VSBES.2015.183
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Mai 2017Deutsch75 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur.
Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 9. Juni 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. August 2001 unter
Hinweis auf die seit 2. Juli 2001 bestehende Lumboischialgie links bei
Diskushernie L5/S1 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 5). Mit Verfügung vom
7. Dezember 2001 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Nr. 14). Zudem verfügte die
Beschwerdegegnerin am 3. April 2003, es werde eine medizinische Abklärung
bei der B.___ durchgeführt (IV-Nr. 39). Gestützt auf das vom
30. Dezember 2003 datierende Gutachten der B.___ (IV-Nrn. 45.1 - 45.5)
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 6. April 2004 aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades
von 28 % ab (IV-Nr. 47). Daran hielt die Beschwerdegegnerin sodann
mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 fest (IV-Nr. 55). Dieser
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 18. Oktober
2004 (IV-Nr. 58) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine
seit dem 18. Dezember 2001 bestehende HWS-Distorsionsverletzung, MTBI und
Retraumatisierung der Discushernie lumbal bei der Beschwerdegegnerin erneut zum
Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin
am 9. November 2004 mit, sie trete auf sein neues Leistungsbegehren nicht
ein, da weder neue Tatsachen noch neue medizinische Fakten ausgewiesen würden
(IV-Nr. 60). Daran hielt die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die
undatierte Beurteilung von Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD;
IV-Nr. 62), mit Verfügung vom 26. April 2005 fest (IV-Nr. 65).
Ferner wies sie aufgrund der weiteren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___
vom Juli 2005 (IV-Nr. 75) die am 30. Mai 2005 gegen die Verfügung vom
26. April 2005 erhobene Einsprache (IV-Nrn. 68, 74) mit Einspracheentscheid
vom 24. August 2005 ab (IV-Nr. 77). Die am 26. September 2005
erhobene Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) (IV-Nr. 80) wurde von diesem mit
Urteil VSBES.2005.318 vom 25. Januar 2007 abgewiesen, da der Beschwerdeführer
eine erhebliche Sachverhaltsänderung nicht habe glaubhaft machen können
(IV-Nr. 91 S. 10; VSBES.2005.318 E. II. 4). Dies wurde sodann auch
vom Bundesgericht mit Urteil 8C_55/2007 vom 20. November 2007 bestätigt (IV-Nr. 98).
3.
3.1 Aufgrund der Eingabe bzw.
Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. September 2010 (IV-Nr. 102)
wurde am 13. Oktober 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 109).
Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2011 die Kosten für
ein Aufbautraining bei der D.___ vom 10. Januar bis 10. April 2011
(IV-Nr. 120) und richtete dem Beschwerdeführer während dieser Zeitperiode
ein Taggeld von CHF 164.80 pro Tag aus (IV-Nr. 123). Das Aufbautraining
wurde sodann mit Mitteilung vom 4. April 2011 bis am 10. Juli 2011
verlängert (IV-Nr. 129) und dem Beschwerdeführer wurde weiterhin ein
Taggeld zugesprochen (IV-Nr. 131). Mit Abschlussbericht vom
21. November 2011 stellte die Beschwerdegegnerin den Fall in der
beruflichen Eingliederung ein, da eine Weiterführung nicht zielgerichtet sei
(IV-Nr. 139), und teilte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 mit,
es werde bei der E.___ eine medizinische Abklärung durchgeführt
(IV-Nr. 142). Trotz dagegen am 10. Februar 2012 erhobenen Einwänden des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 145) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 23. April 2012 (IV-Nr. 147) an der Abklärung durch das E.___ fest
und wies darauf hin, dass sie die durch den Beschwerdeführer formulierten Fragen
nicht weiterleite, da diese bereits im eigenen Fragekatalog enthalten seien. Die
dagegen am 24. Mai 2012 beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 149)
wurde von diesem mit Urteil VSBES.2012.147 vom 15. Januar 2013 teilweise
gutgeheissen, da die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag nicht direkt hätte
vergeben dürfen, sondern nach dem Zufallsprinzip hätte verfahren müssen (IV-Nr. 158
S. 9; VSBES.2012.147 E. II. 7.1). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 (IV-Nr. 159) unter anderem mit,
der Gutachtensauftrag werde mittels MED@P (Zufallsprinzip) an eine Gutachterstelle
vergeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog zugestellt. Am
26. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer diesbezüglich Zusatzfragen
einreichen (IV-Nr. 161). Mit Verfügung vom 2. April 2013 wurden dem
Beschwerdeführer sodann die Fachdisziplinen mitgeteilt und er wurde davon in
Kenntnis gesetzt, dass die MED@P den Gutachtensauftrag dem E.___ vergeben habe
(IV-Nr. 163). Die dagegen am 6. Mai 2013 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 168) wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.131 vom
19. März 2014 (IV-Nr. 193) ab. Der Gutachtensauftrag an das E.___ sei
entsprechend den Vorgaben des Versicherungsgerichts (VSBES.2012.147) und somit
in korrekter Art und Weise vergeben worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin
die eingereichten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers diskutiert und sich
daher damit hinreichend auseinandergesetzt (IV-Nr. 193 S. 10 und 13;
VSBES.2013.131 E. II. 5.2 und 6.5).
3.2 Mit Mitteilung vom
10. Juli 2014 (IV-Nr. 196) wurden dem Beschwerdeführer sodann die
Gutachterpersonen mitgeteilt: Dr. med. F.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr.
med. G.___ (Neurologie), Dr. med. H.___ (Psychiatrie und Psychotherapie), und Dr.
med. I.___ (orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates).
Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Frist von zehn Tagen gewährt, um gegen
die Gutachterinnen und Gutachter triftige Einwendungen geltend zu machen. Das
Gutachten des E.___ datiert vom 29. September 2014 (IV-Nrn. 203.1 - 203.2).
Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine
Medizin, RAD, vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 206), wonach die
Einschätzung der E.___-Gutachter betreffend die schon seit mehreren Jahren
bestehende volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis zumindest mittelschwer
belastende Tätigkeiten zu übernehmen sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2015 (IV-Nr. 207) die
Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
in Aussicht. Die dagegen am 18. bzw. 19. Februar 2015 erhobenen
Einwände (IV-Nrn. 211 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. Juni 2015 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Am 13. Juli 2015 lässt
der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungs-gericht fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 9. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG bis
zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.
b)
Eventualiter: Das E.___ sei durch das angerufene Gericht gestützt auf
Art. 190 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG unter Androhung
einer Straffolge nach Art. 292 StGB gerichtlich aufzufordern, die Angaben
über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem dieses – in
Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V
210 ff. (E. 1.2.3) – die Frage unterbreitet, in wie vielen Fällen das E.___
seit 2011 Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasste
Tätigkeiten attestiert hat. Sodann sei die Antwort des E.___ den Parteien zur
schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen.
c)
Subeventualiter: Die Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlen-materials
durch das E.___ und dessen widersprüchliches Verhalten seien richterlich
gestützt auf Art. 157 ZPO so zu würdigen, dass im E.___ im Sinne einer
fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr
für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert wird.
3. a) Die Rechtsstreitsache sei zur
Erstellung eines neuen, polydisziplinären Gutachtens, zur weiteren Abklärung
und zum Neuentscheid an die Invalidenversicherung zurückzuweisen, wobei die
Mitwirkungsrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und BGE 137 V 210 ff.
einzuhalten sind und vorgängig zur Erteilung des Begutachtungsauftrages
zwingend eine Einigung hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle zu
erzielen ist. Eventualiter sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens
40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
4. Zusätzlich zu den bis heute nicht beantworteten
Zusatzfragen Nrn. 1 bis 4 und 8 bis 13 seien der noch zu bestimmenden
Gutachterstelle die folgenden Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten
(Beweisgegenstand: unvollständige gutachterliche Abklärungen und Abklärung der
bundesgerichtlich geforderten Indikatoren):
(1) Sind die
von der versicherten Person (VP) geklagten Beschwerden und Leistungseinschränkungen
konsistent?
Bitte
begründen Sie Ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der relevanten
biologischen und psychosozialen ätiologischen Faktoren, der Ressourcen und der
Schweregrad- und Konsistenzindikatoren unter spezieller Berücksichtigung von Funktion,
Aktivität und Partizipation der VP.
(2) Welche
Schweregrad- und Prognoseindikatoren können Sie bei der VP evaluieren und wie
sind diese zu bewerten:
a. Klinisch
diagnostische Indikatoren (Symptom- und Person-Ebene)?
b. Klinisch
therapeutische Indikatoren?
c. Verhaltensindikatoren?
(3) Wie
bewerten Sie die evaluierten Schweregrad- und Prognoseindikatoren insgesamt in
Bezug auf die Funktionsfähigkeit der VP aus medizinischer Sicht.
(4) Wie
beurteilen Sie die Fähigkeit der VP, ihre Beschwerden mit einer Willensanspannung
zu überwinden unter Einbezug der vorerwähnten Indikatoren aus rein medizinischer
Sicht?
(5) Weist
das von Ihnen erhobene Leidensbild eine derartige Schwere auf, dass der VP die
Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver
Betrachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit,
die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind – sozialpraktisch nicht
oder nur mehr beschränkt zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar
ist?
5. Auf Grund des gutachterlichen
Vorbehalts der E.___-Gutachter auf Seite 28 des Gutachtens (Ziff. 4.2.9
«Bemerkungen») sei der Versicherte über längere Zeit vor Ort lückenlos und
unangekündigt videodokumentarisch zu überwachen. Nach Vorlage des Überwachungsergebnisses
sei dieses der Gutachterstelle zur abschliessenden Beurteilung zu unterbreiten
(Beweisgegenstand: unvollständige gutachterliche Abklärungen und gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen).
6. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt
auf Art. 190 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG unter Androhung
der Straffolgen nach Art. 292 StGB gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage
an die webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und
Angaben hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess]
Nummer 2 des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) zu den Verfahrensakten
zu reichen (Beweisgegenstand: Frage nach dem Funktionieren des Zufallsprinzips
in der vorliegenden Auswahl der Gutachterstelle).
7. Über die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge und über die vom
Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 verlangten zwingend
erforderlichen Beweisthemen sei eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO
i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6
Abs. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet
werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder
Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung
insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich
verlangt.
8. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
9. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV).
10. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; dabei sei die hälftige
Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 9. Oktober
2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags
(A.S. 76).
6. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 29. Oktober 2015
(A.S. 77 f.) das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 ab.
Zudem wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt
und Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gegenüber der
Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung [...] subsidiär und umfasse
50 % der Gerichts- und Vertretungskosten, soweit diese als erforderlich
und angemessen qualifiziert würden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand habe dem
Gericht nach Abschluss des Mandates mitzuteilen, in welchem Umfang die [...] die
entstandenen Anwaltskosten übernommen habe.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 26. November 2015 (A.S. 80) im Rahmen der
Beschwerdeantwort auf Ausführungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Eventualiter sei bei der von der IV-Stelle beauftragten Gutachterstelle ein
Gutachten zu erstellen, worin diese die Indikatoren der geänderten bundesgerichtlichen
Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 8) ergänzend zu prüfen habe (vgl.
dazu KVG-Verfügung vom 21. Oktober resp. 19. November 2015 i.S.
VSBES.2015.36).
8. Der Vertreter des
Beschwerdeführers lässt am 15. Dezember 2015 (A.S. 83 ff.) seine
Kostennote einreichen, die der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 86).
9.
9.1 Mit Verfügung vom
16. Februar 2017 (A.S. 88 f.) werden die Parteien zur öffentlichen
Verhandlung auf den 15. Mai 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.
9.2 Der im Rahmen der
Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 91 ff.) gestellte Beweisantrag des
Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die eingereichten Urkunden 7 und 8 zu
den Akten zu nehmen seien, wird gutgeheissen. Der weitere Beweisantrag auf Befragung
des Beschwerdeführers betreffend die Art und Weise der Begutachtung beim E.___
im Jahr 2014, insbesondere durch Dr. med. H.___, und seine subjektive
Eingliederungsfähigkeit wird abgewiesen. Anschliessend wird das Beweisverfahren
geschlossen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält einen Parteivortrag
und bekräftigt im Wesentlichen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren,
wobei er neu die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss der
beiden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hängigen
Beschwerdeverfahren (VWBES.2017.68 und VWBES.2017.69) beantragt und Ausführungen
zur vorliegenden Dauer des Verfahrens sowie zur Begutachtung beim E.___ macht.
In der Folge schliesst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die
öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers seine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 94 ff.).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.3
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV
2003.
U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom
12.
Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom 17. September 2013
E. 2,8C_635/2015 vom 5. November 2015 E. 2).
4.
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V
131.
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
5.
5.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit
Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
6.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. September
2010.
beantragten Leistungen mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (A.S. 1
ff.) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % zu Recht abgewiesen hat.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen Ablehnungsverfügung (im vorliegenden Fall entspricht dies dem
Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 17. Juni
2004) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom
9.
Juni 2015 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05
vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen;
AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4.
Februar 2014 E. 2).
7.
Im Zeitpunkt des rechtskräftigen
Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 (IV-Nr. 55) stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das vom 30. Dezember 2003 datierende
polydisziplinäre Gutachten bei der B.___ ab. Darin wiesen Dr. med. K.___,
Innere Medizin FMH, Oberarzt, Dr. med. L.___, Fallverantwortliche Ärztin, Dr. med.
M.___, Oberarzt Rheumatologische Universitätsklinik, Dr. med. N.___, stellvertretender
Oberarzt Psychiatrische Universitäts-Poliklinik und Dr. med. O.___, Fachärztin
Neurologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus
(IV-Nrn. 45.1 - 45.5):
1.
Chronisches zervikozephales und
intermittierend -spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.0 resp. M53.1) bei/mit
- Status nach
HWS-Distorsion Dezember 2001
- Chronifizierung bei
geringem organischem Korrelat und psychosozialer Problemkonstellation
2.
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom,
derzeit links (ICD-10 M54.4) bei/mit
- Status nach
Quetschtrauma Juni 2001
- degenerativen
Veränderungen der LWS (paramedian rechtsseitige Diskushernie L5/S1 gemäss MRI
März 2002 ohne Nervenwurzelkompression)
- derzeit
oligosymptomatisch
3.
Depressive Störung leichten Grades
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0), vorwiegend reaktiv bedingt bei
psychosozialen Belastungen und veränderter Lebenssituation
4.
Nicht auszuschliessende
undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
5.
Anamnestisch Hinweis auf milde
traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit chronisch-persistierenden Kopfschmerzen
(ICD-10 S06.0)
Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Hypercholesterinämie, Erstdiagnose 13. März
2003.
2.
Status nach Reparatur des hinteren
Kreuzbandes rechts 1996
3.
Atypische Magenbeschwerden bei
normaler Gastroskopie 1996 und 1999, am ehesten im psychiatrischen Kontext zu
sehen
4.
Atypische Thoraxschmerzen, vermutlich
muskuloskelettal
5.
Ambulante Operation der Zunge als Kind
In der bisherigen Tätigkeit als
Aushilfskraft bei diversen Firmen ergebe sich eine mindestens 50%ige
Arbeitsfähigkeit, je nach Belastungsumfang der jeweiligen Arbeit. Es bestehe
eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit
schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden
Zwangspositionen länger dauernd rein sitzend, rein stehend, in vornüber geneigten
Körperhaltungen sowie mit repetitiv rumpforientierenden Stereotypien. Für die
zuletzt ausgeführte Arbeit als Lagerarbeiter bestehe daher eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Da es sich dabei jedoch nicht um eine feste Stelle gehandelt
habe, müsse für die Tätigkeit als Aushilfskraft bei diversen Firmen je nach
Belastungsumfang von einer mindestens 50%igen bis zu einer maximal 80%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Im März 2002 sei von neurologischer Seite
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 2. Mai 2002 sei nach
einem Aufenthalt in der P.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen worden. Aufgrund
der Aktenlage und der durchgeführten Untersuchungen sei davon auszugehen, dass
mindestens seit dem 2. Mai 2002 die hier genannten Arbeitsfähigkeiten
bestünden.
Für andere, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Tätigkeiten in
wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen länger dauernd rein sitzend, rein
stehend, in vornüber geneigten Körperhaltungen sowie ohne repetitiv
rumpfrotierende Stereotypien bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Auch
Arbeiten im Überkopfbereich oder mit länger dauernd erhobenen Armen seien
ungünstig. Diese Arbeitsfähigkeit sei jedoch verbesserbar durch eine Behandlung
der psychiatrischen Erkrankungen. Eine Einschränkung der Alltagsfunktionen sei
nicht gegeben. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Bericht mit Berechnung des Haushaltsschadens sei zur Kenntnis genommen worden.
Aufgrund des aktuell erhobenen Befundes und des Gesamteindrucks in der
Untersuchung könnten die geltend gemachten Einschränkungen und der bezifferte
Haushaltsschaden aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Auch hier
ergebe sich eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten
Einschränkungen und den effektiven Leistungen in der Untersuchung bzw.
anamnestisch (z.B. Bewältigung der Wegstrecke zum Gutachten [Auto fahren]).
Aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht seien derzeit keine medizinischen Massnahmen indiziert,
abgesehen von einem allgemeinen Fitnesstraining in Eigeninitiative
(IV-Nr. 45.1 S. 26). Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich die
konsequente Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Psychotherapie zur
Bewältigung der umfangreichen Lebensschwierigkeiten und zur kognitiven
Restrukturierung der dysfunktionalen Kognitionen, insbesondere eine sehr
konsequente antidepressive Medikation. Auffallend sei bei dieser Untersuchung die
subtherapeutische Fluoxetin-Serumkonzentration gewesen. Dies erkläre jedoch die
fehlende Remission nicht ausreichend. Es werde daher eine Reevaluation und
Ausschöpfung der Möglichkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen, konsequenten,
längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen.
Insbesondere sollten dabei auch die Schlafstörung und Anspannung beachtet
werden, da diese den Circulus vitiosus von Muskelverspannung und Grübeln sowie
Insuffizienzgefühlen und Antriebsstörungen unterhalte. Falls sich nach
konsequenter psychotherapeutischer und antidepressiver Behandlung keine
Besserung abzeichne, sollten Augmentationsstrategien in Betracht gezogen
werden. Die antidepressive Basismedikation würde nicht nur die depressiven
Symptome (Anhedonie, Schlafstörungen), sondern auch die Schmerzperzeption günstig
beeinflussen. Bei fehlender Remission könnte eine einvernehmlich geplante, zwischengeschaltete
stationäre Behandlung erwogen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien noch
nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, und es könne daher in dieser Hinsicht
noch nicht von einem Endzustand im Sinne einer Invalidität gesprochen werden.
Eine erneute Begutachtung wäre erst nach einer vollumfänglichen Ausschöpfung
der gültigen Therapieoptionen sinnvoll.
Theoretisch könnten berufliche
Massnahmen empfohlen werden, jedoch müsse darauf hingewiesen werden, dass
bedeutende invaliditätsfremde Faktoren bestünden, welche die berufliche
Reintegration einschränken würden: unter anderem die begrenzten deutschen
Sprachkenntnisse, die begrenzte soziokulturelle Integration, welche die Regressionstendenz
verstärke, die begrenzte Ausbildung und Bildung, die inzwischen über zwei Jahre
dauernde, völlige Entwöhnung von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit, d.h.
also eine erhebliche Dekonditionierung und die vollständige subjektive Krankheitsüberzeugung.
Durch Vermittlung entsprechender adäquater Coping-Strategien im Rahmen der
Psychotherapie könnte man diese teilweise Selbstlimitierung vielleicht
aufheben, und bei entsprechender Motivation wären dann berufliche Massnahmen
sinnvoll.
8.
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte
sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1
Im Austrittsbericht der
Erwachsenenpsychiatrie Q.___ vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 61
S. 8 f.) hielten Dr. R.___, Assistenzärztin, und Dr. S.___, Oberarzt,
betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2005
folgende Diagnosen fest:
- Angst und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F41.2) im Rahmen einer psycho-sozialen Belastungssituation
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
Eine akute Suizidalität habe nicht
festgestellt werden können, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er
am Tag zuvor Suizidgedanken gehabt habe, weil er verschiedene Telefonate von
Behörden erhalten habe. Das erneute Auftreten von Suizidgedanken in
Überforderungssituationen könne nicht ausgeschlossen werden. Eine
psychiatrische sowie auch soziale Nachbetreuung sei sicher indiziert.
8.2
Dr. med. T.___, Facharzt FMH
für Neurologie, Computer-Tomographie, nahm im Bericht vom 11. März 2005
(IV-Nr. 61 S. 3 f.) folgende Beurteilung vor: Der Beschwerdeführer
habe zunächst ein Verhebetrauma 1997 mit Lumbovertebralsyndrom, im Jahr 2000
eine Körperkontusion mit vorübergehenden Schmerzen, ohne Beeinflussung der
Arbeitsfähigkeit und ohne Notwendigkeit für ärztliche Konsultation erlitten.
Der Unfall vom Jahr 2001 im Juni, mit lumbaler Kontusion bei Einklemmung
zwischen zwei schweren Wagen, habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt, die lumbalen
Beschwerden seien dann durch die Auffahrkollision im Dezember 2001 stark
verstärkt worden, zusätzlich seien jetzt erstmals cervicale Beschwerden und
cervico-cephale Symptome hinzugekommen, allmählich habe der Beschwerdeführer wegen
des Zustandes auch psychisch dekompensiert. Es seien verschiedene ärztliche
Konsultationen, Begutachtungen, stationäre Behandlungen etc. erfolgt. Der
Beschwerdeführer zeige ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle. Die
Kausalität des Lumbovertebralsyndroms sei im Zusammenhang vom Unfall vom Juni
2001, diejenige des Cervicalsyndroms mit Verstärkung des Lumbovertebralsyndroms
im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2001 gegeben.
8.3
Dr. med. C.___, RAD, führte in
seiner Beurteilung vom März 2005 (IV-Nr. 62) aus, es seien im Vergleich
zum Gutachten der B.___ keine neuen wesentlichen medizinischen Fakten
aufgetreten, wie der Vergleich der Diagnoselisten ergebe. Massive
invaliditätsfremde Probleme (Sozialamtabhängigkeit, Wut gegen Behörden) seien
ersichtlich. Somit sei erneut ein Nichteintretensentscheid abzusenden (keine
Rentenverfügung).
8.4
Im Bericht des U.___,
Medizinische Klinik, vom 6. Juli 2005 (IV-Nr. 74 S. 4 ff.) stellten
Dr. med. V.___, Oberarzt, und Dr. med. W.___ folgende Diagnosen:
1.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
- Schmerzpersistenz und -progredienz
seit Autoauffahrunfall 2001, IV-Teilrente
- median bis paramedian rechtsseitige
Diskushernie L5/S1 mit möglicher Tangierung der rechtsseitigen S1 Wurzel (CT
LWS 7. Januar)
- Röntgen LWS und BWS: Streckhaltung der
LWS und BWS, keilförmige Wirbelkonfiguration insbesondere L1/L2, beginnende
L4/5 Osteochondrose
- MRI LWS 17. Juni 2005: kleine
Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkontakt
2.
Angst- und depressive Störung mit
somatoformer Schmerzstörung
3.
Links parasternale Thoraxschmerzen
seit vier Jahren
- DD: am ehesten muskuloskelettal
- Schmerzen auf Druck auslösbar
4.
Status nach rezidivierenden
Hyperventilationen
Nebendiagnosen seien:
- Status nach HWS Distorsionstrauma am 18. Dezember
2001.
- Status nach Kniearthroskopie rechts 1998
Im konventionellen Röntgenbild der LWS
und BWS hätten sich neben den bereits bekannten degenerativen Veränderungen
keine Auffälligkeiten gezeigt. Ossäre Läsionen seien nicht sichtbar gewesen.
Klinisch sei zudem ein beidseits vorhandener, wenn auch diskreter
paravertebraler Hartspann objektivierbar gewesen. Es würden eine analgetische
Therapie und Physiotherapie etabliert, worunter sich die Beschwerden rasch
gebessert hätten. In der Magnetresonanztomographie der LWS hätte sich bis auf
eine mediane kleine Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelkontakt keine Pathologie
gezeigt. Nach Rücksprache mit Dr. med. X.___, Orthopäde im Hause, sei die
bereits etablierte analgetische Therapie und Physiotherapie unverändert
fortgeführt worden. Eine Indikation zur Infiltration sei nicht gegeben gewesen.
Nach Rücksprache mit Dr. med. Y.___, Psychiater im Hause, bei dem der
Beschwerdeführer bereits in Behandlung gewesen sei, sei die Therapie mit
Anafranil und Mianserin unverändert weitergeführt worden und dem
Beschwerdeführer bei weiterhin vorhandener, wenn auch regredienter depressiver
Störung, weiter empfohlen worden, sich in regelmässige ambulante psychiatrische
Betreuung des Q.___ zu begeben.
8.5
Gemäss Beurteilung von Dr.
med. C.___, RAD, vom Juli 2005 (IV-Nr. 75) ergebe sich aufgrund des für
die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einzig relevanten medizinischen Dokuments
aus dem U.___ vom 6. Juli 2005 (vgl. E. II. 8.4 hiervor), im Vergleich zum
Zustand bei der B.___ Abklärung keinesfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Im Bericht des U.___ vom 6. Juli 2005 seien ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom nach Autounfall 2001, Diskushernie L5/S1 mit möglicher
Tangierung der S1 Wurzel rechts, im MRI LWS 17. Juni 2005 kein Nervenwurzelkontakt,
Angst und Depressionen mit somatoformer Schmerzstörung, links parasternalen
Thoraxschmerzen seit vier Jahren festgestellt worden. Klinisch habe man einen
beidseitigen DISKRETEN paravertebralen Hartspann gefunden, unter analgetischer
Therapie und Physiotherapie hätte sich die Beschwerden rasch gebessert, dazu
auch die regrediente depressive Störung.
8.6
Im Rahmen des
Wiedereintrittsgesprächs vom 15. Juni 2010 (IV-Nr. 136 S. 15
ff.) stellten med. pract. Z.___, Assistenzarzt, und Dr. med. AA.___, Oberarzt, Q.___,
folgende Diagnosen:
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit nachgewiesener Diskushernie L5/S1 rechts 2001
-
Status nach Distorsion
der Halswirbelsäule (Dezember 2001)
-
Anamnestisch Morbus
Scheuermann
Der 40jährige, türkischstämmige
Beschwerdeführer leide nach einem Auffahrunfall vom Dezember 2001 unter einer
anhaltenden chronifizierten Schmerzsymptomatik mit zunehmender depressiver
Entwicklung vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungsstörung. Seit
2004.
sei er von der Sozialhilfe abhängig und mittlerweile ausgesteuert. Der vom
Beschwerdeführer beschriebene, anhaltende Schmerz könne durch physiologische
Prozesse und durch das bekannte Lumbovertebralsyndrom beziehungsweise der
HWS-Distorsion nicht vollständig erklärt werden. Der Schmerz trete in Verbindung
mit psychosozialen Problemen (knappe finanzielle Verhältnisse mit Betreibungen/Pfändungen,
langjährige Arbeitslosigkeit ohne berufliche Perspektive) auf, so dass von
einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könne. Die depressive
Symptomatik sei derzeit nur leicht ausgeprägt. Der Hamilton-Score betrage 14
Punkte bei deutlicher Überlagerung durch die Schmerzsymptomatik. Das Procedere
bestehe aus einer ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie, evtl.
Einbezug des Familiensystems, medikamentöse Optimierung, aktuell Etablierung
des dual wirksamen Antidepressivums Cymbalta. Evtl. Einbindung in die Schmerzgruppentherapie
und gegebenenfalls teilstationäre tagesklinische Behandlung zur
Ressourcenaktivierung und Aktivitätsförderung.
8.7
Dr. med. AB.___, FMH Radiologie,
hielt aufgrund der am 25. August 2010 durchgeführten MRT HWS folgende
Beurteilung fest (IV-Nr. 136 S. 14; vgl. auch Beschwerdebeilage
Nr. 5): Zerrung der Ligamentum interspinosi Th1/2; multi-etagere Diskopathie
der Segmente C3 bis C6, Punctum maximum im Segment C4/5 und C5/6; leichte bis
mässige ossäre Einengung der Neuroforamen C5 beidseits rechtsbetont und leichte
ossäre Einengung C6 beidseits, einerseits in Folge unkovertebraler und dorsaler
Spondylosen und andererseits in Folge zirkulärer Diskusprotrusion. MR-morphologisch
keine Hinweise auf eine neurale Kompression, in Korrelation mit der Klinik sei
eine Irritation der C5-Nervenwurzel rechts möglich.
8.8
Dr. med. T.___ hielt in seiner
neurologischen Standortbestimmung vom 30. August 2010 (IV-Nr. 146
S. 6 ff.) unter «Gesamtbeurteilung und Procedere» folgendes fest: Status
nach Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2008 mit HWS-Distorsion, in
ungünstiger Körperstellung (nach vorne rechts unten geneigt), mit hauptsächlicher
Lokalisation der Schmerzen cervicothorakal, mit Druckdolenzen. Dazu passe die
spezielle MRI-Untersuchung vom 25. August 2010 (vgl. E. II. 8.7 hiervor),
mit Zerrung des Ligamentum interspinosum Th1/2, was die klinische
Verdachtsdiagnose bestätige. Solche Befunde könnten nicht auf Anhieb im Standard
MRI erhoben werden, es müsse danach mit spezieller Fragestellung gesucht
werden. Aus diesem Befund ergebe sich auch die Therapie, am besten direkt mit
Infiltration in Loco dolenti bzw. cervico-thorakal (Th1/2 und evtl. C7/Th1) mit
Lokalanästhetikum, mit oder ohne Kortison. Je nach Ansprechbarkeit seien
weitere Schritte zu bestimmen.
8.9
Im «CT-Befund» vom
11.
März 2011 (IV-Nr. 136 S. 9) hielt Dr. med. T.___ folgende
Beurteilung fest: Medio-bilaterale linksbetonte Protrusion der Bandscheibe L5/S1
mit Reizung der linken L5-Wurzel intraforaminal. Ausgeprägte Osteochondrose
L4/5 mit Vakuumphänomen der Bandscheibe und bilateraler intraforaminaler
Protrusion. Normale Bandscheiben L2/3 und L3/4. Weniger als ein 1 cm
grosses Lipom rechts antero-lateral vom Duralsack L5. Anteriore ISG-Arthrose
beidseits. Fehlform der LWS mit aufgehobener Lordose (Streckhaltung und angedeuteten
Sakrum akutum). Eingeengte Foramina L5/S1 beidseits und leichte Retroposition
L5 gegenüber S1.
8.10
Dr. med. T.___ stellte aufgrund
der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 2011 im Bericht vom
16.
März 2011 (IV-Nr. 146 S. 4 f.) folgende «Beurteilung» fest: Lumboischialgie
links, offenbar funktionelle Schwäche im Bereich vom linken Bein mit Einsacken
und Sturz auf Treppe. Die durchgeführte LWS-CT Abklärung habe Hinweise auf eine
intraforaminale Wurzelreizung L5 links ergeben. Soweit überblickbar finde Dr.
med. T.___ in den früheren Akten keine Beschreibung eines Lipoms im Spinalkanal
L5 rechts, jedoch ohne eindeutige klinische Symptomatik bestehe diesbezüglich
kein Handlungsbedarf. Bezüglich cervico-thorakal würden Neurodolpflaster
verordnet.
8.11
Im Arztbericht vom
30.
September 2011 (IV-Nr. 136 S. 5 f.) wies Dr. med. AC.___,
Facharzt FMH Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aus:
-
Status nach
Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2008 mit HWS Distorsion in ungünstiger
Körperstellung
-chronisches zerviko-zephales Syndrom
-
Lumboischialgie links mit
funktioneller Schwäche im linken Bein bei intra-foraminaler Wurzeleinengung L5
links
-
rezidivierende depressive
Störungen
Seit seiner Betreuungszeit habe Dr.
med. AC.___ den Beschwerdeführer nie in einer arbeitsfähigen Stimmung oder
Situation angetroffen, eine Angabe betreffend die Arbeitsfähigkeit könne er
daher leider nicht machen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
stationär. Eventuell könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen
verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt.
8.12
Im Abschlussbericht vom
21.
November 2011 (IV-Nr. 140) hielt der Eingliederungsfachmann der
Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen zusammen mit der D.___ hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer am Aufbautraining durchaus motiviert teilgenommen
habe, sich aber immer von den Beschwerden (Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich
und Rücken) habe vereinnahmen lassen. Er habe bei einer Anwesenheit von
70.
% die Leistungsfähigkeit im geschützten Bereich nicht über 30 %
steigern können. Dabei differenziere seine Eigenwahrnehmung stark. Er sehe aber
seine Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt angepasst. Während dem Aufbautraining
hätten sie den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer habe durchaus Potenzial,
die Leistungsfähigkeit zu steigern. Der Beschwerdeführer habe auf die Vorgesetzten
der D.___ sehr schmerzorientiert gewirkt und habe eine geringe Eigeninitiative
gehabt. Eine intensive Begleitung habe keine Steigerung herbeiführen können.
Unter den genannten Gründen sei eine Weiterführung der beruflichen
Eingliederung nicht zielgerichtet. Wie stark die Leistungseinschränkung gesundheitsbedingt
nachvollziehbar sei, müsse gemäss Rücksprache mit dem RAD mit einem B.___-Gutachten
geklärt werden. Der Fall werde in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen.
8.13
Dr. med. T.___ bestätigte im
Bericht vom 23. November 2011 (IV-Nr. 141) seine Beurteilung im
Bericht vom 11. März 2011 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) und führte zudem aus,
die Beschwerden cervico-thorakal und lumbal seien chronifiziert, wahrscheinlich
sei keine namhafte Besserung zu erwarten. Die Beurteilung der weiteren Zumutbarkeit
hänge auch vom Bericht der D.___ ab, möglicherweise könnte der Beschwerdeführer
in der Montage zu 70 % arbeitsfähig sein.
8.14
Dr. med. AC.___ hielt im
handgeschriebenen Verlaufsbericht zur Aktualisierung des Dossiers bei Erwachsenen
vom 22. März 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
seit dem letzten Bericht vom 30. September 2011 (vgl. E. II. 8.11
hiervor) stationär (IV-Nr. 146). Die Diagnose habe sich leider nicht
verändert. In der Zwischenzeit wurde gleich viel in die berufliche
Rehabilitation investiert und frustranerweise habe dies alles die Geschichte
nicht positiv beeinflusst. Auch ein selbständig versuchter Arbeitseinsatz bei
einer Montage-Firma sei «natürlich» nach einer Woche zu Ende gewesen. Physiotherapie
/ NSAR seien nach Bedarf einzusetzen und eine Psychotherapie werde im
psychiatrischen Ambulatorium des U.___ durchgeführt.
8.15
Dr. med. AD.___, Chefarzt-Stv.
Orthopädische Klinik, und Dr. med. AE.___, Oberarzt, Kompetenzzentrum
Wirbelsäulenchirurgie des U.___, stellten im Bericht vom 23. April 2013 (IV-Nr. 203.2)
aufgrund der Sprechstunde vom 18. April 2013 die Diagnose «Lumbago». In
der Untersuchung bestünden keine sensomotorischen Defizite mit schwachen aber
symmetrischen Muskeleigenreflexen. Es bestehe ein sehr leichter ISG
[Iliosakralgelenk] Schmerz auf beiden Seiten. Im MRI der LWS vom 21. März
2013.
sehe man keine Bandscheibenvorfälle, keine Spinalkanalstenose und keine
Hinweise auf Instabilität sowie keine fortgeschrittene Gelenkarthrose. Zum
Abschluss einer Instabilität hätten die Ärzte heute ein Röntgen der LWS mit
Funktionsaufnahmen veranlasst, welche keine Hinweise auf Instabilität und
Spondylolisthese gezeigt hätten. Die Ursache der Beschwerden aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei heute ausgeschlossen worden. Einen Grund
für blockierende Schmerzen lumbal sähen die Ärzte nicht. Weitere Kontrollen seien
weder klinisch noch radiologisch vorgesehen.
8.16
Im polydisziplinären Gutachten des
E.___ vom 29. September 2014 (IV-Nrn. 203.1 - 203.2) wiesen
Dr. med. F.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Orthopädische
Chirurgie, und Dr. med. G.___, FMH Neurologie, keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit aus. Hingegen stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.0)
2.
Schmerzverarbeitungsstörung
(Symptomausweitung) (ICD-10 F54)
3.
Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M54.8)
- chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
-Status nach HWS-Distorsion im Rahmen
einer Heckauffahrkollision am 18. Dezember 2001
-Status nach HWS-Distorsion im Sinne
einer Frontalkollision am 4. Dezember 2008
- radiologisch keine relevante Veränderung an der zervikalen
Wirbelsäule (MRI 25. August 2010)
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären
Schmerzausstrahlungen in beide Beine (ICD-10 M54.55)
-aktenanamnestisch Status nach akutem
Lumbovertebralsyndrom im Rahmen eines Verhebeereignisses am 15. Juni 1998
-aktenanamnestisch Status nach
multiplen Kontusionen im Rahmen eines Treppensturzes am 14. Oktober 2000
-Status nach Rückenkontusion am
27.
Juni 2001
-radiologisch keine relevante
Veränderung an lumbaler Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI 21. März
2013.
und Röntgen 18. April 2013)
- unter Ablenkung keine höhergradige Bewegungseinschränkung
an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule
4.
Chronische Kniebeschwerden rechts
(ICD-10 M79.66/Z98.8)
- anamnestisch Status nach Eingriff bei hinterer
Kreuzbandläsion circa 1998 (Regionalspital Emmental Burgdorf)
- klinisch reizloses freibewegliches Kniegelenk ohne
Hinweise für höhergradige Degeneration oder Instabilität, jedoch mit möglicher
Innenmeniskusläsion
5.
Neuropathie des Nervus
cutaneus femoris lateralis (ICD-10 G57.0)
6.
Verdacht auf arterielle Hypertonie
(ICD-10 I10)
7.
Übergewicht, BMI 29 kg/m2 (ICD-10
E66.0)
Zusammenfassend könnten aus
polydisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in körperlich leichten bis zumindest
mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig
(IV-Nr. 203.1 S. 35). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde,
der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen
die Gutachter davon aus, dass auch retrospektiv keine längerfristigen
Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden könnten. Die Einschätzung einer vollen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis zumindest
mittelschwer belastenden Tätigkeit sei seit mehreren Jahren anzunehmen. Der
Beschwerdeführer erachte sich in einer körperlich leichten Tätigkeit als zu
maximal 50 % arbeitsfähig, was im deutlichen Gegensatz zur Beurteilung der
Gutachter stehe, wonach eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwer
belastende Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags zumutbar sei. Diese
Diskrepanz ergebe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe,
sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren
zu dürfen, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wogegen die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch theoretischer Sicht auf einer
anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestünden bei Schmerzverarbeitungsstörungen
stets höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch theoretisch, insbesondere
im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Die
weiter erklärende Dynamik sei auch dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen.
Da der Beschwerdeführer zumindest einer 50%igen beruflichen Erwerbstätigkeit
nachzugehen willens sei, könnten berufliche Massnahmen im Sinne der Hilfe bei
der Stellensuche empfohlen werden. In Bezug auf die medizinischen Massnahmen
werde auf die einzelnen Teilgutachten verwiesen (IV-Nr. 203.1 S. 35):
Im internistischen Teilgutachten wird festgehalten, aus rein
allgemeininternistischer Sicht sollte eine 24-Stunden-Blutdruckmessung
durchgeführt werden. Sollte eine arterielle Hypertonie nachgewiesen werden,
müsse eine antihypertensive Therapie aufgenommen werden. Das Gewicht sollte bei
einem BMI 29 kg/m2 reduziert werden (IV-Nr. 203.1
S. 17). Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. med. H.___ darauf hin,
sollte es im weiteren Verlauf zu einer Verschlechterung der Depression kommen,
so solle erneut eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung erfolgen. Auch sonst könne die regelmässige Einnahme eines
sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht hilfreich
sein, auch bereits in niedriger Dosierung. Die Schlafhygiene sollte beachtet
werden. Tagesstrukturierende Massnahmen könnten hilfreich sein. Berufliche Massnahmen
im Sinne eines schrittweisen Arbeits- bzw. Belastbarkeitstrainings könnten nur
empfohlen werden, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft die dazu notwendige
Motivation aufbringe (IV-Nr. 203.1 S. 22). Dr. med. I.___ hielt in
seinem orthopädischen Teilgutachten fest, bei Zunahme der rechtsseitigen
Kniebeschwerden wäre grundsätzlich eine vertiefte orthopädische Abklärung
indiziert; bei im Vordergrund zu stehend scheinender nicht-organischer
Beschwerdekomponente sollte jedoch von invasiven Massnahmen möglichst Abstand genommen
werden. Auf beruflicher Ebene wäre die Re-Integration in den Arbeitsprozess
dringend anzustreben, doch könnten hier bei nicht klar fassbarer Motivation
keine Vorschläge gemacht werden (IV-Nr. 203.1 S. 28). Gemäss
Dr. med. G.___ könnten aus neurologischer Sicht keine Vorschläge im
Hinblick auf allfällige Massnahmen gemacht werden (IV-Nr. 203.1
S. 33). Die Gutachter bezeichnen die Prognose bezüglich Reintegration in
den Arbeitsprozess aufgrund der langjährigen Desintegration aus dem Arbeitsprozess
sowie der subjektiven Wahrnehmung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit als
eher ungünstig (IV-Nr. 203.1 S. 35).
8.17
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
hielt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 206)
fest, das E.___-Gutachten vom 29. September 2014 sei ausführlich und
medizinisch korrekt erstellt worden. Es sei die Möglichkeit zum Befundvergleich
mit dem B.___-Gutachten vom 30. Dezember 2003 wahrgenommen worden. Die
Gesamtbeurteilung der Gutachter könne nachvollzogen werden. Das die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Unfallereignis sei genau vor sechs Jahren
geschehen. Eine auf den Tag genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach so
langer Zeit könne von den Gutachtern nicht erwartet werden. Die Einschätzung
der E.___-Gutachter einer schon seit mehreren Jahren bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit
für körperlich leichte bis zumindest mittelschwer belastende Tätigkeiten sei zu
übernehmen.
9.
Aufgrund der sich
präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass beim
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des leistungsablehnenden
Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 9. Juni 2015 sowohl somatische als auch psychiatrische
Befunde diagnostiziert worden sind und sein Gesundheitszustand daher sowohl aus
psychischer als auch aus somatischer Sicht beeinträchtigt ist. Zudem ist augenfällig,
dass beim Beschwerdeführer eine psychosoziale Belastungssituation besteht.
10.
Es ist zunächst auf das
polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 29. Septem-ber 2014 (vgl. E. II.
8.16
hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt und die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (A.S. 2) daher zu
Recht auf dieses abgestellt hat:
10.1
Das von Dr. med. F.___,
Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, erstellte Gutachten wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;
vgl. E. II. 3.4 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer am 23. Juli, 13.
und 26. August 2014 (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 2) je einer umfassenden
Exploration durch die jeweiligen Gutachter unterzogen wurde, womit seine
subjektiv geklagten Beschwerden in die Beurteilung mit eingeflossen sind (IV-Nr.
203.1
S. 14 ff., 18 f., 22 ff., 29 f.). Zudem wurde am 13. August
2014.
eine Laboruntersuchung durchgeführt (IV-Nr. 203.1 S. 17), die
psychiatrische Befunderhebung entsprechend der AMDP [Arbeitsgemeinschaft für
Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie] dokumentiert (S. 20) und es
wurden sowohl der orthopädische als auch der neurologische Status (S. 24
ff., 30 f.) erhoben. Durch das Zusammenfassen der Ausgangssituation unter den
Titeln «Grund für diese medizinische Abklärung» (IV-Nr. 203.1 S. 3 ff.),
«Auflistung der vorhandenen Akten in chronologischer Reihenfolge» (S. 5
ff.) und dem Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten (S. 11 ff.) wurde
das Gutachten zudem in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es
kann daher bei sämtlichen Experten von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen
werden. Zudem gingen die E.___-Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf die
ihren Diagnosestellungen entgegenstehenden Befunde in nachvollziehbarer und
schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führt Dr. med. F.___
anlässlich der internistischen Exploration aus, aus allgemeininternistischer
Sicht bestehe der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, welche zur Kopfschmerzproblematik
beitragen könnte. Es seien daher regelmässige Blutdruckkontrollen bzw. eine
24-Stunden-Blutdruckmessung zur Erhärtung der Diagnose dringend indiziert
(S. 17). Diese Ausführungen erscheinen deshalb relevant, weil der Beschwerdeführer
im Rahmen der Exploration durch Dr. med. F.___ angibt, seit dem Unfall vom
4.
Dezember 2008 unter anhaltenden täglichen chronischen Nackenschmerzen,
ausstrahlend in den Hinterkopf sowie im Bereich beider Arme als auch unter
chronischen Kopfschmerzen, begleitet von intermittierender Nausea, zu leiden (S. 15).
Die Einschätzung der Verdachtsdiagnose einer arteriellen Hypertonie überzeugt ferner
auch aufgrund des bei der allgemeininternistischen Untersuchung gemessenen
Blutdrucks (liegend von 173/111 mmHg und sitzend von 200/124 mmHg; vgl.
S. 16). In diesem Zusammenhang erscheint auch der Hinweis von
Dr. med. F.___ betreffend das Übergewicht des Beschwerdeführers plausibel.
Da der BMI des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Gutachtens 29 kg/m2
(S. 16) betrage, leuchtet ein, dass Dr. med. F.___ im Rahmen der
Massnahmen aus allgemeininternistischer Sicht die Empfehlung abgibt, das
Gewicht sei zu reduzieren (S. 17).
Die im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. H.___ festgestellte Diagnose einer «leichten depressiven
Episode», gekennzeichnet durch die ICD-10 Kriterien «verminderte
Freudeempfindungsfähigkeit, anamnestisch auch aggressive Gestimmtheit, Ängste
unter Leuten, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und
Schlafstörungen», vermag aufgrund der bei der Exploration festgestellten
psychopathologischen Befunde einzuleuchten (IV-Nr. 203.1 S. 20): So
hielt Dr. med. H.___ unter anderem fest, es sei eine wenig auffällige Psychomotorik
vorhanden, der affektive Kontakt sei gut herstellbar und die Stimmung sei leicht
depressiv. Der Beschwerdeführer gebe eine erhöhte Ermüdbarkeit und
Schlafstörungen an, jedoch insbesondere ausgeweitete, diffuse Rücken-, Kopf-
und Nackenschmerzen sowie Ängste unter vielen Leuten mit einer Rückzugstendenz.
Es seien keine Hinweise auf Zwänge gegeben, die Vigilanz sei nicht gestört, der
Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er habe
praktisch keine Kontakte angegeben, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten. Anamnestisch
habe er auch eine aggressive Gestimmtheit angegeben, ohne Hinweise auf
deutliche Impulskontrollstörungen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter
Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Gemäss Dr. med. H.___ bestehe
weder eine schwere chronische Erkrankung noch ein schweres psychisches Leiden,
das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine
psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Diese Ausführung
erscheint schlüssig, da Dr. med. H.___ seine Einschätzung damit
bekräftigt, dass vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung voller Leistungsfähigkeit
gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit spreche. Obschon der Beschwerdeführer angebe, allein zu leben,
nur wenige Kontakte zu haben und finanziell vom Sozialamt abhängig zu sein,
führt Dr. med. H.___ aus, dieser falle aber aus dem sozialen Rahmen nicht
hinaus uns sei sonst bezüglich der Lebensführung selbständig (IV-Nr. 203.1
S. 21). Diese Einschätzung stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers
überein, wonach er allein in einer 21/2-Zimmer-Mietwohnung lebe, seit 12 Jahren
vom Sozialamt abhängig sei, Kreditschulden von CHF 14'000.00 habe, seinen
Haushalt allein erledige und einkaufe, was er am Tag brauche (vgl.
IV-Nr. 203.1 S. 19). Die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach er
keine Kollegen mehr habe, kann im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollzogen
werden. So habe ihn ein Kollege mit dem Auto zur gutachterlichen Untersuchung
nach Basel gefahren (IV-Nr. 203.1 S. 19) und im Rahmen der
neurologischen Exploration gibt der Beschwerdeführer ferner an, er treffe sich
am Nachmittag gerne mit Kollegen (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 30). Es
erscheint somit nachvollziehbar, wenn Dr. med. H.___ darlegt, es könne
nicht von einem schweren sozialen Rückzug in allen Bereichen des Lebens
gesprochen werden (IV-Nr. 203.1 S. 21).
Im orthopädischen Teilgutachten führt
Dr. med. I.___ aus, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden auffallend
vage und ausweichend. Nach ausführlicher Diskussion bleibe unklar, inwieweit
zum Zeitpunkt des Unfalls von 2008 frühere Verletzungen einschliesslich der
rechten Knieläsion noch bestanden hätten (IV-Nr. 203.1 S. 27). Diese
Darlegungen leuchten ein, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anamnese von
zwei weiteren Unfallereignissen sowohl im Dezember 2001 (Autounfall) als auch
1999.
(Arbeitsunfall) berichtet habe (IV-Nr. 203.1 S. 23). Dr. med. I.___
legt weiter dar, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
Adipositas im Langsitz den Oberkörper hochstemmen könne, um auf der Unterlage
rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Veränderung an den oberen
Extremitäten nicht vereinbar und auch die erheblich vermehrte Beschwielung an
den Händen beidseits würde unzweifelhaft für noch kürzlich erfolgte manuelle Tätigkeiten
sprechen (IV-Nr. 203.1 S. 27 f.). Dadurch werden ferner Zweifel an
der Zuverlässigkeit der Schilderungen und Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgerufen,
zumal dieser während der Untersuchung wiederholt angegeben habe, dass seine
Hände kraftlos seien und zittern würden (IV-Nr. 203.1 S. 22). Es
vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. I.___ zusammenfassend festhält, die
vom Beschwerdeführer äusserst diffus beklagten Beschwerden an Stamm und Extremitäten
würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls
nachvollziehen lassen (IV-Nr. 203.1 S. 28). In Bezug auf die von ihm
weiter als «durchaus möglich» eingestuften degenerativen Veränderungen sowie
eine Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk geht er in der Folge nicht näher
ein. Dies erscheint korrekt, da der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___ erst
auf wiederholt gezielte Frage überhaupt von diesen Beschwerden gesprochen habe
und daher eine ganz klar nichtorganische Beschwerdekomponente im Vordergrund
stehe (IV-Nr. 203.1 S. 28).
Im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens führt Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter im
Vordergrund stehenden chronischen Nackenschmerzen, die sich diffus im Kopf
ausbreiten würden, wobei indes keine radikulären Schmerzausstrahlungen
beschrieben würden (IV-Nr. 203.1 S. 31 f.). Diese Ausführungen lassen
sich aufgrund der Beschreibungen des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach die
Nackenschmerzen seit vielen Jahren vorhanden seien und sich durch den erneuten
Verkehrsunfall mit einer Frontalkollision im Jahre 2008 wieder verschlechtert
hätten. Er könne wegen den Schmerzen im Nackenbereich die sich in beide Schultern
ausbreiten würden, die Arme nicht nach oben halten, über Schulterniveau (IV-Nr. 203.1
S. 29). Bei der klinischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine
leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und es finde sich eine leicht diffuse
Druckempfindlichkeit der Nackenmuskulatur mit unspezifischem Charakter. Es
liessen sich aber keine Triggerpunkte abgrenzen und es seien keine
Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik
gegeben (IV-Nr. 203.1 S. 31). Eine solche finde sich auch in Bezug
auf die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels nicht (S. 32). Die
weitere Darlegung, wonach der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Schonverhalten
zeige (IV-Nr. 203.1 S. 32) überzeugt, da Dr. med. G.___ diesbezüglich
ausführt, dass die Bewegungsabläufe in verschiedenen Situationen während der
Untersuchung völlig normal seien.
Damit ist das polydisziplinäre
Gutachten des E.___ vom 29. September 2014 als grundsätzlich beweiswertig
zu qualifizieren.
10.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen
Diagnosen und Ergebnissen des E.___-Gutachtens vom 29. September 2014 allenfalls
entgegenstehen:
10.2.1
In Bezug auf das
allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. F.___ 2014 ist insbesondere
auf die beiden relativ kurz ausgefallenen Berichte des Hausarztes und
Allgemeinmediziners Dr. med. AC.___ vom 30. September 2011 bzw. vom
22.
März 2012 einzugehen (vgl. E. II. 8.11 und 8.14 hiervor), in denen sowohl
ein chronisches zerviko-zephales Syndrom als auch eine Lumboischialgie links
mit funktioneller Schwäche im linken Bein bei intraforaminaler Wurzeleinengung
und eine rezidivierende depressive Störung ausgewiesen werden. Auf diese
Diagnosestellungen ging Dr. med. AC.___ indes nicht näher ein und
begründete diese auch nicht, weshalb sie nicht vollumfänglich nachvollzogen
werden können. So bleibt insbesondere unklar, auf welche Untersuchungen und
Befunde er sich dabei stützte. Ähnlich vage sind seine Ausführungen im Hinblick
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. med. AC.___ einzig fest, er könne dazu
keine Angabe machen, erwähnte jedoch, dass er den Beschwerdeführer nie in einer
arbeitsfähigen Stimmung gesehen habe (vgl. E. II. 8.11 hiervor).
Diesbezüglich führt Dr. med. F.___ im Rahmen ihres allgemeininternistischen
Teilgutachtens aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht sei der Beschwerdeführer
voll arbeits- und leistungsfähig. Weiter hält sie dafür, zu den Diagnosen betreffend
die Problematik des Bewegungsapparates im Gutachten des E.___ werde aus
neurologischer und orthopädischer Sicht Stellung genommen (vgl. IV-Nr. 203.1
S. 17).
Im Zusammenhang mit den Berichten der
behandelnden Ärzte ist auf den durch die Rechtsprechung anerkannten Grundsatz
hinzuweisen, wonach diese wegen der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (vgl. BGE 135 V
465.
E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 4.2
je mit Hinweis; aus jüngerer Zeit: Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom
11.
April 2014 E. 4.4.3,8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1,
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich die
behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten (vgl. dazu II. E. 3.4 hiervor). Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen),
kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage
(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
Der grundsätzliche Beweiswert des allgemeininternistischen
Teilgutachtens des E.___ wird aufgrund der beiden Arztberichte von Dr. med. AC.___
somit nicht eingeschränkt.
10.2.2
Dr. med. I.___ geht in seinem
orthopädischen E.___-Teilgutachten unter anderem auf den Bericht des Kompetenzzentrums
Wirbelsäulenchirurgie des U.___ vom 23. April 2013 (vgl. E. II. 8.15
hiervor) ein und hält fest, es könne der entsprechenden Einschätzung aufgrund
der heutigen Untersuchung einschränkungslos gefolgt werden (IV-Nr. 203.1
S. 29). Demzufolge geht Dr. med. I.___ mit der Feststellung im entsprechenden
Bericht des U.___ einig, dass die Ursache der Beschwerden aus wirbelsäulenchirurgischer
Sicht ausgeschlossen werden könne und daher keine weiteren klinischen oder
radiologischen Kontrollen vorgesehen seien.
Es findet sich folglich kein den
Beweiswert des orthopädischen E.___-Teilgutachtens schmälernder Bericht in den
vorliegenden Akten.
10.2.3
Betreffend das neurologische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist auf die Berichte des Neurologen Dr. med. T.___
einzugehen. Wie seinen Berichten vom 11. März 2005 bzw. vom
30.
August 2010 (vgl. E. II. 8.2 und 8.8 hiervor) zu entnehmen ist, bestehe
beim Beschwerdeführer eine Vorgeschichte mit zweimaligem Verkehrsunfall mit
HWS-Distorsion von 2001 und 2008. Dies bestätigt auch Dr. med. G.___,
wobei er weiter darlegt, es sei dabei jeweils zu unspezifischen Beschwerden im
Sinne eines zervikozephalen Schmerzsyndroms gekommen, teilweise mit
ausgeprägter Begleitsymptomatik, wobei aber keine neurologische, objektivierbare
Ausfallsymptomatik bestanden habe (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 31). Diese
Einschätzung wird von Dr. med. T.___ in den Berichten vom März 2005 und August
2010.
geteilt: So führte er aus, die bereits vorbestehenden lumbalen Beschwerden
seien durch die Auffahrkollision im Dezember 2001 stark verstärkt worden, zusätzlich
seien erstmals cervicale Beschwerden und cervico-cephale Symptome
hinzugekommen, der Beschwerdeführer zeige ein Schmerzsyndrom ohne neurologische
Ausfälle (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Dr. med. G.___ präsentiert die Ergebnisse
des MRT der HWS vom 25. August 2010, bei der sich mässig ausgeprägte degenerative
Veränderungen auf verschiedenen Niveaus gezeigt hätten, jedoch keine sichere
Neurokompression. Auch diese Ausführungen lassen sich unter Heranziehung der
Berichte von Dr. med. T.___ vom 30. August 2010 bzw. des Radiologen
Dr. med. AB.___ vom 25. August 2010 bestätigen (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor):
So konnten anlässlich des am 25. August 2010 durchgeführten MRT der HWS unter
anderem eine multietagere Diskopathie der Segmente C3 bis C6, eine leichte bis
mässige ossäre Einengung der Neuroforamen C5 beidseits rechtsbetont sowie eine
leichte ossäre Einengung C6 beidseits, einerseits in Folge von unkovertebralen
und dorsalen Spondylosen und andererseits infolge zirkulärer Diskusprotrusion
objektiviert werden. Der Radiologe Dr. med. AB.___ wies indes darauf hin, dass keine
neurale Kompression bestehe (vgl. E. II 8.7 hiervor). Diese Einschätzung
scheint Dr. med. G.___ zu teilen, da sich seiner Meinung nach unter
Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Klinik keine Gründe ergeben würden, um
eine erneute MRI-Bildgebung der HWS anzustreben (IV-Nr. 203.1 S. 31).
In Bezug auf die CT der LWS vom 11. März 2011 (vgl. II. E. 8.9 hiervor) führte
Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 16. März 2011 – den er inhaltlich am
23.
November 2011 sodann bestätigte (vgl. E. II. 8.10 und 8.13 hiervor) – im
Wesentlichen aus, es seien eine Bandscheibenprotrusion, Hinweise auf eine
neuroforaminale Wurzelreizung sowie ein Lipom rechts gegeben, wobei zu den
radiologischen Befunden kein klinisches Korrelat gefunden werden könne (vgl. E.
II. 8.10 hiervor). Dies gibt Dr. med. G.___ in seinem Teilgutachten
entsprechend wieder (IV-Nr. 203.1 S. 32). In Bezug auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. T.___ im Bericht vom November 2011,
wonach der Beschwerdeführer in der Montage möglicherweise zu 70 % arbeitsfähig
sei (vgl. E. II. 8.13 hiervor), hält Dr. med. G.___ fest, diese Einschätzung
beruhe im Wesentlichen auf nichtneurologischen Diagnosen (IV-Nr. 203.1
S. 33). Dem ist zuzustimmen, zumal zum einen nicht genau ersichtlich ist,
auf welche Diagnose sich Dr. med. T.___ bei seiner Beurteilung genau stützte
und er zum anderen seine Einschätzung auch vom Bericht der D.___ abhängig machte
(IV-Nr. 141 S. 2). Von einer reinen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht kann daher – gemäss den
entsprechenden Ausführungen von Dr. med. G.___ – nicht ausgegangen werden.
Die Berichte von Dr. med. T.___
vermögen daher den grundsätzlichen Beweiswert des neurologischen E.___-Teilgutachtens
von Dr. med. G.___ nicht zu schmälern.
10.2.4
Betreffend das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist auf die Berichte der Q.___ vom
28.
Februar 2005 und 15. Juni 2010 einzugehen. Im Hinblick auf die im
Bericht des Wiedereintrittsgesprächs vom 15. Juni 2010 (vgl. E. II. 8.6
hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0)» führt Dr. med. H.___ aus, eine rezidivierende
depressive Störung mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesserung und
symptomfreien Intervallen bestehe nicht (IV-Nr. 203.1 S. 22). Diese
Darlegung überzeugt, da sich aufgrund der vorliegenden Akten beim Beschwerdeführer
kein entsprechender Verlauf entnehmen lässt und Dr. med. H.___ in diesem
Zusammenhang weiter festhält, der Beschwerdeführer habe einen kontinuierlichen
Verlauf mit gleichbleibend schlechtem Zustand angegeben (IV-Nr. 203.1
S. 22). Es ist demgegenüber vielmehr von einem chronischen Verlauf
auszugehen, da die depressive Störung beim Beschwerdeführer schon vor Jahren
(so z.B. im Austrittsbericht der Q.___ vom 28. Februar 2005, vgl. E. II.
8.1
hiervor) dokumentiert wurde. In Bezug auf die im Austrittsbericht vom
28.
Februar 2005 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) zusätzlich ausgewiesene
«Angst», ging Dr. med. H.___ nicht ein. Dies ist nicht zu beanstanden, da
bereits anlässlich des Wiedereintritts vom 15. Juni 2010 in die Q.___
(vgl. E. II. 8.6 hiervor) die Diagnose «Angst und depressive Störung gemischt
(ICD-10 F41.2)» nicht mehr ausgewiesen bzw. diagnostiziert wurde. Zudem gibt
der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration gegenüber Dr. med.
H.___ lediglich an, «sich unter Leuten nicht wohl zu fühlen» (vgl.
IV-Nr. 203.1 S. 19). Es kann daher nachvollzogen werden, dass Dr. med.
H.___ darauf nicht weiter eingeht, sondern die ICD-Kriterien einer leichten
depressiven Episode erläutert und ausführt, unter diese würden auch die vom
Beschwerdeführer geschilderten «Ängste unter Leuten» fallen (vgl.
IV-Nr. 203.1 S. 20).
In Bezug auf die durch die Psychiater der
Q.___ im Bericht vom 28. Februar 2005 sowie im Wiedereintrittsgespräch vom
15.
Juni 2010 ausgewiesene Diagnose einer «anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» geht Dr. med. H.___ in seinem psychiatrischen E.___-Teilgutachten
ein. Dabei führt er in nachvollziehbarer Weise aus, diese Diagnose könne nicht
gestellt werden, da deutliche, schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren,
die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten,
fehlen würden. Es handle sich auch nicht um ein ausschliessliches Rentenbegehren
oder um eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, da eine
deutliche Entwertung bisheriger Behandlungen und ein deutliches aufmerksamkeitssuchendes
Verhalten nicht im Vordergrund stünden (IV-Nr. 203.1 S. 21 f.). Die
Ausführungen von Dr. med. H.___ stehen denjenigen in den Berichten der Q.___ nicht
entgegen. So stellten die Psychiater der Q.___ in den Berichten vom Februar
2005.
und Juni 2010 in Übereinstimmung mit Dr. med. H.___ ebenfalls eine
psychosoziale Belastungssituation fest. Die diesbezügliche quantifizierende Einschätzung
von Dr. med. H.___, wonach es sich dabei aber nicht um «schwere psychosoziale
oder emotionale Belastungsfaktoren» handle, vermag zu überzeugen, da er in
seinem Teilgutachten auf die psychosozialen Symptome beim Beschwerdeführers eingeht,
indem er unter «soziale Anamnese» die finanziellen Probleme des
Beschwerdeführers, die langjährige Abhängigkeit vom Sozialamt und die Trennung
von seiner Ehefrau 2012 thematisiert (IV-Nr. 203.1 S. 19) und
anschliessend unter «Stellungnahme zur Selbsteinschätzung/Inkonsistenzen»
darlegt (IV-Nr. 203.1 S. 21), dass die psychosozialen Probleme eine
Rolle spielen würden. Die weitere Einschätzung von Dr. med. H.___, wonach beim
Beschwerdeführer kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf bestehe, erscheint plausibel, weil Dr. med. H.___ anschliessend
ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte auch keine
psychopharmakologische Medikation. Diesen Ausführungen kann aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers im Gespräch gegenüber Dr. med. H.___ gefolgt werden,
wonach er die Medikamente, die er im [...] erhalten habe, nicht mehr nehme, da
er davon nur Magenbeschwerden bekommen habe (IV-Nr. 203.1 S. 18) und,
sofern es vorgeschlagen werde, auch wieder in eine psychiatrische Behandlung
gehen werde (IV-Nr. 203.1 S. 19). Aufgrund dieser Ausführungen kann die
oben erwähnte Beurteilung von Dr. med. H.___ nachvollzogen werden. Folglich ist
davon auszugehen, dass schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren,
die als hauptsächliche ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten, beim
Beschwerdeführer fehlen. Dies unter anderem auch deshalb, weil sich die
Psychiater der Q.___ mit der Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nicht vertieft auseinandergesetzt haben. So führten sie bspw. im
Bericht vom 15. Juni 2010 (vgl. E. II. 8.6 hiervor) einzig aus,
der Schmerz würde in Verbindung mit psychosozialen Problemen auftreten (knappe
finanzielle Verhältnisse mit Betreibungen und Pfändungen, langjähriger
Arbeitslosigkeit ohne berufliche Perspektive), so dass von einer somatoformen
Schmerzstörung ausgegangen werden könne. Daher erscheint die Einschätzung von
Dr. med. H.___, wonach aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden gewissen
Selbstlimitierung und der erwähnten Inkonsistenzen eine Schmerzverarbeitungsstörung
(Symptomausweitung) bestehe, schlüssig (IV-Nr. 203.1 S. 22).
Die Berichte der Q.___ vermögen somit
die beweiswertigen Ausführungen und Einschätzungen von Dr. med. H.___ nicht in
Frage zu stellen.
10.2.5
Insgesamt vermögen die übrigen
medizinischen Akten die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen
der E.___-Gutachter im Gutachten vom 29. September 2014 nicht zu
schmälern.
11.
Wie bereits unter II.
E. 6 hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 9. Juni 2015 im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt des in
Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dazu sind die Befunde und
Diagnosestellungen im Gutachten der B.___ vom 30. Dezember 2003 heranzuziehen
und mit denjenigen des als voll beweiswertig zu qualifizierenden Gutachtens des
E.___ vom 29. September 2014 zu vergleichen:
11.1
Eingehend auf den psychischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fällt auf, dass die bereits im Rahmen
des B.___-Gutachtens vom 30. Dezember 2003 (vgl. E. II. 7 hiervor) festgestellte
«depressive Störung leichten Grades ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0),
vorwiegend reaktiv bedingt bei psychosozialen Belastungen und veränderter
Lebenssituation» auch im Gutachten des E.___ vom 29. September 2014 ausgewiesen
wird, indem die Gutachter eine «leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» diagnostizieren
(vgl. E. II. 8.16 hiervor). So stellt Dr. med. H.___ im Rahmen seines psychiatrischen
E.___-Teilgutachtens vom 23. Juli 2014 denn auch fest, diese Diagnose sei
bereits im Gutachten der B.___, 2003 ausgewiesen worden (IV-Nr. 203.1
S. 21 unten). Eine Veränderung der depressiven Störung liegt damit nicht
vor.
In Bezug auf die im Gutachten der B.___
vom Dezember 2003 ebenfalls diagnostizierte «nicht auszuschliessende
undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; vgl. E. II. 7
hiervor)» führt Dr. med. H.___ anlässlich seines psychiatrischen Teilgutachtens
aus, bei einer solchen komme es nach ICD-10 zu multiplen, wechselnden somatischen
Beschwerden (IV-Nr. 203.1 S. 21). Beim Beschwerdeführer seien die
Beschwerden aber vor allem im Bewegungsapparat ausgeprägt. Es erscheint daher nachvollziehbar,
dass Dr. med. H.___ diese Diagnose nicht bestätigt. Daran vermögen die Ausführungen
von Dr. med. N.___ anlässlich seines psychiatrischen Teilgutachtens der B.___ vom
13.
Oktober 2003 keine Zweifel hervorzurufen: So führte er in
allgemein-abstrakter Weise aus, bei den sehr zahlreichen und unterschiedlichen
Beschwerden, die auf unterschiedliche Weise vorgetragen würden, werde die
Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung als wahrscheinlich
angenommen (IV-Nr. 45.4 S. 7). Demzufolge handelte es sich bei der entsprechenden
Diagnosestellung im Rahmen des B.___-Gutachtens von 2003 nicht um eine
vollständig gesicherte Diagnose, sondern eher um eine Verdachtsdiagnose. Unter
Heranziehung der beiden Gutachten lässt sich ferner feststellen, dass die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden sowohl im B.___-Gutachten vom
17.
Juni 2004 als auch vom E.___-Gutachten vom 29. September 2014
weitgehend identisch lauten: So bezogen sich die im B.___-Gutachten beklagten
Beschwerden hauptsächlich auf den Hinterkopf, den Nacken, die Wirbelsäule bis
in die Beine und weiter bis in die Ferse. Aufgrund dieser Beschwerden schlafe
er nachts schlecht. Zudem leide er seit dem Unfall unter einem Ohrgeräusch
rechts, bisweilen auch im linken Ohr und habe einen ein einen beeinträchtigten
Geruchssinn (IV-Nr. 45.4 S. 3). Ähnliche Angaben machte der Beschwerdeführer
sodann auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration von Dr. med. H.___,
indem er angab, unter Schlafproblemen und Kopf- bzw. Nackenschmerzen zu leiden.
Aber auch sonst leide er unter Schmerzen in der Wirbelsäule mit Brennen sowie
Stechen und habe Gleichgewichtsprobleme (IV-Nr. 203.1 S. 18 oben).
Es ist folglich von einer geringgradig
anderen diagnostischen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was nach revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch im
vorliegenden Fall nicht relevant ist.
11.2
Es ist auf die somatischen
Diagnosestellungen in den Gutachten einzugehen:
Im rheumatologischen Fachgutachten der
B.___ vom 15. Oktober 2003 (IV-Nr. 45.3) wies Dr. med. M.___ folgende
Hauptdiagnosen aus: ein «chronisches zervikozephales und intermittierend
-spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.0 resp. M53.1)» und ein «chronisches
lumbospondylogenes Syndrom, derzeit links (ICD-10 M54.4)» (vgl. IV-Nr. 45.3
S. 4). Dr. med. I.___ hielt sodann im orthopädischen E.___-Teilgutachten
vom 26. August 2014 (IV-Nr. 203.1 S. 22 ff.) sowohl die Hauptdiagnose
eines «chronischen paravertebralen Schmersyndroms unter lumbaler Betonung
(ICD-10 M54.80)» als auch «chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10
M79.66/Z98.8)» und einen «Verdacht auf Schmerzausweitung» fest (vgl.
IV-Nr. 203.1 S. 26 f.). Aufgrund dieser Diagnosestellungen fällt auf,
dass die bereits im Gutachten der B.___ 2003 festgestellten Befunde im Bereich
der HWS und LWS des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt des E.___-Gutachtens
von 2014 bestätigt werden können und somit nach wie vor vorhanden sind. So führte
Dr. med. I.___ aus, der Beschwerdeführer beschreibe seitens des
Bewegungsapparates diffuse Beschwerden an sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten
unter zervikaler Betonung samt Ausstrahlung in sämtliche Extremitäten
(IV-Nr. 203.1 S. 27). Damit zeigt sich zwischen 2003 und 2014
betreffend die rheumatologisch/orthopädische Einschätzung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Veränderung. In diesem Sinne
führte Dr. med. I.___ im orthopädischen E.___-Teilgutachten denn auch aus, es
könne der Einschätzung von Dr. med. M.___ im Teilgutachten der B.___ aufgrund
der Untersuchung anlässlich des E.___-Gutachtens insgesamt klar gefolgt werden
(vgl. IV-Nr. 203.1 S. 29). Diese Schlussfolgerung erscheint auch
deshalb schlüssig, weil beide Experten unabhängig voneinander festgestellt
haben, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden anlässlich der
durchgeführten Untersuchungen nicht vollständig objektivieren liessen: So hielt
Dr. med. M.___ fest, es bestünden in der klinischen Untersuchung multiple
Inkonsistenzen wie unterschiedliche Beweglichkeiten in der gezielten
Untersuchung und im Spontanverhalten resp. bei Prüfung in abgelenkter Situation
(IV-Nr. 45.3 S. 5). Dies bestätigte Dr. med. I.___, indem er im E.___-Teilgutachten
darlegte, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen
Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich
der heutigen Untersuchung (IV-Nr. 203.1 S. 29). Auch die Einschätzungen
der Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen überein:
So hielt Dr. med. M.___ im B.___ -Teilgutachten von 2003 fest, der
Beschwerdeführer sei in einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit 50 %
arbeitsfähig. In einer körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit
in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen betrage die Arbeitsfähigkeit
hingegen 100 % (IV-Nr. 45.3 S. 5). Diese Einschätzung teilte Dr.
med. I.___ im E.___-Gutachten von 2014, indem er darlegt, für körperlich
leichte und zumindest mittelschwere Verrichtungen könne keine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert
werden (IV-Nr. 203.1 S. 28).
Es kann somit nicht von einer
wesentlichen Veränderung der rheumatologischen bzw. orthopädischen Gesundheitssituation
ausgegangen werden.
In Bezug auf die neurologischen
Teilgutachten von Dr. med. O.___ im Rahmen des B.___-Gutachtens vom
11.
September 2003 (IV-Nr. 45.5) und Dr. med. G.___ vom 13. August
2014.
(IV-Nr. 203.1 S. 29 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass die im
Gutachten der B.___ ausgewiesenen Diagnosen eines «chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms
mit Status nach HWS-Distorsionstrauma», eines «anamnestischen Hinweises auf milde
traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit chronisch-persistierenden Kopfschmerzen
(ICD-10 S06.0)» und das «chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit Status
nach Verhebetrauma 1998 und Kontusion 2001 (ICD-10 M47.8)» auch im Rahmen
Gutachtens des B.___ festgestellt worden sind: So diagnostizierte Dr. med. G.___
ein «chronisches zervikozephales Schmerzsymptom (ICD-10 M53.0)» sowie ein
«chronisches lumbales Schmerzsymptom mit pseudoradikulären
Schmerzausstrahlungen in beide Beine (ICD-10 M54.55)» und eine «Neuropathie des
Nervus cutaneus femoris lateralis (ICD-10 G57)». Dr. med. G.___ führte im
Rahmen seines Teilgutachtens ferner aus, im Vergleich zur neurologischen Begutachtung
im Rahmen der interdisziplinären Abklärung vom September 2003 ergäben sich
keine neuen Aspekte. Aus neurologischer Sicht könnten weiterhin keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der Aktenlage ergäben
sich keine neuen Anhaltspunkte, dass zwischenzeitlich eine relevante,
objektivierbare Veränderung ausneurologischer Sicht eingetreten wäre
(IV-Nr. 203.1 S. 32).
Es ist folglich nicht von einer
wesentlichen Veränderung des neurologischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
auszugehen.
11.3
Aufgrund des vorangehenden Vergleichs
der Befunde und Diagnosestellungen der beiden Gutachten von 2003 bzw. 2014 wird
deutlich, dass sich zwischen 2003 und 2014 weder der psychische noch der
somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich bzw. in
anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Folglich liegt im Zeitpunkt der hier
angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 keine erhebliche Veränderung
gegenüber dem leistungsablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 vor.
In diesem Sinne hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen
Beurteilungen sowohl vom März als auch vom Juni 2005 (vgl. E. II. 8.3 und 8.5
hiervor) fest, es seien im Vergleich zum Gutachten der B.___ keine wesentlichen
Änderungen festzustellen.
12.
Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation seit dem
letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid keine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Es kann ergänzend festgehalten werden, dass die neue
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern
nach BGE 141 V 281 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund
darstellt. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog
anwendbar sind – ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Ob ein rechtskräftig beurteilter,
unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders
eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V E. 5.3 S. 588 f.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2015 vom 28. Dezember 2015
E. 3.3.2).
13.
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
13.1
Der Beschwerdeführer beantragt,
es seien vom E.___ die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten von
40.
% oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten seit 2011 offenzulegen
(vgl. E. I. 4 Ziff. 2.b hiervor). Das Bundesgericht hat diesbezüglich im
Verfahren 8C_599/2014 mit Urteil vom 18. Dezember 2015 E. 6.6 ausgeführt,
im Rahmen der Qualitätskontrolle über die Gutachterstellen, welche mit dem Bundesamt
für Sozialversicherungen (BSV) einen Vertrag gemäss Art. 72bis Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] geschlossen haben, verlange
dieses von den Gutachterstellen jährlich verschiedene Angaben über ihre
Geschäftstätigkeit. Gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom
11.
Mai 2015 sei das Bundesamt dazu übergegangen, nunmehr auch Daten
betreffend die attestierten Arbeitsunfähigkeiten einzuverlangen. Das BSV habe
dem Bundesgericht jedoch am 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass die
medizinische Abklärungsstelle (das E.___) für das Jahr 2014 die entsprechenden
Daten nicht erhoben habe. Gemäss Bundesgericht könne jedoch offenbleiben, ob
diese Daten nachgeliefert werden müssen, da zum einen die Daten eines einzelnen
Instituts ohne Vergleichsdaten im Vornherein uninteressant seien. Gestützt auf
diese Darlegungen läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der
fehlenden Vergleichsdaten ins Leere. Von einer, wie vom Beschwerdeführer in
E. I. 4 Ziff. 2.c hiervor formulierten «fehlenden
Ergebnisoffenheit» kann somit auch ohne Vorliegen des entsprechenden
Zahlenmaterials des E.___ nicht gesprochen werden.
Das an der öffentlichen Verhandlung
vom 15. Mai 2017 gestellte Begehren, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren
bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurns hängigen Beschwerdeverfahren VWBES.2017.68 und VWBES.2017.69 (vgl.
Protokoll vom 16. Mai 2017, A.S. 91 ff.) zu sistieren, wird
abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht, welchen konkreten Erkenntnisgewinn die entsprechenden
Urteile in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall haben. Selbst wenn davon
auszugehen wäre, dass den beiden hier in Frage stehenden Gesuchstellern
Einsicht in die Begutachtungspraxis des E.___ gewährt würde (vgl.
Plädoyernotizen des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017,
S. 4), lässt sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. So
sind – wie bereits oben erläutert – die Daten eines einzelnen Instituts ohne
Vergleichsdaten im Vornherein uninteressant.
Zum weiteren, allgemein gehaltenen
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich insbesondere aus der Studie «Assessing
work ability» vom 10. Februar 2014 (Beschwerdebeilage Nr. 4) von Dr. AF.___,
Leiter des E.___, schliessen lasse, dass das E.___ bei syndromalen
Beschwerdebildern nie eine leistungsbegründende Invalidität attestiere (vgl. Plädoyernotizen
des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017, S. 2), kann
festgehalten werden, dass Dr. med. AF.___ an der vorliegenden Begutachtung
durch das E.___ vom 29. September 2014 gar nicht als begutachtender Facharzt
beteiligt war (vgl. E. II. 8.16 hiervor). Es fehlt somit auch hier der konkrete
Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Fall.
13.2
Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, seine Zusatzfragen Nrn. 1 bis 4 und 8 bis 13 sowie die
anlässlich der Beschwerdeschrift neu formulierten Fragen Nrn. 1 bis 5 seien
einer noch zu bestimmenden Gutachterstelle zur Beantwortung zu unterbreiten
(vgl. E. I. 4 Ziff. 4 hiervor). Somit geht der Beschwerdeführer – wie im
Übrigen in E. I. 4 Ziff. 3 durch ihn auch beantragt – implizit davon
aus, dass ein neues polydisziplinäres Gutachten zu erstellen sei. Dies ist
jedoch aufgrund des im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – voll
beweiswertigen E.___-Gutachtens vom 29. September 2014 nicht erforderlich.
Es kommt hinzu, dass über die Zusatzfragen Nrn. 1 bis 4 und 8 bis 13 bereits
im Rahmen des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2013.131 vom 19. März
2014.
(IV-Nr. 193 S. 2 ff.) rechtskräftig entschieden worden ist. Daher
kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 6.3 des besagten Urteils verwiesen
werden. Folglich handelt es sich hierbei um eine abgeurteilte Sache (res
iudicata) im Rechtssinne. Auf das entsprechende Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
13.3
In Bezug auf die durch den
Beschwerdeführer beantragte längere Durchführung einer videodokumentarischen
Überwachung gemäss dem E.___-Gutachten, S. 28 (vgl. E. I. 4 Ziff. 5),
ist auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. I.___ einzugehen, der eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen
einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits formuliert. In diesem
Zusammenhang führt er sodann aus, die tatsächlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
im Alltag könnten allerdings nur im Rahmen einer längerdauernden Beobachtung
vor Ort festgestellt werden. Diese Ausführung erscheint nachvollziehbar, da die
Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund der klinischen gutachterlichen
Untersuchung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden können. So habe sich z.B.
die Kopfrotation, die vom Beschwerdeführer als «kaum möglich» bezeichnet worden
sei, unter Ablenkung als frei erwiesen (IV-Nr. 203.1 S. 27). Somit
konnten – wie von Dr. med. I.___ entsprechend erläutert – die durch den
Beschwerdeführer beklagten gesundheitlichen Einschränkungen bei der klinischen Untersuchung
nicht vollumfänglich bestätigt werden. Die Einschätzung von Dr. med. I.___, wonach
nur eine längere Beobachtung des Beschwerdeführers im Alltag diesbezüglich weitere
Informationen liefern könne, erscheint in diesem Zusammenhang sinnvoll und plausibel.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Aussage indes nicht als
ein «gutachterlicher Vorbehalt» zu werten. Denn entsprechende Rückschlüsse lassen
sich weder aus dem Teilgutachten von Dr. med. I.___ noch der konsensualen
Besprechung mit den übrigen Experten ziehen (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 33
f.). Gestützt auf diese Ausführungen ist die Durchführung einer Observation des
Beschwerdeführers nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, notwendig.
13.4
Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt, die Beschwerde-gegnerin sei unter Androhung von
Straffolgen gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage an die webbasierte Plattform
SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben hinsichtlich
Verfahrenssprache, Abklärungstyp etc. zu den Verfahrensakten zu reichen (vgl.
E. I. 4 Ziff. 6 hiervor). Da der Beschwerdeführer darauf indes nicht
weiter eingeht und insbesondere nicht erläutert, inwiefern diese Parameter zur
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlich sein sollen, ist von einer
Aufforderung an die Beschwerdegegnerin abzusehen. Diese Parameter sind im
vorliegenden Fall als nicht weiterführend zu qualifizieren.
13.5
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, über seine im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge
sei eine Beweisverfügung zu eröffnen (vgl. E. I. 4 Ziff. 7 hiervor). Er
beruft sich dabei auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das die
Anordnung einer entsprechenden Verfügungspflicht insbesondere im Bereich der
Sozialversicherungsverfahren ausdrücklich verlange. Gemäss Lehre und Praxis
sind Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht
erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der Invalidenversicherung,
eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen, welche Beweise sie zu
erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt (Urs Müller:
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 1775/1784;
s.a. BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge können daher uno actu
mit der Endverfügung über den Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies
auch konkludent geschehen kann (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2016, 2. Aufl., Art. 33 VwVG
N 38). Dies verlangen auch die Natur der Massenverwaltung und das Gebot
der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren. Seine Grenze findet das
Praktikabilitätsargument zwar in den Verfahrensrechten des Versicherten
(Müller, a.a.O., N 1785). Eine Situation mit besonderem Schutzbedürfnis
des Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit dieser Einwand nicht
durchdringt. Daran vermag auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4.
Juni 2014 (B-3253/2012 E. 3.2) nichts zu ändern, welches jegliche
Hinweise auf andere Entscheide oder Literatur vermissen lässt und daher nicht
in Einklang mit der Lehre und Praxis steht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_165/2016 vom 29. August 2016 E. 3.1).
13.6
In Bezug auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, der Gutachtensauftrag hätte mittels Einigungsverfahren
vergeben werden müssen (A.S. 33 ff.) ist auf das rechtskräftige Urteil des
Versicherungsgerichts vom 19. März 2014 (VSBES.2013.131 E. II. 5.1;
IV-Nr. 193 S. 2 ff.) hinzuweisen, in welchem auf das bereits am
15.
Januar 2013 erlassene Urteil VSBES.2012.147 (IV-Nr. 158)
verwiesen wurde. In diesem wurde explizit festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Begutachtung «nach dem Zufallsprinzip» zu vergeben habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demnach als nicht
weiterführend. Es handelt sich dabei um eine bereits abgeurteilte Sache, eine
res iudicata.
13.7
In Bezug auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___
abzulehnen sei und sein E.___-Teilgutachten inkonsistent und widersprüchlich
sei (A.S. 40 f.), kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Mitteilung vom 10. Juli 2014 (vgl. IV-Nr. 196) eine
Frist von zehn Tagen eingeräumt wurde, um gegen die ihm vorgeschlagenen
Gutachterpersonen, zu denen unter anderem auch Dr. med. H.___ zählte, Einwände
zu erheben. Innert dieser Frist wurden durch den Beschwerdeführer indes keine
Einwände erhoben. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
Nach der Durchführung der Untersuchung bei Dr. med. H.___ reichte der
Beschwerdeführer am 13. August 2014 (IV-Nr. 199) eine Stellungnahme
betreffend die Begutachtung bei Dr. med. H.___ vom 23. Juli 2014 ein, in
der er eine neue Begutachtung durch einen anderen Psychiater beantragte und
dabei insbesondere die Müdigkeit des Experten während der Befragung und die
kurze Dauer der Untersuchung von 30 Minuten beanstandete. Das E.___ teilte dem
Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2014 mit
(IV-Nr. 201), die Untersuchung sei umfassend gewesen und werde, wie bei
jeder Untersuchung, insbesondere aus psychiatrischer Sicht dann beendet, wenn
der Versicherte bestätige, dass alles gesagt sei und keine weiteren Angaben
mehr zu geben seien. Es ergäben sich nach Durchsicht der neuen
Bemängelungspunkte des Beschwerdeführers keine klaren Unzulänglichkeiten für
eine Untersuchung. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich ferner weder
als nachvollziehbar noch als überprüfbar. So sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Schreiben vom 13. August 2014 insbesondere in Bezug
auf die Müdigkeit des Experten zum einen zu allgemein gehalten, als dass sie
unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden könnten. Die
Berufung auf negative Erfahrungen mit einem bestimmten Gutachter – mangels
weiterführender Begründung – besteht ferner letztlich einzig in der Behauptung,
in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente
Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 137 V 210 E. 2.4 S. 237 und
E. 3.4.2.6 S. 256, 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277, vgl. 139 V 349
E. 5.2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013
9C_475/2013 E. 2.2). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um Umstände,
die nicht in objektiver Weise, sondern bloss aufgrund des subjektiven
Empfindens des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. H.___
zu erwecken (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.1.2 S. 267, 132 V 93 E. 7.1
S. 109 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom
11.
März 2010 E. 4.1,9C_104/2012 vom 12. September 2012 E. 3.1,
9C_726/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1). Die gegen Dr. med. H.___
vorgebrachten Argumente werden zudem nicht substanziiert begründet und erweisen
sich demzufolge als haltlos. Es kann zudem für den Aussagegehalt eines Arztberichts
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht allein auf die Dauer der
Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung
zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fragestellung und
der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015
vom 6. Mai 2015 E. 5.2, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1
mit Hinweisen, bestätigt u.a. mit Urteilen 8C_847/2013 vom 14. Februar
2014.
E. 5.1.1 und 8C_737/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Da
das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___ als voll beweiswertig
einzustufen ist (vgl. E. II. 10.2.4 hiervor), greift auch dieses Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht.
14.
Das Gutachten des E.___ vom
29.
September 2014 ist somit als voll beweiswertig zu qualifizieren. Eine
entsprechende Beurteilung hielt im Übrigen die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
bereits in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. II. 8.17
hiervor) fest, indem sie darlegte, die Gesamtbeurteilung der Gutachter könne
nachvollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher in der Verfügung vom
9.
Juni 2015 (A.S. 2) zu Recht auf das Gutachten des E.___
abgestellt. Demnach ist auch auf die im E.___-Gutachten geschätzte volle
Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags in einer körperlich angepassten leichten
bis mindestens mittelschweren Tätigkeit abzustellen. Somit erübrigt sich –
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 50) – die Durchführung
eines Einkommensvergleichs. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge eines fehlenden Revisionsgrundes
nicht zu prüfen ist.
15.
Zusammenfassend ist somit die
angefochtene Verfügung 9. Juni 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
16.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts
8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch den
Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines neuen poldisziplinären Gutachtens
und der weiteren Abklärung (vgl. E. I. Ziff. 3a hiervor) keine weiterführenden
Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
17.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
17.1
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei diese
gegenüber der Kostentragung der Rechtsschutzversicherung [...], die 50 % der
Gerichts- und Vertretungskosten umfasst, subsidiär ist (vgl. E. I. 6
hiervor).
17.2
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsbeistand Rémy
Wyssmann hat am 15. Dezember 2015 (A.S. 83 ff.) eine Kostennote
eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 15. Mai
2017.
ergänzt hat (A.S. 95 ff.). Er macht damit einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 7'956.45 geltend – basierend auf einem zeitlichen Aufwand
von 29,73 Stunden und Auslagen von CHF 231.90. Darin ist ein
Kanzleiaufwand für sieben Klientenbriefe (15. Juli, 2., 20. November, 15. Dezember
2015, 25. November 2016, 25. Januar und 27. Februar 2017) à je 0,17
Stunden und für eine Fristerstreckung von 0,25 Stunden (14. September 2015)
enthalten, die im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht gesondert
zu entschädigen ist. Unter Abzug von insgesamt 1,44 Stunden beträgt der Aufwand
noch total 28,29 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, wonach sich der Vertreter
des Beschwerdeführers mit seinen Eingaben teilweise auf bereits mit früheren Urteilen
des Versicherungsgerichts rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalte bezieht (vgl.
E. II.13.2 und 13.6 hiervor) und Rechtsanwalt Wyssmann den
Beschwerdeführers bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat, steht fest,
dass dieser bereits über eine umfassende Aktenkenntnis verfügte. Daher ist der
für das Verfassen der Beschwerde vom 13. Juli 2015 ans Versicherungsgericht
angegebene Aufwand von 20,00 Stunden zu hoch veranschlagt. Der Aufwand wird somit
pauschal auf total 20 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund
des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons
Solothurn vom 8. März 2016, in Kraft seit 15. Juli 2016 bzw.
§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) CHF 180.00.
Damit beträgt die Entschädigung CHF 3'600.00. Was die Auslagen von
CHF 231.90 anbelangt, so sind die 146 Kopien pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 73.00
auf CHF 158.90. Somit beläuft sich die Kostenforderung des
Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 300.70) auf
total CHF 4'059.60, wovon mit Blick auf die Kostengutsprache der
Rechtsschutzversicherung [...] die Hälfte davon (CHF 2'029.80) durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechts-beistandes im Umfang von gerundet
CHF 540.00 (aufgrund der Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung [...]
die Hälfte von CHF 1'080.00, der Differenz zum vollen Honorar von CHF 4'059.60),
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GebT)
auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
17.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 2'029.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 540.00 (die Hälfte der Differenz zum
vollen Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 15. Mai 2017 durch den Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichten Urkunden 7 und 8 sowie der aktualisierten Kostennote vom 15. Mai
2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi