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Entscheid

VSBES.2015.170

Unfallversicherung

22. März 2017Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1960 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) arbeitete als stellvertretende Leiterin einer

Autobahnraststätte und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der

Schweizerischen Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert, als sie am 29. April 1990 einen Autounfall erlitt. Dr.

med. B.___, Chirurgische Klinik, [...], diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom

7. Juni 1990 (Mobiliar, Akten-Nr. [Mobiliar-Nr.] 4) eine Commotio cerebri, eine

Fraktur des Malleolus medialis rechts, eine traumatisch eröffnete Bursa

präpatellaris und eine Rissquetschwunde an der Stirn frontal. Es wurden mehrere

operative Eingriffe durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich ein

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54)

ein. Nachdem ein dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, erstattetes Gutachten von Dr. med. E.___,

Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60)

eingereicht worden war, zu dem die Begutachtungsstelle C.___ am 29. Juli 1995

Stellung genommen hatte (Mobiliar-Nr. 62), veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine Aktenbegutachtung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH,

Rehaklinik [...], vom 29. Oktober 1996 (Mobiliar-Nr. 65). Mit Verfügung vom 2.

Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Invalidenrente aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 70 % zu. Die Rente wurde als Komplementärrente zur

ganzen Rente der Invalidenversicherung berechnet und wegen Selbstverschuldens

um 20 % gekürzt. Mit späteren Verfügungen wurde die Rente betragsmässig

angepasst.

2.

2.1 Die Invalidenversicherungs-Stelle

des Kantons Solothurn (im Folgenden: IV-Stelle) hatte der Beschwerdeführerin

bereits mit Wirkung ab 1. April 1991 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung

vom 30. Dezember 1992; von der Beschwerdegegnerin beigezogene IV-Akten Nr.

[IV-Nr.] 1.17 S. 17). Mit Urteil vom 22. März 1993 (IV-Nr. 1.14) bestätigte

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Anspruch auf eine ganze

Rente auch für die Zeit ab 1. August 1992. Es stützte sich in medizinischer

Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992

(Mobiliar-Nr. 54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle ein Gutachten der

Klinik G.___ vom 10. Oktober 1995 (IV-Nr. 1.2) ein. Anschliessend wurde

die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Februar 1996 (IV-Nr. 1.17 S. 2) bestätigt.

Weitere amtliche Revisionsverfahren der IV-Stelle führten ebenfalls zur Bestätigung

der ganzen Rente.

2.2 Am 1. November 2011 leitete die

IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 9). Sie

holte Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 20. Januar

2012 (IV-Nr. 11), von Dr. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere

Medizin FMH, vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 12) und von Dr. med. J.___,

Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. April 2012 (IV-Nr. 18) ein. Am 28. März

2012 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 16). In der Folge gab die

IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle K.___ ein interdisziplinäres Gutachten in

Auftrag, das am 10. September 2012 erstattet wurde (IV-Nr. 24). Die

Versicherte liess am 26. September 2012 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr.

27). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung von Dr. med. L.___, Fachärztin

Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. November 2012

(IV-Nr. 31) ein. Eine ergänzende Frage der IV-Stelle vom 20. Februar 2013

(IV-Nr. 34) beantwortete die Begutachtungsstelle K.___ mit einem

Schreiben, das am 13. August 2013 bei der IV-Stelle einging (IV-Nr. 35).

Dr. med. L.___ vom RAD bestätigte am 23. September 2013 ihre frühere Einschätzung

(IV-Nr. 37).

2.3 Mit Vorbescheid vom 23. Oktober

2013 kündigte die IV-Stelle an, die Rente auf das Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats einzustellen (IV-Nr. 38). Die Versicherte liess am

22. November 2013 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 41) und am 31.

Januar 2014 eine ergänzende Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 43.1). Dieser lag

ein privat eingeholtes Gutachten des Begutachtungsstelle M.___ vom 29. Januar

2014 (IV-Nr. 43.1 S. 22 ff.; IV-Nr. 45 S. 2 ff.) bei. Die IV-Stelle holte eine

weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ vom 17.März 2014 (IV-Nr. 47)

ein. Am 24. Juni 2014 verfügte sie schliesslich die Einstellung der Invalidenrente

auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (IV-Nr. 48).

2.4 Die gegen die Verfügung vom 24.

Juni 2014 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 23. Juni 2016 (VSBES.2014.191) in dem Sinne teilweise

gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle

zurückwies, damit sie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen prüfe und

anschliessend neu über die Rentenaufhebung entscheide. In den Erwägungen hielt

das Gericht fest, die IV-Stelle habe zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und

auf einen Invaliditätsgrad geschlossen, der keinen Rentenanspruch mehr begründe.

Angesichts der Rentenbezugsdauer (ganze Rente) von 23 Jahren sei es jedoch

unter den gegebenen Umständen unzulässig, die Rente ohne vorgängige Prüfung von

Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat

das Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 26. August 2016,8C_524/2016).

3. Die Beschwerdegegnerin zog mit

Schreiben vom 4. August 2014 die IV-Akten bei (Mobiliar-Nr. 368). In der Folge

stellte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (Mobiliar-Nr. 373) die laufende

Invalidenrente nach UVG per 31. August 2014 ein.

4. Am 17. September 2014 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. August 2014 Einsprache erheben

(Mobiliar-Nr. 399). Sie beantragte, es sei ihr weiterhin die bisherige

UVG-Invalidenrente zu entrichten.

5. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

6. Mit Zuschrift vom 25. Juni 2015

(A.S. 13 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015

erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 14):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2015 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 20. August 2014 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin

die vollumfänglichen UVG-Leistungen zu gewähren, insbesondere sei der

Beschwerdeführerin weiterhin über den 31. August 2014 hinaus die bisherige UVG-Invalidenrente

zu entrichten.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

(…)

U.K.u.E.F.

7. Die Beschwerdegegnerin lässt in

ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 (A.S. 67 ff.) beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 23. September

2015 (A.S. 84) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und es wird Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

9. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 10. November 2015 an ihren Anträgen fest (A.S. 92 ff.), ebenso die

Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1. Dezember 2015 (A.S. 105 ff.) und

nochmals die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 1. Februar 2016

(A.S. 118 ff.).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Ist der Versicherte infolge des

Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] in

der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Die

Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten

Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1

UVG).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente

im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar

2011.

E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur

bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann

revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die

bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich

allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen).

Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass

der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene

Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen

werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr

bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen

Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt

hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose

Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger

Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise

Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt

Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache

Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts

8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Den zeitlichen Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (zum

Ganzen: BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2008 vom 18.

August 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.5

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V

193.

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2, mit Hinweisen).

3.

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich der Versicherungsträger und im Beschwerdefall

das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist.

3.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1

S. 232; 125 V 352 E. 3a).

3.2

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

3.3

Auch ein Parteigutachten enthält

Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein von einem

Sozialversicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes

Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert

vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten

Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125

V 351 E. 3c S. 354).

3.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für

den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4, mit Hinweis).

4.

Die Zusprechung einer

Komplementärrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % erfolgte mit

der Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350). Im weiteren Verlauf

setzte die Beschwerdegegnerin die laufende Rente betragsmässig neu fest

(insbesondere wegen Wegfalls von Kinderrenten der Invalidenversicherung, die zu

einer Erhöhung der UVG-Komplementärrente führten). Eine materielle Prüfung des

Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls

Vornahme eines Einkommensvergleichs (vgl. E. II. 2.4 hiervor)

erfolgte jedoch nicht. Die Verfügung vom 2. Dezember 1996 bestimmt somit den

massgebenden Vergleichszeitpunkt.

5.

Bei Erlass der Verfügung vom 2.

Dezember 1996 lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (Mobiliar-Nr. 54), deren Stellungnahme

vom 29. Juli 1995 (Mobiliar-Nr. 62), das Gutachten des Neurologen Dr. med.

E.___ vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) und das Aktengutachten des

Neurologen Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 1996 (Mobiliar-Nr. 65) vor.

5.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 basiert auf den Vorakten, eigenen

spezialärztlichen Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeinmedizin,

Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie einer testpsychologischen

Untersuchung. Die Gutachter nennen folgende Diagnosen (Gutachten S. 22):

- Status nach Kniekontusion rechts mit

offener Verletzung der Bursa praepatellaris und Verletzung des Vorderhorns des

medialen Meniskus. Beginnende Femoropatellararthrose.

- Status nach Osteosynthese bei Fraktur

des inneren Knöchels. Beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk.

- Status nach mittelschwerem

Schädel-Hirntrauma und Commotio cerebri mit Cephalea vasomotoria.

- Psychosomatische Fehlentwicklung bei

einer depressiv-narzisstischen Neurose.

Die Hauptbehinderung bestehe in den

massiv auftretenden Migräneanfällen. Nach dem Unfall habe die

Beschwerdeführerin vor allem wegen dieser Erscheinungen ihre frühere Stelle

nicht mehr einnehmen können. Zu den objektiven Befunden wird ausgeführt, im

Bereich des rechten Kniegelenks finde sich eine schmerzhafte Flexion, eine Missempfindung

im Narbenbereich sowie radiologisch eine beginnende Femoropatellararthrose

medial. Im Bereich des oberen Sprunggelenks, bei freier Beweglichkeit, bestehe

ebenfalls eine beginnende Arthrose. Neurologisch hätten die verschiedenen Beschwerden

nicht objektiviert werden können. Im Bereich des Achsenorgans fänden sich

sowohl zervikal, thorakal als auch lumbal beginnende degenerative Veränderungen.

Die psychiatrische Exploration ergebe neurotische Symptome und Zeichen einer

psychischen Fehlentwicklung, wobei die neuropsychologische Untersuchung keine

groben pathologischen Befunde ergeben habe.

Zur Frage, ob die Versicherte über

Beschwerden klage, für die keine organische Grundlage bestehe, führten die

Gutachter aus, für die gehäufte Migräne finde sich keine organische Grundlage

in dem Sinne, dass keine postcommotionellen Schäden oder Folgen des schweren

Hirntraumas nachgewiesen werden könnten. Zur Prognose wird erklärt, die

Patientin sei überzeugt, an ihrer alten Stelle nicht mehr arbeiten zu können,

da sie zu stressintensiv sei. Sie wolle nun, wenn die IV dies bewillige, einen

halbjährigen Kosmetikkurs absolvieren und dann versuchen, in diesem Beruf zu

arbeiten. Eine Beschäftigung als Kosmetikerin wäre ihr schon heute bezüglich

der Unfallfolgen etwa 70 % zumutbar unter Berücksichtigung von gewissen

Ausfällen bei schweren Migräneattacken.

Zur Unfallkausalität wird erklärt, die

Hauptbehinderung, die massiv auftretenden Migräneanfälle, müsse auf das

Unfallereignis vom April 1990 zurückgeführt werden. Allerdings fänden sich

keine weiteren Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirntraumas, ebenso keine

nachweisbaren postcommotionellen Folgen wie kognitive Störungen, insbesondere

der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Die testpsychologische

Untersuchung habe keine Hinweise auf einen Intelligenzabbau gezeigt, der durch

hirnorganische Störungen bedingt wäre. Es hätten sich somit auch keine Hinweise

gefunden, die auf eine hirndiffuse Störung hindeuten würden. Sie müssten somit

in Zusammenhang mit einer durch den Unfall in Gang gebrachten psychischen

Fehlentwicklung gebracht werden auf der Grundlage einer bereits vorbestehenden

neurotischen Persönlichkeitsstruktur. Eindeutig auf den Unfall zurück gingen

die Befunde im Bereich des rechten Kniegelenks mit einer gewissen schmerzhaften

Flexionshemmung und der beginnenden Femoropatellararthrose sowie die beginnende

Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts nach Malleolarfraktur. Die vielen

unspezifischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wie Energiemangel und

Stressintoleranz müssten auf die psychische Fehlentwicklung bei Vorbestehen

einer neurotischen Persönlichkeit zurückgeführt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit äussern sich die

Gutachter wie folgt (Gutachten S. 24): Aus Sicht der Unfallfolgen im Bereich

des Bewegungsapparates, d.h. der beginnenden posttraumatischen

Femoropatellararthrose rechts und der beginnenden Arthrose im oberen

Sprunggelenk rechts, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem früheren Beruf als

Stellvertreterin der Ladenleiterin in einer Autobahnraststätte reduziert

arbeitsfähig, da es sich um eine Beschäftigung handle, bei der sie den ganzen

Tag auf den Beinen sein müsse. Sie müsste Gelegenheit haben, vermehrt Pausen

einzuschalten, so wäre sie rein vom Bewegungsapparat her wegen der Unfallfolgen

etwa sechs Stunden einsetzbar. Wegen der gehäuften Migräneanfälle, welche

ebenfalls vorwiegend auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, könne die

Beschwerdeführerin tageweise nicht arbeiten. Zurzeit träten solche Anfälle noch

zweimal pro Woche auf, so dass nochmals eine wesentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit

im früheren Beruf anzunehmen wäre und diese gesamthaft noch etwa 50 % betragen

dürfte. Ob eine solche 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Raststätte realisiert

werden könne, vor allem weil die Beschwerdeführerin die Migräneanfälle

unregelmässig habe, sei eine andere Frage.

5.2

Dr. med. E.___ schildert in

seinem Gutachten vom 22. Februar 1995 (Mobiliar-Nr. 60) folgende Symptome: Die

Beschwerdeführerin habe noch ca. zweimal pro Woche Kopfschmerzen beidseits

vorne, welche bis zwei Tage anhalten könnten. Sie müsse sich dann in einen

dunklen Raum begeben und sich ins Bett legen. Sie nehme Ponstan sowie

Migränekranit-Zäpfchen. Zum Teil seien die Kopfschmerzen von Übelkeit und

Augenflimmern begleitet. Des Weiteren leide sie unter Genickschmerzen, welche

zum Teil in den rechten Arm bis in die Ellbeuge, seltener bis in die Finger

einstrahlen würden. Zudem habe sie noch vom Unfall her Schmerzen im rechten

Knie. Sie habe auch weiterhin Albträume, ca. ein- bis dreimal pro Woche, träume

vom Sterben und vom Unfall. Die Rückblenden tagsüber seien seltener geworden.

Seit dem Unfall habe sie auch keine sexuelle Energie mehr. Ihr Gedächtnis sei

schlechter, sie vergesse vieles. So müsse sie Terminkalender führen und ihre

Tätigkeiten nach Möglichkeit aufschreiben. Sie mache häufig auch Flüchtigkeitsfehler,

lasse Dinge liegen, habe Mühe, sich zu orientieren. Viele Leute ertrage sie

nicht mehr, sie ermüde dabei sehr rasch. Sie sei weiterhin immer noch lärm- und

lichtempfindlich. Sie habe Mühe, ihren Tagesablauf sinnvoll zu planen, sei manchmal

wie «verhühnert», beginne Dinge, ohne sie zu Ende zu führen. Sowohl auf

Türkisch wie auf Deutsch habe sie den Eindruck, Worte manchmal nicht recht zu

finden, Mühe, die richtigen Ausdrücke zu wählen. Emotionell habe sie zu den

Ereignissen weniger Distanz, sei viel empfindlicher als vorher. Vor dem Unfall

habe sie ca. acht Stunden Schlaf gebraucht. Seit dem Unfall benötige sie auch

einen Mittagsschlaf von ein bis zwei Stunden, ermüde insgesamt schneller. Wenn

sie etwas lese, vergesse sie es wieder, sie habe Mühe, Inhalte neu aufzunehmen,

müsse z.B. Texte bis zu dreimal lesen, um zu verstehen, was darin gestanden

sei.

Das neuropsychologische Testprofil ergab

bei leicht vermindertem Arbeitstempo Ergebnisse im Bereich einer leichten

Störung betreffend optisch-konstruktive Praxie, nicht automatisierte Serien

beim Rechnen, Konzentration (qualitativ), mnestische Prozesse verbal (Kurzzeit-

und Langzeitgedächtnis sowie Lernfähigkeit), mnestische Prozesse visuell (Kurzzeitgedächtnis

und Lernfähigkeit), Links-rechts-Erkennen, Suppressionsfähigkeit, Fraktionierte

Motorik sowie Planungsfähigkeit. Ergebnisse im Bereich einer mässigen Störung

resultierten bei der Konzentration (geteilte Aufmerksamkeit/Interferenzfestigkeit)

und bei den mnestischen Prozessen visuell (Langzeitgedächtnis). Zur

SPECT-Untersuchung des Cerebrums führt Dr. med. E.___ aus, die Tomogramme

zeigten eine deutliche Perfusionsverminderung im Bereich der rechten

Hirnhemisphäre, insbesondere temporo-occipital und andeutungsweise auch

fronto-temporal.

In der Beurteilung erklärt Dr. med. E.___,

aus neurologischer Sicht bestünden als Folge des Verkehrsunfalls vom 24.

Februar 1990 bei Contusio cerebri heute noch eine kognitive Minderleistung im

Sinne von subortikalen und rechts parieto-frontalen Störungen sowie geringer

auch links parieto-frontalen Störungen mit Vigilanzstörung, verminderter

Konzentrationsleistung, verminderter Gedächtnisleistung, insbesondere für

visuelle Inhalte, vermindertem bildlichem und räumlichem Vorstellungsvermögen,

leichter optisch-konstruktiver Praxie sowie leichter Affektmodulationsstörung.

Eine zusätzlich gering ausgeprägte Sprachstörung sei anhand der Anamnese

denkbar. Daneben bestehe eine posttraumatische Stressreaktion mit nächtlichen

Albträumen und tagsüber Flashbacks. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin

unter posttraumatischen Kopfschmerzen bei posttraumatischer vaso-motorischer

Dysregulation. Als indirekte Unfallfolge bestehe wahrscheinlich eine

posttraumatische Anpassungsstörung mit in diesem Rahmen vermehrtem Wahrnehmen

der eigenen Einbussen. Die Anamnese, der erhobene neuropsychologische Befund

sowie das eindeutig pathologische SPECT des Cerebrums vom 19. Januar 1995

sprächen klar für eine durchgemachte Schädigung des Gehirns.

Die heutigen Beschwerden, insbesondere

die kognitiven Störungen, seien multikausal und einerseits durch die direkte

Gehirnschädigung, aber andererseits auch durch indirekte psychische Folgen,

insbesondere eine posttraumatische Stressreaktion, bedingt. Die Beurteilung der

indirekten psychischen Folgen im Hinblick auf deren Unfalladäquanz müsste nach

seiner, Dr. med. E.___s, Ansicht anhand der neu erhobenen Daten erneut

durchgeführt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin ohne

zusätzliche Hirnschädigung und dadurch verminderte Ressourcen weniger Mühe

gehabt hätte, mit emotionellen Problemen umzugehen.

Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betreffe, bestehe eine solche heute auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht, da sie einerseits eine vermehrte Ermüdbarkeit aufweise,

andererseits aber auch häufig von bis zu mehreren Tagen anhaltenden, heftigen

Kopfschmerzattacken gequält werde und so quasi ein frei wählbarer Arbeitsrhythmus

als Arbeitsvoraussetzung bestehen müsste, wobei die Tätigkeit zusätzlich keine

besonderen Anforderungen im Hinblick auf Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen

beinhalten dürfte. Eine neuropsychologische Therapie bei einem diesbezüglich

geschulten Psychologen und/oder Psychiater sei sinnvoll. Dabei gehe es

insbesondere darum, mit der Beschwerdeführerin ein besseres Verständnis der

erlittenen Ausfälle zu erarbeiten, Fehlleistungen und Überforderungen

ihrerseits und die dadurch bedingte Frustration zu vermeiden.

5.3

Die Beschwerdegegnerin lud die

Begutachtungsstelle C.___ ein, sich zur Stellungnahme von Dr. med. E.___ zu

äussern. Die Begutachtungsstelle führt in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1995

(Mobiliar-Nr. 62) aus, aus psychiatrischer Sicht müsse festgehalten werden,

dass anlässlich der Untersuchung vom Mai 1992 die heute geklagten Beschwerden,

die auf eine posttraumatische Stressreaktion hindeuteten, wie Albträume,

tagsüber Flashbacks, nicht vorhanden gewesen seien. Diese Symptome seien

offenbar in der Zwischenzeit aufgetreten und könnten kaum mit dem damaligen

Unfall in Zusammenhang gebracht werden. Was die neuropsychologische Untersuchung

anbelange, habe der Neuropsychologe der Begutachtungsstelle C.___ bei der

damaligen Abklärung auch in diversen Untertests des HAWIE

[Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene] gute Leistungen in der

Aufmerksamkeits- und Belastungsfähigkeit gefunden. Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test

hätten sich lediglich grosse Schwankungen in der Leistungsfähigkeit gezeigt.

Im Übrigen sei bezüglich der neuen neuropsychologischen

Untersuchung von Dr. med. E.___ festzuhalten, dass in sämtlichen geprüften

Untersuchungen nur leichte bis mässige Störungen hätten gefunden werden können,

ausser beim Langzeitgedächtnis. Dr. med. E.___ mache die pathologische

SPECT-Untersuchung des Cerebrums vom 19. Januar 1995 für eine durchgemachte

Schädigung des Gehirns verantwortlich. Dazu sei festzuhalten, dass die

festgestellte Perfusionsverminderung fronto-temporal und temporo-occipital

rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt

werden könne. Die SPECT-Untersuchungen seien noch nicht validiert. Es sei

offenbar so, dass chronische Zervikalschmerzen und Migräne, vor allem Basilarismigräne,

pathologische SPECT-Untersuchungen hervorrufen könnten. Der Stellenwert der

SPECT-Untersuchung sei in diesem Fall klinisch noch unklar. Ausserdem sei die

klinische Relevanz einer pathologischen SPECT-Untersuchung in Bezug auf das

alltägliche Funktionieren noch nirgends nachgewiesen. Insbesondere müsse diese

Untersuchung zuerst validiert werden. Zusammenfassend scheine aufgrund der vorbestehenden

Persönlichkeitsstörung, mit Hinweisen auf eine neurotische Fehlentwicklung,

bereits 1992 eine weiterbestehende pathologische Unfallverarbeitung mit emotionalen

Konflikten am ehesten vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem

Unfall massive, emotionale, affektive Probleme gehabt, die sich in depressiven

Symptomen geäussert und psychische Stressreaktionen ausgelöst hätten, welche

bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Daher ändere sich an den Schlussfolgerungen

des Gutachtens vom 20. Juli 1992 nichts.

5.4

Angesichts der teilweise

divergierenden Beurteilungen der Begutachtungsstelle C.___ einerseits und von

Dr. med. E.___ andererseits holte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

14.

Februar 1996 (Mobiliar-Nr. 340) zusätzlich noch die neurologische

Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ (Mobiliar-Nr. 65) ein. Dieser führt aus,

der Unfall habe offenbar zu einer körperlichen Schädigung auch im Kopfbereich

geführt, welche von den Gutachtern der Begutachtungsstelle C.___ als schweres

Schädelhirntrauma taxiert worden sei. Ein solches entspreche einer Contusio

cerebri, wie sie auch Dr. med. E.___ in seinem Gutachten angeführt habe.

Gleichzeitig sei es noch zu verschiedenen anderen Verletzungen gekommen, namentlich

des rechten Beins, welche nicht umstritten seien und auf die hier nicht näher

eingegangen werde. Dr. med. E.___ stelle in seiner Untersuchung erhebliche

neuropsychologische Funktionsstörungen fest, welche aufgrund ihres Musters mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als organisch bedingte Störungen interpretiert

würden. Diese Störungen beträfen viel mehr rechtshemisphärische als

linkshemisphärische Funktionen. Dieser Interpretation schliesse er, Dr. med. F.___,

sich vollumfänglich an. Sie werde auch durch die statistisch signifikante

Minderperfusion im SPECT des Gehirns von 1995 vorwiegend temporo-occipital,

weniger fronto-temporal, unterstützt. Die bei der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle C.___ angewandten neuropsychologischen Untersuchungen seien

anerkanntermassen in keiner Art und Weise geeignet, vorhandene posttraumatische

neuropsychologische Funktionsstörungen auszuschliessen. Die Interpretation im

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei somit in Bezug auf das allfällige

Vorliegen neuropsychologischer Funktionsstörungen nicht stichhaltig. Was den

Erkenntniswert der SPECT-Untersuchung anbelange, sei es eine Tatsache, dass

diese in Bezug auf ein Normalkollektiv validiert worden sei. Wenn, wie in der

Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___ (E. II. 5.3 hiervor) angeführt, ein

Migräneanfall stattgefunden hätte, wäre dies mit Sicherheit im SPECT-Untersuchungsbericht

erwähnt worden. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter müsse erwähnt werden, dass

nach eigenen unveröffentlichten Untersuchungen [also offenbar solchen von Dr.

med. F.___] bei gegen 700 Patienten mit Status nach traumatischen Hirnverletzungen

in 99 % der Fälle posttraumatische Hirnfunktionsstörungen diagnostiziert

worden seien. Zusammenfassend schienen mit hoher Wahrscheinlichkeit

posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen mittelschweren Grades

vorzuliegen, wie sie von Dr. med. E.___ postuliert würden.

5.5

Gestützt auf die vorstehend

zusammengefassten Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad

auf 70 % fest (vgl. E. I. 1 hiervor). Sie orientierte sich dabei offenbar an

der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle, welche mit Verfügungen vom 30.

Dezember 1992 und – entsprechend dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts

vom 22. März 1993 – vom 30. Juni 1993 von diesem Invaliditätsgrad ausgegangen

war, und betrachtete die Gesamtheit der relevanten Beschwerden als

unfallkausal.

6.

Bei Erlass der

Revisionsverfügung vom 20. August 2014 und des Einspracheentscheids vom 26. Mai

2015.

präsentierte sich die relevante Aktenlage wie folgt:

6.1

Dr. med. I.___, Facharzt für

Gastroenterologie und Innere Medizin FMH, führt in seinem Bericht vom 7.

Februar 2012 (IV-Nr. 12 S. 5) aus, er betreue die Beschwerdeführerin als Gastroenterologe

hinsichtlich ihrer Magen-Darm-Problematik. Letztmals habe er sie am 22.

September 2011 gesehen. Gründe für frühere Abklärungen seien

Abdominalbeschwerden, Stuhlunregelmässigkeiten mit Durchfällen und Brechreiz

bis hin zum manifesten Erbrechen. In der letzten Magenspiegelung vom August

2010.

hätten sich bei der Patientin eine leichtgradige gastro-oesophageale

Refluxkrankheit mit angedeuteter axialer Hiatushernie und zwei kleine,

fibrinbedeckte Duodenalulzera [Zwölffingerdarmgeschwüre] gefunden. Durch

Stressreduktion, Vermeiden von NSAR, Verwendung von Säureblockern und

Gastrokinetikum Motilium habe damals das Beschwerdebild günstig beeinflusst

werden können. Eine im September 2011 durchgeführte Darmspiegelung habe

Hinweise für ein chronisches Hämorrhoidalleiden gezeigt. Daneben sei ein

kleiner Sigmapolyp abgetragen worden. Eine diskrete Entzündung im Bereich des

distalen Dünndarmanteils sei als Zufallsbefund im Rahmen der NSAR-Entnahme oder

(weniger wahrscheinlich) als Frühform eines Morbus Crohn interpretiert worden.

Eine eigentliche Therapie sei zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Die

Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Hämorrhoidalleidens bei einem Chirurgen

operieren lassen wollen. Über den weiteren Verlauf sei ihm, Dr. med. I.___,

nichts bekannt. Er habe weder einen Bericht erhalten noch die

Beschwerdeführerin seit letztem Herbst nochmals gesehen. Aus seiner rein gastroenterologischen

Sicht und in Unkenntnis des Verlaufs der letzten Monate sollten die Arbeitsfähigkeit

der Patientin nicht wesentlich eingeschränkt und allfällige

Magen-Darm-Beschwerden symptomatisch behandelbar sein. Relevante Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit müssten durch andere Krankheiten begründet sein.

6.2

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle N.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) beruht auf den

Vorakten sowie spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Psychiatrie,

Orthopädie, Neurologie sowie Innere Medizin/Onkologie.

6.2.1

Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält bei der

Beschreibung der objektiven Befunde fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich

zur Untersuchung erschienen (IV-Nr. 24 S. 28 f.). Sie sei modisch gekleidet

gewesen. Das psychiatrische Interview sei ohne Barrieren unvermittelt eröffnet

worden, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an relativ weitschweifig über

ihre Beschwerden berichtet habe. Sie sei wach, bewusstseinsklar, in allen

Qualitäten zu Zeit, Ort und Situation vollständig orientiert. Das

Ich-Bewusstsein sei ungestört. Das Auffassungsvermögen, die Merkfähigkeit und

die Aufmerksamkeit sowie das Konzentrationsvermögen zeigten keine Störungen.

Der formale Gedankengang mache bis auf die erwähnte Weitschweifigkeit einen

geordneten Eindruck. Es bestehe allenfalls eine leichte Beschleunigung des

Denkablaufs. Das inhaltliche Denken zeige keine Auffälligkeiten und es

bestünden keine Wahrnehmungsstörungen. Die Intelligenz erscheine als

durchschnittlich. Psychomotorisch bestünden keine Auffälligkeiten. Die

emotionale Schwingungsfähigkeit sei nicht reduziert, die Grundstimmung

ausgeglichen. Eine Affektlabilität bestehe nicht. Es bestünden keine Hinweise

für das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung, die Versicherte

berichte weder über Zwänge noch über phobische Reaktionen. Die Willenskräfte

seien zielgerichtet. Der Antrieb sei in der Untersuchungssituation nicht

reduziert gewesen, ebenso die Realitätsorientierung und der Realitätsbezug. Die

Motivationslage der Beschwerdeführerin bezüglich einer möglichen Wiederaufnahme

ihrer beruflichen Tätigkeit erscheine als reduziert. Früher bestehende

depressive Symptome seien aufgrund der Schilderung ihrer damaligen

Eheproblematik durchaus nachvollziehbar. Von Seiten des psychiatrischen

Fachgebiets bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

6.2.2

Im onkologischen Teilgutachten

führt Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, aus, die

Beschwerdeführerin sei vor vier Jahren wegen eines Schilddrüsenkarzinoms

radikal thyreoidektomiert worden (IV-Nr. 24 S. 17). Aus onkologischer Sicht

seien im aktuellen Zustand weder die Arbeits- noch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

6.2.3

Die orthopädische Teilgutachterin

Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats

FMH, führt aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin Schmerzen

im rechten Kniegelenk und rechten Sprunggelenk, vernehmlich beim Bergauf- oder

Bergabwärtsgehen (IV-Nr. 24 S. 7 ff.). Ferner bestünden Schmerzen im Nacken wie

auch im Lumbosacralbereich. Die linke Gesichtshälfte sei «eingeschlafen».

Diagnostiziert werden ein Status nach mehrfachen Operationen am rechten

Kniegelenk (zweimal Arthroskopie, einmal Bursektomie) mit klinischem Anhalt für

beginnende degenerative Veränderungen medial, ein Zustand nach

Unterschenkelfraktur rechts mit konservativer Therapie in der Kindheit, ein Zustand

nach operativer Versorgung einer medialen Sprunggelenksfraktur rechts mit sehr

gutem Behandlungsergebnis sowie chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule

bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter

Rumpfmuskulatur (kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit; beidseits

verkürzte Ischiokruralmuskulatur).

6.2.4

Das neurologische Teilgutachten

wurde durch Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, verfasst (IV-Nr. 24 S.

19.

ff.). Zu den subjektiven Beschwerden führt der Gutachter aus, seitens des

Unfalls würden noch Restbeschwerden im unteren Rückenbereich,

Steissbeinschmerzen, weichteilrheumatische Schmerzen, Schmerzen im rechten

Sprunggelenk, insbesondere auch Schmerzen im rechten Schultergelenksbereich,

erwähnt. Zudem bestehe ein anhaltender, in der Intensität wechselnd ausgeprägter,

teilweise nur geringer Schmerz im Nackenbereich, lokalisiert betont in der

oberen Hälfte der HWS, im Charakter eher krampfartig, mit gewissem Hitzegefühl.

Dieser strahle teilweise aus in die linke Gesichtshälfte, es fühle sich wie

eine «Lähmung» an. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin diese Kopfschmerzen

praktisch dauernd gehabt. Mit der Geburt des Sohns im Jahr 1993 habe sich das

geändert. Während der Stillphase habe sie gar keine Kopfschmerzen gehabt.

Später seien aber gewisse Kopfschmerzen wieder aufgetreten, ca. zwei- bis

dreimal pro Woche, dumpf, hinter den Augen lokalisiert, pulsierend. Aktuell sei

dieser Kopfschmerz nur noch wetterabhängig vorhanden. In den letzten zwei

Wochen sei er ca. fünfmal aufgetreten, immer bei Wetterwechsel. Am rechten Knie

habe von Anfang an eine Steifigkeit bestanden, innenseitig lokalisiert.

Anfänglich habe auch ein umschriebener Punkt mit elektrisierendem Gefühl in

etwa am inneren Kniegelenksspalt bestanden. Nach einer Operation im Jahr 1992

sei dieser lokale, elektrisierende Schmerz jedoch komplett remittiert. Es bestünden

seither kein Ruheschmerz mehr im Knieinnenbereich, keine elektrisierenden

Spontanschmerzen, keine Berührungsempfindlichkeit. Lediglich bei mechanischer

Belastung des Knies, auch bei Beugung oder bei starkem Druck an der Innenseite

komme es zur Schmerzauslösung an dieser Stelle mit stechendem Charakter, etwas

ausstrahlend an den ventromedialen Bereich unterhalb der Patella. Dieser

Schmerz sei aber gut aushaltbar und in Ruhe ohnehin nicht gegeben. Sensomotorische

Ausfälle im Fuss oder Sprunggelenksbereich bestünden nicht und hätten nie

bestanden. Ein lumbaler Rückenschmerz sei permanent vorhanden. Gezeigt werde er

vorrangig in etwa über den ISG-Fugen sowie im Steissbeinbereich und im unteren

BWS-Bereich. Die Schmerzqualität sei eher brennend, es sei relativ stark

schmerzhaft. Weiter beschreibt Dr. med. R.___ die objektiven Befunde. Zum

klinisch-neuropsychologischen Befund hält er fest, die Beschwerdeführerin sei

während der gesamten Untersuchungsdauer im klinischen Eindruck vollumfänglich

orientiert gewesen, es seien keine Hinweise auf Müdigkeit, raschere

Ermüdbarkeit, keine Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeit

zu beobachten gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe der nach dem

biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen. Im Rahmen der

Exploration und Untersuchung hätten sich keine Hinweise für konsistente

Gedächtnisstörungen, für Aphasie, Apraxie oder Agnosie ergeben.

In der Beurteilung geht der Gutachter

auf die Frage ein, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. April 1990 ein

Schädelhirntraum mit Frakturen im Kopfbereich erlitten habe (IV-Nr. 24 S. 22

f.). Er hält fest, in den echtzeitlichen Unterlagen lasse sich lediglich eine

Commotio cerebri eruieren mit Rissquetschwunden frontal am Schädel. Dr. med. D.___

habe am 29. August 1990 traumatisch bedingte Myalgien im Nacken- und

Schulterbereich beschrieben, aber keine Schädelfraktur. Bei Vorliegen einer

solchen wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest in diesem Zeitpunkt,

drei [richtig: vier] Monate nach dem Unfall, bekannt gewesen wäre. Im

Vordergrund seien damals Beschwerden im Bereich des rechten Knies und

Sprunggelenks gestanden. Neurologisch sei damals eine posttraumatsche

Neuropathia patellae diagnostiziert worden (Dr. med. S.___, Bericht vom

11.

Januar 1991). Diesbezüglich habe sich inzwischen aber offensichtlich

eine weitergehende Restitution ergeben. Auch am 9. März 1991 habe Dr. med. D.___

im Unfallschein eine Commotio cerebri und kein Schädeltrauma erwähnt. Erst in

der IV-Anmeldung vom 16. Mai 1991 habe die Beschwerdeführerin selbst eine

Schädelfraktur erwähnt. Diese Diagnose sei jedoch mit Blick auf die

echtzeitlichen Akten ebenso unzutreffend wie das im Bericht der G.___ vom

10.

Oktober 1995 erwähnte organische Psychosyndrom.

In der aktuellen Untersuchung lasse sich

aus neurologischer Perspektive keinerlei neurologisches Defizit mehr erkennen,

insbesondere sei auch im klinischen Eindruck keine Beeinträchtigung der

kognitiven Funktionen zu erkennen (IV-Nr. 24 S. 23). Hinsichtlich des

Narbenschmerzes an der Knieinnenseite sei am 26. September 1990 eine Exzision

eines Narbenneuroms durchgeführt worden. Nach den aktuellen Angaben der

Beschwerdeführerin sei die nach dem Trauma anfangs lokal bestehende neuropathische

Symptomatik damit praktisch vollständig remittiert. Auch hinsichtlich der Lumbalgie

lasse sich kein konkreter lumboradikulärer Schmerzmechanismus eruieren. Es

ergebe sich aus neurologischer Sicht keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zusammenfassend sei aus rein

neurologischer Perspektive keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

zu erfassen. Es bestehe lediglich – als Diagnose ohne solche Relevanz – eine

gelegentliche episodische Migräne mit Aura, welche aufgrund der eher geringen

Frequenz nicht als alltagsrelevant respektive für die Arbeitsfähigkeit relevant

zu erachten sei.

6.2.5

In ihrer Gesamtbeurteilung

gelangen die Gutachter zum Ergebnis, interdisziplinär ergebe sich für

körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ein vollschichtiges

Arbeitsvermögen (IV-Nr. 24 S. 11 ff.). Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand

seit dem 7. November 2011 verändert habe, führen sie aus, der Gesundheitszustand

dürfe anhand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde retrospektiv

als weitgehend konstant betrachtet werden. Die überdies gestellte Frage, ob

sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert habe, beantworten

sie dahingehend, dass sich retrospektiv nach heutigen Beurteilungskriterien keine

Arbeitsfähigkeitsminderung von ausreichender Dauer und Schwere ergebe, welche

aus medizinischer Sicht eine Berentung hätte begründen können. Es hätten jedoch

Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zum aktuellen Zeitpunkt zeige die

Beschwerdeführerin überwiegend altersentsprechende Befunde bei therapierbaren

Beschwerden und Diagnosen.

6.3

Am 20. Februar 2013 wandte sich

die IV-Stelle mit einer ergänzenden Frage an die Begutachtungsstelle K.___

(IV-Nr. 34). Sie erklärte, es sei zu Unrecht nach einer Veränderung im

Vergleich zum 7. November 2011 gefragt worden. Relevant sei stattdessen eine

Veränderung im Vergleich zur Situation im Jahr 1996 (Gutachten der G.___)

respektive im Jahr 1992 (Gutachten der Begutachtungsstelle C.___). In ihrer

Antwort (IV-Nr. 35) hielt die Begutachtungsstelle N.___ fest, ihre Bewertung

der Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ab ca. April 1991. Die G.___ benenne als Diagnose ein organisches

Psychosyndrom nach Autounfall 1990, somatische Belastungsstörung, mit

Kopfschmerz, Schwindel, verminderter Belastbarkeit bei Stress, Erschöpfbarkeit,

Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen mit Albträumen, sekundär vermindertem

Selbstwertgefühl und Depressivität als Reaktion auf die Wahrnehmungen der

Behinderungen seit dem Unfall vom April 1990. Abgesehen davon, dass kein

organisches Psychosyndrom vorliege, seien diese gestellten Diagnosen die

Widerspiegelung eines unspezifischen, neurovegetativen und

psychisch-asthenischen Beschwerdebildes, einer Somatisierungsstörung entsprechend,

wie sie im Rahmen von Schleudertraumata und leichten Schädelhirntraumata,

speziell bei vorbestehenden psychosozialen Belastungssituationen, häufiger

aufträten und in der früheren versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis häufig

als traumatische Folgen Eingang gefunden hätten in die Bewertung der

Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich sei zwischenzeitlich eine veränderte versicherungsmedizinische

Bewertungspraxis zu berücksichtigen, weshalb die Gutachter angesichts der

anamnestisch offensichtlich erheblich bestehenden psychosozialen Belastungen

der Versicherten auch retrospektiv eine Andersbewertung hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit vornehmen müssten. Auch hinsichtlich der so genannten

Förster-Kriterien ergäben sich aus der Darstellung der objektiven Befunde der G.___

keine genügend ausgeprägten Einschränkungen des psychopathologischen Befundes,

um Ausnahmekriterien zu begründen. Zusammenfassend gelte die aktuelle Bewertung

bei Zugrundelegung der aktuell geltenden versicherungsmedizinischen

Bewertungspraxis weitestgehend auch retrospektiv. Selbst wenn man eine damalige

Anpassungsstörung nach Unfallereignis zugrunde lege, wäre diese wahrscheinlich

spätestens nach einem Jahr (April 1991) hinreichend überwunden gewesen.

6.4

Im Auftrag der Beschwerdeführerin

verfasste das die Begutachtungsstelle M.___ am 29. Januar 2014 ein

interdisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 45). Dieses basiert auf den Vorakten sowie

auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Neurologie (Dr. med. F.___),

Psychiatrie (Dr. med. T.___), Orthopädie (Dr. med. U.___) und innere

Medizin (Dr. med. V.___).

6.4.1

Dr. med. F.___ nennt aus Sicht

der neurologischen Fachrichtung als Diagnose einen Status nach Autounfall 1990

mit durchgemachter traumatischer Hirnverletzung mit chronischen

posttraumatischen Kopfschmerzen, neuropsychologischen residuellen

Funktionsstörungen mit Gedächtnisstörungen, Verdacht auf vegetative Labilität

sowie zerviko-cerebralem Schmerzsyndrom (IV-Nr. 45 S. 16). Als fachspezifischen

Befund nennt der Gutachter einzig, bei im Übrigen normalem Neurostatus, eine

leichte relative Beeinträchtigung links (zu starke Verlangsamung gegenüber

rechts, mechanisch oder anderweitig nicht erklärbar) bei der Quantifizierung

der Feinmotorik der Finger sowie Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit,

besonders nach links, mit spinalen Druckdolenzen im oberen HWS-Bereich (Gutachten

S. 14). In der Zusammenfassung wird erklärt, aus neurologischer Sicht bestünden

aktuell nur geringe pathologische Befunde (Gutachten S. 35). In seiner

Beurteilung führt Dr. med. F.___ aus (Gutachten S. 14 f.), beim Unfall von 1990

sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer traumatischen Hirnverletzung gekommen.

Als Folge des Unfalls hätten erhebliche Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen

im Vordergrund gestanden, gleichzeitig sei es zu einer langdauernden

posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Parallel hätten sich über viele

Jahre bis heute andauernde rezidivierende Probleme im Verdauungstrakt entwickelt.

Über die Jahre seien insgesamt die anfänglichen Beschwerden etwas kleiner

geworden, leider seien aber gleichzeitig verschiedenste andere relevante und

erhebliche Beschwerden, vor allem gastrointestinal, hinzugekommen oder hätten

sich verstärkt. Zudem sei es 2008 zu einer operativen und radiotherapeutischen

Behandlung eines Schilddrüsenkarzinoms gekommen, mit seither notwendiger

Substitutionstherapie und verschiedenen kleineren Komplikationen. Die Summe der

Beschwerden sei u.a. für die regelmässige Schlaflosigkeit und für eine

verstärkte Ermüdbarkeit verantwortlich, welche auch heute nur eine stark

begrenzte Arbeitsleistung zulassen würde. Insgesamt müsse die im Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ 2012 behauptete «wesentliche Besserung des

Gesundheitszustandes» vehement bestritten werden, dazu gebe es überhaupt keinen

Anhalt.

6.4.2

Dr. med. U.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, liess neue Röntgenaufnahmen vom 10. Januar 2014

anfertigen. Diese zeigten eine altersentsprechende HWS, eine leichte,

beginnende OSG- und USG-Arthrose rechts sowie eine beginnende mediale Arthrose

am rechten Knie (IV-Nr. 45 S. 21). Der Gutachter führt aus, die jetzt erhobenen

orthopädischen Befunde zeigten klar eine frische Meniskussituation am linken

Knie (das aktuelle MRI des linken Knies habe die Explorandin nicht mitgebracht)

sowie am rechten Knie eine leichte, beginnende Arthrose. Am rechten OSG finde

sich nach Bimalleolarfraktur nur radiologisch ein Befund, der eine leichte,

beginnende OSG- und USG-Arthrose zeige. Am auffälligsten seien die persistierenden

Einschränkungen der HWS, welche vereinbar seien mit einem chronischen,

persistierenden Cervicalsyndrom. Als Diagnosen nennt Dr. med. U.___ ein

chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio

cerebri/Kopfverletzung im April 1990, eine beginnende mediale Arthrose am

rechten Knie bei Status nach Teilmeniskektomie (unfallbedingt 1990), eine

beginnende OSG-/USG-Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur/Volkmanndreieckverschraubung

(Mai 1990, unfallbedingt) sowie eine akute Meniskussymptomatik medial links

(operationswürdig). Zur Arbeitsfähigkeit aus Sicht seines Fachgebiets äussert

sich Dr. med. U.___ in seinem Teilgutachten nicht.

6.4.3

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärt in

seiner Beurteilung (IV-Nr. 45 S. 27 ff.), bei der Versicherten liege, beginnend

mit dem Unfall im Jahr 1990, eine mehrfache psychiatrische Symptomatik vor. Sie

leide zunächst einmal an einer besonders typischen Somatisierungsstörung

(ICD-10: F45.0): Es bestünden chronisch somatisch nicht erklärbare multiple,

wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome. Die Störung

sei bei der Versicherten sehr schwer, indem die Symptome besonders ausgeprägt

seien und weite Teile des Tages durch die Beschäftigung mit ihnen ausgefüllt

bzw. blockiert seien. Zu erwähnen sei, dass ein Teil dieser Beschwerden

somatisch zu erklären sei. Zudem bestünden Zeichen einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung, womit die besonders am Nachmittag bzw. nach

längerer körperlicher Aktivität auftretenden Schmerzen gemeint seien. Weil aber

nicht klar eine Beziehung zu emotionalen Konflikten und psychosozialen

Problemen gezeigt werden könne, seien die Kriterien der Störung nicht erfüllt.

Die Symptomatik habe im Übrigen eine Nähe zur Fibromyalgie. Auch sei ein Teil

der Symptomatik somatisch erklärbar. Diagnostisch erscheine es als angebracht,

hier von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41) zu sprechen. Von wesentlicher Bedeutung seit das Bestehen

einer deutlich vorhandenen Depression. Die Versicherte biete nach aussen hin

einen kaum depressiven Eindruck. Bei genauerer Befragung zeige sich jedoch,

dass hinter dieser Fassade eine konstant düstere Stimmung bestehe, kombiniert

mit einer generellen Einbusse an Freude und Interesse. So habe sie alle früher

bestehenden Hobbies aufgegeben und sich von den Menschen zurückgezogen. Auch

bestehe ein sehr starker Energiemangel, der sich vor allem in einer erhöhten Erschöpfbarkeit

äussere, was sie neben den Schmerzen bei den verschiedensten Tätigkeiten immer

wieder zwinge, Pausen einzulegen, ohne längere Aktivitäten überhaupt

durchhalten zu können. Weiter bestünden Konzentrations- und Schlafstörungen.

Die Versicherte verspüre kontinuierlich eine innere Anspannung und Unruhe, nach

aussen hin kaum sichtbar. Ebenso erlebe sie subjektiv eine Denkverlangsamung.

Sie fühle sich auf Grund des Umstandes, krankheitsbedingt zur Untätigkeit

gezwungen zu sein, nutzlos, habe also Insuffizienzideen. Aufgrund dieser

Symptomatik mit der entsprechenden Anzahl von Symptomen, insbesondere auch der

ausgeprägten Symptome Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sei

klar die Diagnose einer mittelschweren Depression (ICD-10: F32.1) gegeben. Die

Schlafstörung sei so ausgeprägt, dass man (gemäss ICD-10) von einer Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus mit Schlafphasenverzögerung und Schlaftrunkenheit am

Morgen sprechen könnte. Weiter weise die Versicherte eine ausgeprägte Ängstlichkeit

auf, welche die verschiedensten Lebensbereiche betreffe (Gesundheit,

finanzielle Zukunft, Zukunft des Sohnes usw.). Besonders störend sei, dass sie

ein dauerndes Ruminieren um diese Störungen erlebe, begleitet von innerer Anspannung

und anderen Symptomen. Dies bedeute, dass die Kriterien einer generalisierten

Angststörung (ICD-10: F41.1) erfüllt seien. Schliesslich weise sie in ihrer

Persönlichkeit Veränderungen auf, bestehend in starker Abhängigkeit von

Anderen, der Überzeugung, durch die Krankheit in verschiedenster Beziehung

benachteiligt und von einem normalen Leben ausgeschlossen zu sein, einen im

Laufe der Jahre zunehmenden weitergehenden Interessenverlust, eine ständige Konzentriertheit

auf ihre Beschwerden mit dauerndem Krankheitsgefühl und eine dysphorisch resignative

bittere Störung. Dies entspreche den Merkmalen einer dauernden Persönlichkeitsveränderung

nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1). Schliesslich sei festzuhalten, dass

die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sehr wohl auch organisch, als Folge

des Unfalls von 1990, bedingt sein könnten, was der Diagnose einer leichten

kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) entspreche. Wenn man die Auswirkungen dieser

psychischen Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen wolle, genüge es

nicht, die einzelnen Störungen in ihrer Bedeutung einfach zu addieren. Zu berücksichtigen

seien ungünstige Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Krankheiten, die einem

Interaktionseffekt, d.h. einer supraadditiven, potenzierenden Wirkung

entsprächen. Konkret habe die Versicherte eine sehr schwere Somatisierungsstörung,

die wegen ihrer ungewöhnlichen Schwere und Chronizität allein schon an sich ein

Faktor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei. Die adäquate

Auseinandersetzung mit der Störung in dem Sinne, dass sich die Versicherte aus

der übermässigen Beschäftigung mit ihren Beschwerden innerlich zumindest teilweise

löse, sei ihr durch die weiteren Beschwerden bzw. Schmerz, Depression mit

Ermüdbarkeit, Angst und Persönlichkeitsveränderung verwehrt. Die Verhinderung

der Auseinandersetzung sei, in Kombination mit der Somatisierungsstörung, so

stark, dass man realistischerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr annehmen könne.

Diese Situation sei seit vielen Jahren und für unbestimmte Zeit auch weiterhin

gegeben. Die Versicherte weise nicht nur eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit

auf, auch ihr gesamtes anderes Leben sei eingeschränkt und verkümmert, dies

seit vielen Jahren und trotz Therapie. Es sei im Laufe der Jahre zu einer

Verhärtung dieser Problematik gekommen. Die Patientin habe seit Jahren eine

hausärztliche Behandlung einschliesslich psychotherapeutischer Gespräche

erhalten. Es sei möglich, dass diese adäquat und ausreichend gewesen seien.

Eine Überprüfung der Situation durch einen psychiatrischen Facharzt sei aber

angebracht. Im Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ von 2012 sei die hier

dargelegte Symptomatik nicht erhoben worden, weshalb eine Erörterung der

Differenzen nicht möglich sei.

6.4.4

Der internistische Teilgutachter

Dr. med. V.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führt aus (IV-Nr. 45 S. 30

ff.), die Hauptsymptome der Beschwerdeführerin seien neben den bereits in den

drei vorangehenden Teilgutachten beschriebenen Kopf- und Körperschmerzen und

der allgemeinen Müdigkeit Atemnotanfälle und Probleme mit dem Stuhlgang.

Daneben habe sie weiterhin Reflux- und Bauchbeschwerden, Gewichtsprobleme und

Heuschnupfen während der Pollensaison. Nach einer erstmals 1994 dokumentierten

zunehmenden Vergrösserung der Schilddrüse mit 2003 nachgewiesenen Verkalkungen

in der Ultraschalluntersuchung sei 2008 wegen Atemnot, Verstopfung und

Gewichtszunahme die Diagnose eines papillären Schilddrüsenkarzinoms gestellt

worden. Nach einer totalen Thyreoidektomie am 27. März 2008 und ablativen

Radiotherapie sei die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 vom behandelnden

Onkologen als geheilt aus der Kontrolle entlassen worden. Der Hormonersatz mit

Eltroxin sei lebenslänglich notwendig und nur schwierig einstellbar. In der

Beurteilung legt Dr. med. V.___ dar, obwohl der Schilddrüsenkrebs der Beschwerdeführerin

mit grosser Wahrscheinlichkeit heute geheilt sei, leide sie als

Folgeerkrankungen an Übergewicht und Beschwerden wie Müdigkeit und Nervosität

und einem Hyperventilationssyndrom. Mit der lebenslänglichen Behandlung mit

Eltroxin verbunden seien solche Schwankungen dieser wichtigen Körperfunktion,

welche dauernde Dosisanpassungen nötig machten. Am meisten beeinträchtigend

seien im Moment die Bauchbeschwerden und die Schwierigkeiten mit dem Stuhlgang

nach den Prolaps- und Hämorrhoiden-Operationen und der Obstipation sowie

weiterhin die Refluxbeschwerden. Die Gewichtszunahme von früher 62 kg auf über

80.

kg sei weitgehend der Schilddrüsenerkrankung zuzuschreiben. Die

Atemnotanfälle seien Ausdruck einer generalisierten Angststörung. Sie seien,

bereits vorbestehend nach dem Autounfall von 1990, durch die Ereignisse bei der

Schilddrüsenoperation erneut und heute wegen der allgemeinen Verunsicherung

über ihren Gesundheitszustand durch die verschiedenen Abklärungen verstärkt

aufgetreten.

6.4.5

In der Zusammenfassung führen die

Gutachter aus, im neurologischen Teilgutachten werde bei heute nur geringen

neurologischen pathologischen Befunden auf die beim Unfall von 1990

durchgemachte traumatische Hirnverletzung hingewiesen, welche schon 1995 im

neurologischen Gutachten von Dr. E.___ festgehalten worden sei (IV-Nr. 45 S. 32

ff.). Die seither persistierenden Gedächtnisstörungen seien sehr wahrscheinlich

noch Folgen dieser Verletzung. Zur insgesamt heute zu konstatierenden

Verschlechterung hätten aber vor allem die seither neu hinzugekommenen Erkrankungen

(Schilddrüsenkarzinom mit seinen Folgen und diverse Erkrankungen des

Magen-/Darmtrakts) beigetragen. Das orthopädische Teilgutachten weise insbesondere

auf die frische Meniskussituation am linken Knie hin und bestätige am rechten

Knie eine leichte, beginnende Arthrose. Am rechten OSG finde sich nach

Bimalleolarfraktur nur radiologisch ein Befund, der eine leichte, beginnende

OSG- und USG-Arthrose zeige. Am auffälligsten seien die persistierenden Einschränkungen

der HWS, welche vereinbar seien mit einem chronischen, persistierenden

Cervicalsyndrom. Im psychiatrischen Teilgutachten würden die multiplen

internistischen Störungen als Somatisierungsstörung interpretiert (die meisten

dieser Symptome seien allerdings teilweise organisch erklärbar, wie aus dem

internistischen Teilgutachten hervorgehe). Sicher habe das ganze Geschehen

zusätzlich zu einer deutlichen Depression und teils zu Angststörungen geführt,

mit einer sekundären Persönlichkeitsveränderung, zudem wahrscheinlich zu Gedächtnis-

und Konzentrationsstörungen. Das internistische Teilgutachten ergebe

zusätzliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Folgen eines 2008 diagnostizierten

und behandelten Schilddrüsenkrebses und einer chronischen Erkrankung des Enddarms.

Die Beschwerdeführerin leide unter häufigen Atemnotanfällen mit Schwindel- und

Ohnmachtsgefühl, welche jederzeit in Ruhe auftreten könnten. Diese seien seit

2008.

vermehrt aufgetreten und schränkten ihre Tätigkeit zunehmend ein. Weiter

wage sie sich wegen Obstipation und der trotz Operationen weiterbestehenden

Stuhlinkontinenz erst nach einer zwei- bis dreistündigen «Prozedur» vorübergehend

aus dem Haus, was ausserhäusliche Tätigkeit praktisch verunmögliche. Die zur

Schmerztherapie eingenommenen Medikamente verursachten zudem zusätzliche Magen-

und Darmbeschwerden. Diese zusätzlichen Beschwerden der Probandin seien im

Vorgutachten vom 10. September 2012 leider nicht entsprechend

berücksichtigt worden. Zusammenfassend stellten die vier involvierten Gutachter

zweifelsfrei fest, dass sich der Gesundheitszustand und damit die

Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Explorandin seit der

Rentenzusprechung vor rund 20 Jahren durch die Beschwerdegegnerin insgesamt mit

Sicherheit nicht verbessert, sondern leider verschlechtert habe. Zur Kausalität

wird erklärt, die multiplen heute vorhandenen Beschwerden seien teils noch

Folgen des Autounfalls von 1990, zu einem grösseren Teil aber Folgen der seither

aufgetretenen neuen Krankheiten der Schilddrüse und des Magendarmtrakts mit

zusätzlichen reaktiven psychischen Folgen.

7.

Der angefochtene, die Rente

aufhebende Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 wurde im Rahmen eines

materiellen Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

erlassen. Eine derartige Revision setzt einen Revisionsgrund voraus. Ein

solcher liegt vor, wenn eine erhebliche Veränderung des anspruchserheblichen

Sachverhalts eingetreten ist. Keinen Anlass zu einer Revision bildet dagegen

die veränderte Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der

medizinischen Aktenlage eine derartige erhebliche Veränderung ausgewiesen ist.

Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits die rentenzusprechende

Verfügung vom 2. Dezember 1996 und andererseits der Aufhebungszeitpunkt

(31. August 2014) respektive der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015.

7.1

Die Rentenzusprechung durch die

Verfügung vom 2. Dezember 1996 basierte auf den in E. II. 5 hiervor

zusammengefassten Unterlagen. Da sich die Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 20. Juli 1992 (E. II. 5.1 hiervor) und des Neurologen Dr. med. E.___ vom

22.

Februar 1995 (E. II. 5.2 hiervor) in Bezug auf die Unfallkausalität

teilweise widersprachen, holte die Beschwerdegegnerin zusätzlich das Aktengutachten

von Dr. med. F.___ vom 29. Oktober 1996 (E. II. 5.4 hiervor) ein. Das Aktengutachten

gelangte zum Ergebnis, es sei auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abzustellen.

Dementsprechend bildete dessen Beurteilung die massgebende Grundlage für den Rentenentscheid.

Dr. med. E.___ attestierte der

Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung hielt

er fest, es bestehe einerseits eine vermehrte Ermüdbarkeit, andererseits werde

die Beschwerdeführerin häufig von bis zu mehreren Tagen anhaltenden, heftigen

Kopfschmerzattacken gequält, so dass quasi ein frei wählbarer Arbeitsrhythmus

als Arbeitsvoraussetzung bestehen müsste und die Tätigkeit zusätzlich keine

besonderen Anforderungen im Hinblick auf Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen

beinhalten dürfte. Die Kopfschmerzen traten, wie der Gutachter darlegt, ca.

zweimal pro Woche auf. Sie konnten bis zu zwei Tage lang anhalten und zwangen die

Beschwerdeführerin, sich in einen dunklen Raum zu begeben und ins Bett zu

legen. Die Kopfschmerzen waren von Augenflimmern und Übelkeit begleitet (vgl.

E. II. 5.2 hiervor).

7.2

In den aktuellen Berichten wird

die erwähnte Symptomatik wie folgt beurteilt:

7.2.1

Der neurologische Teilgutachter

der Begutachtungsstelle N.___, Dr. med. R.___, gibt die Schilderung der

Beschwerdeführerin zu den Kopf- und Nackenschmerzen wie folgt wieder: Es

bestehe ein anhaltender, in der Intensität wechselnd ausgeprägter, teilweise

nur geringer Schmerz im Nackenbereich, lokalisiert betont in der oberen Hälfte

der HWS, im Charakter eher krampfartig, mit gewissem Hitzegefühl. Dieser

strahle teilweise aus in die linke Gesichtshälfte, es fühle sich wie eine

«Lähmung» an. Die Beschwerden hätten sich während der Schwangerschaft gebessert

und seien während der Stillphase verschwunden, aber später wieder aufgetreten. Aktuell

sei dieser Kopfschmerz nur noch wetterabhängig vorhanden. In den letzten zwei

Wochen sei er ca. fünfmal aufgetreten, immer bei Wetterwechsel (vgl. E. II.

6.2.4

hiervor).

Der Gutachter führt aus, die

Kopfschmerzen würden als nur noch episodisch auftretend und durchaus

migräneartig, mit teilweise typisch geschilderter Aura, beschrieben. Die

Schmerzdauer von ein bis zwei Stunden Dauer sei nicht als relevant für die

Arbeitsfähigkeit anzusehen. Er gelangt dementsprechend zum Ergebnis, aus

neurologischer Sicht bestehe eine gelegentliche episodische Migräne mit Aura,

welche aufgrund der eher geringen Frequenz nicht alltagsrelevant respektive für

die Arbeitsfähigkeit relevant zu erachten sei.

7.2.2

Im durch die Beschwerdeführerin eingeholten

Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ führt der neurologische Teilgutachter

Dr. med. F.___ aus, bei im Übrigen normalem Neurostatus bestünden eine leichte

relative Beeinträchtigung links (zu starke Verlangsamung gegenüber rechts,

mechanisch oder anderweitig nicht erklärbar) bei der Quantifizierung der

Feinmotorik der Finger sowie Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit, besonders

nach links, mit spinalen Druckdolenzen im oberen HWS-Bereich. Weiter wird festgehalten,

aus neurologischer Sicht bestünden aktuell nur geringe pathologische Befunde.

Zum Verlauf erklärt Dr. med. F.___, die anfänglichen Beschwerden seien

etwas kleiner geworden, leider seien aber gleichzeitig verschiedenste andere

relevante und erhebliche Beschwerden, vor allem gastrointestinal, hinzugekommen

oder hätten sich verstärkt (vgl. E. II. 6.4.1 hiervor). An anderer Stelle im

Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ beschreibt Dr. med. F.___ mehrmals pro

Tag (bis fünfmal) auftretende stechende Schmerzen vorwiegend in der linken

Scheitelgegend mit Gefühlsveränderung in der ganzen linken Kopfhälfte. Diese

Schmerzen hätten vor zwei Jahren relativ plötzlich begonnen; sie würden etwa

eine Stunde nach Einnahme eines Schmerzmedikaments verschwinden. Zumindest

leichte occipitale Kopfschmerzen, druckartig, habe die Beschwerdeführerin in

wechselnder Ausprägung seit dem Unfall und regelmässig mit Schmerzmedikamenten

behandelt (Gutachten S. 10 f.). In der neurologischen Anamnese wird

ergänzt, im Rahmen der halbseitigen Kopfschmerzen komme es immer wieder zu

Lähmungen der Gesichtsmuskulatur für einige Stunden, welche von der Umgebung

beobachtet würden (sie werde darauf angesprochen). In den letzten Monaten sei

es dabei zu verstärkten Schmerzen im Nacken gekommen, angeblich verstärkt nach

lokalen Injektionsbehandlungen durch den Hausarzt.

7.3

Eine vergleichsweise

Gegenüberstellung ergibt, dass Dr. med. E.___ von häufigen heftigen

Kopfschmerzen ausging, welche plötzlich auftraten, bis zu mehrere Tage

anhielten und sich trotz Schmerzmitteln nur in einem dunklen Raum im Bett

liegend aushalten liessen, so dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

praktisch ausgeschlossen war. In den beiden aktuellen Gutachten werden die

Kopfschmerzen nicht identisch geschildert: Dr. med. R.___ geht von einer gelegentlichen

Migräne aus, welche bei Wetterwechsel auftritt und nach ein bis zwei Stunden

wieder verschwindet. Dr. med. F.___ führt aus, seit dem Unfall hätten

mindestens leichte occipitale Kopfschmerzen bestanden und zwei Jahre vor seiner

Begutachtung (somit Anfang 2012) seien relativ plötzlich mehrmals täglich

stechende Schmerzen aufgetreten, welche etwa eine Stunde dauerten. Unabhängig

davon, auf welche Darstellung abgestellt wird, hat sich die Symptomatik somit

deutlich verbessert. Hatten im Zeitpunkt der Rentenzusprechung häufig

auftretende Kopfschmerzattacken einen mehrtätigen Rückzug in ein abgedunkeltes

Zimmer erzwungen, was die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch ausschliesst,

ist nun noch von gelegentlich auftretenden Kopfschmerzen die Rede. Dies

entspricht einer klaren Verbesserung. Diese wird noch deutlicher, wenn man die

Unfallkausalität einbezieht: Dr. med. R.___ geht von einer wetterabhängigen

Migräne aus und somit von einem (nunmehr) unfallfremden Leiden. Dr. med. F.___

beschreibt lediglich mindestens leichte occipitale Kopfschmerzen, welche durchgehend

während des gesamten Zeitraums seit dem Unfall bestanden hätten. Diese

Symptomatik ist nicht geeignet, eine weiterhin bestehende erhebliche

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die als seit zwei Jahren vor der Begutachtung,

also mehr als 20 Jahre nach dem Unfall, bestehend angegebenen stärkeren

Kopfschmerzen können dagegen nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis

vom 29. April 1990 gebracht werden. Zudem wäre auch dieses Beschwerdbild nicht

geeignet, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinflussen. Dr. med. F.___

bezeichnet die neurologischen Befunde denn auch selbst als gering. Eine

unfallkausale Kopfschmerzsymptomatik, welche eine relevante Arbeitsunfähigkeit

begründen würde, ist somit gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___,

aber auch gestützt auf das Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ zu

verneinen. Letzteres hält ausdrücklich fest, die anfänglichen Beschwerden –

also die durch Dr. med. E.___ geschilderte Symptomatik, welche zur

Rentenzusprechung führte – seien «etwas kleiner geworden». Wie die konkrete Gegenüberstellung

zeigt, ist von einer erheblichen Verbesserung auszugehen. Damit liegt der für

eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG vorausgesetzte Revisionsgrund vor.

7.4

Zusammenfassend ist eine

erhebliche Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik erstellt. Daran ändert

nichts, dass die Begutachtungsstelle K.___ in ihrer Stellungnahme an die

IV-Stelle vom August 2013 (IV-Nr. 35) erklärte, die in ihrem Gutachten

enthaltene Bewertung gelte, bei Zugrundelegung der aktuell geltenden versicherungsmedizinischen

Bewertungspraxis, weitestgehend auch retrospektiv, überwiegend wahrscheinlich

seit April 1991. Die Frage nach einer erheblichen Veränderung (im Sinne von

Art. 17 ATSG; E. II. 2.3 hiervor) ist unter Ausklammerung der veränderten

Bewertungspraxis zu beantworten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob

diejenigen Befunde und Symptome, die nach der damaligen Praxis für die Rentenzusprechung

entscheidend waren, eine Veränderung erfahren haben. Dies trifft hier zu, denn

die Intensität der Kopfschmerzproblematik hat sich im Vergleich zur Rentenzusprechung

und dem damaligen Gutachten von Dr. med. E.___ erheblich reduziert. Dies lässt

sich, wie dargelegt, sowohl aus dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle

K.___ als auch aus dem neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle M.___

ableiten. Auch in der Beschwerdeschilderung im dortigen psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 45, Gutachten S. 22) werden keine massiven Kopfschmerzen

beschrieben. Auch im Revisionsgespräch bei der IV-Stelle vom 28. März 2012 hatte

die Beschwerdeführerin gemäss dem Protokoll (IV-Nr. 16) die Kopfschmerzen von

sich aus nicht erwähnt und auf Nachfrage erklärt, das Kopfweh sei viel besser,

Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisprobleme habe sie keine.

Dieser Vermerk im Protokoll stimmt überein mit der unmittelbar zuvor

beschriebenen Beschwerdeschilderung durch die Beschwerdeführerin, in der eine

ganze Reihe anderer Symptome (Darm, Schilddrüse, Atemprobleme, Schmerzen rechte

Körperseite, Schlafprobleme) Erwähnung findet. Soweit in der Beschwerdeschrift

vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin werde im Protokoll des

Revisionsgesprächs (ebenso wie in weiteren Dokumenten) falsch wiedergegeben,

vermag dies nicht zu überzeugen, denn die Schilderung ist in sich stimmig. Auch

aus den beiden Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in erster

Linie andere Beschwerden schilderte und die Kopfschmerzen keineswegs im

Vordergrund standen. Dies ergibt sich namentlich auch aus dem Privatgutachten.

7.5

Anzufügen bleibt, dass die

Voraussetzungen für eine Neubeurteilung selbst dann gegeben wären, wenn man,

entgegen dem vorstehend Gesagten, eine erhebliche Veränderung, wie sie für eine

Rentenrevision vorausgesetzt wird, verneinen würde. Die Rentenzusprechung durch

die Verfügung vom 2. Dezember 1996 (Mobiliar-Nr. 350) erfolgte in erster Linie

für das von Dr. med. E.___ beschriebene Beschwerdebild mit im Vordergrund

stehenden, extremen Kopfschmerzen sowie neuropsychologischen Defiziten. Eine

bildgebend nachweisbare organische Schädigung lag damals nicht vor. Da somit

keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Verletzungen gegeben waren, wäre

nach der bereits damals geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 359 aus dem Jahr

1991; 115 V 133 aus dem Jahr 1989) zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang

die adäquate Kausalität zu prüfen gewesen. Eine solche Prüfung fand jedoch

nicht statt. Diese Nichtprüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bildet nach

der neueren Rechtsprechung Anlass für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2

und 4.3). Auch unter diesem Titel war die Beschwerdegegnerin somit berechtigt,

eine Anspruchsbeurteilung vorzunehmen, ohne durch die früheren Entscheide gebunden

zu sein.

8.

Nach dem Gesagten ist eine

erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit ein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen. Überdies wäre auch eine

Wiedererwägung möglich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)

zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.

2.3

S. 11 mit Hinweisen).

9.

Zu prüfen ist zunächst, ob auch

für die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme vorliegt.

9.1

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) beruht auf den

vollständigen Vorakten. Auch der in den damaligen IV-Akten nicht enthaltene Bericht

von Dr. med. E.___ vom 22. Februar 1995 (E. II. 5.2 hiervor; IV-Nr. 47.1 S. 16

ff.) lag den Gutachtern vor und wird in der Stellungnahme zur Ergänzungsfrage

(IV-Nr. 35) erwähnt. Im Rahmen der Begutachtung wurden spezialärztliche Untersuchungen

in den relevanten Disziplinen durchgeführt. Sämtliche Teilgutachter gelangen

aufgrund einer ausführlichen Erörterung der Aktenlage und der eigenen

Untersuchungsbefunde aufgrund ihrer fachspezifischen Spezialkenntnisse zu

schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar und plausibel hergeleitet werden.

Die Schlussfolgerungen und die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit werden sowohl

bezogen auf die einzelnen Fachgebiete als auch in der interdisziplinären

Beurteilung ausführlich und verständlich begründet. Innere Widersprüche sind

nicht ersichtlich. Auf die Vorakten wird soweit erforderlich eingegangen. Aus

den Darlegungen der Gutachter geht auch hervor, warum sie ergänzende

Untersuchungen als nicht notwendig erachteten. So wurde aus orthopädischer

Sicht auf eine aktuelle Röntgendiagnostik verzichtet, weil der klinische Befund

keinen entsprechenden Anlass bot (vgl. IV-Nr. 28 S. 11). Der Neurologe erhob

einen klinisch-neuropsychologischen Befund (IV-Nr. 28 S. 22). Das Gutachten

wird damit den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen grundsätzlich

gerecht.

Die im Beschwerdeverfahren erhobenen

inhaltlichen Einwände sind wie folgt zu beurteilen: Was das orthopädische

Teilgutachten anbelangt, lag es im pflichtgemässen Ermessen der Gutachterin zu

beurteilen, ob sie neue bildgebende Aufnahmen für erforderlich hielt oder ihr

die Aktenlage in Verbindung mit dem anlässlich der Untersuchung gewonnenen

Eindruck als ausreichend erschien. In diesem Zusammenhang ist auch

festzuhalten, dass das Privatgutachten diesbezüglich zu keinen relevanten Abweichungen

gelangte (vgl. E. II. 9.2.2 hiernach). Die Bemerkung des psychiatrischen

Teilgutachters, die Beschwerdeführerin gebe als Hobby Schwimmen an, steht nicht

im Zentrum der Beurteilung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses Hobby

damals nicht mehr ausgeübt wurde, kommt diesem Umstand im Gesamtzusammenhang

keine Relevanz zu. Die grundsätzliche Vorgehensweise des Gutachters lässt sich

nicht beanstanden. Da sich die Beschwerdeführerin offenbar nie einer

spezialärztlichen psychiatrischen Behandlung unterzog, waren die Vorakten

naturgemäss beschränkt. Im Übrigen spricht dieser Umstand auch für die Plausibilität

der Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens. Auch der neurologische

Teilgutachter hat durchaus die Aufgabe, die früheren Beurteilungen kritisch zu

hinterfragen. Im Zentrum seines Teilgutachtens stand jedoch die aktuelle

Beurteilung, und eine solche wurde vorgenommen. Die grundsätzlichen Einwände

stellen demnach die Beweiskraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle N.___

vom 10. September 2012 (IV-Nr. 24) nicht infrage.

9.2

Zu prüfen bleibt, ob das von der

Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom

29.

Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.) geeignet ist, die Ergebnisse des Gutachtens

der Begutachtungsstelle K.___ zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen.

9.2.1

Der neurologische Teilgutachter

der Begutachtungsstelle M.___ Dr. med. F.___, kritisiert das Gutachten der

Begutachtungsstelle K.___ insofern, als er ausführt, die im Gutachten 2012

behauptete wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes müsse vehement bestritten

werden (IV-Nr. 45, Gutachten S. 15). Wie sich den Ausführungen von Dr. med.

F.___ weiter entnehmen lässt, bezieht er sich bei seiner Einschätzung vor allem

auf neu hinzugetretene Probleme mit dem Verdauungstrakt. Die bei der

Rentenzusprechung gegebenen Befunde haben sich auch nach seiner Einschätzung

verbessert. In der Zusammenfassung wird denn auch erklärt, es bestünden aktuell

nur geringe neurologische pathologische Befunde. Dieses Ergebnis weicht letztlich

nicht erheblich von demjenigen des neurologischen Gutachters Dr. med. R.___

ab und ist nicht geeignet, dessen Feststellungen in Frage zu stellen.

9.2.2

Die orthopädische Untersuchung

durch Dr. med. U.___ ergab, insofern übereinstimmend mit den Feststellungen der

Gutachterin der Begutachtungsstelle K.___, Dr. med. Q.___, Beschwerden am

rechten Knie und am Nacken sowie am rechten Sprunggelenk. Die durch Dr. med. U.___

veranlassten Röntgenuntersuchungen zeigten in Bezug auf die HWS

altersentsprechende Befunde, ferner eine leichte, beginnende OSG- und

USG-Arthrose rechts sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie

(Gutachten S. 20). Diese Ergebnisse weichen nicht erheblich von denjenigen der

Begutachtung durch Dr. med. Q.___ ab. Im Sinne eines neuen Befundes weist Dr.

med. U.___ auf eine frische Meniskussituation am linken Knie hin. Eine

MRI-Untersuchung vom 18. November 2013 dokumentiert einen horizontalen Riss im

Hinterhorn des medialen Meniskus (vgl. Bericht des Röntgeninstituts W.___ IV-Nr.

43.1

S. 64). Dabei handelt es sich um eine Beeinträchtigung, welche nach

der Begutachtung durch Dr. med. Q.___ entstanden ist. Der Meniskusriss steht jedoch

nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 1990 und kann sich daher

nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Ansprüche auswirken.

Auch unabhängig von der Kausalität ist

der Meniskusriss nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Rente zu begründen. Er

kann zwar erhebliche Beschwerden verursachen, ist aber einer Behandlung

zugänglich. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch bereits am 2. Dezember 2013

durch den Hausarzt Dr. med. H.___ beim Kantonsspital [...] zur

orthopädischen Kontrolle, Arthroskopie und Meniskusoperation angemeldet (vgl.

IV-Nr. 43.1 S. 63). Es ist davon auszugehen, dass die in der Beschwerdeschrift,

S. 20, erwähnte Knieoperation (ob links oder rechts, wird nicht gesagt) in

diesem Zusammenhang stattfand und somit unfallfremd war, zumal beim Unfall vom

29.

April 1990 das rechte und nicht das linke Knie verletzt worden war. Der

Gutachter Dr. med. U.___ attestiert denn auch aus Sicht seines Fachgebiets

keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seine Ausführungen stellen

die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht infrage, zumal abgesehen von der neu

festgestellten Meniskusproblematik links keine erheblichen Abweichungen bestehen.

9.2.3

Eine erhebliche Abweichung

besteht zwischen den psychiatrischen Beurteilungen. Während Dr. med. O.___ von

der Begutachtungsstelle N.___ aufgrund der durch ihn erhobenen Befunde und

gestützt auf die Akten zum Ergebnis gelangt, es bestehe keine krankheitswertige

psychische Störung, erachtet Dr. med. T.___ eine ganze Reihe von Diagnosen als

erfüllt und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht.

Ein substantiiertes und überzeugendes

Privatgutachten kann Anlass geben, ein Administrativgutachten in Zweifel zu

ziehen und weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Unter

Umständen ist es sogar möglich, gestützt auf ein beweiskräftiges

Privatgutachten eine abschliessende Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Dies

hängt aber von der inhaltlichen Überzeugungskraft des Gutachtens ab. Das

Gutachten von Dr. med. T.___ ist jedoch nicht überzeugend ausgefallen, wie

nachfolgend darzulegen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der

psychiatrische Teilgutachter nicht zur Kausalität äussert. Auch im Gesamtgutachten

wird nur kurz festgehalten, die aktuellen Beschwerden seien «teils noch Folge

des Autounfalls von 1990, zu einem grösseren Teil aber Folgen der seither

aufgetretenen neuen Krankheiten der Schilddrüse und des Magendarmtraktes mit

zusätzlichen reaktiven psychischen Folgen» (IV-Nr. 45, Gutachten S. 36). Zum

psychiatrischen Beschwerdebild wird erklärt, sicher habe «das ganze Geschehen»

zu psychischen Problemen geführt (IV-Nr. 45 S. 36), wobei unklar bleibt, ob

damit – neben den zuvor erwähnten multiplen internistischen Störungen – auch

der Unfall von 1990 gemeint ist. Der Gutachter spricht zwar davon, eine

mehrfache psychiatrische Symptomatik bestehe «beginnend mit dem Unfall im Jahr

1990». Er legt aber nicht schlüssig dar, inwieweit und gegebenenfalls warum die

durch ihn gestellten Diagnosen, die in den Vorakten so nicht gestellt wurden,

eine Unfallfolge bilden sollten.

Methodisch fehlt es an einer erkennbaren

Hinterfragung der Angaben der Beschwerdeführerin. So werden im Text des

Gutachtens weite Teile der Schilderungen der Beschwerdeführerin im Indikativ

als Tatsachen wiedergegeben (vgl. IV-Nr. 45, Gutachten S. 23). Eine Überprüfung

und Hinterfragung ist jedoch für die Beweiskraft eines Gutachtens zentral (vgl.

Ulrich Meyer, Die Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Murer [Hrsg.],

Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen, Bern 2006,

S. 199 ff., 207). Aufgedrängt hätte sie sich bei der Beschreibung der

einzelnen Symptome, aber auch beispielsweise bei der Schilderung des Tagesablaufs

(IV-Nr. 45 S. 24 f.): Geht man entsprechend den Ausführungen des Gutachters

davon aus, die Beschwerdeführerin schlafe jeweils bis gegen elf Uhr (Gutachten

S. 24), ist die Beschreibung des weiteren Tagesverlaufs (Gutachten S. 23)

zeitlich ausgeschlossen. Dass dies dem Gutachter offenbar nicht aufgefallen ist

und ihn weder zu Rückfragen veranlasste noch bei der Beurteilung erwähnt wurde,

schmälert den Beweiswert seiner Beurteilung erheblich. Im psychiatrischen Teilgutachten

der Begutachtungsstelle K.___ von Dr. med. O.___ wird der Tagesablauf

ebenfalls wiedergegeben (IV-Nr. 24 S. 27). Die dortige Beschreibung ist

zeitlich plausibel, was zeigt, dass Dr. med. O.___ jedenfalls in diesem Punkt

sorgfältiger gearbeitet hat.

Weiter lassen sich die von Dr. med. T.___

gestellten Diagnosen aufgrund der Befundbeschreibung kaum nachvollziehen. Der

Gutachter erwähnt in seiner Beurteilung (Gutachten S. 26) an erster Stelle eine

«besonders typische» Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und führt aus, es

bestünden chronisch somatisch nicht erklärbare multiple, wiederholt auftretende

und häufig wechselnde körperliche Symptome. Auf welche derartigen Symptome der

Gutachter konkret Bezug nimmt, lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen.

Im Gesamtgutachten wird dazu erklärt, Dr. med. T.___ beziehe sich auf die

internistischen Störungen, welche aber teilweise somatisch begründet seien

(Gutachten S. 36). Sind die Symptome somatisch begründet, können sie aber

nicht gleichzeitig eine Somatisierungsstörung begründen, so dass das Gutachten

an einem inneren Widerspruch leidet, der nicht aufgelöst wird. Unter den

psychiatrischen Diagnosen (Gutachten S. 28) wird die zuvor an erster Stelle

genannte Somatisierungsstörung (gemäss ICD-10 F45.0), ebenfalls in Widerspruch

zu den vorangehenden Ausführungen, nicht erwähnt, ebenso wenig in der

Zusammenfassung aller Diagnosen (Gutachten Ziffer 8.1, S. 34). Die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit basiert dann jedoch wieder auf der Annahme, die

Beschwerdeführerin leide an einer sehr schweren Somatisierungsstörung, dies

obwohl eine solche, wie erwähnt, anschliessend unter den Diagnosen gar nicht

aufgeführt wird. Die weiteren Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit schliessen an

die Somatisierungsstörung an mit der Feststellung, eine adäquate Auseinandersetzung

mit dieser Störung werde durch die weiteren Beschwerden verhindert. Diese

Verhinderung der Auseinandersetzung sei, in Kombination mit der Somatisierungsstörung,

so stark, dass man realistischerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr annehmen

könne (Gutachten S. 27). Das psychiatrische Teilgutachten ist damit in einem

weiteren, zentralen Punkt nicht nachvollziehbar, indem die Arbeitsunfähigkeit

massgeblich mit einer Diagnose (Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 F45.0)

begründet wird, die erstens höchst fragwürdig ist (weil die entsprechenden

Symptome somatisch begründbar sind) und die zweitens anschliessend nicht in der

Aufzählung der Diagnosen figuriert. Es wäre allenfalls denkbar, dass der

Gutachter stattdessen die in den Diagnosen genannte chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) meint. Eine

Schmerzstörung passt jedoch nicht zu den von ihm offenbar angesprochenen (vgl.

Gutachten S. 36) internistischen Symptomen, die sich nicht in erster Linie in

Form von Schmerzen äussern. Das Gutachten leidet insoweit an einem inneren Widerspruch

und lässt sich nicht nachvollziehen.

Die fehlende Nachvollziehbarkeit des

psychiatrischen Teilgutachtens zeigt sich auch in weiteren Punkten. So führt

der Gutachter zur Begründung der von ihm diagnostizierten mittelschweren

Depression (ICD-10 F32.1) aus, die Beschwerdeführerin habe alle früher

bestehenden Hobbies aufgegeben (Gutachten S. 25 f.). Welche Hobbies sie früher

mit welcher Intensität pflegte, wird jedoch nicht erläutert und wurde, so

scheint es, auch nicht abgeklärt. Die Verdauungsstörungen, die der

psychiatrische Teilgutachter erwähnt, kontrastieren mit der Feststellung des

neurologischen Teilgutachters Dr. med. F.___, die Beschwerdeführerin habe angegeben,

nach einer Anpassung der Ernährung sei die Verdauung nunmehr normal (Gutachten

S. 12). Was die ebenfalls diagnostizierte generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1) anbelangt, bleibt unklar, inwiefern die diesbezüglichen, differenzierten

Kriterien, beispielsweise die spezifischen vegetativen Symptome, erfüllt sein

sollen. Nicht ersichtlich ist auch, auf welcher Grundlage der Gutachter die

weitere Diagnose einer dauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer

Krankheit (ICD-10 F62.1) stellt. Namentlich wird nicht erklärt und ist auch

nicht erkennbar, welche schwere psychische Krankheit dieser Störung vorausgegangen

sein soll. Schliesslich bleibt auch in diesem Zusammenhang die Frage unbeantwortet,

wie sich die von Dr. med. T.___ postulierte schwere, zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit

führende psychische Erkrankung mit dem Umstand verträgt, dass die Beschwerdeführerin

nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm (Gutachten S. 23) und auch

der Gutachter lediglich eine Überprüfung durch einen psychiatrischen

Spezialarzt anregt (Gutachten S. 29).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. T.___ eine ganze Reihe von

Schwachpunkten aufweist, die seine Aussagekraft und seinen Beweiswert erheblich

schwächen. Das Gutachten bildet daher keinen Anlass, die Beurteilung von Dr.

med. O.___, welche keine solchen Schwachpunkte enthält, in Zweifel zu ziehen.

9.2.4

Erhebliche Differenzen zwischen

den beiden Gutachten bestehen schliesslich auch in Bezug auf den

internistischen Fachbereich. Während der Internist und Onkologe Dr. med. P.___

von der Begutachtungsstelle K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellte (IV-Nr. 24 S. 17), gelangt der internistische Teilgutachter des

Instituts M.___ Dr. med. V.___, zum Ergebnis, es bestünden erhebliche

Beeinträchtigungen. Diese unterschiedlichen Beurteilungen sind allerdings im

vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, da es sich bei den diskutierten

Symptomatiken (Thyreoidektomie nach Schilddrüsenkarzinom; gastroenterologische

Leiden) nicht um Folgen des Unfalls vom 29. April 1990 handelt. Dies ergibt

sich auch aus dem Privatgutachten der Begutachtungsstelle M.___ (vgl. Gutachten

Ziffer 8.3 S. 36). Zudem widerspricht das dortige internistische Teilgutachten

von Dr. med. V.___ nicht nur der Einschätzung von Dr. med. P.___ von der

Begutachtungsstelle K.___, sondern auch derjenigen des gastroenterologischen

Spezialarztes Dr. med. I.___, der die Beschwerdeführerin bis 2011 behandelte

(E. II. 6.1 hiervor).

9.3

Zusammenfassend bildet das Privatgutachten

vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.) weder in Bezug auf einzelne

vorliegend relevante Disziplinen noch in seiner Gesamtheit Anlass, die

Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle K.___ vom 10. September 2012

(IV-Nr. 24) in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu veranlassen. Die

neurologische und die orthopädischen Untersuchungen führten zu keinen

Ergebnissen, welche jenen des Administrativgutachtens in den entscheidenden

Fragen widersprechen würden. Die psychiatrische Begutachtung vermag für den

hier relevanten Kontext gleich in mehreren Punkten nicht zu überzeugen und ist

daher nicht geeignet, die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. med. O.___ zu

erschüttern. Was die erst nach der Rentenzusprechung entstandene internistische

bzw. gastroenterologische Problematik anbelangt, ist ein Zusammenhang mit dem

Autounfall vom 29. April 1990 nicht erkennbar. Ausserdem gelangt auch der

behandelnde Spezialarzt Dr. med. I.___ zu Ergebnissen, welche sich mit dem

Administrativgutachten, nicht aber mit dem Privatgutachten vereinbaren lassen. Für

die medizinische Beurteilung des Sachverhalts kann vor diesem Hintergrund

vollumfänglich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle K.___ abgestellt

werden. Damit entfällt eine relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.

10.

Obwohl sich der strittige

Anspruch gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beurteilen lässt,

rechtfertigt sich die Prüfung, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall vom 29. April 1990 und den organisch nicht nachweisbaren Befunden

(Kopfschmerzen, psychische Beschwerden) gegeben ist. Wie dargelegt, ist diese

Prüfung vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung keine

entsprechende Prüfung stattfand (E. II. 7.5 hiervor).

10.1

Zum Unfallhergang hielt das

Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 1991 betreffend

Leistungskürzung (Mobiliar-Nr. 248) fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrem

Wohnort zur Arbeit gefahren. In einer Rechts-Links-Kurve sei sie von der

Strasse abgekommen und frontal in eine Hausmauer geprallt. Nebst diversen

Verletzungen am rechten Knie sowie einer Fraktur des rechten Unterschenkels

habe sie sich eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde an der Stirn

zugezogen. Im Rahmen der rechtsprechungsgemäss vorzunehmenden Kategorisierung

ist dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen. Die

Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist somit zu bejahen, wenn mindestens drei der

relevanten Kriterien erfüllt sind. Die Methode der Adäquanzprüfung hängt davon

ab, ob die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit

«typischem Beschwerdebild» respektive ein diesem in seinen Auswirkungen vergleichbares

Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) erlitten hat oder nicht (vgl. BGE 134 V 109

E. 2.1 S. 111 f.).

10.2

Die in relativer zeitlicher Nähe

zum Unfall erstellten Berichten nennen als in diesem Zusammenhang relevante

Befunde neben einer psychischen Symptomatik sehr starke Kopfschmerzen und ein

Schwindelgefühl (vgl. Mobiliar IV-Nr. 13, 15). Im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Juli 1992 (IV-Nr. 54) wird von einer

richtungsgebenden Verschlimmerung bei einer vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur

ausgegangen (IV-Nr. 54 S. 23). Die Gutachter führen aus, die Hauptbehinderung

bestehe in den massiv auftretenden Migräneanfällen, welche auf den Unfall vom

April 1990 zurückzuführen seien. Allerdings fänden sich keine weiteren Folgen

des erlittenen Schädel-Hirntraumas, ebenso keine postcommotionellen Folgen wie

kognitive Störungen, insbesondere der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit.

Dr. med. E.___ spricht in seinem Gutachten vom 22. Februar 1995 neben einer

posttraumatischen Störung von Kopfschmerzen, einer kognitiven Minderleistung

sowie verminderter Konzentrations- und Gedächtnisleistung. Im Gutachten der G.___

vom 10. Oktober 1995 (Mobiliar IV-Nr. 31 S. 7) wird über Konzentrations- und

Schlafstörungen berichtet. Das bei HWS-Verletzungen nicht selten beobachtete

vielfältige Beschwerdebild (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f.) ist

damit nicht in hinreichender Ausprägung dokumentiert. Die Adäquanzprüfung

richtet sich deshalb nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis. Zu berücksichtigen sind

somit einzig die physischen Komponenten (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).

10.3

Der Unfall vom 29. April 1990 war

weder mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden noch wies er eine

besondere Eindrücklichkeit auf. Die erlittenen Verletzungen am rechten Knie und

Unterschenkel sowie am Kopf (Gehirnerschütterung, Rissquetschwunde an der

Stirn) waren weder aufgrund ihrer Art noch ihrer Schwere besonders geeignet,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung umfasste

mehrere Operationen am rechten Bein, wies aber keine ungewöhnlich lange Dauer

auf. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen

kann nicht gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht

ersichtlich. Die bezüglich der Beschwerden im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen

beruhen nicht auf einer organisch (hinreichend) nachweisbaren Ursache. Selbst

wenn das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit

angesichts der Beschwerden am rechten Knie und Unterschenkel zu bejahen wäre,

wäre es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit höchstens eines

der relevanten Kriterium als erfüllt gelten kann, ist die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 29. April 1990 und den organisch

nicht (hinreichend) nachweisbaren Befunden zu verneinen.

11.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass jedenfalls ab der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle N.___ im

September 2012 keine unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung mit

erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag. Der Sachverhalt

hat sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 1996 insofern verändert, als die

damals invalidisierend wirkenden Kopfschmerzen deutlich an Intensität abgenommen

haben und nunmehr keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr

bewirken. Überdies stehen die noch vorhandenen, im Zusammenhang mit dem Unfall

aufgetretenen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem

Ereignis vom 29. April 1990. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Rente der

Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 20. August 2014 und dem diese ersetzenden

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 zu Recht aufgehoben. Nicht beanstanden

lässt sich auch der Aufhebungszeitpunkt 31. August 2014 (BGE 140 V 70 E. 4.2 S.

73). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

12.

12.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der

Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei dennoch eine solche zu Lasten der

Beschwerdegegnerin zuzusprechen, weil diese es abgelehnt habe, das Verfahren

mit Blick auf das IV-Verfahren zu sistieren, ist unbegründet. Angesichts des

Verlaufs und Ausgangs des IV-Verfahrens (vgl. E. I. 2 hiervor) wäre

eine Sistierung rückblickend nicht sinnvoll gewesen.

12.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1

Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)

im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die ZPO.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat

am 1. Februar 2016 eine Kostennote eingereicht. Darin macht er insgesamt einen

Aufwand von 16,95 Stunden geltend. Davon in Abzug zu bringen sind die Position

«Brief an Mobiliar» vom 10. Juni 2015 von 0,25 Stunden, deren Bezug zum

Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist, sowie die sieben Positionen «Brief

an Klientin» à 0,17 Stunden, bei welchen praxisgemäss von Orientierungskopien

ausgegangen wird, die Kanzleiaufwand darstellen und im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen sind. Dasselbe gilt für die Fristerstreckungsgesuche

vom 14. Oktober 2015 und 22. Dezember 2015 à je 0,25 Stunden. Anzurechnen ist

somit ein Aufwand von 15 Stunden, der als angemessen gelten kann. Mit dem Stundenansatz

von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt

sich ein Honorar von CHF 2‘700.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF

133.30

sowie der Mehrwertsteuer von CHF 226.65 resultiert eine

Entschädigung von CHF 3‘060.00, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während

zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der Beschwerdeführerin

die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem Stundenansatz von

CHF 230.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 810.00,

einzufordern. Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist

anzufügen, dass praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT) ausgegangen wird, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung

mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

12.3

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 3‘060.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zu vollem Honorar

inkl. MwSt), wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2017 vom 15. November 2017 bestätigt.