VSBES.2015.203
Invalidenrente
15. Februar 2018Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Denis G. Giovannelli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. Juni 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___, geboren
1960, meldete sich am 19. Oktober bzw. 9. November 2009 bei der
Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)
zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2 und 13). Sie machte
Schulterbeschwerden seit 1996 und Bandscheibenprobleme seit 2006 geltend.
Aufgrund der Schmerzen leide sie auch unter psychischen Beschwerden. Sie sei
vom 19. Dezember 2008 bis 16. April 2009 zu 100 %, anschliessend bis 30. Juni
2009 zu 50 % und seit 1. Juli 2009 bis 7. Oktober 2009 wieder zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___ AG in [...]
wurde per 30. September 2009 aufgelöst (IV-Nr. 8 S. 8).
2. Am 12. November 2009 fand das
Früherfassungs- / Intakegespräch statt (IV-Nr. 19). Vom 1. Februar bis 23.
April 2010 sollte im C.___ ein Belastbarkeitstraining durchgeführt werden (IV-Nr.
29). Aufgrund der gesundheitlichen Situation wurde dieses jedoch vorzeitig per
9. Februar 2010 abgebrochen (IV-Nr. 32). Die IV-Stelle teilte der Versicherten
daraufhin mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-Nr.
34). In der Folge wurden weitere medizinische Berichte (IV-Nr. 38, 40) sowie
die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 44) beigezogen.
3.
3.1 Auf Anraten von Dr. med. D.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ GmbH ein bidisziplinäres
Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (IV-Nr. 41
S. 2, 42, 43, 46). Dieses wurde am 9. Mai 2011 erstattet (IV-Nr. 47.1 ff.). Die
Gutachter gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige
Tätigkeit nicht mehr ausüben, während ihr eine angepasste Tätigkeit in einem
zeitlichen Pensum von 40 % zumutbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere in
erster Linie aus einer psychischen Störung. Die therapeutischen Optionen seien
noch nicht ausgeschöpft; ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt von
mindestens drei Monaten sei indiziert (IV-Nr. 47.1 S. 19 f.).
3.2 Am 20. September 2011 wurde die
Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (IV-Nr. 51 S. 5). Dr. med. D.___
vom RAD empfahl am 20. Juni 2012, vor der endgültigen Festlegung der
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ein stationärer Aufenthalt in
einer psychiatrischen Klinik ins Auge zu fassen (IV-Nr. 53; vgl. auch IV-Nr.
48). Ein solcher fand schliesslich vom 13. März 2013 bis 10. April 2013 in der
Klinik F.___ statt. Der Austrittsbericht vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 58 S. 2 ff.)
nennt als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches
Schmerzsyndrom. Weiter wird ausgeführt, die Patienten habe durch den
stationären therapeutischen Rahmen ohne Anpassung der Medikation eine
Verbesserung gezeigt. Dr. med. D.___ empfahl daraufhin, es sei ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59). Der entsprechende Auftrag
wurde über die Plattform SuisseMED@P der Begutachtungsstelle G.___, zugeteilt.
3.3 Die Begutachtungsstelle G.___
erstattete ihr polydisziplinäres Gutachten (internistisch, neurologisch,
orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch) am 5. März 2014 (IV-Nr. 67). Sie
gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten ohne häufiges Knien und Hocken sowie ohne
Nachtarbeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 67 S. 38).
3.4 Die Beschwerdeführerin nahm am
20. März 2014 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 71). Gleichzeitig reichte sie ein
ärztliches Zeugnis der Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine
Medizin FMH, vom 19. März 2014 ein (IV-Nr. 71 S. 4). Der behandelnde Psychiater
Dr. med. I.___ wandte sich mit einem Schreiben vom 22. März 2014 an die
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 72 S. 2).
3.5 Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2014
(IV-Nr. 73) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde einen Anspruch auf
weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die
Beschwerdeführerin liess am 13. Juni 2014 Einwände erheben (IV-Nr. 75), welche
am 14. Juli 2014 ergänzend begründet wurden (IV-Nr. 79). Die
Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom
20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) ein. Anschliessend entschied sie mit
Verfügung vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 90; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des
Vorbescheids, indem sie einen Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinte.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 14. August
2015 (A.S. 4 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 9. Juni 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete ganze
Invalidenrente auszurichten.
2. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe,
gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen.
3. Es
sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens eine unbefristete ganze
IV-Rente auszurichten.
4. Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Oktober 2015 (A.S. 33 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde.
4.3 Mit Verfügung vom 5. Februar
2016 (A.S. 52) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
4.4 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 6. April 2016 (A.S. 58 f.) an ihrem Standpunkt fest.
5.
5.1 Mit Verfügung vom 13. September
2016 (A.S. 69) beauftragt der Präsident des Versicherungsgerichts die
Begutachtungsstelle J.___, ein Gerichtsgutachten zu erstellen (Disziplinen
Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie). Auf Anregung der
Begutachtungsstelle wird mit Verfügungen vom 7. und 27. Januar 2017 (A.S. 73,
77 f.) eine ergänzende orthopädische Begutachtung veranlasst.
5.2 Die Begutachtungsstelle J.___, erstattet
das Gerichtsgutachten am 7. August 2017 (A.S. 80 ff.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 5. September 2017 (A.S. 236) auf eine
Stellungnahme zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 29.
September 2017 (A.S. 241 ff.). Gleichzeitig beantragt sie «die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung (trotz Verzicht auf dieselbe in der Replik
vom 6. April 2016) sowie die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin
sowie die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der
Parteiverhandlung.»
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung
des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in
zweifacher Weise verletzt: Die angefochtene Verfügung enthalte eine Begründung,
welche den aus dem Gehörsanspruch abzuleitenden Anforderungen nicht gerecht
werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin vor dem Verfügungserlass die
Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87)
eingeholt. Der Beschwerdeführerin habe weder vorgängig Gelegenheit zu
Ergänzungsfragen erhalten noch sei ihr die Stellungnahme der G.___ vor dem
Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht worden.
2.1
Verfügungen sind zu begründen,
wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz
2.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1 S. 181).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 diesen Anforderungen nicht genügen
sollte. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass sie auf der Grundlage des
Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 sowie einer
ergänzenden Auskunft dieser Begutachtungsstelle vom 20. Februar 2015 zum Ergebnis
gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten Tätigkeiten, zu
welchen auch die zuletzt ausgeübte Arbeit zähle, voll arbeitsfähig und habe
daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese
Begründung wird den Anforderungen, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abzuleiten sind, ohne weiteres gerecht. In der Beschwerdeschrift wird denn auch
nicht näher ausgeführt, inwiefern die Begründungspflicht verletzt worden sein
sollte.
2.2
Nachdem die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid vom 22. Mai 2014 Einwände erhoben hatte, holte die
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20.
Februar 2015 (IV-Nr. 87) ein. Die Beschwerdeführerin erhielt weder Gelegenheit,
ihrerseits Ergänzungsfragen an die Begutachtungsstelle zu wenden, noch wurde
ihr deren Stellungnahme vor dem Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht.
2.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 132 V 368 E. 3.1 S. 370
mit Hinweisen).
2.2.2
Der Versicherungsträger, welcher
einer Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt,
hat die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit
zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4
S. 116). Hier liegt allerdings insofern eine andere Konstellation vor, als die
Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2014 der
Begutachtungsstelle nicht eigene Ergänzungsfragen, sondern die von der
Beschwerdeführerin selbst eingereichte Stellungnahme zum Vorbescheid
unterbreitete (vgl. IV-Nr. 86). Daher liegt unter diesem Aspekt keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. Die Stellungnahme der
Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) bildet dagegen ein neu
beigezogenes Beweismittel, das grundsätzlich geeignet war, den Entscheid zu
beeinflussen, und auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid denn
auch massgeblich abstellte (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., E. II.3.2
hiervor). Folglich ist gestützt auf den Umstand, dass es die Beschwerdegegnerin
unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme zur Kenntnisnahme
zuzustellen, von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auszugehen.
2.2.3
Nach der Rechtsprechung kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133
I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.2.4
Das Versicherungsgericht verfügt über
volle Kognition. Im Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c). Eine Heilung der
Gehörsverletzung ist also grundsätzlich möglich. Sie ist überdies angezeigt,
denn die Stellungnahme vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) enthält keine
grundlegend neuen medizinischen Aussagen, sondern bestätigt lediglich den
Inhalt des Gutachtens vom 5. März 2014, so dass die Gehörsverletzung eher
leicht wiegt. Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich zur Sache zu
äussern, und die für die Beurteilung massgebenden Grundlagen haben sich mit der
Einholung des Gerichtsgutachtens erheblich verändert. Eine Rückweisung müsste
als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern
würde, ohne dass ein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der Verfahrensmangel ist
daher im Beschwerdeverfahren zu heilen. Von einer Rückweisung aus formellen
Gründen ist abzusehen.
2.2.5
Eine festgestellte
Gehörsverletzung, die im Beschwerdeverfahren geheilt wird, ist bei der
Kostenverlegung insoweit zu berücksichtigen, als der betroffenen Partei
nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009
vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Fall einer Abweisung der
Beschwerde wird zu prüfen sein, ob es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine (reduzierte)
Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt
in ihrer Eingabe vom 29. September 2017 weiter die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Sie begründet dies damit, dass ihr Ehemann über
ihr Verhalten in der Nacht und während dem Tag Auskunft erteilen könne und sich
das angerufene Gericht selbst ein Bild über ihren Zustand machen müsse. Deshalb
werde (trotz des am 6. April 2016 zunächst erklärten Verzichts auf eine solche,
A.S. 58) «die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die
Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die gerichtliche Befragung
der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung» verlangt. Wie sich
dieser Formulierung entnehmen lässt, geht es der Beschwerdeführerin nicht
darum, ihren Standpunkt anlässlich einer öffentlichen Verhandlung vor dem
urteilenden Gericht vertreten zu können. Bezweckt wird vielmehr die Einbringung
neuer Beweismittel im Rahmen einer Zeugenbefragung (mit dem Ehemann) und einer
Parteibefragung (mit der Beschwerdeführerin), durch welche das Gericht sich
selbst ein Bild vom Zustand der Beschwerdeführerin machen soll. Nach der
Rechtsprechung besteht jedoch der Sinn derjenigen Art von Verhandlung, auf
welche die versicherte Person einen Anspruch hat, nicht in der Beibringung
zusätzlicher Beweismittel, sondern darin, sich persönlich im Rahmen einer
öffentlichen Verhandlung an das Gericht wenden zu können. Verlangt eine Partei
beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein
Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein
Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine
konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu
schliessen ist (Urteil des Bundesgerichts U 355/05 vom 3. August 2007 E.
3.3
). So verhält es sich hier, denn die Beschwerdeführerin verlangt keine
öffentliche Verhandlung, sondern eine mündliche Parteiverhandlung und begründet
dies mit der Notwendigkeit einer Zeugen- und Parteibefragung. Nach dem
zitierten bundesgerichtlichen Urteil ist dies nicht im Sinne eines Wunsches auf
eine konventionskonforme öffentliche Verhandlung zu interpretieren. Eine
Verhandlung wäre somit nur dann angezeigt, wenn eine Befragung der
Beschwerdeführerin oder von Drittpersonen zur Feststellung des Sachverhalts
notwendig wäre. Dies trifft, wie sich noch zeigen wird, nicht zu. Der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist daher abzuweisen. Die
Sache ist spruchreif.
4.
4.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
4.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
4.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.
auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232).
4.6
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu
erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit
Hinweisen).
5.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Ergebnissen eines
Gerichtsgutachtens, welches die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme erfüllt, ab. Es gilt daher zu prüfen, ob das gerichtlich
eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 7. August 2017 diese
Anforderungen erfüllt. Bejahendenfalls wird sich weiter die Frage stellen, ob
zwingende Gründe dafür bestehen, dennoch von den Resultaten des
Gerichtsgutachtens abzuweichen.
6.
Das Gerichtsgutachten basiert
zunächst auf den vollständigen Vorakten sowie weiteren Unterlagen (A.S. 164
ff.), welche zur Untersuchung mitgebracht oder durch die Begutachtungsstelle
eingeholt wurden. Der Inhalt der Dokumente wird jeweils kurz zusammengefasst
wiedergegeben. Weiter fanden persönliche Untersuchungen durch Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisch), Dr. med. L.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (allgemeinmedizinisch,
internistisch), Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie (rheumatologisch) sowie Dr. med. N.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (orthopädisch)
statt. Die abschliessende Beurteilung wurde nach einem Konsensgespräch erstellt
(A.S. 180).
6.1
Zu betrachten ist zunächst das
psychiatrische Teilgutachten:
6.1.1
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. K.___ stellt zunächst die Anamnese dar (Angaben der Versicherten zum
Beschwerdebild und Sachverhalt; Berufs- und Sozialanamnese; medizinische
Anamnese). Es folgt die Beschreibung der objektiven Befunde. Schliesslich nimmt
der Gutachter eine ausführliche Beurteilung vor. Er führt aus, bei der
Beschwerdeführerin bestünden keine typischen Anzeichen einer manifesten
depressiven Störung, weil die Symptome eines «differenzierten» depressiven
Zustandsbildes weder in der Intensität noch in der psychopathologischen Qualität
für sie gegenwärtig zuträfen. Es bestehe weder eine entsprechende Störung des
Affektes noch lägen kognitive Defizite oder Störungen des Antriebs vor. Die von
der Beschwerdeführerin geschilderten starken Einschränkungen aller Aktivitäten
in ihrem Alltagsleben und im Tagesverlauf erschienen weder plausibel noch
glaubhaft, in der Komplexität der Schilderung wirkten sie jedoch stark
aufgesetzt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation
einen durchaus aktiven, auch selbstbewussten und zielbewussten sowie
durchsetzungsfähigen Eindruck vermittelt. Zu ihrem aktuellen Aktivitätsniveau
sei zu berücksichtigen, dass sie zu Reisen in einem Flugzeug, auch ohne
Begleitung ihrer Familienangehörigen, in der Lage sei, was gegen starke und
unüberwindbare Ängste, zumal in engen und menschengefüllten Räumen, spreche.
Die Frustrationstoleranz der Beschwerdeführerin erscheine zu keinem Zeitpunkt
ihres Lebens stark defizitär. Sie sei vielmehr stets pflichtbewusst und
strebsam gewesen, immer darauf bedacht, die Familienziele (Niederlassung in der
Schweiz, Einkommenserzielung, Immobilienprojekt) umzusetzen, Visionen zu
realisieren, und dafür auch bereit gewesen, Opfer zu bringen. Im Hinblick auf
die gegenwärtig noch relevanten psychosozialen Belastungen müsse berücksichtigt
werden, dass die Beschwerdeführerin trotz weitgehend intakter prämorbider
Persönlichkeit bei guter bis überdurchschnittlicher Ich-Stärke (der bei der
Bewältigung von Konflikten und Lebensschwierigkeiten eine grosse Bedeutung
zukomme) ihren Migrationshintergrund im Zusammenhang mit den aufgetretenen
Konflikten durchaus als Benachteiligung habe erleben dürfen. Dies vor allem im
Zusammenhang mit der Inhaftierung und anschliessenden Ausweisung des Sohnes. Nach
dessen Verurteilung habe die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung vermietet
und sei in eine andere Stadt gezogen, um sich und ihrer Familie neue
Rahmenbedingungen zu schaffen. Ihre Handlungen in dieser Zeit dürften, so der
Gutachter weiter, nicht nur defizitorientiert, sondern auch gezielt und
zukunftsorientiert gewesen sein. Zeitweilig habe die Beschwerdeführerin ihre
Strategien und Vorstellungen revidieren müssen, was ihr nur durch die Reflexion
der realen Gegebenheiten möglich geworden sei. Die Energie, mit der die
Beschwerdeführerin die notwendigen Massnahmen und Veränderungen vorgenommen und
auch konsequent bis zum heutigen Tag vorangetrieben habe, speziell in Bezug auf
den Einsatz für ihren Sohn, spreche für gute persönliche Ressourcen, gute Frustrationstoleranz
und Durchsetzungskraft und auch für überdurchschnittliches Durchhaltevermögen,
nicht jedoch für eine vorwiegende Dysfunktionalität, wie die Versicherte dies
vornehmlich darzustellen versuche. Trotz der diesbezüglichen intensiven Aktivitäten
liege es auf der Hand, dass in dieser Phase auch Anpassungsprobleme, emotionale
Belastungen, Deprimiertheit, Trauer, auch Gefühle der Verbitterung bestanden
hätten und diese auch noch zeitweilig bestünden. Eine depressive Störung lasse
sich daraus aber nicht ableiten. Bei der Beschwerdeführerin bestehe auch heute
ein prolongierter Verbitterungsaffekt, Aggressionen gegen sich selbst und die
Umwelt. Im Unterschied zu einer depressiven Störung sei die affektive
Modulationsfähigkeit aber erhalten. Bei Ablenkung sei die Beschwerdeführerin zu
einem positiven Affekt in der Lage, dies wäre jedoch bei einer depressiven
Störung nicht der Fall. Durch die Inhaftierung und Ausschaffung des Sohns habe
sich die gesamte Lebensplanung und Lebensgestaltung verändert. Der
Beschwerdeführerin seien diese Zusammenhänge bewusst, sie sehe ihren Zustand
als direkte und anhaltende Konsequenz aus dem Ereignis, welches sie als
ungerecht erlebe. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei bei ihr nicht
beeinträchtigt, der Antrieb nicht reduziert. Sie zeige einen normalen Affekt,
manifeste psychische Störungen hätten vor dem kritischen Lebensereignis nicht
bestanden. Die Beschwerdeführerin vermeide Situationen, in denen sie ausgefragt
und negativ beurteilt werden könne, deswegen meide sie grössere
Menschenansammlungen. Der Zustand entspreche jedoch nicht einer
alltagsrelevanten Phobie. Auch könnten bei der Beschwerdeführerin keine
Panikattacken ausgemacht werden. Bei der Beschwerdeführerin liege auch keine
psychische Störung vor, welche eine langjährige Bettlägerigkeit bedingen
könnte. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass sie zu keinerlei Tätigkeiten mehr
befähigt wäre, insbesondere im Haushalt, und es sei nicht glaubhaft, wenn sie
berichte, über mehrere Jahre hinweg den ganzen Tag im Bett oder auf der Couch
zu liegen. Dies entspreche nicht ihrem Temperament und ihren sonstigen
Intentionen. Es sei jedoch möglich, dass sie eine klare Tagesstrukturierung
verloren habe, diese könne sie jedoch mühelos wieder erlernen, wenn sie andere
Aktivitäten entfalte. Dies habe die Beschwerdeführerin auch anlässlich des
stationären psychosomatischen Aufenthalts bewiesen, in dem sie aufgezeigt habe,
dass sie durchaus Vorlieben und Interessen habe, die sie wieder gerne
aktivieren möchte. Die Beschwerdeführerin wirke in ihrem Temperament lebendig
und vital. Es bestünden keine Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit.
Das Ergebnis des Rey-Memory-Tests (Symptomvalidisierungsverfahren) mit
insgesamt etwa fünf Punkten sei nicht glaubhaft, zumal auch klinisch keine
reproduzierbaren intellektuellen Einschränkungen bestünden. Die von der
Beschwerdeführerin als Akoasmen dargestellten Phänomene liessen sich weder
durch eine psychotische Erkrankung noch durch eine Schizophrenie oder eine körperlich
begründbare Psychose erklären. Diese Phänomene hätten keine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Gegenwärtig könne bei der Beschwerdeführerin auch keine
Dysthymie diagnostiziert werden. Hinweise auf eine somatoforme Störung im Sinne
der Klassifikation ICD-10 ergäben sich gegenwärtig ebenfalls nicht. Emotionale
Probleme und vorübergehende affektive Beeinträchtigungen in der Vergangenheit
seien im Rahmen der Inhaftierung des Sohns und der fehlenden Akzeptanz des
Urteils, des Strafmasses und der Ausschaffung aus der Schweiz zu sehen und
seien aus der Sicht einer Mutter nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin
verfüge jedoch über eine ausreichende Fähigkeit zur Abgrenzung, könne somit
auch Defizite kompensieren. Zur Befundkonsistenz führt Dr. med. K.___ aus, bei
der Beschwerdeführerin hätten sich teilweise unklare Aussagen zu Ursachen, zum
Ausprägungsgrad der psychischen Beschwerden und zum Verlauf ergeben. In die
früheren psychiatrischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien zum Teil auch
psychosoziale Belastungen und somatische Beschwerden mit eingeflossen; dies
begründe zum Teil die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der
Vergangenheit. Bei der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der aktuellen
Untersuchung auch Verdeutlichungstendenzen sowie aggravatorisches Verhalten
festgestellt werden können. Ein Beispiel sei auch das deutlich auffällige
Ergebnis im Symptomvalidisierungsverfahren. Zur Arbeitsfähigkeit legt der
Gutachter dar, in Bezug auf das Fähigkeitsprofil liessen sich gegenwärtig keine
Einschränkungen der Wissensanwendung und der Problemlösung feststellen. Die
Beschwerdeführerin suche im Rahmen von privaten Problemen und Konflikten stets
nach Lösungen, versuche diese auch adäquat umzusetzen, was sich auch auf die
berufliche Situation übertragen lasse. In der zukünftigen Tätigkeit sollten
keine hohen Ansprüche an die Deutschkenntnisse gestellt werden, dabei könnten
jedoch einfache, aber auch komplexe Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit einer
hohen Sprachkompetenz ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei aus
psychiatrischer Sicht in bedeutenden Lebensbereichen, insbesondere der
Aktivität/Partizipation, nicht eingeschränkt. Dies gelte sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch für eine ideal angepasste Tätigkeit. Retrospektiv
betrachtet habe abgesehen von stationären Aufenthalten und im Rahmen von
somatischen Beschwerden bzw. operativen Eingriffen auch in der Vergangenheit
keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Diese Ausführungen sind schlüssig und
nachvollziehbar. Sie entsprechen einer plausiblen Würdigung der Aktenlage unter
Einbezug der durch den Gutachter selbst gewonnenen Erkenntnisse. Die
Schlussfolgerungen werden klar und überzeugend hergeleitet und begründet. Der
Gutachter legt dar, auf welcher Basis er von welchen Tatsachen ausgeht, wie er
diese interpretiert und welche Folgerungen sich daraus für die Beantwortung der
ihm unterbreiteten Fragen ergeben. Die teilweise anders lautenden
Vorbeurteilungen werden berücksichtigt und die Gründe für die Abweichungen
werden erläutert. Innere Widersprüche enthält das psychiatrische Teilgutachten
nicht. Es wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
vollumfänglich gerecht.
6.1.2
Zu prüfen bleibt, ob sich aus der
übrigen Aktenlage Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens ergeben. Dabei ist zu beachten, dass von diesem nur
abzuweichen ist, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 4.6 hiervor).
Stellungnahmen behandelnder Ärzte sind grundsätzlich nur dann geeignet, ein
Gerichtsgutachten infrage zu stellen, wenn sie Aspekte enthalten, die der
Gerichtsgutachter übersehen oder nicht gewürdigt hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2 mit Hinweis).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr.
med. K.___ äussert sich zum psychiatrischen Teil des Gutachtens der
Begutachtungsstelle E.___ vom 24. Januar 2011. Er führt dazu aus, die dortige
Beurteilung entbehre der Kriterien gemäss ICD-10. Es würden vornehmlich
psychosoziale Kriterien ins Feld geführt, diese würden jedoch nicht weiter
differenziert und in ihrer versicherungspsychiatrischen Bedeutung diskutiert. Es
werde von depressiven Phasen gesprochen, die jedoch in der angegebenen Form
gemäss aktueller Anamnese nicht bestanden haben könnten. Auch die Diagnose
einer mit der depressiven Störung assoziierten Angstsymptomatik könne
retrospektiv nicht bestätigt werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser
Zeit Kontakte zu anderen Personen nicht wegen krankhafter Selbstunsicherheit,
Ängstlichkeit, einer tiefgreifenden und schon früh im Leben erkennbaren und
belastenden sozialen Gehemmtheit und Überempfindlichkeit vermieden habe,
sondern vielmehr um von neugierigen Personen nicht ausgefragt und von ihnen
nicht wegen des damals aktuellen Ereignisses in ihrer Ehre verletzt zu werden.
Folglich habe es sich um konkrete und nachvollziehbare Gründe gehandelt, um
Kontakte zu vermeiden, ohne dass daraus jedoch eine phobische Störung oder eine
Angstsymptomatik im Rahmen einer schweren depressiven Störung abgeleitet werden
könnte. Die Ursache des Vermeidungsverhaltens seien damals und aktuell die
psychosozialen Faktoren gewesen. Daraus folgend könne die von den Gutachtern
damals dauerhaft attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % nicht nachvollzogen
werden. Diese Ausführungen des gerichtlich bestellten psychiatrischen
Teilgutachters sind ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Sie vermögen die
unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Aus dem
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (IV-Nr. 47) ergeben
sich daher keine Aspekte, die geeignet wären, den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens zu erschüttern.
Seit der Zuweisung durch die Hausärztin
Dr. med. H.___ vom 9. Oktober 2009 (IV-Nr. 15) befindet sich die
Beschwerdeführerin bei Dr. med. I.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Mai 2010
(IV-Nr. 40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie ein
chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) und eine familiäre
Belastungssituation (Verhaftung des Sohnes; ICD-10 Z63.7). Die bisherige wie
auch andere Tätigkeiten bezeichnete er als zumutbar, wobei die
Leistungsfähigkeit zu evaluieren sei. Am 22. März 2013 bestätigte er diese
Diagnosen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und bezeichnete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Weiter teilte
er mit, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in der Klinik F.___ in
stationärer Behandlung (IV-Nr. 56). Dem Austrittsbericht dieser Klinik vom 1.
Mai 2013 (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass ohne Veränderung der
Medikation durch den stationären therapeutischen Rahmen eine Verbesserung
erreicht werden konnte. Dr. med. I.___ stellte am 22. März 2014 wiederum
die genannten Diagnosen und erklärte, trotz der seit Dezember 2009
durchgeführten Therapie sei keine Verbesserung erreicht worden und eine solche
erscheine auch für die Zukunft als unrealistisch (IV-Nr. 72 S. 2). Am 12.
Dezember 2015 nahm Dr. med. I.___ erneut eine Zuweisung zu einer stationären
Behandlung vor. Im entsprechenden Bericht (A.S. 210) führte er aus, die
Patientin sei in einem massiven Verschlechterungszustand, das ambulante Setting
sei nicht mehr ausreichend. Wie sich dem Bericht über den anschliessenden
stationären Aufenthalt vom 13. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 in der
Privatklinik O.___, [...] (A.S. 211 ff.), entnehmen lässt, bestand bei
Eintritt ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom, welches mit einem
chronischen Schmerzsyndrom zusammenhänge, wobei thematisch immer wieder das
Vermissen des Sohnes im Vordergrund gestanden habe. Im Verlauf des Aufenthalts
kam es laut dem Bericht der Klinik zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung und
deutlich verbessertem Antrieb. Die Arbeitsunfähigkeit wurde, wie die Klinik
festhält, nicht beurteilt. Dr. med. I.___ erklärte am 17. November 2016, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich «aufgrund der aktuellen
körperlichen und psychischen Erkrankungen-Belastungen» verschlechtert. Eine
allgemeine und konstante Verbesserung habe leider nicht beobachtet werden
können. Auch diese Berichte über die erfolgten Behandlungen waren dem Gutachter
Dr. med. K.___ bekannt und er ging auf ihren Inhalt ein. Er weist darauf hin,
dass die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ wenig substantiiert seien und die im
Bericht der Klinik F.___ vom 1. Mai 2013 erwähnte Verbesserung gegen eine
stetige Progredienz spreche. Aus dem Bericht der Privatklinik O.___ über die
zuletzt – nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – durchgeführte
stationäre Behandlung, der dem Gutachter ebenfalls bekannt war, ergibt sich ebenfalls
kein Anlass, an den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Vielmehr
fällt auf, dass die dortigen Ärzte den Zustand der Beschwerdeführerin bereits
beim Eintritt positiver beurteilten als Dr. med. I.___ sowie dass sie eine
deutliche Verbesserung beobachteten, was in einem gewissen Kontrast zur
diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode steht. Die im Bericht der
Klinik F.___ erwähnte kognitive Einschränkung (vgl. IV-Nr. 58 S. 3) konnte Dr.
med. K.___ aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen, was er schlüssig
begründet (Gutachten S. 29 unten, A.S. 108). Das Gerichtsgutachten enthält eine
ausführliche und inhaltlich überzeugende Auseinandersetzung mit den Berichten
der behandelnden Ärzte (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Diese
vermögen die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht infrage zu stellen.
Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___
vom 5. März 2014 führte bei leicht abweichenden Diagnosen zu Resultaten, welche
sich mit denjenigen der zuhanden des Gerichts erfolgten psychiatrischen Begutachtung
vereinbaren lassen. Es ist daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken.
6.1.3
Zu beurteilen bleiben die
Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gerichtsgutachten. In
ihrer Eingabe vom 29. September 2017 (A.S. 241 ff.) lässt sie
zunächst beanstanden, dass die Ausführungen der Begutachtungsstelle G.___,
welche das Vorgutachten vom 5. März 2014 (IV-Nr. 67) erstellt hatte, wiedergegeben
werden. Bei den fraglichen Stellen des Gerichtsgutachtens (S. 5, im Rahmen der
Beschreibung der Ausgangslage; S. 15, bei der Darstellung der Aktenlage)
handelt es sich jedoch um reine Zitate. Es ist nicht erkennbar, was die
Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Der Vorwurf, es spreche für eine
ergebnisorientierte Untersuchung, wenn die Gutachter feststellten, dass zwei
Medikamente im Labortest nicht nachgewiesen worden seien und der Rey-Test ein
suboptimales Antwortverhalten gezeigt habe, verfängt nicht, denn im Gutachten
wird konkret begründet, auf welchen Grundlagen die beiden Aussagen basieren. So
waren Zolpidem und Arcoxia im Labortest nicht nachweisbar und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Feststellung auf Befangenheit hindeuten sollte. Im Rey-Test
erzielte die Beschwerdeführerin laut Gutachten ein Ergebnis, welches unter
demjenigen lag, welches jeder nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige
Proband zu erreichen vermag (Gutachten S. 29). Es leuchtet ein, wenn daraus
gefolgert wird, die Beschwerdeführerin, welche offensichtlich nicht
schwerbehindert ist, habe ihr Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft und ein
«suboptimales Antwortverhalten» gezeigt.
6.2
Das allgemein-internistische
Teilgutachten von Dr. med. L.___ ergab keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung nennt der Gutachter eine arterielle
Hypertonie, medikamentös therapiert (anamnestisch hypertensive Kadriopathie,
aktuell ohne Nachweis) sowie hypostasebedingte Beinbeschwerden beidseits
mit/bei Adipositas mit vermindertem venösem Rückfluss abdominal sowie
Besenreiservarizen beidseits. Das Gutachten beschreibt die Anamnese, die
laufende Behandlung, die Selbsteinschätzung durch die Beschwerdeführerin sowie
die erhobenen objektiven Befunde, einschliesslich der durchgeführten Zusatzuntersuchungen
(Labordiagnostik). In der Beurteilung bezieht sich Dr. med. L.___ auf die
aktenkundigen angiologischen und kardiologischen Stellungnahmen. Seine
Ausführungen sind schlüssig und lassen sich mit der Aktenlage vereinbaren.
Ihnen kann voller Beweiswert beigemessen werden.
6.3
Die rheumatologische
Teilgutachterin Dr. med. M.___ fand im Rahmen ihrer Untersuchung keine Hinweise
für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung. Sie hält
fest, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden beträfen
vorzugsweise das orthopädische Fachgebiet. Eine entzündlich-rheumatische
Systemerkrankung könne weder aktuell noch retrospektiv diagnostiziert werden.
Zwar bestünden multiple Beschwerden am Bewegungsapparat, diese seien jedoch
degenerativen sowie überlastungsbedingten Ursachen zuzuordnen. Diese
Ausführungen sind schlüssig und aus den Akten ergibt sich kein zwingender
Grund, sie infrage zu stellen.
6.4
6.4.1
Die Ergebnisse der
rheumatologischen Untersuchung veranlassten die Begutachtungsstelle J.___, eine
zusätzliche orthopädische Begutachtung vorzuschlagen. Der Gutachter Dr. med. N.___
führt aus, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen zwischen den
Schulterblättern an der Brustwirbelsäule, welche einen brennenden Charakter
hätten. Weiter gebe sie an, in der linken Schulter habe sie nur noch ab und zu
Schmerzen, und diese seien nicht stark, was sie darauf zurückführe, dass sie
Analgetika einnehme. Gleiches gelte für die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule,
dem Knie und den Fingergelenken. Diese Schmerzen seien sämtlich belastungs- und
bewegungsabhängig. Der Schmerz in der Lendenwirbelsäule trete dabei eher nach
langem Sitzen oder langem Stehen auf. Ob es ihr beim Sitzen, Stehen oder Gehen
besser gehe, könne sie nicht sagen. Einen Wettereinfluss auf ihre Beschwerden
habe sie bisher nicht beobachten können. Auch jahreszeitliche Einflüsse auf die
Schmerzen bestünden nicht. Sie habe körperlich wenig Probleme, sei jedoch
psychisch sehr belastet, u.a. wegen ihres Sohnes und ihrer Tochter.
In der Beurteilung legt Dr. med. N.___
dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dauerhafte Funktionseinschränkung
betreffend das linke Kniegelenk. Am 25. Oktober 2016 sei ein endoprothetischer
Gelenksersatz am linken Kniegelenk durchgeführt worden, dies bei Status nach
arthroskopischer Knierevision am 14. Juli 2015 bei bereits damals bestehenden
erheblichen Knorpelschäden. Die weitere konservative Therapie habe damals zu
keiner Besserung der Symptomatik geführt. Radiologisch habe eine
fortgeschrittene Pangonarthrose vorgelegen, die letztlich die Indikation zur
totalendoprothetischen Versorgung gegeben habe. Der postoperative Verlauf sei
komplikationslos gewesen. Das Operationsergebnis sei als sehr gut zu
bezeichnen. Die Beinachse sei physiologisch. Die Seitenbandführung am Gelenk
sei stabil. Die Gelenkfunktion sei in einem sehr ordentlichen Ausmass
wiederhergestellt, dennoch bedinge der Status nach Kniegelenkeinpflanzung eine
dauerhafte Funktionseinschränkung. Stoss- und Stauchungsbelastungen am linken
Kniegelenk seien zu vermeiden. Kniende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich.
Arbeiten verbunden mit dem Gehen oder Stehen auf Leitern und Treppen sowie in
unebenem Gelände seien nicht zumutbar. Mehr als gelegentliche mittelschwere und
alle schweren körperlichen Tätigkeiten seien auch nicht mehr möglich. Auch ein
Arbeiten unter Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft solle nicht mehr
zugemutet werden.
Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
hätten sich bei der aktuellen Untersuchung in ihrer Beweglichkeit jeweils frei
gezeigt. Es bestehe eine leichte flachbogige Skoliosierung der Wirbelsäule.
Eine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik sei dies nicht. Die von der
Beschwerdeführerin berichteten wiederkehrend auftretenden Schmerzen im Bereich
der mittleren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien so in
Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden, die
Wirbelsäule betreffend, nicht objektivierbar. Der körperliche Untersuchungsbefund
betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. Wenn
auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und sich
keine Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung
feststellen liessen, so seien doch gelegentliche funktionelle Irritationen an
der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin denkbar. Der Beschwerdeführerin sei
deshalb ein rückenergonomisches Verhalten zu empfehlen. Abgesehen vom linken
Kniegelenk seien alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei
beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen
seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Nur
angedeutet seien die Impingementzeichen an der linken Schulter positiv.
Hinweise auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion fänden sich am
Schultergürtel rechts wie links nicht.
Zusammenfassend seien in der Beurteilung
des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes Funktionseinschränkungen
betreffend das linke Kniegelenk und die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin zu
nennen, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen,
Arbeitsfähigkeit und Ressourcen bedürften. Keine bedeutsamen
Funktionseinschränkungen resultierten aus den Befunden am Schultergürtel und
den Extremitätengelenken, abgesehen vom linken Kniegelenk.
Zur Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter
aus, idealerweise arbeite die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten
bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem
Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Nicht mehr
zugemutet werden könnten Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem mehr
als gelegentlichen Heben von Lasten über 14 kg. Für eine ideal dem Leiden
angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Leistungseinschränkung aus
orthopädischer Sicht.
Bei der Diskussion der Vorakten erklärt
Dr. med. N.___, der im rheumatologischen Teil des Gutachtens der
Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (E I. 3.1 hiervor)
geschilderte Verlauf sei nachvollziehbar, wobei die dort beschriebene
zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzsymptomatik, die chronifizierte
lumbale Schmerzsymptomatik und die Diskrepanz zwischen den objektiv erhobenen
und den subjektiv geklagten Schulterbeschwerden links inzwischen nicht mehr
gegeben seien. Der in den Vorakten weiter beschriebene Verlauf mit einer
Operation an der linken Schulter vom 20. September 2011 (Schulterarthroskopie,
partielle AC-Gelenksresektion, vgl. IV-Nr. 52 S. 15) und der anschliessend
durch den Operateur beschriebenen weitgehend regelrechten Entwicklung (vgl.
IV-Nr. 52 S. 14, 11, 8, 7, 6, 5) sei nachvollziehbar. Die abweichende
hausärztliche Aussage, wonach die Schulteroperation «nur weniger
Schulter-Arm-Schmerzen» gebracht habe und die Beschwerdeführerin immer noch
unter invalidisierenden Schmerzen und Erschöpfung leide (IV-Nr. 52 S. 2), lasse
sich dagegen nicht nachvollziehen, vermutlich habe die Erschöpfung im
Vordergrund gestanden. Der anschliessend beschriebene Verlauf und die
Beurteilung durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 seien
plausibel. Seither seien wegen der Gonarthrose zwei Eingriffe erforderlich
gewesen, welche zu einer nun anderen Einschätzung der Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht führten. Auch der weitere in den
Akten geschilderte Verlauf sei nachvollziehbar. Der postoperative Verlauf nach
der Knie-Totalendoprothesen-Implantation vom 25. Oktober 2016 sei
komplikationslos geblieben. Dementsprechend gelte die durch Dr. med. N.___
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv für die angestammte
Tätigkeit spätestens ab 12. Dezember 2011 (angegebene Schmerzfreiheit nach der
Schulteroperation, vgl. IV-Nr. 52 S. 8). Die Einschätzung in der
Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Verweistätigkeit gelte retrospektiv
uneingeschränkt, abgesehen von einem Zeitraum von drei Monaten nach der
Knieoperation vom 25. Oktober 2016.
6.4.2
Diese Darlegungen des
orthopädischen Teilgutachters sind ebenfalls in allen Teilen schlüssig und
nachvollziehbar. Dr. med. N.___ begründet seine eigene Einschätzung ausführlich
und sorgfältig. Dabei und bei der retrospektiven Beurteilung geht er jeweils
auf die Vorakten ein. Seine Beurteilung lässt sich mit den übrigen ärztlichen
Stellungnahmen, auch denjenigen der behandelnden Spezialärzte, weitgehend
vereinbaren. Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.
September 2017 (A.S. 241 ff.) erhobenen Einwände und Beanstandungen
beziehen sich nicht auf das Teilgutachten von Dr. med. N.___. Dieses geniesst
vollen Beweiswert.
6.5
Auf der Basis der einzelnen
Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Beurteilung zu überzeugen.
Danach entspricht das Zumutbarkeitsprofil den Einschränkungen, welche der
orthopädische Teilgutachter Dr. med. N.___ formulierte. In einer diesen
Anforderungen angepassten Tätigkeit bestand während des hier zu beurteilenden
Zeitraums durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.
7.
Zusammenfassend ist der
medizinische Sachverhalt durch das Gerichtsgutachten hinreichend geklärt.
Weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen rechtfertigen sich nicht, da sie
keine neuen, zusätzlichen Erkenntnisse versprechen. Dies gilt auch für die in
der Stellungnahme vom 29. September 2017 verlangten Partei- und
Zeugenbefragungen. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. Der
Beschwerdeführerin zumutbar sind leichte und gelegentlich mittelschwere
körperliche Arbeiten. Zu vermeiden sind dabei Tätigkeiten im Knien oder in der
Hocke sowie auf Leitern und Gerüsten und in unebenem Gelände, Expositionen
gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft sowie langanhaltende statische Belastungen
der Wirbelsäule, Haltungsmonotonien bei der Wirbelsäulenbelastung und lange
Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse (vgl. Gutachten S. 47).
Diese Beurteilung gilt für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum. Vor diesem
Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen
Gesundheitsschaden, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, verneint
hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 2.2.2 hiervor) rechtfertigt unter
den hier gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung: Die Beschwerde als
solche wäre ohne Zweifel auch erhoben worden, wenn die Beschwerdeführerin den
Inhalt der Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015
gekannt hätte. Die in Ziffer 1.4 der Beschwerde enthaltenen Ausführungen,
welche diesen Punkt betreffen, beschränken sich auf wenige Sätze bzw. eine
knappe Seite. Von einer relevanten Erhöhung des Aufwands kann nicht gesprochen
werden.
8.2
Die
Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. E. I. 4.3 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Giovannelli
macht in seiner Kostennote vom 13. Oktober 2017 (A.S. 246 f.) einen Aufwand von
14.9
Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf den Verfahrensgang (es wurde
ein umfassendes, polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt) als angemessen.
Der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebende Stundenansatz
beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 161 kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Mit den Auslagen von CHF 89.20 und der Mehrwertsteuer
von 8 % resultiert eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
von CHF 2'992.90 (14.9 x 180 = CHF 2'682.00 + 89.20 = CHF 2'771.20 plus 8
%), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 321.85
(Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF
200.
), wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
9.
9.1
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Sie sind auf
CHF 600.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen. Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde,
ändert daran nichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17.
September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt durch die Urteile 9C_742/3016 vom
11.
Oktober 2017 E. 8.3,8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und
8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 [SVR 2016 IV Nr. 43 S. 142 f.]). Die Beschwerdeführerin
hat daher die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn ein
Zusammenhang besteht zwischen einem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung
und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft
namentlich in folgenden Konstellationen zu: Wenn ein manifester Widerspruch
zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen
besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente
entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation
notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen; wenn der Versicherungsträger auf
eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. E. II. 4.5 hiervor) nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den
Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive
konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen
Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen
Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: BGE 140 V 70
E. 6.1 S. 75, 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Hier ist die erste dieser drei
Konstellationen erfüllt: Die Beschwerdegegnerin holte zunächst das
bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (IV-Nr.
47) ein, welches der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 %, bestehend seit Juni 2009, attestierte (vgl. IV-Nr.
47.1
S. 19). Dr. med. D.___ vom RAD qualifizierte das Gutachten als medizinisch
korrekt und nachvollziehbar, empfahl jedoch in ihren anschliessenden
Stellungnahmen ein Zuwarten mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht, weil eine Verbesserung als möglich erschien (vgl. IV-Nr.
48, 55). Das polydisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle G.___ wurde
aus Sicht des RAD eingeholt, um die rheumatologische Seite und die
Schulterproblematik, aber auch die Entwicklung der psychischen Verfassung der
Beschwerdeführerin abzuklären (vgl. IV-Nr. 59 S. 2). Das Gutachten der G.___
gelangte dann jedoch zum Ergebnis, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.
Zur rückblickenden Beurteilung äusserte es sich nicht abschliessend. Es hielt
fest, eine vorbestehende und nunmehr weitgehend remittierte höhergradige
Depression könne allenfalls erwogen werden, das Vorgutachten sei aber
inhaltlich mangelhaft und in seiner Aussagekraft zumindest eingeschränkt
(IV-Nr. 67 S. 37). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge für den ganzen
Zeitraum auf die Einschätzung der Begutachtungsstelle G.___ ab. Warum sie dem
ursprünglich als medizinisch korrekt und nachvollziehbar eingestuften Gutachten
der E.___ nunmehr jede Bedeutung, auch für die Zeit vor der zweiten
Begutachtung, absprach, ist den Akten nicht zu entnehmen. Um den Widerspruch
zwischen den beiden Administrativgutachten aufzulösen, war eine nochmalige
Begutachtung unumgänglich. Angesichts der vorhandenen somatischen Befunde und
der aktenkundigen Hinweise auf eine allfällige Schmerzstörung war die
Begutachtung polydisziplinär auszugestalten. Die Kosten des Gerichtsgutachtens
in der Höhe von CHF 15'994.25 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli, wird auf CHF 2'992.90
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Höhe von CHF 321.85 (Differenz zum vollen Honorar),
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
5. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der
Begutachtungsstelle J.___ in der Höhe von CHF 15'994.25 werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold