VSBES.2015.145
Invalidenrente
14. September 2017Deutsch54 min
Source so.ch
Urteil vom 14. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Dominik Zehntner, Advokat
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
– rückwirkend verfügte, abgestufte Rente (Verfügung vom 4. Mai 2015)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 B.___ (nachfolgend Beigeladene),
geb. 1985, [...], meldete sich erstmals am 27. September 2004 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4).
1.2 Nach Einholen ärztlicher
Berichte und Vornahme erwerblicher Abklärungen (IV-Nr. 5 ff.), sprach die
Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 10. Juli 2007 eine
befristete, halbe Invalidenrente zu, und zwar für die Zeit vom 1. November 2004
bis 31. Januar 2006 (IV-Nr. 31).
2.
2.1 Am 10. März 2010 zog sich die
Beigeladene ein OSG-Distorsionstrauma am rechten Fuss zu (IV-Nr. 45, S. 18;
50.3, S. 195).
2.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2012
schloss die Suva den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 31.
Mai 2012 ein (IV-Nr. 45, S. 9). Am 5. Dezember 2012 wies die Suva die
Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 ab (IV-Nr. 50.3, S. 8 ff.).
3.
3.1 Am 29. August 2012 meldete sich
die Beigeladene erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.
33). Das Früherfassungs-/Intake-Gespräch fand am 14. September 2012 statt.
3.2 Der durch die Beschwerdegegnerin
angeforderte Bericht von Dr. med. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP,
[...], vom 9. Oktober 2012 traf am 26. Oktober 2012 ein (IV-Nr. 44). Am 1.
November 2012 reichte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, [...], den durch die
Beschwerdegegnerin gewünschten Bericht ein, dem er weitere Berichte beilegte
(IV-Nr. 45 ff).
4.
4.1 Am 28. Februar 2013 nahm Dr.
med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)
BE-FR-SO, zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen Stellung und
erachtete keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr angezeigt (IV-Nr. 56,
S. 2 ff.).
4.2 Mit Vorbescheid vom 8. März 2013
teilte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass sie ab 1. Februar 2013
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Nr. 57, S. 2 ff.). Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 4. April 2013 Einwand (IV-Nr. 63). In der Folge schien
der RAD-Ärztin am 8. August 2013 eine Begutachtung durch die Medas angezeigt
(IV-Nr. 79).
4.3 Am 3. September 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass sie eine polydisziplinäre
medizinische Untersuchung als notwendig erachte, deren Kosten sie übernehme
(IV-Nr. 80). Das SuisseMED@P-Team orientierte die Beschwerdegegnerin am 25.
September 2013, dass ihr Auftrag der Begutachtungsstelle «F.___» (nachfolgend F.___)
zugeteilt worden sei (IV-Nr. 84).
5. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde der
Beigeladenen gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2012 ab
(VSBES.2013.14).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin
informierte die Beigeladene am 27. Januar 2014 über die mit der Durchführung
der medizinischen Untersuchung betrauten Ärzte der Gutachterstelle F.___
(IV-Nr. 95). Das Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 15. Mai 2014 traf
gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 98.1); dazu nahmen die
Vertreterin der Beigeladenen am 4. Juni, Dr. med. D.___ am 5. Juni und die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 Stellung (IV-Nr. 100 f.). Im Weiteren
äusserte sich die RAD-Ärztin am 13. August 2014 zum Gutachten (IV-Nr. 106,
S. 2 f.).
6.2 Mit neuem, den vom 8. März 2013
ersetzenden Vorbescheid vom 18. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beigeladenen mit, dass sie ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
ab 1. August 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. September 2014
Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-Nr. 107). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 15. September 2014 Einwand (IV-Nr. 112), wozu die
RAD-Ärztin in ihrer Aktennotiz vom 19. September 2014 festhielt, dass der RAD
in seiner Beurteilung dem rheumatologischen Gutachter gefolgt sei (IV-Nr. 115).
Die Beigeladene äusserte sich am 30. September 2014 zum Einwand der
Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (IV-Nr. 116).
6.3 Am 21. November 2014 forderte
die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle F.___ auf, die Korrektur in der
Konsensbeurteilung zu begründen (IV-Nr. 119). Die Gutachterstelle beantwortete
die Rückfrage am 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 120). Zu dieser Stellungnahme äusserte
sich die RAD-Ärztin am 18. Februar 2015 (IV-Nr. 122).
6.4 Mit Verfügung vom 4. Mai 2015
bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid und nahm
gleichzeitig zu den im Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden der
Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 127).
7. Gegen diese Verfügung erhebt
die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 Beschwerde ans Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet dabei folgende Rechtsbegehren
(Aktenseite [A.S. 14 ff.]):
1. Die
Verfügung vom 5. (recte: 4.) Mai 2015 der Beschwerdegegnerin 1 sei aufzuheben
und der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf eine Viertelsrente abzuerkennen.
2. Eventualiter
sei die Verfügung vom 5. (recte: 4.) Mai 2015 der Beschwerdegegnerin 1
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Unter
Kostenfolge
8. Mit richterlicher Verfügung vom
27. Mai 2015 wird B.___ im Verfahren beigeladen (A.S. 22).
9. Am 6. Juli 2015 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte mit Verweis auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung sowie die beiliegenden IV-Akten auf die Abgabe einer
Beschwerdeantwort und beantrage, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 30).
10. Die damalige Vertreterin der
Beigeladenen stellt und begründet am 27. August 2015 folgende
Rechtsbegehren (A.S. 34 ff.):
1. Es
sei die Beschwerde vom 22. Mai 2015 abzuweisen.
2. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. Mai 2015 zu bestätigen.
3. Es
sei der Beigeladenen das Gutachten von Dr. E.___ für eine ergänzende
Stellungnahme zuzustellen.
11. Am 23. September 2015 teilt Advokat
Dominik Zehntner, [...], mit, dass ihn die Beigeladene neu mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt habe (A.S. 44).
12. Am 15. Oktober 2015 äussert sich
die Beschwerdeführerin mittels Replik zur Stellungnahme der Beigeladenen (A.S.
51 ff.).
13. Der neue Vertreter der
Beigeladenen gibt am 20. November 2015 eine Stellungnahme zur Replik der
Beschwerdeführerin ab (A.S. 57 ff.).
14. Die Beschwerdegegnerin reicht am
10. März 2016 u.a. das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 24. Februar 2016
ein und weist darauf hin, dass eine allfällige anspruchsrelevante
gesundheitliche Verschlechterung der Beigeladenen erst nach Erlass der
angefochtenen Verfügung berücksichtigt werden könnte (IV-Nr. 63).
15. Am 13. Mai 2016 nimmt die
Beschwerdeführerin zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2016 und zum
damit eingereichten Gutachten von Dr. med. H.___ Stellung (A.S. 89 ff.);
dazu äussert sich auch der Vertreter der Beigeladenen am 17. Mai 2016 (A.S. 92
f.). Schliesslich gibt die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2016 eine
Stellungnahme zu diesen beiden Eingaben zu den Akten (A.S. 95).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 4. Mai 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im
vorliegenden Fall für die Prüfung des Rentenanspruchs ab Februar 2013 die ab
1.
Januar 2013 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung (4. Mai 2015) erstellte Arztberichte zu
berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf diesen
Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2010 vom 16.
Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 362 E.
1b S. 366).
1.4
Die Beschwerdeführerin hat zur
Hauptsache einerseits beantragt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4.
Mai 2015 aufzuheben sei. Andererseits verlangt sie, dass die der
Beschwerdegegnerin 2 (Beigeladene) zugesprochene Viertelsrente (mit Wirkung ab
1.
Juni 2014) aufzuheben sei (A.S. 15). In der angefochtenen Verfügung hat die
Beschwerdegegnerin der Beigeladenen Rentenleistungen ab 1. Februar 2013
zugesprochen (IV-Nr. 127). Rechtsprechungsgemäss bildet die Verfügung über eine
abgestufte Invalidenrente insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und
unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte
davon bestritten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E.
2.2
m.H.a. BGE 125 V 413 E. 2d S. 418, bestätigt durch BGE 131 V 164 E. 2.2
S. 165). Streitig und zu prüfen sind folglich die durch die
Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 4. Mai 2015 zugesprochene
IV-Rente ab 1. Februar (¾-Rente) und 1. August 2013 (½-Rente) sowie ab 1.
September 2014 (¼-Rente). Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Beigeladene
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 4. Mai 2015
beantragt hat (A.S. 35).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.4
Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder
eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201). Bei der gleichzeitigen rückwirkenden
Zusprache einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der
Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach
Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. BGE 109 V 125).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
3.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3).
4.
In dem vom 1. November 2004 bis
31.
Januar 2006 befristeten Zeitraum bezog die Beigeladene – wie vorstehend
erwähnt – eine halbe IV-Rente (IV-Nr. 31). Auf den medizinischen Sachverhalt im
damaligen Zeitpunkt braucht daher nicht eingegangen zu werden.
5.
Nach der zweiten Anmeldung der
Beigeladenen vom 29. August 2012 zum Leistungsbezug (IV-Nr. 33) gelangten im
Wesentlichen folgende, relevante Arztberichte bzw. Gutachten zu den IV-Akten:
5.1
Dr. med. C.___ diagnostizierte
am 9. Oktober 2012 bei der Beigeladenen – mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit – eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.0/1)
sowie eine Akzentuierung zwanghafter Persönlichkeitszüge (Z73.1),
differentialdiagnostisch eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (F60.5). Die
Arbeitsunfähigkeit bezifferte der Arzt auf zirka 70 % ab 5. Juni 2012 bis
auf weiteres. Den Gesundheitszustand der Beigeladenen bezeichnete er als
stationär (IV-Nr. 44).
5.2
Der Hausarzt der Beigeladenen,
Dr. med. D.___, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2012 – mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen einer «Neurodystrophie
(Algodystrophie) Unterschenkel re ICD M89.06 OSG-Distorsion re 10.3.2010»,
einer «reaktiven Depression, depressive Störung ICD F42.2» und einer
«Schlafstörung ICD G47.9», bestehend seit Juni 2010. Seit 1. April 2012 sei die
Beigeladene in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte
zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 45).
5.3
Im Bericht vom 11. Januar 2013
führte die Gutachterstelle I.___ (AEH), [...], als Diagnosen chronische Fuss-
und Unterschenkelschmerzen rechts (…) sowie einen Verdacht auf Angststörung mit
depressiver Entwicklung bei Schmerzchronifizierung an. In der bisherigen
Bürotätigkeit sei die Versicherte aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht
ganztags vollzeitlich arbeitsfähig, da es sich um eine sehr leichte, vorwiegend
sitzende Tätigkeit handle (100%ige Arbeitsfähigkeit möglich). Allerdings
bestehe aufgrund der zentralen Schmerzsensitisierung durch die
Schmerzchronifizierung möglicherweise bei diesbezüglich positiver Anamnese im
gesamten Symptomenkomplex der Verdacht auf eine zusätzliche depressive
Symptomatik, weshalb zur gesamtheitlichen Betrachtung der Arbeitsfähigkeit
dringend noch eine psychiatrische Evaluation mit diesbezüglicher Stellungnahme
zu empfehlen sei (IV-Nr. 52.4, S. 28 ff.).
5.4
Am 28. Februar 2013 nahm die
RAD-Ärztin, Dr. med. E.___, zur medizinischen Situation Stellung. Sie verwies
dabei auf die ausführlichen Arztberichte mit den entsprechenden Anhängen von
Dr. med. C.___ vom 26. Oktober 2012 und Dr. med. D.___ vom 6. November 2012
sowie die Suva-Akten. Aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sei die Beigeladene in ihrer angestammten Tätigkeit als
Personalassistentin im Home-Office 40 % arbeitsfähig. Bei einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei die Einschränkung höher zu beziffern,
nämlich mit 70 %. Die Vorteile bei der jetzigen Tätigkeit seien, dass der
Arbeitsweg wegfalle und sie sich die Arbeit bzw. die Pausen frei einteilen
könne. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med.
E.___ «Neurodystrophie Unterschenkel rechts nach OSG-Distorsion rechts am
10.03
», «Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1)»
und «Akzentuierung zwanghafter Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» an. Die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Personalassistentin
betrage 100 % vom 14. November 2011 bis 13. Februar 2012, 50 % vom
14.
Februar bis 31. März 2012 und 60 % seit 1. April 2012. In einer
Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit 1. April
2012.
auszugehen. Weil die medizinische Situation ausführlich dokumentiert sei,
seien keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig (IV-Nr. 56, S. 2 f.).
5.5
Die J.___, [...],
diagnostizierte im Bericht vom 28. April 2013 aus neuropsychiatrischer Sicht
ein subaffektives Beschwerdebild ohne Krankheitswert. Leistungspsychologisch
bestünden keine berufsrelevanten, neurokognitiven Funktionsdefizite (…). Ferner
lägen chronische OSG- und Fussschmerzen rechts vor (…). Aus
psychiatrisch-psychopathologischer und
neuropsychologisch-leistungspsycho-logischer Sicht sei die als
Personalassistentin tätige Versicherte in der Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt (IV-Nr. 67.2, S. 7).
5.6
Nachdem die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid vom 8. März 2013 interveniert hatte, nahm die RAD-Ärztin
erneut zur medizinischen Situation Stellung. Sie führte dazu am 8. August 2013
im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die dem
Vorbescheid vom 8. März 2013 zu Grunde liege, basiere auf den Eindrücken während
dem Intake-Gespräch, den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte und den
Angaben des Arbeitsgebers. Nachträglich seien im Einwandverfahren von der
Taggeldversicherung gutachterliche Berichte vom I.___ vom 11. Januar 2013 und
von der J.___ vom 28. April 2013 zugestellt worden. Der rheumatologische
Gutachter vom I.___, PD Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation/Rheumatologie, komme aufgrund seiner Exploration und
Untersuchung sowie der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit zum Schluss, dass der Versicherten körperlich leicht
belastende Tätigkeiten ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderungen zuzumuten
seien. Die seit einem Supinationstrauma des Sprunggelenks am 10. März 2010
geklagten Schmerzen im rechten Fuss würden deskriptiv als chronische Fuss- und
Unterschenkelschmerzen rechts bei anamnestisch Status nach CRPS Stadium 1
im Oktober 2010 beurteilt. Differentialdiagnostisch werde ein neuropathischer
Schmerz in Erwägung gezogen. In der klinischen Untersuchung würden verschiedene
pathologische Befunde erhoben. So werde festgehalten, dass die Schmerzen unter
Belastung stark zunähmen; sie würden als sehr unangenehm und elektrisierend
empfunden. Im Bereich des rechten Fussrückens bestehe eine Allodynie. Die
Temperatur des rechten Fusses sei gegenüber links vermindert. Es werde eine
verminderte Hornhautbildung an der Fusssohle als Zeichen der Entlastung
beschrieben. Die Wadenmuskulatur rechts sei leicht atrophiert, mit einer
Umfangdifferenz zuungunsten von rechts von 2 cm. In der Kraftprüfung
imponierten die Unterschenkel- und Fussmuskeln rechts weniger kräftig als
links. Die Zehen des rechten Fusses würden in Krallenstellung gehalten, der
Fuss nach innen gedreht. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
sei die Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze infolge Selbstlimitierung
bei den Hebetests nicht möglich. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf
eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Die
psychiatrische/neuropsychologische Begutachtung sei angefordert worden, weil
der rheumatologische Gutachter einen Verdacht auf Angststörung mit depressiver
Entwicklung bei Schmerzchronifizierung geäussert habe. Im Gutachten von Dr.
med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, FMH
Neurologie und Verhaltensneurologie, vom 28. April 2013 würden folgende
Diagnosen gestellt: (…). Die Verdachtsdiagnosen von Dr. K.___ könnten nicht
bestätigt werden. Das residuelle neuropathische Schmerzsyndrom mindere die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten um
maximal 20 %. In der psychopathologischen und verhaltensneurologischen
Untersuchung würden keine pathologischen Befunde erhoben. In der neurologischen
Untersuchung werde im Bereich der Beine eine unauffällige Trophik beschrieben.
Der rechte Fuss sei etwas kälter als links, aber nicht livide verfärbt. Die
Schweissekretion sei normal. Die Zehen II bis V würden aktiv gekrallt gehalten,
passiv seien sie problemlos streckbar. Der ganze rechte Fuss werde nach innen
flektiert gehalten. Die Berührung am Fussrücken werde als schmerzhaft
empfunden. Beim Barfussgehen halte die Versicherte die Zehen eingekrallt. Beim
Gehen mit Schuhen werde der rechte Fuss nicht abgerollt. In Anbetracht der
Befunde erstaune es, dass die Gutachter die Schmerzen als chronifiziertes
Schmerzbild ohne klinisch-neurologisch und neurophysiologisch fassbare Störung,
aber mit Hinweisen auf eine funktionelle Störung beurteilten. In der
rheumatologischen und neurologischen Befunderhebung würden eine
Belastungsabhängigkeit der Schmerzen, ein neuropathischer Schmerzcharakter,
eine Temperaturdifferenz zuungunsten von rechts, eine Allodynie am Fussrücken
rechts, eine (dystone?) Krallenstellung der Zehen und Flexion des Fusses nach
innen beschrieben. Der Rheumatologe beschreibe zudem eine Atrophie der
Unterschenkelmuskulatur mit einer Umfangdifferenz von 2 cm, was der Neurologin
nicht aufgefallen sei. Auch die Zeichen des Mindergebrauchs der rechten unteren
Extremität, wie die fehlende Hornhautbeschwielung der Fusssohle, würden im
neurologischen Status nicht festgehalten. Die Diagnose eines CRPS sei in erster
Linie eine klinische Diagnose. Typisch sei, dass der anhaltende Schmerz durch
das Anfangstrauma (häufig ein Bagatelltrauma) nicht mehr erklärt werden könne.
Die Betroffenen zeigten eine Hyperalgesie oder Allodynie im betroffenen Gebiet.
Die Hauttemperatur sei vermindert. Häufig fänden sich Veränderungen der
Hautfarbe, eine Asymmetrie im Schwitzen, eine Schwellung, eine reduzierte
Beweglichkeit, Dystonie, Zittern, eine muskuläre Schwäche sowie Veränderungen
im Nagel- und Haarwachstum. Apparative Diagnostik könne zur Bestätigung der
klinischen Diagnose verwendet werden. Die Sensitivität der Verfahren sei jedoch
nicht hoch, d.h. ein negativer radiologischer Befund schliesse eine CRPS nicht
aus. In der Beurteilung der Motivation der Versicherten seien die beiden
Gutachten widersprüchlich. Im Gutachten der I.___ werde die
Leistungsbereitschaft der Versicherten aufgrund der Beobachtungen in der
EFL-Testung als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen würden auf eine
deutliche Selbstlimitierung hindeuten. Die Testkonsistenz sei schlecht.
Demgegenüber werde der Versicherten im Gutachten L.___/M.___ eine gute
Mitarbeit und Leistungsbereitschaft ohne Hinweise auf simulative Tendenzen oder
bewusstseinsnahe Antwortverfälschung bescheinigt. Die Gutachten vom I.___ und J.___
seien in Bezug auf die klinische Beurteilung und jene der Arbeitsfähigkeit
nicht widerspruchsfrei. Unbestritten sei, dass die Versicherte an einem
chronischen, neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses und
Unterschenkels nach einem Bagatelltrauma am 10. März 2010 leide. Trotz der
Beschreibung pathologischer Befunde in beiden Gutachten werde der Schmerzzustand
aber als ohne fassbare Pathologie beschrieben. Die erhobenen Befunde würden
nicht diskutiert. Beide Untersuchungen seien zum Beispiel für die Fragestellung
eines CRPS 1 unvollständig. Unberücksichtigt seien bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auch die Verstärkung der Schmerzen unter Belastung sowie die
einschiessenden, neuralgischen Schmerzen und der hohe Schmerzmittelverbrauch
geblieben. Während der eine Gutachter von einer unzuverlässigen
Leistungsbereitschaft ausgehe, hielten die anderen Gutachter diese für gut. Da
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den vorliegenden Gutachten doch
deutlich von jener der behandelnden Ärzte und somit vom Vorbescheid abweiche,
die Gutachten also nicht schlüssig seien, scheine eine Medas-Begutachtung angezeigt,
und zwar in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr.
79, S. 2 f.).
5.7
5.7.1
Die Ärzte der Begutachtungsstelle
F.___ gelangten am 15. Mai 2014 – aufgrund der IV-Akten, der Untersuchungen der
Beigeladenen sowie der Ergebnisse der interdisziplinären Konsensbesprechung –
zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 98.1):
mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
chronische
Schmerzen im Bereich des rechten Fusses (ICD-10 M79.6), vereinbar mit einem
komplexen regionalen Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine primäre Affektion
neurologischer Strukturen (CRPS, Typ 1, ICD-10 M89.0) bei St. n. Everions-/
lnversionstrauma im rechten Sprunggelenk am 10. März 2010
- elektrophysiologische
Abklärung vom 19. Januar 2011: regelrechter Normalbefund, kein Hinweis auf
Affektion neuronaler Strukturen
- Arthro-MRI
Oberschenkelgelenk rechts 15. Juli 2010: Verdacht auf fibrinöse Coalitio
zwischen Os naviculare und Os calcaneus
- MRI
der Lendenwirbelsäule vom 15. April 2011: keine Nervenwurzelkompression
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
St.
n. Snowboardunfall am 20. Januar 2002 mit HWS-Distorsion mit nachfolgender
Schmerzgeneralisierung mit multiplen vegetativen Begleitsymptomen, St. n.
depressiver Stimmung
2.
V.a.
schädlicher Gebrauch von Opioiden
3.
V.
a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten
die Gutachter fest, dass nach Angaben der Explorandin eine Steigerung des
Arbeitspensums auf 60 % zu verstärkten gesundheitlichen Beschwerden
geführt habe. Sie sehe ein 50%iges Arbeitspensum als das maximal Mögliche an.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Symptomatik habe sie über Schmerzen im
rechten Fuss nach stattgefundener OSG-Distorsion am 10. März 2010 berichtet.
Anfänglich vorhandene trophische Störungen hätten sich im Laufe der Zeit
zurückgebildet. Unverändert seien hingegen Schmerzen im Bereich des rechten OSG
mit Ausstrahlungen in den Unterschenkel. Sie habe weiterhin einen «Fallfuss».
In den Untersuchungsergebnissen fänden sich Auffälligkeiten und Diskrepanzen.
So sei das Gangbild in den einzelnen Untersuchungen unterschiedlich. Auch könne
die Explorandin beim Gehen und Besteigen der Bodenwaage den Fuss nach oben bis
in einen 90°-Winkel heben, was ihr in der konkreten Untersuchungssituation
nicht möglich sei. Auffallend sei auch, dass sich sowohl der Wirkstoff der von
ihr applizierten Transtec-Pflaster wie auch des Medikaments Temgesic (gleicher
Wirkstoff) im Blut nicht nachweisen lasse, sodass die Einnahme dieser starken
Schmerzmedikamente nicht bestätigt werden könne. Nach ausführlicher Diskussion
in der Konsenskonferenz seien sie – die Ärzte der Begutachtungsstelle F.___ –
der Ansicht, dass die Beinbeschwerden grundsätzlich mit einem CRPS Typ 1
vereinbar seien, wobei mit den fehlenden Schwellungen und Veränderungen der
Schweisssekretion nicht alle klassischen Symptome vorhanden seien; dies erkläre
auch die deutlich voneinander abweichenden Vorbefunde hinsichtlich der
Diagnosestellung. Die erhobenen somatischen Befunde seien allerdings nicht
derart gravierend, dass sie die Symptome der Explorandin in ihrem ganzen
Ausmass erklären könnten. Sie seien der Überzeugung, dass bei der Explorandin
zusätzlich eine psychiatrische Problematik in Form einer Schmerzkrankheit mit
inadäquatem Schmerzerleben vorliege, wie dies bereits in mehreren Vorberichten
beschrieben werde. Es scheine zu einem ähnlichen Mechanismus gekommen zu sein
wie nach dem Snowboard-Unfall im Jahr 2002, wo die behandelnden Ärzte auf eine
psychische Überlagerung im Rahmen des Schmerzgeschehens hingewiesen hätten. Es
sei hier vom Vorliegen einer Schmerzstörung auszugehen, wahrscheinlich in Form
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung oder eine relevante affektive Symptomatik könnten
weitgehend ausgeschlossen werden. Für die Diskussion der Vorberichte werde auf
die Fachgutachten verwiesen. Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hielten
die F.___-Gutachter fest, dass es sich bei der Tätigkeit der
Personalassistentin um eine körperlich leichte Arbeit mit überwiegendem Sitzen
und gelegentlichem Gehen und Stehen handle. Für eine solche Tätigkeit bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Auch für vergleichbare Tätigkeiten bestehe
zum Gutachtenzeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Fragen der
Beschwerdegegnerin beantworteten die F.___-Ärzte wie folgt: Die Einschränkung
bestehe seit dem Unfalldatum vom 10. März 2010. Nachdem die Explorandin im
September 2013 zu 50 % arbeitsfähig eingestuft worden sei, gelte die
attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Der vorherige
Verlauf sei aufgrund der deutlich diskrepanten Einschätzungen der verschiedenen
beteiligten Ärztinnen und Ärzte nicht beurteilbar. Die Tätigkeit als
Personalassistentin könne als eine dem Leiden angepasste Tätigkeit angesehen
werden, sodass sich in der Beurteilung kein Unterschied zur angestammten
Tätigkeit ergebe. Wie in den Fachgutachten beschrieben werde, lägen
therapeutische Optionen vor, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten.
Empfohlen werde deshalb eine Nachbegutachtung nach Ablauf von 12 - 18 Monaten.
Berufliche Massnahmen seien der Explorandin aus medizinischer Sicht
grundsätzlich zuzumuten, und zwar in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen und gelegentlichem Stehen
und Gehen (IV-Nr. 98.1, S. 24 ff.).
5.7.2
Den dem F.___-Gutachten
beiliegenden Fachgutachten lässt sich zur Hauptsache Folgendes entnehmen: Aus
rein psychiatrischer Sicht – so die Gutachterin am 12. Februar 2014 – sei
die Explorandin aufgrund der mit grosser Wahrscheinlichkeit vorhandenen
somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum eingeschränkt. Da
momentan psychiatrische Erkrankungen im engeren Sinn, wie z.B. eine depressive
Episode, nicht vorlägen, sei sie aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich eingeschränkt (IV-Nr. 98.3, S. 8). Der
rheumatologische Gutachter bezeichnete die Arbeitsfähigkeit der Explorandin am
14.
Februar 2014 als eingeschränkt. Sie könne gut einer 60%igen Arbeitstätigkeit
im Büro dem Personalwesen nachgehen. Eine zeitweise Homeoffice-Arbeitstätigkeit
könne sich günstig auswirken, sodass bei Weiterführung der aktuellen
medizinischen Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 %
innerhalb der nächste 12 Monate erwartet werden könne. Aufgrund klinischer
Diskrepanz in der Beurteilung zwischen den Gutachtern sei eine
Konsensuskonferenz durchgeführt worden, worauf verwiesen werde (IV-Nr. 98.3, S.
14). Eine isolierte Beurteilung aus neurologischer Sicht sei – so der neurologische
Gutachter am 26. Februar 2014 – nicht möglich, da bei chronischen Schmerzen
des rechten Fusses keine primäre Affektion neuronaler Strukturen vorliege und
gleichzeitig Hinweise auf eine Symptomausweitung bestünden. Die
Arbeitsfähigkeit sei in der Konsensuskonferenz in der Gesamtsicht mit 70 %
festgelegt worden. Möglicherweise sei diese Arbeitsfähigkeit durch eine
Umstellung der Schmerztherapie im Verlauf zu erhöhen. Was die Arbeitsfähigkeit
in allfälligen Verweistätigkeiten anbelange, ergebe sich ebenso in der
Gesamtsicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 98.4, S. 8).
5.8
Dr. med. I.___ nahm am 5. Juni
2014.
zum F.___-Gutachten Stellung. Bei der Versicherten bestehe nach seiner
Meinung und auch der Meinung mehrerer Begutachter ein CRPS 1 am rechten Fuss
nach OSG-Distorsionstrauma vom 10. März 2010. Demzufolge sei die
Rekonvaleszenz nicht erwartungsgemäss. Es sei eine längere Arbeitsunfähigkeit
gefolgt. Mit intensiven Bemühungen mehrerer Ärzte und Therapeuten habe ab 1.
Juni 2013 nach langsamer Steigerung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht
werden können. Ein Steigerungsversuch auf 60 % sei gescheitert. Die Folge
sei eine zweiwöchige, schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit gewesen. Aufgrund dieser
Erfahrung erachte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich. Im Moment könne
die Patientin nicht mehr, so wie im Gutachten erwähnt, von zu Hause aus
arbeiten. Sie müsse deshalb die ganze Arbeitszeit im Büro verbringen. Die
Schmerzen seien unter u.e. Medikation einigermassen im Griff. Er befürchte
jedoch eine Verschlechterung der Situation, wenn das Arbeitspensum gesteigert
werde. Die im Gutachten erwähnte Steigerung der Arbeitsfähigkeit «auf 70 der
80.
%» werde seit Monaten versucht. Es gelinge nie, ohne dass wieder
längere Ausfälle die Folge seien. Die Gutachter hätten eine Neubeurteilung in
zwei Jahren vorgeschlagen, was ihm sinnvoll erscheine. Bis zu dieser
Neubeurteilung sollte aber seiner Meinung nach eine befristete Rente von
50.
% ausgesprochen werden. Er sehe absolut keine Möglichkeit, momentan die
Arbeitsfähigkeit zu steigern. Wenn sich aber die aktuelle Lage weiter
stabilisieren könne und Rückschläge ausblieben, könnte eventuell bis in zwei
Jahren eine Steigerung möglich sein (IV-Nr. 101).
5.9
In der Stellungnahme vom 13. August
2014.
führte die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ an, dass die Gutachter der F.___ das
Vorliegen eines CRPS 1 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik bestätigten.
Sie hätten aber betont, dass die erhobenen somatischen Befunde nicht alle
Symptome der Versicherten in ihrem ganzen Ausmass erklären könnten. In der
Untersuchung fänden sich Auffälligkeiten und Diskrepanzen, die auf eine
Symptomausweitung hindeuteten. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung
könne nicht diagnostiziert werden. Es sei aber die Verdachtsdiagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Erwägung gezogen worden. Die
chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses, vereinbar mit einem
komplexen regionalen Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine primäre Affektion
neurologischer Strukturen (CRPS, Typ 1) bei Status nach
Eversions-/Inversionstrauma im rechten Sprunggelenk am 10. März 2010 wirkten
sich gemäss den Gutachtern der F.___ auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend
aus. Weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden keine
gestellt. Die Beurteilung sei in Kenntnis der Vorakten erfolgt und beruhe auf
ausführlichen Untersuchungen im internistischen, rheumatologischen,
neurologischen und psychiatrischen Fachbereich. Die rheumatologischen Gutachter
hätten festgestellt, dass die Versicherte grundsätzlich in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei und hielten eine Bürotätigkeit im Personalwesen (angestammte
Tätigkeit) in einem Pensum von 60 % als zumutbar. Die Konsenskonferenz der
Gutachter sei dann zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsfähigkeit von
70.
% bestehe. Diese Erhöhung sei – so die RAD-Ärztin – nicht
nachvollziehbar, weil sie nicht begründet werde. In der Stellungnahme vom 25.
Juni 2014 habe sich der BVG-Versicherer dahingehend geäussert, dass auf das Gutachten
der F.___ abgestellt werden solle; dies auch mit Verweis auf das Gutachten von I.___
und Dr. med. L.___/Dr. med. M.___ aus den Jahren 2012 und 2013, die auch
zum Schluss gekommen seien, dass keine hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Dr. med. L.___ sei Psychiater, Dr. med. M.___ Neurologin. Dass sie in
ihren Fachgebieten keine relevante Gesundheitsstörung hätten feststellen
können, decke sich mit dem F.___-Gutachten. Die die Arbeitsfähigkeit
einschränkende Diagnose werde im F.___–Gutachten zu Recht vom Rheumatologen
gestellt, weil beim CRPS 1 eben keine primäre Nervenschädigung vorliege, und es
sich dabei nicht um eine psychiatrische Störung handle. Darum sollte auch in
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die rheumatologische Beurteilung abgestellt
werden. Zum Zeitpunkt der RAD-Berichterstattung im Februar 2013 habe sich auch
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt, die sich vollständig zurückgebildet habe (Gutachten Dr. med. L.___/Dr.
med. M.___ April 2013 und Gutachten F.___). Die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten sei gleich zu beurteilen, da
die angestammte Tätigkeit leidensangepasst sei. Der Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit werde wie folgt beurteilt: 100 % vom 14. November 2011
bis 13. Februar 2012, 50 % vom 14. Februar bis 31. März 2012, 60 % ab
April 2012 bis April 2013, 50 % ab Mai 2013 bis Mai 2014 (Gutachten Dr.
med. L.___/Dr. med. M.___ vom 29. April 2013; Arztbericht Dr. med. N.___ vom 3.
September 2013), 40 % ab Juni 2014 (Gutachten F.___) (IV-Nr. 106, S. 2).
5.10
Dr. med. O.___, Innere Medizin
und Rheumatologie FMH, [...], attestierte der Beigeladenen in seiner Funktion
als beratender Arzt der [...] Versicherungen AG am 12. September 2014 in der
angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei erfolgreicher
Anwendung weiterer therapeutischer Optionen mit Tendenz auf Schmerzlinderung,
wegen des Phänomens der Adaptation und mit Blick auf ein günstiges Berufsumfeld
ohne zwingende körperliche Belastung, sei mittelfristig bei CRPS 1 eine
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar. Im Verlaufe regelmässiger
beruflicher Arbeitseinsätze gelinge die Adaptation an die Situation erfahrungsgemäss
zunehmend. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei eine Chance, sich von der
«Schmerzwelt» distanzieren zu können. Was die Arbeitsfähigkeit in der
angepassten Tätigkeit anbelange, gälten die gleichen Aussagen, da die bisherige
Tätigkeit der Versicherten bereits einer angepassten Tätigkeit entspreche. Im
Weiteren hielt Dr. med. O.___ fest, dass die Begutachtung der Versicherten
breitgefächert durchgeführt und nebst der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit von der IV-Stelle auch ein polydisziplinäres Gutachten bei
der Begutachtungsstelle F.___ bestellt worden sei. Die Psychiatrie,
Rheumatologie und Neurologie seien als einzelne Fachrichtungen in die
Begutachtung einbezogen worden. Als Fazit dieser Untersuchung sei in der
Tätigkeit als Personalassistentin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %
auszugehen. Es gebe auch für dieses Gutachten wiederum keinen Anlass, dessen
Qualität in irgendeiner Weise als unzureichend oder gar mangelhaft zu
bezeichnen. Die grosszügigere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf
einen schlechten Verlauf des diagnostizierten CRPS, sondern auf eine gemeinsame
Aussage nach der medizinischen Consensus-Konferenz zurückzuführen. Da es sich
aber beim CRPS um einen nicht allein zu beurteilenden Schmerzzustand handle,
könne diesem Gutachten nicht nur die Meinung des Rheumatologen entnommen werden,
welcher seinerseits eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ableite, sondern es müsse
die Gesamtaussage dieses dreifachen Gutachtens bewertet werden. Und diese
Aussage überschreite das Limit von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit nicht. Beim
CRPS handle es sich um ein komplexes Schmerzgeschehen, das auch die
neurologischen und psychiatrischen Elemente enthalte; gerade diese seien auf
mittlere und lange Dauer therapeutisch günstig beeinflussbar, was aus menschlicher
Sicht der betroffenen Versicherten offenstehen müsse. Nach über 30 Jahren
Tätigkeit als praktizierender Rheumatologe und Internist fasse er – so Dr. med.
O.___ - zusammen, dass sich bei der mehrfach begutachteten Versicherten eine
Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % ergebe. Dabei seien nicht
nur somatische, sondern auch neurologische und psychiatrische Aspekte
berücksichtigt worden. Es handle sich um eine noch junge Frau, die im Verlauf
der letzten fünf Jahre keine Verschlechterung des Gesamtzustands gezeigt habe.
Zudem stünden ihr therapeutische Optionen zur Verfügung, die die
Schmerzempfindung verbessern liessen. Beim CRPS müsse auf das Phänomen der
Adaptation hingewiesen werden. In einem geeigneten Umfeld, insbesondere bei
regeImässiger Erfüllung eines Tages durch geeignete Arbeit, passten sich
Schmerzpatienten zunehmend an ihren Zustand an und vermöchten die
Schmerzempfindung durch übergeordnete Ablenkung zu unterdrücken. Bei der
Tätigkeit einer Personalassistentin handle es sich um eine körperlich nicht
belastende, ohne Zumutung ausführbare berufliche Tätigkeit, die den natürlichen
Prozess der laufenden Adaptation unterstütze. Abschliessend müsse festgestellt
werden, dass die bisherige Tätigkeit hier automatisch als angepasst gelte. Somit
sei aus somatischer Sicht kein Grund vorhanden, von den vorliegenden
gutachterlichen Beurteilungen abzuweichen und die Arbeitsunfähigkeit in
entgegenkommender Weise in den Grenzbereich der beginnenden IV-Berentung durch
die IV-Stelle zu verschieben. Es fänden sich in den Unterlagen keine
medizinischen Dokumente, die eine Arbeitsunfähigkeit von über 30 % zu
begründen vermöchten (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4).
5.11
Aus der Aktennotiz der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ vom 19. September 2014 geht hervor, dass der Rheumatologe im F.___-Gutachten
die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % beziffert habe. In der Konsensbesprechung
sei dies dann auf 30 % korrigiert worden, ohne dass hierfür eine
nachvollziehbare Begründung ersichtlich werde. Der Hausarzt der Versicherten
halte ein Arbeitspensum von 70 % für nicht zumutbar, da bisherige
Steigerungsversuche über 60 % jeweils mit deutlicher Schmerzzunahme
einhergehen würden. Der RAD sei, auch unter Berücksichtigung der hausärztlichen
Einschätzung, in seiner Beurteilung dem rheumatologischen Gutachter gefolgt
(IV-Nr. 115).
5.12
Der durch die Beschwerdegegnerin
angeforderten Stellungnahme der Begutachtungsstelle F.___ vom 22. Dezember 2014
lässt sich Folgendes entnehmen: Die Beschwerdegegnerin beanstande, dass die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung
auf «gut 60 %» angegeben worden sei; dies wirke möglicherweise
widersprüchlich zu der im Schlussgutachten aufgeführten 70%igen
Arbeitsfähigkeit. Der Grund hierfür sei, so die F.___-Gutachter, dass sie im
Rahmen ihrer interdisziplinären Fallbesprechung die Arbeitsfähigkeit auf
70.
% angepasst hätten. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nämlich ein
Gesamtbild einschliesslich der neurologischen und psychiatrischen Aspekte notwendig;
dies sei insbesondere bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, wie
es das CRPS darstelle, von grosser Bedeutung. Ein direkter Widerspruch zu der
im rheumatologischen Fachgutachten aufgeführten Arbeitsfähigkeit von «gut
60.
%» bestehe aus medizinischer Sicht nicht (IV-Nr. 120).
5.13
Zu dieser Stellungnahme hielt die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 18. Februar 2015 fest, dass die F.___-Gutachter in
der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Untergutachten
Rheumatologie und in der Gesamtbeurteilung keinen Widerspruch sähen. Unter
Berücksichtigung der neurologischen und psychiatrischen Aspekte, was bei der
Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, wie es das CRPS darstelle, von
grosser Bedeutung sei, sei die Arbeitsfähigkeit demnach in der Gesamtschau
höher zu bewerten als alleine aus rheumatologischer Sicht. Die Stellungnahme
vom 22. Dezember 2014 vermöge nicht zu überzeugen. Der psychiatrische Gutachter
habe eine psychische Problematik in Form einer Schmerzkrankheit mit inadäquatem
Schmerzerleben, wahrscheinlich im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung festgestellt; diese alleine habe bei Zumutbarkeit der
willentlichen Überwindung keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Wieso dadurch die Arbeitsfähigkeit aber gesteigert werden solle, sei nicht
nachvollziehbar. Aus Sicht des RAD sei an der bisherigen Beurteilung (vgl. RAD
Stellungnahme vom 13. August 2014) festzuhalten (IV-Nr. 122, S. 2).
5.14
Am 4. April 2015 attestierte Dr.
med. N.___, FMH Chirurgie, [...], in seinem Bericht an den Hausarzt der
Beigeladenen bei einem «Status bei CRPS I rechte untere Extremität, zurzeit
Erschöpfungssyndrom» eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage Beigeladene [BBei-]Nr.
2).
5.15
Dem Austrittsbericht der Ärzte
der P.___, Psychosomatische Medizin, [...], vom 5. August 2015 an den Hausarzt
kann entnommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen vom 6. Juli
– 31. August 2015 100 % betrage. Eine weitere Beurteilung habe durch die
Nachbehandler zu erfolgen (BBei-Nr. 3).
5.16
In einem weiteren Bericht vom 15.
August 2015 an den damaligen Vertreter der Beigeladenen führte Dr. med. N.___
aus, dass diese, unabhängig des Burnouts, auch wegen dem chronischen
Schmerzsyndrom zu 100 % arbeitsunfähig sei (BBei-Nr. 1).
5.17
Dr. med. G.___, Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2016 – mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Erschöpfungsdepression (F48.0).
Differenzialdiagnostisch könne an eine depressive Episode gedacht werden. Bis
Ende März 2016 gelte sie als voll arbeitsunfähig, anschliessend sollte an einer
geeigneten Arbeitsstelle mit einer zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet
werden. Mit weniger Stress könnte sie eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen
(A.S. 67 ff.).
5.18
Im Bericht vom 21. April 2016
bescheinigten Dr. med. Q.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr.
med. R.___, [...], der Beigeladenen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%. Sie hätten allerdings mit der Patientin vereinbart, eine IV-Anmeldung
(zusätzlich zur bereits bestehenden 40 %-Rente) zu veranlassen, um einen
Arbeitswiedereinstieg im geschützten Rahmen zu versuchen. Zudem wiesen die
beiden Ärzte darauf hin, dass sich die Schmerzproblematik der Patientin
auszuweiten scheine. Sie leide auch unter Gelenkschmerzen, die den Verdacht
einer somatoformen Schmerzstörung nahelegten (BBei-Nr. 4).
6.
6.1
Angesichts divergierender
Stellungnahmen in den Vorakten holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Mai 2014 ein. Den Gutachtern standen die
gesamten Vorakten zur Verfügung. Ihre Expertise stützt sich zudem auf eigene
spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen Innere Medizin,
Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie. Beschwerdebilder, die andere
Disziplinen betreffen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begutachtung
umfasste eine Anamnese, die anhand der vorliegenden Dokumente und der Angaben
der Beigeladenen vorgenommen wurde. Die geklagten Beschwerden wurden
berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen. Das Gutachten vom 15. Mai
2014.
beruht somit auf vollständigen Grundlagen und bezieht sich auf alle
relevanten Aspekte. Die einzelnen Teilgutachten enthalten eine schlüssige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus der Sicht der jeweiligen Fachdisziplin;
diese wird in nachvollziehbarer Weise aus der Anamnese und den erhobenen
Befunden hergeleitet. Das Gutachten wird damit den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich
gerecht. Zu prüfen bleiben die dagegen erhobenen inhaltlichen Einwände.
6.2
Die Versicherte lässt zunächst
einwenden, das Gutachten enthalte keine Prüfung der mit dem Urteil BGE 141 V
281.
formulierten, für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder
massgebenden Indikatoren.
6.2.1
Die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung wird sowohl im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 98.3) als
auch im Hauptgutachten (IV-Nr. 98.1, S. 24) nur als Verdachtsdiagnose gestellt.
Die psychiatrische Gutachterin führt dazu aus, der für diese Diagnose
vorausgesetzte andauernde, schwere und quälende Schmerz, der sich durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend
erklären lasse, liege vor. Das Hauptkriterium einer solchen Störung, nämlich
zugrundeliegende emotionale Konflikte, sei jedoch sehr schwer zu erfassen und
lasse sich lediglich erahnen (IV-Nr. 98.3, S. 6). Es sei psychodynamisch
gesehen möglich, dass der Krankheitsverlauf mit den organisatorischen
Veränderungen am Arbeitsplatz zu tun haben könnte; dies sei aber sehr
hypothetisch, zumal die Beigeladene eine belastende Wirkung dieser
Veränderungen verneine (IV-Nr. 98.3, S. 7). Da somit das Hauptkriterium einer
somatoformen Schmerzstörung nicht zuverlässig bejaht werden kann, leuchtet es
ein, wenn die psychiatrische Gutachterin – und ihr folgend das Gesamtgutachten
– nur eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellt; eine solche ist aber
definitionsgemäss nicht geeignet, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu
begründen.
6.2.2
Selbst wenn man jedoch davon
ausginge, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei
begründet, wäre deren invalidisierende Wirkung unter Berücksichtigung der
Indikatoren zu verneinen: Die Schmerzen am rechten Fuss lassen sich nach
Einschätzung der Gutachter zwar nicht ausschliesslich, aber doch weitgehend
durch die somatische Diagnose eines CRPS erklären, so dass eine zusätzliche
psychosomatische Komponente vergleichsweise gering ausgeprägt wäre. Die Beigeladene
leidet an keiner relevanten psychiatrischen Komorbidität. Eine diesbezügliche
Therapie beschränkte sich laut den Angaben der Beigeladenen gegenüber der
begutachtenden Psychiaterin auf monatliche Gespräche im Rahmen einer
delegierten Psychotherapie. Von einem sozialen Rückzug kann – bezogen auf die
damaligen Verhältnisse – nicht gesprochen werden. So arbeitet die Beigeladene zu
50.
% an ihrem angestammten Arbeitsplatz, lebt in einer Partnerschaft und
erklärte anlässlich der Begutachtung, sie habe einen guten Freundeskreis, und
sie brauche Leute um sich herum. Die früheren sportlichen Aktivitäten mussten
wegen der Fussschmerzen eingeschränkt werden. Geblieben sind Spaziergänge mit
dem Hund. Die Persönlichkeit beschreibt die Gutachterin als eher zwanghaft. Zudem
erwähnt sie Schwierigkeiten in der Selbst- und Fremdwahrnehmung. Akzentuierte
zwanghafte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung werden aber
ausdrücklich verneint. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Schlussfolgerung
der Gutachterin, die Beigeladene sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich eingeschränkt, auch bei Annahme einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter Berücksichtigung der mit den im
später ergangenen Urteil BGE 141 V 281 formulierten Indikatoren nicht
beanstanden.
6.3
Die Beigeladene liess in der
Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 100) weiter vorbringen, es sei
widersprüchlich, wenn die psychiatrische Teilgutachterin keine Diagnose stelle.
Demgegenüber werde im Hauptgutachten festgehalten, man sei der Überzeugung, bei
der Explorandin liege zusätzlich eine psychiatrische Problematik in Form einer
Schmerzkrankheit mit inadäquatem Schmerzerleben vor. Dazu ist festzuhalten,
dass auch das psychiatrische Teilgutachten durchaus von einem Schmerzempfinden
ausgeht, das sich nicht durch eine körperliche Störung erklären lässt. Die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde lediglich in Form eines
Verdachts geäussert, weil die hierfür erforderlichen weiteren Kriterien nicht
mit hinreichender Zuverlässigkeit zu bejahen waren (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor).
Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor.
6.4
In der Stellungnahme vom 4. Juni
2014.
wurde weiter geltend gemacht, es bestehe ein Widerspruch zwischen den
gutachterlichen Stellungnahmen zur Diagnose eines CRPS. Selbst innerhalb des
rheumatologischen Teilgutachtens fänden sich dazu Aussagen, die nicht
miteinander vereinbar seien.
6.4.1
CRPS (complex regional pain
syndrome) ist eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche
die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln
und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I ist eine
Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ
geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt.
Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III:
Atrophie (irreversibel). Das CRPS ist eine
neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw.
körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2012 vom 27.
September 2012 E. 5.3.1 und 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7 mit
Hinweisen).
6.4.2
Die Diagnose eines CRPS beschlägt
somit nicht nur den Bereich einer Fachdisziplin. Dementsprechend äussern sich
sowohl das neurologische als auch das rheumatologische Fachgutachten zu dieser
Frage.
In der neurologischen Beurteilung
(IV-Nr. 98.4, S. 7 f.) wird erklärt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und
der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde bestehe aus
neurologischer Sicht ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom im
Bereich des rechten Fusses. Einzelne klinische Elemente seien mit einem
komplexen regionalen Schmerzsyndrom vereinbar. Hinweise auf eine primäre
Affektion neurologischer Strukturen bestünden derzeit nicht. Der klinisch
neurologische Untersuchungsbefund sei bis auf die rechte untere Extremität
unauffällig. In der Prüfung der Sensibilität zeige sich eine Allodynie, die im
Bereich des oberen rechten Fussinnenrists betont sei, jedoch auch den gesamten
rechten Fuss und die Vorder-/Innenseite des rechten Unterschenkels betreffe.
Die beschriebene Allodynie entspreche keinem Innervationsgebiet eines
peripheren Nervs. Die übrigen sensiblen Qualitäten seien bis auf die Angabe
eines fraglich verstärkten Kältegefühls im Bereich der Allodynie unauffällig.
Die Befunde der motorischen Untersuchung seien teilweise inkonsistent.
Muskeltonus und Muskeltrophik seien unauffällig gewesen. Hingegen hätten sich
unterschiedliche motorische Defizite in der Muskeleinzelprüfung ergeben.
Auffällig sei eine unterschiedliche Ausprägung der Schwäche in den einzelnen
Untersuchungsgängen. Die unterschiedlichen Kraftgrade in der
Muskeleinzelprüfung deuteten auf eine Symptomausweitung hin. Die angegebene
Koordinationsstörung der Beine sei klinisch nicht nachvollziehbar gewesen. In
der klinischen Untersuchung sei der obere Fussinnenrist leicht überwärmt und
gerötet gewesen, was grundsätzlich mit einem CRPS vereinbar wäre, wenngleich
diese Zeichen auch durch die kurz vor der Untersuchung abgelegte Stützschiene
bedingt sein könnten. Konkordant zum aktuellen klinischen Untersuchungsbefund
habe die neurophysiologische Zusatzdiagnostik durch Dr. med. C.___, Facharzt
für Neurologie FMH, [...], vom 17. Januar 2011 keinen wegweisenden Befund
gezeigt. Auch in der aktuellen Vorstellung bei Dr. med. D.___, Facharzt für
Neurologie FMH (7. Januar 2014, 6. Februar und 21. Februar 2014), [...], hätten
sich klinisch keine Hinweise auf neurogene Ausfälle im rechten Fuss und
Unterschenkel gefunden. Zusammenfassend bestünden also weder klinisch noch
elektrophysiologisch Hinweise auf eine primäre Affektion neuronaler Strukturen
(etwa im Rahmen eines CRPS Typ 2). Bezüglich der weiteren Diskussion über ein
CRPS Typ 1 werde auf die rheumatologische Beurteilung verwiesen. Was die
Arbeitsfähigkeit anbelange, sei eine isolierte Beurteilung aus neurologischer
Sicht nicht möglich, da bei chronischen Schmerzen des rechten Fusses keine primäre
Affektion neuronaler Strukturen vorliege und gleichzeitig Hinweise auf eine
Symptomausweitung bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei in der Konsensuskonferenz
in der Gesamtsicht mit 70 % festgelegt worden. Möglicherweise werde sich
diese Arbeitsfähigkeit durch eine Umstellung der Schmerztherapie im Verlauf
erhöhen lassen.
Dem rheumatologischen Fachgutachten
(IV-Nr. 98.3, S. 9 ff.) ist in der Beurteilung zu entnehmen, bei der
Versicherten liege ein CRPS Typ I Maximum Grad I-II am rechten Unterschenkel nach
einer OSG-Distorsion vom 10. März 2010 vor. Sie erfülle die Budapester
Kriterien mit übermässigen Schmerzen nach einem leichten Trauma, zusätzlich mit
beschriebener Hyperästhesie und Allodynie sowie Hautkoloritveränderungen. Für
andere Zeichen fehlten die sudomotorische Hyperaktivität und die
Hautverdickung. Im Arthro-MRI, das ein halbes Jahr nach erlittenem Trauma
durchgeführt worden sei, zeige sich keine Aktivität, die mit einem CRPS
vereinbar wäre; ebenso verhalte es sich mit dem MRI des rechten OSG im Jahr
2011.
In der aktuellen Untersuchung bestünden im Vordergrund eine Hyperästhesie
und Allodynie sowie Veränderungen des Hautkolorits. Diese Veränderungen seien
bereits in früheren Berichten aus den Jahren 2011 und 2012 beschrieben worden.
Wie ebenfalls schon früher beschrieben, fehlten die typischen Symptome wie
Schwellungen und Veränderungen der Schweisssekretion entsprechend dem ganzen
Bild nach einem inadäquaten Trauma, um an ein CRPS denken zu lassen. Die
Differentialdiagnose sei als eine Schmerzstörung zu betrachten. Die Beigeladene
präsentiere keine Zeichen einer Fibromyalgie. Zur Arbeitsfähigkeit wird
ausgeführt, die Beigeladene könne gut einer 60%igen Arbeitstätigkeit im Büro im
Personalwesen nachgehen. Eine zeitweise Home-Office-Arbeitstätigkeit könne sich
günstig auswirken, so dass bei Weiterführung der aktuellen medizinischen
Behandlung mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innerhalb
der nächsten 12 Monate gerechnet werden könne. Weiter wird angefügt: «Aufgrund
klinischer Diskrepanz in die Beurteilung zwischen die Gutachter wurde eine
Konsensuskonferenz durchgeführt. Bitte auf diese verweisen.»
Im Gesamtgutachten (IV-Nr. 98.1 S. 21)
findet sich eine abweichende Aussage zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht. Es wird nunmehr erklärt, die Explorandin könne gut einer 70%igen
Arbeitstätigkeit im Büro im Personalwesen nachgehen, und bei Weiterführung der
aktuellen medizinischen Behandlung könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
auf 80 - 90 % innerhalb der nächsten 12 Monate erwartet
werden. Wiederholt wird der Zusatz: «aufgrund klinischer Diskrepanz in die
Beurteilung zwischen die Gutachter wurde eine Konsensuskonferenz durchgeführt.
Bitte auf diese verweisen.»
In der Gesamtbeurteilung führen die
Gutachter aus, in den Untersuchungsergebnissen hätten sich Auffälligkeiten und
Diskrepanzen gefunden. So sei das Gangbild in den einzelnen Untersuchungen
unterschiedlich. Auch könne die Explorandin beim Gehen und Besteigen der
Bodenwaage den Fuss nach oben bis zu einem 90°-Winkel heben, was ihr in der
konkreten Untersuchungssituation nicht möglich sei. Auffallend sei auch, dass
sich sowohl der Wirkstoff der von der Beigeladenen applizierten
Transtec-Pflaster als auch jener des Medikaments Temgesic im Blut nicht
nachweisen liessen, so dass die Gutachter die Einnahme dieser starken
Schmerzmedikamente nicht bestätigen könnten. Nach ausführlicher Diskussion in
der Konsenskonferenz seien die Gutachter der Ansicht, dass die Beinbeschwerden
grundsätzlich mit einem CRPS Typ I vereinbar seien, wobei bei fehlenden
Schwellungen und Veränderungen der Schweissresektion nicht alle klassischen
Symptome vorhanden seien; dies erkläre auch die deutlich voneinander
abweichenden Vorbefunde hinsichtlich Diagnosestellung. Die erhobenen
somatischen Befunde seien allerdings nicht derart gravierend, dass sie die
Symptome der Explorandin in ihrem ganzen Ausmass erklären könnten.
Die gesamthafte Betrachtung der
vorstehend wiedergegebenen Ausführungen zeigt, dass sich diese durchaus
miteinander vereinbaren lassen: Im neurologischen Teilgutachten werden eine
Allodynie sowie eine Überwärmung und Rötung erwähnt, welche mit der Diagnose
eines CRPS vereinbar wären, wogegen eine primäre Affektion neuronaler
Strukturen verneint wird. Mit diesen Feststellungen wird für die Diagnose eines
CRPS auf die rheumatologische Beurteilung verwiesen. Die rheumatologischen
Teilgutachter halten fast, als Symptome eines CRPS I seien die nach dem Trauma
von 2010 aufgetretenen Schmerzen, eine Hyperästhesie und Allodynie sowie
Veränderungen des Hautkolorits festzustellen, während weitere typische Symptome
wie Schwellungen und Veränderungen der Schweisssekretion nicht gegeben seien. In
der auf einer Konsensdiskussion basierenden Gesamtbeurteilung führen die
Gutachter dementsprechend aus, die Beinbeschwerden seien grundsätzlich mit
einem CRPS Typ I vereinbar, wobei aber nicht alle klassischen Symptome
vorhanden seien. Übereinstimmend mit dieser Beurteilung diagnostizieren die
Gutachter chronische Schmerzen des rechten Fusses, vereinbar mit einem
komplexen regionalen Schmerzsyndrom, ohne Hinweis auf eine primäre Affektion
neurologischer Strukturen, und messen dieser Diagnose einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bei. Gleichzeitig legen sie dar, die somatischen Befunde
vermöchten die vorhandenen Beschwerden nicht vollumfänglich zu erklären, so
dass von einer Schmerzstörung auszugehen sei. Diese Ausführungen sind schlüssig.
Ein innerer Widerspruch besteht nicht.
6.5
Die Beschwerdeführerin
bestreitet dagegen die Beweiskraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___
nicht. Sie beanstandet jedoch, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bezifferung
der Arbeitsfähigkeit von den Aussagen des Gesamtgutachtens abgewichen ist und
stattdessen auf das rheumatologische Teilgutachten abgestellt hat.
6.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ zwar grundsätzlich Beweiskraft
zuerkannt, ist aber von der im Gesamtgutachten enthaltenen Aussage zur
Arbeitsfähigkeit abgewichen. Zur Begründung wird auf den Widerspruch zwischen
dem rheumatologischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten hingewiesen:
Während das rheumatologische Teilgutachten erklärt, die Versicherte könne gut einer
60%igen Arbeitstätigkeit im Büro im Personalwesen nachgehen (IV-Nr. 98.3, S.
14), wird im rheumatologischen Teil des Gesamtgutachtens ausgeführt, die
Explorandin könne gut einer 70%igen Arbeitstätigkeit im Büro im Personalwesen
nachgehen (IV-Nr. 98.1, S. 21). Dementsprechend gelangen die Gutachter
auch in ihrer Gesamtbeurteilung zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der
angestammten Tätigkeit als Personalassistentin und in vergleichbaren
Tätigkeiten (IV-Nr. 98.1, S. 26). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene
vertreten die Auffassung, die aus sämtlichen Fachdisziplinen resultierende
Einschränkung könne zwar höher, aber nicht niedriger sein als jene aus einer
Fachdisziplin. Zusätzliche Beeinträchtigungen aus anderen Fachbereichen könnten
von der Natur der Sache her nicht zu einer Reduktion der im rheumatologischen
Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen.
6.5.2
Es ist zwar sachlogisch
weitgehend ausgeschlossen, dass sich die aus einem Leiden resultierende
Arbeitsunfähigkeit durch das Zusammenwirken mit einem anderen, zusätzlichen
Leiden reduziert. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass eine interdisziplinäre
Konsensbesprechung zu neuen Erkenntnissen führt, die bewirken, dass ein
beteiligter Gutachter die seine Disziplin betreffende Beurteilung korrigiert, etwa,
weil von ihm erhobene Befunde durch die Ergebnisse anderer Teilbegutachtungen
relativiert werden. Der Gegenstand einer Konsenskonferenz beschränkt sich nicht
zwingend darauf, das Verhältnis zwischen den als feststehend vorausgesetzten
Ergebnissen der einzelnen Teilbegutachtungen festzulegen. Vielmehr kann eine
Konsensbesprechung darüber hinaus auch dem Zweck dienen, Differenzen in der
Befunderhebung zu besprechen und auszuräumen. Eine solche Konstellation ist
hier gegeben: Wie sich insbesondere dem rheumatologischen Teilgutachten und der
Gesamtbeurteilung entnehmen lässt, bot die klinische Diskrepanz in den
Beurteilungen Anlass zu einer ausführlichen Konsensdiskussion. Diese
Diskrepanzen lassen sich anhand der einzelnen Teilgutachten nachvollziehen. So
hatten sich – neben weiteren Differenzen – in der klinisch-neurologischen
Untersuchung gewisse Inkonsistenzen ergeben (so wichen etwa die Befunde des
ersten und des zweiten Untersuchungsgangs erheblich voneinander ab, vgl. E. II.
6.4.2
hiervor), welche in der rheumatologischen Teilbegutachtung nicht
festgestellt worden waren. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn die
neurologischen Untersuchungsergebnisse und die Konsensbesprechung dazu führten,
dass die Resultate des rheumatologischen Teilgutachtens angepasst wurden. Die
anschliessende Gesamtbeurteilung entspricht einem Konsens sämtlicher Experten.
Das Gesamtgutachten vom 15. Mai 2014 trägt denn auch die Unterschriften aller
beteiligten Gutachter. Damit besteht keine Grundlage für ein Abweichen von
dieser Gesamtbeurteilung. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil
ebenfalls die Bedeutung einer Konsensdiskussion der beteiligten Fachärzte
betont (BGE 143 V 124 E 2.2.4, S. 128).
6.6
Zu prüfen bleibt, ob die übrigen
medizinischen Stellungnahmen zu einem Abweichen von den Ergebnissen des Gutachtens
führen oder die Notwendigkeit weiterer Abklärungen begründen.
Die gutachterliche Gesamtbeurteilung
wird durch die auf die Akten gestützte Stellungnahme des von der Beigeladenen
beigezogenen Arztes Dr. med. E.___ (E. II. 5.10 hiervor) gestützt. Auch
das Gutachten vom 11. Januar 2013 (E. II. 5.3 hiervor) und der
neuropsychiatrisch-leistungspsychologische Bericht vom 28. April 2013
(IV-Nr. 67.2; E. II. 5.5 hiervor) enthalten keine Aspekte, die geeignet
wären, das F.___-Gutachten vom 15. Mai 2014 infrage zu stellen. Demgegenüber
vertreten die behandelnden Ärzte Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ eine
deutlich abweichende Auffassung (E. II. 5.8 und II. 5.14 hiervor; vgl. auch
IV-Nr. 100, S. 4 ff.). Ihre Stellungnahmen entsprechen jedoch in den
wesentlichen Aussagen denjenigen Einschätzungen, die bereits im Bericht von Dr.
med. I.___ vom 1. November 2012 (E. II. 5.2 hiervor) und im Schreiben von
Dr. med. J.___ vom 3. September 2013 (IV-Nr. 83 S. 10 ff.) geäussert
worden waren. Die darin enthaltenen Argumente waren den Gutachtern der
Begutachtungsstelle F.___ bekannt und konnten durch sie berücksichtigt werden.
Die späteren Stellungnahmen der behandelnden Ärzte enthalten keine Aspekte, die
im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären; dies wäre aber erforderlich, um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholtes Administrativgutachten aufgrund abweichender Beurteilungen der
behandelnden Ärzte infrage zu stellen (E. II. 3.4 hiervor; vgl. auch Urteil
9C_30/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die nach dem Erlass der
Verfügung vom 4. Mai 2015 erstellten Berichte schliesslich sind für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, das sich auf den Sachverhalt bis zum Erlass
dieser Verfügung beschränkt, aus zeitlichen Gründen nicht massgeblich.
6.7
Zusammenfassend besteht kein
Anlass, von der Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 15.
Mai 2014 abzuweichen. Demnach ist die Beigeladene ab diesem Datum in der
angestammten Tätigkeit als Personalassistentin und in vergleichbaren
Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig.
7.
Der Invaliditätsgrad ist – in
Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das insoweit
unbestritten geblieben ist – anhand eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 104 V 135
E. 1b S. 136 f.) zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit. Er beläuft sich ab 15. Mai 2014 auf 30 %.
8.
8.1
Die Arbeitsfähigkeit der
Beigeladenen in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit von 70 %
im zeitlichen Verlauf haben die F.___-Gutachter per 15. Mai 2014
(Zeitpunkt Gutachten) datiert (IV-Nr. 98.1, S. 26). In Beachtung von Art. 88a
IVV (Änderung des Anspruchs) entfällt ein Rentenanspruch mit Wirkung ab 1.
September 2014. Den vorherigen Verlauf haben die F.___-Gutachter wegen
abweichender Einschätzung der verschiedenen beteiligten Ärztinnen und Ärzte als
nicht beurteilbar bezeichnet, jedoch festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall vom 10. März 2010 eingeschränkt sei
(IV-Nr. 98.1, S. 26). Indes hat die RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 13.
August 2014 den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen wie folgt
beurteilt:
-
14.
November 2011
bis 13. Februar 2012 100 %
-
14.
Februar bis 31.
März 2012 50 %
-
April 2012 bis April
2013.
60 %
-
Mai 2013 bis Mai
2014.
50 %
-
ab Juni 2014 40 %
Sie hat dabei für die Zeitperiode ab Mai
2013.
auf die Gutachten von Dr. med. L.___ / Dr. med. M.___ vom 29. (recte:
28.
) April 2013 und der Gutachterstelle F.___ sowie auf den Arztbericht von Dr.
med. J.___ vom 3. September 2013 verwiesen (IV-Nr. 106, S. 2). Diese
Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid übernommen.
Während Dres. med. L.___ und M.___ der Beigeladenen im Gutachten vom 28. April
2013.
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
attestiert haben (IV-Nr. 67.2, S. 7), hat sich Dr. med. J.___ im Bericht vom 3.
September 2013 an die Beigeladene zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit
nicht konkret geäussert. Vielmehr hat er die Diagnose einer schweren
Sudeck-Erkrankung sowie das Vorliegen einer nach wie vor massiven sensiblen
Störung im betroffenen Glied bestätigt und Ausführungen über das weitere
therapeutische Vorgehen gemacht (IV-Nr. 83, S. 11). Dr. med. S.___, Oberarzt [...]klinik
[...], [...], hat der Beigeladenen anlässlich der Rheumasprechstunden vom 29.
September 2011 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 50.3, S. 140 f.).
Den Akten lässt sich jedoch aus verschiedenen Arztberichten entnehmen, dass die
Beigeladene in der Zeit ab November 2012 bis Mai 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt war, so beispielsweise im Bericht der T.___ vom 20. Dezember 2011,
in den Berichten von Dr. med. C.___ vom 9. August und 9. Oktober 2012, in
den Berichten des Hausarztes vom 14. und 20. September 2012 etc. (vgl. IV-Nr.
39, S. 2; 44; 45, S. 3 und 20; 50.3, S. 61, 87 f., 104; 52.4, S. 2; 52.5). Von
der durch die RAD-Ärztin vorstehend angegebenen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen im Zeitraum von Mitte November 2011 bis Ende
Mai 2014 ist auszugehen, zumal dies unbestritten geblieben ist. Auf weitere,
diesbezügliche medizinische Abklärungen kann daher verzichtet werden. In
Beachtung von Art. 88a IVV (Änderung des Anspruchs) dauert der Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente bis Ende Juli 2013. Der Anspruch auf eine halbe Rente beginnt
am 1. August 2013; letzterer wiederum dauert – wie vorstehend bereits
dargestellt – bis Ende August 2014; deren Ausmass ist im Übrigen unbestritten
geblieben.
8.2
Was die nachträglich
eingereichten und insbesondere grösstenteils nach Erlass der angefochtenen
Verfügung erstellten Arztberichte (vgl. E. II 5.14 ff. hiervor) anbelangt, kommt
diesen kein Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zu. Sie
können allenfalls Anlass für eine Neuanmeldung bilden.
9.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Beigeladenen in medizinisch-theoretischer Hinsicht
zuzumuten ist, seit Mitte Mai 2014 die bisherige wie auch eine ihren Leiden
adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 70 % ganztägig auszuüben, was ab 1.
September 2014 den Anspruch auf eine IV-Rente ausschliesst. Hingegen steht ihr
für den Zeitraum ab 1. Februar 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung vom
29.
August 2012, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) bis Ende Juli 2013 eine
Dreiviertelsrente und ab diesem Zeitpunkt bis Ende August 2014 eine halbe Rente
zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und der Rentenanspruch im vorstehenden Sinne neu festzusetzen.
10.
10.1
Der Beschwerdeführerin als
Vorsorgeeinrichtung steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE
126.
V 143 E. 4b S. 150 f.)
10.2
Nachdem die Beigeladene mit ihrem
Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (A.S. 27), unterlegen ist,
steht auch ihr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass der Beigeladenen B.___ folgender Anspruch auf
eine Invalidenrente zusteht:
-
¾-Rente in der Zeit vom 1.
Februar 2013 – 31. Juli 2013
-
½-Rente in der Zeit vom 1.
August 2013 – 31. August 2014
Ab 1.
September 2014 besteht kein Rentenanspruch mehr.
2. Weder der Beschwerdeführerin noch der
Beigeladenen werden eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger