VSBES.2015.186
Assistenzbeitrag
25. November 2016Deutsch29 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 25. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Assistenzbeitrag
(Verfügung vom 12. Juni 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 2003 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 28. November 2003 erstmals bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 21. Januar
2004 (IV-Nr. 9) aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 303 medizinische
Massnahmen zu.
1.2 Am 20. April 2010 wurde der
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
angemeldet. Im Bericht des C.___ vom 24. März 2010 (IV-Nr. 14) wurden in
diesem Zusammenhang folgende Diagnosen gestellt: Frühkindliches
psychoorganisches Syndrom mit Aufmerksamkeitsdefizit, mit motorischer Hyperaktivität
und Impulsivität, oppositionellem und aggressivem Verhalten, auditiver und
visueller Wahrnehmungsstörung, auditiver Merkfähigkeitsstörung sowie zentralen
Koordinations- und Balancestörungen mit Störung der Fein- und Grobmotorik. Mit
Mitteilung vom 15. Juli 2010 (IV-Nr. 24) erteilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen.
1.3 Am 11. Januar 2015 wurde der
Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
für Minderjährige sowie eines Assistenzbeitrags für Minderjährige angemeldet.
Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin am 11. März 2015 eine Abklärung beim
Beschwerdeführer zuhause durch (IV-Nr. 76). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015
(IV-Nr. 78) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
ihm ab 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 eine Entschädigung wegen leichter
Hilflosigkeit zuzusprechen. Zudem erliess die Beschwerdegegnerin am 28. April
2015 (IV-Nr. 80) einen weiteren Vorbescheid, worin sie die Zusprache eines
Assistenzbeitrags an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich
durchschnittlich CHF 27.70 bzw. jährlich CHF 332.75 mit Wirkung ab
1. Januar 2015 in Aussicht stellte. Mit Verfügungen vom 4. Mai 2015
(IV-Nr. 81) bzw. 12. Juni 2015 (IV-Nr. 86) hielt die Beschwerdegegnerin an den
beiden vorgenannten Vorbescheiden fest.
2. Am 20. Juli 2015 lässt der
Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, gegen die Verfügung vom 12.
Juni 2015 betreffend Zusprache eines Assistenzbeitrages beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S.
[Akten-Seite] 5 ff.):
«
1. Die Verfügung vom 12. Juni 2015 sei
aufzuheben.
2. A.___‘s Hilfebedarf sei erneut unter
Berücksichtigung der nachfolgenden detaillierten Angaben abzuklären. Danach sei
über die Höhe des Assistenzbeitrages neu zu entscheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge.»
3. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
Oktober 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 22) und reicht einen Bericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 28.
Oktober 2015 (A.S. 24 ff.).
4. Mit Stellungnahme vom 13.
November 2015 (A.S. 32) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Stellungnahme vom 13.
Januar 2016 (A.S. 37) hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren
fest und reicht weitere Arztberichte ein.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolg-end, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Weil in zeitlicher Hinsicht –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 115 E.
3.1.1
S. 120; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1, S. 109; 127 V 466
E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügungen eingetretenen Sachverhalt – hier der 1. März
2013.
– abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), ist im vorliegenden Fall für die
Prüfung der Höhe des Assistenzbeitrages die seit der Anmeldung am 11. Januar
2015.
die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen.
2.
2.1
Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet
wird und die zu Hause leben (Art. 42quater Abs. 1
lit. a und b IVG i.V.m. Art. 39a IVV). Die minderjährige versicherte
Person muss zudem gemäss Art. 39a IVV regelmässig die obligatorische Schule in
einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt
oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während
mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt
ausüben (lit. b); oder Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen
Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6
Stunden pro Tag haben (lit. c). Diese Voraussetzungen sind nicht kumulativ zu
erfüllen. Es genügt, wenn die versicherte Person eine Voraussetzung erfüllt
(Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015,
Stand 1. Januar 2016, Rz. 2010).
2.2
Ein Assistenzbeitrag wird
gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und
regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten
Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG).
2.3
Nach Art. 39c IVV (SR 831.201)
kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a)
alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche
Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i)
Nachtdienst.
2.4
Gestützt auf diese Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen. Dieses
Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisierungen in
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes
berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht
nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten.
Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S.
8). Im KSAB werden Unterteilungen der in Art. 39c IVV genannten Bereiche in
Teilbereiche (KSAB, Rz. 4002), dieser Teilbereiche in verschiedene Tätigkeiten
(KSAB, Rz. 4003) und jeder Tätigkeit in verschiedene Verrichtungen/Teilhandlungen
(KSAB, Rz. 4004) vorgenommen. Sodann sieht das KSAB ein Stufensystem für die
einzelnen Bereiche bzw. Teilbereiche vor. Gemäss diesem System ist der
Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (KSAB, Rz. 4009).
Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein
Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei
Selbstständigkeit). Die Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person
selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht
(KSAB, Rz 4010). Die Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person
nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene
Eigenleistung, welche die Ausführung erleichtert, möglich ist. In dieser Stufe
braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen und
kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, z.B. wenn eine Person beim
Anziehen nur stehen kann. Sie benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder
häufige Überwachung (KSAB, Rz 4013). Stufe 4 ist anwendbar, wenn nicht
einmal eine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder eine Erleichterung
bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die
versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allen Verrichtungen
angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte
Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (KSAB,
Rz. 4014).
3.
Gemäss den Ausführungen der
Vertreter des Beschwerdeführers sei die Höhe des Assistenzbeitrages strittig.
Im Speziellen werde die Übereinstimmung der einzelnen Einstufungen gemäss
Abklärungsbericht vom 11. März 2015 mit dem tatsächlichen Hilfebedarf
bestritten. Vorweg sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer erstmalig eine
Abklärung für die Hilflosenentschädigung, den lntensivpflegezuschlag und den
Assistenzbeitrag durchgeführt worden sei. Die Eltern seien aus diesem Grund
unvorbereitet gewesen. So habe man sich nach der Abklärung weitere Gedanken
gemacht, da die Fragen der Abklärungsperson verständlicherweise zum Nachdenken
angeregt hätten. Erst das aktive Achten auf den Alltag mit dem Beschwerdeführer
habe den Eltern die tatsächlichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen bewusst
gemacht. Diesem Umstand sei Rechnung zu tragen und erkläre die Diskrepanz
zwischen dem im Abklärungsbericht festgehaltenen Hilfebedarf und den nachfolgenden
Ausführungen. Der Beschwerdeführer müsse beim nach Draussen gehen an das Schuhe
und Jacke anziehen erinnert werden, er nehme keine Rücksicht auf
Klimaveränderungen oder Anlässe, trage daher z.B. Sandalen und Winterjacken im
Frühling und Herbst, oder auch Turnschuhe oder Flip-Flops für einen
Kirchenbesuch. Da die indirekte Hilfe punktuell benötigt werde, sei im Teilbereich
«An-/Auskleiden» Stufe 1 anzuwenden. Im Teilbereich «Essen und Trinken»
müsse man für den Beschwerdeführer alle grösseren und auch härteren Speisen
zerkleinern, da er diese ansonsten nicht richtig essen könne. Er selber
schneide zu grosse Stücke. Konfitüre könne er selber streichen, jedoch brauche er
hierbei indirekte Unterstützung, da er kein Mass kenne und viel zu viel aufs
Brot streiche, so dass es wieder hinunterlaufe. Demgemäss sei von Stufe 2
auszugehen, da eine stete Anleitung und Kontrolle nötig sei. Die indirekte
Hilfe der Eltern beinhalte auch das Erinnern ans Kauen. Der Beschwerdeführer
stopfe das Essen regelrecht in sich hinein und würge es herunter. Dieses
Verhalten sei nicht altersentsprechend und könne auf seine Behinderung zurückgeführt
werden. Aus diesem Grund sei Stufe 1 angezeigt. Bezüglich des Teilbereichs
«Körperpflege» sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anstoss
nicht um seine Körperhygiene kümmere. Entgegen den Ausführungen im Abklärungsbericht
müsse er zum Duschen/Baden nicht nur angeleitet und motiviert werden, sondern
ein Elternteil müsse während der ganzen Haar- und Körperwäsche daneben bleiben
und ihn direkt anweisen. Er könne dabei nicht alleine gelassen werden. Es sei
von Stufe 3 auszugehen. Hinsichtlich der periodischen Körperpflege sei der
Beschwerdeführer weder bei der Haar- noch Nagelpflege selbständig. Er benötige
direkte Hilfe. Demgemäss sei von Stufe 3 auszugehen. Im Teilbereich
«Notdurft» werde unter der Tätigkeit Säubern nicht nur das Gesäss säubern
subsummiert, sondern auch das Händewaschen und das WC ordentlich hinterlassen.
Ans Händewaschen als auch ans WC ordentlich hinterlassen müsse der Beschwerdeführer
erinnert werden. Kontrolle sei nötig. Es sei somit von Stufe 2 auszugehen.
Sodann könnten Minderjährige gestützt auf das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag
(KSAB) Ziffer 4026 im Teilbereich «Administration» die Planung/Organisation des
Helfernetzes/der Assistenz geltend machen. Es sei somit von Stufe 4
auszugehen. Zudem könnten Minderjährige gemäss Ziffer 4026 im Teilbereich
«Wohnungspflege» einen Zusatzaufwand aufgrund von aggressivem/verwüstendem
Verhalten geltend machen. Der Beschwerdeführer kenne keine Sorgfalt zu Spielsachen
und Mobiliar. Auch produziere er in kürzester Zeit eine Unordnung, die er dann
partout nicht aufräumen wolle. Seine Kleider werfe er, auch bei Aufforderung,
nicht in den Wäscheabwurf, sondern lasse sie im Zimmer verstreut liegen.
Aufgrund des Essverhaltens sehe der Essplatz nach jeder Mahlzeit entsprechend
aus. Des Weiteren könne sich der Beschwerdeführer nicht alleine beschäftigen,
nicht alleine im Zimmer spielen oder ein Buch lesen, er benötige stets
Gesellschaft oder Hilfestellungen. Zum Schwimmunterricht müsse ein Elternteil
seine Schwimmsachen einpacken, damit nichts vergessen gehe. Auch müsse er zum
Unterricht, der 6 km vom Wohnort entfernt liege, gebracht und abgeholt
werden. Er bedürfe in grossem Umfang direkte Hilfe, weshalb im Teilbereich «Gesellschaftliche
Teilhabe und Freizeitgestaltung» von Stufe 3 auszugehen sei. Gegenüber der
Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er in der
Freizeit mit Schulkollegen spielen würde und Kontakte selbständig möglich seien.
Seine Antwort entspreche jedoch nicht der Realität, habe er doch kaum Kollegen
oder Freunde. Die Kinder möchten nicht mit ihm abmachen. Er ecke mit seiner Art
an. Er benötige bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte in grossem Umfang
direkte Hilfe und Anleitung. Es sei aus diesem Grund von Stufe 3 auszugehen.
Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit dem Velo ins nächste Dorf fahren, da
er in der Mitte der Strasse fahre und sich somit selber gefährde. Auch Bus
fahren könne er nicht alleine, da er in Panik gerate, weil er Angst habe, die
Haltestelle zu verpassen. Er sei für die Mobilität ausserhalb des Dorfes auf
Begleitung angewiesen. Es sei aus diesem Grund von Stufe 2 auszugehen. Es sei
ihm nicht möglich, an Lagern teilzunehmen, da er schon Monate vorher grosse
Panik habe. Es sei ihm nur möglich, mit den Eltern in die Ferien zu reisen. Bei
«Reisen / Ferien» sei demnach von Stufe 4 auszugehen. Sodann könne er nicht
alleine zuhause bleiben, auch nicht für kurze Zeit oder wenn sich seine Eltern
nur im Nachbarhaus bei Verwandten aufhalten würden. Er sei sehr ängstlich. Man
müsse ihn auch von Stress fernhalten, da er schnell verzweifelt und hysterisch
werde. Zu viel Stress habe in der Vergangenheit zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers
(damals 9-jährig) geführt. Die Eltern hätten ihn damals gerade noch an einem
Sturz aus dem Dachfenster hindern können. Er könne nicht alleine mit seinen
Geschwistern in einem Raum sein. Schnell komme es zum Streit, bzw. er fange an,
seine Geschwister zu plagen. In der Schule zerstöre der Beschwerdeführer die
Zeichnungen von anderen Kindern oder könne körperlich hangreiflich werden und
werfe mit Dingen (Radiergummi, Stifte, etc.) um sich. Er müsse auch dauernd an
die Zeit erinnert werden. Ebenfalls vergesse er immer wieder geforderte Sachen
mit in die Schule zu nehmen, welches ihm dann durch die Eltern zum Schulunterricht
gebracht werden müsse. Es sei aus diesem Grund bei «Persönliche Überwachung»
die Stufe 3 anzuwenden. Er habe Mühe beim Einschlafen. Jeden Abend rufe er nach
den Eltern und stehe wieder auf. Auch müssten die Eltern vor dem ins Bett gehen
sein Zimmer kontrollieren, damit er sich traue, dort zu schlafen. Da das
Ausmass der Hilfe bescheiden sei, sei im Teilbereich «Nacht» Stufe 1
anzuwenden. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. E.___ des C.___ stütze mit der ärztlichen
Bescheinigung vom 8. Juli 2015 die vorgehenden Ausführungen medizinisch.
Aufgrund des vorliegenden frühkindlichen psychoorganischen Syndroms mit einer
Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität, emotionaler und sozialer
Verhaltensstörung sowie multiplen Ängsten zeige der Beschwerdeführer neben den
emotionalen Aspekten eine deutliche Beeinträchtigung von exekutiven Funktionen,
die eine altersgerechte Handlungsplanung respektive Handlungskontrolle
praktisch nicht möglich sein liessen. Daher sei es notwendig, dass seine
Betreuungspersonen kontinuierlich die Handlungen von ihm initiieren und im Verlauf
auch überwachen würden, auch um eine Fremd- und Selbstgefährdung ausschliessen
zu können.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die zuständige Abklärungsfachfrau habe sich in
ihrem Situationsbericht vom 28. Oktober 2015 ausführlich mit den Angaben in der
Beschwerdeschrift auseinander gesetzt und diese in allen Punkten entkräftet. Im
Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 17. März 2015
sei unter den Bemerkungen auf Seite 10 festgehalten worden, dass der
Beschwerdeführer während der gesamten Abklärungsdauer inkl. Assistenzbeitrag
von rund 1 ¾ Stunden mit seinen zwei jüngeren Schwestern teilweise im Haus
oder im Quartier gespielt habe. Die drei Kinder seien immer wieder in die Küche
gekommen, wo das Abklärungsgespräch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe auf Anweisungen reagiert. Er habe selber mit seinem Freund telefoniert, um
nach der Abklärung zum Spielen abzumachen. Als er mit dem Velo im Quartier
herumgefahren sei, habe er den Velohelm von sich aus angezogen. Während der
Abklärung habe die Mutter beschrieben, wie der Beschwerdeführer esse. Schneiden
einer Wurst sei kein Problem. Er könne mit dem Besteck umgehen. Dass nachträglich
ein komplett anderes Verhalten dargestellt werde, sei nicht nachvollziehbar.
Altersentsprechend benötige der Beschwerdeführer noch Hilfe bei der Körperpflege;
er müsse zum Duschen/Baden, aber auch zur Durchführung der kleinen Wäsche am
Lavabo (Gesicht, Mund nach Essen waschen, Hände waschen) angeleitet/motiviert
werden, Kontrolle sei notwendig. F.___ gehe in ihrem Einwand zum Vorbescheid
davon aus, dass die Stufe 3 nötig sei. Diese Stufe 3 sei für Personen bestimmt,
die keine Eigenleistung machen könnten, also vollständig gewaschen würden. Die
einzige Eigenleistung wäre selbstständig unter der Dusche zu sitzen. Der Beschwerdeführer
sei jedoch selbstständiger, wie dies die Abklärungsfachfrau während der
Abklärung habe beobachten können. Er sei auch selbstständig zur Toilette gegangen.
Nach dem Toilettengang habe er seine Kleider wieder in Ordnung gebracht. Eine
Hilflosigkeit sei im Bereich «Notdurft» nicht ausgewiesen. Sodann könne er den
Schulweg selber zurücklegen. Er habe bereits mit knapp 7 Jahren alleine
kleinere Einkäufe im Dorfladen besorgen können. Er habe ein paar Schulkollegen
und spiele mit ihnen in der Freizeit. Wie erwähnt, habe er sich nach der Abklärung
mit einem Kollegen verabredet. Zudem werde im Arztbericht von
Prof. Dr. med. E.___ vom 12. November 2014 bestätigt, dass der
Beschwerdeführer im Klassenverband und in der Freizeit gut integriert sei. Die F.___
gehe von einer persönlichen dauernden Überwachung aus, die mit der Stufe 3 beim
Assistenzbeitrag zu bewerten sei. Eine dauernde Überwachung im Sinne der IV
könne jedoch nicht ausgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer alleine
Einkäufe tätigen sowie auch den Schulweg alleine bewältigen könne. F.___ mache
geltend, dass aufgrund von aggressivem/verwüstendem Verhalten ein Zusatzaufwand
berücksichtigt werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden. Ein
aggressives/verwüstendes Verhalten könne nicht vorliegen. Er besuche die
Primarschule. Während der gesamten Abklärungszeit habe er nie gestritten und
habe auf Anweisungen reagiert. Er sei im Klassenverband und in der Freizeit gut
integriert, weshalb auch im Teilbereich «Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung»
kein zusätzlicher Aufwand vorhanden sei.
Umstritten sind somit vorliegend der
erforderliche Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers und damit die Höhe des
Assistenzbeitrags.
4.
4.1
Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben der versicherten Person - bzw. der Hilfe leistenden Personen,
regelmässig die Eltern - zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E.
3.
). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus
Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog
anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung
ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung
erforderlich (BGE 128 V 93 E. 4, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
4.2
Der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin hat den Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers mit Erhebung
vom 11. März 2015 (Abklärungsbericht vom 17. März 2015 [IV-Nr. 76] inklusive
dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 [IV-Nr. 77]) sorgfältig
ermittelt und es sind keine Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson
ersichtlich. Der Bericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege. Der
Bericht wurde von einer qualifizierten Person, welche Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat,
abgefasst, so dass darauf abgestellt werden kann. Dem Bericht kommt somit
voller Beweiswert zu.
4.3
Auch die vorliegend
vorhandenen Arztberichte vermögen den Beweiswert dieses Berichtes nicht zu
entkräften, sondern bestätigen die Abklärungsresultate der Beschwerdegegnerin
weitgehend. So wurde bereits im Bericht von Prof. Dr. E.___ vom
26.
Februar 2013 (IV-Nr. 56) festgehalten, es habe sich im sozialen
Bereich eine Stabilisierung eingestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar im Klassenverband
weiterhin gelegentlich Konflikte, diese würden von der Schule jedoch nicht
besonders thematisiert und fokussierten sich auf einzelne Kinder. Im emotionalen
Bereich liege zwar weiterhin eine Trennungsangst vor, wobei diese im Moment den
Lebensalltag funktionell nicht wesentlich beeinträchtige. Im kognitiven Bereich
finde sich aber eine fortbestehende Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität
und Impulsivität, so dass dadurch insbesondere die Arbeitsabläufe sowohl im
Familienalltag als auch schulischerseits deutlich gestört seien. Sodann wurde
im Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 12. November 2014
weiterhin eine stabile Situation bestätigt. Zu einer deutlichen Entspannung der
Situation zuhause habe geführt, dass der Beschwerdeführer aktuell sämtliche
Hausaufgaben in der Schule mache, so dass die Konfliktsituation zwischen Eltern
und Kind entspannt sei. Auch die von den Eltern des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bescheinigung von
Prof. Dr. med. E.___ vom 8. Juli 2015 (IV-Nr. 92) vermag an der
Einschätzung der Abklärungsfachfrau nichts zu ändern. Darin betont
Prof. Dr. med. E.___, dass der Beschwerdeführer neben den emotionalen
Aspekten eine deutliche Beeinträchtigung der exekutiven Funktionen zeige, die
eine altersgerechte Handlungsplanung respektive Handlungskontrolle praktisch
nicht möglich sein lasse. Von daher sei es notwendig, dass die Betreuungspersonen
(Lehrer, Eltern) kontinuierlich die Handlungen des Beschwerdeführers initiieren,
respektive im Verlauf auch überwachen würden. Auch unter dem Aspekt des Ausschlusses
einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Er zeige nicht nur eine Beeinträchtigung
seiner Lernfähigkeit, sondern auch eine relevante Beeinträchtigung seiner Selbständigkeitsentwicklung.
Dazu ist festzuhalten, dass die von Prof. Dr. med. E.___ angeführten
Punkte im Wesentlichen auch in den Abklärungsunterlagen aufgeführt sind. In
diesem Zusammenhang war es denn auch die Aufgabe der Abklärungsfachfrau, die
Auswirkungen der genannten Einschränkungen im Alltag vor Ort zu erfragen und
abzuklären. Hierzu kann ein behandelnder Arzt nur bedingt beweiskräftige Angaben
machen, zumal er sich diesbezüglich überwiegend auf die subjektiven Angaben der
Eltern bzw. des Beschwerdeführers abstützen muss. In diesem Zusammenhang ist
zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren
Hinweisen). Aus diesen Gründen ist dem letztgenannten Bericht von Prof.
Dr. med. E.___ nur begrenzt Beweiswert zuzumessen.
Des Weiteren ergeben sich aus dem
Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom 7. Oktober 2015 (A.S. 38) keine Widersprüche
zum Abklärungsresultat. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
aktuell die 6. Jahrgangsstufe besuche und die Schule durch mehrere Lehrer- und
Schülerwechsel einen sehr inkonstanten Rahmen aufweise. Sozial sei er im
Klassenverband gut integriert, habe allerdings eher eine Mitläuferrolle, durch
eine vermehrte Aggressivität falle er nicht auf, zu Hause komme es dagegen
gelegentlich zu emotionalen Durchbruchsentladungen. Im emotionalen Bereich
zeige er allerdings weiterhin eine altersinadäquate Ängstlichkeit, so trete er
nicht als erster in das unbeleuchtete Haus der Familie ein, habe nachts zum
Teil Angst, dass sich jemand im Haus befinde, könne nur mit offener Tür
einschlafen.
Das Abklärungsresultat deckt sich
schliesslich auch mit dem von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholten
Bericht des behandelnden Psychologen des Beschwerdeführers, Dr. phil. G.___,
vom 27. November 2015 (A.S. 40). So hätten sich die Verhältnisse beim
Beschwerdeführer seit dem letzten Bericht vom 20. Dezember 2013 insgesamt
weiter stabilisiert. Gemäss Aussage des Vaters vom 30. Oktober 2015 seien
zuhause die Frustration-Aggression-Angst-Zirkel deutlich schwächer und seltener
beobachtbar. Die vielen Lehrerwechsel hätten jedoch beim Beschwerdeführer
vermehrt zu Unsicherheit und emotional-motivationalen Problemen geführt. In den
Bereichen der exekutiven Funktionen wie Strukturierung, Planung, Handlungssteuerung
und Kontrolle und in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration,
Reaktionsvermögen habe sich der Beschwerdeführer noch weniger deutlich
verbessern können. Im Klassenverband lasse er sich immer noch erhöht von
inneren und äusseren Impulsen ablenken (Interferenzfestigkeit noch nicht
zureichend), was zu Informationsverlust und in der Folge zu Leistungsdefiziten
führe.
4.4
Für die Einstufung des
Hilfebedarfs des Beschwerdeführers zur Berechnung des Assistenzbeitrags ist
somit nebst den zutreffenden und beweiswertigen Ausführungen im vorerwähnten
Abklärungsbericht auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 28. Oktober
2015.
(A.S. 24 ff.) abzustellen. Die Einwendungen der Eltern des
Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen
ist.
4.4.1
Vorweg ist auf die Ausführungen
der Eltern des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Diskrepanz zwischen
ihren in der Beschwerde vorgebrachten Angaben und dem Abklärungsbericht dadurch
zu erklären sei, dass sie unvorbereitet gewesen seien, da bei ihnen zum ersten
Mal eine solche Abklärung stattgefunden habe. So hätten sie sich nach der
Abklärung weitere Gedanken gemacht. Erst das aktive Achten auf den Alltag mit
dem Beschwerdeführer habe den Eltern die tatsächlichen Hilfe- und
Unterstützungsleistungen bewusst gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gerade
Sinn und Zweck einer solchen Abklärung und Befragung ist, dass die versicherte Person
bzw. deren Vertreter sich unbefangen verhalten und auf Fragen unbeeinflusst
Antwort geben. Analog zur Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde kommt es
im sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die
Spontaneität der Reaktionen und Aussagen an (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
874/06 vom 8. August
2007.
E. 4.1.2; SVR 2007 IV-Nr. 22 S. 77, I 478/04). Dementsprechend ist den
anlässlich der Abklärung gemachten Aussagen grundsätzlich höherer Beweiswert
zuzumessen, da bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten bzw. dessen
Vertreters die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können.
4.4.2
Hinsichtlich des Teilbereichs
«Essen und Trinken» wird im Abklärungsbericht angegeben, dem Beschwerdeführer
bereite der Umgang mit Besteck keine Mühe. Er könne selber eine Wurst zerkleinern.
Brot streichen sei ihm möglich. Dagegen wird von den Eltern in der
Beschwerdeschrift angegeben, man müsse für den Beschwerdeführer alle grösseren
und auch härteren Speisen zerkleinern, da er diese ansonsten nicht richtig
essen könne. Konfitüre könne er selber streichen, jedoch braucht er hierbei
indirekte Unterstützung, da er kein Mass kenne und viel zu viel aufs Brot
streiche, so dass es wieder hinunterlaufe. Die indirekte Hilfe der Eltern
beinhalte auch das Erinnern ans Kauen. Der Beschwerdeführer stopfe das Essen
regelrecht in sich hinein und würge es herunter. Diese Darstellung widerspricht
teilweise den Angaben im Abklärungsbericht. Da wie oben festgehalten, keine
Anhaltspunkte für klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson ersichtlich
sind und dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zuzumessen ist, muss hier in
Anwendung der vorgenannten Beweismaxime, wonach «Aussagen der ersten Stunde» in
der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, auf
die Angaben im Abklärungsbericht abgestellt werden, womit Stufe 1 des
Hilfebedarfs gerechtfertigt erscheint.
4.4.3
Bezüglich des Teilbereichs
«Körperpflege» wurde im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer
müsse zum Duschen/Baden, aber auch zur Durchführung der kleinen Wäsche am
Lavabo angeleitet und motiviert werden. Es sei Kontrolle notwendig. Die Zähne
putze er sich oberflächig selber, er brauche aber Anweisung für genaues Putzen
inklusive Zahnspange, Zahnersatz und der Anwendung von Zahnseide. Daraus
folgend wurde im Abklärungsbericht als Hilfebedarf Stufe 1 festgelegt, was
nicht zu beanstanden ist. So ist gemäss Rz. 4011, KSAB, Stufe 1 anwendbar, wenn
es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags
regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist direkte oder indirekte
Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. nur ab und zu
anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber
erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe. Die Eltern machen
zwar in der Beschwerdeschrift geltend, der Beschwerdeführer brauche dauernde
Anleitung und Motivation. So müsse ein Elternteil während der ganzen Haar- und
Körperwäsche daneben bleiben und ihn direkt anleiten. Im Abklärungsbericht
wurde dagegen festgehalten, der Beschwerdeführer dusche täglich. Ein- bis
zweimal pro Woche sei die Mutter beim Duschen anwesend, damit er sich richtig
einseife und abdusche. Hier ist wiederum auf die oben genannte Beweismaxime der
«Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen, womit nicht auf die zusätzlichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift abgestellt werden kann. Demnach erscheint
ein Hilfebedarf der Stufe 1 angemessen.
4.4.4
Wie aus dem Abklärungsbericht
hervorgeht, braucht der Beschwerdeführer im Teilbereich «Notdurft» keine
spezifische Unterstützung. Das von den Eltern in der Beschwerdeschrift
geschilderte Verhalten – kein Händewaschen, WC nicht ordentlich verlassen –
erscheint zudem für einen gut 11-jährigen nicht derart ungewöhnlich, als daraus
ein Hilfsbedarf abzuleiten wäre. Dass im Abklärungsbericht Stufe 0 «kein Hilfsbedarf»
statuiert wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.
4.4.5
Für Minderjährige oder
Jugendliche bis 25 Jahre, die einen Assistenzbeitrag beziehen und noch im
gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen, sowie generell bei Minderjährigen bis
15.
Jahre (auch wenn sie nicht im gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen), wird
kein Hilfebedarf im Bereich Haushalt anerkannt. Folglich können keine Assistenten
für den Bereich Haushaltsführung angestellt und entschädigt werden. Diese
versicherten Personen können aber im Teilbereich «Administration» die «Planung/Organisation
des Helfernetzes/der Assistenz» geltend machen. Weshalb in der
Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, es sei in diesem Bereich von Stufe 4 auszugehen,
obwohl aufgrund der Akten nicht erstellt ist, dass ein Assistent für den
Bereich der Haushaltsführung angestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Ein
Hilfebedarf in diesem Bereich ist somit nicht ausgewiesen.
4.4.6
Im Teilbereich «Wohnungspflege»
können minderjährige Versicherte einen Zusatzaufwand aufgrund von Allergien,
Schmutz durch Rollstuhl oder aggressives-verwüstendes Verhalten geltend machen
(KSAB, Rz. 4026). Die von den Eltern geschilderten Verhaltensweisen des
Beschwerdeführers – keine Sorgfalt zu Spielsachen und Mobiliar, Unordnung,
Verschmutzung durch Essensresten – scheinen nicht in einem Ausmass vorhanden zu
sein, welche einen Hilfsbedarf in diesem Bereich rechtfertigen. Im
Abklärungsbericht konnte ein solches Verhalten des Beschwerdeführers nicht
bestätigt werden.
4.4.7
Der Bereich «gesellschaftliche
Teilhabe und Freizeitgestaltung» umfasst Hobbys wie Pflanzen/Haustiere, Lesen,
Radio/TV, Sport, Kultur, Besuch von Anlässen, Reisen und Ferien (KSAB Rz.
4031). Jede versicherte Person hat einen Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe und
Freizeitgestaltung. Für eine standardisierte Erfassung ist nicht auf die
konkrete ausgeübte Tätigkeit abzustützen sondern auf grundlegende Fähigkeiten
bzw. Einschränkungen (Körperkraft, Sprechen, Hören, Sehen, Verstehen, Zeitgefühl,
Ängste usw.). Beim Teilbereich gesellschaftliche Kontakte wird zum Beispiel
nicht gefragt, wie oft bzw. welche gesellschaftliche Kontakte stattfinden,
sondern es wird erfasst, ob die Person Hilfe bei Überwindung architektonischer Barrieren
oder bei der Kommunikation (weil sie nicht oder für Fremde nicht verständlich
spricht) usw. braucht und welches Ausmass diese Hilfe umfasst (gelegentlich, immer
usw.). Dasselbe gilt für die Ferien: Der Hilfebedarf wird erfasst und
unabhängig davon beurteilt, ob die versicherte Person tatsächlich in die Ferien
geht oder nicht.
Aus den vorliegenden Berichten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer im Klassenverband mittlerweile gut integriert
ist. Auch trifft er sich, gemäss den Angaben der Abklärungsfachfrau,
offensichtlich mit Kollegen. Das Bild, welches die Eltern von ihrem Sohn
beschreiben, scheint somit so nicht zuzutreffen, zumal gemäss der genannten
Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunden» ohnehin nur bedingt darauf abgestellt
werden kann. Den Schulweg kann er offenbar selbst bestreiten und gemäss Angaben
der Mutter auch gewisse Einkäufe erledigen. Dass der Beschwerdeführer nur mit
seinen Eltern in die Ferien fährt und keine Lager besuchen will, erscheint zwar
nicht ganz altersentsprechend. Dennoch kann dieser Umstand nicht derart hoch
gewichtet werden, als daraus ein Hilfsbedarf abzuleiten wäre.
4.4.8
Bezüglich des Teilbereichs
«Persönliche Überwachung» hat das Bundesgericht in E. 5.2.1 des Urteils
9C_598/2014 vom 21. April 2015 bestätigt, dass für den Assistenzbedarf im
Bereich «Überwachung während des Tages» die Grundsätze zur «dauernden
persönlichen Überwachung» im Rahmen der Hilflosenentschädigung gelten (BGE 140
V 543 E. 3.2.2.3 S. 548). Die «dauernde persönliche Überwachung» bezieht sich
nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits
als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen
Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung
der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist
darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche
infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten
Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise
dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht
während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant
gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität
erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen
Aufsicht (beispielsweise in einem Heim) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit
abgeleitet werden. Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd»
heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu 'vorübergehend' zu
verstehen. Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis
drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich
mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis
der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die
überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig
sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich
unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält. Überwachungsbedürftigkeit
kann auch vorliegen, wenn sich die mit der (gezielten und individuellen)
Überwachung betraute Person dazu besonderer Techniken bedient (Urteile
8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1;9C_608/2007 vom 31. Januar 2008
E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Mit dieser Rechtsprechung steht insbesondere Rz.
4067.
des KSAB im Einklang (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547
f.). Danach ist für die Überwachung u.a. relevant, dass sie sich nicht bloss in
reiner Präsenz einer Überwachungsperson erschöpft, sondern mit aktiven
Handlungen verbunden ist.
Aus der vorerwähnten Kasuistik geht
bereits hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Versicherten
handelt, welcher persönlicher aktiver Überwachung im Sinne der genannten
Rechtsprechung bedarf. Dieses Bild hat sich denn auch der Abklärungsfachfrau
bei der Abklärung vor Ort gezeigt. Selbst wenn man auf die Angaben der Eltern
in der Beschwerde abstellen würde, wäre damit kein solcher Hilfebedarf
ausgewiesen. Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren, ob der von den
Eltern erwähnte Suizidversuch im Alter von 9 Jahren so stattgefunden hat. Immerhin
wird dem im Zeitpunkt der Abklärung gut 11-jährigen Versicherten aktuell keine
solche Gefährdung attestiert. Eine aktive Überwachung ist angesichts der
geltend gemachten Argumente – der Beschwerdeführer könne nicht alleine zuhause
bleiben, man müsse Stress von ihm fernhalten, es gebe Streit mit seinen
Geschwistern – zu verneinen. Das Gleiche gilt auch für den Teilbereich Nacht.
Die von den Eltern geschilderten Betreuungsaufgaben erreichen dort nicht das Ausmass,
welche einen Hilfebedarf der Stufe 1 rechtfertigen würde.
4.5
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass auf die Einschätzung im Abklärungsbericht abgestellt werden
kann. In diesem Zusammenhang ist, wie im Abklärungsbericht zu Recht allgemein
festgehalten wird, darauf hinzuweisen, dass je jünger ein Kind ist, es auch bei
voller Gesundheit der Hilfe und/oder Überwachung bedarf (IV-Nr. 76, S. 3). Im
vorliegenden Fall ist dies angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Abklärung gut 11 Jahre alt war, mit zu berücksichtigen. Die
angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch