VSBES.2015.206
Invalidenrente
18. November 2016Deutsch35 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 18. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Juli 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1974, meldete sich am 14. Juni 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Am 3. Juli 2012 fand bei der
Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem der
Beschwerdeführer, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie DB.___, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahmen. Die Beteiligten vereinbarten dabei eine
berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 21. November 2012 mit, die Kosten für ein Aufbautraining
bei der [...] Stiftung, Fachbereich Integration, [...], vom 12. November
2012 – 8. Februar 2013 zu übernehmen (IV-Nr. 22). Im Zwischenbericht
vom 10. Dezember 2012 hielt die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin
fest, dass der Beschwerdeführer eine Schnupperwoche absolviert habe, während
der er an drei Tagen erschienen sei und an zwei Tagen wegen Zahnschmerzen
gefehlt habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass er unter Drogen stehe
(IV-Nr. 25).
1.4 Am 11. Dezember 2012 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Kosten für ein Belastbarkeitstraining
vom 12. November 2012 – 8. Februar 2013 zu übernehmen, das in der [...]
Stiftung, [...], durchgeführt werde. Mit dieser Mitteilung werde jene vom
21. November 2012 aufgehoben (IV-Nr. 27).
1.5 Am 21. Dezember 2012 forderte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, eine Drogen- und Alkoholabstinenz
einzuhalten. Wirke er nicht oder ungenügend mit, werde der Entscheid aufgrund
der Akten gefällt, was voraussichtlich eine Abweisung seines Leistungsbegehrens
zur Folge habe (IV-Nr. 29).
1.6 Am 5. Februar 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Kosten für ein vom
11. Februar 2012 (recte: 2013) – 10. Mai 2013 dauerndes Aufbautraining bei der [...]
Stiftung in [...] übernehmen (IV-Nr. 32). Mit Kostengutsprachen vom 17. Mai und
30. Juli 2013 verlängerte die Beschwerdegegnerin dieses Training, das vom
12. Mai – 14. Juli bzw. vom 12. August – 8.
November 2013 durchgeführt werde (IV-Nr. 35, 40).
1.7 Im Abschlussbericht vom 15.
November 2013 hielt die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, der
Beschwerdeführer sei momentan nicht in der Verfassung, weiterhin an beruflichen
Massnahmen teilzunehmen. Sie schloss ihren Bericht mit «Abschluss in der
Beruflichen Eingliederung als nicht eingliederbar» (IV-Nr. 45).
2.
2.1 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___,
Psychiatrische Dienste [...] AG (PD[...]), Ambulatorium [...], erstatteten am
18. November 2013 den durch die Beschwerdegegnerin verlangten Bericht
(IV-Nr. 47).
2.2 Am 21. November 2013 reichte
Dr. med. E.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], den durch die Beschwerdegegnerin
angeforderten Arztbericht ein (IV-Nr. 46).
2.3 Zu den vorliegenden Berichten
nahm Dr. med. F.___, RAD, am 16. April 2014 Stellung. Er hielt dabei
fest, dass es im Sinne einer Zweitmeinung eines psychiatrischen Gutachtens
bedürfe (IV-Nr. 49).
2.4 Am 29. April 2014 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie erachte eine psychiatrische
Abklärung als notwendig und schlage deshalb Dr. med. G.___, [...], als
Gutachter vor. Diesem Brief legte sie den Fragenkatalog an den Gutachter bei
(IV-Nr. 51).
2.5 Zum psychiatrischen Gutachten
von Dr. G.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 55) nahm der RAD-Arzt Dr. F.___
am 15. Januar 2015 Stellung (IV-Nr. 59).
3.
3.1 Im Vorbescheid vom 26. März
2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das
Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen wie auch einer
Invalidenrente abzuweisen, wogegen innert 30 Tagen Einwand erhoben werden
könne (IV-Nr. 60). Am 2. April 2015 machte der Beschwerdeführer «Rekurs» und
bat um eine Neubeurteilung (IV-Nr. 61).
3.2 Mit Verfügung vom 14. Juli
2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid in Aussicht gestellten
Entscheid (IV-Nr. 63).
4. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 13. August 2015 Rekurs (recte: Beschwerde) ans Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn. Er wünscht G.___ den Sachverhalt nicht korrekt
interpretiert habe. Er schlage eine Neubegutachtung durch die Psychiatrischen
Dienste [...] vor, wo er mehrmals in Behandlung gewesen sei (Aktenseite [A.S.]
4).
5. Am 11. November 2015 beantragt
die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 12 f.).
6. Mit richterlicher Verfügung
vom 8. Dezember 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet hat (A.S. 16).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der
Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V
366.
E. 1b mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt
– hier 14. Juli 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im
vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs im
Rahmen der Anmeldung im Juni 2012 die ab Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und zu prüfen ist
grundsätzlich, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig
ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad
nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit
in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
7.2
) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes
frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf
selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen
der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte
den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010
vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Psychologin lic. phil. H.___,
Klinik [...], [...], diagnostizierte im Austrittsbericht vom 21. Juni 2012 beim
Beschwerdeführer, der sich vom 9. Januar – 14. Juni 2012 in der Klinik
aufgehalten hatte, ein Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber
in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21, anamnestisch
Störungen durch Cannabinoide (F12.21) sowie eine undifferenzierte Schizophrenie
(F20.3). Aufgrund der komorbid zur Suchterkrankung bestehenden schizophrenen
Störung bzw. der trotz medikamentöser Behandlung weiterhin bestehenden,
formellen Denkstörung müsse zum jetzigen Zeitpunkt von einer ungünstigen
Prognose ausgegangen werden. Eine regelmässige ambulante Therapie sei dringend
angezeigt (IV-Nr. 18.3).
5.2
In ihrem Bericht vom 18.
November 2013 stellten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, PD[...], die
Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10
F20.04) sowie einen Status nach polyvalenter Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis
und Kokain (ICD-10 F19.20). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bezeichneten sie als besserungsfähig und die bisherige Tätigkeit als nicht mehr
zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Die paranoide
Schizophrenie habe zu einer Residualsymptomatik geführt, die aufgrund des Verlaufs
zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geführt habe.
Insofern sei eine Rente zu befürworten. Was die Arbeitsunfähigkeit betreffe,
spiele hierbei die frühere Suchtproblematik keine bedeutende Rolle (IV-Nr. 47,
S. 5 ff.).
5.3
Dr. med. E.___ diagnostizierte
in seinem Bericht vom 21. November 2013 an die Beschwerdegegnerin beim
Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie einen Status nach
polyvalenter Abhängigkeit (Alkohol, Cannabis, Kokain). Er unterliess jedoch die
Beantwortung der Fragen, insbesondere Angaben über die Arbeitsfähigkeit, weil der
Patient letztmals im Dezember 2012 bei ihm in Behandlung gewesen sei (IV-Nr. 46).
5.4
Am 25. Juli 2014 stellte Dr.
med. I.___, Chefarzt Chirurgie, [...], folgende Diagnosen (IV-Nr. 54, S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Schizophrenie
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Status nach
laparoskopischer transmediastinaler Abtragung eines grossen symptomatischen
epiphrenischen Ösophagusdivertikels (Durchmesser 9 cm) mit/bei:
- Dysmotilität
des distalen Ösophagus mit Regurgitation von Essensresten
- Status
nach Tracheotomie nach erschwerter lntubation mit massiver Bronchoaspiration am
26.4.2014
- Status
nach Thoraxdrainage-Einlage links, basaler Thorakotomie rechts, Ausräumung
eines mediastinalen Hämatoms und Drainage sowie Gastrostomieanlage mittels Katheter
am 26.4.2014
- Status
nach Stent-Einlage bei Leck im distalen Ösophagus am 3.5.2014
- Status
nach Stent-Wechsel am 21.5.2014, definitive Stent-Entfernung am 30.6.2014
Im Weiteren führte der Arzt aus, dass
aus chirurgischer Sicht bei vollständiger Erholung nach Abtragung des epiphrenischen
Divertikels im April 2014 die Arbeitsfähigkeit wieder voll gegeben sei. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei bekannter Schizophrenie jedoch werde den Kollegen
der Psychiatrie überlassen (IV-Nr. 54, S. 1).
5.5
Im Gutachten vom 7. November
2014.
gelangte Dr. G.___ zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 55, S. 15 f.):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
keine eigenständige
krankheitswertige psychische Störung
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
- Abhängigkeitsstörung
von verschiedenen psychotropen Substanzen ICD-10 F19.24 (gegenwärtiger Substanzgebrauch);
über das aktuelle Konsumverhalten lasse sich keine sichere Aussage treffen
- vordiagnostiziert:
«Undifferenzierte Schizophrenie» ICD-10 F20.3; andernorts als paranoide
Schizophrenie mit unvollständiger Remission F20.04 bezeichnet, aus
versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig
- Folgen
der Ösophagusdivertikulose, nicht als psychische Gesundheitsschädigung zu
betrachten
In seiner Zusammenfassung hielt der
Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer als durchaus erkrankt eingeschätzt
werde. Er habe Iangjährig eine Abhängigkeitsstörung erlitten und zumindest in
den letzten Monaten eine erhebliche chirurgische Komplikation seiner
Ösophagusdivertikulose durchgemacht. Gleichwohl müsse aus korrekter
versicherungspsychiatrischer Sicht angemerkt werden, dass die zuerst genannte
Diagnose eben keine andauernde Minderung der zumutbaren medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im Bereich Lager oder Produktion nach sich
ziehe. So wäre eine Abstinenz zumutbar und lägen keine irreversiblen Schädigungen
vor. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich zuzumuten, eine Tätigkeit im
Bereich einer einfachen Arbeit im Lager, in der Elektrotechnik, der Produktion
oder auch in der Küche aufzunehmen. Die primär psychische Störung einer auch
aktuell symptomatischen Abhängigkeitserkrankung bedinge keine andauernde und
deutliche Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer
Sicht. Hier sei darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz zumutbar wäre, ggf.
eine intensivierte suchtspezifische Behandlung. Es seien keine irreversiblen
Folgen des langjährigen Substanzkonsums nachvollziehbar geworden (IV-Nr. 55, S.
15.
ff.).
Die gestellten Fragen beantwortete der
Gutachter im Wesentlichen wie folgt: Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer aus
versicherungspsychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeits-
und Leistungsfähigkeit, die aus psychischen Gründen (wolle man eine andauernde,
zumutbar abzuverlangende Abstinenz von psychotropen Substanzen - Drogen
voraussetzen) nicht eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit habe aus
versicherungspsychiatrischer Sicht, unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden
und körperlichen Faktoren, durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden
(formal seien die Zeiten der stationären Behandlung davon auszunehmen). Berufliche
Massnahmen seien nicht notwendig. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden
Unterlagen von einer Abhängigkeitserkrankung verschiedener psychotroper
Substanzen auszugehen, die in der aktuellen Untersuchung als Polytoxikomanie
F19.24 codiert werde. Aktuell sei der Beschwerdeführer vermutlich nicht frei
von psychotropen Substanzen. Eine Kontrolle in der aktuellen Untersuchung habe
er abgelehnt. Die Frage der Auftraggeberin, «für welche Tätigkeiten eine Sucht
oder ein regelmässiger Missbrauch vorliegt«, verstehe er (der Gutachter) nicht.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeitsstörung andaure. Es
sei eine mehrmonatige stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung
durchgeführt worden, die auch einen guten Teilerfolg gezeigt habe. Allerdings
werde davon ausgegangen, dass der Konsum alkoholischer Getränke «deutlicher»
habe reduziert werden können als jener von Cannabis und es womöglich auch
sporadisch zu Rückfällen mit Kokainkonsum komme. Weiter sei – so der Gutachter
– davon auszugehen, dass die Sucht insofern einen primären Charakter habe, als
dass der Beschwerdeführer eine Abhängigkeitsstörung als primär psychische
Erkrankung bereits ab seinem 17. Lebensjahr entwickelt habe. Wenn es der
Beschwerdeführer schaffe, den Konsum psychotroper Substanzen, entgegen seines
Craving-Verhaltens, zu vermeiden oder gar gänzlich einzustellen, habe seine Abhängigkeitserkrankung
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst im Falle eines sporadischen
Konsums, der allerdings als insgesamt schädigend für den Verlauf eingeschätzt
werde, wäre ihm grundsätzlich das Erbringen einer Arbeitstätigkeit im Lager
oder im Produktionsbereich zuzumuten. Beim Einhalten einer vollständigen
Abstinenz sei durchaus von einer positiven Prognose auszugehen. Problematisch sei
hierbei, dass genau das Einhalten einer vollständigen Abstinenz den von einer
schweren Abhängigkeitsstörung betroffenen Menschen nicht leicht falle. Das Craving-Verhalten
und die womöglich sporadische oder heimliche Aufnahme psychotroper Substanzen sei
ein (wenn nicht das Haupt-) Charakteristikum der Abhängigkeitsstörung. Grundsätzlich
wäre dem Beschwerdeführer allerdings bei einer vollständigen Willensanstrengung
zuzumuten, medizinische Massnahmen wahrzunehmen und dann auch eine Abstinenz
einzuhalten. Hierbei werde aus der gutachterlichen Sicht darauf hingewiesen, dass
es sich um eine suchtspezifische psychiatrisch/psychothera-peutische Behandlung
handeln müsste. Offensichtlich lenke die Fokussierung auf andere Beschwerden
des Beschwerdeführers, denen im Urteil der Behandler auch Symptomcharakter
beigemessen werde, von der Grundproblematik der primären psychischen Störung
ab. Hier werde vermutet, dass den Angaben des Beschwerdeführers ein
motivationaler Charakter, sich als krank darzustellen, zugrunde liege. Irreversible
Folgeschädigungen, wie zum Beispiel ein hirnorganisch/neurologischer Schaden,
eine Wesensveränderung oder eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit oder
der Belastbarkeit seien keine gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentrationsfähigkeit
und Belastbarkeit zeige sich auch eine gute Entwicklung, sofern der Beschwerdeführer
einige Tage oder Wochen Abstinenz einhalte. Dem Beschwerdeführer seien
sämtliche Tätigkeiten zuzumuten. Nach suchtspezifischer Behandlung könne der
aktuell 40-jährige Beschwerdeführer auch auf dem freien Arbeitsmarkt eine
Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Lager oder Produktionsbereich suchen. Er erleide
keine Stigmatisierung durch mangelnde Sprachkenntnisse, da er in der Schweiz
aufgewachsen sei und in den Bereichen Lager und Produktion auch Vorerfahrungen
aufweise. Am Schluss wies der Gutachter nochmals auf die körperliche Symptomatik
hin, die chirurgisch eingeschätzt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe in
den letzten Monaten eine als durchaus sehr gravierend eingeschätzte
Komplikation einer gastrointestinalen chirurgischen Intervention bei «riesigem Ösophagusdivertikel»
erlitten, die auch eine intensivmedizinische Behandlung nach sich zogen habe.
Hier sei aus psychiatrischer Sicht anzumerken, dass eventuell eine Unterstützung
zur Rekonvaleszenz angezeigt sein könne. Es sei allerdings unzweifelhaft nicht
vom Vorliegen einer psychischen Symptomatik als Ausdruck einer psychiatrischen
Erkrankung auszugehen. Ausserdem sei unzweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer
sämtliche Massnahmen lediglich im Zusammenhang mit einer freiwillig von ihm anerkannten
und gutgeheissenen Selbstkontrolle der Abstinenz von psychotropen Substanzen in
dreimonatlichen Haaranalysen als sinnvoll erachtet würden (IV-Nr. 55, S. 23
ff.).
5.6
Der RAD-Arzt, Dr. med. F.___,
nahm am 15. Januar 2015 zum Gutachten von Dr. med. G.___ Stellung. Er
hielt dabei im Wesentlichen fest, dass das Gutachten sorgfältig und detailliert
erstellt worden sei. Der Psychostatus gebe nachvollziehbar die Persönlichkeit
und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers wieder. Die auf Anamnese und
Befund gründende Beurteilung könne gut nachvollzogen werden und erkläre, warum
der Gutachter keine eigenständige, krankheitswertige psychische Störung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen könne. Hingegen bestehe eine
schwere Abhängigkeitsstörung von verschiedenen psychotropen Substanzen, die
auch aktuell symptomatisch sei. Die Sucht habe primären Charakter (S. 25).
Folgeschäden würden nicht vorliegen (S. 26). Zu den von den behandelnden
Psychiatern gestellten Diagnosen einer undifferenzierten oder paranoiden Schizophrenie
mit unvollständiger Remission begründe der Gutachter ausführlich, wieso der
Nachweis über das Vorliegen einer schizophrenen Störung im Sinne einer primär
psychotischen Erkrankung oder gar einer Schizophrenie aus seiner Sicht keinesfalls
erbracht sei; er stelle auch den Zusammenhang zur Polytoxikomanie her. Die
Abhängigkeitsstörung könne keine andauernde Minderung der zumutbaren
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im Bereich Lager,
Produktion und Küche nach sich ziehen. Die Abstinenz sei zumutbar. Es habe
somit durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Zum Bericht von Dr. med.
I.___ vom 15. September 2014 hielt der RAD-Arzt fest, dass der Beschwerdeführer
nach der Abtragung des grossen Ösophagusdivertikels am 24. April 2014
aufgrund der Beurteilung am 9. September 2014 wieder beschwerdefrei und
aus chirurgischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anzumerken sei,
dass der postoperative Verlauf kompliziert gewesen sei und sich die Heilung
sicher verzögert habe, womit die Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 9. September
2014.
gelte.
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte der RAD-Arzt keine. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit führte er folgende an:
•
Abhängigkeitsstörung
von verschiedenen psychotropen Substanzen
•
Status nach
laparoskopischer Abtragung eines grossen, symptomatischen Ösophagusdivertikels
am 24. April 2014
o Dysmotilität des distalen Ösophagus
mit Regurgitation von Essensresten
o Status nach Tracheotomie nach
erschwerter Intubation mit massiver Bronchoaspiration am 26.4.2014
o Status nach Thoraxdrainage-Einlage
links, basaler Thorakotomie rechts, Ausräumung eines mediastinalen Hämatoms und
Drainage sowie Gastrostomieanlage mittels Katheter am 26.4.2014
o Status nach Stent-Einlage bei Leck im
distalen Ösophagus am 3.5.2014
o Status nach Stent-Wechsel am 21.5.2014,
definitive Stent-Entfernung am 30.6.2014
Schliesslich stellte der RAD-Arzt
fest, dass er mit der Beurteilung des Gutachters einverstanden sei. Beim Beschwerdeführer
bestehe keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit
betrage 100 % für jede Tätigkeit. In der postoperativen
Rehabilitationsphase habe vom 24. April bis maximal 9. September 2014 eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (IV-Nr. 59).
6.
Nunmehr zu untersuchen ist,
ob eine psychische Störung vorliegt und sich diese und der beim Beschwerdeführer
vorliegende Substanzmissbrauch gegenseitig bedingen. So begründet eine
Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit) für sich
allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes; vielmehr wird sie
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten
ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265, E. 3c,
S. 268 mit Hinweis). Dabei ist das Ganze für die Drogensucht massgebende
Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was
impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit
und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des
Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006; Urteil des Bundesgerichts
8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin hat
beim Erlass des angefochtenen Entscheids dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom
7.
November 2014 (IV-Nr. 55) vollen Beweiswert zugemessen. Diese Gutachten wird
den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der Bericht für die streitigen
Belange umfassend zu sein, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen sowie die
geklagten Beschwerden zu berücksichtigten hat. Ferner ist der Bericht in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und hat in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einzuleuchten. Schliesslich müssen die Schlussfolgerungen begründet sein (vgl.
125.
V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
7.2
7.2.1
Der Beschwerdeführer hält diese
Begutachtung in dem Sinn für mangelhaft, dass der Gutachter den Sachverhalt
nicht korrekt interpretiert habe; daher sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (A.S.
4). Wenn es der Beschwerdeführer auch unterlassen hat, diesen Vorhalt näher zu
erläutern, ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass es um die durch die
Psychologin der Klinik Hasel (IV-Nr. 18.3; 47, S. 5) sowie Dres. med.
C.___ und D.___ diagnostizierte sowie im Einwand zum Vorbescheid geltend gemachte
Schizophrenie geht, woran der Beschwerdeführerleide und deshalb arbeitsunfähig
sei (vgl. IV-Nr. 61).
7.2.2
Demgegenüber ist der Gutachter am
7.
November 2014 zum Schluss gekommen, dass keine eigenständige,
krankheitswertige, psychische, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beeinflussende Störung vorliege. Zu der als undifferenzierte Schizophrenie oder
als paranoider Schizophrenie mit unvollständiger Remission bezeichneten
Problematik hat der Gutachter festgehalten, dass dies aus versicherungspsychiatrischer
Sicht sehr kritisch diskutiert, letztlich in Frage gestellt werde. Es sei nicht
klar, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt frei vom Konsum
psychotroper Substanzen, die auch eine halluzinogene Wirkung haben und
selbstverständlich eine unterschiedlichste bunte Symptomatik, auch psychotisch
anmutend, nach sich ziehen könnten, jemals Symptome einer schizophrenieformen
Störung erlitten habe. Zwar habe der Beschwerdeführer in der ausführlichen
Anamneseerhebung während der Behandlungen in der Klinik [...] angegeben,
womöglich habe eine derartige Symptomatik seit Jahren bestanden. Ein Nachweis,
etwa zum Beispiel durch vorherige psychiatrische Behandlungen, eine ambulante
psychiatrische Versorgung oder stationäre Behandlungsbedürftigkeit liege allerdings
nicht vor. Im Gegenteil, der Versicherte habe angegeben, bis zur Aufnahme in
der Suchtklinik am 9. Januar 2012 keine psychiatrische oder therapeutische
Erfahrung gehabt zu haben. Hier wäre doch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer
bei produktivpsychotischer Symptomatik aus Wahrnehmungsstörungen oder/und Wahn
bereits in den früheren Jahren nicht seiner Arbeitstätigkeit im Temporärbereich
immer wieder recht gut nachgekommen wäre, sondern eine frühere Manifestation
bereits zu einer stationären Behandlungsbedürftigkeit geführt hätte. So sei
zwar aus dem Entlassungsbericht der Klinik [...] zu entnehmen, dass zu Beginn
der Behandlung eine inkohärente, weitschweifige Sprache, ein ungeordnetes eingeengtes
Denken aufgefallen sei. Auch habe der Beschwerdeführer abwesend und verwirrt gewirkt
und über akustische Halluzinationen und Wahninhalte Angaben gemacht. Andererseits
sei zum psychopathologischen Befund sogar «bei Eintritt» eindeutig angegeben
worden, dass der Beschwerdeführer in der Konzentration und Merkfähigkeit
ungestört, inhaltliches und formales Denken klar und logisch gewesen seien und
keine Hinweise für Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bestanden hätten. So sei
hier auch wiederum der zeitliche Verlauf nicht gut nachvollziehbar. Es könne
sehr wohl sein, dass der Beschwerdeführer zwar im Aufnahmezeitpunkt ohne diese
psychischen Auffälligkeiten eingetreten, dann jedoch im Verlauf wiederum psychotrope
Substanzen konsumiert habe und daraufhin aufgrund der jeweils zeitnahen
Beobachtungen in vollstationärer Behandlung in seinem Verhalten derartig
auffällig geworden sei. Unter dem Einsatz entsprechender neuroleptischer
Medikation sei es dann rasch zu einer Besserung gekommen. Es sei fraglich, ob
der Beschwerdeführer jeweils tatsächlich die ihm verordneten und im stationären
Rahmen auch verabreichten Medikamente eingenommen habe, oder ob die Verhaltensbeobachtung
nicht auch durch den Spontanverlauf unter der dann jeweils länger dauernden
Abstinenzphase (wegen der stationären Behandlung) bis zum nächsten Rückfall
eine deutliche Besserung gezeigt habe. Wolle man nun argumentieren, dass die entsprechenden
Fachärzte für Psychiatrie sowohl der Klinik [...] eine derartige Erkrankung angenommen
hätten, die sie als undifferenzierte Schizophrenie bezeichnet haben, als auch
der nun behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ (bzw. …) eine paranoide
Schizophrenie mit unvollständiger Remission ICD-10 F20.04 annehme, so dürfe
darauf hingewiesen werden, dass sich in dieser Beschreibung des Verlaufs eine
grosse Unklarheit ergebe. Einerseits werde von einer Wirksamkeit der
neuroleptischen Medikation ausgegangen, die in verschiedenen Bereichen des
Verhaltens und der Emotionen eine positive Wirkung zeigen würde. Andererseits
hätten ausgerechnet die Wahrnehmungsstörungen weiterhin bestehen bleiben sollen;
dies sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht sehr verwunderlich, da die zur
Verfügung stehenden Neuroleptika bei einer Schizophrenie oder einer
Schizophrenie-ähnlichen Psychose zunächst eine gute Wirksamkeit im Hinblick auf
die sogenannte Produktivsymptomatik, zu der Wahrnehmungsstörungen und
inhaltliche Denkstörungen gehörten (die sich als Verfolgungs- und Beziehungsideen
ausdrücken könnten), hätten, während im Bereich der Emotionen, des Verhaltens
und des Antriebs sogenannte Negativsymptome hartnäckig weiter bestünden und nur
unzureichend gut behandelt werden könnten. Beim Beschwerdeführer sei jedoch
dokumentiert, so wie er sich auch aktuell in seinem Antrieb zu den «activities
of daily living (ADL)» nicht als eingeschränkt dargestellt habe, dass er
verschiedene Interessen habe, Aktivitäten nachgehe, familiäre Kontakte
wahrnehme und zum Beispiel auch gerne Computerspiele ausübe. An dieser Stelle sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach der intensivierten Behandlung
der Suchterkrankung, die vermutlich auch tatsächlich mit einer andauernden gravierenden
Verminderung des Konsums alkoholischer Getränke einhergegangen sei und
weiterhin einhergehe, wieder mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bezogen
und angegeben habe, im Oktober 2014 die Geburt des zweiten Kindes, eines
Sohnes, freudig zu erwarten.
Insofern müsse – so hält der Gutachter
weiter fest – das Augenmerk darauf gelenkt werden, dass ausgerechnet die Wahrnehmungsstörungen,
also Halluzinationen, weiterhin bestehen sollten, was sehr untypisch wäre. Ausserdem
würden neben akustischen Halluzinationen, die zwar verstanden würden, aber
nicht zugeordnet werden könnten, auch noch optische Halluzinationen angegeben.
Hier dürfe nun aus versicherungspsychiatrischer Sicht angemerkt werden, dass es
sich bei optischen Halluzinationen entweder um Zeichen von Einnahme psychotroper
Substanzen (illegaler Drogen) handle oder um eine delirante Symptomatik bei z.B.
Alkoholentzugs- oder Medikamentendelir, dagegen bei der Erkrankung der Schizophrenie
eben das Symptom «optische Halluzinationen» nicht auftrete. Auch wenn diese Aussage
in der Kollegschaft der behandelnden Psychiater diskutiert werde, sei auf
Folgendes hinzuweisen: Stets, wenn die betroffenen Menschen Angaben machten, dass
– wie in dem Fall des Beschwerdeführers zirka 20 Zentimeter grosse Männchen
hintereinander auf dem Flur entlang laufen würden – sei ein sehr kritisches
Hinterfragen der Angaben angezeigt, ob nicht eventuell auch Symptome, wie sie
laienhaft angenommen würden, dass sie für eine Schizophrenie sprächen,
angegeben würden. Womöglich habe der Beschwerdeführer in seinem Leben unter Einfluss
psychotroper Substanzen – oder einem Entzug davon – tatsächlich derartige optische
Halluzinationen erlebt, die klassischerweise bei alko-holentzugsdeliranter
Symptomatik aufträten. Es werde allerdings in Frage gestellt, ob er nun
regelmässig eine derartige Symptomatik habe; erstens trotz der – zumindest angeblich
– eingenommenen antipsychotischen Medikation und zweitens in einer Art und
Weise, dass diese sich dann durch Velo fahren in der Umgebung oder wenn er mit
der Ehefrau zusammen einen Kaffee oder Tee trinke, bessere. Hier müsse
eindeutig gesehen werden, dass der Versicherte auch krankheitsfremde Faktoren aufweise;
dieser habe von seiner Frau erfahren, dass dort (seiner Angabe zufolge) die
Zusprache einer IV-Rente wegen einer manisch-depressiven Erkrankung erfolgt
sei. Vermutlich habe er zu einem bestimmten Zeitpunkt gelernt, dass ihm im Hinblick
auf die Abhängigkeitsstörung Abstinenz abverlangt werden könne und keine
Rentenleistung zukommen werde. Aus der gutachterlichen Sicht sei jedoch der
Nachweis über das Vorliegen einer schizophrenieformen Störung im Sinne einer primär
psychotischen Erkrankung oder gar einer Schizophrenie gemäss ICD-10 keinesfalls
erbracht. Vielmehr beziehe sich die Diagnosestellung weitgehend auf die Angaben
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Produktivsymptomatik, ohne dass ein
typischer Verlauf einer «Psychose» je dokumentiert worden sei. Ausserdem habe zu
jedem Zeitpunkt der Zusammenhang zum Konsum psychotroper Substanzen bestanden,
sodass allenfalls noch differenzialdiagnostisch von drogeninduzierten, kurzen
psychotischen Störungen bzw. womöglich auch isolierten drogeninduzierten kurzen
Halluzinosen ausgegangen werden müsste.
Dieser Einschätzung könne – so wird im
Gutachten vom 7. November 2014 weiter ausgeführt – auch der testdiagnostische
Befund der Klinik [...] vom 19. Juni 2012 nicht Abbruch tun. Hier habe der
Beschwerdeführer in den meisten der eingesetzten Testverfahren unauffällige
Werte gezeigt. Lediglich im Bereich «Unsicherheit im Sozialkontakt» und «Psychotizismus»
in der Symptom-Checkliste von LR Derogatis (SCL-90-R) hätten sich auffällige
Werte ergeben; diese hätten allerdings keinen Beweischarakter für das Vorliegen
einer paranoiden Schizophrenie oder einer undifferenzierten Schizophrenie. Im
Gegenteil dürfe ausgeführt werden, dass das Erbringen dieser Testuntersuchungen
ohne wesentliche Auffälligkeiten an anderer Stelle Hinweis gebe, dass eben
keine derartige gravierende Erkrankung aus dem Bereich der Psychosen vorliege.
Das Ergebnis, dass der Gesamt-IQ bei 80 liege und damit eine unterdurchschnittliche
Intelligenz ergebe, dürfe auf eher selbstlimitierende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
abgebildet werden. Zumindest habe sich in der aktuellen, klinisch
psychiatrischen Untersuchung kein Hinweis auf eine derartige niedrigere
Intelligenz ergeben, die grenzwertig an der lntelligenzminderung mit einem lQ
75.
anzusiedeln sei, der die Begriffe Imbezillität, Debilität zugemessen würden.
Hier werde aufgrund der klinisch psychiatrischen Untersuchung eher von einer sogar
guten Intelligenz ausgegangen (…). Auch sämtliche Angaben des Beschwerdeführers
in der aktuellen Untersuchung wiesen eine Intelligenz im Bereich des normalen
Durchschnitts aus (IV-Nr. 55, S. 19 ff.).
7.2.3
Angesichts dieser überzeugenden
Ausführungen sind die abweichenden psychiatrischen Beurteilungen in den
Berichten der Klinik [...], worin im Übrigen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers gemacht worden sind (IV-Nr. 18.3, S. 7 ff.), wie
auch der PD[...] (IV-Nr. 47, S. 5 ff.) als aufgelöst zu bezeichnen. Was den letztgenannten
Bericht von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 18. November 2013 (IV-Nr. 47,
S. 5 ff.) anbelangt, ist festzustellen, dass die gegenüber dem Gutachten
abweichende Beurteilung der Ärzte des PD[...] vor allem auf der Behandlung und
den Angaben des Beschwerdeführers basiert; eine Beurteilung, die sich
vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützt, ist jedoch
nicht aussagekräftig (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni
2009.
E. 3.2.1 und 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2). Insofern
die PD[...]-Ärzte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die
Zusprache einer IV-Rente befürwortet haben, vermag ihr Bericht das Gutachten
nicht in Frage zu stellen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich denn
auch in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte
verfolgen deshalb nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands
und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
Zudem spricht die Gerichtspraxis von einer Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.
470); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch hier für den
behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom
27.
November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Insofern der Beschwerdeführer die
Vorgehensweise des Gutachters kritisiert hat, ohne dies jedoch näher zu
substantiieren, ist darauf hinzuweisen, dass eine von anderen mit der
versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung die Objektivität
des Experten nicht in Frage zu stellen vermag. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen
und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich
abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren
zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Nicht weiter
einzugehen ist im Übrigen auf den Bericht und die darin gestellten Diagnosen
von Dr. med. E.___, hat doch dieser die gestellten Fragen zur
Arbeitsunfähigkeit etc. aus erklärbaren Gründen nicht beantworten können (vgl.
IV-Nr. 46). Dr. med. I.___ hat die abschliessende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ins Ermessen der Psychiater gestellt, nachdem der
Beschwerdeführer jedoch aus chirurgischer Sicht, mithin in somatischer Hinsicht,
als geheilt gelte und uneingeschränkt arbeitsfähig sei (IV-Nr. 54); davon ist
denn auch – insbesondere in Beachtung der Einschätzung des RAD-Arztes (vgl.
IV-Nr. 59, S. 2) – auszugehen. Schliesslich liegt eine fundierte Stellungnahme
des RAD-Arztes vor, der das Gutachten von Dr. med. G.___ als sorgfältig,
ausführlich und nachvollziehbar bezeichnet hat (IV-Nr. 59, S. 2).
7.3
Somit wird das Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 7. November 2014 den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II 4.2
hiervor) gerecht: Es beruht auf Untersuchungen in den vorliegend relevanten
Disziplin Psychiatrie. Die gründlichen und umfassenden Abklärungen unter
Einbezug der Vorakten (vgl. IV-Nr. 55, S. 4 ff.) haben zu einem klaren und überzeugend
begründeten Ergebnis geführt. Das Gutachten geniesst folglich vollen Beweiswert.
Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,
die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht
in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist denn auch bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE
125.
V 353 E. 3b bb); davon ist hier, wie dargelegt, nicht auszugehen. Dazu
kommt, dass die Beurteilung des Gutachters durch den RAD-Arzt vollumfänglich gestützt
wird (IV-Nr. 59).
Folglich ist davon auszugehen, dass
keine psychische Störung nachweisbar ist, die als Ursache des Drogen- und
Alkoholkonsums gelten könnte und auch keine relevante Folgeerkrankung gemäss
Gutachter vorliegt. Der Beschwerdeführer ist demnach bei vollständiger
Willensanstrengung zur Abstinenz in der Lage. Aufgrund der fachärztlichen
Beurteilung durch den Gutachter besteht daher aus versicherungsrechtlicher
Sicht für sämtliche Tätigkeiten, insbesondere für eine Hilfsarbeitertätigkeit im
Lager- oder Produktionsbereich oder auch in der Küche (vgl. IV-Nr. 55, S. 23),
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, mit Ausnahme – wie dies der RAD-Arzt angeführt
hat – für den Zeitraum der postoperativen Rehabilitationsphase bzw. von Ende
April bis anfangs September 2014 (IV-Nr. 59, S. 2); damit ist es dem
Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. An der
Beurteilung des Gutachters vermögen
die anderslautenden Diagnosen und Einschätzungen der Ärzte des PD[...] nichts
zu ändern.
8.
8.1
Der Gutachter hat es für den
Beschwerdeführer bei vollständiger Willensanstrengung als zumutbar erachtet,
sich medizinischen Massnahmen, insbesondere einer intensivierten,
suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen (IV-Nr. 55, S. 23 und 25), was dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Selbsteingliederung zuzumuten ist. Nach der
Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der
Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles
ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich
zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene
Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche
Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität,
womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen
der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht
nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor
(BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391).
8.2
Im angefochtenen Entscheid hat
es die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abschlussbericht der zuständigen
Eingliederungsfachfrau abgelehnt, weitere berufliche Massnahmen durchzuführen
(IV-Nr. 63). Der Gutachter hat dazu bemerkt, dass generell Massnahmen nur Sinn
machen würden, wenn sich der Beschwerdeführer freiwillig einer von ihm
anerkannten und gutgeheissenden Selbstkontrolle der Abstinenz von psychotropen
Substanzen in dreimonatlichen Haaranalysen unterziehe. Nach zumutbarer
suchtspezifischer Behandlung könne der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt
als Hilfsarbeiter im Lager- oder Produktionsbereich arbeiten (IV-Nr. 55,
S. 26 f.). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, zumindest im rechtsrelevanten
Zeitpunkt, verneint hat.
In Betracht fällt im vorliegenden Fall
zurzeit einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht ausgeschlossen
werden, dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer nicht nur aus
persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist. Der
Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig, sieht sich jedoch
ausserstande, einer Arbeit nachzugehen (IV-Nr. 61). Ihm ist es indes
unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung
anzumelden, sobald er sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.
9.
9.1
Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger
oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b 5. 360; 125
V 193 E. 2 5. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten – wie im
vorliegenden Fall – weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
9.2
Zusammenfassend bleibt
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in medizinisch-theoretischer
Hinsicht möglich ist, im Rahmen einer ganztägigen, uneingeschränkten
Arbeitstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu er-zielen; daran vermögen
seine Einwände vom 13. August 2015 nichts zu ändern. Medizinische oder
berufliche Massnahmen stehen zudem keine an. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger