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Entscheid

VSBES.2015.161

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. September 2016Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 26. März 2012 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1974, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss Bericht des

Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom 7. September 2012 (IV-Nr. 17, S. 1) seien beim

Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen: Multilokuläres fluktuierendes

generalisiertes Schmerzsyndrom, Statuts nach VKB-Ruptur Knie rechts,

Korbhenkelläsion Innenmeniskus rechts. Ab 1. Dezember 2012 bestehe eine 25%ige

Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

Unterlagen ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in

den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin, Rheumatologie und

Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 27. Januar 2014

(IV-Nr. 58.1) kamen die Gutachter zum Schluss, neurologisch und übereinstimmend

orthopädisch sei dem Beschwerdeführer die spezielle Tätigkeit eines Kellners –

als Teilaspekt in dem selbständig betriebenen Gastronomiebetrieb – nicht mehr zumutbar.

In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gastronom (Café-Wirtschaft) bzw.

als Geschäftsführer desselben Betriebs bestehe bei Beachtung des Belastungsprofils

eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (volles Pensum und Minderung der Leistungsfähigkeit

von 30 %).

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 70) mit

Verfügung vom 7. Mai 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 33 %.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

«

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Umschulung, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40%

zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es

seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Der Beschwerdeführer sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.»

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juli 2015 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 17.

September 2015 (A.S. 26) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Am 30. September 2015 (A.S.

31 f.) reicht die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

6. Mit Eingabe vom 23. März 2016

(A.S. 43) reicht die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.

7. Am 19. September 2016 findet

vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdeführer

ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Beschwerdegegnerin hat

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

durch die Verfügung vom 7. Mai 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dadurch begangen, dass sie in der Verfügung für die Ermittlung des

Valideneinkommens die Tabellenlöhne TA1 der LSE 2012 herangezogen habe, während

sie sich im Vorbescheid noch auf die Tabellenlöhne TA1 der LSE 2010 abgestützt

habe. Hierzu hätte der Beschwerdeführer zuvor noch angehört werden müssen.

Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin beim angefochtenen Leistungsentscheid

auf ein unvollständiges und darüber hinaus veraltetes medizinisches Gutachten

abgestützt. So beruhe das Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 auf

körperlichen Untersuchungen von November 2013 resp. auf solchen, welche im Verfügungszeitpunkt

vom 7. Mai 2015 bereits 18 Monate alt gewesen seien. Zudem sei die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben des unterzeichneten Rechtsanwalts vom 10.

November 2014 darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen

Klinik des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des

rechten Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten.

Diese habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Des Weiteren sei beim Valideneinkommen

in der angefochtenen Verfügung die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass

der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des Vorderbetreibers, F.___

im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse übernommen hätte. Dabei hätte

es sich um ein lukratives Geschäft gehandelt. Die hypothetischen Gewinne der G.___

seien zum Valideneinkommen zu zählen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands,

dass der Erfolg der G.___ weniger vom persönlichen Einsatz abhänge, sondern vor

allem von ihrer Bekanntheit. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers

könnten daher eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des

Valideneinkommens bilden. Schliesslich sei der Versicherte gemäss Gutachten

darauf angewiesen, eine leichte Tätigkeit auszuführen, welche auf die Einschränkungen

der LWS, der beiden Schultern und der Kniegelenke Rücksicht zu nehmen habe. Um

eine solche handle es sich weder bei der früheren Tätigkeit als Kellner noch

bei derjenigen eines Gastronoms. Die Tätigkeit eines Kellners sei zweifelsohne

mit einer hohen Beanspruchung beider Schultergelenke, des Rückens, der

Lendenwirbelsäule und aufgrund der ständigen Bewegung selbstverständlich vor

allem auch der Kniegelenke verbunden und damit nicht zumutbar. Dasselbe gelte

bezogen auf die Tätigkeit eines selbständigen Gastronoms, welche nicht mehr

zumutbar sei. Dies werde entsprechend auch eindeutig auf S. 52 des Gutachtens

so festgehalten. Der Versicherte könne auch nicht bloss im kaufmännisch-organisatorischen

Bereich eines Grossbetriebs arbeiten und schon gar nicht Vollzeit. Hierzu

fehlten ihm ja schlicht die beruflichen Qualifikationen. Im Übrigen liege eine

Ermessensunterschreitung vor, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

lediglich einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewähre. Zu fordern sei ein

solcher von 20 %. Bei einer beruflichen Tätigkeit müsste der Versicherte die

Möglichkeit haben, eine sitzende, stehende oder umhergehende Tätigkeit frei

wählen zu können. Damit sei nachvollziehbar, dass sein erwerbliches Leistungsvermögen

entsprechend sehr beschränkt sei und er sich mit einem deutlich tieferen Lohn

zu begnügen habe als ein voll leistungsfähiger Arbeitnehmer (vgl. Urteil

9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Davon ausgehend, dass die bisherige

Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei und der

Umschulungsinvaliditätsgrad von praxisgemäss ca. 20 % problemlos erreicht

werde, sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

berufliche Massnahmen ablehne. Damit der Versicherte im bisherigen Gebiet der

Gastronomie eine wechselbelastende Tätigkeit wie im Gutachten beschrieben

umsetzen könnte, wären beispielsweise Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel der

Vermittlung von Kenntnissen im kaufmännischen Bereich sinnvoll.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem

Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kellner im Rahmen der Gesamttätigkeit als

Gastronom nicht mehr zumutbar sei. Die übrigen gastronomisch typischen

Tätigkeiten seien ihm jedoch bei einer 100%igen Anwesenheit zumutbar. Ebenso

könne er angepasste Tätigkeiten mit vollem Pensum ausführen, bei denen er in

freiem Ermessen die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln

könne, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, abzüglich einer

schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem

Gelände, Gerüsten und Leitern seien zu vermeiden. Gemäss Gutachten der D.___

vom 27. Januar 2014 seien dem Beschwerdeführer die oben beschriebenen leichten

Tätigkeiten im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar. Dabei sei er aufgrund

seiner breiten gastronomischen Berufserfahrung keineswegs nur auf Hilfsarbeiten

beschränkt. Da er jedoch durch seine Beschwerden teilweise an der Ausübung von

mittelschweren Arbeiten gehindert werde, rechtfertige sich vorliegend ein Abzug

vom Invalideneinkommen von 5 %. Ein höherer Abzug stünde im Widerspruch zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bestehe nämlich auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und

Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten,

rechtfertigten Einschränkungen wie die Notwendigkeit des Einnehmens wechselnder

Positionen, des Vermeidens von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und

Traglimiten grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

9C_454/2011 vom 30. November 2011 E. 4.3). Die auf Seite 53 des D.___ -Gutachtens

aufgeführten Schonkriterien liessen zudem weiterhin Tätigkeiten z. B. in den

Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und

Konfektionierungen zu. Bei diesen Tätigkeiten wirkten sich die Einschränkungen

des Beschwerdeführers höchstens in einem geringen Mass aus, weshalb ein

leidensbedingter Abzug von 5 % keinesfalls eine Ermessensunterschreitung

darstelle. Sodann entspreche es der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die

neuen LSE-Tabellen ab dem Stichtag des 25. November 2014 auf alle Fälle anzuwenden

seien, in welchen ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Sollte dadurch

eine rentenrelevante Änderung eintreten, so sei ein neuer Vorbescheid zu

erlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, womit keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Des Weiteren treffe es zu, dass der

Rechtsvertreter des Versicherten die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10.

November 2014 über eine gesundheitliche Verschlechterung informiert und die

Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht gestellt habe. Die von ihm

dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit Schreiben vom 12. November

2014.

gewährt worden sei, sei jedoch ungenutzt verstrichen und es seien bis

heute keine medizinischen Belege vorgelegt worden, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft machten. Deshalb könne

davon ausgegangen werden, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ nach

wie vor ein aussagekräftiges, objektives Bild der medizinischen Situation zeichne.

Zudem müsse die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Einkommensverbesserung im

Gesundheitsfall mit aussagekräftigen Belegen bewiesen werden. In Frage kämen

hierfür allenfalls Arbeitsverträge oder konkrete Zusagen eines Arbeitgebers

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7). Die

vorliegend behauptete berufliche Entwicklungsmöglichkeit stütze sich auf ein

undatiertes Bestätigungsschreiben von Herrn F.___ wonach mit dem

Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass letzterer per 15. August 2011

eine G.___ in [...] pachten könne. Dem Protokoll des Früherfassungsgesprächs

bei der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 seien indessen keine Hinweise auf dieses

Vorhaben zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die Angabe gemacht,

wenn er gesund wäre, würde er sich eine Stelle suchen. An der genügenden Konkretisierung

lasse auch die damals angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers

zweifeln. So habe er nach eigenen Angaben Schulden von CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00

gehabt und es sei nicht ersichtlich, wie die vereinbarte Übernahmesumme von CHF

340‘000.00 für die G.___ hätte geleistet werden sollen. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit

sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und deshalb

unbeachtlich. Insofern der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen verlange, sei

anzumerken, dass solche naturgemäss voraussetzten, dass die versicherte Person

subjektiv eingliederungsfähig sei. Fehle hingegen die subjektive

Eingliederungsfähigkeit, bestehe von vornherein kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine).

Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Früherfassungsgesprächs bei der

Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 angegeben, er könne nicht arbeiten und er

könne sich auch nicht vorstellen, einen Kurs zu besuchen. Von einer subjektiven

Eingliederungsfähigkeit könne folglich nicht ausgegangen werden.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahme sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht der H.___,

Rheumatologie, vom 17. Januar 2011 (IV-Nr. 17, S. 130) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer klage über extreme Schmerzen am ganzen Körper. Aufgrund der

Untersuchung bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.

Hinreichende Hinweise für eine Fibromyalgie bestünden bei 2 von 18 Tenderpoints

nicht.

5.2

Im Überweisungszeugnis von Dr.

med. C.___ vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 8 S. 172) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Vorbestehende unklare Knieschmerzen

rechts

- Distorsion am 10. Juni 2011,

VKB-Läsion

Schulterschmerzen beidseits

linksbetont

- St. n. Arthroskopie

Generalisiertes Schmerzsyndrom mit

vertebraler Symptomatik

St. n. arthroskopischer Plicaresektion

Knie links 11/2006

5.3

Im Sprechstundenbericht des I.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 25. Juli 2011 (IV-Nr. 8, S. 183)

wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine diffuse Schmerzsymptomatik

an der Halswirbelsäule und der Schulter beidseits, links mehr als rechts, sowie

ein Status nach Schulterarthroskopie bei Schulterluxation vor ca. 20 Jahren

links. Das Röntgen habe keine Fraktur, keine Arthrosezeichen und keinen Erguss

ergeben.

5.4

Im MRI-Bericht betreffend das

Kniegelenk rechts vom 2. September 2011 (IV-Nr. 8, S. 175) wird als Beurteilung

festgehalten, es bestünden eine komplette VKB-Ruptur und ein Korbhenkelriss des

Innenmeniskus mit lädierten Anteilen des Innenmeniskus-Hinterhorns, zudem könne

ein reichlicher Gelenkerguss, eine Plica mediopatellaris sowie ein

Weichteilödem festgestellt werden.

5.5

Im Elektrophysiologie-Bericht

von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH; vom 17. Oktober 2011 (IV-Nr.

8, S. 138) werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Kniegelenksschmerz rechts (M 79.6)

mit/bei

- St. n. vorderer Kreuzbandruptur und

Korbhenkelläsion des medialen Meniskus rechts

- St. n. Vorderkreuzbandplastik und

Teilmeniskektomie Knie rechts

2.

Anamnestisch Beinvenenthrombose rechts

3.

Reizung des Nervus saphenus rechts

Weiter wird ausgeführt, es stünden

eine starke residuelle Schwellung mit Bewegungseinschränkung und Beugekontraktur

des rechten Kniegelenks im Vordergrund, wobei die bewegungs- und

belastungsabhängigen Schmerzen im weitesten Sinne seitens des

Kapsel-Bandapparates oder anderer Knie-Strukturen herrühren dürften. Weiter

bestehe eine Reizung des N. saphenus rechts, dies aufgrund der gestörten

Sensibilität im Bereich des medialen Ober- und Unterschenkels.

5.6

Im Sprechstundenbericht des I.___

vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 93) wird festgehalten, es bestehe ein Status

nach VKB-Plastik und Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts vom 7. September 2011,

zudem sei eine Schmerzprogredienz postoperativ medialseits entlang des N.

saphenus und eine Schmerzpersistenz an den Schultern bds. feststellbar.

5.7

Im Bericht betreffend

Arthro-MRI des Schultergelenks links vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 88)

werden im Wesentlichen Flüssigkeit im AC-Gelenk bei initialer AC-Arthrose, ein

Acromeon Typ 2 sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne, mit

zusätzlichem, ansatznahen Unterflächeneinriss, festgestellt. Im Bericht betreffend

MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 12. Dezember 2011 (SA 54) wird

ein kleiner Unterflächenriss der Supraspinatussehne bei vorbestehender Ansatztendinose

festgestellt.

5.8

Im Bericht des Suva-Kreisarztes,

Dr. med. K.___, vom 28. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 73) wird ausgeführt, beim

Beschwerdeführer bestünden Problematiken im rechten Kniegelenk, daneben

Schmerzzustände im Bereich des Rückens und beider Schultern, welche

anamnestisch schon seit längerer Zeit andauerten. Bezüglich der Schultern seien

beidseitige MRI-Darstellungen angefertigt worden, welche keine traumatisch

bedingten Läsionen gezeigt hätten. Während sich das Ereignis im Juni 2011 in

einem Zeitrahmen ohne Suva-Versicherungsschutz ereignet habe, worauf in der

Folge eine vordere Kreuzbandläsion nachgewiesen worden sei, liege das zweite Ereignis

von August 2011 im Zeitrahmen der Suva-Versicherungs-deckung. Diesbezüglich sei

neu die Diagnose einer Korbhenkelläsion des Meniskus medialis gestellt worden.

Die Operation habe am 7. September 2011 stattgefunden. Im Verlauf habe sich

eine kurzstreckige oberflächliche Thrombose entwickelt, zudem sei die Reizung

des Saphenusnervs neurologisch abgeklärt worden. Aufgrund der Teilmeniskektomie

wären dem Beschwerdeführer meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende

Tätigkeiten zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlichen

Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk, Tätigkeiten mit erforderlichem

Lastentragen, Lastenbalancieren, Treppen und Leitern besteigen sowie Gehen in

unebenem und abschüssigem Gelände. Ebenfalls nicht zumutbar seien Zwangshaltungen

im rechten Kniegelenk. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen seien, bezogen

auf die Meniskusläsion, bereits ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar.

5.9

Am 6. März 2012 wird eine

MRI-Untersuchung des Kniegelenks zur Abklärung von allfälligen zusätzlichen

Schäden nach einer möglichen Re-Ruptur des Kreuzbandersatzes am 22. Januar 2012

durchgeführt (IV-Nr. 8, 17). Diese habe ein weiterhin durchgängiges VKB

ergeben. Bei klinisch deutlicher vorderer Schublade sei dieses aber

wahrscheinlich innerhalb des femoralen Bohrkanales instabil.

5.10

Im Bericht von Dr. med. L.___,

Poliklinik für Kniechirurgie, E.___, vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 15.3, S. 23) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Komplexe Schmerzproblematik und

Instabilität mit drei Hauptproblemen:

- N. saphenus Hypästhesie und

Dysästhesie mit Ausstrahlungen Unterschenkel medial rechts

- Chronische VKB-Instabilität mit

intakter VKB-Rekonstruktion bei St. n. VKB-Ersatzplas-tik und Teilmeniskektomie

medial rechts nach Kreuzbandruptur und Korbhenkelläsion rechts bei St. n. Sturz

06/2011 und 08/2011

- Medial beginnende Gonarthrose mit

Knorpelschaden femoral- und tibialseitig und bei St. n. subtotaler Meniskektomie

rechts

- V.a. systemische Erkrankung bei

generalisierten weiteren Schmerzen in den Schultern beidseits sowie anderen

Gelenken

- Einmal diagnostizierte Fibromyalgie

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält

Dr. med. L.___ fest, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in seinem

angestammten Beruf als Gastronom zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu 75 % arbeitsfähig.

5.11

In dem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 27.

Januar 2014 (IV-Nr. 58.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Lumbovertebrales und

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei vor allem unter Belastungsbedingungen

schmerzhafter hypermobiler Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding I mit am 21.

Mai 2013 im MRI bestätigter praesacraler Diskusprotrusion, keine assoziierte

Neuropathologie

2.

Belastungsabhängige Schulterarthralgien

beidseits bei in aktuellen Arthro-MRI-Abklärungen bestätigten Schulterbinnenschädigungen

mit Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten AC-Gelenkarthrose

links sowie eine Spongiosainfraktion der Humerusepiphyse mit ausgeprägter

Zerrung der Supraspinatussehne und kleiner Unterflächenläsion auch der

Infraspinatussehne sowie leichtgradiger Arthrose des AC-Gelenkes rechts

3.

Belastungsabhängige Arthralgie des

rechten Kniegelenkes mit persistierender ventraler Instabilität nach am 7.

September 2011 operativ behandelter VKB-Ruptur und Innenmeniskusruptur

(wahrscheinlich persistierende Elongation des operierten VKB innerhalb des

femoralen Bohrkanals - übereinstimmend mit dem radiologischen Bericht 6. März

2012), incipiente Gonarthrose

4.

Neuropathia patellae rechts

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

5.

Chronisches cervicales Schmerzsyndrom

bei Haltungsinsuffizienz

6.

Mässige sekundäre Coxarthrose links

bei bekannter Hüftgelenksdysplasie beidseits, aktuell mit lnsertionstendinopathie

der Adduktoren links

7.

Diskrete Gonarthrose medial links bei

Varusfehlstellung und bei St. n. Distorsion mit Zerrung Lig. collaterale

mediale und Dehnung Ansatz Pes anserinus 31. Juli 2002, St. n. arthroskopischer

Plicaresektion links medial 15. November 2006, St. n. wiederholten Kontusionen,

letztmals 20. Januar 2013

8.

Status nach operativer Behandlung

einer Abrissfraktur des Epicondylus humeri radialis linker Ellenbogen 1984,

keine Folgen

9.

Narzisstische Wesenszüge ohne das

Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung

10.

Nikotinabusus

11.

Status nach schwerer

Zystitis/Prostatitis 09/2009, aktuell asymptomatisch

12.

Status nach Analfissur 03/2006,

aktuell asymptomatisch

13.

Atopische Diathese (Pollen,

verschiedene Früchte und Nüsse, saisonale Rhinokonjunktivitis)

Hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, als zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit

werde die eines selbstständigen Gastronoms (Café-Wirtschaft) zugrunde gelegt.

In dieser Tätigkeit seien nicht nur allfällige Servicetätigkeiten sondern auch

Arbeiten z.B. in einem Getränkelager, Material- und Speisenlager, etc. nicht vermeidbar.

Derartige Tätigkeiten seien mit einer vermehrten statischen Inanspruchnahme

beider Schultergelenke, des Rückens und der Lendenwirbelsäule und auch der

Kniegelenke verbunden. Die bei diesem Versicherten vorliegenden Schäden im

Bereich der Lendenwirbelsäule, die Instabilität des vorderen Kreuzbandes am

rechten Kniegelenk und die MRI-gesicherte beidseitige Schulterpathologie begründe

anteilige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates aus orthopädisch somatischer

Sicht. Rheumatologisch würden sämtliche Befunde am Bewegungsapparat bei Beachtung

des Belastungsprofils als nicht beeinträchtigend gelten. Ergänzend habe der

neurologische Gutachter auf eine beeinträchtigende Neuropathia patellae des

rechten Kniegelenkes hingewiesen. Die neurologisch gründenden Kniegelenksbeeinträchtigungen

seien in dem orthopädisch beschriebenen Restbelastungsprofil hinreichend

integrierend berücksichtigt. Aus neurologischer Sicht und übereinstimmend aus

orthopädisch somatischer Sicht sei eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen der

Gesamttätigkeit als selbstständiger Gastronom nicht mehr zumutbar. Die übrigen

gastronomisch typischen Tätigkeiten könnten bei Beachtung des Belastungsprofils

mit einer orthopädisch morphologisch gründenden Minderung der

Leistungsfähigkeit von 30 % wieder aufgenommen/fortgeführt werden.

Internistisch somatisch ergäben sich keine weiteren Beeinträchtigungen. Die

psychiatrische Feststellung narzisstischer Wesenszüge beinhalte keine krankhafte

Persönlichkeitsstörung und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht.

Rheumatologisch werde der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung

geäussert. Gemäss der fachpsychiatrischen Untersuchung könne eine auf das

Schmerzgeschehen modulierend einwirkende psychiatrische Morbidität nicht

gesehen werden. Insbesondere liege kein Anhalt für eine somatoforme

Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr gut integriert. Es bestehe

jedoch auch der Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn. Der Versicherte

erfahre durch die betreuende Familie, in der er offenbar eine Krankenrolle

eingenommen habe, ständige Zuwendung und auch Abnahme von Hausarbeit etc.

Gesamthaft werde aus polydisziplinärer Sicht für dem Belastungsprofil

angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gesehen. Diesem Versicherten

seien leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation an die Lendenwirbelsäule,

beide Schultern und an das rechte Kniegelenk zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten

handeln, bei welchen der Versicherte jeweils in freiem Ermessen in der Lage

sei, seine Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu

können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert.

Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern,

Treppenlaufen sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung seien zu meiden.

Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper und Arbeiten mit den Armen über der

Horizontale sollten gemieden werden.

5.12

Im erst im Beschwerdeverfahren

eingereichten Bericht des E.___, vom 18. Mai 2015, wo der Beschwerdeführer vom

25.

März 2015 bis 23. April 2015 stationär hospitalisiert war, wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1.

Chronische multilokuläre

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- bei Vd. auf Hyperlaxität

- teilweise läsional induziert

(Unfallereignisse)

- teilweise somatoformer Charakter mit

Hyperperzeption und Schmerzausweitung

- affektive Reaktion

2.

Leichte depressive Episode mi/bei

- Verunsicherung Anspannung und Sorge um

die Zukunft

- Diagnosen 3 - 5

- Einbusse der körperlichen Integrität

- psychosozialer Belastung durch

Reduktion der Arbeitsfähigkeit

3.

Chron. Knieschmerzen rechts und

ausgedehnte Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität

- St. n. VKB-Rekonstruktion und Teilmeniskektomie

rechts am 7. September 2011

- MR Knie rechts 18. November 2014: Kein

Nachweis einer Ruptur bei gestrecktem Verlauf des VKB. Keine ligamentäre

Kniebinnenläsion. Substanzdefekt mediales Meniskushinterhorn, medial betonte

Gonarthrose mit Verschmälerung des chondralen Überzugs am medialen Tibiaplateau

und Femurkondylus mit tief reichenden stationären chondralen Defektzonen (Outerbridge

IV)

- Orthoradiogramm 22. April 2015:

Beinlänge rechts 18 mm kürzer als links. Varusstellung. Medial betonte Gonarthrose

rechts mit diskreter Gelenkspalverschmälerung

4.

Chronisches Iumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

- MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014:

Diskusprotrusion auf Höhe HWK 6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und

Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige

Diskusprotrusion im Segment BWK 7/8 und im Segment LWK5/SWK1 ohne

Neurokompression. Wurzeltaschenzyste auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf

Spondylolyse von LWK5

5.

Chron. zervikobrachiales

Schmerzsyndrom

- MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014:

Diskusprotrusion auf Höhe HWK6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und

Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige Diskusprotrusion

im Segment BWK 7/6 und im Segment LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. Wurzeltaschenzyste

auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf Spondylolyse von LWK5

- HWS ap/lateral Funktionsaufnahmen 2.

April 2015: In Neutralstellung und in den Funktionsaufnahmen intaktes

Wirbelkörperalignement zervikal. Regelrechte äussere Konfiguration und Höhe der

Wirbelkörper und lntervertebralräume. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen.

6.

Nebendiagnosen

- Aktenanamnestisch

Novalginunverträglichkeit

- Allergien auf diverse Früchte und

Nüsse

- St. n. Zystoprostatitis bei

muitiresistenten E. coli 09/2009

- St. n. Autounfall 4/07 mit Kontusion

Dig. 1 rechts, Ossa metacarpalia IV und V Ii, Knie links sowie HWS-Distorsion

- St. n. Fraktur des Epicondylus

radialis humeri links 07/84

5.13

Der ebenfalls erst im

Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2016 ist dagegen im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zum Beweis zuzulassen, da der Sachverhalt nur bis zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Mai 2015 – zu beurteilen

ist.

6.

6.1

Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 (IV-Nrn. 58.1) stützt,

ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten

voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses

für die streitigen Belange um­fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des

Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

Im orthopädischen

Teilgutachten erfolgt eine detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung mit

den verschiedenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren

allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Demnach bestehe

eine hypermobile und schmerzhafte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding 1 mit einem

bildgebend beschriebenen ventralen Gleitvorgang L5 über S1 von 3-4 mm. Dieser

Befund rechtfertige sowohl in Ruhe als insbesondere unter statischen Belastungsbedingungen

auftretende lumbovertebrale und lumbospondylogene Schmerzsyndrome. Ferner sei

bildgebend eine geringe Skoliose und Spondylarthrose beschrieben worden. Diese

Befunde seien ebenso wie die in 02/2009 MRI-gesicherte cervicale Protrusio

disci C6/7 funktionell irrelevant. Sodann bestehe eine ventrale Instabilität

des rechten Kniegelenkes bei Status nach Re-Ruptur einer operativ behandelten

VKB. Ferner ein Status nach arthroskopisch revidierter Innenmeniskusruptur. Das

rechte Kniegelenk gelte somit als belastungsinstabil. Der Versicherte verfüge

nicht über eine zum Beispiel zumindest partiell kompensatorisch wirksame

auftrainierte Quadrizepsmuskulatur. Des Weiteren bestünden nachvollziehbare

Arthralgien beider Schultergelenke bei in einer aktuellen linksseitigen

Arthro-MRI beschriebener Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten

AC-Gelenkarthrose und einer in einem rechtsseitigen Arthro-MRI beschriebenen,

wahrscheinlich traumatisch verursachten Spongiosafraktur der Humerusepiphyse –

keine durchgehende Frakturlinie. Ferner bestehe rechts ebenfalls

Supraspinatussehnentendinopathie und eine kleine Unterflächenläsion sowie übereinstimmend

mit der linken Gegenseite eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes. Für die im MRI

differentialdiagnostisch dezidiert beschriebenen Detailbefunde sei klinisch

funktionell kein Korrelat feststellbar. Der Versicherte beklage komplexe und

diffus anmutende beidseitige Schulterarthralgien. Die Beweglichkeit beider

Schultergelenke sei aktiv und passiv frei. Ferner bestehe ein

komplikationsloser Status nach korrekt operativ versorgter Abrissfraktur des Epicondylus

humeri radialis am linken Ellenbogen sowie ein komplikationsloser Status nach

mehreren Unfällen einhergehend mit Rissquetschwunden, Abschürfungen und

Prellungen. Rein orthopädisch somatisch sei die statische Belastbarkeit der LWS

dezimiert und ebenso auch die Belastbarkeit beider Schultern und des rechten

Kniegelenkes. Therapeutische Ansätze böten sich zum Beispiel im Sinne einer

Spondylodese der hypermobilen und schmerzhaften Spondylolisthesis L5/S1 einerseits

und einer Re-Operation und erneuten VKB-Plastik des rechten Kniegelenkes an.

Diese operativen Behandlungsmassnahmen seien jedoch vorerst nicht indikativ

begründet. Für eine operative Revision der Schultergelenke bestehe angesichts

der beidseits vollständig freien Schultergelenkbeweglichkeit trotz der

MRI-Befunde derzeit keine dringende indikative Begründung.

Gestützt auf die

umfassende Befunderhebung und Diskussion der Einschränkungen vermag auch das orthopädisch

begründete Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Demnach seien dem

Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation

an die Lendenwirbelsäule, beide Schultern und an das rechte Kniegelenk

zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen der Versicherten

jeweils in freiem Ermessen in der Lage sei, seine Arbeitsposition zwischen

Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen

von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem

Gelände, Gerüsten und Leitern sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung

seien zu meiden. Rein orthopädisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit vollem

Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %. Letztere

gründe auf auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren

Rückenbeschwerden, beidseitigen Schulterbeschwerden und Arthralgien im rechten Kniegelenk

in Verbindung mit einem morphologisch nachvollziehbaren lnstabilitätsgefühl.

Die orthopädischen Befunde minderten das Arbeitstempo und somit auch die

Produktivität. Retrospektiv sei von einer globalen Arbeitsfähigkeit von 70 %

in angepasster Tätigkeit ab Aufgabe der letzten Tätigkeit (Inhaber/Geschäftsführer

in einer Kaffeebar) – 30. September 2010 – auszugehen.

Sodann erachtet der

neurologische Gutachter eine Neuropathia patellae rechts als für die

Arbeitsfähigkeit relevant. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass

anlässlich der neurologischen Untersuchung eine Hypästhesie im partiellen

Versorgungsgebiet des sensiblen N. infrapatellaris rechts bestanden habe.

Daraus ergebe sich mit Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus

neurologischer Sicht eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner sei dem Versicherten demnach nicht

mehr zumutbar. In jeder Verweistätigkeit, die ein Vermeiden längeren Stehens

oder Gehens sowie einer mechanischen Belastung des rechten Beines beinhalte,

sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus neurologischer Sicht jedoch nicht

beeinträchtigt.

Dagegen ergaben sich im

internistischen Teilgutachten keine beeinträchtigenden Befunde und Diagnosen.

Im rheumatologischen Teilgutachten

findet eine umfassende Anamnese statt. Der Gutachter geht zudem spezifisch auf

die einzelnen Beschwerdebilder ein und legt gestützt darauf nachvollziehbar

dar, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus dem rheumatologischen Formenkreis sei ein früher

rezidivierendes, dann chronisches lumbovertebrales Syndrom bekannt, wobei schon

1999.

erstmals eine Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK 5 Grad 1 nach

Meyerding festgestellt worden sei. Eine erste MRI-Abklä-rung am 11. Februar

2009.

habe sodann zusätzlich eine leichte links paramediane Diskusprotrusion

ohne neurale Beeinträchtigung ergeben. Subjektiv hätten sich die Beschwerden

über all die Jahre jedoch nicht verändert, klinisch bestehe aber eine gute

Funktion der LWS, klare schmerzmodulierende Faktoren liessen sich bei den

chronischen Schmerzen nicht eruieren. Die damals im MRI festgestellten degenerativen

Veränderungen der Bandscheibe C6/7 könnten als normale Abnützung beurteilt

werden. Die Schmerzen persistierten seither, klinisch könne jedoch höchstens

eine Fehlhaltung mit Tendenz zu Hyperlordose festgestellt werden. Die im MRI

der HWS vom 16. Mai 2013 festgestellte progrediente Diskusprotrusion

mediolateral links mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links

habe klinisch kein entsprechendes Korrelat, eine entsprechende radikuläre Symptomatik

fehle. Die starken Schmerzen kontrastierten zu der guten Beweglichkeit und den

fehlenden lrritationszonen über den Facettengelenken. Ebenfalls könnten die

geklagten massiven Verspannungen klinisch nicht objektiviert werden. Die

Schmerzen stünden somit eher im Zusammenhang mit einer somatoformen

Schmerzstörung. Eine Sonographie am 4. November 2011 habe eine beidseitige Supraspinatustendinose

bei sonst unauffälligem Befund ergeben. Bei anhaltenden Schmerzen sei am 9.

beziehungsweise 12. November 2011 ein Arthro-MRI des linken beziehungsweise

rechten Schultergelenkes erfolgt, welches beidseits einen kleinen

Unterflächeneinriss der Supraspinatussehne bei Ansatztendinose und sonst

unauffälligen Befunden ergeben habe. Bei der Anamneseerhebung falle auf, dass

der Versicherte zwar von Schulterschmerzen rede, dann jedoch auf den dorsalen

Schultergürtel deute. Auf dem Körperschema zeichne er die Schmerzen entlang der

oberen Thoraxapertur ein, jedoch nicht im Bereich der Schultergelenke. Dies

decke sich auch mit dem geringen klinischen Befund bei guter Beweglichkeit beidseits

und indolenter Rotatorenmanschette. Die aktuellen MRI-Befunde bestätigten links

eine Tendinopathie der Supraspinatussehne bei subacromialem Engnis, rechts

scheine offenbar die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne etwas zugenommen

zu haben, eine vollständige Ruptur bestehe jedoch weiterhin nicht. Klinisch

könne lediglich links aktuell ein leichtes lmpingement mit Schmerzangabe im

Schultergelenk festgestellt werden. Hinsichtlich der Knie bestehe radiologisch

lediglich eine diskrete mediale Gonarthrose beidseits, klinisch sei das linke

Kniegelenk ohne Erguss, rechts bestehe nur ein minimaler Reizerguss, die

Funktionalität sei trotz leichter Instabilität gut. Bereits erstmals seien im Jahr

2001.

vier Monate nach der traumatisch erlebten Kollision mit einem Auto der

Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und Risikofaktoren für

eine Symptomausweitung festgestellt worden. Im November 2011 sei durch Dr. med.

N.___, Physikalische Medizin, erneut eine Diskrepanz zwischen subjektiv beklagten

und objektiv erhobenen Befunden geäussert und eine Schmerzverarbeitungsstörung

vermutet worden. Anlässlich einer rheumatologischen Untersuchung am H.___ im

Januar 2011 sei eine somatoforme Schmerzstörung erwogen worden, Hinweise für

eine Fibromyalgie habe man nicht gefunden. Anlässlich einer erneuten rheumatologischen

Abklärung am I.___ im September 2011 sei dann erwähnt worden, dass die neuen

Diagnosekriterien einer Fibromyalgie erfüllt seien. Diese Kriterien seien

weiterhin erfüllt, bestätigten als solche aber nicht das Vorliegen einer

Fibromyalgie, definitionsgemäss müssten andere Krankheiten ausgeschlossen

werden. Nicht passend für eine Fibromyalgie seien die im Körperschema vom

Versicherten nur sehr punktuell eingezeichneten Schmerzen, ferner fehle die

typische, generalisierte Druckschmerzhaftigkeit. Somit sei das Vorliegen einer

somatoformen Schmerzstörung, unter anderem bei traumatisch erlebtem Unfall im 2000,

am wahrscheinlichsten. Die Bestätigung dieser Diagnose und die Beurteilung des

Krankheitsausmasses sei Aufgabe des psychiatrischen Gutachtens. Die Arbeitsfähigkeit

als Gastronom sei aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % gegeben.

In einer Verweistätigkeit (leichte Tätigkeit mit mehrheitlich Sitzen, jedoch

wechselbelastend) sei er ebenfalls aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig.

Die psychiatrische Gutachterin fand in

der Folge jedoch keine fachspezifischen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden

Diagnosen und verneinte auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung

mit nachvollziehbarer Begründung. Als nicht relevante Nebendiagnose werden

narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften

Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die erfragte psychiatrische Vorgeschichte

sei soweit unauffällig. Psychische Vorerkrankungen würden nicht angegeben, auch

sei nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt

worden. Im psychischen Befund fielen doch deutlich demonstrative Elemente auf,

die auf eine gewisse Beschwerdeausweitung hindeuteten. Unbewusste, langjährige

psychodynamische Konfliktfaktoren, die sich in einer Somatisierung

niederschlagen würden, seien aber nicht zu eruieren. Der Versicherte wirke

ansonsten psychisch stabil und entsprechende Faktoren seien anamnestisch auch

nicht herauszuarbeiten. Eine auf das Schmerzgeschehen modulierend einwirkende

psychiatrische Morbidität könne nicht gesehen werden. Insbesondere liege kein

Anhalt für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr

gut integriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet

nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine

Beeinträchtigung des Belastungsprofils.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt

sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die übrigen

medizinischen Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des

Gutachtens zu zweifeln. Insbesondere liegen keine Stellungnahmen behandelnder

Ärzte vor, welche der Beurteilung der Gutachter explizit widersprechen würden.

Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer

eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen seiner früheren Gesamttätigkeit als

selbstständiger Gastronom zwar nicht mehr zumutbar ist. Die übrigen typischen

Tätigkeiten als Gastronom und jegliche sonstigen angepassten leichten

Tätigkeiten, können aber bei Beachtung des Belastungsprofils mit einer

Leistungseinbusse von 30 % in einem vollen Arbeitspensum ausgeübt werden.

6.2

Gegen den Beweiswert des

Gutachtens der D.___ bringt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften inhaltlich

keine Rügen vor. Er macht lediglich geltend, das Gutachten vom 27. November

2014.

beruhe auf Untersuchungen vom November 2013 und sei somit im

Verfügungszeitpunkt am 7. Mai 2015 bereits veraltet gewesen, weshalb darauf

nicht mehr abgestellt werden könne. Eine erneute Begutachtung ist jedoch nicht

notwendig, da keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand

in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Auch aus dem von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Austrittsbericht des E.___ vom 18. Mai 2015 ergeben sich keine

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt.

Sodann bringt der Vertreter des

Beschwerdeführers erstmals anlässlich seines Plä-doyers inhaltliche Rügen gegen

das Gutachten vor und macht unter anderem geltend, im Gutachten habe der

rheumatologische Gutachter die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt. Er habe

die Kriterien auf Seite 77 des Gutachtens auch abgehandelt. In der Folge habe

der Hauptgutachter diese Diagnose aber übersehen. Das spreche gegen die

Beweiskraft des Gutachtens. Dieses sei damit nicht umfassend. Es werde im Gutachten

auch nicht dargelegt, weshalb die Fibromyalgie nun nicht mehr aufgeführt worden

sei. Des Weiteren sei auch das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugend.

In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die vorgehenden Erwägungen unter

Ziff. II. 6.1 verwiesen werden, womit diese Rügen den Beweiswert des Gutachtens

ebenfalls nicht zu schmälern vermögen.

Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 10. November

2014.

darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen Klinik

des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des rechten

Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten. Diese

habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. In diesem Zusammenhang kann auf

die Argumentation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Wie aus den Akten

hervorgeht, hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. November

2014.

(IV-Nr. 73) die Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht

gestellt. Die von ihm dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit

Schreiben vom 12. November 2014 gewährt worden ist (IV-Nr. 74), ist aber

offensichtlich ungenutzt verstrichen. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine

medizinischen Belege vorgelegt, die eine Veränderung des Gesundheitszustands

glaubhaft machten. Demnach erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen die Berichte einzuholen, verfehlt.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Beschwerdegegnerin

an Stelle der im Vorbescheid angewandten Tabellenlöhne LSE 2010 in der

angefochtenen Verfügung die LSE 2012 herangezogen haben, ist ihm

entgegenzuhalten, dass dadurch keine rentenrelevante Veränderung eingetreten

ist. Vielmehr hat sich der Invaliditätsgrad sogar zugunsten des Beschwerdeführers

von 30 % auf 33 % erhöht. Damit musste dem Beschwerdeführer diesbezüglich

nicht vorab das rechtliche Gehör gewährt werden.

7.

Streitig ist des Weiteren die

Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Für die Ermittlung des Einkommens,

welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66

Erw. 2).

7.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, beim Valideneinkommen sei die Tatsache unberücksichtigt geblieben,

dass der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des

Vorderbetreibers, F.___ im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse

übernommen hätte. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers könnten

eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des Valideneinkommens bilden.

Soll bei der Festsetzung des

Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte

Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen

praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen

der versicherten Person nicht. An den Nachweis von Weiterentwicklung und

Aufstieg im Beruf sind rechtsprechungsgemäss hohe Beweisanforderungen zu

stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt hat, ist die vorliegend

vom Beschwerdeführer behauptete Entwicklungsmöglichkeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar bestätigt Herr F.___ (offenbar früherer

Besitzer der G.___) mit einem undatiertem Schreiben, dass er mit dem

Beschwerdeführer vereinbart habe, dass letzterer per 15. August 2011 eine G.___

in [...] pachten könne. Echtzeitliche Unterlagen, die dieses Vorhaben

bestätigen, liegen in den Akten aber nicht vor. Zudem gab der Beschwerdeführer

im Früherfassungsgespräch vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10) gegenüber der

Beschwerdegegnerin an, er habe Schulden zwischen CHF 20‘000.00 und 30‘000.00, was

ebenfalls gegen eine Realisierung der Übernahme spricht, da gemäss dem

Schreiben von F.___ eine Übernahmesumme von CHF 340‘000.00 vereinbart worden

sei. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit ist somit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt.

7.2

Für die Bestimmung des

Valideneinkommens, d.h. des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden,

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde,

wenn sie gesund geblieben wäre. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist in der Regel an den letzten

Lohn anzuknüpfen, den die versicherte Person vor Eintritt des

Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer hat

seine letzte Tätigkeit als selbständiger Gastronom aus wirtschaftlichen Gründen

aufgeben müssen (IV-Nr. 8, S. 146). Für das Einkommen im Gesundheitsfall kann

deshalb nicht mehr an den dortigen Verdienst angeknüpft werden. Vielmehr sind

für das Valideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt –

die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik, heranzuziehen (BGE 126 V

75). Abzustellen ist dabei auf die seit 22. Oktober 2014 gültigen LSE-Tabellen

2012, welche die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern

in Kompetenzniveaus unterteilt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin

auf das Kompetenzniveau 1, Tabellenlohn TA1 für allgemeine Hilfsarbeiten,

abgestellt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wurde. Ein

Arbeitnehmer verdiente im Jahr 2012 in diesem Arbeitsmarktsegment durchschnittlich

(im Sinne des Medianwertes) CHF 5‘210.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für

den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill _level). Dieser Durchschnittslohn

beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist daher auf die

im Jahr 2013 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90, Tab. 9.2)

sowie auf die geltende Teuerung 2013 (:101,8 x 102,6) aufzurechnen, so dass ein

jährliches Valideneinkommen von CHF 65‘689.30.00 resultiert.

7.3

Da der Beschwerdeführer

aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm medizinisch grundsätzlich

zumutbar wäre und er bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben

könnte, berechnet sich das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen

nach den LSE-Tabellen. Wiederum hat die Beschwerdegegnerin auf das

Kompetenzniveau 1 abgestellt, was im Lichte des im D.___ -Gutachten statuierten

Zumutbarkeitsprofils nicht zu beanstanden ist. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE

2012.

entspricht dem Anforderungsniveau 4 gemäss früheren Tabellen bis zur LSE

2010.

für Hilfsarbeiten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] vom 22. Oktober 2014), womit dem Beschwerdeführer grundsätzlich genügend

Tätigkeiten offenstehen, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Die Rüge des

Beschwerdeführers, eine Tätigkeit im bisherigen Bereich als selbständiger

Gastronom sei ihm nicht mehr zumutbar bzw. nur mit einer Umschulung möglich,

ist somit unbeachtlich. Im Übrigen hat das Bundesgericht in neueren Urteilen

die Anwendung der LSE 2012, wenn diese bei Verfügungserlass bereits vorlag,

unbeanstandet gelassen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19.

November 2015 E. 4). Damit berechnet sich das Invalideneinkommen ebenso wie das

Valideneinkommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen

Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Teuerung 2013 resultiert demnach für den

Beschwerdeführer bei einer Leistungseinschränkung von 30 % ein jährliches

Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50.

Des Weiteren ist es praxisgemäss

zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis

zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen

einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss

auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc und 5b). Was die Höhe

des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat

eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;

vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Bei der Gewährung oder Ver-weigerung des Abzugs handelt es sich um

eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil

des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als

bei der Bemessung eines gewährten Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten,

bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Die

Beschwerdegegnerin hat aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung

einen Abzug von 5 % vorgenommen, was angesichts des im D.___-Gutachten

formulierten Leistungsprofils nicht zu beanstanden ist. So führt die

gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu

verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen

Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bzw. gemäss den

neu anwendbaren LSE 2012 Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012

E. 5.2 mit Hinweis). Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,

davon ausginge, dass er sich wohl mit einem geringeren Lohn zu begnügen hätte

als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (BGE 129 V

472.

E. 4.2.3 S. 481 mit weiteren Hinweisen), käme höchstens ein Abzug von

10.

% in Frage, nachdem für einen weiteren Abzug aufgrund Alter und

Nationalität kein Raum besteht und dem Beschwerdeführer zudem ein Vollzeitpensum

bei reduzierter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, womit auch kein Grund besteht,

einen Abzug aufgrund eines reduzierten Beschäftigungsgrades vorzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Selbst

wenn man also von einem 10%igen Abzug ausginge, ergäbe sich daraus gleichwohl

kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Bei einem Abzug von 10 % würde

sich das Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50 auf CHF 41‘384.25 belaufen, was

bei einem Valideneinkommen von CHF 65‘689.30 ein Invaliditätsgrad von 37 %

ergäbe, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründet.

8.

Schliesslich ist auf den

Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen im

Sinne einer Umschulung zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft

des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3.

Oktober 2005). Wie hierzu dem D.___ -Gutachten vom 27. Januar 2014 zu

entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern erwähnt, dass

er sich angesichts seiner umfangreichen körperlichen Beschwerden derzeit eine

körperliche Arbeit nicht vorstellen könne (S. 41 des Gutachtens). Zudem gab der

Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10)

ebenfalls an, er könne nicht arbeiten und er könne sich auch nicht vorstellen,

einen Kurs zu besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass die subjektive

Voraussetzung zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Eingliederungsbereitschaft)

nicht erfüllt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Anspruch

zu Recht verneint hat.

Damit erweist sich die angefochtene

Verfügung 7. Mai 2015 im Resultat als rechtens, weshalb die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 23. November 2015 sowie am 19. September

2016.

je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt

CHF 2‘829.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des

Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn

vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 158 Abs. 3 Gebührentarif

(GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 1‘731.05 festzusetzen (8.31 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

448.70

(Differenz zum vollen Honorar [8.31 x CHF 230.00 + CHF + 8 % MwSt. = 2‘179.75;

- 1‘731.05 = CHF 448.70]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §

179.

Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu den eingereichten

Kostennoten begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten

Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klient vom 9.

September, 22. September 2015 sowie vom 1. April und 23. Juni 2016;

Fristerstreckungsgesuche vom 10. Juli, 4. September, 28. September sowie

20.

Oktober 2015; Einreichung der Kostennote am 23. November 2015), der bereits

im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann

sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5

Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70

Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und

nicht CHF 1.00, wie beantragt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘731.05

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 448.70, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch