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Entscheid

VSBES.2015.178

Invalidenrente und Rechtsverweigerung

22. September 2016Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1957 geborene A.___ meldete sich am 28. August 2004 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue

Tätigkeit, Invalidenrente) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihm

daraufhin mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 berufliche Massnahmen (Beratung

und Unterstützung bei der Stellensuche), welche am 11. April 2005 eingestellt

wurden (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13, 21 und 22). Am 15. Dezember

2005 veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung in der B.___ (IV-Nr. 32).

In der Folge wurde der Versicherte – nachdem er sich am 19. Februar 2007

erneut bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Nr. 37) - am 27.

und 28. Februar 2007 in der B.___ polydisziplinär begutachtet

(IV-Nr. 33, 39 und 41.1). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache

für zwei Hörgeräte (Mitteilung vom 31. August 2007; IV-Nr. 48). Ferner

sprach sie ihm mit Verfügung vom 4. März 2008 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete Invalidenrente vom 1. November

2004 bis 28. Februar 2007 zu (IV-Nr. 56). Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil

vom 19. Februar 2009 ab (VSBES.2008.82; IV-Nr. 66 S. 2 ff.). Am

1. April 2009 übernahm die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form

eines Assessments in der Regiomech Zuchwil vom 14. bis 30. April 2009. Da

sie den Versicherten innert angemessener Frist nicht in den Arbeitsmarkt

integrieren konnte, schloss sie die Arbeitsvermittlung mit rechtskräftiger Verfügung

vom 14. Dezember 2009 ab (IV-Nr. 81).

1.2 Am

26. Januar 2010 liess sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug neu

anmelden (IV-Nr. 85). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2010 stellte die IV-Stelle

nach Abklärung der medizinischen Situation die Abweisung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 95 S. 2 f.). Am 4. Februar

2011 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung erneut in

der B.___ an, welche am 15. und 16. November 2011 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 26. Januar 2012; IV-Nr. 118.1 bis 118.4). Mangels

eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 33 % wurde dem Versicherten

mit einem weiteren Vorbescheid vom 21. Februar 2012 wiederum die Abweisung

des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 120 S. 2 f.). Nach

erhobenem Einwand holte die IV-Stelle am 16. Mai 2012 eine Stellungnahme

bei der B.___ ein (Stellungnahme vom 22. Mai 2012; IV-Nr. 133). Daraufhin

wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente infolge eines ermittelten

IV-Grades von 33 % mit Verfügung vom 16. August 2012 ab

(IV-Nr. 144). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. September 2012

wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom

26. September 2013 abgewiesen (VSBES.2012.245; IV-Nr. 166 S. 2

ff.). Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 24. Februar 2014 ebenfalls

ab (9C_830/2013; IV-Nr. 171).

1.3 Mit

Eingabe vom 13. August 2014 liess der Versicherte der IV-Stelle verschiedene

medizinische Unterlagen zukommen und geltend machen, seine Gesundheitslage habe

sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. August 2012) erheblich

verschlechtert; seine Eingabe sei als Neuanmeldung entgegen zu nehmen

(IV-Nr. 172). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit

Vorbescheid vom 11. September 2014 in Aussicht, auf das neue

Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht einzutreten (IV-Nr. 173

S. 2 f.). Am 15. Oktober 2014 liess der Versicherte Einwand erheben

und geltend machen, es sei der IV-Leistungsanspruch (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Invalidenrente, etc.) materiell neu abzuklären (IV-Nr. 174). Mit Eingabe

vom 4. November 2014 liess er der IV-Stelle sodann einen Bericht des C.___

vom 12. Mai 2014 einreichen (IV-Nr. 176). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle am 19. Januar

2015 eine konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung bei D.___ (IV-Nr. 178

und 179). Daraufhin liess der Versicherte am 11. Februar 2015 einwenden, es

gehöre nicht zu seinen Pflichten, sich einer solchen Konsiliaruntersuchung zu

unterziehen, welche nicht notwendig sei. Für ein medizinisches Gutachten stehe

er jedoch zur Verfügung (IV-Nr. 183). Am 19. Februar 2015 teilte die

IV-Stelle dem Versicherten mit, die konsiliarische Untersuchung komme ihm

insofern entgegen, als eine umfangreiche neurologische Begutachtung für ihn einen

grösseren medizinischen Eingriff darstellen würde. An der Untersuchung werde

festgehalten (IV-Nr. 184). Am 3. März 2015 liess der Versicherte D.___

mitteilen, er sei mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden und sein Termin

vom 31. März 2015 sei zu annullieren (IV-Nr. 186 S. 3 f.).

Die

IV-Stelle teilte dem Versicherten am 11. März 2015 mit, bei der Anordnung

einer medizinischen Untersuchung sei es nicht vorgesehen, dass eine formelle

Beweisverfügung erlassen werde (IV-Nr. 187). Mit gleichentags verfasstem

Schreiben wurde der Versicherte im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens orientiert,

er habe sich bis spätestens am 25. März 2015 mit der Praxis von D.___ in

Verbindung zu setzen, ansonsten ein Entscheid aufgrund der Akten gefällt werde

(IV-Nr. 188). Mit Verfügung vom 31. März 2015 lehnte die IV-Stelle

das Ausstandsbegehren betreffend die RAD-Ärztin E.___ ab (IV-Nr. 192). Gleichentags

teilte sie dem Versicherten mit, bezugnehmend auf das am 11. März 2015

eröffnete Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei festzustellen, dass die angesetzte

Frist für die Terminvereinbarung ungenutzt verstrichen sei. Die Kontrolluntersuchung

sei geeignet, um über allfällige weitere gesundheitliche Abklärungen zu

entscheiden. Die Folgen des Nichteinhaltens und der ungenügenden Mitwirkung an

den medizinischen Vorkehrungen seien bereits angekündigt worden

(IV-Nr. 193). Mit Verfügung vom 1. April 2015 stellte die IV-Stelle

fest, das Ausstandsbegehren betreffend die Sachbearbeiterin F.___ sei gegenstandslos

(IV-Nr. 194). Schliesslich trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai

2015 auf das neue Leistungsbegehren vom 13. August 2014 nicht ein. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Versicherte habe eine

wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht.

Sodann habe er bei der mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. März 2015

geforderten medizinischen Abklärungsmassnahme nicht mitgewirkt. Die angeordnete

elektrophysiologische Untersuchung bei D.___ habe nicht durchgeführt werden

können (IV-Nr. 195).

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 1. Juli 2015 lässt der Versicherte folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 27. Mai 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die

Neuanmeldung einzutreten und den mit Neuanmeldung vom 13. August 2014

geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente) materiell

zu prüfen. Gleichzeitig sei die Beschwerdegegnerin unter Feststellung einer

Rechtsverweigerung zu verpflichten, hinsichtlich der Ablehnung von D.___ als Abklärungsperson

eine anfechtbare Zwischenverfügung gemäss BGE 137 V 210 zu erlassen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zur Durchführung

des Vorbescheidverfahrens zurück zu weisen.

c)

Subeventualiter: Die Sache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung

und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom

13. August 2014 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit

Eingabe vom 1. September 2015 lässt der Beschwerdeführer verschiedene

Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege einreichen (IV-Nr. 17 ff.).

2.3 In

ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 33 f.).

2.4 Mit

Verfügung vom 3. September 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35 f.).

2.5 In

seiner Replik vom 9. November 2015 lässt der Beschwerdeführer an seinen in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (IV-Nr. 48 f.).

2.6 Mit

Duplik vom 19. November 2015 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren

Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest (A.S. 51 f.).

2.7 Am

4. Dezember 2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein (A.S. 55 f.).

2.8 Mit

Eingaben vom 9. und 22. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer weitere

Unterlagen (Urkunden 3 bis 5) einreichen (A.S. 61 f. und 66 f.).

2.9 Am

6. September 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

eine öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll vom 6. September; A.S. 69

f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 27. Mai 2015 zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 13. August 2014 (Eingang bei der IV-Stelle: 14. August 2014;

IV-Nr. 172) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

Wird ein

Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen

Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn

die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3

IVV). Mit dieser Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe

nach vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder

rechtskräftig abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleich

lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts

darlegenden Gesuchen befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die

Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft

gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht

allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f.

Rz. 118 mit Hinweisen).

2.2

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten Rechtsprechung

der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der

Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer

anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird, andererseits (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 457

Rz. 122).

Die

Verwaltung berücksichtigt u.a., ob die frühere rechtskräftige Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht

ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat

(Meyer/Reichmuth, a.a.O.,

S. 456 Rz. 119).

2.3

Für

das Eintreten auf eine Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der

Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Es genügt, dass für den geltend gemachten anspruchserheblichen

Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Müller,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 298,

Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.

3.1

Im

vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 27. Mai 2015 auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers

vom 13. August 2014 nicht ein und begründete dies im Wesentlichen damit,

mit dem neuen Gesuch und den dazu eingereichten medizinischen Akten sei nicht

glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der

letzten Verfügung vom 16. August 2012, welche vom kantonalen

Versicherungsgericht sowie vom Bundesgericht geschützt worden sei, wesentlich

verändert hätten. Die RAD-Ärztin E.___ habe eine konsiliarische

elektrophysiologische Kontrolluntersuchung als notwendig erachtet, um zu

klären, ob weitere medizinische Untersuchungen sinnvoll und nötig seien. Bei

den mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. März 2015 geforderten

medizinischen Vorkehrungen habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt. Die angeordnete

elektrophysiologische Untersuchung bei D.___ habe nicht durchgeführt werden

können (IV-Nr. 195).

Der

Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

auf die Neuanmeldung vom 13. August 2014 einzutreten und den geltend gemachten

Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, IV-Rente) materiell zu prüfen. Zur

Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die IV-Stelle habe mit Bezug auf

die angebliche Mitwirkungspflichtverletzung keinen Vorbescheid erlassen und

damit Art. 57a Abs. 1 IVG verletzt. Der Beschwerdeführer habe sich

nicht geweigert, sich einer Untersuchung zu unterziehen, er habe lediglich die

Beachtung der für eine externe Untersuchung geltenden Mitwirkungs- und

Verfahrensrechte verlangt. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine

Rechtsverweigerung der IV-Stelle, indem diese sich trotz mehrfachem Ersuchen

geweigert habe, eine beschwerdefähige (Zwischen-)Verfügung zu erlassen. Eine

«konsiliarische Untersuchung» sei der Verwaltung verwehrt, da sie nicht

Behandlerin sei. Wolle die IV-Stelle eine fachkundige Untersuchung und Äusserung

einer externen sachverständigen Person veranlassen, so habe sie ein mono-, bi-

oder polydisziplinäres Gutachten nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensregeln

einzuholen. Wenn die IV-Stelle diese Verfahrensregeln in unzulässiger Weise «aushebeln»

wolle und sich der Versicherte dagegen zur Wehr setze, so habe sie auf entsprechenden

Antrag hin eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen. Schliesslich

habe der Beschwerdeführer sehr wohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

glaubhaft dargelegt und die IV-Stelle sei ausdrücklich auf das Leistungsgesuch

eingetreten (A.S. 3 ff.).

Die

Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, die RAD-Ärztin habe die

Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als glaubhaft gemacht erachtet,

habe jedoch eine elektrophysiologische Kontrolluntersuchung bei D.___ angesichts

der peripheren Polyneuropathie vorgeschlagen. D.___ sei keine externe

Gutachterstelle. Dieser Untersuch bzw. der daraus resultierende medizinische

Bericht könne nicht als Gutachten gewertet werden. Die vorgesehene elektrophysiologische

Kontrolluntersuchung bedeute weit weniger Aufwand, weniger Zeit, weniger Kosten

und einen geringen Eingriff für die versicherte Person. Die Untersuchung sei vorgesehen

worden, um feststellen zu können, ob eine allfällige weitere Begutachtung

überhaupt angezeigt sei. Es werde nicht versucht, die Verfahrensregeln für die

Einholung eines Gutachtens «auszuhebeln». Mit der Aufforderung zu dieser

Untersuchung sei die IV-Stelle noch nicht auf die Neuanmeldung eingetreten

(A.S. 33 ff.).

Mit Replik

und Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten fest (A.S. 48 f. und

51.

f.).

3.2

3.2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen

für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte

Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die

versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Wird eine

Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue

Anmeldung nur geprüft, wenn eine für den Anspruch erhebliche Änderung des

Sachverhaltes behauptet und glaubhaft gemacht wird (Art. 87 Abs. 3

i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV). Der versicherten Person wird für das

Eintreten auf die Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast

auferlegt. Für das Eintreten auf die Neuanmeldung gilt der Verhandlungsgrundsatz,

erst danach greift der Untersuchungsgrundsatz (Müller,

a.a.O., S. 177 Rz. 955 mit Hinweisen).

Es liegt im

Ermessen der IV-Stelle, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung

zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihr ein grosser

Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Müller, a.a.O., S. 179 Rz. 969). Die IV-Stelle und

im Streitfall das Gericht haben nicht in jedem Fall von Amtes wegen ein

internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen.

Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz ist jedoch der Verzicht auf Beweiserweiterungen

und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und

Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) nur zulässig, wenn sich daraus im Rahmen

freier, pflichtgemässer Würdigung der Beweise ein stimmiges und vollständiges

Bild des Gesundheitszustandes ergibt, mithin nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt

besteht. Namentlich muss aufgrund antizipierter Beweiswürdigung davon

ausgegangen werden, dass weitere Beweismassnahmen an der gewonnenen Überzeugung

der Verwaltung oder des Gerichts nichts mehr ändern könnten, andernfalls der

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (Müller,

a.a.O., S. 180 Rz. 970 mit Hinweis).

Eine

Untersuchung muss nicht nur zumutbar, sondern auch notwendig sein. In diesem

Sinne liegt die Anordnung einer medizinischen Begutachtung nicht im

uneingeschränkten Ermessen der IV-Stellen. Diese haben sich von

rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität

und Unvoreingenommenheit ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen

Verwaltung (Müller, a.a.O.

S. 180 Rz. 971).

3.2.2

Die

Mitwirkungspflicht bildet das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien

müssen zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt

die Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz (Müller, a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen).

Die Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der

Sachverhalt ohne Mitwirkung der versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt

werden kann. Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt

werden muss regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der

versicherten Person. Die vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach

nur ungenügend Aufschluss, so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine

Ärztin des RAD oder eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS angezeigt ist.

Unterzieht sich die versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der Sachverhalt

unter Umständen nicht vollständig und richtig abgeklärt werden (Müller, a.a.O., S. 209 f.

Rz. 1111 mit Hinweis).

Liegt ein

Leistungsgesuch vor, wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten

Person von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfasst: Wurde die Mitwirkungspflicht

in unentschuldbarer Weise verletzt, so kann die IV-Stelle nach Durchführung des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens

gilt das Gleiche (Müller, a.a.O.,

S. 215 Rz. 1135 mit Hinweisen).

3.2.3

Gemäss

Art. 57a Abs. 1 IVG sind Endentscheide über ein Leistungsbegehren

oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels

Vorbescheid mitzuteilen. Erfasst wird damit etwa die Verfügung über den Rentenanspruch

aufgrund eines Leistungsbegehrens oder eines Rentenrevisionsgesuches. Ein Vorbescheid

ist auch dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt

wurde und eine versicherte Person beispielsweise einer angeordneten Begutachtung

immer noch nicht Folge leistet und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt

auf die vorhandenen Akten ablehnen will: Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1

IVG ist eindeutig; ein vorgesehener Endentscheid über ein Leistungsbegehren ist

mit einem Vorbescheid mitzuteilen (Müller,

a.a.O., S. 413 f. Rz. 2094 f. und 2102; vgl. auch Rz. 2117

i.V.m. 2124).

3.3

Wie

erwähnt, ist der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 457 Rz. 122; Müller, a.a.O., S. 184

Rz. 986; vgl. E. 2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall wies die IV-Stelle

mit Verfügung vom 16. August 2012 das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 33 % ab

(IV-Nr. 144). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. September

2013.

ab (VSBES.2012.245; IV-Nr. 166 S. 2 ff.). Daraufhin liess der

Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, welche

das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 (9C_830/2013;

IV-Nr. 171) ebenfalls abwies. Der Begründung dieses Urteils kann im

Wesentlichen Folgendes entnommen werden (S. 6 ff. E. 5):

5.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das MEDAS-Verlaufsgutachten vom

26.

Januar 2012 sei nicht beweiskräftig, weil die von G.___ diagnostizierte

mittelschwere bis schwere axonale demyelinisierende Polyneuropathie (am ehesten

diabetogener Genese) in den Fachbereich der Neurologie falle, es aber an einer

neurologischen Begutachtung gefehlt habe. Dieser Einwand zielt ins Leere.

Federführender Experte der Verlaufsbegutachtung war Dr. med.H.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie FMH. Als

Diabetologe verfügt er über vertiefte Kenntnisse und umfassende Kompetenzen bezüglich

Diagnostik, Indikationsstellung und Durchführung von Therapien namentlich betreffend

den Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie die Komplikationen des Diabetes (vgl.

Ziff. 3 des Weiterbildungsprogramms der FMH vom 1. Januar 2009 für

den Facharzt für Endokrinologie/Diabetologie; abrufbar unter www.fmh.ch).

Mithin kann nicht davon gesprochen werden, Dr. med. H.___ wäre nicht

befähigt gewesen, eine Polyneuropathie, welche zu den (chronischen)

Komplikationen des Diabetes zählt (…), zu erkennen. Ferner hatten die Gutachter

Kenntnis von den Vorakten und damit vom Umstand, dass die Diagnose einer

Polyneuropathie von den behandelnden Ärzten gestellt bzw. zumindest diskutiert

worden war (bspw. Bericht des Dr. med.I.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Rheumatologie, Solothurn, vom 4. September 2009;

Konsiliarbericht des Kompetenzzentrums Neurologie, Bürgerspital Solothurn, vom

14.

Juli 2010, Gutachten S. 3 und 6), weshalb von einer diesbezüglichen

Sensibilisierung ausgegangen werden kann. Im Rahmen der fachärztlichen

Untersuchungen wurde der Neurostatus, welcher Grundlage für die Diagnostik von

Polyneuropathien ist (namentlich die Prüfung der Reflexe, der Sensibilität und

der Trophik; ... ), sowohl durch Dr. med. H.___ als auch den Rheumatologen

Dr. med. J.___ erhoben. Gestützt auf die klinischen Untersuchungen kamen

die Experten zum Schluss, es bestünden – bei einem Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose

1997) – keine Anhaltspunkte für ein diabetisches Spätsyndrom (evtl. ausser

einer Tachykardie; Gutachten S. 20 Ziff. 4.2). Damit schlossen sie

das Vorliegen u.a. einer Polyneuropathie aus. Auch hielten die Gutachter in der

Stellungnahme vom 22. Mai 2012 zum Bericht des Dr. med. G.___ fest,

es sei äusserst unwahrscheinlich, dass sowohl der Diabetologe als auch der

Rheumatologe eine mittelschwere bis schwere Polyneuropathie verpasst hätten. Unter

diesen Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, der Bericht des Dr. med. G.___,

welcher keine Messwerte angebe, sondern die erhobenen Befunde nur unklar

beschreibe, vermöge keine Zweifel am Gutachten zu wecken, nicht bundesrechtswidrig.

5.2

Betreffend die medizinische Situation nach der Begutachtung bzw. eine seither

allfällig eingetretene Veränderung hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen,

der behandelnde Angiologe Dr. med. K.___ habe im Rahmen der Untersuchung

vom 13. April 2012 (und somit praktisch zeitgleich mit den Untersuchungen

des Dr. med. G.___ vom 20. Februar und 3. April 2012) mit Blick

auf die Diagnose Polyneuropathie keinen Bedarf für weitere Abklärungen erkannt,

da die geschilderten Beschwerden damit nicht erklärt werden könnten (Bericht

vom 17. April 2012). Auch ging sie davon aus, Dr. med. K.___ hätte

eine mittelschwere bis schwere Polyneuropathie bemerken müssen. Zu ergänzen

ist, dass selbst wenn von einer nach der Begutachtung entstandenen

Polyneuropathie auszugehen wäre, noch keine Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit

erstellt wäre. Dies umso weniger, als der Bericht des Dr. med. G.___ für

einen im Vergleich zur Verlaufsbegutachtung unveränderten Zustand spricht,

zumal darin keinerlei Hinweise für neu hinzugekommene funktionelle

Einschränkungen (wie motorische oder sensible Ausfälle) enthalten sind.

Namentlich schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden

Neurologen dieselben Beschwerden wie bereits im Rahmen der Verlaufsbegutachtung

(Gutachten, S. 14 f.). Angesichts dessen ist das kantonale Gericht nicht

in Willkür verfallen, indem es annahm, aus dem Bericht des Dr. med. G.___

vom 25. April 2012 lasse sich keine Verschlechterung des

Gesundheitszustands ableiten. Bei dieser Aktenlage durfte die Vorinstanz sodann

in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I

229.

E. 5.3 S. 236) – ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz

(Art. 61 lit. c ATSG) zu verstossen – auf die beantragten

medizinischen Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten

neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

5.3

Auch die weiteren Rügen, soweit sie nicht als unzulässige appellatorische

Kritik an der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben (BGE 137 II 353

E. 5.1 S. 356), lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig

erscheinen. Was das von Dr. med. G.___ diagnostizierte cerviko-radikuläre

Reizsyndrom C6 links bei degenerativen Veränderungen der HWS betrifft, so wurde

bildgebend (Magnetresonanztomografie vom 29. März 2012) keine Kompression neuraler

Strukturen festgestellt (vgl. auch Stellungnahme der MEDAS vom 22. Mai

2012), womit sich die Diagnose nicht mit einem organischen Korrelat bestätigen

lässt. Daher ist kein bei der Begutachtung unberücksichtigt gebliebener resp.

neu aufgetretener Aspekt ausgewiesen. Ferner vermag der Beschwerdeführer keine

hinreichenden Gründe darzutun, weshalb zusätzliche Abklärungen in

orthopädischer und pneumologischer Sicht unabdingbar gewesen wären, zumal die

Gutachter Kenntnis von den Knie- und Schlafproblemen hatten (Verlaufsgutachten,

S. 2 und 14). Auch die Rüge, die Vorinstanz habe nicht über den Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden, dringt nicht durch. Das

kantonale Gericht hat – wenn auch nur summarisch – die Verneinung des Anspruchs

wegen (bis anhin) fehlender Motivation geschützt und auf die Möglichkeit

hingewiesen, sich bei gegebener Motivation erneut anzumelden (E. 14 des

angefochtenen Entscheids). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens war entgegen dem Beschwerdeführer nicht

notwendig, zumal es hier nicht um die Einstellung bereits zugesprochener

Massnahmen geht (Urteil 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4 mit

Hinweis). Klar aktenwidrig ist schliesslich das Vorbringen, die Vorinstanz habe

keine Feststellungen zu einem allfälligen befristeten Rentenanspruch getroffen

(E. 11.3 in fine des angefochtenen Entscheids).

5.4

Nach dem Gesagten ist seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine anspruchsrelevante

Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Der angefochtene Entscheid

hält vor Bundesrecht stand.

3.4

Mit

Neuanmeldung vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer verschiedene medizinische

Unterlagen einreichen (Bericht ENG/EMG vom 1. April 2014, ENG-Bericht von

Dr. med. G.___ vom 2. April 2014, Bericht MRI linker Unterschenkel

vom 14. April 2014, Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2014)

und geltend machen, seine Gesundheitslage habe sich seit dem Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 16. August 2012) erheblich verschlechtert, u.a. durch

Progredienz der Polyneuropathie, eine chirurgisch versorgungsbedürftige

Tibia-Problematik, Affektionen der LWS, etc. (IV-Nr. 172). Dem Bericht von

Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 21. Mai 2014

können folgende Diagnosen entnommen werden: «Diabetes mellitus Typ 2,

insulinpflichtig bei/mit sensomotorischer bein- und distal betonter

Polyneuropathie sowie Verdacht auf Mononeuropathie des Nervus cutaneus femoris

lateralis links und Meralgia parästhetica am Oberschenkel links; Invalidisierende

Schmerzen rechts ventro-lateral mit enormer Druckdolenz an der Tuberositas

tibiae links bei/mit ca. 14 mm langer, spindelförmiger tumoröser Auftreibung

auf Höhe des Schmerzpunktes; Lumbo-vertebrales Syndrom mit seltener Ischialgie

links bei/mit degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen». Im Rahmen

der Beurteilung wurde darauf hingewiesen, im Verlauf sei eine Zunahme der

neuropathischen Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich an der

Tibia ventrolateralseitig/Tuberositas tibiae-Bereich links eingetreten. In

diesem Bereich sei eine spindelförmige tumoröse Veränderung magnettomographisch

nachgewiesen worden. Des Weiteren bestehe eine Meralgia paraesthetica links bei

deutlicher Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis, DD: Mononeuropathie

diabetogener Genese. Anamnestisch, klinisch sowie elektrophysiologisch sei eine

leichte Zunahme der bekannten sensomotorischen Polyneuropathie, ebenfalls

diabetogener Genese, festzustellen. Laborchemisch seien keine Anhaltspunkte für

eine Paraproteinämie, Schilddrüsendysfunktion oder Borreliose (siehe

Laborblatt) vorhanden. Anamnestisch und klinisch sei ein lumbo-vertebrales

Syndrom mit seltener Ischialgie links bei magnettomographisch nachgewiesenen

deutlichen degenerativen Veränderungen der LWS, mehretagig, festzustellen.

Dr. med. G.___ schlug folgendes Procedere vor: «Eine chirurgische

Sanierung im Tibiabereich wäre indiziert, der Patient will sich zur Planung des

weiteren Prozedere bei Ihnen melden, bei störenden Parästhesien in der Nacht

probatorisch schmerzmodulierende Therapie mit Lyrica, physiotherapeutische

Massnahmen im LWS-Bereich, Antirheumatica, Antiphlogistika» (IV-Nr. 172

S. 2 ff.).

3.5

Nachdem

die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. September 2014 (IV-Nr. 173

S. 2 f.) in Aussicht gestellt hatte, auf das neue Leistungsbegehren vom

13.

August 2014 werde mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten, liess der

Beschwerdeführer einwenden, es sei der IV-Leistungsanspruch (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente, etc.) materiell neu abzuklären. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorerwähnten Bericht von

Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2014 sei beispielsweise festgehalten

worden, dass sich elektrophysiologisch (ENG vom 1. April 2014) die

Diagnose einer sensomotorischen bein- und distal betonten Polyneuropathie

rechtfertige. Auch wenn diese Diagnose im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar

2012.

negiert worden sei, könnten die nun erhobenen Befunde nicht einfach

geleugnet werden. Diese Befunde seien glaubhaft gemacht worden, was im Rahmen

einer Neuanmeldung zu genügen habe. Ferner ergebe sich aus der MRI-Untersuchung

vom 14. April 2014, dass eine ca. 14 mm lange, spindelförmige «enhancende»

tumoröse Veränderung im Tibia-Bereich bestehe und der Versicherte glaubhaft

über invalidisierende Schmerzen berichte. Eine Operation sei im Januar 2015 geplant.

Neu bestehe auch eine Ischialgie links mit u.a. deutlich abgeschwächtem

Achillessehnenreflex (ASR) beidseits, bei im MRI nachgewiesenen deutlichen

degenerativen Veränderungen der LWS. Auch diese neuen organischen Befunde der

LWS seien durch die Invalidenversicherung abzuklären (IV-Nr. 174 S. 1

ff.). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer am 4. November 2014 einen

Bericht des C.___ vom 12. Mai 2014 (Dr. med.L.___, FMH Radiologie)

einreichen (IV-Nr. 176). In der Folge wurden die vorerwähnten, im Rahmen

des Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, zur Stellungnahme

vorgelegt. Diese äusserte sich am 16. Januar 2015 dahingehend, zur

Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands

glaubhaft gemacht worden sei, sei der Operationsbericht über die Entfernung des

kleinen Tumors im Tibiabereich einzuholen, da der Versicherte in der Zwischenzeit

operiert worden sein müsste. Was den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch

die periphere Polyneuropathie angehe, sei eine konsiliarische

elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Neurologie

durchführen zu lassen (IV-Nr. 178). Dementsprechend wurde der

Beschwerdeführer zur konsiliarischen elektrophysiologischen

Kontrolluntersuchung bei D.___, aufgeboten (IV-Nr. 179). Dagegen liess der

Beschwerdeführer einwenden, Konsiliaruntersuchungen seien nur für den behandelnden

Mediziner nötig. Es gehöre nicht zu den Pflichten des Versicherten, sich einer

solchen zu unterziehen. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine konsiliarische

Untersuchung. Die Datenweitergabe an Dr. med. D.___ sowie die Untersuchung

würden verweigert. Selbstverständlich stehe er jedoch für ein medizinisches

Gutachten unter Gewährung der Mitwirkungsrechte zur Verfügung. Mit der

Auffassung, dass eine elektrophysiologische Untersuchung bei einem Neurologen

zu erfolgen habe, sei auch gleich gesagt, dass die IV-Stelle auf die

Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete bzw. die geltend gemachte

Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft qualifiziere. Es sei

auch der Beizug eines Orthopäden erforderlich, weshalb ein bi- oder

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (IV-Nr. 183). Mit

Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

mit, die konsiliarische Untersuchung komme ihm insofern entgegen, als dass eine

umfangreiche neurologische Begutachtung für ihn einen grösseren medizinischen

Eingriff darstellen würde. An der Untersuchung werde festgehalten

(IV-Nr. 184). Mit Schreiben vom 3. März 2015 liess der

Beschwerdeführer der IV-Stelle sein gleichentags verfasstes Schreiben an

Dr. med. D.___ zugehen, worin er den Neurologen ersuchte, seinen Termin

vom 31. März 2015 zu annullieren. Im Weiteren wurde das Schreiben des M.___

vom 25. Februar 2015 hinsichtlich eines Sprechstundentermins im

Zusammenhang mit der vorgesehenen Operation eingereicht (IV-Nr. 186).

Im Rahmen

des am 11. März 2015 eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens liess

der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 19. März 2015 nochmals mitteilen,

dass er mit dem Entscheid der IV-Stelle weiterhin nicht einverstanden sei (IV-Nr. 191).

Mit Schreiben vom 31. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

mit, die angesetzte Frist für die Terminvereinbarung sei ungenutzt verstrichen.

Die Folgen des Nichteinhaltens und der ungenügenden Mitwirkung an den medizinischen

Vorkehren seien bereits angekündigt worden (IV-Nr. 193). Daraufhin erliess

die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2015 – ohne vorgängigen Erlass eines

weiteren Vorbescheids - die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie auf

das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 nicht

eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die RAD-Ärztin habe

eine elektrophysiologische Kontrolluntersuchung als notwendig erachtet, um zu

klären, ob weitere medizinische Untersuchungen sinnvoll und nötig seien. Bei

der mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 11. März 2015 geforderten

medizinischen Vorkehrung habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt, weshalb

aufgrund der Akten entschieden werde (IV-Nr. 188). Diese Vorgänge ergeben

sich aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite

bestritten.

4.

4.1

Zum

Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe mit Bezug auf die angebliche

Mitwirkungspflichtverletzung keinen Vorbescheid erlassen und damit

Art. 57a Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, ist zunächst

festzuhalten, dass ein Vorbescheid auch dann zu erlassen ist, wenn ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde, eine versicherte Person

beispielsweise einer angeordneten Begutachtung immer noch nicht Folge leistet

und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten

ablehnen will. Bei der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom

27.

Mai 2015 handelt es sich unbestrittenermassen um einen Endentscheid

über ein Leistungsbegehren (Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 13. August

2014), welcher mit einem Vorbescheid mitzuteilen ist (vgl. Müller, a.a.O., S. 413 f.

Rz. 2102 mit Hinweis). Es gilt indessen Folgendes festzuhalten:

Der Sinn und

Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei

den Versicherten zu verbessern. Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf

beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich

zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihrer Überlegungen dem Betroffenen

gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den

(entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die

Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen

kann. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid

zu äussern. Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid

in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals

ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf

die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen

vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den

Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der

Sachverhaltsvervollständigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom

9.

Dezember 2014 E. 2.1 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014

E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

Die

IV-Stelle erliess – nach Einreichung der Neuanmeldung vom 13. August 2014 und

den vorerwähnten medizinischen Unterlagen – am 11. September 2014 einen

Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde, auf das

neue Leistungsbegehren vom 13. August 2014 werde mangels neuer Tatsachen

nicht eingetreten (IV-Nr. 173 S. 2 f.). Nach Erhebung des Einwands

des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2014 und Zustellung des Berichts des

Röntgeninstituts C.___ vom 12. Mai 2014 wurden die im Rahmen des

Neuanmeldeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___ zur Stellungnahme vorgelegt, welche sich am 16. Januar

2015.

dahingehend äusserte, zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung

des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, sei u.a. eine

konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt

für Neurologie durchführen zu lassen (IV-Nr. 178). Dementsprechend wurde

der Beschwerdeführer zur konsiliarischen elektrophysiologischen

Kontrolluntersuchung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt, für Neurologie,

Sursee, aufgeboten (IV-Nr. 179). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11.

und 25. Februar 2015 einwenden, er sei mit dieser Abklärungsmassnahme

nicht einverstanden, es bestehe keine Notwendigkeit für eine konsiliarische

Untersuchung. Selbstverständlich stehe er jedoch für ein medizinisches

Gutachten unter Gewährung der Mitwirkungsrechte zur Verfügung (IV-Nr. 183).

Im Rahmen des am 11. März 2015 eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 19. März 2015 nochmals

mitteilen, dass er mit dem Entscheid der IV-Stelle weiterhin nicht

einverstanden sei (IV-Nr. 191). Mit Schreiben vom 31. März 2015

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die angesetzte Frist für die

Terminvereinbarung sei ungenutzt verstrichen. Die Folgen des Nichteinhaltens

und der ungenügenden Mitwirkung an den medizinischen Vorkehren seien bereits

angekündigt worden (IV-Nr. 193). Daraufhin erliess sie am 27. Mai

2015.

- ohne vorgängigen Erlass eines weiteren Vorbescheids - die vorliegend

angefochtene Verfügung, worin sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

vom 13. August 2014 nicht eintrat (IV-Nr. 195).

Ob die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer nach dem von ihm nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin

bei Dr. med. D.___ - d.h. nach durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren

und vor Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom

27.

Mai 2015 - nochmals einen Vorbescheid mit der Androhung des Nichteintretens

in Aussicht hätte stellen müssen, erscheint zumindest als fraglich, nachdem das

von der IV-Stelle eingeleitete erfolglose Mahn- und Bedenkzeitverfahren keine

neuen Tatsachen hervorgebracht bzw. nicht dazu geführt hatte, dass der

Beschwerdeführer sich der angeordneten konsiliarischen elektrophysiologischen

Kontrolluntersuchung unterzieht. Im Weiteren hatte sich der Beschwerdeführer zur

von der IV-Stelle angeordneten Abklärungsmassnahme bereits mit Eingaben vom

11.

Februar 2015 (IV-Nr. 183), 25. Februar 2015

(IV-Nr. 185) und im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens am

19.

März 2015 (IV-Nr. 191) mehrmals übereinstimmend in dem Sinne geäussert,

er werde dieser Untersuchung keine Folge leisten. Der Erlass eines weiteren

Vorbescheids wäre demnach ein formalistischer Leerlauf gewesen. Da sowohl aus

dem Vorbescheid- als auch aus dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren keine

relevanten neuen sachverhaltlichen Aspekte hervorgingen, durfte die Beschwerdegegnerin

unter den gegebenen Umständen auf den Erlass eines weiteren Vorbescheids verzichten.

Selbst wenn

im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 57a IVG zu

erblicken wäre, würde der Verzicht auf die erneute Durchführung des Vorbescheidverfahrens

nach erfolgtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren jedenfalls keinen nicht heilbaren

Verfahrensfehler darstellen. So konnte der Beschwerdeführer zur fraglichen konsiliarischen

elektrophysiologischen Kontrolluntersuchung bei Dr. med. D.___ mehrmals

Stellung nehmen. Sodann kommt dem kantonalen Versicherungsgericht eine

uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

zu. Damit kann der Beschwerdeführer auch im kantonalen Verfahren seine Einwände

gegen die fragliche Abklärungsmassnahme in ausreichendem Mass vorbringen. Es

sind demnach keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Heilung der

Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom

9.

Dezember 2014 E. 2.3 und 9C_312/2014 vom 19. September 2014

E. 2.2.2, je mit Hinweisen).

4.2

Im

Weiteren lässt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die

Beschwerdegegnerin rügen, indem diese sich trotz seines mehrfachen Ersuchens geweigert

habe, eine beschwerdefähige (Zwischen-)Verfügung zu erlassen. Dies wird damit

begründet, zur Klärung des Sachverhalts stehe der Verwaltung die Einholung von

Auskünften, die Einholung von Urkunden, der Augenschein oder die Untersuchung

durch den eigenen RAD zur Verfügung. Eine «konsiliarische Untersuchung» sei der

Verwaltung jedoch verwehrt, da sie nicht Behandlerin sei. Wolle die IV-Stelle

eine fachkundige Untersuchung und Äusserung einer externen sachverständigen Person

veranlassen, so habe sie ein Gutachten, z.B. ein mono-, bi- oder

polydisziplinäres Gutachten nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensregeln (BGE

137.

V 210, 139 V 349) einzuholen. Wenn die IV-Stelle – wie vorliegend – diese

Verfahrensregeln in unzulässiger Weise «aushebeln» wolle und sich der Versicherte

dagegen zur Wehr setze, so habe sie auf den entsprechenden Antrag hin eine

beschwerdefähige Zwischenverfügung zu erlassen. Die Bestimmung einer externen

Gutachterstelle (Dr. med. D.___) sei nach der Rechtsprechung zwingend in

Verfügungsform zu kleiden. Indem sich die IV-Stelle über diese Verfügungspflicht

hinweggesetzt habe, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen.

Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Erhebung der Beweise erfolgt im

Beweisverfahren vor der IV-Stelle ohne Zwischenverfügungen; der Erlass formeller

Beweisverfügungen ist nicht vorgesehen. Mit anderen Worten ist die IV-Stelle in

der Beweisführungsplanung relativ frei; es erfolgt kein förmlicher Beweisbeschluss

wie im Zivilprozess. Die verschiedenen Anordnungen haben grundsätzlich keinen

Verfügungscharakter. Dies gilt zum Beispiel für die Anordnung einer Begutachtung

durch eine Ärztin oder einen Arzt des RAD, das Anordnen weiterer

Mitwirkungspflichten wie zum Beispiel die Auskunftspflicht oder die Pflicht zur

Ausstellung einer Ermächtigung sowie das Einholen von Hausarztberichten und

Berichten von Spitälern und behandelnden Spezialärzten. Dass keine formellen

Beweisverfügungen ergehen, liegt in der Massenverwaltung: Der Sachverhalt muss

schnell und einfach erhoben werden können. Eine eigentliche Verfügungsflut soll

vermieden werden, ansonsten eine geordnete und beförderliche Behandlung der

Leistungsgesuche nicht mehr gewährleistet wäre, wenn jedes Mal eine Verfügung

erlassen werden müsste (Müller,

a.a.O., S. 346 f. Rz. 1775 ff.). Im Weiteren können die IV-Stellen

gemäss Art. 59 Abs. 3 IVG Spezialisten der privaten Invalidenhilfe,

Experten, medizinische und beruflichen Abklärungsstellen sowie Dienste anderer

Sozialversicherungsträger beiziehen. Beim Beizug medizinischer Sachverständiger

geht es etwa um die Erstellung von Konsilien, wenn z.B. die entsprechende

Fachdisziplin im RAD nicht vertreten ist (Müller,

a.a.O., S. 88 Rz. 494 f.).

Der Einwand

des Beschwerdeführers, die «konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung

durch einen Facharzt für Neurologie» sei der Verwaltung verwehrt, geht demnach

fehl. Sodann besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von

Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne

Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen (Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 ATSG, S. 575 f.

Rz. 41 mit Hinweis auf BGE 135 V 471). Im vorliegenden Fall ordnete die

Beschwerdegegnerin die konsiliarische elektrophysiologische

Kontrolluntersuchung bei Dr. med. D.___ an, um beurteilen zu können, ob

die periphere Polyneuropathie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

haben könnte und damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

als glaubhaft gemacht angesehen werden kann (vgl. IV-Nr. 178 S. 2,

184, 187 und 188). Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin aus, die

Kontrolluntersuchung sei geeignet, um über allfällige weitere gesundheitliche

Abklärungen zu entscheiden. Zudem sei diese zumutbare Untersuchung ein milderes

und zweckmässigeres Mittel im Vergleich zur geforderten polydisziplinären

Untersuchung (IV-Nr. 193). Diesen nachvollziehbaren Angaben der

Beschwerdegegnerin ist zu folgen. Die fragliche Abklärungsmassnahme ist dem Beschwerdeführer

ohne weiteres zuzumuten und erweist sich angesichts des von ihm eingeleiteten

Neuanmeldungsverfahrens als notwendig und sachgerecht. Das Vorgehen der

IV-Stelle, zur Beantwortung der Frage des Glaubhaftmachens statt eines polydisziplinären

Gutachtens (zunächst) eine konsiliarische elektrophysiologische Untersuchung bei

einem Facharzt für Neurologie durchführen zu lassen und diese ohne förmliche

Zwischenverfügung anzuordnen, erweist sich nach dem Gesagten als angezeigt und gesetzeskonform.

Von einem «Aushebeln von Verfahrensvorschriften» oder von einer

Rechtsverweigerung, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, kann hier

nicht gesprochen werden. Eine häufige, missbräuchliche Anwendung solche

Vorgehensweisen ist dem Gericht nicht bekannt.

4.3

Die

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist eine besondere Form der

Schadenminderungspflicht (Müller,

a.a.O., S. 208 Rz. 1101). Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat

sich die versicherte Person einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

soweit eine solche für die Beurteilung notwendig ist. Mit Blick auf die Stellungnahme

der RAD-Ärztin vom 16. Januar 2015 bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte,

dass die konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung beim

Neurologen Dr. med. D.___ unzumutbar oder unverhältnismässig, d.h. ungeeignet,

nicht erforderlich oder unangemessen, gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer

obliegende Mitwirkungspflicht erscheint denn auch als verhältnismässig, zumal

er selber geltend macht, er würde sich einer mono-, bi- oder gar

polydisziplinären Begutachtung unterziehen. Indem er den Untersuchungstermin

bei Dr. med. D.___ vom Dienstag, 31. März 2015, 14.00 Uhr, absagen

liess (vgl. IV-Nr. 186 S. 3), verletzte er mit diesem Verhalten seine

Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise. Wie (unter E. 3.2.1 hiervor)

erwähnt, hat die IV-Stelle darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung

zu erfolgen hat. Sie hat nicht in jedem Fall von Amtes wegen ein externes

Administrativgutachten einzuholen. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung

von Sozialversicherungsleistungen besteht – wie erwähnt - kein förmlicher

Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Nach dem Gesagten war die

Beschwerdegegnerin berechtigt, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

aufgrund der bisher ins Recht gelegten Akten zu entscheiden (vgl. Müller, a.a.O., S. 215

Rz. 1135).

4.4

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin auf sein neues

Leistungsgesuch nicht materiell eingetreten. Zur Frage, ob die Verwaltung auf

eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch eingetreten ist oder nicht, kommt es

auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, d.h. auf den Umfang und

die Qualität der Abklärungsschritte, welche die Durchführungsstelle unternommen

oder unterlassen hat. Führt die Verwaltung etwa im Rahmen einer Neuanmeldung

eine einfache Abklärung durch (Einholen eines formularmässigen Arztberichtes),

stellt dies noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung dar (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 458

Rz. 125 mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Einflusses

der peripheren Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit eine konsiliarische

elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Neurologen veranlasste,

um beurteilen zu können, ob eine relevante Verschlechterung betreffend

Polyneuropathie glaubhaft gemacht sei, trat sie auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers (noch) nicht ein. Eine solche Untersuchung entspricht dem

Beizug eines formularmässigen Arztberichtes und stellt damit eine einfache Abklärungsmassnahme

dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung betreffend Ausstand einer Sachbearbeiterin vom 1. April 2015

u.a. fälschlicherweise ausführte, die IV-Stelle sei auf das Gesuch vom

13.

August 2014 eingetreten und dabei, die medizinische Situation abzuklären

(vgl. IV-Nr. 194 S. 1 unten).

4.5

Im

Rahmen der Neuanmeldung vom 13. August 2014 liess der Beschwerdeführer der

IV-Stelle - wie erwähnt - den Bericht ENG/EMG vom 1. April 2014

(IV-Nr. 172 S. 5 ff.), den ENG-Bericht (Nr. 4076) von

Dr. med. G.___ vom 2. April 2014 (IV-Nr. 172 S. 14), den

Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 14. April 2014 (IV-Nr. 172

S. 12) sowie den Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 172

S. 2 ff.) einreichen (IV-Nr. 172). Sodann liess er der Beschwerdegegnerin

im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 4. November 2014 den Bericht des

Röntgeninstituts C.___ vom 12. Mai 2014 zugehen (IV-Nr. 176 S. 3).

Auf die von Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 21. Mai 2014 neu gestellten

Diagnosen ging die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. September

2014.

nicht ein. Sie hielt lediglich fest, mit der Neuanmeldung seien keine

neuen Tatsachen geltend gemacht worden (IV-Nr. 173). Auch zur Beurteilung

von Dr. med. G.___, wonach im Verlauf eine Zunahme der neuropathischen

Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich an der Tibia ventrolateralseitig/Tuberositas

tibiae-Bereich links festgestellt worden sei, in diesem Bereich eine

spindelförmige tumoröse Veränderung magnettomographisch habe nachgewiesen

werden können, im Weiteren eine Meralgia parästhetica links bei deutlicher

Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis festgestellt worden sei und anamnestisch,

klinisch sowie elektrophysiologisch eine leichte Zunahme der bekannten

sensomotorischen Polyneuropathie habe erkannt werden können, äusserte sich die

Beschwerdegegnerin nicht. Ebenso wenig wurde das anamnestisch und klinisch

festgestellte lumbo-vertebrale Syndrom mit seltener Ischialgie links bei

magnettomographisch nachgewiesenen deutlichen degenerativen Veränderungen der

LWS mehretagig thematisiert. Nur gerade dem Protokolleintrag der IV-Stelle vom

14.

August 2014 kann entnommen werden, dass im Rahmen einer Fallbesprechung

zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin der Früherfassung und der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, festgehalten wurde, es

seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft darstellen könnten. Das erwähnte Tumorleiden «(Tumörchen!)»

könne mit einem operativen Eingriff mit grösster Wahrscheinlichkeit behoben

werden.

Nach

erhobenem Einwand zum Vorbescheid und nach Eingang eines weiteren medizinischen

Berichts (Röntgeninstitut C.___ vom 12. Mai 2014) am 4. November

2014, worin die Beurteilung «Nearthrose links vermutlich in L5/S1: Cave

Segmentbezeichnung!» sowie eine «leichte Spondylarthrose zwischen L4 und S1,

rechtsseitig geringgradig Foramenenge in L5/S1» angegeben wurde (IV-Nr. 176

S. 3), nahm Dr. med. E.___ am 16. Januar 2015 dahingehend

Stellung, zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, sei der Operationsbericht von

der Entfernung des kleinen Tumors im Tibiabereich einzuholen, da der

Versicherte zwischenzeitlich operiert worden sein müsste. Was den Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit durch die periphere Polyneuropathie angehe, sei eine

konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt

der Neurologie zu veranlassen (IV-Nr. 178). Nachdem diese konsiliarische

elektrophysiologische Kontrolluntersuchung nach erfolgten Mahn- und

Bedenkzeitverfahren wegen der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht

durchgeführt werden konnte, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend

angefochtene Nichteintretensverfügung (IV-Nr. 195).

In Bezug auf

die Polyneuropathie ist festzuhalten, dass Dr. med. G.___ bereits in

seinem Bericht vom 25. April 2012 u.a. die Diagnose «Mittelschwere bis

schwere axonale demyelinisierende Polyneuropathie, am ehesten diabetogener

Genese» stellte. Der behandelnde Neurologe hielt schon damals fest, der Patient

klage seit längerer Zeit über Parästhesien bzw. Dysästhesien an mehreren

Extremitäten, vor allem im linken Bein (Wade links bis ventro-lateralem

Unterschenkel bis zum Knie). Intermittierend sei eine Blockierung des linken

Unterschenkels mit Sturzgefahr aufgetreten. Im Weiteren bestehe ein

Taubheitsgefühl der Finger III bis V links bzw. am linken Unterarm bis zum

Ellbogen. Anamnestisch sei eine Polyarthralgie intermittierend bei mehreren

Gelenken vorhanden. Nach längerem Gehen (3 bis 4 Stunden) bestünden zunehmende

Beinschmerzen sowie Müdigkeit und Sturzgefahr, der Patient müsse dann eine

Pause einlegen. In der Nacht leide er unter «kalten Füssen», wie gefroren,

Schlafstörungen, Parästhesien beider Unterschenkel linksbetont sowie unruhigen

Beinen (IV-Nr. 136 S. 7 ff.). Die Diagnose «mittelschwere bis schwere

demyelinisierende Polyneuropathie» wurde von den Gutachtern der MEDAS

Zentralschweiz als «übertrieben» qualifiziert (IV-Nr. 133). Aufgrund des

neuen Berichts von G.___ vom 21. Mai 2014, worin eine Zunahme der

neuropathischen Schmerzen bein- und distalbetont sowie im Kniebereich links,

eine Meralgia parästhetica links bei deutlicher Läsion des Nervus cutaneus

femoris lateralis sowie eine Zunahme der bekannten sensomotorischen

Polyneuropathie beschrieben wurden, war die von der IV-Stelle veranlasste

konsiliarische elektrophysiologische Kontrolluntersuchung angezeigt, um beurteilen

zu können, ob dadurch allenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

eingetreten sein könnte. Indem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an dieser Kontrolluntersuchung

ungerechtfertigterweise verweigerte, kann er in Bezug auf dieses Leiden keine

Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft machen.

Anders zu

beurteilen sind jedoch die im Bericht von Dr. med. G.___ vom 21. Mai

2014.

sowie im Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 14. April 2014

erwähnten invalidisierenden Schmerzen rechts ventro-lateral mit enormer Druckdolenz

an der Tuberositas tibiae links bei festgestellter spindelförmiger tumoröser

Auftreibung (vgl. IV-Nr. 172 S. 2 und 12). Der von der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 verlangte

Operationsbericht (IV-Nr. 178 S. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin

nie eingeholt. Demnach konnte die IV-Stelle nicht beurteilen, ob der Tumor im

Tibiabereich zwischenzeitlich operativ entfernt wurde und ob sich mit diesem Leiden

allenfalls eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt

haben könnte. Ebenso wenig nahm die IV-Stelle zum von Dr. med. G.___ in

seinem Bericht vom 21. Mai 2014 erstmals erwähnten Lumbo-vertebralen

Syndrom mit seltener Ischialgie links bei magnettomographisch nachgewiesenen

deutlichen degenerativen LWS-Veränderungen auf mehreren Etagen Stellung und

veranlasste dementsprechend auch keine weiteren Abklärungen. Solche wären

indessen angezeigt gewesen, nachdem im MRI vom 12. Mai 2014 eine leichte

Spondylarthrose zwischen L4 und S1, rechtsseitig eine geringgradige Foramenenge

in L5/S1 sowie eine Nearthrose links vermutlich in L5/S1 festgestellt worden

war (vgl. auch Bericht des Röntgeninstituts C.___ vom 12. Mai 2014; IV-Nr. 176

S. 3). Zumindest wäre es zwingend gewesen, medizinisch zu begründen,

weshalb mit dieser neuen Diagnose keine relevante Verschlechterung glaubhaft

gemacht wurde. Mit den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten

medizinischen Berichten wurden «invalidisierende» Schmerzen im Kniebereich links

sowie degenerative LWS-Veränderungen und damit eine gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle diesbezüglich weitere

Abklärungen hätte veranlassen müssen.

5.

Nach

dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 27. Mai 2015, worin sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

13.

August 2014 nicht eintrat, zu beanstanden. Die Sache ist daher an die

IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie bezüglich der «invalidisierenden» Schmerzen

im Kniebereich links (allenfalls Tumoroperation), der degenerativen

LWS-Veränderungen sowie allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit aufgetretener

Leiden auf die Neuanmeldung vom 13. August 2014 eintrete, weitere

medizinische Abklärungen veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) entscheide.

6.

6.1

Die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen

gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Gemäss

Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende

Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00

bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen

wird.

Die vom

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 4. Dezember

2015.

und 6. September 2016 weisen einen Zeitaufwand von 10.77 Std. und 3.5

Std. (vom Vertreter des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung von 4.5

Std. auf 3.5 Std. korrigiert), somit einen Zeitaufwand von insgesamt 14.27 Std,

einen Stundenansatz von CHF 240.00 sowie Auslagen von CHF 102.10 und

CHF 92.60, somit Auslagen von insgesamt CHF 194.70, aus.

Der geltend

gemachte Zeitaufwand von 14.27 Std. ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) sind

im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Demnach können die in den Kostennoten unter den folgenden Daten enthaltenen

Positionen nicht berücksichtigt werden: 2. Juli 2015 (Brief an Klientin,

0.17

Std.), 6. Juli 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 4. September

2015.

(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 21. September 2015 (Brief an

Klientin, 0.17 Std.), 23. September 2015 (Brief an Versicherungsgericht,

0.33

Std.), 24. September 2015 (Brief an IV-Stelle, 0.17 Std.),

19.

Oktober 2015 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.),

28.

Oktober 2015 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.; Brief an

Klient, 0.17 Std.), 9. November 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

25.

November 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Juni 2016 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 16. Juni 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

22.

Juni 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 10. August 2016 (Brief

an Klient, 0.17 Std.). Sodann ist der geltend gemachte Zeitaufwand für die öffentliche

Verhandlung von 1 Std. auf 0.58 Std. zu kürzen. Damit erscheint ein Zeitaufwand

von insgesamt 10.9 Std. als angemessen. Im Weiteren ist bei den Auslagen eine

Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Demnach sind

Auslagen von CHF 157.20 zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des geltend

gemachten Stundenansatzes von CHF 240.00 und der Mehrwertsteuer führt dies

zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘995.05 (Honorar von

CHF 2‘616.00, Auslagen von CHF 157.20, MwSt. von CHF 221.85).

Das Honorar

im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

3.

September 2015; A.S. 35 f.) beläuft sich auf CHF 2‘288.75.

6.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Demnach wird

erkannt:

1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren

eintrete, die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente

entscheide.

2.

Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2‘995.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.

Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu übernehmen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93.

BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser