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Entscheid

VSBES.2015.22

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

14. Juni 2018Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren 1968

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 20. September 2004

erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend:

IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom

29. November 2007 einen Anspruch auf eine Rente oder berufliche

Massnahmen. Diese wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft

(IV-Nr. 44).

2.

2.1 Am 11. Februar 2009 ersuchte

die Beschwerdeführerin erneut um Leistungen der Beschwerdegegnerin

(IV-Nr. 45). Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche

Massnahmen wiederum, da nach wie vor keine Invalidität vorliege

(IV-Nr. 65).

2.2 Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 13. September 2010 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Das

Versicherungsgericht hiess diese mit Urteil vom 16. Juni 2011 in dem Sinne

gut, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2010 aufgehoben

und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wurde, um im Sinne der Erwägungen

den Sachverhalt zu ergänzen und neu über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu verfügen (IV-Nr. 85).

3. Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge bei der Begutachtungsstelle B.___ ein interdisziplinäres

medizinisches Gutachten ein, welches am 10. Januar 2012 erstattet wurde

(IV-Nr. 90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 100),

in welchem die Beschwerdeführerin Einwendungen erheben und unter anderem

ausführen liess, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu wünschen

(IV-Nrn. 107 und 114), leitete die Beschwerdegegnerin solche ein, schloss

diese jedoch wegen zweifelhafter Motivation der Beschwerdeführerin nach kurzer

Zeit wieder ab (IV-Nr. 120). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wies

sie das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 23. Januar 2015 (A.S. 6 ff.) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. Dezember 2014 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, vorgängige

Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei eine neue, polydisziplinäre Begutachtung (unter Einbezug mindestens der

internistischen, rheumatologisch-orthopädischen, lungenärztlichen und

psychiatrischen Fachrichtungen) anzuordnen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2015 (A.S. 37) mit Verweis auf

die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 18. März 2015 (A.S. 38) wird der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 31. August 2015 (A.S. 41 ff.) reicht

dieser eine Kostennote zu den Akten.

7. Mit Verfügungen vom 8. August

2016 (A.S. 45 f.) und 7. September 2016 (A.S. 49 f.) gibt das Versicherungsgericht

den Parteien bekannt, dass ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werde. Die

vorgesehene Begutachtungsstelle und die Gutachter sowie die beabsichtigten

Fragen werden mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Eingabe vom

25. August 2016 (A.S. 47) auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin lässt

sich nicht vernehmen.

8. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2016 (A.S. 52 f.) beauftragt das Versicherungsgericht die Begutachtungsstelle C.___

mit der polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie,

Rheumatologie und Pneumologie. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (A.S. 56 f.)

gibt das Versicherungsgericht den Parteien einen Wechsel des psychiatrischen

Gutachters bekannt. Beide Parteien haben gegen den Gutachterwechsel keine

Einwände (A.S. 59 und 62). Das polydisziplinäre Gutachten wird am 21. Dezember

2017 erstattet (A.S. 69 ff.).

9. Den Parteien wird mit Verfügung

des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2018 (A.S. 199 f.) die Gelegenheit zur

Stellungnahme zum Gutachten gegeben. Während sich die Beschwerdegegnerin zum

Gutachten nicht äussert und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält

(A.S. 217), lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2018 (A.S. 13

f.) folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der Beschwerdeführerin gestützt

auf das Gerichtsgutachten vom 21. Dezember 2017 spätestens mit Wirkung ab 1.

Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Die Kosten des Gerichtsgutachtens seien

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10. Mit Eingabe vom 23. März 2018

(A.S. 218 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine ergänzende

Kostennote zu den Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die

medizinischen Abklärungen bzw. das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, zu

100.

% erwerbstätig zu sein, dies mit einer Leistungseinschränkung von

30.

%. Es sei ihr somit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 37 %.

Zu den von der Beschwerdeführerin im

Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen führte die Beschwerdegegnerin aus,

das Gutachten der B.___ erkläre, weshalb die Diagnose einer akzentuierten

Persönlichkeit gestellt werde und nicht diejenige einer Persönlichkeitsstörung.

Das Lungenleiden der Beschwerdeführerin werde auf Seite 3 des Gutachtens

erwähnt und sei dementsprechend bekannt gewesen. Aufgrund des Auftrags zur

ordnungsgemässen Bearbeitung stehe es im Ermessen der Begutachtungsstelle, die

erforderlichen Unterlagen einzuholen resp. anzufertigen. Es sei davon

auszugehen, dass weitere Abklärungen des Lungenleidens zu keinem anderen

Ergebnis geführt hätten. Ausserdem habe der behandelnde Arzt,

Dr. med. D.___, das Lungenleiden jeweils sich als nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt. Die Beschwerdeführerin sei während der

Untersuchung bei der Begutachtungsstelle B.___ bewusstseinsklar und allseits

orientiert gewesen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb sie in diesem

Zeitpunkt unter erheblichem Einfluss von MST (Morphin-Sulfat-Tabletten) und

Benzodiazepinen gestanden haben sollte. Was die fehlende Unterschrift von

Dr. med. E.___ anbelange, so sei die Unterschrift der am Gutachten

beteiligten Fachärzte kein Erfordernis für dessen Beweiswert. Insgesamt liefere

das Gutachten eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts. Was den Verdacht auf eine Arthroseentwicklung in den Knie- und

Hüftgelenken, eine angekündigte Untersuchung der Wirbelsäule und die seit

Frühling 2010 bei Dr. med. F.___ erfolgende psychiatrische Behandlung

anbelange, so habe man während über einem Jahr erfolglos versucht, einen

Bericht von diesem zu erhalten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sich

der psychische Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Gleich

verhalte es sich mit den Untersuchungen von Knie- und Hüftgelenken sowie der

Wirbelsäule. Ebenfalls habe sich der Hausarzt geweigert, einen neuen

Arztbericht auszufüllen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Zwischenzeit

genügend Zeit gehabt, weitere medizinische Berichte einzureichen, was

unterblieben sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das B.___ nicht wesentlich

verändert habe. Die Vergabe des Gutachtens sei nicht zu beanstanden, weil diese

klar vor dem Urteil des Bundesgerichts BGE 137 V 210 erfolgt sei, in welchem

das Bundesgericht die zufällige Vergabe von Gutachten gefordert habe.

Die berufliche Integration sei

abgeschlossen worden, weil die Motivation der Beschwerdeführerin dafür auf rein

finanziellen Aspekten beruht habe. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass

sie dabei nur mitmache, wenn die Taggelder höher seien als die

Sozialhilfeleistungen.

Was das Valideneinkommen anbelange, sei

auf einen Tabellenlohn abzustellen, weil die Beschwerdeführerin seit 2004 nicht

mehr arbeitstätig gewesen sei. Betreffend Invalideneinkommen führe der Faktor

Teilzeit nicht zu einem Abzug. Weil stets eine Restarbeitsfähigkeit bestanden

habe, sei auch die lange Absenz vom Arbeitsmarkt kein abzugsfähiger Faktor.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2015 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten,

das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei am 27. Juni 2011 direkt in

Auftrag gegeben worden, genau in dem Zeitpunkt also, in welchem das

Bundesgericht die Vergabe von Gutachten nach dem Zufallsprinzip verlangt habe

(BGE 137 V 210). Bei der Beweiswürdigung sei daher zu berücksichtigen, dass

bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

gutachterlichen Feststellungen genügten, damit nicht auf diese Expertise

abgestellt werden dürfe. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens ergäben

sich schon dadurch, dass dieses im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung bereits rund drei Jahre alt gewesen sei. Die Tatsache, dass die

behandelnden Ärzte die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Berichte nicht

erstattet hätten, belege nicht eine unveränderte Gesundheitslage. Die

Beschwerdegegnerin selber habe es offensichtlich für erforderlich gehalten, den

Verlauf abzuklären. Das Gutachten erweise sich weiter bezüglich der diagnostischen

Herleitung als nicht überzeugend. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt,

weshalb die in den Vorberichten bestätigte Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und stattdessen nur von akzentuierten

Persönlichkeitszügen ausgegangen werde. Gleiches gelte in Bezug auf die

depressive Symptomatik, werde doch im Gutachten nicht dargelegt, wie sich

anhand der ohnehin nicht klar dargelegten Befunde ein nur leicht ausgeprägtes

depressives Syndrom feststellen lasse. Weiter habe das Gutachten nicht

verbindlich festgelegt, wie sich der Verlauf der psychischen Beschwerden und

der Arbeitsfähigkeit entwickelt habe. Es werde nicht angegeben, ab wann man von

einer nur noch leichten depressiven Episode ausgehen müsse und ab wann eine um

30.

% reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliege. Sodann werde nicht ausgeführt,

inwiefern sich die Substanzabhängigkeit der Beschwerdeführerin auf das

Leistungsvermögen auswirke und es fehlten rechtskonforme Feststellungen zum

Lungenleiden. Im internistischen Teilgutachten werde eine Migräne

diagnostiziert. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde

im Gutachten nicht erhoben, weshalb es in diesem Punkt einer neurologischen

Abklärung bedürfe. Man habe bereits im Vorbescheidverfahren auf eine

Arthroseentwicklung in den Knie- und Hüftgelenken hingewiesen. Nach der

Entwöhnung von MST und dem Abbau der Benzodiazepine hätten sich die

körperlichen Beschwerden massiv verschlimmert. Da die rheumatologische

Untersuchung unter erheblichem Einfluss von MST und Benzodiazepinen

stattgefunden habe, habe diesbezüglich eine neue Begutachtung zu erfolgen.

Rheumatologische Bildgebungen seien nicht erfolgt. Weiter habe der rheumatologische

Teilgutachter das Gutachten nicht unterzeichnet.

Schliesslich sei die Ablehnung eines

Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht statthaft. Ziel der

Wiedereingliederung sei die Erzielung eines Einkommens. Vor diesem Hintergrund

sei die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin vor allem finanzielle Ziele

verfolge, nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin kein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt.

Der Einkommensvergleich erweise sich

ebenfalls nicht als rechtskonform. Die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin

sei körperlich belastend gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Anstellung

im Wohnheim G.___, die sie aus gesundheitlichen Gründen verlor, im

Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergeführt. Beim

Invalideneinkommen sei ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn von 15 %

vorzunehmen.

In der Eingabe vom 7. März 2018 (A.S.

213.

f.) lässt die Beschwerdeführerin ausführen, im vom Versicherungsgericht

eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ würden

die somatischen und psychischen Beschwerden sowie die Wirkungen der

Polytoxikomanie einlässlich, interdisziplinär und abschliessend gewürdigt, dies

erstmals nicht unter dem Einfluss eines Konsums harter Drogen. Die erstmalige

Rentenablehnung 2007 habe nicht auf spezialärztlichen Abklärungen beruht. Bei

psychiatrisch nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2003 sei zumindest

ab Gesuchseinreichung und sechs Monate nach Geltendmachung dieses Anspruchs ein

Leistungsanspruch auf eine ganze Rente entstanden.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2014, weshalb die ab 1. Januar

2012.

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Ist das Gutachten einer

versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig und kann die offene

Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden, so stellt sich das

Problem, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz die Wahl

haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese

eine neue oder ergänzende Expertise veranlasse, und der Einholung eines

Gerichtsgutachtens. Die den kantonalen Gerichten zufallende Kompetenz zur

vollen Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG) ist nötigenfalls durch

Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen. Dies schliesst ein, dass die

erstinstanzlichen Gerichte diese Befugnis nicht ohne Not durch Rückweisung an

die Verwaltung delegieren dürfen. Es drängt sich auf, dass die

Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist

(BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und 4.4.1 S. 263 ff.,

mit Hinweisen).

5.

5.1

Das Versicherungsgericht hat in

seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (IV-Nr. 85; VSBES.2010.231) unter

Darlegung der vorhandenen medizinischen Unterlagen (worauf verwiesen werden

kann) festgehalten, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholte

psychiatrische Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD), Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 23. Februar 2010 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.), auf welche sich

die Beschwerdegegnerin vorwiegend abstütze, nicht zu überzeugen vermöge

(IV-Nr. 85 S. 12). Einerseits liste ihr Gutachten nur einen Teil der

Vorakten auf, andererseits bleibe es in wesentlichen Punkten unpräzis und

widersprüchlich. In organischer Hinsicht hielt das Versicherungsgericht fest

(IV-Nr. 85 S. 13), dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin auch von

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Rückenbeschwerden und ein

Lungenleiden spreche, ohne freilich weitere Angaben dazu zu machen. Eine

fachärztliche Prüfung der Arbeitsfähigkeit sei hier nie erfolgt, so dass keine

abschliessende Beurteilung erfolgen könne. Zusammenfassend erwies sich der

entscheidrelevante Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Es wurde eine

polydisziplinäre Begutachtung für erforderlich gehalten, die die Disziplinen

Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie abdeckt (IV-Nr. 85 S. 13).

5.2

Nachdem das erwähnte Urteil des

Versicherungsgerichts ergangen war, holte die Beschwerdegegnerin bei der

Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses wurde am

10.

Januar 2012 erstattet (IV-Nr. 90) und die Gutachter kamen darin zu

folgenden Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits bei

Diskushernie LWK5 / S1, Spondylarthrosen und Diskopathien mit

Protrusionen LWK2 bis LWK5,

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge,

-

Störung durch multiplen

Substanzgebrauch (Opioide, Cannabinoide, Kokain, Sedativa oder Hypnotica)

-

mit ärztlich kontrollierter

Abgabe von Morphin,

-

rezidivierend depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

anamnestisch Hepatitis C

mit normaler Leberfunktion,

-

Migräne ohne Aura,

-

rezidivierende

Sinusitiden-Spreizfüsse,

-

leichter Hallux valgus

beidseits,

-

Status nach Distorsion /

Kontusion linker Mittelfuss, Sommer 2011.

Seit dem 14. Lebensjahr sei bei der

Beschwerdeführerin ein schädlicher Gebrauch von Substanzen bekannt. Sie habe

zahlreiche ambulante und stationäre Entzüge hinter sich, sei jedoch immer

wieder rückfällig geworden. Sie sei daraufhin in einem Diaphin-Programm

aufgenommen worden, wobei das Diaphin 2010 durch Morphin (MST) ersetzt worden

sei. Die Dosis habe von anfänglich 800 mg auf 300 mg täglich

reduziert werden können. Darüber hinaus konsumiere die Beschwerdeführerin

Benzodiazepine in hohen Dosen. 1995 sei bei ihr anlässlich einer CT-Abklärung

eine Diskopathie auf Höhe L5 / S1 diagnostiziert worden. Spezifische

therapeutische Massnahmen hätten sich aufgrund der bereits damals genügenden

Opiat-Dosis nicht ergeben. Anlässlich der Vorabklärung für die IV habe man im

Jahr 2010 eine MRT-Aufnahme veranlasst, welche die Diagnose betätigt habe,

darüber hinaus sei eine Foraminalstenose L5 beidseits festgestellt worden.

Diesbezüglich bestehe heute kein klinisches Korrelat. Bekannt sei weiter eine

Hepatitis C, die nach Angaben der Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten

möglicherweise mit einer spezifischen Behandlung therapiert werde. Aufgrund der

somatischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin aufgrund des

Wirbelsäulenleidens nur in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit

eingeschränkt. In allen anderen Tätigkeiten, auch in der bisherigen, sei sie

aufgrund der somatischen Befunde nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Im Vordergrund stünden die akzentuierten

Persönlichkeitszüge mit der sekundären Polytoxikomanie. Diesbezüglich sei zu

erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser psychiatrischen Erkrankung

in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren und jahrelang

vollschichtig arbeitstätig zu sein. Nach Auftreten von Schwierigkeiten am

Arbeitsplatz wie auch wegen der Platzierung des zweiten Sohnes habe sie einen

Zusammenbruch erlitten und die Stelle verloren. Einerseits durch den

Arbeitsverlust, andererseits durch den Verlust des Sorgerechts für den zweiten

Sohn sowie dessen schlechte Platzierung habe die Beschwerdeführerin

Leistungseinbussen erlebt. Mittlerweile befinde sich der Sohn seit 2007 in

einer adäquat handelnden Pflegefamilie, was die Beschwerdeführerin deutlich

beruhigt habe.

Insgesamt müsse die Beschwerdeführerin

aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge, der rezidivierenden depressiven

Störung, des sekundären Substanzmissbrauchs und der bisherigen

Substitutionsbehandlung in ihrem Rendement als um 30 % eingeschränkt

beurteilt werden. Sie wäre in der Lage, die bisherige Tätigkeit als

Aktivierungstherapeutin wie auch ähnliche Arbeiten durchzuführen, diesbezüglich

bestehe ein um 30 % eingeschränktes Rendement. Durch einen Entzug von den

Benzodiazepinen und einer Entwöhnung der Substitutionstherapie mit MST könne

mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Im Bericht vom

16.

November 2010 hätten die Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons

Solothurn eine residuelle Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % attestiert.

Diesbezüglich müsse angegeben werden, dass die dort erwähnte

Persönlichkeitsstörung im Gutachten nicht habe diagnostiziert werden können.

5.3

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf das interdisziplinäre

medizinische Gutachten der Begutachtungsstelle B.___, das sich jedoch im

vorliegenden Fall nicht als beweiswertig erweist. Im fraglichen Gutachten haben

eine allgemeinmedizinische und internistische, eine rheumatologische und eine

psychiatrische Untersuchung stattgefunden. Die im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2011 als ebenfalls notwendig erachtete

pneumologische Abklärung ist gänzlich unterblieben. Im Gutachten wird lediglich

im Rahmen der Aktenanalyse festgehalten, unter den bisherigen Diagnosen habe

eine chronisch obstruktive Pneumopathie figuriert, weiter rezidivierende

infektiöse Bronchitiden und Sinusitiden (IV-Nr. 90 S. 3). Bei der

Schilderung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wird ausgeführt,

diese habe angegeben, täglich ein Paket Zigaretten zu rauchen, wobei sie

jegliche Art von respiratorischen Problemen verneine (IV-Nr. 90

S. 12). Der Systemanamnese lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin

huste selten. Die Diagnose einer chronisch obstruktiven Pneumopathie milden

Masses bei Nikotinabusus wurde im Arztbericht des Hausarztes

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. Februar 2006

(IV-Nr. 27 S. 1 ff.) gestellt, wobei er diese als sich nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkend einstufte. Er ist jedoch nicht Facharzt auf dem entsprechenden

Gebiet, genauso wenig wie die am Gutachten beteiligten Ärzte. Hinzu kommt, dass

das Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

(3. Dezember 2014) schon fast drei Jahre alt war. Zur Beantwortung der

Frage, ob die Expertise des B.___ hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf

das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E.

4.3

S. 254; Urteil 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin

liess im Vorbescheidverfahren vorbringen, es bestehe der Verdacht auf eine

Arthroseentwicklung in den Knie- und Hüftgelenken, zudem habe die Entwöhnung

von MST und Benzodiazepinen zu einer massiven Verschlimmerung der körperlichen

Beschwerden geführt. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ wird ausserdem

erwähnt, dass die eigentliche Schmerzproblematik durch die Einnahme des MST

mitbehandelt werde und die Schmerzen durch die hohe MST-Dosis unterdrückt

würden (IV-Nr. 90 S. 18 f.). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin geht es bei dieser Thematik nicht um darum, ob die

Beschwerdeführerin bei der Begutachtung bewusstseinsklar und allseits

orientiert war, wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt, sondern es

stellt sich die Frage, ob seit einem Abbau des MST und der Benzodiazepine

vermehrte Schmerzen aufgetreten sein könnten, die einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit haben. Es hätte sich damit in rheumatologischer Hinsicht eine

neue Abklärung aufgedrängt.

5.4

Nachdem das Gutachten der Begutachtungsstelle

B.___ nicht nach den seit BGE 137 V 210 geltenden Standards, die eine Vergabe

nach dem Zufallsprinzip verlangen, vergeben wurde, genügen bei der

Beweiswürdigung schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Der psychiatrische Teil

der fraglichen Begutachtung wirft solche Zweifel auf. Einerseits wurden

offensichtliche Unklarheiten durch den Gutachter nicht nachgefragt. So lässt

sich in den fachspezifischen anamnestischen Angaben (IV-Nr. 90

S. 20 ff.) lesen: «Anschliessend 1989 bis 1999

Aktivierungstherapeutin in der I.___ in einer Tagesstätte zu 30 - 60 %

in [...]. Entlassung irgendwie in Zusammenhang mit Drogen». Offensichtlich

wurde eine Nachfrage nach den genauen Umständen unterlassen, obwohl dieser

Punkt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Drogenproblematik der

Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt bereits bestand, wichtig erscheint.

Zur in verschiedenen anderen ärztlichen Berichten gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung,

die im Gutachten nicht diagnostiziert wird (gemäss Gutachten liegen

akzentuierte Persönlichkeitszüge vor), wird in aller Kürze Stellung genommen,

indem darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in unauffälligen

Verhältnissen aufgewachsen sei und sich die Leistungslinie (Schule, Sport,

Lehre) stabil entwickelt habe. Diese Begründung greift unter Berücksichtigung

der gleichzeitig bestehenden langjährigen Drogenproblematik zu kurz.

Insbesondere wird die Frage, ob die Drogensucht durch eine Erkrankung ausgelöst

wurde oder ob die Sucht verantwortlich ist für die derzeitigen psychiatrischen

Krankheiten, nicht nachvollziehbar erläutert. Weshalb die Beschwerdeführerin

mit 14 Jahren trotz offenbar normalen Lebensumständen in eine derart tiefgreifende

Drogensucht gefallen ist, bleibt ungeklärt. Schliesslich wird auch nicht näher

erklärt, wie sich die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive

Störung äussert, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, warum diese als

leichtgradig eingestuft wird. Auch in psychiatrischer Hinsicht drängt sich

demnach eine neue Begutachtung auf.

5.5

Nach dem Gesagten erweist sich

das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10. Januar 2012 nicht als

beweistauglich und es kann zur Klärung des medizinischen Sachverhalts nicht

darauf abgestellt werden.

6.

6.1

Aus den oben genannten Gründen

hat das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben. Die

Begutachtungsstelle C.___ hat am 21. Dezember 2017 ein polydisziplinäres

Gutachten erstattet (A.S. 69 ff.). Dessen Beweiswert gilt es zu prüfen.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin hat

anlässlich der Begutachtung zu ihren Beschwerden angegeben, sie habe

Beschwerden im unteren Rücken, jedoch auch Schmerzausstrahlungen in die gesamte

Lendenwirbelsäule, zunehmend auch im Nackenbereich. Im Jahr 2004 hätten diese

Schmerzen deutlich an Intensität zugenommen. Aktuell verspüre sie über dem

rechten Oberschenkel ventral sowie über dem Unterschenkel ein Schmerzempfinden,

teilweise ein Kribbeln. Eine Schwäche sei bisher nicht aufgetreten. Insgesamt

ermüde sie sehr rasch, dies am ganzen Körper. Sie müsse sich dann hinsetzen

oder -legen. Beim Heben von Gewichten über 5 bis 10 kg verspüre sie ein

Druckgefühl im unteren Rücken und habe keine Kräfte mehr. Bücken und Aufrichten

bereite ihr Schmerzen. Daneben habe sie auch Kribbelparästhesien und ein

Taubheitsempfinden im Bereich der Finger beidseits, insbesondere bei Schmerz

und in Stresssituationen. Die allgemeine Müdigkeit führe sie auf ihre

psychische Situation zurück. Sie fühle sich deprimiert, habe keinen Antrieb und

eine starke Lustlosigkeit. Sie komme morgens nicht aus dem Bett und zögere

tägliche Aktivitäten hinaus. Es habe eine Polytoxikomanie mit intravenösem

Heroingebrauch, Einnahme von Benzodiazepinen und weiteren Beruhigungsmitteln

sowie Kokain und Cannabis bestanden. 2006 / 2007 habe sie in ein Methadon-Programm

gewechselt. Ein Wechsel auf Methadon und Seresta habe keine gute Wirkung

gezeigt, so dass sie bis ins Jahr 2014 vier- bis fünfmal jährlich Abstürze mit

erneuter Einnahme von Drogen gehabt habe. Ab 2014 habe ein Wechsel auf MST

Continus stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit einer

Gallenblasenoperation 2013 Bauchbeschwerden. Gegen eine bestehende Hepatitis C

sei keine Therapie eingeleitet worden. Krankheitsbedingte

Leberfunktionsstörungen seien nicht aufgetreten. Kopfschmerzen habe sie alle

zwei bis drei Tage, primär vom Nacken her ziehend. Eine Aura oder ein

klopfender Schmerz bestünden nicht.

Sie stehe normalerweise gegen 08.00 bis

09.00

Uhr auf. Aktuell komme sie erst gegen 11.00 Uhr aus dem Bett. Untertags

führe sie kleinere Haushaltsarbeiten durch. Zweimal in der Woche hole sie

Medikamente und Lebensmittel. An den Wochenenden habe sie alle zwei Wochen

sowie in den halben Schulferien ihren Sohn zu betreuen. Der ältere Sohn sei

selbständig, der jüngere fremdplatziert. Im Haushalt werde sie von ihrem

Partner unterstützt. Grössere Aktivitäten führe sie untertags nicht durch. Oft

gehe sie an der Aare spazieren. Sie versuche, kulturelle Interessen

wahrzunehmen und gehe auch in den Ausgang. Insgesamt sei sie jedoch sozial

zurückgezogen und weniger aktiv. Zu Bett gehe sie meist vor Mitternacht, wobei

sie seit 2005 Ein- und Durchschlafstörungen habe.

Die Beschwerdeführerin beginne nun zum

wiederholten Mal eine Physiotherapie. Es gehe um die Stabilisation des unteren

Rückens. Sie mache selber auch Bewegungs- und Lockerungsübungen. Die Hepatitis

C werde bisher nicht therapiert.

6.2.2

Der internistische Status –

erhoben vom rheumatologischen Gutachter, der auch Facharzt für Allgemeine

Medizin ist – fällt unauffällig aus.

6.2.3

Im rheumatologischen

Fachgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine

Innere Medizin, wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich während der

eineinhalbstündigen Anamneseerhebung ohne Schonverhalten oder Schmerzgebaren im

Stuhl sitzend aufhalten können. Das Gangbild sei flüssig und symmetrisch. Die

oberen unteren Extremitäten zeigten seitengleiche Reflexe.

Nervendehnenschmerzen bestünden keine, auch keine Muskelathropien oder

trophische Störungen. Es bestbestünden ein Schulter- und Beckengeradstand mit

im Lot stehender Wirbelsäule und eine hochlumbale linkskonvexe Skoliose. Im

Bereich der Halswirbelsäule zeige sich ein Druckschmerzgefühl bei Reklination

im Sinne eines positiven Quadranten-Tests zervikal, muskulär bedingt. Weiter

bestünden druckschmerzhafte Punkte im Bereich der Muskelansätze semispinalis

capitis und trapezius, bis in den oberen Thorakalbereich ziehend. Im Bereich

der Brustwirbelsäule sei die Bewegung in alle Quadranten um einen Drittel

reduziert. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe ein Flexionsschmerz im

Sinne eines Druck- und Spannungsgefühls. Der Quadranten-Test lumbal sei

positiv, ohne Ausstrahlungen. Es bestünden eine Haltungsinsuffizienz im Bereich

der unteren Wirbelsäule und eine Druckschmerzhaftigkeit über der

Glutealmuskulatur. Der Status von Schultern, Ellbogen und Händen sei

unauffällig. Das Gleiche gelte für Hüftgelenke, Knie und Füsse.

6.2.4

Gemäss dem pneumologischen

Fachgutachten, erstellt von Dr. med. K.___, Facharzt für Pneumologie und

Allgemeine Innere Medizin, berichte die Beschwerdeführerin über Atembeschwerden

bei körperlicher Belastung, bestehend seit fünf bis sechs Jahren. Husten habe

sie selten. Seit ca. 35 Jahren bestehe ein Nikotinkonsum von ca. zehn

Zigaretten täglich. Auch bei Anstrengungen im Rahmen psychischer Belastungen

habe sie vermehrte Atemnot. Bei der Befunderhebung hält der Gutachter fest,

eine Bodyphletysmographie und Messung der Diffusionskapazität hätten den

Nachweis einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung ergeben. Es

bestehe keine Restriktion und die Diffusionskapazität sei bezogen auf das

ventilierte Volumen unauffällig. Die Ruheventilation sei ebenfalls unauffällig.

Hinsichtlich des Anbrauchens der Atemreserven zeige sich eine pulmonale

Limitation.

6.2.5

Im von Dr. med. L.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Fachgutachten, wird

dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, gefragt nach traumatischen Ereignissen

in der Kindheit, eine Vergewaltigung im Alter von 17 Jahren angebe. Traurige

Ereignisse seien für sie die Fremdplatzierung ihrer Kinder 2004 und der Suizid

ihres damaligen Partners 2007 gewesen. Sie habe im Alter von 14 Jahren den

ersten Drogenkontakt gehabt. Ab dem 28. Altersjahr sei sie mit den Drogen

abgestürzt. Aktuell habe sie Gedächtnisstörungen in dem Sinne, dass sie schnell

vergesse, was sie sagen möchte. Generalisierte oder agoraphobische Ängste habe

sie keine. Panikattacken kämen vor, wenn sie unbekannte Geräusche höre. In der

Grundstimmung sei sie niedergeschlagen-ängstlich. Der Antrieb sei unauffällig.

Suizidgedanken und selbstverletzendes Verhalten kämen öfter vor. Sie habe wenig

soziale Kontakte, ein sozialer Rückzug sei aber nicht eruierbar. Die

Beschwerdeführerin habe geäussert, in der M.___ in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Sie sei aber seit

eineinhalb Jahren nicht mehr dort gewesen, weil sie sich einfach nicht dazu

aufraffen könne. Im Rahmen der Befunderhebung wird dargelegt, die

Beschwerdeführerin habe während der eineinhalbstündigen Exploration die

Konzentrationsspanne nicht während der gesamten Untersuchungszeit fokussiert

aufrechterhalten können. Ein guter affektiver Rapport sei nicht zustande

gekommen, weil die Beschwerdeführerin vermindert schwingungsfähig sei. Die

Konzentration sei nicht durchgehend ungestört gewesen, es habe öfter

nachgefragt werden müssen. Der formale Gedankengang sei geordnet, wenig

beweglich, eingeengt, jedoch in Kohärenz und Stringenz ungestört gewesen.

Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in

dysthymer Mittellage und vermindert schwingungsfähig. Die affektive

Modulationsfähigkeit sei reduziert. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über

das Gesamtspektrum der Emotionen. Was die Persönlichkeitsdiagnostik anbelange,

so fänden sich Hinweise auf eine organische Persönlichkeitsveränderung. Die

Beschwerdeführerin zeige keine Motivation für berufliche Massnahmen oder zur

beruflichen Leistungserbringung. Auch die Kooperationsbereitschaft und

Zuvorkommenheit seien eingeschränkt. Besorgtheit und Unbeständigkeit

dominierten in der psychischen Stabilität. Das Vorstellungsvermögen und die

Suche nach Erfahrungen seien eingeschränkt, die Selbstsicherheit und das

Durchsetzungsvermögen reduziert. Ebenfalls eingeschränkt seien die psychische

Energie, die Aufmerksamkeit, Funktionen für das Wiedererkennen und Lernen, die

Schwingungsfähigkeit, das zielgerichtete und logische Denken, die

Planungsfähigkeit und mentale Flexibilität. Testpsychologisch zeige sich, dass

die Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen

sowie in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leichtgradig

sowie in der Flexibilität / Umstellungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit

mittelgradig eingeschränkt sei.

6.2.6

Die Gutachter kommen insgesamt zu

folgenden Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) bei multietagerer

Segmentdegeneration lumbal betont LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit

Status nach

radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts 1995 und aktuell intermittierender

sensibler Reizung Nervenwurzel L4 rechts unter Belastung (ICD-10 M54.16),

MR 27.03.2017:

multiple Bandscheibenprotrusionen mit auch kleinem Riss Annulus fibrosus dorsal

auf Höhe L2-L4, mit recessaler Einengung und mittelgradigen

Spinalkanalstenosen, aber keiner eindeutigen Neurokompression. Auch lateral

Kontakt der Bandscheibenprotrusion zur Nervenwurzel L3 und L4 rechts. Kleine

mediale Diskushernierung auf Höhe L5/S1 ohne Neurokompression,

Haltungsinsuffizienz

bei allgemeiner Dekonditionierung und muskulärer Abschwächung.

-

mittelschwere

obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10 R94.2)

Lungenfunktion:

FEV1: 59 %, resp. 1890 ml,

Nachweis einer

mittleren Leistungsfähigkeit und Anbrauchen der Atemreserven bei

Belastungsabbruch 27.5 ml/mim/kg,

Nikotinkonsum.

-

organische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F19.71) bei Status nach Polytoxikomanie

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

Polytoxikomanie mit Morphin Sulfat und Diazepam (früher Heroin, Cannabis,

Kokain, Benzodiazepine) (ICD-10 F19.22)

-

aktive Hepatitis C

(ICD-10 B18.2)

-

Nikotinkonsum

(ICD-10 F17.2)

-

rezidivierende

Harnwegsinfekte, aktueller Infekt (ICD-10 N30.2)

-

Status nach tiefer

Venenthrombose Bein rechts bei APC-Resistenz (ICD-10 I80.28)

-

Migräne ohne Aura

(ICD-10 G43.0),

-

Widespread

Pain-Syndrom / Fibromyalgie (ICD-10 M79.7)

WPI-Index:

Schmerzlokalisationen

8/19 Punkte, Tenderpoints 11/18,

Symptomschwere

6/9 Punkte,

Symptom-Score

2/3 Punkte,

Verdacht auf

Zusammenhang mit Polytoxikomanie und möglicher psychiatrischer Erkrankung.

-

Supinationstrauma

OSG und Mittelfuss links 2011 (ICD-10 S93.40)

-

Verdacht auf

Hyperventilationssyndrom (ICD-10 F45.3)

-

Verdacht auf

Schlafapnoe (ICD-10 G47.3)

bei Status

nach Polytoxikomanie und Behandlung mit Morphin

-

Verdacht auf upper

airway cough syndrom (ICD-10 J32.9)

-

Verdacht auf Reflux

-

rezidivierende

depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F32.0)

6.3

In der internistischen

Beurteilung wird als Hauptdiagnose eine Polytoxikomanie festgehalten, welche

durch den intravenösen Drogenkonsum zu einer Hepatitis C geführt hat. Aufgrund

einer diesbezüglichen Aktivität seien regelmässige Kontrollen notwendig. Leberfunktionsstörungen

seien bisher nicht aufgetreten und die Laborwerte nur wenig erhöht. Insgesamt wird

das Stadium diesbezüglich damit einleuchtend als stabil erachtet. Eine

bestehende APC-Resistenz führe zu einer Prädisposition für tiefe

Venenthrombosen, wie vor Jahren bereits einmal im rechten Bein aufgetreten. Aus

internistischer Sicht werden damit zusammenfassend keine Diagnosen objektiviert,

die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit bedingten. Diese

Einschätzung ist nachvollziehbar.

Der rheumatologische Gutachter zeigt in

seiner Beurteilung zunächst den bisherigen Krankheitsverlauf auf. So sei 1995

ein radikuläres Reizsyndrom auf der rechten Seite mit sensiblen Ausfällen im

Dermatom L5 beschrieben worden. Es hätten sich eine diskogen bedingte, relative

Spinalkanalstenose LWK3/4 sowie LWK4/5 und eine verdickte Wurzel auf der

rechten Seite gezeigt. Davon habe sich die Beschwerdeführerin gänzlich erholt

und erst 2004 wieder über intermittierend auftretende Rückenschmerzen

berichtet. Eine MRT-Untersuchung im Jahr 2010 habe eine kräftige mediodorsale

Bandscheibenprotrusion LWK5/SWK1 mit deutlich bilateral diskogener Einengung

der Neuroforamina zu Tage getragen, zusätzlich eine bilateral hypertrophe

Spondylarthrose. Die oberen Segmente LWK2/3 und LWK4/5 hätten sich mit

diskogenen Degenerationen und partiell aktivierten Spondylarthrosen gezeigt.

Durch medizinische Massnahmen, auch Infiltrationen, habe sich wiederum eine

Regredienz eingestellt. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10.

Januar 2012 sei dann ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei Diskushernie LWK5/SWK1,

Spondylarthrosen und Diskopathien LWK2 bis LWK5 diagnostiziert worden. Gestützt

auf diese Aktenlage und die aktuelle Befunderhebung zeigt der Gutachter dann in

schlüssiger Weise auf, dass sich in der aktuellen Untersuchung eine Reizbarkeit

resp. Provokation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule im Sinne einer

Überlastung der Intervertebralgelenke mit leichter spondylogener /

pseudoradikulärer Ausstrahlung zeige, namentlich ein spondylogener

Rückenschmerz. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenreizsymptomatik werden

nicht gesehen, insbesondere kann keine Parese objektiviert werden. Bildgebend

zeigt sich nach gutachterlicher Beurteilung im Bereich der Lendenwirbelsäule

eine multietagere Diskopathie mit recessalen Einengungen der Nervenwurzel L3,

L4 und L5, dies ohne Kompression. Unter Berücksichtigung der Bildgebung

erachtet es der Gutachter als nachvollziehbar, dass unter Belastung eine

Reizung der Nervenwurzel L4 rechts auftreten kann. Die Rücken- und

ausstrahlenden Schmerzen seien aufgrund der Überlastung in den Wirbelsegmenten

dominant vorliegend, dies bei verminderter Dämpfung durch die Bandscheiben und

konsekutiver Überlastung der Intervertebralgelenke bei Spondylarthrose. Insgesamt

könne damit von einer Zunahme der degenerativen Veränderungen gesprochen

werden, wobei insbesondere die spondylarthrotischen Veränderungen zugenommen

hätten. Daraus schliesst der Gutachter insbesondere bei schweren Tätigkeiten

und Zwangshaltungen nachvollziehbar auf intermittierende Überlastungszeichen. Schliesslich

wird schlüssig ausgeführt, dass aus rheumatologischer das Hauptbeschwerdebild,

wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ein Widespread Pain-Syndrom

bei Fibromyalgie sei. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien

gemäss dem Testinstrument ACR 2010 als erfüllt: Es liege eine sich langsam

entwickelnde Symptomatik mit Übergreifen von Schmerzen auf den ganzen Körper

vor. Die rein somatischen Beschwerden könnten das subjektive Schmerzbild nicht

erklären. Es bestünden diffuse Körperschmerzen, insbesondere in der gelenknahen

Muskulatur, die den Tenderpoints entsprächen. Die objektivierbare

Schmerzsymptomatik könnte jedoch möglicherweise auch in Zusammenhang mit der

Polytoxikomanie gewertet werden. Die Substitutionstherapie erfolge unter einer

sehr hohen Dosis.

In der pneumologischen Beurteilung wird

nach Durchführung der entsprechenden Untersuchungen nachvollziehbar dargelegt,

dass sich in der Lungenfunktion eine mittelschwere obstruktive

Ventilationsstörung zeige. Die Ätiologie sei unklar. Bei Nikotinkonsum und

fehlenden Allergien müsse an eine chronisch obstruktive Pneumopathie gedacht

werden. Die Beschwerdeführerin habe auch über relevante Beschwerden in Bezug

auf die Atmung berichtet. Ein Teil der Dyspnoebeschwerden könnte zudem durch

eine Hyperventilation erklärt werden. Die Beschwerdeführerin berichte über

entsprechende Symptome im Rahmen von psychischen Belastungssituationen. In der

Spiroergometrie habe sie eine mittlere Leistungsfähigkeit erreicht. Was die

Arbeitsfähigkeit anbelange, so würden in der Literatur leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten im von der Beschwerdeführerin erreichten Bereich erzielt.

In Bezug auf die geschilderte Tagesmüdigkeit müsse an eine Schlafapnoe gedacht

werden, dies insbesondere bei Status nach Polytoxikomanie und aktueller

Einnahme von Morphin. Auch diese Beurteilung erweist sich als stichhaltig.

Der psychiatrische Gutachter kommt unter

Berücksichtigung von Anamnese, Aktenlage und Befundlage zur einleuchtenden

Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine organische

Persönlichkeitsstörung bei Status nach Polytoxikomanie vorliege. Damit erachtet

er die Kriterien für eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer

Funktionsstörung des Gehirns als erfüllt. Einen Beleg für eine andere

Verursachung der Störung, die eine Einordnung in die Persönlichkeitsstörungen

rechtfertigen würde, gebe es nicht. Dies deckt sich insofern mit der

Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10. Januar 2012, als

dass auch in diesem Gutachten die Voraussetzungen für eine

Persönlichkeitsstörung letztgenannter Art als nicht erfüllt erachtet wurden. In

der aktuellen Begutachtung wird diesbezüglich auch erwähnt, es seien keine

abweichenden inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster eruierbar. Die

Beschwerdeführerin berichte über ein wohlwollendes Elternhaus, sie sei eine

durchschnittliche Schülerin gewesen und habe im Alter von 14 Jahren den ersten

Kontakt mit Drogen gehabt. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse für eine

Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung ziehen. Im Gegensatz zum Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ wird nun aber eine organische Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, was mit Blick auf die Vorgeschichte und die Symptomatik gut

nachvollziehbar erscheint. Die depressive Symptomatik, die gemäss dem Testinstrument

MADRS eine mittelschwere Ausprägung zeige, wird nach gutachterlicher

Einschätzung durch die organische Persönlichkeitsstörung modifiziert, so dass

aktuell von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei. Aus all

dem schliesst der Gutachter, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass eine

vorausgehende Gesundheitsstörung von gravierendem Krankheitswert zum

Abhängigkeitssyndrom geführt hat. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dieses

auf einer vorangehenden Grunderkrankung fusst. Ob das Abhängigkeitssyndrom zu

einer irreversiblen Gesundheitsstörung im Sinne der diagnostizierten

organischen Persönlichkeitsstörung geführt habe, liesse sich nun medizinisch-theoretisch

erst durch eine neuropsychologische Untersuchung nach mindestens sechsmonatiger

Abstinenz feststellen. Dies erachtet der psychiatrische Gutachter bei der

Beschwerdeführerin allerdings – zu Recht – als unrealistisch. Es kann kaum

davon ausgegangen werden, dass diese zurzeit in der Lage sein könnte, eine

Totalabstinenz zu erreichen, jedenfalls nicht von den substituierenden

Medikamenten. Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass die

Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene

Funktionsbeeinträchtigungen ergeben hat: Es bestünden Diskrepanzen zwischen der

subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der

Beschwerden in Form wechselhafter, unpräzis-ausweichender Schilderung derselben

wie des Krankheitsverlaufs. Diese seien erklärbar durch den charakteristischen

Krankheitsverlauf. Weiter bestünden Diskrepanzen zwischen der schweren

subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen

Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Dies erklärt der Gutachter damit,

dass die Beschwerdeführerin alleine und ohne Anforderungen von aussen

einigermassen bei den Aktivitäten des täglichen Lebens zurechtkommt. Die

bestehenden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und

der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe erachtet er

zumindest teilweise krankheitsimmanent. Die Inkonsistenz zwischen der subjektiven

Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden sei indessen durch eine

positive Performance der Beschwerdeführerin in einer für sie vertrauenswürdigen

Situation erklärbar. Das chronische Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie

stehe nicht assoziiert zu einem psychiatrischen Beschwerdebild. Der Gutachter

weist darauf hin, dass die bisherige psychiatrische Therapie nicht

leitliniengerecht sei. In dieser Hinsicht muss festgestellt werden, dass

zurzeit gar keine Therapie erfolgt. Er verweist aber gleichzeitig auf

bestehende Hinweise für eine verminderte Therapieadhärenz, welche zumindest

teilweise krankheitsimmanent sind. Ähnliches legt der Gutachter in Bezug auf

allfällige berufliche Massnahmen dar: Eine mangelnde Leistungsbereitschaft und

Selbstlimitierung seien anzunehmen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei

derzeit deshalb nicht vorstellbar, weil die Beschwerdeführerin gerade einmal

imstande sei, ihren Alltag zu bewältigen. Berufliche Anforderungen vermöge sie

momentan nicht zu leisten. Auch hier wird als Voraussetzung für eine

Wiedereingliederung eine Abstinenz von Suchtmitteln genannt, wobei nach

sechsmonatiger Abstinenz festgestellt werden könnte, ob die aus der organischen

Persönlichkeitsstörung resultierenden Funktionseinbussen reversibel seien.

6.4

Insgesamt erweist sich das

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als beweiskräftig. Es beruht auf

umfassender Aktenkenntnis, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf

umfassenden Untersuchungen und Befunderhebungen in den relevanten Gebieten und

kommt in diagnostischer Hinsicht zu einer schlüssigen Beurteilung. Es

orientiert sich an den vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 festgehaltenen

Indikatoren, indem es sich bezüglich aller Teilbereiche zum funktionellen

Schweregrad, zur Persönlichkeit, zum sozialen Kontext und zur Konsistenz

äussert. Als ebenfalls nachvollziehbar erweist sich die daraus abgeleitete

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Demgemäss ist die

Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht weder in der angestammten noch in

einer Verweistätigkeit eingeschränkt. Rheumatologisch gesehen bestehe in der

angestammten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin, die als leicht bis

intermittierend mittelschwer qualifiziert wird, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

mit einer Leistungseinbusse von 20 %, bezogen auf ein Ganztagspensum, dies

aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik bei erhöhtem Pausenbedarf und

verlangsamtem Arbeitstempo sowie Medikamenteneinnahme. Die Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit wird gleich eingeschätzt. Bezüglich der

Rückensymptomatik sollten indessen schwere Tätigkeiten (mit Tragen von

Gewichten über 7 kg) vermieden werden, ebenso gebückte Zwangshaltungen sowie

stetige Rotationen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus pneumologischer Sicht

wird die Arbeitsfähigkeit mit 100 % beziffert, wobei dies aber nur für eine

leichte Tätigkeit gilt. Es wird erwähnt, dass nach Einleitung einer inhalativen

Therapie und Sistierung des Nikotinkonsums eine Besserung der Arbeitsfähigkeit

in Bezug auf die Schwere einer Tätigkeit bestehen könnte. Zudem sei der

Tagesmüdigkeit Rechnung zu tragen. Sollte eine Schlafapnoe vorliegen, könnte

eine Einschränkung der beschriebenen Arbeitsfähigkeit um bis zu 20 %

resultieren. Im Falle einer Behandlung wäre wiederum eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit gegeben. Auf jeden Fall wären Tätigkeiten, in denen die

Beschwerdeführerin sich selber oder andere gefährden könnte (wie z.B. als

Chauffeuse) ungeeignet. Ebenfalls sollte die Beschwerdeführerin in Bezug auf

die obstruktive Ventilationsstörung keiner Rauch-, Gas- oder Staubexposition

sowie keiner Kälte ausgesetzt werden. In psychiatrischer Hinsicht wird

schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert, dies für die

angestammte wie auch eine Verweistätigkeit. Die Belastbarkeit sei um 100 %

eingeschränkt, weil die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur

Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität /

Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt seien. Somit

besteht, aufgrund der psychiatrischen Einschätzung, gesamtmedizinisch eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zeitlich gesehen wird diese Arbeitsunfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht als bereits seit Dezember 2003 bestehend postuliert.

Da die organische Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen von der

Polytoxikomanie beeinflusst ist, liegt auf der Hand, dass es im Verlauf der

Jahre zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, konkret gegenüber der

letztmaligen materiellen Rentenprüfung 2007, gekommen ist. In rheumatologischer

Hinsicht wird gutachterlich aufgrund der degenerativen Veränderungen von einer

Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands seit der letzten materiellen

Rentenprüfung ausgegangen. Eine pneumologische Abklärung hat indessen bisher

nicht stattgefunden, weshalb hier eine neue Diagnose vorliegt.

7.

Im Gutachten werden

verschiedene Massnahmen erwähnt, die die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch gesehen zu verbessern vermöchten. So

wäre eine Sistierung des Nikotinkonsums oder zumindest dessen Reduktion in

Kombination mit einer inhalativen Therapie allenfalls geeignet, die

pneumologischen Beschwerden zu mindern. In Bezug auf die psychiatrische

Erkrankung besteht zurzeit keine leitliniengerechte Therapie. Eine

Entgiftungsbehandlung mit anschliessender Abstinenz sowie eine psychiatrische

Behandlung mit serumspiegelgesteuerter psychopharmakologischer Therapie wäre

erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Nach sechsmonatiger Abstinenz wäre

es dann medizinisch-theoretisch möglich, anhand einer neuropsychologischen

Untersuchung festzustellen, ob die aus der organischen Persönlichkeitsstörung

resultierenden Funktionseinbussen irreversibel sind. Wie bereits erwähnt, wird

es allerdings aufgrund der fortgeschrittenen Suchterkrankung mit der Folge

einer organischen Persönlichkeitsstörung als unrealistisch erachtet, dass eine

solche Behandlung stattfinden kann. Dem ist beizupflichten. Insofern scheint es

derzeit nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens anzuweisen, solche Therapiemassnahmen anzugehen. Einerseits

ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine für sich alleine

stehende Drogensucht geht, die rechtsprechungsgemäss als solche nicht zu einer

Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Die Drogensucht hat vorliegend eine

Krankheit im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung herbeigeführt, in

deren Folge nun ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden

eingetreten ist. Suchtfolgen sind gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit

sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden

stehen. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben

ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die

Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich

verstärkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.

2.2.1

und 2.2.2 mit Hinweisen). Andererseits ist eine medizinische Auflage im

Sinne einer Abstinenz, insbesondere vom substituierenden Morphin in Form von

MST und einer verhältnismässig hohen Dosis Valium (40 mg täglich), im

vorliegenden Fall wohl theoretisch, aber für die Beschwerdeführerin konkret kaum

zumutbar, was gutachterlich benannt wird, indem ein solches Vorgehen im

konkreten Fall als nicht realistisch bezeichnet wird. Folglich wird

hinsichtlich behandelnder Massnahmen auch nicht die Erteilung einer

medizinischen Auflage empfohlen, sondern eine erneute Begutachtung in zwei

Jahren. Schliesslich ist auch nicht ohne Zweifel erwiesen, dass eine Entgiftung

und therapeutische Behandlung des psychiatrischen Leidens tatsächlich zu einer

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen kann. Eine mehrmonatige Abstinenz

würde lediglich den Raum zur Prüfung öffnen, ob die Folgen der organischen

Persönlichkeitsstörung irreversibel sind oder nicht. Zurzeit liegen sie aber

vor und es ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

8.

Nach dem Gesagten besteht bei der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten.

Berufliche Massnahmen sind nicht angezeigt, da solche aus gesundheitlichen

Gründen ebenso wenig zumutbar sind wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Bei

diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Einkommensvergleich. Die

Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, irgendein Erwerbseinkommen zu

erzielen. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 100 %. Im Gutachten wird der

Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2003 festgelegt. Ein

Rentenanspruch kann indessen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs

Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs bzw. der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin bestehen, die am 11. Februar 2009 erfolgte (IV-Nr. 45). Folglich

hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente.

9.

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt, erübrigt

sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der diesbezügliche Antrag ist

obsolet.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die anwaltlich vertretene bzw. unentgeltliche verbeiständete Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu

gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11).

10.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 31. August 2015 eine Honorarnote für seine

Aufwendungen vom 19. Dezember 2014 bis 31. August 2015 eingereicht (AS 42

f.). Darin macht er einen Aufwand von 8.85 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 240.00 und ein Honorar einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 2'388.85 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist bis auf

wenige Positionen wie beantragt zu vergüten. Die Position «nachprozessualer

Aufwand» erscheint in der ergänzenden Kostennote vom 23. März 2018 (vgl.

Ausführungen in Ziff. 10.3 nachstehend) noch einmal und kann nicht doppelt

geltend gemacht werden. Sie ist daher zu streichen. Bei den Positionen «Brief

an Klientin» vom 23. März und 31. August 2015 scheint es sich indessen um die

Zustellung von Orientierungskopien an die Beschwerdeführerin zu handeln, die

Kanzleiaufwand darstellen, im Honorar bereits inbegriffen und damit

praxisgemäss nicht zu vergüten sind. Somit sind weitere 0.34 Stunden in Abzug

zu bringen. Der zu vergütende Aufwand beträgt damit 7.51 Stunden.

Sodann hat der Vertreter der

Beschwerdeführerin am 23. März 2018 eine ergänzende Honorarnote für seine

Aufwendungen vom 31. August 2015 bis 23. März 2018 eingereicht (AS 219

ff.). Darin macht er einen Aufwand von weiteren 8.48 Stunden, ebenfalls zu

einem Stundenansatz von CHF 240.00, total ein Honorar einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'927.95 geltend. Dabei ist

die Position vom 31. August 2015 («Schreiben an Versicherungsgericht» und «Brief

an Klientin») bereits in der Kostennote vom 31. August 2015 aufgeführt und

daher hier zu streichen. Ebenfalls zu streichen ist der Aufwand für die

Zustellung von Orientierungskopien an die Klientin sowie für

Fristerstreckungsgesuche, da es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt. Konkret

sind dies die Positionen «Brief an Versicherungsgericht» und / oder «Brief an

Klientin» vom 5. September 2016 (0.25 Stunden), 7. September 2016 (0.17

Stunden), 19. Oktober 2016 (0.17 Stunden), 24. Februar 2017 (0.17

Stunden), 6. März 2017 (0.17 Stunden), 2. Februar 2018 (0.17 Stunden), 26.

Februar 2018 (0.17 Stunden), 8. März 2018 (0.17 Stunden) und 16. März 2018

(0.17 Stunden). Weiter erscheint für die Position «nachprozessualer Aufwand»

vom 23. März 2018 angesichts der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde

ein Aufwand von einer halben Stunde anstelle einer Stunde angemessen. Insgesamt

sind vom geltend gemachten Aufwand damit 2.11 Stunden abzuziehen und es ergibt

sich ein solcher von 6.37 Stunden.

Folglich ist ein Totalaufwand von 13.88

Stunden gerechtfertigt. Hiervon entfallen 5.04 Stunden auf das Jahr 2018, was

für die Bemessung der Mehrwertsteuer relevant ist.

Was die Auslagen betrifft, so sind diese

pro Stück mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 179 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in den Kostennoten geltend gemacht wird. Dies betrifft 65 Kopien auf der ersten

und deren 628 auf der zweiten Kostennote. Die Auslagen reduzieren sich so um

CHF 346.50 auf total CHF 423.20 (CHF 55.40 + CHF 367.80). Von

den Auslagen entfallen CHF 339.40 auf das Jahr 2018.

Einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer für

die Zeit vor dem 1. Januar 2018, d.h. CHF 176.45, sowie 7.7 %

Mehrwertsteuer für die Zeit nach dem 1. Januar 2018, d.h. CHF 119.25, beläuft

sich die Parteientschädigung auf total CHF 4'050.10.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

10.4

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 3.

Dezember 2014 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage

verfügte bzw. das von ihr eingeholte Administrativgutachten nicht beweiskräftig

war. Dies insbesondere deshalb, weil keine pneumologische Abklärung vorgenommen

worden war, obwohl das Versicherungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom

16.

Juni 2011 eine solche als erforderlich erachtet hatte. Dabei wäre es Sache

der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen, das auch eine solche

Abklärung beinhaltet. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens

von insgesamt CHF 9'500.00 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und

BGE 143 V 269 E. 2 und 8 S. 271 f. und S. 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente.

2. Der Antrag auf Durchführung einer

Hauptverhandlung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'050.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der C.___

von CHF 9'500.00 werden der IV-Stelle Solothurn auferlegt und sind durch

diese der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 bestätigt.