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Entscheid

VSBES.2015.201

Invalidenrente

15. November 2016Deutsch40 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2000 unter

Hinweis auf psychische Probleme seit circa fünf Jahren bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des

Arztberichts von Dr. med. B.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom

6. November 2000 (IV-Nr. 11) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 17. September 2001 (IV-Nr. 14) fest, der Beschwerdeführer sei bei

der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt, weshalb das

Leistungsbegehren abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

16. Oktober 2001 (IV-Nr. 20) wurde durch das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2001.475

vom 24. Juni 2003 (IV-Nr. 29) in dem Sinne gutgeheissen, als die

Verfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen

wurde, damit die geltend gemachte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits-

bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abgeklärt wurde (E.

Erwägungen

II. 5.d).

1.2

Aufgrund des daraufhin bei Dr.

med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], eingeholten

Gutachtens vom 11. Januar 2004 (IV-Nr. 32) wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) gestützt auf einen

errechneten IV-Grad von 50 % rückwirkend ab 1. November 2001 eine

halbe IV-Rente zugesprochen.

2.

Die im Rahmen der im April 2005

eingeleiteten Rentenrevision durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes seit November 2004 (IV-Nr. 46) wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2005 aufgrund eines

errechneten IV-Grades von 57 % abgewiesen (IV-Nr. 48).

3.

Im Rahmen der im Oktober 2012

erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an,

sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und er sei nicht erwerbstätig.

Nach Einholen von Arztberichten (IV-Nr. 57), führte die Beschwerdegegnerin

mit dem Beschwerdeführer am 26. November 2012 ein Revisionsgespräch durch

(IV-Nr. 61) und liess anschliessend bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], am 22. Juli 2013 ein Gutachten erstellen

(IV-Nr. 63). Am 19. September 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem

Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, es sei keine Änderung mit Auswirkungen auf

die Rente festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige

IV-Rente bestehe (IV-Grad 57 %).

4.

Nach Einholen der BVM (Bekämpfung

Versicherungsmissbrauch)-Unterlagen (IV-Nrn. 67.1 - 67.5) teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014

(IV-Nr. 76) mit, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe sie mit

Schreiben vom 23. Oktober 2014 (vgl. IV-Nr. 75 S. 1 f.) davon in

Kenntnis gesetzt, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer

schon seit längerer Zeit zu 100 % arbeitsfähig und auch voll berufstätig

sei. Da hier der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs im Raum stehe

und diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien, werde sich die Beschwerdegegnerin

am Strafverfahren als Strafklägerin beteiligen, das Revisionsverfahren

einleiten und gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen gestützt auf Art. 55

Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG sistieren. Der Beschwerdeführer beantragte

daraufhin in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 (IV-Nr. 77),

es sei auf die Sistierung der laufenden Rentenleistungen zu verzichten.

4.1

Am 10. November 2014

leitete die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision ein (IV-Nr. 79), in

deren Rahmen sie sowohl den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom

25.

November 2014 (IV-Nr. 81) als auch die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens

[...] (IV-Nr. 87) einholte. Mit Schreiben vom 26. November 2014

beteiligte sich die Beschwerdegegnerin am Strafverfahren als Zivilklägerin (vgl.

IV-Nr. 82).

4.2

Gestützt auf die Beurteilung von

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 90), wonach mit

klar überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante Gesundheitsstörung

vorliege und die aktuelle Leistungsfähigkeit spätestens mit der Betriebsaufnahme

im [...] im März 2012 gegeben sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 91) die

Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 IVV

rückwirkend auf den 1. April 2012 in Aussicht und entzog einer Beschwerde

gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin trotz des am 27. März 2015 dagegen erhobenen Einwandes

(IV-Nr. 99) und der anschliessend eingeholten medizinischen Akten

(IV-Nrn. 100 f.) mit Verfügung vom 24. Juni 2015 fest

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

5.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. August 2015 fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung

des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates Solothurn.

6.

Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Eingabe vom 2. September 2015 folgende Anträge (A.S. 20 f.):

1.

Die Beschwerde gegen unsere Verfügung

vom 24. Juni 2015 sei abzuweisen.

2.

Das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

3.

Es seien die Akten der Strafuntersuchung

[...] von Amtes wegen einzuholen und beizuziehen. Eventualiter sei das

Verfahren VSBES.2015.201 zu sistieren, bis diese Akten vorliegen.

7.

Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 23. September 2015 (A.S. 35

ff.) das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab.

8.

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Eingabe vom 14. Oktober 2015 (A.S. 39 ff.) vorbringen, der

Beizug der Strafakten sei abzuweisen. Zudem reicht er in Bezug auf die

unentgeltliche Rechtspflege weitere Angaben bzw. Belege ein.

9.

Mit Verfügung vom 9. November

2015.

(A.S. 42 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...],

als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, es seien

die Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Solothurn [...] beizuziehen,

wird abgewiesen.

10.

Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Eingabe vom 30. November 2015 (A.S. 45) auf Abweisung der

Beschwerde.

11.

Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 23. Dezember 2015 (A.S. 50 f.) vorbringen, die [...] Bar

sei bis August 2014 ein Vereinslokal gewesen, sei in der Zwischenzeit aber eine

gewinnorientierte Bar. Im Weiteren reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

seine Kostennote ein (A.S. 52 f.), die mit Verfügung vom 24. Dezember

2015.

(A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

12.

Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Der revisionsrechtlich

massgebende Sachverhalt betrifft die Aufhebung der Invalidenrente per

1.

April 2012, weshalb die ab 1. Januar 2008 geltende Rechts-lage zu

berücksichtigen ist.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen

Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt

war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE

130.

V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 125 V 368

E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die

Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung

des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997

S. 288 E. 2b).

4.3

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts

(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104

E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt

grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des

Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.4

Kann eine rentenberechtigte

Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen

erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00

beträgt (Art. 31 IVG).

4.5

Gemäss Art. 88a Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die

anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,

in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern

wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne

von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat

(Abs. 2).

5.

5.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in

gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351

E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487

S. 345 E. 5.1).

6.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

6.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, die Beschwerdegegnerin nehme aus einem Befragungsprotokoll eines

Verwaltungsstrafverfahrens Aussagen, reisse diese aus dem Zusammenhang und

ziehe daraus absolut willkürliche Schlüsse. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der

Kantonspolizei Solothurn vom 22. August 2013 sei der Beschwerdeführer als

beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das

Kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz einvernommen

worden, weshalb er nicht der Wahrheits- und Aussagepflicht unterlegen habe.

Daher sei seine Aussage ohne irgendwelchen Beweiswert. Zudem handle es sich

beim Lokal um ein Vereinslokal des Vereins [...], der 2011/2012 gegründet

worden sei, und nicht um ein gewinnorientiertes Lokal. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers habe sich von Anfang an um dieses gekümmert und auch das

Patent beim Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragt. Sie habe sich um die Finanzen

sowie die wenigen administrativen Arbeiten und das Putzen gekümmert, sei Einkaufen

gegangen und habe den Kühlschrank aufgefüllt. Der Beschwerdeführer sei der

Ehemann der Patentinhaberin, weshalb ihn die Sache naturgemäss mehr als alle

anderen Vereinsmitglieder treffe. Zudem sei die mazedonische Familienstruktur

sehr patriarchalisch geprägt und der Mann nehme aus Tradition eine

Vorrangstellung ein. Er sei als IV-Rentner zudem nicht arbeitsfähig und habe

nichts zu tun. Im Verein habe es fast nichts zu tun gegeben, weswegen weder die

Rede davon sein könne, dass irgendjemand im Verein erwerbstätig gewesen sei,

noch, dass irgendjemand eine 42-Stundenwoche absolviert hätte. Der Beschwerdeführer

habe viel Zeit im Freizeitverein verbracht und zwar mit den Freizeitaktivitäten

Dartspiel, Tischfussball, Kartenspiel, TV oder habe einfach nur mit Freunden

etwas getrunken. Als IV-Rentner sei er bekanntlich nicht verpflichtet, zu Hause

herumzusitzen. Selbst in unserem Sprachgebrauch werde die jeweilige Ehefrau

eines Vereinsvorsitzenden als Frau Präsidentin oder als First Lady

angesprochen. Wenn man sich dies vor Augen führe, könne sich auch der Ehemann

der Patentinhaberin als Geschäftsführer bezeichnen, sei es, weil er im Namen

seiner Frau mal für Ordnung sorgen oder einfach wichtiger erscheinen wolle, als

er sei. Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 25. März 2015 werde klar

festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an einer Persönlichkeitsstörung

leide und eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe.

Die Aussage, er sei Geschäftsführer, sei ein mehr als deutlicher Ausdruck

seiner Krankheit. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme mit seiner Krankheit

und der Tatsache, dass er nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten,

Verantwortung zu übernehmen und sich nützlich zu machen. Um dies zu kaschieren,

spiele er sich gerne als Geschäftsführer auf. Er sei insbesondere auch gar

nicht in der Lage, eine polizeiliche Einvernahme alleine durchzuführen. Auch

die Tatsache, dass ihn F.___ als Chef bezeichnet habe, ändere daran nichts. Diese

Befragung sei aus verschiedenen Gründen gar nicht verwertbar. Die

Voraussetzungen an eine Einvernahme gemäss Strafprozessordnung seien massiv

verletzt worden. Dies gelte auch für die Einvernahme des Beschwerdeführers, der

z.B. nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Übersetzer verlangen könne,

obwohl er nur gebrochen Deutsch spreche und krank sei. Der Beschwerdeführer

gehe keinen geschäftlichen Aktivitäten nach.

6.2

Demgegenüber führt die

Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten, letzten

Rentenrevision habe der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom

22.

Oktober 2012 angegeben, der Gesundheitszustand sei unverändert und er

sei nicht erwerbstätig. Mit Mitteilung vom 19. September 2013 sei festgehalten

worden, dass keine Änderungen hätten festgestellt werden können, die sich auf

die Rente auswirkten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe

IV-Rente bestehe. In den am 18. Dezember 2014 erhaltenen Akten der

Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK befinde sich u.a. das Einvernahmeprotokoll

vom 22. August 2013 durch die Polizei des Kantons Solothurn. Anlässlich

dieser Befragung sei der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden, dass seine

Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten. Dies habe der

Beschwerdeführer verstanden und das Protokoll unterzeichnet. Daher stelle die

Beschwerdegegnerin voll und ganz auf seine Angaben ab. Demgemäss sei der

Beschwerdeführer Geschäftsführer in der Kaffeebar [...] in [...]. Er trage die

Verantwortung für das Restaurant, erledige die Rechtsgeschäfte und treffe Entscheidungen

z.B. bei neuen Anschaffungen, Angestellten und Ähnlichem. Die Arbeit im Betrieb

selbst werde durch ihn und seine Ehefrau geteilt, sie hätten keine weiteren

Angestellten. Das Patent laufe über die Ehefrau, dies jedoch einzig aufgrund

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals das Patent nicht erhalten habe,

weil er im Strafregister registriert sei. Der Beschwerdeführer habe weiter

angegeben, täglich jeweils von 17.00 – 24.00 Uhr, manchmal auch

früher ab circa 14.00 Uhr, im Lokal anwesend zu sein. Aufgrund dieser Angaben

stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des [...] eine

Arbeitstätigkeit aufgenommen habe, wobei er sechs Tage die Woche mindestens

sieben Stunden im Lokal gewesen sei, manchmal auch länger. Daraus resultiere

eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 42 Stunden, was einem

üblichen 100 %-Pensum entspreche. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, stelle einen Revisionsgrund dar. Hinzu

komme eine gesundheitliche Verbesserung, immerhin sei er fähig, erfolgreich

geschäftlichen Aktivitäten nachzugehen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass

diese nicht nach Aussen bekannt würden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

bis dato die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verleugne und entsprechend kein

Einkommen ausweise, sei die Vornahme eines Einkommensvergleichs zum jetzigen

Zeitpunkt nicht möglich. Folglich bleibe einzig die Schlussfolgerung, dass der

Beschwerdeführer wieder voll erwerbstätig sei und dabei ein rentenausschliessendes

Einkommen erziele bzw. erzielen könnte. In welcher Art und Weise er sich als Geschäftsführer

für seine Arbeitsleistungen entlöhne, sei dabei nicht von Bedeutung. Die

Patenterteilung für das [...] sei der Frau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab

8.

März 2012 erteilt worden. Es dürfe also mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

mindestens ab April 2012 ebenfalls dort gearbeitet habe. Durch das Nichtmelden

der Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht in

schwerwiegender Weise verletzt. Noch am 7. November 2014 habe der

Beschwerdeführer telefonisch bekräftigt, sicher nie gearbeitet zu haben. Diese

Angaben habe er durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 7. November 2014

schriftlich wiederholen lassen. Da bereits ein Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer laufe und sich die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin konstituiert

habe, erübrige sich eine weitere Strafanzeige. Seit April 2012 beziehe der

Beschwerdeführer zu Unrecht eine halbe Invalidenrente. Diese sei gestützt auf

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den

1.

April 2012 aufzuheben, da die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf

zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen

sei.

7.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (A.S. 1 ff.)

zu Recht die Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni

2004.

(IV-Nr. 38) zugesprochenen halben Invalidenrente beschlossen hat. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – vorliegend am 18. Juni 2004 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 24. Juni 2015 (BGE 134

V 131 E. 3 S. 132, 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April

2006.

E. 1; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1

Im Zeitpunkt der

rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],

vom 11. Januar 2004 (IV-Nr. 32). Darin wies er die folgenden

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit

- depressiven Verstimmungen

- narzisstischer Kränkungsbereitschaft

- histrionischen Anteilen

- deutlicher Verhaltensauffälligkeit

bei

- anamnestisch Temestaabhängigkeit

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- mangelnde Integration in der Schweiz

Der Beschwerdeführer zeige eine deutlich

mangelnde Compliance und eine Unfähigkeit, sich in eine strukturierte Situation

zu begeben, bei welcher er nicht die Kontrolle über das Geschehen habe. Er

imponiere als völlig chaotisch, zeige eine deutliche Verhaltensstörung, sei

missmutig, gereizt, nervös, auch gegenüber seiner Gattin. Zeitweilig habe er

gar im Wartezimmer ihr gegenüber im Moment etwas bedrohlich gewirkt, um im

nächsten Moment psychisch in eine völlig andere Position zu geraten, wo er

dankbar sei, wenn sie im Gespräch zugezogen werde. Es zeige sich jedoch, dass

auch sie keine Auskunft geben könne, weil sie auch nichts wisse. Diagnostisch

sei die Einschätzung dieses Falles nicht ganz einfach, weil nur rudimentär

erstens die Psychopathologie geprüft werden könne, ebenso die kognitive

Leistungsfähigkeit, zum anderen, weil er sich völlig krank darstelle,

allerdings mit deutlichen Diskrepanzen. Eine psychotische Desorganisation bestehe

auf alle Fälle nicht. Es müsse klar von einer Verweigerung ausgegangen werden,

wenn der Beschwerdeführer gewisse Antworten adäquat geben könne und andere

überhaupt nicht mehr, selbst auf Auswahlsendungen hin nicht. So z.B. ob er ein,

fünf oder zehn Jahre gearbeitet habe, oder ob er ein, fünf, oder zehn Jahre

verheiratet gewesen sei und wann er geschieden habe. Sämtliche Antworten

verweigere er und täusche den Ahnungslosen und Nichtswissenden vor, was nicht

vollumfänglich mit einer psychiatrischen Erkrankung erklärt werden könne. Auch

Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oder Psychosen seien fähig, in Gutachtenssituationen

zu kollaborieren, wenn die Strukturvorgebung klar sei, was bei diesem

Beschwerdeführer auch der Fall gewesen sei. Es habe sich jedoch klar gezeigt,

dass er sich habe verweigern wollen, so dass auch die Anamneseerhebung vor

diesem Gesichtspunkt nur teilweise gewürdigt werden könne. Aus psychiatrischer

Sicht müsse sicher eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angenommen werden

mit narzisstischen Anteilen und einer bewussten Verhaltensstörung sowie einer

mangelnden Compliance. Diese weise er übrigens schon seit Jahren auf.

Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer zwischen 1992 und 1997 dreimal Vater

geworden sei, obwohl er Kinder offenbar nicht ertrage, Lärm nicht ertrage, sich

schützen müsse, davonlaufen müsse. Es mache den Anschein, dass er sein Leben

lebe, ungeachtet seiner familiären Umwelt und der familiären Bedürfnisse,

dementsprechend negativ stigmatisiert werde, was er dann wiederum gegen sich

gerichtet erlebe. Es falle nämlich auf, dass er sich als Opfer und psychisch

krank erlebe, was nur teilweise so bestätigt werden könne. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit sei nicht ganz einfach. Aus psychiatrischer Sicht sei ein

gehöriger Anteil der psychischen Störung bewusst vorgetäuscht. Es wäre ihm

deutlich mehr an Anstrengungen zumutbar, sich etwas mehr zusammenzunehmen und

besser zu kollaborieren, so dass sicher keine volle Arbeitsunfähigkeit

begründet werden könne. Dr. med. C.___ schätzte die Restarbeitsfähigkeit

von 50 % für gegeben. Dem Beschwerdeführer wäre jede

Hilfsarbeitertätigkeit unter Verminderung des Rendements von circa 50 %

weiterhin zumutbar. Er könnte ganztags mit Verminderung des Rendements eingesetzt

werden. Psychiatrisch wäre eine Therapie notwendig, zu welcher er sich jedoch

aus freien Stücken kaum werde entscheiden wollen. Umschulungsmassnahmen seien

nicht angezeigt. Die Prognose sei schlecht.

7.2

Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden

Verfügung vom 24. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Im Formular der Rentenrevision

vom 22. Oktober 2012 (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an, der

Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei bei Dr. med. B.___ in

Behandlung und nicht erwerbstätig.

7.2.2

Im Arztbericht von Dr. med. B.___,

Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 8. November 2012

(IV-Nr. 57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit

2000.

- Depression, seit 2000

Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei:

- Muskulo-skelettale Thoraxschmerzen, seit

2011.

Der Beschwerdeführer sei in seiner

angestammten Tätigkeit als Magaziner vom 1. Juli 2005 bis auf weiteres zu

50.

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und die letzte

Untersuchung habe am 22. Oktober 2012 stattgefunden.

7.2.3

Im Protokoll des Revisionsgesprächs

vom 26. November 2012 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, während des

gesamten über 11/4-stündigen Gesprächs habe der Beschwerdeführer

auf gezielte Fragen ausweichende Antworten gegeben und sich in (gewollte?)

Widersprüche verwickelt, in seinen Antworten sei er diffus geblieben. Trotz der

wiederholten Nachfragen, z.B. wo genau er arbeite, wenn er Autos poliere, bei

welchem Verein der Sohn Fussball spiele, welche Natelnummer er oder seine Frau

hätten, sei von ihm nie eine konkrete Antwort zu erhalten gewesen. Die

gestellten Fragen habe er so verdreht, dass sie wie ein Angriff gegen ihn geklungen

hätten, um sich ins Unrecht gesetzt zu fühlen und um aggressiv zu reagieren,

unterschwellig zu drohen. Zu Beginn habe man ihm die Anspannung angemerkt,

gegen Ende des Gesprächs sei er zurückgelehnt gesessen, habe Scherze gemacht,

sei sogar etwas charmant gewesen. Auch auf die Frage, weshalb er trotz seines

temperamentvollen Verhaltens, durch das er Probleme mit den Personen in seiner

Umgebung habe, keine Psychotherapie mache, habe er ebenfalls laut und

aufbrausend reagiert und den ihn einst behandelnden Psychiater diffamiert. Es

sollten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom Beschwerdeführer

regelmässige (mindestens einmal pro Monat) Psychotherapien während der nächsten

zwei Jahre gefordert werden. Der Beschwerdeführer sage von sich selbst, es gehe

ihm gut. In einem in Auftrag zu gebenden aktuellen psychiatrischen Gutachten

solle die genaue Arbeitsfähigkeit festgelegt werden.

7.2.4

Im Ermittlungsbericht vom

27.

März 2013 (IV-Nr. 67.2) hielt G.___, Team-Komplexfälle der

Beschwerdegegnerin, fest, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer über vier Fahrzeuge verfüge, welche im Fahrzeugausweis als

Standortadresse die Adresse des Beschwerdeführers eingetragen hätten. Dabei handle

es sich gemäss Abklärung bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

um einen Toyota Aygo, einen Ferrari F430 Spyder, einen Mercedes A 140 und

einen Range Rover Freelancer. Alle lautend auf H.___ mit Sitz in [...] und

Halteradresse [...] (S. 2). Laut Amtsblatt des Kantons Solothurn und

gemäss dem Verkäufer der Liegenschaft habe die erst 18jährige Tochter des Beschwerdeführers

[...] kurz nach ihrem 18. Geburtstag das Haus in [...] gekauft. Unklar sei

dabei, woher sie plötzlich so viel Geld gehabt habe, um diese Liegenschaft (Verkaufspreis

CHF 105'000.00) zu erwerben. In den eingereichten Unterlagen an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) und die Beschwerdegegnerin habe

der Beschwerdeführer nirgends Vermögenswerte oder Änderungen seiner

finanziellen Verhältnisse deklariert (S. 3). Aus dem an die AKSO

eingereichten Mietvertag gehe hervor, dass ein I.___ oder J.___ als Vermieter

aufgeführt werde und der Beschwerdeführer Mieter sei. Bei den Unterschriften im

Mietvertrag handle es sich augenscheinlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

um die Unterschrift von A.___. Hier liege eine Urkundenfälschung vor. Es stehe

fest, dass sich der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Mietvertrages am

5.

April 2013 der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Zudem habe er

immer wieder seine Meldepflicht verletzt (Einholung Wirtepatent der Ehefrau, Bewohnen

von zwei Liegenschaften und Unterhalten von vier Fahrzeugen). Der

Beschwerdeführer verfüge über Vermögenswerte, die er nicht deklariere. Es ergebe

sich daraus der dringende Verdacht, dass er seine Einkünfte aus

Erwerbstätigkeit nicht abrechne.

7.2.5

Dr. med. D.___,

Spezialarztpraxis FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt in

seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 22. Juli 2013

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 63):

Verdacht auf kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

-

mit narzisstischen,

histrionischen, emotional instabilen, depressiven, passiv-aggressiven, und

abweisend-feindseligen Anteilen

-

mit unregelmässigem

Konsum von ärztlich verordneten Benzodiazepinen

Die im Gutachten von Dr. med. C.___

vom 11. Januar 2004 genannten Schwierigkeiten bei der Beurteilung hätten

sich seither nicht verbessert. Bereits die Beurteilung durch Dr. med. C.___

sei weitgehend als «Verdacht» einzustufen. Trotz aller von Dr. med. C.___

genannten Vorbehalte sei jedoch durch die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt

worden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungen, der vorliegenden Akten und der

Angaben des Beschwerdeführers selbst gehe Dr. med. D.___ weiterhin als

Hauptdiagnose vom Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F61.0) aus. Dabei seien narzisstische, histrionische, emotional instabile,

depressive, passiv-aggressive und abweisend-feindselige Anteile dokumentiert

(S. 10). Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer

Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer

Therapie) meist chronisch stabil. Die in den Akten dokumentierten therapeutischen

Massnahmen seien gescheitert. Deren allfälliger Nutzen sei mit Blick auf eine

relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allerdings aus

rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht auch nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Einsatz sei zunächst rein

therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells

motiviert. Gemäss Dr. med. D.___ seien keine wesentlich abweichenden

(fach-)ärztlichen Einschätzungen bekannt. Der Gesundheitszustand habe sich seit

der Rentenzuspräche nicht verändert. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit werde auf

die Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2004 verwiesen

(S. 12). Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar

(S. 14).

7.2.6

F.___, [...], gab bei der «Befragung

Verantwortlicher vor Ort» durch die Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom

8.

August 2013 an (IV-Nr. 87 S. 25 ff.), er mache im Lokal

vorübergehend die Stellvertretung im Service. Der Chef, [...], sei zurzeit in

den Ferien, er komme spätestens am 16. August 2013 zurück. Diese Funktion

übe er seit drei Wochen aus, d.h. seit dem 20. Juli 2013. Er werde dafür

entschädigt, was abgemacht sei. Er wisse zwar noch nicht wie viel. Da er pensioniert

sei, mache er dies in seiner Freizeit, vertraglich sei nichts geregelt. Patentinhaber

sei [...], wobei er den genauen Namen nicht wisse. Er und [...] seien die Einzigen,

die einen Schlüssel zum Lokal hätten. Es handle sich um ein öffentliches Lokal,

in dem er von 15.00 bis 23.30 Uhr arbeite. Der Zweck sei ein Bar- und

Restaurantbetrieb. In seiner Anwesenheit werde nicht gespielt. Momentan spiele

niemand, auch er spiele nicht. Zurzeit würden keine Spiele gespielt, er verfüge

über keinen Drucker. Es könne kein Wetteinsatz gemacht werden. Er wisse nicht,

was die Voraussetzungen seien, um am Spiel teilnehmen zu können. F.___ kenne

die heute anwesenden Spieler nicht persönlich. Er wisse nicht, wie viele

Spieler an früheren Spielrunden teilgenommen hätten. Er spiele gelegentlich

Dart. Bei ihm sei nicht um Geld gespielt worden. Man könne nichts gewinnen. Es

gebe keinen Einsatz. Die Spieler hätten für die Benutzung der Spielutensilien

nichts bezahlen müssen.

7.2.7

Am 22. August 2013

(IV-Nr. 87 S. 15 ff.) wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte

Person durch die Polizei des Kantons Solothurn im Rahmen «US bezüglich

Widerhandlung gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz»

einvernommen. Er gab betreffend das Verfahren an, keinen Übersetzer zu brauchen

und zur Kenntnis zu nehmen, dass gegen ihn wegen folgender Delikte ein Vorverfahren

eingeleitet worden sei: «US bezüglich Widerhandlung gegen das kantonale

Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz». Er nehme weiter zur

Kenntnis, dass er die Aussagen und Mitwirkung verweigern könne und sich

jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl auf seine Kosten beiziehen oder

gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Der

Beschwerdeführer nahm sodann zur Kenntnis, dass seine Aussagen als Beweismittel

verwendet werden können. Er wolle keinen Verteidiger beiziehen und sei physisch

und psychisch in der Lage, eine Befragung durchzuführen. Zudem wurde der

Beschwerdeführer auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der

Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung aufmerksam gemacht und dieser

bestätigte, dies verstanden zu haben. Befragt zur Sache gab der

Beschwerdeführer an, er sei der Geschäftsführer im Restaurant/Bar [...] in [...]

und trage dafür die Verantwortung. Wenn es Entscheidungen zum Restaurant zu

treffen gebe, z.B. neue Anschaffungen, Angestellte und ähnliches, entscheide er

dies. Er erledige die Rechtsgeschäfte. Zum Lokal hätten er und seine Frau einen

Schlüssel. F.___ habe er vor den Ferien einen Schlüssel gegeben. Er sei am

18.

Juli 2013 in die Ferien gegangen und am 11. August 2013 zurückgekommen.

In dieser Zeit sei F.___ die Stellvertretung gewesen. Patentinhaberin sei seine

Frau K.___, seit ungefähr zwei Jahren. Sie sei eigentlich immer im [...], von

circa 17.00 bis 24.00 Uhr. Am Montag sei jeweils geschlossen. Er kenne F.___

schon lange. Dieser sei immer Gast bei ihm. Er habe gewusst, dass dieser

Erfahrung im Gastgewerbe habe und F.___ darum gefragt, ob er die

Stellvertretung übernehmen wolle, während seiner Ferienabwesenheit. Dieser habe

ihm zugesagt. Am 8. August 2013, als die Kontrolle im [...] durchgeführt

worden sei, habe er sich selbst in Mazedonien in den Ferien befunden. Die

Patentinhaberin K.___ sei ebenfalls in den Ferien gewesen. Sie habe natürlich

Kenntnis davon gehabt, dass F.___ die Bar vorübergehend führe. Er selbst habe

das Patent damals nicht erhalten, da er im Strafregister registriert sei. Darum

besitze seine Ehefrau das Patent. Zweck des Restaurants/Bar [...] sei eine

Kaffeebar, es habe auch noch ein Dartspiel. Grundsätzlich handle es sich um ein

öffentliches Lokal, aber er lasse nicht jeden in die Bar. Er und seine Frau

würden dies entscheiden. Er sei im Lokal täglich anwesend. An einem normalen

Tag sei er zeitlich von circa 17.00 bis 24.00 Uhr dort. Die Öffnungszeiten

seien momentan von 17.00 bis 24.00 Uhr, manchmal mache er früher, ab circa

14.00

Uhr auf, jedoch selten. Er und seine Frau teilten sich die

Arbeitszeiten. Zurzeit hätten sie keine weiteren Angestellten. Die beiden

Glückspielautomaten seien nicht aktiv gewesen. Er biete kein illegales

Glückspiel an. Er wisse nicht, ob in seinem Lokal um Geld gespielt werde. Auch

seine Ehefrau wisse dies nicht. Man könne im Lokal auch kein Geld gewinnen. Ins

Internet könne man ohne Passwort. Er habe keinen Code (Passwort). Ungefähr eine

Woche vor seinen Ferien habe er von der Kantonspolizei L.___ angerufen, weil er

von einem Kollegen von M.___ einen PC, mit Notenleser und Drucker erhalten

habe. Diesen habe er nicht bezahlen müssen, er habe CHF 500.00 erhalten

dafür, dass sich der PC im Lokal befinde. Diesen Sportwetten-PC habe er der

Polizei abgeben wollen, da er diesen nicht habe besitzen wollen und dieser

illegal sei. Das Geld von CHF 500.00 habe er behalten. L.___ und N.___ von

der Fahndung Ost seien zusammen gekommen und hätten den illegalen PC inkl.

Kartenleser und Drucker mitgenommen. Er habe von F.___ erfahren, dass am

8.

August 2013 eine Kontrolle durch die Polizei vorgenommen worden sei. Er

habe im Restaurant eine Kamera installiert, womit er diese Kontrolle im

Anschluss aufgezeichnet habe anschauen können. Er habe im Anschluss daran

nichts unternommen, um das weitere Anbieten von Wetten und

Online-Glückspielgeräten nach der Kontrolle vom 8. August 2013 zu unterbinden.

Zum Vorhalt, wonach sich bei der 2. Kontrolle vom 8. August 2013

schon wieder Internet-Wettstationen im Lokal befunden hätten, obwohl bei der

ersten Kontrolle vom 19. Mai 2013 sämtliche Automaten entfernt worden

seien, gab er an, damals nicht anwesend gewesen zu sein. Er wisse es nicht mehr

genau. Seiner Meinung nach seien keine Glückspielautomaten vorhanden gewesen.

Die neuen Automaten seien ungefähr eine Woche vor den Ferien durch M.___, einen

Serben, gebracht worden, wobei dies vermutlich dessen Deckname sei. Bei der

Kontrolle sei O.___ am Internetcomputer angetroffen worden. Dieser handle mit

Lastwagen und habe vermutlich gerade im Internet nach Lastwagen gesucht. Es seien

Google und TV aufgeschaltet, aber keine Sportwetten. Mit den Automaten werde

kein Umsatz gemacht. Der Beschwerdeführer fügte am Schluss der Einvernahme an,

wenn ihm z.B. morgen jemand einen Automaten bringe und ihm dafür Geld gebe,

würde er – obwohl er diese Geräte nicht möchte – das Geld nehmen und die Geräte

für die Sicherstellung der Polizei melden. Wenn ihn Leute verarschen wollten,

mache er halt das gleiche auch.

7.2.8

Im Formular der Rentenrevision

vom 10. November 2014 (IV-Nr. 79) gab der Beschwerdeführer an, sein

Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nicht erwerbstätig und es sei

seit der Zusprechung der Rente keine berufliche Umstellung erfolgt.

7.2.9

Im Arztbericht vom

25.

November 2014 hielt Dr. med. B.___ folgende Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 81): «Persönlichkeitsstörung,

seit 2004». Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine «Herpes zoster

thorakal Th2 rechts, seit März 2014». Der Beschwerdeführer sei seit 1. Juli

2005.

bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig für seine zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Magaziner. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien

berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung sei am 10. November

2014.

erfolgt. Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche

Störung durch eine schwierige Einordnung in ein Team, mangelnde Befolgung von

Befehlen und mangelnde Konzentration aus. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten wären dem

Beschwerdeführer indes zumutbar, wobei es sich um selbständige manuelle Tätigkeiten,

z.B. im Wald oder im Gartenbau sowie als Hilfsarbeiter handeln könne. Es

sollten keine intellektuellen oder selbständigen Arbeiten sein. Diese Tätigkeiten

könnten zu vier Stunden täglich ausgeübt werden. Dabei bestehe keine verminderte

Leistungsfähigkeit.

7.2.10

Der Beschwerdeführer wurde am

23.

September 2014 von der Eidgenössischen Spielbankenkommission als

Beschuldigter im Strafverfahren [...] (IV-Nr. 87 S. 36 ff.)

wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 55/56

Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken [SBG, SR 935.52])

einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er wolle gar rein nichts aussagen.

Er habe keine Arbeit, beziehe eine IV-Rente von CHF 1'100.00 und lebe bei

seiner Tochter. Seine Ehefrau erziele auch kein Einkommen. Er habe eine Tochter,

die 21 Jahre alt sei, und einen Sohn, der 17-jährig sei. Gegenüber anderen

Personen habe er keine Unterhaltspflichten. Er habe sehr viele Schulden, wisse

aber nicht wie viel. Zudem habe er kein Vermögen.

7.2.11

Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom

14.

Januar 2015 (IV-Nr. 90) fest, aus heutiger Sicht liege mit klar

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante Gesundheitsstörung vor. Die

Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers sei an sich die gleiche geblieben,

doch könne insofern von einer Verbesserung ausgegangen werden, als sich der

Beschwerdeführer selbst erfolgreich daran angepasst habe und heute aus einer

(aus wirtschaftlicher Sicht) ihm optimal dienenden Verweistätigkeit nachgehen

könne. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei die gesundheitliche Situation schon

wesentlich früher besser geworden als im August 2013. Es sei anzunehmen, dass

die aktuelle Leistungsfähigkeit spätestens mit der Betriebsaufnahme im [...] im

März 2012 gegeben gewesen sei. Sofern die angestammte Tätigkeit weitgehend selbständig

ausgeübt werden könne, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies

mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens seit März 2012. Es könne aber

vermutet werden, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine relevante

Einschränkung bestanden habe, ausser dass sich der Beschwerdeführer schlecht habe

in einen Betrieb einordnen können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien

keine weiteren Abklärungen notwendig.

7.2.12

Dr. med. B.___ führte im Bericht

vom 25. März 2015 (IV-Nr. 100 S. 3) aus, er berichte auf Wunsch

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über seine ärztliche Betreuung des

Beschwerdeführers während den letzten Jahren. Er kenne den Beschwerdeführer

seit 1996, dieser sei während dieser Zeit immer mehr oder weniger stark

psychisch auffällig gewesen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei

erstmals im Februar 2002 erfolgt. In der Folge sei er dann gelegentlich auch im

psychiatrischen Ambulatorium in [...] behandelt worden. Gemäss Dr. med. B.___

bestehe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung, welche sich in den

letzten Jahren kaum verändert habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Unterlagen

seit dem 1. Juli 2005 50 % arbeitsfähig. Bei geeigneter Arbeit/Arbeitsstelle

wäre er sicher fähig, eine 50%ige Arbeitstätigkeit zu bewältigen (keine hohen

intellektuellen und körperlichen Anforderungen). Aktuell werde er wieder im

psychiatrischen Ambulatorium in [...] betreut.

7.2.13

Im neurologischen

Privat-Sprechstundenbericht vom 8. April 2015 (IV-Nr. 101 S. 5

f.) hielt Dr. med. P.___, Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, [...],

folgende Diagnose fest:

Verdacht auf regrediente

Trochlearisparese links (ICD-10 H53)

- DD toxisch-metabolische Genese, DD

Muskelendplattenaffektion

Aufgrund der aktuellen anamnestischen

Angaben und der klinisch neurologischen Untersuchung bestehe der hochgradige

Verdacht auf eine praktisch vollständig regrediente Trochlearisparese links mit

partiell positivem Bielschowsky-Phänomen. Das zwischenzeitlich durchgeführte

Schädel-MRI vom 2. April 2015 zeige ebenfalls keine Hinweise für eine

zentrale Ursache der Diplopie. Eine toxisch-metabolische Genese der Parese

komme in Betracht, weshalb eine weiterführende Laborabklärung indiziert sei.

Zwischenzeitlich werde eine ergänzende orthoptische Untersuchung befürwortet.

Ergänzend sei ein R-Test durchzuführen, falls dieser negativ ausfallen sollte,

könne die prophylaktische Therapie mit Aspirin im Verlauf gestoppt werden.

7.2.14

Dr. med. B.___ verwies im

Arztbericht vom 23. April 2015 betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 101 S. 1 ff.) auf den Bericht vom

25.

November 2014 und den Verlaufsbericht, Punkt D7. Die psychische

Situation sei gegenüber früher unverändert. Subjektiv bestünden praktisch keine

Doppelbilder mehr. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor für intellektuell

anspruchslose Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (seit 1. Juli 2005).

8.

Gestützt auf die dargestellte

Aktenlage kann festgehalten werden, dass die Begutachtung durch Dr. med. D.___

(vgl. E. II. 7.2.5 hiervor) zum Ergebnis führte, der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Situation im

Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor),

welche die Grundlage für die Rentenzusprechung durch die Verfügung vom

18.

Juni 2004 bildete, nicht erheblich verändert. Dr. med. D.___

konnte sich bei seiner Beurteilung auf die vollständigen Vorakten und seine

eigene Exploration stützen. Nicht bekannt waren ihm jedoch die Aussagen, die

der Beschwerdeführer kurze Zeit später im Strafverfahren wegen Widerhandlung

gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz

machte (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Diese Aussagen könnten, sollten sie

zutreffen, geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sei es

im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands, einer Gewöhnung an die

damit verbundenen Beeinträchtigungen oder einer erwerblichen Verbesserung. Die

bisherige Aktenlage reicht für eine abschliessende Beurteilung dieser Frage

nicht aus. Ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten wäre aber nur dann

geboten und zulässig, wenn ergänzende Abklärungen keine zusätzlichen

Erkenntnisse erwarten liessen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). So verhält es sich

jedoch zurzeit nicht. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wird gegen den

Beschwerdeführer ein umfangreiches Strafverfahren geführt (vgl. IV-Nr. 85).

Die entsprechenden Akten liegen nicht vor. Es lässt sich nicht mit der für eine

antizipierte Beweiswürdigung vorausgesetzten, hohen Wahrscheinlichkeit ausschliessen,

dass im Verlauf dieses Strafverfahrens Erkenntnisse gewonnen wurden (oder noch

werden), welche für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs relevant sind. So

ist vorstellbar, dass zu Art und Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers in

der Bar [...] oder auch zu anderen potenziell relevanten Einkommensquellen

weitere Untersuchungen durchgeführt wurden und Feststellungen getroffen werden

konnten. Derartige Feststellungen oder auch bereits entsprechende Indizien

könnten entweder für sich allein oder in Verbindung mit weiteren, beispielsweise

medizinischen Abklärungen eine Entscheidungsgrundlage für das IV-Verfahren liefern.

Dies gilt sowohl für den Rentenanspruch als solchen als auch für das Vorliegen

einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG), welche zu entsprechenden

Sanktionen (Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG) führen könnte.

Die Angelegenheit ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, sobald dies möglich ist, die

Akten des Strafverfahrens (vgl. IV-Nr. 85) und allfällige neue Akten des

Verwaltungsstrafverfahrens (IV-Nr. 87) beizieht und prüft, ob sich daraus

zusätzliche Erkenntnisse ergeben, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs

und/oder des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung relevant sind. Anschliessend

sind, falls angezeigt, zusätzliche (beispielsweise medizinische) Abklärungen

durchzuführen, und schliesslich ist eine neue Verfügung zu erlassen. Die

Verfügung vom 24. Juni 2015, welche auf (noch) nicht vollständigen Abklärungen

beruhte, ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

9.

Damit ist die Verfügung vom

24.

Juni 2015 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der

vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

10.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9

hiervor).

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles

Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im

materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a

S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61

lit. g ATSG).

11.1

Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem

1.

Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem

1.

Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für

die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons

Solothurn (GebT, BGS 615.11), der bei anwaltlicher Vertretung für den

Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung

gelangt.

11.2

In der von Rechtsanwalt Oliver

Wächter, [...], am 23. Dezember 2015 eingereichten Kostennote (A.S. 52

f.) macht er einen Zeitaufwand von 23 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 272.00 geltend. Der Aufwand von 23 Stunden

beinhaltet auch den vorprozessualen Aufwand (bis zur Verfügung vom 24. Juni

2015.

bzw. deren Studium vom 26. Juni 2015) von insgesamt 515 Minuten

(8.58 Stunden), der nicht durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen

ist. Der geltend gemachte Aufwand vom 9. Juli 2015 von 130 Minuten

(Besprechung mit Klienten, Telefon mit AWA, Brief an ESBK und Mail an AWA), vom

10.

Juli 2015 von 45 Minuten (Telefon mit Awa [3 x] und

Unterlagen von AWA) sowie vom 17. Juli 2015 von 25 Minuten (Unterlagen von

Klienten und vom ESBK), insgesamt 200 Minuten (3.33 Stunden), sind ausserdem

als verfahrensfremd zu bezeichnen und daher nicht zu entschädigen. Denn der

Bezug dieser Positionen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht

ersichtlich. Ausserdem handelt es sich bei geltend gemachten Positionen vom

20.

August 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten, Empfangsbescheinigung

retour) von 25 Minuten, vom 12. November 2015 (Verfügung vom Gericht,

Brief an Klienten, Empfangsbescheinigung retour) von 15 Minuten, vom

4.

Dezember 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten) von 20 Minuten

und vom 14./15. Dezember (Brief an Klienten, Eingabe an Gericht [Frist]) von

15.

Minuten, total 75 Minuten, um reine Kanzleiarbeit, welche im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand noch insgesamt 590 Minuten (9.83

Stunden).

Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes

von CHF 260.00 ergibt dies ein Honorar von gerundet CHF 2'556.65. Mit

den geltend gemachten Auslagen von CHF 272.00 und der Mehrwertsteuer von

8.

% ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'054.95

(9.83 Stunden x CHF 260.00 = CHF 2'556.65 + CHF 272.00 =

CHF 2'828.65 + CHF 226.30 [8 % Mehrwertsteuer]).

11.3

Für den Fall, dass die

ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2),

wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen

der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 2'204.70 (9.83 Stunden à

CHF 180.00 [s. § 160 Abs. 3 GebT] plus Auslagen und 8 %

Mehrwertsteuer) beträgt.

11.4

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2015

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von CHF 3'054.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu

bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass das

armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Oliver

Wächter, CHF 2'204.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_16/2017 vom 3. März

2017 nicht ein.