VSBES.2015.164
Invalidenrente
16. Februar 2017Deutsch96 min
Source so.ch
F.___
Versicherungsgericht
Urteil vom 16. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur. Roger
Zenari, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 15. Mai 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1958 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), wurde am 14. Oktober 2008 durch die
damalige Arbeitgeberin, das Alters- und Pflegeheim [...], bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen der auf einem Unfall
basierenden Knieverletzung/Bänder zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Beizug des ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes Dr.
med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 17. September 2007, des Kündigungsschreibens
der Arbeitgeberin vom 14. Oktober 2008 und der Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 6. November 2008 (IV-Nrn. 4, 5, 8), meldete sich
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 11. Juli
2006 (im Zimmer zuhause ausgerutscht) am 6. November 2008 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 10).
1.2 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin den Arbeitgeberfragebogen sowie die Akten des Unfallversicherers
der Beschwerdeführerin, der C.___, ein (IV-Nrn. 12, 22.1 - 22.3)
und sprach der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26. Januar 2009 die
Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der [...], vom 2. Februar bis
30. April 2009 zu (IV-Nr. 26). Mit Abschlussbericht vom 27. Oktober
2009 (IV-Nr. 37) stellte der Eingliederungsfachmann den Antrag auf
Abschluss des Falles in der Stellenvermittlung mit Prüfung des Rentenanspruchs.
Zurzeit seien weitere Eingliederungsmassnahmen nicht möglich, da medizinische
Abklärungen laufen würden. Daher holte die Beschwerdegegnerin die medizinischen
Akten sowie die Akten des Unfallversicherers (IV-Nrn. 38, 40.1 - 40.11)
ein und liess, gestützt auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch
Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(nachfolgend: RAD), vom 18. November 2010 (IV-Nr. 43) bei Dr. med.
E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, RAD, einen ärztlichen Bericht
einholen, der vom 22. November 2010 datiert (IV-Nr. 46). Mit
Vorbescheid vom 4. Februar 2011 (IV-Nr. 47) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin aufgrund eines errechneten
IV-Grades von 12 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Bezug auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht.
1.3 Zu den dagegen erhobenen Einwänden
der Beschwerdeführerin vom 4. bzw. 31. März 2011 (IV-Nrn. 51, 53)
liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung nehmen.
Er empfahl im ärztlichen Bericht vom 28. April 2011 (IV-Nr. 55) das
Festhalten am Vorbescheid vom 4. Februar 2011. Am 2. August 2011
erstellte die Abklärungsfachfrau den «Abklärungsbericht Haushalt/Stellungnahme
zum Einwand vom 31. März 2011» (IV-Nr. 62), mit dem sie aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 14 % den Erlass eines neuen Vorbescheids
beantragte. Zu den eingereichten medizinischen Akten (IV-Nrn. 65 S. 2
und 66) sowie dem durch den Unfallversicherer veranlassten Gutachten beim F.___,
[...], vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 67), nahmen sowohl Dr. med. D.___,
RAD, am 25. März 2013 als auch die Abklärungsfachfrau am 7. Oktober
2013 Stellung (IV-Nrn. 68, 69). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. November 2013 die Abweisung
weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen und – aufgrund eines errechneten
IV-Grades von 35 % – einer Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 70). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 Einwände erheben, die sie
am 28. Februar 2014 ergänzte (IV-Nrn. 74, 76). Dazu reichte sie den
Bericht der G.___, [...], vom 27. Februar 2014 (IV-Nr. 76 S. 10
ff.) ein. Das daraufhin von Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin,
RAD, mit Stellungnahme vom 25. Juni 2014 empfohlene monodisziplinäre
psychiatrische Gutachten (IV-Nr. 79) wurde in der Folge am
23. September 2014 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 86). Dieser kam zum Schluss, die
Arbeitsfähigkeit sei seit April 2011 um circa 50 % eingeschränkt. Zu
diesem Gutachten liess sich die Beschwerdeführerin am 7. Oktober, 25. und
27. November 2014 vernehmen (IV-Nrn. 88, 91, 94). Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in der Aktennotiz vom
10. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für angemessen
(IV-Nr. 96). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med.
H.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 97) und die Aktennotiz von Dr.
med. J.___ vom 7. Mai 2015 (IV-Nr. 102), wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
15. Mai 2015 gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 37 % ab (A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Am 16. Juni 2015 lässt die
Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
U.K.u.E.F.
3. Mit Eingabe vom 14. Juli
2015 (A.S. 31 ff.) lässt die Beschwerdeführerin das Schreiben ihrer
ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Juni 2015 einreichen. Ferner lässt sie
ausführen, das Gutachten von Dr. med. I.___ vom 23. September 2014 entspreche
im Gegensatz zum F.___-Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen an die
Begutachtung von Gebrechen mit syndromalen Leiden.
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 auf Ausführungen und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).
5. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 7. September 2015 eine Kostennote ein
(A.S. 37 ff.), welche der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2015 zur
Kenntnisnahme zustellt (A.S. 40).
6. Mit Verfügung vom 25. Februar
2016 (A.S. 43 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, es werde zur Streitfrage,
ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ein
gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der bidisziplinären
Begutachtung (Psychiatrie und Orthopädie) die K.___, [...], zu beauftragen.
Weiter werden den Parteien die vorgesehenen Gutachterpersonen und der
Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet.
6.1 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 11. März 2016 (A.S. 47) auf eine Äusserung
resp. das Einreichen von Zusatzfragen. Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht
vernehmen.
6.2 Mit Verfügung vom
22. März 2016 (A.S. 48 f.) wird die K.___, [...], mit der bidiszipliären
Begutachtung beauftragt. Als Gutachter werden die Dres. L.___, Psychiatrie/Federführung,
und M.___, Orthopädie, bestimmt. Weiter wird der Fragenkatalog bestätigt.
6.3 Das bidisziplinäre Gutachten
der K.___ datiert vom 22. Juli 2016 (A.S. 54 ff.). Zu diesem lässt
die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 (A.S. 126 ff.) eine Stellungnahme
einreichen. Eine Kopie davon geht mit Verfügung vom 11. Oktober 2016
(A.S. 135) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Den Parteien wird
zudem eine Kopie der Rechnung der Gutachterstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.
7. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 24. Oktober 2016 (A.S. 136 ff.) eine
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin geht.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier der 15. Mai 2015 – abstellt (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen
Rentenanspruchs seit der Anmeldung im November 2008 die ab Januar 2008
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142
V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE
134.
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256
E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April
2015.
E. 4).
4.4
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung
kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten
für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352
f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2016 vom 9. November 2016 E. 5).
5.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2015 (A.S. 1 ff.)
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente
zu Recht verneint hat.
6.
Zur Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
6.1
Dr. med. N.___, Innere Medizin
FMH, spez. Rheumaerkrankungen, [...], hielt im Bericht vom 14. Juni 1999
(IV-Nr. 38 S. 41 f.) folgende Diagnosen fest:
1.
Verdacht auf Osteochondritis des Rippenknorpels Rippe II
und III links
2.
Thorakospondylogenes Syndrom bei Skoliosierung und
Hyperkyphosierung der BWS
Bei den von der Beschwerdeführerin
geklagten thorakalen Schmerzen ventral sowie im dorsalen Bereich handle es sich
am ehesten um zwei verschiedene Phänomene, die allerdings möglicherweise eine
gemeinsame Ursache haben könnten. Zum einen bestehe eine deutliche
Druckempfindlichkeit des Rippenknorpelübergangs der zweiten und dritten Rippe
links, ähnlich wie bei einem Tietze-Syndrom, allerdings fehle eine Schwellung.
Auf dieser Höhe bestehe im thorakalen Bereich dorsal kein Korrelat, hingegen habe
Dr. med. N.___ distaler in der BWS, auf Höhe von BWK 9/10, eine
Druckdolenz und einen Schiebeschmerz gefunden. Auffallend sei auch die ausgesprochene
Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einer linkskonvexen Skoliosierung infolge Beckenschiefstands
wegen Beinlängendifferenz und eine Hyperkyphosierung der BWS. Diese Fehlhaltung
und die dadurch verursachen muskulären Dysbalancen im Schultergürtel- und
Thorakalbereich könnten durchaus für die im vorderen Rippenbereich lokalisierten
Beschwerden verantwortlich sein. Eigentliche Rippenblockierungen habe sie nicht
feststellen können. Sie habe der Beschwerdeführerin als erste Massnahme
empfohlen, im linken Schuh zum probatorischen Beinlängenausgleich eine Talonnette
zu tragen. Zudem werde in der Physiotherapie Wert auf eine
haltungskorrigierende, rückenkräftigende Gymnastik gelegt und die
Schmerzlokalisation im Bereich der zweiten und dritten Rippe mit Ultraschall
angegangen. Dadurch erhoffe sie sich das Erreichen einer Besserung und Stabilisierung.
6.2
Das am 26. Juli 2006
durchgeführte «MRI Knie links» (IV-Nr. 38 S. 40), beurteilte Dr. med.
O.___, Medizinisch-Radiologisches Institut, [...], wie folgt: Die Untersuchung
bestätige den klinischen Verdacht auf eine, im Wesentlichen vollständige,
proximalseitige Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Ferner bestehe eine vertikal
verlaufende meniscale Rissbildung im Bereich des medialen Hinterhorns, mit
grosser Wahrscheinlichkeit zusätzlich lokal auch horizontal verlaufende
Rissbildung. Mehrfokales posttraumatisches Knochenmarködem (Bone bruise) als charakteristisches
Sekundärphänomen bei vorderer Kreuzbandruptur. Aussenmeniskus nur leicht mukoid
degeneriert ohne signifikante Rissbildung, ansonsten im Wesentlichen
altersentsprechender Kniebinnenbefund.
6.3
Dr. med. P.___, Oberärztin in
Vertretung, und Dr. med. Q.___, CA, Chirurgische Klinik, [...], stellten im
Bericht vom 17. August 2006 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 38
S. 38 f.):
-
Mediale Meniskusläsion
links
-
Ruptur des vorderen
Kreuzbandes
Der Beschwerdeführerin sei die
arthroskopische Teilmeniskektomie medialseits empfohlen worden. Sie wünsche
dies zum aktuellen Zeitpunkt explizit nicht. Somit empfehle sich ein Fortsetzen
der intensiven Physiotherapie. Die Unterarm-Gehstöcke sollten weggelassen
werden. Zur Stabilisierung des Kniegelenkes sei eine Verordnung für eine
Softec-Genuschiene mitgegeben worden. Die nächste klinische Nachkontrolle in
der Trauma-Sprechstunde finde in drei Wochen statt. Dann erfolge gegebenenfalls
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie. Für eine Kreuzbandplastik
qualifiziere sie sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht.
6.4
Im Operationsbericht des [...]
vom 5. September 2006 (IV-Nr. 22.3 S. 24 f.) wurden die Diagnosen
«Meniskusläsion Hinterhorn links, vordere Kreuzbandläsion» festgehalten. Es sei
eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial links durchgeführt worden. Am
8.
Juli 2006 habe ein Distorsionstrauma stattgefunden. Es habe sich in der
Folge keine Besserung der Symptomatik im Bereich des medialen Kompartiments ergeben.
6.5
Dr. med. R.___, Leitender
Arzt, Chirurgische Klinik, [...], stellte im Bericht vom 17. November 2006
folgende Diagnosen (IV-Nr. 38 S. 36 f.):
Unklare
Schmerzsymptomatik des linken Kniegelenks
-
Bei Status nach
arthroskopischer Teilmeniskektomie vom 5. September 2006 sowie bekannter
vorderer Kreuzbandläsion
Trotz neunmaliger Physiotherapie habe
die Beschwerdeführerin weiterhin Beschwerden im medialen, ventralen
Kniegelenksabschnitt sowie ein Instabilitätsgefühl (wahrscheinlich im Rahmen
eines Giving way). Die Arbeitsfähigkeit habe wieder auf 50 % herabgesetzt
werden müssen, dies als Angestellte in einem Alters- und Pflegeheim. Befund:
Normale Kniegelenksachsen. Ein Pivot-shift könne nicht ausgelöst werden, die
Schubladenphänomene seien klinisch nicht ausgeprägt, keine seitliche
Instabilität. Auffällig sei die Druckdolenz im Bereiche des medialen, ventralen
Arthroskopie-Port und im vorderen Gelenksabschnitt. Am 16. November 2006
sei als erste Massnahme dieser Arthroskopie-Port lokal mit Bupivacain/Kenacort
infiltriert worden. Danach sei die Beschwerdeführerin deutlich beschwerdeärmer
gewesen. Zusätzlich sei die muskuläre Rehabilitation noch völlig ungenügend und
es sei nochmals eine Serie von Physiotherapiesitzungen veranlasst worden.
6.6
Das am 27. März 2007
durchgeführte «MR Knie links» (IV-Nr. 38 S. 34) beurteilte Dr. med. S.___,
Medizinisch-Radiologisches Institut, [...] wie folgt: Zustand nach TME (Teilmeniskektomie).
Kein sicherer weiterer Meniskusschaden. Erhaltenes VKB (vorderes Kreuzband) nach
VKB-Zerrung. Kein Gelenkerguss oder sichtbare artikuläre Reizzeichen.
6.7
Im Bericht vom 30. August
2007.
stellten Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt, und Dr. med. U.___,
Oberarzt, Orthopädische Klinik, [...], die folgende Diagnosen (IV-Nr. 38
S. 32 f.):
Unklarer Knieschmerz
links nach Teilmeniskektomie bei Meniskushinterhornläsion medial sowie Zerrung
des VKB im September 2006
Die Befunde seien: Reizloses,
ergussfreies Knie. Flexion/Extension 130-0-0 °, endgradig leicht
schmerzhaft. Druckdolenz im anteromedialen und anterolateralen Gelenkspalt.
Puncto maximum eher medial. Keine Patellaverschiebe- oder Andruckschmerzen.
Zohlenzeichen negativ. Meniskuszeichen für medialen Meniskus fraglich positiv.
Bei insgesamt sehr schmerzempfindlicher Beschwerdeführerin sei die Untersuchung
nicht konklusiv beurteilbar. Kapsuligamentär zeige sich das Knie stabil. Bei unklarer
Schmerzsituation im linken Knie werde von einer erneuten magnet-resonanztomographischen
Untersuchung wegen fehlendem Trauma seit März 2007 abgesehen. Die Beschwerdeführerin
werde zu einer diagnostisch/therapeutischen Infiltration des linken
Kniegelenkes intraartikulär mit Bupivacain/Kenacord erneut aufgeboten.
6.8
Nach der am 3. September
2007.
(IV-Nr. 38 S. 31) durchgeführten Infiltration (intraartikuläre
Infiltration Knie links und Infiltration des Arthroskopieportals medial Knie
links mit Kenacort und Bupivacain) führten Dr. med. V.___, Leitender Arzt, und
Dr. med. U.___, Oberarzt, Orthopädische Klinik, [...], im Bericht vom
1.
Oktober 2007 (IV-Nr. 38 S. 29 f.) die Diagnose «unklarer
Beinschmerz links sowie Metatarsalgie beidseits» auf. Nach erfolgloser Infiltration
und im Vorfeld blandem MRI-Befund bestehe die Möglichkeit einer lumbogenen
Ursache des Schmerzes. Die heute durchgeführte Röntgenaufnahme der LWS in zwei
Ebenen zeige altersentsprechend degenerative Veränderungen mit leichter
Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L4/L5. In der klinischen Untersuchung
zeige sich kein klarer Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression. Es würden eine
Serie Physiotherapie mit Rückenschule/Aufbautraining sowie analgetische
Massnahmen für das Knie rezeptiert. Des Weiteren werde bei bestehender
Metatarsalgie beidseits eine orthopädische Einlagenversorgung mit retrokapitaler
Abstützung verordnet. Sollte sich die Symptomatik im Laufe der nächsten sechs Wochen
nicht ändern, werde sich die Beschwerdeführerin erneut melden. Dann werde
gegebenenfalls eine Magnetresonanztomographie der LWS zum Ausschluss einer
Nervenwurzelkompression durchgeführt.
6.9
Dr. med. W.___, Leitender
Arzt, und Dr. med. X.___, Assistenzarzt, Radiologie, [...], führten am 14. November
2007.
eine «MRT Kniegelenk nativ links» durch (IV-Nr. 40.5 S. 18). Im
Vergleich zur auswärtigen Voruntersuchung (vom 27. März 2007; vgl. E. II. 6.6
hiervor) ergäben sich folgende Aspekte: 1. Konstante Apexverkürzung bei
Status nach Teilmeniskektomie im Bereich des Innenmeniskus links. Kein Nachweis
einer erneuten Ruptur. 2. Vollständige Regredienz des Gelenkergusses
links, kein Nachweis einer Bakerzyste. 3. Im Übrigen unauffällige
Darstellung des linken Kniegelenkes und keine neuen Aspekte gegenüber der
Voruntersuchung.
6.10
Aufgrund der Orthopädischen
Sprechstunde vom 22. November 2007 (IV-Nr. 38 S. 26 f.) stellten
Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, und Dr. med. U.___, Orthopädische
Klinik, [...], folgende Diagnose:
Unklare Knieschmerzen
links nach arthroskopischer Teilmeniskektomie im September 2006
Nach Ausschluss von Knorpelschäden
sowie Band- oder Meniskusschäden durch zweifache Magnetresonanztomographie
sowie einer diagnostischen Infiltration mit Bupivacain am 3. September
2007.
(vgl. E. II. 6.8 hiervor), welche keine Besserung gebracht habe, könnten
der Beschwerdeführerin keine weiteren therapeutischen Massnahmen geboten
werden. Es werde empfohlen, nun die weiteren Abklärungen durch einen
Rheumatologen (z.B. Dr. med. Z.___, [...]) vorzunehmen.
6.11
Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie
FMH, [...], hielt im Bericht vom 14. Februar 2008 die folgenden Diagnosen
fest (IV-Nr. 38 S. 23 f.):
1.
Posttraumatische chronische Knieschmerzen links
antero-medial mit/bei
-
Status nach Sturz am
8.
Juli 2006
-
Status nach
arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links 5. September 2006
-
Aktuell klinisch Verdacht
auf VKB-Insuffizienz
2.
Alopecia unklarer Ätiologie
3.
Menopause mit Wallungen-Episoden
Dr. med. Z.___ habe keine sichere
Erklärung für die geschilderten Beschwerden. Obwohl die MR-Bilder vom linken
Knie vom 23. März 2007 (recte: 27. März 2007; vgl. E. II. 6.6
hiervor) effektiv keine sicheren Hinweise einer VKB-Ruptur zeigten, sei das
linke Knie klinisch instabil nach anterior. Inwieweit diese Instabilität für
diese Schmerzen verantwortlich sei, könne nicht sicher beurteilt werden. Er habe
der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, bei Dr. med. AA.___, Spezialist für
Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, eine Zweitmeinung einzuholen.
6.12
Im Bericht vom 19. März
2008.
(IV-Nr. 38 S. 20 f.) stellte Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin
SGSM, [...], aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung folgende Diagnosen:
Vordere
Kreuzbandinsuffizienz links
-
Status nach
arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie September 2006
-
Beginnende
Varusgonarthrose
Beim Röntgen des linken Knies ap
stehend und seitlich vom 19. März 2008 sei eine leichte Verschmälerung des
medialen Gelenkspaltes, etwas vermehrte subcondrale Sklerosierung und ein positives
Rauber-Zeichen festgestellt worden. Die MRI-Untersuchung vom Frühjahr 2007 habe
retrospektiv ganz eindeutig auch eine Pathologie im vorderen Kreuzband mit
deutlicher Strukturalteration im proximalen Anteil, d.h. auch nicht korrekter
Inzercion, gezeigt. Dr. med. AA.___ könne sich der Beurteilung von Dr. med. Z.___
nur anschliessen, dass hier eine vordere Insuffizienz bestehe. Inwieweit die
Beschwerden davon abhängig damit begründet seien, oder ob die beginnende
Arthrose, gegebenenfalls Restmeniscus, die Schmerzen verursachten, sei
schwierig einzustufen. Dr. med. AA.___ habe mit der Beschwerdeführerin und der
begleitenden Tochter die Situation heute eingehend besprochen: Seiner Meinung
nach sei der Jahrgang hier sicher keine Kontraindikation für eine
kniestabilisierende Operation, eine aber bereits doch vorhandene Arthrose
könnte eine Kontraindikation sein. Da die Beschwerdeführerin schon etwa 50
Sitzungen Physiotherapie gehabt habe, sei nicht damit zu rechnen, dass man das
Knie aktiv noch stabiler bringe, so dass ernsthaft über die operative
Stabilisation nachgedacht werden müsse. Er habe nun den Vorschlag gemacht, noch
einmal eine Kniearthroskopie durchzuführen. Einerseits zum Aufräumen im Knie,
andererseits zu einer klaren Bestandesaufnahme. Wenn danach keine Veränderung
der Situation bestehe und die degenerativen Schäden im medialen Kompartiment
noch nicht allzu gross seien, würde man eine Kreuzbandersatzplastik planen.
6.13
Im Austrittsbericht vom 24. April
2008.
(IV-Nr. 38 S. 13 f.) der Chirurgischen Klinik, [...], wurden
betreffend die Hospitalisation vom 23. bis 24. April 2008 folgende Diagnosen
gestellt:
-
Abszess Oberschenkel
links
-
Verdacht auf Ruptur
vorderes Kreuzband, DD Meniskusläsion Knie links bei
- Status nach medialer Teilmeniskektomie
Knie links September 2006
Am 23. April 2008 sei eine
Abszessexzision erfolgt (vgl. IV-Nr. 38 S. 19). Beim Eintritt der
Beschwerdeführerin zur Kniearthroskopie auf die Orthopädie sei der Befund eines
Abszesses am medialen Oberschenkel links festgestellt worden. Es sei auf eine
Arthroskopie verzichtet und stattdessen eine Abszessexzision durchgeführt
worden. Nach komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf habe die
Beschwerdeführerin bereits am Folgetag mit reizlosen Wundverhältnissen nach
Hause entlassen werden können. Es sei ein täglicher Verbandswechsel
vorzunehmen. Die Wundkontrolle erfolge in drei bis vier Tagen. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei vom 24. April bis 4. Mai 2008 attestiert
worden.
6.14
Im Austrittsbericht vom 6. Mai
2008.
(IV-Nr. 38 S. 12) stellten Dr. med. AA.___, Belegarzt, und
Dr. med. AB.___, Assistenzarzt, Orthopädische Klinik, [...], aufgrund der
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. bis 23. April 2008 folgende
Diagnosen:
-
Verdacht auf Ruptur
vorderes Kreuzband, DD Meniskusläsion Knie links
- Status nach medialer Teilmeniskektomie
Knie links September 2006
-
Abszedierende Entzündung
Oberschenkel-Innenseite dorsal links
Nach dem obengenannten Eingriff am
Knie sei die Beschwerdeführerin offenbar nie beschwerdefrei gewesen. Es bestünden
Schmerzen anteromedial, belastungsabhängig sowie eine subjektive Instabilität
und gelegentliche Schwellungen. Die Befunde seien: hinkfreier Gang, Geradachse,
kein Erguss, keine Instabilität lateral, deutliche sagittale Instabilität,
Lachman-Test ++. Bei abszedierender Läsion am linken Oberschenkel sei nach
einer Beurteilung durch die Kollegen der Chirurgie die Übernahme zur weiteren
Therapie erfolgt.
6.15
Dr. med. AA.___ hielt im «Operationsbericht
Orthopädie» vom 22. August 2008 (IV-Nr. 38 S. 11) die Diagnose
«mediale Restmeniskusläsion, beginnende Varusgonarthrose bei vorderer
Kreuzbandinsuffizienz links» fest. Es sei am 20. August 2008 eine
Kniearthroskopie links durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe im September
2006.
eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie gehabt. Danach sei sie
beschwerdefrei gewesen. Nun hätten anteromediale Knieschmerzen begonnen und
offenbar auch ein Unsicherheitsgefühl. Klinisch zeige sie eine eindeutige
vordere Instabilität, radiologisch einen etwas verschmälerten medialen
Gelenkspalt. Ab dem Operationstag könne eine Remobilisierung mit Vollbelastung
erfolgen. Die Nahtentfernung erfolge nach zehn Tagen beim Hausarzt, die
Spätkontrolle beim Operateur nach vier Wochen. Falls keine weitere
Benachrichtigung erfolge, gelte der Operationsbericht als Austrittsbericht.
6.16
Dr. med. AA.___ führte im
Bericht vom 17. September 2008 (IV-Nr. 38 S. 9 f.) folgende
Diagnosen auf:
Status vier Wochen nach
arthroskopischer Restmeniscusresektion bei beginnender Varusarthrose, vorderer
Kreuzbandinsuffizienz und Restlappen medialer Meniscus nach arthroskopischer
Entfernung 2006
Die Beschwerdeführerin habe noch Restbeschwerden.
Die Physiotherapie habe ihr dabei offenbar nach der Operation nicht geholfen. Sie
beschreibe Schwellungen nach Belastung und Schmerzen hauptsächlich
anteromedial. Dort sei aktuell das Arthroskopieportal massiv druckschmerzhaft.
Das anterolaterale sei auch etwas empfindlich. Man finde aber keine klassischen
Meniscuszeichen mehr und anlässlich der heutigen Kontrolle nur einen diskreten
Resterguss. Eine bekannte sagittale Instabilität liege vor. Er habe der
Beschwerdeführerin heute das Arthroskopieportal und den umgebenden
Hoffafettkörper mit Kenacort infiltriert in der Hoffnung, damit diese Reizung
und vielleicht auch die Hauptschmerzursache wegzubringen. Daneben Beginn mit
chondroprotektiver Medikation, die als Langzeitbehandlung weitergeführt werden
sollte. Ein Problem sei bei ihr sicherlich die vordere Kreuzbandinsuffizienz,
da sich diese doch beim Treppensteigen bemerkbar machen könnte. Die
Beschwerdeführerin sei aber in seinen Augen für eine operative Behandlung des
Kreuzbandes sicherlich nicht geeignet. Daher müssten sämtliche konservativen
Therapiemassnahmen ausgeschöpft werden. Gegebenenfalls könne der Hausarzt auch
noch einen Versuch mit einer Kniestütze machen, die man ihr verordnen könnte,
wenn sich die Situation jetzt nicht bessere.
6.17
Dr. med. AA.___ stellte im
Bericht vom 5. Mai 2009 (IV-Nr. 38 S. 7 f.) die folgenden
Diagnosen:
-
Mediale Meniscusläsion
rechts
-
Bekannte
belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden links bei vorderer
Kreuzbandinsuffizienz, beginnender Varusgonarthrose und zweimaliger arthroskopischer
medialer Teilmeniskektomie
Vom linken Knie her sei die
Beschwerdeführerin nie beschwerdefrei geworden. In letzter Zeit sei sie vermehrt
gestört durch das rechte Knie mit kurzzeitigen Blockierungen und exquisiten
medialen belastungsabhängigen Schmerzen. Klinisch zeige sie hier fragliche
mediale Meniscuszeichen bei aktuell ergussfreiem Knie und unauffälliger Kapselbandstabilität
sowie Beweglichkeit. Aufgrund der am 27. April 2009 durchgeführten
Röntgenaufnahmen des rechten Knies ap stehend und seitlich sei eine diskret
vermehrte subchondrale Sklerosierung medial festgestellt worden. Sonst keine
ossäre oder artikuläre Auffälligkeit. Das MRI vom 28. April 2009 zeige eine
undislozierte Läsion des medialen Meniscus im Hinterhornbereich, es seien keine
wesentlichen Veränderungen im Bereiche des Knorpels nachweisbar. Dr. med. AA.___
habe der Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie hier eine Läsion des Meniscus
habe. Dieses Mal glücklicherweise ohne Begleitverletzungen. Im Moment möchte
sie eher zuwarten und keine operative Behandlung durchführen lassen. Er nehme
an, dies habe etwas mit ihrer Stelle zu tun. Sie seien aber nicht weiter darauf
eingegangen. Dies sei sicherlich verantwortbar. Er habe ihr empfohlen, auf
jeden Fall die chondroprotektive Medikation als Langzeitbehandlung
weiterzuführen und zwar nicht nur mit Condrosulf, sondern gleichzeitig auch mit
einem Aminoglykosid, da sich gezeigt habe, dass die Kombination der beiden
Knorpelsubstanzen eine bessere Wirkung zeige als nur die Monotherapie. Sie
seien so verblieben, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit melden könne,
wenn die Beschwerden sie dermassen beeinträchtigen würden, dass der Leidensdruck
die anderen Überlegungen überwiege und sie dann auch rechts eine Kniearthroskopie
durchführen möchte.
6.18
In der von der AC.___, [...], im
Auftrag des Unfallversicherers am 30. März 2010 erstellten «medizinischen
Beurteilung» (IV-Nr. 40.3) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
Chronische Gonalgie links
mit mässiger Instabilität
-
Status nach
arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links am 5. September 2006 bei
vorbestehender Kreuzbandläsion
-
Status nach
intraartikulärer Infiltration am linken Knie mit Kenacort und Bupivacain am 3. September
2007.
-
Status nach
Kniearthroskopie links mit Teilresektion des medialen Meniskus am
20.
August 2008 mit Diagnose eines rupturierten vorderen Kreuzbandes
-
Status nach Distorsion
des linken Knies am 8. Juli 2006
Als Nebendiagnose wurde eine
«vorbestehende vordere Kreuzbandruptur links (Krankheitswert)» ausgewiesen. Die
Belastbarkeit des linken Knies sei leicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin
gebe noch immer Schmerzen am linken Knie an, vor allem beim Gehen, auf der
Schmerzskala VAS (Visuelle Analog-Skala) gebe sie den Schmerz in einer
Intensität von 6 - 7 an. Sie habe Schmerzen beim Gehen und Treppensteigen,
nehme immer noch Schmerzmittel und Dafalgan und mache keine Physiotherapie.
Zurzeit arbeite sie nach ihrer Entlassung als Näherin und Raumpflegerin nicht.
Objektiv feststellbar sei eine chronische Gonalgie auf der Basis einer leichten
Varusgonarthrose und der Basis einer mässigen Instabilität nach vorderer Kreuzbandruptur
links und Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie medial links. Es bestünden
keine Schonungszeichen. Die Beugefähigkeit sei eingeschränkt. Die Beugung
rechts bis 100 °, verglichen mit 150 °. Die Beschwerdeführerin
brauche wahrscheinlich auch in Zukunft gelegentlich Schmerzmittel für das linke
Knie. Mit diesem Knie wäre die Beschwerdeführerin heute sowohl als Näherin als
auch als Raumpflegerin nach wie vor 100 % arbeitsfähig.
6.19
Im Arztbericht für Erwachsene
vom 10. April 2010 (IV-Nr. 38 S. 1 ff.) führte der die
Beschwerdeführerin seit September 2003 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, FMH
Allgemeine Medizin, [...], folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auf:
-
Belastungsabhängige
Kniegelenksbeschwerden links bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz, Varusgonarthrose
und Status nach zweimaliger KAS [Knie-Arthroskopie] und mediale
Teilmeniskektomie sowie diverse Kniegelenksinfiltrationen
-
Belastungsabhängige
Kniegelenksbeschwerden rechts bei medialer Meniskusläsion rechts
-
Thorakospondylogenes
Syndrom bei Skoliose und Hyperkyphosierung der BWS
Seit dem Unfall vom 8. Juli 2006 hätten
unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten von 0 bis 100 % betragen, zwischenzeitlich
50.
%. Seit der Operation vom 20. August 2008 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Für stehende Arbeiten oder andere kniegelenksbelastende
Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei
stationär bis sich verschlechternd, passend zur Progredienz der Gonarthrose
links. Für die rechte Seite könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische
Massnahmen verbessert werden. Es sei eine KAS rechts empfohlen worden, die Beschwerdeführerin
wolle bei gemachten Erfahrungen betreffend das linke Knie das rechte vorerst
nicht operieren lassen. Bezüglich das linke Knie sei gemäss dem Orthopäden
aktuell keine gute Therapiemöglichkeit vorhanden (gegebenenfalls Teilprothese
oder Totalprothese?). Die Beschwerdeführerin benötige für Reinigungsarbeiten zu
Hause Hilfe. Die Frage nach ergänzenden medizinischen Abklärungen könne aus
hausärztlicher Sicht nicht abschliessend beantwortet werden. Die
Beschwerdeführerin sei im [...] sowie bei freischaffenden Spezialisten in
Behandlung. Eine gute und valide Therapie-Empfehlung sei nach breiter und
wiederholter Beurteilung des Kniegelenkes nicht abgegeben worden (S. 5).
Nach längerer Ruhepause bestünden beim Anlaufen Schmerzen sowie nach
kniebelastenden Aktivitäten. Es seien folgende Befunde erhoben worden: diskreter
Reizerguss, Schmerzen in der Endphase der Flexion/Extension bei freier
Flexion/Extension, Druckdolenz vor allem medialseits der Kniegelenke, diskretes
Schonhinken und Rotationsschmerz beidseits (S. 6). Unter dem Titel «Therapeutische
Massnahmen/Prognosen» führte Dr. med. B.___ auf: «Instruktion für muskelaufbauende
Massnahmen, Schmerzmittel nach Bedarf. Operation rechts, falls Patientin es
sich anders überlegt. Die Prognose links bei fortschreitender Gonarthrose sei
schlecht.».
6.20
Dr. med. D.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, Psychosomatische Medizin APPM, RAD,
hielt in seiner Stellungnahme vom 18. November 2010 (IV-Nr. 43) folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-
Gonarthrose links bei
vorderer Kreuzbandinsuffizienz
-
Status nach medialer
Meniskektomie rechts
-
Thorakospondylogenes
Syndrom
Im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom
10.
April 2010 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) werde seit der Knieoperation vom
20.
August 2008 (Kniearthroskopie links) eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für stehende und andere kniegelenksbelastende
Arbeiten attestiert; zu Verweistätigkeiten werde nicht Stellung genommen. Dem
IV-Bericht würden orthopädische und rheumatologische Berichte aus der Zeit vom
14.
Juni 1999 bis 5. Mai 2009 beigelegt, die sich nicht zum aktuellen
Gesundheitszustand und zur Frage der definitiven Arbeitsfähigkeit äusserten.
Die Einschätzung des Hausarztes sei unvollständig und nicht durch aktuelle
spezialärztliche Berichte belegt. Ein Gutachten der AC.___ vom 30. März
2010.
(vgl. E. II. 6.18 hiervor) vertrete die Meinung, die Beschwerdeführerin
wäre in der bisherigen Tätigkeit als Näherin und Raumpflegerin 100 %
arbeitsfähig. Die beiden vorliegenden Beurteilungen widersprächen sich diametral;
eine orthopädische Beurteilung am RAD sei unumgänglich. Sowohl die Frage
betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten
als Raumpflegerin und Näherin als auch in einer Verweistätigkeit könnten nicht
definitiv beantwortet werden. Es werde eine orthopädische Beurteilung am RAD empfohlen.
6.21
Dr. med. E.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, RAD, hielt im «ärztlichen Bericht» vom 22. November
2010.
(IV-Nr. 46) fest, es könne nicht auf das Gutachten der AC.___ vom
30.
März 2010 abgestellt werden. Dieses sei unvollständig, es sei nicht
berücksichtigt worden, dass auch im rechten Knie eine mediale Meniscusläsion
bestehe, dies gemäss Arztbericht von Dr. med. AA.___ an den Hausarzt
Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2009 (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Die Läsion
sei im MRI vom 28. April 2009 verifiziert worden, ein wesentlicher
Knorpelschaden habe ausgeschlossen werden können. Ebenfalls nicht erwähnt werde
die Abszessinzision am linken Oberschenkel vom 23. April 2008. Anlässlich
der körperlichen Untersuchung am 3. November 2009 sei das rechte Knie frei
beweglich, der Lachman-Test sei + bis ++ positiv (links ++ bis +++), keine
Dokumentation ob rechts/links die Meniscuszeichen untersucht worden seien
(S. 1).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe
objektiv eine beginnende Varusgonarthrose links bei Status nach zweimaliger
Teilmeniskektomie medial 2006 und 2008. Seit Mai 2009 nachgewiesene
Meniskusläsion medial rechts. Entsprechend sei ein bleibender Gesundheitsschaden
ausgewiesen. Prognostisch müsse mit einer Verschlechterung gerechnet werden.
Klinisch ergebe sich ein Verdacht auf eine femoro-patelläre Hyperpressions-Symptomatik,
die sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könnte sie doch durch
medizinische Massnahmen (Dehnungsprogramm zuhanden des M. quadrizeps) behandelt
werden. Aufgrund der beidseitigen Kniegelenksproblematik bestünden
Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Wie vom Hausarzt attestiert, könnten
der Beschwerdeführerin rein stehende und das Knie belastende Tätigkeiten nicht
mehr zugemutet werden. Entsprechend sei die bisherige Tätigkeit als «Raumpflegerin»
nur noch bedingt resp. mit Einschränkungen zumutbar. Die bisherige Tätigkeit
als «Näherin» resp. Schneiderin könne in einem ganzen Pensum ohne Leistungsminderung
zugemutet werden. Eine Verweistätigkeit, vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit
zu gelegentlichem Positionswechsel und/oder kurzen Gehstrecken auf ebener
Unterlage, ohne Treppengehen, ohne Arbeiten in der Hocke oder kniend, könne der
Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum à 8,4 Stunden und ohne Leistungsminderung
zugemutet werden (S. 4). Therapeutisch könnte eine Optimierung der Schmerzmedikation
erfolgen (NSAR statt Dafalgan); links ein Dehnungsprogramm zuhanden des M. quadrizeps
unter physiotherapeutischer Anleitung. Linkes Knie: nochmaliges
arthroskopisches Gelenksdébridement mit gegebenenfalls Microfracturing und/oder
valgisierender Tibiakopfosteotomie oder Einsetzen einer unikondylären
Knieprothese resp. Knie-Totalprothese. Rechtes Knie: Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie
medial.
Die gezeigte Leistung in einer sitzenden
Tätigkeit anlässlich der Integrationsmassnahme in der [...] lasse sich medizinisch
nicht begründen. Die gezeigten Einschränkungen liessen sich aus orthopädischer
Sicht nicht nachvollziehen oder mit den bekannten Befunden begründen. Es seien
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5):
-
Beginnende Varusgonarthrose
links bei/mit
-
Status nach
Teilmeniskektomie medial 2006/2008
-
CM Grad I bis II mediales
Tibiaplateau (gemäss KAS-Bericht 20. August 2008)
-
Verdacht auf
femoro-patelläre Hyperpressions-Sympomtatik
-
Degenerative mediale
Meniskusläsion rechts
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
-
Adipositas (157 cm,
65.
kg; BMI 26.4)
-
Intermittierendes thorako-spondylogenes
Syndrom bei Skoliose und Hyperkyphose thorakal
Die verminderte Belastbarkeit der Knie
beidseits sei eine funktionelle Einschränkung. Betreffend die Ressourcen sei
nichts bekannt.
6.22
Im «ärztlichen Bericht» vom 5. Mai
2011.
(IV-Nr. 55) nahm Dr. med. E.___, RAD, zur Einwandbegründung der
Beschwerdeführerin vom 31. März 2011 Stellung. Er führte zusammenfassend
aus, aus dem Einwand ergäben sich keine relevanten, neuen medizinischen
Aspekte, so dass kein Anlass resultiere, auf den Vorbescheid zurückzukommen.
Bei einem gut dokumentierten medizinischen Sachverhalt seien auch weitere
Abklärungen nicht angezeigt. Es werde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass
sich die beklagten Beschwerden durch medizinische Massnahmen behandeln liessen:
-
Bezüglich der allgemeinen
Schmerzproblematik erfolge aktuell nur eine Schmerzmedikation «bei Bedarf» mit
einem nicht sehr potenten Analgetikum (Dafalgan = Paracetamolpräparat), das
ausserdem nicht geeignet sei, die entzündliche Komponente bei arthrotischen
Veränderungen zu behandeln. Es könne der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zugemutet werden, dass eine adäquate antalgische Behandlung etabliert werde.
-
Bezüglich des rechten
Knies sei eine mediale Meniskusläsion dokumentiert, die Beschwerdeführerin habe
sich bis anhin geweigert, die Läsion adäquat behandeln zu lassen; durch eine
arthroskopische Teilmeniskektomie könnte das Problem definitiv und minimal
invasiv behandelt werden. Dieser Eingriff sei Routine und könne der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden.
-
Bezüglich des linken
Knies sei eine beginnende mediale Gonarthrose dokumentiert; durch ein
arthroskopisches Gelenksdébridement gegebenenfalls mit Shaving der
Knorpelläsion respektive einem lokalen «Micro-Fracturing» könne das Problem mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit behandelt werden. Bei einer grösseren Knorpelläsion
könne durch eine valgisierende Tibiakopf-Osteotomie respektive eine mediale
Gelenksteilprothese das Problem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit behandelt
werden. Sämtliche Eingriffe seien in der Schweiz Routine und könnten der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden.
In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil
verwies Dr. med. E.___ auf seinen Bericht vom 22. November 2010 (vgl. E.
II. 6.21 hiervor). Es könne am Vorbescheid vom 4. Februar 2011
festgehalten werden. Gegebenenfalls sei die Beschwerdeführerin aufzufordern,
sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht adäquat behandeln zu lassen.
6.23
In dem auf den vorliegenden Akten
basierenden «Abklärungsbericht Haushalt/Stellungnahme zum Einwand vom
31.
März 2011» (IV-Nr. 62) vom 2. August 2011 hielt die Abklärungsfachfrau
fest, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Nach der Einreise des Ehemannes in die Schweiz im September 1987 sei sie
im August 1992 von Ex-Jugoslawien in die Schweiz gekommen. Sie habe als
Angestellte seit 2001 zu 80 % in einem Alters- und Pflegeheim gearbeitet
und im Nebenjob als Näherin zu knapp 20 %. Ohne gesundheitliche Einschränkungen
hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit weiterhin 100 % gearbeitet.
Der letzte effektive Arbeitstag sei der 18. August 2008 gewesen, nach dem
Unfall im Juni 2006. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt 96.6 %
gearbeitet, nehme man die Tätigkeit als Näherin hinzu zum Job, den sie im
Alters- und Pflegeheim zu 80 % ausgeübt habe. Es ergebe sich ein IV-Grad
von gerundet 14 %. Die Einschränkungen im Haushalt seien nicht relevant,
da von einem 100 %-Arbeitspensum ausgegangen werde. Zu den Einwänden betreffend
die medizinische Situation habe der RAD mit Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (vgl.
E. II. 6.22 hiervor) klar ausgesagt, dass eine angepasste Tätigkeit im ganztägigen
Pensum ohne Leistungsverminderung zugemutet werden könne. Aus diesem Grund
werde beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn abgestellt. Es sei ein
neuer Vorbescheid zu erlassen. Das Gesuch um eine IV-Rente sei abzulehnen, da
der IV-Grad 14 % betrage und damit die 40 % Grenze nicht erreiche.
6.24
Im ärztlichen Zeugnis vom 20. März
2012.
(IV-Nr. 65 S. 2) bestätigten die Ärzte des G.___, [...], dass
sich die Beschwerdeführerin seit 11. April 2011 in fachärztlicher
Behandlung befinde. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache
sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka statt. Flankierend seien zudem eine
verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig.
6.25
Dr. med. AD.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, und Dr. med. AE.___, Assistenzärztin Psychiatrie, G.___,
[...], stellten im Arztbericht vom 5. Dezember 2012 (IV-Nr. 66) die
folgende Diagnose:
Mittelgradige depressive
Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), bestehend zumindest seit
Behandlungsaufnahme
Der Gesundheitszustand der sich seit
14.
April 2011 (recte: 11. April 2011) bis auf weiteres in der
Behandlung im G.___ befindlichen Beschwerdeführerin sei stationär. Die
Beschwerdeführerin sei wach, zugewandt, bewusstseinsklar und allseits
orientiert. Das Kurzzeitgedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit erwiesen
sich als vermindert, das formale Denken zeige sich um die gesundheitliche
aktuelle wie auch künftige Lage grübelnd, auf diese Thematik eingeengt, ansonsten
kohärent. Gegenwärtig bestünden keine Befürchtungen oder Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen
oder Ich-Störungen. Der Affekt zeige sich leicht abgeflacht, die Stimmung
depressiv, hoffnungslos. Des Weiteren bestünden Affektinkontinenz, Freud- und
Interesselosigkeit, Gereiztheit, Insuffizienzgefühle, sowie innere Unruhe. Der
Antrieb sei vermindert. Auf somatischer Ebene bestünden Ein- und Durchschlafstörungen,
Kopf- und Rückenschmerzen sowie Knieschmerzen, Müdigkeit und erhöhte
Erschöpfbarkeit, Libidoverlust. Lebensüberdrussgefühle würden geäussert, wobei
sie sich gegenwärtig von suizidalen Absichten distanzieren könne. Es bestehe
keine Fremdgefährdung. Es seien umfangreiche spezialärztliche Untersuchungen
seitens des langjährigen Hausarztes veranlasst worden.
6.26
In dem durch den Unfallversicherer
beim F.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. Februar 2012 wurden
folgende Diagnosen ausgewiesen (IV-Nr. 67 S. 2 ff.):
-
Chronisches
Schmerzsyndrom linkes Knie
-
Status nach Distorsion
linkes Knie (8. Juli 2006)
-
Status nach medialer
Meniskusläsion und vorderer Kreuzbandläsion (Unfalltag 8. Juli 2006)
-
Status nach
arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie (5. September 2006)
-
Status nach erneuter
Arthroskopie linkes Knie mit medialer Teilmeniskektomie (20. August 2008)
-
persistierende mässige
anteromediale Instabilität
-
initiale varusbetonte
Gonarthrose und Patellachondromalazie
-
Chronisches
Schmerzsyndrom rechtes Knie
-
Status nach
arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie (30. September 2010)
-
Verdacht auf residuellen
medialen Meniskusschaden mit intermittierenden Kniegelenksblockierungen
-
Patellachondropathie oder
gar Chondromalazie
-
Thorakolumbales
Schmerzsyndrom
-
Beidseitige
Metatarsalgien bei Spreizfuss
-
Beginnender Hallux
rigidus links
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
-
Probleme in der Beziehung
zum Ehepartner ICD-10 Z63.0
Zusammenfassend lasse sich rein
unfallbedingt die Bandinstabilität am linken Knie sowie die beginnende varusbetonte
Gonarthrose festhalten. Das Ausmass und die Instabilität der beklagten
Beschwerden liessen sich aber mit diesen Befunden alleine nicht erklären, eine
psychogene Überlagerung im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung sei zusätzlich
anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und physischen Faktoren. Bei der vor dem Unfall psychisch
unauffälligen Beschwerdeführerin seien nach dem Unfall keine Symptome
aufgetreten, die einer Anpassungsstörung entsprächen. Mit Verzug, das heisse
nach 2008, habe sich ein chronischer Ehekonflikt entwickelt, nachdem die
Beschwerdeführerin ihre Stelle verloren habe, als Folge der Beschwerden, der
Insomnie und der Arbeitslosigkeit. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren gründe darauf, dass im Vordergrund des
klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten Schmerzen bestünden, die ihren
Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren müsse
eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der
Schmerzen beigemessen werden, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren
Beginn. Es habe sich ein Teufelskreis etabliert von Schmerzen, Insomnie und
chronischem Ehekonflikt, wobei die Beschwerdeführerin in der Untersuchung
innerlich erstarrt wirke, was einer Abwehrhaltung gegen eine Depression entspreche
(S. 40).
Am 15. September 2003 habe die
Beschwerdeführerin beim Hausarzt über linksseitige medial betonte Kniegelenksschmerzen
ohne Trauma geklagt. Unter konservativer Therapie sei sie rasch beschwerdefrei
geworden. Anlässlich der Kontrolle vom 24. November 2003 sei die
Behandlung bei unauffälligem Lokalbefund abgeschlossen worden. Von November
2003.
bis Juli 2006 sei sie bezüglich des linken Knies beschwerdefrei gewesen
(S. 41). Aufgrund der Angaben des Hausarztes lasse sich keine Diagnose
ableiten, ebenso kein relevanter Vorzustand. Wegen der Instabilität des
Kniegelenkes aufgrund der Bandinsuffizienz seien nicht sämtliche kniebelastende
Tätigkeiten möglich, besonders das Besteigen von Leitern, Gerüsten und das repetitive
Besteigen von Treppen seien mit Schmerzen verbunden. Solche Tätigkeiten seien
aber in einer Reinigungstätigkeit oft notwendig, so dass zusammenfassend für
die Tätigkeit als Reinigungsangestellte von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sollte immer mit einer Orthese arbeiten,
circa 5,5 Stunden pro Tag. Als Näherin und auch in anderen, angepassten
Tätigkeiten sei sie vollschichtig arbeitsfähig (S. 42). Es sei nicht mit
einer Anpassung, eher mit einer Zunahme der Gonarthrose zu rechnen. Es sei
nicht davon auszugehen, dass sich mit einer Wiederaufnahme der physiotherapeutischen
Behandlung, welche die Beschwerdeführerin bis anhin mit zahlreichen Sitzungen
absolviert habe, die Situation namhaft verbessern würde. Als zweckmässigste
Massnahme sei das Tragen einer Schiene, bzw. Bandage am Kniegelenk zur
Stabilisierung zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit sei für adaptierte
Tätigkeiten ohnehin vollschichtig erhalten. Eine dauernde ärztliche Behandlung
und Pflege sei nicht notwendig, gelegentliche physiotherapeutische Massnahmen
zur Stärkung des Bandapparates könnten empfohlen werden, sowie das Tragen einer
stabilisierenden Orthese (S. 43).
Der Psychiater Dr. med. AF.___ hielt
fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Bei der vor dem Unfall psychisch
unauffälligen Beschwerdeführerin seien nach dem Unfall Schmerzen und mit Verzug
2008.
ein Ehekonflikt als Folge der Beschwerden, der Insomnie und der
Arbeitslosigkeit aufgetreten (S. 44). Die Diagnose gründe darauf, dass im
Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten Schmerzen
bestünden, die ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten, wobei
psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation und
Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen würden, jedoch nicht die ursächliche
Rolle für deren Beginn. Es habe sich ein Teufelskreis etabliert von Schmerzen,
Insomnie und chronischem Ehekonflikt und einer latenten Depression. Den Unfall
selber habe die Beschwerdeführerin mit Schmerzen erlebt; sie habe nicht mehr
auf den Beinen stehen können. Besondere psychische Probleme, welche man als
Anpassungsstörung einstufen könnte, beschreibe sie nicht. Es sei zu einer
Schmerzexazerbation, einer Insomnie und zu Libidoverlust gekommen. Seit circa
2008.
bestünden – als Folge der Beschwerden, der Insomnie und der Arbeitslosigkeit
– ein chronischer Ehekonflikt und eine latente Depression, die sich als innere
Erstarrung der Beschwerdeführerin manifestiere. Die Gedächtnisstörung dürfte psychogener
Art sein. Es handle sich am ehesten um eine psychogene Störung. Dies entspreche
auch der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. AE.___. Es
sei in der Untersuchung jedoch nicht mit Sicherheit klar geworden, ob die
Störung der mnestischen Funktion allenfalls doch hirnorganisch bedingt sei
(S. 45), so dass eine solche Störung mittels neuropsychologischer
Untersuchung differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden müsste. Im Falle
von Organizität könne aber eine unfallbedingte Genese nicht postuliert werden,
da es beim Unfall zu keinem Schädel-Hirn-Trauma gekommen sei. Die
Beschwerdeführerin habe den Unfall vorwiegend als einen solchen mit somatischen
Folgen erlebt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die einfache Beschwerdeführerin
mit wenig Introspektionsfähigkeit die Unfallfolgen psychisch nicht habe
integrieren können. Auch aus diesem Grund sei eine latente («larvierte»)
Depression erwogen worden. Für eine Anpassungsstörung liege das Unfallereignis
über die in ICD-10 geforderte zeitliche Limitierung von zwei Jahren zurück. Die
Beschwerdeführerin schildere sich selber vor dem Unfall als psychisch gesund,
fröhlich, kontaktfreudig und sozial integriert. Auch ihre Ehe schildere sie als
bis dahin konfliktfrei. Es könne weder eine Aussage über unbewältigte Konflikte
noch über in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin begründete strukturellen
Defizite gemacht werden (S. 46). Der Ehekonflikt sei ein unfallfremder
Faktor, der für das Fortbestehen der psychischen Beschwerden eine Rolle spiele.
Der Unfall und seine Folgen (Schmerzen, Arbeitsverlust, Insomnie) könnten für
die Entstehung des Ehekonfliktes und für deren Folgen (larvierte Depression)
vermutlich nicht weggedacht werden (S. 47). Ein Status quo ante liege
nicht vor. Ob ein Status quo sine vorliege, könne nicht mit genügender
Sicherheit beantwortet werden. Es sei denkbar, dass der Ehekonflikt auch unter
anderen Bedingungen manifest geworden wäre. Die Prognose sei ungewiss, weil die
einfache Beschwerdeführerin über wenig Introspektionsfähigkeit verfüge und weil
sie die Unfallfolgen vorwiegend als somatisch bedingt verstehe. Sollte der
Ehekonflikt bestehen bleiben, dürfte die Schmerzfehlverarbeitung ebenfalls
chronifizieren. Aktuell bemühe sich eine Psychologin darum, der
Beschwerdeführerin bessere Copingstrategien zu vermitteln. Die Therapie dauere
noch zu wenig lange, als dass Aussagen über die Aussicht einer Besserung des
psychischen Zustandes (und in welchem Zeitraum dies geschehen könnte) gemacht
werden könnten (S. 48). Bezüglich der Zumutbarkeit im Rahmen der
Arbeitsfähigkeit würden die schmerzbedingten Schlafstörungen (die auch zur Symptomatologie
einer larvierten Depression gehörten) die Leistungsfähigkeit bei morgendlichen
Leistungsanforderungen beeinträchtigen. Auch aus psychiatrischer Sicht werde
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte ausgegangen (5,5
Stunden). Die Beurteilung der AC.___ vom 30. März 2010 (vgl. E. II. 6.18
hiervor), wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin
vorhanden sei, lasse sich aufgrund der unfallbedingten Knieproblematik nicht
nachvollziehen. Es sei auch nicht klar, warum der Chirurg die Bandinstabilität
als vorbestehend beurteilt habe (S. 50).
6.27
Dr. med. D.___, RAD, führte in
seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 aus (IV-Nr. 68), im Gutachten
des F.___ vom 21. Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) werde neben dem
Knieleiden neu eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren festgehalten, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
auch in Verweistätigkeiten habe. Diese Störung sei seit spätestens dem
Datum des Gutachtens nachgewiesen. Damit liege eine neue Diagnose vor,
eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren». Eine
umfassende medizinische Begutachtung habe bereits stattgefunden und liege der
Beschwerdegegnerin heute vor (Gutachten F.___ vom 21. Februar 2012). Eine
erneute Begutachtung sei nicht nötig, da keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dieser Beurteilung geltend gemacht werde. Am ablehnenden
Entscheid der Beschwerdegegnerin könne nicht festgehalten werden, da seit dem
Datum der Begutachtung im F.___ eine neue psychiatrische Diagnose
nachgewiesen sei, welche berücksichtigt werden müsse.
6.28
Dr. med. AD.___ und Dr. med. AE.___,
G.___, [...], stellten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2014
(IV-Nr. 76 S. 10 ff.) folgende Diagnosen:
-
Nichtorganische Insomnie
in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven Störung
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F51.0, F32.8, F45.41)
Die Beschwerdeführerin sei aus
psychiatrischer Sicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert
belastbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
%. In einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit würden die Arbeitsfähigkeit
und die Arbeitsunfähigkeit je 50 % betragen. Gemäss psychiatrischem Gutachter
des F.___ habe zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ein Hinweis auf
eine «latente Depression» bestanden. Die bisherigen Erfahrungen mit der
Beschwerdeführerin, Explorationen sowie testpsychologische Untersuchungen
zeigten, dass bei ihr komorbid zur chronischen Schmerzstörung eine nicht
organische Insomnie in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven Störung
bestehe. Dies zeige sich durch eine zunehmende Chronifizierung der depressiven
Symptomatik (S. 11). Seit der Erstellung des F.___ Gutachtens vom
21.
Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) habe sich der
Gesundheitszustand dahingehend verschlechtert, dass eine zunehmende Chronifizierung
der depressiven Symptomatik bestehe, welche sich durch einen abgeflachten
Affekt, Freud- und Interessenlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsmangel,
Konzentrationsstörungen, Lebensüberdruss, Schlafstörungen, Schuld- und
Insuffizienzgefühle, erhöhte Erschöpfbarkeit sowie zunehmenden sozialen Rückzug
auszeichne (S. 12).
6.29
In der Stellungnahme vom
25.
Juni 2014 (IV-Nr. 79) zu den medizinischen Einwänden vom
3.
März 2014 hielt Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD,
fest, laut der Röntgenaufnahme des linken Kniegelenkes in zwei Ebenen vom
21.
Dezember 2011 zeige sich eine diskrete Verschmälerung des medialen
Gelenkspaltes mit diskret osteophytären Ausziehungen. Der Untersuchungsbefund
des linken Kniegelenkes durch den orthopädischen Gutachter des F.___ habe bis
auf eine vermehrte Druckdolenz am medialen Gelenkspalt und der patellaren Gelenksfazette
sowie einer mässigen anteromedialen Instabilität keine Auffälligkeiten gezeigt.
Es handle sich somit um eine beginnende Gonarthrose mit mässiger anteromedialer
Instabilität. Die genannten Veränderungen hätten im Rahmen einer angepassten,
überwiegend sitzenden Tätigkeit keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Vermehrte
Schmerzen im Rahmen der Verweistätigkeit seien medizinisch nicht
nachvollziehbar. Im psychiatrischen Gutachten des F.___ (Dr. med. AF.___) würden
keine ausreichenden Hinweise für eine «anhaltende verselbständigte Depression
mindestens mittelgradiger Ausprägung» geschildert, wie dies der Vertreter der
Beschwerdeführerin behaupte. Beim fehlenden Augenkontakt der Beschwerdeführerin
könne es sich um Schüchternheit gehandelt haben, oder die Beschwerdeführerin
habe ein kulturell bedingtes Verhalten gezeigt: Im Kosovo überwiege die Glaubensrichtung
des Islam. Für eine Muslima zieme es sich absolut nicht, einem fremden Mann in
die Augen zu schauen. Auch die mangelnde Zugänglichkeit könne mit diesen
kulturellen Normen zusammenhängen. Dr. med. AF.___ habe die
Beschwerdeführerin als konzentriert beschrieben. Sie wirke zwar erschöpft,
jedoch nicht niedergestimmt. Im Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. AE.___
vom 27. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.28 hiervor) würden Symptome einer
mittelgradigen Depression geschildert, die auf eine Befundverschlechterung hinweisen
könnten. Zur Abklärung der aktuellen psychiatrischen Situation der
Beschwerdeführerin empfehle Dr. med. H.___ die Durchführung eines
monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens. Danach sollten die Fragen, ob und
seit wann eine ausgewiesene medizinische Verschlechterung bestehe, ob am Vorbescheid
vom 28. November 2013 aus medizinischer Sicht festgehalten werden könne und,
ob weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, erneut gestellt werden.
6.30
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt in seinem Gutachten vom 23. September
2014.
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 86):
-
Chronisches
Schmerzsyndrom bei Status nach Knieverletzung 2006. Von somatischer Seite habe
die Schmerzsymptomatik nicht oder nicht vollständig erklärt werden können. Aus
psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung
mit somatischem Kern und psychischen Komponenten beschreiben (ICD-10 F45.41).
-
Depressive Entwicklung
mit Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im April
2011, gegenwärtig leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom mit
Morgentief (ICD-10 F32.11). DD atypische Depression (ICD-10 F32.8).
Anlässlich der aktuellen
gutachterlichen Untersuchung weise die Beschwerdeführerin noch ein (teilweise
atypisch und larviert anmutendes) leichtes bis knapp mittelgradiges depressives
Syndrom auf. Die Grundstimmung sei niedergeschlagen, die affektive Modulation
eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein Morgentief. Wie bereits
anlässlich der Begutachtung im F.___ von Dr. med. AF.___ beschrieben (vgl.
E. II. 6.26 hiervor), sei beim chronischen Schmerzsyndrom eine zusätzliche
psychosomatische Komponente zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin bemühe sich,
soweit es ihr möglich sei, die Hausarbeiten zu verrichten und eine Tagesstruktur
aufrechtzuerhalten. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen sei von einer Somatisierungstendenz
auch bzgl. der psychischen Symptomatik auszugehen. Bereits Dr. med. AF.___ habe
eine mögliche larvierte Depressionskomponente beschrieben. Die Beschwerdeführerin
habe während Jahren übermässig gearbeitet (Betreuung der Familie/Hausarbeit/phasenweise
120.
% Arbeitspensum). Auch aktuell sei noch eine deutliche
Leistungsbereitschaft trotz der depressiven Symptomatik feststellbar. Hinweise
auf aggravatorisches Verhalten fänden sich nicht. Insgesamt bestehe eine
krankheitsbedingte verminderte Belastbarkeit mit zumindest teilweiser
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Der
psychiatrische Teilgutachter Dr. med. AF.___ sei anlässlich der Begutachtung im
Dezember 2011 im F.___ von einer circa 30%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Dabei sei die
depressive Komponente zu wenig mitberücksichtigt worden. Die seit Frühjahr 2011
behandelnden Kolleginnen und Kollegen im G.___ schätzten die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. Gemäss Dr. med. I.___ sei aufgrund der
depressiven Symptomatik und der eingeschränkten Adaptationsfähigkeit der
Beschwerdeführerin die psychiatrische Komponente der Schmerzsymptomatik von ihr
nur teilweise überwindbar. Gleichzeitig bestehe eine Komorbidität mit aktuell
leichtem bis knapp mittelgradigem depressivem Syndrom mit somatischen Symptomen
und zum Teil atypischen Elementen (phasenweise «belle indifférence»). Insgesamt
gehe Dr. med. I.___ aus psychiatrischer Sicht von einer schätzungsweise 50%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine den körperlichen
Beschwerden adaptierte Tätigkeit aus. Dies ab circa April 2011 (S. 12). Wahrscheinlich
habe es bereits eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %
im Jahre 2009 gegeben. Eine wesentliche Änderung sei zwischenzeitlich nicht
eingetreten.
Bei der Diskrepanz zwischen Dr. med. I.___
und dem Kollegen des F.___ handle es sich im Prinzip um eine unterschiedliche
Beurteilung des ähnlichen Sachverhalts. Diese Angaben bezögen sich auf die bisherige
Tätigkeit als Schneiderin mit nicht übermässiger Belastung des Kniegelenkes
bzw. auf andere dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeiten. Auch für optimal
angepasste Tätigkeiten gehe Dr. med. I.___ von einer 50%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit April 2011 aus. Zuvor sei die
Beschwerdeführerin durch die körperlichen Beschwerden/somatische
Krankschreibung beeinträchtigt gewesen. Sie könne aus psychiatrischer Sicht
sämtliche, ihrem Ausbildungsstand und den körperlichen Leiden angepasste
Tätigkeiten mit einem Pensum von 50 %, idealerweise nachmittags (aufgrund
des Morgentiefs) medizinisch-theoretisch ausüben. Medizinische Massnahmen wie
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine psychopharmakologische
Therapie mit Trittico würden bereits durchgeführt. Die depressive Symptomatik
(zumindest das Morgentief) könne wahrscheinlich mit einer Intensivierung der
Medikation (evtl. zusätzliche Gabe eines SSRI Antidepressivums am Morgen) günstig
beeinflusst werden (S. 13 f.). Ziel sei die Umsetzung der bereits aktuell
bestehenden 50%igen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit. Mittel- bis
langfristig sei evtl. eine weitere Steigerung auf 60 bis 70 % erreichbar.
Eine sichere Prognose lasse sich jedoch nicht stellen. Aus medizinischer Sicht
wären berufliche Massnahmen zumutbar. Ein 50%iges Arbeitspensum, idealerweise
nachmittags, sei bereits aktuell zumutbar. Sinnvoll wäre bspw. eine Tätigkeit
im bisherigen Arbeitsbereich als Schneiderin, der der Beschwerdeführerin auch
zusage. Aus medizinischer Sicht sei im Verlauf nur eine minimale
Verschlechterung zu beschreiben. Gegenüber der Untersuchung im F.___ sei
allenfalls eine verstärkte Resignation/Apathie feststellbar. Im Prinzip sei der
Befund aber weitgehend identisch mit dem von Dr. med. AF.___ beschriebenen.
Trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und
psychopharmakologischer antidepressiver Therapie mit Trittico sei es nicht zu
einer wesentlichen Verbesserung gekommen. Bei der unterschiedlichen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit handle es sich aber wie oben beschrieben im Wesentlichen
um eine im Prinzip andere Beurteilung/Interpretation eines im Prinzip ähnlichen
Befundes (S. 14).
6.31
Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte in seiner Aktennotiz vom
10.
Dezember 2014 (IV-Nr. 96) aus, im Vergleich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im F.___-Gutachten vom Dezember 2011 (vgl.
E. II. 6.26 hiervor) und in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung durch
Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 6.30 hiervor), gehe er mit letzterem einig, dass
sich die Diskrepanz (30 % versus 50 %) aus einer unterschiedlichen
Beurteilung des gleichen (respektive «ähnlichen», wie Dr. med. I.___ schreibe)
Sachverhalts ergebe. Dr. med. I.___ auf Seite 12 seines Gutachtens geäusserte
Kritik, wonach Dr. med. AF.___ als psychiatrischer Facharzt des F.___ die
depressive Komponente zu wenig berücksichtigt habe, wenn er von einer 30%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe, vermöge nicht zu überzeugen, da in
der Regel bei einer leichten depressiven Episode in der Versicherungspsychiatrie
je nach Art der Tätigkeit von einer Einschränkung zwischen 0 % und
20.
% ausgegangen werde, bei einer mittelgradigen von 30 % - 50 %
(in speziellen Fällen allenfalls höher). In Anbetracht der geringen
objektivierbaren depressiven Symptomatik sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit
somit sogar eher hoch gelegen. Auch aktuell gehe Dr. med. I.___ von einem
leichten bis maximal mittelgradigen depressiven Syndrom aus. Angesichts der
kognitiv wenig anforderungsreichen früheren Arbeitstätigkeit seien gemäss
Dr. med. J.___ 30 % Arbeitsunfähigkeit angemessen.
6.32
Mit Stellungnahme vom
11.
Dezember 2014 (IV-Nr. 97) führte Dr. med. H.___, RAD, aus,
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ vom 23. September
2014.
(vgl. E. II. 6.30 hiervor) könne als relativ nachvollziehbar und schlüssig
in Bezug auf die Befunderhebung und Diagnosestellung angesehen werden, beides
entspreche in etwa ja auch den Befunden und der Beurteilung des Psychiaters
Dr. med. AF.___ im Gutachten des F.___ von 2011 (vgl. E. II. 6.26 hiervor).
Für Dr. med. H.___ sei die Diagnostizierung einer leichten bis
mittelgradigen Depression bei der Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___,
vor allem aufgrund eines (von der Beschwerdeführerin beschriebenen) Morgentiefs,
strittig, da morgendliche Müdigkeit als eine der Hauptnebenwirkungen des Medikaments
Trittico beschrieben werde, das die Beschwerdeführerin gegen Schlafstörungen
einnehme. Als nicht nachvollziehbar müsse die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___ (50%ige Arbeitsunfähigkeit)
erachtet werden (s. Aktennotiz des Psychiaters Dr. med. J.___ vom 10. Dezember
2014; vgl. E. II. 6.31 hiervor). Sowohl in den angestammten Tätigkeiten als
Raumpflegerin und Näherin als auch in einer Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit. Eine medizinische Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, wie
auch Dr. med. I.___ festgestellt habe, sei sein Befund weitgehend identisch
mit dem von Dr. med. AF.___ beschriebenen. Es könne daher aus
medizinischer Sicht am Vorbescheid vom 28. November 2013 festgehalten
werden.
6.33
In der Aktennotiz vom
7.
Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 2, IV-Nr. 102) führte Dr. med.
J.___, RAD, aus, im Dossier gebe es keinerlei Hinweise auf erlittene Kopfverletzungen,
neurologische Symptome oder vaskuläre Erkrankungen. Somit sei mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit für die isolierte Störung der mnestischen
Funktion keine hirnorganische Genese verantwortlich, zumal andere Gegebenheiten
von der Beschwerdeführerin durchaus nach der Untersuchung noch memoriert worden
seien. Die Erinnerungslücken könnten sehr gut mit einer verringerten
Aufmerksamkeit zum gegebenen Zeitpunkt erklärt werden. Konzentrationsprobleme
seien zudem typisch für eine depressive Entwicklung, wie sie bekanntlich auch
bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden sei. Die Anmerkung des
begutachtenden Psychiaters (Dr. med. AF.___), dass eine neuropsychologische
Untersuchung zum Ausschluss einer hirnorganischen Genese noch angezeigt sei,
erscheine hier als übervorsichtig. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht
bestehe keine diesbezügliche Notwendigkeit.
6.34
Im bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen
Gerichtsgutachten der K.___ vom 22. Juli 2016 (A.S. 54 ff.) wurden
folgende Diagnosen ausgewiesen:
Initial leichte Arthrose
linkes Knie medial nach:
-
Verletzung des vorderen
Kreuzbandes und des medialen Meniscus
-
Zweimaliger Arthroskopie
und medialer Teilmeniscectomie
Leichte
altersentsprechende Degeneration LWS
Leichte depressive
Episode (F32.0 nach ICD-10)
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10)
Nebendiagnosen seien:
Asymptomatischer
leichter Spreizfuss beidseits mit:
-
Hallux valgus beidseits
-
Metatarsus varus I
beidseits
Initiale,
asymptomatische Heberdeen- und Bouchard-Arthrosen der Finger II und III rechts
und II bis IV links
Die aktuellen Befunde, die bei der
körperlichen Untersuchung und den Röntgenuntersuchungen am 22. Juni 2016 festgestellt
worden seien, vermöchten keine wesentlichen Einschränkungen der somatischen
Fähigkeiten zu begründen. Der grösste Teil der beklagten Schmerzen lasse sich
aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehen. Insbesondere
korrelierten die beklagten Schmerzen nicht mit den objektivierbaren Befunden am
linken Knie (A.S. 95). Von psychiatrischer Seite her sei insgesamt der
Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin resigniert und eine passiv-regressive
Haltung eingenommen habe, in der sie die Erwartungen nach Aussen richte und
nicht sehe, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie selbst auch in ihrer jetzigen
Lebenssituation noch habe. Dies möge partiell in den Kontext der depressiven
Störung gehören, partiell gehe die Haltung aber darüber hinaus und scheine
durch die für die Beschwerdeführerin unbefriedigende familiäre Situation eher
verstärkt zu werden (A.S. 90). Der zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit
von psychiatrischer Seite herangezogene Mini-ICF-APP von Linden Baron und
Muschalla (2009) bedeute gesamthaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit mittelschwer, in der Durchhaltefähigkeit
leicht bis mittelschwer und in weiteren für die berufliche Tätigkeit relevanten
Fähigkeiten leicht eingeschränkt sei (A.S. 93). Aus orthopädisch-traumatologischer
Sicht sei aufgrund der weitgehend fehlenden Defizite die Tätigkeit als
Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und Pflegeheim zu 90 % und als Näherin
in vollem Umfang zuzumuten. Von psychiatrischer Seite bestehe aufgrund der eingeschränkten
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit aufgrund der
Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung. Soweit beurteilbar, benötige die Beschwerdeführerin
deshalb vermehrt Pausen und die Möglichkeit, sich bei einer vorwiegend
sitzenden Tätigkeit zwischenzeitlich kurz bewegen zu können. Die tägliche Arbeitszeit
würde dadurch zusätzlich um insgesamt circa eine Stunde reduziert. Innerhalb
der verbleibenden Arbeitszeit sei nicht mit einer zusätzlichen
Leistungseinschränkung zu rechnen. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, aber
auch jede Tätigkeit mit Wechselpositionen «stehend-sitzend-gehend» sei zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkt möglich. Eine vorwiegend stehende Tätigkeit
auf ebenem Gelände sei ebenfalls zeitlich und leistungsmässig zumutbar.
Vereinzeltes Arbeiten in kniender und kauernder Stellung sei möglich. Das
Tragen von alltäglichen Lasten, wie sie im Haushalt und im Hausdienst
üblicherweise zu tragen seien (z.B. Einkaufstaschen, 6-Pack Getränke, Wäschekorb,
Putzkessel, Staubsauger), respektive beidhändiges Heben und Tragen von
15.
kg sei uneingeschränkt möglich. Eine häufige oder dauernde Tätigkeit
auf Gerüsten, Leitern, in unebenem Gelände und in langdauernder, extremer
Kälte, sei nicht zumutbar. Von psychiatrischer Seite sollte die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in ihren Grundzügen vertraut, klar strukturiert, sein. Zudem
sollte sie von vorgesetzter Seite freundliche, aufmunternde Unterstützung
erhalten. Im Weiteren gelte prinzipiell dasselbe wie für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit. In Bezug auf die Verrichtung der Haushaltstätigkeiten gelte aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht die gleiche Einschätzung wie oben
dargelegt. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin im Haushalt
ihre Zeit selbst einteilen und Pausen machen. Über die rein körperlichen
Einschränkungen hinaus sei sie von psychiatrischer Seite nicht zusätzlich reduziert.
Von orthopädischer Seite könne der Gesundheitszustand derzeit nicht mit Therapiemassnahmen
verbessert werden. Von psychiatrischer Seite her werde auf die Stellungnahme zu
den Indikatoren verwiesen (A.S. 96).
7.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin
sowohl somatische als auch psychiatrische Diagnosen gestellt worden sind. In
Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erhellt
ferner, dass sie sich seit 11. April 2011 in fachärztlicher psychiatrischer
Behandlung beim G.___ befindet (vgl. E. II. 6.24 f.). Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 im Wesentlichen
sowohl auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom
25.
Juni 2014 (vgl. E. II. 6.29 hiervor) als auch auf die Aktennotizen
des RAD-Psychiaters Dr. med. J.___ vom 10. Dezember 2014 und vom 7. Mai
2015.
(vgl. E. II. 6.31 und 6.33 hiervor) und erklärte diese zu Bestandteilen
ihres Entscheides (A.S. 3). Da es sich hierbei um Beurteilungen von
versicherungsinternen Ärzten handelt, genügen nach der Rechtsprechung bereits
relativ geringe Zweifel, um ergänzende Abklärungen als notwendig erscheinen zu
lassen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 470; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in jüngeren Urteilen derartige Zweifel
schon dann bejaht, wenn Widersprüche zwischen vorhandenen Stellungnahmen nicht
vollständig aufgelöst werden konnten (vgl. namentlich das Urteil des Bundesgerichts
8C_647/2015 vom 26. November 2015).
7.1
Gestützt auf die sich vorliegend
präsentierenden medizinischen Akten bis zur Verfügung vom 15. Mai 2015 liegen
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedliche Einschätzungen
vor: So führte Dr. med. I.___ anlässlich seines am 23. September 2014
erstellten psychiatrischen Gutachtens (vgl. E. II. 6.30 hiervor) aus, die im F.___-Gutachten
vom Dezember 2011 durch Dr. med. AF.___ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von
30.
% (vgl. E. II. 6.26 hiervor) berücksichtige die depressive Komponente
zu wenig. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht von einer schätzungsweise 50%igen
Arbeitsfähigkeit ab circa April 2011 in einer den körperlichen Leiden
angepassten Tätigkeit, vorzugsweise am Nachmittag, auszugehen. Mittel- bis
langfristig könne evtl. eine weitere Steigerung auf 60 - 70 %
erreicht werden. Damit entspricht die Einschätzung von Dr. med. I.___ im
Wesentlichen derjenigen des G.___, in welchem sich die Beschwerdeführerin seit dem
Frühjahr 2011 in Behandlung befindet (vgl. E. II. 6.28 hiervor). Der
RAD-Psychiater Dr. med. J.___ hielt in seiner Aktennotiz vom
10.
Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) zum einen in allgemein-abstrakter
Weise fest, die Diskrepanz zwischen der 30 und 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich aus einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen resp. ähnlichen
Sachverhalts. Zum anderen legte er dar, in der Regel sei in der Versicherungspsychiatrie
bei einer «leichten depressiven Episode» je nach Tätigkeit von einer Einschränkung
von 0 - 20 % und bei einer «mittelgradigen depressiven Episode»
von einer 30 - 50%igen Einschränkung auszugehen. Da Dr. med. I.___
anlässlich seines Gutachtens von einem «gegenwärtig leichten bis knapp
mittelgradigen» depressiven Syndrom mit Morgentief ausging und die Arbeitsfähigkeit
sodann auf 50 % schätzte, erscheinen die Ausführungen von Dr. med. J.___
zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar und die von Dr. med. I.___ geschätzte
prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als zu hoch. Dennoch bezog sich
Dr. med. I.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht einzig auf die depressive Episode, sondern schloss auch das zusätzlich ausgewiesene
chronische Schmerzsyndrom mit ein. Die durch ihn attestierte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit richtet sich demnach auf den gesamten psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Daher vermögen die Ausführungen von
Dr. med. J.___ nur bedingt zu überzeugen. Denn er beschränkte sich in
seiner Aktennotiz vom 10. Dezember 2014 einzig auf die bei der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen vorliegende depressive Symptomatik, welcher er eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit beimass. Von einer gesamthaften Einschätzung der psychischen
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin kann indes bei ihm nicht ausgegangen
werden. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Einfluss des Medikaments
Trittico unklar zu sein: So führte Dr. med. H.___ in ihrer RAD-Stellungnahme
vom 11. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor) aus, die durch Dr. med.
I.___ gestellte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression, vor
allem aufgrund eines von der Beschwerdeführerin beschriebenen Morgentiefs, sei
streitig. Denn eine morgendliche Müdigkeit sei eine der Hauptwirkungen des
Medikamentes Trittico, welches die Beschwerdeführerin gegen die Schlafstörungen
einnehme. Diesbezüglich hielt Dr. med. I.___ anlässlich seines Gutachtens
vom 24. September 2014 fest (vgl. E. II. 6.30 hiervor), die depressive
Symptomatik (zumindest das Morgentief) könne wahrscheinlich mit einer
Intensivierung der Medikation (evtl. zusätzliche Gabe eines SSRI Antidepressivums
am Morgen) günstig beeinflusst werden. Aus diesen Ausführungen kann geschlossen
werden, dass er in Bezug auf das Morgentief nicht von einem relevanten Zusammenhang
mit dem Medikament Trittico ausging. Somit erhellt aus den vorliegenden Akten
nicht, worauf das beschriebene Morgentief der Beschwerdeführerin gründet. Zudem
lässt sich ein diesbezüglicher Zusammenhang zum Medikament Trittico nicht ohne
weiteres herleiten. Es kommt hinzu, dass sich auch die behandelnden Psychiater
des G.___, im Sinne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. I.___
von 50 % äusserten: So hielten die Dres. AD.___ und AE.___, im Bericht vom
27.
Februar 2014 (vgl. E. II. 6.28 hiervor) fest, es bestehe aufgrund der
nichtorganischen Insomnie in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven
Störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem dieser Einschätzung
entgegenstehenden Gutachten des F.___ vom 21. Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26
hiervor), in welchem von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, kann
nicht ohne weiteres gefolgt werden. So ist diesem nicht zu entnehmen, ob die Gutachter
dabei sowohl die Einschränkungen der somatischen als auch der psychischen
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin berücksichtigt haben. Denn
Dr. med. AF.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, es sei
aus psychiatrischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte
auszugehen (5,5 Stunden). Dieselbe prozentuale Angabe wurde indes auch
unter dem Titel «Fragen an den medizinischen Experten» gemacht, wo festgehalten
wurde, dass wegen der Instabilität des Kniegelenkes aufgrund der Bandinsuffizienz
nicht sämtliche kniebelastende Tätigkeiten möglich seien, besonders das
Besteigen von Leitern, Gerüsten und das repetitive Besteigen von Treppen sei
mit Schmerzen verbunden. Da solche Arbeiten in einer Reinigungstätigkeit aber
oft notwendig seien, könne zusammenfassend für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Gestützt auf diese
Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass sich die im F.___-Gutachten geschätzte 70%ige Arbeitsfähigkeit auf
den gesamten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin bezieht.
Ferner kommt hinzu, dass Dr. med. AF.___
im Rahmen des F.___-Gutachtens die Frage aufgeworfen hat, ob die Störung der
mnestischen Funktion allenfalls hirnorganisch bedingt sein könne (vgl. E. II. 6.26
hiervor) und eine solche Störung mittels neuropsychologischer Untersuchung
differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden müsste. So sei in der klinischen
Prüfung der mnestischen Funktionen aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin
drei in der Untersuchung genannte Begriffe nach zehn Minuten nicht nur nicht
wiederholen, sondern sich nicht habe erinnern können, dass der Untersucher ihr
die Aufgabe gestellt habe (vgl. IV-Nr. 67 S. 34 f.). Eine
entsprechende Untersuchung bzw. Abklärung ist indes in den vorliegenden
medizinischen Akten nicht dokumentiert. Gemäss Aktennotiz von Dr. med. J.___
vom 7. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.33 hiervor) bestünden im Dossier weder
Hinweise auf erlittene Kopfverletzungen noch auf neurologische Symptome oder
vaskuläre Erkrankungen. Er wertete die Anmerkung des begutachtenden Psychiaters
daher als «übervorsichtig» und führte aus, aus versicherungspsychiatrischer
Sicht bestehe in Bezug auf eine neuropsychologische Untersuchung keine Notwendigkeit.
Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits gegenüber den Ärzten des G.___ Ende
2012.
angab, sehr vergesslich zu sein und sich nicht richtig konzentrieren zu
können (vgl. IV-Nr. 66 S. 3), vermögen diese allgemein gehaltenen
Ausführungen von Dr. med. J.___ jedoch nicht ohne weiteres zu überzeugen. Somit
scheint der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht nicht abschliessend abgeklärt
worden zu sein.
7.2
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass an den versicherungsinternen Beurteilungen des RAD zumindest
relativ geringe Zweifel bestehen und daher nicht – wie dies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Mai 2015 gemacht hat (vgl. E. II.
7.
hiervor) – auf diese abgestellt werden kann.
7.3
Es kommt hinzu, dass das
Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen und zu den
weiteren sog. pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) mit Urteil 9C_492/2014 vom
3.
Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert hat. Es spricht neu von anhaltender
somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.). Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten
unter anderem auch die Diagnosen einer «chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bzw. eines «chronischen
Schmerzsyndroms» im Raum stehen und diese neue Rechtsprechung auch auf alle
hängigen Fälle anwendbar ist, ist sie folglich auch im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen. Gemäss BGE 141 V 281 soll der Gutachter einerseits stärker
darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.
so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1); das Augenmerk
ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2).
Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung
mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden
darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3).
7.3.1
Will man aus beweisrechtlicher
Sicht auf die vorliegenden RAD-Berichte abstellen, müssten diese im Lichte der
vorgehenden Ausführungen folglich auch den Anforderungen der neuen
Rechtsprechung standhalten oder sich zumindest punktuell ergänzen lassen, damit
sie den Vorgaben der neuen Schmerzrechtsprechung genügen würden. Wie hierzu
Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung 2.0»
(in: Jusletter vom 29. Juni 2015) aber zu Recht festhalten, wird es vielen
Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung
aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich
mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeits- bzw.
Foerster-Kriterien gelegt worden. Positive Ressourcen in der Persönlichkeit und
im sozialen Umfeld seien bisher nicht im nun geforderten Ausmass Gegenstand der
Abklärungen gewesen (Rz. 96). Vorliegend fehlt es an der entsprechenden Betrachtungsweise,
welche die neue Rechtsprechung zur Beurteilung der oben genannten Indikatoren
voraussetzt. Eine punktuelle Ergänzung wäre in diesem Zusammenhang nicht zielführend
gewesen.
7.3.2
Die Frage, ob die «chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bzw. das
«chronische Schmerzsyndrom» im vorliegenden Fall Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit und damit Auswirkungen auf den streitigen Rentenanspruch
haben, liess sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai
2015.
somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantworten.
7.4
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen und – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 7 hiervor) – die
bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorliegende psychische und
orthopädisch/rheumatologische gesundheitliche Problematik, wurde durch das
Versicherungsgericht ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen
Orthopädie und Psychiatrie eingeholt. Dieses wurde am 22. Juli 2016 durch
Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ erstattet (vgl. E. II. 6.34 hiervor).
8.
Wie bereits erwähnt, weicht
das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen
(vgl. E. II. 4.4 hiervor) erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein
Abweichen vorliegen.
8.1
Zu prüfen ist nachfolgend, ob
das bidisziplinäre Gerichtsgutachten vom 22. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.34
hiervor) grundsätzlich beweiskräftig ist.
8.1.1
Das von Dr. med. L.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt
orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, K.___, erstellte Gutachten wird
den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) grundsätzlich in
allen Punkten gerecht. So fasste Dr. med. L.___ sämtliche Vorakten unter
«Vorgeschichte» zusammen. Da auch Dr. med. M.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten
explizit auf diese verwies (vgl. A.S. 107), ist bei beiden Gutachtern von
deren Kenntnis auszugehen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin sowohl unter
Beizug der Dolmetscherin Frau AG.___ einer psychiatrischen Exploration als auch
unter Beizug der Dolmetscherin Frau AH.___ einer orthopädischen Exploration (A.S. 70,
107.
ff.) unterzogen, womit auch die durch sie geklagten Beschwerden mitberücksichtigt
worden sind (A.S. 70 ff., 107 ff.). Ferner beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen, indem der Allgemeinstatus und der
psychopathologische Befund erhoben, am 13. Juni 2016 Laboruntersuchungen
und am 22. Juni 2016 sowohl Röntgenuntersuchungen als auch eine
orthopädische Untersuchung durchgeführt wurden (A.S. 80 ff., 105, 110 f.).
Zudem wurde eine Fremdbeurteilung anhand einer Hamilton-Depressionsskala (HAMD)
durchgeführt und ein Mini-ICF-APP Fragebogen ausgefüllt (A.S. 82 i.V.m.
100.
f., 98 ff.). Im Weiteren wurden bei Dr. med. AE.___, G.___, am
24.
Juni 2016 telefonisch Fremdauskünfte eingeholt (A.S. 82).
Ferner leuchten die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So erscheint
die Einschätzung von Dr. med. L.___ anlässlich des psychopathologischen
Befundes, wonach sich in verschiedenen Situationen zeige, dass die
Beschwerdeführerin einiges Deutsch verstehe (A.S. 80), unter Einbezug der Feststellungen
während der Exploration nachvollziehbar. Es wurde beispielsweise in Bezug auf
die Rekonstruktion der Umstände nach dem Umzug in eine grössere Wohnung
festgehalten, die Beschwerdeführerin korrigiere die Dolmetscherin, was zeige,
dass sie doch deutlich mehr verstehe, als sie sage, und vermutlich auch sprechen
könne (A.S. 76). Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der
Untersuchungen den Weg zur Laboruntersuchung durch die Sekretärin auf Deutsch
schildern lassen, womit sie keine Probleme zu haben schien (A.S. 80). Dies,
obschon die Beschwerdeführerin angegeben habe, quasi kein Deutsch zu sprechen
und daher darum gebeten habe, dass alles übersetzt werde (A.S. 70).
Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das Erinnerungsvermögen: So sei es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Verlauf seit dem Unfallereignis aktiv zu
rekonstruieren. Beim Durchgang der Ereignisse und des Verlaufes aufgrund der
Akten habe sich aber gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin sehr gut
erinnern, Kontextbezüge herstellen und auch ihre Meinung äussern könne
(A.S. 84). Diese gutachterliche Einschätzungen erscheinen schlüssig, zumal
die Beschwerdeführerin zu Beginn der Exploration weder den Anlass der Begutachtung
benennen noch die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erinnerlich machen
konnte (vgl. A.S. 70), sich dann jedoch beispielsweise ganz genau daran
erinnern konnte, dass sie einen Tag vor dem Unfall (vom 11. Juli 2006) von
der Beerdigung eines Bruders ihres Mannes zurückgekommen sei (vgl.
A.S. 71). Dr. med. L.___ hielt zudem fest, es stünden von
psychiatrischer Seite her eine «depressive Störung» und eine «chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» zur Diskussion
(A.S. 87), auf welche sie anschliessend in nachvollziehbarer Weise
einging. Diese Ausführungen leuchten zudem auch unter Einbezug der medizinischen
psychiatrischen Vorakten ein, in denen diese beiden Diagnosestellungen bereits
festgehalten wurden. Die weiteren Darlegungen der Expertin, wonach bei der
Beschwerdeführerin aktuell die gedrückte Stimmung nicht sicher erhebbar sei,
wohl aber ein Interesseverlust und Freudlosigkeit (A.S. 88), vermögen in
Anbetracht der Feststellungen während der Exploration zu überzeugen. So legte
Dr. med. L.___ im Rahmen des psychopathologischen Befundes dar, die
Beschwerdeführerin habe zu Beginn sehr zurückgenommen bis abweisend gewirkt,
sei dann aber im Verlauf der Untersuchung lebhafter geworden und habe zum Teil
auch spontan gesprochen. Gelegentlich habe sie auch gelächelt, wobei sie auch
häufig bei schwierigen und unerfreulichen Themen gelächelt habe (A.S. 80).
Ferner habe die Beschwerdeführerin während der Exploration nicht niedergestimmt
gewirkt, schildere dies aber für ihre Selbstwahrnehmung (A.S. 81). Aufgrund
dieser Angaben lässt sich eine gedrückte Stimmung nicht eruieren. Indem die
Beschwerdeführerin zudem weder Wünsche noch Hoffnungen habe formulieren können und
ausgesagt habe, es interessiere sie nicht einmal mehr zu leben, können auch die
durch die Gutachterin ausgewiesene Interessen- und Freudlosigkeit nachvollzogen
werden (A.S. 79). Die Gutachterin stellte weiter fest, die Klagen der
Beschwerdeführerin würden sich insbesondere gegen unzureichende ärztliche
Behandlung im Verlauf, mangelnde Erläuterungen von ärztlicher Seite bzw.
Probleme bei der Verständigung richten (A.S. 88). Diese Ausführungen überzeugen,
da die Beschwerdeführerin im Laufe des Gesprächs unter anderem berichtet, dass es
mit dem Knie besser gekommen wäre, wenn sie früher operiert worden wäre und, dass
sie von den Ärzten und Therapeuten schlecht behandelt worden sei. So habe man
ihr z.B. in Bezug auf die Kreuzbänder mitgeteilt, sie sei alt, und in der
Physiotherapie habe sie keine Erklärungen erhalten (vgl. A.S. 71 f.). Im
Weiteren legte Dr. med. L.___ in Bezug auf die Diagnose einer depressiven
Episode in nachvollziehbarer Weise dar, es seien zwei Grund- und zwei der
weiteren häufigen Symptome vorhanden, was einer leichten depressiven Episode
(ICD-10 F32.0) entspreche. Betreffend die chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) führte sie sodann aus, es
sei bei der Beschwerdeführerin durch die Kreuzband- und Meniskusläsion links
und die Gonarthrose unstrittig ein somatischer Krankheitsfaktor als Auslöser
gegeben (A.S. 89). Dies leuchtet in Anbetracht der medizinischen Vorakten
ein. Nachdem Dr.med. L.___ sich eingehendend mit den Kriterien einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren befasst hatte, kam sie
zum Ergebnis, dass eine solche vorliege, die Symptomatik indes nicht schwer,
sondern leicht bis mittelschwer sei.
Auch die Ausführungen von Dr. med.
M.___ im orthopädisch-traumatologischen K.___-Teilgutachten vom 5. Juli
2016.
(A.S. 106 ff.) vermögen zu überzeugen: So kam er aufgrund seiner Untersuchungen
zum Schluss, es bestehe aktuell eine Diskrepanz zwischen den beklagten
Beschwerden und den objektivierbaren pathologischen Befunde. So stünden den
beklagten Schmerzen am Kniegelenk und im Kreuz normale klinische Befunde und
minimal veränderte Röntgenbefunde gegenüber (A.S. 113). Diese Darlegungen
erscheinen schlüssig, zumal die Beschwerdeführerin während der gesamten
Exploration über «andauernde Knieschmerzen links sowie Rückenschmerzen» geklagt
habe, wegen denen sie mindestens ein- bis zweimal pro Nacht erwache
(A.S. 109) und die sie als «Hauptproblem» bezeichnet habe (A.S. 79).
Gemäss Dr. med. M.___ habe die klinische Untersuchung der Kniegelenke am
22.
Juni 2016 indes keine nennenswerte Pathologie gezeigt, insbesondere
keine klinische Instabilität. Diese Einschätzung überzeugt, da er anschliessend
ausführte, die Kniegelenke seien ergussfrei, es liege keine Entzündung vor,
beide Kniegelenke seien in normalem Umfang beweglich, beide Beine hätten eine
normale Achse, es bestünden keine Muskeldefizite und die Umfangmasse seien
symmetrisch. Ferner zeige das Röntgenbild vom 22. Juni 2016 eine minimale
beginnende Arthrose. Indem Dr. med. M.___ weiter darlegte, der klinische
Befund und die Röntgenbilder der LWS seien in der Altersnorm, insbesondere die
minimalen Osteophytenreaktionen am 4. Lendenwirbelkörper, vermag auch
seine Einschätzung einzuleuchten, wonach die beklagten Kreuzschmerzen nicht
kongruent mit den Befunden seien. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die
Schlussfolgerung des Experten, wonach aus orthopädisch-traumatologischer Sicht
keine Behandlungsempfehlung gemacht werden könne und insbesondere keine Operationen
indiziert seien, nachvollziehbar (A.S. 113 unten).
8.1.2
Da am 6. und 14. Juli 2016
Schlussbesprechungen zwischen Dr. med. M.___, Dr. med. L.___ und Dr. med.
AI.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt K.___, stattgefunden haben, die auf einem
vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller
beteiligten Fachärzte beruhen (A.S. 83), erging das Gutachten der K.___
zudem im Einverständnis sämtlicher Gutachter. Damit kann dem Gutachten der K.___,
[...], vom 22. Juli 2016 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.
8.2
Es bleibt nachfolgend zu
prüfen, ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet
sind, die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens zu erschüttern. Dabei ist zunächst
auf das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten von Dr. med. M.___
(vgl. E. II. 8.2.1 hiernach) und anschliessend auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. L.___ (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) einzugehen:
8.2.1
Aufgrund der sich präsentierenden
medizinischen Akten erscheinen die Diagnosestellungen von Dr. med. M.___ nicht
streitig. Sie werden durch die medizinischen Vorakten vielmehr bestätigt: So
ist die durch ihn ausgewiesene «initial leichte Arthrose im linken Knie medial
nach Verletzung des vorderen Kreuzbandes und des medialen Meniscus und
zweimaliger Arthroskopie und medialer Teilmeniscectomie» durchaus
nachvollziehbar. Denn es wurden wegen der medialen Meniscusläsion und der
Ruptur des vorderen Kreuzbandes links im September 2006 eine arthroskopische
Teilmeniskektomie medial und im August 2008 eine Kniearthroskopie durchgeführt (vgl.
E. II. 6.4, 6.15 hiervor). Ausserdem erfolgten am 16. November
2006.
sowie am 3. September 2007 je eine Infiltration (vgl. E. II.
6.
, 6.8 hiervor). Ferner kann auch die durch den Experten ausgewiesene
«initial leichte Arthrose» nachvollzogen werden. So wurde eine beginnende
Gonarthrose erstmals im Bericht von Dr. med. AA.___ vom 19. März 2008
(vgl. E. II. 6.12 hiervor) ausgewiesen. Diese wurde durch ihn im Operationsbericht
vom 22. August 2008 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) sodann als «beginnende
Varusgonarthrose» bezeichnet und in den zeitlich später verfassten Berichten stets
bestätigt. Diesbezüglich hielt Dr. med. M.___ im Rahmen seines orthopädischen Gerichtsgutachtens
fest, die klinische Untersuchung vom 22. Juni 2016 habe keine nennenswerte
Pathologie gezeigt, insbesondere keine klinische Instabilität. Die Kniegelenke
seien ergussfrei und es liege keine Entzündung vor, denn die Ergussbildung sei
das sicherste Zeichen einer entzündlichen Irritation der Gelenkschleimhäute.
Beide Kniegelenke seien in normalem Umfang beweglich. Beide Beine zeigten eine
normale Achse. Der in den Akten viel verwendete Ausdruck «Varus-Gonarthrose»
treffe demnach nicht zu. Denn es bestünden keine Muskeldefizite und die Umfangmasse
seien gleich. Diese Ausführungen erscheinen schlüssig, zumal die
Varus-Gonarthrose eine Form der Arthrose im Zusammenhang mit einer Fehlstellung
eines Gelenkes bedeutet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Varusgonarthrose,
besucht am 19. Dezember 2016), was anlässlich des Gerichtsgutachtens – wie
oben ausgeführt – eben gerade nicht festgestellt werden konnte. Somit kann die
in den Vorakten ausgewiesene Diagnosestellung einer Varusgonarthrose nicht aufrechterhalten
werden. Da beim Röntgen vom 22. Juni 2016 eine minimale beginnende mediale
Arthrose mit einem kaum verschmälerten Gelenkspalt, einem geringen medialen
Osteophyt, nicht vorhandenen Geröllcysten, keinen Sklerosen und normalen
Beinachsen ohne Deformationen, objektiviert werden konnten (A.S. 113),
erscheint die entsprechende Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach es sich dabei
nach Kellgren-Lawrence um ein Stadium 1 (von insgesamt 4) handle, nachvollziehbar.
So entspricht dieser Grad einer «geringen subchondralen Sklerosierung, keine
Gelenkspaltverschmälerung oder Osteophyten» (vgl. http://flexikon.doccheck.com/de/Kellgren-Lawrence-Score,
besucht am 19. Dezember 2016). Aufgrund des unauffälligen klinischen
Befundes vom 22. Juni 2016 ist ferner nicht zu beanstanden, dass Dr. med. M.___
nicht auf die erstmals im Bericht vom 5. Mai 2009 von Dr. med. AA.___
(vgl. E. II. 6.16 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «medialen Meniscusläsion
rechts» eingegangen ist. Im Übrigen beklagte die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Exploration gegenüber Dr. med. M.___ auch keine rechtsseitigen
Knieschmerzen (vgl. A.S. 110 ff.). Es bestand daher keine Veranlassung für
den Gutachter, sich mit diesen bzw. insbesondere mit dem rechten Knie der Beschwerdeführerin
auseinanderzusetzen.
Im Weiteren erscheint aufgrund der
klinischen Befunde und des Röntgenbildes der LWS ap, seitlich vom 22. Juni
2016.
die Diagnose einer leichten altersentsprechenden Degeneration der LWS
nachvollziehbar (A.S. 112). Gemäss dem Gutachter lägen diese in der
Altersnorm, insbesondere die minimalen Osteophytenreaktionen am 4. Lendenwirbelkörper
(A.S. 113). Diese Ausführungen werden durch die Vorakten gestützt, indem
bereits im Bericht vom 30. August 2007 (vgl. E. Il. 6.7 hiervor) aufgrund
der Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen von altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen mit leichter Verschmälerung des
Zwischenwirbelraumes L4/L5 die Rede war. Im orthopädischen F.___-Teilgutachten wurde
sodann festgehalten, es finde sich radiologisch kein pathomorphologisches
Korrelat für die angegebenen Beschwerden (IV-Nr. 67 S. 29).
Auch in Bezug auf die von Dr. med. M.___
weiter ausgewiesene Diagnose eines «asymptomatisch leichten Spreizfusses
beidseits mit Hallux valgus beidseits und Metatarsus varus I beidseits» lässt
sich feststellen, dass bereits zuvor im Rahmen des F.___-Gutachtens vom
21.
Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) «beidseitige Metatarsalgien
bei Spreizfuss» und ein «beginnender Hallux rigidus links» diagnostiziert wurden.
Es ergeben sich daher diesbezüglich keine sich widersprechenden Diagnosestellungen.
Die durch den orthopädischen
Gerichtsgutachter ausgewiesene initiale, asymptomatische Heberdeen- und
Bouchard-Arthrosen der Finger II und III rechts und II bis IV links, die er
selbst als «Zufallsbefund» bezeichnete (vgl. A.S. 113), sind in den medizinischen
Vorakten nicht dokumentiert. Diese Befunde seien – wie auch die Spreizfüsse mit
Hallux valgi – «stumm», was bedeute, sie verursachten keine Schmerzen und
hätten daher keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Es ist daher auf diese
Diagnose nicht weiter einzugehen.
Die Beurteilung von Dr. med. M.___,
wonach aktuell eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den
objektivierbaren pathologischen Befunden bestehe (A.S. 113), vermag sowohl
aufgrund seiner anschliessenden Ausführungen als auch unter Einbezug der medizinischen
Vorakten einzuleuchten. So hielt Dr. med. M.___ fest, den beklagten Schmerzen
im Kniegelenk und im Kreuz stünden normale klinische Befunde und minimal veränderte
Röntgenbefunde gegenüber (A.S. 113). So würden sich insbesondere die
Schulterschmerzen, die allgemeinen Knochenschmerzen und die Kopfschmerzen aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht erklären lassen. Ähnliche
Einschätzungen finden sich – wie eben ausgeführt – auch in den Vorakten: So ist
bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten eine seit Jahren
bestehende Schmerzproblematik nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich wurde
bereits im Bericht vom 17. November 2006 von einer «unklaren»
Schmerzsymptomatik des linken Kniegelenkes (vgl. E. II. 6.5 hiervor) gesprochen.
Die durch die Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen konnten im Laufe der Zeit
zudem weder mittels der durchgeführten Physiotherapien, Infiltrationen,
Kniearthroskopien noch mit Analgesien langfristig beeinflusst bzw. reduziert
werden. So wurde u.a. denn auch im Gutachten der F.___ vom 21. Februar
2012.
(vgl. E. II. 6.26 hiervor) festgehalten, die beklagten Beschwerden liessen
sich mit den festgestellten Befunden alleine nicht erklären, weshalb von einer
psychogenen Überlagerung der Beschwerden im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung
auszugehen sei. In diesem Sinn kann auch die Ausführung der Psychiaterin Dr.
med. AE.___ im Bericht vom 5. Dezember 2012 verstanden werden (vgl. E. II.
6.25
hiervor), wonach es bei der Beschwerdeführerin durch die funktionalen
Beeinträchtigungen aufgrund der Knieproblematik zunehmend auch zu psychischen
Beschwerden gekommen sei (IV-Nr. 66 S. 2 unten).
Folglich vermögen die vorliegenden
medizinischen Akten den Beweiswert des orthopädisch-traumatologischen K.___-Teilgutachtens
von Dr. med. M.___ nicht zu schmälern.
8.2.2
Einzugehen ist nachfolgend auf
das psychiatrische K.___-Teilgutachten. Wie nachfolgend darzulegen ist, werden
die Diagnosestellungen auch hier durch die medizinischen Vorakten bestätigt.
8.2.2.1
In Bezug auf das
psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L.___ kann zunächst festgehalten
werden, dass die ausgewiesene leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bereits
im Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater des G.___ vom
5.
Dezember 2012 (vgl. E. II. 6.25 hiervor) gestellt wurde. Damals wurde
jedoch eine «mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen gemäss
ICD-10 F32.1» ausgewiesen. Im Bericht vom 27. Februar 2014 (vgl. E. II.
6.28
hiervor) führten die behandelnden Psychiater sodann aus, seit dem F.___-Gutachten
vom 21. Februar 2012 habe sich der Gesundheitszustand dahingehend
verschlechtert, als eine zunehmende Chronifizierung der depressiven Symptomatik
bestehe. Daraufhin legte Dr. med. I.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom
23.
September 2014 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) dar, gegenwärtig bestehe ein
leichtes bis knapp mittelgradiges depressives Syndrom mit Morgentief (ICD-10
F32.11). Das Vorliegen einer depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin
wird somit durch die vorliegenden Akten gestützt. Lediglich die ärztlichen Qualifikationen
in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Episode unterscheiden sich. Daraus
lässt sich indes kein Widerspruch ableiten. Gestützt auf diese Ausführungen
vermag die Diagnose einer leichten depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.0 von
Dr. med. L.___ vom 22. Juli 2016 zu überzeugen. Sie leitete diese Diagnose
zudem in nachvollziehbarer Weise her (A.S. 87 f.), weshalb einzuleuchten
vermag, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung zwei
Grund- und zwei zusätzliche Symptome vorlagen, was einer leichten depressiven
Episode nach ICD-10 F32.0 entspricht.
8.2.2.2
Ferner wurde im Gerichtsgutachten
vom 22. Juli 2016 eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» ausgewiesen. Auch diese Diagnose findet
sich bereits in den Vorakten. So wurde sie erstmals im Gutachten des F.___ vom
21.
Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor, vgl. auch E. II. 6.27 hiervor,
wo von einer «neuen Diagnose» gesprochen wurde) gestellt, wobei insbesondere
auf die sich nach dem Unfall entwickelnden Schmerzen und insbesondere den chronischen
Ehekonflikt als Folge der Beschwerden, der Insomnie und der Arbeitslosigkeit
hingewiesen wurde. Ferner wies der Psychiater Dr. med. AF.___ darauf hin, im
Vordergrund des klinischen Bildes bestünden seit mindestens sechs Monaten –
vorliegend seit 2008 – Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen
Störung hätten, wobei die psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für den
Schweregrad, die Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen hätten. Diese
seien indes nicht ursächlich für deren Beginn. Auch im Bericht des G.___ vom
27.
Februar 2014 (vgl. E. II. 6.28 hiervor) bestätigten die behandelnden
Psychiater die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F51.0, F32.8 und F45.41». Ferner hielt auch
Dr. med. I.___ die Diagnose einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung mit
somatischem Kern und psychischen Komponenten fest (vgl. E. II. 6.30 hiervor)
und führte im Sinne der vorangehenden Ausführungen aus, von somatischer Seite her
habe die Schmerzsymptomatik nicht oder nicht vollständig erklärt werden können.
Es sei – wie dies bereits Dr. med. AF.___ im F.___-Gutachten beschrieben
habe – beim chronischen Schmerzsyndrom eine zusätzliche psychosomatische
Komponente zu beschreiben. Es besteht somit auch in Bezug auf diese
psychiatrische Diagnose keine vom Gerichtsgutachten vom 20. Juli 2016
abweichende Diagnosestellung. Einzig die entsprechenden Einschätzungen der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weichen voneinander ab. In diesem Sinne
hielt der RAD-Psychiater Dr. med. J.___ in seiner Aktennotiz vom
10.
Dezember 2014 fest (vgl. E. II. 6.31 hiervor), es sei in Bezug auf das
F.___-Gutachten und das Gutachten von Dr. med. I.___ von einer
unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Dies
bestätigte anschliessend auch Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom
11.
Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.32 hiervor). Auch Dr. med. I.___
führte im Rahmen seines Gutachtens vom September 2014 aus (vgl. E. II. 6.30 hiervor),
der Befund sei weitgehend identisch mit demjenigen von Dr. med. AF.___.
Die in den Akten dokumentierten
psychiatrischen Berichte vermögen folglich den Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. L.___ nicht zu schmälern.
8.2.2.3
Da die bei der
Beschwerdeführerin vorliegende «chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» einem mit den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung vergleichbaren unklaren Beschwerdebild entspricht (vgl. E. II.
7.3
hiervor), ist nachfolgend zu prüfen, ob das psychiatrische K.___-Teilgutachten
von Dr. med. L.___ der mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 geänderten
bundesrichterliche Praxis zu genügen vermag. Es erfolgt daher anhand eines
Kataloges von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie "funktioneller
Schweregrad" (E. 4.3)
a) Komplex
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex "Sozialer Kontext"
(E. 4.3.3)
2) Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens
der K.___ setzt somit voraus, dass dieses auch den Anforderungen der neuen
Rechtsprechung entspricht, indem es sämtliche für die Beurteilung der
Indikatoren relevanten Informationen enthält. Dies ist in Bezug auf das
Gerichtsgutachten vom 22. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.34 hiervor) – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 132) – zu bejahen: So ging
Dr. med. L.___ im psychiatrischen Teilgutachten auf sämtliche Indikatoren in
nachvollziehbarer und schlüssiger Weis im Einzelnen ein, bzw. verwies auf
bereits getätigte Feststellungen in ihrem Teilgutachten (vgl. A.S. 94 f.).
Sie führte bspw. in Bezug auf die «Persönlichkeit» der Beschwerdeführerin aus, diese
habe einige einschneidende Lebensereignisse durchgemacht. Dies überzeugt, da
anschliessend dargelegt wird, dass dazu wahrscheinlich die Trennung vom ersten
Ehemann 14 Tage nach der Hochzeit zu rechnen sei, auch wenn die
Beschwerdeführerin dies in der aktuellen Untersuchung bagatellisiere und nur
auf Nachfragen eingeräumt habe. Wahrscheinlich bedeute die Scheidung eine sehr
hohe Kränkung, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin
retrospektiv Gedanken mache, was wohl passiert wäre, wenn sie eine weiterführende
Schule entsprechend den Empfehlungen ihres Vaters besucht hätte. Auch die Einreise
in die Schweiz dürfte gemäss überzeugender Ausführung der Gutachterin ein
relevantes Lebensereignis gewesen sein. Auch hier habe die Beschwerdeführerin
die Schwierigkeiten in der aktuellen Untersuchung eher bagatellisiert, aber
Dr. med. I.___ gegenüber berichtet bspw. und auf explizites Nachfragen der
Gutachterin jetzt auch bestätigt: Sie habe die Sprache nicht gekonnt und sich
anfänglich sehr schwer getan, in der Schweiz zurechtzukommen, zumal sie anscheinend
erwartet habe, dass ihr Mann im Alltag präsenter gewesen wäre. Überdies habe
sie wahrscheinlich die Aufgehobenheit in einer Grossfamilie vermisst. Eine
zumindest partielle Unterstützung habe sie zu Beginn durch eine serbokroatisch
sprechende Nachbarin erhalten, später durch eine albanische Nachbarin. Trotzdem
habe sie bis heute nur sehr wenig Deutsch gelernt und sehe dies auch als
eigenes Manko. Laut schlüssiger Ausführung der Gutachterin werfe dies die Frage
auf, wie weit der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelungen
sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sie sich dazu nicht näher
äussern wollen. In ihrem Auftreten, ihren Antworten und ihrem Umgang in der
aktuellen Untersuchung mache die Beschwerdeführerin durchaus nicht den
Eindruck, als sei sie nur von bescheidener Intelligenz und undifferenziert. Sie
gebe aber wenig Einblick in ihr eigenes Denken und Empfinden, möglicherweise
aus traditioneller Scham, weil es sich nicht gehöre, mit fremden Menschen über solche
Themen zu sprechen. Es scheine aber auch so zu sein, dass sie in ihrer Umgebung
seit langer Zeit niemanden gefunden habe, mit dem sie sich darüber hätte austauschen
können. Sie scheine auch in der Therapie darüber nicht gesprochen zu haben.
Klar habe die Beschwerdeführerin sich dazu äussern können, dass sie mit sich
selbst nicht zufrieden sei, ohne dies näher auszuführen. Klar sei auch, dass
sie innerhalb der Familie den interkulturellen Konflikt zwischen albanischer
und schweizerischer Kultur mit sich abmachen müsse und hier wenig Unterstützung
durch den Ehemann oder die Söhne erfahre, allenfalls in gewissem Ausmass durch ihre
Stieftochter. In dieser Situation scheine es zusätzlich zur psychischen Symptomatik
zu einer regressiv resignativen Haltung gekommen zu sein, aus der heraus die
Beschwerdeführerin in erster Linie ihre Beschwerden präsentiere und keinen
aktiven Umgang mit der Situation gefunden habe (A.S. 94). Diese
Erläuterungen scheinen in Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen schlüssig
und überzeugen. Zur «Konsistenz» hielt die Gutachterin ferner fest, die
Beschwerdeführerin sei in aller erster Linie in ihrer beruflichen Tätigkeit
beeinträchtigt. Weiter legt die Gutachterin dar, dass ihr Verhalten über die
körperlichen Einschränkungen hinaus auf einen bedeutsamen Zusammenhang mit der
familiären Situation hindeute: Wäre sie in einer angepassten Tätigkeit weiterhin
voll leistungsfähig, hätte sie keine bisher fassbare Chance, im Haushalt
entlastet zu werden. Die Angaben über die Schmerzen im Verlauf seien im
Vergleich zur aktuellen Untersuchung (teils würden diese nachvollziehbar
lokalisiert vor allem im linken Knie, aber auch im rechten Knie beschrieben,
zum Teil mit erheblichen Diffusitäten, wie Schmerzen im ganzen Bereich des
Unterschenkels, diffus übers ganze Knie verteilt, anlässlich der aktuellen
Untersuchung zudem auch Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, ein Globusgefühl etc.) nicht
ganz einheitlich. Die seit Jahren bestehende depressive Symptomatik unterschiedlichen
Schweregrades (zwischen leicht bis mittelschwer) sei nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin scheine auch ihre Antidepressiva einzunehmen und betone vor
allem, dass sie dank des Trittico schlafen könne. Die verschiedenen Klagen über
weitere Beschwerden, zum Teil Schmerzen, vor allem aber auch Vergesslichkeit
bis hin zu Orientierungsschwierigkeiten (manchmal wisse sie nicht mehr, wo sie
sei, aber auch sie könne die Chronologie nicht mehr rekonstruieren etc.),
würden – so die Gutachterin – in der aktuellen Untersuchung eher als Ausdruck
ihrer schwierigen Situation imponieren. Dies bedeute, dass die Auswirkungen der
depressiven und der Schmerzsymptomatik sich nicht ganz gleich über alle
Lebensbereiche verteilen würden, dass aber doch eine gewisse Einschränkung
vorhanden sei, die genauer zu schildern die Beschwerdeführerin Mühe habe. Diese
Ausführungen der Gutachterin erscheinen unter Einbezug der vorangegangen
Untersuchungen und Einschätzungen nachvollziehbar. Weiter führte Dr. med. L.___
in Bezug auf die «Ressourcen» aus, die Beschwerdeführerin verfüge aus psychiatrischer
Sicht nicht über ausreichend Ressourcen, um die aus somatischer Sicht attestierte
Arbeitsfähigkeit vollständig zu realisieren. Eine gewisse zusätzliche
Einschränkung sei gegeben, wenn auch nicht in dem Ausmass, in dem sie sich die
Beschwerdeführerin selbst sehe (A.S. 95). Aufgrund dieser Ausführungen
kann auch die Frage beantwortet werden, ob die chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren im vorliegenden Fall Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hat. So vermag die Darlegung der Gutachter einzuleuchten, dass von psychiatrischer
Seite her aufgrund der eingeschränkten Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und
der Durchhaltefähigkeit aufgrund der Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung
bestehe und die Beschwerdeführerin daher vermehrt Pausen und die Möglichkeit
benötige, sich bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zwischenzeitlich kurz
bewegen zu können. Daher werde die tägliche Arbeitszeit insgesamt um circa eine
Stunde reduziert. Innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit sei nicht mit einer
zusätzlichen Leistungseinschränkung zu rechnen (A.S. 96).
8.3
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens der K.___ vom 22 Juli 2016 nicht zu schmälern vermögen.
8.4
Einzugehen ist nachfolgend auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin:
8.4.1
Die Beschwerdeführerin bringt
zum einen vor, die Befundlage sei von der psychiatrischen Gutachterin nicht
adäquat berücksichtigt und verharmlosend dargestellt worden (A.S. 128). So
werde z.B. auf S. 28 ausgeführt, es seien keine Konzentrationsstörungen zu
erheben gewesen. Dies stehe aber in erheblichem Widerspruch zu den auf S. 19
erhobenen erheblichen kognitiven Defiziten. So sei es der Beschwerdeführerin nicht
einmal mehr gelungen, die Ereignisse der Vergangenheit adäquat zu rekonstruieren.
Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Gutachterin auf S. 28
(A.S. 80) explizit darlegte, bei der Beschwerdeführerin hätten zum
Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf Konzentrationsfähigkeitsstörungen
vorgelegen. Dies bestätigte sie auch anlässlich der Auseinandersetzung mit der
depressiven Episode nach ICD-10 (A.S. 88), indem sie u.a. ausführte,
«nicht in der Untersuchung bestätigbar seien verminderte Konzentration (…)»
gewesen. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Gerichtsgutachtens nicht unter Konzentrationsschwierigkeiten litt. Indem die
Gutachterin darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin beklagt habe, in ihrer
Konzentration eingeschränkt zu sein (A.S. 80), ist davon auszugehen, dass
es sich hierbei um eine subjektive Wahrnehmung bez. Einschätzung der
Beschwerdeführerin selbst handelt. Wie bereits unter E. II. 8.1.1 hiervor
dargelegt, zeigte die psychiatrische Gutachterin in nachvollziehbarer Weise
auf, dass es der Beschwerdeführerin zwar nicht gelungen sei, den Verlauf seit
dem Unfallereignis aktiv zu rekonstruieren, es sich aber beim Durchgang der
Ereignisse gezeigt habe, dass sie sich sehr gut erinnern und Kontextbezüge herstellen
könne. Es ist daher diesbezüglich von Inkonsistenzen auszugehen. Aufgrund
dieser Ausführungen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – jedenfalls
nicht von einem erheblichen Widerspruch im Gutachten ausgegangen werden. Es
bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass aufgrund der vorangehenden Ausführungen für
die Gutachter F.___ keine Veranlassung bestand, die Konzentrationsstörungen
weiter abzuklären. Es erübrigt sich daher eine – wie zuvor im F.___-Gutachten
vom 21. Februar 2012 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) empfohlene – Abklärung
mittels neuropsychologischer Untersuchung. Auf das entsprechende Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 133) ist daher nicht einzugehen.
Auch in Bezug auf das weitere
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Gerichtsgutachten einerseits erhoben
worden sei, sie wirke nicht niedergestimmt und andererseits festgehalten worden
sei, sie habe zu Beginn im Kontakt sehr zurückgenommen bis abweisend gewirkt
(A.S. 128), lässt sich kein Widerspruch formulieren. So hielt die psychiatrische
Gutachterin zwar anlässlich des psychopathologischen Befundes – wie von der
Beschwerdeführerin korrekt festgestellt – ausdrücklich fest, die
Beschwerdeführerin habe zu Beginn sehr zurückgenommen bis abwesend gewirkt. Die
Beschwerdeführerin verkennt indes in ihrem Vorbringen, dass die Gutachterin
weiter darlegte, dass diese im Laufe der Begutachtung lebhafter geworden sei und
zum Teil auch spontan gesprochen habe (vgl. die entsprechenden Ausführungen
unter E. II. 8.1.1 hiervor). Auf die durch die Beschwerdeführerin
ebenfalls vorgebrachte erhebliche Reserviertheit bei belastenden Themen
(A.S. 128) ist die Gutachterin ebenfalls eingegangen und hat diese
diskutiert (vgl. A.S. 94). Es ist daher auch diesbezüglich keine
Schmälerung des Beweiswertes des K.___-Gutachtens zu erblicken.
8.4.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich ferner auf den Standpunkt, die Punkte-Endsumme der
Hamilton-Depressionsskala sei nicht nachvollziehbar, diese hätte erheblich
höher im Rahmen einer mindestens mittelgradigen Depression zu liegen kommen
müssen (A.S. 129). Gemäss der Gutachterin erreiche die Beschwerdeführerin dabei
insgesamt 9 Punkte, was knapp einer leichten depressiven Symptomatik entspreche
(vgl. A.S. 82). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind im Rahmen
dieser klinischen Fremdbeurteilungsskala (A.S. 100 f.) keine Widersprüche
zu erkennen. Wie bereits oben dargelegt, konnte bspw. während der Exploration
keine depressive Stimmung erhoben werden, es ist vielmehr von einer lebhaften
Beschwerdeführerin die Rede, die teilweise spontan gesprochen habe. Da die
Beschwerdeführerin die weiteren beanstandeten Punkte nicht substanziiert begründet,
ist auf diese nicht weiter einzugehen.
In Bezug auf das Vorbringen, wonach
unverständlich sei, dass bis auf ein Telefonat mit der behandelnden Ärztin auf
eine Fremdanamnese verzichtet worden sei (A.S. 129), ist festzuhalten,
dass das Erheben von fremdanamnestischen Auskünften stets im Ermessen des
jeweiligen Gutachters liegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der
Beschwerdeführerin geforderten Befragungen des Ehemannes oder der Söhne betreffend
den Tagesablauf und das Verhalten der Beschwerdeführerin für die vorliegend zu
klärenden Frage weiterführend gewesen wären. Dies wird durch die Beschwerdeführerin
denn auch nicht dargelegt. Damit läuft ihr Vorbringen ins Leere.
8.4.3
Mit ihrem Vorbringen, wonach
das Ziel des Gerichtsgutachten gewesen wäre, Klarheit zu schaffen, welchem
Gutachten zu folgen wäre und dieses nicht darin bestanden habe, eine
eigenständige Beurteilung vorzunehmen (A.S. 131), vermag die
Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. So wurde im Rahmen des Fragekatalogs
an die K.___ (A.S. 44) konkret danach gefragt, in welchem Umfang der
Beschwerdeführerin die angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiterin Hausdienst im
Alters- und Pflegeheim sowie als Näherin aufgrund der festgestellten Defizite
und verbleibenden Ressourcen zumutbar seien (Frage Nr. 4). Damit entbehrt
die Behauptung der Beschwerdeführerin jeglicher Grundlage.
Da bereits in E. II. 8.2.2.2 hiervor
dargelegt wurde, es handle sich sowohl beim F.___-Gutachten und beim Gutachten
von Dr. med. I.___ um die unterschiedlichen Beurteilung des gleichen
Sachverhalts, ist nicht einzusehen, inwiefern sich die Gutachter im Rahmen des
Gerichtsgutachtens mit den unterschiedlich geschätzten Arbeitspensen in diesen
Gutachten hätten auseinandersetzen müssen. Dem entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin (A.S. 131) kann deshalb nicht gefolgt werden.
8.5
Dem Gerichtsgutachten ist
somit voller Beweiswert zuzusprechen. Es ist damit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin von den Einschätzungen in diesem Gerichtsgutachten auszugehen:
Aufgrund der bei der körperlichen Untersuchung und den Röntgenuntersuchungen
vom 22. Juni 2016 festgestellten Befunde ist nicht von einer wesentlichen
Einschränkung der somatischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie
bereits oben festgehalten, lässt sich der grösste Teil der beklagten Schmerzen
aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehen (vgl. E. II.
8.2.1
hiervor). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der weitgehend fehlenden
Defizite daher die Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und
Pflegeheim zu 90 % und als Näherin in vollem Umfang zumutbar. Von
psychiatrischer Seite her besteht – wie bereits oben erläutert (vgl. E. II.
8.2.2.3
hiervor, am Schluss) – bei der Beschwerdeführerin aufgrund der
eingeschränkten Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit
aufgrund der Schmerzen eine zusätzliche Einschränkung. Sie benötigt deswegen vermehrt
Pausen und die Möglichkeit, sich bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit
zwischenzeitlich kurz bewegen zu können. Dadurch reduziert sich die tägliche
Arbeitszeit zusätzlich um insgesamt circa eine Stunde. Innerhalb der verbleibenden
Arbeitszeit ist nicht mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung zu rechnen.
9.
Es ist im Folgenden auf den
durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Mai 2015 vorgenommenen
Einkommensvergleich einzugehen (vgl. E. II. 3.3 hiervor):
9.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung
des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist
in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom
28.
August 2008 E. 3.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen
Weiterentwicklung ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen
(AHI 1998 S. 171 E. 5a).
9.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. In
den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit
gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen könnte. Auf
sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung
der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom
14.
April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).
9.1.2
Gemäss vorliegenden Akten besuchte
die Beschwerdeführerin von 1965 bis 1973 die Grundschule im Kosovo. Nach der
obligaten Schulzeit wohnte sie noch ein Jahr im Elternhaus und half zu Hause
und in der Landwirtschaft mit. Anschliessend absolvierte sie eine zweijährige
Lehre als Näherin. Nachdem ihr Ehemann 1987 in die Schweiz gegangen war, lebte
sie noch fünf Jahre in ihrer Heimat, wo sie Heimarbeiten als Näherin machte.
1992.
kam sie dann auch in die Schweiz, wo sie bis 1998 als Hausfrau und Mutter
tätig war. 1998 begann sie bei [...] als Schneiderin zu arbeiten. Sie konnte
dort etwas nähen, währendem die Kinder in der Schule waren. Über die Chefin
fand sie im Jahr 2000 eine erste Arbeitsstelle, eine temporäre Tätigkeit in
einer Fabrik. 2001 trat sie im Altersheim eine Stelle an. Dort arbeitete sie in
der Küche, in der Wäscherei und putzte (IV-Nrn. 17, 67 S. 15,
A.S. 74 ff.). Dem Arbeitgeberfragebogen des Altersheims vom
19.
November 2008 (IV-Nr. 12) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
die Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst am 1. Juni 2001 aufnahm. Die
Beschwerdeführerin reduzierte ihr Arbeitspensum ab Januar 2003 von 100 %
auf 80 % (33,6 Stunden pro Woche), dies auch aus gesundheitlichen Gründen
(vgl. Protokolleintrag vom 2. August 2011). Infolge der Knieschmerzen konnte
die Beschwerdeführerin die Arbeiten im Hausdienst nicht mehr bewältigen. Daher
wurde ihr das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2008 durch die
Arbeitgeberin gekündigt (IV-Nr. 5). Vom Mai 2001 bis Dezember 2009 übte
die Beschwerdeführerin einen Nebenjob als Näherin in einem Pensum von 20 %
aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 2. August 2011, IV-Nr. 62). Seither
ist die Beschwerdeführerin ohne feste Anstellung.
9.1.3
Aufgrund dieser Ausführungen
ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Valideneinkommen den zuletzt
erzielten Lohn der Beschwerdeführerin sowohl im Altersheim als auch als Näherin
heranzuziehen (A.S. 2), nicht zu beanstanden. Es ist folglich von einem jährlichen
Bruttolohn im Altersheim von CHF 40'700.00 auszugehen (vgl.
Arbeitgeberfragebogen, IV-Nr. 12), welcher – wie von der Beschwerdegegnerin
korrekt vorgenommen – an die Teuerung 2008/2009 (Nominallohnindex, 2006 - 2010,
Ziff. 85 «Gesundheits- und Sozialwesen») anzupassen ist (CHF 40'700.00
x [: 104,5 x 106,6]). Dieser beträgt somit total CHF 41'517.90. Zu
berücksichtigen ist auch das Einkommen als Näherin. Gemäss Angaben aus dem
Individuellen Konto (IV-Nr. 39 S. 3) verdiente die Beschwerdeführerin
in den Jahren 2002 bis 2005 durchschnittlich CHF 8'733.00 jährlich ([CHF 8'103.00
+ CHF 11'616.00 + CHF 9'005.00 + CHF 6'208.00] : 4). Dies ergibt
– wie dies die Abklärungsfachfrau im Bericht vom 24. Juli 2013 errechnet
hat (vgl. IV-Nr. 69 S. 3) – einen Stundenlohn von CHF 24.00. Hochgerechnet
auf eine 42 Stunden-Woche und auf das Jahr (52 Wochen) beträgt das
Jahreseinkommen als Näherin in einem 100 % Pensum CHF 52'416.00. Unter
Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 20 % und der Teuerung
(2005 - 2009, Ziff. 17 – 18 «Herstellung von Textilien
und Bekleidung», [: 100 x 106,2]) beträgt dieses CHF 11'133.15. Dabei
erweist sich diese Aufrechnung als grosszügig, weil sie Feiertage und Ferien
nicht berücksichtigt. Insgesamt beträgt das Valideneinkommen somit
CHF 52'651.05 (CHF 41'517.90 + CHF 11'133.15).
9.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin gemäss voll beweiskräftigem Gerichtsgutachten
der K.___ aus orthopädisch-traumatologischer Sicht in der angestammten
Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und Pflegeheim zu 90 % und
als Näherin voll arbeitsfähig wäre, und aus psychiatrischer Sicht einzig eine
zusätzliche Einschränkung besteht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und der
Möglichkeit, sich bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zwischenzeitlich
kurz zu bewegen (vgl. E. II. 6.34 hiervor), ist nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) festgesetzt hat:
9.2.1
Die Beschwerdegegnerin ist
dabei zu Recht vom monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'116.00 (LSE
2008, TA1, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Total Frauen)
ausgegangen. Dies ist korrekt (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81). Die
Beschwerdegegnerin hat anschliessend den auf 40 Wochenstunden beruhenden
Betrag auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr
hochgerechnet. Damit resultiert nach Anpassung an die Teuerung (Jahr 2008/2009,
[: 104,9 x 107,1]) ein Jahreseinkommen von gerundet CHF 52'445.00. Unter
Berücksichtigung eines Arbeitspensums aus orthopädischer Sicht von 90 % resultiert
ein Betrag von CHF 47'200.50. Bei diesem, der Beschwerdeführerin aus
orthopädischer Sicht noch zumutbaren Arbeitspensum von 90 % ist zu berücksichtigen,
dass aus psychiatrischen Gründen zusätzlich vermehrte Pausen sowie die
Möglichkeit, sich zwischendurch zu bewegen, benötigt werden, was die tägliche
Arbeitszeit um insgesamt circa eine Stunde pro Tag zusätzlich reduziert (vgl.
E. II. 8.5 hiervor).
9.2.2
Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.2)
und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November
2016.
E. 4.1.2). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75.
E. 5a/bb S. 78).
Aufgrund der bei der
Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzproblematik ist ihr ein leidensbedingter
Abzug zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom
15.
Mai 2015 bereits vor dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens vom
22.
Juli 2016 einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt (vgl.
A.S. 2). Dieser erscheint aufgrund der vorliegend dokumentierten
langjährigen Schmerzproblematik angemessen und ist nicht zu beanstanden.
Weitere Abzüge wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausser Acht gelassen.
So gebietet insbesondere das Alter der Beschwerdeführerin von 57 Jahren zur
Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das
Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss
nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt
hinsichtlich der Nationalität: Da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung
C verfügt (vgl. IV-Nrn. 15, 18), wird sie im Anforderungsniveau 4 nicht
schlechter entlöhnt als Schweizerinnen und Ausländerinnen zusammen (LSE 2008
TA12). Auch mangelnde Sprachkenntnisse, die bei der Beschwerdeführerin gegeben
sind (vgl. dazu z.B. E. II. 6.34 hiervor), wären ebenfalls nicht geeignet,
einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der Beschwerdeführerin gemäss dem
voll beweiswertigen Gerichtsgutachten vom 22. Juli 2016 eine Arbeit zu
90.
% zumutbar ist, ist – entgegen der Berechnung in der angefochtenen
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2015 (A.S. 2), die vor
dem Erlass des Gerichtsgutachtens erging – auch ein Teilzeitabzug vorzunehmen. Ein
Abzug von 5 % erscheint hier angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen
insgesamt CHF 40'356.45 (95 % von [85 % von CHF 47'200.50]).
9.3
Folglich resultiert bei einem
Valideneinkommen von CHF 52'651.05 und einem Invalideneinkommen von CHF 40'356.45
ein Invaliditätsgrad von 23,4 %, der nicht zum Bezug einer Invalidenrente
berechtigt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Selbst wenn von einem leidensbedingten
Abzug von 25 % ausgegangen würde, würde sich an diesem Ergebnis nichts
ändern. Diesfalls würde das Invalideneinkommen CHF 33'630.35 und der
IV-Grad daher gerundet 36 % betragen. Auch dieser IV-Grad würde nicht zu
einem Leistungsanspruch führen. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen.
10.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 15. Mai 2015 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen sind.
11.3
Wie oben bereits dargelegt (vgl.
E. II. 7 hiervor), war der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 15. Mai 2015 (A.S. 1 ff.) nicht hinreichend geklärt.
Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt (vgl. E. II. 4.1 hiervor), und das Gericht musste die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die
Kosten des bidisziplinären Gutachtens der K.___ vom 22. Juli 2016 in der
Höhe von CHF 12'094.10 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Kosten des Gerichtsgutachtens der K.___ von CHF 12'094.10 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi