VSBES.2015.178
Invalidenrente und Rechtsverweigerung
22. September 2016Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 22. September 2016
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und Rechtsverweigerung
(Verfügung vom 27. Mai 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1957 geborene A.___ meldete sich am 28. August 2004 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue
Tätigkeit, Invalidenrente) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihm
daraufhin mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 berufliche Massnahmen (Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche), welche am 11. April 2005 eingestellt
wurden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13, 21 und 22). Am 15. Dezember
2005 veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung in der B.___ (IV-Nr. 32).
In der Folge wurde der Versicherte – nachdem er sich am 19. Februar 2007
erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 37) - am 27.
und 28. Februar 2007 in der B.___ polydisziplinär begutachtet
(IV-Nr. 33, 39 und 41.1). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache
für zwei Hörgeräte (Mitteilung vom 31. August 2007; IV-Nr. 48). Ferner
sprach sie ihm mit Verfügung vom 4. März 2008 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete Invalidenrente vom 1. November
2004 bis 28. Februar 2007 zu (IV-Nr. 56). Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil
vom 19. Februar 2009 ab (VSBES.2008.82; IV-Nr. 66 S. 2 ff.). Am
1. April 2009 übernahm die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Assessments in der Regiomech Zuchwil vom 14. bis 30. April 2009. Da
sie den Versicherten innert angemessener Frist nicht in den Arbeitsmarkt
integrieren konnte, schloss sie die Arbeitsvermittlung mit rechtskräftiger Verfügung
vom 14. Dezember 2009 ab (IV-Nr. 81).
1.2 Am
26. Januar 2010 liess sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug neu
anmelden (IV-Nr. 85). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 stellte die IV-Stelle
nach Abklärung der medizinischen Situation die Abweisung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 95 S. 2 f.). Am 4. Februar
2011 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung erneut in
der B.___ an, welche am 15. und 16. November 2011 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 26. Januar 2012; IV-Nr. 118.1 bis 118.4). Mangels
eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 33 % wurde dem Versicherten
mit einem weiteren Vorbescheid vom 21. Februar 2012 wiederum die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 120 S. 2 f.). Nach
erhobenem Einwand holte die IV-Stelle am 16. Mai 2012 eine Stellungnahme
bei der B.___ ein (Stellungnahme vom 22. Mai 2012; IV-Nr. 133). Daraufhin
wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente infolge eines ermittelten
IV-Grades von 33 % mit Verfügung vom 16. August 2012 ab
(IV-Nr. 144). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. September 2012
wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
26. September 2013 abgewiesen (VSBES.2012.245; IV-Nr. 166 S. 2
ff.). Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 24. Februar 2014 ebenfalls
ab (9C_830/2013; IV-Nr. 171).
1.3 Mit
Eingabe vom 13. August 2014 liess der Versicherte der IV-Stelle verschiedene
medizinische Unterlagen zukommen und geltend machen, seine Gesundheitslage habe
sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. August 2012) erheblich
verschlechtert; seine Eingabe sei als Neuanmeldung entgegen zu nehmen
(IV-Nr. 172). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 11. September 2014 in Aussicht, auf das neue
Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht einzutreten (IV-Nr. 173
S. 2 f.). Am 15. Oktober 2014 liess der Versicherte Einwand erheben
und geltend machen, es sei der IV-Leistungsanspruch (berufliche Eingliederungsmassnahmen,
Invalidenrente, etc.) materiell neu abzuklären (IV-Nr. 174). Mit Eingabe
vom 4. November 2014 liess er der IV-Stelle sodann einen Bericht des C.___
vom 12. Mai 2014 einreichen (IV-Nr. 176). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle am 19. Januar
2015 eine konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung bei D.___ (IV-Nr. 178
und 179). Daraufhin liess der Versicherte am 11. Februar 2015 einwenden, es
gehöre nicht zu seinen Pflichten, sich einer solchen Konsiliaruntersuchung zu
unterziehen, welche nicht notwendig sei. Für ein medizinisches Gutachten stehe
er jedoch zur Verfügung (IV-Nr. 183). Am 19. Februar 2015 teilte die
IV-Stelle dem Versicherten mit, die konsiliarische Untersuchung komme ihm
insofern entgegen, als eine umfangreiche neurologische Begutachtung für ihn einen
grösseren medizinischen Eingriff darstellen würde. An der Untersuchung werde
festgehalten (IV-Nr. 184). Am 3. März 2015 liess der Versicherte D.___
mitteilen, er sei mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden und sein Termin
vom 31. März 2015 sei zu annullieren (IV-Nr. 186 S. 3 f.).
Die
IV-Stelle teilte dem Versicherten am 11. März 2015 mit, bei der Anordnung
einer medizinischen Untersuchung sei es nicht vorgesehen, dass eine formelle
Beweisverfügung erlassen werde (IV-Nr. 187). Mit gleichentags verfasstem
Schreiben wurde der Versicherte im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens orientiert,
er habe sich bis spätestens am 25. März 2015 mit der Praxis von D.___ in
Verbindung zu setzen, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde
(IV-Nr. 188). Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte die IV-Stelle
das Ausstandsbegehren betreffend die RAD-Ärztin E.___ ab (IV-Nr. 192). Gleichentags
teilte sie dem Versicherten mit, bezugnehmend auf das am 11. März 2015
eröffnete Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei festzustellen, dass die angesetzte
Frist für die Terminvereinbarung ungenutzt verstrichen sei. Die Kontrolluntersuchung
sei geeignet, um über allfällige weitere gesundheitliche Abklärungen zu
entscheiden. Die Folgen des Nichteinhaltens und der ungenügenden Mitwirkung an
den medizinischen Vorkehrungen seien bereits angekündigt worden
(IV-Nr. 193). Mit Verfügung vom 1. April 2015 stellte die IV-Stelle
fest, das Ausstandsbegehren betreffend die Sachbearbeiterin F.___ sei gegenstandslos
(IV-Nr. 194). Schliesslich trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai
2015 auf das neue Leistungsbegehren vom 13. August 2014 nicht ein. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Versicherte habe eine
wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht.
Sodann habe er bei der mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. März 2015
geforderten medizinischen Abklärungsmassnahme nicht mitgewirkt. Die angeordnete
elektrophysiologische Untersuchung bei D.___ habe nicht durchgeführt werden
können (IV-Nr. 195).
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 1. Juli 2015 lässt der Versicherte folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 27. Mai 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die
Neuanmeldung einzutreten und den mit Neuanmeldung vom 13. August 2014
geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente) materiell
zu prüfen. Gleichzeitig sei die Beschwerdegegnerin unter Feststellung einer
Rechtsverweigerung zu verpflichten, hinsichtlich der Ablehnung von D.___ als Abklärungsperson
eine anfechtbare Zwischenverfügung gemäss BGE 137 V 210 zu erlassen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zur Durchführung
des Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen.
c)
Subeventualiter: Die Sache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung
und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom
13. August 2014 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit
Eingabe vom 1. September 2015 lässt der Beschwerdeführer verschiedene
Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einreichen (IV-Nr. 17 ff.).
2.3 In
ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 33 f.).
2.4 Mit
Verfügung vom 3. September 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35 f.).
2.5 In
seiner Replik vom 9. November 2015 lässt der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (IV-Nr. 48 f.).
2.6 Mit
Duplik vom 19. November 2015 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren
Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest (A.S. 51 f.).
2.7 Am
4. Dezember 2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
ein (A.S. 55 f.).
2.8 Mit
Eingaben vom 9. und 22. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (Urkunden 3 bis 5) einreichen (A.S. 61 f. und 66 f.).
2.9 Am
6. September 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
eine öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll vom 6. September; A.S. 69
f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 27. Mai 2015 zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 13. August 2014 (Eingang bei der IV-Stelle: 14. August 2014;
IV-Nr. 172) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
Wird ein
Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3
IVV). Mit dieser Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe
nach vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder
rechtskräftig abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Gesuchen befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die
Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft
gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht
allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f.
Rz. 118 mit Hinweisen).
2.2
Neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung
der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der
Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer
anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird, andererseits (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 457
Rz. 122).
Die
Verwaltung berücksichtigt u.a., ob die frühere rechtskräftige Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht
ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat
(Meyer/Reichmuth, a.a.O.,
S. 456 Rz. 119).
2.3
Für
das Eintreten auf eine Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der
Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Es genügt, dass für den geltend gemachten anspruchserheblichen
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Müller,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,
Rz. 1563 mit Hinweisen).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 27. Mai 2015 auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 13. August 2014 nicht ein und begründete dies im Wesentlichen damit,
mit dem neuen Gesuch und den dazu eingereichten medizinischen Akten sei nicht
glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten Verfügung vom 16. August 2012, welche vom kantonalen
Versicherungsgericht sowie vom Bundesgericht geschützt worden sei, wesentlich
verändert hätten. Die RAD-Ärztin E.___ habe eine konsiliarische
elektrophysiologische Kontrolluntersuchung als notwendig erachtet, um zu
klären, ob weitere medizinische Untersuchungen sinnvoll und nötig seien. Bei
den mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. März 2015 geforderten
medizinischen Vorkehrungen habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt. Die angeordnete
elektrophysiologische Untersuchung bei D.___ habe nicht durchgeführt werden
können (IV-Nr. 195).
Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
auf die Neuanmeldung vom 13. August 2014 einzutreten und den geltend gemachten
Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente) materiell zu prüfen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die IV-Stelle habe mit Bezug auf
die angebliche Mitwirkungspflichtverletzung keinen Vorbescheid erlassen und
damit Art. 57a Abs. 1 IVG verletzt. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht geweigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen, er habe lediglich die
Beachtung der für eine externe Untersuchung geltenden Mitwirkungs- und
Verfahrensrechte verlangt. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine
Rechtsverweigerung der IV-Stelle, indem diese sich trotz mehrfachem Ersuchen
geweigert habe, eine beschwerdefähige (Zwischen-)Verfügung zu erlassen. Eine
«konsiliarische Untersuchung» sei der Verwaltung verwehrt, da sie nicht
Behandlerin sei. Wolle die IV-Stelle eine fachkundige Untersuchung und Äusserung
einer externen sachverständigen Person veranlassen, so habe sie ein mono-, bi-
oder polydisziplinäres Gutachten nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensregeln
einzuholen. Wenn die IV-Stelle diese Verfahrensregeln in unzulässiger Weise «aushebeln»
wolle und sich der Versicherte dagegen zur Wehr setze, so habe sie auf entsprechenden
Antrag hin eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer sehr wohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
glaubhaft dargelegt und die IV-Stelle sei ausdrücklich auf das Leistungsgesuch
eingetreten (A.S. 3 ff.).
Die
Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, die RAD-Ärztin habe die
Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als glaubhaft gemacht erachtet,
habe jedoch eine elektrophysiologische Kontrolluntersuchung bei D.___ angesichts
der peripheren Polyneuropathie vorgeschlagen. D.___ sei keine externe
Gutachterstelle. Dieser Untersuch bzw. der daraus resultierende medizinische
Bericht könne nicht als Gutachten gewertet werden. Die vorgesehene elektrophysiologische
Kontrolluntersuchung bedeute weit weniger Aufwand, weniger Zeit, weniger Kosten
und einen geringen Eingriff für die versicherte Person. Die Untersuchung sei vorgesehen
worden, um feststellen zu können, ob eine allfällige weitere Begutachtung
überhaupt angezeigt sei. Es werde nicht versucht, die Verfahrensregeln für die
Einholung eines Gutachtens «auszuhebeln». Mit der Aufforderung zu dieser
Untersuchung sei die IV-Stelle noch nicht auf die Neuanmeldung eingetreten
(A.S. 33 ff.).
Mit Replik
und Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten fest (A.S. 48 f. und
51.
f.).
3.2
3.2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Wird eine
Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn eine für den Anspruch erhebliche Änderung des
Sachverhaltes behauptet und glaubhaft gemacht wird (Art. 87 Abs. 3
i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV). Der versicherten Person wird für das
Eintreten auf die Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast
auferlegt. Für das Eintreten auf die Neuanmeldung gilt der Verhandlungsgrundsatz,
erst danach greift der Untersuchungsgrundsatz (Müller,
a.a.O., S. 177 Rz. 955 mit Hinweisen).
Es liegt im
Ermessen der IV-Stelle, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung
zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihr ein grosser
Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Müller, a.a.O., S. 179 Rz. 969). Die IV-Stelle und
im Streitfall das Gericht haben nicht in jedem Fall von Amtes wegen ein
internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen.
Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz ist jedoch der Verzicht auf Beweiserweiterungen
und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und
Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) nur zulässig, wenn sich daraus im Rahmen
freier, pflichtgemässer Würdigung der Beweise ein stimmiges und vollständiges
Bild des Gesundheitszustandes ergibt, mithin nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt
besteht. Namentlich muss aufgrund antizipierter Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass weitere Beweismassnahmen an der gewonnenen Überzeugung
der Verwaltung oder des Gerichts nichts mehr ändern könnten, andernfalls der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (Müller,
a.a.O., S. 180 Rz. 970 mit Hinweis).
Eine
Untersuchung muss nicht nur zumutbar, sondern auch notwendig sein. In diesem
Sinne liegt die Anordnung einer medizinischen Begutachtung nicht im
uneingeschränkten Ermessen der IV-Stellen. Diese haben sich von
rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität
und Unvoreingenommenheit ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen
Verwaltung (Müller, a.a.O.
S. 180 Rz. 971).
3.2.2
Die
Mitwirkungspflicht bildet das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien
müssen zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt
die Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz (Müller, a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen).
Die Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der
Sachverhalt ohne Mitwirkung der versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt
werden kann. Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt
werden muss regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person. Die vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach
nur ungenügend Aufschluss, so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine
Ärztin des RAD oder eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS angezeigt ist.
Unterzieht sich die versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der Sachverhalt
unter Umständen nicht vollständig und richtig abgeklärt werden (Müller, a.a.O., S. 209 f.
Rz. 1111 mit Hinweis).
Liegt ein
Leistungsgesuch vor, wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten
Person von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfasst: Wurde die Mitwirkungspflicht
in unentschuldbarer Weise verletzt, so kann die IV-Stelle nach Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens
gilt das Gleiche (Müller, a.a.O.,
S. 215 Rz. 1135 mit Hinweisen).
3.2.3
Gemäss
Art. 57a Abs. 1 IVG sind Endentscheide über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mitzuteilen. Erfasst wird damit etwa die Verfügung über den Rentenanspruch
aufgrund eines Leistungsbegehrens oder eines Rentenrevisionsgesuches. Ein Vorbescheid
ist auch dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt
wurde und eine versicherte Person beispielsweise einer angeordneten Begutachtung
immer noch nicht Folge leistet und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt
auf die vorhandenen Akten ablehnen will: Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1
IVG ist eindeutig; ein vorgesehener Endentscheid über ein Leistungsbegehren ist
mit einem Vorbescheid mitzuteilen (Müller,
a.a.O., S. 413 f. Rz. 2094 f. und 2102; vgl. auch Rz. 2117
i.V.m. 2124).
3.3
Wie
erwähnt, ist der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 457 Rz. 122; Müller, a.a.O., S. 184
Rz. 986; vgl. E. 2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall wies die IV-Stelle
mit Verfügung vom 16. August 2012 das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 33 % ab
(IV-Nr. 144). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. September
2013.
ab (VSBES.2012.245; IV-Nr. 166 S. 2 ff.). Daraufhin liess der
Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, welche
das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 (9C_830/2013;
IV-Nr. 171) ebenfalls abwies. Der Begründung dieses Urteils kann im
Wesentlichen Folgendes entnommen werden (S. 6 ff. E. 5):
5.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das MEDAS-Verlaufsgutachten vom
26.
Januar 2012 sei nicht beweiskräftig, weil die von G.___ diagnostizierte
mittelschwere bis schwere axonale demyelinisierende Polyneuropathie (am ehesten
diabetogener Genese) in den Fachbereich der Neurologie falle, es aber an einer
neurologischen Begutachtung gefehlt habe. Dieser Einwand zielt ins Leere.
Federführender Experte der Verlaufsbegutachtung war Dr. med.H.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie FMH. Als
Diabetologe verfügt er über vertiefte Kenntnisse und umfassende Kompetenzen bezüglich
Diagnostik, Indikationsstellung und Durchführung von Therapien namentlich betreffend
den Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie die Komplikationen des Diabetes (vgl.
Ziff. 3 des Weiterbildungsprogramms der FMH vom 1. Januar 2009 für
den Facharzt für Endokrinologie/Diabetologie; abrufbar unter www.fmh.ch).
Mithin kann nicht davon gesprochen werden, Dr. med. H.___ wäre nicht
befähigt gewesen, eine Polyneuropathie, welche zu den (chronischen)
Komplikationen des Diabetes zählt (…), zu erkennen. Ferner hatten die Gutachter
Kenntnis von den Vorakten und damit vom Umstand, dass die Diagnose einer
Polyneuropathie von den behandelnden Ärzten gestellt bzw. zumindest diskutiert
worden war (bspw. Bericht des Dr. med.I.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Rheumatologie, Solothurn, vom 4. September 2009;
Konsiliarbericht des Kompetenzzentrums Neurologie, Bürgerspital Solothurn, vom
14.
Juli 2010, Gutachten S. 3 und 6), weshalb von einer diesbezüglichen
Sensibilisierung ausgegangen werden kann. Im Rahmen der fachärztlichen
Untersuchungen wurde der Neurostatus, welcher Grundlage für die Diagnostik von
Polyneuropathien ist (namentlich die Prüfung der Reflexe, der Sensibilität und
der Trophik; ... ), sowohl durch Dr. med. H.___ als auch den Rheumatologen
Dr. med. J.___ erhoben. Gestützt auf die klinischen Untersuchungen kamen
die Experten zum Schluss, es bestünden – bei einem Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose
1997) – keine Anhaltspunkte für ein diabetisches Spätsyndrom (evtl. ausser
einer Tachykardie; Gutachten S. 20 Ziff. 4.2). Damit schlossen sie
das Vorliegen u.a. einer Polyneuropathie aus. Auch hielten die Gutachter in der
Stellungnahme vom 22. Mai 2012 zum Bericht des Dr. med. G.___ fest,
es sei äusserst unwahrscheinlich, dass sowohl der Diabetologe als auch der
Rheumatologe eine mittelschwere bis schwere Polyneuropathie verpasst hätten. Unter
diesen Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, der Bericht des Dr. med. G.___,
welcher keine Messwerte angebe, sondern die erhobenen Befunde nur unklar
beschreibe, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu wecken, nicht bundesrechtswidrig.
5.2
Betreffend die medizinische Situation nach der Begutachtung bzw. eine seither
allfällig eingetretene Veränderung hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen,
der behandelnde Angiologe Dr. med. K.___ habe im Rahmen der Untersuchung
vom 13. April 2012 (und somit praktisch zeitgleich mit den Untersuchungen
des Dr. med. G.___ vom 20. Februar und 3. April 2012) mit Blick
auf die Diagnose Polyneuropathie keinen Bedarf für weitere Abklärungen erkannt,
da die geschilderten Beschwerden damit nicht erklärt werden könnten (Bericht
vom 17. April 2012). Auch ging sie davon aus, Dr. med. K.___ hätte
eine mittelschwere bis schwere Polyneuropathie bemerken müssen. Zu ergänzen
ist, dass selbst wenn von einer nach der Begutachtung entstandenen
Polyneuropathie auszugehen wäre, noch keine Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
erstellt wäre. Dies umso weniger, als der Bericht des Dr. med. G.___ für
einen im Vergleich zur Verlaufsbegutachtung unveränderten Zustand spricht,
zumal darin keinerlei Hinweise für neu hinzugekommene funktionelle
Einschränkungen (wie motorische oder sensible Ausfälle) enthalten sind.
Namentlich schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden
Neurologen dieselben Beschwerden wie bereits im Rahmen der Verlaufsbegutachtung
(Gutachten, S. 14 f.). Angesichts dessen ist das kantonale Gericht nicht
in Willkür verfallen, indem es annahm, aus dem Bericht des Dr. med. G.___
vom 25. April 2012 lasse sich keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands ableiten. Bei dieser Aktenlage durfte die Vorinstanz sodann
in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I
229.
E. 5.3 S. 236) – ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz
(Art. 61 lit. c ATSG) zu verstossen – auf die beantragten
medizinischen Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten
neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
5.3
Auch die weiteren Rügen, soweit sie nicht als unzulässige appellatorische
Kritik an der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben (BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356), lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen. Was das von Dr. med. G.___ diagnostizierte cerviko-radikuläre
Reizsyndrom C6 links bei degenerativen Veränderungen der HWS betrifft, so wurde
bildgebend (Magnetresonanztomografie vom 29. März 2012) keine Kompression neuraler
Strukturen festgestellt (vgl. auch Stellungnahme der MEDAS vom 22. Mai
2012), womit sich die Diagnose nicht mit einem organischen Korrelat bestätigen
lässt. Daher ist kein bei der Begutachtung unberücksichtigt gebliebener resp.
neu aufgetretener Aspekt ausgewiesen. Ferner vermag der Beschwerdeführer keine
hinreichenden Gründe darzutun, weshalb zusätzliche Abklärungen in
orthopädischer und pneumologischer Sicht unabdingbar gewesen wären, zumal die
Gutachter Kenntnis von den Knie- und Schlafproblemen hatten (Verlaufsgutachten,
S. 2 und 14). Auch die Rüge, die Vorinstanz habe nicht über den Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden, dringt nicht durch. Das
kantonale Gericht hat – wenn auch nur summarisch – die Verneinung des Anspruchs
wegen (bis anhin) fehlender Motivation geschützt und auf die Möglichkeit
hingewiesen, sich bei gegebener Motivation erneut anzumelden (E. 14 des
angefochtenen Entscheids). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens war entgegen dem Beschwerdeführer nicht
notwendig, zumal es hier nicht um die Einstellung bereits zugesprochener
Massnahmen geht (Urteil 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 mit
Hinweis). Klar aktenwidrig ist schliesslich das Vorbringen, die Vorinstanz habe
keine Feststellungen zu einem allfälligen befristeten Rentenanspruch getroffen
(E. 11.3 in fine des angefochtenen Entscheids).
5.4
Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine anspruchsrelevante
Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Der angefochtene Entscheid
hält vor Bundesrecht stand.
3.4
Mit
Neuanmeldung vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer verschiedene medizinische
Unterlagen einreichen (Bericht ENG/EMG vom 1. April 2014, ENG-Bericht von
Dr. med. G.___ vom 2. April 2014, Bericht MRI linker Unterschenkel
vom 14. April 2014, Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2014)
und geltend machen, seine Gesundheitslage habe sich seit dem Referenzzeitpunkt
(Verfügung vom 16. August 2012) erheblich verschlechtert, u.a. durch
Progredienz der Polyneuropathie, eine chirurgisch versorgungsbedürftige
Tibia-Problematik, Affektionen der LWS, etc. (IV-Nr. 172). Dem Bericht von
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 21. Mai 2014
können folgende Diagnosen entnommen werden: «Diabetes mellitus Typ 2,
insulinpflichtig bei/mit sensomotorischer bein- und distal betonter
Polyneuropathie sowie Verdacht auf Mononeuropathie des Nervus cutaneus femoris
lateralis links und Meralgia parästhetica am Oberschenkel links; Invalidisierende
Schmerzen rechts ventro-lateral mit enormer Druckdolenz an der Tuberositas
tibiae links bei/mit ca. 14 mm langer, spindelförmiger tumoröser Auftreibung
auf Höhe des Schmerzpunktes; Lumbo-vertebrales Syndrom mit seltener Ischialgie
links bei/mit degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen». Im Rahmen
der Beurteilung wurde darauf hingewiesen, im Verlauf sei eine Zunahme der
neuropathischen Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich an der
Tibia ventrolateralseitig/Tuberositas tibiae-Bereich links eingetreten. In
diesem Bereich sei eine spindelförmige tumoröse Veränderung magnettomographisch
nachgewiesen worden. Des Weiteren bestehe eine Meralgia paraesthetica links bei
deutlicher Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis, DD: Mononeuropathie
diabetogener Genese. Anamnestisch, klinisch sowie elektrophysiologisch sei eine
leichte Zunahme der bekannten sensomotorischen Polyneuropathie, ebenfalls
diabetogener Genese, festzustellen. Laborchemisch seien keine Anhaltspunkte für
eine Paraproteinämie, Schilddrüsendysfunktion oder Borreliose (siehe
Laborblatt) vorhanden. Anamnestisch und klinisch sei ein lumbo-vertebrales
Syndrom mit seltener Ischialgie links bei magnettomographisch nachgewiesenen
deutlichen degenerativen Veränderungen der LWS, mehretagig, festzustellen.
Dr. med. G.___ schlug folgendes Procedere vor: «Eine chirurgische
Sanierung im Tibiabereich wäre indiziert, der Patient will sich zur Planung des
weiteren Prozedere bei Ihnen melden, bei störenden Parästhesien in der Nacht
probatorisch schmerzmodulierende Therapie mit Lyrica, physiotherapeutische
Massnahmen im LWS-Bereich, Antirheumatica, Antiphlogistika» (IV-Nr. 172
S. 2 ff.).
3.5
Nachdem
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. September 2014 (IV-Nr. 173
S. 2 f.) in Aussicht gestellt hatte, auf das neue Leistungsbegehren vom
13.
August 2014 werde mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten, liess der
Beschwerdeführer einwenden, es sei der IV-Leistungsanspruch (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente, etc.) materiell neu abzuklären. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorerwähnten Bericht von
Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2014 sei beispielsweise festgehalten
worden, dass sich elektrophysiologisch (ENG vom 1. April 2014) die
Diagnose einer sensomotorischen bein- und distal betonten Polyneuropathie
rechtfertige. Auch wenn diese Diagnose im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar
2012.
negiert worden sei, könnten die nun erhobenen Befunde nicht einfach
geleugnet werden. Diese Befunde seien glaubhaft gemacht worden, was im Rahmen
einer Neuanmeldung zu genügen habe. Ferner ergebe sich aus der MRI-Untersuchung
vom 14. April 2014, dass eine ca. 14 mm lange, spindelförmige «enhancende»
tumoröse Veränderung im Tibia-Bereich bestehe und der Versicherte glaubhaft
über invalidisierende Schmerzen berichte. Eine Operation sei im Januar 2015 geplant.
Neu bestehe auch eine Ischialgie links mit u.a. deutlich abgeschwächtem
Achillessehnenreflex (ASR) beidseits, bei im MRI nachgewiesenen deutlichen
degenerativen Veränderungen der LWS. Auch diese neuen organischen Befunde der
LWS seien durch die Invalidenversicherung abzuklären (IV-Nr. 174 S. 1
ff.). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer am 4. November 2014 einen
Bericht des C.___ vom 12. Mai 2014 (Dr. med.L.___, FMH Radiologie)
einreichen (IV-Nr. 176). In der Folge wurden die vorerwähnten, im Rahmen
des Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, zur Stellungnahme
vorgelegt. Diese äusserte sich am 16. Januar 2015 dahingehend, zur
Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
glaubhaft gemacht worden sei, sei der Operationsbericht über die Entfernung des
kleinen Tumors im Tibiabereich einzuholen, da der Versicherte in der Zwischenzeit
operiert worden sein müsste. Was den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch
die periphere Polyneuropathie angehe, sei eine konsiliarische
elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Neurologie
durchführen zu lassen (IV-Nr. 178). Dementsprechend wurde der
Beschwerdeführer zur konsiliarischen elektrophysiologischen
Kontrolluntersuchung bei D.___, aufgeboten (IV-Nr. 179). Dagegen liess der
Beschwerdeführer einwenden, Konsiliaruntersuchungen seien nur für den behandelnden
Mediziner nötig. Es gehöre nicht zu den Pflichten des Versicherten, sich einer
solchen zu unterziehen. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine konsiliarische
Untersuchung. Die Datenweitergabe an Dr. med. D.___ sowie die Untersuchung
würden verweigert. Selbstverständlich stehe er jedoch für ein medizinisches
Gutachten unter Gewährung der Mitwirkungsrechte zur Verfügung. Mit der
Auffassung, dass eine elektrophysiologische Untersuchung bei einem Neurologen
zu erfolgen habe, sei auch gleich gesagt, dass die IV-Stelle auf die
Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete bzw. die geltend gemachte
Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft qualifiziere. Es sei
auch der Beizug eines Orthopäden erforderlich, weshalb ein bi- oder
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (IV-Nr. 183). Mit
Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit, die konsiliarische Untersuchung komme ihm insofern entgegen, als dass eine
umfangreiche neurologische Begutachtung für ihn einen grösseren medizinischen
Eingriff darstellen würde. An der Untersuchung werde festgehalten
(IV-Nr. 184). Mit Schreiben vom 3. März 2015 liess der
Beschwerdeführer der IV-Stelle sein gleichentags verfasstes Schreiben an
Dr. med. D.___ zugehen, worin er den Neurologen ersuchte, seinen Termin
vom 31. März 2015 zu annullieren. Im Weiteren wurde das Schreiben des M.___
vom 25. Februar 2015 hinsichtlich eines Sprechstundentermins im
Zusammenhang mit der vorgesehenen Operation eingereicht (IV-Nr. 186).
Im Rahmen
des am 11. März 2015 eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens liess
der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 19. März 2015 nochmals mitteilen,
dass er mit dem Entscheid der IV-Stelle weiterhin nicht einverstanden sei (IV-Nr. 191).
Mit Schreiben vom 31. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit, die angesetzte Frist für die Terminvereinbarung sei ungenutzt verstrichen.
Die Folgen des Nichteinhaltens und der ungenügenden Mitwirkung an den medizinischen
Vorkehren seien bereits angekündigt worden (IV-Nr. 193). Daraufhin erliess
die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2015 – ohne vorgängigen Erlass eines
weiteren Vorbescheids - die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie auf
das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 nicht
eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die RAD-Ärztin habe
eine elektrophysiologische Kontrolluntersuchung als notwendig erachtet, um zu
klären, ob weitere medizinische Untersuchungen sinnvoll und nötig seien. Bei
der mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. März 2015 geforderten
medizinischen Vorkehrung habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt, weshalb
aufgrund der Akten entschieden werde (IV-Nr. 188). Diese Vorgänge ergeben
sich aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite
bestritten.
4.
4.1
Zum
Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe mit Bezug auf die angebliche
Mitwirkungspflichtverletzung keinen Vorbescheid erlassen und damit
Art. 57a Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, ist zunächst
festzuhalten, dass ein Vorbescheid auch dann zu erlassen ist, wenn ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde, eine versicherte Person
beispielsweise einer angeordneten Begutachtung immer noch nicht Folge leistet
und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten
ablehnen will. Bei der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
27.
Mai 2015 handelt es sich unbestrittenermassen um einen Endentscheid
über ein Leistungsbegehren (Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 13. August
2014), welcher mit einem Vorbescheid mitzuteilen ist (vgl. Müller, a.a.O., S. 413 f.
Rz. 2102 mit Hinweis). Es gilt indessen Folgendes festzuhalten:
Der Sinn und
Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei
den Versicherten zu verbessern. Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf
beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihrer Überlegungen dem Betroffenen
gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den
(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die
Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid
zu äussern. Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid
in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals
ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf
die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen
vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom
9.
Dezember 2014 E. 2.1 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014
E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
Die
IV-Stelle erliess – nach Einreichung der Neuanmeldung vom 13. August 2014 und
den vorerwähnten medizinischen Unterlagen – am 11. September 2014 einen
Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde, auf das
neue Leistungsbegehren vom 13. August 2014 werde mangels neuer Tatsachen
nicht eingetreten (IV-Nr. 173 S. 2 f.). Nach Erhebung des Einwands
des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2014 und Zustellung des Berichts des
Röntgeninstituts C.___ vom 12. Mai 2014 wurden die im Rahmen des
Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ zur Stellungnahme vorgelegt, welche sich am 16. Januar
2015.
dahingehend äusserte, zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, sei u.a. eine
konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt
für Neurologie durchführen zu lassen (IV-Nr. 178). Dementsprechend wurde
der Beschwerdeführer zur konsiliarischen elektrophysiologischen
Kontrolluntersuchung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt, für Neurologie,
Sursee, aufgeboten (IV-Nr. 179). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11.
und 25. Februar 2015 einwenden, er sei mit dieser Abklärungsmassnahme
nicht einverstanden, es bestehe keine Notwendigkeit für eine konsiliarische
Untersuchung. Selbstverständlich stehe er jedoch für ein medizinisches
Gutachten unter Gewährung der Mitwirkungsrechte zur Verfügung (IV-Nr. 183).
Im Rahmen des am 11. März 2015 eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 19. März 2015 nochmals
mitteilen, dass er mit dem Entscheid der IV-Stelle weiterhin nicht
einverstanden sei (IV-Nr. 191). Mit Schreiben vom 31. März 2015
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die angesetzte Frist für die
Terminvereinbarung sei ungenutzt verstrichen. Die Folgen des Nichteinhaltens
und der ungenügenden Mitwirkung an den medizinischen Vorkehren seien bereits
angekündigt worden (IV-Nr. 193). Daraufhin erliess sie am 27. Mai
2015.
- ohne vorgängigen Erlass eines weiteren Vorbescheids - die vorliegend
angefochtene Verfügung, worin sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
vom 13. August 2014 nicht eintrat (IV-Nr. 195).
Ob die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer nach dem von ihm nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin
bei Dr. med. D.___ - d.h. nach durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren
und vor Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
27.
Mai 2015 - nochmals einen Vorbescheid mit der Androhung des Nichteintretens
in Aussicht hätte stellen müssen, erscheint zumindest als fraglich, nachdem das
von der IV-Stelle eingeleitete erfolglose Mahn- und Bedenkzeitverfahren keine
neuen Tatsachen hervorgebracht bzw. nicht dazu geführt hatte, dass der
Beschwerdeführer sich der angeordneten konsiliarischen elektrophysiologischen
Kontrolluntersuchung unterzieht. Im Weiteren hatte sich der Beschwerdeführer zur
von der IV-Stelle angeordneten Abklärungsmassnahme bereits mit Eingaben vom
11.
Februar 2015 (IV-Nr. 183), 25. Februar 2015
(IV-Nr. 185) und im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am
19.
März 2015 (IV-Nr. 191) mehrmals übereinstimmend in dem Sinne geäussert,
er werde dieser Untersuchung keine Folge leisten. Der Erlass eines weiteren
Vorbescheids wäre demnach ein formalistischer Leerlauf gewesen. Da sowohl aus
dem Vorbescheid- als auch aus dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren keine
relevanten neuen sachverhaltlichen Aspekte hervorgingen, durfte die Beschwerdegegnerin
unter den gegebenen Umständen auf den Erlass eines weiteren Vorbescheids verzichten.
Selbst wenn
im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 57a IVG zu
erblicken wäre, würde der Verzicht auf die erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens
nach erfolgtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren jedenfalls keinen nicht heilbaren
Verfahrensfehler darstellen. So konnte der Beschwerdeführer zur fraglichen konsiliarischen
elektrophysiologischen Kontrolluntersuchung bei Dr. med. D.___ mehrmals
Stellung nehmen. Sodann kommt dem kantonalen Versicherungsgericht eine
uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zu. Damit kann der Beschwerdeführer auch im kantonalen Verfahren seine Einwände
gegen die fragliche Abklärungsmassnahme in ausreichendem Mass vorbringen. Es
sind demnach keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Heilung der
Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom
9.
Dezember 2014 E. 2.3 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014
E. 2.2.2, je mit Hinweisen).
4.2
Im
Weiteren lässt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die
Beschwerdegegnerin rügen, indem diese sich trotz seines mehrfachen Ersuchens geweigert
habe, eine beschwerdefähige (Zwischen-)Verfügung zu erlassen. Dies wird damit
begründet, zur Klärung des Sachverhalts stehe der Verwaltung die Einholung von
Auskünften, die Einholung von Urkunden, der Augenschein oder die Untersuchung
durch den eigenen RAD zur Verfügung. Eine «konsiliarische Untersuchung» sei der
Verwaltung jedoch verwehrt, da sie nicht Behandlerin sei. Wolle die IV-Stelle
eine fachkundige Untersuchung und Äusserung einer externen sachverständigen Person
veranlassen, so habe sie ein Gutachten, z.B. ein mono-, bi- oder
polydisziplinäres Gutachten nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensregeln (BGE
137.
V 210, 139 V 349) einzuholen. Wenn die IV-Stelle – wie vorliegend – diese
Verfahrensregeln in unzulässiger Weise «aushebeln» wolle und sich der Versicherte
dagegen zur Wehr setze, so habe sie auf den entsprechenden Antrag hin eine
beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen. Die Bestimmung einer externen
Gutachterstelle (Dr. med. D.___) sei nach der Rechtsprechung zwingend in
Verfügungsform zu kleiden. Indem sich die IV-Stelle über diese Verfügungspflicht
hinweggesetzt habe, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen.
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Erhebung der Beweise erfolgt im
Beweisverfahren vor der IV-Stelle ohne Zwischenverfügungen; der Erlass formeller
Beweisverfügungen ist nicht vorgesehen. Mit anderen Worten ist die IV-Stelle in
der Beweisführungsplanung relativ frei; es erfolgt kein förmlicher Beweisbeschluss
wie im Zivilprozess. Die verschiedenen Anordnungen haben grundsätzlich keinen
Verfügungscharakter. Dies gilt zum Beispiel für die Anordnung einer Begutachtung
durch eine Ärztin oder einen Arzt des RAD, das Anordnen weiterer
Mitwirkungspflichten wie zum Beispiel die Auskunftspflicht oder die Pflicht zur
Ausstellung einer Ermächtigung sowie das Einholen von Hausarztberichten und
Berichten von Spitälern und behandelnden Spezialärzten. Dass keine formellen
Beweisverfügungen ergehen, liegt in der Massenverwaltung: Der Sachverhalt muss
schnell und einfach erhoben werden können. Eine eigentliche Verfügungsflut soll
vermieden werden, ansonsten eine geordnete und beförderliche Behandlung der
Leistungsgesuche nicht mehr gewährleistet wäre, wenn jedes Mal eine Verfügung
erlassen werden müsste (Müller,
a.a.O., S. 346 f. Rz. 1775 ff.). Im Weiteren können die IV-Stellen
gemäss Art. 59 Abs. 3 IVG Spezialisten der privaten Invalidenhilfe,
Experten, medizinische und beruflichen Abklärungsstellen sowie Dienste anderer
Sozialversicherungsträger beiziehen. Beim Beizug medizinischer Sachverständiger
geht es etwa um die Erstellung von Konsilien, wenn z.B. die entsprechende
Fachdisziplin im RAD nicht vertreten ist (Müller,
a.a.O., S. 88 Rz. 494 f.).
Der Einwand
des Beschwerdeführers, die «konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung
durch einen Facharzt für Neurologie» sei der Verwaltung verwehrt, geht demnach
fehl. Sodann besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von
Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne
Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 ATSG, S. 575 f.
Rz. 41 mit Hinweis auf BGE 135 V 471). Im vorliegenden Fall ordnete die
Beschwerdegegnerin die konsiliarische elektrophysiologische
Kontrolluntersuchung bei Dr. med. D.___ an, um beurteilen zu können, ob
die periphere Polyneuropathie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
haben könnte und damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
als glaubhaft gemacht angesehen werden kann (vgl. IV-Nr. 178 S. 2,
184, 187 und 188). Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin aus, die
Kontrolluntersuchung sei geeignet, um über allfällige weitere gesundheitliche
Abklärungen zu entscheiden. Zudem sei diese zumutbare Untersuchung ein milderes
und zweckmässigeres Mittel im Vergleich zur geforderten polydisziplinären
Untersuchung (IV-Nr. 193). Diesen nachvollziehbaren Angaben der
Beschwerdegegnerin ist zu folgen. Die fragliche Abklärungsmassnahme ist dem Beschwerdeführer
ohne weiteres zuzumuten und erweist sich angesichts des von ihm eingeleiteten
Neuanmeldungsverfahrens als notwendig und sachgerecht. Das Vorgehen der
IV-Stelle, zur Beantwortung der Frage des Glaubhaftmachens statt eines polydisziplinären
Gutachtens (zunächst) eine konsiliarische elektrophysiologische Untersuchung bei
einem Facharzt für Neurologie durchführen zu lassen und diese ohne förmliche
Zwischenverfügung anzuordnen, erweist sich nach dem Gesagten als angezeigt und gesetzeskonform.
Von einem «Aushebeln von Verfahrensvorschriften» oder von einer
Rechtsverweigerung, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, kann hier
nicht gesprochen werden. Eine häufige, missbräuchliche Anwendung solche
Vorgehensweisen ist dem Gericht nicht bekannt.
4.3
Die
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist eine besondere Form der
Schadenminderungspflicht (Müller,
a.a.O., S. 208 Rz. 1101). Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat
sich die versicherte Person einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
soweit eine solche für die Beurteilung notwendig ist. Mit Blick auf die Stellungnahme
der RAD-Ärztin vom 16. Januar 2015 bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte,
dass die konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung beim
Neurologen Dr. med. D.___ unzumutbar oder unverhältnismässig, d.h. ungeeignet,
nicht erforderlich oder unangemessen, gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer
obliegende Mitwirkungspflicht erscheint denn auch als verhältnismässig, zumal
er selber geltend macht, er würde sich einer mono-, bi- oder gar
polydisziplinären Begutachtung unterziehen. Indem er den Untersuchungstermin
bei Dr. med. D.___ vom Dienstag, 31. März 2015, 14.00 Uhr, absagen
liess (vgl. IV-Nr. 186 S. 3), verletzte er mit diesem Verhalten seine
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise. Wie (unter E. 3.2.1 hiervor)
erwähnt, hat die IV-Stelle darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung
zu erfolgen hat. Sie hat nicht in jedem Fall von Amtes wegen ein externes
Administrativgutachten einzuholen. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung
von Sozialversicherungsleistungen besteht – wie erwähnt - kein förmlicher
Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Nach dem Gesagten war die
Beschwerdegegnerin berechtigt, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
aufgrund der bisher ins Recht gelegten Akten zu entscheiden (vgl. Müller, a.a.O., S. 215
Rz. 1135).
4.4
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin auf sein neues
Leistungsgesuch nicht materiell eingetreten. Zur Frage, ob die Verwaltung auf
eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch eingetreten ist oder nicht, kommt es
auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, d.h. auf den Umfang und
die Qualität der Abklärungsschritte, welche die Durchführungsstelle unternommen
oder unterlassen hat. Führt die Verwaltung etwa im Rahmen einer Neuanmeldung
eine einfache Abklärung durch (Einholen eines formularmässigen Arztberichtes),
stellt dies noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung dar (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 458
Rz. 125 mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Einflusses
der peripheren Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit eine konsiliarische
elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Neurologen veranlasste,
um beurteilen zu können, ob eine relevante Verschlechterung betreffend
Polyneuropathie glaubhaft gemacht sei, trat sie auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers (noch) nicht ein. Eine solche Untersuchung entspricht dem
Beizug eines formularmässigen Arztberichtes und stellt damit eine einfache Abklärungsmassnahme
dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung betreffend Ausstand einer Sachbearbeiterin vom 1. April 2015
u.a. fälschlicherweise ausführte, die IV-Stelle sei auf das Gesuch vom
13.
August 2014 eingetreten und dabei, die medizinische Situation abzuklären
(vgl. IV-Nr. 194 S. 1 unten).
4.5
Im
Rahmen der Neuanmeldung vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer der
IV-Stelle - wie erwähnt - den Bericht ENG/EMG vom 1. April 2014
(IV-Nr. 172 S. 5 ff.), den ENG-Bericht (Nr. 4076) von
Dr. med. G.___ vom 2. April 2014 (IV-Nr. 172 S. 14), den
Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 14. April 2014 (IV-Nr. 172
S. 12) sowie den Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 172
S. 2 ff.) einreichen (IV-Nr. 172). Sodann liess er der Beschwerdegegnerin
im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 4. November 2014 den Bericht des
Röntgeninstituts C.___ vom 12. Mai 2014 zugehen (IV-Nr. 176 S. 3).
Auf die von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 21. Mai 2014 neu gestellten
Diagnosen ging die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. September
2014.
nicht ein. Sie hielt lediglich fest, mit der Neuanmeldung seien keine
neuen Tatsachen geltend gemacht worden (IV-Nr. 173). Auch zur Beurteilung
von Dr. med. G.___, wonach im Verlauf eine Zunahme der neuropathischen
Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich an der Tibia ventrolateralseitig/Tuberositas
tibiae-Bereich links festgestellt worden sei, in diesem Bereich eine
spindelförmige tumoröse Veränderung magnettomographisch habe nachgewiesen
werden können, im Weiteren eine Meralgia parästhetica links bei deutlicher
Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis festgestellt worden sei und anamnestisch,
klinisch sowie elektrophysiologisch eine leichte Zunahme der bekannten
sensomotorischen Polyneuropathie habe erkannt werden können, äusserte sich die
Beschwerdegegnerin nicht. Ebenso wenig wurde das anamnestisch und klinisch
festgestellte lumbo-vertebrale Syndrom mit seltener Ischialgie links bei
magnettomographisch nachgewiesenen deutlichen degenerativen Veränderungen der
LWS mehretagig thematisiert. Nur gerade dem Protokolleintrag der IV-Stelle vom
14.
August 2014 kann entnommen werden, dass im Rahmen einer Fallbesprechung
zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin der Früherfassung und der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, festgehalten wurde, es
seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft darstellen könnten. Das erwähnte Tumorleiden «(Tumörchen!)»
könne mit einem operativen Eingriff mit grösster Wahrscheinlichkeit behoben
werden.
Nach
erhobenem Einwand zum Vorbescheid und nach Eingang eines weiteren medizinischen
Berichts (Röntgeninstitut C.___ vom 12. Mai 2014) am 4. November
2014, worin die Beurteilung «Nearthrose links vermutlich in L5/S1: Cave
Segmentbezeichnung!» sowie eine «leichte Spondylarthrose zwischen L4 und S1,
rechtsseitig geringgradig Foramenenge in L5/S1» angegeben wurde (IV-Nr. 176
S. 3), nahm Dr. med. E.___ am 16. Januar 2015 dahingehend
Stellung, zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, sei der Operationsbericht von
der Entfernung des kleinen Tumors im Tibiabereich einzuholen, da der
Versicherte zwischenzeitlich operiert worden sein müsste. Was den Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit durch die periphere Polyneuropathie angehe, sei eine
konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt
der Neurologie zu veranlassen (IV-Nr. 178). Nachdem diese konsiliarische
elektrophysiologische Kontrolluntersuchung nach erfolgten Mahn- und
Bedenkzeitverfahren wegen der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht
durchgeführt werden konnte, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend
angefochtene Nichteintretensverfügung (IV-Nr. 195).
In Bezug auf
die Polyneuropathie ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ bereits in
seinem Bericht vom 25. April 2012 u.a. die Diagnose «Mittelschwere bis
schwere axonale demyelinisierende Polyneuropathie, am ehesten diabetogener
Genese» stellte. Der behandelnde Neurologe hielt schon damals fest, der Patient
klage seit längerer Zeit über Parästhesien bzw. Dysästhesien an mehreren
Extremitäten, vor allem im linken Bein (Wade links bis ventro-lateralem
Unterschenkel bis zum Knie). Intermittierend sei eine Blockierung des linken
Unterschenkels mit Sturzgefahr aufgetreten. Im Weiteren bestehe ein
Taubheitsgefühl der Finger III bis V links bzw. am linken Unterarm bis zum
Ellbogen. Anamnestisch sei eine Polyarthralgie intermittierend bei mehreren
Gelenken vorhanden. Nach längerem Gehen (3 bis 4 Stunden) bestünden zunehmende
Beinschmerzen sowie Müdigkeit und Sturzgefahr, der Patient müsse dann eine
Pause einlegen. In der Nacht leide er unter «kalten Füssen», wie gefroren,
Schlafstörungen, Parästhesien beider Unterschenkel linksbetont sowie unruhigen
Beinen (IV-Nr. 136 S. 7 ff.). Die Diagnose «mittelschwere bis schwere
demyelinisierende Polyneuropathie» wurde von den Gutachtern der MEDAS
Zentralschweiz als «übertrieben» qualifiziert (IV-Nr. 133). Aufgrund des
neuen Berichts von G.___ vom 21. Mai 2014, worin eine Zunahme der
neuropathischen Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich links,
eine Meralgia parästhetica links bei deutlicher Läsion des Nervus cutaneus
femoris lateralis sowie eine Zunahme der bekannten sensomotorischen
Polyneuropathie beschrieben wurden, war die von der IV-Stelle veranlasste
konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung angezeigt, um beurteilen
zu können, ob dadurch allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten sein könnte. Indem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an dieser Kontrolluntersuchung
ungerechtfertigterweise verweigerte, kann er in Bezug auf dieses Leiden keine
Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft machen.
Anders zu
beurteilen sind jedoch die im Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. Mai
2014.
sowie im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 14. April 2014
erwähnten invalidisierenden Schmerzen rechts ventro-lateral mit enormer Druckdolenz
an der Tuberositas tibiae links bei festgestellter spindelförmiger tumoröser
Auftreibung (vgl. IV-Nr. 172 S. 2 und 12). Der von der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 verlangte
Operationsbericht (IV-Nr. 178 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin
nie eingeholt. Demnach konnte die IV-Stelle nicht beurteilen, ob der Tumor im
Tibiabereich zwischenzeitlich operativ entfernt wurde und ob sich mit diesem Leiden
allenfalls eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt
haben könnte. Ebenso wenig nahm die IV-Stelle zum von Dr. med. G.___ in
seinem Bericht vom 21. Mai 2014 erstmals erwähnten Lumbo-vertebralen
Syndrom mit seltener Ischialgie links bei magnettomographisch nachgewiesenen
deutlichen degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen Stellung und
veranlasste dementsprechend auch keine weiteren Abklärungen. Solche wären
indessen angezeigt gewesen, nachdem im MRI vom 12. Mai 2014 eine leichte
Spondylarthrose zwischen L4 und S1, rechtsseitig eine geringgradige Foramenenge
in L5/S1 sowie eine Nearthrose links vermutlich in L5/S1 festgestellt worden
war (vgl. auch Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 12. Mai 2014; IV-Nr. 176
S. 3). Zumindest wäre es zwingend gewesen, medizinisch zu begründen,
weshalb mit dieser neuen Diagnose keine relevante Verschlechterung glaubhaft
gemacht wurde. Mit den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten
medizinischen Berichten wurden «invalidisierende» Schmerzen im Kniebereich links
sowie degenerative LWS-Veränderungen und damit eine gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle diesbezüglich weitere
Abklärungen hätte veranlassen müssen.
5.
Nach
dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 27. Mai 2015, worin sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
13.
August 2014 nicht eintrat, zu beanstanden. Die Sache ist daher an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bezüglich der «invalidisierenden» Schmerzen
im Kniebereich links (allenfalls Tumoroperation), der degenerativen
LWS-Veränderungen sowie allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit aufgetretener
Leiden auf die Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete, weitere
medizinische Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide.
6.
6.1
Die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen
gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).
Gemäss
Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00
bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen
wird.
Die vom
Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 4. Dezember
2015.
und 6. September 2016 weisen einen Zeitaufwand von 10.77 Std. und 3.5
Std. (vom Vertreter des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung von 4.5
Std. auf 3.5 Std. korrigiert), somit einen Zeitaufwand von insgesamt 14.27 Std,
einen Stundenansatz von CHF 240.00 sowie Auslagen von CHF 102.10 und
CHF 92.60, somit Auslagen von insgesamt CHF 194.70, aus.
Der geltend
gemachte Zeitaufwand von 14.27 Std. ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind
im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Demnach können die in den Kostennoten unter den folgenden Daten enthaltenen
Positionen nicht berücksichtigt werden: 2. Juli 2015 (Brief an Klientin,
0.17
Std.), 6. Juli 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 4. September
2015.
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. September 2015 (Brief an
Klientin, 0.17 Std.), 23. September 2015 (Brief an Versicherungsgericht,
0.33
Std.), 24. September 2015 (Brief an IV-Stelle, 0.17 Std.),
19.
Oktober 2015 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.),
28.
Oktober 2015 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an
Klient, 0.17 Std.), 9. November 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
25.
November 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Juni 2016 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 16. Juni 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
22.
Juni 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 10. August 2016 (Brief
an Klient, 0.17 Std.). Sodann ist der geltend gemachte Zeitaufwand für die öffentliche
Verhandlung von 1 Std. auf 0.58 Std. zu kürzen. Damit erscheint ein Zeitaufwand
von insgesamt 10.9 Std. als angemessen. Im Weiteren ist bei den Auslagen eine
Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Demnach sind
Auslagen von CHF 157.20 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des geltend
gemachten Stundenansatzes von CHF 240.00 und der Mehrwertsteuer führt dies
zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘995.05 (Honorar von
CHF 2‘616.00, Auslagen von CHF 157.20, MwSt. von CHF 221.85).
Das Honorar
im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
3.
September 2015; A.S. 35 f.) beläuft sich auf CHF 2‘288.75.
6.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Demnach wird
erkannt:
1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren
eintrete, die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente
entscheide.
2.
Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2‘995.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.
Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu übernehmen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93.
BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser