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Entscheid

VSBES.2015.223

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

6. Dezember 2017Deutsch85 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 31. Mai 2011 unter

Hinweis auf eine seit 1974 bestehende Beinverletzung, seit den 80er Jahren vorhandenen

Rückenbeschwerden, einer seit 2001 bestehenden Armverletzung, Pankreatitis 2006

und 2007, Nackenschmerzen seit 2005, die sich seit 2009 stetig verschlechterten,

sowie einem seit 2006 geringen Gefühl im rechten Oberschenkel bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 8. Juni 2011 (IV-Nr. 6) und Einholen sowohl des

Arbeitgeberfragebogens vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 9) als auch der

Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 14.1 - 14.20)

betreffend das Unfallereignis vom 6. März 2006, bei dem sich der Beschwerdeführer

beim Sturz von einem Gabelstapler eine laterale Tibiaplateaufraktur rechts zugezogen

hatte (vgl. IV-Nrn. 14.17 S. 4 f.), übernahm die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 14. Juli 2011 (IV-Nr. 15) eine

Frühinterventionsmassnahme in Form eines Job- und Bewerbungscoachings durch das

B.___ ab 30. Juni 2011 für 20 Stunden. Sie holte anschliessend weitere Akten

des Unfallversicherers (IV-Nrn. 17.1 - 17.10) betreffend ein

früheres Unfallereignis vom 7. Mai 2001 ein, bei dem der Beschwerdeführer

beim Anfahren von einem Gabelstapler eine Radiusköpfchenfraktur rechts erlitten

hatte. Die Beschwerdegegnerin verlängerte sodann am 28. November 2011

(IV-Nr. 22) das Job- und Bewerbungscoaching beim B.___ ab 31. Oktober

2011 für weitere 20 Stunden. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer

sodann vom 27. Februar bis 23. Mai 2012 ein Aufbautraining bei der C.___

zu (IV-Nr. 27). Aus dem Qualifizierungsbericht der C.___ vom 3. Mai

2012 (IV-Nr. 32) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner

schwierigen Situation einigermassen abgefunden habe und eine berufliche Wiedereingliederung

als aussichtslos erachte. Mit Schlussbericht vom 11. Juni 2012 (IV-Nr. 34)

beendete das B.___ sodann das Coaching und der Eingliederungsfachmann D.___ schloss

die berufliche Eingliederung mit Bericht vom 20. Juli 2012 (IV-Nr. 37)

als «arbeitslos» ab. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

24. Juli 2012 (IV-Nr. 39) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt.

1.2 Zu den durch den

Beschwerdeführer am 13. bzw. 19. September 2012 dagegen erhobenen

Einwänden (IV-Nrn. 43, 45) und den eingereichten Arztberichten von

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 10. Oktober und

19. November 2012 (IV-Nr. 47), liess die Beschwerdegegnerin med. pract.

F.___, praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am

15. März 2013 Stellung nehmen (IV-Nr. 48). Aufgrund ihrer Empfehlung

holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte von PD Dr. med. E.___

(IV-Nr. 49) ein und legte diese med. pract. F.___ erneut zur Stellungnahme

vor. Gestützt auf deren vom 16. September 2013 datierende Stellungnahme (IV-Nr. 51)

und das Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2013

(vgl. Protokolleintrag vom 24. Oktober 2013), nahm die Beschwerdegegnerin

die beruflichen Massnahmen erneut auf (IV-Nr. 57). Nach Einholen der

internen Aktennotiz der RAD-Ärztin med. pract. F.___ vom 25. Oktober

2013 (IV-Nr. 58) sowie den Arztberichten von PD Dr. med. E.___ vom

23. Oktober und 4. November 2013 (IV-Nrn. 60, 62) wurden dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November bzw. 9. Dezember 2013

(IV-Nrn. 66, 71) die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom

11. November 2013 bis 16. Februar 2014 in der C.___ sowie ein

IV-Taggeld zugesprochen. Gestützt auf den Arztbericht von PD Dr. med. E.___ vom

27. Januar 2014 (IV-Nr. 74) schloss der Eingliederungsfachmann D.___ mit

Abschlussbericht vom 6. März 2014 (IV-Nr. 76) die beruflichen

Massnahmen ab. Eine Steigerung des Pensums von zwei Stunden sei während des

dreimonatigen Belastbarkeitstrainings nicht möglich gewesen.

1.3 Nach Einholen weiterer

medizinischer Berichte (IV-Nr. 78) empfahl die RAD-Ärztin med. pract. F.___

in ihrer Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 2. Mai 2014

(IV-Nr. 80 S. 2) die Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens.

Daher wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 (IV-Nr. 82) mitgeteilt,

es sei eine neurochirurgische Abklärung notwendig. Es werde die Gutachterin

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vorgeschlagen. Zudem wurde

ihm der Fragenkatalog zugestellt (vgl. IV-Nr. 81) und eine Frist von zehn

Tagen eingeräumt, innert der er sich zur vorgesehenen Fachdisziplin und zur vorgeschlagenen

Gutachterin äussern sowie Zusatzfragen einreichen könne. Das neurochirurgische

Gutachten datiert sodann vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 89). Dazu liess

sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 (IV-Nr. 93) vernehmen. Nach

Einholen der RAD-Stellungnahme von med. pract. F.___, RAD, vom

9. September 2014 (IV-Nr. 96) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Nr. 99) die

Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz der dagegen erhobenen Einwände

des Beschwerdeführers vom 10. November und 12. Dezember 2014

(IV-Nrn. 102, 107), gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med.

pract. F.___ vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 109), mit Verfügung vom

7. Juli 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. September 2015 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

7. Juli 2015 sei aufzuheben.

2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

wegen kurzfristiger Mandatierung und bis heute fehlenden Akten eine Frist von

30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit Verfügung vom

11. September 2015 (A.S. 14 f.) wird dem Beschwerdeführer zur

Beschwerdeergänzung eine nicht erstreckbare Frist bis 9. Oktober 2015 gesetzt.

Der Beschwerdeführer lässt seine Beschwerde daher am 9. Oktober 2015

(A.S. 36 ff.) fristgerecht ergänzen.

4. Mit Eingabe vom 5. November

2015 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 11. November

2015 (A.S. 43 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt und Notar Claude

Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Am 5. Januar 2016

(A.S. 47 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein und zieht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

vollumfänglich zurück. Letzteres stellt der Präsident des Versicherungsgerichts

mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (A.S. 50) fest. Ferner geht ein

Doppel der Kostennote zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.

7.1 Mit Vorladung vom 11. August

2017 (A.S. 51 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

6. Dezember 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.

7.2 Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 6. Dezember 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 57 ff.)

gestellten Beweisanträge, wonach die eingereichten Urkunden

Nrn. 3 - 6 zu den Akten zu nehmen seien, werden gutgeheissen.

Der Vertreter hält an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente hat.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich

des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,

da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von

medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl.

Art. 16 ATSG).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.4

Zu den Eingliederungsmassnahmen

gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist

und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich

verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,

wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte

Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch

130.

V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

3.5

Auszugehen ist vom Grundsatz der

erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen

Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –

aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene

Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht

gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung

entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010

vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die

versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15

Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104

9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010

E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile

des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,

8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom

14.

Februar 2013 E. 5.1,8C_393/2016 vom 25. August 2016

E. 3.3).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozial-versicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts

9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 200 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

vom 26. November 2015 8C_647/2015 E. 2.1).

4.4

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V

335.

E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung

eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 7. Juli 2015 – abstellt

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die

Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im Mai 2011 die ab

Januar 2008 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

5.

Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

5.1

Im «Bericht Assessement» der H.___

vom 28. November 2011 (IV-Nr. 23) wurde festgehalten, dieses habe vom

31.

Oktober bis 25. November 2011 in der Produktionsstätte Mechanik stattgefunden.

Der Beschwerdeführer sei ein Mitarbeiter, der sehr motiviert sei, zuverlässig

und exakt arbeite und alle Voraussetzungen für einen loyalen Mitarbeiter

mitbringe. Seine gesundheitliche Situation mache jedoch eine Eingliederung in

die offene Wirtschaft schwierig und momentan recht unrealistisch. Aus diesem

Grunde wurden eine medizinische Abklärung und evtl. eine Rentenüberprüfung

empfohlen. Evtl. kämen für ihn auch berufliche Massnahmen in Frage, da er durch

sein hohes Motivationspotenzial gerne einer Tätigkeit nachgehen würde. Auch in

diesem Falle benötige er ein individuelles Coaching zum Finden des passenden

Arbeitsplatzes, der auf seine Bedürfnisse angepasst sei bzw. angepasst werden

könne.

5.2

Gemäss dem Qualifikationsbericht

der C.___ vom 3. Mai 2012 (IV-Nr. 32) wurde in Bezug auf den Einsatz

des Beschwerdeführers vom 27. Februar bis 23. Mai 2012 im Bereich der

manuellen Fertigung festgehalten, er komme pünktlich zur Arbeit und es gebe

wochenlange schmerzbedingte Krankheitsausfälle. Bis heute habe er vier von

neuneinhalb Wochen gefehlt, was bei einem 50 % Pensum noch einer Präsenz

von 30 % entspreche. Bei den einfachen seriellen Arbeiten habe er

zuverlässige und qualitativ gute Ergebnisse erbracht. Die Arbeitsgeschwindigkeit

sei eingeschränkt und gemäss seiner Aussage der Erträglichkeit seiner Schmerzen

angepasst. Seine quantitativen Leistungen seien zwischen 30 % und

40.

% gemessen worden. Sein Pensum habe nicht gesteigert werden können.

Seine Arbeitsgeschwindigkeit sei durch die Beeinträchtigung eingeschränkt. Die

zusätzlichen Entlastungspausen entsprächen rund 15 % des Pensums. Er scheine

auf die Tagesstruktur in der C.___ nicht angewiesen zu sein. Er sage, er könne

sich seinen Möglichkeiten entsprechend zu Hause genügend beschäftigen. Unter

«Bemerkungen/Feststellungen» wurde festgehalten: Der Beschwerdeführer habe sich

einigermassen mit seiner schwierigen Situation abgefunden und erachte eine

berufliche Wiedereingliederung als aussichtslos. Mit der zukünftigen Stellenlosigkeit

scheine er sich arrangiert zu haben. Offensichtlich suche er seinen Stellenwert

nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt. Gemäss der oben beschriebenen Problematik

wirke seine Motivation für eine erfolgreiche Wiedereingliederung eingeschränkt.

Es wurde folgende Empfehlung betreffend das weitere Vorgehen abgegeben: Eine

Verlängerung der Massnahme würde eigentlich keinen Sinn machen, es sei denn,

der Beschwerdeführer könne sich bis zum 23. Mai 2012 für die berufliche

Eingliederung motivieren und darin einen Gewinn erkennen. Handschriftlich wurde

hinzugefügt «Abbruch per sofort».

5.3

In dem am 11. Juni 2012 verfassten

Schlussbericht des B.___ (IV-Nr. 34) wurde unter dem Titel «Ergebnis»

festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über einen aktualisierten Lebenslauf

und ein ansprechendes Bewerbungsdossier. Er kenne das gängige Bewerbungsprozedere

und die relevanten Stellenplattformen. In Zusammenarbeit mit den

Sozialversicherungen habe er bei der I.___ an einem Assessment und bei der C.___

an seinem Aufbautraining teilgenommen. Während des Aufbautrainings sei eine

akute Zunahme der Schmerzbelastung erfolgt, so dass er während rund einem

Drittel der Einsatztage von der Arbeit habe fernbleiben müssen und zuletzt

durch den Hausarzt 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (vgl. dazu

IV-Nrn. 28 f., 31). Das Training sei aus diesem Grund vorzeitig

abgeschlossen worden. Die C.___ habe eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei

einer Präsenzzeit von ebenfalls 50 % attestiert, was auf eine geschätzte

Arbeitsfähigkeit von 25 % schliessen lasse. Aufgrund der insgesamt

schwierigen Ausgangslage werde durch die Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung

eingeleitet und das Coaching abgeschlossen.

5.4

Im Abschlussbericht vom

20.

Juli 2012 (IV-Nr. 37) hielt der Eingliederungsfachmann D.___

fest, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der beruflichen Eingliederung sehr

motiviert und engagiert gewesen, wieder eine 100 % Anstellung zu finden.

Am 3. Mai 2012 habe er angegeben, dass er wegen den Schmerzen, die er

permanent habe, nicht länger auf die Zähne beissen könne. Er habe auf Arztzeugnisse

verwiesen, welche ihn zu 100 % arbeitsunfähig schrieben und gewünscht,

dass nur noch die Rentenfrage geklärt werde. Gemäss Angaben des RAD, Dr. med.

J.___, vom 9. Juni 2011 (vgl. Intake-Bericht, IV-Nr. 6), sei dem Beschwerdeführer

eine leichte, intellektuell nicht überfordernde Tätigkeit zu 100 % zumutbar.

Eine Feststellung, welche durch Frau K.___ vom H.___ im Oktober 2011 gemacht

worden sei, wonach der Beschwerdeführer nicht, wie er angebe, eine

Vollzeitstelle suche, sondern eine halbe IV-Rente erwarte, habe dieser als eine

Lüge bezeichnet und bei der H.___ einen Beraterwechsel gefordert. Nach einer

vierwöchigen Potenzialabklärung in der I.___, welcher durch den neuen Berater

vom H.___ in Auftrag gegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer angegeben,

dass er wegen dem schmerzenden Fuss und der Rückenbelastung doch nicht

100.

% arbeitsfähig sei, und sich plötzlich doch noch die Prüfung einer

parallelen Teilrente gewünscht. Da der Wunsch des Beschwerdeführers, von «ich

möchte wieder 100 % arbeiten» zu «ich kann gar nicht mehr arbeiten»

gewechselt habe und sein Fokus auf einer Rentenprüfung liege, machten weitere

berufliche Abklärungen keinen Sinn. Die berufliche Eingliederung werde mit

«arbeitslos» abgeschlossen.

5.5

Gemäss Operationsbericht vom

3.

Oktober 2012 (IV-Nr. 87 S. 2 f.) wurden aufgrund der ausgewiesenen

klinischen Diagnose einer «ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1

beidseits» 1. eine mikrochirurgische Fensterung und ausgedehnte

Recessotomie L4/5 und L5/S1 beidseits sowie 2. eine grosszügige

Dekompression des Duralsacks L4/5 und L5/S1 bzw. der Wurzeln L5 und S1 beidseits

durchgeführt. Insgesamt kein Nachweis einer Diskushernie. Es erfolge eine

postoperative Verordnung nach Schema, eine postoperative Einlage eines Urinkatheters.

Keine radikulären Schmerzen. Subjektiv eher Zunahme der Sensibilitätsstörungen

am Schienbein und Unterschenkel beidseits, was im Wesentlichen den

präoperativen diffusen Sensibilitätsstörungen entspreche.

5.6

PD Dr. med. E.___, Facharzt für

Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2012 fest (IV-Nr. 47

S. 2 f.), der Beschwerdeführer sei vom 2. bis 10. Oktober 2012 in

stationärer Behandlung gewesen. Er stellte folgende Diagnosen:

- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und

L5/S1 beidseits

- Mikrochirurgisch ausgedehnte

Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012

Der Verlauf sei insofern erfreulich, da

aktuell keine claudicativen Schmerzen im Bein mehr angegeben würden und die

lumbalen Beschwerden eher regressiv seien. Aufgrund der Allergie gegen den Klebstoff

und der deutlich geröteten Wundverhältnisse werde der Hausarzt gebeten, die

Wundverhältnisse engmaschig zu kontrollieren und circa am 17. Oktober 2012

die Klammern zu entfernen. Er habe den Beschwerdeführer zur Schonung angehalten

und dieser werde selbständig gezielt den Zehenspitzenstand trainieren, wobei

bereits präoperativ die Fusssenkung hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Er

hoffe auf einen unkomplizierten und zufriedenstellenden Verlauf, insbesondere

ohne Komplikationen, und relevante Rückbildung der präoperativen Beschwerden.

Bei weiter unauffälligem Verlauf sei eine Nachkontrolle am 19. November

2012.

vorgesehen.

5.7

Im Bericht über die

Nachkontrolle vom 19. November 2012 (IV-Nr. 47 S. 4 f.) hielt PD

Dr. med. E.___ fest, der Verlauf sei unbefriedigend, da sich durch die

Operation nur die linksseitigen Ischialgien partiell zurückgebildet hätten,

aber wie befürchtet die lumbalen Beschwerden persistierten, subjektiv sogar zugenommen

hätten, und auch rechtsseitig radikuläre Phänomene verstärkt vorhanden seien.

Der klinische Befund zeige, wie präoperativ, eine ausgeprägte Sensibilitätsstörung,

die vielleicht jetzt S1 rechtsbetont sei und mit einer zunehmenden monopedalen

Schwäche der Fusssenkung unter Belastung rechts beim Zehenspitzenstand rechts

einhergehe, so dass er den Patienten nochmals abklären werde, um eine relevante

Pathologie und Problematik auf Höhe L4/5 und L5/S1 rechts auszuschliessen. Er

werde den Patienten deshalb nochmals kernspintomographisch und mit Funktionsaufnahme

der LWS abklären und anschliessend zum Procedere Stellung nehmen. Auf jeden

Fall habe er dem Patienten geraten, die Fusssenkung beidseits zu trainieren und

sich antiphlogistisch mittels NSAR durch den Hausarzt behandeln zu lassen, um

die Schmerzen besser kontrollieren zu können. Er hoffe, dass trotz der

Chronizität der Beschwerden und der gesamten Situation (Arbeitslosigkeit,

IV-Verfahren etc.) die Beschwerden für den Beschwerdeführer tolerabel seien und

eine Lösung gefunden werden könne.

5.8

Im Bericht vom 19. November

2012.

(IV-Nr. 47 S. 1) verwies PD Dr. med. E.___ in Bezug auf die

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 10. Oktober

2012.

(vgl. E. II. 5.6 hiervor) und empfahl in Bezug auf die Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sich mit dem Hausarzt des

Beschwerdeführers (Dr. med. L.___) in Verbindung zu setzen. Dies auch betreffend

die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere dem Beginn. Auf jeden Fall

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Konsultation bei PD Dr. med. E.___

vom 16. Juli 2012. In Bezug auf den Verlauf und die Restbeschwerden sei der

Verlauf definitiv zu kurz, um eine Stellungnahme zu einer Rente und beruflichen

Massnahmen abzugeben. Es sei sinnvoll, mindestens sechs, eher zwölf Monate mit

einer definitiven Beurteilung diesbezüglich zu warten. Aufgrund der aktuellen

Symptomatik sei der Patient bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig

(s. Arztbericht der Nachkontrolle vom 19. November 2012, vgl. E. II.

5.6

hiervor).

5.9

Die durchgeführten Untersuchungen

der Lendenwirbelsäule mittels MRI und CR vom 29. November 2012

(IV-Nr. 78 S. 10) beurteilte Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Medizinische

Radiologie und Neuroradiologie, wie folgt: «Status nach Dekompression L4/5 und

L5/S1. Linkskonvexe Skoliose der LWS mit angedeuteter Pseudospondyloanterolisthesis

L5/S1. In den Funktionsaufnahmen keine Hinweise auf relevante Instabilität.

Osteochondrose L4/5, etwas weniger ausgeprägt L2/3, L3/4 und L5/S1. Auf Höhe

L5/S1 finde sich eine links medio-laterale bis foraminal reichende nach cranial

luxierte Diskushernie mit möglicher Reizung/leichtgradiger Kompression der

S1-Wurzel links im Abgangsbereich und der L5-Wurzel links foraminal. Relative

Stenose der Foramina L3-L5. Keine klare Kompression der austretenden

Nervenwurzeln. Spondylarthrose der drei untersten lumbalen Etagen mit

verdickten Ligamenta flava, epiduraler Lipomatose, resultierender leicht- bis

mässiggradiger sekundärer Lumbalstenose L3/4.».

5.10

In der Stellungnahme vom

15.

März 2013 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.) hielt med. pract. F.___,

praktische Ärztin FMH, RAD, folgende Beurteilung der medizinischen Situation

fest: Während der beruflichen Integration habe sich herausgestellt, dass sich

der Beschwerdeführer in einem instabilen gesundheitlichen Zustand befunden

habe, der weitere medizinische Abklärungen sowie einen operativen Eingriff nach

sich gezogen habe. Der postoperative Verlauf sei im November 2012 als unbefriedigend

beurteilt worden, eine erste Beurteilung der Zumutbarkeit sei frühestens sechs

Monate postoperativ in Aussicht gestellt worden. Aufgrund der vorliegenden

Angaben korrelierten die Schwierigkeiten im Arbeitstraining eindeutig mit der

medizinischen Situation. Das heisse, ab 1. März 2012 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

- Status nach mikrochirurgischer

Dekompression L4 - S1 am 3. Oktober 2012 bei ausgeprägter

Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit anhaltenden lumboradikulären Schmerzen

links betont

- 2005 erstmalig Diskushernie mit leichter

Sensibilität im rechten Bein sowie HWS Arthrose:

- Gefühlsstörungen in den Fingern und

Nackenschmerzen

- Status nach Beinverletzung mit

Osteomyelitis 1974

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- Status nach Arbeitsunfall am 7. Mai

2001.

mit Abscherfraktur des Os naviculare gegenüber os cuneiforme am rechten

Fuss, sowie Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen mit Arthrotomie am 12. November

2001.

- Diabetes II insulinabhängig

- Status nach Pancreatitis 2006 und 2007

wegen Gallensteinabgang

Ab 1. März 2012 bestehe andauernd

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ressourcen seien fraglich und das

Zumutbarkeitsprofil unklar. Seit 2007 sei die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik/Staplerfahrer aus medizinischer

Sicht eingeschränkt (interner Wechsel bei der U.___ zu diesem Zeitpunkt). Ab

2007.

bis Februar 2012 sei aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit zu 100 % gegeben gewesen, ab 1. März 2012 bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, wobei die Dauer noch

unbestimmt sei. Möglicherweise seien weitere medizinische Abklärungen

angezeigt. Vorerst sollte nach Ablauf der von PD Dr. med. E.___ angegebenen Mindestdauer

von sechs Monaten postoperativ ein Verlaufsbericht mit Bitte um Angabe des

Zumutbarkeitsprofils (Extrafrage zu zumutbarem Pensum/Tätigkeit) eingeholt

werden. Im Anschluss sei dem RAD eine erneute Vorlage zum weiteren Vorgehen zu

unterbreiten.

5.11

Im Bericht vom 19. April 2013

(IV-Nr. 49 S. 4 f.) hielt PD Dr. med. E.___ folgende Diagnosen fest:

- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und

L5/S1 beidseits

- Mikrochirurgisch ausgedehnte

Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012

Der objektive Befund sei bland, da nur

eine diskrete diffuse Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel und Fuss

bestehe, aber eine relevante radikuläre Zeichnung oder motorische Ausfälle fehlten.

Er habe mit dem Beschwerdeführer länger über die Möglichkeit der Arbeit

gesprochen und denke, in einer angepassten Tätigkeit sei ab 1. Mai 2013

eine Teilzeitarbeitsfähigkeit zu 30 % gegeben, wobei der Beschwerdeführer

keine rückenungünstigen Arbeiten durchführen könne (Rotation und Bückbewegung)

und eine Gewichtslimite von 10 bis 15 kg am Anfang eingehalten werden

müsste. Der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdegegnerin in Abklärung,

sodass gegebenenfalls der Patient umgeschult werden müsste, wobei die

Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei. PD Dr. med. E.___

werde den Beschwerdeführer nochmals im Oktober nachkontrollieren und habe ihn

gebeten, ihn im September über den Verlauf zu orientieren, so dass gegebenenfalls

neue Abklärungen sinnvoll seien (Funktionsaufnahme und MRI der LWS), wenn der

Leidensdruck entsprechend hoch sei.

Insgesamt entspreche der Verlauf leider

den Erwartungen, da sich das Beschwerdebild nur partiell zurückgebildet habe.

5.12

Im Verlaufsbericht vom

1.

Mai 2013 (IV-Nr. 49 S. 1 f.) hielt PD Dr. med. E.___ fest,

der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnose habe sich nicht geändert. In

Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil und den Verlauf verwies er auf den Bericht vom

19.

April 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Die letzte ärztliche Kontrolle

habe am 15. April 2013 stattgefunden.

5.13

Im Schreiben vom 1. Juli

2013.

(IV-Nr. 49 S. 3) führte PD Dr. med. E.___ aus, aus medizinischer

Sicht sei der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Logistik und Staplerfahrer

arbeitsunfähig, wobei er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht definieren

könne. Wahrscheinlich könne der Hausarzt Dr. med. L.___ Auskunft geben. In

einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer per 1. Mai 2013 zu

30.

% arbeitsfähig, wobei in Abhängigkeit vom Anforderungsprofil eventuell

die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Diesbezüglich verweise er auf

sein Schreiben vom 19. April 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor).

5.14

Mit Stellungnahme vom

16.

September 2013 (IV-Nr. 51 S. 2) hielt med. pract. F.___,

RAD, zur Ergänzung der medizinischen Stellungnahme vom 15. März 2013 (vgl.

E. II. 5.10 hiervor) die Diagnose «Status nach mikrochirurgischer Dekompression

einer ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 am 3. Oktober 2012»

fest. Es folgte folgende versicherungsmedizinische Beurteilung: Die Kontrolle

vom 15. April 2013 ergebe objektiv keine relevanten pathologischen Befunde

mehr, insbesondere keine radikuläre Symptomatik. Der Schmerz sei ebenfalls

regredient (bei 2 auf einer Skala von 0 - 10). Ab 1. Mai 2013

sei eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert:

leicht wechselbelastend, maximales Heben von 10 bis 15 kg, keine Dreh- und

Bückbewegungen. Dies kommentierte med. pract. F.___ wie folgt: Die

andauernde 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht

belegt. Hingegen werde mit den Kontrollen eine deutliche Verbesserung und

Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, inklusive Schmerzreduktion,

beschrieben. Unter diesen Voraussetzungen sollte primär ein nochmaliger

beruflicher Integrationsversuch gestartet werden, insbesondere, da der durchgeführte

Versuch 2011/2012 unter der zunehmenden gesundheitlichen Symptomatik, welche

zur Operation im Oktober 2012 geführt habe, sicherlich erschwert gewesen sei.

Aktuell sollte die Motivation des Beschwerdeführers angesichts der

stabilisierten medizinischen Situation besser sein. Aus versicherungsmedizinischer

Sicht wäre aktuell ein nochmaliges berufliches Aufbautraining und eine berufliche

Integration in einem angepassten Arbeitsplatz angezeigt. Beginn mit 30 %,

dann langsame Steigerung auf ein volles Arbeitspensum. Es werde dazu eine

Rücksprache mit dem RAD nach Beginn der Massnahme (circa nach den ersten drei

Monaten) empfohlen. Sollte sich wider Erwarten ergeben, dass der Versicherte

weiterhin nicht für berufliche Massnahmen motiviert werden könne, so wäre dann

zu diesem Zeitpunkt eine neurochirurgische Begutachtung nötig.

5.15

Im Bericht vom 23. Oktober

2013.

(IV-Nr. 56) hielt PD Dr. med. E.___ die folgenden Diagnosen fest:

- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und

L5/S1 beidseits

- Mikrochirurgisch ausgedehnte

Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012

Leider sei im Laufe der Zeit eine Verschlechterung

eingetreten, da zunehmend vertebragene Beschwerden bestünden und auch zunehmend

eine radikuläre Symptomatik subjektiv vorhanden sei (Gefühlsstörung in den

Füssen, radikulärer Schmerz rechter Unterschenkel, ab und zu Parese des rechten

Fusses), so dass der Patient ausgiebig medikamentös behandelt werde. In der

Rückschau der alten Bilder bestünden erhebliche degenerative Veränderungen der

LWS mit praktisch vollständigem Verlust der Bandscheibe L4/5 (erosive

Osteochondrose) bei erhaltenem Alignement und genereller Spondylarthrose, so

dass dies die Beschwerden zumindest zum Teil erkläre. Im Moment seien die

Schmerzen für den Beschwerdeführer einigermassen kontrolliert und er möchte den

Verlauf noch abwarten. Bei anhaltenden Beschwerden bzw. zunehmenden Schmerzen

müsste die gesamte Problematik nochmals aufgerollt (neues MRI und

Funktionsaufnahme der LWS) und anschliessend definitiv über eine Stabilisation

entschieden werden, wobei diese in Anbetracht der Chronizität und Diffusität

der Beschwerden sicher nur eine partielle Linderung bringen dürfte. In diesem

Sinne habe er den Beschwerdeführer orientiert, der noch zuwarten möchte, auch

wenn sich das Beschwerdebild deutlich verschlechtert habe. Er werde den

Beschwerdeführer in einem halben Jahr nochmals kontrollieren.

5.16

Im Rahmen der telefonischen

Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. L.___ vom 24. Oktober 2013 von circa

20.

Minuten hielt med. pract. F.___, RAD, in der Aktennotiz vom

25.

Oktober 2013 (IV-Nr. 58) fest, gemäss Angaben des Hausarztes sei

die Verlaufsuntersuchung bei PD Dr. med. E.___ am 23. Oktober 2013

gut verlaufen, d.h. es sei keine ergänzende Bildgebung durchgeführt und nur

eine weitere Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart worden. Es könne

daher bezüglich dem postoperativen Verlauf weiterhin von einem stationären

Gesundheitszustand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe selber das

Gefühl, in Bezug auf einen neuen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft

chancenlos zu sein. Er erwähne dazu einen gesunden Kollegen, der arbeitslos sei,

und frage: «Wie soll ich mit meinem Rückenleiden eine Arbeit finden, wenn mein

gesunder Kollege arbeitslos sei?». Es sei ihm erklärt worden, dass sein

Rückenleiden zur Kenntnis genommen werde, dieses jedoch keine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit belege, dass ihm also aus

versicherungsmedizinischer Sicht zumindest eine Teilzeitarbeit in angepasster,

leicht wechselbelastender Tätigkeit zumutbar sei. Die Integration erwähne, dass

gerade jemand mit einer ähnlichen Situation in die freie Wirtschaft in einem

Teilzeitpensum habe vermittelt werden können; dass der Arbeitsmarkt schon nicht

rosig aussehe, es aber auch sehr auf seine eigene Motivation ankomme. Es sei

ihm zudem erklärt worden, dass er bezüglich beruflicher Tätigkeit nicht auf

Schmerzfreiheit warten solle, sondern mit seinen Schmerzen in leidensangepasster

Tätigkeit beginnen solle, wie es auch von PD Dr. med. E.___ mit

Bericht vom Juli 2013 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) erlaubt worden sei. Es habe

sich herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zunehmend weniger bewegt

habe und ohne ausserhäusliche Struktur dastehe. Er selber sehe keinen direkten

Zusammenhang zwischen diesen sozialen Umständen und dem zunehmenden Schmerz und

den, wie er schildere, eher schlechten Zuckerwerten. Dr. med. L.___ werde

mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich im Gespräch doch bereit erklärt

habe, eine Integrationsmassnahme mitzumachen. Er werde mit drei Stunden vormittags

in angepasster, leichter bis wechselbelastender Tätigkeit in der C.___ ohne

Leistungsdruck starten. Man schaue, wie dies laufe, und nehme evtl. auch wieder

Rücksprache mit Dr. med. L.___. Das hochgesteckte Ziel sei die nachhaltige

Integration in einen konkreten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Dr. med.

L.___ werde den Beschwerdeführer nach Möglichkeit in seiner hausärztlichen

Funktion unterstützen. Es sei ein interdisziplinärer Kommunikationsaustausch

vereinbart worden.

5.17

Mit Stellungnahme vom

25.

Oktober 2013 (IV-Nr. 57) hielt der Eingliederungsfachmann D.___

fest, nach einem Abklärungsgespräch mit der versicherten Person sowie dem RAD,

med. pract. F.___, am 24. Oktober 2013 (vgl. Protokolleintrag vom

24.

Oktober 2013) würden die beruflichen Massnahmen erneut aufgenommen.

Der Fall könne nochmals in die Berufliche Eingliederung gegeben werden.

5.18

Im Bericht vom 4. November

2013.

(IV-Nr. 62) hielt PD Dr. med. E.___ fest, subjektiv hätten die

Beschwerden seit der letzten Konsultation deutlich zugenommen und führten jetzt

zu einer generellen Einschränkung, so dass zumindest von einer subjektiven

Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Nichts desto trotz würde er die

Bemühungen für eine Integration in den Arbeitsprozess fortsetzen, wobei dies

aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsmarktproblematik schwierig

sein dürfte.

5.19

Mit Aktennotiz vom

23.

Januar 2014 (IV-Nr. 73) hielt med. pract. F.___, RAD, aufgrund

der 13minütigen telefonischen Rücksprache mit dem aktuellen Hausarzt Dr. med.

N.___ (nach dem Tod von Dr. med. L.___) fest, er habe diesen über die

aktuelle berufliche Integrationsmassnahme in der C.___ informiert. Dieser habe den

Beschwerdeführer bisher zweimal 15 Minuten zur Konsultation gesehen

(11. Dezember 2013 und 15. Januar 2014). Er habe bisher die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit verlängert, aber im Bewusstsein, dass der Beschwerdeführer

in einer beruflichen Massnahme sei. Med. pract. F.___ habe dem Hausarzt

erklärt, dass sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen keinen medizinischen

Grund sehe, welcher eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit rechtfertige. Zudem habe sie ihm erklärt, dass die beruflichen

Massnahmen wegen der vielen Fehltage (seit November 2013 21 Fehltage von 44

Arbeitstagen) abgebrochen würden (14. Februar 2014), wenn sich an der

Einstellung des Beschwerdeführers nichts ändere. Dass der Beschwerdeführer im

Anschluss begutachtet werde und er nicht sicher mit einer Rentenleistung

rechnen könne. Es sei vereinbart worden, dass Dr. med. N.___ den

Beschwerdeführer nochmals einbestelle, voraussichtlich nächste Woche, und die

Thematik mit ihm bespreche. Der Beschwerdeführer werde sich dann im Anschluss

beim Eingliederungsfachmann D.___, berufliche Integration, melden und

mitteilen, ob er bereit sei, ohne weitere Fehltage mitzuarbeiten. Wenn ja, wäre

dies ein Grund für eine nochmalige Verlängerung, jedoch sollte das Ziel ein Arbeitsplatz

in der freien Wirtschaft in einem Pensum von 80 bis 100 % sein und das

Arbeitstraining nicht länger als sechs Monate dauern.

5.20

PD Dr. med. E.___ hielt im

Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 74) folgende Diagnosen fest:

- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und

L5/S1 beidseits

- Mikrochirurgische ausgedehnte

Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012

- Progressive Osteochondrose L4/5

- Relative Spinalkanalstenose L3/4

Der Beschwerdeführer leide an

anhaltenden lumbalen Beschwerden mit radikulärem Phänomen rechts im Sinne einer

Ischialgie mit etablierten diffusen Sensibilitätsstörungen im Bereich beider

Unterschenkel und Füsse. Die relative Stenose L3/4 sei seines Erachtens asymptomatisch,

da keine Femoralgie angegeben werde und eine neue relevante Kompression auf

Höhe L4/5 und L5/S1 fehle. Er würde deshalb diesbezüglich den Verlauf abwarten.

Die Rückenschmerzen seien seines Erachtens durch die Kombination aus

hochgradiger Osteochondrose L4/5 und Spondylarthrose zu erklären, aber bei

erhaltenem Alignement und wahrscheinlich spontaner Fusion des Segments L4/5

sehe er keine Indikation für einen allfällig stabilisierenden Eingriff. Der

Beschwerdeführer sei mit dem Zustand zufrieden, da er gehfähig sei und die

Schmerzen stabil seien. Aufgrund der subjektiven Schmerzen und hochgradig

reduzierter Belastbarkeit sei eine Integration in den Arbeitsprozess schwierig

und höchstens teilzeitmässig möglich.

5.21

Im Abschlussbericht vom 6. März

2014.

(IV-Nr. 76) hielt der Eingliederungsfachmann D.___ fest, der

Beschwerdeführer sehe für sich aufgrund der Schmerzbelastung keine Chance im

ersten Arbeitsmarkt. Gemäss dem letzten Bericht von PD Dr. med. E.___

vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) sei eine Integration in den

Arbeitsprozess aufgrund der subjektiven Schmerzen schwierig und höchstens

teilzeitmässig möglich. Der Eingliederungsfachmann beurteilte die

Eingliederungsfähigkeit wie folgt: Eine Steigerung des Pensums von zwei Stunden

sei während des dreimonatigen Belastbarkeitstrainings nicht möglich gewesen. Der

Beschwerdeführer habe während dieser Zeit mindestens einen Tag in der Woche

infolge des subjektiven Schmerzempfindens gefehlt. Aufgrund der vielen Ausfälle

machten weitere berufliche Massnahmen derzeit keinen Sinn.

5.22

Im «Arztbericht für Erwachsene»

vom 9. April 2014 (IV-Nr. 78 S. 3 ff.) hielt der den

Beschwerdeführer seit 11. Dezember 2013 behandelnde Dr. med. N.___, Innere

Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- chronifizierte

Lumbalgien/Lumboischialgien/Dysästhesien bei

- Status nach mikrochirurgisch

ausgedehnter Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits, seit 3. Oktober 2012

- progrediente, mehrsegmentale

Osteochondrosen L3-S1

- epidurale Lipomatose, mässiggradige

sekundäre Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 beidseits

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- chronifizierte Zervikobrachialgien mit

Dysästhesien unklarer Ätiologie

- metabolisches Syndrom, seit 1996

- biliäre Pankreatitis, seit September

2006.

- Status nach ERCP, Papillotomie und

Konkremententfernung, seit 20. September 2006

- Status nach Cholezystektomie, seit

15.

Januar 2007

- Status nach Motorradunfall mit schwerer

Unterschenkelverletzung und Osteomyelitis, seit 1976

Der Beschwerdeführer sei in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Logistikassistent vom 1. Oktober 2012 bis

auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei

stationär und es seien berufliche Massnahmen sowie ergänzende medizinische Abklärungen

angezeigt. In Bezug auf die Fragen zur bisherigen Tätigkeit und zu möglichen

Eingliederungsmassnahmen (S. 5) hielt Dr. med. N.___ «unbekannt» fest. Dem

Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei besonders zu beachten

wäre, dass diese kein Heben/Tragen von schweren Lasten, keine Zwangshaltungen

und vorzugsweise wechselhaft sitzen-stehend-gehend erfolgen sollten. Solche Tätigkeiten

seien im zeitlichen Rahmen von 4 bis 6 Stunden pro Tag zumutbar. Es

bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von

50.

%. Ein polydisziplinäres Gutachten erscheine sinnvoll. Dr. med. N.___

kenne den Beschwerdeführer erst seit Kurzem (Dezember 2013), nach dem

überraschenden Tod seines Hausarztes.

5.23

Mit Stellungnahme vom 2. Mai

2014.

(IV-Nr. 80 S. 2) hielt med. pract. F.___, RAD, fest, aufgrund

der vorliegenden Abklärungen und Akten sei aus medizinischer Sicht keine

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es seien weitere

medizinische Abklärungen angezeigt. Aktuell sei eine neurochirurgische

Abklärung zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angezeigt. Ein polydisziplinäres

Gutachten, wie vom Hausarzt empfohlen, sei nicht angezeigt, da es sich um ein

reines Rückenproblem mit Status nach Operation und danach persistierender

Schmerzproblematik handle. Der Hausarzt selbst nenne keine zusätzlichen

Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche eine polydisziplinäre

Abklärung rechtfertigen würden.

5.24

Dr. med. G.___, Fachärztin für

Neurochirurgie FMH, hielt im Gutachten vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 89)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 30 f.):

- Chronisches lumbales und

lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei - LWS-Fehlform/-haltung

- degenerativen

LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose L3/4 und L5/S1,

fortgeschrittene Osteochondrose L4/5, leichtgradige Osteochondrose der übrigen

LWS, Spondylarthrose der gesamten LWS mit p.m. L3/4 mit Reizerguss, verdickten

Ligg. flava und epiduraler Lipomatose, resultierender mässiggradiger sekundärer

Einengung des lumbalen Spinalkanals, flache links mediolaterale Diskushernie

L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ohne klare Neurokompression)

- Status nach

mikrochirurgischer Fensterung, ausgedehnter Rezessotomie L4/5 und L5/S1

beidseits, grosszügiger Dekompression Duralsack L4/5 und L5/S1 bzw. Nervenwurzeln

L5 und S1 beidseits Oktober 2012

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- Zervikales und zervikobrachialgieformes

Schmerzsyndrom beidseits mit/bei

- HWS-Fehlform/-haltung

- degenerativen

HWS-Veränderungen (leicht- bis mässiggradige Osteochondrose C4/5, C5/6 und

C6/7, begleitende Spondylose, leichtgradige Spondylarthrose mit gering

verdickten Ligg. flava C5/6 und C6/7, flache mediane DH C4/5 und C5/6, links mediolaterale

DH C6/7 ohne Neurokompression)

- Adipositas

- Dekonditionierung

Aktuell würden bewegungs- und

belastungsabhängig verstärkte lokale lumbale Rückenschmerzen mit Lokalisation

im unteren Teil des Rückens, entlang der Oberschenkel- und Unterschenkelrückseite,

beinausstrahlende Schmerzen beidseits, eine ausreichende Kraftentfaltung beider

Beine, ein reduziertes Gefühlsempfinden im gesamten rechten Bein und ein

reduziertes Gefühlsempfinden im linken Fuss, im weiteren Nackenschmerzen, entlang

der Oberarm- und Unterarmaussenseite bis in alle Finger armausstrahlende

Schmerzen beidseits, rechts > links, eine ausreichende Kraftentfaltung

beider Arme, Gefühlsmissempfindungen in allen Fingerspitzen beider Hände,

beklagt. Dabei trotz wiederholter dezidierter Fragestellung in allen Angaben

und in der Beschwerdedarstellung letztlich inkonsistent und unscharf verbliebener

Versicherter, wobei auch gezielt gestellte Fragen nicht oder nur unscharf oder

nur ausweichend oder durch nicht auf die Frage bezogene Angaben beantwortet

worden seien (S. 31 f.).

Aus neurochirurgischer Sicht ergebe sich

in der Gesamtschau sämtlicher aktuell objektivierbarer Befunde – in Anlehnung

an die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der AWMF – die folgende

Arbeitsfähigkeits-/Arbeitsunfähigkeits-Beur-teilung: Dem Beschwerdeführer seien

körperlich leichte und zeitweise körperlich mittelschwere (der Anteil

mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten

in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei

dabei bestehender 10 % bis maximal 20 % verminderter

Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und

ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS

statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung der LWS (vornübergeneigte

Tätigkeiten), Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS,

Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit

Vibrationen und Schlägen auf das Achsorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von

Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg, limitiert (S. 35).

Diese Arbeitsfähigkeit in einer den

Leiden angepassten Tätigkeit bestehe nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit

von maximal sechs Monaten nach dem operativen Eingriff vom 3. Oktober 2012 (S.

36).

Gemäss vorbeschriebenem positivem und

negativem Leistungsbild sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als

Staplerfahrer mit Einschränkungen noch zumutbar, und zwar in einem zeitlichen

Rahmen von 4,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender

10.

% bis maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit. Die

körperlichen Beeinträchtigungen würden sich durch medizinische Massnahmen bis

zu einem gewissen Umfang vermindern lassen. Aus Sicht des Fachgebietes

Neurochirurgie werde zunächst die Durchführung/Fort-führung der konservativen

Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer

Behandlung, intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung,

flankierenden balneophysikalischen Massnahmen, regelmässig eigentätig

durchzuführenden Heimübungen, insbesondere aber auch eine Gewichtsoptimierung

zur statischen Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der

gleichzeitigen günstigen Beeinflussung der diabetischen Stoffwechsellage und

Verhütung diesbezüglicher Folgekomplikationen/-schäden empfohlen (S. 35 f.,

38).

Eine anhaltende medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen Tätigkeit könne

seit circa 2012 angenommen werden. Eine exakte insbesondere retrospektive Beurteilung

sei anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der anamnestischen

Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als

Staplerfahrer sei dem Beschwerdeführer nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit

von maximal sechs Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012 im oben

erwähnten zeitlichen und leistungsmässigen Rahmen noch zumutbar. Es sei nicht

von einer (weiteren) relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit auszugehen.

Berufliche Massnahmen seien aus

neurochirurgischer Sicht zumutbar. Es spreche nichts gegen die Durchführung

solcher Massnahmen.

5.25

Dr. med. N.___, Innere Medizin

FMH, nahm am 7. Juli 2014 (IV-Nr. 92) zum neurochirurgischen

Gutachten Stellung. Grundsätzlich sei es so, dass der Beschwerdeführer an

diversen gesundheitlichen Problemen leide. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aus

einem Rückenleiden ergeben, insofern sei es korrekt zur Frage einer allfälligen

Berentung nur diesen Teilaspekt gutachterlich beurteilen zu lassen. Insgesamt

seien die Schlussfolgerungen der Gutachterin verständlich, korrekt und für den

Beschwerdeführer akzeptabel. Immerhin attestiere sie dem Beschwerdeführer in

seinem angestammten Beruf als Staplerfahrer eine Arbeitsunfähigkeit von

55.

- 60 % (Arbeitsfähigkeit = 50 % x 0,9 bzw. 0,8).

Körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen,

Haltungs-/Positionsmonotonien, repetitive Rotationsbewegungen der LWS sowie

Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 10 kg bzw. repetitiv maximal 5 kg

seien an fünf Tagen pro Woche in einem Umfang von 8,5 Stunden pro Tag mit

einer um 10 % bis 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Hier

berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anlehre in der

Schweiz gemacht habe, der deutschen schriftlichen Sprache bzw. eben Schrift

kaum mächtig sei und dementsprechend Büroarbeiten nicht wirklich zumutbar

seien.

5.26

Med. pract. F.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 (IV-Nr. 96 S. 2)

folgende Diagnose fest: «Chronisches lumbales und lumboischialgieformes

Schmerzsyndrom beidseits, ohne radikuläre Symptomatik, Symptomausweitung». Das

eingegangene neurochirurgische Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Es

könne auf die Beurteilung im Gutachten abgestellt werden. Die für die

angestammte Tätigkeit angegebene Arbeitsunfähigkeit könne ab März 2012

angenommen werden. Die im Gutachten attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit für

eine angepasste Tätigkeit könne ab Oktober 2012 zugemutet werden. Der Hausarzt

stimme dem Gutachten vollumfänglich zu. Die damalige Vertretung des Beschwerdeführers

meine, die Einschätzung sei nicht realistisch und zitiere einen Auszug aus dem

Bericht von PD Dr. med. E.___ vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.20

hiervor), wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden höchstens

Teilzeit arbeiten könne. Im Zitat gebe PD Dr. med. E.___ ausschliesslich

die subjektive Befindlichkeit des Versicherten wieder und erwähne keine

entsprechenden pathologischen Befunde, welche diese Einschränkung rechtfertigen

würden. Die Tatsache, dass die beruflichen Integrationsmassnahmen gescheitert

seien, könne nicht mit einem entsprechenden Gesundheitsschaden begründet

werden, sondern liege am Umstand, dass der Versicherte eine ausgeprägte subjektive

Krankheitsüberzeugung entwickelt habe, welche im Gutachten mit einer

Symptomausweitung gewürdigt sei. Es ergäben sich durch den Einwand also keine

neuen Gesichtspunkte.

5.27

PD Dr. med. E.___ hielt in seinem

Bericht vom 1. Dezember 2014 (IV-Nr. 104 S. 1 und 4) folgende

Diagnosen fest:

- Zustand nach Dekompression einer

Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012

- Progressive Osteochondrose L4/5

- Relative Spinalkanalstenose L3/4

Als Ursache von lumbalen Beschwerden

seien die degenerativen Veränderungen der LWS möglich, d.h. einerseits die

hochgradige Osteochondrose L4/5 und vor allen Dingen die Spondylarthrose im

Segment L3/4. Die Spinalkanalstenose L3/4 sei nur relativ, aber eventuell

symptomatisch. Neben der ausgebauten Schmerztherapie könnten selektiv zum

Ausschluss einer relevanten facettogenen Komponente der Beschwerden auf Höhe

L3/4 die Gelenke infiltiert werden und in einem zweiten Schritt eine epidurale

Infiltration L3/4 durchgeführt werden, um eine claudicative Komponente der

Beschwerden auszuschliessen. Andererseits bestehe eine Problematik mit der Beschwerdegegnerin,

da der Beschwerdeführer mit dem Rentenbescheid nicht einverstanden sei.

Aufgrund der Schmerzen und der deutlichen degenerativen Veränderungen der LWS

seien die Rückenschmerzen glaubhaft und die Schmerzen im Bereich der Beine

möglicherweise als Residuum nach Dekompression bei Stenose L4/5 und L5/S1

anzusehen, wobei ein Korrelat für die Gefühlsstörung nicht bestehe. Er empfehle

deshalb, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten rückenergonomischen

Tätigkeit zu attestieren, so dass er diesbezüglich eine Umschulung, Evaluation

der Beschwerdegegnerin, begrüssen würde, da eine Tätigkeit als Lagerist oder

Staplerfahrer nicht mehr zumutbar sei. Er hoffe, dass so einerseits die

Schmerzen besser kontrolliert und abgeklärt werden könnten, andererseits

zumindest eine teilzeitmässige Integration in den Arbeitsprozess möglich werde.

5.28

Aufgrund der CR und MRI-Untersuchungen

der Lendenwirbelsäule vom 1. Dezember 2014 hielt Dr. med. M.___ im Bericht

vom 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 104 S. 2 f.) folgende Beurteilung

fest: Status nach Dekompression L5/S1 beidseits mit guter Entlastung des

Spinalkanals. Kräftige epidurale Fibrose L5/S1 links mit Tangierung der

S1-Wurzel links. Osteochondrose zwischen LWK2 und SWK1. Auf Höhe L5/S1 finde

sich eine links mediolaterale/foraminale, gering nach kranial luxierte

subligamentäre Diskushernie mit möglicher Reizung der L5-Wurzel links foraminal

und der S1-Wurzel links rezessal. Flache dorsomediane, subligamentäre

Diskushernie L3/4. Spondylarthrose L3/4 mit verdickten Ligamenta flava,

epiduraler Lipomatose und resultierender mässiggradiger sekundärer Lumbalstenose.

In der Funktionsaufnahme finde sich eine minime Retrolisthesis auf Höhe L3/4 in

Reklination als Zeichen einer Mikroinstabilität. Zeichen der Mikroinstabilität

L3/4.

5.29

Med. pract. F.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 fest (IV-Nr. 109 S. 2

f.), es sei aufgrund der Begründung im Einwand sowie des medizinischen Berichts

von PD Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 2014 (vgl. E. II. 5.27 hiervor)

keine andere Arbeitsfähigkeit anzunehmen, als die vom RAD bzw. im Neurochirurgischen

Gutachten vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) beurteilt. Gemäss

Bericht von PD Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 2014 bestünden weiterhin

keine Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression, es bestünden keine

Paresen, die angegebene diffuse Gefühlsstörung habe kein entsprechendes

somatisches Korrelat. Es finde sich keine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation. Im Neurochirurgischen Gutachten vom 20. Juni 2014 sei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seitens PD Dr. med. E.___ auf S. 32 ff. mit

einer fundierten Auseinandersetzung Rechnung getragen worden. Es würden keine

wesentlichen neuen Diagnosen aufgelistet. Weitere medizinische Abklärungen

seien nicht notwendig. Es könne am Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Nr. 99)

festgehalten werden, da es sich um einen weitgehend stationären Zustand handle,

wonach PD Dr. med. E.___ weiter von 50%iger Arbeitsunfähigkeit ausgehe wie

früher, jedoch nicht auf diese Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

abgestützt werden könne, da die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführers

mitberücksichtigt werde. Somit müsse/könne an der gutachterlichen Beurteilung

von Dr. med. G.___ festgehalten werden (s. RAD-Stellung-nahme vom

9.

September 2014, vgl. E. II. 5.26 hiervor).

5.30

Im Sprechstundenbericht vom 18. März

2016.

(Beschwerdebeilage Nr. 6) zeigte PD Dr. med. O.___, FMH

Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, folgenden Verlauf

auf: Die am 18. Januar 2016 durchgeführte Facettengelenks-Denervation

LWK4/5 sowie LWK5/SWK1 mittels Thermokoagulation der sensiblen Gelenksnerven habe

soweit zu einer ordentlichen Linderung der Lumbalgien geführt. Es bestünden

noch gewisse Restbeschwerden sowohl lumbal wie auch sakrogluteal beidseits,

wobei der Beschwerdeführer jedoch im Alltag einigermassen gut zurechtkomme. Es

sei deshalb vereinbart worden, vorerst den weiteren Spontanverlauf abzuwarten.

Gemäss publizierter Literatur sei nach 9 bis 16 Monaten mit einer Regeneration

der sensiblen Gelenksnerven zu rechnen, wobei der Eingriff bei Wiederauftreten

der Schmerzen problemlos und mit derselben Erfolgswahrscheinlichkeit wiederholt

werden könnte.

5.31

Dr. med. P.___, Oberärztin

Neurologie, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt Neurologie, R.___, Medizinische

Klinik, wiesen im Elektrophysiologischen- und Sprechstunden-Bericht vom

8.

September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) folgende Diagnosen aus:

1.

Chronisches Zervikobrachial-Syndrom

rechts-betont (ICD-10 M54.12) sowie klinisch Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom

(TOS) rechts

2.

Chronisches Panvertebral-Syndrom bei

deutlichen degenerativen Veränderungen

- Status nach

mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits Oktober 2012

- sekundäre mässiggradige

lumbale Spinalkanalstenose Höhe LWK4-SWK1

- diverse

interdisziplinäre Abklärungen (u.a. Rheumatologie, Neurochirurgie) erfolgt

3.

Metabolisches Syndrom mit Diabetes

mellitus Typ 2 seit 1996, sekundär Insulin-pflichtig

- klinisch und

elektrophysiologisch September 2016 periphere Polyneuropathie der oberen und unteren

Extremitäten

4.

Status nach Motorradunfall 1974 mit

schwerem Unterschenkel-Trauma links und Osteomyelitis

Zur Beurteilung / zum Procedere wurde

folgendes festgehalten: Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im

Nacken-Arm-Bereich sowie im Bereich der unteren Extremitäten seien

multifaktoriell bedingt. Klinisch liege ein Zervikobrachial-Syndrom rechts vor,

welches vermutlich einerseits auf degenerative HWS-Veränderungen, andererseits

auch auf ein Thoracic-outlet-Syndrom zurückzuführen sei; partiell habe auch die

elektrophysiologisch nachgewiesene Polyneuropathie einen ungünstigen Einfluss

v.a. hinsichtlich Per- und Dysästhesien. Eine Bildgebung der HWS, welche vor

circa zwei Jahren extern stattgefunden habe, liege nicht vor. Unter

Voraussetzung des Einverständnisses des Hausarztes, würden sie insbesondere zum

Ausschluss einer zervikalen Spinalkanalstenose bzw. einer Nervenwurzelkompression

C8 rechts ein MRI der HWS im Röntgeninstitut in die Wege leiten.

Die chronischen lumbalen Rückenschmerzen

mit diffuser Ausstrahlung in den Gesäss- und dorsaIen Oberschenkelbereich seien

im Rahmen der schweren degenerativen tieflumbalen Wirbelsäulenveränderungen zu

interpretieren, die brennenden Dysästhesien distal beidseits in Kombination mit

der strumpfförmigen Hypästhesie und deutlicher Pallhypästhesie seien in

Zusammenschau mit dem neurographischen Befund mit einer peripheren Polyneuropathie

vereinbar. Ätiologisch komme für Letztere die diabetische Stoffwechsellage in

Frage; falls nicht kürzlich erfolgt, empfehle sich eine laboranalytische

Kontrolle von Vitamin B12 / Erythrozytenfolsäure sowie der Schilddrüsenparameter

mit gegebenenfalls grosszügiger Substitution. Therapeutisch ergäben sich

aktuell keine Änderungen; allenfalls wäre die Umstellung von peroralem MST auf

ein transdermales Opiat (Fentanyl TTS) zu erwägen. Die Physiotherapie sollte fortgeführt

werden wie bisher.

5.32

Dr. med. P.___ bestätiget im

Neurologischen Sprechstundenbericht vom 3. Oktober 2016 (Beschwerdebeilage

Nr. 5) die bereits im Bericht vom 8. September 2016 ausgewiesenen

Diagnosen (vgl. E. II. 5.31 hiervor) und führte aus, in der MR-Untersuchung der

HWS hätten sich erfreulicherweise keine Hinweise auf eine Kompression neuraler

Strukturen ergeben, insbesondere sei keine Affektion der Nervenwurzel C8 rechts

vorgelegen. Somit seien die vom Patienten geschilderten Beschwerden im Nacken-Arm-Bereich

rechts-betont, wie bereits letztmals diskutiert, multifaktoriell bedingt; an dieser

Stelle sei auf den Erstbericht vom 8. September 2016 zu verweisen.

Therapeutisch wäre allenfalls die Umstellung von peroralem MST auf ein

transdermales Opiat (Fentanyl TTS) zu erwägen, sowie die bereits bestehende

schmerzmodulierende Medikation (Pregabalin) zu ergänzen mit z.B. Duloxetin

(Cymbalta®; Beginn niedrigdosiert mit 30 mg morgens, ggf. nach vier Wochen

auf 60 mg morgens steigern), Amitriptylin (Saroten® ret., Beginn niedrigdosiert

mit 25 mg abends, ggf. wöchentlich um 25 mg steigern bis 75 - 100 mg

abends) oder Mirtazapin (Remeron®, Beginn mit 15 mg abends, ggf. nach ein

bis zwei Wochen auf 30 mg abends steigern). Die Physiotherapie sollte wie

bisher fortgeführt werden. Es seien keine regulären Kontrollen vorgesehen.

5.33

Im Austrittsbericht vom 12. April

2017.

des S.___ (Beschwerdebeilage Nr. 3) wurde in Bezug auf den Einsatz

des Beschwerdeführers im Bereich der manuellen Fertigung vom 3. Oktober 2016

bis 31. März 2017 festgehalten, der Beschwerdeführer habe mit einem Pensum

von 3 Stunden täglich gestartet und vorwiegend sitzend an verschiedenen

manuellen, seriellen Kundenaufträgen gearbeitet. Er habe von Beginn an aus

gesundheitlichen Gründen Zusatzpausen einlegen müssen. Zur Entspannung sei er

ein paar Schritte gegangen, er habe auf seine Körperhaltung geachtet und im für

ihn möglichen Arbeitstempo gearbeitet. Die gewünschte Steigerung des Pensums

nach sechs Wochen auf über 3 Stunden sei aus gesundheitlichen Gründen

nicht erfolgt. Die Pensumssteigerung sei nochmals anfangs Dezember 2016 und

anfangs Januar 2017 thematisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei keine

Besserung seiner Gesundheit eingetreten. Deshalb sei er bei den 3 Stunden Arbeitszeit

geblieben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach der Arbeit zu Hause

hinzulegen, um sich zu erholen. Er sei vom 7. bis 9. November 2016 und vom

3.

bis 6. Januar 2017 krank gewesen. Der als freundlich und angenehme

Persönlichkeit beschriebene Beschwerdeführer habe gewissenhaft an den zugeteilten

Aufträgen gearbeitet. Seine Leistungsfähigkeit sei unter dem Durchschnitt

geblieben. Die Qualität seiner abgegebenen Arbeiten sei zur vollsten

Zufriedenheit ausgefallen. Es sei aufgefallen, dass er langsam vorangeschritten

sei und hektische Bewegungen vermieden habe.

6.

Es ist zunächst auf die durch

den Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Einwände gegen die Einholung des Neurochirurgischen

Gutachtens bei Dr. med. G.___ einzugehen:

6.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

zum einen auf den Standpunkt, es sei unerfindlich, weshalb die

Beschwerdegegnerin nicht ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt habe

(A.S. 9). Denn er leide unter multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates.

Ein polydisziplinäres Gutachten sei zur Vermeidung der Umgehung des Zufallsprinzips

grundsätzlich immer einzuholen. Es kann zunächst festgehalten werden, dass es im

vorliegenden Verfahren betreffend die Erstanmeldung des Beschwerdeführers zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin im Mai 2011 sowohl um die Klärung

seiner gesundheitlichen Situation als auch um die ihm (noch) mögliche bzw.

zumutbare Arbeitsfähigkeit geht. Die sich in den vorliegenden Akten präsentierenden

Arztberichte beinhalten im Wesentlichen Diagnosestellungen, welche sich auf den

Rücken des Beschwerdeführers beziehen. Dem entspricht auch der aufgrund einer

ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 erfolgte operative Eingriff vom

3.

Oktober 2012 (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Daher ist beim Beschwerdeführer

im Wesentlichen von einer seit Jahren bestehenden Rückenproblematik auszugehen.

Ausserdem wurde der Beschwerdeführer auch nur vom neurochirurgischen Facharzt

Dr. med. E.___ regelmässig behandelt. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein neurochirurgisches Gutachten eingeholt

hat. So beschäftigt sich die medizinische Fachrichtung der Neurochirurgie mit

der Erkennung und mit der operativen Behandlung von Erkrankungen, Fehlbildungen

und (Folgen von) Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

Hierzu gehören entsprechende Voruntersuchungen, konservative

Behandlungsverfahren und die Rehabilitation (vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Neurochirurgie, zuletzt besucht am 6. Dezember

2017). Es finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten zudem keine

Hinweise auf Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen

Fachrichtungen der Orthopädie und Rheumatologie (A.S. 10), welche im

Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens hätten miteinbezogen werden sollen, ist

keine Notwendigkeit ersichtlich. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten

Kniebeschwerden wird unter E. II. 7.4.2 hiernach eingegangen. Es kann auf die

Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 2. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.23

hiervor) verwiesen werden, in welcher sie explizit festhielt, dass aktuell eine

neurochirurgische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und «kein

polydisziplinäres Gutachten», wie vom Hausarzt empfohlen, angezeigt sei. Zur Begründung

führte sie aus, es handle sich um ein reines Rückenproblem mit Status nach

Operation und danach persistierender Schmerzproblematik. Der Hausarzt selbst

nenne keine zusätzlichen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,

welche eine polydisziplinäre Abklärung rechtfertigten. Diese Ausführungen

vermögen unter Einbezug des Arztberichts des Hausarztes Dr. med. N.___ vom

9.

April 2014 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) einzuleuchten. So wies er als

Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig «chronifizierte

Lumbalgien/Lumboischialgien/Dysästhesien» aus, folglich Diagnosen, die sich allesamt

auf den Rücken beziehen. Es kann ferner auf den von Dr. med. N.___ nach

Vorliegen des neurochirurgischen Gutachtens vom 20. Juni 2014 verfassten

Bericht vom 7. Juli 2014 hingewiesen werden (vgl. E. II. 5.25 hiervor). Darin

hielt er explizit fest, da sich die Arbeitsunfähigkeit aus einem Rückenleiden

ergeben habe, sei es korrekt, zur Frage einer allfälligen Berentung nur diesen

Teilaspekt gutachterlich zu beurteilen lassen. Es ist folglich davon

auszugehen, dass er mit der monodisziplinären neurochirurgischen Begutachtung ebenfalls

einverstanden ist. Auch die Gutachterin Dr. med. G.___ sah keinen Anlass zum

Einbezug weiterer medizinischer Disziplinen, ausser einer elektrophysiologischen

Messung.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres neurochirurgisches Gutachten hat

durchführen lassen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift (A.S. 9 unten) ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts

9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (mittlerweile publiziert: BGE 139 V 349) nichts

zu ändern. So wird in E. 3.2 ausgeführt, dass in begründeten Fällen von

einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder

bidisziplinäre durchgeführt werden könne, sofern die medizinische Situation

offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlage; weder dürften

weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur

Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224)

noch dürfe ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener

Klärungsbedarf bestehen. Wie oben bereits dargelegt, beschlägt die vorliegende gesundheitliche

Problematik des Beschwerdeführers einzig ein medizinisches Fachgebiet, womit

sich die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens – entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers – nicht aufdrängt. Auch der weiteren Argumentation des

Beschwerdeführers (A.S. 10), wonach die Beurteilung des Wirbelsäulensyndroms

im Schnittbereich zwischen Orthopädie und Rheumatologie liege, kann nicht

gefolgt werden. So besagt ein «Wirbelsäulensyndrom» einzig, dass der Patient

Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule hat. Diese können sich als Nacken- oder

Rückenschmerzen äussern. https://de.wikipedia.org/wiki/Wirbelsäulensyndrom,

zuletzt besucht am 6. Dezember 2017) Der Beschwerdeführer vermag daher daraus

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern

das vom Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 6. Dezember 2017 erwähnte Alter des Beschwerdeführers sowie die

gescheiterten Eingliederungsversuche mit einer polydisziplinären Abklärung in

Zusammenhang stehen sollen. Auf diese ist daher nicht weiter einzugehen.

Es kann im Übrigen festgehalten werden,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 (vgl. IV-Nr. 82)

korrekterweise mitgeteilt hat, dass eine neurochirurgische Abklärung notwendig

sei und als Begutachterin Dr. med. G.___ vorgeschlagen hat. Dem

Beschwerdeführer wurde gleichzeitig der Fragenkatalog zugestellt (IV-Nr. 81)

und eine Frist von zehn Tagen gewährt, innert welcher er Zusatzfragen

einreichen und Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene

Fachdisziplin sowie die begutachtende Person geltend machen könne. Dieses

Vorgehen ist mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE

137.

V 210, 139 V 349 S. 354 E. 5.1) nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer erhob dagegen jedoch keine Einwände und beantragte

insbesondere nicht die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens –

jedenfalls sind solche Bemühungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.

Es bestand daher für die Beschwerdegegnerin kein Hinderungsgrund für die

Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens bei Dr. med. G.___.

6.2

Zusammenfassend laufen damit die

formellen Einwände des Beschwerdeführers betreffend das Einholen des

neurochirurgischen Gutachtens von Dr. med. G.___ ins Leere.

7.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 3) zu

Recht auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni

2014.

(vgl. II. E. 6.24 hiervor) abgestellt hat:

7.1

Das neurochirurgische Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 89) wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht. So wurde

der Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 einer ausführlichen Exploration

unterzogen, womit auch die durch ihn subjektiv geklagten Beschwerden mitberücksichtigt

worden sind (IV-Nr. 89 S. 13 ff.). Ferner fand am 16. Juni 2014 eine

klinische Untersuchung statt, bei der u.a. die objektiven Befunde erhoben wurden

(S. 15 ff.). Zudem wurde durch Dr. med. T.___ am 17. Juni 2014

(S. 18 ff.) eine Elektroneurographie durchgeführt. Damit beruht das Gutachten

auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Aufführen sämtlicher bereits verfasster

Akten seit der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 31. Mai

2011.

in chronologischer Reihenfolge (S. 3 ff.) und dem zusätzlich angeforderten/nachträglich

eingegangenen Operationsbericht vom 3. Oktober 2012 (S. 12), kann bei

Dr. med. G.___ von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Weiter legt sie

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die von ihr gestellten Diagnosen

dar, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchten: So führt Dr. med. G.___ aus, es habe anlässlich

der neurochirurgischen Untersuchung zur Begutachtung ein chronisches lumbales

und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits diagnostiziert werden

können. Dabei hätten in der klinischen Untersuchung eine als schmerzhaft

angegebene LWS-Beweglichkeit, wie im Untersuchungsbefund beschrieben, und,

abgesehen von den beschriebenen Reflexauffälligkeiten, keine manifesten

motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt werden können (S. 33). Diese

Darlegungen sind zum einen aufgrund der durch den Beschwerdeführer im Rahmen

der Exploration beklagten, aktuell bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten,

lokalen lumbalen Rückenschmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des Rückens,

entlang der Ober- und Unterschenkelrückseite beinausstrahlende Schmerzen beidseits

(S. 15), nachvollziehbar. Diese Schmerzbeschreibungen konnten sodann bei

der Untersuchung nicht umfassend objektiviert werden (S. 16): So wurde

beim neurochirurgisch-neurologischen Befund unter dem Titel «Koordination» festgehalten,

bei der Verhaltensbeobachtung seien ein normales psychomotorisches Tempo sowie

eine unauffällige bzw. nicht erkennbar eingeschränkte spontane Beweglichkeit zu

erkennen. Ausserdem wurden eine lockere unauffällige Sitzhaltung mit nur

seltenen Positionswechseln während des Untersuchungsgesprächs beschrieben und

ein zügiges und problemloses Absitzen und Erheben vom Stuhl sowie ein

flüssiges, gut koordiniertes und mit harmonischen Bewegungen erfolgendes Aus-

und Ankleiden mit zum Teil Beachtung rückenergonomischer Verhaltensweisen

beobachtet (S. 17). Weiter wurden die Sitztoleranz mit 60 bis 90 Minuten,

die Stehtoleranz mit 10 bis 20 Minuten und die Gehtoleranz mit 20 Minuten

beziffert (S. 17). Es überzeugt in diesem Zusammenhang, wenn Dr. med. G.___

ausführt, die im Untersuchungsbefund detailliert beschriebene, schmerzhaft angegebene

LWS-Beweglichkeit korrespondiere nicht mit der in den

Röntgen-Funktionsaufnahmen abgebildeten normalen Beweglichkeit (S. 34 f.).

Aufgrund der weiteren Darlegungen der Expertin, wonach die beschriebenen

Befunde der bildgebenden Diagnostik, hier die epidurale Fibrose mit

Untermauerung der Nervenwurzel S1 links, Irritationen der vorgenannten

Nervenwurzel, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer auch rechtsseitig

angegebenen Beschwerden erklären könnten (S. 35), erscheint plausibel,

dass ihrer Ansicht nach das für das gesamte Bein angegebene reduzierte

Berührungsempfinden im Sinne einer Symptomausweitung gewertet werden müsse. Diese

Ausführungen erscheinen auch deshalb schlüssig, weil bei der konventionellen

Röntgenuntersuchung der LWS und deren Funktion sowie beim MRI der LWS am

16.

Juni 2016 eine in den Funktionsaufnahmen «normale Beweglichkeit» und

keine Anhaltspunkte für eine Instabilität festgestellt worden sind

(S. 18). Dr. med. G.___ hält sodann in schlüssiger Weise dafür, dass die

vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Beeinträchtigungen im Sinne

zervikaler und zervikobrachialgieformer Beschwerden beidseits sowie das formal

neurographisch nachgewiesene Sulcus ulnaris-Syndrom rechts mit Verweis bzw. in Kenntnis

der Gesamtschau der diesbezüglich erhobenen aktuellen klinischen

Untersuchungsbefunde, der Befunde der bildgebenden Diagnostik nicht die lineare

Übertragung derselben in eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Störung,

keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als

auch in anderen Tätigkeiten begründbar machten (S. 35). Diese Einschätzung

scheint auch unter Heranziehung des elektrophysiologischen Untersuchungsbefunds

vom 17. Juni 2014 von Dr. med. T.___ plausibel. So konnten die durch den

Beschwerdeführer beklagten Taubheitsgefühle im gesamten rechten Bein und im

«halben» linken Fuss sowie das Ameisenlaufen in allen Fingerspitzen beider

Hände (S. 15) anlässlich der elektroneurographischen Untersuchungen nicht

objektiviert werden. Es wurde zudem unter anderem folgendes festgehalten: In

der elektromyographischen Untersuchung im Bereich der oberen Extremitäten normale

Befunde für den N. medianus beidseits und den N. ulnaris links (normale distale

motorische und sensible Nervengeschwindigkeiten sowie Amplituden der motorischen

Antwort- und sensiblen Summenpotenziale), somit keine Anhaltspunkte für ein

Karpaltunnelsyndrom beidseits, für die F-Antworten (Reflexuntersuchungen)

Normalbefund, somit keine Anhaltspunkte für eine relevante proximale

Nervenläsion (Wurzel/Plexus), bei über dem Ellenbogen für den N. ulnaris rechts

signifikant verzögerter fraktionierter motorischer Nervenleitgeschwindigkeit

formal der Befund für ein Sulcus-ulnaris (Kubitaltunnel-)Syndrom, im Bereich

der unteren Extremitäten bei technisch schwierigen Untersuchungsbedingungen mit

nicht verwertbaren Amplituden der motorischen Antwort- und sensiblen Summenpotenziale

altersentsprechend normwertige motorische Nervenleitgeschwindigkeiten für den

N. peronaeus beidseits und mit der Oberflächenneurographie für den N. suralis

rechts eine normwertige sensible Nervenleitgeschwindigkeit, somit keine

Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie und in der Elektromyographie in allen

untersuchten Muskeln beidseits (M. tiblialis anterior beidseits, M.

gastrocnemius Caput mediale beidseits und M. vastus lateralis links) sehr

gering ausgeprägte Zeichen eines chronisch neurogenen Umbaus, keine Hinweise

für eine relevante oder akute oder subakute oder auch frühere motorische Nervenwurzelkompression.

Gestützt auf diese Feststellungen leuchtet sodann auch die Darlegung ein, dass

sich im Eindruck der klinischen Untersuchung, dies nicht zuletzt auch mit

Hinweis auf die letztlich inkonsistente und unscharfe Beschwerdedarstellung, Anhaltspunkte

für eine subjektiv quantitative Ausgestaltung bzw. dysfunktionale Überzeugungen

ergäben (S. 34). Diese Darlegungen stimmen mit den in Bezug auf das

Verhalten des Beschwerdeführers angegebenen Beobachtungen überein, wonach dieser

trotz wiederholter dezidierter Fragestellung in der Beschwerdedarstellung

inkonsistent und unscharf verblieben sei (S. 15, unten). Da im

Allgemeinbefund bei einer Körpergrösse von 187 cm unter anderem ein

Körpergewicht von 130 kg angegeben wird (S. 16), vermag ferner

einzuleuchten, dass Dr. med. G.___ zur statischen Entlastung des Stütz- und

Bewegungsapparates und der gleichzeitigen günstigen Beeinflussung der

diabetischen Stoffwechsellage und Verhütung diesbezüglicher Folgekomplikationen

oder -schäden eine Gewichtsoptimierung empfiehlt (S. 38).

Damit kann dem neurochirurgischen

Gutachten vom 20. Juni 2014 grundsätzlich voller Beweiswert zugesprochen

werden.

7.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vor dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 bereits verfassten

medizinischen Berichte dessen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen.

7.2.1

Es ist im Wesentlichen auf die

Berichte des behandelnden Neurochirurgen PD Dr. med. E.___ einzugehen,

wobei augenfällig ist, dass diese beim Beschwerdeführer persistierende Schmerzen

im Bereich des Rückens dokumentieren, welche indes auch durch den operativen

Eingriff vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) keine wesentliche

Besserung erfahren haben. So führte PD Dr. med. E.___ zwar im Bericht vom

10.

Oktober 2012 und somit unmittelbar nach der Operation, aus, der

Verlauf sei insoweit erfreulich, als die claudicativen Schmerzen aktuell nicht

mehr angegeben würden und die lumbalen Beschwerden eher regressiv seien.

Bereits bei der Nachkontrolle am 19. November 2012 wurde aber von ausgeprägten

Sensibilitätsstörungen gesprochen (vgl. E. II. 5.6 hiervor), in deren Zusammenhang

PD Dr. med. E.___ auch auf die schwierige Situation des

Beschwerdeführers mit Arbeitslosigkeit, IV-Verfahren etc. aufmerksam machte. Im

Bericht vom 19. April 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) wies der behandelnde

Neurochirurg sodann einen blanden objektiven Befund aus, da betreffend die

diskrete diffuse Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel und Fuss eine

relevante radikuläre Zeichnung oder motorische Ausfälle fehlen würden. Diese

Einschätzung ist mit den im Rahmen der neurochirurgischen Begutachtung vom

20.

Juni 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) festgestellten Befunden zu

vereinbaren. So konnten auch hier im Bereich der unteren Extremitäten weder

Hinweise für eine relevante radikuläre Läsion und in den L4/5 und L5/S1

versorgten Muskeln beiderseits nur sehr geringe Zeichen eines chronisch neurogenen

Umbaus und keine Hinweise für eine relevante akute, subakute oder auch frühere

motorische Nervenwurzelkompression (vgl. IV-Nr. 89 S. 30 unten)

nachgewiesen werden.

Die im Bericht vom 23. Oktober 2013

(vgl. E. II. 5.15 hiervor) aufgrund der im Laufe der Zeit eingetretenen

Verschlechterung und ausgiebigen medikamentösen Behandlung des

Beschwerdeführers durch PD Dr. med. E.___ aufgeworfene Möglichkeit

einer «Stabilisation» verneinte dieser später im Bericht vom 27. Januar

2014.

(vgl. E. II. 5.20 hiervor) wieder, da die Rückenschmerzen durch die

Kombination aus hochgradiger Osteochondrose L4/5 und Spondylarthrose zu

erklären seien, er aber bei erhaltenem Alignement und wahrscheinlich spontaner

Fusion des Segments L4/5 keine Indikation für einen allfällig stabilisierenden

Eingriff sehe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit

dem Zustand zufrieden sei, da er gehfähig sei und die Schmerzen stabil seien.

Die im selben Bericht neu diagnostizierte progressive Osteochondrose L4/5 und

die relative Spinalkanalstenose L3/4 konnten im Rahmen des Gutachtens vom 20. Juni

2014.

bestätigt werden. So hielt Dr. med. G.___ sowohl eine «fortgeschrittene

Osteochondrose L4/5» sowie eine aus der Spondylarthrose der gesamten LWS mit

Reizerguss, verdicktem Ligg. flava und epiduraler Lipomatose, resultierende

«mässiggradige sekundäre Einengung des lumbalen Spinalkanals» fest.

In Bezug auf die Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit kann sodann festgehalten werden, dass sich die beiden

Neurochirurgen dahingehend einig sind, dass dem Beschwerdeführer die «bisherige

Tätigkeit» seit circa 2012 nicht mehr zu 100 % zumutbar sei (vgl. E. II. 5.22

und 5.24 hiervor). Die beiden Ärzte gehen indes diesbezüglich von einer

unterschiedlichen Tätigkeit aus. So bezeichnet PD Dr. med. E.___ die Tätigkeit

als Logistikassistent und Dr. med. G.___ diejenige als Staplerfahrer (vgl. dazu

IV-Nr. 89 S. 35 oben) als die «bisherige Tätigkeit». Damit lassen

sich ihre diesbezüglichen Einschätzungen nicht unmittelbar miteinander

vergleichen. Dr. med. G.___ nimmt im Weiteren zum Bericht von PD Dr. med. E.___

vom 9. April 2014 Stellung (IV-Nr. 89 S. 25 Mitte), indem sie

darauf hinweist, dass die Beurteilung im Arztbericht vom April 2014, wonach dem

Beschwerdeführer andere Tätigkeiten in einem Rahmen von vier bis sechs Stunden

pro Tag bei dabei bestehender 50 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar

seien, aus neurochirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Diese

Einschätzung wird durch die Ausführungen von med. pract. F.___ in den

Stellungnahmen vom 9. September 2014 sowie 5. Januar 2015 (vgl. E.

II. 5.26, 5.29 hiervor) gestützt. Darin wird im Wesentlichen dargelegt, es

handle sich beim Beschwerdeführer um einen weitgehend stationären Zustand und

die Einschätzungen von PD Dr. med. E.___ betreffend eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit berücksichtigten auch die subjektive Befindlichkeit des

Beschwerdeführers, weshalb an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med.

G.___ festgehalten werden müsse. Diese berücksichtige die subjektive

Befindlichkeit des Beschwerdeführers nämlich im Sinne einer ausgeprägten

subjektiven Krankheitsüberzeugung, welche im Gutachten mit einer

Symptomausweitung gewürdigt werde. Diese Ausführungen sind korrekt. Ihnen kann

gefolgt werden. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass sich die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben. Daher verfolgen deren Berichte nicht primär den Zweck

einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je

die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351

E. 3a S. 352.

Die Berichte des behandelnden

Neurochirurgen PD Dr. med. E.___ vermögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr.

med. G.___ nicht zu verringern.

7.2.2

Med. pract. F.___ hielt bereits im

Bericht vom 16. September 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) fest, bei der

Kontrolle vom 15. April 2013 hätten sich objektiv keine relevanten

pathologischen Befunde mehr ergeben, insbesondere keine radikuläre Situation.

Dies bestätigte sich sodann – wie bereits oben, unter E. II. 7.2.1 hiervor

ausgeführt – auch anlässlich der im Rahmen des Gutachtens vom 20. Juni

2014.

durchgeführten Untersuchungen. Aufgrund der stabilisierten medizinischen

Situation befürwortete med. pract. F.___ im Bericht vom April 2013 die

Durchführung eines nochmaligen beruflichen Aufbautrainings, wobei mit 30 %

zu beginnen und dann langsam auf ein volles Arbeitspensum zu steigern sei.

Zudem hielt sie fest, sofern beim Beschwerdeführer keine Motivation

festgestellt werden könne, sollte eine Begutachtung durchgeführt werden. Da im

dreimonatigen Arbeitsversuch keine Steigerung des Pensums von zwei Stunden

erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer während mindestens einem Tag in

der Woche aufgrund des subjektiven Schmerzempfindens gefehlt habe (vgl. E. II. 5.21

hiervor), erstaunt nicht, dass med. pract. F.___ mit Stellungnahme vom

2.

Mai 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) die Durchführung einer neurochirurgischen

Abklärung empfahl. Sie stellte zudem bereits mit Stellungnahme vom

9.

September 2014 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) auf das neurochirurgische

Gutachten vom 20. Juni 2014 ab, was sie dann auch mit Stellungnahme vom

5.

Januar 2015 bestätigte (vgl. E. II. 5.29 hiervor).

Demzufolge stimmen die Beurteilungen der

beiden Ärztinnen für die Zeit ab April 2013 überein. Allerdings geht med.

pract. F.___ davon aus, die von der Gutachterin umschriebene Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit sei bereits ab dem im Oktober 2012

vorgenommenen operativen Eingriff anzunehmen. Demgegenüber attestiert die

Gutachterin Dr. med. G.___ diese Arbeitsfähigkeit erst nach einer Rekonvaleszenzzeit

von höchstens sechs Monaten nach der Operation vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II.

5.24

am Ende hiervor). Da med. pract. F.___ ihre Einschätzung nicht begründet,

rechtfertigt diese keine Abweichung vom Gutachten.

7.3

Es ist nachfolgend auf die nach

dem Gutachten vom 20. Juni 2014 verfassten Berichte einzugehen und zu

prüfen, ob diese den Beweiswert des neurochirurgischen Gutachtens von Dr. med. G.___

allenfalls zu vermindern vermögen.

7.3.1

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. N.___ hielt im Bericht vom 7. Juli 2014 fest

(vgl. E. II. 5.25 hiervor), insgesamt seien die Schlussfolgerungen der

Gutachterin verständlich, korrekt und für den Beschwerdeführer akzeptabel. Es

werde dem Beschwerdeführer «immerhin» eine Arbeitsunfähigkeit von 55 - 60

% im angestammten Beruf als Staplerfahrer attestiert. Entsprechende

Einschätzungen ergeben sich aus der Stellungnahme von med. pract. F.___ vom

9.

September 2014 (vgl. dazu E. II. 8.2.2 hiervor). Dabei verwies sie auch

auf die Zustimmung des Hausarztes zum Gutachten. Da das Gutachten folglich

sowohl durch med. pract. F.___ als auch durch den Hausarzt Dr. med. N.___

gestützt wird, ist den entsprechenden Berichten keine Einschränkung des

Beweiswertes desselben zu entnehmen.

7.3.2

Einzugehen ist auf den Bericht

vom 1. Dezember 2014 (vgl. E. II. 5.27 hiervor), in dem sich PD Dr. med. E.___

zwar nicht explizit mit dem Gutachten vom 20. Juni 2014 auseinandersetzte.

Er stützte sich bei seinen Ausführungen auf die durchgeführten, bildgebenden

Untersuchungen vom 1. Dezember 2014 (CR und MRI der LWS, vgl. E. II. 5.28

hiervor). Dabei bleiben seine Ausführungen relativ vage. So bezeichnete er als

Ursache von lumbalen Beschwerden degenerative Veränderungen in generell-abstrakter

Weise als «möglich» und führte weiter aus, neben einer ausgebauten

Schmerztherapie «könnten» selektiv zum Ausschluss einer relevanten facettogenen

Komponente der Beschwerden auf Höhe L3/4 die Gelenke infiltriert werden und in

einem zweiten Schritt eine epidurale Infiltration L3/4 durchgeführt werden, um

eine claudicative Komponente der Beschwerden auszuschliessen. Es ist aufgrund

dieser Formulierungen davon auszugehen, dass diese von PD Dr. med. E.___ ins

Feld geführten medizinischen Massnahmen im Sinne von Infiltrationen primär dem Ausschliessen

der nicht sicher zuordenbaren Schmerzen dienen. So gab er in Bezug auf die

Durchführung dieser beiden infiltrativen Verfahren weder eine Empfehlung ab noch

qualifizierte er diese als unabdingbare Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer

ins Arbeitsleben zurückfinden könne. Schliesslich empfahl er vielmehr das Attestieren

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten rückenergonomischen

Tätigkeit. Unter diesen Umständen vermag einzuleuchten, dass med. pract. F.___

mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (vgl. E. II. 5.29 hiervor)

überzeugend darlegte, es bestünden gemäss Bericht von PD Dr. med. E.___ keine

Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression, keine Paresen und die angegebene

diffuse Gefühlsstörung habe kein entsprechendes somatisches Korrelat. Somit

seien weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig und es könne an der gutachterlichen

Beurteilung von Dr. med. G.___ festgehalten werden. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (A.S. 37) hat die Beschwerdegegnerin den RAD somit zur

Beurteilung von PD Dr. med. E.___ Stellung nehmen lassen. Es kann daher

in diesem Zusammenhang nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung

im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ausgegangen

werden. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen,

anlässlich der bildgebenden Verfahren vom 1. Dezember 2014 festgestellten

Befunde einer minimen Retrolisthesis (Wirbelgleiten) auf Höhe L3/4 in

Reklination als Zeichen einer Mikroinstabilität. So kann darauf hingewiesen

werden, dass auch der behandelnde Neurochirurg in seinem Bericht vom 2. Dezember

2014.

auf diese Befunde nicht näher eingegangen ist (vgl. E. II. 5.27 hiervor).

Insgesamt stehen die Befunde von PD Dr.

med. E.___ im Bericht vom 2. Dezember 2014 denjenigen im Gutachten nicht entgegen.

7.3.3

Es ist auf die anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Berichte (vgl. E. II. 5.30 ff. hiervor)

einzugehen. Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 7. Juli 2015 relevant (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die Berichte des R.___

datieren vom 8. September bzw. 3. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.31 f.

hiervor) und wurden somit erst circa 14 Monate nach Erlass der hier

massgebenden Verfügung verfasst. Aus ihnen lassen sich keine relevanten

Rückschlüsse auf die damaligen Verhältnisse ableiten. Ähnlich verhält es sich in

Bezug auf den Bericht von PD Dr. med. O.___ vom 18. März 2016 (vgl. E. II.

5.30

hiervor). So vermag der in diesem Bericht beschriebene «Verlauf» das

Gutachten weder inhaltlich noch zeitlich in Frage zu stellen. Denn diesem ungefähr

acht Monate nach der Verfügung vom 7. Juli 2015 verfassten Bericht sind keine

wesentlichen Veränderungen zu entnehmen.

Folglich vermögen die an der

öffentlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 eingereichten medizinischen

Berichte die Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten nicht in Frage zu

stellen.

7.3.4

Es kann daher zusammenfassend

festgehalten werden, dass der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom

20.

Juni 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) durch die in zeitlicher Hinsicht danach

verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert wird.

7.4

Nachfolgend ist auf die gegen

das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 gerichteten inhaltlichen

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

7.4.1

Das Argument, es widerspreche den

Mitwirkungs- und Teilnahmerechten gemäss BGE 137 V 210, dass Dr. med. G.___ im Rahmen

ihres Gutachtensauftrags den Neurologen Dr. med. T.___ mit der Durchführung

elektrophysiologischer Untersuchungen sowie mit einer Stellungnahme aus neurologisch-fachärztlicher

Sicht beauftragt habe, erweist sich als nicht stichhaltig. So kann aus dem

erwähnten BGE 137 V 210 kein entsprechendes Vorgehen abgeleitet werden. Es

bleibt vielmehr der beauftragten Gutachterperson überlassen und damit

unbenommen, im Rahmen des ihr erteilten Gutachtensauftrags, bei der

Ausarbeitung des Gutachtens weitere Hilfspersonen, die unter der Anleitung und

Aufsicht der Gutachterperson stehen, für allenfalls notwendige Hilfsarbeiten

miteinzubeziehen. Die Verantwortung für das Gutachten liegt jedoch auch in

solchen Fällen beim beauftragten Gutachter. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass Dr. med. G.___ im Rahmen des ihr durch die Beschwerdegegnerin

erteilten neurochirurgischen Gutachtenauftrags aufgrund der erst im Zeitpunkt

der Exploration als notwendig erachteten zusätzlichen elektrophysiologischen

Abklärungen Dr. med. T.___ mit einer elektrophysiologischen Untersuchung

beauftragt und dessen Befunde in ihre gutachterliche Einschätzung miteinbezogen

Dispositiv

hat. Dieser verfügt als Spezialarzt für Neurologie über die Fachkenntnisse, welche

für die Durchführung einer elektrophysiologischen Untersuchung nötig sind.

Diese Untersuchung erschien – wie bereits unter E. II. 7.1 hiervor ausgeführt –

sodann auch notwendig, um die vom Beschwerdeführer beklagten sensiblen

Störungen abzuklären. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, gegen Dr.

med. T.___ bestünden personenbezogenen Ausstandsgründe, welche er wegen des

durch die Gutachterin gewählten Vorgehens nicht habe vorbringen können.

7.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet

weiter, die Gutachterin habe sich nicht mit der Knieproblematik auseinandergesetzt

(A.S. 38). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird durch den

Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine entsprechende gutachterliche

Auseinandersetzung erforderlich gewesen wäre. So ist aufgrund der vorliegenden

Arztberichte davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten

Beschwerden hauptsächlich auf seinen Rücken beziehen (vgl. E. II. 7.1 hiervor).

So stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. N.___ in seinen

Berichten vom 9. April 2014 und 7. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.22, 5.26

hiervor) keine Diagnose betreffend die Knie und die RAD-Ärztin Dr. med. F.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) fest,

es handle sich um ein «reines Rückenproblem» mit Status nach Operation und

danach persistierender Schmerzproblematik. Ferner beklagte der Beschwerdeführer

im Rahmen der Exploration bei Dr. med. G.___ bezüglich den aktuellen

Beschwerden keine Schmerzen im Bereich der Knie (vgl. IV-Nr. 98

S. 15). Für eine Auseinandersetzung mit Beschwerden an den Knien bestanden

somit keine Anhaltspunkte.

7.4.3 Betreffend das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach sich die Gutachterin nicht mit Berichten der

ergebnisorientierten beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt

habe (A.S. 38 f.), kann festgehalten werden, dass diese im Rahmen der

Zusammenstellung der medizinischen Akten im Gutachten aufgeführt sind und daher

davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. G.___ die entsprechenden

Berichte zur Kenntnis genommen hat. Da der Beschwerdeführer indes nicht

darlegt, inwieweit eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen notwendig

bzw. zielführend gewesen wäre und es zudem in der Beurteilung und im Ermessen

der jeweiligen Gutachterperson liegt, inwieweit nichtmedizinische Akten eine

substantiierte Auseinandersetzung erfordern, erweist sich dieses Vorbringen als

nicht weiterführend. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten.

7.4.4 Ferner hält der Beschwerdeführer

dafür, aufgrund der durch Dr. med. G.___ festgestellten Inkohärenzen zwischen

objektivierten medizinischen Befunden und den durch den Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung müsse den Gründen hierzu

nachgegangen werden (A.S. 39). Dieser Argumentation kann indes nicht

gefolgt werden. So kann darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. G.___ im

Rahmen ihres Gutachtens weder entsprechende Diagnosen ausgewiesen noch weitere

Abklärungen betreffend diese Inkohärenzen empfohlen hat und die vom

Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführte Schmerzrechtsprechung gemäss

BGE 141 V 281 vorliegend nicht greift, da beim Beschwerdeführer keine hierzu

erforderliche Diagnosestellung erfolgt ist. So bestehen aufgrund der

vorliegenden medizinischen Akten – wie bereits unter 8.1 hiervor dargelegt –

keine Anhaltspunkte, die auf eine Beeinträchtigung im Sinne einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens

(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, etc.) hinweisen würden.

7.5 Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass sowohl die übrigen medizinischen Berichte als auch

die Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med.

G.___ vom 20. Juni 2014 nicht zu schmälern vermögen und diesem daher

voller Beweiswert zuzusprechen ist.

8. Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die

Berechnung des Invaliditätsgrades von 23 % (A.S. 2) einzugehen und zu

prüfen, ob diese korrekt ist:

8.1

8.1.1 Wie bereits in E. II. 7.5 hiervor

ausgeführt, kommt dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014

voller Beweiswert zu. Es kann daher auch auf die darin attestierte

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit circa 2012 zu 20 %

oder mehr arbeitsunfähig ist (IV-Nr. 89 S. 36). Im zeitlichen Verlauf

sei eine exaktere, insbesondere retrospektive Arbeits(un)fähigkeits-Beurteilung

anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der anamnestischen Angaben

des Beschwerdeführers nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Staplerfahrer

sei dem Beschwerdeführer nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit von maximal

sechs Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012 mit Einschränkungen

noch zumutbar und zwar in einem zeitlichen Rahmen von 4,5 Stunden pro Tag

an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 % bis maximal 20 %

verminderter Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte

und zeitweise körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei

mit 10 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen

von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei um 10 % bis

maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen

seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich

mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten

in Zwangshaltung der LWS (vornübergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit

Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten mit repetitiven

Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan.

Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit

5 kg limitiert. Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen ist

somit vom 3. Oktober 2012 für sechs Monate von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit und nach dem operativen Eingriff vom 3. Oktober 2012

(vgl. E. II. 5.5 hiervor) – somit ab 3. April 2013 – von einer vollen

Arbeitsfähigkeit (bei um 10 – 20 % reduzierter

Leistungsfähigkeit) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Es stellt sich die Frage, wie es sich in

Bezug auf den Zeitraum vor der Operation vom 3. Oktober 2012 verhält:

Diesbezüglich beurteilte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer ab

1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. II. 5.10 hiervor). Sie

stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen des damaligen Hausarztes

des Beschwerdeführers Dr. med. L.___, der den Beschwerdeführer mit Arztzeugnis

vom 6. März 2012 ab 1. März 2012 zu 0 % arbeitsfähig schrieb

(IV-Nr. 28; vgl. auch undatiertes Arztzeugnis, Eingang bei Beschwerdegegnerin:

27. März 2012, IV-Nr. 31). Die Beurteilung von Dr. med. F.___ ist

daher nachvollziehbar. Sie wird gestützt durch die Bemerkung des behandelnden

Neurochirurgen Dr. med. E.___, seit der ersten Konsultation vom 16. Juli 2012

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es ist somit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits

ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

8.1.2 Es ist somit zusammenfassend für

die Zeitspanne vom 1. März 2012 bis 3. April 2013 von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 3. April 2013 war der Beschwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit zu 10 - 20 % arbeitsunfähig (im

Sinne einer verminderten Leistung bei vollem Pensum). Somit hat er nach Ablauf

des Wartejahres (Beginn: 1. März 2012, Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG) – folglich ab 1. März 2013 – Anspruch auf eine ganze

Rente. Da sich die Verhältnisse ab dem 3. April 2013 erheblich verändert

präsentieren, hat im Zeitpunkt vom 3. April 2013 eine neue Bemessung des

Invaliditätsgrades stattzufinden (vgl. E. II. 8.3.1 hiernach). Darauf ist

nachfolgend einzugehen.

8.2 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 142 V 178, 129 V 222 mit Hinweis) nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V

322 E. 4.1 S. 325).

8.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

zurückzugreifen. Im Vordergrund stehen dabei die Werte der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). In den

Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen

beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf

sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter

Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen

und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts

8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 und 9C_266/2008 vom

28. August 2008 E. 3.2.2).

8.2.2 Gemäss den vorliegenden Akten

besuchte der Beschwerdeführer von 1966 bis 1975 die Ecole Primaire [...] (Frankreich).

Nach der Grundschule fehlte das Geld für eine Ausbildung. Als 17-jähriger kam der

Beschwerdeführer in die Schweiz und arbeitete vom 3. August 1978 bis

31. August 2011 bei der U.___ als Logistikassistent (vgl. IV-Nrn. 6

S. 1, 9, 24). Dem Arbeitgeberfragebogen der U.___ vom 22. Juni 2011

(IV-Nr. 9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren

ausschliesslich im Speditionsbüro eingesetzt worden sei, da körperlich

belastende Arbeiten für ihn nicht mehr ausführbar seien. Zudem sei er aus

gesundheitlichen Gründen immer wieder längere Zeit ausgefallen (IV-Nr. 9

S. 6). Das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen

Gründen aufgelöst worden (IV-Nr. 9 S. 1). Entsprechende Angaben

machte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Intake-Gesprächs vom

8. Juni 2011 (IV-Nr. 6), wobei er bestätigte, im Jahr 2007 aus

gesundheitlichen Gründen in eine andere Abteilung umplatziert worden zu sein.

Die Arbeit als Staplerfahrer habe er nicht mehr machen können. Er habe nur noch

leichtere Arbeiten in der Logistik gemacht. Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Beschwerdeführer ab 30. Juni 2011 zunächst ein Job- und Bewerbungscoaching

beim B.___ (vgl. IV-Nrn. 15, 22, 26, 34) zu und gewährte ihm anschliessend

vom 27. Februar bis 23. Mai 2012 ein Aufbautraining bei der C.___

(IV-Nr. 27, 32). Dieses wurde aufgrund der subjektiven Schmerzbelastung

des Beschwerdeführers abgebrochen (vgl. IV-Nr. 37). Am 11. November

2013 begann sodann ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei der C.___

(IV-Nr. 66), in dessen Rahmen der Beschwerdeführer das Pensum nicht über

zwei Stunden täglich steigern konnte (vgl. Abschlussbericht vom 6. März

2014, IV-Nr. 76). Zudem war er wegen des subjektiven Schmerzempfindens

während mindestens eines Tages pro Woche abwesend, weshalb weitere berufliche

Massnahmen als nicht sinnvoll qualifiziert wurden.

8.2.3 Da der Beschwerdeführer seine

letzte Arbeitsstelle als Staplerfahrer bzw. – nach der internen Umplatzierung –

als Logistikassistent aus wirtschaftlichen Gründen (Betriebsschliessung) verlor

und seit August 2011 nicht mehr gearbeitet hat, ist – wie von der

Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen – wegen Fehlens von aussagekräftigen

konkreten Anhaltspunkten bezüglich des letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohns auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

zurückzugreifen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf den Tabellenlohn

des Bundesamtes für Statistik von 2012 abzustellen (A.S. 2), erweist sich gestützt

auf die Darlegungen unter E. II. 9.1 hiervor als korrekt. Dies wird durch den

Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet.

8.2.4 Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt

die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in

Kompetenzniveaus, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis

zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178

E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 2) auf den Tabellenlohn der LSE 2012

«TA1_tirage_skill_level» und die Ziff. 16 - 18 «Herst. v.

Holzwaren u. Papier; Druckerzeugnisse» abgestellt. Dies erscheint vorliegend beim

Beschwerdeführer im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit bei der U.___

korrekt und ist nicht zu beanstanden. Weiter scheint es gerechtfertigt, das

Niveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und

Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahr-dienst») heranzuziehen. Zusammenfassend ist

folglich auf die LSE 2012, TA1_Tirage_skill_level, Niveau 2, Männer,

abzustellen und damit auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'790.00.

Dieser ist auf das Jahr hochzurechnen (x 12) sowie an die Wochenstunden

(: 40 x 41,5) und den Nominallohnindex 2012 - 2013

(: 101,5 x 102,1) anzupassen, was bei einer Arbeitsfähigkeit von

100 % ein Valideneinkommen von gerundet CHF 72'512.00 ergibt.

8.3 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt erkannt hat

(A.S. 2) – ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden.

8.3.1 Wie bereits unter E. II. 8.1.3

hiervor dargelegt, bestand beim Beschwerdeführer ab 1. März 2012 bis zum

3. April 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Folglich hatte er unter

Berücksichtigung des Wartejahres ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Da ab 3. April 2013 von einer verbesserten Situation auszugehen ist, hat

auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Berechnung des IV-Grades zu erfolgen.

8.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist mit

Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 2) vom monatlichen Bruttolohn für

Männer gemäss LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level», 2012, Niveau 1 («einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»), Männer, von CHF 5'210.00

ausgegangen und hat diesen auf 40 Wochenstunden beruhenden Betrag anschliessend

auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochgerechnet

und an den Nominallohnindex 2012 - 2013 (: 101,8 x 102,6) angepasst.

Dieses Vorgehen ist korrekt. Aufgrund der durch die neurochirurgische

Gutachterin Dr. med. G.___ attestierten Leistungseinschränkung von 10 - 20 %

(vgl. E. II. 9.3.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin hierbei vom durchschnittlichen Mittelwert von 15 %

ausgegangen ist. Somit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 55'836.00.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das sog. Kompetenzniveau 1 gemäss

neuer LSE 2012 nicht dem Arbeitsmarkt entspreche, für welchen er geeignet

erscheine (A.S. 10), kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen wird auch

nicht substanziiert begründet. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

8.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in

fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).

Nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Obschon der Beschwerdeführer keine Lehre

absolviert hat (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor), sind vorliegend keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass er wegen mangelnder Berufserfahrung bloss eine «schlechte

Anfängerentlöhnung» erwarten könnte, zumal er bereits mehrjährige Berufserfahrungen

im Bereich der Logistik sammeln konnte. Auch das vom Beschwerdeführer weiter

vorgebrachte Argument, wonach er sich mit 54 Jahren bereits im

fortgeschrittenen Alter befinde (A.S. 10), vermag keinen Tabellenlohnabzug

zu begründen. So lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Juli 2015

noch eine 11-jährige berufliche Aktivitätsdauer vor ihm, weshalb sich das Alter

nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Es rechtfertigt sich vorliegend aufgrund

der Einschränkungen bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (körperlich

leichte und zeitweise körperlich mittelschwere wechselbelastende Arbeiten,

ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend

körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten,

Tätigkeiten in Zwangshaltung der LWS [vornübergeneigte Tätigkeiten],

Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten mit

repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und

Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit

10 kg, repetitiv mit 5 kg limitiert.) ein leidensbedingter Abzug von

10 %. Da sonst keine Anhaltspunkte für eine Kürzung ersichtlich sind

(weder in Bezug auf die Nationalität [der Beschwerdeführer ist Schweizer, vgl.

IV-Nr. 3] noch in Bezug auf mangelnde Sprachkenntnisse [so musste im

Gutachten von Dr. med. G.___ jedenfalls kein Dolmetscher beigezogen werden, IV-Nr. 89]),

beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 50'252.40.

8.4 Bei einem Valideneinkommen von CHF 72'512.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 50'252.40 resultiert für den

Zeitpunkt vom 3. April 2013 eine Erwerbseinbusse von CHF 22'259.60

und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Dieser begründet keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3 hiervor).

8.5 Es ist zusammenfassend

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine

ganze IV-Rente hat. Da sich der Invaliditätsgrad ab 3. April 2013 auf

31 % reduziert hat, besteht – unter Berücksichtigung der Frist von drei

Monaten (Art. 88a IVV) – ab 31. Juli 2013 kein entsprechender

Anspruch mehr. Folglich steht dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis am

31. Juli 2013 eine ganze IV-Rente zu.

8.6 Bei einem errechneten IV-Grad

von gerundet 31 % bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für berufliche

Massnahmen im Sinne einer «Umschulung» (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Voraussetzung

hierzu bildet jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Aus den

vorliegenden Akten geht dazu Folgendes hervor: Es ist einzig dem «Bericht

Assessment» des H.___ vom 28. November 2011 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ein sehr

hohes Motivationspotenzial des Beschwerdeführers zu entnehmen. Bei den

nachfolgend durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ist die Motivation des

Beschwerdeführers für den hier zu beurteilenden Zeitraum (bis zur Verfügung vom

7. Juli 2015, vgl. E. II. 4.4 hiervor) als fraglich zu beurteilen. So

hielt bereits der Eingliederungsfachmann D.___ im Abschlussbericht vom

20. Juli 2012 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) fest, der Wunsch des

Beschwerdeführers habe von «ich möchte wieder 100 % arbeiten» zu «ich kann

gar nicht mehr arbeiten» gewechselt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch

nicht möglich, seine Präsenzzeit beim dreimonatigen Belastbarkeitstraining anfangs

2014 auf mehr als zwei Stunden täglich zu steigern (vgl. E. II. 5.19, 5.21

hiervor). Als Grund wurde das subjektive Schmerzempfinden des Beschwerdeführers

angegeben. In diesem Sinn führte die RAD-Ärztin med. pract. F.___ in ihrer

Stellungnahme vom 9. September 2014 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) auch aus, das

Scheitern der beruflichen Integrationsmassnahmen könne nicht mit einem

entsprechenden Gesundheitsschaden begründet werden, sondern liege am Umstand,

dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung

entwickelt habe. Somit lässt sich beim Beschwerdeführer innerhalb des zu

beurteilenden Zeitraums – bis am 7. Juli 2015 – die subjektive

Eingliederungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen. Diese

Einschätzung wird durch den an der öffentlichen Verhandlung vom

6. Dezember 2017 eingereichten Austrittsbericht des S.___ vom

12. April 2017 (vgl. E. II. 5.33 hiervor) gestützt. So sei es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Präsenzzeit im Rahmen seines Einsatzes

im Bereich der manuellen Fertigung vom 3. Oktober 2016 bis 31. März

2017 über mehr als 3 Stunden täglich zu steigern. Die gutachterlich

festgestellte Leistungsfähigkeit wurde somit bei weitem nicht erreicht. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit verneint hat. Der vorgängigen Durchführung eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG bedurfte es nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2013 E. 3.4).

9. Die Beschwerde ist somit

teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 1

ff.) ist insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013

bis 31. Juli 2013 eine befristete Invalidenrente zuzusprechen ist. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang –

teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.1 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss

teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen,

wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen

(teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente

trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine

geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,

9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine

«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit

das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401

E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner

Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle

der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen

Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig

angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand

auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.

5). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich

weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt

worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts

8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

10.2 Im vorliegenden Fall wird die

Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente

und weitere berufliche Massnahmen teilweise gutgeheissen, indem dem

Beschwerdeführer eine vom 1. März bis 31. Juli 2013 befristete ganze

Invalidenrente zugesprochen wird. Dagegen wird die Beschwerde ansonsten

bezüglich der in umfassender Weise beantragten Leistungen nach Massgabe eines

IV-Grades von mindestens 40 %, insbesondere eine unbefristete Rente und

berufliche Eingliederungsmassnahmen, abgewiesen. Dieses allgemein gehaltene

Rechtsbegehren hat damit den Prozessaufwand erheblich erhöht, da bei einer

Konzentration auf eine befristete Invalidenrente auf eine umfassende

Beweiswürdigung und die Einwände gegen das Neurochirurgische Gutachten von

Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 hätte verzichtet werden können. Die

Rechtsschriften und die Vorbringen an der öffentlichen Verhandlung

konzentrierten sich zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche die

unbefristete Rente und die Eingliederungsmassnahmen betreffen. Dieser Umstand

lässt es als angemessen erscheinen, die Parteientschädigung des

Beschwerdeführers auf pauschal CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit teilweisem Obsiegen des

Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin von den gesamten Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 einen Viertel von CHF 250.00 zu bezahlen und der

Beschwerdeführer die Differenz von CHF 750.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2015 wird

aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31.

Juli 2013 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten CHF 750.00 zu bezahlen.

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

6. Die Kopien der eingereichten Urkunden

Nrn. 3 bis 6 inkl. der Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_111/2018 vom 21. August 2018 bestätigt.