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Entscheid

VSBES.2015.213

Invalidenrente

12. Oktober 2016Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1992 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) leidet seit seiner früheren Kindheit an einer zerebralen

Bewegungsstörung in Form einer Ataxie (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2, S. 3

f.), die von der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als

Geburtsgebrechen anerkannt wurde und zu einer Kostengutsprache für medizinische

Massnahmen mit Verfügung vom 11. November 1999 führte (IV-Nr. 3, S. 1 f.).

Am 6. Juli 2007 meldete sich der Beschwerdeführer für berufliche

Massnahmen an (IV-Nr. 17, S. 1 ff.), worauf eine zweijährige Ausbildung

zum Industriepraktiker PrA GW in der B.___ durchgeführt wurde (IV-Nr. 38, S. 1

f.), welche der Beschwerdeführer am 31. Juli 2011 erfolgreich

abschloss (IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom

16. August 2011 (IV-Nr. 55, S. 1) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer könne bei einfachen Montagetätigkeiten eine Arbeitsleistung

von ungefähr 70 % erzielen. Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2011 (IV-Nr. 58,

S. 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

sowie auf Invalidenrente, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von

30 %. Dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2012

(IV-Nr. 66, S. 1 ff.) bestätigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Im Rahmen einer Integrationsmassnahme

führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Bewerbungscoaching

bei der Firma C.___ durch (IV‑Nr. 71, S. 1) und realisierte vom 16.April

2012 bis 31. Dezember 2012 einen Arbeitsversuch bei der Firma D.___, um

die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt besser

beurteilen zu können (IV-Nr. 95, S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 22. Mai

2013 (IV-Nr. 108, S. 1 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

die Abweisung seines Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen in Aussicht,

da der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Firma D.___ eine

gute Leistungsfähigkeit erbracht habe und daher beruflich angemessen und rentenausschliessend

eingegliedert sei (IV‑Nr. 108, S. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 18. Juli 2013 Einwand (IV‑Nr. 109, S. 1), worauf Dr. med. E.___,

Praktische Ärztin FMH, RAD, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. phil.

F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, in Auftrag gab

(IV-Nr. 117, S. 1; IV-Nr. 120, S. 1 f.). Der entsprechende

neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. F.___ vom 9. September

2013 (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) ergab, dass beim Exploranden eine Einschränkung

der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen,

leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 bestehe (IV-Nr. 121.2,

S. 8). Die neuropsychologische Untersuchung bestätige zudem in weiten Teilen

das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV‑Nr. 24,

S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei

Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in der kognitiven

Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem

erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand

und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache,

gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen könnten, seien

sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an die spontane

und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung

angewiesen (IV-Nr. 121.2, S. 7 f.).

Daraufhin wurde durch die

Beschwerdegegnerin vom 11. November 2013 bis zum 16. Februar 2014 ein

Aufbautraining in der Firma G.___ (IV-Nr. 126, S. 1 f.) durchgeführt, um

die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Berufsalltag weiter abzuklären.

Im Schlussbericht vom 6. Februar 2014 (IV-Nr. 132, S. 1 ff.) wurde

festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den ersten

Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei auf max. 10 % im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt eingestuft worden.

Der zuständige Eingliederungsfachmann stellte demgemäss im Abschlussbericht vom

24. April 2014 (IV-Nr. 134, S. 1 f.) fest, dass der Beschwerdeführer

ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen könne und die Rentenprüfung einzuleiten sei.

In einer Aktennotiz vom 22. September 2014 (E.___ fest, dass beim

Beschwerdeführer eine Lernbehinderung bestehe, aufgrund derer dieser Hilfe bei

der Ausbildung gebraucht habe und aufgrund derer er nur in angepassten

Tätigkeiten arbeiten könne. Betreffend Diskrepanz der Arbeitsleistungen während

der Arbeitsversuche im geschützten Rahmen (B.___ /G.___) versus freie

Wirtschaft (H.___ /D.___) erscheine die gute Leistung in der freien Wirtschaft

massgebend (IV-Nr. 140, S. 1). Dr. med. E.___ kommt in ihrer Aktennotiz vom 22.

September 2014 zum Schluss, dass aufgrund der bestehenden Lernbehinderung dem Beschwerdeführer

ein Pensum von 100 % mit nicht mehr als 20 % Einschränkung in einer

angepassten Tätigkeit zumutbar sei und die Rentenprüfung auf dieser Basis zu

erfolgen habe (IV-Nr. 140, S. 1). Aufgrund der unterschiedlichen

Leistungsergebnisse bei den Arbeitsversuchen bot die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen an, was dieser jedoch ablehnte

(IV-Nr. 142, S. 1). Daraufhin erfolgte durch die Beschwerdegegnerin eine

Rentenprüfung basierend auf der Aktennotiz von Dr. med. E.___ vom 22.September

2014 (IV-Nr. 142, S. 1).

2.2 Mit Vorbescheid vom 17.

Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren

auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht

gestellt, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (IV-Nr. 146,

S. 1 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 Einwand

erheben und reichte einen Arztbericht von Prof. Dr. med. I.___, leitender Arzt für Endokrinologie, Diabetologie

und Klinische Ernährung soH,

vom 23. Dezember 2014 ein (IV-Nr. 147, S. 1 ff.). Am 7. Februar 2015

reichte der Beschwerdeführen zudem einen Arztbericht von Dr. med. J.___, leitender

Arzt Neurologie, vom 2. Februar 2025 ein (IV-Nr. 149, S. 1 f.). In der Stellungnahme

des RAD vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 151, S. 1 f.) stellt Dr. med. E.___

fest, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers bekannt sei und

dieser mit den nachgereichten Arztberichten keine neuen medizinischen Tatsachen

oder Diagnosen geltend gemacht habe. Gestützt auf diese Stellungnahme von Dr.

med. E.___ (IV-Nr. 151, S. 1 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

25. Juni 2015 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.).

3. Am 26. August 2015 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

«

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei

die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei

von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin»

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 25 f.).

5. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2015 bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und setzt Rechtsanwalt

Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein

(A.S. 27).

6. Mit Eingabe vom 19. Oktober

2015 lässt der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

verzichten (A.S. 30).

7. Der Vertreter des

Beschwerdeführers lässt mit Postaufgabe vom 2. November 2015 eine Kostennote

einreichen (A.S. 32 f.), welche der Präsident des Versicherungsgerichts mit

Verfügung vom 3. November 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zustellt (A.S. 34).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachverhaltsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren

in der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 8. November 2015 [recte:

7.

November 2015] (IV-Nr. 59. S. 1; A.S. 2) geltend gemachten Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 25. Juni 2015,

weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte

Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung

soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V

198.

E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.1b).

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

5.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a;

AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

6.

6.1

Im vorliegenden

Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung

vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 66, S. 1 ff.), bis zur verfügungsweisen Neuprüfung

vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat.

6.2

Die Verfügung vom 31. Januar

2012, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hatte, beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten:

6.2.1

Im Arztbericht der

Beschwerdegegnerin vom 27. April 2007 wurde von Dr. med. K.___, Leiter der Abteilung für

Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie,

folgende Diagnose gestellt (IV‑Nr. 14 S. 4 f.):

-

Fokale Epilepsie seit 1.

März 2006

Ferner liege ein Geburtsgebrechen nach

Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) vor. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Weiter könne

durch medizinische Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbsleben

wesentlich verbessert werden. Der Beschwerdeführer benötige keine

Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, jedoch eine Therapie. Es bestehe auch kein

behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung

im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Der Beschwerdeführer

befinde sich seit dem 1. März 2006 in Behandlung und die letzte

Untersuchung habe am 19. April 2006 stattgefunden. Gemäss Anamnese

bestünden ein in der Vorgeschichte bekannter Diabetes mellitus Typ I und eine Immun-Thyreoditis.

Zudem werde eine Medikation mit Timonil eingeleitet. Eine therapeutische

Massnahme in Hauspflege werde jedoch nicht verordnet.

6.2.2

Im Arztbericht vom 26. Juli

2007.

hielt Prof.

Dr. med. L.___, Chefarzt ambulante Medizin und Leiter der Pädiatrischen

Endokrinologie / Diabetologie, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin folgende

Diagnosen fest (IV-Nr. 22, S. 3):

-

Diabetes mellitus Typ 1

seit Februar 2001

-

Bekannte

Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto

-

Fokale, rechtshämispherische

Epilepsie

-

Bekannte progrediente

Adipositas

6.2.3

M.___, Schulpsychologin, hielt

im Untersuchungsbericht vom 19. Februar 2008 fest (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), dass

die Untersuchungen vom 5. Dezember 2007 und vom 12. Dezember 2007 beim

Beschwerdeführer eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer

Lernbehinderung ergeben hätten. Der HAVIK-IV-Test ergab folgende Resultate

(IV-Nr. 24, S. 1 ff.):

-

Gesamt-IQ 65

-

Sprachverständnis 55

-

Wahrnehmungsgebundenes

Logisches Denken 71

-

Arbeitsgedächtnis 99

-

Verarbeitungsgeschwindigkeit

71.

Das reine Merken von einfachen Inhalten

(Buchstaben- oder Zahlenfolgen) sei beim Beschwerdeführer altersgemäss

ausgeprägt und bestätige die Schilderung der Eltern, dass er sich Sachen sehr

gut merken könne. Jedoch sei der Umgang mit sprachlichen Aufgaben aufgrund

seines kleinen Wortschatzes eingeschränkt. Durch seinen recht einfachen

Sprachgebrauch sei sein Umgang mit der Sprache eng und unflexibel. Ferner sei

für den Beschwerdeführer das Umschreiben von Wörtern oder Gegenständen fast

unmöglich. Die Lesetechnik des Beschwerdeführers entspreche etwa dem Stand

einer fünften Klasse. Er lese zwar recht fliessend und mache wenig Fehler,

jedoch könne er nur Einzelheiten eines Textes wiedergeben. Der Beschwerdeführer

verstehe einfache Handlungen oder könne eine Liste von vorgekommenen Tieren

aufzählen, er könne diese jedoch nicht in einen Zusammenhang bringen. Im Schreiben

stehe der Beschwerdeführer auf dem Stand eines Viertklässlers. Im Rechnen könne

der Beschwerdeführer einfaches Zahlenrechnen. Additionen und Subtraktionen im

Kopf im Hunderterbereich sowie das einfache Einmaleins wirkten gesichert. Auch

einfache schriftliche Additionen und Subtraktionen im Tausenderbereich verstehe

der Beschwerdeführer. Schriftliche Multiplikationen oder Divisionen und das

Rechnen mit Masseinheiten seien für ihn jedoch zu schwierig. Es bestehe nur ein

unsicheres Verständnis für den Zahlenraum über Hundert. Textaufgaben würden den

Beschwerdeführer aufgrund des erforderlichen schrittweisen Vorgehens weitgehend

überfordern (IV-Nr. 24, S. 2). Gemäss M.___ wiesen die Befunde des

schulpsychologischen Dienstes, die Informationen der Lehrkraft und der Eltern,

sowie die medizinischen Diagnosen darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine

berufliche Eingliederung deutlich erschwert sei (IV-Nr. 24, S. 2). Die

eingeschränkte Lernfähigkeit des Beschwerdeführers führe in den Augen des

schulpsychologischen Dienstes dazu, dass für den diesen trotz guter

Arbeitshaltung, Fleiss und Angepasstheit eine normale Berufsausbildung nicht

möglich sei (IV-Nr. 24, S. 2).

6.3

Die verfügungsweise Neuprüfung

vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) beruhte auf folgenden medizinischen Akten:

6.3.1

Dr. med. E.___, praktische

Ärztin FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 aufgrund

der Akten folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 115, S. 1 ff.):

-

Lernbehinderung (Gesamt

IQ im sprachbetonten HAWIK IV 2008 65), Fahrtauglichkeit gegeben gemäss neurologischer

Abklärung

-

Status nach minimaler

Cerebralparese

-

Status nach fokaler

Epilepsie 2005/2006

-

Diabetes mellitus Typ I

seit 2001, mit Insulin eingestellt, BMI 29,5 (November 2012)

-

Thyreoiditis Hashimoto

mit Hormonsubstitution

Der Versicherte habe seit dem

Kleinkindalter motorische und kognitive Probleme. Im Anschluss an die Oberstufe

habe er eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Industriepraktiker

absolviert. Dennoch habe er seit dem Abschluss im August 2011 keine

Festanstellung erreichen können, dies trotz sehr guten Arbeitsverhaltens,

sozialer Kompetenz und Motivation. Aufgrund der bisherigen Information bestehe

aus Sicht von Dr. med. E.___ ein direkter Zusammenhang der eingeschränkten

kognitiven Leistungsfähigkeit mit der aktuellen beruflichen Situation. Aus versicherungsmedizinischer

Sicht müsse aktuell primär eine neuropsychologische Standortbestimmung der

kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten erfolgen, dies als Basis für

eine seriöse Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Der Versicherte sei dazu im

RAD Bern anzumelden (IV-Nr. 115, S. 3).

6.3.2

Im neurologischen Bericht vom 7.

Februar 2013 hielt Dr. med. J.___, leitender Arzt Neurologie,

folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 5 ff.):

-

Status nach Provoziertem

epileptischem Anfall im Mai 2012 bei Hypoglykämie

-

Status nach fokaler

Epilepsie aktenanamnestisch (DD Absencen-Epilepsie, DD Frontal-lapen-Epilepsie

mit Ursprung frontal rechts; ED 2006)

-

Unter Therapie mit

Timonil von 2006 – 2009 und ohne Therapie bis September 2012 anfallsfrei

-

Diabetes mellitus Typ 1,

ED 2001

-

Substituierte

Hypothyreose unklarer Genese

Anamnestisch und elektroenzephalografisch

könne ein erfreulicher Verlauf festgehalten werden. Gegen die Fahreignung für

die Kategorie B seien weiterhin keine Einwände zu erheben. Voraussetzung

hierfür seien jedoch eine gute Schlafhygiene und engmaschige

Blutzuckerkontrollen. Provozierende Faktoren seien zu meiden. Der Patient sei

entsprechend informiert worden. Dr. med. J.___ plane eine erneute neurologische

Kontrolle inklusive EEG in einem Jahr. Bei persistierender Anfallsfreiheit

werde gegebenenfalls eine Spreizung des Kontrollintervalls erfolgen.

6.3.3

Dr. med. N.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin u. Endokrinologie-Diabetologie FMH, hielt im Arztbericht

vom 4. Juni 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 1 ff.):

-

Polyglanduläres

Autoimmunsyndrom mit:

-

Diabetes mellitus Typ 1

o Erstdiagnose im Februar 2001

o Am Anfang Basis-Bolus-Therapie mit

Insulatard und Actrapid

o Im Verlauf Wechsel auf Levemir und

NovoRapid

o Darunter lange Zeit unterschiedliche

Stoffwechseleinstellung (HbA1c-Werte zwischen 6,8 – 9,2 %)

o Im April 2012 zu gute

Stoffwechseleinstellung (HbA1c 6,1 %) mit sehr vielen Hypoglykämien, deshalb

Umstellung auf Lantus

o Darunter zuerst schlechte

Stoffwechseleinstellung

o Diabetische Sekundärkomplikationen:

keine bekannt

o Aktuell: wieder fast gute

Stoffwechseleinstellung (HbA1c 7,3 %)

-

Autoimmunthyreoiditis

Hashimoto

o Erstdiagnose vor Jahren

o Aktuell: unter 150µg Euthyrox täglich

euthyreote Stoffwechsellage

-

Adipositas Grad I

-

April 2011 95,7 kg, 176

cm, BMI 30,8 kg/m2

-

Anamnestisch fokale

rechtshemisphärische Epilepsie

-

Bis Mai 2009 Therapie mit

Timonil

-

Seither anfallsfrei

6.3.4

Dr. phil. F.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führt in seinem neuropsychologische

Bericht vom 9. September 2013 (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) aus, beim Exploranden

bestehe eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass

einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70

(IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der sprachunabhängigen Grundintelligenz

mittels CFT-20-R liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein Messfehler von

mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) und damit deutlich unter den

Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau. Jedoch

würden sich Lesen, Schreiben und Rechnen eher besser präsentieren als bei einem

Kleinklässler üblich. Die relativ guten Kulturtechniken und die Übergewichtung

derselben in unserem Schulsystem seien wahrscheinlich auch der Grund dafür,

weshalb es trotz der reduzierten Grundintelligenz möglich war, in der

Grundschule zu bestehen. Die neuropsychologische Untersuchung bestätige zudem

in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008

(IV-Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz

stelle eine plausible Erklärung für die von den Ausbildnern der VEBO und

einigen Arbeitgebern beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr.

54, S. 1 ff.). Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen

Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim

Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen,

erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten

Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten

durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen

Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und

Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen. Dies möge

erklären, weshalb der Beschwerdeführer unter bestimmten Umständen eine recht

hohe Leistung erbringen konnte, während er mit einer weniger klar bzw.

komplexer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung

mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8).

6.3.5

Dr. med. E.___ hielt in der

Aktennotiz vom 22. September 2014 (IV-Nr. 140, S. 1 f.) fest, aus versicherungsmedizinischer

Sicht bestehe keine Diagnose, welche eine wesentliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen könne. Beim

Beschwerdeführer bestehe eine Lernbehinderung, aufgrund derer der Versicherte

Hilfe bei der Ausbildung gebraucht habe und aufgrund derer er nur in

angepasster Tätigkeit arbeiten könne. Angepasste Tätigkeiten seien

leichte-mittelschwere einfache, klar und übersichtlich strukturierte Aufgaben.

Routinearbeiten könne der Beschwerdeführer selbständig durchführen, bei

Arbeiten mit flexibleren Abläufen seien jedoch Anleitung und Kontrolle nötig. Ferner

wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Autofahrprüfung bestanden und

überdies einen Staplerkurs absolviert habe. Dr. med. E.___ hielt abschliessend

fest, der RAD sei zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der bestehenden

Einschränkung in Form der Lernbehinderung dem Versicherten ein 100 %

Pensum mit nicht mehr als 20 % Einschränkung in angepasster Tätigkeit, wie

zuvor ausgeführt, zumutbar sei (IV-Nr. 140, S. 1). Die Rentenprüfung

habe auf dieser Basis zu erfolgen.

6.3.6

Prof. Dr. med. I.___,

Facharzt Diabetologie/Endokrinologie und klinische Ernährung, bescheinigte im

Arztbericht vom 23. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer an folgenden

Diagnosen leide (IV-Nr. 147, S. 2 f.):

-

Polyglanduläres

Autoimmunsyndrom mit:

-

Diabetes mellitus Typ 1

(ED Februar 2001)

o Kein Hinweis auf diabetische

Retinopthie (Mai 2014)

o Kein Hinweis auf diabetische Nephro-

oder Neuropathie (Mai 2014)

o St. n. hypoglykämen Koma im Mai 2012

o Lipodystrophien am Oberschenkel links

o Darunter zuerst schlechte

Stoffwechseleinstellung

o Diabetische Sekundärkomplikationen:

keine bekannt

o Aktuell: HbA1c 8,0 % (zuletzt 8,2 %)

-

Autoimmunthyreoiditis

Hashimoto

-

Aktuell: unter 150µg

Euthyrox täglich euthyreote Stoffwechsellage

-

Anamnestisch fokale

rechtshemisphärische Epilepsie

-

Bis Mai 2009 Therapie mit

Timonil

-

Seither anfallsfrei

Der Diabetes mellitus Typ 1 sei voll

insulinpflichtig, das bedeute, der Patient benötige eine Basis und eine Mahlzeiteninsulinversorgung.

Dies beinhalte, dass der Patient mehrfach pro Tag messen müsse, zum einen wenn

er Mahlzeiten zu sich nehme, vermehrt körperliche Betätigung habe oder sich

unwohl fühle. Hierbei müsse er auch die Möglichkeit haben am Arbeitsplatz zu

messen und gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren (IV-Nr. 147, S.

3). Die Einstellung beim Patienten sei derzeit optimierungsbedürftig. Dies

liege daran, dass bei ihm der Diabetes nicht einfach einzustellen sei, obwohl er

sich redlich bemühe. Erschwert werde das Handling noch durch den Vorfall der

schweren Hypoglykämie mit Koma 2012, die den Patienten sehr verunsichert habe,

so dass dieser tags und nachts vermehrt den Blutzucker kontrolliere aus Sorge

vor einer erneuten schweren Unterzuckerung (IV-Nr. 147, S. 3). Bei der Berücksichtigung

möglicher Arbeitsplätze sei den genannten Erfordernissen Rechnung zu tragen,

gegebenenfalls sollte auch eine anfängliche Reduktion der Arbeitszeit erwogen

werden, um den Patienten an seine neuen Herausforderungen heranzuführen (IV-Nr.

147, S. 3).

6.3.7

Im Arztbericht vom 2. Februar

2015, hielt Dr. med. J.___ fest (IV-Nr. 149, S. 2), dass es aus

neurologischer Sicht erstaunlich sei, dass mittelschwere kognitive Minderfunktionen

(im Sinne einer grenzwertigen leichten Intelligenzminderung, IQ 73) lediglich

zu einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.

6.3.8

Dr. med. E.___ hielt in ihrer

Stellungnahme vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 151, S. 1 f.) fest, mit den

nachgereichten Berichten von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ (vgl. E. II

6.3.6

und 6.3.7 hiervor) würden keine neuen medizinischen Tatsachen oder Diagnosen

geltend gemacht. Die medizinische Situation sei dem RAD bekannt. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich die Frage, ob allenfalls eine

Auflage gemacht werde solle für eine adäquate Psychotherapie mit Einbezug der

Familie. An der Stellungnahme vom 22. September 2014 könne jedoch

festgehalten werden.

6.4

Nach erhobener Beschwerde beim

Versicherungsgericht wurde durch den Beschwerdeführer noch folgender

medizinischer Bericht eingereicht:

6.4.1

Im Arztbericht vom 6. November

2015.

hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende

Diagnosen fest:

-

Anhaltende schwere

Zwangsstörungen (Zwangshandlungen, Zwangsrituale, Zwangsgedanken; ICD-10: F42)

-

Leichte

Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) mit deutlichen mittelschweren kognitiven

Minderfunktionen, handwerklichen und Fuss-Koordinationsschwierigkeiten,

Konzentrationsstörungen, Leistungsfähigkeit, langsames Arbeitstempo, erschwertes

Auffassungsvermögen, Behandlungsbedürftigen Verhaltensstörungen u.ä.

-

Polyglanduläres

Autoimmunsyndrom (Diabetes mellitus Typ I, schwer einstellbar; Autoimmunthyreoiditis

Hashimoto (Euthyrox-Th.)

-

Anamnestisch fokale

rechtshemisphärische Epilepsie

Der Beschwerdeführer befinde sich seit

Mai 2015 bei Dr. med. O.___ in regelmässiger ambulanter psychiatrischer

Behandlung. Die regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung habe sich vor

allem wegen der Intelligenzminderung des Patienten bisher als sehr schwierig

und erfolglos erwiesen. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner

Zwillingsschwester bei seinen Eltern, wobei er eine absolut sinnlose Lebensführung

mit schweren zwanghaften Verhaltensstörungen und Zwangsritualen (z.B. könne er

die TV-Fernbedienung nicht anfassen, die Balkontüre nicht öffnen, die

Autogarage nicht betreten, müsse immer am gleichen Stuhl sitzen und vieles

Ähnliches) zeige. Aufgrund dessen sei er für seine Familie zuhause kaum noch

tragbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sozialkontakte zu gleichaltrigen

Kollegen oder Nachbarn und sei mit grosser Sicherheit völlig unfähig

selbständig zu leben. Dr. med. O.___ führte im Arztbericht vom

6.

November 2015 weiter aus, dass der Beschwerdeführer absolut nicht in

der Lage sei sich zu bewerben oder irgendeine Arbeit selbständig zu suchen. Des

Weiteren lehne dieser eine Anmeldung beim Sozialamt kategorisch ab. Er sei

äusserlich durch seine stark verarmte zerhackte laute Ausdrucksweise, grob

unkoordinierten Gangbewegungen und handwerklichen Koordinationsschwierigkeiten

sogar für Laien sehr auffällig. Abschliessend mache Dr. med. O.___ darauf

aufmerksam, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers,

mindestens im letzten Jahr, eindeutig verschlechtert habe. Die Behandlungsmöglichkeiten

seien wegen der Intelligenzminderung mit stark verminderter Lernfähigkeit stark

eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne aus Sicht von Dr. med. O.___

gegenwärtig und in absehbarer Zeit nur im geschützten und stressarmen Rahmen beschäftigt

werden. Ferner sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sozialpraktisch

mit grosser Sicherheit nicht verwertbar für den 1. Arbeitsmarkt. Seine Fassungsaufgabe

sei klinisch verlangsamt, er benötige stets mehrere ausführliche Erklärungen,

Zeitdruck erzeuge bei ihm gedankliche und motorische Blockaden und er fühle

sich dann total überfordert. Dr. med. O.___ schätze die Selbständigkeit des

Beschwerdeführers als sehr gering ein. Der Beschwerdeführer stosse wegen seiner

kognitiven Einschränkungen bereits bei einfachen Arbeiten an seine Grenzen. Die

Koordination der linken und rechten Hand sowie die Koordination mit Fuss und

Hand seien völlig ungenügend und auch nicht durch Übungen verbesserbar. Dr.

med. O.___ hielt weiter fest, dass sich seine Angaben und Abklärungen praktisch

vollständig mit der Feststellung der G.___ Olten decken würden (vgl. E. I 2.1

hiervor).

7.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung

– vorliegend am 31. Januar 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71

E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Entscheidwesentlich

ist, dass der Diabetes mellitus Typ I, gemäss dem Arztbericht von Dr. med.

L.___ vom 26. Juli 2007 (IV‑Nr. 22, S. 3), bereits seit Februar 2001

bestand und unter Berücksichtigung der weiteren Arztberichte bis zum Zeitpunkt

der angefochtenen Verf.ung vom 25. Juni 2015 unverändert geblieben ist.

Zwar sei der Diabetes beim Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___ (IV-Nr.

147.

S. 2 f.; vgl. E. II 6.3.6 hiervor) nicht einfach einzustellen und der

Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz zu messen und

gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren, jedoch äussert er sich

nicht über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Diabetes. Ebenso

bekannt war die Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto (vgl. den Bericht von

Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2007, IV-Nr. 22, S. 3) und die neueren

medizinischen Berichte (Bericht von Dr. med J.___ vom 6. Februar

2013, IV-Nr. 118, S. 5 ff.; Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. Juni

2013, IV-Nr. 118, S. 1 ff.; Bericht von Dr. med. I.___ vom 23. Dezember 2014,

IV-Nr. 147, S. 2 f.) weisen nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung hin. Bezüglich

der anamnestisch fokalen rechtshemisphärischen Epilepsie weist Dr. med. I.___

in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (IV-Nr. 147, S. 2 f.) darauf hin,

dass der Beschwerdeführer seit 2009 anfallsfrei sei. Im neuropsychologischen

Bericht vom 9. September 2013 führte Dr. phil. F.___ aus (IV-Nr.

121.

, S. 2 ff.), beim Exploranden bestehe eine Einschränkung der kognitiven

und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung

im Sinne von ICD-10 F70 (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der

sprachunabhängigen Grundintelligenz liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein

Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) deutlich unter den

Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau.

Dr. phil. F.___ bestätigt jedoch in weiten Teilen das Ergebnis des

schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.),

wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz stelle eine plausible

Erklärung für die von den Ausbildern der B.___ und einigen Arbeitgebern

beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Gemäss

Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in

der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen,

generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und

Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie

einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen

könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an

die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung

und Begleitung angewiesen. Dies möge erklären, weshalb der Beschwerdeführer

unter bestimmten Umständen eine recht hohe Leistung erbringen konnte, während

er mit einer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung

mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die neuropsychologische Stellungnahme

von Dr. phil. F.___ (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) spricht insgesamt nicht für eine

erhebliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit seit dem

31.

Januar 2012. Es ist daher nicht von einer dokumentierten

Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers ist folglich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 31. Januar

2012.

unverändert geblieben. Dies schliesst einen abweichenden Entscheid aus. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

8.

Insofern der Beschwerdeführer

vorliegend geltend macht, die Verfügung vom 31. Januar 2012 sei offensichtlich

falsch gewesen, ist festzuhalten, dass eine Prüfung der ursprünglichen

Verfügung vom 31. Januar 2012 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53

Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) an dieser

Stelle nicht möglich ist. So kann das Gericht den Versicherungsträger nicht zu

einer Wiedererwägung verhalten (BGE 133 V 50). Zudem käme eine prozessuale

Revision nur in Frage, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel gefunden würden, welche die damalige Sachverhaltsfeststellung

(also jene, die zur Verfügung vom 31. Januar 2012 führte) entscheidend

verändern würde. Dafür sind vorliegend jedoch keine Ansatzpunkte ersichtlich.

9.

9.1

Da der Sachverhalt vorliegend

nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 der angefochtenen

Verfügung zu beurteilen ist, kann der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte

Arztbericht Dr. med. O.___ vom 6. November 2015 nicht mehr in die

Beurteilung mit einbezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Bericht

aber als Neuanmeldung zu behandeln und entsprechend zu prüfen. Laut der Eingabe

des Beschwerdeführers vom 9. November 2015 wurde an diesem Datum eine

Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht.

9.2

Im Übrigen ist betreffend

weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V

211.

E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011,8C_364/2011,

E. 3.1).

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

11.1

Dem Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I 5

hiervor).

11.2

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter

des Beschwerdeführers hat am 2. November 2015 eine Kostennote eingereicht,

worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3‘060.95 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 2‘218.00 festzusetzen (geltend gemachte 11.15 Stunden zu CHF 180.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 46.70 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote beruht einzig auf dem Umstand, dass für einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 zur Anwendung kommt

und nicht wie beantragt CHF 250.00.

11.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Stephan Müller, wird auf CHF 2‘218.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch