VSBES.2015.152
Taggelder IV
2. Februar 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 2. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügung vom 24. April 2015)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. April 2015 teilte die Invalidenversicherungs-Stelle
des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, ihm werde für die Zeit
vom 8. April bis 1. November 2015 ein Arbeitsversuch nach Art. 18a Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen (IV-Stelle, Beleg
[IV-] Nr. 241). Mit Verfügung vom 24. April 2015 wurde das Taggeld für die
Dauer dieser Massnahme auf CHF 119.20 (80 % des massgebenden
Jahreseinkommens von CHF 54‘079.00) festgesetzt (IV-Nr. 243; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 24.
April 2015 lässt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.). Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 24. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Dem Beschwerdeführer sei während
der Dauer der von der IV-Stelle zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen ein
IV-Taggeld, basierend auf einem Erwerbseinkommen von mindestens CHF 66‘137.00,
zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es sei das von der IV-Stelle angenommene massgebende Einkommen auf die Teuerung
bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme (April 2015) aufzurechnen, womit dem
Beschwerdeführer ein IV-Taggeld auf der Basis eines massgebenden
Erwerbseinkommens von mindestens CHF 60‘468.00 zuzusprechen sei.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung
durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 (A.S. 15 f.), die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und das Taggeld sei auf der Grundlage
eines Jahreseinkommens von CHF 60‘485.00 zu bemessen.
4. Der Beschwerdeführer lässt am
14. Oktober 2015 eine ergänzende Stellungnahme einreichen. Er beantragt nun,
das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen sei auf CHF 68‘654.20
festzusetzen (A.S. 28 f.).
7. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (A.S. 31) die in der
Beschwerdeantwort gestellten Anträge.
8. Mit Schreiben vom 15. Juni
2016 (A.S. 40) lässt der Beschwerdeführer erklären, er halte am Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest; diese kann in der Folge auf
den 23. Januar 2017 festgesetzt werden (A.S. 41 f.).
9. Am 23. Januar 2017 findet die
öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt.
Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das
Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 46), der Verhandlung fern. Bezüglich
der wesentlichen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen
des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 49).
10. Am 25. Januar 2017 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennoten vom 10. November 2015 und 24.
Januar 2017 über insgesamt CHF 2‘837.05 ein (A.S. 50 ff.).
Auf die Ausführungen in der
Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird im
Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und
Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während des vom 8. April bis
1.
November 2015 dauernden Arbeitsversuchs zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat
das Taggeld auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 54‘079.00
bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei von einem Jahreseinkommen von
CHF 68‘654.20 auszugehen.
1.3
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da
der Streitwert deutlich unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Das Taggeld besteht aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf
ein Kindergeld besteht nicht, da die Ehefrau des Beschwerdeführers für den
gemeinsamen minderjährigen Sohn Kinderzulagen bezieht (Art. 22 Abs. 3 Satz 4
IVG; Beschwerdeschrift, S. 3 unten). Das Taggeld entspricht somit der Grundentschädigung;
diese beträgt grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für
die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen,
von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen;
Art. 23 Abs. 3 IVG).
2.2
Hat die versicherte Person vor
mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie
durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, rechtsprechungsgemäss sei das für die Taggeldbemessung massgebende
Erwerbseinkommen grundsätzlich dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Valideneinkommen gleichzustellen. Im Verfahren über den Rentenanspruch habe das
Versicherungsgericht das Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2008 auf CHF 60‘739.00
festgesetzt. Angepasst an die Lohnentwicklung bis 2015 entspreche dies einer
Summe von CHF 65‘221.70. Von diesem Betrag sei auszugehen. Allerdings könne die
bei der Invaliditätsbemessung geltende Regel, wonach eine Parallelisierung nur
insoweit erfolgt, als die Differenz 5 % übersteigt (BGE 135 V 297), im vorliegenden
Kontext nicht gelten. Deshalb sei das Valideneinkommen von CHF 63‘936.00 (für
das Jahr 2008) respektive CHF 68‘654.20 (für das Jahr 2015) zu erhöhen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin wendet
ein, das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen müsse nicht
zwingend dem Valideneinkommen entsprechen. Abzustellen sei auf das bis 31.
Oktober 2001 erzielte, der seitherigen Lohnentwicklung angepasste Einkommen bei
der Firma B.___. Damit resultiere ein Jahreseinkommen von CHF 60‘485.00. Die
Beschwerde sei in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
4.
4.1
Bei der Berechnung des
massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit
regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne
regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).
Personen, die in einem auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken
Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem
Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,
Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen
haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes
Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein
Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
Der Beschwerdeführer war vom 1.
Februar 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Firma B.___ angestellt (IV-Nr. 6). Es
handelte sich somit um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Das Taggeld
ist daher nach den Regeln für Versicherte mit regelmässigen Einkommen zu
bestimmen; diese finden sich in Art. 21bis Abs. 3 - 5 IVV.
4.2
Das massgebende Einkommen wird
auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne
gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem
ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der
so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis
Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während
der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die
zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbst.igkeit
aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser
neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer lässt
ausführen, er verfüge über keine (in der Schweiz anerkannte) Berufsausbildung.
Das von ihm zuletzt regelmässig erzielte Einkommen stamme aus dem Jahr 2001.
Die notwendige Anpassung an die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Beginns der
Eingliederungsmassnahme könne nur sehr hypothetische Ergebnisse hervorbringen.
Ausserdem sei dieses früher erzielte Einkommen im Vergleich zum
durchschnittlichen Bruttolohn für Männer gemäss der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) unterdurchschnittlich. Daher dürfe angenommen
werden, dass er im Zeitpunkt des Beginns der Eingliederungsmassnahme seine
Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall in diversen Hilfsarbeitertätigkeiten
verwertet hätte. An die Bejahung dieser Annahme dürften nicht allzu strenge
Voraussetzungen verlangt werden. Ausgangspunkt für die Berechnung der
Grundentschädigung müsse daher die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
2012.
bilden.
5.2
Nach der Rechtsprechung entspricht
das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art.
23.
Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt –
grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des
Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der
Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab
anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld
diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts
I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Die beiden Werte sind auch aus anderen
Gründen nicht zwingend identisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom
4.
September 2013 E. 2.3.1).
6.
6.1
Das Versicherungsgericht hat
im den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente betreffenden
Urteil VSBES.2015.31 vom 22. September 2015, (IV-Nr. 267), E. 9.3, das
Valideneinkommen auf der Basis des zuletzt im Jahr 2001 erzielten Einkommens
bei der Firma B.___ von 13 x CHF 4‘000.00 (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr.
6) bestimmt. Es orientierte sich am allgemeinen Prinzip, wonach in der Regel am
zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, weil es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden
wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 327; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3.
Auflage 2015, N 22 zu Art. 16 ATSG). Der Beschwerdeführer hat die Anstellung
bei der Firma B.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren. Der erwähnte
Grundsatz gilt daher auch im vorliegenden Kontext. Der Beschwerdeführer hat
nicht im Sinne von Art. 21bis Abs. 5 IVV (vgl. E. II. 5.2
hiervor) glaubhaft gemacht, dass er im Gesundheitsfall einen konkreten anderen
Berufsweg eingeschlagen hätte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
9C_942/2009 vom 15. März 2010). Für die von ihm angeregte Vorgehensweise, das
massgebende Erwerbseinkommen auf der Basis eines Tabellenlohns (LSE 2012) zu
bestimmen, besteht mit Blick auf den konkreten Lohn, der eine Anknüpfung
erlaubt, keine Grundlage. Wie bereits im die Rente betreffenden Urteil
festgehalten wurde, ist aus den IK-Auszügen ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer auch in seinen vorangegangenen Tätigkeiten einen unter dem
statistischen Medianwert liegenden Lohn erreicht hatte, der sich nur durch
invaliditätsfremde Gründe erklären lässt. Im Jahr 2001 war er 34-jährig, stand
also nicht mehr am Beginn der beruflichen Laufbahn. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die invaliditätsfremden Umstände im weiteren
Verlauf nicht mehr ausgewirkt hätten, wenn der Beschwerdeführer bei voller
Gesundheit geblieben wäre.
Im Parteivortrag an der öffentlichen
Verhandlung liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe inzwischen – auch
dank der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin – eine Anstellung
gefunden und könne in dieser mit einem Pensum von 50 % einen Lohn von CHF
3‘000.00 pro Monat erzielen. Hochgerechnet auf ein Jahr entspreche dies einem
Verdienst von CHF 72‘000.00. Dieser Entwicklung sei Rechnung zu tragen, und es
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ebenfalls
ein Lohnniveau in dieser Grössenordnung erreicht hätte. Ob diese erst im
Parteivortrag vorgebrachte Tatsachenbehauptung noch berücksichtigt werden kann,
ist fraglich, kann aber offen bleiben; denn aus einer mit Unterstützung der
Beschwerdegegnerin realisierten beruflichen Entwicklung lässt sich nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass eine solche auch im Gesundheitsfall
stattgefunden hätte. Dies gilt jedenfalls hier, denn der Beschwerdeführer stand
im Jahr 2001, als er zuletzt als Gesunder einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht
mehr ganz am Beginn einer beruflichen Laufbahn. Auch in den Jahren zuvor hatte
er, wie bereits im Urteil über die Rente festgehalten wurde, keinen höheren
Lohn erzielt. In den Folgejahren, für die eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist, kam es ebenfalls nicht zur Realisierung
eines höheren Einkommens. Falls nunmehr – nach der hier strittigen
Taggeldperiode – ein Eingliederungserfolg mit einem (hochgerechnet) höheren
Einkommen erreicht wurde, ist dies erfreulich, lässt aber nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall ebenfalls eine über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus
gehende Einkommenssteigerung realisiert hätte.
6.2
Im die Rente betreffenden
Beschwerdeverfahren nahm das Versicherungsgericht eine Erhöhung des aus dem
früheren, der Lohnentwicklung angepassten Verdienst resultierenden
Valideneinkommens vor, weil das vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielte Einkommen, wie soeben erwähnt, deutlich (rund 12 %) unter dem
statistischen Lohn gelegen hatte. Dies führte im Rahmen einer sogenannten
Parallelisierung (vgl. BGE 135 V 297, 134 V 322) insoweit zu einer Anpassung
des Valideneinkommens, als der Tabellenlohn von CHF 63‘936.00 um mehr als
5.
% unterschritten wurde. Dementsprechend resultierte ein Valideneinkommen
von CHF 60‘739.00 (vgl. IV-Nr. 267, S. 25, E. 9.3.2). Die Beschwerdegegnerin
geht davon aus, eine derartige Parallelisierung sei im vorliegenden Zusammenhang
nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, die
Parallelisierung sei gerechtfertigt und überdies in vollem Umfang, ohne
Berücksichtigung der Differenz von 5 %, vorzunehmen.
Die im Parteivortrag vertretene
Auffassung, das Versicherungsgericht habe ihm die Rente betreffenden Verfahren
auf die Tabellenlöhne abgestellt, ist nach dem Gesagten unpräzis. So ging das
Gericht damals vom konkreten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten
Einkommens aus und zog die LSE nur heran, um die Parallelisierung vornehmen zu
können. Ein grundsätzliches Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigt sich,
wie bereits dargelegt, weder hier noch dort.
Die Rechtsprechung zur
Parallelisierung basiert auf der folgenden Grundüberlegung: Wenn eine versicherte
Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen
deutlich unterdurchschnittlichen Lohn realisiert, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht
anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E 5.1 S.
301). Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Prinzips, wonach die auf
invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu
berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss
entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende
Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die
statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E.
5.1
S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Es geht letztlich um die Herstellung
der Vergleichbarkeit des einen, auf einer konkreten Basis beruhenden und daher
durch individuelle, invaliditätsfremde Umstände mitgeprägten Wertes mit einem
«abstrakten», auf statistischen Grundlagen basierenden Wert, der die individuellen
Verhältnisse des Versicherten nicht abbildet (vgl. zur Parallelisierung auch
Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4.
Auflage, Zürich 2012, S. 129 f.). Bei der Bemessung des massgebenden
Einkommens für die Taggeldbemessung gemäss Art. 22 IVG ist kein solcher Vergleich
mit einem statistischen Wert vorzunehmen. Daher erübrigt sich auch die mit der
Parallelisierung verbundene Korrektur im Sinne eines (teilweisen) «Herausrechnens»
der konkreten, gesundheitsunabhängigen Faktoren, welche das früher erzielte
Einkommen beeinflussten. Vielmehr entspricht es dem Sinn der Taggeldbemessung,
dass an die konkreten, individuellen Verhältnisse angeknüpft wird. Die Beschwerdegegnerin
hat es daher zu Recht abgelehnt, eine Parallelisierung vorzunehmen.
6.3
Nach dem Gesagten ist vom Lohn
auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr 2001 bei der Firma B.___ erzielt
hatte; dieser belief sich auf CHF 52‘000.00. Er ist, wie in der
Beschwerdeantwort zu Recht anerkannt wird, der allgemeinen Lohnentwicklung
anzupassen. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle zur
Lohnentwicklung (T1.93) betrug der Nominallohn-Index für Männer im Jahr 2001
109.
, im Jahr 2015 127.7. Der Betrag von CHF 52‘000.00 erhöht sich somit auf
CHF 60‘865.00. Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betragsmässig bestimme.
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Bei blossen teilweisem Obsiegen wird die
Parteientschädigung insoweit reduziert, als das weitergehende Rechtsbegehren
den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407;
Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Dies trifft hier
zu: Mit der Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin
den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, soweit er zu einer teilweisen
Gutheissung führt, mit einer marginalen betragsmässigen Abweichung anerkannt.
Wenn der Prozess in der Folge fortgesetzt wurde, lag dies einzig daran, dass
der Beschwerdeführer an seinen weitergehenden Anträgen festhielt. Die Parteientschädigung
ist somit auf den Zeitraum bis 18. August 2015, zuzüglich eine Stunde (für das
Studium der Beschwerdeantwort und Abschlussaufwand), zu beschränken.
Der
Vertreter des Beschwerdeführers
hat in seinen Kostennoten
vom 10. November 2015 und 24. Januar 2017 einen
Zeitaufwand von insgesamt 10,45 Stunden geltend
gemacht und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00
ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 2‘837.05 in Rechnung
gestellt (A.S. 51 ff.). Zu berücksichtigen ist indes – wie vorstehend angeführt
– einzig der Zeitaufwand bis 18. August 2015, der in der Kostennote mit 3,26
Stunden beziffert wird. Allerdings enthält der in dieser Zeit geltend gemachte
Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und
daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen
für im Verfahren nicht involvierte Personen [Rechtsschutzversicherung]) zu
qualifizieren sind, insgesamt 1,18 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von 3,08
Stunden zu entschädigen (2,08 + 1).
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 118.90 sind in Beachtung der vorstehenden Ausführungen betreffend
den massgebenden Zeitraum sowie in Anwendung von § 143 Abs. 1 GT zu kürzen bzw. auf CHF 19.30
festzusetzen. Folglich beträgt
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung CHF 819.00
(3,08 Stunden x 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt).
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten von CHF 1‘000.00 zu je CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin
und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; bei letzterem ist der Anteil von CHF
500.00
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Rest von CHF
500.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit ab 8. April 2015
ist aufgrund eines massgebenden Einkommens von CHF 60‘865.00 zu bemessen. Die
Sache wird zur betragsmässigen Festlegung des Anspruchs an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 819.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00
werden den Parteien zu je CHF 500.00 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 verrechnet. Der
Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger