VSBES.2015.221
Unfallversicherung
28. September 2016Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 28. September 2016
Es
wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiberin
Wapf, Rechtspraktikantin
In Sachen
A.___ vertreten durch Thomas Biedermann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
Visana Versicherungen
AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid
vom 7. Juli 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. April
2013 bei der B.___, als medizinisch-technische Radiologieassistentin angestellt
und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Visana Versicherungen AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung
UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Akten [Visana-Nr.] 001) wurde der
Beschwerdegegnerin gemeldet, die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Januar
2015 das linke Knie verdreht, als sie sich beim Röntgen eines Patienten kniend
nach links drehen wollte. Es bestand der Verdacht auf einen Meniskusriss
(Visana-Nr. 001). Die Erstbehandlung erfolgte am 28. Januar 2015 durch Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher aufgrund der
durchgeführten MRT (Visana-Nr. 009) einen Korbhenkelriss medianer Meniskus
diagnostizierte und eine Überweisung an Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, veranlasste (Visana-Nr. 010). Prof.
Dr. med. D.___ diagnostizierte noch am selben Tag eine Knieblockade links mit
interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniskus und führte
eine Arthroskopie links mit medialer Teilmeniscectomie durch (Visana-Nr. 007). Im
Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.)
führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich beim Arbeiten in der Hocke
nach links abgedreht. Dabei habe sie das linke Knie verdreht und sich den
Meniskus eingeklemmt. Der Ablauf habe sich hierbei wie gewohnt und unter normalen
Umständen zugetragen (Visana-Nr. 005). Prof. Dr. med. D.___ attestierte daraufhin
im Rahmen einer Untersuchung am 11. Februar 2015, vom 28. Januar 2015 bis zum
22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sowie ab dem 23. Februar
2015 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Visana-Nr. 011). Im
Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) führte Prof. Dr. med.
D.___ zum Ereignishergang aus, dass die Versicherte während der Arbeit in
leichter Hocke eine Drehung nach links vollführt und dabei einen einschiessenden
Schmerz im Bereich des medialen Knies verspürt habe mit anschliessender Blockade.
2. Mit
Verfügung vom 6. März 2015 (Visana-Nr. 013 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin
daraufhin einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
28. Januar 2015 mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne sowie mangels
Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung ab.
3. Am
26. März 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. März
2015 (Visana-Nr. 021 ff.) Einsprache erheben. Sie beantragte deren Aufhebung
und die Neubeurteilung der gesetzlichen Ansprüche aus der Unfallversicherung,
sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache.
4. Mit
Schreiben vom 17. April 2015 (Visana-Nr. 026) wies sich Herr Rechtsanwalt
Thomas Biedermann als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus und verlangte
die Zustellung der Akten. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 24. April 2015 zugestellt (Visana-Nr. 027).
5. Am
24. April 2015 liess die Beschwerdeführerin ohne Aktenkenntnis eine Kurzbegründung
der Einsprache einreichen (Visana-Nr. 028 f.) Begründet wird die Einsprache
damit, dass entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin das Ereignis vom
28. Januar 2015 einen Unfall im Sinne der Bestimmungen des UVG darstelle, da
entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin eine unfallähnliche Körperschädigung
vorliege. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei vorliegend diejenige,
dass die Versicherte in einer kauernden Position gewesen sei, als sie die
unfallverursachende Rotationsbewegung vorgenommen habe. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin sich in einer kauernden Position befunden habe, sei
der Druck auf die betreffenden Körpergelenke bedeutend höher als wenn sie die
Drehbewegung in stehender Position gemacht hätte. Aus diesem Grund liege eine
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Bestimmungen des Art. 9 der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vor und die
Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu erbringen.
6. Am
26. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin
telefonisch eine Nachfrist bis am 12. Juni 2015 für eine allfällig ergänzende
Begründung der Einsprache nach Aktenkenntnis angesetzt (Visana-Nr. 030).
7. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin schliesslich bestätigen,
sie habe zum Schreiben vom 24. April 2015 keine Ergänzungen anzubringen und sei
für eine beförderliche Bearbeitung des Dossiers dankbar (Visana-Nr. 033).
8. Mit
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab und entzog allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung.
9. Mit
Schreiben vom 5. August 2015 liess die Beschwerdeführerin nachfragen, ob die
Beschwerdegegnerin bereit wäre, das Ereignis vom 29. Januar 2015 [recte: 28. Januar
2015] als Rückfall zu bearbeiten (Visana-Nr. 052). Ihr sei in den Sinn gekommen,
dass sie in ihrer Kindheit betreffend das linke Knie infolge erlittener Unfälle
drei Operationen gehabt habe. Die erste sei im Jahr 1993, die zweite im Jahr
1995 und die dritte im Jahr 1997 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damals
über ihre Eltern bei der E.___ gegen Krankheit und Unfall versichert gewesen.
Die E.___ sei eine der Gründerinnen der Visana Versicherungen AG und die
Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kindheit nie den Kranken- und
Unfallversicherer gewechselt. Es würde sich daher sich Frage stellen, ob
vorliegend nicht von einem Rückfall gesprochen werden müsse (Visana-Nr. 052).
10. Die
Beschwerdegegnerin erklärte sodann in ihrem Schreiben vom 12. August 2015
(Visana-Nr. 053), dass sie für das Ereignis vom 29. Januar 2015 [recte: 28. Januar 2015]
nicht unter dem Titel «Rückfall» Leistungen erbringen könne, da die Kosten
infolge von Rückfällen oder Spätfolgen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung
anfallen würden, dies weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unfälle in
den Jahren 1993 - 1997 nicht nach UVG versichert gewesen sei (Visana-Nr. 053).
11. Gegen
den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 lässt die Beschwerdeführerin schliesslich
am 8. September 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
«
1.
Der
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 ist aufzuheben und es ist bezüglich
der Frage, ob eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht, ein medizinisches
Gutachten anzuordnen.
2.
Eventualiter sind
die Akten der Visana Versicherungen AG zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.»
12. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober
2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 7. Juli 2015 (A.S. 15 ff.)
13. Die
Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 19. November 2015 an den Rechtsbegehren
und an der Begründung der Beschwerde vollumfänglich festhalten (A.S. 30 ff.).
14. Die
Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 10. Dezember 2015 an ihren Anträgen
fest (A.S. 36 ff.), wozu sich die Beschwerdeführerin nicht mehr äussert
(s. A.S. 40 ff.).
15. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht am 23. Dezember 2015 eine
Kostennote ein, welche mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 41 ff.).
16. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden,
soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung
[UVG, SR 832.20]).
3.
3.1
Sowohl
das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V
353.
E. 5b S. 360, BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgericht 8C_956/2011 E. 5.1 vom 20. Juni 2012,8C_1021/2009
E. 4.2 vom 3. November 2010,8C_101/2010 E. 4.1 vom 3. Mai 2010,
9C_167/2009 E. 3.1 vom 28. Mai 2009).
3.2
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweis-führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 E. 3.3 vom 17. Juli 2012).
3.3
Der
im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_109/2010 E. 2.1 vom 8. Juni 2010). Rechtsprechungsgemäss
bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE
105.
V 161 E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt
bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 7. Juli 2015 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, 3. Auflage,
Genf 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Gemäss
den Ausführungen der Beschwerdeführerin (A.S. 8 ff.) habe sie am 28. Januar
2015.
an ihrem Arbeitsplatz in der B.___ in Biel als medizinisch-technische
Radiologin gearbeitet. Während eines Röntgenvorganges habe die Beschwerdeführerin
in die Hocke gehen und sich nach links abdrehen müssen. Dabei habe sie einen
einschiessenden Schmerz im Bereich des medialen Knies erlitten. Das Strecken
des Knies sei ihr unmöglich gewesen und sie sei aufgrund dessen noch am selben
Tag von Prof. Dr. med. D.___ am Meniskus operiert worden (A.S. 8). Prof.
Dr. med. D.___ habe sie dann vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar
2015.
zu 100 % und ab dem 23. Februar 2015 bis auf Weiteres zu 50 %
arbeitsunfähig erklärt (vgl. auch Visana-Nr. 011). Im vorliegenden Fall müsse
von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV gesprochen
werden. Der äussere Faktor sei derjenige, dass sie sich in einer kauernden
Position befunden habe, als sie die Rotationsbewegung vorgenommen habe.
Aufgrund der Tatsache, dass sie sich in einer kauernden Position befunden habe,
sei der Druck auf die betreffenden Körpergelenke bedeutend höher gewesen, als
wenn sie die Drehbewegung in stehender Position gemacht hätte (Visana-Nr. 029).
Wenn dann noch beim Abdrehen des Oberkörpers in dieser Position die Füsse nicht
mitdrehen würden um das Gleichgeweicht zu erhalten, führe dies zu einer
zusätzlichen Belastung der Knie (A.S. 32). Hierbei sei der Druck auf die
betreffenden Körpergelenke so hoch gewesen, dass bei der darauffolgenden
Rotationsbewegung der Meniskus gerissen sei (A.S. 9). Beim Ereignis vom 28.
Januar 2015 könne es sich daher nicht um eine «normale physiologische Beanspruchung»
des Körpers handeln, denn der äussere Faktor im Sinne eines gesteigerten
Schädigungspotentials habe zum Zeitpunkt des Vorfalls vorgelegen (A.S. 32). Das
Abdrehen in einer solchen Körperposition stelle eine allgemein gesteigerte
Gefahrenlage für die Bänder und Muskeln am Knie, sowie für den Meniskus dar,
womit vorliegend eine aussergewöhnliche Bewegung der Verletzung vorausgegangen
sei (A.S. 32). Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren auf das Schreiben vom
29.
Juli 2015 von Prof. Dr. med. D.___ (Visana-Nr. 050 f.) hin,
wonach vorliegend durch einen Fachspezialisten eine Beurteilung vorgenommen
werden müsse, ob es sich beim Ereignis vom 28. Januar 2015 um ein unfallähnliches
Ereignis handle oder nicht. So sei es gemäss Prof. Dr. med. D.___ völlig
unerklärlich, wie beim vorliegenden Fall eine Krankheitsursache angenommen
werde könne. Schliesslich seien in den letzten Jahrzehnten von den Versicherern
Knieblockaden mit frischen Korbhenkelläsionen immer als versichertes Ereignis
akzeptiert worden (A.S. 10).
4.2
Demgegenüber
vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass allein der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin bei der Rotationsbewegung in der Hocke befunden habe,
noch keine gesteigerte Gefahrenlage schaffe (A.S. 4). Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar
2015.
(Visana-Nr. 003 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin, als sie sich in der
Hocke befunden habe, nach links abgedreht. In dem so geschilderten Vorgang sei nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin eine gewöhnliche und alltägliche Verrichtung
zu sehen und es liege weder eine risikogeneigte Tätigkeit vor, noch komme diesem
Vorgang ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zu (A.S. 4). Bei dem von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Hergang fehle es an plötzlichen, ruckartigen
und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich hierbei um einen
gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Eine sinnfällige
Körperbewegung und Belastungssituation, wie sie die Beschwerdeführerin geltend
mache, könne darin nicht gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin ohne
Gewicht die Rotationsbewegung durchgeführt habe (A.S. 4). Der vorliegende
Sachverhalt könne daher nicht verglichen werden mit einem unkontrollierten
Aufstehen aus der Hocke (Urteil des Bundesgerichts U 45/07 vom
2.
Mai 2007) oder plötzlichem unkontrolliertem Aufstehen aus der
Hocke mit Gewicht (BGE 116 V 145 E. 4 S. 149). Zusammenfassend sei unter
Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes
äusseres Moment und damit womit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv
feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis zu verneinen (A.S. 4).
5.
Streitig
und somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als
obligatorische Unfallversicherer für die Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2015, leistungspflichtig
ist. Es wird vorweg zu prüfen sein, ob dieses Ereignis einen Unfall im Rechtssinne
darstellt, oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2
UVV bewirkt hat. Sollte dies nicht zutreffen, war die Beschwerdegegnerin nach der
Rechtsprechung berechtigt, Leistungen für den Vorfall vom 28. Januar 2015
zu verweigern.
6.
6.1
Bezüglich
des Hergangs des Ereignisses vom 28. Januar 2015 präsentiert sich die
Aktenlage wie folgt:
6.1.1
Im
Bericht vom 28. Januar 2015 stellte Dr. med. F.___, Radiologe, Privatklinik
Linde AG, fest (Visana-Nr. 009), gemäss den klinischen Angaben bestehe bei der
Beschwerdeführerin eine Blockade des linken Knies und der Verdacht auf eine
mediale Meniskusläsion. Die Patientin könne das Knie nicht strecken. Es bestehe
eine normale Stellung der artikulierenden Flächen im linken Knie. Quadrizepssehne,
Ligamentum patellae, hinteres Kreuzband, Kollateralligamente und Popliteussehne
seien intakt. Ferner bestehe ein Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes.
Das Band scheine in der Kontinuität erhalten. Normaler Aussenmeniskus.
Korbhenkelriss des Innenmeniskus. Es sei eine kleine fokale Signalstörung
subcortical im Bereich der lateralen Trochlea vorhanden. Loco regionär sehe man
eine diskrete Chondromalazie. Ansonsten bestehe eine altersentsprechende
Darstellung des Knorpels. In der Beurteilung führt Dr. med. F.___ aus,
festzustellen seien ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus, ein geringer Kniegelenkerguss,
eine moderate Chondromalazie in der medialen Trochlea sowie ein Zustand nach VKB-Rekonstruktion
(das rekonstruierte Band erscheine intakt).
6.1.2
Mit
Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) wurde vermerkt: «Beim
Röntgen eines Patienten war die Verletzte kniend, wollte sich nach links drehen
und hat das Knie verdreht.». Überdies wurde festgestellt, dass der Verdacht auf
einen Meniskusriss des linkes Knies bestehe.
6.1.3
Im
Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) gab
die Beschwerdeführerin auf die Frage «Beschreiben Sie den Ablauf des Ereignisses
vom 28. Januar 2015 so genau wie möglich» folgende Schilderung des Vorfalls
handschriftlich an: «Ich war am Arbeiten. War in der Hocke und sollte mich nach
links abdrehen. Da habe ich mein linkes Knie verdreht und dabei den Meniskus
eingeklemmt. Ab dem Moment ging nichts mehr. Ich arbeite in der B.___ in der
Radiologie! War am Röntgen zu dem Zeitpunkt.». Bei der Frage «Hat sich der
Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen oder ist der Ablauf durch
etwas Besonderes beeinträchtigt worden? Wodurch?» kreuzte die Beschwerdeführerin
an, der Ablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen.
Das Feld zur Beschreibung eines besonderen Ablaufs wurde frei gelassen. Darüber
hinaus gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen an, die Behandlung sei noch
nicht abgeschlossen und sie sei noch am Tag des Ereignisses von Prof. Dr. med. D.___
operiert worden, bei welchem sie sich noch in Behandlung befinde. Das Datum der
nächsten Konsultation sei der 11. Februar 2015.
6.1.4
Die
Erstbehandlung erfolgte am 28. Januar 2015 in der Permanence Privatklinik Linde
AG durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH.
Im
Arztzeugnis UVG vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 010) wurde von Dr. med. C.___
zum Unfallhergang handschriftlich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am
28.
Januar 2015 um circa 08.00 Uhr beim Arbeiten gewesen und habe dabei in
halbknieender Stellung eine Drehung nach links vollführt. Dabei habe sie eine
Blockade des linken Knies erlitten. Gemäss Dr. med. C.___ lägen ausschliesslich
Unfallfolgen vor. Es wird folgende Diagnose festgehalten:
- Korbhenkelriss medialer Meniskus links
Ferner habe
Dr. med. C.___ eine Analgesie sowie eine sofortige Vorstellung beim Orthopäden,
Prof. Dr. med. D.___, veranlasst. Bezüglich der Behandlung, Therapie und der
Arbeitsunfähigkeit verweise Dr. med. C.___ auf die Ausführungen von Prof. Dr.
med. D.___ (Visana-Nr. 010).
6.1.5
Im
Operationsbericht von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 8. Februar 2015
(Visana-Nr. 006 f.) wurde folgende Operationsdiagnose festgehalten:
- Knieblockade links mit interkondylär
eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniscus
Die Operationsindikation
sei eine akute Knieblockade links mit Korbhenkelläsion. Status nach vorderer
Kreuzbandrekonstruktion vor 15 Jahren und lateraler Meniskusnaht. Bei der
Operation am 28. Januar 2015 habe Prof. Dr. med. D.___ eine Arthroskopie links mit
medialer Teilmeniscectomie vorgenommen.
6.1.6
Im
Arztzeugnis vom 11. Februar 2015 attestierte Prof. Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin
vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
sowie ab dem 23. Februar 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(Visana-Nr. 011).
6.1.7
Im
Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) gab Prof. Dr. med. D.___
auf die Frage zum Unfallhergang handschriftlich an: «während der Arbeit in leichter
Hocke Drehung nach links vollführt. Dabei einschiessender SZ (Schmerz) im
Bereich des med. Knies mit anschliessender Blockade.». Bei der Frage zur Diagnose
schrieb Prof. Dr. med. D.___: «Knieblockade li (links) mit Korbhenkelläsion».
Überdies hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, dass vorliegend ausschliesslich
Unfallfolgen vorlägen und ab dem 23. Februar 2015 bis auf weiteres eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich
in zwölf Wochen.
6.2
Vorweg
kann festgehalten werden, dass die angegebenen Schilderungen des Ereignisses
vom 28. Januar 2015 in den Akten nicht ganz deckungsgleich sind. In der
Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) sowie im Arztzeugnis UVG
vom 8. Februar 2015 von Dr. med. C.___ (Visana-Nr. 010) wird ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe während der Arbeit in knieender Stellung bzw. halb
kniender Stellung eine Drehung nach links vollführt (vgl. E. II 6.1.2 und 6.1.4
hiervor). Hingegen gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin
vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) an, sie habe in der Hocke eine Drehung
nach links vorgenommen und dabei das linke Knie verdreht sowie den Meniskus
eingeklemmt (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Diese Angabe ist nahezu identisch mit
der Schilderung von Prof. Dr. med. D.___ im Arztzeugnis UVG vom 11.
Februar 2015 (Visana-Nr. 012) wonach die Beschwerdeführerin während der Arbeit
in leichter Hocke eine Drehung nach links vollführt habe (vgl. E. II 6.1.7 hiervor).
Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die Verletzungen
in knieender Position oder in der Hocke zugezogen hat. Grundsätzlich ist bei
sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang auf die
Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten
Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen,
die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 115 V
143.
E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_142/2010 E. 3.1 mit Hinweisen, vom 19. Juli 2010). Wenn der Versicherte seine
Darstellung im Laufe der Zeit ändert, kommt den Angaben, die er kurz nach dem
Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer
Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE
115.
V 143 E. 8c; RKUV
1988.
Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen). Gestützt
auf diese Beweismaxime müsste demnach dem ersten, nach dem Ereignis verfassten
Bericht, somit vorliegend der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr.
001), an sich erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Ob auf diese Schadenmeldung
abgestellt werden darf, ist indes fraglich: Einerseits sind die Ausführungen in
der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) bezüglich des
Ereignisses vom 28. Januar 2015 dahingehend zu relativieren, dass sie nicht
vollkommen der mündlichen Darstellung der Beschwerdeführerin entsprechen und
durchaus noch eigene Interpretationen des Verfassers enthalten könnten. Dies
erst recht angesichts der geringen Unterschiede bei umgangssprachlicher
Verwendung von «kniend» und «in der Hocke». Dasselbe gilt für das Arztzeugnis
UVG vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 010), in welchem Dr. med. C.___ die
Angaben der Patientin schriftlich wiedergibt, welche diese bereits am 28.
Januar 2015, über eine Woche zuvor, mündlich gemacht haben soll. Andererseits
gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin am 7. Februar
2015.
(Visana-Nr. 003 ff.) zum ersten Mal handschriftlich den Ablauf des
Ereignisses an. Diese Schilderung des Ereignisses ist auch identisch mit jener,
welche Prof. Dr. med. D.___ nach der ersten Konsultation seit der
Operation im Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) machte.
Die Beschwerdeführerin hielt auch später an dieser Sachverhaltsdarstellung fest
und wies in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) explizit
darauf hin, dass es sich bei der Beschreibung des Ereignisses vom 28. Januar
2015.
in der Unfallmeldung um ein Missverständnis handle und sie sich folglich
nicht in einer knienden Position befunden habe, sondern in der Hocke, als sie
die Drehung nach links vorgenommen habe (A.S. 31). Neben der Beweismaxime der «Aussage
der ersten Stunde», stellt auch der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) eine im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende
Entscheidungshilfe dar (Urteil
des Bundesgerichts 8C_88/2010 E. 2 vom 29. Juli 2010; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004
Nr. U 524 S. 546 [U 236/03]; vgl. E. II 3.3 hiervor). So erscheint es
angesichts der vorliegenden Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass sich
das Ereignis vom 28. Januar 2015 so zugetragen hat, wie es die Beschwerdeführerin
handschriftlich im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr.
003.
ff.) festgehalten hat. Demnach ist von folgendem Geschehensablauf
auszugehen: Die Beschwerdeführerin befand sich am 28. Januar 2015 beim Arbeiten
in der Hocke und drehte sich in dieser Position nach links ab, wobei sie sich
das linke Knie verdrehte und dieses daraufhin nicht mehr bewegen konnte (vgl. E
II 6.1.3 hiervor).
7.
Es
ist im Folgenden zunächst zu untersuchen, ob sich am 28. Januar 2015 ein Unfall
im Rechtssinne zugetragen hat:
7.1
Unfall
ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 ATSG).
7.2
Nach
der Definition des Unfalles bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne
Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor
allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177
E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2; Urteil des Bundesgericht 8C_341/2008 E.
2.1
vom 25. September 2008). Die Ungewöhnlichkeit des Unfallbegriffs kann nicht
einzig aufgrund der Tatsache verneint werden, dass die versicherte Person mit
dem Eintritt einer Gefahr rechnen müsste. Der äussere Faktor ist vielmehr dann
ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.
4.1
S. 76). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum
einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren,
taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der
Grund allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die
blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts;
Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so
ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134
V 72 E. 4.1.1 S. 77).
7.3
Nach Lehre und Rechtsprechung
kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten
Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Alfred Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) bestehen.
Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der
äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt
begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
«programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung
ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung
zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit
zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c, 1994
Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts Z. vom 7. Oktober 2003
E. 2.2, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in:
Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V,
Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). Dies trifft beispielsweise dann zu,
wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst
oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt oder auszuführen versucht (BGE 99 V 138, E. 1; RKUV 2004 U 502, S.
183, E. 4.1). Verneint
wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den
normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit («unkoordinierte
Bewegung») bei einer Versicherten, die – nach ihren Aussagen der ersten Stunde
– ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich
dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
165/03 E. 2.2.7 vom 30. Dezember 2003; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 E.
4.2
und 4.4, U 322/02).
7.4
Entscheidwesentlich
ist für die Beurteilung, dass es in den Akten an jeglichen Hinweisen auf ein
besonderes Vorkommnis fehlt. Im Fragebogen des Beschwerdegegnerin vom
7.
Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, dass
sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe und
auch nicht durch etwas Besonderes beeinträchtigt worden sei. Des Weiteren wurde
das Feld zur Ausführung eines besonderen Ablaufs frei gelassen (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Aufgrund des von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Sachverhalts (vgl. E. II 6.1.3 hiervor) ist im
vorliegenden Fall kein ungewöhnlicher, äusserer Faktor ersichtlich, der den
Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen sprengte. Namentlich bestehen vorliegend
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand
den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört hätte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 E. 4.2 vom 4. Februar 2013; vgl. BGE 134 V 72 E.
4.3.2.1
S. 80 f.). Allein der Umstand, dass sich die Versicherte eine Korbhenkelläsion
zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der
Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf
die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_909/2012 E. 4.2 vom 4. Februar 2013; BGE 134 V 72 E. 4.3.1
S. 79). Von der Beschwerdeführerin wird folgerichtig auch nicht bestritten,
dass sich vorliegend am 28. Januar 2015 kein Unfall im Rechtssinne (Art. 4
ATSG) zugetragen hat.
8.
Umstritten
ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
erlitten hat.
8.1
Die
Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung
abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen,
sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen
sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV). Von den Parteien wird
nicht in Frage gestellt, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin,
Knieblockade links mit interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen
Meniskus (vgl. E. II 6.1.5 hiervor) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV
aufgelistete unfallähnliche Körperschädigung zu subsumieren ist. Strittig ist
hingegen, ob die Verletzung auf ein sinnfälliges Ereignis zurückzuführen ist. Bei
unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung
der Leistungspflicht des Unfallversicherers, mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit,
die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung
kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines
ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben
unfallähnlichen Vorfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3
vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 2.2
S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen
Bewegung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11.
Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.1
S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein
äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser
nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten
von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E.
4.2.1
S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden
Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung
einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.
Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren, auf den
menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen
verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist
zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen
einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für
viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit
erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage
stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und
psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner
Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome
einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei
der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu
ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das
Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der
Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen
Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei
heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar
gewordenen Positionsänderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015
E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.2.3
S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren
Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge
einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur
Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden
Elementes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar
2016; BGE 139 V 327 E. 3.3.1
S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichts
8C_147/2014 E. 2.4 vom 16. Juli 2014).
Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie sich aufgrund der
kauernden Position in einer gesteigerten Gefahrenlage befunden habe und durch
die schnelle Linksdrehung schliesslich die Beschwerden ausgelöst worden seien
(A.S. 9). Durch die kauernde Position sei der Druck auf die betreffenden
Körpergelenke so hoch gewesen, dass bei der darauffolgenden Rotationsbewegung
der Meniskus gerissen sei (A.S. 9). In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin
wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass das eigene Körpergewicht in
der Hocke die Knie im Vergleich zur stehenden Position überdurchschnittlich
belaste und sich die Füsse beim Abdrehen des Oberkörpers nicht mitgedreht
hätten (A.S. 32). Vorweg kann festgehalten werden, dass sich diese
Sachverhaltsdarstellung nicht mit jener Beschreibung aus dem Fragebogen vom 7.
Februar 2015 deckt (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin erwähnt
in ihrer Beschreibung im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar
2015.
(Visana-Nr. 003 ff.) an keiner Stelle, dass sie die Drehung nach links «schnell» vollzogen habe. Des Weiteren
gibt die Beschwerdeführerin im besagten Fragebogen an, der Ablauf habe sich «wie
gewohnt» und «unter normalen Umständen» zugetragen und sei auch «nicht durch
etwas Besonderes» beeinträchtigt worden (Visana-Nr. 005). Gemäss der
Beweismaxime, wonach die
sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, kommt den Angaben, welche die
Beschwerdeführerin kurz nach dem Unfall gemacht hat, wie schon erwähnt in der
Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363
E. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. E. II 6.2 hiervor). Gestützt auf diese
Beweismaxime ist der Sachverhaltsdarstellung im Fragebogen der
Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) grösseres Gewicht
beizumessen als den Ausführungen in der Beschwerde (A.S. 9 ff.) und in der
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (A.S. 30 ff.), die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könne
(BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363, E. 3b/aa mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgericht 8C_142/2010 E. 3.1 mit Hinweisen, vom 19. Juli
2010; vgl. II E. 6.2 hiervor). Unabdingbar für die Bejahung eines äusseren
Faktors ist wie zuvor erwähnt ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es
zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur
Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden
Elementes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016;
BGE 139 V 327 E. 3.3.1
S. 329, BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540; Urteil des
Bundesgerichts 8C_147/2014 E. 2.4 vom 16. Juli 2014). Der Auslösungsfaktor kann
alltäglich und diskret sein (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148). Wesentlich ist,
dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das
plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV
erwähnten Verletzungszustände hervorruft (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148). Ein
äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der
Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr
als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des
Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 139 V 327 E. 3.3.1
S. 329). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen
deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer
alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares
äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen,
Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen
einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche
Körperschädigung geltend machen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts,
der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt alleine keinen äusseren Faktor
dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung
gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (Urteil des Bundesgerichts
vom 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E.
4.2.2
S. 470). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors
demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer
Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim
plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder
bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober
2014; BGE 129 V 466 E. 4.2.3
S. 470). Ebenfalls erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden
Faktors in einem Fehlschlag beim Fussballspiel (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1
S. 468; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von
Gewichten von 40 bis 50 kg (vgl. BGE 129 U 466 E. 4.1 S. 468; BGE 116 V 149 E.
4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über
100.
kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1
S. 468; nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch
eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (vgl.
BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im
Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer
ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (vgl. BGE 129 V 466 E.
4.1
S. 468; RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer
Verpackungskiste (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; RKUV 2001 Nr. U 435
S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte
Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (vgl. BGE
129.
V 466 E. 4.1 S.468; Urteil des Bundesgerichts S. U 127/00 vom 27
Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines
und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen
(vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts S.
U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem
Zwick im linken Knie (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des
Bundesgerichts R. U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer
Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468;
Urteil des Bundesgerichts W. U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden
einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (vgl.
BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts S. U
20/00 vom 10. Dezember 2001), in der Verstauchung des linken Knöchels als
Folge einer Rotationsbewegung («entorse du ligament péronier astragalien
antérieur de la cheville»; Urteil des Bundesgerichts C. U 287/00 vom 22. Februar
2002) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit
einschiessenden Schmerzen im Knie (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S.468; Urteil des
Bundesgerichts B. U 5/02 vom 21. Oktober 2002). Ebenso beurteilt
wurde ein heftiger Schlag der Ferse gegen den Boden, nach welchem es zu einem
Fersenbeinbruch kam (BGE 139 V 327). Hingegen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter
Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der
Kniebeschwerden führte (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des
Bundesgerichts K. U 198/00 vom 30. August 2001), und bei wiederholten
Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht
publizierten E. 3b von BGE 123 V 43)
verneint; ebenso verneint hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den
äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen «nachts bei Drehbewegungen und
nach längerem Gehen» (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts
U 458/00 A. vom 24. Oktober 2001). Keinen äusseren schädigenden Faktor
bildet auch das Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehegerät (Urteile
des Bundesgerichts 8C_153/2015 E. 4.1 vom 22. Juli 2015; ähnlich:
8C_282/2013 E. 3.1 vom 27. Mai 2013), wie auch das Aufstehen aus der
Hocke mit einem Kleinkind auf dem Arm (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 E. 3.3
vom 7. Mai 2010).
Die
Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 (A.S. 30
ff.) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich das
Ereignis vom 28. Januar 2015 nicht mit der zitierten Kasuistik («Aufstehen aus
der Hocke», BGE 116 V 145 E. 2c; Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehgerät,
Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2015 E. 4.1 vom 22. Juli 2015) vergleichen
lasse. Relevant sei vorliegend die Tatsache, dass die Füsse mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht dieselbe Drehbewegung wie der Oberkörper gemacht hätten und so das linke
Knie überbelastet worden sei (A.S. 32). Diese Argumentation vermag jedoch kein
gesteigertes Schädigungspotenzial im Sinne der Rechtsprechung zu begründen,
denn die physiologische Beanspruchung der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder,
im konkreten Fall die Beanspruchung des Knies in der Hocke, stellt für sich
alleine keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen
körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde
(Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E.
4.2.2
S. 470). Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin im Formular vom
7.
Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.; vgl. E. II 6.1.3 hiervor) explizit
an, dass beim Ablauf der Rotationsbewegung nichts Besonderes vorgefallen sei.
Es handelte sich vorliegend weder um ein Ausrutschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
S. U 127/00 vom 27. Juni 2001) noch um eine ruckartige Verdrehung des
Knies (vgl. RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder um eine reflexartige, plötzliche
Bewegung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2014 E. 4.1 vom 25. Februar
2015), welche eine schädigende äussere Einwirkung hätten begründen können. Beim
Ereignis vom 28. Januar 2015 handelt es sich um die Vornahme einer alltäglichen
Lebensverrichtung, welche für sich alleine keine unfallähnliche
Körperschädigung begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,
8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014). Korrekterweise weist die Beschwerdegegnerin
in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 15 ff.) darauf hin, dass
es sich vorliegend um eine «normale physiologisch und psychologische Beanspruchung
des Körpers» handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6
vom 10. Oktober 2014; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Es leuchtet auch
nicht ein, weshalb sich das Ereignis vom 28. Januar 2015 wesentlich von den von
der Beschwerdeführerin erwähnten beurteilten Präjudizien («Aufstehen aus der
Hocke», BGE 116 V 145 E. 2c; Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehgerät,
Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2015,8C_153/2015, E. 4.1; A.S. 32)
unterscheiden sollte, werden doch die Knie in der Hocke immer mit dem eigenen
Körpergewicht belastet und ist doch für eine Linksdrehung immer ein gewisser
Schwung nötig. Somit ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 28. Januar
2015.
nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV
zu qualifizieren ist. Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
vorliegenden Fall weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung
gegeben ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt.
Damit ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu
stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise
sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen
abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf
weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt,
den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den
Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen
Beamten zu würdigen vermag (BGE
122.
V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a, BGE 104 V 211 E. a mit
Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen
will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein
Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 BV erblickt werden (BGE 122 V 162 E.1d, 104 V 211 E. a, BGE 119 V 344 E. 3c in
fine mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen
keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens
hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Erachtet der Sozialversicherungsrichter
die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen,
insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen (BGE 122 V 162 E.1d, BGE 104 V 211 E.
a). Er kann dabei
abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im Wesentlichen oder
ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. In
solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211
E. a).
Im
vorliegenden Fall versprechen ergänzende
Abklärungen, konkret ein medizinisches Gutachten wie von der Beschwerdeführerin
gefordert (A.S. 7), keine zusätzlichen Erkenntnisse. Daran vermögen auch die
Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ vom 24. August 2015 (Urkunde 5 zur
Beschwerde), wonach für eine frische Ruptur des medialen Meniskus mit dem
Entstehen einer Korbhenkelläsion nur durch aussergewöhnliche Kräfte ausgelöst
werden können, nichts zu ändern. Schliesslich geht es beim Ereignis vom 28.
Januar 2015 nicht um die Frage der Kausalität, welche eine medizinische ist,
sondern um die rein rechtliche Frage, ob vorliegend ein Unfall i.S.v. Art. 4
ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV vorliegt. Das Gericht gelangt auf Grund
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die im Fragebogen der
Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) von der
Beschwerdeführerin beschriebene Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a).
10.
Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Januar 2017 in
Kraft tretende 1. UVG-Revision eine Änderung von Art. 6 Abs. 2 UVG enthält,
welche in derartigen Fällen zu einem Leistungsanspruch führen könnte. Im
vorliegenden Verfahren ist diese neue Bestimmung jedoch nicht anwendbar.
11.
11.1
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
11.2
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Es werden weder
eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wapf