VSBES.2015.191
Erlass Rückforderung der Ergänzungsleistungen IV
28. September 2016Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung der Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 15. Juni
2015)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. September
2009 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) der 1981 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 noch eine
Viertelsrente zu, nachdem die Versicherte zuvor eine ganze Rente bezogen hatte.
1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährte der Beschwerdeführerin in
der Folge ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen (Akten der
Ausgleichskasse Teil I Nrn. [AK-Nrn. I] 17, 23, 26). Diese wurden anschliessend
in der verfügten Höhe ausbezahlt.
1.3 Die Beschwerdeführerin hatte
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2009 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erhoben.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (vgl. AK-Nrn. I 51, S. 2, 52)
hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache
an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 14. August 2012 (AK-Nr. I
51) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember
2009 eine halbe Rente zu.
2.
2.1 Da sich die Einnahmen aus der
IV-Rente rückwirkend erhöht hatten, nahm die Ausgleichskasse ihrerseits rückwirkend
ab Anspruchsbeginn am 1. Januar 2010 eine Neuberechnung des
Ergänzungsleistungs-Anspruchs vor (AK-Nr. II 3 ff.). Gestützt auf diese Neuberechnung
forderte sie mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. II 12) einen Betrag
von total CHF 19'392.00 zurück.
2.2 Gegen die
Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin
am 27. Februar 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, es sei
festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Summe von CHF 19'392.00
nicht bestehe. Zur Begründung wurde erklärt, der Betrag lasse sich nicht nachvollziehen,
und zudem sei ihr die Pauschale für die Prämienverbilligung 2012 von CHF 5'400.00
nicht ausbezahlt worden. Vorbehalten wurden eine Ergänzung oder ein Rückzug der
Einsprache nach Einsicht in die der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegenden,
früheren Verfügungen (AK-Nr. II 14).
2.3 Am 10. April 2013 teilte
die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit, der in der jährlichen
Ergänzungsleistung enthaltene Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenversicherung für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 5'400.00 werde
ihr ausbezahlt (AK-Nr. II 21). Die entsprechende Überweisung wurde
anschliessend vorgenommen.
2.4 Am 18. Juli 2013 (AK-Nr. II
23) liess die Beschwerdeführerin erklären, es bestehe per 4. Februar 2013
einzig eine Verpflichtung zur Rückerstattung von CHF 13'992.00, da ihr die
Prämienverbilligung für das Jahr 2012 von CHF 5'400.00 erst am 10. April
2013 direkt ausbezahlt worden sei (AK-Nr. II 23, S. 8). Damit errechne
sich ein grundsätzlich anerkannter Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00.
Mit Blick auf einen allfälligen Zinsenlauf sei der Umstand zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Februar 2013 einzig
ein Betrag von CHF 13'992.00 offen gestanden sei.
2.5 Mit Einspracheentscheid vom
27. Oktober 2014 (AK-Nr. II 74) wies die Ausgleichskasse die am
27. Februar 2013 erhobene Einsprache ab.
3.
3.1 Am 6. Februar 2015 liess
die Beschwerdeführerin ein Erlassgesuch stellen (AK-Nr. II 86). Sie
stellte den Antrag, die Rückforderung in der Höhe von total CHF 19'392.00
sei zu erlassen.
3.2 Mit Verfügung vom 7. April
2015 (AK-Nr. II 98) wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Zur
Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht
erfüllt.
3.3 Die dagegen am 30. April
2015 erhobene Einsprache (AK-Nr. II 99) wies die Ausgleichskasse mit
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.
4. Am 5. August 2015 lässt
die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben,
und es sei das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2015 in
Aufhebung der Erlassverfügung vom 7. April 2015 gutzuheissen.
Eventualiter: Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. Juni
2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom
12. Oktober 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 18 ff.).
6. Mit Eingabe vom 26. Oktober
2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten
(A.S. 24 ff.). Zudem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote ein (A.S. 31 ff.), die mit Verfügung vom 27. Oktober 2015
(A.S. 34) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin übermittelt wird.
7. Mit Verfügung vom 11. Februar
2016 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um Kontoauszüge für den
Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 einzureichen
(A.S. 35 f.). Dieser Aufforderung kommt sie mit Schreiben vom 31. März
2016 nach (A.S. 43 f.). Weitere Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September
2012 bis 31. Dezember 2012, welche das Gericht mit Verfügung vom 13. September
2016 einverlangt (A.S. 46 f.), werden am 19. September 2016 eingereicht
(A.S. 49 ff.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in
der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Vorliegend strittig ist
der Erlass einer Rückforderung von CHF 19'392.00. Die Angelegenheit fällt
somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Es ist unbestritten und
rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
den Betrag von CHF 19'392.00 zurückzuerstatten hat. Die Rückforderung
ergibt sich daraus, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 rückwirkend von einer Viertelsrente
auf eine halbe Rente erhöht wurde, was zu einer Nachzahlung in der Höhe von
CHF 20'097.00 führte. Im Regelfall wird eine solche Nachzahlung mit der
Rückforderung der Ergänzungsleistungen verrechnet, so dass sich die Frage des
Erlasses gar nicht stellt. Vorliegend ist eine solche Verrechnung unterblieben.
Die Erlassfrage beurteilt sich daher nach den allgemeinen Regeln.
3.
3.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
3.2
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen
einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1
ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und
andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4.
Zu prüfen ist zunächst der gute
Glaube.
4.1
Der gute Glaube ist zu vermuten
(Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210];
Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 ATSG N 47
f.; Ulrich Meyer: Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in:
Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149). Er ist nach der
Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn
die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige
Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich
die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt
nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218
E. 4 S. 220 f. mit Hinweis).
4.2
Der Beschwerdeführerin wurde
zunächst mit Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2009 mit Wirkung ab
1.
Dezember 2009 anstelle der zuvor bezogenen ganzen Rente nur noch eine
Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde
mit Urteil vom 21. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die angefochtene
Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren
VSBES.2009.262). Während des Beschwerdeverfahrens und des anschliessenden
Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin lediglich die in der
Verfügung vom 29. September 2009 vorgesehene Viertelsrente ausbezahlt, da
die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und
dieser Entzug bis zum Erlass der neuen Verfügung andauerte (vgl. BGE 129 V
370). Die neue Verfügung erging schliesslich am 6. September 2012. Der
Beschwerdeführerin wurde rückwirkend ab 1. Dezember 2009 anstelle der
zuvor ausbezahlten Viertelsrente eine halbe Rente zugesprochen. Dies führte zu
einer Nachzahlung in der Höhe von CHF 20'097.00.
4.3
Die Erlassvoraussetzung des
guten Glaubens ist erfüllt, wenn die versicherte Person während des Bezugs der
Leistungen, die nun zurückgefordert werden sollen, gutgläubig war. Hier
strittig ist ein Teil der Ergänzungsleistungen des Zeitraums vom 1. Januar
2010.
bis 31. August 2012. Bis zur rückwirkenden Erhöhung der Invalidenrente
auf eine halbe IV-Rente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September
2012.
konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese auch wirklich
rückwirkend erhöhen wird. Während des IV-rechtlichen Beschwerdeverfahrens war
dessen Ausgang ungewiss, und auch nach dem Rückweisungsurteil des
Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2010 hatte die Beschwerdeführerin
noch keine Garantie, dass ihr eine höhere Rente zugesprochen würde. Damit bestand
noch keine verlässliche Kenntnis von der späteren, rückwirkenden Zusprechung
einer höheren Rente. In dieser Konstellation ist der gute Glaube für den Bezug
der Ergänzungsleistung, die noch aufgrund der damals ausbezahlten Viertelsrente
berechnet wurde, zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom
9.
März 2015 E. 5). Es wäre der Beschwerdeführerin, wie sie zu Recht
darlegt, auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Rückstellungen zu
bilden.
5.
Da der gute Glaube gegeben ist,
entscheidet das Vorliegen einer grossen Härte über die Erlassfrage.
5.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte
vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG, SR 831.30)
anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4
ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der
anrechenbaren Einnahmen erfolgt nach Art. 11 ELG; diejenige der
anerkannten Ausgaben richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 f. ATSV.
Art. 5 ATSV wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um als restriktives
Korrektiv zu dienen, welches darauf abzielt, die Anzahl der Annahmen grosser
Härte im Sozialversicherungsbereich einzudämmen. Massgebend für die
Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2
ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden
ist.
5.2
Auf der Ebene der
Verwaltungsweisungen befasst sich Rz. 4653.04 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011; Stand:
1.
Januar 2016] mit der grossen Härte bei Nachzahlungen. Laut dieser
Randziffer liegt, wenn es wegen rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen
zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen kommt, insoweit keine grosse
Härte vor, als die für die gleiche Zeitspanne wie die Rückforderung
geschuldeten Leistungen mindestens gleich hoch sind, und der
Rückerstattungsbetrag unter den Voraussetzungen von Artikel 27 ELV mit diesen
Leistungen verrechnet werden kann. Dasselbe gilt, wenn die aus der Nachzahlung
stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Rückerstattung
der Ergänzungsleistungen erlassen wird, noch vorhanden sind (vgl. auch BGE 116
V 12 E. 2a, 122 V 221 E. 6d S. 228).
5.3
Die Beschwerdeführerin weist
demgegenüber darauf hin, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV für die
Beurteilung der grossen Härte der Zeitpunkt massgebend ist, in dem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Sie macht geltend, dieser Moment
sei nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. II
12), sondern erst mit dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (AK-Nr.
II 74) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die aus der Nachzahlung
stammenden Mittel nicht mehr vorhanden gewesen.
5.4
Das Verfahren betreffend die
Rückforderung verlief wie folgt (vgl. E. I. 2.3 ff. hiervor):
5.4.1
Am 4. Februar 2013 erging
die Rückforderungsverfügung über den Betrag von CHF 19'392.00. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2013 Einsprache erheben. Sie
beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung
der Summe von CHF 19'392.00 nicht bestehe. Zur Begründung wurde erklärt,
der Betrag lasse sich nicht nachvollziehen, und zudem sei ihr die Pauschale für
die Prämienverbilligung 2012 von CHF 5'400.00 nicht ausbezahlt worden.
Vorbehalten wurden eine Ergänzung oder ein Rückzug der Einsprache nach Einsicht
in die der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegenden, früheren Verfügungen
(AK-Nr. II 14).
5.4.2
Mit Eingabe vom 18. Juli
2013.
(AK-Nr. II 23) liess die Versicherte der Ausgleichskasse weitere
Unterlagen zukommen. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 4. Februar
2013.
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass per 4. Februar 2013
einzig eine Verpflichtung zur Rückerstattung in der Höhe von CHF 13'992.00
bestanden habe. In der ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, wie sich
zwischenzeitlich ergeben habe, sei die Einsprache insofern begründet gewesen,
als die in der Verfügung vom 4. Februar 2013 berücksichtigte
Prämienverbilligung von CHF 5'400.00 zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung weder an die Krankenkasse noch an die Einsprecherin selbst geleistet
worden sei. Der im massgeblichen Zeitpunkt offene Rückforderungsbetrag habe
sich daher nicht auf CHF 19'392.00 belaufen, sondern bloss auf CHF 13'992.00.
Nachdem der Einsprecherin inzwischen mit Datum vom 10. April 2013 die
Prämienverbilligung von CHF 5'400.00 direkt ausbezahlt worden sei,
errechne sich nunmehr ein grundsätzlich anerkannter Rückforderungsbetrag von
CHF 19'392.00. Die Einsprache könne somit in dem Sinne präzisiert werden,
dass die Ausgleichskasse die vorgenannten Abläufe mit Blick auf allfällige
Verzugszinsfolgen bestätigen könne. Die Einsprecherin erwarte daher eine
präzisierte Verfügung. Da ein Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse
grundsätzlich nicht mehr bestritten werde, werde die Einsprecherin alsdann mit
separater Post ein Erlassgesuch einreichen (AK-Nr. II 23).
5.5
Mit der Eingabe vom 18. Juli
2013.
hatte die Beschwerdeführerin demnach den Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00
anerkannt. Das präzisierte Rechtsbegehren richtete sich nicht mehr gegen die
Rückforderung in dieser Höhe, sondern bezog sich einzig auf den Zinsenlauf. Die
Beschwerdeführerin wusste und anerkannte somit zu diesem Zeitpunkt, dass sie
den Betrag von CHF 19'392.00 zurückzuerstatten hatte. Wie das
Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015
in E. 6 erwogen hat, kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen
die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den
entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung
erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich auf jene
Fälle, in denen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus
Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem
vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken. Dies muss auch für Fälle
gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von
Ergänzungsleistungen über Rentennachzahlungen anderweitig disponiert wird.
Bezogen auf den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass eine grosse Härte insoweit nicht vorliegt, als die Mittel
aus der IV-Rentennachzahlung am 18. Juli 2013, als die Beschwerdeführerin
die Rückforderung von CHF 19'392.00 grundsätzlich anerkannte, noch
vorhanden waren. Dies ist durch einen Vergleich der jeweiligen Saldi des betroffenen
Kontos zu beurteilen. Wie sich den eingereichten Kontoauszügen entnehmen lässt,
wurden die Rentenbetreffnisse für die Zeit von Dezember 2009 bis Oktober 2011
in der Höhe von CHF 12'336.00 am 13. September 2012, diejenigen für
die Zeit ab November 2011 in der Höhe von CHF 7'761.00 am 4. Oktober
2012.
ausbezahlt. Gesamthaft erfolgte somit eine Nachzahlung von CHF 20'097.00.
Nach dem Eingang der zweiten Zahlung wies das betreffende Konto einen Saldo von
CHF 39'151.95 auf. Am 18. Juli 2013 belief sich der Saldo dieses
Kontos auf CHF 24'999.75. Das Guthaben hatte sich somit um CHF 14'152.20
reduziert. Von der Nachzahlung von CHF 20'097.00 war demnach am 18. Juli
2013.
noch ein Teilbetrag von CHF 5'944.80 vorhanden. In diesem Umfang ist
die grosse Härte zu verneinen, für den diese Summe übersteigenden
Rückforderungsbetrag ist sie zu bejahen.
6.
Zusammenfassend ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt. Die grosse Härte ist gegeben,
soweit der Rückforderungsbetrag die Summe von CHF 5'944.80 übersteigt. Die
Rückforderung ist daher teilweise zu erlassen. Im Umfang von CHF 5'944.80
ist das Erlassgesuch mangels einer grossen Härte abzuweisen. Die Beschwerde ist
in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person einen bundesrechtlichen
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem
Obsiegen ist die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das weitergehende
Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft
hier nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist daher eine volle Parteientschädigung
zuzusprechen.
7.2
Rechtsanwalt Aebi macht in der
Kostennote vom 26. Oktober 2015 (A.S. 31 ff.) einen Zeitaufwand von
insgesamt 7.70 Stunden geltend. Davon ist der vorprozessuale Aufwand von 0.95 Stunden
(am 8. Juni 2015 0.2 Stunden und am 15. Juni 2015 0.75 Stunden) in
Abzug zu bringen (der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 wurde gemäss
Eingangsstempel am 19. Juni 2015 in Empfang genommen). Der verbleibende
Aufwand von 6.75 Stunden erscheint als angemessen. Die gerichtlichen
Akteneinforderungen führten zu einem geringen Mehraufwand, so dass 7 Stunden zu
entschädigen sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein
Honorar von CHF 1'750.00. Die Auslagen von CHF 60.00 enthalten 47 Kopien,
welche mit CHF 1.00 berechnet wurden, aber nur zu CHF 0.50 zu entschädigen
sind (vgl. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 des Gebührentarifs [GebT,
BGS 615.11], in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Damit
reduzieren sich die Auslagen um CHF 23.50 auf CHF 36.50. Allerdings
dürften anschliessend noch zusätzliche Kopien und Porti angefallen sein, so
dass es sich rechtfertigt, die Auslagen auf CHF 52.50 (3 % des Honorars)
festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 144.20)
ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 1'946.70.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird die Rückforderung von CHF 19'392.00 erlassen,
soweit sie den Betrag von CHF 5'944.80 übersteigt. Im Umfang von CHF 5'944.80
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'946.70 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 teilweise
(Ziff. 1) aufgehoben.