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Entscheid

VSBES.2015.145

Invalidenrente

14. September 2017Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.___ (nachfolgend Beigeladene),

geb. 1985, [...], meldete sich erstmals am 27. September 2004 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4).

1.2 Nach Einholen ärztlicher

Berichte und Vornahme erwerblicher Abklärungen (IV-Nr. 5 ff.), sprach die

Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 10. Juli 2007 eine

befristete, halbe Invalidenrente zu, und zwar für die Zeit vom 1. November 2004

bis 31. Januar 2006 (IV-Nr. 31).

2.

2.1 Am 10. März 2010 zog sich die

Beigeladene ein OSG-Distorsionstrauma am rechten Fuss zu (IV-Nr. 45, S. 18;

50.3, S. 195).

2.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2012

schloss die Suva den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 31.

Mai 2012 ein (IV-Nr. 45, S. 9). Am 5. Dezember 2012 wies die Suva die

Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 ab (IV-Nr. 50.3, S. 8 ff.).

3.

3.1 Am 29. August 2012 meldete sich

die Beigeladene erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr.

33). Das Früherfassungs-/Intake-Gespräch fand am 14. September 2012 statt.

3.2 Der durch die Beschwerdegegnerin

angeforderte Bericht von Dr. med. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP,

[...], vom 9. Oktober 2012 traf am 26. Oktober 2012 ein (IV-Nr. 44). Am 1.

November 2012 reichte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, [...], den durch die

Beschwerdegegnerin gewünschten Bericht ein, dem er weitere Berichte beilegte

(IV-Nr. 45 ff).

4.

4.1 Am 28. Februar 2013 nahm Dr.

med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)

BE-FR-SO, zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen Stellung und

erachtete keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr angezeigt (IV-Nr. 56,

S. 2 ff.).

4.2 Mit Vorbescheid vom 8. März 2013

teilte die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass sie ab 1. Februar 2013

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Nr. 57, S. 2 ff.). Dagegen erhob

die Beschwerdeführerin am 4. April 2013 Einwand (IV-Nr. 63). In der Folge schien

der RAD-Ärztin am 8. August 2013 eine Begutachtung durch die Medas angezeigt

(IV-Nr. 79).

4.3 Am 3. September 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit, dass sie eine polydisziplinäre

medizinische Untersuchung als notwendig erachte, deren Kosten sie übernehme

(IV-Nr. 80). Das SuisseMED@P-Team orientierte die Beschwerdegegnerin am 25.

September 2013, dass ihr Auftrag der Begutachtungsstelle «F.___» (nachfolgend F.___)

zugeteilt worden sei (IV-Nr. 84).

5. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde der

Beigeladenen gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2012 ab

(VSBES.2013.14).

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin

informierte die Beigeladene am 27. Januar 2014 über die mit der Durchführung

der medizinischen Untersuchung betrauten Ärzte der Gutachterstelle F.___

(IV-Nr. 95). Das Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 15. Mai 2014 traf

gleichentags bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 98.1); dazu nahmen die

Vertreterin der Beigeladenen am 4. Juni, Dr. med. D.___ am 5. Juni und die

Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 Stellung (IV-Nr. 100 f.). Im Weiteren

äusserte sich die RAD-Ärztin am 13. August 2014 zum Gutachten (IV-Nr. 106,

S. 2 f.).

6.2 Mit neuem, den vom 8. März 2013

ersetzenden Vorbescheid vom 18. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beigeladenen mit, dass sie ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,

ab 1. August 2013 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. September 2014

Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-Nr. 107). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 15. September 2014 Einwand (IV-Nr. 112), wozu die

RAD-Ärztin in ihrer Aktennotiz vom 19. September 2014 festhielt, dass der RAD

in seiner Beurteilung dem rheumatologischen Gutachter gefolgt sei (IV-Nr. 115).

Die Beigeladene äusserte sich am 30. September 2014 zum Einwand der

Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (IV-Nr. 116).

6.3 Am 21. November 2014 forderte

die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle F.___ auf, die Korrektur in der

Konsensbeurteilung zu begründen (IV-Nr. 119). Die Gutachterstelle beantwortete

die Rückfrage am 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 120). Zu dieser Stellungnahme äusserte

sich die RAD-Ärztin am 18. Februar 2015 (IV-Nr. 122).

6.4 Mit Verfügung vom 4. Mai 2015

bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid und nahm

gleichzeitig zu den im Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden der

Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 127).

7. Gegen diese Verfügung erhebt

die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 Beschwerde ans Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet dabei folgende Rechtsbegehren

(Aktenseite [A.S. 14 ff.]):

1. Die

Verfügung vom 5. (recte: 4.) Mai 2015 der Beschwerdegegnerin 1 sei aufzuheben

und der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf eine Viertelsrente abzuerkennen.

2. Eventualiter

sei die Verfügung vom 5. (recte: 4.) Mai 2015 der Beschwerdegegnerin 1

aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Unter

Kostenfolge

8. Mit richterlicher Verfügung vom

27. Mai 2015 wird B.___ im Verfahren beigeladen (A.S. 22).

9. Am 6. Juli 2015 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte mit Verweis auf die Begründung in der

angefochtenen Verfügung sowie die beiliegenden IV-Akten auf die Abgabe einer

Beschwerdeantwort und beantrage, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 30).

10. Die damalige Vertreterin der

Beigeladenen stellt und begründet am 27. August 2015 folgende

Rechtsbegehren (A.S. 34 ff.):

1. Es

sei die Beschwerde vom 22. Mai 2015 abzuweisen.

2. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. Mai 2015 zu bestätigen.

3. Es

sei der Beigeladenen das Gutachten von Dr. E.___ für eine ergänzende

Stellungnahme zuzustellen.

11. Am 23. September 2015 teilt Advokat

Dominik Zehntner, [...], mit, dass ihn die Beigeladene neu mit der Wahrung

ihrer Interessen beauftragt habe (A.S. 44).

12. Am 15. Oktober 2015 äussert sich

die Beschwerdeführerin mittels Replik zur Stellungnahme der Beigeladenen (A.S.

51 ff.).

13. Der neue Vertreter der

Beigeladenen gibt am 20. November 2015 eine Stellungnahme zur Replik der

Beschwerdeführerin ab (A.S. 57 ff.).

14. Die Beschwerdegegnerin reicht am

10. März 2016 u.a. das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 24. Februar 2016

ein und weist darauf hin, dass eine allfällige anspruchsrelevante

gesundheitliche Verschlechterung der Beigeladenen erst nach Erlass der

angefochtenen Verfügung berücksichtigt werden könnte (IV-Nr. 63).

15. Am 13. Mai 2016 nimmt die

Beschwerdeführerin zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2016 und zum

damit eingereichten Gutachten von Dr. med. H.___ Stellung (A.S. 89 ff.);

dazu äussert sich auch der Vertreter der Beigeladenen am 17. Mai 2016 (A.S. 92

f.). Schliesslich gibt die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2016 eine

Stellungnahme zu diesen beiden Eingaben zu den Akten (A.S. 95).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 4. Mai 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im

vorliegenden Fall für die Prüfung des Rentenanspruchs ab Februar 2013 die ab

1.

Januar 2013 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung (4. Mai 2015) erstellte Arztberichte zu

berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf diesen

Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2010 vom 16.

Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 362 E.

1b S. 366).

1.4

Die Beschwerdeführerin hat zur

Hauptsache einerseits beantragt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4.

Mai 2015 aufzuheben sei. Andererseits verlangt sie, dass die der

Beschwerdegegnerin 2 (Beigeladene) zugesprochene Viertelsrente (mit Wirkung ab

1.

Juni 2014) aufzuheben sei (A.S. 15). In der angefochtenen Verfügung hat die

Beschwerdegegnerin der Beigeladenen Rentenleistungen ab 1. Februar 2013

zugesprochen (IV-Nr. 127). Rechtsprechungsgemäss bildet die Verfügung über eine

abgestufte Invalidenrente insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und

unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte

davon bestritten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E.

2.2

m.H.a. BGE 125 V 413 E. 2d S. 418, bestätigt durch BGE 131 V 164 E. 2.2

S. 165). Streitig und zu prüfen sind folglich die durch die

Beschwerdegegnerin der Beigeladenen mit Verfügung vom 4. Mai 2015 zugesprochene

IV-Rente ab 1. Februar (¾-Rente) und 1. August 2013 (½-Rente) sowie ab 1.

September 2014 (¼-Rente). Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Beigeladene

die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 4. Mai 2015

beantragt hat (A.S. 35).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch

frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29

Abs. 1 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.4

Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder

eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung

der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201). Bei der gleichzeitigen rückwirkenden

Zusprache einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der

Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach

Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. BGE 109 V 125).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

3.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

3.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.5

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3).

4.

In dem vom 1. November 2004 bis

31.

Januar 2006 befristeten Zeitraum bezog die Beigeladene – wie vorstehend

erwähnt – eine halbe IV-Rente (IV-Nr. 31). Auf den medizinischen Sachverhalt im

damaligen Zeitpunkt braucht daher nicht eingegangen zu werden.

5.

Nach der zweiten Anmeldung der

Beigeladenen vom 29. August 2012 zum Leistungsbezug (IV-Nr. 33) gelangten im

Wesentlichen folgende, relevante Arztberichte bzw. Gutachten zu den IV-Akten:

5.1

Dr. med. C.___ diagnostizierte

am 9. Oktober 2012 bei der Beigeladenen – mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (F32.0/1)

sowie eine Akzentuierung zwanghafter Persönlichkeitszüge (Z73.1),

differentialdiagnostisch eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (F60.5). Die

Arbeitsunfähigkeit bezifferte der Arzt auf zirka 70 % ab 5. Juni 2012 bis

auf weiteres. Den Gesundheitszustand der Beigeladenen bezeichnete er als

stationär (IV-Nr. 44).

5.2

Der Hausarzt der Beigeladenen,

Dr. med. D.___, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2012 – mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen einer «Neurodystrophie

(Algodystrophie) Unterschenkel re ICD M89.06 OSG-Distorsion re 10.3.2010»,

einer «reaktiven Depression, depressive Störung ICD F42.2» und einer

«Schlafstörung ICD G47.9», bestehend seit Juni 2010. Seit 1. April 2012 sei die

Beigeladene in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte

zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 45).

5.3

Im Bericht vom 11. Januar 2013

führte die Gutachterstelle I.___ (AEH), [...], als Diagnosen chronische Fuss-

und Unterschenkelschmerzen rechts (…) sowie einen Verdacht auf Angststörung mit

depressiver Entwicklung bei Schmerzchronifizierung an. In der bisherigen

Bürotätigkeit sei die Versicherte aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht

ganztags vollzeitlich arbeitsfähig, da es sich um eine sehr leichte, vorwiegend

sitzende Tätigkeit handle (100%ige Arbeitsfähigkeit möglich). Allerdings

bestehe aufgrund der zentralen Schmerzsensitisierung durch die

Schmerzchronifizierung möglicherweise bei diesbezüglich positiver Anamnese im

gesamten Symptomenkomplex der Verdacht auf eine zusätzliche depressive

Symptomatik, weshalb zur gesamtheitlichen Betrachtung der Arbeitsfähigkeit

dringend noch eine psychiatrische Evaluation mit diesbezüglicher Stellungnahme

zu empfehlen sei (IV-Nr. 52.4, S. 28 ff.).

5.4

Am 28. Februar 2013 nahm die

RAD-Ärztin, Dr. med. E.___, zur medizinischen Situation Stellung. Sie verwies

dabei auf die ausführlichen Arztberichte mit den entsprechenden Anhängen von

Dr. med. C.___ vom 26. Oktober 2012 und Dr. med. D.___ vom 6. November 2012

sowie die Suva-Akten. Aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen sei die Beigeladene in ihrer angestammten Tätigkeit als

Personalassistentin im Home-Office 40 % arbeitsfähig. Bei einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei die Einschränkung höher zu beziffern,

nämlich mit 70 %. Die Vorteile bei der jetzigen Tätigkeit seien, dass der

Arbeitsweg wegfalle und sie sich die Arbeit bzw. die Pausen frei einteilen

könne. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med.

E.___ «Neurodystrophie Unterschenkel rechts nach OSG-Distorsion rechts am

10.03

», «Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1)»

und «Akzentuierung zwanghafter Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» an. Die

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Personalassistentin

betrage 100 % vom 14. November 2011 bis 13. Februar 2012, 50 % vom

14.

Februar bis 31. März 2012 und 60 % seit 1. April 2012. In einer

Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit 1. April

2012.

auszugehen. Weil die medizinische Situation ausführlich dokumentiert sei,

seien keine weiteren medizinischen Abklärungen nötig (IV-Nr. 56, S. 2 f.).

5.5

Die J.___, [...],

diagnostizierte im Bericht vom 28. April 2013 aus neuropsychiatrischer Sicht

ein subaffektives Beschwerdebild ohne Krankheitswert. Leistungspsychologisch

bestünden keine berufsrelevanten, neurokognitiven Funktionsdefizite (…). Ferner

lägen chronische OSG- und Fussschmerzen rechts vor (…). Aus

psychiatrisch-psychopathologischer und

neuropsychologisch-leistungspsycho-logischer Sicht sei die als

Personalassistentin tätige Versicherte in der Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt (IV-Nr. 67.2, S. 7).

5.6

Nachdem die Beschwerdeführerin

gegen den Vorbescheid vom 8. März 2013 interveniert hatte, nahm die RAD-Ärztin

erneut zur medizinischen Situation Stellung. Sie führte dazu am 8. August 2013

im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die dem

Vorbescheid vom 8. März 2013 zu Grunde liege, basiere auf den Eindrücken während

dem Intake-Gespräch, den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte und den

Angaben des Arbeitsgebers. Nachträglich seien im Einwandverfahren von der

Taggeldversicherung gutachterliche Berichte vom I.___ vom 11. Januar 2013 und

von der J.___ vom 28. April 2013 zugestellt worden. Der rheumatologische

Gutachter vom I.___, PD Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin und

Rehabilitation/Rheumatologie, komme aufgrund seiner Exploration und

Untersuchung sowie der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit zum Schluss, dass der Versicherten körperlich leicht

belastende Tätigkeiten ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderungen zuzumuten

seien. Die seit einem Supinationstrauma des Sprunggelenks am 10. März 2010

geklagten Schmerzen im rechten Fuss würden deskriptiv als chronische Fuss- und

Unterschenkelschmerzen rechts bei anamnestisch Status nach CRPS Stadium 1

im Oktober 2010 beurteilt. Differentialdiagnostisch werde ein neuropathischer

Schmerz in Erwägung gezogen. In der klinischen Untersuchung würden verschiedene

pathologische Befunde erhoben. So werde festgehalten, dass die Schmerzen unter

Belastung stark zunähmen; sie würden als sehr unangenehm und elektrisierend

empfunden. Im Bereich des rechten Fussrückens bestehe eine Allodynie. Die

Temperatur des rechten Fusses sei gegenüber links vermindert. Es werde eine

verminderte Hornhautbildung an der Fusssohle als Zeichen der Entlastung

beschrieben. Die Wadenmuskulatur rechts sei leicht atrophiert, mit einer

Umfangdifferenz zuungunsten von rechts von 2 cm. In der Kraftprüfung

imponierten die Unterschenkel- und Fussmuskeln rechts weniger kräftig als

links. Die Zehen des rechten Fusses würden in Krallenstellung gehalten, der

Fuss nach innen gedreht. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

sei die Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze infolge Selbstlimitierung

bei den Hebetests nicht möglich. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf

eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Die

psychiatrische/neuropsychologische Begutachtung sei angefordert worden, weil

der rheumatologische Gutachter einen Verdacht auf Angststörung mit depressiver

Entwicklung bei Schmerzchronifizierung geäussert habe. Im Gutachten von Dr.

med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, FMH

Neurologie und Verhaltensneurologie, vom 28. April 2013 würden folgende

Diagnosen gestellt: (…). Die Verdachtsdiagnosen von Dr. K.___ könnten nicht

bestätigt werden. Das residuelle neuropathische Schmerzsyndrom mindere die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten um

maximal 20 %. In der psychopathologischen und verhaltensneurologischen

Untersuchung würden keine pathologischen Befunde erhoben. In der neurologischen

Untersuchung werde im Bereich der Beine eine unauffällige Trophik beschrieben.

Der rechte Fuss sei etwas kälter als links, aber nicht livide verfärbt. Die

Schweissekretion sei normal. Die Zehen II bis V würden aktiv gekrallt gehalten,

passiv seien sie problemlos streckbar. Der ganze rechte Fuss werde nach innen

flektiert gehalten. Die Berührung am Fussrücken werde als schmerzhaft

empfunden. Beim Barfussgehen halte die Versicherte die Zehen eingekrallt. Beim

Gehen mit Schuhen werde der rechte Fuss nicht abgerollt. In Anbetracht der

Befunde erstaune es, dass die Gutachter die Schmerzen als chronifiziertes

Schmerzbild ohne klinisch-neurologisch und neurophysiologisch fassbare Störung,

aber mit Hinweisen auf eine funktionelle Störung beurteilten. In der

rheumatologischen und neurologischen Befunderhebung würden eine

Belastungsabhängigkeit der Schmerzen, ein neuropathischer Schmerzcharakter,

eine Temperaturdifferenz zuungunsten von rechts, eine Allodynie am Fussrücken

rechts, eine (dystone?) Krallenstellung der Zehen und Flexion des Fusses nach

innen beschrieben. Der Rheumatologe beschreibe zudem eine Atrophie der

Unterschenkelmuskulatur mit einer Umfangdifferenz von 2 cm, was der Neurologin

nicht aufgefallen sei. Auch die Zeichen des Mindergebrauchs der rechten unteren

Extremität, wie die fehlende Hornhautbeschwielung der Fusssohle, würden im

neurologischen Status nicht festgehalten. Die Diagnose eines CRPS sei in erster

Linie eine klinische Diagnose. Typisch sei, dass der anhaltende Schmerz durch

das Anfangstrauma (häufig ein Bagatelltrauma) nicht mehr erklärt werden könne.

Die Betroffenen zeigten eine Hyperalgesie oder Allodynie im betroffenen Gebiet.

Die Hauttemperatur sei vermindert. Häufig fänden sich Veränderungen der

Hautfarbe, eine Asymmetrie im Schwitzen, eine Schwellung, eine reduzierte

Beweglichkeit, Dystonie, Zittern, eine muskuläre Schwäche sowie Veränderungen

im Nagel- und Haarwachstum. Apparative Diagnostik könne zur Bestätigung der

klinischen Diagnose verwendet werden. Die Sensitivität der Verfahren sei jedoch

nicht hoch, d.h. ein negativer radiologischer Befund schliesse eine CRPS nicht

aus. In der Beurteilung der Motivation der Versicherten seien die beiden

Gutachten widersprüchlich. Im Gutachten der I.___ werde die

Leistungsbereitschaft der Versicherten aufgrund der Beobachtungen in der

EFL-Testung als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen würden auf eine

deutliche Selbstlimitierung hindeuten. Die Testkonsistenz sei schlecht.

Demgegenüber werde der Versicherten im Gutachten L.___/M.___ eine gute

Mitarbeit und Leistungsbereitschaft ohne Hinweise auf simulative Tendenzen oder

bewusstseinsnahe Antwortverfälschung bescheinigt. Die Gutachten vom I.___ und J.___

seien in Bezug auf die klinische Beurteilung und jene der Arbeitsfähigkeit

nicht widerspruchsfrei. Unbestritten sei, dass die Versicherte an einem

chronischen, neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses und

Unterschenkels nach einem Bagatelltrauma am 10. März 2010 leide. Trotz der

Beschreibung pathologischer Befunde in beiden Gutachten werde der Schmerzzustand

aber als ohne fassbare Pathologie beschrieben. Die erhobenen Befunde würden

nicht diskutiert. Beide Untersuchungen seien zum Beispiel für die Fragestellung

eines CRPS 1 unvollständig. Unberücksichtigt seien bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auch die Verstärkung der Schmerzen unter Belastung sowie die

einschiessenden, neuralgischen Schmerzen und der hohe Schmerzmittelverbrauch

geblieben. Während der eine Gutachter von einer unzuverlässigen

Leistungsbereitschaft ausgehe, hielten die anderen Gutachter diese für gut. Da

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den vorliegenden Gutachten doch

deutlich von jener der behandelnden Ärzte und somit vom Vorbescheid abweiche,

die Gutachten also nicht schlüssig seien, scheine eine Medas-Begutachtung angezeigt,

und zwar in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr.

79, S. 2 f.).

5.7

5.7.1

Die Ärzte der Begutachtungsstelle

F.___ gelangten am 15. Mai 2014 – aufgrund der IV-Akten, der Untersuchungen der

Beigeladenen sowie der Ergebnisse der interdisziplinären Konsensbesprechung –

zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 98.1):

mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

chronische

Schmerzen im Bereich des rechten Fusses (ICD-10 M79.6), vereinbar mit einem

komplexen regionalen Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine primäre Affektion

neurologischer Strukturen (CRPS, Typ 1, ICD-10 M89.0) bei St. n. Everions-/

lnversionstrauma im rechten Sprunggelenk am 10. März 2010

- elektrophysiologische

Abklärung vom 19. Januar 2011: regelrechter Normalbefund, kein Hinweis auf

Affektion neuronaler Strukturen

- Arthro-MRI

Oberschenkelgelenk rechts 15. Juli 2010: Verdacht auf fibrinöse Coalitio

zwischen Os naviculare und Os calcaneus

- MRI

der Lendenwirbelsäule vom 15. April 2011: keine Nervenwurzelkompression

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

St.

n. Snowboardunfall am 20. Januar 2002 mit HWS-Distorsion mit nachfolgender

Schmerzgeneralisierung mit multiplen vegetativen Begleitsymptomen, St. n.

depressiver Stimmung

2.

V.a.

schädlicher Gebrauch von Opioiden

3.

V.

a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten

die Gutachter fest, dass nach Angaben der Explorandin eine Steigerung des

Arbeitspensums auf 60 % zu verstärkten gesundheitlichen Beschwerden

geführt habe. Sie sehe ein 50%iges Arbeitspensum als das maximal Mögliche an.

Im Vordergrund der gesundheitlichen Symptomatik habe sie über Schmerzen im

rechten Fuss nach stattgefundener OSG-Distorsion am 10. März 2010 berichtet.

Anfänglich vorhandene trophische Störungen hätten sich im Laufe der Zeit

zurückgebildet. Unverändert seien hingegen Schmerzen im Bereich des rechten OSG

mit Ausstrahlungen in den Unterschenkel. Sie habe weiterhin einen «Fallfuss».

In den Untersuchungsergebnissen fänden sich Auffälligkeiten und Diskrepanzen.

So sei das Gangbild in den einzelnen Untersuchungen unterschiedlich. Auch könne

die Explorandin beim Gehen und Besteigen der Bodenwaage den Fuss nach oben bis

in einen 90°-Winkel heben, was ihr in der konkreten Untersuchungssituation

nicht möglich sei. Auffallend sei auch, dass sich sowohl der Wirkstoff der von

ihr applizierten Transtec-Pflaster wie auch des Medikaments Temgesic (gleicher

Wirkstoff) im Blut nicht nachweisen lasse, sodass die Einnahme dieser starken

Schmerzmedikamente nicht bestätigt werden könne. Nach ausführlicher Diskussion

in der Konsenskonferenz seien sie – die Ärzte der Begutachtungsstelle F.___ –

der Ansicht, dass die Beinbeschwerden grundsätzlich mit einem CRPS Typ 1

vereinbar seien, wobei mit den fehlenden Schwellungen und Veränderungen der

Schweisssekretion nicht alle klassischen Symptome vorhanden seien; dies erkläre

auch die deutlich voneinander abweichenden Vorbefunde hinsichtlich der

Diagnosestellung. Die erhobenen somatischen Befunde seien allerdings nicht

derart gravierend, dass sie die Symptome der Explorandin in ihrem ganzen

Ausmass erklären könnten. Sie seien der Überzeugung, dass bei der Explorandin

zusätzlich eine psychiatrische Problematik in Form einer Schmerzkrankheit mit

inadäquatem Schmerzerleben vorliege, wie dies bereits in mehreren Vorberichten

beschrieben werde. Es scheine zu einem ähnlichen Mechanismus gekommen zu sein

wie nach dem Snowboard-Unfall im Jahr 2002, wo die behandelnden Ärzte auf eine

psychische Überlagerung im Rahmen des Schmerzgeschehens hingewiesen hätten. Es

sei hier vom Vorliegen einer Schmerzstörung auszugehen, wahrscheinlich in Form

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung oder eine relevante affektive Symptomatik könnten

weitgehend ausgeschlossen werden. Für die Diskussion der Vorberichte werde auf

die Fachgutachten verwiesen. Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hielten

die F.___-Gutachter fest, dass es sich bei der Tätigkeit der

Personalassistentin um eine körperlich leichte Arbeit mit überwiegendem Sitzen

und gelegentlichem Gehen und Stehen handle. Für eine solche Tätigkeit bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Auch für vergleichbare Tätigkeiten bestehe

zum Gutachtenzeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Fragen der

Beschwerdegegnerin beantworteten die F.___-Ärzte wie folgt: Die Einschränkung

bestehe seit dem Unfalldatum vom 10. März 2010. Nachdem die Explorandin im

September 2013 zu 50 % arbeitsfähig eingestuft worden sei, gelte die

attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Der vorherige

Verlauf sei aufgrund der deutlich diskrepanten Einschätzungen der verschiedenen

beteiligten Ärztinnen und Ärzte nicht beurteilbar. Die Tätigkeit als

Personalassistentin könne als eine dem Leiden angepasste Tätigkeit angesehen

werden, sodass sich in der Beurteilung kein Unterschied zur angestammten

Tätigkeit ergebe. Wie in den Fachgutachten beschrieben werde, lägen

therapeutische Optionen vor, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten.

Empfohlen werde deshalb eine Nachbegutachtung nach Ablauf von 12 - 18 Monaten.

Berufliche Massnahmen seien der Explorandin aus medizinischer Sicht

grundsätzlich zuzumuten, und zwar in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen und gelegentlichem Stehen

und Gehen (IV-Nr. 98.1, S. 24 ff.).

5.7.2

Den dem F.___-Gutachten

beiliegenden Fachgutachten lässt sich zur Hauptsache Folgendes entnehmen: Aus

rein psychiatrischer Sicht – so die Gutachterin am 12. Februar 2014 – sei

die Explorandin aufgrund der mit grosser Wahrscheinlichkeit vorhandenen

somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum eingeschränkt. Da

momentan psychiatrische Erkrankungen im engeren Sinn, wie z.B. eine depressive

Episode, nicht vorlägen, sei sie aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer

Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich eingeschränkt (IV-Nr. 98.3, S. 8). Der

rheumatologische Gutachter bezeichnete die Arbeitsfähigkeit der Explorandin am

14.

Februar 2014 als eingeschränkt. Sie könne gut einer 60%igen Arbeitstätigkeit

im Büro dem Personalwesen nachgehen. Eine zeitweise Homeoffice-Arbeitstätigkeit

könne sich günstig auswirken, sodass bei Weiterführung der aktuellen

medizinischen Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 %

innerhalb der nächste 12 Monate erwartet werden könne. Aufgrund klinischer

Diskrepanz in der Beurteilung zwischen den Gutachtern sei eine

Konsensuskonferenz durchgeführt worden, worauf verwiesen werde (IV-Nr. 98.3, S.

14). Eine isolierte Beurteilung aus neurologischer Sicht sei – so der neurologische

Gutachter am 26. Februar 2014 – nicht möglich, da bei chronischen Schmerzen

des rechten Fusses keine primäre Affektion neuronaler Strukturen vorliege und

gleichzeitig Hinweise auf eine Symptomausweitung bestünden. Die

Arbeitsfähigkeit sei in der Konsensuskonferenz in der Gesamtsicht mit 70 %

festgelegt worden. Möglicherweise sei diese Arbeitsfähigkeit durch eine

Umstellung der Schmerztherapie im Verlauf zu erhöhen. Was die Arbeitsfähigkeit

in allfälligen Verweistätigkeiten anbelange, ergebe sich ebenso in der

Gesamtsicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 98.4, S. 8).

5.8

Dr. med. I.___ nahm am 5. Juni

2014.

zum F.___-Gutachten Stellung. Bei der Versicherten bestehe nach seiner

Meinung und auch der Meinung mehrerer Begutachter ein CRPS 1 am rechten Fuss

nach OSG-Distorsionstrauma vom 10. März 2010. Demzufolge sei die

Rekonvaleszenz nicht erwartungsgemäss. Es sei eine längere Arbeitsunfähigkeit

gefolgt. Mit intensiven Bemühungen mehrerer Ärzte und Therapeuten habe ab 1.

Juni 2013 nach langsamer Steigerung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht

werden können. Ein Steigerungsversuch auf 60 % sei gescheitert. Die Folge

sei eine zweiwöchige, schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit gewesen. Aufgrund dieser

Erfahrung erachte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich. Im Moment könne

die Patientin nicht mehr, so wie im Gutachten erwähnt, von zu Hause aus

arbeiten. Sie müsse deshalb die ganze Arbeitszeit im Büro verbringen. Die

Schmerzen seien unter u.e. Medikation einigermassen im Griff. Er befürchte

jedoch eine Verschlechterung der Situation, wenn das Arbeitspensum gesteigert

werde. Die im Gutachten erwähnte Steigerung der Arbeitsfähigkeit «auf 70 der

80.

%» werde seit Monaten versucht. Es gelinge nie, ohne dass wieder

längere Ausfälle die Folge seien. Die Gutachter hätten eine Neubeurteilung in

zwei Jahren vorgeschlagen, was ihm sinnvoll erscheine. Bis zu dieser

Neubeurteilung sollte aber seiner Meinung nach eine befristete Rente von

50.

% ausgesprochen werden. Er sehe absolut keine Möglichkeit, momentan die

Arbeitsfähigkeit zu steigern. Wenn sich aber die aktuelle Lage weiter

stabilisieren könne und Rückschläge ausblieben, könnte eventuell bis in zwei

Jahren eine Steigerung möglich sein (IV-Nr. 101).

5.9

In der Stellungnahme vom 13. August

2014.

führte die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ an, dass die Gutachter der F.___ das

Vorliegen eines CRPS 1 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik bestätigten.

Sie hätten aber betont, dass die erhobenen somatischen Befunde nicht alle

Symptome der Versicherten in ihrem ganzen Ausmass erklären könnten. In der

Untersuchung fänden sich Auffälligkeiten und Diskrepanzen, die auf eine

Symptomausweitung hindeuteten. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung

könne nicht diagnostiziert werden. Es sei aber die Verdachtsdiagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Erwägung gezogen worden. Die

chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses, vereinbar mit einem

komplexen regionalen Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine primäre Affektion

neurologischer Strukturen (CRPS, Typ 1) bei Status nach

Eversions-/Inversionstrauma im rechten Sprunggelenk am 10. März 2010 wirkten

sich gemäss den Gutachtern der F.___ auf die Arbeitsfähigkeit einschränkend

aus. Weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden keine

gestellt. Die Beurteilung sei in Kenntnis der Vorakten erfolgt und beruhe auf

ausführlichen Untersuchungen im internistischen, rheumatologischen,

neurologischen und psychiatrischen Fachbereich. Die rheumatologischen Gutachter

hätten festgestellt, dass die Versicherte grundsätzlich in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei und hielten eine Bürotätigkeit im Personalwesen (angestammte

Tätigkeit) in einem Pensum von 60 % als zumutbar. Die Konsenskonferenz der

Gutachter sei dann zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsfähigkeit von

70.

% bestehe. Diese Erhöhung sei – so die RAD-Ärztin – nicht

nachvollziehbar, weil sie nicht begründet werde. In der Stellungnahme vom 25.

Juni 2014 habe sich der BVG-Versicherer dahingehend geäussert, dass auf das Gutachten

der F.___ abgestellt werden solle; dies auch mit Verweis auf das Gutachten von I.___

und Dr. med. L.___/Dr. med. M.___ aus den Jahren 2012 und 2013, die auch

zum Schluss gekommen seien, dass keine hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Dr. med. L.___ sei Psychiater, Dr. med. M.___ Neurologin. Dass sie in

ihren Fachgebieten keine relevante Gesundheitsstörung hätten feststellen

können, decke sich mit dem F.___-Gutachten. Die die Arbeitsfähigkeit

einschränkende Diagnose werde im F.___–Gutachten zu Recht vom Rheumatologen

gestellt, weil beim CRPS 1 eben keine primäre Nervenschädigung vorliege, und es

sich dabei nicht um eine psychiatrische Störung handle. Darum sollte auch in

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die rheumatologische Beurteilung abgestellt

werden. Zum Zeitpunkt der RAD-Berichterstattung im Februar 2013 habe sich auch

eine leichte bis mittelgradige depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt, die sich vollständig zurückgebildet habe (Gutachten Dr. med. L.___/Dr.

med. M.___ April 2013 und Gutachten F.___). Die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten sei gleich zu beurteilen, da

die angestammte Tätigkeit leidensangepasst sei. Der Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit werde wie folgt beurteilt: 100 % vom 14. November 2011

bis 13. Februar 2012, 50 % vom 14. Februar bis 31. März 2012, 60 % ab

April 2012 bis April 2013, 50 % ab Mai 2013 bis Mai 2014 (Gutachten Dr.

med. L.___/Dr. med. M.___ vom 29. April 2013; Arztbericht Dr. med. N.___ vom 3.

September 2013), 40 % ab Juni 2014 (Gutachten F.___) (IV-Nr. 106, S. 2).

5.10

Dr. med. O.___, Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, [...], attestierte der Beigeladenen in seiner Funktion

als beratender Arzt der [...] Versicherungen AG am 12. September 2014 in der

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei erfolgreicher

Anwendung weiterer therapeutischer Optionen mit Tendenz auf Schmerzlinderung,

wegen des Phänomens der Adaptation und mit Blick auf ein günstiges Berufsumfeld

ohne zwingende körperliche Belastung, sei mittelfristig bei CRPS 1 eine

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar. Im Verlaufe regelmässiger

beruflicher Arbeitseinsätze gelinge die Adaptation an die Situation erfahrungsgemäss

zunehmend. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei eine Chance, sich von der

«Schmerzwelt» distanzieren zu können. Was die Arbeitsfähigkeit in der

angepassten Tätigkeit anbelange, gälten die gleichen Aussagen, da die bisherige

Tätigkeit der Versicherten bereits einer angepassten Tätigkeit entspreche. Im

Weiteren hielt Dr. med. O.___ fest, dass die Begutachtung der Versicherten

breitgefächert durchgeführt und nebst der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit von der IV-Stelle auch ein polydisziplinäres Gutachten bei

der Begutachtungsstelle F.___ bestellt worden sei. Die Psychiatrie,

Rheumatologie und Neurologie seien als einzelne Fachrichtungen in die

Begutachtung einbezogen worden. Als Fazit dieser Untersuchung sei in der

Tätigkeit als Personalassistentin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

auszugehen. Es gebe auch für dieses Gutachten wiederum keinen Anlass, dessen

Qualität in irgendeiner Weise als unzureichend oder gar mangelhaft zu

bezeichnen. Die grosszügigere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf

einen schlechten Verlauf des diagnostizierten CRPS, sondern auf eine gemeinsame

Aussage nach der medizinischen Consensus-Konferenz zurückzuführen. Da es sich

aber beim CRPS um einen nicht allein zu beurteilenden Schmerzzustand handle,

könne diesem Gutachten nicht nur die Meinung des Rheumatologen entnommen werden,

welcher seinerseits eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ableite, sondern es müsse

die Gesamtaussage dieses dreifachen Gutachtens bewertet werden. Und diese

Aussage überschreite das Limit von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit nicht. Beim

CRPS handle es sich um ein komplexes Schmerzgeschehen, das auch die

neurologischen und psychiatrischen Elemente enthalte; gerade diese seien auf

mittlere und lange Dauer therapeutisch günstig beeinflussbar, was aus menschlicher

Sicht der betroffenen Versicherten offenstehen müsse. Nach über 30 Jahren

Tätigkeit als praktizierender Rheumatologe und Internist fasse er – so Dr. med.

O.___ - zusammen, dass sich bei der mehrfach begutachteten Versicherten eine

Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % ergebe. Dabei seien nicht

nur somatische, sondern auch neurologische und psychiatrische Aspekte

berücksichtigt worden. Es handle sich um eine noch junge Frau, die im Verlauf

der letzten fünf Jahre keine Verschlechterung des Gesamtzustands gezeigt habe.

Zudem stünden ihr therapeutische Optionen zur Verfügung, die die

Schmerzempfindung verbessern liessen. Beim CRPS müsse auf das Phänomen der

Adaptation hingewiesen werden. In einem geeigneten Umfeld, insbesondere bei

regeImässiger Erfüllung eines Tages durch geeignete Arbeit, passten sich

Schmerzpatienten zunehmend an ihren Zustand an und vermöchten die

Schmerzempfindung durch übergeordnete Ablenkung zu unterdrücken. Bei der

Tätigkeit einer Personalassistentin handle es sich um eine körperlich nicht

belastende, ohne Zumutung ausführbare berufliche Tätigkeit, die den natürlichen

Prozess der laufenden Adaptation unterstütze. Abschliessend müsse festgestellt

werden, dass die bisherige Tätigkeit hier automatisch als angepasst gelte. Somit

sei aus somatischer Sicht kein Grund vorhanden, von den vorliegenden

gutachterlichen Beurteilungen abzuweichen und die Arbeitsunfähigkeit in

entgegenkommender Weise in den Grenzbereich der beginnenden IV-Berentung durch

die IV-Stelle zu verschieben. Es fänden sich in den Unterlagen keine

medizinischen Dokumente, die eine Arbeitsunfähigkeit von über 30 % zu

begründen vermöchten (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4).

5.11

Aus der Aktennotiz der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___ vom 19. September 2014 geht hervor, dass der Rheumatologe im F.___-Gutachten

die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % beziffert habe. In der Konsensbesprechung

sei dies dann auf 30 % korrigiert worden, ohne dass hierfür eine

nachvollziehbare Begründung ersichtlich werde. Der Hausarzt der Versicherten

halte ein Arbeitspensum von 70 % für nicht zumutbar, da bisherige

Steigerungsversuche über 60 % jeweils mit deutlicher Schmerzzunahme

einhergehen würden. Der RAD sei, auch unter Berücksichtigung der hausärztlichen

Einschätzung, in seiner Beurteilung dem rheumatologischen Gutachter gefolgt

(IV-Nr. 115).

5.12

Der durch die Beschwerdegegnerin

angeforderten Stellungnahme der Begutachtungsstelle F.___ vom 22. Dezember 2014

lässt sich Folgendes entnehmen: Die Beschwerdegegnerin beanstande, dass die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung

auf «gut 60 %» angegeben worden sei; dies wirke möglicherweise

widersprüchlich zu der im Schlussgutachten aufgeführten 70%igen

Arbeitsfähigkeit. Der Grund hierfür sei, so die F.___-Gutachter, dass sie im

Rahmen ihrer interdisziplinären Fallbesprechung die Arbeitsfähigkeit auf

70.

% angepasst hätten. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nämlich ein

Gesamtbild einschliesslich der neurologischen und psychiatrischen Aspekte notwendig;

dies sei insbesondere bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, wie

es das CRPS darstelle, von grosser Bedeutung. Ein direkter Widerspruch zu der

im rheumatologischen Fachgutachten aufgeführten Arbeitsfähigkeit von «gut

60.

%» bestehe aus medizinischer Sicht nicht (IV-Nr. 120).

5.13

Zu dieser Stellungnahme hielt die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ am 18. Februar 2015 fest, dass die F.___-Gutachter in

der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Untergutachten

Rheumatologie und in der Gesamtbeurteilung keinen Widerspruch sähen. Unter

Berücksichtigung der neurologischen und psychiatrischen Aspekte, was bei der

Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, wie es das CRPS darstelle, von

grosser Bedeutung sei, sei die Arbeitsfähigkeit demnach in der Gesamtschau

höher zu bewerten als alleine aus rheumatologischer Sicht. Die Stellungnahme

vom 22. Dezember 2014 vermöge nicht zu überzeugen. Der psychiatrische Gutachter

habe eine psychische Problematik in Form einer Schmerzkrankheit mit inadäquatem

Schmerzerleben, wahrscheinlich im Sinne einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung festgestellt; diese alleine habe bei Zumutbarkeit der

willentlichen Überwindung keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Wieso dadurch die Arbeitsfähigkeit aber gesteigert werden solle, sei nicht

nachvollziehbar. Aus Sicht des RAD sei an der bisherigen Beurteilung (vgl. RAD

Stellungnahme vom 13. August 2014) festzuhalten (IV-Nr. 122, S. 2).

5.14

Am 4. April 2015 attestierte Dr.

med. N.___, FMH Chirurgie, [...], in seinem Bericht an den Hausarzt der

Beigeladenen bei einem «Status bei CRPS I rechte untere Extremität, zurzeit

Erschöpfungssyndrom» eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage Beigeladene [BBei-]Nr.

2).

5.15

Dem Austrittsbericht der Ärzte

der P.___, Psychosomatische Medizin, [...], vom 5. August 2015 an den Hausarzt

kann entnommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen vom 6. Juli

– 31. August 2015 100 % betrage. Eine weitere Beurteilung habe durch die

Nachbehandler zu erfolgen (BBei-Nr. 3).

5.16

In einem weiteren Bericht vom 15.

August 2015 an den damaligen Vertreter der Beigeladenen führte Dr. med. N.___

aus, dass diese, unabhängig des Burnouts, auch wegen dem chronischen

Schmerzsyndrom zu 100 % arbeitsunfähig sei (BBei-Nr. 1).

5.17

Dr. med. G.___, Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar 2016 – mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Erschöpfungsdepression (F48.0).

Differenzialdiagnostisch könne an eine depressive Episode gedacht werden. Bis

Ende März 2016 gelte sie als voll arbeitsunfähig, anschliessend sollte an einer

geeigneten Arbeitsstelle mit einer zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet

werden. Mit weniger Stress könnte sie eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen

(A.S. 67 ff.).

5.18

Im Bericht vom 21. April 2016

bescheinigten Dr. med. Q.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr.

med. R.___, [...], der Beigeladenen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%. Sie hätten allerdings mit der Patientin vereinbart, eine IV-Anmeldung

(zusätzlich zur bereits bestehenden 40 %-Rente) zu veranlassen, um einen

Arbeitswiedereinstieg im geschützten Rahmen zu versuchen. Zudem wiesen die

beiden Ärzte darauf hin, dass sich die Schmerzproblematik der Patientin

auszuweiten scheine. Sie leide auch unter Gelenkschmerzen, die den Verdacht

einer somatoformen Schmerzstörung nahelegten (BBei-Nr. 4).

6.

6.1

Angesichts divergierender

Stellungnahmen in den Vorakten holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Mai 2014 ein. Den Gutachtern standen die

gesamten Vorakten zur Verfügung. Ihre Expertise stützt sich zudem auf eigene

spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen Innere Medizin,

Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie. Beschwerdebilder, die andere

Disziplinen betreffen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begutachtung

umfasste eine Anamnese, die anhand der vorliegenden Dokumente und der Angaben

der Beigeladenen vorgenommen wurde. Die geklagten Beschwerden wurden

berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen. Das Gutachten vom 15. Mai

2014.

beruht somit auf vollständigen Grundlagen und bezieht sich auf alle

relevanten Aspekte. Die einzelnen Teilgutachten enthalten eine schlüssige

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus der Sicht der jeweiligen Fachdisziplin;

diese wird in nachvollziehbarer Weise aus der Anamnese und den erhobenen

Befunden hergeleitet. Das Gutachten wird damit den rechtsprechungsgemässen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich

gerecht. Zu prüfen bleiben die dagegen erhobenen inhaltlichen Einwände.

6.2

Die Versicherte lässt zunächst

einwenden, das Gutachten enthalte keine Prüfung der mit dem Urteil BGE 141 V

281.

formulierten, für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder

massgebenden Indikatoren.

6.2.1

Die Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung wird sowohl im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 98.3) als

auch im Hauptgutachten (IV-Nr. 98.1, S. 24) nur als Verdachtsdiagnose gestellt.

Die psychiatrische Gutachterin führt dazu aus, der für diese Diagnose

vorausgesetzte andauernde, schwere und quälende Schmerz, der sich durch einen

physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend

erklären lasse, liege vor. Das Hauptkriterium einer solchen Störung, nämlich

zugrundeliegende emotionale Konflikte, sei jedoch sehr schwer zu erfassen und

lasse sich lediglich erahnen (IV-Nr. 98.3, S. 6). Es sei psychodynamisch

gesehen möglich, dass der Krankheitsverlauf mit den organisatorischen

Veränderungen am Arbeitsplatz zu tun haben könnte; dies sei aber sehr

hypothetisch, zumal die Beigeladene eine belastende Wirkung dieser

Veränderungen verneine (IV-Nr. 98.3, S. 7). Da somit das Hauptkriterium einer

somatoformen Schmerzstörung nicht zuverlässig bejaht werden kann, leuchtet es

ein, wenn die psychiatrische Gutachterin – und ihr folgend das Gesamtgutachten

– nur eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellt; eine solche ist aber

definitionsgemäss nicht geeignet, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu

begründen.

6.2.2

Selbst wenn man jedoch davon

ausginge, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei

begründet, wäre deren invalidisierende Wirkung unter Berücksichtigung der

Indikatoren zu verneinen: Die Schmerzen am rechten Fuss lassen sich nach

Einschätzung der Gutachter zwar nicht ausschliesslich, aber doch weitgehend

durch die somatische Diagnose eines CRPS erklären, so dass eine zusätzliche

psychosomatische Komponente vergleichsweise gering ausgeprägt wäre. Die Beigeladene

leidet an keiner relevanten psychiatrischen Komorbidität. Eine diesbezügliche

Therapie beschränkte sich laut den Angaben der Beigeladenen gegenüber der

begutachtenden Psychiaterin auf monatliche Gespräche im Rahmen einer

delegierten Psychotherapie. Von einem sozialen Rückzug kann – bezogen auf die

damaligen Verhältnisse – nicht gesprochen werden. So arbeitet die Beigeladene zu

50.

% an ihrem angestammten Arbeitsplatz, lebt in einer Partnerschaft und

erklärte anlässlich der Begutachtung, sie habe einen guten Freundeskreis, und

sie brauche Leute um sich herum. Die früheren sportlichen Aktivitäten mussten

wegen der Fussschmerzen eingeschränkt werden. Geblieben sind Spaziergänge mit

dem Hund. Die Persönlichkeit beschreibt die Gutachterin als eher zwanghaft. Zudem

erwähnt sie Schwierigkeiten in der Selbst- und Fremdwahrnehmung. Akzentuierte

zwanghafte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung werden aber

ausdrücklich verneint. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Schlussfolgerung

der Gutachterin, die Beigeladene sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer

Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich eingeschränkt, auch bei Annahme einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter Berücksichtigung der mit den im

später ergangenen Urteil BGE 141 V 281 formulierten Indikatoren nicht

beanstanden.

6.3

Die Beigeladene liess in der

Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 100) weiter vorbringen, es sei

widersprüchlich, wenn die psychiatrische Teilgutachterin keine Diagnose stelle.

Demgegenüber werde im Hauptgutachten festgehalten, man sei der Überzeugung, bei

der Explorandin liege zusätzlich eine psychiatrische Problematik in Form einer

Schmerzkrankheit mit inadäquatem Schmerzerleben vor. Dazu ist festzuhalten,

dass auch das psychiatrische Teilgutachten durchaus von einem Schmerzempfinden

ausgeht, das sich nicht durch eine körperliche Störung erklären lässt. Die

Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde lediglich in Form eines

Verdachts geäussert, weil die hierfür erforderlichen weiteren Kriterien nicht

mit hinreichender Zuverlässigkeit zu bejahen waren (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor).

Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor.

6.4

In der Stellungnahme vom 4. Juni

2014.

wurde weiter geltend gemacht, es bestehe ein Widerspruch zwischen den

gutachterlichen Stellungnahmen zur Diagnose eines CRPS. Selbst innerhalb des

rheumatologischen Teilgutachtens fänden sich dazu Aussagen, die nicht

miteinander vereinbar seien.

6.4.1

CRPS (complex regional pain

syndrome) ist eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche

die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln

und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I ist eine

Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ

geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt.

Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III:

Atrophie (irreversibel). Das CRPS ist eine

neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw.

körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2012 vom 27.

September 2012 E. 5.3.1 und 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7 mit

Hinweisen).

6.4.2

Die Diagnose eines CRPS beschlägt

somit nicht nur den Bereich einer Fachdisziplin. Dementsprechend äussern sich

sowohl das neurologische als auch das rheumatologische Fachgutachten zu dieser

Frage.

In der neurologischen Beurteilung

(IV-Nr. 98.4, S. 7 f.) wird erklärt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und

der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde bestehe aus

neurologischer Sicht ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom im

Bereich des rechten Fusses. Einzelne klinische Elemente seien mit einem

komplexen regionalen Schmerzsyndrom vereinbar. Hinweise auf eine primäre

Affektion neurologischer Strukturen bestünden derzeit nicht. Der klinisch

neurologische Untersuchungsbefund sei bis auf die rechte untere Extremität

unauffällig. In der Prüfung der Sensibilität zeige sich eine Allodynie, die im

Bereich des oberen rechten Fussinnenrists betont sei, jedoch auch den gesamten

rechten Fuss und die Vorder-/Innenseite des rechten Unterschenkels betreffe.

Die beschriebene Allodynie entspreche keinem Innervationsgebiet eines

peripheren Nervs. Die übrigen sensiblen Qualitäten seien bis auf die Angabe

eines fraglich verstärkten Kältegefühls im Bereich der Allodynie unauffällig.

Die Befunde der motorischen Untersuchung seien teilweise inkonsistent.

Muskeltonus und Muskeltrophik seien unauffällig gewesen. Hingegen hätten sich

unterschiedliche motorische Defizite in der Muskeleinzelprüfung ergeben.

Auffällig sei eine unterschiedliche Ausprägung der Schwäche in den einzelnen

Untersuchungsgängen. Die unterschiedlichen Kraftgrade in der

Muskeleinzelprüfung deuteten auf eine Symptomausweitung hin. Die angegebene

Koordinationsstörung der Beine sei klinisch nicht nachvollziehbar gewesen. In

der klinischen Untersuchung sei der obere Fussinnenrist leicht überwärmt und

gerötet gewesen, was grundsätzlich mit einem CRPS vereinbar wäre, wenngleich

diese Zeichen auch durch die kurz vor der Untersuchung abgelegte Stützschiene

bedingt sein könnten. Konkordant zum aktuellen klinischen Untersuchungsbefund

habe die neurophysiologische Zusatzdiagnostik durch Dr. med. C.___, Facharzt

für Neurologie FMH, [...], vom 17. Januar 2011 keinen wegweisenden Befund

gezeigt. Auch in der aktuellen Vorstellung bei Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurologie FMH (7. Januar 2014, 6. Februar und 21. Februar 2014), [...], hätten

sich klinisch keine Hinweise auf neurogene Ausfälle im rechten Fuss und

Unterschenkel gefunden. Zusammenfassend bestünden also weder klinisch noch

elektrophysiologisch Hinweise auf eine primäre Affektion neuronaler Strukturen

(etwa im Rahmen eines CRPS Typ 2). Bezüglich der weiteren Diskussion über ein

CRPS Typ 1 werde auf die rheumatologische Beurteilung verwiesen. Was die

Arbeitsfähigkeit anbelange, sei eine isolierte Beurteilung aus neurologischer

Sicht nicht möglich, da bei chronischen Schmerzen des rechten Fusses keine primäre

Affektion neuronaler Strukturen vorliege und gleichzeitig Hinweise auf eine

Symptomausweitung bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei in der Konsensuskonferenz

in der Gesamtsicht mit 70 % festgelegt worden. Möglicherweise werde sich

diese Arbeitsfähigkeit durch eine Umstellung der Schmerztherapie im Verlauf

erhöhen lassen.

Dem rheumatologischen Fachgutachten

(IV-Nr. 98.3, S. 9 ff.) ist in der Beurteilung zu entnehmen, bei der

Versicherten liege ein CRPS Typ I Maximum Grad I-II am rechten Unterschenkel nach

einer OSG-Distorsion vom 10. März 2010 vor. Sie erfülle die Budapester

Kriterien mit übermässigen Schmerzen nach einem leichten Trauma, zusätzlich mit

beschriebener Hyperästhesie und Allodynie sowie Hautkoloritveränderungen. Für

andere Zeichen fehlten die sudomotorische Hyperaktivität und die

Hautverdickung. Im Arthro-MRI, das ein halbes Jahr nach erlittenem Trauma

durchgeführt worden sei, zeige sich keine Aktivität, die mit einem CRPS

vereinbar wäre; ebenso verhalte es sich mit dem MRI des rechten OSG im Jahr

2011.

In der aktuellen Untersuchung bestünden im Vordergrund eine Hyperästhesie

und Allodynie sowie Veränderungen des Hautkolorits. Diese Veränderungen seien

bereits in früheren Berichten aus den Jahren 2011 und 2012 beschrieben worden.

Wie ebenfalls schon früher beschrieben, fehlten die typischen Symptome wie

Schwellungen und Veränderungen der Schweisssekretion entsprechend dem ganzen

Bild nach einem inadäquaten Trauma, um an ein CRPS denken zu lassen. Die

Differentialdiagnose sei als eine Schmerzstörung zu betrachten. Die Beigeladene

präsentiere keine Zeichen einer Fibromyalgie. Zur Arbeitsfähigkeit wird

ausgeführt, die Beigeladene könne gut einer 60%igen Arbeitstätigkeit im Büro im

Personalwesen nachgehen. Eine zeitweise Home-Office-Arbeitstätigkeit könne sich

günstig auswirken, so dass bei Weiterführung der aktuellen medizinischen

Behandlung mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % innerhalb

der nächsten 12 Monate gerechnet werden könne. Weiter wird angefügt: «Aufgrund

klinischer Diskrepanz in die Beurteilung zwischen die Gutachter wurde eine

Konsensuskonferenz durchgeführt. Bitte auf diese verweisen.»

Im Gesamtgutachten (IV-Nr. 98.1 S. 21)

findet sich eine abweichende Aussage zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer

Sicht. Es wird nunmehr erklärt, die Explorandin könne gut einer 70%igen

Arbeitstätigkeit im Büro im Personalwesen nachgehen, und bei Weiterführung der

aktuellen medizinischen Behandlung könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

auf 80 - 90 % innerhalb der nächsten 12 Monate erwartet

werden. Wiederholt wird der Zusatz: «aufgrund klinischer Diskrepanz in die

Beurteilung zwischen die Gutachter wurde eine Konsensuskonferenz durchgeführt.

Bitte auf diese verweisen.»

In der Gesamtbeurteilung führen die

Gutachter aus, in den Untersuchungsergebnissen hätten sich Auffälligkeiten und

Diskrepanzen gefunden. So sei das Gangbild in den einzelnen Untersuchungen

unterschiedlich. Auch könne die Explorandin beim Gehen und Besteigen der

Bodenwaage den Fuss nach oben bis zu einem 90°-Winkel heben, was ihr in der

konkreten Untersuchungssituation nicht möglich sei. Auffallend sei auch, dass

sich sowohl der Wirkstoff der von der Beigeladenen applizierten

Transtec-Pflaster als auch jener des Medikaments Temgesic im Blut nicht

nachweisen liessen, so dass die Gutachter die Einnahme dieser starken

Schmerzmedikamente nicht bestätigen könnten. Nach ausführlicher Diskussion in

der Konsenskonferenz seien die Gutachter der Ansicht, dass die Beinbeschwerden

grundsätzlich mit einem CRPS Typ I vereinbar seien, wobei bei fehlenden

Schwellungen und Veränderungen der Schweissresektion nicht alle klassischen

Symptome vorhanden seien; dies erkläre auch die deutlich voneinander

abweichenden Vorbefunde hinsichtlich Diagnosestellung. Die erhobenen

somatischen Befunde seien allerdings nicht derart gravierend, dass sie die

Symptome der Explorandin in ihrem ganzen Ausmass erklären könnten.

Die gesamthafte Betrachtung der

vorstehend wiedergegebenen Ausführungen zeigt, dass sich diese durchaus

miteinander vereinbaren lassen: Im neurologischen Teilgutachten werden eine

Allodynie sowie eine Überwärmung und Rötung erwähnt, welche mit der Diagnose

eines CRPS vereinbar wären, wogegen eine primäre Affektion neuronaler

Strukturen verneint wird. Mit diesen Feststellungen wird für die Diagnose eines

CRPS auf die rheumatologische Beurteilung verwiesen. Die rheumatologischen

Teilgutachter halten fast, als Symptome eines CRPS I seien die nach dem Trauma

von 2010 aufgetretenen Schmerzen, eine Hyperästhesie und Allodynie sowie

Veränderungen des Hautkolorits festzustellen, während weitere typische Symptome

wie Schwellungen und Veränderungen der Schweisssekretion nicht gegeben seien. In

der auf einer Konsensdiskussion basierenden Gesamtbeurteilung führen die

Gutachter dementsprechend aus, die Beinbeschwerden seien grundsätzlich mit

einem CRPS Typ I vereinbar, wobei aber nicht alle klassischen Symptome

vorhanden seien. Übereinstimmend mit dieser Beurteilung diagnostizieren die

Gutachter chronische Schmerzen des rechten Fusses, vereinbar mit einem

komplexen regionalen Schmerzsyndrom, ohne Hinweis auf eine primäre Affektion

neurologischer Strukturen, und messen dieser Diagnose einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bei. Gleichzeitig legen sie dar, die somatischen Befunde

vermöchten die vorhandenen Beschwerden nicht vollumfänglich zu erklären, so

dass von einer Schmerzstörung auszugehen sei. Diese Ausführungen sind schlüssig.

Ein innerer Widerspruch besteht nicht.

6.5

Die Beschwerdeführerin

bestreitet dagegen die Beweiskraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___

nicht. Sie beanstandet jedoch, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bezifferung

der Arbeitsfähigkeit von den Aussagen des Gesamtgutachtens abgewichen ist und

stattdessen auf das rheumatologische Teilgutachten abgestellt hat.

6.5.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ zwar grundsätzlich Beweiskraft

zuerkannt, ist aber von der im Gesamtgutachten enthaltenen Aussage zur

Arbeitsfähigkeit abgewichen. Zur Begründung wird auf den Widerspruch zwischen

dem rheumatologischen Teilgutachten und dem Gesamtgutachten hingewiesen:

Während das rheumatologische Teilgutachten erklärt, die Versicherte könne gut einer

60%igen Arbeitstätigkeit im Büro im Personalwesen nachgehen (IV-Nr. 98.3, S.

14), wird im rheumatologischen Teil des Gesamtgutachtens ausgeführt, die

Explorandin könne gut einer 70%igen Arbeitstätigkeit im Büro im Personalwesen

nachgehen (IV-Nr. 98.1, S. 21). Dementsprechend gelangen die Gutachter

auch in ihrer Gesamtbeurteilung zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der

angestammten Tätigkeit als Personalassistentin und in vergleichbaren

Tätigkeiten (IV-Nr. 98.1, S. 26). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene

vertreten die Auffassung, die aus sämtlichen Fachdisziplinen resultierende

Einschränkung könne zwar höher, aber nicht niedriger sein als jene aus einer

Fachdisziplin. Zusätzliche Beeinträchtigungen aus anderen Fachbereichen könnten

von der Natur der Sache her nicht zu einer Reduktion der im rheumatologischen

Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen.

6.5.2

Es ist zwar sachlogisch

weitgehend ausgeschlossen, dass sich die aus einem Leiden resultierende

Arbeitsunfähigkeit durch das Zusammenwirken mit einem anderen, zusätzlichen

Leiden reduziert. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass eine interdisziplinäre

Konsensbesprechung zu neuen Erkenntnissen führt, die bewirken, dass ein

beteiligter Gutachter die seine Disziplin betreffende Beurteilung korrigiert, etwa,

weil von ihm erhobene Befunde durch die Ergebnisse anderer Teilbegutachtungen

relativiert werden. Der Gegenstand einer Konsenskonferenz beschränkt sich nicht

zwingend darauf, das Verhältnis zwischen den als feststehend vorausgesetzten

Ergebnissen der einzelnen Teilbegutachtungen festzulegen. Vielmehr kann eine

Konsensbesprechung darüber hinaus auch dem Zweck dienen, Differenzen in der

Befunderhebung zu besprechen und auszuräumen. Eine solche Konstellation ist

hier gegeben: Wie sich insbesondere dem rheumatologischen Teilgutachten und der

Gesamtbeurteilung entnehmen lässt, bot die klinische Diskrepanz in den

Beurteilungen Anlass zu einer ausführlichen Konsensdiskussion. Diese

Diskrepanzen lassen sich anhand der einzelnen Teilgutachten nachvollziehen. So

hatten sich – neben weiteren Differenzen – in der klinisch-neurologischen

Untersuchung gewisse Inkonsistenzen ergeben (so wichen etwa die Befunde des

ersten und des zweiten Untersuchungsgangs erheblich voneinander ab, vgl. E. II.

6.4.2

hiervor), welche in der rheumatologischen Teilbegutachtung nicht

festgestellt worden waren. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn die

neurologischen Untersuchungsergebnisse und die Konsensbesprechung dazu führten,

dass die Resultate des rheumatologischen Teilgutachtens angepasst wurden. Die

anschliessende Gesamtbeurteilung entspricht einem Konsens sämtlicher Experten.

Das Gesamtgutachten vom 15. Mai 2014 trägt denn auch die Unterschriften aller

beteiligten Gutachter. Damit besteht keine Grundlage für ein Abweichen von

dieser Gesamtbeurteilung. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil

ebenfalls die Bedeutung einer Konsensdiskussion der beteiligten Fachärzte

betont (BGE 143 V 124 E 2.2.4, S. 128).

6.6

Zu prüfen bleibt, ob die übrigen

medizinischen Stellungnahmen zu einem Abweichen von den Ergebnissen des Gutachtens

führen oder die Notwendigkeit weiterer Abklärungen begründen.

Die gutachterliche Gesamtbeurteilung

wird durch die auf die Akten gestützte Stellungnahme des von der Beigeladenen

beigezogenen Arztes Dr. med. E.___ (E. II. 5.10 hiervor) gestützt. Auch

das Gutachten vom 11. Januar 2013 (E. II. 5.3 hiervor) und der

neuropsychiatrisch-leistungspsychologische Bericht vom 28. April 2013

(IV-Nr. 67.2; E. II. 5.5 hiervor) enthalten keine Aspekte, die geeignet

wären, das F.___-Gutachten vom 15. Mai 2014 infrage zu stellen. Demgegenüber

vertreten die behandelnden Ärzte Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ eine

deutlich abweichende Auffassung (E. II. 5.8 und II. 5.14 hiervor; vgl. auch

IV-Nr. 100, S. 4 ff.). Ihre Stellungnahmen entsprechen jedoch in den

wesentlichen Aussagen denjenigen Einschätzungen, die bereits im Bericht von Dr.

med. I.___ vom 1. November 2012 (E. II. 5.2 hiervor) und im Schreiben von

Dr. med. J.___ vom 3. September 2013 (IV-Nr. 83 S. 10 ff.) geäussert

worden waren. Die darin enthaltenen Argumente waren den Gutachtern der

Begutachtungsstelle F.___ bekannt und konnten durch sie berücksichtigt werden.

Die späteren Stellungnahmen der behandelnden Ärzte enthalten keine Aspekte, die

im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

wären; dies wäre aber erforderlich, um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholtes Administrativgutachten aufgrund abweichender Beurteilungen der

behandelnden Ärzte infrage zu stellen (E. II. 3.4 hiervor; vgl. auch Urteil

9C_30/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Die nach dem Erlass der

Verfügung vom 4. Mai 2015 erstellten Berichte schliesslich sind für das

vorliegende Beschwerdeverfahren, das sich auf den Sachverhalt bis zum Erlass

dieser Verfügung beschränkt, aus zeitlichen Gründen nicht massgeblich.

6.7

Zusammenfassend besteht kein

Anlass, von der Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 15.

Mai 2014 abzuweichen. Demnach ist die Beigeladene ab diesem Datum in der

angestammten Tätigkeit als Personalassistentin und in vergleichbaren

Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig.

7.

Der Invaliditätsgrad ist – in

Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das insoweit

unbestritten geblieben ist – anhand eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 104 V 135

E. 1b S. 136 f.) zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad

der Arbeitsunfähigkeit. Er beläuft sich ab 15. Mai 2014 auf 30 %.

8.

8.1

Die Arbeitsfähigkeit der

Beigeladenen in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit von 70 %

im zeitlichen Verlauf haben die F.___-Gutachter per 15. Mai 2014

(Zeitpunkt Gutachten) datiert (IV-Nr. 98.1, S. 26). In Beachtung von Art. 88a

IVV (Änderung des Anspruchs) entfällt ein Rentenanspruch mit Wirkung ab 1.

September 2014. Den vorherigen Verlauf haben die F.___-Gutachter wegen

abweichender Einschätzung der verschiedenen beteiligten Ärztinnen und Ärzte als

nicht beurteilbar bezeichnet, jedoch festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall vom 10. März 2010 eingeschränkt sei

(IV-Nr. 98.1, S. 26). Indes hat die RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 13.

August 2014 den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen wie folgt

beurteilt:

-

14.

November 2011

bis 13. Februar 2012 100 %

-

14.

Februar bis 31.

März 2012 50 %

-

April 2012 bis April

2013.

60 %

-

Mai 2013 bis Mai

2014.

50 %

-

ab Juni 2014 40 %

Sie hat dabei für die Zeitperiode ab Mai

2013.

auf die Gutachten von Dr. med. L.___ / Dr. med. M.___ vom 29. (recte:

28.

) April 2013 und der Gutachterstelle F.___ sowie auf den Arztbericht von Dr.

med. J.___ vom 3. September 2013 verwiesen (IV-Nr. 106, S. 2). Diese

Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid übernommen.

Während Dres. med. L.___ und M.___ der Beigeladenen im Gutachten vom 28. April

2013.

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

attestiert haben (IV-Nr. 67.2, S. 7), hat sich Dr. med. J.___ im Bericht vom 3.

September 2013 an die Beigeladene zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit

nicht konkret geäussert. Vielmehr hat er die Diagnose einer schweren

Sudeck-Erkrankung sowie das Vorliegen einer nach wie vor massiven sensiblen

Störung im betroffenen Glied bestätigt und Ausführungen über das weitere

therapeutische Vorgehen gemacht (IV-Nr. 83, S. 11). Dr. med. S.___, Oberarzt [...]klinik

[...], [...], hat der Beigeladenen anlässlich der Rheumasprechstunden vom 29.

September 2011 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 50.3, S. 140 f.).

Den Akten lässt sich jedoch aus verschiedenen Arztberichten entnehmen, dass die

Beigeladene in der Zeit ab November 2012 bis Mai 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt war, so beispielsweise im Bericht der T.___ vom 20. Dezember 2011,

in den Berichten von Dr. med. C.___ vom 9. August und 9. Oktober 2012, in

den Berichten des Hausarztes vom 14. und 20. September 2012 etc. (vgl. IV-Nr.

39, S. 2; 44; 45, S. 3 und 20; 50.3, S. 61, 87 f., 104; 52.4, S. 2; 52.5). Von

der durch die RAD-Ärztin vorstehend angegebenen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen im Zeitraum von Mitte November 2011 bis Ende

Mai 2014 ist auszugehen, zumal dies unbestritten geblieben ist. Auf weitere,

diesbezügliche medizinische Abklärungen kann daher verzichtet werden. In

Beachtung von Art. 88a IVV (Änderung des Anspruchs) dauert der Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente bis Ende Juli 2013. Der Anspruch auf eine halbe Rente beginnt

am 1. August 2013; letzterer wiederum dauert – wie vorstehend bereits

dargestellt – bis Ende August 2014; deren Ausmass ist im Übrigen unbestritten

geblieben.

8.2

Was die nachträglich

eingereichten und insbesondere grösstenteils nach Erlass der angefochtenen

Verfügung erstellten Arztberichte (vgl. E. II 5.14 ff. hiervor) anbelangt, kommt

diesen kein Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zu. Sie

können allenfalls Anlass für eine Neuanmeldung bilden.

9.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Beigeladenen in medizinisch-theoretischer Hinsicht

zuzumuten ist, seit Mitte Mai 2014 die bisherige wie auch eine ihren Leiden

adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 70 % ganztägig auszuüben, was ab 1.

September 2014 den Anspruch auf eine IV-Rente ausschliesst. Hingegen steht ihr

für den Zeitraum ab 1. Februar 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung vom

29.

August 2012, vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) bis Ende Juli 2013 eine

Dreiviertelsrente und ab diesem Zeitpunkt bis Ende August 2014 eine halbe Rente

zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und der Rentenanspruch im vorstehenden Sinne neu festzusetzen.

10.

10.1

Der Beschwerdeführerin als

Vorsorgeeinrichtung steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE

126.

V 143 E. 4b S. 150 f.)

10.2

Nachdem die Beigeladene mit ihrem

Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (A.S. 27), unterlegen ist,

steht auch ihr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben,

und es wird festgestellt, dass der Beigeladenen B.___ folgender Anspruch auf

eine Invalidenrente zusteht:

-

¾-Rente in der Zeit vom 1.

Februar 2013 – 31. Juli 2013

-

½-Rente in der Zeit vom 1.

August 2013 – 31. August 2014

Ab 1.

September 2014 besteht kein Rentenanspruch mehr.

2. Weder der Beschwerdeführerin noch der

Beigeladenen werden eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger