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Entscheid

VSBES.2015.195

Unfallversicherung

8. Dezember 2016Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1994 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. August 2012 als Automatik-Monteur-Lehrling

bei der B.___, [...], angestellt und damit bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 7.

Januar 2013 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe

einen Bruch am Thorax rechts (Rippen, Brustkorb) erlitten und sei deshalb seit

4. Dezember 2012 arbeitsunfähig. Die Ursache der Verletzung sei unbekannt, ein

Unfallhergang oder –ort könne nicht angegeben werden (Suva-Akten Ordner I

[Suva-Nr. I.] 1). Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,

attestierte im Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3.

Dezember 2012 und von 50 % ab 21. Januar 2013 (Suva-Nr. I 8).

1.3 Die Beschwerdegegnerin holte

Auskünfte des Beschwerdeführers (Suva-Nr. I 9) sowie ärztliche Berichte ein

(Suva-Nr. I 10-14) und anerkannte mit Schreiben vom 5. Februar 2013

(Suva-Nr. I 15) ihre Leistungspflicht. In der Folge richtete sie Taggelder aus

und übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Am 25. Februar 2013 nahm der

Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % auf (Suva-Nr. I 21).

2.

2.1 Ab 11. Juni 2014 war der

Beschwerdeführer als Hilfskraft Elektromonteur bei der D.___ [...], angestellt

(Suva-Nr. I 30, I 27). Am 7. Juli 2014 teilte die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe einen Rückfall zum oben erwähnten

Unfall erlitten. Er habe am 2. Juli 2014 einen Nagel aus der Decke gezogen

und dabei sei es zu einer Schädigung des Schlüsselbeingelenks rechts gekommen

(Suva-Nr. I 27). Der Beschwerdeführer erklärte, es habe sich nichts Besonderes

(Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet. Die Beschwerden hätten sich erstmals am

2. Juli 2014 bemerkbar gemacht (Suva-Nr. I 32). Dr. med. C.___

bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2. Juli 2014 (Suva-Nr. I

40). Im Arztzeugnis UVG vom 4. August 2014 (Suva-Nr. I 41) hielt er fest, der

Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2014 beim Arbeiten einen Nagel aus dem

Zement gezogen und dabei ein starkes Knacken im Sterno-Clavikulargelenk rechts

mit stechendem Schmerz verspürt.

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte

weitere Arztberichte ein (Suva-Nr. I 44, 45). Nach einer Kurz-Stellungnahme des

Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 22. August 2014 (Suva-Nr. I 46) lehnte sie

es ab, im Zusammenhang mit der Schadenmeldung vom 2. Juli 2014 Leistungen

zu erbringen (Schreiben vom 28. August 2014, Suva-Nr. I 47). Der

Beschwerdeführer sprach am 2. September 2014 persönlich vor und erklärte,

er sei nicht einverstanden (Suva-Nr. I 48). Die Beschwerdegegnerin traf weitere

Abklärungen. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 23. September 2014

(Suva-Nr. I 58) einen Leistungsanspruch sowohl unter dem Aspekt eines Rückfalls

zum als Unfall übernommenen Ereignis vom 3. Dezember 2012 als auch für die

Ereignisse vom 1. und 2. Juli 2014.

2.3 Der Beschwerdeführer liess am

24. Oktober 2014 Einsprache gegen die Verfügung vom 23. September 2014 erheben

(Suva-Nr. I 63). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin habe «Leistungen für den

am 1. Juli / 2. Juli 2014 erlittenen Unfall (Heilbehandlung, Taggeld)» zu

erbringen. Mit der Einsprache wurde ein Schreiben der [...], Prof. Dr. med.

F.___, Leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, vom 3. Oktober 2014 (Suva-Nr.

I 63 S. 7 f.) eingereicht. In der Folge liess der Beschwerdeführer von derselben

Klinik einen Operationsbericht vom 12. März 2015 (Suva-Nr. I 70) und einen

Austrittsbericht vom 16. März 2015 (Suva-Nr. I 68) zu den Akten geben.

3. Mit Einspracheentscheid vom

10. Juni 2015 (Suva-Nr. I 72; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.] wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. August 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. In Aufhebung der Verfügung vom 23.

September 2014 und des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2015 sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den am 1. Juli /

2. Juli 2014 erlittenen Unfall die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,

Taggeld) zu erbringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 12. Oktober 2015 (A.S. 25 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde. Mit der Rechtsschrift wird eine chirurgische

Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin,

vom 22. September 2015 zu den Akten gegeben.

6. Mit Replik vom 5. November

2015 (A.S. 34 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und

Ausführungen fest. Er reicht ein Schreiben der [...], Prof. Dr. med. F.___,

vom 29. Oktober 2015 ein.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 11. November 2015 (A.S. 37) auf weitere

Ausführungen und hält an ihrem Antrag fest.

8. Am 20. November 2015 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 f.), die mit

Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die am 2. Juli 2014 aufgetretenen Beschwerden auf einen bei der Beschwerdegegnerin

versicherten Unfall zurückzuführen sind.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in

der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten zu gewähren.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom

30.

Juli 2013 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Laut Art. 11 Verordnung über

die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen

grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar

geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; Urteil des Bundesgerichts

8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine

Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur

dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit

beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht

auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren

Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; Urteil des

Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_879/2014 vom 26. März

2015.

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher

Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 55, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2015 und

8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Nach der Rechtsprechung kommt

auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese

Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger

angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).

3.4

Ärztliche Stellungnahmen,

welche allein gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung,

erstattet werden, können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch

relevante Sachverhalt durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte

hinreichend dokumentiert ist und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines

feststehenden Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom

11.

Juni 2013 E. 3.2).

3.5

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss

bestimmt der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids – hier: 10. Juni

2015.

– die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung (BGE 140 V 70 E. 4.2

S. 73; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 52 ATSG N 60).

4.

Strittig ist, wie bereits

erwähnt, ob die Beschwerdegegnerin für die ab 2. Juli 2014 aufgetretenen

Beschwerden leistungspflichtig ist. Als anspruchsbegründender Tatbestand kommen

ein Rückfall zum als Unfall anerkannten Ereignis vom 3. Dezember 2012

sowie die Ereignisse vom 1. und 2. Juli 2014 infrage.

4.1

Zum durch die

Beschwerdegegnerin anerkannten Unfall vom 3. Dezember 2012 und zur damals

aufgetretenen Gesundheitsschädigung enthalten die Akten insbesondere die

folgenden Angaben:

4.1.1

In der Schadenmeldung UVG vom

7.

Januar 2013 (Suva-Nr. I 1) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe einen

Bruch am Thorax rechts (Rippen, Brustkorb) erlitten. Er habe deshalb die Arbeit

seit dem 4. Dezember 2012 ausgesetzt. Die Ursache sei unbekannt.

4.1.2

Der Beschwerdeführer erklärte

am 16. Januar 2013 schriftlich (Suva-Nr. I 9), er könne keinen Unfallzeitpunkt

angeben, weil er den Bruch zunächst nicht bemerkt habe. Bemerkt habe er ihn

etwa am 27. November 2012. Etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz) habe sich nicht

ereignet. Die Beschwerden hätten sich erstmals am 27. November 2012 bemerkbar

gemacht, den Arzt Dr. med. C.___ habe er am 3. Dezember 2012 aufgesucht.

Er arbeite seit 21. Januar 2013 wieder zu 50 % (Suva-Nr. I 9).

4.1.3

Am 21. Dezember 2012 wurde

aufgrund der Indikation eines Verdachts auf eine SC-Instabilität rechts (ohne

Traumata) und Schmerzen rechte Rippe 2, 3 und 4 mit der Frage nach einer

ossären Läsion und einem Tumor eine CT des Thorax durchgeführt. Diese ergab

gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Radiologie, [...] (Suva-Nr.

I 12) in erster Linie eine alte Fraktur der 1. Rippe rechts mit beginnender Pseudarthrose.

4.1.4

Dr. med. I.___, Oberarzt,

Departement Orthopädie, [...], führt in seinem Bericht vom 24. Dezember 2012

(Suva-Nr. I 10) aus, der Beschwerdeführer komme zur Besprechung des CT-Thorax.

Auch nach mehrmaligem Nachfragen sei auch zu einem früheren Zeitpunkt kein

Trauma erinnerlich, welches den Schmerzen vorangegangen wäre. Im CT zeige sich,

wie bereits radiologisch vermutet, eine Fraktur der ersten Rippe rechts. Diese

müsste älteren Datums sein, da bereits deutliche Kallusreaktionen vorlägen.

Ungewöhnlich sei jedoch für den Arzt bei einem 18jährigen, gesunden Patienten

ohne Trauma, dass eine solche Fraktur auftrete. Zur weiteren Abklärung werde

noch ein MRI geplant.

4.1.5

Ein MRI des Thorax vom 28.

Dezember 2012 zeigte laut Bericht von Dr. med. H.___ (Suva-Nr. I 13) im Vergleich

zu den Voruntersuchungen eine Befundkonstanz mit Nachweis einer nicht

dislozierten Fraktur der 1. Rippe rechts, welche eine deutliche Kallusbildung

und reparative Vorgänge mit diskretem KM-Enhancement des Periostes aufweise. Es

ergebe sich kein Anhalt für das Vorliegen einer pathologischen Fraktur.

4.1.6

Dr. med. J.___, Leitender Arzt,

Departement Orthopädie, [...], führt in seinem Bericht vom 31. Dezember 2012

(Suva-Nr. I 11) aus, rein von der Bildgebung zeige sich keine weitere Pathologie

als die Instabilität des Sternoclavikular-Gelenks und die atraumatische Fraktur

der ersten Rippe. Beides könnte mechanisch schon zusammenhängen. Diagnostiziert

werden ein Verdacht auf SC-Instabilität rechts und eine Fraktur der ersten

Rippe rechts. Er empfehle, den Spontanverlauf abzuwarten.

4.1.7

Laut dem Arztzeugnis UVG von

Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2013 (Suva-Nr. I 14) gab der Beschwerdeführer an,

er leide an Schulterschmerzen rechts mit zunehmender Intensität nach Heben von

Lasten. Objektiver Befund sei eine schmerzhaft eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit rechts, im Röntgenbefund eine Rippenfraktur der ersten

Rippe rechts. Als Diagnose nennt Dr. med. C.___ den Verdacht auf eine

SC-Instabilität und eine Fraktur der ersten Rippe rechts.

4.1.8

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, [...],

führt in seinem Bericht vom 28. März 2013 (Suva-Nr. I 44) aus, zu diagnostizieren

seien eine vordere sternoclaviculäre Instabilität rechts im Rahmen einer

Hyperlaxität sowie ein nosologisch unklarer Befund im mittleren Drittel der

ersten Rippe rechts. Zur Anamnese wird erklärt, der Beschwerdeführer habe im

Dezember 2012 erstmals Beschwerden im Bereich des SC-Gelenks verspürt, ohne

auslösendes Moment. Dem Beschwerdeführer sei ein Hin- und Her-Schnappen aufgefallen,

welches anfänglich schmerzhaft gewesen sei. Mittlerweile habe sich die Situation

deutlich beruhigt. Des Weiteren sei eine Diagnose einer Fraktur der ersten

Rippe gestellt worden, was nun zur konsiliarischen Zweitmeinung geführt habe.

In der Beurteilung führt Prof. Dr. med. K.___ aus, bezüglich des

SC-Gelenkes handle es sich im Wesentlichen um eine kongenitale Affektion bei

schwachem Bindegewebe. Bezüglich des Befundes in der ersten Rippe habe er eine

konsiliarische Beurteilung eingeholt, die Nosologie bleibe aber unklar. MR, CT

und Angio-CT ergäben einen nosologisch unklaren, spindelförmig

aufgeschwollenen, teilweise osteolytischen, teilweise osteoplastischen Befund

im mittleren Drittel der ersten Rippe rechts.

4.1.9

Der Beschwerdeführer erklärte

Anfang April 2013 schriftlich, er sei seit 25. Februar 2013 wieder zu 100

% arbeitsfähig. Die ärztliche Behandlung bei Dr. med. C.___ sei noch nicht

abgeschlossen (Suva-Nr. 21).

4.2

Zu den Vorfällen vom 1. und 2.

Juli 2014 enthalten die Akten insbesondere folgende Angaben:

4.2.1

Laut der Unfallmeldung UVG vom

7.

Juli 2014 (Suva-Nr. 27) kam es zu einer Schädigung des Schlüsselbeingelenks

rechts, als der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 einen Nagel aus einer Decke

zog.

4.2.2

Der Beschwerdeführer erklärte

am 21. Juli 2014 schriftlich (Suva-Nr. I 32), er führe die aktuellen Beschwerden

im Sinne eines Rückfalls auf den Unfall vom 3. Dezember 2012 zurück. Die

Beschwerden hätten sich erstmals am 2. Juli 2014 bemerkbar gemacht. Etwas

Besonderes (Ausgleiten, Sturz) habe sich nicht ereignet.

4.2.3

Dr. med. C.___ führt im

Arztzeugnis UVG vom 4. August 2014 (Suva-Nr. I 41) aus, der Beschwerdeführer

gebe an, er habe am 2. Juli 2014 beim Arbeiten einen Nagel aus dem Zement

gezogen und dabei ein starkes Knacken im Sternoclavikulargelenk rechts mit

stechendem Schmerz verspürt. Als besonderer Umstand, der den Heilungsverlauf

ungünstig beeinflussen könnte, sei ein Hyperlaxitätssyndrom zu nennen.

Objektive Befunde seien ein starker Schmerz bei Mobilisation und Druck auf das

Gelenk, die Instabilität sei tastbar bei Schulterbewegung. Es bestehe keine

Fraktur und keine offensichtliche Luxation.

4.2.4

Der Bericht von Dr. med. L.___,

Oberarzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, [...], vom 18. August 2014

(Suva-Nr. I 45) nennt als Diagnosen eine wahrscheinlich traumatische Luxation

des Sternoclaviculargelenks rechts, eine Hyperlaxität mit peripheren

Gelenksinstabilitäten sowie eine Fraktur Costa I rechts im Dezember 2012. Der

Beschwerdeführer habe Ende 2012 nach dem Heben eines Gegenstandes plötzliche

Schmerzen im Bereich der ersten rechten Rippe bemerkt, die nach den Abklärungen

einer älteren Rippenfraktur zugeordnet worden seien. Seither bestünden leichte

Beschwerden im rechten Sternoclaviculargelenk, das bei bestimmten Bewegungen subluxiere.

Am 1. Juli 2014 sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit fast vom Dach gestürzt.

Er habe sich bei einer Dachschräge von 35° noch mit dem rechten Arm an einem

Gegenstand festgehalten. Am Folgetag habe er mit einer Zange über Kopfhöhe

einen Nagel herausgezogen und ein Knacken in der rechten Schulter gehört.

Seither bestünden deutlich verstärkte Beschwerden mit Schmerzen im

Sternoclaviculargelenk bei jeglicher Belastung und Luxation bereits bei

geringen Bewegungen der rechten Schulter. Bei der Untersuchung finde sich ein

druckdolentes, geschwollenes Sternoclaviculargelenk rechts, welches bei

Aussenrotation und Elevation der rechten Schulter und des rechten Arms luxiere.

Dazu bestünden eine Druckdolenz der ersten bis dritten Rippe rechts sowie des

Sternums, dolente Myogelosen der Musculi scaleni, Musculus infraspinatus und

Musculus pectoralis minor rechts. Es imponierten eine hypermobile Wirbelsäule

sowie periphere Überbeweglichkeit mit vor allem Instabilitäten diverser

Gelenke. Dr. med. L.___ führt aus, er interpretiere die aktuellen

Beschwerden im Rahmen von Luxationen des rechten Sternoclaviculargelenks, welche

seit einem leichteren Trauma bei der Arbeit am 1. Juli 2014 «bestehen mögen».

Sicherlich habe bereits vorgängig eine Instabilität in diesem Gelenk bestanden,

wie sie mehrfach in den Vorberichten beschrieben werde. Empfohlen werde eine

Evaluation einer operativen Stabilisierung des rechten Sternoclaviculargelenks

durch einen Chirurgen des Bewegungsapparates.

4.2.5

Bei einer Vorsprache vom 2.

September 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er wisse zwar nicht mehr genau,

was beim Grundfall vom November/Dezember 2012 genau passiert sei, es sei aber

beim Heben einer Last eine der obersten Rippen (die mit dem Schlüsselbein

zusammenhänge) verletzt worden. Am 1. Juli 2014 sei er beinahe vom Dach

gestürzt und habe sich gerade noch festhalten können. Dies habe wieder mehr

Schmerzen verursacht. Am 2. Juli 2014 seien dann noch mehr Schmerzen

aufgetreten beim Herausziehen eines Nagels aus der Decke.

4.2.6

Am 11. September 2014 fand eine

unterschriftliche Befragung statt (Suva-Nr. I 52). Der Beschwerdeführer erklärte

zum Grundfall, vermutlich beim Kippen eines Stahl-Schranks mit einem Gewicht

von 100 - 150 kg, der zu zweit auf einem Wagen deponiert werden

sollte, könnten die Beschwerden aufgetreten sein. Er habe damals vermutlich

schon leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter verspürt. Anfang

Dezember 2012 habe er den Hausarzt aufgesucht. Die Behandlung (Physiotherapie)

sei bis Dezember 2013 durchgeführt worden. Restbeschwerden seien aufgetreten,

indem das SC-Gelenk «herausgesprungen» sei, aber ohne Schmerzen.

Zum Vorfall vom 1. Juli 2014 führte

der Beschwerdeführer aus, er habe sich auf einem Schrägdach (Neigung ca. 35°)

befunden und habe den Auftrag gehabt, eine Solaranlage zu installieren. Das

Haus sei «eingerüstet» gewesen. Auf dem Dach habe sich eine Spezialfolie

befunden, welche feucht gewesen sei. Die Unterlage sei daher sehr rutschig

gewesen. Er sei ausgerutscht und zwei bis drei Meter weit das Schrägdach

hinunter gerutscht. Er habe sich dann reflexartig an einer Holzverstrebung

festhalten können, bevor er auf das Gerüst gefallen wäre. Er habe sich dort

festgehalten, sei aufgestanden und habe weiter gearbeitet. An diesem Tag habe

er keine Beschwerden im Bereich der Schulter / des SC-Gelenks verspürt.

Vermutlich habe er am Arm eine kleine Schürfwunde erlitten. Die Beschwerden

hätten sich am 2. Juli 2014, ca. 9.30 Uhr, auf einer Baustelle in [...] bemerkbar

gemacht. An der Decke seien Elektrokästen angebracht gewesen. Er habe mit einer

Zange einen Nagel (vermutlich Grösse 10) herausziehen wollen. Er sei auf einem

fahrbaren Gerüst gestanden. Er habe durch ein Loch hindurch hinauffassen müssen

und habe den rechten Arm leicht angewinkelt nach oben gehoben. Er habe die

Zange angesetzt und den Nagel nach unten ziehen wollen. Beim Versuch, den Nagel

nach unten zu ziehen, habe es im Bereich des SC-Gelenks geknackt. Rund fünf

Minuten später hätten sich auch Schmerzen bemerkbar gemacht. Er habe telefonisch

mit dem Arzt Kontakt aufgenommen und ihn gleichentags aufgesucht, ferner habe

auch eine Untersuchung im Spital [...] stattgefunden.

4.2.7

Im Bericht von Prof. Dr. med. F.___,

[...], vom 3. Oktober 2014 (Suva-Nr. I 63 S. 7 f.) wird zur Anamnese

ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einer Instabilität des SC-Gelenks.

Diese Instabilität bestehe seit zwei Jahren. Nach einem erneuten akuten Trauma

am 2. Juli 2014, wobei der Beschwerdeführer einen Sturz vom Dach durch abruptes

Halten habe verhindern können (recte: dies ereignete sich am 1. Juli 2014), sei

die SC-Instabilitätsproblematik im rechten SC-Gelenk schlechter geworden.

Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer gebe an,

die ersten Beschwerden, die vor zwei Jahren begonnen hätten, stünden im Zusammenhang

mit einem Verhebetrauma. Damals habe er einen schweren Schrank tragen müssen

und anschliessend seien erstmalig die Instabilitätsprobleme im Bereich des

SC-Gelenks links aufgetreten. In der Beurteilung legt Prof. Dr. med. F.___

dar, beim Beschwerdeführer liege eine posttraumatische Hypermobilität im

SC-Gelenk rechts vor. Das primäre Trauma habe sich am 21. Dezember 2012 und ein

weiteres Trauma am 2. Juli 2014 ereignet. Vor dem Ersttrauma sei der

Beschwerdeführer im Bereich des Thorax und im Bereich des SC-Gelenks

beschwerdefrei gewesen. Aus diesem Grund bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ein Zusammenhang mit der SC-Gelenksinstabilität rechts und den zwei genannten

Traumata.

4.2.8

Dem Austrittsbericht von Prof.

Dr. med. F.___, [...], vom 16. März 2015 (Suva-Nr. I 68) ist zu

entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 12. März 2015 eine Claviculaoperation

durchgeführt wurde (CARD-geplante Claviculaosteotomie rechts) und der

postoperative Verlauf problemlos war. Im Operationsbericht (Suva-Nr. I 77) wird

als Diagnose eine posttraumatische sternoclaviculäre Instabilität genannt,

wobei die Clavicula (Schlüsselbein) bei Aussenrotation/Abduktion nach aussen

springe. Im Begleitschreiben vom 15. Mai 2015 an den Vertreter des Beschwerdeführers

(Suva-Nr. I 67) erklärt der Assistenzarzt Dr. med. M.___, aus den beiden

Berichten sei ersichtlich, dass es sich eindeutig um eine posttraumatische

sternoclaviculäre Instabilität handle.

4.2.9

Die chirurgische Beurteilung

von Dr. med. G.___ vom 14./22. September 2015 enthält nach einer kurzen

Darstellung der Aktenlage zunächst Ausführungen zum Sternoclaviculargelenk,

dessen Position und Funktion sowie den möglichen Arten von Luxationen. In der

Beurteilung legt Dr. med. G.___ dar, die Verdachtsdiagnose einer

Instabilität des SC-Gelenks sei bei der Untersuchung vom 21. Dezember 2012

(vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) gestellt worden. Laut dem Sprechstundenbericht

(Suva-Nr. I 10, E. II. 4.1.4 hiervor) sei auch nach mehrmaligem Nachfragen

auch zu einem früheren Zeitpunkt kein Trauma erinnerlich gewesen, welches den

Schmerzen vorangegangen wäre. Die Diagnose sei auf den

Magnetresonanztomogrammen vom 28. Dezember 2012 bildgebend objektiviert worden.

Prof. Dr. med. K.___ habe in seinem Bericht (vgl. E. II. 4.1.8 hiervor)

die Diagnose bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerden im Bereich

des SC-Gelenks erstmals im Dezember 2012, ohne auslösendes Element, aufgetreten

seien. Er habe diese Pathologie explizit als kongenitale Affektion bei

schwachem Bindegewebe beurteilt. Die in der späteren Stellungnahme von

Dr. med. M.___ vom 15. Mai 2015 (vgl. E. II. 4.2.8 hiervor) enthaltene

Aussage, es handle sich um eine posttraumatische sternoclaviculäre

Instabilität, stehe der Feststellung des Schulterexperten Prof. Dr. med. K.___

diametral, aber orthopädisch und versicherungsmedizinisch substanzlos entgegen.

Beim Festhalten auf dem Schrägdach vom

1.

Juli 2014 sei es nicht zu einer Luxation des bekanntermassen instabilen

Sternoclaviculargelenks rechts gekommen. Eine solche Luxation und eine

allfällige spontane Reposition hätten zwangsläufig vom Beschwerdeführer sofort

bemerkt werden müssen, eine okkulte Luxation könne ausgeschlossen werden.

Andererseits wäre eine Luxation in einem (vorliegend bekanntermassen bereits

bandinstabilen) Sternoclaviculargelenk eine conditio sine qua non für eine

weitere Bandzerreissung und/oder –schwächung, d.h. für eine tatsächliche strukturelle

Läsion im Bereich der Bänder. Es könne klinischer Erfahrung entsprechend als

völlig ausgeschlossen betrachtet werden, dass eine Luxation im

Sternoclaviculargelenk unbemerkt erfolge, die Reposition gleichermassen spontan

und unbemerkt vor sich gehe und die betroffene Person im Anschluss daran

beschwerdefrei sei und einen ganzen Tag lang weiterarbeite. Dass

Beschwerdefreiheit auch am Folgetag bis 9.30 Uhr bestanden habe, könne

einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers direkt ersehen werden und

ergebe sich zudem konkludent aus der Schilderung des komplexen Arbeitsvorgangs

(durch ein Loch in die Decke greifen und mit gewinkeltem rechtem Arm einen 10er

Nagel fassen und herausziehen). Eine Person mit einem seit dem Vortag

tatsächlich traumatisierten SC-Gelenk habe bereits Schmerzen, wenn sie die

Zange am Nagel ansetze. Die Schmerzen hätten jedoch erst fünf Minuten nach der

Nagelextraktion eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei ein natürlicher Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 1. Juli 2014 und der Luxation des Sternoclaviculargelenks

rechts unwahrscheinlich. Die Hypermobilität des SC-Gelenks sei vorbestehend

gewesen und durch das Ereignis vom 1. Juli 2014 in keiner Weise beeinflusst

worden.

4.2.10

Prof. Dr. med. F.___

führt in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2015 aus, aus seiner Sicht sei die

SC-Luxation auf das Unfallereignis von 2012 zurückzuführen und habe durch das

Ereignis von 2014 eine Verschlimmerung/Reaktivierung erfahren.

5.

5.1

Umstritten ist zunächst, ob

sich eine Leistungspflicht im Sinne eines Rückfalls aus dem durch die Beschwerdegegnerin

anerkannten Unfall aus dem Jahr 2012 ableiten lässt. Diesbezüglich ist zu

beachten, dass die objektive Beweislast für das Bestehen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs beim Beschwerdeführer liegt. Die Beschwerdegegnerin kann im

Rückfall-Verfahren nicht bei der seinerzeitigen Anerkennung behaftet werden

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Allenfalls kann bei der Beweiswürdigung

berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der Fallanerkennung

durch die Beschwerdegegnerin zunächst keinen Anlass hatte, für die Sicherung entsprechender

Beweise zu sorgen. Dieser Aspekt kann je nach den konkreten Umständen

gegebenenfalls zu tendenziell etwas reduzierten Anforderungen an den Beweis

führen.

5.2

In den echtzeitlichen

Unterlagen (vgl. E. II. 4.4.1 – 4.1.6 hiervor) ist zunächst von einem Bruch der

ersten Rippe rechts die Rede. Ein Unfallereignis konnte nicht angegeben werden.

Aufgrund der bildgebenden Aufnahmen gelangten die Ärzte zum Schluss, die

Rippenfraktur müsse älteren Datums sein, da bereits deutliche Kallusreaktionen

vorlägen. Weiter äusserten sie neben der Rippenfraktur den Verdacht auf eine

SC-Instabilität rechts. Wie Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 24.

Dezember 2012 (E. II. 4.1.4 hiervor) ausdrücklich festhält, konnte sich der Beschwerdeführer

auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht daran erinnern, dass er – auch zu einem

früheren Zeitpunkt – ein Trauma erlitten hätte, welches den Schmerzen

vorangegangen wäre. Dr. med. J.___ sprach dementsprechend in der Folge von

einer atraumatischen Rippenfraktur, welche mechanisch mit der festgestellten

Instabilität des SC-Gelenks zusammenhängen könnte (E. II. 4.1.6 hiervor). Prof.

Dr. med. K.___, der für eine Zweitmeinung angegangen worden war,

interpretierte die Symptomatik hinsichtlich des SC-Gelenks in seinem Bericht vom

28.

März 2013 (E. II. 4.1.8 hiervor) als kongenitale Affektion bei schwachem

Bindegewebe.

5.3

Diese echtzeitlichen Beurteilungen

sprechen gegen die Annahme, es habe sich vor dem Auftreten von Beschwerden am

27.

November 2012 ein Ereignis zugetragen, das als Unfall oder

unfallähnliche Körperschädigung gelten könnte und die Instabilität des

SC-Gelenks ausgelöst habe. Namentlich konnte sich der Beschwerdeführer gemäss

dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 24. Dezember 2012 trotz

mehrmaligen Nachfragens nicht an ein Trauma erinnern. Im Bericht von Dr. med.

L.___ vom 18. August 2014 (E. II. 4.2.4 hiervor) wird nunmehr erklärt, der

Beschwerdeführer habe Ende 2012 «nach dem Heben eines Gegenstandes» plötzliche

Schmerzen im Bereich der ersten rechten Rippe verspürt. Am 2. September

2014.

sagte der Beschwerdeführer aus (Suva-Nr. I 48), er wisse zwar nicht mehr genau,

was damals passiert sei, die Rippe sei jedoch beim Heben einer Last verletzt

worden. Am 11. September 2014 erklärte er (Suva-Nr. I 52), die Beschwerden

könnten vermutlich im November 2012 beim Heben eines Schranks mit einem Gewicht

von 100 - 150 kg, der auf einem Wagen hätte deponiert werden sollen

und zu zweit habe gehoben werden müssen, aufgetreten sein, wobei er damals

vermutlich schon leichte Beschwerden im Bereich der rechten Schulter verspürt

habe. In der Einsprache vom 24. Oktober 2014 (Suva-Nr. I 63) wird ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe am 27. November 2012 mit einem Kollegen einen schweren

Stahlschrank mit einem Gewicht von rund 100 bis 150 kg transportiert. Die

beim Abkippen verspürten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seien nur

leicht, aber zunehmend gewesen, so dass er am 3. Dezember 2012 den

Hausarzt aufgesucht habe.

5.4

Wie sich aus der vorstehenden

Darstellung ergibt, vermochte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der

Abklärungen, die Ende 2012 durchgeführt wurden, an keinen Vorgang zu erinnern,

der als Trauma bezeichnet werden könnte. Die damals im Vordergrund stehende

Rippenfraktur war gemäss den ärztlichen Beurteilungen schon älteren Datums und

wurde als atraumatisch beurteilt. Die überdies zunächst als Verdacht

diagnostizierte Instabilitätsproblematik des SC-Gelenks wurde ebenfalls keinem

Trauma zugeordnet. Prof. Dr. med. K.___, der diese Diagnose schliesslich

(nicht nur als Verdacht) stellte, hielt fest, die entsprechenden Beschwerden

seien ohne auslösendes Moment entstanden, und interpretierte sie im

Wesentlichen als kongenitale Affektion bei schwachem Bindegewebe.

5.5

Angesichts der echtzeitlich

dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers und der damaligen ärztlichen

Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass trotz ausdrücklichen, mehrmaligen

Nachfragens kein Ereignis bezeichnet werden konnte, welches dem Auftreten der

Beschwerden vorausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund dieser damaligen

Feststellungen ist die beinahe zwei Jahre später erstmals vorgetragene

Darstellung, die Beschwerden seien im Anschluss an das Heben eines

Stahlschranks entstanden, nicht geeignet nachzuweisen, dass sich Ende November

2012.

ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung ereignet hatte. Dies

gilt mit Blick auf die damals getroffenen, klaren Feststellungen und den

Zeitablauf, aber auch unter Berücksichtigung der Beweismaxime, wonach die

sogenannten «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger

sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom

18.

Februar 2014 E. 3.2). Es fällt überdies auf, dass sich auch im

Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2014 die zunächst nur vage, mit

Unsicherheiten behaftete Beschreibung im weiteren Verlauf fortlaufend

konkretisierte (vgl. E. II. 5.3 hiervor), was nicht mit dem üblichen Verlauf der

Erinnerung übereinstimmt. Für die Beurteilung ist daher auf die Feststellungen

abzustellen, welche in den Akten von Ende 2012 bis März 2013 enthalten sind.

Dies führt zur Verneinung eines versicherten Ereignisses und damit eines Anspruchs

unter dem Titel eines Rückfalls.

Unabhängig davon wäre das zusammen mit

einem Kollegen erfolgte Transportieren eines Stahlschranks mit einem Gewicht

von 100 - 150 kg, selbst wenn es als hinreichend nachgewiesen gelten

könnte, mit Blick auf den körperlich schweren Beruf als Automatik-Monteur nicht

geeignet, einen Unfall in Form eines Verhebetraumas zu begründen (vgl. zur

diesbezüglichen Gerichtspraxis die ausführliche Kasuistik bei Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 44 ff.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

eine unfallähnliche Körperschädigung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass

der bildgebend festgestellte Rippenbruch gemäss den ärztlichen Beurteilungen

älteren Datums war, während es sich bei der hier zur Diskussion stehenden

Gelenksinstabilität nicht um eine Listenverletzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV)

handelt.

6.

Zu prüfen bleibt, ob sich der

geltend gemachte Leistungsanspruch aus den Ereignissen vom 1. und 2. Juli 2014

ergibt.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung nunmehr in erster Linie auf die chirurgische Beurteilung

von Dr. med. G.___ vom 14./22. September 2015 (E. II. 4.2.9 hiervor).

Wie dargelegt, sind weitere Abklärungen erforderlich, wenn mindestens relativ

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von

Dr. med. G.___ bestehen (E. II. 3.3 hiervor). Solche Zweifel können sich

entweder aus Mängeln der Stellungnahme selbst oder aus entgegenstehenden Meinungsäusserungen

anderer medizinischer Fachpersonen ergeben.

6.2

Der relevante Sachverhalt ist

durch die vorhandenen Unterlagen, namentlich die verschiedenen bildgebenden

Aufnahmen und die übrigen medizinischen Vorakten, hinreichend dokumentiert. Der

Umstand, dass Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich

untersucht und seine Beurteilung einzig gestützt auf die Aktenlage erstattet

hat, spricht daher nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung (vgl.

E. II. 3.4 hiervor).

Inhaltlich hält Dr. med. G.___ fest,

ein einzelnes Ereignis könne im vorliegenden Zusammenhang nur dann eine

strukturelle Läsion im Sinne einer weiteren Bandzerreissung oder –schwächung

bewirken, wenn es zu einer Luxation des Sternoclaviculargelenks gekommen sei.

Eine solche Luxation und eine allfällige spontane Reposition müssten

zwangsläufig sofort bemerkt werden, eine okkulte Luxation könne ausgeschlossen

werden. Die Feststellung von Dr. med. G.___, nach dem Vorfall vom 1. Juli

2014.

(Abrutschen auf Schrägdach und Festhalten an Holzverstrebung, um einen

Sturz auf das Gerüst zu vermeiden) seien zunächst keine spezifischen

Beschwerden aufgetreten und der Beschwerdeführer habe den Rest des Tages

weiterarbeiten können, entspricht den aktenkundigen Schilderungen des

Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es

nachvollziehbar und plausibel, wenn Dr. med. G.___ zum Ergebnis gelangt,

das Ereignis vom 1. Juli 2014 habe nicht zu einer Luxation des Sternoclaviculargelenks

geführt. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

am 1. Juli 2014 ohne Beschwerden weiterarbeitete und solche erst

auftraten, als er am nächsten Tag um ca. 9.30 Uhr, auf einem fahrbaren Gerüst

stehend, versuchte, über Kopfhöhe mit einer Zange einen Nagel aus der Decke herauszuziehen.

Diesem Vorgang fehlt es an der für einen Unfall vorausgesetzten Ungewöhnlichkeit,

aber auch an dem für eine unfallähnliche Körperschädigung erforderlichen äusseren

Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv

feststellbaren, sinnfälligen und damit unfallähnlichen Ereignisses (vgl. dazu

BGE 129 V 466 E. 4 S. 468 ff.).

Die Einschätzung von Dr. med. G.___

basiert auf den vollständigen Vorakten und gelangt zu schlüssigen Ergebnissen.

Diese werden, wie vorstehend dargelegt, nachvollziehbar hergeleitet und

überzeugend begründet. Die Stellungnahme von Dr. med. G.___ bildet damit

grundsätzlich eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

6.3

Entgegen der erwähnten

Beurteilung vertritt Prof. Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 3. Oktober 2014

(E. II. 4.2.7 hiervor), im Operationsbericht vom 12. März 2015 (E. II.

4.2

), der als Indikation eine posttraumatische sternoclaviculäre Instabilität

nennt, und auch in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom

29.

Oktober 2015 (E. II. 4.2.10 hiervor) die Auffassung, die ab 2. Juli

2014.

bestehenden Beschwerden seien durch ein bei der obligatorischen Unfallversicherung

versichertes Ereignis verursacht worden. Im Bericht vom 3. Oktober 2014, der

die ausführlichste Stellungnahme zu dieser Frage enthält, wird erklärt, nach

Angaben des Beschwerdeführers stünden die Beschwerden, die vor zwei Jahren

begonnen hätten, im Zusammenhang mit einem Verhebetrauma. Nach diesem Trauma

habe sich am 2. Juli 2014 ein weiteres Trauma ereignet. Vor dem Ersttrauma sei

der Beschwerdeführer im Bereich des Thorax und des SC-Gelenks beschwerdefrei

gewesen. Aus diesem Grund bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

Zusammenhang mit der SC-Gelenksinstabilität rechts und den zwei genannten

Traumata. In seinem Brief vom 29. Oktober 2015 hält Prof. Dr. med. F.___

fest, aus seiner Sicht sei die SC-Luxation auf das Unfallereignis von 2012

zurückzuführen und habe durch das Ereignis von 2014 eine Verschlimmerung/Reaktivierung

erfahren.

Diese Stellungnahmen vermögen die

Beurteilung von Dr. med. G.___ nicht infrage zu stellen. Zunächst geht Prof.

Dr. med. F.___ ohne weiteres von einem Verhebetrauma aus, das sich im

November oder Dezember 2012 ereignet habe. Ein solcher Vorfall ist jedoch, wie

erwähnt, nicht hinreichend nachgewiesen. Weiter begründet er den Kausalzusammenhang

einzig mit der vorher gegebenen Beschwerdefreiheit. Diese Argumentation, welche

dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» entspricht, reicht aber nach der

Rechtsprechung nicht aus, um einen Kausalzusammenhang mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2016 vom

23.

September 2016 E. 6.2 mit Hinweisen). Dem Bericht vom 3. Oktober 2014

(E. II. 4.2.7 hiervor) lässt sich ausserdem entnehmen, dass Prof.

Dr. med. F.___ bezogen auf den 1. und 2. Juli 2014 von einem ungenau

wiedergegebenen Sachverhalt ausgeht. Er berücksichtigt insbesondere nicht, dass

nach dem am 1. Juli 2014 erfolgten abrupten Halten, um den Sturz auf dem Dach

zu verhindern, nach Lage der Akten zunächst keine Beschwerden auftraten und der

Beschwerdeführer bis zum Feierabend weiterarbeiten konnte. Diesem Umstand kommt

gemäss der Beurteilung von Dr. med. G.___ entscheidende Bedeutung zu.

Prof. Dr. med. F.___ geht darauf nicht ein, weil ihm diese Tatsache

offenbar nicht bekannt war. Vor diesem Hintergrund sind seine Stellungnahmen

auch nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med.

G.___ zu wecken.

Dasselbe gilt für die übrigen

aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen: Prof. Dr. med. K.___ hält in

seinem Bericht vom 28. März 2013 (E. II. 4.1.8 hiervor) fest, die Beschwerden

im Bereich des SC-Gelenks seien «ohne auslösendes Element» erstmals im Dezember

2012.

verspürt worden. Bezüglich des SC-Gelenks handle es sich im Wesentlichen

um eine kongenitale Affektion bei schwachem Bindegewebe. Diese Beurteilung lässt

sich mit derjenigen von Dr. med. G.___ vereinbaren. Dr. med. L.___

spricht in seinem Bericht vom 18. August 2014 (E. II. 4.2.4 hiervor) von einer

wahrscheinlich traumatischen Luxation des Sternoclaviculargelenks rechts. Eine

Begründung dieser Formulierung enthält der Bericht jedoch nicht. Wie sich dem

weiteren Text entnehmen lässt, geht Dr. med. L.___ davon aus, die Beschwerden

bestünden seit dem 1. Juli 2014 (was insofern unpräzis ist, als davon

ausgegangen werden muss, sie seien erst einen Tag später aufgetreten) und es

habe bereits vorgängig eine Instabilität in diesem Gelenk bestanden. Eine Aussage,

welche geeignet wäre, die Beurteilung von Dr. med. G.___ infrage zu

stellen, ergibt sich daraus ebenfalls nicht.

6.5

Zusammenfassend vermögen die

übrigen Akten die beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. G.___ nicht zu

erschüttern und keine auch nur geringen Zweifel an dessen Beurteilung hervorzurufen.

Auf diese ist abzustellen. Dementsprechend besteht kein Anspruch des

Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom

1.

und 2. Juli 2014.

7.

Damit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber