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Entscheid

VSBES.2015.222

Ergänzungsleistungen AHV

23. Dezember 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die 1926 geborene,

verwitwete A.___ am 14. Juli 2012 in das Alters- und Pflegeheim [...], [...],

eingetreten war, liess sie sich am 3. September 2012 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur

AHV-Rente anmelden. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen

der Versicherten ab 1. Juli 2012 mit Verfügung vom 16. Januar 2013 fest,

wobei sie bei ihrem Vermögen u.a. eine Liegenschaft ([...]) in [...], Spanien,

als nicht selbstbewohntes Grundeigentum mit einem Betrag von

CHF 232‘822.00 berücksichtigte (Akten der Ausgleichkasse Nr.

[AK-Nr.] 19 bis 28).

1.2 Mit Verfügung vom

10. März 2014 nahm die Ausgleichkasse eine rückwirkende Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. Juli 2012 mit der Begründung

vor, die Liegenschaft in Spanien werde nur mit der Hälfte ihres Verkehrswertes

angerechnet und es seien höhere Heimtaxen ab Dezember 2013 und Januar 2014 zu

berücksichtigen (AK-Nr. 64 bis 79).

1.3 Am 20. Juli 2014 erliess

die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen

ab 1. April 2014, wobei dies damit be-gründet wurde, die neue Berechnung

erfolge aufgrund des eingereichten Heim-ausweises mit tieferer Heimtaxe ab

April 2014. Die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Liegenschaft in Spanien blieben

unverändert (IV-Nr. 92 bis 95). Dagegen liess die Versicherte am 13. und

27. August 2014 Einsprache erheben (IV-Nr. 96 und 98 ff.). Auch bei

der mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erfolgten Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 erfolgte keine Änderung der

Berechnungsfaktoren der fraglichen Liegenschaft (AK-Nr. 107 ff.).

Mit Einspracheentscheid vom

10. März 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 13. August

2014 teilweise gut, indem sie die Schulden der Versicherten anpasste und das

Vermögen ab 1. April 2014 anhand der Vermögensbelege per 31. Dezember

2013 erfasste; die Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien wurde

jedoch verweigert. Dementsprechend hob sie die angefochtene Verfügung vom

20. Juli 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss

Inventar- und Teilungsvertrag vom 8. November 2004 betrage der Wert der

Liegenschaft in Spanien CHF 232‘822.50. Die Versicherte besitze die Hälfte

dieser Liegenschaft zu Alleineigentum, weshalb sie mit CHF 116‘411.00

korrekt berücksichtigt worden sei. Da trotz mehrmaliger Aufforderung keine

weiteren amtlichen Dokumente über den Verkehrswert der Liegenschaft eingereicht

worden seien, stütze man sich weiterhin auf den erwähnten Inventar- und Teilungsvertrag.

Im Weiteren stellte sie in Aussicht, im Sinne dieser Erwägung werde eine neue

Verfügung erlassen (AK-Nr. 115). Am 14. März 2015 erliess die Ausgleichskasse

die entsprechende neue Verfügung, worin die Ergänzungsleistungen der

Versicherten ab 1. April 2014 im Sinne des vorerwähnten Einspracheentscheides

neu festgesetzt wurden (AK-Nr. 116 ff.; A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter, an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gerichteter «Einsprache» vom

24. März 2015, welche dem Versicherungsgericht am 8. September 2015 zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde (A.S. 17), lässt die

Versicherte geltend machen, der Einspracheentscheid vom 10. März 2015

sowie die Verfügung vom 14. März 2015 seien vollumfänglich aufzuheben, die

Vermögenswerte entsprechend zu korrigieren und die Ergänzungsleistungen auf der

Grundlage der neuen Vermögenswerte rückwirkend neu zu berechnen. Dies wird im

Wesentlichen damit begründet, die Berechnungsgrundlagen seien falsch. Im Januar

2015 sei eine Kopie der spanischen Steuerbehörde mit dem Steuerwert der

Liegenschaft zugestellt worden. Zudem sei nicht klar, was die Ausgleichskasse

unter einem offiziellen Dokument aus Spanien für den Liegenschaftswert verstehe

(A.S. 15 f.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20 ff.).

2.3 Mit Replik vom

15. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 25).

2.4 Mit Verfügung vom

10. November 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Einreichung einer Duplik verzichtet hat (A.S. 27).

2.5 Mit Eingabe vom 8. Dezember

2015 teilen die Sozialen Dienste im Wesentlichen mit, es seien noch offene Heimrechnungen

vorhanden, welche man aufgrund der möglicherweise irrtümlichen EL-Berechnung

nicht habe begleichen können. Aufgrund dieser Ausstände sei nun eine Ausschlussandrohung

durch das Heim erfolgt (A.S. 28).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 und der

Verfügung vom 14. März 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Bei Personen, die dauernd oder längere

Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden die Tagestaxe und ein vom Kanton

zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt

(Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Sodann werden u.a. Gebäudeunterhaltskosten

und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie ein

jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung als

Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b und d ELG).

Laut Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen als Einnahmen ein Zehntel des

Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen

CHF 37‘500 übersteigt. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen

können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf

höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG).

2.2

Nach Art. 17 Abs. 1

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach

den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem

Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht

zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17

Abs. 4 ELV).

Zeitlich massgebend für die Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen

Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar

des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.3

Bei Liegenschaften im Ausland

kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine

andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (vgl.

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,

Rz. 3444.03 mit Hinweis).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall nahm die

Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2014 eine

rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab

1.

Juli 2012 vor, wobei diese nun basierend auf der Hälfte des

Verkehrswertes der Liegenschaft ([...]) in [...], Spanien (Grundbuchamt von [...],

Band, Buch, , Anwesen), von CHF 232‘822.50, somit CHF 116‘411.00, festgesetzt

wurden (vgl. Inventar über den Vermögensnachlass des am 24. Mai 1995

verstorbenen Ehegatten C.___ vom 8. November 2004; AK-Nr. 13). Davon

wurde die Hälfe der laufenden Schulden gemäss Inventar von CHF 44‘450.95,

somit CHF 22‘225.00, sowie die Hälfte der Todesfallkosten von

CHF 15‘000.00, somit CHF 7‘500.00, abgezogen. Daraus resultierte –

nach Berücksichtigung des Freibetrages sowie des Vermögensverzehrs – ein

anrechenbares Vermögen von CHF 12‘055.00. Im Weiteren wurden bei den

Ausgaben jährliche Gebäudeunterhaltskosten von CHF 2‘329.00 und bei den

Einnahmen jährliche Mieterträge von CHF 11‘641.00 berücksichtigt. Zur Berechnung

wurde ausgeführt, den `Liegenschaftswert sowie die Schulden rechne man zur Hälfte

an, aufgrund der Nutzniessung seien der Ertrag und die Gebäudeunterhaltskosten jedoch

vollumfänglich anzurechnen (AK-Nr. 64 bzw. 65; vgl. Berechnungsblätter für

die Perioden 1. Juli bis 31. August 2012, 1. September bis

30.

November 2012, Dezember 2012, Januar 2013, Februar bis November 2013,

Dezember 2013, ab 1. Januar 2014 [AK-Nr. 66 bis 79]).

Am 20. Juli 2014 erliess die

Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014. Dies wurde damit begründet, die

neue Berechnung erfolge aufgrund des eingereichten Heimausweises mit tieferer

Heimtaxe ab April 2014. Die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Liegenschaft

in Spanien blieben unverändert (AK-Nr. 92 bis 95). Dagegen liess die

Versicherte am 13. August 2014 Einsprache erheben und geltend machen, die

Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da die Berechnungsgrundlagen falsch

seien; es sei ihr eine Frist von 4 Monaten zur Einreichung der entsprechenden

Unterlagen zu gewähren (AK-Nr. 96). Mit Einspracheergänzung vom

27.

August 2014 wurde u.a. darauf hingewiesen, die Berechnung des

Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien beruhe auf uralten Grundlagen.

Inzwischen sei die Liegenschaft «verlottert» und könne – wenn überhaupt – nur

noch zu einem Bruchteil des einstigen Wertes veräussert werden. Dies habe auch

Auswirkungen auf die Berechnung des Eigenmietwertes. Es sei eine viermonatige

Frist zur Einreichung der Unterlagen zu gewähren, welche man nur in Spanien vor

Ort einholen könne (AK-Nr. 98). Am 2. September 2014 gewährte die

Ausgleichskasse der Versicherten die verlangte viermonatige Frist (bis

6.

Januar 2015) mit der Begründung, die neuen Beweismittel (aktueller

Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) seien Voraussetzung, um die

Anrechnung der Liegenschaft im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen neu

beurteilen zu können (AK-Nr. 100). Mit Eingabe vom 13. August (recte:

21.

November) 2014 liess die Versicherte der Ausgleichskasse verschiedene

Unterlagen zur Korrektur der Berechnung der Ergänzungsleistungen einreichen (AK-Nr. 103

f.). Nach einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 13. Dezember 2014

forderte die Ausgleichskasse diese am 16. Dezember 2014 auf, ein

offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert der fraglichen

Liegenschaft einzureichen (AK-Nr. 106). Mit Eingabe vom 18. Februar

2015.

liess die Versicherte nochmals darauf hinweisen, die Berechnung der

Ergänzungsleistungen werde massgeblich durch den Vermögenswert der Immobilie in

Spanien und dem daraus resultierenden Einkommen (Eigenmietwert) beeinflusst;

diese Hauptfaktoren seien mit dem aktuellen Wechselkurs neu zu berechnen (AK-Nr. 114).

Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid

vom 10. März 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom

13.

August 2014 teilweise gut, indem sie die Schulden der Versicherten anpasste

und das Vermögen ab 1. April 2014 anhand der Vermögensbelege per

31.

Dezember 2013 erfasste; die Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft

in Spanien wurde jedoch verweigert. Dementsprechend hob sie die angefochtene

Verfügung vom 20. Juli 2014 auf und stellte den Erlass einer neuen

Verfügung in Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss

Inventar- und Teilungsvertrag vom 8. November 2004 betrage der Wert der

Liegenschaft in Spanien CHF 232‘822.50. Die Versicherte besitze die Hälfte

dieser Liegenschaft zu Alleineigentum, weshalb sie bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen mit CHF 116‘411.00 korrekt berücksichtigt worden sei.

Da trotz mehrmaliger Aufforderung sowie Gewährung grosszügiger Fristverlängerungen

keine weiteren amtlichen Dokumente über den Verkehrswert der Liegenschaft

eingereicht worden seien, stütze man sich weiterhin auf den Inventar- und

Teilungsvertrag (AK-Nr. 115). Am 14. März 2015 erliess die

Ausgleichskasse die entsprechende neue Verfügung, worin die Ergänzungsleistungen

der Versicherten ab 1. April 2014 im Sinne des Einspracheentscheides festgesetzt

wurden (AK-Nr. 116 ff.; A.S. 1 ff.). Diese Vorgänge ergeben sich aus

den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Berechnungsgrundlagen

seien falsch, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Vermögenswerte zu

korrigieren seien. Die Liegenschaft in Spanien befinde sich im Euroraum, dies

habe einen Einfluss auf die Berechnung des Vermögenswerts. Die Aussage, es sei

kein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert in Euro vorhanden,

entspreche nicht der Wahrheit. Im Januar 2015 sei eine Kopie der spanischen

Steuerbehörde mit dem Steuerwert der Liegenschaft eingereicht worden. Im Übrigen

sei nicht klar, was unter einem offiziellen Dokument aus Spanien für den Liegenschaftswert

zu verstehen sei.

In ihrer Replik vom 15. Oktober

2015.

lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, sie habe sich bemüht,

die Dokumente zu beschaffen, und eine offizielle Schätzung einer anerkannten

Bank in Spanien anfertigen lassen. Dieses Dokument werde überall als

«offiziell» anerkannt, nur nicht bei der Beschwerdegegnerin. Der Bewertung

könne der Marktwert der Liegenschaft in intaktem Zustand entnommen werden. Die

Liegenschaft sei aber mittlerweile 16 Jahre alt und stark unterhaltsbedürftig.

Eine Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft sei vor zwei Monaten zu einem

Preis von Euro 118‘000.00 verkauft worden. Nach Abzug der Abgaben in

Spanien seien dem Verkäufer noch Euro 80‘000.00 geblieben. Die

Liegenschaft sei im Jahr 2013 durch die Beschwerdegegnerin mit einem Eurokurs

von 1.2 berechnet worden, heute liege dieser Kurs deutlich tiefer und de facto

habe sich auch der Vermögenswert in Schweizer Franken verringert. Als weiteres

Dokument werde eine aktuelle Steuerberechnung der Liegenschaft eingereicht,

welches den amtlichen Wert der Liegenschaft gemäss einem amtlichen Schlüssel

darlege.

3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass

nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet

werden soll, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient

(Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV). Dies erlaubt es einkommensschwachen

Rentnerinnen und Rentnern mit einer Liegenschaft, diese nicht aufgeben zu

müssen und so in ihrer vertrauten Umgebung den Lebensabend verbringen zu

können. Das übrige Grundeigentum wird dagegen zum Verkehrswert angerechnet. Dahinter

steht der Grundgedanke, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der Ergänzungsleistung

für die Erben erhalten bleiben soll (Müller,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 137 f.

Rz. 363 mit Hinweisen). Sodann können die Kantone anstelle des Verkehrswertes

einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert

anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton

Solothurn keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin übernahm die

fragliche Liegenschaft in [...], Spanien, auf Rechnung ihres güter- und

erbrechtlichen Anspruchs zu Alleineigentum (vgl. AK-Nr. 13 S. 11).

Damit handelt es sich um einen Vermögenswert, über welchen sie grundsätzlich frei

verfügen kann, weshalb er zum vollen Verkehrswert zum Reinvermögen zu rechnen

ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 21/99 vom 19. Dezember

2001.

E. 5a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zur

Festsetzung des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft nicht der bei der

Veranlagung der Staatssteuer 2013 im Rahmen der Steuerausscheidung ermittelte Repartitionswert

in Höhe von CHF 48‘000.00 (vgl. Beleg Nr. 2, AK-Nr. 104

S. 8 f.) herangezogen werden.

3.4

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 (Verfügung vom

20.

Juli 2014) beim Vermögen weiterhin die Hälfte des Verkehrswertes der

nicht selbstbewohnten Liegenschaft in Spanien gemäss dem Inventar vom

8.

November 2004 von CHF 232‘822.50, somit CHF 116‘411.00 (AK-Nr. 13,

92.

ff. und 116 ff.). Auf den mit Einsprache vom 13. und 27. August 2014

geltend gemachten Einwand der Beschwerdeführerin hin, die Berechnung des

Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien beruhe auf uralten Grundlagen,

inzwischen sei die Liegenschaft «verlottert» und könne – wenn überhaupt – nur

zu einem Bruchteil des einstigen Wertes veräussert werden (AK-Nr. 98),

forderte sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. September 2014 auf,

neue Beweismittel (aktueller Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) einzureichen

und gewährte hierzu eine viermonatige Frist bis zum 6. Januar 2015 (AK-Nr. 100).

Die Beschwerdeführerin liess daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2014 u.a.

Steuerunterlagen für das Jahr 2013 sowie eine Kopie eines Bankbelegs vom

10.

September 2014 einreichen, woraus die Bezahlung des Betrages von Euro 473.74

an den Empfänger («[...]») hervorgeht (AK-Nr. 104 S. 13). Daraufhin forderte

die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember

2014.

erneut auf, ein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen

Verkehrswert zuzustellen. Im Fall des unbenutzten Fristablaufs werde anhand der

vorhandenen Beweismittel entschieden (AK-Nr. 106). Das verlangte amtliche Dokument

bezüglich der Liegenschaft in Spanien ging bei der Beschwerdegegnerin innert angesetzter

Frist nicht ein (vgl. Begründung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid,

AK-Nr. 115 S. 2). Auch die anlässlich der Einreichung der Beschwerdeantwort

vom 7. Oktober 2015 erfolgte telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin bei

der AHV-Zweigstelle [...] vom 6. Oktober 2015 ergab, dass bei ihr kein

entsprechendes Dokument abgegeben worden sei. Die in der Beschwerde vom 24. März

2015.

erwähnte, angeblich im Januar 2015 eingereichte Kopie der spanischen

Steuerbehörde betreffend Steuerwert der Liegenschaft in Spanien sei als Beweismittel

nicht beigelegt worden (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober

2015). Ein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 bzw. der entsprechenden

Verfügung vom 14. März 2015 eine Kopie der spanischen Steuerbehörde im

Januar 2015 mit dem aktuellen Steuerwert der fraglichen Liegenschaft eingereicht

haben könnte, besteht nicht. Aus dem der Beschwerdegegnerin bereits im November

2014.

zugestellten Bankbeleg vom 10. September 2014, womit die

Beschwerdeführerin die Zahlung eines Betrages von Euro 473.74 im Zusammenhang

mit der fraglichen Liegenschaft an die spanische Steuerbehörde belegen kann, geht

kein aktueller Steuerwert der fraglichen Liegenschaft hervor (vgl.

AK-Nr. 104 S. 13).

Erst mit Replik vom 15. Oktober

2015.

lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Unterlagen in spanischer

Sprache einreichen (Rechnung, Zusammenfassung und Bewertung der «[...]» vom

31.

Januar 2013 und Bankbeleg vom 10. September 2015; Replikbeilagen Nr. 1

bis 4). In der Replik lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, sie habe

sich bemüht, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Es sei sogar eine

offizielle Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien erstellt worden. Der

Bewertung könne der Marktwert der Liegenschaft in intaktem Zustand entnommen

werden. Die Liegenschaft sei aber mittlerweile 16 Jahre alt und stark

unterhaltsbedürftig. Eine Liegenschaft in unmittelbarer Nähe sei vor zwei

Monaten zu einem Preis von Euro 118‘000.00 verkauft worden. Der Liegenschaftswert

sei von der Beschwerdegegnern im Jahr 2013 mit einem Eurokurs von 1.2 berechnet

worden. Heute liege dieser Kurs deutlich tiefer und de facto habe sich auch der

Vermögenswert in Schweizer Franken verringert (A.S. 25).

3.5

Nach Art. 28 Abs. 2

ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich

alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur

Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann

der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens,

aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen

(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum

Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet

der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom

12.

Februar 2015 E. 1.2.1 und 9C_180/2009 vom 9. September 2009

E. 4.2.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin reichte im

Verwaltungsverfahren - trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seitens

der Ausgleichskasse vom 2. September und 16. Dezember 2014 (vgl.

AK 100 und 106) - die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen (aktueller

Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) nicht ein, nachdem sie in ihrer

Einsprache vom 13. August 2014 eine viermonatige Frist zur Einreichung der

Unterlagen verlangt und in ihrer Einspracheergänzung vom 27. August 2014 noch

darauf hingewiesen hatte, die nötigen Unterlagen könne sie nur in Spanien vor

Ort einholen (AK-Nr. 96 und 98). Obwohl die Beschwerdegegnerin die Rechtsnachteile

in ihren Schreiben vom 2. September und 16. Dezember 2014

unmissverständlich angedroht hatte, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe

vom 21. November 2014 verschiedene andere Unterlagen einreichen und begnügte

sich damit, die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung bzw. Reduktion des Vermögenswertes

der fraglichen Liegenschaft aufzufordern (vgl. AK-Nr. 103 und 114). Damit

erfüllte sie ihre Mitwirkungspflicht nicht. Die gegenüber dem Inventar vom

8.

November 2004 in der Zwischenzeit angeblich eingetretene erhebliche

Reduktion des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft in Spanien zu belegen

trifft in erster Linie die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts

P 66/02 vom 25. Februar 2003 E. 5.2). Trotz

Untersuchungsgrundsatz wäre sie aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht

gehalten gewesen, entsprechende Belege innert der gewährten viermonatigen Frist

einzureichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012

E. 3.3 und 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.2). Die

Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht

bei der Sachverhaltsabklärung, und es bleibt in erster Linie die Sache des

Leistungsansprechers, die rechtserheblichen Tatsachen und die Beweismittel zu

nennen. Es genügt nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und

unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2 und 9C_186/2011 vom

14.

April 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.6

3.6.1

Zu den erst im

versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Replik vom 15. Oktober

2015.

eingereichten Unterlagen in spanischer Sprache ist zunächst festzuhalten,

dass – soweit mit Behörden verkehrt wird - dies grundsätzlich in der jeweils

massgebenden Amtssprache erfolgen muss. Für das kantonale Versicherungsgericht

ergibt sich dies aus dem massgebenden kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 61

ATSG, S. 823 Rz. 140; vgl. § 8bis des [kantonalen]

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz];

BGS 124.11]). Im Weiteren ist Folgendes festzustellen:

3.6.2

Aus dem Inventar über den

Vermögensnachlass vom 8. November 2004 ergibt sich ein Verkehrswert des

fraglichen Grundstücks «Liegenschaft in [...], Spanien, Band, Buch;, Anwesen,

Grundbuchamt von [...], Wohnhaus Nr. 9, [...],» von CHF 232‘822.50,

auf welchen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen

stets abstellte (AK-Nr. 13 S. 3 und 19 bis 28) bzw. von der Hälfte

dieses Verkehrswertes (CHF 116‘411.00) ausging (AK-Nr. 64 bis 79 und

92.

bis 95). In der nun von der Beschwerdeführerin eingereichten «offiziellen

Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien» («Resumen de Tasacion») der «[...],

28232.

[...], [...]» vom 31. Januar 2013 wird demgegenüber ein Schätzungswert

des Einfamilienhauses «[...] » in Höhe von Euro 184‘620.00 angegeben (vgl.

Replikbeilage 2). Ob es sich dabei um die fragliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin

handelt, ist angesichts der unterschiedlichen Gebäudebezeichnungen («[...]» gemäss

Inventar vom 8. November 2004) unklar, zumal aus dem Schätzungsbericht auch

keine weiteren übereinstimmenden Grundbuch- oder sonstigen Angaben hervorgehen.

Im Weiteren kann die eingereichte Schätzung vom 31. Januar 2013 im

Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März

2015.

bzw. der Verfügung vom 14. März 2015 nicht mehr als aktuell

bezeichnet werden. Ob die fragliche Liegenschaft nach den Angaben der Beschwerdeführerin

gegenwärtig kaum mehr zum Marktpreis verkauft werden kann, lässt sich anhand dieses

Schätzungsberichts nicht zuverlässig beurteilen. Auch der im Bericht «Vivienda

Individual» gleichen Datums erwähnte Neubaupreis der Liegenschaft «[...]» in

Höhe von Euro 106‘438.86 trägt nichts zur zuverlässigen Ermittlung des aktuellen

Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft bei (vgl. Replikbeilage Nr. 3).

Ebenso wenig die nachgereichte Kopie des Bankbelegs vom 10. September 2015

über einen der Steuerverwaltung bezahlten Betrag von Euro 502.17 (vgl.

Replikbeilage Nr. 4). Inwiefern dieser Beleg nach den Angaben der

Beschwerdeführerin eine aktuelle Steuerberechnung der fraglichen Liegenschaft

abbilden soll, der «den amtlichen Wert der Liegenschaft gemäss einem amtlichen

Schlüssel darlegt», ist nicht nachvollziehbar.

4.

Nach dem Gesagten ist anhand

der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der

Verkehrs- bzw. Marktwert der fraglichen Liegenschaft «[...]» seit dem Inventar

vom 8. November 2004 relevant verändert bzw. tatsächlich vermindert hat. Es

gilt zu beachten, dass der altersbedingten Wertverminderung des Gebäudes

allenfalls eine seither eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks

gegenüberstehen könnte. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

10.

März 2015 sowie die entsprechende Verfügung vom 14. März 2015,

worin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014

u.a. weiterhin aufgrund der Hälfte des Liegenschaftswerts in Höhe von

CHF 116‘411.00 bemessen wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser

Entscheid ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser