sich aufgrund bestehender Konflikte nicht in der Lage
gefühlt, auf THC-Konsum zu verzichten. Er habe sich schnell in die
Patientengruppe integriert und interessiert am Programm teilgenommen. In der
Bewegungstherapie habe er ansatzweise gelernt, sich zu entspannen und freie
Bewegung zu geniessen. In der Ergotherapie habe er mit Speckstein und
Peddigrohr gearbeitet und einfache Objekte hergestellt. Der Patient habe eine
beruhigende, entspannende Wirkung dieser Beschäftigung erlebt. Im Mittelpunkt
der Einzelgespräche hätten seine Schuldgefühle der Ehefrau gegenüber sowie die
weitere Lebensplanung gestanden. Der Patient habe sich entschieden, sich von
der Ehefrau zu trennen, ihr und dem Kind Unterhalt nach Tunesien zu überweisen
und zu versuchen, wieder mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau zusammen zu
kommen. Er habe über positive Erlebnisse und gemeinsame Unternehmungen mit den
Söhnen berichtet. Die tunesische Ehefrau sei nach Deutschland zu ihren
Verwandten gereist, wo sie gut unterstützt worden sei. Er sei von ihr bei
seiner Primärfamilie als ein schlechter Mann dargestellt und ausgeschimpft
worden. Dies habe zu einer Symptomverschlechterung mit suizidalen Impulsen
geführt. Die Nachricht über seine Hospitalisation habe zu einer Kehrtwende
geführt. Seine Verwandten hätten sich bei ihm entschuldigt und auch die Ehefrau
habe sich entschieden, einen gemeinsamen Neuanfang zu versuchen. Auf die
partnerschaftlichen Konflikte habe aufgrund mangelnder Deutschkenntnissen der
Ehefrau nicht eingegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe
Krankentaggelder bezogen, die auf den 6. Januar 2013 eingestellt worden
seien. Mit Hilfe der Beschwerdegegnerin (berufliche Massnahmen) habe er am 7. Januar
2013.
ein 50%iges Arbeitstraining in der C.___ begonnen. Das Arbeitstraining sei
für drei Monate mit einer Verlängerungsoption geplant. Der Patient sei mit der Erledigung
der vielen Formalitäten und des geplanten Arbeitsbeginns schnell überfordert
gewesen. Laut Rückmeldungen aus der C.___ habe er sich trotzdem motiviert und
offen gezeigt.
Zum «Procedere» führten die Ärzte aus, der
Patient habe mit dem Belastungstraining bei der C.___ angefangen. Valium solle ausgeschlichen
werden. Es sollten Paargespräche in französischer Sprache stattfinden, da
partnerschaftliche Konflikte als Krisenauslöser bestehen blieben.
6.7
Im Rahmen des am
14.
Februar 2013 durchgeführten MRI des Neurokraniums (IV-Nr. 64
S. 7) hielt Dr. med. V.___, Leitender Arzt, folgende Befunde / Beurteilung
fest: Altersentsprechend unauffällig konfiguriertes Neurokranium; keine
posttraumatischen, postentzündlichen oder postischämischen Parenchymdefekte
nachweisbar; unauffällige corticomedulläre Differenzierung; unauffällige
Liquorräume; keine intrakranielle Blutung, keine Residuen einer älteren Blutung
nachweisbar; keine Ischämie, keine tumorsuspekte Raumforderung bzw.
Bluthirnschrankenstörung; Sinus paranasales, Mastoid und Mittelohr reizlos; abgesehen
von einer bilateralen fetalen Versorgungsvariante der Arteria cerebri posterior
unauffällige Hirnbasisarterien.
6.8
Im Integrationsbericht der C.___
vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 55) betreffend das im Bereich der manuellen
Fertigung vom 7. Januar bis 9. August 2013 durch die
Beschwerdegegnerin zugesprochene und vorzeitig im Juli 2013 abgebrochene Aufbautraining
von 50 % wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei während 39 Tagen
wegen Krankheit / Unfall nicht anwesend gewesen (S. 1). Sein
Arbeitstempo sei angemessen gewesen (S. 3). Aufgrund der gesundheitlichen
Situation werde ein diesbezüglicher Leistungsdruck als nicht indiziert
erachtet. Neben den schmerzbedingten Kurzpausen habe er fleissig gearbeitet.
Seine Arbeitsqualität sei gut gewesen. Er habe während des gesamten
Produktionsverlaufs pro Tag vier Stunden gearbeitet. Eine Pensumsteigerung sei
aus gesundheitlichen Gründen nie in Reichweite gewesen. Seine
Leistungsfähigkeit beim 4-Stunden-Pensum sei zwischen 20 % und 40 %
gelegen. Ein massgebender Faktor dieser Einstufung sei die vorhandene
Inkonstanz gewesen. Es werde geschätzt, dass die Leistungsfähigkeit sowie das
Arbeitspensum des Beschwerdeführers erst nach einer allfälligen medizinischen
Stabilisierung erhöht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die vorgegebene
Tagesstruktur aus gesundheitlichen Gründen oft nicht einhalten können und viele
Krankheitsabsenzen gehabt.
6.9
Dr. med. O.___ hielt im
Schreiben vom 14. Oktober 2013 (IV-Nr. 63) fest, der Beschwerdeführer
habe im Frühjahr 2012 für kurze Zeit in Behandlung gestanden. Zur weiteren
Entwicklung seines psychischen Gesundheitszustandes und zu aktuellen Befunden
könne er keine Angaben machen.
6.10
Dr. med. N.___ hielt in seinem
Bericht vom 23. Oktober 2013 (IV-Nr. 64 S. 5 f.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Psychosoziale
Belastungssituation sowie bekannte kulturelle Desintegration (ICD-10 Z60.3,
Z63.0, Z56)
-
Verdacht auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischem und impulsivem Anteil (ICD-10 Z73.1)
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis
(ICD-10 F12.1)
- Chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom,
HLA B27 negativ
- Vitamin D-Mangel Oktober 2011
- Intermittierende Kopfschmerzen
Zusammengefasst leide der
Beschwerdeführer seit circa zwei Jahren an intermittierend auftretenden
massiven Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, welche sich nicht hätten objektivieren
liessen. Weiterhin sei es im Rahmen einer kulturellen Desintegration und einer
Mobbingsituation zu einer depressiven Verstimmung bei einer narzisstischen
Persönlichkeit mit impulsiven Zügen gekommen, anschliessender Stellenverlust
und seitdem persistierende Arbeitsunfähigkeit. Momentan werde versucht, dem
Beschwerdeführer im Rahmen des W.___’s zu einer erneuten beruflichen
Reintegration zu verhelfen, da er momentan weiterhin aus diesem Grund zu
50.
% arbeitsunfähig sei. Die Prognose sei unsicher und es werde eine
ergänzende medizinische Begutachtung empfohlen, da mit einem chronifizierten
Verlauf gerechnet werden müsse.
Als Lagermitarbeiter habe der
Beschwerdeführer an starken Wirbelsäulenbeschwerden gelitten, momentan sei er
mit einem verminderten Pensum im Rahmen des W.___’s beschäftigt, so dass hierzu
keine Aussage gemacht werden könne.
Es sollte dem Beschwerdeführer eine
körperlich nicht belastende Tätigkeit primär zu 50 % zugemutet werden
können, allenfalls wäre diese später auf 100 % steigerbar. Die Ursache der
Arbeitsunfähigkeit sei multifaktoriell, v.a. aber im psychischen Bereich sowie
der kulturellen Desintegration zu sehen. Der Beschwerdeführer sei sicher auf
Hilfe hinsichtlich Berufsberatung / Arbeitsvermittlung angewiesen,
dies auch, um einem chronifizierten Verlauf vorzubeugen.
6.11
Dr. med. D.___, RAD, hielt
anlässlich seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (IV-Nr. 69
S. 2 f.) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Im
Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer die psychosoziale Problematik in der
Beziehung und familiär und durch die kulturelle Desintegration sowie die
somatisch nicht abstützbare Schmerzsymptomatik. Ferner bestehe ein chronischer
Cannabiskonsum. Dies seien Diagnosen, die versicherungsmedizinisch keine
Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, es sei denn, die Försterkriterien wären
erfüllt. Damit sei die in Frage zu stellende rezidivierende depressive Episode
von Bedeutung. Der Empfehlung von Dr. med. N.___ entsprechend müsse die
Situation durch ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatrisches
Gutachten geklärt werden.
6.12
Im Rahmen des bidisziplinären
Gutachtens bei der E.___ vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 73.1) führten die
beiden Gutachter Dres. med. X.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Y.___,
Fachärztin für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
auf (S. 16):
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
-
generalisiertes
multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
-
Ganzkörperschmerzen mit
vegetativer Begleitsymptomatik
-
klinisch, labortechnisch,
radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für
entzündlich-rheumatisches Geschehen
2.
Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
(ICD-10 M54.5)
-
myostatische lnsuffizienz
mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
-
klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik
-
radiologisch und
kernspintomographisch unauffälliger Befund
3.
Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10
M53.1)
-
Dysbalancen der
Schultergürtelmuskulatur
-
klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik
-
radiologisch Chondrose C6/7
4.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)
5.
Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden,
gegenwärtig abstinent, nach Angaben des Exploranden (ICD-10 F12.1)
Die Situation am Bewegungsapparat sei
beim Exploranden in der rheumatologischen Untersuchung validiert worden. Dabei
zeigten sich klinisch und bildgebend nur sehr geringgradige Befunde. Im
Wesentlichen sei von einem generalisierten unspezifischen multilokulären
Schmerzsyndrom zu sprechen. Als besondere Prädilektionsorte könnten das
zervikospondylogene und das thorakolumbospondylogene Schmerzsyndrom
hervorgehoben werden. Die Befunde seien allerdings derart gering und dadurch
niederschwellig, dass insgesamt aus Sicht des Bewegungsapparates keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.
Aus psychiatrischer Sicht seien die
somatisch nicht erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden
und Limitierungen, bei fehlender relevanter psychosozialer Belastungssituation,
einer Schmerzverarbeitungsstörung zuzuordnen. Das Ganze sei vor dem Hintergrund
von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und impulsiven
Anteilen einzuordnen. Auf affektiver Ebene sei von einer rezidivierenden
depressiven Störung auszugehen, derzeit einer leichten Episode entsprechend.
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resultiere eine leicht verminderte Belastbarkeit
im Sinne einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.
Zusammenfassend resultiere aus
bidisziplinärer Sicht, dass für leichte bis schwere Tätigkeiten, somatisch ohne
Vorgaben, eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum
könnte vollschichtig umgesetzt werden, mit leicht reduziertem Rendement. Diese
Einschätzung sei mit Sicherheit ab Juni 2014 zu bestätigen. Über die Zeit
gemittelt könne bei intermittierenden, auch teilstationären Behandlungen
wahrscheinlich von der leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab November 2012
ausgegangen werden. Eine lang andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne
jedoch retrospektiv nicht bestätigt werden.
Aus psychiatrischer Sicht könne auf die
aktuelle Behandlung verwiesen werden. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein
kräftigendes Trainingsprogramm zu empfehlen. Berufliche Massnahmen seien nicht
vorzuschlagen, insbesondere aufgrund der Erfahrungen im Jahr 2013 mit den
multiplen Absenzen. Grundsätzlich wäre der Explorand mindestens aus
medizinisch-theoretischer Sicht für das W.___ mit mindestens 80%iger
Vermittelbarkeit qualifiziert.
6.13
Dr. med. N.___ nahm mit Schreiben
vom 8. Juli 2014 (IV-Nr. 75) nach Rücksprache mit dem
Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Die aus bidisziplinärer Sicht
ausgesprochene 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei unrealistisch. Vor
allem aus psychiatrischer Sicht sei höchstens ein 50 % Pensum machbar.
Neben dem Trainingsprogramm unterziehe sich der Beschwerdeführer einer
psychiatrischen Behandlung, die gemäss Dr. med. N.___ noch längere Zeit andauere.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus Sicht des Hausarztes zu 50 %
arbeitsfähig.
6.14
In der Stellungnahme vom 4. September
2014.
(IV-Nr. 77 S. 2 f.) hielt der Dr. med. D.___, RAD, zum bidisziplinären
Gutachten der E.___ folgendes fest: Dieses sei nachvollziehbar und schlüssig.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. X.___ stelle die arbeitsrelevante
Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte Episode»
und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen «Schmerzverarbeitungsstörung»,
«schädlicher Gebrauch von Cannabis bei aktueller Abstinenz» und «akzentuierte
Persönlichkeitszüge». Die Arbeitsfähigkeit sei um 20 % eingeschränkt, was
sicher ab dem Zeitpunkt der Untersuchung gelte. Auf S. 17 werde zudem
erklärt, dass von einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
wahrscheinlich ab November 2012 ausgegangen werden könne. Retrospektiv könne
keine lang andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Frau
Dr. med. Y.___ habe den Versicherten aus rheumatologischer Sicht beurteilt.
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sie nicht stellen können.
Die von Seiten des Bewegungsapparats angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen
fänden nur zum Teil ein morphologisches Korrelat. Der Beschwerdeführer sei für
die angestammte Tätigkeit als Lagermeister 100 % arbeitsfähig. Eine
längerfristige Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren lasse sich nicht
begründen.
Dr. med. N.___ sei mit der psychiatrischen
Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden und plädiere für
50.
%. Begründen könne er dies jedoch nicht durch entsprechende
psychopathologische Befunde, welche die Einschätzung von Dr. med. X.___ in Frage
stellen könnten. Seine Stellungnahme entspreche einer anderen, nicht
fachärztlichen Einschätzung des gleichen Zustandes.
Aus medizinischer Sicht werde die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit
80.
% beurteilt. Eine längerdauernde höhere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen. Dies gelte auch für die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Die Stellungnahme von Dr. med. N.___
habe keinen Einfluss auf die Beurteilung.
6.15
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ äusserte
sich in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (IV-Nr. 91 S. 2)
zur Einsprache des Vertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2015
(A.S. 83 ff.). Mit der Einsprache würden keine neuen medizinischen
Erkenntnisse vorgebracht. Die Argumentation, wegen der chronischen
Schmerzstörung sei das bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische
Gutachten ungenügend und es bedürfe eines polydisziplinären Gutachtens mit
einem zusätzlichen Internisten und Orthopäden, entbehre jeder fachlichen
medizinischen Begründung: Ein Vitamin D-Mangel sei keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit und problemlos behebbar. Die chronische
Schmerzsituation ohne objektivierbare somatische Grundlage sei nicht nur durch
Frau Y.___ rheumatologisch fachkundig gebührend beurteilt worden, sondern gehe
schon aus den Vorakten hervor (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. Februar
2014, vgl. E. II. 6.11 hiervor). Die Indikation für eine orthopädische Beurteilung
gehe aus keiner einzigen Diagnose hervor. Im Übrigen verfüge die Rheumatologin
über ein Fachwissen, das den gesamten Bewegungsapparat umfasse und diesen aus
einer viel breiteren Sichtweise beurteilen lasse, als dies der Orthopäde könnte
(bspw. würden auch entzündliche Erkrankungen berücksichtigt). Das durchgeführte
Gutachten besitze weiterhin Gültigkeit, es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen
notwendig. Es könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten
werden.
6.16
Im Rahmen des psychiatrischen
Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, K.___, vom
9.
September 2016 (A.S. 81 ff.) wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (A.S. 100):
1.
Rezidivierende depressive Störung,
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [recte: ICD-10 F33.0])
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
2.
Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10
Z73.1) mit emotional instabilen, impulsiven aber auch narzisstischen Zügen
3.
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
ohne Nachweis einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
4.
Schädlicher Konsum von Cannabinoiden
(ICD-10 F12.1)
Der Beschwerdeführer sei in der Lage,
die bisherige Tätigkeit in der Grössenordnung von 80 % (integral
betrachtet Leistungsfähigkeit / Präsenzzeit) zu verrichten
(S. 105). Auch andere, leidensadaptierte Tätigkeiten könne der
Beschwerdeführer im Umfang von 80 % ausüben. Rückblickend betrachtet sei
die Arbeitsfähigkeit nie längerdauernd auf weniger als 80 % abgesunken.
Die Prognose sei zweifelhaft, da der Beschwerdeführer keine
Veränderungsmotivation, insbesondere keine Motivation zu einer Rückkehr in eine
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufweise.
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer sowohl
somatische (rheumatologische) als auch psychiatrische Diagnosen festgestellt
worden sind, wobei die Beeinträchtigungen seines psychischen
Gesundheitszustands deutlich überwiegen. So konnte bereits der Rheumatologe Dr.
med. M.___ im Bericht vom 15. November 2011 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)
keine Hinweise auf eine Wirbelsäulenpathologie finden und auch im Rahmen des am
14.
Februar 2013 durchgeführten MRI des Neurokraniums (vgl. E. II. 6.7
hiervor) wurden unauffällige Befunde ausgewiesen. Dies wurde sodann anlässlich
des rheumatologischen Teilgutachtens im Rahmen des Gutachtens der E.___ vom
23.
Juni 2014 bestätigt. So wurde festgehalten, dass sich klinisch und
bildgebend nur sehr geringgradige Befunde zeigten und daher aus Sicht des
Bewegungsapparates keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultierten. Folglich
kann davon ausgegangen werden, dass die rheumatologischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht im Vordergrund
stehen.
Im Rahmen des durch die
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens bei der E.___
vom 23. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) – welches in der Folge durch
den RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 4. September 2014
als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert wurde (vgl. E. II. 6.14 hiervor)
–, hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. X.___ eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) diagnostiziert. Das Vorliegen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe demgegenüber nicht festgestellt
werden können. Der psychiatrische Gutachter ist sodann bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf die Förster-Kriterien eingegangen und hat diese verneint
(IV-Nr. 73 S. 10). Es standen beim Beschwerdeführer somit unklare
Beschwerden zur Diskussion. Diesbezüglich ist auf die – zwar nach dem hier
massgebenden Zeitpunkt vom 20. April 2015 (vgl. E. II. 4.5 hiervor)
ergangene, aber für das Versicherungsgericht trotzdem relevante –, neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts einzugehen: Gemäss BGE 141 V 281 vom
3.
Juni 2015 soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1); das Augenmerk
ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme
Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand
eines Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3). Das
Versicherungsgericht hat aufgrund dieser Ausgangslage eine ergänzende Prüfung
anhand dieser neuen Indikatoren angeordnet. Denn diese lassen sich allein
gestützt auf das Gutachten der E.___ nicht beurteilen. Da – gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Akten und dabei insbesondere auch aufgrund des
Gutachtens der E.___ – kein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, die allein
auf ein somatisches Korrelat zurückzuführen ist, wurde in der Folge bei Dr. med.
F.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt, das vom
9.
September 2016 datiert (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Ein, wie vom
Beschwerdeführer beantragt (A.S. 6 f.), polydisziplinäres Gutachten,
erweist sich aufgrund der vorangegangenen Ausführungen als nicht erforderlich.
8.
Wie bereits unter E. II. 4.4
hiervor erwähnt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die
allgemeinen Anforderungen (vgl. E. II. 4.3 hiervor) erfüllt, nur dann ab, wenn
zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen.
8.1
Zu prüfen ist daher nachfolgend,
ob das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom
9.
September 2016 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) grundsätzlich beweiskräftig
ist:
8.1.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht:
So beruht dieses auf den vollständigen Vorakten (A.S. 83 ff.) sowie auf
einer Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte (A.S. 90 f.), womit
beim Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden kann. Zudem
wurde eine umfassende Exploration durchgeführt (A.S. 91 ff.), womit auch
die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in die Beurteilung
miteingeflossen sind. Der Beschwerdeführer liess an der öffentlichen
Verhandlung vom 19. Dezember 2017 erstmals beanstanden, dass die
Exploration vom 29. August 2016 in deutscher Sprache durchgeführt wurde (vgl.
Protokoll, A.S. 131 ff.). Dazu lässt sich dem Gutachten (S. 3)
entnehmen, auf Wunsch des Beschwerdeführers (schriftliche Bestätigung) sei die
Untersuchung ohne professionelle Übersetzung durchgeführt worden. Aus dem
Gutachten, welches eine ausführliche Anamnese enthält, ergeben sich denn auch
keine Hinweise darauf, dass eine fachgerechte Exploration wegen
Verständigungsproblemen nicht möglich gewesen wäre. Im Gutachten wird angegeben
(A.S. 96), der Zeitaufwand für das Gutachten habe 90 Minuten betragen. Dem
Beschwerdeführe wurde mit Verfügung vom 12. September 2016 (A.S. 109)
Gelegenheit geboten, zum Gerichtsgutachten Stellung zu nehmen. Von dieser
Möglichkeit machte er auch innert erstreckter Frist und anschliessender
Nachfrist bis 10. November 2016 (vgl. A.S. 113 f., 117) keinen
Gebrauch. Die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vom
19.
Dezember 2017 erstmals vorgebrachte Behauptung, die Untersuchung habe
nur 15 Minuten gedauert (vgl. Protokoll, A.S. 131 ff.) ist vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar und erscheint auch mit Blick auf die
detaillierten Ausführungen, die das Gutachten enthält, als ausgeschlossen. Weitere
Abklärungen zur Dauer der Begutachtung, einschliesslich der an der öffentlichen
Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahme des Sohns des Beschwerdeführers,
können aber auch deshalb unterbleiben, weil es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist
vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 719/03 vom 17. November 2006;
Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3). Dies
trifft auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ zu. Dieses umfasst Untersuchungen
auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (A.S. 96 ff.), wobei der Laborbefund
der [...] vom 31. August 2016 (A.S. 99) miteinbezogen wurden. Damit
beruht das Gutachten im Weiteren auf umfassenden und allseitigen
Untersuchungen. Auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete der Gutachter
bewusst, da er dies als nicht notwendig erachtete (A.S. 96), was in seinem
Ermessen liegt. Es werden sodann die Diagnosen gestellt und es folgt eine
ausführliche Beurteilung, welche sich inhaltlich an den durch das Bundesgericht
entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder
(BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) orientiert (A.S. 103 ff.). Ferner
leuchten auch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation ein: So ist die gutachterliche Einschätzung, wonach der
seit Jahren betriebene, schädliche Gebrauch von Cannabinoiden als inadäquater
Selbstbehandlungsversuch von innerseelischen Spannungszuständen zu
interpretieren sei (A.S. 101), nachvollziehbar. Denn der Beschwerdeführer
gibt anlässlich der Exploration an, seit 30 Jahren Cannabis zu konsumieren,
wobei er abends seit Jahren einen Joint zur Beruhigung rauche (A.S. 93). Die
weitere gutachterliche Beurteilung, wonach aktuell allenfalls eine leichte depressive
Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0, A.S. 102) vorliege,
erscheint aufgrund der entsprechenden Begründung durch den Experten einleuchtend.
So wird festgehalten, die diagnostischen Algorithmen einer leichten depressiven
Episode seien aktuell eben gerade erfüllt, wobei einerseits die Minderung in
der Fähigkeit, Freude wahrzunehmen und Interessen zu entwickeln, als ein
Kardinalsymptom einer Depression als gerade eben erfüllt angesehen werde und
die dysphorische Stimmungslage der depressiven Symptomatik zugerechnet werde
(A.S. 101 unten). Somit lägen zwei von drei Kardinalsymptomen vor. Von den
akzessorischen, zusätzlichen Symptomen einer Depression lägen eine
Appetitminderung, eine Schlafstörung und ein subjektives Klagen über
Konzentrationseinschränkungen vor, so dass, auch wenn die Ausprägung der
Symptomatik insgesamt eher gering sei, vier bis fünf Symptome einer depressiven
Erkrankung erfüllt seien. Es überzeugt in diesem Zusammenhang ferner auch, dass
das Vorliegen einer mittelschweren oder gar schweren Depression nicht gegeben
sei. Weiter legt der Gutachter in schlüssiger Weise dar, dass die
diagnostischen Algorithmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht
hinlänglich erfüllt seien (A.S. 102). So mangle es an einer quälend
wahrgenommenen, chronischen Schmerzsymptomatik, auch wenn der Beschwerdeführer
subjektiv immer wieder auf Schmerzen hinweise. Sein Verhalten in der
Explorationssituation, aber auch die Schilderung seiner Alltagsbeschwerden
lasse eine vorherrschende Beschwerde durch andauernden schweren und quälenden
Schmerz nicht erkennen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, da der
Beschwerdeführer auf Befragen des Experten betreffend sein jetziges Leiden und
Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (A.S. 91) nicht unmittelbar
über Schmerzen spricht, sondern angibt, es gehe ihm nicht besonders gut und
dies sodann dahingehend konkretisiert, dass er sich ständig unter Druck fühle,
nervös, unruhig, hässig sei, ihm nichts gefalle, er keine Freude habe, ständig
gereizt sei und mit seinem Schicksal hadere. Erst später berichtet er von einer
Beeinträchtigung durch die Schmerzen hauptsächlich im Nacken- / Schulterbereich
sowie Rückenschmerzen im Lumbalbereich, wobei der Schmerzcharakter nicht näher
zu beschreiben sei (A.S. 92 oben). Auf der VAS habe er die
Schmerzintensität nicht benennen können. Auch in Bezug auf den durch den
Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf und die Freizeitgestaltung sind
keine wesentlichen schmerzbedingten Einschränkungen erkennbar: So erwache er
morgens zu unterschiedlichen Zeiten, nehme zunächst eine Tablette ein und
bleibe dann meist noch bis in die Mittagsstunden im Bett. Er sei allein in der
Wohnung, da müsse er sich um den Haushalt kümmern, er erledige aber nur das
Nötigste. Wenn die Ehefrau zu Hause sei, obliege ihr die Hausarbeit. Kleinere
Einkäufe könne er alleine erledigen. Wenn möglich gehe er in Begleitung seiner
Söhne oder seiner Ehefrau zum Einkaufen, da er dann weniger in Konflikte
gerate. Nachmittags treffe er gelegentlich Kollegen, trinke Kaffee und
unterhalte sich am liebsten über Religion, Allah und die Propheten. Er sei auch
immer noch an Fussball interessiert und habe lachend über den kürzlichen 6 : 0
Sieg seines Lieblingsclubs berichtet. Er sei früher gerne schwimmen gegangen,
habe gerne getaucht, daran habe er jetzt kein Interesse mehr. Erst in Bezug auf
das Autofahren kommt er auf die Schmerzen zu sprechen. So sei er im Besitz des
Führerausweises, fahre auch gelegentlich Auto, beschränke sich aber auf kurze
Strecken. Lange könne er wegen der Schmerzen nicht Autofahren (A.S. 92). Aufgrund
dieser Ausführungen sind – wie vom Gutachter formuliert (s. oben) – keine erheblichen
schmerzbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowohl bei der
Bewältigung des Alltags als auch bei der Freizeitgestaltung erkennbar. Daher
überzeugen die Einschätzungen des Experten, wonach es einerseits an einer
quälend wahrgenommenen, chronischen Schmerzsymptomatik und an einem
schwerwiegenden innerseelischen Konflikt in enger Verknüpfung mit der
Entwicklung des Schmerzsyndroms mangle (A.S. 102). Der Gutachter hält
weiter dafür, dass den zweifelsohne vorliegenden psychosozialen
Belastungsfaktoren nicht die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad oder
Aufrechterhaltung der Schmerzen zukämen. Es sei vielmehr von einer
Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen, welche im Zuge einer vermehrt nach
innen gerichteten Selbstwahrnehmung im Rahmen der depressiven Erkrankung
vorliege. Zusammenfassend hat der Gutachter die Indikatoren gemäss BGE 141 V
281.
eingehend behandelt und sich mit diesen intensiv auseinandergesetzt, wobei
er die Ressourcen des Beschwerdeführers bejaht (A.S. 102 ff.). Er hält weiter
fest, es gelinge dem Beschwerdeführer offenbar, vor dem Hintergrund früher,
defizitärer Sozialisationsbedingungen nicht, stabile Persönlichkeitsstrukturen
aufzubauen, so dass sich das Bild einer akzentuierten Persönlichkeit mit
narzisstischen und emotional instabilen, impulsiven Zügen entwickle
(A.S. 101). Diese Einschätzung ist unter Heranziehung der Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Biographie nachvollziehbar (A.S. 94 f.). So
sei er in Tunesien aufgewachsen, habe aufgrund von heftigen Konflikten in der
Familie ein Jahr vor der Matura die Schule abgebrochen und sei nach Frankreich
gegangen. Dort habe er von 1986 bis 1995 ohne Papiere gelebt und sich mit
Hilfsarbeiten durchgeschlagen.1995 sei er dann in die Schweiz gekommen und habe
als Hilfskraft sechs Monate auf einem Bauernhof gearbeitet. Er habe 1996 das
erste Mal geheiratet, wobei es um die Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz
gegangen sei. Aus der zweiten Ehe habe er zwei Söhne, die Trennung sei ein
Fehler gewesen, er liebe diese Frau noch immer. Das Verhältnis zu den beiden
Söhnen sei gut. Die dritte und vierte Ehe hätten jeweils nicht einmal ein Jahr
gehalten, es sei rasch zu Konflikten gekommen. Seit 2009 sei er in der fünften
Ehe mit einer aus Tunesien stammenden Frau, sie hätten gemeinsam zwei Kinder
(vier- und einjährig). Sie arbeite aktuell nicht und sei in Tunesien. Die recht
beengte häusliche Situation in einer Dreieinhalbzimmerwohnung sei angespannt
und konfliktbeladen. Innerlich habe er sich schon von der Frau getrennt und
erwäge manchmal die Scheidung. Es gebe einen kleinen Freundes- und
Bekanntenkreis von etwa drei Personen, wobei er sich mit einem Freund häufig
zum gemeinsamen Kaffeetrinken in der eigenen oder in der Wohnung des Freundes
treffe. Er vermeide das Aufsuchen eines öffentlichen Kaffees oder eines
Kulturvereins, da es ihm dort zu unruhig sei und er dort wiederholt mit Gästen
in Konflikt geraten sei. In die Moschee gehe er lediglich noch zum
Freitagsgebet und kehre danach möglichst rasch wieder nach Hause zurück, damit
er nicht mit anderen in Konflikt gerate. Gestützt auf diese Ausführungen vermag
die weitere gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach das Ausmass einer
krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung nicht erreicht werde, da der
Beschwerdeführer noch immer über ein ausreichendes Potential an Impulskontrolle
und Frustrationstoleranz verfüge und daher in der Lage sei, sein Verhalten
trotz der vermehrt narzisstischen Kränkungen zu steuern (A.S. 101). Dies
beleuchtet der Experte sodann anhand der mehrjährigen Integration am
Arbeitsplatz in den Jura-Werken, die gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden
Persönlichkeitsstörung spreche.
8.1.2
Damit kann dem Gutachten von Dr.
med. F.___ vom 9. September 2016 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen
werden.
8.2
Es bleibt nachfolgend zu prüfen,
ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind,
die Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ zu
erschüttern:
8.2.1
In Bezug auf die beiden Berichte
des Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 28. Oktober und 15. November
2011.
(vgl. E. II. 6.1 f. hiervor) kann festgehalten werden, dass sich dieser
auf das medizinische Fachgebiet der Rheumatologie spezialisiert hat und daher
seiner psychiatrischen Diagnosestellung einer «rezidivierenden depressiven
Episode» kaum Beweiswert zukommt. Auf diese sowie auf die ebenfalls durch ihn
festgestellte Diagnose eines «chronisch fibromyalgischen Schmerzsyndroms» ging
er denn auch nicht näher ein. Diese erweisen sich daher nicht als
nachvollziehbar. Der weiter ausgewiesene Vitamin D-Mangel könne laut dem
Rheumatologen substituiert bzw. behandelt werden. Aufgrund dessen vermag die
durch ihn – u.a. auch auf der psychiatrischen Diagnose beruhende – geschätzte Arbeitsfähigkeit
von 50 % nicht zu überzeugen.
Der Beweiswert des psychiatrischen Gerichtsgutachtens
wird durch die beiden rheumatologischen Berichte nicht eingeschränkt.
8.2.2
Ähnliches gilt auch für die
Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. N.___ vom
21.
November 2011, 23. Oktober 2013 und 8. Juli 2014 (vgl.
E. II. 6.3, 6.10, 6.13 hiervor). So handelt es sich bei ihm um einen
Facharzt für Allgemeinmedizin, weshalb die durch ihn erfolgten psychiatrischen
Diagnosestellungen kaum beweiswertig sind. Es ist zudem auf den durch die
Rechtsprechung anerkannten Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der
behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (vgl. BGE 135
V 465 E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I
697/05 E. 4.2 je mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom
11.
April 2014 E. 4.4.3,8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1,
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich die
behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen, kann nicht unbesehen auf
die drei Berichte von Dr. med. N.___ abgestellt werden. Es kann weiter
festgehalten werden, dass der Hausarzt im Bericht vom 23. Oktober 2013
(vgl. E. II. 6.10 hiervor) den schädlichen Cannabiskonsum des
Beschwerdeführers als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einschätzte,
was Dr. med. F.___ in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten (vgl.
E. II. 6.16 hiervor) bestätigte.
Eine Minderung des Beweiswertes des
Gerichtsgutachtens ergibt sich aus den Berichten des Hausarztes nicht.
8.2.3
In Bezug auf die beiden Berichte
der R.___, [...], vom 22. August 2012 und 6. Februar 2013 (vgl. E.
II. 6.4, 6.6 hiervor) führt Dr. med. F.___ aus, eine zur Behandlung von 2012
führende, «akute Belastungssituation» sei nicht mehr vorhanden (A.S. 104).
Diese Darlegung leuchtet ein, da die Ärzte im Bericht vom 22. August 2012
festhielten, der Beschwerdeführer sei ihnen durch Dr. med. N.___
überwiesen worden, weil er «aktuell» mit der Schwangerschaft seiner tunesischen
Ehefrau überfordert gewesen sei (IV-Nr. 13.4 S. 2 unten). Diese
Belastung wurde sodann im Bericht vom 6. Februar 2013 dahingehend
präzisiert, dass eine psychosoziale Belastungssituation durch die Vaterschaft,
die Arbeitslosigkeit und die Partnerschaft begründet und eine bekannte
kulturelle Desintegration gegeben sei. Bei der in diesem Zusammenhang
ausgewiesenen «psychosozialen Belastungssituation sowie bekannten kulturellen
Desintegration (ICD-10 Z60.3, Z63.0, Z56)» handelt es sich indes um sogenannte Z-Kodierungen,
denen keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_299/2014 vom 30. März 2015 E. 4.1 unten). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass der psychiatrische Gerichtsgutachter darauf nicht eingegangen
ist. Die im Weiteren durch die R.___ ausgewiesene Verdachtsdiagnose von
akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10
Z73.1) bestätigte Dr. med. F.___ dahingehend, dass er anstelle eines Verdachtes
«akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit emotional instabilen,
impulsiven aber auch narzisstischen Zügen» auswies. Damit stimmen die
ärztlichen Einschätzungen diesbezüglich überein. Da der Gerichtsgutachter
dieser Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und den
Berichten der R.___ bis auf die Dauer des stationären Aufenthalts vom 14. bis
21.
August 2012 (Krisenintervention) keine Einschätzungen betreffend die
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, ist auch hier kein Widerspruch zwischen den
ärztlichen Beurteilungen erkennbar. In Bezug auf die im Austrittsbericht vom
6.
Februar 2013 ausgewiesene «rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» (vgl. E. II. 6.6 hiervor)
führte Dr. med. F.___ aus, er könne zwar die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Episode bestätigen, aber die in der Vergangenheit attestierte
mittelschwere depressive Episode liege nicht mehr vor (A.S. 104).
Gestützt auf diese Ausführungen steht
fest, dass die beiden Berichte der R.___, [...], den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen.
8.2.4
Im sehr kurz ausgefallenen und
daher nicht vollumfänglich nachvollziehbaren Bericht des
versicherungsmedizinischen Gutachters Dr. med. S.___ vom 12. September
2012.
(vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurde eine im Mittelpunkt der aktuellen
Beschwerden stehende, weitgehend chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgewiesen. Er setzte sich indes
nicht näher mit dieser Diagnose auseinander, weshalb sie nicht nachvollziehbar
ist. Dr. med. F.___ setzte sich demgegenüber im Rahmen seines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens mit dieser Diagnose in schlüssiger Weise auseinander
und legte in einleuchtender Weise unter Beizug der hierfür erforderlichen
Indikatoren gemäss BGE 141 V 285 dar, weshalb er diese nicht bestätigen könne. Anstelle
einer Schmerzstörung sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Aus
diesem Grund erscheint die von Dr. med. S.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 50 % in der angestammten Tätigkeit nicht plausibel.
Der Bericht von Dr. med. S.___ vermag
die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen von Dr. med. F.___
nicht zu verkleinern.
8.2.5
In Bezug auf die durch den
Psychiater Dr. med. X.___ anlässlich des am 23. Juni 2014 verfassten psychiatrischen
Teilgutachtens bei der E.___ (vgl. E. II. 6.12 hiervor,
IV-Nr. 73.1 S. 6 ff.) festgestellten Diagnosen besteht mit Dr. med. F.___ Übereinstimmung.
So bestätigte Letzterer sowohl das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode, einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie
des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden und von akzentuierten
Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und impulsiven Anteilen. Die beiden
Gutachter stimmen denn auch darin überein, dass sich einzig die rezidivierende
depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Ausserdem halten die beiden
Gutachter in übereinstimmender Weise fest, dass die Arbeitsfähigkeit um
20.
% eingeschränkt sei.
Das psychiatrische Teilgutachten der E.___
stützt somit das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___.
8.2.6
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 9. September 2016 nicht zu
schmälern vermögen. Daher ist kein Grund zum Abweichen vom Gerichtsgutachten
ersichtlich (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Da sich die Parteien im Anschluss an das
Gutachten nicht zu diesem geäussert haben (vgl. E. I. 6 hiervor), ist auch
nicht auf entsprechende Vorbringen einzugehen.
8.3
Nachfolgend ist auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers an der öffentlichen Verhandlung vom
19.
Dezember 2017 einzugehen (vgl. Protokoll, A.S. 131 ff.):
8.3.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, bei leichten und mittleren Depressionen habe nach neuer
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Indikatorenprüfung stattzufinden. Dies
sei im Gutachten von Dr. med. F.___ nicht erfolgt. Diese Ausführung ist grundsätzlich
korrekt. So hat das Bundesgericht in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen
8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 klargestellt, dass auch
affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren
depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt werden.
Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen
hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (Urteil des Bundesgerichts
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1). Im vorliegenden Fall hat
sich Dr. med. F.___ in seinem Psychiatrischen Gutachten vom 9. September
2016.
mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 intensiv auseinandergesetzt
und ist dabei zum Schluss gekommen, dass es sich einzig um eine leichte
Ausprägung der depressiven Episode handle. Da es ansonsten aufgrund der
vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine längerdauernde intensive psychiatrische/psychotherapeutische
Behandlung des Beschwerdeführers gibt – bei Dr. med. O.___ fand anfangs 2012
eine solche statt (vgl. E. II. 6.9 hiervor) – und der Beschwerdeführer zwar gegenüber
dem Gutachter Dr. med. F.___ angegeben habe (A.S. 92 unten), er befände
sich aktuell bei einem Psychiater in Behandlung, den er bisher dreimal
aufgesucht habe und bei dem eine Behandlung in 14 tägigem Rhythmus geplant
sei, kann auch hier nicht von einer engmaschigen psychiatrischen Therapiemassnahme
gesprochen werden. Die Anwendung der Indikatoren auf das depressive
Beschwerdebild führt demnach jedenfalls nicht zur Annahme einer höheren
Arbeitsunfähigkeit als derjenigen, welche der Gutachter als gegeben erachtet. Die
mit den Urteilen vom 30. November 2017 erfolgte Praxisänderung steht daher
einem Abstellen auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten von Dr. med. F.___
nicht entgegen.
8.3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, der Gutachter Dr. med. F.___ sei nicht auf die Divergenzen zwischen
seinen eigenen Einschätzungen und den Feststellungen bzw. der Arbeitsfähigkeit
anlässlich des Aufbautrainings bei der C.___ vom Januar bis im Juli 2013 eingegangen.
Es kann zunächst festgehalten werden, dass dem Gutachter die entsprechenden
Berichte der C.___ vorgelegen haben und er daher von den daraus resultierenden
Ergebnissen Kenntnis hatte. So hat er diese bei den Vorakten aufgeführt
(A.S. 83 ff.). Es bestand jedoch keine Verpflichtung, sich mit diesen
explizit auseinanderzusetzen. Da es im Rahmen des ungefähr fünfmonatigen Aufbautrainings
bei der C.___ (vgl. E. II. 6.8 hiervor) zu insgesamt 39 unfall- bzw. krankheitsbedingten
Absenzen gekommen ist, stellt sich ohnehin die Frage, inwiefern auf die beim
Training erzielten Ergebnisse überhaupt abgestellt werden kann. Dass Dr. med. F.___
die bescheidenen Ergebnisse des Aufbautrainings auf eine Selbstlimitierung
zurückführt (A.S. 103), leuchtet mit Blick auf die überwiegend leicht
ausgeprägten Befunde, die der Gutachter feststellen konnte, ohne weiteres ein. Wenn
im Integrationsbericht der C.___ von einer guten Motivation ausgegangen wird
und die Einschränkungen und Schwankungen mit gesundheitlichen Problemen erklärt
werden, stellt dies die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens, das in Kenntnis
dieser Ausführungen verfasst wurde, nicht in Frage, denn ein
Eingliederungsfachmann ist nicht in gleicher Weise wie ein Facharzt kompetent,
die Gesundheit eines Versicherten und dessen Beeinträchtigungen in einer
beruflichen Tätigkeit in gleichem Masse verlässlich einzuschätzen. Dies gilt
noch verstärkt, wenn es um psychiatrische Belange geht. Somit vermag der
Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
8.3.3
Das Argument des
Beschwerdeführers, wonach nicht klar sei, ob sich sein Gesundheitszustand trotz
des anhaltenden Cannabiskonsums überhaupt habe umfassend abklären lassen, oder,
ob nicht zunächst eine Abstinenz hätte gefordert werden müssen, überzeugt nicht.
So war dem Experten Dr. med. F.___ der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers
bekannt. Dieser ergibt sich zum einen bereits aus den Vorakten und zum anderen
gab der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration an, seit über 30
Jahren Cannabis zu rauchen (A.S. 93), was sich sodann bei den veranlassten
Laboruntersuchungen bestätigte (A.S. 99). Der Gutachter war aufgrund seiner
Fachkenntnisse zweifellos in der Lage, die Arbeitsfähigkeit trotz dieses Suchtmittelkonsums
einzuschätzen. Das Gutachten enthält denn auch keinen entsprechenden Vorbehalt.
Dr. med. F.___ stellte die Diagnose «schädlicher Konsum von Cannabinoiden
(ICD-10 F12.1)», welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. Diese gutachterliche
Einschätzung wird durch die medizinischen Vorakten gestützt: So stufte bereits der
Hausarzt Dr. med. N.___ den «schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)» im
Bericht vom 23. Oktober 2013 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein, was anschliessend im Gutachten der E.___
vom 23. Juni 2014 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) bestätigt wurde, wobei der
Beschwerdeführer damals gestützt auf seine eigenen Angaben als abstinent
bezeichnet wurde.
8.4
Dem Gerichtsgutachten von Dr.
med. F.___ vom 9. September 2016 ist somit voller Beweiswert zuzusprechen.
Es ist damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den
Einschätzungen in diesem Gerichtsgutachten auszugehen: Aufgrund der rezidivierenden
depressiven Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) ist dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lager-Mitarbeiter in der
Grössenordnung von 80 % zumutbar. Dies gilt auch für andere,
leidensadaptierte Tätigkeiten (ohne besondere Anforderungen an die Konflikt-
und Teamfähigkeit, ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, wie besonderer
Zeitdruck und Tätigkeiten unter Nachtarbeitsbedingungen, A.S. 104 f.,
107). Rückblickend betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit nie längerdauernd auf
weniger als auf 80 % abgesunken (A.S. 105).
9.
Die Ermittlung der
Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt durch den Vergleich
des Einkommens, das der Versicherte erzielen würde, wenn der versicherte
Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre, mit jenem, das er als Invalide
erzielen könnte.
9.1
Bei Erwerbstätigen hat der
Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dieses
Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige
Einkommensermittlung an sich zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig
grossen Aufwand erfordern würde, und wenn ferner angenommen werden kann, dass
die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat
ergibt. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer
ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch
eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 104 V 135 E. 2.b
S. 136 f.).
9.2
Sind Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht
der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; Urteil
des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 m.w.H.). Hinsichtlich
der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte, die ein Abstellen auf unterschiedliche Tabellenlöhne
rechtfertigen. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand eines Prozentvergleichs
vorzunehmen.
9.3
Zu beurteilen bleibt die Frage,
ob und in welcher Höhe den behinderungsbedingten Lohnnachteilen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80).
Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V
75.
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli
2009.
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75.
E. 5a/bb S. 78).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im
Besonderen wurde bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich mit einem Pensum von höchstens 75 % erwerbstätig sein können,
ein Abzug von rund 10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011
vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010
IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom
19.
November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen;9C_139/2013 vom 26. Juni
2013.
E. 3.4.2). Die statistischen Werte für das Jahr 2012 lassen es jedoch
als fraglich erscheinen, ob eine derartige Einbusse ausgewiesen ist (vgl. die
Beilage zum IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
vom 22. Oktober 2014 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht»). Männer ohne
Kaderfunktion mit einem Pensum von mehr als 75 % verdienen gemäss dieser
Statistik sogar mehr als vollzeitlich Erwerbstätige, so dass das Pensum von
80.
% jedenfalls keinen Grund für einen Abzug bildet. Auch das Alter des
Beschwerdeführers von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
(20. April 2015) begründet keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau
gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss
nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt
hinsichtlich der Nationalität, da der Beschwerdeführer über die
Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nr. 5) und somit im
Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer
zusammen (LSE 2008 TA12). Nach Lage der Akten ist auch nicht von mangelnden Sprachkenntnissen
auszugehen, welche im Übrigen auch nicht geeignet wären, um einen
leidensbedingten Abzug zu begründen. Es besteht somit kein Anlass für einen solchen
Abzug.
9.4
Beim Beschwerdeführer besteht
somit ein Invaliditätsgrad von 20 %, der nicht zum Bezug einer Rente
berechtigt (vgl. E. II. 3 hiervor). Selbst wenn von einem Tabellenlohnabzug von
10.
% ausgegangen würde, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern.
10.
Die anfangs 2013 durchgeführten
Eingliederungsbemühungen (Arbeitstraining) verliefen erfolglos und mussten u.a.
wegen der häufigen Absenzen des Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. E. II.
6.8
hiervor). Im Rahmen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 9. September
2016.
hielt Dr. med. F.___ fest (vgl. E. II. 6.16 hiervor), der Beschwerdeführer
weise keine Motivation zur Rückkehr in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auf. Die gescheiterte Eingliederung wurde zudem auf eine
Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zurückgeführt (A.S. 103). Daraus
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf fehlende subjektive
Eingliederungsfähigkeit zu schliessen. Was konkrete Massnahmen anbelangt, ist
zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die psychiatrisch festgestellte
Einschränkung in einer anderen Tätigkeit weniger stark auswirken könnte. Einer
weiterführenden Umschulung stehen überdies mit Blick darauf, dass der
Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung verfügt, die Prinzipien der
Gleichwertigkeit und der Verhältnismässigkeit entgegen.
11.
Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. April 2015 (A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung vom
20.
April 2015 zu bestätigen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.1
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
12.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt den unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt
Claude Wyssmann hat am 28. November 2016 bzw. 19. Dezember 2017 (A.S. 120
ff., 134 f.) je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 4'697.05 (CHF 3'528.05 + CHF 1'169.00) geltend
macht. Dabei werden ein Aufwand von 16.91 Stunden (12,61 Std.+ 4,3 Std.)
und Auslagen von CHF 290.70 (CHF 240.30 + CHF 50.40)
ausgewiesen. Darin ist ein Kanzleiaufwand für neun Klientenbriefe
(23. Juni,12. November 2015, 15. Januar, 6., 9. Mai,
22.
Juni, 3. Oktober, 28. November 2016 und 30. August 2017)
à je 0,17 Stunden (total: 1,53 Std.) und für fünf Fristerstreckungen von total
1,33 Stunden (16., 29. Oktober 2015, 5. Juli, 3. und 31. Oktober
2016) enthalten, die im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht
gesondert zu entschädigen sind. Beim Brief an die IV-Stelle, Herr Z.___, vom
21.
November 2017 ist nicht ersichtlich, um was es sich dabei gehandelt
hat. Daher ist der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 0,33 Std.
ebenfalls nicht zu entschädigen. Nach Abzug von insgesamt 3,19 Stunden beträgt
der Aufwand noch total 13,72 Stunden. Der Stundenansatz beträgt aufgrund
des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons
Solothurn vom 8. März 2016, in Kraft seit 15. Juli 2016 bzw.
§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00.
Damit ergibt sich eine Entschädigung CHF 2'469.60. Was die Auslagen von CHF 290.70
anbelangt, so sind die 167 Kopien (165 + 2 Kopien) pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich
so um CHF 83.50 auf CHF 207.20. Die Fahrtspesen für die Hin- und
Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 von
45.4
km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von
CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m.
§ 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Daher reduzieren sich die
Auslagen auf total CHF 193.60. Somit beläuft sich die Kostenforderung des
Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 213.05) auf
total CHF 2'876.25, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 740.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'617.15), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem
Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen
ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
12.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
12.4
Die Kosten für das monodisziplinäre
Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 9. September 2016 in der Höhe von
CHF 4'000.00 hat der Staat Solothurn zu tragen. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 139 V 396) liegt nicht vor, da die
zusätzlichen Abklärungen erforderlich wurden, um die mit dem erst nach der
angefochtenen Verfügung ergangenen Urteil BGE 141 V 281 eingeführte
Indikatorenprüfung vornehmen zu können.
12.5
Der Beschwerdeführer hat sich am Morgen der vereinbarten
psychiatrischen Begutachtung vom 20. Juni 2016 telefonisch bei der K.___
abgemeldet (vgl. A.S. 71, vgl. E. I. 4 hiervor). Mit Eingabe vom 17. August
2016.
(A.S. 78 f.) hat der Vertreter des Beschwerdeführers sodann gesundheitliche
Gründe für diese telefonische Abmeldung geltend gemacht. So habe dieser
aufgrund seiner Schmerzen viele Tabletten einnehmen müssen und es sei daher ihm
angeblich nicht möglich gewesen, den Begutachtungstermin wahrzunehmen. Ein
Beleg hierfür wurde indes nicht eingereicht. Die K.___ hat in der Folge bei der
Rechnungsstellung (Eingang vom 12. September 2016) für das «Erstellen des
monodisziplinären Gutachtens inkl. einmal Nichterscheinen und Labor» von insgesamt
CHF 5'500.00 einen Betrag von CHF 1'500.00 für das Nichterscheinen mitberücksichtigt
(vgl. Rechnung vom 15. September 2017, A.S. 129). Diese Kosten gehen
aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 45 Abs. 3 ATSG zu seinen Lasten. Dieses Vorgehen entspricht der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die MEDAS bei Nichterscheinen der
versicherten Person zur Begutachtung (sogenannte «no shows») oder – wie hier
der Fall – Annullation des Auftrags weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten
Termin, pauschal CHF 1'500.00 erhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.5
S. 226).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'876.25 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 740.90
(Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der
K.___ vom 9. September 2016 von CHF 4'000.00 hat der Staat Solothurn
zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführer hat der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Kosten für das Nichterscheinen zum ursprünglich
geplanten Begutachtungstermin vom 20. Juni 2016 im Umfang von CHF 1'500.00
zu bezahlen.
6. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen
Verhandlung vom 19. Dezember 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
7. Die Kopien der eingereichten kantonalen
Urteile inkl. der aktualisierten Kostennote vom 19. Dezember 2017 gehen
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi