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Entscheid

VSBES.2015.158

Invalidenrente

10. Mai 2017Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

5.2.1 Der behandelnde

Gastroenterologe, Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin, Spez.

Gastroenterologie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 30. Mai 2005 im

Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

verschlechtert. Die Kolitisschübe hätten sich wieder eindeutig verstärkt.

Zusätzlich seien Lungenprobleme dazu gekommen, welche abgeklärt würden. Wegen

epigastrischer Beschwerden, Brandgefühl sowie Übelkeit habe zusätzlich eine

Gastroskopie durchgeführt werden müssen, wobei sich kein relevanter Befund habe

erheben lassen. Die rezidivierenden verstärkten Schübe sowie die zusätzlichen

Lungenprobleme hätten die Situation für die Patientin nachhaltig

verschlechtert. Dieses Problem habe sich bereits im November 2004 abgezeichnet

(IV-Nr. 17).

5.2.2 Der Hausarzt, Dr. med. D.___,

Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 12. September 2005

fest, die Colitis ulcerosa habe sich seit Frühling 2005 verschlechtert. Es

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. April 2005 bis

auf weiteres. Der Gesundheitszustand sei als stationär bis sich verschlechternd

zu bezeichnen. Die Patientin stehe bei ihm in Behandlung seit dem Jahr 1993.

Seit Frühling 2005 bestehe wieder eine Zunahme der Kolitisschübe sowohl an

Frequenz als auch an Intensität. Es sei immer häufiger zu blutigen Durchfällen

mit starken Bauchschmerzen gekommen, welche den hoch dosierten Einsatz von Steroiden

notwendig gemacht hätten. Die Prognose sei ungewiss, es sei immer wieder mit

Schüben zu rechnen. Es erfolgten 7 bis 10 Darmentleerungen pro Tag mit Blut.

Sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine Verweistätigkeit seien nicht

zuzumuten. Durch die Schmerzen und häufigen Stuhlentleerungen, welche letztlich

zu einer starken Leistungsverminderung sowohl im körperlichen als auch im

psychisch-geistigen Sinn führten, könne im Moment keine Tätigkeit ausgeübt

werden (IV-Nr. 28).

5.2.3 Dem Bericht «Revision Haushalt»

vom 15. November 2005 (Abklärung vom 14. November 2005) kann entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin eine starke Verschlechterung ihres Gesundheitszustands

angebe. Der Zwölffingerdarm verschliesse sich oft, sodass sie erbrechen müsse.

Sie sei kraftloser geworden und leide verstärkt an Depressionen. Sie habe in

extremen Situationen bis zu 20 Darmentleerungen pro Tag/Nacht, an einem

normalen Tag zwischen 6 und 8 Entleerungen. Sie habe keinen beschwerdefreien

Tag mehr und beschreibe die Krämpfe wie Geburtswehen. Wegen ihrer Krankheit

führe sie heute eher ein isoliertes Leben. Ihre zwei Hunde könne sie nicht mehr

spazieren führen. Verstärkt habe sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die

Beckengegend. Sie habe auch erwähnt, dass sie sich am besten zu Hause fühle.

Sie könne nur noch kurze Strecken gehen. Sie fahre noch selten Auto. Es gebe

aber auch Tage, da könne sie wegen der Medikamenteneinnahme (Tramadol) nicht

mehr Auto fahren. Auf die Frage, wie es um ihre Lungenprobleme stehe, habe sie

geantwortet, dass es ihr wieder besser gehe. Es sei keine Tuberkulose

diagnostiziert worden. Alle zwei Wochen habe sie eine psychotherapeutische

Behandlung.

Im Weiteren wurde ausgeführt, die

letzte Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Wohnheim des B.___ in [...] ausgeübt.

Sie habe dort als Betreuerin für ca. 10 Jahre gearbeitet. Gemäss ihren Angaben

habe sie eine Lehre als Psychiatrieschwester wegen der Schwangerschaft nicht

abschliessen können. Der bisherige Status der Beschwerdeführerin sei 60 %

Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt gewesen. Sie habe mitgeteilt, dass sie

in Trennung lebe. Eine Trennungsvereinbarung bestehe jedoch nicht. Der Ehegatte

sei im August 2005 für ca. 1 ½ Monate ausgezogen. Er lebe mit der

Beschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus erster Ehe wieder im gleichen

Haushalt. Aus finanziellen Gründen lebten sie im gleichen Haus, da sie einen

Mietvertrag für 5 Jahre unterzeichnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf

soziale Missstände in ihrer Partnerschaft (Suchtproblematik) hingewiesen. Sie

gebe beim Abklärungsgespräch an, dass sie sicher zu 100 % arbeiten würde,

damit sie ihr Leben selber finanzieren könnte. Ihre Kinder seien volljährig und

eine Scheidung werde in Erwägung gezogen. Sie habe einfach gegenwärtig nicht

genügend Kraft dazu. Die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten überzeugend und

seien nachvollziehbar. Sie müsste auch aus finanziellen Gründen (Schulden)

einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen. Ihr Status laute daher auf «100 % Erwerbstätigkeit».

Das Valideneinkommen (100 % Pensum als Betreuerin) sei gestützt auf die

LSE 2004 auf CHF 54‘083.00 pro Jahr festzusetzen. Ein Invalideneinkommen

werde nicht erzielt (IV-Nr. 29).

5.3 Im Rahmen des im Juli 2012

eingeleiteten Revisionsverfahrens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf

folgenden medizinischen Sachverhalt ab:

5.3.1 Im psychologischen Bericht von H.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 6. September 2012 wurde

dargelegt, die Patientin komme seit 1993 zu ihr in die nichtärztliche

Psychotherapie. Die Patientin leide seit ihrer Jugend an der chronischen

Darmerkrankung «Colitis ulcerosa», die sich in immer neuen Schüben manifestiere.

Die Krankheit mit ihren chronisch fortschreitenden Entzündungen entwickle sich

oft vor dem Hintergrund tiefsitzender Ängste und innerer Konflikte und gelte

als unheilbar. Bei der Patientin löse sie immer wieder heftige Blutungen aus,

in deren Folge würden Erschöpfungszustände, Ohnmachtsgefühle bis hin zu

Todesängsten auftreten, welche in der gemeinsamen Arbeit immer wieder neu zu

bearbeiten seien. Daneben erlebe die Patientin auch gute Phasen, habe Freude an

ihrer Teilzeitarbeit, die sie zu ihrem Leidwesen jedoch krankheitshalber immer

wieder absagen müsse, und wolle für ihre beiden nunmehr erwachsenen Kinder, die

sie allein aufgezogen habe, da sein können. Infolge ihrer chronischen

Erkrankung könne die Patientin – so gerne sie es auch wolle – unmöglich mehr

arbeiten und bleibe auf die IV-Rente im bisherigen Umfang angewiesen

(IV-Nr. 44).

5.3.2 Dr. med. C.___ hielt in

seinem Bericht vom 25. September 2012 fest, die letzte Endoskopie habe im

April 2010 mit recht schönen Verhältnissen stattgefunden. Es werde eine

Dauertherapie mit Asacol und teilweise Steroiden durchgeführt. Der letzte Schub

sei im Juni 2012 erfolgt. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

13. Februar bis 11. März und vom 16. bis 26. Juni 2012

bestanden. Bei Schüben bestehe bekanntlich eine vermehrte Diarrhoe mit

Blutbeimengungen, Krämpfen im Abdomen usw., sodass in dieser Zeit die

berufliche Tätigkeit ausgesetzt werden müsse. Zwischen den Schüben bestehe kein

Grund, die berufliche Tätigkeit nicht auszuüben. Die bisherige Tätigkeit sei

zumutbar, wobei zurzeit keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere

Tätigkeiten seien nicht zuzumuten. Die Patientin sei zufrieden mit ihrer

Arbeit. Die Schübe bedingten einen Arbeitsunterbruch, keinen Arbeitswechsel

(IV-Nr. 45 bzw. 46).

5.3.3 Dr. med. D.___ hielt in

seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 fest, bezüglich der Colitis ulcerosa sei

ein ausgeprägtes Rezidiv seit September 2012 festzustellen. Ausserdem bestünden

eine arterielle Hypertonie seit dem Jahr 1998, ein Status nach Hepatitis C im

Jahr 1998 sowie eine unklare chronische Zystitis seit dem Jahr 2009, wahrscheinlich

im Zusammenhang mit der Colitis ulcerosa. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % seit dem 3. September 2012 bis auf weiteres. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Eine ergänzende medizinische Abklärung

sei nicht angezeigt. Die Behandlung sei von 1993 bis 2005 erfolgt und bestehe seit

Mai 2012. Als therapeutische Massnahme sei eine Steroiderhöhung zu nennen, die

Prognose sei jedoch ungewiss. Wegen der rezidivierenden Durchfälle und starker

Schmerzen sei keine ausserhäusliche Tätigkeit möglich (IV-Nr. 48).

5.3.4 Auf Veranlassung der IV-Stelle

wurde die Beschwerdeführerin am 8. und 10. April 2013 im E.___, [...], polydisziplinär

(Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung; Dr. med.

J.___, FMH Gastroenterologie; Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) begutachtet. Dem Gutachten vom 27. Mai 2013 kann entnommen

werden, dass der letzte Kolitisschub im Sommer 2012 begonnen und bis Januar

2013 gedauert habe. Die Explorandin habe wieder Blut im Stuhl gehabt,

Bauchschmerzen nach jedem Essen und Blähungen. Diese Krankheit habe sie seit

39 Jahren. Sie müsse immer wieder Cortison nehmen. Seit 3 Jahren habe sie

auch eine chronische Blasenentzündung und immer wieder Blut im Urin. Sie sei

sehr müde, habe auch lumbale Rückenschmerzen und immer wieder Blockaden.

Psychisch gehe es auf und ab. Sie habe viele Ängste, Depressionen und weine

oft. Es sei ein grosser Kampf. Bei Kolitisschüben müsse sie eine Toilette in

der Nähe haben. Sie habe dann immer Blut im Stuhl und müsse erbrechen. Im Weiteren

wurde angegeben, die Explorandin habe 9 Grundschuljahre absolviert und danach

keinen Beruf erlernt. Danach sei sie gemäss ihren Angaben Hausfrau gewesen.

Zurzeit arbeite sie zu 25 % als pädagogische Mitarbeiterin. Sie bewältige

3 x 4 Lektionen pro Woche und verdiene CHF 1‘400.00 pro Monat.

Die Explorandin wolle stabil werden, so weiter arbeiten und das 25%ige

Arbeitspensum beibehalten. Zudem wolle sie einen Kurs belegen (Kunstagogik).

Die allgemeininternistischen Diagnosen

(Status vom 8. April 2013) lauteten auf «arterielle Hypertonie, medikamentös

behandelt (ICD-10 I10)» sowie «fortgesetzter Nikotinabusus (ca. 20 py) (ICD-10

F17.1)». Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden, jenseits der im

gastroenterologischen Teilgutachten beurteilten Colitis ulcerosa, keine Befunde

oder Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. In der

Vergangenheit sei die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht nicht

eingeschränkt gewesen. Auch aus psychiatrischer Sicht (Untersuchung vom

8. April 2013) konnte keine Diagnose gestellt werden. Im Rahmen der

Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, seit dem Jahr 2010 wohne die

Explorandin alleine in einem gemieteten Einfamilienhaus. Sie beherberge einen

Untermieter, um sich die Mietkosten teilen zu können. Sie pflege rege Kontakte

mit den Arbeitskolleginnen sowie mit zwei langjährigen Freundinnen. Bis vor

kurzem habe sie regelmässig Spaziergänge mit ihrem Hund unternommen. Sie lese

gerne, höre gerne Musik und gehe regelmässig und gerne schwimmen. Die Beziehung

mit ihren beiden Kindern sei sehr gut. Sie werde von ihnen an den Wochenenden

regelmässig besucht und gelegentlich auch finanziell unterstützt. Bei der

psychiatrischen Untersuchung habe man keine psychopathologischen Symptome

feststellen können. Die Explorandin habe sich in ausgeglichener, heiterer

Stimmung befunden, die Psychomotorik sei lebhaft gewesen und sie habe einen

guten affektiven Kontakt zum Untersucher aufgenommen. Die Explorandin sei aus

psychiatrischer Sicht in jeder beruflichen Tätigkeit vollschichtig und ohne

jede Einschränkung arbeitsfähig. Es bestehe kein Hinweis, dass die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.

Der Gastroenterologe Dr. med. J.___

hielt im Rahmen seiner Untersuchung vom 10. April 2013 fest, die Colitis ulcerosa

bestehe seit 40 Jahren, definitiv sei sie im Jahr 1978 diagnostiziert worden. Die

Explorandin habe über die Jahre rezidivierende Entzündungsschübe gehabt.

Meistens trete eine Verschlechterung einmal im Jahr auf. Sie habe dann häufig

Diarrhoen bis 20-mal täglich, Frischblutabgang und Bauchschmerzen. Sie behandle

diese jeweils selbst mit Prednison während ca. 10 Tagen, bis es ihr besser

gehe. Letztmals sei eine solche Episode im Sommer 2012 aufgetreten, während 2

Wochen. Frischblutabgänge hätten bis Dezember 2012 persistiert, das Prednison

habe sie erst im Januar 2013 abgesetzt. Im Intervall habe sie 4 bis 5-Mal

täglich Stuhlgang, ab und zu mit vermehrtem Stuhldrang. Als Intervalltherapie

nehme sie Asacol. Imurek und Behandlungen mit Klysmen habe sie nicht gut toleriert.

Die letzte endoskopische Untersuchung vom April 2010 habe makroskopisch

unauffällige Verhältnisse ergeben mit histologisch geringen postentzündlichen

und entzündlichen Veränderungen. Die langjährige Colitis ulcerosa sei meist

klinisch wenig aktiv, ein bis zwei Monate im Jahr würden vermehrte Diarrhoen

als Ausdruck eines Schubes auftreten, welche die Patientin selbstständig mit

Steroiden behandle. Die Symptomatik spreche auf Steroide meistens innert zwei

Wochen an. Im Intervall sei die Colitis als leichtgradig aktiv zu beurteilen.

Während eines aktiven Schubes sei die Patientin als Heilpädagogin nicht

arbeitsfähig. Dies betreffe meist einen bis zwei Monate pro Jahr. Im Intervall

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Voraussetzung sei aber auch

hier, dass die Patientin jederzeit ihre Arbeit unterbrechen und eine Toilette

aufsuchen könne. Gemittelt ergebe sich so eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis

15 %. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht sei

seit 10 Jahren unverändert. In einer Beurteilung vom September 2011 komme der

behandelnde Gastroenterologe Dr. med. C.___ zum Schluss, dass die

Patientin während der Schübe nicht arbeitsfähig sei, im Intervall aber schon.

Dies entspreche auch seiner gutachterlichen Beurteilung.

Aus polydisziplinärer Sicht wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Colitis

ulcerosa (ED 1978) (ICD-10 K51.3), jährliche Entzündungsschübe, aktuell in

Remission, Unverträglichkeit für Imurek». Die weiteren Diagnosen

(1. arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt [ICD-10 I10];

2. Fortgesetzter Nikotinkonsum [ca. 20 py] [ICD-10 F17.1]) haben nach den

gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der

Gesamtbeurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Explorandin sei ab

1. Dezember 1993 langjährig als Betreuerin in einem Wohnheim in [...] angestellt

gewesen. Sie habe damals 20 Stunden pro Woche gearbeitet und danach – parallel

zur Berentung ab 1. Januar 1996 – das Pensum reduziert. Sie arbeite aktuell

zu 25 % als pädagogische Mitarbeiterin (3 x 4 Lektionen pro Woche). Die

Explorandin wolle einen Kunstagogik-Kurs belegen und das 25 %-Arbeits-pensum

beibehalten.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde sodann

ausgeführt, bei der Explorandin stehe subjektiv und objektiv die Situation bezüglich

der Colitis ulcerosa im Vordergrund. Diese sei bei ihr seit Jahrzehnten

bekannt. 1 bis 2 Monate im Jahr trete vermehrt Diarrhö auf als Ausdruck eines

Schubes. Diese behandle die Explorandin selbstständig mit Steroiden. Offenbar

bestehe eine Unverträglichkeit für Imurek. Im Intervall sei die Colitis als

leichtgradig aktiv zu beurteilen. Während 1 bis 2 Monaten pro Jahr – während

eines aktiven Schubes – sei die Arbeitsfähigkeit überwiegend aufgehoben. Dazwischen

ergebe sich die qualitative Einschränkung, dass die Explorandin bei der Arbeit

jederzeit in der Lage sein müsse, eine Toilette aufzusuchen. Über die Zeit

gemittelt ergebe sich dadurch für gastroenterologisch adaptierte Tätigkeiten

eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %. Aus allgemeininternistischer und

anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine subjektiven Klagen und auch nur

geringgradige objektive Befunde. So beeinflussten eine arterielle Hypertonie

sowie der Nikotinkonsum die Arbeitsfähigkeit nicht. Auch aus psychiatrischer

Sicht könne man keine relevanten Befunde erheben, es bestehe keine

psychiatrische Diagnose, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

nicht eingeschränkt. Zusammenfassend ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht,

dass bei der Explorandin für jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten,

bei denen eine Toilettenzugängigkeit jederzeit gegeben sein müsse, eine 85%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Dies treffe auch auf die angestammte

Tätigkeit zu. Die Einschränkung sei im Sinne einer Ausfallsfrequenz über die

Jahre zu verstehen, im Intervall bestehe keine quantitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde,

der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten

sei davon auszugehen, dass die aktuelle Einschätzung seit längerer Zeit

anzunehmen sei, was mit Sicherheit ab April 2013 zu bestätigen sei. Der

behandelnde Gastroenterologe habe dies schon im September 2011 und früher so

erwähnt.

Die Explorandin habe sich mit dem

aktuellen Pensum von 25 % gut eingerichtet, wolle noch einen Kurs besuchen

und fühle sich so stabil. Für die private Situation der Explorandin möge das

aktuelle Pensum geeignet sein, rein medizinisch-theoretisch sei ihr jedoch ein

deutlich höheres Pensum zuzumuten. Es bestehe Übereinstimmung mit dem

behandelnden Gastroenterologen, jedoch sei keine Übereinstimmung mit dem

behandelnden Hausarzt vorhanden, welcher aufgrund einer gastroenterologischen

Diagnose eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, was nicht bestätigt

werden könne. Die Explorandin scheine sich beruflich gut eingegliedert zu

fühlen. Man wisse nicht, ob sie dort theoretisch das Pensum erhöhen könnte, was

aus medizinisch-theoretischer Sicht sinnvoll wäre (IV-Nr. 60 S. 15

ff.).

5.3.5 Dr. med. D.___ äusserte

sich in seinem Bericht vom 25. Juni 2013 dahingehend, als langjährig

betreuender Hausarzt könne er die Einschätzung der ABI-Gutachter nicht teilen.

Er habe die Patientin während vieler Konsultationen erlebt, wie sie unter der

Erkrankung leide, trotz vielen Unannehmlichkeiten und Schmerzen als

alleinerziehende Mutter zwei Kinder durchbringe und wie sie nicht immer optimal

auf die Medikamente reagiert habe. Sie habe zum Teil unangenehme Nebenwirkungen

in Kauf nehmen müssen. Sie sei ständig von Ängsten geplagt worden, wenn sich

wieder ein Schub eingestellt habe. Sie sei häufig verzweifelt gewesen, wenn

sich ihre Hoffnung, die Krankheit mit psychologischer Unterstützung endgültig

überwinden zu können, bei den rezidivierenden Schüben immer wieder zerschlagen

habe. Sie sei oft ihren häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeiten

nachgegangen, auch wenn sie unter massiven Schmerzen gelitten habe. Wenn man

die Arbeitsfähigkeit nun so ermittle, dass die Patientin wegen Schüben 1 bis 2

Monate im Jahr nicht arbeiten könne, dazwischen aber eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe, werde man der Leidensgeschichte der Patientin nicht

gerecht (IV-Nr. 65).

5.3.6 Im Arztbericht vom 1. Juli

2013 äusserte sich Dr. med. C.___ zum E.___ -Gutachten dahingehend, bezüglich

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zu beanstanden, dass praktisch nur die

gastroenterologischen Probleme berücksichtigt worden seien. Im Vordergrund

stünden nicht die zwei- bis dreimal jährlich auftretenden Schübe, welche

jeweils auf Steroide sehr gut ansprechen würden, sondern es bestehe auch ein

Lungenproblem und insbesondere ein zunehmendes Problem von Seiten

rezidivierender Harnwegsinfekte resp. Harnblasenblutungen. Durch die

Medikamenteneinnahme sei die Patientin dann jeweils körperlich eindeutig

reduziert und müsse teilweise auch der Arbeit fern bleiben. Die Arbeit selbst

sei für die Patientin kein Problem und sie wolle auch mehr arbeiten; an ihrem

Arbeitswillen sei somit nicht zu zweifeln. Zweifelsohne seien eine langjährige

chronische Darmerkrankung einerseits sowie neu dazugekommene Probleme von

Seiten der Lunge (Asthma bronchiale) sowie der Harnblase und jetzt neuerdings

angeblich auch der Nachweis von Tuberkelbakterien (Erreger der Tuberkulose) andererseits

eine wesentliche gesundheitliche Belastung, die körperliche Konsequenzen nach

sich ziehe. Das bisherige Arbeitspensum von 25 % habe recht gut geleistet

werden können, u.a. auch dank des Verständnisses am Arbeitsplatz. Zwischen den Kolitisschüben

sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich, insgesamt trage jedoch der körperliche

Zustand mit den Begleiterkrankungen Wesentliches zur Arbeitsverminderung bei;

dieser könne allenfalls 50 % betragen (vgl. IV-Nr. 64).

5.3.7 Im Bericht der L.___ (PD

Dr. med. M.___) vom 9. Juli 2013 wurde ausgeführt, die Patientin

stehe wegen einer schweren, therapierefraktären, langjährigen Colitis ulcerosa

in seiner Behandlung. Die Patientin sei durch die Krankheit und die

dazugehörige Diarrhoe stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten einer Behandlung

seien sehr begrenzt, verschiedene Medikamente habe man wegen der Nebenwirkungen

absetzen müssen. Prinzipiell wäre nun eine Therapie mit Remicade indiziert. Da

aber ein positiver Quantiferon-Test bestehe, müsse zunächst eine mögliche akute

Tuberkulose angegangen werden. Es bestehe weiterhin eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit wie bisher (IV-Nr. 68).

5.3.8 RAD-Arzt Dr. med. F.___,

Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 24. September

2013 aus, die medizinische Situation habe im Revisionsgespräch vom 4. Dezember

2012 nicht sicher beurteilt werden können, weshalb zur Klärung ein

polydisziplinäres Gutachten veranlasst worden sei. Von den behandelnden Ärzten

werde bestätigt, dass unverändert Schübe der Colitis ulcerosa auftreten würden,

die jeweils während 1 bis 2 Monaten pro Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

zur Folge hätten. In den Intervallen sei die Krankheit gemäss dem E.___ -Gutachten

als leichtgradig aktiv zu beurteilen. Der Verlauf der Colitis sei gleich

geblieben, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht

verändert. Als neue medizinische Probleme seien im Bericht des

Gastroenterologen Dr. med. C.___ vom 1. Juli 2013 ein Asthma

bronchiale, rezidivierende Harnwegsinfekte (resp. Harnblasenblutungen) und der

Nachweis von Tuberkelbakterien erwähnt worden. Diese Beschwerden hätten jedoch

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das E.___ -Gutachten sei sorgfältig

erarbeitet worden, es gehe auf eine komplette Anamnese ein und enthalte

Untersuchungen sowie eine interdisziplinäre Beurteilung. Es sei schlüssig und

nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit

der Rentenzusprache nicht verändert. Weitere Abklärungen seien nicht

erforderlich (IV-Nr. 72).

5.4 Nach einem Vergleich der (oben

unter E. II. 5.2 und 5.3 hiervor) erwähnten medizinischen Berichte aus den

Jahren 2005 und 2012/2013 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit

ihrem 18. Altersjahr nach wie vor an der chronischen Darmerkrankung «Colitis

ulcerosa» (Erstdiagnose im Jahr 1978) leidet, die sich immer wieder in neuen

Schüben manifestiert. Nach den Angaben der die Beschwerdeführerin seit 1993 behandelnden

Fachpsychologin entwickelt sich die Krankheit mit ihren chronisch fortschreitenden

Entzündungen oft vor dem Hintergrund tiefsitzender Ängste und innerer Konflikte

und gilt als unheilbar. Bei der Beschwerdeführerin löst sie immer wieder

heftige Blutungen aus, in deren Folge Erschöpfungszustände, Ohnmachtsgefühle

bis hin zu Todesängsten auftreten können. Daneben erlebt die Patientin jedoch

auch gute Phasen und hat Freude an ihrer Teilzeitarbeit (IV-Nr. 44). Der

letzte Schub trat nach den Angaben des behandelnden Gastroenterologen

Dr. med. C.___ im Juni 2012 auf. Bei den immer wieder auftretenden Schüben

bestehe eine vermehrte Diarrhoe mit Blutbeimengung und Krämpfen im Abdomen,

sodass in dieser Zeit die berufliche Tätigkeit ausgesetzt werden müsse.

Zwischen den Schüben besteht nach den Angaben des behandelnden Arztes jedoch

kein Grund, keine ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben (IV-Nr. 45). In

Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. C.___ steht die

polydisziplinäre Beurteilung der E.___ -Gutachter, wonach während eines aktiven

Schubes, d.h. während ein bis zwei Monaten pro Jahr, vermehrt Diarrhoe als

Ausdruck eines Schubes auftritt, welche die Beschwerdeführerin selbstständig

mit Steroiden behandeln kann. Nach den fachärztlichen Angaben ist die

Arbeitsfähigkeit während eines aktiven Schubes überwiegend aufgehoben. Im

Intervall ist die Kolitis jedoch als leichtgradig aktiv zu beurteilen, welche

eine Arbeitstätigkeit grundsätzlich erlaubt (IV-Nr. 60 S. 15). Dr. med.

C.___ weist in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2013 darauf hin, im Vordergrund

stünden nicht die zwei- bis dreimal jährlich auftretenden Schübe, welche

jeweils auf Steroide sehr gut ansprechen würden, sondern es bestehe auch ein

Lungenproblem (Asthma bronchiale) und insbesondere ein zunehmendes Problem

bezüglich rezidivierender Harnwegsinfekte resp. Harnblasenblutungen; ausserdem

seien angeblich Tuberkelbakterien nachgewiesen worden. Die langjährige

chronische Darmerkrankung einerseits sowie die neu hinzugekommenen Probleme

andererseits stellten eine wesentliche körperliche Belastung dar (IV-Nr. 64).

Demgegenüber bestätigt RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom

24. September 2013 ausdrücklich, der Verlauf der Colitis ulcerosa sei gleich

geblieben und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht

verändert. Die weiteren festgestellten Leiden, das Asthma bronchiale sowie die

rezidivierenden Harnwegsinfekte, hätten keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit; von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden (IV-Nr. 72).

Angesichts der weitgehend

übereinstimmenden fachärztlichen Angaben des seit Jahren behandelnden Gastroenterologen

Dr. med. C.___ sowie des E.___ -Gutachters Dr. med. J.___ ist davon

auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während eines

aktiven Schubes, d.h. während ungefähr ein bis zwei Monaten pro Jahr, vollständig

aufgehoben ist, zwischen den Kolitisschüben jedoch sowohl in der angestammten

Tätigkeit als Betreuerin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (mit

jederzeit bestehendem Toilettenzugang) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Eine

relevante Änderung des Gesundheitszustands seit den ärztlichen Angaben von

Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2005 (IV-Nr. 17) sowie von

Dr. med. D.___ vom 12. September 2005 (IV-Nr. 28) ist nicht

ersichtlich, wurde doch in den Berichten der Fachpsychologin vom

6. September 2012 (IV-Nr. 44), des behandelnden Gastroenterologen vom

25. September 2012 (IV-Nr. 45) und des Hausarztes vom 9. Oktober

2012 (IV-Nr. 48) sowie im E.___ -Gutachten vom 27. Mai 2013

Erwägungen

(IV-Nr. 60 S. 2 ff.) weder ein relevantes neues Leiden festgestellt,

welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken

würde, noch eine andauernde erhebliche Verbesserung der seit Jahrzehnten

bestehenden Colitis ulcerosa attestiert. Wie oben (unter E. II. 3.2

hiervor) erwähnt, ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter dem revisionsrechtlichen

Gesichtswinkel unerheblich. Demnach sind die unterschiedlichen Beurteilungen der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Fachärzte

sowie den Hausarzt im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren unbeachtlich.

Seit der rechtskräftigen Verfügung vom 3. März 2006 ist keine relevante Änderung

des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten. Dies wird denn auch

von keiner Seite bestritten. Es besteht daher kein Anlass, die Sache an die

IV-Stelle zurückzuweisen und diese zwecks Feststellung des IV-Grades zu

verpflichten, eine umfassende Abklärung über den Gesundheitszustand

vorzunehmen, wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wird.

6.

Bei den Erwerbstätigen, deren

Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG)

festzusetzen ist, genügt für eine Rentenrevision, dass seitens eines der beiden

Vergleichseinkommen (Validen- oder Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt,

die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach Art. 28

Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (Urteil des

Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.3. mit

Hinweisen; Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 30 –

31, S. 424, Rz. 24).

Im vorliegenden Fall gab die

Beschwerdeführerin im Fragebogen «Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung»

vom 23. Mai 2005 an, sie sei als Hausfrau tätig (IV-Nr. 15). Eine

Erwerbstätigkeit wurde im «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend

Erwerbstätigkeit/Haushalt» vom 6. September 2005 ebenfalls verneint

(IV-Nr. 27 S. 2). Im Fragebogen «Revision Haushalt» vom 15. November

2005.

wurde festgehalten, die Versicherte mache keine Angaben in Bezug auf die

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Ihr bisheriger Status (60 %

Erwerbstätigkeit, 40 % Haushalt) wurde neu auf «100 % Erwerbstätigkeit

im Sozialbereich» geändert, wobei bei der Ermittlung des IV-Grades (von damals

100.

%) kein Invalideneinkommen berücksichtigt wurde (IV-Nr. 29). Unter

Berücksichtigung der medizinischen Angaben wurde die bisher gewährte

Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2005 auf eine ganze Rente erhöht

(rechtskräftige Verfügung vom 3. März 2006; IV-Nr. 36).

Demgegenüber wurde im Protokoll vom

7.

Januar 2013 über das Revisionsgespräch vom 4. Dezember 2012 festgehalten,

die Beschwerdeführerin sei zu 10 % eingegliedert. Sie übe seit vier Jahren

eine Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Pensum von 10 % als Betreuerin in

der G.___ [...] aus. Ihr Bruttoeinkommen betrage CHF 500.00 pro Monat. Die

Arbeitgeberin wisse nichts von einer IV-Rente (IV-Nr. 54 S. 2 f.). Gegenüber

den E.___ -Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem Jahr 2006

als pädagogische Mitarbeiterin an der G.___ in [...] tätig. Zunächst habe sie

mit einem Pensum von 10 % begonnen, zurzeit arbeite sie in einem 25 %-Pensum.

Sie bewältige an drei Vormittagen vier Lektionen pro Woche und verdiene

CHF 1‘400.00 pro Monat (IV-Nr. 60 S. 7 f. und 10 f.). Dr. med.

C.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 1. Juli 2013 dazu

fest, das bisherige Arbeitspensum von 25 % habe recht gut geleistet werden

können, u.a. auch dank des Verständnisses an ihrem Arbeitsplatz

(IV-Nr. 64). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 18. Dezember

2014.

kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 ein

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt (IV-Nr. 75

S. 3 ff.). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin, der N.___, [...], vom

26.

November 2013 ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013

als pädagogische Mitarbeiterin mit einem Pensum von 11 bis 18 Stunden pro Woche

angestellt. Vorher sei sie von der Stadt [...] angestellt worden, die G.___ [...]

sei per 1. Januar 2013 von der N.___ übernommen worden. Seit

1.

Oktober 2013 belaufe sich ihr Einkommen auf CHF 2‘576.20 pro Monat

(IV-Nr. 74 S. 2 ff.). Gemäss dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» der N.___

vom 6. November 2013 war die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2013

mit einem Pensum von 25.89 %, im August und September 2013 mit einem

Pensum von 38.69 % und im Oktober und November 2013 mit einem Pensum von

41.95

% angestellt (IV-Nr. 74 S. 9). Von Januar bis Oktober 2014

konnte sie ein Pensum von zwischen 35.83 % und 41.95 % ausüben und ab

1.

November 2014 ist sie mit einem Pensum von 38.5 % erwerbstätig. Mit

diesem Pensum erzielt sie ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Bruttolohn

von CHF 2‘387.95 (IV-Nr. 76 S. 9 f.; vgl. auch Lohnabrechnungen

Januar und Februar 2015 [IV-Nr. 82 S. 3 f.] sowie Fragebogen für

Arbeitgebende vom 27. Januar 2015 [IV-Nr. 76 S. 3]). Das

Jahreseinkommen beträgt somit CHF 31‘043.35 (CHF 2‘387.95 x 13; vgl. auch

Protokolleintrag vom 21. Januar 2015).

Mit der Aufnahme und dauernden Ausübung

der vorerwähnten Teilzeitbeschäftigung änderte sich das Invalideneinkommen der

Beschwerdeführerin und damit der für den Umfang des Rentenanspruchs nach

Art. 28 Abs. 2 IVG massgebliche Invaliditätsgrad, nachdem in der rechtskräftigen

Verfügung vom 3. März 2006 noch kein Invalideneinkommen berücksichtigt worden

war und demnach ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden hatte (IV-Nr. 29

S. 8 und 36 S. 4). Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin erliess

am 10. Februar 2015 einen Vorbescheid, worin sie einen Invaliditätsgrad

von 46 % ermittelte und im Wesentlichen ausführte, gemäss ihren

medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Sie arbeite nun mit Engagement

im Rahmen einer Festanstellung mit einem Pensum von 38.5 %. Zur

Festsetzung des Valideneinkommens zog sie einen Tabellenwert der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 von CHF 57‘848.00 heran

(TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 - 88, Kompetenzniveau 1,

Frauen = CHF 4‘610.00 + Aufrechnung Wochen/Std. [: 40 x 41.5] +

Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 2013 [: 101.2 x 102.0] x 12 Monate =

Jahreslohn von CHF 57‘848.00). Beim Invalideneinkommen stützte sie sich

auf den Arbeitgeberbericht der G.___ [...] bzw. der N.___ vom 26. November

2013.

sowie das Telefongespräch vom 21. Januar 2015 mit der zuständigen

Sachbearbeiterin (38.5 %-Pensum = CHF 2‘387.95 x 13 Monate =

Jahreslohn im Jahr 2015 von CHF 31‘043.00; IV-Nr. 77 S. 3).

Auf den Einwand der Beschwerdeführerin

hin, worin die Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 57‘848.00

beanstandet und ausgeführt wurde, das Valideneinkommen entspreche 100 %

ihres aktuellen Einkommens, weshalb dieses auf CHF 80‘632.50 hochzurechnen

sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 61.5 % führe (IV-Nr. 82),

erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom

5.

Mai 2015, worin sie das Valideneinkommen neu auf CHF 63‘609.00

festsetzte; das Invalideneinkommen verblieb demgegenüber unverändert bei

CHF 31‘043.00. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 51 %. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, grundsätzlich wäre auf das

Einkommen abzustellen, welches die Beschwerdeführerin beim B.___ in [...] bis

zum Jahr 2000 erzielt habe. Das Abstellen auf einen über zehnjährigen Lohn sei

jedoch weniger zuverlässig als das Abstellen auf neuere Durchschnittszahlen.

Deshalb sei beim Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für

Statistik abgestellt worden, welche das heutige Lohnniveau zuverlässiger

darstellten. Sodann könne nicht davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin als Gesunde die aktuelle Stelle bei der G.___ in [...] inne hätte,

da ihr die Arbeitsstelle im B.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden

sei und sie die Stelle im Gesundheitsfall somit nicht verloren hätte. Deshalb

könne zur Festsetzung des Valideneinkommens nicht das aktuell erzielte

Invalideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet werden. Neu sei der

Tatsache Rechnung getragen worden, dass die Beschwerdeführerin auch im

Gesundheitsfall angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit im gleichen Bereich

eine Einkommenserhöhung erfahren hätte. Demnach sei beim Tabellenlohn auf das

Kompetenzniveau 2 (statt Kompetenzniveau 1) abgestellt worden (IV-Nr. 84).

7.2

7.2.1

Das Valideneinkommen ist

dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für

seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1

S. 59). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da

es empirischer Erfahrung entspricht, dass erfahrungsgemäss die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2

S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139

V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom

7.

Dezember 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

7.2.2

Dem vom damaligen Arbeitgeber,

dem B.___, [...], ausgefüllten Fragebogen vom 24. Mai 2000 kann entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin dort vom 1. Dezember 1993 bis

21.

März 1996 als Betreuerin mit einem Pensum von 50 % (4 Std.

pro Tag an 5 Tagen pro Woche) und – nach Eintritt des Gesundheitsschadens – ab

1.

September 1997 als Betriebsangestellte mit einem Pensum von 25.8 %

(3.44 Std. pro Tag an 3 Tagen pro Woche) tätig war. Ab 1. Januar 1999

erzielte sie einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von CHF 945.00 pro Monat,

wobei die Arbeitsgeberin vermerkte, dieser Lohn entspreche nicht der

Arbeitsleistung; ein monatlicher Lohn von CHF 755.00 (seit

1.

September 1997) würde der Arbeitsleistung entsprechen. Der Lohn von

CHF 945.00 pro Monat sei aus sozialen Gründen beibehalten worden. In der

Tätigkeit als Betreuerin (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) würde die Beschwerdeführerin

einen Lohn von CHF 3‘800.00 bis CHF 4‘000.00 pro Monat erzielen

(IV-Nr. 1.27 bzw. 7.6 S. 1 ff.). Im Fragebogen vom 17. April

1996.

gab der damalige Arbeitgeber an, ihr AHV-beitragspflichtiger Lohn habe

seit dem 1. Dezember 1993 monatlich CHF 1‘890.00 bzw.

CHF 24‘570.00 pro Jahr betragen. Dieser Lohn habe der Arbeitsleistung

entsprochen. Abschliessend wurde bemerkt, mit der Arbeitsleistung sei die

Arbeitgeberin nie ganz zufrieden gewesen. Da ihr Gehalt von Anfang an «an der

oberen Grenze» gewesen sei und zudem die Leistungen eher rückläufig gewesen

seien, sei das Gehalt nicht erhöht worden (IV-Nr. 7.6 S. 8 ff.).

Die Beschwerdeführerin übte ihre

Tätigkeit als Betreuerin im B.___ seit dem 1. Dezember 1993 aus

persönlichen und familiären Gründen mit einem Pensum von 50 % (20 Std. pro

Woche) aus, wobei sie diese Tätigkeit ab dem 22. März 1996 aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Nach dem Eintritt des

Gesundheitsschadens konnte sie am 1. September 1997 die Tätigkeit als

Betriebsangestellte mit einem kleineren Pensum von 25.8 % (3.44 Std. pro

Tag an 3 Tagen pro Woche) beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehmen. Da die

Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 23. August 1999 aus

gesundheitlichen Gründen erneut dauernd zu 100 % arbeitsunfähig war, wurde

das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber auf den 31. August 2000 aufgelöst (vgl.

Kündigung vom 29. Mai 2000; IV-Nr. 7.6 S. 4). Wie erwähnt, ist zur

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich am Einkommen anzuknüpfen, das

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall beim B.___ erzielt hätte, da davon

auszugehen ist, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden weiterhin

ausgeübt hätte. Angesichts der vorliegenden Angaben des damaligen Arbeitgebers

im Fragebogen vom 24. Mai 2000, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden

in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin ein Einkommen von CHF 3‘800.00

bis CHF 4‘000.00 pro Monat erzielen würde (was sich auf ein 100 %-Pensum

beziehen muss, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1993

bis 21. März 1996 bei einem 50 %-Pensum effektiv rund die Hälfte

dieses Einkommens erzielt hatte [CHF 1‘890.00 pro Monat]), kann das Valideneinkommen

der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig ermittelt werden. Es handelt sich hier

um eine ungefähre, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 15-jährige

Lohnangabe des damaligen Arbeitgebers, welche in Übereinstimmung mit der

Auffassung der Beschwerdegegnerin als ungenau bzw. überholt zu qualifizieren

ist und damit als wenig zuverlässig erscheint.

7.2.3

Das beschwerdeweise geltend

gemachte, angeblich zuletzt im Jahr 2000 erzielte Bruttoeinkommen von

CHF 4‘300.00 pro Monat geht aus den Angaben des damaligen Arbeitgebers nicht

hervor. Dieser gab vielmehr an, in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin hätte

die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von

CHF 3‘800.00 bis CHF 4‘000.00 pro Monat erzielt (IV-Nr. 1.27

S. 2 bzw. 7.6 S. 2). Die in den Arbeitgeberfragebogen vom

17.

April 1996 sowie 24. Mai 2000 enthaltenden Lohnangaben wurden

unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes angegeben. So erzielte die

Beschwerdeführerin nach den Angaben des Arbeitgebers im Zeitraum vom

1.

Dezember 1993 bis April 1996 ein Einkommen von CHF 24‘570.00 pro

Jahr (13 x CHF 1‘890.00) sowie im Jahr 1999 einen Jahreslohn von

CHF 12‘012.00 (inkl. 13. Monatslohn von CHF 924.00; vgl.

IV-Nr. 7.6 S. 2 und 9).

7.2.4

Ist es nicht möglich, zur

Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten

Lohn auszugehen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen.

Auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur

unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls

relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden. Im Rahmen

des Beizugs von Statistikwerten für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf

regionale Lohnangaben abzustellen, und zwar weder im Rahmen der LSE (Löhne der Grossregionen

gemäss Tabelle TA 13) noch in Anbetracht der Lohnrechner/Lohndokumentation

des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Universität Genf, welche von

sieben Schweizer Lohnregionen als Grundlage ausgehen. Regional unterschiedliche

Lohnniveaus sind vielmehr ein Aspekt der allenfalls gebotenen Parallelisierung

der Vergleichseinkommen. Zu berücksichtigen sind die Teuerung und die reale

Einkommensentwicklung, wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden

Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 329 ff., Art. 28a IVG,

Rz. 55 ff. mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist im vorliegenden

Fall die Festsetzung des Valideneinkommens mittels der Tabellenwerte der

Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, Privater Sektor) in der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die ortsüblichen

Verdienstverhältnisse bei der Tabellenwahl nicht zu berücksichtigen. Im

Weiteren erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den

Tabellenlohn für die Branche «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86 bis

88) heranzog. Wie erwähnt, arbeitete die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt

des Gesundheitsschadens als Betreuerin in einem Arbeitszentrum bzw. Wohnheim

für Behinderte. Tätigkeiten in Institutionen für Behinderte werden in der von

der Beschwerdegegnerin gewählten Branche berücksichtigt (vgl. NOGA 2008,

Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, «Q» Gesundheits-

und Sozialwesen, S. 227 Ziff. 873002). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kommt das Lohnsystem der Verwaltungsangestellten des Kantons

[...] und die entsprechende Lohntabelle hier nicht zur Anwendung.

7.2.5

Die Invaliditätsbemessung

bezweckt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit

zu erfassen (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Daher ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte

Person normalerweise vollzogen hätte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend

höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht,

beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte, wie z.B. Kursbesuche,

kundgetan worden sein. Sodann müssen theoretisch vorhandene berufliche

Entwicklungs- oder Aufstiegschancen nur dann beachtet werden, wenn im Zeitpunkt

des versicherten Ereignisses konkrete Hinweise, wie z.B. eine Zusicherung des

Arbeitgebers oder das Ablegen von Weiterbildungskursen, für das behauptete

berufliche Weiterkommen bestehen (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 28a IVG, S. 331 f. Rz. 63 f.).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Tätigkeit als Betreuerin im

B.___ zunächst weiterhin im Rahmen eines Teilzeitpensums und ab 1. Mai

2005.

mit einem Vollzeitpensum (vgl. IV-Nr. 29 S. 3 und 7) fortgesetzt

hätte. Demnach erscheint die Berücksichtigung einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung

im Gesundheits- bzw. Sozialwesen auf der Basis «Kompetenzniveau 2» (Praktische

Tätigkeiten wie z.B. Pflege, Administration/Bedienen von Maschinen etc.) als

sachgerecht. Dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem neuen

Anstellungsverhältnis als pädagogische Mitarbeiterin bei einem Arbeitspensum

von 38.5 % ein Invalideneinkommen von CHF 31‘043.00 erzielt und

dieses Einkommen – hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum – einem

Invalideneinkommen von über CHF 80‘000.00 entsprechen würde, führt nicht dazu,

das Valideneinkommen entsprechend zu erhöhen. Aus einer erfolgreichen

Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf nicht ohne weiteres

abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare

Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a

IVG, S. 333 Rz. 65 mit Hinweisen). Es bestehen im Übrigen keine

Hinweise für eine relevante berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall, zumal dem Fragebogen vom 17. April 1996 entnommen

werden kann, dass der damalige Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung im Zeitraum

vom 1. Dezember 1993 bis 21. März 1996 «nie ganz zufrieden war». Nach

den Angaben des damaligen Arbeitgebers lag das Gehalt der Beschwerdeführerin

von Anfang an «an der oberen Grenze» und die Leistungen seien zudem «eher

rückläufig» gewesen». Mit einer relevanten Erhöhung des Gehalts hätte die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall somit nicht rechnen können (vgl. IV-Nr. 7.6

S. 10).

7.2.6

Der Einwand der

Beschwerdeführerin, beim Valideneinkommen sei kein 13. Monatslohn

berücksichtigt worden, beim Invalideneinkommen dagegen schon (vgl. Beschwerde,

S. 5 Ziff. 3.1), geht fehl. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf

hinweist, ist 1/12 des 13. Monatslohnes im angegebenen Bruttolohn (von

CHF 5‘084.00) gemäss der hier massgeblichen Tabelle TA1 (Ziff. 86 bis

88, Kompetenzniveau 2, Frauen) bereits enthalten (siehe «Lohnkomponenten» zur

Tabelle TA1 der LSE 2012, S. 35 unten). Demnach basiert die Festsetzung

des Valideneinkommens auf der Grundlage von 13 Monatslöhnen.

7.3

7.3.1

Bezüglich des

Invalideneinkommens lässt die Beschwerdeführerin einwenden, die

Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen

Leidensabzug berücksichtigt. Sie verfüge über keine berufliche Ausbildung. Das

ihr zufallende Invalideneinkommen habe sie lediglich dem Fachkräftemangel in

ihrer Branche sowie dem Umstand zu verdanken, dass sie bereits seit geraumer

Zeit für die N.___ arbeite. Tatsächlich sei aber das Einkommen zu

berücksichtigen, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung

der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten

entspreche (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.2).

Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen. Herabsetzbar sind nur LSE-Tabellenlöhne. Nicht gekürzt werden

können Löhne, welche effektiv im Rahmen einer teilweisen Erwerbsfähigkeit

erzielt werden (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 28a IVG, S. 344 f. Rz. 100 f. mit Hinweisen).

7.3.2

Im vorliegenden Fall stellte

die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf das von

der Beschwerdeführerin effektiv in der N.___ erzielte Einkommen von

CHF 31‘043.00 ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Arbeitgeberberichte

der N.___ vom 26. November 2013 [IV-Nr. 74 S. 2 ff.] und 27. Januar

2015.

[IV-Nr. 76 S. 3 Ziff. 2.10], Protokolleintrag vom

21.

Januar 2015 sowie Lohnabrechnungen der N.___ für die Monate Januar und

Februar 2015 vom 22. Januar und 25. Februar 2015 [IV-Nr. 82 S. 3

und 4]). Nach dem Gesagten ist anhand der vorliegenden Unterlagen erstellt,

dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2015 an der G.___ bzw. bei der N.___

als pädagogische Mitarbeiterin mit einem Pensum von 38.5 % einen Monatslohn

von CHF 2‘387.95 bzw. einen Jahreslohn 2015 von CHF 31‘043.35 (inkl.

13.

Monatslohn) erzielt. Sowohl das Pensum als auch die Höhe des

Invalideneinkommens werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

bestritten. Da es sich um ein effektiv erzieltes Einkommen handelt, kann kein

leidensbedingter Abzug von diesem Einkommen vorgenommen werden. Sodann ist eine

fehlende berufliche Ausbildung nicht beim leidensbedingten Abzug, sondern bei

der Bestimmung des Anforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohnes zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom

15.

September 2011 E. 5.2). Für die Vornahme eines leidensbedingten

Abzugs besteht hier somit kein Raum.

7.4

7.4.1

Schliesslich lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich in unzureichender

Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach

aufgrund der gravierenden Abweichung zwischen dem tatsächlich erzielten

Verdienst (hochgerechnet auf 100 % über CHF 80‘000.00) und dem von

der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen Tabellenlohn von CHF 63‘609.00

zwingend eine Parallelisierung der beiden Einkommen vorzunehmen sei. In der

angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin lediglich festgehalten,

dass nur ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen zur Parallelisierung

berechtige. Da die Beschwerdeführerin im Gegenteil ein überdurchschnittliches

Invalideneinkommen erziele, seien die Voraussetzungen der Parallelisierung

nicht erfüllt. Es leuchte jedoch nicht ein, weshalb im vorliegenden Fall keine

Parallelisierung vorzunehmen sei (Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.3).

7.4.2

Der Einkommensvergleich kann

verzerrt werden, wenn eines der Vergleichseinkommen (oder beide) aus

invaliditätsfremden Gründen höher oder tiefer liegt (oder liegen) als das

andere. Die erforderliche Parallelisierung hat praxisgemäss entweder seitens

des Valideneinkommens – sei es durch eine entsprechende Heraufsetzung des

früher effektiv erzielten Einkommens, sei es durch Abstellen auf die

statistischen Werte – oder aber seitens des Invalideneinkommens durch eine

entsprechende Herabsetzung der statistischen Werte zu erfolgen. In einem zweiten

Schritt ist die Frage des Abzugs vom Tabellenlohn zu prüfen, wobei zu beachten

ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen

mitspielende invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des Leidensabzuges nicht

nochmals berücksichtigt werden dürfen. Nicht jede Abweichung führt zu einer

Parallelisierung, sondern lediglich eine solche erheblichen Ausmasses. Nur wenn

das Valideneinkommen deutlich unterdurchschnittlich ist, ist auch das

Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen. In BGE 135 V 297 wurde die

Parallelisierungspraxis konsolidiert: Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst

mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn ab, so ist er im Sinne

von BGE 134 V 322 E. 4 deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei

Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen rechtfertigen (E. 6.1.2). Es ist nur in dem Umfang zu

parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den

Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (E. 6.1.3). Die Voraussetzungen

des Parallelisierungsabzuges und des Leidensabzuges stehen insofern in einem

gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, als dieselben einkommensbeeinflussenden

Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu

begründen vermögen (E. 6.2). Nicht erfasst von der Parallelisierungspraxis

sind ungünstige konjunkturelle Verhältnisse und regionale Lohnunterschiede (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a

IVG, S. 354 ff. Rz. 119 ff. mit Hinweisen).

7.4.3

Im vorliegenden Fall zog die

Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise einen

Tabellenlohn gemäss LSE 2012 bei (Tabelle TA1, Ziff. 86 bis 88

[Gesundheits- und Sozialwesen], Kompetenzniveau 2, Frauen [CHF 5‘084.00]),

der unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im

Betrieb und der Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen in Höhe von

CHF 63‘609.00 führte (IV-Nr. 84 S. 2). Dabei handelt es sich um

einen Durchschnittswert im erwähnten Wirtschaftszweig, weshalb nicht von einem

deutlich unterdurchschnittlichen Valideneinkommen gesprochen werden kann.

Demnach ist keine (weitere) Parallelisierung vorzunehmen, bezweckt diese doch

nur die Ausgleichung einer deutlichen Abweichung des tatsächlich erzielten

Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen.

Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein gemäss ihren Angaben überdurchschnittliches

Invalideneinkommen zu erzielen (CHF 31‘043.00 bei einem Pensum von

38.5

%), vermag daran nichts zu ändern.

8.

Nach dem Gesagten sind die von

der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung festgesetzten

Validen- und Invalideneinkommen nicht zu beanstanden und es besteht auch sonst

kein Anhaltspunkt, dass der Invaliditätsgrad von (abgerundet) 51 % nicht

korrekt ermittelt worden wäre. Demnach wurde die bisher gewährte ganze

Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2015 (vgl. Art. 88bis

Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV])

auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2

Die Beschwerdeführerin steht

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

3.

November 2015; A.S. 32 f.).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 18. November 2015 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 34 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von 14.45 Stunden

sowie Auslagen von CHF 197.50 geltend.

Der im Zeitraum vom 17. Dezember

2012.

bis 10. März 2015 geltend gemachte, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

entstandene Zeitaufwand kann im vorliegenden versicherungsgerichtlichen

Verfahren nicht entschädigt werden. Ebenso wenig können die in diesem Zeitraum

entstandenen Auslagen erstattet werden. Dieser vorprozessuale Aufwand wäre

gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurn geltend zu machen. Der im

Zeitraum vom 4. Juni bis 26. Oktober 2015 entstandene Aufwand von

6.81

Stunden sowie die Auslagen von CHF 20.70 erscheinen als angemessen

und können berücksichtigt werden. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs CHF 180.00. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses beläuft sich die

Kostenforderung somit auf insgesamt CHF 1‘346.20 (6.81 Std. à

CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.70 und MwSt von

CHF 99.70). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 367.75 (Differenz zu dem mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung

mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor), sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Viktor Peter, [...], wird auf

CHF 1‘346.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 367.75, sobald A.___,

[...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser