VSBES.2015.222
Ergänzungsleistungen AHV
23. Dezember 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid
vom 10. März 2015 und Verfügung vom 14. März 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem die 1926 geborene,
verwitwete A.___ am 14. Juli 2012 in das Alters- und Pflegeheim [...], [...],
eingetreten war, liess sie sich am 3. September 2012 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
AHV-Rente anmelden. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen
der Versicherten ab 1. Juli 2012 mit Verfügung vom 16. Januar 2013 fest,
wobei sie bei ihrem Vermögen u.a. eine Liegenschaft ([...]) in [...], Spanien,
als nicht selbstbewohntes Grundeigentum mit einem Betrag von
CHF 232‘822.00 berücksichtigte (Akten der Ausgleichkasse Nr.
[AK-Nr.] 19 bis 28).
1.2 Mit Verfügung vom
10. März 2014 nahm die Ausgleichkasse eine rückwirkende Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. Juli 2012 mit der Begründung
vor, die Liegenschaft in Spanien werde nur mit der Hälfte ihres Verkehrswertes
angerechnet und es seien höhere Heimtaxen ab Dezember 2013 und Januar 2014 zu
berücksichtigen (AK-Nr. 64 bis 79).
1.3 Am 20. Juli 2014 erliess
die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
ab 1. April 2014, wobei dies damit be-gründet wurde, die neue Berechnung
erfolge aufgrund des eingereichten Heim-ausweises mit tieferer Heimtaxe ab
April 2014. Die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Liegenschaft in Spanien blieben
unverändert (IV-Nr. 92 bis 95). Dagegen liess die Versicherte am 13. und
27. August 2014 Einsprache erheben (IV-Nr. 96 und 98 ff.). Auch bei
der mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erfolgten Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 erfolgte keine Änderung der
Berechnungsfaktoren der fraglichen Liegenschaft (AK-Nr. 107 ff.).
Mit Einspracheentscheid vom
10. März 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 13. August
2014 teilweise gut, indem sie die Schulden der Versicherten anpasste und das
Vermögen ab 1. April 2014 anhand der Vermögensbelege per 31. Dezember
2013 erfasste; die Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien wurde
jedoch verweigert. Dementsprechend hob sie die angefochtene Verfügung vom
20. Juli 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss
Inventar- und Teilungsvertrag vom 8. November 2004 betrage der Wert der
Liegenschaft in Spanien CHF 232‘822.50. Die Versicherte besitze die Hälfte
dieser Liegenschaft zu Alleineigentum, weshalb sie mit CHF 116‘411.00
korrekt berücksichtigt worden sei. Da trotz mehrmaliger Aufforderung keine
weiteren amtlichen Dokumente über den Verkehrswert der Liegenschaft eingereicht
worden seien, stütze man sich weiterhin auf den erwähnten Inventar- und Teilungsvertrag.
Im Weiteren stellte sie in Aussicht, im Sinne dieser Erwägung werde eine neue
Verfügung erlassen (AK-Nr. 115). Am 14. März 2015 erliess die Ausgleichskasse
die entsprechende neue Verfügung, worin die Ergänzungsleistungen der
Versicherten ab 1. April 2014 im Sinne des vorerwähnten Einspracheentscheides
neu festgesetzt wurden (AK-Nr. 116 ff.; A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter, an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gerichteter «Einsprache» vom
24. März 2015, welche dem Versicherungsgericht am 8. September 2015 zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde (A.S. 17), lässt die
Versicherte geltend machen, der Einspracheentscheid vom 10. März 2015
sowie die Verfügung vom 14. März 2015 seien vollumfänglich aufzuheben, die
Vermögenswerte entsprechend zu korrigieren und die Ergänzungsleistungen auf der
Grundlage der neuen Vermögenswerte rückwirkend neu zu berechnen. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, die Berechnungsgrundlagen seien falsch. Im Januar
2015 sei eine Kopie der spanischen Steuerbehörde mit dem Steuerwert der
Liegenschaft zugestellt worden. Zudem sei nicht klar, was die Ausgleichskasse
unter einem offiziellen Dokument aus Spanien für den Liegenschaftswert verstehe
(A.S. 15 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20 ff.).
2.3 Mit Replik vom
15. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 25).
2.4 Mit Verfügung vom
10. November 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Einreichung einer Duplik verzichtet hat (A.S. 27).
2.5 Mit Eingabe vom 8. Dezember
2015 teilen die Sozialen Dienste im Wesentlichen mit, es seien noch offene Heimrechnungen
vorhanden, welche man aufgrund der möglicherweise irrtümlichen EL-Berechnung
nicht habe begleichen können. Aufgrund dieser Ausstände sei nun eine Ausschlussandrohung
durch das Heim erfolgt (A.S. 28).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 und der
Verfügung vom 14. März 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Bei Personen, die dauernd oder längere
Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden die Tagestaxe und ein vom Kanton
zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt
(Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Sodann werden u.a. Gebäudeunterhaltskosten
und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung als
Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b und d ELG).
Laut Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen als Einnahmen ein Zehntel des
Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen
CHF 37‘500 übersteigt. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen
können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf
höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG).
2.2
Nach Art. 17 Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach
den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem
Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht
zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17
Abs. 4 ELV).
Zeitlich massgebend für die Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen
Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar
des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.3
Bei Liegenschaften im Ausland
kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine
andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (vgl.
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,
Rz. 3444.03 mit Hinweis).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall nahm die
Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2014 eine
rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab
1.
Juli 2012 vor, wobei diese nun basierend auf der Hälfte des
Verkehrswertes der Liegenschaft ([...]) in [...], Spanien (Grundbuchamt von [...],
Band, Buch, , Anwesen), von CHF 232‘822.50, somit CHF 116‘411.00, festgesetzt
wurden (vgl. Inventar über den Vermögensnachlass des am 24. Mai 1995
verstorbenen Ehegatten C.___ vom 8. November 2004; AK-Nr. 13). Davon
wurde die Hälfe der laufenden Schulden gemäss Inventar von CHF 44‘450.95,
somit CHF 22‘225.00, sowie die Hälfte der Todesfallkosten von
CHF 15‘000.00, somit CHF 7‘500.00, abgezogen. Daraus resultierte –
nach Berücksichtigung des Freibetrages sowie des Vermögensverzehrs – ein
anrechenbares Vermögen von CHF 12‘055.00. Im Weiteren wurden bei den
Ausgaben jährliche Gebäudeunterhaltskosten von CHF 2‘329.00 und bei den
Einnahmen jährliche Mieterträge von CHF 11‘641.00 berücksichtigt. Zur Berechnung
wurde ausgeführt, den `Liegenschaftswert sowie die Schulden rechne man zur Hälfte
an, aufgrund der Nutzniessung seien der Ertrag und die Gebäudeunterhaltskosten jedoch
vollumfänglich anzurechnen (AK-Nr. 64 bzw. 65; vgl. Berechnungsblätter für
die Perioden 1. Juli bis 31. August 2012, 1. September bis
30.
November 2012, Dezember 2012, Januar 2013, Februar bis November 2013,
Dezember 2013, ab 1. Januar 2014 [AK-Nr. 66 bis 79]).
Am 20. Juli 2014 erliess die
Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014. Dies wurde damit begründet, die
neue Berechnung erfolge aufgrund des eingereichten Heimausweises mit tieferer
Heimtaxe ab April 2014. Die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Liegenschaft
in Spanien blieben unverändert (AK-Nr. 92 bis 95). Dagegen liess die
Versicherte am 13. August 2014 Einsprache erheben und geltend machen, die
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da die Berechnungsgrundlagen falsch
seien; es sei ihr eine Frist von 4 Monaten zur Einreichung der entsprechenden
Unterlagen zu gewähren (AK-Nr. 96). Mit Einspracheergänzung vom
27.
August 2014 wurde u.a. darauf hingewiesen, die Berechnung des
Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien beruhe auf uralten Grundlagen.
Inzwischen sei die Liegenschaft «verlottert» und könne – wenn überhaupt – nur
noch zu einem Bruchteil des einstigen Wertes veräussert werden. Dies habe auch
Auswirkungen auf die Berechnung des Eigenmietwertes. Es sei eine viermonatige
Frist zur Einreichung der Unterlagen zu gewähren, welche man nur in Spanien vor
Ort einholen könne (AK-Nr. 98). Am 2. September 2014 gewährte die
Ausgleichskasse der Versicherten die verlangte viermonatige Frist (bis
6.
Januar 2015) mit der Begründung, die neuen Beweismittel (aktueller
Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) seien Voraussetzung, um die
Anrechnung der Liegenschaft im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen neu
beurteilen zu können (AK-Nr. 100). Mit Eingabe vom 13. August (recte:
21.
November) 2014 liess die Versicherte der Ausgleichskasse verschiedene
Unterlagen zur Korrektur der Berechnung der Ergänzungsleistungen einreichen (AK-Nr. 103
f.). Nach einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 13. Dezember 2014
forderte die Ausgleichskasse diese am 16. Dezember 2014 auf, ein
offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert der fraglichen
Liegenschaft einzureichen (AK-Nr. 106). Mit Eingabe vom 18. Februar
2015.
liess die Versicherte nochmals darauf hinweisen, die Berechnung der
Ergänzungsleistungen werde massgeblich durch den Vermögenswert der Immobilie in
Spanien und dem daraus resultierenden Einkommen (Eigenmietwert) beeinflusst;
diese Hauptfaktoren seien mit dem aktuellen Wechselkurs neu zu berechnen (AK-Nr. 114).
Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid
vom 10. März 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom
13.
August 2014 teilweise gut, indem sie die Schulden der Versicherten anpasste
und das Vermögen ab 1. April 2014 anhand der Vermögensbelege per
31.
Dezember 2013 erfasste; die Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft
in Spanien wurde jedoch verweigert. Dementsprechend hob sie die angefochtene
Verfügung vom 20. Juli 2014 auf und stellte den Erlass einer neuen
Verfügung in Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss
Inventar- und Teilungsvertrag vom 8. November 2004 betrage der Wert der
Liegenschaft in Spanien CHF 232‘822.50. Die Versicherte besitze die Hälfte
dieser Liegenschaft zu Alleineigentum, weshalb sie bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen mit CHF 116‘411.00 korrekt berücksichtigt worden sei.
Da trotz mehrmaliger Aufforderung sowie Gewährung grosszügiger Fristverlängerungen
keine weiteren amtlichen Dokumente über den Verkehrswert der Liegenschaft
eingereicht worden seien, stütze man sich weiterhin auf den Inventar- und
Teilungsvertrag (AK-Nr. 115). Am 14. März 2015 erliess die
Ausgleichskasse die entsprechende neue Verfügung, worin die Ergänzungsleistungen
der Versicherten ab 1. April 2014 im Sinne des Einspracheentscheides festgesetzt
wurden (AK-Nr. 116 ff.; A.S. 1 ff.). Diese Vorgänge ergeben sich aus
den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Berechnungsgrundlagen
seien falsch, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Vermögenswerte zu
korrigieren seien. Die Liegenschaft in Spanien befinde sich im Euroraum, dies
habe einen Einfluss auf die Berechnung des Vermögenswerts. Die Aussage, es sei
kein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert in Euro vorhanden,
entspreche nicht der Wahrheit. Im Januar 2015 sei eine Kopie der spanischen
Steuerbehörde mit dem Steuerwert der Liegenschaft eingereicht worden. Im Übrigen
sei nicht klar, was unter einem offiziellen Dokument aus Spanien für den Liegenschaftswert
zu verstehen sei.
In ihrer Replik vom 15. Oktober
2015.
lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, sie habe sich bemüht,
die Dokumente zu beschaffen, und eine offizielle Schätzung einer anerkannten
Bank in Spanien anfertigen lassen. Dieses Dokument werde überall als
«offiziell» anerkannt, nur nicht bei der Beschwerdegegnerin. Der Bewertung
könne der Marktwert der Liegenschaft in intaktem Zustand entnommen werden. Die
Liegenschaft sei aber mittlerweile 16 Jahre alt und stark unterhaltsbedürftig.
Eine Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft sei vor zwei Monaten zu einem
Preis von Euro 118‘000.00 verkauft worden. Nach Abzug der Abgaben in
Spanien seien dem Verkäufer noch Euro 80‘000.00 geblieben. Die
Liegenschaft sei im Jahr 2013 durch die Beschwerdegegnerin mit einem Eurokurs
von 1.2 berechnet worden, heute liege dieser Kurs deutlich tiefer und de facto
habe sich auch der Vermögenswert in Schweizer Franken verringert. Als weiteres
Dokument werde eine aktuelle Steuerberechnung der Liegenschaft eingereicht,
welches den amtlichen Wert der Liegenschaft gemäss einem amtlichen Schlüssel
darlege.
3.3
Zunächst ist festzuhalten, dass
nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet
werden soll, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient
(Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV). Dies erlaubt es einkommensschwachen
Rentnerinnen und Rentnern mit einer Liegenschaft, diese nicht aufgeben zu
müssen und so in ihrer vertrauten Umgebung den Lebensabend verbringen zu
können. Das übrige Grundeigentum wird dagegen zum Verkehrswert angerechnet. Dahinter
steht der Grundgedanke, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der Ergänzungsleistung
für die Erben erhalten bleiben soll (Müller,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 137 f.
Rz. 363 mit Hinweisen). Sodann können die Kantone anstelle des Verkehrswertes
einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert
anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton
Solothurn keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin übernahm die
fragliche Liegenschaft in [...], Spanien, auf Rechnung ihres güter- und
erbrechtlichen Anspruchs zu Alleineigentum (vgl. AK-Nr. 13 S. 11).
Damit handelt es sich um einen Vermögenswert, über welchen sie grundsätzlich frei
verfügen kann, weshalb er zum vollen Verkehrswert zum Reinvermögen zu rechnen
ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 21/99 vom 19. Dezember
2001.
E. 5a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zur
Festsetzung des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft nicht der bei der
Veranlagung der Staatssteuer 2013 im Rahmen der Steuerausscheidung ermittelte Repartitionswert
in Höhe von CHF 48‘000.00 (vgl. Beleg Nr. 2, AK-Nr. 104
S. 8 f.) herangezogen werden.
3.4
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte
bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 (Verfügung vom
20.
Juli 2014) beim Vermögen weiterhin die Hälfte des Verkehrswertes der
nicht selbstbewohnten Liegenschaft in Spanien gemäss dem Inventar vom
8.
November 2004 von CHF 232‘822.50, somit CHF 116‘411.00 (AK-Nr. 13,
92.
ff. und 116 ff.). Auf den mit Einsprache vom 13. und 27. August 2014
geltend gemachten Einwand der Beschwerdeführerin hin, die Berechnung des
Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien beruhe auf uralten Grundlagen,
inzwischen sei die Liegenschaft «verlottert» und könne – wenn überhaupt – nur
zu einem Bruchteil des einstigen Wertes veräussert werden (AK-Nr. 98),
forderte sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. September 2014 auf,
neue Beweismittel (aktueller Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) einzureichen
und gewährte hierzu eine viermonatige Frist bis zum 6. Januar 2015 (AK-Nr. 100).
Die Beschwerdeführerin liess daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2014 u.a.
Steuerunterlagen für das Jahr 2013 sowie eine Kopie eines Bankbelegs vom
10.
September 2014 einreichen, woraus die Bezahlung des Betrages von Euro 473.74
an den Empfänger («[...]») hervorgeht (AK-Nr. 104 S. 13). Daraufhin forderte
die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember
2014.
erneut auf, ein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen
Verkehrswert zuzustellen. Im Fall des unbenutzten Fristablaufs werde anhand der
vorhandenen Beweismittel entschieden (AK-Nr. 106). Das verlangte amtliche Dokument
bezüglich der Liegenschaft in Spanien ging bei der Beschwerdegegnerin innert angesetzter
Frist nicht ein (vgl. Begründung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid,
AK-Nr. 115 S. 2). Auch die anlässlich der Einreichung der Beschwerdeantwort
vom 7. Oktober 2015 erfolgte telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin bei
der AHV-Zweigstelle [...] vom 6. Oktober 2015 ergab, dass bei ihr kein
entsprechendes Dokument abgegeben worden sei. Die in der Beschwerde vom 24. März
2015.
erwähnte, angeblich im Januar 2015 eingereichte Kopie der spanischen
Steuerbehörde betreffend Steuerwert der Liegenschaft in Spanien sei als Beweismittel
nicht beigelegt worden (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober
2015). Ein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 bzw. der entsprechenden
Verfügung vom 14. März 2015 eine Kopie der spanischen Steuerbehörde im
Januar 2015 mit dem aktuellen Steuerwert der fraglichen Liegenschaft eingereicht
haben könnte, besteht nicht. Aus dem der Beschwerdegegnerin bereits im November
2014.
zugestellten Bankbeleg vom 10. September 2014, womit die
Beschwerdeführerin die Zahlung eines Betrages von Euro 473.74 im Zusammenhang
mit der fraglichen Liegenschaft an die spanische Steuerbehörde belegen kann, geht
kein aktueller Steuerwert der fraglichen Liegenschaft hervor (vgl.
AK-Nr. 104 S. 13).
Erst mit Replik vom 15. Oktober
2015.
lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Unterlagen in spanischer
Sprache einreichen (Rechnung, Zusammenfassung und Bewertung der «[...]» vom
31.
Januar 2013 und Bankbeleg vom 10. September 2015; Replikbeilagen Nr. 1
bis 4). In der Replik lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, sie habe
sich bemüht, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Es sei sogar eine
offizielle Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien erstellt worden. Der
Bewertung könne der Marktwert der Liegenschaft in intaktem Zustand entnommen
werden. Die Liegenschaft sei aber mittlerweile 16 Jahre alt und stark
unterhaltsbedürftig. Eine Liegenschaft in unmittelbarer Nähe sei vor zwei
Monaten zu einem Preis von Euro 118‘000.00 verkauft worden. Der Liegenschaftswert
sei von der Beschwerdegegnern im Jahr 2013 mit einem Eurokurs von 1.2 berechnet
worden. Heute liege dieser Kurs deutlich tiefer und de facto habe sich auch der
Vermögenswert in Schweizer Franken verringert (A.S. 25).
3.5
Nach Art. 28 Abs. 2
ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann
der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens,
aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum
Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet
der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom
12.
Februar 2015 E. 1.2.1 und 9C_180/2009 vom 9. September 2009
E. 4.2.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin reichte im
Verwaltungsverfahren - trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seitens
der Ausgleichskasse vom 2. September und 16. Dezember 2014 (vgl.
AK 100 und 106) - die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen (aktueller
Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) nicht ein, nachdem sie in ihrer
Einsprache vom 13. August 2014 eine viermonatige Frist zur Einreichung der
Unterlagen verlangt und in ihrer Einspracheergänzung vom 27. August 2014 noch
darauf hingewiesen hatte, die nötigen Unterlagen könne sie nur in Spanien vor
Ort einholen (AK-Nr. 96 und 98). Obwohl die Beschwerdegegnerin die Rechtsnachteile
in ihren Schreiben vom 2. September und 16. Dezember 2014
unmissverständlich angedroht hatte, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 21. November 2014 verschiedene andere Unterlagen einreichen und begnügte
sich damit, die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung bzw. Reduktion des Vermögenswertes
der fraglichen Liegenschaft aufzufordern (vgl. AK-Nr. 103 und 114). Damit
erfüllte sie ihre Mitwirkungspflicht nicht. Die gegenüber dem Inventar vom
8.
November 2004 in der Zwischenzeit angeblich eingetretene erhebliche
Reduktion des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft in Spanien zu belegen
trifft in erster Linie die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts
P 66/02 vom 25. Februar 2003 E. 5.2). Trotz
Untersuchungsgrundsatz wäre sie aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
gehalten gewesen, entsprechende Belege innert der gewährten viermonatigen Frist
einzureichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012
E. 3.3 und 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.2). Die
Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht
bei der Sachverhaltsabklärung, und es bleibt in erster Linie die Sache des
Leistungsansprechers, die rechtserheblichen Tatsachen und die Beweismittel zu
nennen. Es genügt nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und
unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2 und 9C_186/2011 vom
14.
April 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.6
3.6.1
Zu den erst im
versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Replik vom 15. Oktober
2015.
eingereichten Unterlagen in spanischer Sprache ist zunächst festzuhalten,
dass – soweit mit Behörden verkehrt wird - dies grundsätzlich in der jeweils
massgebenden Amtssprache erfolgen muss. Für das kantonale Versicherungsgericht
ergibt sich dies aus dem massgebenden kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 61
ATSG, S. 823 Rz. 140; vgl. § 8bis des [kantonalen]
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz];
BGS 124.11]). Im Weiteren ist Folgendes festzustellen:
3.6.2
Aus dem Inventar über den
Vermögensnachlass vom 8. November 2004 ergibt sich ein Verkehrswert des
fraglichen Grundstücks «Liegenschaft in [...], Spanien, Band, Buch;, Anwesen,
Grundbuchamt von [...], Wohnhaus Nr. 9, [...],» von CHF 232‘822.50,
auf welchen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen
stets abstellte (AK-Nr. 13 S. 3 und 19 bis 28) bzw. von der Hälfte
dieses Verkehrswertes (CHF 116‘411.00) ausging (AK-Nr. 64 bis 79 und
92.
bis 95). In der nun von der Beschwerdeführerin eingereichten «offiziellen
Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien» («Resumen de Tasacion») der «[...],
28232.
[...], [...]» vom 31. Januar 2013 wird demgegenüber ein Schätzungswert
des Einfamilienhauses «[...] » in Höhe von Euro 184‘620.00 angegeben (vgl.
Replikbeilage 2). Ob es sich dabei um die fragliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin
handelt, ist angesichts der unterschiedlichen Gebäudebezeichnungen («[...]» gemäss
Inventar vom 8. November 2004) unklar, zumal aus dem Schätzungsbericht auch
keine weiteren übereinstimmenden Grundbuch- oder sonstigen Angaben hervorgehen.
Im Weiteren kann die eingereichte Schätzung vom 31. Januar 2013 im
Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März
2015.
bzw. der Verfügung vom 14. März 2015 nicht mehr als aktuell
bezeichnet werden. Ob die fragliche Liegenschaft nach den Angaben der Beschwerdeführerin
gegenwärtig kaum mehr zum Marktpreis verkauft werden kann, lässt sich anhand dieses
Schätzungsberichts nicht zuverlässig beurteilen. Auch der im Bericht «Vivienda
Individual» gleichen Datums erwähnte Neubaupreis der Liegenschaft «[...]» in
Höhe von Euro 106‘438.86 trägt nichts zur zuverlässigen Ermittlung des aktuellen
Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft bei (vgl. Replikbeilage Nr. 3).
Ebenso wenig die nachgereichte Kopie des Bankbelegs vom 10. September 2015
über einen der Steuerverwaltung bezahlten Betrag von Euro 502.17 (vgl.
Replikbeilage Nr. 4). Inwiefern dieser Beleg nach den Angaben der
Beschwerdeführerin eine aktuelle Steuerberechnung der fraglichen Liegenschaft
abbilden soll, der «den amtlichen Wert der Liegenschaft gemäss einem amtlichen
Schlüssel darlegt», ist nicht nachvollziehbar.
4.
Nach dem Gesagten ist anhand
der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der
Verkehrs- bzw. Marktwert der fraglichen Liegenschaft «[...]» seit dem Inventar
vom 8. November 2004 relevant verändert bzw. tatsächlich vermindert hat. Es
gilt zu beachten, dass der altersbedingten Wertverminderung des Gebäudes
allenfalls eine seither eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks
gegenüberstehen könnte. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
10.
März 2015 sowie die entsprechende Verfügung vom 14. März 2015,
worin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014
u.a. weiterhin aufgrund der Hälfte des Liegenschaftswerts in Höhe von
CHF 116‘411.00 bemessen wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Dieser
Entscheid ist zu eröffnen an:
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser