VSBES.2015.160
Invalidenrente
6. Januar 2017Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Januar 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Kiefer
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiberin
Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. Mai 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1983, wurde mit Verfügung der F.___
vom 7. November 2013 ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2012 eine
befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die F.___ stützte sich dabei auf
ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2013 (IV-Stelle Beleg Nr.
[nachfolgend: IV-Nr.] 72.8 S. 1 ff.), welcher eine leichtgradige
rezidivierend depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine Alkoholabhängigkeit
(derzeit weitgehend abstinent) und eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert hatte.
2.
2.1 Am
20. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter der Angabe eines
Rückenschadens und einer Abhängigkeitserkrankung wiederum zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 73), diesmal bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Unterlagen reichte sie keine ein.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin erliess am 22. April 2015 einen Vorbescheid
(IV-Nr. 77), gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin in Aussicht
stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin
wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist
Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen könne, welche
eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen.
2.3 Mit
Schreiben vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 79) reichten die C.___ für die
Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen ein. Diese gingen am 15. Mai
2015 bei der Beschwerdegegnerin ein.
3. Am
22. Mai 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen
lässt die Beschwerdeführerin am 9. Juni (A.S. 3) bzw. mit Ergänzungen
vom 19. Juni (A.S. 11 ff.) und 14. Juli 2015
(A.S. 19 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2015 sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen zu
veranlassen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In
ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.)
beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin lässt sich hierzu am 20. November 2015
(A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.
6. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Januar 2016 eine Kostennote
zu den Akten (A.S. 51 ff.).
7. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.)
und ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.)
dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hätten. Auch die eingereichten Unterlagen vermöchten eine wesentliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft darzulegen.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
daran interessierte Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
könne. Von einer Rückweisung der Sache sei aber selbst bei einer schweren
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung nicht vereinbar
wäre. Vorliegend sei daher von der Rückweisung der Sache infolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen. Gemäss den im Vorbescheidverfahren eingereichten
Berichten der C.___ sei die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom
7.
November 2013 mehrmals in der D.___ hospitalisiert gewesen, letztmals
im Dezember 2014. Grund für die Kurzhospitalisationen sei jeweils ein Alkoholrückfall
gewesen. Am 21. / 22. Februar 2015 sei es zu einem weiteren Alkohol-Rückfall
gekommen. Die Abstinenz habe am 25. Februar 2015 jedoch umgehend
wiederhergestellt werden können, ohne dass eine weitere Hospitalisation
notwendig gewesen wäre. In den nachfolgenden suchtspezifischen Therapiesitzungen
habe sich bis und mit 11. Mai 2015 ein positiver Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin
sei demnach im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in Bezug auf die Abhängigkeit
abstinent gewesen. Da auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Berichte keine Hinweise auf einen weiteren, seit Februar 2015
eingetretenen Rückfall des Alkoholmissbrauchs enthielten, könne von einer bis
heute andauernden weitgehenden Abstinenz ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand
sei somit im Vergleich zur Verfügung vom 7. November 2013 identisch. Als
Entscheidgrundlage habe das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___
vom 8. Januar 2013 gedient. Dieser habe eine rezidivierend depressive
Störung, leichtgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom, eine
Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, und eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert. Die Suchterkrankung
habe er vor dem Hintergrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung als
sekundär beurteilt. In der Verfügung vom 7. November 2013 sei ein Invaliditätsgrad
von 0 % ermittelt worden, weil die Beschwerdeführerin ab dem
1.
Januar 2012 wieder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Die bestehende Rückenproblematik vermöge keine wesentliche gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die bisher ausgeübten Tätigkeiten hätten
weitgehend dem von Dr. med. E.___ (Hausärztin) als zumutbar
postulierten Tätigkeitsprofil entsprochen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde und den dazugehörigen
Ergänzungen sowie Stellungnahmen (A.S. 3, 11 ff., 19 ff.
und 47 f.) entgegenhalten, sie sei seit Erlass der letzten Verfügung am
7.
November 2013 sechsmal hospitalisiert gewesen. Schon allein
deswegen sei klarerweise von einer wesentlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen. Im Austrittsbericht der C.___ vom
14.
Januar 2015 würden die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms
und einer anamnestisch rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig,
gestellt. Diese Diagnosen seien zwar bereits anlässlich der Zusprechung der
befristeten Rente gestellt worden, jedoch hätten sich diese nachweislich
verschlechtert. Die depressive Episode sei nicht mehr leicht-, sondern
mittelgradig. Von Alkoholabstinenz könne keine Rede mehr sein. Die
Beschwerdeführerin leide an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, obwohl sie
ersichtlich gewillt sei, das Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Die Sucht
werde invalidenrechtlich bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder
aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens sei, welchem Krankheitswert zukomme. Bei der
Beschwerdeführerin sei die Alkoholabhängigkeit vor dem Hintergrund einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zu sehen. Die
Alkoholsucht sei daher invalidenrechtlich bedeutsam. Seit der letzten Verfügung
habe sich das Problem nachweislich verschlechtert. Zudem seien weitere
Diagnosen hinzugekommen, so die alte Deckplattenimpression LWK 1 (MRI vom
15.
November 2013) und eine Diskushernie L4 / L5 und L5 / S1
ohne sensomotorische Ausfälle (MRI vom 15. November 2013). Diese Diagnosen
seien im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2013 nicht gestellt
worden. Bereits aufgrund der von den C.___ eingereichten Unterlagen hätte die
Beschwerdegegnerin die Verschlechterung als eingetreten sehen und weitere
Abklärungen vornehmen müssen. Aufgrund der Angabe des Rückenschadens hätte sie
die Beschwerdeführerin mindestens dazu auffordern müssen, weitere Arztberichte
einzureichen. Die von Dr. med. E.___ eingereichten Arztberichte
würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen. Die Beschwerdegegnerin
habe diese aber nachweislich nicht berücksichtigt. Der Grund dafür liege vor
allem im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der 30-tägigen Frist
verfügt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass der Bericht erst am 29. Mai
2015.
eingegangen sei. Der Bericht datiere vom 18. Mai 2015 und es sei
davon auszugehen, dass er vor dem 26. Mai 2015 eingegangen sei. Abgesehen
davon sei für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Postaufgabe
massgebend. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, nach Ablauf der
30-tägigen Frist ein paar Tage zuzuwarten. Die von Dr. med. E.___
eingereichten Berichte zeigten nachweislich auf, dass sich bei der
Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Verfügung Rückenschmerzen manifestiert
hätten. Aufgrund der genannten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin auf eine
Tätigkeit mit wechselnder Körperposition angewiesen und es sei eine Gewichtseinschränkung
von 15 kg zu beachten. Die von Dr. med. E.___ angeführten
Diagnosen seien auch den Arztberichten der C.___ zu entnehmen. Es sei zu
betonen, dass eine Verschlechterung lediglich glaubhaft gemacht werden müsse.
Vorliegend seien seit der letzten rechtskräftigen Verfügung rund eineinhalb
Jahre vergangen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen
Verfügung das rechtliche Gehör verletzt. Zunächst sei das Vorbescheidverfahren
nicht korrekt durchgeführt worden. Der Vorbescheid datiere vom 22. April
2015.
Die Beschwerdeführerin habe diesen frühestens am 23. April 2015
erhalten können. Entsprechend habe die 30-tägige Frist, um Einwendungen zu
erheben, am 24. April 2015 zu laufen begonnen und am 26. Mai 2015
geendet. Die Beschwerdegegnerin habe aber die ablehnende Verfügung bereits am
22.
Mai 2015 erlassen. Zudem werde in der Verfügung auf die diversen im Einwandverfahren
eingereichten Berichte mit keiner Silbe eingegangen. Dem Gehörsanspruch sei
nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger eine Stellungnahme und die
eingereichten Beweismittel lediglich pro forma zur Kenntnis nehme. Vorliegend
sei noch nicht einmal dies geschehen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe
ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Das rechtliche Gehör werde sodann unheilbar verletzt, wenn trotz Einwänden
des Versicherten die Verfügung den identischen Wortlaut aufweise wie der Vorbescheid.
Die
Beschwerdegegnerin anerkenne die Verletzung des rechtlichen Gehörs offenbar
selbst. Nun würden krampfhaft Gründe gesucht, die offensichtlich lückenhafte
Abklärung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, da die
vorliegenden ärztlichen Berichte sowohl in der Diagnosestellung als auch in quantitativer
Hinsicht offensichtlich eine Verschlechterung auswiesen. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes
Einkommen generieren könne und die bisherige Tätigkeit dem ärztlichen
Anforderungsprofil entspreche, seien weder belegt noch richtig. Es sei der
Beschwerdeführerin nicht möglich, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass sie unter Leistungsdruck dekompensiert
sei und eine Arbeitsstelle nicht halten könne.
3.
In
formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügen, weil die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vor Ablauf
der mit dem Vorbescheid gewährten Frist von 30 Tagen für Einwanderhebungen
erlassen habe.
3.1
3.1.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286
E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.1.2
Das
Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten
nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S.
437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431
E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2009 vom 30.
August 2010 E. 7.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S.
390).
3.2
Im
vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2015 einen
Vorbescheid (IV-Nr. 77) und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht,
auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wurde
darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb einer 30-tägigen Einwandfrist
Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen könne, welche
eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Die
Zustellform dieses Vorbescheids ist unklar. Davon ausgehend, dass ihr das
Schreiben per A-Post zugestellt wurde, konnte die Beschwerdeführerin es
frühestens am Donnerstag, 23. April 2015 in Empfang nehmen. Gemäss
Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2015 erhielt diese
am selbigen Tag einen Anruf von der Beschwerdeführerin, in welchem diese auf
den Vorbescheid Bezug nahm. Spätestens am 27. April 2015 musste diese also
Kenntnis vom Vorbescheid haben. Das bedeutet, dass die Einwandfrist von 30
Tagen am 28. April 2015 mit Sicherheit zu laufen begann. Frühestens
beginnen konnte sie am 24. April 2015, wobei nicht erstellt ist, dass der
Vorbescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 23. April 2015
zugestellt wurde. Es ist für den Beginn der Einwandfrist daher auf den
28.
April 2015 abzustellen. Damit endete diese Frist am 27. Mai 2015.
Am 15. Mai 2015 erhielt die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen der C.___
zur Kenntnis, am 22. Mai 2015 erging die angefochtene Verfügung. Nach
Erlass derselben reichte die Hausärztin, Dr. med. E.___, einen
Bericht mit diversen Beilagen ein (IV-Nr. 83). Der Bericht datiert vom
18.
Mai 2015, gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin ging dieser
indessen erst am 29. Mai 2015 ein. Ob der Bericht der Beschwerdegegnerin
tatsächlich erst neun Tage nach dessen Datierung zukam, lässt sich nicht
klären. Fest steht aber, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung
vor Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist erlassen hat. Sie hätte mindestens bis
am 29. Mai 2015 zuwarten müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass
die Beschwerdeführerin den Vorbescheid bereits einen Tag nach dessen Erstellung
erhalten hätte, hätte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erst am
Montag, 25. Mai 2015 erlassen dürfen. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt.
3.3
Die
Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor
dem Versicherungsgericht geheilt werden kann, erübrigt sich im vorliegenden
Fall, weil die Beschwerdegegnerin schon aufgrund der Unterlagen, die ihr am
15.
Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurden, auf die Neuanmeldung hätte
eintreten müssen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
4.
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).
5.
5.1
Um
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261
E. 4).
5.2
Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6.
6.1
Wurde
eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits
einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351
E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130
V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche
Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des
Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden
materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis
zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung
betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer
Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung
bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des
Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf
BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
Die
glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement
betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung
zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest
die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es
allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
6.2
Nach
Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung
verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft
sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen
durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob
die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der
Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage
durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das
Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Bei einer Neuanmeldung, die
beispielsweise mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung
erfolgt, sind nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen
(BGE 130 V 64 E. 6.2).
Die
versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird
in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand
geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,
hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden
Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist
mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf
Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer
beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens
sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung
muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein
des geltend gemachten Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen,
auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf
eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts
9C_523/201 vom 19. November 2014 E. 2, mit Hinweisen).
7.
Streitig
und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 hätte eintreten müssen bzw. ob diese
eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht hat.
7.1
Die F.___,
welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2013 ab dem
1.
Mai 2010 bis zum 31. März 2012 eine befristete ganze
Invalidenrente zusprach, stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 8. Januar
2013.
(IV-Nr. 72.8 S. 1 ff.). Der Beweiswert dieses Gutachtens
ist unbestritten geblieben und gegeben, weshalb auch im vorliegenden Fall
darauf abgestellt werden kann. Demgemäss präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt zum fraglichen Zeitpunkt wie folgt:
Dr. med. B.___
stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierend
depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01),
- Alkoholabhängigkeit,
derzeit weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20),
- emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31).
Die
Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in
Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität,
Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.
Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf
Episoden psychiatrischer Erkrankungen begrenzt. Die Suchterkrankung (Alkohol)
sei vor dem Hintergrund der Impulskontrolle-Verluste zu beurteilen. Komorbid
bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund
einer rezidivierend depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt
einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen, deren Profil ihrem
Leistungsprofil entgegenkomme. Angesichts der feststellbaren Einschränkungen
sei von einer weiterhin wechselhaften Leistungsfähigkeit auszugehen. Dem
Verlaufscharakter der Störung entsprechend sei von einer «durchschnittlichen»
Leistungsminderung von mindestens 20 % auszugehen. Berufliche Massnahmen
seien aus psychiatrischer Sicht sinnvoll. Die Störung sei schwerwiegend,
bestehe bereits seit vielen Jahren und sei weitgehend chronifiziert. Erfahrungsgemäss
sei die Prognose als reserviert zu beurteilen. Die Suchterkrankung sei als
sekundär zu beurteilen, dies vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typus.
Die F.___
ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, weil sie ab diesem
Zeitpunkt diverse Tätigkeiten zu einem 100 % Pensum habe aufnehmen können.
Sie befristete daher die Rente (IV-Nr. 72.9).
7.2
Im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 sind
die folgenden medizinischen Berichte relevant:
7.2.1
Gemäss
Austrittsbericht der C.___ vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 79
S. 2 ff.) seien bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu
stellen:
- anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1),
- psychosoziale Belastungssituation
bei schwieriger familiärer Konstellation und unklarer Arbeitsachse (ICD-10 Z56
/ Z60),
- Status
nach Entzugsdelir 10/2013,
- aktenanamnestisch
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31),
- alte
Deckplattenimpression LWK 1 (MRI vom 15. November 2013),
- Diskushernien L4 / L5
ohne sensomotorische Ausfälle (MRI vom 15. November 2013),
- Status
nach Magenbypass 2009.
Es handle
sich um die sechste Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen Verschlechterung
der Symptomatik zum Schutz vor weiterem Alkoholkonsum und zur Stressreduktion.
Es sei ein Alkoholentzug mit Valium als Reservemedikation durchgeführt worden.
Dieser habe sich problemlos gestaltet.
7.2.2
Fünf
weiteren Austrittsberichten (IV-Nr. 79 S. 5 ff.,
S. 8 f., 13 f., 15 f., 29 ff.) inkl. dazugehörigen Beilagen lassen
sich im Wesentlichen die gleichen Diagnosen entnehmen, wobei die rezidivierende
depressive Störung teilweise als remittiert qualifiziert wird. Die erste
Hospitalisation fand vom 10. Oktober bis 15. November 2013 statt.
Gemäss Austrittsbericht vom 3. Dezember 2013 (IV-Nr. 79
S. 29 ff) habe die Beschwerdeführerin an den Therapieangeboten
teilgenommen, intermittierend über Rückenschmerzen geklagt und sich in der
Ergotherapie sehr unmotiviert gezeigt. Angeblich sei sie vor einigen Monaten
auf den Rücken gefallen und habe seither Schmerzen tieflumbal, manchmal mit
Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Im Status und anamnestisch seien keine
sensomotorischen Ausfälle aufgefallen. Es sei ein MRI veranlasst worden, das
eine ältere Deckplattenimpression LWK 1 ohne Hinterkantenbeteiligung gezeigt
habe. Zudem sei eine paramedian betonte Diskushernie L4/L5 und ebenfalls eine
paramedian linksbetonte kleine Diskushernie L5/S1 ohne nachweisliche Kompression
neuraler Strukturen aufgefallen. Diesbezüglich seien ärztliche Verlaufskontrollen
angezeigt. Gemäss Austrittsbericht vom 22. September 2014 zur fünften
Hospitalisation (IV-Nr. 79 S. 5 ff.) habe die Beschwerdeführerin
nach dem letzten Klinikaustritt bald wieder begonnen Alkohol zu konsumieren,
bis zu vier Flaschen Wein täglich. Mit Alkohol lindere sie die Schmerzen und
Schlafprobleme. Sie leide seit Jahren an einer Wirbelsäulenproblematik, habe
schon drei Schmerzspritzen bekommen. Nun komme nur noch eine Operation in
Frage, wovor sie aber grosse Angst habe. Jeweils nach der Spritze fühle sie
sich besser, trinke dann fast nichts mehr und die Schlafqualität sei besser.
Während des kurzen Klinikaufenthaltes sei festzustellen gewesen, dass die
Alkoholproblematik durch eine Schmerzproblematik bei schon seit Jahren bekannter
Rückenproblematik verkompliziert sei.
7.3
Vergleicht
man die von Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 8. Januar
2013.
gestellten Diagnosen mit denjenigen der C.___, so fällt einerseits auf,
dass die rezidivierende depressive Störung im Rahmen der letzten
Hospitalisation als mittelgradig ausgeprägt beschrieben wurde, während dem
Dr. med. B.___ von einer leichtgradigen depressiven Störung sprach.
Bezüglich der Alkoholabhängigkeit deklarierte Dr. med. B.___ eine
derzeitig weitgehende Abstinenz. In Anbetracht der häufigen und regelmässigen
Rückfälle, die mit den Berichten der C.___ dokumentiert sind, kann von einer
weitgehenden Abstinenz nicht mehr gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit abstinent gewesen, da sich ihr
Gesundheitszustand seit Februar 2015 stabilisiert habe. Da auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Unterlagen keinen Hinweis auf einen Rückfall beinhalteten, sei
von einer bis heute andauernden weitgehenden Abstinenz auszugehen. Laut Verlaufsprotokoll
der ambulanten Dienste der C.___ (Behandlungszentrum für Angst und Depression,
IV-Nr. 79 S. 17 ff.) sei es der Beschwerdeführerin nach der letzten
Hospitalisation gelungen, abstinent zu bleiben (Einträge vom 29. Dezember
2014.
und 12. Januar 2014 [recte: 2015], S. 26). Am
21.
/ 22. Februar 2015 hatte sie dann aber offensichtlich einen
Rückfall (Eintrag vom 24. Februar 2015, S. 26), wobei eine Hospitalisation
nicht notwendig wurde und die Beschwerdeführerin sich selber wieder fangen
konnte. Es mag der Beschwerdegegnerin darin beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abstinent gewesen sein dürfte, die
Berichte der C.___ zeigen aber deutlich, dass es ihr nicht zu gelingen scheint,
dies über längere Zeit hinweg zu bleiben. Die Suchtproblematik ist gemäss dem
Gutachter Dr. med. B.___ vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typus als sekundär zu beurteilen. Damit ist sie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch IV-rechtlich relevant, da sie in einem
engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2012 E. 2). Die Persönlichkeitsstörung
besteht nach wie vor und die Alkoholproblematik ist weiterhin in Zusammenhang
mit dieser zu sehen. Gesamthaft gesehen scheint es nicht von Vornherein
ausgeschlossen, dass sich die bekannte psychische Problematik verschlechtert
hat. Auf jeden Fall ist eine Verschlechterung im Sinne der bei einer
Neuanmeldung geltenden Beweisanforderungen mit den eingereichten Unterlagen
glaubhaft gemacht, zumal seit der letzten IV-Verfügung 17 Monate vergangen und
daher keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind.
7.4
Schliesslich
sind gegenüber der Rentenverfügung der F.___ vom 7. November 2013 auch
neue, somatische Diagnosen hinzugetreten, so eine alte Deckplattenimpression
LWK 1 und Diskushernien L4 / L5 sowie L5 / S1 ohne sensomotorische Ausfälle,
wie ein MRI vom 15. November 2013 offensichtlich zu Tage gefördert hat.
Zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2013 waren keine
Rückenbeschwerden bekannt. Bereits den vor Erlass der angefochtenen Verfügung
eingereichten Unterlagen der C.___ liessen sich die genannten Diagnosen
entnehmen. Zudem wird darin erwähnt, dass am 15. November 2013 ein MRI
gemacht wurde. Dies allein hätte die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen,
weitere Abklärungen in diese Richtung zu tätigen. Wenn sie nun mit Verweis auf
den Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. Mai 2015 geltend macht,
die Rückenproblematik vermöge keine wesentliche gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführerin aufgrund der
lumbalen Beschwerden Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition, ohne Heben von
Lasten über 15 kg, zumutbar seien, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie
aufgrund ihres eigenen Versäumnisses zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
gar nicht im Besitz des entsprechenden Berichts war. Dr. med. E.___
erläutert darin (IV-Nr. 83 S. 1 ff.), zur Behandlung der Rückenbeschwerden
seien Infiltrationen durchgeführt worden, die jeweils nur zu einer vorübergehenden
Linderung der Schmerzen geführt hätten. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung
seien eine Tätigkeit mit wechselnder Körperposition sowie eine Gewichtseinschränkung
für das Heben von Lasten von 15 kg zu beachten. Mit diesen neuen Diagnosen ist
eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft gemacht und
weitere Abklärungen können nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die
Beschwerdeführerin bis anhin sowieso nur Arbeiten mit einem solchen Anforderungsprofil
ausgeübt habe. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in
einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]).
Der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2016 (A.S. 52 f.)
eine Kostennote eingereicht, worin er einen Zeitaufwand von 12,37 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 681.80 (inkl. Kostenvorschuss
von CHF 600.00) geltend macht. Der zeitliche Aufwand ist in Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen, jedoch sind
die Positionen «Brief an Klientin» vom 23. Juni 2015, 21. Juli 2015, 18. September
2015, 9. Oktober 2015, 2. November 2015, 26. November 2015 und
4.
Januar 2016 (jeweils 0,17 Stunden, Kopien von Verfügungen des Versicherungsgerichts,
die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme geschickt wurden) zu streichen, da
es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits enthalten ist und daher nicht gesondert entschädigt wird. Der Aufwand
verringert sich damit um 1,19 Stunden auf 11,18 Stunden. Die Auslagen sind
ausgewiesen. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss
von CHF 600.00 ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Ziff. 9 nachstehend). Der
Stundenansatz ist antragsgemäss auf CHF 250.00 anzusetzen (§ 160
Abs. 2 GebT-SO). Die Parteientschädigung beläuft sich folglich auf
CHF 3'106.95 (inkl. Auslagen von CHF 81.80 und 8 % MwSt).
9.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1'000.00 festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von
der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter (vgl. Kostennote vom
18.
Januar 2016, A.S. 52 f.) geleistete Kostenvorschuss von CHF
600.00
ist ihr bzw. ihm zurückzuerstatten.
Demnach wird
erkannt:
1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
22.
Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,
damit diese im Sinne der Erwägungen auf das Leistungsbegehren eintrete.
2.
Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Thomann, [...], eine Parteientschädigung von CHF 3'106.95 (inkl.
Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.
3.
Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin bzw.
deren Vertreter Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber