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Entscheid

VSBES.2015.224

Unfallversicherung

21. November 2017Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1954 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 26. Februar 1988 seit dem 4. Januar

1988 beim [...], als Serviertochter angestellt und in dieser Funktion gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Helvetia Unfall

(später: Elvia, heute: Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG, nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 26. März

1988 (A.A. [Allianz-Akten] 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin habe am 26. Februar 1988 auf der Autobahn im [...] in Richtung

[...] einen Schleuderunfall mit Prellungen am rechten Arm, am linken Bein sowie

am Rücken erlitten. In dem am 4. März 1988 erstellten Rapport über den

Verkehrsunfall (A.A. 1) ist von einem Schleudertrauma an Hals- und

Brustwirbelsäule sowie von Prellungen am rechten Ellenbogen und am linken

Unterschenkel die Rede. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführerin die Sicherheitsgurte nicht getragen habe. Daher verfügte die

Beschwerdegegnerin am 18. April 1988 (A.A. 4) die Kürzung der

Geldleistungen (u.a. das Taggeld) um 10 %. Die Heilungskosten würden

vollumfänglich bezahlt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am

17. Mai 1988 dagegen erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin (A.A. 8)

mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 1988 fest (A.A. 11), was durch

das Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 7. März 1989

bestätigt wurde (A.A. 18). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft (A.A. 19).

1.2 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten (A.A. 3, 5, 7, 9, 21, 23 ff., 32)

korrigierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. April 1991

(A.A. 47) die ausgerichteten Taggeldleistungen rückwirkend ab

1. Dezember 1990. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin aufgrund

der ärztlichen Angaben eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Nach Eingang des

spezialärztlichen unfallmedizinischen Gutachtens des B.___, [...], vom

5. Februar 1992 (A.A. 49), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen

mit Verfügung vom 11. März 1992 per 1. April 1992 ein (A.A. 50).

Es bestünden keine Unfallfolgen mehr. Aufgrund der dagegen am 3. April

1992 erhobenen Einsprache (A.A. 51) gab die Beschwerdegegnerin beim C.___

ein Gutachten in Auftrag, das vom 12. Februar 1993 datiert (A.A. 61).

Gestützt auf dieses sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 21. Mai 1993 (A.A. 66) aufgrund eines unfallbedingten

bleibenden Nachteils von 20 %, abzüglich der Kürzung von 10 % infolge

Nichttragens der Sicherheitsgurte, eine Integritätsentschädigung von

CHF 14'688.00 zu. Mit der «Einladung zum rechtlichen Gehör» vom

11. Februar 1994 (A.A. 71) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,

der Endzustand der Heilung sei erreicht und aus medizinischer Sicht sei nicht

mehr mit einer massgeblichen weiteren Verbesserung zu rechnen, weshalb ihr

gestützt auf einen IV-Grad von 50 % rückwirkend auf den 1. Januar

1993 eine Invalidenrente zugesprochen werde. Zu berücksichtigen sei die Kürzung

der 10 %. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. April 1994 (A.A. 75) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

2. Gestützt auf den Auszug aus dem

individuellen Konto der [...] (A.A. 82) errechnete die Beschwerdegegnerin

im Schreiben vom 9. August 2010 (A.A. 83) einen IV-Grad von gerundet 21 %.

Da die Änderung von 50 % auf 21 % erheblich sei, seien die

Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt. Daher berechnete die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ab 1. September 2010 neu. Die

Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die D.___, [...], bestätigte am 23. Juni

2011 (A.A. 100), dass die Beschwerdeführerin als Verdrahterin ein

Arbeitspensum von 60 % ausübe. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 10. August 2011 mit, es werde eine interdisziplinäre

Begutachtung durchgeführt (A.A. 103). Zu den vorgeschlagenen

Gutachterstellen liess sich die Beschwerdeführerin am 18. November 2011 vernehmen

und reichte zudem eine Zusatzfrage ein (A.A. 109). Mit Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2011 (A.A. 110) wurde das E.___, [...],

als Gutachterstelle bestimmt. Ferner wurde die Zusatzfrage der

Beschwerdeführerin zugelassen. Gestützt auf das vom 18. September 2012 datierende

Gutachten des E.___ (A.A. 117), teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mit (A.A. 118),

sie ziehe die Verfügung vom 5. April 1994 aufgrund der veränderten

Verhältnisse in Revision und stelle die Versicherungsleistungen per

31. Oktober 2012 ein. Der Status quo sine sei zwar spätestens mit den

gutachterlichen Untersuchungen vom 21. und 25. Mai 2012 erreicht, da die

aktuell geklagten Beschwerden nicht adäquatkausal zum Unfallereignis seien, sie

sei aber entgegenkommenderweise bereit, die Leistungen erst per

31. Oktober 2012 einzustellen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin

das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (A.A. 129)

beantragte die Beschwerdeführerin die ungefilterte Weiterleitung von insgesamt

acht Ergänzungsfragen an das E.___. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin

ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (A.A. 130)

«entgegenkommenderweise» per 28. Februar 2013 ein und hielt ferner fest,

es sei keine Veranlassung gegeben, dem E.___ Erläuterungs- oder

Ergänzungsfragen zu stellen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der

dagegen am 15. April 2013 erhobenen Einsprache bzw. der ergänzenden Einsprachebegründung

vom 4. November 2013 (A.A. 133, 144) – mit Einspracheentscheid vom 8. Juli

2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 9. September 2015 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):

Der Einsprache-Entscheid und die

Verfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Juli

2015 und 26. Februar 2013 seien aufzuheben.

a) Es seien der

Beschwerdeführerin über das Aufhebungsdatum (28. Februar 2013) hinaus

und auch weiterhin die gesetzlichen UVG-Rentenleistungen bei einem unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, eventuell mindestens 10 %,

zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es

sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die bisherigen UVG-Rentenleistungen bis zum

Zeitpunkt des Einspracheentscheides (8. Juli 2015) zuzusprechen.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober

2015 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5. Mit Verfügung vom

8. Dezember 2015 (A.S. 48) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort

vom 9. Oktober 2015 verzichtet habe.

6. Am 7. Januar 2016 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.),

die mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (A.S. 52) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin geht.

7. Die von der Beschwerdeführerin

verlangte öffentliche Verhandlung wird in der Folge zwei Mal angesetzt, muss

aber jeweils wegen Verhinderung des Vertreters der Beschwerdeführerin

verschoben werden.

7.1 Mit Vorladung vom

11. November 2016 (A.S. 85 f.) werden die Parteien schliesslich zur

öffentlichen Verhandlung auf den 1. März 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen.

7.2 Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 1. März 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 89 f.) gestellten

Beweisanträge sowohl auf eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin als auch

auf eine Zeugenbefragung von F.___, ehemaliger Chef der Beschwerdeführerin bei

der D.___, werden abgewiesen. Der Vorsitzende des Versicherungsgerichts

schliesst daraufhin das Beweisverfahren. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin hält anschliessend einen Parteivortrag und bekräftigt im

Wesentlichen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, wobei er unter Hinweis

auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.32 vom 12. November

2016 ausführt, die Adäquanzprüfung habe vorliegend bereits im Zeitpunkt der

Verfügung vom 5. April 1994 stattgefunden und sei daher nicht nochmals

durchzuführen. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts

die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 87 f.).

7.3 Mit Verfügung vom 3. März

2017 (A.S. 91 f.) gehen sowohl eine Kopie des Protokolls der öffentlichen

Verhandlung vom 1. März 2017 zur Kenntnisnahme an die Parteien als auch

eine Kopie der aktualisierten Kostennote zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin. Das vorliegende Verfahren wird zudem bis zum Erlass des

Urteils des Bundesgerichts 8C_833/2016 im Verfahren in Sachen X gegen die

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (VSBES.2016.32) sistiert.

7.4 Zur Kostennote vom

1. März 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. März

2017 vernehmen (A.S. 93 f.).

8.

8.1 Mit Verfügung vom

24. Juli 2017 (A.S. 96 f.) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, dass das Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom

14. Juni 2017 im Internet publiziert worden sei. Die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

8.2 Mit Eingabe vom 8. August

2017 (A.S. 100 ff.) bestätigt die Beschwerdegegnerin folgende

Rechtsbegehren:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8.3 Die Beschwerdeführerin lässt

mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (A.S. 109 ff.) an den bisher

gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017

vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_309/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V

109.

E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom

13.

Oktober 2017 E. 4.5.1).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April

2017.

E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen

Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6

UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,

8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 8. Juli 2015 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der

Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche

Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der

entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon

abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung

grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352

E. 3.5.4).

4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder

die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich

gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann

auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 141

V 9 E. 2.3, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b

S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

4.3

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts

(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2017 vom

4.

August 2017 E. 3.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder

Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden

Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb

S. 313).

4.4

Bei den prozentgenauen Renten

(Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) wird Erheblichkeit einer

Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 267/05 vom 19. Juli 2006

E. 3.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 43; Jürg Mäschi: Kommentar

zum Militärversicherungsgesetz, Bern 2000, Art. 44 MVG N. 15 f.;

BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547). Die zeitliche Wirkung einer

Rentenrevision ist – anders als in der Invalidenversicherung (Art. 88a und

88bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]) – nicht geregelt. Eine rückwirkende Anpassung scheidet jedoch

aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_959/2008 vom 14. September 2009

E. 4.2 mit Hinweis,8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.1).

Geringfügige Änderungen allgemeiner

statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen,

führen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche

Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt

gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für

eine Reduktion oder Aufhebung. Im Durchschnitt ändert eine solche Praxis nichts

zu Gunsten oder zu Ungunsten der Versicherten. Im Einzelfall wird sie sich

freilich entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person

auswirken; doch ist dies im Interesse einer praktikablen Handhabung in Kauf zu

nehmen (BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549).

4.5

Liegt ein Revisionsgrund vor,

ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit weiteren Hinweisen, 117 V 198

E. 4b S. 200; Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober

2014.

E. 4.2).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Rahmen der im Oktober

2010.

eingeleiteten Rentenrevision mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015

zu Recht per 28. Februar 2013 eingestellt hat. Es ist daher aufgrund der

sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Rentenrevision nach IVG zunächst zu

untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten

ist. Referenzzeitpunkt bildet vorliegend der Sachverhalt der letzten

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, somit die in Rechtskraft erwachsene Verfügung

vom 5. April 1994, mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar

1993.

eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer 50%igen Invalidität zugesprochen

wurde. Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen bei Erlass des die bisherige Rente

aufhebenden Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 zu vergleichen (Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84

E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

6.

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen Verfügung vom 5. April 1994 (A.A. 75) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom

12.

Februar 1993 (A.A. 61), in dessen Rahmen am 29. Juli 1992 bei

Dr. phil. G.___, Neuropsychologische Praxis, [...], eine neuropsychologische

Untersuchung durchgeführt wurde (vgl. A.A. 58). Ausserdem wurde beim

Entscheid auch der Bericht des Schadeninspektors H.___ vom 24. November

1993.

(A.A. 69) mit einbezogen.

6.1

Im polydisziplinären Gutachten des

C.___ vom 12. Februar 1993 (A.A. 61) stellten der Ergotherapeut I.___,

die Physiotherapeutin J.___, Dr. med. K.___, Spezialärztin Neurologie,

Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Dr. med. M.___, Leitender Arzt Anästhesie,

Dr. med. N.___, Chiropraktor, Dr. med. O.___, Chefarzt, und Dr. med. P.___,

Leitender Arzt Orthopädie, unter Einbezug des Berichts des Neuropsychologen

Dr. phil. G.___, vom 31. Juli 1992 (A.A. 58) die folgenden Diagnosen

(S. 25):

Persistierendes

cervico-cephales Syndrom mit zusätzlicher Störung der Konzentrationsfähigkeit

sowie des Kurzgedächtnisses bei Hypermobilität des Segmentes C5/C6 nach

multidirektionalem Distorsionstrauma der HWS am 26. Februar 1988

Minime Hirnfunktionsstörung

nach HWS-Trauma vom 26. Februar 1988

Leichtes persistierendes

lumbovertebrales Syndrom

Zustand nach

Distorsionstrauma der HWS 1971 und 1974

Beim selbstverschuldeten Unfall vom

26.

Februar 1988 sei es zum Schleudern des Fahrzeugs auf vereister

Fahrbahn und dadurch zum seitlichen Aufprall gegen die Tunnelwände gekommen.

Anamnestisch habe für das Unfallereignis eine kurze Bewusstlosigkeit bestanden.

Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angegurtet gewesen.

Es dürfe somit angenommen werden, dass sie durch die stattgefundenen seitlichen

Kollisionen des Fahrzeuges mit der Tunnelwand im Fahrzeug selber mehrfach hin

und her geworfen worden sei, dies in seitlicher Richtung sowie schlussendlich

auch nach vorne und hinten. Neben den erlittenen unsichtbaren Prellungen dürfe

eine multidirektionale Distorsion der HWS angenommen werden sowie eine leichte

Kontusion der LWS. Vor dem erlittenen Unfall von 1988 habe die

Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, beschwerdefrei gewesen zu sein. Es

bestehe ein klarer Zusammenhang mit dem Beginn der Symptomatologie und dem

erlittenen Unfall vom 26. Februar 1988. Es bestünden subjektiv keine

Folgen der Unfälle von 1971 und 1974 mehr (S. 28). Ein solcher

Unfallmechanismus sei in der Lage, die von der Beschwerdeführerin geschilderten

Beschwerden auszulösen, selbst wenn an der HWS selber nur diskrete Veränderungen

feststellbar seien. Die festgestellte Hypermobilität C5/C6 sei

höchstwahrscheinlich auf die Unfälle von 1971 oder 1974 zurückzuführen. Da die

Beschwerdeführerin fast ein Jahrzehnt nach den früher erlittenen Unfällen (1971

und 1974) beschwerdefrei gewesen sei, sei kein Zusammenhang mit diesen früheren

Unfällen gegeben. Es bestehe somit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 26. Februar 1988 und den heute noch geltend

gemachten Beschwerden. Dementsprechend stünden auch die durch die Symptome

verursachte Arbeitsunfähigkeit und deren Behandlung im Zusammenhang mit dem

schon geschilderten Unfall. Auch aus neuropsychologischer Sicht bestehe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfallereignis vom 26. Februar 1988, den festgestellten Befunden und

der Behandlungsbedürftigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit (S. 28 f.). Die

heute relevanten Beschwerden seien einerseits starke Kopfschmerzen, weniger

Nackenschmerzen sowie Störungen der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzgedächtnisses.

Diese Störungen seien vor dem erlittenen Unfall noch nicht vorhanden gewesen

(S. 29). Diese Art von Beschwerden beeinflusse die Arbeitsfähigkeit, dies

unabhängig, ob sitzend oder stehend. Die lumbalen Beschwerden stünden weit im

Hintergrund und seien für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

relevant. Die Beschwerdeführerin realisiere zurzeit eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit als Verdrahterin. In Anbetracht der geschilderten Beschwerden

und Störungen scheine dies die maximale realisierbare Arbeitsfähigkeit

darzustellen, insbesondere da die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum relativ

frei anhand ihrer Beschwerden gestalten könne. Die zurzeitige Arbeitsfähigkeit

werde somit auf 50 % geschätzt, dies bei einer sitzenden oder stehenden Tätigkeit.

Beim Aufstehen, Gehen oder bei weiteren Bewegungen liessen sich die Symptome

nicht beeinflussen, so dass hier keine zusätzliche Steigerung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, wie dies typischerweise bei lumbo-sacralen Beschwerden

erwartet werden könne. Da es sich um starke Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung

der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzgedächtnisses handle und der jetzige

Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eine gewisse Freiheit bezüglich der

Gestaltung des Arbeitspensums gestatte, erscheine die jetzige Tätigkeit in

Anbetracht der Symptome bestens geeignet. Bei anderen Arbeiten oder Tätigkeiten

sei eine gleiche Beeinträchtigung zu erwarten. Die Beeinträchtigung aus

neuropsychologischer Sicht sei nur gering und werde von Dr. phil. G.___ auf

circa 5 % geschätzt (S. 30).

In Anbetracht des abgelaufenen

Zeitabschnittes und des doch in den letzten Jahren gleichförmig gebliebenen

Symptombildes sei mit grösster Wahrscheinlichkeit der Endzustand erreicht

(S. 31). Dr. phil. G.___ schlug in therapeutischer Hinsicht vor, sofern durch

die physiotherapeutischen Massnahmen keine Minderung der körperlichen Beschwerden

und damit eventuell auch eine Stabilisierung der kognitiven Auffälligkeiten erreicht

werden könne, sollten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hirnleistungstrainings

Möglichkeiten und Strategien vermittelt werden, um mit ihren Leistungsschwächen

besser umgehen zu können (S. 27). Die heutige Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin stelle ein Maximum der realisierbaren Arbeitsfähigkeit dar.

Sollten unter den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen keine Veränderungen auftreten,

wäre somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verdrahterin mit

50.

% einzuschätzen. Diese Arbeitsfähigkeit könne nicht durch die

Körperposition verbessert werden. Eine Verbesserung in einer anderen Tätigkeit

sei nicht zu erwarten, so dass eine Umschulung nicht angezeigt sei (S. 31).

Die noch bestehenden Beeinträchtigungen

und Symptome könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen des am

26.

Februar 1988 erlittenen Unfalls angesehen werden. Da mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit der Endzustand erreicht sei, müssten die

geschilderten Symptome als bleibende Beeinträchtigung der Integrität angesehen

werden. Es bestehe ein chronisches cervico-cephales Syndrom als Ausdruck einer

schmerzhaften Einschränkung der Halswirbelsäule. Die Beeinträchtigung der

Integrität in diesem Rahmen würden die Gutachter auf 20 % schätzen. Aus neuropsychologischer

Sicht komme Dr. phil. G.___ auf einen Integritätsschaden von 0 %, entsprechend

einer minimen Hirnfunktionsstörung. Ein Zusammenwirken von unfallfremden

Faktoren wie Krankheiten hätten die Gutachter nicht finden können (S. 33).

6.2

Der Schadeninspektor H.___,

Schadenaussendienst der Beschwerdegegnerin, hielt im Bericht vom

24.

November 1993 (A.A. 69) fest, seit der Begutachtung im C.___ habe

sich keine Besserung ergeben. Die Beschwerdeführerin bringe immer noch die

gleichen Klagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes vor. Sie leide an

Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche sowie an periodischem Kopfweh. Sie

ermüde auch rasch, so dass sie viel liegen müsse. Mit Routinearbeiten gehe es

gut. Sobald sie sich aber in neue Arbeitsabläufe einarbeiten müsse, habe sie

Probleme und Begriffsschwierigkeiten. Eine ganztägige Arbeit wäre ihr nicht

möglich. Nebst der Arbeit mache sie den Zweipersonenhaushalt so gut es gehe.

Für schwere Arbeiten helfe ihr Herr Q.___. Die Beschwerdeführerin stehe nicht

mehr in ärztlicher Behandlung. Nachdem die Therapien (Turnen und Bäder)

lediglich eine vorübergehende Besserung gebracht hätten, mache sie auch keine

spezielle Therapie. Sie nehme auch keine Medikamente, weil sie diese nicht gut

vertragen habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 %. Die Beschwerdeführerin

arbeite nach wie vor bei der Firma D.___, von Montag bis Donnerstag, jeweils am

Vormittag. Eine ganztägige Arbeit wäre gemäss ihrem Vorgesetzten Herrn F.___

nicht möglich. Sie habe auch Schwierigkeiten, wenn der Arbeitsanfall gross sei

und die Angestellten mehr gefordert würden. Die Arbeitsstelle sei ziemlich

sicher.

7.

Im Zeitpunkt des

Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 präsentierte sich der Sachverhalt

wie folgt:

7.1

Die D.___, [...], hielt im

Schreiben vom 23. Juni 2011 (A.A. 100) fest, die Beschwerdeführerin

arbeite als Verdrahterin in einem Arbeitspensum von 60 %.

7.2

Im Gutachten des E.___ vom

18.

September 2012 (A.A. 117) hielten Dr. med. R.___, Psychiatrie,

Dr. med. S.___, Innere Medizin, Dr. med. T.___, Rheumatologie, Dr. med. U.___,

Neurologie, und lic. phil. V.___, Neuropsychologie, folgende Diagnosen fest

(S. 48):

Status nach Verkehrsunfall

mit HWS-Distorsion

leichter posttraumatischer

Hirnschädigung (Commotio cerebri)

chronisch posttraumatischer

Cephalea, persistierendem leichtem cervicocephalem Schmerzsyndrom

Status nach früheren

HWS-Distorsionen 1971 und 1973

Status nach HWS-Distorsion

2008.

Lumbale Rückenschmerzen

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.2)

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

mit leichten kognitiven

Störungen / neuropsychologisch minimer Störung

Fingerpolyarthrose und

Rhizarthrose beidseits mit/bei:

Status nach Operation bei

Rhizarthrose rechts 2009 mit anamnestisch Komplikation durch postoperatives

Complex Regional Pain-Syndrome (CRPS), abgeheilt

Erhöhter Blutdruck,

eventuell situationsbedingt

Rechts-betonte Varikosis

Anamnestisch Divertikulose

bei Status nach Colonoskopie 2012

Anamnestisch linksseitige

Pyelonephritis circa 2005

kardiale Abklärungen ohne

pathologischen Befund

späte 70iger Jahre, 1989,

2011.

Die heute noch geltend gemachte

Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest

teilweise Folge des Unfalls vom 26. Februar 1988. Es seien seit dem

1.

Januar 1993 (Rentenbeginn) keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen

(interkurrente Erkrankungen) aufgetreten, die heute das Beschwerdebild

mitbestimmen würden und nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien.

Die interkurrent aufgetretenen Erkrankungen dominierten das Beschwerdebild

heute nicht. Beschwerden als Folge der Rhiz- und Fingerpolyarthrosen würden das

heutige Beschwerdebild nicht bestimmen, indem die Beschwerdeführerin

diesbezügliche Arbeiten beim jetzt ausgeführten Pensum vermeiden könne. So habe

die Beschwerdeführerin angegeben, körperlich schwere Arbeiten, welche im Rahmen

des Verdrahtens auftreten würden, heute an männliche Mitarbeiter delegiert zu

haben (das Biegen dicker Drähte usw.). Aktuell hätten unfallfremde Faktoren

keinen Einfluss auf die unfallbedingte Behandlung (eine solche bestehe heute

nicht mehr). Bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hätten die Rhiz-

und Fingerpolyarthrosen keinen Einfluss (S. 49). Spätestens seit der

operativen Revision der Rhizarthrose hätten die unfallfremden Ursachen auch

ohne das Unfallereignis aus ihrer eigenen Dynamik heraus während einer gewissen

Zeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Naturgemäss

habe damals während der Hospitalisation und Rehabilitation eine nichtunfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Heute sei diese Rhizarthrose, die Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin betreffend, nicht mehr massgebend: Die Beschwerdeführerin

könne im Rahmen ihrer Tätigkeit die aufgrund der Rhizarthrose ungünstigen

Arbeiten delegieren. Objektiv habe sich der Gesundheitszustand seit der

Begutachtung vom Februar 1993 im C.___ in [...] nicht wesentlich geändert.

Zwischenzeitlich sei es zu einer Beeinträchtigung aufgrund der

Fingerpolyarthrose gekommen. Diese Beeinträchtigung sei heute nicht mehr

ausgeprägt, weswegen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als im

Wesentlichen unverändert angesehen werde (S. 50). Die Beschwerdeführerin arbeite

nach Erkenntnis der Gutachter seit circa 1999 zu 60 % (bei vollem

Rendement) als Verdrahterin. Auch jetzt werde die unfallbedingte Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit als bei circa 40 % liegend beurteilt, d.h. das

aktuell ausgeübte Pensum sei den Beschwerden angepasst. Im Service werde die Beschwerdeführerin

heute, insbesondere aufgrund der kognitiven Störungen und der beklagten Cephalea

als nicht einsetzbar erachtet. Die Einschätzung dieser Arbeitsfähigkeit habe

sich gemäss den Gutachtern seit dem 1. Januar 1993 objektiv nicht

verändert. Der Beschwerdeführerin seien heute körperlich schwere Tätigkeiten, andauernd

nicht rückenadaptierte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit hohen konzentrativen

Anforderungen oder hoher psychischer Belastung unfallbedingt nicht mehr

zumutbar (S. 51). Die attestierte unfallbedingte Arbeitsfähigkeit sei

überwiegend wahrscheinlich bleibend. Eine volle Arbeitsfähigkeit könne mit

Hilfsmitteln nicht erreicht werden. Die chronische Cephalea und die psychische

Problematik der Beschwerdeführerin würden sich auch an einem anderen Arbeitsplatz

einschränkend auswirken. Aus somatischer Sicht sei allerdings auf die theoretische

Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hinzuweisen. Körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, rückenadaptiert, ohne Zwangshaltungen,

welche dem intellektuellen Niveau der Beschwerdeführerin angepasst seien und

keine hohen Stressbelastungen beinhalten würden, seien ihr zumutbar und

speziell geeignet, um die Einschränkungen zu vermindern (S. 52). In einer

solchen Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin circa 80 % belastbar. Die

Prognose sei bezüglich der Wiedererlangung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit

als Verdrahterin ungünstig. Das Leiden sei chronifiziert, psychogene Faktoren

spielten mit eine wesentliche Rolle, es bestehe auch keine Motivation für die

Aufnahme theoretisch indizierter psychotherapeutischer Behandlungen

(S. 53).

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob sich der Sachverhalt zwischen dem 5. April 1993 und dem 8. Juli

2015.

in anspruchsrelevanter Weise verändert hat:

8.1

Es ist daher zunächst auf die

Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin einzugehen:

8.1.1

In Bezug auf den

Gesundheitszustand kann festgehalten werden, dass sich die gesundheitliche Situation

aus somatischer Sicht im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juli

2015.

gegenüber dem Referenzzeitpunkt vom 5. April 1994 als nicht

wesentlich verändert präsentiert: So beklagte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich

des Gutachtens des C.___ vom Februar 1993, täglich unter Kopfschmerzen zu

leiden, welche jedoch auf einem gewissen erträglichen Niveau seien. Bei starker

körperlicher Anstrengung, z.B. im Rahmen ihrer Arbeit oder bei einer

Verlängerung der täglichen Arbeitsdauer, komme es indes zu einer Exazerbation

der Kopfschmerzen, die stark beeinträchtigen würden, so dass die

Beschwerdeführerin z.B. nach dem Arbeitsende nicht in der Lage sei, noch ihren

täglichen Haushalt zu verrichten (A.A. 61 S. 8). In der

neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. G.___ führte die

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre kognitiven Funktionen aus, sie sei oft vergesslich

und habe Konzentrationsschwierigkeiten, wobei diese bei starkem Kopfweh zunehmen

würden (A.A. 58 S. 2). Ähnliches berichtete sodann auch der

Schadeninspektor H.___ im Bericht vom November 1993 (vgl. E. II. 6.2

hiervor), indem er von «immer noch gleichen Klagen der Beschwerdeführerin»

sprach. Über Kopfschmerzen berichtete die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des

Gutachtens des E.___ vom 18. September 2012, wobei sie ausführte, die

plötzlich auftretenden diffusen Kopfschmerzen, zum Teil auch in der Nacht,

stünden im Vordergrund (A.A. 117 S. 16). Im neuropsychologischen Teilgutachten

des E.___ hielt Dr. med. U.___ diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin beklage

sich seit dem Unfalltag über dauernde Kopfschmerzen in wechselnder Intensität.

Bei stärkeren Kopfschmerzen beklage sie zusätzlich Konzentrationsstörungen,

rascheres Ermüden und Gedächtnisstörungen (A.A. 117 S. 26).

Ähnlich verhält es sich auch in Bezug

auf die lumbalen Beschwerden: So klagte die Beschwerdeführerin bereits

anlässlich des Gutachtens des C.___ vom 12. Februar 1993 über wechselhafte

lumbale und teilweise hoch dorsale Beschwerden (A.A. 61 S. 13) und es

wurde ein «leichtes persistierendes lumbovertebrales Syndrom» diagnostiziert.

Die in diesem Zusammenhang festgestellten orthopädischen Befunde (A.A. 61

S. 14) einer indolenten weichen paravertebralen Muskulatur im thorakalen

und lumbalen Bereich sowie der diskreten Druckdolenz der Dornfortsätze am

lumbosacralen Übergang ohne Rüttelschmerz und des sehr diskreten Zeichens nach

Menell mit Schmerzangabe im lumbo-sakralen Übergang stimmen ferner mit den

Feststellungen im Gutachten des E.___ vom 18. September 2012 (vgl. E.

II. 7.2 hiervor) überein. Dort klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls

über lumbale Rückenschmerzen, die von der jeweiligen Tätigkeit abhängig seien

(A.A. 117 S. 16) und es wurden «lumbale Rückenschmerzen» ausgewiesen.

Der Rheumatologe Dr. med. T.___ hielt in seinem Teilgutachten denn auch in

genereller Weise fest (A.A. 117 S. 23), die aktuelle Beschwerdeschilderung

entspreche derjenigen im Rahmen des orthopädischen Gutachtens des C.___ von

1993.

Auch die klinische Untersuchung sei im Wesentlichen unverändert zu derjenigen

im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens. Das Achsenskelett sei mit Ausnahme

einer leichten Einschränkung der Extension lumbal altersentsprechend beweglich,

es fänden sich nur ein leichter muskulärer Hartspann im Bereich des Pars

descendens des Musculus trapezius beidseits, im Gegensatz zu 1993 seien die verschiedenen

Dornfortsätze cervical und lumbal nicht mehr druckdolent. Folglich ist

betreffend die lumbalen Beschwerden im Jahr 2012 von einer im Wesentlichen

gleichgebliebenen Situation wie 1993 auszugehen.

Dies trifft sodann auch auf die durch die

jeweiligen Neuropsychologen festgestellten Befunde zu: So hielt Dr. phil. G.___

anlässlich seiner Untersuchung vom Juli 1992 (A.A. 58) fest, es lägen

leichte Leistungsschwankungen in den Bereichen Konzentration, Lernen/Gedächtnis

(verbal und visuell-figural), der Handlungsplanung und der spontanen

Ideenproduktion vor. Die Konzentrationsfähigkeit sei quantitativ nur minim reduziert,

zugunsten einer qualitativ guten Leistung. Die Lernfunktionen seien leicht

geschwächt bzw. verlangsamt, teilweise aufgrund fehlender Strategie. In diesen

betroffenen Funktionsbereichen seien auch durchschnittliche Leistungen

vorhanden. Im Übrigen zeige sich ein ausgeglichenes, dem Schul- und

Bildungsniveau entsprechendes kognitives Leistungsprofil. Das affektive und

soziale Verhalten sei unauffällig. Er stellte daher die Diagnose einer «minimen

Hirnfunktionsstörung» (A.A. 58 S. 4 f.). Diese Ausführungen werden im

neuropsychologischen Teilgutachten des E.___ von lic. phil. V.___

weitgehend gestützt. So hielt er fest, das heutige neuropsychologische

Testprofil zeige eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige

Beschwerdeführerin. Die Resultate seien weitgehend normgerecht. Leicht

randständig zur Norm seien die Resultate im Bereich der selektiven

Aufmerksamkeit (Arbeitstempo), der Interferenzresistenz und des

Kurzzeitgedächtnisses für Wörter im selbstaktiven Abruf. Somit liege eine

minime neuropsychologische Störung infolge von Schmerzen vor (A.A. 117 S. 42).

Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht von einem wesentlich veränderten neuropsychologischen

Gesundheitszustand auszugehen.

8.1.2

Im Gegensatz zum Gutachten des C.___

von 1993, in dessen Rahmen keine psychiatrische Untersuchung bzw. Begutachtung durchgeführt

worden war, wurden im Gutachten des E.___ von 2012 auch psychiatrische

Diagnosen, so die «akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.2)» und eine «chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)», ausgewiesen

(vgl. E. II. 7.2 hiervor). Diesbezüglich führte Dr. med. R.___, Psychiater des E.___,

aus, die psychoneurotische Entwicklung im Sinne von erheblich akzentuierten

Persönlichkeitszügen habe bereits vor dem Unfallereignis vom Februar 1988

bestanden. So habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom

Februar 1988 unter Kopfschmerzen gelitten, wobei deren Ätiologie nicht geklärt

worden sei. Heute könne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass sich mit

dem Unfallereignis vom Februar 1988 eine Symptomatik entwickelt habe, die

derjenigen eines postcommotionellen Syndroms einerseits entsprechen könnte,

andererseits der Unfallhergang und die damit verbundenen Folgen (initialer

Schmerz/Konzen-trationsstörung) als auslösendes Ereignis die psychoneurotische

Konflikthaftigkeit der Beschwerdeführerin klinisch symptomatisch habe werden

lassen. Der nun seit Jahren konstante Verlauf spreche gemäss Dr. med. R.___ für

eine Mitbeteiligung psychogener Faktoren am heute bestehenden Schmerzsyndrom,

weswegen er die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren stelle. Die seit 1988 bestehende klinische Situation sei

nun stabilisiert, seit damals offensichtlich etwas regredient, da die

Beschwerdeführerin seit Jahren auch dieselbe Arbeit in demselben Pensum

(60 %) innehabe (A.A. 117 S. 37). Aufgrund dieser Darlegungen

ist von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der psychischen

Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Gutachter des E.___

legen im Rahmen ihrer konsensualen Besprechung vom 25. Mai 2012 indes insgesamt

dar, der Gesundheitszustand sei als «im Wesentlichen unverändert» zu qualifizieren

(A.A. 117 S. 50).

8.1.3

Gestützt auf diese Ausführungen

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens

des E.___ vom September 2012 im Vergleich zum Gutachten des C.___ vom Februar

1993.

als nicht wesentlich verändert präsentierte. Betreffend die im Gutachten

des E.___ im Jahr 2012 ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen ist

festzuhalten, dass diese vorliegend ausser Acht gelassen werden können, da diesbezüglich

der adäquate Kausalzusammenhang – wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. II. 11

hiernach) – zu verneinen ist.

8.2

Einzugehen ist sodann auf die

berufliche Situation der Beschwerdeführerin:

8.2.1

Die Beschwerdeführerin konnte das

ausgeübte Arbeitspensum im Laufe der Zeit steigern. So übte die

Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 5. April 1994

ein 50%iges Arbeitspensum aus und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom

8.

Juli 2015 ein solches von 60 %. Die somit erfolgte 10%ige

Steigerung des Pensums wird im Übrigen auch durch die beiden vorliegenden medizinischen

Gutachten gestützt: So stellten die Gutachter des C.___ im Rahmen ihres

Gutachtens vom 12. Februar 1993 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest, die

jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verdrahterin betrage 50 %,

wobei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, auch in einer anderen Tätigkeit,

nicht zu erwarten sei. Demgegenüber sprachen die Gutachter im Rahmen des

Gutachtens des E.___ vom 18. September 2012 (vgl. E. II. 7.2

hiervor) von einer 40%igen Beeinträchtigung in der Tätigkeit als Verdrahterin,

was denn auch dem effektiv ausgeübten Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei

der D.___ entspricht (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Die Gutachter des E.___ hielten

weiter dafür, dass die attestierte unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

überwiegend wahrscheinlich bleibend sei.

8.2.2

Da sich die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in den hier massgebenden Zeitpunkten von 1994 und 2015 (vgl.

E. II. 5 hiervor) insgesamt um 10 % erhöht hat, ist im vorliegenden Fall

von einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen auszugehen. Es

liegt somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor

(vgl. E. II. 4.2 hiervor).

9.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

in wie weit sich der Invaliditätsgrad durch das gesteigerte Arbeitspensum von

10.

% verändert hat:

9.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der

Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann

dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

9.2

Unter Invalidität wird die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und

nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen

Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch

einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte

Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der

notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a

S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung

nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den

Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260);

entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten

Arbeitsunfähigkeit.

9.3

Es ist zunächst auf das

Valideneinkommen einzugehen:

9.3.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 1993) nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1

S. 224 je mit Hinweisen).

9.3.2

Gestützt auf die Angaben der

Firma D.___ vom 24. November 1993 hätte die Beschwerdeführerin bei voller

Gesundheit und Arbeitsfähigkeit einen Monatslohn von CHF 4'200.00 erzielen

können (A.A. 69 S. 2). Unter Berücksichtigung von 13 Monatslöhnen

hätte ihr Gehalt – dem Valideneinkommen entsprechend – somit jährlich

CHF 54'600.00 betragen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

ergibt sich damit für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von CHF 70'803.53

(CHF 54'600.00 : 2024 [Index 1993] x 2648 [Index 2013]).

9.4

Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

9.4.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76; Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom

14.

Juni 2017 E. 2.2).

9.4.2

Betreffend das Invalideneinkommen

ist vom individuellen Kontoauszug auszugehen, gemäss welchem die

Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von CHF 40'150.00

erwirtschaftete (A.A. 82). Dieses ist unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung ebenfalls auf das Jahr 2013 hochzurechnen. Dabei resultiert

ein Invalideneinkommen von CHF 42'543.90 (CHF 40'150.00 : 2499 [Index

2009] x 2648 [Index 2013]).

9.5

Beim Einkommensvergleich ergibt

sich somit bei einem Valideneinkommen von CHF 70'803.53 und einem

Invalideneinkommen von CHF 42'543.90 ein IV-Grad von gerundet 40 %.

9.6

Folglich beträgt der IV-Grad im

Jahr 2015 (40 %) im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache von 1993

(50 %) 10 % weniger. Damit wurde der Erheblichkeitswert von 5 % (vgl.

E. II. 4.4 hiervor) überschritten und es liegt – wie von der Beschwerdegegnerin

korrekt festgestellt (A.S. 6) – ein Revisionsgrund vor (vgl. E. II. 4.2

hiervor). Dies hat zur Folge, dass der Anspruch allseitig ohne Bindungen an

frühere Festlegungen, zu prüfen ist. Namentlich ist, wie das Bundesgericht im

Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 erkannt hat – das vorliegende

Verfahren war bis zum Erlass dieses Urteils sistiert worden (vgl. E. I. 7.3

hiervor) –, auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs erneut zu prüfen.

Vorliegend ist eine separate Adäquanzprüfung notwendig, da sich die Beschwerden

der Beschwerdeführerin nicht auf bildgebend nachweisbare Befunde zurückführen

lassen (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. E. II. 6.1 und

7.2

hiervor).

10.

Es ist zu prüfen, ob durch das

Unfallereignis vom 26. Februar 1988 bei der Beschwerdeführerin ein

HWS-Distorsionstrauma hervorgerufen worden ist.

10.1

Das Vorliegen eines

Schleudertraumas bzw. einer Distorsion der HWS oder einer äquivalenten

Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die

auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur Anwendung kommen

kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten

typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome (diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen,

Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117 V 359

E. 4b S. 360; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) innert

der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem

Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert

dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren (SVR 2007

UV Nr. 23 S. 75 E. 5 [U 215/05]). Daran ist auch nach der

Präzisierung dieser Praxis (BGE 134 V 109) festzuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen,8C_849/2011 vom

29.

Mai 2012 E. 5.2).

10.2

Vorliegend schilderte die

Beschwerdeführerin anlässlich der ambulanten Untersuchung im W.___ vom

25.

April 1988 (A.A. 5), unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen an der

Wirbelsäule, besonders im Nacken, verspürt zu haben und klagte über Kopfschmerzen.

Ansonsten sind in den vorliegenden medizinischen Akten indes keine Hinweise auf

innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden manifestierte HWS- oder

Nackenbeschwerden zu entnehmen. Im Gegenteil wurde im Bericht des W.___ vom 26. April

1998.

festgehalten, radiologisch seien an der ganzen Wirbelsäule, inklusive der

Halswirbelsäule, keine sicheren traumatischen Veränderungen nachweisbar und es

sei eine gesamthaft gute Wirbelsäulenbeweglichkeit gefunden worden (A.A. 5

S. 2). Die leichte Druckdolenz des linken Trochantermassivs spreche für

eine Periarthropathia coxae und soll mit Elektrobädern drei Mal pro Woche,

insgesamt 12 Mal, therapiert werden. Das für die Anwendung der

«Schleudertrauma-Praxis» vorausgesetzte vielseitige Beschwerdebild (vgl. E. II.

10.1

hiervor) ist in den echtzeitlichen Unterlagen nicht dokumentiert.

Vereinzelt werden als Nebenaspekte ein ungerichtetes Schwindelgefühl (vgl.

A.A. 3) oder eine Konzentrationsschwäche (vgl. A.A. 25) erwähnt, im

Mittelpunkt standen aber durchwegs Kopf- und Rückenschmerzen.

10.3

Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des

Unfallereignisses vom 26. Februar 1988 weder ein Schleudertrauma noch eine

Distorsion der HWS oder eine dieser äquivalente Verletzung zugezogen hat. Die

Diagnose einer «Commotio cerebri» wurde erstmals im Bericht vom 24. März

1988.

(A.A. 3) und damit circa einen Monat nach dem Unfallereignis vom 26. Februar

1988.

durch Dr. med. X.___ gestellt, der festhielt, die Beschwerdeführerin habe

ja bereits früher gelegentlich unter Kopfschmerzen gelitten, seit dem Unfall

habe sie nun praktisch täglich Kopfschmerzen. Zudem werde ein ungerichtetes

Schwindelgefühl beklagt, andere Begleiterscheinungen würden indes nicht

angegeben. Weiter führte Dr. med. X.___ aus, bei der durch die Beschwerdeführerin

angegebenen Amnesie für das Unfallereignis müsse doch angenommen werden, sie

habe eine Commotio cerebri erlitten. Es fehlten bei normalen klinischen

Befunden und unauffälligem EEG Hinweise auf eine schwere traumatische organische

cerebrale Schädigung, womit gemäss Dr. med. X.___ ein postcommotionelles

Syndrom angenommen werden müsse. Diese äusserst knappen Ausführungen vermögen indes

nicht zu überzeugen: So erweisen sich die durchgeführte klinische und

elektronische Untersuchung im Sinne eines EEG als weitgehend unauffällig und

die durch die Beschwerdeführerin beklagte Amnesie kann durch die dokumentierten

Vorakten nicht erhärtet werden. Eine solche lässt sich denn auch dem

Polizeirapport vom 4. März 1988 (A.A. 1) nicht entnehmen. Aus diesem Rapport

geht vielmehr hervor, dass der für die Beschwerdeführerin aufgebotene

Krankentransport [...] die Fahrt ohne Beschwerdeführerin habe fortsetzen können.

Daher vermag die Diagnosestellung von Dr. med. X.___ betreffend die Commotio

cerebri nicht zu überzeugen. Dies unter anderem auch, weil er darlegte, dass

die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis unter Kopfschmerzen gelitten

habe. Mit diesen setzte er sich in der Folge jedoch nicht weiter auseinander. Aus

dem relativ kurz und knapp verfassten Bericht von Dr. med. X.___ lässt

sich demnach die Diagnose eines Commotio cerebri nicht in nachvollziehbarer und

plausibler Weise ableiten.

11.

Aufgrund der nicht objektivierbaren

Beschwerden, ist die Adäquanz der durch die Beschwerdeführerin beklagten

subjektiven Beschwerden besonders zu prüfen:

11.1

Treten bei einem Unfall

vorwiegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung

bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität analog der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133). Nach der

Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) setzt die

Annahme des Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem

Unfallereignis und einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich

voraus, dass dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung

zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist,

d.h. ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende

psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

zum Unfallereignis nicht mehr adäquat. Für eine psychisch bedingte

Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis

steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 115 V

133.

E. 7 S. 141 f. mit Hinweisen). Im zitierten Urteil hat das

Bundesgericht eine Katalogisierung der Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden

vorgenommen. Danach wird grundsätzlich zwischen drei Gruppen unterschieden:

Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und

schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Bei den banalen Unfällen

wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und

bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen,

kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres ausgeschlossen

werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Der

mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch der zweiten

Gruppe zugeordnet werden können.

11.2

Der Geschehensablauf des Unfalls

vom 26. Februar 1988 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie

folgt: Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Personenwagen um circa 16.15 Uhr

mit 60 - 80 km/h auf der Autobahn durch den [...], als sie darin wegen

der vereisten Fahrbahn auf den letzten 30 bis 40 Metern ins Schleudern geriet,

mit der rechten Tunnelwand kollidierte, wobei sie wegen der fehlenden

Sicherheitsgurte auf den Beifahrersitz geworfen wurde, und dann ausserhalb des

Tunnels zum Stillstand kam. Ein entsprechender Polizeirapport wurde am

4.

März 1988 erstellt (vgl. A.A. 1).

11.3

Aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV

Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der

Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.1,8C_34/2015 vom

29.

Juni 2015 E. 4.1,8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2;

RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 U 380/04) ist dieser

Unfall als mittelschweres Ereignis zu qualifizieren. Es sind keine Umstände

ersichtlich, um von dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesgericht hat im Urteil

vom 28. Februar 2005 (U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für

Unfälle im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:

Reifenplatzer auf der

Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs

auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);

Überschlagen eines

Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und

Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom

10.

November 1992 [U 68/91]);

Herausschleudern eines

Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Fron-talzusammenstoss, wobei er

mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich

eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und

Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom

8.

April 1991 [U 47/90]);

Bereits diese wenigen Beispiele aus der

Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden

Unfallereignisses im Bereich der schwereren Unfälle nicht rechtfertigt. Es kann

folglich nicht von einem schweren Unfall im Sinne der Gerichtspraxis gesprochen

werden.

11.4

Geht man davon aus, dass das

Unfallereignis vom 26. Februar 1988 in den mittleren Bereich einzustufen

ist, lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht aufgrund

des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv

erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder

als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit

einzubeziehen:

Als wichtigste Umstände, die als

Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:

besondere dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft

einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren

Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu einem schweren

Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem

Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere

unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter

der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren

Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist,

müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder

auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese

Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung

oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen

Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte

Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6

S. 138 ff.).

11.5

Für die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Fällen bedarf es des Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit

Urteile des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5,

8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Daher müssen bei einem Unfall

im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen, ansonsten die Unterscheidung

zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen und den

Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

11.6

Objektiv betrachtet (RKUV 1999

Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) war der Unfall vom 26. Februar

1988.

weder von besonderer Eindrücklichkeit noch hat er sich unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet. Angesichts der Tatsache, dass wohl

jedem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt, kann der vorliegende

Unfallhergang – Schleudern des Autos auf vereister Fahrbahn mit Kollision der

Tunnelwand – nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit dieses

Kriterium nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren aus somatischer

Sicht keine schweren Verletzungen besonderer Art erlitten. So konnte der für

sie unmittelbar nach dem Unfallhergang aufgebotene Krankentransport aufgrund

der nicht ersichtlichen Verletzungen die Fahrt ohne sie fortsetzen (A.A. 1

S. 3). Es lag im Weiteren weder eine besondere Schwere vor, noch handelte

es sich um Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. So diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. Y.___ nach

Durchführung von Röntgenuntersuchungen, in deren Rahmen festgehalten wurde,

dass der objektive Befund keine gravierenden Befunde ergeben habe (A.A. 5

S. 3), im Arztzeugnis UVG vom 30. April 1988 aufgrund der Erstbehandlung

vom 27. Februar 1988 ein «paravertebrales Syndrom nach Kontusion der Wirbelsäule

bei Autounfall am 26. Februar 1988» und verschrieb ihr einen Halskragen

sowie Analgetika und verordnete Physiotherapie (vgl. A.A. 7). Nicht

erfüllt ist sodann aus somatischer Sicht auch das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So finden sich in den vorliegenden medizinischen

Akten jedenfalls keine entsprechenden Belege. Es liegen zudem weder Hinweise

auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hat, noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor.

Schliesslich ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden

Akten ihre Tätigkeit in der Endkontrolle bei der Firma Z.___, [...], bereits im

August 1988 wieder zu einem Pensum von 100 % aufgenommen hat

(A.A. 16, 117 S. 11). In Bezug auf die körperlichen Dauerschmerzen

ist festzuhalten, dass sich die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nur für

sehr kurze Zeit vollständig mit den somatischen Befunden haben erklären lassen

und das Andauern der Beschwerden sodann objektiv-strukturell nicht erklärbar

bzw. auf psychische und/oder nicht objektivierbare Beeinträchtigungen

zurückzuführen ist. Damit ist auch dieses Kriterium nicht gegeben.

Folglich ist keines der objektiv

erfassbaren Kriterien erfüllt und die Unfall-adäquanz der geltend gemachten

psychischen bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin

daher zu verneinen.

11.7

Es lässt sich somit zusammenfassend

festhalten, dass zwischen dem als mittelschweren Unfall zu qualifizierenden

Autounfall vom Februar 1988 und den durch die Beschwerdeführerin beklagten

subjektiven Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Damit

besteht diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, was von

dieser korrekt festgestellt wurde (vgl. A.S. 16 f.).

12.

Es ist nachfolgend auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

12.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich zum einen auf den Standpunkt, ihre Ergänzungsfragen seien nicht an die

Gutachterstelle weitergeleitet worden, weshalb unter Verweis auf BGE 137 V 210

sowohl ihre Teilnahmerechte verletzt worden seien als auch ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör (A.S. 26). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erstellen des Gutachtens des E.___

vom 18. September 2012 mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 bzw. vom

14.

Dezember 2012 (A.A. 118) die Möglichkeit einräumte, sich zu ihrem

Schreiben und damit implizit zum Gutachten vom September 2012 zu äussern. In

der Folge liess die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2013 acht Ergänzungsfragen,

teilweise mit Unterfragen, einreichen (A.A. 129). Es ist daher nicht

einzusehen, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV,

SR 101) verletzt sein soll. Denn die Beschwerdeführerin hatte die

Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Ausserdem prüfte die

Beschwerdegegnerin die eingereichten Ergänzungsfragen und begründete, weshalb

sie diese nicht weiterleiten werde (vgl. A.A. 130 S. 2, A.S. 9).

Da die Beschwerdegegnerin ferner zu Recht erkannt hat, dass die adäquate

Unfallkausalität des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin zu verneinen sei,

ist nicht zu beanstanden, dass sie von den eingereichten Ergänzungsfragen keine

neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartete. Daher durfte die

Beschwerdegegnerin auf deren Einbezug verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;

vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106

E. 5.2.2 [8C_834/2013]; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2014 vom

6.

Oktober 2014 E. 5.4, zusammengefasst in SZS 2015 S. 131).

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Rechts auf ein faires Verfahren

liegt demnach nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom

24.

März 2015 E. 3.3,8C_351/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4).

12.2

Zum Vorbringen der

Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.c hiervor, A.S. 26 f.),

wonach die Rentenaufhebung nicht auf das Datum der Verfügung resp. auf das Ende

des entsprechenden Monats hin zu erfolgen habe, ist festzuhalten, dass die

Rente im vorliegenden Fall korrekterweise per 28. Februar 2013 aufgehoben

wurde. So hielt das Bundesgericht im Urteil 140 V 70 E. 4.2 fest, dass es

bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung

oder Aufhebung der Rente sachgerecht ist, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen,

wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen

materiell erfüllt sind. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der

Hand, den Revisionszeitpunkt mittels Einsprache selbst bestimmen bzw.

hinausschieben zu können; dies muss um der Rechtsgleichheit willen verhindert

werden. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Datum der

Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2013 damit nicht

zu beanstanden.

12.3

In Bezug auf die Argumentation des

Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

1.

März 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 89 f.), wonach die Adäquanzprüfung

vorliegend bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 1994

stattgefunden habe und daher nicht erneut vorzunehmen sei, kann auf das Urteil

des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 hingewiesen werden. In

diesem wurde u.a. festgehalten, der Rentenanspruch sei für die Zukunft in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl.

dazu E. II. 4.6 hiervor), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe.

Es bestehe – entgegen der vom hiesigen Gericht als Vorinstanz vertretenen

Auffassung – kein Grund, bezüglich der Frage der Adäquanz von diesem Grundsatz

abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als einem wesentlichen Teil der

Adäquanzkriterien nach BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 ein gewisses

zeitliches, dynamisches Element zukomme, so dass diese sich durch Zeitablauf

ändern könnten. Damit sei zugleich gesagt, dass die Prüfung der

Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen

Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen habe

(E. 5.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Adäquanz im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 resp. der

Leistungseinstellung am 28. Februar 2013 umfassend geprüft hat (A.S. 12

ff.). Die Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer in der Eingabe vom

6.

Oktober 2017 (A.S. 109 ff.) überzeugen nicht. So ist im

vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 110)

– eindeutig ein Revisionsgrund gegeben (vgl. dazu E. II. 9 hiervor).

13.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 das

Vorliegen eines Revisionsgrundes korrekterweise bejaht und ist sodann zu Recht davon

ausgegangen, dass zwischen dem Unfallereignis vom Februar 1988 und den aktuell

beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie die Invalidenrente per 28. Februar

2013.

eingestellt hat.

14.

Bezüglich weiterer Beweismassnahmen

ist auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209.

E. a S. 211). Da von einem – wie von der Beschwerdeführerin in E. I.

3, Ziff. 2b hiervor beantragt – medizinischen Gerichtsgutachten keine weiterführenden

Erkenntnisse zu erwarten sind, ist ein solches nicht zu veranlassen.

15.

Damit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

16.

16.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

16.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi