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Entscheid

VSBES.2015.173

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

31. Oktober 2016Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1990 geborene A.___ wurde mit einer Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalte geboren,

welche in der Klinik [...], behandelt wurde (Gaumenspaltenverschluss im

November 1991). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm in der Folge Sonderschulmassnahmen

in der [...] vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2005 (Verfügung vom 22. Dezember

1999; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) sowie medizinische Massnahmen zur

Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 201 Anhang zur Verordnung über

Geburtsgebrechen (GgV) vom 1. September 2000 bis 31. August 2010 zu

(Verfügung vom 5. September 2001; IV-Nr. 6). A.___ besuchte die

Kleinklasse und anschliessend die Werkklasse. Danach begann er eine Attestlehre

als Koch im [...], welche er nach etwas mehr als einem Jahr aufgab. Nach

sechsmonatiger Arbeitslosigkeit begann er ein Praktikum als Landschaftsgärtner,

wobei ihm eine Volllehre angeboten wurde, welche nach wenigen Wochen

abgebrochen wurde. Seit Mai 2010 wird er im Wohnheim [...] begleitet. Am 1. August

2010 konnte er eine Vorlehre als Dachdecker bei der B.___ antreten. Da er die

Berufsschule in Olten nicht besuchte, wurde der Lehrvertrag am 21. Januar

2011 annulliert. Die Vorlehre wurde in ein bis 31. Juli 2011 dauerndes

Praktikum umgewandelt. Das Praktikum musste in der Folge abgebrochen werden und

der Versicherte arbeitete im Wohnheim [...] im Hausdienst (IV-Nr. 41 bis 43

und 47).

1.2 Bereits

am 12. Oktober 2010 hatte sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen angemeldet. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn erteilte ihm Kostengutsprache für den

betrieblichen Mehraufwand während der Vorbereitung auf eine zweite erstmalige

berufliche Ausbildung bei der B.___ vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 (Mitteilung

vom 31. Januar 2011 [IV-Nr. 44]). Sodann übernahm sie die Kosten der

beruflichen Abklärung für eine zweite erstmalige berufliche Ausbildung in der

Bildungsstätte C.___ vom 27. März bis 31. Juli 2011 (Mitteilung vom

26. April 2011 [IV-Nr. 49]). Ab 4. April 2011 richtete die D.___

eine Beistandschaft für A.___ ein (IV-Nr. 52).

1.3 Am 1. August

2011 konnte A.___ eine Lehre als Gärtnereiarbeiter (Fachrichtung

Landschaftsgärtner) in der Stiftung für sozialtherapeutische Arbeit C.___ antreten

(Lehrvertrag vom 30. Juni 2011 [IV-Nr. 54]). Die IV-Stelle gewährte daraufhin

Kostengutsprache für die zweite erstmalige berufliche Ausbildung zum

Gärtnereiarbeiter in der Bildungsstätte C.___ vom 1. August 2011 bis

31. Juli 2012 (Mitteilung vom 9. August 2011 [IV-Nr. 58]).

Sodann erteilte sie Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr zum

Gärtnereiarbeiter vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 (Mitteilung

vom 14. Mai 2012 [IV-Nr. 71]). Per 31. Juli 2013 konnte der

Versicherte die zweijährige Ausbildung «PrA Praktiker Gärtnerei, Fachrichtung:

Garten- und Landschaftsbau» gemäss den «INSOS Richtlinien» erfolgreich abschliessen

(vgl. Abschlussbericht vom 18. Juli 2013 [IV-Nr. 84]).

1.4 Die

anschliessenden Bemühungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung im

freien Arbeitsmarkt waren erfolglos. In der Folge liess die behandelnde

Hausärztin, E.___ A.___ am 9. und 30. Juli 2013 in den F.___ neuropsychologisch

abklären (Bericht vom 28. August 2013 [IV-Nr. 89 S. 3 ff.]). Mit

Urteil der G.___ vom 17. Dezember 2013 wurde die Vaterschaft von A.___ für

den am 19. September 2011 geborenen H.___ festgestellt und die Unterhaltspflicht

geregelt (vgl. IV-Nr. 100 S. 13). Die gegen das vorerwähnte Urteil

erhobene Berufung sowie die ebenfalls erhobene Anschlussberufung wurden mit

rechtskräftigem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 18. August

2014 teilweise gutgeheissen, und die Unterhaltspflicht von A.___ für seinen

Sohn wurde neu festgelegt ([...]; IV-Nr. 125).

1.5 Die

IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, entschied sich, nochmals zu klären, ob die

freie Wirtschaft für den Versicherten als realistisch angesehen werden kann. Dementsprechend

gewährte sie Kostengutsprache für ein Coaching im Rahmen einer vierwöchigen

Abklärung bei der I.___ vom 2. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014

(Mitteilung vom 5. März 2014 [IV-Nr. 91]). Nachdem der Versicherte

diese Abklärung nicht angetreten hatte, wurde die berufliche Eingliederung

abgeschlossen (IV-Nr. 92). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die

IV-Stelle Rücksprache mit der beruflichen Eingliederung sowie dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; J.___). Daraufhin wurde der Versicherte zur Klärung des

weiteren Vorgehens zu einem Beratungsgespräch am 15. Oktober 2014 bzw. –

nachdem der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschienen war – am

4. November 2014 eingeladen (IV-Nr. 109 und 110). Sodann wurde er im

Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert, an der beruflichen

Eingliederung mitzuwirken und die Termine einzuhalten (IV-Nr. 110 und 112).

Nach Eingang des Abschlussberichts der Beruflichen Eingliederung vom

14. Januar 2015 wurde dem Versicherten mitgeteilt, die berufliche

Eingliederung werde infolge Nichtmitwirkung des Versicherten abgeschlossen

(IV-Nr. 117). Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 20. Mai 2015 ab (IV-Nr. 119).

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 26. Juni 2015 lässt der Versicherte folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Mai 2015 sei vollumfänglich

aufzuheben.

a) Es

seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen

Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu

5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen (unter Berücksichtigung mindestens der

psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen) und weiterer beruflich-erwerbsbezogener

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag

zu geben.

Es sei

beim aktuell behandelnden Psychiater, med. pract. K.___, ein Bericht zu

der bereits vor Verfügungserlass begonnenen und andauernden psychotherapeutischen

Behandlung und zu deren Verlauf einzuholen, inkl. Angabe zu den vom

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, den Befunden, den gestellten Diagnosen

und zu den vom Experten eingeschätzten erwerblichen Folgen.

Dem

unterzeichneten Rechtsanwalt sei wegen kurzfristiger Mandatierung und erst

seit 24. Juni 2015 bestehendem Aktenbesitz sowie damit verbundenen fehlenden

Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung

anzusetzen.

Es sei

eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit

Eingabe vom 28. August 2015 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er

verzichte auf weitere Ausführungen, da er den beim behandelnden Psychiater med. pract.

K.___, Ende Juni 2015 angeforderten Bericht noch nicht erhalten habe. Ausserdem

lässt er verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem gestellten Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einreichen (A.S. 13 ff.).

2.3 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Akten sowie die

Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet

(A.S. 30).

2.4 Mit

Verfügung vom 24. November 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann,

Rechtsanwalt, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im

Weiteren holt das Gericht beim aktuell behandelnden Psychiater med. pract.

K.___ einen Bericht über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers

und zu deren Verlauf ein (A.S. 32 f.).

2.5 Am

24. Dezember 2015 (Eingang) wird dem Gericht der Bericht von med. pract.

K.___ vom 22. Dezember 2015 zugestellt (A.S. 35 ff.). Mit Verfügung

vom 6. Januar 2016 wird je eine Kopie dieses Berichts den Parteien zur

Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt (A.S. 38).

2.6 Mit

Eingabe vom 17. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge

stellten (A.S. 46 f.):

Es sei

ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben unter Einschluss mindestens

der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen.

2. Zuvor

sei bei med. pract. K.___ erneut ein Bericht einzuholen.

2.7 Die

Beschwerdegegnerin lässt sich zum Bericht von med. pract. K.___ vom

22. Dezember 2015 nicht vernehmen.

2.8 Am

3. März 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein (A.S. 49 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Mai 2015 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,

im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch

entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228

ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die

Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG

anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V

135.

E. 2a und b S. 136 f.).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,

ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

3.

Im

vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die IV-Stelle habe

den medizinischen Sachverhalt trotz eindeutiger Anhaltspunkte auf psychische

und neuropsychologische Defizite des Beschwerdeführers gar nicht abgeklärt. Demnach

ist zunächst der massgebende Sachverhalt darzulegen:

3.1

Aus

dem Bericht der M.___ geht hervor, beim Patienten bestehe ein Status nach

Gaumenspaltenverschluss im November 1991. Im Bereich des Gaumens seien mässige

Vernarbungen und eine gespaltene Uvula (Halszäpfchen) vorhanden. Die Velumbeweglichkeit

und der Verschluss seien gut. Gelegentlich stottere der Patient bei

Stresssituationen. Es bestehe ein Kreuzbiss (Kopfbiss; IV-Nr. 16).

3.2

Im

Bericht der M.___ vom 28. Januar 2009 wurde angegeben, von Seiten der Grunderkrankung

bestünden keine Probleme. Bei der Sprache sei kein «Näseln» festzustellen. Der

Patient trage eine Spange im Oberkiefer. Es bestehe eine sehr schlechte

Mundhygiene. Das Hörvermögen sollte unbedingt noch einmal abgeklärt werden. Die

Zahnhygiene sei zu verbessern. Da A.___ 18 Jahre alt sei, schliesse man die

Behandlung in der Spezialsprechstunde ab (IV-Nr. 18).

3.3

Im Zwischenbericht

der IV-Stelle Solothurn, Berufliche Eingliederung, vom 31. Januar 2011 wurde

der Versicherte dahingehend beurteilt, er sei stets überschätzt worden. Zuerst

sei ihm eine Attest-, danach sogar eine Volllehre angeboten worden. Obwohl er

noch nicht abgeklärt worden sei, sei ihm im allerbesten Fall eine Attestlehre,

eher aber nur eine praktische Ausbildung zuzutrauen. Aufgrund der familiär

schwierigen Situation sei er auch mit dem selbstständigen Wohnen überfordert

worden. Er brauche täglich Unterstützung, könne seine Wäsche nicht selber

waschen und sei darauf angewiesen, dass ihm jemand bei der Einhaltung seiner

Termine helfe. Weder die Arbeits- noch die Wohnsituation sei im Moment ideal.

Der Rahmen sei zu wenig eng und es drohe immer wieder zu eskalieren. Daher sei

der Versicherte wohl auf ein Gesamtpaket Wohnen und Ausbildung im geschützten

Rahmen angewiesen. Bis im Sommer 2011 müsse in jedem Fall versucht werden, die

Tagesstruktur aufrechterhalten zu können. Der Arbeitgeber biete an, dies zu

ermöglichen (IV-Nr. 43).

3.4

Aus

dem Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 25. April

2011.

geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe im Wohnheim [...] eine

zu wenig enge Betreuung gehabt. Deshalb habe eine Ausbildungsinstitution mit

internem Wohnen gefunden werden müssen. Die C.___ eigne sich gut für seine

Problematik. Einerseits könne er die Ausbildung zum Gärtner machen, was er

schon immer gewollt habe. Andererseits bekomme er die nötige Struktur und

Betreuung sowohl bei der Arbeit als auch beim Wohnen. Bis im Sommer 2011 könne

er sich auf die Ausbildung vorbereiten und gleichzeitig könne entschieden

werden, welches Niveau realistisch sei (IV-Nr. 47).

3.5

Laut

Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 9. August

2011.

schien die Vorbereitung des Versicherten gut verlaufen zu sein. Beim Lehrvertrag

handle es sich um einen einjährigen Vertrag für die Insos-Ausbildung zum

Gärtnereimitarbeiter. Diese Ausbildung werde der Versicherte im August 2011 in

der C.___ beginnen. Die Schule erfolge intern. Während der Woche wohne er in

der [...]. An den Wochenenden sei ein Zimmer bei einer Bauernfamilie in [...] gefunden

worden. Ein zweites Ausbildungsjahr werde nur verfügt werden, wenn die Bedingungen

dafür erfüllt seien. Der Versicherte habe nun einen Platz gefunden, wo auf seine

Ansprüche und Beeinträchtigungen eingegangen werden könne. Aufgrund seiner

Lernbehinderung scheine zurzeit nicht mehr als eine Insos-Ausbildung möglich.

Im Laufe des Jahres müsse geklärt werden, ob ein zweites Jahr angezeigt sei

(IV-Nr. 56).

3.6

Aus

dem Protokoll der C.___ über die Standortbestimmung vom 3. Februar 2012

geht im Wesentlichen hervor, Mehmet befinde sich im 2. Halbjahr seiner

einjährigen, praktischen Ausbildung zum Gärtnereiarbeiter/Fachrichtung Landschaftsgärtner.

Er berichte, dass er sich im Wohnbereich nach wie vor sehr wohl fühle. Mit der

Betreuung komme er sehr gut aus und fühle sich gut begleitet und unterstützt.

Er wolle seine Selbstständigkeit verbessern und freue sich, dass er seit Mitte

Januar 2012 wieder eine eigene, kleine Wohnung habe. Nun freue er sich wieder

auf die Wochenenden. Er spreche an, dass er alle zwei Wochen die von der IV

angeordnete Gesprächstherapie besuche. Er finde allerdings, dass sie ihm nicht

viel bringe. Mehmet sei nach wie vor sicher, dass er den für sich richtigen

Beruf ausgewählt habe. Es gefalle ihm im Gartenbau sehr gut. Er arbeite gerne

im Team und auch die Kundenkontakte und das Erfüllen von Kundenwünschen würden

ihn sehr ansprechen. Er finde, er habe ein gutes und entspanntes Verhältnis mit

seinem Lehrmeister. An den Schulunterricht habe er sich erst wieder gewöhnen

und sich in den Schulstoff einarbeiten müssen. Er habe aber bereits

Fortschritte gemacht. Er müsse sich weiter im Arbeitstempo steigern ohne

Qualitätsverlust seiner Arbeit. Er wolle auf jeden Fall den Sprung in die freie

Wirtschaft schaffen und dort als Hilfsgärtner Fuss fassen. Er würde gerne noch

ein weiteres Ausbildungsjahr anschliessen, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten

weiter zu vertiefen und zu festigen.

Der

Lehrmeister ([...], Ausbildner Landschaftsgärtnerei) fügte dem Bildungsbericht

bei, dass A.___ seit dem Auswertungsgespräch im Frühjahr 2011 einen enormen

Entwicklungsschritt gemacht habe. Er sei reifer und selbstständiger geworden

und habe inzwischen einen guten Wissensstand. A.___ sei ein genauer und gewissenhafter

Arbeiter. Er erkenne Zusammenhänge und arbeite gut und weitgehend

selbstständig. A.___ müsse daran arbeiten, sein Arbeitstempo zu steigern und

darin konstant zu bleiben. Der Lehrmeister könne sich auf ihn verlassen und

lobe sein sorgsames Umgehen mit den ihm anvertrauten Arbeitsmaterialien und

Werkzeugen. A.___ hole sich die notwendigen Informationen betreffend

Arbeitsaufträge selbstständig und bringe eigene Überlegungen und Anregungen mit

ein. Sein Berufsinteresse, seine Motivation und seine Begeisterungsfähigkeit

für den Beruf seien deutlich spürbar.

Hinsichtlich

der Wohnsituation wurde ausgeführt, A.___ wohne seit seinem Lehrantritt im

August 2011 die Woche hindurch in der [...]. Er werde als ein sympathischer

junger Mann erlebt, dessen Auftreten durchwegs freundlich, hilfsbereit und

ausgeglichen sei. Er besitze eine angenehme offene, herzliche und kommunikative

Art. Zeitweise falle er beim Erzählen ins Stottern, was ihn aber nicht davon

abhalte, im Gespräch zu bleiben. A.___ achte eigenverantwortlich auf seine

Körperhygiene und lege Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild. Er sei in der

Gruppe gut integriert und akzeptiert. Er pflege mit den anderen Mitbewohnern

und der Betreuung ein freundliches und umgängliches Verhalten. Durch die

freiwillige Beistandschaft habe er inzwischen seine finanziellen

Angelegenheiten besser und verlässlicher in den Griff bekommen. Termine halte

er in der Regel ein und es komme nur noch selten vor, dass er einen Termin

vergesse. Seine Motivation und seine Eigenverantwortlichkeit, anstehende

Telefonate, Terminvereinbarungen und Behördengänge rechtzeitig und verlässlich

zu vereinbaren und zu erledigen, hätten sich in letzter Zeit deutlich

verbessert. Im Gespräch habe er den Wunsch geäussert, noch ein weiteres

Ausbildungsjahr absolvieren zu wollen, um sein Wissen und seine Fähigkeiten

weiter zu vertiefen und zu verbessen (IV-Nr. 66).

3.7

Dem

Zwischenbericht über den Verlauf des ersten Ausbildungsjahres vom 10. Mai

2012.

kann im Wesentlichen entnommen werden, der Versicherte habe sich in der C.___

gut einleben können. Auch in der Wohngruppe der C.___ fühle er sich wohl und

halte sich an die Regeln. Termine halte er ein und auch die Gesprächstherapie

besuche er alle 14 Tage. Die Arbeit im Garten gefalle ihm sehr gut und auch die

Rückmeldungen seines Lehrmeisters seien durchwegs positiv. Der Versicherte

werde vom Team wie auch von den Kunden sehr geschätzt. Er arbeite zwar sehr

langsam, aber dafür auch sehr genau und gewissenhaft. Manchmal verstehe er

einen Auftrag nicht auf Anhieb, frage dann aber nach, bis er ihn verstehe. Oft

sei er noch unsicher, wodurch das Tempo dann wiederum leide. Mit dem Material

gehe er sehr sorgsam um. Die Leistung werde im Vergleich mit einem anderen

IV-Lernenden im geschützten Rahmen mit 50 bis 60 % eingeschätzt. Der

Vergleich zur freien Wirtschaft könne nicht gemacht werden, da noch keine

externen Praktika stattgefunden hätten. Der Versicherte erfülle die Bedingungen

für ein 2. Ausbildungsjahr. Da man in der C.___ bis anhin immer noch

IV-Lehrverträge ausstelle, habe man entschieden, den Lehrvertrag in einen

Insos-Vertrag umzuwandeln. So werde der Versicherte einen anerkannten Abschluss

haben, um sich später auf dem Markt bewerben zu können. Ziele für das

2.

Ausbildungsjahr seien Förderung und Stärkung der Eigenständigkeit am

Arbeitsplatz, Arbeitstempo steigern, Hemmschwellen abbauen, Förderung der

Selbstsicherheit und des Selbstbewusstseins durch die ab Sommer 2012 bestehende

Position als Oberstift. Zudem sei ein längerer externer Arbeitseinsatz im

Herbst 2012 geplant. Um als Gärtnermitarbeiter bessere Chancen auf dem

Arbeitsmarkt zu haben, werde die Autofahrprüfung angestrebt. Der Versicherte

habe bereits mit den ersten Kursen begonnen und werde dabei auch begleitet.

Im Rahmen

der Beurteilung wurde angegeben, nach mehreren Lehrabbrüchen in der freien

Wirtschaft scheine der Versicherte nun auf einem sehr guten Weg zu sein. Einerseits

fühle er sich im betreuten Wohnen der C.___ wohl, andererseits mache er gute

Fortschritte als Gärtnermitarbeiter. Auch zeige er seit Januar 2012, dass er

durchaus fähig sei, eine eigene Wohnung zu unterhalten und darin seine Wochenenden

selbstständig zu verbringen. Da seine Arbeitsleistung bereits ziemlich hoch sei

und sich in den ersten Monaten der Ausbildung markant gesteigert habe, gehe man

davon aus, dass er auch in einem weiteren Jahr noch profitieren werde. Nach dem

Insos-Abschluss im Sommer 2013 sollte es ihm möglich sein, als

Gärtnermitarbeiter in der freien Wirtschaft eingegliedert werden zu können

(IV-Nr. 69).

3.8

Dem

Protokoll der C.___ über die Standortbestimmung vom 7. Dezember 2012 kann

im Wesentlichen entnommen werden, die Ausbildung als Gärtnereimitarbeiter

gefalle A.___ weiterhin sehr gut. Die Vielfältigkeit und das Arbeiten in der

Natur entsprächen ihm. Das zweite Ausbildungsjahr habe ihm sehr viel gebracht.

Er habe noch vieles dazu lernen können, sein Wissen vertiefen und sein

Arbeitstempo steigern können. Dennoch habe er Zweifel, ob er in diesem Beruf –

mit dem Stand seines Fachwissens und den erlernten Kenntnissen – in der freien

Wirtschaft einen Arbeitsplatz finde und dort bestehen könne.

Was den

Wohnbereich betreffe, empfinde er die Gruppenkonstellation und das Verhalten

von einigen Gruppenmitgliedern zeitweise als schwierig. Er persönlich habe aber

mit niemandem Schwierigkeiten und fühle sich im Wohnbereich, abgesehen von situationsbedingten

Vorkommnissen, wohl. Sein Verhältnis zu seiner Bezugsperson beschreibe er als

sehr gut. Er fühle sich von ihr gut geschützt und begleitet. A.___ berichte

zudem, dass er vor den Sommerferien den Nothelferkurs absolviert habe und dann

regelmässig für die Theoretische Führerprüfung gelernt habe. Leider habe er den

1.

Versuch nicht bestanden und dann das Lernen schleifen lassen. Aber nun

wolle er wieder anfangen und noch im Dezember 2012 einen zweiten Versuch wagen.

Der

Lehrmeister ([...]) sei mit A.___ und seiner Arbeitsleistung sehr zufrieden. Er

sei noch genauer in seiner Arbeit geworden und arbeite konstant speditiv.

Selbstständigkeit, Selbstverständlichkeit und Tempo hätten sich seit der

letzten Standortbestimmung im Februar 2012 weiter verbessert. Seine Einschätzung

liege bei 70 bis 80 %. Termine halte A.___ zuverlässig und pünktlich ein. Den

Ausbildungsstand habe er sehr gut erfüllt. Sein theoretisches Wissen und die

Verknüpfung mit der Praxis seien bei ihm auf einem guten Level. Eingehend auf

seine geäusserten Ängste und Bedenken bezüglich seines Fachwissens könne er A.___

beruhigen. Er versuche, ihm die Angst zu nehmen. A.___ zeige in seinem Handeln

Reife, seine Kritikfähigkeit sei altersentsprechend und seine Motivation und

Begeisterung für den Beruf seien gut spürbar. Sein Auftreten gegenüber Kunden

sei stets freundlich, zuvorkommend und lobenswert. Er handle ausgesprochen

kundenorientiert. A.___ nehme seine Position als Oberstift sehr ernst und

kompetent an und er sei dadurch ein sehr wichtiger Eckpfeiler in der Ausbildungsgruppe.

Selbst in Stresssituationen bleibe und handle N.___ stets ruhig und gelassen

und er arbeite überlegt und ausgeglichen weiter. Im Schulunterricht beteilige

er sich stets aktiv und erfülle seine Aufgaben zufriedenstellend. Erklärung und

Hilfestellung seien bei schwierigeren Aufgaben zeitweise noch erforderlich. Ab

Frühjahr werde er bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützt. Er

sehe A.___ mit all seinen guten Leistungen und guten Allgemeinkenntnissen in

einem kleinen bis mittleren Unternehmen, wobei die Ausrichtung im Unterhalt

sei. A.___ werde, vor allem an Anfang, sicher einen Vorarbeiter brauchen, der

sich seiner annehme und ihn anleite. Die positiven Aussagen des Lehrmeisters

würden von der Bezugsperson im Bereich Wohnen ([...]) bestätigt.

[...] führte

aus, A.___ bewohne seit Anfang 2012 wieder eine kleine Wohnung, fühle sich dort

sehr wohl und es gelinge ihm sehr gut, Ordnung zu halten. Den Besuch einer

Gesprächstherapie habe er im Sommer 2012 ohne Rücksprache eingestellt, da er

sie für sich nicht mehr als notwendig erachte. Es seien keine Rückschritte oder

Veränderungen in seinem Auftreten und Verhalten festzustellen. Bei den in

Angriff genommenen Zielen, wie den Erwerb des Führerausweises und die dafür zu

absolvierenden Kurse und Prüfungen, werde ersichtlich, dass es ihm immer noch

an ausreichender Eigeninitiative und dem Bewusstsein, in Eigenverantwortung zu

handeln, fehle. Die Motivation zum «Dranbleiben» müsse nach wie vor von aussen

kommen. Falle diese weg, verliere er sein Vorhaben schnell aus den Augen. Seine

Ziele seien, bis zu seinem Austritt den Führerschein gemacht und einen guten

Arbeitsplatz gefunden zu haben.

Die

Beiständin (O.___) führte im Wesentlichen aus, es sei ihr ein grosses Anliegen,

A.___ im finanziellen Bereich zu trainieren und zur Selbstständigkeit zu

fördern. Sie erachte eine logopädische Behandlung als sehr sinnvoll. Voraussetzung

sei aber, dass er dies für sich selbst wirklich wolle und dementsprechend

mitmache (IV-Nr. 78).

3.9

Aus

dem Schulbericht vom 5. Dezember 2012 geht hervor, A.___ habe jeweils am

Donnerstagmorgen den stiftungsinternen Schulunterricht in der C.___ besucht. Er

nehme aktiv am Unterricht teil und löse die ihm gestellten Aufgaben zuverlässig.

Bei anspruchsvolleren Aufgaben benötige er genügend Zeit und genaue Erklärungen,

welche er dann selbstständig umsetzen könne. A.___ arbeite sehr gewissenhaft und

frage bei Unklarheiten nach. Im Unterricht werde er als sehr freundlich und

aufgestellt erlebt. Sprachlich könne er sich zwar ausdrücken, man habe ihn

inhaltlich aber wegen seiner Aussprache nicht immer auf Anhieb verstehen

können. Er sei in der Lage, einfache Texte zu verstehen und entsprechende Aufträge

auszuführen. Beim Stoff weise er sicherlich einige Lücken auf. Mit seinem

Einsatz und bei guter Unterstützung könne er aber sicher noch einiges lernen

(IV-Nr. 80).

3.10

Dem Abschlussbericht

der C.___ vom 18. Juli 2013 kann im Wesentlichen entnommen werden, die

Berufsbezeichnung von A.___ laute: «PrA Praktiker Gärtnerei Fachrichtung:

Garten- und Landschaftsbau». Es handle sich um eine zweijährige Ausbildung

gemäss den Insos-Richtlinien. Zum Einsatz in der freien Wirtschaft bzw. im

ersten Arbeitsmarkt wurde angegeben, es seien folgende Tätigkeitsfelder

möglich: Mithilfe bei einem Kundengärtner, Mithilfe in einem Werkhof bei allgemeinen

Arbeiten (Garten, Friedhof, Strassenreinigung, Winterdienst) sowie Mithilfe in

der Gärtnerei (Produktion, Gemüseanbau, Landwirtschaft). 40 bis 44 Stunden pro

Woche seien zumutbar. Mittlere und Kleinbetriebe von zwei bis fünf Mitarbeitern

seien vorzuziehen. Ein Grossbetrieb mit viel Hektik und Anonymität sei ungeeignet.

Der Mindestlohn laut GAV Jardin Suisse in einem 100 %-Pensum betrage

monatlich CHF 3‘450.00 (brutto). Im Weiteren sei die Logopädie weiterhin

fortzusetzen.

Im Rahmen

einer beruflichen Massnahme im ersten Arbeitsmarkt absolvierte A.___ vom 1. bis

31.

März 2013 zur Umsetzung der erlernten Ausbildungsziele ein Praktikum im

P.___. Die Rückmeldung betreffend Arbeitsmarktfähigkeit lautete wie folgt:

«Herr A.___ kann seine erlernten Gärtnerfähigkeiten umsetzen, und kann in einem

kleinen Gartenbaubetrieb sicher eingesetzt werden». Sodann war er zur Umsetzung

der erlernten Ausbildungsziele vom 29. April bis 3. Mai 2013 bei der Q.___

tätig. Die Rückmeldung betreffend Arbeitsmarktfähigkeit lautete dahingehend:

«Herr A.___ kann einfache Arbeiten selbstständig ausführen. Braucht bei

grösseren Arbeiten Unterstützung/Begleitung von einer Fachperson. Die Q.___

wäre bereit gewesen, Herr A.___ in eine Festanstellung zu übernehmen. Leider

hat Herr A.___ die zweite Schnupperwoche nicht mehr wahrgenommen und abgebrochen.

Die Begründung seitens Herr A.___ war, im langen Arbeitsweg von Grenchen nach

Zofingen».

Das geplante

Vorgehen für die letzten Monate der Ausbildung wurde dahingehend beschrieben, der

Versicherte müsse bei der Stellensuche unterstützt werden. Bezüglich des

eigenständigen Wohnens erachte man eine weiterführende Begleitung als

angebracht. Der Versicherte sollte eine möglichst autonome Wohnform leben

können, in der er in den administrativen Tätigkeiten und Verpflichtungen sowie

in der Haushaltorganisation weiterhin unterstützt werde. Für sein Leben in der

eigenen Wohnung erachte man eine punktuelle Begleitung und das Absprechen von

Strukturen als sinnvoll. Der Versicherte sei auf der Wohngruppe und am

Arbeitsplatz gut integriert. Mit der Betreuung pflege er einen kooperativen Umgang.

Er könne sich an den gegebenen Strukturen orientieren und diese einhalten. A.___

sei in Alltagsangelegenheiten (pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz,

Zugfahrten, Einkaufen) selbstständig. Behördengänge und Bewerbungen würden mit ihm

besprochen und in der Ausführung begleitet oder unterstützt. Die Wochenenden

plane und organisiere er selbstständig. Seine eigenständige Ernährung sei sehr

einseitig. Er könne Kritik annehmen, habe jedoch oft Mühe, diese kognitiv

nachvollziehen zu können. Aufgrund einer Sprachstörung, die sich mit Stottern

und leisem, undeutlichem Sprechen äussere, sei die Kommunikation mit ihm oft erschwert.

Anstehende Telefonate erledige er kaum oder nur zögerlich. Inhaltlich könne er

sich adäquat ausdrücken. Bei komplexeren Anforderungen oder Textstrukturen

brauche er die Unterstützung einer Zweitperson. Seine äussere Erscheinung sei

gepflegt. A.___ sei auf strukturelle Unterstützung angewiesen. Er nehme nicht

regelmässig Medikamente ein. Seine Arzttermine habe er in der Vergangenheit

oftmals nicht eingehalten bzw. vergessen. Er habe mehrfach erneut aufgeboten werden

müssen. Seine Zahnarzttermine habe er jedoch regelmässig wahrgenommen. Aufgrund

seiner Sprachstörung besuche er einmal die Woche eine Logopädietherapie. Eine

begleitende Psychotherapie habe er eigenständig beendet, da er diese – entgegen

der Empfehlung – nicht mehr für notwendig erachte (IV-Nr. 84).

3.11

Dem

Bericht des F.___ vom 28. August 2013 über die neuropsychologische

Untersuchung (Standortbestimmung) vom 9. und 30. Juli 2013 kann unter dem

Titel «Beurteilung» entnommen werden, die neuropsychologischen Befunde zeigten

mittelschwere bis schwere Leistungsminderungen in den Bereichen Exekutivfunktionen

(Planen, Konzeptbildung, figurale Ideenproduktion, phonematische Flüssigkeit,

adaptive Flexibilität), Visuokonstruktion und Sprache (Benennen) auf. In einem

geringen Ausmass würden Defizite in den Bereichen verbale Merkspanne,

nonverbale Arbeitsgedächtnisleistung und geteilte Aufmerksamkeit verzeichnet.

Die verbal-episodische Gedächtnisleistung erweise sich gesamthaft als durchschnittlich.

Beim Lernen einer Wortliste zeige sich jedoch eine deutlich erhöhte Anzahl von

Perseverationen. Klinisch fielen eine Abnahme der Informationsgeschwindigkeit

mit Zunahme der Komplexität, eine verlangsamte, dysarthrische Spontansprache

mit gelegentlichem Stottern, ein erschwertes Sprach- und Instruktionsverständnis

für komplexere Anweisungen, ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine

unzureichend durchdachte Arbeits- und Handlungsplanung auf. In allen weiteren

untersuchten Bereichen seien durchschnittliche Leistungen verzeichnet worden.

Im Rahmen der IQ-Testung mittels WIE habe ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt

werden können. Unter Berücksichtigung des Messfehlers ergebe sich bei einem

Konfidenzintervall von 95 % ein tatsächlicher IQ-Wert, welcher zwischen 68

und 70 IQ-Punkten anzusiedeln sei. Gemäss ICD-10 bestehe bei einem IQ zwischen 50

und 69 eine leichte Intelligenzminderung. Separat betrachtet habe ein Verbal-IQ

von 67 und ein Handlungs-IQ von 63 objektiviert werden können.

Der

festgestellte Intelligenzquotient sowie das objektivierte kognitive Leistungsprofil

zeigten auf, dass A.___ in basalen kognitiven Funktionsbereichen, wie etwa

episodisches Gedächtnis und einfachere Aufmerksamkeitsfunktionen, gute

Leistungen erbringen könne. Gelegentlich bestehe ein erhöhter Zeitbedarf. Gemäss

ICD-10 könnten viele Erwachsene mit einer leichten Intelligenzminderung

arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und einen Beitrag an die Gesellschaft

leisten. Bei Anforderungen an die höheren kognitiven Funktionen, wie sie vor

allem unter dem Konzept der Exekutivfunktionen (Funktionen, die vorausschauendes

Denken, Planen, Handeln, Ideenproduktion, aber auch geteilte Aufmerksamkeit erforderten)

verlangt seien, stosse A.___ hingegen sehr schnell an seine Grenzen. Die

neuropsychologischen Befunde sowie die Ergebnisse der Intelligenztestung

stünden in Einklang mit den eigenamamnestisch berichteten Kompetenzen und

Schwierigkeiten im Alltag. Informationen über prä- bzw. perinatale

Komplikationen, welche möglicherweise als Ursache der objektivierten Defizite

angesehen werden könnten, seien nicht vorhanden und könnten vom Versicherten

auch nicht berichtet werden.

Als

Empfehlung wurde angegeben, am 28. August 2013 seien die objektivierten Befunde

ausführlich mit A.___ besprochen worden. Aufgrund der festgestellten leichten

Intelligenzminderung und der neuropsychologischen Defizite sei der Versicherte

dazu angeregt worden, sich mit Hilfe der IV nach einer Arbeitsstelle im

geschützten Rahmen umzuschauen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er bislang

nicht unterkommen können. Die vorgenannten objektivierten Befunde würden aus

rein neuropsychologischer Sicht einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt

widersprechen. Eine Anstellung im geschützten Rahmen habe sich der Versicherte jedoch

nicht vorstellen können. Er habe erwähnt, dass ein potentieller Arbeitgeber

keine Kenntnisse über die durchgeführte Testung haben werde und deshalb seine

Schwierigkeiten nicht auffielen, da er im praktischen Bereich ja gut sei. Der

Patient habe weiterhin berichtet, die praktische Führerprüfung verschoben zu

haben, da seine Fahrleistung noch nicht ausreichend sei. Ferner stehe in der

nächsten Zeit ein Gerichtstermin an, in welchem verhandelt werde, wie hoch die

Alimente seien, welche er für seinen Sohn zu bezahlen habe (IV-Nr. 89

S. 3 ff.).

3.12

Die

Berufsbeiständin der D.___, O.___, hielt in ihrem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 18. Dezember 2013 fest, sie begleite A.___ seit Juli 2012.

Er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seine persönlichen und

finanziellen Belange selbstständig zu regeln. Im Juli 2013 habe er die

zweijährige Ausbildung als Gärtnerei-Praktiker in der C.___ abgeschlossen. Die

anschliessenden Bemühungen durch die Fachpersonen des RAV und der

Invalidenversicherung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung im freien

Markt seien nicht erfolgreich gewesen. A.___ benötige, um eine

zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringen zu können, ein Umfeld, in welchem

ihm mit viel Verständnis und Wohlwollen begegnet werde. Obwohl es seinem Wunsch

entspreche, auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein zu können, müsse aus

sozialarbeiterischer Sicht erklärt werden, dass sein Betreuungs- und

Anleitungsbedarf einen geschützten Rahmen erfordere (IV-Nr. 89 S. 1

f.).

3.13

Im

Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 28. Februar

2014.

wurde ausgeführt, die C.___ gehe davon aus, dass der Versicherte in der

freien Wirtschaft einen rentenausschliessenden Lohn erzielen könne. Seit Abschluss

der Ausbildung im Juli 2013 sei er auf der Suche nach einer Stelle, leider ohne

Erfolg. Die Beiständin bezweifle stark, dass er wirklich in der Lage sei, auch

nur schon eine Stelle zu finden, geschweige denn ein rentenausschliessendes Einkommen

zu erzielen. Bei einem Gespräch sei aufgefallen, wie verloren der Versicherte

bei der Stellensuche sei. So habe man sich entschieden, nochmals zu klären, ob

die freie Wirtschaft für ihn wirklich realistisch sei. Die I.___ werde mit ihm

ein Coaching durchführen und einen Abklärungsbetrieb in der freien Wirtschaft suchen.

Sollte sich zeigen, dass die freie Wirtschaft möglich sei, werde sie ihn in der

Stellensuche unterstützen. Ansonsten müsste die Leistungsfähigkeit eruiert und

allenfalls die Rente geprüft werden (IV-Nr. 90).

3.14

Aus

dem Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 14. März

2014.

geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe keine Stelle gefunden,

obwohl er sich beim RAV angemeldet habe. Seine Beiständin und auch sein

RAV-Betreuer seien zum Schluss gekommen, dass er nicht in der Lage sei, ohne die

Unterstützung der Beruflichen Eingliederung eine Stelle auf dem ersten

Arbeitsmarkt zu finden. So sei er im November 2013 zum Gespräch eingeladen

worden, leider sei er nicht gekommen. Beim zweiten Versuch sei er dann erschienen

und habe sich bereit erklärt, mit einem Coach zusammenzuarbeiten. Die

berufliche Eingliederung habe sich entschieden, durch eine vierwöchige Abklärung

im ersten Arbeitsmarkt nochmals zu klären, wie gross seine Leistungsfähigkeit

sei. Die Abklärungsstelle habe einen Gärtner gefunden, welcher ihm diese Chance

geboten hätte. Leider habe sich der Versicherte aber am ersten Tag der Abklärung

entschieden, diese nicht anzutreten, da er lieber auf dem Bau als im Garten

arbeiten wolle. Auch habe er keine Unterstützung von der IV oder sonst einem

Amt annehmen wollen.

Die Ausbildungsstätte

gehe von einer 100%igen Leistungsfähigkeit als Gärtnereimitarbeiter aus. Der

Versicherte habe nun zweimal eine mögliche Stelle in der freien Wirtschaft

nicht angetreten. Daher liege sein Problem nicht an der Unfähigkeit zu

arbeiten. Er habe klare Vorstellungen und sei nicht bereit, davon etwas

abzuweichen. Es sei ihm mehrmals erklärt worden, dass er die Abklärung im Gartenbetrieb

machen müsse, danach aber auch auf den Bau arbeiten gehen könne. Trotzdem habe

er sich nicht überwinden können, für 4 Wochen im Garten zu arbeiten. Der Fall werde

nun abgeschlossen. Der Versicherte habe genügend berufliche Kenntnisse erworben

und könne in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistung als Gärtnereimitarbeiter

erbringen (IV-Nr. 92).

3.15

Aus

dem «Rechenschaftsbericht mit Antrag auf Massschneiderung» der D.___ (O.___, Kindes-

und Erwachsenenschutz […]) vom 30. April 2014 geht im Wesentlichen hervor,

per Gerichtsurteil vom 17. Dezember 2013 sei die Vaterschaft von A.___ für

seinen Sohn H.___ festgestellt worden. Er wünsche keinen Kontakt zu seinem

Sohn. Seit 20. Januar 2013 werde A.___ sozialhilferechtlich unterstützt.

Das Arbeitslosengeld fliesse aufgrund seiner mentalen Einschränkungen nur

sporadisch. Die Rückforderung der IV-Kinderrente sei in Abklärung. Unterhaltszahlungen

von monatlich CHF 400.00 könnten aufgrund seiner angespannten finanziellen

Situation nicht überwiesen werden.

Die

sozialarbeiterische Einschätzung lautete dahingehend, A.___ fehle es einerseits

an Disziplin, es bestehe aber auch ein Unvermögen, Termine fristgerecht einzuhalten.

Er reagiere vermeidend auf mögliche negative Meldungen. Dies bedeute, er öffne wichtige

Briefe nicht und teile wichtige Mitteilungen der Beiständin nicht mit. Auf der

anderen Seite sei er froh um die Abwicklung der meisten administrativen und

finanziellen Angelegenheiten. Auf Druck reagiere er meist vermeidend bzw. nur unter

massivstem Druck. Durch seine Gutgläubigkeit sei er auch schon mehrfach

ausgenutzt worden. Aus sozialarbeiterischer Sicht sei es wichtig, dass seine

finanzielle Lage besser durch eine IV-Rente abgesichert sei, damit er auch

Zugang zum geschützten Arbeitsmarkt erhalte. Er wolle unbedingt arbeiten und

unabhängig sein.

Die Beiständin

stellte den Antrag, A.___ benötige persönliche Unterstützung sowie

Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten.

Unter diesen Voraussetzungen sei die Umwandlung der altrechtlichen

Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit

folgenden Aufgaben zu empfehlen: A.___ benötige eine Vertretung beim Erledigen

der administrativen Angelegenheiten insbesondere im Verkehr mit Behörden,

Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, Institutionen und

Privatpersonen. Sodann benötige er eine Vertretung beim Erledigen seiner

finanziellen Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung von Renteneinkommen,

Ergänzungsleistungen und Vermögen. Die Beiständin sei mit der Überwachung der

Wohnsituation beauftragt und könne eine geeignete Unterbringung von Mehmet in

die Wege leiten, sollte er nicht mehr in der Lage sein, selbstständig einen Haushalt

zu führen und/oder sollte der Einsatz ambulanter Dienste einen Schwächezustand

nicht mehr kompensieren können. Dabei seien seine Wünsche – soweit möglich – zu

berücksichtigen. A.___ habe sich in der Zusammenarbeit mit der Beiständin

kooperativ gezeigt. Er benötige deshalb keinen Entzug der Handlungsfähigkeit

(IV-Nr. 100 S. 13 ff.).

3.16

Die

RAD-Ärztin Dr. med. J.___, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom

27.

August 2014 im Wesentlichen dahingehend, aus medizinisch-theoretischer

Sicht seien die Chancen, dass der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt bestehen

könne, deutlich eingeschränkt. Die leichte Intelligenzminderung, die neurokognitiven

Defizite und die Sprechstörung schränkten die Fähigkeiten des Versicherten in

der selbstständigen Alltagsbewältigung ein. Die Beobachtungen während der

Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter wiesen aber verschiedene Kompetenzen aus,

die dafür sprächen, dass der Versicherte im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne.

Zum Beispiel habe er die geforderte praktische Fachkompetenz erwerben können

und er habe eine gute Selbst- und Sozialkompetenz gezeigt. Die bisherigen

Vermittlungen im ersten Arbeitsmarkt seien daran gescheitert, dass der

Versicherte die Stellen nicht habe antreten wollen, sei es, dass ihm der

Arbeitsweg zu lang gewesen sei, sei es, dass er nicht mehr im Gartenbau,

sondern auf dem Bau arbeiten wolle. Eine Beschäftigung im geschützten Rahmen

lehne er auch ab. Dies seien auch Hinweise darauf, dass die Motivation – aus

welchen Gründen auch immer – nicht gegeben sei. Gestützt auf die Beobachtungen

und Erfahrungen während der beruflichen Ausbildung sei, auch wenn

medizinisch-theoretisch die Eingliederungsfähigkeit fraglich sei, ein

nochmaliger Versuch der Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen

(IV-Nr. 106).

3.17

Im Abschlussbericht

der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 14. Januar 2015 wurde im

Wesentlichen darauf hingewiesen, der Versicherte habe an den Gesprächen, zu

welchen er tatsächlich erschienen sei, seine grundsätzliche Motivation,

arbeitstätig zu sein, zwar geäussert, diese Aussage sei jedoch in keinerlei

Hinsicht auch mit konkreten (zumutbaren) Bemühungen zur Erreichung dieses

Zieles verknüpft worden. So habe er beispielsweise die Stellenbewerbungsbemühungen

bei der Arbeitslosenkasse teilweise nicht erfüllt mit der Begründung, er sei

durch die Autolehrfahrlektionen absorbiert gewesen. Im Umkehrschluss bedeute

diese Aussage, dass er teilweise sehr wohl fähig sei, Arbeiten auftragsgemäss

zu erbringen. In den Gesprächen habe er den Eindruck hinterlassen, dass er sich

an dem ihm zur Verfügung stehenden Helfernetz orientiere und dieses in seinem

eigenen Interesse zu nutzen wisse. Anlässlich der erneuten Prüfung der beruflichen

Eingliederung seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen

worden. Nicht strittig seien die gesundheitliche Einschränkung bezüglich

Exekutivfunktionen, der Visuokonstruktion und der Sprache, sowie eine leichte

Intelligenzminderung. Die zu beurteilende Kernfrage sei die Fragestellung, ob

es dem Versicherten zuzumuten sei, seine erworbenen Kenntnisse im freien Arbeitsmarkt

zu verwerten. Die Verwertung sei bereits an den basalen Grundfertigkeiten wie

beispielsweise der Terminwahrnehmung bzw. der Erfüllung verhältnismässiger

Aufträge z.B. in Form von einfachsten und klar formulierten und vom Versicherten

kognitiv erfassbaren (für die Eingliederung geeigneter) Aufträge gescheitert.

Es seien somit konkrete Hinweise (z.B. Erwerb des Führerscheins inkl. den damit

verbundenen wahrzunehmenden Fahrstunden) vorhanden, welche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass der Versicherte bei

vorhandener, intrinsischer Motivation solche Fähigkeiten besitze und im

Arbeitsmarkt als Hilfsgärtner konkret umsetzen könnte (einfache Arbeiten im

Garten und Landschaftsbereich gemäss klarer Instruktion). Die Eingliederung

werde infolge fehlender zumutbarer Mitwirkung abgeschlossen (IV-Nr. 114).

3.18

Dem vom

Gericht eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. K.___,

vom 22. Dezember 2015 kann im Wesentlichen entnommen werden, der Patient sei

seit dem 14. April 2015 in seiner ambulant-psychiatrischen Behandlung. Zu

zwei vorausgegangenen Terminen (23. Februar und 6. März 2015) sei er

unabgemeldet nicht erschienen. Der de facto erste Termin vom 14. April

2015.

habe im Beisein seiner Beiständin (R.___) stattgefunden. Insgesamt hätten

bis heute 14 Konsultationen stattgefunden und insgesamt sei der Patient bis

heute zu 8 Konsultationen unabgemeldet nicht erschienen. Zwischen dem

8.

September und 5. November 2015 sei der Patient ohne Unterbrüche

zuverlässig zu 7 Terminen nacheinander gekommen. Zuletzt sei er am

10.

Dezember 2015 in seiner Sprechstunde gewesen, am 18. Dezember

2015.

sei er wiederum unabgemeldet nicht erschienen. Zum aktuellen Zeitpunkt habe

er keine Nachricht von ihm. Die Behandlung bei ihm habe einen Versuch

dargestellt, ob sich zum Patienten überhaupt ein therapeutischer Kontakt

aufbauen lasse und ob dadurch erkennbar sei, in welchem psychischen Zustand er

sich befinde und ob sich durch psychiatrisch-therapeutische Massnahmen etwas an

seinem Zustand verbessern lasse. Wie aus dem beschriebenen äusserlichen Ablauf

dieses bisherigen Behandlungsversuches schon zu vermuten sei, sei die

Herstellung eines therapeutischen Kontaktes schwierig gewesen. Inhaltlich habe

in Erfahrung gebracht werden können, dass der Patient mit sich und seiner

Lebenssituation unzufrieden sei und eigentlich etwas daran ändern wolle. Er

scheine sehr zurückgezogen zu leben und habe kaum Kontakte zu anderen Personen.

Gründe für diese Zurückgezogenheit seien wohl Ideen, dass er mit anderen Leuten

nicht mithalten könnte, von diesen nicht ernst genommen oder nicht akzeptiert

oder dass er sogar verlacht würde. Der Patient habe Ideen geäussert, einen

auffällig deformierten Kopf zu haben, mit einer Ausstülpung auf der einen und

einer Abflachung auf der anderen Seite, und dass diese Deformierung erst in den

letzten Jahren aufgetreten sei, im Nachgang und aufgrund einer Kieferoperation.

Der Patient habe versucht, diese Verformung zu zeigen mit Hilfe von älteren

Passbildern. Man habe sie allerdings bisher nicht erkennen können.

Im Weiteren

führte der behandelnde Psychiater aus, der Patient sollte zumindest anrufen,

wenn er nicht kommen könne. Mit der Zeit habe man erfahren, dass er sich offenbar

nicht traue anzurufen, weil er denke, er werde nicht wissen, was er auf Gegenfragen

oder in anderen Situationen antworten könne. Am 5. November 2015 habe der

Patient übungshalber selber zwei Telefonate in seiner Gegenwart getätigt. Er sei

deutlich nervös geworden und habe am Telefon stark gestottert. Danach sei er

erleichtert gewesen, es geschafft zu haben. Der Patient scheine recht lange in

der Nacht auf zu sein und am Tag zu schlafen. Er beschäftige sich offenbar

viele Stunden lang mit Computerspielen. Ein Teil dieser Beschäftigung sei, dass

er Computerspiele, möglichst neue oder Demoversionen, kommentiere und so als

sogenanntes «Game-Play» im Internet auf «Youtoube» veröffentliche. Seine

Wunschvorstellung sei, dass er damit mit der Zeit so viele «clicks» bekomme,

dass er in ein sogenanntes «Youtouber-Netzwerk» aufgenommen werde und beginne,

damit Geld zu verdienen. Über einige Behandlungsstunden sei versucht worden, den

Patienten dieses Interesse und diese Ressource nutzen zu lassen und zu

versuchen, bessere und attraktivere kommentierte Computerspielsequenzen

herzustellen. Zum Teil sei dies gelungen. Der Patient habe aber anerkennen

müssen, dass noch ein grosser Unterschied zu etablierten Kommentatoren bestehe.

Er habe sehr bedrückt reagiert, als sich jemand im Internet nach dem Problem

mit seiner Stimme bzw. Nase erkundigt habe. Die Stimme des Patienten sei tatsächlich

auffällig. Sie scheine auf bestimmte Art näselnd zu sein und etwas scheine beim

Reden in der Nase mitzuschwingen oder zu vibrieren. Es sei bis heute nicht

gelungen, dass der Patient dieses Problem hätte weiterabklären können, und es seien

bis heute keine entsprechenden Berichte vorhanden. Der Kieferchirurg habe ihm

diese Berichte angeblich nicht herausgegeben wollen, weil der Beschwerdeführer bei

ihm noch Schulden habe. Dieses Problem mit der Stimme sei also offenbar auch

ein Grund für die Selbstunsicherheit des Patienten.

Zusammenfassend

könne man bei A.___ verschiedene Auffälligkeiten feststellen: Eine

ausgesprochene Schwierigkeit, einen therapeutischen Kontakt herzustellen, eine

ausgesprochene Unzuverlässigkeit im Wahrnehmen seiner Termine und ein anscheinender

Zusammenhang dieser Unzuverlässigkeit mit einer Selbstunsicherheit und zum Teil

offenbar auch mit einer gewissen Tag-Nacht-Umkehr. Der Patient scheine sehr zurückgezogen

und isoliert zu leben, er äussere Ideen über sein Äusseres, die an einen

dysmorphophobischen Wahn denken liessen, d.h. die wahnhafte Vorstellung, körperlich

entstellt zu sein. Der Patient zeige auch im direkten Kontakt Anzeichen von

sozialer Angst und Selbstunsicherheit, er stottere meist auch schon ohne

erkennbaren zusätzlichen Stress, dann aber sehr verstärkt, wenn er z.B.

telefonieren müsse. Bezüglich Erwerbstätigkeit und Zukunftsplanung scheine der

Patient unrealistische Ideen zu haben. Der Patient gebe meist nur knapp

Antwort, er sei nicht redselig, müsse mit viel Geduld befragt werden und es sei

insgesamt sehr schwierig, sich ein Bild von seinem Inneren zu machen. Somit sei

es bisher nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Der

Zusammenhang zwischen den sozial phobischen, den selbstunsicheren, den depressiven

und den vielleicht wahnhaften, psychotischen Symptomen sei bisher noch nicht

klar.

Ebenso sei bisher

unklar, wie der Patient dazu kommen oder dazu gebracht werden könnte, wieder

eine realistische Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Arbeit auf dem freien

Markt erscheine angesichts des geschilderten Behandlungsverlaufs unrealistisch.

Aber auch bei einer geschützten Arbeit sei bisher nicht klar, wie der Patient

motiviert werden könnte, eine solche aufzunehmen. Zu versuchen, den Patienten

mit der Kürzung von Leistungen zu motivieren, würde eher in eine Verwahrlosung

führen (A.S. 35 ff.).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit

vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der

Versicherte habe seine Ausbildung zum Gärtnereimitarbeiter per 31. Juli

2013.

abgeschlossen. Er erreiche eine volle Leistungsfähigkeit und sei nicht auf

einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Im Abschlussbericht der C.___ sei

festgestellt worden, dass er sich bis zum Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung

genügend berufliche Fähigkeiten angeeignet habe. Damit sei er – die nötige Motivation

vorausgesetzt – in der Lage, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Art. 26 IVV komme nicht zur Anwendung. Ein

Einkommensvergleich erübrige sich, da in der erlernten Tätigkeit als

Gärtnereimitarbeiter keine Einschränkung bestehe (A.S. 1 ff.).

Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihm ab wann

rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente)

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter

sei die Rechtsstreitsache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen

(unter Berücksichtigung mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen

Fachrichtungen) und weiterer beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die IV-Stelle

Solothurn zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung wird im Wesentlichen

geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt

trotz eindeutiger Anhaltspunkte auf psychische und neuropsychologische Defizite

nicht abgeklärt.

Mit Eingabe

vom 17. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer noch geltend machen, es

sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, unter Einschluss

mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen. Zuvor

sei bei med. pract. K.___ erneut ein Bericht einzuholen (A.S. 46 f.).

4.2

Sowohl

das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,

ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit

Hinweisen).

4.3

Im

vorliegenden Fall zeigten die neuropsychologischen Befunde aufgrund der neuropsychologischen

Untersuchung des Beschwerdeführers durch die F.___ vom 9. und 30. Juli

2013.

mittelschwere bis schwere Leistungsminderungen in den Bereichen

«Exekutivfunktionen» (Planen, Konzeptbildung, figurale Ideenproduktion, phonematische

Flüssigkeit, adaptive Flexibilität), «Visuokonstruktion» und «Sprache» (Benennen).

In einem geringeren Ausmass wurden Defizite in den Bereichen «verbale Merkspanne»,

«nonverbale Arbeitsgedächtnisleistung» und «geteilte Aufmerksamkeit»

verzeichnet. Die verbal-episodische Gedächtnisleistung erwies sich gesamthaft

als durchschnittlich. S.___ und T.___ wiesen im Wesentlichen darauf hin, klinisch

fielen eine Abnahme der Informationsgeschwindigkeit mit Zunahme der

Komplexität, eine verlangsamte, dysarthrische Spontansprache mit gelegentlichem

Stottern, ein erschwertes Sprach- und Instruktionsverständnis für komplexere

Anweisungen, ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine unzureichend

durchdachte Arbeits- und Handlungsplanung auf. Die Psychologinnen hielten

sodann zum IQ-Test fest, es habe ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt werden

können. Unter Berücksichtigung des Messfehlers ergebe sich bei einem

Konfidenzintervall von 95 % ein tatsächlicher IQ-Wert von zwischen 68 und

70.

IQ-Punkten. Gemäss ICD-10 bestehe bei einem IQ von zwischen 69 und 50 eine

leichte Intelligenzminderung. Separat betrachtet habe ein Verbal-IQ von 67 und

ein Handlungs-IQ von 63 objektiviert werden können (vgl. Bericht vom

28.

August 2013 [IV-Nr. 89 S. 5]).

Dazu ist

zunächst festzuhalten, dass nach dem heute gebräuchlichen Klassifikationssystem

ICD-10 Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49

bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3

mit Hinweis). Erst bei einem IQ von unter 70 ist von einer verminderten

Arbeitsunfähigkeit auszugehen, d.h. erst bei einem unter dem Normbereich von 70

bis 130 liegenden IQ wird gemäss ICD-10 von einer Intelligenzminderung gesprochen

(F7x.x), welche die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in der freien Wirtschaft

herabsetzen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März

2015.

E. 3.2.1 mit Hinweisen und 8C_119/2008 vom 22. September 2008

E. 6.3.1). Somit ist beim Beschwerdeführer mit einem Gesamt-IQ von 62 bzw.

- unter Berücksichtigung des Messfehlers – mit einem tatsächlichen IQ-Wert von

zwischen 68 und 70 IQ-Punkten von einer leichten Intelligenzminderung im Sinne

von ICD-10 auszugehen, zumal auch - separat betrachtet - ein Verbal-IQ von 67

und ein Handlungs-IQ von 63 objektiviert werden konnten. Der Beschwerdeführer stösst

vor allem bei den erwähnten Exekutivfunktionen sehr schnell an seine Grenzen.

Nach den Angaben der untersuchenden Psychologinnen stehen diese neuropsychologischen

Befunde sowie die Ergebnisse der Intelligenztestung in Einklang mit den eigenanamnestisch

berichteten Kompetenzen und Schwierigkeiten im Alltag. Die Ergebnisse dieser

neuropsychologischen Untersuchung werden denn auch von keiner Seite in Frage

gestellt.

4.4

Dass

eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist – was beim Beschwerdeführer

mit den festgestellten IQ-Werten, insbesondere dem Handlungs-IQ von 63 zu

bejahen wäre -, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch

nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in

invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei

jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der

Arbeitsfähigkeit auch stellt sich beim Beschwerdeführer zusätzlich die Frage,

inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die

zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt. Dabei kann es durchaus

sein, dass die Behinderung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit

Einschränkungen aufgrund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass

erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse

liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit

einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante

Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen. So ist dem bundesgerichtlichen

Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008 etwa zu entnehmen, dass sich aus

entsprechenden Arbeitgeberberichten allenfalls eine effektiv geringfügigere

Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergeben kann, als aufgrund der Angaben

von Fachleuten zum IQ zu erwarten wäre. Diesfalls kann ein Abweichen von der

ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zulässig sein (Urteile des Bundesgerichts

8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 und 8C_861/2014 vom

16.

März 2015 E. 4.3.1).

4.5

Gemäss

dem Abschlussbericht der C.___ vom 18. Juli 2013 konnte der Beschwerdeführer

die zweijährige Ausbildung «PrA Praktiker Gärtnerei Fachrichtung: Garten- und

Landschaftsbau» gemäss den Insos-Richtlinien erfolgreich abschliessen, wobei

die Rückmeldung des Arbeitgebers (P.___) betreffend Arbeitsmarktfähigkeit nach im

März 2013 absolviertem Praktikum ergab, der Beschwerdeführer könne seine

erlernten Gärtnerfähigkeiten umsetzen und in einem kleinen Gartenbaubetrieb

sicher eingesetzt werden. Auch die Q.___ bestätigte aufgrund des vom

Beschwerdeführer absolvierten Praktikums vom 29. April bis 3. Mai

2013, Letzterer könne einfache Arbeiten selbstständig ausführen. Er brauche

zwar bei grösseren Arbeiten Unterstützung bzw. Begleitung von einer Fachperson,

sie wäre aber bereit gewesen, ihn in eine Festanstellung zu übernehmen. Er habe

die zweite Schnupperwoche wegen des gemäss seinen Angaben zu langen

Arbeitsweges jedoch nicht mehr wahrgenommen. Zwar wurde im Abschlussbericht auf

die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung in einem Kleinbetrieb auf dem

ersten Arbeitsmarkt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Mithilfe bei einem

Kundengärtner, in einem Werkhof für allgemeine Arbeiten [Garten, Friedhof,

Strassenreinigung, Winterdienst] und einer Gärtnerei [Produktion, Gemüseanbau,

Landwirtschaft]) hingewiesen, gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, der

Beschwerdeführer sollte die Logopädie fortsetzen, er müsse bei der Stellensuche

unterstützt werden, bezüglich des eigenständigen Wohnens sei eine weiterführende

Begleitung angebracht, bei Behördengängen müsse er begleitet werden und er sei

auf eine strukturelle Unterstützung angewiesen (IV-Nr. 84). Auch die

damalige Berufsbeiständin der D.___ (O.___) führte in ihrem Bericht vom

18.

Dezember 2013 aus, die nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung zum

Gärtnerei-Praktiker erfolgten Bemühungen durch die Fachpersonen des RAV und der

Invalidenversicherung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung im freien

Markt seien nicht erfolgreich gewesen. Der Beschwerdeführer benötige, um eine

zufriedenstellende Arbeitsleistung erbringen zu können, ein Umfeld, in welchem

ihm mit viel Verständnis und Wohlwollen begegnet werde. Obwohl es seinem Wunsch

entspreche, auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein zu können, müsse aus

sozialarbeiterischer Sicht erklärt werden, dass sein Betreuungs- und

Anleitungsbedarf einen geschützten Rahmen erfordere (IV-Nr. 89 S. 1

f.).

Demnach bestehen

genügend Hinweise, dass die erwähnten Einschränkungen des Beschwerdeführers

allenfalls ein rentenrelevantes Ausmass erreichen könnten. So wurde im Zwischenbericht

der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 28. Februar 2014 angegeben,

in einem Gespräch mit dem Versicherten sei festgestellt worden, wie «verloren»

er bei der Stellensuche sei (IV-Nr. 90). Ferner geht aus dem Abschlussbericht

vom 14. März 2014 u.a. hervor, die I.___ habe einen Gärtner gefunden,

welcher ihm die Chance für eine vierwöchige Abklärung im ersten Arbeitsmarkt

geboten hätte, der Beschwerdeführer habe jedoch am ersten Tag der Abklärung

entschieden, diese nicht anzutreten, da er lieber auf dem Bau als im Garten

arbeiten würde. Auch habe er von der IV oder sonst einem Amt keine Unterstützung

mehr annehmen wollen (IV-Nr. 92). Dass der Beschwerdeführer zur Verwertung

seiner grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit weiterhin Unterstützung und

Betreuung benötigt, geht auch aus dem «Rechenschaftsbericht mit Antrag auf

Massschneiderung» vom 30. April 2014 hervor, worin die erwähnte Beiständin

ausführte, der Beschwerdeführer benötige persönliche Unterstützung sowie

Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten.

Sie sei mit der Überwachung der Wohnsituation beauftragt und könne eine

geeignete Unterbringung des Beschwerdeführers in die Wege leiten, sollte er

nicht mehr in der Lage sein, selbstständig einen Haushalt zu führen (IV-Nr. 100

S. 13 ff.). Schliesslich wurde auch im Abschlussbericht der IV-Stelle,

Berufliche Eingliederung, vom 14. Januar 2015 festgehalten, Kernpunkt sei

die Frage, ob es dem Versicherten zumutbar sei, im ersten Arbeitsmarkt trotz

der kognitiven Einschränkungen ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren.

Der Beweis dafür habe infolge fehlender (zumutbarer) Mitwirkung seitens des

Versicherten nicht erbracht werden können. Die Verwertung seiner erworbenen

Kenntnisse im freien Arbeitsmarkt sei bereits an den basalen Grundfertigkeiten

wie beispielsweise an der Terminwahrnehmung bzw. der Erfüllung verhältnismässiger

(einfacher und klar formulierter, vom Klienten kognitiv erfassbare) Aufträge

gescheitert (IV-Nr. 114).

4.6

Angesichts

der oben wiedergegebenen Angaben der Ausbildungsstätte, der Beurteilung der beruflichen

Eingliederung der IV-Stelle und der Angaben der damaligen Beiständin sowie aufgrund

der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse vom 28. August

2013.

kann entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht ohne

weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführer sei – die nötige Motivation

vorausgesetzt – in der Lage, seine erworbenen beruflichen Kenntnisse als

(Hilfs-)Gärtner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten und ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Angesichts der bestehenden

leichten Intelligenzminderung und der erwähnten Einschränkungen hätte mit Blick

auf den der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43

Abs. 1 ATSG) der massgebliche medizinische Sachverhalt eingehender

abgeklärt werden müssen. Aufgrund der gegebenen Umstände hätte die

Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung sowie, abhängig von deren

Ergebnis, allenfalls eine aktuelle neuropsychologische Verlaufsabklärung veranlassen

müssen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer seine erworbenen

Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann. Vor

allem eine hier zwingend erforderliche psychiatrische Abklärung wurde von der

Beschwerdegegnerin nicht veranlasst. Die seither erfolgten Abklärungen lassen es

als möglich erscheinen, dass die beim Beschwerdeführer bestehende leichte Intelligenzminderung

relevante Auswirkungen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in

seinem neu erlernten Beruf als Gärtnerei-Praktiker als auch in einer anderen

angepassten Tätigkeit haben könnte. Er benötigt sowohl bei seiner beruflichen

Tätigkeit als auch im privaten Bereich Anleitung, Antrieb, Unterstützung und Kontrolle,

wobei er auf vorgegebene klare Strukturen angewiesen ist.

4.7

Im

Rahmen der psychiatrischen Abklärung wird auch zu prüfen sein, ob das Nichtmitwirken

bei den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

veranlassten weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Unterstützung bei

der Stellensuche, Beratungsgespräche [vgl. IV-Nr. 107 ff.]) Teil eines

bestehenden Krankheitsbildes sein könnte.

5.

Nach

dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 20. Mai 2015, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen

wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts.

Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine

psychiatrische Begutachtung sowie allenfalls weitere Abklärungen veranlasse und

danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V

210.

E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Vorliegend wurde die Frage nach dem Bestehen

eines allfälligen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden

psychischen Leidens durch die Verwaltung nicht fachärztlich abgeklärt. Eine

psychiatrische Abklärung wäre unter den gegebenen Umständen angesichts des

bestehenden Untersuchungsgrundsatzes bereits im Verwaltungsverfahren zwingend

erforderlich gewesen.

6.

6.1

Gemäss

Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende

Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme

ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215

E. 6 S. 235).

Die vom

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 3. März 2016 weist

einen Zeitaufwand von 11.96 Std. aus, einen Stundenansatz von CHF 250.00

sowie Auslagen CHF 118.40. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Demnach können folgende Aufwendungen nicht entschädigt werden: 30. Juni

2015.

(Brief an Klient, 0.17 Std; Brief an D.___, 0.17 Std.), 2. Juli 2015

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 14. Juli 2015 (E-Mail an D.___, 0.17 Std.),

31.

August 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 7. September 2015

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 21. September 2015 (Brief an Klient, 0.33

Std.), 7. Januar 2016 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Telefon an D.___,

0.08

Std.), 12. Januar 2016 (Brief an D.___, 0.17 Std.; Brief an Klient,

0.17

Std.), 22. Januar 2016 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn, 0.25 Std.), 8. Februar 2016 (Brief an Versicherungsgericht,

0.25

Std.), 24. Februar 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an D.___,

0.17

Std.), 3. März 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.). Angemessen

erscheint damit ein Zeitaufwand von 9.02 Stunden. Sodann ist eine Kopie mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Somit sind

Auslagen von CHF 87.40 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des geltend

gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies

zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘529.80 (Honorar von

CHF 2‘255.000, Auslagen von CHF 87.40 und MwSt. von CHF 187.40).

Das Honorar

im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

24.

November 2015, A.S. 32 f.) beläuft sich auf CHF 1‘847.90.

6.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Verfahren vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

6.3

Gemäss

Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger auch die Kosten

der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung

des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener

Leistungen bilden. Im vorliegenden Fall holte das Gericht mit Verfügung vom

24.

November 2015 beim aktuell behandelnden Psychiater med. pract. K.___

einen Bericht über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers

und zu deren Verlauf ein (A.S. 32 Ziff. 3). Der in der Folge eingegangene,

vorliegend einzige fachärztliche Bericht von med. pract. K.___ vom

22.

Dezember 2015 (A.S. 35 ff.) hat massgeblich zum Entscheid

beigetragen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen

ist. Der Total-Betrag von CHF 433.00 ist durch die vorliegende Rechnung

ausgewiesen und erscheint als angemessen. Somit hat die Beschwerdegegnerin

diese Kosten zu übernehmen.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Verfügung vom 20. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der

Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheide.

2.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘529.80

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des vom

Gericht angeordneten Berichts von med. pract. K.___ vom 22. Dezember 2015

von CHF 433.00 zu übernehmen.

4.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser