VSBES.2015.166
Invalidenrente
7. März 2017Deutsch42 min
Source so.ch
Urteil vom 7. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsdienst
Inclusion Handicap
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. Mai 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 9. September 2000 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1991, erstmals zum Bezug von
IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle] 2). Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, stellte in diesem Zusammenhang in
seinem Bericht vom 9. September 2000 (IV-Nr. 5) die Diagnosen eines selektiven
Mutismus und einer Teilleistungsschwäche. In der Folge wurden der
Beschwerdeführerin mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 10. Oktober 2000 (IV-Nr. 7) Sonderschulmassnahmen
im Externat vom 16. August 2000 bis 31. Juli 2007 zugesprochen.
1.2 Am 28. August 2005 wurde die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem
20. Altersjahr angemeldet (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2007
(IV-Nr. 25) erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur hauswirtschaftlichen
Mitarbeiterin in der C.___, Solothurn. Per 10. Juli 2009 schloss die Beschwerdeführerin
die Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin erfolgreich ab. Im Schlussbericht
der C.___ vom 2. Juli 2009 (IV-Nr. 28) wurde festgehalten, die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für hauswirtschaftliche Arbeiten
betrage 50 %. Sie brauche genügend Zeit, gute Einführung und Begleitung
und gewisse Hilfsmittel, wie Checklisten, praktische Erklärungen. Mit
Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli
2009 (IV-Nr. 29) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne im Hotel D.___
eine Stelle antreten. Diese Stelle könne als optimale Lösung bezeichnet werden.
Die Beschwerdeführerin sei behinderungsadäquat in der freien Wirtschaft
eingegliedert. Der vereinbarte Lohn von CHF 1‘700.00 sei dem Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin angepasst. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 4. Februar 2010 (IV-Nr. 37) bei einem errechneten Invaliditätsgrad
von 61 % eine Dreiviertelrente zugesprochen. Diese Rente wurde nach
revisionsweiser Überprüfung mit Mitteilung vom 8. April 2011 (IV-Nr. 45)
bestätigt.
1.3 Per 28. Februar 2013 wurde der
Beschwerdeführerin die Stelle im Hotel D.___ aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
(IV-Nr. 48, S. 2). Es folgten Anstellungen bei den Firmen E.___, F.___ und G.___.
Mit Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 21. Januar 2015 (IV-Nr.
69) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr unter
Beweis gestellt, dass sie ein Pensum von 80 % mit voller Leistung erfüllen
könne. Die Begleitung der beruflichen Eingliederung werde somit abgeschlossen,
da die Beschwerdeführerin die angebotene Unterstützung nicht annehme und
jeweils selbständig in der Lage sei, eine neue Anstellung zu finden. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 18. Mai 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente werde
nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 17. Juni
2015 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
Die Verfügung vom 18. Mai 2015 sei
aufzuheben und es sei die Arbeitsfähigkeit abzuklären. Sodann sei der Beschwerdeführerin
weiterhin eine Rente zuzusprechen.
- unter Entschädigungsfolge -
3. Mit Beschwerdeantwort vom 1.
September 2015 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 21.
Oktober 2015 (A.S. 23 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits
gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016
(A.S. 31) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis
von Seiten der G.___ gekündigt worden sei.
6. Mit Verfügung vom 11. Juli
2016 (A.S. 39 f.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein
psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten erging am 13. Oktober 2016 (A.S. 44
ff.).
7. Mit Schreiben vom 8. November
2016 und 2. Dezember 2016 (A.S. 80 und 84) lassen sich die Parteien abschliessend
vernehmen.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.
16.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1).
2.3
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich
allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit
Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es
nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin treffe es zwar zu, dass sie in der Lage gewesen sei, selber
Anstellungen zu finden und die Arbeiten teilweise auch zur Zufriedenheit der
Arbeitgeber zu verrichten. Jedoch lasse die Beschwerdegegnerin ausser Betracht,
dass es während den Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern immer wieder zu
Ereignissen gekommen sei. Während ihrer Anstellung im Hotel D.___ habe die
Beschwerdeführerin aus unerklärlichen Gründen eine Irreführung inszeniert: Sie
habe behauptet, jemand vom Betrieb habe sie bedroht. Sie habe Drohbriefe angefertigt
und im Personalraum (selbstgemachte) Drohungen an die Wand gemalt. Sie habe
dann, als die Polizei involviert worden sei, zugegeben, diese Drohbriefe und
Drohungen selber gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie während ihrer
Tätigkeit als Modeberaterin bei E.___ der Lernenden einen Diebstahl
unterstellt. Der Vater der Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie dies
möglicherweise aus Neid getan habe, weil die Lernende jünger gewesen und schon
besser zurechtgekommen sei. Sodann habe sie sich während ihrer Anstellung bei
der F.___ krank gemeldet. Aus den sozialen Medien sei dann aber hervorgegangen,
dass sie in dieser Zeit Aktivitäten verrichtet habe, die sich nicht mit einer
Krankheit vereinbaren liessen. Dr. med. B.___, Praxis für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/Familientherapie, welcher die Beschwerdeführerin
seit der Kindergartenzeit kenne, gehe davon aus, dass es sich bei diesen
Vorkommnissen um psychogene Inszenierungen ihrer Not gehandelt habe. Primär
bemerke man ihre leichte geistige Behinderung nicht. Während der Adoleszenz sei
sie aber im Kollegenkreis, in der Verwandtschaft sowie eben auch am
Arbeitsplatz in verbal nicht ausdrückbare Notstände geraten, welche sie auf
diese Art und Weise ausgedrückt habe. Dank der guten Förderung habe sie einen Entwicklungsstand
erreicht, der oft vergessen lasse, dass sie leicht geistig behindert sei,
wodurch es immer wieder zu Überforderungssituationen komme und zu
Fehleinschätzungen ihres Umfeldes. Auch ihr gepflegtes Äusseres lasse die
Behinderung in den Hintergrund treten. Zudem habe sie gelernt, ihre
Schwierigkeiten zu verbergen und zu überspielen. Der von Dr. med. B.___
durchgeführte Test der kognitiven Fähigkeiten habe im Ergebnis erneut einen
Gesamt-IQ von 66 (ICD-10 F70) ergeben. Aus dem Kreisschreiben über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab Januar 2014,
Randziffer 1011, gehe hervor: «Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezililtät,
Idiotie, Demenz) sei in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren.
Bei einem Intelligenzquotient von unter 70 ist in der Regel von einer
verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem
eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die
berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des Lebens und das soziale
Umfeld vorliegen.» So zeige denn auch der Abschlussbericht der IV vom 21. Januar
2015, dass die Beschwerdeführerin nicht immer zuverlässig sei: Sie habe
teilweise Termine beim Coach nicht wahrgenommen oder habe es unterlassen, die
IV über wichtige Tatsachen (Stellenwechsel) zu informieren. Zusammenfassend
könne somit gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht
rentenausschliessend eingegliedert sei. Die Vorkommnisse in der freien
Wirtschaft zeigten viel mehr, wie es Dr.med. B.___ in seinem Brief vom 1. April
2015.
geschrieben habe: Die Beschwerdeführerin werde ohne besonderes Verständnis
seitens eines Arbeitgebers und zusätzliche Unterstützung, ohne an sie
angepasste Anforderungen, im öffentlichen Arbeitsmarkt nicht standhalten
können. Es gelte deshalb die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären. Die
Beschwerdeführerin arbeite seit Mitte April 2015 als Verkäuferin Non Food
(Bijouterieverkäuferin) im G.___ in einem 80 %-Pensum. Frau I.___, HR G.___,
habe sich telefonisch bezüglich der Leistung der Beschwerdeführerin wie folgt
geäussert: Es gebe Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin, weil sie sich Abläufe nicht merken könne und sie Fehler
mache, wenn sie etwas notieren müsse. Sie verwechsle zudem Zahlen und es sei
auch schon beim Einkassieren zu Fehlern gekommen. Die Beschwerdeführerin
vertusche ihre Fehler. Insgesamt, so Frau I.___, sei die Merkfähigkeit der
Beschwerdeführerin eingeschränkt. Frau I.___ weise darauf hin, dass eine andere
Lösung mit der Beschwerdeführerin gesucht werden müsse. Man schätze sie als
Menschen sehr, auch sei ihr Erscheinungsbild tadellos und sie passe vom Typ
her, aber man müsse eine bessere Lösung finden. Mit ein Grund, weshalb man noch
nicht nach einer anderen Lösung gesucht habe, seien viele Abgänge im Team gewesen.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin während
längerer Zeit ein 80 %-Pensum bei verschiedenen Arbeitgebern und zu deren
Zufriedenheit habe verrichten können, treffe somit nicht zu. In Bezug auf die
Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als
Fotografin arbeite, gelte es festzuhalten, dass sie nicht gelernte Fotografin
sei. Wie ihr Vater gesagt habe, habe sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit
gefragt, was sie tun könnte und sei deshalb auf diese Idee gekommen. Es seien
aber nie Anfragen gekommen und sie habe keine Aufträge erhalten. Einmal habe
sie an einer Hochzeit aushelfen können, sie habe dafür aber keinen Lohn
erhalten. Gestützt auf die Aussagen von Frau I.___, HR G.___, sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf dem freien Arbeitsmarkt
bestehen könne. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nach wie vor Anspruch auf
eine Rente. Mit dem nun erstellten Gerichtsgutachten von Dr. med. H.___ sei sie
einverstanden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe selber, ohne
Unterstützung der IV, eine Stelle in einer Mode-Boutique (Modeberaterin) mit
einem Beschäftigungsgrad von 80 % und eine Stelle in einem Privathaushalt
(Betreuung von zwei Kindern und Hilfe im Haushalt) von 20 %, gefunden und
angetreten. Die Stelle in der Modeboutique habe Sie im Februar 2014 wieder
verloren. Daraufhin sei ihr die Unterstützung der beruflichen Eingliederung
angeboten worden, welche sie angenommen habe. Man habe ihr einen Coach zur
Seite gestellt, um sie bei der Suche nach einer passenden, rentenausschliessenden
Stelle eng zu begleiten. Leider sei dies immer wieder in dem Sinne gescheitert,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über wichtige Sachen nicht
informiert habe. Ab dem 21. Juli 2014 habe sie eine Anstellung zu 80 % bei
der F.___ als Verkäuferin gefunden. Die befristete Anstellung hätte bis im
Oktober 2014 dauern sollen. Im September habe der Vorgesetzte bestätigt, dass
man mit ihrer Leistungen gut zufrieden sei und den Einsatz wahrscheinlich
verlängern werde. Der Vertrag sei in der Folge bis am 18. Januar 2015
verlängert worden. Anlässlich des Standortgespräches vom 16. Dezember 2014 habe
sie dann aber erklärt, sie erhalte nun doch keine Festanstellung. Die Rücksprache
mit dem Vorgesetzten der F.___ habe dann ergeben, dass es verschiedene Gründe
gegeben habe, dass sie nicht fest angestellt worden sei. Unter anderem habe
sich bei der Personalbedarfsplanung herausgestellt, dass es doch keine
zusätzliche Mitarbeiterin brauche. Der Vorgesetzte habe bei dieser Gelegenheit
noch einmal erklärt, dass sie ansonsten gut gearbeitet habe und ihren Aufgaben
vollumfänglich gewachsen gewesen sei. Es seien bei der Arbeit keine
Einschränkungen oder spezielle Schwierigkeiten feststellbar gewesen und der
Vorgesetzte habe bestätigt, dass sie eine 100%ige Leistung erbracht habe. Sie
habe dann sogar gebeten, mit ihrer Tätigkeit bereits früher aufhören zu können,
da sie per Januar 2015 eine neue Stelle antreten könne. Sie habe nun aus
eigenem Ermessen per 1. Januar 2015 eine neue Stelle als «Mitarbeiterin Verkauf
Food» angetreten. Der Beschäftigungs-Richtwert betrage gemäss Vertrag 30 %.
Sie habe im letzten Jahr unter Beweis gestellt, dass sie ein Pensum von 80 %
mit voller Leistung erfüllen könne, wobei sie zusätzlich jeweils noch einen Tag
pro Woche bei einer Familie gegen Entgelt die Kinder betreut habe. Somit sei
sie auch in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Revision werde aufgrund der beruflichen Weiterentwicklung durchgeführt. Die
Arbeitgeber seien mit der Leistung der Beschwerdeführerin jeweils zufrieden
gewesen. Auch der Schlussbericht des J.___ vom 26. Februar 2015 bestätige, dass
die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Stelle voll erwerbstätig sein
könnte, ohne Leistungseinschränkungen. Ausserdem arbeite die Beschwerdeführerin
noch als Fotografin und biete diverse Fotoshootings an. Auch dort sei es ihr
möglich, Aufträge zu erhalten und entsprechend ein Einkommen zu erzielen. Somit
sei zu Recht das erzielte Einkommen ihrer aktuellen Anstellung bei der G.___,
wo sie seit 14. April 2015 in einem 80 % Pensum angestellt sei, als
Invalideneinkommen eingesetzt worden, woraus ein Invaliditätsgrad von 36 %
resultiert habe. Die nun im Gerichtsgutachten von Dr. med. Hartel gemachte
Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht im Verkaufsbereich eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei,
eine Arbeitsstelle im Verkauf auf Dauer zu halten, widerspreche den durch die Beschwerdegegnerin
mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Tatsachen. Die
Beschwerdeführerin habe mehr Begabungen und Fähigkeiten als attestiert und habe
dies auch in verschiedener Hinsicht unter Beweis gestellt. So sei ihr die
befristete Anstellung bei der F.___ in einem 80 %
Pensum aufgrund der zufriedenstellenden Leistungen verlängert worden. Der
damalige Vorgesetzte habe erklärt, dass keine Einschränkungen oder spezielle
Schwierigkeiten feststellbar gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin gut
gearbeitet habe und ihren Aufgaben vollumfänglich gewachsen gewesen sei.
Unbestritten sei es beim Einsatz an der Kasse zu Überforderungssituationen
gekommen, was auf die gestellte Diagnose und die Schwierigkeit mit den Zahlen
bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Gemäss Auskunft des Vaters sei
dies eine Schwierigkeit, welche mit Hilfe der verständnisvollen Teamleiterin,
die leider die Stelle bei G.___ gekündigt habe, habe umgangen werden können,
indem die Beschwerdeführerin keine Einsätze an der Kasse habe leisten müssen. Weiter
habe Dr. med. H.___ eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert. Aus
dem Kurzreport zum Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene sei jedoch im
Hinblick auf die Arbeitsgeschwindigkeit ein Wert von 94 ausgemacht worden, was
aufgrund der Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst, Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine normale
Arbeitsgeschwindigkeit bedeute. Zudem finde dies in den der Gutachterin
vorliegenden Akten Bestätigung und die Arbeitsgeschwindigkeit werde als normal
eingestuft. Entsprechend falle die diametral anderslautende Einschätzung
bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Verkauf im Verhältnis zu den gezeigten
Tatsachen als zu streng, respektive zu hoch aus. Die Beschwerdeführerin verfüge
auch über Stärken wie beispielsweise handwerkliches Geschick, ein Gespür und
ein Auge für Ästhetik, praktisches Handeln sowie gutes Verhalten und Umgangsformen
mit den Mitmenschen. Gerade diese Umgangsformen widersprächen der Einschätzung,
dass die Beschwerdeführerin, gemäss Gutachten, nicht dazu in der Lage sein
solle, eine Tätigkeit mit Klientenkontakt auszuüben. Die zuständige Fachperson
beim J.___ habe festgestellt, dass die Ziele erreicht worden seien und die
Beschwerdeführerin in einer geeigneten Funktion (Verkauf/Detailhandel ohne Kassenverantwortung)
absolut in der Lage sei, am Erwerbsleben teilzunehmen. Dies bei voller
Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit. Gewisse Defizite, was die kognitiven
Ressourcen anbelangten, seien zu berücksichtigen. Ferner vermöge die Annahme
der Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin jeweils aufgrund ihres Äusseren
überschätzt werde und das Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt
werden könne, keinesfalls zu überzeugen.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelrente der Beschwerdeführerin zu
Recht aufgehoben hat.
5.1
Aus den Akten ergibt sich in
diesem Zusammenhang folgender relevante Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde schon vor
dem 20. Altersjahr bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Grund der Anmeldung
waren schulische Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten (IV-Nr. 2).
Diagnostiziert wurden durch den behandelnden Kinderpsychiater, Dr. med. B.___,
ein «selektiver Mutismus und Teilleistungsschwächen» (IV-Nr. 5). Die
Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über eine geringe Intelligenz
und besuchte nach der Einführungsklasse das L.___. Im Jahr 2005 gewährte ihr
die Beschwerdegegnerin Unterstützung in Form von Berufsberatung (IV-Nr. 19). In
der Folge konnte die Beschwerdeführerin vom 6. August 2007 bis 31. Juli 2009
eine IV-Anlehre zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin in der C.___
absolvieren, als sog. Hauswirtschaftspraktikerin. Diese Anlehre konnte die
Beschwerdeführerin erfolgreich beenden. Dem Schlussbericht vom 2. Juli 2009
(IV-Nr. 28) lässt sich entnehmen, die Leistungsfähigkeit betrage ca. 45 – 50
% im Vergleich zu einer analogen Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Die Beschwerdeführerin
arbeite praktisch gut, leide jedoch unter enormen Stimmungsschwankungen. Sie
habe Mühe im schulischen Bereich, vorab im Textverständnis, in der Merkfähigkeit
und im Umgang mit Zahlen. Sie brauche ein gutes und soziales Umfeld und Zeit
zur Entfaltung. Sie könne verwertbare Arbeit erbringen. Damit die Beschwerdeführerin
ein Existenz sicherndes Einkommen erzielen könne, sei sie jedoch auf die
Unterstützung (Teilrente) durch die IV angewiesen. Zur Selbstkompetenz (S. 4)
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne bei guter psychischer Verfassung
Prioritäten setzen, zum Teil mit Veränderungen umgehen, meist sei sie auch pünktlich.
Praktische Arbeiten verrichte sie selbständig, könne planend vorausschauen und
anpacken. In der Theorie benötige sie viel Hilfe, Begleitung und Kontrolle. Zum
Thema Sozialkompetenz (S. 4) wird angeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht
mit allen Mitarbeiterinnen gleich umgehen. Sie suche sich ihre Kolleginnen
gezielt aus und gebe sich nur mit wenigen ab. Bei anderen sei sie schnell auf
eigene Vorteile bedacht, trete dominant und provozierend auf. Sie stehe stets
gerne im Mittelpunkt. Mit ihren Vorgesetzten sei sie meist freundlich und
anständig. Sie könne um Hilfe bitten, biete auch eigene Hilfe an. Die Arbeitsqualität
(Thema Fachkompetenz, S. 4) sei stets gut. Im schulischen Bereich weise
sie grosse Unsicherheiten auf. Praktisch könne sie Wissen wiedergeben, verfüge
über Fachwissen, kenne die Uhrzeit und könne Zeitangaben einhalten, brauche
dazu aber Anschauungsmaterial und objektive Darstellungen. Dosieren und
Abmessen gehe nur nach langem und eingehendem Üben. Sie besitze kein
Vorstellungsvermögen von Masseinheiten, könne Liter nicht in Deziliter
umwandeln. Sie könne nur mit enger Begleitung und mit Hilfe schriftlich addieren
und subtrahieren (Zahlenraum bis 100). Sie habe Schwierigkeiten mit der Merkfähigkeit.
Gelerntes vergesse sie schnell wieder. Das Budgetieren im persönlichen Bereich
gehe gar nicht. Zum Nachweis der Fachkompetenzen (S. 5) wird u.a. ausgeführt,
die Beschwerdeführerin könne Arbeiten alleine ausführen, brauche aber am
Schluss noch Kontrolle. Sie brauche Anleitung zu Beginn, könne nachher aber
längere Zeit alleine arbeiten. Sie brauche jemanden, der in der Nähe sei und
jeden Schritt anleite, begleite und überwache. Im Bereich «Küche» (S. 6) findet
sich die Aussage, dass die Beschwerdeführerin gut geübte, sichere Arbeitsaufträge
sehr gut und effizient erledigte. Arbeiten, bei denen Schwachpunkte aufgedeckt
worden seien, versuche sie zu umgehen oder zu vertuschen. Beim Abwägen und Berechnen
von Mengen sowie beim Umsetzen von Rezepturen brauche sie noch starke
Hilfestellung, welche sie nur schwer annehmen könne.
Die Beschwerdeführerin konnte nach
dieser IV-Anlehre und einem dreitätigen Schnuppereinsatz (IV-Nr. 28 S. 9) eine
Anstellung im Hotel D.___ in Solothurn ab dem 3. August 2009 finden. Dies
als Mitarbeiterin Etage in Vollzeit bei einem Bruttolohn von CHF 1‘691.50
(IV-Nr. 30). In den besonderen Vereinbarungen wurde festgehalten, dass sich der
Monatslohn auf eine 50 % Einschätzung der Leistungsfähigkeit beziehe und nach 3
Monaten der effektiven Leistungsfähigkeit angepasst werde.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine ¾-Rente zu (IV-Nr.
37). Dies gestützt auf einen Einkommensvergleich, bei dem das Valideneinkommen
auf Art. 26 Abs. 1 IVV und das Invalideneinkommen auf dem Bruttolohn des D.___ -Vertrages
basierte. Daraus resultierte ein IV-Grad von 61 %.
Anlässlich einer Rentenrevision holte
die Beschwerdegegnerin im Februar 2011 einen Arbeitgeberbericht beim Hotel D.___
ein (IV-Nr. 41). Darin wurde als Bruttolohn nach wie vor CHF 1‘691.50
genannt, das heisst, eine Erhöhung, wie dies noch im Arbeitsvertrag vorgesehen
war, hatte nicht erfolgen können. Dies wohl aus dem Grund, da der Lohn der
Arbeitsleistung entsprach (Ziff. 2.10 des Arbeitgeberberichts). Es wird ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich auf längere Zeit zu konzentrieren,
weshalb ein Arbeitsverhältnis von 80 % angestrebt werde. Sie müsse auch
begleitet und kontrolliert werden und sei eingeschränkt in der selbständigen
Ausführung der Arbeit. Die Dreiviertelsrente blieb daraufhin unverändert. Die
Anstellung im Hotel D.___ wurde per 28. Februar 2013 aus wirtschaftlichen
Gründen gekündigt (IV-Nr. 48 S. 2).
Die Beschwerdeführerin fand daraufhin
eine Anstellung als Kinderbetreuerin ab 1. Juni 2013 im Umfang von 20 %
bei einer Familie in Luterbach, wobei sie brutto CHF 612.00 verdiente (IV-Nr.
50.
S. 2). Ab 1. Juli 2013 war sie zudem zu 80 % als Modeberaterin bei E.___ in
Solothurn tätig bei einem Bruttolohn von CHF 1‘760.00 (IV-Nr. 51.2).
Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 17. Februar 2014, d.h. rund 7,5 Monate
später mit sofortiger Freistellung aufgelöst (IV-Nr. 52 S. 2). Die Beschwerdeführerin
soll hier einer Lernenden einen Diebstahl unterstellt haben (vgl. Beschwerde S.
3). Der genaue Grund der Kündigung ist indes nicht bekannt.
Es folgte ab 21. Juli 2014 eine
befristete Anstellung bei der F.___ Grenchen (IV-Nr. 58) bei einem Stundenlohn
von CHF 21.40 (zzgl. Ferien- und Feiertagsentschädigung), welche einmal bis 18.
Januar 2015 verlängert wurde (IV-Nr. 63). Diese An-stellung hat die
Beschwerdeführerin vorzeitig beendet, da sie ab 1. Januar 2015 einen (unbefristeten)
Arbeitsvertrag mit dem G.___ abschliessen konnte (IV-Nr. 67 S. 2). Dies allerdings
lediglich mit einem 30 %-Pensum bei einem Stundenlohn von brutto CHF 22.80
(zzgl. Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in
der angefochtenen Verfügung auf den Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 69), worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, zumindest ein 80 %-Pensum zu erfüllen. Sie habe unter
Beweis gestellt, dass sie in diesem Pensum eine volle Leistung erbringen könne
und habe dafür während eines halben Jahres bei der F.___ einen entsprechenden
orts- und branchenüblichen Lohn erzielt (S. 2 oben). Sie habe die Unterstützung
der beruflichen Eingliederung jeweils nicht wahrgenommen und sei jeweils
selbständig in der Lage, eine neue Anstellung zu finden. Zu diesem Schluss
gelangte auch M.___ vom J.___ im Schlussbericht Coaching vom 26. Februar 2015
(IV-Nr. 79).
In seinem Bericht vom 1. April 2015
(IV-Nr. 85, S. 3) hielt Dr. med. B.___ fest, dank der guten Förderung, die die
Beschwerdeführerin sowohl im L.___ wie auch in der C.___ und durch die
innerfamiliäre Unterstützung erhalten habe, habe sie heute einen Entwicklungsstand
erreichen können, der oftmals vergessen lasse, dass es sich um eine leicht
geistig behinderte Frau handle. Dies führe immer wieder zu Überforderungssituationen
für die Patientin und zu Fehleinschätzungen ihres Umfeldes über sie. Ihr
starkes visuelles Talent im Bereich Gestaltung und Styling sowie ihre gepflegte
Erscheinung liessen ihre Behinderung in den Hintergrund treten. Zudem habe sie
gelernt, diese Schwierigkeiten zu verbergen und zu überspielen. Dies führe
natürlich auch in ihrem Beziehungsleben zu Schwierigkeiten. Dr. med. B.___ habe
erneut die kognitiven Fähigkeiten, diesmal durch den WIE (Wechsler
Intelligenztest für Erwachsene), zur Absicherung der Befundlage bestimmen
lassen. Die Ergebnisse zeigten erneut die kognitive Behinderung an. Der Gesamt-IQ
betrage 66. Die Untergruppe Wahrnehmungsorganisation mit 73 und die gute
Arbeitsgeschwindigkeit mit 94 würden dann oftmals im Alltag ein gesamthaft
besseres Ergebnis vortäuschen. Verbalteil und Arbeitsgedächtnis inklusive
Sprachverständnis mit IQ 63, 64 und 67 zeigten die markante Behinderung an. Als
Diagnosen seien ein Status nach vielen Entwicklungsauffälligkeiten auf dem
Boden einer psychoorganischen Grundlage (möglicherweise geburtstraumatisch entstanden)
sowie eine leichte geistige Behinderung ICD-10 F70 zu stellen.
Wie aus den Akten weiter ersichtlich,
kam es wiederum zu einer neuen Anstellung, und zwar bei G.___ intern. So war
die Beschwerdeführerin ab 14. April 2015 als Mitarbeiterin im Verkauf Non Food
tätig und verdiente bei einem Pensum von 80 % CHF 3‘240.00 brutto (IV-Nr.
80.
S. 2). Die Anstellung als Kinderbetreuerin wurde ihr auf 31. Mai 2015
gekündigt (IV-Nr. 80 S. 3). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin auch
diese Anstellung bei G.___ per 30. Juni 2016 gekündigt (vgl. Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2016). In der E-Mail von Frau N.___ an die
Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Beschwerdebeilage 1)
wurde Folgendes festgehalten: Bei der Beschwerdeführerin sei eine Zahlen- und
Schreibschwäche festgestellt worden, die sich vor allem an der Front vor dem
Kunden gezeigt habe (beim Aufschreiben von Namen im Zusammenhang mit Bestellungen
oder Reparatur; beim Verrechnen von Preisen). Beides habe oft zu Fehlern und
Kassendifferenzen oder irritierter Kundschaft geführt. Zudem seien die
Flexibilität der Beschwerdeführerin in Bezug auf Unvorhergesehenes sowie ihre
Merkfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei eine offene,
sympathische und sehr gepflegte Person. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes werde
sie oft überschätzt, was wohl auch bei ihr selber zu Frustration geführt habe,
weil sie den Erwartungen nicht immer habe gerecht werden können. Die von Frau N.___
angeführten Punkte werden schliesslich auch in der Mitarbeiterbeurteilung der
Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2015 durch ihre damalige Vorgesetzte, Frau O.___,
bestätigt (Beschwerdebeilage 2).
5.2
Alleine gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen der Verwaltung ist ein Entscheid in der Sache nicht
möglich. Wohl schien es der Beschwerdeführerin bislang möglich zu sein, immer
wieder Stellen im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Allerdings fällt dabei auf, dass
sie diese Stellen nie lange behalten konnte. Die Gründe dafür sind nicht immer
nachvollziehbar, so ist insbesondere bei E.___ nicht ganz klar, was vorgefallen
ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der dort erzielte Lohn
wahrscheinlich auch nicht als orts- und branchenüblich resp. nicht als Existenz
sichernd bezeichnet werden kann (CHF 1‘760.00 bei 80 %). Zudem stehen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin dauerhaft ein
80.
%-Pensum erfüllen könne, die unter Ziff. 5.1 vorgehend genannten Berichte
und Aussagen der bisherigen Arbeitgeber sowie des behandelnden Psychiaters Dr.
med. B.___ entgegen, welche eher dafür sprechen, dass die bereits im Schlussbericht
der Hauswirtschaftlichen Ausbildung C.___ geschilderten Probleme und
Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin immer noch bestehen. Insbesondere
in der E-Mail von Frau N.___ der G.___ sowie in der Mitarbeiterbeurteilung der G.___
vom 21. Juni 2015 werden wiederum jene Schwächen der Beschwerdeführerin
geschildert, die schon im Schlussbericht der C.___ festgehalten worden waren: Sich
Abläufe nicht merken können, Zahlen verwechseln, Probleme beim Einkassieren,
Fehler vertuschen etc. Damit spricht einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin
eben gerade keine volle Leistung erbringen kann. Hinzu kommt, dass medizinische
Beurteilungen in den Akten bislang weitgehend fehlen. Da auch mit Blick auf die
bisherigen Anstellungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein
zumutbares Pensum geschlossen werden kann und zumindest Hinweise auf psychische
Auffälligkeiten bestehen, kann der vorliegende Fall alleine gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen nicht entschieden werden.
6.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
zur Klärung der Streitfrage, ob und in welchem Mass bei der Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit bestehe, bei
der Psychiaterin Dr. med. H.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst.
6.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 13.
Oktober 2016 (A.S. 44 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von einer unabhängigen Fachärztin, welche die
Beschwerdeführerin eingehend untersucht (A.S. 52 - 60) und die Vorakten
studiert hat (A.S. 44 - 52). Die Aussagen der Expertin sind in allen Punkten
schlüssig und nachvollziehbar.
In diagnostischer Hinsicht hält Dr.
med. H.___ fest, es handle sich um eine sogenannte leichte Intelligenzminderung
gemäss ICD-10 F 70. Eine leichte Intelligenzminderung sei definiert durch das
Vorliegen eines Intelligenzquotienten unter 70. Dieses Kriterium sei im Falle
der Versicherten erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei in der Praxis des Kinder-
und Jugendpsychiaters von Dr.med. B.___ zweimalig getestet worden, wobei
verschiedene Intelligenztests verwendet worden seien (im Kindesalter K-ABC und
HAWIK, bei der erneuten Testung in 2015 der WIE [Wechsler Intelligenztest für Erwachsene]).
Im Kindesalter sei ein Gesamt-intelligenzquotient von 73 ermittelt worden, im
2015.
ein Gesamt-IQ von 66. Es sei zu vermuten, dass die Intelligenzminderung
der Versicherten Folge des bei der protrahierten Geburt erlittenen
Sauerstoffmangels sei. Im Kindesalter der Versicherten hätten sich zunächst
eine Entwicklungsverzögerung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, ein
auffälliges Sozialverhalten, Wahrnehmungsstörungen im akustischen Bereich und
motorische Schwierigkeiten gezeigt. In der Ausbildungsinstitution C.___ seien
u.a. ein reduziertes Textverständnis, Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen und
eine Merkfähigkeitsstörung aufgefallen. Vom Arbeitgeber Hotel D.___ seien u.a.
eine reduzierte Auffassungsgabe, ein fehlendes Zahlenverständnis und Konzentrationsschwierigkeiten
geschildert worden. Bei der heutigen Untersuchung habe eine gedankliche
Verlangsamung, ein konkretistisches Denken, eine sehr einfache verbale
Ausdrucksweise mit nur spärlichen spontanen Äusserungen, eine geringe
Auffassungsgabe, ausgeprägte Gedächtnisstörungen und eine Rechenstörung
festgestellt werden können. Selbst einfache Aufgabenstellungen hätten von der
Versicherten nicht gelöst werden können (siehe unter Ziff. 4.1 des Gutachtens).
Die Stärken der Versicherten lägen im kreativen Bereich mit einem starken visuellen
Talent und einem guten ästhetischen Gespür, was sich unter anderem in den
Fotografien und dem Kleidungsstil der Versicherten zeige. Ferner verfüge die
Beschwerdeführerin, wie in den Unterlagen wiederholt beschrieben, über ein
gutes Handgeschick. Die Beschwerdeführerin sei eine äusserst attraktive,
aparte, geschmackvoll gekleidete junge Dame mit femininer Figur und einer
gewinnenden und positiven Ausstrahlung. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz
zwischen dem Äusseren einerseits und den intellektuellen Einschränkungen
andererseits. Wie bereits mehrfach in den Unterlagen beschrieben, werde die
Versicherte aufgrund ihres ansprechenden Aussehens von den Mitmenschen regelmässig
überschätzt, dies selbst dann, wenn die Betroffenen über die Einschränkungen
informiert worden seien. Diese Diskrepanz zwischen Aussehen und Intellekt und
die fortwährende Überschätzung durch andere führten nicht nur zu wiederholten
Konflikten und Misserfolgserlebnissen, sondern erschwerten es der Versicherten
auch, ihre Intelligenzminderung zu akzeptieren. Die Ereignisse im Hotel D.___
und bei E.___ (Vortäuschung einer Bedrohungssituation bzw. eines Diebstahls)
seien als inadäquater Ausdruck der psychischen Not der Versicherten infolge von
Überforderung zu verstehen. Die - unbewusste - psychische Funktion dieser recht
unbedarft inszenierten «Ersatzkriegsschauplätze» sei eine Externalisierung,
d.h. eine Verlagerung der eigentlichen Problematik (der intellektuellen Einschränkungen)
nach aussen, und dabei dennoch auf die subjektiv erlebte Opferrolle
hinzuweisen. Es habe sich um «unglückliche Hilferufe» der Versicherten gehandelt,
welche nicht dazu in der Lage gewesen sei, ihre Überforderung und Hilflosigkeit
anders auszudrücken. Die Persönlichkeit der Versicherten sei gekennzeichnet
durch Unreife, psychische Labilität mit Stimmungsschwankungen, Selbstunsicherheit
und leichte Beeinflussbarkeit. Sie wirke deutlich jünger als 25 Jahre.
Unreife Persönlichkeitszüge würden auch vom J.___ beschrieben. Im Bericht der C.___
werde die Versicherte als psychisch labil bezeichnet, Kleinigkeiten hätten
ausgereicht, um sie aus der Bahn zu werfen. Die Frustrationstoleranz und die
Kritikfähigkeit der Versicherten seien deutlich vermindert. Die wiederholten Ausgrenzungserlebnisse
(Hänseln in der Schule), das Erleben des eigenen Anders-Seins und die
zahlreichen Misserfolgserlebnisse führten zur Ausbildung eines geringen Selbstbewusstseins.
Wie auch vom Vater beschrieben, sei die Beschwerdeführerin sehr leicht zu
beeindrucken und zu beeinflussen, was unter anderem mit einem erhöhten Risiko
für eine Ausbeutung durch andere einhergehe. Diese Persönlichkeitsstruktur sei
Ausdruck bzw. unmittelbare Folge der Intelligenzminderung. Die
Beschwerdeschilderung sei gekennzeichnet durch Bagatellisierung bzw.
Verleugnung der intellektuellen Defizite und der daraus folgenden
zwischenmenschlichen Schwierigkeiten. So habe die Beschwerdeführerin auf
Nachfrage zunächst angegeben, dass ihre Konzentration und das Gedächtnis gut
seien und sie nicht weniger intelligent als andere Personen sei. Die
Versicherte sei störungsimmanent nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer
Defizite zu erkennen oder eine «Krankheitseinsicht» bzw. ein Problembewusstsein
zu entwickeln. Hinzu komme der unbewusste psychische Abwehrmechanismus der
Verleugnung, welcher der Selbstwertregulation diene. Die Beschwerdeführerin
habe sich zu den kritischen Ereignissen in den verschiedenen Arbeitsstellen zunächst
nicht äussern wollen, da sie nicht dazu in der Lage sei zu erkennen, dass die
Beschreibung dieser Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren für
sie von Vorteil sei.
In der Folge legt Dr. med. H.___ in
ihrem Gutachten gestützt auf ihre eingehende Exploration, Anamnese und die fremdanamnetischen
Angaben einleuchtend und wohlbegründet dar, inwiefern die Beschwerdeführerin in
ihrer Arbeit- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die
Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin gehe einher mit einer deutlichen
Beeinträchtigung sämtlicher kognitiver Grundfunktionen wie Aufmerksamkeit,
Konzentration, Auffassungsgabe, logisches Denken, Gedächtnis, Planen etc.. Die
Selbstwahrnehmung der Versicherten sei durch die Selbstüberschätzung so stark
verzerrt, dass ihr Realitätsbezug beeinträchtigt sei. Sie sei nicht dazu in der
Lage, das Ausmass ihrer intellektuellen Defizite zu erkennen. Nach Angaben des
Vaters würde seine Tochter sich sogar für Führungspositionen bewerben, wenn die
Eltern die Auswahl der infrage kommenden Arbeitsstellen nicht kontrollieren
würden. Die Intentionalität und Willensbildung der Versicherten seien intakt,
die Pläne und Wünsche der Versicherten seien aufgrund der Selbstüberschätzung
jedoch meist unrealistisch. Sie sei infolge ihrer Intelligenzminderung nicht
dazu in der Lage, selbst wenig komplexe Aufgaben zu planen und zu
strukturieren. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit zur
Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
seien massiv beeinträchtigt. So habe der letzte Arbeitgeber beispielsweise
geschrieben, dass die Flexibilität in Bezug auf Unvorhergesehenes eingeschränkt
sei. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei durch die oben beschriebene
Selbstwertproblematik schwergradig beeinträchtigt, die Affektsteuerung sei
infolge der psychischen Labilität mit Neigung zu Stimmungsschwankungen mittelgradig
eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die
Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten seien kaum beeinträchtigt.
Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, bzw. zur Kompensation
der Insuffizienzgefühle betreibe die Versicherte eine übersteigerte
Selbstpflege. Die Gruppenfähigkeit der Versicherten sei infolge der reduzierten
Kritikfähigkeit und Frustrationstoleranz mittelgradig beeinträchtigt. In ihrer
Kernfamilie erfahre die Versicherte eine umfangreiche Unterstützung und habe weiterhin
die Rolle eines Kindes inne.
Weiter führt Dr. med. H.___ bezüglich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bislang letzten Tätigkeit
in der G.___ Non Food Abteilung schlüssig aus, aus psychiatrischer Sicht
bestehe im Verkaufsbereich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei nicht dazu in der Lage, eine Arbeitsstelle im Verkauf
auf Dauer zu halten. Jede Tätigkeit im Verkauf erfordere ein Verständnis für
Preise und somit ein Zahlenverständnis, dies selbst dann, wenn die Tätigkeit keinen
unmittelbaren Einsatz an der Kasse umfasse. Wie bereits in den Unterlagen
mehrfach erwähnt, verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Zahlenverständnis,
ferner bestehe eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche. Mit diesen Defiziten sei
eine Beratung von Kunden im Verkaufsbereich nicht möglich. Der letzte
Arbeitgeber schildere, dass diese Schwächen zu Fehlern beim Aufschreiben von
Namen oder im Zusammenhang mit Bestellungen oder Reparaturen führten. Ferner
sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intelligenzminderung nicht dazu in
der Lage, eine Tätigkeit mit Klientenkontakt auszuüben. Das sprachliche Ausdrucksvermögen
sei stark eingeschränkt. Die Auffassungsgabe sei nicht ausreichend, um selbst
nicht-komplexe Zusammenhänge in Gesprächen zu verstehen. Es fehle die
erforderliche geistige Flexibilität, um auf Unvorhergesehenes im Rahmen der
Interaktion mit Klienten zu reagieren. Infolge ihres ansprechenden Äusseren werde
die Versicherte von Klienten stark überschätzt, sodass es unweigerlich zu
Missverständnissen und Konflikten komme. In den letzten drei Jahren sei es zu
insgesamt drei Stellenverlusten (bzw. Nicht-Übernahme in Festanstellung) im
Verkaufsbereich gekommen, wobei die Kündigungen jeweils vom Arbeitgeber ausgegangen
seien. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb vorübergehend im Verkauf
arbeiten können, da sie von wohlwollenden Arbeitgebern unterstützt (die Chefin
bei E.___ habe ihre Mutter gekannt, man habe ihr eine Chance geben wollen) und
von der üblichen Tätigkeit an der Kasse zeitweise befreit worden sei. Aus der
E-Mail der G.___ gehe ebenfalls eine sehr wohlwollende Einstellung des
Arbeitgebers gegenüber der Versicherten hervor. Es sei sehr wahrscheinlich,
dass die während der Tätigkeit bei der F.___ aufgetretenen vermehrten
Fehlzeiten ebenfalls Ausdruck der Überforderung der Versicherten gewesen seien.
Bereits im Bericht der C.___ sei beschrieben worden, dass es trotz guter
Motivation der Versicherten zu wiederholten Absenzen gekommen sei.
Schliesslich vermag auch das von Dr.
med. H.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen. Infolge ihrer
deutlichen intellektuellen Defizite könne die Beschwerdeführerin ihre in den Bereichen
kreative Gestaltung und Ästhetik vorhandenen Ressourcen nicht optimal nutzen. Aufgrund
der Intelligenzminderung kämen nur einfache, repetitive, manuelle Tätigkeiten
mit exakter externer Aufgabenstellung in Frage, welche keine eigenen Entscheidungen
und keinen Umgang mit Zahlen erforderten und nicht mit Zeitdruck einhergingen.
Unter dieses Tätigkeitsprofil falle auch die gelernte Tätigkeit im
Hauswirtschafts- oder Reinigungsbereich. Alternativ kämen ungelernte
Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin infrage, sofern dabei kein Zeitdruck
herrsche. Die Beschwerdeführerin sei auf einen wohlwollenden Arbeitgeber, ein
verständnisvolles Arbeitsklima und eine verlängerte Einarbeitungszeit angewiesen.
Auch langfristig bestehe der Bedarf einer vermehrten Führung mit wiederholten Kontrollen.
Für Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine knapp 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei einem zumutbaren, gleichmässig über die
Wochentage verteilten Anwesenheitspensum von 80 % (idealerweise maximal
6,5 Stunden pro Tag) bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit um ca. 40 %
durch Verlangsamung und erhöhten Betreuungsaufwand, sodass eine effektive
psychiatrische Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere. Bei einem
höheren Anwesenheitspensum wäre mit vermehrten Fehlzeiten, erneuten Hilferufen
und schliesslich Stellenverlust zu rechnen. Im Abschlussbericht der C.___ sei
die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Rahmen der Schnupperlehre im Hotel D.___
bei einem Pensum von 80 bis 100 % recht ähnlich mit 50 % beziffert worden. Im
Februar 2011 habe der Arbeitgeber Hotel D.___ eine Reduktion des Arbeitspensums
auf 80 % empfohlen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Bereichen
Hauswirtschaft/Reinigung mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil bestehe
seit Erreichen des arbeitsfähigen Alters.
6.2
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. med. H.___ in allen Punkten zu
überzeugen vermag. Ihre Schlussfolgerungen decken sich auch mit dem Bild,
welches sich aus der bisherigen Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ergibt:
Die Beschwerdeführerin ist zwar motiviert und vermag durch ihr gewinnendes Wesen
auch immer wieder neue Arbeitsstellen zu erlangen. Jedoch vermag sie diese
Stellen jeweils nicht über längere Zeit zu halten. Die entgegenstehenden
Beurteilungen der Eingliederungsfachleute vermögen das beweiskräftige Gutachten
von Dr. med. H.___ zudem nicht zu entkräften. Wie Dr. med. H.___ zu Recht
festhält, ist die Feststellung im Schlussbericht Coaching des J.___ vom 26. Februar
2015, wonach die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Funktion (z. B.
Verkauf/Detailhandel ohne Kassenverantwortung) absolut in der Lage sei, am
Erwerbsleben teilzunehmen, dies bei voller Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit,
kaum nachvollziehbar. Dr. med. H.___ hält dazu schlüssig fest, diese
Feststellung stehe in grossem Gegensatz zu den in demselben Bericht
beschriebenen kognitiven Defiziten, den erwähnten unreifen Persönlichkeitsanteilen,
der fehlenden Fähigkeit der Versicherten zur Zusammenarbeit und der von Frau M.___
empfohlenen Beistandschaft. Frau M.___ habe korrekt geschrieben, dass die Versicherte
zu keiner Zeit dazu in der Lage gewesen sei, einen adäquaten und rechtzeitigen
Austausch mit dem J.___ zu pflegen. Die Versicherte habe sich jeweils erst dann
gemeldet, wenn etwas schiefgelaufen sei. Dr. med. H.___ führt weiter nachvollziehbar
aus, hierbei handle es sich um ein Nichtkönnen und nicht um ein Nichtwollen.
Die Beschwerdeführerin sei nicht dazu in der Lage, sich abzeichnende oder
bereits bestehende Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen. Das Nichtinformieren
des J.___ bezüglich neuer Bewerbungen und neuer Anstellungen sei auf das
diesbezüglich fehlende Problembewusstsein der Versicherten zurückzuführen. Die
Weigerung der Versicherten, mit den Arbeitgebern ein Gespräch über ihre Defizite
zu führen, sei ebenfalls durch das fehlende Problembewusstsein, die
Selbstüberschätzung und die lnsuffizienz- und Schamgefühle der Versicherten zu
erklären. Bereits die Befürwortung des Wechsels der Versicherten in den Verkaufsbereich
und das Initiieren eines Verkaufskurses durch das J.___ seien angesichts der in
den Unterlagen beschriebenen verminderten Kritikfähigkeit der Versicherten und
angesichts des in den Unterlagen mehrfach erwähnten fehlenden
Zahlenverständnisses nicht nachzuvollziehen. Es sei anzunehmen, dass Frau M.___
die Versicherte aufgrund ihres Äusseren ebenfalls überschätzt und das Ausmass
der intellektuellen Defizite nicht erkannt habe. Befragt zur eigenen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung
angegeben, dass sie im Reinigungsdienst oder im Verkauf zu 100 % arbeiten könne,
sofern sie nicht an der Kasse eingesetzt werde. Diese unrealistische Einschätzung
sei Folge der Selbstüberschätzung der Versicherten.
Im Übrigen vermögen auch die Einwände
der Beschwerdegegnerin nichts an der beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. H.___
zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Einschätzung hauptsächlich
auf die Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bei der F.___
und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, jeweils
selbständig eine neue Stelle zu finden. Den positiven Aussagen ihres Vorgesetzten
bei der F.___ steht aber die übrige bisherige Berufsbiographie der
Beschwerdeführerin gegenüber, woraus sich ein anderes Bild ergibt, was auch von
Dr. med. H.___, wie oben erwähnt, treffend herausgearbeitet wurde. Insofern
sich die Beschwerdegegnerin sodann auf das Verhalten und die Motivation der
Beschwerdeführerin beruft sowie auf deren Facebook-Seite hinweist, welche
zeigen solle, dass diese als Fotografin tätig sei und sich auch hier ein Einkommen
erwirtschaften könne, ist wiederum auf das Gutachten von Dr. med. H.___ zu
verweisen. Darin wird schlüssig aufgezeigt, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin
und ihr Handeln ihre tatsächliche längerfristige Leistungsfähigkeit eben nicht
adäquat wiedergeben. So sei die Selbstwahrnehmung der Versicherten durch die
Selbstüberschätzung so stark verzerrt, dass ihr Realitätsbezug beeinträchtigt
sei. Sie sei nicht dazu in der Lage, das Ausmass ihrer intellektuellen Defizite
zu erkennen. Angesichts dieser Umstände erscheint es ungenügend, wenn die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung weitgehend auf nichtmedizinische
Aussenwahrnehmungen und das Verhalten der Beschwerdeführerin abstellt. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist es zudem sehr wohl nachvollziehbar, wenn
Dr. med. H.___ in ihrem Gutachten schreibt, die Beschwerdeführerin werde
jeweils aufgrund ihres Äusseren überschätzt und aufgrund dessen werde auch das
Ausmass der intellektuellen Defizite nicht erkannt. Dies wurde bereits von
verschiedenen Personen unabhängig voneinander so beschrieben (Frau N.___ von G.___,
Beschwerdebeilage 1; Dr. med. B.___, IV-Nr. 85, S. 3; Herr P.___, Hotel D.___,
Gutachten S. 18). Im Übrigen ist darin kein Widerspruch zu erblicken, dass der
Wechsler-Intelligenztest bei der Arbeitsgeschwindigkeit einen normalen Wert
ergeben hat und Dr. med. H.___ dennoch lediglich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 50 % festgelegt hat. So ergeben sich die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. H.___ schlüssig dargelegt, im Wesentlichen
aufgrund ihrer Intelligenzminderung, weshalb nur einfache, repetitive, manuelle
Tätigkeiten mit exakter externer Aufgabenstellung in Frage kämen, welche keine
eigenen Entscheidungen und keinen Umgang mit Zahlen erforderten und nicht mit
Zeitdruck einhergingen. Sie sei infolge ihrer Intelligenzminderung nicht dazu
in der Lage, selbst wenig komplexe Aufgaben zu planen und zu strukturieren.
Dies führt denn auch dazu, dass sie sehr häufiger Kontrolle und Anleitung
bedarf, was ihre effektive Arbeitsleistung entsprechend verlangsamt und eine
Minderung der Leistungsfähigkeit bewirkt. Auch Dr. med. B.___ hielt hierzu in
seinem Bericht vom 1. April 2015 einleuchtend fest, die sich aus dem Wechsler-Intelligenztest
ergebenden Teilresultate in der Untergruppe Wahrnehmungsorganisation mit 73
und die gute Arbeitsgeschwindigkeit mit 94 würden oftmals im Alltag ein gesamthaft
besseres Ergebnis vortäuschen. Verbalteil und Arbeitsgedächtnis inklusive
Sprachverständnis mit IQ 63, 64 und 67 zeigten jedoch die markante Behinderung der
Beschwerdeführerin an. Damit kann auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von
Dr. med. H.___ sowie deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich abgestellt
werden.
7.
Wie Dr. med. H.___ in ihrem
Gutachten weiter festhielt, haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung
im Februar 2010 nicht verändert. Die Intelligenzminderung der Versicherten
bestehe von Geburt an, Art und Ausmass der intellektuellen Einschränkungen
seien seit Erreichen des Erwachsenenalters unverändert. Die 50%ige
Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Hauswirtschaft/Reinigung mit dem oben
beschriebenen Anforderungsprofil bestehe seit Erreichen des arbeitsfähigen
Alters.
Jedoch stellt bereits eine Veränderung
der massgebenden Vergleichseinkommen (d.h. Validen- und Invalideneinkommen) einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. ATSG-Kommentar, Kieser, 3.
Auflage, Zürich 2015, N. 30 zu Art. 17). Rechtsprechungsgemäss genügt es für
die Annahme eines Revisionsgrundes, dass das Invalideneinkommen mit der Aufgabe
der Erwerbstätigkeit hypothetisch aufgrund von Durchschnittswerten (BGE 135 V
297.
E. 5.2 S. 301) festzulegen ist (Urteil 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.
3.
;9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch SVR 1996 IV Nr. 70 S.
203, I 124/94 E. 3c). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die
Anstellung im Restaurant D.___ per 28. Februar 2013 offenbar aus
wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-Nr. 48 S. 2), weshalb auf das dort
erzielte und in der ursprünglichen Rentenverfügung als Invalideneinkommen
herangezogene Einkommen aktuell nicht mehr abgestellt werden kann, womit
grundsätzlich ein Revisionsgrund gegeben ist.
7.1
Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Invaliditätsbemessung ist hinsichtlich des Valideneinkommens nicht
zu beanstanden. So hat die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht gestützt
auf Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegt. Danach entspricht das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte in Fällen, in denen
sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei
der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 23-jährigen Beschwerdeführerin
beträgt der Prozentsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV 80 %. Da der Median-Wert ab
1.
Januar 2015 neu CHF 82‘500.00 beträgt (vgl. IV-Rundschreiben 329) hat
die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ein Valideneinkommen von CHF 66‘000.00
angenommen.
7.2
Wie Dr. med. H.___ in ihrem
Gutachten festgehalten hat, ist der Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit in
der G.___ Non Food Abteilung nicht zumutbar, zumal sie diese Stelle
mittlerweile ohnehin wieder verloren hat. Da die Beschwerdeführerin zudem
bislang keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist für die Bestimmung
des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE 2012) abzustellen. Wie
das Bundesgericht festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines
einzelnen Sektors oder gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss
ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden
Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum
in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht
publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Im vorliegenden
Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für die Beschwerdeführerin eine Arbeit
in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal sie verschiedene Tätigkeiten
ausgeübt hat. Damit ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, auf den
Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, 2012, TA1_Tirage_skill_level,
Total Niveau 1, Frauen abzustellen: 4‘112.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden
(:40 x 41,7), Aufrechnung Nominallohnindex 2012 – 2015 (dieser betrug im Jahr
2012.
für Frauen 2'630 Punkte und im Jahr 2015 2‘686) = CHF 52‘536.45, was
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von CHF 26‘268.20
ergibt.
Ein zusätzlicher leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn ist jedoch vorliegend nicht angebracht. So umfasst die
von Dr. med. H.___ festgelegt Arbeits- und Leistungsfähigkeit bereits alle
Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt der
Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. H.___ höchstens in
einem 80 %-Pensum arbeiten sollte und somit nur noch teilzeitig erwerbstätig
sein kann, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt
aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit nicht weniger verdienen.
Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 66‘000.00 und einem Invalideneinkommen von CHF
26‘268.20 ein Invaliditätsgrad 66 %, womit die Beschwerdeführerin
weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Demnach ist die Beschwerde
gutzuheissen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 16. Dezember 2015 einen Aufwand von
9,75 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 48.00 geltend. Bei
Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent – im vorliegenden Fall war lic. iur.
Claudia Pascali-Armanaschi für den Rechtsdienst Integration Handicap tätig – kommt
praxisgemäss lediglich der hälftige reguläre Stundenansatz von CHF 115.00
(ansonsten CHF 230; § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1‘262.80
festzusetzen (9,75 Stunden zu CHF 115.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen
und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___
vom 13. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 7‘808.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘262.80
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. H.___ in der Höhe von
CHF 7‘808.00 zu bezahlen.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch