VSBES.2015.22
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
14. Juni 2018Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Dezember 2014)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1968
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 20. September 2004
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend:
IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom
29. November 2007 einen Anspruch auf eine Rente oder berufliche
Massnahmen. Diese wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft
(IV-Nr. 44).
2.
2.1 Am 11. Februar 2009 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut um Leistungen der Beschwerdegegnerin
(IV-Nr. 45). Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche
Massnahmen wiederum, da nach wie vor keine Invalidität vorliege
(IV-Nr. 65).
2.2 Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 13. September 2010 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Das
Versicherungsgericht hiess diese mit Urteil vom 16. Juni 2011 in dem Sinne
gut, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2010 aufgehoben
und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wurde, um im Sinne der Erwägungen
den Sachverhalt zu ergänzen und neu über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu verfügen (IV-Nr. 85).
3. Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge bei der Begutachtungsstelle B.___ ein interdisziplinäres
medizinisches Gutachten ein, welches am 10. Januar 2012 erstattet wurde
(IV-Nr. 90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 100),
in welchem die Beschwerdeführerin Einwendungen erheben und unter anderem
ausführen liess, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu wünschen
(IV-Nrn. 107 und 114), leitete die Beschwerdegegnerin solche ein, schloss
diese jedoch wegen zweifelhafter Motivation der Beschwerdeführerin nach kurzer
Zeit wieder ab (IV-Nr. 120). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wies
sie das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 23. Januar 2015 (A.S. 6 ff.) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. Dezember 2014 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, vorgängige
Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei eine neue, polydisziplinäre Begutachtung (unter Einbezug mindestens der
internistischen, rheumatologisch-orthopädischen, lungenärztlichen und
psychiatrischen Fachrichtungen) anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2015 (A.S. 37) mit Verweis auf
die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 18. März 2015 (A.S. 38) wird der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 31. August 2015 (A.S. 41 ff.) reicht
dieser eine Kostennote zu den Akten.
7. Mit Verfügungen vom 8. August
2016 (A.S. 45 f.) und 7. September 2016 (A.S. 49 f.) gibt das Versicherungsgericht
den Parteien bekannt, dass ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werde. Die
vorgesehene Begutachtungsstelle und die Gutachter sowie die beabsichtigten
Fragen werden mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Eingabe vom
25. August 2016 (A.S. 47) auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin lässt
sich nicht vernehmen.
8. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2016 (A.S. 52 f.) beauftragt das Versicherungsgericht die Begutachtungsstelle C.___
mit der polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie,
Rheumatologie und Pneumologie. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (A.S. 56 f.)
gibt das Versicherungsgericht den Parteien einen Wechsel des psychiatrischen
Gutachters bekannt. Beide Parteien haben gegen den Gutachterwechsel keine
Einwände (A.S. 59 und 62). Das polydisziplinäre Gutachten wird am 21. Dezember
2017 erstattet (A.S. 69 ff.).
9. Den Parteien wird mit Verfügung
des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2018 (A.S. 199 f.) die Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Gutachten gegeben. Während sich die Beschwerdegegnerin zum
Gutachten nicht äussert und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält
(A.S. 217), lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2018 (A.S. 13
f.) folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Beschwerdeführerin gestützt
auf das Gerichtsgutachten vom 21. Dezember 2017 spätestens mit Wirkung ab 1.
Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Die Kosten des Gerichtsgutachtens seien
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10. Mit Eingabe vom 23. März 2018
(A.S. 218 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine ergänzende
Kostennote zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die
medizinischen Abklärungen bzw. das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, zu
100.
% erwerbstätig zu sein, dies mit einer Leistungseinschränkung von
30.
%. Es sei ihr somit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 37 %.
Zu den von der Beschwerdeführerin im
Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen führte die Beschwerdegegnerin aus,
das Gutachten der B.___ erkläre, weshalb die Diagnose einer akzentuierten
Persönlichkeit gestellt werde und nicht diejenige einer Persönlichkeitsstörung.
Das Lungenleiden der Beschwerdeführerin werde auf Seite 3 des Gutachtens
erwähnt und sei dementsprechend bekannt gewesen. Aufgrund des Auftrags zur
ordnungsgemässen Bearbeitung stehe es im Ermessen der Begutachtungsstelle, die
erforderlichen Unterlagen einzuholen resp. anzufertigen. Es sei davon
auszugehen, dass weitere Abklärungen des Lungenleidens zu keinem anderen
Ergebnis geführt hätten. Ausserdem habe der behandelnde Arzt,
Dr. med. D.___, das Lungenleiden jeweils sich als nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt. Die Beschwerdeführerin sei während der
Untersuchung bei der Begutachtungsstelle B.___ bewusstseinsklar und allseits
orientiert gewesen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb sie in diesem
Zeitpunkt unter erheblichem Einfluss von MST (Morphin-Sulfat-Tabletten) und
Benzodiazepinen gestanden haben sollte. Was die fehlende Unterschrift von
Dr. med. E.___ anbelange, so sei die Unterschrift der am Gutachten
beteiligten Fachärzte kein Erfordernis für dessen Beweiswert. Insgesamt liefere
das Gutachten eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts. Was den Verdacht auf eine Arthroseentwicklung in den Knie- und
Hüftgelenken, eine angekündigte Untersuchung der Wirbelsäule und die seit
Frühling 2010 bei Dr. med. F.___ erfolgende psychiatrische Behandlung
anbelange, so habe man während über einem Jahr erfolglos versucht, einen
Bericht von diesem zu erhalten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sich
der psychische Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe. Gleich
verhalte es sich mit den Untersuchungen von Knie- und Hüftgelenken sowie der
Wirbelsäule. Ebenfalls habe sich der Hausarzt geweigert, einen neuen
Arztbericht auszufüllen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Zwischenzeit
genügend Zeit gehabt, weitere medizinische Berichte einzureichen, was
unterblieben sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das B.___ nicht wesentlich
verändert habe. Die Vergabe des Gutachtens sei nicht zu beanstanden, weil diese
klar vor dem Urteil des Bundesgerichts BGE 137 V 210 erfolgt sei, in welchem
das Bundesgericht die zufällige Vergabe von Gutachten gefordert habe.
Die berufliche Integration sei
abgeschlossen worden, weil die Motivation der Beschwerdeführerin dafür auf rein
finanziellen Aspekten beruht habe. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass
sie dabei nur mitmache, wenn die Taggelder höher seien als die
Sozialhilfeleistungen.
Was das Valideneinkommen anbelange, sei
auf einen Tabellenlohn abzustellen, weil die Beschwerdeführerin seit 2004 nicht
mehr arbeitstätig gewesen sei. Betreffend Invalideneinkommen führe der Faktor
Teilzeit nicht zu einem Abzug. Weil stets eine Restarbeitsfähigkeit bestanden
habe, sei auch die lange Absenz vom Arbeitsmarkt kein abzugsfähiger Faktor.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2015 (A.S. 6 ff.) entgegenhalten,
das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei am 27. Juni 2011 direkt in
Auftrag gegeben worden, genau in dem Zeitpunkt also, in welchem das
Bundesgericht die Vergabe von Gutachten nach dem Zufallsprinzip verlangt habe
(BGE 137 V 210). Bei der Beweiswürdigung sei daher zu berücksichtigen, dass
bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
gutachterlichen Feststellungen genügten, damit nicht auf diese Expertise
abgestellt werden dürfe. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens ergäben
sich schon dadurch, dass dieses im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung bereits rund drei Jahre alt gewesen sei. Die Tatsache, dass die
behandelnden Ärzte die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Berichte nicht
erstattet hätten, belege nicht eine unveränderte Gesundheitslage. Die
Beschwerdegegnerin selber habe es offensichtlich für erforderlich gehalten, den
Verlauf abzuklären. Das Gutachten erweise sich weiter bezüglich der diagnostischen
Herleitung als nicht überzeugend. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die in den Vorberichten bestätigte Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und stattdessen nur von akzentuierten
Persönlichkeitszügen ausgegangen werde. Gleiches gelte in Bezug auf die
depressive Symptomatik, werde doch im Gutachten nicht dargelegt, wie sich
anhand der ohnehin nicht klar dargelegten Befunde ein nur leicht ausgeprägtes
depressives Syndrom feststellen lasse. Weiter habe das Gutachten nicht
verbindlich festgelegt, wie sich der Verlauf der psychischen Beschwerden und
der Arbeitsfähigkeit entwickelt habe. Es werde nicht angegeben, ab wann man von
einer nur noch leichten depressiven Episode ausgehen müsse und ab wann eine um
30.
% reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliege. Sodann werde nicht ausgeführt,
inwiefern sich die Substanzabhängigkeit der Beschwerdeführerin auf das
Leistungsvermögen auswirke und es fehlten rechtskonforme Feststellungen zum
Lungenleiden. Im internistischen Teilgutachten werde eine Migräne
diagnostiziert. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde
im Gutachten nicht erhoben, weshalb es in diesem Punkt einer neurologischen
Abklärung bedürfe. Man habe bereits im Vorbescheidverfahren auf eine
Arthroseentwicklung in den Knie- und Hüftgelenken hingewiesen. Nach der
Entwöhnung von MST und dem Abbau der Benzodiazepine hätten sich die
körperlichen Beschwerden massiv verschlimmert. Da die rheumatologische
Untersuchung unter erheblichem Einfluss von MST und Benzodiazepinen
stattgefunden habe, habe diesbezüglich eine neue Begutachtung zu erfolgen.
Rheumatologische Bildgebungen seien nicht erfolgt. Weiter habe der rheumatologische
Teilgutachter das Gutachten nicht unterzeichnet.
Schliesslich sei die Ablehnung eines
Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht statthaft. Ziel der
Wiedereingliederung sei die Erzielung eines Einkommens. Vor diesem Hintergrund
sei die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin vor allem finanzielle Ziele
verfolge, nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin kein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt.
Der Einkommensvergleich erweise sich
ebenfalls nicht als rechtskonform. Die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin
sei körperlich belastend gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Anstellung
im Wohnheim G.___, die sie aus gesundheitlichen Gründen verlor, im
Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergeführt. Beim
Invalideneinkommen sei ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn von 15 %
vorzunehmen.
In der Eingabe vom 7. März 2018 (A.S.
213.
f.) lässt die Beschwerdeführerin ausführen, im vom Versicherungsgericht
eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ würden
die somatischen und psychischen Beschwerden sowie die Wirkungen der
Polytoxikomanie einlässlich, interdisziplinär und abschliessend gewürdigt, dies
erstmals nicht unter dem Einfluss eines Konsums harter Drogen. Die erstmalige
Rentenablehnung 2007 habe nicht auf spezialärztlichen Abklärungen beruht. Bei
psychiatrisch nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2003 sei zumindest
ab Gesuchseinreichung und sechs Monate nach Geltendmachung dieses Anspruchs ein
Leistungsanspruch auf eine ganze Rente entstanden.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2014, weshalb die ab 1. Januar
2012.
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99, 125 V 256 E. 4 S. 261).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Ist das Gutachten einer
versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig und kann die offene
Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden, so stellt sich das
Problem, inwieweit die mit der Streitsache befasste Beschwerdeinstanz die Wahl
haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese
eine neue oder ergänzende Expertise veranlasse, und der Einholung eines
Gerichtsgutachtens. Die den kantonalen Gerichten zufallende Kompetenz zur
vollen Tatsachenprüfung (Art. 61 lit. c ATSG) ist nötigenfalls durch
Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen. Dies schliesst ein, dass die
erstinstanzlichen Gerichte diese Befugnis nicht ohne Not durch Rückweisung an
die Verwaltung delegieren dürfen. Es drängt sich auf, dass die
Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist
(BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und 4.4.1 S. 263 ff.,
mit Hinweisen).
5.
5.1
Das Versicherungsgericht hat in
seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (IV-Nr. 85; VSBES.2010.231) unter
Darlegung der vorhandenen medizinischen Unterlagen (worauf verwiesen werden
kann) festgehalten, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholte
psychiatrische Stellungnahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD), Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 23. Februar 2010 (IV-Nr. 59 S. 2 ff.), auf welche sich
die Beschwerdegegnerin vorwiegend abstütze, nicht zu überzeugen vermöge
(IV-Nr. 85 S. 12). Einerseits liste ihr Gutachten nur einen Teil der
Vorakten auf, andererseits bleibe es in wesentlichen Punkten unpräzis und
widersprüchlich. In organischer Hinsicht hielt das Versicherungsgericht fest
(IV-Nr. 85 S. 13), dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin auch von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Rückenbeschwerden und ein
Lungenleiden spreche, ohne freilich weitere Angaben dazu zu machen. Eine
fachärztliche Prüfung der Arbeitsfähigkeit sei hier nie erfolgt, so dass keine
abschliessende Beurteilung erfolgen könne. Zusammenfassend erwies sich der
entscheidrelevante Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Es wurde eine
polydisziplinäre Begutachtung für erforderlich gehalten, die die Disziplinen
Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie abdeckt (IV-Nr. 85 S. 13).
5.2
Nachdem das erwähnte Urteil des
Versicherungsgerichts ergangen war, holte die Beschwerdegegnerin bei der
Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Dieses wurde am
10.
Januar 2012 erstattet (IV-Nr. 90) und die Gutachter kamen darin zu
folgenden Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits bei
Diskushernie LWK5 / S1, Spondylarthrosen und Diskopathien mit
Protrusionen LWK2 bis LWK5,
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge,
-
Störung durch multiplen
Substanzgebrauch (Opioide, Cannabinoide, Kokain, Sedativa oder Hypnotica)
-
mit ärztlich kontrollierter
Abgabe von Morphin,
-
rezidivierend depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
anamnestisch Hepatitis C
mit normaler Leberfunktion,
-
Migräne ohne Aura,
-
rezidivierende
Sinusitiden-Spreizfüsse,
-
leichter Hallux valgus
beidseits,
-
Status nach Distorsion /
Kontusion linker Mittelfuss, Sommer 2011.
Seit dem 14. Lebensjahr sei bei der
Beschwerdeführerin ein schädlicher Gebrauch von Substanzen bekannt. Sie habe
zahlreiche ambulante und stationäre Entzüge hinter sich, sei jedoch immer
wieder rückfällig geworden. Sie sei daraufhin in einem Diaphin-Programm
aufgenommen worden, wobei das Diaphin 2010 durch Morphin (MST) ersetzt worden
sei. Die Dosis habe von anfänglich 800 mg auf 300 mg täglich
reduziert werden können. Darüber hinaus konsumiere die Beschwerdeführerin
Benzodiazepine in hohen Dosen. 1995 sei bei ihr anlässlich einer CT-Abklärung
eine Diskopathie auf Höhe L5 / S1 diagnostiziert worden. Spezifische
therapeutische Massnahmen hätten sich aufgrund der bereits damals genügenden
Opiat-Dosis nicht ergeben. Anlässlich der Vorabklärung für die IV habe man im
Jahr 2010 eine MRT-Aufnahme veranlasst, welche die Diagnose betätigt habe,
darüber hinaus sei eine Foraminalstenose L5 beidseits festgestellt worden.
Diesbezüglich bestehe heute kein klinisches Korrelat. Bekannt sei weiter eine
Hepatitis C, die nach Angaben der Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten
möglicherweise mit einer spezifischen Behandlung therapiert werde. Aufgrund der
somatischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin aufgrund des
Wirbelsäulenleidens nur in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit
eingeschränkt. In allen anderen Tätigkeiten, auch in der bisherigen, sei sie
aufgrund der somatischen Befunde nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Im Vordergrund stünden die akzentuierten
Persönlichkeitszüge mit der sekundären Polytoxikomanie. Diesbezüglich sei zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser psychiatrischen Erkrankung
in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren und jahrelang
vollschichtig arbeitstätig zu sein. Nach Auftreten von Schwierigkeiten am
Arbeitsplatz wie auch wegen der Platzierung des zweiten Sohnes habe sie einen
Zusammenbruch erlitten und die Stelle verloren. Einerseits durch den
Arbeitsverlust, andererseits durch den Verlust des Sorgerechts für den zweiten
Sohn sowie dessen schlechte Platzierung habe die Beschwerdeführerin
Leistungseinbussen erlebt. Mittlerweile befinde sich der Sohn seit 2007 in
einer adäquat handelnden Pflegefamilie, was die Beschwerdeführerin deutlich
beruhigt habe.
Insgesamt müsse die Beschwerdeführerin
aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge, der rezidivierenden depressiven
Störung, des sekundären Substanzmissbrauchs und der bisherigen
Substitutionsbehandlung in ihrem Rendement als um 30 % eingeschränkt
beurteilt werden. Sie wäre in der Lage, die bisherige Tätigkeit als
Aktivierungstherapeutin wie auch ähnliche Arbeiten durchzuführen, diesbezüglich
bestehe ein um 30 % eingeschränktes Rendement. Durch einen Entzug von den
Benzodiazepinen und einer Entwöhnung der Substitutionstherapie mit MST könne
mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Im Bericht vom
16.
November 2010 hätten die Ärzte der psychiatrischen Dienste des Kantons
Solothurn eine residuelle Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % attestiert.
Diesbezüglich müsse angegeben werden, dass die dort erwähnte
Persönlichkeitsstörung im Gutachten nicht habe diagnostiziert werden können.
5.3
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf das interdisziplinäre
medizinische Gutachten der Begutachtungsstelle B.___, das sich jedoch im
vorliegenden Fall nicht als beweiswertig erweist. Im fraglichen Gutachten haben
eine allgemeinmedizinische und internistische, eine rheumatologische und eine
psychiatrische Untersuchung stattgefunden. Die im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2011 als ebenfalls notwendig erachtete
pneumologische Abklärung ist gänzlich unterblieben. Im Gutachten wird lediglich
im Rahmen der Aktenanalyse festgehalten, unter den bisherigen Diagnosen habe
eine chronisch obstruktive Pneumopathie figuriert, weiter rezidivierende
infektiöse Bronchitiden und Sinusitiden (IV-Nr. 90 S. 3). Bei der
Schilderung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wird ausgeführt,
diese habe angegeben, täglich ein Paket Zigaretten zu rauchen, wobei sie
jegliche Art von respiratorischen Problemen verneine (IV-Nr. 90
S. 12). Der Systemanamnese lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin
huste selten. Die Diagnose einer chronisch obstruktiven Pneumopathie milden
Masses bei Nikotinabusus wurde im Arztbericht des Hausarztes
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 14. Februar 2006
(IV-Nr. 27 S. 1 ff.) gestellt, wobei er diese als sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkend einstufte. Er ist jedoch nicht Facharzt auf dem entsprechenden
Gebiet, genauso wenig wie die am Gutachten beteiligten Ärzte. Hinzu kommt, dass
das Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
(3. Dezember 2014) schon fast drei Jahre alt war. Zur Beantwortung der
Frage, ob die Expertise des B.___ hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf
das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E.
4.3
S. 254; Urteil 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin
liess im Vorbescheidverfahren vorbringen, es bestehe der Verdacht auf eine
Arthroseentwicklung in den Knie- und Hüftgelenken, zudem habe die Entwöhnung
von MST und Benzodiazepinen zu einer massiven Verschlimmerung der körperlichen
Beschwerden geführt. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ wird ausserdem
erwähnt, dass die eigentliche Schmerzproblematik durch die Einnahme des MST
mitbehandelt werde und die Schmerzen durch die hohe MST-Dosis unterdrückt
würden (IV-Nr. 90 S. 18 f.). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin geht es bei dieser Thematik nicht um darum, ob die
Beschwerdeführerin bei der Begutachtung bewusstseinsklar und allseits
orientiert war, wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt, sondern es
stellt sich die Frage, ob seit einem Abbau des MST und der Benzodiazepine
vermehrte Schmerzen aufgetreten sein könnten, die einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben. Es hätte sich damit in rheumatologischer Hinsicht eine
neue Abklärung aufgedrängt.
5.4
Nachdem das Gutachten der Begutachtungsstelle
B.___ nicht nach den seit BGE 137 V 210 geltenden Standards, die eine Vergabe
nach dem Zufallsprinzip verlangen, vergeben wurde, genügen bei der
Beweiswürdigung schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Der psychiatrische Teil
der fraglichen Begutachtung wirft solche Zweifel auf. Einerseits wurden
offensichtliche Unklarheiten durch den Gutachter nicht nachgefragt. So lässt
sich in den fachspezifischen anamnestischen Angaben (IV-Nr. 90
S. 20 ff.) lesen: «Anschliessend 1989 bis 1999
Aktivierungstherapeutin in der I.___ in einer Tagesstätte zu 30 - 60 %
in [...]. Entlassung irgendwie in Zusammenhang mit Drogen». Offensichtlich
wurde eine Nachfrage nach den genauen Umständen unterlassen, obwohl dieser
Punkt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Drogenproblematik der
Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt bereits bestand, wichtig erscheint.
Zur in verschiedenen anderen ärztlichen Berichten gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung,
die im Gutachten nicht diagnostiziert wird (gemäss Gutachten liegen
akzentuierte Persönlichkeitszüge vor), wird in aller Kürze Stellung genommen,
indem darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in unauffälligen
Verhältnissen aufgewachsen sei und sich die Leistungslinie (Schule, Sport,
Lehre) stabil entwickelt habe. Diese Begründung greift unter Berücksichtigung
der gleichzeitig bestehenden langjährigen Drogenproblematik zu kurz.
Insbesondere wird die Frage, ob die Drogensucht durch eine Erkrankung ausgelöst
wurde oder ob die Sucht verantwortlich ist für die derzeitigen psychiatrischen
Krankheiten, nicht nachvollziehbar erläutert. Weshalb die Beschwerdeführerin
mit 14 Jahren trotz offenbar normalen Lebensumständen in eine derart tiefgreifende
Drogensucht gefallen ist, bleibt ungeklärt. Schliesslich wird auch nicht näher
erklärt, wie sich die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive
Störung äussert, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, warum diese als
leichtgradig eingestuft wird. Auch in psychiatrischer Hinsicht drängt sich
demnach eine neue Begutachtung auf.
5.5
Nach dem Gesagten erweist sich
das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10. Januar 2012 nicht als
beweistauglich und es kann zur Klärung des medizinischen Sachverhalts nicht
darauf abgestellt werden.
6.
6.1
Aus den oben genannten Gründen
hat das Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben. Die
Begutachtungsstelle C.___ hat am 21. Dezember 2017 ein polydisziplinäres
Gutachten erstattet (A.S. 69 ff.). Dessen Beweiswert gilt es zu prüfen.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin hat
anlässlich der Begutachtung zu ihren Beschwerden angegeben, sie habe
Beschwerden im unteren Rücken, jedoch auch Schmerzausstrahlungen in die gesamte
Lendenwirbelsäule, zunehmend auch im Nackenbereich. Im Jahr 2004 hätten diese
Schmerzen deutlich an Intensität zugenommen. Aktuell verspüre sie über dem
rechten Oberschenkel ventral sowie über dem Unterschenkel ein Schmerzempfinden,
teilweise ein Kribbeln. Eine Schwäche sei bisher nicht aufgetreten. Insgesamt
ermüde sie sehr rasch, dies am ganzen Körper. Sie müsse sich dann hinsetzen
oder -legen. Beim Heben von Gewichten über 5 bis 10 kg verspüre sie ein
Druckgefühl im unteren Rücken und habe keine Kräfte mehr. Bücken und Aufrichten
bereite ihr Schmerzen. Daneben habe sie auch Kribbelparästhesien und ein
Taubheitsempfinden im Bereich der Finger beidseits, insbesondere bei Schmerz
und in Stresssituationen. Die allgemeine Müdigkeit führe sie auf ihre
psychische Situation zurück. Sie fühle sich deprimiert, habe keinen Antrieb und
eine starke Lustlosigkeit. Sie komme morgens nicht aus dem Bett und zögere
tägliche Aktivitäten hinaus. Es habe eine Polytoxikomanie mit intravenösem
Heroingebrauch, Einnahme von Benzodiazepinen und weiteren Beruhigungsmitteln
sowie Kokain und Cannabis bestanden. 2006 / 2007 habe sie in ein Methadon-Programm
gewechselt. Ein Wechsel auf Methadon und Seresta habe keine gute Wirkung
gezeigt, so dass sie bis ins Jahr 2014 vier- bis fünfmal jährlich Abstürze mit
erneuter Einnahme von Drogen gehabt habe. Ab 2014 habe ein Wechsel auf MST
Continus stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit einer
Gallenblasenoperation 2013 Bauchbeschwerden. Gegen eine bestehende Hepatitis C
sei keine Therapie eingeleitet worden. Krankheitsbedingte
Leberfunktionsstörungen seien nicht aufgetreten. Kopfschmerzen habe sie alle
zwei bis drei Tage, primär vom Nacken her ziehend. Eine Aura oder ein
klopfender Schmerz bestünden nicht.
Sie stehe normalerweise gegen 08.00 bis
09.00
Uhr auf. Aktuell komme sie erst gegen 11.00 Uhr aus dem Bett. Untertags
führe sie kleinere Haushaltsarbeiten durch. Zweimal in der Woche hole sie
Medikamente und Lebensmittel. An den Wochenenden habe sie alle zwei Wochen
sowie in den halben Schulferien ihren Sohn zu betreuen. Der ältere Sohn sei
selbständig, der jüngere fremdplatziert. Im Haushalt werde sie von ihrem
Partner unterstützt. Grössere Aktivitäten führe sie untertags nicht durch. Oft
gehe sie an der Aare spazieren. Sie versuche, kulturelle Interessen
wahrzunehmen und gehe auch in den Ausgang. Insgesamt sei sie jedoch sozial
zurückgezogen und weniger aktiv. Zu Bett gehe sie meist vor Mitternacht, wobei
sie seit 2005 Ein- und Durchschlafstörungen habe.
Die Beschwerdeführerin beginne nun zum
wiederholten Mal eine Physiotherapie. Es gehe um die Stabilisation des unteren
Rückens. Sie mache selber auch Bewegungs- und Lockerungsübungen. Die Hepatitis
C werde bisher nicht therapiert.
6.2.2
Der internistische Status –
erhoben vom rheumatologischen Gutachter, der auch Facharzt für Allgemeine
Medizin ist – fällt unauffällig aus.
6.2.3
Im rheumatologischen
Fachgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine
Innere Medizin, wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich während der
eineinhalbstündigen Anamneseerhebung ohne Schonverhalten oder Schmerzgebaren im
Stuhl sitzend aufhalten können. Das Gangbild sei flüssig und symmetrisch. Die
oberen unteren Extremitäten zeigten seitengleiche Reflexe.
Nervendehnenschmerzen bestünden keine, auch keine Muskelathropien oder
trophische Störungen. Es bestbestünden ein Schulter- und Beckengeradstand mit
im Lot stehender Wirbelsäule und eine hochlumbale linkskonvexe Skoliose. Im
Bereich der Halswirbelsäule zeige sich ein Druckschmerzgefühl bei Reklination
im Sinne eines positiven Quadranten-Tests zervikal, muskulär bedingt. Weiter
bestünden druckschmerzhafte Punkte im Bereich der Muskelansätze semispinalis
capitis und trapezius, bis in den oberen Thorakalbereich ziehend. Im Bereich
der Brustwirbelsäule sei die Bewegung in alle Quadranten um einen Drittel
reduziert. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe ein Flexionsschmerz im
Sinne eines Druck- und Spannungsgefühls. Der Quadranten-Test lumbal sei
positiv, ohne Ausstrahlungen. Es bestünden eine Haltungsinsuffizienz im Bereich
der unteren Wirbelsäule und eine Druckschmerzhaftigkeit über der
Glutealmuskulatur. Der Status von Schultern, Ellbogen und Händen sei
unauffällig. Das Gleiche gelte für Hüftgelenke, Knie und Füsse.
6.2.4
Gemäss dem pneumologischen
Fachgutachten, erstellt von Dr. med. K.___, Facharzt für Pneumologie und
Allgemeine Innere Medizin, berichte die Beschwerdeführerin über Atembeschwerden
bei körperlicher Belastung, bestehend seit fünf bis sechs Jahren. Husten habe
sie selten. Seit ca. 35 Jahren bestehe ein Nikotinkonsum von ca. zehn
Zigaretten täglich. Auch bei Anstrengungen im Rahmen psychischer Belastungen
habe sie vermehrte Atemnot. Bei der Befunderhebung hält der Gutachter fest,
eine Bodyphletysmographie und Messung der Diffusionskapazität hätten den
Nachweis einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung ergeben. Es
bestehe keine Restriktion und die Diffusionskapazität sei bezogen auf das
ventilierte Volumen unauffällig. Die Ruheventilation sei ebenfalls unauffällig.
Hinsichtlich des Anbrauchens der Atemreserven zeige sich eine pulmonale
Limitation.
6.2.5
Im von Dr. med. L.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Fachgutachten, wird
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, gefragt nach traumatischen Ereignissen
in der Kindheit, eine Vergewaltigung im Alter von 17 Jahren angebe. Traurige
Ereignisse seien für sie die Fremdplatzierung ihrer Kinder 2004 und der Suizid
ihres damaligen Partners 2007 gewesen. Sie habe im Alter von 14 Jahren den
ersten Drogenkontakt gehabt. Ab dem 28. Altersjahr sei sie mit den Drogen
abgestürzt. Aktuell habe sie Gedächtnisstörungen in dem Sinne, dass sie schnell
vergesse, was sie sagen möchte. Generalisierte oder agoraphobische Ängste habe
sie keine. Panikattacken kämen vor, wenn sie unbekannte Geräusche höre. In der
Grundstimmung sei sie niedergeschlagen-ängstlich. Der Antrieb sei unauffällig.
Suizidgedanken und selbstverletzendes Verhalten kämen öfter vor. Sie habe wenig
soziale Kontakte, ein sozialer Rückzug sei aber nicht eruierbar. Die
Beschwerdeführerin habe geäussert, in der M.___ in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Sie sei aber seit
eineinhalb Jahren nicht mehr dort gewesen, weil sie sich einfach nicht dazu
aufraffen könne. Im Rahmen der Befunderhebung wird dargelegt, die
Beschwerdeführerin habe während der eineinhalbstündigen Exploration die
Konzentrationsspanne nicht während der gesamten Untersuchungszeit fokussiert
aufrechterhalten können. Ein guter affektiver Rapport sei nicht zustande
gekommen, weil die Beschwerdeführerin vermindert schwingungsfähig sei. Die
Konzentration sei nicht durchgehend ungestört gewesen, es habe öfter
nachgefragt werden müssen. Der formale Gedankengang sei geordnet, wenig
beweglich, eingeengt, jedoch in Kohärenz und Stringenz ungestört gewesen.
Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in
dysthymer Mittellage und vermindert schwingungsfähig. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei reduziert. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über
das Gesamtspektrum der Emotionen. Was die Persönlichkeitsdiagnostik anbelange,
so fänden sich Hinweise auf eine organische Persönlichkeitsveränderung. Die
Beschwerdeführerin zeige keine Motivation für berufliche Massnahmen oder zur
beruflichen Leistungserbringung. Auch die Kooperationsbereitschaft und
Zuvorkommenheit seien eingeschränkt. Besorgtheit und Unbeständigkeit
dominierten in der psychischen Stabilität. Das Vorstellungsvermögen und die
Suche nach Erfahrungen seien eingeschränkt, die Selbstsicherheit und das
Durchsetzungsvermögen reduziert. Ebenfalls eingeschränkt seien die psychische
Energie, die Aufmerksamkeit, Funktionen für das Wiedererkennen und Lernen, die
Schwingungsfähigkeit, das zielgerichtete und logische Denken, die
Planungsfähigkeit und mentale Flexibilität. Testpsychologisch zeige sich, dass
die Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen
sowie in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben leichtgradig
sowie in der Flexibilität / Umstellungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit
mittelgradig eingeschränkt sei.
6.2.6
Die Gutachter kommen insgesamt zu
folgenden Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) bei multietagerer
Segmentdegeneration lumbal betont LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit
Status nach
radikulärer Reizsymptomatik L5 rechts 1995 und aktuell intermittierender
sensibler Reizung Nervenwurzel L4 rechts unter Belastung (ICD-10 M54.16),
MR 27.03.2017:
multiple Bandscheibenprotrusionen mit auch kleinem Riss Annulus fibrosus dorsal
auf Höhe L2-L4, mit recessaler Einengung und mittelgradigen
Spinalkanalstenosen, aber keiner eindeutigen Neurokompression. Auch lateral
Kontakt der Bandscheibenprotrusion zur Nervenwurzel L3 und L4 rechts. Kleine
mediale Diskushernierung auf Höhe L5/S1 ohne Neurokompression,
Haltungsinsuffizienz
bei allgemeiner Dekonditionierung und muskulärer Abschwächung.
-
mittelschwere
obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10 R94.2)
Lungenfunktion:
FEV1: 59 %, resp. 1890 ml,
Nachweis einer
mittleren Leistungsfähigkeit und Anbrauchen der Atemreserven bei
Belastungsabbruch 27.5 ml/mim/kg,
Nikotinkonsum.
-
organische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F19.71) bei Status nach Polytoxikomanie
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach
Polytoxikomanie mit Morphin Sulfat und Diazepam (früher Heroin, Cannabis,
Kokain, Benzodiazepine) (ICD-10 F19.22)
-
aktive Hepatitis C
(ICD-10 B18.2)
-
Nikotinkonsum
(ICD-10 F17.2)
-
rezidivierende
Harnwegsinfekte, aktueller Infekt (ICD-10 N30.2)
-
Status nach tiefer
Venenthrombose Bein rechts bei APC-Resistenz (ICD-10 I80.28)
-
Migräne ohne Aura
(ICD-10 G43.0),
-
Widespread
Pain-Syndrom / Fibromyalgie (ICD-10 M79.7)
WPI-Index:
Schmerzlokalisationen
8/19 Punkte, Tenderpoints 11/18,
Symptomschwere
6/9 Punkte,
Symptom-Score
2/3 Punkte,
Verdacht auf
Zusammenhang mit Polytoxikomanie und möglicher psychiatrischer Erkrankung.
-
Supinationstrauma
OSG und Mittelfuss links 2011 (ICD-10 S93.40)
-
Verdacht auf
Hyperventilationssyndrom (ICD-10 F45.3)
-
Verdacht auf
Schlafapnoe (ICD-10 G47.3)
bei Status
nach Polytoxikomanie und Behandlung mit Morphin
-
Verdacht auf upper
airway cough syndrom (ICD-10 J32.9)
-
Verdacht auf Reflux
-
rezidivierende
depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F32.0)
6.3
In der internistischen
Beurteilung wird als Hauptdiagnose eine Polytoxikomanie festgehalten, welche
durch den intravenösen Drogenkonsum zu einer Hepatitis C geführt hat. Aufgrund
einer diesbezüglichen Aktivität seien regelmässige Kontrollen notwendig. Leberfunktionsstörungen
seien bisher nicht aufgetreten und die Laborwerte nur wenig erhöht. Insgesamt wird
das Stadium diesbezüglich damit einleuchtend als stabil erachtet. Eine
bestehende APC-Resistenz führe zu einer Prädisposition für tiefe
Venenthrombosen, wie vor Jahren bereits einmal im rechten Bein aufgetreten. Aus
internistischer Sicht werden damit zusammenfassend keine Diagnosen objektiviert,
die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit bedingten. Diese
Einschätzung ist nachvollziehbar.
Der rheumatologische Gutachter zeigt in
seiner Beurteilung zunächst den bisherigen Krankheitsverlauf auf. So sei 1995
ein radikuläres Reizsyndrom auf der rechten Seite mit sensiblen Ausfällen im
Dermatom L5 beschrieben worden. Es hätten sich eine diskogen bedingte, relative
Spinalkanalstenose LWK3/4 sowie LWK4/5 und eine verdickte Wurzel auf der
rechten Seite gezeigt. Davon habe sich die Beschwerdeführerin gänzlich erholt
und erst 2004 wieder über intermittierend auftretende Rückenschmerzen
berichtet. Eine MRT-Untersuchung im Jahr 2010 habe eine kräftige mediodorsale
Bandscheibenprotrusion LWK5/SWK1 mit deutlich bilateral diskogener Einengung
der Neuroforamina zu Tage getragen, zusätzlich eine bilateral hypertrophe
Spondylarthrose. Die oberen Segmente LWK2/3 und LWK4/5 hätten sich mit
diskogenen Degenerationen und partiell aktivierten Spondylarthrosen gezeigt.
Durch medizinische Massnahmen, auch Infiltrationen, habe sich wiederum eine
Regredienz eingestellt. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10.
Januar 2012 sei dann ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits bei Diskushernie LWK5/SWK1,
Spondylarthrosen und Diskopathien LWK2 bis LWK5 diagnostiziert worden. Gestützt
auf diese Aktenlage und die aktuelle Befunderhebung zeigt der Gutachter dann in
schlüssiger Weise auf, dass sich in der aktuellen Untersuchung eine Reizbarkeit
resp. Provokation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule im Sinne einer
Überlastung der Intervertebralgelenke mit leichter spondylogener /
pseudoradikulärer Ausstrahlung zeige, namentlich ein spondylogener
Rückenschmerz. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenreizsymptomatik werden
nicht gesehen, insbesondere kann keine Parese objektiviert werden. Bildgebend
zeigt sich nach gutachterlicher Beurteilung im Bereich der Lendenwirbelsäule
eine multietagere Diskopathie mit recessalen Einengungen der Nervenwurzel L3,
L4 und L5, dies ohne Kompression. Unter Berücksichtigung der Bildgebung
erachtet es der Gutachter als nachvollziehbar, dass unter Belastung eine
Reizung der Nervenwurzel L4 rechts auftreten kann. Die Rücken- und
ausstrahlenden Schmerzen seien aufgrund der Überlastung in den Wirbelsegmenten
dominant vorliegend, dies bei verminderter Dämpfung durch die Bandscheiben und
konsekutiver Überlastung der Intervertebralgelenke bei Spondylarthrose. Insgesamt
könne damit von einer Zunahme der degenerativen Veränderungen gesprochen
werden, wobei insbesondere die spondylarthrotischen Veränderungen zugenommen
hätten. Daraus schliesst der Gutachter insbesondere bei schweren Tätigkeiten
und Zwangshaltungen nachvollziehbar auf intermittierende Überlastungszeichen. Schliesslich
wird schlüssig ausgeführt, dass aus rheumatologischer das Hauptbeschwerdebild,
wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ein Widespread Pain-Syndrom
bei Fibromyalgie sei. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien
gemäss dem Testinstrument ACR 2010 als erfüllt: Es liege eine sich langsam
entwickelnde Symptomatik mit Übergreifen von Schmerzen auf den ganzen Körper
vor. Die rein somatischen Beschwerden könnten das subjektive Schmerzbild nicht
erklären. Es bestünden diffuse Körperschmerzen, insbesondere in der gelenknahen
Muskulatur, die den Tenderpoints entsprächen. Die objektivierbare
Schmerzsymptomatik könnte jedoch möglicherweise auch in Zusammenhang mit der
Polytoxikomanie gewertet werden. Die Substitutionstherapie erfolge unter einer
sehr hohen Dosis.
In der pneumologischen Beurteilung wird
nach Durchführung der entsprechenden Untersuchungen nachvollziehbar dargelegt,
dass sich in der Lungenfunktion eine mittelschwere obstruktive
Ventilationsstörung zeige. Die Ätiologie sei unklar. Bei Nikotinkonsum und
fehlenden Allergien müsse an eine chronisch obstruktive Pneumopathie gedacht
werden. Die Beschwerdeführerin habe auch über relevante Beschwerden in Bezug
auf die Atmung berichtet. Ein Teil der Dyspnoebeschwerden könnte zudem durch
eine Hyperventilation erklärt werden. Die Beschwerdeführerin berichte über
entsprechende Symptome im Rahmen von psychischen Belastungssituationen. In der
Spiroergometrie habe sie eine mittlere Leistungsfähigkeit erreicht. Was die
Arbeitsfähigkeit anbelange, so würden in der Literatur leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten im von der Beschwerdeführerin erreichten Bereich erzielt.
In Bezug auf die geschilderte Tagesmüdigkeit müsse an eine Schlafapnoe gedacht
werden, dies insbesondere bei Status nach Polytoxikomanie und aktueller
Einnahme von Morphin. Auch diese Beurteilung erweist sich als stichhaltig.
Der psychiatrische Gutachter kommt unter
Berücksichtigung von Anamnese, Aktenlage und Befundlage zur einleuchtenden
Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine organische
Persönlichkeitsstörung bei Status nach Polytoxikomanie vorliege. Damit erachtet
er die Kriterien für eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer
Funktionsstörung des Gehirns als erfüllt. Einen Beleg für eine andere
Verursachung der Störung, die eine Einordnung in die Persönlichkeitsstörungen
rechtfertigen würde, gebe es nicht. Dies deckt sich insofern mit der
Beurteilung im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10. Januar 2012, als
dass auch in diesem Gutachten die Voraussetzungen für eine
Persönlichkeitsstörung letztgenannter Art als nicht erfüllt erachtet wurden. In
der aktuellen Begutachtung wird diesbezüglich auch erwähnt, es seien keine
abweichenden inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster eruierbar. Die
Beschwerdeführerin berichte über ein wohlwollendes Elternhaus, sie sei eine
durchschnittliche Schülerin gewesen und habe im Alter von 14 Jahren den ersten
Kontakt mit Drogen gehabt. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse für eine
Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung ziehen. Im Gegensatz zum Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ wird nun aber eine organische Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, was mit Blick auf die Vorgeschichte und die Symptomatik gut
nachvollziehbar erscheint. Die depressive Symptomatik, die gemäss dem Testinstrument
MADRS eine mittelschwere Ausprägung zeige, wird nach gutachterlicher
Einschätzung durch die organische Persönlichkeitsstörung modifiziert, so dass
aktuell von einer leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei. Aus all
dem schliesst der Gutachter, dass es keinen Hinweis dafür gibt, dass eine
vorausgehende Gesundheitsstörung von gravierendem Krankheitswert zum
Abhängigkeitssyndrom geführt hat. Somit ist nicht davon auszugehen, dass dieses
auf einer vorangehenden Grunderkrankung fusst. Ob das Abhängigkeitssyndrom zu
einer irreversiblen Gesundheitsstörung im Sinne der diagnostizierten
organischen Persönlichkeitsstörung geführt habe, liesse sich nun medizinisch-theoretisch
erst durch eine neuropsychologische Untersuchung nach mindestens sechsmonatiger
Abstinenz feststellen. Dies erachtet der psychiatrische Gutachter bei der
Beschwerdeführerin allerdings – zu Recht – als unrealistisch. Es kann kaum
davon ausgegangen werden, dass diese zurzeit in der Lage sein könnte, eine
Totalabstinenz zu erreichen, jedenfalls nicht von den substituierenden
Medikamenten. Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass die
Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene
Funktionsbeeinträchtigungen ergeben hat: Es bestünden Diskrepanzen zwischen der
subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der
Beschwerden in Form wechselhafter, unpräzis-ausweichender Schilderung derselben
wie des Krankheitsverlaufs. Diese seien erklärbar durch den charakteristischen
Krankheitsverlauf. Weiter bestünden Diskrepanzen zwischen der schweren
subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen
Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Dies erklärt der Gutachter damit,
dass die Beschwerdeführerin alleine und ohne Anforderungen von aussen
einigermassen bei den Aktivitäten des täglichen Lebens zurechtkommt. Die
bestehenden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und
der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe erachtet er
zumindest teilweise krankheitsimmanent. Die Inkonsistenz zwischen der subjektiven
Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden sei indessen durch eine
positive Performance der Beschwerdeführerin in einer für sie vertrauenswürdigen
Situation erklärbar. Das chronische Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie
stehe nicht assoziiert zu einem psychiatrischen Beschwerdebild. Der Gutachter
weist darauf hin, dass die bisherige psychiatrische Therapie nicht
leitliniengerecht sei. In dieser Hinsicht muss festgestellt werden, dass
zurzeit gar keine Therapie erfolgt. Er verweist aber gleichzeitig auf
bestehende Hinweise für eine verminderte Therapieadhärenz, welche zumindest
teilweise krankheitsimmanent sind. Ähnliches legt der Gutachter in Bezug auf
allfällige berufliche Massnahmen dar: Eine mangelnde Leistungsbereitschaft und
Selbstlimitierung seien anzunehmen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei
derzeit deshalb nicht vorstellbar, weil die Beschwerdeführerin gerade einmal
imstande sei, ihren Alltag zu bewältigen. Berufliche Anforderungen vermöge sie
momentan nicht zu leisten. Auch hier wird als Voraussetzung für eine
Wiedereingliederung eine Abstinenz von Suchtmitteln genannt, wobei nach
sechsmonatiger Abstinenz festgestellt werden könnte, ob die aus der organischen
Persönlichkeitsstörung resultierenden Funktionseinbussen reversibel seien.
6.4
Insgesamt erweist sich das
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als beweiskräftig. Es beruht auf
umfassender Aktenkenntnis, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf
umfassenden Untersuchungen und Befunderhebungen in den relevanten Gebieten und
kommt in diagnostischer Hinsicht zu einer schlüssigen Beurteilung. Es
orientiert sich an den vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 festgehaltenen
Indikatoren, indem es sich bezüglich aller Teilbereiche zum funktionellen
Schweregrad, zur Persönlichkeit, zum sozialen Kontext und zur Konsistenz
äussert. Als ebenfalls nachvollziehbar erweist sich die daraus abgeleitete
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Demgemäss ist die
Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht weder in der angestammten noch in
einer Verweistätigkeit eingeschränkt. Rheumatologisch gesehen bestehe in der
angestammten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin, die als leicht bis
intermittierend mittelschwer qualifiziert wird, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
mit einer Leistungseinbusse von 20 %, bezogen auf ein Ganztagspensum, dies
aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik bei erhöhtem Pausenbedarf und
verlangsamtem Arbeitstempo sowie Medikamenteneinnahme. Die Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit wird gleich eingeschätzt. Bezüglich der
Rückensymptomatik sollten indessen schwere Tätigkeiten (mit Tragen von
Gewichten über 7 kg) vermieden werden, ebenso gebückte Zwangshaltungen sowie
stetige Rotationen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Aus pneumologischer Sicht
wird die Arbeitsfähigkeit mit 100 % beziffert, wobei dies aber nur für eine
leichte Tätigkeit gilt. Es wird erwähnt, dass nach Einleitung einer inhalativen
Therapie und Sistierung des Nikotinkonsums eine Besserung der Arbeitsfähigkeit
in Bezug auf die Schwere einer Tätigkeit bestehen könnte. Zudem sei der
Tagesmüdigkeit Rechnung zu tragen. Sollte eine Schlafapnoe vorliegen, könnte
eine Einschränkung der beschriebenen Arbeitsfähigkeit um bis zu 20 %
resultieren. Im Falle einer Behandlung wäre wiederum eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit gegeben. Auf jeden Fall wären Tätigkeiten, in denen die
Beschwerdeführerin sich selber oder andere gefährden könnte (wie z.B. als
Chauffeuse) ungeeignet. Ebenfalls sollte die Beschwerdeführerin in Bezug auf
die obstruktive Ventilationsstörung keiner Rauch-, Gas- oder Staubexposition
sowie keiner Kälte ausgesetzt werden. In psychiatrischer Hinsicht wird
schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert, dies für die
angestammte wie auch eine Verweistätigkeit. Die Belastbarkeit sei um 100 %
eingeschränkt, weil die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur
Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität /
Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt seien. Somit
besteht, aufgrund der psychiatrischen Einschätzung, gesamtmedizinisch eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zeitlich gesehen wird diese Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht als bereits seit Dezember 2003 bestehend postuliert.
Da die organische Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen von der
Polytoxikomanie beeinflusst ist, liegt auf der Hand, dass es im Verlauf der
Jahre zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, konkret gegenüber der
letztmaligen materiellen Rentenprüfung 2007, gekommen ist. In rheumatologischer
Hinsicht wird gutachterlich aufgrund der degenerativen Veränderungen von einer
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands seit der letzten materiellen
Rentenprüfung ausgegangen. Eine pneumologische Abklärung hat indessen bisher
nicht stattgefunden, weshalb hier eine neue Diagnose vorliegt.
7.
Im Gutachten werden
verschiedene Massnahmen erwähnt, die die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch gesehen zu verbessern vermöchten. So
wäre eine Sistierung des Nikotinkonsums oder zumindest dessen Reduktion in
Kombination mit einer inhalativen Therapie allenfalls geeignet, die
pneumologischen Beschwerden zu mindern. In Bezug auf die psychiatrische
Erkrankung besteht zurzeit keine leitliniengerechte Therapie. Eine
Entgiftungsbehandlung mit anschliessender Abstinenz sowie eine psychiatrische
Behandlung mit serumspiegelgesteuerter psychopharmakologischer Therapie wäre
erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Nach sechsmonatiger Abstinenz wäre
es dann medizinisch-theoretisch möglich, anhand einer neuropsychologischen
Untersuchung festzustellen, ob die aus der organischen Persönlichkeitsstörung
resultierenden Funktionseinbussen irreversibel sind. Wie bereits erwähnt, wird
es allerdings aufgrund der fortgeschrittenen Suchterkrankung mit der Folge
einer organischen Persönlichkeitsstörung als unrealistisch erachtet, dass eine
solche Behandlung stattfinden kann. Dem ist beizupflichten. Insofern scheint es
derzeit nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens anzuweisen, solche Therapiemassnahmen anzugehen. Einerseits
ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine für sich alleine
stehende Drogensucht geht, die rechtsprechungsgemäss als solche nicht zu einer
Invalidität im Sinne des Gesetzes führt. Die Drogensucht hat vorliegend eine
Krankheit im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung herbeigeführt, in
deren Folge nun ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist. Suchtfolgen sind gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit
sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden
stehen. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben
ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die
Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich
verstärkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
2.2.1
und 2.2.2 mit Hinweisen). Andererseits ist eine medizinische Auflage im
Sinne einer Abstinenz, insbesondere vom substituierenden Morphin in Form von
MST und einer verhältnismässig hohen Dosis Valium (40 mg täglich), im
vorliegenden Fall wohl theoretisch, aber für die Beschwerdeführerin konkret kaum
zumutbar, was gutachterlich benannt wird, indem ein solches Vorgehen im
konkreten Fall als nicht realistisch bezeichnet wird. Folglich wird
hinsichtlich behandelnder Massnahmen auch nicht die Erteilung einer
medizinischen Auflage empfohlen, sondern eine erneute Begutachtung in zwei
Jahren. Schliesslich ist auch nicht ohne Zweifel erwiesen, dass eine Entgiftung
und therapeutische Behandlung des psychiatrischen Leidens tatsächlich zu einer
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen kann. Eine mehrmonatige Abstinenz
würde lediglich den Raum zur Prüfung öffnen, ob die Folgen der organischen
Persönlichkeitsstörung irreversibel sind oder nicht. Zurzeit liegen sie aber
vor und es ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
8.
Nach dem Gesagten besteht bei der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten.
Berufliche Massnahmen sind nicht angezeigt, da solche aus gesundheitlichen
Gründen ebenso wenig zumutbar sind wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Bei
diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Einkommensvergleich. Die
Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, irgendein Erwerbseinkommen zu
erzielen. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 100 %. Im Gutachten wird der
Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2003 festgelegt. Ein
Rentenanspruch kann indessen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs
Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs bzw. der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin bestehen, die am 11. Februar 2009 erfolgte (IV-Nr. 45). Folglich
hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
9.
Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt, erübrigt
sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der diesbezügliche Antrag ist
obsolet.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die anwaltlich vertretene bzw. unentgeltliche verbeiständete Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu
gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228
E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11).
10.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 31. August 2015 eine Honorarnote für seine
Aufwendungen vom 19. Dezember 2014 bis 31. August 2015 eingereicht (AS 42
f.). Darin macht er einen Aufwand von 8.85 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 240.00 und ein Honorar einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 2'388.85 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist bis auf
wenige Positionen wie beantragt zu vergüten. Die Position «nachprozessualer
Aufwand» erscheint in der ergänzenden Kostennote vom 23. März 2018 (vgl.
Ausführungen in Ziff. 10.3 nachstehend) noch einmal und kann nicht doppelt
geltend gemacht werden. Sie ist daher zu streichen. Bei den Positionen «Brief
an Klientin» vom 23. März und 31. August 2015 scheint es sich indessen um die
Zustellung von Orientierungskopien an die Beschwerdeführerin zu handeln, die
Kanzleiaufwand darstellen, im Honorar bereits inbegriffen und damit
praxisgemäss nicht zu vergüten sind. Somit sind weitere 0.34 Stunden in Abzug
zu bringen. Der zu vergütende Aufwand beträgt damit 7.51 Stunden.
Sodann hat der Vertreter der
Beschwerdeführerin am 23. März 2018 eine ergänzende Honorarnote für seine
Aufwendungen vom 31. August 2015 bis 23. März 2018 eingereicht (AS 219
ff.). Darin macht er einen Aufwand von weiteren 8.48 Stunden, ebenfalls zu
einem Stundenansatz von CHF 240.00, total ein Honorar einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'927.95 geltend. Dabei ist
die Position vom 31. August 2015 («Schreiben an Versicherungsgericht» und «Brief
an Klientin») bereits in der Kostennote vom 31. August 2015 aufgeführt und
daher hier zu streichen. Ebenfalls zu streichen ist der Aufwand für die
Zustellung von Orientierungskopien an die Klientin sowie für
Fristerstreckungsgesuche, da es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt. Konkret
sind dies die Positionen «Brief an Versicherungsgericht» und / oder «Brief an
Klientin» vom 5. September 2016 (0.25 Stunden), 7. September 2016 (0.17
Stunden), 19. Oktober 2016 (0.17 Stunden), 24. Februar 2017 (0.17
Stunden), 6. März 2017 (0.17 Stunden), 2. Februar 2018 (0.17 Stunden), 26.
Februar 2018 (0.17 Stunden), 8. März 2018 (0.17 Stunden) und 16. März 2018
(0.17 Stunden). Weiter erscheint für die Position «nachprozessualer Aufwand»
vom 23. März 2018 angesichts der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde
ein Aufwand von einer halben Stunde anstelle einer Stunde angemessen. Insgesamt
sind vom geltend gemachten Aufwand damit 2.11 Stunden abzuziehen und es ergibt
sich ein solcher von 6.37 Stunden.
Folglich ist ein Totalaufwand von 13.88
Stunden gerechtfertigt. Hiervon entfallen 5.04 Stunden auf das Jahr 2018, was
für die Bemessung der Mehrwertsteuer relevant ist.
Was die Auslagen betrifft, so sind diese
pro Stück mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 179 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in den Kostennoten geltend gemacht wird. Dies betrifft 65 Kopien auf der ersten
und deren 628 auf der zweiten Kostennote. Die Auslagen reduzieren sich so um
CHF 346.50 auf total CHF 423.20 (CHF 55.40 + CHF 367.80). Von
den Auslagen entfallen CHF 339.40 auf das Jahr 2018.
Einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer für
die Zeit vor dem 1. Januar 2018, d.h. CHF 176.45, sowie 7.7 %
Mehrwertsteuer für die Zeit nach dem 1. Januar 2018, d.h. CHF 119.25, beläuft
sich die Parteientschädigung auf total CHF 4'050.10.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
10.4
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 3.
Dezember 2014 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage
verfügte bzw. das von ihr eingeholte Administrativgutachten nicht beweiskräftig
war. Dies insbesondere deshalb, weil keine pneumologische Abklärung vorgenommen
worden war, obwohl das Versicherungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom
16.
Juni 2011 eine solche als erforderlich erachtet hatte. Dabei wäre es Sache
der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen, das auch eine solche
Abklärung beinhaltet. Ihr sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens
von insgesamt CHF 9'500.00 aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und
BGE 143 V 269 E. 2 und 8 S. 271 f. und S. 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
2. Der Antrag auf Durchführung einer
Hauptverhandlung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'050.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der C.___
von CHF 9'500.00 werden der IV-Stelle Solothurn auferlegt und sind durch
diese der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 bestätigt.