VSBES.2015.195
Unfallversicherung
8. Dezember 2016Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Alfred Dätwyler,
Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1994 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. August 2012 als Automatik-Monteur-Lehrling
bei der B.___, [...], angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 7.
Januar 2013 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe
einen Bruch am Thorax rechts (Rippen, Brustkorb) erlitten und sei deshalb seit
4. Dezember 2012 arbeitsunfähig. Die Ursache der Verletzung sei unbekannt, ein
Unfallhergang oder –ort könne nicht angegeben werden (Suva-Akten Ordner I
[Suva-Nr. I.] 1). Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,
attestierte im Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3.
Dezember 2012 und von 50 % ab 21. Januar 2013 (Suva-Nr. I 8).
1.3 Die Beschwerdegegnerin holte
Auskünfte des Beschwerdeführers (Suva-Nr. I 9) sowie ärztliche Berichte ein
(Suva-Nr. I 10-14) und anerkannte mit Schreiben vom 5. Februar 2013
(Suva-Nr. I 15) ihre Leistungspflicht. In der Folge richtete sie Taggelder aus
und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Am 25. Februar 2013 nahm der
Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % auf (Suva-Nr. I 21).
2.
2.1 Ab 11. Juni 2014 war der
Beschwerdeführer als Hilfskraft Elektromonteur bei der D.___ [...], angestellt
(Suva-Nr. I 30, I 27). Am 7. Juli 2014 teilte die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe einen Rückfall zum oben erwähnten
Unfall erlitten. Er habe am 2. Juli 2014 einen Nagel aus der Decke gezogen
und dabei sei es zu einer Schädigung des Schlüsselbeingelenks rechts gekommen
(Suva-Nr. I 27). Der Beschwerdeführer erklärte, es habe sich nichts Besonderes
(Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet. Die Beschwerden hätten sich erstmals am
2. Juli 2014 bemerkbar gemacht (Suva-Nr. I 32). Dr. med. C.___
bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2. Juli 2014 (Suva-Nr. I
40). Im Arztzeugnis UVG vom 4. August 2014 (Suva-Nr. I 41) hielt er fest, der
Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2014 beim Arbeiten einen Nagel aus dem
Zement gezogen und dabei ein starkes Knacken im Sterno-Clavikulargelenk rechts
mit stechendem Schmerz verspürt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte
weitere Arztberichte ein (Suva-Nr. I 44, 45). Nach einer Kurz-Stellungnahme des
Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 22. August 2014 (Suva-Nr. I 46) lehnte sie
es ab, im Zusammenhang mit der Schadenmeldung vom 2. Juli 2014 Leistungen
zu erbringen (Schreiben vom 28. August 2014, Suva-Nr. I 47). Der
Beschwerdeführer sprach am 2. September 2014 persönlich vor und erklärte,
er sei nicht einverstanden (Suva-Nr. I 48). Die Beschwerdegegnerin traf weitere
Abklärungen. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 23. September 2014
(Suva-Nr. I 58) einen Leistungsanspruch sowohl unter dem Aspekt eines Rückfalls
zum als Unfall übernommenen Ereignis vom 3. Dezember 2012 als auch für die
Ereignisse vom 1. und 2. Juli 2014.
2.3 Der Beschwerdeführer liess am
24. Oktober 2014 Einsprache gegen die Verfügung vom 23. September 2014 erheben
(Suva-Nr. I 63). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin habe «Leistungen für den
am 1. Juli / 2. Juli 2014 erlittenen Unfall (Heilbehandlung, Taggeld)» zu
erbringen. Mit der Einsprache wurde ein Schreiben der [...], Prof. Dr. med.
F.___, Leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, vom 3. Oktober 2014 (Suva-Nr.
I 63 S. 7 f.) eingereicht. In der Folge liess der Beschwerdeführer von derselben
Klinik einen Operationsbericht vom 12. März 2015 (Suva-Nr. I 70) und einen
Austrittsbericht vom 16. März 2015 (Suva-Nr. I 68) zu den Akten geben.
3. Mit Einspracheentscheid vom
10. Juni 2015 (Suva-Nr. I 72; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.] wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 17. August 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung vom 23.
September 2014 und des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2015 sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den am 1. Juli /
2. Juli 2014 erlittenen Unfall die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) zu erbringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 12. Oktober 2015 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde. Mit der Rechtsschrift wird eine chirurgische
Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin,
vom 22. September 2015 zu den Akten gegeben.
6. Mit Replik vom 5. November
2015 (A.S. 34 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und
Ausführungen fest. Er reicht ein Schreiben der [...], Prof. Dr. med. F.___,
vom 29. Oktober 2015 ein.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 11. November 2015 (A.S. 37) auf weitere
Ausführungen und hält an ihrem Antrag fest.
8. Am 20. November 2015 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 f.), die mit
Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die am 2. Juli 2014 aufgetretenen Beschwerden auf einen bei der Beschwerdegegnerin
versicherten Unfall zurückzuführen sind.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in
der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten zu gewähren.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom
30.
Juli 2013 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Laut Art. 11 Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen
grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; Urteil des Bundesgerichts
8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine
Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur
dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht
auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren
Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; Urteil des
Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).
3.
3.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_879/2014 vom 26. März
2015.
E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher
Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 55, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2015 und
8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Nach der Rechtsprechung kommt
auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese
Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger
angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).
3.4
Ärztliche Stellungnahmen,
welche allein gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung,
erstattet werden, können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch
relevante Sachverhalt durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte
hinreichend dokumentiert ist und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines
feststehenden Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom
11.
Juni 2013 E. 3.2).
3.5
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss
bestimmt der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids – hier: 10. Juni
2015.
– die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung (BGE 140 V 70 E. 4.2
S. 73; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 52 ATSG N 60).
4.
Strittig ist, wie bereits
erwähnt, ob die Beschwerdegegnerin für die ab 2. Juli 2014 aufgetretenen
Beschwerden leistungspflichtig ist. Als anspruchsbegründender Tatbestand kommen
ein Rückfall zum als Unfall anerkannten Ereignis vom 3. Dezember 2012
sowie die Ereignisse vom 1. und 2. Juli 2014 infrage.
4.1
Zum durch die
Beschwerdegegnerin anerkannten Unfall vom 3. Dezember 2012 und zur damals
aufgetretenen Gesundheitsschädigung enthalten die Akten insbesondere die
folgenden Angaben:
4.1.1
In der Schadenmeldung UVG vom
7.
Januar 2013 (Suva-Nr. I 1) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe einen
Bruch am Thorax rechts (Rippen, Brustkorb) erlitten. Er habe deshalb die Arbeit
seit dem 4. Dezember 2012 ausgesetzt. Die Ursache sei unbekannt.
4.1.2
Der Beschwerdeführer erklärte
am 16. Januar 2013 schriftlich (Suva-Nr. I 9), er könne keinen Unfallzeitpunkt
angeben, weil er den Bruch zunächst nicht bemerkt habe. Bemerkt habe er ihn
etwa am 27. November 2012. Etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz) habe sich nicht
ereignet. Die Beschwerden hätten sich erstmals am 27. November 2012 bemerkbar
gemacht, den Arzt Dr. med. C.___ habe er am 3. Dezember 2012 aufgesucht.
Er arbeite seit 21. Januar 2013 wieder zu 50 % (Suva-Nr. I 9).
4.1.3
Am 21. Dezember 2012 wurde
aufgrund der Indikation eines Verdachts auf eine SC-Instabilität rechts (ohne
Traumata) und Schmerzen rechte Rippe 2, 3 und 4 mit der Frage nach einer
ossären Läsion und einem Tumor eine CT des Thorax durchgeführt. Diese ergab
gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Radiologie, [...] (Suva-Nr.
I 12) in erster Linie eine alte Fraktur der 1. Rippe rechts mit beginnender Pseudarthrose.
4.1.4
Dr. med. I.___, Oberarzt,
Departement Orthopädie, [...], führt in seinem Bericht vom 24. Dezember 2012
(Suva-Nr. I 10) aus, der Beschwerdeführer komme zur Besprechung des CT-Thorax.
Auch nach mehrmaligem Nachfragen sei auch zu einem früheren Zeitpunkt kein
Trauma erinnerlich, welches den Schmerzen vorangegangen wäre. Im CT zeige sich,
wie bereits radiologisch vermutet, eine Fraktur der ersten Rippe rechts. Diese
müsste älteren Datums sein, da bereits deutliche Kallusreaktionen vorlägen.
Ungewöhnlich sei jedoch für den Arzt bei einem 18jährigen, gesunden Patienten
ohne Trauma, dass eine solche Fraktur auftrete. Zur weiteren Abklärung werde
noch ein MRI geplant.
4.1.5
Ein MRI des Thorax vom 28.
Dezember 2012 zeigte laut Bericht von Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 13) im Vergleich
zu den Voruntersuchungen eine Befundkonstanz mit Nachweis einer nicht
dislozierten Fraktur der 1. Rippe rechts, welche eine deutliche Kallusbildung
und reparative Vorgänge mit diskretem KM-Enhancement des Periostes aufweise. Es
ergebe sich kein Anhalt für das Vorliegen einer pathologischen Fraktur.
4.1.6
Dr. med. J.___, Leitender Arzt,
Departement Orthopädie, [...], führt in seinem Bericht vom 31. Dezember 2012
(Suva-Nr. I 11) aus, rein von der Bildgebung zeige sich keine weitere Pathologie
als die Instabilität des Sternoclavikular-Gelenks und die atraumatische Fraktur
der ersten Rippe. Beides könnte mechanisch schon zusammenhängen. Diagnostiziert
werden ein Verdacht auf SC-Instabilität rechts und eine Fraktur der ersten
Rippe rechts. Er empfehle, den Spontanverlauf abzuwarten.
4.1.7
Laut dem Arztzeugnis UVG von
Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2013 (Suva-Nr. I 14) gab der Beschwerdeführer an,
er leide an Schulterschmerzen rechts mit zunehmender Intensität nach Heben von
Lasten. Objektiver Befund sei eine schmerzhaft eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit rechts, im Röntgenbefund eine Rippenfraktur der ersten
Rippe rechts. Als Diagnose nennt Dr. med. C.___ den Verdacht auf eine
SC-Instabilität und eine Fraktur der ersten Rippe rechts.
4.1.8
Prof. Dr. med. K.___, Facharzt
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, [...],
führt in seinem Bericht vom 28. März 2013 (Suva-Nr. I 44) aus, zu diagnostizieren
seien eine vordere sternoclaviculäre Instabilität rechts im Rahmen einer
Hyperlaxität sowie ein nosologisch unklarer Befund im mittleren Drittel der
ersten Rippe rechts. Zur Anamnese wird erklärt, der Beschwerdeführer habe im
Dezember 2012 erstmals Beschwerden im Bereich des SC-Gelenks verspürt, ohne
auslösendes Moment. Dem Beschwerdeführer sei ein Hin- und Her-Schnappen aufgefallen,
welches anfänglich schmerzhaft gewesen sei. Mittlerweile habe sich die Situation
deutlich beruhigt. Des Weiteren sei eine Diagnose einer Fraktur der ersten
Rippe gestellt worden, was nun zur konsiliarischen Zweitmeinung geführt habe.
In der Beurteilung führt Prof. Dr. med. K.___ aus, bezüglich des
SC-Gelenkes handle es sich im Wesentlichen um eine kongenitale Affektion bei
schwachem Bindegewebe. Bezüglich des Befundes in der ersten Rippe habe er eine
konsiliarische Beurteilung eingeholt, die Nosologie bleibe aber unklar. MR, CT
und Angio-CT ergäben einen nosologisch unklaren, spindelförmig
aufgeschwollenen, teilweise osteolytischen, teilweise osteoplastischen Befund
im mittleren Drittel der ersten Rippe rechts.
4.1.9
Der Beschwerdeführer erklärte
Anfang April 2013 schriftlich, er sei seit 25. Februar 2013 wieder zu 100
% arbeitsfähig. Die ärztliche Behandlung bei Dr. med. C.___ sei noch nicht
abgeschlossen (Suva-Nr. 21).
4.2
Zu den Vorfällen vom 1. und 2.
Juli 2014 enthalten die Akten insbesondere folgende Angaben:
4.2.1
Laut der Unfallmeldung UVG vom
7.
Juli 2014 (Suva-Nr. 27) kam es zu einer Schädigung des Schlüsselbeingelenks
rechts, als der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 einen Nagel aus einer Decke
zog.
4.2.2
Der Beschwerdeführer erklärte
am 21. Juli 2014 schriftlich (Suva-Nr. I 32), er führe die aktuellen Beschwerden
im Sinne eines Rückfalls auf den Unfall vom 3. Dezember 2012 zurück. Die
Beschwerden hätten sich erstmals am 2. Juli 2014 bemerkbar gemacht. Etwas
Besonderes (Ausgleiten, Sturz) habe sich nicht ereignet.
4.2.3
Dr. med. C.___ führt im
Arztzeugnis UVG vom 4. August 2014 (Suva-Nr. I 41) aus, der Beschwerdeführer
gebe an, er habe am 2. Juli 2014 beim Arbeiten einen Nagel aus dem Zement
gezogen und dabei ein starkes Knacken im Sternoclavikulargelenk rechts mit
stechendem Schmerz verspürt. Als besonderer Umstand, der den Heilungsverlauf
ungünstig beeinflussen könnte, sei ein Hyperlaxitätssyndrom zu nennen.
Objektive Befunde seien ein starker Schmerz bei Mobilisation und Druck auf das
Gelenk, die Instabilität sei tastbar bei Schulterbewegung. Es bestehe keine
Fraktur und keine offensichtliche Luxation.
4.2.4
Der Bericht von Dr. med. L.___,
Oberarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, [...], vom 18. August 2014
(Suva-Nr. I 45) nennt als Diagnosen eine wahrscheinlich traumatische Luxation
des Sternoclaviculargelenks rechts, eine Hyperlaxität mit peripheren
Gelenksinstabilitäten sowie eine Fraktur Costa I rechts im Dezember 2012. Der
Beschwerdeführer habe Ende 2012 nach dem Heben eines Gegenstandes plötzliche
Schmerzen im Bereich der ersten rechten Rippe bemerkt, die nach den Abklärungen
einer älteren Rippenfraktur zugeordnet worden seien. Seither bestünden leichte
Beschwerden im rechten Sternoclaviculargelenk, das bei bestimmten Bewegungen subluxiere.
Am 1. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit fast vom Dach gestürzt.
Er habe sich bei einer Dachschräge von 35° noch mit dem rechten Arm an einem
Gegenstand festgehalten. Am Folgetag habe er mit einer Zange über Kopfhöhe
einen Nagel herausgezogen und ein Knacken in der rechten Schulter gehört.
Seither bestünden deutlich verstärkte Beschwerden mit Schmerzen im
Sternoclaviculargelenk bei jeglicher Belastung und Luxation bereits bei
geringen Bewegungen der rechten Schulter. Bei der Untersuchung finde sich ein
druckdolentes, geschwollenes Sternoclaviculargelenk rechts, welches bei
Aussenrotation und Elevation der rechten Schulter und des rechten Arms luxiere.
Dazu bestünden eine Druckdolenz der ersten bis dritten Rippe rechts sowie des
Sternums, dolente Myogelosen der Musculi scaleni, Musculus infraspinatus und
Musculus pectoralis minor rechts. Es imponierten eine hypermobile Wirbelsäule
sowie periphere Überbeweglichkeit mit vor allem Instabilitäten diverser
Gelenke. Dr. med. L.___ führt aus, er interpretiere die aktuellen
Beschwerden im Rahmen von Luxationen des rechten Sternoclaviculargelenks, welche
seit einem leichteren Trauma bei der Arbeit am 1. Juli 2014 «bestehen mögen».
Sicherlich habe bereits vorgängig eine Instabilität in diesem Gelenk bestanden,
wie sie mehrfach in den Vorberichten beschrieben werde. Empfohlen werde eine
Evaluation einer operativen Stabilisierung des rechten Sternoclaviculargelenks
durch einen Chirurgen des Bewegungsapparates.
4.2.5
Bei einer Vorsprache vom 2.
September 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse zwar nicht mehr genau,
was beim Grundfall vom November/Dezember 2012 genau passiert sei, es sei aber
beim Heben einer Last eine der obersten Rippen (die mit dem Schlüsselbein
zusammenhänge) verletzt worden. Am 1. Juli 2014 sei er beinahe vom Dach
gestürzt und habe sich gerade noch festhalten können. Dies habe wieder mehr
Schmerzen verursacht. Am 2. Juli 2014 seien dann noch mehr Schmerzen
aufgetreten beim Herausziehen eines Nagels aus der Decke.
4.2.6
Am 11. September 2014 fand eine
unterschriftliche Befragung statt (Suva-Nr. I 52). Der Beschwerdeführer erklärte
zum Grundfall, vermutlich beim Kippen eines Stahl-Schranks mit einem Gewicht
von 100 - 150 kg, der zu zweit auf einem Wagen deponiert werden
sollte, könnten die Beschwerden aufgetreten sein. Er habe damals vermutlich
schon leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter verspürt. Anfang
Dezember 2012 habe er den Hausarzt aufgesucht. Die Behandlung (Physiotherapie)
sei bis Dezember 2013 durchgeführt worden. Restbeschwerden seien aufgetreten,
indem das SC-Gelenk «herausgesprungen» sei, aber ohne Schmerzen.
Zum Vorfall vom 1. Juli 2014 führte
der Beschwerdeführer aus, er habe sich auf einem Schrägdach (Neigung ca. 35°)
befunden und habe den Auftrag gehabt, eine Solaranlage zu installieren. Das
Haus sei «eingerüstet» gewesen. Auf dem Dach habe sich eine Spezialfolie
befunden, welche feucht gewesen sei. Die Unterlage sei daher sehr rutschig
gewesen. Er sei ausgerutscht und zwei bis drei Meter weit das Schrägdach
hinunter gerutscht. Er habe sich dann reflexartig an einer Holzverstrebung
festhalten können, bevor er auf das Gerüst gefallen wäre. Er habe sich dort
festgehalten, sei aufgestanden und habe weiter gearbeitet. An diesem Tag habe
er keine Beschwerden im Bereich der Schulter / des SC-Gelenks verspürt.
Vermutlich habe er am Arm eine kleine Schürfwunde erlitten. Die Beschwerden
hätten sich am 2. Juli 2014, ca. 9.30 Uhr, auf einer Baustelle in [...] bemerkbar
gemacht. An der Decke seien Elektrokästen angebracht gewesen. Er habe mit einer
Zange einen Nagel (vermutlich Grösse 10) herausziehen wollen. Er sei auf einem
fahrbaren Gerüst gestanden. Er habe durch ein Loch hindurch hinauffassen müssen
und habe den rechten Arm leicht angewinkelt nach oben gehoben. Er habe die
Zange angesetzt und den Nagel nach unten ziehen wollen. Beim Versuch, den Nagel
nach unten zu ziehen, habe es im Bereich des SC-Gelenks geknackt. Rund fünf
Minuten später hätten sich auch Schmerzen bemerkbar gemacht. Er habe telefonisch
mit dem Arzt Kontakt aufgenommen und ihn gleichentags aufgesucht, ferner habe
auch eine Untersuchung im Spital [...] stattgefunden.
4.2.7
Im Bericht von Prof. Dr. med. F.___,
[...], vom 3. Oktober 2014 (Suva-Nr. I 63 S. 7 f.) wird zur Anamnese
ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer Instabilität des SC-Gelenks.
Diese Instabilität bestehe seit zwei Jahren. Nach einem erneuten akuten Trauma
am 2. Juli 2014, wobei der Beschwerdeführer einen Sturz vom Dach durch abruptes
Halten habe verhindern können (recte: dies ereignete sich am 1. Juli 2014), sei
die SC-Instabilitätsproblematik im rechten SC-Gelenk schlechter geworden.
Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer gebe an,
die ersten Beschwerden, die vor zwei Jahren begonnen hätten, stünden im Zusammenhang
mit einem Verhebetrauma. Damals habe er einen schweren Schrank tragen müssen
und anschliessend seien erstmalig die Instabilitätsprobleme im Bereich des
SC-Gelenks links aufgetreten. In der Beurteilung legt Prof. Dr. med. F.___
dar, beim Beschwerdeführer liege eine posttraumatische Hypermobilität im
SC-Gelenk rechts vor. Das primäre Trauma habe sich am 21. Dezember 2012 und ein
weiteres Trauma am 2. Juli 2014 ereignet. Vor dem Ersttrauma sei der
Beschwerdeführer im Bereich des Thorax und im Bereich des SC-Gelenks
beschwerdefrei gewesen. Aus diesem Grund bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein Zusammenhang mit der SC-Gelenksinstabilität rechts und den zwei genannten
Traumata.
4.2.8
Dem Austrittsbericht von Prof.
Dr. med. F.___, [...], vom 16. März 2015 (Suva-Nr. I 68) ist zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 12. März 2015 eine Claviculaoperation
durchgeführt wurde (CARD-geplante Claviculaosteotomie rechts) und der
postoperative Verlauf problemlos war. Im Operationsbericht (Suva-Nr. I 77) wird
als Diagnose eine posttraumatische sternoclaviculäre Instabilität genannt,
wobei die Clavicula (Schlüsselbein) bei Aussenrotation/Abduktion nach aussen
springe. Im Begleitschreiben vom 15. Mai 2015 an den Vertreter des Beschwerdeführers
(Suva-Nr. I 67) erklärt der Assistenzarzt Dr. med. M.___, aus den beiden
Berichten sei ersichtlich, dass es sich eindeutig um eine posttraumatische
sternoclaviculäre Instabilität handle.
4.2.9
Die chirurgische Beurteilung
von Dr. med. G.___ vom 14./22. September 2015 enthält nach einer kurzen
Darstellung der Aktenlage zunächst Ausführungen zum Sternoclaviculargelenk,
dessen Position und Funktion sowie den möglichen Arten von Luxationen. In der
Beurteilung legt Dr. med. G.___ dar, die Verdachtsdiagnose einer
Instabilität des SC-Gelenks sei bei der Untersuchung vom 21. Dezember 2012
(vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) gestellt worden. Laut dem Sprechstundenbericht
(Suva-Nr. I 10, E. II. 4.1.4 hiervor) sei auch nach mehrmaligem Nachfragen
auch zu einem früheren Zeitpunkt kein Trauma erinnerlich gewesen, welches den
Schmerzen vorangegangen wäre. Die Diagnose sei auf den
Magnetresonanztomogrammen vom 28. Dezember 2012 bildgebend objektiviert worden.
Prof. Dr. med. K.___ habe in seinem Bericht (vgl. E. II. 4.1.8 hiervor)
die Diagnose bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerden im Bereich
des SC-Gelenks erstmals im Dezember 2012, ohne auslösendes Element, aufgetreten
seien. Er habe diese Pathologie explizit als kongenitale Affektion bei
schwachem Bindegewebe beurteilt. Die in der späteren Stellungnahme von
Dr. med. M.___ vom 15. Mai 2015 (vgl. E. II. 4.2.8 hiervor) enthaltene
Aussage, es handle sich um eine posttraumatische sternoclaviculäre
Instabilität, stehe der Feststellung des Schulterexperten Prof. Dr. med. K.___
diametral, aber orthopädisch und versicherungsmedizinisch substanzlos entgegen.
Beim Festhalten auf dem Schrägdach vom
1.
Juli 2014 sei es nicht zu einer Luxation des bekanntermassen instabilen
Sternoclaviculargelenks rechts gekommen. Eine solche Luxation und eine
allfällige spontane Reposition hätten zwangsläufig vom Beschwerdeführer sofort
bemerkt werden müssen, eine okkulte Luxation könne ausgeschlossen werden.
Andererseits wäre eine Luxation in einem (vorliegend bekanntermassen bereits
bandinstabilen) Sternoclaviculargelenk eine conditio sine qua non für eine
weitere Bandzerreissung und/oder –schwächung, d.h. für eine tatsächliche strukturelle
Läsion im Bereich der Bänder. Es könne klinischer Erfahrung entsprechend als
völlig ausgeschlossen betrachtet werden, dass eine Luxation im
Sternoclaviculargelenk unbemerkt erfolge, die Reposition gleichermassen spontan
und unbemerkt vor sich gehe und die betroffene Person im Anschluss daran
beschwerdefrei sei und einen ganzen Tag lang weiterarbeite. Dass
Beschwerdefreiheit auch am Folgetag bis 9.30 Uhr bestanden habe, könne
einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers direkt ersehen werden und
ergebe sich zudem konkludent aus der Schilderung des komplexen Arbeitsvorgangs
(durch ein Loch in die Decke greifen und mit gewinkeltem rechtem Arm einen 10er
Nagel fassen und herausziehen). Eine Person mit einem seit dem Vortag
tatsächlich traumatisierten SC-Gelenk habe bereits Schmerzen, wenn sie die
Zange am Nagel ansetze. Die Schmerzen hätten jedoch erst fünf Minuten nach der
Nagelextraktion eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 1. Juli 2014 und der Luxation des Sternoclaviculargelenks
rechts unwahrscheinlich. Die Hypermobilität des SC-Gelenks sei vorbestehend
gewesen und durch das Ereignis vom 1. Juli 2014 in keiner Weise beeinflusst
worden.
4.2.10
Prof. Dr. med. F.___
führt in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2015 aus, aus seiner Sicht sei die
SC-Luxation auf das Unfallereignis von 2012 zurückzuführen und habe durch das
Ereignis von 2014 eine Verschlimmerung/Reaktivierung erfahren.
5.
5.1
Umstritten ist zunächst, ob
sich eine Leistungspflicht im Sinne eines Rückfalls aus dem durch die Beschwerdegegnerin
anerkannten Unfall aus dem Jahr 2012 ableiten lässt. Diesbezüglich ist zu
beachten, dass die objektive Beweislast für das Bestehen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs beim Beschwerdeführer liegt. Die Beschwerdegegnerin kann im
Rückfall-Verfahren nicht bei der seinerzeitigen Anerkennung behaftet werden
(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Allenfalls kann bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der Fallanerkennung
durch die Beschwerdegegnerin zunächst keinen Anlass hatte, für die Sicherung entsprechender
Beweise zu sorgen. Dieser Aspekt kann je nach den konkreten Umständen
gegebenenfalls zu tendenziell etwas reduzierten Anforderungen an den Beweis
führen.
5.2
In den echtzeitlichen
Unterlagen (vgl. E. II. 4.4.1 – 4.1.6 hiervor) ist zunächst von einem Bruch der
ersten Rippe rechts die Rede. Ein Unfallereignis konnte nicht angegeben werden.
Aufgrund der bildgebenden Aufnahmen gelangten die Ärzte zum Schluss, die
Rippenfraktur müsse älteren Datums sein, da bereits deutliche Kallusreaktionen
vorlägen. Weiter äusserten sie neben der Rippenfraktur den Verdacht auf eine
SC-Instabilität rechts. Wie Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 24.
Dezember 2012 (E. II. 4.1.4 hiervor) ausdrücklich festhält, konnte sich der Beschwerdeführer
auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht daran erinnern, dass er – auch zu einem
früheren Zeitpunkt – ein Trauma erlitten hätte, welches den Schmerzen
vorangegangen wäre. Dr. med. J.___ sprach dementsprechend in der Folge von
einer atraumatischen Rippenfraktur, welche mechanisch mit der festgestellten
Instabilität des SC-Gelenks zusammenhängen könnte (E. II. 4.1.6 hiervor). Prof.
Dr. med. K.___, der für eine Zweitmeinung angegangen worden war,
interpretierte die Symptomatik hinsichtlich des SC-Gelenks in seinem Bericht vom
28.
März 2013 (E. II. 4.1.8 hiervor) als kongenitale Affektion bei schwachem
Bindegewebe.
5.3
Diese echtzeitlichen Beurteilungen
sprechen gegen die Annahme, es habe sich vor dem Auftreten von Beschwerden am
27.
November 2012 ein Ereignis zugetragen, das als Unfall oder
unfallähnliche Körperschädigung gelten könnte und die Instabilität des
SC-Gelenks ausgelöst habe. Namentlich konnte sich der Beschwerdeführer gemäss
dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 24. Dezember 2012 trotz
mehrmaligen Nachfragens nicht an ein Trauma erinnern. Im Bericht von Dr. med.
L.___ vom 18. August 2014 (E. II. 4.2.4 hiervor) wird nunmehr erklärt, der
Beschwerdeführer habe Ende 2012 «nach dem Heben eines Gegenstandes» plötzliche
Schmerzen im Bereich der ersten rechten Rippe verspürt. Am 2. September
2014.
sagte der Beschwerdeführer aus (Suva-Nr. I 48), er wisse zwar nicht mehr genau,
was damals passiert sei, die Rippe sei jedoch beim Heben einer Last verletzt
worden. Am 11. September 2014 erklärte er (Suva-Nr. I 52), die Beschwerden
könnten vermutlich im November 2012 beim Heben eines Schranks mit einem Gewicht
von 100 - 150 kg, der auf einem Wagen hätte deponiert werden sollen
und zu zweit habe gehoben werden müssen, aufgetreten sein, wobei er damals
vermutlich schon leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter verspürt
habe. In der Einsprache vom 24. Oktober 2014 (Suva-Nr. I 63) wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe am 27. November 2012 mit einem Kollegen einen schweren
Stahlschrank mit einem Gewicht von rund 100 bis 150 kg transportiert. Die
beim Abkippen verspürten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seien nur
leicht, aber zunehmend gewesen, so dass er am 3. Dezember 2012 den
Hausarzt aufgesucht habe.
5.4
Wie sich aus der vorstehenden
Darstellung ergibt, vermochte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der
Abklärungen, die Ende 2012 durchgeführt wurden, an keinen Vorgang zu erinnern,
der als Trauma bezeichnet werden könnte. Die damals im Vordergrund stehende
Rippenfraktur war gemäss den ärztlichen Beurteilungen schon älteren Datums und
wurde als atraumatisch beurteilt. Die überdies zunächst als Verdacht
diagnostizierte Instabilitätsproblematik des SC-Gelenks wurde ebenfalls keinem
Trauma zugeordnet. Prof. Dr. med. K.___, der diese Diagnose schliesslich
(nicht nur als Verdacht) stellte, hielt fest, die entsprechenden Beschwerden
seien ohne auslösendes Moment entstanden, und interpretierte sie im
Wesentlichen als kongenitale Affektion bei schwachem Bindegewebe.
5.5
Angesichts der echtzeitlich
dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers und der damaligen ärztlichen
Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass trotz ausdrücklichen, mehrmaligen
Nachfragens kein Ereignis bezeichnet werden konnte, welches dem Auftreten der
Beschwerden vorausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund dieser damaligen
Feststellungen ist die beinahe zwei Jahre später erstmals vorgetragene
Darstellung, die Beschwerden seien im Anschluss an das Heben eines
Stahlschranks entstanden, nicht geeignet nachzuweisen, dass sich Ende November
2012.
ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung ereignet hatte. Dies
gilt mit Blick auf die damals getroffenen, klaren Feststellungen und den
Zeitablauf, aber auch unter Berücksichtigung der Beweismaxime, wonach die
sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger
sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom
18.
Februar 2014 E. 3.2). Es fällt überdies auf, dass sich auch im
Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2014 die zunächst nur vage, mit
Unsicherheiten behaftete Beschreibung im weiteren Verlauf fortlaufend
konkretisierte (vgl. E. II. 5.3 hiervor), was nicht mit dem üblichen Verlauf der
Erinnerung übereinstimmt. Für die Beurteilung ist daher auf die Feststellungen
abzustellen, welche in den Akten von Ende 2012 bis März 2013 enthalten sind.
Dies führt zur Verneinung eines versicherten Ereignisses und damit eines Anspruchs
unter dem Titel eines Rückfalls.
Unabhängig davon wäre das zusammen mit
einem Kollegen erfolgte Transportieren eines Stahlschranks mit einem Gewicht
von 100 - 150 kg, selbst wenn es als hinreichend nachgewiesen gelten
könnte, mit Blick auf den körperlich schweren Beruf als Automatik-Monteur nicht
geeignet, einen Unfall in Form eines Verhebetraumas zu begründen (vgl. zur
diesbezüglichen Gerichtspraxis die ausführliche Kasuistik bei Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 44 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
eine unfallähnliche Körperschädigung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass
der bildgebend festgestellte Rippenbruch gemäss den ärztlichen Beurteilungen
älteren Datums war, während es sich bei der hier zur Diskussion stehenden
Gelenksinstabilität nicht um eine Listenverletzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV)
handelt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob sich der
geltend gemachte Leistungsanspruch aus den Ereignissen vom 1. und 2. Juli 2014
ergibt.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung nunmehr in erster Linie auf die chirurgische Beurteilung
von Dr. med. G.___ vom 14./22. September 2015 (E. II. 4.2.9 hiervor).
Wie dargelegt, sind weitere Abklärungen erforderlich, wenn mindestens relativ
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von
Dr. med. G.___ bestehen (E. II. 3.3 hiervor). Solche Zweifel können sich
entweder aus Mängeln der Stellungnahme selbst oder aus entgegenstehenden Meinungsäusserungen
anderer medizinischer Fachpersonen ergeben.
6.2
Der relevante Sachverhalt ist
durch die vorhandenen Unterlagen, namentlich die verschiedenen bildgebenden
Aufnahmen und die übrigen medizinischen Vorakten, hinreichend dokumentiert. Der
Umstand, dass Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich
untersucht und seine Beurteilung einzig gestützt auf die Aktenlage erstattet
hat, spricht daher nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung (vgl.
E. II. 3.4 hiervor).
Inhaltlich hält Dr. med. G.___ fest,
ein einzelnes Ereignis könne im vorliegenden Zusammenhang nur dann eine
strukturelle Läsion im Sinne einer weiteren Bandzerreissung oder –schwächung
bewirken, wenn es zu einer Luxation des Sternoclaviculargelenks gekommen sei.
Eine solche Luxation und eine allfällige spontane Reposition müssten
zwangsläufig sofort bemerkt werden, eine okkulte Luxation könne ausgeschlossen
werden. Die Feststellung von Dr. med. G.___, nach dem Vorfall vom 1. Juli
2014.
(Abrutschen auf Schrägdach und Festhalten an Holzverstrebung, um einen
Sturz auf das Gerüst zu vermeiden) seien zunächst keine spezifischen
Beschwerden aufgetreten und der Beschwerdeführer habe den Rest des Tages
weiterarbeiten können, entspricht den aktenkundigen Schilderungen des
Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es
nachvollziehbar und plausibel, wenn Dr. med. G.___ zum Ergebnis gelangt,
das Ereignis vom 1. Juli 2014 habe nicht zu einer Luxation des Sternoclaviculargelenks
geführt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
am 1. Juli 2014 ohne Beschwerden weiterarbeitete und solche erst
auftraten, als er am nächsten Tag um ca. 9.30 Uhr, auf einem fahrbaren Gerüst
stehend, versuchte, über Kopfhöhe mit einer Zange einen Nagel aus der Decke herauszuziehen.
Diesem Vorgang fehlt es an der für einen Unfall vorausgesetzten Ungewöhnlichkeit,
aber auch an dem für eine unfallähnliche Körperschädigung erforderlichen äusseren
Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv
feststellbaren, sinnfälligen und damit unfallähnlichen Ereignisses (vgl. dazu
BGE 129 V 466 E. 4 S. 468 ff.).
Die Einschätzung von Dr. med. G.___
basiert auf den vollständigen Vorakten und gelangt zu schlüssigen Ergebnissen.
Diese werden, wie vorstehend dargelegt, nachvollziehbar hergeleitet und
überzeugend begründet. Die Stellungnahme von Dr. med. G.___ bildet damit
grundsätzlich eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
6.3
Entgegen der erwähnten
Beurteilung vertritt Prof. Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 3. Oktober 2014
(E. II. 4.2.7 hiervor), im Operationsbericht vom 12. März 2015 (E. II.
4.2
), der als Indikation eine posttraumatische sternoclaviculäre Instabilität
nennt, und auch in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom
29.
Oktober 2015 (E. II. 4.2.10 hiervor) die Auffassung, die ab 2. Juli
2014.
bestehenden Beschwerden seien durch ein bei der obligatorischen Unfallversicherung
versichertes Ereignis verursacht worden. Im Bericht vom 3. Oktober 2014, der
die ausführlichste Stellungnahme zu dieser Frage enthält, wird erklärt, nach
Angaben des Beschwerdeführers stünden die Beschwerden, die vor zwei Jahren
begonnen hätten, im Zusammenhang mit einem Verhebetrauma. Nach diesem Trauma
habe sich am 2. Juli 2014 ein weiteres Trauma ereignet. Vor dem Ersttrauma sei
der Beschwerdeführer im Bereich des Thorax und des SC-Gelenks beschwerdefrei
gewesen. Aus diesem Grund bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
Zusammenhang mit der SC-Gelenksinstabilität rechts und den zwei genannten
Traumata. In seinem Brief vom 29. Oktober 2015 hält Prof. Dr. med. F.___
fest, aus seiner Sicht sei die SC-Luxation auf das Unfallereignis von 2012
zurückzuführen und habe durch das Ereignis von 2014 eine Verschlimmerung/Reaktivierung
erfahren.
Diese Stellungnahmen vermögen die
Beurteilung von Dr. med. G.___ nicht infrage zu stellen. Zunächst geht Prof.
Dr. med. F.___ ohne weiteres von einem Verhebetrauma aus, das sich im
November oder Dezember 2012 ereignet habe. Ein solcher Vorfall ist jedoch, wie
erwähnt, nicht hinreichend nachgewiesen. Weiter begründet er den Kausalzusammenhang
einzig mit der vorher gegebenen Beschwerdefreiheit. Diese Argumentation, welche
dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» entspricht, reicht aber nach der
Rechtsprechung nicht aus, um einen Kausalzusammenhang mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2016 vom
23.
September 2016 E. 6.2 mit Hinweisen). Dem Bericht vom 3. Oktober 2014
(E. II. 4.2.7 hiervor) lässt sich ausserdem entnehmen, dass Prof.
Dr. med. F.___ bezogen auf den 1. und 2. Juli 2014 von einem ungenau
wiedergegebenen Sachverhalt ausgeht. Er berücksichtigt insbesondere nicht, dass
nach dem am 1. Juli 2014 erfolgten abrupten Halten, um den Sturz auf dem Dach
zu verhindern, nach Lage der Akten zunächst keine Beschwerden auftraten und der
Beschwerdeführer bis zum Feierabend weiterarbeiten konnte. Diesem Umstand kommt
gemäss der Beurteilung von Dr. med. G.___ entscheidende Bedeutung zu.
Prof. Dr. med. F.___ geht darauf nicht ein, weil ihm diese Tatsache
offenbar nicht bekannt war. Vor diesem Hintergrund sind seine Stellungnahmen
auch nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med.
G.___ zu wecken.
Dasselbe gilt für die übrigen
aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen: Prof. Dr. med. K.___ hält in
seinem Bericht vom 28. März 2013 (E. II. 4.1.8 hiervor) fest, die Beschwerden
im Bereich des SC-Gelenks seien «ohne auslösendes Element» erstmals im Dezember
2012.
verspürt worden. Bezüglich des SC-Gelenks handle es sich im Wesentlichen
um eine kongenitale Affektion bei schwachem Bindegewebe. Diese Beurteilung lässt
sich mit derjenigen von Dr. med. G.___ vereinbaren. Dr. med. L.___
spricht in seinem Bericht vom 18. August 2014 (E. II. 4.2.4 hiervor) von einer
wahrscheinlich traumatischen Luxation des Sternoclaviculargelenks rechts. Eine
Begründung dieser Formulierung enthält der Bericht jedoch nicht. Wie sich dem
weiteren Text entnehmen lässt, geht Dr. med. L.___ davon aus, die Beschwerden
bestünden seit dem 1. Juli 2014 (was insofern unpräzis ist, als davon
ausgegangen werden muss, sie seien erst einen Tag später aufgetreten) und es
habe bereits vorgängig eine Instabilität in diesem Gelenk bestanden. Eine Aussage,
welche geeignet wäre, die Beurteilung von Dr. med. G.___ infrage zu
stellen, ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
6.5
Zusammenfassend vermögen die
übrigen Akten die beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. G.___ nicht zu
erschüttern und keine auch nur geringen Zweifel an dessen Beurteilung hervorzurufen.
Auf diese ist abzustellen. Dementsprechend besteht kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom
1.
und 2. Juli 2014.
7.
Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber