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Entscheid

VSBES.2015.157

Unfallversicherung

30. November 2016Deutsch77 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1979 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), war im Unfallzeitpunkt vom 29. April 2012,

um 01.00 Uhr, bei der [...], als Umroller/Produktionsmitarbeiter in einem

Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser Funktion gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 8. Mai

2012 (Suva-Nr. 4) wurde der Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt

mitgeteilt: Beim Bearbeiten einer Klebestelle an einer Papierrolle beim

Umroller sei der Beschwerdeführer mit seinem rechten Arm zwischen Walze und

Papierrolle geraten, es habe ihm den rechten Arm bis zum Schulterbereich

eingezogen. Der Beschwerdeführer sei mit der Rega ins [...] geflogen worden. Er

habe sich Schürfungen, Quetschungen und Prellungen an Finger, Unter- und

Oberarm rechts zugezogen. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer daraufhin

die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 8). Dem Austrittsbericht

des [...]vom 16. Mai 2012 (Suva-Nr. 12) sind folgende Diagnosen zu

entnehmen: «Ausgedehntes Quetschtrauma mit Degloving der Haut, Subkutis und

Faszie von Mitte Oberarm bis distaler Vorderarm und resultierendem Weichteildefekt

dorsoulnar der Ellenbeuge sowie distaler Oberarm rechts».

1.3 Nach Einholen des Polizei- und

Unfallrapports vom 15. bzw. 21. Mai 2012 (Suva-Nrn. 9, 40) sowie

der Operationsberichte des [...] (Suva-Nrn. 12 -16) fand am 4. Juni

2012 ein Erstgespräch mit der Case Managerin B.___ statt (Suva-Nr. 21),

die den Beschwerdeführer in der Folge betreute. Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin

am 5. Juni 2012 die Fahrspesen des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 23)

und erteilte ihm am 26. Juni bzw. 9. Juli 2012 die Kostengutsprache

für eine Ergotherapie und am 10. Juli 2012 für eine Physiotherapie (Suva-Nrn. 36,

39, 51). Anlässlich des am 16. Januar 2013 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:

IV) erfolgten Gesprächs (Suva-Nr. 103) wurde vereinbart, der

Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines Eingliederungsfachmannes der IV an einem

geschützten Arbeitsplatz zu 20 % einzusetzen. Der Eingliederungsfachmann

der IV hielt indes aufgrund des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom

14. Februar 2013 fest (Suva-Nr. 121), vor einem Arbeitsversuch sei

abzuklären, ob weitere Operationen stattfänden. Gestützt auf die Beurteilung

von Dr. med. C.___, Kreisarzt, vom 4. März 2013 (Suva-Nr. 143) übernahm

die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 (recte: 2013) die Kosten für eine

Langzeitbehandlung mit Physiotherapie bis am 31. August 2013 (Suva-Nr. 151).

1.4 Nach der Fallbesprechung unter

Einbezug des Konsiliarpsychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 5. März 2013 (Suva-Nr. 152), teilte die Case

Managerin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 23. März 2013 mit,

aufgrund der Unfallfolgen könne der Beschwerdeführer nicht mehr an seinen

angestammten Arbeitsplatz zurückkehren, weshalb um Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gebeten werde (Suva-Nr. 168). Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte

sodann per 31. Mai 2013 (Suva-Nr. 192).

1.5 Am 19. März 2013 fand

eine psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. D.___ statt, der die

Hauptdiagnose von «schweren psychischen Anpassungsreaktionen nach dem schweren

Quetschtrauma des rechten Armes vom 29. April 2012» stellte (Suva-Nr. 205)

und festhielt, aus psychiatrischer Sicht stehe der Beschwerdeführer mit dem

begonnenen 20 %-Pensum anlässlich des Arbeitstrainings im geschützten

Rahmen bei der [...] mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Belastungsgrenze. Daraufhin

wurden sowohl die Verlaufsberichte der Poliklinik Handchirurgie des [...] vom

22. Mai und 30. August 2013 (Suva-Nrn. 225, 249) als auch die

vom 11. September 2013 datierenden bildgebenden Berichte (Suva-Nrn. 259,

261) eingeholt. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, [...],

führte im Bericht vom 4. Oktober 2013 sodann aus, die psychische

Problematik stehe seines Erachtens beim Beschwerdeführer im Vordergrund

(Suva-Nr. 282). Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin den Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 13. Oktober 2013 (Suva-Nr. 285) dem Konsiliarpsychiater

Dr. med. D.___ vor, der in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 darlegte,

die natürliche Kausalität der psychischen Symptome mit dem Unfall sei sicher gegeben

(Suva-Nr. 286). Im Bericht vom 16. April 2014 wies Dr. med. F.___

sodann die Diagnosen einer «schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F32.2) bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit sekundär

narzisstischem Abwehrmodus» und «psychotraumatologische Symptome (ICD-10

F43.8)» aus (Suva-Nr. 330).

1.6 Anlässlich der durch den

Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, durchgeführten kreisärztlichen

Untersuchung vom 16. Mai 2014 wurde der Fallabschluss als aktuell von

somatischer Seite her zu früh beurteilt (Suva-Nr. 339). Nach Durchführung

des Arthro-MRI vom 11. Juni 2014 (Suva-Nr. 343) wurden gestützt auf

die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 23. Juni 2014

(Suva-Nr. 345) die neurologischen Berichte eingeholt, die vom 28. bzw.

29. Juli 2014 datieren (Suva-Nrn. 356, 359). Der Beschwerdeführer war

sodann vom 16. Oktober bis 20. November 2014 in der Rehaklinik

hospitalisiert (Suva-Nr. 395), wobei im Rahmen des psychosomatischen

Konsiliums ausgeführt wurde, dass die festgestellte psychische Störung aktuell

eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal

bedingten Einschränkungen) begründe (Suva-Nr. 394). Am 19. Dezember

2014 beurteilte Dr. med. H.___ den Integritätsschaden auf 33 %

(Suva-Nr. 401). Nach Einholen der Unterlagen betreffend den Verdienst des

Beschwerdeführers in den Jahren 2013 bis 2015 (Suva-Nrn. 402, 405)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 mit

(Suva-Nr. 408), aufgrund der Unfallfolgen sei eine Behandlung nicht mehr

notwendig. Daher würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar

2015 eingestellt. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses werde der Beschwerdeführer

für die bleibenden Folgen des Unfalls eine Invalidenrente erhalten. Er werde

darüber schriftlich orientiert. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (Suva-Nr. 412)

wurde dem Beschwerdeführer basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 31 %

ab 1. März 2015 eine Rente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von

33 % eine Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt. Die dagegen durch

den Beschwerdeführer am 16. März 2015 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 416)

wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April

2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) teilweise gutgeheissen, indem der

Invaliditätsgrad neu auf 37 % festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache

abgewiesen.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 26 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 29. April

2015 sowie die Leistungsverfügung vom 11. Februar 2015 seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

UVG-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen Leistungseinschränkung

von 100 % zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe der tatsächlichen körperlichen und

psychischen Versehrtheit zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen

des Berichtes der polydisziplinären medizinischen Untersuchung im IV-Verfahren

zu sistieren.

6. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 23. Juni

2015 (A.S. 43 f.) erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der durch den

Beschwerdeführer beantragten Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des

polydisziplinären Gutachtens im IV-Verfahren grundsätzlich einverstanden,

obschon der Sachverhalt aus medizinischer Sicht hinreichend abgeklärt sei.

4. Der Präsident des

Versicherungsgerichts sistiert mit Verfügung vom 8. Juli 2015

(A.S. 45 f.) das vorliegende Verfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen des

im IV-Verfahren am 27. April 2015 angekündigten polydisziplinären

Gutachtens.

5. Am 15. Februar 2016

(A.S. 48 f.) lässt der Beschwerdeführer das im IV-Verfahren am

10. Februar 2016 erstellte polydisziplinäre Gutachten übermitteln.

6. Mit Verfügung vom 22. Februar

2016 (A.S. 50 f.) hebt der Präsident des Versicherungsgerichts die

Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf.

7. Mit Beschwerdeantwort vom

5. April 2016 (A.S. 53 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

8. Mit Replik vom 8. Juli

2016 (A.S. 74 ff.) bzw. Duplik vom 13. Juli 2016 (A.S. 82)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

9. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 26. August 2016 die Kostennote sowie eine

Honorarvereinbarung ein (A.S. 84 ff.). Diese gehen mit Verfügung vom

29. August 2016 (A.S. 88) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat

der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1

UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die

Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein

Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat

die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_295/2016 vom 6. September

2016.

E. 2.2).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123

V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45

E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.

Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,

wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen

anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich

unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.

Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

2.4

Ist die Unfallkausalität

einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die

deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der

Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2.1,8C_240/2016 vom 13. Juli

2016.

E. 3).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 222, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile

des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1,

8C_816/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss

bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 29. April

2015.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

29.

April 2015 in Bezug auf das Unfallereignis vom 29. April 2012 ab

1.

März 2015 aufgrund eines IV-Grades von 37 % zu Recht eine

Invalidenrente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 33 % eine

Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

5.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei sich die

medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:

5.1

Dem Austrittsbericht der

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des [...] vom 16. Mai

2012.

(Suva-Nr. 12 S. 2 f.) ist aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 28. April bis 17. Mai 2012 die folgende Diagnose zu entnehmen:

Ausgedehntes

Quetschtrauma mit Degloving der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis

distaler Vorderarm und resultierendem Weichteildefekt dorsoulnar der Ellenbeuge

sowie distaler Oberarm rechts

Es seien folgende Operationen

durchgeführt worden: Chirurgisches Débridement und VAC-Anlage am 29. April

2012; VAC-Wechsel am 2. und 7. Mai 2012; Defektdeckung über dem Olecranon

und medialen Epicondylus mit freiem mikrovaskulär gestieltem anterolateralen

Thigh-Lappen von links (Direktanastomose End-zu-End eines Seitenastes der A.

ulnaris und einer Begleitvene kubital rechts; Restdefektdeckung Oberarm mit

gemeshter Spalthauttransplantation 1:1,5 vom Oberschenkel rechts) am

11.

Mai 2012 (vgl. dazu Suva-Nrn. 13 ff.). Es werde um regelmässige

Verbandswechsel durch die Spitex gebeten. Bei der Entlassung sei die

Daumenkuppe noch nicht komplett demarkiert. Eventuell könne sekundär ein

DMF-Lappen vom Mittelfinger oder ein dorsoulnarer Lappen vom Daumen zur Deckung

der Kuppe angeschlossen werden. Während der Hospitalisation hätten

physiotherapeutische bzw. ergotherapeutische Behandlungen stattgefunden.

5.2

Im Bericht der

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des [...] vom

8.

August 2012 (Suva-Nr. 58 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Zirkuläre

Daumenspitzennekrose Dig. I rechts, mehrere Wundheilungsstörungen Oberarm und

Vorderarm rechts bei:

- Status nach Defektdeckung Olecranon

und medialer Epicondylus mit freiem ALT-Lappen von links und Restdefektdeckung

des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthauttransplantation vom Oberschenkel

rechts am 11. Mai 2012

- Status nach ausgedehntem Quetschtrauma

mit Degloving der Haut, Subkutis und Fazie von Mitte Oberarm bis distaler

Vorderarm und resultierenden Weichteil-defekten dorsoulnar der Ellenbeuge inkl.

partieller Nervenschädigung N. ulnaris und N. radialis; multiple RQW’s und

Ablederungen an allen Fingern der rechten Hand Dig. I-V mit entsprechenden

Wundversorgungen

Nebendiagnosen seien:

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Posttraumatische Anämie

Am 6. Juli 2012 seien eine

Nekroseentfernung Dig. I, Defektdeckung mit ulnopalmarem Insellappen

modifiziert nach Venkataswami und VHT vom Oberarm rechts durchgeführt worden

(vgl. Suva-Nr. 44 S. 2 f.). Der Daumen sei reizlos. Heute würden

weitere Krusten nach Venka-Taswami-Lappen entfernt. Lediglich ganz distal an

der Pulpa verbleibe noch eine Krustenadhäsion. Im Bereich des Ellenbogens seien

reizlose und trockene Wundverhältnisse gegeben. Die Beweglichkeit im Ellenbogen

betrage F/E 90-10-0 °. Die Daumenbeweglichkeit betrage im MCP-Gelenk

40-0-0 °, im IP-Gelenk ebenfalls 40-0-0 °. Die einzelne Beweglichkeit

der Fingergelenke sei heute nicht ausgemessen worden, insgesamt könne jedoch

bei leicht flektiertem Handgelenk eine volle Extension aller Gelenke der Finger

korreliert gehalten werden, nachdem diese passiv in Position gebracht würden.

Die Hand- und Ergotherapie seien weiterzuführen. Der Beschwerdeführer trage nachts

und teilweise tagsüber eine Extensionsschiene für die Langfinger und das Handgelenk

korreliert. Tagsüber mache er auch eigenständige Fingermobilisation. Er sei zur

Narbentherapie instruiert worden. Heute beginne die Cobanisierung des Daumens.

Die Spitex sei nicht mehr notwendig, seine Frau könne die Narben am Oberarm mit

Bepanthen eincremen. Die nächste klinische Kontrolle in der handchirurgischen

Sprechstunde finde in vier Wochen statt.

5.3

Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik

für Plastische- und Handchirurgie vom 19. Oktober 2012 (Suva-Nr. 64) wies

PD Dr. med. I.___, Klinikdirektorin, folgende Diagnosen aus:

Deutlich eingeschränkte

Rehabilitation bei Status nach Quetschablederungstrauma der rechten oberen

Extremität vom 29. April 2012

- Status nach Defektdeckung Olekranon

und medialer Epicondylus mit freiem ALT-Lappen von links und Restdefektdeckung

des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthaut vom Oberschenkel rechts vom

11.

Mai 2012

- Status nach multiplen Débridements und

VAC-Wechseln

- Status nach Nekrose-Entfernung Dig. I,

Defektdeckung mit ulnopalmarem Insel-lappen modifiziert nach Venkataswami und

VHT vom Oberarm rechts am 6. Juli 2012 wegen zirkulärer Daumenspitzen-Nekrose

Dig. I rechts und mehreren Wundheilungsstörungen

Nebendiagnosen seien:

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Posttraumatische Anämie

Knapp sechs Monate nach dem Unfall sei

der Beschwerdeführer 1 - 2 x / Woche in der Physiotherapie und 2 x in

der Ergotherapie. Er trage stundenweise einen Kompressionsstrumpf mit Cica-Care

auf den hypertroph gewordenen Narben am Lappenübergang zur ortständigen Haut in

der Ellenbeuge. Sämtliche Wunden seien abgeheilt. Die Fingerkuppen seien

empfindlich. Es bestünden Schwierigkeiten, aufgrund der Verkürzung der

Beugesehnen oder der Muskulatur, die Finger und das Handgelenk korreliert zu

strecken. Der Faustschluss und die Streckung der Langfinger seien vollständig,

wobei die Kontrolle doch schwierig und die Flexion der DIP-Gelenk unvollständig

sei. Dem Beschwerdeführer werde heute ein Rezept mit eingenähtem Silikonputty

und Kompressionsverband verordnet. Die Physio- und Ergotherapie dürften in

diesem Rhythmus beibehalten oder etwas gelockert werden. Es müsse unbedingt

eine Palettenschiene angepasst werden, damit die korrelierte Extension der

Finger verbessert werden könne. Im Moment sei bei korrelierter Extension der

Langfinger eine Beugung im Handgelenk von 15 ° notwendig. Des Weiteren sei

mit der Case Managerin besprochen worden, dass eine berufliche Abklärung des

Beschwerdeführers sehr begrüsst würde und der Beschwerdeführer auch unter

geschützten Verhältnissen eine geeignete Tätigkeit stunden- oder

nachmittagsweise beginnen sollte. Er sei im Moment noch mehr oder weniger

funktioneller Einhänder, solle aber lernen, seine rechte Hand wieder zu

50.

% einzusetzen. Eine leicht belastende Tätigkeit wäre zu Beginn mit

10.

- 20 % durchaus möglich. Diesbezüglich solle auch die

Ergotherapie unbedingt funktionell mit dem Beschwerdeführer arbeiten. Der

Aspekt der beruflichen Rehabilitation würde dem Beschwerdeführer auch helfen,

seine psychische Traumaverarbeitung zu verbessern, da er dann eine etwas

geordnetere Tagesstruktur haben könnte. Die Verbesserung der Tagesstruktur sei

mit und ohne Tätigkeit ein wichtiges Thema, das mit Hilfe der Case Managerin

angegangen werden solle. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung

befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in psychiatrischer Behandlung, was

für ihn auch sehr wichtig sei. Eine nächste Kontrolle zur Überprüfung der

Schiene finde in zwei Monaten statt. Eine formelle Arbeitsunfähigkeit zu

100.

% sei dem Beschwerdeführer bis zum 30. November 2012 ausgestellt

worden, wobei bei geeigneter Tätigkeit mit einer Einsatzfähigkeit von bis zu

20.

% sofort begonnen werden könne.

5.4

Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik

für Plastische- und Handchirurgie vom 27. November 2012 (Suva-Nr. 94)

bestätigte PD Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom 19. Oktober

2012.

ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). In der Physiotherapie

werde nun zunehmend auch der Oberschenkel links angegangen, indem der

Beschwerdeführer Fahrrad fahre. Er berichte immer wieder, dass ihm dort Muskel

fehle. PD Dr. med. I.___ versuche ihm jedes Mal zu erklären, dass die

Lappenplastik, die am linken Oberschenkel entnommen worden sei, eine reine

fasziokutane Lappenplastik ohne Entfernung von Muskel gewesen sei. Trotzdem

habe er neben einer weichen, breiten Hautnarbe darunter schmerzhafte Muskelverspannungen.

Immer wieder betone er, dass er alles unternehmen möchte, damit er seine rechte

Hand wieder einsetzen könne, klage aber über eine extreme Kälteempfindlichkeit

und über Schmerzen vor allem im Daumen. Es bestehe die bekannte Tenodese durch

Verkürzung der ulnarbetonten Beugemuskeln der Langfinger III – V. PD Dr. med.

I.___ versuche mit der Case Managerin Kontakt aufzunehmen, da offenbar noch

kein konkreter Arbeitsversuch von 20 % habe geplant werden können. Sie

merke, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Hilflosigkeit vorhanden sei, da

er auf ein Telefon warten müsse, seit vier Wochen habe er aber offenbar nichts

mehr gehört. Nach wie vor fände sie es wichtig, dass der Beschwerdeführer eine

Tagesstruktur mit einem Arbeitsprogramm erhalten könnte, um aus dem

Teufelskreis der Schuldproblematik, wer diesen Unfall verursacht habe und seinem

Leiden, das ihn die Hand nicht einsetzen lasse, herauszukommen. Die Schiene sei

heute angepasst worden. Sie solle weiter in diesem Rhythmus getragen werden,

wenn möglich eher länger. Gleichzeitig sollten in der Ergotherapie eine

Semmes-Weinstein-Monofilament-Messung und allenfalls eine Allodynographie des

Daumens durchgeführt werden. Die Therapie müsse unbedingt auf funktionelle

Therapie gepolt werden. In der Physiotherapie solle neben der Schulter auch

unbedingt der linke Oberschenkel narbenmässig behandelt werden. Die Arbeitsunfähigkeit

werde bis zum 31. Januar 2013 zu 100 % verlängert, wobei bei

geeigneter Tätigkeit jederzeit eine Einsatzfähigkeit von 20 % sofort in

geschützter Umgebung begonnen werden könne.

5.5

Dr. med. J.___, Oberarzt,

und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Allgemeinpsychiatrie, Ambulatorium, Psychiatrische

Dienste, [...], führten im Bericht vom 27. Februar 2013

(Suva-Nr. 139) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 28. Juni

2012.

in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aufgrund der Anamnese und der

Symptombeschreibung handle es sich bei ihm um eine mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Seit dem Arbeitsunfall am 24. April

2012.

[recte: 29. April 2012] leide der Beschwerdeführer an anhaltenden

Schmerzen am rechten Arm (die rechte Hand sei bis zur Mitte des Armes in einer

Papierwalze eingeklemmt worden). Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall

mehrere Handoperationen gehabt und reagiere seither depressiv/verzweifelt. Aus

psychiatrischer Sicht führe die gesundheitliche Störung (Energiemangel, Hoffnungslosigkeit,

Traurigkeit, Insuffizienzgefühle) zu einer deutlich eingeschränkten

Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung bestehe seit April 2012 (Arbeitsunfall).

Der bisherige Behandlungsversuch habe eine leichte Verbesserung der depressiven

Symptome gezeigt. Der Beschwerdeführer sei motiviert für einen Wiedereinstieg

in sein berufliches Leben und erkenne dabei die Wichtigkeit von Aktivität und

Struktur zwecks Verbesserung der Selbstwirksamkeit, jedoch bremse ihn sein

subjektives Gefühl sehr, da mit seiner rechten Hand (Finger) auch einfachere

Handlungen (Knöpfe zuknöpfen) noch nicht möglich seien. Unter der antidepressiven,

schlafanstossenden Medikation mit Trittico 100 mg sei der Schlaf deutlich

verbessert, jedoch zeigten sich weiterhin ein emotionaler Rückzug, eine gedrückte

Stimmung und Existenzängste.

5.6

Im Verlaufsbericht vom

14.

Februar 2013 (Suva-Nr. 157) wies Prof. Dr. med. I.___ die

bereits im Bericht vom 19. Oktober 2012 (vgl. E. II. 5.3 hiervor)

festgestellten Diagnosen aus, wobei sie die Hauptdiagnose wie folgt ergänzte:

Deutlich eingeschränkte Rehabilitation bei Status nach schwerstem

Quetschablederungstrauma der rechten oberen Extremität vom 29. April 2012.

Der Beschwerdeführer sei heute völlig deprimiert in der Sprechstunde erschienen,

mit hängender, aber stark verkrampfter Schulter rechts, einem nicht-beugbaren

Ellbogen und einer nicht-funktionierenden rechten Hand. Sie würden immer wieder

darüber diskutieren, dass der Beschwerdeführer möchte, aber nicht könne, dass

seine familiäre Situation schwierig sei, dass weder seine Ehefrau noch die

Kinder seine Narben ansehen könnten und ihm immer wieder zu verstehen gäben,

dass er körperlich inkomplett sei. Anlässlich einer nächsten Kontrolle werde

zusammen mit der Ergotherapeutin ein anderes Programm zusammengestellt. Die

Physiotherapie solle unbedingt in einer Langzeitverordnung, wie Prof. Dr. med.

I.___ sie dem Beschwerdeführer heute mitgegeben habe, fortgesetzt werden:

einmal pro Woche, währenddessen die Ergotherapie zweimal pro Woche eingesetzt

werden solle. Es sei unbedingt wichtig, dass nun endlich die geschützte Arbeitsstelle

aufgenommen werde, es werde sicherlich von einer weiteren Operation abgesehen,

bis der Beschwerdeführer nicht endlich eine Tagesstruktur habe und etwas besser

integriert sei. Es wäre extrem wichtig, dass der Psychologe nicht nur den

Beschwerdeführer, sondern auch die ganze Familie behandle, falls dies nicht

schon geschehen sei.

5.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, Kon-siliarpsychiater, hielt anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung vom 19. März 2013 (Suva-Nr. 205)

folgende Diagnosen fest:

Schwere psychische

Anpassungsreaktionen nach dem schweren Quetschtrauma des rechten Armes vom

29.

April 2012

- Aktuell: Schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Psychotraumatologische Symptome

(ICD-10 F43.8) (= sonstige Reaktion auf schwere Belastung)

- Differenzialdiagnostisch

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Der Beschwerdeführer habe sein

Arbeitstraining bei der [...] im geschützten Rahmen mit 20 % begonnen. Aus

psychiatrischer Sicht stehe er mit diesem Pensum mit hoher Wahrscheinlichkeit

an der Belastungsgrenze. Er habe mit dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit

einer stationären psychiatrischen Behandlung oder einer psychosomatischen

Behandlung diskutiert. Dieser möchte allerdings aktuell im Setting des Arbeitstrainings

bleiben. Eine Tagesstrukturierung könne sicher dazu führen, dass der Fokus auf

den Unfall etwas weggelenkt werden könne. Eine Wiedereingliederung im Betrieb

sei aus psychiatrischer Sicht kontraproduktiv. Es bestehe ein Rechtsstreit und

der Beschwerdeführer hadere mit dem Betrieb in einer eingeengt grübelnden Art.

Sie sei auch verknüpft mit negativen Gefühlen des Ärgers und der Wut. Wie

bereits mündlich diskutiert, sei ein Therapeutenwechsel zu Dr. med. F.___ geplant.

Eine Intensivierung der Psychotherapie sei wichtig. Aktuell bestehe ein Setting

mit Terminen etwa alle drei Wochen. Beim Beschwerdeführer bestehe bei seinem

Störungsbild initial eine Notwendigkeit von ein bis zwei Sitzungen pro Woche

ambulanter Psychotherapie. Ebenfalls sollte die Medikation reevaluiert werden,

nachdem es unter 100 mg Trittico bisher zu keiner Verbesserung der

Symptomatik gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei eine sehr kontrollierte

Person. Bei einer guten Distanzierung zum Betrieb und einem Ausfechten des

Konflikts auf juristischer Ebene sei die Gefahr einer Eskalation des Konfliktes

auf anderen Ebenen sehr gering. Die innerfamiliäre Problematik sollte in einer

weiterführenden Therapie berücksichtigt werden. Eingehend auf die Ressourcen,

zu denen der Beschwerdeführer während der Exploration kaum Zugang gehabt habe,

führte Dr. med. D.___ weiter aus, der Beschwerdeführer habe eine sehr gute

Ausbildung genossen. Es bestehe die Gefahr, dass er intellektuell unterfordert

werden könnte, was seine Grübelneigung zusätzlich verstärken könnte. Eine

Reevaluation der beruflichen Wiedereingliederung wäre sinnvoll. Mit seiner eingeschränkten

Funktion der rechten Hand könnte es sinnvoll sein, dem Beschwerdeführer bei

seinen guten, bereits vorhandenen Deutschkenntnissen, berufliche Optionen zu

öffnen, die seinem Intellekt besser entsprechen könnten.

5.8

Im Verlaufsbericht vom

27.

März 2013 (Suva-Nr. 201) bestätigte Prof. Dr. med. I.___ die

bereits im Bericht vom Februar 2013 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) festgestellten

Diagnosen. Die heutige Kontrolle habe einer Bestandesaufnahme gedient. Zwischenzeitlich

habe die Case Managerin mit viel Engagement für den Beschwerdeführer eine

psychiatrische Nachbehandlung organisiert. Der Konsiliarpsychiater Dr. med.

D.___ habe den Beschwerdeführer sehr gut eingeschätzt. Durch die Gefahr vom

Verlust des Einsatzes des Intellektes nach Einwanderung in die Schweiz und nun

dem Verlust des funktionierenden Körpers durch diesen Unfall seien schwerwiegende

Depressionen entstanden. Dr. med. F.___ werde nun für den Beschwerdeführer

ein- bis zweimal wöchentlich die psychiatrische Behandlung übernehmen. In der [...]

seien sie bereits in den Grenzbereich vorgestossen. Einerseits könne der

Beschwerdeführer, trotz grossem Einsatz und Willen, diese Leistung zusammen mit

all den Therapieaktionen nicht erfüllen. Dies sei wiederum eine Frustration für

den Beschwerdeführer. Zusätzlich sei auch die IV nicht zufrieden, da in

absehbarer Zeit keine Belastungssteigerung erkennbar sei. Es werde deswegen

heute diskutiert, ob der Arbeitseinsatz in der [...] gestoppt werde und eine

Psychosomatik-Gruppe mit Aktivierungstherapie besser sei. Dies werde am Montag/Mittwoch

und Freitag organisiert. Gleichzeitig solle montags und mittwochs die

Physiotherapie fortgesetzt werden. In der Ergotherapie werde anstelle der

Narben- und funktionellen Therapie v.a. die Schulter- und Entspannungstherapie

während den nächsten acht Wochen stattfinden. Dies solle mehr in der

Aktivierungsgruppe erfolgen. Die Schiene solle (anstelle von einmal täglich

eine Stunde) lieber ein- bis zweimal täglich während 30 Minuten getragen werden.

Es sei vorgesehen, mit einer Spiegeltherapie den Intellekt des

Beschwerdeführers ein wenig zu fordern. Die Psychotherapie mit Dr. med. F.___

werde nächste Woche anfangen.

Der Beschwerdeführer berichte über

einen seit zwei bis drei Woche bestehenden Hautausschlag, trocken, schuppig,

nicht juckend. Des Weiteren habe er seit der Aufnahme der Arbeit in der

Tagesstätte vermehrt Schmerzen, sei extrem verkrampft, depressiv und «am

Anschlag». Trotz Kombitherapie mit leichter Triggerpunkt-Behandlung und Tape

seien die Verspannungen schwierig zu lösen. Es bestünden Schlafstörungen. Die

Schmerz- und Antidepressiva seien sicherlich nicht optimal eingestellt und

müssten angepasst werden. Schmerzstrategien müssten neben der Verarbeitung der

Verletzung ein zentrales Thema der Therapie werden.

5.9

Im Verlaufsbericht der

Poliklinik Handchirurgie vom 22. Mai 2013 (Suva-Nr. 225) hielt Prof.

Dr. med. I.___ fest, der Beschwerdeführer sei etwas ruhig, nach wie vor

äusserst deprimiert. Die Beschwerden hätten sich für ihn leider noch gar nicht

verbessert. Er berichte über die ziehenden Narbenschmerzen im Bereich der

Lappenplastik der dorsalen Seite des distalen Oberarms rechts, aber auch auf

der Innenseite und in der Hand durch die Verkürzung der Beugemuskulatur. Auch

die Beschwerden und Verspannung im Oberschenkel links nach Lappenentnahme seien

unverändert. An Schmerzmitteln nehme der Beschwerdeführer Optifen und Dafalgan,

zudem Tritticon und Lyrica (Dr. med. F.___). Einen Magenschutz habe er

zwischenzeitlich wieder abgesetzt, da er diesen nicht ertragen habe. Es seien

mehrere Medikamente versucht worden, welche wegen Unverträglichkeit wieder

hätten abgesetzt werden müssen. Er habe ein strenges Programm mit zweimal

Physiotherapie, zweimal Ergotherapie und zweimal psychosomatische Gruppentherapie;

zudem sei er einmal in der Woche beim Psychiater Dr. med. F.___. Dies belaste

ihn aufgrund der Schlaflosigkeit nachts schon grenzwertig. Immerhin habe er

bereits neue, auch berufliche Perspektiven. Da er sehr viele Sprachen könne, bestehe

die Möglichkeit einer beruflichen Zukunft als Geschichtslehrer in einem Museum

oder aber als Übersetzer, da er Albanisch, Mazedonisch und Serbokroatisch könne.

Es gebe gegenüber den Vorbefunden keine Änderung. Es werde abgewartet, bis noch

mehr Stabilisierung eingetreten sei. Sicherlich wäre es empfehlenswert, einmal

eine Narbenkorrektur und Verlängerung der verkürzten Sehnen am Vorderarm

durchzuführen. Dazu müsse der Beschwerdeführer aber noch viel stabiler werden

und die ganze Traumaverarbeitung besser konsolidiert sein.

5.10

Im Verlaufsbericht vom

30.

August 2013 (Suva-Nr. 249) hielt Prof. Dr. med. I.___

folgende Diagnosen fest:

Eingeschränkte

Rehabilitation mit Schmerzausweitung mit/bei:

- Status nach schwerstem Quetsch-Ablederungstrauma

der rechten oberen Extremität vom 29. April 2012

- Status nach Defektdeckung Olekranon

und des medialen Epicondylus mit freiem ALT-Lappen von links und

Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemeshter Spalthaut vom

Oberschenkel rechts vom 11. Mai 2012

- Status nach multiplen Débridements und

VAC-Wechseln

- Status nach Nekrose-Entfernung Dig. I,

Defektdeckung mit ulnopalmarem Insel-lappen, modifiziert nach Venkataswami, und

VHT vom Oberarm rechts am 6. Juli 2012 wegen zirkulärer

Daumenspitzen-Nekrose Dig. I rechts und Wundheilungsstörungen

Nebendiagnose sei:

- Zunehmende posttraumatische

Belastungsstörung

Der Besuch des Beschwerdeführers

stelle heute ein Trauerspiel dar. Auffallend sei, dass er immer in der Arztkontrolle

völlig in sich zusammenfalle, sich die Haltung bis in den Kopf verschlechtere

und die rechte obere Extremität praktisch nicht mehr eingesetzt werden könne.

Dies steigere sich während seiner Berichterstattung zur kompletten

Funktionslosigkeit. Auch die Ergotherapeutin des [...] berichte über dieses

Phänomen und teile mit, dass der Beschwerdeführer in der Therapie deutlich

besser seine rechte Hand und den Arm einsetzen könne, als es bei Prof.

Dr. med. I.___ immer wieder demonstriert werde. Von der behandelnden

Ergotherapeutin wisse sie, dass der Versuch im Bad im Intensivsolebecken eine

Entspannung verursacht habe und der Beschwerdeführer fast nicht mehr aus dem

Wasser habe gehen wollen, anschliessend aber k.o. gewesen sei. Auch werde berichtet,

dass sich der Beschwerdeführer mit der vorhandenen Situation äusserst schwertue.

Auch berichte sie über die Ventilwirkung ihrer Therapie, aber andererseits auch

über kleine Fortschritte. Die Physiotherapie, welche einmal pro Woche gelaufen

sei, sei gemäss der behandelnden Physiotherapeutin Ende August abgeschlossen

worden. Statt der weiteren Physiotherapie werde der Besuch im Wellnessbad Sole

Uno vorgeschlagen. Es werde ebenfalls von einer mangelnden Therapiecompliance

berichtet und dass das umfassende Heimprogramm zuhause nicht angewendet werde.

Kleine Fortschritte würden zeitweilig in der Therapie beschrieben, aber im

Grossen hemme die fehlende Motivation und das Drehen im Kreis die wirkliche

Verbesserung der Situation. Positiv berichte der Beschwerdeführer von den Konsultationen

bei Dr. med. F.___, welcher aber seine Probleme nicht lösen könne. Immer wieder

breche die Ungerechtigkeit des Auslösers des Unfalls über ihn herein und er

könne sich dann auf nichts anderes konzentrieren. Auf die Frage hin, welche

Medikamente eingenommen würden, wisse er keine Antwort. Zusammen werde dann herausgefunden,

dass er regelmässig Inflamac, Ibuprofen und Mephadolor zusammen mit Pantozol

einnehme. Zusätzlich habe er ein starkes Medikament von Dr. med. F.___

bekommen. Tritikon und Lyrica seien abgesetzt worden. Beim Beklagen über die

jetzige Situation beschreibe er, dass der Arm wie in einer Narkose/in einem

Holzklotz sei, dass er Nervenschmerzen mit Elektrisieren habe und es ihm immer

schlechter gehe. Während der Beschreibung seiner Symptome verkrampfe sich der

Arm zusehends und die Haltung werde schlechter.

Einmal mehr sei eine Verschlechterung

trotz massivstem Therapieaufwand ambulant eingetreten. Prof. Dr. med. I.___

sehe sich ausserstande, dem Beschwerdeführer zu helfen. Entweder werde in der

Rehakonferenz auf eine stationäre Behandlung insistiert oder die Therapie solle

einmal ganz ausgelassen werden. Vielleicht solle Dr. med. F.___ am ehesten

Stellung beziehen, inwieweit unter stationären Bedingungen auch die psychische

Situation zur Ruhe gebracht werden könne. Ihr Vorschlag wäre, den

Beschwerdeführer in eine MTT (Medizinische Trainingstherapie) zu integrieren

und allenfalls für die Muskelverkrampfungen eine medikamentöse Therapie

zusätzlich mit Siralud anzufangen. Für sie seien aber die psychischen Probleme

derart vordergründig, dass ambulant eine Therapie schwierig eine Verbesserung

erbringen könne. Nicht nur ihr, sondern auch den Therapeuten seien diese Hoffnungslosigkeit,

die Trauer, der Frust und die Machtlosigkeit im Weg, um wirklich Fortschritte

erzielen zu können. Andererseits bringe der Beschwerdeführer immer wieder den

Wunsch hervor, dass er sich umschulen lassen möchte und dringend arbeiten

wolle. Dies stehe im krassen Gegensatz zu seinem allgemeinen Auftreten.

Dr. med. F.___ werde gebeten, Stellung zu beziehen, wie weiter fortgefahren

werden soll.

5.11

Dr. med. L.___, Leitender Arzt,

Allgemeine Orthopädie und Schulterchirurgie, [...], hielt im Bericht vom

4.

Oktober 2013 (Suva-Nr. 282 S. 2 f.) folgende Diagnosen fest:

- Schwere posttraumatische

Überlastungsstörung bei Status nach schwerem Quetschtrauma rechte obere

Extremität 29. April 2012

- Status nach mehreren plastischen

Operationen Mai - Juli 2012

Eine ausreichende Beurteilung der

Situation falle bei erstem Kontakt mit dem Beschwerdeführer schwer. Nach seinem

Eindruck stünden die psychischen Probleme im Vordergrund und erschwerten unter

anderem die therapeutischen Fortschritte. Eine weitere Abklärung des

Schultergürtels bzw. der Wirbelsäule sei aktuell nicht notwendig oder allfällig

gewinnbringend. Mit einer allfälligen stationären Rehabilitation sei der

Beschwerdeführer nicht einverstanden, eine ambulante Physiotherapie würde er jedoch

wieder aufnehmen, was Dr. med. L.___ auch dringend anrate.

5.12

Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 13. Oktober 2013

(Suva-Nr. 285) folgende Diagnosen aus:

Schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) als posttraumatische Reaktion

auf den Arbeitsunfall vom 29. April 2012

Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit

25.

März 2013 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.

Schon bei der Behandlungsaufnahme sei die Vorstellung der Beschwerdegegnerin

und Dr. med. F.___ gewesen, dem schwer traumatisierten Mann eine hochfrequente

Psychotherapie anzubieten, doch schien Dr. med. F.___, dass sich der

Beschwerdeführer damit schwer getan habe und sich darunter auch nichts habe vorstellen

können. Im letzten Standortgespräch vom 9. September 2013 am [...] sei festgestellt

worden, dass nach Optimierung der Medikation nun ein hochfrequentes

Psychotherapiesetting notwendig werde, um die schwer eingeengte Situation mit

sonst schlechter Prognose aufbrechen zu können. Seit dem 1. Oktober 2013

sehe er den Beschwerdeführer beinahe wöchentlich zweimal. Dabei sei

ersichtlich, dass sich das eingeengte Gedankenkreisen minim aufzuweichen beginne

und die schmerzhafte Trauer über das Geschehene und Unwiderrufbare zentrales

Thema werde. Die primär zu Beginn der Behandlung vorherrschenden Gefühle wie

Hass, Verzweiflung, Rache, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, welche in der

Gegenübertragung oft kaum auszuhalten seien bzw. gewesen seien, würden durch

mehr «Ich-erlebte Affekte» ergänzt, wodurch der Beschwerdeführer in seinem

Erlebten authentischer wirke, was er sich letztlich auch so sehr wünsche. Seit

kurzem erlebe Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer in den Sitzungen etwas

entspannter und weniger häufig dissoziierend. Auch wirke die Mimik etwas

gelöster und er nehme öfters kurz Blickkontakt auf, was zu Beginn gänzlich

unmöglich gewesen sei.

Sein Behandlungskonzept sei folgendes:

von einer stationären Behandlung werde vorerst abgesehen. Dadurch wäre der

Beschwerdeführer überfordert. Nebst der hochfrequenten Psychotherapie seien die

Autonomie fördernde Massnahmen im familiären Kontext, wie alleine ins Sole Uno zu

fahren, MTT nebst den ergotherapeutischen Sitzungen, vordringlich. Damit der Beschwerdeführer

nicht in eine allzu heftige Abwehr- resp. Verweigerungshaltung komme, erscheine

es wichtig, dass er den Eindruck behalte, dass er in der Behandlung

mitbestimmen könne, was entsprechend viel Geduld und Zeit bedürfe.

Medikamentös sei Trittico 100 mg

durch Wellbutrin XR 300 mg ersetzt worden. Da die beschriebenen Schmerzen

nicht den Eindruck eines möglichen neuropathischen Schmerzes erweckt hätten, sei

eine Behandlung mit Gabapentin begonnen worden, wovon der Beschwerdeführer zu

profitieren scheine. Als Muskelrelaxans erhalte er eine geringe Dosis Valium

zur Nacht wie auch Quetiapin, um das quälende Gedankenkreisen zumindest nachts

einzudämmen. Von einer Behandlung mit Sirdalud halte Dr. med. F.___ wenig,

da es v.a. schwer sediere, was sich ungünstig für eine Psychotherapie auswirke

und wenig Muskelentspannung verspreche.

5.13

Dr. med. D.___,

Konsiliarpsychiater, hielt in seiner Beurteilung vom 22. Oktober 2013

(Suva-Nr. 286) in Bezug auf den Fallverlauf fest, es brauche Geduld. Der

Verlauf, wie ihn Dr. med. F.___ beschreibe, sei das aktuell maximal Mögliche. Es

scheine ein therapeutischer Prozess begonnen zu haben. Der nächste

Verlaufsbericht von Dr. med. F.___ solle in sechs Monaten kommen. Die

natürliche Kausalität der psychischen Symptome mit dem Unfall sei sicher

gegeben.

5.14

Im Bericht vom 16. April

2014.

stellte Dr. med. F.___ (Suva-Nr. 330) die folgenden Diagnosen:

- Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit

sekundär narzisstischem Abwehrmodus

- Psychotraumatologische Symptome

(ICD-10 F43.8)

Insgesamt liege beim Beschwerdeführer

ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vor. Das Fortführen dieser

Behandlung sei sicherlich indiziert und der Beschwerdeführer äussere sich am

26.

März 2014 insofern so, dass es ihm sehr wichtig sei, diese bei Dr.

med. F.___ fortzusetzen. Es müsse von einer sehr langen Psychotherapie ausgegangen

werden. Die Sitzungsfrequenz liege zurzeit bei einer Sitzung pro Woche. Ob

damit dem Beschwerdeführer langfristig gesehen geholfen werden könne, bleibe

offen. Die Prognose werde eher als düster eingeschätzt.

5.15

Dr. med. M.___, Ärztin

Radiologie, Institut für Medizinische Radiologie IMR, [...], hielt aufgrund der

Arthro-MRT des Schultergelenkes vom 11. Juni 2014 (Suva-Nr. 343)

folgende Befunde fest: Gute Verteilung des Kontrastmittels intraartikulär;

intakte Supraspinatus-, Subscapularis- und Infraspinatussehne; keine

signifikante Bursitis subacromialis/deltoidea; orthotope lange Bizepssehne

normaler Bizepsanker; normaler Ligament-Labrum-Komplex; keine Nachweis einer

Intervallläsion; AC-Gelenksarthrose etwas aktiviert mit Impingement; intakte

Muskulatur.

5.16

Der Kreisarzt Dr. med. G.___

führte in seiner Beurteilung vom 23. Juni 2014 betreffend des MRI der

rechten Schulter (vgl. E. II. 5.15 hiervor) aus (Suva-Nr. 345), es sei aufgrund

des Befundes keine Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Es liege keine

unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit der Schulterpathologie vor, da keine

strukturelle Läsion vorhanden sei. Dies sei auch nicht durch einen

Schulterspezialisten abzuklären. Aktuell, ohne eine strukturelle Läsion, sei

dies nicht erforderlich, da die klinische Untersuchbarkeit massiv eingeschränkt

sei. Vor der abschliessenden Beurteilung müsse noch die pendente neurologische

Abklärung abgewartet werden. Es sei abzuklären, ob bei der Anmeldung zum MRI explizit

nach einer Plexusläsion gefragt worden sei.

5.17

Dr. med. M.___ hielt mit «Zusatzbefund

vom 28. Juli 2014» (Suva-Nr. 357 S. 7) fest, es sei eine Arthro-MRT

der rechten Schulter durchgeführt worden. Der Plexus axiales sei nur

kurzstreckig auf der MRT der Schulter rechts mitabgebildet und in diesem

Verlauf, soweit ohne i.v.-Kontrastmittel zu beurteilen, unauffällig. Weiter

proximal sei der Plexus jedoch nicht dargestellt. Zur Frage der Plexusläsion

werde eine zusätzliche Untersuchung des Plexus axialis/oberer Thoraxapertur

empfohlen, vor oder nach i.v.-Kontrast.

5.18

Der Kreisarzt Dr. med. H.___

hielt am 5. August 2014 fest (Suva-Nr. 353), eine Abklärung anhand

der vorliegenden Bilder sei nicht möglich, es müsse neuerlich ein MRI gemacht

werden. Es sei zunächst das Resultat der ENMG-Abklärung vom 29. Juli 2014

seitens der Neurologin abzuwarten. Bei unauffälligem neurologischen Befund sei

eine Plexusläsion unwahrscheinlich bzw. bei pathologischem Befund

wahrscheinlich.

5.19

Anlässlich des «neurologischen

Privat-Sprechstundenberichts vom 28. Juli 2014» (Suva-Nr. 356

S. 2 ff.) hielt Dr. med. N.___, Leitende Ärztin Neurologie, [...], im

Bericht vom 28. Juli 2014 folgende Diagnosen fest:

1.

Posttraumatische neuropathische

Schmerzen rechter Arm

- Status nach schwerem Quetschtrauma

rechte obere Extremität 29. April 2012 mit Degloving der Haut, Subkutis

und Faszie von Mitte Oberarm bis distaler Oberarm, mehrere plastische

Operationen Mai – Juli 2012

- Resultierende Weichteildefekte

dorso-ulnar der Ellenbeuge, partielle Schädigung N. ulnaris und N. radialis

(ICD-10 G56)

- Defektdeckung Olecranon und medialer

Epicondylus mit freiem ALT Lappen links und Restdefektdeckung des Oberarms und

Vorderarms mit gemischter Spalthauttransplantation vom Oberschenkel links am

11.

Mai 2012

- Im Verlauf mehrere

Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm

- Klinisch keine sicheren Anhaltspunkte

auf komplexes regionales Schmerzsyndrom

- Residuelle schwere Allodynie,

bewegungsabhängige Schmerzen, hochgradige Funktionseinschränkung rechte Hand

- Elektrophysiologische Diagnostik

ausstehend

2.

Aktenanamnestisch posttraumatische

Belastungsstörung

Die Durchsicht der Anamnese und der

zur Verfügung gestellten Akten sei vereinbar mit einem schweren neuropathischen

posttraumatischen Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität. Aufgrund der

brennenden Schmerzen, der bewegungsabhängigen Exazerbation der Schmerzen sowie

der ausgeprägten Allodynie, welche vom Beschwerdeführer angegeben werde, in

Zusammenschau mit den klinisch objektivierten Trophikstörungen und der

eingeschränkten Beweglichkeit, sei aus neurologischer Sicht eine intensivierte

Schmerzbehandlung mittels Kombination einer schmerzdistanzierenden Medikation

(bspw. Gabapentin/Pergabalin) mit der bestehenden antidepressiven Therapie,

gegebenenfalls sogar in Kombination mit einem langwirksamen Opioid-Analogon

dringend indiziert. Angesichts der schweren psychiatrischen Komorbidität wäre

auch eine intensivierte psychotherapeutische Bemühung, gegebenenfalls unter

stationären Bedingungen, zu evaluieren. Zur Objektivierung des Ausmasses der

residuellen Nervenschädigung werde Dr. med. N.___, sofern schmerzbedingt

durchführbar, eine detaillierte elektrophysiologische Untersuchung planen.

5.20

Dr. med. N.___ bestätigte

aufgrund der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 29. Juli und

7.

August 2014 im «neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht»

vom 29. Juli 2014 (Suva-Nr. 359) die bereits im Bericht vom

22.

Juli 2014 festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.19 hiervor).

Zusammengefasst zeige sich in Zusammenschau mit der Anamnese und der klinischen

Untersuchung mit exquisiter Allodynie im Narbenbereich, bewegungsabhängiger

Exazerbation der Beschwerden sowie brennendem Charakter mit intermittierendem

Einschiessen von elektrisierenden Schmerzen ein schweres neuropathisches

Schmerzsyndrom mit elektrophysiologisch nachweislicher sensomotorischer

axonaler Schädigung des N. ulnaris rechts und des N. medianus rechts. Klinisch

sichere Verdachtsmomente auf ein CRPS (Komplex regionales Schmerzsyndrom) wie

bspw. eine Asymmetrie der Hauttemperatur > 1 °C, eine Veränderung der Hautfarbe

oder weitere asymmetrische vegetative Funktionen bestünden nicht. Der Temperaturunterschied

von < 1 °C liege in der Norm. Jedoch bestünden Trophikstörungen, die DD

als posttraumatisch bedingt betrachtet werden könnten. Sollte im weiteren

Verlauf eine Asymmetrie der Hauttemperatur, eine Veränderung der Hautfarbe oder

ein asymmetrisches Schwitzen mit Ödembildung klinisch beobachtbar sein, empfehle

Dr. med. N.___ eine Zusatzdiagnostik hinsichtlich eines etwaigen CRPS

(konventionelle Röntgenaufnahme der Hände in zwei Ebenen im Seitenvergleich)

sowie gegebenenfalls weiterführende radiologische Abklärungen

(Knochenszintigraphie). In therapeutischer Hinsicht befürworte sie – wie

bereits im Bericht vom 29. Juli 2014 [recte: 28. Juli 2014, vgl.

E. II. 5.19 hiervor] empfohlen – einen dringenden Ausbau der schmerzdistanzierenden

Medikation, bspw. mit Lyrica, beginnend mit 3 x 50 mg/d, zu steigern in

Abhängigkeit der Wirkungen und Nebenwirkungen auf eine Zieldosis mit 3 x 100

bis 3 x 200 mg täglich. Unter Berücksichtigung der psychischen

Komorbidität müsste im Verlauf eine Optimierung der schmerzdistanzierenden

Medikation sogar unter stationären Bedingungen in einer hierfür geeigneten

Institution evaluiert werden.

5.21

Dr. med. H.___ führte

anlässlich seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. August 2014

(Suva-Nr. 367) folgendes aus: Aufgrund der Vorlage vom 12. August

2014.

mit Frage nach Fallabschluss habe nach Durchsicht des Dossiers festgestellt

werden müssen, dass gravierende Widersprüche in den Beurteilungen verschiedener

Ärzte festzustellen seien. Dies betreffe einerseits Untersuchungsergebnisse,

andererseits Diagnosen. Daher sei der Fall mit der Case Managerin heute

nochmals ausführlich besprochen und folgendes vereinbart worden: 1. Kreisärztliche

Untersuchung, zweite Oktoberhälfte 2014; 2. Kontaktaufnahme mit der

behandelnden Ergotherapeutin zur Wiederaufnahme der Ergotherapie bis zur

kreisärztlichen Untersuchung. Dies insbesondere zur Evaluation, ob es

zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung oder auch Verbesserung der

Belastbarkeit und Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe

zur Ergotherapeutin einen guten Kontakt gehabt und es habe eine gute Compliance

bestanden. Eine verlässliche Beurteilung der Beweglichkeit und Belastbarkeit

erscheine im vorliegenden Fall über einen längeren Zeitraum und nicht durch

eine einmalige kurze Untersuchung sinnvoll. Im Rahmen der Ergotherapie solle

über einen Zeitraum von einem Monat insbesondere Folgendes erhoben werden:

Aktive und passive Beweglichkeit der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- sowie der Fingergelenke

der Arm/Hand rechts. Weiter die Pro- und Supination. Zudem seien Angaben über

Berührungs- und Belastungsempfindlichkeit zu machen sowie Angaben zur Kraft, gemessen

mit dem Handdynamometer und auch mit dem Pinch Gauge zwischen Daumen, Zeige-,

Mittel-, Ring- und Kleinfinger. Zudem sollte bis Ende Oktober 2014 eine Aussage

darüber gemacht werden können, ob der Beschwerdeführer auf Lyrica angesprochen

habe.

5.22

Im Rahmen des psychosomatischen

Konsiliums vom 20. Oktober 2014 mit Folgeterminen hielt Dr. med. O.___,

Oberärztin, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Rehaklinik, im

Bericht vom 18. November 2014 (Suva-Nr. 394) folgende Diagnosen fest:

- Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)

- Akzentuierte narzisstische und

histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Um einer Verschlechterung entgegenzuwirken

und den Beschwerdeführer weiterhin ressourcenorientiert zu unterstützen, sei

die weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung dringend

indiziert. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer von seinem ambulant

behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ weiterbehandelt, zu welchem er bereits

Vertrauen aufgebaut habe. Die festgestellte psychiatrische Störung begründe

aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den

muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Es bestünden Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit durch die schwer ausgeprägten affektiven und

kognitiv-mnestischen Symptome. Eine Neuüberprüfung der Arbeitsfähigkeit sollte

spätestens in drei Monaten durch den weiterbehandelnden Psychiater erfolgen.

5.23

Im Austrittsbericht der Rehaklinik

vom 21. November 2014 (Suva-Nr. 395) stellten med. pract. P.___, Assistenzärztin,

und med. pract. Q.___, Oberärztin, Fachärztin physikalische Medizin und

Rehabilitation, folgende Diagnosen:

A. Unfall vom 29. April

2012: Rechte obere Extremität in Maschine eingeklemmt

A1 Quetschtrauma mit

Degloving der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis zum distalen Oberarm

rechts (nicht-dominante Seite)

- 11. Mai 2012 Defektdeckung

Olekranon und medialer Epikondylus mit freiem ALT Lappen links und

Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthauttransplantation

vom Oberschenkel links

- Im Verlauf mehrere

Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm

-

Mai -

Juli 2012 Multiple Débridements und VAC-Wechsel

- 6. Juli 2012 Nekrosektomie Dig. I

mit Defektdeckung mittels ulnopalmarem Insellappen modifiziert nach

Venkataswami und Vollhauttransplantat vom Oberarm rechts bei zirkulärer

Daumenspitzennekrose und Wundheilungsstörungen

A2 Posttraumatische

neuropathische Schmerzen am rechten Arm, partielle Schädigung N. ulnaris und N.

medianus

- 29. Juli 2014 Neurologie [...]:

Schweres neuropathisches Schmerzsyndrom mit elektrophysiologisch nachweislicher

sensomotorischer, gemischt axonal-demyelinisierender Neuropathie des N. ulnaris

links sowie axonaler motorischer Neuropathie des N. medianus rechts. Dringender

Ausbau der schmerzdistanzierenden Medikation

B. Psychiatrische Diagnosen

(November 2014 Rehaklinik)

B1 Schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

B2 Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

B3 Akzentuierte

narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Probleme beim Austritt seien:

Psychische Verfassung; stark eingeschränkte Handfunktion rechts; eingeschränkte

Beweglichkeit im Handgelenk, Streckdefizit der MCP und PIP rechts; brennende

Sensationen im Narbenbereich Ellbogen rechts; Allodynie Daumen rechts; Taubheit

des gesamten rechten Unterarms vom Ellbogen abwärts; Schweregefühl Schulter

rechts; messerstichartige Schmerzen im Bereich der Narbe Oberschenkel links. Da

bereits im Vorfeld der stationären Rehabilitation ein erfolgloser Versuch einer

Behandlung der neuropathischen Schmerzen mit Gabapentin unternommen worden sei,

werde der Hausarzt gebeten, die begonnene Medikation schrittweise

auszuschleichen. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte

Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physio- und ergotherapeutische

Massnahmen seien momentan nicht vorgesehen. Fortsetzung des instruierten

Heimprogrammes. Um einer Verschlechterung entgegenzuwirken und den

Beschwerdeführer weiterhin ressourcenorientiert zu unterstützen, sei die

weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung dringend indiziert.

Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer von seinem ambulant behandelnden

Psychiater Dr. med. F.___ weiterbehandelt, zu dem er bereits Vertrauen

aufgebaut habe.

Es sei eine erhebliche

Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei weitgehend auf eine psychische

Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien

deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht

verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse

sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil

erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende

Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine schwere

arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal

bedingten Einschränkungen). Es bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit

durch die schwer ausgeprägten affektiven und kognitiv-mnestischen Symptome.

Eine Neuüberprüfung der Arbeitsfähigkeit solle spätestens in drei Monaten durch

den weiteren behandelnden Psychiater erfolgen. Aus unfallkausaler Sicht ergebe

sich für die berufliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter (Arbeitsvertrag

sei nicht vorhanden): die Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien

zu hoch: Es sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit bimanuellem

Einsatz nötig. Für andere berufliche Tätigkeiten: Eine leichte Arbeit wäre ganztags

zumutbar, spezielle Einschränkungen: rechte Hand nur als Hilfshand einsetzbar.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies werde in

drei Monaten neu beurteilt.

5.24

Dr. med. H.___ hielt am 19. Dezember

2014.

anlässlich der Beurteilung des Integritätsschadens fest (Suva-Nr. 401),

es seien folgende Diagnosen gegeben: stark eingeschränkte Funktion der rechten

oberen Extremität mit posttraumatischen neuropathischen Schmerzen am Arm rechts

bei partieller Schädigung N. ulnaris und N. medianus bei Status nach

Quetschtrauma mit Ablederung der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm

bis zum distalen Oberarm rechts (nicht dominante Seite). Der Integritätsschaden

werde auf 33 % geschätzt. Gemäss Tabelle 3.7 würde dem Beschwerdeführer

beim Verlust des linken Arms eine Integritätsentschädigung von 50 %

zustehen. Aufgrund der Verletzung mit daraus resultierender Funktionseinschränkung

und neuropathischer Beschwerdesymptomatik sei die Armfunktion um circa 2/3

eingeschränkt, so dass der Integritätsschaden mit 2/3 des Armwertes festgelegt

werde.

5.25

Am 10. Februar 2016 liess

die IV beim R.___ ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch,

psychiatrisch, neurologisch und handchirurgisch) verfassen (Beschwerdebeilage

Nr. 3). Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen:

1.

Posttraumatische neuropathische Schmerzen im rechten Arm

(ICD-10 M79.50-79.54)

- DD komplexes regionales Schmerzsyndrom

(CRPS), Typ II (ICD-10 G56.8)

- Zustand nach schwerem Quetschtrauma der

rechten oberen Extremität am 29. April 2012 mit:

-

Degloving der Haut, Subcutis und Faszie von Mitte Oberarm bis zum distalen Oberarm

- mehrere

plastische Operationen Mai 2012 und Juni 2012

- resultierende

Weichteildefekte dorsoulnar der Ellenbeuge, partielle Schädigung N. ulnaris und

N. radialis (ICD-10 G56)

- Defektdeckung

Olecranon und medialer Epicondylus mit freiem ALT-Lappen links und

Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarm mit gemischten Spalttransplantationen

vom Oberschenkel links am 11. Mai 2012. Im Verlauf mehrere

Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm

2.

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F32.1)

- auf

dem Boden einer schweren Anpassungsstörung / DD: posttraumatische Belastungsstörung

nach Unfallereignis mit verstümmelnder Verletzung 2012 mit Übergang in eine

Major Depression

- bei Verdacht auf eine

störende Persönlichkeitsänderung

- bestehend seit

mindestens 2012

Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD am

ehesten medikamentös-toxisch)

2.

Unklare neuropathische Schmerzen am

linken Oberschenkel nach ALT-Lappenentfernung (ICD-10 M79.15)

3.

Chronische Kopfschmerzen vom

Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

Für die angestammte Tätigkeit als

Mitarbeiter in einer Papierfabrik bestehe keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit

mehr. Auch für sämtliche Verweistätigkeiten bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe in einer

wechselbelastenden, primär leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Einsatzes

der rechten oberen Extremität (mit Ausnahme eines Einsatzes der rechten Hand

als Hilfshand) noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %, welche dem

Beschwerdeführer jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden könne.

Die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden seit dem Unfallereignis vom

29.

April 2012 unverändert gelten. Die Psychotherapie solle, als Minimum,

unbedingt aufrechterhalten werden. Ein psychotherapeutisches Setting zur

Stress-, Schmerz-, und Krankheitsbewältigung sei ideal. Die aktuelle Medikation

scheine ausgewogen zu sein. Zurzeit müsse man sich jedoch die Frage stellen, ob

das aktuelle Setting ausreiche. Aufgrund der Schwere des Gesamtbildes scheine

zusätzlich die Option einer neuerlichen stationären Rehabilitationsbehandlung

mit späterem Übergang in eine teilstationäre Behandlung unter gleichzeitiger

Beschäftigung in geschütztem Rahmen, inhaltlich mit einer Tätigkeit, welche dem

universitären Abschluss des Beschwerdeführers zumindest etwas näher komme, mit

graduierter Steigerung der Arbeitszeit und gleichzeitiger Gruppentherapie,

letzteres zur Steigerung des Selbstvertrauens und der sozialen Kompetenz

diskussionswürdig. Es müsse festgestellt werden, dass es sich [nicht] mehr um

eine akute, sondern bereits stark chronifizierte Erkrankung handle, daher sei

die Prognose fraglich. Der Gesundheitszustand aus psychischer Sicht sei aber

dennoch besserungsfähig. Ergänzend empfehle sich die Etablierung einer

schmerzmodulierenden Therapie, z.B. mit einem trizyklischen Antidepressivum mit

stärkerer schmerzmodulierender Wirkung, z.B. Saroten oder alternativ auch Cymbalta.

Die Fortsetzung der Ergotherapie zur Verbesserung der Finger-, Handgelenk-, und

Ellbogenbeweglichkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer schon im Rahmen

der stationären Rehabilitation im Jahre 2014 hierunter keine namhafte

Verbesserung erlebt habe. Allenfalls könnte sich eine physiotherapeutische

Behandlung als hilfreich erweisen, da sich die Beschwerden weiter auf Schultern

und HWS ausgebreitet hätten. In Bezug auf die Kopfschmerzproblematik würden

sich allgemeine Massnahmen empfehlen, wie ausreichende Trinkmenge mit bis zu zwei

Liter pro Tag, regelmässige Ausdauertätigkeit und eine entsprechende

Schlafhygiene sowie möglicherweise der Versuch einer progressiven Muskelentspannungstherapie

nach Jacobsen. Bei Persistenz der Kopfschmerzen empfehle sich sicherheitshalber

die Durchführung eines MRI des Schädels. Die Medikation mit Paroxetin solle

reduziert oder abgesetzt werden, da diese möglicherweise für die labormässig

festgestellte Hepatopathie verantwortlich zeichne. Sicherheitshalber empfehle

sich aber ein serologischer Ausschluss einer chronisch-viralen Hepatitis.

Gesamtmedizinisch sei insbesondere von den psychiatrischerseits vorgeschlagenen

medizinischen Massnahmen aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit im Laufe von ein bis maximal zwei Jahren möglich. Es

empfehle sich eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen mit initial

niedriger Arbeitszeit, z.B. 3,2 Stunden pro Woche mit Aufbau in kleinen

Schritten. Bei der Tätigkeit könne es sich um eine einfach strukturierte Arbeit

mit eher kurzen, in sich abgeschlossenen Arbeitsschritten handeln, mit der

Möglichkeit, bei Bedarf eine Pause einzulegen. Zudem sollten arbeitsbezogen

keine intensiven personellen Interaktionen notwendig sein (S. 29 f.).

Unfallfremd seien die chronischen

Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers hätten. Die Diagnosen des posttraumatischen

neuropathischen Schmerzes im rechten Arm und der mittelgradig depressiven

Episode mit somatischem Syndrom führten zu einer praktisch vollkommen

aufgehobenen Belastbarkeit der rechten Hand, aus psychiatrischer Sicht

bestünden erhebliche Störungen im zwischenmenschlichen Bereich, getriggert

durch subjektive kognitive Störungen, Ängste und Befürchtungen sowie

verminderte Durchhaltefähigkeit. Es müsse von einer störenden Persönlichkeitsänderung

nach schwerem Unfall mit verstümmelnder Verletzung im Jahre 2012, welche den

Umgang mit dem Gesundheitsschaden erschwere, ausgegangen werden (S. 31).

Die beim Beschwerdeführer beobachteten Inkonsistenzen seien möglicherweise im

Rahmen einer Symptomverdeutlichung bei psychiatrischer Komorbidität zu

interpretieren (S. 32).

6.

Aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Akten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer

unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 29. April 2012 im Wesentlichen

unter somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt und sich

anschliessend jedoch relativ rasch auch eine psychische Problematik entwickelte.

So ist vorliegend dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juni

2012.

– ungefähr zwei Monate nach dem Unfallereignis – in psychiatrische

Behandlung begab (vgl. E. II. 5.5 hiervor).

Das Gutachten der Begutachtungsstelle R.___

vom 10. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) wurde durch die IV im

Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt. Es beruht auf den vollständigen

Vorakten und umfassenden Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin,

Psychiatrie, Neurologie und Handchirurgie. Auf dieser Grundlage gelangen die

Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und

begründet werden. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in allen

Punkten gerecht. Der Expertise ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls

nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Derartige Indizien bestehen in Bezug auf die psychiatrische

und die neurologische Beurteilung von vornherein nicht, da sich die Einschätzung

der Gutachter in den wesentlichen Punkten mit den früheren aktenkundigen

Stellungnahmen vereinbaren lässt. Was die handchirurgische Beurteilung

anbelangt, besteht insofern eine Differenz, als die Gutachter der Begutachtungsstelle

R.___ zum Ergebnis gelangen, dem Beschwerdeführer sei auch eine angepasste Verweistätigkeit

lediglich im Rahmen einer Restarbeitsfähigkeit von 30 - 40 % zumutbar

(handchirurgisches Teilgutachten, S. 6; Hauptgutachten S. 26, S. 29).

Demgegenüber hielten die Ärzte der Rehaklinik im Austrittsbericht vom 21. November

2014.

(vgl. E. II. 5.23 hiervor) dafür, eine leichte Arbeit, bei der die rechte

Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss, sei ganztags zumutbar. Auch

diese Diskrepanz ist jedoch nicht geeignet, die Ergebnisse des der IV erstatteten

polydisziplinären Gutachtens infrage zu stellen: Zunächst ist zu

berücksichtigen, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik von zwei Ärztinnen erstattet

wurde, welche, soweit ersichtlich, über keine gezielte Spezialisierung im

Bereich der Handchirurgie verfügen, während das der IV erstattete Teilgutachten

von entsprechenden Spezialärzten stammt. Weiter lag die Stellungnahme der

Rehaklinik den Gutachtern vor. Sie konnten diese somit bei ihrer Beurteilung

berücksichtigen. Zudem wurde die Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten der

behandelnden handchirurgischen Ärzte zurückhaltender beurteilt. Vor diesem

Hintergrund besteht kein Anlass, die schlüssigen Ergebnisse des Administrativgutachtens

in Zweifel zu ziehen. Auf die Beurteilung der Begutachtungsstelle R.___ kann

vollumfänglich abgestellt werden. Die Parteien haben denn auch in ihren

Rechtsschriften die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen.

7.

Nachfolgend ist zunächst auf

den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei

stellt sich die Frage, ob die aktuell beklagten Beschwerden noch in einem

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. April 2012

stehen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

7.1

Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet – wie bereits unter E. II. 2.3 hiervor ausgeführt –

das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten

Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer

oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine

weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen

erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in

die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer

Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; SVR 2013 UV Nr. 3

S. 7 8C_398/2012 E. 5 Ingress mit Hinweisen). Bei den banalen

Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des

Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres

ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu

bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch

der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.

7.2

Der Hergang des Ereignisses

vom 29. April 2012 ist weitgehend dokumentiert und unbestritten: Die

rechte Hand des Beschwerdeführers wurde während der Ausübung seiner beruflichen

Tätigkeit als Umroller zwischen Tragwalze und Papierrolle erfasst und unter die

Papierrolle von circa 2'200 kg gezogen (vgl. Suva-Nrn. 4, 9). Als der

RSM [Rollenschneidemaschine]-Gehilfe auf die Schreie des Beschwerdeführers

aufmerksam wurde, löste er die Tipptaste. Fast gleichzeitig drückte der RSM-Führer

die Not-Halt-Taste. Der Arm des Beschwerdeführers befand sich zu diesem

Zeitpunkt bereits bis zum Ellbogen unter der Papierrolle. Der Beschwerdeführer konnte

dann innerhalb weniger Minuten befreit werden, indem die Papierrolle vom RSM-Führer

mit einem Gabelstapler leicht angehoben wurde (Suva-Nr. 9 S. 2). Der

Beschwerdeführer wurde anschliessend mit der Rega ins [...] geflogen

(Suva-Nr. 4 S. 6). Dem Unfallrapport vom 29. April 2012 ist ferner

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2011 bei der [...]

gearbeitet habe und seither an der Papierballenzuführung als Staplerfahrer

beteiligt gewesen sei. Zwei Tage vor dem Unfall habe er betriebsintern eine

neue Arbeitsstelle als Gehilfe an der Rollenschneidemaschine angetreten

(Suva-Nr. 9 S. 2). Unter dem Titel «Unfallursachen» wurde ferner unter

anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei neu an diesem Arbeitsplatz und

sich daher der Gefahren zu wenig bewusst gewesen (Suva-Nr. 9 S. 3).

7.3

Aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV

Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der Rechtsprechung

entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8C_508/2008

22.

Oktober 2008 E. 5.2,8C_623/2007 vom 22. August 2008

E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen)

hat dieser Unfall als mittelschwer im engeren Sinn zu gelten. Es kann

diesbezüglich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in ähnlichen gelagerten

Fällen verwiesen werden: So wurde zum einen im Urteil U 300/03 vom

30.

November 2004 das Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu einem

massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehne dreier Finger und

einer Fraktur des fünften Fingers führte, als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich

zu den leichten Ereignissen eingestuft (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 64). Im Urteil U 82/00

vom 22. April 2002, wo die versicherte Person mit der linken Hand in eine

Doppelwalze geriet und der ganze Arm hineingezogen zu werden drohte und sie

u.a. ein schweres Quetschtrauma erlitt, wurde von einem mittelschweren Unfall

ausgegangen (E. 3.1).

In Bezug auf die Qualifikation der

Unfallschwere bei Handverletzungen ist auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009

vom 4. Juni 2009 in E. 4.1.2 aufgeführte Kasuistik heranzuziehen: In

der Praxis wurden als schwerere Fälle im mittleren Bereich etwa

Amputationen an den Fingern III-V durch ein laufendes Fräsblatt (RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428 E. 2b/bb [U 280/97]) und die Totalamputation an den Fingern

I-III mit subtotaler Amputation an den Fingern IV und V beim Kehlen beurteilt

(Urteil U 233/95 vom 13. Juni 1996 E. 3b). Demgegenüber wurden

folgende Handverletzungen als mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu

den leichten Unfällen eingestuft: Beeinträchtigung der Fingerkuppen und

allenfalls des Handgelenks (Carpaltunnelsyndrom) durch rotierendes Messer des

Rasenmähers (Urteil U 38/00 vom 25. Januar 2002 Sachverhalt A und E. 2c);

Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des Fingers V

auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen (Urteil U 38/99 vom

7.

Mai 2001 Sachverhalt A und E. 2a); Durchtrennung der Flexor

pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen Gefässnervenbündels

durch Glasscherben einer Milchflasche (Urteil U 386/06 vom 12. Januar 2007

Sachverhalt A und E. 3.2); durch Fräsmaschine erlittene Nerven- und

Sehnenverletzungen an der linken Hand (Urteil U 325/04 vom 1. April 2005

Sachverhalt A.a und E. 3.2.1); Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu

einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehnen dreier Finger sowie

einer Fraktur des fünften Fingers führte (Urteil U 300/03 vom 30. November

2004.

Sachverhalt A und E. 3.4; vgl. oben). Als mittelschwer im engeren Sinn wurden

Unfälle eingestuft, bei denen der Versicherte beim Reinigen einer Doppelwalze

mit der linken Hand in die Walzenräder geriet und dabei ein Degloving des

linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der

Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten

linken oberen Extremität (Urteil U 82/00 vom 22. April 2002 Sachverhalt A

und E. 3.1) oder beim Holzfräsen folgende Verletzungen erlitt: «Am Daumen

subtotale Abtrennung knapp proximal des IP-Gelenks mit intakter 4 mm

breiter Weichteilbrücke dorsalseits und fraglicher Zirkulation, palmarer

Weichteildefekt bis in den Bereich der Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im

Bereich des Grundphalanxköpfchens mit Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger

3.

cm lange, schrägverlaufende ulnopalmare Rissquetschwunde mit

Durchtrennung der Profundus-Beugesehne sowie des ulnaren

Superficialis-Beugesehnenzügels in der Zone II, Durchtrennung des ulnopalmaren

Gefäss-Nervenbündels bei intakter Zirkulation; am Mittelfinger subtotale

Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter 1 cm breiter Weichteilbrücke

radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung ulnarseits bei intakter

Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich der Mittelphalanxbasis mit

Zerstörung von zirka der Hälfte der PIP-Gelenkfläche» (Urteil U 19/06 vom

18.

Oktober 2006 Sachverhalt A und E. 3; vgl. auch die dortige

Praxisübersicht). Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den schweren im Sinne der Gerichtspraxis kann folglich im

vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Das Bundesgericht hat dazu im Urteil

vom 28. Februar 2005 (U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für

Unfälle im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:

Reifenplatzer auf der

Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs

auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);

Überschlagen eines

Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und

Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November

1992.

[U 68/91]);

Herausschleudern eines

Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er

mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich

eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und

Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom

8.

April 1991 [U 47/90]);

Auch diese Beispiele aus der Praxis

lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden Unfallereignisses

im Bereich der schwereren Unfälle – wie dies der Beschwerdeführer beantragt

(A.S. 32) – nicht rechtfertigt. Daher erscheint die Einordnung der

Beschwerdegegnerin des vorliegend in Frage stehenden Unfalles in den mittleren

Bereich (A.S. 15) als zutreffend.

7.4

Geht man davon aus, dass das

Unfallereignis vom 29. April 2012 in den mittleren Bereich im engeren

Sinne einzustufen ist, lässt sich die Frage nach dem adäquaten

Kausalzusammenhang nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es

sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem

Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen:

Als wichtigste Umstände, die als

Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:

besondere dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

die Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche

Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft

einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren

Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu einem schweren

Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem

Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere

unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter

der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren

Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist,

müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender

Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des

Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder

Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen

zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit

mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

7.5

In Weiterentwicklung der

Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar

2010.

festgehalten, dass zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei

einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich – anders als bei einem Unfall im

mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen (vgl. statt vieler

Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit

Hinweisen) – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung drei zu bejahende Kriterien

notwendig seien. Bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des

Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit Urteil des Bundesgerichts vom

8C_487/2009 7. Dezember 2009 E. 5), müssen bei einem Unfall im

eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen, ansonsten die

Unterscheidung zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten

Fällen und den Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet würde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

7.6

Ob besonders dramatische

Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind,

beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens (namentlich

der empfundenen Angstgefühle) der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335

S. 207 E. 3b/cc; Urteile des Bundesgerichts U 503/06 vom

7.

November 2007 E. 7.1 und U 167/06 vom 31. Januar 2007

E. 5.2,8C_318/2013 E. 5.4). Auch unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass wohl jedem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt,

kann der vorliegende Unfallhergang mit unvorhergesehenem Einzug der Hand bzw. des

Arms in eine Walze und unter eine Papierrolle mit einem Gewicht von circa

2'200 kg als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit dieses

Kriterium erfüllt ist. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nur durch

seine Hilferufe bemerkbar machen und so das Abstellen der Maschine und der

Befreiung seiner rechten oberen Extremität durch seine Arbeitskollegen bewirken

konnte, wobei er während einiger Zeit (wenige Minuten) eingeklemmt blieb. Obschon

in den vorliegenden medizinischen Berichten teilweise festgehalten wird, es

handle sich bei der rechten Hand/beim rechten Arm um die «nicht dominante Seite»

des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.23 f. hiervor), kann dieser Einschätzung nicht

gefolgt werden. So wurde bereits anlässlich des Erstgesprächs mit dem

Beschwerdeführer vom 4. Juni 2012 (Suva-Nr. 21) festgehalten, der Beschwerdeführer

sei Rechtshänder (S. 2). Dies ist ferner auch den Operationsberichten des [...]

zu entnehmen (vgl. Suva-Nrn. 13 ff.) und wurde auch durch den Beschwerdeführer

beschwerdeweise geltend gemacht (A.S. 35). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte im Rahmen der Replik sodann, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder

sei (A.S. 78). Es ist daher den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass die

dominante Hand bzw. der dominante Arm des Beschwerdeführers betroffen (im

Urteil des EVG U 38/99 vom 7. Mai 2001 E. 2b verneint), aber kein Verlust

von Fingergliedern zu verkraften war (RKUV 1999 Nr. U 346 S.428 E. 2b/bb;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2;

vgl. E. II. 7.3 hiervor). Dieses Kriterium ist erfüllt, allerdings nicht in

besonderer Ausprägung.

Die Rechtsprechung hat das Kriterium

der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihrer

erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, bejaht bei

einem Unfall mit Verbrühungen, wobei als direkte psychotraumatologische

Auswirkung eine ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen und als

Folgeerscheinung eine komorbide mittelgradige depressive Episode vorlagen. In Bezug auf die phobische Störung vor Hitzequellen wurde das

Kriterium aufgrund erhöhter psychischer Vulnerabilität der Versicherten infolge

früherer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausgeprägter Weise

bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in der einfachen Form. Bejaht

wurde das Kriterium ferner etwa bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei

solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und

den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen

Rechnung getragen wurde; bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels,

wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen

mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden

Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher

Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen; bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust, wobei die

Beurteilung der Frage, ob das Kriterium aufgrund der im konkreten Fall

bestandenen psychisch bedingten Prädisposition gar in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt sei, von ergänzender medizinischer Abklärung abhängig gemacht

wurde; bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und

Erstickungsgefahr (vgl. die Praxiszusammenfassung in BGE 140 V 356

E. 5.5.1 S. 360 f. und dem Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November

2012.

E. 6.2.1 f. [SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7]). Ebenfalls bejaht

wurde das Kriterium bei einem Unfall mit Polytrauma (mit Milzruptur und

Mageneinriss, Hämatopneumothorax beidseits, Rippenserienfraktur links 2-12,

Rippenfraktur rechts 4 und 6, Sternumfraktur mit retrosternalem Hämatom,

Lendenwirbelkörper 4-Querfortsatzfraktur, Scapulafraktur links, Claviculafraktur

links, Contusio cordis mit Pericarderguss zirkulär 3 mm; erwähntes Urteil

8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1 f. [SVR 2013 UV Nr. 3

S. 7]). Weiter wurde in Bezug auf Stromunfälle verschiedentlich erkannt,

diese seien erfahrungsgemäss geeignet, zu psychischen Leiden zu führen, weshalb

das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in

solchen Fällen gegeben sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November

2012.

E. 5.2.3 und 8C_584/2010 E. 4.3.3 [SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35]).

Im vorliegenden Fall erlitt der Beschwerdeführer ein ausgedehntes Quetschtrauma

am gesamten rechten Arm, der praktisch vollständig zwischen die Walze und die

mehr als 2'000 kg schwere Papierrolle gezogen wurde, wo er «wenige Minuten»

lang eingequetscht war. Die behandelnde handchirurgische Spezialärztin Prof.

Dr. med. I.___ sprach von einem «schwersten Quetschablederungstrauma»

(vgl. E. II. 5.6 hiervor). Der dominante rechte Arm wurde derart schwer

verletzt, dass er bleibend praktisch vollständig funktionsunfähig ist. Eine

derartige Verletzung bezüglich ihrer Eignung, eine psychische Fehlentwicklung

auszulösen, den oben erwähnten Sachverhalten, in denen das Kriterium bejaht

wurde, gleichzustellen. Die mit der Verletzung verbundene, fast vollständige

Funktionsunfähigkeit des dominanten rechten Arms kann bei einem Versicherten,

der in der Schweiz vorwiegend körperlich gearbeitet hat, neben einer Gefährdung

der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und auch zum Verlust eines wesentlichen

Teils seiner Identität und seines Selbstwertgefühls führen. In einer solchen

Situation liegt eine psychische Fehlentwicklung nahe. Es ist daher aufgrund der

gestützt auf die vorliegende Aktenlage aus somatischer Sicht (vgl. E. II. 5.1

ff. hiervor) erlittenen Verletzungen (schweres Quetschtrauma mit Ablederung)

durchaus von Verletzungen auszugehen, deren Art und Schwere geeignet ist, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen.

Nicht erfüllt ist sodann aus

somatischer Sicht das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung. So wurde der Beschwerdeführer gleich nach dem Unfall vom

29.

April 2012 am [...] operiert. Es wurde ein Débridement vorgenommen

(vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend erfolgten während der Hospitalisation

im [...] am 11. Mai 2012 weitere operative Eingriffe. Am 6. Juli 2012

wurden sodann eine Nekroseentfernung am Dig. I, eine Defektdeckung mit ulnopalmarem

Insellappen und ein VHT vom Oberarm rechts durchgeführt. Gemäss den vorliegenden

Akten erfolgten diese Eingriffe komplikationslos. Jedenfalls ist den Akten

nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2012

hielt Prof. Dr. med. I.___ unter anderem fest, knapp sechs Monate nach dem

Unfall seien sämtliche Wunden abgeheilt (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die in den Verlaufsberichten

sowohl vom 19. Oktober 2012 als auch vom 14. Februar 2013 durch Prof.

Dr. med. I.___ dokumentierte, «deutlich eingeschränkte Rehabilitation» (vgl. E.

II. 5.3, 5.6 hiervor), bezog sich im Wesentlichen auf den psychischen Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers. So beschrieb Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer

als «völlig deprimiert» und empfahl dem behandelnden Psychologen den Einbezug

der ganzen Familie (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Die weiteren Behandlungen nach

dem Aufenthalt im [...] richteten sich aus somatischer Sicht im Wesentlichen

auf die medikamentöse Schmerzbekämpfung sowie auf Ergo- und Physiotherapien. Da

Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer

regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (Urteil des Bundesgerichts

vom 27. Februar 2008 U 11/07 E. 5.3.1 mit Hinweisen) und die

Behandlungen der psychischen Beschwerden bei der Beurteilung ausser Acht zu

lassen sind, ist eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im

vorliegenden Fall nicht zu erblicken. Daran vermögen die Vorbringen des

Beschwerdeführers und insbesondere sein Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.3

(A.S. 33) nichts zu ändern. So wird in diesem Urteil festgehalten, dass

entscheidend sein soll, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die

versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss

notwendig gewesen sei. Dies ist – wie oben ausgeführt – vorliegend jedoch nicht

der Fall. Überdies bezieht sich das Urteil auf Unfälle mit Schleudertrauma. Ein

solcher liegt hier nicht vor.

Erfüllt ist aufgrund der durch den

Beschwerdeführer beklagten unfallkausalen somatischen Beschwerden und der durch

die Neurologin Dr. med. N.___ schliesslich im Juli/August 2014 diagnostizierten

«posttraumatischen neuropathischen Schmerzen rechter Arm» (vgl. E. II. 5.19 f.

hiervor) das Kriterium der Dauerschmerzen. Den vorliegenden medizinischen Akten

ist diesbezüglich übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach

dem Unfallereignis vom 29. April 2012 ohne wesentlichen Unterbruch über starke

Beschwerden am rechten Arm geklagt hat. Auch das Gutachten der

Begutachtungsstelle R.___ geht von posttraumatischen Schmerzen aus.

Es liegen keine Hinweise auf eine

ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hat. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten ist – trotz der ausgewiesenen

Hinweise auf eine eingeschränkte Rehabilitation – auch nicht von einem

schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen auszugehen.

In Bezug auf den Grad und die Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit stimmen die medizinischen Stellungnahmen

darin überein, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der

Papierfabrik nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Kriterium

trotzdem verneint, weil sie gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik

vom 21. November 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) davon ausging, der

Beschwerdeführer könne eine angepasste Verweistätigkeit ganztägig ausüben. Wie

dargelegt (vgl. E. II. 6 hiervor), ist jedoch für die Zumutbarkeitsbeurteilung

auf das inzwischen erstellte, durch die IV eingeholte Gutachten der

Begutachtungsstelle R.___ vom 10. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) abzustellen,

dem volle Beweiskraft zukommt. Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, aus

somatischer Sicht bestehe wegen der Folgen des Quetschtraumas vom 29. April

2012.

auch in einer adaptierten Verweistätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit

von 30 - 40 %. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Ende 2014.

Mit einer durch somatische Unfallfolgen bedingten Arbeitsunfähigkeit von

100.

% in der bisherigen Tätigkeit und von 60 - 70 % in

einer Verweistätigkeit, welche über den Fallabschluss hinaus andauerte, ist das

Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt.

7.7

Damit sind vier der objektiv

erfassbaren Kriterien erfüllt und die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen

bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers zum Unfallereignis

vom 29. April 2012 ist daher zu bejahen (vgl. dazu E. II. 7.5 hiervor). Folglich

hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall

vom 29. April 2012 und den geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zu

Unrecht verneint (A.S. 18).

8.

Wie bereits in E. II. 2

hiervor ausgeführt, hat ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn

er infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1

UVG). Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit

ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Gestützt auf

das voll beweiswertige Gutachten des R.___ vom 10. Februar 2016 (vgl. E.

II. 5.25 hiervor) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in

jeglicher Tätigkeit erwerbsunfähig ist. Es erübrigt sich damit die Vornahme

eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG. Der Beschwerdeführer hat Anspruch

auf eine UVG-Rente von 100 %.

9.

Einzugehen ist nachfolgend

auf die Integritätsentschädigung:

9.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung

über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden

als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche

oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt ist (Satz 2). Die Integritätsentschädigung wird laut

Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);

sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG

regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat

er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden

Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a

mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die

Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder

nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat

die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den

Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57 bis 59,

herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen

Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit Hinweis). Ist

eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den

Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV

eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 113 V 218 E. 3

S. 219, 124 V 29 E. 1a-c).

9.2

Dem Gutachten des R.___ vom

10.

Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) ist zu entnehmen, dass

aus rein handchirurgischer Sicht ein Integritätsschaden von mindestens 2/3 des

Armes bestehe. Nach der Suva-Tabelle seien circa 34 % anzunehmen

(S. 26).

9.3

Die Quantifizierung des

Integritätsschadens wurde durch die R.___-Gutachter einleuchtend und in nachvollziehbarer

Weise dargelegt und begründet (vgl. Handchirurgisches Fachgutachten vom

20.

November 2015). Die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Diagnosen

erweisen sich unter Heranziehung der medizinischen Vorakten zudem als korrekt. Ferner

erscheinen auch die am handchirurgischen Fachgutachten beteiligten Ärzte (Dr.

med. U. ___, stellvertretende Oberärztin, FMH Chirurgie, Dr. med. S.___,

Oberarzt, FMH Handchirurgie, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische

Chirurgie, und Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt, FMH Plastische, Rekonstruktive

und Ästhetische Chirurgie) geeignet, den Integritätsschaden im vorliegenden

Fall einzuschätzen. Da sich ihre Diagnosestellungen einzig auf die obere rechte

Extremität des Beschwerdeführers beziehen und sie den funktionellen Schaden am

rechten Arm unter Berücksichtigung der Schmerzen mit 100 % beurteilen

(S. 5 des Fachgutachtens), wobei der rechte Arm lediglich und auch nur

eingeschränkt als Hilfs-/Stützarm eingesetzt werden könne und mit der rechten

Hand auch rein funktionell wegen der sich ausgebildeten Krallenhand keine

Greiffunktion ohne Schmerzen mehr möglich sei, erscheint ihre Einschätzung in

Bezug auf den Integritätsschaden von 34 % gemäss Suva-Tabelle nachvollziehbar.

So ist gemäss Suva-Tabelle 3.7, Abb. 49, ersichtlich, dass einem

Versicherten beim Verlust eines Armes eine Integritätsentschädigung von

50.

% zustünde. Wie zuvor dargelegt, ist der Beschwerdeführer indes in der

Lage, seinen rechten Arm zumindest teilweise als Hilfs- bzw. Stützarm einzusetzen.

Es kann daher nicht von einer vollkommenen Funktionslosigkeit seiner rechten

oberen Extremität gesprochen werden. Es leuchtet somit ein, dass die R.___-Gutachter

aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung und auch der neuropathischen Beschwerden

die Armfunktion als um circa 2/3 eingeschränkt bezeichnen. Aus den vorliegenden

Akten sind zudem keine dieser Beurteilung wiedersprechenden Einschätzungen zu

entnehmen. Vielmehr gelangte auch der Kreisarzt Dr. med. H.___ im Rahmen seiner

ärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) zur

gleichen Einschätzung, indem er den Integritätsschaden auf 33 %

bezifferte. Es kann somit auf die Beurteilung im R.___-Gutachten abgestützt werden.

Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

auf der Basis eines 34 %igen Integritätsschadens. Da 2/3 von 50 %

gerundet 33 % ergeben, ist der Einspracheentscheid in diesem Punkt nicht

zu beanstanden.

9.4

Der Beschwerdeführer vermag

dagegen nichts Substantielles vorzubringen:

9.4.1

Sein Vorbringen, wonach Dr.

med. H.___ in seiner Beurteilung von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen

sei, indem es sich entgegen seinen Ausführungen um den rechten Arm und somit

die dominante Seite des Beschwerdeführers handle, vermag an den vorangehenden

Ausführungen nichts zu ändern (A.S. 37). Da – wie bereits oben dargelegt

(vgl. E. II. 9.3 hiervor) – die Einschätzung des Integritätsschadens von Dr.

med. H.___ derjenigen im R.___-Gutachten entspricht, kann diesbezüglich

festgehalten werden, dass es gemäss der Suva-Tabelle 3.7 irrelevant ist, ob es

sich um den rechten oder den linken Arm einer versicherten Person handelt. Dies

impliziert, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich um die dominante oder

adominante obere Körperhälfte handelt. Die Beeinträchtigung bei einem

vollkommen funktionslosen Arm beträgt auf beiden Seiten 50 % und ist nicht

davon abhängig, welches die dominante Extremität ist.

9.4.2

Weiter stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, wegen der massiv eingeschränkten Handfunktion

rechts (ausgeprägte Krallenhand mit Unfähigkeit, die Langfinger zu strecken),

was einem völligen Verlust der Hand gleichgesetzt werden könne, sei ihm eine

Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen (A.S. 37). Dem ist

entgegenzuhalten, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 21. November

2014.

ausdrücklich festgehalten wurde, dass die rechte Hand «nur als Hilfshand»

einsetzbar sei (vgl. E. II. 5.23 hiervor). Dies ist – wie unter E. II. 9.3

hiervor ausgeführt – auch dem R.___-Gutachten vom 10. Februar 2016 zu

entnehmen, wo die Ärzte im Rahmen des handchirurgischen Fachgutachtens unter

anderem festhielten, die rechte Hand könne lediglich als Hilfshand eingesetzt

werden (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3 S. 26/Beilage 4, S. 6). Es ist

daher nicht weiter darauf einzugehen. Die Beschwerde ist demnach in diesem

Punkt unbegründet.

9.4.3

Zu prüfen bleibt, ob dem

Beschwerdeführer auch eine Integritätsentschädigung für die psychischen

Unfallfolgen zusteht.

Nach der Rechtsprechung gilt das

Erfordernis der Dauerhaftigkeit und der Grundsatz, wonach ein Integritätsschaden

nur dann als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens

mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 36 Abs. 1 UVV; vgl. E.

II. 9.1 hiervor am Anfang), auch in diesem Zusammenhang. Bei der Beurteilung

der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen ist an das Unfallereignis

anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen, wie sie für die Beurteilung der

Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133; vgl. E. II.

2.3

und 7.1 ff. hiervor). Bei banalen bzw. leichten Unfällen ist der Anspruch

auf Integritätsentschädigung regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz

der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren

Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel

verneinen, ohne dass eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des

psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise,

namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten

erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der

psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu

sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien

erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind

(BGE 115 V 133 E. 6c S. 140 f.), sofern sie besonders ausgeprägt

und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahe legen, sie könnten als Stressoren

eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des

Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches

Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig

erscheint (BGE 124 V 29 f. E. 5 c/bb S. 44 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

U 482/05 vom 3. Oktober 2006 E. 2.2; Jean-Maurice Frésard/Margit

Moser-Szeless: L’assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer [Hrsg.]:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,

Basel 2016, S. 885 ff., 999 N 313; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre

Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich

2012, S. 162 f.).

Wie dargelegt (vgl. E. II. 7.3

hiervor), ist das Ereignis vom 29. April 2012 den mittelschweren Unfällen

im engeren Sinn zuzuordnen. In dieser Konstellation besteht nach der vorstehend

dargestellten Rechtsprechung in der Regel kein Anspruch auf Integritätsentschädigung.

Besondere Umstände, welche geeignet wären, im vorliegenden Fall zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei

der für die somatischen Unfallfolgen Integritätsentschädigung von 33 % (entsprechend

zwei Dritteln von 50 %). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

10.

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund

der bestehenden Adäquanz seiner beklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom

29.

April 2012 sowohl eine Rente (100 %) als auch eine

Integritätsentschädigung (gestützt auf eine Integritätseinbusse von 33 %)

auszurichten hat. In diesem Sinne ist der Einspracheentscheid vom

29.

April 2015 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie entsprechend

verfahre.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung (die Ausführungen zur Integritätsentschädigung haben den

Prozessaufwand nicht erheblich beeinflusst). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in

einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11], in der ab

15.

Juli 2016 geltenden Fassung).

11.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers am 26. August 2016 (A.S. 84 ff.) eingereichte

Kostennote weist einen Zeitaufwand von insgesamt 16 Stunden und 40 Minuten

aus. Diese beinhaltet auch sogenannten Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft

dies die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 27. April und 3. Juni 2016

à je 15 Minuten sowie die Einreichung der Kostennote vom 26. August 2016

von 15 Minuten. Damit ist der Aufwand um 45 Minuten auf 15,9 Stunden zu kürzen.

Dieser Aufwand ist im Quervergleich als hoch zu bezeichnen. Er erklärt sich

jedoch mit Blick auf den deutlich überdurchschnittlichen Aktenumfang, die

sachverhaltliche Komplexität der Angelegenheit und den Umstand, dass während

des Beschwerdeverfahrens noch das im IV-Verfahren eingeholte

Administrativgutachten einging, dessen Relevanz für das vorliegende Verfahren

beurteilt werden musste. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00

anbelangt, berücksichtigt das Versicherungsgericht einen Ansatz, der höher ist

als CHF 260.00, nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn sich besondere

Rechtsfragen stellen, die mit erhöhten Anforderungen an die fachliche Kompetenz

des Rechtsvertreters verbunden sind. Diese Konstellation liegt hier nicht vor.

Der Komplexität des Sachverhalts wird mit dem berücksichtigten, vergleichsweise

hohen Aufwand Rechnung getragen. Bei einem Aufwand von 15,9 Stunden und

einem Ansatz von CHF 260.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'134.00.

Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 272.10 und der Mehrwertsteuer

von 8 % beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 4'758.60.

11.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2015 wird im

Rentenpunkt aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. März

2015 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %

zugesprochen. In Bezug auf die Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von CHF 4'758.60 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi