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Entscheid

VSBES.2015.227

Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2015 / Gerichtsgutachten

20. November 2017Deutsch79 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1955, meldete sich am 13. Juli 2005 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Diese verneinte mit Verfügung vom

14. November 2005 (IV-Nr. 20) sowie Einspracheentscheid vom

13. Juli 2006 (IV-Nr. 43) einen Anspruch auf eine Rente sowie auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen, da keine Invalidität vorliege.

Am 29. April 2010 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 44). Diese wies

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wiederum mangels

Invalidität ab (IV-Nr. 120). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 10. Dezember 2014

(Verfahren VSBES.2013.19). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene

Beschwerde indes am 2. September 2015 teilweise gut (Verfahren 8C_76/2015) und

wies die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, damit dieses ein

Gerichtsgutachten einhole und neu entscheide (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts eröffnet am 20. Oktober 2015 das vorliegende Verfahren

und teilt den Parteien mit, man beabsichtige, bei der Gutachterstelle B.___ ein

bidisziplinäres Gutachten (Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie) einzuholen (A.S. 10 f.). Während die

Beschwerdegegnerin am 10. November 2015 auf eine Äusserung verzichtet (A.S.

15), lässt die Beschwerdeführerin am gleichen Tag folgende Anträge stellen

(A.S. 16 ff.):

1. Das neue bidisziplinäre

psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. September 2015 sei als voll

beweiswertig zu erachten und es sei auf eine gerichtliche Begutachtung zu

verzichten.

2. Das rheumatologische Gutachten von Frau

Dr. med. F.___ vom 12. Dezember 2013 sowie der Bericht von Frau Dr. med. F.___

vom 13. Juni 2015 seien als voll beweiswertig zu erachten und es sei auf eine

gerichtliche, rheumatologische Begutachtung zu verzichten.

3. Es seien im Bedarfs- und

Bestreitungsfall die Akten der [Krankenversicherung] [...] beizuziehen, um sich

ein vollständiges Bild über die Sachlage zu machen.

Für den Fall, dass die

Anträge Nrn. 1 bis 3 hiervor abgewiesen würden:

4. Es sei vom vorliegenden hängigen

formellen und materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren der Versicherten

gegen die B.___-Gutachterstelle und den dort beschäftigten Gutachter Dr. med. D.___

Vormerk zu nehmen.

5. a) Die B.___ und der dort beschäftigte

Gutachter Dr. med. D.___ sei durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61

lit. c ATSG unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen

aufzufordern, die Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten

offenzulegen, indem das angerufene Gericht – in Analogie zur Fragestellung in

Teil C der synoptischen Darstellung in BGE 137 V 210 ff. (E. 1.2.3) –

der Gutachterstelle und dem Gutachter die Frage unterbreitet, in wie vielen

Fällen seit 2011 die B.___ und der dort beschäftigte Gutachter Dr. med. D.___

Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten

attestiert hat. Sodann seien die Antworten den Parteien zur schriftlichen

Stellungnahme zukommen zu lassen.

b)

Eventualiter: Die allfällige Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden

Zahlenmaterials durch die B.___ und dessen Gutachter Dr. D.___ und deren somit

widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG und § 56

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(VRPG) i.V.m. Art. 157 ZPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) so zu

würdigen, dass in der B.___ und bei Dr. D.___ im Sinne einer fehlenden

Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr für

leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.

6. Das BSV sei beizuladen und es sei beim

BSV von Amtes wegen das SuisseMED@P Reporting 2014 die B.___ und Dr. D.___

betreffend anzufordern.

7. Die von der Versicherten gemäss BS 3

hiernach gestellten Ergänzungsfragen seien gestützt auf BGE 137 V 258, E. 3.4.2.9,

und zur Herstellung der Verfahrensfairness nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Prinzip

der Waffengleichheit) zur gutachterlichen Beantwortung zuzulassen und es sei

gemäss BS 3 hiernach eine einvernehmliche Gutachterstelle auszuwählen.

8. Über die hängigen Anträge sei mittels

anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Sozialversicherungsträgers.

U.K.u.E.F.

Die Beschwerdegegnerin stellt daraufhin

am 21. Januar 2016 folgende Anträge (A.S. 46 f.):

Das bundesgerichtlich

geforderte interdisziplinäre Gerichtsgutachten sei durchzuführen.

Das Ausstandsbegehren

gegen den vorgesehenen psychiatrischen Gerichtsgutachter sei abzuweisen.

Die Zusatzfragen der

Versicherten seien abzulehnen.

Die Beschwerdeführerin fasst am 25.

Februar 2016 ihre Anträge neu wie folgt (A.S. 55 ff.):

1. Die eingereichten Unterlagen seien als

Urkunden 23 bis 30 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Es seien die dem kantonalen Gericht

vorliegenden, alles umfassenden Unterlagen, sowie die Gutachten des

zertifizierten SIM-Gutachters, Herr Dr. med. E.___, vom 13. Mai 2015 und vom 1.

September 2015 zur objektiven Beurteilung zuzulassen und diese seien als voll

beweiswertig zu erachten.

3. a) Es sei auf eine neue, gerichtliche

Begutachtung zu verzichten und es sei auf die Beurteilungen von Dr. E.___ und

Frau Dr. med. F.___ abzustellen.

b)

Eventualiter: Die gerichtliche Begutachtung sei einvernehmlich in der

MEDAS-Stelle «G.___» durchzuführen, dies unter Berücksichtigung der

Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin.

c)

Subeventualiter: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum

rechtskräftigen Abschluss des nach § 37 lnfoDG (BGS 114.1) eingeleiteten

Verwaltungsverfahrens zu sistieren, um nach Vorliegen der Daten betreffend

Dr. D.___ über das hängige Ausstandsbegehren gegen Dr D.___ zu

entscheiden.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.E.

Die Beschwerdegegnerin reicht am 4. März

2016 verschiedene Unterlagen ein (A.S. 65 ff.).

Der Instruktionsrichter hält mit

Verfügung vom 15. März 2016 (A.S. 75 ff.) an einer Begutachtung durch die B.___,

Dres. C.___ und D.___, fest und weist die Anträge der Beschwerdeführerin

vollumfänglich ab.

Die Beschwerdegegnerin reicht am 6. und

13. April 2016 die in der Zwischenzeit neu ergangenen IV-Akten ein (A.S. 82 ff.

/ 96 f.). Die Beschwerdeführerin wiederum gibt am 12. April 2016 die

Urkunden 31 und 32 zu den Akten (A.S. 93 f.).

2.2 Das Gerichtsgutachten der B.___

ergeht am 22. Juli 2016 (A.S. 101 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich

dazu nicht (s. A.S. 199). Die Beschwerdeführerin lässt am 6. Oktober 2016

zunächst die Sistierung des Verfahrens beantragen, bis sich ihr Zustand

stabilisiert habe (A.S. 160 f.). Sodann äussert sie sich am 11. und

13. Oktober 2016 zum Gerichtsgutachten (A.S. 162 ff. / 197 f.), reicht die

Urkunden 33 bis 49 ein und stellt folgende Anträge (A.S. 193 ff.):

1. Die B.___ sei gerichtlich aufzufordern,

schriftlich bekanntzugeben, wer die Aktenzusammenstellung unter den Ziff. 1 bis

95 verfasst hat und weshalb die B.___ der Versicherten einen Fragebogen zum

Ausfüllen und Unterzeichnen zustellte, diesen aber in der Aktenzusammenstellung

im Hauptgutachten wegliess und den Gutachtern nicht zur Verfügung stellte.

2. Die Versicherte sei gerichtlich gestützt

auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 191 ZPO über die gegenüber den Gutachtern Dr. D.___

und Dr. C.___ gemachten Angaben, zu den Vorgängen anlässlich der beiden

Explorationen vom 15. Juni 2016, zu den Unterlagen, welche sie Dr. D.___

abgeben wollte, zu ihrer Leidensgeschichte seit der Adoleszenz und zu ihrer

auffälligen Persönlichkeit anlässlich der beantragen Gerichtsverhandlung

protokollarisch zu befragen.

3. Die Sekretärin des unterzeichneten Rechtsanwalts,

Frau H.___, […] sei gerichtlich gestützt auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO zu

den Auffälligkeiten und Unzumutbarkeiten der Versicherten für einen

potentiellen Arbeitgeber zu befragen.

4. Der Büropartner des unterzeichneten

Rechtsanwalts, Herr lic. iur. Claude Wyssmann, […] sei gerichtlich gestützt auf

§ 58 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO zu den Auffälligkeiten und Unzumutbarkeiten der

Versicherten für einen potentiellen Arbeitgeber zu befragen.

5. Der zuständige Sachbearbeiter der I.___

Rechtsschutzversicherung, Herr lic. iur. J.___, Fürsprecher, sei gerichtlich

[gestützt auf] § 58 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO zum auffälligen Verhalten der

Versicherten zu befragen.

6. a) Dr. D.___ sei gerichtlich gestützt

auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 175 ZPO über die unter 6b) hiernach aufgeführten

Fragen anlässlich der beantragen Gerichtsverhandlung, zu den anscheinend

oberflächlichen Abklärungen und zur anscheinend unvollständigen Exploration der

Versicherten im Gutachten protokollarisch zu befragen.

b)

Eventualiter: Es sei Dr. D.___ gerichtlich die Frage zur schriftlichen

Beantwortung zu unterbreiten, ob er sich bei der Erarbeitung seines

Teilgutachtens auf die Zusammenstellung im Hauptgutachten abstützte, weshalb

die Untersuchung der Versicherten nur rund 1‚5 Stunden dauerte, keine

Verlaufsbegutachtung wie bei Dr. E.___ durchgeführt wurde und weshalb er den

Bericht der K.___ vom 18. Juni 2009, weIchen die Versicherte anlässlich der

Untersuchung vom 15. Juni 2016 mitnahm und zur Übergabe offerierte, nicht

annehmen wollte.

7. a) Dr. C.___ sei gerichtlich gestützt

auf § 58 VRPG i.V.m. Art. 175 ZPO über die unter 7b) hiernach aufgeführten

Fragen anlässlich der beantragen Gerichtsverhandlung und zur anscheinend

teilweise aktenwidrigen Anamnese und anscheinend unvollständigen Wiedergabe der

Angaben der Versicherten im Gutachten protokollarisch zu befragen.

b)

Eventualiter: Es sei Dr. C.___ gerichtlich die Frage zur schriftlichen

Beantwortung zu unterbreiten, weshalb er die Angaben der Versicherten

anlässlich der Exploration vom 15. Juni 2016 anscheinend nicht vollständig

wiedergegeben und anscheinend teilweise aktenwidrige Feststellungen gemacht

hat.

8. Es sei eine neue

gerichtlich-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___,

Psychiatrie FMH, eventualiter einen bisher nicht involvierten Facharzt für

Psychiatrie durchführen zu lassen.

9. Es sei eine neue

gerichtlich-rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen

bisher nicht involvierten Facharzt für Rheumatologie durchführen zu lassen.

10. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum

rechtskräftigen Abschluss [des] vor der Informations- und

Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn (IDSB) hängigen

Schlichtungsverfahrens zu sistieren.

11. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, dies unter

Anwesenheit der Medien- und Publikumsöffentlichkeit, damit der

Beschwerdeführerin öffentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

12. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.E.

Der Instruktionsrichter stellt mit

Verfügung vom 20. Oktober 2016 (A.S. 199 f.) fest, dass das Sistierungsbegehren

vom 6. Oktober 2016 gegenstandslos sei, und holt bei der B.___ eine

Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ein.

Die Beschwerdeführerin lässt am 4.

November 2016 die Urkunden 50 bis 54 nebst Röntgenbildern einreichen und

weitere Einwände gegen das Gerichtsgutachten erheben (A.S. 203 ff.).

Die Stellungnahme der B.___ ergeht am 8.

November 2016 (A.S. 209 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu am 6.

Dezember 2016, reicht die Urkunden 55 bis 58 ein und stellt folgende Anträge

(A.S. 221 ff.):

1. Die Beschwerde der Versicherten sei

vollumfänglich gutzuheissen.

2. Der Beschwerdeführerin seien ab wann

rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (inkl. berufliche

Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens

60 % zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, dies unter

Anwesenheit der Medien- und Publikumsöffentlichkeit, damit der

Beschwerdeführerin öffentlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.E.

Die B.___ ergänzt ihre Stellungnahme am

22. Dezember 2016 (A.S. 234 ff.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu

nicht äussert (s. A.S. 259), lässt die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 eine

Stellungnahme abgeben, die Urkunden 59 bis 61 einreichen und diverse

Zusatzfragen beantragen (A.S. 252 ff.).

2.3 Der Instruktionsrichter teilt

den Parteien am 30. März 2017 mit, man beabsichtige, bei Dr. med. L.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein neues psychiatrisches

Gutachten einzuholen, während man auf eine nochmalige rheumatologische

Begutachtung verzichte. Weiter weist der Richter die Anträge der

Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung sowie auf eine

Verfahrenssistierung ab (A.S. 259 ff.).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt

sich am 3. April 2017 mit dem Vorgehen des Gerichts einverstanden und

verzichtet auf Einwände gegen die Expertin sowie auf Zusatzfragen (A.S. 263).

Die Beschwerdeführerin reicht zudem am 26. Mai 2017 in einer eigenen

Eingabe zwei Dokumente ein (A.S. 269 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum

stellt sich am 1. Juni 2017 auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar,

ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen (A.S. 276).

Der Instruktionsrichter hält mit

Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 278 f.) an einer Begutachtung durch Dr. med. L.___

fest. Dieses Gutachten ergeht am 4. August 2017 (A.S. 282 ff.). Während

sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert (s. A.S. 352), lässt

die Beschwerdeführerin am 7. September 2017 mitteilen, dass sie mit dem Gutachten

grundsätzlich einverstanden sei (A.S. 347).

2.4 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017

lässt die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung

vollumfänglich zurückziehen (A.S. 351).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 14. November 2017 eine Kostennote ein (A.S. 357 ff.). Diese

geht am 15. November 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 366).

Erwägungen

II.

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf

eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen

hat.

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung nach vorhergehender

Leistungsverweigerung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich

zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie

fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.

Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 117 V 198 E. 3a).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73), sofern seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden

hat.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt

im Zeitpunkt des ablehnenden Einspracheentscheids vom 13. Juli 2006 mit

demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 zu

vergleichen.

2.

2.1

Zur Vorgeschichte der

Beschwerdeführerin sind zusammengefasst die folgenden Angaben zu machen (s.

Gutachten von Dr. med. L.___, A.S. 325 ff.): Nach acht Jahren Primar- und

Sekundarschule absolvierte die Beschwerdeführerin eine zweijährige Ausbildung

zur Textilverkäuferin. 1973 heiratete sie infolge einer ungeplanten

Schwangerschaft und gab ihre Arbeit auf. 1974 liess sie beidseits eine

Brustvergrösserung vornehmen, wobei die Implantate schliesslich nach einer

Ruptur wieder entfernt wurden. Die Ehe war unglücklich und konfliktbelastet,

worauf die Beschwerdeführerin mit einer Ess-Brechsucht reagierte. 1980 trennte

sich das Paar. 1981 zog sich die Beschwerdeführerin beim Autoscooterfahren ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. 1982 heiratete sie ein zweites Mal. 1989

wurde erstmals die Diagnose eines panvertebralen Syndroms und eines

generalisierten Weichteilrheumatismus gestellt. 1991 erlitt die

Beschwerdeführerin bei einem Reitunfall eine Commotio cerebri und eine

Schlüsselbeinfraktur. Von 1992 bis 2000 arbeitete sie als Teilhaberin im Büro des

Ehemanns für Innenarchitektur sowie ab 2001 bis zur Geschäftsauflösung im Jahr

2002.

als angestellte Teilzeitkraft. Chronische Bauchschmerzen führten im Jahr

2000.

zu einer stationären Behandlung mit Gewichtsabnahme bis auf 36 kg, wobei

sich das Gewicht in der anschliessenden weiteren Behandlung wieder auf 46 kg

erhöhte. Der zweite Ehemann distanzierte sich infolge ihrer gesundheitlichen

Probleme zunehmend von der Beschwerdeführerin. Von Frühjahr 2005 bis Herbst

2009.

legte sie eine Familienphase mit Umzug, Renovation eines Hauses und Pflege

der erkrankten Mutter ein. 2009 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem

Mann; die Scheidung erfolgte 2011. Von Juli bis Oktober 2010 war die

Beschwerdeführerin bei der M.___ mit einem Teilzeitpensum von ca. 40 %

angestellt, wurde aber im Umfang bis zu 80 % und ganztags eingesetzt. Gegen

Ende der Probezeit erhielt sie wegen ungenügender Leistung die Kündigung. Von

Februar bis August 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der N.___ ein

von der Beschwerdegegnerin veranlasstes Aufbautraining im kaufmännischen

Bereich. Sie sah sich aber wegen subjektiver Erschöpfbarkeit und

Konzentrationsstörungen nicht in der Lage, das Arbeitspensum auf über 50 % zu

steigern; am Ende des Einsatzes wurde die Leistungsfähigkeit mit 75 %

angegeben und eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bei einem

wohlwollenden Klima als möglich erachtet. Im September 2011 trat die

Beschwerdeführerin ein Arbeitstraining von 50 % in der O.___, einem Heim für

Schwerbehinderte, an, wo sie von März 2012 bis Oktober 2015 mit einem Pensum

von zunächst 35 %, später 40 %, fest angestellt war.

2.2

Bei der Ablehnung des ersten

Leistungsbegehrens am 13. Juli 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die folgenden Gutachten:

2.2.1

Dr. med. P.___, Arzt für Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stellte am 7. November 2005 Diagnosen

(IV-Nr. 18 S. 9):

1.

Vordergründig nicht somatisch

abstützbare Beschwerden

2.

Generalisierte Beschwerden

- thorakalbetontes Panvertebralsyndrom mit

spondylogenen Beschwerden

- leichtgradige langbogige

rechtskonvexe Skoliose

3.

Kalziumpyrophosphatkristallablagerungserkrankung

- Verkalkung des Discus triangularis der

linken Hand

4.

Implantation von Silikon-Implantaten

beidseits bei mehrfachen anschliessenden Korrekturoperationen (1975)

- Entfernung der Brustimplantate (1998)

5.

Erniedrigte Knochendichte im Bereich

zwischen Osteopenie und Osteoporose (Juli 2004)

6.

Anamnestisch rezidivierende

Hyperventilationen

7.

Anamnestisch mittelschwer- bis schwergradige

bronchiale Hyperreagibilität

Die Arbeitsfähigkeit sei aus

somatisch-rheumatologischer Sicht für die früheren, körperlich meist leicht bis

maximal mässig belastenden beruflichen Tätigkeiten derzeit nicht eingeschränkt.

Nicht mehr zumutbar seien körperlich schwergradig belastende Arbeiten sowie

repetitives Bewegen von Gewichten über zehn bis 15 kg. Für eine den

idealen Arbeitsplatzbedingungen angepasste berufliche Tätigkeit könne derzeit

keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der ideale

Arbeitsplatz liege in einem klimatisierten Raum, beschränke sich auf körperlich

leicht- bis mässiggradig belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu,

zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das

Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (S. 12).

2.2.2

Dr. med. Q.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 28. März 2006 folgendes

Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 36.1 S. 9):

Neurasthenisches Syndrom

(ICD-10 F48.0), mit

a) histrionischen, selbstunsicheren und

narzisstischen Persönlichkeitszügen

b) rezidivierenden depressiven

Verstimmungen, aktuell remittiert

c) rezidivierenden unspezifischen Schmerzen

-

bei Skoliose, Verkalkung

des Diskus triangularis der linken Hand und erniedrigter Knochendichte

d) anamnestisch rezidivierendem

Hyperventilationssyndrom

e) anamnestisch Status nach Essstörung,

1980.

und 2001, aktuell BMI von 19,5 kg/m2

Aktuell bestünden aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine ausgeprägten Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin schildere eine rasche körperliche

Ermüdbarkeit und unspezifische Schmerzen (Nacken, Kopf, Gelenke, Rücken) mit

Konzentrations- und Koordinationsstörungen. Einfache und klar strukturierte

Arbeiten mit angemessener Anleitung seien möglich und zumutbar. Die

Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage, Arbeiten zu verrichten, die

Schnelligkeit, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit voraussetzten. In der

bisherigen Tätigkeit im Verkauf oder Büro sei die Leistungsfähigkeit um

25.

% vermindert. Anzustreben sei eine Integration an einen Arbeitsplatz,

der Hilfsarbeiten ohne Zeitdruck oder Anforderungen an Wendigkeit und soziale

Kompetenz biete.

2.3

Das Bundesgericht hielt in

seinem Urteil vom 2. September 2015 fest, die folgenden nach der Neuanmeldung

ergangenen Arztberichte würden auf eine Verschlechterung seit der Abweisung des

ersten Leistungsbegehrens hindeuten, erlaubten aber keine abschliessende

Beurteilung (E. 5.1 f., 6.1, 6.3 und 7):

2.3.1

Dr. med. F.___, Ärztin für Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2012

(IV-Nr. 102) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte

überlastungs- und fehlbelastungsbedingte Schmerzen im Schultergürtel und

lumbosakral. Als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 zu

50.

% arbeitsunfähig. Wechselbelastende Tätigkeiten mit leichter

körperlicher Belastung seien vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Im von der

Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 12. Dezember 2013

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6) ging Dr. med. F.___ längerfristig von einer

medizinisch-theoretischen Einschränkung um 50 bis 60 % aus.

2.3.2

Dr. med. R.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 27. Februar 2012

(IV-Nr. 107 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit: Invalidisierende Neurasthenie (F48.0), rezidivierende Ängste

und wiederholte depressive Episoden, anamnestisch Ess- / Brechsucht während

zweier Jahre (ca. 1976, ohne Gewichtsabnahme) und ausgeprägtes

Erschöpfungssyndrom (mit Gewichtsabnahme bis auf 36 kg während des

Klinikaufenthalts) sowie eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung

(F60.7) mit deutlicher Selbstunsicherheit. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit

betrage 50 bis 70 % mit Verteilung der Arbeit auf fünf Tage. Am 28. November

2014.

(BB-Nr. 4) legte Dr. med. R.___ dar, Invaliditätsgrund sei gerade die

Persönlichkeitsstörung. Sein früherer Bericht sei nach wie vor gültig.

2.4

Die Beschwerdeführerin reichte

im hiesigen Verfahren die folgenden Arztberichte ein, welche ihrer

Krankenversicherung erstattet worden waren:

2.4.1

Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH, stellte in seiner

psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 13. Mai 2015 (BB-Nr. 1) folgende

Diagnosen (S. 16):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Anpassungsstörung

auf Grund einer Konfliktsituation auf der Arbeitsstelle und Versetzung auf

einen anderen Arbeitsplatz (F43.2).

·

akzentuierte

Persönlichkeitszüge (Z 73.1), differentialdiagnostisch kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, asthenischen, histrionischen und

paranoiden Anteilen (F61.0).

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Neurasthenie

(F48.0).

Als Befund ergebe sich ein umständlicher

Gedankengang, eine eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit sowie ein

Vorbeireden und Nichtantworten auf die gestellten Fragen trotz mehrmaliger

Aufforderung. Weitere Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

liessen sich nicht objektivieren. Die Beschwerdeführerin klage über eine

anhaltende gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger und körperlicher

Anstrengung, körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringsten

Anstrengungen, Schlafstörungen sowie Unfähigkeit zur Entspannung. Diese

Symptome bestünden seit dem Jahr 2000 und seien überwiegend wahrscheinlich auf

die Neurasthenie zurückzuführen. Im Oktober 2014 sei die Beschwerdeführerin an

ihrem Nischenarbeitsplatz in einen anderen Bereich versetzt worden, wo sie sich

wegen ihrer Osteoporose körperlich nicht zur Arbeit in der Lage fühle (S. 16).

Durch die ausgeprägt akzentuierten Persönlichkeitszüge reagiere die

Beschwerdeführerin reduziert flexibel und unangepasst. Dies führe zu

wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen im sozialen Verhalten und habe durch

krankheitsbedingt fehlende Ressourcen sowie die fehlende Kapazität zur

Verarbeitung interpsychischer Konflikte eine verminderte Belastbarkeit und

Leistungsfähigkeit zur Folge (S. 17). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei

der O.___ bestehe psychiatrisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Wegen der

Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der mehrjährigen Neurasthenie und der

aktuellen Anpassungsstörung auf Grund der Konfliktsituation am Arbeitsplatz sei

auch in einer angepassten Tätigkeit von keinem höheren Arbeitspensum auszugehen

(S. 18).

2.4.2

Das bidisziplinäre

psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 1. September 2015

(BB-Nr. 2) enthielt folgende Diagnosen (S. 54 f.):

Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, histrionischen, asthenischen, selbstunsicheren und paranoiden

Zügen (F61).

2.

Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung anderer Gefühle (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und

Ärger; F43.23) auf Grund der psychosozialen Belastung nach Kündigung der

Arbeitsstelle und diverser anderer psychosozialer Belastungsfaktoren.

Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Verdacht auf eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung (F45.1).

2.

Neurasthenie (F48.0).

3.

Migräne mit Aura.

4.

Differentialdiagnostisch

Spannungskopfschmerzen.

5.

Differentialdiagnostisch Kopfschmerzen

im Rahmen einer Somatisierungsstörung.

6.

Anamnestisch Ess- / Brechsucht während

zweier Jahre (ca. 1976), damals ohne Gewichtsabnahme.

2.4.2.1

Die psychiatrischen Befunde

(S. 29 ff.) deckten sich im Wesentlichen mit denjenigen der ersten

Untersuchung. Ergänzend wurde festgehalten, die Stimmung sei gedrückt, jedoch

ohne durchgehende Depressivität (S. 31 unten). Die Beschwerdeführerin habe sehr

gerne gearbeitet, sei aber erschöpft und könne sich momentan keine Tätigkeit

vorstellen (S. 32). Es liessen sich mittel- bis hochgradige Störungen der

Aktivität und Partizipation ausmachen (S. 36). Gegenwärtig erfolge keine

leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung: Die

Beschwerdeführerin habe im Jahr 2015 nur viermal ihren Psychiater konsultiert,

die Gesprächstherapie habe bei keiner ausgebildeten Psychotherapeutin

stattgefunden, und Psychopharmaka würden nicht eingenommen (S. 58).

Die Kriterien einer Anpassungsstörung

seien erfüllt. Eine solche begründe nur im Ausnahmefall eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Die Kündigung vom 19. Mai 2015 per 31. Oktober

2015.

habe aktuell zu einer Verschlimmerung der Symptomatik geführt, weshalb in

der bisherigen Tätigkeit als Betreuungsassistentin beim bisherigen Arbeitgeber

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es handle sich dabei um einen

Nischenarbeitsplatz, der überwiegend wahrscheinlich nicht den Anforderungen

eines Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt entspreche. Für eine Stelle

mit ähnlichem Belastungsprofil bei einem anderen Arbeitgeber sei, bezogen auf

das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 40 %, ab 1. November 2015 von

einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 %, bezogen auf ein hypothetisches

Vollzeitpensum, sei auf die schon vor 2012 bestehende kombinierte

Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (S. 37). Nach Einleitung einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin innert sechs bis acht Wochen an einem den mangelnden

Ressourcen optimal angepassten Nischenarbeitsplatz mit ihrem bisherigen

Arbeitspensum von 40 % tätig sein könne. Auf Grund der kombinierten

Persönlichkeitsstörung und zusätzlich der Anpassungsstörung bei psychosozialen

Belastungen bestünden Tätigkeitseinschränkungen für alle Arbeiten mit

besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, unter

Termin- und Zeitdruck sowie mit Publikumsverkehr. Auf dem freien Arbeitsmarkt

bestehe für alle Tätigkeiten, auch die dem Leiden angepassten, eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. In ihrem jetzigen Zustand sei die

Beschwerdeführerin keinem Arbeitgeber zumutbar (S. 37, 41 f., 59). Die

Überwindung der subjektiv erlebten schweren Defizite sei angesichts der

psychischen Komorbidität und des teilweisen sozialen Rückzugs unzumutbar. Die

Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern objektiv

mittelschwer. Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe keine Hinweise auf

nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (S. 38 f.),

Diskrepanzen oder Inkonsistenzen (S. 58).

2.4.2.2

Im Rahmen der neurologischen

Untersuchung berichtete die Beschwerdeführerin von belastungsabhängigen

lumbosacralen, fluktuierend bis zum linken Bein und nach thorakal

ausstrahlenden stechenden Schmerzen, von belastungsabhängigen Schmerzen im

Schultergürtel und in der oberen Brustwirbelsäule, mit linksbetonter Ausstrahlung

über den Nacken bis nach okzipitoparietal, von im Februar / März fluktuierend

auftretenden stechenden Kopfschmerzen ohne Übelkeit, und Erbrechen, begleitet

von einer visuellen Aura im Sinne von Flimmern vor den Augen, sowie von einer

Gefühlsstörung bei Berührung im Bereich der unteren Extremitäten und an den

Händen. 2010 hätten sich auf Grund einer Steigerung des Arbeitspensums von 35

auf 40 % die Beschwerden verschlimmert, begleitet von Energielosigkeit,

Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Missempfindungen im

Thoraxbereich sowie in den Extremitäten. Die Kopfschmerzen hätten in letzter

Zeit nachgelassen. Bedarfsweise werde lnflamac (25 mg) kombiniert mit Dafalgan

(1 g) verwendet (S. 51). Die Beschwerdeführerin erlebe sich auf Grund der

psychischen Verfassung und der Schmerzen als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 47).

Radikuläre Zeichen, die auf eine

zervikale, thorakale oder lumbale Wurzelkompression und / oder Störungen der

langen Bahnen auf Grund einer zervikalen Myelopathie hinwiesen, könnten in der

Untersuchung ausgeschlossen werden. Die beklagte Schmerzsymptomatik entspreche

auch keinem typischen radikulären Schmerz. Ein neuropathischer Schmerz werde

nicht vorgetragen. An der Hals- und Lendenwirbelsäule lasse sich keine

Nervenwurzelirritation auslösen. Eine Allodynie oder Hyperalgesie als Korrelat

eines neuropathischen Schmerzsyndroms sei nicht nachzuweisen. Die beklagten

Beschwerden seien neurologisch durch die Diagnosen und Untersuchungsbefunde

nicht erklärbar. Hinweise auf Diskrepanzen oder Inkonsistenzen lägen nicht vor

(S. 52). Aus den zervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzen ergebe sich aus

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte

für fokalneurologische Defizite fehlten. Typische vegetative Zeichen und andere

trigemino-autonome Störungen würden nicht berichtet. Für einen

Spannungskopfschmerz ergebe sich keine typische phänotypische Übereinstimmung,

ebenso fehle eine sekundäre Kopfschmerzursache. Die Symptomschilderung

entspreche auch keinem Clusterkopfschmerz. Überwiegend wahrscheinlich handle es

sich um einen Mischkopfschmerz, bestehend aus Migräne mit Aura,

Spannungskopfschmerzen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer

Somatisierungsstörung. Die Kopfschmerzen führten im Alltag zu keiner Beeinträchtigung

und hätten keine versicherungsmedizinische Relevanz (S. 53). Zusammenfassend

liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im versicherungsmedizinisch

relevanten Sinne mittel- und längerfristig zu mindern. Dies gelte zumindest ab

dem Begutachtungstermin. Aus neurologischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten

auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die

Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit eingegliedert

werden (S. 54). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der

Kündigung der Arbeitsstelle am 19. Mai 2015 (S. 56).

2.4.3

In seiner rheumatologischen

Kurzbeurteilung vom 20. September 2015 (BB-Nr. 3) stellte Dr. med. S.___,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (S. 6):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

chronisches

Iinksbetontes ausgedehntes Schmerzsyndrom ohne strukturell-organische

Veränderungen bis auf leichte Osteochondrose C5/6

·

Dekonditionierung,

vorwiegend myotendinotische Befunde

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Senk-Spreizfuss mit

HaIIux valgus beidseits

·

Osteoporose

Es bestünden langjährige ausgedehnte

Schmerzen, welche bereits bei früheren Untersuchungen vorwiegend auf Myotendinosen

bei leichter Fehlform bzw. Fehlhaltung der Wirbelsäule und eine allgemeine

Dekonditionierung zurückgeführt worden seien. Auch in der jetzigen klinischen

Untersuchung finde sich kaum eine relevante Einschränkung der

Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die peripheren Gelenke seien unauffällig. Klinische

Hauptbefunde seien wiederum die linksbetonten Myotendinosen im Schultergürtel.

Die radiologischen Befunde seien, abgesehen von einer leicht bis mässig

ausgeprägten Osteochondrose im Segment C5/6 der Halswirbelsäule sowie einer

leichten Hyperkyphose der Brustwirbelsäule unauffällig. Auch aus heutiger Sicht

könnten die myotendinotischen Schmerzen teilweise mit der langjährigen

Dekonditionierung und muskulären Dysbalance erklärt werden. Insgesamt müssten

aber für das gesamte Beschwerdebild mit ausgeprägten Erschöpfungszuständen

sowie den als massiv und stark einschränkend empfundenen Schmerzen wesentliche

nichtsomatische Faktoren postuliert werden. Man verweise hier auf die im

psychiatrischen Gutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung.

Prinzipiell wären aus rein somatischer Sicht die Beschwerden durch eine

rekonditionierende Behandlung gut anzugehen, auf Grund des bisherigen Verlaufes

sei jedoch mit einem anhaltenden chronischen Schmerzgeschehen zu rechnen (S.

7). Aus rein rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben oder Tragen von Lasten

über 5 kg bzw. von Einzellasten über 15 kg, mit häufig möglichem Wechsel der

Körperposition und Vermeiden von längeren Zwangshaltungen der Wirbelsäule

(insbesondere Sitzen oder Stehen vornüber geneigt) zumutbar. Auf Grund der

deutlichen Dekonditionierung bestehe dabei eine allgemeine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von ca. 20 %, bezogen auf ein Vollzeitpensum.

Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar (S. 8).

2.5

Dem bidisziplinären

Gerichtsgutachten der B.___ vom 22. Juli 2016 (A.S. 101 ff.) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen (A.S. 116):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit):

1.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61)

mit asthen-selbstunsicheren, dependenten, ängstlich-vermeidenden, aber auch

histrionischen Anteilen

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

2.

Neurasthenie (F48.0)

3.

Undifferenzierte Somatisierungsstörung

(F45.1)

4.

Mögliche rezidivierende depressive

Störung, aktuell remittiert (F33.4)

5.

Anamnestisch angegebene Essstörung bei

Ehekonflikten (ca. 1978), inzwischen remittiert (F50.4)

6.

Osteoporose, asymptomatisch,

DEXA-verifiziert, fraglich steroidgefördert

7.

Skoliose (rechtskonvex) der

Brustwirbelsäule

2.5.1

Anlässlich der zweistündigen

rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. C.___ am 15. Juni 2016

klagte die Beschwerdeführerin über Missempfindungen, die 2011 in der linken

Fusssohle begonnen hätten (A.S. 143), dann über den ganzen Körper im Sinne

eines pelzigen Berührungsgefühls bis zum Kopf aufgestiegen seien. Ausserdem

habe sie ein «grosses Problem mit den Beinen», d.h. ein Bein komme oft nicht

mit. Sie habe «keinen Saft und keine Kraft». Bei Fehlbewegungen im Bereich der

Halswirbelsäule komme es bis zweimal pro Woche zu einem Blockadegefühl mit

Denk- und auch Atemstörungen, welche bis zu einigen Tagen anhalten könnten.

Diese Beschwerden seien seit fünf bis sechs Jahren schlimm. Konkrete

Nackenbeschwerden hätten gegenüber früher aber eher abgenommen. Die alte

Schlüsselbeinfraktur links störe sie eher mehr als früher. 2004 habe sie einen

Trümmerbruch des Sternums erlitten. Nach dem Frühstück putze sie etwas und

kaufe ein. Sie koche sehr gern. Als Hobby pflege sie das Sammeln von Kräutern

und das Pflanzen von Blumen. Mindestens zweimal wöchentlich fahre sie ca.

eineinhalb Stunden Velo. Sie habe oft Kontakt mit zwei Freundinnen. In der

Spiraldynamik und in einer Turngruppe mit Älteren sei sie überfordert gewesen.

Seit 2004 besuche sie ununterbrochen einmal pro Woche die Physiotherapie, um

die Rumpfmuskulatur zu stärken und zu stabilisieren. Schmerzmedikamente nehme

sie nicht viel, d.h. dreimal täglich 25 mg Inflamac (A.S. 144).

Es lägen keine rheumatologischen

Diagnosen mit Einfluss für die Arbeitsfähigkeit vor (A.S. 147). Die Osteoporose

der Lendenwirbelsäule habe bisher zu keinen manifesten Frakturen geführt und

sei somit ohne klinische Relevanz. Der Bewegungsapparat sei insgesamt wenig

auffällig. Die in den schriftlichen Röntgenbefunden genannte rechtskonvexe

Skoliosefehlhaltung sowie die verstärkte Kyphose der Brustwirbelsäule fielen

klinisch nicht ins Auge und seien offensichtlich nur auf den Röntgenaufnahmen

erkennbar. Die geklagten ausgedehnten Schmerz-, Missempfindungs- und

Erschöpfungszustände liessen sich aus rheumatologischer Sicht mit diesen

Befunden nicht erklären. Auch die angeblich ca. 1987 durchgemachte Borreliose

dürfte keine Rolle mehr spielen; der aktuelle Borrelientiter sei im klaren

Negativbereich. Bemerkenswert sei, dass sich trotz der Schmerzangaben keine der

für das Fibromyalgiesyndrom charakteristischen Druckempfindlichkeiten von

Sehnenansatzstellen fänden. Die Dekompensation der Muskelkapazität erkläre sich

vermutlich aus der langjährigen Vermeidungs- und Schonhaltung. Die

durchgeführten Laboruntersuchungen lieferten keine Hinweise für eine Myopathie.

Vom Bewegungsapparat her ergebe sich für übliche Büro- und einfache

administrative Tätigkeiten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit ohne

Leistungseinschränkung. Die Limitierungen der Beschwerdeführerin erschienen

auch auf Grund ihrer eigenen Aussagen (Überforderung durch unerwartete

Situationen etc.) als nicht somatisch begründet. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und in einer Verweistätigkeit sei nicht eingeschränkt. Dr. med. F.___ habe in

ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch psychische Elemente berücksichtigt

(A.S. 148).

Der retrospektive Verlauf der

Arbeitsfähigkeit sei aus rein rheumatologischer Warte sehr schwierig zu

beurteilen. Dr. med. F.___ nenne neben den muskulo-skelettären Problemen

jeweils auch den generalisierten Erschöpfungszustand, die verminderte

psychophysische Belastbarkeit und Konzentrationsstörungen als Begründung für

die Arbeitsunfähigkeit von 65%. Aus rein rheumatologischer Sicht dürfe die

Aussage gewagt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit nie eine Schwelle von 30 bis

40.

% überstiegen habe. Auf Grund eines völlig abwesenden pathologischen

Substrats des Bewegungsapparats sei dessen Prognose günstig (A.S. 149).

2.5.2

Bei der 115-minütigen

psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. D.___ am 15. Juni 2016

gab die Beschwerdeführerin an, es falle ihr schwer, ihren Gesundheitszustand zu

schildern. Deswegen habe sie sich in den vergangenen zwei Monaten intensiv

vorbereitet. Ihr Hauptproblem sei der mit Schuldgefühlen verbundene

Arbeitsplatzverlust im vergangenen Jahr, der Umgang mit der Arbeitslosigkeit

und ihrer aktuellen Lebenssituation. Begonnen habe die Symptomatik nach einer

internen Versetzung in der O.___, wo sie bis 2013 in mehreren Bereichen als

Assistentin bei der Betreuung der behinderten Klienten gearbeitet habe. 2014

hätte sie in der Beschäftigungstherapie arbeiten sollen, wo sei es zu einer Art

Mobbing gekommen sei (A.S. 127). Im Januar 2015 sei sie in den Bereich

«Naturgruppe» versetzt worden, der dortigen körperlichen Arbeit aber

gesundheitlich nicht gewachsen gewesen. Sie habe vergeblich um ihren

Arbeitsplatz gekämpft. Sie schäme sich für ihr Versagen. Ihre Stimmung sei

gedrückt, sie erlebe sich labil und irritierbar. Manchmal weine sie in

ungewohnten emotionalen Belastungssituationen. In einem verständnisvollen

Umfeld sei sie recht stabil, sobald sie Vertrauen gefasst habe. Sie sei

allgemein ängstlich und selbstunsicher. Gleichwohl sehe sie die Zukunft immer

noch optimistisch. Es sei ihr durchaus möglich, Freude zu empfinden. Sie halte

sich gerne in der Natur auf und beschäftige sich mit den Pflanzen auf dem

grossen Balkon. Sie koche und lese sehr gerne. Es gefalle ihr auch, mit

Freunden und Bekannten zusammen zu sein und sich mit anderen Menschen zu

unterhalten. Das Konzentrationsvermögen sei leider reduziert. Sobald etwas aus

der üblichen Ordnung falle, gerate sie in Stress, werde unruhig und nervös. Das

Gedächtnis hingegen sei gut und sie habe durchaus Ausdauer, wenn etwas ihr

Interesse wecke (A.S. 128). Insgesamt sei sie körperlich und auch psychisch

rasch erschöpft und oft müde. Sie beobachte einen engen Zusammenhang der

körperlichen Symptome mit emotionalen Belastungsfaktoren. Seit vielen Jahren

schon leide sie unter Rücken-, Knochen- und Gelenkschmerzen sowie allgemeiner

Schwäche. Sie stehe um 6:30 Uhr auf, turne 30 bis 45 Minuten, um mobil zu

werden, und frühstücke. Anschliessend putze sie ihre Wohnung. Sie kaufe fast

täglich ein, treffe unterwegs Bekannte aus dem Quartier und unterhalte sich.

Anschliessend bereite sie das Mittagessen vor. Sie halte gerne Mittagsruhe,

wenn keine Arzt- oder Therapietermine anstünden. Jeweils dienstagsnachmittags

gehe sie in den Wald um zu walken, am Donnerstagnachmittag sei ihre

Physiotherapie. Sie unternehme Spaziergänge und fahre am Wochenende Velo.

Mindestens einmal wöchentlich treffe sie sich mit einer Freundin, um über den

Alltag zu reden. Die sozialen Kontakte seien ihr wichtig. Abends schaue sie

nach dem Nachtessen ab und zu fern, lese aber lieber. Seit 2007 sei sie in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. R.___. Sie

konsultiere ihn in unregelmässigen Abständen, in den vergangenen drei Monaten

viermal. Zwischen 2013 und 2015 habe sie über Gespräche mit einer Psychologin

alle zwei Wochen viel Unterstützung erfahren. Einmal wöchentlich gehe sie zum

Frauenturnen (A.S. 129). Aktuell nehme sie abends acht bis zehn Tropfen

Surmontil (A.S. 130).

Was den psychiatrischen Befund angehe,

so sei die Beschwerdeführerin im Kontakt zunächst sehr

ängstlich-selbstunsicher. Gleichwohl berichte sie sehr lebhaft, teilweise

logorrhoisch ausufernd und wenig strukturiert über ihre gesundheitlichen

Beschwerden und ihre Biographie. Mehrfach verliere sie den roten Faden, könne

aber das Gespräch nach einem entsprechendem Hinweis wieder aufnehmen. Die

gestellten Fragen würden im Laufe der Exploration zunehmend offen beantwortet.

Die Beschwerdeführerin verfolge aufmerksam das Geschehen. Das

Konzentrationsvermögen bessere sich im Verlauf der Exploration zunehmend und

sei nach etwa einer halben Stunde bis zum Ende des Gesprächs ungestört. Die

Beschwerdeführerin könne sich auf wechselnde Gesprächsinhalte ein- und

umstellen. Die höheren kognitiven Leistungen seien ausreichend differenziert

(A.S. 133). Die Beschwerdeführerin spreche mit kräftiger, gut modulierter

Stimme. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, keineswegs

depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Zu Beginn der Exploration zeige sich

gelegentlich ein etwas sprunghaftes Denken. Zu Denkzerfahrenheit komme es

nicht. Inhaltlich beschäftige sich das Denken vermehrt mit negativen

Kognitionen, insbesondere Selbstwertzweifeln, aber eine gedankliche

Gefangenheit in depressiven Gefühlen, Ängsten oder auch in einem Schmerzerleben

liege nicht vor. Es zeigten sich keine psychotischen Denkinhalte.

Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis seien intakt. Auf der klinischen

Ebene fänden sich keine Hinweise auf mnestische Defizite, die als Ausdruck

einer primär hirnorganischen Leistungsminderung interpretiert werden müssten.

Störungen des Ich-Bewusstseins lägen keine vor. Das Intelligenzniveau erscheine

als durchschnittlich. Die Willenskräfte seien strukturiert und zielgerichtet,

Ambivalenz oder Ambitendenz seien trotz einer gewissen Entscheidungsschwäche

nicht vorhanden. Die Antriebslage sei angemessen, eine depressive

Antriebshemmung bestehe nicht. Anfangs sei die Beschwerdeführerin

psychomotorisch sehr unruhig; im Verlauf der Exploration wirke sie etwas

ruhiger und weniger angespannt, aber dennoch stets lebhaft mit ausdrucksreicher

Gestik, Mimik und Körpersprache. Gelegentlich erscheine die Mimik mit einem

leicht histrionisch wirkenden Ausdruckscharakter. In der emotional-affektiven

Schwingungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin bei überwiegend ernster

Affektlage durchaus in der Lage, angemessen zum positiven Pol mitzuschwingen.

Keinesfalls zeige sich eine durchgehende Depressivität. Von Suizidalität sei

die Beschwerdeführerin zuverlässig distanziert (A.S. 134). Ein vollständiger

Interessenverlust liege nicht vor, und es bestünden auch regelmässige soziale

Kontakte. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Freude zu empfinden.

Kurzzeitig wirke sie affektlabil, könne aber rasch stabilisiert werden.

Depressionstypische Schlafstörungen würden verneint, Zwänge von Alltagsrelevanz

liessen sich nicht ausmachen. Es lägen weder eine generalisierte Angststörung

noch eine Panikstörung oder phobische Störungen von Alltagsrelevanz vor. Auf

der Persönlichkeitsebene sei die Beschwerdeführerin durch defizitär

wahrgenommene Sozialisationsbedingungen in Kindheit und Adoleszenz geprägt. Es

bestehe ein erhebliches Verlangen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit bei

Furcht vor Zurücksetzung. Darüber hinaus seien histrionische

Persönlichkeitsakzente erkennbar. Ferner zeige die Beschwerdeführerin eine

Persönlichkeitsstruktur, bei der neben der Sehnsucht nach Zuneigung und

Akzeptanz bei gleichzeitiger Überempfindlichkeit gegen Zurückweisung und Kritik

auch eine gewisse Überbetonung von alltäglichen Risiken bestehe, so dass auch

ängstlich-vermeidende Züge zu erkennen seien. Darüber hinaus sei die

Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, kleinere oder grössere

Lebensentscheidungen zu treffen; es falle ihr schwer, eigene Bedürfnisse

durchzusetzen, wobei sie sich vor dem Hintergrund eines ausgeprägten

Harmoniebedürfnisses eher den Wünschen und Belangen Dritter unterordne. Darüber

hinaus zeige sich eine etwas vermehrte narzisstische Kränkbarkeit. Insgesamt

sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen, da die

Beschwerdeführerin recht unflexibel auf das Gegenüber und die jeweilige

Lebenssituation reagiere. Realitätsbezug, Urteils- und Kritikfähigkeit seien

ausreichend vorhanden. Die Beschwerdeführerin zeige durchaus

Veränderungsmotivation, erlebe sich allerdings subjektiv minderbelastbar und

rasch erschöpft (A.S. 135).

Die Beschwerdeführerin zeige im

Querschnitt, aber auch unter Berücksichtigung von Anamnese und Dossier, das

Bild einer Neurasthenie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Immer

wieder sei es in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der

Persönlichkeitsstruktur zu Dekompensationen gekommen, teils als Essstörung,

teilweise aber auch als neurasthen geprägtes, ängstlich-depressives

Zustandsbild. Die Persönlichkeitsstörung sei offenbar nach Konflikten am

Arbeitsplatz mit Kündigung im Jahr 2015 dekompensiert. Vor diesem Hintergrund

sei die Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt, aber keineswegs vollständig

aufgehoben (A.S. 136). Die insgesamt leichte Symptomatik der Neurasthenie,

deren subjektive Beeinträchtigungen sich auf der psychopathologischen

Befundebene nur in geringem Umfang widerspiegelten, bleibe hingegen ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Diese Auffassung entspreche auch im

Wesentlichen den Feststellungen von Dr. med. E.___ anlässlich der letzten

Begutachtung. Man sehe allerdings die von ihm diskutierte Anpassungsstörung

nicht als begründet an. Einzelne depressive Merkmale erfüllten die

Voraussetzungen einer depressiven Episode nicht. Die Verdachtsdiagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung lasse sich nicht vollständig von der Hand

weisen, aktuell sei aber von einer Remission auszugehen. Einzelne subsyndromale

Restsymptome gingen eher in der Diagnose der Neurasthenie auf. Ferner führe die

psychische Situation bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen

gerichteten Selbstwahrnehmung und zu einer verstärkten dysfunktionalen Verarbeitung

körperbezogener Symptome. Dies resultiere in einer leicht ausgeprägten

undifferenzierten Somatisierungsstörung, die bei im Wesentlichen subjektiver

Beschwerdewahrnehmung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe

(A.S. 137). Aggravation oder Simulation lägen nicht vor (A.S. 138).

Bei der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» sei zum Komplex «Gesundheitsschädigung» festzuhalten, dass die

diagnoserelevanten Befunde, wie bereits erwähnt, gering bis allenfalls

mittelgradig ausgeprägt seien. Trotz langjähriger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei keine massgebliche

Stabilisierung erreicht worden. Dies sei der tief in der Psychobiographie der

Beschwerdeführerin verankerten Persönlichkeitsstruktur geschuldet, welche immer

wieder zur Dekompensationsbereitschaft beitrage. Die bei der beruflichen

lntegrationsmassnahme angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % sei zu

pessimistisch. Im Rahmen des neurasthenen Syndroms müssten subjektive

Beschwerdeempfindungen mit Selbstlimitierung berücksichtigt werden. Auf rein

medizinisch-theoretischer Ebene sei das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin

lediglich um 25 % reduziert. Die Beschwerdeführerin beklage zahlreiche

körperbezogene Beschwerden, hier sei aber vor allem aber auch auf subjektive

Wahrnehmungen im Rahmen der undifferenzierten Somatisierungsstörung

hinzuweisen. Zum Komplex «Persönlichkeit» sei zu bemerken, dass das Bild einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, dependenten,

asthen-selbstunsicheren, aber auch histrionischen Zügen vorliege. Die

persönlichen Ressourcen zur Kompensation von Belastungsfaktoren seien daher

gering (A.S. 138). Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sozial durchaus integriert und der

soziale Kontext positiv zu bewerten sei. Was die Kategorie «Konsistenz» angehe,

so erlebe sich die Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebensbereichen

eingeschränkt, die Darstellung von Alltagsaktivitäten und -interessen zeige

aber, dass sie in der Lage sei, Energien zu mobilisieren, um sich Aufgaben und

Interessen zu widmen. Die Therapieangebote würden kontinuierlich wahrgenommen

(A.S. 139).

Zusammenfassend sei die

Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage, ihrem

Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil

angepasste Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen

Verantwortungsbereichen zu verrichten. Besondere Anforderungen an die

Konfliktfähigkeit könnten indes nicht bewältigt werden. Die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht mit

75.

% einzuschätzen, wobei die Beschwerdeführerin in der Lage sei, acht

Stunden pro Arbeitstag einer leidensadaptierten Tätigkeit nachzugehen. Die in

der Vergangenheit mehrfach diskutierte Persönlichkeitsakzentuierung müsse in

der Rückschau und im Lichte der heutigen Exploration als Ausdruck einer in der

Kindheit und Adoleszenz verankerten Persönlichkeitsstörung interpretiert

werden. In dieser Störung finde teilweise auch die neurasthene Symptomatik ihre

Wurzeln. Abweichend von Dr. med. Q.___ setze man daher in der diagnostischen

Bewertung einen anderen Schwerpunkt, in der Konsequenz jedoch bleibe es bei der

seinerzeit bereits beschriebenen Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Die früher beschriebenen Anpassungsstörungen seien

möglicherweise Ausdruck einer rezidivierenden Depression bei geringen

Kompensationsmöglichkeiten auf dem Boden der Persönlichkeitsstruktur, denkbar

sei aber auch eine zeitweilige Exazerbation von affektiv-emotionalen

Beeinträchtigungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung (A.S. 139).

Retrospektiv liege seit der Begutachtung durch Dr. med. Q.___ im Jahre

2006.

in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit unverändert

eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vor. Eine zuverlässige Aussage zur

Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitspensum von 100 % lasse sich dem Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 1. September 2015 nicht entnehmen, er beziehe sich vielmehr

auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 40 %. Die

Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei weit in der Psychobiographie

verankert. Trotz jahrelanger psychiatrischer Fachbehandlung habe die inzwischen

eingetretene Dekompensation nicht verhindert werden können. Ferner spreche auch

das Alter der Beschwerdeführerin gegen eine massgebliche Veränderung und

Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur.

2.5.3

Im Rahmen der Konsensdiskussion

bestätigten die Gutachter, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe angesichts

der kombinierten Persönlichkeitsstörung in leidensadaptierten Tätigkeiten seit

2006.

eine Arbeitsfähigkeit von 7 %, d.h. eine Minderung der

Leistungsfähigkeit um 25 % bei einem vollen Pensum von 8,5 Stunden. Sowohl

die bisherige Tätigkeit als Betreuungsassistentin als auch die frühere

Tätigkeit als Modeberaterin und Verkäuferin in einer Boutique seien auf Grund

der festgestellten Defizite und verbleibenden Ressourcen noch zumutbar. Dies

gelte sowohl für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wie auch der

Begutachtung (A.S. 117 f. + 123).

Die Beschwerdeführerin sei um

Kooperation bemüht. Allerdings limitiere die Persönlichkeitsstörung mit

Einschränkung der Konfliktfähigkeit krankheitsbedingt Eingliederungsbemühungen

mit Belastungscharakter (A.S. 121). Diskrepanzen und Inkonsistenzen fänden sich

keine. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor

(A.S. 122).

2.5.4

Die Gutachter nahmen am 8.

November und 22. Dezember 2016 zusammengefasst wie folgt zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin Stellung:

2.5.4.1

Dr. med. D.___ erklärte, die

Aktenzusammenführung enthalte die relevanten Akten, welche zum Zeitpunkt der

Begutachtung vorgelegen hätten. Das Gutachten von Dr. med. E.___ habe man

berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Exploration

ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Beschwerden vorzutragen und ihr

Befinden zu zeigen (A.S. 209 f.).

Der Einwand, der psychiatrische Experte

habe die Beschwerdeführerin emotionslos durch das Gespräch geführt, entspreche

ihrer subjektiven, durch die Persönlichkeitsstruktur geprägten Empfindung. Für

die gutachterliche Beurteilung sei eine genügende Distanz notwendig (A.S. 210).

Die Dauer der Exploration sei

ausreichend gewesen, um eine Beurteilung in Kenntnis der sehr umfangreichen

Aktenlage abzugeben. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende, in ihrer

Persönlichkeitsstruktur begründete Neigung, eine stabile Fassade zu

präsentieren, sei selbstverständlich bemerkt und berücksichtigt worden (A.S.

210). Einer mehrmaligen Begutachtung an verschiedenen Tagen habe es nicht

bedurft, der wechselhafte Verlauf der neurasthenen Symptomatik sei auch aus den

Vorberichten bekannt gewesen (A.S. 212).

Das fehlende Selbstwertgefühl der

Beschwerdeführerin in ihrer Jugend zähle nicht zu den spezifisch emotionalen

Störungen des Kindes- und Jugendalters, wie Trennungsangst des Kindesalters,

emotionale Störungen mit Geschwisterrivalität, Tickstörungen, Stottern und

dergleichen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit unter

Entwertungen und Demütigungen gelitten habe, sei in der Exploration

thematisiert worden. Die fehlende Entwicklung eines starken und selbstbewussten

Ichs gehöre zu den diagnostizierten asthen-selbstunsicheren und dependenten

Anteilen der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Auch der Aufenthalt in der

Klinik T.___ wegen eines psychophysischen Erschöpfungszustandes reihe sich

nahtlos in die gestellten Diagnosen ein und zeige, dass die Beschwerdeführerin

vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung immer wieder mit

Erschöpfungszuständen und zeitweilig auch depressiven Symptomen dekompensiert

habe. All dies sei bei der psychiatrischen Begutachtung bekannt gewesen (A.S.

210).

Die Erkenntnisse aus früheren

beruflichen lntegrationsmassnahmen seien berücksichtigt worden. Eine höhere

Arbeitsunfähigkeit als 25 % sei medizinisch nicht zu begründen. Die letzte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin und das vertragliche Arbeitspensum seien dem

Sachverständigen selbstverständlich bekannt gewesen. Der wiederholte Vorwurf

einer oberflächlichen Begutachtung werde auch an dieser Stelle scharf

zurückgewiesen (A.S. 210 f.).

Die Beschwerdeführerin habe von einem

Aufenthalt in der U.___ berichtet, doch da diese Klinik nicht existiere, sei

dort auch kein Entlassungsbericht angefordert worden (A.S. 211).

Die Beschwerdeführerin habe durch ihre

Tätigkeit in den letzten Anstellungsverhältnissen bewiesen, dass sie in der

Lage sei, sich trotz ihrer Persönlichkeitsstörung auf einen Arbeitgeber

einzulassen und für diesen offenbar auch akzeptabel zu sein, wenngleich sie mit

ihrer Neigung zur Selbstüberforderung immer wieder dekompensiere und daher in

ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (A.S. 211 f.).

Wenn die Beschwerdeführerin angegeben

habe, dass sie sich eine Arbeit, die ihren Möglichkeiten entspreche, vorstellen

könne, so sei im Gutachten berücksichtigt worden, dass diese Selbsteinschätzung

geprägt sei von der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, die keine

Schwäche zugeben wolle (A.S. 212).

Kein Widerspruch liege vor, wenn die

Beschwerdeführerin angebe, sie könne nach der Einnahme von Surmontil fest

schlafen, habe aber sonst gelegentliche Einschlafstörungen. Einer

fremdanamnestischen Abklärung habe es nicht bedurft, und die Beschwerdeführerin

habe auch keine solche gewünscht (A.S. 212).

Der Hinweis auf zwei zurückliegende

Scheidungen und die fehlende Fähigkeit, eine neue partnerschaftliche Bindung

einzugehen, finde im Gutachten Erwähnung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Versicherten stütze sich auf die aus den gestellten Diagnosen

resultierenden Einschränkungen im funktionalen Leistungsvermögen. Zu

berücksichtigen sei also vor allem der Ausprägungsgrad psychiatrisch

begründeten Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen bzw. komplexen

Ich-Funktionen. Die von Dr. med. E.___ beschriebene Arbeitsfähigkeit

beziehe sich auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 40 %, aber er begründe

nicht, weshalb er die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt für 100 % arbeitsunfähig halte (A.S. 212 f.).

Die in der Rückschau zu

diagnostizierende kombinierte Persönlichkeitsstörung habe, unabhängig von der

von Dr. med. Q.___ in den Vordergrund gerückten Diagnose einer Neurasthenie,

bereits seinerzeit zu einer Symptomatik geführt, welche eine Arbeitsunfähigkeit

in der Grössenordnung von 25 % begründete habe (A.S. 213).

Die im Gutachten gestellten

psychiatrischen Diagnosen würden nach der Klassifikation und deren Herleitung

auch anhand der diagnoseinhärenten Schweregrade der Befunde abgeleitet. Die

vorliegenden Akten seien vollumfänglich eingesehen worden. Im Gutachten finde

sich eine Auseinandersetzung mit der Aktenlage nebst differentialdiagnostischen

Erwägungen. Die psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens

und Wollens seien nicht (mehr) derart beeinträchtigt, dass daraus eine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % resultiere (A.S. 235).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

die vielfach redundanten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet

seien, eine andere Beurteilung aus psychiatrischer Sicht herbeizuführen (A.S.

213).

2.5.4.2

Dr. med. C.___ hielt fest, die

Zusammenlegung der beiden Untersuchungen auf einen Tag habe bezweckt, dass die

Beschwerdeführerin nicht zwei Mal nach Bern reisen müsse (A.S. 214).

Untersuchte Personen würden vom

rheumatologischen Gutachter üblicherweise nach einer gewissen Untersuchungszeit

befragt, wie ihr gegenwärtiger Zustand sei, falls dies nicht bereits aus dem

Verlauf hervorgehe. Die angeführte «offensichtliche Übermüdung» der

Beschwerdeführerin wie auch eine Überforderung seien objektiv nicht

feststellbar gewesen, andernfalls wäre die Untersuchung unter- oder gar

abgebrochen worden Die vorliegenden Akten habe man vollumfänglich eingesehen.

Die Untersuchungsdauer von 120 Minuten weise auf die Gründlichkeit des

Procederes hin (A.S. 214).

Die zur Familienanamnese angegebenen

Erkrankungen (wie Diabetes oder Krebs) besässen keinen relevanten Zusammenhang

mit der aktuellen Situation (A.S. 214).

Das Schleudertrauma des Jahres 1981 sei,

ohne datierte Nennung, im Abschnitt «Aktenlage» (S. 42) zur Sprache gekommen

(A.S. 214).

Die Beschreibung der Körperhaltung als

«unauffällig» und des Wirbelsäulenverlaufs als «linear» entspringe der

klinischen Beobachtung und sei kein Widerspruch zu den radiologischen

Aufnahmen, die eine etwas verstärke Kyphose und rechtskonvexe Skoliose der

Brustwirbelsäule zeigten. Es sei bekannt, dass die Radiologie oft eine leichte

Fehlhaltung aufdecke, die klinisch nicht erkennbar sei. Die rechtskonvexe

Skoliose habe man in der Diagnose festgehalten. Derart leichte Skoliosen

verursachten jedoch keine grossen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzzustände,

sogar sehr ausgeprägte skoliotische Fehlstellungen und Kyphosen seien meist

asymptomatisch. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen auch nicht über

nennenswerte Beschwerden dieser Region geklagt (A.S. 214 f.).

Die Beurteilung, die Kapazität der

Muskulatur sei einigermassen dekompensiert, leite sich aus der überraschenden

Beobachtung ab, dass die Beschwerdeführerin beim Aufsitzversuch zu weinen

begonnen habe. Dies deute auf eine gewisse verminderte muskuläre Effizienz der

Rumpfmuskulatur hin. Ein Widerspruch zur Beurteilung des Dr. med. S.___ im

Gutachten vom 20. September 2015 («deutliche Dekonditionierung») ergebe sich

somit in keiner Weise, beide Begriffe wiesen in Richtung eines verminderten

Trainingszustands der Muskulatur (A.S. 215).

Der Hausarzt Dr. med. V.___ irre sich,

wenn er am 8. April 2006 auf Grund der Osteoporose einen Krankheitswert und

eine Beschwerdeauslösung postuliere. Nach seit Jahrzehnten gültiger Auffassung

werde die Osteoporose erst dann schmerzrelevant, wenn sich konkrete Frakturen

einstellten. Die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin angebotenen

Densitometrie-Berichte bedeute schlicht und einfach, dass diese bereits

vorgelegen hätten (A.S. 215).

Die persönliche Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2016 habe man gelesen. Ihre Vorhaltungen wie

unzulängliche Fragen und nicht korrekt wiedergegebene Aussagen seien durch so

zahlreiche Widersprüche geprägt, dass man nicht in der Lage sei, darauf einzeln

einzugehen. Die Beschwerdeführerin beschreibe die Untersuchung einerseits als

überfordernd, beklage sich aber anderseits, der klinische Teil des Gutachtens

habe nur zehn Minuten gedauert und bloss Ansehen und Drücken umfasst; dies sei

eine absurde Verkürzung des gewissenhaft erhobenen körperlichen Status (A.S. 215

f.).

Die nachgereichten Röntgenbilder seien

unauffällig oder zeigten leichte Befunde (A.S. 235 f.). Mit einem Messwert

von -2,6 habe die Beschwerdeführerin bereits 2004 im Bereich einer leichten

Osteoporose gelegen, was sich in späteren Messungen noch verstärkt habe. Nicht

gesichert sei allerdings, ob die – nach Einsicht in die Röntgenbilder nicht

eindeutig feststellbare – traumatische Sternumfraktur im Jahr 2004 in einem

klaren Zusammenhang mit der Osteoporose stehe. Hingegen dürfe die Osteoporose als

mindestens fördernder Faktor für die ausgeprägte Frakturierung des 1991 von

einem Unfall betroffenen linken Schlüsselbeins (Clavicula) betrachtet werden.

Sowohl Sternum wie Clavicula seien heute jedoch in einem funktionell völlig

normalen, beschwerdefreien Zustand. Auf Grund der anamnestischen Angaben

anlässlich des Gutachtens habe kein Anlass bestanden, im Bereich des Sternums,

des Rückens oder an anderen Körperstellen gezielt nach aktuellen

Frakturierungen zu suchen, sei dies klinisch oder radiologisch. Die Osteoporose

sei zwar eine unbestreitbare Tatsache, werde aber klinisch nur relevant, wenn

sie zu konkreten Frakturierungen führe, ansonsten sei sie eine reine

Zustandsbeschreibung des Knochens bzw. seines Mineralgehalts (A.S. 237 f.). In

diesem Sinne komme den besprochenen Röntgenbildern der Jahre 2000 bis 2013 für

die heutige Beurteilung der Situation keine Bedeutung mehr zu. Mit dem

aktuellen Computertomogram der Brustwirbelsäule sei ein latenter Frakturzustand

in diesem besonders kritischen Bereich der Brustwirbelsäule ausgeschlossen.

Eine Osteoporose bereite niemals Beschwerden allgemeiner, systemischer Art mit

subjektiv zu fühlenden ausgedehnten Körperschmerzen, wie sie die

Beschwerdeführerin zum Teil vorbringe (A.S. 238).

Die Notizen belegten den Eindruck einer

mit Empathie und gegenseitigem Respekt geführten anamnestischen und somatischen

Analyse. Die Beschwerdeführerin habe über eine gewisse Muskelschwäche und eher

wenig über Schmerzen geklagt, was mit den geringen somatischen Befunden

korreliere. Die Befragung und Untersuchung seien in einem über das übliche Mass

ausgedehnten Zeitrahmen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden.

Man sehe sich nicht veranlasst, die damaligen Befunde oder die daraus

resultierende Beurteilung zu ändern (A.S. 216).

2.6

Dem Gutachten von Dr. med. L.___

vom 4. August 2017 (A.S. 282 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (A.S.

325):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstischen, zwanghaft-perfektionistischen

und histrionischen Anteilen (F61.0)

·

Neurasthenie (F48.0)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

keine.

Die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei

als drittes von vier Kindern zweier Schweizer Eltern in – nach aussen hin –

geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe später erfahren,

dass sie nicht geplant gewesen sei und ihre Mutter sie habe abtreiben wollen.

Ihre Kindheit sei unglücklich gewesen. Die Mutter habe sie als lieblos und

distanziert erlebt, der Vater sei sehr streng und leistungsorientiert gewesen.

In späteren Jahren sei er zum Alkoholiker geworden. Sie sei ein ängstliches und

unsicheres Kind gewesen (A.S. 325). Heute sei sie sehr einsam. Sie sei mit

ihren Nerven am Anschlag und einfach nicht belastbar. Sie habe weiterhin

Rückenschmerzen und schlimme Schmerzattacken in der linken Schulter mit

Ausstrahlung in Nacken und Stirn. Schmerztabletten und Schmerzpflaster würden

helfen. Früher seien die Schmerzattacken noch schlimmer gewesen. Sie leide seit

etwa 2010 an pelzigen Missempfindungen, die sich von den Fusssohlen über den

ganzen Körper bis zum Gesicht ausgebreitet hätten. Nach langem Stehen oder

anderem Stress vibriere es oft in ihrer Wirbelsäule bzw. im ganzen Körper. Ihre

Muskelkraft habe in den letzten zwei Jahren extrem abgenommen. Ihre Beine

zitterten oft, obwohl sie immer trainiert habe. Wenn alles gut laufe, gehe es

ihr zeitweise auch besser. Sie habe sich, da sie die Schläge nicht mehr

vertrage, ein vorne und hinten gefedertes Mountainbike gekauft. Sie könne nicht

mehr schwer tragen oder heben und nicht mehr lange sitzen oder stehen. Am

Nachmittag sei sie bereits erschöpft (A.S.312). Die vielen Eindrücke seien zu

viel für sie. Nach einigen Stunden müsse sie sich zurückziehen und hinlegen.

Sie habe ihre Fröhlichkeit verloren und keine Hoffnung mehr. Auf die

wiederholte Frage, ob sie sich selbst als depressiv erlebe, weiche die

Beschwerdeführerin aus. Sie habe weiterhin Freude, z.B. an Blumen.

Konzentration und Gedächtnis seien schlecht. Sie komme in vielem nicht mehr

nach. Der vor kurzem besuchte Informatikkurs habe sie furchtbar gestresst. Ihr

Essverhalten sei mittlerweile normal, sie glaube nicht, dass sie noch Symptome

einer Essstörung habe. Sie schlafe in der Regel gut ein, wenn sie nicht zu

erschöpft sei. Insgesamt schlafe sie maximal fünf bis sechs Stunden. Sie habe

immer etwas zu tun und könne sich gut beschäftigen. Zwischen 6:00 und 6:15 Uhr

stehe sie auf und mache jeden Morgen während einer Dreiviertelstunde ihre

physiotherapeutischen Übungen, um beweglich zu bleiben. Dann geniesse sie

mindestens eine halbe Stunde lang das Frühstück. Wegen ihrer Stauballergie

putze sie jeden Tag die Wohnung und staube auch ab. Ausserdem erledige sie die

Büroarbeit und gehe mit dem Velo einkaufen. Gegen 12:00 Uhr nehme sie das

selber zubereitete Mittagessen ein. Danach wasche sie ab und lege sich hin,

wobei sie oft kurz einschlafe. Nachmittags schaue sie u.a., wo sie sich noch

bewerben könnte, oder lese manchmal. Wenn sie vormittags Therapietermine habe,

putze sie nachmittags. Einmal in der Woche habe sie Waschtag. Abends koche sie

erneut und esse gegen 19:00 Uhr vor dem Fernseher. Nach dem Abwasch höre sie

u.a. Musik und pflege ihre Füsse (A.S. 313). Zwischen 22:30 und 23:00 Uhr

gehe sie zu Bett. Den Haushalt besorge sie im Wesentlichen alleine, sie brauche

einfach länger als früher. Einmal in der Woche komme eine Bekannte vorbei, um

mit ihr gemeinsam die schweren Sachen zu erledigen. Diese Bekannte sei

hilfsbereit, aber auch zu dominant und neugierig, weswegen sie sich ein wenig

von ihr distanziert habe. Seit der Trennung von ihrem Mann im Jahr 2009 müsse

sie alles selbst regeln und stehe unter dem Druck, Geld zu verdienen. Es gehe

ihr schlechter, die Muskel- und Körperkraft hätten besonders in den letzten

beiden Jahren stark abgenommen. Sie spüre ihre schwachen Nerven viel mehr und

leide noch stärker an dem Gefühl, anderen Menschen negativ aufzufallen. Die

Konzentration sei schlechter geworden. Unvorhergesehene Dinge, selbst

Kleinigkeiten würden sie aus der Bahn werfen. Ihre Verunsicherung habe

zugenommen, das Selbstvertrauen abgenommen. Sie habe immer mehr tun wollen, als

sie gekonnt habe. Hauptproblem sei, dass sie alles ungefiltert aufnehme und zu

sensibel sei. Sie sei mit wenig Ressourcen bzw. mit nichts auf die Welt gekommen,

habe nie etwas Positives erlebt. Sie habe immer jemanden gesucht, der sie so

gern habe, wie sie sei (A.S. 314).

Zu den objektiven psychopathologischen

Befunden hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin präsentiere sich

anfänglich psychomotorisch stark angespannt, was sich im Verlauf des Gesprächs

rasch bessere. Sie berichte von Anfang an sehr offen und mit einem grossen

Mitteilungsdrang von ihrem Erleben. Sprechfluss und Sprechmelodie seien

unauffällig, es bestehe ein gutes verbales Ausdrucksvermögen. Der Gedankengang

sei deutlich beschleunigt, extrem weitschweifig, sehr umständlich und

assoziativ gelockert. Die Beschwerdeführerin beantworte die gestellten Fragen

nicht direkt, es bestehe ein deutliches Danebenreden. Sie komme von einem Thema

zum nächsten, ohne jedoch dabei den roten Gesprächsfaden zu verlieren. Es sei

möglich, die Beschwerdeführerin durch Wiederholen der ursprünglichen Fragen zum

jeweiligen Thema zurückzuführen. Inhaltlich seien die Gedanken deutlich

eingeengt auf die subjektiven Einschränkungen, die verschiedenen

Gesundheitsprobleme und eine externe Schuldzuweisung. Der Berichtstil sei

themenabhängig weinerlich-klagsam, die Beschwerdeschilderung

theatralisch-dramatisierend. Mimik und Gestik seien sehr lebhaft mit ausladenden

Bewegungen der Arme. Die Beschwerdeführerin balle immer wieder beide Fäuste,

nach eigenem Bekunden um sich selbst zu stoppen. Nach zwei Stunden und zehn

Minuten frage sie erstmals nach einer Pause. In der Interaktion imponiere das

Verhalten während des Grossteils der Untersuchung als überangepasst bis devot.

Es sei eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit spürbar. Die Beschwerdeführerin

beschreibe subjektive Auffassungs- und Konzentrationsschwierigkeiten; während

der mehr als viereinhalbstündigen Untersuchung ergäben sich jedoch keine

Hinweise auf kognitive Defizite. Trotz der erwähnten Umständlichkeit vermöge

die Beschwerdeführerin ihren Werdegang chronologisch geordnet und kohärent

darzustellen, wobei zahlreiche Details aus den Unterlagen erinnert würden. Gegen

Ende der Untersuchung sei eine zunehmende psychomotorische Unruhe und

Nervosität mit wiederholten Positionswechseln zu beobachten (A.S. 322). Für ein

psychotisches Erleben gebe es keine Anhaltspunkte. Affektiv sei die

Beschwerdeführerin leichtgradig niedergedrückt bei gut erhaltener affektiver

Schwingungsfähigkeit. Sie lächle wiederholt, z.B. wenn sie von ihren Ferien

erzähle. Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige Affektlabilität mit

wiederholtem Tränenausbrüchen, teilweise auch anhaltendem Weinen. Der Antrieb

sei unauffällig. Akute Suizidalität werde glaubhaft verneint. Die

Beschwerdeführerin gebe gegen Ende der Exploration an, sie habe die Gutachterin

als menschlich erlebt und sich ihr gut mitteilen können. Beim Ansprechen der

antidepressiven Medikation zeige sich eine sthenische (ich-starke) Seite der

Beschwerdeführerin, indem sie mit klarer und fester Stimme ihre Empörung

ausdrücke (A.S. 323).

Die Gutachterin holte am 26. Juli 2017

die folgenden fremdanamnestischen Angaben ein:

·

W.___, Begleiterin

(A.S. 323): Sie habe die Beschwerdeführerin 2012 bei der O.___ kennengelernt.

Man sehe sich alle paar Monate. Der physische Zustand habe sich in den letzten

Jahren deutlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei psychisch labil und

überschätze sich selbst. Bereits kleine Arbeitspensen überforderten sie rasch.

Sie sei sehr isoliert, habe keine familiäre Unterstützung und nur wenige

Bekannte und Kontakte in der Nachbarschaft. Oft scheine die Beschwerdeführerin

fröhlicher, als sie wirklich sei. Sie habe eine sehr sensible Wahrnehmung und

sei rasch kränkbar. Am Arbeitsplatz habe es Missstimmigkeiten gegeben, z.B.

wenn die Beschwerdeführerin mehr habe machen wollen als die Betreuer zugelassen

hätten.

·

Dr. med. R.___,

behandelnder Psychiater (A.S. 323 f.): Die Terminfrequenz sei unterschiedlich.

Gegenwärtig sehe er die Beschwerdeführerin etwa einmal pro Monat. Es könne

sein, dass sie ihn in früheren Jahren drei- bis viermal pro Jahr konsultiert

habe. Diagnostisch gehe er weiterhin von einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung und Neurasthenie aus. Die Beschwerdeführerin sei fast

sensitiv sowie sehr abhängig vom Wohlwollen anderer Menschen. Narzisstische

Züge seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin erlebe subjektiv häufig

Zurückweisungen, oft komme es zum Kontaktabbruch. Sie habe auch eine

herzlich-hilfsbereite und vitale Seite. Die Entwicklung seit 2007 sei gut,

indem sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gelöst habe. Seit dem Umzug

nach [...] sei sie eigenständiger. In den letzten Jahren sei sie durch die

vielen Begutachtungen zunehmend verbissener und bitter geworden. Die häufigen

Untersuchungen schadeten ihr. Die Arbeitsmotivation sei gegeben. In der O.___

sei die Beschwerdeführerin teils überengagiert gewesen. Es sei schwierig zu

sagen, ob sie gegenwärtig depressiv sei. Sie habe immer wieder deprimierte

Phasen. Die Beschwerdeführerin habe kein einziges Antidepressivum vertragen

bzw. nur drei Tropfen Surmontil. Die Frage, welche Antidepressiva bislang

ausprobiert worden seien, beantworte Dr. med. R.___ nicht; eine antidepressive

Medikation bringe hier nichts.

·

M.___, ehemalige

Arbeitgeberin (A.S. 324 f.): 2010 habe die Beschwerdeführerin nach der Trennung

von ihrem Mann, die sie sehr belastet habe, ihr gesamtes Leben auf den Kopf gestellt.

Sie habe psychisch labil und manchmal verzweifelt gewirkt. Sie sei

unkonzentriert, umständlich, unsicher und nicht belastbar gewesen und habe

viele Fehler gemacht. Von der Persönlichkeit her habe sie irgendwie komisch

gewirkt, zwischenmenschlich habe es jedoch keine Konflikte gegeben. Die

Arbeitsmotivation sei gut gewesen. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis

am Ende der Probezeit aufgelöst.

Diagnostisch handle es sich um eine

Komorbidität von kombinierter Persönlichkeitsstörung als Haupterkrankung und

Neurasthenie. Bei einer kombinierten Persönlichkeitsstörung lägen verschiedene

Persönlichkeitsanteile vor (hier: selbstunsicher, narzisstisch, zwanghaft-perfektionistisch

und histrionisch), wobei die diagnostischen Kriterien einer spezifischen

Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien und keiner der

Persönlichkeitsanteile klinisch im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin

schildere, dass sie bereits als Kind sehr ängstlich und unsicher gewesen sei

und über ein sehr geringes Selbstvertrauen verfüge. Die narzisstischen

Persönlichkeitszüge gingen einher mit einer deutlich erhöhten Kränkbarkeit und

reduzierten Kritikfähigkeit, wie in den Unterlagen wiederholt erwähnt werde und

auch im Rahmen der heutigen Untersuchung deutlich spürbar sei. Die

Beschwerdeführerin berichte, dass sie das Verhalten anderer Menschen meist auf

sich selbst beziehe und Äusserungen rasch als Kritik auffasse. Die zwanghaft-perfektionistischen

Persönlichkeitsanteile zeigten sich in einer ausgesprochenen Ordnungsliebe und

den sehr hohen Anforderungen an sich selbst sowie an andere Menschen, verbunden

mit einer Neigung, sich selbst unter Druck zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe

Schwierigkeiten, sich zu entscheiden; bereits ausgeführte Arbeitsschritte

würden mehrfach kontrolliert. Die zwanghaft-perfektionistische Struktur mache

sich auch in den zahlreichen Schreiben der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin sowie in den sehr umfangreichen Vorbereitungen auf die

verschiedenen Begutachtungen und den dazu jeweils mitgeführten Dokumentationen

bemerkbar. Die histrionischen Persönlichkeitszüge äusserten sich in einer

theatralisch-dramatisierenden Beschwerdeschilderung, welche typischerweise mit

einer gewissen Suche nach Aufmerksamkeit einhergehe. Die Beschwerdeführerin

beschreibe ihre Beschwerden unter Verwendung emotional besetzter Begriffe wie

«Dolch» oder «Explosion» (A.S. 327 f.). Dr. med. Q.___ erwähne auch die

typische, gleichzeitig bestehende emotionale Distanziertheit im Sinne einer

«belle indifference». Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordere das

Vorliegen von tiefverwurzelten, situationsinadäquaten, starren

Verhaltensweisen, welche zu einer signifikanten Einschränkung der sozialen

Funktion in mehreren Lebensbereichen führten. Eine solche Einschränkung sei

hier gegeben. Sowohl im Privatleben als auch im Arbeitsbereich fänden sich

vermehrte Konflikte. Die Beschwerdeführerin schildere ihre erste Ehe als sehr konfliktreich,

während der Austrittbericht der X.___ den Paarkonflikt in der zweiten Ehe

beschreibe. Im privaten Bereich fänden sich zahlreiche Kontaktabbrüche, es

bestünden keine tragfähigen Beziehungen. Auf Nachfrage verneine die

Beschwerdeführerin Konflikte an den früheren Arbeitsstellen, was jedoch

angesichts ihres sehr auffälligen Verhaltens im Rahmen der heutigen

Untersuchung, der fremdanamnestischen Angaben der früheren Arbeitgeberin M.___

und der in der O.___ aufgetretenen Arbeitskonflikte infrage gestellt werden

müsse. Die erhöhte Kränkbarkeit und reduzierte Kritikfähigkeit seien im Rahmen

der Arbeit in der O.___, vom behandelnden Psychiater und vom Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin beschrieben worden. Die Persönlichkeitsstörung habe sich

im späten Jugendalter bis frühen Erwachsenenalter manifestiert, worauf u.a. die

Brustvergrösserung im sehr frühen Alter von 18 Jahren und die Essstörung – eine

häufige Komorbidiät bei Persönlichkeitsstörungen – hinwiesen. Die Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung finde sich auch beim behandelnden Psychiater Dr.

med. R.___ und den beiden psychiatrischen Gutachtern Dr. med. E.___ und D.___,

wenn auch teilweise mit etwas unterschiedlicher Akzentuierung. Ferner liege

eine Neurasthenie vor. Gemäss ICD-10 sei das Hauptcharakteristikum dieser

Störung die Klage über eine vermehrte Müdigkeit nach geistigen und / oder

körperlichen Anstrengungen, was die Beschwerdeführerin im Verlauf der

wiederholten Untersuchungen immer wieder als ihr Hauptproblem bezeichnet habe.

Mit einer Neurasthenie gingen häufig Konzentrationsschwäche, muskuläre oder

andere Schmerzen, die Unfähigkeit, sich zu entspannen, Schwindelgefühle,

Anspannung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und leichtere Grade von Depression

und Angst einher, wie es auch die Beschwerdeführerin schildere. Die Diagnose

Neurasthenie sei von nahezu sämtlichen behandelnden und begutachtenden Ärzten

formuliert, auch vom gegenwärtigen Psychiater und den psychiatrischen

Gutachtern (A.S. 328). Sie stehe in einem engen Zusammenhang mit der zugrundeliegenden

Persönlichkeitsstörung. Die Kompensation der persönlichkeitsbedingten

Schwierigkeiten, wie etwa der subjektiv erlebten Kränkungen, erfordere einen

ständig erhöhten innerseelischen Energieaufwand, was zu vorzeitiger Erschöpfung

führe. In den Phasen psychischer Dekompensation komme es jeweils zu einer

Zunahme der psychosomatischen / neurasthenischen Beschwerden. Die Neurasthenie

erlaube es der Beschwerdeführerin, ihre persönlichkeitsbedingten Probleme auf

eine (vermeintlich) somatische und somit leichter akzeptable Ursache

zurückzuführen, was mit einer innerseelischen Entlastung einhergehe.

Was die sog. komplexen Ich-Funktionen

und die Fähigkeiten gemäss Mini-ICF angehe, so würden die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur

Priorisierung durch die zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsanteile

mittel- bis schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei sowohl

durch die zwanghaft-perfektionistischen Persönlichkeitsanteile als auch phasenweise

durch die Neurastheniesymptomatik leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die

Selbstbehauptungsfähigkeit sei insofern mittelgradig beeinträchtigt, als ein

Alternieren zwischen Überanpassung und Aufbegehren bestehe. Der Rechtsanwalt

der Beschwerdeführerin erwähne etwa, wenn es ihr zu viel werde, entledige sich

die Beschwerdeführerin des Problems mit einem Rundumschlag, was auch im Rahmen

der heutigen Untersuchung habe beobachtet werden können. Dieses nicht

voraussehbare Verhalten führe unweigerlich zu Konflikten mit Dritten und

reduziere die Teamfähigkeit. Die Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie die

Fähigkeit zu familiären / intimen Beziehungen seien mittelgradig

beeinträchtigt. Die Affektsteuerung / lmpulskontrolle sei im Rahmen des

beschriebenen Alternierens zwischen Überanpassung und Aufbegehren leichtgradig

reduziert. lmpulsdurchbrüche oder Wutanfälle im engeren Sinne würden nicht

beschrieben. Die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile gingen mit einer

deutlichen Beeinträchtigung der Selbstwertregulation einher. Die Selbst- und

Fremdwahrnehmung sowie die Fähigkeit zur Einnahme eines kritischen

Aussenstandpunktes seien mittelgradig beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin

sei nicht in der Lage, das Ausmass ihres dysfunktionalen, persönlichkeitsbedingten

Verhaltens zu erkennen, stattdessen erfolge eine Abwehr durch externe

Schuldzuweisung (A.S. 329).

Die Beschwerdeführerin verfüge über

mindestens durchschnittliche intellektuelle Ressourcen. Die innerpsychischen

Ressourcen seien mittelgradig beeinträchtigt. Neben asthenischen lägen auch

sthenische Anteile vor, welche in den Unterlagen teilweise als «vitale Seite»

der Beschwerdeführerin bezeichnet würden (A.S. 329). Dies zeige sich u.a. in

der jeweils raschen Reaktion auf (vermeintlich) unrichtige Formulierungen in

Arztberichten oder Gutachten mit dem Verfassen ausführlicher Schreiben. Die

sozialen Ressourcen seien infolge der persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten

deutlich gemindert. Abgesehen von der gelegentlichen Unterstützung durch eine

Nachbarin und gelegentliche Kontakte mit einer ehemaligen Therapeutin könne die

Beschwerdeführerin auf kein soziales Netz oder Helfersystem zurückgreifen. In

den letzten Jahren habe sie den Grossteil ihrer Ressourcen für die rechtliche

Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin eingesetzt; so erzähle sie u.a.,

dass sie sich von ihren Bekannten zurückgezogen habe, um sich optimal auf die

bidisziplinäre Begutachtung vorzubereiten. Es entstehe der Eindruck, dass

dieses Engagement mittlerweile eine identitätsstiftende und den Lebensinhalt

füllende Bedeutung angenommen habe (A.S. 330).

Abgesehen vom fortgeschrittenen Alter

und der in den Akten wiederholt beschriebenen Dekonditionierung ergäben sich

keine Hinweise auf krankheitsfremde / psychosoziale Belastungsfaktoren. Die

wiederholten zwischenmenschlichen Konflikte seien auf die

Persönlichkeitsstörung zurückzuführen.

Hinsichtlich Konsistenz, Kooperation und

Motivation sei festzuhalten, dass die theatralisch-dramatisierende

Beschwerdeschilderung auf die histrionischen Persönlichkeitsanteile zurückgehe,

also krankheitsbedingt sei. Die von Dr. med. P.___ beschriebene Diskrepanz

zwischen Umfang und Intensität der geschilderten Beschwerden einerseits und den

Befunden andererseits, sowie auch die von Dr. med. E.___ wiederholt

erwähnten vagen und diffusen Angaben kämen im Rahmen unspezifisch-funktioneller

Symptome wie Neurasthenie häufig vor und wiesen nicht notwendigerweise auf eine

Aggravation hin. Auch gemäss B.___-Gutachten liege keine Aggravation oder gar

Simulation vor. Entgegen diesem Gutachten würden aber der Expertin beim Studium

der Unterlagen und im Rahmen der heutigen Exploration diverse Diskrepanzen

auffallen. Bezüglich ihrer sozialen Kontakte habe die Beschwerdeführerin bei

den wiederholten Begutachtungen sehr unterschiedliche Angaben gemacht.

Gegenüber Dr. med. E.___ habe sie im September 2015 erklärt, dass sie keine

Freunde und kaum soziale Kontakte habe, dies sei schon immer so gewesen, es

handle sich nicht um einen sozialen Rückzug (A.S. 330). Bei Dr. med. D.___

wiederum habe sie im Juni 2016 u.a. erwähnt, sie treffe sich mindestens einmal

wöchentlich mit einer Freundin. Sie habe mittlerweile gute Kontakte in der

Nachbarschaft und im Quartier geknüpft. Bei Dr. med. C.___ habe die

Beschwerdeführerin von zwei Freundinnen gesprochen, mit denen sie oft Kontakt

pflege. Im Rahmen der heutigen Untersuchung beschreibe sie hingegen eine

weitgehende soziale Isolation. Die in den Unterlagen erwähnten zahlreiche

Freizeitaktivitäten seien zum Teil kürzlich eingestellt worden, so das

Frauenturnen. Bei diskrepanten Angaben im zeitlichen Verlauf sei einerseits der

gutachterliche Grundsatz zu beachten, dass den zeitlich früheren bzw. den

Erstangaben der Versicherten eine grössere Bedeutung zugemessen werden sollte

als späteren Angaben. Andererseits könnten diese diskrepanten Angaben auch

durch den von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten sog.

«Normalitätsdruck» bedingt sein, d. h. sie wolle vermeiden, sich selbst als

psychisch gestört darzustellen oder beurteilt zu werden. Ob die

Beschwerdeführerin bei früheren Begutachtungen eine «aufgestellte» Fassade

präsentiert habe, lasse sich retrospektiv nicht beurteilen. Auf Grund der

beschriebenen Diskrepanzen könne nicht abschliessend beurteilt werden, in

welchem Umfang das soziale und freizeitliche Aktivitätsniveau eingeschränkt

sei. In der Gesamtschau lasse sich nur feststellen, dass keine tragfähigen

sozialen Beziehungen vorlägen (A.S. 331).

Der Zeit- und Energieaufwand, den die

Beschwerdeführerin für das Rentenverfahren einsetze, stehe im Kontrast zur

ungenügenden Mitarbeit im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen

und der unzureichenden psychiatrischen Behandlung. So habe die

Beschwerdeführerin 2010, während der Probezeit bei der M.___, eine

Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der Arbeitgeberin sowie das

angebotene Coaching abgelehnt, was sich nicht durch persönlichkeitsbedingte

Faktoren erklären lasse. Andererseits sei anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin sowohl die Stelle bei der M.___ als auch den Praktikumsplatz

bei der O.___ in Eigenregie gefunden habe (A.S. 331 f.). Manche ihrer Angaben

bzw. Auslassungen imponierten als auf das laufende Rentenverfahren gerichtet.

So habe sie, z.B. gegenüber der Beschwerdegegnerin, angegeben, früher immer zu

100.

% bzw. 80 bis 100 % erwerbstätig gewesen zu sein. Dem Lebenslauf und den

diversen Arbeitszeugnissen sei jedoch zu entnehmen, dass sie seit 1973 viele

Jahre nicht oder nur in Teilzeitpensen gearbeitet habe. Auf Nachfrage bezüglich

der im Lebenslauf angegebenen Pensen von «60 bis 100 %» erkläre die

Beschwerdeführerin, dass sie eher 60 % gearbeitet habe, 100 % nur als

Ferienvertretung von Kolleginnen. Entgegen der heutigen Angabe, das

vertragliche 35 %-Pensum der Festanstellung bei der O.___ sei gemeinsam

mit dem Berufsberater auf Grund der Leistung in der N.___ berechnet worden,

habe sich die Beschwerdeführerin gemäss Schlussbericht selbst für das Pensum

von 35 % entschieden habe, während der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin

von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei. Es liege eine

gerichtete Überbetonung früherer Arbeitsleistungen vor, welche nicht durch das

von fassadäre Verhalten oder den Normalitätsdruck erklärt werden könne. Aus dem

Lebenslauf gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von August 1980 bis Juni

1982.

im Schreibdienst bei der «AHV [...]» gearbeitet und IV-Verfügungen

geschrieben habe. Bei der Exploration bezüglich dieser Tätigkeit zeige die

Beschwerdeführerin ein sehr auffälliges Verhalten; ihr Einwand, sie habe nur

sehr kurz dort gearbeitet, sei angesichts der knapp zweijährigen Anstellung

nicht nachvollziehbar (A.S. 332).

Gemäss den Unterlagen sei der

Beschwerdeführerin wiederholt eine psychosomatische oder

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nahegelegt worden, etwa 2006 im

Gutachten von Dr. med. Q.___ oder 2009 im Entlassungsbericht der K.___.

Ebenso habe man ihr immer wieder eine psychopharmakologische Behandlung bzw.

antidepressive Medikation empfohlen (A.S. 332). Es bestehe indes nach wie

vor keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die

von der Beschwerdeführerin angegebenen Konsultationen des Psychiaters seien als

sporadisch zu bezeichnen. Auch bei der von Dr. med. R.___ im Telefonat mit

der Gutachterin angegebenen Konsultationsfrequenz von einer Sitzung pro Monat handle

es sich um ein sehr niedrigfrequentes Setting, welches keine

psychotherapeutische Arbeit erlaube. Die Beschwerdeführerin habe bislang kein

Antidepressivum in ausreichend wirksamer Dosierung eingenommen. Die Dosis der

Surmontil-Tropfen sei ungenügend und entfalte allenfalls eine schlafanstossende

Wirkung. Auf die bislang fehlende antidepressive Medikation angesprochen,

reagiere die Beschwerdeführerin sehr vehement. Ihre Behauptung, ihr sei nie ein

Antidepressivum verschrieben oder empfohlen worden, stehe im Kontrast zum

Gespräch mit der Beschwerdegegnerin im Jahr 2010, wo sie sich gegen

schulmedizinische Medikamente gewehrt habe, sowie zu den Angaben gegenüber den

früheren Gutachtern (indem die Beschwerdeführerin z.B. im September 2015

gegenüber Dr. med. E.___ angegeben habe, dass sie ab dem Folgetag

Mirtazapin einnehmen wolle). Diese Diskrepanzen seien nicht durch

persönlichkeitsbedingte Faktoren oder andere psychische Faktoren zu erklären,

die Malcompliance bezüglich der empfohlenen therapeutischen Massnahmen weise

vielmehr auf einen fehlenden Leidensdruck hin (A.S. 333). Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre grundsätzliche

Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen, worauf u.a. die von ihr selbst

beschriebenen Zusammenhänge zwischen den körperlichen Symptomen und der

psychischen Verfassung hindeuteten. Die Fähigkeit, an einer adäquaten Therapie

teilzunehmen, sei nicht reduziert. Die Feststellung von Dr. med. R.___,

dass die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und

Antidepressiva hier nicht wirksam seien, sei in keiner Weise nachvollziehbar,

nachdem bislang keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im engeren

Sinne stattgefunden habe und kein Antidepressivum in therapeutischer Dosierung

eingenommen worden sei. Dr. med. R.___ habe die Frage der Gutachterin,

welche Antidepressiva bislang eingesetzt worden seien, nicht beantwortet. An

dieser Stelle sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

gegenwärtig CHF 4'000.00 an monatlichen Zuwendungen erhalte, nämlich Unterhaltszahlungen

des Ehemannes, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen (A.S. 334).

Das sehr knappe Gutachten von Dr. med. Q.___

enthalte nicht die erforderlichen Angaben, um das Ausmass einer

Persönlichkeitsproblematik zu beurteilen. Aussagen zur Qualität zwischenmenschlicher

Beziehungen oder zu zwischenmenschlichen Konflikten fehlten. Eine

Persönlichkeitsstörung könne nicht auf Grund eines Persönlichkeitstestes, wie

ihn Dr. med. Q.___ durchgeführt, ausgeschlossen werden. Die Feststellung,

es liege keine solche Störung vor, werde nicht begründet, eine Diskussion der

diagnostischen Kriterien unterbleibe. Die Verneinung einer

Persönlichkeitsstörung stehe im Widerspruch zu den meisten behandelnden und

begutachtenden Psychiatern. Die asthenischen Persönlichkeitszüge gemäss den

Dres. R.___, E.___ und D.___ seien in den Unterlagen und der heutigen

Untersuchung nicht feststellbar, da die Beschwerdeführerin durchaus auch über

eine sthenische Seite verfüge, die ihr erlaube, sich für ihre Interessen

einzusetzen. Der von den anderen Gutachtern als asthenisch bezeichnete

Beschwerdekomplex werde vielmehr unter der Diagnose Neurasthenie eingeordnet

(A.S. 334 f.). Für abhängige Persönlichkeitsanteile gebe es keine konkreten

Hinweise wie etwa eine abhängige Beziehungsgestaltung. Die Abhängigkeit von der

Anerkennung und dem Lob Anderer sei unspezifisch und u.a. auch typisch für eine

narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Das Ausmass bzw. die Qualität von

paranoiden Zügen werde nicht erreicht. Im Rahmen der heutigen Untersuchung sei

keine misstrauische oder gar paranoide Haltung beobachtet worden. In den

Unterlagen tauchten immer wieder unspezifische Bezeichnungen wie «deprimiert»

oder «depressive Verstimmung» auf. Nur einmal sei eine mittelgradige depressive

Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert

worden. Rückblickend könne nicht beurteilt werden, ob eine manifeste depressive

Störung wegen der von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten

psychosomatischen Beschwerden und des Normalitätsdruckes möglicherweise

wiederholt übersehen worden sei. Eine relevante depressive Störung,

insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, sei nicht auszuschliessen.

Im Zusammenhang mit psychosomatischen Beschwerden sei insbesondere an das

(eigentlich obsolete, klinisch jedoch sehr hilfreiche) Konzept einer sog.

«larvierten» Depression zu denken, bei der sich die depressive Symptomatik

gleichsam hinter den im Vordergrund stehenden psychosomatischen Beschwerden

verberge. Gemäss ICD-10 dürfe jedoch die Diagnose einer Neurasthenie nicht

zeitgleich mit einer relevanten depressiven Episode gestellt werden.

Gegenwärtig liege keine klinisch manifeste Symptomatik vor. Mit dem

Vorhandensein einer leichtgradigen depressiven Niedergeschlagenheit, subjektiv

erhöhter Erschöpfbarkeit und subjektiven Konzentrationsstörungen seien die

diagnostischen Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode nicht

erfüllt. Eine Interessen- oder Freudeminderung, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle,

Suizidgedanken, psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung, Schlafstörungen,

Appetitminderung oder Gewichtsverlust würden verneint und / oder könnten nicht

beobachtet werden. Dr. med. E.___ formuliere in seinen beiden Gutachten jeweils

eine Anpassungsstörung. Eine solche möge damals vorgelegen haben, erkläre

jedoch die langjährigen und komplexen Beschwerden nicht und sei im Vergleich zu

den anderen psychiatrischen Störungen von untergeordneter Bedeutung. Gemäss Dr.

med. D.___ bestehe der Verdacht auf eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung. Bei einer solchen lägen zahlreiche, unterschiedliche und

hartnäckige körperliche Beschwerden im Bereich verschiedener Körperregionen

oder Organsysteme vor, wobei das vollständige klinische Bild einer

Somatisierungsstörung nicht erfüllt sei (A.S. 335 f.). Eine undifferenzierte

Somatisierungsstörung oder eine andere somatoforme Störung bestehe bei der

Beschwerdeführerin jedoch nicht, da der für die Diagnose erforderliche

Schweregrad der Symptomatik nicht erreicht werde. Der medizinische

Betreuungsaufwand sei insgesamt begrenzt. Die Beschwerdeführerin konsultiere

ihren Hausarzt nur selten, die Anzahl der im Verlauf der vielen Jahre

beteiligten Fachärzte und der durchgeführten Abklärungen sei limitiert. Es

bestünden keine hartnäckigen und wiederholten Forderungen nach weiteren

Abklärungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht davon überzeugt, dass ihre

Beschwerden rein körperlicher Genese seien, sie sehe vielmehr einen

Zusammenhang zwischen ihren körperlichen Symptomen und emotionalen

Belastungsfaktoren. In der heutigen Untersuchung würden Schmerzen nur als eines

von zahlreichen Problemen erwähnt und stünden klinisch nicht im Vordergrund.

Für eine aktuelle Essstörung gebe es keine Anhaltspunkte (A.S. 336).

In der gelernten Tätigkeit als

Verkäuferin im Textilbereich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einem gleichmässig über die Wochentage

verteilten Arbeitspensum von 60 % liege eine leichtgradige Minderung der

Leistungsfähigkeit vor, was zu einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 50 % führe

(A.S. 336 f.). Die Tätigkeit als Verkäuferin gehe mit kurzen, klar

strukturierten Kundenkontakten einher. Die Kompensation des

persönlichkeitsbedingten geringen Selbstbewusstseins sowie der subjektiv

erlebten Zurückweisungen und Kränkungen erfordere einen ständig erhöhten

innerseelischen Energieaufwand, welcher zu einer vorzeitigen Erschöpfung führe,

was die Verrichtung eines höheren Arbeitspensums verunmögliche. Zwischen den

Arbeitseinsätzen seien vermehrte Pausenzeiten zur Regeneration erforderlich. Zusätzlich

bestehe eine leichtgradige Leistungsminderung durch die

zwanghaft-perfektionistische und umständliche Arbeitsweise. Bei Tätigkeiten

ohne erhöhte Anforderungen an die soziale Kompetenz, wie z.B. administrative

Tätigkeiten im Back Office, sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit

von 60 % gegeben. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % bestehe in

diesem Bereich eine etwas grössere Minderung der Leistungsfähigkeit durch die

zeitaufwändige, zwanghaft-perfektionistische Arbeitsweise mit wiederholten

Kontrolldurchgängen um ca. einen Viertel, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

führe. Da in diesem Tätigkeitsbereich keine Kundenkontakte erforderlich seien,

sei die Erschöpfungskomponente geringer als im Verkaufsbereich, was ein höheres

Arbeitspensum ermögliche. Voraussetzung dieser Arbeitsfähigkeit im

administrativen Bereich sei eine externe Aufgabenstellung, so dass die

Beschwerdeführerin keine eigenen Entscheidungen treffen müsse, die Möglichkeit

von wiederholten Pausen und eine wohlwollende Arbeitsumgebung. Es sollte kein

Zeitdruck herrschen und keine Notwendigkeit zum Multitasking bestehen. Bei

höheren Pensen als 60 bzw. 80 % käme es auf Dauer zu einer Zunahme der

psychosomatischen Beschwerden, Krankschreibung und Stellenverlust. Tätigkeiten

an der Kasse seien infolge der zwanghaft-perfektionistischen Arbeitsweise, des

erforderlichen Multitaskings und des Zeitdrucks nicht geeignet. Ebenso seien

Tätigkeiten im therapeutisch-sozialen Bereich, welche erhöhte Anforderungen an

die Team- und Konfliktfähigkeit stellten, auf Grund der

persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten nicht geeignet, was sich auch an den

in der O.___ aufgetretenen Konflikten gezeigt habe (A.S. 337).

Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit

dem frühen Erwachsenenalter. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin während

vieler Jahre in diversen Bereichen Teilzeitarbeit geleistet. Die beschriebene

Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60 % bestehe seit der Manifestation der

zusätzlichen Erkrankung der Neurasthenie, d.h. seit dem Jahr 2000. In Phasen

der Exazerbation der neurasthenischen Symptome bzw. im Rahmen der

wahrscheinlichen depressiven Dekompensationen sei es zu vorübergehenden höheren

bzw. vollständigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen, z.B. während der stationären

Behandlungen in den Jahren 2000 und 2001, oder in den Jahren 2009 und 2010 nach

der Trennung vom Ehemann (A.S. 337 f.). Seit 2010 sei eine Stabilisierung mit

anhaltender Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60 % eingetreten.

Zu den Beurteilungen der anderen Ärzte

seien die folgenden Bemerkungen anzubringen (A.S. 338 f.):

·

Dr. med. V.___

bescheinige im Juli 2005 in Einklang mit der Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit als

Verkäuferin von 50 %.

·

Die Feststellung des

ehemaligen Psychiaters Dr. med. Y.___ im Januar 2006, dass als Verkäuferin eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei angesichts der Diagnose

Erschöpfungszustand bzw. Neurasthenie und der fehlenden Behandlung nicht

nachvollziehbar. Dr. med. Y.___ scheine sich überwiegend auf die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen, überdies gehe er von einer nicht

näher beschriebenen organischen Störung aus.

·

Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. Q.___ äussere sich widersprüchlich zur Arbeitsfähigkeit. Die

von ihm bescheinigte Minderung der Leistungsfähigkeit um 25 % werde nicht

begründet. Zudem bezeichne er die Arbeitsfähigkeit in den Bereichen Haushalt,

Verkauf, Büro und Administration als gleich hoch bei 75 % liegend, was nicht

nachvollziehbar sei.

·

Der ehemalige

Hausarzt Dr. med. Z.___ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 50 bzw. 60 %,

was im Wesentlichen der Auffassung der Gutachterin entspreche.

·

Bei der Einschätzung

der N.___ handle es sich nicht um eine ärztliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit. Die subjektive Unfähigkeit, das Arbeitspensum zu erhöhen, sei

insbesondere angesichts der unzureichenden therapeutischen Massnahmen nicht

nachvollziehbar.

·

Die von Dr. med. R.___

bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % werde nicht begründet und stehe

im Kontrast zu der nur niedrigfrequenten Behandlung.

·

Die Ausführungen des

psychiatrisch-neurologischen Gutachters Dr. med. E.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit

seien unklar, widersprüchlich und auf Grund der gestellten Diagnosen nicht

nachvollziehbar. Namentlich bleibe unklar, ob sich die nach seiner Auffassung

erreichbare Arbeitsfähigkeit von 40 % auf den ersten Arbeitsmarkt oder einen

Nischenarbeitsplatz beziehe. Die Feststellung, wegen der kombinierten

Persönlichkeitsstörung habe bereits in der Vergangenheit eine

Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestanden, kontrastiere zu den Tätigkeiten gemäss

Lebenslauf. Auch eine Einschränkung für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sei

nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin mehrere Jahre erfolgreich als

Verkäuferin mit strukturierten Kundenkontakten gearbeitete habe.

·

Die im

bidisziplinären Gerichtsgutachten der Gutachterstelle B.___ formulierte

Arbeitsfähigkeit von 75 % (volles Pensum mit Minderung der Leistungsfähigkeit

um 25 %) sowohl als Betreuungsassistentin als auch für leidensadaptierte

Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde in keiner Weise begründet.

Dieses Gutachten erwähne Einschränkungen der Anpassungs- und Konfliktfähigkeit,

äussere sich aber ansonsten nicht zu den funktionellen Einschränkungen oder dem

Leistungsprofil der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahme vom November 2016

spreche zwar von Fähigkeiten wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung,

Kontaktgestaltung etc., ohne jedoch spezifisch, bezogen auf den vorliegenden

Fall, darauf einzugehen. Der Gutachter Dr. med. D.___ diagnostiziere zwar im

Gegensatz zu Dr. med. Q.___ nicht nur akzentuierte Persönlichkeitszüge,

sondern eine Persönlichkeitsstörung, diskutiere jedoch nicht, ob bzw. wie sich

diese unterschiedliche Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auf Grund

der persönlichkeitsbedingten interaktionellen Schwierigkeiten sei die

Arbeitsfähigkeit in verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterschiedlich hoch.

·

Die Behauptung des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, diese sei einem Arbeitgeber nicht

zumutbar, stehe im Kontrast zur beruflichen Anamnese der Beschwerdeführerin und

im Widerspruch dazu, dass der Rechtsvertreter ihr einen Praktikumsplatz und

zuletzt anscheinend auch eine Festanstellung in seiner Kanzlei angeboten habe.

Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur

Versorgung ihres Einpersonenhaushaltes in einer 2,5 Zimmer-Wohnung, wobei die

Möglichkeit zum eigenständigen Verteilen der Arbeit und zum Einlegen von Pausen

bestehe, sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Hierauf wiesen auch

die Angaben der Beschwerdeführerin hin, dass sie jeden Tag einkaufe und zweimal

täglich etwas Warmes und Frisches koche. Die Leistungsfähigkeit im Haushalt

werde durch das Ausüben einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem

Teilzeitpensum von 60 oder 80 % nicht zusätzlich eingeschränkt. Die erhöhte

Erschöpfbarkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit sei überwiegend

geistig-seelischer Art, die Erschöpfbarkeit im Haushalt eher körperlicher Art.

Zudem sei der erforderliche Zeitaufwand für die Versorgung eines

Einpersonenhaushaltes begrenzt (A.S. 340).

Medizinisch-theoretisch wäre aus

psychiatrischer Sicht sowohl auf Grund der Persönlichkeitsstörung als auch der

Neurasthenie eine intensive ambulante psychosomatische und / oder

psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. sogar multimodale Behandlung indiziert

(gewesen), welche in wöchentlichen Konsultationen erfolge und auch die Einnahme

eines ausreichend dosierten Antidepressivums umfasse. Die S3-Leitlinie «Umgang

mit Patienten mit nicht spezifischen, funktionellen und somatoformen

Körperbeschwerden“ der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen

medizinischen Fachgesellschaften e.V., datierend von 2012, gegenwärtig in

Überarbeitung, formal gültig bis 31. März 2017), welche auch Störungen wie

Neurasthenie und larvierte oder somatisierte Depressionen erfasse, empfehle für

die betroffenen Patienten bei schwerem Verlauf mit oder ohne begleitendes

depressives Syndrom eine multimodale, fächerübergreifende intensive Behandlung

mit engmaschiger Liäson zwischen den somatischen und psychosomatischen /

psychiatrischen Behandlern. Bei schwer verlaufenden schmerzdominanten

Körperbeschwerden seien Antidepressiva der verschiedenen Wirkklassen moderat

wirksam. Auch bei schweren nicht schmerzdominanten Störungen sollte bei

Vorliegen einer psychischen Komorbidität eine zusätzliche, zeitlich begrenzte

Gabe von Antidepressiva erfolgen. Bislang sei eine solche Behandlung

unterblieben. Die einzige stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in den

Jahren 2000/2001 liege lange zurück. Im Anschluss seien nur sporadisch

psychiatrische Konsultationen erfolgt, und es sei weder ein Antidepressivum in

therapeutischer Dosierung noch ein schmerzmodulierendes Medikament wie z.B.

Lyrica eingenommen worden (A.S. 340). In der psychotherapeutischen Behandlung

von Persönlichkeitsstörungen seien die erzielbaren Besserungen häufig

bescheiden. Mittlerweile sei eine Chronifizierung der Neurasthenie eingetreten,

ferner eine ausgeprägte Dekonditionierung. Zudem investiere die

Beschwerdeführerin einen Grossteil ihrer Ressourcen in das laufende

Rentenverfahren. Aus diesen Gründen sei von der Durchführung der empfohlenen

medizinischen Massnahmen - oder von erneuten beruflichen Massnahmen – keine

Besserung des Zustandsbildes oder der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten (A.S. 341).

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

13.

Juli 2006 stütze sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. Q.___, mit der Diagnose eines neurasthenischen Syndroms und

akzentuierter Persönlichkeitszüge. Wie bereits ausgeführt, enthalte dieses sehr

knappe Gutachten nicht die erforderlichen Angaben, um das Ausmass einer

Persönlichkeitsproblematik beurteilen zu können. Die Diagnose von akzentuierten

Persönlichkeitszügen sei nicht nachvollziehbar, auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in diesem Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die

erhobenen Befunde und der Gesundheitszustand seien aus psychiatrischer Sicht

seit 2006 bzw. zwischen 2006 und 2012 im Wesentlichen unverändert. Die beiden

Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung und Neurasthenie seien von den

meisten der behandelnden und begutachtenden Psychiater in nahezu identischer

Weise formuliert worden. Bei der in den Unterlagen wiederholt erwähnten

Dekonditionierung handle es sich um ein sekundäres Phänomen, welches

grundsätzlich in einem multimodalen Behandlungsprogramm gut angehbar und

besserungsfähig sei (A.S. 341). Dr. med. R.___ habe im Februar 2012

festgehalten, der Gesundheitszustand habe sich im Rahmen der beruflichen

Massnahmen etwas gebessert. Seit der Trennung vom Ehemann sei die

Beschwerdeführerin selbständiger geworden. Wenn Dr. med. R.___ eine

Verbitterung durch die wiederholten Begutachtungen erwähne, so sie dies kein

primärer Krankheitsfaktor. In der heutigen Untersuchung spreche die

Beschwerdeführerin davon, dass die Schmerzattacken früher noch schlimmer

gewesen seien. Die von ihr auf Nachfrage hin angegebenen Hinweise auf eine

Verschlechterung des Zustandsbildes seien subjektiv, unspezifisch und vage.

Zusammenfassend ergäben sich weder anhand der Unterlagen noch infolge der

eigenen Abklärungen Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung, sondern

allenfalls auf eine diskrete Besserung des Zustandsbildes nach 2006. Diese

Besserung wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als es nach der

Trennung in den Jahren 2009/2010 zu keinen weiteren Exazerbationen der

neurasthenischen Beschwerden gekommen sei und die Arbeitsfähigkeit stabil bei

50.

bzw. 60 % liege. Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin,

dass psychische Erkrankungen im Allgemeinen und Persönlichkeitsstörungen im

Besonderen grundsätzlich progredient verliefen, entbehre jeglicher Grundlage

(A.S. 342).

2.7

2.7.1

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist

oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

2.7.2
2.7.2.1

In somatischer Hinsicht ist einmal

auf die neurologische Beurteilung durch Dr. med. E.___ abzustellen, wonach

in diesem Fachbereich keine Gesundheitsschäden vorliegen. In den Akten finden

sich keine anderen fachärztlichen Berichte, welche eine abweichende Meinung

vertreten würden. Soweit indes organische Schäden – wie z.B. ein radikuläres

Reiz- oder Ausfallsyndrom – fehlen, darf eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. dazu etwa Urteile des

Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 und 8C_290/2011 vom 13. September

2011.

E. 5.3).

2.7.2.2

Für den Bereich der

Rheumatologie ist dem Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___ zu folgen. Dessen

fachärztliche Beurteilung beruht sowohl auf einer gründlichen Untersuchung als

auch der Kenntnis der Akten und korrespondiert mit den erhobenen diskreten

Befunden. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dringt nicht durch:

Der Hinweis, auf den Röntgenbildern seien

eine Skoliose und Kyphose erkennbar, ist unbehelflich, weil bildgebend

nachgewiesene (pathologische) Befunde für sich allein nicht den Schluss auf

eine Arbeitsunfähigkeit zulassen (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Entscheidend

sind vielmehr die Funktionseinschränkungen, welche sich in der klinischen

Untersuchung ergeben (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, dass sich die Osteoporose

als solche, ohne dass sie zu Frakturen geführt hat, nicht auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Das Gerichtsgutachten überzeugt

ebenfalls, wenn es den weiter zurückliegenden Verletzungen und Erkrankungen,

etwa den verheilten Frakturen, keine Bedeutung beimisst. Die Beschwerdeführerin

legt nicht dar, welchen Einfluss diese anamnestischen Angaben auf das

andersgeartete aktuelle Beschwerdebild haben sollen.

Aus den übrigen Arztberichten ergibt

sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Der Bericht von Dr. med. F.___

vom 12. Dezember 2013 stellt entgegen seiner Bezeichnung kein Gutachten dar, da

behandelnde Ärzte als Gutachter ungeeignet sind (s. Urteil des Bundesgerichts

9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.3). Aber auch als Stellungnahme

eines behandelnden Arztes vermag der fragliche Bericht nicht zu überzeugen. Wie

Dr. med. C.___ zutreffend festhält, zieht Dr. med. F.___ in diesem wie in

den anderen Berichten auch fachfremde psychische Gesichtspunkte in ihre

Beurteilung ein, ohne dass eine Konsensdiskussion mit einem Psychiater erfolgt

wäre. Ähnlich verhält es sich mit Dr. med. S.___, der letztlich auch auf

nichtsomatische Faktoren verweisen muss, um das Beschwerdebild zu erklären. Vor

diesem Hintergrund besteht kein Anlass, am Gutachten von Dr. med. C.___ zu

zweifeln. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin in der Eingabe

vom 10. März 2017, also nachdem der Gutachter ihre Einwände in seinen

ergänzenden Stellungnahmen widerlegt hatte, nicht mehr auf den

rheumatologischen Gesundheitszustand einging.

Der Vergleich zwischen dem Gutachten von

Dr. med. C.___ und dem Gutachten von Dr. med. P.___, auf das sich die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 stützte, ergibt nun,

dass somatisch keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Vielmehr

können die geklagten Beschwerden damals wie heute nicht mit den organischen

Befunden erklärt werden.

2.7.3

In psychiatrischer Hinsicht

liegen keine Gründe vor, vom ausführlichen Gerichtsgutachten von Dr. med. L.___,

welches alle wesentlichen Elemente umfasst, abzuweichen. Dieses Gutachten

stammt von einer unabhängigen und gerichtsnotorisch sehr erfahrenen Fachärztin,

welche die Vorakten studiert, fremdanamnestische Angaben eingeholt sowie die

Beschwerdeführerin in einem mehrstündigen Gespräch eingehend und sorgfältig

untersucht hat. Dr. med. L.___ befasste sich detailliert mit den erhobenen

klinischen Befunden, ging auf die verschiedenen Arztberichte ein und begründete

ihre Einschätzung nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7.

September 2017 denn auch mit dem Gutachten einverstanden (A.S. 347).

Soweit Dr. med. R.___ eine abweichende

Auffassung vertritt, ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und

Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353;

Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1). Ein

Administrativgutachten kann nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden,

wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsfähigkeit

äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur Anlass, wenn diese Ärzte

objektive Anhaltspunkte vorbringen, welche dem Experten entgangen sind (BGE 137

V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November

2016.

E. 4.2.3 und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2). Gerade eine

psychiatrische Begutachtung kann von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet dem Sachverständigen deshalb praktisch

immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen

möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2016 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 und

9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). In den eher knappen Berichten von

Dr. med. R.___, welche nicht das gleiche Gewicht wie ein ausführliches

Gutachten beanspruchen können, finden sich indes keine objektiven

Gesichtspunkte, welche die Gutachterin übersehen hätte. Dasselbe gilt auch für

die beiden Beurteilungen von Dr. med. E.___. Diesen fehlt zudem die

Beweiskraft, weil sie sich gegenseitig widersprechen, indem am 13. Mai 2015

noch von akzentuierten Persönlichkeitsstörungen mit eher diskreten Befunden, am

1.

September 2015 aber von einer veritablen Persönlichkeitsstörung die Rede

war, ohne dass diese Änderung näher erläutert würde. Was die Differenzen zum Gerichtsgutachter

Dr. med. D.___ angeht, so ist entscheidend, dass er und Dr. med. L.___ darin

übereinstimmen, dass seit 2006, als Dr. med. Q.___ die Beschwerdeführerin

begutachtete, keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.

Dagegen erheben denn auch die Parteien zu Recht keine Einwände.

2.8

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 13. Juli 2006 und

der angefochtenen Verfügung nicht verschlechtert haben. Von weiteren

Abklärungen sind angesichts der vorliegenden Gerichtsgutachten keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten. Fehlt es aber an einer Verschlechterung, so hat die

Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren im Rahmen der Neuanmeldung zu Recht

abgewiesen. Damit stellt sich auch die Beschwerde als unbegründet heraus und

ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteient-schädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

4.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder

die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art.

69.

Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

4.2

Das Bundesgericht hielt in

seinem Urteil vom 2. September 2015 fest, dass der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt worden sei, und wies das

Versicherungsgericht an, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Dieser

Verpflichtung musste das Versicherungsgericht nachkommen, da die Berichte der

Dres. E.___ und F.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Bundesgerichtsurteil

einreichte, weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Falles erlaubten (s.

Verfügung vom 15. März 2016, A.S. 76 Ziff. 1). Zudem war es entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin erforderlich, bei Dr. med. L.___ ein weiteres

psychiatrisches Gutachten einzuholen, da an demjenigen von Dr. med. D.___

Zweifel bestanden. Dieses erwies sich als eher oberflächlich, z.B. bei der

Begründung, warum eine Persönlichkeitsstörung vorliege (A.S. 136 + 137). Daran

änderten auch die beiden ergänzenden Stellungnahmen nichts, da sich Dr. med. D.___

über weite Strecken damit begnügte, die Einwände der Beschwerdeführerin

zurückzuweisen, ohne näher darauf einzugehen; so erwiderte er etwa, er habe

«selbstverständlich» bemerkt, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, eine

Fassade zu präsentieren (A.S. 210 lit. c), obwohl sich in dieser Deutlichkeit

weder im Psychostatus (A.S. 133 – 135) noch in der Beurteilung (A.S. 136 – 140)

eine entsprechende Feststellung findet, sondern nur die Bemerkung, es bestehe

ein ausgeprägtes Harmoniebedürfnis mit Unterordnung unter die Wünsche Dritter

(A.S. 135). Hätte dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin im

Administrativverfahren vorgelegen, so wäre sie angesichts ihrer

Abklärungspflicht (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) ebenfalls

gehalten gewesen, ein Obergutachten einzuholen und so Klarheit zu schaffen. Ihr

sind daher die vollen Kosten der Gerichtsgutachten von insgesamt

CHF 27'473.30 (B.___: 8'000:00; Ergänzungen dazu: 2'481.30, Dr. med. L.___:

16‘992.00) aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni

2017.

E. 7.2, zur Publ. vorgesehen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet werden.

4. Die Kosten des Gutachtens der B.___ vom

22. Juli 2016, einschliesslich der Ergänzungen vom 8. November und 22. Dezember

2016, sowie des Gutachtens von Dr. med. L.___ vom 4. August 2017 von

insgesamt CHF 27'473.30 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Oberrichter Der

Gerichtsschreiber

Marti Haldemann