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Entscheid

VSBES.2015.186

Assistenzbeitrag

25. November 2016Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 2003 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 28. November 2003 erstmals bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 21. Januar

2004 (IV-Nr. 9) aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 303 medizinische

Massnahmen zu.

1.2 Am 20. April 2010 wurde der

Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

angemeldet. Im Bericht des C.___ vom 24. März 2010 (IV-Nr. 14) wurden in

diesem Zusammenhang folgende Diagnosen gestellt: Frühkindliches

psychoorganisches Syndrom mit Aufmerksamkeitsdefizit, mit motorischer Hyperaktivität

und Impulsivität, oppositionellem und aggressivem Verhalten, auditiver und

visueller Wahrnehmungsstörung, auditiver Merkfähigkeitsstörung sowie zentralen

Koordinations- und Balancestörungen mit Störung der Fein- und Grobmotorik. Mit

Mitteilung vom 15. Juli 2010 (IV-Nr. 24) erteilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen.

1.3 Am 11. Januar 2015 wurde der

Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

für Minderjährige sowie eines Assistenzbeitrags für Minderjährige angemeldet.

Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin am 11. März 2015 eine Abklärung beim

Beschwerdeführer zuhause durch (IV-Nr. 76). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015

(IV-Nr. 78) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

ihm ab 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 eine Entschädigung wegen leichter

Hilflosigkeit zuzusprechen. Zudem erliess die Beschwerdegegnerin am 28. April

2015 (IV-Nr. 80) einen weiteren Vorbescheid, worin sie die Zusprache eines

Assistenzbeitrags an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich

durchschnittlich CHF 27.70 bzw. jährlich CHF 332.75 mit Wirkung ab

1. Januar 2015 in Aussicht stellte. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2015

(IV-Nr. 81) bzw. 12. Juni 2015 (IV-Nr. 86) hielt die Beschwerdegegnerin an den

beiden vorgenannten Vorbescheiden fest.

2. Am 20. Juli 2015 lässt der

Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, gegen die Verfügung vom 12.

Juni 2015 betreffend Zusprache eines Assistenzbeitrages beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S.

[Akten-Seite] 5 ff.):

«

1. Die Verfügung vom 12. Juni 2015 sei

aufzuheben.

2. A.___‘s Hilfebedarf sei erneut unter

Berücksichtigung der nachfolgenden detaillierten Angaben abzuklären. Danach sei

über die Höhe des Assistenzbeitrages neu zu entscheiden.

3. Unter o/e-Kostenfolge.»

3. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

Oktober 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 22) und reicht einen Bericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 28.

Oktober 2015 (A.S. 24 ff.).

4. Mit Stellungnahme vom 13.

November 2015 (A.S. 32) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Stellungnahme vom 13.

Januar 2016 (A.S. 37) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren

fest und reicht weitere Arztberichte ein.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolg-end, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Weil in zeitlicher Hinsicht –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 115 E.

3.1.1

S. 120; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1, S. 109; 127 V 466

E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt – hier der 1. März

2013.

– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), ist im vorliegenden Fall für die

Prüfung der Höhe des Assistenzbeitrages die seit der Anmeldung am 11. Januar

2015.

die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen.

2.

2.1

Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung

der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet

wird und die zu Hause leben (Art. 42quater Abs. 1

lit. a und b IVG i.V.m. Art. 39a IVV). Die minderjährige versicherte

Person muss zudem gemäss Art. 39a IVV regelmässig die obligatorische Schule in

einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt

oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während

mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt

ausüben (lit. b); oder Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen

Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6

Stunden pro Tag haben (lit. c). Diese Voraussetzungen sind nicht kumulativ zu

erfüllen. Es genügt, wenn die versicherte Person eine Voraussetzung erfüllt

(Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015,

Stand 1. Januar 2016, Rz. 2010).

2.2

Ein Assistenzbeitrag wird

gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und

regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten

Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG).

2.3

Nach Art. 39c IVV (SR 831.201)

kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a)

alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche

Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i)

Nachtdienst.

2.4

Gestützt auf diese Gesetzes-

und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen. Dieses

Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisierungen in

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes

berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht

nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten.

Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen

eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S.

8). Im KSAB werden Unterteilungen der in Art. 39c IVV genannten Bereiche in

Teilbereiche (KSAB, Rz. 4002), dieser Teilbereiche in verschiedene Tätigkeiten

(KSAB, Rz. 4003) und jeder Tätigkeit in verschiedene Verrichtungen/Teilhandlungen

(KSAB, Rz. 4004) vorgenommen. Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die

einzelnen Bereiche bzw. Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist der

Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (KSAB, Rz. 4009).

Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein

Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei

Selbstständigkeit). Die Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person

selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht

(KSAB, Rz 4010). Die Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person

nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene

Eigenleistung, welche die Ausführung erleichtert, möglich ist. In dieser Stufe

braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen und

kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, z.B. wenn eine Person beim

Anziehen nur stehen kann. Sie benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder

häufige Überwachung (KSAB, Rz 4013). Stufe 4 ist anwendbar, wenn nicht

einmal eine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder eine Erleichterung

bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die

versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allen Verrichtungen

angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte

Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (KSAB,

Rz. 4014).

3.

Gemäss den Ausführungen der

Vertreter des Beschwerdeführers sei die Höhe des Assistenzbeitrages strittig.

Im Speziellen werde die Übereinstimmung der einzelnen Einstufungen gemäss

Abklärungsbericht vom 11. März 2015 mit dem tatsächlichen Hilfebedarf

bestritten. Vorweg sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer erstmalig eine

Abklärung für die Hilflosenentschädigung, den lntensivpflegezuschlag und den

Assistenzbeitrag durchgeführt worden sei. Die Eltern seien aus diesem Grund

unvorbereitet gewesen. So habe man sich nach der Abklärung weitere Gedanken

gemacht, da die Fragen der Abklärungsperson verständlicherweise zum Nachdenken

angeregt hätten. Erst das aktive Achten auf den Alltag mit dem Beschwerdeführer

habe den Eltern die tatsächlichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen bewusst

gemacht. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen und erkläre die Diskrepanz

zwischen dem im Abklärungsbericht festgehaltenen Hilfebedarf und den nachfolgenden

Ausführungen. Der Beschwerdeführer müsse beim nach Draussen gehen an das Schuhe

und Jacke anziehen erinnert werden, er nehme keine Rücksicht auf

Klimaveränderungen oder Anlässe, trage daher z.B. Sandalen und Winterjacken im

Frühling und Herbst, oder auch Turnschuhe oder Flip-Flops für einen

Kirchenbesuch. Da die indirekte Hilfe punktuell benötigt werde, sei im Teilbereich

«An-/Auskleiden» Stufe 1 anzuwenden. Im Teilbereich «Essen und Trinken»

müsse man für den Beschwerdeführer alle grösseren und auch härteren Speisen

zerkleinern, da er diese ansonsten nicht richtig essen könne. Er selber

schneide zu grosse Stücke. Konfitüre könne er selber streichen, jedoch brauche er

hierbei indirekte Unterstützung, da er kein Mass kenne und viel zu viel aufs

Brot streiche, so dass es wieder hinunterlaufe. Demgemäss sei von Stufe 2

auszugehen, da eine stete Anleitung und Kontrolle nötig sei. Die indirekte

Hilfe der Eltern beinhalte auch das Erinnern ans Kauen. Der Beschwerdeführer

stopfe das Essen regelrecht in sich hinein und würge es herunter. Dieses

Verhalten sei nicht altersentsprechend und könne auf seine Behinderung zurückgeführt

werden. Aus diesem Grund sei Stufe 1 angezeigt. Bezüglich des Teilbereichs

«Körperpflege» sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anstoss

nicht um seine Körperhygiene kümmere. Entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht

müsse er zum Duschen/Baden nicht nur angeleitet und motiviert werden, sondern

ein Elternteil müsse während der ganzen Haar- und Körperwäsche daneben bleiben

und ihn direkt anweisen. Er könne dabei nicht alleine gelassen werden. Es sei

von Stufe 3 auszugehen. Hinsichtlich der periodischen Körperpflege sei der

Beschwerdeführer weder bei der Haar- noch Nagelpflege selbständig. Er benötige

direkte Hilfe. Demgemäss sei von Stufe 3 auszugehen. Im Teilbereich

«Notdurft» werde unter der Tätigkeit Säubern nicht nur das Gesäss säubern

subsummiert, sondern auch das Händewaschen und das WC ordentlich hinterlassen.

Ans Händewaschen als auch ans WC ordentlich hinterlassen müsse der Beschwerdeführer

erinnert werden. Kontrolle sei nötig. Es sei somit von Stufe 2 auszugehen.

Sodann könnten Minderjährige gestützt auf das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag

(KSAB) Ziffer 4026 im Teilbereich «Administration» die Planung/Organisation des

Helfernetzes/der Assistenz geltend machen. Es sei somit von Stufe 4

auszugehen. Zudem könnten Minderjährige gemäss Ziffer 4026 im Teilbereich

«Wohnungspflege» einen Zusatzaufwand aufgrund von aggressivem/verwüstendem

Verhalten geltend machen. Der Beschwerdeführer kenne keine Sorgfalt zu Spielsachen

und Mobiliar. Auch produziere er in kürzester Zeit eine Unordnung, die er dann

partout nicht aufräumen wolle. Seine Kleider werfe er, auch bei Aufforderung,

nicht in den Wäscheabwurf, sondern lasse sie im Zimmer verstreut liegen.

Aufgrund des Essverhaltens sehe der Essplatz nach jeder Mahlzeit entsprechend

aus. Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer nicht alleine beschäftigen,

nicht alleine im Zimmer spielen oder ein Buch lesen, er benötige stets

Gesellschaft oder Hilfestellungen. Zum Schwimmunterricht müsse ein Elternteil

seine Schwimmsachen einpacken, damit nichts vergessen gehe. Auch müsse er zum

Unterricht, der 6 km vom Wohnort entfernt liege, gebracht und abgeholt

werden. Er bedürfe in grossem Umfang direkte Hilfe, weshalb im Teilbereich «Gesellschaftliche

Teilhabe und Freizeitgestaltung» von Stufe 3 auszugehen sei. Gegenüber der

Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er in der

Freizeit mit Schulkollegen spielen würde und Kontakte selbständig möglich seien.

Seine Antwort entspreche jedoch nicht der Realität, habe er doch kaum Kollegen

oder Freunde. Die Kinder möchten nicht mit ihm abmachen. Er ecke mit seiner Art

an. Er benötige bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte in grossem Umfang

direkte Hilfe und Anleitung. Es sei aus diesem Grund von Stufe 3 auszugehen.

Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit dem Velo ins nächste Dorf fahren, da

er in der Mitte der Strasse fahre und sich somit selber gefährde. Auch Bus

fahren könne er nicht alleine, da er in Panik gerate, weil er Angst habe, die

Haltestelle zu verpassen. Er sei für die Mobilität ausserhalb des Dorfes auf

Begleitung angewiesen. Es sei aus diesem Grund von Stufe 2 auszugehen. Es sei

ihm nicht möglich, an Lagern teilzunehmen, da er schon Monate vorher grosse

Panik habe. Es sei ihm nur möglich, mit den Eltern in die Ferien zu reisen. Bei

«Reisen / Ferien» sei demnach von Stufe 4 auszugehen. Sodann könne er nicht

alleine zuhause bleiben, auch nicht für kurze Zeit oder wenn sich seine Eltern

nur im Nachbarhaus bei Verwandten aufhalten würden. Er sei sehr ängstlich. Man

müsse ihn auch von Stress fernhalten, da er schnell verzweifelt und hysterisch

werde. Zu viel Stress habe in der Vergangenheit zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers

(damals 9-jährig) geführt. Die Eltern hätten ihn damals gerade noch an einem

Sturz aus dem Dachfenster hindern können. Er könne nicht alleine mit seinen

Geschwistern in einem Raum sein. Schnell komme es zum Streit, bzw. er fange an,

seine Geschwister zu plagen. In der Schule zerstöre der Beschwerdeführer die

Zeichnungen von anderen Kindern oder könne körperlich hangreiflich werden und

werfe mit Dingen (Radiergummi, Stifte, etc.) um sich. Er müsse auch dauernd an

die Zeit erinnert werden. Ebenfalls vergesse er immer wieder geforderte Sachen

mit in die Schule zu nehmen, welches ihm dann durch die Eltern zum Schulunterricht

gebracht werden müsse. Es sei aus diesem Grund bei «Persönliche Überwachung»

die Stufe 3 anzuwenden. Er habe Mühe beim Einschlafen. Jeden Abend rufe er nach

den Eltern und stehe wieder auf. Auch müssten die Eltern vor dem ins Bett gehen

sein Zimmer kontrollieren, damit er sich traue, dort zu schlafen. Da das

Ausmass der Hilfe bescheiden sei, sei im Teilbereich «Nacht» Stufe 1

anzuwenden. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E.___ des C.___ stütze mit der ärztlichen

Bescheinigung vom 8. Juli 2015 die vorgehenden Ausführungen medizinisch.

Aufgrund des vorliegenden frühkindlichen psychoorganischen Syndroms mit einer

Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität, emotionaler und sozialer

Verhaltensstörung sowie multiplen Ängsten zeige der Beschwerdeführer neben den

emotionalen Aspekten eine deutliche Beeinträchtigung von exekutiven Funktionen,

die eine altersgerechte Handlungsplanung respektive Handlungskontrolle

praktisch nicht möglich sein liessen. Daher sei es notwendig, dass seine

Betreuungspersonen kontinuierlich die Handlungen von ihm initiieren und im Verlauf

auch überwachen würden, auch um eine Fremd- und Selbstgefährdung ausschliessen

zu können.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die zuständige Abklärungsfachfrau habe sich in

ihrem Situationsbericht vom 28. Oktober 2015 ausführlich mit den Angaben in der

Beschwerdeschrift auseinander gesetzt und diese in allen Punkten entkräftet. Im

Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 17. März 2015

sei unter den Bemerkungen auf Seite 10 festgehalten worden, dass der

Beschwerdeführer während der gesamten Abklärungsdauer inkl. Assistenzbeitrag

von rund 1 ¾ Stunden mit seinen zwei jüngeren Schwestern teilweise im Haus

oder im Quartier gespielt habe. Die drei Kinder seien immer wieder in die Küche

gekommen, wo das Abklärungsgespräch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer

habe auf Anweisungen reagiert. Er habe selber mit seinem Freund telefoniert, um

nach der Abklärung zum Spielen abzumachen. Als er mit dem Velo im Quartier

herumgefahren sei, habe er den Velohelm von sich aus angezogen. Während der

Abklärung habe die Mutter beschrieben, wie der Beschwerdeführer esse. Schneiden

einer Wurst sei kein Problem. Er könne mit dem Besteck umgehen. Dass nachträglich

ein komplett anderes Verhalten dargestellt werde, sei nicht nachvollziehbar.

Altersentsprechend benötige der Beschwerdeführer noch Hilfe bei der Körperpflege;

er müsse zum Duschen/Baden, aber auch zur Durchführung der kleinen Wäsche am

Lavabo (Gesicht, Mund nach Essen waschen, Hände waschen) angeleitet/motiviert

werden, Kontrolle sei notwendig. F.___ gehe in ihrem Einwand zum Vorbescheid

davon aus, dass die Stufe 3 nötig sei. Diese Stufe 3 sei für Personen bestimmt,

die keine Eigenleistung machen könnten, also vollständig gewaschen würden. Die

einzige Eigenleistung wäre selbstständig unter der Dusche zu sitzen. Der Beschwerdeführer

sei jedoch selbstständiger, wie dies die Abklärungsfachfrau während der

Abklärung habe beobachten können. Er sei auch selbstständig zur Toilette gegangen.

Nach dem Toilettengang habe er seine Kleider wieder in Ordnung gebracht. Eine

Hilflosigkeit sei im Bereich «Notdurft» nicht ausgewiesen. Sodann könne er den

Schulweg selber zurücklegen. Er habe bereits mit knapp 7 Jahren alleine

kleinere Einkäufe im Dorfladen besorgen können. Er habe ein paar Schulkollegen

und spiele mit ihnen in der Freizeit. Wie erwähnt, habe er sich nach der Abklärung

mit einem Kollegen verabredet. Zudem werde im Arztbericht von

Prof. Dr. med. E.___ vom 12. November 2014 bestätigt, dass der

Beschwerdeführer im Klassenverband und in der Freizeit gut integriert sei. Die F.___

gehe von einer persönlichen dauernden Überwachung aus, die mit der Stufe 3 beim

Assistenzbeitrag zu bewerten sei. Eine dauernde Überwachung im Sinne der IV

könne jedoch nicht ausgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer alleine

Einkäufe tätigen sowie auch den Schulweg alleine bewältigen könne. F.___ mache

geltend, dass aufgrund von aggressivem/verwüstendem Verhalten ein Zusatzaufwand

berücksichtigt werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden. Ein

aggressives/verwüstendes Verhalten könne nicht vorliegen. Er besuche die

Primarschule. Während der gesamten Abklärungszeit habe er nie gestritten und

habe auf Anweisungen reagiert. Er sei im Klassenverband und in der Freizeit gut

integriert, weshalb auch im Teilbereich «Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung»

kein zusätzlicher Aufwand vorhanden sei.

Umstritten sind somit vorliegend der

erforderliche Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers und damit die Höhe des

Assistenzbeitrags.

4.

4.1

Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,

dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben der versicherten Person - bzw. der Hilfe leistenden Personen,

regelmässig die Eltern - zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E.

3.

). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus

Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog

anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung

ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung

erforderlich (BGE 128 V 93 E. 4, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

4.2

Der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin hat den Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers mit Erhebung

vom 11. März 2015 (Abklärungsbericht vom 17. März 2015 [IV-Nr. 76] inklusive

dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 [IV-Nr. 77]) sorgfältig

ermittelt und es sind keine Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson

ersichtlich. Der Bericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen

Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege. Der

Bericht wurde von einer qualifizierten Person, welche Kenntnis der örtlichen

und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat,

abgefasst, so dass darauf abgestellt werden kann. Dem Bericht kommt somit

voller Beweiswert zu.

4.3

Auch die vorliegend

vorhandenen Arztberichte vermögen den Beweiswert dieses Berichtes nicht zu

entkräften, sondern bestätigen die Abklärungsresultate der Beschwerdegegnerin

weitgehend. So wurde bereits im Bericht von Prof. Dr. E.___ vom

26.

Februar 2013 (IV-Nr. 56) festgehalten, es habe sich im sozialen

Bereich eine Stabilisierung eingestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar im Klassenverband

weiterhin gelegentlich Konflikte, diese würden von der Schule jedoch nicht

besonders thematisiert und fokussierten sich auf einzelne Kinder. Im emotionalen

Bereich liege zwar weiterhin eine Trennungsangst vor, wobei diese im Moment den

Lebensalltag funktionell nicht wesentlich beeinträchtige. Im kognitiven Bereich

finde sich aber eine fortbestehende Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität

und Impulsivität, so dass dadurch insbesondere die Arbeitsabläufe sowohl im

Familienalltag als auch schulischerseits deutlich gestört seien. Sodann wurde

im Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 12. November 2014

weiterhin eine stabile Situation bestätigt. Zu einer deutlichen Entspannung der

Situation zuhause habe geführt, dass der Beschwerdeführer aktuell sämtliche

Hausaufgaben in der Schule mache, so dass die Konfliktsituation zwischen Eltern

und Kind entspannt sei. Auch die von den Eltern des Beschwerdeführers im

Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bescheinigung von

Prof. Dr. med. E.___ vom 8. Juli 2015 (IV-Nr. 92) vermag an der

Einschätzung der Abklärungsfachfrau nichts zu ändern. Darin betont

Prof. Dr. med. E.___, dass der Beschwerdeführer neben den emotionalen

Aspekten eine deutliche Beeinträchtigung der exekutiven Funktionen zeige, die

eine altersgerechte Handlungsplanung respektive Handlungskontrolle praktisch

nicht möglich sein lasse. Von daher sei es notwendig, dass die Betreuungspersonen

(Lehrer, Eltern) kontinuierlich die Handlungen des Beschwerdeführers initiieren,

respektive im Verlauf auch überwachen würden. Auch unter dem Aspekt des Ausschlusses

einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Er zeige nicht nur eine Beeinträchtigung

seiner Lernfähigkeit, sondern auch eine relevante Beeinträchtigung seiner Selbständigkeitsentwicklung.

Dazu ist festzuhalten, dass die von Prof. Dr. med. E.___ angeführten

Punkte im Wesentlichen auch in den Abklärungsunterlagen aufgeführt sind. In

diesem Zusammenhang war es denn auch die Aufgabe der Abklärungsfachfrau, die

Auswirkungen der genannten Einschränkungen im Alltag vor Ort zu erfragen und

abzuklären. Hierzu kann ein behandelnder Arzt nur bedingt beweiskräftige Angaben

machen, zumal er sich diesbezüglich überwiegend auf die subjektiven Angaben der

Eltern bzw. des Beschwerdeführers abstützen muss. In diesem Zusammenhang ist

zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren

Hinweisen). Aus diesen Gründen ist dem letztgenannten Bericht von Prof.

Dr. med. E.___ nur begrenzt Beweiswert zuzumessen.

Des Weiteren ergeben sich aus dem

Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 7. Oktober 2015 (A.S. 38) keine Widersprüche

zum Abklärungsresultat. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer

aktuell die 6. Jahrgangsstufe besuche und die Schule durch mehrere Lehrer- und

Schülerwechsel einen sehr inkonstanten Rahmen aufweise. Sozial sei er im

Klassenverband gut integriert, habe allerdings eher eine Mitläuferrolle, durch

eine vermehrte Aggressivität falle er nicht auf, zu Hause komme es dagegen

gelegentlich zu emotionalen Durchbruchsentladungen. Im emotionalen Bereich

zeige er allerdings weiterhin eine altersinadäquate Ängstlichkeit, so trete er

nicht als erster in das unbeleuchtete Haus der Familie ein, habe nachts zum

Teil Angst, dass sich jemand im Haus befinde, könne nur mit offener Tür

einschlafen.

Das Abklärungsresultat deckt sich

schliesslich auch mit dem von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholten

Bericht des behandelnden Psychologen des Beschwerdeführers, Dr. phil. G.___,

vom 27. November 2015 (A.S. 40). So hätten sich die Verhältnisse beim

Beschwerdeführer seit dem letzten Bericht vom 20. Dezember 2013 insgesamt

weiter stabilisiert. Gemäss Aussage des Vaters vom 30. Oktober 2015 seien

zuhause die Frustration-Aggression-Angst-Zirkel deutlich schwächer und seltener

beobachtbar. Die vielen Lehrerwechsel hätten jedoch beim Beschwerdeführer

vermehrt zu Unsicherheit und emotional-motivationalen Problemen geführt. In den

Bereichen der exekutiven Funktionen wie Strukturierung, Planung, Handlungssteuerung

und Kontrolle und in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration,

Reaktionsvermögen habe sich der Beschwerdeführer noch weniger deutlich

verbessern können. Im Klassenverband lasse er sich immer noch erhöht von

inneren und äusseren Impulsen ablenken (Interferenzfestigkeit noch nicht

zureichend), was zu Informationsverlust und in der Folge zu Leistungsdefiziten

führe.

4.4

Für die Einstufung des

Hilfebedarfs des Beschwerdeführers zur Berechnung des Assistenzbeitrags ist

somit nebst den zutreffenden und beweiswertigen Ausführungen im vorerwähnten

Abklärungsbericht auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. Oktober

2015.

(A.S. 24 ff.) abzustellen. Die Einwendungen der Eltern des

Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen

ist.

4.4.1

Vorweg ist auf die Ausführungen

der Eltern des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Diskrepanz zwischen

ihren in der Beschwerde vorgebrachten Angaben und dem Abklärungsbericht dadurch

zu erklären sei, dass sie unvorbereitet gewesen seien, da bei ihnen zum ersten

Mal eine solche Abklärung stattgefunden habe. So hätten sie sich nach der

Abklärung weitere Gedanken gemacht. Erst das aktive Achten auf den Alltag mit

dem Beschwerdeführer habe den Eltern die tatsächlichen Hilfe- und

Unterstützungsleistungen bewusst gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gerade

Sinn und Zweck einer solchen Abklärung und Befragung ist, dass die versicherte Person

bzw. deren Vertreter sich unbefangen verhalten und auf Fragen unbeeinflusst

Antwort geben. Analog zur Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde kommt es

im sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die

Spontaneität der Reaktionen und Aussagen an (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

874/06 vom 8. August

2007.

E. 4.1.2; SVR 2007 IV-Nr. 22 S. 77, I 478/04). Dementsprechend ist den

anlässlich der Abklärung gemachten Aussagen grundsätzlich höherer Beweiswert

zuzumessen, da bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten bzw. dessen

Vertreters die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können.

4.4.2

Hinsichtlich des Teilbereichs

«Essen und Trinken» wird im Abklärungsbericht angegeben, dem Beschwerdeführer

bereite der Umgang mit Besteck keine Mühe. Er könne selber eine Wurst zerkleinern.

Brot streichen sei ihm möglich. Dagegen wird von den Eltern in der

Beschwerdeschrift angegeben, man müsse für den Beschwerdeführer alle grösseren

und auch härteren Speisen zerkleinern, da er diese ansonsten nicht richtig

essen könne. Konfitüre könne er selber streichen, jedoch braucht er hierbei

indirekte Unterstützung, da er kein Mass kenne und viel zu viel aufs Brot

streiche, so dass es wieder hinunterlaufe. Die indirekte Hilfe der Eltern

beinhalte auch das Erinnern ans Kauen. Der Beschwerdeführer stopfe das Essen

regelrecht in sich hinein und würge es herunter. Diese Darstellung widerspricht

teilweise den Angaben im Abklärungsbericht. Da wie oben festgehalten, keine

Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson ersichtlich

sind und dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zuzumessen ist, muss hier in

Anwendung der vorgenannten Beweismaxime, wonach «Aussagen der ersten Stunde» in

der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, auf

die Angaben im Abklärungsbericht abgestellt werden, womit Stufe 1 des

Hilfebedarfs gerechtfertigt erscheint.

4.4.3

Bezüglich des Teilbereichs

«Körperpflege» wurde im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer

müsse zum Duschen/Baden, aber auch zur Durchführung der kleinen Wäsche am

Lavabo angeleitet und motiviert werden. Es sei Kontrolle notwendig. Die Zähne

putze er sich oberflächig selber, er brauche aber Anweisung für genaues Putzen

inklusive Zahnspange, Zahnersatz und der Anwendung von Zahnseide. Daraus

folgend wurde im Abklärungsbericht als Hilfebedarf Stufe 1 festgelegt, was

nicht zu beanstanden ist. So ist gemäss Rz. 4011, KSAB, Stufe 1 anwendbar, wenn

es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags

regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist direkte oder indirekte

Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab und zu

anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber

erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe. Die Eltern machen

zwar in der Beschwerdeschrift geltend, der Beschwerdeführer brauche dauernde

Anleitung und Motivation. So müsse ein Elternteil während der ganzen Haar- und

Körperwäsche daneben bleiben und ihn direkt anleiten. Im Abklärungsbericht

wurde dagegen festgehalten, der Beschwerdeführer dusche täglich. Ein- bis

zweimal pro Woche sei die Mutter beim Duschen anwesend, damit er sich richtig

einseife und abdusche. Hier ist wiederum auf die oben genannte Beweismaxime der

«Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen, womit nicht auf die zusätzlichen

Ausführungen in der Beschwerdeschrift abgestellt werden kann. Demnach erscheint

ein Hilfebedarf der Stufe 1 angemessen.

4.4.4

Wie aus dem Abklärungsbericht

hervorgeht, braucht der Beschwerdeführer im Teilbereich «Notdurft» keine

spezifische Unterstützung. Das von den Eltern in der Beschwerdeschrift

geschilderte Verhalten – kein Händewaschen, WC nicht ordentlich verlassen –

erscheint zudem für einen gut 11-jährigen nicht derart ungewöhnlich, als daraus

ein Hilfsbedarf abzuleiten wäre. Dass im Abklärungsbericht Stufe 0 «kein Hilfsbedarf»

statuiert wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.4.5

Für Minderjährige oder

Jugendliche bis 25 Jahre, die einen Assistenzbeitrag beziehen und noch im

gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen, sowie generell bei Minderjährigen bis

15.

Jahre (auch wenn sie nicht im gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen), wird

kein Hilfebedarf im Bereich Haushalt anerkannt. Folglich können keine Assistenten

für den Bereich Haushaltsführung angestellt und entschädigt werden. Diese

versicherten Personen können aber im Teilbereich «Administration» die «Planung/Organisation

des Helfernetzes/der Assistenz» geltend machen. Weshalb in der

Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, es sei in diesem Bereich von Stufe 4 auszugehen,

obwohl aufgrund der Akten nicht erstellt ist, dass ein Assistent für den

Bereich der Haushaltsführung angestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Ein

Hilfebedarf in diesem Bereich ist somit nicht ausgewiesen.

4.4.6

Im Teilbereich «Wohnungspflege»

können minderjährige Versicherte einen Zusatzaufwand aufgrund von Allergien,

Schmutz durch Rollstuhl oder aggressives-verwüstendes Verhalten geltend machen

(KSAB, Rz. 4026). Die von den Eltern geschilderten Verhaltensweisen des

Beschwerdeführers – keine Sorgfalt zu Spielsachen und Mobiliar, Unordnung,

Verschmutzung durch Essensresten – scheinen nicht in einem Ausmass vorhanden zu

sein, welche einen Hilfsbedarf in diesem Bereich rechtfertigen. Im

Abklärungsbericht konnte ein solches Verhalten des Beschwerdeführers nicht

bestätigt werden.

4.4.7

Der Bereich «gesellschaftliche

Teilhabe und Freizeitgestaltung» umfasst Hobbys wie Pflanzen/Haustiere, Lesen,

Radio/TV, Sport, Kultur, Besuch von Anlässen, Reisen und Ferien (KSAB Rz.

4031). Jede versicherte Person hat einen Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe und

Freizeitgestaltung. Für eine standardisierte Erfassung ist nicht auf die

konkrete ausgeübte Tätigkeit abzustützen sondern auf grundlegende Fähigkeiten

bzw. Einschränkungen (Körperkraft, Sprechen, Hören, Sehen, Verstehen, Zeitgefühl,

Ängste usw.). Beim Teilbereich gesellschaftliche Kontakte wird zum Beispiel

nicht gefragt, wie oft bzw. welche gesellschaftliche Kontakte stattfinden,

sondern es wird erfasst, ob die Person Hilfe bei Überwindung architektonischer Barrieren

oder bei der Kommunikation (weil sie nicht oder für Fremde nicht verständlich

spricht) usw. braucht und welches Ausmass diese Hilfe umfasst (gelegentlich, immer

usw.). Dasselbe gilt für die Ferien: Der Hilfebedarf wird erfasst und

unabhängig davon beurteilt, ob die versicherte Person tatsächlich in die Ferien

geht oder nicht.

Aus den vorliegenden Berichten geht

hervor, dass der Beschwerdeführer im Klassenverband mittlerweile gut integriert

ist. Auch trifft er sich, gemäss den Angaben der Abklärungsfachfrau,

offensichtlich mit Kollegen. Das Bild, welches die Eltern von ihrem Sohn

beschreiben, scheint somit so nicht zuzutreffen, zumal gemäss der genannten

Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunden» ohnehin nur bedingt darauf abgestellt

werden kann. Den Schulweg kann er offenbar selbst bestreiten und gemäss Angaben

der Mutter auch gewisse Einkäufe erledigen. Dass der Beschwerdeführer nur mit

seinen Eltern in die Ferien fährt und keine Lager besuchen will, erscheint zwar

nicht ganz altersentsprechend. Dennoch kann dieser Umstand nicht derart hoch

gewichtet werden, als daraus ein Hilfsbedarf abzuleiten wäre.

4.4.8

Bezüglich des Teilbereichs

«Persönliche Überwachung» hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils

9C_598/2014 vom 21. April 2015 bestätigt, dass für den Assistenzbedarf im

Bereich «Überwachung während des Tages» die Grundsätze zur «dauernden

persönlichen Überwachung» im Rahmen der Hilflosenentschädigung gelten (BGE 140

V 543 E. 3.2.2.3 S. 548). Die «dauernde persönliche Überwachung» bezieht sich

nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits

als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen

Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung

der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist

darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche

infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten

Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise

dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht

während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant

gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität

erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen

Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit

abgeleitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd»

heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu 'vorübergehend' zu

verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis

drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich

mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis

der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die

überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig

sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich

unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält. Überwachungsbedürftigkeit

kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen)

Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile

8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1;9C_608/2007 vom 31. Januar 2008

E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Mit dieser Rechtsprechung steht insbesondere Rz.

4067.

des KSAB im Einklang (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547

f.). Danach ist für die Überwachung u.a. relevant, dass sie sich nicht bloss in

reiner Präsenz einer Überwachungsperson erschöpft, sondern mit aktiven

Handlungen verbunden ist.

Aus der vorerwähnten Kasuistik geht

bereits hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Versicherten

handelt, welcher persönlicher aktiver Überwachung im Sinne der genannten

Rechtsprechung bedarf. Dieses Bild hat sich denn auch der Abklärungsfachfrau

bei der Abklärung vor Ort gezeigt. Selbst wenn man auf die Angaben der Eltern

in der Beschwerde abstellen würde, wäre damit kein solcher Hilfebedarf

ausgewiesen. Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren, ob der von den

Eltern erwähnte Suizidversuch im Alter von 9 Jahren so stattgefunden hat. Immerhin

wird dem im Zeitpunkt der Abklärung gut 11-jährigen Versicherten aktuell keine

solche Gefährdung attestiert. Eine aktive Überwachung ist angesichts der

geltend gemachten Argumente – der Beschwerdeführer könne nicht alleine zuhause

bleiben, man müsse Stress von ihm fernhalten, es gebe Streit mit seinen

Geschwistern – zu verneinen. Das Gleiche gilt auch für den Teilbereich Nacht.

Die von den Eltern geschilderten Betreuungsaufgaben erreichen dort nicht das Ausmass,

welche einen Hilfebedarf der Stufe 1 rechtfertigen würde.

4.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass auf die Einschätzung im Abklärungsbericht abgestellt werden

kann. In diesem Zusammenhang ist, wie im Abklärungsbericht zu Recht allgemein

festgehalten wird, darauf hinzuweisen, dass je jünger ein Kind ist, es auch bei

voller Gesundheit der Hilfe und/oder Überwachung bedarf (IV-Nr. 76, S. 3). Im

vorliegenden Fall ist dies angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

im Zeitpunkt der Abklärung gut 11 Jahre alt war, mit zu berücksichtigen. Die

angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch