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Entscheid

VSBES.2015.152

Taggelder IV

2. Februar 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. April 2015 teilte die Invalidenversicherungs-Stelle

des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, ihm werde für die Zeit

vom 8. April bis 1. November 2015 ein Arbeitsversuch nach Art. 18a Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen (IV-Stelle, Beleg

[IV-] Nr. 241). Mit Verfügung vom 24. April 2015 wurde das Taggeld für die

Dauer dieser Massnahme auf CHF 119.20 (80 % des massgebenden

Jahreseinkommens von CHF 54‘079.00) festgesetzt (IV-Nr. 243; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 24.

April 2015 lässt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.). Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 24. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer sei während

der Dauer der von der IV-Stelle zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen ein

IV-Taggeld, basierend auf einem Erwerbseinkommen von mindestens CHF 66‘137.00,

zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es sei das von der IV-Stelle angenommene massgebende Einkommen auf die Teuerung

bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahme (April 2015) aufzurechnen, womit dem

Beschwerdeführer ein IV-Taggeld auf der Basis eines massgebenden

Erwerbseinkommens von mindestens CHF 60‘468.00 zuzusprechen sei.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung

durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 (A.S. 15 f.), die

Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und das Taggeld sei auf der Grundlage

eines Jahreseinkommens von CHF 60‘485.00 zu bemessen.

4. Der Beschwerdeführer lässt am

14. Oktober 2015 eine ergänzende Stellungnahme einreichen. Er beantragt nun,

das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen sei auf CHF 68‘654.20

festzusetzen (A.S. 28 f.).

7. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (A.S. 31) die in der

Beschwerdeantwort gestellten Anträge.

8. Mit Schreiben vom 15. Juni

2016 (A.S. 40) lässt der Beschwerdeführer erklären, er halte am Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest; diese kann in der Folge auf

den 23. Januar 2017 festgesetzt werden (A.S. 41 f.).

9. Am 23. Januar 2017 findet die

öffentliche Verhandlung vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt.

Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das

Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 46), der Verhandlung fern. Bezüglich

der wesentlichen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen

des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 49).

10. Am 25. Januar 2017 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennoten vom 10. November 2015 und 24.

Januar 2017 über insgesamt CHF 2‘837.05 ein (A.S. 50 ff.).

Auf die Ausführungen in der

Rechtsschriften der Parteien und im Parteivortrag des Beschwerdeführers wird im

Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während des vom 8. April bis

1.

November 2015 dauernden Arbeitsversuchs zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat

das Taggeld auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 54‘079.00

bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei von einem Jahreseinkommen von

CHF 68‘654.20 auszugehen.

1.3

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da

der Streitwert deutlich unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Das Taggeld besteht aus einer

Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem

Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf

ein Kindergeld besteht nicht, da die Ehefrau des Beschwerdeführers für den

gemeinsamen minderjährigen Sohn Kinderzulagen bezieht (Art. 22 Abs. 3 Satz 4

IVG; Beschwerdeschrift, S. 3 unten). Das Taggeld entspricht somit der Grundentschädigung;

diese beträgt grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für

die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen,

von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen;

Art. 23 Abs. 3 IVG).

2.2

Hat die versicherte Person vor

mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche

Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie

durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, rechtsprechungsgemäss sei das für die Taggeldbemessung massgebende

Erwerbseinkommen grundsätzlich dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden

Valideneinkommen gleichzustellen. Im Verfahren über den Rentenanspruch habe das

Versicherungsgericht das Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2008 auf CHF 60‘739.00

festgesetzt. Angepasst an die Lohnentwicklung bis 2015 entspreche dies einer

Summe von CHF 65‘221.70. Von diesem Betrag sei auszugehen. Allerdings könne die

bei der Invaliditätsbemessung geltende Regel, wonach eine Parallelisierung nur

insoweit erfolgt, als die Differenz 5 % übersteigt (BGE 135 V 297), im vorliegenden

Kontext nicht gelten. Deshalb sei das Valideneinkommen von CHF 63‘936.00 (für

das Jahr 2008) respektive CHF 68‘654.20 (für das Jahr 2015) zu erhöhen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin wendet

ein, das für die Taggeldbemessung massgebende Erwerbseinkommen müsse nicht

zwingend dem Valideneinkommen entsprechen. Abzustellen sei auf das bis 31.

Oktober 2001 erzielte, der seitherigen Lohnentwicklung angepasste Einkommen bei

der Firma B.___. Damit resultiere ein Jahreseinkommen von CHF 60‘485.00. Die

Beschwerde sei in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

4.

4.1

Bei der Berechnung des

massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit

regelmässigem Einkommen (Art. 21bis IVV) und solchen ohne

regelmässiges Einkommen (Art. 21ter IVV).

Personen, die in einem auf Dauer

angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken

Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem

Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,

Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen

haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes

Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein

Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).

Der Beschwerdeführer war vom 1.

Februar 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Firma B.___ angestellt (IV-Nr. 6). Es

handelte sich somit um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Das Taggeld

ist daher nach den Regeln für Versicherte mit regelmässigen Einkommen zu

bestimmen; diese finden sich in Art. 21bis Abs. 3 - 5 IVV.

4.2

Das massgebende Einkommen wird

auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne

gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem

ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der

so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis

Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während

der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die

zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbst.igkeit

aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser

neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt

ausführen, er verfüge über keine (in der Schweiz anerkannte) Berufsausbildung.

Das von ihm zuletzt regelmässig erzielte Einkommen stamme aus dem Jahr 2001.

Die notwendige Anpassung an die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Beginns der

Eingliederungsmassnahme könne nur sehr hypothetische Ergebnisse hervorbringen.

Ausserdem sei dieses früher erzielte Einkommen im Vergleich zum

durchschnittlichen Bruttolohn für Männer gemäss der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) unterdurchschnittlich. Daher dürfe angenommen

werden, dass er im Zeitpunkt des Beginns der Eingliederungsmassnahme seine

Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall in diversen Hilfsarbeitertätigkeiten

verwertet hätte. An die Bejahung dieser Annahme dürften nicht allzu strenge

Voraussetzungen verlangt werden. Ausgangspunkt für die Berechnung der

Grundentschädigung müsse daher die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

2012.

bilden.

5.2

Nach der Rechtsprechung entspricht

das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art.

23.

Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt –

grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der

Einkommensvergleichsmethode. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des

Taggeldes, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der

Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab

anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld

diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts

I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Die beiden Werte sind auch aus anderen

Gründen nicht zwingend identisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom

4.

September 2013 E. 2.3.1).

6.

6.1

Das Versicherungsgericht hat

im den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente betreffenden

Urteil VSBES.2015.31 vom 22. September 2015, (IV-Nr. 267), E. 9.3, das

Valideneinkommen auf der Basis des zuletzt im Jahr 2001 erzielten Einkommens

bei der Firma B.___ von 13 x CHF 4‘000.00 (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr.

6) bestimmt. Es orientierte sich am allgemeinen Prinzip, wonach in der Regel am

zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, weil es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden

wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 327; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

3.

Auflage 2015, N 22 zu Art. 16 ATSG). Der Beschwerdeführer hat die Anstellung

bei der Firma B.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren. Der erwähnte

Grundsatz gilt daher auch im vorliegenden Kontext. Der Beschwerdeführer hat

nicht im Sinne von Art. 21bis Abs. 5 IVV (vgl. E. II. 5.2

hiervor) glaubhaft gemacht, dass er im Gesundheitsfall einen konkreten anderen

Berufsweg eingeschlagen hätte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts

9C_942/2009 vom 15. März 2010). Für die von ihm angeregte Vorgehensweise, das

massgebende Erwerbseinkommen auf der Basis eines Tabellenlohns (LSE 2012) zu

bestimmen, besteht mit Blick auf den konkreten Lohn, der eine Anknüpfung

erlaubt, keine Grundlage. Wie bereits im die Rente betreffenden Urteil

festgehalten wurde, ist aus den IK-Auszügen ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer auch in seinen vorangegangenen Tätigkeiten einen unter dem

statistischen Medianwert liegenden Lohn erreicht hatte, der sich nur durch

invaliditätsfremde Gründe erklären lässt. Im Jahr 2001 war er 34-jährig, stand

also nicht mehr am Beginn der beruflichen Laufbahn. Es kann daher nicht davon

ausgegangen werden, dass sich die invaliditätsfremden Umstände im weiteren

Verlauf nicht mehr ausgewirkt hätten, wenn der Beschwerdeführer bei voller

Gesundheit geblieben wäre.

Im Parteivortrag an der öffentlichen

Verhandlung liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe inzwischen – auch

dank der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin – eine Anstellung

gefunden und könne in dieser mit einem Pensum von 50 % einen Lohn von CHF

3‘000.00 pro Monat erzielen. Hochgerechnet auf ein Jahr entspreche dies einem

Verdienst von CHF 72‘000.00. Dieser Entwicklung sei Rechnung zu tragen, und es

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ebenfalls

ein Lohnniveau in dieser Grössenordnung erreicht hätte. Ob diese erst im

Parteivortrag vorgebrachte Tatsachenbehauptung noch berücksichtigt werden kann,

ist fraglich, kann aber offen bleiben; denn aus einer mit Unterstützung der

Beschwerdegegnerin realisierten beruflichen Entwicklung lässt sich nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass eine solche auch im Gesundheitsfall

stattgefunden hätte. Dies gilt jedenfalls hier, denn der Beschwerdeführer stand

im Jahr 2001, als er zuletzt als Gesunder einer Erwerbstätigkeit nachging, nicht

mehr ganz am Beginn einer beruflichen Laufbahn. Auch in den Jahren zuvor hatte

er, wie bereits im Urteil über die Rente festgehalten wurde, keinen höheren

Lohn erzielt. In den Folgejahren, für die eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit ausgewiesen ist, kam es ebenfalls nicht zur Realisierung

eines höheren Einkommens. Falls nunmehr – nach der hier strittigen

Taggeldperiode – ein Eingliederungserfolg mit einem (hochgerechnet) höheren

Einkommen erreicht wurde, ist dies erfreulich, lässt aber nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall ebenfalls eine über die allgemeine Lohnentwicklung hinaus

gehende Einkommenssteigerung realisiert hätte.

6.2

Im die Rente betreffenden

Beschwerdeverfahren nahm das Versicherungsgericht eine Erhöhung des aus dem

früheren, der Lohnentwicklung angepassten Verdienst resultierenden

Valideneinkommens vor, weil das vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielte Einkommen, wie soeben erwähnt, deutlich (rund 12 %) unter dem

statistischen Lohn gelegen hatte. Dies führte im Rahmen einer sogenannten

Parallelisierung (vgl. BGE 135 V 297, 134 V 322) insoweit zu einer Anpassung

des Valideneinkommens, als der Tabellenlohn von CHF 63‘936.00 um mehr als

5.

% unterschritten wurde. Dementsprechend resultierte ein Valideneinkommen

von CHF 60‘739.00 (vgl. IV-Nr. 267, S. 25, E. 9.3.2). Die Beschwerdegegnerin

geht davon aus, eine derartige Parallelisierung sei im vorliegenden Zusammenhang

nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, die

Parallelisierung sei gerechtfertigt und überdies in vollem Umfang, ohne

Berücksichtigung der Differenz von 5 %, vorzunehmen.

Die im Parteivortrag vertretene

Auffassung, das Versicherungsgericht habe ihm die Rente betreffenden Verfahren

auf die Tabellenlöhne abgestellt, ist nach dem Gesagten unpräzis. So ging das

Gericht damals vom konkreten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten

Einkommens aus und zog die LSE nur heran, um die Parallelisierung vornehmen zu

können. Ein grundsätzliches Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigt sich,

wie bereits dargelegt, weder hier noch dort.

Die Rechtsprechung zur

Parallelisierung basiert auf der folgenden Grundüberlegung: Wenn eine versicherte

Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen

deutlich unterdurchschnittlichen Lohn realisiert, weil ihre persönlichen Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht

anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen

(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E 5.1 S.

301). Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Prinzips, wonach die auf

invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder

überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu

berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss

entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende

Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die

statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E.

5.1

S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Es geht letztlich um die Herstellung

der Vergleichbarkeit des einen, auf einer konkreten Basis beruhenden und daher

durch individuelle, invaliditätsfremde Umstände mitgeprägten Wertes mit einem

«abstrakten», auf statistischen Grundlagen basierenden Wert, der die individuellen

Verhältnisse des Versicherten nicht abbildet (vgl. zur Parallelisierung auch

Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4.

Auflage, Zürich 2012, S. 129 f.). Bei der Bemessung des massgebenden

Einkommens für die Taggeldbemessung gemäss Art. 22 IVG ist kein solcher Vergleich

mit einem statistischen Wert vorzunehmen. Daher erübrigt sich auch die mit der

Parallelisierung verbundene Korrektur im Sinne eines (teilweisen) «Herausrechnens»

der konkreten, gesundheitsunabhängigen Faktoren, welche das früher erzielte

Einkommen beeinflussten. Vielmehr entspricht es dem Sinn der Taggeldbemessung,

dass an die konkreten, individuellen Verhältnisse angeknüpft wird. Die Beschwerdegegnerin

hat es daher zu Recht abgelehnt, eine Parallelisierung vorzunehmen.

6.3

Nach dem Gesagten ist vom Lohn

auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr 2001 bei der Firma B.___ erzielt

hatte; dieser belief sich auf CHF 52‘000.00. Er ist, wie in der

Beschwerdeantwort zu Recht anerkannt wird, der allgemeinen Lohnentwicklung

anzupassen. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle zur

Lohnentwicklung (T1.93) betrug der Nominallohn-Index für Männer im Jahr 2001

109.

, im Jahr 2015 127.7. Der Betrag von CHF 52‘000.00 erhöht sich somit auf

CHF 60‘865.00. Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Im

Übrigen ist sie abzuweisen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betragsmässig bestimme.

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Bei blossen teilweisem Obsiegen wird die

Parteientschädigung insoweit reduziert, als das weitergehende Rechtsbegehren

den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407;

Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Dies trifft hier

zu: Mit der Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin

den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, soweit er zu einer teilweisen

Gutheissung führt, mit einer marginalen betragsmässigen Abweichung anerkannt.

Wenn der Prozess in der Folge fortgesetzt wurde, lag dies einzig daran, dass

der Beschwerdeführer an seinen weitergehenden Anträgen festhielt. Die Parteientschädigung

ist somit auf den Zeitraum bis 18. August 2015, zuzüglich eine Stunde (für das

Studium der Beschwerdeantwort und Abschlussaufwand), zu beschränken.

Der

Vertreter des Beschwerdeführers

hat in seinen Kostennoten

vom 10. November 2015 und 24. Januar 2017 einen

Zeitaufwand von insgesamt 10,45 Stunden geltend

gemacht und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00

ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 2‘837.05 in Rechnung

gestellt (A.S. 51 ff.). Zu berücksichtigen ist indes – wie vorstehend angeführt

– einzig der Zeitaufwand bis 18. August 2015, der in der Kostennote mit 3,26

Stunden beziffert wird. Allerdings enthält der in dieser Zeit geltend gemachte

Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und

daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen

für im Verfahren nicht involvierte Personen [Rechtsschutzversicherung]) zu

qualifizieren sind, insgesamt 1,18 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von 3,08

Stunden zu entschädigen (2,08 + 1).

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 118.90 sind in Beachtung der vorstehenden Ausführungen betreffend

den massgebenden Zeitraum sowie in Anwendung von § 143 Abs. 1 GT zu kürzen bzw. auf CHF 19.30

festzusetzen. Folglich beträgt

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung CHF 819.00

(3,08 Stunden x 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt).

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten von CHF 1‘000.00 zu je CHF 500.00 der Beschwerdegegnerin

und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; bei letzterem ist der Anteil von CHF

500.00

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Rest von CHF

500.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit ab 8. April 2015

ist aufgrund eines massgebenden Einkommens von CHF 60‘865.00 zu bemessen. Die

Sache wird zur betragsmässigen Festlegung des Anspruchs an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 819.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00

werden den Parteien zu je CHF 500.00 auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 verrechnet. Der

Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger