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Entscheid

VSBES.2015.230

Unfallversicherung

26. Januar 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1976, [...], stürzte am 9. Juni 2006 als

Maurer-Lehrling beim Schalen einer Decke in [...] aus einer Höhe von ungefähr

fünf Metern auf den sich darunter befindlichen Garagenplatz und verletzte sich

dabei beidseitig schwer am Mittelfuss. Der Beschwerdeführer ist bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) unfallversichert (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1 f.).

1.2 Dem Aufenthalt im Bürgerspital

Solothurn unmittelbar nach dem Unfall (Suva-Nr. 1 f.) folgten weitere fachärztliche

Abklärungen sowie diverse Behandlungen im medizinischen und psychiatrischen

Bereich (Suva-Nr. 5 ff.).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 14. Januar

2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab

1. Februar 2015 sowie eine Integritätsentschädigung zu. Den versicherten

Jahresverdienst des Beschwerdeführers bezifferte die Beschwerdegegnerin mit CHF

72‘725.00 (Suva-Nr. 744).

2.2 Die dagegen am 16. Februar

2015 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 4. August 2015 ab (Suva-Nr. 755, 765).

3. Am 14. September 2015 lässt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt

und begründet dabei folgenden Anträge (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):

1.

Die Verfügung vom 14. Januar 2015 bzw. der Einspracheentscheid vom

4. August 2015 sei aufzuheben.

2.

Die Rente sei neu i.S. von Art. 24 Abs. 3 UVV auf der Ausgangsbasis des individuell

vereinbarten Lohns festzusetzen, den der Beschwerdeführer bezogen hätte, wenn

er die Ausbildung bereits abgeschlossen und neu schon als voll leistungsfähiger

Lehrabgänger gearbeitet hätte.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. In der

Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 16 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des

Beschwerdeführers am 4. November 2015 (A.S. 23 ff.). Am 18. November 2015 teilt

die Beschwerdegegnerin mit, auf eine einlässliche Stellungnahme (zur Replik) zu

verzichten; sie erneuere den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 28).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen der

Invalidenrente zu Recht von einem versicherten Jahresverdienst des

Beschwerdeführers von CHF 72‘725.00 ausgegangen ist (vgl. Suva-Nr. 744).

3.

3.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherungen [UVG)]. Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

3.2

Nach Art. 15 UVG werden Taggelder

und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst

gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn,

für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene

Lohn. Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach

Artikel 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.

Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr

als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert

sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen,

namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a), Berufskrankheiten

(lit. b), Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn

erhalten (lit. c) und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (lit.

d). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die

AHV massgebende Lohn mit den in Art. 22 Abs. 2 lit. a – d Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV) angeführten Abweichungen (Art. 22 Abs. 2 UVV).

3.3

Beginnt die Rente mehr als

fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der

Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit

im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte

vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24

Abs. 2 UVV). Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des

Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben

Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die

Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor

dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

versicherten Verdienst für die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente wie

folgt ermittelt: Sie holte beim Lehrbetrieb, bei dem der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des Unfalls angestellt war, Angaben zum mutmasslichen Lohn mit

Berufsabschluss ohne Behinderung ein (Suva-Nr. 693). Anhand dieser Angaben

ermittelte sie den Lohn, den ein ausgelernter Maurer in diesem Lehrbetrieb im

Jahr vor dem Unfall vom 9. Juni 2006, also vom 9. Juni 2005 bis 8. Juni 2006, erzielt

hätte. Sie gelangte zu einem Betrag von CHF 66‘203.08 (Suva-Nr. 738). Anschliessend

wurde diese Lohnsumme anhand der Nominallohnindex-Tabelle des Bundesamtes für

Statistik auf das Jahr 2014 hochgerechnet. Damit resultierte ein Jahresverdienst

von CHF 72‘725.00 (Suva-Nr. 739). Bei diesem Vorgehen beruft sich die

Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 265.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt im

Wesentlichen vorbringen (A.S. 7 ff., 24 ff.), die Beschwerdegegnerin verkenne

den Sinn von Art. 24 Abs. 3 UVV. Es sei nachgewiesen, dass er unmittelbar im

Anschluss an die Lehre nicht als Maurer beim Lehrbetrieb, sondern als

Akkordmaurer bei der Firma «B.___ » gearbeitet hätte. In dieser Konstellation

sei auf denjenigen Verdienst abzustellen, den er als Gesunder nach

Lehrabschluss bei der Firma «B.___ » erzielt hätte. Dieser Verdienst ergebe

sich aus den Angaben dieser Firma (Beschwerdebeilage 4). Damit erübrige sich

die von der Beschwerdegegnerin angewandte ungenaue, bloss behelfsweise

Alternativschätzmethode zur Bestimmung des Einkommens als voll Leistungsfähiger.

Das Einkommen bei der Firma «B.___ » sei gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV als Ausgangsbasis

zu bestimmen und anschliessend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV der

statistischen Nominallohnentwicklung oder den konkreteren Lohnentwicklungsangaben

des GAV-Mindestlohnes anzupassen. Der Lohn bei der Firma «B.___ » ergebe

hochgerechnet auf das Jahr 2014 einen Jahresverdienst von CHF 97‘389.00 brutto

(CHF 5‘553.00 x 13 [Mindestlohn 2014 gemäss GAV] plus 12 x CHF 2‘100.00

[Akkordlohnanteil gemäss Angaben der Firma «B.___ »). Art. 24 Abs. 3 UVV bezwecke

eine möglichst konkrete Bestimmung des Lohns, den der Beschwerdeführer bei

bereits abgeschlossener Ausbildung verdient hätte. Diese möglichst nahe an den

konkreten Verhältnissen liegende Bestimmung des Ausbildungslohns sei auch in

dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten BGE 108 V 265 erfolgt.

5.

Die Parteien stimmen darin

überein, dass sich der massgebende Jahreslohn ausgehend von Art. 24 Abs. 3 UVV

(vgl. E. II. 3.3 hiervor) bestimmt. Umstritten ist, wie der von dieser

Bestimmung als massgeblich bezeichnete Lohn, «den er im Jahr vor dem Unfall als

voll Leistungsfähiger erzielt hätte», ermittelt wird. Die Beschwerdegegnerin

geht vom Lohn eines voll leistungsfähigen Maurers im Lehrbetrieb im Jahr vor

dem Unfall aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe bereits vor

dem Unfall einen Vertrag über eine Anstellung nach Lehrabschluss abgeschlossen;

darin sei ein höherer Lohn vereinbart worden. Als Nachweis reicht er zwei

Schreiben der Firma «B.___ » vom 9. Juli 2007 und 29. Mai 2008 ein

(Beschwerdebeilage[BB-Nr.] 4); darin bestätigt die Firma, sie habe dem

Beschwerdeführer nach bestandener Abschlussprüfung der Maurerlehre eine

Anstellung als Akkord-Maurer angeboten. Als Lehrabgänger hätte er den Grundlohn

von brutto CHF 5‘161.00 pro Monat (GAV-Mindestlohn) und CHF 250.00

Mittagszulage sowie per Jahresende den 13. Monatslohn und einen Ferienanspruch

von fünf Wochen pro Jahr erhalten. Nicht berechnen könne man die

Akkordprovision, die der Beschwerdeführer zusätzlich hätte verdienen können.

Die Firma rechne mit einer Akkordprovision von durchschnittlich CHF 1‘000.00

pro Monat. Im Präzisierungsschreiben vom 29. Mai 2008 wird ergänzt, einen

Nettolohn könne man nicht verbindlich angeben, da man von einer Annahme

betreffend die AC-Provision ausgehe. Eine AC-Provision müsse «erarbeitet»

werden und sei kein garantierter Lohnbestandteil. In einem gleichzeitig

eingereichten Blatt mit dem Titel «voraussichtliche / wahrscheinliche

Lohnentwicklung» wird die geschätzte AC-Provision für das Jahr 2014 mit CHF

2‘100.00 pro Monat beziffert.

6.

6.1

Lehrlinge, Praktikanten und

andere sich in beruflicher Ausbildung befindende versicherte Personen erzielen

regelmässig einen geringeren Verdienst als voll ausgebildete Personen. Deshalb

bestimmt Art. 24 Abs. 3 UVV, dass bei diesen Personen der versicherte Verdienst

von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätten, nach dem Lohn

festgesetzt wird, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige

erzielt hätten. Diese Sonderregel ist nur auf Personen anwendbar, die im

Zeitpunkt des Unfalls noch in beruflicher Ausbildung stehen (André Pierre

Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung,

SZS 2010 S. 201 ff., 226 Ziff. 5.3); dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.

6.2

Das bis 31. Dezember 1983 in

Kraft gewesene KUVG enthielt in Art. 78 Abs. 4 eine Bestimmung, welche dem

heutigen Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

Dispositiv

hat dazu entschieden, Art. 78 Abs. 4 KUVG wolle lediglich der Härte begegnen,

dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel ein noch nicht voll

leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall

erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage

fixiert wird. Die Bestimmung solle aber anderseits auch nicht zu einer Besserstellung

der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine

Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend sei im Falle des

Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig

davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolge.

Denn gemäss Art. 78 Abs. 1 KUVG sei im Normalfall der Jahresverdienst «in dem

die Versicherung bedingenden Betrieb» massgebend, und zwar auch dann, wenn der

betreffende Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen in einem Betrieb mit

unterdurchschnittlichen Löhnen tätig und eventuell bereits im Begriffe gewesen

sei, eine besser bezahlte Stelle anzunehmen. Der Lehrling sei damit, wie jeder

andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus

seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn

irgendein Mittelwert beigezogen würde (BGE 108 V 265 E. 2c S. 268).

6.3 Die zitierte, zu Art. 78 Abs.

4 aKUVG ergangene Rechtsprechung bleibt auch unter der Geltung von Art. 24 Abs.

3 UVV weiterhin massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 413/01 vom

22. November 2002 E. 2.2 mit Hinweis). Der Lohn eines voll Leistungsfähigen

bemisst sich somit weiterhin nach den Lohnverhältnissen des Betriebs, in dem

der Versicherte als Lehrling arbeitet, unabhängig davon, ob nach dem

Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, Art. 15, S.

120, Ziff. 5).

6.4 Die Beschwerdegegnerin hat den

Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger

erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV; E. II. 3.3 hiervor), gestützt auf den

Verdienst eines ausgelernten Maurers beim Lehrbetrieb, der Firma C.___, im Jahr

vor dem Unfall mit CHF 66‘203.08 beziffert (Suva-Nr. 693, 738 f., 744, 765;

A.S. 18). Dieses Vorgehen entspricht der soeben zitierten Rechtsprechung und

ist daher nicht zu beanstanden.

Nicht gefolgt werden kann dagegen der

vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, aus BGE 108 V 265 sei abzuleiten,

dass der Jahresverdienst möglichst konkret ermittelt werden müsse, während das

Abstellen auf die Verhältnisse im Lehrbetrieb eine bloss behelfsweise

Alternativschätzmethode bilde. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im

erwähnten Urteil neben dem Lohn des Lehrbetriebs nur das Heranziehen eines

Tabellenlohns als Alternative in Betracht zog, weil kein anderer konkreter

Verdienst zur Diskussion stand. Der zitierten Erwägung (E. II. 5.2 hiervor)

lässt sich jedoch der Sinn der Rechtsprechung mit aller Deutlichkeit entnehmen:

Es geht einzig darum, eine Benachteiligung gegenüber anderen Versicherten zu

vermeiden, deren versicherter Verdienst nach der allgemeinen Regel (damals:

Art. 78 Abs. 1 KUVG; heute: Art. 15 Abs. 2 UVG) bemessen wird. Auch bei Anwendung

der allgemeinen Regel findet eine Vergangenheitsbemessung statt und allfällige,

für die Zukunft in Aussicht genommene berufliche Weiterentwicklungen fallen

ausser Betracht; dies gilt auch unter der Geltung von Art. 15 Abs. 2 UVG (vgl. Rumo-Jungo

/ Holzer, a.a.O., S. 107). Deshalb ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht

ausdrücklich festhält, auch dann auf die Lohnverhältnisse im Lehrbetrieb

abzustellen, wenn anzunehmen ist, dass der Lehrling nach Lehrabschluss die

Stelle gewechselt hätte (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

6.5 Zusammenfassend beruht der

angefochtene Entscheid auf einer zutreffenden Auslegung und Anwendung von Art.

24 Abs. 3 UVV. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Unter

diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, ob der von der Firma «B.___ »

bestätigte Lohn, der sich von demjenigen des Lehrbetriebs einzig insofern

unterscheidet, als der grundsätzlich identische Grundlohn um eine

Akkord-Provision erhöht wird, welche zwar relativ hoch ausfallen kann, aber

nicht garantiert ist und von der individuellen Leistung abhängt (vgl. E. II. 5 hiervor),

überhaupt eine taugliche Basis für die Bemessung des versicherten Verdienstes

bilden könnte.

7. Die Beschwerdegegnerin hat

den gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV für das Jahr vor dem Unfall berechneten

Lohn von CHF 66‘203.08 der anschliessenden Nominallohnentwicklung bis zum Jahr

vor dem Rentenbeginn (1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.1) angepasst. Dieses

Vorgehen, welches sich auf Art. 24 Abs. 2 UVV (E. II. 3.3 hiervor) stützt, wird

im Grundsatz nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer

lässt allerdings vorbringen, anstelle der allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklung

sei auf die konkreteren Lohnentwicklungsangaben des GAV-Mindestlohns als gelernter

Maurer abzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist aber auch in diesem Punkt

korrekt vorgegangen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 24

Abs. 2 UVV der vor dem Unfall bezogene Lohn an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung

im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen, und es ist nicht auf die

Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Holzer, a.a.O. [2010],

S. 224 f., mit Hinweisen). Im Übrigen liegt der vom Beschwerdeführer angeführte

GAV-Mindestlohn für das Jahr 2014 von CHF 72‘189.00 (13 x CHF 5‘553.00) unter

dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten versicherten Verdienst von CHF

72‘725.00. Die von ihm erwähnte Auslegung würde sich also zu seinen Ungunsten

auswirken.

8. Zusammenfassend ist das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Festsetzen der dem Beschwerdeführer ab 1.

Februar 2015 zustehenden Invalidenrente auf einen versicherten Jahresverdienst

von CHF 72‘725.00 abzustellen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erweist sich somit als unbegründet,

weshalb diese abzuweisen ist.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger