VSBES.2015.223
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
6. Dezember 2017Deutsch85 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur.
Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juli 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 31. Mai 2011 unter
Hinweis auf eine seit 1974 bestehende Beinverletzung, seit den 80er Jahren vorhandenen
Rückenbeschwerden, einer seit 2001 bestehenden Armverletzung, Pankreatitis 2006
und 2007, Nackenschmerzen seit 2005, die sich seit 2009 stetig verschlechterten,
sowie einem seit 2006 geringen Gefühl im rechten Oberschenkel bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 8. Juni 2011 (IV-Nr. 6) und Einholen sowohl des
Arbeitgeberfragebogens vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 9) als auch der
Akten des Unfallversicherers des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 14.1 - 14.20)
betreffend das Unfallereignis vom 6. März 2006, bei dem sich der Beschwerdeführer
beim Sturz von einem Gabelstapler eine laterale Tibiaplateaufraktur rechts zugezogen
hatte (vgl. IV-Nrn. 14.17 S. 4 f.), übernahm die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 14. Juli 2011 (IV-Nr. 15) eine
Frühinterventionsmassnahme in Form eines Job- und Bewerbungscoachings durch das
B.___ ab 30. Juni 2011 für 20 Stunden. Sie holte anschliessend weitere Akten
des Unfallversicherers (IV-Nrn. 17.1 - 17.10) betreffend ein
früheres Unfallereignis vom 7. Mai 2001 ein, bei dem der Beschwerdeführer
beim Anfahren von einem Gabelstapler eine Radiusköpfchenfraktur rechts erlitten
hatte. Die Beschwerdegegnerin verlängerte sodann am 28. November 2011
(IV-Nr. 22) das Job- und Bewerbungscoaching beim B.___ ab 31. Oktober
2011 für weitere 20 Stunden. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
sodann vom 27. Februar bis 23. Mai 2012 ein Aufbautraining bei der C.___
zu (IV-Nr. 27). Aus dem Qualifizierungsbericht der C.___ vom 3. Mai
2012 (IV-Nr. 32) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner
schwierigen Situation einigermassen abgefunden habe und eine berufliche Wiedereingliederung
als aussichtslos erachte. Mit Schlussbericht vom 11. Juni 2012 (IV-Nr. 34)
beendete das B.___ sodann das Coaching und der Eingliederungsfachmann D.___ schloss
die berufliche Eingliederung mit Bericht vom 20. Juli 2012 (IV-Nr. 37)
als «arbeitslos» ab. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
24. Juli 2012 (IV-Nr. 39) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt.
1.2 Zu den durch den
Beschwerdeführer am 13. bzw. 19. September 2012 dagegen erhobenen
Einwänden (IV-Nrn. 43, 45) und den eingereichten Arztberichten von
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 10. Oktober und
19. November 2012 (IV-Nr. 47), liess die Beschwerdegegnerin med. pract.
F.___, praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am
15. März 2013 Stellung nehmen (IV-Nr. 48). Aufgrund ihrer Empfehlung
holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte von PD Dr. med. E.___
(IV-Nr. 49) ein und legte diese med. pract. F.___ erneut zur Stellungnahme
vor. Gestützt auf deren vom 16. September 2013 datierende Stellungnahme (IV-Nr. 51)
und das Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2013
(vgl. Protokolleintrag vom 24. Oktober 2013), nahm die Beschwerdegegnerin
die beruflichen Massnahmen erneut auf (IV-Nr. 57). Nach Einholen der
internen Aktennotiz der RAD-Ärztin med. pract. F.___ vom 25. Oktober
2013 (IV-Nr. 58) sowie den Arztberichten von PD Dr. med. E.___ vom
23. Oktober und 4. November 2013 (IV-Nrn. 60, 62) wurden dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November bzw. 9. Dezember 2013
(IV-Nrn. 66, 71) die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom
11. November 2013 bis 16. Februar 2014 in der C.___ sowie ein
IV-Taggeld zugesprochen. Gestützt auf den Arztbericht von PD Dr. med. E.___ vom
27. Januar 2014 (IV-Nr. 74) schloss der Eingliederungsfachmann D.___ mit
Abschlussbericht vom 6. März 2014 (IV-Nr. 76) die beruflichen
Massnahmen ab. Eine Steigerung des Pensums von zwei Stunden sei während des
dreimonatigen Belastbarkeitstrainings nicht möglich gewesen.
1.3 Nach Einholen weiterer
medizinischer Berichte (IV-Nr. 78) empfahl die RAD-Ärztin med. pract. F.___
in ihrer Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 2. Mai 2014
(IV-Nr. 80 S. 2) die Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens.
Daher wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 (IV-Nr. 82) mitgeteilt,
es sei eine neurochirurgische Abklärung notwendig. Es werde die Gutachterin
Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vorgeschlagen. Zudem wurde
ihm der Fragenkatalog zugestellt (vgl. IV-Nr. 81) und eine Frist von zehn
Tagen eingeräumt, innert der er sich zur vorgesehenen Fachdisziplin und zur vorgeschlagenen
Gutachterin äussern sowie Zusatzfragen einreichen könne. Das neurochirurgische
Gutachten datiert sodann vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 89). Dazu liess
sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 (IV-Nr. 93) vernehmen. Nach
Einholen der RAD-Stellungnahme von med. pract. F.___, RAD, vom
9. September 2014 (IV-Nr. 96) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Nr. 99) die
Abweisung seiner Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie trotz der dagegen erhobenen Einwände
des Beschwerdeführers vom 10. November und 12. Dezember 2014
(IV-Nrn. 102, 107), gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med.
pract. F.___ vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 109), mit Verfügung vom
7. Juli 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. September 2015 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
7. Juli 2015 sei aufzuheben.
2. a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c) Subeventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
wegen kurzfristiger Mandatierung und bis heute fehlenden Akten eine Frist von
30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit Verfügung vom
11. September 2015 (A.S. 14 f.) wird dem Beschwerdeführer zur
Beschwerdeergänzung eine nicht erstreckbare Frist bis 9. Oktober 2015 gesetzt.
Der Beschwerdeführer lässt seine Beschwerde daher am 9. Oktober 2015
(A.S. 36 ff.) fristgerecht ergänzen.
4. Mit Eingabe vom 5. November
2015 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 11. November
2015 (A.S. 43 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt und Notar Claude
Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Am 5. Januar 2016
(A.S. 47 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
ein und zieht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
vollumfänglich zurück. Letzteres stellt der Präsident des Versicherungsgerichts
mit Verfügung vom 6. Januar 2016 (A.S. 50) fest. Ferner geht ein
Doppel der Kostennote zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7.
7.1 Mit Vorladung vom 11. August
2017 (A.S. 51 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
6. Dezember 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.
7.2 Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 6. Dezember 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 57 ff.)
gestellten Beweisanträge, wonach die eingereichten Urkunden
Nrn. 3 - 6 zu den Akten zu nehmen seien, werden gutgeheissen.
Der Vertreter hält an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Invalidenrente hat.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von
medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl.
Art. 16 ATSG).
3.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.4
Zu den Eingliederungsmassnahmen
gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,
wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte
Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch
130.
V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
3.5
Auszugehen ist vom Grundsatz der
erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können –
aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht
gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung
entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010
vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die
versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104
9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010
E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile
des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3,
8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1,9C_848/2012 vom
14.
Februar 2013 E. 5.1,8C_393/2016 vom 25. August 2016
E. 3.3).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozial-versicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts
9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 200 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
vom 26. November 2015 8C_647/2015 E. 2.1).
4.4
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V
335.
E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 7. Juli 2015 – abstellt
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die
Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im Mai 2011 die ab
Januar 2008 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
5.
Zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
5.1
Im «Bericht Assessement» der H.___
vom 28. November 2011 (IV-Nr. 23) wurde festgehalten, dieses habe vom
31.
Oktober bis 25. November 2011 in der Produktionsstätte Mechanik stattgefunden.
Der Beschwerdeführer sei ein Mitarbeiter, der sehr motiviert sei, zuverlässig
und exakt arbeite und alle Voraussetzungen für einen loyalen Mitarbeiter
mitbringe. Seine gesundheitliche Situation mache jedoch eine Eingliederung in
die offene Wirtschaft schwierig und momentan recht unrealistisch. Aus diesem
Grunde wurden eine medizinische Abklärung und evtl. eine Rentenüberprüfung
empfohlen. Evtl. kämen für ihn auch berufliche Massnahmen in Frage, da er durch
sein hohes Motivationspotenzial gerne einer Tätigkeit nachgehen würde. Auch in
diesem Falle benötige er ein individuelles Coaching zum Finden des passenden
Arbeitsplatzes, der auf seine Bedürfnisse angepasst sei bzw. angepasst werden
könne.
5.2
Gemäss dem Qualifikationsbericht
der C.___ vom 3. Mai 2012 (IV-Nr. 32) wurde in Bezug auf den Einsatz
des Beschwerdeführers vom 27. Februar bis 23. Mai 2012 im Bereich der
manuellen Fertigung festgehalten, er komme pünktlich zur Arbeit und es gebe
wochenlange schmerzbedingte Krankheitsausfälle. Bis heute habe er vier von
neuneinhalb Wochen gefehlt, was bei einem 50 % Pensum noch einer Präsenz
von 30 % entspreche. Bei den einfachen seriellen Arbeiten habe er
zuverlässige und qualitativ gute Ergebnisse erbracht. Die Arbeitsgeschwindigkeit
sei eingeschränkt und gemäss seiner Aussage der Erträglichkeit seiner Schmerzen
angepasst. Seine quantitativen Leistungen seien zwischen 30 % und
40.
% gemessen worden. Sein Pensum habe nicht gesteigert werden können.
Seine Arbeitsgeschwindigkeit sei durch die Beeinträchtigung eingeschränkt. Die
zusätzlichen Entlastungspausen entsprächen rund 15 % des Pensums. Er scheine
auf die Tagesstruktur in der C.___ nicht angewiesen zu sein. Er sage, er könne
sich seinen Möglichkeiten entsprechend zu Hause genügend beschäftigen. Unter
«Bemerkungen/Feststellungen» wurde festgehalten: Der Beschwerdeführer habe sich
einigermassen mit seiner schwierigen Situation abgefunden und erachte eine
berufliche Wiedereingliederung als aussichtslos. Mit der zukünftigen Stellenlosigkeit
scheine er sich arrangiert zu haben. Offensichtlich suche er seinen Stellenwert
nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt. Gemäss der oben beschriebenen Problematik
wirke seine Motivation für eine erfolgreiche Wiedereingliederung eingeschränkt.
Es wurde folgende Empfehlung betreffend das weitere Vorgehen abgegeben: Eine
Verlängerung der Massnahme würde eigentlich keinen Sinn machen, es sei denn,
der Beschwerdeführer könne sich bis zum 23. Mai 2012 für die berufliche
Eingliederung motivieren und darin einen Gewinn erkennen. Handschriftlich wurde
hinzugefügt «Abbruch per sofort».
5.3
In dem am 11. Juni 2012 verfassten
Schlussbericht des B.___ (IV-Nr. 34) wurde unter dem Titel «Ergebnis»
festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über einen aktualisierten Lebenslauf
und ein ansprechendes Bewerbungsdossier. Er kenne das gängige Bewerbungsprozedere
und die relevanten Stellenplattformen. In Zusammenarbeit mit den
Sozialversicherungen habe er bei der I.___ an einem Assessment und bei der C.___
an seinem Aufbautraining teilgenommen. Während des Aufbautrainings sei eine
akute Zunahme der Schmerzbelastung erfolgt, so dass er während rund einem
Drittel der Einsatztage von der Arbeit habe fernbleiben müssen und zuletzt
durch den Hausarzt 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (vgl. dazu
IV-Nrn. 28 f., 31). Das Training sei aus diesem Grund vorzeitig
abgeschlossen worden. Die C.___ habe eine Leistungsfähigkeit von 50 % bei
einer Präsenzzeit von ebenfalls 50 % attestiert, was auf eine geschätzte
Arbeitsfähigkeit von 25 % schliessen lasse. Aufgrund der insgesamt
schwierigen Ausgangslage werde durch die Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung
eingeleitet und das Coaching abgeschlossen.
5.4
Im Abschlussbericht vom
20.
Juli 2012 (IV-Nr. 37) hielt der Eingliederungsfachmann D.___
fest, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der beruflichen Eingliederung sehr
motiviert und engagiert gewesen, wieder eine 100 % Anstellung zu finden.
Am 3. Mai 2012 habe er angegeben, dass er wegen den Schmerzen, die er
permanent habe, nicht länger auf die Zähne beissen könne. Er habe auf Arztzeugnisse
verwiesen, welche ihn zu 100 % arbeitsunfähig schrieben und gewünscht,
dass nur noch die Rentenfrage geklärt werde. Gemäss Angaben des RAD, Dr. med.
J.___, vom 9. Juni 2011 (vgl. Intake-Bericht, IV-Nr. 6), sei dem Beschwerdeführer
eine leichte, intellektuell nicht überfordernde Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
Eine Feststellung, welche durch Frau K.___ vom H.___ im Oktober 2011 gemacht
worden sei, wonach der Beschwerdeführer nicht, wie er angebe, eine
Vollzeitstelle suche, sondern eine halbe IV-Rente erwarte, habe dieser als eine
Lüge bezeichnet und bei der H.___ einen Beraterwechsel gefordert. Nach einer
vierwöchigen Potenzialabklärung in der I.___, welcher durch den neuen Berater
vom H.___ in Auftrag gegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer angegeben,
dass er wegen dem schmerzenden Fuss und der Rückenbelastung doch nicht
100.
% arbeitsfähig sei, und sich plötzlich doch noch die Prüfung einer
parallelen Teilrente gewünscht. Da der Wunsch des Beschwerdeführers, von «ich
möchte wieder 100 % arbeiten» zu «ich kann gar nicht mehr arbeiten»
gewechselt habe und sein Fokus auf einer Rentenprüfung liege, machten weitere
berufliche Abklärungen keinen Sinn. Die berufliche Eingliederung werde mit
«arbeitslos» abgeschlossen.
5.5
Gemäss Operationsbericht vom
3.
Oktober 2012 (IV-Nr. 87 S. 2 f.) wurden aufgrund der ausgewiesenen
klinischen Diagnose einer «ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1
beidseits» 1. eine mikrochirurgische Fensterung und ausgedehnte
Recessotomie L4/5 und L5/S1 beidseits sowie 2. eine grosszügige
Dekompression des Duralsacks L4/5 und L5/S1 bzw. der Wurzeln L5 und S1 beidseits
durchgeführt. Insgesamt kein Nachweis einer Diskushernie. Es erfolge eine
postoperative Verordnung nach Schema, eine postoperative Einlage eines Urinkatheters.
Keine radikulären Schmerzen. Subjektiv eher Zunahme der Sensibilitätsstörungen
am Schienbein und Unterschenkel beidseits, was im Wesentlichen den
präoperativen diffusen Sensibilitätsstörungen entspreche.
5.6
PD Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2012 fest (IV-Nr. 47
S. 2 f.), der Beschwerdeführer sei vom 2. bis 10. Oktober 2012 in
stationärer Behandlung gewesen. Er stellte folgende Diagnosen:
- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und
L5/S1 beidseits
- Mikrochirurgisch ausgedehnte
Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012
Der Verlauf sei insofern erfreulich, da
aktuell keine claudicativen Schmerzen im Bein mehr angegeben würden und die
lumbalen Beschwerden eher regressiv seien. Aufgrund der Allergie gegen den Klebstoff
und der deutlich geröteten Wundverhältnisse werde der Hausarzt gebeten, die
Wundverhältnisse engmaschig zu kontrollieren und circa am 17. Oktober 2012
die Klammern zu entfernen. Er habe den Beschwerdeführer zur Schonung angehalten
und dieser werde selbständig gezielt den Zehenspitzenstand trainieren, wobei
bereits präoperativ die Fusssenkung hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Er
hoffe auf einen unkomplizierten und zufriedenstellenden Verlauf, insbesondere
ohne Komplikationen, und relevante Rückbildung der präoperativen Beschwerden.
Bei weiter unauffälligem Verlauf sei eine Nachkontrolle am 19. November
2012.
vorgesehen.
5.7
Im Bericht über die
Nachkontrolle vom 19. November 2012 (IV-Nr. 47 S. 4 f.) hielt PD
Dr. med. E.___ fest, der Verlauf sei unbefriedigend, da sich durch die
Operation nur die linksseitigen Ischialgien partiell zurückgebildet hätten,
aber wie befürchtet die lumbalen Beschwerden persistierten, subjektiv sogar zugenommen
hätten, und auch rechtsseitig radikuläre Phänomene verstärkt vorhanden seien.
Der klinische Befund zeige, wie präoperativ, eine ausgeprägte Sensibilitätsstörung,
die vielleicht jetzt S1 rechtsbetont sei und mit einer zunehmenden monopedalen
Schwäche der Fusssenkung unter Belastung rechts beim Zehenspitzenstand rechts
einhergehe, so dass er den Patienten nochmals abklären werde, um eine relevante
Pathologie und Problematik auf Höhe L4/5 und L5/S1 rechts auszuschliessen. Er
werde den Patienten deshalb nochmals kernspintomographisch und mit Funktionsaufnahme
der LWS abklären und anschliessend zum Procedere Stellung nehmen. Auf jeden
Fall habe er dem Patienten geraten, die Fusssenkung beidseits zu trainieren und
sich antiphlogistisch mittels NSAR durch den Hausarzt behandeln zu lassen, um
die Schmerzen besser kontrollieren zu können. Er hoffe, dass trotz der
Chronizität der Beschwerden und der gesamten Situation (Arbeitslosigkeit,
IV-Verfahren etc.) die Beschwerden für den Beschwerdeführer tolerabel seien und
eine Lösung gefunden werden könne.
5.8
Im Bericht vom 19. November
2012.
(IV-Nr. 47 S. 1) verwies PD Dr. med. E.___ in Bezug auf die
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 10. Oktober
2012.
(vgl. E. II. 5.6 hiervor) und empfahl in Bezug auf die Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sich mit dem Hausarzt des
Beschwerdeführers (Dr. med. L.___) in Verbindung zu setzen. Dies auch betreffend
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere dem Beginn. Auf jeden Fall
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Konsultation bei PD Dr. med. E.___
vom 16. Juli 2012. In Bezug auf den Verlauf und die Restbeschwerden sei der
Verlauf definitiv zu kurz, um eine Stellungnahme zu einer Rente und beruflichen
Massnahmen abzugeben. Es sei sinnvoll, mindestens sechs, eher zwölf Monate mit
einer definitiven Beurteilung diesbezüglich zu warten. Aufgrund der aktuellen
Symptomatik sei der Patient bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig
(s. Arztbericht der Nachkontrolle vom 19. November 2012, vgl. E. II.
5.6
hiervor).
5.9
Die durchgeführten Untersuchungen
der Lendenwirbelsäule mittels MRI und CR vom 29. November 2012
(IV-Nr. 78 S. 10) beurteilte Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Medizinische
Radiologie und Neuroradiologie, wie folgt: «Status nach Dekompression L4/5 und
L5/S1. Linkskonvexe Skoliose der LWS mit angedeuteter Pseudospondyloanterolisthesis
L5/S1. In den Funktionsaufnahmen keine Hinweise auf relevante Instabilität.
Osteochondrose L4/5, etwas weniger ausgeprägt L2/3, L3/4 und L5/S1. Auf Höhe
L5/S1 finde sich eine links medio-laterale bis foraminal reichende nach cranial
luxierte Diskushernie mit möglicher Reizung/leichtgradiger Kompression der
S1-Wurzel links im Abgangsbereich und der L5-Wurzel links foraminal. Relative
Stenose der Foramina L3-L5. Keine klare Kompression der austretenden
Nervenwurzeln. Spondylarthrose der drei untersten lumbalen Etagen mit
verdickten Ligamenta flava, epiduraler Lipomatose, resultierender leicht- bis
mässiggradiger sekundärer Lumbalstenose L3/4.».
5.10
In der Stellungnahme vom
15.
März 2013 (IV-Nr. 48 S. 2 ff.) hielt med. pract. F.___,
praktische Ärztin FMH, RAD, folgende Beurteilung der medizinischen Situation
fest: Während der beruflichen Integration habe sich herausgestellt, dass sich
der Beschwerdeführer in einem instabilen gesundheitlichen Zustand befunden
habe, der weitere medizinische Abklärungen sowie einen operativen Eingriff nach
sich gezogen habe. Der postoperative Verlauf sei im November 2012 als unbefriedigend
beurteilt worden, eine erste Beurteilung der Zumutbarkeit sei frühestens sechs
Monate postoperativ in Aussicht gestellt worden. Aufgrund der vorliegenden
Angaben korrelierten die Schwierigkeiten im Arbeitstraining eindeutig mit der
medizinischen Situation. Das heisse, ab 1. März 2012 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Status nach mikrochirurgischer
Dekompression L4 - S1 am 3. Oktober 2012 bei ausgeprägter
Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 mit anhaltenden lumboradikulären Schmerzen
links betont
- 2005 erstmalig Diskushernie mit leichter
Sensibilität im rechten Bein sowie HWS Arthrose:
- Gefühlsstörungen in den Fingern und
Nackenschmerzen
- Status nach Beinverletzung mit
Osteomyelitis 1974
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Status nach Arbeitsunfall am 7. Mai
2001.
mit Abscherfraktur des Os naviculare gegenüber os cuneiforme am rechten
Fuss, sowie Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen mit Arthrotomie am 12. November
2001.
- Diabetes II insulinabhängig
- Status nach Pancreatitis 2006 und 2007
wegen Gallensteinabgang
Ab 1. März 2012 bestehe andauernd
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ressourcen seien fraglich und das
Zumutbarkeitsprofil unklar. Seit 2007 sei die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik/Staplerfahrer aus medizinischer
Sicht eingeschränkt (interner Wechsel bei der U.___ zu diesem Zeitpunkt). Ab
2007.
bis Februar 2012 sei aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit zu 100 % gegeben gewesen, ab 1. März 2012 bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, wobei die Dauer noch
unbestimmt sei. Möglicherweise seien weitere medizinische Abklärungen
angezeigt. Vorerst sollte nach Ablauf der von PD Dr. med. E.___ angegebenen Mindestdauer
von sechs Monaten postoperativ ein Verlaufsbericht mit Bitte um Angabe des
Zumutbarkeitsprofils (Extrafrage zu zumutbarem Pensum/Tätigkeit) eingeholt
werden. Im Anschluss sei dem RAD eine erneute Vorlage zum weiteren Vorgehen zu
unterbreiten.
5.11
Im Bericht vom 19. April 2013
(IV-Nr. 49 S. 4 f.) hielt PD Dr. med. E.___ folgende Diagnosen fest:
- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und
L5/S1 beidseits
- Mikrochirurgisch ausgedehnte
Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012
Der objektive Befund sei bland, da nur
eine diskrete diffuse Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel und Fuss
bestehe, aber eine relevante radikuläre Zeichnung oder motorische Ausfälle fehlten.
Er habe mit dem Beschwerdeführer länger über die Möglichkeit der Arbeit
gesprochen und denke, in einer angepassten Tätigkeit sei ab 1. Mai 2013
eine Teilzeitarbeitsfähigkeit zu 30 % gegeben, wobei der Beschwerdeführer
keine rückenungünstigen Arbeiten durchführen könne (Rotation und Bückbewegung)
und eine Gewichtslimite von 10 bis 15 kg am Anfang eingehalten werden
müsste. Der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdegegnerin in Abklärung,
sodass gegebenenfalls der Patient umgeschult werden müsste, wobei die
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei. PD Dr. med. E.___
werde den Beschwerdeführer nochmals im Oktober nachkontrollieren und habe ihn
gebeten, ihn im September über den Verlauf zu orientieren, so dass gegebenenfalls
neue Abklärungen sinnvoll seien (Funktionsaufnahme und MRI der LWS), wenn der
Leidensdruck entsprechend hoch sei.
Insgesamt entspreche der Verlauf leider
den Erwartungen, da sich das Beschwerdebild nur partiell zurückgebildet habe.
5.12
Im Verlaufsbericht vom
1.
Mai 2013 (IV-Nr. 49 S. 1 f.) hielt PD Dr. med. E.___ fest,
der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnose habe sich nicht geändert. In
Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil und den Verlauf verwies er auf den Bericht vom
19.
April 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Die letzte ärztliche Kontrolle
habe am 15. April 2013 stattgefunden.
5.13
Im Schreiben vom 1. Juli
2013.
(IV-Nr. 49 S. 3) führte PD Dr. med. E.___ aus, aus medizinischer
Sicht sei der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Logistik und Staplerfahrer
arbeitsunfähig, wobei er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht definieren
könne. Wahrscheinlich könne der Hausarzt Dr. med. L.___ Auskunft geben. In
einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer per 1. Mai 2013 zu
30.
% arbeitsfähig, wobei in Abhängigkeit vom Anforderungsprofil eventuell
die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Diesbezüglich verweise er auf
sein Schreiben vom 19. April 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor).
5.14
Mit Stellungnahme vom
16.
September 2013 (IV-Nr. 51 S. 2) hielt med. pract. F.___,
RAD, zur Ergänzung der medizinischen Stellungnahme vom 15. März 2013 (vgl.
E. II. 5.10 hiervor) die Diagnose «Status nach mikrochirurgischer Dekompression
einer ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 am 3. Oktober 2012»
fest. Es folgte folgende versicherungsmedizinische Beurteilung: Die Kontrolle
vom 15. April 2013 ergebe objektiv keine relevanten pathologischen Befunde
mehr, insbesondere keine radikuläre Symptomatik. Der Schmerz sei ebenfalls
regredient (bei 2 auf einer Skala von 0 - 10). Ab 1. Mai 2013
sei eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert:
leicht wechselbelastend, maximales Heben von 10 bis 15 kg, keine Dreh- und
Bückbewegungen. Dies kommentierte med. pract. F.___ wie folgt: Die
andauernde 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht
belegt. Hingegen werde mit den Kontrollen eine deutliche Verbesserung und
Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, inklusive Schmerzreduktion,
beschrieben. Unter diesen Voraussetzungen sollte primär ein nochmaliger
beruflicher Integrationsversuch gestartet werden, insbesondere, da der durchgeführte
Versuch 2011/2012 unter der zunehmenden gesundheitlichen Symptomatik, welche
zur Operation im Oktober 2012 geführt habe, sicherlich erschwert gewesen sei.
Aktuell sollte die Motivation des Beschwerdeführers angesichts der
stabilisierten medizinischen Situation besser sein. Aus versicherungsmedizinischer
Sicht wäre aktuell ein nochmaliges berufliches Aufbautraining und eine berufliche
Integration in einem angepassten Arbeitsplatz angezeigt. Beginn mit 30 %,
dann langsame Steigerung auf ein volles Arbeitspensum. Es werde dazu eine
Rücksprache mit dem RAD nach Beginn der Massnahme (circa nach den ersten drei
Monaten) empfohlen. Sollte sich wider Erwarten ergeben, dass der Versicherte
weiterhin nicht für berufliche Massnahmen motiviert werden könne, so wäre dann
zu diesem Zeitpunkt eine neurochirurgische Begutachtung nötig.
5.15
Im Bericht vom 23. Oktober
2013.
(IV-Nr. 56) hielt PD Dr. med. E.___ die folgenden Diagnosen fest:
- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und
L5/S1 beidseits
- Mikrochirurgisch ausgedehnte
Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012
Leider sei im Laufe der Zeit eine Verschlechterung
eingetreten, da zunehmend vertebragene Beschwerden bestünden und auch zunehmend
eine radikuläre Symptomatik subjektiv vorhanden sei (Gefühlsstörung in den
Füssen, radikulärer Schmerz rechter Unterschenkel, ab und zu Parese des rechten
Fusses), so dass der Patient ausgiebig medikamentös behandelt werde. In der
Rückschau der alten Bilder bestünden erhebliche degenerative Veränderungen der
LWS mit praktisch vollständigem Verlust der Bandscheibe L4/5 (erosive
Osteochondrose) bei erhaltenem Alignement und genereller Spondylarthrose, so
dass dies die Beschwerden zumindest zum Teil erkläre. Im Moment seien die
Schmerzen für den Beschwerdeführer einigermassen kontrolliert und er möchte den
Verlauf noch abwarten. Bei anhaltenden Beschwerden bzw. zunehmenden Schmerzen
müsste die gesamte Problematik nochmals aufgerollt (neues MRI und
Funktionsaufnahme der LWS) und anschliessend definitiv über eine Stabilisation
entschieden werden, wobei diese in Anbetracht der Chronizität und Diffusität
der Beschwerden sicher nur eine partielle Linderung bringen dürfte. In diesem
Sinne habe er den Beschwerdeführer orientiert, der noch zuwarten möchte, auch
wenn sich das Beschwerdebild deutlich verschlechtert habe. Er werde den
Beschwerdeführer in einem halben Jahr nochmals kontrollieren.
5.16
Im Rahmen der telefonischen
Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. med. L.___ vom 24. Oktober 2013 von circa
20.
Minuten hielt med. pract. F.___, RAD, in der Aktennotiz vom
25.
Oktober 2013 (IV-Nr. 58) fest, gemäss Angaben des Hausarztes sei
die Verlaufsuntersuchung bei PD Dr. med. E.___ am 23. Oktober 2013
gut verlaufen, d.h. es sei keine ergänzende Bildgebung durchgeführt und nur
eine weitere Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart worden. Es könne
daher bezüglich dem postoperativen Verlauf weiterhin von einem stationären
Gesundheitszustand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe selber das
Gefühl, in Bezug auf einen neuen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft
chancenlos zu sein. Er erwähne dazu einen gesunden Kollegen, der arbeitslos sei,
und frage: «Wie soll ich mit meinem Rückenleiden eine Arbeit finden, wenn mein
gesunder Kollege arbeitslos sei?». Es sei ihm erklärt worden, dass sein
Rückenleiden zur Kenntnis genommen werde, dieses jedoch keine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit belege, dass ihm also aus
versicherungsmedizinischer Sicht zumindest eine Teilzeitarbeit in angepasster,
leicht wechselbelastender Tätigkeit zumutbar sei. Die Integration erwähne, dass
gerade jemand mit einer ähnlichen Situation in die freie Wirtschaft in einem
Teilzeitpensum habe vermittelt werden können; dass der Arbeitsmarkt schon nicht
rosig aussehe, es aber auch sehr auf seine eigene Motivation ankomme. Es sei
ihm zudem erklärt worden, dass er bezüglich beruflicher Tätigkeit nicht auf
Schmerzfreiheit warten solle, sondern mit seinen Schmerzen in leidensangepasster
Tätigkeit beginnen solle, wie es auch von PD Dr. med. E.___ mit
Bericht vom Juli 2013 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) erlaubt worden sei. Es habe
sich herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zunehmend weniger bewegt
habe und ohne ausserhäusliche Struktur dastehe. Er selber sehe keinen direkten
Zusammenhang zwischen diesen sozialen Umständen und dem zunehmenden Schmerz und
den, wie er schildere, eher schlechten Zuckerwerten. Dr. med. L.___ werde
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich im Gespräch doch bereit erklärt
habe, eine Integrationsmassnahme mitzumachen. Er werde mit drei Stunden vormittags
in angepasster, leichter bis wechselbelastender Tätigkeit in der C.___ ohne
Leistungsdruck starten. Man schaue, wie dies laufe, und nehme evtl. auch wieder
Rücksprache mit Dr. med. L.___. Das hochgesteckte Ziel sei die nachhaltige
Integration in einen konkreten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Dr. med.
L.___ werde den Beschwerdeführer nach Möglichkeit in seiner hausärztlichen
Funktion unterstützen. Es sei ein interdisziplinärer Kommunikationsaustausch
vereinbart worden.
5.17
Mit Stellungnahme vom
25.
Oktober 2013 (IV-Nr. 57) hielt der Eingliederungsfachmann D.___
fest, nach einem Abklärungsgespräch mit der versicherten Person sowie dem RAD,
med. pract. F.___, am 24. Oktober 2013 (vgl. Protokolleintrag vom
24.
Oktober 2013) würden die beruflichen Massnahmen erneut aufgenommen.
Der Fall könne nochmals in die Berufliche Eingliederung gegeben werden.
5.18
Im Bericht vom 4. November
2013.
(IV-Nr. 62) hielt PD Dr. med. E.___ fest, subjektiv hätten die
Beschwerden seit der letzten Konsultation deutlich zugenommen und führten jetzt
zu einer generellen Einschränkung, so dass zumindest von einer subjektiven
Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Nichts desto trotz würde er die
Bemühungen für eine Integration in den Arbeitsprozess fortsetzen, wobei dies
aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsmarktproblematik schwierig
sein dürfte.
5.19
Mit Aktennotiz vom
23.
Januar 2014 (IV-Nr. 73) hielt med. pract. F.___, RAD, aufgrund
der 13minütigen telefonischen Rücksprache mit dem aktuellen Hausarzt Dr. med.
N.___ (nach dem Tod von Dr. med. L.___) fest, er habe diesen über die
aktuelle berufliche Integrationsmassnahme in der C.___ informiert. Dieser habe den
Beschwerdeführer bisher zweimal 15 Minuten zur Konsultation gesehen
(11. Dezember 2013 und 15. Januar 2014). Er habe bisher die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit verlängert, aber im Bewusstsein, dass der Beschwerdeführer
in einer beruflichen Massnahme sei. Med. pract. F.___ habe dem Hausarzt
erklärt, dass sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen keinen medizinischen
Grund sehe, welcher eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit rechtfertige. Zudem habe sie ihm erklärt, dass die beruflichen
Massnahmen wegen der vielen Fehltage (seit November 2013 21 Fehltage von 44
Arbeitstagen) abgebrochen würden (14. Februar 2014), wenn sich an der
Einstellung des Beschwerdeführers nichts ändere. Dass der Beschwerdeführer im
Anschluss begutachtet werde und er nicht sicher mit einer Rentenleistung
rechnen könne. Es sei vereinbart worden, dass Dr. med. N.___ den
Beschwerdeführer nochmals einbestelle, voraussichtlich nächste Woche, und die
Thematik mit ihm bespreche. Der Beschwerdeführer werde sich dann im Anschluss
beim Eingliederungsfachmann D.___, berufliche Integration, melden und
mitteilen, ob er bereit sei, ohne weitere Fehltage mitzuarbeiten. Wenn ja, wäre
dies ein Grund für eine nochmalige Verlängerung, jedoch sollte das Ziel ein Arbeitsplatz
in der freien Wirtschaft in einem Pensum von 80 bis 100 % sein und das
Arbeitstraining nicht länger als sechs Monate dauern.
5.20
PD Dr. med. E.___ hielt im
Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 74) folgende Diagnosen fest:
- Ausgeprägte Spinalkanalstenose L4/5 und
L5/S1 beidseits
- Mikrochirurgische ausgedehnte
Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012
- Progressive Osteochondrose L4/5
- Relative Spinalkanalstenose L3/4
Der Beschwerdeführer leide an
anhaltenden lumbalen Beschwerden mit radikulärem Phänomen rechts im Sinne einer
Ischialgie mit etablierten diffusen Sensibilitätsstörungen im Bereich beider
Unterschenkel und Füsse. Die relative Stenose L3/4 sei seines Erachtens asymptomatisch,
da keine Femoralgie angegeben werde und eine neue relevante Kompression auf
Höhe L4/5 und L5/S1 fehle. Er würde deshalb diesbezüglich den Verlauf abwarten.
Die Rückenschmerzen seien seines Erachtens durch die Kombination aus
hochgradiger Osteochondrose L4/5 und Spondylarthrose zu erklären, aber bei
erhaltenem Alignement und wahrscheinlich spontaner Fusion des Segments L4/5
sehe er keine Indikation für einen allfällig stabilisierenden Eingriff. Der
Beschwerdeführer sei mit dem Zustand zufrieden, da er gehfähig sei und die
Schmerzen stabil seien. Aufgrund der subjektiven Schmerzen und hochgradig
reduzierter Belastbarkeit sei eine Integration in den Arbeitsprozess schwierig
und höchstens teilzeitmässig möglich.
5.21
Im Abschlussbericht vom 6. März
2014.
(IV-Nr. 76) hielt der Eingliederungsfachmann D.___ fest, der
Beschwerdeführer sehe für sich aufgrund der Schmerzbelastung keine Chance im
ersten Arbeitsmarkt. Gemäss dem letzten Bericht von PD Dr. med. E.___
vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) sei eine Integration in den
Arbeitsprozess aufgrund der subjektiven Schmerzen schwierig und höchstens
teilzeitmässig möglich. Der Eingliederungsfachmann beurteilte die
Eingliederungsfähigkeit wie folgt: Eine Steigerung des Pensums von zwei Stunden
sei während des dreimonatigen Belastbarkeitstrainings nicht möglich gewesen. Der
Beschwerdeführer habe während dieser Zeit mindestens einen Tag in der Woche
infolge des subjektiven Schmerzempfindens gefehlt. Aufgrund der vielen Ausfälle
machten weitere berufliche Massnahmen derzeit keinen Sinn.
5.22
Im «Arztbericht für Erwachsene»
vom 9. April 2014 (IV-Nr. 78 S. 3 ff.) hielt der den
Beschwerdeführer seit 11. Dezember 2013 behandelnde Dr. med. N.___, Innere
Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- chronifizierte
Lumbalgien/Lumboischialgien/Dysästhesien bei
- Status nach mikrochirurgisch
ausgedehnter Dekompression L4/5 und L5/S1 beidseits, seit 3. Oktober 2012
- progrediente, mehrsegmentale
Osteochondrosen L3-S1
- epidurale Lipomatose, mässiggradige
sekundäre Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 beidseits
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- chronifizierte Zervikobrachialgien mit
Dysästhesien unklarer Ätiologie
- metabolisches Syndrom, seit 1996
- biliäre Pankreatitis, seit September
2006.
- Status nach ERCP, Papillotomie und
Konkremententfernung, seit 20. September 2006
- Status nach Cholezystektomie, seit
15.
Januar 2007
- Status nach Motorradunfall mit schwerer
Unterschenkelverletzung und Osteomyelitis, seit 1976
Der Beschwerdeführer sei in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Logistikassistent vom 1. Oktober 2012 bis
auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei
stationär und es seien berufliche Massnahmen sowie ergänzende medizinische Abklärungen
angezeigt. In Bezug auf die Fragen zur bisherigen Tätigkeit und zu möglichen
Eingliederungsmassnahmen (S. 5) hielt Dr. med. N.___ «unbekannt» fest. Dem
Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei besonders zu beachten
wäre, dass diese kein Heben/Tragen von schweren Lasten, keine Zwangshaltungen
und vorzugsweise wechselhaft sitzen-stehend-gehend erfolgen sollten. Solche Tätigkeiten
seien im zeitlichen Rahmen von 4 bis 6 Stunden pro Tag zumutbar. Es
bestehe in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von
50.
%. Ein polydisziplinäres Gutachten erscheine sinnvoll. Dr. med. N.___
kenne den Beschwerdeführer erst seit Kurzem (Dezember 2013), nach dem
überraschenden Tod seines Hausarztes.
5.23
Mit Stellungnahme vom 2. Mai
2014.
(IV-Nr. 80 S. 2) hielt med. pract. F.___, RAD, fest, aufgrund
der vorliegenden Abklärungen und Akten sei aus medizinischer Sicht keine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Es seien weitere
medizinische Abklärungen angezeigt. Aktuell sei eine neurochirurgische
Abklärung zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angezeigt. Ein polydisziplinäres
Gutachten, wie vom Hausarzt empfohlen, sei nicht angezeigt, da es sich um ein
reines Rückenproblem mit Status nach Operation und danach persistierender
Schmerzproblematik handle. Der Hausarzt selbst nenne keine zusätzlichen
Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche eine polydisziplinäre
Abklärung rechtfertigen würden.
5.24
Dr. med. G.___, Fachärztin für
Neurochirurgie FMH, hielt im Gutachten vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 89)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 30 f.):
- Chronisches lumbales und
lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei - LWS-Fehlform/-haltung
- degenerativen
LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose L3/4 und L5/S1,
fortgeschrittene Osteochondrose L4/5, leichtgradige Osteochondrose der übrigen
LWS, Spondylarthrose der gesamten LWS mit p.m. L3/4 mit Reizerguss, verdickten
Ligg. flava und epiduraler Lipomatose, resultierender mässiggradiger sekundärer
Einengung des lumbalen Spinalkanals, flache links mediolaterale Diskushernie
L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ohne klare Neurokompression)
- Status nach
mikrochirurgischer Fensterung, ausgedehnter Rezessotomie L4/5 und L5/S1
beidseits, grosszügiger Dekompression Duralsack L4/5 und L5/S1 bzw. Nervenwurzeln
L5 und S1 beidseits Oktober 2012
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Zervikales und zervikobrachialgieformes
Schmerzsyndrom beidseits mit/bei
- HWS-Fehlform/-haltung
- degenerativen
HWS-Veränderungen (leicht- bis mässiggradige Osteochondrose C4/5, C5/6 und
C6/7, begleitende Spondylose, leichtgradige Spondylarthrose mit gering
verdickten Ligg. flava C5/6 und C6/7, flache mediane DH C4/5 und C5/6, links mediolaterale
DH C6/7 ohne Neurokompression)
- Adipositas
- Dekonditionierung
Aktuell würden bewegungs- und
belastungsabhängig verstärkte lokale lumbale Rückenschmerzen mit Lokalisation
im unteren Teil des Rückens, entlang der Oberschenkel- und Unterschenkelrückseite,
beinausstrahlende Schmerzen beidseits, eine ausreichende Kraftentfaltung beider
Beine, ein reduziertes Gefühlsempfinden im gesamten rechten Bein und ein
reduziertes Gefühlsempfinden im linken Fuss, im weiteren Nackenschmerzen, entlang
der Oberarm- und Unterarmaussenseite bis in alle Finger armausstrahlende
Schmerzen beidseits, rechts > links, eine ausreichende Kraftentfaltung
beider Arme, Gefühlsmissempfindungen in allen Fingerspitzen beider Hände,
beklagt. Dabei trotz wiederholter dezidierter Fragestellung in allen Angaben
und in der Beschwerdedarstellung letztlich inkonsistent und unscharf verbliebener
Versicherter, wobei auch gezielt gestellte Fragen nicht oder nur unscharf oder
nur ausweichend oder durch nicht auf die Frage bezogene Angaben beantwortet
worden seien (S. 31 f.).
Aus neurochirurgischer Sicht ergebe sich
in der Gesamtschau sämtlicher aktuell objektivierbarer Befunde – in Anlehnung
an die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der AWMF – die folgende
Arbeitsfähigkeits-/Arbeitsunfähigkeits-Beur-teilung: Dem Beschwerdeführer seien
körperlich leichte und zeitweise körperlich mittelschwere (der Anteil
mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten
in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei
dabei bestehender 10 % bis maximal 20 % verminderter
Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und
ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS
statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung der LWS (vornübergeneigte
Tätigkeiten), Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS,
Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit
Vibrationen und Schlägen auf das Achsorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von
Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit 5 kg, limitiert (S. 35).
Diese Arbeitsfähigkeit in einer den
Leiden angepassten Tätigkeit bestehe nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit
von maximal sechs Monaten nach dem operativen Eingriff vom 3. Oktober 2012 (S.
36).
Gemäss vorbeschriebenem positivem und
negativem Leistungsbild sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
Staplerfahrer mit Einschränkungen noch zumutbar, und zwar in einem zeitlichen
Rahmen von 4,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender
10.
% bis maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit. Die
körperlichen Beeinträchtigungen würden sich durch medizinische Massnahmen bis
zu einem gewissen Umfang vermindern lassen. Aus Sicht des Fachgebietes
Neurochirurgie werde zunächst die Durchführung/Fort-führung der konservativen
Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer
Behandlung, intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung,
flankierenden balneophysikalischen Massnahmen, regelmässig eigentätig
durchzuführenden Heimübungen, insbesondere aber auch eine Gewichtsoptimierung
zur statischen Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der
gleichzeitigen günstigen Beeinflussung der diabetischen Stoffwechsellage und
Verhütung diesbezüglicher Folgekomplikationen/-schäden empfohlen (S. 35 f.,
38).
Eine anhaltende medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen Tätigkeit könne
seit circa 2012 angenommen werden. Eine exakte insbesondere retrospektive Beurteilung
sei anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der anamnestischen
Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als
Staplerfahrer sei dem Beschwerdeführer nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit
von maximal sechs Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012 im oben
erwähnten zeitlichen und leistungsmässigen Rahmen noch zumutbar. Es sei nicht
von einer (weiteren) relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit auszugehen.
Berufliche Massnahmen seien aus
neurochirurgischer Sicht zumutbar. Es spreche nichts gegen die Durchführung
solcher Massnahmen.
5.25
Dr. med. N.___, Innere Medizin
FMH, nahm am 7. Juli 2014 (IV-Nr. 92) zum neurochirurgischen
Gutachten Stellung. Grundsätzlich sei es so, dass der Beschwerdeführer an
diversen gesundheitlichen Problemen leide. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aus
einem Rückenleiden ergeben, insofern sei es korrekt zur Frage einer allfälligen
Berentung nur diesen Teilaspekt gutachterlich beurteilen zu lassen. Insgesamt
seien die Schlussfolgerungen der Gutachterin verständlich, korrekt und für den
Beschwerdeführer akzeptabel. Immerhin attestiere sie dem Beschwerdeführer in
seinem angestammten Beruf als Staplerfahrer eine Arbeitsunfähigkeit von
55.
- 60 % (Arbeitsfähigkeit = 50 % x 0,9 bzw. 0,8).
Körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen,
Haltungs-/Positionsmonotonien, repetitive Rotationsbewegungen der LWS sowie
Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 10 kg bzw. repetitiv maximal 5 kg
seien an fünf Tagen pro Woche in einem Umfang von 8,5 Stunden pro Tag mit
einer um 10 % bis 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Hier
berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anlehre in der
Schweiz gemacht habe, der deutschen schriftlichen Sprache bzw. eben Schrift
kaum mächtig sei und dementsprechend Büroarbeiten nicht wirklich zumutbar
seien.
5.26
Med. pract. F.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 (IV-Nr. 96 S. 2)
folgende Diagnose fest: «Chronisches lumbales und lumboischialgieformes
Schmerzsyndrom beidseits, ohne radikuläre Symptomatik, Symptomausweitung». Das
eingegangene neurochirurgische Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Es
könne auf die Beurteilung im Gutachten abgestellt werden. Die für die
angestammte Tätigkeit angegebene Arbeitsunfähigkeit könne ab März 2012
angenommen werden. Die im Gutachten attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit für
eine angepasste Tätigkeit könne ab Oktober 2012 zugemutet werden. Der Hausarzt
stimme dem Gutachten vollumfänglich zu. Die damalige Vertretung des Beschwerdeführers
meine, die Einschätzung sei nicht realistisch und zitiere einen Auszug aus dem
Bericht von PD Dr. med. E.___ vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.20
hiervor), wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden höchstens
Teilzeit arbeiten könne. Im Zitat gebe PD Dr. med. E.___ ausschliesslich
die subjektive Befindlichkeit des Versicherten wieder und erwähne keine
entsprechenden pathologischen Befunde, welche diese Einschränkung rechtfertigen
würden. Die Tatsache, dass die beruflichen Integrationsmassnahmen gescheitert
seien, könne nicht mit einem entsprechenden Gesundheitsschaden begründet
werden, sondern liege am Umstand, dass der Versicherte eine ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung entwickelt habe, welche im Gutachten mit einer
Symptomausweitung gewürdigt sei. Es ergäben sich durch den Einwand also keine
neuen Gesichtspunkte.
5.27
PD Dr. med. E.___ hielt in seinem
Bericht vom 1. Dezember 2014 (IV-Nr. 104 S. 1 und 4) folgende
Diagnosen fest:
- Zustand nach Dekompression einer
Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 beidseits am 3. Oktober 2012
- Progressive Osteochondrose L4/5
- Relative Spinalkanalstenose L3/4
Als Ursache von lumbalen Beschwerden
seien die degenerativen Veränderungen der LWS möglich, d.h. einerseits die
hochgradige Osteochondrose L4/5 und vor allen Dingen die Spondylarthrose im
Segment L3/4. Die Spinalkanalstenose L3/4 sei nur relativ, aber eventuell
symptomatisch. Neben der ausgebauten Schmerztherapie könnten selektiv zum
Ausschluss einer relevanten facettogenen Komponente der Beschwerden auf Höhe
L3/4 die Gelenke infiltiert werden und in einem zweiten Schritt eine epidurale
Infiltration L3/4 durchgeführt werden, um eine claudicative Komponente der
Beschwerden auszuschliessen. Andererseits bestehe eine Problematik mit der Beschwerdegegnerin,
da der Beschwerdeführer mit dem Rentenbescheid nicht einverstanden sei.
Aufgrund der Schmerzen und der deutlichen degenerativen Veränderungen der LWS
seien die Rückenschmerzen glaubhaft und die Schmerzen im Bereich der Beine
möglicherweise als Residuum nach Dekompression bei Stenose L4/5 und L5/S1
anzusehen, wobei ein Korrelat für die Gefühlsstörung nicht bestehe. Er empfehle
deshalb, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten rückenergonomischen
Tätigkeit zu attestieren, so dass er diesbezüglich eine Umschulung, Evaluation
der Beschwerdegegnerin, begrüssen würde, da eine Tätigkeit als Lagerist oder
Staplerfahrer nicht mehr zumutbar sei. Er hoffe, dass so einerseits die
Schmerzen besser kontrolliert und abgeklärt werden könnten, andererseits
zumindest eine teilzeitmässige Integration in den Arbeitsprozess möglich werde.
5.28
Aufgrund der CR und MRI-Untersuchungen
der Lendenwirbelsäule vom 1. Dezember 2014 hielt Dr. med. M.___ im Bericht
vom 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 104 S. 2 f.) folgende Beurteilung
fest: Status nach Dekompression L5/S1 beidseits mit guter Entlastung des
Spinalkanals. Kräftige epidurale Fibrose L5/S1 links mit Tangierung der
S1-Wurzel links. Osteochondrose zwischen LWK2 und SWK1. Auf Höhe L5/S1 finde
sich eine links mediolaterale/foraminale, gering nach kranial luxierte
subligamentäre Diskushernie mit möglicher Reizung der L5-Wurzel links foraminal
und der S1-Wurzel links rezessal. Flache dorsomediane, subligamentäre
Diskushernie L3/4. Spondylarthrose L3/4 mit verdickten Ligamenta flava,
epiduraler Lipomatose und resultierender mässiggradiger sekundärer Lumbalstenose.
In der Funktionsaufnahme finde sich eine minime Retrolisthesis auf Höhe L3/4 in
Reklination als Zeichen einer Mikroinstabilität. Zeichen der Mikroinstabilität
L3/4.
5.29
Med. pract. F.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 fest (IV-Nr. 109 S. 2
f.), es sei aufgrund der Begründung im Einwand sowie des medizinischen Berichts
von PD Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 2014 (vgl. E. II. 5.27 hiervor)
keine andere Arbeitsfähigkeit anzunehmen, als die vom RAD bzw. im Neurochirurgischen
Gutachten vom 20. Juni 2014 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) beurteilt. Gemäss
Bericht von PD Dr. med. E.___ vom 1. Dezember 2014 bestünden weiterhin
keine Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression, es bestünden keine
Paresen, die angegebene diffuse Gefühlsstörung habe kein entsprechendes
somatisches Korrelat. Es finde sich keine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation. Im Neurochirurgischen Gutachten vom 20. Juni 2014 sei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seitens PD Dr. med. E.___ auf S. 32 ff. mit
einer fundierten Auseinandersetzung Rechnung getragen worden. Es würden keine
wesentlichen neuen Diagnosen aufgelistet. Weitere medizinische Abklärungen
seien nicht notwendig. Es könne am Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 (IV-Nr. 99)
festgehalten werden, da es sich um einen weitgehend stationären Zustand handle,
wonach PD Dr. med. E.___ weiter von 50%iger Arbeitsunfähigkeit ausgehe wie
früher, jedoch nicht auf diese Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
abgestützt werden könne, da die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführers
mitberücksichtigt werde. Somit müsse/könne an der gutachterlichen Beurteilung
von Dr. med. G.___ festgehalten werden (s. RAD-Stellung-nahme vom
9.
September 2014, vgl. E. II. 5.26 hiervor).
5.30
Im Sprechstundenbericht vom 18. März
2016.
(Beschwerdebeilage Nr. 6) zeigte PD Dr. med. O.___, FMH
Anästhesiologie, FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, folgenden Verlauf
auf: Die am 18. Januar 2016 durchgeführte Facettengelenks-Denervation
LWK4/5 sowie LWK5/SWK1 mittels Thermokoagulation der sensiblen Gelenksnerven habe
soweit zu einer ordentlichen Linderung der Lumbalgien geführt. Es bestünden
noch gewisse Restbeschwerden sowohl lumbal wie auch sakrogluteal beidseits,
wobei der Beschwerdeführer jedoch im Alltag einigermassen gut zurechtkomme. Es
sei deshalb vereinbart worden, vorerst den weiteren Spontanverlauf abzuwarten.
Gemäss publizierter Literatur sei nach 9 bis 16 Monaten mit einer Regeneration
der sensiblen Gelenksnerven zu rechnen, wobei der Eingriff bei Wiederauftreten
der Schmerzen problemlos und mit derselben Erfolgswahrscheinlichkeit wiederholt
werden könnte.
5.31
Dr. med. P.___, Oberärztin
Neurologie, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt Neurologie, R.___, Medizinische
Klinik, wiesen im Elektrophysiologischen- und Sprechstunden-Bericht vom
8.
September 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) folgende Diagnosen aus:
1.
Chronisches Zervikobrachial-Syndrom
rechts-betont (ICD-10 M54.12) sowie klinisch Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom
(TOS) rechts
2.
Chronisches Panvertebral-Syndrom bei
deutlichen degenerativen Veränderungen
- Status nach
mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits Oktober 2012
- sekundäre mässiggradige
lumbale Spinalkanalstenose Höhe LWK4-SWK1
- diverse
interdisziplinäre Abklärungen (u.a. Rheumatologie, Neurochirurgie) erfolgt
3.
Metabolisches Syndrom mit Diabetes
mellitus Typ 2 seit 1996, sekundär Insulin-pflichtig
- klinisch und
elektrophysiologisch September 2016 periphere Polyneuropathie der oberen und unteren
Extremitäten
4.
Status nach Motorradunfall 1974 mit
schwerem Unterschenkel-Trauma links und Osteomyelitis
Zur Beurteilung / zum Procedere wurde
folgendes festgehalten: Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im
Nacken-Arm-Bereich sowie im Bereich der unteren Extremitäten seien
multifaktoriell bedingt. Klinisch liege ein Zervikobrachial-Syndrom rechts vor,
welches vermutlich einerseits auf degenerative HWS-Veränderungen, andererseits
auch auf ein Thoracic-outlet-Syndrom zurückzuführen sei; partiell habe auch die
elektrophysiologisch nachgewiesene Polyneuropathie einen ungünstigen Einfluss
v.a. hinsichtlich Per- und Dysästhesien. Eine Bildgebung der HWS, welche vor
circa zwei Jahren extern stattgefunden habe, liege nicht vor. Unter
Voraussetzung des Einverständnisses des Hausarztes, würden sie insbesondere zum
Ausschluss einer zervikalen Spinalkanalstenose bzw. einer Nervenwurzelkompression
C8 rechts ein MRI der HWS im Röntgeninstitut in die Wege leiten.
Die chronischen lumbalen Rückenschmerzen
mit diffuser Ausstrahlung in den Gesäss- und dorsaIen Oberschenkelbereich seien
im Rahmen der schweren degenerativen tieflumbalen Wirbelsäulenveränderungen zu
interpretieren, die brennenden Dysästhesien distal beidseits in Kombination mit
der strumpfförmigen Hypästhesie und deutlicher Pallhypästhesie seien in
Zusammenschau mit dem neurographischen Befund mit einer peripheren Polyneuropathie
vereinbar. Ätiologisch komme für Letztere die diabetische Stoffwechsellage in
Frage; falls nicht kürzlich erfolgt, empfehle sich eine laboranalytische
Kontrolle von Vitamin B12 / Erythrozytenfolsäure sowie der Schilddrüsenparameter
mit gegebenenfalls grosszügiger Substitution. Therapeutisch ergäben sich
aktuell keine Änderungen; allenfalls wäre die Umstellung von peroralem MST auf
ein transdermales Opiat (Fentanyl TTS) zu erwägen. Die Physiotherapie sollte fortgeführt
werden wie bisher.
5.32
Dr. med. P.___ bestätiget im
Neurologischen Sprechstundenbericht vom 3. Oktober 2016 (Beschwerdebeilage
Nr. 5) die bereits im Bericht vom 8. September 2016 ausgewiesenen
Diagnosen (vgl. E. II. 5.31 hiervor) und führte aus, in der MR-Untersuchung der
HWS hätten sich erfreulicherweise keine Hinweise auf eine Kompression neuraler
Strukturen ergeben, insbesondere sei keine Affektion der Nervenwurzel C8 rechts
vorgelegen. Somit seien die vom Patienten geschilderten Beschwerden im Nacken-Arm-Bereich
rechts-betont, wie bereits letztmals diskutiert, multifaktoriell bedingt; an dieser
Stelle sei auf den Erstbericht vom 8. September 2016 zu verweisen.
Therapeutisch wäre allenfalls die Umstellung von peroralem MST auf ein
transdermales Opiat (Fentanyl TTS) zu erwägen, sowie die bereits bestehende
schmerzmodulierende Medikation (Pregabalin) zu ergänzen mit z.B. Duloxetin
(Cymbalta®; Beginn niedrigdosiert mit 30 mg morgens, ggf. nach vier Wochen
auf 60 mg morgens steigern), Amitriptylin (Saroten® ret., Beginn niedrigdosiert
mit 25 mg abends, ggf. wöchentlich um 25 mg steigern bis 75 - 100 mg
abends) oder Mirtazapin (Remeron®, Beginn mit 15 mg abends, ggf. nach ein
bis zwei Wochen auf 30 mg abends steigern). Die Physiotherapie sollte wie
bisher fortgeführt werden. Es seien keine regulären Kontrollen vorgesehen.
5.33
Im Austrittsbericht vom 12. April
2017.
des S.___ (Beschwerdebeilage Nr. 3) wurde in Bezug auf den Einsatz
des Beschwerdeführers im Bereich der manuellen Fertigung vom 3. Oktober 2016
bis 31. März 2017 festgehalten, der Beschwerdeführer habe mit einem Pensum
von 3 Stunden täglich gestartet und vorwiegend sitzend an verschiedenen
manuellen, seriellen Kundenaufträgen gearbeitet. Er habe von Beginn an aus
gesundheitlichen Gründen Zusatzpausen einlegen müssen. Zur Entspannung sei er
ein paar Schritte gegangen, er habe auf seine Körperhaltung geachtet und im für
ihn möglichen Arbeitstempo gearbeitet. Die gewünschte Steigerung des Pensums
nach sechs Wochen auf über 3 Stunden sei aus gesundheitlichen Gründen
nicht erfolgt. Die Pensumssteigerung sei nochmals anfangs Dezember 2016 und
anfangs Januar 2017 thematisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei keine
Besserung seiner Gesundheit eingetreten. Deshalb sei er bei den 3 Stunden Arbeitszeit
geblieben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach der Arbeit zu Hause
hinzulegen, um sich zu erholen. Er sei vom 7. bis 9. November 2016 und vom
3.
bis 6. Januar 2017 krank gewesen. Der als freundlich und angenehme
Persönlichkeit beschriebene Beschwerdeführer habe gewissenhaft an den zugeteilten
Aufträgen gearbeitet. Seine Leistungsfähigkeit sei unter dem Durchschnitt
geblieben. Die Qualität seiner abgegebenen Arbeiten sei zur vollsten
Zufriedenheit ausgefallen. Es sei aufgefallen, dass er langsam vorangeschritten
sei und hektische Bewegungen vermieden habe.
6.
Es ist zunächst auf die durch
den Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Einwände gegen die Einholung des Neurochirurgischen
Gutachtens bei Dr. med. G.___ einzugehen:
6.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
zum einen auf den Standpunkt, es sei unerfindlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt habe
(A.S. 9). Denn er leide unter multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates.
Ein polydisziplinäres Gutachten sei zur Vermeidung der Umgehung des Zufallsprinzips
grundsätzlich immer einzuholen. Es kann zunächst festgehalten werden, dass es im
vorliegenden Verfahren betreffend die Erstanmeldung des Beschwerdeführers zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin im Mai 2011 sowohl um die Klärung
seiner gesundheitlichen Situation als auch um die ihm (noch) mögliche bzw.
zumutbare Arbeitsfähigkeit geht. Die sich in den vorliegenden Akten präsentierenden
Arztberichte beinhalten im Wesentlichen Diagnosestellungen, welche sich auf den
Rücken des Beschwerdeführers beziehen. Dem entspricht auch der aufgrund einer
ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 erfolgte operative Eingriff vom
3.
Oktober 2012 (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Daher ist beim Beschwerdeführer
im Wesentlichen von einer seit Jahren bestehenden Rückenproblematik auszugehen.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer auch nur vom neurochirurgischen Facharzt
Dr. med. E.___ regelmässig behandelt. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein neurochirurgisches Gutachten eingeholt
hat. So beschäftigt sich die medizinische Fachrichtung der Neurochirurgie mit
der Erkennung und mit der operativen Behandlung von Erkrankungen, Fehlbildungen
und (Folgen von) Verletzungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
Hierzu gehören entsprechende Voruntersuchungen, konservative
Behandlungsverfahren und die Rehabilitation (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Neurochirurgie, zuletzt besucht am 6. Dezember
2017). Es finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten zudem keine
Hinweise auf Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen
Fachrichtungen der Orthopädie und Rheumatologie (A.S. 10), welche im
Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens hätten miteinbezogen werden sollen, ist
keine Notwendigkeit ersichtlich. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Kniebeschwerden wird unter E. II. 7.4.2 hiernach eingegangen. Es kann auf die
Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 2. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.23
hiervor) verwiesen werden, in welcher sie explizit festhielt, dass aktuell eine
neurochirurgische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und «kein
polydisziplinäres Gutachten», wie vom Hausarzt empfohlen, angezeigt sei. Zur Begründung
führte sie aus, es handle sich um ein reines Rückenproblem mit Status nach
Operation und danach persistierender Schmerzproblematik. Der Hausarzt selbst
nenne keine zusätzlichen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,
welche eine polydisziplinäre Abklärung rechtfertigten. Diese Ausführungen
vermögen unter Einbezug des Arztberichts des Hausarztes Dr. med. N.___ vom
9.
April 2014 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) einzuleuchten. So wies er als
Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig «chronifizierte
Lumbalgien/Lumboischialgien/Dysästhesien» aus, folglich Diagnosen, die sich allesamt
auf den Rücken beziehen. Es kann ferner auf den von Dr. med. N.___ nach
Vorliegen des neurochirurgischen Gutachtens vom 20. Juni 2014 verfassten
Bericht vom 7. Juli 2014 hingewiesen werden (vgl. E. II. 5.25 hiervor). Darin
hielt er explizit fest, da sich die Arbeitsunfähigkeit aus einem Rückenleiden
ergeben habe, sei es korrekt, zur Frage einer allfälligen Berentung nur diesen
Teilaspekt gutachterlich zu beurteilen lassen. Es ist folglich davon
auszugehen, dass er mit der monodisziplinären neurochirurgischen Begutachtung ebenfalls
einverstanden ist. Auch die Gutachterin Dr. med. G.___ sah keinen Anlass zum
Einbezug weiterer medizinischer Disziplinen, ausser einer elektrophysiologischen
Messung.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres neurochirurgisches Gutachten hat
durchführen lassen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift (A.S. 9 unten) ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts
9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 (mittlerweile publiziert: BGE 139 V 349) nichts
zu ändern. So wird in E. 3.2 ausgeführt, dass in begründeten Fällen von
einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder
bidisziplinäre durchgeführt werden könne, sofern die medizinische Situation
offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlage; weder dürften
weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur
Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224)
noch dürfe ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen. Wie oben bereits dargelegt, beschlägt die vorliegende gesundheitliche
Problematik des Beschwerdeführers einzig ein medizinisches Fachgebiet, womit
sich die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – nicht aufdrängt. Auch der weiteren Argumentation des
Beschwerdeführers (A.S. 10), wonach die Beurteilung des Wirbelsäulensyndroms
im Schnittbereich zwischen Orthopädie und Rheumatologie liege, kann nicht
gefolgt werden. So besagt ein «Wirbelsäulensyndrom» einzig, dass der Patient
Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule hat. Diese können sich als Nacken- oder
Rückenschmerzen äussern. https://de.wikipedia.org/wiki/Wirbelsäulensyndrom,
zuletzt besucht am 6. Dezember 2017) Der Beschwerdeführer vermag daher daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern
das vom Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 6. Dezember 2017 erwähnte Alter des Beschwerdeführers sowie die
gescheiterten Eingliederungsversuche mit einer polydisziplinären Abklärung in
Zusammenhang stehen sollen. Auf diese ist daher nicht weiter einzugehen.
Es kann im Übrigen festgehalten werden,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 (vgl. IV-Nr. 82)
korrekterweise mitgeteilt hat, dass eine neurochirurgische Abklärung notwendig
sei und als Begutachterin Dr. med. G.___ vorgeschlagen hat. Dem
Beschwerdeführer wurde gleichzeitig der Fragenkatalog zugestellt (IV-Nr. 81)
und eine Frist von zehn Tagen gewährt, innert welcher er Zusatzfragen
einreichen und Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene
Fachdisziplin sowie die begutachtende Person geltend machen könne. Dieses
Vorgehen ist mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGE
137.
V 210, 139 V 349 S. 354 E. 5.1) nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer erhob dagegen jedoch keine Einwände und beantragte
insbesondere nicht die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens –
jedenfalls sind solche Bemühungen in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
Es bestand daher für die Beschwerdegegnerin kein Hinderungsgrund für die
Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens bei Dr. med. G.___.
6.2
Zusammenfassend laufen damit die
formellen Einwände des Beschwerdeführers betreffend das Einholen des
neurochirurgischen Gutachtens von Dr. med. G.___ ins Leere.
7.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 3) zu
Recht auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni
2014.
(vgl. II. E. 6.24 hiervor) abgestellt hat:
7.1
Das neurochirurgische Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 89) wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht. So wurde
der Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 einer ausführlichen Exploration
unterzogen, womit auch die durch ihn subjektiv geklagten Beschwerden mitberücksichtigt
worden sind (IV-Nr. 89 S. 13 ff.). Ferner fand am 16. Juni 2014 eine
klinische Untersuchung statt, bei der u.a. die objektiven Befunde erhoben wurden
(S. 15 ff.). Zudem wurde durch Dr. med. T.___ am 17. Juni 2014
(S. 18 ff.) eine Elektroneurographie durchgeführt. Damit beruht das Gutachten
auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Aufführen sämtlicher bereits verfasster
Akten seit der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 31. Mai
2011.
in chronologischer Reihenfolge (S. 3 ff.) und dem zusätzlich angeforderten/nachträglich
eingegangenen Operationsbericht vom 3. Oktober 2012 (S. 12), kann bei
Dr. med. G.___ von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Weiter legt sie
in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die von ihr gestellten Diagnosen
dar, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchten: So führt Dr. med. G.___ aus, es habe anlässlich
der neurochirurgischen Untersuchung zur Begutachtung ein chronisches lumbales
und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits diagnostiziert werden
können. Dabei hätten in der klinischen Untersuchung eine als schmerzhaft
angegebene LWS-Beweglichkeit, wie im Untersuchungsbefund beschrieben, und,
abgesehen von den beschriebenen Reflexauffälligkeiten, keine manifesten
motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt werden können (S. 33). Diese
Darlegungen sind zum einen aufgrund der durch den Beschwerdeführer im Rahmen
der Exploration beklagten, aktuell bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten,
lokalen lumbalen Rückenschmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des Rückens,
entlang der Ober- und Unterschenkelrückseite beinausstrahlende Schmerzen beidseits
(S. 15), nachvollziehbar. Diese Schmerzbeschreibungen konnten sodann bei
der Untersuchung nicht umfassend objektiviert werden (S. 16): So wurde
beim neurochirurgisch-neurologischen Befund unter dem Titel «Koordination» festgehalten,
bei der Verhaltensbeobachtung seien ein normales psychomotorisches Tempo sowie
eine unauffällige bzw. nicht erkennbar eingeschränkte spontane Beweglichkeit zu
erkennen. Ausserdem wurden eine lockere unauffällige Sitzhaltung mit nur
seltenen Positionswechseln während des Untersuchungsgesprächs beschrieben und
ein zügiges und problemloses Absitzen und Erheben vom Stuhl sowie ein
flüssiges, gut koordiniertes und mit harmonischen Bewegungen erfolgendes Aus-
und Ankleiden mit zum Teil Beachtung rückenergonomischer Verhaltensweisen
beobachtet (S. 17). Weiter wurden die Sitztoleranz mit 60 bis 90 Minuten,
die Stehtoleranz mit 10 bis 20 Minuten und die Gehtoleranz mit 20 Minuten
beziffert (S. 17). Es überzeugt in diesem Zusammenhang, wenn Dr. med. G.___
ausführt, die im Untersuchungsbefund detailliert beschriebene, schmerzhaft angegebene
LWS-Beweglichkeit korrespondiere nicht mit der in den
Röntgen-Funktionsaufnahmen abgebildeten normalen Beweglichkeit (S. 34 f.).
Aufgrund der weiteren Darlegungen der Expertin, wonach die beschriebenen
Befunde der bildgebenden Diagnostik, hier die epidurale Fibrose mit
Untermauerung der Nervenwurzel S1 links, Irritationen der vorgenannten
Nervenwurzel, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer auch rechtsseitig
angegebenen Beschwerden erklären könnten (S. 35), erscheint plausibel,
dass ihrer Ansicht nach das für das gesamte Bein angegebene reduzierte
Berührungsempfinden im Sinne einer Symptomausweitung gewertet werden müsse. Diese
Ausführungen erscheinen auch deshalb schlüssig, weil bei der konventionellen
Röntgenuntersuchung der LWS und deren Funktion sowie beim MRI der LWS am
16.
Juni 2016 eine in den Funktionsaufnahmen «normale Beweglichkeit» und
keine Anhaltspunkte für eine Instabilität festgestellt worden sind
(S. 18). Dr. med. G.___ hält sodann in schlüssiger Weise dafür, dass die
vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Beeinträchtigungen im Sinne
zervikaler und zervikobrachialgieformer Beschwerden beidseits sowie das formal
neurographisch nachgewiesene Sulcus ulnaris-Syndrom rechts mit Verweis bzw. in Kenntnis
der Gesamtschau der diesbezüglich erhobenen aktuellen klinischen
Untersuchungsbefunde, der Befunde der bildgebenden Diagnostik nicht die lineare
Übertragung derselben in eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Störung,
keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als
auch in anderen Tätigkeiten begründbar machten (S. 35). Diese Einschätzung
scheint auch unter Heranziehung des elektrophysiologischen Untersuchungsbefunds
vom 17. Juni 2014 von Dr. med. T.___ plausibel. So konnten die durch den
Beschwerdeführer beklagten Taubheitsgefühle im gesamten rechten Bein und im
«halben» linken Fuss sowie das Ameisenlaufen in allen Fingerspitzen beider
Hände (S. 15) anlässlich der elektroneurographischen Untersuchungen nicht
objektiviert werden. Es wurde zudem unter anderem folgendes festgehalten: In
der elektromyographischen Untersuchung im Bereich der oberen Extremitäten normale
Befunde für den N. medianus beidseits und den N. ulnaris links (normale distale
motorische und sensible Nervengeschwindigkeiten sowie Amplituden der motorischen
Antwort- und sensiblen Summenpotenziale), somit keine Anhaltspunkte für ein
Karpaltunnelsyndrom beidseits, für die F-Antworten (Reflexuntersuchungen)
Normalbefund, somit keine Anhaltspunkte für eine relevante proximale
Nervenläsion (Wurzel/Plexus), bei über dem Ellenbogen für den N. ulnaris rechts
signifikant verzögerter fraktionierter motorischer Nervenleitgeschwindigkeit
formal der Befund für ein Sulcus-ulnaris (Kubitaltunnel-)Syndrom, im Bereich
der unteren Extremitäten bei technisch schwierigen Untersuchungsbedingungen mit
nicht verwertbaren Amplituden der motorischen Antwort- und sensiblen Summenpotenziale
altersentsprechend normwertige motorische Nervenleitgeschwindigkeiten für den
N. peronaeus beidseits und mit der Oberflächenneurographie für den N. suralis
rechts eine normwertige sensible Nervenleitgeschwindigkeit, somit keine
Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie und in der Elektromyographie in allen
untersuchten Muskeln beidseits (M. tiblialis anterior beidseits, M.
gastrocnemius Caput mediale beidseits und M. vastus lateralis links) sehr
gering ausgeprägte Zeichen eines chronisch neurogenen Umbaus, keine Hinweise
für eine relevante oder akute oder subakute oder auch frühere motorische Nervenwurzelkompression.
Gestützt auf diese Feststellungen leuchtet sodann auch die Darlegung ein, dass
sich im Eindruck der klinischen Untersuchung, dies nicht zuletzt auch mit
Hinweis auf die letztlich inkonsistente und unscharfe Beschwerdedarstellung, Anhaltspunkte
für eine subjektiv quantitative Ausgestaltung bzw. dysfunktionale Überzeugungen
ergäben (S. 34). Diese Darlegungen stimmen mit den in Bezug auf das
Verhalten des Beschwerdeführers angegebenen Beobachtungen überein, wonach dieser
trotz wiederholter dezidierter Fragestellung in der Beschwerdedarstellung
inkonsistent und unscharf verblieben sei (S. 15, unten). Da im
Allgemeinbefund bei einer Körpergrösse von 187 cm unter anderem ein
Körpergewicht von 130 kg angegeben wird (S. 16), vermag ferner
einzuleuchten, dass Dr. med. G.___ zur statischen Entlastung des Stütz- und
Bewegungsapparates und der gleichzeitigen günstigen Beeinflussung der
diabetischen Stoffwechsellage und Verhütung diesbezüglicher Folgekomplikationen
oder -schäden eine Gewichtsoptimierung empfiehlt (S. 38).
Damit kann dem neurochirurgischen
Gutachten vom 20. Juni 2014 grundsätzlich voller Beweiswert zugesprochen
werden.
7.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vor dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 bereits verfassten
medizinischen Berichte dessen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen.
7.2.1
Es ist im Wesentlichen auf die
Berichte des behandelnden Neurochirurgen PD Dr. med. E.___ einzugehen,
wobei augenfällig ist, dass diese beim Beschwerdeführer persistierende Schmerzen
im Bereich des Rückens dokumentieren, welche indes auch durch den operativen
Eingriff vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) keine wesentliche
Besserung erfahren haben. So führte PD Dr. med. E.___ zwar im Bericht vom
10.
Oktober 2012 und somit unmittelbar nach der Operation, aus, der
Verlauf sei insoweit erfreulich, als die claudicativen Schmerzen aktuell nicht
mehr angegeben würden und die lumbalen Beschwerden eher regressiv seien.
Bereits bei der Nachkontrolle am 19. November 2012 wurde aber von ausgeprägten
Sensibilitätsstörungen gesprochen (vgl. E. II. 5.6 hiervor), in deren Zusammenhang
PD Dr. med. E.___ auch auf die schwierige Situation des
Beschwerdeführers mit Arbeitslosigkeit, IV-Verfahren etc. aufmerksam machte. Im
Bericht vom 19. April 2013 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) wies der behandelnde
Neurochirurg sodann einen blanden objektiven Befund aus, da betreffend die
diskrete diffuse Sensibilitätsstörung am rechten Unterschenkel und Fuss eine
relevante radikuläre Zeichnung oder motorische Ausfälle fehlen würden. Diese
Einschätzung ist mit den im Rahmen der neurochirurgischen Begutachtung vom
20.
Juni 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) festgestellten Befunden zu
vereinbaren. So konnten auch hier im Bereich der unteren Extremitäten weder
Hinweise für eine relevante radikuläre Läsion und in den L4/5 und L5/S1
versorgten Muskeln beiderseits nur sehr geringe Zeichen eines chronisch neurogenen
Umbaus und keine Hinweise für eine relevante akute, subakute oder auch frühere
motorische Nervenwurzelkompression (vgl. IV-Nr. 89 S. 30 unten)
nachgewiesen werden.
Die im Bericht vom 23. Oktober 2013
(vgl. E. II. 5.15 hiervor) aufgrund der im Laufe der Zeit eingetretenen
Verschlechterung und ausgiebigen medikamentösen Behandlung des
Beschwerdeführers durch PD Dr. med. E.___ aufgeworfene Möglichkeit
einer «Stabilisation» verneinte dieser später im Bericht vom 27. Januar
2014.
(vgl. E. II. 5.20 hiervor) wieder, da die Rückenschmerzen durch die
Kombination aus hochgradiger Osteochondrose L4/5 und Spondylarthrose zu
erklären seien, er aber bei erhaltenem Alignement und wahrscheinlich spontaner
Fusion des Segments L4/5 keine Indikation für einen allfällig stabilisierenden
Eingriff sehe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit
dem Zustand zufrieden sei, da er gehfähig sei und die Schmerzen stabil seien.
Die im selben Bericht neu diagnostizierte progressive Osteochondrose L4/5 und
die relative Spinalkanalstenose L3/4 konnten im Rahmen des Gutachtens vom 20. Juni
2014.
bestätigt werden. So hielt Dr. med. G.___ sowohl eine «fortgeschrittene
Osteochondrose L4/5» sowie eine aus der Spondylarthrose der gesamten LWS mit
Reizerguss, verdicktem Ligg. flava und epiduraler Lipomatose, resultierende
«mässiggradige sekundäre Einengung des lumbalen Spinalkanals» fest.
In Bezug auf die Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit kann sodann festgehalten werden, dass sich die beiden
Neurochirurgen dahingehend einig sind, dass dem Beschwerdeführer die «bisherige
Tätigkeit» seit circa 2012 nicht mehr zu 100 % zumutbar sei (vgl. E. II. 5.22
und 5.24 hiervor). Die beiden Ärzte gehen indes diesbezüglich von einer
unterschiedlichen Tätigkeit aus. So bezeichnet PD Dr. med. E.___ die Tätigkeit
als Logistikassistent und Dr. med. G.___ diejenige als Staplerfahrer (vgl. dazu
IV-Nr. 89 S. 35 oben) als die «bisherige Tätigkeit». Damit lassen
sich ihre diesbezüglichen Einschätzungen nicht unmittelbar miteinander
vergleichen. Dr. med. G.___ nimmt im Weiteren zum Bericht von PD Dr. med. E.___
vom 9. April 2014 Stellung (IV-Nr. 89 S. 25 Mitte), indem sie
darauf hinweist, dass die Beurteilung im Arztbericht vom April 2014, wonach dem
Beschwerdeführer andere Tätigkeiten in einem Rahmen von vier bis sechs Stunden
pro Tag bei dabei bestehender 50 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar
seien, aus neurochirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Diese
Einschätzung wird durch die Ausführungen von med. pract. F.___ in den
Stellungnahmen vom 9. September 2014 sowie 5. Januar 2015 (vgl. E.
II. 5.26, 5.29 hiervor) gestützt. Darin wird im Wesentlichen dargelegt, es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen weitgehend stationären Zustand und
die Einschätzungen von PD Dr. med. E.___ betreffend eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit berücksichtigten auch die subjektive Befindlichkeit des
Beschwerdeführers, weshalb an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med.
G.___ festgehalten werden müsse. Diese berücksichtige die subjektive
Befindlichkeit des Beschwerdeführers nämlich im Sinne einer ausgeprägten
subjektiven Krankheitsüberzeugung, welche im Gutachten mit einer
Symptomausweitung gewürdigt werde. Diese Ausführungen sind korrekt. Ihnen kann
gefolgt werden. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben. Daher verfolgen deren Berichte nicht primär den Zweck
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351
E. 3a S. 352.
Die Berichte des behandelnden
Neurochirurgen PD Dr. med. E.___ vermögen den Beweiswert des Gutachtens von Dr.
med. G.___ nicht zu verringern.
7.2.2
Med. pract. F.___ hielt bereits im
Bericht vom 16. September 2013 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) fest, bei der
Kontrolle vom 15. April 2013 hätten sich objektiv keine relevanten
pathologischen Befunde mehr ergeben, insbesondere keine radikuläre Situation.
Dies bestätigte sich sodann – wie bereits oben, unter E. II. 7.2.1 hiervor
ausgeführt – auch anlässlich der im Rahmen des Gutachtens vom 20. Juni
2014.
durchgeführten Untersuchungen. Aufgrund der stabilisierten medizinischen
Situation befürwortete med. pract. F.___ im Bericht vom April 2013 die
Durchführung eines nochmaligen beruflichen Aufbautrainings, wobei mit 30 %
zu beginnen und dann langsam auf ein volles Arbeitspensum zu steigern sei.
Zudem hielt sie fest, sofern beim Beschwerdeführer keine Motivation
festgestellt werden könne, sollte eine Begutachtung durchgeführt werden. Da im
dreimonatigen Arbeitsversuch keine Steigerung des Pensums von zwei Stunden
erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer während mindestens einem Tag in
der Woche aufgrund des subjektiven Schmerzempfindens gefehlt habe (vgl. E. II. 5.21
hiervor), erstaunt nicht, dass med. pract. F.___ mit Stellungnahme vom
2.
Mai 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) die Durchführung einer neurochirurgischen
Abklärung empfahl. Sie stellte zudem bereits mit Stellungnahme vom
9.
September 2014 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) auf das neurochirurgische
Gutachten vom 20. Juni 2014 ab, was sie dann auch mit Stellungnahme vom
5.
Januar 2015 bestätigte (vgl. E. II. 5.29 hiervor).
Demzufolge stimmen die Beurteilungen der
beiden Ärztinnen für die Zeit ab April 2013 überein. Allerdings geht med.
pract. F.___ davon aus, die von der Gutachterin umschriebene Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit sei bereits ab dem im Oktober 2012
vorgenommenen operativen Eingriff anzunehmen. Demgegenüber attestiert die
Gutachterin Dr. med. G.___ diese Arbeitsfähigkeit erst nach einer Rekonvaleszenzzeit
von höchstens sechs Monaten nach der Operation vom 3. Oktober 2012 (vgl. E. II.
5.24
am Ende hiervor). Da med. pract. F.___ ihre Einschätzung nicht begründet,
rechtfertigt diese keine Abweichung vom Gutachten.
7.3
Es ist nachfolgend auf die nach
dem Gutachten vom 20. Juni 2014 verfassten Berichte einzugehen und zu
prüfen, ob diese den Beweiswert des neurochirurgischen Gutachtens von Dr. med. G.___
allenfalls zu vermindern vermögen.
7.3.1
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. N.___ hielt im Bericht vom 7. Juli 2014 fest
(vgl. E. II. 5.25 hiervor), insgesamt seien die Schlussfolgerungen der
Gutachterin verständlich, korrekt und für den Beschwerdeführer akzeptabel. Es
werde dem Beschwerdeführer «immerhin» eine Arbeitsunfähigkeit von 55 - 60
% im angestammten Beruf als Staplerfahrer attestiert. Entsprechende
Einschätzungen ergeben sich aus der Stellungnahme von med. pract. F.___ vom
9.
September 2014 (vgl. dazu E. II. 8.2.2 hiervor). Dabei verwies sie auch
auf die Zustimmung des Hausarztes zum Gutachten. Da das Gutachten folglich
sowohl durch med. pract. F.___ als auch durch den Hausarzt Dr. med. N.___
gestützt wird, ist den entsprechenden Berichten keine Einschränkung des
Beweiswertes desselben zu entnehmen.
7.3.2
Einzugehen ist auf den Bericht
vom 1. Dezember 2014 (vgl. E. II. 5.27 hiervor), in dem sich PD Dr. med. E.___
zwar nicht explizit mit dem Gutachten vom 20. Juni 2014 auseinandersetzte.
Er stützte sich bei seinen Ausführungen auf die durchgeführten, bildgebenden
Untersuchungen vom 1. Dezember 2014 (CR und MRI der LWS, vgl. E. II. 5.28
hiervor). Dabei bleiben seine Ausführungen relativ vage. So bezeichnete er als
Ursache von lumbalen Beschwerden degenerative Veränderungen in generell-abstrakter
Weise als «möglich» und führte weiter aus, neben einer ausgebauten
Schmerztherapie «könnten» selektiv zum Ausschluss einer relevanten facettogenen
Komponente der Beschwerden auf Höhe L3/4 die Gelenke infiltriert werden und in
einem zweiten Schritt eine epidurale Infiltration L3/4 durchgeführt werden, um
eine claudicative Komponente der Beschwerden auszuschliessen. Es ist aufgrund
dieser Formulierungen davon auszugehen, dass diese von PD Dr. med. E.___ ins
Feld geführten medizinischen Massnahmen im Sinne von Infiltrationen primär dem Ausschliessen
der nicht sicher zuordenbaren Schmerzen dienen. So gab er in Bezug auf die
Durchführung dieser beiden infiltrativen Verfahren weder eine Empfehlung ab noch
qualifizierte er diese als unabdingbare Voraussetzung, damit der Beschwerdeführer
ins Arbeitsleben zurückfinden könne. Schliesslich empfahl er vielmehr das Attestieren
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten rückenergonomischen
Tätigkeit. Unter diesen Umständen vermag einzuleuchten, dass med. pract. F.___
mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (vgl. E. II. 5.29 hiervor)
überzeugend darlegte, es bestünden gemäss Bericht von PD Dr. med. E.___ keine
Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression, keine Paresen und die angegebene
diffuse Gefühlsstörung habe kein entsprechendes somatisches Korrelat. Somit
seien weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig und es könne an der gutachterlichen
Beurteilung von Dr. med. G.___ festgehalten werden. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers (A.S. 37) hat die Beschwerdegegnerin den RAD somit zur
Beurteilung von PD Dr. med. E.___ Stellung nehmen lassen. Es kann daher
in diesem Zusammenhang nicht von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ausgegangen
werden. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen,
anlässlich der bildgebenden Verfahren vom 1. Dezember 2014 festgestellten
Befunde einer minimen Retrolisthesis (Wirbelgleiten) auf Höhe L3/4 in
Reklination als Zeichen einer Mikroinstabilität. So kann darauf hingewiesen
werden, dass auch der behandelnde Neurochirurg in seinem Bericht vom 2. Dezember
2014.
auf diese Befunde nicht näher eingegangen ist (vgl. E. II. 5.27 hiervor).
Insgesamt stehen die Befunde von PD Dr.
med. E.___ im Bericht vom 2. Dezember 2014 denjenigen im Gutachten nicht entgegen.
7.3.3
Es ist auf die anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Berichte (vgl. E. II. 5.30 ff. hiervor)
einzugehen. Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 7. Juli 2015 relevant (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die Berichte des R.___
datieren vom 8. September bzw. 3. Oktober 2016 (vgl. E. II. 5.31 f.
hiervor) und wurden somit erst circa 14 Monate nach Erlass der hier
massgebenden Verfügung verfasst. Aus ihnen lassen sich keine relevanten
Rückschlüsse auf die damaligen Verhältnisse ableiten. Ähnlich verhält es sich in
Bezug auf den Bericht von PD Dr. med. O.___ vom 18. März 2016 (vgl. E. II.
5.30
hiervor). So vermag der in diesem Bericht beschriebene «Verlauf» das
Gutachten weder inhaltlich noch zeitlich in Frage zu stellen. Denn diesem ungefähr
acht Monate nach der Verfügung vom 7. Juli 2015 verfassten Bericht sind keine
wesentlichen Veränderungen zu entnehmen.
Folglich vermögen die an der
öffentlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 eingereichten medizinischen
Berichte die Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten nicht in Frage zu
stellen.
7.3.4
Es kann daher zusammenfassend
festgehalten werden, dass der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom
20.
Juni 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) durch die in zeitlicher Hinsicht danach
verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert wird.
7.4
Nachfolgend ist auf die gegen
das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 gerichteten inhaltlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
7.4.1
Das Argument, es widerspreche den
Mitwirkungs- und Teilnahmerechten gemäss BGE 137 V 210, dass Dr. med. G.___ im Rahmen
ihres Gutachtensauftrags den Neurologen Dr. med. T.___ mit der Durchführung
elektrophysiologischer Untersuchungen sowie mit einer Stellungnahme aus neurologisch-fachärztlicher
Sicht beauftragt habe, erweist sich als nicht stichhaltig. So kann aus dem
erwähnten BGE 137 V 210 kein entsprechendes Vorgehen abgeleitet werden. Es
bleibt vielmehr der beauftragten Gutachterperson überlassen und damit
unbenommen, im Rahmen des ihr erteilten Gutachtensauftrags, bei der
Ausarbeitung des Gutachtens weitere Hilfspersonen, die unter der Anleitung und
Aufsicht der Gutachterperson stehen, für allenfalls notwendige Hilfsarbeiten
miteinzubeziehen. Die Verantwortung für das Gutachten liegt jedoch auch in
solchen Fällen beim beauftragten Gutachter. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass Dr. med. G.___ im Rahmen des ihr durch die Beschwerdegegnerin
erteilten neurochirurgischen Gutachtenauftrags aufgrund der erst im Zeitpunkt
der Exploration als notwendig erachteten zusätzlichen elektrophysiologischen
Abklärungen Dr. med. T.___ mit einer elektrophysiologischen Untersuchung
beauftragt und dessen Befunde in ihre gutachterliche Einschätzung miteinbezogen
Dispositiv
hat. Dieser verfügt als Spezialarzt für Neurologie über die Fachkenntnisse, welche
für die Durchführung einer elektrophysiologischen Untersuchung nötig sind.
Diese Untersuchung erschien – wie bereits unter E. II. 7.1 hiervor ausgeführt –
sodann auch notwendig, um die vom Beschwerdeführer beklagten sensiblen
Störungen abzuklären. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, gegen Dr.
med. T.___ bestünden personenbezogenen Ausstandsgründe, welche er wegen des
durch die Gutachterin gewählten Vorgehens nicht habe vorbringen können.
7.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet
weiter, die Gutachterin habe sich nicht mit der Knieproblematik auseinandergesetzt
(A.S. 38). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird durch den
Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine entsprechende gutachterliche
Auseinandersetzung erforderlich gewesen wäre. So ist aufgrund der vorliegenden
Arztberichte davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten
Beschwerden hauptsächlich auf seinen Rücken beziehen (vgl. E. II. 7.1 hiervor).
So stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. N.___ in seinen
Berichten vom 9. April 2014 und 7. Juli 2014 (vgl. E. II. 5.22, 5.26
hiervor) keine Diagnose betreffend die Knie und die RAD-Ärztin Dr. med. F.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) fest,
es handle sich um ein «reines Rückenproblem» mit Status nach Operation und
danach persistierender Schmerzproblematik. Ferner beklagte der Beschwerdeführer
im Rahmen der Exploration bei Dr. med. G.___ bezüglich den aktuellen
Beschwerden keine Schmerzen im Bereich der Knie (vgl. IV-Nr. 98
S. 15). Für eine Auseinandersetzung mit Beschwerden an den Knien bestanden
somit keine Anhaltspunkte.
7.4.3 Betreffend das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach sich die Gutachterin nicht mit Berichten der
ergebnisorientierten beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt
habe (A.S. 38 f.), kann festgehalten werden, dass diese im Rahmen der
Zusammenstellung der medizinischen Akten im Gutachten aufgeführt sind und daher
davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. G.___ die entsprechenden
Berichte zur Kenntnis genommen hat. Da der Beschwerdeführer indes nicht
darlegt, inwieweit eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen notwendig
bzw. zielführend gewesen wäre und es zudem in der Beurteilung und im Ermessen
der jeweiligen Gutachterperson liegt, inwieweit nichtmedizinische Akten eine
substantiierte Auseinandersetzung erfordern, erweist sich dieses Vorbringen als
nicht weiterführend. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten.
7.4.4 Ferner hält der Beschwerdeführer
dafür, aufgrund der durch Dr. med. G.___ festgestellten Inkohärenzen zwischen
objektivierten medizinischen Befunden und den durch den Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung müsse den Gründen hierzu
nachgegangen werden (A.S. 39). Dieser Argumentation kann indes nicht
gefolgt werden. So kann darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. G.___ im
Rahmen ihres Gutachtens weder entsprechende Diagnosen ausgewiesen noch weitere
Abklärungen betreffend diese Inkohärenzen empfohlen hat und die vom
Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführte Schmerzrechtsprechung gemäss
BGE 141 V 281 vorliegend nicht greift, da beim Beschwerdeführer keine hierzu
erforderliche Diagnosestellung erfolgt ist. So bestehen aufgrund der
vorliegenden medizinischen Akten – wie bereits unter 8.1 hiervor dargelegt –
keine Anhaltspunkte, die auf eine Beeinträchtigung im Sinne einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens
(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, etc.) hinweisen würden.
7.5 Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass sowohl die übrigen medizinischen Berichte als auch
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med.
G.___ vom 20. Juni 2014 nicht zu schmälern vermögen und diesem daher
voller Beweiswert zuzusprechen ist.
8. Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die
Berechnung des Invaliditätsgrades von 23 % (A.S. 2) einzugehen und zu
prüfen, ob diese korrekt ist:
8.1
8.1.1 Wie bereits in E. II. 7.5 hiervor
ausgeführt, kommt dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014
voller Beweiswert zu. Es kann daher auch auf die darin attestierte
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit circa 2012 zu 20 %
oder mehr arbeitsunfähig ist (IV-Nr. 89 S. 36). Im zeitlichen Verlauf
sei eine exaktere, insbesondere retrospektive Arbeits(un)fähigkeits-Beurteilung
anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der anamnestischen Angaben
des Beschwerdeführers nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Staplerfahrer
sei dem Beschwerdeführer nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit von maximal
sechs Monaten nach dem operativen Eingriff im Oktober 2012 mit Einschränkungen
noch zumutbar und zwar in einem zeitlichen Rahmen von 4,5 Stunden pro Tag
an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 % bis maximal 20 %
verminderter Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte
und zeitweise körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei
mit 10 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen
von 8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei um 10 % bis
maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlossen
seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich
mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten
in Zwangshaltung der LWS (vornübergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit
Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten mit repetitiven
Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan.
Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg, repetitiv mit
5 kg limitiert. Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen ist
somit vom 3. Oktober 2012 für sechs Monate von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit und nach dem operativen Eingriff vom 3. Oktober 2012
(vgl. E. II. 5.5 hiervor) – somit ab 3. April 2013 – von einer vollen
Arbeitsfähigkeit (bei um 10 – 20 % reduzierter
Leistungsfähigkeit) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Es stellt sich die Frage, wie es sich in
Bezug auf den Zeitraum vor der Operation vom 3. Oktober 2012 verhält:
Diesbezüglich beurteilte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer ab
1. März 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. II. 5.10 hiervor). Sie
stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen des damaligen Hausarztes
des Beschwerdeführers Dr. med. L.___, der den Beschwerdeführer mit Arztzeugnis
vom 6. März 2012 ab 1. März 2012 zu 0 % arbeitsfähig schrieb
(IV-Nr. 28; vgl. auch undatiertes Arztzeugnis, Eingang bei Beschwerdegegnerin:
27. März 2012, IV-Nr. 31). Die Beurteilung von Dr. med. F.___ ist
daher nachvollziehbar. Sie wird gestützt durch die Bemerkung des behandelnden
Neurochirurgen Dr. med. E.___, seit der ersten Konsultation vom 16. Juli 2012
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es ist somit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits
ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
8.1.2 Es ist somit zusammenfassend für
die Zeitspanne vom 1. März 2012 bis 3. April 2013 von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 3. April 2013 war der Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit zu 10 - 20 % arbeitsunfähig (im
Sinne einer verminderten Leistung bei vollem Pensum). Somit hat er nach Ablauf
des Wartejahres (Beginn: 1. März 2012, Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG) – folglich ab 1. März 2013 – Anspruch auf eine ganze
Rente. Da sich die Verhältnisse ab dem 3. April 2013 erheblich verändert
präsentieren, hat im Zeitpunkt vom 3. April 2013 eine neue Bemessung des
Invaliditätsgrades stattzufinden (vgl. E. II. 8.3.1 hiernach). Darauf ist
nachfolgend einzugehen.
8.2 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 142 V 178, 129 V 222 mit Hinweis) nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V
322 E. 4.1 S. 325).
8.2.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
zurückzugreifen. Im Vordergrund stehen dabei die Werte der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). In den
Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen
beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf
sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter
Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts
8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 und 9C_266/2008 vom
28. August 2008 E. 3.2.2).
8.2.2 Gemäss den vorliegenden Akten
besuchte der Beschwerdeführer von 1966 bis 1975 die Ecole Primaire [...] (Frankreich).
Nach der Grundschule fehlte das Geld für eine Ausbildung. Als 17-jähriger kam der
Beschwerdeführer in die Schweiz und arbeitete vom 3. August 1978 bis
31. August 2011 bei der U.___ als Logistikassistent (vgl. IV-Nrn. 6
S. 1, 9, 24). Dem Arbeitgeberfragebogen der U.___ vom 22. Juni 2011
(IV-Nr. 9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren
ausschliesslich im Speditionsbüro eingesetzt worden sei, da körperlich
belastende Arbeiten für ihn nicht mehr ausführbar seien. Zudem sei er aus
gesundheitlichen Gründen immer wieder längere Zeit ausgefallen (IV-Nr. 9
S. 6). Das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen
Gründen aufgelöst worden (IV-Nr. 9 S. 1). Entsprechende Angaben
machte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Intake-Gesprächs vom
8. Juni 2011 (IV-Nr. 6), wobei er bestätigte, im Jahr 2007 aus
gesundheitlichen Gründen in eine andere Abteilung umplatziert worden zu sein.
Die Arbeit als Staplerfahrer habe er nicht mehr machen können. Er habe nur noch
leichtere Arbeiten in der Logistik gemacht. Die Beschwerdegegnerin sprach dem
Beschwerdeführer ab 30. Juni 2011 zunächst ein Job- und Bewerbungscoaching
beim B.___ (vgl. IV-Nrn. 15, 22, 26, 34) zu und gewährte ihm anschliessend
vom 27. Februar bis 23. Mai 2012 ein Aufbautraining bei der C.___
(IV-Nr. 27, 32). Dieses wurde aufgrund der subjektiven Schmerzbelastung
des Beschwerdeführers abgebrochen (vgl. IV-Nr. 37). Am 11. November
2013 begann sodann ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei der C.___
(IV-Nr. 66), in dessen Rahmen der Beschwerdeführer das Pensum nicht über
zwei Stunden täglich steigern konnte (vgl. Abschlussbericht vom 6. März
2014, IV-Nr. 76). Zudem war er wegen des subjektiven Schmerzempfindens
während mindestens eines Tages pro Woche abwesend, weshalb weitere berufliche
Massnahmen als nicht sinnvoll qualifiziert wurden.
8.2.3 Da der Beschwerdeführer seine
letzte Arbeitsstelle als Staplerfahrer bzw. – nach der internen Umplatzierung –
als Logistikassistent aus wirtschaftlichen Gründen (Betriebsschliessung) verlor
und seit August 2011 nicht mehr gearbeitet hat, ist – wie von der
Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen – wegen Fehlens von aussagekräftigen
konkreten Anhaltspunkten bezüglich des letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohns auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
zurückzugreifen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf den Tabellenlohn
des Bundesamtes für Statistik von 2012 abzustellen (A.S. 2), erweist sich gestützt
auf die Darlegungen unter E. II. 9.1 hiervor als korrekt. Dies wird durch den
Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beanstandet.
8.2.4 Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt
die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in
Kompetenzniveaus, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis
zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178
E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 2) auf den Tabellenlohn der LSE 2012
«TA1_tirage_skill_level» und die Ziff. 16 - 18 «Herst. v.
Holzwaren u. Papier; Druckerzeugnisse» abgestellt. Dies erscheint vorliegend beim
Beschwerdeführer im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit bei der U.___
korrekt und ist nicht zu beanstanden. Weiter scheint es gerechtfertigt, das
Niveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und
Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahr-dienst») heranzuziehen. Zusammenfassend ist
folglich auf die LSE 2012, TA1_Tirage_skill_level, Niveau 2, Männer,
abzustellen und damit auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'790.00.
Dieser ist auf das Jahr hochzurechnen (x 12) sowie an die Wochenstunden
(: 40 x 41,5) und den Nominallohnindex 2012 - 2013
(: 101,5 x 102,1) anzupassen, was bei einer Arbeitsfähigkeit von
100 % ein Valideneinkommen von gerundet CHF 72'512.00 ergibt.
8.3 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt erkannt hat
(A.S. 2) – ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden.
8.3.1 Wie bereits unter E. II. 8.1.3
hiervor dargelegt, bestand beim Beschwerdeführer ab 1. März 2012 bis zum
3. April 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Folglich hatte er unter
Berücksichtigung des Wartejahres ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Da ab 3. April 2013 von einer verbesserten Situation auszugehen ist, hat
auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Berechnung des IV-Grades zu erfolgen.
8.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist mit
Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 2) vom monatlichen Bruttolohn für
Männer gemäss LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level», 2012, Niveau 1 («einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»), Männer, von CHF 5'210.00
ausgegangen und hat diesen auf 40 Wochenstunden beruhenden Betrag anschliessend
auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochgerechnet
und an den Nominallohnindex 2012 - 2013 (: 101,8 x 102,6) angepasst.
Dieses Vorgehen ist korrekt. Aufgrund der durch die neurochirurgische
Gutachterin Dr. med. G.___ attestierten Leistungseinschränkung von 10 - 20 %
(vgl. E. II. 9.3.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin hierbei vom durchschnittlichen Mittelwert von 15 %
ausgegangen ist. Somit beträgt das Invalideneinkommen gerundet CHF 55'836.00.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das sog. Kompetenzniveau 1 gemäss
neuer LSE 2012 nicht dem Arbeitsmarkt entspreche, für welchen er geeignet
erscheine (A.S. 10), kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen wird auch
nicht substanziiert begründet. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
8.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
Nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Obschon der Beschwerdeführer keine Lehre
absolviert hat (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor), sind vorliegend keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass er wegen mangelnder Berufserfahrung bloss eine «schlechte
Anfängerentlöhnung» erwarten könnte, zumal er bereits mehrjährige Berufserfahrungen
im Bereich der Logistik sammeln konnte. Auch das vom Beschwerdeführer weiter
vorgebrachte Argument, wonach er sich mit 54 Jahren bereits im
fortgeschrittenen Alter befinde (A.S. 10), vermag keinen Tabellenlohnabzug
zu begründen. So lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Juli 2015
noch eine 11-jährige berufliche Aktivitätsdauer vor ihm, weshalb sich das Alter
nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Es rechtfertigt sich vorliegend aufgrund
der Einschränkungen bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (körperlich
leichte und zeitweise körperlich mittelschwere wechselbelastende Arbeiten,
ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend
körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten,
Tätigkeiten in Zwangshaltung der LWS [vornübergeneigte Tätigkeiten],
Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, Tätigkeiten mit
repetitiven Rotationsbewegungen der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und
Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit
10 kg, repetitiv mit 5 kg limitiert.) ein leidensbedingter Abzug von
10 %. Da sonst keine Anhaltspunkte für eine Kürzung ersichtlich sind
(weder in Bezug auf die Nationalität [der Beschwerdeführer ist Schweizer, vgl.
IV-Nr. 3] noch in Bezug auf mangelnde Sprachkenntnisse [so musste im
Gutachten von Dr. med. G.___ jedenfalls kein Dolmetscher beigezogen werden, IV-Nr. 89]),
beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 50'252.40.
8.4 Bei einem Valideneinkommen von CHF 72'512.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 50'252.40 resultiert für den
Zeitpunkt vom 3. April 2013 eine Erwerbseinbusse von CHF 22'259.60
und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Dieser begründet keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3 hiervor).
8.5 Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine
ganze IV-Rente hat. Da sich der Invaliditätsgrad ab 3. April 2013 auf
31 % reduziert hat, besteht – unter Berücksichtigung der Frist von drei
Monaten (Art. 88a IVV) – ab 31. Juli 2013 kein entsprechender
Anspruch mehr. Folglich steht dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis am
31. Juli 2013 eine ganze IV-Rente zu.
8.6 Bei einem errechneten IV-Grad
von gerundet 31 % bestünde grundsätzlich die Möglichkeit für berufliche
Massnahmen im Sinne einer «Umschulung» (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Voraussetzung
hierzu bildet jedoch auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit. Aus den
vorliegenden Akten geht dazu Folgendes hervor: Es ist einzig dem «Bericht
Assessment» des H.___ vom 28. November 2011 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ein sehr
hohes Motivationspotenzial des Beschwerdeführers zu entnehmen. Bei den
nachfolgend durchgeführten Eingliederungsmassnahmen ist die Motivation des
Beschwerdeführers für den hier zu beurteilenden Zeitraum (bis zur Verfügung vom
7. Juli 2015, vgl. E. II. 4.4 hiervor) als fraglich zu beurteilen. So
hielt bereits der Eingliederungsfachmann D.___ im Abschlussbericht vom
20. Juli 2012 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) fest, der Wunsch des
Beschwerdeführers habe von «ich möchte wieder 100 % arbeiten» zu «ich kann
gar nicht mehr arbeiten» gewechselt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch
nicht möglich, seine Präsenzzeit beim dreimonatigen Belastbarkeitstraining anfangs
2014 auf mehr als zwei Stunden täglich zu steigern (vgl. E. II. 5.19, 5.21
hiervor). Als Grund wurde das subjektive Schmerzempfinden des Beschwerdeführers
angegeben. In diesem Sinn führte die RAD-Ärztin med. pract. F.___ in ihrer
Stellungnahme vom 9. September 2014 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) auch aus, das
Scheitern der beruflichen Integrationsmassnahmen könne nicht mit einem
entsprechenden Gesundheitsschaden begründet werden, sondern liege am Umstand,
dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung
entwickelt habe. Somit lässt sich beim Beschwerdeführer innerhalb des zu
beurteilenden Zeitraums – bis am 7. Juli 2015 – die subjektive
Eingliederungsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen. Diese
Einschätzung wird durch den an der öffentlichen Verhandlung vom
6. Dezember 2017 eingereichten Austrittsbericht des S.___ vom
12. April 2017 (vgl. E. II. 5.33 hiervor) gestützt. So sei es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Präsenzzeit im Rahmen seines Einsatzes
im Bereich der manuellen Fertigung vom 3. Oktober 2016 bis 31. März
2017 über mehr als 3 Stunden täglich zu steigern. Die gutachterlich
festgestellte Leistungsfähigkeit wurde somit bei weitem nicht erreicht. Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit verneint hat. Der vorgängigen Durchführung eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG bedurfte es nicht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2013 E. 3.4).
9. Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2015 (A.S. 1
ff.) ist insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013
bis 31. Juli 2013 eine befristete Invalidenrente zuzusprechen ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
10.1 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss
teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen
(teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente
trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine
geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112,
9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine
«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit
das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner
Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle
der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen
Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig
angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand
auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.
5). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich
weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt
worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
10.2 Im vorliegenden Fall wird die
Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente
und weitere berufliche Massnahmen teilweise gutgeheissen, indem dem
Beschwerdeführer eine vom 1. März bis 31. Juli 2013 befristete ganze
Invalidenrente zugesprochen wird. Dagegen wird die Beschwerde ansonsten
bezüglich der in umfassender Weise beantragten Leistungen nach Massgabe eines
IV-Grades von mindestens 40 %, insbesondere eine unbefristete Rente und
berufliche Eingliederungsmassnahmen, abgewiesen. Dieses allgemein gehaltene
Rechtsbegehren hat damit den Prozessaufwand erheblich erhöht, da bei einer
Konzentration auf eine befristete Invalidenrente auf eine umfassende
Beweiswürdigung und die Einwände gegen das Neurochirurgische Gutachten von
Dr. med. G.___ vom 20. Juni 2014 hätte verzichtet werden können. Die
Rechtsschriften und die Vorbringen an der öffentlichen Verhandlung
konzentrierten sich zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche die
unbefristete Rente und die Eingliederungsmassnahmen betreffen. Dieser Umstand
lässt es als angemessen erscheinen, die Parteientschädigung des
Beschwerdeführers auf pauschal CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit teilweisem Obsiegen des
Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin von den gesamten Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 einen Viertel von CHF 250.00 zu bezahlen und der
Beschwerdeführer die Differenz von CHF 750.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2015 wird
aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31.
Juli 2013 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten CHF 750.00 zu bezahlen.
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
6. Die Kopien der eingereichten Urkunden
Nrn. 3 bis 6 inkl. der Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_111/2018 vom 21. August 2018 bestätigt.