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Entscheid

VSBES.2015.183

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. Mai 2017Deutsch75 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. August 2001 unter

Hinweis auf die seit 2. Juli 2001 bestehende Lumboischialgie links bei

Diskushernie L5/S1 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 5). Mit Verfügung vom

7. Dezember 2001 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Beratung

und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Nr. 14). Zudem verfügte die

Beschwerdegegnerin am 3. April 2003, es werde eine medizinische Abklärung

bei der B.___ durchgeführt (IV-Nr. 39). Gestützt auf das vom

30. Dezember 2003 datierende Gutachten der B.___ (IV-Nrn. 45.1 - 45.5)

wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom 6. April 2004 aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades

von 28 % ab (IV-Nr. 47). Daran hielt die Beschwerdegegnerin sodann

mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 fest (IV-Nr. 55). Dieser

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 18. Oktober

2004 (IV-Nr. 58) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine

seit dem 18. Dezember 2001 bestehende HWS-Distorsionsverletzung, MTBI und

Retraumatisierung der Discushernie lumbal bei der Beschwerdegegnerin erneut zum

Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin

am 9. November 2004 mit, sie trete auf sein neues Leistungsbegehren nicht

ein, da weder neue Tatsachen noch neue medizinische Fakten ausgewiesen würden

(IV-Nr. 60). Daran hielt die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die

undatierte Beurteilung von Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD;

IV-Nr. 62), mit Verfügung vom 26. April 2005 fest (IV-Nr. 65).

Ferner wies sie aufgrund der weiteren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___

vom Juli 2005 (IV-Nr. 75) die am 30. Mai 2005 gegen die Verfügung vom

26. April 2005 erhobene Einsprache (IV-Nrn. 68, 74) mit Einspracheentscheid

vom 24. August 2005 ab (IV-Nr. 77). Die am 26. September 2005

erhobene Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) (IV-Nr. 80) wurde von diesem mit

Urteil VSBES.2005.318 vom 25. Januar 2007 abgewiesen, da der Beschwerdeführer

eine erhebliche Sachverhaltsänderung nicht habe glaubhaft machen können

(IV-Nr. 91 S. 10; VSBES.2005.318 E. II. 4). Dies wurde sodann auch

vom Bundesgericht mit Urteil 8C_55/2007 vom 20. November 2007 bestätigt (IV-Nr. 98).

3.

3.1 Aufgrund der Eingabe bzw.

Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. September 2010 (IV-Nr. 102)

wurde am 13. Oktober 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 109).

Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2011 die Kosten für

ein Aufbautraining bei der D.___ vom 10. Januar bis 10. April 2011

(IV-Nr. 120) und richtete dem Beschwerdeführer während dieser Zeitperiode

ein Taggeld von CHF 164.80 pro Tag aus (IV-Nr. 123). Das Aufbautraining

wurde sodann mit Mitteilung vom 4. April 2011 bis am 10. Juli 2011

verlängert (IV-Nr. 129) und dem Beschwerdeführer wurde weiterhin ein

Taggeld zugesprochen (IV-Nr. 131). Mit Abschlussbericht vom

21. November 2011 stellte die Beschwerdegegnerin den Fall in der

beruflichen Eingliederung ein, da eine Weiterführung nicht zielgerichtet sei

(IV-Nr. 139), und teilte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 mit,

es werde bei der E.___ eine medizinische Abklärung durchgeführt

(IV-Nr. 142). Trotz dagegen am 10. Februar 2012 erhobenen Einwänden des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 145) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 23. April 2012 (IV-Nr. 147) an der Abklärung durch das E.___ fest

und wies darauf hin, dass sie die durch den Beschwerdeführer formulierten Fragen

nicht weiterleite, da diese bereits im eigenen Fragekatalog enthalten seien. Die

dagegen am 24. Mai 2012 beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 149)

wurde von diesem mit Urteil VSBES.2012.147 vom 15. Januar 2013 teilweise

gutgeheissen, da die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag nicht direkt hätte

vergeben dürfen, sondern nach dem Zufallsprinzip hätte verfahren müssen (IV-Nr. 158

S. 9; VSBES.2012.147 E. II. 7.1). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 (IV-Nr. 159) unter anderem mit,

der Gutachtensauftrag werde mittels MED@P (Zufallsprinzip) an eine Gutachterstelle

vergeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog zugestellt. Am

26. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer diesbezüglich Zusatzfragen

einreichen (IV-Nr. 161). Mit Verfügung vom 2. April 2013 wurden dem

Beschwerdeführer sodann die Fachdisziplinen mitgeteilt und er wurde davon in

Kenntnis gesetzt, dass die MED@P den Gutachtensauftrag dem E.___ vergeben habe

(IV-Nr. 163). Die dagegen am 6. Mai 2013 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 168) wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.131 vom

19. März 2014 (IV-Nr. 193) ab. Der Gutachtensauftrag an das E.___ sei

entsprechend den Vorgaben des Versicherungsgerichts (VSBES.2012.147) und somit

in korrekter Art und Weise vergeben worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin

die eingereichten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers diskutiert und sich

daher damit hinreichend auseinandergesetzt (IV-Nr. 193 S. 10 und 13;

VSBES.2013.131 E. II. 5.2 und 6.5).

3.2 Mit Mitteilung vom

10. Juli 2014 (IV-Nr. 196) wurden dem Beschwerdeführer sodann die

Gutachterpersonen mitgeteilt: Dr. med. F.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr.

med. G.___ (Neurologie), Dr. med. H.___ (Psychiatrie und Psychotherapie), und Dr.

med. I.___ (orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates).

Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Frist von zehn Tagen gewährt, um gegen

die Gutachterinnen und Gutachter triftige Einwendungen geltend zu machen. Das

Gutachten des E.___ datiert vom 29. September 2014 (IV-Nrn. 203.1 - 203.2).

Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine

Medizin, RAD, vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 206), wonach die

Einschätzung der E.___-Gutachter betreffend die schon seit mehreren Jahren

bestehende volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis zumindest mittelschwer

belastende Tätigkeiten zu übernehmen sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2015 (IV-Nr. 207) die

Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

in Aussicht. Die dagegen am 18. bzw. 19. Februar 2015 erhobenen

Einwände (IV-Nrn. 211 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

9. Juni 2015 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

4. Am 13. Juli 2015 lässt

der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungs-gericht fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 9. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren

sei gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG bis

zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.

b)

Eventualiter: Das E.___ sei durch das angerufene Gericht gestützt auf

Art. 190 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG unter Androhung

einer Straffolge nach Art. 292 StGB gerichtlich aufzufordern, die Angaben

über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem dieses – in

Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V

210 ff. (E. 1.2.3) – die Frage unterbreitet, in wie vielen Fällen das E.___

seit 2011 Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasste

Tätigkeiten attestiert hat. Sodann sei die Antwort des E.___ den Parteien zur

schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen.

c)

Subeventualiter: Die Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlen-materials

durch das E.___ und dessen widersprüchliches Verhalten seien richterlich

gestützt auf Art. 157 ZPO so zu würdigen, dass im E.___ im Sinne einer

fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr

für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert wird.

3. a) Die Rechtsstreitsache sei zur

Erstellung eines neuen, polydisziplinären Gutachtens, zur weiteren Abklärung

und zum Neuentscheid an die Invalidenversicherung zurückzuweisen, wobei die

Mitwirkungsrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und BGE 137 V 210 ff.

einzuhalten sind und vorgängig zur Erteilung des Begutachtungsauftrages

zwingend eine Einigung hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle zu

erzielen ist. Eventualiter sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen

Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens

40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

4. Zusätzlich zu den bis heute nicht beantworteten

Zusatzfragen Nrn. 1 bis 4 und 8 bis 13 seien der noch zu bestimmenden

Gutachterstelle die folgenden Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten

(Beweisgegenstand: unvollständige gutachterliche Abklärungen und Abklärung der

bundesgerichtlich geforderten Indikatoren):

(1) Sind die

von der versicherten Person (VP) geklagten Beschwerden und Leistungseinschränkungen

konsistent?

Bitte

begründen Sie Ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der relevanten

biologischen und psychosozialen ätiologischen Faktoren, der Ressourcen und der

Schweregrad- und Konsistenzindikatoren unter spezieller Berücksichtigung von Funktion,

Aktivität und Partizipation der VP.

(2) Welche

Schweregrad- und Prognoseindikatoren können Sie bei der VP evaluieren und wie

sind diese zu bewerten:

a. Klinisch

diagnostische Indikatoren (Symptom- und Person-Ebene)?

b. Klinisch

therapeutische Indikatoren?

c. Verhaltensindikatoren?

(3) Wie

bewerten Sie die evaluierten Schweregrad- und Prognoseindikatoren insgesamt in

Bezug auf die Funktionsfähigkeit der VP aus medizinischer Sicht.

(4) Wie

beurteilen Sie die Fähigkeit der VP, ihre Beschwerden mit einer Willensanspannung

zu überwinden unter Einbezug der vorerwähnten Indikatoren aus rein medizinischer

Sicht?

(5) Weist

das von Ihnen erhobene Leidensbild eine derartige Schwere auf, dass der VP die

Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver

Betrachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit,

die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind – sozialpraktisch nicht

oder nur mehr beschränkt zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar

ist?

5. Auf Grund des gutachterlichen

Vorbehalts der E.___-Gutachter auf Seite 28 des Gutachtens (Ziff. 4.2.9

«Bemerkungen») sei der Versicherte über längere Zeit vor Ort lückenlos und

unangekündigt videodokumentarisch zu überwachen. Nach Vorlage des Überwachungsergebnisses

sei dieses der Gutachterstelle zur abschliessenden Beurteilung zu unterbreiten

(Beweisgegenstand: unvollständige gutachterliche Abklärungen und gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen).

6. Die Beschwerdegegnerin sei gestützt

auf Art. 190 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG unter Androhung

der Straffolgen nach Art. 292 StGB gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage

an die webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und

Angaben hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess]

Nummer 2 des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) zu den Verfahrensakten

zu reichen (Beweisgegenstand: Frage nach dem Funktionieren des Zufallsprinzips

in der vorliegenden Auswahl der Gutachterstelle).

7. Über die vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge und über die vom

Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 verlangten zwingend

erforderlichen Beweisthemen sei eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO

i.V.m. § 58 Abs. 1 VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6

Abs. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet

werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder

Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung

insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich

verlangt.

8. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

9. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2

BV).

10. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; dabei sei die hälftige

Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Mit Eingabe vom 9. Oktober

2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags

(A.S. 76).

6. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 29. Oktober 2015

(A.S. 77 f.) das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bis zum Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 ab.

Zudem wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt

und Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gegenüber der

Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung [...] subsidiär und umfasse

50 % der Gerichts- und Vertretungskosten, soweit diese als erforderlich

und angemessen qualifiziert würden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand habe dem

Gericht nach Abschluss des Mandates mitzuteilen, in welchem Umfang die [...] die

entstandenen Anwaltskosten übernommen habe.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 26. November 2015 (A.S. 80) im Rahmen der

Beschwerdeantwort auf Ausführungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Eventualiter sei bei der von der IV-Stelle beauftragten Gutachterstelle ein

Gutachten zu erstellen, worin diese die Indikatoren der geänderten bundesgerichtlichen

Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 8) ergänzend zu prüfen habe (vgl.

dazu KVG-Verfügung vom 21. Oktober resp. 19. November 2015 i.S.

VSBES.2015.36).

8. Der Vertreter des

Beschwerdeführers lässt am 15. Dezember 2015 (A.S. 83 ff.) seine

Kostennote einreichen, die der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 86).

9.

9.1 Mit Verfügung vom

16. Februar 2017 (A.S. 88 f.) werden die Parteien zur öffentlichen

Verhandlung auf den 15. Mai 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.

9.2 Der im Rahmen der

Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 91 ff.) gestellte Beweisantrag des

Vertreters des Beschwerdeführers, wonach die eingereichten Urkunden 7 und 8 zu

den Akten zu nehmen seien, wird gutgeheissen. Der weitere Beweisantrag auf Befragung

des Beschwerdeführers betreffend die Art und Weise der Begutachtung beim E.___

im Jahr 2014, insbesondere durch Dr. med. H.___, und seine subjektive

Eingliederungsfähigkeit wird abgewiesen. Anschliessend wird das Beweisverfahren

geschlossen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält einen Parteivortrag

und bekräftigt im Wesentlichen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren,

wobei er neu die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss der

beiden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hängigen

Beschwerdeverfahren (VWBES.2017.68 und VWBES.2017.69) beantragt und Ausführungen

zur vorliegenden Dauer des Verfahrens sowie zur Begutachtung beim E.___ macht.

In der Folge schliesst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die

öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers seine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 94 ff.).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.3

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV

2003.

U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom

12.

Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom 17. September 2013

E. 2,8C_635/2015 vom 5. November 2015 E. 2).

4.

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V

131.

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

5.

5.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit

Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

6.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 21. September

2010.

beantragten Leistungen mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (A.S. 1

ff.) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 0 % zu Recht abgewiesen hat.

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Ablehnungsverfügung (im vorliegenden Fall entspricht dies dem

Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 17. Juni

2004) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom

9.

Juni 2015 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05

vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen;

AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom

4.

Februar 2014 E. 2).

7.

Im Zeitpunkt des rechtskräftigen

Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 (IV-Nr. 55) stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das vom 30. Dezember 2003 datierende

polydisziplinäre Gutachten bei der B.___ ab. Darin wiesen Dr. med. K.___,

Innere Medizin FMH, Oberarzt, Dr. med. L.___, Fallverantwortliche Ärztin, Dr. med.

M.___, Oberarzt Rheumatologische Universitätsklinik, Dr. med. N.___, stellvertretender

Oberarzt Psychiatrische Universitäts-Poliklinik und Dr. med. O.___, Fachärztin

Neurologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus

(IV-Nrn. 45.1 - 45.5):

1.

Chronisches zervikozephales und

intermittierend -spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.0 resp. M53.1) bei/mit

- Status nach

HWS-Distorsion Dezember 2001

- Chronifizierung bei

geringem organischem Korrelat und psychosozialer Problemkonstellation

2.

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom,

derzeit links (ICD-10 M54.4) bei/mit

- Status nach

Quetschtrauma Juni 2001

- degenerativen

Veränderungen der LWS (paramedian rechtsseitige Diskushernie L5/S1 gemäss MRI

März 2002 ohne Nervenwurzelkompression)

- derzeit

oligosymptomatisch

3.

Depressive Störung leichten Grades

ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0), vorwiegend reaktiv bedingt bei

psychosozialen Belastungen und veränderter Lebenssituation

4.

Nicht auszuschliessende

undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

5.

Anamnestisch Hinweis auf milde

traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit chronisch-persistierenden Kopfschmerzen

(ICD-10 S06.0)

Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Hypercholesterinämie, Erstdiagnose 13. März

2003.

2.

Status nach Reparatur des hinteren

Kreuzbandes rechts 1996

3.

Atypische Magenbeschwerden bei

normaler Gastroskopie 1996 und 1999, am ehesten im psychiatrischen Kontext zu

sehen

4.

Atypische Thoraxschmerzen, vermutlich

muskuloskelettal

5.

Ambulante Operation der Zunge als Kind

In der bisherigen Tätigkeit als

Aushilfskraft bei diversen Firmen ergebe sich eine mindestens 50%ige

Arbeitsfähigkeit, je nach Belastungsumfang der jeweiligen Arbeit. Es bestehe

eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit

schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden

Zwangspositionen länger dauernd rein sitzend, rein stehend, in vornüber geneigten

Körperhaltungen sowie mit repetitiv rumpforientierenden Stereotypien. Für die

zuletzt ausgeführte Arbeit als Lagerarbeiter bestehe daher eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Da es sich dabei jedoch nicht um eine feste Stelle gehandelt

habe, müsse für die Tätigkeit als Aushilfskraft bei diversen Firmen je nach

Belastungsumfang von einer mindestens 50%igen bis zu einer maximal 80%igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

Im März 2002 sei von neurologischer Seite

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Am 2. Mai 2002 sei nach

einem Aufenthalt in der P.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen worden. Aufgrund

der Aktenlage und der durchgeführten Untersuchungen sei davon auszugehen, dass

mindestens seit dem 2. Mai 2002 die hier genannten Arbeitsfähigkeiten

bestünden.

Für andere, leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Tätigkeiten in

wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen länger dauernd rein sitzend, rein

stehend, in vornüber geneigten Körperhaltungen sowie ohne repetitiv

rumpfrotierende Stereotypien bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Auch

Arbeiten im Überkopfbereich oder mit länger dauernd erhobenen Armen seien

ungünstig. Diese Arbeitsfähigkeit sei jedoch verbesserbar durch eine Behandlung

der psychiatrischen Erkrankungen. Eine Einschränkung der Alltagsfunktionen sei

nicht gegeben. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte

Bericht mit Berechnung des Haushaltsschadens sei zur Kenntnis genommen worden.

Aufgrund des aktuell erhobenen Befundes und des Gesamteindrucks in der

Untersuchung könnten die geltend gemachten Einschränkungen und der bezifferte

Haushaltsschaden aus medizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Auch hier

ergebe sich eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten

Einschränkungen und den effektiven Leistungen in der Untersuchung bzw.

anamnestisch (z.B. Bewältigung der Wegstrecke zum Gutachten [Auto fahren]).

Aus rheumatologischer und

neurologischer Sicht seien derzeit keine medizinischen Massnahmen indiziert,

abgesehen von einem allgemeinen Fitnesstraining in Eigeninitiative

(IV-Nr. 45.1 S. 26). Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich die

konsequente Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Psychotherapie zur

Bewältigung der umfangreichen Lebensschwierigkeiten und zur kognitiven

Restrukturierung der dysfunktionalen Kognitionen, insbesondere eine sehr

konsequente antidepressive Medikation. Auffallend sei bei dieser Untersuchung die

subtherapeutische Fluoxetin-Serumkonzentration gewesen. Dies erkläre jedoch die

fehlende Remission nicht ausreichend. Es werde daher eine Reevaluation und

Ausschöpfung der Möglichkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen, konsequenten,

längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen.

Insbesondere sollten dabei auch die Schlafstörung und Anspannung beachtet

werden, da diese den Circulus vitiosus von Muskelverspannung und Grübeln sowie

Insuffizienzgefühlen und Antriebsstörungen unterhalte. Falls sich nach

konsequenter psychotherapeutischer und antidepressiver Behandlung keine

Besserung abzeichne, sollten Augmentationsstrategien in Betracht gezogen

werden. Die antidepressive Basismedikation würde nicht nur die depressiven

Symptome (Anhedonie, Schlafstörungen), sondern auch die Schmerzperzeption günstig

beeinflussen. Bei fehlender Remission könnte eine einvernehmlich geplante, zwischengeschaltete

stationäre Behandlung erwogen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien noch

nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, und es könne daher in dieser Hinsicht

noch nicht von einem Endzustand im Sinne einer Invalidität gesprochen werden.

Eine erneute Begutachtung wäre erst nach einer vollumfänglichen Ausschöpfung

der gültigen Therapieoptionen sinnvoll.

Theoretisch könnten berufliche

Massnahmen empfohlen werden, jedoch müsse darauf hingewiesen werden, dass

bedeutende invaliditätsfremde Faktoren bestünden, welche die berufliche

Reintegration einschränken würden: unter anderem die begrenzten deutschen

Sprachkenntnisse, die begrenzte soziokulturelle Integration, welche die Regressionstendenz

verstärke, die begrenzte Ausbildung und Bildung, die inzwischen über zwei Jahre

dauernde, völlige Entwöhnung von einer regelmässigen Arbeitstätigkeit, d.h.

also eine erhebliche Dekonditionierung und die vollständige subjektive Krankheitsüberzeugung.

Durch Vermittlung entsprechender adäquater Coping-Strategien im Rahmen der

Psychotherapie könnte man diese teilweise Selbstlimitierung vielleicht

aufheben, und bei entsprechender Motivation wären dann berufliche Massnahmen

sinnvoll.

8.

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte

sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1

Im Austrittsbericht der

Erwachsenenpsychiatrie Q.___ vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 61

S. 8 f.) hielten Dr. R.___, Assistenzärztin, und Dr. S.___, Oberarzt,

betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2005

folgende Diagnosen fest:

- Angst und depressive Störung gemischt

(ICD-10 F41.2) im Rahmen einer psycho-sozialen Belastungssituation

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

Eine akute Suizidalität habe nicht

festgestellt werden können, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er

am Tag zuvor Suizidgedanken gehabt habe, weil er verschiedene Telefonate von

Behörden erhalten habe. Das erneute Auftreten von Suizidgedanken in

Überforderungssituationen könne nicht ausgeschlossen werden. Eine

psychiatrische sowie auch soziale Nachbetreuung sei sicher indiziert.

8.2

Dr. med. T.___, Facharzt FMH

für Neurologie, Computer-Tomographie, nahm im Bericht vom 11. März 2005

(IV-Nr. 61 S. 3 f.) folgende Beurteilung vor: Der Beschwerdeführer

habe zunächst ein Verhebetrauma 1997 mit Lumbovertebralsyndrom, im Jahr 2000

eine Körperkontusion mit vorübergehenden Schmerzen, ohne Beeinflussung der

Arbeitsfähigkeit und ohne Notwendigkeit für ärztliche Konsultation erlitten.

Der Unfall vom Jahr 2001 im Juni, mit lumbaler Kontusion bei Einklemmung

zwischen zwei schweren Wagen, habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt, die lumbalen

Beschwerden seien dann durch die Auffahrkollision im Dezember 2001 stark

verstärkt worden, zusätzlich seien jetzt erstmals cervicale Beschwerden und

cervico-cephale Symptome hinzugekommen, allmählich habe der Beschwerdeführer wegen

des Zustandes auch psychisch dekompensiert. Es seien verschiedene ärztliche

Konsultationen, Begutachtungen, stationäre Behandlungen etc. erfolgt. Der

Beschwerdeführer zeige ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle. Die

Kausalität des Lumbovertebralsyndroms sei im Zusammenhang vom Unfall vom Juni

2001, diejenige des Cervicalsyndroms mit Verstärkung des Lumbovertebralsyndroms

im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2001 gegeben.

8.3

Dr. med. C.___, RAD, führte in

seiner Beurteilung vom März 2005 (IV-Nr. 62) aus, es seien im Vergleich

zum Gutachten der B.___ keine neuen wesentlichen medizinischen Fakten

aufgetreten, wie der Vergleich der Diagnoselisten ergebe. Massive

invaliditätsfremde Probleme (Sozialamtabhängigkeit, Wut gegen Behörden) seien

ersichtlich. Somit sei erneut ein Nichteintretensentscheid abzusenden (keine

Rentenverfügung).

8.4

Im Bericht des U.___,

Medizinische Klinik, vom 6. Juli 2005 (IV-Nr. 74 S. 4 ff.) stellten

Dr. med. V.___, Oberarzt, und Dr. med. W.___ folgende Diagnosen:

1.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

- Schmerzpersistenz und -progredienz

seit Autoauffahrunfall 2001, IV-Teilrente

- median bis paramedian rechtsseitige

Diskushernie L5/S1 mit möglicher Tangierung der rechtsseitigen S1 Wurzel (CT

LWS 7. Januar)

- Röntgen LWS und BWS: Streckhaltung der

LWS und BWS, keilförmige Wirbelkonfiguration insbesondere L1/L2, beginnende

L4/5 Osteochondrose

- MRI LWS 17. Juni 2005: kleine

Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkontakt

2.

Angst- und depressive Störung mit

somatoformer Schmerzstörung

3.

Links parasternale Thoraxschmerzen

seit vier Jahren

- DD: am ehesten muskuloskelettal

- Schmerzen auf Druck auslösbar

4.

Status nach rezidivierenden

Hyperventilationen

Nebendiagnosen seien:

- Status nach HWS Distorsionstrauma am 18. Dezember

2001.

- Status nach Kniearthroskopie rechts 1998

Im konventionellen Röntgenbild der LWS

und BWS hätten sich neben den bereits bekannten degenerativen Veränderungen

keine Auffälligkeiten gezeigt. Ossäre Läsionen seien nicht sichtbar gewesen.

Klinisch sei zudem ein beidseits vorhandener, wenn auch diskreter

paravertebraler Hartspann objektivierbar gewesen. Es würden eine analgetische

Therapie und Physiotherapie etabliert, worunter sich die Beschwerden rasch

gebessert hätten. In der Magnetresonanztomographie der LWS hätte sich bis auf

eine mediane kleine Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelkontakt keine Pathologie

gezeigt. Nach Rücksprache mit Dr. med. X.___, Orthopäde im Hause, sei die

bereits etablierte analgetische Therapie und Physiotherapie unverändert

fortgeführt worden. Eine Indikation zur Infiltration sei nicht gegeben gewesen.

Nach Rücksprache mit Dr. med. Y.___, Psychiater im Hause, bei dem der

Beschwerdeführer bereits in Behandlung gewesen sei, sei die Therapie mit

Anafranil und Mianserin unverändert weitergeführt worden und dem

Beschwerdeführer bei weiterhin vorhandener, wenn auch regredienter depressiver

Störung, weiter empfohlen worden, sich in regelmässige ambulante psychiatrische

Betreuung des Q.___ zu begeben.

8.5

Gemäss Beurteilung von Dr.

med. C.___, RAD, vom Juli 2005 (IV-Nr. 75) ergebe sich aufgrund des für

die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einzig relevanten medizinischen Dokuments

aus dem U.___ vom 6. Juli 2005 (vgl. E. II. 8.4 hiervor), im Vergleich zum

Zustand bei der B.___ Abklärung keinesfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Im Bericht des U.___ vom 6. Juli 2005 seien ein chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom nach Autounfall 2001, Diskushernie L5/S1 mit möglicher

Tangierung der S1 Wurzel rechts, im MRI LWS 17. Juni 2005 kein Nervenwurzelkontakt,

Angst und Depressionen mit somatoformer Schmerzstörung, links parasternalen

Thoraxschmerzen seit vier Jahren festgestellt worden. Klinisch habe man einen

beidseitigen DISKRETEN paravertebralen Hartspann gefunden, unter analgetischer

Therapie und Physiotherapie hätte sich die Beschwerden rasch gebessert, dazu

auch die regrediente depressive Störung.

8.6

Im Rahmen des

Wiedereintrittsgesprächs vom 15. Juni 2010 (IV-Nr. 136 S. 15

ff.) stellten med. pract. Z.___, Assistenzarzt, und Dr. med. AA.___, Oberarzt, Q.___,

folgende Diagnosen:

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit nachgewiesener Diskushernie L5/S1 rechts 2001

-

Status nach Distorsion

der Halswirbelsäule (Dezember 2001)

-

Anamnestisch Morbus

Scheuermann

Der 40jährige, türkischstämmige

Beschwerdeführer leide nach einem Auffahrunfall vom Dezember 2001 unter einer

anhaltenden chronifizierten Schmerzsymptomatik mit zunehmender depressiver

Entwicklung vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungsstörung. Seit

2004.

sei er von der Sozialhilfe abhängig und mittlerweile ausgesteuert. Der vom

Beschwerdeführer beschriebene, anhaltende Schmerz könne durch physiologische

Prozesse und durch das bekannte Lumbovertebralsyndrom beziehungsweise der

HWS-Distorsion nicht vollständig erklärt werden. Der Schmerz trete in Verbindung

mit psychosozialen Problemen (knappe finanzielle Verhältnisse mit Betreibungen/Pfändungen,

langjährige Arbeitslosigkeit ohne berufliche Perspektive) auf, so dass von

einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könne. Die depressive

Symptomatik sei derzeit nur leicht ausgeprägt. Der Hamilton-Score betrage 14

Punkte bei deutlicher Überlagerung durch die Schmerzsymptomatik. Das Procedere

bestehe aus einer ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie, evtl.

Einbezug des Familiensystems, medikamentöse Optimierung, aktuell Etablierung

des dual wirksamen Antidepressivums Cymbalta. Evtl. Einbindung in die Schmerzgruppentherapie

und gegebenenfalls teilstationäre tagesklinische Behandlung zur

Ressourcenaktivierung und Aktivitätsförderung.

8.7

Dr. med. AB.___, FMH Radiologie,

hielt aufgrund der am 25. August 2010 durchgeführten MRT HWS folgende

Beurteilung fest (IV-Nr. 136 S. 14; vgl. auch Beschwerdebeilage

Nr. 5): Zerrung der Ligamentum interspinosi Th1/2; multi-etagere Diskopathie

der Segmente C3 bis C6, Punctum maximum im Segment C4/5 und C5/6; leichte bis

mässige ossäre Einengung der Neuroforamen C5 beidseits rechtsbetont und leichte

ossäre Einengung C6 beidseits, einerseits in Folge unkovertebraler und dorsaler

Spondylosen und andererseits in Folge zirkulärer Diskusprotrusion. MR-morphologisch

keine Hinweise auf eine neurale Kompression, in Korrelation mit der Klinik sei

eine Irritation der C5-Nervenwurzel rechts möglich.

8.8

Dr. med. T.___ hielt in seiner

neurologischen Standortbestimmung vom 30. August 2010 (IV-Nr. 146

S. 6 ff.) unter «Gesamtbeurteilung und Procedere» folgendes fest: Status

nach Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2008 mit HWS-Distorsion, in

ungünstiger Körperstellung (nach vorne rechts unten geneigt), mit hauptsächlicher

Lokalisation der Schmerzen cervicothorakal, mit Druckdolenzen. Dazu passe die

spezielle MRI-Untersuchung vom 25. August 2010 (vgl. E. II. 8.7 hiervor),

mit Zerrung des Ligamentum interspinosum Th1/2, was die klinische

Verdachtsdiagnose bestätige. Solche Befunde könnten nicht auf Anhieb im Standard

MRI erhoben werden, es müsse danach mit spezieller Fragestellung gesucht

werden. Aus diesem Befund ergebe sich auch die Therapie, am besten direkt mit

Infiltration in Loco dolenti bzw. cervico-thorakal (Th1/2 und evtl. C7/Th1) mit

Lokalanästhetikum, mit oder ohne Kortison. Je nach Ansprechbarkeit seien

weitere Schritte zu bestimmen.

8.9

Im «CT-Befund» vom

11.

März 2011 (IV-Nr. 136 S. 9) hielt Dr. med. T.___ folgende

Beurteilung fest: Medio-bilaterale linksbetonte Protrusion der Bandscheibe L5/S1

mit Reizung der linken L5-Wurzel intraforaminal. Ausgeprägte Osteochondrose

L4/5 mit Vakuumphänomen der Bandscheibe und bilateraler intraforaminaler

Protrusion. Normale Bandscheiben L2/3 und L3/4. Weniger als ein 1 cm

grosses Lipom rechts antero-lateral vom Duralsack L5. Anteriore ISG-Arthrose

beidseits. Fehlform der LWS mit aufgehobener Lordose (Streckhaltung und angedeuteten

Sakrum akutum). Eingeengte Foramina L5/S1 beidseits und leichte Retroposition

L5 gegenüber S1.

8.10

Dr. med. T.___ stellte aufgrund

der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 2011 im Bericht vom

16.

März 2011 (IV-Nr. 146 S. 4 f.) folgende «Beurteilung» fest: Lumboischialgie

links, offenbar funktionelle Schwäche im Bereich vom linken Bein mit Einsacken

und Sturz auf Treppe. Die durchgeführte LWS-CT Abklärung habe Hinweise auf eine

intraforaminale Wurzelreizung L5 links ergeben. Soweit überblickbar finde Dr.

med. T.___ in den früheren Akten keine Beschreibung eines Lipoms im Spinalkanal

L5 rechts, jedoch ohne eindeutige klinische Symptomatik bestehe diesbezüglich

kein Handlungsbedarf. Bezüglich cervico-thorakal würden Neurodolpflaster

verordnet.

8.11

Im Arztbericht vom

30.

September 2011 (IV-Nr. 136 S. 5 f.) wies Dr. med. AC.___,

Facharzt FMH Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aus:

-

Status nach

Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2008 mit HWS Distorsion in ungünstiger

Körperstellung

-chronisches zerviko-zephales Syndrom

-

Lumboischialgie links mit

funktioneller Schwäche im linken Bein bei intra-foraminaler Wurzeleinengung L5

links

-

rezidivierende depressive

Störungen

Seit seiner Betreuungszeit habe Dr.

med. AC.___ den Beschwerdeführer nie in einer arbeitsfähigen Stimmung oder

Situation angetroffen, eine Angabe betreffend die Arbeitsfähigkeit könne er

daher leider nicht machen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei

stationär. Eventuell könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen

verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt.

8.12

Im Abschlussbericht vom

21.

November 2011 (IV-Nr. 140) hielt der Eingliederungsfachmann der

Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen zusammen mit der D.___ hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer am Aufbautraining durchaus motiviert teilgenommen

habe, sich aber immer von den Beschwerden (Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich

und Rücken) habe vereinnahmen lassen. Er habe bei einer Anwesenheit von

70.

% die Leistungsfähigkeit im geschützten Bereich nicht über 30 %

steigern können. Dabei differenziere seine Eigenwahrnehmung stark. Er sehe aber

seine Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt angepasst. Während dem Aufbautraining

hätten sie den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer habe durchaus Potenzial,

die Leistungsfähigkeit zu steigern. Der Beschwerdeführer habe auf die Vorgesetzten

der D.___ sehr schmerzorientiert gewirkt und habe eine geringe Eigeninitiative

gehabt. Eine intensive Begleitung habe keine Steigerung herbeiführen können.

Unter den genannten Gründen sei eine Weiterführung der beruflichen

Eingliederung nicht zielgerichtet. Wie stark die Leistungseinschränkung gesundheitsbedingt

nachvollziehbar sei, müsse gemäss Rücksprache mit dem RAD mit einem B.___-Gutachten

geklärt werden. Der Fall werde in der beruflichen Eingliederung abgeschlossen.

8.13

Dr. med. T.___ bestätigte im

Bericht vom 23. November 2011 (IV-Nr. 141) seine Beurteilung im

Bericht vom 11. März 2011 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) und führte zudem aus,

die Beschwerden cervico-thorakal und lumbal seien chronifiziert, wahrscheinlich

sei keine namhafte Besserung zu erwarten. Die Beurteilung der weiteren Zumutbarkeit

hänge auch vom Bericht der D.___ ab, möglicherweise könnte der Beschwerdeführer

in der Montage zu 70 % arbeitsfähig sein.

8.14

Dr. med. AC.___ hielt im

handgeschriebenen Verlaufsbericht zur Aktualisierung des Dossiers bei Erwachsenen

vom 22. März 2012 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei

seit dem letzten Bericht vom 30. September 2011 (vgl. E. II. 8.11

hiervor) stationär (IV-Nr. 146). Die Diagnose habe sich leider nicht

verändert. In der Zwischenzeit wurde gleich viel in die berufliche

Rehabilitation investiert und frustranerweise habe dies alles die Geschichte

nicht positiv beeinflusst. Auch ein selbständig versuchter Arbeitseinsatz bei

einer Montage-Firma sei «natürlich» nach einer Woche zu Ende gewesen. Physiotherapie

/ NSAR seien nach Bedarf einzusetzen und eine Psychotherapie werde im

psychiatrischen Ambulatorium des U.___ durchgeführt.

8.15

Dr. med. AD.___, Chefarzt-Stv.

Orthopädische Klinik, und Dr. med. AE.___, Oberarzt, Kompetenzzentrum

Wirbelsäulenchirurgie des U.___, stellten im Bericht vom 23. April 2013 (IV-Nr. 203.2)

aufgrund der Sprechstunde vom 18. April 2013 die Diagnose «Lumbago». In

der Untersuchung bestünden keine sensomotorischen Defizite mit schwachen aber

symmetrischen Muskeleigenreflexen. Es bestehe ein sehr leichter ISG

[Iliosakralgelenk] Schmerz auf beiden Seiten. Im MRI der LWS vom 21. März

2013.

sehe man keine Bandscheibenvorfälle, keine Spinalkanalstenose und keine

Hinweise auf Instabilität sowie keine fortgeschrittene Gelenkarthrose. Zum

Abschluss einer Instabilität hätten die Ärzte heute ein Röntgen der LWS mit

Funktionsaufnahmen veranlasst, welche keine Hinweise auf Instabilität und

Spondylolisthese gezeigt hätten. Die Ursache der Beschwerden aus

wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei heute ausgeschlossen worden. Einen Grund

für blockierende Schmerzen lumbal sähen die Ärzte nicht. Weitere Kontrollen seien

weder klinisch noch radiologisch vorgesehen.

8.16

Im polydisziplinären Gutachten des

E.___ vom 29. September 2014 (IV-Nrn. 203.1 - 203.2) wiesen

Dr. med. F.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Orthopädische

Chirurgie, und Dr. med. G.___, FMH Neurologie, keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit aus. Hingegen stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Leichte depressive Episode

(ICD-10 F32.0)

2.

Schmerzverarbeitungsstörung

(Symptomausweitung) (ICD-10 F54)

3.

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

(ICD-10 M54.8)

- chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

-Status nach HWS-Distorsion im Rahmen

einer Heckauffahrkollision am 18. Dezember 2001

-Status nach HWS-Distorsion im Sinne

einer Frontalkollision am 4. Dezember 2008

- radiologisch keine relevante Veränderung an der zervikalen

Wirbelsäule (MRI 25. August 2010)

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären

Schmerzausstrahlungen in beide Beine (ICD-10 M54.55)

-aktenanamnestisch Status nach akutem

Lumbovertebralsyndrom im Rahmen eines Verhebeereignisses am 15. Juni 1998

-aktenanamnestisch Status nach

multiplen Kontusionen im Rahmen eines Treppensturzes am 14. Oktober 2000

-Status nach Rückenkontusion am

27.

Juni 2001

-radiologisch keine relevante

Veränderung an lumbaler Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI 21. März

2013.

und Röntgen 18. April 2013)

- unter Ablenkung keine höhergradige Bewegungseinschränkung

an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule

4.

Chronische Kniebeschwerden rechts

(ICD-10 M79.66/Z98.8)

- anamnestisch Status nach Eingriff bei hinterer

Kreuzbandläsion circa 1998 (Regionalspital Emmental Burgdorf)

- klinisch reizloses freibewegliches Kniegelenk ohne

Hinweise für höhergradige Degeneration oder Instabilität, jedoch mit möglicher

Innenmeniskusläsion

5.

Neuropathie des Nervus

cutaneus femoris lateralis (ICD-10 G57.0)

6.

Verdacht auf arterielle Hypertonie

(ICD-10 I10)

7.

Übergewicht, BMI 29 kg/m2 (ICD-10

E66.0)

Zusammenfassend könnten aus

polydisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in körperlich leichten bis zumindest

mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig

(IV-Nr. 203.1 S. 35). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde,

der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen

die Gutachter davon aus, dass auch retrospektiv keine längerfristigen

Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden könnten. Die Einschätzung einer vollen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis zumindest

mittelschwer belastenden Tätigkeit sei seit mehreren Jahren anzunehmen. Der

Beschwerdeführer erachte sich in einer körperlich leichten Tätigkeit als zu

maximal 50 % arbeitsfähig, was im deutlichen Gegensatz zur Beurteilung der

Gutachter stehe, wonach eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwer

belastende Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags zumutbar sei. Diese

Diskrepanz ergebe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe,

sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren

zu dürfen, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wogegen die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch theoretischer Sicht auf einer

anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestünden bei Schmerzverarbeitungsstörungen

stets höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch theoretisch, insbesondere

im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Die

weiter erklärende Dynamik sei auch dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen.

Da der Beschwerdeführer zumindest einer 50%igen beruflichen Erwerbstätigkeit

nachzugehen willens sei, könnten berufliche Massnahmen im Sinne der Hilfe bei

der Stellensuche empfohlen werden. In Bezug auf die medizinischen Massnahmen

werde auf die einzelnen Teilgutachten verwiesen (IV-Nr. 203.1 S. 35):

Im internistischen Teilgutachten wird festgehalten, aus rein

allgemeininternistischer Sicht sollte eine 24-Stunden-Blutdruckmessung

durchgeführt werden. Sollte eine arterielle Hypertonie nachgewiesen werden,

müsse eine antihypertensive Therapie aufgenommen werden. Das Gewicht sollte bei

einem BMI 29 kg/m2 reduziert werden (IV-Nr. 203.1

S. 17). Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. med. H.___ darauf hin,

sollte es im weiteren Verlauf zu einer Verschlechterung der Depression kommen,

so solle erneut eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung erfolgen. Auch sonst könne die regelmässige Einnahme eines

sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht hilfreich

sein, auch bereits in niedriger Dosierung. Die Schlafhygiene sollte beachtet

werden. Tagesstrukturierende Massnahmen könnten hilfreich sein. Berufliche Massnahmen

im Sinne eines schrittweisen Arbeits- bzw. Belastbarkeitstrainings könnten nur

empfohlen werden, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft die dazu notwendige

Motivation aufbringe (IV-Nr. 203.1 S. 22). Dr. med. I.___ hielt in

seinem orthopädischen Teilgutachten fest, bei Zunahme der rechtsseitigen

Kniebeschwerden wäre grundsätzlich eine vertiefte orthopädische Abklärung

indiziert; bei im Vordergrund zu stehend scheinender nicht-organischer

Beschwerdekomponente sollte jedoch von invasiven Massnahmen möglichst Abstand genommen

werden. Auf beruflicher Ebene wäre die Re-Integration in den Arbeitsprozess

dringend anzustreben, doch könnten hier bei nicht klar fassbarer Motivation

keine Vorschläge gemacht werden (IV-Nr. 203.1 S. 28). Gemäss

Dr. med. G.___ könnten aus neurologischer Sicht keine Vorschläge im

Hinblick auf allfällige Massnahmen gemacht werden (IV-Nr. 203.1

S. 33). Die Gutachter bezeichnen die Prognose bezüglich Reintegration in

den Arbeitsprozess aufgrund der langjährigen Desintegration aus dem Arbeitsprozess

sowie der subjektiven Wahrnehmung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit als

eher ungünstig (IV-Nr. 203.1 S. 35).

8.17

Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

hielt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 206)

fest, das E.___-Gutachten vom 29. September 2014 sei ausführlich und

medizinisch korrekt erstellt worden. Es sei die Möglichkeit zum Befundvergleich

mit dem B.___-Gutachten vom 30. Dezember 2003 wahrgenommen worden. Die

Gesamtbeurteilung der Gutachter könne nachvollzogen werden. Das die

Arbeitsfähigkeit einschränkende Unfallereignis sei genau vor sechs Jahren

geschehen. Eine auf den Tag genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach so

langer Zeit könne von den Gutachtern nicht erwartet werden. Die Einschätzung

der E.___-Gutachter einer schon seit mehreren Jahren bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit

für körperlich leichte bis zumindest mittelschwer belastende Tätigkeiten sei zu

übernehmen.

9.

Aufgrund der sich

präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass beim

Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des leistungsablehnenden

Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 9. Juni 2015 sowohl somatische als auch psychiatrische

Befunde diagnostiziert worden sind und sein Gesundheitszustand daher sowohl aus

psychischer als auch aus somatischer Sicht beeinträchtigt ist. Zudem ist augenfällig,

dass beim Beschwerdeführer eine psychosoziale Belastungssituation besteht.

10.

Es ist zunächst auf das

polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 29. Septem-ber 2014 (vgl. E. II.

8.16

hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt und die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (A.S. 2) daher zu

Recht auf dieses abgestellt hat:

10.1

Das von Dr. med. F.___,

Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und

Dr. med. G.___, FMH Neurologie, erstellte Gutachten wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. E. II. 3.4 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruht das Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer am 23. Juli, 13.

und 26. August 2014 (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 2) je einer umfassenden

Exploration durch die jeweiligen Gutachter unterzogen wurde, womit seine

subjektiv geklagten Beschwerden in die Beurteilung mit eingeflossen sind (IV-Nr.

203.1

S. 14 ff., 18 f., 22 ff., 29 f.). Zudem wurde am 13. August

2014.

eine Laboruntersuchung durchgeführt (IV-Nr. 203.1 S. 17), die

psychiatrische Befunderhebung entsprechend der AMDP [Arbeitsgemeinschaft für

Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie] dokumentiert (S. 20) und es

wurden sowohl der orthopädische als auch der neurologische Status (S. 24

ff., 30 f.) erhoben. Durch das Zusammenfassen der Ausgangssituation unter den

Titeln «Grund für diese medizinische Abklärung» (IV-Nr. 203.1 S. 3 ff.),

«Auflistung der vorhandenen Akten in chronologischer Reihenfolge» (S. 5

ff.) und dem Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten (S. 11 ff.) wurde

das Gutachten zudem in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es

kann daher bei sämtlichen Experten von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen

werden. Zudem gingen die E.___-Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten auf die

ihren Diagnosestellungen entgegenstehenden Befunde in nachvollziehbarer und

schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führt Dr. med. F.___

anlässlich der internistischen Exploration aus, aus allgemeininternistischer

Sicht bestehe der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, welche zur Kopfschmerzproblematik

beitragen könnte. Es seien daher regelmässige Blutdruckkontrollen bzw. eine

24-Stunden-Blutdruckmessung zur Erhärtung der Diagnose dringend indiziert

(S. 17). Diese Ausführungen erscheinen deshalb relevant, weil der Beschwerdeführer

im Rahmen der Exploration durch Dr. med. F.___ angibt, seit dem Unfall vom

4.

Dezember 2008 unter anhaltenden täglichen chronischen Nackenschmerzen,

ausstrahlend in den Hinterkopf sowie im Bereich beider Arme als auch unter

chronischen Kopfschmerzen, begleitet von intermittierender Nausea, zu leiden (S. 15).

Die Einschätzung der Verdachtsdiagnose einer arteriellen Hypertonie überzeugt ferner

auch aufgrund des bei der allgemeininternistischen Untersuchung gemessenen

Blutdrucks (liegend von 173/111 mmHg und sitzend von 200/124 mmHg; vgl.

S. 16). In diesem Zusammenhang erscheint auch der Hinweis von

Dr. med. F.___ betreffend das Übergewicht des Beschwerdeführers plausibel.

Da der BMI des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Gutachtens 29 kg/m2

(S. 16) betrage, leuchtet ein, dass Dr. med. F.___ im Rahmen der

Massnahmen aus allgemeininternistischer Sicht die Empfehlung abgibt, das

Gewicht sei zu reduzieren (S. 17).

Die im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. H.___ festgestellte Diagnose einer «leichten depressiven

Episode», gekennzeichnet durch die ICD-10 Kriterien «verminderte

Freudeempfindungsfähigkeit, anamnestisch auch aggressive Gestimmtheit, Ängste

unter Leuten, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und

Schlafstörungen», vermag aufgrund der bei der Exploration festgestellten

psychopathologischen Befunde einzuleuchten (IV-Nr. 203.1 S. 20): So

hielt Dr. med. H.___ unter anderem fest, es sei eine wenig auffällige Psychomotorik

vorhanden, der affektive Kontakt sei gut herstellbar und die Stimmung sei leicht

depressiv. Der Beschwerdeführer gebe eine erhöhte Ermüdbarkeit und

Schlafstörungen an, jedoch insbesondere ausgeweitete, diffuse Rücken-, Kopf-

und Nackenschmerzen sowie Ängste unter vielen Leuten mit einer Rückzugstendenz.

Es seien keine Hinweise auf Zwänge gegeben, die Vigilanz sei nicht gestört, der

Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er habe

praktisch keine Kontakte angegeben, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten. Anamnestisch

habe er auch eine aggressive Gestimmtheit angegeben, ohne Hinweise auf

deutliche Impulskontrollstörungen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter

Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Gemäss Dr. med. H.___ bestehe

weder eine schwere chronische Erkrankung noch ein schweres psychisches Leiden,

das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine

psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Diese Ausführung

erscheint schlüssig, da Dr. med. H.___ seine Einschätzung damit

bekräftigt, dass vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung voller Leistungsfähigkeit

gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit spreche. Obschon der Beschwerdeführer angebe, allein zu leben,

nur wenige Kontakte zu haben und finanziell vom Sozialamt abhängig zu sein,

führt Dr. med. H.___ aus, dieser falle aber aus dem sozialen Rahmen nicht

hinaus uns sei sonst bezüglich der Lebensführung selbständig (IV-Nr. 203.1

S. 21). Diese Einschätzung stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers

überein, wonach er allein in einer 21/2-Zimmer-Mietwohnung lebe, seit 12 Jahren

vom Sozialamt abhängig sei, Kreditschulden von CHF 14'000.00 habe, seinen

Haushalt allein erledige und einkaufe, was er am Tag brauche (vgl.

IV-Nr. 203.1 S. 19). Die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach er

keine Kollegen mehr habe, kann im Übrigen nicht ohne weiteres nachvollzogen

werden. So habe ihn ein Kollege mit dem Auto zur gutachterlichen Untersuchung

nach Basel gefahren (IV-Nr. 203.1 S. 19) und im Rahmen der

neurologischen Exploration gibt der Beschwerdeführer ferner an, er treffe sich

am Nachmittag gerne mit Kollegen (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 30). Es

erscheint somit nachvollziehbar, wenn Dr. med. H.___ darlegt, es könne

nicht von einem schweren sozialen Rückzug in allen Bereichen des Lebens

gesprochen werden (IV-Nr. 203.1 S. 21).

Im orthopädischen Teilgutachten führt

Dr. med. I.___ aus, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden auffallend

vage und ausweichend. Nach ausführlicher Diskussion bleibe unklar, inwieweit

zum Zeitpunkt des Unfalls von 2008 frühere Verletzungen einschliesslich der

rechten Knieläsion noch bestanden hätten (IV-Nr. 203.1 S. 27). Diese

Darlegungen leuchten ein, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anamnese von

zwei weiteren Unfallereignissen sowohl im Dezember 2001 (Autounfall) als auch

1999.

(Arbeitsunfall) berichtet habe (IV-Nr. 203.1 S. 23). Dr. med. I.___

legt weiter dar, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner

Adipositas im Langsitz den Oberkörper hochstemmen könne, um auf der Unterlage

rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Veränderung an den oberen

Extremitäten nicht vereinbar und auch die erheblich vermehrte Beschwielung an

den Händen beidseits würde unzweifelhaft für noch kürzlich erfolgte manuelle Tätigkeiten

sprechen (IV-Nr. 203.1 S. 27 f.). Dadurch werden ferner Zweifel an

der Zuverlässigkeit der Schilderungen und Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgerufen,

zumal dieser während der Untersuchung wiederholt angegeben habe, dass seine

Hände kraftlos seien und zittern würden (IV-Nr. 203.1 S. 22). Es

vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. I.___ zusammenfassend festhält, die

vom Beschwerdeführer äusserst diffus beklagten Beschwerden an Stamm und Extremitäten

würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls

nachvollziehen lassen (IV-Nr. 203.1 S. 28). In Bezug auf die von ihm

weiter als «durchaus möglich» eingestuften degenerativen Veränderungen sowie

eine Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk geht er in der Folge nicht näher

ein. Dies erscheint korrekt, da der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___ erst

auf wiederholt gezielte Frage überhaupt von diesen Beschwerden gesprochen habe

und daher eine ganz klar nichtorganische Beschwerdekomponente im Vordergrund

stehe (IV-Nr. 203.1 S. 28).

Im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens führt Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter im

Vordergrund stehenden chronischen Nackenschmerzen, die sich diffus im Kopf

ausbreiten würden, wobei indes keine radikulären Schmerzausstrahlungen

beschrieben würden (IV-Nr. 203.1 S. 31 f.). Diese Ausführungen lassen

sich aufgrund der Beschreibungen des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach die

Nackenschmerzen seit vielen Jahren vorhanden seien und sich durch den erneuten

Verkehrsunfall mit einer Frontalkollision im Jahre 2008 wieder verschlechtert

hätten. Er könne wegen den Schmerzen im Nackenbereich die sich in beide Schultern

ausbreiten würden, die Arme nicht nach oben halten, über Schulterniveau (IV-Nr. 203.1

S. 29). Bei der klinischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine

leicht eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und es finde sich eine leicht diffuse

Druckempfindlichkeit der Nackenmuskulatur mit unspezifischem Charakter. Es

liessen sich aber keine Triggerpunkte abgrenzen und es seien keine

Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik

gegeben (IV-Nr. 203.1 S. 31). Eine solche finde sich auch in Bezug

auf die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels nicht (S. 32). Die

weitere Darlegung, wonach der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Schonverhalten

zeige (IV-Nr. 203.1 S. 32) überzeugt, da Dr. med. G.___ diesbezüglich

ausführt, dass die Bewegungsabläufe in verschiedenen Situationen während der

Untersuchung völlig normal seien.

Damit ist das polydisziplinäre

Gutachten des E.___ vom 29. September 2014 als grundsätzlich beweiswertig

zu qualifizieren.

10.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen

Diagnosen und Ergebnissen des E.___-Gutachtens vom 29. September 2014 allenfalls

entgegenstehen:

10.2.1

In Bezug auf das

allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. F.___ 2014 ist insbesondere

auf die beiden relativ kurz ausgefallenen Berichte des Hausarztes und

Allgemeinmediziners Dr. med. AC.___ vom 30. September 2011 bzw. vom

22.

März 2012 einzugehen (vgl. E. II. 8.11 und 8.14 hiervor), in denen sowohl

ein chronisches zerviko-zephales Syndrom als auch eine Lumboischialgie links

mit funktioneller Schwäche im linken Bein bei intraforaminaler Wurzeleinengung

und eine rezidivierende depressive Störung ausgewiesen werden. Auf diese

Diagnosestellungen ging Dr. med. AC.___ indes nicht näher ein und

begründete diese auch nicht, weshalb sie nicht vollumfänglich nachvollzogen

werden können. So bleibt insbesondere unklar, auf welche Untersuchungen und

Befunde er sich dabei stützte. Ähnlich vage sind seine Ausführungen im Hinblick

auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. med. AC.___ einzig fest, er könne dazu

keine Angabe machen, erwähnte jedoch, dass er den Beschwerdeführer nie in einer

arbeitsfähigen Stimmung gesehen habe (vgl. E. II. 8.11 hiervor).

Diesbezüglich führt Dr. med. F.___ im Rahmen ihres allgemeininternistischen

Teilgutachtens aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht sei der Beschwerdeführer

voll arbeits- und leistungsfähig. Weiter hält sie dafür, zu den Diagnosen betreffend

die Problematik des Bewegungsapparates im Gutachten des E.___ werde aus

neurologischer und orthopädischer Sicht Stellung genommen (vgl. IV-Nr. 203.1

S. 17).

Im Zusammenhang mit den Berichten der

behandelnden Ärzte ist auf den durch die Rechtsprechung anerkannten Grundsatz

hinzuweisen, wonach diese wegen der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein

praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (vgl. BGE 135 V

465.

E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 4.2

je mit Hinweis; aus jüngerer Zeit: Urteile des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom

11.

April 2014 E. 4.4.3,8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1,

8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich die

behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren

haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten (vgl. dazu II. E. 3.4 hiervor). Aus diesen Gründen und

aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen),

kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig

gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage

(BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

Der grundsätzliche Beweiswert des allgemeininternistischen

Teilgutachtens des E.___ wird aufgrund der beiden Arztberichte von Dr. med. AC.___

somit nicht eingeschränkt.

10.2.2

Dr. med. I.___ geht in seinem

orthopädischen E.___-Teilgutachten unter anderem auf den Bericht des Kompetenzzentrums

Wirbelsäulenchirurgie des U.___ vom 23. April 2013 (vgl. E. II. 8.15

hiervor) ein und hält fest, es könne der entsprechenden Einschätzung aufgrund

der heutigen Untersuchung einschränkungslos gefolgt werden (IV-Nr. 203.1

S. 29). Demzufolge geht Dr. med. I.___ mit der Feststellung im entsprechenden

Bericht des U.___ einig, dass die Ursache der Beschwerden aus wirbelsäulenchirurgischer

Sicht ausgeschlossen werden könne und daher keine weiteren klinischen oder

radiologischen Kontrollen vorgesehen seien.

Es findet sich folglich kein den

Beweiswert des orthopädischen E.___-Teilgutachtens schmälernder Bericht in den

vorliegenden Akten.

10.2.3

Betreffend das neurologische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist auf die Berichte des Neurologen Dr. med. T.___

einzugehen. Wie seinen Berichten vom 11. März 2005 bzw. vom

30.

August 2010 (vgl. E. II. 8.2 und 8.8 hiervor) zu entnehmen ist, bestehe

beim Beschwerdeführer eine Vorgeschichte mit zweimaligem Verkehrsunfall mit

HWS-Distorsion von 2001 und 2008. Dies bestätigt auch Dr. med. G.___,

wobei er weiter darlegt, es sei dabei jeweils zu unspezifischen Beschwerden im

Sinne eines zervikozephalen Schmerzsyndroms gekommen, teilweise mit

ausgeprägter Begleitsymptomatik, wobei aber keine neurologische, objektivierbare

Ausfallsymptomatik bestanden habe (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 31). Diese

Einschätzung wird von Dr. med. T.___ in den Berichten vom März 2005 und August

2010.

geteilt: So führte er aus, die bereits vorbestehenden lumbalen Beschwerden

seien durch die Auffahrkollision im Dezember 2001 stark verstärkt worden, zusätzlich

seien erstmals cervicale Beschwerden und cervico-cephale Symptome

hinzugekommen, der Beschwerdeführer zeige ein Schmerzsyndrom ohne neurologische

Ausfälle (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Dr. med. G.___ präsentiert die Ergebnisse

des MRT der HWS vom 25. August 2010, bei der sich mässig ausgeprägte degenerative

Veränderungen auf verschiedenen Niveaus gezeigt hätten, jedoch keine sichere

Neurokompression. Auch diese Ausführungen lassen sich unter Heranziehung der

Berichte von Dr. med. T.___ vom 30. August 2010 bzw. des Radiologen

Dr. med. AB.___ vom 25. August 2010 bestätigen (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor):

So konnten anlässlich des am 25. August 2010 durchgeführten MRT der HWS unter

anderem eine multietagere Diskopathie der Segmente C3 bis C6, eine leichte bis

mässige ossäre Einengung der Neuroforamen C5 beidseits rechtsbetont sowie eine

leichte ossäre Einengung C6 beidseits, einerseits in Folge von unkovertebralen

und dorsalen Spondylosen und andererseits infolge zirkulärer Diskusprotrusion

objektiviert werden. Der Radiologe Dr. med. AB.___ wies indes darauf hin, dass keine

neurale Kompression bestehe (vgl. E. II 8.7 hiervor). Diese Einschätzung

scheint Dr. med. G.___ zu teilen, da sich seiner Meinung nach unter

Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Klinik keine Gründe ergeben würden, um

eine erneute MRI-Bildgebung der HWS anzustreben (IV-Nr. 203.1 S. 31).

In Bezug auf die CT der LWS vom 11. März 2011 (vgl. II. E. 8.9 hiervor) führte

Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 16. März 2011 – den er inhaltlich am

23.

November 2011 sodann bestätigte (vgl. E. II. 8.10 und 8.13 hiervor) – im

Wesentlichen aus, es seien eine Bandscheibenprotrusion, Hinweise auf eine

neuroforaminale Wurzelreizung sowie ein Lipom rechts gegeben, wobei zu den

radiologischen Befunden kein klinisches Korrelat gefunden werden könne (vgl. E.

II. 8.10 hiervor). Dies gibt Dr. med. G.___ in seinem Teilgutachten

entsprechend wieder (IV-Nr. 203.1 S. 32). In Bezug auf die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. T.___ im Bericht vom November 2011,

wonach der Beschwerdeführer in der Montage möglicherweise zu 70 % arbeitsfähig

sei (vgl. E. II. 8.13 hiervor), hält Dr. med. G.___ fest, diese Einschätzung

beruhe im Wesentlichen auf nichtneurologischen Diagnosen (IV-Nr. 203.1

S. 33). Dem ist zuzustimmen, zumal zum einen nicht genau ersichtlich ist,

auf welche Diagnose sich Dr. med. T.___ bei seiner Beurteilung genau stützte

und er zum anderen seine Einschätzung auch vom Bericht der D.___ abhängig machte

(IV-Nr. 141 S. 2). Von einer reinen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht kann daher – gemäss den

entsprechenden Ausführungen von Dr. med. G.___ – nicht ausgegangen werden.

Die Berichte von Dr. med. T.___

vermögen daher den grundsätzlichen Beweiswert des neurologischen E.___-Teilgutachtens

von Dr. med. G.___ nicht zu schmälern.

10.2.4

Betreffend das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist auf die Berichte der Q.___ vom

28.

Februar 2005 und 15. Juni 2010 einzugehen. Im Hinblick auf die im

Bericht des Wiedereintrittsgesprächs vom 15. Juni 2010 (vgl. E. II. 8.6

hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0)» führt Dr. med. H.___ aus, eine rezidivierende

depressive Störung mit deutlichen Phasen von Verschlechterung, Verbesserung und

symptomfreien Intervallen bestehe nicht (IV-Nr. 203.1 S. 22). Diese

Darlegung überzeugt, da sich aufgrund der vorliegenden Akten beim Beschwerdeführer

kein entsprechender Verlauf entnehmen lässt und Dr. med. H.___ in diesem

Zusammenhang weiter festhält, der Beschwerdeführer habe einen kontinuierlichen

Verlauf mit gleichbleibend schlechtem Zustand angegeben (IV-Nr. 203.1

S. 22). Es ist demgegenüber vielmehr von einem chronischen Verlauf

auszugehen, da die depressive Störung beim Beschwerdeführer schon vor Jahren

(so z.B. im Austrittsbericht der Q.___ vom 28. Februar 2005, vgl. E. II.

8.1

hiervor) dokumentiert wurde. In Bezug auf die im Austrittsbericht vom

28.

Februar 2005 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) zusätzlich ausgewiesene

«Angst», ging Dr. med. H.___ nicht ein. Dies ist nicht zu beanstanden, da

bereits anlässlich des Wiedereintritts vom 15. Juni 2010 in die Q.___

(vgl. E. II. 8.6 hiervor) die Diagnose «Angst und depressive Störung gemischt

(ICD-10 F41.2)» nicht mehr ausgewiesen bzw. diagnostiziert wurde. Zudem gibt

der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration gegenüber Dr. med.

H.___ lediglich an, «sich unter Leuten nicht wohl zu fühlen» (vgl.

IV-Nr. 203.1 S. 19). Es kann daher nachvollzogen werden, dass Dr. med.

H.___ darauf nicht weiter eingeht, sondern die ICD-Kriterien einer leichten

depressiven Episode erläutert und ausführt, unter diese würden auch die vom

Beschwerdeführer geschilderten «Ängste unter Leuten» fallen (vgl.

IV-Nr. 203.1 S. 20).

In Bezug auf die durch die Psychiater der

Q.___ im Bericht vom 28. Februar 2005 sowie im Wiedereintrittsgespräch vom

15.

Juni 2010 ausgewiesene Diagnose einer «anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» geht Dr. med. H.___ in seinem psychiatrischen E.___-Teilgutachten

ein. Dabei führt er in nachvollziehbarer Weise aus, diese Diagnose könne nicht

gestellt werden, da deutliche, schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren,

die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten,

fehlen würden. Es handle sich auch nicht um ein ausschliessliches Rentenbegehren

oder um eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, da eine

deutliche Entwertung bisheriger Behandlungen und ein deutliches aufmerksamkeitssuchendes

Verhalten nicht im Vordergrund stünden (IV-Nr. 203.1 S. 21 f.). Die

Ausführungen von Dr. med. H.___ stehen denjenigen in den Berichten der Q.___ nicht

entgegen. So stellten die Psychiater der Q.___ in den Berichten vom Februar

2005.

und Juni 2010 in Übereinstimmung mit Dr. med. H.___ ebenfalls eine

psychosoziale Belastungssituation fest. Die diesbezügliche quantifizierende Einschätzung

von Dr. med. H.___, wonach es sich dabei aber nicht um «schwere psychosoziale

oder emotionale Belastungsfaktoren» handle, vermag zu überzeugen, da er in

seinem Teilgutachten auf die psychosozialen Symptome beim Beschwerdeführers eingeht,

indem er unter «soziale Anamnese» die finanziellen Probleme des

Beschwerdeführers, die langjährige Abhängigkeit vom Sozialamt und die Trennung

von seiner Ehefrau 2012 thematisiert (IV-Nr. 203.1 S. 19) und

anschliessend unter «Stellungnahme zur Selbsteinschätzung/Inkonsistenzen»

darlegt (IV-Nr. 203.1 S. 21), dass die psychosozialen Probleme eine

Rolle spielen würden. Die weitere Einschätzung von Dr. med. H.___, wonach beim

Beschwerdeführer kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer

innerseelischer Verlauf bestehe, erscheint plausibel, weil Dr. med. H.___ anschliessend

ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte auch keine

psychopharmakologische Medikation. Diesen Ausführungen kann aufgrund der Angaben

des Beschwerdeführers im Gespräch gegenüber Dr. med. H.___ gefolgt werden,

wonach er die Medikamente, die er im [...] erhalten habe, nicht mehr nehme, da

er davon nur Magenbeschwerden bekommen habe (IV-Nr. 203.1 S. 18) und,

sofern es vorgeschlagen werde, auch wieder in eine psychiatrische Behandlung

gehen werde (IV-Nr. 203.1 S. 19). Aufgrund dieser Ausführungen kann die

oben erwähnte Beurteilung von Dr. med. H.___ nachvollzogen werden. Folglich ist

davon auszugehen, dass schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren,

die als hauptsächliche ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten, beim

Beschwerdeführer fehlen. Dies unter anderem auch deshalb, weil sich die

Psychiater der Q.___ mit der Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung nicht vertieft auseinandergesetzt haben. So führten sie bspw. im

Bericht vom 15. Juni 2010 (vgl. E. II. 8.6 hiervor) einzig aus,

der Schmerz würde in Verbindung mit psychosozialen Problemen auftreten (knappe

finanzielle Verhältnisse mit Betreibungen und Pfändungen, langjähriger

Arbeitslosigkeit ohne berufliche Perspektive), so dass von einer somatoformen

Schmerzstörung ausgegangen werden könne. Daher erscheint die Einschätzung von

Dr. med. H.___, wonach aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden gewissen

Selbstlimitierung und der erwähnten Inkonsistenzen eine Schmerzverarbeitungsstörung

(Symptomausweitung) bestehe, schlüssig (IV-Nr. 203.1 S. 22).

Die Berichte der Q.___ vermögen somit

die beweiswertigen Ausführungen und Einschätzungen von Dr. med. H.___ nicht in

Frage zu stellen.

10.2.5

Insgesamt vermögen die übrigen

medizinischen Akten die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen

der E.___-Gutachter im Gutachten vom 29. September 2014 nicht zu

schmälern.

11.

Wie bereits unter II.

E. 6 hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 9. Juni 2015 im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt des in

Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 17. Juni 2004 in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dazu sind die Befunde und

Diagnosestellungen im Gutachten der B.___ vom 30. Dezember 2003 heranzuziehen

und mit denjenigen des als voll beweiswertig zu qualifizierenden Gutachtens des

E.___ vom 29. September 2014 zu vergleichen:

11.1

Eingehend auf den psychischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fällt auf, dass die bereits im Rahmen

des B.___-Gutachtens vom 30. Dezember 2003 (vgl. E. II. 7 hiervor) festgestellte

«depressive Störung leichten Grades ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0),

vorwiegend reaktiv bedingt bei psychosozialen Belastungen und veränderter

Lebenssituation» auch im Gutachten des E.___ vom 29. September 2014 ausgewiesen

wird, indem die Gutachter eine «leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» diagnostizieren

(vgl. E. II. 8.16 hiervor). So stellt Dr. med. H.___ im Rahmen seines psychiatrischen

E.___-Teilgutachtens vom 23. Juli 2014 denn auch fest, diese Diagnose sei

bereits im Gutachten der B.___, 2003 ausgewiesen worden (IV-Nr. 203.1

S. 21 unten). Eine Veränderung der depressiven Störung liegt damit nicht

vor.

In Bezug auf die im Gutachten der B.___

vom Dezember 2003 ebenfalls diagnostizierte «nicht auszuschliessende

undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; vgl. E. II. 7

hiervor)» führt Dr. med. H.___ anlässlich seines psychiatrischen Teilgutachtens

aus, bei einer solchen komme es nach ICD-10 zu multiplen, wechselnden somatischen

Beschwerden (IV-Nr. 203.1 S. 21). Beim Beschwerdeführer seien die

Beschwerden aber vor allem im Bewegungsapparat ausgeprägt. Es erscheint daher nachvollziehbar,

dass Dr. med. H.___ diese Diagnose nicht bestätigt. Daran vermögen die Ausführungen

von Dr. med. N.___ anlässlich seines psychiatrischen Teilgutachtens der B.___ vom

13.

Oktober 2003 keine Zweifel hervorzurufen: So führte er in

allgemein-abstrakter Weise aus, bei den sehr zahlreichen und unterschiedlichen

Beschwerden, die auf unterschiedliche Weise vorgetragen würden, werde die

Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung als wahrscheinlich

angenommen (IV-Nr. 45.4 S. 7). Demzufolge handelte es sich bei der entsprechenden

Diagnosestellung im Rahmen des B.___-Gutachtens von 2003 nicht um eine

vollständig gesicherte Diagnose, sondern eher um eine Verdachtsdiagnose. Unter

Heranziehung der beiden Gutachten lässt sich ferner feststellen, dass die vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden sowohl im B.___-Gutachten vom

17.

Juni 2004 als auch vom E.___-Gutachten vom 29. September 2014

weitgehend identisch lauten: So bezogen sich die im B.___-Gutachten beklagten

Beschwerden hauptsächlich auf den Hinterkopf, den Nacken, die Wirbelsäule bis

in die Beine und weiter bis in die Ferse. Aufgrund dieser Beschwerden schlafe

er nachts schlecht. Zudem leide er seit dem Unfall unter einem Ohrgeräusch

rechts, bisweilen auch im linken Ohr und habe einen ein einen beeinträchtigten

Geruchssinn (IV-Nr. 45.4 S. 3). Ähnliche Angaben machte der Beschwerdeführer

sodann auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration von Dr. med. H.___,

indem er angab, unter Schlafproblemen und Kopf- bzw. Nackenschmerzen zu leiden.

Aber auch sonst leide er unter Schmerzen in der Wirbelsäule mit Brennen sowie

Stechen und habe Gleichgewichtsprobleme (IV-Nr. 203.1 S. 18 oben).

Es ist folglich von einer geringgradig

anderen diagnostischen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was nach revisionsrechtlichen

Gesichtspunkten unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit

Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch im

vorliegenden Fall nicht relevant ist.

11.2

Es ist auf die somatischen

Diagnosestellungen in den Gutachten einzugehen:

Im rheumatologischen Fachgutachten der

B.___ vom 15. Oktober 2003 (IV-Nr. 45.3) wies Dr. med. M.___ folgende

Hauptdiagnosen aus: ein «chronisches zervikozephales und intermittierend

-spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.0 resp. M53.1)» und ein «chronisches

lumbospondylogenes Syndrom, derzeit links (ICD-10 M54.4)» (vgl. IV-Nr. 45.3

S. 4). Dr. med. I.___ hielt sodann im orthopädischen E.___-Teilgutachten

vom 26. August 2014 (IV-Nr. 203.1 S. 22 ff.) sowohl die Hauptdiagnose

eines «chronischen paravertebralen Schmersyndroms unter lumbaler Betonung

(ICD-10 M54.80)» als auch «chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10

M79.66/Z98.8)» und einen «Verdacht auf Schmerzausweitung» fest (vgl.

IV-Nr. 203.1 S. 26 f.). Aufgrund dieser Diagnosestellungen fällt auf,

dass die bereits im Gutachten der B.___ 2003 festgestellten Befunde im Bereich

der HWS und LWS des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt des E.___-Gutachtens

von 2014 bestätigt werden können und somit nach wie vor vorhanden sind. So führte

Dr. med. I.___ aus, der Beschwerdeführer beschreibe seitens des

Bewegungsapparates diffuse Beschwerden an sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten

unter zervikaler Betonung samt Ausstrahlung in sämtliche Extremitäten

(IV-Nr. 203.1 S. 27). Damit zeigt sich zwischen 2003 und 2014

betreffend die rheumatologisch/orthopädische Einschätzung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Veränderung. In diesem Sinne

führte Dr. med. I.___ im orthopädischen E.___-Teilgutachten denn auch aus, es

könne der Einschätzung von Dr. med. M.___ im Teilgutachten der B.___ aufgrund

der Untersuchung anlässlich des E.___-Gutachtens insgesamt klar gefolgt werden

(vgl. IV-Nr. 203.1 S. 29). Diese Schlussfolgerung erscheint auch

deshalb schlüssig, weil beide Experten unabhängig voneinander festgestellt

haben, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden anlässlich der

durchgeführten Untersuchungen nicht vollständig objektivieren liessen: So hielt

Dr. med. M.___ fest, es bestünden in der klinischen Untersuchung multiple

Inkonsistenzen wie unterschiedliche Beweglichkeiten in der gezielten

Untersuchung und im Spontanverhalten resp. bei Prüfung in abgelenkter Situation

(IV-Nr. 45.3 S. 5). Dies bestätigte Dr. med. I.___, indem er im E.___-Teilgutachten

darlegte, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen

Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich

der heutigen Untersuchung (IV-Nr. 203.1 S. 29). Auch die Einschätzungen

der Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen überein:

So hielt Dr. med. M.___ im B.___ -Teilgutachten von 2003 fest, der

Beschwerdeführer sei in einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit 50 %

arbeitsfähig. In einer körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit

in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen betrage die Arbeitsfähigkeit

hingegen 100 % (IV-Nr. 45.3 S. 5). Diese Einschätzung teilte Dr.

med. I.___ im E.___-Gutachten von 2014, indem er darlegt, für körperlich

leichte und zumindest mittelschwere Verrichtungen könne keine länger dauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert

werden (IV-Nr. 203.1 S. 28).

Es kann somit nicht von einer

wesentlichen Veränderung der rheumatologischen bzw. orthopädischen Gesundheitssituation

ausgegangen werden.

In Bezug auf die neurologischen

Teilgutachten von Dr. med. O.___ im Rahmen des B.___-Gutachtens vom

11.

September 2003 (IV-Nr. 45.5) und Dr. med. G.___ vom 13. August

2014.

(IV-Nr. 203.1 S. 29 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass die im

Gutachten der B.___ ausgewiesenen Diagnosen eines «chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms

mit Status nach HWS-Distorsionstrauma», eines «anamnestischen Hinweises auf milde

traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit chronisch-persistierenden Kopfschmerzen

(ICD-10 S06.0)» und das «chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit Status

nach Verhebetrauma 1998 und Kontusion 2001 (ICD-10 M47.8)» auch im Rahmen

Gutachtens des B.___ festgestellt worden sind: So diagnostizierte Dr. med. G.___

ein «chronisches zervikozephales Schmerzsymptom (ICD-10 M53.0)» sowie ein

«chronisches lumbales Schmerzsymptom mit pseudoradikulären

Schmerzausstrahlungen in beide Beine (ICD-10 M54.55)» und eine «Neuropathie des

Nervus cutaneus femoris lateralis (ICD-10 G57)». Dr. med. G.___ führte im

Rahmen seines Teilgutachtens ferner aus, im Vergleich zur neurologischen Begutachtung

im Rahmen der interdisziplinären Abklärung vom September 2003 ergäben sich

keine neuen Aspekte. Aus neurologischer Sicht könnten weiterhin keine Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der Aktenlage ergäben

sich keine neuen Anhaltspunkte, dass zwischenzeitlich eine relevante,

objektivierbare Veränderung ausneurologischer Sicht eingetreten wäre

(IV-Nr. 203.1 S. 32).

Es ist folglich nicht von einer

wesentlichen Veränderung des neurologischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

auszugehen.

11.3

Aufgrund des vorangehenden Vergleichs

der Befunde und Diagnosestellungen der beiden Gutachten von 2003 bzw. 2014 wird

deutlich, dass sich zwischen 2003 und 2014 weder der psychische noch der

somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich bzw. in

anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Folglich liegt im Zeitpunkt der hier

angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 keine erhebliche Veränderung

gegenüber dem leistungsablehnenden Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 vor.

In diesem Sinne hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seinen

Beurteilungen sowohl vom März als auch vom Juni 2005 (vgl. E. II. 8.3 und 8.5

hiervor) fest, es seien im Vergleich zum Gutachten der B.___ keine wesentlichen

Änderungen festzustellen.

12.

Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation seit dem

letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid keine wesentliche Änderung

eingetreten ist. Es kann ergänzend festgehalten werden, dass die neue

Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern

nach BGE 141 V 281 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund

darstellt. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog

anwendbar sind – ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Ob ein rechtskräftig beurteilter,

unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders

eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V E. 5.3 S. 588 f.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2015 vom 28. Dezember 2015

E. 3.3.2).

13.

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

13.1

Der Beschwerdeführer beantragt,

es seien vom E.___ die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten von

40.

% oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten seit 2011 offenzulegen

(vgl. E. I. 4 Ziff. 2.b hiervor). Das Bundesgericht hat diesbezüglich im

Verfahren 8C_599/2014 mit Urteil vom 18. Dezember 2015 E. 6.6 ausgeführt,

im Rahmen der Qualitätskontrolle über die Gutachterstellen, welche mit dem Bundesamt

für Sozialversicherungen (BSV) einen Vertrag gemäss Art. 72bis Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] geschlossen haben, verlange

dieses von den Gutachterstellen jährlich verschiedene Angaben über ihre

Geschäftstätigkeit. Gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom

11.

Mai 2015 sei das Bundesamt dazu übergegangen, nunmehr auch Daten

betreffend die attestierten Arbeitsunfähigkeiten einzuverlangen. Das BSV habe

dem Bundesgericht jedoch am 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass die

medizinische Abklärungsstelle (das E.___) für das Jahr 2014 die entsprechenden

Daten nicht erhoben habe. Gemäss Bundesgericht könne jedoch offenbleiben, ob

diese Daten nachgeliefert werden müssen, da zum einen die Daten eines einzelnen

Instituts ohne Vergleichsdaten im Vornherein uninteressant seien. Gestützt auf

diese Darlegungen läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der

fehlenden Vergleichsdaten ins Leere. Von einer, wie vom Beschwerdeführer in

E. I. 4 Ziff. 2.c hiervor formulierten «fehlenden

Ergebnisoffenheit» kann somit auch ohne Vorliegen des entsprechenden

Zahlenmaterials des E.___ nicht gesprochen werden.

Das an der öffentlichen Verhandlung

vom 15. Mai 2017 gestellte Begehren, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren

bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurns hängigen Beschwerdeverfahren VWBES.2017.68 und VWBES.2017.69 (vgl.

Protokoll vom 16. Mai 2017, A.S. 91 ff.) zu sistieren, wird

abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch

nicht geltend gemacht, welchen konkreten Erkenntnisgewinn die entsprechenden

Urteile in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall haben. Selbst wenn davon

auszugehen wäre, dass den beiden hier in Frage stehenden Gesuchstellern

Einsicht in die Begutachtungspraxis des E.___ gewährt würde (vgl.

Plädoyernotizen des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017,

S. 4), lässt sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. So

sind – wie bereits oben erläutert – die Daten eines einzelnen Instituts ohne

Vergleichsdaten im Vornherein uninteressant.

Zum weiteren, allgemein gehaltenen

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich insbesondere aus der Studie «Assessing

work ability» vom 10. Februar 2014 (Beschwerdebeilage Nr. 4) von Dr. AF.___,

Leiter des E.___, schliessen lasse, dass das E.___ bei syndromalen

Beschwerdebildern nie eine leistungsbegründende Invalidität attestiere (vgl. Plädoyernotizen

des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017, S. 2), kann

festgehalten werden, dass Dr. med. AF.___ an der vorliegenden Begutachtung

durch das E.___ vom 29. September 2014 gar nicht als begutachtender Facharzt

beteiligt war (vgl. E. II. 8.16 hiervor). Es fehlt somit auch hier der konkrete

Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Fall.

13.2

Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, seine Zusatzfragen Nrn. 1 bis 4 und 8 bis 13 sowie die

anlässlich der Beschwerdeschrift neu formulierten Fragen Nrn. 1 bis 5 seien

einer noch zu bestimmenden Gutachterstelle zur Beantwortung zu unterbreiten

(vgl. E. I. 4 Ziff. 4 hiervor). Somit geht der Beschwerdeführer – wie im

Übrigen in E. I. 4 Ziff. 3 durch ihn auch beantragt – implizit davon

aus, dass ein neues polydisziplinäres Gutachten zu erstellen sei. Dies ist

jedoch aufgrund des im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – voll

beweiswertigen E.___-Gutachtens vom 29. September 2014 nicht erforderlich.

Es kommt hinzu, dass über die Zusatzfragen Nrn. 1 bis 4 und 8 bis 13 bereits

im Rahmen des Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2013.131 vom 19. März

2014.

(IV-Nr. 193 S. 2 ff.) rechtskräftig entschieden worden ist. Daher

kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 6.3 des besagten Urteils verwiesen

werden. Folglich handelt es sich hierbei um eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) im Rechtssinne. Auf das entsprechende Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.

13.3

In Bezug auf die durch den

Beschwerdeführer beantragte längere Durchführung einer videodokumentarischen

Überwachung gemäss dem E.___-Gutachten, S. 28 (vgl. E. I. 4 Ziff. 5),

ist auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. I.___ einzugehen, der eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen

einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits formuliert. In diesem

Zusammenhang führt er sodann aus, die tatsächlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

im Alltag könnten allerdings nur im Rahmen einer längerdauernden Beobachtung

vor Ort festgestellt werden. Diese Ausführung erscheint nachvollziehbar, da die

Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund der klinischen gutachterlichen

Untersuchung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden können. So habe sich z.B.

die Kopfrotation, die vom Beschwerdeführer als «kaum möglich» bezeichnet worden

sei, unter Ablenkung als frei erwiesen (IV-Nr. 203.1 S. 27). Somit

konnten – wie von Dr. med. I.___ entsprechend erläutert – die durch den

Beschwerdeführer beklagten gesundheitlichen Einschränkungen bei der klinischen Untersuchung

nicht vollumfänglich bestätigt werden. Die Einschätzung von Dr. med. I.___, wonach

nur eine längere Beobachtung des Beschwerdeführers im Alltag diesbezüglich weitere

Informationen liefern könne, erscheint in diesem Zusammenhang sinnvoll und plausibel.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Aussage indes nicht als

ein «gutachterlicher Vorbehalt» zu werten. Denn entsprechende Rückschlüsse lassen

sich weder aus dem Teilgutachten von Dr. med. I.___ noch der konsensualen

Besprechung mit den übrigen Experten ziehen (vgl. IV-Nr. 203.1 S. 33

f.). Gestützt auf diese Ausführungen ist die Durchführung einer Observation des

Beschwerdeführers nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, notwendig.

13.4

Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, die Beschwerde-gegnerin sei unter Androhung von

Straffolgen gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage an die webbasierte Plattform

SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben hinsichtlich

Verfahrenssprache, Abklärungstyp etc. zu den Verfahrensakten zu reichen (vgl.

E. I. 4 Ziff. 6 hiervor). Da der Beschwerdeführer darauf indes nicht

weiter eingeht und insbesondere nicht erläutert, inwiefern diese Parameter zur

Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlich sein sollen, ist von einer

Aufforderung an die Beschwerdegegnerin abzusehen. Diese Parameter sind im

vorliegenden Fall als nicht weiterführend zu qualifizieren.

13.5

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, über seine im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge

sei eine Beweisverfügung zu eröffnen (vgl. E. I. 4 Ziff. 7 hiervor). Er

beruft sich dabei auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das die

Anordnung einer entsprechenden Verfügungspflicht insbesondere im Bereich der

Sozialversicherungsverfahren ausdrücklich verlange. Gemäss Lehre und Praxis

sind Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht

erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der Invalidenversicherung,

eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen, welche Beweise sie zu

erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt (Urs Müller:

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 1775/1784;

s.a. BGE 113 Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge können daher uno actu

mit der Endverfügung über den Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies

auch konkludent geschehen kann (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren, Zürich 2016, 2. Aufl., Art. 33 VwVG

N 38). Dies verlangen auch die Natur der Massenverwaltung und das Gebot

der beförderlichen Erledigung der Leistungsbegehren. Seine Grenze findet das

Praktikabilitätsargument zwar in den Verfahrensrechten des Versicherten

(Müller, a.a.O., N 1785). Eine Situation mit besonderem Schutzbedürfnis

des Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit dieser Einwand nicht

durchdringt. Daran vermag auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

4.

Juni 2014 (B-3253/2012 E. 3.2) nichts zu ändern, welches jegliche

Hinweise auf andere Entscheide oder Literatur vermissen lässt und daher nicht

in Einklang mit der Lehre und Praxis steht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_165/2016 vom 29. August 2016 E. 3.1).

13.6

In Bezug auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers, der Gutachtensauftrag hätte mittels Einigungsverfahren

vergeben werden müssen (A.S. 33 ff.) ist auf das rechtskräftige Urteil des

Versicherungsgerichts vom 19. März 2014 (VSBES.2013.131 E. II. 5.1;

IV-Nr. 193 S. 2 ff.) hinzuweisen, in welchem auf das bereits am

15.

Januar 2013 erlassene Urteil VSBES.2012.147 (IV-Nr. 158)

verwiesen wurde. In diesem wurde explizit festgehalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Begutachtung «nach dem Zufallsprinzip» zu vergeben habe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demnach als nicht

weiterführend. Es handelt sich dabei um eine bereits abgeurteilte Sache, eine

res iudicata.

13.7

In Bezug auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___

abzulehnen sei und sein E.___-Teilgutachten inkonsistent und widersprüchlich

sei (A.S. 40 f.), kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im

Zeitpunkt der Mitteilung vom 10. Juli 2014 (vgl. IV-Nr. 196) eine

Frist von zehn Tagen eingeräumt wurde, um gegen die ihm vorgeschlagenen

Gutachterpersonen, zu denen unter anderem auch Dr. med. H.___ zählte, Einwände

zu erheben. Innert dieser Frist wurden durch den Beschwerdeführer indes keine

Einwände erhoben. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.

Nach der Durchführung der Untersuchung bei Dr. med. H.___ reichte der

Beschwerdeführer am 13. August 2014 (IV-Nr. 199) eine Stellungnahme

betreffend die Begutachtung bei Dr. med. H.___ vom 23. Juli 2014 ein, in

der er eine neue Begutachtung durch einen anderen Psychiater beantragte und

dabei insbesondere die Müdigkeit des Experten während der Befragung und die

kurze Dauer der Untersuchung von 30 Minuten beanstandete. Das E.___ teilte dem

Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2014 mit

(IV-Nr. 201), die Untersuchung sei umfassend gewesen und werde, wie bei

jeder Untersuchung, insbesondere aus psychiatrischer Sicht dann beendet, wenn

der Versicherte bestätige, dass alles gesagt sei und keine weiteren Angaben

mehr zu geben seien. Es ergäben sich nach Durchsicht der neuen

Bemängelungspunkte des Beschwerdeführers keine klaren Unzulänglichkeiten für

eine Untersuchung. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich ferner weder

als nachvollziehbar noch als überprüfbar. So sind die Vorbringen des

Beschwerdeführers im Schreiben vom 13. August 2014 insbesondere in Bezug

auf die Müdigkeit des Experten zum einen zu allgemein gehalten, als dass sie

unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden könnten. Die

Berufung auf negative Erfahrungen mit einem bestimmten Gutachter – mangels

weiterführender Begründung – besteht ferner letztlich einzig in der Behauptung,

in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente

Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 137 V 210 E. 2.4 S. 237 und

E. 3.4.2.6 S. 256, 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277, vgl. 139 V 349

E. 5.2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013

9C_475/2013 E. 2.2). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um Umstände,

die nicht in objektiver Weise, sondern bloss aufgrund des subjektiven

Empfindens des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. H.___

zu erwecken (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.1.2 S. 267, 132 V 93 E. 7.1

S. 109 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom

11.

März 2010 E. 4.1,9C_104/2012 vom 12. September 2012 E. 3.1,

9C_726/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1). Die gegen Dr. med. H.___

vorgebrachten Argumente werden zudem nicht substanziiert begründet und erweisen

sich demzufolge als haltlos. Es kann zudem für den Aussagegehalt eines Arztberichts

gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht allein auf die Dauer der

Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung

zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fragestellung und

der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015

vom 6. Mai 2015 E. 5.2, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1

mit Hinweisen, bestätigt u.a. mit Urteilen 8C_847/2013 vom 14. Februar

2014.

E. 5.1.1 und 8C_737/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Da

das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H.___ als voll beweiswertig

einzustufen ist (vgl. E. II. 10.2.4 hiervor), greift auch dieses Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht.

14.

Das Gutachten des E.___ vom

29.

September 2014 ist somit als voll beweiswertig zu qualifizieren. Eine

entsprechende Beurteilung hielt im Übrigen die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

bereits in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. II. 8.17

hiervor) fest, indem sie darlegte, die Gesamtbeurteilung der Gutachter könne

nachvollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher in der Verfügung vom

9.

Juni 2015 (A.S. 2) zu Recht auf das Gutachten des E.___

abgestellt. Demnach ist auch auf die im E.___-Gutachten geschätzte volle

Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags in einer körperlich angepassten leichten

bis mindestens mittelschweren Tätigkeit abzustellen. Somit erübrigt sich –

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 50) – die Durchführung

eines Einkommensvergleichs. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge eines fehlenden Revisionsgrundes

nicht zu prüfen ist.

15.

Zusammenfassend ist somit die

angefochtene Verfügung 9. Juni 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

16.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts

8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch den

Beschwerdeführer beantragten Erstellung eines neuen poldisziplinären Gutachtens

und der weiteren Abklärung (vgl. E. I. Ziff. 3a hiervor) keine weiterführenden

Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

17.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17.1

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei diese

gegenüber der Kostentragung der Rechtsschutzversicherung [...], die 50 % der

Gerichts- und Vertretungskosten umfasst, subsidiär ist (vgl. E. I. 6

hiervor).

17.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsbeistand Rémy

Wyssmann hat am 15. Dezember 2015 (A.S. 83 ff.) eine Kostennote

eingereicht, die er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 15. Mai

2017.

ergänzt hat (A.S. 95 ff.). Er macht damit einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 7'956.45 geltend – basierend auf einem zeitlichen Aufwand

von 29,73 Stunden und Auslagen von CHF 231.90. Darin ist ein

Kanzleiaufwand für sieben Klientenbriefe (15. Juli, 2., 20. November, 15. Dezember

2015, 25. November 2016, 25. Januar und 27. Februar 2017) à je 0,17

Stunden und für eine Fristerstreckung von 0,25 Stunden (14. September 2015)

enthalten, die im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht gesondert

zu entschädigen ist. Unter Abzug von insgesamt 1,44 Stunden beträgt der Aufwand

noch total 28,29 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, wonach sich der Vertreter

des Beschwerdeführers mit seinen Eingaben teilweise auf bereits mit früheren Urteilen

des Versicherungsgerichts rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalte bezieht (vgl.

E. II.13.2 und 13.6 hiervor) und Rechtsanwalt Wyssmann den

Beschwerdeführers bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat, steht fest,

dass dieser bereits über eine umfassende Aktenkenntnis verfügte. Daher ist der

für das Verfassen der Beschwerde vom 13. Juli 2015 ans Versicherungsgericht

angegebene Aufwand von 20,00 Stunden zu hoch veranschlagt. Der Aufwand wird somit

pauschal auf total 20 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund

des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons

Solothurn vom 8. März 2016, in Kraft seit 15. Juli 2016 bzw.

§ 160 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) CHF 180.00.

Damit beträgt die Entschädigung CHF 3'600.00. Was die Auslagen von

CHF 231.90 anbelangt, so sind die 146 Kopien pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 73.00

auf CHF 158.90. Somit beläuft sich die Kostenforderung des

Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 300.70) auf

total CHF 4'059.60, wovon mit Blick auf die Kostengutsprache der

Rechtsschutzversicherung [...] die Hälfte davon (CHF 2'029.80) durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechts-beistandes im Umfang von gerundet

CHF 540.00 (aufgrund der Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung [...]

die Hälfte von CHF 1'080.00, der Differenz zum vollen Honorar von CHF 4'059.60),

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GebT)

auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

17.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 2'029.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 540.00 (die Hälfte der Differenz zum

vollen Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 15. Mai 2017 durch den Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichten Urkunden 7 und 8 sowie der aktualisierten Kostennote vom 15. Mai

2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi