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Entscheid

VSBES.2015.166

Invalidenrente

7. März 2017Deutsch42 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 9. September 2000 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1991, erstmals zum Bezug von

IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Nr. [Akten

der IV-Stelle] 2). Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, stellte in diesem Zusammenhang in

seinem Bericht vom 9. September 2000 (IV-Nr. 5) die Diagnosen eines selektiven

Mutismus und einer Teilleistungsschwäche. In der Folge wurden der

Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 10. Oktober 2000 (IV-Nr. 7) Sonderschulmassnahmen

im Externat vom 16. August 2000 bis 31. Juli 2007 zugesprochen.

1.2 Am 28. August 2005 wurde die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem

20. Altersjahr angemeldet (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2007

(IV-Nr. 25) erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur hauswirtschaftlichen

Mitarbeiterin in der C.___, Solothurn. Per 10. Juli 2009 schloss die Beschwerdeführerin

die Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin erfolgreich ab. Im Schlussbericht

der C.___ vom 2. Juli 2009 (IV-Nr. 28) wurde festgehalten, die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für hauswirtschaftliche Arbeiten

betrage 50 %. Sie brauche genügend Zeit, gute Einführung und Begleitung

und gewisse Hilfsmittel, wie Checklisten, praktische Erklärungen. Mit

Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli

2009 (IV-Nr. 29) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne im Hotel D.___

eine Stelle antreten. Diese Stelle könne als optimale Lösung bezeichnet werden.

Die Beschwerdeführerin sei behinderungsadäquat in der freien Wirtschaft

eingegliedert. Der vereinbarte Lohn von CHF 1‘700.00 sei dem Leistungsvermögen

der Beschwerdeführerin angepasst. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 4. Februar 2010 (IV-Nr. 37) bei einem errechneten Invaliditätsgrad

von 61 % eine Dreiviertelrente zugesprochen. Diese Rente wurde nach

revisionsweiser Überprüfung mit Mitteilung vom 8. April 2011 (IV-Nr. 45)

bestätigt.

1.3 Per 28. Februar 2013 wurde der

Beschwerdeführerin die Stelle im Hotel D.___ aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt

(IV-Nr. 48, S. 2). Es folgten Anstellungen bei den Firmen E.___, F.___ und G.___.

Mit Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 21. Januar 2015 (IV-Nr.

69) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr unter

Beweis gestellt, dass sie ein Pensum von 80 % mit voller Leistung erfüllen

könne. Die Begleitung der beruflichen Eingliederung werde somit abgeschlossen,

da die Beschwerdeführerin die angebotene Unterstützung nicht annehme und

jeweils selbständig in der Lage sei, eine neue Anstellung zu finden. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 18. Mai 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente werde

nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 17. Juni

2015 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

Die Verfügung vom 18. Mai 2015 sei

aufzuheben und es sei die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Sodann sei der Beschwerdeführerin

weiterhin eine Rente zuzusprechen.

- unter Entschädigungsfolge -

3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.

September 2015 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 21.

Oktober 2015 (A.S. 23 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits

gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016

(A.S. 31) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis

von Seiten der G.___ gekündigt worden sei.

6. Mit Verfügung vom 11. Juli

2016 (A.S. 39 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein

psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten erging am 13. Oktober 2016 (A.S. 44

ff.).

7. Mit Schreiben vom 8. November

2016 und 2. Dezember 2016 (A.S. 80 und 84) lassen sich die Parteien abschliessend

vernehmen.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1).

2.3

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die

bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich

allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel

objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin treffe es zwar zu, dass sie in der Lage gewesen sei, selber

Anstellungen zu finden und die Arbeiten teilweise auch zur Zufriedenheit der

Arbeitgeber zu verrichten. Jedoch lasse die Beschwerdegegnerin ausser Betracht,

dass es während den Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern immer wieder zu

Ereignissen gekommen sei. Während ihrer Anstellung im Hotel D.___ habe die

Beschwerdeführerin aus unerklärlichen Gründen eine Irreführung inszeniert: Sie

habe behauptet, jemand vom Betrieb habe sie bedroht. Sie habe Drohbriefe angefertigt

und im Personalraum (selbstgemachte) Drohungen an die Wand gemalt. Sie habe

dann, als die Polizei involviert worden sei, zugegeben, diese Drohbriefe und

Drohungen selber gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie während ihrer

Tätigkeit als Modeberaterin bei E.___ der Lernenden einen Diebstahl

unterstellt. Der Vater der Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie dies

möglicherweise aus Neid getan habe, weil die Lernende jünger gewesen und schon

besser zurechtgekommen sei. Sodann habe sie sich während ihrer Anstellung bei

der F.___ krank gemeldet. Aus den sozialen Medien sei dann aber hervorgegangen,

dass sie in dieser Zeit Aktivitäten verrichtet habe, die sich nicht mit einer

Krankheit vereinbaren liessen. Dr. med. B.___, Praxis für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/Familientherapie, welcher die Beschwerdeführerin

seit der Kindergartenzeit kenne, gehe davon aus, dass es sich bei diesen

Vorkommnissen um psychogene Inszenierungen ihrer Not gehandelt habe. Primär

bemerke man ihre leichte geistige Behinderung nicht. Während der Adoleszenz sei

sie aber im Kollegenkreis, in der Verwandtschaft sowie eben auch am

Arbeitsplatz in verbal nicht ausdrückbare Notstände geraten, welche sie auf

diese Art und Weise ausgedrückt habe. Dank der guten Förderung habe sie einen Entwicklungsstand

erreicht, der oft vergessen lasse, dass sie leicht geistig behindert sei,

wodurch es immer wieder zu Überforderungssituationen komme und zu

Fehleinschätzungen ihres Umfeldes. Auch ihr gepflegtes Äusseres lasse die

Behinderung in den Hintergrund treten. Zudem habe sie gelernt, ihre

Schwierigkeiten zu verbergen und zu überspielen. Der von Dr. med. B.___

durchgeführte Test der kognitiven Fähigkeiten habe im Ergebnis erneut einen

Gesamt-IQ von 66 (ICD-10 F70) ergeben. Aus dem Kreisschreiben über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab Januar 2014,

Randziffer 1011, gehe hervor: «Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezililtät,

Idiotie, Demenz) sei in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren.

Bei einem Intelligenzquotient von unter 70 ist in der Regel von einer

verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem

eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die

berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des Lebens und das soziale

Umfeld vorliegen.» So zeige denn auch der Abschlussbericht der IV vom 21. Januar

2015, dass die Beschwerdeführerin nicht immer zuverlässig sei: Sie habe

teilweise Termine beim Coach nicht wahrgenommen oder habe es unterlassen, die

IV über wichtige Tatsachen (Stellenwechsel) zu informieren. Zusammenfassend

könne somit gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht

rentenausschliessend eingegliedert sei. Die Vorkommnisse in der freien

Wirtschaft zeigten viel mehr, wie es Dr.med. B.___ in seinem Brief vom 1. April

2015.

geschrieben habe: Die Beschwerdeführerin werde ohne besonderes Verständnis

seitens eines Arbeitgebers und zusätzliche Unterstützung, ohne an sie

angepasste Anforderungen, im öffentlichen Arbeitsmarkt nicht standhalten

können. Es gelte deshalb die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären. Die

Beschwerdeführerin arbeite seit Mitte April 2015 als Verkäuferin Non Food

(Bijouterieverkäuferin) im G.___ in einem 80 %-Pensum. Frau I.___, HR G.___,

habe sich telefonisch bezüglich der Leistung der Beschwerdeführerin wie folgt

geäussert: Es gebe Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin, weil sie sich Abläufe nicht merken könne und sie Fehler

mache, wenn sie etwas notieren müsse. Sie verwechsle zudem Zahlen und es sei

auch schon beim Einkassieren zu Fehlern gekommen. Die Beschwerdeführerin

vertusche ihre Fehler. Insgesamt, so Frau I.___, sei die Merkfähigkeit der

Beschwerdeführerin eingeschränkt. Frau I.___ weise darauf hin, dass eine andere

Lösung mit der Beschwerdeführerin gesucht werden müsse. Man schätze sie als

Menschen sehr, auch sei ihr Erscheinungsbild tadellos und sie passe vom Typ

her, aber man müsse eine bessere Lösung finden. Mit ein Grund, weshalb man noch

nicht nach einer anderen Lösung gesucht habe, seien viele Abgänge im Team gewesen.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin während

längerer Zeit ein 80 %-Pensum bei verschiedenen Arbeitgebern und zu deren

Zufriedenheit habe verrichten können, treffe somit nicht zu. In Bezug auf die

Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als

Fotografin arbeite, gelte es festzuhalten, dass sie nicht gelernte Fotografin

sei. Wie ihr Vater gesagt habe, habe sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit

gefragt, was sie tun könnte und sei deshalb auf diese Idee gekommen. Es seien

aber nie Anfragen gekommen und sie habe keine Aufträge erhalten. Einmal habe

sie an einer Hochzeit aushelfen können, sie habe dafür aber keinen Lohn

erhalten. Gestützt auf die Aussagen von Frau I.___, HR G.___, sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf dem freien Arbeitsmarkt

bestehen könne. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nach wie vor Anspruch auf

eine Rente. Mit dem nun erstellten Gerichtsgutachten von Dr. med. H.___ sei sie

einverstanden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe selber, ohne

Unterstützung der IV, eine Stelle in einer Mode-Boutique (Modeberaterin) mit

einem Beschäftigungsgrad von 80 % und eine Stelle in einem Privathaushalt

(Betreuung von zwei Kindern und Hilfe im Haushalt) von 20 %, gefunden und

angetreten. Die Stelle in der Modeboutique habe Sie im Februar 2014 wieder

verloren. Daraufhin sei ihr die Unterstützung der beruflichen Eingliederung

angeboten worden, welche sie angenommen habe. Man habe ihr einen Coach zur

Seite gestellt, um sie bei der Suche nach einer passenden, rentenausschliessenden

Stelle eng zu begleiten. Leider sei dies immer wieder in dem Sinne gescheitert,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über wichtige Sachen nicht

informiert habe. Ab dem 21. Juli 2014 habe sie eine Anstellung zu 80 % bei

der F.___ als Verkäuferin gefunden. Die befristete Anstellung hätte bis im

Oktober 2014 dauern sollen. Im September habe der Vorgesetzte bestätigt, dass

man mit ihrer Leistungen gut zufrieden sei und den Einsatz wahrscheinlich

verlängern werde. Der Vertrag sei in der Folge bis am 18. Januar 2015

verlängert worden. Anlässlich des Standortgespräches vom 16. Dezember 2014 habe

sie dann aber erklärt, sie erhalte nun doch keine Festanstellung. Die Rücksprache

mit dem Vorgesetzten der F.___ habe dann ergeben, dass es verschiedene Gründe

gegeben habe, dass sie nicht fest angestellt worden sei. Unter anderem habe

sich bei der Personalbedarfsplanung herausgestellt, dass es doch keine

zusätzliche Mitarbeiterin brauche. Der Vorgesetzte habe bei dieser Gelegenheit

noch einmal erklärt, dass sie ansonsten gut gearbeitet habe und ihren Aufgaben

vollumfänglich gewachsen gewesen sei. Es seien bei der Arbeit keine

Einschränkungen oder spezielle Schwierigkeiten feststellbar gewesen und der

Vorgesetzte habe bestätigt, dass sie eine 100%ige Leistung erbracht habe. Sie

habe dann sogar gebeten, mit ihrer Tätigkeit bereits früher aufhören zu können,

da sie per Januar 2015 eine neue Stelle antreten könne. Sie habe nun aus

eigenem Ermessen per 1. Januar 2015 eine neue Stelle als «Mitarbeiterin Verkauf

Food» angetreten. Der Beschäftigungs-Richtwert betrage gemäss Vertrag 30 %.

Sie habe im letzten Jahr unter Beweis gestellt, dass sie ein Pensum von 80 %

mit voller Leistung erfüllen könne, wobei sie zusätzlich jeweils noch einen Tag

pro Woche bei einer Familie gegen Entgelt die Kinder betreut habe. Somit sei

sie auch in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die Revision werde aufgrund der beruflichen Weiterentwicklung durchgeführt. Die

Arbeitgeber seien mit der Leistung der Beschwerdeführerin jeweils zufrieden

gewesen. Auch der Schlussbericht des J.___ vom 26. Februar 2015 bestätige, dass

die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Stelle voll erwerbstätig sein

könnte, ohne Leistungseinschränkungen. Ausserdem arbeite die Beschwerdeführerin

noch als Fotografin und biete diverse Fotoshootings an. Auch dort sei es ihr

möglich, Aufträge zu erhalten und entsprechend ein Einkommen zu erzielen. Somit

sei zu Recht das erzielte Einkommen ihrer aktuellen Anstellung bei der G.___,

wo sie seit 14. April 2015 in einem 80 % Pensum angestellt sei, als

Invalideneinkommen eingesetzt worden, woraus ein Invaliditätsgrad von 36 %

resultiert habe. Die nun im Gerichtsgutachten von Dr. med. Hartel gemachte

Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht im Verkaufsbereich eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei,

eine Arbeitsstelle im Verkauf auf Dauer zu halten, widerspreche den durch die Beschwerdegegnerin

mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Tatsachen. Die

Beschwerdeführerin habe mehr Begabungen und Fähigkeiten als attestiert und habe

dies auch in verschiedener Hinsicht unter Beweis gestellt. So sei ihr die

befristete Anstellung bei der F.___ in einem 80 %

Pensum aufgrund der zufriedenstellenden Leistungen verlängert worden. Der

damalige Vorgesetzte habe erklärt, dass keine Einschränkungen oder spezielle

Schwierigkeiten feststellbar gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin gut

gearbeitet habe und ihren Aufgaben vollumfänglich gewachsen gewesen sei.

Unbestritten sei es beim Einsatz an der Kasse zu Überforderungssituationen

gekommen, was auf die gestellte Diagnose und die Schwierigkeit mit den Zahlen

bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Gemäss Auskunft des Vaters sei

dies eine Schwierigkeit, welche mit Hilfe der verständnisvollen Teamleiterin,

die leider die Stelle bei G.___ gekündigt habe, habe umgangen werden können,

indem die Beschwerdeführerin keine Einsätze an der Kasse habe leisten müssen. Weiter

habe Dr. med. H.___ eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert. Aus

dem Kurzreport zum Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene sei jedoch im

Hinblick auf die Arbeitsgeschwindigkeit ein Wert von 94 ausgemacht worden, was

aufgrund der Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst, Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine normale

Arbeitsgeschwindigkeit bedeute. Zudem finde dies in den der Gutachterin

vorliegenden Akten Bestätigung und die Arbeitsgeschwindigkeit werde als normal

eingestuft. Entsprechend falle die diametral anderslautende Einschätzung

bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Verkauf im Verhältnis zu den gezeigten

Tatsachen als zu streng, respektive zu hoch aus. Die Beschwerdeführerin verfüge

auch über Stärken wie beispielsweise handwerkliches Geschick, ein Gespür und

ein Auge für Ästhetik, praktisches Handeln sowie gutes Verhalten und Umgangsformen

mit den Mitmenschen. Gerade diese Umgangsformen widersprächen der Einschätzung,

dass die Beschwerdeführerin, gemäss Gutachten, nicht dazu in der Lage sein

solle, eine Tätigkeit mit Klientenkontakt auszuüben. Die zuständige Fachperson

beim J.___ habe festgestellt, dass die Ziele erreicht worden seien und die

Beschwerdeführerin in einer geeigneten Funktion (Verkauf/Detailhandel ohne Kassenverantwortung)

absolut in der Lage sei, am Erwerbsleben teilzunehmen. Dies bei voller

Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit. Gewisse Defizite, was die kognitiven

Ressourcen anbelangten, seien zu berücksichtigen. Ferner vermöge die Annahme

der Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin jeweils aufgrund ihres Äusseren

überschätzt werde und das Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt

werden könne, keinesfalls zu überzeugen.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelrente der Beschwerdeführerin zu

Recht aufgehoben hat.

5.1

Aus den Akten ergibt sich in

diesem Zusammenhang folgender relevante Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde schon vor

dem 20. Altersjahr bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Grund der Anmeldung

waren schulische Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten (IV-Nr. 2).

Diagnostiziert wurden durch den behandelnden Kinderpsychiater, Dr. med. B.___,

ein «selektiver Mutismus und Teilleistungsschwächen» (IV-Nr. 5). Die

Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über eine geringe Intelligenz

und besuchte nach der Einführungsklasse das L.___. Im Jahr 2005 gewährte ihr

die Beschwerdegegnerin Unterstützung in Form von Berufsberatung (IV-Nr. 19). In

der Folge konnte die Beschwerdeführerin vom 6. August 2007 bis 31. Juli 2009

eine IV-Anlehre zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin in der C.___

absolvieren, als sog. Hauswirtschaftspraktikerin. Diese Anlehre konnte die

Beschwerdeführerin erfolgreich beenden. Dem Schlussbericht vom 2. Juli 2009

(IV-Nr. 28) lässt sich entnehmen, die Leistungsfähigkeit betrage ca. 45 – 50

% im Vergleich zu einer analogen Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Die Beschwerdeführerin

arbeite praktisch gut, leide jedoch unter enormen Stimmungsschwankungen. Sie

habe Mühe im schulischen Bereich, vorab im Textverständnis, in der Merkfähigkeit

und im Umgang mit Zahlen. Sie brauche ein gutes und soziales Umfeld und Zeit

zur Entfaltung. Sie könne verwertbare Arbeit erbringen. Damit die Beschwerdeführerin

ein Existenz sicherndes Einkommen erzielen könne, sei sie jedoch auf die

Unterstützung (Teilrente) durch die IV angewiesen. Zur Selbstkompetenz (S. 4)

wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne bei guter psychischer Verfassung

Prioritäten setzen, zum Teil mit Veränderungen umgehen, meist sei sie auch pünktlich.

Praktische Arbeiten verrichte sie selbständig, könne planend vorausschauen und

anpacken. In der Theorie benötige sie viel Hilfe, Begleitung und Kontrolle. Zum

Thema Sozialkompetenz (S. 4) wird angeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht

mit allen Mitarbeiterinnen gleich umgehen. Sie suche sich ihre Kolleginnen

gezielt aus und gebe sich nur mit wenigen ab. Bei anderen sei sie schnell auf

eigene Vorteile bedacht, trete dominant und provozierend auf. Sie stehe stets

gerne im Mittelpunkt. Mit ihren Vorgesetzten sei sie meist freundlich und

anständig. Sie könne um Hilfe bitten, biete auch eigene Hilfe an. Die Arbeitsqualität

(Thema Fachkompetenz, S. 4) sei stets gut. Im schulischen Bereich weise

sie grosse Unsicherheiten auf. Praktisch könne sie Wissen wiedergeben, verfüge

über Fachwissen, kenne die Uhrzeit und könne Zeitangaben einhalten, brauche

dazu aber Anschauungsmaterial und objektive Darstellungen. Dosieren und

Abmessen gehe nur nach langem und eingehendem Üben. Sie besitze kein

Vorstellungsvermögen von Masseinheiten, könne Liter nicht in Deziliter

umwandeln. Sie könne nur mit enger Begleitung und mit Hilfe schriftlich addieren

und subtrahieren (Zahlenraum bis 100). Sie habe Schwierigkeiten mit der Merkfähigkeit.

Gelerntes vergesse sie schnell wieder. Das Budgetieren im persönlichen Bereich

gehe gar nicht. Zum Nachweis der Fachkompetenzen (S. 5) wird u.a. ausgeführt,

die Beschwerdeführerin könne Arbeiten alleine ausführen, brauche aber am

Schluss noch Kontrolle. Sie brauche Anleitung zu Beginn, könne nachher aber

längere Zeit alleine arbeiten. Sie brauche jemanden, der in der Nähe sei und

jeden Schritt anleite, begleite und überwache. Im Bereich «Küche» (S. 6) findet

sich die Aussage, dass die Beschwerdeführerin gut geübte, sichere Arbeitsaufträge

sehr gut und effizient erledigte. Arbeiten, bei denen Schwachpunkte aufgedeckt

worden seien, versuche sie zu umgehen oder zu vertuschen. Beim Abwägen und Berechnen

von Mengen sowie beim Umsetzen von Rezepturen brauche sie noch starke

Hilfestellung, welche sie nur schwer annehmen könne.

Die Beschwerdeführerin konnte nach

dieser IV-Anlehre und einem dreitätigen Schnuppereinsatz (IV-Nr. 28 S. 9) eine

Anstellung im Hotel D.___ in Solothurn ab dem 3. August 2009 finden. Dies

als Mitarbeiterin Etage in Vollzeit bei einem Bruttolohn von CHF 1‘691.50

(IV-Nr. 30). In den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass sich der

Monatslohn auf eine 50 % Einschätzung der Leistungsfähigkeit beziehe und nach 3

Monaten der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst werde.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2010

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine ¾-Rente zu (IV-Nr.

37). Dies gestützt auf einen Einkommensvergleich, bei dem das Valideneinkommen

auf Art. 26 Abs. 1 IVV und das Invalideneinkommen auf dem Bruttolohn des D.___ -Vertrages

basierte. Daraus resultierte ein IV-Grad von 61 %.

Anlässlich einer Rentenrevision holte

die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 einen Arbeitgeberbericht beim Hotel D.___

ein (IV-Nr. 41). Darin wurde als Bruttolohn nach wie vor CHF 1‘691.50

genannt, das heisst, eine Erhöhung, wie dies noch im Arbeitsvertrag vorgesehen

war, hatte nicht erfolgen können. Dies wohl aus dem Grund, da der Lohn der

Arbeitsleistung entsprach (Ziff. 2.10 des Arbeitgeberberichts). Es wird ausgeführt,

die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich auf längere Zeit zu konzentrieren,

weshalb ein Arbeitsverhältnis von 80 % angestrebt werde. Sie müsse auch

begleitet und kontrolliert werden und sei eingeschränkt in der selbständigen

Ausführung der Arbeit. Die Dreiviertelsrente blieb daraufhin unverändert. Die

Anstellung im Hotel D.___ wurde per 28. Februar 2013 aus wirtschaftlichen

Gründen gekündigt (IV-Nr. 48 S. 2).

Die Beschwerdeführerin fand daraufhin

eine Anstellung als Kinderbetreuerin ab 1. Juni 2013 im Umfang von 20 %

bei einer Familie in Luterbach, wobei sie brutto CHF 612.00 verdiente (IV-Nr.

50.

S. 2). Ab 1. Juli 2013 war sie zudem zu 80 % als Modeberaterin bei E.___ in

Solothurn tätig bei einem Bruttolohn von CHF 1‘760.00 (IV-Nr. 51.2).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 17. Februar 2014, d.h. rund 7,5 Monate

später mit sofortiger Freistellung aufgelöst (IV-Nr. 52 S. 2). Die Beschwerdeführerin

soll hier einer Lernenden einen Diebstahl unterstellt haben (vgl. Beschwerde S.

3). Der genaue Grund der Kündigung ist indes nicht bekannt.

Es folgte ab 21. Juli 2014 eine

befristete Anstellung bei der F.___ Grenchen (IV-Nr. 58) bei einem Stundenlohn

von CHF 21.40 (zzgl. Ferien- und Feiertagsentschädigung), welche einmal bis 18.

Januar 2015 verlängert wurde (IV-Nr. 63). Diese An-stellung hat die

Beschwerdeführerin vorzeitig beendet, da sie ab 1. Januar 2015 einen (unbefristeten)

Arbeitsvertrag mit dem G.___ abschliessen konnte (IV-Nr. 67 S. 2). Dies allerdings

lediglich mit einem 30 %-Pensum bei einem Stundenlohn von brutto CHF 22.80

(zzgl. Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in

der angefochtenen Verfügung auf den Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 69), worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin

sei in der Lage, zumindest ein 80 %-Pensum zu erfüllen. Sie habe unter

Beweis gestellt, dass sie in diesem Pensum eine volle Leistung erbringen könne

und habe dafür während eines halben Jahres bei der F.___ einen entsprechenden

orts- und branchenüblichen Lohn erzielt (S. 2 oben). Sie habe die Unterstützung

der beruflichen Eingliederung jeweils nicht wahrgenommen und sei jeweils

selbständig in der Lage, eine neue Anstellung zu finden. Zu diesem Schluss

gelangte auch M.___ vom J.___ im Schlussbericht Coaching vom 26. Februar 2015

(IV-Nr. 79).

In seinem Bericht vom 1. April 2015

(IV-Nr. 85, S. 3) hielt Dr. med. B.___ fest, dank der guten Förderung, die die

Beschwerdeführerin sowohl im L.___ wie auch in der C.___ und durch die

innerfamiliäre Unterstützung erhalten habe, habe sie heute einen Entwicklungsstand

erreichen können, der oftmals vergessen lasse, dass es sich um eine leicht

geistig behinderte Frau handle. Dies führe immer wieder zu Überforderungssituationen

für die Patientin und zu Fehleinschätzungen ihres Umfeldes über sie. Ihr

starkes visuelles Talent im Bereich Gestaltung und Styling sowie ihre gepflegte

Erscheinung liessen ihre Behinderung in den Hintergrund treten. Zudem habe sie

gelernt, diese Schwierigkeiten zu verbergen und zu überspielen. Dies führe

natürlich auch in ihrem Beziehungsleben zu Schwierigkeiten. Dr. med. B.___ habe

erneut die kognitiven Fähigkeiten, diesmal durch den WIE (Wechsler

Intelligenztest für Erwachsene), zur Absicherung der Befundlage bestimmen

lassen. Die Ergebnisse zeigten erneut die kognitive Behinderung an. Der Gesamt-IQ

betrage 66. Die Untergruppe Wahrnehmungsorganisation mit 73 und die gute

Arbeitsgeschwindigkeit mit 94 würden dann oftmals im Alltag ein gesamthaft

besseres Ergebnis vortäuschen. Verbalteil und Arbeitsgedächtnis inklusive

Sprachverständnis mit IQ 63, 64 und 67 zeigten die markante Behinderung an. Als

Diagnosen seien ein Status nach vielen Entwicklungsauffälligkeiten auf dem

Boden einer psychoorganischen Grundlage (möglicherweise geburtstraumatisch entstanden)

sowie eine leichte geistige Behinderung ICD-10 F70 zu stellen.

Wie aus den Akten weiter ersichtlich,

kam es wiederum zu einer neuen Anstellung, und zwar bei G.___ intern. So war

die Beschwerdeführerin ab 14. April 2015 als Mitarbeiterin im Verkauf Non Food

tätig und verdiente bei einem Pensum von 80 % CHF 3‘240.00 brutto (IV-Nr.

80.

S. 2). Die Anstellung als Kinderbetreuerin wurde ihr auf 31. Mai 2015

gekündigt (IV-Nr. 80 S. 3). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin auch

diese Anstellung bei G.___ per 30. Juni 2016 gekündigt (vgl. Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2016). In der E-Mail von Frau N.___ an die

Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Beschwerdebeilage 1)

wurde Folgendes festgehalten: Bei der Beschwerdeführerin sei eine Zahlen- und

Schreibschwäche festgestellt worden, die sich vor allem an der Front vor dem

Kunden gezeigt habe (beim Aufschreiben von Namen im Zusammenhang mit Bestellungen

oder Reparatur; beim Verrechnen von Preisen). Beides habe oft zu Fehlern und

Kassendifferenzen oder irritierter Kundschaft geführt. Zudem seien die

Flexibilität der Beschwerdeführerin in Bezug auf Unvorhergesehenes sowie ihre

Merkfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei eine offene,

sympathische und sehr gepflegte Person. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes werde

sie oft überschätzt, was wohl auch bei ihr selber zu Frustration geführt habe,

weil sie den Erwartungen nicht immer habe gerecht werden können. Die von Frau N.___

angeführten Punkte werden schliesslich auch in der Mitarbeiterbeurteilung der

Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2015 durch ihre damalige Vorgesetzte, Frau O.___,

bestätigt (Beschwerdebeilage 2).

5.2

Alleine gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen der Verwaltung ist ein Entscheid in der Sache nicht

möglich. Wohl schien es der Beschwerdeführerin bislang möglich zu sein, immer

wieder Stellen im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Allerdings fällt dabei auf, dass

sie diese Stellen nie lange behalten konnte. Die Gründe dafür sind nicht immer

nachvollziehbar, so ist insbesondere bei E.___ nicht ganz klar, was vorgefallen

ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der dort erzielte Lohn

wahrscheinlich auch nicht als orts- und branchenüblich resp. nicht als Existenz

sichernd bezeichnet werden kann (CHF 1‘760.00 bei 80 %). Zudem stehen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin dauerhaft ein

80.

%-Pensum erfüllen könne, die unter Ziff. 5.1 vorgehend genannten Berichte

und Aussagen der bisherigen Arbeitgeber sowie des behandelnden Psychiaters Dr.

med. B.___ entgegen, welche eher dafür sprechen, dass die bereits im Schlussbericht

der Hauswirtschaftlichen Ausbildung C.___ geschilderten Probleme und

Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin immer noch bestehen. Insbesondere

in der E-Mail von Frau N.___ der G.___ sowie in der Mitarbeiterbeurteilung der G.___

vom 21. Juni 2015 werden wiederum jene Schwächen der Beschwerdeführerin

geschildert, die schon im Schlussbericht der C.___ festgehalten worden waren: Sich

Abläufe nicht merken können, Zahlen verwechseln, Probleme beim Einkassieren,

Fehler vertuschen etc. Damit spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin

eben gerade keine volle Leistung erbringen kann. Hinzu kommt, dass medizinische

Beurteilungen in den Akten bislang weitgehend fehlen. Da auch mit Blick auf die

bisherigen Anstellungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein

zumutbares Pensum geschlossen werden kann und zumindest Hinweise auf psychische

Auffälligkeiten bestehen, kann der vorliegende Fall alleine gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen nicht entschieden werden.

6.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

zur Klärung der Streitfrage, ob und in welchem Mass bei der Beschwerdeführerin

aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit bestehe, bei

der Psychiaterin Dr. med. H.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst.

6.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 13.

Oktober 2016 (A.S. 44 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die

Beschwerdeführerin eingehend untersucht (A.S. 52 - 60) und die Vorakten

studiert hat (A.S. 44 - 52). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten

schlüssig und nachvollziehbar.

In diagnostischer Hinsicht hält Dr.

med. H.___ fest, es handle sich um eine sogenannte leichte Intelligenzminderung

gemäss ICD-10 F 70. Eine leichte Intelligenzminderung sei definiert durch das

Vorliegen eines Intelligenzquotienten unter 70. Dieses Kriterium sei im Falle

der Versicherten erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei in der Praxis des Kinder-

und Jugendpsychiaters von Dr.med. B.___ zweimalig getestet worden, wobei

verschiedene Intelligenztests verwendet worden seien (im Kindesalter K-ABC und

HAWIK, bei der erneuten Testung in 2015 der WIE [Wechsler Intelligenztest für Erwachsene]).

Im Kindesalter sei ein Gesamt-intelligenzquotient von 73 ermittelt worden, im

2015.

ein Gesamt-IQ von 66. Es sei zu vermuten, dass die Intelligenzminderung

der Versicherten Folge des bei der protrahierten Geburt erlittenen

Sauerstoffmangels sei. Im Kindesalter der Versicherten hätten sich zunächst

eine Entwicklungsverzögerung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, ein

auffälliges Sozialverhalten, Wahrnehmungsstörungen im akustischen Bereich und

motorische Schwierigkeiten gezeigt. In der Ausbildungsinstitution C.___ seien

u.a. ein reduziertes Textverständnis, Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen und

eine Merkfähigkeitsstörung aufgefallen. Vom Arbeitgeber Hotel D.___ seien u.a.

eine reduzierte Auffassungsgabe, ein fehlendes Zahlenverständnis und Konzentrationsschwierigkeiten

geschildert worden. Bei der heutigen Untersuchung habe eine gedankliche

Verlangsamung, ein konkretistisches Denken, eine sehr einfache verbale

Ausdrucksweise mit nur spärlichen spontanen Äusserungen, eine geringe

Auffassungsgabe, ausgeprägte Gedächtnisstörungen und eine Rechenstörung

festgestellt werden können. Selbst einfache Aufgabenstellungen hätten von der

Versicherten nicht gelöst werden können (siehe unter Ziff. 4.1 des Gutachtens).

Die Stärken der Versicherten lägen im kreativen Bereich mit einem starken visuellen

Talent und einem guten ästhetischen Gespür, was sich unter anderem in den

Fotografien und dem Kleidungsstil der Versicherten zeige. Ferner verfüge die

Beschwerdeführerin, wie in den Unterlagen wiederholt beschrieben, über ein

gutes Handgeschick. Die Beschwerdeführerin sei eine äusserst attraktive,

aparte, geschmackvoll gekleidete junge Dame mit femininer Figur und einer

gewinnenden und positiven Ausstrahlung. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz

zwischen dem Äusseren einerseits und den intellektuellen Einschränkungen

andererseits. Wie bereits mehrfach in den Unterlagen beschrieben, werde die

Versicherte aufgrund ihres ansprechenden Aussehens von den Mitmenschen regelmässig

überschätzt, dies selbst dann, wenn die Betroffenen über die Einschränkungen

informiert worden seien. Diese Diskrepanz zwischen Aussehen und Intellekt und

die fortwährende Überschätzung durch andere führten nicht nur zu wiederholten

Konflikten und Misserfolgserlebnissen, sondern erschwerten es der Versicherten

auch, ihre Intelligenzminderung zu akzeptieren. Die Ereignisse im Hotel D.___

und bei E.___ (Vortäuschung einer Bedrohungssituation bzw. eines Diebstahls)

seien als inadäquater Ausdruck der psychischen Not der Versicherten infolge von

Überforderung zu verstehen. Die - unbewusste - psychische Funktion dieser recht

unbedarft inszenierten «Ersatzkriegsschauplätze» sei eine Externalisierung,

d.h. eine Verlagerung der eigentlichen Problematik (der intellektuellen Einschränkungen)

nach aussen, und dabei dennoch auf die subjektiv erlebte Opferrolle

hinzuweisen. Es habe sich um «unglückliche Hilferufe» der Versicherten gehandelt,

welche nicht dazu in der Lage gewesen sei, ihre Überforderung und Hilflosigkeit

anders auszudrücken. Die Persönlichkeit der Versicherten sei gekennzeichnet

durch Unreife, psychische Labilität mit Stimmungsschwankungen, Selbstunsicherheit

und leichte Beeinflussbarkeit. Sie wirke deutlich jünger als 25 Jahre.

Unreife Persönlichkeitszüge würden auch vom J.___ beschrieben. Im Bericht der C.___

werde die Versicherte als psychisch labil bezeichnet, Kleinigkeiten hätten

ausgereicht, um sie aus der Bahn zu werfen. Die Frustrationstoleranz und die

Kritikfähigkeit der Versicherten seien deutlich vermindert. Die wiederholten Ausgrenzungserlebnisse

(Hänseln in der Schule), das Erleben des eigenen Anders-Seins und die

zahlreichen Misserfolgserlebnisse führten zur Ausbildung eines geringen Selbstbewusstseins.

Wie auch vom Vater beschrieben, sei die Beschwerdeführerin sehr leicht zu

beeindrucken und zu beeinflussen, was unter anderem mit einem erhöhten Risiko

für eine Ausbeutung durch andere einhergehe. Diese Persönlichkeitsstruktur sei

Ausdruck bzw. unmittelbare Folge der Intelligenzminderung. Die

Beschwerdeschilderung sei gekennzeichnet durch Bagatellisierung bzw.

Verleugnung der intellektuellen Defizite und der daraus folgenden

zwischenmenschlichen Schwierigkeiten. So habe die Beschwerdeführerin auf

Nachfrage zunächst angegeben, dass ihre Konzentration und das Gedächtnis gut

seien und sie nicht weniger intelligent als andere Personen sei. Die

Versicherte sei störungsimmanent nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer

Defizite zu erkennen oder eine «Krankheitseinsicht» bzw. ein Problembewusstsein

zu entwickeln. Hinzu komme der unbewusste psychische Abwehrmechanismus der

Verleugnung, welcher der Selbstwertregulation diene. Die Beschwerdeführerin

habe sich zu den kritischen Ereignissen in den verschiedenen Arbeitsstellen zunächst

nicht äussern wollen, da sie nicht dazu in der Lage sei zu erkennen, dass die

Beschreibung dieser Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren für

sie von Vorteil sei.

In der Folge legt Dr. med. H.___ in

ihrem Gutachten gestützt auf ihre eingehende Exploration, Anamnese und die fremdanamnetischen

Angaben einleuchtend und wohlbegründet dar, inwiefern die Beschwerdeführerin in

ihrer Arbeit- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die

Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin gehe einher mit einer deutlichen

Beeinträchtigung sämtlicher kognitiver Grundfunktionen wie Aufmerksamkeit,

Konzentration, Auffassungsgabe, logisches Denken, Gedächtnis, Planen etc.. Die

Selbstwahrnehmung der Versicherten sei durch die Selbstüberschätzung so stark

verzerrt, dass ihr Realitätsbezug beeinträchtigt sei. Sie sei nicht dazu in der

Lage, das Ausmass ihrer intellektuellen Defizite zu erkennen. Nach Angaben des

Vaters würde seine Tochter sich sogar für Führungspositionen bewerben, wenn die

Eltern die Auswahl der infrage kommenden Arbeitsstellen nicht kontrollieren

würden. Die Intentionalität und Willensbildung der Versicherten seien intakt,

die Pläne und Wünsche der Versicherten seien aufgrund der Selbstüberschätzung

jedoch meist unrealistisch. Sie sei infolge ihrer Intelligenzminderung nicht

dazu in der Lage, selbst wenig komplexe Aufgaben zu planen und zu

strukturieren. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit zur

Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

seien massiv beeinträchtigt. So habe der letzte Arbeitgeber beispielsweise

geschrieben, dass die Flexibilität in Bezug auf Unvorhergesehenes eingeschränkt

sei. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei durch die oben beschriebene

Selbstwertproblematik schwergradig beeinträchtigt, die Affektsteuerung sei

infolge der psychischen Labilität mit Neigung zu Stimmungsschwankungen mittelgradig

eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die

Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten seien kaum beeinträchtigt.

Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, bzw. zur Kompensation

der Insuffizienzgefühle betreibe die Versicherte eine übersteigerte

Selbstpflege. Die Gruppenfähigkeit der Versicherten sei infolge der reduzierten

Kritikfähigkeit und Frustrationstoleranz mittelgradig beeinträchtigt. In ihrer

Kernfamilie erfahre die Versicherte eine umfangreiche Unterstützung und habe weiterhin

die Rolle eines Kindes inne.

Weiter führt Dr. med. H.___ bezüglich

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bislang letzten Tätigkeit

in der G.___ Non Food Abteilung schlüssig aus, aus psychiatrischer Sicht

bestehe im Verkaufsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei nicht dazu in der Lage, eine Arbeitsstelle im Verkauf

auf Dauer zu halten. Jede Tätigkeit im Verkauf erfordere ein Verständnis für

Preise und somit ein Zahlenverständnis, dies selbst dann, wenn die Tätigkeit keinen

unmittelbaren Einsatz an der Kasse umfasse. Wie bereits in den Unterlagen

mehrfach erwähnt, verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Zahlenverständnis,

ferner bestehe eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche. Mit diesen Defiziten sei

eine Beratung von Kunden im Verkaufsbereich nicht möglich. Der letzte

Arbeitgeber schildere, dass diese Schwächen zu Fehlern beim Aufschreiben von

Namen oder im Zusammenhang mit Bestellungen oder Reparaturen führten. Ferner

sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intelligenzminderung nicht dazu in

der Lage, eine Tätigkeit mit Klientenkontakt auszuüben. Das sprachliche Ausdrucksvermögen

sei stark eingeschränkt. Die Auffassungsgabe sei nicht ausreichend, um selbst

nicht-komplexe Zusammenhänge in Gesprächen zu verstehen. Es fehle die

erforderliche geistige Flexibilität, um auf Unvorhergesehenes im Rahmen der

Interaktion mit Klienten zu reagieren. Infolge ihres ansprechenden Äusseren werde

die Versicherte von Klienten stark überschätzt, sodass es unweigerlich zu

Missverständnissen und Konflikten komme. In den letzten drei Jahren sei es zu

insgesamt drei Stellenverlusten (bzw. Nicht-Übernahme in Festanstellung) im

Verkaufsbereich gekommen, wobei die Kündigungen jeweils vom Arbeitgeber ausgegangen

seien. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb vorübergehend im Verkauf

arbeiten können, da sie von wohlwollenden Arbeitgebern unterstützt (die Chefin

bei E.___ habe ihre Mutter gekannt, man habe ihr eine Chance geben wollen) und

von der üblichen Tätigkeit an der Kasse zeitweise befreit worden sei. Aus der

E-Mail der G.___ gehe ebenfalls eine sehr wohlwollende Einstellung des

Arbeitgebers gegenüber der Versicherten hervor. Es sei sehr wahrscheinlich,

dass die während der Tätigkeit bei der F.___ aufgetretenen vermehrten

Fehlzeiten ebenfalls Ausdruck der Überforderung der Versicherten gewesen seien.

Bereits im Bericht der C.___ sei beschrieben worden, dass es trotz guter

Motivation der Versicherten zu wiederholten Absenzen gekommen sei.

Schliesslich vermag auch das von Dr.

med. H.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen. Infolge ihrer

deutlichen intellektuellen Defizite könne die Beschwerdeführerin ihre in den Bereichen

kreative Gestaltung und Ästhetik vorhandenen Ressourcen nicht optimal nutzen. Aufgrund

der Intelligenzminderung kämen nur einfache, repetitive, manuelle Tätigkeiten

mit exakter externer Aufgabenstellung in Frage, welche keine eigenen Entscheidungen

und keinen Umgang mit Zahlen erforderten und nicht mit Zeitdruck einhergingen.

Unter dieses Tätigkeitsprofil falle auch die gelernte Tätigkeit im

Hauswirtschafts- oder Reinigungsbereich. Alternativ kämen ungelernte

Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin infrage, sofern dabei kein Zeitdruck

herrsche. Die Beschwerdeführerin sei auf einen wohlwollenden Arbeitgeber, ein

verständnisvolles Arbeitsklima und eine verlängerte Einarbeitungszeit angewiesen.

Auch langfristig bestehe der Bedarf einer vermehrten Führung mit wiederholten Kontrollen.

Für Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil bestehe aus psychiatrischer Sicht

eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei einem zumutbaren, gleichmässig über die

Wochentage verteilten Anwesenheitspensum von 80 % (idealerweise maximal

6,5 Stunden pro Tag) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit um ca. 40 %

durch Verlangsamung und erhöhten Betreuungsaufwand, sodass eine effektive

psychiatrische Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere. Bei einem

höheren Anwesenheitspensum wäre mit vermehrten Fehlzeiten, erneuten Hilferufen

und schliesslich Stellenverlust zu rechnen. Im Abschlussbericht der C.___ sei

die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Rahmen der Schnupperlehre im Hotel D.___

bei einem Pensum von 80 bis 100 % recht ähnlich mit 50 % beziffert worden. Im

Februar 2011 habe der Arbeitgeber Hotel D.___ eine Reduktion des Arbeitspensums

auf 80 % empfohlen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Bereichen

Hauswirtschaft/Reinigung mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil bestehe

seit Erreichen des arbeitsfähigen Alters.

6.2

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. med. H.___ in allen Punkten zu

überzeugen vermag. Ihre Schlussfolgerungen decken sich auch mit dem Bild,

welches sich aus der bisherigen Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ergibt:

Die Beschwerdeführerin ist zwar motiviert und vermag durch ihr gewinnendes Wesen

auch immer wieder neue Arbeitsstellen zu erlangen. Jedoch vermag sie diese

Stellen jeweils nicht über längere Zeit zu halten. Die entgegenstehenden

Beurteilungen der Eingliederungsfachleute vermögen das beweiskräftige Gutachten

von Dr. med. H.___ zudem nicht zu entkräften. Wie Dr. med. H.___ zu Recht

festhält, ist die Feststellung im Schlussbericht Coaching des J.___ vom 26. Februar

2015, wonach die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Funktion (z. B.

Verkauf/Detailhandel ohne Kassenverantwortung) absolut in der Lage sei, am

Erwerbsleben teilzunehmen, dies bei voller Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit,

kaum nachvollziehbar. Dr. med. H.___ hält dazu schlüssig fest, diese

Feststellung stehe in grossem Gegensatz zu den in demselben Bericht

beschriebenen kognitiven Defiziten, den erwähnten unreifen Persönlichkeitsanteilen,

der fehlenden Fähigkeit der Versicherten zur Zusammenarbeit und der von Frau M.___

empfohlenen Beistandschaft. Frau M.___ habe korrekt geschrieben, dass die Versicherte

zu keiner Zeit dazu in der Lage gewesen sei, einen adäquaten und rechtzeitigen

Austausch mit dem J.___ zu pflegen. Die Versicherte habe sich jeweils erst dann

gemeldet, wenn etwas schiefgelaufen sei. Dr. med. H.___ führt weiter nachvollziehbar

aus, hierbei handle es sich um ein Nichtkönnen und nicht um ein Nichtwollen.

Die Beschwerdeführerin sei nicht dazu in der Lage, sich abzeichnende oder

bereits bestehende Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen. Das Nichtinformieren

des J.___ bezüglich neuer Bewerbungen und neuer Anstellungen sei auf das

diesbezüglich fehlende Problembewusstsein der Versicherten zurückzuführen. Die

Weigerung der Versicherten, mit den Arbeitgebern ein Gespräch über ihre Defizite

zu führen, sei ebenfalls durch das fehlende Problembewusstsein, die

Selbstüberschätzung und die lnsuffizienz- und Schamgefühle der Versicherten zu

erklären. Bereits die Befürwortung des Wechsels der Versicherten in den Verkaufsbereich

und das Initiieren eines Verkaufskurses durch das J.___ seien angesichts der in

den Unterlagen beschriebenen verminderten Kritikfähigkeit der Versicherten und

angesichts des in den Unterlagen mehrfach erwähnten fehlenden

Zahlenverständnisses nicht nachzuvollziehen. Es sei anzunehmen, dass Frau M.___

die Versicherte aufgrund ihres Äusseren ebenfalls überschätzt und das Ausmass

der intellektuellen Defizite nicht erkannt habe. Befragt zur eigenen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung

angegeben, dass sie im Reinigungsdienst oder im Verkauf zu 100 % arbeiten könne,

sofern sie nicht an der Kasse eingesetzt werde. Diese unrealistische Einschätzung

sei Folge der Selbstüberschätzung der Versicherten.

Im Übrigen vermögen auch die Einwände

der Beschwerdegegnerin nichts an der beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. H.___

zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Einschätzung hauptsächlich

auf die Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bei der F.___

und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, jeweils

selbständig eine neue Stelle zu finden. Den positiven Aussagen ihres Vorgesetzten

bei der F.___ steht aber die übrige bisherige Berufsbiographie der

Beschwerdeführerin gegenüber, woraus sich ein anderes Bild ergibt, was auch von

Dr. med. H.___, wie oben erwähnt, treffend herausgearbeitet wurde. Insofern

sich die Beschwerdegegnerin sodann auf das Verhalten und die Motivation der

Beschwerdeführerin beruft sowie auf deren Facebook-Seite hinweist, welche

zeigen solle, dass diese als Fotografin tätig sei und sich auch hier ein Einkommen

erwirtschaften könne, ist wiederum auf das Gutachten von Dr. med. H.___ zu

verweisen. Darin wird schlüssig aufgezeigt, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin

und ihr Handeln ihre tatsächliche längerfristige Leistungsfähigkeit eben nicht

adäquat wiedergeben. So sei die Selbstwahrnehmung der Versicherten durch die

Selbstüberschätzung so stark verzerrt, dass ihr Realitätsbezug beeinträchtigt

sei. Sie sei nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer intellektuellen Defizite

zu erkennen. Angesichts dieser Umstände erscheint es ungenügend, wenn die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung weitgehend auf nichtmedizinische

Aussenwahrnehmungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin abstellt. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es zudem sehr wohl nachvollziehbar, wenn

Dr. med. H.___ in ihrem Gutachten schreibt, die Beschwerdeführerin werde

jeweils aufgrund ihres Äusseren überschätzt und aufgrund dessen werde auch das

Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt. Dies wurde bereits von

verschiedenen Personen unabhängig voneinander so beschrieben (Frau N.___ von G.___,

Beschwerdebeilage 1; Dr. med. B.___, IV-Nr. 85, S. 3; Herr P.___, Hotel D.___,

Gutachten S. 18). Im Übrigen ist darin kein Widerspruch zu erblicken, dass der

Wechsler-Intelligenztest bei der Arbeitsgeschwindigkeit einen normalen Wert

ergeben hat und Dr. med. H.___ dennoch lediglich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 50 % festgelegt hat. So ergeben sich die Einschränkungen der

Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. H.___ schlüssig dargelegt, im Wesentlichen

aufgrund ihrer Intelligenzminderung, weshalb nur einfache, repetitive, manuelle

Tätigkeiten mit exakter externer Aufgabenstellung in Frage kämen, welche keine

eigenen Entscheidungen und keinen Umgang mit Zahlen erforderten und nicht mit

Zeitdruck einhergingen. Sie sei infolge ihrer Intelligenzminderung nicht dazu

in der Lage, selbst wenig komplexe Aufgaben zu planen und zu strukturieren.

Dies führt denn auch dazu, dass sie sehr häufiger Kontrolle und Anleitung

bedarf, was ihre effektive Arbeitsleistung entsprechend verlangsamt und eine

Minderung der Leistungsfähigkeit bewirkt. Auch Dr. med. B.___ hielt hierzu in

seinem Bericht vom 1. April 2015 einleuchtend fest, die sich aus dem Wechsler-Intelligenztest

ergebenden Teilresultate in der Untergruppe Wahrnehmungsorganisation mit 73

und die gute Arbeitsgeschwindigkeit mit 94 würden oftmals im Alltag ein gesamthaft

besseres Ergebnis vortäuschen. Verbalteil und Arbeitsgedächtnis inklusive

Sprachverständnis mit IQ 63, 64 und 67 zeigten jedoch die markante Behinderung der

Beschwerdeführerin an. Damit kann auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von

Dr. med. H.___ sowie deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich abgestellt

werden.

7.

Wie Dr. med. H.___ in ihrem

Gutachten weiter festhielt, haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung

im Februar 2010 nicht verändert. Die Intelligenzminderung der Versicherten

bestehe von Geburt an, Art und Ausmass der intellektuellen Einschränkungen

seien seit Erreichen des Erwachsenenalters unverändert. Die 50%ige

Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung mit dem oben

beschriebenen Anforderungsprofil bestehe seit Erreichen des arbeitsfähigen

Alters.

Jedoch stellt bereits eine Veränderung

der massgebenden Vergleichseinkommen (d.h. Validen- und Invalideneinkommen) einen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. ATSG-Kommentar, Kieser, 3.

Auflage, Zürich 2015, N. 30 zu Art. 17). Rechtsprechungsgemäss genügt es für

die Annahme eines Revisionsgrundes, dass das Invalideneinkommen mit der Aufgabe

der Erwerbstätigkeit hypothetisch aufgrund von Durchschnittswerten (BGE 135 V

297.

E. 5.2 S. 301) festzulegen ist (Urteil 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.

3.

;9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch SVR 1996 IV Nr. 70 S.

203, I 124/94 E. 3c). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die

Anstellung im Restaurant D.___ per 28. Februar 2013 offenbar aus

wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-Nr. 48 S. 2), weshalb auf das dort

erzielte und in der ursprünglichen Rentenverfügung als Invalideneinkommen

herangezogene Einkommen aktuell nicht mehr abgestellt werden kann, womit

grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben ist.

7.1

Die im angefochtenen Entscheid

vorgenommene Invaliditätsbemessung ist hinsichtlich des Valideneinkommens nicht

zu beanstanden. So hat die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht gestützt

auf Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegt. Danach entspricht das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte in Fällen, in denen

sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben

konnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei

der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 23-jährigen Beschwerdeführerin

beträgt der Prozentsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV 80 %. Da der Median-Wert ab

1.

Januar 2015 neu CHF 82‘500.00 beträgt (vgl. IV-Rundschreiben 329) hat

die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ein Valideneinkommen von CHF 66‘000.00

angenommen.

7.2

Wie Dr. med. H.___ in ihrem

Gutachten festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit in

der G.___ Non Food Abteilung nicht zumutbar, zumal sie diese Stelle

mittlerweile ohnehin wieder verloren hat. Da die Beschwerdeführerin zudem

bislang keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist für die Bestimmung

des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE 2012) abzustellen. Wie

das Bundesgericht festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines

einzelnen Sektors oder gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss

ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen

Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich

bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden

Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum

in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht

publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Im vorliegenden

Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für die Beschwerdeführerin eine Arbeit

in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal sie verschiedene Tätigkeiten

ausgeübt hat. Damit ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, auf den

Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, 2012, TA1_Tirage_skill_level,

Total Niveau 1, Frauen abzustellen: 4‘112.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden

(:40 x 41,7), Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 2015 (dieser betrug im Jahr

2012.

für Frauen 2'630 Punkte und im Jahr 2015 2‘686) = CHF 52‘536.45, was

bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von CHF 26‘268.20

ergibt.

Ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug vom Tabellenlohn ist jedoch vorliegend nicht angebracht. So umfasst die

von Dr. med. H.___ festgelegt Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits alle

Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt der

Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. H.___ höchstens in

einem 80 %-Pensum arbeiten sollte und somit nur noch teilzeitig erwerbstätig

sein kann, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt

aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit nicht weniger verdienen.

Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 66‘000.00 und einem Invalideneinkommen von CHF

26‘268.20 ein Invaliditätsgrad 66 %, womit die Beschwerdeführerin

weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Demnach ist die Beschwerde

gutzuheissen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 16. Dezember 2015 einen Aufwand von

9,75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 48.00 geltend. Bei

Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent – im vorliegenden Fall war lic. iur.

Claudia Pascali-Armanaschi für den Rechtsdienst Integration Handicap tätig – kommt

praxisgemäss lediglich der hälftige reguläre Stundenansatz von CHF 115.00

(ansonsten CHF 230; § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1‘262.80

festzusetzen (9,75 Stunden zu CHF 115.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen

und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___

vom 13. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 7‘808.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘262.80

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ in der Höhe von

CHF 7‘808.00 zu bezahlen.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch