VSBES.2015.227
Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2015 / Gerichtsgutachten
20. November 2017Deutsch79 min
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil
vom 2. September 2015 /
Gerichtsgutachten
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1955, meldete sich am 13. Juli 2005 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom
14. November 2005 (IV-Nr. 20) sowie Einspracheentscheid vom
13. Juli 2006 (IV-Nr. 43) einen Anspruch auf eine Rente sowie auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege.
Am 29. April 2010 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 44). Diese wies
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wiederum mangels
Invalidität ab (IV-Nr. 120). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 10. Dezember 2014
(Verfahren VSBES.2013.19). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene
Beschwerde indes am 2. September 2015 teilweise gut (Verfahren 8C_76/2015) und
wies die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses ein
Gerichtsgutachten einhole und neu entscheide (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts eröffnet am 20. Oktober 2015 das vorliegende Verfahren
und teilt den Parteien mit, man beabsichtige, bei der Gutachterstelle B.___ ein
bidisziplinäres Gutachten (Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie) einzuholen (A.S. 10 f.). Während die
Beschwerdegegnerin am 10. November 2015 auf eine Äusserung verzichtet (A.S.
15), lässt die Beschwerdeführerin am gleichen Tag folgende Anträge stellen
(A.S. 16 ff.):
1. Das neue bidisziplinäre
psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. September 2015 sei als voll
beweiswertig zu erachten und es sei auf eine gerichtliche Begutachtung zu
verzichten.
2. Das rheumatologische Gutachten von Frau
Dr. med. F.___ vom 12. Dezember 2013 sowie der Bericht von Frau Dr. med. F.___
vom 13. Juni 2015 seien als voll beweiswertig zu erachten und es sei auf eine
gerichtliche, rheumatologische Begutachtung zu verzichten.
3. Es seien im Bedarfs- und
Bestreitungsfall die Akten der [Krankenversicherung] [...] beizuziehen, um sich
ein vollständiges Bild über die Sachlage zu machen.
Für den Fall, dass die
Anträge Nrn. 1 bis 3 hiervor abgewiesen würden:
4. Es sei vom vorliegenden hängigen
formellen und materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren der Versicherten
gegen die B.___-Gutachterstelle und den dort beschäftigten Gutachter Dr. med. D.___
Vormerk zu nehmen.
5. a) Die B.___ und der dort beschäftigte
Gutachter Dr. med. D.___ sei durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61
lit. c ATSG unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen
aufzufordern, die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten
offenzulegen, indem das angerufene Gericht – in Analogie zur Fragestellung in
Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V 210 ff. (E. 1.2.3) –
der Gutachterstelle und dem Gutachter die Frage unterbreitet, in wie vielen
Fällen seit 2011 die B.___ und der dort beschäftigte Gutachter Dr. med. D.___
Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten
attestiert hat. Sodann seien die Antworten den Parteien zur schriftlichen
Stellungnahme zukommen zu lassen.
b)
Eventualiter: Die allfällige Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden
Zahlenmaterials durch die B.___ und dessen Gutachter Dr. D.___ und deren somit
widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG und § 56
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRPG) i.V.m. Art. 157 ZPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) so zu
würdigen, dass in der B.___ und bei Dr. D.___ im Sinne einer fehlenden
Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr für
leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.
6. Das BSV sei beizuladen und es sei beim
BSV von Amtes wegen das SuisseMED@P Reporting 2014 die B.___ und Dr. D.___
betreffend anzufordern.
7. Die von der Versicherten gemäss BS 3
hiernach gestellten Ergänzungsfragen seien gestützt auf BGE 137 V 258, E. 3.4.2.9,
und zur Herstellung der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Prinzip
der Waffengleichheit) zur gutachterlichen Beantwortung zuzulassen und es sei
gemäss BS 3 hiernach eine einvernehmliche Gutachterstelle auszuwählen.
8. Über die hängigen Anträge sei mittels
anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Sozialversicherungsträgers.
U.K.u.E.F.
Die Beschwerdegegnerin stellt daraufhin
am 21. Januar 2016 folgende Anträge (A.S. 46 f.):
Das bundesgerichtlich
geforderte interdisziplinäre Gerichtsgutachten sei durchzuführen.
Das Ausstandsbegehren
gegen den vorgesehenen psychiatrischen Gerichtsgutachter sei abzuweisen.
Die Zusatzfragen der
Versicherten seien abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin fasst am 25.
Februar 2016 ihre Anträge neu wie folgt (A.S. 55 ff.):
1. Die eingereichten Unterlagen seien als
Urkunden 23 bis 30 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es seien die dem kantonalen Gericht
vorliegenden, alles umfassenden Unterlagen, sowie die Gutachten des
zertifizierten SIM-Gutachters, Herr Dr. med. E.___, vom 13. Mai 2015 und vom 1.
September 2015 zur objektiven Beurteilung zuzulassen und diese seien als voll
beweiswertig zu erachten.
3. a) Es sei auf eine neue, gerichtliche
Begutachtung zu verzichten und es sei auf die Beurteilungen von Dr. E.___ und
Frau Dr. med. F.___ abzustellen.
b)
Eventualiter: Die gerichtliche Begutachtung sei einvernehmlich in der
MEDAS-Stelle «G.___» durchzuführen, dies unter Berücksichtigung der
Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin.
c)
Subeventualiter: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des nach § 37 lnfoDG (BGS 114.1) eingeleiteten
Verwaltungsverfahrens zu sistieren, um nach Vorliegen der Daten betreffend
Dr. D.___ über das hängige Ausstandsbegehren gegen Dr D.___ zu
entscheiden.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.E.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 4. März
2016 verschiedene Unterlagen ein (A.S. 65 ff.).
Der Instruktionsrichter hält mit
Verfügung vom 15. März 2016 (A.S. 75 ff.) an einer Begutachtung durch die B.___,
Dres. C.___ und D.___, fest und weist die Anträge der Beschwerdeführerin
vollumfänglich ab.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 6. und
13. April 2016 die in der Zwischenzeit neu ergangenen IV-Akten ein (A.S. 82 ff.
/ 96 f.). Die Beschwerdeführerin wiederum gibt am 12. April 2016 die
Urkunden 31 und 32 zu den Akten (A.S. 93 f.).
2.2 Das Gerichtsgutachten der B.___
ergeht am 22. Juli 2016 (A.S. 101 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich
dazu nicht (s. A.S. 199). Die Beschwerdeführerin lässt am 6. Oktober 2016
zunächst die Sistierung des Verfahrens beantragen, bis sich ihr Zustand
stabilisiert habe (A.S. 160 f.). Sodann äussert sie sich am 11. und
13. Oktober 2016 zum Gerichtsgutachten (A.S. 162 ff. / 197 f.), reicht die
Urkunden 33 bis 49 ein und stellt folgende Anträge (A.S. 193 ff.):
1. Die B.___ sei gerichtlich aufzufordern,
schriftlich bekanntzugeben, wer die Aktenzusammenstellung unter den Ziff. 1 bis
95 verfasst hat und weshalb die B.___ der Versicherten einen Fragebogen zum
Ausfüllen und Unterzeichnen zustellte, diesen aber in der Aktenzusammenstellung
im Hauptgutachten wegliess und den Gutachtern nicht zur Verfügung stellte.
2. Die Versicherte sei gerichtlich gestützt
auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 191 ZPO über die gegenüber den Gutachtern Dr. D.___
und Dr. C.___ gemachten Angaben, zu den Vorgängen anlässlich der beiden
Explorationen vom 15. Juni 2016, zu den Unterlagen, welche sie Dr. D.___
abgeben wollte, zu ihrer Leidensgeschichte seit der Adoleszenz und zu ihrer
auffälligen Persönlichkeit anlässlich der beantragen Gerichtsverhandlung
protokollarisch zu befragen.
3. Die Sekretärin des unterzeichneten Rechtsanwalts,
Frau H.___, […] sei gerichtlich gestützt auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO zu
den Auffälligkeiten und Unzumutbarkeiten der Versicherten für einen
potentiellen Arbeitgeber zu befragen.
4. Der Büropartner des unterzeichneten
Rechtsanwalts, Herr lic. iur. Claude Wyssmann, […] sei gerichtlich gestützt auf
§ 58 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO zu den Auffälligkeiten und Unzumutbarkeiten der
Versicherten für einen potentiellen Arbeitgeber zu befragen.
5. Der zuständige Sachbearbeiter der I.___
Rechtsschutzversicherung, Herr lic. iur. J.___, Fürsprecher, sei gerichtlich
[gestützt auf] § 58 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO zum auffälligen Verhalten der
Versicherten zu befragen.
6. a) Dr. D.___ sei gerichtlich gestützt
auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 175 ZPO über die unter 6b) hiernach aufgeführten
Fragen anlässlich der beantragen Gerichtsverhandlung, zu den anscheinend
oberflächlichen Abklärungen und zur anscheinend unvollständigen Exploration der
Versicherten im Gutachten protokollarisch zu befragen.
b)
Eventualiter: Es sei Dr. D.___ gerichtlich die Frage zur schriftlichen
Beantwortung zu unterbreiten, ob er sich bei der Erarbeitung seines
Teilgutachtens auf die Zusammenstellung im Hauptgutachten abstützte, weshalb
die Untersuchung der Versicherten nur rund 1‚5 Stunden dauerte, keine
Verlaufsbegutachtung wie bei Dr. E.___ durchgeführt wurde und weshalb er den
Bericht der K.___ vom 18. Juni 2009, weIchen die Versicherte anlässlich der
Untersuchung vom 15. Juni 2016 mitnahm und zur Übergabe offerierte, nicht
annehmen wollte.
7. a) Dr. C.___ sei gerichtlich gestützt
auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 175 ZPO über die unter 7b) hiernach aufgeführten
Fragen anlässlich der beantragen Gerichtsverhandlung und zur anscheinend
teilweise aktenwidrigen Anamnese und anscheinend unvollständigen Wiedergabe der
Angaben der Versicherten im Gutachten protokollarisch zu befragen.
b)
Eventualiter: Es sei Dr. C.___ gerichtlich die Frage zur schriftlichen
Beantwortung zu unterbreiten, weshalb er die Angaben der Versicherten
anlässlich der Exploration vom 15. Juni 2016 anscheinend nicht vollständig
wiedergegeben und anscheinend teilweise aktenwidrige Feststellungen gemacht
hat.
8. Es sei eine neue
gerichtlich-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___,
Psychiatrie FMH, eventualiter einen bisher nicht involvierten Facharzt für
Psychiatrie durchführen zu lassen.
9. Es sei eine neue
gerichtlich-rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen
bisher nicht involvierten Facharzt für Rheumatologie durchführen zu lassen.
10. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss [des] vor der Informations- und
Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn (IDSB) hängigen
Schlichtungsverfahrens zu sistieren.
11. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, dies unter
Anwesenheit der Medien- und Publikumsöffentlichkeit, damit der
Beschwerdeführerin öffentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
12. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.E.
Der Instruktionsrichter stellt mit
Verfügung vom 20. Oktober 2016 (A.S. 199 f.) fest, dass das Sistierungsbegehren
vom 6. Oktober 2016 gegenstandslos sei, und holt bei der B.___ eine
Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ein.
Die Beschwerdeführerin lässt am 4.
November 2016 die Urkunden 50 bis 54 nebst Röntgenbildern einreichen und
weitere Einwände gegen das Gerichtsgutachten erheben (A.S. 203 ff.).
Die Stellungnahme der B.___ ergeht am 8.
November 2016 (A.S. 209 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu am 6.
Dezember 2016, reicht die Urkunden 55 bis 58 ein und stellt folgende Anträge
(A.S. 221 ff.):
1. Die Beschwerde der Versicherten sei
vollumfänglich gutzuheissen.
2. Der Beschwerdeführerin seien ab wann
rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (inkl. berufliche
Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens
60 % zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, dies unter
Anwesenheit der Medien- und Publikumsöffentlichkeit, damit der
Beschwerdeführerin öffentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.E.
Die B.___ ergänzt ihre Stellungnahme am
22. Dezember 2016 (A.S. 234 ff.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu
nicht äussert (s. A.S. 259), lässt die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 eine
Stellungnahme abgeben, die Urkunden 59 bis 61 einreichen und diverse
Zusatzfragen beantragen (A.S. 252 ff.).
2.3 Der Instruktionsrichter teilt
den Parteien am 30. März 2017 mit, man beabsichtige, bei Dr. med. L.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein neues psychiatrisches
Gutachten einzuholen, während man auf eine nochmalige rheumatologische
Begutachtung verzichte. Weiter weist der Richter die Anträge der
Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung sowie auf eine
Verfahrenssistierung ab (A.S. 259 ff.).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt
sich am 3. April 2017 mit dem Vorgehen des Gerichts einverstanden und
verzichtet auf Einwände gegen die Expertin sowie auf Zusatzfragen (A.S. 263).
Die Beschwerdeführerin reicht zudem am 26. Mai 2017 in einer eigenen
Eingabe zwei Dokumente ein (A.S. 269 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum
stellt sich am 1. Juni 2017 auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar,
ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen (A.S. 276).
Der Instruktionsrichter hält mit
Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 278 f.) an einer Begutachtung durch Dr. med. L.___
fest. Dieses Gutachten ergeht am 4. August 2017 (A.S. 282 ff.). Während
sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert (s. A.S. 352), lässt
die Beschwerdeführerin am 7. September 2017 mitteilen, dass sie mit dem Gutachten
grundsätzlich einverstanden sei (A.S. 347).
2.4 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017
lässt die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung
vollumfänglich zurückziehen (A.S. 351).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 14. November 2017 eine Kostennote ein (A.S. 357 ff.). Diese
geht am 15. November 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 366).
Erwägungen
II.
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen
hat.
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung nach vorhergehender
Leistungsverweigerung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich
zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie
fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 117 V 198 E. 3a).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73), sofern seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden
hat.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt
im Zeitpunkt des ablehnenden Einspracheentscheids vom 13. Juli 2006 mit
demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 zu
vergleichen.
2.
2.1
Zur Vorgeschichte der
Beschwerdeführerin sind zusammengefasst die folgenden Angaben zu machen (s.
Gutachten von Dr. med. L.___, A.S. 325 ff.): Nach acht Jahren Primar- und
Sekundarschule absolvierte die Beschwerdeführerin eine zweijährige Ausbildung
zur Textilverkäuferin. 1973 heiratete sie infolge einer ungeplanten
Schwangerschaft und gab ihre Arbeit auf. 1974 liess sie beidseits eine
Brustvergrösserung vornehmen, wobei die Implantate schliesslich nach einer
Ruptur wieder entfernt wurden. Die Ehe war unglücklich und konfliktbelastet,
worauf die Beschwerdeführerin mit einer Ess-Brechsucht reagierte. 1980 trennte
sich das Paar. 1981 zog sich die Beschwerdeführerin beim Autoscooterfahren ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. 1982 heiratete sie ein zweites Mal. 1989
wurde erstmals die Diagnose eines panvertebralen Syndroms und eines
generalisierten Weichteilrheumatismus gestellt. 1991 erlitt die
Beschwerdeführerin bei einem Reitunfall eine Commotio cerebri und eine
Schlüsselbeinfraktur. Von 1992 bis 2000 arbeitete sie als Teilhaberin im Büro des
Ehemanns für Innenarchitektur sowie ab 2001 bis zur Geschäftsauflösung im Jahr
2002.
als angestellte Teilzeitkraft. Chronische Bauchschmerzen führten im Jahr
2000.
zu einer stationären Behandlung mit Gewichtsabnahme bis auf 36 kg, wobei
sich das Gewicht in der anschliessenden weiteren Behandlung wieder auf 46 kg
erhöhte. Der zweite Ehemann distanzierte sich infolge ihrer gesundheitlichen
Probleme zunehmend von der Beschwerdeführerin. Von Frühjahr 2005 bis Herbst
2009.
legte sie eine Familienphase mit Umzug, Renovation eines Hauses und Pflege
der erkrankten Mutter ein. 2009 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem
Mann; die Scheidung erfolgte 2011. Von Juli bis Oktober 2010 war die
Beschwerdeführerin bei der M.___ mit einem Teilzeitpensum von ca. 40 %
angestellt, wurde aber im Umfang bis zu 80 % und ganztags eingesetzt. Gegen
Ende der Probezeit erhielt sie wegen ungenügender Leistung die Kündigung. Von
Februar bis August 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der N.___ ein
von der Beschwerdegegnerin veranlasstes Aufbautraining im kaufmännischen
Bereich. Sie sah sich aber wegen subjektiver Erschöpfbarkeit und
Konzentrationsstörungen nicht in der Lage, das Arbeitspensum auf über 50 % zu
steigern; am Ende des Einsatzes wurde die Leistungsfähigkeit mit 75 %
angegeben und eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bei einem
wohlwollenden Klima als möglich erachtet. Im September 2011 trat die
Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining von 50 % in der O.___, einem Heim für
Schwerbehinderte, an, wo sie von März 2012 bis Oktober 2015 mit einem Pensum
von zunächst 35 %, später 40 %, fest angestellt war.
2.2
Bei der Ablehnung des ersten
Leistungsbegehrens am 13. Juli 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die folgenden Gutachten:
2.2.1
Dr. med. P.___, Arzt für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stellte am 7. November 2005 Diagnosen
(IV-Nr. 18 S. 9):
1.
Vordergründig nicht somatisch
abstützbare Beschwerden
2.
Generalisierte Beschwerden
- thorakalbetontes Panvertebralsyndrom mit
spondylogenen Beschwerden
- leichtgradige langbogige
rechtskonvexe Skoliose
3.
Kalziumpyrophosphatkristallablagerungserkrankung
- Verkalkung des Discus triangularis der
linken Hand
4.
Implantation von Silikon-Implantaten
beidseits bei mehrfachen anschliessenden Korrekturoperationen (1975)
- Entfernung der Brustimplantate (1998)
5.
Erniedrigte Knochendichte im Bereich
zwischen Osteopenie und Osteoporose (Juli 2004)
6.
Anamnestisch rezidivierende
Hyperventilationen
7.
Anamnestisch mittelschwer- bis schwergradige
bronchiale Hyperreagibilität
Die Arbeitsfähigkeit sei aus
somatisch-rheumatologischer Sicht für die früheren, körperlich meist leicht bis
maximal mässig belastenden beruflichen Tätigkeiten derzeit nicht eingeschränkt.
Nicht mehr zumutbar seien körperlich schwergradig belastende Arbeiten sowie
repetitives Bewegen von Gewichten über zehn bis 15 kg. Für eine den
idealen Arbeitsplatzbedingungen angepasste berufliche Tätigkeit könne derzeit
keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der ideale
Arbeitsplatz liege in einem klimatisierten Raum, beschränke sich auf körperlich
leicht- bis mässiggradig belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu,
zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das
Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (S. 12).
2.2.2
Dr. med. Q.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 28. März 2006 folgendes
Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 36.1 S. 9):
Neurasthenisches Syndrom
(ICD-10 F48.0), mit
a) histrionischen, selbstunsicheren und
narzisstischen Persönlichkeitszügen
b) rezidivierenden depressiven
Verstimmungen, aktuell remittiert
c) rezidivierenden unspezifischen Schmerzen
-
bei Skoliose, Verkalkung
des Diskus triangularis der linken Hand und erniedrigter Knochendichte
d) anamnestisch rezidivierendem
Hyperventilationssyndrom
e) anamnestisch Status nach Essstörung,
1980.
und 2001, aktuell BMI von 19,5 kg/m2
Aktuell bestünden aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine ausgeprägten Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin schildere eine rasche körperliche
Ermüdbarkeit und unspezifische Schmerzen (Nacken, Kopf, Gelenke, Rücken) mit
Konzentrations- und Koordinationsstörungen. Einfache und klar strukturierte
Arbeiten mit angemessener Anleitung seien möglich und zumutbar. Die
Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage, Arbeiten zu verrichten, die
Schnelligkeit, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit voraussetzten. In der
bisherigen Tätigkeit im Verkauf oder Büro sei die Leistungsfähigkeit um
25.
% vermindert. Anzustreben sei eine Integration an einen Arbeitsplatz,
der Hilfsarbeiten ohne Zeitdruck oder Anforderungen an Wendigkeit und soziale
Kompetenz biete.
2.3
Das Bundesgericht hielt in
seinem Urteil vom 2. September 2015 fest, die folgenden nach der Neuanmeldung
ergangenen Arztberichte würden auf eine Verschlechterung seit der Abweisung des
ersten Leistungsbegehrens hindeuten, erlaubten aber keine abschliessende
Beurteilung (E. 5.1 f., 6.1, 6.3 und 7):
2.3.1
Dr. med. F.___, Ärztin für Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2012
(IV-Nr. 102) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte
überlastungs- und fehlbelastungsbedingte Schmerzen im Schultergürtel und
lumbosakral. Als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 zu
50.
% arbeitsunfähig. Wechselbelastende Tätigkeiten mit leichter
körperlicher Belastung seien vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Im von der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 12. Dezember 2013
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6) ging Dr. med. F.___ längerfristig von einer
medizinisch-theoretischen Einschränkung um 50 bis 60 % aus.
2.3.2
Dr. med. R.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 27. Februar 2012
(IV-Nr. 107 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: Invalidisierende Neurasthenie (F48.0), rezidivierende Ängste
und wiederholte depressive Episoden, anamnestisch Ess- / Brechsucht während
zweier Jahre (ca. 1976, ohne Gewichtsabnahme) und ausgeprägtes
Erschöpfungssyndrom (mit Gewichtsabnahme bis auf 36 kg während des
Klinikaufenthalts) sowie eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung
(F60.7) mit deutlicher Selbstunsicherheit. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
betrage 50 bis 70 % mit Verteilung der Arbeit auf fünf Tage. Am 28. November
2014.
(BB-Nr. 4) legte Dr. med. R.___ dar, Invaliditätsgrund sei gerade die
Persönlichkeitsstörung. Sein früherer Bericht sei nach wie vor gültig.
2.4
Die Beschwerdeführerin reichte
im hiesigen Verfahren die folgenden Arztberichte ein, welche ihrer
Krankenversicherung erstattet worden waren:
2.4.1
Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH, stellte in seiner
psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 13. Mai 2015 (BB-Nr. 1) folgende
Diagnosen (S. 16):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Anpassungsstörung
auf Grund einer Konfliktsituation auf der Arbeitsstelle und Versetzung auf
einen anderen Arbeitsplatz (F43.2).
·
akzentuierte
Persönlichkeitszüge (Z 73.1), differentialdiagnostisch kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, asthenischen, histrionischen und
paranoiden Anteilen (F61.0).
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Neurasthenie
(F48.0).
Als Befund ergebe sich ein umständlicher
Gedankengang, eine eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit sowie ein
Vorbeireden und Nichtantworten auf die gestellten Fragen trotz mehrmaliger
Aufforderung. Weitere Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
liessen sich nicht objektivieren. Die Beschwerdeführerin klage über eine
anhaltende gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger und körperlicher
Anstrengung, körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten
Anstrengungen, Schlafstörungen sowie Unfähigkeit zur Entspannung. Diese
Symptome bestünden seit dem Jahr 2000 und seien überwiegend wahrscheinlich auf
die Neurasthenie zurückzuführen. Im Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin an
ihrem Nischenarbeitsplatz in einen anderen Bereich versetzt worden, wo sie sich
wegen ihrer Osteoporose körperlich nicht zur Arbeit in der Lage fühle (S. 16).
Durch die ausgeprägt akzentuierten Persönlichkeitszüge reagiere die
Beschwerdeführerin reduziert flexibel und unangepasst. Dies führe zu
wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen im sozialen Verhalten und habe durch
krankheitsbedingt fehlende Ressourcen sowie die fehlende Kapazität zur
Verarbeitung interpsychischer Konflikte eine verminderte Belastbarkeit und
Leistungsfähigkeit zur Folge (S. 17). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei
der O.___ bestehe psychiatrisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Wegen der
Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der mehrjährigen Neurasthenie und der
aktuellen Anpassungsstörung auf Grund der Konfliktsituation am Arbeitsplatz sei
auch in einer angepassten Tätigkeit von keinem höheren Arbeitspensum auszugehen
(S. 18).
2.4.2
Das bidisziplinäre
psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 1. September 2015
(BB-Nr. 2) enthielt folgende Diagnosen (S. 54 f.):
Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, histrionischen, asthenischen, selbstunsicheren und paranoiden
Zügen (F61).
2.
Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung anderer Gefühle (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und
Ärger; F43.23) auf Grund der psychosozialen Belastung nach Kündigung der
Arbeitsstelle und diverser anderer psychosozialer Belastungsfaktoren.
Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Verdacht auf eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung (F45.1).
2.
Neurasthenie (F48.0).
3.
Migräne mit Aura.
4.
Differentialdiagnostisch
Spannungskopfschmerzen.
5.
Differentialdiagnostisch Kopfschmerzen
im Rahmen einer Somatisierungsstörung.
6.
Anamnestisch Ess- / Brechsucht während
zweier Jahre (ca. 1976), damals ohne Gewichtsabnahme.
2.4.2.1
Die psychiatrischen Befunde
(S. 29 ff.) deckten sich im Wesentlichen mit denjenigen der ersten
Untersuchung. Ergänzend wurde festgehalten, die Stimmung sei gedrückt, jedoch
ohne durchgehende Depressivität (S. 31 unten). Die Beschwerdeführerin habe sehr
gerne gearbeitet, sei aber erschöpft und könne sich momentan keine Tätigkeit
vorstellen (S. 32). Es liessen sich mittel- bis hochgradige Störungen der
Aktivität und Partizipation ausmachen (S. 36). Gegenwärtig erfolge keine
leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung: Die
Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 nur viermal ihren Psychiater konsultiert,
die Gesprächstherapie habe bei keiner ausgebildeten Psychotherapeutin
stattgefunden, und Psychopharmaka würden nicht eingenommen (S. 58).
Die Kriterien einer Anpassungsstörung
seien erfüllt. Eine solche begründe nur im Ausnahmefall eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Die Kündigung vom 19. Mai 2015 per 31. Oktober
2015.
habe aktuell zu einer Verschlimmerung der Symptomatik geführt, weshalb in
der bisherigen Tätigkeit als Betreuungsassistentin beim bisherigen Arbeitgeber
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es handle sich dabei um einen
Nischenarbeitsplatz, der überwiegend wahrscheinlich nicht den Anforderungen
eines Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt entspreche. Für eine Stelle
mit ähnlichem Belastungsprofil bei einem anderen Arbeitgeber sei, bezogen auf
das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 40 %, ab 1. November 2015 von
einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 %, bezogen auf ein hypothetisches
Vollzeitpensum, sei auf die schon vor 2012 bestehende kombinierte
Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (S. 37). Nach Einleitung einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin innert sechs bis acht Wochen an einem den mangelnden
Ressourcen optimal angepassten Nischenarbeitsplatz mit ihrem bisherigen
Arbeitspensum von 40 % tätig sein könne. Auf Grund der kombinierten
Persönlichkeitsstörung und zusätzlich der Anpassungsstörung bei psychosozialen
Belastungen bestünden Tätigkeitseinschränkungen für alle Arbeiten mit
besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, unter
Termin- und Zeitdruck sowie mit Publikumsverkehr. Auf dem freien Arbeitsmarkt
bestehe für alle Tätigkeiten, auch die dem Leiden angepassten, eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. In ihrem jetzigen Zustand sei die
Beschwerdeführerin keinem Arbeitgeber zumutbar (S. 37, 41 f., 59). Die
Überwindung der subjektiv erlebten schweren Defizite sei angesichts der
psychischen Komorbidität und des teilweisen sozialen Rückzugs unzumutbar. Die
Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern objektiv
mittelschwer. Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe keine Hinweise auf
nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (S. 38 f.),
Diskrepanzen oder Inkonsistenzen (S. 58).
2.4.2.2
Im Rahmen der neurologischen
Untersuchung berichtete die Beschwerdeführerin von belastungsabhängigen
lumbosacralen, fluktuierend bis zum linken Bein und nach thorakal
ausstrahlenden stechenden Schmerzen, von belastungsabhängigen Schmerzen im
Schultergürtel und in der oberen Brustwirbelsäule, mit linksbetonter Ausstrahlung
über den Nacken bis nach okzipitoparietal, von im Februar / März fluktuierend
auftretenden stechenden Kopfschmerzen ohne Übelkeit, und Erbrechen, begleitet
von einer visuellen Aura im Sinne von Flimmern vor den Augen, sowie von einer
Gefühlsstörung bei Berührung im Bereich der unteren Extremitäten und an den
Händen. 2010 hätten sich auf Grund einer Steigerung des Arbeitspensums von 35
auf 40 % die Beschwerden verschlimmert, begleitet von Energielosigkeit,
Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Missempfindungen im
Thoraxbereich sowie in den Extremitäten. Die Kopfschmerzen hätten in letzter
Zeit nachgelassen. Bedarfsweise werde lnflamac (25 mg) kombiniert mit Dafalgan
(1 g) verwendet (S. 51). Die Beschwerdeführerin erlebe sich auf Grund der
psychischen Verfassung und der Schmerzen als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 47).
Radikuläre Zeichen, die auf eine
zervikale, thorakale oder lumbale Wurzelkompression und / oder Störungen der
langen Bahnen auf Grund einer zervikalen Myelopathie hinwiesen, könnten in der
Untersuchung ausgeschlossen werden. Die beklagte Schmerzsymptomatik entspreche
auch keinem typischen radikulären Schmerz. Ein neuropathischer Schmerz werde
nicht vorgetragen. An der Hals- und Lendenwirbelsäule lasse sich keine
Nervenwurzelirritation auslösen. Eine Allodynie oder Hyperalgesie als Korrelat
eines neuropathischen Schmerzsyndroms sei nicht nachzuweisen. Die beklagten
Beschwerden seien neurologisch durch die Diagnosen und Untersuchungsbefunde
nicht erklärbar. Hinweise auf Diskrepanzen oder Inkonsistenzen lägen nicht vor
(S. 52). Aus den zervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzen ergebe sich aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte
für fokalneurologische Defizite fehlten. Typische vegetative Zeichen und andere
trigemino-autonome Störungen würden nicht berichtet. Für einen
Spannungskopfschmerz ergebe sich keine typische phänotypische Übereinstimmung,
ebenso fehle eine sekundäre Kopfschmerzursache. Die Symptomschilderung
entspreche auch keinem Clusterkopfschmerz. Überwiegend wahrscheinlich handle es
sich um einen Mischkopfschmerz, bestehend aus Migräne mit Aura,
Spannungskopfschmerzen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer
Somatisierungsstörung. Die Kopfschmerzen führten im Alltag zu keiner Beeinträchtigung
und hätten keine versicherungsmedizinische Relevanz (S. 53). Zusammenfassend
liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im versicherungsmedizinisch
relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern. Dies gelte zumindest ab
dem Begutachtungstermin. Aus neurologischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten
auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die
Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit eingegliedert
werden (S. 54). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der
Kündigung der Arbeitsstelle am 19. Mai 2015 (S. 56).
2.4.3
In seiner rheumatologischen
Kurzbeurteilung vom 20. September 2015 (BB-Nr. 3) stellte Dr. med. S.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (S. 6):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
chronisches
Iinksbetontes ausgedehntes Schmerzsyndrom ohne strukturell-organische
Veränderungen bis auf leichte Osteochondrose C5/6
·
Dekonditionierung,
vorwiegend myotendinotische Befunde
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Senk-Spreizfuss mit
HaIIux valgus beidseits
·
Osteoporose
Es bestünden langjährige ausgedehnte
Schmerzen, welche bereits bei früheren Untersuchungen vorwiegend auf Myotendinosen
bei leichter Fehlform bzw. Fehlhaltung der Wirbelsäule und eine allgemeine
Dekonditionierung zurückgeführt worden seien. Auch in der jetzigen klinischen
Untersuchung finde sich kaum eine relevante Einschränkung der
Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Klinische
Hauptbefunde seien wiederum die linksbetonten Myotendinosen im Schultergürtel.
Die radiologischen Befunde seien, abgesehen von einer leicht bis mässig
ausgeprägten Osteochondrose im Segment C5/6 der Halswirbelsäule sowie einer
leichten Hyperkyphose der Brustwirbelsäule unauffällig. Auch aus heutiger Sicht
könnten die myotendinotischen Schmerzen teilweise mit der langjährigen
Dekonditionierung und muskulären Dysbalance erklärt werden. Insgesamt müssten
aber für das gesamte Beschwerdebild mit ausgeprägten Erschöpfungszuständen
sowie den als massiv und stark einschränkend empfundenen Schmerzen wesentliche
nichtsomatische Faktoren postuliert werden. Man verweise hier auf die im
psychiatrischen Gutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Prinzipiell wären aus rein somatischer Sicht die Beschwerden durch eine
rekonditionierende Behandlung gut anzugehen, auf Grund des bisherigen Verlaufes
sei jedoch mit einem anhaltenden chronischen Schmerzgeschehen zu rechnen (S.
7). Aus rein rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten
über 5 kg bzw. von Einzellasten über 15 kg, mit häufig möglichem Wechsel der
Körperposition und Vermeiden von längeren Zwangshaltungen der Wirbelsäule
(insbesondere Sitzen oder Stehen vornüber geneigt) zumutbar. Auf Grund der
deutlichen Dekonditionierung bestehe dabei eine allgemeine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von ca. 20 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum.
Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar (S. 8).
2.5
Dem bidisziplinären
Gerichtsgutachten der B.___ vom 22. Juli 2016 (A.S. 101 ff.) lassen sich
folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 116):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit):
1.
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)
mit asthen-selbstunsicheren, dependenten, ängstlich-vermeidenden, aber auch
histrionischen Anteilen
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
2.
Neurasthenie (F48.0)
3.
Undifferenzierte Somatisierungsstörung
(F45.1)
4.
Mögliche rezidivierende depressive
Störung, aktuell remittiert (F33.4)
5.
Anamnestisch angegebene Essstörung bei
Ehekonflikten (ca. 1978), inzwischen remittiert (F50.4)
6.
Osteoporose, asymptomatisch,
DEXA-verifiziert, fraglich steroidgefördert
7.
Skoliose (rechtskonvex) der
Brustwirbelsäule
2.5.1
Anlässlich der zweistündigen
rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. C.___ am 15. Juni 2016
klagte die Beschwerdeführerin über Missempfindungen, die 2011 in der linken
Fusssohle begonnen hätten (A.S. 143), dann über den ganzen Körper im Sinne
eines pelzigen Berührungsgefühls bis zum Kopf aufgestiegen seien. Ausserdem
habe sie ein «grosses Problem mit den Beinen», d.h. ein Bein komme oft nicht
mit. Sie habe «keinen Saft und keine Kraft». Bei Fehlbewegungen im Bereich der
Halswirbelsäule komme es bis zweimal pro Woche zu einem Blockadegefühl mit
Denk- und auch Atemstörungen, welche bis zu einigen Tagen anhalten könnten.
Diese Beschwerden seien seit fünf bis sechs Jahren schlimm. Konkrete
Nackenbeschwerden hätten gegenüber früher aber eher abgenommen. Die alte
Schlüsselbeinfraktur links störe sie eher mehr als früher. 2004 habe sie einen
Trümmerbruch des Sternums erlitten. Nach dem Frühstück putze sie etwas und
kaufe ein. Sie koche sehr gern. Als Hobby pflege sie das Sammeln von Kräutern
und das Pflanzen von Blumen. Mindestens zweimal wöchentlich fahre sie ca.
eineinhalb Stunden Velo. Sie habe oft Kontakt mit zwei Freundinnen. In der
Spiraldynamik und in einer Turngruppe mit Älteren sei sie überfordert gewesen.
Seit 2004 besuche sie ununterbrochen einmal pro Woche die Physiotherapie, um
die Rumpfmuskulatur zu stärken und zu stabilisieren. Schmerzmedikamente nehme
sie nicht viel, d.h. dreimal täglich 25 mg Inflamac (A.S. 144).
Es lägen keine rheumatologischen
Diagnosen mit Einfluss für die Arbeitsfähigkeit vor (A.S. 147). Die Osteoporose
der Lendenwirbelsäule habe bisher zu keinen manifesten Frakturen geführt und
sei somit ohne klinische Relevanz. Der Bewegungsapparat sei insgesamt wenig
auffällig. Die in den schriftlichen Röntgenbefunden genannte rechtskonvexe
Skoliosefehlhaltung sowie die verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule fielen
klinisch nicht ins Auge und seien offensichtlich nur auf den Röntgenaufnahmen
erkennbar. Die geklagten ausgedehnten Schmerz-, Missempfindungs- und
Erschöpfungszustände liessen sich aus rheumatologischer Sicht mit diesen
Befunden nicht erklären. Auch die angeblich ca. 1987 durchgemachte Borreliose
dürfte keine Rolle mehr spielen; der aktuelle Borrelientiter sei im klaren
Negativbereich. Bemerkenswert sei, dass sich trotz der Schmerzangaben keine der
für das Fibromyalgiesyndrom charakteristischen Druckempfindlichkeiten von
Sehnenansatzstellen fänden. Die Dekompensation der Muskelkapazität erkläre sich
vermutlich aus der langjährigen Vermeidungs- und Schonhaltung. Die
durchgeführten Laboruntersuchungen lieferten keine Hinweise für eine Myopathie.
Vom Bewegungsapparat her ergebe sich für übliche Büro- und einfache
administrative Tätigkeiten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit ohne
Leistungseinschränkung. Die Limitierungen der Beschwerdeführerin erschienen
auch auf Grund ihrer eigenen Aussagen (Überforderung durch unerwartete
Situationen etc.) als nicht somatisch begründet. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
und in einer Verweistätigkeit sei nicht eingeschränkt. Dr. med. F.___ habe in
ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch psychische Elemente berücksichtigt
(A.S. 148).
Der retrospektive Verlauf der
Arbeitsfähigkeit sei aus rein rheumatologischer Warte sehr schwierig zu
beurteilen. Dr. med. F.___ nenne neben den muskulo-skelettären Problemen
jeweils auch den generalisierten Erschöpfungszustand, die verminderte
psychophysische Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen als Begründung für
die Arbeitsunfähigkeit von 65%. Aus rein rheumatologischer Sicht dürfe die
Aussage gewagt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit nie eine Schwelle von 30 bis
40.
% überstiegen habe. Auf Grund eines völlig abwesenden pathologischen
Substrats des Bewegungsapparats sei dessen Prognose günstig (A.S. 149).
2.5.2
Bei der 115-minütigen
psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. D.___ am 15. Juni 2016
gab die Beschwerdeführerin an, es falle ihr schwer, ihren Gesundheitszustand zu
schildern. Deswegen habe sie sich in den vergangenen zwei Monaten intensiv
vorbereitet. Ihr Hauptproblem sei der mit Schuldgefühlen verbundene
Arbeitsplatzverlust im vergangenen Jahr, der Umgang mit der Arbeitslosigkeit
und ihrer aktuellen Lebenssituation. Begonnen habe die Symptomatik nach einer
internen Versetzung in der O.___, wo sie bis 2013 in mehreren Bereichen als
Assistentin bei der Betreuung der behinderten Klienten gearbeitet habe. 2014
hätte sie in der Beschäftigungstherapie arbeiten sollen, wo sei es zu einer Art
Mobbing gekommen sei (A.S. 127). Im Januar 2015 sei sie in den Bereich
«Naturgruppe» versetzt worden, der dortigen körperlichen Arbeit aber
gesundheitlich nicht gewachsen gewesen. Sie habe vergeblich um ihren
Arbeitsplatz gekämpft. Sie schäme sich für ihr Versagen. Ihre Stimmung sei
gedrückt, sie erlebe sich labil und irritierbar. Manchmal weine sie in
ungewohnten emotionalen Belastungssituationen. In einem verständnisvollen
Umfeld sei sie recht stabil, sobald sie Vertrauen gefasst habe. Sie sei
allgemein ängstlich und selbstunsicher. Gleichwohl sehe sie die Zukunft immer
noch optimistisch. Es sei ihr durchaus möglich, Freude zu empfinden. Sie halte
sich gerne in der Natur auf und beschäftige sich mit den Pflanzen auf dem
grossen Balkon. Sie koche und lese sehr gerne. Es gefalle ihr auch, mit
Freunden und Bekannten zusammen zu sein und sich mit anderen Menschen zu
unterhalten. Das Konzentrationsvermögen sei leider reduziert. Sobald etwas aus
der üblichen Ordnung falle, gerate sie in Stress, werde unruhig und nervös. Das
Gedächtnis hingegen sei gut und sie habe durchaus Ausdauer, wenn etwas ihr
Interesse wecke (A.S. 128). Insgesamt sei sie körperlich und auch psychisch
rasch erschöpft und oft müde. Sie beobachte einen engen Zusammenhang der
körperlichen Symptome mit emotionalen Belastungsfaktoren. Seit vielen Jahren
schon leide sie unter Rücken-, Knochen- und Gelenkschmerzen sowie allgemeiner
Schwäche. Sie stehe um 6:30 Uhr auf, turne 30 bis 45 Minuten, um mobil zu
werden, und frühstücke. Anschliessend putze sie ihre Wohnung. Sie kaufe fast
täglich ein, treffe unterwegs Bekannte aus dem Quartier und unterhalte sich.
Anschliessend bereite sie das Mittagessen vor. Sie halte gerne Mittagsruhe,
wenn keine Arzt- oder Therapietermine anstünden. Jeweils dienstagsnachmittags
gehe sie in den Wald um zu walken, am Donnerstagnachmittag sei ihre
Physiotherapie. Sie unternehme Spaziergänge und fahre am Wochenende Velo.
Mindestens einmal wöchentlich treffe sie sich mit einer Freundin, um über den
Alltag zu reden. Die sozialen Kontakte seien ihr wichtig. Abends schaue sie
nach dem Nachtessen ab und zu fern, lese aber lieber. Seit 2007 sei sie in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. R.___. Sie
konsultiere ihn in unregelmässigen Abständen, in den vergangenen drei Monaten
viermal. Zwischen 2013 und 2015 habe sie über Gespräche mit einer Psychologin
alle zwei Wochen viel Unterstützung erfahren. Einmal wöchentlich gehe sie zum
Frauenturnen (A.S. 129). Aktuell nehme sie abends acht bis zehn Tropfen
Surmontil (A.S. 130).
Was den psychiatrischen Befund angehe,
so sei die Beschwerdeführerin im Kontakt zunächst sehr
ängstlich-selbstunsicher. Gleichwohl berichte sie sehr lebhaft, teilweise
logorrhoisch ausufernd und wenig strukturiert über ihre gesundheitlichen
Beschwerden und ihre Biographie. Mehrfach verliere sie den roten Faden, könne
aber das Gespräch nach einem entsprechendem Hinweis wieder aufnehmen. Die
gestellten Fragen würden im Laufe der Exploration zunehmend offen beantwortet.
Die Beschwerdeführerin verfolge aufmerksam das Geschehen. Das
Konzentrationsvermögen bessere sich im Verlauf der Exploration zunehmend und
sei nach etwa einer halben Stunde bis zum Ende des Gesprächs ungestört. Die
Beschwerdeführerin könne sich auf wechselnde Gesprächsinhalte ein- und
umstellen. Die höheren kognitiven Leistungen seien ausreichend differenziert
(A.S. 133). Die Beschwerdeführerin spreche mit kräftiger, gut modulierter
Stimme. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, keineswegs
depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Zu Beginn der Exploration zeige sich
gelegentlich ein etwas sprunghaftes Denken. Zu Denkzerfahrenheit komme es
nicht. Inhaltlich beschäftige sich das Denken vermehrt mit negativen
Kognitionen, insbesondere Selbstwertzweifeln, aber eine gedankliche
Gefangenheit in depressiven Gefühlen, Ängsten oder auch in einem Schmerzerleben
liege nicht vor. Es zeigten sich keine psychotischen Denkinhalte.
Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis seien intakt. Auf der klinischen
Ebene fänden sich keine Hinweise auf mnestische Defizite, die als Ausdruck
einer primär hirnorganischen Leistungsminderung interpretiert werden müssten.
Störungen des Ich-Bewusstseins lägen keine vor. Das Intelligenzniveau erscheine
als durchschnittlich. Die Willenskräfte seien strukturiert und zielgerichtet,
Ambivalenz oder Ambitendenz seien trotz einer gewissen Entscheidungsschwäche
nicht vorhanden. Die Antriebslage sei angemessen, eine depressive
Antriebshemmung bestehe nicht. Anfangs sei die Beschwerdeführerin
psychomotorisch sehr unruhig; im Verlauf der Exploration wirke sie etwas
ruhiger und weniger angespannt, aber dennoch stets lebhaft mit ausdrucksreicher
Gestik, Mimik und Körpersprache. Gelegentlich erscheine die Mimik mit einem
leicht histrionisch wirkenden Ausdruckscharakter. In der emotional-affektiven
Schwingungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin bei überwiegend ernster
Affektlage durchaus in der Lage, angemessen zum positiven Pol mitzuschwingen.
Keinesfalls zeige sich eine durchgehende Depressivität. Von Suizidalität sei
die Beschwerdeführerin zuverlässig distanziert (A.S. 134). Ein vollständiger
Interessenverlust liege nicht vor, und es bestünden auch regelmässige soziale
Kontakte. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Freude zu empfinden.
Kurzzeitig wirke sie affektlabil, könne aber rasch stabilisiert werden.
Depressionstypische Schlafstörungen würden verneint, Zwänge von Alltagsrelevanz
liessen sich nicht ausmachen. Es lägen weder eine generalisierte Angststörung
noch eine Panikstörung oder phobische Störungen von Alltagsrelevanz vor. Auf
der Persönlichkeitsebene sei die Beschwerdeführerin durch defizitär
wahrgenommene Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Adoleszenz geprägt. Es
bestehe ein erhebliches Verlangen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit bei
Furcht vor Zurücksetzung. Darüber hinaus seien histrionische
Persönlichkeitsakzente erkennbar. Ferner zeige die Beschwerdeführerin eine
Persönlichkeitsstruktur, bei der neben der Sehnsucht nach Zuneigung und
Akzeptanz bei gleichzeitiger Überempfindlichkeit gegen Zurückweisung und Kritik
auch eine gewisse Überbetonung von alltäglichen Risiken bestehe, so dass auch
ängstlich-vermeidende Züge zu erkennen seien. Darüber hinaus sei die
Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, kleinere oder grössere
Lebensentscheidungen zu treffen; es falle ihr schwer, eigene Bedürfnisse
durchzusetzen, wobei sie sich vor dem Hintergrund eines ausgeprägten
Harmoniebedürfnisses eher den Wünschen und Belangen Dritter unterordne. Darüber
hinaus zeige sich eine etwas vermehrte narzisstische Kränkbarkeit. Insgesamt
sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen, da die
Beschwerdeführerin recht unflexibel auf das Gegenüber und die jeweilige
Lebenssituation reagiere. Realitätsbezug, Urteils- und Kritikfähigkeit seien
ausreichend vorhanden. Die Beschwerdeführerin zeige durchaus
Veränderungsmotivation, erlebe sich allerdings subjektiv minderbelastbar und
rasch erschöpft (A.S. 135).
Die Beschwerdeführerin zeige im
Querschnitt, aber auch unter Berücksichtigung von Anamnese und Dossier, das
Bild einer Neurasthenie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Immer
wieder sei es in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der
Persönlichkeitsstruktur zu Dekompensationen gekommen, teils als Essstörung,
teilweise aber auch als neurasthen geprägtes, ängstlich-depressives
Zustandsbild. Die Persönlichkeitsstörung sei offenbar nach Konflikten am
Arbeitsplatz mit Kündigung im Jahr 2015 dekompensiert. Vor diesem Hintergrund
sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt, aber keineswegs vollständig
aufgehoben (A.S. 136). Die insgesamt leichte Symptomatik der Neurasthenie,
deren subjektive Beeinträchtigungen sich auf der psychopathologischen
Befundebene nur in geringem Umfang widerspiegelten, bleibe hingegen ohne
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Diese Auffassung entspreche auch im
Wesentlichen den Feststellungen von Dr. med. E.___ anlässlich der letzten
Begutachtung. Man sehe allerdings die von ihm diskutierte Anpassungsstörung
nicht als begründet an. Einzelne depressive Merkmale erfüllten die
Voraussetzungen einer depressiven Episode nicht. Die Verdachtsdiagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung lasse sich nicht vollständig von der Hand
weisen, aktuell sei aber von einer Remission auszugehen. Einzelne subsyndromale
Restsymptome gingen eher in der Diagnose der Neurasthenie auf. Ferner führe die
psychische Situation bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen
gerichteten Selbstwahrnehmung und zu einer verstärkten dysfunktionalen Verarbeitung
körperbezogener Symptome. Dies resultiere in einer leicht ausgeprägten
undifferenzierten Somatisierungsstörung, die bei im Wesentlichen subjektiver
Beschwerdewahrnehmung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe
(A.S. 137). Aggravation oder Simulation lägen nicht vor (A.S. 138).
Bei der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» sei zum Komplex «Gesundheitsschädigung» festzuhalten, dass die
diagnoserelevanten Befunde, wie bereits erwähnt, gering bis allenfalls
mittelgradig ausgeprägt seien. Trotz langjähriger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei keine massgebliche
Stabilisierung erreicht worden. Dies sei der tief in der Psychobiographie der
Beschwerdeführerin verankerten Persönlichkeitsstruktur geschuldet, welche immer
wieder zur Dekompensationsbereitschaft beitrage. Die bei der beruflichen
lntegrationsmassnahme angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % sei zu
pessimistisch. Im Rahmen des neurasthenen Syndroms müssten subjektive
Beschwerdeempfindungen mit Selbstlimitierung berücksichtigt werden. Auf rein
medizinisch-theoretischer Ebene sei das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin
lediglich um 25 % reduziert. Die Beschwerdeführerin beklage zahlreiche
körperbezogene Beschwerden, hier sei aber vor allem aber auch auf subjektive
Wahrnehmungen im Rahmen der undifferenzierten Somatisierungsstörung
hinzuweisen. Zum Komplex «Persönlichkeit» sei zu bemerken, dass das Bild einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, dependenten,
asthen-selbstunsicheren, aber auch histrionischen Zügen vorliege. Die
persönlichen Ressourcen zur Kompensation von Belastungsfaktoren seien daher
gering (A.S. 138). Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sozial durchaus integriert und der
soziale Kontext positiv zu bewerten sei. Was die Kategorie «Konsistenz» angehe,
so erlebe sich die Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen
eingeschränkt, die Darstellung von Alltagsaktivitäten und -interessen zeige
aber, dass sie in der Lage sei, Energien zu mobilisieren, um sich Aufgaben und
Interessen zu widmen. Die Therapieangebote würden kontinuierlich wahrgenommen
(A.S. 139).
Zusammenfassend sei die
Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage, ihrem
Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil
angepasste Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen
Verantwortungsbereichen zu verrichten. Besondere Anforderungen an die
Konfliktfähigkeit könnten indes nicht bewältigt werden. Die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht mit
75.
% einzuschätzen, wobei die Beschwerdeführerin in der Lage sei, acht
Stunden pro Arbeitstag einer leidensadaptierten Tätigkeit nachzugehen. Die in
der Vergangenheit mehrfach diskutierte Persönlichkeitsakzentuierung müsse in
der Rückschau und im Lichte der heutigen Exploration als Ausdruck einer in der
Kindheit und Adoleszenz verankerten Persönlichkeitsstörung interpretiert
werden. In dieser Störung finde teilweise auch die neurasthene Symptomatik ihre
Wurzeln. Abweichend von Dr. med. Q.___ setze man daher in der diagnostischen
Bewertung einen anderen Schwerpunkt, in der Konsequenz jedoch bleibe es bei der
seinerzeit bereits beschriebenen Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Die früher beschriebenen Anpassungsstörungen seien
möglicherweise Ausdruck einer rezidivierenden Depression bei geringen
Kompensationsmöglichkeiten auf dem Boden der Persönlichkeitsstruktur, denkbar
sei aber auch eine zeitweilige Exazerbation von affektiv-emotionalen
Beeinträchtigungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung (A.S. 139).
Retrospektiv liege seit der Begutachtung durch Dr. med. Q.___ im Jahre
2006.
in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit unverändert
eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vor. Eine zuverlässige Aussage zur
Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitspensum von 100 % lasse sich dem Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 1. September 2015 nicht entnehmen, er beziehe sich vielmehr
auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 40 %. Die
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei weit in der Psychobiographie
verankert. Trotz jahrelanger psychiatrischer Fachbehandlung habe die inzwischen
eingetretene Dekompensation nicht verhindert werden können. Ferner spreche auch
das Alter der Beschwerdeführerin gegen eine massgebliche Veränderung und
Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur.
2.5.3
Im Rahmen der Konsensdiskussion
bestätigten die Gutachter, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe angesichts
der kombinierten Persönlichkeitsstörung in leidensadaptierten Tätigkeiten seit
2006.
eine Arbeitsfähigkeit von 7 %, d.h. eine Minderung der
Leistungsfähigkeit um 25 % bei einem vollen Pensum von 8,5 Stunden. Sowohl
die bisherige Tätigkeit als Betreuungsassistentin als auch die frühere
Tätigkeit als Modeberaterin und Verkäuferin in einer Boutique seien auf Grund
der festgestellten Defizite und verbleibenden Ressourcen noch zumutbar. Dies
gelte sowohl für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wie auch der
Begutachtung (A.S. 117 f. + 123).
Die Beschwerdeführerin sei um
Kooperation bemüht. Allerdings limitiere die Persönlichkeitsstörung mit
Einschränkung der Konfliktfähigkeit krankheitsbedingt Eingliederungsbemühungen
mit Belastungscharakter (A.S. 121). Diskrepanzen und Inkonsistenzen fänden sich
keine. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor
(A.S. 122).
2.5.4
Die Gutachter nahmen am 8.
November und 22. Dezember 2016 zusammengefasst wie folgt zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin Stellung:
2.5.4.1
Dr. med. D.___ erklärte, die
Aktenzusammenführung enthalte die relevanten Akten, welche zum Zeitpunkt der
Begutachtung vorgelegen hätten. Das Gutachten von Dr. med. E.___ habe man
berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Exploration
ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Beschwerden vorzutragen und ihr
Befinden zu zeigen (A.S. 209 f.).
Der Einwand, der psychiatrische Experte
habe die Beschwerdeführerin emotionslos durch das Gespräch geführt, entspreche
ihrer subjektiven, durch die Persönlichkeitsstruktur geprägten Empfindung. Für
die gutachterliche Beurteilung sei eine genügende Distanz notwendig (A.S. 210).
Die Dauer der Exploration sei
ausreichend gewesen, um eine Beurteilung in Kenntnis der sehr umfangreichen
Aktenlage abzugeben. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende, in ihrer
Persönlichkeitsstruktur begründete Neigung, eine stabile Fassade zu
präsentieren, sei selbstverständlich bemerkt und berücksichtigt worden (A.S.
210). Einer mehrmaligen Begutachtung an verschiedenen Tagen habe es nicht
bedurft, der wechselhafte Verlauf der neurasthenen Symptomatik sei auch aus den
Vorberichten bekannt gewesen (A.S. 212).
Das fehlende Selbstwertgefühl der
Beschwerdeführerin in ihrer Jugend zähle nicht zu den spezifisch emotionalen
Störungen des Kindes- und Jugendalters, wie Trennungsangst des Kindesalters,
emotionale Störungen mit Geschwisterrivalität, Tickstörungen, Stottern und
dergleichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit unter
Entwertungen und Demütigungen gelitten habe, sei in der Exploration
thematisiert worden. Die fehlende Entwicklung eines starken und selbstbewussten
Ichs gehöre zu den diagnostizierten asthen-selbstunsicheren und dependenten
Anteilen der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Auch der Aufenthalt in der
Klinik T.___ wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes reihe sich
nahtlos in die gestellten Diagnosen ein und zeige, dass die Beschwerdeführerin
vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung immer wieder mit
Erschöpfungszuständen und zeitweilig auch depressiven Symptomen dekompensiert
habe. All dies sei bei der psychiatrischen Begutachtung bekannt gewesen (A.S.
210).
Die Erkenntnisse aus früheren
beruflichen lntegrationsmassnahmen seien berücksichtigt worden. Eine höhere
Arbeitsunfähigkeit als 25 % sei medizinisch nicht zu begründen. Die letzte
Tätigkeit der Beschwerdeführerin und das vertragliche Arbeitspensum seien dem
Sachverständigen selbstverständlich bekannt gewesen. Der wiederholte Vorwurf
einer oberflächlichen Begutachtung werde auch an dieser Stelle scharf
zurückgewiesen (A.S. 210 f.).
Die Beschwerdeführerin habe von einem
Aufenthalt in der U.___ berichtet, doch da diese Klinik nicht existiere, sei
dort auch kein Entlassungsbericht angefordert worden (A.S. 211).
Die Beschwerdeführerin habe durch ihre
Tätigkeit in den letzten Anstellungsverhältnissen bewiesen, dass sie in der
Lage sei, sich trotz ihrer Persönlichkeitsstörung auf einen Arbeitgeber
einzulassen und für diesen offenbar auch akzeptabel zu sein, wenngleich sie mit
ihrer Neigung zur Selbstüberforderung immer wieder dekompensiere und daher in
ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (A.S. 211 f.).
Wenn die Beschwerdeführerin angegeben
habe, dass sie sich eine Arbeit, die ihren Möglichkeiten entspreche, vorstellen
könne, so sei im Gutachten berücksichtigt worden, dass diese Selbsteinschätzung
geprägt sei von der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, die keine
Schwäche zugeben wolle (A.S. 212).
Kein Widerspruch liege vor, wenn die
Beschwerdeführerin angebe, sie könne nach der Einnahme von Surmontil fest
schlafen, habe aber sonst gelegentliche Einschlafstörungen. Einer
fremdanamnestischen Abklärung habe es nicht bedurft, und die Beschwerdeführerin
habe auch keine solche gewünscht (A.S. 212).
Der Hinweis auf zwei zurückliegende
Scheidungen und die fehlende Fähigkeit, eine neue partnerschaftliche Bindung
einzugehen, finde im Gutachten Erwähnung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Versicherten stütze sich auf die aus den gestellten Diagnosen
resultierenden Einschränkungen im funktionalen Leistungsvermögen. Zu
berücksichtigen sei also vor allem der Ausprägungsgrad psychiatrisch
begründeten Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen bzw. komplexen
Ich-Funktionen. Die von Dr. med. E.___ beschriebene Arbeitsfähigkeit
beziehe sich auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 40 %, aber er begründe
nicht, weshalb er die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt für 100 % arbeitsunfähig halte (A.S. 212 f.).
Die in der Rückschau zu
diagnostizierende kombinierte Persönlichkeitsstörung habe, unabhängig von der
von Dr. med. Q.___ in den Vordergrund gerückten Diagnose einer Neurasthenie,
bereits seinerzeit zu einer Symptomatik geführt, welche eine Arbeitsunfähigkeit
in der Grössenordnung von 25 % begründete habe (A.S. 213).
Die im Gutachten gestellten
psychiatrischen Diagnosen würden nach der Klassifikation und deren Herleitung
auch anhand der diagnoseinhärenten Schweregrade der Befunde abgeleitet. Die
vorliegenden Akten seien vollumfänglich eingesehen worden. Im Gutachten finde
sich eine Auseinandersetzung mit der Aktenlage nebst differentialdiagnostischen
Erwägungen. Die psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens
und Wollens seien nicht (mehr) derart beeinträchtigt, dass daraus eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % resultiere (A.S. 235).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die vielfach redundanten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet
seien, eine andere Beurteilung aus psychiatrischer Sicht herbeizuführen (A.S.
213).
2.5.4.2
Dr. med. C.___ hielt fest, die
Zusammenlegung der beiden Untersuchungen auf einen Tag habe bezweckt, dass die
Beschwerdeführerin nicht zwei Mal nach Bern reisen müsse (A.S. 214).
Untersuchte Personen würden vom
rheumatologischen Gutachter üblicherweise nach einer gewissen Untersuchungszeit
befragt, wie ihr gegenwärtiger Zustand sei, falls dies nicht bereits aus dem
Verlauf hervorgehe. Die angeführte «offensichtliche Übermüdung» der
Beschwerdeführerin wie auch eine Überforderung seien objektiv nicht
feststellbar gewesen, andernfalls wäre die Untersuchung unter- oder gar
abgebrochen worden Die vorliegenden Akten habe man vollumfänglich eingesehen.
Die Untersuchungsdauer von 120 Minuten weise auf die Gründlichkeit des
Procederes hin (A.S. 214).
Die zur Familienanamnese angegebenen
Erkrankungen (wie Diabetes oder Krebs) besässen keinen relevanten Zusammenhang
mit der aktuellen Situation (A.S. 214).
Das Schleudertrauma des Jahres 1981 sei,
ohne datierte Nennung, im Abschnitt «Aktenlage» (S. 42) zur Sprache gekommen
(A.S. 214).
Die Beschreibung der Körperhaltung als
«unauffällig» und des Wirbelsäulenverlaufs als «linear» entspringe der
klinischen Beobachtung und sei kein Widerspruch zu den radiologischen
Aufnahmen, die eine etwas verstärke Kyphose und rechtskonvexe Skoliose der
Brustwirbelsäule zeigten. Es sei bekannt, dass die Radiologie oft eine leichte
Fehlhaltung aufdecke, die klinisch nicht erkennbar sei. Die rechtskonvexe
Skoliose habe man in der Diagnose festgehalten. Derart leichte Skoliosen
verursachten jedoch keine grossen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzzustände,
sogar sehr ausgeprägte skoliotische Fehlstellungen und Kyphosen seien meist
asymptomatisch. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen auch nicht über
nennenswerte Beschwerden dieser Region geklagt (A.S. 214 f.).
Die Beurteilung, die Kapazität der
Muskulatur sei einigermassen dekompensiert, leite sich aus der überraschenden
Beobachtung ab, dass die Beschwerdeführerin beim Aufsitzversuch zu weinen
begonnen habe. Dies deute auf eine gewisse verminderte muskuläre Effizienz der
Rumpfmuskulatur hin. Ein Widerspruch zur Beurteilung des Dr. med. S.___ im
Gutachten vom 20. September 2015 («deutliche Dekonditionierung») ergebe sich
somit in keiner Weise, beide Begriffe wiesen in Richtung eines verminderten
Trainingszustands der Muskulatur (A.S. 215).
Der Hausarzt Dr. med. V.___ irre sich,
wenn er am 8. April 2006 auf Grund der Osteoporose einen Krankheitswert und
eine Beschwerdeauslösung postuliere. Nach seit Jahrzehnten gültiger Auffassung
werde die Osteoporose erst dann schmerzrelevant, wenn sich konkrete Frakturen
einstellten. Die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin angebotenen
Densitometrie-Berichte bedeute schlicht und einfach, dass diese bereits
vorgelegen hätten (A.S. 215).
Die persönliche Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2016 habe man gelesen. Ihre Vorhaltungen wie
unzulängliche Fragen und nicht korrekt wiedergegebene Aussagen seien durch so
zahlreiche Widersprüche geprägt, dass man nicht in der Lage sei, darauf einzeln
einzugehen. Die Beschwerdeführerin beschreibe die Untersuchung einerseits als
überfordernd, beklage sich aber anderseits, der klinische Teil des Gutachtens
habe nur zehn Minuten gedauert und bloss Ansehen und Drücken umfasst; dies sei
eine absurde Verkürzung des gewissenhaft erhobenen körperlichen Status (A.S. 215
f.).
Die nachgereichten Röntgenbilder seien
unauffällig oder zeigten leichte Befunde (A.S. 235 f.). Mit einem Messwert
von -2,6 habe die Beschwerdeführerin bereits 2004 im Bereich einer leichten
Osteoporose gelegen, was sich in späteren Messungen noch verstärkt habe. Nicht
gesichert sei allerdings, ob die – nach Einsicht in die Röntgenbilder nicht
eindeutig feststellbare – traumatische Sternumfraktur im Jahr 2004 in einem
klaren Zusammenhang mit der Osteoporose stehe. Hingegen dürfe die Osteoporose als
mindestens fördernder Faktor für die ausgeprägte Frakturierung des 1991 von
einem Unfall betroffenen linken Schlüsselbeins (Clavicula) betrachtet werden.
Sowohl Sternum wie Clavicula seien heute jedoch in einem funktionell völlig
normalen, beschwerdefreien Zustand. Auf Grund der anamnestischen Angaben
anlässlich des Gutachtens habe kein Anlass bestanden, im Bereich des Sternums,
des Rückens oder an anderen Körperstellen gezielt nach aktuellen
Frakturierungen zu suchen, sei dies klinisch oder radiologisch. Die Osteoporose
sei zwar eine unbestreitbare Tatsache, werde aber klinisch nur relevant, wenn
sie zu konkreten Frakturierungen führe, ansonsten sei sie eine reine
Zustandsbeschreibung des Knochens bzw. seines Mineralgehalts (A.S. 237 f.). In
diesem Sinne komme den besprochenen Röntgenbildern der Jahre 2000 bis 2013 für
die heutige Beurteilung der Situation keine Bedeutung mehr zu. Mit dem
aktuellen Computertomogram der Brustwirbelsäule sei ein latenter Frakturzustand
in diesem besonders kritischen Bereich der Brustwirbelsäule ausgeschlossen.
Eine Osteoporose bereite niemals Beschwerden allgemeiner, systemischer Art mit
subjektiv zu fühlenden ausgedehnten Körperschmerzen, wie sie die
Beschwerdeführerin zum Teil vorbringe (A.S. 238).
Die Notizen belegten den Eindruck einer
mit Empathie und gegenseitigem Respekt geführten anamnestischen und somatischen
Analyse. Die Beschwerdeführerin habe über eine gewisse Muskelschwäche und eher
wenig über Schmerzen geklagt, was mit den geringen somatischen Befunden
korreliere. Die Befragung und Untersuchung seien in einem über das übliche Mass
ausgedehnten Zeitrahmen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden.
Man sehe sich nicht veranlasst, die damaligen Befunde oder die daraus
resultierende Beurteilung zu ändern (A.S. 216).
2.6
Dem Gutachten von Dr. med. L.___
vom 4. August 2017 (A.S. 282 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (A.S.
325):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen, zwanghaft-perfektionistischen
und histrionischen Anteilen (F61.0)
·
Neurasthenie (F48.0)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
keine.
Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei
als drittes von vier Kindern zweier Schweizer Eltern in – nach aussen hin –
geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe später erfahren,
dass sie nicht geplant gewesen sei und ihre Mutter sie habe abtreiben wollen.
Ihre Kindheit sei unglücklich gewesen. Die Mutter habe sie als lieblos und
distanziert erlebt, der Vater sei sehr streng und leistungsorientiert gewesen.
In späteren Jahren sei er zum Alkoholiker geworden. Sie sei ein ängstliches und
unsicheres Kind gewesen (A.S. 325). Heute sei sie sehr einsam. Sie sei mit
ihren Nerven am Anschlag und einfach nicht belastbar. Sie habe weiterhin
Rückenschmerzen und schlimme Schmerzattacken in der linken Schulter mit
Ausstrahlung in Nacken und Stirn. Schmerztabletten und Schmerzpflaster würden
helfen. Früher seien die Schmerzattacken noch schlimmer gewesen. Sie leide seit
etwa 2010 an pelzigen Missempfindungen, die sich von den Fusssohlen über den
ganzen Körper bis zum Gesicht ausgebreitet hätten. Nach langem Stehen oder
anderem Stress vibriere es oft in ihrer Wirbelsäule bzw. im ganzen Körper. Ihre
Muskelkraft habe in den letzten zwei Jahren extrem abgenommen. Ihre Beine
zitterten oft, obwohl sie immer trainiert habe. Wenn alles gut laufe, gehe es
ihr zeitweise auch besser. Sie habe sich, da sie die Schläge nicht mehr
vertrage, ein vorne und hinten gefedertes Mountainbike gekauft. Sie könne nicht
mehr schwer tragen oder heben und nicht mehr lange sitzen oder stehen. Am
Nachmittag sei sie bereits erschöpft (A.S.312). Die vielen Eindrücke seien zu
viel für sie. Nach einigen Stunden müsse sie sich zurückziehen und hinlegen.
Sie habe ihre Fröhlichkeit verloren und keine Hoffnung mehr. Auf die
wiederholte Frage, ob sie sich selbst als depressiv erlebe, weiche die
Beschwerdeführerin aus. Sie habe weiterhin Freude, z.B. an Blumen.
Konzentration und Gedächtnis seien schlecht. Sie komme in vielem nicht mehr
nach. Der vor kurzem besuchte Informatikkurs habe sie furchtbar gestresst. Ihr
Essverhalten sei mittlerweile normal, sie glaube nicht, dass sie noch Symptome
einer Essstörung habe. Sie schlafe in der Regel gut ein, wenn sie nicht zu
erschöpft sei. Insgesamt schlafe sie maximal fünf bis sechs Stunden. Sie habe
immer etwas zu tun und könne sich gut beschäftigen. Zwischen 6:00 und 6:15 Uhr
stehe sie auf und mache jeden Morgen während einer Dreiviertelstunde ihre
physiotherapeutischen Übungen, um beweglich zu bleiben. Dann geniesse sie
mindestens eine halbe Stunde lang das Frühstück. Wegen ihrer Stauballergie
putze sie jeden Tag die Wohnung und staube auch ab. Ausserdem erledige sie die
Büroarbeit und gehe mit dem Velo einkaufen. Gegen 12:00 Uhr nehme sie das
selber zubereitete Mittagessen ein. Danach wasche sie ab und lege sich hin,
wobei sie oft kurz einschlafe. Nachmittags schaue sie u.a., wo sie sich noch
bewerben könnte, oder lese manchmal. Wenn sie vormittags Therapietermine habe,
putze sie nachmittags. Einmal in der Woche habe sie Waschtag. Abends koche sie
erneut und esse gegen 19:00 Uhr vor dem Fernseher. Nach dem Abwasch höre sie
u.a. Musik und pflege ihre Füsse (A.S. 313). Zwischen 22:30 und 23:00 Uhr
gehe sie zu Bett. Den Haushalt besorge sie im Wesentlichen alleine, sie brauche
einfach länger als früher. Einmal in der Woche komme eine Bekannte vorbei, um
mit ihr gemeinsam die schweren Sachen zu erledigen. Diese Bekannte sei
hilfsbereit, aber auch zu dominant und neugierig, weswegen sie sich ein wenig
von ihr distanziert habe. Seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 müsse
sie alles selbst regeln und stehe unter dem Druck, Geld zu verdienen. Es gehe
ihr schlechter, die Muskel- und Körperkraft hätten besonders in den letzten
beiden Jahren stark abgenommen. Sie spüre ihre schwachen Nerven viel mehr und
leide noch stärker an dem Gefühl, anderen Menschen negativ aufzufallen. Die
Konzentration sei schlechter geworden. Unvorhergesehene Dinge, selbst
Kleinigkeiten würden sie aus der Bahn werfen. Ihre Verunsicherung habe
zugenommen, das Selbstvertrauen abgenommen. Sie habe immer mehr tun wollen, als
sie gekonnt habe. Hauptproblem sei, dass sie alles ungefiltert aufnehme und zu
sensibel sei. Sie sei mit wenig Ressourcen bzw. mit nichts auf die Welt gekommen,
habe nie etwas Positives erlebt. Sie habe immer jemanden gesucht, der sie so
gern habe, wie sie sei (A.S. 314).
Zu den objektiven psychopathologischen
Befunden hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin präsentiere sich
anfänglich psychomotorisch stark angespannt, was sich im Verlauf des Gesprächs
rasch bessere. Sie berichte von Anfang an sehr offen und mit einem grossen
Mitteilungsdrang von ihrem Erleben. Sprechfluss und Sprechmelodie seien
unauffällig, es bestehe ein gutes verbales Ausdrucksvermögen. Der Gedankengang
sei deutlich beschleunigt, extrem weitschweifig, sehr umständlich und
assoziativ gelockert. Die Beschwerdeführerin beantworte die gestellten Fragen
nicht direkt, es bestehe ein deutliches Danebenreden. Sie komme von einem Thema
zum nächsten, ohne jedoch dabei den roten Gesprächsfaden zu verlieren. Es sei
möglich, die Beschwerdeführerin durch Wiederholen der ursprünglichen Fragen zum
jeweiligen Thema zurückzuführen. Inhaltlich seien die Gedanken deutlich
eingeengt auf die subjektiven Einschränkungen, die verschiedenen
Gesundheitsprobleme und eine externe Schuldzuweisung. Der Berichtstil sei
themenabhängig weinerlich-klagsam, die Beschwerdeschilderung
theatralisch-dramatisierend. Mimik und Gestik seien sehr lebhaft mit ausladenden
Bewegungen der Arme. Die Beschwerdeführerin balle immer wieder beide Fäuste,
nach eigenem Bekunden um sich selbst zu stoppen. Nach zwei Stunden und zehn
Minuten frage sie erstmals nach einer Pause. In der Interaktion imponiere das
Verhalten während des Grossteils der Untersuchung als überangepasst bis devot.
Es sei eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin
beschreibe subjektive Auffassungs- und Konzentrationsschwierigkeiten; während
der mehr als viereinhalbstündigen Untersuchung ergäben sich jedoch keine
Hinweise auf kognitive Defizite. Trotz der erwähnten Umständlichkeit vermöge
die Beschwerdeführerin ihren Werdegang chronologisch geordnet und kohärent
darzustellen, wobei zahlreiche Details aus den Unterlagen erinnert würden. Gegen
Ende der Untersuchung sei eine zunehmende psychomotorische Unruhe und
Nervosität mit wiederholten Positionswechseln zu beobachten (A.S. 322). Für ein
psychotisches Erleben gebe es keine Anhaltspunkte. Affektiv sei die
Beschwerdeführerin leichtgradig niedergedrückt bei gut erhaltener affektiver
Schwingungsfähigkeit. Sie lächle wiederholt, z.B. wenn sie von ihren Ferien
erzähle. Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige Affektlabilität mit
wiederholtem Tränenausbrüchen, teilweise auch anhaltendem Weinen. Der Antrieb
sei unauffällig. Akute Suizidalität werde glaubhaft verneint. Die
Beschwerdeführerin gebe gegen Ende der Exploration an, sie habe die Gutachterin
als menschlich erlebt und sich ihr gut mitteilen können. Beim Ansprechen der
antidepressiven Medikation zeige sich eine sthenische (ich-starke) Seite der
Beschwerdeführerin, indem sie mit klarer und fester Stimme ihre Empörung
ausdrücke (A.S. 323).
Die Gutachterin holte am 26. Juli 2017
die folgenden fremdanamnestischen Angaben ein:
·
W.___, Begleiterin
(A.S. 323): Sie habe die Beschwerdeführerin 2012 bei der O.___ kennengelernt.
Man sehe sich alle paar Monate. Der physische Zustand habe sich in den letzten
Jahren deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei psychisch labil und
überschätze sich selbst. Bereits kleine Arbeitspensen überforderten sie rasch.
Sie sei sehr isoliert, habe keine familiäre Unterstützung und nur wenige
Bekannte und Kontakte in der Nachbarschaft. Oft scheine die Beschwerdeführerin
fröhlicher, als sie wirklich sei. Sie habe eine sehr sensible Wahrnehmung und
sei rasch kränkbar. Am Arbeitsplatz habe es Missstimmigkeiten gegeben, z.B.
wenn die Beschwerdeführerin mehr habe machen wollen als die Betreuer zugelassen
hätten.
·
Dr. med. R.___,
behandelnder Psychiater (A.S. 323 f.): Die Terminfrequenz sei unterschiedlich.
Gegenwärtig sehe er die Beschwerdeführerin etwa einmal pro Monat. Es könne
sein, dass sie ihn in früheren Jahren drei- bis viermal pro Jahr konsultiert
habe. Diagnostisch gehe er weiterhin von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung und Neurasthenie aus. Die Beschwerdeführerin sei fast
sensitiv sowie sehr abhängig vom Wohlwollen anderer Menschen. Narzisstische
Züge seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin erlebe subjektiv häufig
Zurückweisungen, oft komme es zum Kontaktabbruch. Sie habe auch eine
herzlich-hilfsbereite und vitale Seite. Die Entwicklung seit 2007 sei gut,
indem sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gelöst habe. Seit dem Umzug
nach [...] sei sie eigenständiger. In den letzten Jahren sei sie durch die
vielen Begutachtungen zunehmend verbissener und bitter geworden. Die häufigen
Untersuchungen schadeten ihr. Die Arbeitsmotivation sei gegeben. In der O.___
sei die Beschwerdeführerin teils überengagiert gewesen. Es sei schwierig zu
sagen, ob sie gegenwärtig depressiv sei. Sie habe immer wieder deprimierte
Phasen. Die Beschwerdeführerin habe kein einziges Antidepressivum vertragen
bzw. nur drei Tropfen Surmontil. Die Frage, welche Antidepressiva bislang
ausprobiert worden seien, beantworte Dr. med. R.___ nicht; eine antidepressive
Medikation bringe hier nichts.
·
M.___, ehemalige
Arbeitgeberin (A.S. 324 f.): 2010 habe die Beschwerdeführerin nach der Trennung
von ihrem Mann, die sie sehr belastet habe, ihr gesamtes Leben auf den Kopf gestellt.
Sie habe psychisch labil und manchmal verzweifelt gewirkt. Sie sei
unkonzentriert, umständlich, unsicher und nicht belastbar gewesen und habe
viele Fehler gemacht. Von der Persönlichkeit her habe sie irgendwie komisch
gewirkt, zwischenmenschlich habe es jedoch keine Konflikte gegeben. Die
Arbeitsmotivation sei gut gewesen. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis
am Ende der Probezeit aufgelöst.
Diagnostisch handle es sich um eine
Komorbidität von kombinierter Persönlichkeitsstörung als Haupterkrankung und
Neurasthenie. Bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung lägen verschiedene
Persönlichkeitsanteile vor (hier: selbstunsicher, narzisstisch, zwanghaft-perfektionistisch
und histrionisch), wobei die diagnostischen Kriterien einer spezifischen
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien und keiner der
Persönlichkeitsanteile klinisch im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin
schildere, dass sie bereits als Kind sehr ängstlich und unsicher gewesen sei
und über ein sehr geringes Selbstvertrauen verfüge. Die narzisstischen
Persönlichkeitszüge gingen einher mit einer deutlich erhöhten Kränkbarkeit und
reduzierten Kritikfähigkeit, wie in den Unterlagen wiederholt erwähnt werde und
auch im Rahmen der heutigen Untersuchung deutlich spürbar sei. Die
Beschwerdeführerin berichte, dass sie das Verhalten anderer Menschen meist auf
sich selbst beziehe und Äusserungen rasch als Kritik auffasse. Die zwanghaft-perfektionistischen
Persönlichkeitsanteile zeigten sich in einer ausgesprochenen Ordnungsliebe und
den sehr hohen Anforderungen an sich selbst sowie an andere Menschen, verbunden
mit einer Neigung, sich selbst unter Druck zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe
Schwierigkeiten, sich zu entscheiden; bereits ausgeführte Arbeitsschritte
würden mehrfach kontrolliert. Die zwanghaft-perfektionistische Struktur mache
sich auch in den zahlreichen Schreiben der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin sowie in den sehr umfangreichen Vorbereitungen auf die
verschiedenen Begutachtungen und den dazu jeweils mitgeführten Dokumentationen
bemerkbar. Die histrionischen Persönlichkeitszüge äusserten sich in einer
theatralisch-dramatisierenden Beschwerdeschilderung, welche typischerweise mit
einer gewissen Suche nach Aufmerksamkeit einhergehe. Die Beschwerdeführerin
beschreibe ihre Beschwerden unter Verwendung emotional besetzter Begriffe wie
«Dolch» oder «Explosion» (A.S. 327 f.). Dr. med. Q.___ erwähne auch die
typische, gleichzeitig bestehende emotionale Distanziertheit im Sinne einer
«belle indifference». Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordere das
Vorliegen von tiefverwurzelten, situationsinadäquaten, starren
Verhaltensweisen, welche zu einer signifikanten Einschränkung der sozialen
Funktion in mehreren Lebensbereichen führten. Eine solche Einschränkung sei
hier gegeben. Sowohl im Privatleben als auch im Arbeitsbereich fänden sich
vermehrte Konflikte. Die Beschwerdeführerin schildere ihre erste Ehe als sehr konfliktreich,
während der Austrittbericht der X.___ den Paarkonflikt in der zweiten Ehe
beschreibe. Im privaten Bereich fänden sich zahlreiche Kontaktabbrüche, es
bestünden keine tragfähigen Beziehungen. Auf Nachfrage verneine die
Beschwerdeführerin Konflikte an den früheren Arbeitsstellen, was jedoch
angesichts ihres sehr auffälligen Verhaltens im Rahmen der heutigen
Untersuchung, der fremdanamnestischen Angaben der früheren Arbeitgeberin M.___
und der in der O.___ aufgetretenen Arbeitskonflikte infrage gestellt werden
müsse. Die erhöhte Kränkbarkeit und reduzierte Kritikfähigkeit seien im Rahmen
der Arbeit in der O.___, vom behandelnden Psychiater und vom Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin beschrieben worden. Die Persönlichkeitsstörung habe sich
im späten Jugendalter bis frühen Erwachsenenalter manifestiert, worauf u.a. die
Brustvergrösserung im sehr frühen Alter von 18 Jahren und die Essstörung – eine
häufige Komorbidiät bei Persönlichkeitsstörungen – hinwiesen. Die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung finde sich auch beim behandelnden Psychiater Dr.
med. R.___ und den beiden psychiatrischen Gutachtern Dr. med. E.___ und D.___,
wenn auch teilweise mit etwas unterschiedlicher Akzentuierung. Ferner liege
eine Neurasthenie vor. Gemäss ICD-10 sei das Hauptcharakteristikum dieser
Störung die Klage über eine vermehrte Müdigkeit nach geistigen und / oder
körperlichen Anstrengungen, was die Beschwerdeführerin im Verlauf der
wiederholten Untersuchungen immer wieder als ihr Hauptproblem bezeichnet habe.
Mit einer Neurasthenie gingen häufig Konzentrationsschwäche, muskuläre oder
andere Schmerzen, die Unfähigkeit, sich zu entspannen, Schwindelgefühle,
Anspannung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und leichtere Grade von Depression
und Angst einher, wie es auch die Beschwerdeführerin schildere. Die Diagnose
Neurasthenie sei von nahezu sämtlichen behandelnden und begutachtenden Ärzten
formuliert, auch vom gegenwärtigen Psychiater und den psychiatrischen
Gutachtern (A.S. 328). Sie stehe in einem engen Zusammenhang mit der zugrundeliegenden
Persönlichkeitsstörung. Die Kompensation der persönlichkeitsbedingten
Schwierigkeiten, wie etwa der subjektiv erlebten Kränkungen, erfordere einen
ständig erhöhten innerseelischen Energieaufwand, was zu vorzeitiger Erschöpfung
führe. In den Phasen psychischer Dekompensation komme es jeweils zu einer
Zunahme der psychosomatischen / neurasthenischen Beschwerden. Die Neurasthenie
erlaube es der Beschwerdeführerin, ihre persönlichkeitsbedingten Probleme auf
eine (vermeintlich) somatische und somit leichter akzeptable Ursache
zurückzuführen, was mit einer innerseelischen Entlastung einhergehe.
Was die sog. komplexen Ich-Funktionen
und die Fähigkeiten gemäss Mini-ICF angehe, so würden die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur
Priorisierung durch die zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsanteile
mittel- bis schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei sowohl
durch die zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsanteile als auch phasenweise
durch die Neurastheniesymptomatik leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei insofern mittelgradig beeinträchtigt, als ein
Alternieren zwischen Überanpassung und Aufbegehren bestehe. Der Rechtsanwalt
der Beschwerdeführerin erwähne etwa, wenn es ihr zu viel werde, entledige sich
die Beschwerdeführerin des Problems mit einem Rundumschlag, was auch im Rahmen
der heutigen Untersuchung habe beobachtet werden können. Dieses nicht
voraussehbare Verhalten führe unweigerlich zu Konflikten mit Dritten und
reduziere die Teamfähigkeit. Die Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie die
Fähigkeit zu familiären / intimen Beziehungen seien mittelgradig
beeinträchtigt. Die Affektsteuerung / lmpulskontrolle sei im Rahmen des
beschriebenen Alternierens zwischen Überanpassung und Aufbegehren leichtgradig
reduziert. lmpulsdurchbrüche oder Wutanfälle im engeren Sinne würden nicht
beschrieben. Die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile gingen mit einer
deutlichen Beeinträchtigung der Selbstwertregulation einher. Die Selbst- und
Fremdwahrnehmung sowie die Fähigkeit zur Einnahme eines kritischen
Aussenstandpunktes seien mittelgradig beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin
sei nicht in der Lage, das Ausmass ihres dysfunktionalen, persönlichkeitsbedingten
Verhaltens zu erkennen, stattdessen erfolge eine Abwehr durch externe
Schuldzuweisung (A.S. 329).
Die Beschwerdeführerin verfüge über
mindestens durchschnittliche intellektuelle Ressourcen. Die innerpsychischen
Ressourcen seien mittelgradig beeinträchtigt. Neben asthenischen lägen auch
sthenische Anteile vor, welche in den Unterlagen teilweise als «vitale Seite»
der Beschwerdeführerin bezeichnet würden (A.S. 329). Dies zeige sich u.a. in
der jeweils raschen Reaktion auf (vermeintlich) unrichtige Formulierungen in
Arztberichten oder Gutachten mit dem Verfassen ausführlicher Schreiben. Die
sozialen Ressourcen seien infolge der persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten
deutlich gemindert. Abgesehen von der gelegentlichen Unterstützung durch eine
Nachbarin und gelegentliche Kontakte mit einer ehemaligen Therapeutin könne die
Beschwerdeführerin auf kein soziales Netz oder Helfersystem zurückgreifen. In
den letzten Jahren habe sie den Grossteil ihrer Ressourcen für die rechtliche
Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin eingesetzt; so erzähle sie u.a.,
dass sie sich von ihren Bekannten zurückgezogen habe, um sich optimal auf die
bidisziplinäre Begutachtung vorzubereiten. Es entstehe der Eindruck, dass
dieses Engagement mittlerweile eine identitätsstiftende und den Lebensinhalt
füllende Bedeutung angenommen habe (A.S. 330).
Abgesehen vom fortgeschrittenen Alter
und der in den Akten wiederholt beschriebenen Dekonditionierung ergäben sich
keine Hinweise auf krankheitsfremde / psychosoziale Belastungsfaktoren. Die
wiederholten zwischenmenschlichen Konflikte seien auf die
Persönlichkeitsstörung zurückzuführen.
Hinsichtlich Konsistenz, Kooperation und
Motivation sei festzuhalten, dass die theatralisch-dramatisierende
Beschwerdeschilderung auf die histrionischen Persönlichkeitsanteile zurückgehe,
also krankheitsbedingt sei. Die von Dr. med. P.___ beschriebene Diskrepanz
zwischen Umfang und Intensität der geschilderten Beschwerden einerseits und den
Befunden andererseits, sowie auch die von Dr. med. E.___ wiederholt
erwähnten vagen und diffusen Angaben kämen im Rahmen unspezifisch-funktioneller
Symptome wie Neurasthenie häufig vor und wiesen nicht notwendigerweise auf eine
Aggravation hin. Auch gemäss B.___-Gutachten liege keine Aggravation oder gar
Simulation vor. Entgegen diesem Gutachten würden aber der Expertin beim Studium
der Unterlagen und im Rahmen der heutigen Exploration diverse Diskrepanzen
auffallen. Bezüglich ihrer sozialen Kontakte habe die Beschwerdeführerin bei
den wiederholten Begutachtungen sehr unterschiedliche Angaben gemacht.
Gegenüber Dr. med. E.___ habe sie im September 2015 erklärt, dass sie keine
Freunde und kaum soziale Kontakte habe, dies sei schon immer so gewesen, es
handle sich nicht um einen sozialen Rückzug (A.S. 330). Bei Dr. med. D.___
wiederum habe sie im Juni 2016 u.a. erwähnt, sie treffe sich mindestens einmal
wöchentlich mit einer Freundin. Sie habe mittlerweile gute Kontakte in der
Nachbarschaft und im Quartier geknüpft. Bei Dr. med. C.___ habe die
Beschwerdeführerin von zwei Freundinnen gesprochen, mit denen sie oft Kontakt
pflege. Im Rahmen der heutigen Untersuchung beschreibe sie hingegen eine
weitgehende soziale Isolation. Die in den Unterlagen erwähnten zahlreiche
Freizeitaktivitäten seien zum Teil kürzlich eingestellt worden, so das
Frauenturnen. Bei diskrepanten Angaben im zeitlichen Verlauf sei einerseits der
gutachterliche Grundsatz zu beachten, dass den zeitlich früheren bzw. den
Erstangaben der Versicherten eine grössere Bedeutung zugemessen werden sollte
als späteren Angaben. Andererseits könnten diese diskrepanten Angaben auch
durch den von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten sog.
«Normalitätsdruck» bedingt sein, d. h. sie wolle vermeiden, sich selbst als
psychisch gestört darzustellen oder beurteilt zu werden. Ob die
Beschwerdeführerin bei früheren Begutachtungen eine «aufgestellte» Fassade
präsentiert habe, lasse sich retrospektiv nicht beurteilen. Auf Grund der
beschriebenen Diskrepanzen könne nicht abschliessend beurteilt werden, in
welchem Umfang das soziale und freizeitliche Aktivitätsniveau eingeschränkt
sei. In der Gesamtschau lasse sich nur feststellen, dass keine tragfähigen
sozialen Beziehungen vorlägen (A.S. 331).
Der Zeit- und Energieaufwand, den die
Beschwerdeführerin für das Rentenverfahren einsetze, stehe im Kontrast zur
ungenügenden Mitarbeit im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen
und der unzureichenden psychiatrischen Behandlung. So habe die
Beschwerdeführerin 2010, während der Probezeit bei der M.___, eine
Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der Arbeitgeberin sowie das
angebotene Coaching abgelehnt, was sich nicht durch persönlichkeitsbedingte
Faktoren erklären lasse. Andererseits sei anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin sowohl die Stelle bei der M.___ als auch den Praktikumsplatz
bei der O.___ in Eigenregie gefunden habe (A.S. 331 f.). Manche ihrer Angaben
bzw. Auslassungen imponierten als auf das laufende Rentenverfahren gerichtet.
So habe sie, z.B. gegenüber der Beschwerdegegnerin, angegeben, früher immer zu
100.
% bzw. 80 bis 100 % erwerbstätig gewesen zu sein. Dem Lebenslauf und den
diversen Arbeitszeugnissen sei jedoch zu entnehmen, dass sie seit 1973 viele
Jahre nicht oder nur in Teilzeitpensen gearbeitet habe. Auf Nachfrage bezüglich
der im Lebenslauf angegebenen Pensen von «60 bis 100 %» erkläre die
Beschwerdeführerin, dass sie eher 60 % gearbeitet habe, 100 % nur als
Ferienvertretung von Kolleginnen. Entgegen der heutigen Angabe, das
vertragliche 35 %-Pensum der Festanstellung bei der O.___ sei gemeinsam
mit dem Berufsberater auf Grund der Leistung in der N.___ berechnet worden,
habe sich die Beschwerdeführerin gemäss Schlussbericht selbst für das Pensum
von 35 % entschieden habe, während der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei. Es liege eine
gerichtete Überbetonung früherer Arbeitsleistungen vor, welche nicht durch das
von fassadäre Verhalten oder den Normalitätsdruck erklärt werden könne. Aus dem
Lebenslauf gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von August 1980 bis Juni
1982.
im Schreibdienst bei der «AHV [...]» gearbeitet und IV-Verfügungen
geschrieben habe. Bei der Exploration bezüglich dieser Tätigkeit zeige die
Beschwerdeführerin ein sehr auffälliges Verhalten; ihr Einwand, sie habe nur
sehr kurz dort gearbeitet, sei angesichts der knapp zweijährigen Anstellung
nicht nachvollziehbar (A.S. 332).
Gemäss den Unterlagen sei der
Beschwerdeführerin wiederholt eine psychosomatische oder
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nahegelegt worden, etwa 2006 im
Gutachten von Dr. med. Q.___ oder 2009 im Entlassungsbericht der K.___.
Ebenso habe man ihr immer wieder eine psychopharmakologische Behandlung bzw.
antidepressive Medikation empfohlen (A.S. 332). Es bestehe indes nach wie
vor keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die
von der Beschwerdeführerin angegebenen Konsultationen des Psychiaters seien als
sporadisch zu bezeichnen. Auch bei der von Dr. med. R.___ im Telefonat mit
der Gutachterin angegebenen Konsultationsfrequenz von einer Sitzung pro Monat handle
es sich um ein sehr niedrigfrequentes Setting, welches keine
psychotherapeutische Arbeit erlaube. Die Beschwerdeführerin habe bislang kein
Antidepressivum in ausreichend wirksamer Dosierung eingenommen. Die Dosis der
Surmontil-Tropfen sei ungenügend und entfalte allenfalls eine schlafanstossende
Wirkung. Auf die bislang fehlende antidepressive Medikation angesprochen,
reagiere die Beschwerdeführerin sehr vehement. Ihre Behauptung, ihr sei nie ein
Antidepressivum verschrieben oder empfohlen worden, stehe im Kontrast zum
Gespräch mit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2010, wo sie sich gegen
schulmedizinische Medikamente gewehrt habe, sowie zu den Angaben gegenüber den
früheren Gutachtern (indem die Beschwerdeführerin z.B. im September 2015
gegenüber Dr. med. E.___ angegeben habe, dass sie ab dem Folgetag
Mirtazapin einnehmen wolle). Diese Diskrepanzen seien nicht durch
persönlichkeitsbedingte Faktoren oder andere psychische Faktoren zu erklären,
die Malcompliance bezüglich der empfohlenen therapeutischen Massnahmen weise
vielmehr auf einen fehlenden Leidensdruck hin (A.S. 333). Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre grundsätzliche
Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen, worauf u.a. die von ihr selbst
beschriebenen Zusammenhänge zwischen den körperlichen Symptomen und der
psychischen Verfassung hindeuteten. Die Fähigkeit, an einer adäquaten Therapie
teilzunehmen, sei nicht reduziert. Die Feststellung von Dr. med. R.___,
dass die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und
Antidepressiva hier nicht wirksam seien, sei in keiner Weise nachvollziehbar,
nachdem bislang keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im engeren
Sinne stattgefunden habe und kein Antidepressivum in therapeutischer Dosierung
eingenommen worden sei. Dr. med. R.___ habe die Frage der Gutachterin,
welche Antidepressiva bislang eingesetzt worden seien, nicht beantwortet. An
dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
gegenwärtig CHF 4'000.00 an monatlichen Zuwendungen erhalte, nämlich Unterhaltszahlungen
des Ehemannes, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen (A.S. 334).
Das sehr knappe Gutachten von Dr. med. Q.___
enthalte nicht die erforderlichen Angaben, um das Ausmass einer
Persönlichkeitsproblematik zu beurteilen. Aussagen zur Qualität zwischenmenschlicher
Beziehungen oder zu zwischenmenschlichen Konflikten fehlten. Eine
Persönlichkeitsstörung könne nicht auf Grund eines Persönlichkeitstestes, wie
ihn Dr. med. Q.___ durchgeführt, ausgeschlossen werden. Die Feststellung,
es liege keine solche Störung vor, werde nicht begründet, eine Diskussion der
diagnostischen Kriterien unterbleibe. Die Verneinung einer
Persönlichkeitsstörung stehe im Widerspruch zu den meisten behandelnden und
begutachtenden Psychiatern. Die asthenischen Persönlichkeitszüge gemäss den
Dres. R.___, E.___ und D.___ seien in den Unterlagen und der heutigen
Untersuchung nicht feststellbar, da die Beschwerdeführerin durchaus auch über
eine sthenische Seite verfüge, die ihr erlaube, sich für ihre Interessen
einzusetzen. Der von den anderen Gutachtern als asthenisch bezeichnete
Beschwerdekomplex werde vielmehr unter der Diagnose Neurasthenie eingeordnet
(A.S. 334 f.). Für abhängige Persönlichkeitsanteile gebe es keine konkreten
Hinweise wie etwa eine abhängige Beziehungsgestaltung. Die Abhängigkeit von der
Anerkennung und dem Lob Anderer sei unspezifisch und u.a. auch typisch für eine
narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Das Ausmass bzw. die Qualität von
paranoiden Zügen werde nicht erreicht. Im Rahmen der heutigen Untersuchung sei
keine misstrauische oder gar paranoide Haltung beobachtet worden. In den
Unterlagen tauchten immer wieder unspezifische Bezeichnungen wie «deprimiert»
oder «depressive Verstimmung» auf. Nur einmal sei eine mittelgradige depressive
Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert
worden. Rückblickend könne nicht beurteilt werden, ob eine manifeste depressive
Störung wegen der von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten
psychosomatischen Beschwerden und des Normalitätsdruckes möglicherweise
wiederholt übersehen worden sei. Eine relevante depressive Störung,
insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, sei nicht auszuschliessen.
Im Zusammenhang mit psychosomatischen Beschwerden sei insbesondere an das
(eigentlich obsolete, klinisch jedoch sehr hilfreiche) Konzept einer sog.
«larvierten» Depression zu denken, bei der sich die depressive Symptomatik
gleichsam hinter den im Vordergrund stehenden psychosomatischen Beschwerden
verberge. Gemäss ICD-10 dürfe jedoch die Diagnose einer Neurasthenie nicht
zeitgleich mit einer relevanten depressiven Episode gestellt werden.
Gegenwärtig liege keine klinisch manifeste Symptomatik vor. Mit dem
Vorhandensein einer leichtgradigen depressiven Niedergeschlagenheit, subjektiv
erhöhter Erschöpfbarkeit und subjektiven Konzentrationsstörungen seien die
diagnostischen Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode nicht
erfüllt. Eine Interessen- oder Freudeminderung, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle,
Suizidgedanken, psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung, Schlafstörungen,
Appetitminderung oder Gewichtsverlust würden verneint und / oder könnten nicht
beobachtet werden. Dr. med. E.___ formuliere in seinen beiden Gutachten jeweils
eine Anpassungsstörung. Eine solche möge damals vorgelegen haben, erkläre
jedoch die langjährigen und komplexen Beschwerden nicht und sei im Vergleich zu
den anderen psychiatrischen Störungen von untergeordneter Bedeutung. Gemäss Dr.
med. D.___ bestehe der Verdacht auf eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung. Bei einer solchen lägen zahlreiche, unterschiedliche und
hartnäckige körperliche Beschwerden im Bereich verschiedener Körperregionen
oder Organsysteme vor, wobei das vollständige klinische Bild einer
Somatisierungsstörung nicht erfüllt sei (A.S. 335 f.). Eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung oder eine andere somatoforme Störung bestehe bei der
Beschwerdeführerin jedoch nicht, da der für die Diagnose erforderliche
Schweregrad der Symptomatik nicht erreicht werde. Der medizinische
Betreuungsaufwand sei insgesamt begrenzt. Die Beschwerdeführerin konsultiere
ihren Hausarzt nur selten, die Anzahl der im Verlauf der vielen Jahre
beteiligten Fachärzte und der durchgeführten Abklärungen sei limitiert. Es
bestünden keine hartnäckigen und wiederholten Forderungen nach weiteren
Abklärungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht davon überzeugt, dass ihre
Beschwerden rein körperlicher Genese seien, sie sehe vielmehr einen
Zusammenhang zwischen ihren körperlichen Symptomen und emotionalen
Belastungsfaktoren. In der heutigen Untersuchung würden Schmerzen nur als eines
von zahlreichen Problemen erwähnt und stünden klinisch nicht im Vordergrund.
Für eine aktuelle Essstörung gebe es keine Anhaltspunkte (A.S. 336).
In der gelernten Tätigkeit als
Verkäuferin im Textilbereich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einem gleichmässig über die Wochentage
verteilten Arbeitspensum von 60 % liege eine leichtgradige Minderung der
Leistungsfähigkeit vor, was zu einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 50 % führe
(A.S. 336 f.). Die Tätigkeit als Verkäuferin gehe mit kurzen, klar
strukturierten Kundenkontakten einher. Die Kompensation des
persönlichkeitsbedingten geringen Selbstbewusstseins sowie der subjektiv
erlebten Zurückweisungen und Kränkungen erfordere einen ständig erhöhten
innerseelischen Energieaufwand, welcher zu einer vorzeitigen Erschöpfung führe,
was die Verrichtung eines höheren Arbeitspensums verunmögliche. Zwischen den
Arbeitseinsätzen seien vermehrte Pausenzeiten zur Regeneration erforderlich. Zusätzlich
bestehe eine leichtgradige Leistungsminderung durch die
zwanghaft-perfektionistische und umständliche Arbeitsweise. Bei Tätigkeiten
ohne erhöhte Anforderungen an die soziale Kompetenz, wie z.B. administrative
Tätigkeiten im Back Office, sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 60 % gegeben. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % bestehe in
diesem Bereich eine etwas grössere Minderung der Leistungsfähigkeit durch die
zeitaufwändige, zwanghaft-perfektionistische Arbeitsweise mit wiederholten
Kontrolldurchgängen um ca. einen Viertel, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
führe. Da in diesem Tätigkeitsbereich keine Kundenkontakte erforderlich seien,
sei die Erschöpfungskomponente geringer als im Verkaufsbereich, was ein höheres
Arbeitspensum ermögliche. Voraussetzung dieser Arbeitsfähigkeit im
administrativen Bereich sei eine externe Aufgabenstellung, so dass die
Beschwerdeführerin keine eigenen Entscheidungen treffen müsse, die Möglichkeit
von wiederholten Pausen und eine wohlwollende Arbeitsumgebung. Es sollte kein
Zeitdruck herrschen und keine Notwendigkeit zum Multitasking bestehen. Bei
höheren Pensen als 60 bzw. 80 % käme es auf Dauer zu einer Zunahme der
psychosomatischen Beschwerden, Krankschreibung und Stellenverlust. Tätigkeiten
an der Kasse seien infolge der zwanghaft-perfektionistischen Arbeitsweise, des
erforderlichen Multitaskings und des Zeitdrucks nicht geeignet. Ebenso seien
Tätigkeiten im therapeutisch-sozialen Bereich, welche erhöhte Anforderungen an
die Team- und Konfliktfähigkeit stellten, auf Grund der
persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten nicht geeignet, was sich auch an den
in der O.___ aufgetretenen Konflikten gezeigt habe (A.S. 337).
Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit
dem frühen Erwachsenenalter. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin während
vieler Jahre in diversen Bereichen Teilzeitarbeit geleistet. Die beschriebene
Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60 % bestehe seit der Manifestation der
zusätzlichen Erkrankung der Neurasthenie, d.h. seit dem Jahr 2000. In Phasen
der Exazerbation der neurasthenischen Symptome bzw. im Rahmen der
wahrscheinlichen depressiven Dekompensationen sei es zu vorübergehenden höheren
bzw. vollständigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen, z.B. während der stationären
Behandlungen in den Jahren 2000 und 2001, oder in den Jahren 2009 und 2010 nach
der Trennung vom Ehemann (A.S. 337 f.). Seit 2010 sei eine Stabilisierung mit
anhaltender Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60 % eingetreten.
Zu den Beurteilungen der anderen Ärzte
seien die folgenden Bemerkungen anzubringen (A.S. 338 f.):
·
Dr. med. V.___
bescheinige im Juli 2005 in Einklang mit der Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit als
Verkäuferin von 50 %.
·
Die Feststellung des
ehemaligen Psychiaters Dr. med. Y.___ im Januar 2006, dass als Verkäuferin eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei angesichts der Diagnose
Erschöpfungszustand bzw. Neurasthenie und der fehlenden Behandlung nicht
nachvollziehbar. Dr. med. Y.___ scheine sich überwiegend auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen, überdies gehe er von einer nicht
näher beschriebenen organischen Störung aus.
·
Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. Q.___ äussere sich widersprüchlich zur Arbeitsfähigkeit. Die
von ihm bescheinigte Minderung der Leistungsfähigkeit um 25 % werde nicht
begründet. Zudem bezeichne er die Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Haushalt,
Verkauf, Büro und Administration als gleich hoch bei 75 % liegend, was nicht
nachvollziehbar sei.
·
Der ehemalige
Hausarzt Dr. med. Z.___ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60 %,
was im Wesentlichen der Auffassung der Gutachterin entspreche.
·
Bei der Einschätzung
der N.___ handle es sich nicht um eine ärztliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Die subjektive Unfähigkeit, das Arbeitspensum zu erhöhen, sei
insbesondere angesichts der unzureichenden therapeutischen Massnahmen nicht
nachvollziehbar.
·
Die von Dr. med. R.___
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % werde nicht begründet und stehe
im Kontrast zu der nur niedrigfrequenten Behandlung.
·
Die Ausführungen des
psychiatrisch-neurologischen Gutachters Dr. med. E.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit
seien unklar, widersprüchlich und auf Grund der gestellten Diagnosen nicht
nachvollziehbar. Namentlich bleibe unklar, ob sich die nach seiner Auffassung
erreichbare Arbeitsfähigkeit von 40 % auf den ersten Arbeitsmarkt oder einen
Nischenarbeitsplatz beziehe. Die Feststellung, wegen der kombinierten
Persönlichkeitsstörung habe bereits in der Vergangenheit eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, kontrastiere zu den Tätigkeiten gemäss
Lebenslauf. Auch eine Einschränkung für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sei
nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin mehrere Jahre erfolgreich als
Verkäuferin mit strukturierten Kundenkontakten gearbeitete habe.
·
Die im
bidisziplinären Gerichtsgutachten der Gutachterstelle B.___ formulierte
Arbeitsfähigkeit von 75 % (volles Pensum mit Minderung der Leistungsfähigkeit
um 25 %) sowohl als Betreuungsassistentin als auch für leidensadaptierte
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde in keiner Weise begründet.
Dieses Gutachten erwähne Einschränkungen der Anpassungs- und Konfliktfähigkeit,
äussere sich aber ansonsten nicht zu den funktionellen Einschränkungen oder dem
Leistungsprofil der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme vom November 2016
spreche zwar von Fähigkeiten wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,
Kontaktgestaltung etc., ohne jedoch spezifisch, bezogen auf den vorliegenden
Fall, darauf einzugehen. Der Gutachter Dr. med. D.___ diagnostiziere zwar im
Gegensatz zu Dr. med. Q.___ nicht nur akzentuierte Persönlichkeitszüge,
sondern eine Persönlichkeitsstörung, diskutiere jedoch nicht, ob bzw. wie sich
diese unterschiedliche Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auf Grund
der persönlichkeitsbedingten interaktionellen Schwierigkeiten sei die
Arbeitsfähigkeit in verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterschiedlich hoch.
·
Die Behauptung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, diese sei einem Arbeitgeber nicht
zumutbar, stehe im Kontrast zur beruflichen Anamnese der Beschwerdeführerin und
im Widerspruch dazu, dass der Rechtsvertreter ihr einen Praktikumsplatz und
zuletzt anscheinend auch eine Festanstellung in seiner Kanzlei angeboten habe.
Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur
Versorgung ihres Einpersonenhaushaltes in einer 2,5 Zimmer-Wohnung, wobei die
Möglichkeit zum eigenständigen Verteilen der Arbeit und zum Einlegen von Pausen
bestehe, sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Hierauf wiesen auch
die Angaben der Beschwerdeführerin hin, dass sie jeden Tag einkaufe und zweimal
täglich etwas Warmes und Frisches koche. Die Leistungsfähigkeit im Haushalt
werde durch das Ausüben einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem
Teilzeitpensum von 60 oder 80 % nicht zusätzlich eingeschränkt. Die erhöhte
Erschöpfbarkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei überwiegend
geistig-seelischer Art, die Erschöpfbarkeit im Haushalt eher körperlicher Art.
Zudem sei der erforderliche Zeitaufwand für die Versorgung eines
Einpersonenhaushaltes begrenzt (A.S. 340).
Medizinisch-theoretisch wäre aus
psychiatrischer Sicht sowohl auf Grund der Persönlichkeitsstörung als auch der
Neurasthenie eine intensive ambulante psychosomatische und / oder
psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. sogar multimodale Behandlung indiziert
(gewesen), welche in wöchentlichen Konsultationen erfolge und auch die Einnahme
eines ausreichend dosierten Antidepressivums umfasse. Die S3-Leitlinie «Umgang
mit Patienten mit nicht spezifischen, funktionellen und somatoformen
Körperbeschwerden“ der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaften e.V., datierend von 2012, gegenwärtig in
Überarbeitung, formal gültig bis 31. März 2017), welche auch Störungen wie
Neurasthenie und larvierte oder somatisierte Depressionen erfasse, empfehle für
die betroffenen Patienten bei schwerem Verlauf mit oder ohne begleitendes
depressives Syndrom eine multimodale, fächerübergreifende intensive Behandlung
mit engmaschiger Liäson zwischen den somatischen und psychosomatischen /
psychiatrischen Behandlern. Bei schwer verlaufenden schmerzdominanten
Körperbeschwerden seien Antidepressiva der verschiedenen Wirkklassen moderat
wirksam. Auch bei schweren nicht schmerzdominanten Störungen sollte bei
Vorliegen einer psychischen Komorbidität eine zusätzliche, zeitlich begrenzte
Gabe von Antidepressiva erfolgen. Bislang sei eine solche Behandlung
unterblieben. Die einzige stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in den
Jahren 2000/2001 liege lange zurück. Im Anschluss seien nur sporadisch
psychiatrische Konsultationen erfolgt, und es sei weder ein Antidepressivum in
therapeutischer Dosierung noch ein schmerzmodulierendes Medikament wie z.B.
Lyrica eingenommen worden (A.S. 340). In der psychotherapeutischen Behandlung
von Persönlichkeitsstörungen seien die erzielbaren Besserungen häufig
bescheiden. Mittlerweile sei eine Chronifizierung der Neurasthenie eingetreten,
ferner eine ausgeprägte Dekonditionierung. Zudem investiere die
Beschwerdeführerin einen Grossteil ihrer Ressourcen in das laufende
Rentenverfahren. Aus diesen Gründen sei von der Durchführung der empfohlenen
medizinischen Massnahmen - oder von erneuten beruflichen Massnahmen – keine
Besserung des Zustandsbildes oder der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (A.S. 341).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
13.
Juli 2006 stütze sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. Q.___, mit der Diagnose eines neurasthenischen Syndroms und
akzentuierter Persönlichkeitszüge. Wie bereits ausgeführt, enthalte dieses sehr
knappe Gutachten nicht die erforderlichen Angaben, um das Ausmass einer
Persönlichkeitsproblematik beurteilen zu können. Die Diagnose von akzentuierten
Persönlichkeitszügen sei nicht nachvollziehbar, auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in diesem Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die
erhobenen Befunde und der Gesundheitszustand seien aus psychiatrischer Sicht
seit 2006 bzw. zwischen 2006 und 2012 im Wesentlichen unverändert. Die beiden
Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung und Neurasthenie seien von den
meisten der behandelnden und begutachtenden Psychiater in nahezu identischer
Weise formuliert worden. Bei der in den Unterlagen wiederholt erwähnten
Dekonditionierung handle es sich um ein sekundäres Phänomen, welches
grundsätzlich in einem multimodalen Behandlungsprogramm gut angehbar und
besserungsfähig sei (A.S. 341). Dr. med. R.___ habe im Februar 2012
festgehalten, der Gesundheitszustand habe sich im Rahmen der beruflichen
Massnahmen etwas gebessert. Seit der Trennung vom Ehemann sei die
Beschwerdeführerin selbständiger geworden. Wenn Dr. med. R.___ eine
Verbitterung durch die wiederholten Begutachtungen erwähne, so sie dies kein
primärer Krankheitsfaktor. In der heutigen Untersuchung spreche die
Beschwerdeführerin davon, dass die Schmerzattacken früher noch schlimmer
gewesen seien. Die von ihr auf Nachfrage hin angegebenen Hinweise auf eine
Verschlechterung des Zustandsbildes seien subjektiv, unspezifisch und vage.
Zusammenfassend ergäben sich weder anhand der Unterlagen noch infolge der
eigenen Abklärungen Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung, sondern
allenfalls auf eine diskrete Besserung des Zustandsbildes nach 2006. Diese
Besserung wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als es nach der
Trennung in den Jahren 2009/2010 zu keinen weiteren Exazerbationen der
neurasthenischen Beschwerden gekommen sei und die Arbeitsfähigkeit stabil bei
50.
bzw. 60 % liege. Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin,
dass psychische Erkrankungen im Allgemeinen und Persönlichkeitsstörungen im
Besonderen grundsätzlich progredient verliefen, entbehre jeglicher Grundlage
(A.S. 342).
2.7
2.7.1
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist
oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
2.7.2
2.7.2.1
In somatischer Hinsicht ist einmal
auf die neurologische Beurteilung durch Dr. med. E.___ abzustellen, wonach
in diesem Fachbereich keine Gesundheitsschäden vorliegen. In den Akten finden
sich keine anderen fachärztlichen Berichte, welche eine abweichende Meinung
vertreten würden. Soweit indes organische Schäden – wie z.B. ein radikuläres
Reiz- oder Ausfallsyndrom – fehlen, darf eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. dazu etwa Urteile des
Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 und 8C_290/2011 vom 13. September
2011.
E. 5.3).
2.7.2.2
Für den Bereich der
Rheumatologie ist dem Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ zu folgen. Dessen
fachärztliche Beurteilung beruht sowohl auf einer gründlichen Untersuchung als
auch der Kenntnis der Akten und korrespondiert mit den erhobenen diskreten
Befunden. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dringt nicht durch:
Der Hinweis, auf den Röntgenbildern seien
eine Skoliose und Kyphose erkennbar, ist unbehelflich, weil bildgebend
nachgewiesene (pathologische) Befunde für sich allein nicht den Schluss auf
eine Arbeitsunfähigkeit zulassen (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Entscheidend
sind vielmehr die Funktionseinschränkungen, welche sich in der klinischen
Untersuchung ergeben (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, dass sich die Osteoporose
als solche, ohne dass sie zu Frakturen geführt hat, nicht auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Das Gerichtsgutachten überzeugt
ebenfalls, wenn es den weiter zurückliegenden Verletzungen und Erkrankungen,
etwa den verheilten Frakturen, keine Bedeutung beimisst. Die Beschwerdeführerin
legt nicht dar, welchen Einfluss diese anamnestischen Angaben auf das
andersgeartete aktuelle Beschwerdebild haben sollen.
Aus den übrigen Arztberichten ergibt
sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Der Bericht von Dr. med. F.___
vom 12. Dezember 2013 stellt entgegen seiner Bezeichnung kein Gutachten dar, da
behandelnde Ärzte als Gutachter ungeeignet sind (s. Urteil des Bundesgerichts
9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.3). Aber auch als Stellungnahme
eines behandelnden Arztes vermag der fragliche Bericht nicht zu überzeugen. Wie
Dr. med. C.___ zutreffend festhält, zieht Dr. med. F.___ in diesem wie in
den anderen Berichten auch fachfremde psychische Gesichtspunkte in ihre
Beurteilung ein, ohne dass eine Konsensdiskussion mit einem Psychiater erfolgt
wäre. Ähnlich verhält es sich mit Dr. med. S.___, der letztlich auch auf
nichtsomatische Faktoren verweisen muss, um das Beschwerdebild zu erklären. Vor
diesem Hintergrund besteht kein Anlass, am Gutachten von Dr. med. C.___ zu
zweifeln. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 10. März 2017, also nachdem der Gutachter ihre Einwände in seinen
ergänzenden Stellungnahmen widerlegt hatte, nicht mehr auf den
rheumatologischen Gesundheitszustand einging.
Der Vergleich zwischen dem Gutachten von
Dr. med. C.___ und dem Gutachten von Dr. med. P.___, auf das sich die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 stützte, ergibt nun,
dass somatisch keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Vielmehr
können die geklagten Beschwerden damals wie heute nicht mit den organischen
Befunden erklärt werden.
2.7.3
In psychiatrischer Hinsicht
liegen keine Gründe vor, vom ausführlichen Gerichtsgutachten von Dr. med. L.___,
welches alle wesentlichen Elemente umfasst, abzuweichen. Dieses Gutachten
stammt von einer unabhängigen und gerichtsnotorisch sehr erfahrenen Fachärztin,
welche die Vorakten studiert, fremdanamnestische Angaben eingeholt sowie die
Beschwerdeführerin in einem mehrstündigen Gespräch eingehend und sorgfältig
untersucht hat. Dr. med. L.___ befasste sich detailliert mit den erhobenen
klinischen Befunden, ging auf die verschiedenen Arztberichte ein und begründete
ihre Einschätzung nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7.
September 2017 denn auch mit dem Gutachten einverstanden (A.S. 347).
Soweit Dr. med. R.___ eine abweichende
Auffassung vertritt, ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353;
Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1). Ein
Administrativgutachten kann nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden,
wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsfähigkeit
äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur Anlass, wenn diese Ärzte
objektive Anhaltspunkte vorbringen, welche dem Experten entgangen sind (BGE 137
V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November
2016.
E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2). Gerade eine
psychiatrische Begutachtung kann von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet dem Sachverständigen deshalb praktisch
immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen
möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2016 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 und
9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). In den eher knappen Berichten von
Dr. med. R.___, welche nicht das gleiche Gewicht wie ein ausführliches
Gutachten beanspruchen können, finden sich indes keine objektiven
Gesichtspunkte, welche die Gutachterin übersehen hätte. Dasselbe gilt auch für
die beiden Beurteilungen von Dr. med. E.___. Diesen fehlt zudem die
Beweiskraft, weil sie sich gegenseitig widersprechen, indem am 13. Mai 2015
noch von akzentuierten Persönlichkeitsstörungen mit eher diskreten Befunden, am
1.
September 2015 aber von einer veritablen Persönlichkeitsstörung die Rede
war, ohne dass diese Änderung näher erläutert würde. Was die Differenzen zum Gerichtsgutachter
Dr. med. D.___ angeht, so ist entscheidend, dass er und Dr. med. L.___ darin
übereinstimmen, dass seit 2006, als Dr. med. Q.___ die Beschwerdeführerin
begutachtete, keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
Dagegen erheben denn auch die Parteien zu Recht keine Einwände.
2.8
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. Juli 2006 und
der angefochtenen Verfügung nicht verschlechtert haben. Von weiteren
Abklärungen sind angesichts der vorliegenden Gerichtsgutachten keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Fehlt es aber an einer Verschlechterung, so hat die
Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren im Rahmen der Neuanmeldung zu Recht
abgewiesen. Damit stellt sich auch die Beschwerde als unbegründet heraus und
ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteient-schädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
4.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art.
69.
Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.
4.2
Das Bundesgericht hielt in
seinem Urteil vom 2. September 2015 fest, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden sei, und wies das
Versicherungsgericht an, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Dieser
Verpflichtung musste das Versicherungsgericht nachkommen, da die Berichte der
Dres. E.___ und F.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Bundesgerichtsurteil
einreichte, weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Falles erlaubten (s.
Verfügung vom 15. März 2016, A.S. 76 Ziff. 1). Zudem war es entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin erforderlich, bei Dr. med. L.___ ein weiteres
psychiatrisches Gutachten einzuholen, da an demjenigen von Dr. med. D.___
Zweifel bestanden. Dieses erwies sich als eher oberflächlich, z.B. bei der
Begründung, warum eine Persönlichkeitsstörung vorliege (A.S. 136 + 137). Daran
änderten auch die beiden ergänzenden Stellungnahmen nichts, da sich Dr. med. D.___
über weite Strecken damit begnügte, die Einwände der Beschwerdeführerin
zurückzuweisen, ohne näher darauf einzugehen; so erwiderte er etwa, er habe
«selbstverständlich» bemerkt, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, eine
Fassade zu präsentieren (A.S. 210 lit. c), obwohl sich in dieser Deutlichkeit
weder im Psychostatus (A.S. 133 – 135) noch in der Beurteilung (A.S. 136 – 140)
eine entsprechende Feststellung findet, sondern nur die Bemerkung, es bestehe
ein ausgeprägtes Harmoniebedürfnis mit Unterordnung unter die Wünsche Dritter
(A.S. 135). Hätte dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin im
Administrativverfahren vorgelegen, so wäre sie angesichts ihrer
Abklärungspflicht (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) ebenfalls
gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen und so Klarheit zu schaffen. Ihr
sind daher die vollen Kosten der Gerichtsgutachten von insgesamt
CHF 27'473.30 (B.___: 8'000:00; Ergänzungen dazu: 2'481.30, Dr. med. L.___:
16‘992.00) aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni
2017.
E. 7.2, zur Publ. vorgesehen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet werden.
4. Die Kosten des Gutachtens der B.___ vom
22. Juli 2016, einschliesslich der Ergänzungen vom 8. November und 22. Dezember
2016, sowie des Gutachtens von Dr. med. L.___ vom 4. August 2017 von
insgesamt CHF 27'473.30 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Oberrichter Der
Gerichtsschreiber
Marti Haldemann