VSBES.2015.170
Unfallversicherung
22. März 2017Deutsch68 min
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Advokat Andrea
Tarnutzer-Muench,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) arbeitete als stellvertretende Leiterin einer
Autobahnraststätte und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert, als sie am 29. April 1990 einen Autounfall erlitt. Dr.
med. B.___, Chirurgische Klinik, [...], diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom
7. Juni 1990 (Mobiliar, Akten-Nr. [Mobiliar-Nr.] 4) eine Commotio cerebri, eine
Fraktur des Malleolus medialis rechts, eine traumatisch eröffnete Bursa
präpatellaris und eine Rissquetschwunde an der Stirn frontal. Es wurden mehrere
operative Eingriffe durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich ein
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54)
ein. Nachdem ein dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, erstattetes Gutachten von Dr. med. E.___,
Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60)
eingereicht worden war, zu dem die Begutachtungsstelle C.___ am 29. Juli 1995
Stellung genommen hatte (Mobiliar-Nr. 62), veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine Aktenbegutachtung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH,
Rehaklinik [...], vom 29. Oktober 1996 (Mobiliar-Nr. 65). Mit Verfügung vom 2.
Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 70 % zu. Die Rente wurde als Komplementärrente zur
ganzen Rente der Invalidenversicherung berechnet und wegen Selbstverschuldens
um 20 % gekürzt. Mit späteren Verfügungen wurde die Rente betragsmässig
angepasst.
2.
2.1 Die Invalidenversicherungs-Stelle
des Kantons Solothurn (im Folgenden: IV-Stelle) hatte der Beschwerdeführerin
bereits mit Wirkung ab 1. April 1991 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung
vom 30. Dezember 1992; von der Beschwerdegegnerin beigezogene IV-Akten Nr.
[IV-Nr.] 1.17 S. 17). Mit Urteil vom 22. März 1993 (IV-Nr. 1.14) bestätigte
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Anspruch auf eine ganze
Rente auch für die Zeit ab 1. August 1992. Es stützte sich in medizinischer
Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992
(Mobiliar-Nr. 54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle ein Gutachten der
Klinik G.___ vom 10. Oktober 1995 (IV-Nr. 1.2) ein. Anschliessend wurde
die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Februar 1996 (IV-Nr. 1.17 S. 2) bestätigt.
Weitere amtliche Revisionsverfahren der IV-Stelle führten ebenfalls zur Bestätigung
der ganzen Rente.
2.2 Am 1. November 2011 leitete die
IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 9). Sie
holte Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. Januar
2012 (IV-Nr. 11), von Dr. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere
Medizin FMH, vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 12) und von Dr. med. J.___,
Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. April 2012 (IV-Nr. 18) ein. Am 28. März
2012 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 16). In der Folge gab die
IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle K.___ ein interdisziplinäres Gutachten in
Auftrag, das am 10. September 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 24). Die
Versicherte liess am 26. September 2012 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr.
27). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung von Dr. med. L.___, Fachärztin
Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. November 2012
(IV-Nr. 31) ein. Eine ergänzende Frage der IV-Stelle vom 20. Februar 2013
(IV-Nr. 34) beantwortete die Begutachtungsstelle K.___ mit einem
Schreiben, das am 13. August 2013 bei der IV-Stelle einging (IV-Nr. 35).
Dr. med. L.___ vom RAD bestätigte am 23. September 2013 ihre frühere Einschätzung
(IV-Nr. 37).
2.3 Mit Vorbescheid vom 23. Oktober
2013 kündigte die IV-Stelle an, die Rente auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats einzustellen (IV-Nr. 38). Die Versicherte liess am
22. November 2013 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 41) und am 31.
Januar 2014 eine ergänzende Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 43.1). Dieser lag
ein privat eingeholtes Gutachten des Begutachtungsstelle M.___ vom 29. Januar
2014 (IV-Nr. 43.1 S. 22 ff.; IV-Nr. 45 S. 2 ff.) bei. Die IV-Stelle holte eine
weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ vom 17.März 2014 (IV-Nr. 47)
ein. Am 24. Juni 2014 verfügte sie schliesslich die Einstellung der Invalidenrente
auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (IV-Nr. 48).
2.4 Die gegen die Verfügung vom 24.
Juni 2014 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 23. Juni 2016 (VSBES.2014.191) in dem Sinne teilweise
gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle
zurückwies, damit sie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen prüfe und
anschliessend neu über die Rentenaufhebung entscheide. In den Erwägungen hielt
das Gericht fest, die IV-Stelle habe zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und
auf einen Invaliditätsgrad geschlossen, der keinen Rentenanspruch mehr begründe.
Angesichts der Rentenbezugsdauer (ganze Rente) von 23 Jahren sei es jedoch
unter den gegebenen Umständen unzulässig, die Rente ohne vorgängige Prüfung von
Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 26. August 2016,8C_524/2016).
3. Die Beschwerdegegnerin zog mit
Schreiben vom 4. August 2014 die IV-Akten bei (Mobiliar-Nr. 368). In der Folge
stellte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Mobiliar-Nr. 373) die laufende
Invalidenrente nach UVG per 31. August 2014 ein.
4. Am 17. September 2014 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. August 2014 Einsprache erheben
(Mobiliar-Nr. 399). Sie beantragte, es sei ihr weiterhin die bisherige
UVG-Invalidenrente zu entrichten.
5. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
6. Mit Zuschrift vom 25. Juni 2015
(A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015
erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 14):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2015 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 20. August 2014 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin
die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, insbesondere sei der
Beschwerdeführerin weiterhin über den 31. August 2014 hinaus die bisherige UVG-Invalidenrente
zu entrichten.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
(…)
U.K.u.E.F.
7. Die Beschwerdegegnerin lässt in
ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 (A.S. 67 ff.) beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 23. September
2015 (A.S. 84) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und es wird Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
9. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 10. November 2015 an ihren Anträgen fest (A.S. 92 ff.), ebenso die
Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1. Dezember 2015 (A.S. 105 ff.) und
nochmals die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 1. Februar 2016
(A.S. 118 ff.).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Ist der Versicherte infolge des
Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] in
der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Die
Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten
Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1
UVG).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente
im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar
2011.
E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich
allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen).
Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass
der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene
Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen
werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr
bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen
Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt
hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose
Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger
Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise
Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt
Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache
Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts
8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
Den zeitlichen Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (zum
Ganzen: BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2008 vom 18.
August 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.5
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V
193.
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2, mit Hinweisen).
3.
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich der Versicherungsträger und im Beschwerdefall
das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist.
3.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1
S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.2
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
3.3
Auch ein Parteigutachten enthält
Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass
ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein von einem
Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert
vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten
Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125
V 351 E. 3c S. 354).
3.4
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4, mit Hinweis).
4.
Die Zusprechung einer
Komplementärrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % erfolgte mit
der Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350). Im weiteren Verlauf
setzte die Beschwerdegegnerin die laufende Rente betragsmässig neu fest
(insbesondere wegen Wegfalls von Kinderrenten der Invalidenversicherung, die zu
einer Erhöhung der UVG-Komplementärrente führten). Eine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls
Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 2.4 hiervor)
erfolgte jedoch nicht. Die Verfügung vom 2. Dezember 1996 bestimmt somit den
massgebenden Vergleichszeitpunkt.
5.
Bei Erlass der Verfügung vom 2.
Dezember 1996 lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54), deren Stellungnahme
vom 29. Juli 1995 (Mobiliar-Nr. 62), das Gutachten des Neurologen Dr. med.
E.___ vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) und das Aktengutachten des
Neurologen Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 1996 (Mobiliar-Nr. 65) vor.
5.1
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 basiert auf den Vorakten, eigenen
spezialärztlichen Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeinmedizin,
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie einer testpsychologischen
Untersuchung. Die Gutachter nennen folgende Diagnosen (Gutachten S. 22):
- Status nach Kniekontusion rechts mit
offener Verletzung der Bursa praepatellaris und Verletzung des Vorderhorns des
medialen Meniskus. Beginnende Femoropatellararthrose.
- Status nach Osteosynthese bei Fraktur
des inneren Knöchels. Beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk.
- Status nach mittelschwerem
Schädel-Hirntrauma und Commotio cerebri mit Cephalea vasomotoria.
- Psychosomatische Fehlentwicklung bei
einer depressiv-narzisstischen Neurose.
Die Hauptbehinderung bestehe in den
massiv auftretenden Migräneanfällen. Nach dem Unfall habe die
Beschwerdeführerin vor allem wegen dieser Erscheinungen ihre frühere Stelle
nicht mehr einnehmen können. Zu den objektiven Befunden wird ausgeführt, im
Bereich des rechten Kniegelenks finde sich eine schmerzhafte Flexion, eine Missempfindung
im Narbenbereich sowie radiologisch eine beginnende Femoropatellararthrose
medial. Im Bereich des oberen Sprunggelenks, bei freier Beweglichkeit, bestehe
ebenfalls eine beginnende Arthrose. Neurologisch hätten die verschiedenen Beschwerden
nicht objektiviert werden können. Im Bereich des Achsenorgans fänden sich
sowohl zervikal, thorakal als auch lumbal beginnende degenerative Veränderungen.
Die psychiatrische Exploration ergebe neurotische Symptome und Zeichen einer
psychischen Fehlentwicklung, wobei die neuropsychologische Untersuchung keine
groben pathologischen Befunde ergeben habe.
Zur Frage, ob die Versicherte über
Beschwerden klage, für die keine organische Grundlage bestehe, führten die
Gutachter aus, für die gehäufte Migräne finde sich keine organische Grundlage
in dem Sinne, dass keine postcommotionellen Schäden oder Folgen des schweren
Hirntraumas nachgewiesen werden könnten. Zur Prognose wird erklärt, die
Patientin sei überzeugt, an ihrer alten Stelle nicht mehr arbeiten zu können,
da sie zu stressintensiv sei. Sie wolle nun, wenn die IV dies bewillige, einen
halbjährigen Kosmetikkurs absolvieren und dann versuchen, in diesem Beruf zu
arbeiten. Eine Beschäftigung als Kosmetikerin wäre ihr schon heute bezüglich
der Unfallfolgen etwa 70 % zumutbar unter Berücksichtigung von gewissen
Ausfällen bei schweren Migräneattacken.
Zur Unfallkausalität wird erklärt, die
Hauptbehinderung, die massiv auftretenden Migräneanfälle, müsse auf das
Unfallereignis vom April 1990 zurückgeführt werden. Allerdings fänden sich
keine weiteren Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirntraumas, ebenso keine
nachweisbaren postcommotionellen Folgen wie kognitive Störungen, insbesondere
der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Die testpsychologische
Untersuchung habe keine Hinweise auf einen Intelligenzabbau gezeigt, der durch
hirnorganische Störungen bedingt wäre. Es hätten sich somit auch keine Hinweise
gefunden, die auf eine hirndiffuse Störung hindeuten würden. Sie müssten somit
in Zusammenhang mit einer durch den Unfall in Gang gebrachten psychischen
Fehlentwicklung gebracht werden auf der Grundlage einer bereits vorbestehenden
neurotischen Persönlichkeitsstruktur. Eindeutig auf den Unfall zurück gingen
die Befunde im Bereich des rechten Kniegelenks mit einer gewissen schmerzhaften
Flexionshemmung und der beginnenden Femoropatellararthrose sowie die beginnende
Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts nach Malleolarfraktur. Die vielen
unspezifischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wie Energiemangel und
Stressintoleranz müssten auf die psychische Fehlentwicklung bei Vorbestehen
einer neurotischen Persönlichkeit zurückgeführt werden.
Zur Arbeitsfähigkeit äussern sich die
Gutachter wie folgt (Gutachten S. 24): Aus Sicht der Unfallfolgen im Bereich
des Bewegungsapparates, d.h. der beginnenden posttraumatischen
Femoropatellararthrose rechts und der beginnenden Arthrose im oberen
Sprunggelenk rechts, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem früheren Beruf als
Stellvertreterin der Ladenleiterin in einer Autobahnraststätte reduziert
arbeitsfähig, da es sich um eine Beschäftigung handle, bei der sie den ganzen
Tag auf den Beinen sein müsse. Sie müsste Gelegenheit haben, vermehrt Pausen
einzuschalten, so wäre sie rein vom Bewegungsapparat her wegen der Unfallfolgen
etwa sechs Stunden einsetzbar. Wegen der gehäuften Migräneanfälle, welche
ebenfalls vorwiegend auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, könne die
Beschwerdeführerin tageweise nicht arbeiten. Zurzeit träten solche Anfälle noch
zweimal pro Woche auf, so dass nochmals eine wesentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit
im früheren Beruf anzunehmen wäre und diese gesamthaft noch etwa 50 % betragen
dürfte. Ob eine solche 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Raststätte realisiert
werden könne, vor allem weil die Beschwerdeführerin die Migräneanfälle
unregelmässig habe, sei eine andere Frage.
5.2
Dr. med. E.___ schildert in
seinem Gutachten vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) folgende Symptome: Die
Beschwerdeführerin habe noch ca. zweimal pro Woche Kopfschmerzen beidseits
vorne, welche bis zwei Tage anhalten könnten. Sie müsse sich dann in einen
dunklen Raum begeben und sich ins Bett legen. Sie nehme Ponstan sowie
Migränekranit-Zäpfchen. Zum Teil seien die Kopfschmerzen von Übelkeit und
Augenflimmern begleitet. Des Weiteren leide sie unter Genickschmerzen, welche
zum Teil in den rechten Arm bis in die Ellbeuge, seltener bis in die Finger
einstrahlen würden. Zudem habe sie noch vom Unfall her Schmerzen im rechten
Knie. Sie habe auch weiterhin Albträume, ca. ein- bis dreimal pro Woche, träume
vom Sterben und vom Unfall. Die Rückblenden tagsüber seien seltener geworden.
Seit dem Unfall habe sie auch keine sexuelle Energie mehr. Ihr Gedächtnis sei
schlechter, sie vergesse vieles. So müsse sie Terminkalender führen und ihre
Tätigkeiten nach Möglichkeit aufschreiben. Sie mache häufig auch Flüchtigkeitsfehler,
lasse Dinge liegen, habe Mühe, sich zu orientieren. Viele Leute ertrage sie
nicht mehr, sie ermüde dabei sehr rasch. Sie sei weiterhin immer noch lärm- und
lichtempfindlich. Sie habe Mühe, ihren Tagesablauf sinnvoll zu planen, sei manchmal
wie «verhühnert», beginne Dinge, ohne sie zu Ende zu führen. Sowohl auf
Türkisch wie auf Deutsch habe sie den Eindruck, Worte manchmal nicht recht zu
finden, Mühe, die richtigen Ausdrücke zu wählen. Emotionell habe sie zu den
Ereignissen weniger Distanz, sei viel empfindlicher als vorher. Vor dem Unfall
habe sie ca. acht Stunden Schlaf gebraucht. Seit dem Unfall benötige sie auch
einen Mittagsschlaf von ein bis zwei Stunden, ermüde insgesamt schneller. Wenn
sie etwas lese, vergesse sie es wieder, sie habe Mühe, Inhalte neu aufzunehmen,
müsse z.B. Texte bis zu dreimal lesen, um zu verstehen, was darin gestanden
sei.
Das neuropsychologische Testprofil ergab
bei leicht vermindertem Arbeitstempo Ergebnisse im Bereich einer leichten
Störung betreffend optisch-konstruktive Praxie, nicht automatisierte Serien
beim Rechnen, Konzentration (qualitativ), mnestische Prozesse verbal (Kurzzeit-
und Langzeitgedächtnis sowie Lernfähigkeit), mnestische Prozesse visuell (Kurzzeitgedächtnis
und Lernfähigkeit), Links-rechts-Erkennen, Suppressionsfähigkeit, Fraktionierte
Motorik sowie Planungsfähigkeit. Ergebnisse im Bereich einer mässigen Störung
resultierten bei der Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit/Interferenzfestigkeit)
und bei den mnestischen Prozessen visuell (Langzeitgedächtnis). Zur
SPECT-Untersuchung des Cerebrums führt Dr. med. E.___ aus, die Tomogramme
zeigten eine deutliche Perfusionsverminderung im Bereich der rechten
Hirnhemisphäre, insbesondere temporo-occipital und andeutungsweise auch
fronto-temporal.
In der Beurteilung erklärt Dr. med. E.___,
aus neurologischer Sicht bestünden als Folge des Verkehrsunfalls vom 24.
Februar 1990 bei Contusio cerebri heute noch eine kognitive Minderleistung im
Sinne von subortikalen und rechts parieto-frontalen Störungen sowie geringer
auch links parieto-frontalen Störungen mit Vigilanzstörung, verminderter
Konzentrationsleistung, verminderter Gedächtnisleistung, insbesondere für
visuelle Inhalte, vermindertem bildlichem und räumlichem Vorstellungsvermögen,
leichter optisch-konstruktiver Praxie sowie leichter Affektmodulationsstörung.
Eine zusätzlich gering ausgeprägte Sprachstörung sei anhand der Anamnese
denkbar. Daneben bestehe eine posttraumatische Stressreaktion mit nächtlichen
Albträumen und tagsüber Flashbacks. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin
unter posttraumatischen Kopfschmerzen bei posttraumatischer vaso-motorischer
Dysregulation. Als indirekte Unfallfolge bestehe wahrscheinlich eine
posttraumatische Anpassungsstörung mit in diesem Rahmen vermehrtem Wahrnehmen
der eigenen Einbussen. Die Anamnese, der erhobene neuropsychologische Befund
sowie das eindeutig pathologische SPECT des Cerebrums vom 19. Januar 1995
sprächen klar für eine durchgemachte Schädigung des Gehirns.
Die heutigen Beschwerden, insbesondere
die kognitiven Störungen, seien multikausal und einerseits durch die direkte
Gehirnschädigung, aber andererseits auch durch indirekte psychische Folgen,
insbesondere eine posttraumatische Stressreaktion, bedingt. Die Beurteilung der
indirekten psychischen Folgen im Hinblick auf deren Unfalladäquanz müsste nach
seiner, Dr. med. E.___s, Ansicht anhand der neu erhobenen Daten erneut
durchgeführt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin ohne
zusätzliche Hirnschädigung und dadurch verminderte Ressourcen weniger Mühe
gehabt hätte, mit emotionellen Problemen umzugehen.
Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betreffe, bestehe eine solche heute auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nicht, da sie einerseits eine vermehrte Ermüdbarkeit aufweise,
andererseits aber auch häufig von bis zu mehreren Tagen anhaltenden, heftigen
Kopfschmerzattacken gequält werde und so quasi ein frei wählbarer Arbeitsrhythmus
als Arbeitsvoraussetzung bestehen müsste, wobei die Tätigkeit zusätzlich keine
besonderen Anforderungen im Hinblick auf Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen
beinhalten dürfte. Eine neuropsychologische Therapie bei einem diesbezüglich
geschulten Psychologen und/oder Psychiater sei sinnvoll. Dabei gehe es
insbesondere darum, mit der Beschwerdeführerin ein besseres Verständnis der
erlittenen Ausfälle zu erarbeiten, Fehlleistungen und Überforderungen
ihrerseits und die dadurch bedingte Frustration zu vermeiden.
5.3
Die Beschwerdegegnerin lud die
Begutachtungsstelle C.___ ein, sich zur Stellungnahme von Dr. med. E.___ zu
äussern. Die Begutachtungsstelle führt in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1995
(Mobiliar-Nr. 62) aus, aus psychiatrischer Sicht müsse festgehalten werden,
dass anlässlich der Untersuchung vom Mai 1992 die heute geklagten Beschwerden,
die auf eine posttraumatische Stressreaktion hindeuteten, wie Albträume,
tagsüber Flashbacks, nicht vorhanden gewesen seien. Diese Symptome seien
offenbar in der Zwischenzeit aufgetreten und könnten kaum mit dem damaligen
Unfall in Zusammenhang gebracht werden. Was die neuropsychologische Untersuchung
anbelange, habe der Neuropsychologe der Begutachtungsstelle C.___ bei der
damaligen Abklärung auch in diversen Untertests des HAWIE
[Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene] gute Leistungen in der
Aufmerksamkeits- und Belastungsfähigkeit gefunden. Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test
hätten sich lediglich grosse Schwankungen in der Leistungsfähigkeit gezeigt.
Im Übrigen sei bezüglich der neuen neuropsychologischen
Untersuchung von Dr. med. E.___ festzuhalten, dass in sämtlichen geprüften
Untersuchungen nur leichte bis mässige Störungen hätten gefunden werden können,
ausser beim Langzeitgedächtnis. Dr. med. E.___ mache die pathologische
SPECT-Untersuchung des Cerebrums vom 19. Januar 1995 für eine durchgemachte
Schädigung des Gehirns verantwortlich. Dazu sei festzuhalten, dass die
festgestellte Perfusionsverminderung fronto-temporal und temporo-occipital
rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt
werden könne. Die SPECT-Untersuchungen seien noch nicht validiert. Es sei
offenbar so, dass chronische Zervikalschmerzen und Migräne, vor allem Basilarismigräne,
pathologische SPECT-Untersuchungen hervorrufen könnten. Der Stellenwert der
SPECT-Untersuchung sei in diesem Fall klinisch noch unklar. Ausserdem sei die
klinische Relevanz einer pathologischen SPECT-Untersuchung in Bezug auf das
alltägliche Funktionieren noch nirgends nachgewiesen. Insbesondere müsse diese
Untersuchung zuerst validiert werden. Zusammenfassend scheine aufgrund der vorbestehenden
Persönlichkeitsstörung, mit Hinweisen auf eine neurotische Fehlentwicklung,
bereits 1992 eine weiterbestehende pathologische Unfallverarbeitung mit emotionalen
Konflikten am ehesten vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem
Unfall massive, emotionale, affektive Probleme gehabt, die sich in depressiven
Symptomen geäussert und psychische Stressreaktionen ausgelöst hätten, welche
bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Daher ändere sich an den Schlussfolgerungen
des Gutachtens vom 20. Juli 1992 nichts.
5.4
Angesichts der teilweise
divergierenden Beurteilungen der Begutachtungsstelle C.___ einerseits und von
Dr. med. E.___ andererseits holte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
14.
Februar 1996 (Mobiliar-Nr. 340) zusätzlich noch die neurologische
Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ (Mobiliar-Nr. 65) ein. Dieser führt aus,
der Unfall habe offenbar zu einer körperlichen Schädigung auch im Kopfbereich
geführt, welche von den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.___ als schweres
Schädelhirntrauma taxiert worden sei. Ein solches entspreche einer Contusio
cerebri, wie sie auch Dr. med. E.___ in seinem Gutachten angeführt habe.
Gleichzeitig sei es noch zu verschiedenen anderen Verletzungen gekommen, namentlich
des rechten Beins, welche nicht umstritten seien und auf die hier nicht näher
eingegangen werde. Dr. med. E.___ stelle in seiner Untersuchung erhebliche
neuropsychologische Funktionsstörungen fest, welche aufgrund ihres Musters mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als organisch bedingte Störungen interpretiert
würden. Diese Störungen beträfen viel mehr rechtshemisphärische als
linkshemisphärische Funktionen. Dieser Interpretation schliesse er, Dr. med. F.___,
sich vollumfänglich an. Sie werde auch durch die statistisch signifikante
Minderperfusion im SPECT des Gehirns von 1995 vorwiegend temporo-occipital,
weniger fronto-temporal, unterstützt. Die bei der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle C.___ angewandten neuropsychologischen Untersuchungen seien
anerkanntermassen in keiner Art und Weise geeignet, vorhandene posttraumatische
neuropsychologische Funktionsstörungen auszuschliessen. Die Interpretation im
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei somit in Bezug auf das allfällige
Vorliegen neuropsychologischer Funktionsstörungen nicht stichhaltig. Was den
Erkenntniswert der SPECT-Untersuchung anbelange, sei es eine Tatsache, dass
diese in Bezug auf ein Normalkollektiv validiert worden sei. Wenn, wie in der
Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___ (E. II. 5.3 hiervor) angeführt, ein
Migräneanfall stattgefunden hätte, wäre dies mit Sicherheit im SPECT-Untersuchungsbericht
erwähnt worden. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter müsse erwähnt werden, dass
nach eigenen unveröffentlichten Untersuchungen [also offenbar solchen von Dr.
med. F.___] bei gegen 700 Patienten mit Status nach traumatischen Hirnverletzungen
in 99 % der Fälle posttraumatische Hirnfunktionsstörungen diagnostiziert
worden seien. Zusammenfassend schienen mit hoher Wahrscheinlichkeit
posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen mittelschweren Grades
vorzuliegen, wie sie von Dr. med. E.___ postuliert würden.
5.5
Gestützt auf die vorstehend
zusammengefassten Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
auf 70 % fest (vgl. E. I. 1 hiervor). Sie orientierte sich dabei offenbar an
der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle, welche mit Verfügungen vom 30.
Dezember 1992 und – entsprechend dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts
vom 22. März 1993 – vom 30. Juni 1993 von diesem Invaliditätsgrad ausgegangen
war, und betrachtete die Gesamtheit der relevanten Beschwerden als
unfallkausal.
6.
Bei Erlass der
Revisionsverfügung vom 20. August 2014 und des Einspracheentscheids vom 26. Mai
2015.
präsentierte sich die relevante Aktenlage wie folgt:
6.1
Dr. med. I.___, Facharzt für
Gastroenterologie und Innere Medizin FMH, führt in seinem Bericht vom 7.
Februar 2012 (IV-Nr. 12 S. 5) aus, er betreue die Beschwerdeführerin als Gastroenterologe
hinsichtlich ihrer Magen-Darm-Problematik. Letztmals habe er sie am 22.
September 2011 gesehen. Gründe für frühere Abklärungen seien
Abdominalbeschwerden, Stuhlunregelmässigkeiten mit Durchfällen und Brechreiz
bis hin zum manifesten Erbrechen. In der letzten Magenspiegelung vom August
2010.
hätten sich bei der Patientin eine leichtgradige gastro-oesophageale
Refluxkrankheit mit angedeuteter axialer Hiatushernie und zwei kleine,
fibrinbedeckte Duodenalulzera [Zwölffingerdarmgeschwüre] gefunden. Durch
Stressreduktion, Vermeiden von NSAR, Verwendung von Säureblockern und
Gastrokinetikum Motilium habe damals das Beschwerdebild günstig beeinflusst
werden können. Eine im September 2011 durchgeführte Darmspiegelung habe
Hinweise für ein chronisches Hämorrhoidalleiden gezeigt. Daneben sei ein
kleiner Sigmapolyp abgetragen worden. Eine diskrete Entzündung im Bereich des
distalen Dünndarmanteils sei als Zufallsbefund im Rahmen der NSAR-Entnahme oder
(weniger wahrscheinlich) als Frühform eines Morbus Crohn interpretiert worden.
Eine eigentliche Therapie sei zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Hämorrhoidalleidens bei einem Chirurgen
operieren lassen wollen. Über den weiteren Verlauf sei ihm, Dr. med. I.___,
nichts bekannt. Er habe weder einen Bericht erhalten noch die
Beschwerdeführerin seit letztem Herbst nochmals gesehen. Aus seiner rein gastroenterologischen
Sicht und in Unkenntnis des Verlaufs der letzten Monate sollten die Arbeitsfähigkeit
der Patientin nicht wesentlich eingeschränkt und allfällige
Magen-Darm-Beschwerden symptomatisch behandelbar sein. Relevante Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit müssten durch andere Krankheiten begründet sein.
6.2
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle N.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) beruht auf den
Vorakten sowie spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Psychiatrie,
Orthopädie, Neurologie sowie Innere Medizin/Onkologie.
6.2.1
Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält bei der
Beschreibung der objektiven Befunde fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich
zur Untersuchung erschienen (IV-Nr. 24 S. 28 f.). Sie sei modisch gekleidet
gewesen. Das psychiatrische Interview sei ohne Barrieren unvermittelt eröffnet
worden, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an relativ weitschweifig über
ihre Beschwerden berichtet habe. Sie sei wach, bewusstseinsklar, in allen
Qualitäten zu Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert. Das
Ich-Bewusstsein sei ungestört. Das Auffassungsvermögen, die Merkfähigkeit und
die Aufmerksamkeit sowie das Konzentrationsvermögen zeigten keine Störungen.
Der formale Gedankengang mache bis auf die erwähnte Weitschweifigkeit einen
geordneten Eindruck. Es bestehe allenfalls eine leichte Beschleunigung des
Denkablaufs. Das inhaltliche Denken zeige keine Auffälligkeiten und es
bestünden keine Wahrnehmungsstörungen. Die Intelligenz erscheine als
durchschnittlich. Psychomotorisch bestünden keine Auffälligkeiten. Die
emotionale Schwingungsfähigkeit sei nicht reduziert, die Grundstimmung
ausgeglichen. Eine Affektlabilität bestehe nicht. Es bestünden keine Hinweise
für das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung, die Versicherte
berichte weder über Zwänge noch über phobische Reaktionen. Die Willenskräfte
seien zielgerichtet. Der Antrieb sei in der Untersuchungssituation nicht
reduziert gewesen, ebenso die Realitätsorientierung und der Realitätsbezug. Die
Motivationslage der Beschwerdeführerin bezüglich einer möglichen Wiederaufnahme
ihrer beruflichen Tätigkeit erscheine als reduziert. Früher bestehende
depressive Symptome seien aufgrund der Schilderung ihrer damaligen
Eheproblematik durchaus nachvollziehbar. Von Seiten des psychiatrischen
Fachgebiets bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
6.2.2
Im onkologischen Teilgutachten
führt Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, aus, die
Beschwerdeführerin sei vor vier Jahren wegen eines Schilddrüsenkarzinoms
radikal thyreoidektomiert worden (IV-Nr. 24 S. 17). Aus onkologischer Sicht
seien im aktuellen Zustand weder die Arbeits- noch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
6.2.3
Die orthopädische Teilgutachterin
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats
FMH, führt aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin Schmerzen
im rechten Kniegelenk und rechten Sprunggelenk, vernehmlich beim Bergauf- oder
Bergabwärtsgehen (IV-Nr. 24 S. 7 ff.). Ferner bestünden Schmerzen im Nacken wie
auch im Lumbosacralbereich. Die linke Gesichtshälfte sei «eingeschlafen».
Diagnostiziert werden ein Status nach mehrfachen Operationen am rechten
Kniegelenk (zweimal Arthroskopie, einmal Bursektomie) mit klinischem Anhalt für
beginnende degenerative Veränderungen medial, ein Zustand nach
Unterschenkelfraktur rechts mit konservativer Therapie in der Kindheit, ein Zustand
nach operativer Versorgung einer medialen Sprunggelenksfraktur rechts mit sehr
gutem Behandlungsergebnis sowie chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule
bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter
Rumpfmuskulatur (kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; beidseits
verkürzte Ischiokruralmuskulatur).
6.2.4
Das neurologische Teilgutachten
wurde durch Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, verfasst (IV-Nr. 24 S.
19.
ff.). Zu den subjektiven Beschwerden führt der Gutachter aus, seitens des
Unfalls würden noch Restbeschwerden im unteren Rückenbereich,
Steissbeinschmerzen, weichteilrheumatische Schmerzen, Schmerzen im rechten
Sprunggelenk, insbesondere auch Schmerzen im rechten Schultergelenksbereich,
erwähnt. Zudem bestehe ein anhaltender, in der Intensität wechselnd ausgeprägter,
teilweise nur geringer Schmerz im Nackenbereich, lokalisiert betont in der
oberen Hälfte der HWS, im Charakter eher krampfartig, mit gewissem Hitzegefühl.
Dieser strahle teilweise aus in die linke Gesichtshälfte, es fühle sich wie
eine «Lähmung» an. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin diese Kopfschmerzen
praktisch dauernd gehabt. Mit der Geburt des Sohns im Jahr 1993 habe sich das
geändert. Während der Stillphase habe sie gar keine Kopfschmerzen gehabt.
Später seien aber gewisse Kopfschmerzen wieder aufgetreten, ca. zwei- bis
dreimal pro Woche, dumpf, hinter den Augen lokalisiert, pulsierend. Aktuell sei
dieser Kopfschmerz nur noch wetterabhängig vorhanden. In den letzten zwei
Wochen sei er ca. fünfmal aufgetreten, immer bei Wetterwechsel. Am rechten Knie
habe von Anfang an eine Steifigkeit bestanden, innenseitig lokalisiert.
Anfänglich habe auch ein umschriebener Punkt mit elektrisierendem Gefühl in
etwa am inneren Kniegelenksspalt bestanden. Nach einer Operation im Jahr 1992
sei dieser lokale, elektrisierende Schmerz jedoch komplett remittiert. Es bestünden
seither kein Ruheschmerz mehr im Knieinnenbereich, keine elektrisierenden
Spontanschmerzen, keine Berührungsempfindlichkeit. Lediglich bei mechanischer
Belastung des Knies, auch bei Beugung oder bei starkem Druck an der Innenseite
komme es zur Schmerzauslösung an dieser Stelle mit stechendem Charakter, etwas
ausstrahlend an den ventromedialen Bereich unterhalb der Patella. Dieser
Schmerz sei aber gut aushaltbar und in Ruhe ohnehin nicht gegeben. Sensomotorische
Ausfälle im Fuss oder Sprunggelenksbereich bestünden nicht und hätten nie
bestanden. Ein lumbaler Rückenschmerz sei permanent vorhanden. Gezeigt werde er
vorrangig in etwa über den ISG-Fugen sowie im Steissbeinbereich und im unteren
BWS-Bereich. Die Schmerzqualität sei eher brennend, es sei relativ stark
schmerzhaft. Weiter beschreibt Dr. med. R.___ die objektiven Befunde. Zum
klinisch-neuropsychologischen Befund hält er fest, die Beschwerdeführerin sei
während der gesamten Untersuchungsdauer im klinischen Eindruck vollumfänglich
orientiert gewesen, es seien keine Hinweise auf Müdigkeit, raschere
Ermüdbarkeit, keine Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeit
zu beobachten gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe der nach dem
biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen. Im Rahmen der
Exploration und Untersuchung hätten sich keine Hinweise für konsistente
Gedächtnisstörungen, für Aphasie, Apraxie oder Agnosie ergeben.
In der Beurteilung geht der Gutachter
auf die Frage ein, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. April 1990 ein
Schädelhirntraum mit Frakturen im Kopfbereich erlitten habe (IV-Nr. 24 S. 22
f.). Er hält fest, in den echtzeitlichen Unterlagen lasse sich lediglich eine
Commotio cerebri eruieren mit Rissquetschwunden frontal am Schädel. Dr. med. D.___
habe am 29. August 1990 traumatisch bedingte Myalgien im Nacken- und
Schulterbereich beschrieben, aber keine Schädelfraktur. Bei Vorliegen einer
solchen wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest in diesem Zeitpunkt,
drei [richtig: vier] Monate nach dem Unfall, bekannt gewesen wäre. Im
Vordergrund seien damals Beschwerden im Bereich des rechten Knies und
Sprunggelenks gestanden. Neurologisch sei damals eine posttraumatsche
Neuropathia patellae diagnostiziert worden (Dr. med. S.___, Bericht vom
11.
Januar 1991). Diesbezüglich habe sich inzwischen aber offensichtlich
eine weitergehende Restitution ergeben. Auch am 9. März 1991 habe Dr. med. D.___
im Unfallschein eine Commotio cerebri und kein Schädeltrauma erwähnt. Erst in
der IV-Anmeldung vom 16. Mai 1991 habe die Beschwerdeführerin selbst eine
Schädelfraktur erwähnt. Diese Diagnose sei jedoch mit Blick auf die
echtzeitlichen Akten ebenso unzutreffend wie das im Bericht der G.___ vom
10.
Oktober 1995 erwähnte organische Psychosyndrom.
In der aktuellen Untersuchung lasse sich
aus neurologischer Perspektive keinerlei neurologisches Defizit mehr erkennen,
insbesondere sei auch im klinischen Eindruck keine Beeinträchtigung der
kognitiven Funktionen zu erkennen (IV-Nr. 24 S. 23). Hinsichtlich des
Narbenschmerzes an der Knieinnenseite sei am 26. September 1990 eine Exzision
eines Narbenneuroms durchgeführt worden. Nach den aktuellen Angaben der
Beschwerdeführerin sei die nach dem Trauma anfangs lokal bestehende neuropathische
Symptomatik damit praktisch vollständig remittiert. Auch hinsichtlich der Lumbalgie
lasse sich kein konkreter lumboradikulärer Schmerzmechanismus eruieren. Es
ergebe sich aus neurologischer Sicht keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend sei aus rein
neurologischer Perspektive keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
zu erfassen. Es bestehe lediglich – als Diagnose ohne solche Relevanz – eine
gelegentliche episodische Migräne mit Aura, welche aufgrund der eher geringen
Frequenz nicht als alltagsrelevant respektive für die Arbeitsfähigkeit relevant
zu erachten sei.
6.2.5
In ihrer Gesamtbeurteilung
gelangen die Gutachter zum Ergebnis, interdisziplinär ergebe sich für
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ein vollschichtiges
Arbeitsvermögen (IV-Nr. 24 S. 11 ff.). Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand
seit dem 7. November 2011 verändert habe, führen sie aus, der Gesundheitszustand
dürfe anhand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde retrospektiv
als weitgehend konstant betrachtet werden. Die überdies gestellte Frage, ob
sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert habe, beantworten
sie dahingehend, dass sich retrospektiv nach heutigen Beurteilungskriterien keine
Arbeitsfähigkeitsminderung von ausreichender Dauer und Schwere ergebe, welche
aus medizinischer Sicht eine Berentung hätte begründen können. Es hätten jedoch
Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zum aktuellen Zeitpunkt zeige die
Beschwerdeführerin überwiegend altersentsprechende Befunde bei therapierbaren
Beschwerden und Diagnosen.
6.3
Am 20. Februar 2013 wandte sich
die IV-Stelle mit einer ergänzenden Frage an die Begutachtungsstelle K.___
(IV-Nr. 34). Sie erklärte, es sei zu Unrecht nach einer Veränderung im
Vergleich zum 7. November 2011 gefragt worden. Relevant sei stattdessen eine
Veränderung im Vergleich zur Situation im Jahr 1996 (Gutachten der G.___)
respektive im Jahr 1992 (Gutachten der Begutachtungsstelle C.___). In ihrer
Antwort (IV-Nr. 35) hielt die Begutachtungsstelle N.___ fest, ihre Bewertung
der Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ab ca. April 1991. Die G.___ benenne als Diagnose ein organisches
Psychosyndrom nach Autounfall 1990, somatische Belastungsstörung, mit
Kopfschmerz, Schwindel, verminderter Belastbarkeit bei Stress, Erschöpfbarkeit,
Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen mit Albträumen, sekundär vermindertem
Selbstwertgefühl und Depressivität als Reaktion auf die Wahrnehmungen der
Behinderungen seit dem Unfall vom April 1990. Abgesehen davon, dass kein
organisches Psychosyndrom vorliege, seien diese gestellten Diagnosen die
Widerspiegelung eines unspezifischen, neurovegetativen und
psychisch-asthenischen Beschwerdebildes, einer Somatisierungsstörung entsprechend,
wie sie im Rahmen von Schleudertraumata und leichten Schädelhirntraumata,
speziell bei vorbestehenden psychosozialen Belastungssituationen, häufiger
aufträten und in der früheren versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis häufig
als traumatische Folgen Eingang gefunden hätten in die Bewertung der
Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei zwischenzeitlich eine veränderte versicherungsmedizinische
Bewertungspraxis zu berücksichtigen, weshalb die Gutachter angesichts der
anamnestisch offensichtlich erheblich bestehenden psychosozialen Belastungen
der Versicherten auch retrospektiv eine Andersbewertung hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit vornehmen müssten. Auch hinsichtlich der so genannten
Förster-Kriterien ergäben sich aus der Darstellung der objektiven Befunde der G.___
keine genügend ausgeprägten Einschränkungen des psychopathologischen Befundes,
um Ausnahmekriterien zu begründen. Zusammenfassend gelte die aktuelle Bewertung
bei Zugrundelegung der aktuell geltenden versicherungsmedizinischen
Bewertungspraxis weitestgehend auch retrospektiv. Selbst wenn man eine damalige
Anpassungsstörung nach Unfallereignis zugrunde lege, wäre diese wahrscheinlich
spätestens nach einem Jahr (April 1991) hinreichend überwunden gewesen.
6.4
Im Auftrag der Beschwerdeführerin
verfasste das die Begutachtungsstelle M.___ am 29. Januar 2014 ein
interdisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 45). Dieses basiert auf den Vorakten sowie
auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Neurologie (Dr. med. F.___),
Psychiatrie (Dr. med. T.___), Orthopädie (Dr. med. U.___) und innere
Medizin (Dr. med. V.___).
6.4.1
Dr. med. F.___ nennt aus Sicht
der neurologischen Fachrichtung als Diagnose einen Status nach Autounfall 1990
mit durchgemachter traumatischer Hirnverletzung mit chronischen
posttraumatischen Kopfschmerzen, neuropsychologischen residuellen
Funktionsstörungen mit Gedächtnisstörungen, Verdacht auf vegetative Labilität
sowie zerviko-cerebralem Schmerzsyndrom (IV-Nr. 45 S. 16). Als fachspezifischen
Befund nennt der Gutachter einzig, bei im Übrigen normalem Neurostatus, eine
leichte relative Beeinträchtigung links (zu starke Verlangsamung gegenüber
rechts, mechanisch oder anderweitig nicht erklärbar) bei der Quantifizierung
der Feinmotorik der Finger sowie Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit,
besonders nach links, mit spinalen Druckdolenzen im oberen HWS-Bereich (Gutachten
S. 14). In der Zusammenfassung wird erklärt, aus neurologischer Sicht bestünden
aktuell nur geringe pathologische Befunde (Gutachten S. 35). In seiner
Beurteilung führt Dr. med. F.___ aus (Gutachten S. 14 f.), beim Unfall von 1990
sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer traumatischen Hirnverletzung gekommen.
Als Folge des Unfalls hätten erhebliche Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen
im Vordergrund gestanden, gleichzeitig sei es zu einer langdauernden
posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Parallel hätten sich über viele
Jahre bis heute andauernde rezidivierende Probleme im Verdauungstrakt entwickelt.
Über die Jahre seien insgesamt die anfänglichen Beschwerden etwas kleiner
geworden, leider seien aber gleichzeitig verschiedenste andere relevante und
erhebliche Beschwerden, vor allem gastrointestinal, hinzugekommen oder hätten
sich verstärkt. Zudem sei es 2008 zu einer operativen und radiotherapeutischen
Behandlung eines Schilddrüsenkarzinoms gekommen, mit seither notwendiger
Substitutionstherapie und verschiedenen kleineren Komplikationen. Die Summe der
Beschwerden sei u.a. für die regelmässige Schlaflosigkeit und für eine
verstärkte Ermüdbarkeit verantwortlich, welche auch heute nur eine stark
begrenzte Arbeitsleistung zulassen würde. Insgesamt müsse die im Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ 2012 behauptete «wesentliche Besserung des
Gesundheitszustandes» vehement bestritten werden, dazu gebe es überhaupt keinen
Anhalt.
6.4.2
Dr. med. U.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, liess neue Röntgenaufnahmen vom 10. Januar 2014
anfertigen. Diese zeigten eine altersentsprechende HWS, eine leichte,
beginnende OSG- und USG-Arthrose rechts sowie eine beginnende mediale Arthrose
am rechten Knie (IV-Nr. 45 S. 21). Der Gutachter führt aus, die jetzt erhobenen
orthopädischen Befunde zeigten klar eine frische Meniskussituation am linken
Knie (das aktuelle MRI des linken Knies habe die Explorandin nicht mitgebracht)
sowie am rechten Knie eine leichte, beginnende Arthrose. Am rechten OSG finde
sich nach Bimalleolarfraktur nur radiologisch ein Befund, der eine leichte,
beginnende OSG- und USG-Arthrose zeige. Am auffälligsten seien die persistierenden
Einschränkungen der HWS, welche vereinbar seien mit einem chronischen,
persistierenden Cervicalsyndrom. Als Diagnosen nennt Dr. med. U.___ ein
chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio
cerebri/Kopfverletzung im April 1990, eine beginnende mediale Arthrose am
rechten Knie bei Status nach Teilmeniskektomie (unfallbedingt 1990), eine
beginnende OSG-/USG-Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur/Volkmanndreieckverschraubung
(Mai 1990, unfallbedingt) sowie eine akute Meniskussymptomatik medial links
(operationswürdig). Zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht seines Fachgebiets äussert
sich Dr. med. U.___ in seinem Teilgutachten nicht.
6.4.3
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärt in
seiner Beurteilung (IV-Nr. 45 S. 27 ff.), bei der Versicherten liege, beginnend
mit dem Unfall im Jahr 1990, eine mehrfache psychiatrische Symptomatik vor. Sie
leide zunächst einmal an einer besonders typischen Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.0): Es bestünden chronisch somatisch nicht erklärbare multiple,
wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome. Die Störung
sei bei der Versicherten sehr schwer, indem die Symptome besonders ausgeprägt
seien und weite Teile des Tages durch die Beschäftigung mit ihnen ausgefüllt
bzw. blockiert seien. Zu erwähnen sei, dass ein Teil dieser Beschwerden
somatisch zu erklären sei. Zudem bestünden Zeichen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, womit die besonders am Nachmittag bzw. nach
längerer körperlicher Aktivität auftretenden Schmerzen gemeint seien. Weil aber
nicht klar eine Beziehung zu emotionalen Konflikten und psychosozialen
Problemen gezeigt werden könne, seien die Kriterien der Störung nicht erfüllt.
Die Symptomatik habe im Übrigen eine Nähe zur Fibromyalgie. Auch sei ein Teil
der Symptomatik somatisch erklärbar. Diagnostisch erscheine es als angebracht,
hier von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41) zu sprechen. Von wesentlicher Bedeutung seit das Bestehen
einer deutlich vorhandenen Depression. Die Versicherte biete nach aussen hin
einen kaum depressiven Eindruck. Bei genauerer Befragung zeige sich jedoch,
dass hinter dieser Fassade eine konstant düstere Stimmung bestehe, kombiniert
mit einer generellen Einbusse an Freude und Interesse. So habe sie alle früher
bestehenden Hobbies aufgegeben und sich von den Menschen zurückgezogen. Auch
bestehe ein sehr starker Energiemangel, der sich vor allem in einer erhöhten Erschöpfbarkeit
äussere, was sie neben den Schmerzen bei den verschiedensten Tätigkeiten immer
wieder zwinge, Pausen einzulegen, ohne längere Aktivitäten überhaupt
durchhalten zu können. Weiter bestünden Konzentrations- und Schlafstörungen.
Die Versicherte verspüre kontinuierlich eine innere Anspannung und Unruhe, nach
aussen hin kaum sichtbar. Ebenso erlebe sie subjektiv eine Denkverlangsamung.
Sie fühle sich auf Grund des Umstandes, krankheitsbedingt zur Untätigkeit
gezwungen zu sein, nutzlos, habe also Insuffizienzideen. Aufgrund dieser
Symptomatik mit der entsprechenden Anzahl von Symptomen, insbesondere auch der
ausgeprägten Symptome Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sei
klar die Diagnose einer mittelschweren Depression (ICD-10: F32.1) gegeben. Die
Schlafstörung sei so ausgeprägt, dass man (gemäss ICD-10) von einer Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus mit Schlafphasenverzögerung und Schlaftrunkenheit am
Morgen sprechen könnte. Weiter weise die Versicherte eine ausgeprägte Ängstlichkeit
auf, welche die verschiedensten Lebensbereiche betreffe (Gesundheit,
finanzielle Zukunft, Zukunft des Sohnes usw.). Besonders störend sei, dass sie
ein dauerndes Ruminieren um diese Störungen erlebe, begleitet von innerer Anspannung
und anderen Symptomen. Dies bedeute, dass die Kriterien einer generalisierten
Angststörung (ICD-10: F41.1) erfüllt seien. Schliesslich weise sie in ihrer
Persönlichkeit Veränderungen auf, bestehend in starker Abhängigkeit von
Anderen, der Überzeugung, durch die Krankheit in verschiedenster Beziehung
benachteiligt und von einem normalen Leben ausgeschlossen zu sein, einen im
Laufe der Jahre zunehmenden weitergehenden Interessenverlust, eine ständige Konzentriertheit
auf ihre Beschwerden mit dauerndem Krankheitsgefühl und eine dysphorisch resignative
bittere Störung. Dies entspreche den Merkmalen einer dauernden Persönlichkeitsveränderung
nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1). Schliesslich sei festzuhalten, dass
die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sehr wohl auch organisch, als Folge
des Unfalls von 1990, bedingt sein könnten, was der Diagnose einer leichten
kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) entspreche. Wenn man die Auswirkungen dieser
psychischen Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen wolle, genüge es
nicht, die einzelnen Störungen in ihrer Bedeutung einfach zu addieren. Zu berücksichtigen
seien ungünstige Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Krankheiten, die einem
Interaktionseffekt, d.h. einer supraadditiven, potenzierenden Wirkung
entsprächen. Konkret habe die Versicherte eine sehr schwere Somatisierungsstörung,
die wegen ihrer ungewöhnlichen Schwere und Chronizität allein schon an sich ein
Faktor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei. Die adäquate
Auseinandersetzung mit der Störung in dem Sinne, dass sich die Versicherte aus
der übermässigen Beschäftigung mit ihren Beschwerden innerlich zumindest teilweise
löse, sei ihr durch die weiteren Beschwerden bzw. Schmerz, Depression mit
Ermüdbarkeit, Angst und Persönlichkeitsveränderung verwehrt. Die Verhinderung
der Auseinandersetzung sei, in Kombination mit der Somatisierungsstörung, so
stark, dass man realistischerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr annehmen könne.
Diese Situation sei seit vielen Jahren und für unbestimmte Zeit auch weiterhin
gegeben. Die Versicherte weise nicht nur eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit
auf, auch ihr gesamtes anderes Leben sei eingeschränkt und verkümmert, dies
seit vielen Jahren und trotz Therapie. Es sei im Laufe der Jahre zu einer
Verhärtung dieser Problematik gekommen. Die Patientin habe seit Jahren eine
hausärztliche Behandlung einschliesslich psychotherapeutischer Gespräche
erhalten. Es sei möglich, dass diese adäquat und ausreichend gewesen seien.
Eine Überprüfung der Situation durch einen psychiatrischen Facharzt sei aber
angebracht. Im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ von 2012 sei die hier
dargelegte Symptomatik nicht erhoben worden, weshalb eine Erörterung der
Differenzen nicht möglich sei.
6.4.4
Der internistische Teilgutachter
Dr. med. V.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führt aus (IV-Nr. 45 S. 30
ff.), die Hauptsymptome der Beschwerdeführerin seien neben den bereits in den
drei vorangehenden Teilgutachten beschriebenen Kopf- und Körperschmerzen und
der allgemeinen Müdigkeit Atemnotanfälle und Probleme mit dem Stuhlgang.
Daneben habe sie weiterhin Reflux- und Bauchbeschwerden, Gewichtsprobleme und
Heuschnupfen während der Pollensaison. Nach einer erstmals 1994 dokumentierten
zunehmenden Vergrösserung der Schilddrüse mit 2003 nachgewiesenen Verkalkungen
in der Ultraschalluntersuchung sei 2008 wegen Atemnot, Verstopfung und
Gewichtszunahme die Diagnose eines papillären Schilddrüsenkarzinoms gestellt
worden. Nach einer totalen Thyreoidektomie am 27. März 2008 und ablativen
Radiotherapie sei die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 vom behandelnden
Onkologen als geheilt aus der Kontrolle entlassen worden. Der Hormonersatz mit
Eltroxin sei lebenslänglich notwendig und nur schwierig einstellbar. In der
Beurteilung legt Dr. med. V.___ dar, obwohl der Schilddrüsenkrebs der Beschwerdeführerin
mit grosser Wahrscheinlichkeit heute geheilt sei, leide sie als
Folgeerkrankungen an Übergewicht und Beschwerden wie Müdigkeit und Nervosität
und einem Hyperventilationssyndrom. Mit der lebenslänglichen Behandlung mit
Eltroxin verbunden seien solche Schwankungen dieser wichtigen Körperfunktion,
welche dauernde Dosisanpassungen nötig machten. Am meisten beeinträchtigend
seien im Moment die Bauchbeschwerden und die Schwierigkeiten mit dem Stuhlgang
nach den Prolaps- und Hämorrhoiden-Operationen und der Obstipation sowie
weiterhin die Refluxbeschwerden. Die Gewichtszunahme von früher 62 kg auf über
80.
kg sei weitgehend der Schilddrüsenerkrankung zuzuschreiben. Die
Atemnotanfälle seien Ausdruck einer generalisierten Angststörung. Sie seien,
bereits vorbestehend nach dem Autounfall von 1990, durch die Ereignisse bei der
Schilddrüsenoperation erneut und heute wegen der allgemeinen Verunsicherung
über ihren Gesundheitszustand durch die verschiedenen Abklärungen verstärkt
aufgetreten.
6.4.5
In der Zusammenfassung führen die
Gutachter aus, im neurologischen Teilgutachten werde bei heute nur geringen
neurologischen pathologischen Befunden auf die beim Unfall von 1990
durchgemachte traumatische Hirnverletzung hingewiesen, welche schon 1995 im
neurologischen Gutachten von Dr. E.___ festgehalten worden sei (IV-Nr. 45 S. 32
ff.). Die seither persistierenden Gedächtnisstörungen seien sehr wahrscheinlich
noch Folgen dieser Verletzung. Zur insgesamt heute zu konstatierenden
Verschlechterung hätten aber vor allem die seither neu hinzugekommenen Erkrankungen
(Schilddrüsenkarzinom mit seinen Folgen und diverse Erkrankungen des
Magen-/Darmtrakts) beigetragen. Das orthopädische Teilgutachten weise insbesondere
auf die frische Meniskussituation am linken Knie hin und bestätige am rechten
Knie eine leichte, beginnende Arthrose. Am rechten OSG finde sich nach
Bimalleolarfraktur nur radiologisch ein Befund, der eine leichte, beginnende
OSG- und USG-Arthrose zeige. Am auffälligsten seien die persistierenden Einschränkungen
der HWS, welche vereinbar seien mit einem chronischen, persistierenden
Cervicalsyndrom. Im psychiatrischen Teilgutachten würden die multiplen
internistischen Störungen als Somatisierungsstörung interpretiert (die meisten
dieser Symptome seien allerdings teilweise organisch erklärbar, wie aus dem
internistischen Teilgutachten hervorgehe). Sicher habe das ganze Geschehen
zusätzlich zu einer deutlichen Depression und teils zu Angststörungen geführt,
mit einer sekundären Persönlichkeitsveränderung, zudem wahrscheinlich zu Gedächtnis-
und Konzentrationsstörungen. Das internistische Teilgutachten ergebe
zusätzliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Folgen eines 2008 diagnostizierten
und behandelten Schilddrüsenkrebses und einer chronischen Erkrankung des Enddarms.
Die Beschwerdeführerin leide unter häufigen Atemnotanfällen mit Schwindel- und
Ohnmachtsgefühl, welche jederzeit in Ruhe auftreten könnten. Diese seien seit
2008.
vermehrt aufgetreten und schränkten ihre Tätigkeit zunehmend ein. Weiter
wage sie sich wegen Obstipation und der trotz Operationen weiterbestehenden
Stuhlinkontinenz erst nach einer zwei- bis dreistündigen «Prozedur» vorübergehend
aus dem Haus, was ausserhäusliche Tätigkeit praktisch verunmögliche. Die zur
Schmerztherapie eingenommenen Medikamente verursachten zudem zusätzliche Magen-
und Darmbeschwerden. Diese zusätzlichen Beschwerden der Probandin seien im
Vorgutachten vom 10. September 2012 leider nicht entsprechend
berücksichtigt worden. Zusammenfassend stellten die vier involvierten Gutachter
zweifelsfrei fest, dass sich der Gesundheitszustand und damit die
Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Explorandin seit der
Rentenzusprechung vor rund 20 Jahren durch die Beschwerdegegnerin insgesamt mit
Sicherheit nicht verbessert, sondern leider verschlechtert habe. Zur Kausalität
wird erklärt, die multiplen heute vorhandenen Beschwerden seien teils noch
Folgen des Autounfalls von 1990, zu einem grösseren Teil aber Folgen der seither
aufgetretenen neuen Krankheiten der Schilddrüse und des Magendarmtrakts mit
zusätzlichen reaktiven psychischen Folgen.
7.
Der angefochtene, die Rente
aufhebende Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 wurde im Rahmen eines
materiellen Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
erlassen. Eine derartige Revision setzt einen Revisionsgrund voraus. Ein
solcher liegt vor, wenn eine erhebliche Veränderung des anspruchserheblichen
Sachverhalts eingetreten ist. Keinen Anlass zu einer Revision bildet dagegen
die veränderte Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der
medizinischen Aktenlage eine derartige erhebliche Veränderung ausgewiesen ist.
Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits die rentenzusprechende
Verfügung vom 2. Dezember 1996 und andererseits der Aufhebungszeitpunkt
(31. August 2014) respektive der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015.
7.1
Die Rentenzusprechung durch die
Verfügung vom 2. Dezember 1996 basierte auf den in E. II. 5 hiervor
zusammengefassten Unterlagen. Da sich die Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 20. Juli 1992 (E. II. 5.1 hiervor) und des Neurologen Dr. med. E.___ vom
22.
Februar 1995 (E. II. 5.2 hiervor) in Bezug auf die Unfallkausalität
teilweise widersprachen, holte die Beschwerdegegnerin zusätzlich das Aktengutachten
von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 1996 (E. II. 5.4 hiervor) ein. Das Aktengutachten
gelangte zum Ergebnis, es sei auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abzustellen.
Dementsprechend bildete dessen Beurteilung die massgebende Grundlage für den Rentenentscheid.
Dr. med. E.___ attestierte der
Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung hielt
er fest, es bestehe einerseits eine vermehrte Ermüdbarkeit, andererseits werde
die Beschwerdeführerin häufig von bis zu mehreren Tagen anhaltenden, heftigen
Kopfschmerzattacken gequält, so dass quasi ein frei wählbarer Arbeitsrhythmus
als Arbeitsvoraussetzung bestehen müsste und die Tätigkeit zusätzlich keine
besonderen Anforderungen im Hinblick auf Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen
beinhalten dürfte. Die Kopfschmerzen traten, wie der Gutachter darlegt, ca.
zweimal pro Woche auf. Sie konnten bis zu zwei Tage lang anhalten und zwangen die
Beschwerdeführerin, sich in einen dunklen Raum zu begeben und ins Bett zu
legen. Die Kopfschmerzen waren von Augenflimmern und Übelkeit begleitet (vgl.
E. II. 5.2 hiervor).
7.2
In den aktuellen Berichten wird
die erwähnte Symptomatik wie folgt beurteilt:
7.2.1
Der neurologische Teilgutachter
der Begutachtungsstelle N.___, Dr. med. R.___, gibt die Schilderung der
Beschwerdeführerin zu den Kopf- und Nackenschmerzen wie folgt wieder: Es
bestehe ein anhaltender, in der Intensität wechselnd ausgeprägter, teilweise
nur geringer Schmerz im Nackenbereich, lokalisiert betont in der oberen Hälfte
der HWS, im Charakter eher krampfartig, mit gewissem Hitzegefühl. Dieser
strahle teilweise aus in die linke Gesichtshälfte, es fühle sich wie eine
«Lähmung» an. Die Beschwerden hätten sich während der Schwangerschaft gebessert
und seien während der Stillphase verschwunden, aber später wieder aufgetreten. Aktuell
sei dieser Kopfschmerz nur noch wetterabhängig vorhanden. In den letzten zwei
Wochen sei er ca. fünfmal aufgetreten, immer bei Wetterwechsel (vgl. E. II.
6.2.4
hiervor).
Der Gutachter führt aus, die
Kopfschmerzen würden als nur noch episodisch auftretend und durchaus
migräneartig, mit teilweise typisch geschilderter Aura, beschrieben. Die
Schmerzdauer von ein bis zwei Stunden Dauer sei nicht als relevant für die
Arbeitsfähigkeit anzusehen. Er gelangt dementsprechend zum Ergebnis, aus
neurologischer Sicht bestehe eine gelegentliche episodische Migräne mit Aura,
welche aufgrund der eher geringen Frequenz nicht alltagsrelevant respektive für
die Arbeitsfähigkeit relevant zu erachten sei.
7.2.2
Im durch die Beschwerdeführerin eingeholten
Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ führt der neurologische Teilgutachter
Dr. med. F.___ aus, bei im Übrigen normalem Neurostatus bestünden eine leichte
relative Beeinträchtigung links (zu starke Verlangsamung gegenüber rechts,
mechanisch oder anderweitig nicht erklärbar) bei der Quantifizierung der
Feinmotorik der Finger sowie Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit, besonders
nach links, mit spinalen Druckdolenzen im oberen HWS-Bereich. Weiter wird festgehalten,
aus neurologischer Sicht bestünden aktuell nur geringe pathologische Befunde.
Zum Verlauf erklärt Dr. med. F.___, die anfänglichen Beschwerden seien
etwas kleiner geworden, leider seien aber gleichzeitig verschiedenste andere
relevante und erhebliche Beschwerden, vor allem gastrointestinal, hinzugekommen
oder hätten sich verstärkt (vgl. E. II. 6.4.1 hiervor). An anderer Stelle im
Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ beschreibt Dr. med. F.___ mehrmals pro
Tag (bis fünfmal) auftretende stechende Schmerzen vorwiegend in der linken
Scheitelgegend mit Gefühlsveränderung in der ganzen linken Kopfhälfte. Diese
Schmerzen hätten vor zwei Jahren relativ plötzlich begonnen; sie würden etwa
eine Stunde nach Einnahme eines Schmerzmedikaments verschwinden. Zumindest
leichte occipitale Kopfschmerzen, druckartig, habe die Beschwerdeführerin in
wechselnder Ausprägung seit dem Unfall und regelmässig mit Schmerzmedikamenten
behandelt (Gutachten S. 10 f.). In der neurologischen Anamnese wird
ergänzt, im Rahmen der halbseitigen Kopfschmerzen komme es immer wieder zu
Lähmungen der Gesichtsmuskulatur für einige Stunden, welche von der Umgebung
beobachtet würden (sie werde darauf angesprochen). In den letzten Monaten sei
es dabei zu verstärkten Schmerzen im Nacken gekommen, angeblich verstärkt nach
lokalen Injektionsbehandlungen durch den Hausarzt.
7.3
Eine vergleichsweise
Gegenüberstellung ergibt, dass Dr. med. E.___ von häufigen heftigen
Kopfschmerzen ausging, welche plötzlich auftraten, bis zu mehrere Tage
anhielten und sich trotz Schmerzmitteln nur in einem dunklen Raum im Bett
liegend aushalten liessen, so dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
praktisch ausgeschlossen war. In den beiden aktuellen Gutachten werden die
Kopfschmerzen nicht identisch geschildert: Dr. med. R.___ geht von einer gelegentlichen
Migräne aus, welche bei Wetterwechsel auftritt und nach ein bis zwei Stunden
wieder verschwindet. Dr. med. F.___ führt aus, seit dem Unfall hätten
mindestens leichte occipitale Kopfschmerzen bestanden und zwei Jahre vor seiner
Begutachtung (somit Anfang 2012) seien relativ plötzlich mehrmals täglich
stechende Schmerzen aufgetreten, welche etwa eine Stunde dauerten. Unabhängig
davon, auf welche Darstellung abgestellt wird, hat sich die Symptomatik somit
deutlich verbessert. Hatten im Zeitpunkt der Rentenzusprechung häufig
auftretende Kopfschmerzattacken einen mehrtätigen Rückzug in ein abgedunkeltes
Zimmer erzwungen, was die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch ausschliesst,
ist nun noch von gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen die Rede. Dies
entspricht einer klaren Verbesserung. Diese wird noch deutlicher, wenn man die
Unfallkausalität einbezieht: Dr. med. R.___ geht von einer wetterabhängigen
Migräne aus und somit von einem (nunmehr) unfallfremden Leiden. Dr. med. F.___
beschreibt lediglich mindestens leichte occipitale Kopfschmerzen, welche durchgehend
während des gesamten Zeitraums seit dem Unfall bestanden hätten. Diese
Symptomatik ist nicht geeignet, eine weiterhin bestehende erhebliche
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die als seit zwei Jahren vor der Begutachtung,
also mehr als 20 Jahre nach dem Unfall, bestehend angegebenen stärkeren
Kopfschmerzen können dagegen nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis
vom 29. April 1990 gebracht werden. Zudem wäre auch dieses Beschwerdbild nicht
geeignet, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinflussen. Dr. med. F.___
bezeichnet die neurologischen Befunde denn auch selbst als gering. Eine
unfallkausale Kopfschmerzsymptomatik, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit
begründen würde, ist somit gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___,
aber auch gestützt auf das Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ zu
verneinen. Letzteres hält ausdrücklich fest, die anfänglichen Beschwerden –
also die durch Dr. med. E.___ geschilderte Symptomatik, welche zur
Rentenzusprechung führte – seien «etwas kleiner geworden». Wie die konkrete Gegenüberstellung
zeigt, ist von einer erheblichen Verbesserung auszugehen. Damit liegt der für
eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte Revisionsgrund vor.
7.4
Zusammenfassend ist eine
erhebliche Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik erstellt. Daran ändert
nichts, dass die Begutachtungsstelle K.___ in ihrer Stellungnahme an die
IV-Stelle vom August 2013 (IV-Nr. 35) erklärte, die in ihrem Gutachten
enthaltene Bewertung gelte, bei Zugrundelegung der aktuell geltenden versicherungsmedizinischen
Bewertungspraxis, weitestgehend auch retrospektiv, überwiegend wahrscheinlich
seit April 1991. Die Frage nach einer erheblichen Veränderung (im Sinne von
Art. 17 ATSG; E. II. 2.3 hiervor) ist unter Ausklammerung der veränderten
Bewertungspraxis zu beantworten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob
diejenigen Befunde und Symptome, die nach der damaligen Praxis für die Rentenzusprechung
entscheidend waren, eine Veränderung erfahren haben. Dies trifft hier zu, denn
die Intensität der Kopfschmerzproblematik hat sich im Vergleich zur Rentenzusprechung
und dem damaligen Gutachten von Dr. med. E.___ erheblich reduziert. Dies lässt
sich, wie dargelegt, sowohl aus dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle
K.___ als auch aus dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle M.___
ableiten. Auch in der Beschwerdeschilderung im dortigen psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 45, Gutachten S. 22) werden keine massiven Kopfschmerzen
beschrieben. Auch im Revisionsgespräch bei der IV-Stelle vom 28. März 2012 hatte
die Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll (IV-Nr. 16) die Kopfschmerzen von
sich aus nicht erwähnt und auf Nachfrage erklärt, das Kopfweh sei viel besser,
Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisprobleme habe sie keine.
Dieser Vermerk im Protokoll stimmt überein mit der unmittelbar zuvor
beschriebenen Beschwerdeschilderung durch die Beschwerdeführerin, in der eine
ganze Reihe anderer Symptome (Darm, Schilddrüse, Atemprobleme, Schmerzen rechte
Körperseite, Schlafprobleme) Erwähnung findet. Soweit in der Beschwerdeschrift
vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin werde im Protokoll des
Revisionsgesprächs (ebenso wie in weiteren Dokumenten) falsch wiedergegeben,
vermag dies nicht zu überzeugen, denn die Schilderung ist in sich stimmig. Auch
aus den beiden Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in erster
Linie andere Beschwerden schilderte und die Kopfschmerzen keineswegs im
Vordergrund standen. Dies ergibt sich namentlich auch aus dem Privatgutachten.
7.5
Anzufügen bleibt, dass die
Voraussetzungen für eine Neubeurteilung selbst dann gegeben wären, wenn man,
entgegen dem vorstehend Gesagten, eine erhebliche Veränderung, wie sie für eine
Rentenrevision vorausgesetzt wird, verneinen würde. Die Rentenzusprechung durch
die Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350) erfolgte in erster Linie
für das von Dr. med. E.___ beschriebene Beschwerdebild mit im Vordergrund
stehenden, extremen Kopfschmerzen sowie neuropsychologischen Defiziten. Eine
bildgebend nachweisbare organische Schädigung lag damals nicht vor. Da somit
keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Verletzungen gegeben waren, wäre
nach der bereits damals geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359 aus dem Jahr
1991; 115 V 133 aus dem Jahr 1989) zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang
die adäquate Kausalität zu prüfen gewesen. Eine solche Prüfung fand jedoch
nicht statt. Diese Nichtprüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bildet nach
der neueren Rechtsprechung Anlass für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2
und 4.3). Auch unter diesem Titel war die Beschwerdegegnerin somit berechtigt,
eine Anspruchsbeurteilung vorzunehmen, ohne durch die früheren Entscheide gebunden
zu sein.
8.
Nach dem Gesagten ist eine
erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Überdies wäre auch eine
Wiedererwägung möglich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3
S. 11 mit Hinweisen).
9.
Zu prüfen ist zunächst, ob auch
für die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme vorliegt.
9.1
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) beruht auf den
vollständigen Vorakten. Auch der in den damaligen IV-Akten nicht enthaltene Bericht
von Dr. med. E.___ vom 22. Februar 1995 (E. II. 5.2 hiervor; IV-Nr. 47.1 S. 16
ff.) lag den Gutachtern vor und wird in der Stellungnahme zur Ergänzungsfrage
(IV-Nr. 35) erwähnt. Im Rahmen der Begutachtung wurden spezialärztliche Untersuchungen
in den relevanten Disziplinen durchgeführt. Sämtliche Teilgutachter gelangen
aufgrund einer ausführlichen Erörterung der Aktenlage und der eigenen
Untersuchungsbefunde aufgrund ihrer fachspezifischen Spezialkenntnisse zu
schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar und plausibel hergeleitet werden.
Die Schlussfolgerungen und die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit werden sowohl
bezogen auf die einzelnen Fachgebiete als auch in der interdisziplinären
Beurteilung ausführlich und verständlich begründet. Innere Widersprüche sind
nicht ersichtlich. Auf die Vorakten wird soweit erforderlich eingegangen. Aus
den Darlegungen der Gutachter geht auch hervor, warum sie ergänzende
Untersuchungen als nicht notwendig erachteten. So wurde aus orthopädischer
Sicht auf eine aktuelle Röntgendiagnostik verzichtet, weil der klinische Befund
keinen entsprechenden Anlass bot (vgl. IV-Nr. 28 S. 11). Der Neurologe erhob
einen klinisch-neuropsychologischen Befund (IV-Nr. 28 S. 22). Das Gutachten
wird damit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen grundsätzlich
gerecht.
Die im Beschwerdeverfahren erhobenen
inhaltlichen Einwände sind wie folgt zu beurteilen: Was das orthopädische
Teilgutachten anbelangt, lag es im pflichtgemässen Ermessen der Gutachterin zu
beurteilen, ob sie neue bildgebende Aufnahmen für erforderlich hielt oder ihr
die Aktenlage in Verbindung mit dem anlässlich der Untersuchung gewonnenen
Eindruck als ausreichend erschien. In diesem Zusammenhang ist auch
festzuhalten, dass das Privatgutachten diesbezüglich zu keinen relevanten Abweichungen
gelangte (vgl. E. II. 9.2.2 hiernach). Die Bemerkung des psychiatrischen
Teilgutachters, die Beschwerdeführerin gebe als Hobby Schwimmen an, steht nicht
im Zentrum der Beurteilung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses Hobby
damals nicht mehr ausgeübt wurde, kommt diesem Umstand im Gesamtzusammenhang
keine Relevanz zu. Die grundsätzliche Vorgehensweise des Gutachters lässt sich
nicht beanstanden. Da sich die Beschwerdeführerin offenbar nie einer
spezialärztlichen psychiatrischen Behandlung unterzog, waren die Vorakten
naturgemäss beschränkt. Im Übrigen spricht dieser Umstand auch für die Plausibilität
der Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens. Auch der neurologische
Teilgutachter hat durchaus die Aufgabe, die früheren Beurteilungen kritisch zu
hinterfragen. Im Zentrum seines Teilgutachtens stand jedoch die aktuelle
Beurteilung, und eine solche wurde vorgenommen. Die grundsätzlichen Einwände
stellen demnach die Beweiskraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle N.___
vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) nicht infrage.
9.2
Zu prüfen bleibt, ob das von der
Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom
29.
Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.) geeignet ist, die Ergebnisse des Gutachtens
der Begutachtungsstelle K.___ zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen.
9.2.1
Der neurologische Teilgutachter
der Begutachtungsstelle M.___ Dr. med. F.___, kritisiert das Gutachten der
Begutachtungsstelle K.___ insofern, als er ausführt, die im Gutachten 2012
behauptete wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes müsse vehement bestritten
werden (IV-Nr. 45, Gutachten S. 15). Wie sich den Ausführungen von Dr. med.
F.___ weiter entnehmen lässt, bezieht er sich bei seiner Einschätzung vor allem
auf neu hinzugetretene Probleme mit dem Verdauungstrakt. Die bei der
Rentenzusprechung gegebenen Befunde haben sich auch nach seiner Einschätzung
verbessert. In der Zusammenfassung wird denn auch erklärt, es bestünden aktuell
nur geringe neurologische pathologische Befunde. Dieses Ergebnis weicht letztlich
nicht erheblich von demjenigen des neurologischen Gutachters Dr. med. R.___
ab und ist nicht geeignet, dessen Feststellungen in Frage zu stellen.
9.2.2
Die orthopädische Untersuchung
durch Dr. med. U.___ ergab, insofern übereinstimmend mit den Feststellungen der
Gutachterin der Begutachtungsstelle K.___, Dr. med. Q.___, Beschwerden am
rechten Knie und am Nacken sowie am rechten Sprunggelenk. Die durch Dr. med. U.___
veranlassten Röntgenuntersuchungen zeigten in Bezug auf die HWS
altersentsprechende Befunde, ferner eine leichte, beginnende OSG- und
USG-Arthrose rechts sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie
(Gutachten S. 20). Diese Ergebnisse weichen nicht erheblich von denjenigen der
Begutachtung durch Dr. med. Q.___ ab. Im Sinne eines neuen Befundes weist Dr.
med. U.___ auf eine frische Meniskussituation am linken Knie hin. Eine
MRI-Untersuchung vom 18. November 2013 dokumentiert einen horizontalen Riss im
Hinterhorn des medialen Meniskus (vgl. Bericht des Röntgeninstituts W.___ IV-Nr.
43.1
S. 64). Dabei handelt es sich um eine Beeinträchtigung, welche nach
der Begutachtung durch Dr. med. Q.___ entstanden ist. Der Meniskusriss steht jedoch
nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 1990 und kann sich daher
nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Ansprüche auswirken.
Auch unabhängig von der Kausalität ist
der Meniskusriss nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Rente zu begründen. Er
kann zwar erhebliche Beschwerden verursachen, ist aber einer Behandlung
zugänglich. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch bereits am 2. Dezember 2013
durch den Hausarzt Dr. med. H.___ beim Kantonsspital [...] zur
orthopädischen Kontrolle, Arthroskopie und Meniskusoperation angemeldet (vgl.
IV-Nr. 43.1 S. 63). Es ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerdeschrift,
S. 20, erwähnte Knieoperation (ob links oder rechts, wird nicht gesagt) in
diesem Zusammenhang stattfand und somit unfallfremd war, zumal beim Unfall vom
29.
April 1990 das rechte und nicht das linke Knie verletzt worden war. Der
Gutachter Dr. med. U.___ attestiert denn auch aus Sicht seines Fachgebiets
keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seine Ausführungen stellen
die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht infrage, zumal abgesehen von der neu
festgestellten Meniskusproblematik links keine erheblichen Abweichungen bestehen.
9.2.3
Eine erhebliche Abweichung
besteht zwischen den psychiatrischen Beurteilungen. Während Dr. med. O.___ von
der Begutachtungsstelle N.___ aufgrund der durch ihn erhobenen Befunde und
gestützt auf die Akten zum Ergebnis gelangt, es bestehe keine krankheitswertige
psychische Störung, erachtet Dr. med. T.___ eine ganze Reihe von Diagnosen als
erfüllt und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht.
Ein substantiiertes und überzeugendes
Privatgutachten kann Anlass geben, ein Administrativgutachten in Zweifel zu
ziehen und weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Unter
Umständen ist es sogar möglich, gestützt auf ein beweiskräftiges
Privatgutachten eine abschliessende Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Dies
hängt aber von der inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens ab. Das
Gutachten von Dr. med. T.___ ist jedoch nicht überzeugend ausgefallen, wie
nachfolgend darzulegen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der
psychiatrische Teilgutachter nicht zur Kausalität äussert. Auch im Gesamtgutachten
wird nur kurz festgehalten, die aktuellen Beschwerden seien «teils noch Folge
des Autounfalls von 1990, zu einem grösseren Teil aber Folgen der seither
aufgetretenen neuen Krankheiten der Schilddrüse und des Magendarmtraktes mit
zusätzlichen reaktiven psychischen Folgen» (IV-Nr. 45, Gutachten S. 36). Zum
psychiatrischen Beschwerdebild wird erklärt, sicher habe «das ganze Geschehen»
zu psychischen Problemen geführt (IV-Nr. 45 S. 36), wobei unklar bleibt, ob
damit – neben den zuvor erwähnten multiplen internistischen Störungen – auch
der Unfall von 1990 gemeint ist. Der Gutachter spricht zwar davon, eine
mehrfache psychiatrische Symptomatik bestehe «beginnend mit dem Unfall im Jahr
1990». Er legt aber nicht schlüssig dar, inwieweit und gegebenenfalls warum die
durch ihn gestellten Diagnosen, die in den Vorakten so nicht gestellt wurden,
eine Unfallfolge bilden sollten.
Methodisch fehlt es an einer erkennbaren
Hinterfragung der Angaben der Beschwerdeführerin. So werden im Text des
Gutachtens weite Teile der Schilderungen der Beschwerdeführerin im Indikativ
als Tatsachen wiedergegeben (vgl. IV-Nr. 45, Gutachten S. 23). Eine Überprüfung
und Hinterfragung ist jedoch für die Beweiskraft eines Gutachtens zentral (vgl.
Ulrich Meyer, Die Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Murer [Hrsg.],
Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen, Bern 2006,
S. 199 ff., 207). Aufgedrängt hätte sie sich bei der Beschreibung der
einzelnen Symptome, aber auch beispielsweise bei der Schilderung des Tagesablaufs
(IV-Nr. 45 S. 24 f.): Geht man entsprechend den Ausführungen des Gutachters
davon aus, die Beschwerdeführerin schlafe jeweils bis gegen elf Uhr (Gutachten
S. 24), ist die Beschreibung des weiteren Tagesverlaufs (Gutachten S. 23)
zeitlich ausgeschlossen. Dass dies dem Gutachter offenbar nicht aufgefallen ist
und ihn weder zu Rückfragen veranlasste noch bei der Beurteilung erwähnt wurde,
schmälert den Beweiswert seiner Beurteilung erheblich. Im psychiatrischen Teilgutachten
der Begutachtungsstelle K.___ von Dr. med. O.___ wird der Tagesablauf
ebenfalls wiedergegeben (IV-Nr. 24 S. 27). Die dortige Beschreibung ist
zeitlich plausibel, was zeigt, dass Dr. med. O.___ jedenfalls in diesem Punkt
sorgfältiger gearbeitet hat.
Weiter lassen sich die von Dr. med. T.___
gestellten Diagnosen aufgrund der Befundbeschreibung kaum nachvollziehen. Der
Gutachter erwähnt in seiner Beurteilung (Gutachten S. 26) an erster Stelle eine
«besonders typische» Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und führt aus, es
bestünden chronisch somatisch nicht erklärbare multiple, wiederholt auftretende
und häufig wechselnde körperliche Symptome. Auf welche derartigen Symptome der
Gutachter konkret Bezug nimmt, lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen.
Im Gesamtgutachten wird dazu erklärt, Dr. med. T.___ beziehe sich auf die
internistischen Störungen, welche aber teilweise somatisch begründet seien
(Gutachten S. 36). Sind die Symptome somatisch begründet, können sie aber
nicht gleichzeitig eine Somatisierungsstörung begründen, so dass das Gutachten
an einem inneren Widerspruch leidet, der nicht aufgelöst wird. Unter den
psychiatrischen Diagnosen (Gutachten S. 28) wird die zuvor an erster Stelle
genannte Somatisierungsstörung (gemäss ICD-10 F45.0), ebenfalls in Widerspruch
zu den vorangehenden Ausführungen, nicht erwähnt, ebenso wenig in der
Zusammenfassung aller Diagnosen (Gutachten Ziffer 8.1, S. 34). Die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit basiert dann jedoch wieder auf der Annahme, die
Beschwerdeführerin leide an einer sehr schweren Somatisierungsstörung, dies
obwohl eine solche, wie erwähnt, anschliessend unter den Diagnosen gar nicht
aufgeführt wird. Die weiteren Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit schliessen an
die Somatisierungsstörung an mit der Feststellung, eine adäquate Auseinandersetzung
mit dieser Störung werde durch die weiteren Beschwerden verhindert. Diese
Verhinderung der Auseinandersetzung sei, in Kombination mit der Somatisierungsstörung,
so stark, dass man realistischerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr annehmen
könne (Gutachten S. 27). Das psychiatrische Teilgutachten ist damit in einem
weiteren, zentralen Punkt nicht nachvollziehbar, indem die Arbeitsunfähigkeit
massgeblich mit einer Diagnose (Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0)
begründet wird, die erstens höchst fragwürdig ist (weil die entsprechenden
Symptome somatisch begründbar sind) und die zweitens anschliessend nicht in der
Aufzählung der Diagnosen figuriert. Es wäre allenfalls denkbar, dass der
Gutachter stattdessen die in den Diagnosen genannte chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) meint. Eine
Schmerzstörung passt jedoch nicht zu den von ihm offenbar angesprochenen (vgl.
Gutachten S. 36) internistischen Symptomen, die sich nicht in erster Linie in
Form von Schmerzen äussern. Das Gutachten leidet insoweit an einem inneren Widerspruch
und lässt sich nicht nachvollziehen.
Die fehlende Nachvollziehbarkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens zeigt sich auch in weiteren Punkten. So führt
der Gutachter zur Begründung der von ihm diagnostizierten mittelschweren
Depression (ICD-10 F32.1) aus, die Beschwerdeführerin habe alle früher
bestehenden Hobbies aufgegeben (Gutachten S. 25 f.). Welche Hobbies sie früher
mit welcher Intensität pflegte, wird jedoch nicht erläutert und wurde, so
scheint es, auch nicht abgeklärt. Die Verdauungsstörungen, die der
psychiatrische Teilgutachter erwähnt, kontrastieren mit der Feststellung des
neurologischen Teilgutachters Dr. med. F.___, die Beschwerdeführerin habe angegeben,
nach einer Anpassung der Ernährung sei die Verdauung nunmehr normal (Gutachten
S. 12). Was die ebenfalls diagnostizierte generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1) anbelangt, bleibt unklar, inwiefern die diesbezüglichen, differenzierten
Kriterien, beispielsweise die spezifischen vegetativen Symptome, erfüllt sein
sollen. Nicht ersichtlich ist auch, auf welcher Grundlage der Gutachter die
weitere Diagnose einer dauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer
Krankheit (ICD-10 F62.1) stellt. Namentlich wird nicht erklärt und ist auch
nicht erkennbar, welche schwere psychische Krankheit dieser Störung vorausgegangen
sein soll. Schliesslich bleibt auch in diesem Zusammenhang die Frage unbeantwortet,
wie sich die von Dr. med. T.___ postulierte schwere, zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit
führende psychische Erkrankung mit dem Umstand verträgt, dass die Beschwerdeführerin
nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm (Gutachten S. 23) und auch
der Gutachter lediglich eine Überprüfung durch einen psychiatrischen
Spezialarzt anregt (Gutachten S. 29).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T.___ eine ganze Reihe von
Schwachpunkten aufweist, die seine Aussagekraft und seinen Beweiswert erheblich
schwächen. Das Gutachten bildet daher keinen Anlass, die Beurteilung von Dr.
med. O.___, welche keine solchen Schwachpunkte enthält, in Zweifel zu ziehen.
9.2.4
Erhebliche Differenzen zwischen
den beiden Gutachten bestehen schliesslich auch in Bezug auf den
internistischen Fachbereich. Während der Internist und Onkologe Dr. med. P.___
von der Begutachtungsstelle K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte (IV-Nr. 24 S. 17), gelangt der internistische Teilgutachter des
Instituts M.___ Dr. med. V.___, zum Ergebnis, es bestünden erhebliche
Beeinträchtigungen. Diese unterschiedlichen Beurteilungen sind allerdings im
vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, da es sich bei den diskutierten
Symptomatiken (Thyreoidektomie nach Schilddrüsenkarzinom; gastroenterologische
Leiden) nicht um Folgen des Unfalls vom 29. April 1990 handelt. Dies ergibt
sich auch aus dem Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ (vgl. Gutachten
Ziffer 8.3 S. 36). Zudem widerspricht das dortige internistische Teilgutachten
von Dr. med. V.___ nicht nur der Einschätzung von Dr. med. P.___ von der
Begutachtungsstelle K.___, sondern auch derjenigen des gastroenterologischen
Spezialarztes Dr. med. I.___, der die Beschwerdeführerin bis 2011 behandelte
(E. II. 6.1 hiervor).
9.3
Zusammenfassend bildet das Privatgutachten
vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.) weder in Bezug auf einzelne
vorliegend relevante Disziplinen noch in seiner Gesamtheit Anlass, die
Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 10. September 2012
(IV-Nr. 24) in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu veranlassen. Die
neurologische und die orthopädischen Untersuchungen führten zu keinen
Ergebnissen, welche jenen des Administrativgutachtens in den entscheidenden
Fragen widersprechen würden. Die psychiatrische Begutachtung vermag für den
hier relevanten Kontext gleich in mehreren Punkten nicht zu überzeugen und ist
daher nicht geeignet, die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. med. O.___ zu
erschüttern. Was die erst nach der Rentenzusprechung entstandene internistische
bzw. gastroenterologische Problematik anbelangt, ist ein Zusammenhang mit dem
Autounfall vom 29. April 1990 nicht erkennbar. Ausserdem gelangt auch der
behandelnde Spezialarzt Dr. med. I.___ zu Ergebnissen, welche sich mit dem
Administrativgutachten, nicht aber mit dem Privatgutachten vereinbaren lassen. Für
die medizinische Beurteilung des Sachverhalts kann vor diesem Hintergrund
vollumfänglich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ abgestellt
werden. Damit entfällt eine relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
10.
Obwohl sich der strittige
Anspruch gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beurteilen lässt,
rechtfertigt sich die Prüfung, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 29. April 1990 und den organisch nicht nachweisbaren Befunden
(Kopfschmerzen, psychische Beschwerden) gegeben ist. Wie dargelegt, ist diese
Prüfung vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung keine
entsprechende Prüfung stattfand (E. II. 7.5 hiervor).
10.1
Zum Unfallhergang hielt das
Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1991 betreffend
Leistungskürzung (Mobiliar-Nr. 248) fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrem
Wohnort zur Arbeit gefahren. In einer Rechts-Links-Kurve sei sie von der
Strasse abgekommen und frontal in eine Hausmauer geprallt. Nebst diversen
Verletzungen am rechten Knie sowie einer Fraktur des rechten Unterschenkels
habe sie sich eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der Stirn
zugezogen. Im Rahmen der rechtsprechungsgemäss vorzunehmenden Kategorisierung
ist dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit zu bejahen, wenn mindestens drei der
relevanten Kriterien erfüllt sind. Die Methode der Adäquanzprüfung hängt davon
ab, ob die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit
«typischem Beschwerdebild» respektive ein diesem in seinen Auswirkungen vergleichbares
Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) erlitten hat oder nicht (vgl. BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 111 f.).
10.2
Die in relativer zeitlicher Nähe
zum Unfall erstellten Berichten nennen als in diesem Zusammenhang relevante
Befunde neben einer psychischen Symptomatik sehr starke Kopfschmerzen und ein
Schwindelgefühl (vgl. Mobiliar IV-Nr. 13, 15). Im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (IV-Nr. 54) wird von einer
richtungsgebenden Verschlimmerung bei einer vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur
ausgegangen (IV-Nr. 54 S. 23). Die Gutachter führen aus, die Hauptbehinderung
bestehe in den massiv auftretenden Migräneanfällen, welche auf den Unfall vom
April 1990 zurückzuführen seien. Allerdings fänden sich keine weiteren Folgen
des erlittenen Schädel-Hirntraumas, ebenso keine postcommotionellen Folgen wie
kognitive Störungen, insbesondere der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit.
Dr. med. E.___ spricht in seinem Gutachten vom 22. Februar 1995 neben einer
posttraumatischen Störung von Kopfschmerzen, einer kognitiven Minderleistung
sowie verminderter Konzentrations- und Gedächtnisleistung. Im Gutachten der G.___
vom 10. Oktober 1995 (Mobiliar IV-Nr. 31 S. 7) wird über Konzentrations- und
Schlafstörungen berichtet. Das bei HWS-Verletzungen nicht selten beobachtete
vielfältige Beschwerdebild (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f.) ist
damit nicht in hinreichender Ausprägung dokumentiert. Die Adäquanzprüfung
richtet sich deshalb nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis. Zu berücksichtigen sind
somit einzig die physischen Komponenten (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
10.3
Der Unfall vom 29. April 1990 war
weder mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden noch wies er eine
besondere Eindrücklichkeit auf. Die erlittenen Verletzungen am rechten Knie und
Unterschenkel sowie am Kopf (Gehirnerschütterung, Rissquetschwunde an der
Stirn) waren weder aufgrund ihrer Art noch ihrer Schwere besonders geeignet,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung umfasste
mehrere Operationen am rechten Bein, wies aber keine ungewöhnlich lange Dauer
auf. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen
kann nicht gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht
ersichtlich. Die bezüglich der Beschwerden im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen
beruhen nicht auf einer organisch (hinreichend) nachweisbaren Ursache. Selbst
wenn das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit
angesichts der Beschwerden am rechten Knie und Unterschenkel zu bejahen wäre,
wäre es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit höchstens eines
der relevanten Kriterium als erfüllt gelten kann, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. April 1990 und den organisch
nicht (hinreichend) nachweisbaren Befunden zu verneinen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass jedenfalls ab der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle N.___ im
September 2012 keine unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung mit
erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag. Der Sachverhalt
hat sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 1996 insofern verändert, als die
damals invalidisierend wirkenden Kopfschmerzen deutlich an Intensität abgenommen
haben und nunmehr keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr
bewirken. Überdies stehen die noch vorhandenen, im Zusammenhang mit dem Unfall
aufgetretenen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Ereignis vom 29. April 1990. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Rente der
Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. August 2014 und dem diese ersetzenden
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 zu Recht aufgehoben. Nicht beanstanden
lässt sich auch der Aufhebungszeitpunkt 31. August 2014 (BGE 140 V 70 E. 4.2 S.
73). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
12.
12.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der
Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei dennoch eine solche zu Lasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen, weil diese es abgelehnt habe, das Verfahren
mit Blick auf das IV-Verfahren zu sistieren, ist unbegründet. Angesichts des
Verlaufs und Ausgangs des IV-Verfahrens (vgl. E. I. 2 hiervor) wäre
eine Sistierung rückblickend nicht sinnvoll gewesen.
12.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1
Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)
im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die ZPO.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat
am 1. Februar 2016 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er insgesamt einen
Aufwand von 16,95 Stunden geltend. Davon in Abzug zu bringen sind die Position
«Brief an Mobiliar» vom 10. Juni 2015 von 0,25 Stunden, deren Bezug zum
Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, sowie die sieben Positionen «Brief
an Klientin» à 0,17 Stunden, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien
ausgegangen wird, die Kanzleiaufwand darstellen und im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen sind. Dasselbe gilt für die Fristerstreckungsgesuche
vom 14. Oktober 2015 und 22. Dezember 2015 à je 0,25 Stunden. Anzurechnen ist
somit ein Aufwand von 15 Stunden, der als angemessen gelten kann. Mit dem Stundenansatz
von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt
sich ein Honorar von CHF 2‘700.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF
133.30
sowie der Mehrwertsteuer von CHF 226.65 resultiert eine
Entschädigung von CHF 3‘060.00, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während
zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der Beschwerdeführerin
die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem Stundenansatz von
CHF 230.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 810.00,
einzufordern. Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
anzufügen, dass praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT) ausgegangen wird, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung
mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
12.3
Das Verfahren ist kostenlos (Art.
61.
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 3‘060.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zu vollem Honorar
inkl. MwSt), wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2017 vom 15. November 2017 bestätigt.