VSBES.2015.230
Unfallversicherung
26. Januar 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr. iur. Rolf Thür,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
– versicherter Verdienst (Einspracheentscheid vom 4. August 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1976, [...], stürzte am 9. Juni 2006 als
Maurer-Lehrling beim Schalen einer Decke in [...] aus einer Höhe von ungefähr
fünf Metern auf den sich darunter befindlichen Garagenplatz und verletzte sich
dabei beidseitig schwer am Mittelfuss. Der Beschwerdeführer ist bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) unfallversichert (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1 f.).
1.2 Dem Aufenthalt im Bürgerspital
Solothurn unmittelbar nach dem Unfall (Suva-Nr. 1 f.) folgten weitere fachärztliche
Abklärungen sowie diverse Behandlungen im medizinischen und psychiatrischen
Bereich (Suva-Nr. 5 ff.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 14. Januar
2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab
1. Februar 2015 sowie eine Integritätsentschädigung zu. Den versicherten
Jahresverdienst des Beschwerdeführers bezifferte die Beschwerdegegnerin mit CHF
72‘725.00 (Suva-Nr. 744).
2.2 Die dagegen am 16. Februar
2015 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 4. August 2015 ab (Suva-Nr. 755, 765).
3. Am 14. September 2015 lässt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt
und begründet dabei folgenden Anträge (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):
1.
Die Verfügung vom 14. Januar 2015 bzw. der Einspracheentscheid vom
4. August 2015 sei aufzuheben.
2.
Die Rente sei neu i.S. von Art. 24 Abs. 3 UVV auf der Ausgangsbasis des individuell
vereinbarten Lohns festzusetzen, den der Beschwerdeführer bezogen hätte, wenn
er die Ausbildung bereits abgeschlossen und neu schon als voll leistungsfähiger
Lehrabgänger gearbeitet hätte.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. In der
Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 16 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des
Beschwerdeführers am 4. November 2015 (A.S. 23 ff.). Am 18. November 2015 teilt
die Beschwerdegegnerin mit, auf eine einlässliche Stellungnahme (zur Replik) zu
verzichten; sie erneuere den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 28).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen der
Invalidenrente zu Recht von einem versicherten Jahresverdienst des
Beschwerdeführers von CHF 72‘725.00 ausgegangen ist (vgl. Suva-Nr. 744).
3.
3.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherungen [UVG)]. Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
3.2
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder
und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst
gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn,
für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene
Lohn. Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach
Artikel 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.
Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr
als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert
sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen,
namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a), Berufskrankheiten
(lit. b), Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn
erhalten (lit. c) und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (lit.
d). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die
AHV massgebende Lohn mit den in Art. 22 Abs. 2 lit. a – d Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV) angeführten Abweichungen (Art. 22 Abs. 2 UVV).
3.3
Beginnt die Rente mehr als
fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der
Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit
im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte
vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24
Abs. 2 UVV). Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des
Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben
Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die
Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor
dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
versicherten Verdienst für die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente wie
folgt ermittelt: Sie holte beim Lehrbetrieb, bei dem der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Unfalls angestellt war, Angaben zum mutmasslichen Lohn mit
Berufsabschluss ohne Behinderung ein (Suva-Nr. 693). Anhand dieser Angaben
ermittelte sie den Lohn, den ein ausgelernter Maurer in diesem Lehrbetrieb im
Jahr vor dem Unfall vom 9. Juni 2006, also vom 9. Juni 2005 bis 8. Juni 2006, erzielt
hätte. Sie gelangte zu einem Betrag von CHF 66‘203.08 (Suva-Nr. 738). Anschliessend
wurde diese Lohnsumme anhand der Nominallohnindex-Tabelle des Bundesamtes für
Statistik auf das Jahr 2014 hochgerechnet. Damit resultierte ein Jahresverdienst
von CHF 72‘725.00 (Suva-Nr. 739). Bei diesem Vorgehen beruft sich die
Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 265.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt im
Wesentlichen vorbringen (A.S. 7 ff., 24 ff.), die Beschwerdegegnerin verkenne
den Sinn von Art. 24 Abs. 3 UVV. Es sei nachgewiesen, dass er unmittelbar im
Anschluss an die Lehre nicht als Maurer beim Lehrbetrieb, sondern als
Akkordmaurer bei der Firma «B.___ » gearbeitet hätte. In dieser Konstellation
sei auf denjenigen Verdienst abzustellen, den er als Gesunder nach
Lehrabschluss bei der Firma «B.___ » erzielt hätte. Dieser Verdienst ergebe
sich aus den Angaben dieser Firma (Beschwerdebeilage 4). Damit erübrige sich
die von der Beschwerdegegnerin angewandte ungenaue, bloss behelfsweise
Alternativschätzmethode zur Bestimmung des Einkommens als voll Leistungsfähiger.
Das Einkommen bei der Firma «B.___ » sei gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV als Ausgangsbasis
zu bestimmen und anschliessend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV der
statistischen Nominallohnentwicklung oder den konkreteren Lohnentwicklungsangaben
des GAV-Mindestlohnes anzupassen. Der Lohn bei der Firma «B.___ » ergebe
hochgerechnet auf das Jahr 2014 einen Jahresverdienst von CHF 97‘389.00 brutto
(CHF 5‘553.00 x 13 [Mindestlohn 2014 gemäss GAV] plus 12 x CHF 2‘100.00
[Akkordlohnanteil gemäss Angaben der Firma «B.___ »). Art. 24 Abs. 3 UVV bezwecke
eine möglichst konkrete Bestimmung des Lohns, den der Beschwerdeführer bei
bereits abgeschlossener Ausbildung verdient hätte. Diese möglichst nahe an den
konkreten Verhältnissen liegende Bestimmung des Ausbildungslohns sei auch in
dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten BGE 108 V 265 erfolgt.
5.
Die Parteien stimmen darin
überein, dass sich der massgebende Jahreslohn ausgehend von Art. 24 Abs. 3 UVV
(vgl. E. II. 3.3 hiervor) bestimmt. Umstritten ist, wie der von dieser
Bestimmung als massgeblich bezeichnete Lohn, «den er im Jahr vor dem Unfall als
voll Leistungsfähiger erzielt hätte», ermittelt wird. Die Beschwerdegegnerin
geht vom Lohn eines voll leistungsfähigen Maurers im Lehrbetrieb im Jahr vor
dem Unfall aus. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe bereits vor
dem Unfall einen Vertrag über eine Anstellung nach Lehrabschluss abgeschlossen;
darin sei ein höherer Lohn vereinbart worden. Als Nachweis reicht er zwei
Schreiben der Firma «B.___ » vom 9. Juli 2007 und 29. Mai 2008 ein
(Beschwerdebeilage[BB-Nr.] 4); darin bestätigt die Firma, sie habe dem
Beschwerdeführer nach bestandener Abschlussprüfung der Maurerlehre eine
Anstellung als Akkord-Maurer angeboten. Als Lehrabgänger hätte er den Grundlohn
von brutto CHF 5‘161.00 pro Monat (GAV-Mindestlohn) und CHF 250.00
Mittagszulage sowie per Jahresende den 13. Monatslohn und einen Ferienanspruch
von fünf Wochen pro Jahr erhalten. Nicht berechnen könne man die
Akkordprovision, die der Beschwerdeführer zusätzlich hätte verdienen können.
Die Firma rechne mit einer Akkordprovision von durchschnittlich CHF 1‘000.00
pro Monat. Im Präzisierungsschreiben vom 29. Mai 2008 wird ergänzt, einen
Nettolohn könne man nicht verbindlich angeben, da man von einer Annahme
betreffend die AC-Provision ausgehe. Eine AC-Provision müsse «erarbeitet»
werden und sei kein garantierter Lohnbestandteil. In einem gleichzeitig
eingereichten Blatt mit dem Titel «voraussichtliche / wahrscheinliche
Lohnentwicklung» wird die geschätzte AC-Provision für das Jahr 2014 mit CHF
2‘100.00 pro Monat beziffert.
6.
6.1
Lehrlinge, Praktikanten und
andere sich in beruflicher Ausbildung befindende versicherte Personen erzielen
regelmässig einen geringeren Verdienst als voll ausgebildete Personen. Deshalb
bestimmt Art. 24 Abs. 3 UVV, dass bei diesen Personen der versicherte Verdienst
von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätten, nach dem Lohn
festgesetzt wird, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige
erzielt hätten. Diese Sonderregel ist nur auf Personen anwendbar, die im
Zeitpunkt des Unfalls noch in beruflicher Ausbildung stehen (André Pierre
Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung,
SZS 2010 S. 201 ff., 226 Ziff. 5.3); dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
6.2
Das bis 31. Dezember 1983 in
Kraft gewesene KUVG enthielt in Art. 78 Abs. 4 eine Bestimmung, welche dem
heutigen Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
Dispositiv
hat dazu entschieden, Art. 78 Abs. 4 KUVG wolle lediglich der Härte begegnen,
dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel ein noch nicht voll
leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall
erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage
fixiert wird. Die Bestimmung solle aber anderseits auch nicht zu einer Besserstellung
der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine
Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend sei im Falle des
Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig
davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolge.
Denn gemäss Art. 78 Abs. 1 KUVG sei im Normalfall der Jahresverdienst «in dem
die Versicherung bedingenden Betrieb» massgebend, und zwar auch dann, wenn der
betreffende Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen in einem Betrieb mit
unterdurchschnittlichen Löhnen tätig und eventuell bereits im Begriffe gewesen
sei, eine besser bezahlte Stelle anzunehmen. Der Lehrling sei damit, wie jeder
andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus
seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn
irgendein Mittelwert beigezogen würde (BGE 108 V 265 E. 2c S. 268).
6.3 Die zitierte, zu Art. 78 Abs.
4 aKUVG ergangene Rechtsprechung bleibt auch unter der Geltung von Art. 24 Abs.
3 UVV weiterhin massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 413/01 vom
22. November 2002 E. 2.2 mit Hinweis). Der Lohn eines voll Leistungsfähigen
bemisst sich somit weiterhin nach den Lohnverhältnissen des Betriebs, in dem
der Versicherte als Lehrling arbeitet, unabhängig davon, ob nach dem
Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, Art. 15, S.
120, Ziff. 5).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat den
Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger
erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV; E. II. 3.3 hiervor), gestützt auf den
Verdienst eines ausgelernten Maurers beim Lehrbetrieb, der Firma C.___, im Jahr
vor dem Unfall mit CHF 66‘203.08 beziffert (Suva-Nr. 693, 738 f., 744, 765;
A.S. 18). Dieses Vorgehen entspricht der soeben zitierten Rechtsprechung und
ist daher nicht zu beanstanden.
Nicht gefolgt werden kann dagegen der
vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, aus BGE 108 V 265 sei abzuleiten,
dass der Jahresverdienst möglichst konkret ermittelt werden müsse, während das
Abstellen auf die Verhältnisse im Lehrbetrieb eine bloss behelfsweise
Alternativschätzmethode bilde. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im
erwähnten Urteil neben dem Lohn des Lehrbetriebs nur das Heranziehen eines
Tabellenlohns als Alternative in Betracht zog, weil kein anderer konkreter
Verdienst zur Diskussion stand. Der zitierten Erwägung (E. II. 5.2 hiervor)
lässt sich jedoch der Sinn der Rechtsprechung mit aller Deutlichkeit entnehmen:
Es geht einzig darum, eine Benachteiligung gegenüber anderen Versicherten zu
vermeiden, deren versicherter Verdienst nach der allgemeinen Regel (damals:
Art. 78 Abs. 1 KUVG; heute: Art. 15 Abs. 2 UVG) bemessen wird. Auch bei Anwendung
der allgemeinen Regel findet eine Vergangenheitsbemessung statt und allfällige,
für die Zukunft in Aussicht genommene berufliche Weiterentwicklungen fallen
ausser Betracht; dies gilt auch unter der Geltung von Art. 15 Abs. 2 UVG (vgl. Rumo-Jungo
/ Holzer, a.a.O., S. 107). Deshalb ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht
ausdrücklich festhält, auch dann auf die Lohnverhältnisse im Lehrbetrieb
abzustellen, wenn anzunehmen ist, dass der Lehrling nach Lehrabschluss die
Stelle gewechselt hätte (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
6.5 Zusammenfassend beruht der
angefochtene Entscheid auf einer zutreffenden Auslegung und Anwendung von Art.
24 Abs. 3 UVV. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Unter
diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, ob der von der Firma «B.___ »
bestätigte Lohn, der sich von demjenigen des Lehrbetriebs einzig insofern
unterscheidet, als der grundsätzlich identische Grundlohn um eine
Akkord-Provision erhöht wird, welche zwar relativ hoch ausfallen kann, aber
nicht garantiert ist und von der individuellen Leistung abhängt (vgl. E. II. 5 hiervor),
überhaupt eine taugliche Basis für die Bemessung des versicherten Verdienstes
bilden könnte.
7. Die Beschwerdegegnerin hat
den gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV für das Jahr vor dem Unfall berechneten
Lohn von CHF 66‘203.08 der anschliessenden Nominallohnentwicklung bis zum Jahr
vor dem Rentenbeginn (1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3.1) angepasst. Dieses
Vorgehen, welches sich auf Art. 24 Abs. 2 UVV (E. II. 3.3 hiervor) stützt, wird
im Grundsatz nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
lässt allerdings vorbringen, anstelle der allgemeinen statistischen Nominallohnentwicklung
sei auf die konkreteren Lohnentwicklungsangaben des GAV-Mindestlohns als gelernter
Maurer abzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist aber auch in diesem Punkt
korrekt vorgegangen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Anwendung von Art. 24
Abs. 2 UVV der vor dem Unfall bezogene Lohn an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung
im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen, und es ist nicht auf die
Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Holzer, a.a.O. [2010],
S. 224 f., mit Hinweisen). Im Übrigen liegt der vom Beschwerdeführer angeführte
GAV-Mindestlohn für das Jahr 2014 von CHF 72‘189.00 (13 x CHF 5‘553.00) unter
dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten versicherten Verdienst von CHF
72‘725.00. Die von ihm erwähnte Auslegung würde sich also zu seinen Ungunsten
auswirken.
8. Zusammenfassend ist das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim Festsetzen der dem Beschwerdeführer ab 1.
Februar 2015 zustehenden Invalidenrente auf einen versicherten Jahresverdienst
von CHF 72‘725.00 abzustellen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erweist sich somit als unbegründet,
weshalb diese abzuweisen ist.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger