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Entscheid

VSBES.2015.206

Invalidenrente

18. November 2016Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1974, meldete sich am 14. Juni 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Am 3. Juli 2012 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem der

Beschwerdeführer, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie DB.___, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahmen. Die Beteiligten vereinbarten dabei eine

berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 10).

1.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 21. November 2012 mit, die Kosten für ein Aufbautraining

bei der [...] Stiftung, Fachbereich Integration, [...], vom 12. November

2012 – 8. Februar 2013 zu übernehmen (IV-Nr. 22). Im Zwischenbericht

vom 10. Dezember 2012 hielt die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin

fest, dass der Beschwerdeführer eine Schnupperwoche absolviert habe, während

der er an drei Tagen erschienen sei und an zwei Tagen wegen Zahnschmerzen

gefehlt habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass er unter Drogen stehe

(IV-Nr. 25).

1.4 Am 11. Dezember 2012 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Kosten für ein Belastbarkeitstraining

vom 12. November 2012 – 8. Februar 2013 zu übernehmen, das in der [...]

Stiftung, [...], durchgeführt werde. Mit dieser Mitteilung werde jene vom

21. November 2012 aufgehoben (IV-Nr. 27).

1.5 Am 21. Dezember 2012 forderte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, eine Drogen- und Alkoholabstinenz

einzuhalten. Wirke er nicht oder ungenügend mit, werde der Entscheid aufgrund

der Akten gefällt, was voraussichtlich eine Abweisung seines Leistungsbegehrens

zur Folge habe (IV-Nr. 29).

1.6 Am 5. Februar 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde die Kosten für ein vom

11. Februar 2012 (recte: 2013) – 10. Mai 2013 dauerndes Aufbautraining bei der [...]

Stiftung in [...] übernehmen (IV-Nr. 32). Mit Kostengutsprachen vom 17. Mai und

30. Juli 2013 verlängerte die Beschwerdegegnerin dieses Training, das vom

12. Mai – 14. Juli bzw. vom 12. August – 8.

November 2013 durchgeführt werde (IV-Nr. 35, 40).

1.7 Im Abschlussbericht vom 15.

November 2013 hielt die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, der

Beschwerdeführer sei momentan nicht in der Verfassung, weiterhin an beruflichen

Massnahmen teilzunehmen. Sie schloss ihren Bericht mit «Abschluss in der

Beruflichen Eingliederung als nicht eingliederbar» (IV-Nr. 45).

2.

2.1 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___,

Psychiatrische Dienste [...] AG (PD[...]), Ambulatorium [...], erstatteten am

18. November 2013 den durch die Beschwerdegegnerin verlangten Bericht

(IV-Nr. 47).

2.2 Am 21. November 2013 reichte

Dr. med. E.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], den durch die Beschwerdegegnerin

angeforderten Arztbericht ein (IV-Nr. 46).

2.3 Zu den vorliegenden Berichten

nahm Dr. med. F.___, RAD, am 16. April 2014 Stellung. Er hielt dabei

fest, dass es im Sinne einer Zweitmeinung eines psychiatrischen Gutachtens

bedürfe (IV-Nr. 49).

2.4 Am 29. April 2014 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie erachte eine psychiatrische

Abklärung als notwendig und schlage deshalb Dr. med. G.___, [...], als

Gutachter vor. Diesem Brief legte sie den Fragenkatalog an den Gutachter bei

(IV-Nr. 51).

2.5 Zum psychiatrischen Gutachten

von Dr. G.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 55) nahm der RAD-Arzt Dr. F.___

am 15. Januar 2015 Stellung (IV-Nr. 59).

3.

3.1 Im Vorbescheid vom 26. März

2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das

Leistungsbegehren bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen wie auch einer

Invalidenrente abzuweisen, wogegen innert 30 Tagen Einwand erhoben werden

könne (IV-Nr. 60). Am 2. April 2015 machte der Beschwerdeführer «Rekurs» und

bat um eine Neubeurteilung (IV-Nr. 61).

3.2 Mit Verfügung vom 14. Juli

2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid in Aussicht gestellten

Entscheid (IV-Nr. 63).

4. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 13. August 2015 Rekurs (recte: Beschwerde) ans Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn. Er wünscht G.___ den Sachverhalt nicht korrekt

interpretiert habe. Er schlage eine Neubegutachtung durch die Psychiatrischen

Dienste [...] vor, wo er mehrmals in Behandlung gewesen sei (Aktenseite [A.S.]

4).

5. Am 11. November 2015 beantragt

die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 12 f.).

6. Mit richterlicher Verfügung

vom 8. Dezember 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet hat (A.S. 16).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der

Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V

366.

E. 1b mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt

– hier 14. Juli 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im

vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs im

Rahmen der Anmeldung im Juni 2012 die ab Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und zu prüfen ist

grundsätzlich, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen

ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der

im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig

ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für

Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad

nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit

in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.

7.2

) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit

der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes

frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf

selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen

der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte

den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der

erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren

Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010

vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit

zahlreichen Hinweisen).

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Psychologin lic. phil. H.___,

Klinik [...], [...], diagnostizierte im Austrittsbericht vom 21. Juni 2012 beim

Beschwerdeführer, der sich vom 9. Januar – 14. Juni 2012 in der Klinik

aufgehalten hatte, ein Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber

in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21, anamnestisch

Störungen durch Cannabinoide (F12.21) sowie eine undifferenzierte Schizophrenie

(F20.3). Aufgrund der komorbid zur Suchterkrankung bestehenden schizophrenen

Störung bzw. der trotz medikamentöser Behandlung weiterhin bestehenden,

formellen Denkstörung müsse zum jetzigen Zeitpunkt von einer ungünstigen

Prognose ausgegangen werden. Eine regelmässige ambulante Therapie sei dringend

angezeigt (IV-Nr. 18.3).

5.2

In ihrem Bericht vom 18.

November 2013 stellten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, PD[...], die

Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10

F20.04) sowie einen Status nach polyvalenter Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis

und Kokain (ICD-10 F19.20). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

bezeichneten sie als besserungsfähig und die bisherige Tätigkeit als nicht mehr

zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Die paranoide

Schizophrenie habe zu einer Residualsymptomatik geführt, die aufgrund des Verlaufs

zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt geführt habe.

Insofern sei eine Rente zu befürworten. Was die Arbeitsunfähigkeit betreffe,

spiele hierbei die frühere Suchtproblematik keine bedeutende Rolle (IV-Nr. 47,

S. 5 ff.).

5.3

Dr. med. E.___ diagnostizierte

in seinem Bericht vom 21. November 2013 an die Beschwerdegegnerin beim

Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie einen Status nach

polyvalenter Abhängigkeit (Alkohol, Cannabis, Kokain). Er unterliess jedoch die

Beantwortung der Fragen, insbesondere Angaben über die Arbeitsfähigkeit, weil der

Patient letztmals im Dezember 2012 bei ihm in Behandlung gewesen sei (IV-Nr. 46).

5.4

Am 25. Juli 2014 stellte Dr.

med. I.___, Chefarzt Chirurgie, [...], folgende Diagnosen (IV-Nr. 54, S. 1):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Schizophrenie

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Status nach

laparoskopischer transmediastinaler Abtragung eines grossen symptomatischen

epiphrenischen Ösophagusdivertikels (Durchmesser 9 cm) mit/bei:

- Dysmotilität

des distalen Ösophagus mit Regurgitation von Essensresten

- Status

nach Tracheotomie nach erschwerter lntubation mit massiver Bronchoaspiration am

26.4.2014

- Status

nach Thoraxdrainage-Einlage links, basaler Thorakotomie rechts, Ausräumung

eines mediastinalen Hämatoms und Drainage sowie Gastrostomieanlage mittels Katheter

am 26.4.2014

- Status

nach Stent-Einlage bei Leck im distalen Ösophagus am 3.5.2014

- Status

nach Stent-Wechsel am 21.5.2014, definitive Stent-Entfernung am 30.6.2014

Im Weiteren führte der Arzt aus, dass

aus chirurgischer Sicht bei vollständiger Erholung nach Abtragung des epiphrenischen

Divertikels im April 2014 die Arbeitsfähigkeit wieder voll gegeben sei. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei bekannter Schizophrenie jedoch werde den Kollegen

der Psychiatrie überlassen (IV-Nr. 54, S. 1).

5.5

Im Gutachten vom 7. November

2014.

gelangte Dr. G.___ zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 55, S. 15 f.):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

keine eigenständige

krankheitswertige psychische Störung

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

- Abhängigkeitsstörung

von verschiedenen psychotropen Substanzen ICD-10 F19.24 (gegenwärtiger Substanzgebrauch);

über das aktuelle Konsumverhalten lasse sich keine sichere Aussage treffen

- vordiagnostiziert:

«Undifferenzierte Schizophrenie» ICD-10 F20.3; andernorts als paranoide

Schizophrenie mit unvollständiger Remission F20.04 bezeichnet, aus

versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig

- Folgen

der Ösophagusdivertikulose, nicht als psychische Gesundheitsschädigung zu

betrachten

In seiner Zusammenfassung hielt der

Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer als durchaus erkrankt eingeschätzt

werde. Er habe Iangjährig eine Abhängigkeitsstörung erlitten und zumindest in

den letzten Monaten eine erhebliche chirurgische Komplikation seiner

Ösophagusdivertikulose durchgemacht. Gleichwohl müsse aus korrekter

versicherungspsychiatrischer Sicht angemerkt werden, dass die zuerst genannte

Diagnose eben keine andauernde Minderung der zumutbaren medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im Bereich Lager oder Produktion nach sich

ziehe. So wäre eine Abstinenz zumutbar und lägen keine irreversiblen Schädigungen

vor. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich zuzumuten, eine Tätigkeit im

Bereich einer einfachen Arbeit im Lager, in der Elektrotechnik, der Produktion

oder auch in der Küche aufzunehmen. Die primär psychische Störung einer auch

aktuell symptomatischen Abhängigkeitserkrankung bedinge keine andauernde und

deutliche Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer

Sicht. Hier sei darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz zumutbar wäre, ggf.

eine intensivierte suchtspezifische Behandlung. Es seien keine irreversiblen

Folgen des langjährigen Substanzkonsums nachvollziehbar geworden (IV-Nr. 55, S.

15.

ff.).

Die gestellten Fragen beantwortete der

Gutachter im Wesentlichen wie folgt: Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer aus

versicherungspsychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeits-

und Leistungsfähigkeit, die aus psychischen Gründen (wolle man eine andauernde,

zumutbar abzuverlangende Abstinenz von psychotropen Substanzen - Drogen

voraussetzen) nicht eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit habe aus

versicherungspsychiatrischer Sicht, unter Ausserachtlassung der krankheitsfremden

und körperlichen Faktoren, durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden

(formal seien die Zeiten der stationären Behandlung davon auszunehmen). Berufliche

Massnahmen seien nicht notwendig. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden

Unterlagen von einer Abhängigkeitserkrankung verschiedener psychotroper

Substanzen auszugehen, die in der aktuellen Untersuchung als Polytoxikomanie

F19.24 codiert werde. Aktuell sei der Beschwerdeführer vermutlich nicht frei

von psychotropen Substanzen. Eine Kontrolle in der aktuellen Untersuchung habe

er abgelehnt. Die Frage der Auftraggeberin, «für welche Tätigkeiten eine Sucht

oder ein regelmässiger Missbrauch vorliegt«, verstehe er (der Gutachter) nicht.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeitsstörung andaure. Es

sei eine mehrmonatige stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung

durchgeführt worden, die auch einen guten Teilerfolg gezeigt habe. Allerdings

werde davon ausgegangen, dass der Konsum alkoholischer Getränke «deutlicher»

habe reduziert werden können als jener von Cannabis und es womöglich auch

sporadisch zu Rückfällen mit Kokainkonsum komme. Weiter sei – so der Gutachter

– davon auszugehen, dass die Sucht insofern einen primären Charakter habe, als

dass der Beschwerdeführer eine Abhängigkeitsstörung als primär psychische

Erkrankung bereits ab seinem 17. Lebensjahr entwickelt habe. Wenn es der

Beschwerdeführer schaffe, den Konsum psychotroper Substanzen, entgegen seines

Craving-Verhaltens, zu vermeiden oder gar gänzlich einzustellen, habe seine Abhängigkeitserkrankung

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst im Falle eines sporadischen

Konsums, der allerdings als insgesamt schädigend für den Verlauf eingeschätzt

werde, wäre ihm grundsätzlich das Erbringen einer Arbeitstätigkeit im Lager

oder im Produktionsbereich zuzumuten. Beim Einhalten einer vollständigen

Abstinenz sei durchaus von einer positiven Prognose auszugehen. Problematisch sei

hierbei, dass genau das Einhalten einer vollständigen Abstinenz den von einer

schweren Abhängigkeitsstörung betroffenen Menschen nicht leicht falle. Das Craving-Verhalten

und die womöglich sporadische oder heimliche Aufnahme psychotroper Substanzen sei

ein (wenn nicht das Haupt-) Charakteristikum der Abhängigkeitsstörung. Grundsätzlich

wäre dem Beschwerdeführer allerdings bei einer vollständigen Willensanstrengung

zuzumuten, medizinische Massnahmen wahrzunehmen und dann auch eine Abstinenz

einzuhalten. Hierbei werde aus der gutachterlichen Sicht darauf hingewiesen, dass

es sich um eine suchtspezifische psychiatrisch/psychothera-peutische Behandlung

handeln müsste. Offensichtlich lenke die Fokussierung auf andere Beschwerden

des Beschwerdeführers, denen im Urteil der Behandler auch Symptomcharakter

beigemessen werde, von der Grundproblematik der primären psychischen Störung

ab. Hier werde vermutet, dass den Angaben des Beschwerdeführers ein

motivationaler Charakter, sich als krank darzustellen, zugrunde liege. Irreversible

Folgeschädigungen, wie zum Beispiel ein hirnorganisch/neurologischer Schaden,

eine Wesensveränderung oder eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit oder

der Belastbarkeit seien keine gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentrationsfähigkeit

und Belastbarkeit zeige sich auch eine gute Entwicklung, sofern der Beschwerdeführer

einige Tage oder Wochen Abstinenz einhalte. Dem Beschwerdeführer seien

sämtliche Tätigkeiten zuzumuten. Nach suchtspezifischer Behandlung könne der

aktuell 40-jährige Beschwerdeführer auch auf dem freien Arbeitsmarkt eine

Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Lager oder Produktionsbereich suchen. Er erleide

keine Stigmatisierung durch mangelnde Sprachkenntnisse, da er in der Schweiz

aufgewachsen sei und in den Bereichen Lager und Produktion auch Vorerfahrungen

aufweise. Am Schluss wies der Gutachter nochmals auf die körperliche Symptomatik

hin, die chirurgisch eingeschätzt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe in

den letzten Monaten eine als durchaus sehr gravierend eingeschätzte

Komplikation einer gastrointestinalen chirurgischen Intervention bei «riesigem Ösophagusdivertikel»

erlitten, die auch eine intensivmedizinische Behandlung nach sich zogen habe.

Hier sei aus psychiatrischer Sicht anzumerken, dass eventuell eine Unterstützung

zur Rekonvaleszenz angezeigt sein könne. Es sei allerdings unzweifelhaft nicht

vom Vorliegen einer psychischen Symptomatik als Ausdruck einer psychiatrischen

Erkrankung auszugehen. Ausserdem sei unzweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer

sämtliche Massnahmen lediglich im Zusammenhang mit einer freiwillig von ihm anerkannten

und gutgeheissenen Selbstkontrolle der Abstinenz von psychotropen Substanzen in

dreimonatlichen Haaranalysen als sinnvoll erachtet würden (IV-Nr. 55, S. 23

ff.).

5.6

Der RAD-Arzt, Dr. med. F.___,

nahm am 15. Januar 2015 zum Gutachten von Dr. med. G.___ Stellung. Er

hielt dabei im Wesentlichen fest, dass das Gutachten sorgfältig und detailliert

erstellt worden sei. Der Psychostatus gebe nachvollziehbar die Persönlichkeit

und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers wieder. Die auf Anamnese und

Befund gründende Beurteilung könne gut nachvollzogen werden und erkläre, warum

der Gutachter keine eigenständige, krankheitswertige psychische Störung mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen könne. Hingegen bestehe eine

schwere Abhängigkeitsstörung von verschiedenen psychotropen Substanzen, die

auch aktuell symptomatisch sei. Die Sucht habe primären Charakter (S. 25).

Folgeschäden würden nicht vorliegen (S. 26). Zu den von den behandelnden

Psychiatern gestellten Diagnosen einer undifferenzierten oder paranoiden Schizophrenie

mit unvollständiger Remission begründe der Gutachter ausführlich, wieso der

Nachweis über das Vorliegen einer schizophrenen Störung im Sinne einer primär

psychotischen Erkrankung oder gar einer Schizophrenie aus seiner Sicht keinesfalls

erbracht sei; er stelle auch den Zusammenhang zur Polytoxikomanie her. Die

Abhängigkeitsstörung könne keine andauernde Minderung der zumutbaren

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter im Bereich Lager,

Produktion und Küche nach sich ziehen. Die Abstinenz sei zumutbar. Es habe

somit durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Zum Bericht von Dr. med.

I.___ vom 15. September 2014 hielt der RAD-Arzt fest, dass der Beschwerdeführer

nach der Abtragung des grossen Ösophagusdivertikels am 24. April 2014

aufgrund der Beurteilung am 9. September 2014 wieder beschwerdefrei und

aus chirurgischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anzumerken sei,

dass der postoperative Verlauf kompliziert gewesen sei und sich die Heilung

sicher verzögert habe, womit die Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 9. September

2014.

gelte.

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte der RAD-Arzt keine. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit führte er folgende an:

Abhängigkeitsstörung

von verschiedenen psychotropen Substanzen

Status nach

laparoskopischer Abtragung eines grossen, symptomatischen Ösophagusdivertikels

am 24. April 2014

o Dysmotilität des distalen Ösophagus

mit Regurgitation von Essensresten

o Status nach Tracheotomie nach

erschwerter Intubation mit massiver Bronchoaspiration am 26.4.2014

o Status nach Thoraxdrainage-Einlage

links, basaler Thorakotomie rechts, Ausräumung eines mediastinalen Hämatoms und

Drainage sowie Gastrostomieanlage mittels Katheter am 26.4.2014

o Status nach Stent-Einlage bei Leck im

distalen Ösophagus am 3.5.2014

o Status nach Stent-Wechsel am 21.5.2014,

definitive Stent-Entfernung am 30.6.2014

Schliesslich stellte der RAD-Arzt

fest, dass er mit der Beurteilung des Gutachters einverstanden sei. Beim Beschwerdeführer

bestehe keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit

betrage 100 % für jede Tätigkeit. In der postoperativen

Rehabilitationsphase habe vom 24. April bis maximal 9. September 2014 eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (IV-Nr. 59).

6.

Nunmehr zu untersuchen ist,

ob eine psychische Störung vorliegt und sich diese und der beim Beschwerdeführer

vorliegende Substanzmissbrauch gegenseitig bedingen. So begründet eine

Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenabhängigkeit) für sich

allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes; vielmehr wird sie

invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder

einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder

psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten

ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265, E. 3c,

S. 268 mit Hinweis). Dabei ist das Ganze für die Drogensucht massgebende

Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was

impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit

und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des

Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006; Urteil des Bundesgerichts

8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat

beim Erlass des angefochtenen Entscheids dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom

7.

November 2014 (IV-Nr. 55) vollen Beweiswert zugemessen. Diese Gutachten wird

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der Bericht für die streitigen

Belange umfassend zu sein, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen sowie die

geklagten Beschwerden zu berücksichtigten hat. Ferner ist der Bericht in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und hat in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einzuleuchten. Schliesslich müssen die Schlussfolgerungen begründet sein (vgl.

125.

V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

7.2

7.2.1

Der Beschwerdeführer hält diese

Begutachtung in dem Sinn für mangelhaft, dass der Gutachter den Sachverhalt

nicht korrekt interpretiert habe; daher sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (A.S.

4). Wenn es der Beschwerdeführer auch unterlassen hat, diesen Vorhalt näher zu

erläutern, ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass es um die durch die

Psychologin der Klinik Hasel (IV-Nr. 18.3; 47, S. 5) sowie Dres. med.

C.___ und D.___ diagnostizierte sowie im Einwand zum Vorbescheid geltend gemachte

Schizophrenie geht, woran der Beschwerdeführerleide und deshalb arbeitsunfähig

sei (vgl. IV-Nr. 61).

7.2.2

Demgegenüber ist der Gutachter am

7.

November 2014 zum Schluss gekommen, dass keine eigenständige,

krankheitswertige, psychische, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

beeinflussende Störung vorliege. Zu der als undifferenzierte Schizophrenie oder

als paranoider Schizophrenie mit unvollständiger Remission bezeichneten

Problematik hat der Gutachter festgehalten, dass dies aus versicherungspsychiatrischer

Sicht sehr kritisch diskutiert, letztlich in Frage gestellt werde. Es sei nicht

klar, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt frei vom Konsum

psychotroper Substanzen, die auch eine halluzinogene Wirkung haben und

selbstverständlich eine unterschiedlichste bunte Symptomatik, auch psychotisch

anmutend, nach sich ziehen könnten, jemals Symptome einer schizophrenieformen

Störung erlitten habe. Zwar habe der Beschwerdeführer in der ausführlichen

Anamneseerhebung während der Behandlungen in der Klinik [...] angegeben,

womöglich habe eine derartige Symptomatik seit Jahren bestanden. Ein Nachweis,

etwa zum Beispiel durch vorherige psychiatrische Behandlungen, eine ambulante

psychiatrische Versorgung oder stationäre Behandlungsbedürftigkeit liege allerdings

nicht vor. Im Gegenteil, der Versicherte habe angegeben, bis zur Aufnahme in

der Suchtklinik am 9. Januar 2012 keine psychiatrische oder therapeutische

Erfahrung gehabt zu haben. Hier wäre doch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer

bei produktivpsychotischer Symptomatik aus Wahrnehmungsstörungen oder/und Wahn

bereits in den früheren Jahren nicht seiner Arbeitstätigkeit im Temporärbereich

immer wieder recht gut nachgekommen wäre, sondern eine frühere Manifestation

bereits zu einer stationären Behandlungsbedürftigkeit geführt hätte. So sei

zwar aus dem Entlassungsbericht der Klinik [...] zu entnehmen, dass zu Beginn

der Behandlung eine inkohärente, weitschweifige Sprache, ein ungeordnetes eingeengtes

Denken aufgefallen sei. Auch habe der Beschwerdeführer abwesend und verwirrt gewirkt

und über akustische Halluzinationen und Wahninhalte Angaben gemacht. Andererseits

sei zum psychopathologischen Befund sogar «bei Eintritt» eindeutig angegeben

worden, dass der Beschwerdeführer in der Konzentration und Merkfähigkeit

ungestört, inhaltliches und formales Denken klar und logisch gewesen seien und

keine Hinweise für Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen bestanden hätten. So sei

hier auch wiederum der zeitliche Verlauf nicht gut nachvollziehbar. Es könne

sehr wohl sein, dass der Beschwerdeführer zwar im Aufnahmezeitpunkt ohne diese

psychischen Auffälligkeiten eingetreten, dann jedoch im Verlauf wiederum psychotrope

Substanzen konsumiert habe und daraufhin aufgrund der jeweils zeitnahen

Beobachtungen in vollstationärer Behandlung in seinem Verhalten derartig

auffällig geworden sei. Unter dem Einsatz entsprechender neuroleptischer

Medikation sei es dann rasch zu einer Besserung gekommen. Es sei fraglich, ob

der Beschwerdeführer jeweils tatsächlich die ihm verordneten und im stationären

Rahmen auch verabreichten Medikamente eingenommen habe, oder ob die Verhaltensbeobachtung

nicht auch durch den Spontanverlauf unter der dann jeweils länger dauernden

Abstinenzphase (wegen der stationären Behandlung) bis zum nächsten Rückfall

eine deutliche Besserung gezeigt habe. Wolle man nun argumentieren, dass die entsprechenden

Fachärzte für Psychiatrie sowohl der Klinik [...] eine derartige Erkrankung angenommen

hätten, die sie als undifferenzierte Schizophrenie bezeichnet haben, als auch

der nun behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ (bzw. …) eine paranoide

Schizophrenie mit unvollständiger Remission ICD-10 F20.04 annehme, so dürfe

darauf hingewiesen werden, dass sich in dieser Beschreibung des Verlaufs eine

grosse Unklarheit ergebe. Einerseits werde von einer Wirksamkeit der

neuroleptischen Medikation ausgegangen, die in verschiedenen Bereichen des

Verhaltens und der Emotionen eine positive Wirkung zeigen würde. Andererseits

hätten ausgerechnet die Wahrnehmungsstörungen weiterhin bestehen bleiben sollen;

dies sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht sehr verwunderlich, da die zur

Verfügung stehenden Neuroleptika bei einer Schizophrenie oder einer

Schizophrenie-ähnlichen Psychose zunächst eine gute Wirksamkeit im Hinblick auf

die sogenannte Produktivsymptomatik, zu der Wahrnehmungsstörungen und

inhaltliche Denkstörungen gehörten (die sich als Verfolgungs- und Beziehungsideen

ausdrücken könnten), hätten, während im Bereich der Emotionen, des Verhaltens

und des Antriebs sogenannte Negativsymptome hartnäckig weiter bestünden und nur

unzureichend gut behandelt werden könnten. Beim Beschwerdeführer sei jedoch

dokumentiert, so wie er sich auch aktuell in seinem Antrieb zu den «activities

of daily living (ADL)» nicht als eingeschränkt dargestellt habe, dass er

verschiedene Interessen habe, Aktivitäten nachgehe, familiäre Kontakte

wahrnehme und zum Beispiel auch gerne Computerspiele ausübe. An dieser Stelle sei

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach der intensivierten Behandlung

der Suchterkrankung, die vermutlich auch tatsächlich mit einer andauernden gravierenden

Verminderung des Konsums alkoholischer Getränke einhergegangen sei und

weiterhin einhergehe, wieder mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bezogen

und angegeben habe, im Oktober 2014 die Geburt des zweiten Kindes, eines

Sohnes, freudig zu erwarten.

Insofern müsse – so hält der Gutachter

weiter fest – das Augenmerk darauf gelenkt werden, dass ausgerechnet die Wahrnehmungsstörungen,

also Halluzinationen, weiterhin bestehen sollten, was sehr untypisch wäre. Ausserdem

würden neben akustischen Halluzinationen, die zwar verstanden würden, aber

nicht zugeordnet werden könnten, auch noch optische Halluzinationen angegeben.

Hier dürfe nun aus versicherungspsychiatrischer Sicht angemerkt werden, dass es

sich bei optischen Halluzinationen entweder um Zeichen von Einnahme psychotroper

Substanzen (illegaler Drogen) handle oder um eine delirante Symptomatik bei z.B.

Alkoholentzugs- oder Medikamentendelir, dagegen bei der Erkrankung der Schizophrenie

eben das Symptom «optische Halluzinationen» nicht auftrete. Auch wenn diese Aussage

in der Kollegschaft der behandelnden Psychiater diskutiert werde, sei auf

Folgendes hinzuweisen: Stets, wenn die betroffenen Menschen Angaben machten, dass

– wie in dem Fall des Beschwerdeführers zirka 20 Zentimeter grosse Männchen

hintereinander auf dem Flur entlang laufen würden – sei ein sehr kritisches

Hinterfragen der Angaben angezeigt, ob nicht eventuell auch Symptome, wie sie

laienhaft angenommen würden, dass sie für eine Schizophrenie sprächen,

angegeben würden. Womöglich habe der Beschwerdeführer in seinem Leben unter Einfluss

psychotroper Substanzen – oder einem Entzug davon – tatsächlich derartige optische

Halluzinationen erlebt, die klassischerweise bei alko-holentzugsdeliranter

Symptomatik aufträten. Es werde allerdings in Frage gestellt, ob er nun

regelmässig eine derartige Symptomatik habe; erstens trotz der – zumindest angeblich

– eingenommenen antipsychotischen Medikation und zweitens in einer Art und

Weise, dass diese sich dann durch Velo fahren in der Umgebung oder wenn er mit

der Ehefrau zusammen einen Kaffee oder Tee trinke, bessere. Hier müsse

eindeutig gesehen werden, dass der Versicherte auch krankheitsfremde Faktoren aufweise;

dieser habe von seiner Frau erfahren, dass dort (seiner Angabe zufolge) die

Zusprache einer IV-Rente wegen einer manisch-depressiven Erkrankung erfolgt

sei. Vermutlich habe er zu einem bestimmten Zeitpunkt gelernt, dass ihm im Hinblick

auf die Abhängigkeitsstörung Abstinenz abverlangt werden könne und keine

Rentenleistung zukommen werde. Aus der gutachterlichen Sicht sei jedoch der

Nachweis über das Vorliegen einer schizophrenieformen Störung im Sinne einer primär

psychotischen Erkrankung oder gar einer Schizophrenie gemäss ICD-10 keinesfalls

erbracht. Vielmehr beziehe sich die Diagnosestellung weitgehend auf die Angaben

des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Produktivsymptomatik, ohne dass ein

typischer Verlauf einer «Psychose» je dokumentiert worden sei. Ausserdem habe zu

jedem Zeitpunkt der Zusammenhang zum Konsum psychotroper Substanzen bestanden,

sodass allenfalls noch differenzialdiagnostisch von drogeninduzierten, kurzen

psychotischen Störungen bzw. womöglich auch isolierten drogeninduzierten kurzen

Halluzinosen ausgegangen werden müsste.

Dieser Einschätzung könne – so wird im

Gutachten vom 7. November 2014 weiter ausgeführt – auch der testdiagnostische

Befund der Klinik [...] vom 19. Juni 2012 nicht Abbruch tun. Hier habe der

Beschwerdeführer in den meisten der eingesetzten Testverfahren unauffällige

Werte gezeigt. Lediglich im Bereich «Unsicherheit im Sozialkontakt» und «Psychotizismus»

in der Symptom-Checkliste von LR Derogatis (SCL-90-R) hätten sich auffällige

Werte ergeben; diese hätten allerdings keinen Beweischarakter für das Vorliegen

einer paranoiden Schizophrenie oder einer undifferenzierten Schizophrenie. Im

Gegenteil dürfe ausgeführt werden, dass das Erbringen dieser Testuntersuchungen

ohne wesentliche Auffälligkeiten an anderer Stelle Hinweis gebe, dass eben

keine derartige gravierende Erkrankung aus dem Bereich der Psychosen vorliege.

Das Ergebnis, dass der Gesamt-IQ bei 80 liege und damit eine unterdurchschnittliche

Intelligenz ergebe, dürfe auf eher selbstlimitierende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers

abgebildet werden. Zumindest habe sich in der aktuellen, klinisch

psychiatrischen Untersuchung kein Hinweis auf eine derartige niedrigere

Intelligenz ergeben, die grenzwertig an der lntelligenzminderung mit einem lQ

75.

anzusiedeln sei, der die Begriffe Imbezillität, Debilität zugemessen würden.

Hier werde aufgrund der klinisch psychiatrischen Untersuchung eher von einer sogar

guten Intelligenz ausgegangen (…). Auch sämtliche Angaben des Beschwerdeführers

in der aktuellen Untersuchung wiesen eine Intelligenz im Bereich des normalen

Durchschnitts aus (IV-Nr. 55, S. 19 ff.).

7.2.3

Angesichts dieser überzeugenden

Ausführungen sind die abweichenden psychiatrischen Beurteilungen in den

Berichten der Klinik [...], worin im Übrigen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers gemacht worden sind (IV-Nr. 18.3, S. 7 ff.), wie

auch der PD[...] (IV-Nr. 47, S. 5 ff.) als aufgelöst zu bezeichnen. Was den letztgenannten

Bericht von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 18. November 2013 (IV-Nr. 47,

S. 5 ff.) anbelangt, ist festzustellen, dass die gegenüber dem Gutachten

abweichende Beurteilung der Ärzte des PD[...] vor allem auf der Behandlung und

den Angaben des Beschwerdeführers basiert; eine Beurteilung, die sich

vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Versicherten stützt, ist jedoch

nicht aussagekräftig (Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni

2009.

E. 3.2.1 und 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2). Insofern

die PD[...]-Ärzte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die

Zusprache einer IV-Rente befürwortet haben, vermag ihr Bericht das Gutachten

nicht in Frage zu stellen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich denn

auch in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte

verfolgen deshalb nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands

und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten.

Zudem spricht die Gerichtspraxis von einer Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.

470); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch hier für den

behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom

27.

November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Insofern der Beschwerdeführer die

Vorgehensweise des Gutachters kritisiert hat, ohne dies jedoch näher zu

substantiieren, ist darauf hinzuweisen, dass eine von anderen mit der

versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung die Objektivität

des Experten nicht in Frage zu stellen vermag. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen

und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich

abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren

zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Nicht weiter

einzugehen ist im Übrigen auf den Bericht und die darin gestellten Diagnosen

von Dr. med. E.___, hat doch dieser die gestellten Fragen zur

Arbeitsunfähigkeit etc. aus erklärbaren Gründen nicht beantworten können (vgl.

IV-Nr. 46). Dr. med. I.___ hat die abschliessende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ins Ermessen der Psychiater gestellt, nachdem der

Beschwerdeführer jedoch aus chirurgischer Sicht, mithin in somatischer Hinsicht,

als geheilt gelte und uneingeschränkt arbeitsfähig sei (IV-Nr. 54); davon ist

denn auch – insbesondere in Beachtung der Einschätzung des RAD-Arztes (vgl.

IV-Nr. 59, S. 2) – auszugehen. Schliesslich liegt eine fundierte Stellungnahme

des RAD-Arztes vor, der das Gutachten von Dr. med. G.___ als sorgfältig,

ausführlich und nachvollziehbar bezeichnet hat (IV-Nr. 59, S. 2).

7.3

Somit wird das Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 7. November 2014 den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II 4.2

hiervor) gerecht: Es beruht auf Untersuchungen in den vorliegend relevanten

Disziplin Psychiatrie. Die gründlichen und umfassenden Abklärungen unter

Einbezug der Vorakten (vgl. IV-Nr. 55, S. 4 ff.) haben zu einem klaren und überzeugend

begründeten Ergebnis geführt. Das Gutachten geniesst folglich vollen Beweiswert.

Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,

die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht

in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist denn auch bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE

125.

V 353 E. 3b bb); davon ist hier, wie dargelegt, nicht auszugehen. Dazu

kommt, dass die Beurteilung des Gutachters durch den RAD-Arzt vollumfänglich gestützt

wird (IV-Nr. 59).

Folglich ist davon auszugehen, dass

keine psychische Störung nachweisbar ist, die als Ursache des Drogen- und

Alkoholkonsums gelten könnte und auch keine relevante Folgeerkrankung gemäss

Gutachter vorliegt. Der Beschwerdeführer ist demnach bei vollständiger

Willensanstrengung zur Abstinenz in der Lage. Aufgrund der fachärztlichen

Beurteilung durch den Gutachter besteht daher aus versicherungsrechtlicher

Sicht für sämtliche Tätigkeiten, insbesondere für eine Hilfsarbeitertätigkeit im

Lager- oder Produktionsbereich oder auch in der Küche (vgl. IV-Nr. 55, S. 23),

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, mit Ausnahme – wie dies der RAD-Arzt angeführt

hat – für den Zeitraum der postoperativen Rehabilitationsphase bzw. von Ende

April bis anfangs September 2014 (IV-Nr. 59, S. 2); damit ist es dem

Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. An der

Beurteilung des Gutachters vermögen

die anderslautenden Diagnosen und Einschätzungen der Ärzte des PD[...] nichts

zu ändern.

8.

8.1

Der Gutachter hat es für den

Beschwerdeführer bei vollständiger Willensanstrengung als zumutbar erachtet,

sich medizinischen Massnahmen, insbesondere einer intensivierten,

suchtspezifischen Behandlung zu unterziehen (IV-Nr. 55, S. 23 und 25), was dem

Beschwerdeführer im Rahmen der Selbsteingliederung zuzumuten ist. Nach der

Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der

Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles

ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich

zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene

Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche

Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität,

womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen

der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die

Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht

nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor

(BGE 113 V 28 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391).

8.2

Im angefochtenen Entscheid hat

es die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abschlussbericht der zuständigen

Eingliederungsfachfrau abgelehnt, weitere berufliche Massnahmen durchzuführen

(IV-Nr. 63). Der Gutachter hat dazu bemerkt, dass generell Massnahmen nur Sinn

machen würden, wenn sich der Beschwerdeführer freiwillig einer von ihm

anerkannten und gutgeheissenden Selbstkontrolle der Abstinenz von psychotropen

Substanzen in dreimonatlichen Haaranalysen unterziehe. Nach zumutbarer

suchtspezifischer Behandlung könne der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt

als Hilfsarbeiter im Lager- oder Produktionsbereich arbeiten (IV-Nr. 55,

S. 26 f.). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, zumindest im rechtsrelevanten

Zeitpunkt, verneint hat.

In Betracht fällt im vorliegenden Fall

zurzeit einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht ausgeschlossen

werden, dass die Stellensuche für den Beschwerdeführer nicht nur aus

persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist. Der

Beschwerdeführer ist objektiv eingliederungsfähig, sieht sich jedoch

ausserstande, einer Arbeit nachzugehen (IV-Nr. 61). Ihm ist es indes

unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für eine Arbeitsvermittlung

anzumelden, sobald er sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.

9.

9.1

Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger

oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b 5. 360; 125

V 193 E. 2 5. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten – wie im

vorliegenden Fall – weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis

nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

9.2

Zusammenfassend bleibt

festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer in medizinisch-theoretischer

Hinsicht möglich ist, im Rahmen einer ganztägigen, uneingeschränkten

Arbeitstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu er-zielen; daran vermögen

seine Einwände vom 13. August 2015 nichts zu ändern. Medizinische oder

berufliche Massnahmen stehen zudem keine an. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger