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Entscheid

VSBES.2015.203

Invalidenrente

15. Februar 2018Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___, geboren

1960, meldete sich am 19. Oktober bzw. 9. November 2009 bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle)

zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2 und 13). Sie machte

Schulterbeschwerden seit 1996 und Bandscheibenprobleme seit 2006 geltend.

Aufgrund der Schmerzen leide sie auch unter psychischen Beschwerden. Sie sei

vom 19. Dezember 2008 bis 16. April 2009 zu 100 %, anschliessend bis 30. Juni

2009 zu 50 % und seit 1. Juli 2009 bis 7. Oktober 2009 wieder zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___ AG in [...]

wurde per 30. September 2009 aufgelöst (IV-Nr. 8 S. 8).

2. Am 12. November 2009 fand das

Früherfassungs- / Intakegespräch statt (IV-Nr. 19). Vom 1. Februar bis 23.

April 2010 sollte im C.___ ein Belastbarkeitstraining durchgeführt werden (IV-Nr.

29). Aufgrund der gesundheitlichen Situation wurde dieses jedoch vorzeitig per

9. Februar 2010 abgebrochen (IV-Nr. 32). Die IV-Stelle teilte der Versicherten

daraufhin mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (IV-Nr.

34). In der Folge wurden weitere medizinische Berichte (IV-Nr. 38, 40) sowie

die Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 44) beigezogen.

3.

3.1 Auf Anraten von Dr. med. D.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ GmbH ein bidisziplinäres

Gutachten in den Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (IV-Nr. 41

S. 2, 42, 43, 46). Dieses wurde am 9. Mai 2011 erstattet (IV-Nr. 47.1 ff.). Die

Gutachter gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige

Tätigkeit nicht mehr ausüben, während ihr eine angepasste Tätigkeit in einem

zeitlichen Pensum von 40 % zumutbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere in

erster Linie aus einer psychischen Störung. Die therapeutischen Optionen seien

noch nicht ausgeschöpft; ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt von

mindestens drei Monaten sei indiziert (IV-Nr. 47.1 S. 19 f.).

3.2 Am 20. September 2011 wurde die

Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (IV-Nr. 51 S. 5). Dr. med. D.___

vom RAD empfahl am 20. Juni 2012, vor der endgültigen Festlegung der

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei ein stationärer Aufenthalt in

einer psychiatrischen Klinik ins Auge zu fassen (IV-Nr. 53; vgl. auch IV-Nr.

48). Ein solcher fand schliesslich vom 13. März 2013 bis 10. April 2013 in der

Klinik F.___ statt. Der Austrittsbericht vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 58 S. 2 ff.)

nennt als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches

Schmerzsyndrom. Weiter wird ausgeführt, die Patienten habe durch den

stationären therapeutischen Rahmen ohne Anpassung der Medikation eine

Verbesserung gezeigt. Dr. med. D.___ empfahl daraufhin, es sei ein

polydisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59). Der entsprechende Auftrag

wurde über die Plattform SuisseMED@P der Begutachtungsstelle G.___, zugeteilt.

3.3 Die Begutachtungsstelle G.___

erstattete ihr polydisziplinäres Gutachten (internistisch, neurologisch,

orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch) am 5. März 2014 (IV-Nr. 67). Sie

gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten ohne häufiges Knien und Hocken sowie ohne

Nachtarbeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 67 S. 38).

3.4 Die Beschwerdeführerin nahm am

20. März 2014 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 71). Gleichzeitig reichte sie ein

ärztliches Zeugnis der Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine

Medizin FMH, vom 19. März 2014 ein (IV-Nr. 71 S. 4). Der behandelnde Psychiater

Dr. med. I.___ wandte sich mit einem Schreiben vom 22. März 2014 an die

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 72 S. 2).

3.5 Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2014

(IV-Nr. 73) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde einen Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die

Beschwerdeführerin liess am 13. Juni 2014 Einwände erheben (IV-Nr. 75), welche

am 14. Juli 2014 ergänzend begründet wurden (IV-Nr. 79). Die

Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom

20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) ein. Anschliessend entschied sie mit

Verfügung vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 90; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des

Vorbescheids, indem sie einen Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinte.

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 14. August

2015 (A.S. 4 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 9. Juni 2015 sei vollumfänglich

aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine unbefristete ganze

Invalidenrente auszurichten.

2. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe,

gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen.

3. Es

sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens eine unbefristete ganze

IV-Rente auszurichten.

4. Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. Oktober 2015 (A.S. 33 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde.

4.3 Mit Verfügung vom 5. Februar

2016 (A.S. 52) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

4.4 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 6. April 2016 (A.S. 58 f.) an ihrem Standpunkt fest.

5.

5.1 Mit Verfügung vom 13. September

2016 (A.S. 69) beauftragt der Präsident des Versicherungsgerichts die

Begutachtungsstelle J.___, ein Gerichtsgutachten zu erstellen (Disziplinen

Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie). Auf Anregung der

Begutachtungsstelle wird mit Verfügungen vom 7. und 27. Januar 2017 (A.S. 73,

77 f.) eine ergänzende orthopädische Begutachtung veranlasst.

5.2 Die Begutachtungsstelle J.___, erstattet

das Gerichtsgutachten am 7. August 2017 (A.S. 80 ff.).

5.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 5. September 2017 (A.S. 236) auf eine

Stellungnahme zum Gerichtsgutachten. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 29.

September 2017 (A.S. 241 ff.). Gleichzeitig beantragt sie «die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung (trotz Verzicht auf dieselbe in der Replik

vom 6. April 2016) sowie die Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin

sowie die gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich der

Parteiverhandlung.»

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung

des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in

zweifacher Weise verletzt: Die angefochtene Verfügung enthalte eine Begründung,

welche den aus dem Gehörsanspruch abzuleitenden Anforderungen nicht gerecht

werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin vor dem Verfügungserlass die

Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87)

eingeholt. Der Beschwerdeführerin habe weder vorgängig Gelegenheit zu

Ergänzungsfragen erhalten noch sei ihr die Stellungnahme der G.___ vor dem

Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht worden.

2.1

Verfügungen sind zu begründen,

wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz

2.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von

unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die

Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1 S. 181).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die

angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 diesen Anforderungen nicht genügen

sollte. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass sie auf der Grundlage des

Gutachtens der Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 sowie einer

ergänzenden Auskunft dieser Begutachtungsstelle vom 20. Februar 2015 zum Ergebnis

gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten Tätigkeiten, zu

welchen auch die zuletzt ausgeübte Arbeit zähle, voll arbeitsfähig und habe

daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese

Begründung wird den Anforderungen, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

abzuleiten sind, ohne weiteres gerecht. In der Beschwerdeschrift wird denn auch

nicht näher ausgeführt, inwiefern die Begründungspflicht verletzt worden sein

sollte.

2.2

Nachdem die Beschwerdeführerin

gegen den Vorbescheid vom 22. Mai 2014 Einwände erhoben hatte, holte die

Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20.

Februar 2015 (IV-Nr. 87) ein. Die Beschwerdeführerin erhielt weder Gelegenheit,

ihrerseits Ergänzungsfragen an die Begutachtungsstelle zu wenden, noch wurde

ihr deren Stellungnahme vor dem Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht.

2.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 132 V 368 E. 3.1 S. 370

mit Hinweisen).

2.2.2

Der Versicherungsträger, welcher

einer Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt,

hat die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit

zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4

S. 116). Hier liegt allerdings insofern eine andere Konstellation vor, als die

Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2014 der

Begutachtungsstelle nicht eigene Ergänzungsfragen, sondern die von der

Beschwerdeführerin selbst eingereichte Stellungnahme zum Vorbescheid

unterbreitete (vgl. IV-Nr. 86). Daher liegt unter diesem Aspekt keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor. Die Stellungnahme der

Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) bildet dagegen ein neu

beigezogenes Beweismittel, das grundsätzlich geeignet war, den Entscheid zu

beeinflussen, und auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid denn

auch massgeblich abstellte (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., E. II.3.2

hiervor). Folglich ist gestützt auf den Umstand, dass es die Beschwerdegegnerin

unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme zur Kenntnisnahme

zuzustellen, von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

auszugehen.

2.2.3

Nach der Rechtsprechung kann eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438).

Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133

I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.2.4

Das Versicherungsgericht verfügt über

volle Kognition. Im Beschwerdeverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und

das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c). Eine Heilung der

Gehörsverletzung ist also grundsätzlich möglich. Sie ist überdies angezeigt,

denn die Stellungnahme vom 20. Februar 2015 (IV-Nr. 87) enthält keine

grundlegend neuen medizinischen Aussagen, sondern bestätigt lediglich den

Inhalt des Gutachtens vom 5. März 2014, so dass die Gehörsverletzung eher

leicht wiegt. Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens mehrmals Gelegenheit, sich ausführlich zur Sache zu

äussern, und die für die Beurteilung massgebenden Grundlagen haben sich mit der

Einholung des Gerichtsgutachtens erheblich verändert. Eine Rückweisung müsste

als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern

würde, ohne dass ein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Der Verfahrensmangel ist

daher im Beschwerdeverfahren zu heilen. Von einer Rückweisung aus formellen

Gründen ist abzusehen.

2.2.5

Eine festgestellte

Gehörsverletzung, die im Beschwerdeverfahren geheilt wird, ist bei der

Kostenverlegung insoweit zu berücksichtigen, als der betroffenen Partei

nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2009

vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Fall einer Abweisung der

Beschwerde wird zu prüfen sein, ob es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin

wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine (reduzierte)

Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt

in ihrer Eingabe vom 29. September 2017 weiter die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Sie begründet dies damit, dass ihr Ehemann über

ihr Verhalten in der Nacht und während dem Tag Auskunft erteilen könne und sich

das angerufene Gericht selbst ein Bild über ihren Zustand machen müsse. Deshalb

werde (trotz des am 6. April 2016 zunächst erklärten Verzichts auf eine solche,

A.S. 58) «die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die

Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die gerichtliche Befragung

der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung» verlangt. Wie sich

dieser Formulierung entnehmen lässt, geht es der Beschwerdeführerin nicht

darum, ihren Standpunkt anlässlich einer öffentlichen Verhandlung vor dem

urteilenden Gericht vertreten zu können. Bezweckt wird vielmehr die Einbringung

neuer Beweismittel im Rahmen einer Zeugenbefragung (mit dem Ehemann) und einer

Parteibefragung (mit der Beschwerdeführerin), durch welche das Gericht sich

selbst ein Bild vom Zustand der Beschwerdeführerin machen soll. Nach der

Rechtsprechung besteht jedoch der Sinn derjenigen Art von Verhandlung, auf

welche die versicherte Person einen Anspruch hat, nicht in der Beibringung

zusätzlicher Beweismittel, sondern darin, sich persönlich im Rahmen einer

öffentlichen Verhandlung an das Gericht wenden zu können. Verlangt eine Partei

beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein

Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein

Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine

konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu

schliessen ist (Urteil des Bundesgerichts U 355/05 vom 3. August 2007 E.

3.3

). So verhält es sich hier, denn die Beschwerdeführerin verlangt keine

öffentliche Verhandlung, sondern eine mündliche Parteiverhandlung und begründet

dies mit der Notwendigkeit einer Zeugen- und Parteibefragung. Nach dem

zitierten bundesgerichtlichen Urteil ist dies nicht im Sinne eines Wunsches auf

eine konventionskonforme öffentliche Verhandlung zu interpretieren. Eine

Verhandlung wäre somit nur dann angezeigt, wenn eine Befragung der

Beschwerdeführerin oder von Drittpersonen zur Feststellung des Sachverhalts

notwendig wäre. Dies trifft, wie sich noch zeigen wird, nicht zu. Der Antrag

auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist daher abzuweisen. Die

Sache ist spruchreif.

4.

4.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

4.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für

den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222).

4.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl.

auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232).

4.6

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit

zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu

erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit

Hinweisen).

5.

Wie dargelegt, weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Ergebnissen eines

Gerichtsgutachtens, welches die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme erfüllt, ab. Es gilt daher zu prüfen, ob das gerichtlich

eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 7. August 2017 diese

Anforderungen erfüllt. Bejahendenfalls wird sich weiter die Frage stellen, ob

zwingende Gründe dafür bestehen, dennoch von den Resultaten des

Gerichtsgutachtens abzuweichen.

6.

Das Gerichtsgutachten basiert

zunächst auf den vollständigen Vorakten sowie weiteren Unterlagen (A.S. 164

ff.), welche zur Untersuchung mitgebracht oder durch die Begutachtungsstelle

eingeholt wurden. Der Inhalt der Dokumente wird jeweils kurz zusammengefasst

wiedergegeben. Weiter fanden persönliche Untersuchungen durch Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisch), Dr. med. L.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (allgemeinmedizinisch,

internistisch), Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und

Rheumatologie (rheumatologisch) sowie Dr. med. N.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (orthopädisch)

statt. Die abschliessende Beurteilung wurde nach einem Konsensgespräch erstellt

(A.S. 180).

6.1

Zu betrachten ist zunächst das

psychiatrische Teilgutachten:

6.1.1

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. K.___ stellt zunächst die Anamnese dar (Angaben der Versicherten zum

Beschwerdebild und Sachverhalt; Berufs- und Sozialanamnese; medizinische

Anamnese). Es folgt die Beschreibung der objektiven Befunde. Schliesslich nimmt

der Gutachter eine ausführliche Beurteilung vor. Er führt aus, bei der

Beschwerdeführerin bestünden keine typischen Anzeichen einer manifesten

depressiven Störung, weil die Symptome eines «differenzierten» depressiven

Zustandsbildes weder in der Intensität noch in der psychopathologischen Qualität

für sie gegenwärtig zuträfen. Es bestehe weder eine entsprechende Störung des

Affektes noch lägen kognitive Defizite oder Störungen des Antriebs vor. Die von

der Beschwerdeführerin geschilderten starken Einschränkungen aller Aktivitäten

in ihrem Alltagsleben und im Tagesverlauf erschienen weder plausibel noch

glaubhaft, in der Komplexität der Schilderung wirkten sie jedoch stark

aufgesetzt. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation

einen durchaus aktiven, auch selbstbewussten und zielbewussten sowie

durchsetzungsfähigen Eindruck vermittelt. Zu ihrem aktuellen Aktivitätsniveau

sei zu berücksichtigen, dass sie zu Reisen in einem Flugzeug, auch ohne

Begleitung ihrer Familienangehörigen, in der Lage sei, was gegen starke und

unüberwindbare Ängste, zumal in engen und menschengefüllten Räumen, spreche.

Die Frustrationstoleranz der Beschwerdeführerin erscheine zu keinem Zeitpunkt

ihres Lebens stark defizitär. Sie sei vielmehr stets pflichtbewusst und

strebsam gewesen, immer darauf bedacht, die Familienziele (Niederlassung in der

Schweiz, Einkommenserzielung, Immobilienprojekt) umzusetzen, Visionen zu

realisieren, und dafür auch bereit gewesen, Opfer zu bringen. Im Hinblick auf

die gegenwärtig noch relevanten psychosozialen Belastungen müsse berücksichtigt

werden, dass die Beschwerdeführerin trotz weitgehend intakter prämorbider

Persönlichkeit bei guter bis überdurchschnittlicher Ich-Stärke (der bei der

Bewältigung von Konflikten und Lebensschwierigkeiten eine grosse Bedeutung

zukomme) ihren Migrationshintergrund im Zusammenhang mit den aufgetretenen

Konflikten durchaus als Benachteiligung habe erleben dürfen. Dies vor allem im

Zusammenhang mit der Inhaftierung und anschliessenden Ausweisung des Sohnes. Nach

dessen Verurteilung habe die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung vermietet

und sei in eine andere Stadt gezogen, um sich und ihrer Familie neue

Rahmenbedingungen zu schaffen. Ihre Handlungen in dieser Zeit dürften, so der

Gutachter weiter, nicht nur defizitorientiert, sondern auch gezielt und

zukunftsorientiert gewesen sein. Zeitweilig habe die Beschwerdeführerin ihre

Strategien und Vorstellungen revidieren müssen, was ihr nur durch die Reflexion

der realen Gegebenheiten möglich geworden sei. Die Energie, mit der die

Beschwerdeführerin die notwendigen Massnahmen und Veränderungen vorgenommen und

auch konsequent bis zum heutigen Tag vorangetrieben habe, speziell in Bezug auf

den Einsatz für ihren Sohn, spreche für gute persönliche Ressourcen, gute Frustrationstoleranz

und Durchsetzungskraft und auch für überdurchschnittliches Durchhaltevermögen,

nicht jedoch für eine vorwiegende Dysfunktionalität, wie die Versicherte dies

vornehmlich darzustellen versuche. Trotz der diesbezüglichen intensiven Aktivitäten

liege es auf der Hand, dass in dieser Phase auch Anpassungsprobleme, emotionale

Belastungen, Deprimiertheit, Trauer, auch Gefühle der Verbitterung bestanden

hätten und diese auch noch zeitweilig bestünden. Eine depressive Störung lasse

sich daraus aber nicht ableiten. Bei der Beschwerdeführerin bestehe auch heute

ein prolongierter Verbitterungsaffekt, Aggressionen gegen sich selbst und die

Umwelt. Im Unterschied zu einer depressiven Störung sei die affektive

Modulationsfähigkeit aber erhalten. Bei Ablenkung sei die Beschwerdeführerin zu

einem positiven Affekt in der Lage, dies wäre jedoch bei einer depressiven

Störung nicht der Fall. Durch die Inhaftierung und Ausschaffung des Sohns habe

sich die gesamte Lebensplanung und Lebensgestaltung verändert. Der

Beschwerdeführerin seien diese Zusammenhänge bewusst, sie sehe ihren Zustand

als direkte und anhaltende Konsequenz aus dem Ereignis, welches sie als

ungerecht erlebe. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei bei ihr nicht

beeinträchtigt, der Antrieb nicht reduziert. Sie zeige einen normalen Affekt,

manifeste psychische Störungen hätten vor dem kritischen Lebensereignis nicht

bestanden. Die Beschwerdeführerin vermeide Situationen, in denen sie ausgefragt

und negativ beurteilt werden könne, deswegen meide sie grössere

Menschenansammlungen. Der Zustand entspreche jedoch nicht einer

alltagsrelevanten Phobie. Auch könnten bei der Beschwerdeführerin keine

Panikattacken ausgemacht werden. Bei der Beschwerdeführerin liege auch keine

psychische Störung vor, welche eine langjährige Bettlägerigkeit bedingen

könnte. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass sie zu keinerlei Tätigkeiten mehr

befähigt wäre, insbesondere im Haushalt, und es sei nicht glaubhaft, wenn sie

berichte, über mehrere Jahre hinweg den ganzen Tag im Bett oder auf der Couch

zu liegen. Dies entspreche nicht ihrem Temperament und ihren sonstigen

Intentionen. Es sei jedoch möglich, dass sie eine klare Tagesstrukturierung

verloren habe, diese könne sie jedoch mühelos wieder erlernen, wenn sie andere

Aktivitäten entfalte. Dies habe die Beschwerdeführerin auch anlässlich des

stationären psychosomatischen Aufenthalts bewiesen, in dem sie aufgezeigt habe,

dass sie durchaus Vorlieben und Interessen habe, die sie wieder gerne

aktivieren möchte. Die Beschwerdeführerin wirke in ihrem Temperament lebendig

und vital. Es bestünden keine Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit.

Das Ergebnis des Rey-Memory-Tests (Symptomvalidisierungsverfahren) mit

insgesamt etwa fünf Punkten sei nicht glaubhaft, zumal auch klinisch keine

reproduzierbaren intellektuellen Einschränkungen bestünden. Die von der

Beschwerdeführerin als Akoasmen dargestellten Phänomene liessen sich weder

durch eine psychotische Erkrankung noch durch eine Schizophrenie oder eine körperlich

begründbare Psychose erklären. Diese Phänomene hätten keine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Gegenwärtig könne bei der Beschwerdeführerin auch keine

Dysthymie diagnostiziert werden. Hinweise auf eine somatoforme Störung im Sinne

der Klassifikation ICD-10 ergäben sich gegenwärtig ebenfalls nicht. Emotionale

Probleme und vorübergehende affektive Beeinträchtigungen in der Vergangenheit

seien im Rahmen der Inhaftierung des Sohns und der fehlenden Akzeptanz des

Urteils, des Strafmasses und der Ausschaffung aus der Schweiz zu sehen und

seien aus der Sicht einer Mutter nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin

verfüge jedoch über eine ausreichende Fähigkeit zur Abgrenzung, könne somit

auch Defizite kompensieren. Zur Befundkonsistenz führt Dr. med. K.___ aus, bei

der Beschwerdeführerin hätten sich teilweise unklare Aussagen zu Ursachen, zum

Ausprägungsgrad der psychischen Beschwerden und zum Verlauf ergeben. In die

früheren psychiatrischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seien zum Teil auch

psychosoziale Belastungen und somatische Beschwerden mit eingeflossen; dies

begründe zum Teil die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der

Vergangenheit. Bei der Beschwerdeführerin hätten im Rahmen der aktuellen

Untersuchung auch Verdeutlichungstendenzen sowie aggravatorisches Verhalten

festgestellt werden können. Ein Beispiel sei auch das deutlich auffällige

Ergebnis im Symptomvalidisierungsverfahren. Zur Arbeitsfähigkeit legt der

Gutachter dar, in Bezug auf das Fähigkeitsprofil liessen sich gegenwärtig keine

Einschränkungen der Wissensanwendung und der Problemlösung feststellen. Die

Beschwerdeführerin suche im Rahmen von privaten Problemen und Konflikten stets

nach Lösungen, versuche diese auch adäquat umzusetzen, was sich auch auf die

berufliche Situation übertragen lasse. In der zukünftigen Tätigkeit sollten

keine hohen Ansprüche an die Deutschkenntnisse gestellt werden, dabei könnten

jedoch einfache, aber auch komplexe Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit einer

hohen Sprachkompetenz ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrischer Sicht in bedeutenden Lebensbereichen, insbesondere der

Aktivität/Partizipation, nicht eingeschränkt. Dies gelte sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch für eine ideal angepasste Tätigkeit. Retrospektiv

betrachtet habe abgesehen von stationären Aufenthalten und im Rahmen von

somatischen Beschwerden bzw. operativen Eingriffen auch in der Vergangenheit

keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Diese Ausführungen sind schlüssig und

nachvollziehbar. Sie entsprechen einer plausiblen Würdigung der Aktenlage unter

Einbezug der durch den Gutachter selbst gewonnenen Erkenntnisse. Die

Schlussfolgerungen werden klar und überzeugend hergeleitet und begründet. Der

Gutachter legt dar, auf welcher Basis er von welchen Tatsachen ausgeht, wie er

diese interpretiert und welche Folgerungen sich daraus für die Beantwortung der

ihm unterbreiteten Fragen ergeben. Die teilweise anders lautenden

Vorbeurteilungen werden berücksichtigt und die Gründe für die Abweichungen

werden erläutert. Innere Widersprüche enthält das psychiatrische Teilgutachten

nicht. Es wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

vollumfänglich gerecht.

6.1.2

Zu prüfen bleibt, ob sich aus der

übrigen Aktenlage Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens ergeben. Dabei ist zu beachten, dass von diesem nur

abzuweichen ist, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 4.6 hiervor).

Stellungnahmen behandelnder Ärzte sind grundsätzlich nur dann geeignet, ein

Gerichtsgutachten infrage zu stellen, wenn sie Aspekte enthalten, die der

Gerichtsgutachter übersehen oder nicht gewürdigt hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2 mit Hinweis).

Der psychiatrische Teilgutachter Dr.

med. K.___ äussert sich zum psychiatrischen Teil des Gutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ vom 24. Januar 2011. Er führt dazu aus, die dortige

Beurteilung entbehre der Kriterien gemäss ICD-10. Es würden vornehmlich

psychosoziale Kriterien ins Feld geführt, diese würden jedoch nicht weiter

differenziert und in ihrer versicherungspsychiatrischen Bedeutung diskutiert. Es

werde von depressiven Phasen gesprochen, die jedoch in der angegebenen Form

gemäss aktueller Anamnese nicht bestanden haben könnten. Auch die Diagnose

einer mit der depressiven Störung assoziierten Angstsymptomatik könne

retrospektiv nicht bestätigt werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser

Zeit Kontakte zu anderen Personen nicht wegen krankhafter Selbstunsicherheit,

Ängstlichkeit, einer tiefgreifenden und schon früh im Leben erkennbaren und

belastenden sozialen Gehemmtheit und Überempfindlichkeit vermieden habe,

sondern vielmehr um von neugierigen Personen nicht ausgefragt und von ihnen

nicht wegen des damals aktuellen Ereignisses in ihrer Ehre verletzt zu werden.

Folglich habe es sich um konkrete und nachvollziehbare Gründe gehandelt, um

Kontakte zu vermeiden, ohne dass daraus jedoch eine phobische Störung oder eine

Angstsymptomatik im Rahmen einer schweren depressiven Störung abgeleitet werden

könnte. Die Ursache des Vermeidungsverhaltens seien damals und aktuell die

psychosozialen Faktoren gewesen. Daraus folgend könne die von den Gutachtern

damals dauerhaft attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % nicht nachvollzogen

werden. Diese Ausführungen des gerichtlich bestellten psychiatrischen

Teilgutachters sind ebenfalls plausibel und nachvollziehbar. Sie vermögen die

unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Aus dem

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (IV-Nr. 47) ergeben

sich daher keine Aspekte, die geeignet wären, den Beweiswert des

Gerichtsgutachtens zu erschüttern.

Seit der Zuweisung durch die Hausärztin

Dr. med. H.___ vom 9. Oktober 2009 (IV-Nr. 15) befindet sich die

Beschwerdeführerin bei Dr. med. I.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung.

Der behandelnde Psychiater diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Mai 2010

(IV-Nr. 40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie ein

chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) und eine familiäre

Belastungssituation (Verhaftung des Sohnes; ICD-10 Z63.7). Die bisherige wie

auch andere Tätigkeiten bezeichnete er als zumutbar, wobei die

Leistungsfähigkeit zu evaluieren sei. Am 22. März 2013 bestätigte er diese

Diagnosen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und bezeichnete den Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Weiter teilte

er mit, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in der Klinik F.___ in

stationärer Behandlung (IV-Nr. 56). Dem Austrittsbericht dieser Klinik vom 1.

Mai 2013 (IV-Nr. 58 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass ohne Veränderung der

Medikation durch den stationären therapeutischen Rahmen eine Verbesserung

erreicht werden konnte. Dr. med. I.___ stellte am 22. März 2014 wiederum

die genannten Diagnosen und erklärte, trotz der seit Dezember 2009

durchgeführten Therapie sei keine Verbesserung erreicht worden und eine solche

erscheine auch für die Zukunft als unrealistisch (IV-Nr. 72 S. 2). Am 12.

Dezember 2015 nahm Dr. med. I.___ erneut eine Zuweisung zu einer stationären

Behandlung vor. Im entsprechenden Bericht (A.S. 210) führte er aus, die

Patientin sei in einem massiven Verschlechterungszustand, das ambulante Setting

sei nicht mehr ausreichend. Wie sich dem Bericht über den anschliessenden

stationären Aufenthalt vom 13. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 in der

Privatklinik O.___, [...] (A.S. 211 ff.), entnehmen lässt, bestand bei

Eintritt ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom, welches mit einem

chronischen Schmerzsyndrom zusammenhänge, wobei thematisch immer wieder das

Vermissen des Sohnes im Vordergrund gestanden habe. Im Verlauf des Aufenthalts

kam es laut dem Bericht der Klinik zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung und

deutlich verbessertem Antrieb. Die Arbeitsunfähigkeit wurde, wie die Klinik

festhält, nicht beurteilt. Dr. med. I.___ erklärte am 17. November 2016, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich «aufgrund der aktuellen

körperlichen und psychischen Erkrankungen-Belastungen» verschlechtert. Eine

allgemeine und konstante Verbesserung habe leider nicht beobachtet werden

können. Auch diese Berichte über die erfolgten Behandlungen waren dem Gutachter

Dr. med. K.___ bekannt und er ging auf ihren Inhalt ein. Er weist darauf hin,

dass die Stellungnahmen von Dr. med. I.___ wenig substantiiert seien und die im

Bericht der Klinik F.___ vom 1. Mai 2013 erwähnte Verbesserung gegen eine

stetige Progredienz spreche. Aus dem Bericht der Privatklinik O.___ über die

zuletzt – nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – durchgeführte

stationäre Behandlung, der dem Gutachter ebenfalls bekannt war, ergibt sich ebenfalls

kein Anlass, an den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Vielmehr

fällt auf, dass die dortigen Ärzte den Zustand der Beschwerdeführerin bereits

beim Eintritt positiver beurteilten als Dr. med. I.___ sowie dass sie eine

deutliche Verbesserung beobachteten, was in einem gewissen Kontrast zur

diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode steht. Die im Bericht der

Klinik F.___ erwähnte kognitive Einschränkung (vgl. IV-Nr. 58 S. 3) konnte Dr.

med. K.___ aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen, was er schlüssig

begründet (Gutachten S. 29 unten, A.S. 108). Das Gerichtsgutachten enthält eine

ausführliche und inhaltlich überzeugende Auseinandersetzung mit den Berichten

der behandelnden Ärzte (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Diese

vermögen die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens nicht infrage zu stellen.

Das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___

vom 5. März 2014 führte bei leicht abweichenden Diagnosen zu Resultaten, welche

sich mit denjenigen der zuhanden des Gerichts erfolgten psychiatrischen Begutachtung

vereinbaren lassen. Es ist daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken.

6.1.3

Zu beurteilen bleiben die

Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gerichtsgutachten. In

ihrer Eingabe vom 29. September 2017 (A.S. 241 ff.) lässt sie

zunächst beanstanden, dass die Ausführungen der Begutachtungsstelle G.___,

welche das Vorgutachten vom 5. März 2014 (IV-Nr. 67) erstellt hatte, wiedergegeben

werden. Bei den fraglichen Stellen des Gerichtsgutachtens (S. 5, im Rahmen der

Beschreibung der Ausgangslage; S. 15, bei der Darstellung der Aktenlage)

handelt es sich jedoch um reine Zitate. Es ist nicht erkennbar, was die

Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Der Vorwurf, es spreche für eine

ergebnisorientierte Untersuchung, wenn die Gutachter feststellten, dass zwei

Medikamente im Labortest nicht nachgewiesen worden seien und der Rey-Test ein

suboptimales Antwortverhalten gezeigt habe, verfängt nicht, denn im Gutachten

wird konkret begründet, auf welchen Grundlagen die beiden Aussagen basieren. So

waren Zolpidem und Arcoxia im Labortest nicht nachweisbar und es ist nicht ersichtlich,

inwiefern diese Feststellung auf Befangenheit hindeuten sollte. Im Rey-Test

erzielte die Beschwerdeführerin laut Gutachten ein Ergebnis, welches unter

demjenigen lag, welches jeder nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige

Proband zu erreichen vermag (Gutachten S. 29). Es leuchtet ein, wenn daraus

gefolgert wird, die Beschwerdeführerin, welche offensichtlich nicht

schwerbehindert ist, habe ihr Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft und ein

«suboptimales Antwortverhalten» gezeigt.

6.2

Das allgemein-internistische

Teilgutachten von Dr. med. L.___ ergab keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung nennt der Gutachter eine arterielle

Hypertonie, medikamentös therapiert (anamnestisch hypertensive Kadriopathie,

aktuell ohne Nachweis) sowie hypostasebedingte Beinbeschwerden beidseits

mit/bei Adipositas mit vermindertem venösem Rückfluss abdominal sowie

Besenreiservarizen beidseits. Das Gutachten beschreibt die Anamnese, die

laufende Behandlung, die Selbsteinschätzung durch die Beschwerdeführerin sowie

die erhobenen objektiven Befunde, einschliesslich der durchgeführten Zusatzuntersuchungen

(Labordiagnostik). In der Beurteilung bezieht sich Dr. med. L.___ auf die

aktenkundigen angiologischen und kardiologischen Stellungnahmen. Seine

Ausführungen sind schlüssig und lassen sich mit der Aktenlage vereinbaren.

Ihnen kann voller Beweiswert beigemessen werden.

6.3

Die rheumatologische

Teilgutachterin Dr. med. M.___ fand im Rahmen ihrer Untersuchung keine Hinweise

für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung. Sie hält

fest, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden beträfen

vorzugsweise das orthopädische Fachgebiet. Eine entzündlich-rheumatische

Systemerkrankung könne weder aktuell noch retrospektiv diagnostiziert werden.

Zwar bestünden multiple Beschwerden am Bewegungsapparat, diese seien jedoch

degenerativen sowie überlastungsbedingten Ursachen zuzuordnen. Diese

Ausführungen sind schlüssig und aus den Akten ergibt sich kein zwingender

Grund, sie infrage zu stellen.

6.4

6.4.1

Die Ergebnisse der

rheumatologischen Untersuchung veranlassten die Begutachtungsstelle J.___, eine

zusätzliche orthopädische Begutachtung vorzuschlagen. Der Gutachter Dr. med. N.___

führt aus, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen zwischen den

Schulterblättern an der Brustwirbelsäule, welche einen brennenden Charakter

hätten. Weiter gebe sie an, in der linken Schulter habe sie nur noch ab und zu

Schmerzen, und diese seien nicht stark, was sie darauf zurückführe, dass sie

Analgetika einnehme. Gleiches gelte für die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule,

dem Knie und den Fingergelenken. Diese Schmerzen seien sämtlich belastungs- und

bewegungsabhängig. Der Schmerz in der Lendenwirbelsäule trete dabei eher nach

langem Sitzen oder langem Stehen auf. Ob es ihr beim Sitzen, Stehen oder Gehen

besser gehe, könne sie nicht sagen. Einen Wettereinfluss auf ihre Beschwerden

habe sie bisher nicht beobachten können. Auch jahreszeitliche Einflüsse auf die

Schmerzen bestünden nicht. Sie habe körperlich wenig Probleme, sei jedoch

psychisch sehr belastet, u.a. wegen ihres Sohnes und ihrer Tochter.

In der Beurteilung legt Dr. med. N.___

dar, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dauerhafte Funktionseinschränkung

betreffend das linke Kniegelenk. Am 25. Oktober 2016 sei ein endoprothetischer

Gelenksersatz am linken Kniegelenk durchgeführt worden, dies bei Status nach

arthroskopischer Knierevision am 14. Juli 2015 bei bereits damals bestehenden

erheblichen Knorpelschäden. Die weitere konservative Therapie habe damals zu

keiner Besserung der Symptomatik geführt. Radiologisch habe eine

fortgeschrittene Pangonarthrose vorgelegen, die letztlich die Indikation zur

totalendoprothetischen Versorgung gegeben habe. Der postoperative Verlauf sei

komplikationslos gewesen. Das Operationsergebnis sei als sehr gut zu

bezeichnen. Die Beinachse sei physiologisch. Die Seitenbandführung am Gelenk

sei stabil. Die Gelenkfunktion sei in einem sehr ordentlichen Ausmass

wiederhergestellt, dennoch bedinge der Status nach Kniegelenkeinpflanzung eine

dauerhafte Funktionseinschränkung. Stoss- und Stauchungsbelastungen am linken

Kniegelenk seien zu vermeiden. Kniende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich.

Arbeiten verbunden mit dem Gehen oder Stehen auf Leitern und Treppen sowie in

unebenem Gelände seien nicht zumutbar. Mehr als gelegentliche mittelschwere und

alle schweren körperlichen Tätigkeiten seien auch nicht mehr möglich. Auch ein

Arbeiten unter Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft solle nicht mehr

zugemutet werden.

Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule

hätten sich bei der aktuellen Untersuchung in ihrer Beweglichkeit jeweils frei

gezeigt. Es bestehe eine leichte flachbogige Skoliosierung der Wirbelsäule.

Eine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik sei dies nicht. Die von der

Beschwerdeführerin berichteten wiederkehrend auftretenden Schmerzen im Bereich

der mittleren Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien so in

Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden, die

Wirbelsäule betreffend, nicht objektivierbar. Der körperliche Untersuchungsbefund

betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. Wenn

auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule nicht nachweisbar sei und sich

keine Hinweise auf das Vorliegen einer vertebragenen Nervenwurzelreizung

feststellen liessen, so seien doch gelegentliche funktionelle Irritationen an

der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin denkbar. Der Beschwerdeführerin sei

deshalb ein rückenergonomisches Verhalten zu empfehlen. Abgesehen vom linken

Kniegelenk seien alle Gelenke der oberen und unteren Extremitäten frei

beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen

seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Nur

angedeutet seien die Impingementzeichen an der linken Schulter positiv.

Hinweise auf Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion fänden sich am

Schultergürtel rechts wie links nicht.

Zusammenfassend seien in der Beurteilung

des objektivierbaren medizinischen Sachverhaltes Funktionseinschränkungen

betreffend das linke Kniegelenk und die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin zu

nennen, welche einer versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen,

Arbeitsfähigkeit und Ressourcen bedürften. Keine bedeutsamen

Funktionseinschränkungen resultierten aus den Befunden am Schultergürtel und

den Extremitätengelenken, abgesehen vom linken Kniegelenk.

Zur Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter

aus, idealerweise arbeite die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten

bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem

Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Nicht mehr

zugemutet werden könnten Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und dem mehr

als gelegentlichen Heben von Lasten über 14 kg. Für eine ideal dem Leiden

angepasste Tätigkeit ergebe sich keine Leistungseinschränkung aus

orthopädischer Sicht.

Bei der Diskussion der Vorakten erklärt

Dr. med. N.___, der im rheumatologischen Teil des Gutachtens der

Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (E I. 3.1 hiervor)

geschilderte Verlauf sei nachvollziehbar, wobei die dort beschriebene

zervikozephale und zervikobrachiale Schmerzsymptomatik, die chronifizierte

lumbale Schmerzsymptomatik und die Diskrepanz zwischen den objektiv erhobenen

und den subjektiv geklagten Schulterbeschwerden links inzwischen nicht mehr

gegeben seien. Der in den Vorakten weiter beschriebene Verlauf mit einer

Operation an der linken Schulter vom 20. September 2011 (Schulterarthroskopie,

partielle AC-Gelenksresektion, vgl. IV-Nr. 52 S. 15) und der anschliessend

durch den Operateur beschriebenen weitgehend regelrechten Entwicklung (vgl.

IV-Nr. 52 S. 14, 11, 8, 7, 6, 5) sei nachvollziehbar. Die abweichende

hausärztliche Aussage, wonach die Schulteroperation «nur weniger

Schulter-Arm-Schmerzen» gebracht habe und die Beschwerdeführerin immer noch

unter invalidisierenden Schmerzen und Erschöpfung leide (IV-Nr. 52 S. 2), lasse

sich dagegen nicht nachvollziehen, vermutlich habe die Erschöpfung im

Vordergrund gestanden. Der anschliessend beschriebene Verlauf und die

Beurteilung durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 5. März 2014 seien

plausibel. Seither seien wegen der Gonarthrose zwei Eingriffe erforderlich

gewesen, welche zu einer nun anderen Einschätzung der Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht führten. Auch der weitere in den

Akten geschilderte Verlauf sei nachvollziehbar. Der postoperative Verlauf nach

der Knie-Totalendoprothesen-Implantation vom 25. Oktober 2016 sei

komplikationslos geblieben. Dementsprechend gelte die durch Dr. med. N.___

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv für die angestammte

Tätigkeit spätestens ab 12. Dezember 2011 (angegebene Schmerzfreiheit nach der

Schulteroperation, vgl. IV-Nr. 52 S. 8). Die Einschätzung in der

Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Verweistätigkeit gelte retrospektiv

uneingeschränkt, abgesehen von einem Zeitraum von drei Monaten nach der

Knieoperation vom 25. Oktober 2016.

6.4.2

Diese Darlegungen des

orthopädischen Teilgutachters sind ebenfalls in allen Teilen schlüssig und

nachvollziehbar. Dr. med. N.___ begründet seine eigene Einschätzung ausführlich

und sorgfältig. Dabei und bei der retrospektiven Beurteilung geht er jeweils

auf die Vorakten ein. Seine Beurteilung lässt sich mit den übrigen ärztlichen

Stellungnahmen, auch denjenigen der behandelnden Spezialärzte, weitgehend

vereinbaren. Auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.

September 2017 (A.S. 241 ff.) erhobenen Einwände und Beanstandungen

beziehen sich nicht auf das Teilgutachten von Dr. med. N.___. Dieses geniesst

vollen Beweiswert.

6.5

Auf der Basis der einzelnen

Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Beurteilung zu überzeugen.

Danach entspricht das Zumutbarkeitsprofil den Einschränkungen, welche der

orthopädische Teilgutachter Dr. med. N.___ formulierte. In einer diesen

Anforderungen angepassten Tätigkeit bestand während des hier zu beurteilenden

Zeitraums durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.

7.

Zusammenfassend ist der

medizinische Sachverhalt durch das Gerichtsgutachten hinreichend geklärt.

Weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen rechtfertigen sich nicht, da sie

keine neuen, zusätzlichen Erkenntnisse versprechen. Dies gilt auch für die in

der Stellungnahme vom 29. September 2017 verlangten Partei- und

Zeugenbefragungen. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. Der

Beschwerdeführerin zumutbar sind leichte und gelegentlich mittelschwere

körperliche Arbeiten. Zu vermeiden sind dabei Tätigkeiten im Knien oder in der

Hocke sowie auf Leitern und Gerüsten und in unebenem Gelände, Expositionen

gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft sowie langanhaltende statische Belastungen

der Wirbelsäule, Haltungsmonotonien bei der Wirbelsäulenbelastung und lange

Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse (vgl. Gutachten S. 47).

Diese Beurteilung gilt für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum. Vor diesem

Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

Gesundheitsschaden, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, verneint

hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 2.2.2 hiervor) rechtfertigt unter

den hier gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung: Die Beschwerde als

solche wäre ohne Zweifel auch erhoben worden, wenn die Beschwerdeführerin den

Inhalt der Stellungnahme der Begutachtungsstelle G.___ vom 20. Februar 2015

gekannt hätte. Die in Ziffer 1.4 der Beschwerde enthaltenen Ausführungen,

welche diesen Punkt betreffen, beschränken sich auf wenige Sätze bzw. eine

knappe Seite. Von einer relevanten Erhöhung des Aufwands kann nicht gesprochen

werden.

8.2

Die

Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 4.3 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Giovannelli

macht in seiner Kostennote vom 13. Oktober 2017 (A.S. 246 f.) einen Aufwand von

14.9

Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf den Verfahrensgang (es wurde

ein umfassendes, polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt) als angemessen.

Der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebende Stundenansatz

beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 161 kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Mit den Auslagen von CHF 89.20 und der Mehrwertsteuer

von 8 % resultiert eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

von CHF 2'992.90 (14.9 x 180 = CHF 2'682.00 + 89.20 = CHF 2'771.20 plus 8

%), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 321.85

(Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF

200.

), wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

9.

9.1

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Sie sind auf

CHF 600.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender

Partei aufzuerlegen. Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde,

ändert daran nichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17.

September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt durch die Urteile 9C_742/3016 vom

11.

Oktober 2017 E. 8.3,8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und

8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 [SVR 2016 IV Nr. 43 S. 142 f.]). Die Beschwerdeführerin

hat daher die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn ein

Zusammenhang besteht zwischen einem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung

und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft

namentlich in folgenden Konstellationen zu: Wenn ein manifester Widerspruch

zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen

besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente

entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation

notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen; wenn der Versicherungsträger auf

eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. E. II. 4.5 hiervor) nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den

Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive

konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen

Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen

Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (zum Ganzen: BGE 140 V 70

E. 6.1 S. 75, 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Hier ist die erste dieser drei

Konstellationen erfüllt: Die Beschwerdegegnerin holte zunächst das

bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. Mai 2011 (IV-Nr.

47) ein, welches der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit von 60 %, bestehend seit Juni 2009, attestierte (vgl. IV-Nr.

47.1

S. 19). Dr. med. D.___ vom RAD qualifizierte das Gutachten als medizinisch

korrekt und nachvollziehbar, empfahl jedoch in ihren anschliessenden

Stellungnahmen ein Zuwarten mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht, weil eine Verbesserung als möglich erschien (vgl. IV-Nr.

48, 55). Das polydisziplinäre Gutachten bei der Begutachtungsstelle G.___ wurde

aus Sicht des RAD eingeholt, um die rheumatologische Seite und die

Schulterproblematik, aber auch die Entwicklung der psychischen Verfassung der

Beschwerdeführerin abzuklären (vgl. IV-Nr. 59 S. 2). Das Gutachten der G.___

gelangte dann jedoch zum Ergebnis, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit.

Zur rückblickenden Beurteilung äusserte es sich nicht abschliessend. Es hielt

fest, eine vorbestehende und nunmehr weitgehend remittierte höhergradige

Depression könne allenfalls erwogen werden, das Vorgutachten sei aber

inhaltlich mangelhaft und in seiner Aussagekraft zumindest eingeschränkt

(IV-Nr. 67 S. 37). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge für den ganzen

Zeitraum auf die Einschätzung der Begutachtungsstelle G.___ ab. Warum sie dem

ursprünglich als medizinisch korrekt und nachvollziehbar eingestuften Gutachten

der E.___ nunmehr jede Bedeutung, auch für die Zeit vor der zweiten

Begutachtung, absprach, ist den Akten nicht zu entnehmen. Um den Widerspruch

zwischen den beiden Administrativgutachten aufzulösen, war eine nochmalige

Begutachtung unumgänglich. Angesichts der vorhandenen somatischen Befunde und

der aktenkundigen Hinweise auf eine allfällige Schmerzstörung war die

Begutachtung polydisziplinär auszugestalten. Die Kosten des Gerichtsgutachtens

in der Höhe von CHF 15'994.25 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli, wird auf CHF 2'992.90

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Höhe von CHF 321.85 (Differenz zum vollen Honorar),

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

5. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der

Begutachtungsstelle J.___ in der Höhe von CHF 15'994.25 werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold