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Entscheid

VSBES.2015.164

Invalidenrente

16. Februar 2017Deutsch96 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1958 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), wurde am 14. Oktober 2008 durch die

damalige Arbeitgeberin, das Alters- und Pflegeheim [...], bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen der auf einem Unfall

basierenden Knieverletzung/Bänder zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Beizug des ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes Dr.

med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 17. September 2007, des Kündigungsschreibens

der Arbeitgeberin vom 14. Oktober 2008 und der Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 6. November 2008 (IV-Nrn. 4, 5, 8), meldete sich

die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 11. Juli

2006 (im Zimmer zuhause ausgerutscht) am 6. November 2008 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 10).

1.2 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin den Arbeitgeberfragebogen sowie die Akten des Unfallversicherers

der Beschwerdeführerin, der C.___, ein (IV-Nrn. 12, 22.1 - 22.3)

und sprach der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26. Januar 2009 die

Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der [...], vom 2. Februar bis

30. April 2009 zu (IV-Nr. 26). Mit Abschlussbericht vom 27. Oktober

2009 (IV-Nr. 37) stellte der Eingliederungsfachmann den Antrag auf

Abschluss des Falles in der Stellenvermittlung mit Prüfung des Rentenanspruchs.

Zurzeit seien weitere Eingliederungsmassnahmen nicht möglich, da medizinische

Abklärungen laufen würden. Daher holte die Beschwerdegegnerin die medizinischen

Akten sowie die Akten des Unfallversicherers (IV-Nrn. 38, 40.1 - 40.11)

ein und liess, gestützt auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(nachfolgend: RAD), vom 18. November 2010 (IV-Nr. 43) bei Dr. med.

E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, RAD, einen ärztlichen Bericht

einholen, der vom 22. November 2010 datiert (IV-Nr. 46). Mit

Vorbescheid vom 4. Februar 2011 (IV-Nr. 47) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin aufgrund eines errechneten

IV-Grades von 12 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Bezug auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht.

1.3 Zu den dagegen erhobenen Einwänden

der Beschwerdeführerin vom 4. bzw. 31. März 2011 (IV-Nrn. 51, 53)

liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung nehmen.

Er empfahl im ärztlichen Bericht vom 28. April 2011 (IV-Nr. 55) das

Festhalten am Vorbescheid vom 4. Februar 2011. Am 2. August 2011

erstellte die Abklärungsfachfrau den «Abklärungsbericht Haushalt/Stellungnahme

zum Einwand vom 31. März 2011» (IV-Nr. 62), mit dem sie aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 14 % den Erlass eines neuen Vorbescheids

beantragte. Zu den eingereichten medizinischen Akten (IV-Nrn. 65 S. 2

und 66) sowie dem durch den Unfallversicherer veranlassten Gutachten beim F.___,

[...], vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 67), nahmen sowohl Dr. med. D.___,

RAD, am 25. März 2013 als auch die Abklärungsfachfrau am 7. Oktober

2013 Stellung (IV-Nrn. 68, 69). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. November 2013 die Abweisung

weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen und – aufgrund eines errechneten

IV-Grades von 35 % – einer Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 70). Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 Einwände erheben, die sie

am 28. Februar 2014 ergänzte (IV-Nrn. 74, 76). Dazu reichte sie den

Bericht der G.___, [...], vom 27. Februar 2014 (IV-Nr. 76 S. 10

ff.) ein. Das daraufhin von Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin,

RAD, mit Stellungnahme vom 25. Juni 2014 empfohlene monodisziplinäre

psychiatrische Gutachten (IV-Nr. 79) wurde in der Folge am

23. September 2014 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 86). Dieser kam zum Schluss, die

Arbeitsfähigkeit sei seit April 2011 um circa 50 % eingeschränkt. Zu

diesem Gutachten liess sich die Beschwerdeführerin am 7. Oktober, 25. und

27. November 2014 vernehmen (IV-Nrn. 88, 91, 94). Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in der Aktennotiz vom

10. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für angemessen

(IV-Nr. 96). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med.

H.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 97) und die Aktennotiz von Dr.

med. J.___ vom 7. Mai 2015 (IV-Nr. 102), wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom

15. Mai 2015 gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 37 % ab (A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Am 16. Juni 2015 lässt die

Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

U.K.u.E.F.

3. Mit Eingabe vom 14. Juli

2015 (A.S. 31 ff.) lässt die Beschwerdeführerin das Schreiben ihrer

ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Juni 2015 einreichen. Ferner lässt sie

ausführen, das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 23. September 2014 entspreche

im Gegensatz zum F.___-Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen an die

Begutachtung von Gebrechen mit syndromalen Leiden.

4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 auf Ausführungen und

beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).

5. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 7. September 2015 eine Kostennote ein

(A.S. 37 ff.), welche der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts

der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2015 zur

Kenntnisnahme zustellt (A.S. 40).

6. Mit Verfügung vom 25. Februar

2016 (A.S. 43 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, es werde zur Streitfrage,

ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ein

gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der bidisziplinären

Begutachtung (Psychiatrie und Orthopädie) die K.___, [...], zu beauftragen.

Weiter werden den Parteien die vorgesehenen Gutachterpersonen und der

Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet.

6.1 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 11. März 2016 (A.S. 47) auf eine Äusserung

resp. das Einreichen von Zusatzfragen. Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht

vernehmen.

6.2 Mit Verfügung vom

22. März 2016 (A.S. 48 f.) wird die K.___, [...], mit der bidiszipliären

Begutachtung beauftragt. Als Gutachter werden die Dres. L.___, Psychiatrie/Federführung,

und M.___, Orthopädie, bestimmt. Weiter wird der Fragenkatalog bestätigt.

6.3 Das bidisziplinäre Gutachten

der K.___ datiert vom 22. Juli 2016 (A.S. 54 ff.). Zu diesem lässt

die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 (A.S. 126 ff.) eine Stellungnahme

einreichen. Eine Kopie davon geht mit Verfügung vom 11. Oktober 2016

(A.S. 135) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Den Parteien wird

zudem eine Kopie der Rechnung der Gutachterstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

7. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 24. Oktober 2016 (A.S. 136 ff.) eine

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin geht.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier der 15. Mai 2015 – abstellt (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

Rentenanspruchs seit der Anmeldung im November 2008 die ab Januar 2008

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142

V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256

E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April

2015.

E. 4).

4.4

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung

kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens

in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten

für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352

f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2016 vom 9. November 2016 E. 5).

5.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2015 (A.S. 1 ff.)

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente

zu Recht verneint hat.

6.

Zur Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

6.1

Dr. med. N.___, Innere Medizin

FMH, spez. Rheumaerkrankungen, [...], hielt im Bericht vom 14. Juni 1999

(IV-Nr. 38 S. 41 f.) folgende Diagnosen fest:

1.

Verdacht auf Osteochondritis des Rippenknorpels Rippe II

und III links

2.

Thorakospondylogenes Syndrom bei Skoliosierung und

Hyperkyphosierung der BWS

Bei den von der Beschwerdeführerin

geklagten thorakalen Schmerzen ventral sowie im dorsalen Bereich handle es sich

am ehesten um zwei verschiedene Phänomene, die allerdings möglicherweise eine

gemeinsame Ursache haben könnten. Zum einen bestehe eine deutliche

Druckempfindlichkeit des Rippenknorpelübergangs der zweiten und dritten Rippe

links, ähnlich wie bei einem Tietze-Syndrom, allerdings fehle eine Schwellung.

Auf dieser Höhe bestehe im thorakalen Bereich dorsal kein Korrelat, hingegen habe

Dr. med. N.___ distaler in der BWS, auf Höhe von BWK 9/10, eine

Druckdolenz und einen Schiebeschmerz gefunden. Auffallend sei auch die ausgesprochene

Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einer linkskonvexen Skoliosierung infolge Beckenschiefstands

wegen Beinlängendifferenz und eine Hyperkyphosierung der BWS. Diese Fehlhaltung

und die dadurch verursachen muskulären Dysbalancen im Schultergürtel- und

Thorakalbereich könnten durchaus für die im vorderen Rippenbereich lokalisierten

Beschwerden verantwortlich sein. Eigentliche Rippenblockierungen habe sie nicht

feststellen können. Sie habe der Beschwerdeführerin als erste Massnahme

empfohlen, im linken Schuh zum probatorischen Beinlängenausgleich eine Talonnette

zu tragen. Zudem werde in der Physiotherapie Wert auf eine

haltungskorrigierende, rückenkräftigende Gymnastik gelegt und die

Schmerzlokalisation im Bereich der zweiten und dritten Rippe mit Ultraschall

angegangen. Dadurch erhoffe sie sich das Erreichen einer Besserung und Stabilisierung.

6.2

Das am 26. Juli 2006

durchgeführte «MRI Knie links» (IV-Nr. 38 S. 40), beurteilte Dr. med.

O.___, Medizinisch-Radiologisches Institut, [...], wie folgt: Die Untersuchung

bestätige den klinischen Verdacht auf eine, im Wesentlichen vollständige,

proximalseitige Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Ferner bestehe eine vertikal

verlaufende meniscale Rissbildung im Bereich des medialen Hinterhorns, mit

grosser Wahrscheinlichkeit zusätzlich lokal auch horizontal verlaufende

Rissbildung. Mehrfokales posttraumatisches Knochenmarködem (Bone bruise) als charakteristisches

Sekundärphänomen bei vorderer Kreuzbandruptur. Aussenmeniskus nur leicht mukoid

degeneriert ohne signifikante Rissbildung, ansonsten im Wesentlichen

altersentsprechender Kniebinnenbefund.

6.3

Dr. med. P.___, Oberärztin in

Vertretung, und Dr. med. Q.___, CA, Chirurgische Klinik, [...], stellten im

Bericht vom 17. August 2006 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 38

S. 38 f.):

-

Mediale Meniskusläsion

links

-

Ruptur des vorderen

Kreuzbandes

Der Beschwerdeführerin sei die

arthroskopische Teilmeniskektomie medialseits empfohlen worden. Sie wünsche

dies zum aktuellen Zeitpunkt explizit nicht. Somit empfehle sich ein Fortsetzen

der intensiven Physiotherapie. Die Unterarm-Gehstöcke sollten weggelassen

werden. Zur Stabilisierung des Kniegelenkes sei eine Verordnung für eine

Softec-Genuschiene mitgegeben worden. Die nächste klinische Nachkontrolle in

der Trauma-Sprechstunde finde in drei Wochen statt. Dann erfolge gegebenenfalls

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie. Für eine Kreuzbandplastik

qualifiziere sie sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht.

6.4

Im Operationsbericht des [...]

vom 5. September 2006 (IV-Nr. 22.3 S. 24 f.) wurden die Diagnosen

«Meniskusläsion Hinterhorn links, vordere Kreuzbandläsion» festgehalten. Es sei

eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial links durchgeführt worden. Am

8.

Juli 2006 habe ein Distorsionstrauma stattgefunden. Es habe sich in der

Folge keine Besserung der Symptomatik im Bereich des medialen Kompartiments ergeben.

6.5

Dr. med. R.___, Leitender

Arzt, Chirurgische Klinik, [...], stellte im Bericht vom 17. November 2006

folgende Diagnosen (IV-Nr. 38 S. 36 f.):

Unklare

Schmerzsymptomatik des linken Kniegelenks

-

Bei Status nach

arthroskopischer Teilmeniskektomie vom 5. September 2006 sowie bekannter

vorderer Kreuzbandläsion

Trotz neunmaliger Physiotherapie habe

die Beschwerdeführerin weiterhin Beschwerden im medialen, ventralen

Kniegelenksabschnitt sowie ein Instabilitätsgefühl (wahrscheinlich im Rahmen

eines Giving way). Die Arbeitsfähigkeit habe wieder auf 50 % herabgesetzt

werden müssen, dies als Angestellte in einem Alters- und Pflegeheim. Befund:

Normale Kniegelenksachsen. Ein Pivot-shift könne nicht ausgelöst werden, die

Schubladenphänomene seien klinisch nicht ausgeprägt, keine seitliche

Instabilität. Auffällig sei die Druckdolenz im Bereiche des medialen, ventralen

Arthroskopie-Port und im vorderen Gelenksabschnitt. Am 16. November 2006

sei als erste Massnahme dieser Arthroskopie-Port lokal mit Bupivacain/Kenacort

infiltriert worden. Danach sei die Beschwerdeführerin deutlich beschwerdeärmer

gewesen. Zusätzlich sei die muskuläre Rehabilitation noch völlig ungenügend und

es sei nochmals eine Serie von Physiotherapiesitzungen veranlasst worden.

6.6

Das am 27. März 2007

durchgeführte «MR Knie links» (IV-Nr. 38 S. 34) beurteilte Dr. med. S.___,

Medizinisch-Radiologisches Institut, [...] wie folgt: Zustand nach TME (Teilmeniskektomie).

Kein sicherer weiterer Meniskusschaden. Erhaltenes VKB (vorderes Kreuzband) nach

VKB-Zerrung. Kein Gelenkerguss oder sichtbare artikuläre Reizzeichen.

6.7

Im Bericht vom 30. August

2007.

stellten Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt, und Dr. med. U.___,

Oberarzt, Orthopädische Klinik, [...], die folgende Diagnosen (IV-Nr. 38

S. 32 f.):

Unklarer Knieschmerz

links nach Teilmeniskektomie bei Meniskushinterhornläsion medial sowie Zerrung

des VKB im September 2006

Die Befunde seien: Reizloses,

ergussfreies Knie. Flexion/Extension 130-0-0 °, endgradig leicht

schmerzhaft. Druckdolenz im anteromedialen und anterolateralen Gelenkspalt.

Puncto maximum eher medial. Keine Patellaverschiebe- oder Andruckschmerzen.

Zohlenzeichen negativ. Meniskuszeichen für medialen Meniskus fraglich positiv.

Bei insgesamt sehr schmerzempfindlicher Beschwerdeführerin sei die Untersuchung

nicht konklusiv beurteilbar. Kapsuligamentär zeige sich das Knie stabil. Bei unklarer

Schmerzsituation im linken Knie werde von einer erneuten magnet-resonanztomographischen

Untersuchung wegen fehlendem Trauma seit März 2007 abgesehen. Die Beschwerdeführerin

werde zu einer diagnostisch/therapeutischen Infiltration des linken

Kniegelenkes intraartikulär mit Bupivacain/Kenacord erneut aufgeboten.

6.8

Nach der am 3. September

2007.

(IV-Nr. 38 S. 31) durchgeführten Infiltration (intraartikuläre

Infiltration Knie links und Infiltration des Arthroskopieportals medial Knie

links mit Kenacort und Bupivacain) führten Dr. med. V.___, Leitender Arzt, und

Dr. med. U.___, Oberarzt, Orthopädische Klinik, [...], im Bericht vom

1.

Oktober 2007 (IV-Nr. 38 S. 29 f.) die Diagnose «unklarer

Beinschmerz links sowie Metatarsalgie beidseits» auf. Nach erfolgloser Infiltration

und im Vorfeld blandem MRI-Befund bestehe die Möglichkeit einer lumbogenen

Ursache des Schmerzes. Die heute durchgeführte Röntgenaufnahme der LWS in zwei

Ebenen zeige altersentsprechend degenerative Veränderungen mit leichter

Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L4/L5. In der klinischen Untersuchung

zeige sich kein klarer Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression. Es würden eine

Serie Physiotherapie mit Rückenschule/Aufbautraining sowie analgetische

Massnahmen für das Knie rezeptiert. Des Weiteren werde bei bestehender

Metatarsalgie beidseits eine orthopädische Einlagenversorgung mit retrokapitaler

Abstützung verordnet. Sollte sich die Symptomatik im Laufe der nächsten sechs Wochen

nicht ändern, werde sich die Beschwerdeführerin erneut melden. Dann werde

gegebenenfalls eine Magnetresonanztomographie der LWS zum Ausschluss einer

Nervenwurzelkompression durchgeführt.

6.9

Dr. med. W.___, Leitender

Arzt, und Dr. med. X.___, Assistenzarzt, Radiologie, [...], führten am 14. November

2007.

eine «MRT Kniegelenk nativ links» durch (IV-Nr. 40.5 S. 18). Im

Vergleich zur auswärtigen Voruntersuchung (vom 27. März 2007; vgl. E. II. 6.6

hiervor) ergäben sich folgende Aspekte: 1. Konstante Apexverkürzung bei

Status nach Teilmeniskektomie im Bereich des Innenmeniskus links. Kein Nachweis

einer erneuten Ruptur. 2. Vollständige Regredienz des Gelenkergusses

links, kein Nachweis einer Bakerzyste. 3. Im Übrigen unauffällige

Darstellung des linken Kniegelenkes und keine neuen Aspekte gegenüber der

Voruntersuchung.

6.10

Aufgrund der Orthopädischen

Sprechstunde vom 22. November 2007 (IV-Nr. 38 S. 26 f.) stellten

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, und Dr. med. U.___, Orthopädische

Klinik, [...], folgende Diagnose:

Unklare Knieschmerzen

links nach arthroskopischer Teilmeniskektomie im September 2006

Nach Ausschluss von Knorpelschäden

sowie Band- oder Meniskusschäden durch zweifache Magnetresonanztomographie

sowie einer diagnostischen Infiltration mit Bupivacain am 3. September

2007.

(vgl. E. II. 6.8 hiervor), welche keine Besserung gebracht habe, könnten

der Beschwerdeführerin keine weiteren therapeutischen Massnahmen geboten

werden. Es werde empfohlen, nun die weiteren Abklärungen durch einen

Rheumatologen (z.B. Dr. med. Z.___, [...]) vorzunehmen.

6.11

Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie

FMH, [...], hielt im Bericht vom 14. Februar 2008 die folgenden Diagnosen

fest (IV-Nr. 38 S. 23 f.):

1.

Posttraumatische chronische Knieschmerzen links

antero-medial mit/bei

-

Status nach Sturz am

8.

Juli 2006

-

Status nach

arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links 5. September 2006

-

Aktuell klinisch Verdacht

auf VKB-Insuffizienz

2.

Alopecia unklarer Ätiologie

3.

Menopause mit Wallungen-Episoden

Dr. med. Z.___ habe keine sichere

Erklärung für die geschilderten Beschwerden. Obwohl die MR-Bilder vom linken

Knie vom 23. März 2007 (recte: 27. März 2007; vgl. E. II. 6.6

hiervor) effektiv keine sicheren Hinweise einer VKB-Ruptur zeigten, sei das

linke Knie klinisch instabil nach anterior. Inwieweit diese Instabilität für

diese Schmerzen verantwortlich sei, könne nicht sicher beurteilt werden. Er habe

der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, bei Dr. med. AA.___, Spezialist für

Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, eine Zweitmeinung einzuholen.

6.12

Im Bericht vom 19. März

2008.

(IV-Nr. 38 S. 20 f.) stellte Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin

SGSM, [...], aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung folgende Diagnosen:

Vordere

Kreuzbandinsuffizienz links

-

Status nach

arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie September 2006

-

Beginnende

Varusgonarthrose

Beim Röntgen des linken Knies ap

stehend und seitlich vom 19. März 2008 sei eine leichte Verschmälerung des

medialen Gelenkspaltes, etwas vermehrte subcondrale Sklerosierung und ein positives

Rauber-Zeichen festgestellt worden. Die MRI-Untersuchung vom Frühjahr 2007 habe

retrospektiv ganz eindeutig auch eine Pathologie im vorderen Kreuzband mit

deutlicher Strukturalteration im proximalen Anteil, d.h. auch nicht korrekter

Inzercion, gezeigt. Dr. med. AA.___ könne sich der Beurteilung von Dr. med. Z.___

nur anschliessen, dass hier eine vordere Insuffizienz bestehe. Inwieweit die

Beschwerden davon abhängig damit begründet seien, oder ob die beginnende

Arthrose, gegebenenfalls Restmeniscus, die Schmerzen verursachten, sei

schwierig einzustufen. Dr. med. AA.___ habe mit der Beschwerdeführerin und der

begleitenden Tochter die Situation heute eingehend besprochen: Seiner Meinung

nach sei der Jahrgang hier sicher keine Kontraindikation für eine

kniestabilisierende Operation, eine aber bereits doch vorhandene Arthrose

könnte eine Kontraindikation sein. Da die Beschwerdeführerin schon etwa 50

Sitzungen Physiotherapie gehabt habe, sei nicht damit zu rechnen, dass man das

Knie aktiv noch stabiler bringe, so dass ernsthaft über die operative

Stabilisation nachgedacht werden müsse. Er habe nun den Vorschlag gemacht, noch

einmal eine Kniearthroskopie durchzuführen. Einerseits zum Aufräumen im Knie,

andererseits zu einer klaren Bestandesaufnahme. Wenn danach keine Veränderung

der Situation bestehe und die degenerativen Schäden im medialen Kompartiment

noch nicht allzu gross seien, würde man eine Kreuzbandersatzplastik planen.

6.13

Im Austrittsbericht vom 24. April

2008.

(IV-Nr. 38 S. 13 f.) der Chirurgischen Klinik, [...], wurden

betreffend die Hospitalisation vom 23. bis 24. April 2008 folgende Diagnosen

gestellt:

-

Abszess Oberschenkel

links

-

Verdacht auf Ruptur

vorderes Kreuzband, DD Meniskusläsion Knie links bei

- Status nach medialer Teilmeniskektomie

Knie links September 2006

Am 23. April 2008 sei eine

Abszessexzision erfolgt (vgl. IV-Nr. 38 S. 19). Beim Eintritt der

Beschwerdeführerin zur Kniearthroskopie auf die Orthopädie sei der Befund eines

Abszesses am medialen Oberschenkel links festgestellt worden. Es sei auf eine

Arthroskopie verzichtet und stattdessen eine Abszessexzision durchgeführt

worden. Nach komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf habe die

Beschwerdeführerin bereits am Folgetag mit reizlosen Wundverhältnissen nach

Hause entlassen werden können. Es sei ein täglicher Verbandswechsel

vorzunehmen. Die Wundkontrolle erfolge in drei bis vier Tagen. Eine

Arbeitsunfähigkeit sei vom 24. April bis 4. Mai 2008 attestiert

worden.

6.14

Im Austrittsbericht vom 6. Mai

2008.

(IV-Nr. 38 S. 12) stellten Dr. med. AA.___, Belegarzt, und

Dr. med. AB.___, Assistenzarzt, Orthopädische Klinik, [...], aufgrund der

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. bis 23. April 2008 folgende

Diagnosen:

-

Verdacht auf Ruptur

vorderes Kreuzband, DD Meniskusläsion Knie links

- Status nach medialer Teilmeniskektomie

Knie links September 2006

-

Abszedierende Entzündung

Oberschenkel-Innenseite dorsal links

Nach dem obengenannten Eingriff am

Knie sei die Beschwerdeführerin offenbar nie beschwerdefrei gewesen. Es bestünden

Schmerzen anteromedial, belastungsabhängig sowie eine subjektive Instabilität

und gelegentliche Schwellungen. Die Befunde seien: hinkfreier Gang, Geradachse,

kein Erguss, keine Instabilität lateral, deutliche sagittale Instabilität,

Lachman-Test ++. Bei abszedierender Läsion am linken Oberschenkel sei nach

einer Beurteilung durch die Kollegen der Chirurgie die Übernahme zur weiteren

Therapie erfolgt.

6.15

Dr. med. AA.___ hielt im «Operationsbericht

Orthopädie» vom 22. August 2008 (IV-Nr. 38 S. 11) die Diagnose

«mediale Restmeniskusläsion, beginnende Varusgonarthrose bei vorderer

Kreuzbandinsuffizienz links» fest. Es sei am 20. August 2008 eine

Kniearthroskopie links durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe im September

2006.

eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie gehabt. Danach sei sie

beschwerdefrei gewesen. Nun hätten anteromediale Knieschmerzen begonnen und

offenbar auch ein Unsicherheitsgefühl. Klinisch zeige sie eine eindeutige

vordere Instabilität, radiologisch einen etwas verschmälerten medialen

Gelenkspalt. Ab dem Operationstag könne eine Remobilisierung mit Vollbelastung

erfolgen. Die Nahtentfernung erfolge nach zehn Tagen beim Hausarzt, die

Spätkontrolle beim Operateur nach vier Wochen. Falls keine weitere

Benachrichtigung erfolge, gelte der Operationsbericht als Austrittsbericht.

6.16

Dr. med. AA.___ führte im

Bericht vom 17. September 2008 (IV-Nr. 38 S. 9 f.) folgende

Diagnosen auf:

Status vier Wochen nach

arthroskopischer Restmeniscusresektion bei beginnender Varusarthrose, vorderer

Kreuzbandinsuffizienz und Restlappen medialer Meniscus nach arthroskopischer

Entfernung 2006

Die Beschwerdeführerin habe noch Restbeschwerden.

Die Physiotherapie habe ihr dabei offenbar nach der Operation nicht geholfen. Sie

beschreibe Schwellungen nach Belastung und Schmerzen hauptsächlich

anteromedial. Dort sei aktuell das Arthroskopieportal massiv druckschmerzhaft.

Das anterolaterale sei auch etwas empfindlich. Man finde aber keine klassischen

Meniscuszeichen mehr und anlässlich der heutigen Kontrolle nur einen diskreten

Resterguss. Eine bekannte sagittale Instabilität liege vor. Er habe der

Beschwerdeführerin heute das Arthroskopieportal und den umgebenden

Hoffafettkörper mit Kenacort infiltriert in der Hoffnung, damit diese Reizung

und vielleicht auch die Hauptschmerzursache wegzubringen. Daneben Beginn mit

chondroprotektiver Medikation, die als Langzeitbehandlung weitergeführt werden

sollte. Ein Problem sei bei ihr sicherlich die vordere Kreuzbandinsuffizienz,

da sich diese doch beim Treppensteigen bemerkbar machen könnte. Die

Beschwerdeführerin sei aber in seinen Augen für eine operative Behandlung des

Kreuzbandes sicherlich nicht geeignet. Daher müssten sämtliche konservativen

Therapiemassnahmen ausgeschöpft werden. Gegebenenfalls könne der Hausarzt auch

noch einen Versuch mit einer Kniestütze machen, die man ihr verordnen könnte,

wenn sich die Situation jetzt nicht bessere.

6.17

Dr. med. AA.___ stellte im

Bericht vom 5. Mai 2009 (IV-Nr. 38 S. 7 f.) die folgenden

Diagnosen:

-

Mediale Meniscusläsion

rechts

-

Bekannte

belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden links bei vorderer

Kreuzbandinsuffizienz, beginnender Varusgonarthrose und zweimaliger arthroskopischer

medialer Teilmeniskektomie

Vom linken Knie her sei die

Beschwerdeführerin nie beschwerdefrei geworden. In letzter Zeit sei sie vermehrt

gestört durch das rechte Knie mit kurzzeitigen Blockierungen und exquisiten

medialen belastungsabhängigen Schmerzen. Klinisch zeige sie hier fragliche

mediale Meniscuszeichen bei aktuell ergussfreiem Knie und unauffälliger Kapselbandstabilität

sowie Beweglichkeit. Aufgrund der am 27. April 2009 durchgeführten

Röntgenaufnahmen des rechten Knies ap stehend und seitlich sei eine diskret

vermehrte subchondrale Sklerosierung medial festgestellt worden. Sonst keine

ossäre oder artikuläre Auffälligkeit. Das MRI vom 28. April 2009 zeige eine

undislozierte Läsion des medialen Meniscus im Hinterhornbereich, es seien keine

wesentlichen Veränderungen im Bereiche des Knorpels nachweisbar. Dr. med. AA.___

habe der Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie hier eine Läsion des Meniscus

habe. Dieses Mal glücklicherweise ohne Begleitverletzungen. Im Moment möchte

sie eher zuwarten und keine operative Behandlung durchführen lassen. Er nehme

an, dies habe etwas mit ihrer Stelle zu tun. Sie seien aber nicht weiter darauf

eingegangen. Dies sei sicherlich verantwortbar. Er habe ihr empfohlen, auf

jeden Fall die chondroprotektive Medikation als Langzeitbehandlung

weiterzuführen und zwar nicht nur mit Condrosulf, sondern gleichzeitig auch mit

einem Aminoglykosid, da sich gezeigt habe, dass die Kombination der beiden

Knorpelsubstanzen eine bessere Wirkung zeige als nur die Monotherapie. Sie

seien so verblieben, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit melden könne,

wenn die Beschwerden sie dermassen beeinträchtigen würden, dass der Leidensdruck

die anderen Überlegungen überwiege und sie dann auch rechts eine Kniearthroskopie

durchführen möchte.

6.18

In der von der AC.___, [...], im

Auftrag des Unfallversicherers am 30. März 2010 erstellten «medizinischen

Beurteilung» (IV-Nr. 40.3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:

Chronische Gonalgie links

mit mässiger Instabilität

-

Status nach

arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links am 5. September 2006 bei

vorbestehender Kreuzbandläsion

-

Status nach

intraartikulärer Infiltration am linken Knie mit Kenacort und Bupivacain am 3. September

2007.

-

Status nach

Kniearthroskopie links mit Teilresektion des medialen Meniskus am

20.

August 2008 mit Diagnose eines rupturierten vorderen Kreuzbandes

-

Status nach Distorsion

des linken Knies am 8. Juli 2006

Als Nebendiagnose wurde eine

«vorbestehende vordere Kreuzbandruptur links (Krankheitswert)» ausgewiesen. Die

Belastbarkeit des linken Knies sei leicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin

gebe noch immer Schmerzen am linken Knie an, vor allem beim Gehen, auf der

Schmerzskala VAS (Visuelle Analog-Skala) gebe sie den Schmerz in einer

Intensität von 6 - 7 an. Sie habe Schmerzen beim Gehen und Treppensteigen,

nehme immer noch Schmerzmittel und Dafalgan und mache keine Physiotherapie.

Zurzeit arbeite sie nach ihrer Entlassung als Näherin und Raumpflegerin nicht.

Objektiv feststellbar sei eine chronische Gonalgie auf der Basis einer leichten

Varusgonarthrose und der Basis einer mässigen Instabilität nach vorderer Kreuzbandruptur

links und Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie medial links. Es bestünden

keine Schonungszeichen. Die Beugefähigkeit sei eingeschränkt. Die Beugung

rechts bis 100 °, verglichen mit 150 °. Die Beschwerdeführerin

brauche wahrscheinlich auch in Zukunft gelegentlich Schmerzmittel für das linke

Knie. Mit diesem Knie wäre die Beschwerdeführerin heute sowohl als Näherin als

auch als Raumpflegerin nach wie vor 100 % arbeitsfähig.

6.19

Im Arztbericht für Erwachsene

vom 10. April 2010 (IV-Nr. 38 S. 1 ff.) führte der die

Beschwerdeführerin seit September 2003 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, FMH

Allgemeine Medizin, [...], folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

auf:

-

Belastungsabhängige

Kniegelenksbeschwerden links bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz, Varusgonarthrose

und Status nach zweimaliger KAS [Knie-Arthroskopie] und mediale

Teilmeniskektomie sowie diverse Kniegelenksinfiltrationen

-

Belastungsabhängige

Kniegelenksbeschwerden rechts bei medialer Meniskusläsion rechts

-

Thorakospondylogenes

Syndrom bei Skoliose und Hyperkyphosierung der BWS

Seit dem Unfall vom 8. Juli 2006 hätten

unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten von 0 bis 100 % betragen, zwischenzeitlich

50.

%. Seit der Operation vom 20. August 2008 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Für stehende Arbeiten oder andere kniegelenksbelastende

Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei

stationär bis sich verschlechternd, passend zur Progredienz der Gonarthrose

links. Für die rechte Seite könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische

Massnahmen verbessert werden. Es sei eine KAS rechts empfohlen worden, die Beschwerdeführerin

wolle bei gemachten Erfahrungen betreffend das linke Knie das rechte vorerst

nicht operieren lassen. Bezüglich das linke Knie sei gemäss dem Orthopäden

aktuell keine gute Therapiemöglichkeit vorhanden (gegebenenfalls Teilprothese

oder Totalprothese?). Die Beschwerdeführerin benötige für Reinigungsarbeiten zu

Hause Hilfe. Die Frage nach ergänzenden medizinischen Abklärungen könne aus

hausärztlicher Sicht nicht abschliessend beantwortet werden. Die

Beschwerdeführerin sei im [...] sowie bei freischaffenden Spezialisten in

Behandlung. Eine gute und valide Therapie-Empfehlung sei nach breiter und

wiederholter Beurteilung des Kniegelenkes nicht abgegeben worden (S. 5).

Nach längerer Ruhepause bestünden beim Anlaufen Schmerzen sowie nach

kniebelastenden Aktivitäten. Es seien folgende Befunde erhoben worden: diskreter

Reizerguss, Schmerzen in der Endphase der Flexion/Extension bei freier

Flexion/Extension, Druckdolenz vor allem medialseits der Kniegelenke, diskretes

Schonhinken und Rotationsschmerz beidseits (S. 6). Unter dem Titel «Therapeutische

Massnahmen/Prognosen» führte Dr. med. B.___ auf: «Instruktion für muskelaufbauende

Massnahmen, Schmerzmittel nach Bedarf. Operation rechts, falls Patientin es

sich anders überlegt. Die Prognose links bei fortschreitender Gonarthrose sei

schlecht.».

6.20

Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, Psychosomatische Medizin APPM, RAD,

hielt in seiner Stellungnahme vom 18. November 2010 (IV-Nr. 43) folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

Gonarthrose links bei

vorderer Kreuzbandinsuffizienz

-

Status nach medialer

Meniskektomie rechts

-

Thorakospondylogenes

Syndrom

Im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom

10.

April 2010 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) werde seit der Knieoperation vom

20.

August 2008 (Kniearthroskopie links) eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % für stehende und andere kniegelenksbelastende

Arbeiten attestiert; zu Verweistätigkeiten werde nicht Stellung genommen. Dem

IV-Bericht würden orthopädische und rheumatologische Berichte aus der Zeit vom

14.

Juni 1999 bis 5. Mai 2009 beigelegt, die sich nicht zum aktuellen

Gesundheitszustand und zur Frage der definitiven Arbeitsfähigkeit äusserten.

Die Einschätzung des Hausarztes sei unvollständig und nicht durch aktuelle

spezialärztliche Berichte belegt. Ein Gutachten der AC.___ vom 30. März

2010.

(vgl. E. II. 6.18 hiervor) vertrete die Meinung, die Beschwerdeführerin

wäre in der bisherigen Tätigkeit als Näherin und Raumpflegerin 100 %

arbeitsfähig. Die beiden vorliegenden Beurteilungen widersprächen sich diametral;

eine orthopädische Beurteilung am RAD sei unumgänglich. Sowohl die Frage

betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten

als Raumpflegerin und Näherin als auch in einer Verweistätigkeit könnten nicht

definitiv beantwortet werden. Es werde eine orthopädische Beurteilung am RAD empfohlen.

6.21

Dr. med. E.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie, RAD, hielt im «ärztlichen Bericht» vom 22. November

2010.

(IV-Nr. 46) fest, es könne nicht auf das Gutachten der AC.___ vom

30.

März 2010 abgestellt werden. Dieses sei unvollständig, es sei nicht

berücksichtigt worden, dass auch im rechten Knie eine mediale Meniscusläsion

bestehe, dies gemäss Arztbericht von Dr. med. AA.___ an den Hausarzt

Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2009 (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Die Läsion

sei im MRI vom 28. April 2009 verifiziert worden, ein wesentlicher

Knorpelschaden habe ausgeschlossen werden können. Ebenfalls nicht erwähnt werde

die Abszessinzision am linken Oberschenkel vom 23. April 2008. Anlässlich

der körperlichen Untersuchung am 3. November 2009 sei das rechte Knie frei

beweglich, der Lachman-Test sei + bis ++ positiv (links ++ bis +++), keine

Dokumentation ob rechts/links die Meniscuszeichen untersucht worden seien

(S. 1).

Bei der Beschwerdeführerin bestehe

objektiv eine beginnende Varusgonarthrose links bei Status nach zweimaliger

Teilmeniskektomie medial 2006 und 2008. Seit Mai 2009 nachgewiesene

Meniskusläsion medial rechts. Entsprechend sei ein bleibender Gesundheitsschaden

ausgewiesen. Prognostisch müsse mit einer Verschlechterung gerechnet werden.

Klinisch ergebe sich ein Verdacht auf eine femoro-patelläre Hyperpressions-Symptomatik,

die sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könnte sie doch durch

medizinische Massnahmen (Dehnungsprogramm zuhanden des M. quadrizeps) behandelt

werden. Aufgrund der beidseitigen Kniegelenksproblematik bestünden

Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Wie vom Hausarzt attestiert, könnten

der Beschwerdeführerin rein stehende und das Knie belastende Tätigkeiten nicht

mehr zugemutet werden. Entsprechend sei die bisherige Tätigkeit als «Raumpflegerin»

nur noch bedingt resp. mit Einschränkungen zumutbar. Die bisherige Tätigkeit

als «Näherin» resp. Schneiderin könne in einem ganzen Pensum ohne Leistungsminderung

zugemutet werden. Eine Verweistätigkeit, vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit

zu gelegentlichem Positionswechsel und/oder kurzen Gehstrecken auf ebener

Unterlage, ohne Treppengehen, ohne Arbeiten in der Hocke oder kniend, könne der

Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum à 8,4 Stunden und ohne Leistungsminderung

zugemutet werden (S. 4). Therapeutisch könnte eine Optimierung der Schmerzmedikation

erfolgen (NSAR statt Dafalgan); links ein Dehnungsprogramm zuhanden des M. quadrizeps

unter physiotherapeutischer Anleitung. Linkes Knie: nochmaliges

arthroskopisches Gelenksdébridement mit gegebenenfalls Microfracturing und/oder

valgisierender Tibiakopfosteotomie oder Einsetzen einer unikondylären

Knieprothese resp. Knie-Totalprothese. Rechtes Knie: Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie

medial.

Die gezeigte Leistung in einer sitzenden

Tätigkeit anlässlich der Integrationsmassnahme in der [...] lasse sich medizinisch

nicht begründen. Die gezeigten Einschränkungen liessen sich aus orthopädischer

Sicht nicht nachvollziehen oder mit den bekannten Befunden begründen. Es seien

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5):

-

Beginnende Varusgonarthrose

links bei/mit

-

Status nach

Teilmeniskektomie medial 2006/2008

-

CM Grad I bis II mediales

Tibiaplateau (gemäss KAS-Bericht 20. August 2008)

-

Verdacht auf

femoro-patelläre Hyperpressions-Sympomtatik

-

Degenerative mediale

Meniskusläsion rechts

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

-

Adipositas (157 cm,

65.

kg; BMI 26.4)

-

Intermittierendes thorako-spondylogenes

Syndrom bei Skoliose und Hyperkyphose thorakal

Die verminderte Belastbarkeit der Knie

beidseits sei eine funktionelle Einschränkung. Betreffend die Ressourcen sei

nichts bekannt.

6.22

Im «ärztlichen Bericht» vom 5. Mai

2011.

(IV-Nr. 55) nahm Dr. med. E.___, RAD, zur Einwandbegründung der

Beschwerdeführerin vom 31. März 2011 Stellung. Er führte zusammenfassend

aus, aus dem Einwand ergäben sich keine relevanten, neuen medizinischen

Aspekte, so dass kein Anlass resultiere, auf den Vorbescheid zurückzukommen.

Bei einem gut dokumentierten medizinischen Sachverhalt seien auch weitere

Abklärungen nicht angezeigt. Es werde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass

sich die beklagten Beschwerden durch medizinische Massnahmen behandeln liessen:

-

Bezüglich der allgemeinen

Schmerzproblematik erfolge aktuell nur eine Schmerzmedikation «bei Bedarf» mit

einem nicht sehr potenten Analgetikum (Dafalgan = Paracetamolpräparat), das

ausserdem nicht geeignet sei, die entzündliche Komponente bei arthrotischen

Veränderungen zu behandeln. Es könne der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht

zugemutet werden, dass eine adäquate antalgische Behandlung etabliert werde.

-

Bezüglich des rechten

Knies sei eine mediale Meniskusläsion dokumentiert, die Beschwerdeführerin habe

sich bis anhin geweigert, die Läsion adäquat behandeln zu lassen; durch eine

arthroskopische Teilmeniskektomie könnte das Problem definitiv und minimal

invasiv behandelt werden. Dieser Eingriff sei Routine und könne der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden.

-

Bezüglich des linken

Knies sei eine beginnende mediale Gonarthrose dokumentiert; durch ein

arthroskopisches Gelenksdébridement gegebenenfalls mit Shaving der

Knorpelläsion respektive einem lokalen «Micro-Fracturing» könne das Problem mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit behandelt werden. Bei einer grösseren Knorpelläsion

könne durch eine valgisierende Tibiakopf-Osteotomie respektive eine mediale

Gelenksteilprothese das Problem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behandelt

werden. Sämtliche Eingriffe seien in der Schweiz Routine und könnten der

Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden.

In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil

verwies Dr. med. E.___ auf seinen Bericht vom 22. November 2010 (vgl. E.

II. 6.21 hiervor). Es könne am Vorbescheid vom 4. Februar 2011

festgehalten werden. Gegebenenfalls sei die Beschwerdeführerin aufzufordern,

sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht adäquat behandeln zu lassen.

6.23

In dem auf den vorliegenden Akten

basierenden «Abklärungsbericht Haushalt/Stellungnahme zum Einwand vom

31.

März 2011» (IV-Nr. 62) vom 2. August 2011 hielt die Abklärungsfachfrau

fest, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit

ausüben. Nach der Einreise des Ehemannes in die Schweiz im September 1987 sei sie

im August 1992 von Ex-Jugoslawien in die Schweiz gekommen. Sie habe als

Angestellte seit 2001 zu 80 % in einem Alters- und Pflegeheim gearbeitet

und im Nebenjob als Näherin zu knapp 20 %. Ohne gesundheitliche Einschränkungen

hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weiterhin 100 % gearbeitet.

Der letzte effektive Arbeitstag sei der 18. August 2008 gewesen, nach dem

Unfall im Juni 2006. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt 96.6 %

gearbeitet, nehme man die Tätigkeit als Näherin hinzu zum Job, den sie im

Alters- und Pflegeheim zu 80 % ausgeübt habe. Es ergebe sich ein IV-Grad

von gerundet 14 %. Die Einschränkungen im Haushalt seien nicht relevant,

da von einem 100 %-Arbeitspensum ausgegangen werde. Zu den Einwänden betreffend

die medizinische Situation habe der RAD mit Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (vgl.

E. II. 6.22 hiervor) klar ausgesagt, dass eine angepasste Tätigkeit im ganztägigen

Pensum ohne Leistungsverminderung zugemutet werden könne. Aus diesem Grund

werde beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abgestellt. Es sei ein

neuer Vorbescheid zu erlassen. Das Gesuch um eine IV-Rente sei abzulehnen, da

der IV-Grad 14 % betrage und damit die 40 % Grenze nicht erreiche.

6.24

Im ärztlichen Zeugnis vom 20. März

2012.

(IV-Nr. 65 S. 2) bestätigten die Ärzte des G.___, [...], dass

sich die Beschwerdeführerin seit 11. April 2011 in fachärztlicher

Behandlung befinde. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache

sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt. Flankierend seien zudem eine

verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden.

Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig.

6.25

Dr. med. AD.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, und Dr. med. AE.___, Assistenzärztin Psychiatrie, G.___,

[...], stellten im Arztbericht vom 5. Dezember 2012 (IV-Nr. 66) die

folgende Diagnose:

Mittelgradige depressive

Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), bestehend zumindest seit

Behandlungsaufnahme

Der Gesundheitszustand der sich seit

14.

April 2011 (recte: 11. April 2011) bis auf weiteres in der

Behandlung im G.___ befindlichen Beschwerdeführerin sei stationär. Die

Beschwerdeführerin sei wach, zugewandt, bewusstseinsklar und allseits

orientiert. Das Kurzzeitgedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit erwiesen

sich als vermindert, das formale Denken zeige sich um die gesundheitliche

aktuelle wie auch künftige Lage grübelnd, auf diese Thematik eingeengt, ansonsten

kohärent. Gegenwärtig bestünden keine Befürchtungen oder Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen

oder Ich-Störungen. Der Affekt zeige sich leicht abgeflacht, die Stimmung

depressiv, hoffnungslos. Des Weiteren bestünden Affektinkontinenz, Freud- und

Interesselosigkeit, Gereiztheit, Insuffizienzgefühle, sowie innere Unruhe. Der

Antrieb sei vermindert. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und Durchschlafstörungen,

Kopf- und Rückenschmerzen sowie Knieschmerzen, Müdigkeit und erhöhte

Erschöpfbarkeit, Libidoverlust. Lebensüberdrussgefühle würden geäussert, wobei

sie sich gegenwärtig von suizidalen Absichten distanzieren könne. Es bestehe

keine Fremdgefährdung. Es seien umfangreiche spezialärztliche Untersuchungen

seitens des langjährigen Hausarztes veranlasst worden.

6.26

In dem durch den Unfallversicherer

beim F.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. Februar 2012 wurden

folgende Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 67 S. 2 ff.):

-

Chronisches

Schmerzsyndrom linkes Knie

-

Status nach Distorsion

linkes Knie (8. Juli 2006)

-

Status nach medialer

Meniskusläsion und vorderer Kreuzbandläsion (Unfalltag 8. Juli 2006)

-

Status nach

arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie (5. September 2006)

-

Status nach erneuter

Arthroskopie linkes Knie mit medialer Teilmeniskektomie (20. August 2008)

-

persistierende mässige

anteromediale Instabilität

-

initiale varusbetonte

Gonarthrose und Patellachondromalazie

-

Chronisches

Schmerzsyndrom rechtes Knie

-

Status nach

arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie (30. September 2010)

-

Verdacht auf residuellen

medialen Meniskusschaden mit intermittierenden Kniegelenksblockierungen

-

Patellachondropathie oder

gar Chondromalazie

-

Thorakolumbales

Schmerzsyndrom

-

Beidseitige

Metatarsalgien bei Spreizfuss

-

Beginnender Hallux

rigidus links

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

-

Probleme in der Beziehung

zum Ehepartner ICD-10 Z63.0

Zusammenfassend lasse sich rein

unfallbedingt die Bandinstabilität am linken Knie sowie die beginnende varusbetonte

Gonarthrose festhalten. Das Ausmass und die Instabilität der beklagten

Beschwerden liessen sich aber mit diesen Befunden alleine nicht erklären, eine

psychogene Überlagerung im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung sei zusätzlich

anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und physischen Faktoren. Bei der vor dem Unfall psychisch

unauffälligen Beschwerdeführerin seien nach dem Unfall keine Symptome

aufgetreten, die einer Anpassungsstörung entsprächen. Mit Verzug, das heisse

nach 2008, habe sich ein chronischer Ehekonflikt entwickelt, nachdem die

Beschwerdeführerin ihre Stelle verloren habe, als Folge der Beschwerden, der

Insomnie und der Arbeitslosigkeit. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren gründe darauf, dass im Vordergrund des

klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten Schmerzen bestünden, die ihren

Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren müsse

eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der

Schmerzen beigemessen werden, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren

Beginn. Es habe sich ein Teufelskreis etabliert von Schmerzen, Insomnie und

chronischem Ehekonflikt, wobei die Beschwerdeführerin in der Untersuchung

innerlich erstarrt wirke, was einer Abwehrhaltung gegen eine Depression entspreche

(S. 40).

Am 15. September 2003 habe die

Beschwerdeführerin beim Hausarzt über linksseitige medial betonte Kniegelenksschmerzen

ohne Trauma geklagt. Unter konservativer Therapie sei sie rasch beschwerdefrei

geworden. Anlässlich der Kontrolle vom 24. November 2003 sei die

Behandlung bei unauffälligem Lokalbefund abgeschlossen worden. Von November

2003.

bis Juli 2006 sei sie bezüglich des linken Knies beschwerdefrei gewesen

(S. 41). Aufgrund der Angaben des Hausarztes lasse sich keine Diagnose

ableiten, ebenso kein relevanter Vorzustand. Wegen der Instabilität des

Kniegelenkes aufgrund der Bandinsuffizienz seien nicht sämtliche kniebelastende

Tätigkeiten möglich, besonders das Besteigen von Leitern, Gerüsten und das repetitive

Besteigen von Treppen seien mit Schmerzen verbunden. Solche Tätigkeiten seien

aber in einer Reinigungstätigkeit oft notwendig, so dass zusammenfassend für

die Tätigkeit als Reinigungsangestellte von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sollte immer mit einer Orthese arbeiten,

circa 5,5 Stunden pro Tag. Als Näherin und auch in anderen, angepassten

Tätigkeiten sei sie vollschichtig arbeitsfähig (S. 42). Es sei nicht mit

einer Anpassung, eher mit einer Zunahme der Gonarthrose zu rechnen. Es sei

nicht davon auszugehen, dass sich mit einer Wiederaufnahme der physiotherapeutischen

Behandlung, welche die Beschwerdeführerin bis anhin mit zahlreichen Sitzungen

absolviert habe, die Situation namhaft verbessern würde. Als zweckmässigste

Massnahme sei das Tragen einer Schiene, bzw. Bandage am Kniegelenk zur

Stabilisierung zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit sei für adaptierte

Tätigkeiten ohnehin vollschichtig erhalten. Eine dauernde ärztliche Behandlung

und Pflege sei nicht notwendig, gelegentliche physiotherapeutische Massnahmen

zur Stärkung des Bandapparates könnten empfohlen werden, sowie das Tragen einer

stabilisierenden Orthese (S. 43).

Der Psychiater Dr. med. AF.___ hielt

fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Bei der vor dem Unfall psychisch

unauffälligen Beschwerdeführerin seien nach dem Unfall Schmerzen und mit Verzug

2008.

ein Ehekonflikt als Folge der Beschwerden, der Insomnie und der

Arbeitslosigkeit aufgetreten (S. 44). Die Diagnose gründe darauf, dass im

Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten Schmerzen

bestünden, die ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten, wobei

psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation und

Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen würden, jedoch nicht die ursächliche

Rolle für deren Beginn. Es habe sich ein Teufelskreis etabliert von Schmerzen,

Insomnie und chronischem Ehekonflikt und einer latenten Depression. Den Unfall

selber habe die Beschwerdeführerin mit Schmerzen erlebt; sie habe nicht mehr

auf den Beinen stehen können. Besondere psychische Probleme, welche man als

Anpassungsstörung einstufen könnte, beschreibe sie nicht. Es sei zu einer

Schmerzexazerbation, einer Insomnie und zu Libidoverlust gekommen. Seit circa

2008.

bestünden – als Folge der Beschwerden, der Insomnie und der Arbeitslosigkeit

– ein chronischer Ehekonflikt und eine latente Depression, die sich als innere

Erstarrung der Beschwerdeführerin manifestiere. Die Gedächtnisstörung dürfte psychogener

Art sein. Es handle sich am ehesten um eine psychogene Störung. Dies entspreche

auch der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. AE.___. Es

sei in der Untersuchung jedoch nicht mit Sicherheit klar geworden, ob die

Störung der mnestischen Funktion allenfalls doch hirnorganisch bedingt sei

(S. 45), so dass eine solche Störung mittels neuropsychologischer

Untersuchung differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden müsste. Im Falle

von Organizität könne aber eine unfallbedingte Genese nicht postuliert werden,

da es beim Unfall zu keinem Schädel-Hirn-Trauma gekommen sei. Die

Beschwerdeführerin habe den Unfall vorwiegend als einen solchen mit somatischen

Folgen erlebt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die einfache Beschwerdeführerin

mit wenig Introspektionsfähigkeit die Unfallfolgen psychisch nicht habe

integrieren können. Auch aus diesem Grund sei eine latente («larvierte»)

Depression erwogen worden. Für eine Anpassungsstörung liege das Unfallereignis

über die in ICD-10 geforderte zeitliche Limitierung von zwei Jahren zurück. Die

Beschwerdeführerin schildere sich selber vor dem Unfall als psychisch gesund,

fröhlich, kontaktfreudig und sozial integriert. Auch ihre Ehe schildere sie als

bis dahin konfliktfrei. Es könne weder eine Aussage über unbewältigte Konflikte

noch über in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin begründete strukturellen

Defizite gemacht werden (S. 46). Der Ehekonflikt sei ein unfallfremder

Faktor, der für das Fortbestehen der psychischen Beschwerden eine Rolle spiele.

Der Unfall und seine Folgen (Schmerzen, Arbeitsverlust, Insomnie) könnten für

die Entstehung des Ehekonfliktes und für deren Folgen (larvierte Depression)

vermutlich nicht weggedacht werden (S. 47). Ein Status quo ante liege

nicht vor. Ob ein Status quo sine vorliege, könne nicht mit genügender

Sicherheit beantwortet werden. Es sei denkbar, dass der Ehekonflikt auch unter

anderen Bedingungen manifest geworden wäre. Die Prognose sei ungewiss, weil die

einfache Beschwerdeführerin über wenig Introspektionsfähigkeit verfüge und weil

sie die Unfallfolgen vorwiegend als somatisch bedingt verstehe. Sollte der

Ehekonflikt bestehen bleiben, dürfte die Schmerzfehlverarbeitung ebenfalls

chronifizieren. Aktuell bemühe sich eine Psychologin darum, der

Beschwerdeführerin bessere Copingstrategien zu vermitteln. Die Therapie dauere

noch zu wenig lange, als dass Aussagen über die Aussicht einer Besserung des

psychischen Zustandes (und in welchem Zeitraum dies geschehen könnte) gemacht

werden könnten (S. 48). Bezüglich der Zumutbarkeit im Rahmen der

Arbeitsfähigkeit würden die schmerzbedingten Schlafstörungen (die auch zur Symptomatologie

einer larvierten Depression gehörten) die Leistungsfähigkeit bei morgendlichen

Leistungsanforderungen beeinträchtigen. Auch aus psychiatrischer Sicht werde

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte ausgegangen (5,5

Stunden). Die Beurteilung der AC.___ vom 30. März 2010 (vgl. E. II. 6.18

hiervor), wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin

vorhanden sei, lasse sich aufgrund der unfallbedingten Knieproblematik nicht

nachvollziehen. Es sei auch nicht klar, warum der Chirurg die Bandinstabilität

als vorbestehend beurteilt habe (S. 50).

6.27

Dr. med. D.___, RAD, führte in

seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 aus (IV-Nr. 68), im Gutachten

des F.___ vom 21. Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) werde neben dem

Knieleiden neu eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren festgehalten, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

auch in Verweistätigkeiten habe. Diese Störung sei seit spätestens dem

Datum des Gutachtens nachgewiesen. Damit liege eine neue Diagnose vor,

eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren». Eine

umfassende medizinische Begutachtung habe bereits stattgefunden und liege der

Beschwerdegegnerin heute vor (Gutachten F.___ vom 21. Februar 2012). Eine

erneute Begutachtung sei nicht nötig, da keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dieser Beurteilung geltend gemacht werde. Am ablehnenden

Entscheid der Beschwerdegegnerin könne nicht festgehalten werden, da seit dem

Datum der Begutachtung im F.___ eine neue psychiatrische Diagnose

nachgewiesen sei, welche berücksichtigt werden müsse.

6.28

Dr. med. AD.___ und Dr. med. AE.___,

G.___, [...], stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2014

(IV-Nr. 76 S. 10 ff.) folgende Diagnosen:

-

Nichtorganische Insomnie

in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven Störung

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F51.0, F32.8, F45.41)

Die Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrischer Sicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert

belastbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

%. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit würden die Arbeitsfähigkeit

und die Arbeitsunfähigkeit je 50 % betragen. Gemäss psychiatrischem Gutachter

des F.___ habe zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ein Hinweis auf

eine «latente Depression» bestanden. Die bisherigen Erfahrungen mit der

Beschwerdeführerin, Explorationen sowie testpsychologische Untersuchungen

zeigten, dass bei ihr komorbid zur chronischen Schmerzstörung eine nicht

organische Insomnie in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven Störung

bestehe. Dies zeige sich durch eine zunehmende Chronifizierung der depressiven

Symptomatik (S. 11). Seit der Erstellung des F.___ Gutachtens vom

21.

Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) habe sich der

Gesundheitszustand dahingehend verschlechtert, dass eine zunehmende Chronifizierung

der depressiven Symptomatik bestehe, welche sich durch einen abgeflachten

Affekt, Freud- und Interessenlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsmangel,

Konzentrationsstörungen, Lebensüberdruss, Schlafstörungen, Schuld- und

Insuffizienzgefühle, erhöhte Erschöpfbarkeit sowie zunehmenden sozialen Rückzug

auszeichne (S. 12).

6.29

In der Stellungnahme vom

25.

Juni 2014 (IV-Nr. 79) zu den medizinischen Einwänden vom

3.

März 2014 hielt Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD,

fest, laut der Röntgenaufnahme des linken Kniegelenkes in zwei Ebenen vom

21.

Dezember 2011 zeige sich eine diskrete Verschmälerung des medialen

Gelenkspaltes mit diskret osteophytären Ausziehungen. Der Untersuchungsbefund

des linken Kniegelenkes durch den orthopädischen Gutachter des F.___ habe bis

auf eine vermehrte Druckdolenz am medialen Gelenkspalt und der patellaren Gelenksfazette

sowie einer mässigen anteromedialen Instabilität keine Auffälligkeiten gezeigt.

Es handle sich somit um eine beginnende Gonarthrose mit mässiger anteromedialer

Instabilität. Die genannten Veränderungen hätten im Rahmen einer angepassten,

überwiegend sitzenden Tätigkeit keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Vermehrte

Schmerzen im Rahmen der Verweistätigkeit seien medizinisch nicht

nachvollziehbar. Im psychiatrischen Gutachten des F.___ (Dr. med. AF.___) würden

keine ausreichenden Hinweise für eine «anhaltende verselbständigte Depression

mindestens mittelgradiger Ausprägung» geschildert, wie dies der Vertreter der

Beschwerdeführerin behaupte. Beim fehlenden Augenkontakt der Beschwerdeführerin

könne es sich um Schüchternheit gehandelt haben, oder die Beschwerdeführerin

habe ein kulturell bedingtes Verhalten gezeigt: Im Kosovo überwiege die Glaubensrichtung

des Islam. Für eine Muslima zieme es sich absolut nicht, einem fremden Mann in

die Augen zu schauen. Auch die mangelnde Zugänglichkeit könne mit diesen

kulturellen Normen zusammenhängen. Dr. med. AF.___ habe die

Beschwerdeführerin als konzentriert beschrieben. Sie wirke zwar erschöpft,

jedoch nicht niedergestimmt. Im Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. AE.___

vom 27. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.28 hiervor) würden Symptome einer

mittelgradigen Depression geschildert, die auf eine Befundverschlechterung hinweisen

könnten. Zur Abklärung der aktuellen psychiatrischen Situation der

Beschwerdeführerin empfehle Dr. med. H.___ die Durchführung eines

monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens. Danach sollten die Fragen, ob und

seit wann eine ausgewiesene medizinische Verschlechterung bestehe, ob am Vorbescheid

vom 28. November 2013 aus medizinischer Sicht festgehalten werden könne und,

ob weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, erneut gestellt werden.

6.30

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt in seinem Gutachten vom 23. September

2014.

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 86):

-

Chronisches

Schmerzsyndrom bei Status nach Knieverletzung 2006. Von somatischer Seite habe

die Schmerzsymptomatik nicht oder nicht vollständig erklärt werden können. Aus

psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung

mit somatischem Kern und psychischen Komponenten beschreiben (ICD-10 F45.41).

-

Depressive Entwicklung

mit Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im April

2011, gegenwärtig leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom mit

Morgentief (ICD-10 F32.11). DD atypische Depression (ICD-10 F32.8).

Anlässlich der aktuellen

gutachterlichen Untersuchung weise die Beschwerdeführerin noch ein (teilweise

atypisch und larviert anmutendes) leichtes bis knapp mittelgradiges depressives

Syndrom auf. Die Grundstimmung sei niedergeschlagen, die affektive Modulation

eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein Morgentief. Wie bereits

anlässlich der Begutachtung im F.___ von Dr. med. AF.___ beschrieben (vgl.

E. II. 6.26 hiervor), sei beim chronischen Schmerzsyndrom eine zusätzliche

psychosomatische Komponente zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin bemühe sich,

soweit es ihr möglich sei, die Hausarbeiten zu verrichten und eine Tagesstruktur

aufrechtzuerhalten. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen sei von einer Somatisierungstendenz

auch bzgl. der psychischen Symptomatik auszugehen. Bereits Dr. med. AF.___ habe

eine mögliche larvierte Depressionskomponente beschrieben. Die Beschwerdeführerin

habe während Jahren übermässig gearbeitet (Betreuung der Familie/Hausarbeit/phasenweise

120.

% Arbeitspensum). Auch aktuell sei noch eine deutliche

Leistungsbereitschaft trotz der depressiven Symptomatik feststellbar. Hinweise

auf aggravatorisches Verhalten fänden sich nicht. Insgesamt bestehe eine

krankheitsbedingte verminderte Belastbarkeit mit zumindest teilweiser

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Der

psychiatrische Teilgutachter Dr. med. AF.___ sei anlässlich der Begutachtung im

Dezember 2011 im F.___ von einer circa 30%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Dabei sei die

depressive Komponente zu wenig mitberücksichtigt worden. Die seit Frühjahr 2011

behandelnden Kolleginnen und Kollegen im G.___ schätzten die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. Gemäss Dr. med. I.___ sei aufgrund der

depressiven Symptomatik und der eingeschränkten Adaptationsfähigkeit der

Beschwerdeführerin die psychiatrische Komponente der Schmerzsymptomatik von ihr

nur teilweise überwindbar. Gleichzeitig bestehe eine Komorbidität mit aktuell

leichtem bis knapp mittelgradigem depressivem Syndrom mit somatischen Symptomen

und zum Teil atypischen Elementen (phasenweise «belle indifférence»). Insgesamt

gehe Dr. med. I.___ aus psychiatrischer Sicht von einer schätzungsweise 50%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine den körperlichen

Beschwerden adaptierte Tätigkeit aus. Dies ab circa April 2011 (S. 12). Wahrscheinlich

habe es bereits eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %

im Jahre 2009 gegeben. Eine wesentliche Änderung sei zwischenzeitlich nicht

eingetreten.

Bei der Diskrepanz zwischen Dr. med. I.___

und dem Kollegen des F.___ handle es sich im Prinzip um eine unterschiedliche

Beurteilung des ähnlichen Sachverhalts. Diese Angaben bezögen sich auf die bisherige

Tätigkeit als Schneiderin mit nicht übermässiger Belastung des Kniegelenkes

bzw. auf andere dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeiten. Auch für optimal

angepasste Tätigkeiten gehe Dr. med. I.___ von einer 50%igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit April 2011 aus. Zuvor sei die

Beschwerdeführerin durch die körperlichen Beschwerden/somatische

Krankschreibung beeinträchtigt gewesen. Sie könne aus psychiatrischer Sicht

sämtliche, ihrem Ausbildungsstand und den körperlichen Leiden angepasste

Tätigkeiten mit einem Pensum von 50 %, idealerweise nachmittags (aufgrund

des Morgentiefs) medizinisch-theoretisch ausüben. Medizinische Massnahmen wie

eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine psychopharmakologische

Therapie mit Trittico würden bereits durchgeführt. Die depressive Symptomatik

(zumindest das Morgentief) könne wahrscheinlich mit einer Intensivierung der

Medikation (evtl. zusätzliche Gabe eines SSRI Antidepressivums am Morgen) günstig

beeinflusst werden (S. 13 f.). Ziel sei die Umsetzung der bereits aktuell

bestehenden 50%igen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit. Mittel- bis

langfristig sei evtl. eine weitere Steigerung auf 60 bis 70 % erreichbar.

Eine sichere Prognose lasse sich jedoch nicht stellen. Aus medizinischer Sicht

wären berufliche Massnahmen zumutbar. Ein 50%iges Arbeitspensum, idealerweise

nachmittags, sei bereits aktuell zumutbar. Sinnvoll wäre bspw. eine Tätigkeit

im bisherigen Arbeitsbereich als Schneiderin, der der Beschwerdeführerin auch

zusage. Aus medizinischer Sicht sei im Verlauf nur eine minimale

Verschlechterung zu beschreiben. Gegenüber der Untersuchung im F.___ sei

allenfalls eine verstärkte Resignation/Apathie feststellbar. Im Prinzip sei der

Befund aber weitgehend identisch mit dem von Dr. med. AF.___ beschriebenen.

Trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und

psychopharmakologischer antidepressiver Therapie mit Trittico sei es nicht zu

einer wesentlichen Verbesserung gekommen. Bei der unterschiedlichen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit handle es sich aber wie oben beschrieben im Wesentlichen

um eine im Prinzip andere Beurteilung/Interpretation eines im Prinzip ähnlichen

Befundes (S. 14).

6.31

Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte in seiner Aktennotiz vom

10.

Dezember 2014 (IV-Nr. 96) aus, im Vergleich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im F.___-Gutachten vom Dezember 2011 (vgl.

E. II. 6.26 hiervor) und in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung durch

Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 6.30 hiervor), gehe er mit letzterem einig, dass

sich die Diskrepanz (30 % versus 50 %) aus einer unterschiedlichen

Beurteilung des gleichen (respektive «ähnlichen», wie Dr. med. I.___ schreibe)

Sachverhalts ergebe. Dr. med. I.___ auf Seite 12 seines Gutachtens geäusserte

Kritik, wonach Dr. med. AF.___ als psychiatrischer Facharzt des F.___ die

depressive Komponente zu wenig berücksichtigt habe, wenn er von einer 30%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe, vermöge nicht zu überzeugen, da in

der Regel bei einer leichten depressiven Episode in der Versicherungspsychiatrie

je nach Art der Tätigkeit von einer Einschränkung zwischen 0 % und

20.

% ausgegangen werde, bei einer mittelgradigen von 30 % - 50 %

(in speziellen Fällen allenfalls höher). In Anbetracht der geringen

objektivierbaren depressiven Symptomatik sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit

somit sogar eher hoch gelegen. Auch aktuell gehe Dr. med. I.___ von einem

leichten bis maximal mittelgradigen depressiven Syndrom aus. Angesichts der

kognitiv wenig anforderungsreichen früheren Arbeitstätigkeit seien gemäss

Dr. med. J.___ 30 % Arbeitsunfähigkeit angemessen.

6.32

Mit Stellungnahme vom

11.

Dezember 2014 (IV-Nr. 97) führte Dr. med. H.___, RAD, aus,

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 23. September

2014.

(vgl. E. II. 6.30 hiervor) könne als relativ nachvollziehbar und schlüssig

in Bezug auf die Befunderhebung und Diagnosestellung angesehen werden, beides

entspreche in etwa ja auch den Befunden und der Beurteilung des Psychiaters

Dr. med. AF.___ im Gutachten des F.___ von 2011 (vgl. E. II. 6.26 hiervor).

Für Dr. med. H.___ sei die Diagnostizierung einer leichten bis

mittelgradigen Depression bei der Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___,

vor allem aufgrund eines (von der Beschwerdeführerin beschriebenen) Morgentiefs,

strittig, da morgendliche Müdigkeit als eine der Hauptnebenwirkungen des Medikaments

Trittico beschrieben werde, das die Beschwerdeführerin gegen Schlafstörungen

einnehme. Als nicht nachvollziehbar müsse die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___ (50%ige Arbeitsunfähigkeit)

erachtet werden (s. Aktennotiz des Psychiaters Dr. med. J.___ vom 10. Dezember

2014; vgl. E. II. 6.31 hiervor). Sowohl in den angestammten Tätigkeiten als

Raumpflegerin und Näherin als auch in einer Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit. Eine medizinische Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, wie

auch Dr. med. I.___ festgestellt habe, sei sein Befund weitgehend identisch

mit dem von Dr. med. AF.___ beschriebenen. Es könne daher aus

medizinischer Sicht am Vorbescheid vom 28. November 2013 festgehalten

werden.

6.33

In der Aktennotiz vom

7.

Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 2, IV-Nr. 102) führte Dr. med.

J.___, RAD, aus, im Dossier gebe es keinerlei Hinweise auf erlittene Kopfverletzungen,

neurologische Symptome oder vaskuläre Erkrankungen. Somit sei mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit für die isolierte Störung der mnestischen

Funktion keine hirnorganische Genese verantwortlich, zumal andere Gegebenheiten

von der Beschwerdeführerin durchaus nach der Untersuchung noch memoriert worden

seien. Die Erinnerungslücken könnten sehr gut mit einer verringerten

Aufmerksamkeit zum gegebenen Zeitpunkt erklärt werden. Konzentrationsprobleme

seien zudem typisch für eine depressive Entwicklung, wie sie bekanntlich auch

bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei. Die Anmerkung des

begutachtenden Psychiaters (Dr. med. AF.___), dass eine neuropsychologische

Untersuchung zum Ausschluss einer hirnorganischen Genese noch angezeigt sei,

erscheine hier als übervorsichtig. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht

bestehe keine diesbezügliche Notwendigkeit.

6.34

Im bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen

Gerichtsgutachten der K.___ vom 22. Juli 2016 (A.S. 54 ff.) wurden

folgende Diagnosen ausgewiesen:

Initial leichte Arthrose

linkes Knie medial nach:

-

Verletzung des vorderen

Kreuzbandes und des medialen Meniscus

-

Zweimaliger Arthroskopie

und medialer Teilmeniscectomie

Leichte

altersentsprechende Degeneration LWS

Leichte depressive

Episode (F32.0 nach ICD-10)

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10)

Nebendiagnosen seien:

Asymptomatischer

leichter Spreizfuss beidseits mit:

-

Hallux valgus beidseits

-

Metatarsus varus I

beidseits

Initiale,

asymptomatische Heberdeen- und Bouchard-Arthrosen der Finger II und III rechts

und II bis IV links

Die aktuellen Befunde, die bei der

körperlichen Untersuchung und den Röntgenuntersuchungen am 22. Juni 2016 festgestellt

worden seien, vermöchten keine wesentlichen Einschränkungen der somatischen

Fähigkeiten zu begründen. Der grösste Teil der beklagten Schmerzen lasse sich

aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehen. Insbesondere

korrelierten die beklagten Schmerzen nicht mit den objektivierbaren Befunden am

linken Knie (A.S. 95). Von psychiatrischer Seite her sei insgesamt der

Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin resigniert und eine passiv-regressive

Haltung eingenommen habe, in der sie die Erwartungen nach Aussen richte und

nicht sehe, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie selbst auch in ihrer jetzigen

Lebenssituation noch habe. Dies möge partiell in den Kontext der depressiven

Störung gehören, partiell gehe die Haltung aber darüber hinaus und scheine

durch die für die Beschwerdeführerin unbefriedigende familiäre Situation eher

verstärkt zu werden (A.S. 90). Der zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit

von psychiatrischer Seite herangezogene Mini-ICF-APP von Linden Baron und

Muschalla (2009) bedeute gesamthaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit mittelschwer, in der Durchhaltefähigkeit

leicht bis mittelschwer und in weiteren für die berufliche Tätigkeit relevanten

Fähigkeiten leicht eingeschränkt sei (A.S. 93). Aus orthopädisch-traumatologischer

Sicht sei aufgrund der weitgehend fehlenden Defizite die Tätigkeit als

Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und Pflegeheim zu 90 % und als Näherin

in vollem Umfang zuzumuten. Von psychiatrischer Seite bestehe aufgrund der eingeschränkten

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit aufgrund der

Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung. Soweit beurteilbar, benötige die Beschwerdeführerin

deshalb vermehrt Pausen und die Möglichkeit, sich bei einer vorwiegend

sitzenden Tätigkeit zwischenzeitlich kurz bewegen zu können. Die tägliche Arbeitszeit

würde dadurch zusätzlich um insgesamt circa eine Stunde reduziert. Innerhalb

der verbleibenden Arbeitszeit sei nicht mit einer zusätzlichen

Leistungseinschränkung zu rechnen. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, aber

auch jede Tätigkeit mit Wechselpositionen «stehend-sitzend-gehend» sei zeitlich

und leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Eine vorwiegend stehende Tätigkeit

auf ebenem Gelände sei ebenfalls zeitlich und leistungsmässig zumutbar.

Vereinzeltes Arbeiten in kniender und kauernder Stellung sei möglich. Das

Tragen von alltäglichen Lasten, wie sie im Haushalt und im Hausdienst

üblicherweise zu tragen seien (z.B. Einkaufstaschen, 6-Pack Getränke, Wäschekorb,

Putzkessel, Staubsauger), respektive beidhändiges Heben und Tragen von

15.

kg sei uneingeschränkt möglich. Eine häufige oder dauernde Tätigkeit

auf Gerüsten, Leitern, in unebenem Gelände und in langdauernder, extremer

Kälte, sei nicht zumutbar. Von psychiatrischer Seite sollte die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin in ihren Grundzügen vertraut, klar strukturiert, sein. Zudem

sollte sie von vorgesetzter Seite freundliche, aufmunternde Unterstützung

erhalten. Im Weiteren gelte prinzipiell dasselbe wie für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit. In Bezug auf die Verrichtung der Haushaltstätigkeiten gelte aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht die gleiche Einschätzung wie oben

dargelegt. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin im Haushalt

ihre Zeit selbst einteilen und Pausen machen. Über die rein körperlichen

Einschränkungen hinaus sei sie von psychiatrischer Seite nicht zusätzlich reduziert.

Von orthopädischer Seite könne der Gesundheitszustand derzeit nicht mit Therapiemassnahmen

verbessert werden. Von psychiatrischer Seite her werde auf die Stellungnahme zu

den Indikatoren verwiesen (A.S. 96).

7.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin

sowohl somatische als auch psychiatrische Diagnosen gestellt worden sind. In

Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erhellt

ferner, dass sie sich seit 11. April 2011 in fachärztlicher psychiatrischer

Behandlung beim G.___ befindet (vgl. E. II. 6.24 f.). Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 im Wesentlichen

sowohl auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom

25.

Juni 2014 (vgl. E. II. 6.29 hiervor) als auch auf die Aktennotizen

des RAD-Psychiaters Dr. med. J.___ vom 10. Dezember 2014 und vom 7. Mai

2015.

(vgl. E. II. 6.31 und 6.33 hiervor) und erklärte diese zu Bestandteilen

ihres Entscheides (A.S. 3). Da es sich hierbei um Beurteilungen von

versicherungsinternen Ärzten handelt, genügen nach der Rechtsprechung bereits

relativ geringe Zweifel, um ergänzende Abklärungen als notwendig erscheinen zu

lassen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 470; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3

mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in jüngeren Urteilen derartige Zweifel

schon dann bejaht, wenn Widersprüche zwischen vorhandenen Stellungnahmen nicht

vollständig aufgelöst werden konnten (vgl. namentlich das Urteil des Bundesgerichts

8C_647/2015 vom 26. November 2015).

7.1

Gestützt auf die sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Akten bis zur Verfügung vom 15. Mai 2015 liegen

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedliche Einschätzungen

vor: So führte Dr. med. I.___ anlässlich seines am 23. September 2014

erstellten psychiatrischen Gutachtens (vgl. E. II. 6.30 hiervor) aus, die im F.___-Gutachten

vom Dezember 2011 durch Dr. med. AF.___ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von

30.

% (vgl. E. II. 6.26 hiervor) berücksichtige die depressive Komponente

zu wenig. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht von einer schätzungsweise 50%igen

Arbeitsfähigkeit ab circa April 2011 in einer den körperlichen Leiden

angepassten Tätigkeit, vorzugsweise am Nachmittag, auszugehen. Mittel- bis

langfristig könne evtl. eine weitere Steigerung auf 60 - 70 %

erreicht werden. Damit entspricht die Einschätzung von Dr. med. I.___ im

Wesentlichen derjenigen des G.___, in welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem

Frühjahr 2011 in Behandlung befindet (vgl. E. II. 6.28 hiervor). Der

RAD-Psychiater Dr. med. J.___ hielt in seiner Aktennotiz vom

10.

Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) zum einen in allgemein-abstrakter

Weise fest, die Diskrepanz zwischen der 30 und 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ergebe sich aus einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen resp. ähnlichen

Sachverhalts. Zum anderen legte er dar, in der Regel sei in der Versicherungspsychiatrie

bei einer «leichten depressiven Episode» je nach Tätigkeit von einer Einschränkung

von 0 - 20 % und bei einer «mittelgradigen depressiven Episode»

von einer 30 - 50%igen Einschränkung auszugehen. Da Dr. med. I.___

anlässlich seines Gutachtens von einem «gegenwärtig leichten bis knapp

mittelgradigen» depressiven Syndrom mit Morgentief ausging und die Arbeitsfähigkeit

sodann auf 50 % schätzte, erscheinen die Ausführungen von Dr. med. J.___

zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar und die von Dr. med. I.___ geschätzte

prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als zu hoch. Dennoch bezog sich

Dr. med. I.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

nicht einzig auf die depressive Episode, sondern schloss auch das zusätzlich ausgewiesene

chronische Schmerzsyndrom mit ein. Die durch ihn attestierte 50%ige

Arbeitsunfähigkeit richtet sich demnach auf den gesamten psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Daher vermögen die Ausführungen von

Dr. med. J.___ nur bedingt zu überzeugen. Denn er beschränkte sich in

seiner Aktennotiz vom 10. Dezember 2014 einzig auf die bei der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen vorliegende depressive Symptomatik, welcher er eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit beimass. Von einer gesamthaften Einschätzung der psychischen

Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin kann indes bei ihm nicht ausgegangen

werden. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Einfluss des Medikaments

Trittico unklar zu sein: So führte Dr. med. H.___ in ihrer RAD-Stellungnahme

vom 11. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) aus, die durch Dr. med.

I.___ gestellte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression, vor

allem aufgrund eines von der Beschwerdeführerin beschriebenen Morgentiefs, sei

streitig. Denn eine morgendliche Müdigkeit sei eine der Hauptwirkungen des

Medikamentes Trittico, welches die Beschwerdeführerin gegen die Schlafstörungen

einnehme. Diesbezüglich hielt Dr. med. I.___ anlässlich seines Gutachtens

vom 24. September 2014 fest (vgl. E. II. 6.30 hiervor), die depressive

Symptomatik (zumindest das Morgentief) könne wahrscheinlich mit einer

Intensivierung der Medikation (evtl. zusätzliche Gabe eines SSRI Antidepressivums

am Morgen) günstig beeinflusst werden. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen

werden, dass er in Bezug auf das Morgentief nicht von einem relevanten Zusammenhang

mit dem Medikament Trittico ausging. Somit erhellt aus den vorliegenden Akten

nicht, worauf das beschriebene Morgentief der Beschwerdeführerin gründet. Zudem

lässt sich ein diesbezüglicher Zusammenhang zum Medikament Trittico nicht ohne

weiteres herleiten. Es kommt hinzu, dass sich auch die behandelnden Psychiater

des G.___, im Sinne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. I.___

von 50 % äusserten: So hielten die Dres. AD.___ und AE.___, im Bericht vom

27.

Februar 2014 (vgl. E. II. 6.28 hiervor) fest, es bestehe aufgrund der

nichtorganischen Insomnie in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven

Störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem dieser Einschätzung

entgegenstehenden Gutachten des F.___ vom 21. Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26

hiervor), in welchem von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, kann

nicht ohne weiteres gefolgt werden. So ist diesem nicht zu entnehmen, ob die Gutachter

dabei sowohl die Einschränkungen der somatischen als auch der psychischen

Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin berücksichtigt haben. Denn

Dr. med. AF.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, es sei

aus psychiatrischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte

auszugehen (5,5 Stunden). Dieselbe prozentuale Angabe wurde indes auch

unter dem Titel «Fragen an den medizinischen Experten» gemacht, wo festgehalten

wurde, dass wegen der Instabilität des Kniegelenkes aufgrund der Bandinsuffizienz

nicht sämtliche kniebelastende Tätigkeiten möglich seien, besonders das

Besteigen von Leitern, Gerüsten und das repetitive Besteigen von Treppen sei

mit Schmerzen verbunden. Da solche Arbeiten in einer Reinigungstätigkeit aber

oft notwendig seien, könne zusammenfassend für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte

von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Gestützt auf diese

Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden, dass sich die im F.___-Gutachten geschätzte 70%ige Arbeitsfähigkeit auf

den gesamten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin bezieht.

Ferner kommt hinzu, dass Dr. med. AF.___

im Rahmen des F.___-Gutachtens die Frage aufgeworfen hat, ob die Störung der

mnestischen Funktion allenfalls hirnorganisch bedingt sein könne (vgl. E. II. 6.26

hiervor) und eine solche Störung mittels neuropsychologischer Untersuchung

differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden müsste. So sei in der klinischen

Prüfung der mnestischen Funktionen aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin

drei in der Untersuchung genannte Begriffe nach zehn Minuten nicht nur nicht

wiederholen, sondern sich nicht habe erinnern können, dass der Untersucher ihr

die Aufgabe gestellt habe (vgl. IV-Nr. 67 S. 34 f.). Eine

entsprechende Untersuchung bzw. Abklärung ist indes in den vorliegenden

medizinischen Akten nicht dokumentiert. Gemäss Aktennotiz von Dr. med. J.___

vom 7. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.33 hiervor) bestünden im Dossier weder

Hinweise auf erlittene Kopfverletzungen noch auf neurologische Symptome oder

vaskuläre Erkrankungen. Er wertete die Anmerkung des begutachtenden Psychiaters

daher als «übervorsichtig» und führte aus, aus versicherungspsychiatrischer

Sicht bestehe in Bezug auf eine neuropsychologische Untersuchung keine Notwendigkeit.

Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits gegenüber den Ärzten des G.___ Ende

2012.

angab, sehr vergesslich zu sein und sich nicht richtig konzentrieren zu

können (vgl. IV-Nr. 66 S. 3), vermögen diese allgemein gehaltenen

Ausführungen von Dr. med. J.___ jedoch nicht ohne weiteres zu überzeugen. Somit

scheint der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht nicht abschliessend abgeklärt

worden zu sein.

7.2

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass an den versicherungsinternen Beurteilungen des RAD zumindest

relativ geringe Zweifel bestehen und daher nicht – wie dies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2015 gemacht hat (vgl. E. II.

7.

hiervor) – auf diese abgestellt werden kann.

7.3

Es kommt hinzu, dass das

Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen und zu den

weiteren sog. pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern

ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) mit Urteil 9C_492/2014 vom

3.

Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert hat. Es spricht neu von anhaltender

somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.). Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten

unter anderem auch die Diagnosen einer «chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bzw. eines «chronischen

Schmerzsyndroms» im Raum stehen und diese neue Rechtsprechung auch auf alle

hängigen Fälle anwendbar ist, ist sie folglich auch im vorliegenden Fall zu

berücksichtigen. Gemäss BGE 141 V 281 soll der Gutachter einerseits stärker

darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.

so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1); das Augenmerk

ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).

Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung

mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden

darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3).

7.3.1

Will man aus beweisrechtlicher

Sicht auf die vorliegenden RAD-Berichte abstellen, müssten diese im Lichte der

vorgehenden Ausführungen folglich auch den Anforderungen der neuen

Rechtsprechung standhalten oder sich zumindest punktuell ergänzen lassen, damit

sie den Vorgaben der neuen Schmerzrechtsprechung genügen würden. Wie hierzu

Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung 2.0»

(in: Jusletter vom 29. Juni 2015) aber zu Recht festhalten, wird es vielen

Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung

aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich

mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.

Foerster-Kriterien gelegt worden. Positive Ressourcen in der Persönlichkeit und

im sozialen Umfeld seien bisher nicht im nun geforderten Ausmass Gegenstand der

Abklärungen gewesen (Rz. 96). Vorliegend fehlt es an der entsprechenden Betrachtungsweise,

welche die neue Rechtsprechung zur Beurteilung der oben genannten Indikatoren

voraussetzt. Eine punktuelle Ergänzung wäre in diesem Zusammenhang nicht zielführend

gewesen.

7.3.2

Die Frage, ob die «chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bzw. das

«chronische Schmerzsyndrom» im vorliegenden Fall Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit und damit Auswirkungen auf den streitigen Rentenanspruch

haben, liess sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai

2015.

somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantworten.

7.4

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen und – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 7 hiervor) – die

bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorliegende psychische und

orthopädisch/rheumatologische gesundheitliche Problematik, wurde durch das

Versicherungsgericht ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen

Orthopädie und Psychiatrie eingeholt. Dieses wurde am 22. Juli 2016 durch

Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ erstattet (vgl. E. II. 6.34 hiervor).

8.

Wie bereits erwähnt, weicht

das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen

(vgl. E. II. 4.4 hiervor) erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein

Abweichen vorliegen.

8.1

Zu prüfen ist nachfolgend, ob

das bidisziplinäre Gerichtsgutachten vom 22. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.34

hiervor) grundsätzlich beweiskräftig ist.

8.1.1

Das von Dr. med. L.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt

orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, K.___, erstellte Gutachten wird

den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) grundsätzlich in

allen Punkten gerecht. So fasste Dr. med. L.___ sämtliche Vorakten unter

«Vorgeschichte» zusammen. Da auch Dr. med. M.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten

explizit auf diese verwies (vgl. A.S. 107), ist bei beiden Gutachtern von

deren Kenntnis auszugehen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin sowohl unter

Beizug der Dolmetscherin Frau AG.___ einer psychiatrischen Exploration als auch

unter Beizug der Dolmetscherin Frau AH.___ einer orthopädischen Exploration (A.S. 70,

107.

ff.) unterzogen, womit auch die durch sie geklagten Beschwerden mitberücksichtigt

worden sind (A.S. 70 ff., 107 ff.). Ferner beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen, indem der Allgemeinstatus und der

psychopathologische Befund erhoben, am 13. Juni 2016 Laboruntersuchungen

und am 22. Juni 2016 sowohl Röntgenuntersuchungen als auch eine

orthopädische Untersuchung durchgeführt wurden (A.S. 80 ff., 105, 110 f.).

Zudem wurde eine Fremdbeurteilung anhand einer Hamilton-Depressionsskala (HAMD)

durchgeführt und ein Mini-ICF-APP Fragebogen ausgefüllt (A.S. 82 i.V.m.

100.

f., 98 ff.). Im Weiteren wurden bei Dr. med. AE.___, G.___, am

24.

Juni 2016 telefonisch Fremdauskünfte eingeholt (A.S. 82).

Ferner leuchten die medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So erscheint

die Einschätzung von Dr. med. L.___ anlässlich des psychopathologischen

Befundes, wonach sich in verschiedenen Situationen zeige, dass die

Beschwerdeführerin einiges Deutsch verstehe (A.S. 80), unter Einbezug der Feststellungen

während der Exploration nachvollziehbar. Es wurde beispielsweise in Bezug auf

die Rekonstruktion der Umstände nach dem Umzug in eine grössere Wohnung

festgehalten, die Beschwerdeführerin korrigiere die Dolmetscherin, was zeige,

dass sie doch deutlich mehr verstehe, als sie sage, und vermutlich auch sprechen

könne (A.S. 76). Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der

Untersuchungen den Weg zur Laboruntersuchung durch die Sekretärin auf Deutsch

schildern lassen, womit sie keine Probleme zu haben schien (A.S. 80). Dies,

obschon die Beschwerdeführerin angegeben habe, quasi kein Deutsch zu sprechen

und daher darum gebeten habe, dass alles übersetzt werde (A.S. 70).

Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das Erinnerungsvermögen: So sei es der

Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Verlauf seit dem Unfallereignis aktiv zu

rekonstruieren. Beim Durchgang der Ereignisse und des Verlaufes aufgrund der

Akten habe sich aber gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin sehr gut

erinnern, Kontextbezüge herstellen und auch ihre Meinung äussern könne

(A.S. 84). Diese gutachterliche Einschätzungen erscheinen schlüssig, zumal

die Beschwerdeführerin zu Beginn der Exploration weder den Anlass der Begutachtung

benennen noch die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erinnerlich machen

konnte (vgl. A.S. 70), sich dann jedoch beispielsweise ganz genau daran

erinnern konnte, dass sie einen Tag vor dem Unfall (vom 11. Juli 2006) von

der Beerdigung eines Bruders ihres Mannes zurückgekommen sei (vgl.

A.S. 71). Dr. med. L.___ hielt zudem fest, es stünden von

psychiatrischer Seite her eine «depressive Störung» und eine «chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» zur Diskussion

(A.S. 87), auf welche sie anschliessend in nachvollziehbarer Weise

einging. Diese Ausführungen leuchten zudem auch unter Einbezug der medizinischen

psychiatrischen Vorakten ein, in denen diese beiden Diagnosestellungen bereits

festgehalten wurden. Die weiteren Darlegungen der Expertin, wonach bei der

Beschwerdeführerin aktuell die gedrückte Stimmung nicht sicher erhebbar sei,

wohl aber ein Interesseverlust und Freudlosigkeit (A.S. 88), vermögen in

Anbetracht der Feststellungen während der Exploration zu überzeugen. So legte

Dr. med. L.___ im Rahmen des psychopathologischen Befundes dar, die

Beschwerdeführerin habe zu Beginn sehr zurückgenommen bis abweisend gewirkt,

sei dann aber im Verlauf der Untersuchung lebhafter geworden und habe zum Teil

auch spontan gesprochen. Gelegentlich habe sie auch gelächelt, wobei sie auch

häufig bei schwierigen und unerfreulichen Themen gelächelt habe (A.S. 80).

Ferner habe die Beschwerdeführerin während der Exploration nicht niedergestimmt

gewirkt, schildere dies aber für ihre Selbstwahrnehmung (A.S. 81). Aufgrund

dieser Angaben lässt sich eine gedrückte Stimmung nicht eruieren. Indem die

Beschwerdeführerin zudem weder Wünsche noch Hoffnungen habe formulieren können und

ausgesagt habe, es interessiere sie nicht einmal mehr zu leben, können auch die

durch die Gutachterin ausgewiesene Interessen- und Freudlosigkeit nachvollzogen

werden (A.S. 79). Die Gutachterin stellte weiter fest, die Klagen der

Beschwerdeführerin würden sich insbesondere gegen unzureichende ärztliche

Behandlung im Verlauf, mangelnde Erläuterungen von ärztlicher Seite bzw.

Probleme bei der Verständigung richten (A.S. 88). Diese Ausführungen überzeugen,

da die Beschwerdeführerin im Laufe des Gesprächs unter anderem berichtet, dass es

mit dem Knie besser gekommen wäre, wenn sie früher operiert worden wäre und, dass

sie von den Ärzten und Therapeuten schlecht behandelt worden sei. So habe man

ihr z.B. in Bezug auf die Kreuzbänder mitgeteilt, sie sei alt, und in der

Physiotherapie habe sie keine Erklärungen erhalten (vgl. A.S. 71 f.). Im

Weiteren legte Dr. med. L.___ in Bezug auf die Diagnose einer depressiven

Episode in nachvollziehbarer Weise dar, es seien zwei Grund- und zwei der

weiteren häufigen Symptome vorhanden, was einer leichten depressiven Episode

(ICD-10 F32.0) entspreche. Betreffend die chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führte sie sodann aus, es

sei bei der Beschwerdeführerin durch die Kreuzband- und Meniskusläsion links

und die Gonarthrose unstrittig ein somatischer Krankheitsfaktor als Auslöser

gegeben (A.S. 89). Dies leuchtet in Anbetracht der medizinischen Vorakten

ein. Nachdem Dr.med. L.___ sich eingehendend mit den Kriterien einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren befasst hatte, kam sie

zum Ergebnis, dass eine solche vorliege, die Symptomatik indes nicht schwer,

sondern leicht bis mittelschwer sei.

Auch die Ausführungen von Dr. med.

M.___ im orthopädisch-traumatologischen K.___-Teilgutachten vom 5. Juli

2016.

(A.S. 106 ff.) vermögen zu überzeugen: So kam er aufgrund seiner Untersuchungen

zum Schluss, es bestehe aktuell eine Diskrepanz zwischen den beklagten

Beschwerden und den objektivierbaren pathologischen Befunde. So stünden den

beklagten Schmerzen am Kniegelenk und im Kreuz normale klinische Befunde und

minimal veränderte Röntgenbefunde gegenüber (A.S. 113). Diese Darlegungen

erscheinen schlüssig, zumal die Beschwerdeführerin während der gesamten

Exploration über «andauernde Knieschmerzen links sowie Rückenschmerzen» geklagt

habe, wegen denen sie mindestens ein- bis zweimal pro Nacht erwache

(A.S. 109) und die sie als «Hauptproblem» bezeichnet habe (A.S. 79).

Gemäss Dr. med. M.___ habe die klinische Untersuchung der Kniegelenke am

22.

Juni 2016 indes keine nennenswerte Pathologie gezeigt, insbesondere

keine klinische Instabilität. Diese Einschätzung überzeugt, da er anschliessend

ausführte, die Kniegelenke seien ergussfrei, es liege keine Entzündung vor,

beide Kniegelenke seien in normalem Umfang beweglich, beide Beine hätten eine

normale Achse, es bestünden keine Muskeldefizite und die Umfangmasse seien

symmetrisch. Ferner zeige das Röntgenbild vom 22. Juni 2016 eine minimale

beginnende Arthrose. Indem Dr. med. M.___ weiter darlegte, der klinische

Befund und die Röntgenbilder der LWS seien in der Altersnorm, insbesondere die

minimalen Osteophytenreaktionen am 4. Lendenwirbelkörper, vermag auch

seine Einschätzung einzuleuchten, wonach die beklagten Kreuzschmerzen nicht

kongruent mit den Befunden seien. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die

Schlussfolgerung des Experten, wonach aus orthopädisch-traumatologischer Sicht

keine Behandlungsempfehlung gemacht werden könne und insbesondere keine Operationen

indiziert seien, nachvollziehbar (A.S. 113 unten).

8.1.2

Da am 6. und 14. Juli 2016

Schlussbesprechungen zwischen Dr. med. M.___, Dr. med. L.___ und Dr. med.

AI.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt K.___, stattgefunden haben, die auf einem

vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller

beteiligten Fachärzte beruhen (A.S. 83), erging das Gutachten der K.___

zudem im Einverständnis sämtlicher Gutachter. Damit kann dem Gutachten der K.___,

[...], vom 22. Juli 2016 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

8.2

Es bleibt nachfolgend zu

prüfen, ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet

sind, die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens zu erschüttern. Dabei ist zunächst

auf das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten von Dr. med. M.___

(vgl. E. II. 8.2.1 hiernach) und anschliessend auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) einzugehen:

8.2.1

Aufgrund der sich präsentierenden

medizinischen Akten erscheinen die Diagnosestellungen von Dr. med. M.___ nicht

streitig. Sie werden durch die medizinischen Vorakten vielmehr bestätigt: So

ist die durch ihn ausgewiesene «initial leichte Arthrose im linken Knie medial

nach Verletzung des vorderen Kreuzbandes und des medialen Meniscus und

zweimaliger Arthroskopie und medialer Teilmeniscectomie» durchaus

nachvollziehbar. Denn es wurden wegen der medialen Meniscusläsion und der

Ruptur des vorderen Kreuzbandes links im September 2006 eine arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und im August 2008 eine Kniearthroskopie durchgeführt (vgl.

E. II. 6.4, 6.15 hiervor). Ausserdem erfolgten am 16. November

2006.

sowie am 3. September 2007 je eine Infiltration (vgl. E. II.

6.

, 6.8 hiervor). Ferner kann auch die durch den Experten ausgewiesene

«initial leichte Arthrose» nachvollzogen werden. So wurde eine beginnende

Gonarthrose erstmals im Bericht von Dr. med. AA.___ vom 19. März 2008

(vgl. E. II. 6.12 hiervor) ausgewiesen. Diese wurde durch ihn im Operationsbericht

vom 22. August 2008 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) sodann als «beginnende

Varusgonarthrose» bezeichnet und in den zeitlich später verfassten Berichten stets

bestätigt. Diesbezüglich hielt Dr. med. M.___ im Rahmen seines orthopädischen Gerichtsgutachtens

fest, die klinische Untersuchung vom 22. Juni 2016 habe keine nennenswerte

Pathologie gezeigt, insbesondere keine klinische Instabilität. Die Kniegelenke

seien ergussfrei und es liege keine Entzündung vor, denn die Ergussbildung sei

das sicherste Zeichen einer entzündlichen Irritation der Gelenkschleimhäute.

Beide Kniegelenke seien in normalem Umfang beweglich. Beide Beine zeigten eine

normale Achse. Der in den Akten viel verwendete Ausdruck «Varus-Gonarthrose»

treffe demnach nicht zu. Denn es bestünden keine Muskeldefizite und die Umfangmasse

seien gleich. Diese Ausführungen erscheinen schlüssig, zumal die

Varus-Gonarthrose eine Form der Arthrose im Zusammenhang mit einer Fehlstellung

eines Gelenkes bedeutet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Varusgonarthrose,

besucht am 19. Dezember 2016), was anlässlich des Gerichtsgutachtens – wie

oben ausgeführt – eben gerade nicht festgestellt werden konnte. Somit kann die

in den Vorakten ausgewiesene Diagnosestellung einer Varusgonarthrose nicht aufrechterhalten

werden. Da beim Röntgen vom 22. Juni 2016 eine minimale beginnende mediale

Arthrose mit einem kaum verschmälerten Gelenkspalt, einem geringen medialen

Osteophyt, nicht vorhandenen Geröllcysten, keinen Sklerosen und normalen

Beinachsen ohne Deformationen, objektiviert werden konnten (A.S. 113),

erscheint die entsprechende Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach es sich dabei

nach Kellgren-Lawrence um ein Stadium 1 (von insgesamt 4) handle, nachvollziehbar.

So entspricht dieser Grad einer «geringen subchondralen Sklerosierung, keine

Gelenkspaltverschmälerung oder Osteophyten» (vgl. http://flexikon.doccheck.com/de/Kellgren-Lawrence-Score,

besucht am 19. Dezember 2016). Aufgrund des unauffälligen klinischen

Befundes vom 22. Juni 2016 ist ferner nicht zu beanstanden, dass Dr. med. M.___

nicht auf die erstmals im Bericht vom 5. Mai 2009 von Dr. med. AA.___

(vgl. E. II. 6.16 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «medialen Meniscusläsion

rechts» eingegangen ist. Im Übrigen beklagte die Beschwerdeführerin im Rahmen

der Exploration gegenüber Dr. med. M.___ auch keine rechtsseitigen

Knieschmerzen (vgl. A.S. 110 ff.). Es bestand daher keine Veranlassung für

den Gutachter, sich mit diesen bzw. insbesondere mit dem rechten Knie der Beschwerdeführerin

auseinanderzusetzen.

Im Weiteren erscheint aufgrund der

klinischen Befunde und des Röntgenbildes der LWS ap, seitlich vom 22. Juni

2016.

die Diagnose einer leichten altersentsprechenden Degeneration der LWS

nachvollziehbar (A.S. 112). Gemäss dem Gutachter lägen diese in der

Altersnorm, insbesondere die minimalen Osteophytenreaktionen am 4. Lendenwirbelkörper

(A.S. 113). Diese Ausführungen werden durch die Vorakten gestützt, indem

bereits im Bericht vom 30. August 2007 (vgl. E. Il. 6.7 hiervor) aufgrund

der Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen von altersentsprechenden

degenerativen Veränderungen mit leichter Verschmälerung des

Zwischenwirbelraumes L4/L5 die Rede war. Im orthopädischen F.___-Teilgutachten wurde

sodann festgehalten, es finde sich radiologisch kein pathomorphologisches

Korrelat für die angegebenen Beschwerden (IV-Nr. 67 S. 29).

Auch in Bezug auf die von Dr. med. M.___

weiter ausgewiesene Diagnose eines «asymptomatisch leichten Spreizfusses

beidseits mit Hallux valgus beidseits und Metatarsus varus I beidseits» lässt

sich feststellen, dass bereits zuvor im Rahmen des F.___-Gutachtens vom

21.

Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) «beidseitige Metatarsalgien

bei Spreizfuss» und ein «beginnender Hallux rigidus links» diagnostiziert wurden.

Es ergeben sich daher diesbezüglich keine sich widersprechenden Diagnosestellungen.

Die durch den orthopädischen

Gerichtsgutachter ausgewiesene initiale, asymptomatische Heberdeen- und

Bouchard-Arthrosen der Finger II und III rechts und II bis IV links, die er

selbst als «Zufallsbefund» bezeichnete (vgl. A.S. 113), sind in den medizinischen

Vorakten nicht dokumentiert. Diese Befunde seien – wie auch die Spreizfüsse mit

Hallux valgi – «stumm», was bedeute, sie verursachten keine Schmerzen und

hätten daher keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Es ist daher auf diese

Diagnose nicht weiter einzugehen.

Die Beurteilung von Dr. med. M.___,

wonach aktuell eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den

objektivierbaren pathologischen Befunden bestehe (A.S. 113), vermag sowohl

aufgrund seiner anschliessenden Ausführungen als auch unter Einbezug der medizinischen

Vorakten einzuleuchten. So hielt Dr. med. M.___ fest, den beklagten Schmerzen

im Kniegelenk und im Kreuz stünden normale klinische Befunde und minimal veränderte

Röntgenbefunde gegenüber (A.S. 113). So würden sich insbesondere die

Schulterschmerzen, die allgemeinen Knochenschmerzen und die Kopfschmerzen aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht erklären lassen. Ähnliche

Einschätzungen finden sich – wie eben ausgeführt – auch in den Vorakten: So ist

bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten eine seit Jahren

bestehende Schmerzproblematik nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich wurde

bereits im Bericht vom 17. November 2006 von einer «unklaren»

Schmerzsymptomatik des linken Kniegelenkes (vgl. E. II. 6.5 hiervor) gesprochen.

Die durch die Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen konnten im Laufe der Zeit

zudem weder mittels der durchgeführten Physiotherapien, Infiltrationen,

Kniearthroskopien noch mit Analgesien langfristig beeinflusst bzw. reduziert

werden. So wurde u.a. denn auch im Gutachten der F.___ vom 21. Februar

2012.

(vgl. E. II. 6.26 hiervor) festgehalten, die beklagten Beschwerden liessen

sich mit den festgestellten Befunden alleine nicht erklären, weshalb von einer

psychogenen Überlagerung der Beschwerden im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung

auszugehen sei. In diesem Sinn kann auch die Ausführung der Psychiaterin Dr.

med. AE.___ im Bericht vom 5. Dezember 2012 verstanden werden (vgl. E. II.

6.25

hiervor), wonach es bei der Beschwerdeführerin durch die funktionalen

Beeinträchtigungen aufgrund der Knieproblematik zunehmend auch zu psychischen

Beschwerden gekommen sei (IV-Nr. 66 S. 2 unten).

Folglich vermögen die vorliegenden

medizinischen Akten den Beweiswert des orthopädisch-traumatologischen K.___-Teilgutachtens

von Dr. med. M.___ nicht zu schmälern.

8.2.2

Einzugehen ist nachfolgend auf

das psychiatrische K.___-Teilgutachten. Wie nachfolgend darzulegen ist, werden

die Diagnosestellungen auch hier durch die medizinischen Vorakten bestätigt.

8.2.2.1

In Bezug auf das

psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L.___ kann zunächst festgehalten

werden, dass die ausgewiesene leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bereits

im Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater des G.___ vom

5.

Dezember 2012 (vgl. E. II. 6.25 hiervor) gestellt wurde. Damals wurde

jedoch eine «mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen gemäss

ICD-10 F32.1» ausgewiesen. Im Bericht vom 27. Februar 2014 (vgl. E. II.

6.28

hiervor) führten die behandelnden Psychiater sodann aus, seit dem F.___-Gutachten

vom 21. Februar 2012 habe sich der Gesundheitszustand dahingehend

verschlechtert, als eine zunehmende Chronifizierung der depressiven Symptomatik

bestehe. Daraufhin legte Dr. med. I.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom

23.

September 2014 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) dar, gegenwärtig bestehe ein

leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom mit Morgentief (ICD-10

F32.11). Das Vorliegen einer depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin

wird somit durch die vorliegenden Akten gestützt. Lediglich die ärztlichen Qualifikationen

in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Episode unterscheiden sich. Daraus

lässt sich indes kein Widerspruch ableiten. Gestützt auf diese Ausführungen

vermag die Diagnose einer leichten depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.0 von

Dr. med. L.___ vom 22. Juli 2016 zu überzeugen. Sie leitete diese Diagnose

zudem in nachvollziehbarer Weise her (A.S. 87 f.), weshalb einzuleuchten

vermag, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung zwei

Grund- und zwei zusätzliche Symptome vorlagen, was einer leichten depressiven

Episode nach ICD-10 F32.0 entspricht.

8.2.2.2

Ferner wurde im Gerichtsgutachten

vom 22. Juli 2016 eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» ausgewiesen. Auch diese Diagnose findet

sich bereits in den Vorakten. So wurde sie erstmals im Gutachten des F.___ vom

21.

Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor, vgl. auch E. II. 6.27 hiervor,

wo von einer «neuen Diagnose» gesprochen wurde) gestellt, wobei insbesondere

auf die sich nach dem Unfall entwickelnden Schmerzen und insbesondere den chronischen

Ehekonflikt als Folge der Beschwerden, der Insomnie und der Arbeitslosigkeit

hingewiesen wurde. Ferner wies der Psychiater Dr. med. AF.___ darauf hin, im

Vordergrund des klinischen Bildes bestünden seit mindestens sechs Monaten –

vorliegend seit 2008 – Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen

Störung hätten, wobei die psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für den

Schweregrad, die Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen hätten. Diese

seien indes nicht ursächlich für deren Beginn. Auch im Bericht des G.___ vom

27.

Februar 2014 (vgl. E. II. 6.28 hiervor) bestätigten die behandelnden

Psychiater die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F51.0, F32.8 und F45.41». Ferner hielt auch

Dr. med. I.___ die Diagnose einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung mit

somatischem Kern und psychischen Komponenten fest (vgl. E. II. 6.30 hiervor)

und führte im Sinne der vorangehenden Ausführungen aus, von somatischer Seite her

habe die Schmerzsymptomatik nicht oder nicht vollständig erklärt werden können.

Es sei – wie dies bereits Dr. med. AF.___ im F.___-Gutachten beschrieben

habe – beim chronischen Schmerzsyndrom eine zusätzliche psychosomatische

Komponente zu beschreiben. Es besteht somit auch in Bezug auf diese

psychiatrische Diagnose keine vom Gerichtsgutachten vom 20. Juli 2016

abweichende Diagnosestellung. Einzig die entsprechenden Einschätzungen der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weichen voneinander ab. In diesem Sinne

hielt der RAD-Psychiater Dr. med. J.___ in seiner Aktennotiz vom

10.

Dezember 2014 fest (vgl. E. II. 6.31 hiervor), es sei in Bezug auf das

F.___-Gutachten und das Gutachten von Dr. med. I.___ von einer

unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Dies

bestätigte anschliessend auch Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom

11.

Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor). Auch Dr. med. I.___

führte im Rahmen seines Gutachtens vom September 2014 aus (vgl. E. II. 6.30 hiervor),

der Befund sei weitgehend identisch mit demjenigen von Dr. med. AF.___.

Die in den Akten dokumentierten

psychiatrischen Berichte vermögen folglich den Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. L.___ nicht zu schmälern.

8.2.2.3

Da die bei der

Beschwerdeführerin vorliegende «chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» einem mit den anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung vergleichbaren unklaren Beschwerdebild entspricht (vgl. E. II.

7.3

hiervor), ist nachfolgend zu prüfen, ob das psychiatrische K.___-Teilgutachten

von Dr. med. L.___ der mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten

bundesrichterliche Praxis zu genügen vermag. Es erfolgt daher anhand eines

Kataloges von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie "funktioneller

Schweregrad" (E. 4.3)

a) Komplex

"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex "Persönlichkeit"

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex "Sozialer Kontext"

(E. 4.3.3)

2) Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

(E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens

der K.___ setzt somit voraus, dass dieses auch den Anforderungen der neuen

Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die Beurteilung der

Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist in Bezug auf das

Gerichtsgutachten vom 22. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.34 hiervor) – entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 132) – zu bejahen: So ging

Dr. med. L.___ im psychiatrischen Teilgutachten auf sämtliche Indikatoren in

nachvollziehbarer und schlüssiger Weis im Einzelnen ein, bzw. verwies auf

bereits getätigte Feststellungen in ihrem Teilgutachten (vgl. A.S. 94 f.).

Sie führte bspw. in Bezug auf die «Persönlichkeit» der Beschwerdeführerin aus, diese

habe einige einschneidende Lebensereignisse durchgemacht. Dies überzeugt, da

anschliessend dargelegt wird, dass dazu wahrscheinlich die Trennung vom ersten

Ehemann 14 Tage nach der Hochzeit zu rechnen sei, auch wenn die

Beschwerdeführerin dies in der aktuellen Untersuchung bagatellisiere und nur

auf Nachfragen eingeräumt habe. Wahrscheinlich bedeute die Scheidung eine sehr

hohe Kränkung, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin

retrospektiv Gedanken mache, was wohl passiert wäre, wenn sie eine weiterführende

Schule entsprechend den Empfehlungen ihres Vaters besucht hätte. Auch die Einreise

in die Schweiz dürfte gemäss überzeugender Ausführung der Gutachterin ein

relevantes Lebensereignis gewesen sein. Auch hier habe die Beschwerdeführerin

die Schwierigkeiten in der aktuellen Untersuchung eher bagatellisiert, aber

Dr. med. I.___ gegenüber berichtet bspw. und auf explizites Nachfragen der

Gutachterin jetzt auch bestätigt: Sie habe die Sprache nicht gekonnt und sich

anfänglich sehr schwer getan, in der Schweiz zurechtzukommen, zumal sie anscheinend

erwartet habe, dass ihr Mann im Alltag präsenter gewesen wäre. Überdies habe

sie wahrscheinlich die Aufgehobenheit in einer Grossfamilie vermisst. Eine

zumindest partielle Unterstützung habe sie zu Beginn durch eine serbokroatisch

sprechende Nachbarin erhalten, später durch eine albanische Nachbarin. Trotzdem

habe sie bis heute nur sehr wenig Deutsch gelernt und sehe dies auch als

eigenes Manko. Laut schlüssiger Ausführung der Gutachterin werfe dies die Frage

auf, wie weit der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelungen

sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sie sich dazu nicht näher

äussern wollen. In ihrem Auftreten, ihren Antworten und ihrem Umgang in der

aktuellen Untersuchung mache die Beschwerdeführerin durchaus nicht den

Eindruck, als sei sie nur von bescheidener Intelligenz und undifferenziert. Sie

gebe aber wenig Einblick in ihr eigenes Denken und Empfinden, möglicherweise

aus traditioneller Scham, weil es sich nicht gehöre, mit fremden Menschen über solche

Themen zu sprechen. Es scheine aber auch so zu sein, dass sie in ihrer Umgebung

seit langer Zeit niemanden gefunden habe, mit dem sie sich darüber hätte austauschen

können. Sie scheine auch in der Therapie darüber nicht gesprochen zu haben.

Klar habe die Beschwerdeführerin sich dazu äussern können, dass sie mit sich

selbst nicht zufrieden sei, ohne dies näher auszuführen. Klar sei auch, dass

sie innerhalb der Familie den interkulturellen Konflikt zwischen albanischer

und schweizerischer Kultur mit sich abmachen müsse und hier wenig Unterstützung

durch den Ehemann oder die Söhne erfahre, allenfalls in gewissem Ausmass durch ihre

Stieftochter. In dieser Situation scheine es zusätzlich zur psychischen Symptomatik

zu einer regressiv resignativen Haltung gekommen zu sein, aus der heraus die

Beschwerdeführerin in erster Linie ihre Beschwerden präsentiere und keinen

aktiven Umgang mit der Situation gefunden habe (A.S. 94). Diese

Erläuterungen scheinen in Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen schlüssig

und überzeugen. Zur «Konsistenz» hielt die Gutachterin ferner fest, die

Beschwerdeführerin sei in aller erster Linie in ihrer beruflichen Tätigkeit

beeinträchtigt. Weiter legt die Gutachterin dar, dass ihr Verhalten über die

körperlichen Einschränkungen hinaus auf einen bedeutsamen Zusammenhang mit der

familiären Situation hindeute: Wäre sie in einer angepassten Tätigkeit weiterhin

voll leistungsfähig, hätte sie keine bisher fassbare Chance, im Haushalt

entlastet zu werden. Die Angaben über die Schmerzen im Verlauf seien im

Vergleich zur aktuellen Untersuchung (teils würden diese nachvollziehbar

lokalisiert vor allem im linken Knie, aber auch im rechten Knie beschrieben,

zum Teil mit erheblichen Diffusitäten, wie Schmerzen im ganzen Bereich des

Unterschenkels, diffus übers ganze Knie verteilt, anlässlich der aktuellen

Untersuchung zudem auch Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, ein Globusgefühl etc.) nicht

ganz einheitlich. Die seit Jahren bestehende depressive Symptomatik unterschiedlichen

Schweregrades (zwischen leicht bis mittelschwer) sei nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin scheine auch ihre Antidepressiva einzunehmen und betone vor

allem, dass sie dank des Trittico schlafen könne. Die verschiedenen Klagen über

weitere Beschwerden, zum Teil Schmerzen, vor allem aber auch Vergesslichkeit

bis hin zu Orientierungsschwierigkeiten (manchmal wisse sie nicht mehr, wo sie

sei, aber auch sie könne die Chronologie nicht mehr rekonstruieren etc.),

würden – so die Gutachterin – in der aktuellen Untersuchung eher als Ausdruck

ihrer schwierigen Situation imponieren. Dies bedeute, dass die Auswirkungen der

depressiven und der Schmerzsymptomatik sich nicht ganz gleich über alle

Lebensbereiche verteilen würden, dass aber doch eine gewisse Einschränkung

vorhanden sei, die genauer zu schildern die Beschwerdeführerin Mühe habe. Diese

Ausführungen der Gutachterin erscheinen unter Einbezug der vorangegangen

Untersuchungen und Einschätzungen nachvollziehbar. Weiter führte Dr. med. L.___

in Bezug auf die «Ressourcen» aus, die Beschwerdeführerin verfüge aus psychiatrischer

Sicht nicht über ausreichend Ressourcen, um die aus somatischer Sicht attestierte

Arbeitsfähigkeit vollständig zu realisieren. Eine gewisse zusätzliche

Einschränkung sei gegeben, wenn auch nicht in dem Ausmass, in dem sie sich die

Beschwerdeführerin selbst sehe (A.S. 95). Aufgrund dieser Ausführungen

kann auch die Frage beantwortet werden, ob die chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren im vorliegenden Fall Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hat. So vermag die Darlegung der Gutachter einzuleuchten, dass von psychiatrischer

Seite her aufgrund der eingeschränkten Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und

der Durchhaltefähigkeit aufgrund der Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung

bestehe und die Beschwerdeführerin daher vermehrt Pausen und die Möglichkeit

benötige, sich bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zwischenzeitlich kurz

bewegen zu können. Daher werde die tägliche Arbeitszeit insgesamt um circa eine

Stunde reduziert. Innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit sei nicht mit einer

zusätzlichen Leistungseinschränkung zu rechnen (A.S. 96).

8.3

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des

Gerichtsgutachtens der K.___ vom 22 Juli 2016 nicht zu schmälern vermögen.

8.4

Einzugehen ist nachfolgend auf

die Vorbringen der Beschwerdeführerin:

8.4.1

Die Beschwerdeführerin bringt

zum einen vor, die Befundlage sei von der psychiatrischen Gutachterin nicht

adäquat berücksichtigt und verharmlosend dargestellt worden (A.S. 128). So

werde z.B. auf S. 28 ausgeführt, es seien keine Konzentrationsstörungen zu

erheben gewesen. Dies stehe aber in erheblichem Widerspruch zu den auf S. 19

erhobenen erheblichen kognitiven Defiziten. So sei es der Beschwerdeführerin nicht

einmal mehr gelungen, die Ereignisse der Vergangenheit adäquat zu rekonstruieren.

Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Gutachterin auf S. 28

(A.S. 80) explizit darlegte, bei der Beschwerdeführerin hätten zum

Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf Konzentrationsfähigkeitsstörungen

vorgelegen. Dies bestätigte sie auch anlässlich der Auseinandersetzung mit der

depressiven Episode nach ICD-10 (A.S. 88), indem sie u.a. ausführte,

«nicht in der Untersuchung bestätigbar seien verminderte Konzentration (…)»

gewesen. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des

Gerichtsgutachtens nicht unter Konzentrationsschwierigkeiten litt. Indem die

Gutachterin darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin beklagt habe, in ihrer

Konzentration eingeschränkt zu sein (A.S. 80), ist davon auszugehen, dass

es sich hierbei um eine subjektive Wahrnehmung bez. Einschätzung der

Beschwerdeführerin selbst handelt. Wie bereits unter E. II. 8.1.1 hiervor

dargelegt, zeigte die psychiatrische Gutachterin in nachvollziehbarer Weise

auf, dass es der Beschwerdeführerin zwar nicht gelungen sei, den Verlauf seit

dem Unfallereignis aktiv zu rekonstruieren, es sich aber beim Durchgang der

Ereignisse gezeigt habe, dass sie sich sehr gut erinnern und Kontextbezüge herstellen

könne. Es ist daher diesbezüglich von Inkonsistenzen auszugehen. Aufgrund

dieser Ausführungen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – jedenfalls

nicht von einem erheblichen Widerspruch im Gutachten ausgegangen werden. Es

bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass aufgrund der vorangehenden Ausführungen für

die Gutachter F.___ keine Veranlassung bestand, die Konzentrationsstörungen

weiter abzuklären. Es erübrigt sich daher eine – wie zuvor im F.___-Gutachten

vom 21. Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) empfohlene – Abklärung

mittels neuropsychologischer Untersuchung. Auf das entsprechende Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 133) ist daher nicht einzugehen.

Auch in Bezug auf das weitere

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Gerichtsgutachten einerseits erhoben

worden sei, sie wirke nicht niedergestimmt und andererseits festgehalten worden

sei, sie habe zu Beginn im Kontakt sehr zurückgenommen bis abweisend gewirkt

(A.S. 128), lässt sich kein Widerspruch formulieren. So hielt die psychiatrische

Gutachterin zwar anlässlich des psychopathologischen Befundes – wie von der

Beschwerdeführerin korrekt festgestellt – ausdrücklich fest, die

Beschwerdeführerin habe zu Beginn sehr zurückgenommen bis abwesend gewirkt. Die

Beschwerdeführerin verkennt indes in ihrem Vorbringen, dass die Gutachterin

weiter darlegte, dass diese im Laufe der Begutachtung lebhafter geworden sei und

zum Teil auch spontan gesprochen habe (vgl. die entsprechenden Ausführungen

unter E. II. 8.1.1 hiervor). Auf die durch die Beschwerdeführerin

ebenfalls vorgebrachte erhebliche Reserviertheit bei belastenden Themen

(A.S. 128) ist die Gutachterin ebenfalls eingegangen und hat diese

diskutiert (vgl. A.S. 94). Es ist daher auch diesbezüglich keine

Schmälerung des Beweiswertes des K.___-Gutachtens zu erblicken.

8.4.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich ferner auf den Standpunkt, die Punkte-Endsumme der

Hamilton-Depressionsskala sei nicht nachvollziehbar, diese hätte erheblich

höher im Rahmen einer mindestens mittelgradigen Depression zu liegen kommen

müssen (A.S. 129). Gemäss der Gutachterin erreiche die Beschwerdeführerin dabei

insgesamt 9 Punkte, was knapp einer leichten depressiven Symptomatik entspreche

(vgl. A.S. 82). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind im Rahmen

dieser klinischen Fremdbeurteilungsskala (A.S. 100 f.) keine Widersprüche

zu erkennen. Wie bereits oben dargelegt, konnte bspw. während der Exploration

keine depressive Stimmung erhoben werden, es ist vielmehr von einer lebhaften

Beschwerdeführerin die Rede, die teilweise spontan gesprochen habe. Da die

Beschwerdeführerin die weiteren beanstandeten Punkte nicht substanziiert begründet,

ist auf diese nicht weiter einzugehen.

In Bezug auf das Vorbringen, wonach

unverständlich sei, dass bis auf ein Telefonat mit der behandelnden Ärztin auf

eine Fremdanamnese verzichtet worden sei (A.S. 129), ist festzuhalten,

dass das Erheben von fremdanamnestischen Auskünften stets im Ermessen des

jeweiligen Gutachters liegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der

Beschwerdeführerin geforderten Befragungen des Ehemannes oder der Söhne betreffend

den Tagesablauf und das Verhalten der Beschwerdeführerin für die vorliegend zu

klärenden Frage weiterführend gewesen wären. Dies wird durch die Beschwerdeführerin

denn auch nicht dargelegt. Damit läuft ihr Vorbringen ins Leere.

8.4.3

Mit ihrem Vorbringen, wonach

das Ziel des Gerichtsgutachten gewesen wäre, Klarheit zu schaffen, welchem

Gutachten zu folgen wäre und dieses nicht darin bestanden habe, eine

eigenständige Beurteilung vorzunehmen (A.S. 131), vermag die

Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. So wurde im Rahmen des Fragekatalogs

an die K.___ (A.S. 44) konkret danach gefragt, in welchem Umfang der

Beschwerdeführerin die angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiterin Hausdienst im

Alters- und Pflegeheim sowie als Näherin aufgrund der festgestellten Defizite

und verbleibenden Ressourcen zumutbar seien (Frage Nr. 4). Damit entbehrt

die Behauptung der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage.

Da bereits in E. II. 8.2.2.2 hiervor

dargelegt wurde, es handle sich sowohl beim F.___-Gutachten und beim Gutachten

von Dr. med. I.___ um die unterschiedlichen Beurteilung des gleichen

Sachverhalts, ist nicht einzusehen, inwiefern sich die Gutachter im Rahmen des

Gerichtsgutachtens mit den unterschiedlich geschätzten Arbeitspensen in diesen

Gutachten hätten auseinandersetzen müssen. Dem entsprechenden Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 131) kann deshalb nicht gefolgt werden.

8.5

Dem Gerichtsgutachten ist

somit voller Beweiswert zuzusprechen. Es ist damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin von den Einschätzungen in diesem Gerichtsgutachten auszugehen:

Aufgrund der bei der körperlichen Untersuchung und den Röntgenuntersuchungen

vom 22. Juni 2016 festgestellten Befunde ist nicht von einer wesentlichen

Einschränkung der somatischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie

bereits oben festgehalten, lässt sich der grösste Teil der beklagten Schmerzen

aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehen (vgl. E. II.

8.2.1

hiervor). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der weitgehend fehlenden

Defizite daher die Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und

Pflegeheim zu 90 % und als Näherin in vollem Umfang zumutbar. Von

psychiatrischer Seite her besteht – wie bereits oben erläutert (vgl. E. II.

8.2.2.3

hiervor, am Schluss) – bei der Beschwerdeführerin aufgrund der

eingeschränkten Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit

aufgrund der Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung. Sie benötigt deswegen vermehrt

Pausen und die Möglichkeit, sich bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit

zwischenzeitlich kurz bewegen zu können. Dadurch reduziert sich die tägliche

Arbeitszeit zusätzlich um insgesamt circa eine Stunde. Innerhalb der verbleibenden

Arbeitszeit ist nicht mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung zu rechnen.

9.

Es ist im Folgenden auf den

durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Mai 2015 vorgenommenen

Einkommensvergleich einzugehen (vgl. E. II. 3.3 hiervor):

9.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung

des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist

in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom

28.

August 2008 E. 3.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen

Weiterentwicklung ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend

höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen

(AHI 1998 S. 171 E. 5a).

9.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In

den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit

gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf

sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung

der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen

Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom

14.

April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).

9.1.2

Gemäss vorliegenden Akten besuchte

die Beschwerdeführerin von 1965 bis 1973 die Grundschule im Kosovo. Nach der

obligaten Schulzeit wohnte sie noch ein Jahr im Elternhaus und half zu Hause

und in der Landwirtschaft mit. Anschliessend absolvierte sie eine zweijährige

Lehre als Näherin. Nachdem ihr Ehemann 1987 in die Schweiz gegangen war, lebte

sie noch fünf Jahre in ihrer Heimat, wo sie Heimarbeiten als Näherin machte.

1992.

kam sie dann auch in die Schweiz, wo sie bis 1998 als Hausfrau und Mutter

tätig war. 1998 begann sie bei [...] als Schneiderin zu arbeiten. Sie konnte

dort etwas nähen, währendem die Kinder in der Schule waren. Über die Chefin

fand sie im Jahr 2000 eine erste Arbeitsstelle, eine temporäre Tätigkeit in

einer Fabrik. 2001 trat sie im Altersheim eine Stelle an. Dort arbeitete sie in

der Küche, in der Wäscherei und putzte (IV-Nrn. 17, 67 S. 15,

A.S. 74 ff.). Dem Arbeitgeberfragebogen des Altersheims vom

19.

November 2008 (IV-Nr. 12) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

die Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst am 1. Juni 2001 aufnahm. Die

Beschwerdeführerin reduzierte ihr Arbeitspensum ab Januar 2003 von 100 %

auf 80 % (33,6 Stunden pro Woche), dies auch aus gesundheitlichen Gründen

(vgl. Protokolleintrag vom 2. August 2011). Infolge der Knieschmerzen konnte

die Beschwerdeführerin die Arbeiten im Hausdienst nicht mehr bewältigen. Daher

wurde ihr das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2008 durch die

Arbeitgeberin gekündigt (IV-Nr. 5). Vom Mai 2001 bis Dezember 2009 übte

die Beschwerdeführerin einen Nebenjob als Näherin in einem Pensum von 20 %

aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2. August 2011, IV-Nr. 62). Seither

ist die Beschwerdeführerin ohne feste Anstellung.

9.1.3

Aufgrund dieser Ausführungen

ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Valideneinkommen den zuletzt

erzielten Lohn der Beschwerdeführerin sowohl im Altersheim als auch als Näherin

heranzuziehen (A.S. 2), nicht zu beanstanden. Es ist folglich von einem jährlichen

Bruttolohn im Altersheim von CHF 40'700.00 auszugehen (vgl.

Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 12), welcher – wie von der Beschwerdegegnerin

korrekt vorgenommen – an die Teuerung 2008/2009 (Nominallohnindex, 2006 - 2010,

Ziff. 85 «Gesundheits- und Sozialwesen») anzupassen ist (CHF 40'700.00

x [: 104,5 x 106,6]). Dieser beträgt somit total CHF 41'517.90. Zu

berücksichtigen ist auch das Einkommen als Näherin. Gemäss Angaben aus dem

Individuellen Konto (IV-Nr. 39 S. 3) verdiente die Beschwerdeführerin

in den Jahren 2002 bis 2005 durchschnittlich CHF 8'733.00 jährlich ([CHF 8'103.00

+ CHF 11'616.00 + CHF 9'005.00 + CHF 6'208.00] : 4). Dies ergibt

– wie dies die Abklärungsfachfrau im Bericht vom 24. Juli 2013 errechnet

hat (vgl. IV-Nr. 69 S. 3) – einen Stundenlohn von CHF 24.00. Hochgerechnet

auf eine 42 Stunden-Woche und auf das Jahr (52 Wochen) beträgt das

Jahreseinkommen als Näherin in einem 100 % Pensum CHF 52'416.00. Unter

Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 20 % und der Teuerung

(2005 - 2009, Ziff. 17 – 18 «Herstellung von Textilien

und Bekleidung», [: 100 x 106,2]) beträgt dieses CHF 11'133.15. Dabei

erweist sich diese Aufrechnung als grosszügig, weil sie Feiertage und Ferien

nicht berücksichtigt. Insgesamt beträgt das Valideneinkommen somit

CHF 52'651.05 (CHF 41'517.90 + CHF 11'133.15).

9.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin gemäss voll beweiskräftigem Gerichtsgutachten

der K.___ aus orthopädisch-traumatologischer Sicht in der angestammten

Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und Pflegeheim zu 90 % und

als Näherin voll arbeitsfähig wäre, und aus psychiatrischer Sicht einzig eine

zusätzliche Einschränkung besteht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und der

Möglichkeit, sich bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zwischenzeitlich

kurz zu bewegen (vgl. E. II. 6.34 hiervor), ist nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den

vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) festgesetzt hat:

9.2.1

Die Beschwerdegegnerin ist

dabei zu Recht vom monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'116.00 (LSE

2008, TA1, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Total Frauen)

ausgegangen. Dies ist korrekt (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81). Die

Beschwerdegegnerin hat anschliessend den auf 40 Wochenstunden beruhenden

Betrag auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr

hochgerechnet. Damit resultiert nach Anpassung an die Teuerung (Jahr 2008/2009,

[: 104,9 x 107,1]) ein Jahreseinkommen von gerundet CHF 52'445.00. Unter

Berücksichtigung eines Arbeitspensums aus orthopädischer Sicht von 90 % resultiert

ein Betrag von CHF 47'200.50. Bei diesem, der Beschwerdeführerin aus

orthopädischer Sicht noch zumutbaren Arbeitspensum von 90 % ist zu berücksichtigen,

dass aus psychiatrischen Gründen zusätzlich vermehrte Pausen sowie die

Möglichkeit, sich zwischendurch zu bewegen, benötigt werden, was die tägliche

Arbeitszeit um insgesamt circa eine Stunde pro Tag zusätzlich reduziert (vgl.

E. II. 8.5 hiervor).

9.2.2

Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.2)

und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November

2016.

E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V

75.

E. 5a/bb S. 78).

Aufgrund der bei der

Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzproblematik ist ihr ein leidensbedingter

Abzug zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom

15.

Mai 2015 bereits vor dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens vom

22.

Juli 2016 einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt (vgl.

A.S. 2). Dieser erscheint aufgrund der vorliegend dokumentierten

langjährigen Schmerzproblematik angemessen und ist nicht zu beanstanden.

Weitere Abzüge wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausser Acht gelassen.

So gebietet insbesondere das Alter der Beschwerdeführerin von 57 Jahren zur

Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das

Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss

nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt

hinsichtlich der Nationalität: Da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung

C verfügt (vgl. IV-Nrn. 15, 18), wird sie im Anforderungsniveau 4 nicht

schlechter entlöhnt als Schweizerinnen und Ausländerinnen zusammen (LSE 2008

TA12). Auch mangelnde Sprachkenntnisse, die bei der Beschwerdeführerin gegeben

sind (vgl. dazu z.B. E. II. 6.34 hiervor), wären ebenfalls nicht geeignet,

einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der Beschwerdeführerin gemäss dem

voll beweiswertigen Gerichtsgutachten vom 22. Juli 2016 eine Arbeit zu

90.

% zumutbar ist, ist – entgegen der Berechnung in der angefochtenen

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2015 (A.S. 2), die vor

dem Erlass des Gerichtsgutachtens erging – auch ein Teilzeitabzug vorzunehmen. Ein

Abzug von 5 % erscheint hier angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen

insgesamt CHF 40'356.45 (95 % von [85 % von CHF 47'200.50]).

9.3

Folglich resultiert bei einem

Valideneinkommen von CHF 52'651.05 und einem Invalideneinkommen von CHF 40'356.45

ein Invaliditätsgrad von 23,4 %, der nicht zum Bezug einer Invalidenrente

berechtigt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Selbst wenn von einem leidensbedingten

Abzug von 25 % ausgegangen würde, würde sich an diesem Ergebnis nichts

ändern. Diesfalls würde das Invalideneinkommen CHF 33'630.35 und der

IV-Grad daher gerundet 36 % betragen. Auch dieser IV-Grad würde nicht zu

einem Leistungsanspruch führen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch

der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen.

10.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 15. Mai 2015 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

11.3

Wie oben bereits dargelegt (vgl.

E. II. 7 hiervor), war der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 15. Mai 2015 (A.S. 1 ff.) nicht hinreichend geklärt.

Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz

verletzt (vgl. E. II. 4.1 hiervor), und das Gericht musste die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

Kosten des bidisziplinären Gutachtens der K.___ vom 22. Juli 2016 in der

Höhe von CHF 12'094.10 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Kosten des Gerichtsgutachtens der K.___ von CHF 12'094.10 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi