VSBES.2015.224
Unfallversicherung
21. November 2017Deutsch53 min
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
AG, Postfach, 8010
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1954 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 26. Februar 1988 seit dem 4. Januar
1988 beim [...], als Serviertochter angestellt und in dieser Funktion gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Helvetia Unfall
(später: Elvia, heute: Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG, nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), versichert.
1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 26. März
1988 (A.A. [Allianz-Akten] 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin habe am 26. Februar 1988 auf der Autobahn im [...] in Richtung
[...] einen Schleuderunfall mit Prellungen am rechten Arm, am linken Bein sowie
am Rücken erlitten. In dem am 4. März 1988 erstellten Rapport über den
Verkehrsunfall (A.A. 1) ist von einem Schleudertrauma an Hals- und
Brustwirbelsäule sowie von Prellungen am rechten Ellenbogen und am linken
Unterschenkel die Rede. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin die Sicherheitsgurte nicht getragen habe. Daher verfügte die
Beschwerdegegnerin am 18. April 1988 (A.A. 4) die Kürzung der
Geldleistungen (u.a. das Taggeld) um 10 %. Die Heilungskosten würden
vollumfänglich bezahlt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am
17. Mai 1988 dagegen erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin (A.A. 8)
mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 1988 fest (A.A. 11), was durch
das Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 7. März 1989
bestätigt wurde (A.A. 18). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (A.A. 19).
1.2 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten (A.A. 3, 5, 7, 9, 21, 23 ff., 32)
korrigierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. April 1991
(A.A. 47) die ausgerichteten Taggeldleistungen rückwirkend ab
1. Dezember 1990. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin aufgrund
der ärztlichen Angaben eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Nach Eingang des
spezialärztlichen unfallmedizinischen Gutachtens des B.___, [...], vom
5. Februar 1992 (A.A. 49), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen
mit Verfügung vom 11. März 1992 per 1. April 1992 ein (A.A. 50).
Es bestünden keine Unfallfolgen mehr. Aufgrund der dagegen am 3. April
1992 erhobenen Einsprache (A.A. 51) gab die Beschwerdegegnerin beim C.___
ein Gutachten in Auftrag, das vom 12. Februar 1993 datiert (A.A. 61).
Gestützt auf dieses sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 21. Mai 1993 (A.A. 66) aufgrund eines unfallbedingten
bleibenden Nachteils von 20 %, abzüglich der Kürzung von 10 % infolge
Nichttragens der Sicherheitsgurte, eine Integritätsentschädigung von
CHF 14'688.00 zu. Mit der «Einladung zum rechtlichen Gehör» vom
11. Februar 1994 (A.A. 71) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
der Endzustand der Heilung sei erreicht und aus medizinischer Sicht sei nicht
mehr mit einer massgeblichen weiteren Verbesserung zu rechnen, weshalb ihr
gestützt auf einen IV-Grad von 50 % rückwirkend auf den 1. Januar
1993 eine Invalidenrente zugesprochen werde. Zu berücksichtigen sei die Kürzung
der 10 %. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
5. April 1994 (A.A. 75) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
2. Gestützt auf den Auszug aus dem
individuellen Konto der [...] (A.A. 82) errechnete die Beschwerdegegnerin
im Schreiben vom 9. August 2010 (A.A. 83) einen IV-Grad von gerundet 21 %.
Da die Änderung von 50 % auf 21 % erheblich sei, seien die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt. Daher berechnete die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ab 1. September 2010 neu. Die
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die D.___, [...], bestätigte am 23. Juni
2011 (A.A. 100), dass die Beschwerdeführerin als Verdrahterin ein
Arbeitspensum von 60 % ausübe. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 10. August 2011 mit, es werde eine interdisziplinäre
Begutachtung durchgeführt (A.A. 103). Zu den vorgeschlagenen
Gutachterstellen liess sich die Beschwerdeführerin am 18. November 2011 vernehmen
und reichte zudem eine Zusatzfrage ein (A.A. 109). Mit Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2011 (A.A. 110) wurde das E.___, [...],
als Gutachterstelle bestimmt. Ferner wurde die Zusatzfrage der
Beschwerdeführerin zugelassen. Gestützt auf das vom 18. September 2012 datierende
Gutachten des E.___ (A.A. 117), teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mit (A.A. 118),
sie ziehe die Verfügung vom 5. April 1994 aufgrund der veränderten
Verhältnisse in Revision und stelle die Versicherungsleistungen per
31. Oktober 2012 ein. Der Status quo sine sei zwar spätestens mit den
gutachterlichen Untersuchungen vom 21. und 25. Mai 2012 erreicht, da die
aktuell geklagten Beschwerden nicht adäquatkausal zum Unfallereignis seien, sie
sei aber entgegenkommenderweise bereit, die Leistungen erst per
31. Oktober 2012 einzustellen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (A.A. 129)
beantragte die Beschwerdeführerin die ungefilterte Weiterleitung von insgesamt
acht Ergänzungsfragen an das E.___. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin
ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (A.A. 130)
«entgegenkommenderweise» per 28. Februar 2013 ein und hielt ferner fest,
es sei keine Veranlassung gegeben, dem E.___ Erläuterungs- oder
Ergänzungsfragen zu stellen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der
dagegen am 15. April 2013 erhobenen Einsprache bzw. der ergänzenden Einsprachebegründung
vom 4. November 2013 (A.A. 133, 144) – mit Einspracheentscheid vom 8. Juli
2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. September 2015 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
Der Einsprache-Entscheid und die
Verfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Juli
2015 und 26. Februar 2013 seien aufzuheben.
a) Es seien der
Beschwerdeführerin über das Aufhebungsdatum (28. Februar 2013) hinaus
und auch weiterhin die gesetzlichen UVG-Rentenleistungen bei einem unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, eventuell mindestens 10 %,
zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es
sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c) Subeventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin die bisherigen UVG-Rentenleistungen bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (8. Juli 2015) zuzusprechen.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober
2015 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5. Mit Verfügung vom
8. Dezember 2015 (A.S. 48) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts
fest, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort
vom 9. Oktober 2015 verzichtet habe.
6. Am 7. Januar 2016 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.),
die mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (A.S. 52) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin geht.
7. Die von der Beschwerdeführerin
verlangte öffentliche Verhandlung wird in der Folge zwei Mal angesetzt, muss
aber jeweils wegen Verhinderung des Vertreters der Beschwerdeführerin
verschoben werden.
7.1 Mit Vorladung vom
11. November 2016 (A.S. 85 f.) werden die Parteien schliesslich zur
öffentlichen Verhandlung auf den 1. März 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.
7.2 Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 1. März 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 89 f.) gestellten
Beweisanträge sowohl auf eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin als auch
auf eine Zeugenbefragung von F.___, ehemaliger Chef der Beschwerdeführerin bei
der D.___, werden abgewiesen. Der Vorsitzende des Versicherungsgerichts
schliesst daraufhin das Beweisverfahren. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hält anschliessend einen Parteivortrag und bekräftigt im
Wesentlichen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, wobei er unter Hinweis
auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.32 vom 12. November
2016 ausführt, die Adäquanzprüfung habe vorliegend bereits im Zeitpunkt der
Verfügung vom 5. April 1994 stattgefunden und sei daher nicht nochmals
durchzuführen. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts
die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 87 f.).
7.3 Mit Verfügung vom 3. März
2017 (A.S. 91 f.) gehen sowohl eine Kopie des Protokolls der öffentlichen
Verhandlung vom 1. März 2017 zur Kenntnisnahme an die Parteien als auch
eine Kopie der aktualisierten Kostennote zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin. Das vorliegende Verfahren wird zudem bis zum Erlass des
Urteils des Bundesgerichts 8C_833/2016 im Verfahren in Sachen X gegen die
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (VSBES.2016.32) sistiert.
7.4 Zur Kostennote vom
1. März 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. März
2017 vernehmen (A.S. 93 f.).
8.
8.1 Mit Verfügung vom
24. Juli 2017 (A.S. 96 f.) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, dass das Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom
14. Juni 2017 im Internet publiziert worden sei. Die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
8.2 Mit Eingabe vom 8. August
2017 (A.S. 100 ff.) bestätigt die Beschwerdegegnerin folgende
Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei abzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
8.3 Die Beschwerdeführerin lässt
mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (A.S. 109 ff.) an den bisher
gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017
vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
2.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V
109.
E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom
13.
Oktober 2017 E. 4.5.1).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April
2017.
E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen
Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6
UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,
8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September
2017.
E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 8. Juli 2015 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der
Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche
Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der
entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon
abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung
grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352
E. 3.5.4).
4.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (125 V 368 E. 2 S. 369). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder
die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann
auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 141
V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b
S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
4.3
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2017 vom
4.
August 2017 E. 3.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb
S. 313).
4.4
Bei den prozentgenauen Renten
(Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) wird Erheblichkeit einer
Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 267/05 vom 19. Juli 2006
E. 3.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 43; Jürg Mäschi: Kommentar
zum Militärversicherungsgesetz, Bern 2000, Art. 44 MVG N. 15 f.;
BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547). Die zeitliche Wirkung einer
Rentenrevision ist – anders als in der Invalidenversicherung (Art. 88a und
88bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]) – nicht geregelt. Eine rückwirkende Anpassung scheidet jedoch
aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_959/2008 vom 14. September 2009
E. 4.2 mit Hinweis,8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.1).
Geringfügige Änderungen allgemeiner
statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen,
führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche
Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt
gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für
eine Reduktion oder Aufhebung. Im Durchschnitt ändert eine solche Praxis nichts
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Versicherten. Im Einzelfall wird sie sich
freilich entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person
auswirken; doch ist dies im Interesse einer praktikablen Handhabung in Kauf zu
nehmen (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549).
4.5
Liegt ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit weiteren Hinweisen, 117 V 198
E. 4b S. 200; Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober
2014.
E. 4.2).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Rahmen der im Oktober
2010.
eingeleiteten Rentenrevision mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015
zu Recht per 28. Februar 2013 eingestellt hat. Es ist daher aufgrund der
sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Rentenrevision nach IVG zunächst zu
untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten
ist. Referenzzeitpunkt bildet vorliegend der Sachverhalt der letzten
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, somit die in Rechtskraft erwachsene Verfügung
vom 5. April 1994, mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar
1993.
eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer 50%igen Invalidität zugesprochen
wurde. Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen bei Erlass des die bisherige Rente
aufhebenden Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 zu vergleichen (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84
E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
6.
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 5. April 1994 (A.A. 75) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom
12.
Februar 1993 (A.A. 61), in dessen Rahmen am 29. Juli 1992 bei
Dr. phil. G.___, Neuropsychologische Praxis, [...], eine neuropsychologische
Untersuchung durchgeführt wurde (vgl. A.A. 58). Ausserdem wurde beim
Entscheid auch der Bericht des Schadeninspektors H.___ vom 24. November
1993.
(A.A. 69) mit einbezogen.
6.1
Im polydisziplinären Gutachten des
C.___ vom 12. Februar 1993 (A.A. 61) stellten der Ergotherapeut I.___,
die Physiotherapeutin J.___, Dr. med. K.___, Spezialärztin Neurologie,
Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Dr. med. M.___, Leitender Arzt Anästhesie,
Dr. med. N.___, Chiropraktor, Dr. med. O.___, Chefarzt, und Dr. med. P.___,
Leitender Arzt Orthopädie, unter Einbezug des Berichts des Neuropsychologen
Dr. phil. G.___, vom 31. Juli 1992 (A.A. 58) die folgenden Diagnosen
(S. 25):
–
Persistierendes
cervico-cephales Syndrom mit zusätzlicher Störung der Konzentrationsfähigkeit
sowie des Kurzgedächtnisses bei Hypermobilität des Segmentes C5/C6 nach
multidirektionalem Distorsionstrauma der HWS am 26. Februar 1988
–
Minime Hirnfunktionsstörung
nach HWS-Trauma vom 26. Februar 1988
–
Leichtes persistierendes
lumbovertebrales Syndrom
–
Zustand nach
Distorsionstrauma der HWS 1971 und 1974
Beim selbstverschuldeten Unfall vom
26.
Februar 1988 sei es zum Schleudern des Fahrzeugs auf vereister
Fahrbahn und dadurch zum seitlichen Aufprall gegen die Tunnelwände gekommen.
Anamnestisch habe für das Unfallereignis eine kurze Bewusstlosigkeit bestanden.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angegurtet gewesen.
Es dürfe somit angenommen werden, dass sie durch die stattgefundenen seitlichen
Kollisionen des Fahrzeuges mit der Tunnelwand im Fahrzeug selber mehrfach hin
und her geworfen worden sei, dies in seitlicher Richtung sowie schlussendlich
auch nach vorne und hinten. Neben den erlittenen unsichtbaren Prellungen dürfe
eine multidirektionale Distorsion der HWS angenommen werden sowie eine leichte
Kontusion der LWS. Vor dem erlittenen Unfall von 1988 habe die
Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, beschwerdefrei gewesen zu sein. Es
bestehe ein klarer Zusammenhang mit dem Beginn der Symptomatologie und dem
erlittenen Unfall vom 26. Februar 1988. Es bestünden subjektiv keine
Folgen der Unfälle von 1971 und 1974 mehr (S. 28). Ein solcher
Unfallmechanismus sei in der Lage, die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden auszulösen, selbst wenn an der HWS selber nur diskrete Veränderungen
feststellbar seien. Die festgestellte Hypermobilität C5/C6 sei
höchstwahrscheinlich auf die Unfälle von 1971 oder 1974 zurückzuführen. Da die
Beschwerdeführerin fast ein Jahrzehnt nach den früher erlittenen Unfällen (1971
und 1974) beschwerdefrei gewesen sei, sei kein Zusammenhang mit diesen früheren
Unfällen gegeben. Es bestehe somit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 26. Februar 1988 und den heute noch geltend
gemachten Beschwerden. Dementsprechend stünden auch die durch die Symptome
verursachte Arbeitsunfähigkeit und deren Behandlung im Zusammenhang mit dem
schon geschilderten Unfall. Auch aus neuropsychologischer Sicht bestehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 26. Februar 1988, den festgestellten Befunden und
der Behandlungsbedürftigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit (S. 28 f.). Die
heute relevanten Beschwerden seien einerseits starke Kopfschmerzen, weniger
Nackenschmerzen sowie Störungen der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzgedächtnisses.
Diese Störungen seien vor dem erlittenen Unfall noch nicht vorhanden gewesen
(S. 29). Diese Art von Beschwerden beeinflusse die Arbeitsfähigkeit, dies
unabhängig, ob sitzend oder stehend. Die lumbalen Beschwerden stünden weit im
Hintergrund und seien für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
relevant. Die Beschwerdeführerin realisiere zurzeit eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit als Verdrahterin. In Anbetracht der geschilderten Beschwerden
und Störungen scheine dies die maximale realisierbare Arbeitsfähigkeit
darzustellen, insbesondere da die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum relativ
frei anhand ihrer Beschwerden gestalten könne. Die zurzeitige Arbeitsfähigkeit
werde somit auf 50 % geschätzt, dies bei einer sitzenden oder stehenden Tätigkeit.
Beim Aufstehen, Gehen oder bei weiteren Bewegungen liessen sich die Symptome
nicht beeinflussen, so dass hier keine zusätzliche Steigerung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, wie dies typischerweise bei lumbo-sacralen Beschwerden
erwartet werden könne. Da es sich um starke Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung
der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzgedächtnisses handle und der jetzige
Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine gewisse Freiheit bezüglich der
Gestaltung des Arbeitspensums gestatte, erscheine die jetzige Tätigkeit in
Anbetracht der Symptome bestens geeignet. Bei anderen Arbeiten oder Tätigkeiten
sei eine gleiche Beeinträchtigung zu erwarten. Die Beeinträchtigung aus
neuropsychologischer Sicht sei nur gering und werde von Dr. phil. G.___ auf
circa 5 % geschätzt (S. 30).
In Anbetracht des abgelaufenen
Zeitabschnittes und des doch in den letzten Jahren gleichförmig gebliebenen
Symptombildes sei mit grösster Wahrscheinlichkeit der Endzustand erreicht
(S. 31). Dr. phil. G.___ schlug in therapeutischer Hinsicht vor, sofern durch
die physiotherapeutischen Massnahmen keine Minderung der körperlichen Beschwerden
und damit eventuell auch eine Stabilisierung der kognitiven Auffälligkeiten erreicht
werden könne, sollten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hirnleistungstrainings
Möglichkeiten und Strategien vermittelt werden, um mit ihren Leistungsschwächen
besser umgehen zu können (S. 27). Die heutige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin stelle ein Maximum der realisierbaren Arbeitsfähigkeit dar.
Sollten unter den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen keine Veränderungen auftreten,
wäre somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verdrahterin mit
50.
% einzuschätzen. Diese Arbeitsfähigkeit könne nicht durch die
Körperposition verbessert werden. Eine Verbesserung in einer anderen Tätigkeit
sei nicht zu erwarten, so dass eine Umschulung nicht angezeigt sei (S. 31).
Die noch bestehenden Beeinträchtigungen
und Symptome könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen des am
26.
Februar 1988 erlittenen Unfalls angesehen werden. Da mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit der Endzustand erreicht sei, müssten die
geschilderten Symptome als bleibende Beeinträchtigung der Integrität angesehen
werden. Es bestehe ein chronisches cervico-cephales Syndrom als Ausdruck einer
schmerzhaften Einschränkung der Halswirbelsäule. Die Beeinträchtigung der
Integrität in diesem Rahmen würden die Gutachter auf 20 % schätzen. Aus neuropsychologischer
Sicht komme Dr. phil. G.___ auf einen Integritätsschaden von 0 %, entsprechend
einer minimen Hirnfunktionsstörung. Ein Zusammenwirken von unfallfremden
Faktoren wie Krankheiten hätten die Gutachter nicht finden können (S. 33).
6.2
Der Schadeninspektor H.___,
Schadenaussendienst der Beschwerdegegnerin, hielt im Bericht vom
24.
November 1993 (A.A. 69) fest, seit der Begutachtung im C.___ habe
sich keine Besserung ergeben. Die Beschwerdeführerin bringe immer noch die
gleichen Klagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes vor. Sie leide an
Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie an periodischem Kopfweh. Sie
ermüde auch rasch, so dass sie viel liegen müsse. Mit Routinearbeiten gehe es
gut. Sobald sie sich aber in neue Arbeitsabläufe einarbeiten müsse, habe sie
Probleme und Begriffsschwierigkeiten. Eine ganztägige Arbeit wäre ihr nicht
möglich. Nebst der Arbeit mache sie den Zweipersonenhaushalt so gut es gehe.
Für schwere Arbeiten helfe ihr Herr Q.___. Die Beschwerdeführerin stehe nicht
mehr in ärztlicher Behandlung. Nachdem die Therapien (Turnen und Bäder)
lediglich eine vorübergehende Besserung gebracht hätten, mache sie auch keine
spezielle Therapie. Sie nehme auch keine Medikamente, weil sie diese nicht gut
vertragen habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 %. Die Beschwerdeführerin
arbeite nach wie vor bei der Firma D.___, von Montag bis Donnerstag, jeweils am
Vormittag. Eine ganztägige Arbeit wäre gemäss ihrem Vorgesetzten Herrn F.___
nicht möglich. Sie habe auch Schwierigkeiten, wenn der Arbeitsanfall gross sei
und die Angestellten mehr gefordert würden. Die Arbeitsstelle sei ziemlich
sicher.
7.
Im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 präsentierte sich der Sachverhalt
wie folgt:
7.1
Die D.___, [...], hielt im
Schreiben vom 23. Juni 2011 (A.A. 100) fest, die Beschwerdeführerin
arbeite als Verdrahterin in einem Arbeitspensum von 60 %.
7.2
Im Gutachten des E.___ vom
18.
September 2012 (A.A. 117) hielten Dr. med. R.___, Psychiatrie,
Dr. med. S.___, Innere Medizin, Dr. med. T.___, Rheumatologie, Dr. med. U.___,
Neurologie, und lic. phil. V.___, Neuropsychologie, folgende Diagnosen fest
(S. 48):
–
Status nach Verkehrsunfall
mit HWS-Distorsion
–
leichter posttraumatischer
Hirnschädigung (Commotio cerebri)
–
chronisch posttraumatischer
Cephalea, persistierendem leichtem cervicocephalem Schmerzsyndrom
–
Status nach früheren
HWS-Distorsionen 1971 und 1973
–
Status nach HWS-Distorsion
2008.
–
Lumbale Rückenschmerzen
–
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.2)
–
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
–
mit leichten kognitiven
Störungen / neuropsychologisch minimer Störung
–
Fingerpolyarthrose und
Rhizarthrose beidseits mit/bei:
–
Status nach Operation bei
Rhizarthrose rechts 2009 mit anamnestisch Komplikation durch postoperatives
Complex Regional Pain-Syndrome (CRPS), abgeheilt
–
Erhöhter Blutdruck,
eventuell situationsbedingt
–
Rechts-betonte Varikosis
–
Anamnestisch Divertikulose
bei Status nach Colonoskopie 2012
–
Anamnestisch linksseitige
Pyelonephritis circa 2005
–
kardiale Abklärungen ohne
pathologischen Befund
späte 70iger Jahre, 1989,
2011.
Die heute noch geltend gemachte
Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest
teilweise Folge des Unfalls vom 26. Februar 1988. Es seien seit dem
1.
Januar 1993 (Rentenbeginn) keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(interkurrente Erkrankungen) aufgetreten, die heute das Beschwerdebild
mitbestimmen würden und nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien.
Die interkurrent aufgetretenen Erkrankungen dominierten das Beschwerdebild
heute nicht. Beschwerden als Folge der Rhiz- und Fingerpolyarthrosen würden das
heutige Beschwerdebild nicht bestimmen, indem die Beschwerdeführerin
diesbezügliche Arbeiten beim jetzt ausgeführten Pensum vermeiden könne. So habe
die Beschwerdeführerin angegeben, körperlich schwere Arbeiten, welche im Rahmen
des Verdrahtens auftreten würden, heute an männliche Mitarbeiter delegiert zu
haben (das Biegen dicker Drähte usw.). Aktuell hätten unfallfremde Faktoren
keinen Einfluss auf die unfallbedingte Behandlung (eine solche bestehe heute
nicht mehr). Bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hätten die Rhiz-
und Fingerpolyarthrosen keinen Einfluss (S. 49). Spätestens seit der
operativen Revision der Rhizarthrose hätten die unfallfremden Ursachen auch
ohne das Unfallereignis aus ihrer eigenen Dynamik heraus während einer gewissen
Zeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Naturgemäss
habe damals während der Hospitalisation und Rehabilitation eine nichtunfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Heute sei diese Rhizarthrose, die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin betreffend, nicht mehr massgebend: Die Beschwerdeführerin
könne im Rahmen ihrer Tätigkeit die aufgrund der Rhizarthrose ungünstigen
Arbeiten delegieren. Objektiv habe sich der Gesundheitszustand seit der
Begutachtung vom Februar 1993 im C.___ in [...] nicht wesentlich geändert.
Zwischenzeitlich sei es zu einer Beeinträchtigung aufgrund der
Fingerpolyarthrose gekommen. Diese Beeinträchtigung sei heute nicht mehr
ausgeprägt, weswegen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als im
Wesentlichen unverändert angesehen werde (S. 50). Die Beschwerdeführerin arbeite
nach Erkenntnis der Gutachter seit circa 1999 zu 60 % (bei vollem
Rendement) als Verdrahterin. Auch jetzt werde die unfallbedingte Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit als bei circa 40 % liegend beurteilt, d.h. das
aktuell ausgeübte Pensum sei den Beschwerden angepasst. Im Service werde die Beschwerdeführerin
heute, insbesondere aufgrund der kognitiven Störungen und der beklagten Cephalea
als nicht einsetzbar erachtet. Die Einschätzung dieser Arbeitsfähigkeit habe
sich gemäss den Gutachtern seit dem 1. Januar 1993 objektiv nicht
verändert. Der Beschwerdeführerin seien heute körperlich schwere Tätigkeiten, andauernd
nicht rückenadaptierte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit hohen konzentrativen
Anforderungen oder hoher psychischer Belastung unfallbedingt nicht mehr
zumutbar (S. 51). Die attestierte unfallbedingte Arbeitsfähigkeit sei
überwiegend wahrscheinlich bleibend. Eine volle Arbeitsfähigkeit könne mit
Hilfsmitteln nicht erreicht werden. Die chronische Cephalea und die psychische
Problematik der Beschwerdeführerin würden sich auch an einem anderen Arbeitsplatz
einschränkend auswirken. Aus somatischer Sicht sei allerdings auf die theoretische
Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hinzuweisen. Körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, rückenadaptiert, ohne Zwangshaltungen,
welche dem intellektuellen Niveau der Beschwerdeführerin angepasst seien und
keine hohen Stressbelastungen beinhalten würden, seien ihr zumutbar und
speziell geeignet, um die Einschränkungen zu vermindern (S. 52). In einer
solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin circa 80 % belastbar. Die
Prognose sei bezüglich der Wiedererlangung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit
als Verdrahterin ungünstig. Das Leiden sei chronifiziert, psychogene Faktoren
spielten mit eine wesentliche Rolle, es bestehe auch keine Motivation für die
Aufnahme theoretisch indizierter psychotherapeutischer Behandlungen
(S. 53).
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob sich der Sachverhalt zwischen dem 5. April 1993 und dem 8. Juli
2015.
in anspruchsrelevanter Weise verändert hat:
8.1
Es ist daher zunächst auf die
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin einzugehen:
8.1.1
In Bezug auf den
Gesundheitszustand kann festgehalten werden, dass sich die gesundheitliche Situation
aus somatischer Sicht im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juli
2015.
gegenüber dem Referenzzeitpunkt vom 5. April 1994 als nicht
wesentlich verändert präsentiert: So beklagte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich
des Gutachtens des C.___ vom Februar 1993, täglich unter Kopfschmerzen zu
leiden, welche jedoch auf einem gewissen erträglichen Niveau seien. Bei starker
körperlicher Anstrengung, z.B. im Rahmen ihrer Arbeit oder bei einer
Verlängerung der täglichen Arbeitsdauer, komme es indes zu einer Exazerbation
der Kopfschmerzen, die stark beeinträchtigen würden, so dass die
Beschwerdeführerin z.B. nach dem Arbeitsende nicht in der Lage sei, noch ihren
täglichen Haushalt zu verrichten (A.A. 61 S. 8). In der
neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. G.___ führte die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre kognitiven Funktionen aus, sie sei oft vergesslich
und habe Konzentrationsschwierigkeiten, wobei diese bei starkem Kopfweh zunehmen
würden (A.A. 58 S. 2). Ähnliches berichtete sodann auch der
Schadeninspektor H.___ im Bericht vom November 1993 (vgl. E. II. 6.2
hiervor), indem er von «immer noch gleichen Klagen der Beschwerdeführerin»
sprach. Über Kopfschmerzen berichtete die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des
Gutachtens des E.___ vom 18. September 2012, wobei sie ausführte, die
plötzlich auftretenden diffusen Kopfschmerzen, zum Teil auch in der Nacht,
stünden im Vordergrund (A.A. 117 S. 16). Im neuropsychologischen Teilgutachten
des E.___ hielt Dr. med. U.___ diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin beklage
sich seit dem Unfalltag über dauernde Kopfschmerzen in wechselnder Intensität.
Bei stärkeren Kopfschmerzen beklage sie zusätzlich Konzentrationsstörungen,
rascheres Ermüden und Gedächtnisstörungen (A.A. 117 S. 26).
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug
auf die lumbalen Beschwerden: So klagte die Beschwerdeführerin bereits
anlässlich des Gutachtens des C.___ vom 12. Februar 1993 über wechselhafte
lumbale und teilweise hoch dorsale Beschwerden (A.A. 61 S. 13) und es
wurde ein «leichtes persistierendes lumbovertebrales Syndrom» diagnostiziert.
Die in diesem Zusammenhang festgestellten orthopädischen Befunde (A.A. 61
S. 14) einer indolenten weichen paravertebralen Muskulatur im thorakalen
und lumbalen Bereich sowie der diskreten Druckdolenz der Dornfortsätze am
lumbosacralen Übergang ohne Rüttelschmerz und des sehr diskreten Zeichens nach
Menell mit Schmerzangabe im lumbo-sakralen Übergang stimmen ferner mit den
Feststellungen im Gutachten des E.___ vom 18. September 2012 (vgl. E.
II. 7.2 hiervor) überein. Dort klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls
über lumbale Rückenschmerzen, die von der jeweiligen Tätigkeit abhängig seien
(A.A. 117 S. 16) und es wurden «lumbale Rückenschmerzen» ausgewiesen.
Der Rheumatologe Dr. med. T.___ hielt in seinem Teilgutachten denn auch in
genereller Weise fest (A.A. 117 S. 23), die aktuelle Beschwerdeschilderung
entspreche derjenigen im Rahmen des orthopädischen Gutachtens des C.___ von
1993.
Auch die klinische Untersuchung sei im Wesentlichen unverändert zu derjenigen
im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens. Das Achsenskelett sei mit Ausnahme
einer leichten Einschränkung der Extension lumbal altersentsprechend beweglich,
es fänden sich nur ein leichter muskulärer Hartspann im Bereich des Pars
descendens des Musculus trapezius beidseits, im Gegensatz zu 1993 seien die verschiedenen
Dornfortsätze cervical und lumbal nicht mehr druckdolent. Folglich ist
betreffend die lumbalen Beschwerden im Jahr 2012 von einer im Wesentlichen
gleichgebliebenen Situation wie 1993 auszugehen.
Dies trifft sodann auch auf die durch die
jeweiligen Neuropsychologen festgestellten Befunde zu: So hielt Dr. phil. G.___
anlässlich seiner Untersuchung vom Juli 1992 (A.A. 58) fest, es lägen
leichte Leistungsschwankungen in den Bereichen Konzentration, Lernen/Gedächtnis
(verbal und visuell-figural), der Handlungsplanung und der spontanen
Ideenproduktion vor. Die Konzentrationsfähigkeit sei quantitativ nur minim reduziert,
zugunsten einer qualitativ guten Leistung. Die Lernfunktionen seien leicht
geschwächt bzw. verlangsamt, teilweise aufgrund fehlender Strategie. In diesen
betroffenen Funktionsbereichen seien auch durchschnittliche Leistungen
vorhanden. Im Übrigen zeige sich ein ausgeglichenes, dem Schul- und
Bildungsniveau entsprechendes kognitives Leistungsprofil. Das affektive und
soziale Verhalten sei unauffällig. Er stellte daher die Diagnose einer «minimen
Hirnfunktionsstörung» (A.A. 58 S. 4 f.). Diese Ausführungen werden im
neuropsychologischen Teilgutachten des E.___ von lic. phil. V.___
weitgehend gestützt. So hielt er fest, das heutige neuropsychologische
Testprofil zeige eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige
Beschwerdeführerin. Die Resultate seien weitgehend normgerecht. Leicht
randständig zur Norm seien die Resultate im Bereich der selektiven
Aufmerksamkeit (Arbeitstempo), der Interferenzresistenz und des
Kurzzeitgedächtnisses für Wörter im selbstaktiven Abruf. Somit liege eine
minime neuropsychologische Störung infolge von Schmerzen vor (A.A. 117 S. 42).
Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht von einem wesentlich veränderten neuropsychologischen
Gesundheitszustand auszugehen.
8.1.2
Im Gegensatz zum Gutachten des C.___
von 1993, in dessen Rahmen keine psychiatrische Untersuchung bzw. Begutachtung durchgeführt
worden war, wurden im Gutachten des E.___ von 2012 auch psychiatrische
Diagnosen, so die «akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.2)» und eine «chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)», ausgewiesen
(vgl. E. II. 7.2 hiervor). Diesbezüglich führte Dr. med. R.___, Psychiater des E.___,
aus, die psychoneurotische Entwicklung im Sinne von erheblich akzentuierten
Persönlichkeitszügen habe bereits vor dem Unfallereignis vom Februar 1988
bestanden. So habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom
Februar 1988 unter Kopfschmerzen gelitten, wobei deren Ätiologie nicht geklärt
worden sei. Heute könne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass sich mit
dem Unfallereignis vom Februar 1988 eine Symptomatik entwickelt habe, die
derjenigen eines postcommotionellen Syndroms einerseits entsprechen könnte,
andererseits der Unfallhergang und die damit verbundenen Folgen (initialer
Schmerz/Konzen-trationsstörung) als auslösendes Ereignis die psychoneurotische
Konflikthaftigkeit der Beschwerdeführerin klinisch symptomatisch habe werden
lassen. Der nun seit Jahren konstante Verlauf spreche gemäss Dr. med. R.___ für
eine Mitbeteiligung psychogener Faktoren am heute bestehenden Schmerzsyndrom,
weswegen er die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren stelle. Die seit 1988 bestehende klinische Situation sei
nun stabilisiert, seit damals offensichtlich etwas regredient, da die
Beschwerdeführerin seit Jahren auch dieselbe Arbeit in demselben Pensum
(60 %) innehabe (A.A. 117 S. 37). Aufgrund dieser Darlegungen
ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der psychischen
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gutachter des E.___
legen im Rahmen ihrer konsensualen Besprechung vom 25. Mai 2012 indes insgesamt
dar, der Gesundheitszustand sei als «im Wesentlichen unverändert» zu qualifizieren
(A.A. 117 S. 50).
8.1.3
Gestützt auf diese Ausführungen
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens
des E.___ vom September 2012 im Vergleich zum Gutachten des C.___ vom Februar
1993.
als nicht wesentlich verändert präsentierte. Betreffend die im Gutachten
des E.___ im Jahr 2012 ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen ist
festzuhalten, dass diese vorliegend ausser Acht gelassen werden können, da diesbezüglich
der adäquate Kausalzusammenhang – wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. II. 11
hiernach) – zu verneinen ist.
8.2
Einzugehen ist sodann auf die
berufliche Situation der Beschwerdeführerin:
8.2.1
Die Beschwerdeführerin konnte das
ausgeübte Arbeitspensum im Laufe der Zeit steigern. So übte die
Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 5. April 1994
ein 50%iges Arbeitspensum aus und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom
8.
Juli 2015 ein solches von 60 %. Die somit erfolgte 10%ige
Steigerung des Pensums wird im Übrigen auch durch die beiden vorliegenden medizinischen
Gutachten gestützt: So stellten die Gutachter des C.___ im Rahmen ihres
Gutachtens vom 12. Februar 1993 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest, die
jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verdrahterin betrage 50 %,
wobei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, auch in einer anderen Tätigkeit,
nicht zu erwarten sei. Demgegenüber sprachen die Gutachter im Rahmen des
Gutachtens des E.___ vom 18. September 2012 (vgl. E. II. 7.2
hiervor) von einer 40%igen Beeinträchtigung in der Tätigkeit als Verdrahterin,
was denn auch dem effektiv ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei
der D.___ entspricht (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Die Gutachter des E.___ hielten
weiter dafür, dass die attestierte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
überwiegend wahrscheinlich bleibend sei.
8.2.2
Da sich die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in den hier massgebenden Zeitpunkten von 1994 und 2015 (vgl.
E. II. 5 hiervor) insgesamt um 10 % erhöht hat, ist im vorliegenden Fall
von einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen auszugehen. Es
liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor
(vgl. E. II. 4.2 hiervor).
9.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
in wie weit sich der Invaliditätsgrad durch das gesteigerte Arbeitspensum von
10.
% verändert hat:
9.1
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der
Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann
dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).
9.2
Unter Invalidität wird die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen
Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch
einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte
Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der
notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a
S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung
nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260);
entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit.
9.3
Es ist zunächst auf das
Valideneinkommen einzugehen:
9.3.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 1993) nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1
S. 224 je mit Hinweisen).
9.3.2
Gestützt auf die Angaben der
Firma D.___ vom 24. November 1993 hätte die Beschwerdeführerin bei voller
Gesundheit und Arbeitsfähigkeit einen Monatslohn von CHF 4'200.00 erzielen
können (A.A. 69 S. 2). Unter Berücksichtigung von 13 Monatslöhnen
hätte ihr Gehalt – dem Valideneinkommen entsprechend – somit jährlich
CHF 54'600.00 betragen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
ergibt sich damit für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von CHF 70'803.53
(CHF 54'600.00 : 2024 [Index 1993] x 2648 [Index 2013]).
9.4
Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
9.4.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich
weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75
E. 3b/bb S. 76; Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom
14.
Juni 2017 E. 2.2).
9.4.2
Betreffend das Invalideneinkommen
ist vom individuellen Kontoauszug auszugehen, gemäss welchem die
Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von CHF 40'150.00
erwirtschaftete (A.A. 82). Dieses ist unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung ebenfalls auf das Jahr 2013 hochzurechnen. Dabei resultiert
ein Invalideneinkommen von CHF 42'543.90 (CHF 40'150.00 : 2499 [Index
2009] x 2648 [Index 2013]).
9.5
Beim Einkommensvergleich ergibt
sich somit bei einem Valideneinkommen von CHF 70'803.53 und einem
Invalideneinkommen von CHF 42'543.90 ein IV-Grad von gerundet 40 %.
9.6
Folglich beträgt der IV-Grad im
Jahr 2015 (40 %) im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache von 1993
(50 %) 10 % weniger. Damit wurde der Erheblichkeitswert von 5 % (vgl.
E. II. 4.4 hiervor) überschritten und es liegt – wie von der Beschwerdegegnerin
korrekt festgestellt (A.S. 6) – ein Revisionsgrund vor (vgl. E. II. 4.2
hiervor). Dies hat zur Folge, dass der Anspruch allseitig ohne Bindungen an
frühere Festlegungen, zu prüfen ist. Namentlich ist, wie das Bundesgericht im
Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 erkannt hat – das vorliegende
Verfahren war bis zum Erlass dieses Urteils sistiert worden (vgl. E. I. 7.3
hiervor) –, auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs erneut zu prüfen.
Vorliegend ist eine separate Adäquanzprüfung notwendig, da sich die Beschwerden
der Beschwerdeführerin nicht auf bildgebend nachweisbare Befunde zurückführen
lassen (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. E. II. 6.1 und
7.2
hiervor).
10.
Es ist zu prüfen, ob durch das
Unfallereignis vom 26. Februar 1988 bei der Beschwerdeführerin ein
HWS-Distorsionstrauma hervorgerufen worden ist.
10.1
Das Vorliegen eines
Schleudertraumas bzw. einer Distorsion der HWS oder einer äquivalenten
Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die
auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur Anwendung kommen
kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten
typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen,
Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359
E. 4b S. 360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert
der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem
Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert
dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren (SVR 2007
UV Nr. 23 S. 75 E. 5 [U 215/05]). Daran ist auch nach der
Präzisierung dieser Praxis (BGE 134 V 109) festzuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen,8C_849/2011 vom
29.
Mai 2012 E. 5.2).
10.2
Vorliegend schilderte die
Beschwerdeführerin anlässlich der ambulanten Untersuchung im W.___ vom
25.
April 1988 (A.A. 5), unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen an der
Wirbelsäule, besonders im Nacken, verspürt zu haben und klagte über Kopfschmerzen.
Ansonsten sind in den vorliegenden medizinischen Akten indes keine Hinweise auf
innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden manifestierte HWS- oder
Nackenbeschwerden zu entnehmen. Im Gegenteil wurde im Bericht des W.___ vom 26. April
1998.
festgehalten, radiologisch seien an der ganzen Wirbelsäule, inklusive der
Halswirbelsäule, keine sicheren traumatischen Veränderungen nachweisbar und es
sei eine gesamthaft gute Wirbelsäulenbeweglichkeit gefunden worden (A.A. 5
S. 2). Die leichte Druckdolenz des linken Trochantermassivs spreche für
eine Periarthropathia coxae und soll mit Elektrobädern drei Mal pro Woche,
insgesamt 12 Mal, therapiert werden. Das für die Anwendung der
«Schleudertrauma-Praxis» vorausgesetzte vielseitige Beschwerdebild (vgl. E. II.
10.1
hiervor) ist in den echtzeitlichen Unterlagen nicht dokumentiert.
Vereinzelt werden als Nebenaspekte ein ungerichtetes Schwindelgefühl (vgl.
A.A. 3) oder eine Konzentrationsschwäche (vgl. A.A. 25) erwähnt, im
Mittelpunkt standen aber durchwegs Kopf- und Rückenschmerzen.
10.3
Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des
Unfallereignisses vom 26. Februar 1988 weder ein Schleudertrauma noch eine
Distorsion der HWS oder eine dieser äquivalente Verletzung zugezogen hat. Die
Diagnose einer «Commotio cerebri» wurde erstmals im Bericht vom 24. März
1988.
(A.A. 3) und damit circa einen Monat nach dem Unfallereignis vom 26. Februar
1988.
durch Dr. med. X.___ gestellt, der festhielt, die Beschwerdeführerin habe
ja bereits früher gelegentlich unter Kopfschmerzen gelitten, seit dem Unfall
habe sie nun praktisch täglich Kopfschmerzen. Zudem werde ein ungerichtetes
Schwindelgefühl beklagt, andere Begleiterscheinungen würden indes nicht
angegeben. Weiter führte Dr. med. X.___ aus, bei der durch die Beschwerdeführerin
angegebenen Amnesie für das Unfallereignis müsse doch angenommen werden, sie
habe eine Commotio cerebri erlitten. Es fehlten bei normalen klinischen
Befunden und unauffälligem EEG Hinweise auf eine schwere traumatische organische
cerebrale Schädigung, womit gemäss Dr. med. X.___ ein postcommotionelles
Syndrom angenommen werden müsse. Diese äusserst knappen Ausführungen vermögen indes
nicht zu überzeugen: So erweisen sich die durchgeführte klinische und
elektronische Untersuchung im Sinne eines EEG als weitgehend unauffällig und
die durch die Beschwerdeführerin beklagte Amnesie kann durch die dokumentierten
Vorakten nicht erhärtet werden. Eine solche lässt sich denn auch dem
Polizeirapport vom 4. März 1988 (A.A. 1) nicht entnehmen. Aus diesem Rapport
geht vielmehr hervor, dass der für die Beschwerdeführerin aufgebotene
Krankentransport [...] die Fahrt ohne Beschwerdeführerin habe fortsetzen können.
Daher vermag die Diagnosestellung von Dr. med. X.___ betreffend die Commotio
cerebri nicht zu überzeugen. Dies unter anderem auch, weil er darlegte, dass
die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis unter Kopfschmerzen gelitten
habe. Mit diesen setzte er sich in der Folge jedoch nicht weiter auseinander. Aus
dem relativ kurz und knapp verfassten Bericht von Dr. med. X.___ lässt
sich demnach die Diagnose eines Commotio cerebri nicht in nachvollziehbarer und
plausibler Weise ableiten.
11.
Aufgrund der nicht objektivierbaren
Beschwerden, ist die Adäquanz der durch die Beschwerdeführerin beklagten
subjektiven Beschwerden besonders zu prüfen:
11.1
Treten bei einem Unfall
vorwiegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung
bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität analog der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) setzt die
Annahme des Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem
Unfallereignis und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich
voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung
zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist,
d.h. ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende
psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
zum Unfallereignis nicht mehr adäquat. Für eine psychisch bedingte
Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis
steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V
133.
E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen). Im zitierten Urteil hat das
Bundesgericht eine Katalogisierung der Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden
vorgenommen. Danach wird grundsätzlich zwischen drei Gruppen unterschieden:
Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und
schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei den banalen Unfällen
wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und
bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen,
kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres ausgeschlossen
werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Der
mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch der zweiten
Gruppe zugeordnet werden können.
11.2
Der Geschehensablauf des Unfalls
vom 26. Februar 1988 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie
folgt: Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Personenwagen um circa 16.15 Uhr
mit 60 - 80 km/h auf der Autobahn durch den [...], als sie darin wegen
der vereisten Fahrbahn auf den letzten 30 bis 40 Metern ins Schleudern geriet,
mit der rechten Tunnelwand kollidierte, wobei sie wegen der fehlenden
Sicherheitsgurte auf den Beifahrersitz geworfen wurde, und dann ausserhalb des
Tunnels zum Stillstand kam. Ein entsprechender Polizeirapport wurde am
4.
März 1988 erstellt (vgl. A.A. 1).
11.3
Aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV
Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der
Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.1,8C_34/2015 vom
29.
Juni 2015 E. 4.1,8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2;
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 U 380/04) ist dieser
Unfall als mittelschweres Ereignis zu qualifizieren. Es sind keine Umstände
ersichtlich, um von dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesgericht hat im Urteil
vom 28. Februar 2005 (U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für
Unfälle im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:
–
Reifenplatzer auf der
Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs
auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);
–
Überschlagen eines
Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und
Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom
10.
November 1992 [U 68/91]);
–
Herausschleudern eines
Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Fron-talzusammenstoss, wobei er
mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich
eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und
Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom
8.
April 1991 [U 47/90]);
Bereits diese wenigen Beispiele aus der
Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden
Unfallereignisses im Bereich der schwereren Unfälle nicht rechtfertigt. Es kann
folglich nicht von einem schweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis gesprochen
werden.
11.4
Geht man davon aus, dass das
Unfallereignis vom 26. Februar 1988 in den mittleren Bereich einzustufen
ist, lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht aufgrund
des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv
erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder
als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit
einzubeziehen:
Als wichtigste Umstände, die als
Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:
–
besondere dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
–
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
–
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
–
körperliche Dauerschmerzen;
–
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
–
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
–
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.
Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit
neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft
einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren
Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu einem schweren
Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem
Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere
unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter
der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren
Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist,
müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese
Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung
oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen
Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte
Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 ff.).
11.5
Für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Fällen bedarf es des Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit
Urteile des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5,
8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Daher müssen bei einem Unfall
im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen, ansonsten die Unterscheidung
zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen und den
Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
11.6
Objektiv betrachtet (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 26. Februar
1988.
weder von besonderer Eindrücklichkeit noch hat er sich unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet. Angesichts der Tatsache, dass wohl
jedem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt, kann der vorliegende
Unfallhergang – Schleudern des Autos auf vereister Fahrbahn mit Kollision der
Tunnelwand – nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit dieses
Kriterium nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren aus somatischer
Sicht keine schweren Verletzungen besonderer Art erlitten. So konnte der für
sie unmittelbar nach dem Unfallhergang aufgebotene Krankentransport aufgrund
der nicht ersichtlichen Verletzungen die Fahrt ohne sie fortsetzen (A.A. 1
S. 3). Es lag im Weiteren weder eine besondere Schwere vor, noch handelte
es sich um Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. So diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. Y.___ nach
Durchführung von Röntgenuntersuchungen, in deren Rahmen festgehalten wurde,
dass der objektive Befund keine gravierenden Befunde ergeben habe (A.A. 5
S. 3), im Arztzeugnis UVG vom 30. April 1988 aufgrund der Erstbehandlung
vom 27. Februar 1988 ein «paravertebrales Syndrom nach Kontusion der Wirbelsäule
bei Autounfall am 26. Februar 1988» und verschrieb ihr einen Halskragen
sowie Analgetika und verordnete Physiotherapie (vgl. A.A. 7). Nicht
erfüllt ist sodann aus somatischer Sicht auch das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So finden sich in den vorliegenden medizinischen
Akten jedenfalls keine entsprechenden Belege. Es liegen zudem weder Hinweise
auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat, noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor.
Schliesslich ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden
Akten ihre Tätigkeit in der Endkontrolle bei der Firma Z.___, [...], bereits im
August 1988 wieder zu einem Pensum von 100 % aufgenommen hat
(A.A. 16, 117 S. 11). In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen
ist festzuhalten, dass sich die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nur für
sehr kurze Zeit vollständig mit den somatischen Befunden haben erklären lassen
und das Andauern der Beschwerden sodann objektiv-strukturell nicht erklärbar
bzw. auf psychische und/oder nicht objektivierbare Beeinträchtigungen
zurückzuführen ist. Damit ist auch dieses Kriterium nicht gegeben.
Folglich ist keines der objektiv
erfassbaren Kriterien erfüllt und die Unfall-adäquanz der geltend gemachten
psychischen bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin
daher zu verneinen.
11.7
Es lässt sich somit zusammenfassend
festhalten, dass zwischen dem als mittelschweren Unfall zu qualifizierenden
Autounfall vom Februar 1988 und den durch die Beschwerdeführerin beklagten
subjektiven Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Damit
besteht diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, was von
dieser korrekt festgestellt wurde (vgl. A.S. 16 f.).
12.
Es ist nachfolgend auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
12.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich zum einen auf den Standpunkt, ihre Ergänzungsfragen seien nicht an die
Gutachterstelle weitergeleitet worden, weshalb unter Verweis auf BGE 137 V 210
sowohl ihre Teilnahmerechte verletzt worden seien als auch ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör (A.S. 26). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erstellen des Gutachtens des E.___
vom 18. September 2012 mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 bzw. vom
14.
Dezember 2012 (A.A. 118) die Möglichkeit einräumte, sich zu ihrem
Schreiben und damit implizit zum Gutachten vom September 2012 zu äussern. In
der Folge liess die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2013 acht Ergänzungsfragen,
teilweise mit Unterfragen, einreichen (A.A. 129). Es ist daher nicht
einzusehen, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV,
SR 101) verletzt sein soll. Denn die Beschwerdeführerin hatte die
Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Ausserdem prüfte die
Beschwerdegegnerin die eingereichten Ergänzungsfragen und begründete, weshalb
sie diese nicht weiterleiten werde (vgl. A.A. 130 S. 2, A.S. 9).
Da die Beschwerdegegnerin ferner zu Recht erkannt hat, dass die adäquate
Unfallkausalität des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin zu verneinen sei,
ist nicht zu beanstanden, dass sie von den eingereichten Ergänzungsfragen keine
neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartete. Daher durfte die
Beschwerdegegnerin auf deren Einbezug verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106
E. 5.2.2 [8C_834/2013]; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2014 vom
6.
Oktober 2014 E. 5.4, zusammengefasst in SZS 2015 S. 131).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Rechts auf ein faires Verfahren
liegt demnach nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom
24.
März 2015 E. 3.3,8C_351/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4).
12.2
Zum Vorbringen der
Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.c hiervor, A.S. 26 f.),
wonach die Rentenaufhebung nicht auf das Datum der Verfügung resp. auf das Ende
des entsprechenden Monats hin zu erfolgen habe, ist festzuhalten, dass die
Rente im vorliegenden Fall korrekterweise per 28. Februar 2013 aufgehoben
wurde. So hielt das Bundesgericht im Urteil 140 V 70 E. 4.2 fest, dass es
bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung
oder Aufhebung der Rente sachgerecht ist, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen,
wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen
materiell erfüllt sind. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der
Hand, den Revisionszeitpunkt mittels Einsprache selbst bestimmen bzw.
hinausschieben zu können; dies muss um der Rechtsgleichheit willen verhindert
werden. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Datum der
Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2013 damit nicht
zu beanstanden.
12.3
In Bezug auf die Argumentation des
Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
1.
März 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 89 f.), wonach die Adäquanzprüfung
vorliegend bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 1994
stattgefunden habe und daher nicht erneut vorzunehmen sei, kann auf das Urteil
des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 hingewiesen werden. In
diesem wurde u.a. festgehalten, der Rentenanspruch sei für die Zukunft in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl.
dazu E. II. 4.6 hiervor), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe.
Es bestehe – entgegen der vom hiesigen Gericht als Vorinstanz vertretenen
Auffassung – kein Grund, bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz
abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als einem wesentlichen Teil der
Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 ein gewisses
zeitliches, dynamisches Element zukomme, so dass diese sich durch Zeitablauf
ändern könnten. Damit sei zugleich gesagt, dass die Prüfung der
Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen
Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen habe
(E. 5.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Adäquanz im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 resp. der
Leistungseinstellung am 28. Februar 2013 umfassend geprüft hat (A.S. 12
ff.). Die Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer in der Eingabe vom
6.
Oktober 2017 (A.S. 109 ff.) überzeugen nicht. So ist im
vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 110)
– eindeutig ein Revisionsgrund gegeben (vgl. dazu E. II. 9 hiervor).
13.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 das
Vorliegen eines Revisionsgrundes korrekterweise bejaht und ist sodann zu Recht davon
ausgegangen, dass zwischen dem Unfallereignis vom Februar 1988 und den aktuell
beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie die Invalidenrente per 28. Februar
2013.
eingestellt hat.
14.
Bezüglich weiterer Beweismassnahmen
ist auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209.
E. a S. 211). Da von einem – wie von der Beschwerdeführerin in E. I.
3, Ziff. 2b hiervor beantragt – medizinischen Gerichtsgutachten keine weiterführenden
Erkenntnisse zu erwarten sind, ist ein solches nicht zu veranlassen.
15.
Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
16.
16.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
16.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi