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Entscheid

VSBES.2015.160

Invalidenrente

6. Januar 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1983, wurde mit Verfügung der F.___

vom 7. November 2013 ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2012 eine

befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die F.___ stützte sich dabei auf

ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2013 (IV-Stelle Beleg Nr.

[nachfolgend: IV-Nr.] 72.8 S. 1 ff.), welcher eine leichtgradige

rezidivierend depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine Alkoholabhängigkeit

(derzeit weitgehend abstinent) und eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert hatte.

2.

2.1 Am

20. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter der Angabe eines

Rückenschadens und einer Abhängigkeitserkrankung wiederum zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 73), diesmal bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Unterlagen reichte sie keine ein.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin erliess am 22. April 2015 einen Vorbescheid

(IV-Nr. 77), gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin in Aussicht

stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin

wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist

Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen könne, welche

eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen.

2.3 Mit

Schreiben vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 79) reichten die C.___ für die

Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen ein. Diese gingen am 15. Mai

2015 bei der Beschwerdegegnerin ein.

3. Am

22. Mai 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen

lässt die Beschwerdeführerin am 9. Juni (A.S. 3) bzw. mit Ergänzungen

vom 19. Juni (A.S. 11 ff.) und 14. Juli 2015

(A.S. 19 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2015 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei

anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen zu

veranlassen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In

ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.)

beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin lässt sich hierzu am 20. November 2015

(A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.

6. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Januar 2016 eine Kostennote

zu den Akten (A.S. 51 ff.).

7. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.)

und ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.)

dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert

hätten. Auch die eingereichten Unterlagen vermöchten eine wesentliche

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft darzulegen.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

daran interessierte Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

könne. Von einer Rückweisung der Sache sei aber selbst bei einer schweren

Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung nicht vereinbar

wäre. Vorliegend sei daher von der Rückweisung der Sache infolge Verletzung des

rechtlichen Gehörs abzusehen. Gemäss den im Vorbescheidverfahren eingereichten

Berichten der C.___ sei die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom

7.

November 2013 mehrmals in der D.___ hospitalisiert gewesen, letztmals

im Dezember 2014. Grund für die Kurzhospitalisationen sei jeweils ein Alkoholrückfall

gewesen. Am 21. / 22. Februar 2015 sei es zu einem weiteren Alkohol-Rückfall

gekommen. Die Abstinenz habe am 25. Februar 2015 jedoch umgehend

wiederhergestellt werden können, ohne dass eine weitere Hospitalisation

notwendig gewesen wäre. In den nachfolgenden suchtspezifischen Therapiesitzungen

habe sich bis und mit 11. Mai 2015 ein positiver Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin

sei demnach im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in Bezug auf die Abhängigkeit

abstinent gewesen. Da auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten

medizinischen Berichte keine Hinweise auf einen weiteren, seit Februar 2015

eingetretenen Rückfall des Alkoholmissbrauchs enthielten, könne von einer bis

heute andauernden weitgehenden Abstinenz ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand

sei somit im Vergleich zur Verfügung vom 7. November 2013 identisch. Als

Entscheidgrundlage habe das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___

vom 8. Januar 2013 gedient. Dieser habe eine rezidivierend depressive

Störung, leichtgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom, eine

Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, und eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert. Die Suchterkrankung

habe er vor dem Hintergrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung als

sekundär beurteilt. In der Verfügung vom 7. November 2013 sei ein Invaliditätsgrad

von 0 % ermittelt worden, weil die Beschwerdeführerin ab dem

1.

Januar 2012 wieder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Die bestehende Rückenproblematik vermöge keine wesentliche gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die bisher ausgeübten Tätigkeiten hätten

weitgehend dem von Dr. med. E.___ (Hausärztin) als zumutbar

postulierten Tätigkeitsprofil entsprochen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde und den dazugehörigen

Ergänzungen sowie Stellungnahmen (A.S. 3, 11 ff., 19 ff.

und 47 f.) entgegenhalten, sie sei seit Erlass der letzten Verfügung am

7.

November 2013 sechsmal hospitalisiert gewesen. Schon allein

deswegen sei klarerweise von einer wesentlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen. Im Austrittsbericht der C.___ vom

14.

Januar 2015 würden die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms

und einer anamnestisch rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig,

gestellt. Diese Diagnosen seien zwar bereits anlässlich der Zusprechung der

befristeten Rente gestellt worden, jedoch hätten sich diese nachweislich

verschlechtert. Die depressive Episode sei nicht mehr leicht-, sondern

mittelgradig. Von Alkoholabstinenz könne keine Rede mehr sein. Die

Beschwerdeführerin leide an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, obwohl sie

ersichtlich gewillt sei, das Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Die Sucht

werde invalidenrechtlich bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder

einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder

aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen

Gesundheitsschadens sei, welchem Krankheitswert zukomme. Bei der

Beschwerdeführerin sei die Alkoholabhängigkeit vor dem Hintergrund einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zu sehen. Die

Alkoholsucht sei daher invalidenrechtlich bedeutsam. Seit der letzten Verfügung

habe sich das Problem nachweislich verschlechtert. Zudem seien weitere

Diagnosen hinzugekommen, so die alte Deckplattenimpression LWK 1 (MRI vom

15.

November 2013) und eine Diskushernie L4 / L5 und L5 / S1

ohne sensomotorische Ausfälle (MRI vom 15. November 2013). Diese Diagnosen

seien im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2013 nicht gestellt

worden. Bereits aufgrund der von den C.___ eingereichten Unterlagen hätte die

Beschwerdegegnerin die Verschlechterung als eingetreten sehen und weitere

Abklärungen vornehmen müssen. Aufgrund der Angabe des Rückenschadens hätte sie

die Beschwerdeführerin mindestens dazu auffordern müssen, weitere Arztberichte

einzureichen. Die von Dr. med. E.___ eingereichten Arztberichte

würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen. Die Beschwerdegegnerin

habe diese aber nachweislich nicht berücksichtigt. Der Grund dafür liege vor

allem im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der 30-tägigen Frist

verfügt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass der Bericht erst am 29. Mai

2015.

eingegangen sei. Der Bericht datiere vom 18. Mai 2015 und es sei

davon auszugehen, dass er vor dem 26. Mai 2015 eingegangen sei. Abgesehen

davon sei für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Postaufgabe

massgebend. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, nach Ablauf der

30-tägigen Frist ein paar Tage zuzuwarten. Die von Dr. med. E.___

eingereichten Berichte zeigten nachweislich auf, dass sich bei der

Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Verfügung Rückenschmerzen manifestiert

hätten. Aufgrund der genannten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin auf eine

Tätigkeit mit wechselnder Körperposition angewiesen und es sei eine Gewichtseinschränkung

von 15 kg zu beachten. Die von Dr. med. E.___ angeführten

Diagnosen seien auch den Arztberichten der C.___ zu entnehmen. Es sei zu

betonen, dass eine Verschlechterung lediglich glaubhaft gemacht werden müsse.

Vorliegend seien seit der letzten rechtskräftigen Verfügung rund eineinhalb

Jahre vergangen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen

Verfügung das rechtliche Gehör verletzt. Zunächst sei das Vorbescheidverfahren

nicht korrekt durchgeführt worden. Der Vorbescheid datiere vom 22. April

2015.

Die Beschwerdeführerin habe diesen frühestens am 23. April 2015

erhalten können. Entsprechend habe die 30-tägige Frist, um Einwendungen zu

erheben, am 24. April 2015 zu laufen begonnen und am 26. Mai 2015

geendet. Die Beschwerdegegnerin habe aber die ablehnende Verfügung bereits am

22.

Mai 2015 erlassen. Zudem werde in der Verfügung auf die diversen im Einwandverfahren

eingereichten Berichte mit keiner Silbe eingegangen. Dem Gehörsanspruch sei

nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger eine Stellungnahme und die

eingereichten Beweismittel lediglich pro forma zur Kenntnis nehme. Vorliegend

sei noch nicht einmal dies geschehen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe

ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen

Verfügung. Das rechtliche Gehör werde sodann unheilbar verletzt, wenn trotz Einwänden

des Versicherten die Verfügung den identischen Wortlaut aufweise wie der Vorbescheid.

Die

Beschwerdegegnerin anerkenne die Verletzung des rechtlichen Gehörs offenbar

selbst. Nun würden krampfhaft Gründe gesucht, die offensichtlich lückenhafte

Abklärung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, da die

vorliegenden ärztlichen Berichte sowohl in der Diagnosestellung als auch in quantitativer

Hinsicht offensichtlich eine Verschlechterung auswiesen. Die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes

Einkommen generieren könne und die bisherige Tätigkeit dem ärztlichen

Anforderungsprofil entspreche, seien weder belegt noch richtig. Es sei der

Beschwerdeführerin nicht möglich, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass sie unter Leistungsdruck dekompensiert

sei und eine Arbeitsstelle nicht halten könne.

3.

In

formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs rügen, weil die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vor Ablauf

der mit dem Vorbescheid gewährten Frist von 30 Tagen für Einwanderhebungen

erlassen habe.

3.1

3.1.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286

E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

3.1.2

Das

Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen

Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten

nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der

materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer

Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S.

437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431

E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2009 vom 30.

August 2010 E. 7.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S.

390).

3.2

Im

vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2015 einen

Vorbescheid (IV-Nr. 77) und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht,

auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wurde

darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb einer 30-tägigen Einwandfrist

Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen könne, welche

eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Die

Zustellform dieses Vorbescheids ist unklar. Davon ausgehend, dass ihr das

Schreiben per A-Post zugestellt wurde, konnte die Beschwerdeführerin es

frühestens am Donnerstag, 23. April 2015 in Empfang nehmen. Gemäss

Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2015 erhielt diese

am selbigen Tag einen Anruf von der Beschwerdeführerin, in welchem diese auf

den Vorbescheid Bezug nahm. Spätestens am 27. April 2015 musste diese also

Kenntnis vom Vorbescheid haben. Das bedeutet, dass die Einwandfrist von 30

Tagen am 28. April 2015 mit Sicherheit zu laufen begann. Frühestens

beginnen konnte sie am 24. April 2015, wobei nicht erstellt ist, dass der

Vorbescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 23. April 2015

zugestellt wurde. Es ist für den Beginn der Einwandfrist daher auf den

28.

April 2015 abzustellen. Damit endete diese Frist am 27. Mai 2015.

Am 15. Mai 2015 erhielt die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen der C.___

zur Kenntnis, am 22. Mai 2015 erging die angefochtene Verfügung. Nach

Erlass derselben reichte die Hausärztin, Dr. med. E.___, einen

Bericht mit diversen Beilagen ein (IV-Nr. 83). Der Bericht datiert vom

18.

Mai 2015, gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin ging dieser

indessen erst am 29. Mai 2015 ein. Ob der Bericht der Beschwerdegegnerin

tatsächlich erst neun Tage nach dessen Datierung zukam, lässt sich nicht

klären. Fest steht aber, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung

vor Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist erlassen hat. Sie hätte mindestens bis

am 29. Mai 2015 zuwarten müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass

die Beschwerdeführerin den Vorbescheid bereits einen Tag nach dessen Erstellung

erhalten hätte, hätte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erst am

Montag, 25. Mai 2015 erlassen dürfen. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin verletzt.

3.3

Die

Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor

dem Versicherungsgericht geheilt werden kann, erübrigt sich im vorliegenden

Fall, weil die Beschwerdegegnerin schon aufgrund der Unterlagen, die ihr am

15.

Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurden, auf die Neuanmeldung hätte

eintreten müssen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).

5.

5.1

Um

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten

noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261

E. 4).

5.2

Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6.

6.1

Wurde

eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits

einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351

E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert

werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130

V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche

Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des

Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden

materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis

zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung

betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer

Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung

bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des

Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf

BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

Die

glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement

betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung

zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest

die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es

allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

6.2

Nach

Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung

verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft

sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen

durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob

die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der

Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage

durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das

Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Bei einer Neuanmeldung, die

beispielsweise mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung

erfolgt, sind nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen

(BGE 130 V 64 E. 6.2).

Die

versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die

massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird

in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand

geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,

hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der

Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden

Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist

mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf

Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen

eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer

beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der

Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens

sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung

muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein

des geltend gemachten Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen,

auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf

eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts

9C_523/201 vom 19. November 2014 E. 2, mit Hinweisen).

7.

Streitig

und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 hätte eintreten müssen bzw. ob diese

eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht hat.

7.1

Die F.___,

welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2013 ab dem

1.

Mai 2010 bis zum 31. März 2012 eine befristete ganze

Invalidenrente zusprach, stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 8. Januar

2013.

(IV-Nr. 72.8 S. 1 ff.). Der Beweiswert dieses Gutachtens

ist unbestritten geblieben und gegeben, weshalb auch im vorliegenden Fall

darauf abgestellt werden kann. Demgemäss präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt zum fraglichen Zeitpunkt wie folgt:

Dr. med. B.___

stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierend

depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01),

- Alkoholabhängigkeit,

derzeit weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20),

- emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31).

Die

Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in

Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität,

Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.

Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf

Episoden psychiatrischer Erkrankungen begrenzt. Die Suchterkrankung (Alkohol)

sei vor dem Hintergrund der Impulskontrolle-Verluste zu beurteilen. Komorbid

bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund

einer rezidivierend depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt

einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen, deren Profil ihrem

Leistungsprofil entgegenkomme. Angesichts der feststellbaren Einschränkungen

sei von einer weiterhin wechselhaften Leistungsfähigkeit auszugehen. Dem

Verlaufscharakter der Störung entsprechend sei von einer «durchschnittlichen»

Leistungsminderung von mindestens 20 % auszugehen. Berufliche Massnahmen

seien aus psychiatrischer Sicht sinnvoll. Die Störung sei schwerwiegend,

bestehe bereits seit vielen Jahren und sei weitgehend chronifiziert. Erfahrungsgemäss

sei die Prognose als reserviert zu beurteilen. Die Suchterkrankung sei als

sekundär zu beurteilen, dies vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typus.

Die F.___

ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, weil sie ab diesem

Zeitpunkt diverse Tätigkeiten zu einem 100 % Pensum habe aufnehmen können.

Sie befristete daher die Rente (IV-Nr. 72.9).

7.2

Im

Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 sind

die folgenden medizinischen Berichte relevant:

7.2.1

Gemäss

Austrittsbericht der C.___ vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 79

S. 2 ff.) seien bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu

stellen:

- anamnestisch

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1),

- psychosoziale Belastungssituation

bei schwieriger familiärer Konstellation und unklarer Arbeitsachse (ICD-10 Z56

/ Z60),

- Status

nach Entzugsdelir 10/2013,

- aktenanamnestisch

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31),

- alte

Deckplattenimpression LWK 1 (MRI vom 15. November 2013),

- Diskushernien L4 / L5

ohne sensomotorische Ausfälle (MRI vom 15. November 2013),

- Status

nach Magenbypass 2009.

Es handle

sich um die sechste Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen Verschlechterung

der Symptomatik zum Schutz vor weiterem Alkoholkonsum und zur Stressreduktion.

Es sei ein Alkoholentzug mit Valium als Reservemedikation durchgeführt worden.

Dieser habe sich problemlos gestaltet.

7.2.2

Fünf

weiteren Austrittsberichten (IV-Nr. 79 S. 5 ff.,

S. 8 f., 13 f., 15 f., 29 ff.) inkl. dazugehörigen Beilagen lassen

sich im Wesentlichen die gleichen Diagnosen entnehmen, wobei die rezidivierende

depressive Störung teilweise als remittiert qualifiziert wird. Die erste

Hospitalisation fand vom 10. Oktober bis 15. November 2013 statt.

Gemäss Austrittsbericht vom 3. Dezember 2013 (IV-Nr. 79

S. 29 ff) habe die Beschwerdeführerin an den Therapieangeboten

teilgenommen, intermittierend über Rückenschmerzen geklagt und sich in der

Ergotherapie sehr unmotiviert gezeigt. Angeblich sei sie vor einigen Monaten

auf den Rücken gefallen und habe seither Schmerzen tieflumbal, manchmal mit

Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Im Status und anamnestisch seien keine

sensomotorischen Ausfälle aufgefallen. Es sei ein MRI veranlasst worden, das

eine ältere Deckplattenimpression LWK 1 ohne Hinterkantenbeteiligung gezeigt

habe. Zudem sei eine paramedian betonte Diskushernie L4/L5 und ebenfalls eine

paramedian linksbetonte kleine Diskushernie L5/S1 ohne nachweisliche Kompression

neuraler Strukturen aufgefallen. Diesbezüglich seien ärztliche Verlaufskontrollen

angezeigt. Gemäss Austrittsbericht vom 22. September 2014 zur fünften

Hospitalisation (IV-Nr. 79 S. 5 ff.) habe die Beschwerdeführerin

nach dem letzten Klinikaustritt bald wieder begonnen Alkohol zu konsumieren,

bis zu vier Flaschen Wein täglich. Mit Alkohol lindere sie die Schmerzen und

Schlafprobleme. Sie leide seit Jahren an einer Wirbelsäulenproblematik, habe

schon drei Schmerzspritzen bekommen. Nun komme nur noch eine Operation in

Frage, wovor sie aber grosse Angst habe. Jeweils nach der Spritze fühle sie

sich besser, trinke dann fast nichts mehr und die Schlafqualität sei besser.

Während des kurzen Klinikaufenthaltes sei festzustellen gewesen, dass die

Alkoholproblematik durch eine Schmerzproblematik bei schon seit Jahren bekannter

Rückenproblematik verkompliziert sei.

7.3

Vergleicht

man die von Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 8. Januar

2013.

gestellten Diagnosen mit denjenigen der C.___, so fällt einerseits auf,

dass die rezidivierende depressive Störung im Rahmen der letzten

Hospitalisation als mittelgradig ausgeprägt beschrieben wurde, während dem

Dr. med. B.___ von einer leichtgradigen depressiven Störung sprach.

Bezüglich der Alkoholabhängigkeit deklarierte Dr. med. B.___ eine

derzeitig weitgehende Abstinenz. In Anbetracht der häufigen und regelmässigen

Rückfälle, die mit den Berichten der C.___ dokumentiert sind, kann von einer

weitgehenden Abstinenz nicht mehr gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit abstinent gewesen, da sich ihr

Gesundheitszustand seit Februar 2015 stabilisiert habe. Da auch die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Unterlagen keinen Hinweis auf einen Rückfall beinhalteten, sei

von einer bis heute andauernden weitgehenden Abstinenz auszugehen. Laut Verlaufsprotokoll

der ambulanten Dienste der C.___ (Behandlungszentrum für Angst und Depression,

IV-Nr. 79 S. 17 ff.) sei es der Beschwerdeführerin nach der letzten

Hospitalisation gelungen, abstinent zu bleiben (Einträge vom 29. Dezember

2014.

und 12. Januar 2014 [recte: 2015], S. 26). Am

21.

/ 22. Februar 2015 hatte sie dann aber offensichtlich einen

Rückfall (Eintrag vom 24. Februar 2015, S. 26), wobei eine Hospitalisation

nicht notwendig wurde und die Beschwerdeführerin sich selber wieder fangen

konnte. Es mag der Beschwerdegegnerin darin beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abstinent gewesen sein dürfte, die

Berichte der C.___ zeigen aber deutlich, dass es ihr nicht zu gelingen scheint,

dies über längere Zeit hinweg zu bleiben. Die Suchtproblematik ist gemäss dem

Gutachter Dr. med. B.___ vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typus als sekundär zu beurteilen. Damit ist sie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch IV-rechtlich relevant, da sie in einem

engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht (Urteil

des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2012 E. 2). Die Persönlichkeitsstörung

besteht nach wie vor und die Alkoholproblematik ist weiterhin in Zusammenhang

mit dieser zu sehen. Gesamthaft gesehen scheint es nicht von Vornherein

ausgeschlossen, dass sich die bekannte psychische Problematik verschlechtert

hat. Auf jeden Fall ist eine Verschlechterung im Sinne der bei einer

Neuanmeldung geltenden Beweisanforderungen mit den eingereichten Unterlagen

glaubhaft gemacht, zumal seit der letzten IV-Verfügung 17 Monate vergangen und

daher keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind.

7.4

Schliesslich

sind gegenüber der Rentenverfügung der F.___ vom 7. November 2013 auch

neue, somatische Diagnosen hinzugetreten, so eine alte Deckplattenimpression

LWK 1 und Diskushernien L4 / L5 sowie L5 / S1 ohne sensomotorische Ausfälle,

wie ein MRI vom 15. November 2013 offensichtlich zu Tage gefördert hat.

Zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2013 waren keine

Rückenbeschwerden bekannt. Bereits den vor Erlass der angefochtenen Verfügung

eingereichten Unterlagen der C.___ liessen sich die genannten Diagnosen

entnehmen. Zudem wird darin erwähnt, dass am 15. November 2013 ein MRI

gemacht wurde. Dies allein hätte die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen,

weitere Abklärungen in diese Richtung zu tätigen. Wenn sie nun mit Verweis auf

den Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. Mai 2015 geltend macht,

die Rückenproblematik vermöge keine wesentliche gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführerin aufgrund der

lumbalen Beschwerden Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition, ohne Heben von

Lasten über 15 kg, zumutbar seien, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie

aufgrund ihres eigenen Versäumnisses zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

gar nicht im Besitz des entsprechenden Berichts war. Dr. med. E.___

erläutert darin (IV-Nr. 83 S. 1 ff.), zur Behandlung der Rückenbeschwerden

seien Infiltrationen durchgeführt worden, die jeweils nur zu einer vorübergehenden

Linderung der Schmerzen geführt hätten. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung

seien eine Tätigkeit mit wechselnder Körperposition sowie eine Gewichtseinschränkung

für das Heben von Lasten von 15 kg zu beachten. Mit diesen neuen Diagnosen ist

eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft gemacht und

weitere Abklärungen können nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die

Beschwerdeführerin bis anhin sowieso nur Arbeiten mit einem solchen Anforderungsprofil

ausgeübt habe. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in

einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]).

Der

Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2016 (A.S. 52 f.)

eine Kostennote eingereicht, worin er einen Zeitaufwand von 12,37 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 681.80 (inkl. Kostenvorschuss

von CHF 600.00) geltend macht. Der zeitliche Aufwand ist in Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen, jedoch sind

die Positionen «Brief an Klientin» vom 23. Juni 2015, 21. Juli 2015, 18. September

2015, 9. Oktober 2015, 2. November 2015, 26. November 2015 und

4.

Januar 2016 (jeweils 0,17 Stunden, Kopien von Verfügungen des Versicherungsgerichts,

die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme geschickt wurden) zu streichen, da

es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits enthalten ist und daher nicht gesondert entschädigt wird. Der Aufwand

verringert sich damit um 1,19 Stunden auf 11,18 Stunden. Die Auslagen sind

ausgewiesen. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss

von CHF 600.00 ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Ziff. 9 nachstehend). Der

Stundenansatz ist antragsgemäss auf CHF 250.00 anzusetzen (§ 160

Abs. 2 GebT-SO). Die Parteientschädigung beläuft sich folglich auf

CHF 3'106.95 (inkl. Auslagen von CHF 81.80 und 8 % MwSt).

9.

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1'000.00 festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von

der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter (vgl. Kostennote vom

18.

Januar 2016, A.S. 52 f.) geleistete Kostenvorschuss von CHF

600.00

ist ihr bzw. ihm zurückzuerstatten.

Demnach wird

erkannt:

1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

22.

Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen,

damit diese im Sinne der Erwägungen auf das Leistungsbegehren eintrete.

2.

Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Thomann, [...], eine Parteientschädigung von CHF 3'106.95 (inkl.

Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.

3.

Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin bzw.

deren Vertreter Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber