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Entscheid

VSBES.2015.191

Erlass Rückforderung der Ergänzungsleistungen IV

28. September 2016Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 29. September

2009 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: IV-Stelle) der 1981 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 noch eine

Viertelsrente zu, nachdem die Versicherte zuvor eine ganze Rente bezogen hatte.

1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gewährte der Beschwerdeführerin in

der Folge ab 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen (Akten der

Ausgleichskasse Teil I Nrn. [AK-Nrn. I] 17, 23, 26). Diese wurden anschliessend

in der verfügten Höhe ausbezahlt.

1.3 Die Beschwerdeführerin hatte

gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2009 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erhoben.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (vgl. AK-Nrn. I 51, S. 2, 52)

hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache

an die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 14. August 2012 (AK-Nr. I

51) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember

2009 eine halbe Rente zu.

2.

2.1 Da sich die Einnahmen aus der

IV-Rente rückwirkend erhöht hatten, nahm die Ausgleichskasse ihrerseits rückwirkend

ab Anspruchsbeginn am 1. Januar 2010 eine Neuberechnung des

Ergänzungsleistungs-Anspruchs vor (AK-Nr. II 3 ff.). Gestützt auf diese Neuberechnung

forderte sie mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. II 12) einen Betrag

von total CHF 19'392.00 zurück.

2.2 Gegen die

Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin

am 27. Februar 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, es sei

festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Summe von CHF 19'392.00

nicht bestehe. Zur Begründung wurde erklärt, der Betrag lasse sich nicht nachvollziehen,

und zudem sei ihr die Pauschale für die Prämienverbilligung 2012 von CHF 5'400.00

nicht ausbezahlt worden. Vorbehalten wurden eine Ergänzung oder ein Rückzug der

Einsprache nach Einsicht in die der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegenden,

früheren Verfügungen (AK-Nr. II 14).

2.3 Am 10. April 2013 teilte

die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit, der in der jährlichen

Ergänzungsleistung enthaltene Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenversicherung für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 5'400.00 werde

ihr ausbezahlt (AK-Nr. II 21). Die entsprechende Überweisung wurde

anschliessend vorgenommen.

2.4 Am 18. Juli 2013 (AK-Nr. II

23) liess die Beschwerdeführerin erklären, es bestehe per 4. Februar 2013

einzig eine Verpflichtung zur Rückerstattung von CHF 13'992.00, da ihr die

Prämienverbilligung für das Jahr 2012 von CHF 5'400.00 erst am 10. April

2013 direkt ausbezahlt worden sei (AK-Nr. II 23, S. 8). Damit errechne

sich ein grundsätzlich anerkannter Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00.

Mit Blick auf einen allfälligen Zinsenlauf sei der Umstand zu berücksichtigen,

dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Februar 2013 einzig

ein Betrag von CHF 13'992.00 offen gestanden sei.

2.5 Mit Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2014 (AK-Nr. II 74) wies die Ausgleichskasse die am

27. Februar 2013 erhobene Einsprache ab.

3.

3.1 Am 6. Februar 2015 liess

die Beschwerdeführerin ein Erlassgesuch stellen (AK-Nr. II 86). Sie

stellte den Antrag, die Rückforderung in der Höhe von total CHF 19'392.00

sei zu erlassen.

3.2 Mit Verfügung vom 7. April

2015 (AK-Nr. II 98) wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Zur

Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht

erfüllt.

3.3 Die dagegen am 30. April

2015 erhobene Einsprache (AK-Nr. II 99) wies die Ausgleichskasse mit

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

4. Am 5. August 2015 lässt

die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben,

und es sei das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2015 in

Aufhebung der Erlassverfügung vom 7. April 2015 gutzuheissen.

Eventualiter: Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. Juni

2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 18 ff.).

6. Mit Eingabe vom 26. Oktober

2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten

(A.S. 24 ff.). Zudem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine

Kostennote ein (A.S. 31 ff.), die mit Verfügung vom 27. Oktober 2015

(A.S. 34) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin übermittelt wird.

7. Mit Verfügung vom 11. Februar

2016 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, um Kontoauszüge für den

Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 einzureichen

(A.S. 35 f.). Dieser Aufforderung kommt sie mit Schreiben vom 31. März

2016 nach (A.S. 43 f.). Weitere Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September

2012 bis 31. Dezember 2012, welche das Gericht mit Verfügung vom 13. September

2016 einverlangt (A.S. 46 f.), werden am 19. September 2016 eingereicht

(A.S. 49 ff.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in

der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Vorliegend strittig ist

der Erlass einer Rückforderung von CHF 19'392.00. Die Angelegenheit fällt

somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Es ist unbestritten und

rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

den Betrag von CHF 19'392.00 zurückzuerstatten hat. Die Rückforderung

ergibt sich daraus, dass die IV-Rente der Beschwerdeführerin für den Zeitraum

vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012 rückwirkend von einer Viertelsrente

auf eine halbe Rente erhöht wurde, was zu einer Nachzahlung in der Höhe von

CHF 20'097.00 führte. Im Regelfall wird eine solche Nachzahlung mit der

Rückforderung der Ergänzungsleistungen verrechnet, so dass sich die Frage des

Erlasses gar nicht stellt. Vorliegend ist eine solche Verrechnung unterblieben.

Die Erlassfrage beurteilt sich daher nach den allgemeinen Regeln.

3.

3.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

3.2

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen

einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1

ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und

andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

4.

Zu prüfen ist zunächst der gute

Glaube.

4.1

Der gute Glaube ist zu vermuten

(Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210];

Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 ATSG N 47

f.; Ulrich Meyer: Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in:

Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149). Er ist nach der

Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des

Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig

gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn

die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige

Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich

die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt

nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,

Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218

E. 4 S. 220 f. mit Hinweis).

4.2

Der Beschwerdeführerin wurde

zunächst mit Verfügung der IV-Stelle vom 29. September 2009 mit Wirkung ab

1.

Dezember 2009 anstelle der zuvor bezogenen ganzen Rente nur noch eine

Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde

mit Urteil vom 21. Oktober 2010 in dem Sinne gut, als es die angefochtene

Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren

VSBES.2009.262). Während des Beschwerdeverfahrens und des anschliessenden

Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin lediglich die in der

Verfügung vom 29. September 2009 vorgesehene Viertelsrente ausbezahlt, da

die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und

dieser Entzug bis zum Erlass der neuen Verfügung andauerte (vgl. BGE 129 V

370). Die neue Verfügung erging schliesslich am 6. September 2012. Der

Beschwerdeführerin wurde rückwirkend ab 1. Dezember 2009 anstelle der

zuvor ausbezahlten Viertelsrente eine halbe Rente zugesprochen. Dies führte zu

einer Nachzahlung in der Höhe von CHF 20'097.00.

4.3

Die Erlassvoraussetzung des

guten Glaubens ist erfüllt, wenn die versicherte Person während des Bezugs der

Leistungen, die nun zurückgefordert werden sollen, gutgläubig war. Hier

strittig ist ein Teil der Ergänzungsleistungen des Zeitraums vom 1. Januar

2010.

bis 31. August 2012. Bis zur rückwirkenden Erhöhung der Invalidenrente

auf eine halbe IV-Rente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September

2012.

konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese auch wirklich

rückwirkend erhöhen wird. Während des IV-rechtlichen Beschwerdeverfahrens war

dessen Ausgang ungewiss, und auch nach dem Rückweisungsurteil des

Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2010 hatte die Beschwerdeführerin

noch keine Garantie, dass ihr eine höhere Rente zugesprochen würde. Damit bestand

noch keine verlässliche Kenntnis von der späteren, rückwirkenden Zusprechung

einer höheren Rente. In dieser Konstellation ist der gute Glaube für den Bezug

der Ergänzungsleistung, die noch aufgrund der damals ausbezahlten Viertelsrente

berechnet wurde, zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom

9.

März 2015 E. 5). Es wäre der Beschwerdeführerin, wie sie zu Recht

darlegt, auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Rückstellungen zu

bilden.

5.

Da der gute Glaube gegeben ist,

entscheidet das Vorliegen einer grossen Härte über die Erlassfrage.

5.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1

ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte

vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG, SR 831.30)

anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4

ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der

anrechenbaren Einnahmen erfolgt nach Art. 11 ELG; diejenige der

anerkannten Ausgaben richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 f. ATSV.

Art. 5 ATSV wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um als restriktives

Korrektiv zu dienen, welches darauf abzielt, die Anzahl der Annahmen grosser

Härte im Sozialversicherungsbereich einzudämmen. Massgebend für die

Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2

ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden

ist.

5.2

Auf der Ebene der

Verwaltungsweisungen befasst sich Rz. 4653.04 der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011; Stand:

1.

Januar 2016] mit der grossen Härte bei Nachzahlungen. Laut dieser

Randziffer liegt, wenn es wegen rückwirkend ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen

zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen kommt, insoweit keine grosse

Härte vor, als die für die gleiche Zeitspanne wie die Rückforderung

geschuldeten Leistungen mindestens gleich hoch sind, und der

Rückerstattungsbetrag unter den Voraussetzungen von Artikel 27 ELV mit diesen

Leistungen verrechnet werden kann. Dasselbe gilt, wenn die aus der Nachzahlung

stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Rückerstattung

der Ergänzungsleistungen erlassen wird, noch vorhanden sind (vgl. auch BGE 116

V 12 E. 2a, 122 V 221 E. 6d S. 228).

5.3

Die Beschwerdeführerin weist

demgegenüber darauf hin, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV für die

Beurteilung der grossen Härte der Zeitpunkt massgebend ist, in dem über die

Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Sie macht geltend, dieser Moment

sei nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. II

12), sondern erst mit dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 (AK-Nr.

II 74) eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien die aus der Nachzahlung

stammenden Mittel nicht mehr vorhanden gewesen.

5.4

Das Verfahren betreffend die

Rückforderung verlief wie folgt (vgl. E. I. 2.3 ff. hiervor):

5.4.1

Am 4. Februar 2013 erging

die Rückforderungsverfügung über den Betrag von CHF 19'392.00. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2013 Einsprache erheben. Sie

beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung

der Summe von CHF 19'392.00 nicht bestehe. Zur Begründung wurde erklärt,

der Betrag lasse sich nicht nachvollziehen, und zudem sei ihr die Pauschale für

die Prämienverbilligung 2012 von CHF 5'400.00 nicht ausbezahlt worden.

Vorbehalten wurden eine Ergänzung oder ein Rückzug der Einsprache nach Einsicht

in die der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegenden, früheren Verfügungen

(AK-Nr. II 14).

5.4.2

Mit Eingabe vom 18. Juli

2013.

(AK-Nr. II 23) liess die Versicherte der Ausgleichskasse weitere

Unterlagen zukommen. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 4. Februar

2013.

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass per 4. Februar 2013

einzig eine Verpflichtung zur Rückerstattung in der Höhe von CHF 13'992.00

bestanden habe. In der ergänzenden Begründung wurde ausgeführt, wie sich

zwischenzeitlich ergeben habe, sei die Einsprache insofern begründet gewesen,

als die in der Verfügung vom 4. Februar 2013 berücksichtigte

Prämienverbilligung von CHF 5'400.00 zum Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung weder an die Krankenkasse noch an die Einsprecherin selbst geleistet

worden sei. Der im massgeblichen Zeitpunkt offene Rückforderungsbetrag habe

sich daher nicht auf CHF 19'392.00 belaufen, sondern bloss auf CHF 13'992.00.

Nachdem der Einsprecherin inzwischen mit Datum vom 10. April 2013 die

Prämienverbilligung von CHF 5'400.00 direkt ausbezahlt worden sei,

errechne sich nunmehr ein grundsätzlich anerkannter Rückforderungsbetrag von

CHF 19'392.00. Die Einsprache könne somit in dem Sinne präzisiert werden,

dass die Ausgleichskasse die vorgenannten Abläufe mit Blick auf allfällige

Verzugszinsfolgen bestätigen könne. Die Einsprecherin erwarte daher eine

präzisierte Verfügung. Da ein Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse

grundsätzlich nicht mehr bestritten werde, werde die Einsprecherin alsdann mit

separater Post ein Erlassgesuch einreichen (AK-Nr. II 23).

5.5

Mit der Eingabe vom 18. Juli

2013.

hatte die Beschwerdeführerin demnach den Rückforderungsbetrag von CHF 19'392.00

anerkannt. Das präzisierte Rechtsbegehren richtete sich nicht mehr gegen die

Rückforderung in dieser Höhe, sondern bezog sich einzig auf den Zinsenlauf. Die

Beschwerdeführerin wusste und anerkannte somit zu diesem Zeitpunkt, dass sie

den Betrag von CHF 19'392.00 zurückzuerstatten hatte. Wie das

Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015

in E. 6 erwogen hat, kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen

die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den

entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung

erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich auf jene

Fälle, in denen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus

Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem

vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken. Dies muss auch für Fälle

gelten, in denen trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von

Ergänzungsleistungen über Rentennachzahlungen anderweitig disponiert wird.

Bezogen auf den vorliegenden Fall

bedeutet dies, dass eine grosse Härte insoweit nicht vorliegt, als die Mittel

aus der IV-Rentennachzahlung am 18. Juli 2013, als die Beschwerdeführerin

die Rückforderung von CHF 19'392.00 grundsätzlich anerkannte, noch

vorhanden waren. Dies ist durch einen Vergleich der jeweiligen Saldi des betroffenen

Kontos zu beurteilen. Wie sich den eingereichten Kontoauszügen entnehmen lässt,

wurden die Rentenbetreffnisse für die Zeit von Dezember 2009 bis Oktober 2011

in der Höhe von CHF 12'336.00 am 13. September 2012, diejenigen für

die Zeit ab November 2011 in der Höhe von CHF 7'761.00 am 4. Oktober

2012.

ausbezahlt. Gesamthaft erfolgte somit eine Nachzahlung von CHF 20'097.00.

Nach dem Eingang der zweiten Zahlung wies das betreffende Konto einen Saldo von

CHF 39'151.95 auf. Am 18. Juli 2013 belief sich der Saldo dieses

Kontos auf CHF 24'999.75. Das Guthaben hatte sich somit um CHF 14'152.20

reduziert. Von der Nachzahlung von CHF 20'097.00 war demnach am 18. Juli

2013.

noch ein Teilbetrag von CHF 5'944.80 vorhanden. In diesem Umfang ist

die grosse Härte zu verneinen, für den diese Summe übersteigenden

Rückforderungsbetrag ist sie zu bejahen.

6.

Zusammenfassend ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt. Die grosse Härte ist gegeben,

soweit der Rückforderungsbetrag die Summe von CHF 5'944.80 übersteigt. Die

Rückforderung ist daher teilweise zu erlassen. Im Umfang von CHF 5'944.80

ist das Erlassgesuch mangels einer grossen Härte abzuweisen. Die Beschwerde ist

in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

7.

7.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person einen bundesrechtlichen

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem

Obsiegen ist die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das weitergehende

Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft

hier nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist daher eine volle Parteientschädigung

zuzusprechen.

7.2

Rechtsanwalt Aebi macht in der

Kostennote vom 26. Oktober 2015 (A.S. 31 ff.) einen Zeitaufwand von

insgesamt 7.70 Stunden geltend. Davon ist der vorprozessuale Aufwand von 0.95 Stunden

(am 8. Juni 2015 0.2 Stunden und am 15. Juni 2015 0.75 Stunden) in

Abzug zu bringen (der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 wurde gemäss

Eingangsstempel am 19. Juni 2015 in Empfang genommen). Der verbleibende

Aufwand von 6.75 Stunden erscheint als angemessen. Die gerichtlichen

Akteneinforderungen führten zu einem geringen Mehraufwand, so dass 7 Stunden zu

entschädigen sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein

Honorar von CHF 1'750.00. Die Auslagen von CHF 60.00 enthalten 47 Kopien,

welche mit CHF 1.00 berechnet wurden, aber nur zu CHF 0.50 zu entschädigen

sind (vgl. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 des Gebührentarifs [GebT,

BGS 615.11], in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung). Damit

reduzieren sich die Auslagen um CHF 23.50 auf CHF 36.50. Allerdings

dürften anschliessend noch zusätzliche Kopien und Porti angefallen sein, so

dass es sich rechtfertigt, die Auslagen auf CHF 52.50 (3 % des Honorars)

festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 144.20)

ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 1'946.70.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird die Rückforderung von CHF 19'392.00 erlassen,

soweit sie den Betrag von CHF 5'944.80 übersteigt. Im Umfang von CHF 5'944.80

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'946.70 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 teilweise

(Ziff. 1) aufgehoben.