VSBES.2015.201
Invalidenrente
15. November 2016Deutsch40 min
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur. Oliver
Wächter, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 24. Juni 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2000 unter
Hinweis auf psychische Probleme seit circa fünf Jahren bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des
Arztberichts von Dr. med. B.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom
6. November 2000 (IV-Nr. 11) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 17. September 2001 (IV-Nr. 14) fest, der Beschwerdeführer sei bei
der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt, weshalb das
Leistungsbegehren abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
16. Oktober 2001 (IV-Nr. 20) wurde durch das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2001.475
vom 24. Juni 2003 (IV-Nr. 29) in dem Sinne gutgeheissen, als die
Verfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen
wurde, damit die geltend gemachte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abgeklärt wurde (E.
Erwägungen
II. 5.d).
1.2
Aufgrund des daraufhin bei Dr.
med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], eingeholten
Gutachtens vom 11. Januar 2004 (IV-Nr. 32) wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) gestützt auf einen
errechneten IV-Grad von 50 % rückwirkend ab 1. November 2001 eine
halbe IV-Rente zugesprochen.
2.
Die im Rahmen der im April 2005
eingeleiteten Rentenrevision durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes seit November 2004 (IV-Nr. 46) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2005 aufgrund eines
errechneten IV-Grades von 57 % abgewiesen (IV-Nr. 48).
3.
Im Rahmen der im Oktober 2012
erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an,
sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und er sei nicht erwerbstätig.
Nach Einholen von Arztberichten (IV-Nr. 57), führte die Beschwerdegegnerin
mit dem Beschwerdeführer am 26. November 2012 ein Revisionsgespräch durch
(IV-Nr. 61) und liess anschliessend bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], am 22. Juli 2013 ein Gutachten erstellen
(IV-Nr. 63). Am 19. September 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem
Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, es sei keine Änderung mit Auswirkungen auf
die Rente festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
IV-Rente bestehe (IV-Grad 57 %).
4.
Nach Einholen der BVM (Bekämpfung
Versicherungsmissbrauch)-Unterlagen (IV-Nrn. 67.1 - 67.5) teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014
(IV-Nr. 76) mit, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe sie mit
Schreiben vom 23. Oktober 2014 (vgl. IV-Nr. 75 S. 1 f.) davon in
Kenntnis gesetzt, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer
schon seit längerer Zeit zu 100 % arbeitsfähig und auch voll berufstätig
sei. Da hier der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs im Raum stehe
und diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien, werde sich die Beschwerdegegnerin
am Strafverfahren als Strafklägerin beteiligen, das Revisionsverfahren
einleiten und gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen gestützt auf Art. 55
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG sistieren. Der Beschwerdeführer beantragte
daraufhin in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 (IV-Nr. 77),
es sei auf die Sistierung der laufenden Rentenleistungen zu verzichten.
4.1
Am 10. November 2014
leitete die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision ein (IV-Nr. 79), in
deren Rahmen sie sowohl den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom
25.
November 2014 (IV-Nr. 81) als auch die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens
[...] (IV-Nr. 87) einholte. Mit Schreiben vom 26. November 2014
beteiligte sich die Beschwerdegegnerin am Strafverfahren als Zivilklägerin (vgl.
IV-Nr. 82).
4.2
Gestützt auf die Beurteilung von
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 90), wonach mit
klar überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante Gesundheitsstörung
vorliege und die aktuelle Leistungsfähigkeit spätestens mit der Betriebsaufnahme
im [...] im März 2012 gegeben sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 91) die
Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 IVV
rückwirkend auf den 1. April 2012 in Aussicht und entzog einer Beschwerde
gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin trotz des am 27. März 2015 dagegen erhobenen Einwandes
(IV-Nr. 99) und der anschliessend eingeholten medizinischen Akten
(IV-Nrn. 100 f.) mit Verfügung vom 24. Juni 2015 fest
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
5.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 17. August 2015 fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung
des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates Solothurn.
6.
Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Eingabe vom 2. September 2015 folgende Anträge (A.S. 20 f.):
1.
Die Beschwerde gegen unsere Verfügung
vom 24. Juni 2015 sei abzuweisen.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
3.
Es seien die Akten der Strafuntersuchung
[...] von Amtes wegen einzuholen und beizuziehen. Eventualiter sei das
Verfahren VSBES.2015.201 zu sistieren, bis diese Akten vorliegen.
7.
Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 23. September 2015 (A.S. 35
ff.) das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
8.
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Eingabe vom 14. Oktober 2015 (A.S. 39 ff.) vorbringen, der
Beizug der Strafakten sei abzuweisen. Zudem reicht er in Bezug auf die
unentgeltliche Rechtspflege weitere Angaben bzw. Belege ein.
9.
Mit Verfügung vom 9. November
2015.
(A.S. 42 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...],
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, es seien
die Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Solothurn [...] beizuziehen,
wird abgewiesen.
10.
Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Eingabe vom 30. November 2015 (A.S. 45) auf Abweisung der
Beschwerde.
11.
Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 23. Dezember 2015 (A.S. 50 f.) vorbringen, die [...] Bar
sei bis August 2014 ein Vereinslokal gewesen, sei in der Zwischenzeit aber eine
gewinnorientierte Bar. Im Weiteren reicht der Vertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote ein (A.S. 52 f.), die mit Verfügung vom 24. Dezember
2015.
(A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
12.
Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der revisionsrechtlich
massgebende Sachverhalt betrifft die Aufhebung der Invalidenrente per
1.
April 2012, weshalb die ab 1. Januar 2008 geltende Rechts-lage zu
berücksichtigen ist.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE
130.
V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).
4.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 125 V 368
E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997
S. 288 E. 2b).
4.3
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104
E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des
Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
4.4
Kann eine rentenberechtigte
Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen
erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00
beträgt (Art. 31 IVG).
4.5
Gemäss Art. 88a Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne
von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
(Abs. 2).
5.
5.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in
gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351
E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487
S. 345 E. 5.1).
6.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
6.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, die Beschwerdegegnerin nehme aus einem Befragungsprotokoll eines
Verwaltungsstrafverfahrens Aussagen, reisse diese aus dem Zusammenhang und
ziehe daraus absolut willkürliche Schlüsse. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der
Kantonspolizei Solothurn vom 22. August 2013 sei der Beschwerdeführer als
beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das
Kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz einvernommen
worden, weshalb er nicht der Wahrheits- und Aussagepflicht unterlegen habe.
Daher sei seine Aussage ohne irgendwelchen Beweiswert. Zudem handle es sich
beim Lokal um ein Vereinslokal des Vereins [...], der 2011/2012 gegründet
worden sei, und nicht um ein gewinnorientiertes Lokal. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe sich von Anfang an um dieses gekümmert und auch das
Patent beim Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragt. Sie habe sich um die Finanzen
sowie die wenigen administrativen Arbeiten und das Putzen gekümmert, sei Einkaufen
gegangen und habe den Kühlschrank aufgefüllt. Der Beschwerdeführer sei der
Ehemann der Patentinhaberin, weshalb ihn die Sache naturgemäss mehr als alle
anderen Vereinsmitglieder treffe. Zudem sei die mazedonische Familienstruktur
sehr patriarchalisch geprägt und der Mann nehme aus Tradition eine
Vorrangstellung ein. Er sei als IV-Rentner zudem nicht arbeitsfähig und habe
nichts zu tun. Im Verein habe es fast nichts zu tun gegeben, weswegen weder die
Rede davon sein könne, dass irgendjemand im Verein erwerbstätig gewesen sei,
noch, dass irgendjemand eine 42-Stundenwoche absolviert hätte. Der Beschwerdeführer
habe viel Zeit im Freizeitverein verbracht und zwar mit den Freizeitaktivitäten
Dartspiel, Tischfussball, Kartenspiel, TV oder habe einfach nur mit Freunden
etwas getrunken. Als IV-Rentner sei er bekanntlich nicht verpflichtet, zu Hause
herumzusitzen. Selbst in unserem Sprachgebrauch werde die jeweilige Ehefrau
eines Vereinsvorsitzenden als Frau Präsidentin oder als First Lady
angesprochen. Wenn man sich dies vor Augen führe, könne sich auch der Ehemann
der Patentinhaberin als Geschäftsführer bezeichnen, sei es, weil er im Namen
seiner Frau mal für Ordnung sorgen oder einfach wichtiger erscheinen wolle, als
er sei. Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 25. März 2015 werde klar
festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an einer Persönlichkeitsstörung
leide und eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe.
Die Aussage, er sei Geschäftsführer, sei ein mehr als deutlicher Ausdruck
seiner Krankheit. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme mit seiner Krankheit
und der Tatsache, dass er nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten,
Verantwortung zu übernehmen und sich nützlich zu machen. Um dies zu kaschieren,
spiele er sich gerne als Geschäftsführer auf. Er sei insbesondere auch gar
nicht in der Lage, eine polizeiliche Einvernahme alleine durchzuführen. Auch
die Tatsache, dass ihn F.___ als Chef bezeichnet habe, ändere daran nichts. Diese
Befragung sei aus verschiedenen Gründen gar nicht verwertbar. Die
Voraussetzungen an eine Einvernahme gemäss Strafprozessordnung seien massiv
verletzt worden. Dies gelte auch für die Einvernahme des Beschwerdeführers, der
z.B. nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Übersetzer verlangen könne,
obwohl er nur gebrochen Deutsch spreche und krank sei. Der Beschwerdeführer
gehe keinen geschäftlichen Aktivitäten nach.
6.2
Demgegenüber führt die
Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten, letzten
Rentenrevision habe der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom
22.
Oktober 2012 angegeben, der Gesundheitszustand sei unverändert und er
sei nicht erwerbstätig. Mit Mitteilung vom 19. September 2013 sei festgehalten
worden, dass keine Änderungen hätten festgestellt werden können, die sich auf
die Rente auswirkten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe
IV-Rente bestehe. In den am 18. Dezember 2014 erhaltenen Akten der
Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK befinde sich u.a. das Einvernahmeprotokoll
vom 22. August 2013 durch die Polizei des Kantons Solothurn. Anlässlich
dieser Befragung sei der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden, dass seine
Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten. Dies habe der
Beschwerdeführer verstanden und das Protokoll unterzeichnet. Daher stelle die
Beschwerdegegnerin voll und ganz auf seine Angaben ab. Demgemäss sei der
Beschwerdeführer Geschäftsführer in der Kaffeebar [...] in [...]. Er trage die
Verantwortung für das Restaurant, erledige die Rechtsgeschäfte und treffe Entscheidungen
z.B. bei neuen Anschaffungen, Angestellten und Ähnlichem. Die Arbeit im Betrieb
selbst werde durch ihn und seine Ehefrau geteilt, sie hätten keine weiteren
Angestellten. Das Patent laufe über die Ehefrau, dies jedoch einzig aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals das Patent nicht erhalten habe,
weil er im Strafregister registriert sei. Der Beschwerdeführer habe weiter
angegeben, täglich jeweils von 17.00 – 24.00 Uhr, manchmal auch
früher ab circa 14.00 Uhr, im Lokal anwesend zu sein. Aufgrund dieser Angaben
stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des [...] eine
Arbeitstätigkeit aufgenommen habe, wobei er sechs Tage die Woche mindestens
sieben Stunden im Lokal gewesen sei, manchmal auch länger. Daraus resultiere
eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 42 Stunden, was einem
üblichen 100 %-Pensum entspreche. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, stelle einen Revisionsgrund dar. Hinzu
komme eine gesundheitliche Verbesserung, immerhin sei er fähig, erfolgreich
geschäftlichen Aktivitäten nachzugehen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass
diese nicht nach Aussen bekannt würden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
bis dato die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verleugne und entsprechend kein
Einkommen ausweise, sei die Vornahme eines Einkommensvergleichs zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich. Folglich bleibe einzig die Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer wieder voll erwerbstätig sei und dabei ein rentenausschliessendes
Einkommen erziele bzw. erzielen könnte. In welcher Art und Weise er sich als Geschäftsführer
für seine Arbeitsleistungen entlöhne, sei dabei nicht von Bedeutung. Die
Patenterteilung für das [...] sei der Frau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab
8.
März 2012 erteilt worden. Es dürfe also mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
mindestens ab April 2012 ebenfalls dort gearbeitet habe. Durch das Nichtmelden
der Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht in
schwerwiegender Weise verletzt. Noch am 7. November 2014 habe der
Beschwerdeführer telefonisch bekräftigt, sicher nie gearbeitet zu haben. Diese
Angaben habe er durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 7. November 2014
schriftlich wiederholen lassen. Da bereits ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer laufe und sich die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin konstituiert
habe, erübrige sich eine weitere Strafanzeige. Seit April 2012 beziehe der
Beschwerdeführer zu Unrecht eine halbe Invalidenrente. Diese sei gestützt auf
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den
1.
April 2012 aufzuheben, da die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf
zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen
sei.
7.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (A.S. 1 ff.)
zu Recht die Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni
2004.
(IV-Nr. 38) zugesprochenen halben Invalidenrente beschlossen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung – vorliegend am 18. Juni 2004 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 24. Juni 2015 (BGE 134
V 131 E. 3 S. 132, 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April
2006.
E. 1; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.1
Im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],
vom 11. Januar 2004 (IV-Nr. 32). Darin wies er die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit
- depressiven Verstimmungen
- narzisstischer Kränkungsbereitschaft
- histrionischen Anteilen
- deutlicher Verhaltensauffälligkeit
bei
- anamnestisch Temestaabhängigkeit
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- mangelnde Integration in der Schweiz
Der Beschwerdeführer zeige eine deutlich
mangelnde Compliance und eine Unfähigkeit, sich in eine strukturierte Situation
zu begeben, bei welcher er nicht die Kontrolle über das Geschehen habe. Er
imponiere als völlig chaotisch, zeige eine deutliche Verhaltensstörung, sei
missmutig, gereizt, nervös, auch gegenüber seiner Gattin. Zeitweilig habe er
gar im Wartezimmer ihr gegenüber im Moment etwas bedrohlich gewirkt, um im
nächsten Moment psychisch in eine völlig andere Position zu geraten, wo er
dankbar sei, wenn sie im Gespräch zugezogen werde. Es zeige sich jedoch, dass
auch sie keine Auskunft geben könne, weil sie auch nichts wisse. Diagnostisch
sei die Einschätzung dieses Falles nicht ganz einfach, weil nur rudimentär
erstens die Psychopathologie geprüft werden könne, ebenso die kognitive
Leistungsfähigkeit, zum anderen, weil er sich völlig krank darstelle,
allerdings mit deutlichen Diskrepanzen. Eine psychotische Desorganisation bestehe
auf alle Fälle nicht. Es müsse klar von einer Verweigerung ausgegangen werden,
wenn der Beschwerdeführer gewisse Antworten adäquat geben könne und andere
überhaupt nicht mehr, selbst auf Auswahlsendungen hin nicht. So z.B. ob er ein,
fünf oder zehn Jahre gearbeitet habe, oder ob er ein, fünf, oder zehn Jahre
verheiratet gewesen sei und wann er geschieden habe. Sämtliche Antworten
verweigere er und täusche den Ahnungslosen und Nichtswissenden vor, was nicht
vollumfänglich mit einer psychiatrischen Erkrankung erklärt werden könne. Auch
Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oder Psychosen seien fähig, in Gutachtenssituationen
zu kollaborieren, wenn die Strukturvorgebung klar sei, was bei diesem
Beschwerdeführer auch der Fall gewesen sei. Es habe sich jedoch klar gezeigt,
dass er sich habe verweigern wollen, so dass auch die Anamneseerhebung vor
diesem Gesichtspunkt nur teilweise gewürdigt werden könne. Aus psychiatrischer
Sicht müsse sicher eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angenommen werden
mit narzisstischen Anteilen und einer bewussten Verhaltensstörung sowie einer
mangelnden Compliance. Diese weise er übrigens schon seit Jahren auf.
Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer zwischen 1992 und 1997 dreimal Vater
geworden sei, obwohl er Kinder offenbar nicht ertrage, Lärm nicht ertrage, sich
schützen müsse, davonlaufen müsse. Es mache den Anschein, dass er sein Leben
lebe, ungeachtet seiner familiären Umwelt und der familiären Bedürfnisse,
dementsprechend negativ stigmatisiert werde, was er dann wiederum gegen sich
gerichtet erlebe. Es falle nämlich auf, dass er sich als Opfer und psychisch
krank erlebe, was nur teilweise so bestätigt werden könne. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit sei nicht ganz einfach. Aus psychiatrischer Sicht sei ein
gehöriger Anteil der psychischen Störung bewusst vorgetäuscht. Es wäre ihm
deutlich mehr an Anstrengungen zumutbar, sich etwas mehr zusammenzunehmen und
besser zu kollaborieren, so dass sicher keine volle Arbeitsunfähigkeit
begründet werden könne. Dr. med. C.___ schätzte die Restarbeitsfähigkeit
von 50 % für gegeben. Dem Beschwerdeführer wäre jede
Hilfsarbeitertätigkeit unter Verminderung des Rendements von circa 50 %
weiterhin zumutbar. Er könnte ganztags mit Verminderung des Rendements eingesetzt
werden. Psychiatrisch wäre eine Therapie notwendig, zu welcher er sich jedoch
aus freien Stücken kaum werde entscheiden wollen. Umschulungsmassnahmen seien
nicht angezeigt. Die Prognose sei schlecht.
7.2
Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung vom 24. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Im Formular der Rentenrevision
vom 22. Oktober 2012 (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei bei Dr. med. B.___ in
Behandlung und nicht erwerbstätig.
7.2.2
Im Arztbericht von Dr. med. B.___,
Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 8. November 2012
(IV-Nr. 57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit
2000.
- Depression, seit 2000
Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
- Muskulo-skelettale Thoraxschmerzen, seit
2011.
Der Beschwerdeführer sei in seiner
angestammten Tätigkeit als Magaziner vom 1. Juli 2005 bis auf weiteres zu
50.
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und die letzte
Untersuchung habe am 22. Oktober 2012 stattgefunden.
7.2.3
Im Protokoll des Revisionsgesprächs
vom 26. November 2012 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, während des
gesamten über 11/4-stündigen Gesprächs habe der Beschwerdeführer
auf gezielte Fragen ausweichende Antworten gegeben und sich in (gewollte?)
Widersprüche verwickelt, in seinen Antworten sei er diffus geblieben. Trotz der
wiederholten Nachfragen, z.B. wo genau er arbeite, wenn er Autos poliere, bei
welchem Verein der Sohn Fussball spiele, welche Natelnummer er oder seine Frau
hätten, sei von ihm nie eine konkrete Antwort zu erhalten gewesen. Die
gestellten Fragen habe er so verdreht, dass sie wie ein Angriff gegen ihn geklungen
hätten, um sich ins Unrecht gesetzt zu fühlen und um aggressiv zu reagieren,
unterschwellig zu drohen. Zu Beginn habe man ihm die Anspannung angemerkt,
gegen Ende des Gesprächs sei er zurückgelehnt gesessen, habe Scherze gemacht,
sei sogar etwas charmant gewesen. Auch auf die Frage, weshalb er trotz seines
temperamentvollen Verhaltens, durch das er Probleme mit den Personen in seiner
Umgebung habe, keine Psychotherapie mache, habe er ebenfalls laut und
aufbrausend reagiert und den ihn einst behandelnden Psychiater diffamiert. Es
sollten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom Beschwerdeführer
regelmässige (mindestens einmal pro Monat) Psychotherapien während der nächsten
zwei Jahre gefordert werden. Der Beschwerdeführer sage von sich selbst, es gehe
ihm gut. In einem in Auftrag zu gebenden aktuellen psychiatrischen Gutachten
solle die genaue Arbeitsfähigkeit festgelegt werden.
7.2.4
Im Ermittlungsbericht vom
27.
März 2013 (IV-Nr. 67.2) hielt G.___, Team-Komplexfälle der
Beschwerdegegnerin, fest, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer über vier Fahrzeuge verfüge, welche im Fahrzeugausweis als
Standortadresse die Adresse des Beschwerdeführers eingetragen hätten. Dabei handle
es sich gemäss Abklärung bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
um einen Toyota Aygo, einen Ferrari F430 Spyder, einen Mercedes A 140 und
einen Range Rover Freelancer. Alle lautend auf H.___ mit Sitz in [...] und
Halteradresse [...] (S. 2). Laut Amtsblatt des Kantons Solothurn und
gemäss dem Verkäufer der Liegenschaft habe die erst 18jährige Tochter des Beschwerdeführers
[...] kurz nach ihrem 18. Geburtstag das Haus in [...] gekauft. Unklar sei
dabei, woher sie plötzlich so viel Geld gehabt habe, um diese Liegenschaft (Verkaufspreis
CHF 105'000.00) zu erwerben. In den eingereichten Unterlagen an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) und die Beschwerdegegnerin habe
der Beschwerdeführer nirgends Vermögenswerte oder Änderungen seiner
finanziellen Verhältnisse deklariert (S. 3). Aus dem an die AKSO
eingereichten Mietvertag gehe hervor, dass ein I.___ oder J.___ als Vermieter
aufgeführt werde und der Beschwerdeführer Mieter sei. Bei den Unterschriften im
Mietvertrag handle es sich augenscheinlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
um die Unterschrift von A.___. Hier liege eine Urkundenfälschung vor. Es stehe
fest, dass sich der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Mietvertrages am
5.
April 2013 der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Zudem habe er
immer wieder seine Meldepflicht verletzt (Einholung Wirtepatent der Ehefrau, Bewohnen
von zwei Liegenschaften und Unterhalten von vier Fahrzeugen). Der
Beschwerdeführer verfüge über Vermögenswerte, die er nicht deklariere. Es ergebe
sich daraus der dringende Verdacht, dass er seine Einkünfte aus
Erwerbstätigkeit nicht abrechne.
7.2.5
Dr. med. D.___,
Spezialarztpraxis FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt in
seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 22. Juli 2013
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 63):
Verdacht auf kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
-
mit narzisstischen,
histrionischen, emotional instabilen, depressiven, passiv-aggressiven, und
abweisend-feindseligen Anteilen
-
mit unregelmässigem
Konsum von ärztlich verordneten Benzodiazepinen
Die im Gutachten von Dr. med. C.___
vom 11. Januar 2004 genannten Schwierigkeiten bei der Beurteilung hätten
sich seither nicht verbessert. Bereits die Beurteilung durch Dr. med. C.___
sei weitgehend als «Verdacht» einzustufen. Trotz aller von Dr. med. C.___
genannten Vorbehalte sei jedoch durch die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt
worden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungen, der vorliegenden Akten und der
Angaben des Beschwerdeführers selbst gehe Dr. med. D.___ weiterhin als
Hauptdiagnose vom Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F61.0) aus. Dabei seien narzisstische, histrionische, emotional instabile,
depressive, passiv-aggressive und abweisend-feindselige Anteile dokumentiert
(S. 10). Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer
Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer
Therapie) meist chronisch stabil. Die in den Akten dokumentierten therapeutischen
Massnahmen seien gescheitert. Deren allfälliger Nutzen sei mit Blick auf eine
relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allerdings aus
rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Einsatz sei zunächst rein
therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells
motiviert. Gemäss Dr. med. D.___ seien keine wesentlich abweichenden
(fach-)ärztlichen Einschätzungen bekannt. Der Gesundheitszustand habe sich seit
der Rentenzuspräche nicht verändert. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit werde auf
die Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2004 verwiesen
(S. 12). Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar
(S. 14).
7.2.6
F.___, [...], gab bei der «Befragung
Verantwortlicher vor Ort» durch die Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom
8.
August 2013 an (IV-Nr. 87 S. 25 ff.), er mache im Lokal
vorübergehend die Stellvertretung im Service. Der Chef, [...], sei zurzeit in
den Ferien, er komme spätestens am 16. August 2013 zurück. Diese Funktion
übe er seit drei Wochen aus, d.h. seit dem 20. Juli 2013. Er werde dafür
entschädigt, was abgemacht sei. Er wisse zwar noch nicht wie viel. Da er pensioniert
sei, mache er dies in seiner Freizeit, vertraglich sei nichts geregelt. Patentinhaber
sei [...], wobei er den genauen Namen nicht wisse. Er und [...] seien die Einzigen,
die einen Schlüssel zum Lokal hätten. Es handle sich um ein öffentliches Lokal,
in dem er von 15.00 bis 23.30 Uhr arbeite. Der Zweck sei ein Bar- und
Restaurantbetrieb. In seiner Anwesenheit werde nicht gespielt. Momentan spiele
niemand, auch er spiele nicht. Zurzeit würden keine Spiele gespielt, er verfüge
über keinen Drucker. Es könne kein Wetteinsatz gemacht werden. Er wisse nicht,
was die Voraussetzungen seien, um am Spiel teilnehmen zu können. F.___ kenne
die heute anwesenden Spieler nicht persönlich. Er wisse nicht, wie viele
Spieler an früheren Spielrunden teilgenommen hätten. Er spiele gelegentlich
Dart. Bei ihm sei nicht um Geld gespielt worden. Man könne nichts gewinnen. Es
gebe keinen Einsatz. Die Spieler hätten für die Benutzung der Spielutensilien
nichts bezahlen müssen.
7.2.7
Am 22. August 2013
(IV-Nr. 87 S. 15 ff.) wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte
Person durch die Polizei des Kantons Solothurn im Rahmen «US bezüglich
Widerhandlung gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz»
einvernommen. Er gab betreffend das Verfahren an, keinen Übersetzer zu brauchen
und zur Kenntnis zu nehmen, dass gegen ihn wegen folgender Delikte ein Vorverfahren
eingeleitet worden sei: «US bezüglich Widerhandlung gegen das kantonale
Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz». Er nehme weiter zur
Kenntnis, dass er die Aussagen und Mitwirkung verweigern könne und sich
jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl auf seine Kosten beiziehen oder
gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Der
Beschwerdeführer nahm sodann zur Kenntnis, dass seine Aussagen als Beweismittel
verwendet werden können. Er wolle keinen Verteidiger beiziehen und sei physisch
und psychisch in der Lage, eine Befragung durchzuführen. Zudem wurde der
Beschwerdeführer auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der
Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung aufmerksam gemacht und dieser
bestätigte, dies verstanden zu haben. Befragt zur Sache gab der
Beschwerdeführer an, er sei der Geschäftsführer im Restaurant/Bar [...] in [...]
und trage dafür die Verantwortung. Wenn es Entscheidungen zum Restaurant zu
treffen gebe, z.B. neue Anschaffungen, Angestellte und ähnliches, entscheide er
dies. Er erledige die Rechtsgeschäfte. Zum Lokal hätten er und seine Frau einen
Schlüssel. F.___ habe er vor den Ferien einen Schlüssel gegeben. Er sei am
18.
Juli 2013 in die Ferien gegangen und am 11. August 2013 zurückgekommen.
In dieser Zeit sei F.___ die Stellvertretung gewesen. Patentinhaberin sei seine
Frau K.___, seit ungefähr zwei Jahren. Sie sei eigentlich immer im [...], von
circa 17.00 bis 24.00 Uhr. Am Montag sei jeweils geschlossen. Er kenne F.___
schon lange. Dieser sei immer Gast bei ihm. Er habe gewusst, dass dieser
Erfahrung im Gastgewerbe habe und F.___ darum gefragt, ob er die
Stellvertretung übernehmen wolle, während seiner Ferienabwesenheit. Dieser habe
ihm zugesagt. Am 8. August 2013, als die Kontrolle im [...] durchgeführt
worden sei, habe er sich selbst in Mazedonien in den Ferien befunden. Die
Patentinhaberin K.___ sei ebenfalls in den Ferien gewesen. Sie habe natürlich
Kenntnis davon gehabt, dass F.___ die Bar vorübergehend führe. Er selbst habe
das Patent damals nicht erhalten, da er im Strafregister registriert sei. Darum
besitze seine Ehefrau das Patent. Zweck des Restaurants/Bar [...] sei eine
Kaffeebar, es habe auch noch ein Dartspiel. Grundsätzlich handle es sich um ein
öffentliches Lokal, aber er lasse nicht jeden in die Bar. Er und seine Frau
würden dies entscheiden. Er sei im Lokal täglich anwesend. An einem normalen
Tag sei er zeitlich von circa 17.00 bis 24.00 Uhr dort. Die Öffnungszeiten
seien momentan von 17.00 bis 24.00 Uhr, manchmal mache er früher, ab circa
14.00
Uhr auf, jedoch selten. Er und seine Frau teilten sich die
Arbeitszeiten. Zurzeit hätten sie keine weiteren Angestellten. Die beiden
Glückspielautomaten seien nicht aktiv gewesen. Er biete kein illegales
Glückspiel an. Er wisse nicht, ob in seinem Lokal um Geld gespielt werde. Auch
seine Ehefrau wisse dies nicht. Man könne im Lokal auch kein Geld gewinnen. Ins
Internet könne man ohne Passwort. Er habe keinen Code (Passwort). Ungefähr eine
Woche vor seinen Ferien habe er von der Kantonspolizei L.___ angerufen, weil er
von einem Kollegen von M.___ einen PC, mit Notenleser und Drucker erhalten
habe. Diesen habe er nicht bezahlen müssen, er habe CHF 500.00 erhalten
dafür, dass sich der PC im Lokal befinde. Diesen Sportwetten-PC habe er der
Polizei abgeben wollen, da er diesen nicht habe besitzen wollen und dieser
illegal sei. Das Geld von CHF 500.00 habe er behalten. L.___ und N.___ von
der Fahndung Ost seien zusammen gekommen und hätten den illegalen PC inkl.
Kartenleser und Drucker mitgenommen. Er habe von F.___ erfahren, dass am
8.
August 2013 eine Kontrolle durch die Polizei vorgenommen worden sei. Er
habe im Restaurant eine Kamera installiert, womit er diese Kontrolle im
Anschluss aufgezeichnet habe anschauen können. Er habe im Anschluss daran
nichts unternommen, um das weitere Anbieten von Wetten und
Online-Glückspielgeräten nach der Kontrolle vom 8. August 2013 zu unterbinden.
Zum Vorhalt, wonach sich bei der 2. Kontrolle vom 8. August 2013
schon wieder Internet-Wettstationen im Lokal befunden hätten, obwohl bei der
ersten Kontrolle vom 19. Mai 2013 sämtliche Automaten entfernt worden
seien, gab er an, damals nicht anwesend gewesen zu sein. Er wisse es nicht mehr
genau. Seiner Meinung nach seien keine Glückspielautomaten vorhanden gewesen.
Die neuen Automaten seien ungefähr eine Woche vor den Ferien durch M.___, einen
Serben, gebracht worden, wobei dies vermutlich dessen Deckname sei. Bei der
Kontrolle sei O.___ am Internetcomputer angetroffen worden. Dieser handle mit
Lastwagen und habe vermutlich gerade im Internet nach Lastwagen gesucht. Es seien
Google und TV aufgeschaltet, aber keine Sportwetten. Mit den Automaten werde
kein Umsatz gemacht. Der Beschwerdeführer fügte am Schluss der Einvernahme an,
wenn ihm z.B. morgen jemand einen Automaten bringe und ihm dafür Geld gebe,
würde er – obwohl er diese Geräte nicht möchte – das Geld nehmen und die Geräte
für die Sicherstellung der Polizei melden. Wenn ihn Leute verarschen wollten,
mache er halt das gleiche auch.
7.2.8
Im Formular der Rentenrevision
vom 10. November 2014 (IV-Nr. 79) gab der Beschwerdeführer an, sein
Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nicht erwerbstätig und es sei
seit der Zusprechung der Rente keine berufliche Umstellung erfolgt.
7.2.9
Im Arztbericht vom
25.
November 2014 hielt Dr. med. B.___ folgende Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 81): «Persönlichkeitsstörung,
seit 2004». Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine «Herpes zoster
thorakal Th2 rechts, seit März 2014». Der Beschwerdeführer sei seit 1. Juli
2005.
bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig für seine zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Magaziner. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien
berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung sei am 10. November
2014.
erfolgt. Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche
Störung durch eine schwierige Einordnung in ein Team, mangelnde Befolgung von
Befehlen und mangelnde Konzentration aus. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten wären dem
Beschwerdeführer indes zumutbar, wobei es sich um selbständige manuelle Tätigkeiten,
z.B. im Wald oder im Gartenbau sowie als Hilfsarbeiter handeln könne. Es
sollten keine intellektuellen oder selbständigen Arbeiten sein. Diese Tätigkeiten
könnten zu vier Stunden täglich ausgeübt werden. Dabei bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit.
7.2.10
Der Beschwerdeführer wurde am
23.
September 2014 von der Eidgenössischen Spielbankenkommission als
Beschuldigter im Strafverfahren [...] (IV-Nr. 87 S. 36 ff.)
wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 55/56
Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken [SBG, SR 935.52])
einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er wolle gar rein nichts aussagen.
Er habe keine Arbeit, beziehe eine IV-Rente von CHF 1'100.00 und lebe bei
seiner Tochter. Seine Ehefrau erziele auch kein Einkommen. Er habe eine Tochter,
die 21 Jahre alt sei, und einen Sohn, der 17-jährig sei. Gegenüber anderen
Personen habe er keine Unterhaltspflichten. Er habe sehr viele Schulden, wisse
aber nicht wie viel. Zudem habe er kein Vermögen.
7.2.11
Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom
14.
Januar 2015 (IV-Nr. 90) fest, aus heutiger Sicht liege mit klar
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante Gesundheitsstörung vor. Die
Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers sei an sich die gleiche geblieben,
doch könne insofern von einer Verbesserung ausgegangen werden, als sich der
Beschwerdeführer selbst erfolgreich daran angepasst habe und heute aus einer
(aus wirtschaftlicher Sicht) ihm optimal dienenden Verweistätigkeit nachgehen
könne. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei die gesundheitliche Situation schon
wesentlich früher besser geworden als im August 2013. Es sei anzunehmen, dass
die aktuelle Leistungsfähigkeit spätestens mit der Betriebsaufnahme im [...] im
März 2012 gegeben gewesen sei. Sofern die angestammte Tätigkeit weitgehend selbständig
ausgeübt werden könne, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies
mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens seit März 2012. Es könne aber
vermutet werden, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine relevante
Einschränkung bestanden habe, ausser dass sich der Beschwerdeführer schlecht habe
in einen Betrieb einordnen können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien
keine weiteren Abklärungen notwendig.
7.2.12
Dr. med. B.___ führte im Bericht
vom 25. März 2015 (IV-Nr. 100 S. 3) aus, er berichte auf Wunsch
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über seine ärztliche Betreuung des
Beschwerdeführers während den letzten Jahren. Er kenne den Beschwerdeführer
seit 1996, dieser sei während dieser Zeit immer mehr oder weniger stark
psychisch auffällig gewesen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei
erstmals im Februar 2002 erfolgt. In der Folge sei er dann gelegentlich auch im
psychiatrischen Ambulatorium in [...] behandelt worden. Gemäss Dr. med. B.___
bestehe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung, welche sich in den
letzten Jahren kaum verändert habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Unterlagen
seit dem 1. Juli 2005 50 % arbeitsfähig. Bei geeigneter Arbeit/Arbeitsstelle
wäre er sicher fähig, eine 50%ige Arbeitstätigkeit zu bewältigen (keine hohen
intellektuellen und körperlichen Anforderungen). Aktuell werde er wieder im
psychiatrischen Ambulatorium in [...] betreut.
7.2.13
Im neurologischen
Privat-Sprechstundenbericht vom 8. April 2015 (IV-Nr. 101 S. 5
f.) hielt Dr. med. P.___, Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, [...],
folgende Diagnose fest:
Verdacht auf regrediente
Trochlearisparese links (ICD-10 H53)
- DD toxisch-metabolische Genese, DD
Muskelendplattenaffektion
Aufgrund der aktuellen anamnestischen
Angaben und der klinisch neurologischen Untersuchung bestehe der hochgradige
Verdacht auf eine praktisch vollständig regrediente Trochlearisparese links mit
partiell positivem Bielschowsky-Phänomen. Das zwischenzeitlich durchgeführte
Schädel-MRI vom 2. April 2015 zeige ebenfalls keine Hinweise für eine
zentrale Ursache der Diplopie. Eine toxisch-metabolische Genese der Parese
komme in Betracht, weshalb eine weiterführende Laborabklärung indiziert sei.
Zwischenzeitlich werde eine ergänzende orthoptische Untersuchung befürwortet.
Ergänzend sei ein R-Test durchzuführen, falls dieser negativ ausfallen sollte,
könne die prophylaktische Therapie mit Aspirin im Verlauf gestoppt werden.
7.2.14
Dr. med. B.___ verwies im
Arztbericht vom 23. April 2015 betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 101 S. 1 ff.) auf den Bericht vom
25.
November 2014 und den Verlaufsbericht, Punkt D7. Die psychische
Situation sei gegenüber früher unverändert. Subjektiv bestünden praktisch keine
Doppelbilder mehr. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor für intellektuell
anspruchslose Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (seit 1. Juli 2005).
8.
Gestützt auf die dargestellte
Aktenlage kann festgehalten werden, dass die Begutachtung durch Dr. med. D.___
(vgl. E. II. 7.2.5 hiervor) zum Ergebnis führte, der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Situation im
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor),
welche die Grundlage für die Rentenzusprechung durch die Verfügung vom
18.
Juni 2004 bildete, nicht erheblich verändert. Dr. med. D.___
konnte sich bei seiner Beurteilung auf die vollständigen Vorakten und seine
eigene Exploration stützen. Nicht bekannt waren ihm jedoch die Aussagen, die
der Beschwerdeführer kurze Zeit später im Strafverfahren wegen Widerhandlung
gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz
machte (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Diese Aussagen könnten, sollten sie
zutreffen, geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sei es
im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands, einer Gewöhnung an die
damit verbundenen Beeinträchtigungen oder einer erwerblichen Verbesserung. Die
bisherige Aktenlage reicht für eine abschliessende Beurteilung dieser Frage
nicht aus. Ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten wäre aber nur dann
geboten und zulässig, wenn ergänzende Abklärungen keine zusätzlichen
Erkenntnisse erwarten liessen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). So verhält es sich
jedoch zurzeit nicht. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wird gegen den
Beschwerdeführer ein umfangreiches Strafverfahren geführt (vgl. IV-Nr. 85).
Die entsprechenden Akten liegen nicht vor. Es lässt sich nicht mit der für eine
antizipierte Beweiswürdigung vorausgesetzten, hohen Wahrscheinlichkeit ausschliessen,
dass im Verlauf dieses Strafverfahrens Erkenntnisse gewonnen wurden (oder noch
werden), welche für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs relevant sind. So
ist vorstellbar, dass zu Art und Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Bar [...] oder auch zu anderen potenziell relevanten Einkommensquellen
weitere Untersuchungen durchgeführt wurden und Feststellungen getroffen werden
konnten. Derartige Feststellungen oder auch bereits entsprechende Indizien
könnten entweder für sich allein oder in Verbindung mit weiteren, beispielsweise
medizinischen Abklärungen eine Entscheidungsgrundlage für das IV-Verfahren liefern.
Dies gilt sowohl für den Rentenanspruch als solchen als auch für das Vorliegen
einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG), welche zu entsprechenden
Sanktionen (Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG) führen könnte.
Die Angelegenheit ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, sobald dies möglich ist, die
Akten des Strafverfahrens (vgl. IV-Nr. 85) und allfällige neue Akten des
Verwaltungsstrafverfahrens (IV-Nr. 87) beizieht und prüft, ob sich daraus
zusätzliche Erkenntnisse ergeben, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs
und/oder des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung relevant sind. Anschliessend
sind, falls angezeigt, zusätzliche (beispielsweise medizinische) Abklärungen
durchzuführen, und schliesslich ist eine neue Verfügung zu erlassen. Die
Verfügung vom 24. Juni 2015, welche auf (noch) nicht vollständigen Abklärungen
beruhte, ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
9.
Damit ist die Verfügung vom
24.
Juni 2015 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
10.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9
hiervor).
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles
Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im
materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a
S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61
lit. g ATSG).
11.1
Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem
1.
Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem
1.
Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für
die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons
Solothurn (GebT, BGS 615.11), der bei anwaltlicher Vertretung für den
Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung
gelangt.
11.2
In der von Rechtsanwalt Oliver
Wächter, [...], am 23. Dezember 2015 eingereichten Kostennote (A.S. 52
f.) macht er einen Zeitaufwand von 23 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 272.00 geltend. Der Aufwand von 23 Stunden
beinhaltet auch den vorprozessualen Aufwand (bis zur Verfügung vom 24. Juni
2015.
bzw. deren Studium vom 26. Juni 2015) von insgesamt 515 Minuten
(8.58 Stunden), der nicht durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen
ist. Der geltend gemachte Aufwand vom 9. Juli 2015 von 130 Minuten
(Besprechung mit Klienten, Telefon mit AWA, Brief an ESBK und Mail an AWA), vom
10.
Juli 2015 von 45 Minuten (Telefon mit Awa [3 x] und
Unterlagen von AWA) sowie vom 17. Juli 2015 von 25 Minuten (Unterlagen von
Klienten und vom ESBK), insgesamt 200 Minuten (3.33 Stunden), sind ausserdem
als verfahrensfremd zu bezeichnen und daher nicht zu entschädigen. Denn der
Bezug dieser Positionen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht
ersichtlich. Ausserdem handelt es sich bei geltend gemachten Positionen vom
20.
August 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten, Empfangsbescheinigung
retour) von 25 Minuten, vom 12. November 2015 (Verfügung vom Gericht,
Brief an Klienten, Empfangsbescheinigung retour) von 15 Minuten, vom
4.
Dezember 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten) von 20 Minuten
und vom 14./15. Dezember (Brief an Klienten, Eingabe an Gericht [Frist]) von
15.
Minuten, total 75 Minuten, um reine Kanzleiarbeit, welche im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand noch insgesamt 590 Minuten (9.83
Stunden).
Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes
von CHF 260.00 ergibt dies ein Honorar von gerundet CHF 2'556.65. Mit
den geltend gemachten Auslagen von CHF 272.00 und der Mehrwertsteuer von
8.
% ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'054.95
(9.83 Stunden x CHF 260.00 = CHF 2'556.65 + CHF 272.00 =
CHF 2'828.65 + CHF 226.30 [8 % Mehrwertsteuer]).
11.3
Für den Fall, dass die
ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2),
wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen
der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 2'204.70 (9.83 Stunden à
CHF 180.00 [s. § 160 Abs. 3 GebT] plus Auslagen und 8 %
Mehrwertsteuer) beträgt.
11.4
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2015
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 3'054.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu
bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass das
armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Oliver
Wächter, CHF 2'204.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_16/2017 vom 3. März
2017 nicht ein.