VSBES.2015.158
Invalidenrente
10. Mai 2017Deutsch52 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Mai 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) leidet an einer chronisch-entzündlichen Dickdarmerkrankung
(Colitis ulcerosa; Erstdiagnose im Jahr 1978). Seit dem 1. Dezember 1993
war sie als Betreuerin (mit einem Pensum 50 %; ab 1. September 1997
als Betriebsangestellte mit einem Pensum von ca. 25 %) im B.___, [...],
tätig. Am 29. Januar 1996 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 7.10). Ab dem 22. März 1996 war sie wegen eines
Entzündungsschubes vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 7.6 S. 9). Nach
erfolgten Abklärungen sprach die damals zuständige SVA Aargau, IV-Stelle, der
Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 1998 aufgrund eines in Anwendung
der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe
Invalidenrente (sowie entsprechende Renten für die 1981 und 1985 geborenen
Kinder) vom 1. Januar bis 30. September 1996, aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 73 % eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 1996 bis 31. August
1997 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab
1. September 1997 zu (IV-Nr. 7.1 S. 18 ff.). Mit Verfügung vom
6. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. September 1997
wegen eines Härtefalls statt einer Viertelsrente eine halbe Invalidenrente
gewährt (IV-Nr. 7.1 S. 15 ff.). Ab dem 23. August 1999 war die
Beschwerdeführerin erneut zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 7.6
S. 2 und 1.31).
1.2 Im April 2000 führte die SVA
Aargau, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch
(IV-Nr. 1.29 und 1.30). Am 29. Mai 2000 löste der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 31. August 2000 auf
(IV-Nr. 1.26). Die IV-Stelle führte am 25. Juni 2001 eine Abklärung
im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 1.18). Mit Verfügung vom
6. September 2001 wurde ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 %
eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Kinderrenten) ab 1. März
2000 zugesprochen (IV-Nr. 1.16). Infolge Heirat am 22. September 2000
wurde der Beschwerdeführerin auch eine entsprechende Zusatzrente für den
Ehegatten ab 1. September 2000 gewährt (vgl. Verfügungen vom
11. Dezember 2000 und 12. September 2001; IV-Nr. 1.15 und 1.21).
1.3 Im Februar 2002 leitete die
SVA Aargau, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 1.13).
Am 24. Juni 2002 erfolgte erneut eine Haushaltsabklärung
(IV-Nr. 1.3). Zufolge Wohnsitzwechsel wurden die Akten der
Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2002 der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Behandlung überwiesen (IV-Nr. 1.2
bzw. 4). Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab keine rentenbeeinflussende
Änderung (Mitteilung vom 30. Oktober 2002; IV-Nr. 1.1).
1.4 Im Dezember 2003 veranlasste die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren
(IV-Nr. 8). Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 reduzierte sie die bisher
gewährte ganze Invalidenrente infolge einer Änderung des Rentensystems per 1. Januar
2004 (4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April
2004 (IV-Grad von 67.6 %; IV-Nr. 11).
1.5 Im Rahmen eines im Mai 2005
eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin nach dem Beizug
eines Verlaufsberichts des behandelnden Gastroenterologen Dr. med. C.___,
Facharzt Innere Medizin, Spez. Gastroenterologie, vom 30. Mai 2005
(IV-Nr. 17), eines Berichts des Hausarztes Dr. med. D.___, Allgemeine
Medizin FMH, vom 12. September 2005 (IV-Nr. 28) und nach Durchführung
einer Haushaltsabklärung vom 14. November 2005 mit rechtskräftiger Verfügung
vom 3. März 2006 aufgrund eines neu in Anwendung der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % mit
Wirkung ab 1. Mai 2005 erneut eine ganze Invalidenrente zugesprochen
(IV-Nr. 36).
1.6 Die im August 2008 sowie
August 2010 durchgeführten Revisionen ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades
(Invaliditätsgrad von 100 %; vgl. IV-Nr. 41 und 42).
1.7 Im Rahmen eines im Juli 2012
vom Amtes wegen eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die
Beschwerdegegnerin nach dem Beizug von ärztlichen Unterlagen eine
polydisziplinäre (allgemeininternistische, gastroenterologische und
psychiatrische) Begutachtung im E.___, [...], welche am 8. und 10. April
2013 durchgeführt wurde (Gutachten vom 27. Mai 2013; IV-Nr. 60
S. 2 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH) stellte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von nurmehr 46 % die Reduktion der bisher gewährten ganzen Invalidenrente
auf eine Viertelsrente in Aussicht (IV-Nr. 77 S. 2 ff.). Nach
erhobenem Einwand der Beschwerdeführerin erliess die Beschwerdegegnerin am
5. Mai 2015 eine Verfügung, worin sie die bisher gewährte ganze
Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nun 51 %
mit Wirkung ab 1. Juli 2015 auf eine halbe Invalidenrente herabsetzte. Zur
Begründung wurde u.a. angegeben, zur Festsetzung des Valideneinkommens sei auf
einen Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des
Bundesamtes für Statistik abgestellt worden. Das aktuell bei der G.___ in [...]
erzielte Invalideneinkommen könne nicht auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet
werden. Gegenüber dem Vorbescheid sei nun der Tatsache Rechnung getragen
worden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall aufgrund ihrer
langjährigen Tätigkeit in demselben Bereich eine Einkommenserhöhung erfahren hätte,
weshalb beim Tabellenlohn auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt worden sei. Die
Voraussetzungen für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen seien nicht
erfüllt (IV-Nr. 84).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 5. Juni 2015 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine
ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin eine ¾-IV-Rente zuzusprechen.
4. Eventuell sei die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, zwecks
Feststellung des IV-Grades, eine umfassende Abklärung über den
Gesundheitszustand vorzunehmen.
5. Der Beschwerdeführerin sei für die Durchführung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu
erteilen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der IV-Stelle.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 13 f.).
2.3 Mit Replik vom
16. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 28 f.).
2.4 Am 29. Oktober 2015 teilt
die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik
(A.S. 31).
2.5 Mit Verfügung vom
3. November 2015 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Viktor Peter, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).
2.6 Am 18. November 2015
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 34
ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, eventualiter auf eine Dreiviertelsrente der IV hat. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2015
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf
eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf
eine ganze Rente.
2.2 Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71
E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall leitete die Beschwerdegegnerin
auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2005 hin (IV-Nr. 14)
ein (weiteres) Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 15), zog Verlaufsberichte
von Dr. med. C.___ vom 28. April, 10., 25. und 30. Mai 2005
bei (IV-Nr. 17), liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen zur Rentenabklärung
betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt ausfüllen (IV-Nr. 27), zog einen
Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 12. September 2005 bei
(IV-Nr. 28 S. 1 ff.) und führte am 14. November 2005 eine
(weitere) Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 29).
Daraufhin erhöhte sie nach Rücksprache mit dem RAD mit rechtskräftiger
Verfügung vom 3. März 2006 die bisher gewährte Dreiviertelsrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2005 auf eine ganze Rente, wobei sie den
Invaliditätsgrad von 100 % neu in Anwendung der allgemeinem Methode des Einkommensvergleichs
ermittelte (IV-Nr. 36). Die im August 2008 und August 2010 durchgeführten Rentenrevisionen
ergaben keine Änderung des Invaliditätsgrades (weiterhin IV-Grad von
100 %; vgl. IV-Nr. 41 und 42). Der aktuelle Sachverhalt ist nach dem
Gesagten mit demjenigen zu vergleichen, wie er der vorerwähnten rechtskräftigen
Verfügung vom 3. März 2006 zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7 mit Hinweisen und
8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es sei ihr weiterhin, d.h. über den 1. Juli 2015 hinaus, eine
ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu
verpflichten, zwecks Feststellung des IV-Grades eine umfassende Abklärung über
den Gesundheitszustand vorzunehmen (Beschwerde, S. 2, Anträge Ziff. 1
bis 4). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin gehe
von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 63‘609.00 aus und stelle dabei
auf einen statistischen LSE-Tabellenlohn ab. Es könne aber nur dann auf einen
LSE-Tabellenlohn zurückgegriffen werden, wenn der tatsächlich erzielte
Verdienst aus invaliditätsfremden Gründen nicht dem Verdienst entspreche, den
die versicherte Person bei normaler Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit ohne
Invalidität hätte erzielen können. Das Abstellen auf einen Tabellenlohn sei
nicht zuverlässiger. Dieser berücksichtige gerade nicht die orts- und
branchenüblichen Verdienstverhältnisse. Da die Beschwerdeführerin die damalige
Tätigkeit als Betreuerin im B.___ in [...] ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
hätte, gebe das Lohnsystem der Verwaltungsangestellten des Kantons Solothurn
über die branchenüblichen Verdienstverhältnisse sowie die reale
Einkommensentwicklung Aufschluss. Bei dieser Tätigkeit habe sie zuletzt im Jahr
2000 einen Monatslohn von CHF 4‘300.00 brutto erzielt. Unter
Berücksichtigung der Lohnentwicklung über die letzten 15 Jahre würde sie im
Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 8‘126.50 pro Monat bzw.
CHF 105‘644.50 pro Jahr erzielen. Durch ihr enormes Engagement könne sie
nun im Rahmen eines Pensums von 38.5 % ein Invalideneinkommen von
CHF 31‘043.00 erzielen. Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergäbe
dies ein Invalideneinkommen von über CHF 80‘000.00. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit
entsprechend den Leistungsstufen entlöhnt worden wäre. Der Einkommensverlust
von CHF 74‘621.50 entspreche einem Invaliditätsgrad von 70.6 %. Falls
bei der Ermittlung des Valideneinkommens dennoch auf den LSE-Tabellenlohn
abzustellen sei, sei zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen
13. Monatslohn berücksichtigt habe. Im Weiteren werde bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt. Schliesslich
hätte zwingend eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen vorgenommen
werden müssen (A.S. 5 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hält
demgegenüber an dem gestützt auf die LSE 2012 festgesetzten Valideneinkommen
von CHF 63‘609.00 sowie am effektiv erzielten Invalideneinkommen von
CHF 31‘043.00 gemäss vorliegend angefochtener Verfügung fest und beantragt
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.).
5.2 Die Beschwerde richtet sich primär
gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung des Validen- und
Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin. Eventualiter wird – zwecks
Feststellung des IV-Grades – auch die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle
sowie eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustands beantragt. Zunächst ist
zu prüfen, ob ein Revisionsgrund seit der rechtskräftigen Verfügung vom
3. März 2006, worin die bisher zugesprochene Dreiviertelsrente aufgrund
eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Mai 2005 auf
eine ganze Invalidenrente erhöht worden war, eingetreten ist. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006 basiert im Wesentlichen auf folgendem
Sachverhalt
5.2.1 Der behandelnde
Gastroenterologe, Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin, Spez.
Gastroenterologie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 30. Mai 2005 im
Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
verschlechtert. Die Kolitisschübe hätten sich wieder eindeutig verstärkt.
Zusätzlich seien Lungenprobleme dazu gekommen, welche abgeklärt würden. Wegen
epigastrischer Beschwerden, Brandgefühl sowie Übelkeit habe zusätzlich eine
Gastroskopie durchgeführt werden müssen, wobei sich kein relevanter Befund habe
erheben lassen. Die rezidivierenden verstärkten Schübe sowie die zusätzlichen
Lungenprobleme hätten die Situation für die Patientin nachhaltig
verschlechtert. Dieses Problem habe sich bereits im November 2004 abgezeichnet
(IV-Nr. 17).
5.2.2 Der Hausarzt, Dr. med. D.___,
Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 12. September 2005
fest, die Colitis ulcerosa habe sich seit Frühling 2005 verschlechtert. Es
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. April 2005 bis
auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei als stationär bis sich verschlechternd
zu bezeichnen. Die Patientin stehe bei ihm in Behandlung seit dem Jahr 1993.
Seit Frühling 2005 bestehe wieder eine Zunahme der Kolitisschübe sowohl an
Frequenz als auch an Intensität. Es sei immer häufiger zu blutigen Durchfällen
mit starken Bauchschmerzen gekommen, welche den hoch dosierten Einsatz von Steroiden
notwendig gemacht hätten. Die Prognose sei ungewiss, es sei immer wieder mit
Schüben zu rechnen. Es erfolgten 7 bis 10 Darmentleerungen pro Tag mit Blut.
Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit seien nicht
zuzumuten. Durch die Schmerzen und häufigen Stuhlentleerungen, welche letztlich
zu einer starken Leistungsverminderung sowohl im körperlichen als auch im
psychisch-geistigen Sinn führten, könne im Moment keine Tätigkeit ausgeübt
werden (IV-Nr. 28).
5.2.3 Dem Bericht «Revision Haushalt»
vom 15. November 2005 (Abklärung vom 14. November 2005) kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin eine starke Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
angebe. Der Zwölffingerdarm verschliesse sich oft, sodass sie erbrechen müsse.
Sie sei kraftloser geworden und leide verstärkt an Depressionen. Sie habe in
extremen Situationen bis zu 20 Darmentleerungen pro Tag/Nacht, an einem
normalen Tag zwischen 6 und 8 Entleerungen. Sie habe keinen beschwerdefreien
Tag mehr und beschreibe die Krämpfe wie Geburtswehen. Wegen ihrer Krankheit
führe sie heute eher ein isoliertes Leben. Ihre zwei Hunde könne sie nicht mehr
spazieren führen. Verstärkt habe sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die
Beckengegend. Sie habe auch erwähnt, dass sie sich am besten zu Hause fühle.
Sie könne nur noch kurze Strecken gehen. Sie fahre noch selten Auto. Es gebe
aber auch Tage, da könne sie wegen der Medikamenteneinnahme (Tramadol) nicht
mehr Auto fahren. Auf die Frage, wie es um ihre Lungenprobleme stehe, habe sie
geantwortet, dass es ihr wieder besser gehe. Es sei keine Tuberkulose
diagnostiziert worden. Alle zwei Wochen habe sie eine psychotherapeutische
Behandlung.
Im Weiteren wurde ausgeführt, die
letzte Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Wohnheim des B.___ in [...] ausgeübt.
Sie habe dort als Betreuerin für ca. 10 Jahre gearbeitet. Gemäss ihren Angaben
habe sie eine Lehre als Psychiatrieschwester wegen der Schwangerschaft nicht
abschliessen können. Der bisherige Status der Beschwerdeführerin sei 60 %
Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt gewesen. Sie habe mitgeteilt, dass sie
in Trennung lebe. Eine Trennungsvereinbarung bestehe jedoch nicht. Der Ehegatte
sei im August 2005 für ca. 1 ½ Monate ausgezogen. Er lebe mit der
Beschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus erster Ehe wieder im gleichen
Haushalt. Aus finanziellen Gründen lebten sie im gleichen Haus, da sie einen
Mietvertrag für 5 Jahre unterzeichnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf
soziale Missstände in ihrer Partnerschaft (Suchtproblematik) hingewiesen. Sie
gebe beim Abklärungsgespräch an, dass sie sicher zu 100 % arbeiten würde,
damit sie ihr Leben selber finanzieren könnte. Ihre Kinder seien volljährig und
eine Scheidung werde in Erwägung gezogen. Sie habe einfach gegenwärtig nicht
genügend Kraft dazu. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten überzeugend und
seien nachvollziehbar. Sie müsste auch aus finanziellen Gründen (Schulden)
einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen. Ihr Status laute daher auf «100 % Erwerbstätigkeit».
Das Valideneinkommen (100 % Pensum als Betreuerin) sei gestützt auf die
LSE 2004 auf CHF 54‘083.00 pro Jahr festzusetzen. Ein Invalideneinkommen
werde nicht erzielt (IV-Nr. 29).
5.3 Im Rahmen des im Juli 2012
eingeleiteten Revisionsverfahrens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
folgenden medizinischen Sachverhalt ab:
5.3.1 Im psychologischen Bericht von H.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 6. September 2012 wurde
dargelegt, die Patientin komme seit 1993 zu ihr in die nichtärztliche
Psychotherapie. Die Patientin leide seit ihrer Jugend an der chronischen
Darmerkrankung «Colitis ulcerosa», die sich in immer neuen Schüben manifestiere.
Die Krankheit mit ihren chronisch fortschreitenden Entzündungen entwickle sich
oft vor dem Hintergrund tiefsitzender Ängste und innerer Konflikte und gelte
als unheilbar. Bei der Patientin löse sie immer wieder heftige Blutungen aus,
in deren Folge würden Erschöpfungszustände, Ohnmachtsgefühle bis hin zu
Todesängsten auftreten, welche in der gemeinsamen Arbeit immer wieder neu zu
bearbeiten seien. Daneben erlebe die Patientin auch gute Phasen, habe Freude an
ihrer Teilzeitarbeit, die sie zu ihrem Leidwesen jedoch krankheitshalber immer
wieder absagen müsse, und wolle für ihre beiden nunmehr erwachsenen Kinder, die
sie allein aufgezogen habe, da sein können. Infolge ihrer chronischen
Erkrankung könne die Patientin – so gerne sie es auch wolle – unmöglich mehr
arbeiten und bleibe auf die IV-Rente im bisherigen Umfang angewiesen
(IV-Nr. 44).
5.3.2 Dr. med. C.___ hielt in
seinem Bericht vom 25. September 2012 fest, die letzte Endoskopie habe im
April 2010 mit recht schönen Verhältnissen stattgefunden. Es werde eine
Dauertherapie mit Asacol und teilweise Steroiden durchgeführt. Der letzte Schub
sei im Juni 2012 erfolgt. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
13. Februar bis 11. März und vom 16. bis 26. Juni 2012
bestanden. Bei Schüben bestehe bekanntlich eine vermehrte Diarrhoe mit
Blutbeimengungen, Krämpfen im Abdomen usw., sodass in dieser Zeit die
berufliche Tätigkeit ausgesetzt werden müsse. Zwischen den Schüben bestehe kein
Grund, die berufliche Tätigkeit nicht auszuüben. Die bisherige Tätigkeit sei
zumutbar, wobei zurzeit keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere
Tätigkeiten seien nicht zuzumuten. Die Patientin sei zufrieden mit ihrer
Arbeit. Die Schübe bedingten einen Arbeitsunterbruch, keinen Arbeitswechsel
(IV-Nr. 45 bzw. 46).
5.3.3 Dr. med. D.___ hielt in
seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 fest, bezüglich der Colitis ulcerosa sei
ein ausgeprägtes Rezidiv seit September 2012 festzustellen. Ausserdem bestünden
eine arterielle Hypertonie seit dem Jahr 1998, ein Status nach Hepatitis C im
Jahr 1998 sowie eine unklare chronische Zystitis seit dem Jahr 2009, wahrscheinlich
im Zusammenhang mit der Colitis ulcerosa. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % seit dem 3. September 2012 bis auf weiteres. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Eine ergänzende medizinische Abklärung
sei nicht angezeigt. Die Behandlung sei von 1993 bis 2005 erfolgt und bestehe seit
Mai 2012. Als therapeutische Massnahme sei eine Steroiderhöhung zu nennen, die
Prognose sei jedoch ungewiss. Wegen der rezidivierenden Durchfälle und starker
Schmerzen sei keine ausserhäusliche Tätigkeit möglich (IV-Nr. 48).
5.3.4 Auf Veranlassung der IV-Stelle
wurde die Beschwerdeführerin am 8. und 10. April 2013 im E.___, [...], polydisziplinär
(Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung; Dr. med.
J.___, FMH Gastroenterologie; Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) begutachtet. Dem Gutachten vom 27. Mai 2013 kann entnommen
werden, dass der letzte Kolitisschub im Sommer 2012 begonnen und bis Januar
2013 gedauert habe. Die Explorandin habe wieder Blut im Stuhl gehabt,
Bauchschmerzen nach jedem Essen und Blähungen. Diese Krankheit habe sie seit
39 Jahren. Sie müsse immer wieder Cortison nehmen. Seit 3 Jahren habe sie
auch eine chronische Blasenentzündung und immer wieder Blut im Urin. Sie sei
sehr müde, habe auch lumbale Rückenschmerzen und immer wieder Blockaden.
Psychisch gehe es auf und ab. Sie habe viele Ängste, Depressionen und weine
oft. Es sei ein grosser Kampf. Bei Kolitisschüben müsse sie eine Toilette in
der Nähe haben. Sie habe dann immer Blut im Stuhl und müsse erbrechen. Im Weiteren
wurde angegeben, die Explorandin habe 9 Grundschuljahre absolviert und danach
keinen Beruf erlernt. Danach sei sie gemäss ihren Angaben Hausfrau gewesen.
Zurzeit arbeite sie zu 25 % als pädagogische Mitarbeiterin. Sie bewältige
3 x 4 Lektionen pro Woche und verdiene CHF 1‘400.00 pro Monat.
Die Explorandin wolle stabil werden, so weiter arbeiten und das 25%ige
Arbeitspensum beibehalten. Zudem wolle sie einen Kurs belegen (Kunstagogik).
Die allgemeininternistischen Diagnosen
(Status vom 8. April 2013) lauteten auf «arterielle Hypertonie, medikamentös
behandelt (ICD-10 I10)» sowie «fortgesetzter Nikotinabusus (ca. 20 py) (ICD-10
F17.1)». Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden, jenseits der im
gastroenterologischen Teilgutachten beurteilten Colitis ulcerosa, keine Befunde
oder Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In der
Vergangenheit sei die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht
eingeschränkt gewesen. Auch aus psychiatrischer Sicht (Untersuchung vom
8. April 2013) konnte keine Diagnose gestellt werden. Im Rahmen der
Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, seit dem Jahr 2010 wohne die
Explorandin alleine in einem gemieteten Einfamilienhaus. Sie beherberge einen
Untermieter, um sich die Mietkosten teilen zu können. Sie pflege rege Kontakte
mit den Arbeitskolleginnen sowie mit zwei langjährigen Freundinnen. Bis vor
kurzem habe sie regelmässig Spaziergänge mit ihrem Hund unternommen. Sie lese
gerne, höre gerne Musik und gehe regelmässig und gerne schwimmen. Die Beziehung
mit ihren beiden Kindern sei sehr gut. Sie werde von ihnen an den Wochenenden
regelmässig besucht und gelegentlich auch finanziell unterstützt. Bei der
psychiatrischen Untersuchung habe man keine psychopathologischen Symptome
feststellen können. Die Explorandin habe sich in ausgeglichener, heiterer
Stimmung befunden, die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und sie habe einen
guten affektiven Kontakt zum Untersucher aufgenommen. Die Explorandin sei aus
psychiatrischer Sicht in jeder beruflichen Tätigkeit vollschichtig und ohne
jede Einschränkung arbeitsfähig. Es bestehe kein Hinweis, dass die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.
Der Gastroenterologe Dr. med. J.___
hielt im Rahmen seiner Untersuchung vom 10. April 2013 fest, die Colitis ulcerosa
bestehe seit 40 Jahren, definitiv sei sie im Jahr 1978 diagnostiziert worden. Die
Explorandin habe über die Jahre rezidivierende Entzündungsschübe gehabt.
Meistens trete eine Verschlechterung einmal im Jahr auf. Sie habe dann häufig
Diarrhoen bis 20-mal täglich, Frischblutabgang und Bauchschmerzen. Sie behandle
diese jeweils selbst mit Prednison während ca. 10 Tagen, bis es ihr besser
gehe. Letztmals sei eine solche Episode im Sommer 2012 aufgetreten, während 2
Wochen. Frischblutabgänge hätten bis Dezember 2012 persistiert, das Prednison
habe sie erst im Januar 2013 abgesetzt. Im Intervall habe sie 4 bis 5-Mal
täglich Stuhlgang, ab und zu mit vermehrtem Stuhldrang. Als Intervalltherapie
nehme sie Asacol. Imurek und Behandlungen mit Klysmen habe sie nicht gut toleriert.
Die letzte endoskopische Untersuchung vom April 2010 habe makroskopisch
unauffällige Verhältnisse ergeben mit histologisch geringen postentzündlichen
und entzündlichen Veränderungen. Die langjährige Colitis ulcerosa sei meist
klinisch wenig aktiv, ein bis zwei Monate im Jahr würden vermehrte Diarrhoen
als Ausdruck eines Schubes auftreten, welche die Patientin selbstständig mit
Steroiden behandle. Die Symptomatik spreche auf Steroide meistens innert zwei
Wochen an. Im Intervall sei die Colitis als leichtgradig aktiv zu beurteilen.
Während eines aktiven Schubes sei die Patientin als Heilpädagogin nicht
arbeitsfähig. Dies betreffe meist einen bis zwei Monate pro Jahr. Im Intervall
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Voraussetzung sei aber auch
hier, dass die Patientin jederzeit ihre Arbeit unterbrechen und eine Toilette
aufsuchen könne. Gemittelt ergebe sich so eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis
15 %. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht sei
seit 10 Jahren unverändert. In einer Beurteilung vom September 2011 komme der
behandelnde Gastroenterologe Dr. med. C.___ zum Schluss, dass die
Patientin während der Schübe nicht arbeitsfähig sei, im Intervall aber schon.
Dies entspreche auch seiner gutachterlichen Beurteilung.
Aus polydisziplinärer Sicht wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Colitis
ulcerosa (ED 1978) (ICD-10 K51.3), jährliche Entzündungsschübe, aktuell in
Remission, Unverträglichkeit für Imurek». Die weiteren Diagnosen
(1. arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt [ICD-10 I10];
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum [ca. 20 py] [ICD-10 F17.1]) haben nach den
gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der
Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Explorandin sei ab
1. Dezember 1993 langjährig als Betreuerin in einem Wohnheim in [...] angestellt
gewesen. Sie habe damals 20 Stunden pro Woche gearbeitet und danach – parallel
zur Berentung ab 1. Januar 1996 – das Pensum reduziert. Sie arbeite aktuell
zu 25 % als pädagogische Mitarbeiterin (3 x 4 Lektionen pro Woche). Die
Explorandin wolle einen Kunstagogik-Kurs belegen und das 25 %-Arbeits-pensum
beibehalten.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde sodann
ausgeführt, bei der Explorandin stehe subjektiv und objektiv die Situation bezüglich
der Colitis ulcerosa im Vordergrund. Diese sei bei ihr seit Jahrzehnten
bekannt. 1 bis 2 Monate im Jahr trete vermehrt Diarrhö auf als Ausdruck eines
Schubes. Diese behandle die Explorandin selbstständig mit Steroiden. Offenbar
bestehe eine Unverträglichkeit für Imurek. Im Intervall sei die Colitis als
leichtgradig aktiv zu beurteilen. Während 1 bis 2 Monaten pro Jahr – während
eines aktiven Schubes – sei die Arbeitsfähigkeit überwiegend aufgehoben. Dazwischen
ergebe sich die qualitative Einschränkung, dass die Explorandin bei der Arbeit
jederzeit in der Lage sein müsse, eine Toilette aufzusuchen. Über die Zeit
gemittelt ergebe sich dadurch für gastroenterologisch adaptierte Tätigkeiten
eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Aus allgemeininternistischer und
anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine subjektiven Klagen und auch nur
geringgradige objektive Befunde. So beeinflussten eine arterielle Hypertonie
sowie der Nikotinkonsum die Arbeitsfähigkeit nicht. Auch aus psychiatrischer
Sicht könne man keine relevanten Befunde erheben, es bestehe keine
psychiatrische Diagnose, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht
nicht eingeschränkt. Zusammenfassend ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht,
dass bei der Explorandin für jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten,
bei denen eine Toilettenzugängigkeit jederzeit gegeben sein müsse, eine 85%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Dies treffe auch auf die angestammte
Tätigkeit zu. Die Einschränkung sei im Sinne einer Ausfallsfrequenz über die
Jahre zu verstehen, im Intervall bestehe keine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde,
der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten
sei davon auszugehen, dass die aktuelle Einschätzung seit längerer Zeit
anzunehmen sei, was mit Sicherheit ab April 2013 zu bestätigen sei. Der
behandelnde Gastroenterologe habe dies schon im September 2011 und früher so
erwähnt.
Die Explorandin habe sich mit dem
aktuellen Pensum von 25 % gut eingerichtet, wolle noch einen Kurs besuchen
und fühle sich so stabil. Für die private Situation der Explorandin möge das
aktuelle Pensum geeignet sein, rein medizinisch-theoretisch sei ihr jedoch ein
deutlich höheres Pensum zuzumuten. Es bestehe Übereinstimmung mit dem
behandelnden Gastroenterologen, jedoch sei keine Übereinstimmung mit dem
behandelnden Hausarzt vorhanden, welcher aufgrund einer gastroenterologischen
Diagnose eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, was nicht bestätigt
werden könne. Die Explorandin scheine sich beruflich gut eingegliedert zu
fühlen. Man wisse nicht, ob sie dort theoretisch das Pensum erhöhen könnte, was
aus medizinisch-theoretischer Sicht sinnvoll wäre (IV-Nr. 60 S. 15
ff.).
5.3.5 Dr. med. D.___ äusserte
sich in seinem Bericht vom 25. Juni 2013 dahingehend, als langjährig
betreuender Hausarzt könne er die Einschätzung der ABI-Gutachter nicht teilen.
Er habe die Patientin während vieler Konsultationen erlebt, wie sie unter der
Erkrankung leide, trotz vielen Unannehmlichkeiten und Schmerzen als
alleinerziehende Mutter zwei Kinder durchbringe und wie sie nicht immer optimal
auf die Medikamente reagiert habe. Sie habe zum Teil unangenehme Nebenwirkungen
in Kauf nehmen müssen. Sie sei ständig von Ängsten geplagt worden, wenn sich
wieder ein Schub eingestellt habe. Sie sei häufig verzweifelt gewesen, wenn
sich ihre Hoffnung, die Krankheit mit psychologischer Unterstützung endgültig
überwinden zu können, bei den rezidivierenden Schüben immer wieder zerschlagen
habe. Sie sei oft ihren häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeiten
nachgegangen, auch wenn sie unter massiven Schmerzen gelitten habe. Wenn man
die Arbeitsfähigkeit nun so ermittle, dass die Patientin wegen Schüben 1 bis 2
Monate im Jahr nicht arbeiten könne, dazwischen aber eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe, werde man der Leidensgeschichte der Patientin nicht
gerecht (IV-Nr. 65).
5.3.6 Im Arztbericht vom 1. Juli
2013 äusserte sich Dr. med. C.___ zum E.___ -Gutachten dahingehend, bezüglich
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zu beanstanden, dass praktisch nur die
gastroenterologischen Probleme berücksichtigt worden seien. Im Vordergrund
stünden nicht die zwei- bis dreimal jährlich auftretenden Schübe, welche
jeweils auf Steroide sehr gut ansprechen würden, sondern es bestehe auch ein
Lungenproblem und insbesondere ein zunehmendes Problem von Seiten
rezidivierender Harnwegsinfekte resp. Harnblasenblutungen. Durch die
Medikamenteneinnahme sei die Patientin dann jeweils körperlich eindeutig
reduziert und müsse teilweise auch der Arbeit fern bleiben. Die Arbeit selbst
sei für die Patientin kein Problem und sie wolle auch mehr arbeiten; an ihrem
Arbeitswillen sei somit nicht zu zweifeln. Zweifelsohne seien eine langjährige
chronische Darmerkrankung einerseits sowie neu dazugekommene Probleme von
Seiten der Lunge (Asthma bronchiale) sowie der Harnblase und jetzt neuerdings
angeblich auch der Nachweis von Tuberkelbakterien (Erreger der Tuberkulose) andererseits
eine wesentliche gesundheitliche Belastung, die körperliche Konsequenzen nach
sich ziehe. Das bisherige Arbeitspensum von 25 % habe recht gut geleistet
werden können, u.a. auch dank des Verständnisses am Arbeitsplatz. Zwischen den Kolitisschüben
sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich, insgesamt trage jedoch der körperliche
Zustand mit den Begleiterkrankungen Wesentliches zur Arbeitsverminderung bei;
dieser könne allenfalls 50 % betragen (vgl. IV-Nr. 64).
5.3.7 Im Bericht der L.___ (PD
Dr. med. M.___) vom 9. Juli 2013 wurde ausgeführt, die Patientin
stehe wegen einer schweren, therapierefraktären, langjährigen Colitis ulcerosa
in seiner Behandlung. Die Patientin sei durch die Krankheit und die
dazugehörige Diarrhoe stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten einer Behandlung
seien sehr begrenzt, verschiedene Medikamente habe man wegen der Nebenwirkungen
absetzen müssen. Prinzipiell wäre nun eine Therapie mit Remicade indiziert. Da
aber ein positiver Quantiferon-Test bestehe, müsse zunächst eine mögliche akute
Tuberkulose angegangen werden. Es bestehe weiterhin eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit wie bisher (IV-Nr. 68).
5.3.8 RAD-Arzt Dr. med. F.___,
Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 24. September
2013 aus, die medizinische Situation habe im Revisionsgespräch vom 4. Dezember
2012 nicht sicher beurteilt werden können, weshalb zur Klärung ein
polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden sei. Von den behandelnden Ärzten
werde bestätigt, dass unverändert Schübe der Colitis ulcerosa auftreten würden,
die jeweils während 1 bis 2 Monaten pro Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hätten. In den Intervallen sei die Krankheit gemäss dem E.___ -Gutachten
als leichtgradig aktiv zu beurteilen. Der Verlauf der Colitis sei gleich
geblieben, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht
verändert. Als neue medizinische Probleme seien im Bericht des
Gastroenterologen Dr. med. C.___ vom 1. Juli 2013 ein Asthma
bronchiale, rezidivierende Harnwegsinfekte (resp. Harnblasenblutungen) und der
Nachweis von Tuberkelbakterien erwähnt worden. Diese Beschwerden hätten jedoch
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das E.___ -Gutachten sei sorgfältig
erarbeitet worden, es gehe auf eine komplette Anamnese ein und enthalte
Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Beurteilung. Es sei schlüssig und
nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit
der Rentenzusprache nicht verändert. Weitere Abklärungen seien nicht
erforderlich (IV-Nr. 72).
5.4 Nach einem Vergleich der (oben
unter E. II. 5.2 und 5.3 hiervor) erwähnten medizinischen Berichte aus den
Jahren 2005 und 2012/2013 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrem 18. Altersjahr nach wie vor an der chronischen Darmerkrankung «Colitis
ulcerosa» (Erstdiagnose im Jahr 1978) leidet, die sich immer wieder in neuen
Schüben manifestiert. Nach den Angaben der die Beschwerdeführerin seit 1993 behandelnden
Fachpsychologin entwickelt sich die Krankheit mit ihren chronisch fortschreitenden
Entzündungen oft vor dem Hintergrund tiefsitzender Ängste und innerer Konflikte
und gilt als unheilbar. Bei der Beschwerdeführerin löst sie immer wieder
heftige Blutungen aus, in deren Folge Erschöpfungszustände, Ohnmachtsgefühle
bis hin zu Todesängsten auftreten können. Daneben erlebt die Patientin jedoch
auch gute Phasen und hat Freude an ihrer Teilzeitarbeit (IV-Nr. 44). Der
letzte Schub trat nach den Angaben des behandelnden Gastroenterologen
Dr. med. C.___ im Juni 2012 auf. Bei den immer wieder auftretenden Schüben
bestehe eine vermehrte Diarrhoe mit Blutbeimengung und Krämpfen im Abdomen,
sodass in dieser Zeit die berufliche Tätigkeit ausgesetzt werden müsse.
Zwischen den Schüben besteht nach den Angaben des behandelnden Arztes jedoch
kein Grund, keine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben (IV-Nr. 45). In
Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. C.___ steht die
polydisziplinäre Beurteilung der E.___ -Gutachter, wonach während eines aktiven
Schubes, d.h. während ein bis zwei Monaten pro Jahr, vermehrt Diarrhoe als
Ausdruck eines Schubes auftritt, welche die Beschwerdeführerin selbstständig
mit Steroiden behandeln kann. Nach den fachärztlichen Angaben ist die
Arbeitsfähigkeit während eines aktiven Schubes überwiegend aufgehoben. Im
Intervall ist die Kolitis jedoch als leichtgradig aktiv zu beurteilen, welche
eine Arbeitstätigkeit grundsätzlich erlaubt (IV-Nr. 60 S. 15). Dr. med.
C.___ weist in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2013 darauf hin, im Vordergrund
stünden nicht die zwei- bis dreimal jährlich auftretenden Schübe, welche
jeweils auf Steroide sehr gut ansprechen würden, sondern es bestehe auch ein
Lungenproblem (Asthma bronchiale) und insbesondere ein zunehmendes Problem
bezüglich rezidivierender Harnwegsinfekte resp. Harnblasenblutungen; ausserdem
seien angeblich Tuberkelbakterien nachgewiesen worden. Die langjährige
chronische Darmerkrankung einerseits sowie die neu hinzugekommenen Probleme
andererseits stellten eine wesentliche körperliche Belastung dar (IV-Nr. 64).
Demgegenüber bestätigt RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom
24. September 2013 ausdrücklich, der Verlauf der Colitis ulcerosa sei gleich
geblieben und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht
verändert. Die weiteren festgestellten Leiden, das Asthma bronchiale sowie die
rezidivierenden Harnwegsinfekte, hätten keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit; von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden (IV-Nr. 72).
Angesichts der weitgehend
übereinstimmenden fachärztlichen Angaben des seit Jahren behandelnden Gastroenterologen
Dr. med. C.___ sowie des E.___ -Gutachters Dr. med. J.___ ist davon
auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während eines
aktiven Schubes, d.h. während ungefähr ein bis zwei Monaten pro Jahr, vollständig
aufgehoben ist, zwischen den Kolitisschüben jedoch sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Betreuerin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (mit
jederzeit bestehendem Toilettenzugang) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Eine
relevante Änderung des Gesundheitszustands seit den ärztlichen Angaben von
Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2005 (IV-Nr. 17) sowie von
Dr. med. D.___ vom 12. September 2005 (IV-Nr. 28) ist nicht
ersichtlich, wurde doch in den Berichten der Fachpsychologin vom
6. September 2012 (IV-Nr. 44), des behandelnden Gastroenterologen vom
25. September 2012 (IV-Nr. 45) und des Hausarztes vom 9. Oktober
2012 (IV-Nr. 48) sowie im E.___ -Gutachten vom 27. Mai 2013
Erwägungen
(IV-Nr. 60 S. 2 ff.) weder ein relevantes neues Leiden festgestellt,
welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken
würde, noch eine andauernde erhebliche Verbesserung der seit Jahrzehnten
bestehenden Colitis ulcerosa attestiert. Wie oben (unter E. II. 3.2
hiervor) erwähnt, ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter dem revisionsrechtlichen
Gesichtswinkel unerheblich. Demnach sind die unterschiedlichen Beurteilungen der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Fachärzte
sowie den Hausarzt im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren unbeachtlich.
Seit der rechtskräftigen Verfügung vom 3. März 2006 ist keine relevante Änderung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten. Dies wird denn auch
von keiner Seite bestritten. Es besteht daher kein Anlass, die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen und diese zwecks Feststellung des IV-Grades zu
verpflichten, eine umfassende Abklärung über den Gesundheitszustand
vorzunehmen, wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird.
6.
Bei den Erwerbstätigen, deren
Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)
festzusetzen ist, genügt für eine Rentenrevision, dass seitens eines der beiden
Vergleichseinkommen (Validen- oder Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt,
die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach Art. 28
Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (Urteil des
Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.3. mit
Hinweisen; Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 30 –
31, S. 424, Rz. 24).
Im vorliegenden Fall gab die
Beschwerdeführerin im Fragebogen «Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung»
vom 23. Mai 2005 an, sie sei als Hausfrau tätig (IV-Nr. 15). Eine
Erwerbstätigkeit wurde im «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend
Erwerbstätigkeit/Haushalt» vom 6. September 2005 ebenfalls verneint
(IV-Nr. 27 S. 2). Im Fragebogen «Revision Haushalt» vom 15. November
2005.
wurde festgehalten, die Versicherte mache keine Angaben in Bezug auf die
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Ihr bisheriger Status (60 %
Erwerbstätigkeit, 40 % Haushalt) wurde neu auf «100 % Erwerbstätigkeit
im Sozialbereich» geändert, wobei bei der Ermittlung des IV-Grades (von damals
100.
%) kein Invalideneinkommen berücksichtigt wurde (IV-Nr. 29). Unter
Berücksichtigung der medizinischen Angaben wurde die bisher gewährte
Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2005 auf eine ganze Rente erhöht
(rechtskräftige Verfügung vom 3. März 2006; IV-Nr. 36).
Demgegenüber wurde im Protokoll vom
7.
Januar 2013 über das Revisionsgespräch vom 4. Dezember 2012 festgehalten,
die Beschwerdeführerin sei zu 10 % eingegliedert. Sie übe seit vier Jahren
eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von 10 % als Betreuerin in
der G.___ [...] aus. Ihr Bruttoeinkommen betrage CHF 500.00 pro Monat. Die
Arbeitgeberin wisse nichts von einer IV-Rente (IV-Nr. 54 S. 2 f.). Gegenüber
den E.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem Jahr 2006
als pädagogische Mitarbeiterin an der G.___ in [...] tätig. Zunächst habe sie
mit einem Pensum von 10 % begonnen, zurzeit arbeite sie in einem 25 %-Pensum.
Sie bewältige an drei Vormittagen vier Lektionen pro Woche und verdiene
CHF 1‘400.00 pro Monat (IV-Nr. 60 S. 7 f. und 10 f.). Dr. med.
C.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 1. Juli 2013 dazu
fest, das bisherige Arbeitspensum von 25 % habe recht gut geleistet werden
können, u.a. auch dank des Verständnisses an ihrem Arbeitsplatz
(IV-Nr. 64). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 18. Dezember
2014.
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 ein
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt (IV-Nr. 75
S. 3 ff.). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin, der N.___, [...], vom
26.
November 2013 ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013
als pädagogische Mitarbeiterin mit einem Pensum von 11 bis 18 Stunden pro Woche
angestellt. Vorher sei sie von der Stadt [...] angestellt worden, die G.___ [...]
sei per 1. Januar 2013 von der N.___ übernommen worden. Seit
1.
Oktober 2013 belaufe sich ihr Einkommen auf CHF 2‘576.20 pro Monat
(IV-Nr. 74 S. 2 ff.). Gemäss dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» der N.___
vom 6. November 2013 war die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2013
mit einem Pensum von 25.89 %, im August und September 2013 mit einem
Pensum von 38.69 % und im Oktober und November 2013 mit einem Pensum von
41.95
% angestellt (IV-Nr. 74 S. 9). Von Januar bis Oktober 2014
konnte sie ein Pensum von zwischen 35.83 % und 41.95 % ausüben und ab
1.
November 2014 ist sie mit einem Pensum von 38.5 % erwerbstätig. Mit
diesem Pensum erzielt sie ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Bruttolohn
von CHF 2‘387.95 (IV-Nr. 76 S. 9 f.; vgl. auch Lohnabrechnungen
Januar und Februar 2015 [IV-Nr. 82 S. 3 f.] sowie Fragebogen für
Arbeitgebende vom 27. Januar 2015 [IV-Nr. 76 S. 3]). Das
Jahreseinkommen beträgt somit CHF 31‘043.35 (CHF 2‘387.95 x 13; vgl. auch
Protokolleintrag vom 21. Januar 2015).
Mit der Aufnahme und dauernden Ausübung
der vorerwähnten Teilzeitbeschäftigung änderte sich das Invalideneinkommen der
Beschwerdeführerin und damit der für den Umfang des Rentenanspruchs nach
Art. 28 Abs. 2 IVG massgebliche Invaliditätsgrad, nachdem in der rechtskräftigen
Verfügung vom 3. März 2006 noch kein Invalideneinkommen berücksichtigt worden
war und demnach ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden hatte (IV-Nr. 29
S. 8 und 36 S. 4). Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin erliess
am 10. Februar 2015 einen Vorbescheid, worin sie einen Invaliditätsgrad
von 46 % ermittelte und im Wesentlichen ausführte, gemäss ihren
medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Sie arbeite nun mit Engagement
im Rahmen einer Festanstellung mit einem Pensum von 38.5 %. Zur
Festsetzung des Valideneinkommens zog sie einen Tabellenwert der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 von CHF 57‘848.00 heran
(TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 - 88, Kompetenzniveau 1,
Frauen = CHF 4‘610.00 + Aufrechnung Wochen/Std. [: 40 x 41.5] +
Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 2013 [: 101.2 x 102.0] x 12 Monate =
Jahreslohn von CHF 57‘848.00). Beim Invalideneinkommen stützte sie sich
auf den Arbeitgeberbericht der G.___ [...] bzw. der N.___ vom 26. November
2013.
sowie das Telefongespräch vom 21. Januar 2015 mit der zuständigen
Sachbearbeiterin (38.5 %-Pensum = CHF 2‘387.95 x 13 Monate =
Jahreslohn im Jahr 2015 von CHF 31‘043.00; IV-Nr. 77 S. 3).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin
hin, worin die Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 57‘848.00
beanstandet und ausgeführt wurde, das Valideneinkommen entspreche 100 %
ihres aktuellen Einkommens, weshalb dieses auf CHF 80‘632.50 hochzurechnen
sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 61.5 % führe (IV-Nr. 82),
erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom
5.
Mai 2015, worin sie das Valideneinkommen neu auf CHF 63‘609.00
festsetzte; das Invalideneinkommen verblieb demgegenüber unverändert bei
CHF 31‘043.00. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 51 %. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, grundsätzlich wäre auf das
Einkommen abzustellen, welches die Beschwerdeführerin beim B.___ in [...] bis
zum Jahr 2000 erzielt habe. Das Abstellen auf einen über zehnjährigen Lohn sei
jedoch weniger zuverlässig als das Abstellen auf neuere Durchschnittszahlen.
Deshalb sei beim Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für
Statistik abgestellt worden, welche das heutige Lohnniveau zuverlässiger
darstellten. Sodann könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde die aktuelle Stelle bei der G.___ in [...] inne hätte,
da ihr die Arbeitsstelle im B.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden
sei und sie die Stelle im Gesundheitsfall somit nicht verloren hätte. Deshalb
könne zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht das aktuell erzielte
Invalideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet werden. Neu sei der
Tatsache Rechnung getragen worden, dass die Beschwerdeführerin auch im
Gesundheitsfall angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit im gleichen Bereich
eine Einkommenserhöhung erfahren hätte. Demnach sei beim Tabellenlohn auf das
Kompetenzniveau 2 (statt Kompetenzniveau 1) abgestellt worden (IV-Nr. 84).
7.2
7.2.1
Das Valideneinkommen ist
dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für
seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1
S. 59). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass erfahrungsgemäss die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2
S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139
V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom
7.
Dezember 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2.2
Dem vom damaligen Arbeitgeber,
dem B.___, [...], ausgefüllten Fragebogen vom 24. Mai 2000 kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin dort vom 1. Dezember 1993 bis
21.
März 1996 als Betreuerin mit einem Pensum von 50 % (4 Std.
pro Tag an 5 Tagen pro Woche) und – nach Eintritt des Gesundheitsschadens – ab
1.
September 1997 als Betriebsangestellte mit einem Pensum von 25.8 %
(3.44 Std. pro Tag an 3 Tagen pro Woche) tätig war. Ab 1. Januar 1999
erzielte sie einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von CHF 945.00 pro Monat,
wobei die Arbeitsgeberin vermerkte, dieser Lohn entspreche nicht der
Arbeitsleistung; ein monatlicher Lohn von CHF 755.00 (seit
1.
September 1997) würde der Arbeitsleistung entsprechen. Der Lohn von
CHF 945.00 pro Monat sei aus sozialen Gründen beibehalten worden. In der
Tätigkeit als Betreuerin (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) würde die Beschwerdeführerin
einen Lohn von CHF 3‘800.00 bis CHF 4‘000.00 pro Monat erzielen
(IV-Nr. 1.27 bzw. 7.6 S. 1 ff.). Im Fragebogen vom 17. April
1996.
gab der damalige Arbeitgeber an, ihr AHV-beitragspflichtiger Lohn habe
seit dem 1. Dezember 1993 monatlich CHF 1‘890.00 bzw.
CHF 24‘570.00 pro Jahr betragen. Dieser Lohn habe der Arbeitsleistung
entsprochen. Abschliessend wurde bemerkt, mit der Arbeitsleistung sei die
Arbeitgeberin nie ganz zufrieden gewesen. Da ihr Gehalt von Anfang an «an der
oberen Grenze» gewesen sei und zudem die Leistungen eher rückläufig gewesen
seien, sei das Gehalt nicht erhöht worden (IV-Nr. 7.6 S. 8 ff.).
Die Beschwerdeführerin übte ihre
Tätigkeit als Betreuerin im B.___ seit dem 1. Dezember 1993 aus
persönlichen und familiären Gründen mit einem Pensum von 50 % (20 Std. pro
Woche) aus, wobei sie diese Tätigkeit ab dem 22. März 1996 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Nach dem Eintritt des
Gesundheitsschadens konnte sie am 1. September 1997 die Tätigkeit als
Betriebsangestellte mit einem kleineren Pensum von 25.8 % (3.44 Std. pro
Tag an 3 Tagen pro Woche) beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehmen. Da die
Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 23. August 1999 aus
gesundheitlichen Gründen erneut dauernd zu 100 % arbeitsunfähig war, wurde
das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber auf den 31. August 2000 aufgelöst (vgl.
Kündigung vom 29. Mai 2000; IV-Nr. 7.6 S. 4). Wie erwähnt, ist zur
Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich am Einkommen anzuknüpfen, das
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall beim B.___ erzielt hätte, da davon
auszugehen ist, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin
ausgeübt hätte. Angesichts der vorliegenden Angaben des damaligen Arbeitgebers
im Fragebogen vom 24. Mai 2000, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden
in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin ein Einkommen von CHF 3‘800.00
bis CHF 4‘000.00 pro Monat erzielen würde (was sich auf ein 100 %-Pensum
beziehen muss, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1993
bis 21. März 1996 bei einem 50 %-Pensum effektiv rund die Hälfte
dieses Einkommens erzielt hatte [CHF 1‘890.00 pro Monat]), kann das Valideneinkommen
der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig ermittelt werden. Es handelt sich hier
um eine ungefähre, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 15-jährige
Lohnangabe des damaligen Arbeitgebers, welche in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Beschwerdegegnerin als ungenau bzw. überholt zu qualifizieren
ist und damit als wenig zuverlässig erscheint.
7.2.3
Das beschwerdeweise geltend
gemachte, angeblich zuletzt im Jahr 2000 erzielte Bruttoeinkommen von
CHF 4‘300.00 pro Monat geht aus den Angaben des damaligen Arbeitgebers nicht
hervor. Dieser gab vielmehr an, in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin hätte
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von
CHF 3‘800.00 bis CHF 4‘000.00 pro Monat erzielt (IV-Nr. 1.27
S. 2 bzw. 7.6 S. 2). Die in den Arbeitgeberfragebogen vom
17.
April 1996 sowie 24. Mai 2000 enthaltenden Lohnangaben wurden
unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes angegeben. So erzielte die
Beschwerdeführerin nach den Angaben des Arbeitgebers im Zeitraum vom
1.
Dezember 1993 bis April 1996 ein Einkommen von CHF 24‘570.00 pro
Jahr (13 x CHF 1‘890.00) sowie im Jahr 1999 einen Jahreslohn von
CHF 12‘012.00 (inkl. 13. Monatslohn von CHF 924.00; vgl.
IV-Nr. 7.6 S. 2 und 9).
7.2.4
Ist es nicht möglich, zur
Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten
Lohn auszugehen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen.
Auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur
unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden. Im Rahmen
des Beizugs von Statistikwerten für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf
regionale Lohnangaben abzustellen, und zwar weder im Rahmen der LSE (Löhne der Grossregionen
gemäss Tabelle TA 13) noch in Anbetracht der Lohnrechner/Lohndokumentation
des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Universität Genf, welche von
sieben Schweizer Lohnregionen als Grundlage ausgehen. Regional unterschiedliche
Lohnniveaus sind vielmehr ein Aspekt der allenfalls gebotenen Parallelisierung
der Vergleichseinkommen. Zu berücksichtigen sind die Teuerung und die reale
Einkommensentwicklung, wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden
Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 329 ff., Art. 28a IVG,
Rz. 55 ff. mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist im vorliegenden
Fall die Festsetzung des Valideneinkommens mittels der Tabellenwerte der
Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, Privater Sektor) in der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die ortsüblichen
Verdienstverhältnisse bei der Tabellenwahl nicht zu berücksichtigen. Im
Weiteren erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den
Tabellenlohn für die Branche «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86 bis
88) heranzog. Wie erwähnt, arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt
des Gesundheitsschadens als Betreuerin in einem Arbeitszentrum bzw. Wohnheim
für Behinderte. Tätigkeiten in Institutionen für Behinderte werden in der von
der Beschwerdegegnerin gewählten Branche berücksichtigt (vgl. NOGA 2008,
Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, «Q» Gesundheits-
und Sozialwesen, S. 227 Ziff. 873002). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kommt das Lohnsystem der Verwaltungsangestellten des Kantons
[...] und die entsprechende Lohntabelle hier nicht zur Anwendung.
7.2.5
Die Invaliditätsbemessung
bezweckt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
zu erfassen (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Daher ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte, wie z.B. Kursbesuche,
kundgetan worden sein. Sodann müssen theoretisch vorhandene berufliche
Entwicklungs- oder Aufstiegschancen nur dann beachtet werden, wenn im Zeitpunkt
des versicherten Ereignisses konkrete Hinweise, wie z.B. eine Zusicherung des
Arbeitgebers oder das Ablegen von Weiterbildungskursen, für das behauptete
berufliche Weiterkommen bestehen (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 28a IVG, S. 331 f. Rz. 63 f.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Betreuerin im
B.___ zunächst weiterhin im Rahmen eines Teilzeitpensums und ab 1. Mai
2005.
mit einem Vollzeitpensum (vgl. IV-Nr. 29 S. 3 und 7) fortgesetzt
hätte. Demnach erscheint die Berücksichtigung einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung
im Gesundheits- bzw. Sozialwesen auf der Basis «Kompetenzniveau 2» (Praktische
Tätigkeiten wie z.B. Pflege, Administration/Bedienen von Maschinen etc.) als
sachgerecht. Dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem neuen
Anstellungsverhältnis als pädagogische Mitarbeiterin bei einem Arbeitspensum
von 38.5 % ein Invalideneinkommen von CHF 31‘043.00 erzielt und
dieses Einkommen – hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum – einem
Invalideneinkommen von über CHF 80‘000.00 entsprechen würde, führt nicht dazu,
das Valideneinkommen entsprechend zu erhöhen. Aus einer erfolgreichen
Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf nicht ohne weiteres
abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare
Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a
IVG, S. 333 Rz. 65 mit Hinweisen). Es bestehen im Übrigen keine
Hinweise für eine relevante berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall, zumal dem Fragebogen vom 17. April 1996 entnommen
werden kann, dass der damalige Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung im Zeitraum
vom 1. Dezember 1993 bis 21. März 1996 «nie ganz zufrieden war». Nach
den Angaben des damaligen Arbeitgebers lag das Gehalt der Beschwerdeführerin
von Anfang an «an der oberen Grenze» und die Leistungen seien zudem «eher
rückläufig» gewesen». Mit einer relevanten Erhöhung des Gehalts hätte die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall somit nicht rechnen können (vgl. IV-Nr. 7.6
S. 10).
7.2.6
Der Einwand der
Beschwerdeführerin, beim Valideneinkommen sei kein 13. Monatslohn
berücksichtigt worden, beim Invalideneinkommen dagegen schon (vgl. Beschwerde,
S. 5 Ziff. 3.1), geht fehl. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
hinweist, ist 1/12 des 13. Monatslohnes im angegebenen Bruttolohn (von
CHF 5‘084.00) gemäss der hier massgeblichen Tabelle TA1 (Ziff. 86 bis
88, Kompetenzniveau 2, Frauen) bereits enthalten (siehe «Lohnkomponenten» zur
Tabelle TA1 der LSE 2012, S. 35 unten). Demnach basiert die Festsetzung
des Valideneinkommens auf der Grundlage von 13 Monatslöhnen.
7.3
7.3.1
Bezüglich des
Invalideneinkommens lässt die Beschwerdeführerin einwenden, die
Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen
Leidensabzug berücksichtigt. Sie verfüge über keine berufliche Ausbildung. Das
ihr zufallende Invalideneinkommen habe sie lediglich dem Fachkräftemangel in
ihrer Branche sowie dem Umstand zu verdanken, dass sie bereits seit geraumer
Zeit für die N.___ arbeite. Tatsächlich sei aber das Einkommen zu
berücksichtigen, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung
der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten
entspreche (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.2).
Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen. Herabsetzbar sind nur LSE-Tabellenlöhne. Nicht gekürzt werden
können Löhne, welche effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbsfähigkeit
erzielt werden (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 28a IVG, S. 344 f. Rz. 100 f. mit Hinweisen).
7.3.2
Im vorliegenden Fall stellte
die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf das von
der Beschwerdeführerin effektiv in der N.___ erzielte Einkommen von
CHF 31‘043.00 ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Arbeitgeberberichte
der N.___ vom 26. November 2013 [IV-Nr. 74 S. 2 ff.] und 27. Januar
2015.
[IV-Nr. 76 S. 3 Ziff. 2.10], Protokolleintrag vom
21.
Januar 2015 sowie Lohnabrechnungen der N.___ für die Monate Januar und
Februar 2015 vom 22. Januar und 25. Februar 2015 [IV-Nr. 82 S. 3
und 4]). Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden Unterlagen erstellt,
dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2015 an der G.___ bzw. bei der N.___
als pädagogische Mitarbeiterin mit einem Pensum von 38.5 % einen Monatslohn
von CHF 2‘387.95 bzw. einen Jahreslohn 2015 von CHF 31‘043.35 (inkl.
13.
Monatslohn) erzielt. Sowohl das Pensum als auch die Höhe des
Invalideneinkommens werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
bestritten. Da es sich um ein effektiv erzieltes Einkommen handelt, kann kein
leidensbedingter Abzug von diesem Einkommen vorgenommen werden. Sodann ist eine
fehlende berufliche Ausbildung nicht beim leidensbedingten Abzug, sondern bei
der Bestimmung des Anforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohnes zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom
15.
September 2011 E. 5.2). Für die Vornahme eines leidensbedingten
Abzugs besteht hier somit kein Raum.
7.4
7.4.1
Schliesslich lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich in unzureichender
Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach
aufgrund der gravierenden Abweichung zwischen dem tatsächlich erzielten
Verdienst (hochgerechnet auf 100 % über CHF 80‘000.00) und dem von
der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen Tabellenlohn von CHF 63‘609.00
zwingend eine Parallelisierung der beiden Einkommen vorzunehmen sei. In der
angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin lediglich festgehalten,
dass nur ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen zur Parallelisierung
berechtige. Da die Beschwerdeführerin im Gegenteil ein überdurchschnittliches
Invalideneinkommen erziele, seien die Voraussetzungen der Parallelisierung
nicht erfüllt. Es leuchte jedoch nicht ein, weshalb im vorliegenden Fall keine
Parallelisierung vorzunehmen sei (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.3).
7.4.2
Der Einkommensvergleich kann
verzerrt werden, wenn eines der Vergleichseinkommen (oder beide) aus
invaliditätsfremden Gründen höher oder tiefer liegt (oder liegen) als das
andere. Die erforderliche Parallelisierung hat praxisgemäss entweder seitens
des Valideneinkommens – sei es durch eine entsprechende Heraufsetzung des
früher effektiv erzielten Einkommens, sei es durch Abstellen auf die
statistischen Werte – oder aber seitens des Invalideneinkommens durch eine
entsprechende Herabsetzung der statistischen Werte zu erfolgen. In einem zweiten
Schritt ist die Frage des Abzugs vom Tabellenlohn zu prüfen, wobei zu beachten
ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
mitspielende invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des Leidensabzuges nicht
nochmals berücksichtigt werden dürfen. Nicht jede Abweichung führt zu einer
Parallelisierung, sondern lediglich eine solche erheblichen Ausmasses. Nur wenn
das Valideneinkommen deutlich unterdurchschnittlich ist, ist auch das
Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen. In BGE 135 V 297 wurde die
Parallelisierungspraxis konsolidiert: Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst
mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn ab, so ist er im Sinne
von BGE 134 V 322 E. 4 deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen rechtfertigen (E. 6.1.2). Es ist nur in dem Umfang zu
parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (E. 6.1.3). Die Voraussetzungen
des Parallelisierungsabzuges und des Leidensabzuges stehen insofern in einem
gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, als dieselben einkommensbeeinflussenden
Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu
begründen vermögen (E. 6.2). Nicht erfasst von der Parallelisierungspraxis
sind ungünstige konjunkturelle Verhältnisse und regionale Lohnunterschiede (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a
IVG, S. 354 ff. Rz. 119 ff. mit Hinweisen).
7.4.3
Im vorliegenden Fall zog die
Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise einen
Tabellenlohn gemäss LSE 2012 bei (Tabelle TA1, Ziff. 86 bis 88
[Gesundheits- und Sozialwesen], Kompetenzniveau 2, Frauen [CHF 5‘084.00]),
der unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im
Betrieb und der Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen in Höhe von
CHF 63‘609.00 führte (IV-Nr. 84 S. 2). Dabei handelt es sich um
einen Durchschnittswert im erwähnten Wirtschaftszweig, weshalb nicht von einem
deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen gesprochen werden kann.
Demnach ist keine (weitere) Parallelisierung vorzunehmen, bezweckt diese doch
nur die Ausgleichung einer deutlichen Abweichung des tatsächlich erzielten
Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen.
Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein gemäss ihren Angaben überdurchschnittliches
Invalideneinkommen zu erzielen (CHF 31‘043.00 bei einem Pensum von
38.5
%), vermag daran nichts zu ändern.
8.
Nach dem Gesagten sind die von
der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung festgesetzten
Validen- und Invalideneinkommen nicht zu beanstanden und es besteht auch sonst
kein Anhaltspunkt, dass der Invaliditätsgrad von (abgerundet) 51 % nicht
korrekt ermittelt worden wäre. Demnach wurde die bisher gewährte ganze
Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2015 (vgl. Art. 88bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV])
auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2
Die Beschwerdeführerin steht
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
3.
November 2015; A.S. 32 f.).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 18. November 2015 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 34 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von 14.45 Stunden
sowie Auslagen von CHF 197.50 geltend.
Der im Zeitraum vom 17. Dezember
2012.
bis 10. März 2015 geltend gemachte, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
entstandene Zeitaufwand kann im vorliegenden versicherungsgerichtlichen
Verfahren nicht entschädigt werden. Ebenso wenig können die in diesem Zeitraum
entstandenen Auslagen erstattet werden. Dieser vorprozessuale Aufwand wäre
gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurn geltend zu machen. Der im
Zeitraum vom 4. Juni bis 26. Oktober 2015 entstandene Aufwand von
6.81
Stunden sowie die Auslagen von CHF 20.70 erscheinen als angemessen
und können berücksichtigt werden. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs CHF 180.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses beläuft sich die
Kostenforderung somit auf insgesamt CHF 1‘346.20 (6.81 Std. à
CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.70 und MwSt von
CHF 99.70). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 367.75 (Differenz zu dem mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung
mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor), sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Viktor Peter, [...], wird auf
CHF 1‘346.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 367.75, sobald A.___,
[...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser