Lexipedia

Entscheid

VSBES.2015.221

Unfallversicherung

28. September 2016Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. April

2013 bei der B.___, als medizinisch-technische Radiologieassistentin angestellt

und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Visana Versicherungen AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung

UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Akten [Visana-Nr.] 001) wurde der

Beschwerdegegnerin gemeldet, die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Januar

2015 das linke Knie verdreht, als sie sich beim Röntgen eines Patienten kniend

nach links drehen wollte. Es bestand der Verdacht auf einen Meniskusriss

(Visana-Nr. 001). Die Erstbehandlung erfolgte am 28. Januar 2015 durch Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher aufgrund der

durchgeführten MRT (Visana-Nr. 009) einen Korbhenkelriss medianer Meniskus

diagnostizierte und eine Überweisung an Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, veranlasste (Visana-Nr. 010). Prof.

Dr. med. D.___ diagnostizierte noch am selben Tag eine Knieblockade links mit

interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniskus und führte

eine Arthroskopie links mit medialer Teilmeniscectomie durch (Visana-Nr. 007). Im

Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.)

führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich beim Arbeiten in der Hocke

nach links abgedreht. Dabei habe sie das linke Knie verdreht und sich den

Meniskus eingeklemmt. Der Ablauf habe sich hierbei wie gewohnt und unter normalen

Umständen zugetragen (Visana-Nr. 005). Prof. Dr. med. D.___ attestierte daraufhin

im Rahmen einer Untersuchung am 11. Februar 2015, vom 28. Januar 2015 bis zum

22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sowie ab dem 23. Februar

2015 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Visana-Nr. 011). Im

Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) führte Prof. Dr. med.

D.___ zum Ereignishergang aus, dass die Versicherte während der Arbeit in

leichter Hocke eine Drehung nach links vollführt und dabei einen einschiessenden

Schmerz im Bereich des medialen Knies verspürt habe mit anschliessender Blockade.

2. Mit

Verfügung vom 6. März 2015 (Visana-Nr. 013 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin

daraufhin einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

28. Januar 2015 mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne sowie mangels

Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung ab.

3. Am

26. März 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. März

2015 (Visana-Nr. 021 ff.) Einsprache erheben. Sie beantragte deren Aufhebung

und die Neubeurteilung der gesetzlichen Ansprüche aus der Unfallversicherung,

sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache.

4. Mit

Schreiben vom 17. April 2015 (Visana-Nr. 026) wies sich Herr Rechtsanwalt

Thomas Biedermann als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus und verlangte

die Zustellung der Akten. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 24. April 2015 zugestellt (Visana-Nr. 027).

5. Am

24. April 2015 liess die Beschwerdeführerin ohne Aktenkenntnis eine Kurzbegründung

der Einsprache einreichen (Visana-Nr. 028 f.) Begründet wird die Einsprache

damit, dass entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin das Ereignis vom

28. Januar 2015 einen Unfall im Sinne der Bestimmungen des UVG darstelle, da

entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin eine unfallähnliche Körperschädigung

vorliege. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei vorliegend diejenige,

dass die Versicherte in einer kauernden Position gewesen sei, als sie die

unfallverursachende Rotationsbewegung vorgenommen habe. Aufgrund der Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin sich in einer kauernden Position befunden habe, sei

der Druck auf die betreffenden Körpergelenke bedeutend höher als wenn sie die

Drehbewegung in stehender Position gemacht hätte. Aus diesem Grund liege eine

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Bestimmungen des Art. 9 der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vor und die

Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu erbringen.

6. Am

26. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin

telefonisch eine Nachfrist bis am 12. Juni 2015 für eine allfällig ergänzende

Begründung der Einsprache nach Aktenkenntnis angesetzt (Visana-Nr. 030).

7. Mit

Schreiben vom 17. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin schliesslich bestätigen,

sie habe zum Schreiben vom 24. April 2015 keine Ergänzungen anzubringen und sei

für eine beförderliche Bearbeitung des Dossiers dankbar (Visana-Nr. 033).

8. Mit

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab und entzog allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen

diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung.

9. Mit

Schreiben vom 5. August 2015 liess die Beschwerdeführerin nachfragen, ob die

Beschwerdegegnerin bereit wäre, das Ereignis vom 29. Januar 2015 [recte: 28. Januar

2015] als Rückfall zu bearbeiten (Visana-Nr. 052). Ihr sei in den Sinn gekommen,

dass sie in ihrer Kindheit betreffend das linke Knie infolge erlittener Unfälle

drei Operationen gehabt habe. Die erste sei im Jahr 1993, die zweite im Jahr

1995 und die dritte im Jahr 1997 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damals

über ihre Eltern bei der E.___ gegen Krankheit und Unfall versichert gewesen.

Die E.___ sei eine der Gründerinnen der Visana Versicherungen AG und die

Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kindheit nie den Kranken- und

Unfallversicherer gewechselt. Es würde sich daher sich Frage stellen, ob

vorliegend nicht von einem Rückfall gesprochen werden müsse (Visana-Nr. 052).

10. Die

Beschwerdegegnerin erklärte sodann in ihrem Schreiben vom 12. August 2015

(Visana-Nr. 053), dass sie für das Ereignis vom 29. Januar 2015 [recte: 28. Januar 2015]

nicht unter dem Titel «Rückfall» Leistungen erbringen könne, da die Kosten

infolge von Rückfällen oder Spätfolgen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung

anfallen würden, dies weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unfälle in

den Jahren 1993 - 1997 nicht nach UVG versichert gewesen sei (Visana-Nr. 053).

11. Gegen

den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 lässt die Beschwerdeführerin schliesslich

am 8. September 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

«

1.

Der

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 ist aufzuheben und es ist bezüglich

der Frage, ob eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht, ein medizinisches

Gutachten anzuordnen.

2.

Eventualiter sind

die Akten der Visana Versicherungen AG zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.»

12. Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober

2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides

vom 7. Juli 2015 (A.S. 15 ff.)

13. Die

Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 19. November 2015 an den Rechtsbegehren

und an der Begründung der Beschwerde vollumfänglich festhalten (A.S. 30 ff.).

14. Die

Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 10. Dezember 2015 an ihren Anträgen

fest (A.S. 36 ff.), wozu sich die Beschwerdeführerin nicht mehr äussert

(s. A.S. 40 ff.).

15. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht am 23. Dezember 2015 eine

Kostennote ein, welche mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 41 ff.).

16. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden,

soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die

Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt

grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles

oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung

[UVG, SR 832.20]).

3.

3.1

Sowohl

das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V

353.

E. 5b S. 360, BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgericht 8C_956/2011 E. 5.1 vom 20. Juni 2012,8C_1021/2009

E. 4.2 vom 3. November 2010,8C_101/2010 E. 4.1 vom 3. Mai 2010,

9C_167/2009 E. 3.1 vom 28. Mai 2009).

3.2

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweis-führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259

E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 E. 3.3 vom 17. Juli 2012).

3.3

Der

im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_109/2010 E. 2.1 vom 8. Juni 2010). Rechtsprechungsgemäss

bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 161 E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt

bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 7. Juli 2015 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, 3. Auflage,

Genf 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Gemäss

den Ausführungen der Beschwerdeführerin (A.S. 8 ff.) habe sie am 28. Januar

2015.

an ihrem Arbeitsplatz in der B.___ in Biel als medizinisch-technische

Radiologin gearbeitet. Während eines Röntgenvorganges habe die Beschwerdeführerin

in die Hocke gehen und sich nach links abdrehen müssen. Dabei habe sie einen

einschiessenden Schmerz im Bereich des medialen Knies erlitten. Das Strecken

des Knies sei ihr unmöglich gewesen und sie sei aufgrund dessen noch am selben

Tag von Prof. Dr. med. D.___ am Meniskus operiert worden (A.S. 8). Prof.

Dr. med. D.___ habe sie dann vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar

2015.

zu 100 % und ab dem 23. Februar 2015 bis auf Weiteres zu 50 %

arbeitsunfähig erklärt (vgl. auch Visana-Nr. 011). Im vorliegenden Fall müsse

von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV gesprochen

werden. Der äussere Faktor sei derjenige, dass sie sich in einer kauernden

Position befunden habe, als sie die Rotationsbewegung vorgenommen habe.

Aufgrund der Tatsache, dass sie sich in einer kauernden Position befunden habe,

sei der Druck auf die betreffenden Körpergelenke bedeutend höher gewesen, als

wenn sie die Drehbewegung in stehender Position gemacht hätte (Visana-Nr. 029).

Wenn dann noch beim Abdrehen des Oberkörpers in dieser Position die Füsse nicht

mitdrehen würden um das Gleichgeweicht zu erhalten, führe dies zu einer

zusätzlichen Belastung der Knie (A.S. 32). Hierbei sei der Druck auf die

betreffenden Körpergelenke so hoch gewesen, dass bei der darauffolgenden

Rotationsbewegung der Meniskus gerissen sei (A.S. 9). Beim Ereignis vom 28.

Januar 2015 könne es sich daher nicht um eine «normale physiologische Beanspruchung»

des Körpers handeln, denn der äussere Faktor im Sinne eines gesteigerten

Schädigungspotentials habe zum Zeitpunkt des Vorfalls vorgelegen (A.S. 32). Das

Abdrehen in einer solchen Körperposition stelle eine allgemein gesteigerte

Gefahrenlage für die Bänder und Muskeln am Knie, sowie für den Meniskus dar,

womit vorliegend eine aussergewöhnliche Bewegung der Verletzung vorausgegangen

sei (A.S. 32). Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren auf das Schreiben vom

29.

Juli 2015 von Prof. Dr. med. D.___ (Visana-Nr. 050 f.) hin,

wonach vorliegend durch einen Fachspezialisten eine Beurteilung vorgenommen

werden müsse, ob es sich beim Ereignis vom 28. Januar 2015 um ein unfallähnliches

Ereignis handle oder nicht. So sei es gemäss Prof. Dr. med. D.___ völlig

unerklärlich, wie beim vorliegenden Fall eine Krankheitsursache angenommen

werde könne. Schliesslich seien in den letzten Jahrzehnten von den Versicherern

Knieblockaden mit frischen Korbhenkelläsionen immer als versichertes Ereignis

akzeptiert worden (A.S. 10).

4.2

Demgegenüber

vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass allein der Umstand, dass sich

die Beschwerdeführerin bei der Rotationsbewegung in der Hocke befunden habe,

noch keine gesteigerte Gefahrenlage schaffe (A.S. 4). Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar

2015.

(Visana-Nr. 003 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin, als sie sich in der

Hocke befunden habe, nach links abgedreht. In dem so geschilderten Vorgang sei nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin eine gewöhnliche und alltägliche Verrichtung

zu sehen und es liege weder eine risikogeneigte Tätigkeit vor, noch komme diesem

Vorgang ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zu (A.S. 4). Bei dem von der

Beschwerdeführerin beschriebenen Hergang fehle es an plötzlichen, ruckartigen

und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich hierbei um einen

gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und

psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Eine sinnfällige

Körperbewegung und Belastungssituation, wie sie die Beschwerdeführerin geltend

mache, könne darin nicht gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin ohne

Gewicht die Rotationsbewegung durchgeführt habe (A.S. 4). Der vorliegende

Sachverhalt könne daher nicht verglichen werden mit einem unkontrollierten

Aufstehen aus der Hocke (Urteil des Bundesgerichts U 45/07 vom

2.

Mai 2007) oder plötzlichem unkontrolliertem Aufstehen aus der

Hocke mit Gewicht (BGE 116 V 145 E. 4 S. 149). Zusammenfassend sei unter

Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes

äusseres Moment und damit womit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv

feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis zu verneinen (A.S. 4).

5.

Streitig

und somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als

obligatorische Unfallversicherer für die Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2015, leistungspflichtig

ist. Es wird vorweg zu prüfen sein, ob dieses Ereignis einen Unfall im Rechtssinne

darstellt, oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2

UVV bewirkt hat. Sollte dies nicht zutreffen, war die Beschwerdegegnerin nach der

Rechtsprechung berechtigt, Leistungen für den Vorfall vom 28. Januar 2015

zu verweigern.

6.

6.1

Bezüglich

des Hergangs des Ereignisses vom 28. Januar 2015 präsentiert sich die

Aktenlage wie folgt:

6.1.1

Im

Bericht vom 28. Januar 2015 stellte Dr. med. F.___, Radiologe, Privatklinik

Linde AG, fest (Visana-Nr. 009), gemäss den klinischen Angaben bestehe bei der

Beschwerdeführerin eine Blockade des linken Knies und der Verdacht auf eine

mediale Meniskusläsion. Die Patientin könne das Knie nicht strecken. Es bestehe

eine normale Stellung der artikulierenden Flächen im linken Knie. Quadrizepssehne,

Ligamentum patellae, hinteres Kreuzband, Kollateralligamente und Popliteussehne

seien intakt. Ferner bestehe ein Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes.

Das Band scheine in der Kontinuität erhalten. Normaler Aussenmeniskus.

Korbhenkelriss des Innenmeniskus. Es sei eine kleine fokale Signalstörung

subcortical im Bereich der lateralen Trochlea vorhanden. Loco regionär sehe man

eine diskrete Chondromalazie. Ansonsten bestehe eine altersentsprechende

Darstellung des Knorpels. In der Beurteilung führt Dr. med. F.___ aus,

festzustellen seien ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus, ein geringer Kniegelenkerguss,

eine moderate Chondromalazie in der medialen Trochlea sowie ein Zustand nach VKB-Rekonstruktion

(das rekonstruierte Band erscheine intakt).

6.1.2

Mit

Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) wurde vermerkt: «Beim

Röntgen eines Patienten war die Verletzte kniend, wollte sich nach links drehen

und hat das Knie verdreht.». Überdies wurde festgestellt, dass der Verdacht auf

einen Meniskusriss des linkes Knies bestehe.

6.1.3

Im

Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) gab

die Beschwerdeführerin auf die Frage «Beschreiben Sie den Ablauf des Ereignisses

vom 28. Januar 2015 so genau wie möglich» folgende Schilderung des Vorfalls

handschriftlich an: «Ich war am Arbeiten. War in der Hocke und sollte mich nach

links abdrehen. Da habe ich mein linkes Knie verdreht und dabei den Meniskus

eingeklemmt. Ab dem Moment ging nichts mehr. Ich arbeite in der B.___ in der

Radiologie! War am Röntgen zu dem Zeitpunkt.». Bei der Frage «Hat sich der

Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen oder ist der Ablauf durch

etwas Besonderes beeinträchtigt worden? Wodurch?» kreuzte die Beschwerdeführerin

an, der Ablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen.

Das Feld zur Beschreibung eines besonderen Ablaufs wurde frei gelassen. Darüber

hinaus gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen an, die Behandlung sei noch

nicht abgeschlossen und sie sei noch am Tag des Ereignisses von Prof. Dr. med. D.___

operiert worden, bei welchem sie sich noch in Behandlung befinde. Das Datum der

nächsten Konsultation sei der 11. Februar 2015.

6.1.4

Die

Erstbehandlung erfolgte am 28. Januar 2015 in der Permanence Privatklinik Linde

AG durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH.

Im

Arztzeugnis UVG vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 010) wurde von Dr. med. C.___

zum Unfallhergang handschriftlich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am

28.

Januar 2015 um circa 08.00 Uhr beim Arbeiten gewesen und habe dabei in

halbknieender Stellung eine Drehung nach links vollführt. Dabei habe sie eine

Blockade des linken Knies erlitten. Gemäss Dr. med. C.___ lägen ausschliesslich

Unfallfolgen vor. Es wird folgende Diagnose festgehalten:

- Korbhenkelriss medialer Meniskus links

Ferner habe

Dr. med. C.___ eine Analgesie sowie eine sofortige Vorstellung beim Orthopäden,

Prof. Dr. med. D.___, veranlasst. Bezüglich der Behandlung, Therapie und der

Arbeitsunfähigkeit verweise Dr. med. C.___ auf die Ausführungen von Prof. Dr.

med. D.___ (Visana-Nr. 010).

6.1.5

Im

Operationsbericht von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 8. Februar 2015

(Visana-Nr. 006 f.) wurde folgende Operationsdiagnose festgehalten:

- Knieblockade links mit interkondylär

eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniscus

Die Operationsindikation

sei eine akute Knieblockade links mit Korbhenkelläsion. Status nach vorderer

Kreuzbandrekonstruktion vor 15 Jahren und lateraler Meniskusnaht. Bei der

Operation am 28. Januar 2015 habe Prof. Dr. med. D.___ eine Arthroskopie links mit

medialer Teilmeniscectomie vorgenommen.

6.1.6

Im

Arztzeugnis vom 11. Februar 2015 attestierte Prof. Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin

vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

sowie ab dem 23. Februar 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

(Visana-Nr. 011).

6.1.7

Im

Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) gab Prof. Dr. med. D.___

auf die Frage zum Unfallhergang handschriftlich an: «während der Arbeit in leichter

Hocke Drehung nach links vollführt. Dabei einschiessender SZ (Schmerz) im

Bereich des med. Knies mit anschliessender Blockade.». Bei der Frage zur Diagnose

schrieb Prof. Dr. med. D.___: «Knieblockade li (links) mit Korbhenkelläsion».

Überdies hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, dass vorliegend ausschliesslich

Unfallfolgen vorlägen und ab dem 23. Februar 2015 bis auf weiteres eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich

in zwölf Wochen.

6.2

Vorweg

kann festgehalten werden, dass die angegebenen Schilderungen des Ereignisses

vom 28. Januar 2015 in den Akten nicht ganz deckungsgleich sind. In der

Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) sowie im Arztzeugnis UVG

vom 8. Februar 2015 von Dr. med. C.___ (Visana-Nr. 010) wird ausgeführt,

die Beschwerdeführerin habe während der Arbeit in knieender Stellung bzw. halb

kniender Stellung eine Drehung nach links vollführt (vgl. E. II 6.1.2 und 6.1.4

hiervor). Hingegen gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin

vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) an, sie habe in der Hocke eine Drehung

nach links vorgenommen und dabei das linke Knie verdreht sowie den Meniskus

eingeklemmt (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Diese Angabe ist nahezu identisch mit

der Schilderung von Prof. Dr. med. D.___ im Arztzeugnis UVG vom 11.

Februar 2015 (Visana-Nr. 012) wonach die Beschwerdeführerin während der Arbeit

in leichter Hocke eine Drehung nach links vollführt habe (vgl. E. II 6.1.7 hiervor).

Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die Verletzungen

in knieender Position oder in der Hocke zugezogen hat. Grundsätzlich ist bei

sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang auf die

Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten

Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen,

die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 115 V

143.

E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_142/2010 E. 3.1 mit Hinweisen, vom 19. Juli 2010). Wenn der Versicherte seine

Darstellung im Laufe der Zeit ändert, kommt den Angaben, die er kurz nach dem

Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer

Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE

115.

V 143 E. 8c; RKUV

1988.

Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen). Gestützt

auf diese Beweismaxime müsste demnach dem ersten, nach dem Ereignis verfassten

Bericht, somit vorliegend der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr.

001), an sich erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Ob auf diese Schadenmeldung

abgestellt werden darf, ist indes fraglich: Einerseits sind die Ausführungen in

der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) bezüglich des

Ereignisses vom 28. Januar 2015 dahingehend zu relativieren, dass sie nicht

vollkommen der mündlichen Darstellung der Beschwerdeführerin entsprechen und

durchaus noch eigene Interpretationen des Verfassers enthalten könnten. Dies

erst recht angesichts der geringen Unterschiede bei umgangssprachlicher

Verwendung von «kniend» und «in der Hocke». Dasselbe gilt für das Arztzeugnis

UVG vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 010), in welchem Dr. med. C.___ die

Angaben der Patientin schriftlich wiedergibt, welche diese bereits am 28.

Januar 2015, über eine Woche zuvor, mündlich gemacht haben soll. Andererseits

gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin am 7. Februar

2015.

(Visana-Nr. 003 ff.) zum ersten Mal handschriftlich den Ablauf des

Ereignisses an. Diese Schilderung des Ereignisses ist auch identisch mit jener,

welche Prof. Dr. med. D.___ nach der ersten Konsultation seit der

Operation im Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) machte.

Die Beschwerdeführerin hielt auch später an dieser Sachverhaltsdarstellung fest

und wies in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) explizit

darauf hin, dass es sich bei der Beschreibung des Ereignisses vom 28. Januar

2015.

in der Unfallmeldung um ein Missverständnis handle und sie sich folglich

nicht in einer knienden Position befunden habe, sondern in der Hocke, als sie

die Drehung nach links vorgenommen habe (A.S. 31). Neben der Beweismaxime der «Aussage

der ersten Stunde», stellt auch der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) eine im Rahmen der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende

Entscheidungshilfe dar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_88/2010 E. 2 vom 29. Juli 2010; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004

Nr. U 524 S. 546 [U 236/03]; vgl. E. II 3.3 hiervor). So erscheint es

angesichts der vorliegenden Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass sich

das Ereignis vom 28. Januar 2015 so zugetragen hat, wie es die Beschwerdeführerin

handschriftlich im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr.

003.

ff.) festgehalten hat. Demnach ist von folgendem Geschehensablauf

auszugehen: Die Beschwerdeführerin befand sich am 28. Januar 2015 beim Arbeiten

in der Hocke und drehte sich in dieser Position nach links ab, wobei sie sich

das linke Knie verdrehte und dieses daraufhin nicht mehr bewegen konnte (vgl. E

II 6.1.3 hiervor).

7.

Es

ist im Folgenden zunächst zu untersuchen, ob sich am 28. Januar 2015 ein Unfall

im Rechtssinne zugetragen hat:

7.1

Unfall

ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG).

7.2

Nach

der Definition des Unfalles bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit

nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne

Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor

allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177

E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2; Urteil des Bundesgericht 8C_341/2008 E.

2.1

vom 25. September 2008). Die Ungewöhnlichkeit des Unfallbegriffs kann nicht

einzig aufgrund der Tatsache verneint werden, dass die versicherte Person mit

dem Eintritt einer Gefahr rechnen müsste. Der äussere Faktor ist vielmehr dann

ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen

dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.

4.1

S. 76). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum

einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren,

taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der

Grund allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die

blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts;

Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so

ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134

V 72 E. 4.1.1 S. 77).

7.3

Nach Lehre und Rechtsprechung

kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten

Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Alfred Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) bestehen.

Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der

äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt

begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam

«programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung

ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung

zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit

zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c, 1994

Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts Z. vom 7. Oktober 2003

E. 2.2, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in:

Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V,

Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). Dies trifft beispielsweise dann zu,

wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst

oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht (BGE 99 V 138, E. 1; RKUV 2004 U 502, S.

183, E. 4.1). Verneint

wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den

normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit («unkoordinierte

Bewegung») bei einer Versicherten, die – nach ihren Aussagen der ersten Stunde

– ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich

dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

165/03 E. 2.2.7 vom 30. Dezember 2003; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 E.

4.2

und 4.4, U 322/02).

7.4

Entscheidwesentlich

ist für die Beurteilung, dass es in den Akten an jeglichen Hinweisen auf ein

besonderes Vorkommnis fehlt. Im Fragebogen des Beschwerdegegnerin vom

7.

Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, dass

sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe und

auch nicht durch etwas Besonderes beeinträchtigt worden sei. Des Weiteren wurde

das Feld zur Ausführung eines besonderen Ablaufs frei gelassen (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Aufgrund des von der

Beschwerdeführerin beschriebenen Sachverhalts (vgl. E. II 6.1.3 hiervor) ist im

vorliegenden Fall kein ungewöhnlicher, äusserer Faktor ersichtlich, der den

Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen sprengte. Namentlich bestehen vorliegend

auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand

den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört hätte (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 E. 4.2 vom 4. Februar 2013; vgl. BGE 134 V 72 E.

4.3.2.1

S. 80 f.). Allein der Umstand, dass sich die Versicherte eine Korbhenkelläsion

zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der

Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf

die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_909/2012 E. 4.2 vom 4. Februar 2013; BGE 134 V 72 E. 4.3.1

S. 79). Von der Beschwerdeführerin wird folgerichtig auch nicht bestritten,

dass sich vorliegend am 28. Januar 2015 kein Unfall im Rechtssinne (Art. 4

ATSG) zugetragen hat.

8.

Umstritten

ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 eine unfallähnliche

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV

erlitten hat.

8.1

Die

Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung

abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen,

sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen

sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV). Von den Parteien wird

nicht in Frage gestellt, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin,

Knieblockade links mit interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen

Meniskus (vgl. E. II 6.1.5 hiervor) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV

aufgelistete unfallähnliche Körperschädigung zu subsumieren ist. Strittig ist

hingegen, ob die Verletzung auf ein sinnfälliges Ereignis zurückzuführen ist. Bei

unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung

der Leistungspflicht des Unfallversicherers, mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit,

die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung

kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines

ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben

unfallähnlichen Vorfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3

vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 2.2

S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen

Bewegung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11.

Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.1

S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein

äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser

nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten

von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E.

4.2.1

S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden

Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung

einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist.

Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren, auf den

menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen

verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist

zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen

einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für

viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit

erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage

stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und

psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner

Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome

einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei

der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu

ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das

Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der

Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen

Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei

heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar

gewordenen Positionsänderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015

E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.2.3

S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren

Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge

einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur

Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden

Elementes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar

2016; BGE 139 V 327 E. 3.3.1

S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichts

8C_147/2014 E. 2.4 vom 16. Juli 2014).

Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie sich aufgrund der

kauernden Position in einer gesteigerten Gefahrenlage befunden habe und durch

die schnelle Linksdrehung schliesslich die Beschwerden ausgelöst worden seien

(A.S. 9). Durch die kauernde Position sei der Druck auf die betreffenden

Körpergelenke so hoch gewesen, dass bei der darauffolgenden Rotationsbewegung

der Meniskus gerissen sei (A.S. 9). In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin

vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin

wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass das eigene Körpergewicht in

der Hocke die Knie im Vergleich zur stehenden Position überdurchschnittlich

belaste und sich die Füsse beim Abdrehen des Oberkörpers nicht mitgedreht

hätten (A.S. 32). Vorweg kann festgehalten werden, dass sich diese

Sachverhaltsdarstellung nicht mit jener Beschreibung aus dem Fragebogen vom 7.

Februar 2015 deckt (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin erwähnt

in ihrer Beschreibung im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar

2015.

(Visana-Nr. 003 ff.) an keiner Stelle, dass sie die Drehung nach links «schnell» vollzogen habe. Des Weiteren

gibt die Beschwerdeführerin im besagten Fragebogen an, der Ablauf habe sich «wie

gewohnt» und «unter normalen Umständen» zugetragen und sei auch «nicht durch

etwas Besonderes» beeinträchtigt worden (Visana-Nr. 005). Gemäss der

Beweismaxime, wonach die

sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener

und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, kommt den Angaben, welche die

Beschwerdeführerin kurz nach dem Unfall gemacht hat, wie schon erwähnt in der

Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

des Versicherers (BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363

E. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. E. II 6.2 hiervor). Gestützt auf diese

Beweismaxime ist der Sachverhaltsdarstellung im Fragebogen der

Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) grösseres Gewicht

beizumessen als den Ausführungen in der Beschwerde (A.S. 9 ff.) und in der

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (A.S. 30 ff.), die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könne

(BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363, E. 3b/aa mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgericht 8C_142/2010 E. 3.1 mit Hinweisen, vom 19. Juli

2010; vgl. II E. 6.2 hiervor). Unabdingbar für die Bejahung eines äusseren

Faktors ist wie zuvor erwähnt ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es

zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur

Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden

Elementes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016;

BGE 139 V 327 E. 3.3.1

S. 329, BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540; Urteil des

Bundesgerichts 8C_147/2014 E. 2.4 vom 16. Juli 2014). Der Auslösungsfaktor kann

alltäglich und diskret sein (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148). Wesentlich ist,

dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das

plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV

erwähnten Verletzungszustände hervorruft (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148). Ein

äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der

Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr

als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des

Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 139 V 327 E. 3.3.1

S. 329). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen

deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer

alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares

äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen,

Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen

einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche

Körperschädigung geltend machen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts,

der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt alleine keinen äusseren Faktor

dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung

gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (Urteil des Bundesgerichts

vom 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E.

4.2.2

S. 470). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors

demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer

Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim

plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder

bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober

2014; BGE 129 V 466 E. 4.2.3

S. 470). Ebenfalls erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden

Faktors in einem Fehlschlag beim Fussballspiel (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1

S. 468; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von

Gewichten von 40 bis 50 kg (vgl. BGE 129 U 466 E. 4.1 S. 468; BGE 116 V 149 E.

4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über

100.

kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1

S. 468; nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch

eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (vgl.

BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im

Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer

ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (vgl. BGE 129 V 466 E.

4.1

S. 468; RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer

Verpackungskiste (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; RKUV 2001 Nr. U 435

S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte

Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (vgl. BGE

129.

V 466 E. 4.1 S.468; Urteil des Bundesgerichts S. U 127/00 vom 27

Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines

und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen

(vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts S.

U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem

Zwick im linken Knie (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des

Bundesgerichts R. U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer

Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468;

Urteil des Bundesgerichts W. U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden

einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (vgl.

BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts S. U

20/00 vom 10. Dezember 2001), in der Verstauchung des linken Knöchels als

Folge einer Rotationsbewegung («entorse du ligament péronier astragalien

antérieur de la cheville»; Urteil des Bundesgerichts C. U 287/00 vom 22. Februar

2002) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit

einschiessenden Schmerzen im Knie (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S.468; Urteil des

Bundesgerichts B. U 5/02 vom 21. Oktober 2002). Ebenso beurteilt

wurde ein heftiger Schlag der Ferse gegen den Boden, nach welchem es zu einem

Fersenbeinbruch kam (BGE 139 V 327). Hingegen hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter

Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der

Kniebeschwerden führte (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des

Bundesgerichts K. U 198/00 vom 30. August 2001), und bei wiederholten

Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht

publizierten E. 3b von BGE 123 V 43)

verneint; ebenso verneint hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den

äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen «nachts bei Drehbewegungen und

nach längerem Gehen» (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts

U 458/00 A. vom 24. Oktober 2001). Keinen äusseren schädigenden Faktor

bildet auch das Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehegerät (Urteile

des Bundesgerichts 8C_153/2015 E. 4.1 vom 22. Juli 2015; ähnlich:

8C_282/2013 E. 3.1 vom 27. Mai 2013), wie auch das Aufstehen aus der

Hocke mit einem Kleinkind auf dem Arm (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 E. 3.3

vom 7. Mai 2010).

Die

Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 (A.S. 30

ff.) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich das

Ereignis vom 28. Januar 2015 nicht mit der zitierten Kasuistik («Aufstehen aus

der Hocke», BGE 116 V 145 E. 2c; Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehgerät,

Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2015 E. 4.1 vom 22. Juli 2015) vergleichen

lasse. Relevant sei vorliegend die Tatsache, dass die Füsse mit hoher Wahrscheinlichkeit

nicht dieselbe Drehbewegung wie der Oberkörper gemacht hätten und so das linke

Knie überbelastet worden sei (A.S. 32). Diese Argumentation vermag jedoch kein

gesteigertes Schädigungspotenzial im Sinne der Rechtsprechung zu begründen,

denn die physiologische Beanspruchung der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder,

im konkreten Fall die Beanspruchung des Knies in der Hocke, stellt für sich

alleine keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen

körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde

(Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E.

4.2.2

S. 470). Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin im Formular vom

7.

Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.; vgl. E. II 6.1.3 hiervor) explizit

an, dass beim Ablauf der Rotationsbewegung nichts Besonderes vorgefallen sei.

Es handelte sich vorliegend weder um ein Ausrutschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

S. U 127/00 vom 27. Juni 2001) noch um eine ruckartige Verdrehung des

Knies (vgl. RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder um eine reflexartige, plötzliche

Bewegung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2014 E. 4.1 vom 25. Februar

2015), welche eine schädigende äussere Einwirkung hätten begründen können. Beim

Ereignis vom 28. Januar 2015 handelt es sich um die Vornahme einer alltäglichen

Lebensverrichtung, welche für sich alleine keine unfallähnliche

Körperschädigung begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,

8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014). Korrekterweise weist die Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 15 ff.) darauf hin, dass

es sich vorliegend um eine «normale physiologisch und psychologische Beanspruchung

des Körpers» handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014,8C_453/2014 E. 6

vom 10. Oktober 2014; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Es leuchtet auch

nicht ein, weshalb sich das Ereignis vom 28. Januar 2015 wesentlich von den von

der Beschwerdeführerin erwähnten beurteilten Präjudizien («Aufstehen aus der

Hocke», BGE 116 V 145 E. 2c; Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehgerät,

Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2015,8C_153/2015, E. 4.1; A.S. 32)

unterscheiden sollte, werden doch die Knie in der Hocke immer mit dem eigenen

Körpergewicht belastet und ist doch für eine Linksdrehung immer ein gewisser

Schwung nötig. Somit ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 28. Januar

2015.

nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV

zu qualifizieren ist. Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im

vorliegenden Fall weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung

gegeben ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt.

Damit ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu

stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise

sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen

abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf

weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt,

den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes

bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den

Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen

Beamten zu würdigen vermag (BGE

122.

V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a, BGE 104 V 211 E. a mit

Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen

will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine

Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet

werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein

Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 BV erblickt werden (BGE 122 V 162 E.1d, 104 V 211 E. a, BGE 119 V 344 E. 3c in

fine mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen

keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens

hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Erachtet der Sozialversicherungsrichter

die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen,

insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen (BGE 122 V 162 E.1d, BGE 104 V 211 E.

a). Er kann dabei

abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im Wesentlichen oder

ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. In

solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211

E. a).

Im

vorliegenden Fall versprechen ergänzende

Abklärungen, konkret ein medizinisches Gutachten wie von der Beschwerdeführerin

gefordert (A.S. 7), keine zusätzlichen Erkenntnisse. Daran vermögen auch die

Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ vom 24. August 2015 (Urkunde 5 zur

Beschwerde), wonach für eine frische Ruptur des medialen Meniskus mit dem

Entstehen einer Korbhenkelläsion nur durch aussergewöhnliche Kräfte ausgelöst

werden können, nichts zu ändern. Schliesslich geht es beim Ereignis vom 28.

Januar 2015 nicht um die Frage der Kausalität, welche eine medizinische ist,

sondern um die rein rechtliche Frage, ob vorliegend ein Unfall i.S.v. Art. 4

ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG

i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV vorliegt. Das Gericht gelangt auf Grund

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die im Fragebogen der

Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) von der

Beschwerdeführerin beschriebene Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a).

10.

Der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Januar 2017 in

Kraft tretende 1. UVG-Revision eine Änderung von Art. 6 Abs. 2 UVG enthält,

welche in derartigen Fällen zu einem Leistungsanspruch führen könnte. Im

vorliegenden Verfahren ist diese neue Bestimmung jedoch nicht anwendbar.

11.

11.1

Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

11.2

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Es werden weder

eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wapf